873 3 4 Nr. Gegenstand der Besteuerung vom Hun- dert vom Tau- send Mark Steuersatz Pf. Berechnung der Stempelabgabe 6.) b) von über 6, jedoch nicht mehr als 10 Pferdekräften Jb) von über 10, jedoch nicht mehr als 25 Pferdekräften d) von über 25 Pferdekräften als Grundbetrag; außerdem zu 2: von jeder Pferdekraft oder einem Teile einer Pferdekraft falls das Fahrzeug nicht mehr als 6 Perde- kräfte hhht falls dasselbe über 6, jedoch nicht mehr als 10 Pferdekräfte hht.. falls dasselbe über 10, jedoch nicht mehr als 25 Pferdekräfte hat. im übrigen Die Abgabe ermäßigt sich um die Hälfte, wenn die Ausstellung der Erlaubniskarte für einen vier Monate nicht übersteigenden Zeit- raum beantragt wird. b) Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge von im Auslande wohnenden Besitzern (§ 57 Abs. 2) zur Personenbeförderung auf öffentlichen Wegen und Plätzen bei vorübergehender Be- nutzung des Kraftfahrzeugs im Inland, und zwar bei Benutzung: 1. während eines nicht mehr als dreißig Tage im Jahre betragenden Aufenthalts im Inlande für Krafträder 2. a) während eines nicht mehr als fünf Tage im Jahre betragenden Auf- enthalts im Inlande für Kraftwagen b) während eines mehr als fünf Tage bis zu höchstens dreißig Tagen im Jahre betragenden Aufenthalts im Inlande für Kraftwdagen Eine Befreiung von der Stempelabgabe findet statt: 1. hinsichtlich derjenigen Kraftfahrzeuge, welche zur ausschließlichen Benutzung im Dienste des Reichs, eines Bundesstaats oder einer Behörde bestimmt sind; 2. hinsichtlich solcher Kraftfahrzeuge, die ausschließlich der gewerbsmäßigen Per- sonenbeförderung dienen. Reichs= Gesetzbl. 1909. 50 100 150 40 r* 1 1. von jeder einzelnen Karte. von der einzelnen Karte. Bei mehr als dreißigtägigem Aufenthalt ist eine Karte der zu à bezeichneten Art zu lösen, für die der gezahlte Stempelbetrag in Anrechnung ge- bracht wird. - 136