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        <title>Reichs-Gesetzblatt. 1909.</title>
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        Reichs-Gesetzblatt. 
1909. 
             
Enthält 
die Gesetze, Verordnungen usw. vom 5. Januar bis 31. Dezember 1909 
nebst einem Vertrag und fünf Bekanntmachungen vom Jahre 1908. 
(Von Nr. 3554 bis einschl. Nr. 3700.) 
Nr. 1 bis einschl. Nr. 66. 
  
 
          
Berlin, 
zu haben im Kaiserlichen Postzeitungsamte.
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        Chronologische Übersicht 
der im Reichs-Gesetzblatte vom Jahre 1909 enthaltenen 
Gesetze, Verordnungen ufw. 
  
  
Datum Ausgegeben Nr. Nr. des 
des Gesetzes zu Inhalt. des Gesetzes Seiten. 
usw. Berlin. Stückes. usw. 
1908 1909 
14. April 23. April Handelsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche 22  3601  405-407 
und dem Freistaat El Salvador. 
17. Dez. 9. Jan. Bekanntmachung, betreffend allgemeine polizeiliche 2 3556 3-50 
Bestimmungen über die Anlegung von Land- 
dampfkesseln. 
17. — 9. — Bekanntmachung, betreffend allgemeine polizeiliche 2 3557 51-91 
Bestimmungen über die Anlegung von Schiffs- 
dampfkesseln. 
23. — 14. —Bekanntmachung, betreffend die Eisenbahn- 3 3558 93-208 
Verkehrsordnung. 
29. — 5. — Bekanntmachung, betreffend Änderungen der An- 1 3554 1 
lage B der Eisenbahn-Verkehrsordnung. 
29. — 5. — Bekanntmachung, betreffend Änderung der Mili- 1 3555 2 
tär-Transport-Ordnung. 
1909  
5. Jan.15. — Bekanntmachung, betreffend die dem Internatio- 4 3559 209 
nalen Übereinkommen über den Eisenbahn- 
frachtverkehr beigefügte Liste. 
7. — 15. — Bekanntmachung, betreffend den Befähigungs- 4 3560  210-246 
nachweis und die Prüfung der Maschinisten 
auf Seedampfschiffen der deutschen Handels- 
flotte. 
  
  
  
  
  
1
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        II Chronologische Übersicht des Jahrgangs 1909. 
Datum Ausgegeben Nr. Nr. 
des  
des Gesetzes zu Inhalt. des Gesetzes  Seiten. 
usw. Berlin. Stückes. usw. 
1909 1909 
7. Jan. 15. Jan. Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Vor- 4 3561  247-248 
schriften über die Besetzung der Kauffahrtei- 
schiffe mit Kapitänen und Schiffsoffi- 
zieren. 
9. — 16. — Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Er. 5 3562 249 
findungen, Mustern und Warenzeichen auf der 
Internationalen Photographischen Aus- 
stellung zu Dresden 1909. 
9. — 16. — Bekanntmachung, betreffend benachbarte Orte im 5 3563  249-258 
Wechsel- und Scheckverkehre. 
9. — 16. — Bekanntmachung, betreffend die Eisenbahnbeförde- 5 3564 258 
rung von Stickstofftetroxyd. 
13. — 22. —Bekanntmachung, betreffend die Änderung der 6 3565 259 
Formulare B und C der Wandergewerbe- 
scheine. 
16. — 22. — Bekanntmachung, betreffend die Anlegung von 6 3566 260 
Mündelgeld in Schuldverschreibungen der 
Zivilhospizien der Stadt Straßburg im Elsaß. 
16. — 15. Febr. Verordnung, betreffend den Handel mit süd- 9 3571  270-271 
westafrikanischen Diamanten. 
19. — 28. Jan.  Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der 7 3567  261-262 
Nr. XXXVb der Anlage B zur Eisenbahn- 
Verkehrsordnung. 
21. — 28. —  Bekanntmachung, betreffend Abrechnungsstellen 7 3568 262 
im Scheckverkehre. 
26. — 1. Sept.  Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag 51 3661 919-921 
zwischen dem Deutschen Reiche und Venezuela. 
30. — 6. Febr. Bekanntmachung, betreffend die Bildung von 8 3569  263-268 
Weinbaubezirken. 
2. Febr. 15. — Bekanntmachung, betreffend Änderung der An- 9 3572  272-274 
lagen V und VI zur Militär-Transport- 
Ordnung. 
4. — 15. — Bekanntmachung, betreffend Abrechnung im 9 3573 274 
  
  
Scheckverkehre.
        <pb n="5" />
        Chronologische Übersicht des Jahrgangs 1909. 
  
Datum Ausgegeben Nr. Nr. des 
des Gesetzes zu Inhalt. des Gesetzes Seiten. 
usw. Berlin. Stückes. usw. 
1909 1909 
6. Febr.  15 Febr. Bekanntmachung, betreffend Änderung der An- 9 3574  275-276 
lage B zur Eisenbahn-Verkehrsord- 
nung. 
8. — 15. — Gesetz, betreffend die Preisfeststellung beim Markt- 9 3570  269-270 
handel mit Schlachtvieh.  
13. — 15. — Gesetz, betreffend die Feststellung eines fünften 10 3575  277-278 
Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat 
für das Rechnungsjahr 1908. 
15. — 20. April Verordnung, betreffend die Ausfuhr von Angora- 21 3599 403 
ziegen aus dem Schutzgebiete Deutsch-Süd- 
westafrika. 
15. — 20. — Verordnung, betreffend die Ausfuhr von Straußen 21 3600 404 
und Straußeneiern aus dem Schutzgebiete 
Deutsch-Südwestafrika. 
23. — 1. Aug. Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und 47 3653  895-897 
den Vereinigten Staaten von Amerika, 
betreffend den gegenseitigen gewerblichen 
Rechtsschutz. 
27. — 13. März, Bekanntmachung, betreffend Änderung der An-  11 3576  279-280 
lage B zur Eisenbahn-Verkehrsord- 
nung. 
3. März  13. — Bekanntmachung, betreffend eine neue Ausgabe 11 3577  280-303 
der dem Internationalen Ubereinkommen über 
den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten 
Liste. 
4. — 15. —  Gesetz wegen Änderung des Gesetzes, betreffend 12 3578 305-309 
die Wechselstempelsteuer. 
8. — 16. — Gesetz zur Ergänzung der Gesetze, betreffend 13 3580 317 
Postdampfschiffsverbindungen mit über- 
seeischen Ländern. 
8. — 16. — Bekanntmachung, betreffend die Hinterlegung der 13 3581 318 
  
  
Ratifikationsurkunde Spaniens zu der am 
3. Dezember 1903 in Paris abgeschlossenen 
internationalen Übereinkunft über Maßregeln 
gegen Pest, Cholera und Gelbfieber.
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        IV Chronologische Übersicht des Jahrgangs 1909. 
Datum Ausgegeben Nr. Nr. des 
des Gesetzes zu Inhalt. des Gesetzes Seiten. 
usw. Berlin. Stückes. usw. 
1909 1909 
10. März 15. März Bekanntmachung des Textes des Wechselstem pel- 12 3579 310-316 
gesetzes. 
11. — 16. — Bekanntmachung, betreffend die Feststellung des 13 3582 318 
Börsenpreises für Zucker. 
11. — 29. — Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des 16 3589 333 
am 21. Dezember 1904 im Haag unterzeich- 
neten Abkommens über die Lazarettschiffe 
durch Persien und den Beitritt Schwedens zu 
diesem Abkommen. 
13. — 23. — Bekanntmachung, betreffend den Schutz deutscher 14 3585 320 
Warenbezeichnungen in Argentinien. 
15. — 23. — Gesetz, betreffend die Einwirkung von Armen- 14 3583 319 
unterstützung auf öffentliche Rechte. 
17. — 23. —  Gesetz, betreffend die Kontrolle des Reichs- 14 3584 320 
haushalts, des Landeshaushalts von Elsaß- 
Lothringen und des Haushalts der Schutz- 
gebiete. 
19. — 27. — Bekanntmachung, betreffend Änderung der Mili- 15 3586 321-328 
tär-Transport-Ordnung. 
19. — 29. — Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Er- 16 3590 334 
findungen, Mustern und Warenzeichen auf 
der Internationalen Luftschiffahrts-Aus- 
stellung in Frankfurt am Main 1909. 
22. — 29. — Gesetz zur Abänderung des Reichsgesetzes wegen 16 3587 329-331 
Beseitigung der Doppelbesteuerung. 
23. — 29. — Bekanntmachung; betreffend Ergänzung der 16 3591 334 
Nr. XXXII³ der Anlage B zur Eisenbahn- 
Verkehrsordnung. 
24. — 29. — Bekanntmachung, betreffend die Fassung des 16 3588 331-333 
Doppelsteuergesetzes. 
24. — 29. — Bekanntmachung, betreffend Abrechnungsstellen im 16 3592 334 
Scheckverkehre. 
27. — 31. — Bekanntmachung betreffend Änderung der Mili-  17 3594 336 
  
  
tär-Transport-Ordnung.
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        Datum 
des Gesetzes 
usw. 
Ausbgegeben 
zu 
Berlin. 
Inhalt. 
Chronologische Ubersicht des Jahrgangs 1909. 
Nr. 
des 
Stückes. 
des 
Gesetzes 
usw. 
Seiten. 
  
1909 
29. März 
1. April 
24.— 
26. 
29. 
1. Mai 
  
1909 
31. März 
1. April 
1. Mai 
7. April 
26. 
16. 
26. 
1. Mai 
  
Verordnung, betreffend die Einführung des Ge- 
setzes über die Freizügigkeit und des Ge- 
setzes über den Unterstützungswohnsitz in 
Helgoland. 
Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Ande- 
rung der Anlage C zur Eisenbahn Ver- 
kehrsordnung. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Anrechnung 
der Jahre 1907 und 1908 als Kriegs jahre 
aus Anlaß von militärischen Unternehmungen 
in Südwestafrika und Kamerun. 
Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichs- 
houshalts-Etats für das Rechnungsjahr 
Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts. 
Etats für die Schutzgebiete auf das Rech- 
nungsjahr 1909. 
Gesetz zur Ausführung des Abkommens über den 
Zivilprozeß vom 17. Juli 1905. 
Weingesetz. 
Bekanntmachung, betreffend das Außerkrafttreten 
des Abkommens zur Regelung von Fragen 
des internationalen Privatrechts vom 
14. November 1896 und des Zusatzprotokolls 
vom 22. Mai 1897 sowie das Inkrafttreten 
des Abkommens über den Zivilprozeß vom 
17. Juli 1905. 
Bekanntmachung, betreffend die dem Irnter- 
nationalen Ubereinkommen über den Eisen- 
bahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 
Bekanntmachung, betreffend die Zulassung von 
Börsentermingeschäften in Anteilen von 
Bergwerks= und Fabrikunternehmungen. 
Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der An- 
lage C zur Eisenbahn-Verkehrsord- 
nung. 
  
17 
18 
24 
19 
19 
23 
20 
23 
24 
25 
25 
  
3593 
3595 
3604 
3596 
3597 
3603 
3598 
3602 
3605 
3606 
3607 
  
335 
337—344 
433-434 
345—377 
378-392 
430—432 
393—402 
409—440 
434 
435 
435-—436
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        VI 
Chronologische Abersicht des Jahrgangs 1909. 
  
Datum 
des Gesetzes 
usw. 
Ausgegeben 
zu 
Berlin. 
Inhbalt. 
Nr. 
des 
Stückes. 
Nr. 
des 
Gesetzes 
usw. 
Seiten. 
  
1909 
3. Mai 
12. 
21. 
21. 
26. 
27. 
31. 
— 
m Juni 
  
1909 
12. Mai 
26. 
.—. 
26. 
26. 
— 
.Juni 
10. 
10. 
T 
l 
10. 
11. 
16. 
5. Juli 
  
Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen. 
Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Er- 
findungen, Mustern und Warenzeichen auf 
der Wanderausstellung der Deutschen 
Landwirtschafts-Gesellschaft in Leipzig. 
Bekanntmachung, betreffend Besetzung der Kauf- 
fahrteischiffe mit Kapitänen und Schiffs- 
offizieren. 
Bekanntmachung, betreffend Krankenfürsorge 
auf Kauffahrteischiffen. 
Bekanntmachung, betreffend den Beitritt des 
Australischen Bundes zu der internationalen 
Ubereinkunft über Maßregeln gegen Pest, 
Eholer und Gelbfieber, vom 3. Dezember 
Allerhöchster Erlaß, betreffend Abänderung der 
Verordnung vom 13. Juli 1898 zur Aus- 
führung des Gesetzes über die Natural. 
leistungen für die bewaffnete Macht im 
Frieden. 
Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und 
den Betrieb von Steinbrüchen und Stein- 
hauereien (Steinmetzbetrieben). 
Gesetz über die Sicherung der Bauforde- 
rungen. 
Gesetz, betreffend die Verwaltung des Reichs- 
Invalidenfonds und des Hinterblie- 
benen-Versicherungsfonds. 
Gesetz, betreffend Anderungen des Gerichts- 
verfassungsgesetzes, der Zivilprozeß- 
ordnung, des Gerichtskostengesetzes und 
der Gebührenordnung für Rechts- 
anwälte. 
Münzgesetz. 
Gesetz, betreffend Anderung des Bankgesetzes. 
  
26 
27 
27 
27 
28 
29 
29 
28 
29 
30 
32 
34 
  
3608 
3609 
3610 
3611 
3613 
3615 
3616 
3612 
3614 
3618 
3620 
3625 
  
437—444 
45 
445—446 
446—448 
468 
40 
471-474 
449468 
469—470 
475—498 
507—511 
515—519
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        Datum Ausgegeben 
des Gesetzes 
usw. 
. zu 
Berlin. 
Chronologische Ulbersicht des 
  
  
  
Jnhalt. 
Jahrgangs 1909. 
—s".ppspspsses 
Nr. 
des 
Stückes. 
  
  
  
Nr. 
des 
Gesetzes 
us w. 
Seiten. 
  
1909 
2. Juni 
14. 
15. 
26. 
28. 
30. 
3. Juli 
  
1909 
10. Juni 
14. — 
16. — 
16. — 
24. Aug. 
26. Juni 
26. 
5. Juli 
28. Sept. 
6. Juli 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 
  
Bekanntmachung, betreffend die dem Internatio- 
nalen Ubereinkommen über den Eisenbahn- 
frachtverkehr beigefügte Lisle. 
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. 
Bekanntmachung, betreffend den Austritt der 
niederländischen Kolonien in Westindien 
aus dem Verbande der internationalen Uber- 
einkunft über Maßregeln gegen Pest, Cholera 
und Gelbfieber, vom 3. Dezember 1903. 
Bekanntmachung, betreffend die Ausführungsbe- 
stimmungen zu den bisherigen Münzgesetzen. 
Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und 
Dänemark, betreffend den gegenseitigen 
Schutz der Muster und Modelle. 
Bekanntmachung, betreffend die dem Irnter- 
nationalen Ubereinkommen über den Eisen- 
bahnfrach verkehr beigefügte Liste. 
Bekanntmachung, betreffend den Beitritt von 
Britisch--Indien zu der internationalen 
Ubereinkunft über Maßregeln gegen Dest, 
Cholera und Gelbfieber, vom 3. De- 
zember 1903. 
Viehseuchengesetz. 
Verordnung, betreffend Anwendung der Vor- 
schriften in den §§ 2, 3, 4, 7, 8 des Gesetzes, 
betreffend die Reichskriegshäfen, vom 
19. Juni 1883 für die Insel Helgoland 
und ihre Gewässer. 
Bekanntmachung, betreffend Anderung der Mi- 
litär-Transport-Ordnung. 
Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und 
den Betrieb gewerblicher Anlagen, in denen 
Thomasschlacke gemahlen oder Thomas- 
schlackenmehl gelagert wird. 
  
29 
31 
32 
32 
50 
33 
33 
34 
35 
35 
  
3617 
3619 
3622 
3621 
3659 
3623 
3624 
3626 
3664 
3627 
3628 
474 
499—506 
512 
512 
915-917 
513—514 
514 
519—542 
925 
543 
543—548 
  
—)
        <pb n="10" />
        VIII Chronologische Ubersicht des Jahrgangs 1909. 
 
Datum Ausgegeben Nr. Nr. des 
des Gesetzes zu Inhalt. des Gesetzes Seiten. 
usw. Berlin. Stückes. usw. 
1909 1909 
3. Juli 10. Juli Bekanntmachung, betreffend die Eisenbahnbeför-  37 3630 571 
derung von Stickstofftetroxyd. 
4. — 10. —  Bekanntmachung, betreffend Schaffung von 37 3631 571 
Rayons sowie Erweiterung von Festungs- 
anlagen und deren Rayons. 
8. — 23. — Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Mexi- 42 3640 769 
kos zu der internationalen Übereinkunft über 
Maßregeln gegen Pest, Cholera und Gelb- 
fieber vom 3. Dezember 1903. 
9. — 10. — Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur 36 3629 549-570 
Ausführung des Weingesetzes. 
13. — 23. — Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Än- 42 3641 1769-771 
derung der Anlage C zur Eisenbahn-Ver- 
kehrsordnung. 
15. — 19. — Besoldungsgesetz. 38 3632 573-660 
15. — 20. — Branntweinsteuergesetz. 39 3633  661-695 
15. — 20. — Gesetz wegen Änderung des Brausteuer- 39 3634  605-704 
gesetzes. 
15. — 20. — Gesetz wegen Änderung des Tabaksteuer- 40 3635  705-714 
gesetzes. 
15. — 20. — Gesetz wegen Änderung des Schaumweinsteuer- 40 3636  714-715 
gesetzes. 
15. — 20. — Gesetz wegen Änderung des Reichsstempel-  41 3637  717-739 
gesetzes. 
15. — 20. —Gesetz wegen Änderung des Wechselstempel- 41  3638 740-742 
gesetzes. 
15. —  20. — Gesetz, betreffend Änderungen im Flnanzwesen 41  3639  1743-767 
16. — 23. — Bekanntmachung, betreffend die dem Jnternatio- 42 3642 771 
  
  
nalen Ubereinkommen über den Eisenbahn- 
frachtverkehr beigefügte Liste.
        <pb n="11" />
        Chronologische Übersicht des Jahrgangs 1909. IX 
     
Datum Ausgegeben Nr. 
des Gesetzes zu In h alt. des des Gesetzes Seiten. 
usw. Berlin. Stückes. usw. 
1909 1909 
21. Juli 23. Juli Bekanntmachung, betreffend die Fassung des 43 3643  773-792 
Brausteuergesetzes. 
21. — 23. —  Bekanntmachung, betreffend die Fassung des 44 3644 793-814 
Tabaksteuergesetzes. 
21. — 23. — Bekanntmachung, betreffend die Fassung des 44 3645 814-824 
Zündwarensteuergesetzes. 
21. — 23. — Bekanntmachung, betreffend die Fassung des  44 3646 825-832 
Wechselstempelgesetzes. 
22. — 27. — Bekanntmachung, betreffend die Fassung des 45 3647  833-879 
Reichsstempelgesetzes. 
22. — 27. — Bekanntmachung, betreffend die Fassung des 45 3648  880-890 
Leuchtmittelsteuergesetzes. 
22. — 30. — Bekanntmachung, betreffend Schaffung von 46 3650 892 
Rayons. 
24. — 30. — Gesetz wegen Änderung des Schankgefäßge- 46 3649  891-892 
setzes. 
24. — 30. — Bekanntmachung, betreffend den Befähigungs- 46 3651 892-893 
nachweis und die Prüfung der Seeschiffer 
und Seesteuerleute auf deutschen Kauffahr- 
teischiffen. 
27. — 30. — Bekanntmachung, betreffend Einfuhrbeschränkun-  46 3652 893 
gen wegen Gefahr der Einschleppung der 
San José-Schildlaus. 
28. — 7. Aug. Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Än- 48 3655  901-902 
derung der Anlage C zur Eisenbahn-Ver- 
kehrsordnung. 
28. — 7. — Bekanntmachung, betreffend Änderung des Mili- 48 36566902-904 
tärtarifs für Eisenbahnen und der Mili- 
tär-Transport- Ordnung. 
3. Aug. 7. — Gesetz, betreffend die zollwidrige Verwenduns 48 3654  899-900 
von Gerste. 
3. — 7. — Bekanntmachung, betreffend Vorschriften über 48 3657  904-905 
 
  
Auswandererschiffe. 
  
  
2.
        <pb n="12" />
        X 
Datum 
des Gesetzes 
usw. 
Ausgegeben 
zu 
Berlin. 
Chronologische Üllbersicht des Jabrganss 
  
Inhalt. 
1909. 
Nr. 
des 
Stückes. 
Nr. 
des 
Gesetzes 
usw. 
Seiten. 
  
1909 
3. Aug. 
16. 
18. 
10. Sept. 
17. 
21. 
28. 
29. 
30. 
  
1909 
22. Sept. 
23. Aug. 
24. 
22. Sept. 
C. Okt. 
28. Sept. 
GC. Okt. 
  
Bekanntmachung, betreffend Anderung und Er- 
gänzung der Eichordnung und der Eich- 
gebührentaxe. 
Bekanntmachung, betreffend die Hinterlegung der 
Ratifikationsurkunde Luxemburgs zu dem 
Haager Abkommen über den Zivilprozeß 
vom 17. Juli 1905 sowie die im Anschluß 
an dieses Abkommen von Deutschland mit den 
Niederlanden, mit Luxemburg und mit 
Norwegen zur weiteren Vereinfachung des 
Rechtshilfeverkehrs getroffenen Verein- 
barungen. 
Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Er- 
findungen, Mustern und Warenzeichen auf 
der Deutschen Brauerei-Ausstellung in 
München 1909. 
Bekanntmachung, betreffend die Ergänzung der 
Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsord- 
mung. 
Bekanntmachung, betreffend die Anderung der 
Anlagen V und VI zur Nilitär- Trans. 
port-Ordnung. 
Bekanntmachung, betreffend den internationalen 
Verband zum Schutze des gewerblichen 
Eigentums. 
Bekanntmachung, betreffend Schaffung von 
Rayons. 
Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht 
bei Erkrankungen und Todesfällen an Milz- 
bran 
Bekanntmachung, betreffend das Ausscheiden des 
Großherzogtums Cuxemburg aus der nord- 
deutschen Brausteuergemeinschaft. 
Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von 
Pflanzen und sonstigen Gegenständen des 
Gartenbaues. 
  
52 
49 
50 
52 
54 
53 
54 
54 
54 
54 
  
3663 
3658 
3660 
3662 
3666 
3665 
3667 
3668 
3669 
3670 
  
924 
907-913 
917 
923 
927-932 
926 
933 
933 
933-934 
934
        <pb n="13" />
        Chronologische Übersicht des Jahrgangs 1909. XI 
     
  
Datum Ausgegeben Nr. 
des Gesetzes zu Inhalt. des des Gesetzes Seiten 
usw. Berlin. Stückes. usw. 
1909 1909 
6. Okt. 15. Okt. Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Er- 55 3671 935 
findungen, Mustern und Warenzeichen auf 
der Weltausstellung in Brüssel 1910. 
 7.  —  15. —  Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Än- 55 3672  935-936 
derung der Anlage C zur Eisenbahn - Ver- 
kehrsordnung. 
16. — 27. — Bekanntmachung, betreffend Änderung der Mili- 56 3673  937-938 
tär-Transport-Ordnung. 
22. — 27. — Bekanntmachung, betreffend Änderung der Post- 56 3674 938 
scheckordnung vom 6. November 1908. 
26. — 2. Nov. Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der An- 57 3675 939 
lage C zur Eisenbahn-Verkehrsord- 
nung. 
28. — 2. — Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von 57 3676 940 
Pflanzen und sonstigen Gegenständen des 
Gartenbaues. 
2.  Nov. 16. — Verordnung, betreffend das strafgerichtliche 59 3678 943-954 
Verfahren gegen Militärpersonen der Kaiser- 
lichen Schutztruppen. 
33. — 4. — Verordnung, betreffend die Einberufung des 58 3677 941 
Reichstags. 
5. — 16. — Bekanntmachung, betreffend die dem Internatio- 59 3680  962-964 
nalen Übereinkommen über den Eisenbahn- 
frachtverkehr beigefügte Liste. 
6. — 16. — Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung,  59 3679 954-962 
betreffend das strafgerichtliche Verfahren 
gegen Militärpersonen der Kaiserlichen Schutz- 
truppen. 
25. — 29. — Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung 60 3681 965-966 
von Arbeiterinnen in Betrieben zur Herstellung 
von Gemüse- oder Obstkonserven sowie 
von Gemüse- oder Obstpräserven. 
25. — 29. — Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung 60 3682 966-967 
von Arbeiterinnen in Betrieben zur Herstellung 
von Fischkonserven.
        <pb n="14" />
        XII 
  
Datum 
des Gesetzes 
usw. 
Ausgegeben 
zu 
Berlin. 
Inhalt. 
Chronologische Ubersicht des Jahrgangs 1909. 
Nr. 
des 
Stückes. 
des 
Gesetzes 
usw. 
Seiten. 
  
1909 
25. Nov. 
4. Dez. 
11. — 
12. 
13. 
18. 
10. 
  
1909 
29. Nov. 
10. Dez. 
10. 
10. 
16. 
16. 
20. 
23. 
20. 
23. 
Bekanntmachung, betreffend Erzänzung und Ande 
ahn-Ver. 
Gesetz, betreffend die Abänderung des § 15 des 
  
Bekanntmachung b, betreffend die Beschäftigung 
von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern 
iU Anlagen, die zur Herstellung von Zichorie 
ienen. 
Bekanntmachung f betreffend Abrechnungsstellen 
im Scheckverkehre. 
Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung 
jugendlicher Arbeiter bei der Bearbeitung von 
Faserstoffen, Tierhaaren, Abfällen oder 
Lumpen. 
Bekanntmachung, betreffend den Betrieb der Zink. 
hütten. 
Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und 
den Betrieb von Steinbrüchen und Stein- 
hauereien (Steinmetzbetrieben). 
rung der Anlage C 
kehrsordnung. 
zur Eisen 
Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1902 
und des § 2 des Gesetzes, betreffend den 
Hinterbliebenen= Versicherungsfonds 
und den Reichs. Invalidenfonds, vom 
8. April 1907. 
Bestimmungen über den Betrieb von Tele- 
graphenanlagen auf fremden Schiffen 
in deutschen Hoheitsgewässern. 
Gesetz, betreffend die Handelsbeziehun gen zum 
Britischen Reiche. 
Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und 
den Betrieb gewerblicher Anlagen, in denen 
Thomasschlacke gemahlen oder Thomas- 
schlackenmehl gelagert wird. 
Verordnung, betreffend Anderung des Statuts 
der Reichsbank. 
s 
  
60 
61 
61 
61 
61 
62 
62 
63 
64 
63 
64 
3683 
3684 
3685 
3686 
3687 
3689 
3688 
3690 
3692 
3691 
3694 
  
  
968 
969 
969-970 
974-976 
973 
977978 
979 
978 
980-982
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        Chronologische Übersicht des Jahrgangs 1909. XIII 
Datum Ausgegeben Nr. Nr. 
des 
des Gesetzes zu In h alt. des Gesetzes Seiten. 
usw. Berlin. Stückes. usw. 
1909 1909 
18. Dez. 31. Dez. Bekanntmachung, betreffend die dem Internatio- 65 3697 992 
nalen Übereinkommen über den Eisenbahn- 
frachtverkehr beigefügte Liste. 
22. — 23. — Bekanntmachung, betreffend die Handels-  64 3693 980 
beziehungen zum Britischen Reiche. 
24. — 31. — Bekanntmachung, betreffend den börsenmäßigen 66 3698  993-997 
Zeithandel in Getreide an der Produkten- 
börse zu Danzig. 
27. — 31. — Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nach-  65 3695 983-990 
trags zum Reichshaushalts-Etat für 
1909. 
27. — 31. — Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nach- 65 3696 991-992 
trags zum Haushalts-Etat für die Schutz- 
gebiete auf das Rechnungsjahr 1909. 
27. — 31. — Bekanntmachung, betreffend die Geschäftsbedin- 66 3699 997-1000 
gungen der Produktenbörse zu Mann- 
heim für den Zeithandel in Getreide. 
27. — 31. — Bekanntmachung, betreffend die Zulassung von  66 3700 1000 
  
  
Börsentermingeschäften in Anteilen von 
Bergwerks- und Fabrikunternehmungen. 
  
  
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
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        <pb n="17" />
        Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 1. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsorbnung. S. 1. — 
Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transport-Ordnung. S. 2. 
  
  
(Nr. 3554.) Bekanntmachung, betreffend Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung. Vom 29. Dezember 1908. 
Im Interesse der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs wird auf Grund des Abs. (2) 
der Eingangsbestimmungen zur Eisenbahn-Verkehrsordnung die Anlage B wie 
folgt geändert: 
1. Nr. XXXV b. 
Die Vorschriften unter a Ziffer 3 Abs. (2) und Ziffer 5 erhalten nach- 
stehende Fassung: 
Ziffer 3 Abs. (2): 
Zwischen der inneren Kiste und der Überkiste muß überall ein 
Zwischenraum von mindestens 12 Zentimeter vorhanden sein, der 
mit trockenem Holzmehl oder Sägemehl fest ausgefüllt ist. Durch ge- 
eignete Vorrichtungen muß sichergestellt sein, daß sich dieser Zwischen- 
raum durch Rütteln während der Beförderung nicht ändern kann. 
Ziffer 5: 
Die einzelne Kiste darf höchstens 2 Kilogramm Knallquecksilber- 
Sprengsatz oder eine in ihrer Wirkung gleichwertige Menge einer 
anderen Sprengsatzmischung enthalten. Kisten, deren Gewicht 25 Kilo- 
gramm übersteigt, müssen mit Handhaben oder Leisten versehen sein. 
2. Nr. XLIIa. 
Im Abs. (1) werden gestrichen: 
a) in den Eingangsbestimmungen die Worte „und pyrotechnische Knall- 
korke, deren Zündmischung aus Kaliumchlorat, amorphem (rotem) 
Phosphor und Gummi besteht“, 
b) die Ziffer 2. 
Die Ziffern 3, 4 und 5 des Abs. (1) erhalten die Bezeichnungen 2, 3 und 4. 
Berlin, den 29. Dezember 1908. 
Das Reichs--Eisenbahnamt. 
Schulz. 
  
  
  
  
Reichs-Gesehbl. 1909.  1 
Ausgegeben zu Berlin den 5. Januar 1909.
        <pb n="18" />
        — 2 — 
(Nr. 3555.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transport-Ordnung. Vom 
29. Dezember 1908. 
Auf Grund des § 2 der Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ordnung 
für Eisenbahnen, vom 18. Januar 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 15) bestimme ich, 
daß in dieser Ordnung folgende Änderung vorzunehmen ist: 
Im § 54 erhält Ziffer 23 folgende Fassung: 
23. Zu Ziffer XLV. Die der Militärverwaltung gehörigen 
Gasbehälter für Wasserstoffgas dürfen, wenn sie laut angebrachtem 
Stempel nach den für diese Verwaltung bestehenden besonderen Vor- 
schriften geprüft und abgenommen und innerhalb der letzten drei Jahre 
nachgeprüft sind, mit 170 Atmosphären Gasdruck versandt werden. 
Sind die zur Versendung usw. wie bisher. 
Berlin, den 29. Dezember 1908. 
Der Reichskanzler. 
Fürst von Bülow. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs. Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
        <pb n="19" />
        — 3 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Nr 2. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von Land- 
dampfkesseln. S. 3. — Bekanntmachung, betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über 
die Anlegung von Schiffsdampfkesseln. S. 51. 
  
  
(Nr. 3556.) Bekanntmachung, betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung 
von Landdampfkesseln. Vom 17. Dezember 1908. 
Auf Grund des § 24 Abs. 2 der Gewerbeordnung hat der Bundesrat nach- 
stehende  
Allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung 
von Landdampfkesseln 
erlassen. 
I. Geltungsbereich der Bestimmungen. 
§ 1. 
1. Als Dampfkessel im Sinne der nachstehenden Bestimmungen gelten 
alle geschlossenen Gefäße, die den Zweck haben, Wasserdampf von höherer als 
der atmosphärischen Spannung zur Verwendung außerhalb des Dampfentwicklers 
zu erzeugen.  
2. Als Landdampfkessel (Dampfkessel) gelten außer den an Land benutzten fest- 
stehenden und beweglichen Dampfkesseln auch die vorübergehend auf schwimmenden 
und im Wasser beweglichen Bauten aufgestellten Dampfkessel. 
3. Den Bestimmungen für Landdampfkessel werden nicht unterworfen: 
a) Behälter, in denen Dampf, der einem anderen Dampfentwickler ent- 
nommen ist, durch Einwirkung von Feuer besonders erhitzt wird 
(Dampfüberhitzer) 
b) Kessel, die mit einer Einrichtung versehen sind, welche verhindert, daß 
die Dampfspannung ½ Atmosphäre Überdruck übersteigen kann (Nieder- 
druckkessel). Als Einrichtungen dieser Art gelten: 
α) ein unverschließbares, vom Wasserraum ausgehendes Standrohr 
von nicht über 5 000 Millimeter Höhe und mindestens 80 Milli- 
meter Lichtweite; 
β) ein vom Dampfraum ausgehendes, nicht abschließbares Rohr in 
Heberform oder mit mehreren auf- und absteigenden Schenkeln, 
Reichs- Gesetzbl. 1909. 2 
Ausgegeben zu Berlin den 9. Januar 1909.
        <pb n="20" />
        — 4 — 
dessen aufsteigende Äste bei Wasserfüllung zusammen nicht über 
5 000 Millimeter, bei Quecksilberfüllung nicht über 370 Millimeter 
Länge haben dürfen, wobei die Lichtweite dieser Rohre so be- 
messen werden muß, daß auf 1 Quadratmeter Heizfläche (§ 3 
Abs. 3) ein Rohrquerschnitt von mindestens 350 Quadratmilli- 
meter entfällt. Die Lichtweite der Rohre muß mindestens 
30 Millimeter betragen und braucht 80 Millimeter nicht zu über- 
schreiten; 
γ) jede andere von der Zentralbehörde des zuständigen Bundesstaats 
genehmigte Sicherheitsvorrichtung. 
c) Zwergkessel, das heißt Dampfentwickler, deren Heizfläche ⅒ Quadratmeter 
und deren Dampfspannung 2 Atmosphären Überdruck nicht übersteigt, 
sofern sie mit einem zuverlässigen Sicherheitsventil ausgerüstet sind. 
4. Für die Kessel in Eisenbahnlokomotiven bleiben die auf Grund der 
Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung erlassenen besonderen Bestimmungen 
in Kraft. 
II. Bau. 
§ 2. 
Kesselwandungen. 
1. Jeder Dampfkessel muß in Bezug auf Baustoff, Ausführung und Aus- 
rüstung den anerkannten Regeln der Wissenschaft und Technik entsprechen. Als 
solche Regeln gelten bis auf weiteres die in den Anlagen I und II zusammen- 
gestellten Grundsätze, welche entsprechend den Bedürfnissen der Praxis und den 
Ergebnissen der Wissenschaft auf Antrag oder nach Anhörung einer durch Ver- 
einbarung der verbündeten Regierungen anerkannten Sachverständigenkommission 
fortgebildet werden. 
2. Die von den Heizgasen berührten Teile der Wandungen der Dampf- 
kessel dürfen nicht aus Gußeisen oder Temperguß hergestellt werden; andere nur, 
sofern ihre lichten Querschnitte kreisförmig sind und ihre lichte Weite 250 Millimeter 
nicht übersteigt. Für höhere Dampfspannungen als 10 Atmosphären Überdruck 
ist Gußeisen oder Temperguß in keinem Teile der Kesselwandungen gestattet. 
Formflußeisen darf für alle nicht im ersten Feuerzuge liegenden Teile der 
Wandungen benutzt werden. Auf Gehäusewandungen von Dampfzylindern, die 
mit dem Dampfkessel verbunden sind, finden die vorstehenden Bestimmungen 
keine Anwendung. 
3. Als Wandungen der Dampfkessel gelten die Wandungen derjenigen 
Räume, welche zwischen den Absperrventilen (§ 6 Abs. 1, 2 und 3) liegen. Den 
Kesselwandungen sind die mit ihnen verbundenen Anschlußteile gleich zu achten. 
4. Die Verwendung von Messingblech ist nur für Feuerrohre gestattet, 
deren lichte Weite 80 Millimeter nicht übersteigt.
        <pb n="21" />
        — 5 — 
§ 3. 
Feuerzüge. 
1. Die Feuerzüge der Dampfkessel müssen an ihrer höchsten Stelle min- 
destens 100 Millimeter unter dem festgesetzten niedrigsten Wasserstande liegen. Bei 
Dampfkesseln, deren Wasseroberfläche kleiner als das 1,3 fache der gesamten Rost- 
fläche ist, muß dieser Abstand mindestens 150 Millimeter betragen. Bei Innen- 
zügen ist der Mindestabstand über den von den Heizgasen berührten Blechen zu 
messen. 
2. Die Bestimmungen über die Höhenlage der Feuerzüge finden keine An- 
wendung auf Dampfkessel, deren von den Heizgasen berührte Wandungen aus- 
schließlich aus Wasserrohren von weniger als 100 Millimeter Lichtweite oder aus 
derartigen Rohren und den zu ihrer Verbindung angewendeten Rohrstücken bestehen, 
sowie auf solche Feuerzüge, in welchen ein Erglühen des mit dem Dampfraum in 
Berührung stehenden Teiles der Wandungen nicht zu befürchten ist. Die Gefahr 
des Erglühens ist in der Regel als ausgeschlossen zu betrachten, wenn die vom 
Wasser bespülte Kesselfläche, welche von den Heizgasen vor Erreichung der vom 
Dampfe bespülten Kesselfläche bestrichen wird, bei natürlichem Luftzuge mindestens 
zwanzigmal, bei künstlichem Luftzuge mindestens vierzigmal so groß ist als die 
gesamte Rostfläche. Bei Dampfkesseln ohne Rost ist der 4 fache Betrag des 
Querschnitts des ersten Feuerzugs, unter Ausschluß des verengten Querschnitts 
über der Feuerbrücke, als der Rostfläche gleichstehend zu erachten. 
3. Als Heizfläche der Dampfkessel gilt der auf der Feuerseite gemessene 
Flächeninhalt der einerseits von den Heizgasen, andererselts vom Wasser berührten 
Wandungen. 
4. Als künstlicher Luftzug gilt jeder durch andere Mittel als den Schorn- 
steinzug erreichte Luftzug, welcher bei saugender Wirkung in der Regel mehr als 
25 Millimeter Wassersäule, gemessen hinter dem letzten Feuerzuge, bei Preßluft 
mehr als 30 Millimeter Wassersäule, gemessen unter dem Roste, beträgt. 
III. Ausrüstung. 
§ 4. 
Speisevorrichtungen. 
1. Jeder Dampfkessel muß mit mindestens zwei zuverlässigen Vorrichtungen 
zur Speisung versehen sein, die nicht von derselben Betriebsvorrichtung abhängig 
find. Mehrere zu einem Betriebe vereinigte Dampfkessel werden hierbei als ein 
Kessel angesehen. 
2. Jede der Speisevorrichtungen muß imstande sein, dem Kessel doppelt so 
viel Wasser zuzuführen, als seiner normalen Verdampfungsfähigkeit entspricht. 
Bei Pumpen, die unmittelbar von der Hauptbetriebsmaschine angetrieben werden 
(Maschinenspeisepumpen), genügt das 1½fache der normalen Verdampfungs- 
2•.
        <pb n="22" />
        — 6 — 
fähigkeit. Zwei oder mehrere Speisevorrichtungen, die zusammen die geforderte 
Leistung ergeben, sind als eine Speisevorrichtung anzusehen. Maschinenspeise- 
pumpen werden, wenn die Kessel beim Stillstande der Maschine auch noch 
anderen Zwecken dienen, nur dann als zweite Speisevorrichtung angesehen, wenn 
es dem regelmäßigen Betrieb entspricht, daß die Maschinen zum Speisen in 
Gang gesetzt werden. · 
3. Handpumpen sind nur zulässig, wenn das Produkt aus der Heizfläche 
in Quadratmeter und der Dampfspannung in Atmosphären Überdruck die 
Zahl 120 nicht übersteigt. 
4. Die unmittelbare Benutzung einer Wasserleitung an Stelle einer der 
Speisevorrichtungen ist zulässig, wenn der nutzbare Druck der Wasserleitung am 
Kessel jederzeit mindestens 2 Atmosphären höher als der genehmigte Dampfdruck 
im Kessel ist. 
§ 5. 
Speiseventile und Speiseleitungen. 
1. In jeder zum Dampfkessel führenden Speiseleitung muß möglichst 
nahe am Kesselkörper ein Speiseventil (Rückschlagventil) angebracht sein, das bei 
Abstellung der Speisevorrichtungen durch den Druck des Kesselwassers ge- 
schlossen wird. 
2. Die Speiseleitung muß möglichst so beschaffen sein, daß sich der Dampf- 
kessel bei undichtem Rückschlagventil nicht durch die Speiseleitung entleeren kann. 
Haben Speisevorrichtungen gemeinschaftliche Sauge- oder Druckleitung, so muß 
jede Speisevorrichtung von der gemeinschaftlichen Leitung abschließbar sein. Über- 
einander liegende Verbundkessel mit getrennten Wasserräumen sowie Dampfkessel 
mit verschieden hohem Betriebsdrucke müssen je für sich gespeist werden können. 
§ 6. 
Absperr- und Entleerungsvorrichtungen. 
1. Jeder Dampfkessel muß mit einer Vorrichtung versehen sein, durch die 
er von der Dampfleitung abgesperrt werden kann. Wenn mehrere Kessel, die 
für verschiedene Dampfspannung genehmigt sind, ihre Dämpfe in gemeinschaft- 
liche Dampfleitungen abgeben, so müssen die Anschlüsse der Kessel mit niedrigerem 
Drucke an die gemeinsame Dampfleitung unter Zwischenschaltung eines Rück- 
schlagventils erfolgen. Durch die Anwendung von Druckminderventilen oder 
Druckreglern wird das Rückschlagventil nicht entbehrlich gemacht. 
2. Jeder Dampfkessel muß zwischen dem Speiseventil und dem Kesselkörper 
eine Absperrvorrichtung erhalten, auch wenn das Speiseventil abschließbar ist. 
3. Jeder Dampfkessel muß mit einer zuverlässigen Vorrichtung versehen 
werden, durch die er entleert werden kann.
        <pb n="23" />
        — 7 — 
4. Die Speiseabsperrvorrichtungen und die Entleerungsvorrichtungen müssen 
gegen die Einwirkung der Heizgase geschützt sein und ebenso wie alle anderen 
Absperrvorrichtungen (§ 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1) so angebracht werden, daß der 
verantwortliche Wärter sie leicht bedienen kann. 
§ 7. 
Wasserstandsvorrichtungen. 
1. Jeder Dampfkessel muß mit mindestens zwei geeigneten Vorrichtungen 
zur Erkennung seines Wasserstandes versehen sein, von denen wenigstens die eine 
ein Wasserstandsglas sein muß. Schwimmer und Schmelzpfropfen sowie Spindel- 
ventile, die nicht durchstoßbar sind oder sich ganz herausdrehen lassen, sind als 
zweite Vorrichtung nicht zulässig. Die Vorrichtungen müssen gesonderte Ver- 
bindungen mit dem Innern des Kessels haben. Es ist jedoch gestattet, sie an 
einem gemeinschaftlichen Körper anzubringen, oder, falls zwei Wasserstandsgläser 
gesondert voneinander durch Rohre mit dem Kessel verbunden werden, die Dampf- 
rohre durch eine gemeinsame Öffnung in den Kessel zu führen, wenn die Öffnung 
mindestens dem Gesamtgquerschnitte beider Rohre gleich ist. 
2. Werden die Wasserstandsvorrichtungen an einem gemeinschaftlichen 
Körper angebracht, so müssen dessen Verbindungen mit dem Wasser- und Dampf- 
raume mindestens je 6 000 Quadratmillimeter lichten Querschnitt haben. Werden 
die Wasserstandsvorrichtungen einzeln durch Rohre mit dem Kessel verbunden, 
so müssen die Verbindungsrohre ohne scharfe Krümmungen geführt sein, unter 
Vermeidungen von Wasser- und Dampfsäcken. Gerade, nach dem Kessel durch- 
stoßbare Verbindungsrohre müssen mindestens 20 Millimeter, gebogene Ver- 
bindungsrohre bei Kesseln bis zu 25 Quadratmeter Heizfläche mindestens 35 Milli- 
meter, über 25 Quadratmeter Heizfläche mindestens 45 Millimeter lichten Durch- 
messer haben. Verbindungsrohre sind gegen die Einwirkung der Heizgase zu 
schützen. Gebogene Zuleitungsrohre im Innern des Kessels zum Anschluß an 
die Wasserstandsvorrichtungen sind nicht gestattet. 
3. Die Lichtweiten der Wasserstandsgläser sowie die Bohrungen der Wasser- 
standsvorrichtungen müssen mindestens 8 Millimeter betragen. Die Hähne und 
Ventile der Wasserstandsvorrichtungen müssen so eingerichtet sein, daß man 
während des Betriebs in gerader Richtung durch die Vorrichtungen hindurch- 
stoßen kann. Wasserstandshahnköpfe müssen so ausgeführt sein, daß das Dichtungs- 
material nicht in das Glas gepreßt werden kann. 
4. Alle Hahnkegel der Wasserstandsvorrichtungen müssen sich ganz durch- 
drehen lassen. Die Durchgangsrichtung muß bei allen Hähnen deutlich auf dem 
Hahnkopfe gekennzeichnet sein. Die Bohrung der Hahnkegel an Waseerstands- 
vorrichtungen muß so beschaffen sein, daß sich der Durchgangsquerschnitt beim 
Nachschleifen nicht vermindert. 
5. Werden Probierhähne oder Probierventile als zweite Vorrichtung 
angewendet, so ist die unterste dieser Vorrichtungen in der Ebene des festgesetzten
        <pb n="24" />
        — 8 — 
niedrigsten Wasserstandes anzubringen. Die Höhenlage der Wasserstandsgläser 
ist so zu wählen, daß der höchste Punkt der Feuerzüge mindestens 30 Millimeter 
unterhalb der unteren sichtbaren Begrenzung des Wasserstandsglases liegt. Dieses 
Erfordernis gilt nicht für Kessel, deren von den Heizgasen berührte Wandungen 
ausschließlich aus Wasserrohren von weniger als 100 Millimeter Lichtweite oder 
aus solchen Rohren und den zu ihrer Verbindung angewendeten Rohrstücken 
bestehen.  
6. Es müssen Einrichtungen für ständige, genügende Beleuchtung der 
Wasserstandsvorrichtungen während des Betriebs der Dampfkessel vorhanden sein. 
Die Wasserstandsvorrichtungen müssen im Gesichtskreise des für die Speisung 
verantwortlichen Wärters liegen und von seinem Standorte leicht zugänglich sein. 
§ 8. 
Wasserstandsmarke. 
1. Der für den Dampfkessel festgesetzte niedrigste Wasserstand ist durch eine 
an der Kesselwandung anzubringende feste Strichmarke von etwa 30 Millimeter 
Länge, die von den Buchstaben N. W. begrenzt wird, dauernd kenntlich zu machen. 
Die Strichmarke ist bei der Bauprüfung des Dampfkessels unter Berücksichtigung 
des dem Kessel bei der Aufstellung etwa zu gebenden Gefälls festzulegen. Ihre 
Höhenlage ist durch Angabe ihres Abstandes von einem jederzeit erreichbaren 
Kesselteil in der über die Abnahmeprüfung aufzunehmenden Bescheinigung dann 
zu sichern, wenn die Marke nicht sichtbar bleibt.  
2. Werden die Wasserstandsvorrichtungen unmittelbar an der Kesselwandung 
angebracht, so ist neben oder hinter jedem Wasserstandsglas in Höhe der Strich- 
marke ein Schild mit der Bezeichnung „Niedrigster Wasserstand““ mit einem bis 
nahe an das Wasserstandsglas reichenden wagerechten Zeiger anzubringen. Werden 
die Wasserstandsvorrichtungen an besonderen Wasserstandskörpern oder Rohren 
befestigt, so ist mit diesen in Höhe der Strichmarke neben oder hinter jedem 
Wasserstandsglase das vorbezeichnete Schild mit dem Zeiger zu verbinden. Für 
Dampfkessel mit weniger als 25 Quadratmeter Heizläche kann, wenn es an Platz 
mangelt, die Bezeichnung „Niedrigster Wasserstand“ in N. W. abgekürzt werden. 
Die Schilder sind dauerhaft, aber weder mit den Schrauben der Armaturgegen- 
stände noch an der Bekleidung zu befestigen. 
§ 9. 
Sicherheitsventil. 
1. Jeder feststehende Dampfkessel ist mit wenigstens einem zuverlässigen 
Sicherheitsventil, jeder bewegliche Dampfkessel mindestens mit zwei solchen Ventilen 
zu versehen. Die Sicherheitsventile müssen zugänglich und so beschaffen sein, 
daß sie jederzeit gelüftet und auf ihrem Sitze gedreht werden können. Bei 
Ventilen, die durch Hebel und Gewicht belastet werden, darf der auf jedes Ventil
        <pb n="25" />
        durch den Dampf ausgeübte Druck 600 Kilogramm nicht überschreiten. Die 
Belastungsgewichte der Ventile müssen je aus einem Stücke bestehen. Sind zwei 
Ventile vorgeschrieben, so muß ihre Belastung unabhängig voneinander erfolgen. 
Der Dampf darf den Ventilen nicht durch Rohre zugeführt werden, die innerhalb 
des Kessels liegen. Geschlossene Ventilgehäuse müssen in ihrem tiefsten Punkte 
mit einer nicht abschließbaren Entwässerungsvorrichtung versehen sein. Bei Hebel- 
ventilen ist die Stellung des Gewichts durch Splinte, bei Federventilen die 
Spannung der Federn durch Sperrhülsen oder feste Scheiben zu sichern. 
2. Die Sicherheitsventile dürfen höchstens so belastet werden, daß sie bei 
Eintritt der für den Kessel festgesetzten Dampfspannung den Dampf entweichen 
lassen. Ihr Querschnitt muß bei normalem Betrieb imstande sein, so viel Dampf 
abzuführen, daß die festgesetzte Dampfspannung höchstens um ⅒ ihres Betrags 
überschritten wird. Sind zwei Sicherheitsventile vorgeschrieben oder bedingt die 
Größe des Kessels mehrere Ventile, so muß ihr Gesamtquerschnitt dieser Anforderung 
entsprechen. Änderungen in den Belastungsverhältnissen, die den Druck des 
Ventilkegels gegen den Sitz erhöhen, dürfen nur durch die amtlichen Sachver- 
ständigen vorgenommen werden. Über jede Änderung der bei der amtlichen Ab- 
nahme festgesetzten Belastung ist von dem dazu Berechtigten ein Vermerk in das 
Revisionsbuch (§ 19) aufzunehmen. 
§ 10. 
Manometer. 
Mit dem Dampfraume jedes Dampfkessels muß ein zuverlässiges, nach 
Atmosphären (§ 12) geteiltes Manometer verbunden sein. Dieser Bestimmung 
wird auch durch Anschluß des Manometers an den Dampfraum eines dem § 7 
Abs. 2 entsprechenden besonderen Wasserstandskörpers genügt. An dem Hiffer- 
blatte des Manometers ist die festgesetzte höchste Dampfspannung durch eine unver- 
änderliche, in die Augen fallende Marke zu bezeichnen. Das Manometer muß 
die Ablesung des bei der Druckprobe anzuwendenden Probedrucks (§§ 12 und 13) 
gestatten. Es muß so angebracht sein, daß es gegen die vom Kessel ausstrahlende 
Hitze möglichst geschützt ist und daß seine Angaben vom Kesselwärter jederzeit ohne 
Schwierigkeiten beobachtet werden können. Die Leitung zum Manometer muß 
mit einem Wassersacke versehen und zum Ausblasen eingerichtet sein. 
  
§ 11. 
Fabrikschild. 
1. An jedem Dampfkessel muß die festgesetzte höchste Dampfspannung, der 
Name und Wohnort des Fabrikanten, die laufende Fabriknummer und das Jahr 
der Anfertigung auf eine leicht erkennbare und dauerhafte Weise angegeben sein. 
2. Diese Angaben sind auf einem metallenen Schilde (Fabrikschild) anzu- 
bringen, das mit versenkt vernieteten kupfernen Stiftschrauben so am Kessel be- 
festigt werden muß, daß es auch nach der Ummantelung oder Einmauerung des 
letzteren sichtbar bleibt.
        <pb n="26" />
        IV. Prüfung. 
§ 12. 
Bauprüfung, Druckprobe und Abnahme neu oder erneut zu genehmigender Dampfkessel. 
1. Jeder neu oder erneut zu genehmigende Dampfkessel ist vor der In- 
betriebnahme von einem zuständigen Sachverständigen einer Bauprüfung, einer 
Prüfung mit Wasserdruck und der nach § 24 Abs. 3 der Gewerbeordnung vor- 
geschriebenen Abnahmeprüfung zu unterziehen. Die Bauprüfung und Druckprobe 
müssen vor der Einmauerung oder Ummantelung des Kessels ausgeführt werden; 
sie sind möglichst miteinander zu verbinden. Die Bauprüfung kann jedoch auf 
Antrag des Fabrikanten auch während der Herstellung des Dampfkessels vorge- 
nommen werden. Bei neu zu genehmigenden Dampfkesseln kann, wenn seit der 
letzten inneren Untersuchung noch nicht zwei Jahre verflossen sind, nach dem Er- 
messen des Sachverständigen von der Durchführung dieser Bestimmungen insoweit 
abgesehen werden, als eine erneute Prüfung für die Erneuerung der Genehmigung 
nicht erforderlich ist. 
2. Die Bauprüfung erstreckt sich auf die planmäßige Ausführung der Ab- 
messungen, den Baustoff und die Beschaffenheit des Kesselkörpers. Bei ihrer Aus- 
führung ist der Dampfkessel äußerlich und, soweit es seine Bauart gestattet, auch 
innerlich zu untersuchen. Vor Ausführung der Prüfung ist dem Sachverstän- 
digen bei neuen Dampfkesseln der Nachweis darüber zu erbringen, daß der zu 
den Wandungen des Kessels verwendete Baustoff nach Maßgabe der Anlage I 
geprüft worden ist. Uber die Bauprüfung hat der Sachverständige ein Zeugnis 
nach Maßgabe der Anlage III auszustellen und mit diesem den Materialnachweis 
und — falls nicht eine bereits genehmigte Zeichnung vorgelegt wird — die den 
Abmessungen des Dampfkessels zu Grunde gelegte Zeichnung zu verbinden. Vom 
Lieferer sind im letzteren Falle zwei Zeichnungen des Dampfkessels zur Verfügung 
des Sachverständigen zu halten. Bei erneut zu genehmigenden Dampfkesseln 
hat der Sachverständige in dem Zeugnis über die Bauprüfung zugleich ein Gut- 
achten darüber abzugeben, mit welcher Dampfspannung der Kessel zum Betriebe 
geeignet erscheint. 
3. Die Wasserdruckprobe erfolgt bei Dampfkesseln bis zu 10 Atmosphären 
Überdruck mit dem 1½fachen Betrage des beabsichtigten Überdrucks, min- 
destens aber mit 1 Atmosphäre Mehrdruck, bei Dampfkesseln über 10 Atmo- 
sphären Überdruck mit einem Drucke, der den beabsichtigten um 5 Atmosphären 
übersteigt. Die Kesselwandungen müssen während der ganzen Dauer der Unter- 
suchung dem Probedrucke widerstehen, ohne undicht zu werden oder bleibende 
Formveränderungen aufzuweisen. Sie sind für undicht zu erachten, wenn das 
Wasser bei dem Probedruck in anderer Form als der von feinen Perlen durch 
die Fugen dringt. Uber die Prüfung mit Wasserdruck hat der Sachverständige 
ein Zeugnis nach Maßgabe der Anlage IV auszustellen.
        <pb n="27" />
        4. Unter dem Atmosphärendrucke wird der Druck von einem Kilogramm 
auf das Quadratzentimeter verstanden. 
5. Nachdem die Bauprüfung und die Wasserdruckprobe mit befriedigendem 
Erfolge stattgefunden haben, sind die Niete des Fabrikschildes (§ 11) von dem zu- 
ständigen Sachverständigen mit dem amtlichen Stempel zu versehen, der in dem 
Prüfungszeugnis über die Wasserdruckprobe (siehe Anlage IV) abzudrucken ist. 
Einer Erneuerung des Stempels bedarf es bei alten, erneut zu genehmigenden 
Dampfkesseln nicht, wenn der alte Stempel noch gut erhalten ist und mit dem 
amtlichen Stempel des Sachverständigen übereinstimmt. 
6. Die endgültige Abnahme der Dampfkesselanlage muß unter Dampf er- 
folgen. Dabei ist zu untersuchen, ob die Ausführung der Anlage den Bedingungen 
der erteilten Genehmigung entspricht. Nach dem befriedigenden Ausfalle dieser 
Untersuchung und der Behändigung der Abnahmebescheinigung (siehe Anlage V) 
oder einer Zwischenbescheinigung darf die Kesselanlage ohne weiteres in Betrieb 
genommen werden, soweit die baupolizeiliche Abnahme der etwa zur Kesselanlage 
gehörigen Baulichkeiten stattgefunden und zu keinen Bedenken Anlaß gegeben hat. 
§ 13. 
Druckproben nach Hauptausbesserungen. 
1. Dampfkessel, die eine Hauptausbesserung erfahren haben, oder durch 
Wassermangel oder Brandschaden überhitzt worden sind, müssen vor der Wieder- 
inbetriebnahme von einem zuständigen Sachverständigen einer Prüfung mit Wasser- 
druck in gleicher Höhe wie bei neu aufzustellenden Dampfkesseln unterzogen werden. 
Der völligen Bloßlegung des Kessels bedarf es in solchem Falle in der Regel nicht. 
2. Von der Außerbetriebsetzung eines Dampfkessels zum Zwecke einer Haupt- 
ausbesserung des Kesselkörpers hat der Kesselbesitzer oder sein Stellvertreter der 
zur regelmäßigen Prüfung des Dampfkessels zuständigen Stelle Anzeige zu er- 
statten. Die gleiche Pflicht liegt dem Kesselbesitzer oder seinem Vertreter ob, 
wenn ein Dampfkessel durch Wassermangel oder Brandschaden überhitzt worden ist. 
§ 14. 
Prüfungsmanometer. 
1. Der bei der Prüfung ausgeübte Druck muß durch ein von dem zu- 
ständigen Sachverständigen amtlich geführtes Doppelmanometer festgestellt werden. 
2. An jedem Dampfkessel muß sich in der Nähe des Manometers (§ 10) 
am Manometerrohr ein mit einem Dreiwegehahn versehener Stutzen zur An- 
bringung des amtlichen Manometers befinden. Dieser Stutzen muß bei beweg- 
lichen Kesseln einen ovalen Flansch von 60 Millimeter Länge und 25 Millimeter 
Breite besitzen. Die Weite der Schlitze zur Einlegung der Befestigungsschrauben 
und die Öffnung des Stutzens muß 7 Millimeter, die Länge der Schlitze 
20 Millimeter betragen. 
Reichs-Gesebl. 1909. 3
        <pb n="28" />
        — 12 — 
V. Aufstellung. 
§ 15. 
Aufstellungsort. 
1. Dampfkessel für mehr als 6 Atmosphären Überdruck und solche, bei 
welchen das Produkt aus der Heizfläche (§ 3 Abs. 3) in Ouadratmeter und 
der Dampfspannung in Atmosphären Überdruck für einen oder mehrere gleich- 
zeitig im Betriebe befindliche Kessel zusammen mehr als 30 beträgt, dürfen unter 
Räumen, die häufig von Menschen betreten werden, nicht aufgestellt werden. Das 
Gleiche gilt für die Aufstellung von Dampfkesseln über Räumen, die häufig von 
Menschen betreten werden, mit Ausnahme der Aufstellung über Kellerräumen. 
Innerhalb von Betriebsstätten und in besonderen Kesselräumen ist die Aufstellung 
solcher Dampfkessel unzulässig, wenn die Räume mit fester Wölbung oder fester 
Balkendecke versehen sind. Feste Konstruktionsteile über einem Teile des Kessel- 
raums, die den Zwecken der Rostbeschickung dienen, sind nicht als feste Balken- 
decken anzusehen. Trockeneinrichtungen oberhalb des Dampfkessels sowie das 
Trocknen auf dem Kessel sind nicht zulässig. Bei eingemauerten Dampfkesseln, 
deren Plattform betreten wird, muß oberhalb derselben eine mittlere verkehrsfreie 
Höhe von mindestens 1 800 Millimeter vorhanden sein. 
2. Dampfkessel, die in Bergwerken unterirdisch oder auf Kraftfahrzeugen 
aufgestellt werden, und solche, welche ausschließlich aus Wasserrohren von weniger 
als 100 Millimeter Lichtweite oder aus derartigen Rohren und den zu ihrer 
Verbindung angewendeten Rohrstücken bestehen, unterliegen den vorstehenden Be- 
stimmungen nicht, Dampfkessel letzterer Art auch dann nicht, wenn sie mit 
Schlammsammlern und mit Oberkesseln, die nur als Dampfsammler dienen, 
versehen sind. Auf Wasserkammerrohrkessel mit Rohren unter 100 Millimeter 
Lichtweite finden die Bestimmungen des Abs. 1 dann keine Anwendung, wenn 
ihre Rohre nahtlos hergestellt sind, die Wandungen ihrer Oberkessel von den 
Heizgasen nicht berührt werden und ihr Dampfdruck 6 Atmosphären Überdruck 
nicht übersteigt. 
§ 16. 
Kesselmauerung. 
Zwischen dem Mauerwerke, das den Feuerraum und die Feuerzüge fest- 
stehender Dampfkessel einschließt, und den dieses umgebenden Wänden muß ein 
Zwischenraum von mindestens 80 Millimeter verbleiben, der oben abgedeckt und 
an den Enden verschlossen werden darf. Die Feuerzüge müssen durch genügend 
weite Einfahröffnungen zugänglich und in der Regel so groß bemessen sein, daß 
sie befahrbar sind. Werden die Feuerzüge benachbarter Kessel durch eine gemein- 
same Mauer getrennt, so ist diese mindestens 340 Millimeter dick herzustellen. 
Das Kesselmauerwerk darf nicht zur Unterstützung von Gebäudeteilen benutzt werden.
        <pb n="29" />
        — 13 — 
VI. Bewegliche Dampfkeslel und Kleinkessel. 
§ 17. 
Bewegliche Dampfkessel. 
Als bewegliche Dampfkessel gelten solche, deren Benutzung an wechselnden 
Betriebsstätten erfolgt. Als bewegliche Dampfkessel dürfen nur solche Dampf- 
entwickler betrieben werden, zu deren Aufstellung und Inbetriebnahme die Her- 
stellung von Mauerwerk, das den Kessel umgibt, nicht erforderlich ist. 
§ 18. 
Kleinkessel. 
Kleinkessel, das sind Dampfentwickler, bei denen das Produkt aus der 
Heizfläche in Quadratmeter und der Dampfspannung in Atmosphären Überdruck 
die Zahl 2 nicht übersteigt, gelten hinsichtlich ihres Aufstellungsorts als bewegliche 
Kessel, auch wenn sie von Mauerwerk umgeben sind und an einem Betriebsorte 
zu dauernder Benutzung aufgestellt werden. 
VII. Allgemeine Bestimmungen. 
§ 19. 
Aufbewahrung der Kesselpapiere. 
1. Zu jedem Dampfkessel gehören: 
a) Eine Ausfertigung der Urkunde über seine Genehmigung nach Maßgabe 
der Anlage VI nebst den zugehörigen Zeichnungen und Beschreibungen . 
Mit der Urkunde sind die Bescheinigungen über die Bauprüfung,  
die Wasserdruckprobe und die Abnahme (§ 12) zu verbinden. Letztere  
Bescheinigung muß einen Vermerk über die zulässige Belastung der 
Sicherheitsventile enthalten. Gelangen in einer Anlage mehrere Dampf- 
kessel von gleicher Größe, Form, Ausrüstung und Dampfspannung 
gleichzeitig zur Aufstellung) so ist für diese nur eine Urkunde erforderlich. 
b) Ein Revisionsbuch nach Maßgabe der Anlage VII, das die Angaben  
des Fabrikschildes (§ 11) enthält. Die Bescheinigungen über die im   
§ 13 vorgeschriebenen Prüfungen und die periodischen Untersuchungen 
müssen in das Revisionsbuch eingetragen oder ihm derart beigefügt 
werden, daß sie nicht in Verlust geraten können. 
2. Die Genehmigungsurkunde nebst den zugehörigen Anlagen oder be- 
glaubigte Abschriften dieser Papiere sowie das Revisionsbuch sind an der Be- 
triebsstätte des Dampfkessels aufzubewahren und jedem zur Aufsicht zuständigen 
Beamten oder Sachverständigen auf Verlangen vorzulegen. Auf die Dampf- 
3•
        <pb n="30" />
        – 14 —  
kessel von Kraftfahrzeugen und Feuerspritzen findet diese Bestimmung keine An- 
wendung, wenn ihr Betrieb den Polizeibehörden und den zuständigen Kesselsach- 
verständigen ihres Heimatsorts angemeldet ist. 
§ 20. 
Entbindung von einzelnen Bestimmungen. 
1. Bei Kleinkesseln (§ 18) ist es zulässig: 
a) von der Anbringung einer zweiten Speisevorrichtung, 
b) von dem Speiseventil (Rückschlagventil), 
c) von der Anbringung einer zweiten Wasserstandsvorrichtung abzusehen, 
d) nur ein Sicherheitsventil anzuwenden, auch wenn der Kessel beweglich 
betrieben wird, 
e) die Lichtweiten der Wasserstandsgläser und die Bohrungen der Wasser- 
standsvorrichtungen auf 6 Millimeter zu ermäßigen. 
2. Im übrigen sind die Zentralbehörden der einzelnen Bundesstaaten be- 
fugt, in einzelnen Fällen und für einzelne Kesselarten von der Beachtung der 
Bestimmungen der §§ 2 bis 19 und des § 21 zu entbinden. 
§ 21. 
Übergangsbestimmungen. 
1. Bei Dampfkesseln, die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Bestimmung 
auf Grund der bisher geltenden Vorschriften genehmigt sind, kann eine Abände- 
rung ihres Baues, ihrer Ausrüstung oder Aufstellung nach Maßgabe dieser Be- 
stimmungen so lange nicht gefordert werden, als sie einer erneuten Genehmigung 
nicht bedürfen. 
2. Im übrigen finden die vorstehenden Bestimmungen für die Fälle der 
erneuten Genehmigung von Dampfkesseln mit der Maßgabe Anwendung, daß 
dabei von der Durchführung der Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 4 und des 
 § 7 Abs. 5 zweiter Satz abgesehen werden kann. Bei der Genehmigung alter 
Dampfkessel, deren Materialbeschaffenheit nicht nachgewiesen wird, ist eine Festigkeit 
von höchstens 30 Kilogramm auf das Quadratmillimeter anzunehmen. 
§ 22. 
Schlußbestimmungen. 
1. Die Bekanntmachung, betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen 
über die Anlegung von Dampfkesseln, vom 5. August 1890, wird aufgehoben, 
insoweit sie nicht für bestehende Dampfkesselanlagen Geltung behält.
        <pb n="31" />
        2. Die Bestimmungen des § 21 Abs. 2 über die zulässige Material- 
beanspruchung alter Dampfkessel treten sofort in Kraft. Im übrigen treten die 
vorstehenden Bestimmungen erst ein Jahr nach ihrer Veröffentlichung in Wirk- 
samkeit. Dampfkessel, die bereits vor diesem Zeitpunkte nach den vorstehenden 
Bestimmungen gebaut und angelegt werden, sind nicht zu beanstanden. 
Berlin, den 17. Dezember 1908. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Bethmann Hollweg.
        <pb n="32" />
        Anlage L 
Materialvorschriften für Landdampfkessel. 
 
