— 851 — Die Entrichtung der Stempelabgabe von den den Schecks gleichgestellten Quittungen liegt dem Aussteller des stempelpflichtigen Schriftstücks und, wenn dieses im Ausland ausgestellt ist, demjenigen ob, der es im Inland aushändigt. Die Entrichtung muß erfolgen, bevor das Schriftstück ausgehändigt wird. § 71. Kommt der Annahmeerklärung, die auf einen auf das Ausland ausgestellten Scheck gesetzt wird, rechtliche Wirkung zu, so ist dem inländischen Aussteller ge- stattet, den mit einem Indossamente noch nicht versehenen Scheck ohne Entrichtung der Stempelabgabe lediglich zum Zwecke der Annahme zu versenden und zur An- nahme vorzulegen. Im übrigen begründet die Verwendung des Wechselstempels zu einem angenommenen derartigen Scheck nicht den Anspruch auf Erstattung des zur Urkunde nach Tarifnummer 10 bereits entrichteten Stempels. § 72. Wird ein Scheck, der auf einen bestimmten Zahlungsempfänger gestellt und im Auslande zahlbar ist, in mehreren, im Texte mit der Bezeichnung „Erste, zweite, dritte usw. Ausfertigung“ oder mit einer gleichbedeutenden Be- zeichnung versehenen Ausfertigungen ausgestellt, so genügt die Versteuerung einer dieser Ausfertigungen. Ist jedoch auf eine der nicht versteuerten Ausfertigungen ein Indossament gesetzt, das sich auf der versteuerten Ausfertigung nicht befindet, so unterliegt diese Ausfertigung gleichfalls der Versteuerung. Die Versteuerung muß erfolgen, ehe der Indossant oder, wenn das Indossament im Ausland aus- gestellt ist, der erste inländische Inhaber die Ausfertigung aus den Händen gibt. Der Beweis des Vorhandenseins einer versteuerten Ausfertigung oder des Einwandes, daß das auf eine unversteuerte Ausfertigung gesetzte Indossament auch auf einer versteuerten Ausfertigung abgegeben sei, liegt demjenigen ob, welcher wegen Unterlassung der Versteuerung einer Ausfertigung des Schecks in Anspruch genommen wird. § 73. Ist die in den §§ 70, 72 vorgeschriebene Versteuerung unterlassen, so ist der nächste und, so lange die Versteuerung nicht bewirkt ist, jeder fernere inlän- dische Inhaber verpflichtet, den Scheck zu versteuern, ehe er ihn auf der Vorder- oder Rückseite unterzeichnet, veräußert, zur Zahlung oder zur Verrechnung vor- legt, Zahlung darauf empfängt oder leistet, eine Quittung darauf setzt, mangels Zahlung Protest erheben läßt oder den Scheck aus den Händen gibt. Auf die von den Vordermännern verwirkten Strafen hat die Entrichtung der Abgabe durch den späteren Inhaber keinen Einfluß. Hat eine der im § 70 Abs. 2 bezeichneten Personen die Entrichtung der Abgabe von den den Schecks gleichgestellten Quittungen unterlassen, so ist die Entrichtung vom Empfänger des Schriftstücks binnen drei Tagen nach dem Tage des Empfanges und jedenfalls vor der weiteren Aushändigung des Schriftstücks zu bewirken. 133