— 901 — (Nr. 3655.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 28. Juli 1909. Auf Grund der Schlußbestimmung in der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- ordnung wird diese Anlage) wie folgt, ergänzt und geändert: Nr. Ic. Zündwaren und Feuerwerkskörper. 1. In Ziffer 2d der Eingangsbestimmungen wird eingefügt: a) hinter „Paraffinzündbänder,“: Knallkorke, b) hinter „Ultramarin“: , Klebemitteln (Dextrin, Gummi), e) hinter „verwendet sein.“: Der Zündsatz eines Knallkorkes darf höchstens 0,08 Gramm wiegen. Die Oberfläche des Zündsatzes muß von dem oberen Rande der Bohrung im Korke mindestens 5 Millimeter entfernt sein. Die Korke müssen, wenn der Zündsatz nicht zwischen Papierblättchen festgelegt oder in einem dichten festen Näpfchen aus Papiermasse eingebettet ist, derart dicht und frei von Poren sein, daß ein Durchsickern der flüssigen Zündmasse ausgeschlossen ist. Der Zündsatz muß durch eine Schicht Korkmehl und etwas darüber gegossenes Paraffin abgedeckt sein. Bei Einschluß des Satzes dwischen Papierblättchen genügt auch ein eingepreßter Kartonring, der den Satz festhält. Bei Verwendung von Näpfchen genügt Verschluß der Korköffnung durch ein aufgepreßtes und festgeklebtes Papierblättchen. 2. Unter A. „Verpackung.“ wird eingefügt: a) im Abs. (2) d hinter dem Unterabs. β: γ) Knallkorke in starke Pappschachteln, von denen jede höchstens 50 Stück enthalten darf. Die Korke sind am Boden der Schachtel festzukleben; die Zwischenräume sind mit trockenem Holz- mehl oder Korkmehl dicht aufzufüllen. Auf das Mehl ist eine passende Watteschicht zu legen und die Schachtel mit einem über- greifenden Deckel zu schließen. Jede Schachtel für sich oder je zwei Schachteln zusammen sind zu verschnüren und je 10 Schachteln wieder mit Papierumschlag zu einem festen Pakete zu vereinigen. Eine Kiste darf höchstens 20 Pakete enthalten; b) im Abs. (3) zweiter Satz, hinter dem Worte „dergleichen“: — bei Knallkorken mit Holzmehl oder Sägespänen —. 141