Erster Teil. 
Allgemeine Bestimmungen. 
I. Prüfungen. 
Alles zum Baue von Landdampfkesseln bestimmte Material muß zuverlässig und von guter 
Beschaffenheit sein; insbesondere muß Schweiß- und Flußeisen den nachstehenden Anforderungen 
entsprechen. Für Flußeisenbleche, deren Widerstandsfähigkeit mit mehr als 36 kg/qmm in die 
Rechnung eingestellt werden soll, sowie für Bleche aus Birnenmaterial ist der Nachweis zu er- 
bringen, daß sie durch Sachverständige nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen geprüft 
sind. Dasselbe gilt für alle übrigen Materialien, bei denen eine höhere Zugfestigkeit als 
41 kg/mm zugelassen ist. Für Flußeisenbleche von 34 bis 41 kg/mm Festigkeit, die im ersten 
Feuerzuge liegen, mit Ausnahme von Wellrohren und ähnlichen Feuerrohren, ist durch Werks- 
bescheinigungen der Nachweis zu führen, daß jedes Blech geprüft ist. Für alle anderen Bleche 
von 34 bis 41 kg /mm Festigkeit genügen zum Nachweis ihrer zuverlässigen Beschaffenheit 
Werksbescheinigungen auf Grund von Chargenproben und anderen von dem Werke zum Nach- 
weise der Güte ausgeführten Prüfungen, soweit nicht in Einzelfällen vom Besteller für solche 
Bleche (vergleiche zweiter und dritter Teil, A II) und andere zum Kessel verwendete Materialien 
— wie Winkeleisen, Nieteisen, Niete, Anker und Stehbolzen, Wasserrohre (vergleiche zweiter und 
dritter Teil, B bis F) — eine Prüfung durch Sachverständige im Umfange der nachstehenden 
Bestimmungen vorgeschrieben wird. 
II. Zurichtung der Proben. 
1. Die Probestäbe müssen das Material im ausgeglühten Zustand enthalten; die Probe- 
streifen sind, falls erforderlich, im rotwarmen Zustande gerade zu richten. 
2. Fehlerhafte Probestäbe dürfen nicht genommen werden. 
3. Dicke und Breite der Probestäbe werden mit der Mikrometerschraube gemessen. 
4. Die Probestreifen müssen etwa 400 mm lang und im unbearbeiteten Zustande min- 
destens 50 mm breit sein. 
5. Sie müssen an den Kanten derart bearbeitet werden, daß die Wirkung des Scheren. 
schnitts, Auslochens oder Aushauens zuverlässig beseitigt wird. Die Walzhaut muß unter allen 
Umständen am Probestabe verbleiben.
        <pb n="33" />
        6. Die Streifen zu Zugproben sind auf die Meßlänge von 200 mm an den Kanten 
sauber zu bearbeiten; darüber hinaus kann der Querschnitt zunehmen. Die Stäbe sind so breit 
zu lassen, daß der Querschnitt tunlichst 300 qmm beträgt*). 
7. Die Streifen zu Biegeproben müssen an den Kanten etwas abgerundet sein und 
dürfen über den zur Biegung angewandten Dorn in der Breite nicht hervorragen. 
III. Abnahme der Materialien. 
1. Sämtliche Materialstücke sind bei der Besichtigung abzustempeln, und zwar mit dem 
Stempel des abnehmenden Beamten und einer Nummer. Bei Blechen sind zwei Stempel, etwa 
400 mm von den Kanten entfernt, aufzuschlagen, bei allen übrigen Materialien genügt ein 
Stempel, welcher nahe einem Ende anzubringen ist. 
2. Bei Rohren ist die Schweißnaht tunlichst durch einen Stern zu kennzeichnen. Einer 
Nummerbezeichnung bedarf es bei Rohren nicht. 
3. Das Stempelzeichen ist in dem Prüfungsschein abzudrucken. 
4. In der Regel sind die Materialien auf dem Walzwerke zu prüfen. Werden die 
Bleche auf dem Walzwerk abgenommen, so müssen sie an zwei Seiten unbeschnitten bleiben, die 
beiden anderen Seiten dürfen dagegen beschnitten sein, jedoch nur soweit, daß Probestreifen noch 
entnommen werden können. 
5. Die Dicke der Bleche ist an allen vier Ecken mittels Mikrometerschraube zu messen. 
Die Meßpunkte sollen mindestens 40 mm vom Rande und mindestens 100 mm von den Ecken 
entfernt liegen. 
6. Bei Blechen bis zu 1000 mm Breite und solchen bis zu 10 mm Dicke beliebiger 
Breite sind Unterschreitungen der Dicke nicht zulässig. Bei größeren Breiten als 1 000 mm über 
10 mm starker Bleche sind folgende Unterschreitungen gestattet: 
  
  
Blechdicken Zulässige Unterschreitungen bei Breiten 
in   
mm über 1 000 bis 1 500 mm über 1 500 mm 
über 10 bis 20 2,0 Prozent 3,0 Prozent 
〃 20 〃 30 156 〃 2,00 〃 
〃 30 1 ,0  〃 1 ,5 〃 
  
  
  
*) Das Verhältnis der ursprünglichen Länge l des mittleren Stabstücks, für welche die Dehnung bestimmt 
wird, zum ursprünglichen Querschnitte  f des Stabes ist von Einfluß auf die Dehnung. Daher wird es erforderlich, 
mit der Dehnung die Größen l und f oder doch deren Verhältnis anzugeben. 
Als normales Verhältnis gilt l = 11,3 √f 
Rücksichten auf Herstellung der Probestäbe usw. veranlassen häufig, von der Einhaltung dieses Verhält- 
nisses abzusehen.
        <pb n="34" />
        — 18 — 
7. Die Probestreifen sind an den Rändern oder Enden zu entnehmen. Die Wahl der 
Stücke, von denen Proben genommen werden sollen, bleibt dem abnehmenden Beamten überlassen. 
8. Finden sich nach dem Zerreißen, Biegen, Aufweiten oder Bördeln anscheinend guter 
Probestücke Fehlerstellen, so werden bei ungünstigem Ausfalle die Prüfungsergebnisse solcher 
Stücke bei der Entscheidung über die Erfüllung der Lieferungsbedingungen nicht berücksichtigt. 
9. Entspricht das Prüfungsergebnis den vorgeschriebenen Bedingungen nicht, so ist auf 
Verlangen des Werkes eine zweite Prüfung vorzunehmen, deren Ergebnis maßgebend sein soll. 
Auf diese zweite Prüfung ist bei der Entnahme der Proben Rücksicht zu nehmen. 
10. Die Jugfestigkeit wird für Längs- und Querfaser in kg/qmm angegeben. 
11. Die Bruchdehnung wird entweder an einer am Stabe angebrachten Teilung oder 
zwischen den Endmarken der Meßstrecke von 200 mm in Prozenten der letzteren ermittelt. Erfolgt 
beim letzteren Verfahren der Bruch des Stabes in geringerer Eutfernung als 50 mm von den 
Endmarken, so ist das Ergebnis bei ungünstigem Ausfalle nicht zu berücksichtigen. 
12. Bei den Warmproben sind die Stücke kirschrot zu machen. 
13. Bei der Kaltbiegeprobe werden die Stäbe bis zu 25 mm Dicke um einen Dorn 
von 25 mm Durchmesser, im Falle größerer Dicke um einen Dorn von höchstens der Material- 
dicke gebogen. 
Bei der Hartbiegeprobe sind die Stäbe gleichmäßig zu erwärmen und bei niedriger 
Kirschrotglut (im dunklen Raume beobachtet) in Wasser von 28° C abzukühlen und dann um 
einen Dorn der bestimmten Dicke zu biegen. 
14. Der Biegewinkel wird in Grad angegeben. Der Probestab gilt als gebrochen, wenn 
sich auf der Außenseite in der Mitte der Biegungsstelle ein deutlicher Bruch im Metalle zeigt. 
15. Bleche, Winkeleisen und Rohre müssen eine glatte Oberfläche haben; sie dürfen keine 
erheblichen Schlackenstellen oder andere eingewalzte Verunreinigungen, keine Blasen, Risse oder 
unganze Stellen enthalten. Bei Blechen, Winkel- und Stabeisen dürfen Walzsplitter oder kleine 
Schalen durch Abmeißeln entfernt, auch geringe, durch Einwalzen von Schlacke entstandene Ver- 
tiefungen ausgeebnet werden, soweit hierdurch die Haltbarkeit nicht beeinträchtigt wird. 
16. Sämtliche Bleche sind nach dem Beschneiden auszuglühen. 
IV. Prüfmaschinen. 
1. Die Prüfmaschinen müssen so gebaut sein, daß sie bei achtsamer Handhabung stoß- 
frei wirken. 
2. Sie müssen auf ihre Richtigkeit leicht untersucht werden können. 
3. Sie müssen, falls sie vom abnehmenden Beamten nicht kurzer Hand geprüft werden 
können, mindestens alle drei Monat einmal durch Sachverständige auf richtiges Arbeiten aller 
Teile untersucht werden. Uber diese Untersuchungen ist ein Befundbericht aufzunehmen, der bei 
Materialprüfungen auf Verlangen vorzulegen ist. 
4. Die Einspannvorrichtung zu Zugversuchen muß so beschaffen sein, daß der Probestab 
bei Beginn des Zuges sich selbsttätig einstellt, damit die Zugkraft innerhalb der Meßstrecke mög- 
lichst gleichmäßig über den Querschnitt verteilt wird.
        <pb n="35" />
        Zweiter Teil. 
Schweißeisen. 
A. Bleche. 
I. Art der Proben. 
1. Zugprobe (siehe A IV. 1). 
2. Biegeprobe (siehe A IV. 2). 
3. Schmiede- und Lochprobe (siehe A IV. 3). 
II. Anzahl der Probestücke. 
Von dem Material einer Lieferung sind in der Regel folgende Probestücke zu entnehmen: 
a) von sämtlichen Blechen, die im ersten Feuerzuge liegen; 
b) von 50 Prozent aller übrigen Bleche. 
Bei a sollen den Blechen Stücke zu Zug- und zu Biegeproben in Längs. und 
Querfaser, bei b jedoch nur zur Hälfte zu Zug- und zur Hälfte zu Biegeproben in Längs- und 
Querfaser entnommen werden. 
 III. Bezeichnung der Bleche. 
1. Es werden unterschieden: 
Feuerblech: 
Bördelblech: 
 
2. Dementsprechend ist jedes Blech seitens des Walzwerkes außer mit dem Stempel des 
Werkes mit einem, dem Vordruck unter Ziffer 1 in Form und Größe gleichen Qualitätsstempel 
zu bezeichnen. 
3. Die Qualitätsstempel können ausnahmsweise fehlen, wenn in anderer Weise der Nach- 
weis erbracht wird, daß das Material geprüft ist und den Anforderungen des Abschnitts A IV. 
entsprochen hat. 
4. Die Teile der Kesselwandung, die im ersten Feuerzuge liegen, sind aus Feuerblech zu 
fertigen. Zu allen anderen Kesselteilen kann Bördelblech verwendet werden. 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 4
        <pb n="36" />
        IV. Anforderungen. 
1. Feuerblech darf keine geringere Zugfestigkeit als 36 kg/ qmm in der Längsfaser und 
34 kg/qmm in der Querfaser bei einer geringsten Dehnung von 20 Prozent in der Längsfaser 
und 15 Prozent in der Querfaser haben. 
Bördelblech darf keine geringere Zugfestigkeit als 35 kg/qmm in der Längsfaser und 
33 kg/qmm in der Querfaser bei einer geringsten Dehnung von 15 Prozent in der Längsfaser 
und 12 Prozent in der Querfaser haben. 
Die Zugfestigkeit darf bei keinem Bleche 40 kg/qmm überschreiten. 
Anm. Bleche über 25 mm Dicke pflegen weniger Zugfestigkeit zu haben als aus demselben Material 
gefertigte Bleche unter 25 mm Dicke, und zwar rechnet man, daß auf je 2 mm Vergrößerung der Blechdicke die 
Festigkeit um 0,5 kg abnimmt. Demgemäß wird man bei Verwendung von Blechen über 25 mm Dicke zu erwägen 
haben, ob Feuerblech an Stelle von Bördelblech zu wählen ist. 
2. Bei der Biegeprobe im warmen Zustande müssen sich Probestreifen von Feuer- 
und Bördelblech in beiden Faserrichtungen flach zusammenbiegen lassen, ohne zu brechen (orr- 
gleiche erster Teil, Abschnitt III. Ziffer 14). 
Im kalten Zustan de müssen sich Probestreifen von Feuer- und Bördelblech in beiden 
Faserrichtungen nach der folgenden Zahlentafel um einen Dorn von der bestimmten Dicke zu- 
sammenbiegen lassen, ohne zu brechen (vergleiche erster Teil, Abschnitt III. Ziffer 14): 
  
  
  
  
  
  
Biegewinkel in Grad 
Dicke in mm Feuerblech Bördelblech 
längs quer längs  quer 
6—8 160 140 135 120 
über 8—10 160 140 135 120 
〃 10—12 160 140 135 120 
〃 12—14 155 135 135 120 
〃 14—16 150 130 130 110 
〃   16—18 145 125 125 100 
〃 18—20 140 120 120 95 
〃 20—22 135 115 115 85 
〃 22—24 130 110 110 75 
〃 24—26 125 105 105 65 
〃 26—28 120 100 100 60 
〃 28—30 115 95 90 55 
〃   30—32 110 85 80 50 
〃 32—34 100 75 70 45 
〃 34—36 90 65 60 40 
〃 36 —38 80 55 50 30 
〃 38—40 70 45  40 20
        <pb n="37" />
        3. Bei der Schmiedeprobe müssen Längsstreifen von ungefähr 50 mm Breite im 
rotwarmen Zustande mit der Hammerfinne quer zur Walzrichtung mindestens auf das 1½ fache 
ihrer Breite ausgebreitet werden können, ohne an den Kanten und auf der Fläche Risse zu erhalten. 
Bei der Lochprobe dürfen Streifen, die im rotwarmen Zustand in einer Entfernung 
vom Rande gleich der halben Dicke des Streifens mit einem konischen Lochstempel gelocht werden, 
vom Loche nach der Kante nicht aufreißen. 
Der Lochstempel soll bei etwa 50 mm Länge für alle Blechdicken einen kleinsten Durch- 
messer von etwa 10 mm und einen größten Durchmesser von etwa 20 mm haben. 
B. Winkeleisen. 
I. Art der Proben. 
1. Biegeprobe (siehe B III. 1). 
2. Schmiede- und Lochprobe (siehe B III. 2). 
II. Anzahl der Probestücke. 
25 Prozent der abzunehmenden Stücke. 
III. Anforderungen. 
1. Im kalten Zustande sollen sich die Schenkel des Winkeleisens mindestens um 18° 
unter der Presse auseinanderbiegen und abgeschnittene Längsstreifen 
bei Dicken von 8 bis 12 mm um 50°, 
〃 〃 über 12 〃 16 〃 〃  35°, 
〃 〃 〃 16 〃 21 〃 〃  25°, 
〃 〃   〃 21 〃 25  〃  〃  15° 
zusammenbiegen lassen. Bei diesen Proben dürfen sich in der Kehle und in den Schenkeln nur 
Anfänge von Rissen zeigen. 
2. Beim Schmieden und Lochen sollen Schenkelstreifen denselben Anforderungen wie 
Blechstreifen (vergleiche A IV. 3) entsprechen. 
C. Nieteisen. 
I. Art der Proben. 
1. Zugprobe (siehe C III. 1). 
2. Biegeprobe (siehe C III. 2). 
3. Stauch- und Lochprobe (siehe C III. 3). 
II. Anzahl der Probestücke. 
4 Prozent der abzunehmenden Stücke. 
4.
        <pb n="38" />
        III. Anforderungen. 
1. Zugfestig keit 35 bis 40 kg/qmm bei einer Dehnung von mindestens 20 Prozent. 
2. Im kalten Zustande soll das Nieteisen, ohne Risse zu erhalten, so gebogen und 
glatt aufeinander geschlagen werden können, daß die beiden Enden der Länge nach parallel liegen. 
3. Im warmen Zustande soll sich ein Stück Nieteisen, dessen Länge doppelt so 
groß ist als der Durchmesser, auf ⅓ bis ¼ der Länge niederstauchen und dann lochen lassen, 
ohne aufzureißen. 
D. Niete. 
I. Art der Proben. 
Stauch- und Lochprobe (siehe D III.). 
II. Anzahl der Probestücke. 
Von je 1000 Stück 2 Stück. 
III. Anforderungen. 
Im warmen Zustande soll sich ein Nietschaft, dessen Länge doppelt so groß ist als 
der Durchmesser, auf ⅓ bis ¼ der Länge niederstauchen und dann lochen lassen, ohne aufzureißen. 
E. Anker und Stehbolzen. 
I. Art der Proben. 
1. Zugprobe (siehe E III. 1). 
2. Biegeprobe (siehe E III. 2). 
II. Anzahl der Probestücke. 
Von je 25 Stangen gleichen Durchmessers eine Stange. 
III. Anforderungen. 
1. Zugfestigkeit 35 bis 40 kg/qmm bei einer Dehnung von mindestens 20 Prozent. 
2. Im kalten Zustande soll ein Stab, ohne Risse zu erhalten, so gebogen und glatt 
aufeinander geschlagen werden können, daß die beiden Enden der Länge nach parallel liegen. 
F. Wasserrohre. 
I. Art der Proben. 
Aufweitprobe (siehe F III. 3). 
Bördelprobe (siche FlII. 4). 
Biegeprobe (siehe F III. 5). 
Wasserdruckprobe (siehe F III. 6). 
——
        <pb n="39" />
        Diesen Prüfungen unterliegen Wasserrohre unter 6 mm Wanddicke; solche von 6 mm 
Wanddicke und darüber werden nur der Wasserdruckprobe unterzogen. Heizrohre bedürfen der 
Prüfung nicht. 
II. Anzahl der Probestücke. 
Etwa 2 Prozent der abzunehmenden Rohre, mindestens aber zwei Rohre. 
III. Anforderungen. 
1. Die Rohre sollen innen und außen kalibriert, ohne Zunder, Narben, Risse und 
andere für den Betrieb schädliche Fehler, sowie glatt und rechtwinklig abgeschnitten sein. 
2. Die Wanddicke der Wasserrohre soll 
bis 83 mm äußeren Durchmesser mindestens 3,00 mm, 
über 83 〃 102 〃 〃 〃 〃 3,25 〃 
, 
〃 102 〃 121 〃 〃 〃 〃 3,75 〃, 
〃 121 〃   140 〃 〃 〃 〃 4,00 〃, 
〃 140 〃   191 〃 〃 〃 〃 4,50 〃, 
〃 191 〃 216 〃 〃 〃  〃 5,50  〃 
betragen. 
Die vorgeschriebene Wanddicke soll an keiner Stelle um mehr als 20 Prozent unter- 
schritten werden. · 
3. Rohrenden sollen sich im kalten Zustand auf eine Länge von 30 mm aufweiten 
lassen, und zwar: 
a) bei einer Wanddicke der Rohre bis zu 4 mm um 5 Prozent des inneren Durchmessers, 
b) bei einer Wanddicke der Rohre bis zu 6 mm um 3 Prozent des inneren Durchmessers. 
Das Aufweiten der Rohrenden muß durch Hämmern über einem Dorne erfolgen. 
4. Rohrenden sollen sich im kalten Zustande nach außen umbördeln lassen, 
und zwar: 1 
a) bei Rohren bis 76 mm Weite und bis 3,5 mm Wanddicke um 75°, 
b) bei Nohren über 76 mm Weite und bis 4,5 mm Wanddicke um 45°, 
J) bei Rohren über 4,5 mm Wanddicke um 30°. 
Die Breite des Bördels muß bei a 12 Prozent, bei b und c 8 Prozent des inneren 
Rohrdurchmessers betragen. 
5. Rohrabschnitte von 100 mm Länge sollen sich im kalten Zustande bis auf ein 
Drittel des Durchmessers zusammendrücken lassen, ohne daß sich in den am stärksten gebogenen 
Teilen Anbrüche zeigen, doch soll die Schweißnaht nicht in den am stärksten gebogenen Teilen liegen. 
6. Die Rohre sollen einem Wasserdrucke von der 3 fachen Höhe des Betriebs- 
überdrucks, mindestens aber von 30 Atmosphären Überdruck widerstehen, ohne eine Form- 
veränderung oder Undichtigkeit zu zeigen. Die Rohre sind, während sie unter dem Probedrucke 
stehen, abzuhämmern, namentlich auch an der Schweißnaht.
        <pb n="40" />
        Dritter Teil. 
Flußeisen. 
A. Bleche. 
I. Art der Proben. 
1. Zugprobe (siehe A IV. 1 bis 4). 
2. Hartbiegeprobe (siehe A IV. 5). 
3. Schmiede- und Lochprobe (siehe A IV. 6). 
II. Anzahl der Probestücke. 
Von dem Material einer Lieferung sind in der Regel folgende Probestücke zu entnehmen: 
1. bei Blechen aus Birnenmaterial: von sämtlichen Blechen; 
2. bei Blechen aus Flammofenmaterial: 
a) von sämtlichen Blechen, die im ersten Feuerzuge liegen oder mit einer höheren 
Festigkeit als 36 kg/qmm in die Rechnung eingestellt werden sollen; 
b) von 50 Prozent der sonstigen Bleche. 
3. Bei Ziffer 1 und 2a sollen den Blechen Streifen sowohl zu Zug- als auch zu 
Schmiede- und Loch- sowie Hartbiegeproben in Längs- oder Querfaser entnommen werden, bei 
Ziffer 2b jedoch nur je zur Hälfte zu Zug- und zur Hälfte zu Schmiede. und Loch- sowie Hart- 
biegeproben in Längs- oder Querfaser. 
4. Bei Blechen über 4,5 m Länge sind, soweit sie zur Prüfung ausgewählt sind, zwei 
Zugproben zu machen, und zwar ist eine Längsprobe vom Fußende des Bleches und eine Quer- 
probe in der Mitte der entgegengesetzten schmalen Seite zu entnehmen. 
III. Bezeichnung der Bleche. 
1. Bleche aus Flußeisen, welches im Flammofen erzeugt worden ist, haben folgende 
Bezeichnung zu tragen: 
sofern ihre Festigkeit 
41 kg/qmm nicht übersteigt: höher als 41 kg/qmm ist: 
  
Bleche aus Thomaseisen haben folgende Bezeichnungen zu tragen: 
sofern ihre Festigkeit 
41 kg/qmm nicht übersteigt: höher als 41 kg/qmm ist: 
2. Dementsprechend ist jedes Blech seitens des Walzwerkes außer mit dem Stempel des 
Werkes mit einem dem Vordruck unter Ziffer 1 nach Form und Größe gleichen Qualitätsstempel 
zu bezeichnen.
        <pb n="41" />
        3. Die Qualitätsstempel können ausnahmsweise fehlen, wenn in anderer Weise der Nach- 
weis erbracht wird, daß das Material geprüft ist und den Anforderungen des Abschnitts A IV. 
entsprochen hat. 
IV. Anforderungen. 
1. Flußeisen darf keine geringere Zugfestigkeit als 34 kg/qmm und in der Regel keine 
höhere Zugfestigkeit als 51 kg/mm haben. In Bezug auf die Mindestdehnung aller Bleche 
ist folgende Zahlentafel maßgebend: 
Festigkeit in kg/mm 51 bis 46 45 44 42  41 bis 37 36 35  34 
Geringste Dehnung in Prozenten. 20 21  22  23 25 26  27  28 
Bis auf weiteres kommen drei Blechsorten zur Anwendung, und zwar: 
Blechsorte 1 mit 34 bis 41 kg/qmm (Berechnungsfestigkeit 36 kg/qmm), 
〃 II 〃 40 〃 47 〃 ( 〃 〃 40 〃 ) 
〃 III 〃  44 〃  51 ( 〃 〃 44 〃  ). 
2. Für diejenigen Teile des Kessels, welche gebördelt werden oder im ersten Feuerzuge 
liegen, dürfen nur Bleche der I. Sorte verwendet werden. 
 3. Für Teile, die nicht gebördelt werden oder nicht im ersten Feuerzuge liegen, können 
Bleche der II. oder III. Sorte verwendet werden. 
4. Der Unterschied zwischen der Mindest-- und Höchstfestigkeit darf bei einem einzelnen 
Bleche sowie bei Blechen gleicher Oualität innerhalb einer Lieferung bei Blechlängen 
bis 5m höchstens 6 kg/qmm, 
über 5 〃 〃 7 〃 〃 
betragen, jedoch nur innerhalb der festgesetzten Zugfestigkeitsgrenzen. 
5. Bei der Hartbiegeprobe muß sich der Probestreifen bei Blechen mit einer Festig- 
keit bis zu 41 kg/qmm einschließlich in Längs- und Querfaser flach, von 41 bis 47 kg/ qmm 
um einen Dorn mit einem Durchmesser von der 2 fachen Blechdicke, über 47 kg/qmm um 
einen solchen von der 3 fachen Blechdicke bis 180° zusammenbiegen lassen. 
6. Bei der Schmiedeprobe müssen Streifen von ungefähr 50 mm Breite im rot- 
warmen Zustande mit der Hammerfinne quer zur Walzrichtung mindestens auf das 1½ fache 
ihrer Breite ausgebreitet werden können, ohne an den Kanten und auf der Fläche Risse zu 
erhalten.  
Bei der Lochprobe dürfen Streifen, die im rotwarmen Zustand in einer Entfernung 
vom Rande gleich der halben Dicke des Streifens mit einem konischen Lochstempel gelocht werden, 
vom Loche nach der Kante nicht aufreißen. 
Der Lochstempel soll bei etwa 50 mm Länge für alle Blechdicken einen kleinsten Durch- 
messer von etwa 10 mm und einen größten Durchmesser von etwa 20 mm haben. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
B. Winkeleisen. 
I. Art der Proben. 
1. Biegeprobe (siehe B III. 1). 
2. Hartbiegeprobe (siehe B III. 2). 
3. Schmiede- und Lochprobe (siehe B III. 3).
        <pb n="42" />
        II. Anzahl der Probestücke. 
25 Prozent der abzunehmenden Stücke. 
III. Anforderungen. 
1. Im kalten Zustande sollen sich die Schenkel des Winkeleisens unter der Presse um 
mindestens 40° auseinanderbiegen und abgeschnittene Längsstreifen bis zu einem Winkel von 180° 
zusammenbiegen lassen. Bei diesen Proben dürfen sich in der Kehle und in den Schenkeln nur 
Anfänge von Rissen zeigen. 
2. Nach dem Härten (vergleiche erster Teil, Abschnitt III Ziffer 13 und 14) sollen sich 
Längsstreifen um einen Dorn, dessen Durchmesser gleich der 3 fachen Schenkeldicke ist, bis zu 
180° biegen lassen.  
3. Beim Schmieden und Lochen sollen Schenkelstreifen denselben Anforderungen wie 
Blechstreifen (vergleiche A IV. 6) entsprechen. 
C. Nieteisen. 
I. Art der Proben. 
1.  Zugprobe (siehe C III. 1) 
2.  Biegeprobe (siehe C III. 2). 
3.  Stauch- und Lochprobe (siehe C III. 3). 
4.  Hartbiegeprobe (siehe C III. 4). 
II. Anzahl der Probestücke. 
4 Prozent der abzunehmenden Stücke. 
III. Anforderungen. 
1. Zugfestigkeit 34 bis 41 kg/qmm bei einer Dehnung von mindestens 25 Prozent 
und einer Gütezahl von mindestens 62. 
Soweit Bleche von höherer Zugfestigkeit als 41 kg/qmm verwendet werden, darf das 
Nietmaterial entsprechend bis zu 47 kg/qmm Zugfestigkeit haben, wenn die Dehnung mindestens 
die gleiche wie in der Zahlentafel für Bleche ist (vergleiche A IV. 1). Für solches Nieteisen sind 
Prüfungsbescheinigungen beizubringen. 
2. Im kalten Zustande soll das Nieteisen, ohne Risse zu zeigen, so gebogen werden, 
daß der Abstand der parallel gebogenen Schenkel voneinander nicht mehr als ⅕ des Niet- 
durchmessers beträgt. 
3. Im warmen Zustande soll sich ein Stück Nieteisen, dessen Länge doppelt so groß ist 
als der Durchmesser, auf ⅓ bis ¼ der Länge niederstauchen und dann lochen lassen, ohne aufzureißen. 
4. Nach dem Härten (vergleiche erster Teil, Abschnitt III Ziffer 13 und 14) soll sich 
das Nieteisen um einen Dorn, dessen Durchmesser gleich der 2 fachen Dicke des Nieteisens ist, bis 
zu 180 biegen lassen. 
 
D. Niete. 
I. Art der Proben. 
1. Stauch- und Lochprobe (siehe D III. 1). 
2. Härteprobe (siehe D III. 2).
        <pb n="43" />
        II. Anzahl der Probestücke. 
Von je 1000 Stück 2 Stück. 
III. Anforderungen. 
1. Im warmen Zustande soll sich ein Nietschaft, dessen Länge doppelt so groß ist als 
der Durchmesser, auf ⅓ bis ¼ der Länge niederstauchen und dann lochen lassen, ohne aufzureißen. 
2. Nach dem Härten (vergleiche erster Teil, Abschnitt III Ziffer 13 und 14) soll sich 
ein Stück Nietschaft, dessen Länge doppelt so groß ist als der Durchmesser, um ⅖ der Länge 
zusammenstauchen lassen, ohne daß die Oberfläche reißt. 
E. Anker und Stebbolzen. 
I. Art der Proben. 
1. Zugprobe (siehe E III. 1). 
2. Hartbiegeprobe (siehe E III. 2). 
II. Anzahl der Probestücke. 
Von je 25 Stangen gleichen Durchmessers eine Stange. 
III. Anforderungen. 
1. Zugfestigkeit 34 bis 41 kg/qmm bei einer Dehnung von mindestens 25 Prozent 
und einer Gütezahl von mindestens 62. 
Ausnahmsweise ist ein Material bis zu 47 kg/mm Festigreit zulässig, wenn die Dehnung 
mindestens die gleiche wie in der Zahlentafel für Bleche ist (vergleiche A IV. 1). Für solches 
Material sind Prüfungsbescheinigungen beizubringen. 
2. Nach dem Härten (vergleiche erster Teil, Abschnitt III Ziffer 13 und 14) soll sich 
ein Stück Anker- oder Stehbolzeneisen um einen Dorn gleich der 2 fachen Dicke des Eisens bis 
zu 180° biegen lassen. 
F. Wasserrohre. 
I. Art der Proben. 
1.  Aufweitprobe (siehe F III. 3). 
2.  Bördelprobe (siehe F III. 4). 
3.  Hartbiegeprobe (siehe F III. 5). 
4.  Wasserdruckprobe (siehe F III. 6). 
Diesen Prüfungen unterliegen Wasserrohre unter 6 mm Wanddicke; solche von 6 mm 
Wanddicke und darüber werden nur der Wasserdruckprobe unterzogen. Heizrohre bedürfen der 
Prüfung nicht. 
 
II. Anzahl der Probestücke. 
Etwa 2 Prozent der abzunehmenden Rohre, mindestens aber zwei Rohre. 
III. Anforderungen. 
1. Die Rohre sollen innen und außen kalibriert, ohne Zunder, Narben, Risse und andere 
für den Betrieb schädliche Fehler, sowie glatt und rechtwinklig abgeschnitten sein. 
Reichs- Gesetzbl. 1909. 5
        <pb n="44" />
        — 28 — 
2. Die Wanddicke der Wasserrohre soll. 
a. bei geschweißten Rohren: 
bis 83 mm äußeren Durchmesser mindestens 3,00 mm 
über 83 〃 102 〃 〃 〃 〃 3,25 〃, 
〃 102 〃 121 〃 〃 〃 〃 3,75 〃, 
〃 121 〃 140 〃 〃 〃 4,00 〃 , 
〃  140 〃  191 〃 〃 〃 〃 4,50 〃, 
〃  191 〃  216 〃 〃 〃 〃 5,50 〃, 
b. bei nahtlosen Rohren: 
bis 30 mm äußeren Durchmesser mindestens 1,8o mm 
über 30 〃 50 〃 〃 〃 〃 2,00 〃, 
〃 50 〃 57 〃 〃 〃 〃 2,50  〃, 
〃 57 〃 60 〃 〃 〃 〃 2,75 〃 , 
〃 60 〃 83  〃 〃 〃 〃 3,00 〃 , 
〃 83 〃  102  〃 〃 〃  〃 3,25  〃, 
〃 102 〃 121  〃 〃 〃 〃 3,75 〃, 
〃 121 〃 140  〃 〃 〃 〃  4,00 〃, 
〃  140 〃 191  〃 〃 〃 〃 4,50  〃, 
〃  191  〃  216  〃 〃 〃 〃 5,50 〃 
betragen. 
Die vorgeschriebene Wanddicke soll an keiner Stelle um mehr als 20 Prozent unter- 
schritten werden. 
3. Rohrenden sollen sich im kalten Zustand auf eine Länge von 30 mm aufweiten 
lassen, und zwar: 
a) bei einer Wanddicke bis zu 4 mm bei geschweißten Rohren um 7 Prozent, bei naht. 
losen Rohren um 10 Prozent des inneren Durchmessers; 
b) bei einer Wanddicke über 4 mm bis 6 mm bei geschweißten Rohren um 4 Prozent, 
bei nahtlosen Rohren um 6 Prozent des inneren Durchmessers. 
Das Aufweiten der Rohrenden muß durch Hämmern über einem Dorne erfolgen. 
4. Rohrenden müssen sich im kalten Zustande nach außen umbördeln lassen, und 
zwar bei allen Rohrdurchmessern und Wanddicken um 90°. 
Die Breite des Bördels muß 12 Prozent des inneren Rohrdurchmessers betragen. 
5. Nach dem Härten (vergleiche erster Teil, Abschnitt III Ziffer 13 und 14) sollen sich 
Rohrabschnitte geschweißter Rohre von 100 mm Länge ganz zusammendrücken lassen, doch soll 
die Schweißnaht nicht in den am stärksten gebogenen Teilen liegen. 
Rohrabschnitte nahtloser Rohre von 100 mm Länge sollen sich nach dem Härten so zu- 
sammendrücken lassen, daß sie in der Mitte aufeinander liegen, während die Enden einen Bogen 
bilden, dessen Radius gleich der doppelten Wanddicke ist. 
6. Die Rohre sollen einem Wasserdrucke von der 3fachen Höhe des Betriebsüber- 
drucks, mindestens aber von 30 Atmosphären Uberdruck widerstehen, ohne eine Formänderung 
oder Undichtigkeit zu zeigen. Die Rohre sind, während sie unter dem Probedrucke stehen, abzu- 
hämmern, namentlich auch an der Schweißnaht.
        <pb n="45" />
        Anlage II. 
Bauvorschriften für Landdampfkessel. 
— — — 
I. Material. 
1. Für die Anforderungen an das zum Baue von Dampfkesseln zur Verwendung kommende 
Schweiß- und Flußeisen sind die Materialvorschriften für Landdampfkessel maßgebend. 
2. Für Kupfer kann, wenn größere Festigkeit nicht nachgewiesen wird, eine Zugfestigkeit 
von 22 kg/qmm bei Temperaturen bis 120° C angenommen werden. Im Falle höherer Tem- 
peratur ist die Zugfestigkeit für je 20° C um 1 kg/qmm niedriger zu wählen. 
3. Gegenüber überhitztem Wasserdampfe von 250° C und mehr ist die Verwendung von 
Kupfer zu vermeiden. 
4. Für kupferne Dampfrohrleitungen ist innerhalb der bezeichneten Grenze eine Material- 
beanspruchung von höchstens ⅒ der Zugfestigkeit zulässig. 
5. Die Scherfestigkeit des Schweißeisens, Flußeisens und des Kupfers kann zu 0,8 der 
Zugfestigkeit angenommen werden. 
II. Vernietung, Schweißung und Bearbeilkung im Feuer. 
1. Die Nietnähte sollen stets so ausgeführt werden, daß der erforderliche Widerstand 
gegen Gleiten vorhanden ist und daß die Widerstandsfähigkeit der Niete gegen Abscheren sich nicht 
geringer ergibt als die in Rechnung zu ziehende Festigkeit des Bleches in der Nietnaht. Hierbei 
darf die Belastung eines Nietes durch die Scherkraft auf 1 qmm Nietquerschnitt höchstens 
7 kg/qmm betragen, sofern keine höhere Zugfestigkeit des Nietmaterials als 38 kg/qmm nach- 
gewiesen wird. Trifft diese Voraussetzung zu, so kann der für eine Belastung mit 7 kg/qmm 
berechnete Nietdurchmesser mit der Wurzel aus dem Ouotienten, der sich aus der Zahl 38 und der 
nachgewiesenen Festigkeit ergibt, multipliziert werden. 
2. Bei Laschennietung sollen die Laschen aus Blechen von mindestens gleicher Güte wie 
die Mantelbleche geschnitten werden. 
3. Die Festigkeit gut und mittels Überlappung geschweißter Nähte kann zu 0,7 der Festigkeit 
des vollen Bleches in Rechnung gesetzt werden. 
5
        <pb n="46" />
        4. Empfehlenswert ist es, solche Nähte, welche auf Biegung oder Zug beansprucht werden, 
nicht zu schweißen und keine Schweißnaht herzustellen, wenn das geschweißte Stück nicht nach- 
träglich ausgeglüht werden kann. 
5. In besonderen Fällen kann bei geschweißten Längsnähten in Kesselmänteln verlangt 
werden, daß Sicherheitslaschen angebracht werden. 
6. Jedes geschweißte Stück ist, wenn irgend möglich, gut auszuglühen. 
7. Bleche, die im Feuer bearbeitet worden sind, müssen nach vollendeter Formgebung, 
soweit dies möglich ist, sachgemäß ausgeglüht werden. Dies gilt besonders für solche Bleche, 
welche wiederholt einer stellenweisen Erhitzung ausgesetzt worden sind. 
III. Berechnung der Blechdicken zylindrischer Dampfkesselwandungen mit 
innerem Überdrucke. 
1. Bezeichnet 
s die Blechdicke in mmn, 
D den groößten inneren Durchmesser des Kesselmantels in min, 
p  den größten Betriebsüberdruck in atm, 
K  die Zugfestigkeit des zu dem Mantel verwendeten Bleches, 
x einen Zahlenwert, 
z das Verhältnis der Mindestfestigkeit der Längsnaht zur Zugfestigkeit des vollen 
Bleches, 
dann ist 200 Kp 
p x                                 200 K z (s-1) 
s=D 200 K z +1 oder p D x ... 1. 
 
 
Hierin sind zu wählen: 
K= 33 kg/qmm bei Schweißeisen, 
K= 36 〃〃 〃 Flußeisen von 34 bis 41 kg/qmm Zugfestigkeit, 
K= 40   〃 〃 〃 〃 〃 40 〃 47 〃 〃 〃, 
K= 44  〃 〃 〃 〃 〃 44  〃 51〃 〃 〃, 
x= 4, 75 bei überlappten oder einseitig gelaschten, handgenieteten Nähten, 
x = 4,5 bei überlappten oder einseitig gelaschten, maschinengenieteten Nähten und 
bei geschweißten Nähten (unter Beachtung von Abschnitt II Ziffer 3 bis 6), 
x= 4,35 bei zweireihigen, doppeltgelaschten, handgenieteten Nähten, deren eine 
Lasche nur einreihig genietet ist, 
x= 4,25 bei doppeltgelaschten, handgenieteten Nähten, 
x= 4,1 bei zweireihigen, doppeltgelaschten, maschinengenieteten Nähten, deren eine 
Lasche nur einreihig genietet ist, 
x= 4 bei doppeltgelaschten, maschinengenieteten Nähten.
        <pb n="47" />
        — 31 — 
2. Die Werte x = 4,25 und x= 4 können auch dann in die Rechnung eingeführt 
werden, wenn bei drei- und, mehrreihigen Doppellaschennietungen die eine Lasche eine Nietreihe 
weniger besitzt als die anderen. 
3. Die Blechdicke soll nicht geringer als 7 mm genommen werden; nur bei kleinen 
Kesseln (z. B. für Feuerspritzen oder Kraftfahrzeuge) sind allenfalls dünnere Bleche zulässig. 
4. Bleche, bei denen eine höhere Zugfestigkeit als 36 kg/qmm in Anspruch genommen 
werden soll, dürfen zu Mantelteilen nur verwendet werden, wenn die Verarbeitung kalt oder 
rotwarm stattfindet, wenn ihre Verbindung in den Längsnähten durch Doppellaschennietung er- 
folgt und die Nietung maschinell hergestellt wird. 
5. Unterschreitungen der Wanddicken, die innerhalb der in den Materialvorschriften für 
Landkessel, erster Teil, Abschnitt III Ziffer 6, bezeichneten zulässigen Grenzen bleiben, werden bei 
der Berechnung nicht berücksichtigt. 
6. Die Zugbeanspruchung des Bleches darf unter Annahme gleichmäßiger Spannungs- 
verteilung über den Querschnitt in keiner Nietreihe die Grenze K/x überschreiten. 
7. Hinsichtlich der zulässigen Nietbeanspruchung vergleiche Abschnitt II. 
8. Bei Berechnung der Wanddicke nahtlos gewalzter Mantelschüsse kann z = 1 gesetzt 
werden, sofern keine Schwächung der Wandung vorhanden ist. 
9. Es empfiehlt sich die Nietlöcher zu bohren. Die Nietlöcher in Blechen über 41 kg/qmm 
Zugfestigkeit und in solchen über 27 mm Dicke müssen gebohrt werden derart, daß das Bohren 
der Löcher an den zum Kessel zusammengesetzten Blechen vorgenommen wird. Werden die Niet- 
löcher schwächerer Bleche gelocht, so ist zu den vorstehenden Werten von x ein Zuschlag von 0,25 
erforderlich. Bei gelochten und mindestens um ¼ des Durchmessers der Nietlöcher aufgebohrten 
Löchern kann dieser Zuschlag auf 0,1 ermäßigt werden. 
IV. Berechnung der Blechdicken von Dampfkessel-Flammrohren mit 
äußerem Überdrucke. 
Glatte und versteifte Rohre. 
1. Bezeichnet 
s die Blechdicke in mm, 
d den inneren Durchmesser zylindrischer Flammrohre, bei konischen Flammrohren 
den mittleren inneren Durchmesser in mm, 
p  den größten Betriebsüberdruck in atm, 
a einen Zahlenwert, 
l die Länge des Flammrohrs in mm, zutreffendenfalls die größte Entfernung der 
wirksamen Versteifungen voneinander, 
dann ist
        <pb n="48" />
        — 32 — 
Hierin ist zu wählen: 
a = 100 für Rohre mit überlappter Längsnaht 
a = 80 für Rohre mit gelaschter oder geschweißter bei liegenden Flammrohren, 
Längsnaht 
a = 70 für Rohre mit überlappter Längsnaht 
a = 50 für Rohre mit gelaschter oder geschweißter bei stehenden Flammrohren. 
Längsnaht 
Als wirksame Versteifungen gelten neben den Stirnplatten und den Rohrwänden vor- 
zugsweise folgende Konstruktionen: 
Fig. 1. Fig. 2. Fig. 3. 
Fig. 4. Fig. 5. 
 
  
die letztere jedoch nur unter der Voraussetzung, daß die Abkröpfung nicht weniger als etwa 
50 mm beträgt. 
2. Die Länge l derjenigen Rohrstrecken, welche von Quersiedern durchdrungen werden, 
kann man wie folgt annehmen: 
Fig. 6. Fig. 7. 
  
  
  
  
  
   
  
  
bei der Rohrstrecke a 
l=l₁ + 0,5l₂, sofern l₁ die größere Strecke, 
bei der Rohrstrecke b 
l= l₁ +l₂, sofern l₁ größer als l₃, anderenfalls tritt l₃ an die Stelle von l₁, 
bei der Rohrstrecke c 
l=l₁ +l₂, 
bei der Rohrstrecke d 
l= l₂ +l₃ beziehungsweise l= l₃ + l₄. 
3. Sind mit Rücksicht auf die Größe, die Befestigungsweise, den Durchdringungsort des 
Querrohrs usw. Zweifel vorhanden, ob es in ausreichendem Maße versteifend einwirkt, so ist es 
rätlich, für l die volle Länge einzusetzen, also von einer rechnungsmäßigen Berücksichtigung der 
versteifenden Wirkung der Querrohre abzusehen.
        <pb n="49" />
        — 33 — 
Wellrohre und gerippte Rohre nach Systemen: 
 
Fig. 8   
1. Bezeichnet 
s die Blechdicke in mm, 
d den kleinsten inneren Flammrohrdurchmesser in mm, 
p den größten Betriebsüberdruck in atm, 
dann ist 
  
2. Die Blechdicke soll nicht geringer als 7 mm genommen werden; nur bei kleinen 
Kesseln (z. B. für Feuerspritzen oder Kraftfahrzeuge) sind allenfalls dünnere Bleche zulässig. 
V. Berechnung der Blechdicken ebener Wandungen. 
Ebene Platten. 
1. Bezeichnet 
s die Blechdicke in mm, 
p den größten Betriebsüberdruck in atm, 
a den Abstand der Stehbolzen oder Anker innerhalb einer Reihe voneinander in mm, 
b den Abstand der Stehbolzen- oder Ankerreihen voneinander in mm, 
c einen Zahlenwert, 
dann ist      
Hierin ist zu wählen: 
c=0,017 bei Platten, in welche die Stehbolzen oder Anker eingeschraubt und 
vernietet sind, und welche von den Heizgasen und vom Wasser berührt werden, 
c= 0,016, wenn solche Platten nicht von den Heizgasen berührt werden, 
c=0,0155 bei Platten, in welche die Stehbolzen oder Anker eingeschraubt und 
außen mit Muttern oder gedrehten Köpfen versehen sind, und welche von den 
Heizgasen und vom Wasser berührt werden, 
c= 0,0135, wenn solche Platten nicht von den Heizgasen berührt werden, 
c= 0,014 bei Platten, welche durch Ankerröhren versteift sind.
        <pb n="50" />
        — 34 – 
2. Bei Platten, deren Anker mit Muttern und Verstärkungsscheiben versehen sind, ist in 
der Gleichung 4 
c= 0, 013, sofern der Durchmesser der äußeren Verstärkungsscheibe ⅖ der Anker- 
entfernung und die Scheibendicke ⅔ der Mlattendicke,  
 c=0,012 , sofern der Durchmesser der äußeren Verstärkungsscheibe ⁵/₅ der Anker- 
entfernung und die Scheibendicke ⅚ der Plattendicke, 
c= 0,0 11, sofern der Durchmesser der äußeren Verstärkungsscheibe ⅘ der Anker- 
entfernung, auch diese mit der Platte vernietet und die Scheibendicke gleich der 
Plattendicke ist 
und die Platten nicht vom Feuer berührt sind. Werden sie dagegen auf der einen Seite von 
den Heizgasen, auf der anderen Seite vom Dampfe berührt, dann sind sie, falls sie nicht durch 
Flammbleche geschützt werden, um ⅒ stärker zu nehmen, als die Rechnung ergibt. 
3.  Bei unregelmäßig verteilten Verankerungen wie in Figur 12 
“. O. 
G / * 
Fig. 12. — 
O. # 
ist s=c. ½ (d₁+d₂) p ....5. 
Der Wert von ist je nach der Art der Verankerung aus Ziffer 1 oder 2 dieses Abschnitts 
zu entnehmen. 
4. Für Verstärkungen nicht dem ersten Feuer ausgesetzter ebener Platten durch Doppelungs- 
platten können 12 ½ Prozent von den für die ebenen Platten sich ergebenden Blechdicken in Abzug 
gebracht werden, wenn die Dicke der Doppelungsplatten mindestens ⅔ der berechneten Blech- 
dicke beträgt und die Doppelungen gut mit den Platten vernietet sind. 
5. Rechteckige Platten, die am Umfange befestigt sind, erhalten die Wanddicke 
  
  
s= 0,053b  a .... 6, 
worin 
 
s  die Wanddicke in mm, 
a  die größere Rechteckseite in mm, 
b  〃 kleinere 〃 〃 〃, 
p  den größten Betriebsüberdruck in atm, 
kᶻ die zulässige Zugbeanspruchung des Materials in kg/qmm, wofür bis ¼ der 
rechnungsmäßigen Zugfestigkeit eingeführt werden kann, 
 
bedeuten.
        <pb n="51" />
        6. Bei Platten, die nicht durch Stehbolzen oder Längsanker, sondern durch Eckanker 
oder in anderer Weise ausreichend unterstützt werden, ist die Wanddicke nach 
s = 0,0 17 d/p.... 7 
zu bemessen, sofern nicht nachgewiesen wird, daß eine geringere Wanddicke zulässig ist. 
Hierin bedeutet: 
s die Wanddicke in mm, 
p  den größten Betriebsüberdruck in atm, 
d den Durchmesser des größten Kreises in mm, der nach Maßgabe der Figuren 13 
bis 16 auf der ebenen Platte, durch die Befestigungsstellen gehend, beschrieben 
werden kann. 
Fig. 13. Fig. 14. 
  
    
d 
 
 
Fig. 15. Fig. 16. 
  
Werden keine Angaben über das Maß des Krempungshalbmessers der Stirnplatten 
gemacht, so ist dieses zu 50 mm anzunehmen. 
7. Vorstehende Ausführungen gelten nur für flußeiserne Wandungen. 
Durch Stehbolzen oder Anker unterstützte Kupferplatten erhalten die folgenden Wand- 
dicken, und zwar bei regelmäßig verteilten Verankerungen: 
s=5,83c P/K (a²+b²).... 8, 
bei unregelmäßig verteilten Verankerungen (wie in Figur 12): 
s= 5,83c ½ (d₁+d₂) p/K.... 9. 
Die Werte von K (Zugfestigkeit des Kupfers) sind aus Abschnitt I, von c je nach der 
Art der Verankerung aus Ziffer 1 oder 2 dieses Abschnitts zu entnehmen. 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 6
        <pb n="52" />
        — 36 — 
Gekrempte ebene Böden. 
Bezeichnet 
s die Blechdicke in mm, 
p den größten Betriebsüberdruck in atm, 
r den Wölbungshalbmesser der Krempe in mm, 
d den inneren Durchmesser des Bodens in mm, 
Fig. 17 
  
  
dann ist     
oder 
Rohrplatten von Heizrohrkesseln. 
 1. Die außerhalb des Rohrbündels liegenden Teile der Rohrplatte müssen nach den 
für ebene Wandungen geltenden Bestimmungen (Gleichungen 4 bis 9) verankert werden, falls 
die Größe der dem Dampfdruck ausgesetzten Fläche die Verankerung fordert. 
2. Die innerhalb des Rohrbündels liegenden Teile der Rohrplatte sind wie folgt zu 
bemessen: 
a) bei Verwendung besonderer Anker oder mit Gewinde eingesetzter Ankerrohre sind die 
Gleichungen 4, 5, 8 oder 9 anzuwenden. Die Rohre können in diesem Falle einfach auf- 
gewalzt sein, jedoch darf die Wandstärke der sicheren Befestigung der Rohre halber 
bei Flußeisenplatten 
nicht unter s = 5+d/8 für d = 38 bis etwa rund 100 mm, 
bei Kupferplatten  
nicht unter s = 10+d/5 für d= 38 bis etwa rund 75 mm 
gewählt werden, worin d den äußeren Rohrdurchmesser an der Befestigungsstelle 
in mm bedeutet; ferner muß der Mindestquerschnitt des Steges zwischen zwei 
Rohrlöchern betragen: 
bei Flußeisenplatten 
180 qmm für d = 38 mm, 
zunehmend auf etwa das 2,5 fache für d = rund 100 mm, 
bei Kupferplatten 
340 qmm für d = 38 mm, 
zunehmend auf etwa das 2,5 fache für d = rund 75 mm.
        <pb n="53" />
        — 37 — 
b) Bei nicht besonders verankerten Rohrwänden, deren Rohre jedoch beider- 
seits umgebördelt oder in kegelförmig sich nach außen erweiternden Löchern 
eingewalzt sind, ist Sicherheit gegen Herausziehen der Rohrenden zu erwarten, wenn 
die auf ein Zentimeter Rohrumfang entfallende Belastung: 
Fig. 18. 1A 
  
p * Fläche abcdefghiklm 
σ = πd .... 12 
den Betrag von 25 kg nicht überschreitet, sachgemäße Ausführung vorausgesetzt. 
Bei nicht besonders verankerten Rohrwänden, deren Rohre in zylindrischen 
Löchern glatt eingewalzt sind, ist bei einer Beanspruchung bis zu 7 atm Betriebsüberdruck 
gleichfalls der Betrag σ= 25 als zulässig zu erachten. Bei höheren Dampfspannungen darf 
jedoch σ den Betrag von 15 kg nicht überschreiten. 
Wenn σ diese Beträge nicht überschreitet, bedarf es einer Berechnung des durch den 
Dampfdruck beanspruchten kleinen Feldes abcdefghiklm nicht, sofern die in Ziffer a mit 
Rücksicht auf sichere Befestigung der Rohre geforderten Mindeststärken vorhanden sind. 
 In zweifelhaften Fällen kann dahingehende Prüfung durch die Gleichung 
  
p = 360 (1-0,7 d/e) (s/e)² ·kᶻ .... 13 
stattfinden. Hierin bedeuten   
s die Plattendicke in mm, 
p den größten Betriebsüberdruck in atm, 
d den äußeren Rohrdurchmesser an der Befestigungsstelle in mm, 
e die Seite des quadratischen Feldes in mm, welches durch die vier unterstützenden 
Rohre gebildet wird, oder das arithmetische Mittel aus den Seiten des Rechtecks, 
welches durch die vier Rohre bestimmt erscheint (in Figur 18e= ), 
 
2 
kᶻ die eintretende Biegungsanstrengung des Plattenmaterials in kg/qmm, die bis 
zur Höhe = Zugf estigkeit/4,5 zulässig erscheint. 
Wird die Beanspruchung nach Gleichung 13 zu groß, oder überschreitet σ die vorge- 
schriebenen Werte, so sind Anker oder Ankerrohre anzuordnen. 
Insbesondere sind Randrohre darauf zu prüfen, ob ihre Belastung innerhalb der als 
zulässig bezeichneten Grenzen bleibt; im verneinenden Falle ist ein Teil von ihnen nach Gleichung 4 
als Ankerrohrr auszubilden oder sonstige Verankerung anzuordnen. 
6
        <pb n="54" />
        2. Ist bei Feuerbüchsen die Decke nicht durch Anker oder in anderer Weise mit dem 
Kesselmantel verbunden, sondern durch Bügel- oder Deckenträger, welche auf den Rändern der 
Rohrplatten stehen, unterstützt, dann darf die Dicke der Rohrwand nicht geringer sein als 
p · ω· b 
s = — . . . . 14 
 1900(b-d) , 
worin 
ω die Weite der Feuerbüchse in mm (siehe Figur 21), 
b die Entfernung der Rohre voneinander, von Mitte zu Mitte gemessen, in mm, 
d den inneren Durchmesser der Rohre in mm 
bedeuten. 
VI. Berechnung der Blechdicken gewölbter voller Böden ohne 
Verankerung gegenüber innerem Überdrucke. 
1. Bezeichnet 
s die Blechdicke in mm, 
p  den größten Betriebsüberdruck in atm, 
r den inneren Halbmesser in der Mitte der Wölbung in mm, 
k  die zulässige Belastung in kg/mm, 
so ist s = p*r/200*k  oder p =  200*s*k/r ....15 
 
2. Unter der Voraussetzung, daß der Krempungshalbmesser ausreichend groß gewählt 
wird, damit ein allmählicher Übergang von dem zylindrischen Teile am Umfange des Bodens in 
den gewölbten mittleren Teil stattfindet, darf k gewählt werden 
bis zu 5 kg/qmm für Schweißeisen, 
 
  
  
〃〃 6,5 〃 〃 Flußeisen, 
〃〃 4 〃 〃 Kupfer, sofern die Dampftemperatur 200° C nicht über- 
schreitet. 
VII. Berechnung der Blechdicken gewölbter Flammrohrböden mit Aus- 
halsung oder Einbalsung für ein oder zwei Flammrohre. 
Unter der Voraussetzung ausreichend großer Krempungshalbmesser der Böden (siehe VI. 
Ziffer 2) und ausreichend großen Abstandes der Flammrohre von den Krempen sowie unter der 
Voraussetzung der Verwendung elastischer Flammrohre in Richtung ihrer Achse, so daß die 
Böden durch die Flammrohre keine erheblichen Zusatzspannungen erfahren, kann die Blechdicke 
der Böden bis auf weiteres nach der Gleichung 15 gerechnet und dabei k bis 7,5 kg/qmm gewählt 
werden.  
VIII. Berechnung der Blechdicken von gewölbten Böden 
gegenüber äußerem Überdrucke. 
1. Bezeichnet 
r den äußeren Halbmesser der mittleren Wölbung in mm, 
s die Stärke des Bodens in mm, 
pₒ die Flüssigkeitspressung in atm, bei welcher die Einbeulung zu erwarten steht,
        <pb n="55" />
        so kann bie durch 1 
—— 
200 7pₒ s 
bestimmte Einbeulungsdruckspannung kₒ in kg/qmm aus der Gleichung 
kₒ = A-B r/s .... 17 
ermittelt werden, worin: 
für kugelförmige, stark gehämmerte Kupferböden, welche aus dem Ganzen bestehen, 
A = 25,5 = 1,2, 
für geglühte Flußeisenböden, welche aus dem Ganzen bestehen, 
A = 26 B = 1,15, 
für Flußeisenböden, welche aus einzelnen Segmenten mit Überlappungsnietung her- 
gestellt sind, A = 24,5 B = 1,15 
zu setzen ist. 
2. Als zulässige Materialanstrengungen können gemäß der Gleichung 
k = 1/200 p r/s , 
  
worin p den größten Betriebsüberdruck in atm bezeichnet, r und s die oben bezeichnete Be- 
deutung haben, für k nachstehende Werte als zulässig erachtet werden: 
gegenüber Druck 
für gehämmertes Kupfer bis 4 kg/qmm, sofern die Temperatur 200° C nicht 
überschreitet, 
für geglühtes Flußeisen bis 6,5 kg/qmm, 
gegenüber Einbeulung 
bis 0,4 kₒ für beide Materialien 
unter Bestimmung von kₒ aus Gleichung 17. 
3. In Bezug auf die Form der Böden gilt die Voraussetzung, daß der Krempungs- 
halbmesser eine solche Größe besitzt, wie erforderlich ist, damit der Übergang von dem zylindrischen 
Teile am Umfange des Bodens in den gewölbten mittleren Teil ausreichend allmählich stattfindet. 
IX. Schrauben und Verschraubungen. 
1. Es ist zu unterscheiden zwischen Schrauben, welche für bearbeitete, und solchen, welche 
für unbearbeitete Flächen zur Verwendung kommen. 
2. Bezeichnet 
P  den Gesamtdruck auf die gedrückte Fläche in kg, 
P₁ den auf einen Schraubenkern entfallenden Teil des Gesamtdrucks P in kg, 
k  die Beanspruchung des Schraubenkerns in kg/qmm, 
d den Durchmesser des Schraubenkerns in mm, 
so ist 
  k = s 1,27 P₁/d² .... 18
        <pb n="56" />
        40 — 
und ferner, gleichviel, ob die Schrauben aus Schweißeisen oder aus Flußeisen hergestellt sind, 
a) bei guten Schrauben, guter Bearbeitung der Flächen und weichem Dichtungsmaterial 
d= 0, 45 P₁ + 5.... 19, 
b) wenn den unter a genannten Anforderungen weniger vollkommen entsprochen ist, 
d = 0,55 P₁ +5....20 
 
3. Wird der Nachweis geliefert, daß das Schraubenmaterial den in den Material- 
vorschriften für Landdampfkessel für das Nieteisen aufgestellten Anforderungen genügt, so kann 
der Koeffizient in Gleichung 19 bis auf 0,4 vermindert werden. 
4. Die Gleichungen 19 und 20 liefern bei ihrer Anwendung auf das Whitworthsche System: 
  
  
  
  
  
Außerer Kern- Zulässige Belastung der Schraube 
Durchmesser der Schraube Koeffizient Koeffizient Koeffizient 
engl.“ mm mm 0,4 0,45 0,55 
½ 12,70 9,98 155 kg 122,5 kg 82 kg 
⅝ 15,88 12,93 393 〃 310 〃 208 〃 
¾ 19,06 15,80 729 〃 576 〃 386 〃 
⅞  21,23 18,62 1159 〃 916 〃 613 〃 
1 25,40  21,34 1 669 〃 1 318 〃 883 〃 
1⅛ 28,57  23,93 2 440 〃 1770 〃 1 185 〃 
1¼ 31,75  27,10 3 053 〃 2 412 〃 1 614 〃 
1⅜ 34,92 29,51 3755 〃 2967 〃 1 986 〃 
1½ 38,10 32,69 4792 〃 3786 〃 2535 〃 
1⅝ 41,27  34,77 5 539 〃 4377 〃 2930 〃 
1¾ 44,45 37,95 6 785 〃   5361 〃 3589 〃 
1⅞ 47,62 40,41 7837 〃 6192 〃 4145 〃 
2 50,80 43,59 9308 〃 7355 〃 4922 〃 
2¼ 57,15 49,02 12111 〃 9569 〃 6 406 〃 
2½ 63,50 55,37 15 857 〃 12 528 〃 8 387 〃 
2¾ 69,85 60,55 19286 〃 15 237 〃 10 201 〃 
3 76,20 66,90 23947 〃 18 923 〃 12 667 〃 
 
 
  
5. Schrauben aus Flußeisen sollen kein scharfes, sondern möglichst abgerundetes Gewinde 
erhalten. 
6. Schrauben aus Stahl, welcher härtbar ist, sind nicht zulässig. 
7. Bei der Berechnung der Flanschenschrauben, sofern deren mehrere in unter sich gleichen
        <pb n="57" />
        — 41 — 
Abständen zur Befestigung rechteckiger oder elliptischer Flächen verwendet werden, wie dies in 
vorstehenden Figuren veranschaulicht ist, kann man annehmen, daß, wenn 
r den geringsten Abstand der Schrauben vom Schwerpunkte der gedrückten, recht- 
eckigen oder elliptischen Fläche in mm, 
e die Schraubenteilung in mm 
bezeichnet, die am stärksten belastete Schraube den Druck zu übertragen hat. 
 
