— 995 — spätestens am drittletzten Börsentage, zu erfolgen. Die beiden jüdischen Neujahrs- tage und das Versöhnungsfest gelten im Sinne dieser Bestimmung auch dann nicht als Börsentage, wenn an ihnen eine Börsenversammlung stattfindet. Das Andienungsschreiben und die Bescheinigung der Sachverständigen über die Lieferbarkeit sind bis 12 Uhr Mittags bei dem Vorsteheramte der Kauf- mannschaft in Danzig einzureichen; sie müssen enthalten: a) bei Lieferung vom Speicher das Datum, die genaue Bezeichnung nach Lagerraum und Menge, b) bei Lieferung von Wasserfahrzeugen das Datum, den Namen des Schiffers, die Nummer oder den Namen des Fahrzeugs; wenn es sich um einen Dampfer handelt, ist dies anzugeben, den Standort des Fahrzeugs, de möglichst genaue Bezeichnung des Postens nach Lagerraum und enge. Die Andienung kann am Andienungstag an Dritte weitergegeben werden. Die Übergabe des Andienungsschreibens an den Käufer und die Weitergabe an Dritte hat nach Maßgabe der von dem Vorsteheramte der Kaufmannschaft in Danzig erlassenen Kündigungsordnung zu erfolgen. § 6. Die Abnahme des angedienten Stückes hat zu erfolgen: a) an einem Börsentag, und zwar, wenn aus einem Dampfer angedient ist, spätestens am zweiten Börsentag, in anderen Fällen spätestens am vierten Börsentage nach dem Andienungstag, und b) Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises zuzüglich einer Faktorei- provision von 2 Mark für die Tonne, oder wenn die Lieferung durch einen Dritten erfolgt oder an einen Dritten zu liefern ist, gegen Zahlung des von dem Börsenvorstande für den Andienungstag fest- gesetzten Regulierungspreises zuzüglich der Faktoreiprovision von 2 Mark für die Tonne und zugänglich oder abgänglich des zu vergütenden Mehr- oder Minderwerts. Im letzteren Falle ist der Unterschied zwischen dem Regulierungspreis und dem vereinbarten Kaufpreis zwischen den Vertragschließenden am Tage nach der Abnahme aus- zugleichen. . Der Regulierungspreis ist derjenige Preis, zu dem lieferbare Ware, die dem Zeitgeschäfte zu Grunde liegt, als Lokalware zu be- schaffen ist. Er wird an jedem Börsentage burch den Vorstand der Produktenbörse festgestellt. Auf Verlangen des Lieferanten ist der zu zahlende Betrag vor dem Beginne der Abnahme bei dem Vorsteheramte der Kaufmannschaft zu hinterlegen. 163