— 889 — § 36. Der Reichskanzler kann unter Zustimmung des Bundesrats wegen Herbei- [Vereinbarungen mit fremden Staaten.] führung einer den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Besteuerung in den dem Zollgebiet angeschlossenen Staaten und Gebietsteilen, wegen Uberweisung der Steuer für die im gegenseitigen Verkehr übergehenden Erzeugnisse oder wegen Begründung einer Steuergemeinschaft mit den fremden Regierungen Verein- barungen treffen. § 37. Die Erhebung und Verwaltung der in diesem Gesetze vorgesehenen Steuern  [Erhebung und Verwaltung der Steuer.] erfolgt durch die Landesbehörden. Inwieweit außerdem eine Steueraufsicht durch besondere technisch vorgebildete Beamte zu erfolgen hat, bestimmt der Bundesrat. Für die erwachsenden Kosten wird den Bundesstaaten nach den vom Bundesrate zu erlassenden Bestimmungen Vergütung gewährt. Diese sind dem Reichstag innerhalb dreier Jahre mitzuteilen und außer Kraft zu setzen, wenn er sie nicht genehmigt. Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern und die ihnen unter- stellten Aufsichtsbeamten haben in bezug auf die Ausführung der Bestimmungen dieses Gesetzes dieselben Rechte und Pflichten wie bezüglich der Erhebung und Verwaltung der Zölle. Übergangs- und Schlußvorschriften. § 38. Von den bestehenden Betrieben zur Herstellung oder zum Verkaufe steuer- pflichtiger Beleuchtungsmittel sind die nach diesem Gesetz erforderlichen Anzeigen zur Vermeidung der im § 27 angedrohten Ordnungsstrafen spätestens drei Monate vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zu erstatten. § 39. Hersteller von Beleuchtungsmitteln der im § 1 bezeichneten Art haben die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes außerhalb der Räume des ange- meldeten Herstellungsbetriebs vorhandenen, in ihrem Besitze befindlichen steuer- pflichtigen Beleuchtungsmittel innerhalb einer Woche dem Steueramt anzumelden und, soweit sie nicht ausgeführt oder auf ein Zoll- oder Steuerlager gebracht werden, nach Maßgabe des § 2 zu versteuern. Zur Veräußerung. bestimmte Beleuchtungsmittel und andere Vorräte von solchen, die sich am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes außerhalb eines Reichs-Gesetzbl. 1909. 138