— 820 — Inwieweit und in welcher Höhe für sonstige Amtshandlungen Gebühren oder Verwaltungskostenbeiträge erhoben werden dürfen, bestimmt der Bundesrat. § 23. [Strafvorschriften.] Wer es unternimmt, dem Reiche die Zündwarensteuer vorzuenthalten, macht sich der Hinterziehung schuldig. § 24. Der Tatbestand des § 23 wird insbesondere als vorliegend angenommen: a) wenn mit der Herstellung von der Zündwarensteuer unterliegenden Waren begonnen wird, bevor die Anzeige des Betriebs in der vor- geschriebenen Weise erfolgt ist (§ 12); b) wenn Zündwaren aus den Betriebs- und Aufbewahrungsräumen einer Zündwarenfabrik oder aus einem Zündwarensteuerlager (§ 11) un- befugterweise entfernt werden oder sonst über unter Steueraufsicht stehende Zündwaren unbefugterweise verfügt wird; c) wenn Zündwaren ohne die vorgeschriebene Verpackung oder ohne die vorgeschriebene Bezeichnung des Herstellers (§ 10) in den freien Verkehr gebracht werden; d) wenn die Anschreibungen über die Zündwaren (§ 15) unrichtig geführt oder den Steuerbeamten unrichtige Angaben über die Buchführung gemacht werden; e) wenn Zündwaren ohne eine die Angabe des Herstellers tragende Um- schließung feilgehalten oder wenn zum Zwecke des Verkaufs die Be- zeichnung einer Zündwarenfabrik tragende Umschließungen mit Zünd- waren befüllt werden, die nicht in dieser Zündwarenfabrik hergestellt sind. § 25. Der Hinterziehung wird es gleichgeachtet, wenn jemand Zündwaren, von denen er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß hinsichtlich ihrer eine Hinterziehung der Zündwarensteuer verübt worden ist, erwirbt oder in Ver- kehr bringt, bevor die Abgabe entrichtet ist. § 26. Wird in den Fällen der §§ 24, 25 festgestellt, daß eine Vorenthaltung der Abgabe nicht stattgefunden hat oder nicht beabsichtigt worden ist, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach § 30 statt. § 27. Wer eine Hinterziehung begeht, wird mit einer Geldstrafe in Höhe des vierfachen Betrags der Steuer, mindestens aber in Höhe von dreißig Mark für jeden einzelnen Fall, bestraft. Außerdem ist die Steuer nachzuzahlen.