— 976 — Nr. Ie. Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche oder die Verbrennung unterstützende Gase entwickeln. Ziffer 3 der Eingangsbestimmungen wird gefaßt: 3. Natriumsuperoxyd, auch in Mischungen, die nicht gefährlicher sind als Natriumsuperoxyd. Nr. V. Ätzende Stoffe. In Ziffer 3 der Eingangsbestimmungen wird hinter „Pottaschenlauge“ eingefügt: und dergleichen . Die Änderungen treten sofort in Kraft. Berlin, den 8. Dezember 1909. Das Reichs-Eisenbahnamt. Schulz. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.