* — — — — 1 Steuersatz Berechnung Nr. Gegenstand der Besteuerung vem] vom) der Hun. Tau- dert send . Mark]f. Stempelabgabe (2.)) b) Renten= und Schuldverschreibungen aus- zu 2b in Abstufungen von ländischer Staaten, Kommunalverbände, Kommunen und Eisenbahngesellschaften, wenn sie im Inland ausgehändigt, ver- äußert, verpfändet oder wenn daselbst andere Geschäfte unter Lebenden damit gemacht oder Zahlungen darauf geleistet werden, unter der gleichen Voraussetzung auch Interims- scheine über Einzahlungen auf diese Wert- 20 Pf. für je 20 Markz überschießende Bruchteile werden, soweit sie nicht unter dem Betrage von 1 Mark zurückbleiben, für volle 20 Mark gerechnet. Der nachweislich versteuerte Be- trag der Interimsscheine wird auf papierer .. 1 den Betrag der demnächst etwa zu Die Abgabe ist von jedem Stücke nur versteuernden Rentenverschreibun- einmal zu entrichten. gen usa angerechnet. Ic) Renten= und Schuldverschreibungen aus- UMder Kapitalwert von Renten- ländischer Korporationen, btiengesellshaften verschreibungen aus biesen selbst oder industrieller Unternehmungen und nicht erüichtli, so gert als socher sonsige für den Hundelsveriehr. sese Neut fache Betrag der einjährigen ausländische Renten= un chuldverschrei- « . bungen, sofern sie nicht unter 2b fallen, r Ausländische Werte werden nach wenn sie im Inland ausgehändigt, veräußert, en vorschriften usen Erhebung verpfändet oder wenn daselbst andere Ge- des Wechselstempels umgerechnet. schäfte unter Lebenden damit gemacht oder Zahlungen darauf geleistet werden, unter der gleichen Voraussetzung auch Interims- scheine über Einzahlungen auf diese Wert- apier 2 Die Abgabe ist von jedem Stücke nur einmal zu entrichten. Befreit sind: 1. Renten- und Schuldverschreibungen des Reichs und der Bundesstaaten sowie Interimsscheine über Einzahlungen auf diese Wertpapiere; 2. die auf Grund des Reichsgesetzes vom 8. Juni 1871 abgestempelten auslän- dischen Inhaberpapiere mit Prämien. Anmerkung zu Tarifnummer 1 und 2. Der Aushändigung ausländischer Wertpapiere im Inlande wird es gleich geachtet, wenn solche Wert- papiere, welche durch ein im Ausland abgeschlossenes Geschäft von einem zur Zeit des Geschäftsabschlusses im Inlande wohnhaften Kontrahenten angeschafft sind,