— 983 — Reichs-Gesetzblatt. Nr 65. Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungs- jahr 1900. S. 983. — Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1909. S. 991. — Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. S. 902. (Nr. 3695.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1909. Vom 27. Dezember 1909. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: § 1. Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts- Etat für das Rechnungsjahr 1909 tritt dem Reichshaushalts-Etat für das Rech- nungsjahr 1909 hinzu. § 2. Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außerordent- licher Ausgaben die Summe von 522 201 419 Mark im Wege des Kredits flüssig zu machen. § 3. Der diesem Gesetz als zweite Anlage beigefügte Nachtrag zum Besoldungs- Etat für das Reichsbank-Direktorium auf das Rechnungsjahr 1909 wird auf 13 325 Mark festgestellt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Neues Palais, den 27. Dezember 1909. (L. S.) Wilhelm. von Bethmann Hollweg. Reichs-Gesetzbl. 1909. 161 Ausgegeben zu Berlin den 31. Dezember 1909.