2 3— 4 Steuersatz Berechnung Gegenstand der Besteuerung vom en der Hun.Tau- dtert send Mark] f. Stempelabgabe 1 Grundstücksübertragungen. Beurkundungen der Ubertragung des Eigentums an im Inlande gelegenen Grundstücken und der Ubertragung von Berechtigungen, für — welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, soweit sie zum Gegen- stande haben: a) Kauf, und Tauschverträge und andere ent- geltliche Veräußerungsverträge, einschließlich der gerichtlichen Zwangsversteigerungen so- wie der Abtretung der Rechte ans dem Meistgebot und der Erklärung des Meist- bietenden, daß er für einen anderen ge- boten habe .. ..... .................. Beurkundungen von Ubertragungen der Rechte der Erwerber aus Veräußerungs- geschäften sowie Beurkundungen nachträg- licher Erklärungen der aus einem Ver- äußerungsgeschäfte berechtigten Erwerber, die Rechte für einen Dritten erworben oder die Pflichten für einen Dritten übernommen zu haben, werden in betreff der Stempel- pflichtigkeit wie Beurkundungen der Ver- dußerungen behandelt, sofern nicht der erste Erwerber das Veräußerungsgeschäft erweis- lich auf Grund eines Vollmachtsauftrags oder einer Geschäftsführung ohne Auftrag für einen Dritten abgeschlossen hat und die Ubertragung der Rechte dieses ersten Er- werbers an den Dritten erfolgt. Dasselbe gilt von Ubertragungen der Rechte aus Anträgen zur Schließung eines entgeltlichen Veräußerungsgeschäfts, die den Veräußerer nden, sowie aus Verträgen, durch die ir der Veräußerer zur Schließung eines cchen Veräußerungsgeschäfts verpflichtet nd. Befreit sind: MKauf- und Tauschverträge und andere ent- eltliche Veräußerungsverträge zwischen eilnehmern an einer Erbschaft zum vecke der Teilung der zu letzterer ge- rigen Gegenstände. ⅜ und zwar: 1. bei Kaufverträgen vom Kauf- preis unter Hinzurechnung des Wertes der ausbedungenen Leistungen und vorbehaltenen Nutzungen; bei Tauschverträgen vom Werte der von einem der Vertrag- schließenden in Tausch gegebenen Gegenstände, und zwar der- jenigen, welche den höheren Wert haben;) beim Tausche inländischer gegen ausländische Grundstücke vom Werte der ersteren; bei anderen Verträgen vom Gesamtwerte der Gegenleistung unter Hinzurechnung des Wertes der vorbehaltenen Nutzungen oder, wenn der Wert der Gegen- leistung aus dem Vertrage nicht hervorgeht, von dem Werte des veräußerten Gegenstandes) . bei Zwangsversteigerungen vom Betrage des Meistgebots, zu dem der Zuschlag erteilt wird, unter Hinzurechnung der vom Er- steher übernommenen Leistungen, und wenn das Meistgebot den Wert des Gegenstandes nicht erreicht, von diesem. Im Falle 136“