— 943 — Reichs-Gesetzblatt „ 59. Juhalt: Verordnung, betreffend das strafgerichtliche Verfahren gegen Militärpersonen der Kaiserlichen Schutztruppen. S. 943. — Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung, betreffend das strafgerichtliche Verfahren gegen Militärpersonen der Kaiserlichen Schutztruppen, vom 2. November 1909. S. os4. — Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Ubereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. S. 962. (Nr. 3678.) Verordnung, betreffend das strafgerichtliche Verfahren gegen Militärpersonen der Kaiserlichen Schutztruppen. Vom 2. November 1909. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen auf Grund des Artikel II & 4 des Gesetzes vom 7. Juli 1896 wegen Abänderung des Gesetzes vom 22. März 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 53), betreffend die Kaiserliche Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika, und des Gesetzes vom 9. Juni 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 258), betreffend die Kaiserlichen Schutztruppen für Südwestafrika und für Kamerun, (Reichs-Gesetzbl. 1896 S. 187) im Namen des Reichs, was folgt: 5 1. Das strafgerichtliche Verfahren gegen die Angehörigen der Schutztruppen regelt sich nach den Vorschriften der Militärstrafgerichtsordnung für das Deutsche Reich vom 1. Dezember 1898 und des Einführungsgesetzes hierzu von demselben Tage, soweit nicht im nachstehenden abweichende oder ergänzende Bestimmungen erlassen sind. 82. Für Angehörige der Schutztruppen gelten während ihres Aufenthalts außerhalb Europas die für das Feld gegebenen gesetzlichen Vorschriften (§ 5 des Einführungsgesetzes zur Militärstrafgerichtsordnung) — Außerordentliches Ver- fahren —. Im übrigen greift das ordentliche Verfahren Platz. 3. Gerichtsherren der niederen Gerichtsbarkeit sind die Befehlshaber einer selbständigen Abteilung oder eines selbständigen Militärbezirkes. Der Gouverneur Reichs- Gesetbl. 1909. 152 Ausgegeben zu Berlin den 16. November 1909.