—879— — — 1 2 3 4 Steuersatz Berechnung Nr. Gegenstand der Besteuerung vom vom der Hundert Tausend Mark Pf. Stempelabgabe (11.) in voller Höhe zu entrichten ist oder die Befreiungsvorschrift zu c dieser Tarif- nummer Anwendung findet. Wird nach der Zahlung des Auflassungs- stempels die Urkunde über das zu Grunde liegende Veräußerungsgeschäft errichtet, so ist auf den zu dieser Urkunde nach a bis c dieser Tarifnummer erforderlichen Stempel der gezahlte Auflassungsstempel anzurechnen. Die Vorschriften über den Auflassungs- stempel finden entsprechende Anwendung bei Anträgen auf Umschreibungen in öffentlichen Büchern, sofern das Grundbuch noch nicht als angelegt anzusehen ist. Befreit sind auf Antrag: Grundstücksübertragungen der in a und d dieser Tarifnummer bezeichneten Art, wenn der stempelpflichtige Betrag bei bebauten Grund- stücken 20 000 Mark, bei unbebauten Grund- stücken 5000 Mark nicht überschreitet und der Erwerber weder den Grundstückshandel gewerbs- mäßig betreibt noch ein Jahreseinkommen von mehr als 2000 Mark hat. Auf Beurkundungen von Übertragungen der Rechte des Erwerbers finden die unter a Abs. 2 Satz 1 dieser Tarifnummer vorgesehenen Ein- schränkungen der Stempelpflicht keine An- wendung.