8. Wenn Biegungsspannungen von Erheblichkeit zu befürchten sind, wie namentlich bei 
unbearbeiteten Flächen, Durchbiegen der Flanschen, einseitig liegenden Dichtungen usw., ist ihnen 
bei der Bemessung der Schrauben besonders Rechnung zu tragen. 
9. Die Flanschen sind so stark zu machen, daß sie der Biegungsbeanspruchung sowie auch 
dem Durchbiegen sicher widerstehen können. 
10. Schwächere Schrauben als solche von 16 mm äußerem Durchmesser sind tunlichst zu 
vermeiden; Schrauben unter 13 mm äußerem Durchmesser sind nicht zulässig. 
  
X. Anker und Stebbolzen. 
1. Die Beanspruchung soll 
bei geschweißten Ankern und Stehbolzen aus Schweißeisen 3,5 kg/qmm, 
bei ungeschweißten Ankern und Stehbolzen aus Schweißeisen 5 〃 , 
bei ungeschweißten Ankern und Stehbolzen aus Flußeisen 6 〃 , 
bei Ankern und Stehbolzen aus Kupfer für Dampftemperaturen bis 
200° C  ................................................................ 4 〃1 
nicht überschreiten. 
2. Es empfiehlt sich, die mit Muttern versehenen Längsanker mit Gewinde in die Stirn- 
platten oder Rohrplatten einzuschrauben, außerdem nicht nur außen, sondern auch innen mit 
Unterlegscheiben und mit Muttern zu versehen. Die Ankerröhren sind mit Gewinde einzuziehen 
und aufzuwalzen. 
3. Die Länge der Eckanker soll so groß wie irgend möglich sein. 
4. Es empfiehlt sich, in Dampfkesseln mit Flammrohren diejenigen Niete, welche die Eck- 
anker mit der Stirnplatte verbinden, mindestens 200 mm vom Flammrohrumfang abstehen 
zu lassen. 
5. Der Querschnitt der Eckanker soll im Verhältnis ihrer Neigung zur Kesselachse größer 
werden als derjenige der Längsanker. 
6. Die zur Befestigung der Eckanker dienenden Bolzen und Niete sind den wirkenden 
Kräften entsprechend reichlich zu bemessen. 
7. Werden ebene Stirnwände durch Aufnieten von Doppel-T Trägern und dergleichen versteift, 
so sollen diese ihre Belastung möglichst unmittelbar auf den Kesselmantel übertragen. 
8. Bei der Versteifung feuerberührter ebener Flächen durch Stehbolzen sollte der Steh- 
bolzenabstand im allgemeinen nicht größer als 200 mm sein.
        <pb n="58" />
        — 42 — 
XI. Bügel- oder Deckenträger für Feuerbüchsdecken. 
1. Die freitragenden, nicht aufgehängten Träger sind wie ein Balken zu berechnen, der 
auf die Entfernung l (vergleiche Figur 21) frei aufliegt und an den Stützstellen der Decke durch die 
Kräfte belastet wird, welche sich für die auf ihn entfallenden Deckenfelder (vergleiche Figur 23) ergeben. 
2. Dabei ist die Tragfähigkeit des Deckenblechs an sich außer Betracht gelassen. Die 
Abmessungs, bestimmt die Erstreckung desjenigen Teiles der Decke, welcher nach dem Rande zu 
seine Belastung auf den Randträger absetzt, im Durchschnitt c₁ etwa = ⅔ x . 
3. Unter den in Figur 21 bis 23 angenommenen Verhältnissen ergibt sich mit p als 
größtem Betriebsüberdrucke bei den 2 Randträgern: 
Fig. 21 bis 23. 
 
Fig. 21. 
  
 
.
        <pb n="59" />
        — 43 — 
für die die Stellen A belastende Kraft 
 
 
für die die Stellen B belastende Kraft P — C * 8 io 
bei den 2 Mittelträgern: 
für die die Stellen A belastende Kraft P = e 8 4 59 *7 
für die die Stellen B belastende Kraft  
die Auflagerkraft an den Trägerenden: 
K = P K ?n, 
das größte biegende Moment im Querschnitt bei B und in den Querschnitten zwischen B. 
7 e 
31 = 3 (—2) — P. 6 
und somit in 
M2?22 
die Gleichung zur Berechnung des Trägerquerschnitts, worin bedeutet: 
Θ dessen Trägheitsmoment, 
δ den Abstand der am stärksten beanspruchten Faser von der Nullachse; 
für rechteckigen Querschnitt, wie in Figur 22 angenommen, ist 
1 1 
625 . = 5 
kb die zulässige Biegungsanstrengung des Trägermaterials, welche für zähes 
Material (Schweißeisen, Flußeisen, Flußstahl, Stahlguß) zu ¼ der Zug- 
festigkeit in Rechnung gestellt werden darf. Falls ein Nachweis der Zug- 
festigkeit nicht vorliegt, kann für die genannten Materialien kb = 9 kg/qmm 
eingeführt werden. 
4. Werden die Deckenträger aufgehängt, so sind sie den veränderten Belastungsverhält- 
nissen entsprechend zu berechnen. 
XII. Mannlöcher und sonstige Ausschnitte. 
1. Im allgemeinen sollen die ovalen Mannlöcher mindestens 300x400 mm weit sein; 
hiervon ist nur dann abzuweichen, wenn die Anbringung derartig bemessener Mannlöcher 
mit Schwierigkeiten verknüpft ist. Die geringste zulässige Weite ist in diesem Ausnahmefalle 
280 380 mm. 
Reichs-Gesehbl. 1909.  7
        <pb n="60" />
        2. Die in den Dampfdom führenden Offnungen sind stets so zu bemessen, daß das Innere 
des Domes sowie dessen Decken- und Randkrempen der Untersuchung zugänglich bleiben. 
3. Verschlußdeckel oder Mannlocheinfassungen (Rahmen) dürfen nicht aus Gußeisen oder 
Temperguß hergestellt werden. Sie müssen so gestaltet sein, daß die Packung nicht heraus- 
gedrückt werden kann.  
4. Es empfihlt sich, die Schraubenbolzen der Mannlochdeckel bei Kesseln für hohe Dampf- 
spannung mit Gewinde einzusetzen und zu vernieten. 
5. Die Ränder der Mannloch- und der sonstigen Ausschnitte sind stets dann wirksam zu 
versteifen, wenn durch das Einschneiden der Löcher eine unzulässige Verschwächung des Bleches 
gegenüber dem beabsichtigten Drucke eintritt, oder wenn zu befürchten steht, daß das Blech durch 
das Anziehen der Bügel und dergleichen durchgespannt wird. 
XIII. Schlußbemerkung. 
Ist es gegebenenfalls nicht möglich, auf dem Wege der Rechnung die Widerstandsfähigkeit 
eines Kessels oder einzelner Teile desselben festzustellen, so ist der Weg des Versuchs zu beschreiten. 
Die Druckprobe wird in solchen Fällen zur Festigkeitsprobe und ist dann mit dem zwei- 
fachen Betrage des beabsichtigten Betriebsüberdrucks auszuführen.
        <pb n="61" />
        Anlage III. 
Bescheinigung über die Bauprüfung eines 
Dampfkessels. 
  
Der mit nachstehenden Angaben auf dem Fabrikschilde bezeichnete Dampfkessel: 
festgesetzte höchste Dampfspannung:     Atmosphären Uberdruck, 
Name und Wohnort des Fabrikanten. 
  
  
 
 
laufende Fabriknummer: 
Jahr der Anfertigung: — 
Mindestabstand des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes von der höchsten Stelle der 
Feuerzüge in Millimeter: 
ist nach § 12 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von 
Dampfkesseln, vom der Bauprüfung unterzogen worden. 
Dabei ist folgendes festgestellt: 
1. Die Ausführung des Kesselkörpers stimmt mit der — zur Genehmigungsurkunde 
vom ....  gehörigen — beigehefteten Zeichnung überein, 
ausgenommen 
 
  
  
  
  
  
  
  
2. Die Prüfung der Beschaffenheit des Kesselkörpers ergab 
  
  
  
Zeugnisse .... geprüft worden; 
(Zusatz für erneut zu genehmigende Dampfkessel.) Der Kessel erscheint hiernach und gemäß 
§ 12 Abs. 2 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von .......kesseln, 
sofern er der Wasserdruckprobe mit befriedigendem Erfolge widersteht, zur erneuten Genehmigung mit 
Atmosphären Uberdruck geeignet. 
3. Das zu den Wandungen des Kessels verarbeitete Material ist laut beifolgende..... 
  
  
(Ort und Datum.) 
  
  
(Unterschrift.)
        <pb n="62" />
        Anlage IV. 
Bescheinigung über die Wasserdruckprobe eines 
.. Dampfkessels. 
  
Der mit nachstehenden Angaben auf dem Fabrikschilde bezeichnete Dampfkessel: 
festgesetzte höchste Daampfspannung: Atmosphären Überdruck, 
Name und Wohnort des Fabrikanten: 
  
  
  
  
— 
—  
— 
laufende Fabriknummer: 
Jahr der Anfertigung: — 
Mindestabstand des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes von der höchsten Stelle der 
Feuerzüge in Millimeter: 
ist nach § 12 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung vo Dampftkesseln, 
vom mit einem Wasserdrucke von Atmosphären Überdruck geprüft worden. 
Dabei hat der Kessel dem Probedrucke mit befriedigendem Erfolge (§ 12 Abs. 3) widerstanden. 
Die Niete, mit denen das Fabrikschild am Kessel befestigt ist (§ 11), sind mit den 
Stempel versehen worden. 
   
 
  
  
  
  
  
(Ort und Datum.) 
  
(Unterschrift.)
        <pb n="63" />
        Anlage V. 
Bescheinigung über die Abnahmeuntersuchung eines 
Dampfkessels. 
  
Der mit nachstehenden Angaben auf dem Fabrikschilde bezeichnete Dampfkessel: 
festgesetzte höchste Dampfspannung: Atmosphären Überdruck, 
— 
Name und Wohnort des Fabrikanten: 
  
 
  
  
 
  
laufende Fabriknummer: 
  
Jahr der Anfertigung: 
Mindestabstand des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes von der höchsten Stelle der 
Feuerzüge in Millimeter: 
ist einschließlich seiner Ausrüstungsstücke heute der Abnahmeprüfung gemäß § 24 Abs. 3 der Gewerbe- 
ordnung unter Dampf unterzogen worden. 
Der Kessel ist nach den vorgelegten Prüfungszeugnissen am 
der Bauprüfung und am der Wasserdruckprobe unterzogen und seine An- 
legung durch Urkunde des zu vom 
genehmigt worden. 
Der Kessel ist aufgestellt: 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Bei der Abnahme ist folgendes festgestellt worden: 
1. Die Feuerzüge liegen an ihrer höchsten Stellle.. Millimeter unter dem festgesetzten 
niedrigsten Wasserstande, der am Kessel durch eine Strichmarke erkennbar gemacht ist, 
die sich Millimeter befindet. 
2. Der Kessel besitzt.... Speiseventil.... welche.... durch den Druck des Kesselwassers 
geschlossen und ein.... Absperr... zwischen dem Speiseventil und dem Kessel. 
3.Die Speisevorrichtungen bestehen in
        <pb n="64" />
        — 48 — 
4. Der Kessel ist mit einer.... versehen, mittels be....en er von der Dampf- 
leitung abgesperrt werden kann. Er ist ferner mit eine 
  
.... versehen, mittels d....n er entleert werden kann. 
5. Außer einem Wasserstandsglase, welches mit der vorgeschriebenen Marke für den fest- 
gesetzten niedrigsten Wasserstand versehen ist, befinde .... sich am Kessel 
  
6. Der Kessel hat .... Sicherheitsventil ...., de ....en Belastung einer Dampfspannung von .... Atmosphären Überdruck entspr. .... 
 
Die Bauart, Abmessung und Belastung de .... Sicherheitsventil.... sind aus nach- 
stehendem ersichtlich: 
  
7. Der Kessel ist mit  .... Manometer versehen, an welch .... die fest- 
gesetzte höchste Dampfspannung durch eine Marke bezeichnet ist. 
8. Der Kessel ist mit einer Einrichtung zur Anbringung des Kontrollmanometers versehen. 
Die Anlage entspricht den allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die 
Anlegung von .... Dampfkesseln vom .... und der Genehmigungsurkunde 
mit Zubehör. 
Ihrer Inbetriebsetzung steht ein Bedenken nicht entgegen. 
 ..........................  (Ort und Datum.) 
  
  
(Unterschrift.)
        <pb n="65" />
        Anlage VI. 
Urkunde über die Genehmigung zur Anlegung 
.... Dampfkessel .... 
  
Auf Grund des § 24 der Gewerbeordnung und der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über 
die Anlegung von .... Dampfkesseln vom .... wird de ....  
  
  
die Genehmigung zur Anlegung .... Dampfkessel .... 
nach Maßgabe der mit dieser Urkunde verbundenen Zeichnung .... und Beschreibung unter den nach- 
stehenden besonderen Bedingungen erteilt.  
1. D....Kessel.................. mit einem Fabrikschild zu versehen, welches nachstehende Angaben enthält: 
festgesetzte höchste Dampfspannung:  Atmosphären Überdruck, 
Name und Wohnort des Fabrikanten. 
  
  
  
  
 
laufende Fabriknummer: 
Jahr der Anfertigung: 
Mindestabstand des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes von der höchsten Stelle der 
Feuerzüge in Millimeter: 
2. Die Inbetriebnahme de .... Kessel .... darf erst nach der Abnahme (§ 24 Abs. 3 der Gewerbe- 
ordnung) und Verbindung der darüber ausgestellten Bescheinigung (§ 12 Abs. 6 der 
allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln) mit dieser 
Urkunde erfolgen.
        <pb n="66" />
        Anlage VII. 
Revisionsbuch 
für einen .... Dampfkessel. 
  
Der Dampfkessel, zu welchem dieses Revisionsbuch gehört, ist mit dem vorgeschriebenen Fabrik- 
schilde versehen, welches nachstehende Angaben enthält: 
1. Festgesetzte höchste Dampfspannung: Atmosphären Überdruck, 
2. Name und Wohnort des Fabrikantenn: 
3. Laufende Fabriknummer: 
  
4. Jahr der Anfertigung: 
5. Mindestabstand des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes von der höchsten Stelle der 
Feuerzüge in Millimeter: 
  
  
Die Niete, mit denen das Fabrikschild befestigt ist, tragen den Stempel de .... 
  
  
Das Revisionsbuch sowie die Genehmigungsurkunde nebst den zugehörigen Anlagen oder beglaubigte 
Abschriften dieser Papiere sind an der Betriebsstätte des Kessels aufzubewahren und jebdem zur Aufsicht 
zuständigen Beamten oder Sachverständigen auf Verlangen vorzulegen. 
  
(Ort und Datum.)
        <pb n="67" />
        — 51 — 
(Nr. 3557.) Bekanntmachung) betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die 
Anlegung von Schiffsdampfkesseln. Vom 17. Dezember 1908. 
Auf Grund des § 24 Abs. 2 der Gewerbeordnung hat der Bundesrat nach- 
stehende 
Allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung 
von Schiffsdampfkesseln 
erlassen. 
I. Geltungsbereich der Bestimmungen. 
§ 1. 
1. Als Dampfkessel im Sinne der nachstehenden Bestimmungen gelten 
alle geschlossenen Gefäße, die den Zweck haben, Wasserdampf von höherer als der 
atmosphärischen Spannung zur Verwendung außerhalb des Dampfentwicklers 
zu erzeugen. 
2. Als Schiffsdampfkessel (Schiffskessel) gelten alle auf schwimmenden und 
im Wasser beweglichen Bauten aufgestellten, dauernd mit ihnen verbundenen 
Dampfkessel. 
3. Den Bestimmungen für Schiffskessel werden nicht unterworfen: 
a) die Schiffskessel der Kriegsmarine; die Vorschriften über den Bau, die 
Ausrüstung, Prüfung und Aufstellung dieser Kessel erläßt der Staats- 
sekretär des Reichs-Marineamts; 
b) Schiffskessel, die für das Ausland gebaut werden, auch wenn solche 
Kessel behufs ihrer Erprobung im Deutschen Reiche in Betrieb ge- 
nommen werden; 
e) Schiffskessel fremder Staaten, die vorübergehend in deutschen Gewässern 
betrieben werden; 
d) Behälter, in denen Dampf, der einem anderen Dampfentwickler ent- 
nommen ist, durch Einwirkung von Feuer besonders erhitzt wird 
(Dampfüberhitzer); 
e) Kessel, die mit einer Einrichtung versehen sind, welche verhindert, daß 
die Dampfspannung ½ Atmosphäre Überdruck übersteigen kann (Nieder- 
druckkessel). Als Einrichtungen dieser Art gelten: 
α) ein unverschließbares, vom Wasserraum ausgehendes Standrohr 
von nicht über 5 000 Millimeter Höhe und mindestens 80 Milli- 
meter Lichtweite; 
β) ein vom Dampfraum ausgehendes, nicht abschließbares Rohr in 
Heberform oder mit mehreren auf- und absteigenden Schenkeln, 
dessen aufsteigende Äste bei Wasserfüllung zusammen nicht über 
5000 Millimeter, bei Quecksilberfüllung nicht über 370 Millimeter 
Länge haben dürfen, wobei die Lichtweite dieser Rohre so bemessen 
werden muß, daß auf 1 Quadratmeter Heizfläche (§ 3 Abs. 3) 
Reichs- Gesetzbl. 1909.
        <pb n="68" />
        ein Rohrquerschnitt von mindestens 350 Quadratmillimeter ent- 
fällt. Die Lichtweite der Rohre muß mindestens 30 Millimeter 
betragen und braucht 80 Millimeter nicht zu überschreiten; 
γ) jede andere von der Zentralbehörde des zuständigen Bundesstaats 
genehmigte Sicherheitsvorrichtung; 
f) Zwergkessel, das heißt Dampfentwickler, deren Heizfläche ⅒ Quadratmeter 
und deren Dampfspannung 2 Atmosphären Überdruck nicht übersteigt, 
sofern sie mit einem zuverlässigen Sicherheitsventil ausgerüstet sind. 
II. Bau. 
§ 2. 
Kesselwandungen. 
1. Jeder Schiffskessel muß in Bezug auf Baustoff, Ausführung und Aus- 
rüstung den anerkannten Regeln der Wissenschaft und Technik entsprechen. Als 
solche Regeln gelten bis auf weiteres die in den Anlagen 1 und 2 zusammen- 
estellten Grundsätze, welche entsprechend den Bedürfnissen der Praxis und den 
Ergebnissen der Wissenschaft auf Antrag oder nach Anhörung einer durch Ver- 
einbarung der verbündeten Regierungen anerkannten Sachverständigenkommission 
fortgebildet werden. 
2. Die von den Heizgasen berührten Teile der Wandungen der Schiffs- 
kessel dürfen nicht aus Gußeisen oder Temperguß hergestellt werden; andere nur, 
sofern ihre lichten Querschnitte kreisförmig sind und ihre lichte Weite 250 Milli- 
meter nicht übersteigt. Für höhere Dampfspannungen als 10 Atmosphären 
Überdruck ist Gußeisen oder Temperguß in keinem Teile der Kesselwandungen 
gestattet. Formflußeisen darf für alle nicht im ersten Feuerzuge liegenden Teile 
der Wandungen benutzt werden. Auf Gehäusewandungen von Dampfzylindern, 
die mit dem Schiffskessel verbunden sind, finden die vorstehenden Bestimmungen 
keine Anwendung. 
3. Als Wandungen der Schiffskessel gelten die Wandungen derjenigen 
Räume, welche zwischen den Absperrventilen (§ 6 Abs. 1, 2 und 3) liegen. Den 
Kesselwandungen sind die mit ihnen verbundenen Anschlußteile gleich zu achten. 
4. Die Verwendung von Messingblech ist nur für Feuerrohre gestattet, 
deren lichte Weite 80 Millimeter nicht übersteigt. 
§ 3. 
Feuerzüge. 
1. Die Feuerzüge der Binnenschiffskessel müssen an ihrer höchsten Stelle 
mindestens 100 Millimeter unter dem festgesetzten niedrigsten Wasserstande liegen. 
Bei Seeschiffskesseln und solchen Binnenschiffskesseln, deren Wasseroberfläche kleiner 
als das 1,3 fache der gesamten Rostfläche ist, muß dieser Abstand mindestens 
150 Millimeter betragen. Die vorgeschriebenen Mindestabstände müssen auch dann
        <pb n="69" />
        noch gewahrt werden, wenn sich der Schiffskörper um 40 nach den Seiten neigt. 
Bei Innenzügen ist der Mindestabstand über den von den Heizgasen berührten 
Blechen zu messen. 
2. Die Bestimmungen über die Höhenlage der Feuerzüge finden keine An- 
wendung auf Schiffskessel, deren von den Heizgasen berührte Wandungen aus- 
schließlich aus Wasserrohren von weniger als 100 Millimeter Lichtweite oder aus 
derartigen Rohren und den zu ihrer Verbindung angewendeten Rohrstücken 
bestehen, sowie auf solche Feuerzüge, in welchen ein Erglühen des mit dem 
Dampfraum in Berührung stehenden Teiles der Wandungen nicht zu befürchten 
ist. Die Gefahr des Erglühens ist in der Regel als ausgeschlossen zu betrachten, 
wenn die vom Wasser bespülte Kesselfläche, welche von den Heizgasen vor Er- 
reichung der vom Dampfe bespülten Kesselfläche bestrichen wird, bei natürlichem 
Luftzuge mindestens zwanzigmal, bei künstlichem Luftzuge mindestens vierzigmal 
so groß ist als die gesamte Rostfläche. Bei Schiffskesseln ohne Rost ist der 
4 fache Betrag des Querschnitts des ersten Feuerzugs, unter Ausschluß des 
verengten Querschnitts über der Feuerbrücke als der Rostfläche gleichstehend zu 
erachten. 
3. Als Heizfläche der Schiffskessel gilt der auf der Wasserseite gemessene 
Flächeninhalt der einerseits von den Heizgasen, andererseits vom Wasser berührten 
Wandungen. 
4. Als künstlicher Luftzug gilt jeder durch andere Mittel als den. Schorn- 
steinzug erreichte Luftzug, welcher bei saugender Wirkung in der Regel mehr als 
25 Millimeter Wassersäule, gemessen hinter dem letzten Feuerzuge, bei Preßluft 
mehr als 30 Millimeter Wassersäule, gemessen unter dem Roste, beträgt. 
III. Ausrüstung. 
§ 4. 
Speisevorrichtungen. 
1. Jeder Schiffskessel muß mit mindestens zwei zuverlässigen Vorrichtungen 
zur Speisung versehen sein, die nicht von derselben Betriebsvorrichtung abhängig 
sind. Mehrere zu einem Betriebe vereinigte Schiffskessel werden hierbei als ein 
Kessel angesehen. 
2. Jede der Speisevorrichtungen muß imstande sein, dem Kessel doppelt 
so viel Wasser zuzuführen, als seiner normalen Verdampfungsfähigkeit entspricht. 
Bei Pumpen, die unmittelbar von der Hauptbetriebsmaschine angetrieben werden 
(Maschinenspeisepumpen) genügt das 1½ fache der normalen Verdampfungs. 
fähigkeit. Zwei oder mehrere Speisevorrichtungen, die zusammen die geforderte 
Leistung ergeben, sind als eine Speisevorrichtung anzusehen. Maschinenspeise- 
pumpen werden, wenn die Kessel beim Stillstande der Maschine auch noch anderen 
Zwecken dienen, nur dann als zweite Speisevorrichtung angesehen, wenn es dem 
regelmäßigen Betrieb entspricht, daß die Maschine zum Speisen in Gang gesetzt 
wird. Eine der Speisevorrichtungen der Hauptkessel kann auch als Speise- 
8
        <pb n="70" />
        — 54 — 
vorrichtung für Hilfskessel dienen, wenn die Druckleitungen der Pumpe von- 
einander getrennt sind. 
3. Handpumpen sind nur zulässig, wenn das Produkt aus der Heizfläche 
in Quadratmeter und der Dampfspannung in Atmosphären Überdruck die Zahl 
120 nicht übersteigt. 
§ 5. 
Speiseventile und Speiseleitungen. 
1. Schiffskessel müssen mindestens zwei Speiseleitungen erhalten. In jeder 
zum Schiffskessel führenden Speiseleitung muß möglichst nahe am Kesselkörper 
ein Speiseventil (Rückschlagventil) angebracht sein, das bei Abstellung der Speise- 
vorrichtungen durch den Druck des Kesselwassers geschlossen wird. 
2. Die Speiseleitungen müssen möglichst so beschaffen sein, daß sich der 
Schiffskessel bei undichtem Rückschlagventile nicht durch die Speiseleitung entleeren 
kann. Haben Speisevorrichtungen gemeinschaftliche Sauge- oder Druckleitung, 
so muß jede Speisevorrichtung von der gemeinschaftlichen Leitung abschließbar 
sein. Speiseleitungen, die mit einer von der Hauptmaschine oder von einer 
Transmission aus angetriebenen Pumpe zusammenhängen, müssen mit einem 
Sicherheitsventile versehen sein. Schiffskessel mit verschieden hohem Betriebsdrucke 
müssen je für sich gespeist werden können. 
§ 6. 
Absperr- und Entleerungsvorrichtungen. 
1. Jeder Schiffskessel muß mit einer Vorrichtung versehen sein, durch die 
er von der Dampfleitung abgesperrt werden kann. Wenn mehrere Kessel, die 
für verschiedene Dampfspannung genehmigt sind, ihre Dämpfe in gemeinschaft- 
liche Dampfleitungen abgeben, so müssen die Anschlüsse der Kessel mit niedrigerem 
Drucke an die gemeinsame Dampfleitung unter Zwischenschaltung eines Rück- 
schlagventils erfolgen. Durch die Anwendung von Druckmiinderventilen oder 
Druckreglern wird das Rückschlagventil nicht entbehrlich gemacht. 
2. Jeder Schiffskessel muß zwischen dem Speiseventil und dem Kesselkörper 
eine Absperrvorrichtung erhalten, auch wenn das Speiseventil abschließbar ist. 
3. Jeder Schiffskessel muß mit einer zuverlässigen Vorrichtung versehen 
werden, durch die er entleert werden kann. 
4. Die Speiseabsperrvorrichtungen und die Entleerungsvorrichtungen müssen 
ebenso wie alle anderen Absperrvorrichtungen (§ 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1) so ange- 
bracht werden, daß der verantwortliche Wärter sie leicht bedienen kann. 
§ 7. 
Wasserstandsvorrichtungen. 
1. Jeder Schiffskessel muß mit mindestens drei geeigneten Vorrichtungen 
zur Erkennung seines Wasserstandes versehen sein, von denen wenigstens zwei 
Wasserstandsgläser sein müssen. Letztere sind in einer zur Längsrichtung des
        <pb n="71" />
        Schiffes rechtwinkligen Ebene in gleicher Höhe und Entfernung von der Kessel- 
mitte, möglichst weit von ihr nach rechts und links abstehend, anzubringen. Bei 
Seeschiffskesseln kann der Abstand der Wasserstandsgläser voneinander bis auf 
1000 Millimeter eingeschränkt werden, falls nicht der Kesseldurchmesser oder 
andere Verhältnisse ein noch geringeres Maß bedingen. Wird bei Schiffskesseln 
mit Feuerungen an beiden Enden nur eine der beiden Feuerungsseiten mit den 
vorgeschriebenen drei Wasserstandsvorrichtungen versehen, so muß an der anderen 
Seite mindestens ein Wasserstandsglas möglichst nahe der Kesselmitte angebracht 
werden. Schwimmer und Schmelzpfropfen werden nicht als Wasserstands- 
vorrichtungen gerechnet; Spindelventile, die nicht durchstoßbar sind oder sich ganz 
herausdrehen lassen, sind nicht zulässig. 
2. Die Vorrichtungen müssen gesonderte Verbindungen mit dem Kessel 
haben. Es ist jedoch gestattet, falls die Verbindung von Wasserstandsgläsern 
mit dem Dampfraume des Kessels durch Rohre hergestellt wird, diese durch eine 
gemeinsame Öffnung in den Kessel zu führen, wenn die Öffnung mindestens dem 
Gesamtquerschnitte beider Rohre gleich ist. Werden die Wasserstandsvorrichtungen 
durch Rohre mit dem Kessel verbunden, so müssen die Verbindungsrohre ohne 
scharfe Krümmungen unter Vermeidung von Wasser- und Dampfsäcken geführt 
sein. Gerade, nach dem Kessel durchstoßbare Verbindungsrohre müssen minde- 
stens 20 Millimeter, gebogene Verbindungsrohre bei Kesseln bis zu 25 Quadrat- 
meter Heizfläche mindestens 35 Millimeter, über 25 Quadratmeter Heizfläche 
mindestens 45 Millimeter lichten Durchmesser haben. Gebogene Zuleitungsrohre 
im Innern des Kessels zum Anschluß an die Wasserstandsvorrichtungen sind 
nicht gestattet.  
3. Die Lichtweiten der Wasserstandsgläser sowie die Bohrungen der 
Wasserstandsvorrichtungen müssen mindestens 8 Millimeter betragen. Die Hähne 
und Ventile der Wasserstandsvorrichtungen müssen so eingerichtet sein, daß man 
während des Betriebs in gerader Richtung durch die Vorrichtungen hindurchstoßen 
kann. Wasserstandshahnköpfe müssen so ausgeführt sein, daß das Dichtungs- 
material nicht in das Glas gepreßt werden kann. 
4. Alle Hahnkegel der Wasserstandsvorrichtungen müssen sich ganz durch- 
drehen lassen. Die Durchgangsrichtung muß bei allen Hähnen deutlich auf dem 
Hahnkopfe gekennzeichnet sein. Die Bohrung der Hahnkegel an Wasserstands- 
vorrichtungen muß so beschaffen sein, daß sich der Durchgangsquerschnitt beim 
Nachschleifen nicht vermindert. 
5. Werden Probierhähne oder Probierventile angewendet, so müssen sie 
so am Kessel angebracht werden, daß sie in ihrer Wirksamkeit durch die Neigungen 
des Schiffes möglichst wenig beeinflußt werden. Die unterste dieser Vorrichtungen 
ist in der Ebene des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes anzubringen. Die 
Höhenlage der Wasserstandsgläser ist so zu wählen, daß sich der höchste Punkt 
der Feuerzüge mindestens 30 Millimeter unterhalb der unteren sichtbaren Be— 
grenzung des Wasserstandsglases befindet. Dabei darf der niedrigste Wasserstand
        <pb n="72" />
        nicht höher als in der Mitte des Glases liegen. Die Bestimmungen über die 
Höhenlage der Wasserstandsgläser gelten nicht für Kessel, deren von den Heiz- 
gasen berührte Wandungen ausschließlich aus Wasserrohren von weniger als 
100 Millimeter Lichtweite oder aus solchen Rohren und den zu ihrer Verbindung 
angewendeten Rohrstücken bestehen. 
6. Es müssen Einrichtungen für ständige genügende Beleuchtung der 
Wasserstandsvorrichtungen während des Betriebs vorhanden sein. Die Wasser- 
standsvorrichtungen müssen im Gesichtskreise des für die Speisung verantwortlichen 
Wärters liegen und von seinem Standorte leicht zugänglich sein. 
§ 8. 
Wasserstandsmarke. 
1. An jedem Schiffskessel ist der festgesetzte niedrigste Wasserstand durch 
eine an der Kesselwandung anzubringende feste Strichmarke von etwa 30 Millimeter 
Länge, die von den Buchstaben N. W. begrenzt wird, dauernd kenntlich zu 
machen. Die Strichmarke ist bei der Bauprüfung des Schiffskessels festzulegen 
und ihre Höhenlage durch Angabe ihres Abstandes von einem jederzeit erreichbaren 
Kesselteil in der über die Abnahmeprüfung aufzunehmenden Bescheinigung dann 
zu sichern, wenn die Marke nicht sichtbar bleibt. 
2. Werden die Wasserstandsvorrichtungen unmittelbar an der Kesselwandung 
angebracht, so ist neben oder hinter jedem Wasserstandsglas in Höhe der Strich- 
marke ein Schild mit der Bezeichnung „Niedrigster Wasserstand"“ mit einem bis 
nahe an das Wasserstandsglas reichenden wagerechten Zeiger anzubringen. Werden 
die Wasserstandsvorrichtungen an besonderen Wasserstandskörpern oder Rohren be- 
festigt, so ist mit diesen in Höhe der Strichmarke neben oder hinter jedem Wasser- 
standsglase das vorbezeichnete Schild mit dem Zeiger zu verbinden. 
3. An jedem Schiffskessel ist an der Außenwand oder, sofern die Wasser- 
standsgläser durch Rohre mit dem Kessel verbunden werden, an den Wasser- 
standskörpern die Lage der höchsten Feuerzüge nach der Richtung der Schiffs- 
breite in leicht erkennbarer, dauerhafter Weise durch die auf einem Schilde an- 
zubringende Bezeichnung „Höchster Feuerzug“ kenntlich zu machen. Bei Kesseln, 
deren von den Heizgasen berührte Wandungen ausschließlich aus Wasserrohren 
von weniger als 100 Millimeter Lichtweite oder aus derartigen Rohren und den 
zzu ihrer Verbindung angewendeten Rohrstücken bestehen, bedarf es der An- 
bringung eines Schildes nicht. 
4. Für Schiffskessel mit weniger als 25 Quadratmeter Heizfläche kann, 
wenn es an Platz mangelt, die Bezeichnung „Niedrigster Wasserstand"“ in N. W. 
und „Höchster Feuerzug“ in H. F. abgekürzt werden. Die Schilder sind dauer- 
haft, aber weder mit den Schrauben der Armaturgegenstände noch an der Be- 
kleidung zu befestigen.
        <pb n="73" />
        § 9. 
Sicherheitsventil. 
1. Jeder Schiffskessel ist mit wenigstens zwei zuverlässigen Sicherheits- 
ventilen zu versehen. Die Sicherheitsventile müssen zugänglich und so beschaffen 
sein, daß sie jederzeit gelüftet und auf ihrem Sitze gedreht werden können. Bei 
Ventilen, die durch Hebel und Gewicht belastet werden, darf der auf jedes Ventil 
durch den Dampf ausgeübte Druck 600 Kilogramm nicht überschreiten. Die 
Belastungsgewichte der Ventile müssen je aus einem Stücke bestehen. Ihre 
Belastung muß unabhängig voneinander erfolgen. Der Dampf darf den Ventilen 
nicht durch Rohre zugeführt werden, die innerhalb des Kessels liegen. Geschlossene 
Ventilgehäuse müssen in ihrem tiefsten Punkte mit einer nicht abschließbaren 
Entwässerungsvorrichtung versehen sein. Bei Hebelventilen ist die Stellung des 
Gewichts durch Splinte, bei Federventilen die Spannung der Federn durch Sperr- 
hülsen oder feste Scheiben zu sichern. Geteilte Scheiben sind nur zulässig, wenn 
sie unter Verschluß gehalten werden. 
2. Die Sicherheitsventile dürfen höchstens so belastet werden, daß sie bei 
Eintritt der für den Kessel festgesetzten Dampfspannung den Dampf entweichen 
lassen. Ihr Gesamtquerschnitt muß bei normalem Betrieb imstande sein, soviel 
Dampf abzuführen, daß die festgesetzte Dampfspannung höchstens um ½ ihres 
Betrags überschritten wird. Anderungen in den Belastungsverhältnissen, die den 
Druck des Ventilkegels gegen den Sitz erhöhen, sind durch die amtlichen Sach- 
verständigen vorzunehmen; jedoch dürfen auf Seeschiffen in längerer Fahrt feder- 
belastete Ventile von dem leitenden Maschinisten unter Anwendung eines Kontroll- 
manometers berichtigt werden. Der Maschinist ist jedoch verpflichtet, der zur 
regelmäßigen Beaufsichtigung des Kessels zuständigen Stelle hiervon ungesäumt 
schriftliche Mitteilung zu machen. 
3. Wenigstens einem Ventil ist, mit Ausnahme der Kessel auf Seeschiffen, 
eine solche Stellung zu geben, daß die vorgeschriebene Belastung vom Deck aus 
mit Leichtigkeit untersucht werden kann. 
4. Über jede Änderung der bei der amtlichen Abnahme festgesetzten Be- 
lastung ist von dem dazu Berechtigten ein Vermerk in das Revisionsbuch (§ 19) 
aufzunehmen. 
§ 10. 
Manometer. 
1. Mit dem Dampfraume jedes Schiffskessels müssen zwei zuverlässige, nach 
Atmosphären (§ 12) geteilte Manometer verbunden sein. An dem Zifferblatte der 
Manometer ist die festgesetzte höchste Dampfspannung durch eine unveränderliche, 
in die Augen fallende Marke zu bezeichnen. Die Manometer müssen die Ablesung 
des bei der Druckprobe anzuwendenden Probedrucks (§§ 12 und 13) gestatten. 
Sie sind so anzubringen, daß sie gegen die vom Kessel ausstrahlende Hitze mög- 
lichst geschützt sind. Die Leitung zum Manometer muß mit einem Wassersacke 
versehen und zum Ausblasen eingerichtet sein.
        <pb n="74" />
        2. Die Manometer müssen so angebracht werden, daß sich das eine im 
Gesichtskreise des Kesselwärters, das andere, mit Ausnahme bei Seeschiffen, an 
einer vom Deck aus leicht sichtbaren Stelle befinden muß. Sind auf einem 
Schiffe mehrere Kessel vorhanden, deren Dampfräume miteinander in Verbindung 
stehen, so genügt es, wenn außer einem an jedem einzelnen Kessel befindlichen 
Manometer die miteinander verbundenen Dampfräume ein gemeinsames Mano- 
meter erhalten, welches vom Deck — bei Seeschiffen vom Maschinistenstand — 
aus sichtbar ist. Bei Schiffskesseln mit Feuerungen an beiden Enden muß an 
jedem Ende ein Manometer angebracht sein. 
§ 11. 
Fabrikschild. 
1. An jedem Schiffskessel muß die festgesetzte höchste Dampfspannung, der 
Name und Wohnort des Fabrikanten, die laufende Fabriknummer, das Jahr 
der Anfertigung und der Mindestabstand des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes 
von der höchsten Stelle der Feuerzüge in Millimeter auf eine leicht erkennbare 
und dauerhafte Weise angegeben sein. 
2. Diese Angaben sind auf einem metallenen Schilde (Fabrikschild) anzu- 
bringen, das mit versenkt vernieteten kupfernen Stiftschrauben so am Kessel be- 
festigt werden muß, daß es auch nach der Ummantelung oder Einmauerung des 
letzteren sichtbar bleibt. 
IV. Prüfung. 
§ 12. 
Bauprüfung, Druckprobe und Abnahme neu oder erneut zu genehmigender Schiffskessel. 
1. Jeder neu oder erneut zu genehmigende Schiffskessel ist vor der In- 
betriebahme von einem zuständigen Sachverständigen einer Bauprüfung, einer 
Prüfung mit Wasserdruck und der nach § 24 Abs. 3 der Gewerbeordnung vor- 
geschriebenen Abnahmeprüfung zu unterziehen. Die Bauprüfung und Druck- 
probe müssen vor der Ummantelung des Kessels ausgeführt werden; sie sind mög- 
lichst miteinander zu verbinden. Die Bauprüfung kann jedoch auf Antrag des 
Fabrikanten auch während der Herstellung des Kessels vorgenommen werden. Bei 
neu zu genehmigenden Schiffskesseln kann, wenn seit der letzten inneren Unter- 
suchung noch nicht zwei Jahre verflossen sind, nach dem Ermessen des Sachver- 
ständigen von der Durchführung dieser Bestimmungen insoweit abgesehen werden, 
als eine erneute Prüfung für die Erneuerung der Genehmigung nicht erforder- 
lich ist.  
2. Die Bauprüfung erstreckt sich auf die planmäßige Ausführung der Ab- 
messungen, den Baustoff und die Beschaffenheit des Kesselkörpers. Bei ihrer 
Ausführung ist der Schiffskessel äußerlich und, soweit es seine Bauart gestattet, 
auch innerlich zu untersuchen. Vor Ausführung der Prüfung ist dem Sachver- 
ständigen bei neuen Schiffskesseln der Nachweis darüber zu erbringen, daß der
        <pb n="75" />
        zu den Wandungen des Kessels verwendete Baustoff nach Maßgabe der Anlage 1 
geprüft worden ist. Über die Bauprüfung hat der Sachverständige ein Zeugnis 
nach Maßgabe der Anlage 3 auszustellen und mit diesem den Materialnachweis 
und — falls nicht eine bereits genehmigte Zeichnung vorgelegt wird — die den  
Abmessungen des Schiffskessels zu Grunde gelegte Zeichnung zu verbinden. Vom  
Lieferer sind im letzteren Falle zwei Zeichnungen des Schiffskessels zur Verfügung 
des Sachverständigen zu halten. Bei erneut zu genehmigenden Schiffskesseln hat 
der Sachverständige in dem Zeugnis über die Bauprüfung zugleich ein Gutachten 
darüber abzugeben, mit welcher Dampfspannung der Kessel zum Betriebe ge- 
eignet erscheint. 
3. Die Wasserdruckprobe erfolgt bei Schiffskesseln bis zu 10 Atmosphären 
Überdruck mit dem 1½ fachen Betrage des beabsichtigten Überdrucks, mindestens 
aber mit 1 Atmosphäre Mehrdruck, bei Schiffskesseln über 10 Atmosphären 
Überdruck mit einem Drucke, der den beabsichtigten um 5 Atmosphären übersteigt. 
Die Kesselwandungen müssen während der ganzen Dauer der Untersuchung dem 
Probedrucke widerstehen, ohne undicht zu werden oder bleibende Formverände- 
rungen aufzuweisen. Sie sind für undicht zu erachten, wenn das Wasser bei dem 
Probedruck in anderer Form als der von feinen Perlen durch die Fugen dringt. 
Über die Prüfung mit Wasserdruck hat der Sachverständige ein Zeugnis nach 
Maßgabe der Anlage 4 auszustellen.  
4. Unter dem Atmosphärendrucke wird der Druck von einem Kilogramm 
auf das Quadratzentimeter verstanden.  
5. Nachdem die Bauprüfung und die Wasserdruckprobe mit befriedigendem 
Erfolge stattgefunden haben, sind die Niete des Fabrikschildes (§ 11) von dem 
zuständigen Sachverständigen mit dem amtlichen Stempel zu versehen, der in dem 
Prüfungszeugnis über die Wasserdruckprobe (siehe Anlage 4) abzudrucken ist. 
Einer Erneuerung des Stempels bedarf es bei alten, erneut zu genehmigenden 
Schiffskesseln nicht, wenn der alte Stempel noch gut erhalten ist und mit dem 
amtlichen Stempel des Sachverständigen übereinstimmt. 
6.. Die endgültige Abnahme der Schiffskesselanlage muß unter Dampf 
erfolgen. Dabei ist zu untersuchen, ob die Ausführung der Anlage den Be- 
dingungen der erteilten Genehmigung entspricht. Nach dem befriedigenden Aus- 
falle dieser Untersuchung und der Behändigung der Abnahmebescheinigung (siehe 
Anlage 5) oder einer Zwischenbescheinigung darf die Kesselanlage in Betrieb ge-  
nommen werden.  
§ 13. 
Druckproben nach Hauptausbesserungen. 
1. Schiffskessel, die eine Hauptausbesserung erfahren haben oder durch 
Wassermangel oder Brandschaden überhitzt oder plötzlich im Betrieb unter Wasser 
gesetzt und abgekühlt worden sind, müssen vor der Wiederinbetriebnahme von 
einem zuständigen Sachverständigen einer Prüfung mit Wasserdruck in gleicher 
Reichs- Gesetzbl. 1909. 9
        <pb n="76" />
        Höhe wie bei neu aufzustellenden Schiffskesseln unterzogen werden. Der völligen 
Bloßlegung des Kessels bedarf es in einem solchen Falle in der Regel nicht. 
2. Von der Außerbetriebsetzung eines Schiffskessels zum Zwecke einer 
Hauptausbesserung des Kesselkörpers hat der Kesselbesitzer oder sein Stellvertreter 
der zur regelmäßigen Prüfung des Schiffskessels zuständigen Stelle Anzeige zu 
erstatten. Die gleiche Pflicht liegt dem Kesselbesitzer oder seinem Vertreter ob, 
wenn ein Schiffskessel durch Wassermangel oder Brandschaden überhitzt oder 
plötzlich im Betrieb unter Wasser gesetzt und abgekühlt wird. 
3. Auf Seeschiffskessel finden diese Bestimmungen mit der Maßgabe An- 
wendung, daß der leitende Maschinist bei Hauptausbesserungen oder Beschädigungen 
der im Abs. 1 genannten Art während der Fahrt oder bei dem Aufenthalte des 
Schiffes außerhalb des Deutschen Reichs zur Ausführung der Druckprobe ver- 
pflichtet ist, jedoch ungesäumt entsprechende Anzeige an die zur regelmäßigen 
Beaufsichtigung des Schiffskessels zuständige Stelle zu erstatten hat. Diese hat 
zu entscheiden, ob die Druckprobe nach Rückkehr des Schiffes in einen deutschen 
Hafen amtlich zu wiederholen ist. 
§ 14. 
Prüfungsmanometer. 
1. Der bei der Prüfung ausgeübte Druck muß durch ein von dem 
zuständigen Sachverständigen amtlich geführtes Doppelmanometer festgestellt werden. 
2. An jedem Schiffskessel muß sich in der Nähe des Manometers (§ 10) 
am Manometerrohr ein mit einem Dreiwegehahn versehener Stutzen zur An- 
bringung des amtlichen Manometers befinden, der einen ovalen Flansch von 
60 Millimeter Länge und 25 Millimeter Breite besitzt. Die Weite der Schlitze 
zur Einlegung der Befestigungsschrauben und die Offnung des Stutzens muß 
7 Millimeter, die Länge der Schlitze 20 Millimeter betragen. 
V. Aufstellung. 
§ 15. 
Die Schiffskessel sind sorgfältig im Schiffe zu lagern und gegen seitliche 
Verschiebung und Drehung sowie gegen Verschiebung nach vorn und hinten 
gehörig zu sichern. 
VI. Allgemeine Bestimmungen. 
§ 16. 
Aufbewahrung der Kesselpapiere. 
1. Zu jedem Schiffskessel gehören: 
a) Eine Ausfertigung der Urkunde über seine Genehmigung nach Maßgabe 
der Anlage 6 nebst den zugehörigen Zeichnungen und Beschreibungen. 
Die Urkunde muß einen Lageplan über die Aufstellung des Schiffs-
        <pb n="77" />
        kessels im Schiffe enthalten, der wenigstens den Schiffsteil, der zum 
Einbau des Kessels dient, mit den benachbarten Räumen sowie die 
Art Befestigung und Lagerung des Kessels und die Armaturen 
umfaßt. 
Mit der Urkunde sind die Bescheinigungen über die Bauprüfung, 
die Wasserdruckprobe und die Abnahme (§ 12) zu verbinden. Letztere 
Bescheinigung muß einen Vermerk über die zulässige Belastung der 
Sicherheitsventile enthalten. Gelangen in einer Anlage mehrere Schiffs- 
kessel von gleicher Größe, Form, Ausrüstung und Dampfspannung 
gleichzeitig zur Aufstellung, so ist für diese nur eine Urkunde erforderlich. 
b) Ein Revisionsbuch nach Maßgabe der Anlage 7, das die Angaben des 
Fabrikschildes (§ 11) enthält. Die Bescheinigungen über die im § 13 
vorgeschriebenen Prüfungen und die periodischen Untersuchungen müssen 
in das Revisionsbuch eingetragen oder ihm derart beigefügt werden, 
daß sie nicht in Verlust geraten können. 
2. Die Genehmigungsurkunde nebst den zugehörigen Anlagen oder be- 
glaubigte Abschriften dieser Papiere sowie das Revisionsbuch sind an der Betriebs- 
stätte des Schiffskessels aufzubewahren und jedem zur Aufsicht zuständigen Beamten 
oder Sachverständigen auf Verlangen vorzulegen. 
§ 17. 
Entbindung von einzelnen Bestimmungen. 
1. Bei Schiffskesseln, deren Heizfläche 7,5 Quadratmeter nicht übersteigt, 
ist es zulässig: 
a) nur ein Speiseventil anzubringen, 
b) von dem zweiten Manometer abzusehen, 
c) nur ein Wasserstandsglas und Probierhähne oder Probierventile anzu- 
ringen, 
d) den Mindestabstand des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes über der 
höchsten Stelle der Feuerzüge für Schiffskessel auf 100 Millimeter zu 
ermäßigen, wenn die Wasseroberfläche des Kessels größer als das 
1,3 fache der gesamten Rostfläche ist. 
Die gleichen Erleichterungen sind zulässig bei Schiffskessein der im § 3 
Abs. 2 bezeichneten Art, auch wenn sie mit Wasserkammern und Oberkessel ver- 
sehen sind, sofern ihre Heizfläche 10 Quadratmeter nicht übersteigt. 
2. Bei Schiffskesseln, deren Heizfläche 25 Quadratmeter nicht übersteigt, 
ist es zulässig: 
a) nur ein Speiseventil anzubringen, 
b) von der dritten Wasserstandsvorrichtung neben den beiden Wasserstands- 
gläsern abzusehen. 
9. 
 
.
        <pb n="78" />
        3. Für Dampfkessel auf Baggern, Prähmen, Schuten und dergleichen, 
deren Heizfläche 15 Quadratmeter nicht übersteigt, können die Materialvorschriften 
für Landdampfkessel Anwendung finden. 
4. Die Zentralbehörden der einzelnen Bundesstaaten sind befugt, in 
einzelnen Fällen und für einzelne Kesselarten von der Beachtung der Bestimmungen 
der §§ 2 bis 15 zu entbinden. 
§ 18. 
Übergangsbestimmungen. 
1. Bei Schiffskesseln, die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Bestimmung 
auf Grund der bisher geltenden Vorschriften genehmigt sind, kann eine Ab- 
änderung ihres Baues und ihrer Ausrüstung nach Maßgabe dieser Bestimmungen 
so lange nicht gefordert werden, als sie einer erneuten Genehmigung nicht bedürfen. 
2. Im übrigen finden die vorstehenden Bestimmungen für die Fälle der 
erneuten Genehmigung von Schiffskesseln mit der Maßgabe Anwendung, daß 
dabei von der Durchführung der Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 4 und des 
§ 7 Abs. 5 dritter Satz abgesehen werden kann. Bei der Genehmigung alter 
Schiffskessel, deren Materialbeschaffenheit nicht nachgewiesen wird, ist eine Festig- 
keit von höchstens 30 Kilogramm auf das Quadratmillimeter anzunehmen. 
§ 19. 
Schlußbestimmungen. 
1. Die Bekanntmachung, betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen 
über die Anlegung von Dampfkesseln, vom 5. August 1890, wird aufgehoben, 
insoweit sie nicht für bestehende Schiffskesselanlagen Geltung behält. 
2. Die Bestimmungen des § 18 Abs. 2 über die zulässige Materialbean- 
spruchung alter Schiffskessel treten sofort in Kraft. Im übrigen treten die vor- 
stehenden Bestimmungen erst ein Jahr nach ihrer Veröffentlichung in Wirk- 
samkeit. Schiffskessel), die bereits vor diesem Zeitpunkte nach den vorstehenden 
Bestimmungen gebaut und angelegt werden, sind nicht zu beanstanden. 
Berlin, den 17. Dezember 1908. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Bethmann Hollweg.
        <pb n="79" />
        Anlage 1. 
Materialvorschriften für Schiffsdampfkessel. 
Erster Teil. 
Allgemeine Bestimmungen. 
I. Prüfungen. 
Alles zum Baue von Schiffskesseln bestimmte Material muß zuverlässig und von guter 
Beschaffenheit sein; insbesondere muß Schweiß- und Flußeisen den nachstehenden Anforderungen 
entsprechen. Für Bleche ist der Nachweis zu erbringen, daß sie durch Sachverständige nach Maß- 
gabe der nachstehenden Bestimmungen geprüft sind. Dasselbe gilt für alle übrigen Materialien, 
bei denen eine höhere Zugfestigkeit als 41 kg/qmm zugelassen ist. 
II. Zurichtung der Proben. 
1. Die Probestäbe müssen das Material im ausgeglühten Zustand enthalten; die Probe- 
streifen sind, falls erforderlich, im rotwarmen Zustande gerade zu richten. 
2. Fehlerhafte Probestäbe dürfen nicht genommen werden. 
3. Dicke und Breite der Probestäbe werden mit der Mikrometerschraube gemessen. 
4. Die Probestreifen müssen etwa 400 mm lang und im unbearbeiteten Zustande 
mindestens 50 mm breit sein. 
5. Sie müssen an den Kanten derart bearbeitet werden, daß die Wirkung des Scheren- 
schnitts, Auslochens oder Aushauens zuverlässig beseitigt wird. Die Walzhaut muß unter allen 
Umständen am Probestabe verbleiben. 
6. Die Streifen zu Zugproben sind auf die Meßlänge von 200 mm an den Kanten 
sauber zu bearbeiten; darüber hinaus kann der Querschnitt zunehmen. Die Stäbe sind so breit 
zu lassen, daß der Querschnitt tunlichst 300 qmm beträgt*). 
7. Die Streifen zu Biegeproben müssen an den Kanten etwas abgerundet sein und 
dürfen über den zur Biegung angewandten Dorn in der Breite nicht hervorragen. 
  
