— — Ô — 1 2 3 Steuersatz Berechnung Nr. Gegenstand der Besteuerung vem on der dert send Mark] Pf. Stempelabgabe (II.) Zu den Teilnehmern an einer Erb- der Abtretung der Rechte aus Uberlassungsverträge u. Die Abtretung schaft wird auch der überlebende Ehegatte gerechnet, der mit den Erben des ver- storbenen Ehegatten gütergemeinschaft- liches Vermögen zu teilen hat. zwischen Eltern und Kindern, auch eingekindschafteten, oder deren Abkömmlingen. Auf Beurkundungen von Ubber- tragungen der Rechte des Erwerbers aus Verträgen der bezeichneten Art an andere Personen als an Abkömmlinge des ersten Veräußerers finden die unter a Abs. 2 Satz 1 dieser Tarifnummer vor- gesehenen Einschränkungen der Stempel- pflicht keine Anwendung. der Rechte aus dem Meistgebot und die Erklärung, für einen anderen geboten zu haben, sofern die Abtretung oder die Erklärung in dem Versteigerungstermin erfolgt oder sofern ein Gläubiger Meistbietender war, dem eine durch ein geringeres Gebot nicht oder nicht völlig gedeckte Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld zustand; —. — — — — — — k) b) S. -- dem Meistgebot und der Er- klärung des Meistbietenden, daf er für einen anderen geboten habe, tritt an die Stelle des Meistgebots der Wert der Gegenleistung, sofern eine solche in der Urkunde enthalten ist. Anmerkungen: Bei Verträgen über Leistung an Er. füllungsstatt berechnet sich die Stempel. abgabe nach dem Werte, zu dem di- Gegenstände an Erfällungsstatt an genommen werden. Wird in einen Kaufvertrage hinsichtlich des Kau. preises eine Leistung an Erfüllung- statt vereinbart, so ist der Vertug wie ein Tauschvertrag zu versteuem Wenn auf dem veräußerten Gege- stand ein Nießbrauchsrecht lastet,, dessen Beseitigung der Veräußer nicht verpflichtet ist, so ist der Sterr- bemessung der Wert des veräufften Gegenstandes zu Grunde zu gen, sofern dieser Wert den Betre der Gegenleistung (Ziffer 1 und Fieser Spalte) übersteigt. Wenn der Ersteher zur Zeitzt Ein- leitung der Zwangsversteigeng Hy- potheken- oder Grundschulzaubiger ist, so tritt an die Stelle 8 Meist. gebots, falls dieses hintodem Ge. samtbetrage der Hypotsen= und Grundschuldforderungen) Erstehers und der diesen vorgehsen Forde. rungen zurückbleibt, d’r Gesamt.- betrag, sofern er nicht/n Wert des Gegenstandes überstei Wird bei einer Verstefung, welche zum Zwecke der Austandersetzung unter Miteigentümes erfolgt, der Zuschlag einem Mitcktümer erteilt, so bleibt bei Berechm des Stempels derjenige Teil des Fstgebots außer Betracht, welcherf den dem Er. sleher bereits zustden Anteil an den versteigerten senständen fällt.