— 884 — Den Oberbeamten der Steuerverwaltung sind die auf die Herstellung und Abgabe der steuerpflichtigen Erzeugnisse sich beziehenden Geschäftsbücher und Geschäftspapiere auf Erfordern zur Einsicht vorzulegen. § 13. [Halberzeugnisse.]  Der Bundesrat kann für die Versendung solcher Erzeugnisse, die als fertige, der Steuer unterworfene Beleuchtungsmittel noch nicht anzusehen sind, Sicherungs- maßnahmen anordnen. § 14. [Verkaufsstellen.]  Wer sich gewerbsmäßig mit dem Verkaufe von steuerpflichtigen Beleuchtungs- mitteln befassen will, hat dies vorher der Steuerbehörde anzuzeigen. Er ist verpflichtet, den Beamten der Steuerverwaltung seine Vorräte an Waren der bezeichneten Art zum Nachweise, daß sie mit den vorgeschriebenen Steuerzeichen versehen sind, zu den üblichen Geschäftsstunden auf Verlangen vorzuzeigen. § 15. Sind Hersteller oder Verkäufer steuerpflichtiger Beleuchtungsmittel wegen Steuerhinterziehung bestraft worden, so kann der Betrieb besonderen Aufsichts- maßnahmen unterworfen werden. Die Kosten fallen dem Betriebsinhaber zur Last. § 16. [Behandlung der Steuerzeichen.]  Die Steuerzeichen sind an den Packungen so lange unverletzt zu erhalten, bis diese zur Vornahme des stückweisen oder Kleinverkaufs geöffnet werden müssen oder an den Käufer abgegeben werden. Geöffnete, ganz oder teilweise entleerte Packungen dürfen mit steuerpflichtigen Beleuchtungsmitteln nicht nachgefüllt werden. Der Einzelverkauf darf nur mit oder aus den zugehörigen Um- schließungen erfolgen. Geleerte Umschließungen dürfen ohne vorherige Beseitigung der Steuerzeichen weder an Fabrikanten und Händler zurückgegeben noch von diesen angenommen oder wieder verwendet werden. Wer als Verkäufer steuerpflichtige Beleuchtungsmittel empfängt die nicht in der vorgeschriebenen Weise verpackt, bezeichnet und mit Steuerzeichen versehen sind, hat innerhalb dreier Tage der Steuerbehörde Anzeige zu erstatten. Strafvorschriften. § 17. [Steuerhinterziehung.]  Wer es unternimmt, dem Reiche die in diesem Gesetze vorgesehene Steuer vorzuenthalten, macht sich der Hinterziehung schuldig.