— 852 — § 74. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe wird erfuͤllt: 1. durch Ausstellung der stempelpflichtigen Urkunde auf einem mit dem Reichsstempel versehenen Vordruck oder 2. durch Verwendung der erforderlichen Stempelmarke auf der Urkunde, wenn hierbei die vom Bundesrat erlassenen und bekannt gemachten Vor- schriften über die Art und Weise der Verwendung beobachtet worden sind. § 75. Die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe wird mit einer Geldstrafe von zwanzig Mark für jedes Schriftstück bestraft. Die Strafe trifft besonders und zum vollen Betrage jeden, der der ihm obliegenden Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe nicht rechtzeitig genügt hat. § 76. Ist die Urkunde von einer im Inlande wohnhaften Person ausgestellt worden, so wird vermutet, daß die Ausstellung im Inland erfolgt ist, bis Tat- sachen erwiesen werden, welche geeignet sind, die Unrichtigkeit dieser Vermutung darzutun. § 77. Urkunden, die nach diesem Abschnitte stempelpflichtig sind oder auf welche die in diesem Abschnitte vorgesehenen Stempelbefreiungen Anwendung finden, sind in den einzelnen Bundesstaaten keiner Abgabe unterworfen. Auch von den auf derartige Schecks gesetzten Übertragungsvermerken, Quittungen und sonstigen auf Leistungen aus diesen Papieren bezüglichen Ver- merken dürfen landesgesetzliche Abgaben nicht erhoben werden. Auf Proteste findet diese Vorschrift keine Anwendung. IX. Grundstücksübertragungen. (Tarifnummer 11.) § 78. Die Verpflichtung zur Entrichtung der in der Tarifnummer 11 bezeichneten Abgabe tritt ein bei der Zwangsversteigerung mit Erteilung des Zuschlags, bei freiwilliger Veräußerung in den Fällen a, b, c mit der rechtswirksamen Beur- kundung des der Übertragung zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfts und im Falle zu d mit der Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch oder, wenn das Grundstück im Grundbuche nicht eingetragen ist und nicht eingetragen zu werden braucht, mit der rechtswirksamen Beurkundung.