— 838 — § 14. Zur Entrichtung der Abgabe ist zunächst verpflichtet: 1. wenn das Geschäft durch einen im Inlande wohnhaften Vermittler abgeschlossen ist, dieser, anderenfalls: 2. wenn nur einer der Kontrahenten im Inlande wohnhaft ist, dieser, 3. wenn von den Kontrahenten nur der eine ein im Inlande wohnhafter nach § 38 des Handelsgesetzbuchs zur Führung von Handelsbüchern verpflichteter Kaufmann ist, der letztere, 4. wenn es sich um das Abwickelungsgeschäft zwischen dem Kommissionär und dem Kommittenten handelt (§ 13 Abs. 3), der Kommissionär, 5. in allen übrigen Fällen der Veräußerer. Die im Inlande wohnhaften Vermittler und die Kontrahenten haften für die Abgabe als Gesamtschuldner; indessen ist bei Geschäften, für welche die Abgabe nur im halben Betrage zu entrichten ist (§ 12 Abs. 2), der nicht im Inlande wohnhafte Kontrahent für die Entrichtung der Abgabe nicht verhaftet. Der Vermittler ist berechtigt, den Ersatz der entrichteten Abgabe von jedem für die Abgabe verhafteten Kontrahenten zu fordern. § 15. Der zur Entrichtung der Abgabe zunächst Verpflichtete hat über das ab- gabepflichtige Geschäft spätestens am dritten Tage nach dem Tage des Geschäfts- abschlusses eine Schlußnote auszustellen, welche den Namen und den Wohnort des Vermittlers und der Kontrahenten, den Gegenstand und die Bedingungen des Geschäfts, insbesondere den Preis sowie die Zeit der Lieferung ergeben muß. Die Unterschrift des Ausstellers ist nicht erforderlich. Die Schlußnote ist doppelt auf einem vorher gestempelten oder mit den erforderlichen Stempelmarken zu versehenden Formular auszustellen, von dem je eine Hälfte für jeden der beiden Kontrahenten bestimmt ist. Innerhalb der im Abs. 1 bezeichneten Frist hat der Aussteller der Schlußnote die nicht für ihn be- stimmte Hälfte der letzteren, wenn derselbe die Schlußnote aber als Vermittler ausgestellt hat (§ 14 Ziffer 1), deren beide Hälften abzusenden. Vermittler haben diese Absendung und den verwendeten Stempelbetrag in ihren Geschäftsbüchern zu vermerken. Der zur Entrichtung der Abgabe zunächst Verpflichtete darf unversteuerte Schlußnoten über das abgabepflichtige Geschäft nicht ausstellen und aus der Hand geben. § 16. Ist einem für die Entrichtung der Abgabe verhafteten Kontrahenten (§ 14 Abs. 2) eine zu niedrig versteuerte Schlußnote zugestellt worden, so hat derselbe binnen vierzehn Tagen nach dem Tage des Geschäftaabschlusses den fehlenden