2 3 Steuersatz Berechnung Nr. Gegenstand der Besteuerung vom vom der Hun- sar- marts Pf. Stempelabgabe (11.) stände an diesen Gesellschafter oder dessen der auf den erwerbenden Gesell- Erben oder dessen Ehefrau, welche mit schafter nach der Kopfzahl der Ge- ihm in Gütergemeinschaft gestanden hat; sellschafter entfällt. d) Auflassungen und Anträge auf Eintragung der Begründung oder Ubertragung von Erbbaurechten oder sonstigen Rechten, die ein Grundbuchblatt erhalten können, in Fällen der freiwilligen Veräußerung ½% — des Wertes des veräußerten Gegen- Der Antrag auf Umschreibung von Ge- sellschaftseigentum auf den Namen eines Gesellschafters unterliegt dem Auflassungs- stempel auch dann, wenn nach den Vor- schriften des Bürgerlichen Rechtes eine Auf- lassung nicht erforderlich ist. Der Auflassungsstempel ist nicht zu er- heben, wenn die das Veräußerungsgeschäft enthaltende, in an sich stempelpflichtiger Form ausgestellte Urkunde in Urschrift, Aus- fertigung oder beglaubigter Abschrift vor- gelegt wird. Eine das Veräußerungsgeschäft enthaltende Urkunde im Sinne dieser Vorschrift gilt als nicht vorhanden, wenn die Urkunde 1. das Rechtsgeschäft nicht so enthält, wie es unter den Beteiligten hinsichtlich des Wertes der Gegenleistung verabredet ist, 2. die Veräußerung eines Grundstücks durch einen Bevollmächtigten enthält, sofern die Veräußerung erweislich für Rech- nung des Bevollmächtigten erfolgt ist, 3.z, die Uberlassung der Rechte an dem Ver- mögen einer Gesellschaft seitens eines Gesellschafters oder dessen Erben an die Gesellschaft, an einen anderen Gesell- schafter oder einen Dritten enthält, so- fern nicht diese Personen Abkömmlinge des überlassenden Teiles sind, 4. die Uberlassung von Vermögensgegen- ständen seitens der Gesellschaft zum Sondereigentum an einen Gesellschafter oder dessen Erben enthält, soweit nicht der Stempel zu c dieser Tarifnummer standes. Anmerkung zu Tarifnummer 1I: Bei Berechnung der Abgabe sind Pfennigbeträge derart nach oben abzu- runden, daß sie durch 10 teilbar sind. Ausländische Werte sind nach den Vor- schriften wegen Erhebung des Wechsel. stempels umzurechnen.