1 3 1 Steuersatz Berechnung Nr. Gegenstand der Besteuerung von ven der dert LentMart pf. Stempelabgabe (11.) Im Falle der Gemeinschaft unter - Miterben gilt im Sinne dieser Vor- . schrift jeder Miterbe als Miteigentümer T nach Verhältnis seines ideellen An- 1 teilzs am Nachlasse. b) das Einbringen in eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien oder Gesell- schaft mit beschränkter Haftung % — —KDes Entgelts einschließlich der auf Dem Einbringen von unbeweglichen ê der Einlage ruhenden, auf die Gegenständen steht gleich das Einbringen Gesellschaft übergehenden Verbind- des Rechtes auf Auflassung sowie der Rechte lichkeiten und des Wertes aller aus Veräußerungsgeschäften der unter a 3 sonstigen ausbedungenen Leistungen Abs. 2 dieser Tarifnummer bezeichneten Art. # und vorbehaltenen Autungen eaer- ; . - wenn das Entgelt aus dem Ver- das eiuralnelen Rt egenständen trage nicht hervorgeht, des Wertes in eine ausschließlich von den Lolnehmern des eingebrachten Vermögens. an einer Erbschaft gebildete Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Zu den Teil- I nehmern einer Erbschaft wird auch der überlebende Ehegatte gerechnet, welcher mit den Erben des verstorbenen Ehe- gatten gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen hatz # Tc) die Uberlassung von Gesellschaftsvermögen 6 an einen Gesellschafter oder dessen Erben " zum Sondereigentume seitens einer Aktien- gesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gewerkschaft, Gesellschaft mit beschränkter . Haftung, offenen Handelsgesellschaft, Kom- Es manditgesellschaft, Kolonialgesellschaft oder einer dieser gleichgestellten Gesellschaft, seitens einer Gesellschaft oder eines Vereins des . bürgerlichen Rechtes sowie seitens einer 6 . Genossenschaft .. . . . . . . . .......... . ... 1½ — — — Des Entgelts einschließlich des Wertes Der Uberlassung von Grundstücken steht gleich die Uberlassung des Rechtes auf Auf- lassung sowie der Nechte aus Veräußerungs- verträgen der unter a Abs. 2 dieser Tarif- nummer bezeichneten Art. Befreit ist: die Rückgewähr der von einem Gesell- schafter eingebrachten Vermögensgegen- der ausbedungenen Leistungen und vorbehaltenen Nutzungen dder, wenn das Entgelt nicht aus dem Vertrage hervorgeht, des Wertes der überlassenen Rechte. Bei Berechnung des Stempels bleibt derjenige Teil der zum Sondereigentum überlassenen Ver- mögensgegenstände außer Betracht,