— 871— 1 2 3 4 Steuersatz Berechnung Nr. Gegenstand der Besteuerung vom von der Hundert Tausend Mark Pf. Stempelabgabe Personenfahrkarten. a) Fahrkarten, Fahrscheine und sonstige Aus- weise über die erfolgte Zahlung des Per- sonenfahrgeldes im Eisenbahnverkehr auf inländischen Bahnlinien in bei einem Fahrpreise von: III. II. I. Wagenklasse Pf. Pf. Pf. 0,60 Mark bis 2 Mark 5 10 20 mehr als 2〃〃 5〃 10 20 40 〃〃5〃〃10〃 20 40 80 〃〃10〃〃 20〃 40 80 160 〃〃20 〃〃 30 〃 60 120 240 〃〃30〃〃 40〃 90 1580 360 〃〃40〃〃 50〃 140 270 540 〃 〃50〃..... 200 400 800 Fahrkarten von Straßen- und ähnlichen Bahnen, welche getrennte Wagenklassen nicht führen, werden wie Fahrkarten dritter Klasse behandelt. b) Fahrkarten, Fahrscheine und sonstige Aus- weise über die erfolgte Zahlung des Per- sonenfahrgeldes im Dampfschiffsverkehr auf inländischen Wasserstraßen und Seen sowie im Dampfschiffsverkehre der Nord- und Ost- see zwischen inländischen Orten unterliegen den unter a für die dritte Wagenklasse fest. gesetzten Steuersätzen. Wenn das Dampfschiff verschiedene Fahr- klassen führt, gelten die unter a für die III. Wagenklasse festgesetzten Steuersätze für die niedrigste Fahrklasse, die unter a für die II. Wagenklasse festgesetzten Steuersätze gleichmäßig für die höheren Fahrllassen. Befreit sind: 1. Fahrkarten usw., wenn deren tarif- mäßiger Fahrpreis, bei Zeitkarten der Gesamtpreis der Zeitkarte, bei Fahr- karten von und nach ausländischen Orten der Fahrpreis für die im Inlande zu- rückzulegende Strecke den Betrag von 0,60 Mark nicht erreicht; vom einzelnen Fahrtausweise.