— 970 — abgenutzten Faserstoffen, von Tierhaaren oder von Abfällen im Betriebe sind, sowie in Räumen, in welchen Tierhaare durch Handarbeit ent- stäubt oder gelockert (gefacht) werden, darf jugendlichen Arbeitern während es Betriebs eine Beschäftigung nicht gewährt und der Aufenthalt nicht gestattet werden. Die Karden (Krempel) für Wolle und Baumwolle fallen unter die vorstehende Bestimmung nicht. Auf Anlagen, in denen in der Regel weniger als zehn Arbeiter beschäftigt werden und durch elementare Kraft (Dampf, Wind, Wasser, Gas, Luft, Elektrizität usw.) bewegte Triebwerke nicht oder bloß vor- übergehend zur Verwendung kommen, findet die Bestimmung des Abs. 1 keine Anwendung. II.   In Räumen, in denen Lumpen geöffnet, getrennt, zerrissen, entstäubt, angefettet, gemengt, sortiert oder gepackt werden, darf jugendlichen Arbeitern während des Betriebs eine Beschäftigung nicht gewährt und der Aufenthalt nicht gestattet werden. Die höhere Verwaltungsbehörde kann gestatten, daß in solchen Räumen, in welchen geeignete mechanisch wirkende Staubabsaugevorrich- tungen vorhanden sind, jugendliche Arbeiter beim Öffnen, Trennen, Zerreißen, Entstäuben und Mengen der Lumpen, sofern dies von Hand geschieht sowie beim Sortieren und Packen von Lumpen beschäftigt werden. III.   In Betrieben mit Räumen der unter I Abs. 1, II fallenden Art muß in denjenigen Räumen, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, eine Abschrift oder ein Abdruck der Bestimmungen unter I, II an einer in die Augen fallenden Stelle aushängen. Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Januar 1910 in Kraft und an die Stelle der durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 27. Februar 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 39) verkündeten Bestimmungen. Auf jugendliche Arbeiter, die gegenwärtig beim Öffnen, Trennen, Zerreißen, Entstäuben oder Mengen der Lumpen von Hand sowie beim Sortieren oder Packen von Lumpen beschäftigt sind, findet die Bestim- mung unter II Abs. 1 keine Anwendung. Berlin, den 8. Dezember 1909. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.