— 948 — herrn der niederen Gerichtsbarkeit überweisen, wenn er nach den Umständen des Falles annimmt, daß neben Einziehung oder Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes auf keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von drei Monaten zu erkennen sein werde. § 16. Die Frist für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gewahrt, wenn das Gesuch innerhalb der im § 148 der Militärstrafgerichtsordnung bestimmten Frist zur Post gegeben oder bei der nächsten Polizei- oder Militärbehörde ein- gegangen ist. Über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beschließt die Stelle, welche die Entscheidung getroffen hat. § 17. Die Gerichte des Heeres, der Marine und der Schutztruppen haben einander Rechtshilfe zu leisten. Dem gegenseitigen Ersuchen um Führung des Ermittelungs- verfahrens, Zuweisung einzelner Richter und Aburteilung einzelner Sachen ist tunlichst Folge zu geben. § 18. Erfolgt im außerordentlichen Verfahren die Aufhebung eines Urteils, so können — soweit dies nicht zu vermeiden — zu dem neu erkennenden Gerichte die Richter des erst erkennenden Gerichts wieder zugezogen werden. Das neu erkennende Gericht hat die rechtliche und militärdienstliche Beurteilung, welche der Aufhebung des Urteils zu Grunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. § 19. Die Vollstreckung einer im außerordentlichen Verfahren erkannten Freiheits- strafe bis zu einem Jahre einschließlich erfolgt, soweit dies angängig, an Ort und Stelle. Der Gerichtsherr, welchem die Anordnung der Strafvollstreckung obliegt, ist dann befugt, eine gegen Offiziere, Sanitätsoffiziere oder Ingenieure des Soldatenstandes erkannte Gefängnisstrafe oder Festungshaft in Stubenarrest von gleicher Dauer umzuwandeln, soweit es sich um Festungshaft oder Gefängnis- strafe von weniger als sechs Wochen handelt. Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von längerer Dauer als einem Jahre erfolgt in der Heimat und ist von dem im § 4a genannten Gerichtsherrn in Gemäßheit der Militärstrafvollstreckungsvorschrift für das Heer zu veranlassen. Dieser Gerichtsherr kann die Strafvollstreckung einem der ihm unterstellten Gerichtsherrn übertragen. Wird ein Antrag, die Strafvollstreckung aufzuschieben (§§ 455, 456 der Militärstrafgerichtsordnung), abgelehnt, so entscheidet über Einwendungen das Gericht, das der für die Strafvollstreckung zuständige Gerichtsherr beruft. Hat infolge Rückkehr des Beschuldigten (Angeklagten) nach Europa die Überleitung in das ordentliche Verfahren gemäß dem § 433 der Militärstrafgerichts-