— 881 — B. für Glühkörper zu Gasglühlicht= und ähnlichen Lampen: 10 Pfennig für das Stück; C. für Brennstifte zu elektrischen Bogenlampen: 1. aus Reinkohle: 60 Pfennig für das Kilogramm, 2. aus Kohle mit Leuchtzusätzen und für alle übrigen Brennstifte: 1 Mark für das Kilogramm; D. für Brenner zu Quecksilberdampf- und ähnlichen Lampen bis 100 Watt: 1 Mark für das Stück, für solche von höherem Verbrauche je 1 Mark mehr für jedes weitere angefangene Hundert Watt. § 3. Die Steuer ist vom Hersteller der Beleuchtungsmittel mittels Verwendung  [Entrichtung und Stundung der Steuer.] von Steuerzeichen an den Packungen zu entrichten, bevor die fertigen verpackten Erzeugnisse aus den Räumen des Herstellungsbetriebs entfernt werden. Bei ein- geführten Erzeugnissen der bezeichneten Art hat die Versteuerung durch den Ein- bringer bei der Zollabfertigung oder wo eine solche nicht stattfindet, innerhalb einer Frist von drei Tagen nach dem Empfange zu geschehen. Die näheren Bestimmungen über die Wertbeträge der Steuerzeichen, über ihre Form, ihre Anfertigung, ihren Vertrieb und die Art ihrer Verwendung trifft der Bundesrat. Er stellt die Voraussetzungen fest, unter denen für ver- wendete oder unverwendbar gewordene Steuerzeichen ein Ersatz der bezahlten Steuerbeträge gewährt werden darf. Steuerzeichen, die nicht in der vorge- schriebenen Wese verwendet worden sind, werden als nicht verwendet angesehen. Die Verwendung von Steuerzeichen ist nicht erforderlich, wenn die steuer- pflichtigen Beleuchtungsmittel zur Ausfuhr unter amtlicher Aufsicht vor der Ent- nahme aus den Räumen des Herstellungsbetriebs angemeldet werden. Die Steuer kann ohne Sicherheitsleistung auf drei Monate gestundet werden; gegen Sicherheitsstellung ist sie auf sechs Monate zu stunden. Ein unter Steuerverschluß befindliches Lager kann als Sicherheit angesehen werden. § 4. Für versteuerte Beleuchtungsmittel, die dem Hersteller vom Empfänger als unbrauchbar zur Verfügung gestellt werden, erhält der Hersteller eine Vergütung der Steuer. Diese kann in einer Pauschsumme gewährt werden, die nach dem Steuerwerte der im Laufe des Jahres vom Hersteller verwendeten Steuerzeichen berechnet wird. § 5. Ansprüche auf Zahlung oder Erstattung der Steuer verjähren in einem  [Verjährung der Steuer.] Jahre von dem Tage des Eintritts der Steuerpflicht oder der Steuerentrichtung ab. Der Anspruch auf Nachzahlung eines hinterzogenen Steuerbetrags verjährt in drei Jahren. Reichs-Gesetzbl. 1909. 137 und tundung