— 815 — § 2 Die Zündwarensteuer beträgt: [Höhe der Steuer.] 1. für Zündhölzer, für Zündspänchen und für Zündstäbchen aus Stroh- halmen oder aus Pappe a) in Schachteln oder anderen Behältnissen mit einem Inhalte von weniger als 30 Stück 1 Pfennig und mit einem Inhalte von 30 bis 60 Stück 1½ Pfennig für jede Schachtel oder jedes Be- hältnis; b) in Schachteln oder anderen Behältnissen mit einem Inhalte von nehr als 60 Stück 1½ Pfennig für 60 Stück oder einen Bruch- teil davon. 2. für Zündkerzchen aus Stearin, Wachs oder ähnlichen Stoffen a) in Schachteln oder anderen Behältnissen mit 20 oder weniger Zündkerzchen 5 Pfennig für jede Schachtel oder jedes Behältnis; b) in größeren Packungen für je 20 Zündkerzchen oder einen Bruch- teil davon 5 Pfennig. Die höheren Steuersätze treten nicht ein, wenn die vorstehend angegebenen Stückzahlen um nicht mehr als zehn vom Hundert überschritten werden. § 3. In den ersten fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt eine Erhöhung der Zündwarensteuer um zwanzig vom Hundert ein: 1. für Zündwaren, welche in Fabriken hergestellt sind, die erst nach dem 1. Juni 1909 betriebsfähig hergerichtet worden sind; · 2. für Zündwaren aus den vor dem 1. Juni 1909 in Betrieb gewesenen Fabriken, soweit deren Jahreserzeugung die nachweisliche Durchschnitts- erzeugung der letzten drei Betriebsjahre vor dem 1. Juni 1909, oder, falls die Fabriken noch nicht volle drei Betriebsjahre vor dem 1. Juni 1909 bestanden haben, die nachweisliche jährliche Durchschnittserzeugung der vor dem 1. Juni 1909 liegenden Betriebszeit übersteigt. Die näheren Bestimmungen zur Ausführung dieser Vorschrift erläßt der Bundesrat. § 4. Für im Inlande hergestellte Zündwaren ist die Zündwarensteuer zu ent- [Zeit der Entrichtung der Steuer.]   richten, bevor die Zündwaren aus den Räumen des Herstellungsbetriebs oder den Zündwarensteuerlagern (§ 11) in den freien Verkehr des Inlandes übergehen.