Reichs-Gesetzblatt. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Abrechnungsstellen im Scheckverkehre. S. vso. — Bekannt- machung, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter bei der Bearbeitung von Faserstoffen, Tierhaaren, Abfällen oder Lumpen. S. vov. — Bekanntmachung, betreffend den Betrieb der Zinkhütten. S. vv!1. — Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Steinbrüchen und Steinhauereien (Steinmetzbetrieben). S. 971. (Nr. 3684.) Bekanntmachung, betreffend Abrechnungsstellen im Scheckverkehre. Vom 4. De- zember 1909. · Auf Grund des 9 12 Abs. 2 des Scheckgesetzes vom 11. März 1908 (Reichs- Gesetzbl. S. 71) hat der Bundesrat beschlossen: Die Abrechnungsstelle bei der Reichsbank in Essen ist Abrechnungs- stelle im Sinne des Scheckgesetzes. Berlin, den 4. Dezember 1909. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Richter. —!“———“-“— (Nr. 3685.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter bei der Be- arbeitung von Faserstoffen, Tierhaaren, Abfällen oder Lumpen. Vom 8. Dezember 1909. Auf Grund des 9 120e der Gewerbeordnung hat der Bundesrat die nach- stehenden Bestimmungen, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter bei der Bearbeitung von Faserstoffen, Tierhaaren, Abfällen oder Lumpen, erlassen: I. In Hechelräumen, in Räumen, in welchen Maschinen zum Offnen, Lockern, Zerkleinern, Entstäuben, Anfetten oder Mengen von rohen oder Reichs. Gesetzbl. 1909. 157 Ausgegeben zu Berlin den 10. Dezember 1909.