861 Tarif. — 1 2 3 4 Steuersatz Berechnung Nr. Gegenstand der Besteuerung vom vom der Han-Tau. Stempelabgabe dert send Mark Pf. g svom Neunwerte, bei Interimsscheinen sowie nicht voll geahlen Namens- Aktien, Anteilscheine e, Renten- aktien und Anteilscheinen vom und haeuscheine, Lure, de Betrage der bescheinigten Ein- zahlungen, und zwar in Abstufun- 1.2) Inländische Aktien, Aktienanteilscheine und gen von 60 Df. für je 20 Mark; Reichsbankanteilscheine sowie Interimsscheine überschießende Bruchteile werden, über Einzahlungen auf diese Wertpapiere, — — — soweit sie nicht unter dem Betrage b) Anteilscheine der deutschen Kolonialgesell- von 1 Mark zurückbleiben für volle schaften und der ihnen gleichgestellten deutschen 20 Mark gerechnet. Bei den Wert. Gesellschaften sowie Interimsscheine über papieren zu 1a und b erfolgt die Einzahlungen auf diese Wertpapiere 3—VHVersteuerung zuzüglich des Betrags, c) Ausländische Aktien und Aktienanteilscheine, mu welchem sie höher, als der Nenn- wenn sie im Inland ausgehändigt, ver- wert lautet, ausgegeben werden. äußert, verpfändet oder wenn daselbst andere Der nachweislich versteuerte Be, Geschäfte unter Lebenden damit gemacht trag der Interimsscheine wird auf oder Zahlungen darauf geleistet werden, den Betrag der demnächst etwa unter der gleichen Voraussetzung auch In- zu versteuernden Aktien usw. an- terimsscheine über Einzahlungen auf diese berchnet. Das Gleiche gilt von Wertpapierer 3—– em versteuerten Betrage nicht voll Die Abgabe ist von jedem Stücke nur gezahlter Aktien und Anteilscheine einmal zu entrichten. ei späteren Einzahlungen. Ausländische Werte werden nach den Vorschriften wegen Erhebung des Wechselstempels umgerechnet. 4) Ankeilscheine gewerkschaftlich betriebener Bergwerke (Kuxe, Kuxscheinh) — 5— von jeder einzelnen Urkunde. Außerdem fuͤr alle nach dem 1. August 1909 auf Werte der angegebenen Art aus- geschriebenen Einzahlungen, soweit solche nicht zur Deckung von Betriebsverlusten dienen oder zur Erhaltung des Betriebs in seinem bisherigen Umfange bestimmt sind] und verwendet werden 3— vom Betrage der Einzahlung, und zwar in Abstufungen von 3 Mark für je 100 Mark oder einen Bruch- teil dieses Betrags.