*) Das Verhältnis der urspünglichen Länge 7 des mittleren Stabstücks, für welche die Dehnung bestimmt 
wird, zum ursprünglichen Querschnitte f des Stabes ist von Einfluß auf die Dehnung. Daher wird es erforderlich, 
mit der Dehnung die Größen l und f oder doch deren Verhältnis anzugeben. 
Als normales Verhältnis gilt 
l = 11,3 Wf 
Rücksichten auf Herstellung der Probestäbe usw. veranlassen häufig, von der Einhaltung dieses Verhält- 
nisses abzusehen.
        <pb n="80" />
        — 64 — 
III. Abnahme der Materialien. 
1. Sämtliche Materialstücke sind bei der Besichtigung abzustempeln, und zwar mit dem 
Stempel des abnehmenden Beamten und einer Nummer. Bei Blechen sind zwei Stempel, etwa 
400 mm von den Kanten entfernt, aufzuschlagen, bei allen übrigen Materialien genügt ein 
Stempel, welcher nahe einem Ende anzubringen ist. 
2. Bei Rohren ist die Schweißnaht tunlichst durch einen Stern zu kennzeichnen. Einer 
Nummernbezeichnung bedarf es bei Rohren nicht. 
3. Das Stempelzeichen ist in dem Prüfungsschein abzudrucken. 
4. In der Regel sind die Materialien auf dem Walzwerke zu prüfen. Werden die Bleche 
auf dem Walzwerk abgenommen, so müssen sie an zwei Seiten unbeschnitten bleiben, die beiden 
anderen Seiten dürfen dagegen beschnitten sein, jedoch nur soweit, daß Probestreifen noch ent- 
nommen werden können. 
5. Die Dicke der Bleche ist an allen vier Ecken mittels Mikrometerschraube zu messen. 
Die Meßpunkte sollen mindestens 40 mm vom Rande und mindestens 100 mm von den Ecken 
entfernt liegen. 
6. Bei Blechen bis zu 1000 mm Breite und solchen bis zu 10 mm Dicke beliebiger 
Breite sind Unterschreitungen der Dicke nicht zulässig. Bei größeren Breiten als 1000 mm über 
10 mm starker Bleche sind folgende Unterschreitungen gestattet: 
Blechdicken Zulässige Unterschreitungen bei Breiten 
über 1000 bis 1500mm    über 1500 mm 
  
  
 in mm 
über 10 bis 20 2,0 Prozent 6 3,0 Prozent 
〃  20 〃 30 1,5 〃 2,0 〃 
〃 30 〃 1,0 〃 1,5 〃 
  
7. Die Probestreifen sind an den Rändern oder Enden zu entnehmen. Die Wahl der 
Stücke, von denen Proben genommen werden sollen, bleibt dem abnehmenden Beamten überlassen. 
8. Finden sich nach dem Zerreißen, Biegen, Aufweiten oder Bördeln anscheinend guter 
Probestücke Fehlerstellen, so werden bei ungünstigem Ausfalle die Prüfungsergebnisse solcher 
Stücke bei der Entscheidung über die Erfüllung der Lieferungsbedingungen nicht berücksichtigt. 
9. Entspricht das Prüfungsergebnis den vorgeschriebenen Bedingungen nicht, so ist auf 
Verlangen des Werkes eine zweite Prüfung vorzunehmen, deren Ergebnis maßgebend sein soll. 
Auf diese zweite Prüfung ist bei der Entnahme der Proben Rücksicht zu nehmen. 
10. Die Zugfestigkeit wird für Längs- und Querfaser in kg/mm angegeben. 
11. Die Bruchdehnung wird entweder an einer am Stab angebrachten Teilung oder 
zwischen den Endmarken der Meßstrecke von 200 mm in Prozenten der letzteren ermittelt. Erfolgt 
beim letzteren Verfahren der Bruch des Stabes in geringerer Entfernung als 50 mm von den 
Endmarken, so ist das Ergebnis bei ungünstigem Ausfalle nicht zu berücksichtigen.
        <pb n="81" />
        — 65 — 
12. Bei den Warmproben sind die Stücke kirschrot zu machen. 
13. Bei der Kaltbiegeprobe werden die Stäbe bis zu 25 mm Dicke um einen Dorn 
von 25 mm Durchmesser, im Falle größerer Dicke um einen Dorn von höchstens der Material- 
dicke gebogen. 
Bei der Hartbiegeprobe sind die Stäbe gleichmäßig zu erwärmen und bei niedriger 
Kirschrotglut (im dunkeln Raume heobachtet) in Wasser von 287° C abzukühlen und dann um 
einen Dorn der bestimmten Dicke zu biegen. 
14. Der Biegewinkel wird in Grad angegeben. Der Probestab gilt als gebrochen, 
wenn sich auf der Außenseite in der Mitte der Biegungsstelle ein deutlicher Bruch im Metalle zeigt. 
15. Bleche, Winkeleisen und Rohre müssen eine glatte Oberfläche haben; sie dürfen keine 
erheblichen Schlackenstellen oder andere eingewalzte Verunreinigungen, keine Blasen, Risse oder 
unganze Stellen enthalten. Bei Blechen, Winkel- und Stabeisen dürfen Walzsplitter oder kleine 
Schalen durch Abmeißeln entfernt, auch geringe, durch Einwalzen von Schlacke entstandene Ver- 
tiefungen ausgeebnet werden, soweit hierdurch die Haltbarkeit nicht beeinträchtigt wird. 
16. Sämtliche Bleche sind nach dem Beschneiden auszuglühen. 
IV. Prüfmaschinen. 
1. Die Prüfmaschinen müssen so gebaut sein, daß sie bei achtsamer Handhabung 
stoßfrei wirken. 
2. Sie müssen auf ihre Richtigkeit leicht untersucht werden können. 
3. Sie müssen, falls sie vom abnehmenden Beamten nicht kurzer Hand geprüft werden 
können, mindestens alle drei Monat einmal durch Sachverständige auf richtiges Arbeiten aller 
Teile untersucht werden. Uber diese Untersuchungen ist ein Befundbericht aufzunehmen, der bei 
Materialprüfungen auf Verlangen vorzulegen ist. 
4. Die Einspannvorrichtung zu Zugversuchen muß so beschaffen sein, daß der Probestab 
bei Beginn des Zuges sich selbsttätig einstellt, damit die Zugkraft innerhalb der Meßstrecke 
möglichst gleichmäßig über den Querschnitt verteilt wird. 
Zweiter Teil. 
Schweißeisen. 
A. Bleche. 
I. Art der Proben. 
1. Zugprobe (siehe A IV. 1). 
2. Biegeprobe (siehe A IV. 2). 
3. Schmiede- und Lochprobe (siehe A IV. 3).
        <pb n="82" />
        — 66 — 
II. Anzahl der Probestücke. 
Von dem Material einer Lieferung sind in der Regel von sämtlichen Blechen Probestücke 
zu entnehmen. 
Den Blechen sind Stücke zu Zug- und zu Biegeproben in Längs= und in Quer- 
faser zu entnehmen. 
III. Bezeichnung der Bleche. 
1. Es werden unterschieden: 
Feuerblech: 
SI 
Bördelblech: 
SII 
2. Dementsprechend ist jedes Blech seitens des Walzwerkes außer mit dem Stempel des 
Werkes mit einem, dem Vordruck unter Ziffer 1 in Form und Größe gleichen Qualitätsstempel 
zu bezeichnen. 
3. Die Qualitätsstempel können ausnahmsweise fehlen, wenn in anderer Weise der 
Nachweis erbracht wird, daß das Material geprüft ist und den Anforderungen des Abschnitts A IV 
entsprochen hat. 
4. Die Teile der Kesselwandung, die im ersten Feuerzuge liegen, sind aus Feuerblech 
zu fertigen. Zu allen anderen Kesselteilen kann Bördelblech verwendet werden. 
IV. Anforderungen. 
1. Feuerblech darf keine geringere Zugfestigkeit als 36 kg/qmm in der Längsfaser und 
34 kg/qmm in der Querfaser bei einer geringsten Dehnung von 20 Prozent in der Längsfaser und 
15 Prozent in der Querfaser haben. 
Bördelblech darf keine geringere Zugfestigkeit als 35 kg/qmm in der Längsfaser und 
33 kg/qmm in der Querfaser bei einer geringsten Dehnung von 15 Prozent in der Längsfaser und 
12 Prozent in der Querfaser haben. 
Die Zugfestigkeit darf bei keinem Bleche 40 kg/qmm überschreiten. 
Anm. Beleche über 25 mm Dicke pflegen weniger Zugfestigkeit zu haben, als aus demselben Materiale 
gefertigte Bleche unter 25 mm Dicke, und zwar rechnet man, daß auf je 2 mm Vergrößerung der Blechdicke die 
Festigkeit um O,s kg abnimmt. Demgemäß wird man bei Verwendung von Blechen über 25 mm Dicke zu erwägen 
haben, ob Feuerblech an Stelle von Bördelblech zu wählen ist. 
2. Bei der Biegeprobe im warmen Zustande müssen sich Probestreifen von Feuer- 
und Bördelblech in beiden Faserrichtungen flach zusammenbiegen lassen, ohne zu brechen 
(vergleiche erster Teil, Abschnitt III. Ziffer 14).
        <pb n="83" />
        — 67 – 
Im kalten Zustande müssen sich Probestreifen von Feuer- und Bördelblech in beiden 
Faserrichtungen nach der folgenden Zahlentafel um einen Dorn von der bestimmten Dicke zu- 
sammenbiegen lassen, ohne zu brechen (vergleiche erster Teil, Abschnitt III. Ziffer 14): 
  
  
  
  
  
  
  
 Biegewinkel in Grad 
Dicke in Feuerblech Bördelblech 
längs quer längs quer 
6—8 160 140 135 120 
über 8—10 160 140 135 120 
〃 10—12 160 140 135 120 
〃 12—14 155 135 135 120 
〃 14—16 150 130 130 110 
〃 16—18 145 125 125 100 
〃 18—20 140 120 120 95 
〃 20—22 135 115 115 85 
〃 22—24 130 110 110 75 
〃 24—26 125 105 105 65 
〃 26—28 120 100 100 60 
〃 28—30 115 95 90 55 
〃   30—32 110 85 80 50 
〃 32—34 100 75 70 45 
〃 34—36 90 65 60 40 
〃 36—38 80 55 50 30 
〃 38—40 70 45 40 20 
  
  
  
3. Bei der Schmiedeprobe müssen Längsstreifen von ungefähr 50 mm Breite im rot- 
warmen Zustande mit der Hammerfinne quer zur Walgzrichtung mindestens auf das 1½ fache 
ihrer Breite ausgebreitet werden können, ohne an den Kanten und auf der Fläche Risse zu erhalten. 
Bei der Lochprobe dürfen Streifen, die im rotwarmen Zustande in einer Entfernung 
vom Rande gleich der halben Dicke des Streifens mit einem konischen Lochstempel gelocht werden, 
vom Loche nach der Kante nicht aufreißen. 
Der Lochstempel soll bei etwa 50 mm Länge für alle Blechdicken einen kleinsten Durch- 
messer von etwa 10 mm und einen größeren Durchmesser von etwa 20 mm haben. 
B. Winkeleisen. 
I. Art der Proben. 
1. Biegeprobe (siehe B III. 1). 
2. Schmiede- und Lochprobe (siehe B III. 2). 
II. Anzahl der Probestücke. 
25 Prozent der abzunehmenden Stücke. 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 10
        <pb n="84" />
        III. Anforderungen. 
1. Im kalten Zustande sollen sich die Schenkel des Winkeleisens mindestens um 180 
unter der Presse auseinanderbiegen und abgeschnittene Längsstreifen 
bei Dicken von 8 bis 12 mm um 50°, 
〃 〃 über 12 〃 16 〃 〃 35°, 
〃 〃 〃 16 〃 21 〃 〃 25 °, 
〃 〃 〃 21 〃 25   〃   〃 15° 
zusammenbiegen lassen. Bei diesen Proben dürfen sich in der Kehle und in den Schenkeln nur 
Anfänge von Rissen zeigen. 
2. Beim Schmieden und Lochen sollen Schenkelstreifen denselben Anforderungen wie 
Blechstreifen (vergleiche A IV. 3) entsprechen. 
C. Nieteisen. 
I. Art der Proben. 
1. Zugprobe (siehe C III. 1). 
2. Biegeprobe (siehe C III. 2). 
3. Stauch- und Lochprobe (siehe C III. 3). 
II. Anzahl der Probestücke. 
4 Prozent der abzunehmenden Stücke. 
III. Anforderungen. 
1. Zugfestigkeit 35 bis 40 kg/qmm bei einer Dehnung von mindestens 20 Prozent. 
2. Im kalten Zustande soll das Nieteisen, ohne Risse zu erhalten, so gebogen und 
glatt aufeinander geschlagen werden können, daß die beiden Enden der Länge nach parallel liegen. 
3. Im warmen Zustande soll sich ein Stück Nieteisen, dessen Länge doppelt so groß 
ist als der Durchmesser, auf ⅓ bis ¼ der Länge niederstauchen und dann lochen lassen, ohne 
aufzureißen. 
D. Niete. 
I. Art der Proben. 
Stauch- und Lochprobe (siehe D III. 
II. Anzahl der Probestücke. 
Von je 1000 Stück 2 Stück. 
III. Anforderungen. 
Im warmen Zustande soll sich ein Nietschaft, dessen Länge doppelt so groß ist als 
der Durchmesser, auf ⅓ bis ¼ der Länge niederstauchen und dann lochen lassen, ohne aufzureißen.
        <pb n="85" />
        E. Anker und Stehbolzen. 
I. Art der Proben. 
1. Zugprobe (siehe E III. 1). 
2. Biegeprobe (siehe E III. 2). 
II. Anzahl der Probestücke. 
Von je 25 Stangen gleichen Durchmessers eine Stange. 
III. Anforderungen. 
1. Zugfestigkeit 35 bis 40 kg/qmm bei einer Dehnung von mindestens 20 Prozent. 
2. Im kalten Justande soll ein Stab, ohne Risse zu erhalten, so gebogen und glatt 
aufeinander geschlagen werden können, daß die beiden Enden der Länge nach parallel liegen. 
F. Wasserrohre. 
I. Art der Proben. 
1.   Aufweitprobe (siehe F III. 3). 
2. Bördelprobe (siehe F III. 4). 
3.   Biegeprobe (siehe F III. 5). 
4. Wasserdruckprobe (siehe F III. 6). 
Diesen Prüfungen unterliegen Wasserrohre unter 6 mm Wanddicke; solche von 6 mm 
Wanddicke und darüber werden nur der Wasserdruckprobe unterzogen. Heizgrohre bedürfen der 
Prüfung nicht. 
  
II. Anzahl der Probestücke. 
Etwa 2 Prozent der abzunehmenden Rohre, mindestens aber zwei Rohre. 
III. Anforderungen. 
1. Die Rohre sollen innen und außen kalibriert, ohne Zunder, Narben, Risse und 
andere für den Betrieb schädliche Fehler, sowie glatt und rechtwinklig abgeschnitten sein. 
2. Die Wanddicke der Wasserrohre soll 
bis 83 mm äußeren Durchmesser mindestens 3,00 mm, 
über 83 〃 102 〃 〃 〃 〃 3,25 〃, 
〃102 〃 121 〃 〃 〃 〃 3,75 〃, 
〃 121〃 140 〃 〃 〃 〃 4,00 〃, 
〃 140 〃 191 〃 〃 〃 〃 4,50 〃 , 
〃 191 〃 216 〃 〃 〃 〃 5,50 〃 
betragen. 
Die vorgeschriebene Wanddicke soll an keiner Stelle um mehr als 20 Prozent unter- 
schritten werden. 
10
        <pb n="86" />
        3. Rohrenden sollen sich im kalten Zustand auf eine Länge von 30 mm auf- 
weiten lassen und zwar: 
a) bei einer Wanddicke der Rohre bis zu 4 mm um 5 Prozent des inneren Durchmessers, 
b) bei einer Wanddicke der Rohre bis zu 6 mm um 3 Prozent des inneren Durchmessers. 
Das Aufweiten der Rohrenden muß durch Hämmern über einem Dorn erfolgen. 
4. Nohrenden sollen sich im kalten Zustande nach außen umbördeln lassen, und zwar: 
a) bei Rohren bis 76 mm Weite und bis 3,5 mm Wanddicke um 75°, 
b) bei Rohren über 76 mm Weite und bis 4,5 mm Wanddicke um 45°, 
c) bei Rohren über 4,6 mm Wanddicke um 30°. 
Die Breite des Bördels muß bei a 12 Prozent, bei b und c 8 Prozent des inneren 
Rohrdurchmessers betragen. 
5. Rohrabschnitte von 100 mm Länge sollen sich im kalten Zustande bis auf ein 
Drittel des Durchmessers zusammendrücken lassen, ohne daß sich in den am stärksten gebogenen 
Teilen Anbrüche zeigen, doch soll die Schweißnaht nicht in den am stärksten gebogenen Teilen liegen. 
6. Die Rohre sollen einem Wasserdrucke von der 3 fachen Höhe des Betriebsüber- 
drucks, mindestens aber von 30 atm Überdruck widerstehen, ohne eine Formveränderung oder Un- 
dichtigkeit zu zeigen. Die Rohre sind, während sie unter dem Probedrucke stehen, abzuhämmern, 
namentlich auch an der Schweißnaht. 
Dritter Teil. 
Flußeisen. 
A. Bleche. 
I. Art der Proben. 
1. Zugprobe (siehe AlV. 1 bis 4). 
2. Hartbiegeprobe (siehe AlV. 5). 
3. Schmiede- und Lochprobe (siehe AIV. 6). 
II. Anzahl der Probestücke. 
1. Von dem Material einer Lieferung sollen in der Regel von sämtlichen Blechen Probe- 
stücke entnommen werden. 
2. Den Blechen sollen Streifen sowohl zu Zug- als auch zu Schmiede- und Loch- sowie 
Hartbiegeproben in Längs- oder Querfaser entnommen werden. 
3. Bei Blechen über 4,5 m Länge sind zwei Zugproben zu machen, und zwar ist eine 
Längsprobe vom Fußende des Bleches und eine Querprobe in der Mitte der entgegengesetzten 
schmalen Seite zu entnehmen.
        <pb n="87" />
        III. Bezeichnung der Bleche. 
1. Bleche aus Flußeisen, welches im Flammofen erzeugt worden ist, haben die Be- 
zeichnung: 
solche aus Thomaseisen die Bezeichnung: 
zu tragen. 
2. Dementsprechend ist jedes Blech seitens des Walzwerkes außer mit dem Stempel des 
Werkes mit einem dem Vordruck unter Ziffer 1 nach Form und Größe gleichen Qualitätsstempel 
zu bezeichnen. 
3. Die Qualitätsstempel können ausnahmsweise fehlen, wenn in anderer Weise der 
Nachweis erbracht wird, daß das Material geprüft ist und den Anforderungen des Abschnitts A IV. 
entsprochen hat.  
IV. Anforderungen. 
1. Flußeisen darf keine geringere Zugfestigkeit als 34 kg/qmm und in der Regel keine 
höhere Zugfestigkeit als 51 kg/qmm haben. In Bezug auf die Mindestdehnung aller Bleche ist 
folgende Zahlentafel maßgebend: 
Festigkeit in kg/qmm 51 bis 46 45 44 43 42 bis 37 36 35 34 
Geringste Dehnung in Prozenten 20 21 22 23 24 25 26 27 28 
2. Für diejenigen Teile des Kessels, welche gebördelt werden oder im ersten Feuerzuge 
liegen, dürfen nur solche Bleche verwendet werden, deren Zugfestigkeit 41 kg/qmm nicht übersteigt. 
In besonderen Fällen dürfen zu diesen Teilen ausnahmsweise Bleche mit einer Festigkeit 
bis 47 kg/qmm zugelassen werden. 
Für gebördelte Bleche, die nicht von den Heizgasen bestrichen werden, kann in besonderen 
Fällen ausnahmsweise eine Festigkeit bis zu 51 kg/qmm zugelassen werden. 
3. Aus Konstruktionsrücksichten kann für Bleche, die nicht im ersten Feuerzuge liegen, 
ausnahmsweise auch ein Material von höherer Festigkeit als 51 kg/qmm jedoch mit mindestens 
20 Prozent Dehnung zugelassen werden. Bei solchen Blechen muß von jedem Ende eine Zug- 
und eine Hartbiegeprobe entnommen werden. 
4. Der Unterschied zwischen der Mindest- und Höchstfestigkeit darf bei einem einzelnen 
Bleche sowie bei Blechen gleicher Oualität innerhalb einer Lieferung bei Blechlängen 
bis 5 m höchstens 6 kg/qmm, 
über 5 bis 10 m höchstens 7 kg/qmm, 
über 10 m höchstens 8 kg/qmm 
betragen, jedoch nur innerhalb der festgesetzten Zugfestigkeitsgrenzen.
        <pb n="88" />
        — 72 — 
5. Bei der Hartbiegeprobe muß sich der Probestreifen bei Blechen mit einer 
Festigkeit bis zu 41 kg/qmm einschließlich in Längs- und Querfaser flach, von 41 bis 47 kg/qmm 
um einen Dorn mit einem Durchmesser von der 2fachen Blechdiche, über 47 kg/qmm um 
einen solchen von der 3fachen Blechdicke bis 1805 zusammenbiegen lassen. 
6. Bei der Schmiedeprobe müssen Streifen von ungefähr 50 mm Breite im rotwarmen 
Zustande mit der Hammerfinne quer zur Walzrichtung mindestens auf das 1½ fache ihrer Breite 
ausgebreitet werden können, ohne an den Kanten und auf der Fläche Risse zu erhalten. 
Bei der Lochprobe dürfen Streifen, die im rotwarmen Zustand in einer Entfernung 
vom Rande gleich der halben Dicke des Streifens mit einem konischen Lochstempel gelocht werden, 
vom Loche nach der Kante nicht aufreißen. 
Der Lochstempel soll bei etwa 50 mm Länge für alle Blechdicken einen kleinsten Durch- 
messer von etwa 10 mm und einen größten Durchmesser von etwa 20 mm haben. 
B. Winkeleisen. 
I. Art der Proben. 
1. Biegeprobe (siehe B III. 1). 
2. Hartbiegeprobe (siehe B III. 2). 
3. Schmiede- und Lochprobe (siehe B III. 3). 
II. Anzahl der Probestücke. 
25 Prozent der abzunehmenden Stücke.  
III. Anforderungen. 
1. Im kalten Zustande sollen sich die Schenkel des Winkeleisens unter der Presse um 
mindestens 40° auseinanderbiegen und abgeschnittene Längsstreifen bis zu einem Winkel von 
180° zusammenbiegen lassen. Bei diesen Proben dürfen sich in der Kehle und in den Schenkeln 
nur Anfänge von Rissen zeigen. 
2. Nach dem Härten (vergleiche erster Teil, Abschnitt III Ziffer 13 und 14) sollen sich 
Längsstreifen um einen Dorn, dessen Durchmesser gleich der 3 fachen Schenkeldicke ist, bis zu 
180° biegen lassen. 
3. Beim Schmieden und Lochen sollen Schenkelstreifen denselben Anforderungen wie 
Blechstreifen (vergleiche A IV. 6) entsprechen. 
C. Nieteisen. 
I. Art der Proben. 
1. Zugprobe (siehe C III. 1). 
2. Biegeprobe (siehe C III. 2). 
3. Stauch- und Lochprobe (siehe C III. 3). 
4. Hartbiegeprobe (siehe C III. 4).
        <pb n="89" />
        II. Anzahl der Probestücke. 
4 Prozent der abzunehmenden Stücke. 
III. Anforderungen.  
1. Zugfestigkeit 34 bis 41 kg/qmm bei einer Dehnung von mindestens 25 Prozent 
und einer Gütezahl von mindestens 62. 
Soweit Bleche von höherer Zugfestigkeit als 41 kg/qmm verwendet werden, darf das 
Nietmaterial entsprechend bis zu 47 kg/qmm Zugfestigkeit haben, wenn die Dehnung mindestens 
die gleiche wie in der Zahlentafel für Bleche ist (vergleiche A IV. 1). Für solches Nieteisen 
sind Prüfungsbescheinigungen beizubringen. 
2. Im kalten Zustande soll das Nieteisen, ohne Risse zu zeigen, so gebogen werden, 
daß der Abstand der parallel gebogenen Schenkel voneinander nicht mehr als ⅕ des Nietdurch- 
messers beträgt. 
3. Im warmen Zustande soll sich ein Stück Nieteisen, dessen Länge doppelt so 
groß ist als der Durchmesser, auf ⅓ bis ¼ der Länge niederstauchen und dann lochen lassen, 
ohne aufzureißen. 
4. Nach dem Härten (vergleiche erster Teil, Abschnitt III Ziffer 13 und 14) soll sich 
das Nieteisen um einen Dorn, dessen Durchmesser gleich der 2 fachen Dicke des Nieteisens ist, bis 
zu 180° biegen lassen. 
D. Niete. 
I. Art der Proben. 
1. Stauch- und Lochprobe (siehe D III. 1). 
2. Härteprobe (siehe D III. 2). 
II. Anzahl der Probestücke. 
Von je 1.000 Stück 2 Stück. 
III. Anforderungen. 
1. Im warmen Zustande soll sich ein Nietschaft, dessen Länge doppelt so groß ist als 
der Durchmesser, auf ⅓ bis ¼ der Länge niederstauchen und dann lochen lassen, ohne aufzureißen. 
2. Nach dem Härten (vergleiche erster Teil, Abschnitt III Ziffer 13 und 14) soll sich ein 
Stück Nietschaft, dessen Länge doppelt so groß ist als der Durchmesser, um ⅖ der Länge 
zusammenstauchen lassen, ohne daß die Oberfläche reißt. 
E. Anker und Stehbolzen. 
I. Art der Proben. 
1. Zugprobe (siehe E III. 1). 
2. Hartbiegeprobe (siehe E III. 2).
        <pb n="90" />
        74 — 
II. Anzahl der Probestücke. 
Von je 25 Stangen gleichen Durchmessers eine Stange. 
III. Anforderungen. 
1. Zugfestigkeit 34 bis 41 kg/qmm bei einer Dehnung von mindestens 25 Prozent 
und einer Gütezahl von mindestens 62. 
Ausnahmsweise ist ein Material bis zu 47 kg/qmm Festigkeit zulässig, wenn die Dehnung 
mindestens die gleiche wie in der Zahlentafel für Bleche ist (vergleiche A IV. 1). Für solches 
Material sind Prüfungsbescheinigungen beizubringen. 
2. Nach dem Härten (vergleiche erster Teil, Abschnitt III Ziffer 13 und 14) soll sich 
ein Stück Anker- oder Stehbolzeneisen um einen Dorn gleich der 2 fachen Dicke des Eisens bis zu 
180° biegen lassen. 
F. Wasserrohre. 
I. Art der Proben. 
1.   Aufweitprobe (siehe F 1II. 3). 
2.   Bördelprobe (siehe F III. 4). 
3.   Hartbiegeprobe (siehe F III. 5). 
4. Wasserdruckprobe (siche F III. 6). 
Diesen Prüfungen unterliegen Wasserrohre unter 6 mm Wanddicke; solche von 6 mm 
Wanddicke und darüber werden nur der Wasserdruckprobe unterzogen. Heizrohre bedürfen der 
Prüfung nicht. 
  
II. Anzahl der Probestücke. 
Etwa 2 Prozent der abzunehmenden Rohre, mindestens aber zwei Rohre. 
III. Anforderungen. 
1. Die Rohre sollen innen und außen kalibriert, ohne Zunder, Narben, Risse und 
andere für den Betrieb schädliche Fehler, sowie glatt und rechtwinklig abgeschnitten sein. 
2. Die Wanddicke der Wasserrohre soll 
a. bei geschweißten Rohren: 
bis 83 mm äußeren Durchmesser mindestens 3,00 mm, 
über 83   〃 102 〃 〃 〃 〃 3,25 〃, 
〃 102 〃 121 〃 〃 〃 〃 3,75 〃 , 
〃 121 〃 140 〃 〃 〃 〃 4,00 〃, 
〃 140 〃 191 〃 〃 〃 〃 4,50 〃, 
〃 191 〃 216 〃 〃 〃 〃 5,50 〃,
        <pb n="91" />
        b. bei nahtlosen Rohren: 
bis 30 mm äußeren Durchmesser mindestens 1,8o mm 
über 30〃 50 〃 〃 〃 〃 2,00 〃, 
〃 50 〃 57 〃 〃 〃 〃 2,60 〃 , 
〃5 7 〃 60 〃 〃 〃 〃 2,75 〃, 
〃60 〃 83〃 〃 〃 〃 3,00 〃 , 
〃 83 〃102 〃 〃 〃 〃 3,25 〃 , 
〃 102 〃 121〃 〃〃〃 3,75 〃, 
〃 121 〃 140 〃 〃 〃 〃 4,00 〃, 
〃 140 〃 191〃 〃 〃 〃 4,50 〃, 
〃 191 〃 216 〃 〃 〃 〃 5,50〃 
betragen. 
Die vorgeschriebene Wanddicke soll an keiner Stelle um mehr als 20 Prozent unter- 
schritten werden. 
3. Rohrenden sollen sich im kalten Zustand auf eine Länge von 30 mm aufweiten 
lassen, und zwar: 
a) bei einer Wanddicke bis zu 4 mm bei geschweißten Rohren um 7 Prozent, bei naht- 
losen Rohren um 10 Prozent des inneren Durchmessers; 
b) bei einer Wanddicke über 4 mm bis 6 mm bei geschweißten Rohren um 4 Prozent, 
bei nahtlosen Rohren um 6 Prozent des inneren Durchmessers. 
Das Aufweiten der Rohrenden muß durch Hämmern über einem Dorn erfolgen. 
4. Rohrenden sollen sich im kalten Zustande nach außen umbördeln lassen, und 
zwar bei allen Rohrdurchmessern und Wanddicken um 90°. 
Die Breite des Bördels muß 12 Prozent des inneren Rohrdurchmessers betragen. 
5. Nach dem Härten (vergleiche erster Teil, Abschnitt III Ziffer 13 und 14) sollen sich 
Rohrabschnitte geschweißter Rohre von 100 mm Länge ganz zusammendrücken lassen, doch soll 
die Schweißnaht nicht in den am stärksten gebogenen Teilen liegen. 
Rohrabschnitte nahtloser Rohre von 100 mm Länge sollen sich nach dem Härten so zu- 
sammendrücken lassen, daß sie in der Mitte aufeinander liegen, während die Enden einen Bogen 
bilden, dessen Radius gleich der doppelten Wanddicke ist. 
6. Die Rohre sollen einem Wasserdrucke von der 3 fachen Höhe des Betriebs- 
Überdrucks, mindestens aber von 30 Atmosphären, Überdruck widerstehen, ohne eine Form- 
änderung oder Undichtigkeit zu zeigen. Die Rohre sind, während sie unter dem Probedrucke 
stehen, abzuhämmern, namentlich auch an der Schweißnaht. 
Reichs- Gesetzbl. 1900. 11
        <pb n="92" />
        Anlage 2. 
Bauvorschriften für Schiffsdampfkessel. 
I. Material. 
1. Für die Anforderungen an das zum Baue von Dampfkesseln zur Verwendung kommende 
Schweiß- und Flußeisen sind die Materialvorschriften für Schiffsdampfkessel maßgebend. 
2. Für Kupfer kann, wenn größere Festigkeit nicht nachgewiesen wird, eine Zugfestigkeit 
von 22 kg/qmm bei Temperaturen bis 120 C angenommen werden. Im Falle höherer 
Temperatur ist die Zugfestigkeit für je 20° C um 1 kg/qmm  niedriger zu wählen. 
3. Gegenüber überhitztem Wasserdampfe von 250° C und mehr ist die Verwendung von 
Kupfer zu vermeiden. 
4. Für kupferne Dampfrohrleitungen ist innerhalb der bezeichneten Grenze eine Material- 
beanspruchung von höchstens ⅒ der Zugfestigkeit zulässig. 
5. Die Scherfestigkeit des Schweißeisens, Flußeisens und des Kupfers kann zu 0,8 der 
Zugfestigkeit angenommen werden. 
II. Vernietung, Schweißung und Bearbeitung im Feuer. 
1. Die Nietnähte sollen stets so ausgeführt werden, daß der erforderliche Widerstand 
gegen Gleiten vorhanden ist und daß die Widerstandsfähigkeit der Niete gegen Abscheren sich 
nicht geringer ergibt, als die in Rechnung zu ziehende Festigkeit des Bleches in der Nietnaht. 
Hierbei darf die Belastung eines Nietes durch die Scherkraft auf 1 qmm Nietquerschnitt höchstens 
7 kg/qmm betragen, sofern keine höhere Zugfestigkeit des Nietmaterials als 38 kg/qmm nach- 
gewiesen wird. Trifft diese Voraussetzung zu, so kann der für eine Belastung mit 7 kg/qmm 
berechnete Nietdurchmesser mit der Wurzel aus dem Ouotienten, der sich aus der Zahl 38 und 
der nachgewiesenen Festigkeit ergibt, multipliziert werden. 
2. Bei Laschennietung sollen die Laschen aus Blechen von mindestens gleicher Güte wie 
die Mantelbleche geschnitten werden. 
3. Die Festigkeit gut und mittels Uberlappung geschweißter Nähte kann zu 0,7 der 
Festigkeit des vollen Bleches in Rechnung gesetzt werden. 
4. Empfehlenswert ist es, solche Nähte, welche auf Biegung oder Zug beansprucht 
werden, nicht zu schweißen, und keine Schweißnaht herzustellen, wenn das geschweißte Stück 
nicht nachträglich ausgeglüht werden kann.
        <pb n="93" />
        5. In besonderen Fällen kann bei geschweißten Längsnähten in Kesselmänteln verlangt 
werden, daß Sicherheitslaschen angebracht werden. 
6. Jedes geschweißte Stück ist, wenn irgend möglich, gut auszuglühen. 
7. Bleche die im Feuer bearbeitet worden sind, müssen nach vollendeter Formgebung, 
soweit dies möglich ist, sachgemäß ausgeglüht werden. Dies gilt besonders für solche Bleche, 
welche wiederholt einer stellenweisen Erhitzung ausgesetzt worden sind. 
III. Berechnung der Blechdicken zplindrischer Dampfkesselwandungen mit 
innerem Aberdruck 
1. Bezeichnet 
s die Blechdicke in mm, 
D den größten inneren Durchmesser des Kesselmantels in mm, 
p   den größten Betriebsüberdruck in atm, 
K die Zugfestigkeit des zu dem Mantel verwendeten Bleches, 
x einen Zahlenwert, 
z das Verhältnis der Mindeftfestigkeit der Längsnaht zur Zugfestigkeit des vollen 
Bleches, 
dann ist 
s = px +1 oder p = 200 Kz (s-1) ... 
200 K z D x  
Hierin sind zu wählen: 
K = 33 kg/qmm bei Schweißeisen, 
K = 36 〃 〃 〃Flußeisen von 34 bis 41 kg/qmm  Zugfestigkeit, 
K = die vom Erbauer anzugebende, in die Kesselzeichnung oder Beschreibung ein- 
zutragende Mindestfestigkeit, sofern Flußeisen von höherer Festigkeit als 
41 kg/qmm benutzt werden soll, 
x = 4,75  bei überlappten oder einseitig gelaschten, handgenieteten Nähten, 
x = 4,5 bei überlappten oder einseitig gelaschten, maschinengenieteten Nähten und 
bei geschweißten Nähten (unter Beachtung von Abschnitt II Ziffer 3 bis 6), 
x =  4,35 bei zweireihigen, doppeltgelaschten, handgenieteten Nähten, deren eine 
Lasche nur einreihig genietet ist, 
x = 4,25 bei doppeltgelaschten, handgenieteten Nähten, 
x = 4,1 bei zweireihigen, doppeltgelaschten, maschinengenieteten Nähten, deren eine 
Lasche nur einreihig genietet ist, 
x = 4 bei doppeltgelaschten, maschinengenieteten Nähten. 
2. Die Werte x = 4,25 und x = 4 können auch dann in die Rechnung eingeführt 
werden, wenn bei drei- und mehrreihigen Doppellaschennietungen die eine Lasche eine Nietreihe 
weniger besitzt als die anderen. 
3. Die Blechdicke soll nicht geringer als 7mm genommen werden; nur bei kleinen Kesseln 
sind allenfalls dünnere Bleche zulässig. 
  
  
11
        <pb n="94" />
        — 78 — 
4. Unterschreitungen der Wanddicken, die innerhalb der in den Materialvorschriften für 
Schiffsdampfkessel, erster Teil, Abschnitt III Ziffer 6, bezeichneten zulässigen Grenzen bleiben, 
werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt. 
5. Die Zugbeanspruchung des Bleches darf unter Annahme gleichmäßiger Spannungs- 
verteilung über den Querschnitt in keiner Nietreihe die Grenze überschreiten. 
6. Hinsichtlich der zulässigen Nietbeanspruchung vergleiche Abschnitt II. 
7. Bei Berechnung der Wanddicke nahtlos gewalzter Mantelschüsse kann z = 1 gesetzt 
werden, sofern keine Schwächung der Wandung vorhanden ist. 
8. Es empfiehlt sich, die Nietlöcher zu bohren. Die Nietlöcher von Blechen über 41 kg/qmm 
Zugfestigkeit und von solchen über 27mmm Dicke müssen gebohrt werden. Werden die Nietlöcher 
schwächerer Bleche gelocht, so ist zu den vorstehenden Werten von x ein Zuschlag von 0,25 er- 
forderlich. Bei gelochten und mindestens um ¼ des Durchmessers der Nietlöcher aufgebohrten 
Löchern kann dieser Zuschlag auf 0,1 ermäßigt werden. 
9. Überschreitet die Plattendicke 12,5 mm, so sind die Rundnähte doppelt und bei 25,0 mm 
und darüber die mittleren Rundnähte dreifach zu nieten. 
10. Sind in den Mantelblechen Stehbolzen angeordnet, so ist darauf zu achten, daß die 
Festigkeit des Bleches in den Stehbolzenreihen (auf die Länge eines Mantelschusses bezogen) nicht 
geringer wird, als diejenige in der Längsnietung des Kesselmantels. 
11. Die Dicke jeder Doppellasche muß mindestens ¾ der Wanddicke des Kesselmantels 
betragen; einfache Laschen müssen mindestens 3 mm stärker als die Wanddicke des Kesselmantels 
gewählt werden. 
12. Der Nietdurchmesser darf nicht größer als 2 s und nicht kleiner als s sein, wobei die 
erste Grenze für dünne, die zweite für dicke Bleche gilt. 
13. Überschreitet die Nietteilung 8 mal Mantelblech- oder Laschendicke, so müssen die 
Laschenränder zickzackförmig ausgeschnitten werden, um ein zuverlässiges Verstemmen zu ermöglichen. 
IV. Berechnung der Blechdicken von Dampfkesselflammrohren mit 
äußerem Aberdruck. 
Glatte und versteifte Rohre. 
1. Bezeichnet 
s die Blechdicke in mm, 
d den inneren Durchmesser zylindrischer Flammrohre, bei konischen Flammrohren 
den mittleren inneren Durchmesser in mm, 
p  den größten Betriebsüberdruck in atm, 
l die Länge des Flammrohrs in mm, zutreffendenfalls die größte Entfernung der 
wirksamen Versteifungen voneinander, 
s = O,00375  Wp* d*l .... 2. 
Wenn p*d /l größer als 5 ist, so wird die Dicke des Flammrohrs nach der folgenden 
Formel berechnet: 
dann ist 
  
s =p*d /1000 + l/300 .... 2a.
        <pb n="95" />
        — 79 — 
Als wirksame Versteifungen gelten neben den Stirnplatten und den Rohrwänden vorzugs- 
weise folgende Konstruktionen: 
Fig. 1. 
   
die letztere jedoch nur unter der Voraussetzung, daß die Abkröpfung nicht weniger als etwa 
50 mm beträgt. 
Wellrohre und gerippte Rohre nach Systemen: 
 
 
 
    
 
1. Bezeichnet 
s die Blechdicke in mm, 
d den kleinsten inneren Flammrohrdurchmesser in mm, 
p  den größten Betriebsüberdruck in atm, 
dann ist bei Flammrohren nach Figur 6 bis 9 
2. Die Dicke der Flammrohre nach dem Patent von Holmes berechnet sich nach der 
Formel: 
s = p*d / 1010 +2 ....    3a, 
worin p und d dieselbe Bedeutung wie vorher haben. 
3. Die Blechdicke darf nicht geringer als 7 mm genommen werden; nur bei kleinen 
Kesseln sind allenfalls dünnere Bleche zulässig.
        <pb n="96" />
        V. Berechnung der Blechdicken ebener Wandungen. 
Ebene Platten. 
1. Bezeichnet: 
s die Blechdicke in mm, 
p  den größten Betriebsüberdruck in atm, 
a den Abstand der Stehbolzen oder Anker innerhalb einer Reihe voneinander in mm, 
b den Abstand der Stehbolzen- oder Ankerreihen voneinander in mm, 
c einen Zahlenwert, 
 
dann ist 
Hierin ist zu wählen: 
c = 0,017 bei Platten, in welche die Stehbolzen oder Anker eingeschraubt und ver- 
nietet sind, und welche von den Heizgasen und vom Wasser berührt werden, 
c = 0,00l5, wenn solche Platten nicht von den Heizgasen berührt werden, 
c = 0,0155 bei Platten, in welche die Stehbolzen oder Anker eingeschraubt und 
außen mit Muttern oder gedrehten Köpfen versehen sind, und welche von den 
Heizgasen und vom Wasser berührt werden, 
c = 0,0135, wenn solche Platten nicht von den Heizgasen berührt werden, 
c = 0,014  bei Platten, welche durch Ankerröhren versteift sind. 
2. Bei Platten, deren Anler mit Muttern und Verstärkungsscheiben versehen sind, ist in 
der Gleichung 4 
c = 0,013, sofern der Durchmesser der äußeren Verstärkungsscheibe ⅖ der Anker- 
entfernung und die Scheibendicke ⅔ der Mattendicke, 
c = 0,012, sofern der Durchmesser der äußeren Verstärkungsscheibe ⅗ der Anker- 
entfernung und die Scheibendicke ⅚ der Plattendicke, 
c = 0,011, sofern der Durchmesser der äußeren Verstärkungsscheibe ⅘ der Anker- 
entfernung, auch diese mit der Platte vernietet und die Scheibendicke gleich der 
Plattendicke ist, 
und die Platten nicht vom Feuer berührt sind. Werden sie dagegen auf der einen Seite von 
den Heizgasen, auf der anderen Seite vom Dampf berührt, dann sind sie, falls sie nicht durch 
Flammbleche geschützt werden, um ⅒ stärker zu nehmen als die Rechnung ergibt. 
3. Bei Platten, die nicht durch Stehbolzen oder Längsanker, sondern durch Eckanker 
oder in anderer Weise ausreichend versteift sind, ist in der Gleichung 4 
c = 0,013, sofern die Platten nicht von den Heizgasen berührt, 
c = 0,014, sofern sie einerseits von den Heizgasen, anderseits vom Dampf berührt 
werden.
        <pb n="97" />
        4. Bei unregelmäßig verteilten Verankerungen, wie in Figur 10, 
  
 
  
  
ist s = c* ½ (d₁ + d₂) Wp . . . .5 
Der Wert von c ist je nach der Art der Verankerung aus Ziffer 1 oder 2 dieses Abschnitts 
zu entnehmen. 
5. Ist bei Feuerbüchsen die Decke nicht durch Anker oder in anderer Weise mit dem 
Kesselmantel verbunden, sondern durch Bügel- oder Deckenträger, welche auf den Rändern der 
Rohrplatten stehen, unterstützt, dann darf die Dicke der Rohrwand nicht geringer sein als 
p..5 6 
190006—h 
  
worin 
w die Weite der Feuerkammer in mm, 
b die Entfernung der Rohre voneinander, von Mitte zu Mitte gemessen, in mm, 
d den inneren Durchmesser der glatten Rohre in mm bedeuten. 
Wenn alle Rohre der obersten Reihe Ankerrohre sind, gilt als d das arithmetische Mittel 
aus dem inneren Durchmesser der glatten Heizrohre und demjenigen der Ankerrohre. 
6. Für die Berechnung der Blechdicke s der ebenen Wände zwischen den Heiz- 
rohrbündeln gllt die Formel: 
s = c1* I Wp . . . .7 
worin 
l den horizontalen Abstand ber begrenzenden Rohrreihen voneinander, gemessen 
von Mittelpunkt zu Mittelpunkt, in mm, 
c₁ = 0,0215, wenn in den begrenzenden Rohrreihen jedes dritte Rohr ein Anker- 
rohr ist, 
c₁ = 0,020, wenn in den begrenzenden Rohrreihen jedes zweite Rohr ein Anker- 
rohr ist, 
c₁ = 0,0185, wenn in den begrenzenden Rohrreihen jedes Rohr ein Ankerrohr ist, 
bedeuten. 
7. Für Verstärkungen nicht dem ersten Feuer ausgesetzter ebener Platten durch Doppe- 
lungsplatten können 12 ½ Prozent von den für die ebenen Platten sich ergebenden Blechdicken in 
Abzug gebracht werden, wenn die Dicke der Doppelungsplatten mindestens ½ der berechneten 
Blechdicke beträgt und bie Doppelungen gut mit den Mlatten vernietet sind. 
9. Vorstehende Ausführungen gelten nur für flußeiserne Wandungen. 
Durch Stehbolzen oder Anker unterstützte Kupferplatten erhalten die folgenden Wand- 
dicken, und zwar bei regelmäßig verteilten Verankerungen: 
2* — 5 1— 8
        <pb n="98" />
        — 82 — 
bei unregelmäßig verteilten Verankerungen (wie in Figur 10): 
s = 5,83 c ½ (d₁ + d₂) Wp/K.... 9. 
Die Werte von K (Zugfestigkeit des Kupfers) sind aus Abschnitt I, von c je nach der 
Art der Verankerung aus Ziffer 1 oder 2 dieses Abschnitts zu entnehmen. 
Gekrempte ebene Böden. 
Bezeichnet:  
s die Blechdicke in mm, 
p  den größten Betriebsüberdruck in atm, 
r  den Wölbungshalbmesser der Krempe in mm, 
d den inneren Durchmesser des Bodens in mm, 
K die Zugfestigkeit des Materials in kg/qmm, 
Fig. 11. 
  
  
  
  
dann ist 
  
oder 
  
  
   
        
VI. Berechnung der Blechdicken gewölbter voller Böden ohne Verankerung 
gegenüber innerem Überdrucke. 
1. Bezeichnet 
s die Blechdicke in mm, 
p den größten Betriebsüberdruck in atm, 
r den inneren Halbmesser in der Mitte der Wölbung in mm, 
k   die zulässige Belastung in kg/qmm, 
so ist
        <pb n="99" />
        2. Unter der Voraussetzung, daß der Krempungshalbmesser ausreichend groß gewählt wird, 
damit ein allmählicher Ubergang von dem zylindrischen Teile am Umfange des Bodens in den 
gewölbten mittleren Teil stattfindet, darf k gewählt werden 
bis zu 5 kg/qmm für Schweißeisen, 
〃〃 6,5 〃 〃 Flußeisen, 
〃〃 4 〃 〃 Kupfer, sofern die Dampftemperatur 200° C nicht über- 
schreitet. 
VII. Anker und Stebbolzen. 
1. Die Beanspruchung soll 
bei geschweißten Ankern und Stehbolzen aus Schweißeisen 3,5 kg/qmm, 
〃 ungeschweißten Ankern und Stehbolzen aus Schweißeisen 5 〃 , 
〃 〃 〃 〃 〃 〃 Flußeisen ...... 6 〃 , 
〃 Ankern und Stehbolzen aus Kupfer für Dampftemperaturen bis 
200° ................................................................ 4 〃 
nicht überschreiten. 
2. Es empfiehlt sich, die mit Muttern versehenen Längsanker mit Gewinde in die Stirn- 
platten oder Rohrplatten einzuschrauben, außerdem nicht nur außen, sondern auch innen mit 
Unterlegscheiben und mit Muttern zu versehen. Die Ankerröhren sind mit Gewinde einzuziehen 
und aufzuwalzen. 
3. Die Länge der Eckanker soll so groß wie irgend möglich sein. 
4. Es empfiehlt sich, in Dampfkesseln mit Flammrohren diejenigen Niete, welche die 
Eckanker mit der Stirnplatte verbinden, mindestens 200 mm vom Flammrohrumfang abstehen 
zu lassen. 
5. Der Querschnitt der Eckanker soll im Verhältnis ihrer Neigung zur Kesselachse größer 
werden als derjenige der Längsanker. 
6. Die zur Befestigung der Eckanker dienenden Bolzen und Niete sind den wirkenden. 
Kräften entsprechend reichlich zu bemessen. 
7. Werden ebene Stirnwände durch Aufnieten von Doppel-T Trägern und dergleichen versteift, 
so sollen diese ihre Belastung möglichst unmittelbar auf den Kesselmantel übertragen. 
8. Bei der Versteifung feuerberührter ebener Flächen durch Stehbolzen sollte der Steh- 
bolzenabstand im allgemeinen nicht größer als 200 mm sein. 
VIII. Deckenträger der Feuerkammer. 
1. Die Träger für die flachen Feuerkammerdecken werden, wenn sie aus Flußeisen bestehen, 
nach der folgenden Formel bestimmt: 
b = p*c*e*l / K*h² .......13, 
    
worin 
b die Gesamtdicke des Trägers in mm, 
p den größten Betriebsüberdruck in atm, 
c die Entfernung der Träger voneinander in mm, 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 12
        <pb n="100" />
        — 84 — 
e die Entfernung der Stehbolzen voneinanber im Trager in mm, 
l die innere Weite der Feuerkammer, in der Längsrichtung der Träger gemessen, 
in mm, 
h  die Höhe des Trägers in mm, 
K = 480 bei einem Stehbolzen in jedem Träger, 
= 360 〃 zwei 〃 〃 〃 〃, 
= 240 〃drei 〃 〃 〃 〃 , 
= 200 〃 vier 〃 〃 〃 〃, 
= 160 〃 fünf 〃 〃  〃 〃, 
= 140 〃 sechs 〃 〃 〃 〃 
bedeuten. 
Die Stehbolzen werden hierbei als über die ganze Länge l gleichmäßig vertellt an- 
genommen. 
Die Randträger sind möglichst nahe dem Krümmungsmittelpunkte des Randes an- 
zuordnen. 
Werden die Deckenträger aus Schweißeisen hergestellt, so sind die nach obiger Formel be- 
rechneten Blechdicken b um 10 Prozent zu vergrößern. 
Die Träger sind mit ihren Enden auf die vertikalen Wandungen der Feuerkammer auf- 
zupassen und müssen etwa 40 mm über der Decke frei liegen. 
2. Werden die Deckenträger aufgehängt, so sind sie den veränderten Belastungsverhält- 
nissen entsprechend zu berechnen. 
IX. Mannlöcher und sonstige Ausschnitte. 
1. Im allgemeinen sollen die ovalen Mannlöcher mindestens 300 - 400 mm weit sein; 
hiervon ist nur dann abzuweichen, wenn die Anbringung derartiger bemessener Mannlöcher mit 
Schwierigkeiten verknüpft ist. Die geringste zulässige Weite ist in diesem Ausnahmefalle 
280 X 380 mm. 
2. Die in den Dampfdom führenden Öffnungen find stets so zu bemessen, daß 
das Innere des Domes sowie dessen Decken- und Randkrempen der Untersuchung zu- 
gänglich bleiben. 
3. Verschlußdeckel oder Mannlocheinfassungen (Rahmen) dürfen nicht aus Gußeisen oder 
Temperguß hergestellt werden. Sie müssen so gestaltet sein, daß die Packung nicht heraus- 
gedrückt werden kann. 
4. Es empfiehlt sich, die Schraubenbolzen der Mannlochdeckel bei Kesseln für hohe 
Dampfspannung mit Gewinde einzusetzen und zu vernieten. 
5. Die Ränder der Mannloch- und der sonstigen Ausschnitte sind stets dann wirksam 
zu versteifen, wenn durch das Einschneiden der Löcher eine unzulässige Verschwächung des Bleches 
gegenüber dem beabsichtigten Drucke eintritt, oder wenn zu befürchten steht, daß das Blech durch 
das Anziehen der Bügel und dergleichen durchgespannt wird.
        <pb n="101" />
        — 85 — 
X. Allgemeines. 
Kesselarbeit kann nur dann als beste angesehen und die Sicherheitskoeffizienten für die 
Festigkeit der Mantelbleche können nur dann nach Abschnitt III gewählt werden, wenn den 
folgenden Anforderungen entsprochen ist: 
a) Das Zurichten und Bearbeiten des Materials, wie Biegen und Bördeln der Bleche, 
das Bohren der Löcher usw. ist mit möglichster Vorsicht und in sachgemäßer Weise 
auszuführen. Nicht genau übereinanderliegende Nietlöcher sind durch Aufreiben 
nachzuarbeiten. Die Vernietung sowohl wie das Abstemmen der Nähte ist möglichst 
sorgfältig vorzunehmen. 
b) Bleche mit eingerissenen Kanten sowie fehlerhafte Niete sind zu entfernen und durch 
fehlerfreie zu ersetzen. 
c) Alle Nähte sind, wenn möglich, von innen und außen zu verstemmen. 
d) Die Mantelbleche von zylindrischen Kesseln müssen mit der Längsfaser gebogen sein. 
Die Laschen müssen von Blechen gleicher Qualität wie die der Mantelbleche ge- 
schnitten sein und ihre Längsfaser soll mit derjenigen der letzteren gleichlaufen. 
XI. Schlußbemerkung. 
Ist es gegebenenfalls nicht möglich, auf dem Wege der Rechnung die Widerstandsfähig- 
keit eines Kessels oder einzelner Teile desselben festzustellen, so ist der Weg des Versuchs zu 
beschreiten. 
Die Druckprobe wird in solchen Fällen zur Festigkeitsprobe und ist dann mit dem 
2 fachen Betrage des beabsichtigten Betriebsüberdrucks auszuführen. 
  
12“
        <pb n="102" />
        Anlage 3. 
86 
Bescheinigung über die Bauprüfung eines 
Dampfkessels. 
  
Der mit nachstehenden Angaben auf dem Fabrikschilde bezeichnete Dampfkessel: 
ist nach § 12 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von 
Dampfkesseln vom 
g 12 Abs. 2 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von 
festgesetzte höchste Dampfspannung:= 
Name und Wohnort des Fabrikanten: 
laufende Fabriknummer: 
Jahr der Anfertigung:= 
Mindestabstand des fesgeserien 
Dabei 
1. 
3. 
  
Atmosphären Uberdruck, 
  
— 
  
  
i 
niedrigsten Wasserstandes von der höchsten Stelle der 
Feuerzüge in Millimeter: 
  
  
der Bauprüfung unterzogen worden. 
  
  
ist folgendes festgestellt: 
Die Ausführung des Kesselkörpers stimmt mit der — zur Genehmigungsurkunde 
vom gehhrigen — beigehefteten Zeichnung überein, 
ausgenommen :, 
  
  
  
  
  
  
Das zu den Wandungen des Kessels verarbeitete WMaterial ist laut beffolgende. 
Zeugnisse— geprüft worden; 
  
usatz für erneut zu genehmigende Dampfkessel.) Der Kessel erscheint hiernach und gemäß 
———.—————------—— kesseln, 
Ebens er der Wasserdruckprobe mit befriedigendem Erfolge widersteht, zur erneuten Genehmigung mit 
Atmosphären Uberdruck geeignet. 
  
  
il 
(Ort und Datum.) 
  
  
  
(Unterschrift.)
        <pb n="103" />
        Anlage 4. 
Bescheinigung über die Wasserdruckprobe eines 
Dampfkessels. 
  
Der mit nachstehenden Angaben auf dem Fabrikschilde bezeichnete Dampfkessel: 
festgesetzte höchste Dampfspannung: Atmosphären Überdruck, 
Name und Wohnort des Fabrikanten. 
  
  
laufende Fabrikuummer: 
Jahr der Anfertigung: 
Mindestabstand des festgesetzten  niedrigsten Wasserstandes von der höchsten Stelle der 
Feuerzüge in Millimeter: 
ist nach § 12 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von ..... Dampfkesseln, 
vom .... mit einem Wasserdrucke von Atmosphären Überdruck geprüft worden. 
Dabei hat der Kessel dem Probedrucke mit befriedigendem Erfolge (§ 12 Abs. 3) widerstanden. 
Die Niete, mit denen das Fabrikschild am Kessel befestigt ist (§ 11), sind mit dem 
Stempel versehen worden. 
  
  
  
  
  
  
  
(Ort und Datum.) 
  
  
  
(Unterschrift.)
        <pb n="104" />
        Anlage 5. 
Bescheinigung über die Abnahmeuntersuchung eines 
Dampfkessels. 
  
Der mit nachstehenden Angaben auf dem Fabrikschilde bezeichnete Dampfkessel: 
festgesetzte höchste Dampfspannung: Atmosphären Überdruck, 
Name und Wohnort des Fabrikanten: 
  
  
  
 
laufende Fabriknummer: 
 
 
Jahr der Anfertigung: 
Mindestabstand des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes von der höchsten Stelle der 
ist einschließlich seiner Ausrüstungsstücke heute der Abnahmeprüfung gemäß § 24 Abs. 3 der Gewerbe- 
ordnung unter Dampf unterzogen worden. 
Der Kessel ist nach den vorgelegten Prüfungszeugnissen am 
der Bauprüfung und am der Wasserdruckprobe unterzogen und seine An- 
legung durch Urkunde des zu vom 
  
 
............................................. genehmigt worden. 
Der Kessel ist aufgestellt: 
  
  
Bei der Abnahme ist folgendes festgestellt worden: 
1. Die Feuerzüge liegen an ihrer höchsten Stelle .... Millimeter unter dem festgesetzten 
niedrigsten Wasserstande, der am Kessel durch eine Strichmarke erkennbar gemacht ist, 
die sich ....  Millimeter befindet. 
2. Der Kessel besitzt ....  Speiseventil...., welche .... durch den Druck des Kesselwassers 
geschlossen und ein .... Absperr.... zwischen dem Speiseventil und dem Kessel. 
3. Die Speisevorrichtungen bestehen in
        <pb n="105" />
        4.  Der Kessel ist mit einer .... versehen, mittels de....en er von der Dampf- 
leitung abgesperrt werden kann. Er ist ferner mit eine.... 
.... versehen, mittels d....en er entleert werden kann. 
5.  Außer einem Wasserstandsglase, welches mit der vorgeschriebenen Marke für den fest- 
gesetzten niedrigsten Wasserstand versehen ist, befinde..... sich am Kessel.... 
  
 
  
  
  
  
6.  Der Kessel hat .... Sicherheitsventil....., de....en Belastung einer Dampfspannung von 
..... Atmosphären Überdruck entspr...... 
Die Bauart, Abmessung und Belastung d.... Sicherheitsventil..... sind aus nach- 
stehendem ersichtlich: 
7. Der Kessel ist mit Manometer versehen, an welch.....die fest- 
gesetzte höchste Dampfspannung durch eine Marke bezeichnet ist. 
8. Der Kessel ist mit einer Einrichtung zur Anbringung des Kontrollmanometers versehen. 
Die Anlage entspricht den allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die 
Anlegung von ...... Dampfkesseln vom ......  und der Genehmigungsurkunde 
mit Zubehör. 
Ihrer Inbetriebsetzung steht ein Bedenken nicht entgegen. 
  
  
(Ort und Datum.) 
  
  
(Unterschrift.)
        <pb n="106" />
        90 — 
Anlage 6. 
Urkunde über die Genehmigung zur Anlegung 
.......Dampfkessel....... 
  
Auf Grund des § 24 der Gewerbeordnung und der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über 
die Anlegung von ..... Dampfkesseln vom..... wird de..... 
  
  
die Genehmigung zur Anlegung ..... Dampfkessel ..... 
nach Maßgabe der mit dieser Urkunde verbundenen Zeichnung ..... und Beschreibung unter den nach- 
stehenden besonderen Bedingungen erteilt. 
1. D.... Kessel ..... mit einem Fabrikschilde zu versehen, welches nachstehende Angaben enthält: 
festgesetzte höchste Dampfspannung:  Atmosphären Überdruck, 
Name und Wohnort des Fabrikanten: 
  
  
  
  
 
  
  
laufende Fabriknummer: 
Jahr der Anfertigung: 
Mindestabstand des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes von der höchsten Stelle der 
Feuerzüge in Millimeter: 
2. Die Inbetriebnahme d..... Kessel..... darf erst nach der Abnahme (§ 24 Abs. 3 der Gewerbe- 
ordnung) und Verbindung der darüber ausgestellten Bescheinigung (§ 12 Abs. 6 der allge- 
meinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln) mit dieser Ur- 
kunde erfolgen.
        <pb n="107" />
        Anlage 7. 
Revisionsbuch 
für einen ..... Dampfkessel. 
  
Der Dampfkessel, zu welchem dieses Revisionsbuch gehört ist mit dem vorgeschriebenen Fabrik- 
schilde versehen, welches nachstehende Angaben enthält: 
1. Festgesetzte höchste Dampfspannung:  Atmosphären Überdruck, 
2. Name und Wohnort des Fabrikanten: 
3. Laufende Fabriknummer: 
4. Jahr der Anfertigung: 
5. Mindestabstand des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes von der höchsten Stelle der 
Feuerzüge in Millimeter: 
Die Niete, mit denen das Fabrikschild befestigt ist, tragen den Stempel de..... 
  
  
Das Revisionsbuch sowie die Genehmigungsurkunde nebst den zugehörigen Anlagen oder beglaubigte 
Abschriften dieser Papiere sind an der Betriebsstätte des Kessels aufzubewahren und jedem zur Aufsicht 
zuständigen Beamten oder Sachverständigen auf Verlangen vorzulegen. 
  
(Ort und Datum.) 
  
(Unterschrift.) 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten. 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 13
        <pb n="108" />
        <pb n="109" />
        Reichs-Gesetzblatt. 
3. 
Jnhalt: Bekanntmachung, betreffend die Eisenbahn--Verkehrsordnung. S. 93. 
  
  
 
(Nr. 3558.) Bekanntmachung, betreffend die Eisenbahn--Verkehrsordnung. Vom 23. De- 
zember 1908. 
Gemäß dem vom Bundesrat in der Sitzung vom 17. Dezember 1908 auf 
Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung gefaßten Beschlusse tritt mit dem 
1. April 1909 an die Stelle der Eisenbahn-Verkehrsordnung vom 26. Oktober 
1899 die nachstehende Eisenbahn-Verkehrsordnung. 
Berlin, den 23. Dezember 1908. 
Der Reichskanzler. 
Fürst von Bülow. 
  
