— 860 — Andere subjektive Befreiungen finden, soweit nicht ausdrücklich Ausnahmen angeordnet sind, nicht statt. Wegen der Entschädigung für die Aufhebung solcher Befreiungen, welche etwa auf lästigen Privatrechtstiteln beruhen, sowie wegen der Erstattung der von solchen Berechtigten entrichteten Stempelbeträge, kommen die entsprechenden Be- stimmungen des Gesetzes, betreffend die Wechselstempelsteuer (§ 26 Abs. 2 bis 4), zur Anwendung. § 105. Jedem Bundesstaate wird von der jährlichen Einnahme, welche in seinem Gebiet aus dem Verkaufe von Stempelmarken oder gestempelten Blanketts oder durch bare Einzahlung von Reichsstempelabgaben erzielt wird, mit Ausnahme der Steuer von Losen der Staatslotterien, der Betrag von zwei Prozent aus der Reichskasse gewährt. § 106. Der Ertrag der Abgaben fließt nach Abzug 1. der auf dem Gesetz oder auf allgemeinen Verwaltungsvorschriften be- ruhenden Steuererlasse und Steuererstattungen, 2. der nach Vorschrift des § 105 zu berechnenden Erhebungs- und Ver- waltungskosten in die Reichskasse. XI. Schlußbestimmungen. § 107. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. August 1909, in Ansehung des Scheckstempels mit dem 1. Oktober 1909 in Kraft. Auf die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellten Schecks finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung. Für das Gebiet der Insel Helgoland wird der Zeitpunkt des Inkraft- tretens des Gesetzes durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung des Bundes- rats festgesetzt.