— 821 — Soweit der Betrag der Abgabe nicht festgestellt werden kann, tritt eine Geldstrafe bis zu zwanzigtausend Mark ein. § 28. Liegt eine Übertretung vor, so werden die Beihilfe und die Begünstigung mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft. § 29. Im Falle der Wiederholung der Hinterziehung nach vorausgegangener Bestrafung wird die im § 27 vorgesehene Strafe verdoppelt. Jeder fernere Rückfall zieht Gefängnis bis zu zwei Jahren nach sich, doch kann nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände und der vorangegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe nicht unter dem Vierfachen der in dem § 27 vorgesehenen Strafe erkannt werden. Die Rückfallstrafe tritt ein, auch wenn die frühere Strafe nur teilweise verbüßt oder ganz oder teilweise erlassen worden ist; sie bleibt dagegen ausge- schlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der früheren Strafe bis zur Begehung der neuen Straftat drei Jahre verflossen sind. § 30. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und die dazu erlassenen und öffentlich oder den Beteiligten besonders bekannt gemachten Ver- waltungsbestimmungen werden, soweit sie nicht nach §§ 27 ff. mit einer besonderen Strafe bedroht sind, mit einer Ordnungsstrafe von einer Mark bis zu drei- hundert Mark bestraft. § 31. Inhaber der unter Steueraufsicht stehenden Betriebe (§ 17) haften für die von ihren Verwaltern, Geschäftsführern, Gehilfen und sonstigen in ihrem Dienste oder Lohne stehenden Personen sowie von ihren Familien= oder Haushaltungs- mitgliedern verwirkten Geldstrafen und Kosten des Strafverfahrens sowie für die nachzuzahlende Steuer im Falle des Unvermögens der eigentlichen Schuldigen, wenn nachgewiesen wird, 1. daß die Zuwiderhandlung mit ihrem Wissen verübt ist oder 2. daß sie bei Auswahl und Anstellung der Verwalter, Geschäftsführer, und sonstigen in ihrem Dienste oder Lohne stehenden Personen oder bei Beaufsichtigung dieser sowie der bezeichneten Hausgenossen nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns zu Werke ge- gangen sind. Wird weder das eine noch das andere nachgewiesen, so haften sie, auch soweit sie nicht ohnehin zur Entrichtung der Steuer verpflichtet sind, für die Steuer.