Eisenbahn-Verkehrsordnung. 
1. 
Eingangsbestimmungen. 
§ 1. 
Geltungsbereich. 
Die Eisenbahn-Verkehrsordnung (abgekürzte Bezeichnung: EVO.) gilt auf 
allen dem öffentlichen Verkehre dienenden Haupt- und Nebeneisenbahnen Deutsch- 
lands. Für den internationalen Verkehr gilt sie nur soweit, als er nicht durch 
besondere Bestimmungen geregelt ist. 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 14 
Ausgegeben zu Berlin den 14 Januar 1909.
        <pb n="110" />
        § 2. 
Ausführungsbestimmungen. Abweichungen. Vorläufige oder 
vorübergehende Änderungen. 
(1) Ausführungsbestimmungen können von der Eisenbahn mit Genehmigung 
der Landesaufsichtsbehörde getroffen werden. 
(2) Abweichungen können in Berücksichtigung besonderer Verhältnisse von 
der Landesaufsichtsbehörde nach Zustimmung des Reichs-Eisenbahnamts für einzelne 
Bahnstrecken, Stationen, Fahrzeuge, Züge oder Zuggattungen, sowie für gewisse 
Abfertigungsarten genehmigt werden. 
(3) Solche Ausführungsbestimmungen und Abweichungen bedürfen zu ihrer 
Gültigkeit der Aufnahme in den Tarif. Auch die Genehmigung muß aus dem 
Tarife zu ersehen sein.  
(4) Vorläufige oder vorübergehende Änderungen einzelner Vorschriften dieser 
Ordnung können, sei es allgemein, sei es nur für bestimmte Bahnstrecken oder 
Verkehrsbeziehungen, vom Reichs- Eisenbahnamt im Einverständnisse mit den 
beteiligten Landesaufsichtsbehörden verfügt werden. Solche Verfügungen müssen 
im Reichs-Gesetzblatte veröffentlicht, auch sollen sie im Reichsanzeiger bekannt 
gemacht werden. 
II. 
Allgemeine Bestimmungen. 
§ 3. 
Pflicht zur Beförderung. 
(1) Die Beförderung kann nicht verweigert werden, wenn 
1. den geltenden Beförderungsbedingungen und den sonstigen allgemeinen 
Anordnungen der Eisenbahn entsprochen wird; 
2. die Beförderung nicht nach gesetzlicher Vorschrift oder aus Gründen 
der öffentlichen Ordnung verboten ist; 
3. die Beförderung mit den regelmäßigen Beförderungsmitteln möglich ist; 
4. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die als höhere 
Gewalt zu betrachten sind. 
(2) Gegenstände, die sich nach der Anlage oder dem Betriebe der beteiligten 
Bahnen nicht zur Beförderung eignen, braucht die Eisenbahn zur Beförderung 
nicht anzunehmen. 
(3) Gegenstände, deren Ein- oder Ausladen besondere Vorrichtungen er- 
fordert, braucht die Eisenbahn nur auf und nach solchen Stationen anzunehmen, 
wo die Vorrichtungen vorhanden sind. 
§ 4. 
Züge. 
(1) Zur Beförderung dienen die regelmäßig nach bestimmtem Fahrplan 
und die nach Bedarf verkehrenden Züge.
        <pb n="111" />
        (2) Die Ausführung von Sonderfahrten auf Bestellung unterliegt dem 
Ermessen der Eisenbahn. 
§ 5. 
Haftung der Eisenbahn für ihre Leute. 
Die Eisenbahn haftet für ihre Leute und für andere Personen, deren sie 
sich bei Ausführung der Beförderung bedient. 
§ 6. 
Tarife. 
(1) Die Eisenbahn hat Tarife aufzustellen, die über alle für den Be- 
förderungsvertrag maßgebenden Bestimmungen, über die Beförderungspreise und 
die Nebengebühren Auskunft geben. Die Tarife bedürfen zu ihrer Gültigkeit der 
Veröffentlichung. Sie sind bei Erfüllung der darin angegebenen Bedingungen 
für jedermann in derselben Weise anzuwenden. 
(2) Die Beförderungspreise müssen dem Betrage nach feststehen. 
(3) Jede Preisermäßigung oder sonstige Begünstigung gegenüber den Tarifen 
ist verboten und nichtig. 
(4) Für milde oder öffentliche Zwecke oder im dienstlichen Interesse der 
Eisenbahn sind Begünstigungen mit Genehmigung der Landesaussichtsbehörde 
zulässig. 
(5) Die Tarife treten nicht vor ihrer Veröffentlichung in Kraft, Tarif- 
erhöhungen oder andere Erschwerungen der Beförderungsbedingungen frühestens 
2 Monate nach der Veröffentlichung, wenn nicht der Tarif nur für eine 
bestimmte Zeit eingeführt war. 
§ 7. 
Beschwerden. 
(1) Beschwerden können mündlich oder schriftlich angebracht werden. 
(2) Auf Beschwerden ist sobald wie möglich ein Bescheid zu erteilen. 
§ 8. 
Meinungsverschiedenheiten. 
Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Publikum und den Bediensteten 
entscheidet auf den Stationen der Aufsichtsbeamte, während der Fahrt der 
Zugführer. § 9. 
Zahlungsmittel. 
Außer den gesetzlichen Zahlungsmitteln ist, wo das Bedürfnis besteht, auch 
das in den Nachbarländern gesetzlichen Kurs besitzende Gold- und Silbergeld 
anzunehmen. Den Annahmekurs hat die Eisenbahn festzusetzen und bei den 
Abfertigungsstellen durch Schalteraushang zu veröffentlichen. 
14
        <pb n="112" />
        — 96 — 
III. 
Beförderung von Personen. 
§ 10. 
Fahrpläne. 
Die Fahrpläne sind vor ihrem Inkrafttreten zu veröffentlichen und rechtzeitig 
auf den Stationen auszuhängen. Aus ihnen müssen Gattung, Wagenklassen und 
Abfahrzeiten, für die größeren Übergangs- und die Endstationen auch die An- 
kunftszeiten der Züge sowie die wichtigeren Zuganschlüsse zu ersehen sein. Die 
ausgehängten Fahrpläne des eigenen Verwaltungsbezirkes müssen auf hellgelbem, 
die anderer inländischer Verwaltungen auf weißem Papiere gedruckt sein. Außer 
Kraft getretene Fahrpläne sind sofort zu entfernen. 
§ 11. 
Von der Beförderung ausgeschlossene oder nur bedingungsweise 
zugelassene Personen. 
(1) Personen, die die vorgeschriebene Ordnung nicht beachten, sich den 
Anordnungen der Bediensteten nicht fügen oder den Anstand verletzen, ins- 
besondere betrunkene Personen, können von der Beförderung auzgeschlossen 
werden. 
(2) Personen, die wegen einer Krankheit oder aus anderen Gründen Mit- 
reisenden lästig fallen würden, sind von der Beförderung auszuschließen, wenn 
ihnen nicht ein besonderes Abteil angewiesen werden kann. Das Fahrgeld und 
die Gepäckfracht sind ihnen nach Abzug des Betrags für die durchfahrene 
Strecke zu erstatten. 
(3) Pestkranke dürfen nicht befördert werden. An Aussatz (Lepra), Cholera 
(asiatischer), Flecksieber (Flecktyphus), Gelbfieber oder Pocken (Blattern) erkrankte 
oder einer solchen Krankheit verdächtige Personen dürfen nur dann befördert 
werden, wenn der für die Zugangsstation zuständige beamtete Arzt die Zulässigkeit 
der Beförderung bescheinigt. Die an Aussatz erkrankten oder dieser Krankheit 
verdächtigen Personen sind in abgeschlossenem Abteile mit besonderem Aborte, 
die übrigen hier aufgeführten Personen in besonderem Wagen zu befördern. 
(4) Personen, die an Typhus (Unterleibstyphus), Diphtherie, Ruhr, 
Scharlach, Masern oder Keuchhusten leiden, sind in abgeschlossenem Abteile mit 
besonderem Aborte zu befördern. Ist eine Person einer solchen Krankheit ver- 
dächtig, so kann die Eisenbahn die Vorlegung eines ärztlichen Zeugnisses ver- 
langen, aus dem die Art der Krankheit hervorgeht. 
(5) Für den besonderen Wagen oder das Wagenabteil ist die tarifmäßige 
Gebühr zu entrichten. 
(6) Wegen Rückgabe des Gepäcks vergleiche § 34 Abs. (64) und (5).
        <pb n="113" />
        –- 97 –– 
§ 12. 
Fahrpreise. Ermäßigung für Kinder. 
(1) Auf jeder Station ist ein Tarifauszug auszuhängen oder auszulegen, 
der die Preise der dort verkäuflichen Fahrkarten enthält. 
(2) Kinder bis zum vollendeten vierten Lebensjahre, für die kein besonderer 
Platz beansprucht wird, sind frei zu befördern. Kinder vom vollendeten vierten 
bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr und jüngere Kinder, für die ein be- 
sonderer Platz beansprucht wird, sind zu ermäßigten Preisen zu befördern. 
§ 13. 
Fahrkarten. 
 (1) Der Reisende muß vor Antritt der Fahrt eine Fahrkarte erwerben; 
der Tarif kann Ausnahmen zulassen. 
(2) Die Fahrkarte muß Strecke, Zuggattung, Wagenklasse und Fahrpreis 
angeben. 
(3) Die Geltungsdauer muß im Tarife festgesetzt werden. 
§ 14. 
 Lösung der Fahrkarten. 
Die Fahrkartenschalter sind auf Stationen mit geringerem Verkehre 
mindestens ½ Stunde, auf Stationen mit größerem Verkehre mindestens 1 Stunde 
vor der Abfahrzeit offen zu halten. 
(2) 5 Minuten vor der Abfahrzeit des Zuges erlischt der Anspruch auf Ver- 
abfolgung einer Fahrkarte. 
(3) Die Eisenbahn kann verlangen, daß das Fahrgeld abgezählt ent- 
richtet wird. 
§ 15. 
Vorausbestellung von Abteilen oder einzelnen Plätzen. 
(1) Ganze Abteile sind den Reisenden auf Verlangen für den tarifmäßigen 
Preis zur Verfügung zu stellen, wenn keine Rücksichten des Betriebs oder des 
Verkehrs entgegenstehen. Die Bestellung muß mindestens 30 Minuten vor der 
Abfahrzeit erfolgen. 
(2) Für ein Abteil sind höchstens so viele Fahrkarten zu bezahlen, wie es 
Plätze enthält. In das Abteil dürfen nicht mehr Personen aufgenommen 
werden, als Fahrkarten bezahlt sind. 
(3) Bestellte Abteile müssen durch eine Aufschrift kenntlich gemacht werden. 
(4) Ob für einzelne Züge bestimmte Plätze bestellt werden können, hat 
der Tarif zu bestimmen. 
§ 16. 
Prüfung der Fahrkarten. Fahrpreiszuschläge. Bahnsteigkarten. 
(1) Die Fahrkarte ist auf Verlangen beim Eintritte in den Warteraum, 
beim Betreten und beim Verlassen des Bahnsteigs, beim Einsteigen in den
        <pb n="114" />
        Wagen sowie jederzeit während der Fahrt vorzuzeigen und je nach den für die 
letzte Fahrstrecke bestehenden Einrichtungen kurz vor oder nach Beendigung der 
Fahrt abzugeben. 
(2) Ein Reisender, der keine gültige Fahrkarte vorweisen kann, hat für 
die von ihm zurückgelegte Strecke, wenn aber die Zugangsstation nicht sofort 
unzweifelhaft nachgewiesen wird, für die ganze vom Zuge zurückgelegte Strecke 
das Doppelte des Fahrpreises, mindestens jedoch 6 Mark zu entrichten. Dieser 
Betrag ist auch zu zahlen, wenn sich der Zug noch nicht in Bewegung gesetzt 
hat. Wer unaufgefordert dem Schaffner oder Zugführer meldet, daß er keine 
Fahrkarte habe lösen können, hat einen Zuschlag von 1 Mark zu dem tarif- 
mäßigen Preise, jedoch nicht mehr als das Doppelte dieses Preises zu zahlen. 
(3) Der Reisende, der die sofortige Zahlung verweigert, kann ausgesetzt 
werden. Der Ausgesetzte hat keinen Anspruch darauf, daß ihm sein Reisegepäck 
auf einer anderen als der Bestimmungsstation zur Verfügung gestellt wird. 
(4) Auf Stationen mit Bahnsteigsperre haben Personen, die nicht im 
Besitz einer gültigen Fahrkarte sind, vor Betreten der abgesperrten Teile der 
Station eine Bahnsteigkarte zu lösen. Die Karte ist beim Eintritte vorzuzeigen 
und beim Verlassen der abgesperrten Teile abzugeben. Wer ohne gültigen Aus- 
weis die abgesperrten Teile einer Station betritt, hat 1 Mark zu zahlen. 
(6) Wer ohne die Absicht mitzureisen in einem zur Abfahrt bereitstehenden 
Zuge Platz nimmt, hat 6 Mark zu entrichten.  
(6) Den Eisenbahnen bleibt überlassen, mit Genehmigung der Landes- 
aufsichtsbehörden nach Zustimmung des Reichs-Eisenbahnamts die Fälle durch 
den Tarif einheitlich zu regeln, wo aus Billigkeit von der Erhebung der in den 
Abs. (2), (4) und (5) bezeichneten Beträge ganz oder teilweise abgesehen wird. 
(7) In allen Fällen, wo eine Nachzahlung geleistet wird, ist eine Be- 
scheinigung zu verabfolgen. 
  
§ 17. 
Warteräume. 
(1) Die Warteräume sind mindestens 1 Stunde vor Abfahrzeit des Zuges 
zu öffnen. 
(2) Auf Übergangsstationen ist es den angekommenen Reisenden gestattet, 
sich in dem Warteraume der Bahn, die sie zur Weiterreise benutzen wollen, bis 
zur Abfahrt ihres Zuges aufzuhalten. Sie können aber nicht beanspruchen, daß 
der Warteraum ihretwegen in der Zeit von 11 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens 
offengehalten wird. Nur wenn die Zeit von der Ankunft des letzten bis zum 
Abgange des ersten Zuges weniger als 4 Stunden beträgt, müssen auf Über- 
gangsstationen oder auf Stationen, wo Züge über Nacht stehen bleiben, die 
Warteräume für angekommene Reisende, die weiter fahren wollen, geöffnet sein. 
(3) Den im § 11 aufgeführten Personen kann untersagt werden, sich in 
den Warteräumen aufzuhalten. 
(4) Das Rauchen in den Warteräumen kann verboten werden.
        <pb n="115" />
        § 18. 
Frauen- und Nichtraucherabteile. 
(1) Jeder Zug muß mindestens je ein Frauenabteil zweiter und dritter Klasse 
enthalten, wenn er drei oder mehr Abteile der betreffenden Klasse führt. 
(2) In Frauenabteile dürfen Männer nicht zugelassen werden, selbst wenn 
es die darin fahrenden Frauen zugeben. Die Mitnahme von Knaben bis zum 
vollendeten zehnten Lebensjahr ist gestattet. 
(3) In der ersten Wagenklasse darf, soweit nicht besondere Abteile für 
Raucher und Nichtraucher eingerichtet sind, nur mit Zustimmung aller Reisenden 
desselben Abteils geraucht werden. In Zügen, die Abteile zweiter und dritter 
Klasse führen, müssen Abteile zweiter, und, soweit es die Beschaffenheit der 
Wagen gestattet, auch dritter Klasse für Nichtraucher vorhanden sein. In den 
übrigen Abteilen dieser Klassen und in der vierten Klasse ist das Rauchen ge- 
stattet, sofern nicht auch für die vierte Klasse Nichtraucherabteile eingerichtet sind. 
(4) Nichtraucher- und Frauenabteile sind durch eine Aufschrift kenntlich zu 
machen. 
 (5) In Nichtraucher- und Frauenabteilen darf selbst mit Zustimmung der 
Mitreisenden nicht geraucht, auch dürfen solche Abteile nicht mit brennenden 
Zigarren, Zigaretten oder Tabakspfeifen betreten werden. 
(6) In Zügen, in denen sich keine Wagen mit geschlossenen Abteilen be- 
finden, ist für gesonderte Unterbringung von Nichtrauchern und von Frauen 
tunlichst Sorge zu tragen. 
  
§ 19. 
Einsteigen und Anweisung der Plätze. 
(1) Auf größeren Stationen ist in den Warteräumen zum Einsteigen ab- 
zurufen. 
 (2) Die Bediensteten sind berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, den 
Reisenden die Plätze anzuweisen. 
(3) Die mit durchgehenden Fahrkarten angekommenen Reisenden haben den 
Vorzug vor neu hinzutretenden. 
(4) Der Reisende darf beim Einsteigen für sich und für jede mit ihm 
reisende Person je einen Platz belegen. Wer seinen Platz verläßt, ohne ihn zu 
belegen, verliert den Anspruch darauf (vergleiche jedoch § 15 Abs. (4)). 
§ 20. 
Rücknahme und Umtausch von Fahrkarten. 
(1) Der Reisende hat nur dann Anspruch auf Beförderung in der Wagen- 
klasse, für die seine Fahrkarte gilt, wenn ihm dort ein Platz angewiesen werden 
kann. Erhält er weder hier, noch — wenigstens zeitweilig — in einer höheren 
Klasse einen Platz, so kann er Beförderung in einer niedrigeren Klasse, in der 
noch Päätze frei find, und Erstattung des Preisunterschieds verlangen oder die
        <pb n="116" />
        — 100 — 
Fahrt unterlassen und das Fahrgeld sowie die Gepäckfracht zurückfordern. Eine 
Entschädigung steht ihm nicht zu. 
(2) Auf der Zugangsstation darf der Reisende bis 5 Minuten vor der Ab- 
fahrzeit des Zuges seine Fahrkarte, wenn sie noch nicht durchlocht oder nach- 
weislich nur zum Betreten des Bahnsteigs benutzt ist, unter Ausgleich des Preis- 
unterschieds gegen eine andere umtauschen. 
(6) Für Teilstrecken kann, soweit der Tarif nichts anderes bestimmt) gegen 
Lahlung des tarifmäßigen Zuschlags eine höhere Klasse oder ein Zug mit höheren 
Fahrpreisen benutzt werden. 
  
§ 21. 
Abfahrt. Versäumnis der Abfahrt durch den Reisenden. 
 (1) Nach dem Abfahrzeichen darf niemand mehr zur Mitfahrt zugelassen 
werden. 
(2) Wer die Abfahrt versäumt, hat keinen Anspruch auf Erstattung des 
Fahrgeldes oder auf eine Entschädigung. 
(3) Will er einen späteren Zug benutzen, für den seine Fahrkarte nicht 
ohne weiteres gilt, so hat er sie ohne Verzug dem Aufsichtsbeamten vorzulegen, 
der sie für den gewählten Zug gültig schreibt. Die Geltungsdauer der Fahr- 
karten wird hierdurch nicht verlängert. Bei Benutzung eines Zuges mit höheren 
oder niedrigeren Fahrpreisen ist der Unterschied auszugleichen. 
(4) Wegen Rückgabe des Gepäcks (Abs. (2)) gelten sinngemäß die Vor- 
schriften im § 34 Abs. (4) und (5). 
§ 22. 
Öffnen der Fenster. 
Nur mit Zustimmung aller in demselben Abteile reisenden Personen dürfen 
die Fenster auf beiden Seiten des Wagens gleichzeitig geöffnet sein. Im übrigen 
entscheidet, wenn sich die Reisenden über das Offnen und Schließen der Fenster 
nicht verständigen, der Schaffner. 
§ 23. 
Beschädigung von Fahrzeugen oder Ausrüstungsstücken. 
Die durch Beschädigung oder Verunreinigung der Fahrzeuge oder Aus- 
rüstungsstücke entstandenen Kosten sind zu erstatten. Die Eisenbahn kann so- 
fortige Zahlung oder Sicherheitsleistung verlangen. Die Entschädigung ist, wenn 
die Eisenbahn dafür feste Sätze bestimmt hat, nach diesen zu bemessen. 
§ 24. 
Verfahren auf Zwischenstationen. Anhalten auf freier Bahn. 
(1) Bei Ankunft auf einer Station sind ihr Name und der etwa statt- 
findende Wagenwechsel auszurufen, außerdem die Dauer des Aufenthalts, wenn 
dieser mehr als 4 Minuten beträgt. Sobald der Zug stillsteht, haben die Be-
        <pb n="117" />
        — 101 — 
diensteten die Türen der Wagen zu öffnen, aus denen Reisende auszusteigen 
verlangen. 
(2) Wird ausnahmsweise außerhalb einer Station längere Zeit angehalten, 
so dürfen die Reisenden nur mit ausdrücklicher Bewilligung des Zugführers aus- 
steigen. Sie müssen sich sofort von dem Bahngleis entfernen und auf das erste 
Zeichen des Zugführers ihre Plätze wieder einnehmen. 
§ 25. 
Unterbrechung der Fahrt auf Zwischenstationen. 
Der Tarif muß bestimmen, wie oft, wie lange und unter welchen Be— 
dingungen der Reisende die Fahrt auf Zwischenstationen unterbrechen darf. 
§ 26. 
Verspätung oder Ausfall von Zügen. Betriebsstörungen. 
(1) Die verspätete Abfahrt oder Ankunft oder das Ausfallen eines Zuges 
begründen keinen Anspruch auf Entschädigung. 
(2) Wird infolge einer Zugverspätung der Anschluß an einen anderen Zug 
versäumt oder fällt ein Zug ganz oder teilweise aus, so kann der Reisende das 
Fahrgeld und die Gepäckfracht für die nicht durchfahrene Strecke zurückfordern. 
(3) Gibt der Reisende in einem solchen Falle die Weiterfahrt auf und 
kehrt mit dem nächsten, günstigsten Zuge ohne Fahrtunterbrechung zur Abgangs- 
station zurück, so ist ihm Fahrgeld und Gepäckfracht zu erstatten, auch freie 
Rückbeförderung in der für die Hinreise bezahlten Wagenklasse zu gewähren; 
führt der Zug diese nicht, in der nächsthöheren Klasse. Seine Ansprüche hat der 
Reisende bei Vermeidung des Verlustes unter Vorlegung der Fahrkarte sogleich 
nach Ankunft auf der Station, wo er die Reise aufgibt, und bei Rückkehr auf 
der Abgangsstation dem Aufsichtsbeamten zu melden. Auf beiden Stationen ist 
die Meldung dem Reisenden zu bescheinigen. 
(4) Die Eisenbahn hat den Reisenden, der auf Ersatz des Fahrgeldes und 
auf freie Rückbeförderung verzichtet, nebst seinem Gepäck ohne Preiszuschlag mit 
dem nächsten, günstigsten, auf der gleichen oder auf einer anderen Strecke nach 
derselben Bestimmungsstation fahrenden, dem Personenverkehre dienenden Zuge 
zu befördern, wenn hierdurch die Ankunft auf der Bestimmungsstation beschleunigt 
wird. Der Rückgriff der Bahnen untereinander wird dadurch nicht berührt. 
(5) Die Eisenbahn ist berechtigt, durch den Tarif einzelne Züge oder Zug- 
gattungen von der hilfsweisen Benutzung auszuschließen. 
(6) Wenn Naturereignisse oder andere zwingende Umstände die Fahrt auf 
einer Strecke verhindern, so hat die Eisenbahn für die Weiterbeförderung bis zur 
fahrbaren Strecke tunlichst auf andere Weise zu sorgen. 
(7) Den Eisenbahnen bleibt überlassen, weitere Erleichterungen mit Ge- 
nehmigung der Landesaufsichtsbehörden nach Zustimmung des Reichs-Eisenbahn- 
amts durch den Tarif einheitlich festzusetzen. 
Reichs. Gesehbl. 1909. 15
        <pb n="118" />
        — 102 — 
(8) Zugverspätungen, die mehr als 15 Minuten betragen, und Betriebs- 
störungen sind durch Anschlag bekannt zu machen. 
§ 27. 
Mitnahme von Tieren in die Personenzüge. 
(1) Tiere dürfen in die Personenwagen nicht mitgenommen werden. 
(2) Ausgenommen sind kleine Hunde und andere kleine Tiere, die auf dem 
Schoße getragen werden, wenn ihrer Mitnahme in das Abteil von den Mitreisenden 
nicht widersprochen wird. Hunde jeder Größe dürfen mitgeführt werden, wenn 
ihren Besitzern ein besonderes Abteil zur Verfügung gestellt werden kann. 
(3) Im übrigen gelten für Hunde, die von Reisenden mitgeführt werden, 
folgende Vorschriften: 
1. Hunde in genügend sicheren Behältern kann die Eisenbahn zur Beför- 
derung in den Gepäck- oder Güterwagen zulassen. 
2. Nicht in Behältern verwahrte Hunde sind in besonderen Wagenräumen 
zu befördern. Sind solche nicht vorhanden oder schon besetzt, so kann 
die Beförderung nicht verlangt werden. 
3. Für das Ein- und Ausladen sowie für das Umladen der Hunde auf 
Übergangsstationen hat der Reisende zu sorgen. 
4. Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, Hunde, die nicht sofort nach An- 
kunft auf der Bestimmungsstation abgeholt werden, zu verwahren. 
5. Eine Angabe des Interesses an der Lieferung ist nicht gestattet. 
(4) Im Tarif ist zu bestimmen, ob und für welche Tiere der Reisende eine 
Beförderungsgebühr zu bezahlen hat. Über die Zahlung ist ihm ein Ausweis zu 
erteilen. 
(6) Für jedes gebührenpflichtige Tier, das ohne solchen Ausweis mitgeführt 
wird, ist zu entrichten: 
bei rechtzeitiger Meldung (§ 16 Abs. (2)) ein Zuschlag von 1 Mark zu 
dem tarifmäßigen Preise, jedoch nicht mehr als das Doppelte dieses 
Preises; ohne solche Meldung das Doppelte des Preises, jedoch min- 
destens 6 Mark. 
In anderen als den im Abs. (2) erwähnten Fällen ist das Tier aus dem Personen- 
wagen zu entfernen. Die Vorschrift im § 16 Abs. (6) gilt sinngemäß. 
(6) Wegen sonstiger Beförderung von Tieren siehe §§ 30 Abs. (3), 40 ff. 
und 48 ff. 
§ 28. 
Mitnahme von Handgepäck in die Personenwagen. 
(1) Leicht tragbare Gegenstände (Handgepäck) dürfen in die Personenwagen 
mitgenommen werden, wenn die Mitreisenden dadurch nicht belästigt werden, und 
keine Zoll-, Steuer- oder Polizeivorschriften entgegenstehen.
        <pb n="119" />
        — 103 — 
(2) In der ersten, zweiten und dritten Wagenklasse steht dem Reisenden nur 
der Raum über und unter seinem Sitzplatze für Handgepäck zur Verfügung. 
Auf den Sitplätzen darf Handgepäck nicht untergebracht werden. 
(3) In die vierte Klasse dürfen auch Handwerkzeug, Tornister, Traglasten 
in Körben, Säcken oder Kiepen und ähnliche Gegenstände mitgenommen werden, 
wie sie ein Fußgänger tragen kann. 
(4) Der Reisende hat die von ihm mitgeführten Sachen selbst zu beauf- 
sichtigen. Die Eisenbahn haftet dafür nur, wenn sie ein Verschulden trifft. 
§ 29. 
Von der Mitnahme ausgeschlossene Gegenstände. 
(1) Gefährliche Gegenstände, insbesondere geladene Schußwaffen, ferner 
erplosionsgefährliche, leicht entzündliche, ätzende, übelriechende Stoffe und dergleichen 
sind von der Mitnahme ausgeschlossen. 
(2) Der Zuwiderhandelnde haftet für jeden hieraus entstandenen Schaden 
und verwirkt außerdem die bahnpolizeilich festgesetzte Strafe. 
(3) Die Bediensteten sind berechtigt, sich von der Beschaffenheit der mit- 
genommenen Gegenstände zu überzeugen. 
(4) Personen, die in Ausübung des öffentlichen Dienstes eine Schußwaffe 
führen, sowie Jäger und Schützen dürfen Handmunition mitnehmen. Den Be- 
gleitern von Gefangenen, die mit diesen in besonderen Wagen oder Wagen- 
abteilen fahren, ist gestattet, geladene Schußwaffen mitzuführen. 
 IV. 
Beförderung von Reisegepäck. 
§ 30. 
Begriff. 
(1) Der Reisende kann Gegenstände, deren er zur Reise bedarf, zur Be- 
förderung als Reisegepäck aufgeben. 
(2) Das Reisegepäck muß durch seine Verpackung — in Koffer, Reisekörbe, 
Reisetaschen, Hutschachteln, handliche Kisten oder dergleichen — als solches 
kenntlich sein. 
(3) Ob und unter welchen Bedingungen Gegenstände, die nicht zum Reise- 
bedarfe zu rechnen sind, sowie Tiere in genügend sicheren Behältern und Fahr- 
zeuge als Reisegepäck angenommen werden, muß der Tarif einheitlich bestimmen. 
(4) Die von der Beförderung als Frachtgut ausgeschlossenen und die im 
§ 29 aufgeführten Gegenstände dürfen bei Vermeidung der im § 60 festgesetzten 
Folgen nicht als Reisegepäck aufgegeben werden. 
(5) Ob und unter welchen Bedingungen die im § 54 Abs. (2) B Ziffer 1 
genannten Gegenstände als Reisegepäck angenommen werden, muß der Tarif 
bestimmen. 
15
        <pb n="120" />
        104 
§ 31. 
Verpackung. Entfernung älterer Beförderungszeichen. 
(1) Das Reisegepäck muß sicher und dauerhaft verpackt sein. Unverpacktes 
oder mangelhaft verpacktes Gepäck kann zurückgewiesen werden. Wird es gleich- 
wohl zur Beförderung angenommen, so ist die Eisenbahn berechtigt, auf den Ge- 
päckschein (§ 32) einen entsprechenden Vermerk zu setzen. Die Annahme des 
Gepäckscheins mit dem Vermerke gilt als Anerkenntnis dieses Zustandes. 
(2) Ältere Bezeichnungen (Eisenbahnbeförderungszeichen, Postbeförderungs. 
zeichen oder andere Zeichen, die mit Eisenbahnbeförderungszeichen verwechselt 
werden könnten) müssen von den Gepäckstücken entfernt sein. 
§ 32. 
Auslieferung. Gepäckschein. 
Das Reisegepäck ist innerhalb der für die Lösung der Fahrkarten fest- 
gesetzten Zeit bei der Abfertigungsstelle aufzuliefern; indeß kann die Annahme von 
Gepäck abgelehnt werden, das nicht spätestens 15 Minuten vor Abgang des Zuges 
aufgeliefert wird. Der Tarif muß einheitlich bestimmen, ob bei der Auflieferung 
des Gepäcks die Fahrkarte vorzuzeigen ist. 
(2) Will der Reisende das Interesse an der Lieferung angeben, so muß 
dies unter Zahlung der tarifmäßigen Gebühr spätestens ½ Stunde vor Abgang 
des Zuges erfolgen. Ist die Ersatzpflicht nach § 35 Abs. (2) auf einen Höchst- 
betrag beschränkt, so ist eine Angabe des Interesses an der Lieferung über diesen 
Betrag hinaus unzulässig. 
(3) Als Reisegepäck zugelassene Fahrzeuge, die nicht im Packwagen unter- 
gebracht werden können, sind auf der Anfangsstation des Zuges mindestens 
2 Stunden, auf anderen Stationen mindestens 24 Stunden vor der Abfahrzeit 
anzumelden und spätestens 1 Stunde vorher aufzuliefern. 
(4) Die Gepäckfracht ist bei der Aufgabe zu entrichten. 
(5) Bei der Annahme ist dem Reisenden ein Gepäckschein auszuhändigen 
und im Falle der Angabe des Interesses an der Lieferung darin auch die an- 
gegebene Summe zu vermerken, anderenfalls hat die Angabe keine rechtliche 
Wirkung. 
(6) Wird in dringenden Fällen Gepäck ausnahmsweise unter Vorbehalt 
späterer Abfertigung befördert oder wird Gepäck auf Stationen ohne Gepäck- 
abfertigung angenommen, so gilt es gleichwohl mit dem Zeitpunkte der Annahme 
als zur Beförderung übernommen. 
(7) Für die Beförderung von Fahrrädern können durch den Tarif besondere 
Vorschriften getroffen werden. 
§ 33. 
Zoll- oder steueramtliche, polizeiliche Abfertigung. 
Die Reisenden sind verpflichtet, der zoll- oder steueramtlichen und der 
polizeilichen Abfertigung ihres Gepäcks beizuwohnen. Für eine durch Nicht-
        <pb n="121" />
        — 105 — 
beachtung dieser Vorschrift verursachte Überschreitung der Lieferfrist (§ 37) wird 
kein Schadensersatz gewährt. 
§ 34. 
Auslieferung. 
(1) Das Gepäck wird gegen Rückgabe des Gepäckscheins ausgeliefert. Die 
Eisenbahn ist nicht verpflichtet, die Berechtigung des Inhabers zu prüfen. 
(2) Der Inhaber ist berechtigt, auf der Bestimmungsstation die Aus- 
lieferung des Gepäcks an der Ausgabestelle zu verlangen, sobald nach Ankunft 
des Zuges, zu dem es aufgegeben war, die zur Bereitstellung und etwa zur 
zoll- oder steueramtlichen oder polizeilichen Abfertigung erforderliche Zeit abge- 
laufen ist. Müssen Fahrzeuge, die nicht im Packwagen verladen werden können, 
unterwegs auf einen anderen Zug übergehen, so kann ihre Weiterbeförderung 
erst mit dem nächsten Personenzuge verlangt werden. 
(3) Werden Gepäckstücke nicht innerhalb 24 Stunden, Fahrzeuge nicht 
innerhalb 2 Stunden nach Ankunft des Zuges abgeholt, so ist das tarifmäßige 
Lagergeld oder Standgeld zu entrichten. Kommt das Fahrzeug nach 6 Uhr 
Abends an, so wird die Abholungsfrist vom nächsten Morgen 8 Uhr ab gerechnet. 
(4) In der Regel ist das Gepäck nur auf der Station auszuliefern, wo- 
hin es abgefertigt war. Auf Verlangen des Reisenden kann es jedoch, wenn 
Zeit und Umstände dies gestatten und keine Zoll-, Steuer- oder Polizeivor- 
schriften entgegenstehen, gegen Rückgabe des Gepäckscheins und Vorzeigung der 
Fahrkarte auf der Aufgabestation zurückgegeben oder auf einer Zwischenstation 
ausgeliefert werden. 
(5) Wird der Gepäckschein nicht beigebracht, so ist die Eisenbahn zur Aus- 
lieferung des Gepäcks nur verpflichtet, wenn die Empfangsberechtigung glaubhaft 
gemacht wird; auch kann Sicherheitsleistung verlangt werden. 
(6) Der Reisende, dem das Gepäck nicht rechtzeitig ausgeliefert wird, kann 
verlangen, daß ihm auf dem Gepäckscheine Tag und Stunde der Abforderung 
bescheinigt werden. 
§ 35. 
Haftung der Eisenbahn für Verlust, Minderung oder Beschädigung. 
(1) Für Reisegepäck haftet die Eisenbahn, soweit nicht in diesem Abschnitt 
Abweichungen vorgesehen sind, nach den Vorschriften über die Haftung für 
Güter (Abschnitt VIII). 
(2) Bei besonderen Betriebsverhältnissen kann die Eisenbahn mit Genehmi- 
gung der Landesaufsichtsbehörde nach Zustimmung des Reichs-Eisenbahnamts 
die bei Verlust, Minderung oder Beschädigung von Reisegepäck zu leistende Ent- 
schädigung im Tarif auf einen Höchstbetrag beschränken. Wegen Beschränkung 
der Höhe des Schadensersatzes bei Gegenständen des § 54 Abs. (2) B Ziffer 1 
gilt § 89 Abs. (2). Wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kann die 
Beschränkung auf den Hoöchstbetrag nicht geltend gemacht werden.
        <pb n="122" />
        — 106 — 
(3) Für Verlust, Minderung oder Beschädigung von Gegenständen, die 
in beförderten Fahrzeugen (§ 30 Abs. (3)) belassen sind, haftet die Eisenbahn 
nur, wenn ihr ein Verschulden zur Last fällt. 
§ 36. 
Verlust von Reisegepäck. 
(1) Für den Verlust von Reisegepäck haftet die Eisenbahn nur, wenn das 
Gepäck binnen 14 Tagen nach der Ankunft des Zuges, zu dem es aufgegeben 
war, auf der Bestimmungsstation abgefordert wird. 
(2) Ein fehlendes Gepäckstück gilt nach Ablauf von 3 Tagen nach Ankunft 
des Zuges, zu dem es aufgegeben war, als verloren. 
(3) Wird das Gepäck später wiedergefunden, so ist der Reisende, wenn 
sich sein Aufenthalt ermitteln läßt, hiervon zu benachrichtigen. Er kann inner- 
halb 30 Tagen nach Empfang der Nachricht verlangen, daß ihm das Gepäck 
gegen Rückzahlung des Ersatzbetrags nach Abzug des gemäß § 37 für Über- 
schreitung der Lieferfrist zu gewährenden Schadensersatzes auf einer inländischen 
Station kostenfrei ausgehändigt werde. Bei der Rückgabe auf der Abgangs- 
station ist dem Reisenden die Fracht zu erstatten. 
§ 37. 
Haftung der Eisenbahn für Überschreitung der Lieferfrist. 
(1) Bei Überschreitung der Lieferfrist hat die Eisenbahn den nachgewiesenen 
Schaden zu ersetzen, und zwar:   
a) wenn das Interesse an der Lieferung nicht angegeben ist, für je an- 
gefangene 24 Stunden der Fristüberschreitung — höchstens aber für 
3 Tage — bis zum Betrage von 20 Pfennig für jedes Kilogramm 
des ausgebliebenen Gepäcks, bei Fahrzeugen bis zum Betrage von 
30 Mark für jedes ausgebliebene Fahrzeug; 
b) wenn das Interesse an der Lieferung angegeben ist, bis zum an- 
gegebenen Betrage. Ist dieser niedriger als die unter a bestimmte 
Entschädigung, so kann letztere beansprucht werden. 
(2) Ist ein Schaden nicht entstanden oder nicht nachgewiesen, so hat die 
Eisenbahn zu zahlen: 
a) wenn das Interesse an der Lieferung nicht angegeben ist, für je an- 
gefangene 24 Stunden der Fristüberschreitung — höchstens aber für 
3 Tage — 10 Pfennig für jedes Kilogramm des ausgebliebenen 
Gepäcks, bei Fahrzeugen 15 Mark für jedes ausgebliebene Fahrzeug; 
b) wenn das Interesse an der Lieferung angegeben ist, für je angefangene 
24 Stunden der Fristüberschreitung — höchstens aber für 3 Tage — 
20 Pfennig für jedes Kilogramm des ausgebliebenen Gepäcks, bei
        <pb n="123" />
        — 107 — 
Fahrzeugen 30 Mark für jedes ausgebliebene Fahrzeug, jedoch nicht 
mehr als den angegebenen Betrag. Ist dieser niedriger als die 
unter a bestimmte Entschädigung, so kann letztere beansprucht werden. 
(3) Die Haftung der Eisenbahn ist ausgeschlossen, wenn die Fristüber- 
schreitung von einem Ereignisse herrührt, das die Eisenbahn weder herbeigeführt 
hat noch abzuwenden vermochte. 
(4) Wegen der Fälle, in denen voller Ersatz zu leisten ist, vergleiche § 95. 
§ 38. 
Gepäckträger. 
(1) Auf Stationen, wo das Bedürfnis besteht, sind Gepäckträger zu 
bestellen, die das Reise- und Handgepäck innerhalb des Bahnhofsbereichs nach 
den von den Reisenden bezeichneten Stellen zu bringen haben. 
(2) Die Gepäckträger müssen durch Dienstabzeichen erkennbar sein und eine 
gedruckte Dienstanweisung nebst Gebührentarif bei sich tragen. Sie haben auf 
Verlangen den Tarif vorzuzeigen, auch eine mit ihrer Nummer versehene Marke 
zu verabfolgen. 
(3) Der Tarif muß an den Gepäckannahme- und -ausgabestellen und in 
den zur Gepäckaufbewahrung dienenden Räumen aushängen. 
(4) Für das den Gepäckträgern nach Abs. (1) übergebene Gepäck haftet die 
Eisenbahn wie für das ihr zur Beförderung übergebene Reisegepäck. 
§ 39. 
Aufbewahrung des Gepäcks. 
Auf den Stationen, wo Reisegepäck abgefertigt wird, sind tunlichst Vor- 
kehrungen zu treffen, die es dem Reisenden ermöglichen, sein Gepäck gegen eine 
durch Aushang bekannt zu machende Gebühr zu vorübergehender Aufbewahrung 
niederzulegen. Die Eisenbahn haftet in diesem Falle als Verwahrer. 
  
  
V. 
Beförderung von Expreßgut. 
§ 40. 
Annahme. 
(1) Gegenstände, die sich zur Beförderung im Packwagen eignen, sind 
nach näherer Bestimmung des Tarifs als Expreßgut anzunehmen. 
(2) Jedes Frachtstück muß die genaue und dauerhaft befestigte Adresse des 
Empfängers tragen. Soll die Sendung dem Empfänger nicht zugeführt werden, 
so muß der Adresse jedes Frachtstücks noch der Vermerk „Zur Selbstabholung“ 
oder „Bahnlagernd“ beigefügt sein. 
(3) Expreßgut ist bei den von der Eisenbahn bestimmten Abfertigungs- 
stellen während der durch Aushang bekannt zu machenden Dienststunden aufzuliefern.
        <pb n="124" />
        — 108 — 
(4) Die Eisenbahn ist verpflichtet, bei Annahme der Sendung das Gewicht 
gebührenfrei festzustellen. Dem Absender oder dessen Beauftragten steht frei, 
der Feststellung beizuwohnen. 
(5) Auf Verlangen des Absenders ist die Annahme des Gutes in einer 
von der Versandbahn zu bestimmenden Form zu bescheinigen. 
§ 41. 
Beförderung. 
(1) Expreßgut wird wie Gepäck befördert. Wird für einzelne Züge die 
Beförderung beschränkt oder ausgeschlossen, so sind diese bekannt zu machen. 
(2) Wird der Zug, mit dem das Gut befördert werden soll, nicht bei der 
Aufgabe vom Absender bezeichnet, so ist es mit dem nächsten geeigneten Zuge 
zu befördern. 
§ 42. 
Auslieferung. 
(1) Der Empfänger ist berechtigt, auf der Bestimmungsstation die Aus- 
lieferung des Expreßguts bei der Abfertigungsstelle zu verlangen, sobald nach 
Ankunft des Zuges, womit es zu befördern war, die zur ordnungsmäßigen 
Bereitstellung erforderliche Zeit verstrichen ist. 
(2) Holt der Empfänger das Gut nach Ankunft des Zuges nicht ab und 
ist das Gut nicht bahnlagernd gestellt, so wird es nach dem Tarife der Empfangs- 
bahn dem Empfänger angemeldet oder zugeführt. Zur Selbstabholung bestimmtes 
Gut ist dem Empfänger stets anzumelden. Die Anmeldung oder Zuführung 
muß innerhalb der Fristen erfolgen, die in den §§ 78 und 79 für Eilgut vor- 
gesehen sind. 
§ 43. 
Weitere Vorschriften. 
Der Tarif muß einheitlich bestimmen, ob und inwieweit für das Expreßgut 
neben den hierfür zu treffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen für 
Reisegepäck (Abschnitt IV) oder für Güter (Abschnitt VIII) gelten. 
VI. 
Beförderung von Leichen. 
§ 44. 
Auslieferung. 
(1) Leichen sind zur Beförderung mit den dem Personenverkehre dienenden 
Zügen anzunehmen, die Benutzung von Schnellzügen kann versagt werden. 
(2) Leichensendungen müssen auf der Anfangsstation des Zuges mindestens 
6 Stunden, auf anderen Stationen mindestens 12 Stunden vor der Abfahrzeit 
angemeldet werden.
        <pb n="125" />
        — 109 — 
(3) Jede Leiche muß in einem widerstandsfähigen Metallbehälter luftdicht 
verschlossen und dieser in einen hölzernen Behälter so fest eingesetzt sein, daß er 
sich darin nicht verschieben kann. 
(4) Bei der Aufgabe ist der Eisenbahn ein Leichenpaß nach dem Muster 
der Anlage A zu übergeben, der bei Auslieferung der Leiche dem Empfänger 
ausgefolgt wird. Bei Leichensendungen aus ausländischen Staaten, mit denen 
eine Vereinbarung wegen gegenseitiger Anerkennung der Leichenpässe abgeschlossen 
ist, genügt ein Leichenpaß der zuständigen ausländischen Behörde. Die zur Aus- 
stellung von Leichenpässen befugten in- und ausländischen Behörden werden 
besonders bekannt gemacht. Der Leichenpaß gilt für den ganzen Beförderungsweg. 
(5) Leichen sind auf einen Beförderungsschein abzufertigen, der von der 
Eisenbahn auszustellen und dem Absender auszuhändigen ist. 
(6) Das Verladen hat der Absender zu besorgen. 
(7) Die Fracht ist bei der Aufgabe zu entrichten. Wer Leichen unter 
unrichtiger Bezeichnung aufliefert, hat den Frachtunterschied von der Aufgabe- 
bis zur Bestimmungsstation nachzuzahlen und das Vierfache der Gesamtfracht 
als Frachtzuschlag zu entrichten. 
§ 45. 
Beförderung. 
(1) Leichen sind in bedeckten Wagen zu befördern. Die Beiladung von 
Gütern, die nicht zur Leiche gehören, ist verboten. Mehrere Leichen, die gleich- 
zeitig von derselben Versandstation nach derselben Bestimmungsstation aufgegeben 
werden, können zusammen in einen Wagen verladen werden. Leichen, die in 
rings umschlossenen Leichenfuhrwerken aufgeliefert werden, dürfen in offenen 
Wagen befördert werden. 
(2) Jeder Sendung ist ein Begleiter beizugeben, der eine Fahrkarte zu 
lösen und denselben Zug zu benutzen hat. Begleitung ist nicht erforderlich, wenn 
der Bestimmungsort eine Eisenbahnstation ist und der Absender bei der Aufgabe- 
station die schriftliche oder telegraphische Erklärung des Empfängers hinterlegt, 
daß er die Sendung sofort nach Empfang der Nachricht von ihrem Eintreffen 
abholen lassen werde. Bei Sendungen an Beerdigungs- und an Leichenverbrennungs- 
anstalten ist diese Erklärung nicht erforderlich. 
(3) Leichen dürfen unterwegs nicht ohne Not umgeladen werden. Sie sind 
möglichst schnell und ohne Unterbrechung zu befördern. Läßt sich auf einer 
Station ein längerer Aufenthalt nicht vermeiden, so ist der Wagen mit der 
Leiche tunlichst auf ein abseits liegendes Gleis zu stellen. Wird die Beförderung 
einer unbegleiteten Leiche mit den in Aussicht genommenen Zügen unmöglich, so 
hat die Station, wo das Hindernis eintritt, dem Empfänger kostenfrei telegraphisch 
mitzuteilen, mit welchem Zuge die Beförderung erfolgt. 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 16
        <pb n="126" />
        — 110 — 
§ 46. 
Auslieferung. 
(1) Die Ankunft einer unbegleiteten Leiche am Bestimmungsort ist dem 
Empfänger auf seine Kosten ohne Verzug durch Telegramm, Fernsprecher oder 
besonderen Boten mitzuteilen. 
(2) Die Auslieferung von Leichen kann zu dem im § 34 Abs. (2) bestimmten 
Zeitpunkte verlangt werden. 
(3) Über die Empfangnahme der Leiche hat der Empfänger eine Bescheinigung 
auszustellen. 
(4) Der Empfänger hat innerhalb 6 Stunden nach Ankunft des Zuges 
auf der Bestimmungsstation die Sendung auszuladen und abzuholen. Geschieht 
dies nicht, so kann die Leiche der Ortspolizeibehörde überwiesen werden. Kommt 
die Leiche nach 6 Uhr Abends an, so wird die Frist vom nächsten Morgen 8 Uhr 
ab gerechnet. Bei Überschreitung der Abholungsfrist ist die Eisenbahn berechtigt, 
das tarifmäßige Wagenstandgeld zu erheben. 
§ 47. 
Ausnahmebestimmungen. 
(1) Für die Beförderung von Leichen nach dem Bestattungsplatze des Auf- 
gabeorts kann die Eisenbahn mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde ab- 
weichende Bestimmungen erlassen. 
(2) Bei Leichen, die von Polizeibehörden, Strafanstalten, Krankenhäusern 
oder dergleichen an öffentliche höhere Lehranstalten gesandt oder von diesen weiter- 
versandt werden, ist Begleitung nicht erforderlich. Sie dürfen in dicht ver- 
schlossenen Kisten aufgeliefert und in offenen Wagen mit Güterzügen befördert 
werden. Güter von fester Beschaffenheit (Holz, Metall oder dergleichen) oder in 
fester Verpackung (Kisten, Fässern oder dergleichen) dürfen beigeladen werden, es 
ist aber Fürsorge zu treffen, daß die Leichenkisten nicht beschädigt werden. Von 
der Beiladung sind ausgeschlossen: Nahrungs- und Genußmittel sowie deren Roh- 
stoffe, ferner die in der Anlage C aufgeführten Gegenstände. Von der Bei- 
bringung eines Leichenpasses kann mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde 
abgesehen werden. Solche Leichen sind auf Frachtbrief abzufertigen. 
  
VII. 
Beförderung von lebenden Tieren. 
§ 48. 
Auslieferung. 
(1) Die Eisenbahn hat bekannt zu machen, mit welchen Zügen Tiere be- 
fördert werden. Die Beförderung einzelner Stücke kann abgelehnt werden, wenn 
im Zuge kein geeigneter Raum vorhanden ist, es sei denn, daß die Tiere mindestens 
24 Stunden vorher angemeldet worden sind.
        <pb n="127" />
        — 111 — 
(2) An Sonn · und Festtagen werden Tiere nicht angenommen. Ausnahmen 
sind durch Aushang an den Abfertigungsstellen bekannt zu machen. 
(3) Die Beförderung kranker Tiere kann abgelehnt werden. 
(4) Zur Beförderung wilder Tiere ist die Eisenbahn nur verpflichtet, wenn 
die von ihr im Interesse der Sicherheit vorzuschreibenden Bedingungen erfüllt sind. 
(5) Die Tiere müssen rechtzeitig, einzelne Stücke mindestens 1 Stunde vor 
Abgang des Zuges, auf die Station gebracht werden. 
(6) Der Absender muß das Einladen der Tiere und ihre sichere Unter- 
bringung im Wagen besorgen, auch die erforderlichen Befestigungsmittel beschaffen. 
(7) Die Eisenbahn ist berechtigt, Begleitung der Tiersendungen zu fordern. 
Bei kleinen Tieren, die in tragbaren, gut verschlossenen Behältern aufgegeben 
werden, kann Begleitung nicht verlangt werden. 
(8) Die Begleiter haben die Tiere während der Beförderung zu warten. 
Der Aufsichtsbeamte hat den Begleitern auf Verlangen einen Platz im Pack- 
wagen oder in einem Personenwagen anzuweisen. Ist zur Abwendung von Be- 
triebsgefahren ihre Gegenwart im Viehwagen notwendig, so müssen sie sich auf 
Verlangen des Aufsichtsbeamten oder des Zugführers darin aufhalten. 
(9) Tiersendungen sind je nach Vorschrift des Tarifs auf Beförderungsschein, 
den die Eisenbahn ausstellt, oder auf Eilfrachtbrief abzufertigen. 
(10) Die Angabe des Interesses an der Lieferung hat bei den auf Be- 
förderungsschein abgefertigten Tieren nur dann rechtliche Wirkung, wenn sie von 
der Abfertigungsstelle der Abgangsstation im Beförderungsscheine vermerkt ist. 
(11) Vorausbezahlung der Fracht kann gefordert werden. 
§ 49. 
Beförderung. 
(1) Der Absender darf den Beförderungsweg vorschreiben. Solche Vor- 
schriften muß die Eisenbahn beachten, sie kann aber die Fracht für den vor- 
geschriebenen Weg verlangen. 
(2) Die näheren Bestimmungen über die Beförderung von lebenden Tieren 
sind in der Anlage B enthalten. 
§ 50.  
Auslieferung. 
(1) Tiersendungen sind nach Ankunft auf der Bestimmungsstation mit tun- 
lichster Beschleunigung zur Abnahme bereit zu stellen. Meldet sich nach Eintreffen 
unbegleiteter Tiersendungen auf der Bestimmungsstation kein zum Empfange Be- 
rechtigter, so ist der Empfänger unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb der für 
Eilgut festgesetzten Frist (§ 79 (2)), zu benachrichtigen. Der Empfänger hat die 
Tiere spätestens 2 Stunden nach der Bereitstellung auszuladen und abzutreiben. 
Diese Frist beginnt, wenn der Empfänger benachrichtigt werden muß, frühestens 
2 Stunden nach der Benachrichtigung (§ 79 (3)). Nach Ablauf der Frist kann 
die Eisenbahn auf Gefahr und Kosten des Verfügungsberechtigten die Tiere in 
16
        <pb n="128" />
        — 112 — 
Verpflegung geben oder, wenn sie deren ferneren Aufenthalt im Wagen oder 
auf dem Bahnhofe gestattet, das tarifmäßige Standgeld erheben. Die Frist 
ruht während einer zoll- oder steueramtlichen oder polizeilichen Abfertigung, so- 
weit diese nicht durch den Absender, Empfänger oder Begleiter verzögert wird. 
(2) Der Beförderungsschein ist bei Empfang der Sendung an die Eisen- 
bahn zurückzugeben. War die Sendung auf Eilfrachtbrief abgefertigt, so ist 
dieser dem Empfänger gegen Bescheinigung über den Empfang der Sendung 
auszuhändigen. 
§ 51. 
Lieferfrist. 
(1) Die Lieferfristen dürfen nachstehende Höchstfristen nicht überschreiten: 
bei einer Entfernung bis zu 150 Tarifkilometer 1 Tag, 
bei größeren Entfernungen für weitere angefangene je 300 Tarif- 
kilometer 1 weiteren Tag. 
(2) Die Lieferfrist beginnt für Sendungen, die mit einem Vormittags ab- 
gehenden Zuge befördert werden, um 12 Uhr Mittags, bei Sendungen, die mit 
einem Nachmittags abgehenden Zuge befördert werden, mit der auf die Annahme 
folgenden Mitternacht. Sie ist gewahrt, wenn vor ihrem Ablaufe die Tiere auf 
der Bestimmungsstation zur Abnahme bereit gestellt sind. 
(3) Der Lauf der Lieferfrist ruht außer in den Fällen des § 75 Abs. (7) 
auch für die Dauer des Aufenthalts auf den Tränkstationen und für die Dauer 
der ärztlichen Viehbeschau. 
(4) Die Auslieferung der mit Personenzügen beförderten Pferde und Hunde 
kann zu dem im § 34 Abs. (2) bestimmten Zeitpunkte verlangt werden. Müssen 
die Pferde jedoch unterwegs auf einen anderen Zug übergehen, so kann ihre 
Weiterbeförderung erst mit dem nächsten Personenzuge verlangt werden. 
§ 52. 
Weitere Vorschriften. 
Im übrigen gelten für die Beförderung von Tieren sinngemäß die Vor- 
schriften im Abschnitt VIII. 
VIII. 
Beförderung von Gütern. 
§ 53. 
Durchgehende Beförderung. 
Die Eisenbahn ist verpflichtet, Güter zur Beförderung von und nach allen 
für den Güterverkehr eingerichteten Stationen und Güternebenstellen anzunehmen, 
ohne daß es für den Übergang von einer Bahn auf die andere einer Ver- 
mittelungsadresse bedarf.
        <pb n="129" />
        — 113 — 
§ 54. 
Von der Beförderung ausgeschlossene oder nur bedingungsweise zur Beförderung 
zugelassene Gegenstände. 
(1) Von der Beförderung ausgeschlossen sind: 
A. die dem Postzwang unterliegenden Gegenstände; 
B. soweit nicht im Abs. (2) A Ziffer 1 Ausnahmen zugelassen sind: 
1. explosionsgefährliche Gegenstände¹): 
a) Sprengstoffe²) 
b) Munition,  
c) Zündwaren und Feuerwerkskörper, 
d) verdichtete und verflüssigte Gase, 
e) Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche oder die 
Verbrennung unterstützende Gase entwickeln; 
2. selbstentzündliche Stoffe. 
(2) Bedingungsweise sind zur Beförderung zugelassen: 
A. nach den in der Anlage C enthaltenen Vorschriften: 
1. die in der Anlage C unter I und II aufgeführten explosions- 
gefährlichen Gegenstände und selbstentzündlichen Stoffe (Abs. (1) B); 
2. die in der Anlage C unter III bis VI aufgeführten brennbaren 
Flüssigkeiten, giftigen, ätzenden und fäulnisfähigen Stoffe. 
Solche Gegenstände dürfen miteinander oder mit anderen Gegen- 
ständen nur dann zusammengepackt werden, wenn dies in der Anlage C 
zugelassen ist. 
B. außerdem: 
1. Gold- und Silberbarren, Platina, Geld, Münzen und Papiere 
mit Geldwert, Dokumente, Edelsteine, echte Perlen, besonders 
wertvolle Spitzen und besonders wertvolle Stickereien sowie andere 
Kostbarkeiten, ferner Kunstgegenstände, wie Gemälde, Bildwerke 
Gegenstände aus Erzguß, Kunstaltertümer. 
Die Beförderungsbedingungen für diese Gegenstände hat der 
Tarif zu bestimmen. 
Als Papiere mit Geldwert sind nicht zu behandeln: Post- 
freimarken, Stempelbogen und Stempelmarken sowie ähnliche 
amtliche Wertzeichen. 
¹) Zu den explosions gefährlichen Gegenständen im Sinne dieses Paragraphen 
gehören alle explosions fähigen Substanzen, vergleiche jedoch Anmerkung ²). 
²) Explosionsfähige Substanzen, die nicht Schieß- oder Sprengzwecken dienen, durch 
Flammenzündung nicht zur Explosion gebracht werden können und gegen Stoß und Schlag 
nicht empfindlicher sind als Dinitrobenzol, gehören nicht zu den Sprengstoffen im Sinne 
dieses Paragraphen.
        <pb n="130" />
        % 
— 114 — 
2. Gegenstände, deren Verladung oder Beförderung nach der Anlage 
oder dem Betrieb einer beteiligten Bahn außergewöhnliche 
Schwierigkeit verursacht. 
Ihre Beförderung kann die Eisenbahn von besonders zu 
vereinbarenden Bedingungen abhängig machen. 
3. Eisenbahnfahrzeuge, die auf eigenen Rädern befördert werden sollen. 
Sie müssen sich in lauffähigem Zustande befinden. Loko- 
motiven, Tender, Dampf- und Kraftwagen müssen von einem 
sachverständigen Beauftragten des Absenders begleitet sein. 
§ 55. 
Frachtbrief; seine Form. 
(1) Jede Sendung muß von einem Frachtbriefe begleitet sein, der für ge- 
wöhnliches Frachtgut dem Muster der Anlage D, für Eilgut dem Muster der 
Anlage E zu entsprechen hat. 
(2) Zu den Frachtbriefen ist weißes Schreibpapier in der vom Reichs- 
Eisenbahnamte festgesetzten Beschaffenheit zu verwenden. Alle Güterabfertigungs- 
stellen sind verpflichtet, Frachtbriefe zu den im Tarife festzusetzenden Preisen zu 
verkaufen. 
(3) Die Frachtbriefe müssen zum Nachweise, daß sie den Vorschriften ent- 
sprechen, den Prüfungsstempel einer inländischen Eisenbahn tragen. Die Stempelung 
der nicht für Rechnung der Eisenbahn gedruckten Frachtbriefe erfolgt gegen eine 
im Tarife festzusetzende Gebühr; sie kann abgelehnt werden, wenn nicht gleich- 
zeitig mindestens 100 Frachtbriefe vorgelegt werden. 
(4) Die stark umrahmten Teile des Musters sind für die Eintragungen 
der Eisenbahn, die übrigen für die Eintragungen des Absenders bestimmt (ver- 
gleiche jedoch § 56 Abs. (1) f). 
(5) Für regelmäßig wiederkehrende Sendungen zwischen bestimmten Orten 
und für Sendungen, die zur Weiterbeförderung über See bestimmt sind, kann 
die Landesaufsichtsbehörde nach Zustimmung des Reichs-Eisenbahnamts Ab- 
weichungen von den vorstehenden Bestimmungen genehmigen. 
§ 56. 
Inhalt des Frachtbriefs. 
(1) Der Absender hat in den Frachtbrief einzutragen: 
a) den Namen und den Wohnort dessen, an den das Gut abgeliefert 
werden soll (des Empfängers); 
b) die Eisenbahnstation oder Güternebenstelle, bis zu der das Gut befördert 
werden soll (Bestimmungsstation);  
c) den Bestimmungsort, wenn dieser ein anderer ist als die Bestimmungs- 
station;
        <pb n="131" />
        — 115 — 
d) die Bezeichnung der Sendung nach ihrem Inhalte, bei Stückgut auch 
Anzahl, Art der Verpackung und Adresse (oder statt dieser das Zeichen 
und die Nummer) der Frachtstücke. Die Eisenbahn kann auch bei 
Wagenladungen die Bezeichnung des Inhalts nach Anzahl und Ver- 
packungsart verlangen, wenn die Beschaffenheit der Ladung es zuläßt. 
Die in der Anlage C aufgeführten Gegenstände sind mit der dort ge- 
brauchten Bezeichnung zu benennen; 
e) das Gewicht der Sendung (vergleiche jedoch § 58 Abs. (2) und (3)) oder 
statt dessen eine den Vorschriften der Versandbahn entsprechende Angabe; 
f) bei Gütern, die er selbst verladen hat, die Nummer und die Eigen- 
tumsmerkmale des Wagens; 
g) im Falle der Vorausbezahlung der Fracht den Freivermerk; 
h) den etwaigen Antrag auf Ausstellung eines Frachtbriefduplikats oder 
Aufnahmescheins; 
i) die etwaige Angabe des Interesses an der Lieferung und der auf dem 
Gute lastenden Nachnahme; 
k) das etwaige Verlangen, daß das Gut bahnlagernd zu stellen ist. Bei 
den in der Anlage C aufgeführten Gegenständen ist ein solches Ver- 
langen unzulässig; 
l) die genaue Bezeichnung der zur Erfüllung der Zoll-, Steuer- oder 
Polizeivorschriften beigegebenen Begleitpapiere (§ 65 Abs. (1)); 
m) bei Sendungen, die einer zoll- oder steueramtlichen Abfertigung unter- 
liegen, die zu berührende Abfertigungsstelle, wenn er eine solche zu be- 
zeichnen wünscht (§ 67 Abs. (2)); 
n) den Ort und den Tag der Ausstellung; 
o) die Unterschrift mit Namen oder Firma unter Angabe der Wohnung. 
Die Beifügung der Telegrammadresse und Fernsprechnummer ist gestattet. 
(2) Die Eisenbahn kann verlangen, daß jeder Wagenladung ein besonderer 
Frachtbrief beigegeben wird. 
(3) Mehrere Gegenstände dürfen in denselben Frachtbrief ausgenommen 
werden) wenn sie nach ihrer Beschaffenheit ohne Nachteil zusammengeladen werden 
können und keine Zoll, Steuer- oder Polizeivorschriften entgegenstehen. 
(4) Den vom Absender aufzuladenden oder vom Empfänger abzuladenden 
Gütern sowie den nach § 54 Abs. (2) bedingungsweise zur Beförderung zuge- 
lassenen Gütern sind besondere, andere Gegenstände nicht umfassende Frachtbriefe 
beizugeben. Eine Ausnahme hiervon ist nur statthaft, wenn die Gegenstände der 
Anlage C nach den dort getroffenen Vorschriften mit anderen Gütern zusammen- 
gepackt aufgegeben werden. In dem gemeinsamen Frachtbriefe müssen dann aber 
die nur bedingungsweise zugelassenen Güter besonders aufgeführt und durch Hin- 
zufügung des Wortes „(bedingungsweise)“ gekennzeichnet sein. 
(6) Reicht der für die Beschreibung der Güter vorgesehene Raum auf 
der Vorderseite des Frachtbriefs nicht aus, so ist die Rückseite zu benutzen; 
nötigenfalls sind dem Frachtbriefe gleichgroße Blätter anzuheften und dann be-
        <pb n="132" />
        — 116 — 
sonders zu unterzeichnen. Im Frachtbrief ist auf sie zu verweisen. Wird das 
Gesamtgewicht einer solchen Sendung angegeben, so ist es im Frachtbrief an der 
hierfür vorgesehenen Stelle einzutragen. Bei Gütern verschiedener Tarifklassen 
ist, wenn getrennte Frachtberechnung verlangt wird, das Gewicht für jede Tarif- 
klasse besonders anzugeben. · 
(6) Der Absender darf im Frachtbriefe vorschreiben, daß die Güter auf der 
Bestimmungsstation nachgezählt und nachgewogen werden; hierfür ist die tarif- 
mäßige Gebühr zu bezahlen. 
(7) Bei Aufgabe von Gütern nach einem Bestimmungsorte, wo keine für 
den Güterverkehr eingerichtete Eisenbahnstation oder Güternebenstelle vorhanden 
ist, kann der Absender im Frachtbrief über die Weiterbeförderung des Gutes von 
der Bestimmungsstation bis zum Bestimmungsorte Verfügung treffen (vergleiche 
§ 76 Abs. (9)). 
 (8) Auf die Rückseite des Frachtbriefs darf die Firma des Ausstellers ge- 
druckt werden. Auch können dort die Sendung betreffende Vermerke für den 
Empfänger nachrichtlich angebracht werden, zum Beispiel „von Sendung des N. N.“, 
„im Auftrage des N. N“, „zur Verfügung des N. N.“, „zur Weiterbeför- 
derung an N. N.“, „für Dampfer N. N.“, „versichert bei N. N.“, „zur Aus- 
fuhr nach N. N.“. Für die Eisenbahn sind diese Vermerke unverbindlich. 
(9) Die Aufnahme anderer Erklärungen in den Frachtbrief und die Bei- 
fügung anderer Schriftstücke zum Frachtbriefe sind unzulässig, soweit es nicht durch 
diese Ordnung oder — mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde nach Zu- 
stimmung des Reichs-Eisenbahnamts — im Tarife vorgeschrieben oder für statthaft 
erklärt ist. Die Erklärungen und Schriftstücke dürfen nur das Frachtgeschäft 
betreffen. 
(10) Alle Eintragungen im Frachtbriefe müssen in deutscher Sprache ge- 
schehen; sie dürfen auch durch Druck oder Stempel bewirkt werden. 
§ 57. 
Haftung für die Angaben im Frachtbriefe. 
Der Absender haftet der Eisenbahn für die Richtigkeit und die Voll- 
ständigkeit der in den Frachtbrief aufgenommenen Angaben und Erklärungen und 
trägt alle Folgen, die aus unrichtigen, ungenauen oder ungenügenden Eintra- 
gungen entspringen. 
§ 58. 
Prüfung des Inhalts der Sendung. Feststellung von Anzahl und Gewicht. 
(1) Die Eisenbahn ist berechtigt, die Ubereinstimmung der Sendung mit 
dem Frachtbriefe nach Stückzahl, Gewicht und Inhalt jederzeit zu prüfen. Ge- 
bühren dürfen hierfür nicht erhoben werden. Zur Prüfung des Inhalts ist der 
Verfügungsberechtigte einzuladen, wenn sie nicht auf Grund polizeilicher Maß- 
regeln stattfindet, die der Staat im Interesse der Sicherheit oder der öffentlichen
        <pb n="133" />
        — 117 — 
Ordnung zu ergreifen berechtigt ist. Erscheint der Berechtigte nicht, so sind zwei 
Zeugen zuzuziehen. Etwa entstehende Auslagen sind der Eisenbahn zu ersetzen, 
wenn die Frachtbriefangaben sich als unrichtig erweisen. 
(2) Bei Stückgütern, die von der Eisenbahn verladen werden (§ 59 Abs. (1)), 
ist diese verpflichtet, Anzahl und Gewicht bei der Annahme gebührenfrei festzu- 
stellen. Dem Absender oder dessen Beauftragten steht frei, der Feststellung bei- 
zuwohnen. Die Eisenbahn kann von der Verwägung absehen oder — bei 
gleichartigen Stücken — Probeverwägungen vornehmen, wenn der Absender das 
Gewicht in den Frachtbrief eingetragen und die Nachwägung im Frachtbriefe 
nicht verlangt hat. 
(3) Bei allen anderen Sendungen ist die Eisenbahn auf Antrag des Ab- 
senders im Frachtbriefe verpflichtet, das Gewicht und die Stückzahl festzustellen, 
es sei denn, daß die vorhandenen Wägevorrichtungen nicht ausreichen oder die 
Beschaffenheit des Gutes oder die Betriebsverhältnisse eine Feststellung der Stück- 
zahl. nicht gestatten. Das Gewicht hat die Eisenbahn auch ohne Antrag festzu- 
stellen, wenn es im Frachtbriefe nicht angegeben ist. Für diese Feststellungen ist 
die tarifmäßige Gebühr zu zahlen. Ist die Feststellung des Gewichts auf der 
Versandstation nicht angängig) so erfolgt sie auf einer anderen Station. 
(4) Der Absender kann bei der Aufgabe verlangen, daß ihm Gelegenheit 
geboten werde, der Feststellung der Stückzahl und des Gewichts beizuwohnen, 
wenn sie auf der Versandstation erfolgt. Stellt er ein solches Verlangen nicht 
oder versäumt er die ihm gebotene Gelegenheit, so hat er die tarifmäßige Gebühr 
nochmals zu zahlen, wenn die Feststellung auf seinen Antrag wiederholt wird. 
(5) De Eisenbahn kann die Verwägung der Wagenladungsgüter auf der 
Gleiswage vornehmen und der Gewichtsberechnung das an den Eisenbahnwagen 
angeschriebene Eigengewicht zu Grunde legen. Jedoch ist einem Antrage des Ver- 
fügungsberechtigten auf Verwägung des leeren Wagens zu entsprechen, wenn 
es die Betriebsverhältnisse gestatten. Ob und welche Gebühr zu erheben ist, hat 
der Tarif zu bestimmen. 
(6) Die Feststellung des Gewichts und der Stückzahl hat die Eisenbahn 
auf dem Frachtbriefe zu bescheinigen. Erfolgt die Feststellung auf der Versand- 
station, so ist die Bescheinigung auch auf das Frachtbriefduplikat oder auf den 
Aufnahmeschein zu setzen. 
  
