— 940 — Nr. 3676.) Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegen- sitänden des Gartenbaues. Vom 28. Oktober 1909. Auf Grund der Vorschrift im § 4 Ziffer 1 der Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Wein- und Gartenbaues, vom 4. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 153) bestimme ich: Die Einfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänz- linge, Sträucher und sonstigen Vegetabilien, welche aus Pflanzschulen, Gärten oder Gewächshäusern der an der internationalen Reblaus- konvention beteiligten Staaten stammen, darf fortan auch über das Großherzoglich Luxemburgische Zollamt I. Ulflingen erfolgen, wenn die Sendungen mit vorschriftsmäßigen Begleitpapieren — vergleiche § 4 Ziffer 3 der vorgenannten Verordnung — versehen sind. Berlin, den 28. Oktober 1909. Der Reichskanzler. Im Auftrage: von Jonquizeres. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.