— 965 — Reichs-Gesetzblatt. Nr 60. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen in Betrieben zur Herstellung von Gemüse- oder Obstkonserven sowie von Gemüse- oder Obstpräserven. S. 965. — Bekannt- machung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen in Betrieben zur Herstellung von Fisch- konserven. S. 966. — Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Anlagen, die zur Herstellung von Zichorie dienen. S. 968. (Nr. 3681.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen in Betrieben zur Herstellung von Gemüse- oder Obstkonserven sowie von Gemüse- oder Obstpräserven. Vom 25. November 1909. Auf Grund des § 139a Abs. 1 Ziffer 5 der Gewerbeordnung hat der Bundes- rat für Betriebe zur Herstellung von Gemüse- oder Obstkonserven sowie von Gemüse- oder Obstpräserven, sofern in diesen Betrieben in der Regel mindestens zehn Arbeiter beschäftigt werden, die nachstehenden Bestimmungen über die Be- schäftigung von Arbeiterinnen erlassen: I. Abweichend von den Vorschriften des § 137 Abs. 1, 2, 4 der Gewerbe- ordrung dürfen Arbeiterinnen über sechzehn Jahre an den Werktagen an höchstens sechzig Tagen im Kalenderjahr unter den nachstehenden Bedingungen beschäftigt werden. Dabei wird jeder Tag angerechnet, an dem auch nur eine Arbeiterin abweichend von einer jener Vorschriften beschäftigt wird. 1. Die Beschäftigung darf nicht vor viereinhalb Uhr Morgens beginnen und nicht länger als bis zehn Uhr Abends dauern. Findet die Beschäftigung am Sonnabend oder am Vorabend eines Festtags statt, so ist sie über siebeneinhalb Uhr Abends hinaus nur unter der Bedingung gestattet, daß die in dieser Weise beschäftigten Arbeiterinnen am folgenden Sonn- und Festtag arbeitsfrei bleiben. 2.   Die tägliche Arbeitszeit darf dreizehn Stunden nicht überschreiten. 3.   Die ununterbrochene Ruhezeit muß mindestens achteinhalb Stunden betragen. 4. An einer in die Augen fallenden Stelle der Betriebsstätte ist eine Tafel auszuhängen, auf welcher der Betriebsunternehmer oder der von ihm Beauftragte an jedem Tage, an dem Arbeiterinnen abweichend von einer der Vorschriften des § 137 Abs. 1, 2, 4 beschäftigt werden, vor dem Beginne der Überarbeit das Datum und nach ihrer Beendi- Reichs- Gesetzbl. 1909. 156 Ausgegeben zu Berlin den 29. November 1909.