—872 — 1 2 3 4 Nr. Gegenstand der Besteuerung Steuersatz vom Hun- dert vom Tau- send Mark Pf. Berechnung der Stempelabgabe (7.) 2. die zu ermäßigten Preisen ausgegebenen Militär-, Schüler- und Arbeiterfahr- karten; 3. Fahrkarten der dritten Wagenklasse, so- weit im Eisenbahnverkehr eine vierte Wagenklasse nicht geführt wird und der Fahrpreis der dritten Wagenklasse den Satz von 2 Pfennig für das Kilometer nicht übersteigt. Anmerkung zu Tarifnummer 7. Von Zusatzkarten, die zur Fahrt in einer anderen Zuggattung oder auf einem Dampfschiff anderer Gattung (Eil-, Luxusdampfer) berechtigen, ist eine besondere Abgabe nicht zu entrichten. Von Zusatzkarten, die zur Fahrt in einer höheren Fahrklasse berechtigen, ist die Stempelabgabe in Höhe des Unterschieds zwischen dem Stempelbetrage für diese Fahrklasse und dem zur Hauptkarte ge- schuldeten Stempelbetrage zu entrichten. Berechtigt eine Fahrkarte nach Wahl des Reisenden zur Benutzung der Eisenbahn oder des Dampfschiffs, so hat die Stempelberechnung unter Berücksichtigung derjenigen Beförderungsweise zu erfolgen, die den höheren Stempelbetrag ergibt. Die Vorschrift findet entsprechende Anwendung, wenn eine Fahrkarte (Fahrscheinheft) zum Teil zur Benutzung einer niedrigeren, zum Teil zur Benutzung einer höheren Wagenklasse berechtigt. Für Fahrkarten, welche zum halben Betrage des auf die Karte aufgedruckten Fahrpreises ausgegeben werden (Kinderkarten), ist die Hälfte der für den vollen Fahrpreis festgesetzten Stempelabgabe, jedoch mindestens 5 Pfennig, zu entrichten. Bei Sonderfahrten usw., für deren Benutzung keine Fahrkarten ausgegeben werden, sondern der Preis in anderer Weise berechnet wird, ist ein Stempel in Höhe von zehn vom Hundert des gesamten Beförderungspreises zu entrichten. Erlaubniskarten für Kraftfahrzenge. 8.  a) Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge zur Per- sonenbeförderung auf öffentlichen Wegen und Plätzen, und zwar: 1. für Krafträder 2. für Kraftwagen a) von nicht mehr als 6 Pferdekräften 10