Artikel 4. Eichung von einfachen Balkenwagen mit Laufgewicht. § 59 Nr. 6 der Eichordnung erhält folgenden Zusatz: Es sind auch Anordnungen zulässig, bei denen die Skale selbst als Laufgewicht dient und in dem dann hülsenartig geformten Last- hebel beweglich angebracht ist. In diesem Falle dürfen solche Wagen eine zweite kleine Skale sowie ein Reguliergewicht haben. Die zweite Skale darf statt nach Kilogramm auch nach Gramm bezeichnet sein. Artikel 5. Eichung von Zentesimalwagen. Im § 58 Nr. 1 der Eichordnung wird die Grenze der Mindesttragfähigkeit für Zentesimalwagen von 200 Kilogramm auf 50 Kilogramm herabgesetzt. Artikel 6. Zusatz zur Eichgebührentaxe. Für die nach Artikel 5 der Bekanntmachung vom 20. Oktober 1908 (Reichs-Gesetzbl. 1908, Beilage zu Nr. 56) zur Eichung zugelassenen zusammen- esetzten Balkenwagen mit Laufgewicht und Skale sowie für Brückenwagen mit Laufgewicht und Skale von 50 Kilogramm bis zu 200 Kilogramm sind Gebühren nach der Eichgebührentaxe unter VI A, III a zu erheben. Artikel 7. Eichung von selbsttätigen Registrierwagen. Außer den im § 67 Nr. 10 der Eichordnung für selbsttätige Registrier- wagen vorgeschriebenen Sicherungsstempelungen bedarf es bei Vorhandensein einer Berichtigungshöhlung im Kopfe des Reguliergewichtshebels auch einer Stempelung, welche die vorgesehene Verschlußplatte gegen Offnung sichert. Artikel 8. Eichung von Bruttoabsackwagen. Zur Verwägung der im § 63 der Eichordnung nebst Nachträgen genannten Materialien werden zugelassen selbsttätige Wagen mit oder ohne Registrierung, ohne Lastschale (Bruttoabsackwagen), deren Einrichtung im wesentlichen den Be- stimmungen der §§ 63 und 64 über selbsttätige Registrierwagen entsprechen muß. Außer den für Füllungsregistrierung bisher zulässigen Größen ist auch die Größe von 75 Kilogramm zulässig, und zwar sowohl bei den Bruttoabsackwagen wie bei den selbsttätigen Registrierwagen mit Füllungsregistrierung. Die Bruttoabsackwagen dürfen außer mit kleineren Füllungsgewichten (vergleiche § 63, 3 letzter Absatz) auch zum Ausgleiche der zur Aufnahme der Last dienenden Einrichtung auf der Gewichtsschale mit einem besonderen Gewichte belastet werden, das jedoch ein Zwanzigstel der größten zulässigen Last nicht überschreiten darf.