— 853 — § 79. Für die Steuerpflichtigkeit ist die Hinzufügung von Bedingungen, die unter- bliebene Ausführung und die Wiederaufhebung des Geschäfts oder Rechtsvor- ganges sowie die Vernichtung der Urkunde ohne Bedeutung. Der Bundesrat bestimmt, ob und inwieweit der Abgabenbetrag auf Antrag zu erstatten ist. § 80. Die Entrichtung der Abgabe geschieht durch Verwendung von Stempel- marken nach näherer Anordnung des Bundesrats. Dem Bundesrate steht auch die Bestimmung darüber zu, ob und unter welchen Voraussetzungen die Entrichtung der Abgabe ohne Verwendung von Stempelmarken zu erfolgen hat. § 81. Von mehreren über denselben Rechtsvorgang lautenden Urkunden ist nur eine stempelpflichtig. Die Verwendung des Stempels zu dieser ist auf den übrigen Urkunden zu vermerken. § 82. Enthält eine Urkunde mehrere steuerpflichtige Rechtsvorgänge der zu a bis d der Tarifnummer 11 bezeichneten Art, so ist der Betrag des Stempels für einen jeden besonders zu berechnen und die Urkunde mit der Summe dieser Stempel- beträge zu belegen. § 83. Die Stempelabgabe ist binnen zwei Wochen nach Eintritt der Steuerpflicht zu entrichten: a) bei den von Behörden oder Beamten einschließlich der Notare, vor- genommenen Verhandlungen und Beurkundungen von denjenigen, auf deren Veranlassung die Schriftstücke aufgenommen sind; b) in den übrigen Fällen von den Teilnehmern am Rechtsgeschäfte. Mehrere zur Zahlung der Abgabe verpflichtete Personen haften als Gesamt- schuldner. § 84. Von der Entrichtung der Abgabe befreit sind der Landesfürst und die Landesfürstin. § 85. Soweit eine steuerpflichtige Beurkundung von Behörden oder Beamten einschließlich der Notare, vorgenommen ist, haben diese den Stempel vor Aus- händigung der Urkunde, spätestens aber binnen zweier Wochen nach Eintritt der Steuerpflicht zu verwenden.