  
§ 59. 
Beladung der Wagen. Ladegewicht. Tragfähigkeit. 
(1) Ob die Güter durch die Eisenbahn oder durch den Absender zu ver- 
laden sind, hat der Tarif zu bestimmen, soweit nicht diese Ordnung Vorschriften 
darüber enhält, oder eine besondere Vereinbarung zwischen dem Absender und 
der Eisenbahn im Frachtbriefe getroffen ist. 
(2) Für die Beladung der Wagen ist das daran vermerkte Ladegewicht 
maßgebend. Eine Belastung bis zu der an den Wagen angeschriebenen Trag- 
fähigkeit ist zulässig, wenn nach der natürlichen Beschaffenheit des Gutes nicht 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 17
        <pb n="134" />
        — 118 — 
zu befürchten ist, daß die Belastung infolge von Witterungseinflüssen während 
Beförderung die Tragfähigkeit überschreiten werde. Eine die Tragfähigkeit 
überschreitende Belastung — Überlastung — ist in keinem Falle gestattet. 
Bei außerdeutschen Wagen, die nur eine, die zulässige Belastung kennzeichnende, 
dem Ladegewichte der deutschen Wagen entsprechende Anschrift tragen, darf die 
angeschriebene Gewichtsgrenze bis zu 5 Prozent überschritten werden 
§ 60. 
Frachtzuschläge. 
(1) Bei unrichtiger Angabe des Inhalts, des Gewichts oder der Stückzahl 
einer Sendung sowie bei Außerachtlassung der Sicherheitsvorschriften in Anlage C 
sind ohne Rücksicht darauf, ob ein Verschulden des Absenders vorliegt oder nicht, 
Frachtzuschläge zu entrichten, für die folgende Bestimmungen gelten: 
a) Wenn die im § 54 Abs. (1) B und Abs. (2) A aufgeführten Gegen- 
stände unter unrichtiger Inhaltsangabe zur Beförderung aufgegeben 
oder wenn die Sicherheitsvorschriften in Anlage C außer acht gelassen 
werden, beträgt der Frachtzuschlag für jedes Kilogramm Rohgewicht 
des Versandstücks, worin ein solcher Gegenstand enthalten war, 
bei den gemäß § 54 Abs. (1) B von der Beförderung ausge- 
schlossenen sowie bei den in Anlage C unter I und II auf- 
geführten explosionsgefährlichen und selbstentzündlichen Gütern: 
12 Mark, 
bei den in Anlage C unter III, IV und V aufgeführten brenn- 
baren Flüssigkeiten, giftigen und ätzenden Stoffen: 3 Mark, 
bei den in Anlage C unter VI aufgeführten fäulnisfähigen 
Stoffen: ½ Mark. 
b) In anderen Fällen unrichtiger Inhaltsangabe beträgt der Frachtzuschlag, 
wenn sie keine Frachtverkürzung herbeiführen kann, 1 Mark für den 
Frachtbrief, sonst das Doppelte des Unterschieds zwischen der infolge 
der unrichtigen Angabe entstandenen und der richtig berechneten Fracht 
von der Aufgabe- bis zur Bestimmungsstation. Sind Güter ver- 
schiedener Tarifklassen zu einer Sendung vereinigt, und kann ihr Einzel- 
gewicht ohne besondere Schwierigkeit festgestellt werden, so ist der Er- 
mittelung des Frachtzuschlags getrennte Frachtberechnung zu Grunde 
zu legen, sofern sie sich billiger stellt. Mindestens wird 1 Mark 
erhoben. 
c) Bei unrichtiger Angabe der Stückzahl oder des Gewichts einer vom 
Absender verladenen Sendung, wenn hierdurch eine Frachtverkürzung 
herbeigeführt werden kann, beträgt der Frachtzuschlag das Doppelte 
des Unterschieds zwischen der infolge der unrichtigen Angabe entstandenen 
und der richtig berechneten Fracht von der Aufgabe- bis zur Bestim- 
mungsstation.
        <pb n="135" />
        — 119 — 
d) Bei Überlastung eines Wagens beträgt der Frachtzuschlag das Sechs- 
fache der Fracht von der Aufgabe- bis zur Bestimmungsstation für 
das Gewicht, das die im § 59 Abs. (2) festgesetzten Belastungsgrenzen 
übersteigt. Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch für Gegenstände, 
deren Fracht nicht nach dem Gewichte berechnet wird. Ist zum Beispiel 
die Fracht nach der Ladefläche zu berechnen, so wird der Frachtzuschlag 
derart ermittelt, daß die nach der Ladefläche des verwendeten Wagens 
berechnete Fracht als Fracht für das zulässige höchste Belastungsgewicht 
angesehen, danach die Fracht für das Übergewicht berechnet und der 
gefundene Betrag sechsfach genommen wird. 
e) Die unter a bis d festgesetzten Frachtzuschläge werden nebeneinander 
erhoben, wenn gegen mehrere dieser Vorschriften gleichzeitig verstoßen 
wird. Trifft unrichtige Inhaltsangabe, die eine Frachtverkürzung ber- 
beiführen kann, mit unrichtiger Angabe der Stückzahl oder des Ge- 
wichts der Sendung zusammen und handelt es sich nicht um Gegen- 
stände der im § 54 Abs. (1) B und Abs. (2) A genannten Art, so be- 
trägt der Frachtzuschlag das Doppelte des Unterschieds zwischen der 
Fracht für die angegebene Stückzahl oder das angegebene Gewicht 
und den angegebenen Inhalt einerseits und der Fracht für die er- 
mittelte Stückzahl oder das ermittelte Gewicht und den ermittelten 
Inhalt andererseits.  
Außerdem ist der Frachtunterschied nachzuzahlen und der entstandene 
Schaden zu ersetzen, auch sind die durch andere gesetzliche oder polizeiliche Be- 
stimmungen vorgesehenen Strafen verwirkt. 
(2) Der Tarif muß einheitlich die Grundsätze bestimmen, nach denen etwa 
von Erhebung der im Abs. (1) festgesetzten Frachtzuschläge aus Billigkeit abgesehen 
wird oder geringere Zuschläge erhoben werden. 
(3) Ein Frachtzuschlag darf nicht erhoben werden: 
a) bei unrichtiger Gewichtsangabe oder bei Uberlastung, wenn die Eisen- 
bahn zur Verwägung verpflichtet war; 
b) bei einer während der Beförderung eingetretenen Gewichtszunabme 
ohne Überlastung, wenn der Absender nachweist, daß die Gewichts- 
zunahme auf Witterungseinflüsse zurückzuführen ist; 
c) bei einer während der Beförderung durch Witterungseinflüsse ver- 
ursachten Überlastung, wenn der Absender nachweist, daß er bei der 
Beladung des Wagens das angeschriebene Ladegewicht nicht über- 
schritten hat. 
(4) Der Frachtzuschlag ist verwirkt, sobald der Frachtvertrag abgeschlossen 
ist (§ 61). Zur Zahlung des Zuschlags ist der Absender verpflichtet. Hat der 
Empfänger den Frachtbrief und das Gut angenommen, so haftet er gemäß § 76 
Abs. (4) neben dem Absender als Gesamtschuldner für den Zuschlag. 
17
        <pb n="136" />
        — 120 — 
 (5) Der Anspruch auf Zahlung oder Rückzahlung des Frachtzuschlags ver- 
jährt in einem Jahre. Die Verjährung beginnt bei Ansprüchen auf Zahlung 
des Frachtzuschlags mit der Zahlung der Fracht oder wenn eine Fracht nicht zu 
zahlen war, mit der Auflieferung des Gutes; bei den Ansprüchen auf Rück- 
zahlung beginnt sie mit der Zahlung des Zuschlags. Gehemmt oder unterbrochen 
wird die Verjährung gemäß den Bestimmungen im § 71 Abs. (2). 
$ 61. 
Abschluß des Frachtvertrags. 
(1) Der Frachtvertrag ist abgeschlossen, sobald die Abfertigungsstelle das 
Gut mit dem Frachtbriefe zur Beförderung angenommen hat. Als Zeichen der 
Annahme ist dem Frachtbriefe der Tagesstempel der Abfertigungsstelle aufzu- 
drücken. Mit diesem Stempel ist auch jedes der nach § 56 Abs. (5) dem Fracht- 
brief etwa angefügten Blätter zu versehen. 
(2) Die Abstempelung hat nach vollständiger Auflieferung des im Fracht- 
briefe verzeichneten Gutes und nach Entrichtung der vom Absender voraus 
zu bezahlenden Beträge unverzüglich, auf Verlangen des Absenders in seiner 
Gegenwart, zu erfolgen. 
(3) Der abgestempelte Frachtbrief dient als Beweis für den Frachtvertrag. 
(4) Bei den vom Absender verladenen Gütern dienen die Angaben des 
Frachtbriefs über das Gewicht und die Anzahl der Stücke nur dann als Beweis 
gegen die Eisenbahn, wenn sie die Stücke nachgewogen oder nachgezählt und 
dies im Frachtbriefe beurkundet hat. 
(5) Die Eisenbahn ist verpflichtet, auf Verlangen des Absenders die An- 
nahme des Gutes unter Angabe des Tages, an dem es zur Beförderung an- 
genommen ist, auf einem ihr mit dem Frachtbriefe vorgelegten Frachtbriefduplikate, 
das als solches zu bezeichnen ist, zu bescheinigen. Die Ausstellung eines Duplikats 
ist auf dem Frachtbriefe durch Stempelaufdruck zu beurkunden. 
(6) Das Duplikat hat nicht die Bedeutung des Frachtbriefs oder eines 
Ladescheins. 
(7) Bei Gütern, die nicht in ganzen Wagenladungen aufgegeben werden, 
kann mit Zustimmung des Absenders an Stelle des Duplikats ein Aufnahme- 
schein ausgestellt werden, der dieselbe rechtliche Bedeutung wie das Duplikat hat. 
(8) Auf Verlangen des Absenders ist die Annahme des Gutes auch in 
anderer Form, zum Beispiel durch Unterstempelung eines Eintrags in einem 
Quittungsbuch oder dergleichen zu bescheinigen. Eine solche Bescheinigung hat 
nicht die Bedeutung eines Frachtbriefduplikats. 
§ 62. 
Verpackung und Bezeichnung. 
(1) Das Gut muß, soweit es seine Natur erfordert, gegen Verlust, 
Minderung oder Beschädigung sicher verpackt sein.
        <pb n="137" />
        — 121 — 
(2) Ist dies nicht der Fall, so kann die Eisenbahn die Annahme des 
Gutes ablehnen oder verlangen, daß der Absender im Frachtbriefe das Fehlen 
oder die Mängel der Verpackung anerkennt. Pflegt ein Absender gleichartige 
der Verpackung bedürftige Güter unverpackt oder mit den gleichen Mängeln der 
Verpackung auf derselben Station aufzugeben, so kann er ein für allemal eine 
Erklärung nach dem Muster der Anlage F abgeben. In diesem Falle muß 
der Frachtbrief einen Hinweis auf die allgemeine Erklärung enthalten. 
(3) Inwieweit die Eisenbahn für den Schaden haftet, der infolge eines im 
Frachtbrief anerkannten oder äußerlich nicht erkennbaren Mangels der Verpackung 
entsteht, ist in den §§ 86 und 84 bestimmt. Ist ein äußerlich erkennbarer 
Mangel der Verpackung nicht im Frachtbrief anerkannt,) so ist die Eisenbahn 
von der Haftpflicht nur dann befreit, wenn der Absender arglistig handelt. 
(4) Die Verpackung muß ferner so beschaffen sein, daß das Gut bei 
ordnungsmäßiger Behandlung durch die Eisenbahn keinen Schaden verursachen 
kann. Anderenfalls ist die Eisenbahn berechtigt, wenn sie das Gut trotzdem zur 
Beförderung annimmt, ein Anerkenntnis im Frachtbriefe nach Maßgabe des 
Abs. (2) zu verlangen. Für den Schaden, der aus so bescheinigten oder aus 
äußerlich nicht erkennbaren Mängeln der Verpackung entsteht, haftet der Absender. 
Ist ein äußerlich erkennbarer Mangel der Verpackung nicht anerkannt, so haftet 
der Absender nur, wenn er arglistig handelt. 
(5) Die Eisenbahn kann verlangen, daß kleine Stückgüter (Kleineisenzeug 
oder dergleichen), deren Annahme und Verladung nicht ohne erheblichen Zeit- 
verlust möglich ist, durch Verbindung oder Verpackung zu größeren Einheiten 
zusammengefaßt werden.  
(6) Den Eisenbahnen bleibt überlassen, für Güter, die nicht zu den im 
§ 54 Abs. (2) A aufgeführten gehören, die aber wegen ihrer Eigenschaften Un- 
zuträglichkeiten während der Beförderung herbeiführen können, mit Genehmigung 
der Landesaufsichtsbehörden nach Zustimmung des Reichs-Eisenbahnamts durch 
den Tarif einheitliche Vorschriften über die Verpackung und Verladung zu treffen. 
(7) Die Stückgüter sind haltbar, deutlich und in einer Verwechselungen 
ausschließenden Weise zu bezeichnen. Diese Bezeichnungen müssen mit den An- 
gaben im Frachtbrief übereinstimmen. Ältere Bezeichnungen (Eisenbahnbeförderungs- 
zeichen, Postbeförderungszeichen oder andere Zeichen, die mit den Eisenbahn- 
beförderungszeichen verwechselt werden könnten) müssen entfernt sein. 
(8) Die Eisenbahn kann verlangen, daß Stückgüter vom Absender mit 
dem Namen der Bestimmungsstation dauerhaft bezeichnet werden, wenn es ihre 
Beschaffenheit ohne besondere Schwierigkeit zuläßt. 
§ 63. 
Annahme.  
(1) Die Eisenbahn ist nur insoweit verpflichtet, Güter zur Befördetung 
anzunehmen, als die Beförderung sofort erfolgen kann. Wenn es notwendig 
wird, die Annahme von Sendungen allgemein oder für bestimmte Versandbezirke
        <pb n="138" />
        — 122 — 
oder für bestimmte Arten von Gütern einzustellen, weil zwingende Gründe des 
Eisenbahnbetriebs oder das öffentliche Interesse die sofortige Beförderung nicht 
gestatten, so bedarf es der Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde. 
(2) Die Güter müssen während der Dienststunden aufgeliefert werden, die 
von der Eisenbahn festzusetzen und durch Aushang bekannt zu machen sind. 
(3) An Sonn- und Festtagen braucht die Eisenbahn Frachtgut nicht an- 
zunehmen; Eilgut anzunehmen ist sie verpflichtet, wenn seiner zoll- oder steuer- 
amtlichen Behandlung kein Hindernis entgegensteht.  
(4) Wird die Annahme einer durch die Eisenbahn zu verladenden Sendung 
vom Absender dadurch verzögert, daß er nicht alle zum Frachtbriefe gehörenden 
Güter binnen 24 Stunden aufliefert oder daß er den wegen Unrichtigkeit oder 
Unvollständigkeit beanstandeten Frachtbrief nicht binnen 24 Stunden nach Beginn 
der Auflieferung berichtigt übergibt oder bei Freivermerk die voraus zu zahlenden 
Frachtbeträge und Gebühren nicht innerhalb derselben Frist begleicht, so kann die 
Eisenbahn für das eingelagerte Gut das tarifmäßige Lagergeld erheben. 
(5) Die Bereitstellung der Wagen für Güter, die der Absender zu ver- 
laden hat, muß unter Angabe des Gutes, des ungefähren Gewichts und der 
Bestimmungsstation für einen bestimmten Tag nachgesucht werden. Können die 
Wagen nicht bereit gehalten werden, so ist der Besteller, soweit tunlich, hiervon 
kostenfrei zu benachrichtigen. Werden schriftlich zugesagte Wagen nicht rechtzeitig 
gestellt, so hat die Eisenbahn die Kosten der vergeblich versuchten Auflieferung, 
mindestens aber den Betrag des Wagenstandgeldes für einen Tag zu erstatten. 
Wird ein Wagen erst nach der Bereitstellung, aber vor Ablauf der Beladefrist 
(Abs. (6)) wieder abbestellt, so hat der Besteller eine im Tarife festzusetzende Ge- 
bühr zu entrichten, die jedoch das Wagenstandgeld für einen Tag nicht übersteigen 
darf. Geschieht die Abbestellung erst nach Ablauf der Beladefrist, so ist das 
tarifmäßige Wagenstandgeld zu zahlen. Bei Bestellung eines Wagens kann die 
Eisenbahn eine Sicherheit in Höhe der bezeichneten Gebühr verlangen. 
(6) Die Verladung durch den Absender hat in der Regel während der 
Dienststunden zu erfolgen; sie muß innerhalb der von der Eisenbahn durch Aus- 
hang bekannt zu machenden Frist vollendet sein. Wird die Frist überschritten oder 
wird der wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit beanstandete Frachtbrief nicht 
innerhalb der Ladefrist berichtigt übergeben oder werden bei Freivermerk die vor- 
aus zu zahlenden Frachtbeträge und Gebühren nicht innerhalb derselben Frist be- 
glichen, so hat der Absender das tarifmäßige Wagenstandgeld zu zahlen. Für 
Sonn- und Festtage ist Wagenstandgeld nur dann zu zahlen, wenn die 
Ladefrist schon am Tage vorher, Nachmittags 2 Uhr, abgelaufen ist. Folgen 
mehrere Sonn- und Festtage aufeinander, so ist nur für einen Tag Wagenstand- 
geld zu erheben. Die Eisenbahn kann, wenn die Ladefrist um mehr als 
24 Stunden überschritten wird, auf Kosten und Gefahr des Absenders das Gut 
ausladen und auf Lager nehmen oder einem Spediteur oder öffentlichen Lager- 
haus übergeben.
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        (7) Der Lauf der Fristen in den Abs. (4) und (6) ruht an Sonn- und 
Festtagen sowie für die Dauer einer zoll- oder steueramtlichen oder polizeilichen 
Abfertigung, soweit diese nicht durch den Absender verzögert wird. 
(8) Die Eisenbahn kann die Stückgüter innerhalb des Stationsorts oder 
von benachbarten Orten gegen eine durch Aushang bekannt zu machende Gebühr 
selbst anfahren oder Rollfuhrunternehmer dafür bestellen. Die hierbei ver- 
wendeten Personen gelten als Leute der Eisenbahn im Sinne des § 5. Die 
Rollfuhrleute haben ihren Gebührentarif bei sich zu tragen und auf Verlangen 
vorzuzeigen. 
(9) Den Absendern steht frei, von dieser Einrichtung Gebrauch zu machen 
oder die Güter selbst anzufahren oder sie durch andere Unternehmer anfahren 
zu lassen. 
(10) Für die Abfertigung von Gütern kann die Eisenbahn Güternebenstellen 
einrichten. 
(11) Die Eisenbahn kann im Tarife vorschreiben, daß das Überladen von 
Gütern, die auf der Versandstation von Schiffen unmittelbar auf die Eisenbahn 
übergehen sollen, gegen Zahlung der im Tarif oder durch Aushang bekannt 
zu machenden Gebühren von ihr selbst oder durch besondere Unternehmer aus- 
geführt wird. Die hierbei verwendeten Personen gelten als Leute der Eisen- 
bahn im Sinne des § 5. 
 
§ 64. 
Vorlaͤufige Einlagerung des Gutes. 
(1) Güter, die nicht sofort befördert werden können, hat die Eisenbahn, 
soweit es die Räumlichkeiten gestatten, gegen Empfangsbescheinigung einstweilen 
in Verwahrung zu nehmen. Dabei kann sie vorbehalten, daß die Annahme zur 
Beförderung erst erfolgt, wenn die Beförderung möglich ist. Der Absender hat 
sein Einverständnis auf dem Frachtbriefe zu erklären und auf dem Duplikate 
zu wiederholen. In diesem Falle haftet die Eisenbahn bis zum Abschlusse des 
Frachtvertrags (§ 61 Abs. (1)) nach den Grundsätzen für entgeltliche Verwahrung. 
Die Verwahrung leicht verderblicher Güter und der im § 54 Abs. (2) auf- 
geführten Gegenstände kann abgelehnt werden. 
(2) Wenn die Eisenbahn Wagenladungsgüter, die nicht sofort befördert 
werden können, gleichwohl zur Beförderung annimmt, so ist sie mit Genehmi- 
gung der Landesaufsichtsbehörde berechtigt, mit dem Absender zu vereinbaren, 
daß die Lieferfrist von dem Tage an läuft, an dem die Absendung erfolgt. 
Der Absender hat sein Einverständnis auf dem Frachtbriefe zu erklären und auf 
dem Duplikate zu wiederholen. Die Eisenbahn ist verpflichtet, den Zeitpunkt 
der Absendung auf dem Frachtbriefe durch einen besonderen Stempel ersichtlich 
zu machen und diesen Zeitpunkt dem Absender ohne Verzug mitzuteilen.
        <pb n="140" />
        — 124 — 
§ 65. 
Zoll-, Steuer-, Polizei- und statistische Vorschriften. 
(1) Der Absender ist verpflichtet, dem Frachtbrief alle Begleitpapiere bei- 
zugeben, die zur Erfüllung der Zoll-, Steuer- oder Polizeivorschriften vor der 
Ablieferung an den Empfänger erforderlich sind; sie sind im Frachtbriefe genau 
zu bezeichnen. Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, diese Papiere auf ihre 
Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Der Absender haftet der Eisenbahn, 
sofern sie nicht ein Verschulden trifft, für alle Folgen, die aus dem Mangel, 
der Unzulänglichkeit oder der Unrichtigkeit der Papiere entstehen; auch hat er 
für die Dauer eines hierdurch verursachten Aufenthalts in der Beförderung von 
mehr als 48 Stunden das tarifmäßige Lager- oder Standgeld zu zahlen. 
 (2) Die Zoll-, Steuer- und Polizeivorschriften sind, solange das Gut 
unterwegs ist, gegen die tarifmäßigen Gebühren von der Eisenbahn zu erfüllen. 
Sie kann diese Aufgabe unter ihrer Verantwortlichkeit auf Kosten des Ver- 
fügungsberechtigten einem Spediteur übertragen. In beiden Fällen hat sie die 
Pflichten eines Spediteurs. 
(3) Wenn der Absender eine unzulässige oder unausführbare Art der Ab- 
fertigung beantragt hat, so hat die Eisenbahn die Abfertigung zu veranlassen, 
die sie als die vorteilhafteste für den Absender erachtet. Dieser ist hiervon zu 
benachrichtigen. 
(4) Der Absender kann im Frachtbrief erklären, daß er selbst oder ein 
namhaft gemachter Bevollmächtigter der Zoll- oder Steuerbehandlung beiwohnen 
wolle. Auf Antrag und gegen Erstattung der Kosten ist der Absender oder sein 
Bevollmächtigter von der Ankunft des Gutes auf der Station, wo diese Be- 
handlung stattfindet, zu benachrichtigen. Der Absender oder sein Bevollmächtigter 
ist berechtigt, die nötigen Aufklärungen über das Gut zu geben. Das Gut in 
Besitz zu nehmen oder die Zollbehandlung selbst zu betreiben, sind sie nicht befugt. 
(5) Auf der Bestimmungsstation kann der Empfänger die zoll- oder steuer- 
amtliche Behandlung betreiben, wenn der Absender im Frachtbriefe nichts anderes 
bestimmt hat. Wird diese Behandlung weder durch den Empfänger noch gemäß 
einer Erklärung im Frachtbriefe durch den Absender oder einen Dritten betrieben, 
so hat die Eisenbahn sie zu veranlassen; auch kann die Eisenbahn damit unter 
ihrer Verantwortlichkeit auf Kosten des Verfügungsberechtigten einen Spediteur 
beauftragen. 
(6) Bei den über die Grenzen des deutschen Zollgebiets ein-, aus- oder 
durchzuführenden Gütern hat der Absender oder der Empfänger die nach den 
Bestimmungen über die Statistik des Warenverkehrs vorgeschriebenen Anmelde- 
scheine zu beschaffen. Werden sie von der Eisenbahn beschafft, so sind hierfür 
die tarifmäßigen Gebühren zu entrichten. Anmeldescheine, die nicht den Stempel 
des Kaiserlichen Statistischen Amtes tragen, hat die Eisenbahn gegen die tarif- 
mäßige Gebühr auf ihre Ubereinstimmung mit dem vorgeschriebenen Muster zu 
prüfen und abzustempeln.
        <pb n="141" />
        — 125 — 
§ 66. 
Verwendung bedeckter oder offener Wagen. 
(1) Der Absender ist, wenn nicht Bestimmungen dieser Ordnung oder 
Zoll-, Steuer- oder Polizeivorschriften oder zwingende Gründe des Betriebs ent- 
gegenstehen, berechtigt, im Frachtbriefe zu verlangen: 
1. daß Güter in bedeckten Wagen befördert werden, für die der Tarif 
offene Wagen vorsieht; 
2. daß Güter in offenen Wagen befördert werden, für die der Tarif 
bedeckte Wagen vorsieht. . . 
(2) Im ersteren Falle kann die Eisenbahn eine im Tarife festzusetzende 
höhere Fracht erheben.   
(3) Ob und unter welchen Bedingungen Decken für offene Wagen miet- 
weise überlassen werden; hat der Tarif zu bestimmen. 
§ 67. 
Art und Reihenfolge der Beförderung. 
(1) Das Gut ist je nach dem gewählten Frachtbriefmuster als Frachtgut 
oder als Eilgut zu befördern. Im Tarife kann mit Genehmigung der Landes- 
aufsichtsbehörden nach Zustimmung des Reichs-Eisenbahnamts einheitlich bestimmt 
werden, ob und unter welchen Bedingungen Eilgut zu beschleunigter Beförderung 
anzunehmen ist (beschleunigtes Eilgut, Schnellzugsgut). 
(2) Die Eisenbahn hat die Abfertigung vorzunehmen, die nach den Tarifen 
den billigsten Frachtsatz und, bei gleichen Frachtsätzen über mehrere Wege, die 
günstigsten Beförderungsbedingungen bietet. Der Absender kann im Frachtbriefe 
das Zoll- oder Steueramt für die zoll- oder steueramtliche Abfertigung, bei Eil- 
gütern auch den Beförderungsweg vorschreiben. Solche Vorschriften muß die 
Eisenbahn beachten, sie kann aber die Fracht für den vorgeschriebenen Weg ver- 
langen. Andere Wegevorschriften sind ungültig. 
(3) Die Güter sind in der Reihenfolge zu befördern, in der sie zur Be- 
förderung angenommen wurden, wenn nicht zwingende Gründe des Eisenbahn- 
betriebs oder das öffentliche Interesse eine Ausnahme rechtfertigen. Eine Zu- 
widerhandlung gegen diese Vorschriften begründet den Anspruch auf Ersatz des 
daraus entstehenden Schadens. 
§ 68. 
Berechnung der Fracht, Nebengebühren und Auslagen. 
(1) Die tarifmäßigen Beträge für Fracht und für die in dieser Ordnung 
oder im Tarife zugelassenen Nebengebühren sind von der Eisenbahn in den Fracht- 
brief einzutragen.   
(2) Außer diesen Beträgen darf die Eisenbahn nur bare Auslagen in Rechnung 
stellen, zum Beispiel von ihr bezahlte Aus-, Ein- oder Durchgangsabgaben, 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 18
        <pb n="142" />
        — 126 — 
Kosten für Überführung, Ausgaben für notwendige Ausbesserungen oder für 
andere Arbeiten zur Erhaltung des Gutes. Auch diese Beträge sind unter Bei- 
fügung der Beweisstücke im Frachtbrief ersichtlich zu machen. 
(3) Die Eisenbahn darf für bare Auslagen die tarifmäßige Gebühr 
(Provision) erheben; ausgenommen sind die von der Eisenbahn verauslagten 
Rollgelder, die Fracht, die Nebengebühren und die Beträge für Porto und 
Frachturkundenstenpel. 
§ 69. 
Zahlung der Fracht. 
(1) Bei Gütern, die nach dem Ermessen der Versandbahn schnell verderben 
oder deren Wert die Fracht nicht sicher deckt, kann Vorausbezahlung der Fracht 
verlangt werden. Die Eisenbahn ist ferner berechtigt, bei Sendungen, die zu 
ermäßigten Frachtsätzen (Ausnahmetarifen) befördert werden sollen, im Tarife zu 
bestimmen, ob die Fracht bei Aufgabe des Gutes zu bezahlen oder ob sie auf 
den Empfänger zu überweisen ist. 
(2) In allen anderen Fällen hat der Absender die Wahl, ob er die Fracht 
bei Aufgabe des Gutes bezahlen oder auf den Empfänger überweisen will. Es 
ist gestattet, auf die Fracht einen beliebigen Teil anzuzahlen. 
(3) Will der Absender die Fracht bezahlen, so hat er dies im Frachtbrief 
an der vorgeschriebenen Stelle zu erklären (Freivermerk). 
(4) Fügt der Absender dem Freivermerke keine Einschränkung bei, so ver- 
pflichtet er sich zur Bezahlung der ganzen Fracht einschließlich aller Nebengebühren 
und Auslagen, die auf der Versandstation bis zur Annahme des Gutes erwachsen 
(unbeschränkter Freivermerk). 
(5) Auf Nebengebühren und Auslagen, die erst nach der Annahme des 
Gutes zur Beförderung erwachsen, bezieht sich der Freivermerk nicht. Will der 
Absender die Zahlung auch dieser Kosten übernehmen, so hat er es im Fracht- 
briefe besonders zu erklären. 
(6) Die vom Absender übernommenen Beträge hat die Versandstation außer 
im Frachtbrief auch im Duplikat oder im Aufnahmeschein einzeln aufzuführen. 
(7) Wenn der nach dem Freivermerke des Absenders zu zahlende Betrag 
bei der Aufgabe des Gutes nicht berechnet werden kann, so ist die Versandstation 
berechtigt, die Hinterlegung einer diesem Betrage voraussichtlich entsprechenden 
Sicherheit zu verlangen. Ebenso kann für die vom Absender übernommenen 
Zollkosten und dergleichen Sicherheit verlangt werden. 
§ 70. 
Ansprüche wegen unrichtiger Frachtberechnung. 
Ist der Tarif unrichtig angewendet worden oder sind Fehler bei Be- 
rechnung der Fracht oder der Nebengebühren vorgekommen, so ist das zu wenig 
Geforderte nachzuzahlen, das zu viel Erhobene zu erstatten. Der Verpflichtete 
oder der Berechtigte ist unverzüglich zu benachrichtigen.
        <pb n="143" />
        — 127 — 
(2) Die Nachzahlung hat der Absender zu leisten, wenn der Frachtbrief 
nicht eingelöst wird. Erfolgt die Einlösung, so haftet er für die Nachzahlung 
nur nach Maßgabe seines Freivermerkes. Im übrigen ist der Empfänger zur 
Nachzahlung verpflichtet (§ 76 Abs. (4)). 
(3) Zur Empfangnahme erhobener Mehrfracht und zur Geltendmachung 
von Frachterstattungsansprüchen ist berechtigt, wer die Mehrzahlung an die Eisen- 
bahn geleistet hat. 
(4) Für die gerichtliche Geltendmachung der Frachterstattungsansprüche 
gegen die Eisenbahn bewendet es bei den Vorschriften des § 100. 
§ 71. 
Verjährung der Ansprüche wegen unrichtiger Frachtberechnung. 
(1) Ansprüche der Eisenbahn auf Nachzahlung zu weng erhobener Fracht 
oder zu wenig erhobener Gebühren sowie Ansprüche gegen die Eisenbahn auf 
Erstattung zu viel erhobener Fracht oder Gebühren verjähren in einem Jahre, 
sofern der Anspruch auf eine unrichtige Anwendung des Tarifs oder auf Fehler 
bei der Berechnung gestützt wird. Die Verjährung beginnt mit dem Ablaufe 
des Tages, an dem die Zahlung erfolgt ist. 
(2) Die Verjährung des Anspruchs auf Erstattung wird durch die schrift- 
liche Anmeldung des Anspruchs bei der Eisenbahn gehemmt. Ergeht auf die 
Anmeldung ein abschlägiger Bescheid, so läuft die Verjährungsfrist von dem 
Tage ab weiter, an dem die Eisenbahn ihre Entscheidung dem Amneldenden 
schriftlich bekannt macht und ihm die der Anmeldung etwa angeschlossenen Beweis- 
stücke zurückstellt. Weitere Gesuche, die an die Eisenbahn oder an die vor- 
gesetzten Behörden gerichtet werden, hemmen die Verjährung nicht. Wegen der 
Unterbrechung der Verjährung bewendet es bei den allgemeinen gesetzlichen 
Vorschriften. § 72.  
Nachnahme nach Eingang. Barvorschuß. 
(1) Der Absender kann das Gut bis zur Höhe des Wertes mit Nach- 
nahme nach Eingang belasten. 
(2) Als Bescheinigung über die Belastung mit Nachnahme dient der ab- 
gestempelte Frachtbrief, das Duplikat oder die sonst zugelassene Bescheinigung 
über die Auflieferung des Gutes. Auf Verlangen sind außerdem besondere 
Nachnahmescheine gebührenfrei auszuhändigen. 
(3) Die Eisenbahn hat, sobald die Nachnahme bezahlt ist, den Absender 
zu benachrichtigen und ihm die Nachnahme auszuzahlen. Ist die Auszahlung 
im Tarife vom Ablauf einer bestimmten Frist abhängig gemacht, so ist keine 
besondere Benachrichtigung erforderlich. 
(4) Ist das Gut ohne Einziehung der Nachnahme ausgeliefert worden, so 
hat die Eisenbahn dem Absender den Schaden bis zum Betrage der Nachnahme 
zu ersetzen, vorbehaltlich ihres Anspruchs gegen den Empfänger. 
18
        <pb n="144" />
        — 128 — 
(5) Die Eisenbahn kann einen Barvorschuß gewähren, wenn er nach dem 
Ermessen der Versandstation durch den Wert des Gutes sicher gedeckt wird. 
(6) Der Betrag der Nachnahme und des etwa gewährten Barvorschusses 
ist vom Absender in den Frachtbrief an der hierfür vorgesehenen Stelle mit 
Buchstaben einzutragen. Dieser Eintrag ist auch bei einer Abweichung von einem 
Eintrag in Ziffern maßgebend. 
(7) Für die Belastung einer Sendung mit Nachnahme oder mit Bar- 
vorschuß darf die Eisenbahn die tarifmäßige Gebühr (Provision) erheben. 
§ 73. 
Nachträgliche Verfügungen des Absenders. 
(1) Der Absender kann verfügen, daß das Gut auf der Versandstation 
zurückgegeben, unterwegs angehalten, auf der Bestimmungsstation zurückgehalten 
oder an einen anderen Empfänger oder an einem anderen Orte ausgeliefert oder 
nach der Versandstation zurückgesandt werde. Ebenso kann der Absender verfügen, 
daß eine Nachnahme nach Eingang nachträglich aufgelegt, erhöht, gemindert 
oder zurückgezogen, sowie daß die Sendung fracht- und gebührenfrei abgeliefert 
werde. Die Eisenbahn darf die Ausführung solcher Verfügungen nur dann 
ablehnen oder hinausschieben oder die Verfügung in veränderter Weise ausführen, 
wenn durch ihre Befolgung der regelmäßige Güterverkehr gestört werden würde. 
Sie hat in diesem Falle den Absender unverzüglich zu benachrichtigen. 
 (2) Verfügungen anderer Art können durch den Tarif einheitlich zugelassen 
werden.   
(3) Die Verfügungen müssen sich auf die ganze Sendung beziehen. Sie 
sind schriftlich unter Verwendung eines von der Eisenbahn durch den Tarif ein- 
heitlich festzusetzenden Musters bei der Versandstation einzureichen. Die Unter- 
schrift darf auch durch Druck oder Stempel bewirkt werden. Die Versandstation 
hat die Verfügung sobald wie möglich, auf Wunsch des Absenders unter den 
im Tarif einheitlich festzusetzenden Bedingungen auch durch Telegramm oder 
Fernsprecher, weiter zu geben. 
(4) Einem bei der Bestimmungsstation unmittelbar gestellten Antrage, die 
Sendung zurückzuhalten, kann vorläufig entsprochen werden. Der Absender hat 
jedoch die vorgeschriebene Verfügung innerhalb einer angemessenen Frist beizu- 
bringen. Anderenfalls ist nach § 76 zu verfahren. 
(5) Im Falle der Ausstellung eines Frachtbriefduplikats oder eines Auf- 
nahmescheins steht dem Absender das Verfügungsrecht nur zu, wenn er diese 
Urkunden vorlegt und auch darin die Verfügungen einträgt. Befolgt die Eisen- 
bahn die Verfügungen des Absenders, ohne die Vorlegung des Duplikats oder 
Aufnahmescheins zu verlangen, so ist sie für den daraus entstehenden Schaden 
dem Empfänger,) dem der Absender die Urkunde übergeben hat, haftbar. Ist 
ein Frachtbriefduplikat oder ein Aufnahmeschein nicht ausgestellt, so kann die 
Eisenbahn verlangen) daß sich der Absender entsprechend ausweist.
        <pb n="145" />
        — 129 — 
(6) Verweigert der Empfänger die Annahme des Gutes, so steht dem Ab— 
sender das volle Verfügungsrecht auch dann zu, wenn er das Frachtbriefduplikat 
oder den Aufnahmeschein nicht vorweisen kann. 
(7) Verfügt der Absender, daß die Sendung unterwegs angehalten oder 
auf der Bestimmungsstation zurückgehalten wird, so ist die Eisenbahn berechtigt, 
für jede Verzögerung über 6 Stunden das tarifmäßige Stand- oder Lagergeld 
zu erheben. Beträgt die Verzögerung mehr als 24 Stunden, so kann die Eisen- 
bahn das Gut auf Gefahr und Kosten des Absenders ausladen und auf Lager 
nehmen oder einem Spediteur oder öffentlichen Lagerhaus übergeben. 
(8) Die Eisenbahn kann, wenn die nachträgliche Verfügung nicht durch ihr 
Verschulden veranlaßt ist, für deren Ausführung neben Erstattung der erwachsenden 
Frachtkosten, Nebengebühren und Auslagen eine im Tarife festzusetzende Gebühr 
verlangen. Bei leicht verderblichen Gütern sowie bei Sendungen, deren Wert 
die entstehenden Frachtkosten, Nebengebühren und Auslagen nicht deckt, kann 
Vorausbezahlung verlangt werden. 
(9) Das Verfügungsrecht des Absenders erlischt, wenn nach der Ankunft 
des Gutes am Orte der Ablieferung der Frachtbrief dem Empfänger übergeben 
oder wenn von dem Empfänger gemäß § 76 Abs. (2) Klage gegen die Eisenbahn 
erhoben wird. Die Eisenbahn hat dann nur die Anweisungen des Empfängers 
zu beachten; verletzt sie diese Verpflichtung, so ist sie dem Empfänger für das 
Gut verhaftet. 
§ 74. 
Beförderungshindernisse. 
(1) Wird die Beförderung eines aufgelieferten Gutes auf dem vom Ab- 
sender in zulässiger Weise vorgeschriebenen oder auf dem von der Eisenbahn be- 
stimmten Wege verhindert, so hat die Eisenbahn das Gut ohne Erhebung von 
Mehrfracht auf einem Hilfswege der Bestimmungsstation zuzuführen. Den 
Bahnen bleibt überlassen, gegeneinander Rückgriff zu nehmen. 
(2) Ist kein Hilfsweg vorhanden, so hat die Eisenbahn den Absender um 
Verfügung zu ersuchen. Der Absender kann in diesem Falle auch vom Vertrage 
zurücktreten, muß dann aber der Eisenbahn, wenn sie kein Verschulden trifft, 
außer der Fracht für die etwa zurückgelegte Eisenbahnstrecke die tarifmäßigen 
Gebühren für die Vorbereitung der Beförderung und für das Wiederausladen 
entrichten. 
(3) Verfügt der Absender auf die Aufforderung der Eisenbahn über das 
Gut, legt aber das etwa ausgestellte Frachtbriefduplikat oder den Aufnahmeschein 
nicht vor, so darf er weder die Person des Empfängers noch den Bestimmungs- 
ort ändern. 
(4) Verfügt der Absender der Aufforderung ungeachtet nicht über das Gut, 
so ist damit nach den Vorschriften im § 81 zu verfahren.
        <pb n="146" />
        — 130 — 
§ 75. 
Lieferfrist. 
(1) Die Lieferfristen dürfen die nachstehenden Höchstfristen nicht überschreiten: 
a) für Eilgut: 
1. Abfertigungsfrist ... 1 Tag, 
2. Beförderungsfrist für angefangene je 300 Tarifkilometer... 1 Tag; 
b) für Frachtgut: 
1. Abfertigungsfrist   ... 2 Tage, 
2. Beförderungsfrist bei einer Entfernung bis zu 100 Tarif- 
kilometer .... 1 Tag, 
bei größeren Entfernungen für weitere angefangene je 
200 Tarifkilometer ...     1 Tag. 
(2) Die Abfertigungsfrist wird ohne Rücksicht auf die Zahl der beteiligten 
Eisenbahnverwaltungen nur einmal berechnet. Die Beförderungsfrist wird nach 
der Gesamtentfernung zwischen der Versand- und der Bestimmungsstation berechnet. 
(3) Die Eisenbahn kann mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde 
Zuschlagsfristen festsetzen: 
1. für die Beförderung von und nach Güternebenstellen, 
2. für den Übergang auf Bahnen mit anderer Spurweite, 
3. für außergewöhnliche Verkehrsverhältnisse, wobei die Zuschlagsfristen 
ausnahmsweise vorbehaltlich der Genehmigung der Landesaussichts- 
behörde festgesetzt werden dürfen. 
(4) Die Abfertigungs- und Beförderungsfristen (Abs. (1)) sowie die Zu- 
schlagsfristen im Abs. (3) Ziffer 1 und 2 sind durch den Tarif festzusetzen. Die 
Zuschlagsfristen im Abs. (3) Ziffer 3 sind besonders zu veröffentlichen und treten 
nicht vor der Veröffentlichung in Kraft. Aus der Veröffentlichung muß zu er- 
sehen sein, ob die Genehmigung erteilt oder vorbehalten ist; wird die nachträg- 
liche Genehmigung von der Landesaufsichtsbehörde versagt oder die Genehmigung 
nicht innerhalb 8 Tagen nach Veröffentlichung der Zuschlagsfristen bekannt gemacht, 
so ist die Festsetzung wirkungslos. 
(5) Die Lieferfrist beginnt für die im Laufe des Vormittags aufgelieferten 
Güter um 12 Uhr Mittags, für die Nachmittags aufgelieferten Güter um Mitter- 
nacht. Sie ist gewahrt, wenn vor ihrem Ablaufe das Gut dem Empfänger zu- 
geführt ist. Für Güter, die nach den Bestimmungen der Empfangsbahn oder 
nach einer Verfügung des Empfängers nicht zugeführt werden, ist die Lieferfrist 
gewahrt, wenn vor ihrem Ablaufe der Empfänger von der Ankunft benachrichtigt 
(§ 79 (3)) und das Gut zur Auslieferung bereit gestellt ist. 
(6) Für bahnlagernd gestellte Güter, für die der Absender die Benach- 
richtigung des Empfängers nicht im Frachtbriefe vorgeschrieben hat, und für 
Güter, deren Empfänger auf die Benachrichtigung schriftlich verzichtet hat, ist die
        <pb n="147" />
        — 131 — 
Lieferfrist gewahrt, wenn vor ihrem Ablaufe die Güter auf der Bestimmungs- 
station zur Auslieferung bereit gestellt sind. 
(7) Der Lauf der Lieferfristen ruht für die Dauer der zoll- oder steuer- 
amtlichen oder polizeilichen Abfertigung, für die Dauer einer durch nachträgliche 
Verfügung des Absenders verursachten Verzögerung und für die Dauer einer 
ohne Verschulden der Eisenbahn eingetretenen Betriebsstörung, durch die der Beginn 
oder die Fortsetzung der Beförderung zeitweilig verhindert wird. 
(8) Ist der auf die Auflieferung des Gutes folgende Tag ein Sonntag 
oder Festtag, so beginnt bei Nachmittags aufgeliefertem Frachtgute die Lieferfrist 
einen Tag später.   
(9) Ist der letzte Tag der Lieferfrist ein Sonntag oder Festtag, so läuft 
bei Frachtgut die Lieferfrist erst mit der entsprechenden Stunde des nächsten 
Werktags ab. 
§ 76. 
Ablieferung. 
(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, am Orte der Ablieferung dem Empfänger 
gegen Zahlung der durch den Frachtvertrag begründeten Forderungen und gegen 
Empfangsbescheinigung den Frachtbrief und das Gut zu übergeben. Der Über- 
gabe des Gutes an den Empfänger steht gleich die Übergabe an die Zoll- oder 
Steuerverwaltung in deren Abfertigungsräumen oder Niederlagen, wenn diese 
nicht unter Verschluß der Eisenbahn stehen, sowie die nach dieser Ordnung zu- 
lässige Hinterlegung bei einem Spediteur oder in einem öffentlichen Lagerhause. 
(2) Der Empfänger ist nach Ankunft des Gutes am Orte der Ablieferung 
berechtigt, die durch den Frachtvertrag begründeten Rechte gegen Erfüllung der 
sich daraus ergebenden Verpflichtungen im eigenen Namen gegen die Eisenbahn 
geltend zu machen, ohne Unterschied, ob er hierbei in eigenem oder in fremdem 
Interesse handelt. Er ist insbesondere berechtigt, von der Eisenbahn die Über- 
gabe des Frachtbriefs und die Auslieferung des Gutes zu verlangen, wenn nicht 
der Absender der Eisenbahn eine nach § 73 noch zulässige entgegenstehende Ver- 
fügung erteilt hat. 
(3) Als Ort der Ablieferung im Sinne der Abs. (1) und (2) gilt, vorbe- 
haltlich der Festsetzungen im § 78 Abs. (1), die vom Absender bezeichnete Be- 
stimmungsstation oder Güternebenstelle auch dann, wenn im Frachtbrief ein 
anderer Bestimmungsort angegeben ist. 
(4) Durch Annahme des Frachtbriefs und des Gutes wird der Empfänger 
verpflichtet, der Eisenbahn nach Maßgabe des Frachtbriefs Zahlung zu leisten 
(vergleiche jedoch § 70 Abs. (2)). 
(5) Die Empfangsbahn hat bei der Ablieferung alle durch den Fracht- 
vertrag begründeten Forderungen, wie Fracht, Nebengebühren, Nachnahmen, 
Zollgelder und andere Auslagen einzuziehen. Auch hat sie erforderlichen Falles das 
Pfandrecht an dem Gute geltend zu machen.
        <pb n="148" />
        — 132 — 
(6) Ob die Güter durch die Eisenbahn oder durch den Empfänger auszu- 
laden sind, hat der Tarif zu bestimmen, soweit nicht diese Ordnung Vorschriften 
darüber enthält. 
(7) Der Eisenbahn steht frei, Stückgüter, die von ihr auszuladen sind, dem 
Empfänger auf seine Kosten zuzuführen (§ 78) oder ihn von der Ankunft zu 
benachrichtigen. Auf den Stationen, wo Stückgüter dem Empfänger zugeführt 
werden, ist dies durch Aushang an den Abfertigungsstellen bekannt zu machen. 
Von der Ankunft anderer Güter ist der Empfänger zu benachrichtigen (vergleiche 
jedoch § 79 Abs. (5)). 
(8) Die Eisenbahn kann im Tarife vorschreiben, daß das Überladen von 
Gütern, die auf der Bestimmungsstation vom Eisenbahnwagen unmittelbar in 
Schiffe übergehen sollen, gegen Zahlung der im Tarif oder durch Aushang be- 
kannt zu machenden Gebühren von ihr selbst oder durch besondere Unternehmer 
ausgeführt wird. Die hierbei verwendeten Personen gelten als Leute der Eisen- 
bahn im Sinne des § 5.  
(9) Ist am Bestimmungsorte keine Güterabfertigungs- oder Güterneben- 
stelle vorhanden, hat die Eisenbahn auch keine allgemeinen Einrichtungen für die 
Weiterbeförderung der Güter dorthin getroffen (§ 78 Abs. (1)) und hat weder der 
Absender noch der Empfänger für die unmittelbare Weiterbeförderung gesorgt, 
so hat die Eisenbahn wegen der Weiterbeförderung die Pflichten des Spediteurs 
(§ 85 Abs. (1)). 
(10) Bei der Ablieferung dürfen außer der Empfangsbescheinigung weitere 
Erklärungen, namentlich über tadellose oder rechtzeitige Ablieferung, nicht verlangt 
werden. Vom Empfänger abzuholende Güter sind ihm, wenn die Eisenbahn sie 
auszuladen hat, auf den Güterböden, sonst auf den Entladeplätzen zur Verfügung 
zu stellen. Der Empfänger hat den eingelösten Frachtbrief vorzuzeigen. 
§ 77. 
Nachzählung und Nachwägung auf der Bestimmungsstation. 
(1) Der Empfänger kann bei der Ablieferung verlangen, daß die Güter in 
seiner Gegenwart auf dem Bahnhofe nachgezählt und nachgewogen werden; er 
hat hierfür die tarifmäßige Gebühr zu zahlen (vergleiche auch § 56 Abs. (6)). 
(2) Die Eisenbahn ist verpflichtet, bei Wagenladungen die beantragte Nach- 
wägung und Nachzählung vorzunehmen, es sei denn, daß die vorhandenen Wäge- 
vorrichtungen nicht ausreichen oder die Beschaffenheit des Gutes oder die Betriebs- 
verhältnisse die Feststellung der Stückzahl nicht gestatten. Wird die Nachwägung 
abgelehnt, so kann der Empfänger das Gut auf der nächsten geeigneten Wage 
in Gegenwart eines Bevollmächtigten der Eisenbahn nachwägen. Er hat die 
hierdurch entstehenden Kosten einschließlich der Entschädigung für den Bevoll- 
mächtigten zu zahlen. 
(3) Für die Verwägung von Wagenladungsgütern gelten die Vorschriften 
des § 58 Abs. (5).
        <pb n="149" />
        — 133 — 
(4) Wird bei der Nachzählung oder Nachwägung eine Minderzahl oder ein 
Mindergewicht festgestellt, die von der Eisenbahn zu vertreten, aber noch nicht 
anerkannt sind, so darf die Eisenbahn für die Feststellung keine Gebühren er- 
heben und hat dem Empfänger die ihm verursachten Kosten zu ersetzen. 
§ 78. 
Zuführung. 
(1) Die Eisenbahn kann die Stückgüter innerhalb des Stationsorts oder 
nach benachbarten Orten gegen eine durch Aushang bekannt zu machende Gebühr 
selbst zuführen oder Rollfuhrunternehmer dafür bestellen (§ 76 Abs. (7) und (9)). 
Die hierbei verwendeten Personen gelten als Leute der Eisenbahn im Sinne des 
§ 5. Die Rollfuhrleute haben ihren Gebührentarif bei sich zu tragen und auf 
Verlangen vorzuzeigen.  
(2) Auch auf den Stationen, wo die Eisenbahn für die Zuführung sorgt, 
sind die Empfänger berechtigt, ihre Güter selbst abzuholen oder sie durch andere 
als die von der Eisenbahn bestellten Fuhrunternehmer abholen zu lassen. Wollen 
sie von diesem Rechte Gebrauch machen, so haben sie es der Abfertigungsstelle 
vor der Ankunft des Gutes schriftlich anzuzeigen. Die Eisenbahn kann jedoch 
im allgemeinen Verkehrsinteresse mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde 
dieses Recht vorübergehend oder, wenn besondere Verhältnisse es erfordern, auch 
dauernd beschränken oder aufheben. 
(3) Müssen Güter nach Räumen der Zoll- oder Steuerverwaltung gebracht 
werden; die außerhalb der Bahnhöfe liegen, so kann dies die Eisenbahn gegen 
Erstattung der Kosten selbst besorgen oder unter ihrer Verantwortung auf Kosten 
des Verfügungsberechtigten durch einen Spediteur besorgen lassen, auch wenn der 
Empfänger sich die Selbstabholung vorbehalten hat. 
(4) Die Fristen, innerhalb deren die Güter dem Empfänger von der Eisen- 
bahn zugeführt werden, sind durch Aushang an den Abfertigungsstellen bekannt 
zu machen. 
§ 79. 
Benachrichtigung des Empfängers von der Ankunft. 
(1) Die Benachrichtigung über die Ankunft des Gutes (§ 76 Abs. (7)) ge- 
schieht nach Wahl der Eisenbahn durch die Post, durch Fernsprecher oder schriftlich 
durch besonderen Boten unter Angabe der Frist, innerhalb deren das Gut ab- 
zunehmen ist. Auf schriftlichen Antrag des Empfängers kann die Abfertigungs- 
stelle eine besondere Art der Benachrichtigung mit ihm vereinbaren. 
(2) Die Benachrichtigung hat bei Frachtgut nach der Ankunft, spätestens 
aber sofort nach der Bereitstellung, bei Eilgut binnen 2 Stunden nach der An- 
kunft zu erfolgen. Bei Eilgut, das an Werktagen nach 6 Uhr Abends, an 
Sonn- und Festtagen nach 12 Uhr Mittags ankommt, kann die Benachrichtigung 
erst am folgenden Morgen verlangt werden. 
Reichs- Gesetzbl. 1909. 19
        <pb n="150" />
        — 134 — 
(3) Die Benachrichtigung gilt als bewirkt: 
a) bei Zustellung durch die Post 4 Stunden, durch Telegramm 1 Stunde 
nach der Aufgabe, 
b) bei Zustellung durch Fernsprecher mit der Aufgabe, 
c) bei anderer Zustellung mit der Aushändigung. 
(4) Ausgefertigt wird die Benachrichtigung unentgeltlich, für die Zustellung 
kann die Eisenbahn den Ersatz ihrer Auslagen verlangen. 
(5) Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn der Empfänger schriftlich darauf 
verzichtet und bei bahnlagernd gestellten Gütern, wenn der Absender sie im 
Frachtbriefe. nicht ausdrucklich vorgeschrieben hat. 
(6) Ist eine Wagenladung wegen Laufunfähigkeit des Wagens unterwegs 
umgeladen worden, so muß das dem Empfänger bei der Benachrichtigung mit- 
geteilt werden. 
§ 80. 
Fristen für die Abnahme der nicht zugerollten Güter. 
(1) Die von der Eisenbahn auszuladenden Güter sind innerhalb der im 
Tarife festzusetzenden Frist während der Dienststunden (§ 63 Abs. (2)) abzunehmen. 
Die Frist beginnt mit der Benachrichtigung von der Ankunft des Gutes und 
muß mindestens 24 Stunden betragen. . 
(2) Die Frist, innerhalb deren die vom Empfänger auszuladenden Güter 
abzunehmen sind, ist durch Aushang an der Abfertigungsstelle oder durch den 
Tarif bekannt zu machen. Die Frist beginnt mit der Benachrichtigung über die 
Ankunft des Gutes. Sind die zu entladenden Wagen nicht rechtzeitig bereit 
gestellt, so beginnt die Entladefrist erst mit dem Zeitpunkte der Bereitstellung. 
Die Eisenbahn kann verlangen, daß die Güter während der Dienststunden aus. 
geladen und abgefahren werden. 
(3) Sind die Güter bahnlagernd gestellt, und hat der Absender im Fracht- 
briefe die Benachrichtigung des Empfängers nicht ausdrücklich vorgeschrieben oder 
hat der Empfänger auf die Benachrichtigung schriftlich verzichtet oder ist die Be- 
nachrichtigung nicht möglich, so beginnt die Abnahmefrist mit der Bereitstellung 
des Gutes. 
(4) An Sonn- und Festtagen ist nur Eilgut auszuliefern, vorausgesetzt, 
daß seiner zoll- oder steueramtlichen Behandlung kein Hindernis entgegensteht. 
(5) Der Lauf der Abnahmefristen ruht während der Sonn- und Festtage, 
ferner während einer zoll- oder steueramtlichen oder polizeilichen Abfertigung, so- 
weit sie nicht durch den Absender oder den Empfänger verzögert wird. 
 (6) Wird das Gut nicht innerhalb der festgesetzten Fristen abgenommen, so 
ist das tarifmäßige Lager- oder Wagenstandgeld verwirkt. Auch kann die Eisen- 
bahn die vom Empfänger nicht rechtzeitig ausgeladenen Güter auf seine Gefahr 
und Kosten ausladen (vergleiche auch § 81 Abs. (6)). Für Sonn- und Festtage ist 
Wagenstandgeld nur dann zu erheben, wenn die Entladefrist schon am Tage vor-
        <pb n="151" />
        — 135 — 
her, Nachmittags 2 Uhr, abgelaufen ist. Folgen mehrere Sonn- und Festtage auf- 
einander, so ist nur für einen Tag Wagenstandgeld zu erheben. 
(7) Meldet sich der benachrichtigte Empfänger zur Abnahme des Gutes 
und kann es ihm nicht innerhalb 1 Stunde nach seinem Eintreffen bereit gestellt 
werden, so hat die Eisenbahn ihm die Kosten der vergeblich versuchten Ab- 
holung zu ersetzen. Auf Verlangen des Empfängers hat die Eisenbahn die ver- 
geblich versuchte Abholung auf dem Frachtbriefe zu bescheinigen. 
(8) Wenn die ordnungsmäßige Abwickelung des Verkehrs durch Güter- 
anhäufungen gefährdet wird, so ist die Eisenbahn berechtigt, nach Maßgabe des 
Bedarfs die Entladefristen und die lagerzinsfreie Zeit abzukürzen sowie das Wagen- 
standgeld und das Lagergeld zu erhöhen. Hierfür gelten sinngemäß die Vor- 
schriften im § 75 Abs. (4) über Festsetzung, Genehmigung und Veröffentlichung 
von Zuschlagsfristen für außergewöhnliche Verkehrsverhältnisse. 
§ 81. 
Ablieferungshindernisse. Verzögerung der Abnahme. 
(1) Ist der Empfänger des Gutes nicht zu ermitteln, verweigert er die An- 
nahme oder löst er den Frachtbrief nicht innerhalb der von der Eisenbahn im 
Tarife festzusetzenden Frist ein, oder ergibt sich ein sonstiges Ablieferungshindernis, 
so hat die Bestimmungsstation unverzüglich den Absender durch die Versand- 
station von der Ursache des Hindernisses zu benachrichtigen und seine Anweisung 
einzuholen (vergleiche auch § 73 Abs. (6)). Der Absender kann im Frachtbriefe vor- 
schreiben, daß er auf seine Kosten unmittelbar telegraphisch oder durch die Post 
benachrichtigt werde; er ist in diesem Falle unter den im Tarife festzusetzenden 
Bedingungen berechtigt, seine Anweisung gleichfalls unmittelbar an die Bestim- 
mungsstation zu richten. Der Absender kann unter den im Tarife festzusetzenden 
Bedingungen im Frachtbrief auch vorschreiben, daß ihm das Gut bei Eintritt eines 
Ablieferungshindernisses ohne vorherige Benachrichtigung zurückgeschickt werde. 
Sonst darf das Gut nur zurückgeschickt werden, wenn es der Absender infolge 
der Benachrichtigung verlangt. 
(2) Hat der Empfänger die Annahme des Gutes verweigert und ist der 
Absender von dem Hindernisse benachrichtigt, so darf das Gut nur mit seiner Zu- 
stimmung nachträglich abgeliefert werden. In allen übrigen Fällen wird das 
Gut dem nachträglich zur Annahme bereiten Empfänger abgeliefert, wenn nicht 
inzwischen eine andere Verfügung des Absenders auf der Bestimmungsstation ein- 
getroffen ist. 
 (3) Ist die Benachrichtigung des Absenders nicht tunlich oder ist der Ab- 
sender mit der Erteilung der Anweisung säumig oder ist die Anweisung nicht 
ausführbar, so hat die Eisenbahn das Gut auf Gefahr und Kosten des Ab- 
senders auf Lager zu nehmen; sie hat in diesem Falle für die Sorgfalt eines 
ordentlichen Kaufmanns einzustehen. Die Eisenbahn ist jedoch auch berechtigt, 
unanbringliche Güter unter Nachnahme der darauf lastenden Kosten und Aus- 
19
        <pb n="152" />
        — 136 — 
lagen bei einem Spediteur oder in einem öffentlichen Lagerhause für Rechnung 
und Gefahr des Verfügungsberechtigten zu hinterlegen. 
(4) Die Eisenbahn ist ferner berechtigt: 
a) Güter, die nicht abgeliefert werden können, wenn sie schnellem Ver- 
derben unterliegen oder nach den örtlichen Verhältnissen weder einem 
Spediteur übergeben noch eingelagert werden können, sofort, 
b) Güter, die nicht abgeliefert werden können und die vom Absender nicht 
zurückgenommen werden, 4 Wochen nach Ablauf der lagerzinsfreien 
Zeit, wenn aber ihr Wert durch längeres Lagern unverhältnismäßig 
vermindert würde oder wenn die Lagerkosten in keinem Verhältnisse 
zum Werte des Gutes stehen würden, schon früher 
ohne Förmlichkeit bestmöglich zu verkaufen. Von dem bevorstehenden Verkaufe 
sind der Absender und der Empfänger zu benachrichtigen, es sei denn, daß dies 
untunlich ist. Die Eisenbahn kann, wenn sie den Verkauf selbst vornimmt, außer 
den baren Auslagen eine im Tarife festzusetzende Gebühr erheben. 
(5) Von der Hinterlegung und vom erfolgten Verkaufe des Gutes hat die 
Eisenbahn den Absender und den Empfänger unverzüglich zu benachrichtigen, es 
sei denn, daß dies untunlich ist; unterläßt sie es, so ist sie zum Schadensersatze 
verpflichtet. Dem Absender ist der Verkaufserlös nach Abzug der Auslagen und 
Gebühren zur Verfügung zu stellen.  
(6) Wird der Frachtbrief vom Empfänger eingelöst, das Gut aber nicht inner- 
halb der für die Abnahme festgesetzten Frist abgenommen, so ist der Empfänger 
nochmals zur Abnahme aufzufordern und zu benachrichtigen, daß das Gut auf 
seine Gefahr und Kosten lagere. Für die Lagerung solcher Güter, für ihre 
Überweisung an einen Spediteur oder an ein öffentliches Lagerhaus sowie für 
ihren Verkauf gelten sinngemäß die Vorschriften der Abs. (3) bis (5). Im Falle 
des Verkaufs ist der Erlös nach Abzug der Kosten dem Empfänger zur Ver- 
fügung zu stellen. 
§ 82. 
Feststellung von Minderung, Beschädigung oder Verlust des Gutes durch die Eisenbahn. 
(1) Wird eine Minderung oder Beschädigung des Gutes von der Eisen- 
bahn entdeckt oder vermutet oder vom Verfügungsberechtigten behauptet, so hat 
die Eisenbahn den Zustand des Gutes, den Betrag des Schadens und, soweit 
dies möglich, die Ursache und den Zeitpunkt der Minderung oder Beschädigung 
ohne Verzug schriftlich festzustellen. Eine Feststellung hat auch bei Verlust des 
Gutes stattzufinden. 
(2) Das Ergebnis ist den sich ausweisenden am Frachtvertrage Beteiligten 
auf Verlangen bekannt zu geben. 
(3) Zur Feststellung in Minderungs- oder Beschädigungsfällen sind unbe- 
teiligte Zeugen oder Sachverständige und, wenn möglich, auch der Verfügungs- 
berechtigte zuzuziehen.
        <pb n="153" />
        (4) Ergibt die auf Veranlassen des Verfügungsberechtigten vorgenommene 
Untersuchung keine oder nur eine von der Eisenbahn schon anerkannte Minderung 
oder Beschädigung, so hat er die entstandenen Kosten zu tragen. 
§ 83. 
Feststellung von Mängeln des Gutes durch Sachverständige oder durch das Gericht. 
Unbeschadet des im § 82 vorgesehenen Verfahrens kann jeder Beteiligte 
die Beschädigung oder Minderung des Gutes durch amtlich ernannte Sachver- 
ständige feststellen lassen. Zu dieser Feststellung ist die Eisenbahn einzuladen. 
Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Sicherung des Beweises bleiben 
unberührt.  
§ 84. 
Haftung der Eisenbahn für Verlust, Minderung oder Beschädigung des Gutes 
im allgemeinen. 
Die Eisenbahn haftet für den Schaden, der durch Verlust, Minderung 
oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Annahme zur Beförderung 
bis zur Ablieferung entsteht, es sei denn, daß der Schaden durch ein Verschulden 
oder eine nicht von der Eisenbahn verschuldete Anweisung des Verfügungs- 
berechtigten, durch höhere Gewalt, durch äußerlich nicht erkennbare Mängel der 
Verpackung oder durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes, namentlich durch 
inneren Verderb, Schwinden, gewöhnliche Leckage verursacht ist. 
§ 85. 
Beschränkung der Haftung hinsichtlich des Bestimmungsorts. 
(1) Ist auf dem Frachtbrief ein Bestimmungsort angegeben, wo sich keine 
für die Abfertigung des Gutes eingerichtete Güterabfertigungs= oder Nebenstelle 
befindet, so haftet die Eisenbahn als Frachtführer nur bis zur letzten dafür ein- 
erichteten Eisenbahnstation oder Güternebenstelle. Wegen der Weiterbeförderung 
hat sie die Pflichten des Spediteurs. 
(2) Hat die Eisenbahn Einrichtungen zur Weiterbeförderung des Gutes 
nach solchen Orten getroffen (§ 78 Abs. (1)), so haftet sie bis zum Bestimmungs- 
ort als Frachtführer. § 86.  
Beschränkung der Haftung bei besonderen Gefahren. 
(1) Die Eisenbahn haftet nicht: 
1. bei Gütern, die nach den Vorschriften dieser Ordnung oder des Tarifs 
oder nach einer in den Frachtbrief ausgenommenen Vereinbarung mit 
dem Absender in offenen Wagen befördert werden, 
für den Schaden, der aus der mit dieser Beförderungsart ver- 
bundenen Gefahr entsteht; hierunter ist auffallender Gewichts- 
abgang oder der Verlust ganzer Stücke nicht zu verstehen;
        <pb n="154" />
        — 138 — 
2. bei Gütern, die, obgleich ihre Natur eine Verpackung zum Schutze 
gegen Verlust, Minderung oder Beschädigung während der Beförderung 
erfordert, nach Erklärung des Absenders im Frachtbrief unverpackt oder 
mit mangelhafter Verpackung zur Beförderung aufgegeben sind, 
für den Schaden, der aus der mit dem Mangel oder mit der 
mangelhaften Beschaffenheit der Verpackung verbundenen Ge- 
fahr entsteht; 
3. bei Gütern, deren Auf- und Abladen nach der Vorschrift dieser Ord- 
nung oder des Tarifs oder nach einer in den Frachtbrief ausgenommenen 
Vereinbarung mit dem Absender von diesem oder von dem Empfänger 
besorgt wird, 
für den Schaden, der aus der mit dem Auf- und Abladen oder 
mit einer mangelhaften Verladung verbundenen Gefahr entsteht; 
4. bei Gütern, die vermöge ihrer eigentümlichen natürlichen Beschaffenheit 
der besonderen Gefahr ausgesetzt sind, Verlust, Minderung oder Be- 
schädigung, namentlich Bruch, Rost, inneren Verderb, außergewöhn- 
liche Leckage, Austrocknung und Verstreuung zu erleiden, 
für den Schaden, der aus dieser Gefahr entstehtz; 
5. bei lebenden Tieren 
für den Schaden, der aus der für sie mit der Beförderung ver- 
bundenen besonderen Gefahr entsteht;  
6. bei Gütern, einschließlich der Tiere, denen nach dieser Ordnung, nach 
dem Tarif oder nach einer in den Frachtbrief aufgenommenen Verein- 
barung mit dem Absender ein Begleiter beizugeben ist, 
für den Schaden, der aus der Gefahr entsteht, deren Abwendung 
durch die Begleitung bezweckt wird. 
(2) Konnte ein Schaden den Umständen nach aus einer der im Abs. (1) 
bezeichneten Gefahren entstehen, so wird vermutet, daß er aus dieser Gefahr ent- 
standen sei. 
(3) Eine Befreiung von der Haftung kann auf Grund dieser Vorschriften 
nicht geltend gemacht werden, wenn der Schaden durch Verschulden der Eisen- 
bahn entstanden ist. 
§ 87. 
Beschränkung der Haftung bei Gewichtsverlusten. 
(1) Bei Gütern, die nach ihrer natürlichen Beschaffenheit bei der Be- 
förderung regelmäßig einen Gewichtsverlust erleiden, ist die Haftung der Eisen- 
bahn für Gewichtsverluste bis zu nachstehenden Normalsätzen ausgeschlossen: 
Bis 2 Prozent bei flüssigen, bei feuchten und bei folgenden trockenen 
Gütern: 
geraspelten und gemahlenen Farbhölzern, Rinden, Wurzeln, Süß- 
holz, geschnittenem Tabak, Fettwaren, Seifen und erhärteten
        <pb n="155" />
        — 139 — 
Ölen, frischen Früchten, frischen Tabakblättern, Schafwolle, Häuten, 
Fellen, Leder, getrocknetem und gebackenem Obste, Tierflechsen, 
Hörnern und Klauen, Knochen (ganz und gemahlen), getrockneten 
Fischen, Hopfen, frischen Kitten; 
bis 1 Prozent bei allen übrigen trockenen Gütern der eingangs 
bezeichneten Art. 
(2) Der Normalsatz wird, falls mehrere Stücke auf denselben Frachtbrief 
befördert werden, für jedes Stück besonders berechnet, wenn das Gewicht der 
einzelnen Stücke im Frachtbriefe verzeichnet ist oder sonst festgestellt werden kann. 
(3) Die Beschränkung der Haftung tritt nicht ein, soweit der Verlust den 
Umständen nach nicht infolge der natürlichen Beschaffenheit des Gutes entstanden 
ist oder soweit der angenommene Satz dieser Beschaffenheit oder den sonstigen 
Umständen des Falles nicht entspricht. 
(4) Ist das Gut verloren gegangen, so wird für Gewichtsverlust nichts 
abgezogen. 
(5) Die weitergehende Haftbefreiung der Eisenbahn gemäß § 86 Abs. (1) 
Ziffer 4 wird hierdurch nicht berührt. 
§ 88. 
Höhe des Schadensersatzes bei Verlust, Minderung oder Beschädigung des Gutes. 
(1) Muß auf Grund des Frachtvertrags von der Eisenbahn für Verlust 
oder Minderung des Gutes Ersatz geleistet werden, so ist der gemeine Handels- 
wert und in dessen Ermangelung der gemeine Wert zu ersetzen, den Gut derselben 
Art und Beschaffenheit am Orte der Absendung in dem Zeitpunkte der Annahme 
zur Beförderung hatte; ferner ist zu ersetzen, was an Zöllen und sonstigen Kosten 
sowie an Fracht schon bezahlt oder noch zu bezahlen ist. 
(2) Bei Beschädigung des Gutes ist für die Verminderung des im Abs. (1) 
bezeichneten Wertes Ersatz zu leisten. 
(3) Wegen der Fälle, in denen voller Ersatz zu leisten ist, vergleiche § 95. 
§ 89. 
Beschränkung der Höhe des Schadensersatzes durch den Tarif. 
Die Eisenbahn kann in besonderen Bedingungen (Ausnahmetarifen) 
einen im Falle des Verlustes, der Minderung oder der Beschädigung zu 
erstattenden Höchstbetrag festsetzen, wenn diese Ausnahmetarife eine Preis- 
ermäßigung für die ganze Beförderungsstrecke gegenüber den gewöhnlichen Tarifen 
enthalten und wenn der gleiche Höchstbetrag auf die ganze Beförderungsstrecke 
Anwendung findet. Verlangt der Absender die Anwendung eines solchen 
Ausnahmetarifs, so hat er dies im Frachtbrief unter Bezeichnung des Tarifs 
zu vermerken.
        <pb n="156" />
        — 140 — 
(2) Die Eisenbahn kann ferner die bei Verlust, Minderung oder Be- 
schädigung von Gegenständen des § 54 Abs. (2) B Ziffer 1 zu leistende Ent- 
schädigung im Tarif auf einen Höchstbetrag beschränken. 
(3) Wegen der Fälle, in denen voller Ersatz zu leisten ist, vergleiche § 95. 
§ 90. 
Vermutung für den Verlust des Gutes. 
Der zum Empfange Berechtigte kann das Gut ohne weiteren Nachweis als 
verloren betrachten, wenn es nicht spätestens am dreißigsten Tage nach Ablauf 
der Lieferfrist abgeliefert werden kann. 
§ 91. 
Wiederauffinden des Gutes. 
(1) Der Entschädigungsberechtigte kann bei Empfang der Entschädigung 
für das verlorene Gut in der Quittung verlangen, daß er sofort benachrichtigt 
werde, wenn das Gut wiedergefunden wird. Hierüber ist ihm eine Bescheinigung 
zu erteilen. 
(2) Innerhalb 30 Tagen nach erhaltener Nachricht kann der Ent- 
schädigungsberechtigte beanspruchen, daß ihm das Gut nach seiner Wahl auf der 
im Frachtbrief angegebenen Versand- oder Bestimmungsstation kostenfrei aus- 
geliefert werde. Die erhaltene Entschädigung hat er nach Abzug des gemäß 
§ 94 für die Überschreitung der Lieferfrist zu gewährenden Schadensersatzes 
zurückzuzahlen. 
(3) In allen anderen Fällen kann die Eisenbahn über das wiederaufgefundene 
Gut frei verfügen. 
§ 92. 
Angabe des Interesses an der Lieferung.  
(1) Der Absender kann das Interesse an der Lieferung im Frachtbrief an- 
geben. Hierfür ist eine im Tarife festzusetzende Gebühr zu zahlen. 
(2) Der Betrag, der das Interesse an der Lieferung darstellt, ist in den 
Frachtbrief an der dafür vorgesehenen Stelle mit Buchstaben einzutragen. 
(3) Die Gebühr ist für unteilbare Einheiten von je 10 Mark und 10 Tarif- 
kilometer zu berechnen und darf 0,2 Pfennig für die Einheit nicht übersteigen. 
Überschießende Beträge werden auf 10 Pfennig aufgerundet. Als Mindestbetrag 
für die Beförderungsstrecke von der Versand- bis zur Bestimmungsstation werden 
40 Pfennig erhoben. 
(4) Ist die Ersatzpflicht nach § 89 auf einen Hoöchstbetrag beschränkt, so 
ist eine Angabe des Interesses an der Lieferung über diesen Betrag hinaus 
unzulässig.
        <pb n="157" />
        — 141 — 
§ 93. 
Höhe des Schadensersatzes für Verlust, Minderung oder Beschädigung bei Angabe des 
Interesses an der Lieferung. 
Ist das Interesse an der Lieferung angegeben, so kann bei Verlust, 
Minderung oder Beschädigung des Gutes außer der im § 88 bezeichneten Ent- 
schädigung der Ersatz des weiter entstandenen Schadens bis zu dem angegebenen 
Betrage beansprucht werden. 
§ 94. 
Haftung für Überschreitung der Lieferfrist. 
(1) Bei Überschreitung der Lieferfrist hat die Eisenbahn den nachgewiesenen 
Schaden zu ersetzen, und zwar: 
a) wenn das Interesse an der Lieferung nicht angegeben ist, his zur Höhe 
der Fracht, 
b) wenn das Interesse an der Lieferung angegeben ist, bis zum an- 
gegebenen Betrage. Ist dieser niedriger als die unter a bestimmte Ent- 
schädigung, so kann letztere beansprucht werden. 
(2) Ist ein Schaden nicht entstanden oder nicht nachgewiesen, so hat die 
Eisenbahn zu zahlen: 
a) wenn das Interesse an der Lieferung nicht angegeben ist, 
bei einer er Fristüberschreitung bis einschließlich 1 Tag ⅒ der Fracht, 
〃〃〃〃〃2 Tage 2/10 〃 〃, 
〃〃 〃 〃 〃 3 Tage 3/10〃 〃, 
 
