— 904 — 4. Im § 39⁸ wird statt „Schlachtvieh“ gesetzt: „Sonstiges Großvieh und Kleinvieh“. 5. Im § 49⁶ wird statt „Schlachtvieh“ gesetzt: „Vieh“ sowie statt „Schlachtvieh und Pferdetransporten“: „Pferde- und sonstigen Viehtransporten“. 6. In § 50⁷ Abs. 2 und § 57²ᵗ wird statt „Schlachtvieh“ gesetzt: · „Vieh“. 7. Im § 55² wird statt „Schlachtviehtransporte“ gesetzt: „Transporte von sonstigem Großvieh und Kleinvieh“. 8. In der Anlage I — Anmeldezettel, unten — wird statt „........ Stück Schlachtvieh“ gesetzt: „...... Stück Großvieh (ausschließlich Pferde), ...... Stück Kleinvieh“. 9. In der Anlage III — Annahmeschein, in der Mitte — wird statt „Schlachtvieh“ gesetzt: „sonstiges Großvieh und Kleinvieh“. Berlin, den 28. Juli 1909. Der Reichskanzler. von Bethmann Hollweg. ——-—- (Nr. 3657.) Bekanntmachung, betreffend Vorschriften über Auswandererschiffe. Vom 3. August 1909. Auf Grund des § 36 des Gesetzes über das Auswanderungswesen vom 9. Juni 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 463) hat der Bundesrat, die folgenden Änderungen der Vor- schriften über Auswanderschiffe vom 14. März 1898 — Reichs-Gesetzbl. S. 57 ff. — 20. Dezember 1905 — Reichs-Gesetzbl. S. 779 — beschlossen: Das Verzeichnis der auf Auswandererschiffen mitzunehmenden Mengen von Proviant und Wasser, Brenn- und Leuchtmaterial — Anhang A zu den Vor- schriften — erhält folgende Fassung: Absatz 1.   21. Tee ............................... 10 Gramm.