862 a 4 Nr. Gegenstand der Besteuerung vom Hun- dert vom Tau- send Mark Steuersatz M. Berechnung der Stempelabgabe (I.) Zur Entrichtung des Stempels für die Einzahlungen ist die Gewerkschaft verpflichtet, und zwar spätestens zwei Wochen nach dem von der Oewerkschaftsvertuetung festgesetzten Einzahlungstag oder, sofern die Zahlung zu diesem Zeitpunkte nicht eingegangen ist, spätestens zwei Wochen nach dem Eingange der Zahlung. Befreit sind: Inländische Aktien und Aktienanteilscheine sowie Interimsscheine über Einzahlungen auf diese Wertpapiere, sofern sie von Aktien- gesellschaften ausgegeben werden, welche a) nach der Entscheidung des Bundesrats ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dienen, den zur Verteilung gelangenden Reingewinn satzungsmäßig au eine höchstens vierprozentige Verzinsung der Kapitaleinlagen beschränken, auch bei Auslosungen oder für den Fall der Auflösung nicht mehr als den Nenn- wert ihrer Anteile zusichern und bei der Auflösung den etwaigen Rest des Gesellschaftsvermögens für gemeinnützige Zwecke bestimmen — Die von solchen Aktiengesellschaften beabsichtigten Veranstaltungen müssen auch für die minder begüterten Volks- klassen bestimmt sein. — oder welche b) die Herstellung von inländischen Eisen- bahnen unter Beteiligung oder Zins- garanti des Reichs, der Bundesstaaten, er Provinzen, Gemeinden oder Kreise zum Zwecke haben. a) Inländische, für den Hankdelsverüthr be- stimmte Renten- und Schuldverschreibungen (auch Teilschuldverschreibungen), sofern sie nicht unter Nr. 3 fallen, sowie Interims- scheine über Einzahlungen auf diese Wert- papiere D1 vom Neunwerte, bei Interimsscheinen vom Betrage der bescheinigten Ein- zahlungen, und zwar: zu a und c in Abstufungen von 40 Df., P