〃 〃〃〃〃 4 Tage 4/10 〃 〃, 
〃〃〃von längerer Dauer 5/10 〃〃, 
b) wenn das Interesse  an der Lieferung angegeben ist, 
bei einer Fristüberschreitung bis einschließlich 1 Tag 2/10 der Fracht, 
〃〃〃〃〃 2 Tage 4/10 〃〃, 
〃 〃 〃 〃 〃 3 Tage 6/10 〃 〃, 
〃 〃 〃 〃 〃 4 Tage 8/10 〃 〃, 
〃〃 〃 von längerer Dauer die ganze Fracht, 
jedoch nicht mehr als den angegebenen Betrag. Ist dieser niedriger 
als die unter a bestimmte Entschädigung, so kann letztere beansprucht 
werden. 
(3) Die aus diesen Bestimmungen sich ergebenden Ansprüche können auch 
neben etwaigen Ansprüchen wegen Verlustes, Minderung oder Beschädigung des 
Gutes geltend gemacht werden. Ist das Interesse an der Lieferung angegeben, 
so kann außer dem nach § 88 zu berechnenden Schadensersatz als Ersatz für 
den gesamten weiteren Schaden (§ 93), einschließlich des durch die Überschreitung 
der Lieferfrist entstandenen, höchstens der angegebene Betrag des Interesses ge- 
fordert werden. Sinngemäß gilt die Vorschrift des zweiten Satzes im Abs. (1) b. 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 20
        <pb n="158" />
        — 142 — 
(4) Die Haftung der Eisenbahn ist ausgeschlossen, wenn die Fristüber- 
schreitung von einem Ereignisse herrührt, das die Eisenbahn weder herbeigeführt 
hat noch abzuwenden vermochte. · 
(5) Wegen der Fälle, in denen voller Ersatz zu leisten ist, vergleiche § 95. 
§ 95. 
Schadensersatz bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Eisenbahn. 
Ist der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn 
herbeigeführt, so ist in allen Fällen der volle Schaden zu ersetzen. 
§ 96. 
Verwirkung der Ersatzansprüche. 
Werden Gegenstände, deren Beförderung nach gesetzlicher Vorschrift oder 
aus Gründen der öffentlichen Ordnung verboten ist oder die von der Beförderung 
ausgeschlossen oder nur bedingungsweise zur Beförderung zugelassen sind, unter 
unrichtiger Bezeichnung aufgegeben oder werden die für diese Gegenstände vor- 
gesehenen Sicherheitsmaßregeln vom Absender unterlassen, so ist die Haftung der 
Eisenbahn auf Grund des Frachtvertrags ausgeschlossen. 
§ 97. 
Erlöschen der Ansprüche nach Bezahlung der Fracht und Abnahme des Gutes. 
(1) Ist die Fracht nebst den sonst auf dem Gute haftenden Forderungen 
bezahlt und das Gut abgenommen, so sind alle Ansprüche gegen die Eisenbahn 
aus dem Frachtvertrag erloschen. 
(2) Hiervon sind ausgenommen: 
1. Entschädigungsansprüche für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe 
Fahrlässigkeit der Eisenbahn herbeigeführt sind; 
2. Entschädigungsansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist, wenn sie 
spätestens am vierzehnten Tage, den Tag der Abnahme nicht mit- 
gerechnet, bei einer der nach § 100 in Anspruch zu nehmenden Eisen- 
bahnen schriftlich angebracht werden; 
3. Entschädigungsanspruche wegen solcher Mängel, die nach § 82 oder 
§ 83 vor der Abnahme des Gutes festgestellt worden sind oder deren 
Feststellung entgegen der Vorschrift im § 82 durch Verschulden der 
Eisenbahn unterblieben ist; 
4. Entschädigungsansprüche wegen solcher Mängel, die bei der Abnahme 
äußerlich nicht erkennbar waren, wenn der Berechtigte unverzüglich nach 
der Entdeckung und spätestens binnen einer Woche nach der Abnahme 
entweder schriftlich bei der Eisenbahn eine nach § 82 vorzunehmende 
Untersuchung oder bei Gericht die Besichtigung des Gutes durch Sach- 
verständige beantragt und beweist, daß der Mangel in der Zeit zwischen
        <pb n="159" />
        — 143 — 
der Annahme und der Ablieferung entslanden ist. Ist der Eisenbahn 
der Mangel unverzüglich nach der Entdeckung und binnen der be- 
zeichneten Frist angezeigt, so genügt es, wenn die Feststellung unver- 
züglich nach dem Zeitpunkte beantragt wird, bis zu dem der Eingang 
einer Antwort der Eisenbahn unter regelmäßigen Umständen erwartet 
werden darf. 
5. Ansprüche wegen zu Unrecht erhobener Frachtzuschläge und unrichtiger 
Berechnung von Fracht und Gebühren. 
(3) Der Empfänger kann die Abnahme des Gutes auch nach Annahme 
des Frachtbriefs und Bezahlung der Fracht so lange ablehnen, bis seinem Antrag 
auf Feststellung der behaupteten Mängel stattgegeben ist. Vorbehalte bei der 
Abnahme des Gutes sind nur wirksam, wenn sie unter Zustimmung der Eisen- 
bahn gemacht sind. 
(4) Wenn von mehreren im Frachtbriefe verzeichneten Gegenständen einer 
Sendung bei der Ablieferung einzelne fehlen, so kann sie der Empfänger in der 
Empfangsbescheinigung als fehlend aufführen. 
§ 98. 
Verjährung der Ansprüche gegen die Eisenbahn wegen Verlustes, Minderung oder 
Beschädigung des Gutes oder wegen llberschreitung der Lieferfrist. 
(1) Die Ansprüche gegen die Eisenbahn wegen Verlustes, Minderung oder 
Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist verjähren in 
einem Jahre. 
(2) Die Verjährung beginnt bei Beschädigung oder Minderung mit dem 
Ablaufe des Tages, an bem abgeliefert ist, bei Verlust oder bei Uberschreitung 
der Lieferfrist mit dem Ablaufe der Lieferfrist. 
(3) Die Verjährung wird durch die schriftliche Anmeldung des Anspruchs 
bei der Eisenbahn gehemmt. Ergeht auf die Anmeldung ein abschlägiger 
Bescheid, so läuft die Verjährungsfrist von dem Tage ab weiter, an dem die 
Eisenbahn ihre Entscheidung dem Anmeldenden schriftlich bekannt macht und ihm 
die der Anmeldung etwa angeschlossenen Beweisstücke zurückstellt. Weitere Ge- 
suche, die an die Eisenbahn oder an die vorgesetzten Behörden gerichtet werden, 
hemmen die Verjährung nicht. 
(4) Wegen der Unterbrechung der Verjährung bewendet es bei den 
allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. 
(5) Die im Abs. (1) bezeichneten Ansprüche können nach der Vollendung 
der Verjährung nur aufgerechnet werden, wenn vorher der Verlust, die Minderung, 
die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist der Eisenbahn angezeigt 
oder die Anzeige an sie abgesendet worden ist. Der Anzeige an die Eisenbahn 
steht es gleich, wenn gerichtliche Beweisaufnahme zur Sicherung des Beweises 
beantragt oder wenn in einem zwischen dem Absender und dem Empfänger oder 
einem späteren Erwerber des Gutes wegen des Verlustes, der Minderung, der 
20
        <pb n="160" />
        Beschädigung oder der Fristüberschreitung anhängigen Rechtsstreite der Eisenbahn 
der Streit verkündet wird. 
(6) Die Vorschriften dieses Paragraphen finden keine Anwendung, wenn 
die Eisenbahn den Verlust, die Minderung, die Beschädigung oder die Frist- 
überschreitung vorsätzlich herbeigeführt hat. Sie finden ferner keine Anwendung 
auf Rückgriffsansprüche der Eisenbahnen untereinander (§ 100). 
§ 99. 
Geltendmachung der Rechte aus dem Frachtvertrage. 
(1) Zur Geltendmachung der Rechte aus dem Frachtvertrage gegenüber der 
Eisenbahn ist nur der befugt, dem das Verfügungsrecht über das Gut zusteht 
(vergleiche aber §§ 60 und 70).  
(2) Vermag der Absender, dem an sich das Verfügungsrecht zusteht, das 
Frachtbriefduplikat, den Aufnahmeschein oder eine Bescheinigung der Versand- 
station, daß eine solche Urkunde nicht ausgestellt ist, nicht vorzuzeigen, so kann 
er seinen Anspruch nur mit Zustimmung des Empfängers geltend machen, es sei 
denn, er wiese nach, daß der Empfänger die Annahme des Gutes verweigert hat. 
(3) Außergerichtliche Ansprüche sind schriftlich bei der nach § 100 zu- 
ständigen Eisenbahn geltend zu machen. War der Frachtbrief dem Empfänger 
übergeben, so ist er vorzulegen. Handelt es sich um eine Entschädigung wegen 
Verlustes, Minderung oder Beschädigung, so ist eine Bescheinigung über den 
Wert des Gutes beizufügen. 
(4) Die Eisenbahn hat die Ansprüche mit tunlichster Beschleunigung zu 
prüfen und den Antragsteller, wenn keine Verständigung erfolgt, schriftlich zu 
bescheiden. 
§ 100. 
Haftung mehrerer an der Beförderung beteiligter Eisenbahnen. 
(1) Die Versandbahn haftet für die Ausführung der Beförderung bis zur 
Ablieferung des Gutes an den Empfänger, ohne Rücksicht darauf, ob nur eigene 
oder auch fremde Strecken benutzt werden. 
(2) Jede nachfolgende Bahn tritt dadurch, daß sie das Gut mit dem 
ursprünglichen Frachtbrief annimmt, diesem gemäß in den Frachtvertrag ein und 
übernimmt die selbständige Verpflichtung, die Beförderung nach dem Inhalte des 
Frachtbriefs auszuführen. 
(3) Die Ansprüche aus dem Frachtvertrage können jedoch — unbeschadet 
des Rückgriffs der Bahnen untereinander — im Wege der Klage nur gegen die 
Versandbahn oder gegen die Bahn, die das Gut zuletzt mit dem Frachtbrief 
übernommen hat, oder gegen die Bahn, auf deren Strecke sich der Schaden 
ereignet hat, gerichtet werden. Unter diesen Bahnen hat der Kläger die Wahl. 
Das Wahlrecht erlischt mit Erhebung der Klage.
        <pb n="161" />
        — 145 — 
(4) Durch Widerklage oder Aufrechnung können Ansprüche aus dem Fracht- 
vertrag auch gegen eine andere Bahn geltend gemacht werden, wenn deren Klage 
sich auf denselben Frachtvertrag gründet. 
(5) Hat auf Grund dieser Vorschriften eine der beteiligten Bahnen 
Schadensersatz geleistet, so steht ihr der Rückgriff gegen die Bahn zu, die den 
Schaden verschuldet hat. Kann diese nicht ermittelt werden, so haben die be- 
teiligten Bahnen den Schaden nach dem Verhältnis ihrer Streckenlängen, mit 
denen sie an der Beförderung beteiligt sind, gemeinsam zu tragen, soweit nicht 
festgestellt wird, daß der Schaden nicht auf ihren Strecken entstanden ist. Die 
Befugnis der Eisenbahnen, über den Rückgriff im voraus oder im einzelnen Falle 
andere Vereinbarungen zu treffen, wird hierdurch nicht berührt.
        <pb n="162" />
        — 146 — 
Anlage A. 
Leichenpaß. 
Die nach Vorschrift eingesargte Leiche de ... am ... ten... 19... 
in... (Ort) ...  an ... (Todesursache) ... verstorbenen ... (Alter) ... jährigen 
... (Stand, Vor und Zuname des Verstorbenen, bei Kindern Stand der Eltern) soll mit der Eisenbahn von 
zur Bestattung befördert werden. Nachdem diese Überführung der Leiche genehmigt 
worden ist, werden sämtliche Behörden, deren Bezirke durch den Transport berührt 
werden) ersucht, ihn ungehindert und ohne Aufenthalt weitergehen zu lassen. 
... , den ... ten ...  19 ... 
 
(Siegel.) (Unterschrift.)
        <pb n="163" />
        — 147 — 
Nähere Bestimmungen über die Beförderung von 
lebenden Tieren. 
   
  
I. Verladung. 
§ 1. 
(1) Soweit die Stationen nach dem Tarif unbeschränkt oder beschränkt für den Vieh- 
verkehr bestimmt sind, müssen sie mit Vorrichtungen versehen sein, die, den Abfertigungs- 
befugnissen entsprechend, ein zweckmäßiges Ein- und Ausladen der Tiere gestatten. 
(2) Auf der Oberfläche hölzerner Verladerampen müssen in angemessenen Zwischen- 
räumen schmale Latten mit abgerundeten Kanten angebracht sein, damit die Tiere sicher 
fußen können.  
(3) Die Oberfläche fester Rampen darf höchstens 1:8, die der beweglichen Vorrichtungen 
höchstens 1:3 geneigt sein. 
(4) Die Ladebrücken müssen hinreichend breit und mit mindestens 20 cm hohen Schutz- 
leisten an beiden Seiten sowie mit Trittlatten (Abs. (2)) versehen sein. Auch müssen Vor- 
kehrungen zum Schutze gegen seitliches Abdrängen der Tiere getroffen sein. 
(5) Auf Stationen mit regelmäßigem größerem Viehversand sowie auf den Tränk- 
stationen (§ 6) oder in deren Nähe müssen zur vorübergehenden Unterbringung des Viehes 
eingefriedigte Räume (Buchten oder Bansen) vorhanden sein, von denen ein angemessener 
Teil überdeckt sein muß. Diese von der Eisenbahn zu schaffenden Räume müssen Brunnen 
oder Wasserleitung sowie Vorrichtungen zum Anbinden, Füttern und Tränken der Tiere 
enthalten. Sie müssen in kleinere Abteilungen geteilt sein, in denen die Tiere verschiedener 
Gattung und das Großvieh (Pferde, einschließlich Ponys, auch Fohlen, ferner Rindvieh, 
Maultiere, Esel und dergleichen), vom Kleinvieh (Schweine, Kälber, Schafe, Ziegen, Hunde, 
Geflügel und dergleichen) getrennt unterzubringen sind; Muttertiere mit saugenden Jungen 
bleiben zusammen. Der Fußboden muß so beschaffen sein, daß eine ordnungsmäßige Reinigung 
möglich ist.  
(6) Für die vorübergehende Unterbringung der Tiere in überdeckten Räumen kann 
eine im Tarife festzusetzende Gebühr erhoben werden. Sie dient zugleich als Vergütung für 
die Benutzung der Einrichtungen zum Füttern und Tränken. 
§ 2. 
(1) Die Tiere sind in bedeckten oder in hochbordigen offenen Wagen zu befördern. 
In den Monaten Januar, Februar, März, November und Dezember dürfen offene Wagen 
nur auf Antrag des Absenders gestellt werden. Geflügel darf nur in bedeckten Wagen 
befördert werden.
        <pb n="164" />
        — 148 — 
(2) Mehrbödige Wagen dürfen nur verwendet werden, wenn sie an den Seiten Latten- 
wände haben; diese müssen soweit aus dichten Brettern bestehen oder mit dichten Klappen 
versehen sein, daß die Tiere gegen Zugluft von unten geschützt sind und das Herausfallen 
von Kot und Streu verhindert wird. Diese Bestimmung gilt nicht für die mehr als zwei- 
bödigen zur Geflügelbeförderung bestimmten Wagen. Doch müssen auch bei diesen Wagen 
die Seitenwände aus Latten bestehen und mit Schutzleisten versehen sein, die das Herausfallen 
von Kot und Streu verhindern. 
(3) Die Unterkästen der Wagen dürfen nur zur Beförderung einzelner unterwegs 
erkrankter Tiere benutzt werden. 
(4) Die lichte Breite der zur Beförderung von Großvieh dienenden Wagen muß 
mindestens 2,60 m betragen. 
(5) Bei Verwendung bedeckter Wagen zur Viehbeförderung sind solche Wagen auszu- 
wählen, die in der Nähe der Wagendecke an den Längs- oder Stirnseiten je 2 verschließbare 
Öffnungen von je mindestens 0,40 m Länge und 0,30 m Breite haben und außerdem an 
den Türen mit Vorrichtungen versehen sind, die ihr Offenhalten in einer Breite von 0,35 m 
bei Großvieh und von 0,15 m bei Kleinvieh ermöglichen. Bleiben die Türen während der 
Fahrt ganz geöffnet, so müssen die Türöffnungen durch einen 1,50 m hohen Bretterwerschlag 
oder durch Lattengitter verstellt sein. 
(6) Die offenen Wagen müssen bei Verwendung für Großvieh eine Bordhöhe von 
mindestens 1,50 m und bei Verwendung für Kleinvieh eine Bordhöhe von mindestens 0,75 m 
über dem Fußboden haben. 
(7) Zum Festbinden der Tiere müssen Vorrichtungen, wie eiserne Ringe oder der- 
gleichen, in den Wagen angebracht sein. 
(8) Die Ladefläche der zur Beförderung von Tieren dienenden Wagen muß an der 
Außenseite angegeben sein, und zwar bei mehrbödigen und bei den in mehrere Abteile 
geteilten Wagen derart, daß die Größe eines jeden Raumes ersichtlich ist. 
(9) Bezüglich der vorhandenen alten Wagen können Abweichungen von den Vor- 
schriften in Abs. (4) und (5) von den Landesaufsichtsbehörden nach Zustimmung des Reichs- 
Eisenbahnamts zugelassen werden. 
§ 3. 
(1) Die zur Beförderung von Tieren dienenden Käfige, Kisten, Körbe, Säcke ober 
anderen Behälter müssen geräumig und luftig sein. Die Tiere dürfen nicht geknebelt auf- 
gegeben werden. 
(2) Käfige oder ähnliche Behälter müssen einen dichten Boden und soweit hinauf 
dichte Wände haben, daß eine Verunreinigung des Wagens durch Kot und Streu möglichst 
ausgeschlossen ist. Diese Vorschrift gilt nicht für Geflügel in Wagenladungen. Der Boden 
der Behälter muß mit Heu, Stroh, Sand, Torfmull oder Sägespänen bedeckt sein. Bei der 
Verladung ist darauf zu achten, daß zu den Tieren ausreichend frische Luft treten kann; ins- 
besondere dürfen andere Güter nicht auf die Behälter und diese nur dann übereinander ver- 
laden werden, wenn durch Leisten oder dergleichen dafür gesorgt ist, daß zwischen dem Boden 
des oberen und dem Deckel des unteren Behälters ein Luftraum von mindestens 3 cm 
Höhe frei bleibt. Behälter, die ganz oder zum Teil aus Latten bestehen, müssen so be- 
schaffen sein, daß die Tiere nicht einzelne Körperteile hindurchzwängen können, auch müssen
        <pb n="165" />
        — 149 — 
sie so hoch sein, daß die Tiere zwanglos darin stehen können. Gebrauchte Käfige, Kisten, 
Körbe, Säcke oder dergleichen dürfen nur nach gründlicher Reinigung wieder benutzt werden. 
Ferner müssen Käfige oder ähnliche Behälter, wenn die Beförderung voraussichtlich mehr als 
36 Stunden dauert, mit zweckmäßigen Vorrichtungen zum Tränken und bei Kleinvieh, auch 
zum Füttern der Tiere versehen sein, sofern nicht der Absender für die Fütterung und 
Tränkung auf Unterwegsstationen in anderer Weise gesorgt hat. 
(3) Bei Festsetzung der größten Zahl der in einen Wagen zu verladenden Tiere ist 
zu berücksichtigen, daß Großvieh nicht aneinander und gegen die Wandung des Wagens 
gepreßt stehen darf. Dieser Vorschrift ist genügt, wenn sich ein Mann zwischen den ein- 
geladenen Tieren hindurch bewegen kann. Bei der Ouerverladung muß außerdem zwischen 
den Tieren und den Wagenwänden so viel Raum bleiben, daß eine Verletzung der Tiere 
durch Aufscheuern oder dergleichen am Kopfe oder am Hinterteile vermieden wird. Kleinvieh 
muß die Möglichkeit haben, sich zu legen. Die Entscheidung darüber, ob diesen Vorschriften 
entsprochen ist, steht dem Aufsichtsbeamten zu. 
(4) Großvieh und Kleinvieh sowie Tiere verschiedener Gattung dürfen in denselben 
Wagen nur dann verladen werden, wenn jede Gattung durch Schranken, Bretter- oder 
Lattenverschläge von der anderen getrennt wird. Auch in Käfigen oder ähnlichen Behältern 
müssen Tiere verschiedener Gattung durch Verschläge oder dergleichen voneinander getrennt 
werden. Bei der Beförderung von Muttertieren mit saugenden Jungen fallen diese Be- 
schränkungen weg. 
(5) Die mit unverpacktem Geflügel beladenen Wagen sind unter Bleiverschluß zu 
befördern. 
(6) Die Fußböden der offenen Wagen und derjenigen bedeckten Wagen) die Latten- 
wände haben, dürfen nicht mit leicht entzündlichen Stoffen bestreut werden. 
II. Beförderung. 
§ 4. 
(1) Lebende Tiere werden in Viehzügen und Güterzügen, nach näherer Bestimmung 
der Eisenbahn auch in Personenzügen befördert. 
(2) Viehzüge müssen auf Strecken mit regelmäßigem starkem Viehverkehr an bestimmten 
von der Eisenbahn bekannt zu machenden Tagen — regelmäßig oder nur nach Bedarf — 
nach den bei jedem Fahrplanwechsel festzusetzenden Fahrplänen verkehren; sie müssen derart 
gelegt sein, daß der Aufenthalt für das auf den Anschlußlinien zu- und abgehende Vieh auf 
das unbedingt nötige Maß beschränkt wird. Bei Aufstellung der Fahrpläne ist für die 
Tränkstationen (§ 6) ein ausreichender Aufenthalt vorzusehen. 
(3) Steht so viel Vieh zur Beförderung, daß zu seiner Verladung mindestens 20 Achsen 
erforderlich sind, so ist in Ermangelung anderer Beförderungsgelegenheiten ein besonderer 
Viehzug abzulassen. 
§ 5. 
(1) Die durchschnittliche Geschwindigkeit der Viehzüge (§ 4 Abs. (2)) darf — vor- 
behaltlich der Befugnis der Landesaufsichtsbehörde, bei besonderen Verhältnissen nach Genehmigung 
des Reichs-Eisenbahnamts Abweichungen zu gestatten — nicht weniger als 25 km in der Stunde 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 21
        <pb n="166" />
        — 160 — 
betragen. Soweit Bestimmungen der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung dieser Ge- 
schwindigkeit entgegenstehen, ist sie zu ermäßigen. 
(2) Die für die Tränkstationen vorzusehenden Aufenthalte (§ 4 Abs. (2)) bleiben bei 
Berechnung der durchschnittlichen Geschwindigkeit außer Betracht. 
(3) Für die Viehzüge der Militärverwaltung gilt die Vorschrift im Abs. (1) nicht. 
§ 6. 
(1) Alle Tiere, deren Beförderung 24 Stunden oder länger in Anspruch nimmt, 
sollen vor der Verladung vom Absender gefüttert und getränkt werden. Dauert die Be- 
förderung in Viehzügen mehr als 36 Stunden, so sind die Tiere spätestens nach je 36 Stunden 
zu füttern und zu tränken. Für die Beförderung von Militärpferden in Viehzügen gelten 
vorstehende Bestimmungen nicht.  
(2) Für die unterwegs erforderliche Fütterung und Tränkung sind nach Bedarf be- 
sondere Stationen mit Einrichtungen zu versehen. Diese Stationen (sogenannte Tränkstationen) 
werden vom Reichs-Eisenbahnamte nach Anhörung der beteiligten Bundesregierung bestimmt 
und sind in den Tarifen bekannt zu machen. 
§ 7. 
(1) Das Verschieben der mit Tieren beladenen Wagen ist auf das dringendste Be- 
dürfnis zu beschränken und stets mit besonderer Vorsicht vorzunehmen; heftiges Anstoßen ist 
unbedingt zu vermeiden. 
(2) Die Behälter mit Tieren dürfen beim Ein- und Ausladen nicht gestoßen, ge- 
worfen oder gestürzt werden. § 8. 
Bei Beförderung zur Nachtzeit müssen die Begleiter von Viehsendungen gut brennende 
Laternen mit sich führen, wobei leicht entzündliche Brennstoffe, wie Petroleum oder dergleichen, 
verboten sind.
        <pb n="167" />
        — 151 — 
Anlage C. 
Vorschriften über bedingungsweise zur Beförderung 
zugelassene Gegenstände. · 
(§ 54 Abs. (2) A.) 
 
I. Explosionsgefährliche Gegenstände. 
Ia. Sprengstoffe. 
Zur Beförderung sind zugelassen: 
A. Sprengmittel. 
bisher Anlage B. Nr. XXXVc 1. Gruppe. Handhabungssichere Sprengstoffe, die in unbeschränkten Mengen als Stückgut befördert 
 werden dürfen.  
 a) Ammoniaksalpetersprengstoffe (vorwiegender Bestandteil: Ammoniaksalpeter), 
die 48 Stunden bei 75° gelagert keine Stickoxyde abspalten, auch vor und nach 
der Lagerung bei Stoß, Reibung oder Entzündung sich nicht gefährlicher erweisen 
als Donarit von folgender Zusammensetzung: 80 Prozent Ammoniaksalpeter, 
12 Prozent Trinitrotoluol, 4 Prozent Roggenmehl und 4 Prozent mit Kollodium- 
wolle gelatiniertem Nitroglyzerin, und zwar: 
Ammonkarbonit (Gemenge von Ammodniaksalpeter, Pflanzenmehlen, 
höchstens 10 Prozent Kalisalpeter und höchstens 4 Prozent mit Kollodium- 
wolle gelatiniertem Nitroglyzerin, auch mit Zusatz von Ruß). 
Ammonfördit (Gemenge von Ammoniaksalpeter mit Zusätzen von Diphenyl- 
amin, Pflanzenmehlen, Glyzerin, Chlorkalium und höchstens 4 Prozent 
mit Kollodiumwolle gelatiniertem Nitroglyzerin). 
Ammon-Nobelit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Pflanzenmehlen, Alkali- 
chloriden, Alkalioxalaten und höchstens 4 Prozent mit Kollodiumwolle 
gelatiniertem Nitroglyzerin). 
Ammon-Nobelit 1 (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Magnesit, Alkali- 
chloriden, höchstens 10 Prozent Kalisalpeter, höchstens 12 Prozent Trini- 
trotoluol und höchstens 0,5 Prozent Kaliumpermanganat). 
Ammon-Tremonit oder Gesteins-Tremonit mit oder ohne die an- 
gehängten Zahlen I, II, III usw. (Gemenge von mindestens 51 Prozent 
Ammoniaksalpeter, höchstens 5 Prozent gelatiniertem Dinitroglyzerin und 
höchstens 5 Prozent Kali- oder Natron- oder Barytsalpeter oder einem 
Gemenge dieser Salpeterarten, ferner von flüssigen oder festen aromatischen 
21
        <pb n="168" />
        — 152 — 
Nitrokörpern, nämlich Nitrobenzol, Nitronaphthalin, Nitrotoluol — 
davon höchstens 20 Prozent Dinitrotoluol oder Mono- und Dinitro- 
toluol oder höchstens 13 Prozent Trinitrotoluol —, ferner von Mehlen 
aus Pflanzen oder Pflanzenteilen oder Mineralkohle, sowie von Alkali- 
chloriden, Karbonaten, Phosphaten, Oxalaten und Sulfaten der Alkalien 
und von höchstens 3 Prozent Alkalichromaten. Enthalten die Gemenge 
kein Trinitrotoluol, so darf der Gehalt an Kali- oder Natron- oder 
Barytsalpeter oder einem Gemenge dieser Salpeterarten höher sein, jedoch 
15 Prozent der Gesamtmenge nicht übersteigen). 
Anagon-Sprengpulver (Gemenge von neutral reagierenden Salpeter- 
arten und Aluminiumpulver mit Holzkohle und Alizarin oder mit ver- 
harztem Leinöl). 
Neu-Anagon (Gemenge von mindestens 70 Prozent Ammoniaksalpeter, 
gepulverter Zinkaluminiumlegierung und Holzkohle). 
Anilit (Gemenge von mindestens 70 Prozent Ammoniaksalpeter, Kupfer- 
sulfatanilin oder Kupferoxalatanilin und höchstens 5 Prozent Zucker). 
Astralit 1 und II (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Holzkohle, Pflanzen- 
mehlen, Paraffinöl, höchstens 15 Prozent Trinitrotoluol oder Mono- 
nitronaphthalin und höchstens 4 Prozent mit Kollodiumwolle gelatiniertem 
Nitroglyzerin).  
Wetter- Astralit (Astralit, worin ein Teil des Ammoniaksalpeters durch 
Kochsalz ersetzt ist). 
Bautzener Sicherheitspulver (Gemenge von mindestens 70 Prozent 
Ammoniaksalpeter, Barytsalpeter und höchstens 15 Prozent Trinitrotoluol). 
Bavarit 1 und II (Gemenge von 90 Prozent Ammoniaksalpeter und 
nitriertem Naphthalin, auch mit Zusatz von Holzkohle). 
Dahmenit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Naphthalin und höchstens 
15 Prozent Kalisalpeter).  
Dahmenit A (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Naphthalin und höchstens 
3 Prozent Kaliumbichromat). 
Gesteins- auch Neu-Dahmenit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Kohlen- 
wasserstoffen oder/und Nitrokohlenwasserstoffen, nämlich Nitronaphthalin, Di- 
nitrobenzol, Nitrotoluolen, davon höchstens 17 Prozent Trinitrotoluol, 
ferner von Kali- oder Natronsalpeter, höchstens 3 Brozent Alkalichromaten, 
ferner von Alkalichloriden, Alkalikarbonaten, Alkaliphosphaten, Alkali- 
oxalaten und Alkalisulfaten, ferner von Blutlaugensalz, Melasse oder 
Leimgelatine (pflanzlichen oder tierischen Ursprungs), auch mit Zusatz 
von Mehlen aus Pflanzen, Pflanzenteilen oder Mineralkohle). 
Donarit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Pflanzenmehlen, höchstens 
12 Prozent Trinitrotoluol und höchstens 4 Prozent mit Kollodiumwolle 
gelatiniertem Nitroglyzerin). 
Dorfit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Kochsalz, Mehl, höchstens 
17 Prozent Trinitrotoluol und höchstens 5 Prozent Kalisalpeter).
        <pb n="169" />
        — 153 — 
Alldorfit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Mehl und höchstens 17 Prozent 
Trinitrotoluol). 
Faviersche Sprengstoffe (Gemenge von Ammoniaksalpeter und Mono- 
oder Dinitronaphthalin). 
Fulmenit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Pflanzenmehlen, Holzkohle, 
Paraffinöl, höchstens 6 Prozent Trinitrotoluol und höchstens 4 Prozent 
Schießwolle).  
Fulmenit 1 (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Paraffinöl, höchstens 
3 Prozent Kohle, höchstens 15 Prozent Trinitrotoluol und höchstens 
0,5 Prozent Schießwolle). 
Wetter- Fulmenit (Fulmenit, worin ein Teil des Ammonüalsalveters 
durch Kochsalz ersetzt ist).   
Wetter-Fulmenit 1 (Fulmenit I, worin ein Teil des Ammoniaksalpeters 
durch Alkalichloride ersetzt ist). 
Glückauf (Gemenge von Ammoniaksalpeter mit Pflanzenmehlen oder mit 
Lucker, Stärke, Harzen, fetten Olen oder mit mehreren dieser Stoffe und 
mit Kupferoxalat, auch mit Zusatz von höchstens 15 Prozent Kalisalpeter, 
Natronsalpeter, Dinitrobenzol). 
Minolite und Minolite 1 (Gemenge von Ammoniaksalpeter und Tri- 
nitronaphthalin, mit oder ohne Dinitrotoluol). 
Monachit 1 (Gemenge von Ammoniaksalpeter, höchstens 15 Prozent Tri- 
nitroxylol, höchstens 4 Prozent gelatiniertem Nitroglyzerin und mindestens 
4 Prozent Pflanzenmehlen). 
Monachit II (Gemenge von Ammoniaksalpeter, höchstens 18 Prozent 
Trinitroxylol, höchstens 8 Prozent Kalisalpeter, höchstens 1 Prozent 
Kollodiumwolle, höchstens 1 Prozent Kohle, mit Kohlenwasserstoffen, 
Pflanzenmehlen, Ammoniumoxalat oder anderen die Gefährlichkeit nicht 
erhöhenden neutralen Salzen). 
Gesteins-Plastammon (Gemenge von mindestens 70 Prozent Ammoniak- 
salpeter, Glyzerin, höchstens 15 Prozent Nitrotoluolen oder Nitrobenzolen 
oder Nitroxylolen, davon höchstens 10 Prozent Trinitroverbinhungen, 
und von höchstens 4 Prozent Nitrosemizellulose). 
Steinkohlen-Plastammon (Gemenge von mindestens 70 prozent Am- 
moniaksalpeter, höchstens 25 Prozent Kalisalpeter, Glyzerin, Mononitro- 
toluol und höchstens 4 Prozent Nitrosemizellulose). 
Roburit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Chlordinitrobenzol und höchstens 
17,5 Prozent Chlordinitronaphthalin). 
Roburit 1 (Gemenge von Ammoniaksalpeter, höchstens 7 Prozent Dinitro- 
benzol und höchstens 0,5 Prozent übermangansaurem Kali, auch mit 
Zusatz von Ammonsulfat). 
Roburit IA und 1C (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Ammonsulfat, 
18 Prozent Dinitrobenzol) höchstens 10 Prozent Kalisalpeter und höchstens 
0,5 Prozent Kaliumpermanganat).
        <pb n="170" />
        — 154 — 
Roburit ID (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Dinitrobenzol, Ammon- 
sulfat, Pflanzenmehlen, höchstens 16 Prozent Kalisalpeter und höchstens 
0,5 Prozent Kaliumpermanganat). 
Roburit IE oder Kronenpulver (Gemenge von Ammoniaksalpeter und 
höchstens 16 Prozent Trinitronaphthalin oder Gemenge von Ammoniak- 
salpeter, Ammonsulfat, Pflanzenmehlen, höchstens 15 Prozent Kali- 
salpeter, höchstens 18 Prozent Trinitronaphthalin und höchstens 0,5 Prozent 
Kaliumpermanganat). 
Roburit 1T oder Gesteins-Sicherheitspulver (Gemenge von Am- 
moniaksalpeter, Natronsalpeter, höchstens 15 Prozent Trinitrotoluol und 
höchstens 0,5 Prozent Kaliumpermanganat). 
Roburit II (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Pflanzenmehlen, Chlor- 
natrium, höchstens 12 Prozent Trinitrotoluol, höchstens 15 Prozent Kali- 
salpeter und höchstens 0,5 Prozent Kaliumpermanganat). 
Roburit IIa (Gemenge von Ammoniaksalpeter, höchstens 15 Prozent Tri- 
nitrotoluol, Pflanzenmehlen, Ammonsulfat, höchstens 15 Prozent Kali- 
salpeter und höchstens 0,5 Prozent Kaliumpermanganat). 
Wetter-Roburite und Gesteins-Roburite (Gemenge von Ammoniak- 
salpeter — mindestens jedoch 65 Prozent —, Pflanzenmehlen, Pflanzen- 
pulver, Holzkohle, Magnesit, Kochsalz, Salmiak, Alkalibikarbonat, Alkali- 
oxalat, höchstens 15 Prozent Kalisalpeter, höchstens 15 Prozent Trinitro- 
toluol und höchstens 0,5 Prozent Kaliumpermanganat, auch mit Zusatz 
von höchstens 3 Prozent gepulvertem Aluminium). 
Sicherheitssprengpulver der Vereinigten Cöln-Rottweiler 
Pulverfabriken (Gemenge von Ammoniaksalpeter mit ganz geringem 
Zusatz oder ohne Zusatz von doppeltkohlensaurem Ammonium oder kohlen- 
saurem Baryum und einem pflanzlichen oder tierischen Öle, das im 
wesentlichen aus Kohlenstoff, Wasserstoff und Sauerstoff besteht, mit oder 
ohne Schwefel). 
Sicherheitssprengstoff der Güttlerschen Pulverfabriken, be- 
stehend aus Ammoniaksalpeter, überzogen mit Plastomenitlack, der aus 
Harzen) Nitrotoluolen und höchstens 0,25 Prozent Kollodiumwolle be- 
reitet ist. 
Siegenit (Gemenge von Amoniaksalpeter, Mehl und höchstens 15 Prozent 
Dinitrotoluoh). 
Thornit (Gemenge von Ammoniaksalpeter und Pflanzenmehl, auch mit 
Zusatz von tierischen oder pflanzlichen Fetten). 
Titanit III (Gemenge von Ammoniaksalpeter, höchstens 12 Prozent 
Curcumakohle und höchstens 8 Prozent Trinitrotoluol). 
Titanit IV. (Gemenge von Ammoniaksalpeter und höchstens 12 Prozent 
Curcumakohle).
        <pb n="171" />
        Westfalit und Westfalit A (Gemenge von Salpeter, Harzen, Naphthalin 
und rohen Teerölen, auch mit Zusatz von Lacken und Firnissen, von 
Aluminium und von höchstens 3 Prozent Kaliumbichromat). 
Gelatine-Westfalit (gelatiniertes oder pulverförmiges Gemenge von 
Ammoniaksalpeter, höchstens 10 Prozent Kalisalpeter oder Natronsalpeter 
oder eines Gemisches dieser beiden Salpeterarten, höchstens 50 Prozent 
Dinitrochlorhydrin, höchstens 2 Prozent Kollodiumwolle, Kohlenwasser- 
stoffen, Pflanzenmehlen, neutralen Salzen (wie Chlorkalium, Chlornatrium 
und Oxalaten) und Nitroverbindungen der aromatischen Reihe (wie 
Nitrotoluol, Dinitrotoluol und Nitronaphthalin)). 
Gesteins-Westfalit B (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Dinitrobenzol 
und Aluminiumpulver).  
Gesteins-Westfalit C (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Dinitrotoluol 
und Aluminiumpulver). 
Neuwestfalit, auch Gesteins-Westfalit (Gemenge von Ammoniaksalpeter 
und Planzenmehl, auch mit Zusatz von Kohlenwasserstoffen Nitro- 
kohlenwasserstoffen, wie Nitronaphthalin, Nitrotoluolen, davon höchstens 
13 Prozent Trinitrotoluol, auch mit Zusatz von höchstens 10 Prozent 
Baryt-, Kali- oder Natronsalpeter oder deren Mischungen, auch mit 
Zusatz von höchstens 1 Prozent Kollodiumwolle oder/und 1 Prozent Holzkohle, 
 auch mit Zusatz von neutralen, beständigen inerten Chloriden, Oxalaten, 
 Azetaten und ähnlichen Salzen). 
Bisher Anlage B Nr. XIV u. LIlla. b) Organische Nitrokörper, soweit sie bei Stoß, Reibung oder Entzündung 
nicht gefährlicher als reine Pikrinsäure und 48 Stunden bei 75° gelagert be- 
ständig (gewichtsbeständig) sind (vergleiche auch 2. Gruppe unter a), und zwar: 
α) In Wasser unlöslich, keine explosiven Salze bildend: 
Trinitrotoluol, auch im Gemenge mit Dinitrotoluol, Terpentin 
und höchstens 0,5 Prozent Kollodiumwolle (Plastrotyl), 
Trinitroxylol, 
Trinitromesitylen, 
Trinitropseudokumol, 
Trinitrobenzol, 
Trinitrochlorbenzol, 
Trinitroanilin, 
Trinitronaphthalin, 
Tetranitronaphthalin, 
Hexanitrodiphenylamin. 
β) In Wasser löslich: 
Pikrinsäure, 
Trinitrokresol, 
Trinitronaphthol, 
Tetranitronaphthol, 
alle diese Stoffe (α und β) auch im Gemenge miteinander.
        <pb n="172" />
        — 166 — 
c) Nitrozellulose (Schießbaumwolle, Kollodiumwolle), sofern sie ben Stabilitäts- 
anforderungen genügt, und zwar: 
XL. α) Schießbaumwolle in Flockenform und Kollodiumwolle ungepreßt nit 
mindestens 25 Prozent Wasser- oder Alkoholgehalt (75 Teile Trockenstoff 
und 25 Teile Flüssigkeit) 
XXXIX. β) Schießbaumwolle und Kollodiumwolle, gepreßt, mit mindestens 15 Prozent 
Wassergehalt (85 Teile Trockenstoff und 15 Teile Wasser) (vergleiche auch 
3. Gruppe unter b). 
XXXVc. d) Schwarzpulverähnliche, handhabungssichere Sprengstoffe, soweit sie 
sich unter dem Einflusse von Stoß, Reibung oder Entzündung nicht gefährlicher 
erweisen als Sprengsalpeter von folgender Zusammensetzung: 75 Prozent Natron- 
salpeter, 10 Prozent Schwefel, 15 Prozent Braunkohle, und zwar: 
Cahücit (fest gepreßtes Gemenge von höchstens 70 Prozent Kalisalpeter, 
8 Prozent Ruß, etwa 12 Prozent Schwefelblumen, mindestens 10 Prozent 
Zellulose und geringen Mengen Eisenfulfat). 
Petroklastit (Haloklastit) (Gemenge von Natronsalpeter, Schwefel, Stein- 
kohlenpech, höchstens 5 Prozent Kalisalpeter und höchstens 1 Prozent 
Kaliumbichromat). 
Sprengsalpeter (Gemenge von Natronsalpeter, Schwefel und Braun- 
kohle). 
2. Gruppe. Sprengstoffe, die nur in Mengen bis zu 200 kg als Stückgut befördert werden 
dürfen) bei Aufgabe in größeren Mengen aber wie die Sprengstoffe der 3. Gruppe zu 
befördern sind. 
a) Organische Nitrokörper, in Wasser unlösliche, nasse, mit einem Gehalte 
von mindestens 25 Prozent Wasser (75 Teile Trockenstoff und 25 Teile Wasser), 
soweit sie bei Stoß, Reibung oder Entzündung nicht gefährlicher als Tetranitro- 
 methylanilin und 48 Stunden bei 75° gelagert beständig (gewichtsbeständig) sind 
  (vergleiche auch 1. Gruppe unter b). 
Bisher Anlage B Nr. XXXVg. b) Chlorat- und Perchloratsprengstoffe (Gemenge von Chloraten oder Der- 
chloraten der Alkalien oder alkalischen Erden mit kohlenstoffreichen Verbindungen, 
wie Kohle, Kohlenwasserstoffe, Harze, Öle, nitrierte aromatische Kohlenwasserstoffe, 
Planzenmehle, anorganische Salze und ähnliche). Chloratmischungen dürfen 
keine Ammoniaksalze enthalten. Unter dem Einflusse von Stoß, Reibung und 
Entzündung dürfen sich die Sprengstoffe nicht gefährlicher erweisen als Cheddit 
von folgender Zusammensetzung: 79 Prozent Kaliumchlorat, 1 Prozent Nitro- 
naphthalin, 15 Prozent Dinitrotoluol, 5 Prozent Rizinusöl, und zwar: 
Cheddit (Gemenge von höchstens 80 Prozent Kaliumchlorat oder höchstens 
75 Prozent Natriumchlorat mit Nitronaphthalin, Dinitrotoluol und 
mindestens 5 Prozent Rizinusöl, auch mit Zusatz von Paraffin). 
Gesteins-Permonit, Permonit 1 (Gemenge von höchstens 32,5 Prozent 
Kaliumperchlorat, Ammoniaksalpeter, höchstens 7 Prozent Natronsalpeter,
        <pb n="173" />
        — 157 — 
höchstens 20 Prozent Trinitrotoluol, ferner von Mehl, Holzmehl und 
von Melan — Gemisch von 1 Teil Glyzerin und 3,5 Teilen Leim —). 
Wetter-Permonit, Permonit ll (Gemenge von höchstens 24,5 Prozent 
Kaliumperchlorat, Ammoniaksalpeter, höchstens 7 Prozent Trinitrotoluol, 
höchstens 6 Prozent Nitroglyzerin, ferner von Mehl, Holzmehl) Kochsalz 
und von Melan — Gemisch von 1 Teil Glyzerin und 3,5 Teilen Leim —). 
Silesia (Gemenge von höchstens 75 Prozent Kaliumchlorat und reinem 
oder nitriertem Harze, auch mit Zusatz von nitriertem Pflanzenmehle). 
XXXV f. c) Nitrierte Chlorhydrine. 
3. Gruppe. Sprengstoffe, die nur in Wagenladungen befördert werden dürfen. 
a) Organische Nitrokörper und Gemenge von solchen, die den Anforderungen 
unter 1b und 2a nicht entsprechen, aber bei Stoß, Reibung oder Entzündung 
sich nicht gefährlicher erweisen als Tetranitromethylanilin, auch 48 Stunden bei 
75° gelagert beständig (gewichtsbeständig) sind. 
XXXVa. Zif. 4. b) Nitrozellulose (Schießbaumwolle, Kollodiumwolle), sofern sie den Stabilitäts- 
anforderungen genügt, und zwar: 
α) Schießbaumwolle und Kollodiumwolle, ungepreßt, mit mindestens 
15 Prozent Wassergehalt (85 Teile Trockenstoff und 15 Teile Wasser) 
(vergleiche auch 1. Gruppe unter c α, β). 
β) Gemahlene Schießbaumwolle, auch mit Zusatz von 30 bis 50 Prozent 
Kali- oder Barytsalpeter in Patronenform gepreßt, mit einem 
Paraffinüberzug.  
XXXVa. Zif.6. c) Chlorat- und Perchlotatstoffe, die den Bedingungen unter 2 b nicht ent- 
sprechen, aber nicht gefährlicher sind als Silesia, von folgender Zusammensetzung: 
85 Prozent Kaliumchlorat und 15 Prozent Kolophonium, und zwar: 
Alkalsite (Gemenge von höchstens 80 Prozent Kalium- oder Natrium- 
chlorat oder 80 Prozent Kalium-, Natrium- oder Ammoniumperchlorat 
mit Nitrokohlenwasserstoffen der aromatischen Reihe und Zellulose- 
nitraten — Gesamtmenge der organischen Nitrobestandteile 19 Prozent —, 
Kohle, Kohlenwasserstoffen oder Kohlehydraten, in Verbindung mit allen 
Salpeterarten. Chloratmischungen dürfen keine Ammoniaksalze enthalten). 
Cheddit 1 (Gemenge von höchstens 80 Prozent Kalium- oder Natrium- 
chlorat, Dinitrotoluol, Nitronaphthalin und Rizinusöl, auch mit Zusatz 
von Paraffin). 
Kinetit (ein durch Nitrozellulose gelatiniertes Nitrobenzol, in das ein 
Gemenge von salpetersaurem und chlorsaurem Kali eingeknetet ist). 
Permonite (Gemenge von je höchstens 30 bis 40 Prozent Ammoniak- 
salpeter und Kaliumperchlorat unter Zusatz von Leimgelatine, Natron- 
salpeter, Pflanzenmehl und höchstens 20 Prozent Trinitrotoluol). 
Silesia 1 (Gemenge von höchstens 85 Prozent Kaliumchlorat und reinem 
oder nitriertem Harze, auch mit Zusatz von nitriertem Pflanzenmehle). 
Reichs- Gesetzbl. 1909. 22
        <pb n="174" />
        — 158 — 
XXXVa. Zif. 5. d) Schwarzpulver (Gemenge von Kalisalpeter, Schwefel und Kohle) in Mehlform, 
gekörnt oder gepreßt, ferner schwarzpulverähnliche Gemenge, die den Be- 
dingungen unter 1 d nicht entsprechen. 
XXXVa. Zif. 6. e) Dynamite und dynamitähnliche Sprengstoffe aus einer zu ihrer Her- 
stellung berechtigten deutschen oder aus einer zum Versand auf deutschen Bahnen 
besonders ermächtigten ausländischen Fabrik. Sie dürfen nicht gefährlicher sein 
als Sprenggelatine oder Gurdynamit. 
Hierzu gehören insbesondere: 
Cosilit (Gemenge von höchstens 30 Prozent Nitroglyzerin, mindestens 
40 Prozent Pflanzenmehl, Natron- oder Kalisalpeter und Kochsalz). 
Extra-Gummidynamit, Winterdynamit I und II — auch Bel- 
gisches Winterdynamit genannt — (Gemenge von höchstens 60 Pro- 
zent Nitroglyzerin und höchstens 8 Prozent Nitrobenzol, gelatiniert mit 
Kollodiumwolle, mit Zusatz von Salpeterarten, denen auch Holzmehl 
und indifferente, neutrale, beständige, färbende Stoffe beigemischt 
sein können). 
Gelatinedynamit (Gemenge von mit Kollodiumwolle gelatiniertem Nitro- 
glyzerin, von Salpeter und kohlenstoffreichen Verbindungen). 
Gurdynamit (Gemenge von Nitroglyzerin und mindestens 25 Prozent 
Kieselgur). 
Schwergefrierbare Dynamite (Gemenge von mit Kollodiumwolle 
gelatiniertem Nitroglyzerin, von Salpeter und kohlenstoffreichen Ver- 
bindungen, mit gänzlichem oder teilweisem Ersatze des Nitroglyzerins durch 
nitrierte Chlorhydrine, durch Nitrobenzol oder durch Dinitroglyzerin oder 
ähnliche Stoffe).  
Sicherheits-Gallerte-Dynamite (wasserhaltiges Gemenge von gelati- 
niertem Nitroglyzerin, kohlenstoffreichen Verbindungen, anorganischen 
Nitraten und Alkalichloriden). 
Wettersichere Gelatinedynamite I bis V (Gemenge von Nitroglyzerin, 
Salpetern, Mehlen — auch mit Zusatz von hochmolekularen Kohlen- 
wasserstoffen —, Seifen, aromatischen Nitroverbindungen und stickstoff- 
haltigen Kohlenstoffträgern oder neutralen Salzen [Chloriden, Oxalaten, 
Sulfaten, Phosphaten oder dergleichen]). 
Fördite, gelatinöse und nicht gelatinöse Kohlenfördite (Gemenge von 
gelatiniertem oder nichtgelatiniertem Nitroglyzerin, Kohlehydraten, 
Glyzerin, Nitrokohlenwasserstoffen, anorganischen Nitraten und Alkali- 
chloriden). 
Gesilit mit oder ohne die Ziffern I, II und III (Gemenge von höoͤchstens 
30 Prozent durch Kollodiumwolle gelatiniertem Nitroglyzerin mit 
Salpeterarten, Kochsalz und Kohlehydraten, mit oder ohne Zusatz von 
Dinitrotoluol).
        <pb n="175" />
        — 159 — 
Karbonite (Gemenge von höchstens 30 Prozent Nitroglyzerin mit Salpeter, 
Mehl und Zusätzen wie Kaliumbichromat, Glyzerin-Gelatine, höchstens 
0,7 Prozent Kollodiumwolle und ähnlichen Stoffen). 
Nobelit (Gemenge von gelatiniertem Nitroglyzerin, kohlenstoffreichen Ver- 
bindungen, anorganischen Nitraten und Alkalichloriden). 
Salite und Wittenberger Wetterdynamite (Gemenge von Nitro- 
glyzerin — auch mit Zusatz von Kollodiumwolle —, Salpetern — 
mit oder ohne aromatische Nitroverbindungen —, Mehlen, stickstoff- 
haltigen Kohlenstoffträgern [Melassegummi oder dergleichen] und neutralen 
Salzen [Chloriden, Karbonaten, Oxalaten, Azetaten oder dergleichen]). 
Sprenggelatine (ein mit mindestens 7 Prozent Kollodiumwolle gelati- 
niertes Nitroglyzerin). 
Tremonit, auch Tremonit 8 mit oder ohne die angefügten Ziffern I, II, III 
(Gemenge von durch Kollodiumwolle gelatiniertem Dinitroglyzerin mit 
Salpeter [Ammoniaksalpeter, Barytsalpeter, Kalisalpeter, Natronsalpeter] 
und Pflanzenmehlen, auch mit Zusatz von festen Kohlenwasserstoffen, 
Alkalioxalaten, Alkalichromaten, Chlorammonium, Chlorkalium, Chlor- 
natrium, Blutlaugensalwz). 
f) Proben anderer Sprengstoffe bis zum Gewichte von 15 kg, bei Auf. 
gabe an amtlich anerkannte Prüfungsstellen zur Untersuchung, soweit sie nicht 
gefährlicher sind als Sprenggelatine oder Gurdynamit (vergleiche jedoch S. 160, 
Eingang der Beförderungsvorschriften). 
Die näheren Bestimmungen über das Verfahren bei Prüfung der 
 Sprengstoffe trifft das Reichs-Eisenbahnamt. 
Bisher Anlage B 
Nr. B. Schießmittel. 
XXXVd. 1. Gruppe. Schießmittel, die in unbeschränkten Mengen als Stückgut befördert werden dürfen 
(vergleiche auch die Beförderungsvorschriften unter B. Abs. (2)), und zwar: 
Rauchschwache gelatinierte Nitrozellulosepulder und nitroglyzerinhaltige Nitrozellulosepulver 
— auch in Form von Kartuschen —) soweit sie nachstehenden Anforderungen entsprechen: 
(1) Die verwendete Nitrozellulose muß von bester Beschaffenheit sein und 
folgenden Stabilitätsbedingungen*) genügen. 
a) die Abspaltung von Stickoxyd bei 132° darf für 1 g Nitrozellulose 
nicht mehr als 3 ccm betragen; 
b) die Verpuffungstemperatur der Nitrozellulose muß über 180° liegen. 
(2) Das verwendete Nitroglyzerin muß von bester Beschaffenheit, ins- 
besondere völlig säurefrei sein. 
(3) Das fertige Pulver muß gut durchgelatiniert sein und folgenden An- 
forderungen entsprechen: 
a) Nitrozellulosepulver müssen eine Verpuffungstemperatur von mindestens 
170° haben und bei der Stabilitätsprüfung mindestens 3 Stunden 
*) Die Vorschriften unter a und b gelten nicht für die vor dem 23. Juni 1906 hergestellten Pulver. 
22
        <pb n="176" />
        — 160 — 
auf 132° erhitzt werden können, ohne deutlich erkennbare gelbrote 
Dämpfe abzuspalten; 
b) Nitroglyzerinhaltige Nitrozellulosepulver müssen eine Verpuffungs- 
temperatur von mindestens 160° haben und bei der Stabilitäts- 
prüfung mindestens 1½ Stunden auf 120 erhitzt werden können, 
ohne deutlich erkennbare gelbrote Dämpfe abzuspalten. 
(4) Nitrozellulosepulver und nitroglyzerinhaltige Nitrozellulosepulver dürfen 
bei der Trauzlschen Bleiblockorobe im Vergleiche mit einem nitroglyzerinhaltigen 
Nitrozellulose-Würfelpulver von 2 mm Seitenlänge laus 60 Prozent Nitrozellulose 
[12 Prozent Stickstoffgehalt] und 40 Prozent Nitroglyzerin bestehend) eine höchstens 
10 Prozent stärkere Ausbauchung ergeben als dieses. 
(5) Die näheren Bestimmungen über das Verfahren bei Prü- 
fung der Pulver und ihrer Ausgangsstoffe trifft das Reichs- 
Eisenbahnamt. 
XXXVa. Zif. 5. 2. Gruppe. Schießmittel, die nur in Wagenladungen befördert werden dürfen (vergleiche aber 
 
