Nr. Gegenstand der Besteuerung vom Hun- dert vom Tau- send Steuersatz Mark Of. Berechnung der Stempelabgabe 10. Vergütungen. Die Aufstellungen der Aktiengesellschaften, Kom- manditgesellschaften auf Aktien und Gesell- schaften mit beschränkter Haftung üÜber die Höhe der gesamten Vergütungen (Gewinn- anteile, Tantiemen, Gehälter usw.), die den zur Uberwachung der Geschäftsführung be- stellten Bersonen (Mitgliedern des Aufsichts- rats) seit der letzten Bilanzaufstellung gewährt worden nnddd. Befreit sind Aufstellungen, nach denen die Summe der sämtlichen an die Mitglieder des Aufsichtsrats gemachten Vergütungen (§ 66) nicht mehr als 5 000 Mark ausmacht. Uber- steigt die Gesamtsumme der Vergütungen 5000 Mark, so wird die Abgabe nur in- soweit erhoben, als sie aus der Hälfte des 5000 Mark übersteigenden Betrags gedeckt werden kann. Werden Tagegelder im Betrage von mehr als fünfzig Mark für den Tag gezahlt, so ist der Mehrbetrag als versteuerbare Tantieme zu betrachten. Reisegelder, die den Betrag der baren Auslagen übersteigen, werden ebenfalls als Tantiemen betrachtet. Schecks. Im Inland ausgestellte Schecks und Schecks, welche im Ausland auf das Inland aus- gestellt f11ooo. Den Schecks stehen gleich die Quittungen über Geldsummen, die aus Guthaben des Aus- stellers bei den im § 2 des Scheckgesetzes vom 11. März 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 71) be- zeichneten Anstalten oder Firmen gezahlt wer- den, sofern die Ouittung im Inland aus- gestellt oder ausgehändigt wird. Befreit sind: 1. im inländischen Postscheckverkehr aus- gestellte Schecks; 2. Schecks, die dem Wechselstempel unter- liegen. von der Gesamtsumme der Ver- gütungen. vom einzelnen Scheck. Ist ein Scheck in mehreren Aus- fertigungen ausgestellt, so ist die Abgabe auch von jeder weiteren Ausfertigung zu entrichten, sofern diese nach gesetzlicher Vorschrift als ein für sich bestehender Scheck gilt. Im übrigen ist die Abgabe von der einzelnen Urkunde nur einmal zu entrichten.