— 880 — (Nr. 3648.) Bekanntmachung, betreffend die Fassung des Leuchtmittelsteuergesetzes. Vom 22. Juli 1909. Auf Grund des Artikel VI Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Juli 1909, betreffend Änderungen im Finanzwesen (Reichs-Gesetzbl. S. 743), wird die Fassung des Leuchtmittelsteuergesetzes nachstehend bekannt gemacht. Berlin, den 22. Juli 1909. Der Reichskanzler. In Vertretung: Wermuth. Leuchtmittelsteuergesetz. Vom 15. Juli 1909. § 1. Die nachbenannten Beleuchtungsmittel: elektrische Glühlampen und Brenner für solche, Glühkörper für Gas-, Spiritus-, Petroleum und ähnliche Glühlampen, Brennstifte für elektrische Bogenlampen, Quecksilberdampflampen und ihnen ähnliche elektrische Lampen unterliegen, soweit sie zum Verbrauch im Inlande bestimmt sind, einer in die Reichskasse fließenden Steuer. § 2. Höhe der Steuer. Die Steuer beträgt: A. für elektrische Glühlampen und Brenner zu solchen: a) Kohlefadenlampen b) Metallfadenlampen Nernstlampenbrenner und andere Glühlampen für das Stück 1. bis zu 15 Watt ..... 5 Pfennig, 10 Pfennig, 2. von über 15 bis 25 Watt ..... 10〃 20〃 3. 〃〃25〃 60〃..... 20〃 40〃 4.〃〃 60〃 100〃..... 30〃 60〃 5.〃〃 100〃 200〃..... 50〃 1 Mark, 6. für solche von höherem Verbrauche zu a je 25 Pennig, zu b je 40 Pfennig mehr für jedes weitere angefangene Hundert Watt;