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(Nr. 3648.) Bekanntmachung, betreffend die Fassung des Leuchtmittelsteuergesetzes. Vom 
22. Juli 1909. 
Auf Grund des Artikel VI Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Juli 1909, betreffend 
Änderungen im Finanzwesen (Reichs-Gesetzbl. S. 743), wird die Fassung des 
Leuchtmittelsteuergesetzes nachstehend bekannt gemacht. 
Berlin, den 22. Juli 1909. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Wermuth. 
  
Leuchtmittelsteuergesetz. 
Vom 15. Juli 1909. 
     
§ 1. 
Die nachbenannten Beleuchtungsmittel: 
elektrische Glühlampen und Brenner für solche, 
Glühkörper für Gas-, Spiritus-, Petroleum und ähnliche Glühlampen, 
Brennstifte für elektrische Bogenlampen, 
Quecksilberdampflampen und ihnen ähnliche elektrische Lampen 
unterliegen, soweit sie zum Verbrauch im Inlande bestimmt sind, einer in die 
Reichskasse fließenden Steuer. 
§ 2. 
Höhe der Steuer. Die Steuer beträgt: 
A. für elektrische Glühlampen und Brenner zu solchen: 
a) Kohlefadenlampen  b) Metallfadenlampen 
  Nernstlampenbrenner und 
 andere Glühlampen 
für das Stück 
  
1. bis zu 15 Watt ..... 5 Pfennig, 10 Pfennig, 
2. von über 15 bis 25 Watt ..... 10〃 20〃 
3. 〃〃25〃 60〃..... 20〃 40〃 
4.〃〃 60〃 100〃..... 30〃 60〃 
5.〃〃 100〃 200〃..... 50〃 1 Mark, 
6. für solche von höherem Verbrauche zu a je 25 Pennig, zu b je 
40 Pfennig mehr für jedes weitere angefangene Hundert Watt;