— 936 — der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung hierfür vorge- schriebenen Weise auf ihre gute Beschaffenheit und Lagerbeständigkeit mit Erfolg geprüft, daß sie in den Geschossen und Hülsen sicher festgelegt sind, und daß die Verpackung der Munition den in der Anlage C unter Ib zu 7 Abs. (2) bis (5) getroffenen Vorschriften entspricht. Außerdem muß ein vom Fabrikanten ausgestelltes, amtlich beglaubigtes Ursprungszeugnis beigefügt werden. III. Nr. Id. Verdichtete und verflüssigte Gase. 1. Es wird nachgetragen: α) in den Eingangsbestimmungen Zif. 5 am Ende hinter (Phosgen): Stickstofftetroxyd. β) in den Beförderungsvorschriften: a) Abschnitt C. Abs. (2) b und Abs. (3) a, b) Abschnitt E. Abs. (2), c) Abschnitt F. Abs. (1) hinter dem Worte „Chlor“: und Stickstofftetroxyd   . 2. Im Abschnitt G. Abs. (1) werden die Worte: „Ammoniak und Chlor bis 20 g“ ersetzt durch: Ammoniak, Chlor und Steickstofftetroryd bis 20 g   . IV. Nr. III. Brennbare Flüssigkeiten. In den Eingangsbestimmungen Zif. 3 wird am Ende hinter „(zum Beispiel Zaponlacke),“ hinzugefügt: höchstens einprozentige Lösungen von Nitroglyzerin in Alkohol. Die Änderungen treten sofort in Kraft. Die Bekanntmachung vom 3. Juli d. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 571), betreffend die versuchsweise Beförderung von Stickstofftetroryd, wird aufgehoben. Berlin, den 7. Oktober 1909. Das Reichs-Eisenbahnamt. Schulz. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.