— 958 — Es ist ferner darauf zu halten, daß bei der Eidesabnahme die gebührende Feierlichkeit gewahrt werde und namentlich sämtliche Anwesende vor der Eides- annahme sich von ihren Sitzen erheben und während der Eidesleistung eine der Heiligkeit der Handlung entsprechende Haltung beobachten. Zu §§ 205, 208. Für die Gebührenansprüche der nicht zu den aktiven Militärpersonen gehörenden Zeugen und Sachverständigen ist die Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige vom 30. Juni 1878 (Reichs-Gesetzbl. S. 173 ff.) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 369, 689 ff.) maßgebend. Zu §§ 209, 299. A. Im allgemeinen. Die Auswahl der Sachverständigen ist, soweit nicht die Militärstrafgerichts- ordnung ausdrückliche Vorschriften enthält, in das Ermessen des Gerichtsherrn, in dringlichen Fällen des Untersuchungsführers gestellt. Bei gerichtlich-medizinischen Fragen dürften indes aus militärischen Rück- sichten nachstehende Gesichtspunkte zu beobachten sein: 1. Stabs- und Oberstabsärzte erscheinen für solche Fragen in militär- gerichtlichen Untersuchungen als die zunächst gegebenen Sachverständigen. 2. Bedarf es noch eines Obergutachtens, so wird es sich in der Regel empfehlen, dessen Erstattung einer Kommission zu übertragen. 3. Bestehen auch nach diesem Obergutachten noch Zweifel, so kann ein Gutachten des rangältesten Sanitätsoffiziers bei dem Kommando der Schutztruppen erfordert werden. Zur Erstattung dieses Gutachtens wird der genannte Sanitätsoffizier eine Kommission, bestehend aus hervorragenden Fachmännern, heranziehen; andererseits werden etwaige Anträge der zuständigen militärischen Stelle Berücksichtigung finden. Dieses Gutachten wird in der Regel den Abschluß der Begutachtung bilden können. 4. Die technische Kontrolle über die bei Leichenöffnungen und Gemüts- zustandsuntersuchungen in militärgerichtlichen Untersuchungen abge- gebenen Gutachten der Militär- oder nicht beamteten Zivilärzte liegt dem rangältesten Sanitätsoffizier bei dem Kommando der Schutz- truppen ob. B. Bei besonderen Strafhandlungen. Bei Körperverletzungen. 1. Bei Körperverletzungen, bei denen eine der im § 224 des Bürgerlichen Strafgesetzbuchs vorgesehenen Folgen eingetreten ist oder möglicherweise