— 818 — Betriebsinhaber, die den Betrieb nicht selbst leiten, haben der Steuer- behörde diejenigen Personen zu bezeichnen, die als Betriebsleiter in ihrem Namen zu handeln befugt sind. Die in diesem Gesetze für den Betriebsinhaber gegebenen Vorschriften gelten mit Ausnahme derjenigen im § 20 Satz 2 auch für den Berriebsleiter. Der Betriebsinhaber kann die strafrechtliche Verantwortlichkeit auf den Betriebsleiter übertragen. § 15. [Lagerung der fertigen Zündwaren; Buchführung.]  Fertige unversteuerte Zündwaren dürfen nur in den angemeldeten Räumen (§ 12) gelagert und verpackt werden. Über Zu- und Abgang der Zündwaren sind Anschreibungen zu führen, die der Bestimmung der Steuerbehorde entsprechend aufzubewahren und den Beamten zugänglich zu halten sind. § 16. [Bauliche Einrichtungen zur Sicherung des Steueraufkommens.]  Die Zündwarenfabriken müssen baulich so eingerichtet sein, daß eine ständige steueramtliche Bewachung und Abschließung der Räume, in denen die fertigen Zündwaren verpackt und aufbewahrt werden, durchzuführen ist und daß die Steuerbehörde den Gang der Herstellung und den weiteren Verbleib der Zünd- waren innerhalb der Fabrik verfolgen kann. Auch liegt den Fabrikinhabern ob, auf Verlangen zur Erleichterung der Überwachung des Betriebs Wachräume für die Aufsichtsbeamten innerhalb oder außerhalb der Fabrikräume herzustellen. Die näheren Bestimmungen über den steuerlichen Abschluß der Räume oder die Zulässigkeit anderweiter Sicherungsmaßregeln trifft der Bundesrat. Für die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits im Betriebe befindlichen Zündwarenfabriken werden die erstmaligen Kosten der für die steuerliche Über- wachung des Betriebs und der Lagerung erforderlichen baulichen Anlagen sowie der Verschlußanlagen den Betriebsinhabern aus der Reichskasse erstattet. Wird von der Steuerbehörde in bezug auf eine Zündwarenfabrik, für welche die Reichskasse die erstmaligen Kosten der sichernden baulichen Einrich- tungen zu tragen hatte, demnächst eine Abänderung oder Vervollständigung der ursprünglich angeordneten Einrichtungen gefordert, ohne daß dazu durch vor- genommene bauliche Veränderungen der Fabrik ein Anlaß gegeben war, so sind auch die neu entstandenen Kosten dem Fabrikinhaber aus der Reichskasse zu ersetzen. Der Ersatz kann jedoch versagt werden, wenn die Anforderung gestellt ist, nachdem gegen den Fabrikinhaber oder eine von ihm subsidiarisch zu ver- tretende Person eine Strafe wegen Hinterziehung der Zündwarensteuer erkannt worden war.