— 902 — Nr. Id. Verdichtete und verflüssigte Gase. Unter B. „Beschaffenheit des Materials und Herstellung der Gefäße“ erhält Abs. (1) folgende Fassung: (1) Die Wandstärken neuer Gefäße aus Schweißeisen, Flußeisen, Gußstahl oder Kupfer sind so zu bemessen, daß ihre schwächste Stelle durch den höchsten auftretenden inneren Druck nicht über ein Fünftel ihrer Bruchfestigkeit, bei den Gefäßen für Stoffe der Ziffer 2 durch den Probedruck nicht über 8 Kilogramm (auf das Quadratmillimeter gerechnet) beansprucht wird. Diese Vorschriften treten sofort in Kraft. Berlin, den 28. Juli 1909. Das Reichs-Eisenbahnamt. In Vertretung: von Misani. (Nr. 3656.) Bekanntmachung, betreffend Änderung des Militärtarifs für Eisenbahnen und der Militär-Transport-Ordnung. Vom 28. Juli 1909. I. Auf Grund des § 29 (2. Absatz) des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) sowie des § 15 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 52) hat der Bundesrat beschlossen: Der Militärtarif für Eisenbahnen wird wie folgt geändert: 1. Abschnitt I. Besondere Bestimmungen. Die Ziffer (12) erhält folgenden Zusatz: „und bei Reisen zum Zwecke der Wiederherstellung der Gesundheit oder aus sonstiger dringender persönlicher Veranlassung auch für das der freiwilligen Krankenpflege angehörige Personal, solange dies dem Heere zugeteilt ist.“ 2. Abschnitt II. Tarifnummer 15. In der ersten Zeile werden die Worte „Schlachtvieh in Wagen- ladungen“ gestrichen und wird dafür gesetzt: „Sonstiges Großvieh, als Rindvieh) Maultiere, Esel, Fohlen (Pferde im Alter bis zu einem Jahre) und Kleinvieh, als Schweine, Kälber, Schafe in Wagenladungen.“