— 885 — § 18. Der Tatbestand des § 17 wird insbesondere dann als vorliegend ange- nommen, 1. wenn mit der Herstellung steuerpflichtiger Beleuchtungsmittel begonnen wird, bevor die Anzeige des Betriebs (§ 8) in der vorgeschriebenen Weise erfolgt ist; 2. wenn steuerpflichtige Beleuchtungsmittel vom Hersteller in anderen als den hierfür angemeldeten Räumen aufbewahrt werden; 3. wenn, abgesehen vom Falle des § 7, steuerpflichtige Beleuchtungsmittel aus der Erzeugungsstätte oder aus dem Ausland in den Inlands- verkehr gebracht werden, ohne daß sie in der vorgeschriebenen Weise verpackt und mit den im § 6 bezeichneten Angaben und den zutreffen- den Steuerzeichen versehen sind; 4. wenn Verkäufer steuerpflichtige Beleuchtungsmittel in Gewahrsam haben, die der Vorschrift dieses Gesetzes zuwider mit den erforderlichen Steuer- zeichen nicht versehen sind; 5. wenn geöffnete, mit Steuerzeichen versehene Packungen der Vorschrift des § 16 zuwider nachgefüllt werden; 6. wenn vorgeschriebene Anschreibungen (§ 10) vom Hersteller oder Be- zieher unrichtig geführt werden. Der Hinterziehung wird es gleichgeachtet, wenn jemand steuerpflichtige Beleuchtungsmittel, von denen er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß hinsichtlich ihrer eine Hinterziehung der Steuer stattgefunden hat, erwirbt oder in Verkehr bringt, bevor die Abgabe entrichtet ist. Wird in den Fällen der Abs. 1 und 2 festgestellt, daß eine Vorenthaltung der Steuer nicht stattgefunden hat oder nicht beabsichtigt worden ist, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach § 27 statt. § 19. Wer eine Hinterziehung begeht, wird mit einer Geldstrafe in Höhe des vierfachen Betrags der Steuer, mindestens aber in Höhe von fünfzig Mark für jeden einzelnen Fall bestraft. Außerdem ist die Steuer nachzuzahlen. Soweit der Betrag der Steuer nicht festgestellt werden kann, tritt eine Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark ein. Liegt eine Übertretung vor, so werden die Beihilfe und die Begünstigung mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft. § 20. Im Falle der Wiederholung der Hinterziehung nach vorausgegangener Bestrafung werden die im § 19 vorgesehenen Strafen verdoppelt.