die Beförderungsvorschriften unter B. Abs. (2)), und zwar: 
Rauchschwache gelatinierte Nitrozellulosepulver und nitroglyzerinhaltige Nitrozellulosepulver, 
die den Anforderungen für die Pulver der 1. Gruppe nicht entsprechen. 
Rauchschwache nicht gelatinierte Nitrozellulosepulver (sogenannte Mischpulver). 
Schwarzpulver (gepreßt oder gekörnt) und ähnliche für Schießzwecke geeignete Pulver. 
Gut durchgelatinierte Pulverfäden und daraus hergestellte Fabrikate. 
C. Andere explosionsfähige Stoffe. 
LIIIa.   (1) Explosionsfähige , nicht selbstentzündliche chemische Produkte, die 
nicht unter A und B aufgeführt sind, müssen in trockenem Zustand einer Prüfung 
auf Schlagempfindlichkeit und Feuergefährlichkeit unterworfen worden sein, und sich dabei 
nicht gefährlicher erwiesen haben als die zum Vergleiche herangezogene gepulverte reine 
Pikrinsäure (Erstarrungspunkt nicht unter 120°). 
(2) Die näheren Bestimmungen über das Verfahren bei dieser Prüfung 
trifft das Reichs-Eisenbahnamt. 
(3) Mechanische Gemenge explosiver Natur sind nicht zu diesen Stoffen zu rechnen. 
Beförderungsvorschriften. 
Zur Untersuchung durch amtlich anerkannte Prüfungsstellen können als Stückgut 
befördert werden Proben neuer Sprengstoffe, die nicht gefährlicher sind als der Ver- 
gleichs-Donarit (siehe Abt. A. 1. Gruppe a), in kleinen Mengen (bis zu 5 kg), wenn sie 
patroniert sind. Die Patronen müssen durch festes Papier zu Paketen bis zum Gewichte 
von 2½ kg vereinigt, und in eine starke, haltbare Holzkiste und diese wieder in eine hölzerne 
Überkiste verpackt sein. Der Zwischenraum zwischen den Wandungen beider Kisten muß 
mindestens 5 cm betragen und mit Kieselgur oder Sägemehl ausgefüllt sein. Dem Fracht- 
briefe muß die Bescheinigung eines von der Eisenbahn anerkannten Chemikers beigefügt werden, 
daß Art und Verpackung der Sendung diesen Vorschriften entspricht.
        <pb n="177" />
        1. Gruppe der 
Sprengmittel. 
2. Gruppe der 
Sprengmittel. 
— 161 — 
Für die Beförderung der unter A, B und C  aufgeführten Sprengstoffe gelten 
folgende Vorschriften: 
A. 
Verpackung. 
1. Ammoniaksalpetersprengstoffe (a). 
(1) Die Sprengstoffe müssen patroniert sein. Die Patronen sind in luftdicht 
verschlossene Blechbüchsen und diese in haltbare Holzbehälter fest zu verpacken. 
(2) Mit Paraffin oder Zeresin getränkte Patronen können auch durch eine feste 
Umhüllung von Papier zu Paketen vereinigt werden. Auch nicht getränkte Patronen 
bis zum Gesamtgewichte von 2½ kg dürfen zu Paketen vereinigt werden, wenn diese 
durch einen Überzug von Zeresin oder Harz völlig von der Luft abgeschlossen sind. Die 
Pakete sind in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter fest zu verpacken. 
(3) Der Inhalt eines Behälters darf höchstens 50 kg betragen. 
(4) Die Behälter müssen die deutliche Aufschrift „Ammoniaksalpetersprengstoff 
(Name), 1. Gruppe." tragen. 
2. Organische Nitrokörper und Gemenge aus solchen (b). 
(1) Die Stoffe müssen in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter fest ver- 
packt sein. Statt der Holzbehälter können auch sogenannte amerikanische Pappefässer 
verwendet werden. 
(2) Die Behälter müssen die deutliche Aufschrift „Nitrokörper. 1. Gruppe." tragen. 
Zur Verpackung von wasserlöslichen Nitrokörpern darf kein Blei verwendet werden. 
3. Nitrozellulose (Schießbaumwolle, Kollodiumwolle) (c). 
(1) Schießbaumwolle in Flockenform und Kollodiumwolle, ungepreßt, mit mindestens 
25 Prozent Wasser- oder Alkoholgehalt (α) müssen mit wasser-- beziehungsweise alkohol- 
dichten Umhüllungen versehen und diese in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter 
fest verpackt sein. Die Überkisten müssen die deutliche Aufschrift „Schießbaumwolle" 
oder „Kollodiumwolle" „mit 25 Prozent Wasser" oder „mit 25 Prozent Alkohol." 
„1. Gruppe." tragen. 
(2) Gepreßte Schießbaumwolle und Kollodiumwolle mit mindestens 15 Prozent 
Wassergehalt (β) müssen wasserdicht in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter fest 
verpackt sein. Die Behälter müssen die deutliche Aufschrift „Nasse gepreßte Schieß- 
baumwolle. (oder „Nasse gepreßte Kollodiumwolle.) 1. Gruppe." tragen. 
4. Schwarzpulverähnliche handhabungssichere Sprengstoffe (d) müssen wie 
die Ammoniaksalpetersprengstoffe (a) verpackt sein. Die Aufschrift auf den Packgefäßen 
hat zu lauten: „Schwarzpulverähnliche handhabungssichere Sprengstoffe (Name). 
1. Gruppe." 
Nasse organische Nitrokörper (a). 
(1) Die mit Wasser angefeuchteten Nitrokörper sind in haltbare Holzbehälter mit 
Zinkblecheinsatz, die zwischen Deckel und oberem Rande eine Gummidichtung besitzen, 
zu verpacken.
        <pb n="178" />
        3. Gruppe der 
Sprengmittel. 
 
— 162 — 
(2) Der Inhalt eines Behälters darf höchstens 25 kg betragen. 
(3) Die Behälter müssen die deutliche, gedruckte oder schablonierte Aufschrift 
„Nasse Nitrokörper. 2. Gruppe." tragen. 
2.  Chlorat- und Perchloratsprengstoffe (b). 
(1) Die Stoffe müssen patroniert sein. Die Patronen müssen mit Paraffin oder 
Zeresin überzogen oder in paraffiniertes oder zeresiniertes Papier eingeschlagen und 
durch eine feste Umhüllung von Papier zu Paketen bis 2½ kg Gewicht vereinigt sein. 
Die Pakete müssen in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter fest verpackt sein. 
In dem Behälter etwa leer bleibende Räume müssen mit geeigneten Verpackungsstoffen 
derart ausgefüllt sein, daß sich die Pakete nicht bewegen können. Zum Zusammenfügen 
der Wände der Behälter verwendete eiserne Nägel müssen verzinkt sein. 
(2) Der Inhalt eines Behälters darf höchstens 25 kg betragen. 
(3) Die Behälter müssen eine den Inhalt deutlich kennzeichnende Aufschrift 
„Chloratsprengstoff (Name)." oder „Perchloratsprengstoff (Name)." „2. Gruppe." tragen. 
3.  Nitrierte Chlorhydrine (c). sind in starke, dicht verschlossene Metallgefäße zu ver- 
packen, die nur bis zu 9/10 ihres Fassungsraums gefüllt sein und nicht mehr als 25 kg 
nitrierte Chlorhydrine enthalten dürfen. Jedes Gefäß ist einzeln in einen starken Holz- 
behälter mit Sägemehl so einzusetzen, daß es überall von einer mindestens 10 cm starken 
Schicht des Verpackungsstoffs umgeben ist. Die Aufschrift des Holzbehälters hat zu 
lauten: „Nitriertes Chlorhydrin. 2. Gruppe." 
1.  Organische Nitrokörper und Gemenge von solchen (a). 
Verpackung wie bei den organischen Nitrokörpern der 1. Gruppe (b). Die Auf- 
schrift auf den Gefäßen hat zu lauten: „Nitrokörper. 3. Gruppe."  
Schießbaumwolle und Kollodiumwolle (b). 
(1) Die Stoffe müssen wasserdicht in haltbare Holzbehälter, die keine eisernen 
Reifen oder Bänder haben, so fest verpackt sein, daß der Inhalt sich nicht reiben kann. 
Außer den Holzbehältern sind auch sogenannte amerikanische Pappefässer zulässig. Die 
Behälter dürfen nicht mit eisernen Nägeln verschlossen sein. 
(2) Mit Paraffin überzogene Patronen mit oder ohne Zusatz von 30 bis 
50 Prozent Kali- oder Barytsalpeter sind vor dem Einlegen in die Behälter durch festes 
Umschlagpapier zu Paketen zu vereinigen. 
(3) Die Behälter müssen die deutliche, gedruckte oder schablonierte Aufschrift: 
 „Schießbaumwolle. (oder „Kollodiumwolle. oder  „Schießbaumwollpatronen.) 3. Gruppe." 
tragen. 
3.  Chlorat- und Perchloratsprengstoffe (c). 
(1) Die Stoffe müssen patroniert sein. Die Patronen müssen mit Paraffin 
oder Zeresin überzogen oder in paraffiniertes oder zeresiniertes Papier eingeschlagen und 
durch eine feste Umhüllung von Papier zu Paketen bis 2½ kg Gewicht vereinigt sein. 
Die Pakete müssen in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter fest verpackt sein. 
In dem Behälter etwa leer bleibende Räume müssen mit geeigneten Verpackungsstoffen
        <pb n="179" />
        Schießmittel. 
— 163 — 
derart ausgefüllt sein, daß sich die Pakete nicht bewegen können. Zum Zusammen- 
fügen der Wände der Behälter verwendete eiserne Nägel müssen verzinkt sein. 
(2) Der Inhalt eines Behälters darf höchstens 25 kg betragen. 
(3) Die Behälter müssen eine den Inhalt deutlich kennzeichnende Aufschrift 
„Chloratsprengstoff (Name)." oder „Perchloratsprengstoff (Name)." „3. Gruppe.“ tragen. 
4. Schwarzpulver und schwarzpulverähnliche Sprengstoffe (d). 
(1) Die Stoffe müssen in haltbare, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter fest ver- 
packt sein, die das Verstreuen oder Verstauben des Inhalts sicher verhindern. Auch 
sogenannte amerikanische Pappefässer sind zulässig. Die Behälter dürfen keine eisernen 
Nägel, Schrauben oder sonstigen eisernen Befestigungsmittel (Reifen, Bänder oder der- 
gleichen) haben. Auch metallene Packgefäße (mit Ausnahme von eisernen) sind zulässig, 
wenn ihr Verschluß zwar völlig dicht ist, jedoch im Falle eines Brandes dem Drucke 
der sich im Innern entwickelnden Pulvergase nachgeben kann. 
(2) Vor der Verpackung in Holzbehälter muß loses Kornpulver in dichte, haltbare 
Säcke, Mehlpulver in Lederbeutel geschüttet werden. 
(3) Das Rohgewicht eines Behälters darf höchstens 90 kg betragen. 
(4) Die Behälter müssen die deutliche, gedruckte oder schablonierte Aufschrift 
 „Sprengpulver. 3. Gruppe." tragen. 
5. Dynamit und dynamitähnliche Sprengstoffe (e) und Sprengstoffproben (f). 
(1) Die Sprengstoffe müssen patroniert sein. Die Patronen, zu deren Hülsen 
kein gefettetes oder geöltes (wohl aber paraffiniertes) Papier verwendet sein darf, 
müssen durch festes Umschlagpapier zu Paketen vereinigt sein; in den Paketen müssen 
sie mit Wellpappe so eingepackt sein, daß sie schichtweise in ihrer Lage festgehalten 
werden. Die Pakete sind in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter, die keine 
eisernen Reifen oder Bänder haben, so fest einzusetzen, daß sie sich nicht verschieben 
können. 
(2) Die Behälter müssen an zwei gegenüberllegenden Stirnseiten mit zuverlässigen 
Handgriffen oder Handleisten versehen sein; bei Fässern und Tonnen sind Handgriffe 
nicht erforderlich, wenn durch tief eingelassene Böden und Deckel eine feste Handhabe 
gegeben ist. 
(3) Auf die zur Ausfuhr in das Ausland bestimmten Sendungen von Stoffen 
unter e finden die Vorschriften im Abs. (1) wegen der Benutzung von Wellpappe sowie 
der Abs. (2) keine Anwendung. 
(4) Das Rohgewicht der Behälter mit Stoffen unter e darf höchstens 35 kg 
betragen. 
(5) Die Behälter müssen die deutliche, gedruckte oder schablonierte Aufschrift 
„Dynamitpatronen usw. 3. Gruppe.“ sowie die Bezeichnung des Ursprungsorts (Fabrik- 
marke) tragen. 
a) Für die 1. und 2. Gruppe gemeinsam. 
Die Schießmittel — auch in Form von Kartuschen — müssen fest in haltbare Holz- 
behälter verpackt sein, deren Fugen so gedichtet sind, daß kein Ausstreuen stattfinden kann. 
Auch sogenannte amerikanische Pappefässer sind zulässig. Die Behälter dürfen keine eisernen
        <pb n="180" />
        — 164 — 
Nägel, Schrauben oder sonstigen eisernen Befestigungsmittel (Reifen, Bänder oder dergleichen) 
haben. Metallene Packgefäße (mit Ausnahme von eisernen) sind zulässig, wenn sie völlig dicht 
und nachgiebig genug sind, um die Entstehung eines eine Detonation bedingenden Innendrucks 
zu verhindern. 
b) Für die 1. Gruppe. 
Die Holzbehälter und metallenen Gefäße müssen die deutliche und haltbare Aufschrift 
„Rauchschwaches Pulver. 1. Gruppe." tragen. 
c) Für die 2. Gruppe. 
(1) Loses Kornpulver muß vor der Verpackung in Tonnen oder Kisten in haltbare 
dichte Säcke geschüttet sein. Zum Verpacken von prismatischem Pulver in einzelnen Stücken 
sind starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter zu verwenden. Die Wände der Behälter 
müssen gezinkt, Boden und Deckel müssen durch verleimte hölzerne Nägel oder durch Messing. 
schrauben gut befestigt sein. Innerhalb des Behälters müssen sich zur Festlegung der Pulver- 
prismen zwei Platten von Filz oder einem ähnlichen elastischen Stoffe, die eine an einer 
Kopfwand, die andere unter dem Deckel befinden. 
(2) Das Rohgewicht eines Behälters darf höchstens 90 kg betragen. 
(3) Die Behälter müssen die deutliche, gedruckte oder schablonierte Aufschrift „Schieß. 
pulver. 2. Gruppe.“ tragen. 
d) Ausnahmen von den Vorschriften unter a bis c für Schieß- 
mittel und für gut durchgelatinierte Pulverfäden sowie für 
daraus hergestellte Fabrikate in Frachtstücken von höchstens 
200 kg Gewicht. 
(1) Die Stoffe müssen in dichte Beutel gefüllt sein, die das Verstauben und Aus- 
streuen verhindern. Die Beutel müssen in Metallhülsen verpackt sein, deren Verschluß zwar 
völlig dicht ist, jedoch im Falle eines Brandes dem Drucke der sich im Innern entwickelnden 
Pulvergase nachgeben kann. Das Schießmittel in jedem Beutel darf höchstens 1 kg, die damit 
beschickte Hülse höchstens 1,5 kg wiegen. Gut durchgelatinierte Pulverfäden und daraus 
hergestellte Fabrikate werden ohne Metallhülsen befördert, auch kann der dichte Beutel weg- 
fallen, wenn die zur Verpackung verwendeten Holzbehälter (vergleiche Abs. (2)) einen Zink. 
blecheinsatz haben. 
(2) Die Metallhülsen mit Schießmitteln oder die staubsicheren Beutel mit Pulver- 
fäden oder daraus hergestellten Fabrikaten müssen in haltbare Holzbehälter verpackt sein. 
Leerer Raum muß mit geeigneten trockenen Verpackungsstoffen so fest ausgefüllt werden, daß 
jedes Schlottern während der Beförderung ausgeschlossen ist. 
(3) In einem Behälter dürfen weder verschiedenartige Schießmittel, noch Schießmittel 
mit anderen explosionsfähigen Stoffen zusammengepackt sein. 
(4) Die Behälter dürsfen nur dann durch eiserne Nägel verschlossen sein, wenn diese 
gut verzinkt sind. Die Behälter müssen eine den Inhalt deutlich kennzeichnende Aufschrift 
tragen. Außerdem sind sie mit einem Plombenverschluß oder mit einem auf zwei Schrauben- 
köpfen des Deckels angebrachten Siegel (Abdruck der Marke) oder mit einem über Deckel und 
Wände geklebten, die Schutzmarke enthaltenden Zeichen zu versehen.
        <pb n="181" />
        — 165 — 
Andere explostionsfähige Stoffe.   Zur Verpackung der explosionsfähigen Stoffe in Abt. C sind haltbare, dichte, 
  sicher verschlossene Behälter zu verwenden, die das Verstreuen, Verstauben oder Auslaufen 
des Inhalts sicher verhindern. 
B. 
Aufgabe. 
(1) Als Eilgut dürfen nicht aufgegeben werden: Sprengmittel der 2. und der 3. Gruppe 
sowie Schießmittel der 2. Gruppe, die nicht nach der Vorschrift unter A. d verpackt sind. 
(2) Die Sprengmittel der 2. Gruppe sowie die nach der Vorschrift unter 
A. d verpackten Schießmittel der 1. und 2. Gruppe werden nur in Mengen bis 
zu 200 kg als Stückgut angenommen. 
(3) Für die Sprengmittel der 2. Gruppe in Mengen über 200 kg, für die 
Sprengmittel der 3. Gruppe und für die Schießmittel der 2. Gruppe, die nicht 
nach der Vorschrift unter A. d verpackt sind, ist noch folgendes zu beachten: 
a) Diese Stoffe dürfen nicht nach Stationen und Bahnstrecken aufgegeben werden, 
wo ihre Beförderung verboten ist. 
b) Die Annahme kann) wenn die Sendung nicht mit Sonderzügen befördert wird, 
von vornherein auf bestimmte Tage und Züge beschränkt werden. Die Bestimmung 
der Tage und Züge unterliegt der Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde. 
c) Die Frachtgebühren sind bei der Aufgabe zu entrichten. Mit Nachnahme belastete 
Sendungen sind ausgeschlossen. Die Angabe des Interesses an der Lieferung ist 
unzulässig. 
d) Jede Sendung muß — vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen mit der Eisenbahn 
im Einzelfalle — mindestens 1 Tag vor der Aufgabe unter Vorlegung einer 
genauen und vollständigen Abschrift des Frachtbriefs bei der Abfertigungsstelle 
angemeldet werden. Die Sendung darf nur zu der von der Abfertigungsstelle 
schriftlich bestimmten Tageszeit aufgeliefert werden. 
e) Sendungen in Sonderzügen sind der Aufgabebahn mindestens 8 Tage vor der 
Aufgabe unter Bezeichnung der Bestimmungsstation anzumelden. 
C. 
Bescheinigungen. Frachtbriefe. 
(1) Bei den Sprengmitteln der 1. und 2. Gruppe muß jede Sendung von 
einer Bescheinigung eines von der Eisenbahn anerkannten Chemikers begleitet sein, daß der 
Sprengstoff den Bestimmungen unter I a der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung 
entsprechend zusammengesetzt ist und die dort vorgeschriebene Prüfung bestanden hat. Außerdem 
muß auf dem Frachtbriefe vom Absender unter amtlicher Beglaubigung der Unterschrift 
bescheinigt sein, daß die Verpackung des Sprengstoffs diesen Vorschriften entspricht. 
(2) Bei den Nitrokörpern der 1. und 3. Sprengmittelgruppe muß im 
Frachtbrief angegeben sein, ob sie in Wasser löslich sind. 
(3) Für die Sprengmittel der 2. Gruppe in Mengen über 200 kg und für 
die Sprengmittel der 3. Gruppe ist folgendes zu beachten: 
a) Die Frachtbriefe dürfen keine anderen Gegenstände umfassen. Die darin ent.- 
haltene Bezeichnung des Sprengstoffs ist mit roter Tinte zu unterstreichen. Die 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 23
        <pb n="182" />
        — 166 — 
Frachtbriefe müssen außer Anzahl, Gattung, Zeichen und Nummer der Behälter 
auch das Rohgewicht jedes einzelnen Behälters enthalten; für Nitrozellulose sind 
sie besonders auszufertigen. 
b) Auf dem Frachtbriefe muß vom Absender bescheinigt sein, daß Beschaffenheit und 
Verpackung der Sprengstoffe den Vorschriften unter 1a der Anlage C zur Eisenbahn- 
Verkehrsordnung entspricht. Außerdem muß jeder Sendung von Patronen aus 
Dynamit oder aus den übrigen in der 3. Gruppe unter e und f aufgeführten 
Stoffen ein vom Fabrikanten ausgestelltes, amtlich beglaubigtes Ursprungs. 
zeugnis und die Bescheinigung eines von der Eisenbahn anerkannten Chemikers 
über ordnungsmäßige Beschaffenheit und Verpackung beigegeben sein. 
(4) Bei den Schießmitteln der 1. Gruppe muß auf dem Frachtbriefe von einem 
von der Eisenbahn anerkannten Chemiker bescheinigt sein, daß die Pulver den für sie gestellten 
Anforderungen entsprechen. Bei der Weiterbeförderung von Teilsendungen durch andere 
Absender als die herstellenden Fabriken kann von der Bescheinigung eines von der Eisenbahn 
anerkannten Chemikers abgesehen werden, wenn der Absender auf dem Frachtbrief erklärt, 
daß das Pulver oder die damit gefüllten Kartuschen einer geprüften und bescheinigten Liefe- 
rung entstammen. Auf Erfordern ist dies glaubhaft nachzuweisen (vergleiche auch Abs. (6)). 
(5) Für die Schießmittel der 2. Gruppe gelten die Vorschriften für die Spreng- 
mittel der 3. Gruppe im Abs. (3), (vergleiche auch Abs. (6)). 
(6) Bei Versendung von Schießmitteln in Metallhülsen sowie von Pulver- 
fäden und daraus hergestellten Fabrikaten in Mengen bis zu 200 kg, die nach 
der Vorschrift unter A. d verpackt sind, ist folgendes zu beachten: 
a) Jedem Behälter muß ein besonderer Frachtbrief beigegeben sein, der keine anderen 
Gegenstände umfaßt. 
b) Der Absender hat im Frachtbrief eine von ihm unterzeichnete Erklärung abzu- 
geben, worin auch das Zeichen der Plombe, des Siegels, der Siegelmarke oder 
der Schutzmarke angegeben ist. Die Erklärung hat zu lauten: 
„Der Unterzeichnete erklärt, daß die zu diesem Frachtbriefe gehörige, 
mit dem Zeichen ... verschlossene Sendung in Beschaffenheit und Ver- 
packung den in der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung unter I a 
getroffenen Bestimmungen entspricht." 
(7) Bei den explosionsfähigen Stoffen unter Abt. C muß auf dem Fracht- 
briefe durch einen von der Eisenbahn anerkannten Chemiker bescheinigt sein, daß die Stoffe 
nach den Vorschriften unter Ia der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung geprüft sind 
und den gestellten Anforderungen entsprochen haben. 
D. 
Beförderungsmittel. 
(1) Zur Beförderung aller Sprengstoffe müssen bedeckte Güterwagen verwendet 
werden. 
(2) Mit Blei ausgekleidete oder mit Blei bedeckte Wagen dürfen zur Beförderung 
von wasserlöslichen Nitrokörpern (1. und 3. Gruppe der Sprengmittel) nicht verwendet werden 
(vergleiche C. Abs. (2)).
        <pb n="183" />
        — 167 — 
(3) Für die Sprengmittel der 2. Gruppe in Mengen über 200 kg, für die 
Sprengmittel der 3. Gruppe und für die Schießmittel der 2. Gruppe, die nicht 
nach A. d verpackt sind, gilt folgendes: 
a) Nur Wagen mit federnden Stoß- und Zugvorrichtungen,  fester sicherer Bedachung, 
dichter Verschalung und gut schließenden Türen, möglichst ohne Bremsvorrichtung, 
dürfen verwendet werden. 
b) Wagen, in deren Innerm eiserne Nägel, Schrauben, Muttern oder dergleichen 
hervorstehen, dürfen nicht verwendet werden. 
e) Wagentüren und Fenster sind verschlossen zu halten und zu dichten. Papier 
darf hierzu nicht verwendet werden. 
d) Wagen, deren Achslager kürzlich erneuert worden oder die demnächst zur Unter- 
suchung in der Werkstätte bestimmt sind, dürfen nicht verwendet werden. 
e) Die Sendungen müssen von der Aufgabe- bis zur Bestimmungsstation in dem- 
selben Wagen befördert und dürfen unterwegs nur bei unabweislicher Not- 
wendigkeit umgeladen werden. 
f) Die beladenen Wagen müssen oben auf der Vorder- und Hinterwand oder an 
den beiden Längsseiten deutlich sichtbare viereckige schwarze Flaggen mit einem 
weißen „P" tragen. 
E. 
Verladung. 
(1) Spreng- und Schießmittel sowie explosionsfähige Stoffe der Abt. C 
dürfen nicht mit sprengkräftigen Zündungen (lb Ziffer 4) zusammen in denselben Wagen 
verladen werden. 
(2) Mit wasserlöslichen Nitrokörpern der 1. und 3. Gruppe der Spreng- 
mittel darf Blei nicht in denselben Wagen verladen werden (vergleiche C. Abs. (2)). 
(3) Chlorat- und Perchloratsprengstoffe dürfen nicht mit Schwefel., Salz- 
oder Salpetersäure zusammen in denselben Wagen verladen werden. 
(4) Kleinere Sendungen von Sprengmitteln der 2. Gruppe dürfen nur in 
Mengen bis insgesamt 200 kg in denselben Wagen verladen werden. Die Annahme zur 
Beförderung kann demgemäß beschränkt werden.  
(5) Für das Verladen der Sprengmittel der 2. Gruppe in Mengen über 
200 kg und der Sprengmittel der 3. Gruppe ist noch folgendes zu beachten: 
a) Die Behälter müssen in den Eisenbahnwagen so fest lagern, daß sie gegen 
Scheuern, Rütteln, Stoßen, Umkanten und Herabfallen aus oberen Lagen 
gesichert sind. Insbesondere dürfen Tonnen nicht aufrecht gestellt, sie müssen 
vielmehr gelegt, gleichlaufend mit den Längsseiten des Wagens verladen und 
durch Holzunterlagen unter Haardecken gegen jede rollende Bewegung gesichert 
werden. 
b) Die Wagen dürfen nur bis zu zwei Dritteln ihres Ladegewichts beladen werden. 
e) Es dürfen nur Mengen bis zu 1000 kg mit anderen Gütern zusammen verladen 
werden, vorausgesetzt, daß letztere nicht leicht entzündlich sind und nicht früher 
als die Sprengmittel ausgeladen werden. 
23
        <pb n="184" />
        — 168 — 
d) Die Sprengmittel dürfen nicht von den Güterböden oder Gütersteigen aus, 
sondern müssen auf möglichst abgelegenen Seitensträngen und tunlichst kurz vor 
Abgang des Zuges, mit dem sie befördert werden sollen, verladen werden. Das 
Verladen hat der Absender unter sachverständiger Aufsicht zu besorgen. Die 
besonderen Ladegeräte und Warnungszeichen (Decken, Flaggen oder dergleichen) 
sind vom Absender herzugeben und werden dem Empfänger mit dem Gute 
ausgeliefert. 
e) Unberufene sind von dem Verladungsplatze fernzuhalten und dieser ist, wenn 
ausnahmsweise bei Dunkelheit verladen wird, mit fest- und hochstehenden Laternen 
zu erleuchten, die aber nicht mit Petroleum gespeist sein dürfen. 
f) Beim Verladen, insbesondere von Patronen aus Dynamit, sind Erschütterungen 
sorgfältig zu vermeiden; insbesondere dürfen die Behälter nicht gerollt oder 
geworfen werden. 
(6) Schießmittel der 1. Gruppe dürfen nicht von den Güterböden oder Güter- 
steigen aus verladen werden. 
(7) Schießmittel sowie gut durchgelatinierte Pulverfäden und daraus 
hergestellte Fabrikate nach der Vorschrift unter A. d verpackt, dürfen nur in Mengen 
bis zu 200 kg Rohgewicht in einen Eisenbahnwagen zusammen verladen, andere Spreng- 
stoffe dürfen nicht beigeladen werden. Die Annahme zur Beförderung kann demgemäß 
beschränkt werden. 
(8) Für das Verladen von Schießmitteln der 2. Gruppe, die nicht nach A. d 
verpackt sind, gelten die Vorschriften des Abs. (5). 
Für die Sprengmittel der 2. Gruppe in Mengen über 200 kg und für die Spreng- 
mittel der 3. Gruppe sowie für Schießmittel der 2. Gruppe, die nicht nach der Vorschrift 
unter A. d verpackt sind, ist noch folgendes zu beachten: 
F. 
Vorsichtsmaßregeln in den Bahnhöfen und während der Fahrt. 
(1) Weder beim Verladen noch während der Beförderung darf in oder an den 
Wagen geraucht oder Feuer oder offenes Licht gehalten werden. 
(2) Vorüberfahrende Lokomotiven haben — tunlichst auch beim Begegnen auf freier 
Strecke — Feuertür und Aschenklappen geschlossen zu halten, auch darf das Blaserohr nicht 
verengt sein. Während der Vorüberfahrt muß die Verladung unterbrochen, die Wagentüren 
müssen verschlossen und der noch unverladene Teil der Sendung muß mit einer Decke feuer- 
sicher geschützt sein. 
(3) Beladene Wagen müssen von ihrer Lokomotive mindestens durch vier andere, 
nicht mit feuergefährlichen Stoffen beladene Wagen getrennt sein. Im Sinne dieser und 
der Bestimmung unter G. Abs. (3) sind Steinkohlen, Braunkohlen, Koks und Holz nicht 
feuergefährlich. 
(4) Wagen mit Sprengstoffen dürfen niemals abgestoßen werden, sind auch zum Ver- 
kuppeln mit größter Vorsicht anzuschieben.
        <pb n="185" />
        — 169 — 
(5) Bei längerem Halten auf Unterwegsstationen sind die Wagen in möglichst ab- 
gelegene Nebengleise zu fahren. Dauert der Aufenthalt voraussichtlich länger als 1 Stunde, 
so ist der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen. 
G. 
Bestimmung der Züge und Einstellung der mit Sprengstoffen 
beladenen Wagen in die Züge. 
(1) Sprengstoffe dürfen niemals mit Personenzügen, mit gemischten Zügen nur da 
befördert werden, wo keine Güterzüge fahren. 
(2) Güterzügen und gemischten Zügen dürfen nicht mehr als 8 mit Sprengmitteln 
der 2. Gruppe in Mengen über 200 kg, mit Sprengmitteln der 3. Gruppe oder mit Schieß- 
mitteln der 2. Gruppe beladene Achsen beigegeben werden. Größere Mengen dürfen nur in 
Sonderzügen befördert werden. 
(3) Die Wagen mit solchen Stoffen sind in die Züge möglichst entfernt von der 
Lokomotive, jedoch so einzureihen, daß ihnen noch drei Wagen folgen, die nicht mit leicht 
feuerfangenden Stoffen beladen sind. Mindestens vier solcher Wagen müssen den mit Spreng- 
stoffen beladenen Wagen vorangehen. Diese sind unter sich und mit den vorangehenden 
und nachfolgenden Wagen fest zu verkuppeln; die gehörige Verbindung ist auf jeder Zwischen- 
station, wo der Aufenthalt es gestattet, sorgfältig zu prüfen. Vor und nach Wagen, worin 
loses Pulver in Mengen von höchstens 15 kg Rohgewicht oder andere Sprengstoffe in 
Mengen von höchstens 35 kg Rohgewicht verladen sind, ist die Einstellung besonderer Schutz- 
wagen nicht erforderlich. 
(4) Weder an den mit Sprengstoffen beladenen, noch, wenn die Beförderung mit 
den gewöhnlichen Zügen erfolgt, an dem nächsten hinter und vor ihnen laufenden Wagen 
dürfen die Bremsen besetzt werden. Dagegen muß der am Schlusse des Zuges befindliche 
Wagen eine bediente Bremse haben. 
H. 
Begleitung der Sprengstoff-Sendungen. 
Bei Aufgabe mehrerer Wagenladungen ist der Absender verpflichtet, zur Bewachung 
der Ladung besondere Begleitung beizugeben. Die Begleiter dürfen während der Fahrt 
ihren Platz weder in, noch auf den beladenen Wagen nehmen. 
J. 
Benachrichtigung der Unterwegsstationen und der an der 
Beförderung beteiligten Verwaltungen. 
(1) Sämtliche auf der Fahrt zu berührenden Stationen und das Personal der Züge, 
mit denen unterwegs gekreuzt wird oder die überholt werden, sind von Abgang und Ankunft 
der Sendungen rechtzeitig zu benachrichtigen, damit jeder unnötige Aufenthalt vermieden und 
jede Gefahr möglichst ausgeschlossen wird. 
(2) Wenn eine Sendung auf eine andere Bahn übergehen soll, so ist deren Ver- 
waltung sobald als möglich von der Zuführung in Kenntnis zu setzen.
        <pb n="186" />
        K.   
Ankunft auf der Bestimmungsstation und Auslieferung der 
Sendungen. 
(1) Der Empfänger muß durch die Empfangsstation im voraus, außerdem aber 
sofort nach Ankunft der Sendung, die Empfangsstation durch eine Vorstation unter Be- 
zeichnung des Zuges von dem Eintreffen benachrichtigt werden. Die Übernahme hat inner- 
halb 3 Tagesstunden, die Entladung innerhalb weiterer 9 Tagesstunden nach Ankunft und 
Anmeldung zu erfolgen. 
(2) Begleitete Sendungen (vergleiche H.), die der Empfänger nicht innerhalb 3 Tages- 
stunden übernimmt, sind ohne Verzug von den Begleitern zu übernehmen. 
(3) Ist das Gut 12 Tagesstunden nach der Ankunft nicht abgefahren, so ist es ohne 
Verzug vom Bahnhofe zu entfernen und der Ortspolizeibehörde zu weiterer Verfügung zu 
übergeben. Die Ubergabe von Sprengstoffen aller Art an die Ortspolizeibehörde hat auch 
dann — und zwar auch auf Unterwegsstationen — zu erfolgen, wenn die Sendung in 
einen solchen Zustand geraten ist, daß die weitere Aufbewahrung auf der Station oder die 
Weiterbeförderung bedenklich erscheint. 
(4) Bis zur Ubernahme ist die Ladung besonders zu bewachen. 
(5) Die Sprengstoffe dürfen nicht auf den Gütersteigen oder in den Güterböden ent- 
laden und gelagert werden, sondern nur auf möglichst abgelegenen Seitensträngen oder in 
räumlich von den Güterböden getrennten, nicht gleichzeitig anderen Zwecken dienenden 
Schuppen unter Beachtung der unter E und F gegebenen Vorschriften. 
Ib. Munition. 
Bisher Anlage B Nr.   Zur Beförderung sind zugelassen: 
XXXVa. Ziff 2.   1. Leucht- und Signalmittel. 
Raketen und geladene Raketenhülsen für Zwecke des Krieges oder 
des Rettungswesens mit Treibsatz von so stark verdichtetem Kornpulver, 
daß es beim Abbrennen nicht mehr explodiert (wegen anderer Leucht- und 
Signalmittel vergleiche lc Ziffer 3a und Ziffer 4; wegen Signalfeuerwerks 
vergleiche Ziffer 8). 
XXXVa.  Ziff 3.  2. Zündschnüre ohne Zünder. 
a) Schwarzpulverzündschnüre (gesponnene Hanfschnüre mit Schwarzpulverseele 
von geringem Querschnitt) (wegen Sicherheitszünder vergleiche lc Ziffer 1c). 
XXXVa. Ziff 3.  b) Schnellzündschnüre (Zündschnüre aus dickem Schlauche mit Schwarzpulverserle 
von großem Querschnitt oder mit Seele aus nitrierten Baumwollefäden). 
XXXVa. Ziff 3.   c) Detonierende Zündschnüre (dünnwandige Metallröhren von geringem Quer- 
schnitte mit Seele aus Sprengstoffen von nicht größerer Gefährlichkeit als reine 
Pikrinsäure). 
d) Elektrische Zünder ohne sprengkräftige Zündung
        <pb n="187" />
        II. 
 
 
   
 
  
 
   
   
— 171 — 
II.   3. Nichtsprengkräftige Zündungen (Zündungen, die weder durch Spreng- 
kapseln noch infolge sonstiger Einrichtungen eine brisante Wirkung 
äußern). 
a) Zündhütchen für Schußwaffen, Zündspiegel. 
b) Schlagröhren, Zündschrauben, Sicherheitszündschnuranzünder 
(Hebelzünder), Schlagzündschrauben oder ähnliche Zündungen mit 
kleiner Schwarzpulverladung, die durch Reibung oder Elektrizität zur 
Wirkung gebracht werden. 
c) Geschoßzünder ohne Sprengkapseln oder Einrichtungen, die eine 
brisante Wirkung hervorrufen. Zündmittel zu Geschoßzündern und 
dergleichen. 
d) Platz- (Manöver-) Patronen für Handfeuerwaffen. 
XXXVb.   4. Sprengkräftige Zündungen. 
a) Sprengkapseln (Sprengzündhütchen). 
b) Minenzündungen, die durch Elektrizität oder Reibung oder durch Sicherheits- 
zünder (vergleiche lc Ziffer lc) zur Wirkung kommen. 
c) Geschoßzünder, in denen eine Sprengkapsel und brisanter Sprengstoff im 
Gewichte von höchstens 20 g oder Einrichtungen für brisante Zündung enthalten 
sind, ähnlich wie sie durch Sprengkapsel und Sprengstoff hervorgerufen wird 
(sogenannte brisante Geschoßzünder ohne Detonatoren). 
d) Zündladungen (gepreßte Körper aus brisanten, nicht gefährlicher als reine 
Pikrinsäure sich verhaltenden Sprengstoffen von höchstens 20 g Gewicht mit ein- 
gesetzter Sprengkapsel — Sprengzündhütchen —). 
e)Geladene Gefechtspistolen für Torpedos ohne Zünder. 
5. Brisante Sprengladungen für Geschosse, Torpedos und Minen, ferner 
Sprengpatronen, Sprengbüchsen und dergleichen, sämtlich ohne Zünder. 
a) Sprengladungen aus reiner Pikrinsäure  oder aus Sprengstoffen, die sich 
bei der Prüfung nach Ia A. 1. Gruppe b nicht gefährlicher als reine Pikrin- 
säure erwiesen haben. 
I.   b) Petarden für Knallhaltsignale auf Eisenbahnen in Blechkapseln. 
6. Patronen für Handfeuerwaffen. 
II.   a) Leere Patronenhülsen jeder Art mit Zündvorrichtungen. 
XXXVI. Zif.1.   b) Fertige Metallpatronen mit ausschließlich aus Metall bestehenden 
Hülsen. Die Geschosse müssen mit den Hülsen so fest verbunden sein, daß sie 
sich nicht ablösen können und ein Ausstreuen der Pulverladung verhindert ist. 
Bisher Anlage B Nr.   XXXVI. Zif. 2.   c) Fertige Patronen, deren Hülsen nur zum Teil aus Metall bestehen. 
Die ganze Menge des Pulvers muß sich in dem metallenen Patronenunterteil 
befinden und durch einen Pfropfen oder Spiegel abgeschlossen sein. Die Pappe 
muß so beschaffen sein, daß ein Brechen bei der Beförderung ausgeschlossen ist. 
XXXVI. Zif. 3.   d) Fertige Patronen in Papierhülsen, die einzeln in gut verschlossene Blech- 
hülsen eingelegt sind.
        <pb n="188" />
        — 172 — 
XXXVI. Zif. 4. c) Fertige Zentralfeuerpappepatronen. Die Pappe muß eine Wandstärke 
von mindestens 0,7 mm haben und so beschaffen sein, daß ein Brechen bei der 
Beförderung ausgeschlossen ist. 
XXXVII. f) Kugelzündhütchen (Flobertmunition). 
desgleichen. g) Schrotzündhütchen (Flobertmunition). 
desgleichen. h) Flobertzündhütchen ohne Kugel und Schrot. 
7. Geladene Munition für Geschütze bis 15 cm Kaliber aus einer zu ihrer 
Herstellung berechtigten deutschen oder aus einer zum Versand auf 
deutschen Bahnen besonders ermächtigten ausländischen Fabrik. 
a) Fertige Metallpatronen. 
α) Granatpatronen (Schwarzpulver als Geschoßfüllung). 
β) Schrapnellpatronen (Schwarzpulver in Form einer Bodenkammerladung im 
Geschoß, darüber Kugeln im Geschoß, mit Kolophonium oder dergleichen 
oder mit Schwarzpulver festgelegt). 
γ) Panzergranatpatronen (Schwarzpulver als Füllung in dem mit massiver 
Spitze versehenen Geschoß). 
δ) Kartätschpatronen, bei denen die Kugeln in einer Metallbüchse mit einem 
ungefährlichen, keine explosiven Eigenschaften besitzenden Mittel festgelegt sind. 
ε) Schrapnellgranatpatronen (Granate und Schrapnell in sich vereinigende 
Geschosse oder getrennter Granat- und Schrapnellteil; Zusammensetzung 
ähnlich wie bei β unter Verwendung eines brisanten Sprengstoffs, der nicht 
gefährlicher ist als reine Pikrinsäure). 
ζ) Sprenggranatpatronen (brisanter Sprengstoff, nicht gefährlicher als reine 
Pikrinsäure, außerdem Rauchentwickler). 
b) Metallpatronen in getrenntem Zustande.  (Zusammensetzung wie bei den Patronen zu a.) 
α) Geschützladungen (rauchschwaches Pulver in Metall-  
kartuschen).    
β) Geschosse.    
XXXVa. Zif. 2. 8. Signalfeuerwerk, wie Kanonenschläge und dergleichen für Zwecke des Krieges oder 
des Rettungswesens, bestehend aus einer mit Bindfaden umschnürten und geleimten 
Papierhülse, die höchstens 200 g Kornpulver mit Zündschnur, aber ohne Detonations- 
zünder enthält (wegen Signalfeuerwerks mit höchstens 75 g Kornpulver vergleiche lc 
Ziffer 4).  
Beförderungsvorschriften. 
A. 
Verpacung. 
Zu l. 
(1) Leucht- und Signalmittel sind in haltbare Holzbehälter aus mindestens 18 mm 
starken Brettern zu verpacken. Die Wände müssen gezinkt, Boden und Deckel durch Messing- 
schrauben oder verzinnte eiserne Schrauben gut befestigt sein. Die Behälter müssen im Innern 
mit gutem, zähem Papier vollständig ausgelegt sein.
        <pb n="189" />
        — 1273 
(2) Höchstes Rohgewicht eines Behälters 100 kg. 
(3) Die Anzündestelle muß so verwahrt sein, daß ein Ausstreuen des Satzes aus- 
geschlossen ist. 
(4) Die Leucht- und Signalmittel sind in die Behälter dergestalt einzubetten, daß 
jede Bewegung bei der Beförderung verhindert ist. Die Behälter müssen die Aufschrift 
tragen: „Leuchtmittel." oder  „Signalmittel." „Ib". 
Zu 2. 
(1) Zündschnüre ohne Zünder sind in haltbare, dichte, sicher verschlossene Holz- 
behälter (Kisten oder Tonnen) fest zu verpacken, die das Verstreuen oder Verstauben sicher 
verhindern und die nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind. Statt der hölzernen 
Behälter können auch sogenannte amerikanische Pappefässer verwendet werden. Die Behälter 
dürfen nicht mit eisernen Nägeln verschlossen sein. 
(2) Höchstgewicht der Zündschnüre in einem Behälter 60 kg, höchstes Robgewicht des 
Behälters 90 kg. Die Behälter müssen die deutliche und haltbare, auf rotem Papier gedruckte 
Aufschrift „Zündschnüre. Ib" tragen. 
Zu 3. 
(1) Nichtsprengkräftige Zündungen sind in starke, dichte, sicher verschlossene 
Holzbehälter (Kisten) zu verpacken; bei den Zündungen unter a sind auch Holzfässer zulässig. 
(2) Höchstes Rohgewicht eines Behälters mit Zündungen unter a 200 kg, mit 
Zündungen unter b und c 50 kg. 
(3) Vor Einlegung in die Behälter sind die Zündungen unter a in Mengen bis 
1000 Stück in Blechbehälter, Holzkisten oder steife Pappschachteln fest zu verpacken, Manöver- 
patronen unter d in Schachteln, die höchstens 100 Stück enthalten. 
(4) Die Zündungen unter b und c sind in die Behälter so zu verpacken, daß sie 
sich nicht verschieben können. 
(5) Eiserne Nägel dürfen zum Verschlusse nur verwendet werden, wenn sie gut ver- 
zinkt sind. 
(6) Die Behälter müssen eine den Inhalt deutlich kennzeichnende Aufschrift sowie 
einen Plombenverschluß oder ein auf zwei Schraubenköpfen des Deckels angebrachtes Siegel 
(Abdruck der Marke) oder ein über Deckel und Wände geklebtes Zeichen mit der Schutz- 
marke tragen. 
Zu 4. 
a) Sprengkapseln. 
(1) α) Höchstens 100 Stück müssen stehend nebeneinander mit der Offnung nach 
oben in starken Blechbehältern so verpackt sein, daß eine Bewegung der 
einzelnen Kapseln (auch bei Erschütterungen) ausgeschlossen ist. 
β) Der leere Raum in den einzelnen Kapseln und zwischen ihnen muß mit 
trockenem Sägemehl oder einem ähnlichen sandfreien Stoffe vollständig aus- 
gefüllt sein, wenn nicht die Einrichtung der Kapseln, zum Beispiel eine den 
Sprengsatz sicher abschließende innere Schutzkapsel, Gewähr dafür bietet, 
daß der Sprengsatz bei der Beförderung nicht gelockert wird. 
Reichs. Gesetzbl. 1909. 24
        <pb n="190" />
        — 174 — 
γ) Der Boden und bie innere Seite des Deckels des Blechbehälters müssen 
mit einer Filz- oder Tuchplatte, die inneren Wände der Behälter mit 
Kartonpapier so bedeckt sein, daß eine unmittelbare Berührung der Spreng- 
kapseln mit dem Bleche ausgeschlossen ist. 
(2) α) Die so gefüllten Blechbehälter find mit je einem haltbaren Papierstreifen 
so zu umkleben, daß der Deckel fest auf den Inhalt gepreßt und ein 
Schlottern der Sprengkapseln verhindert wird. Je 5 Blechbehälter sind in 
einem Umschlag aus starkem Packpapiere zu einem Pakete zu vereinigen 
oder in eine Pappschachtel fest einzulegen. 
β) Die Pakete oder Schachteln sind in eine haltbare Holzkiste von mindestens 
22 mm Wandstärke oder in einen starken Blechbehälter so einzuschließen, 
daß möglichst keine Hohlräume im Innern der Behälter entstehen. In 
jeder Schicht ist mindestens ein Paket oder eine Schachtel mit einem festen 
Bande zu umwinden; an diesem Bande muß das Paket oder die Schachtel 
ohne Schwierigkeit herausgenommen werden können. 
γ) Hohlräume in den Behältern sind mit Papier, Stroh, Heu, Werg, Holz- 
wolle oder Hobelspänen — alles völlig trocken — auszustopfen, worauf 
der Deckel des Behälters, wenn dieser aus Blech besteht, aufgelötet, wenn 
er von Holz ist, mit Messingschrauben oder verzinnten Holzschrauben be- 
festigt wird. Die Löcher für die Schrauben müssen im Deckel und in den 
Wänden schon vor dem Füllen der Behälter vorgebohrt sein. 
(3) Der Behälter, dessen Deckel den Inhalt so niederzuhalten hat, daß ein 
Schlottern verhindert wird, ist in eine starke, dichte und mit Messingschrauben 
oder verzinnten Holzschrauben sicher zu verschließende hölzerne Überkiste von 
wenigstens 25 mm Wandstärke mit dem Deckel nach aufwärts einzulegen. 
Der Raum zwischen Behälter und Überkiste muß allseitig mindestens 30 mm 
betragen und mit Sägespänen, Stroh, Werg, Holzwolle oder Hobelspänen 
— alles völlig trocken — ausgefüllt sein. 
(4) Die Überkiste muß die Aufschrift tragen: „Sprengkapseln. Ib. Nicht stürzen". 
Sie ist mit einem Plombenverschluß oder mit einem auf zwei Schrauben- 
köpfen des Deckels angebrachten Siegel (Abdruck oder Marke) oder mit einem 
über Deckel und Wände geklebten, die Schutzmarke enthaltenden Zeichen zu 
versehen. 
(5) Jede Kiste darf an Sprengsatz nicht mehr als 20 kg enthalten; Kisten, deren 
Gewicht 25 kg übersteigt, müssen mit Handhaben oder Leisten versehen sein. 
b) Minenzündungen: 
(1) Elektrische Zündungen mit kurzen Drähten oder festem Kopfe sind zu höchstens 
100 Stück aufrechtstehend in starke Blechbehälter oder in starke Pappschachteln 
zu verpacken. Im übrigen gelten die Vorschriften unter a Abs. (1) und (2). 
(2) Elektrische Zündungen an langen Guttaperchadrähten oder bändern oder an 
einem Schafte aus getränkter Pappe sind zu höchstens 100 Stück in Pakete zu 
vereinigen. In einem Pakete dürfen höchstens 10 Stück zusammengebunden 
sein. Die Zündungen müssen abwechselnd an das eine oder das andere Ende
        <pb n="191" />
        — 175 — 
des Pakets gelegt sein. Je höchstens 10 Palete sind in starkes Papier einzu- 
wickeln, zu verschnüren und in eine starke Holz- oder Blechkiste zu verpacken, 
in der sie mittels Heu, Stroh oder ähnlichen Stoffen — alles völlig trocken — 
gegen Verschiebung gesichert sein müssen. 
(3) Elektrische Zündungen an Holzstäben sind zu höchstens 100 Stück in hölzerne 
Kisten von mindestens 12 mm Deckel-, Boden- und Seitenwandstärke und 
mindestens 20 mm Stirnwandstärke zu verpacken. Die Kisten müssen mindestens 
80 mm länger sein als die Zünder. An jeder Stirnwand muß die Hälfte 
der Zünder mit Drähten sicher befestigt sein, so daß kein Zünder den anderen 
oder die Wandungen berühren kann und jedes Schlottern verhindert ist. 
Höchstens 10 solcher Kisten sind in eine hölzerne Überkiste zu verpacken. 
(4) Friktionszünder find zu je höchstens 50 Stück in ein Bündel zu vereinigen; 
ihr Reiberdrahtende muß mit einer über die Reiberdrahtöse greifenden Papier- 
verklebung versehen sein. Die Bündel sind am Zünderkopfende in Holzwolle 
und dann in Papier einzuschlagen; ihre umgebogenen Reiberdrahtenden sind 
zuerst in eine aufgebundene, ungefüllte und dann in eine zweite mit Holzwolle 
gefüllte Papierkappe zu legen. Hierbei muß darauf gesehen werden, daß die 
Holzwolle nicht in unmittelbare Berührung mit den Reiberdrähten kommen 
kann, damit der Reiberdraht beim Herausnehmen der Zünder oder beim Ab- 
nehmen der Papierkappe nicht hängen bleiben oder herausgerissen werden kann. 
Höchstens 20 Bündel sind in eine Kiste aus mindrestens 22 mm starken ge- 
zinkten Brettern von der Länge der Zünder zu verpacken und mit Papier 
oder Holzwolle — beides völlig trocken — gegen Verschiebung zu sichern. 
(5) Zünder mit Sicherheitszündschnüren (Ic Ziffer lc) sind zu höchstens 100 Stück 
in eine Holzkiste aus mindestens 12 mm starken Brettern zu verpacken, jeder 
Zünder für sich zusammengerollt und höchstens 10 Zünder zu einem in starkes 
Papier eingeschlagenen und verschnürten Daket vrreinigt. Die Pakete müssen 
unter sich und von den Kistenwandungen mindestens 20 mm abstehen und 
durch Hobelspäne, Holzwolle oder Werg — alles völlig trocken — gegen Ver- 
schiebung gesichert sein. Höchstens 10 solcher Kisten dürfen zusammengepackt 
werden. 
(6) Die Behälter mit Minenzündungen der Abs. (1) bis (5) sind, wie unter a 
Abs. (2) für die Behälter von Sprengkapseln vorgeschrieben ist, zu verschließen 
und nach a Abs. (3) bis (5) in Überkisten zu verpacken, deren Ausschrift zu 
lauten hat: „Minenzündungen. Ib". 
c) Sprengkräftige Geschoßzünder und 
d) Zündladungen sind zu höchstens 25 Stück in Holzkisten aus 22 mm starken 
Brettern zu verpacken; die Kistenwände müssen gezinkt, Boden und Deckel durch Messing- 
oder verzinnte eiserne Schrauben verschlossen sein. In den Holzkisten sind die Zünder und 
Zündladungen mittels Einlagen aus Holz oder Metall derart zu lagern, daß sie unter sich 
und von den Kistenwänden mindestens 10 mm abstehen und gegen Bewegung gesichert sind. 
Bei Verwendung von Zinkblecheinsätzen muß die Holzkiste mindestens 17 mm Wandstärke 
haben. Mehr als 4 Kisten dürfen nicht zusammengepackt werden. 
24
        <pb n="192" />
        176 — 
Verschluß der Holzkisten wie zu a Abs. (2) für Sprengkapseln. Verpackung in Über- 
kisten wie zu a Abs. (3) bis (5), jedoch lichter Raum zwischen Kisten und Überkiste mindestens 
100 mm. 
Die Aufschrift der Kisten hat zu lauten: „Sprengkräftige Geschoßzünder. Ib" oder 
„Zündladungen. Ibe".  
e) Geladene Gefechtspistolen für Torpedos ohne Zünder sind zu höchstens 
10 Stück in Holzkisten aus 22 mm starken Brettern zu verpacken; die Kistenwände müssen 
gezinkt, Boden und Deckel durch Messing- oder verzinnte eiserne Schrauben verschlossen sein. 
Bei Verwendung von Zinkblecheinsätzen muß die Wandstärke der Holzkiste mindestens 17 mm 
betragen. In den Holzkisten sind die Gefechtspistolen mittels Holzeinlagen derart zu lagern, 
daß sie unter sich und von den Kistenwänden mindestens 20 mm abstehen und gegen Ver- 
schiebung gesichert find. Mehr als 5 Kisten dürfen nicht zusammengepackt werden. 
Verschluß der Kisten wie zu a Abs. (2) für Sprengkapseln. Verpackung in Überkisten 
wie zu a Abs. (3) bis (5), jedoch lichter Raum zwischen Kisten und Überkiste mindestens 100 mm. 
Die Aufschrift der Kisten hat zu lauten: „Geladene Gefechtspistolen für Torpedos. Ibe". 
Zu 5. 
(1) Für die Sprengladungen unter a sind starke, dichte, sicher verschlossene Holz- 
kisten zu verwenden; für die Petarden unter b Kisten aus mindestens 26 mm starken, ge- 
spundeten Brettern, die durch Holzschrauben zusammengehalten, völlig dicht und von einer 
dichten Überkiste umgeben sind. Letztere darf höchstens 0,06 cbm groß sein. 
(2) Die Sprengladungen unter a sind so zu verpacken, daß sie sich nicht ver- 
schieben können. Die Petarden unter b müssen fest in Papierschnitzel, Sägemehl oder 
Gips gebettet oder auf andere Weise so fest und getrennt gelegt sein, daß die Blechkapseln 
sich weder untereinander, noch die Kistenwände berühren können. 
(3) Die Aufschrift der Kisten hat zu lauten: „Brisante Sprengladungen. Ib" oder 
 „Detarden für Haltsignale. Ib".  
Zu 6. 
(1) Die Patronen für Handfeuerwaffen sind in Behälter aus Blech, Holz 
oder steifer Pappe so fest zu verpacken, daß sie sich nicht verschieben können. Die Behaälter 
sind dicht neben- und übereinander in starke, dichte, sicher verschlossene Überkisten zu verpacken. 
Zwischenräume sind mit Pappe, Papier, Werg, Holzwolle oder Hobelspänen — alles völlig 
trocken — so fest auszufüllen, daß jedes Schlottern verhindert ist. 
(2) Das Rohgewicht einer Kiste darf 200 kg nicht übersteigen. 
(3) Eiserne Nägel dürfen zum Verschluß nur verwendet werden, wenn sie gut ver- 
zinkt sind. Die Kisten müssen eine den Inhalt deutlich kennzeichnende Aufschrift und einen 
Plombenverschluß oder ein auf zwei Schraubenköpfen des Deckels angebrachtes Siegel (Ab- 
druck oder Marke) oder ein über Deckel und Wände geklebtes Zeichen mit der Schutzmarke tragen. 
Zu 7. 
(1) Die Munition für Geschütze bis zu 15 cm Kaliber darf nicht mit Zündern 
versehen sein, sondern muß an Stelle der Zünder Zinkverschlußschrauben mit hohlen Zapfen 
enthalten.
        <pb n="193" />
        — 177 — 
(2) Die Patronenhülsen dürfen Zündschrauben oder Zündhütchen enthalten. In 
diesem Falle muß das Zündhütchen entweder durch eine wenigstens 1 mm starke Metallplatte 
bedeckt sein oder um wenigstens 0,5 mm gegen den Boden der Patronenhülse versenkt liegen. 
Die Zündschrauben oder Zündhütchen müssen durch Metallbügel mit Gummieinlage, die mit 
drei Armen den Rand der Patronenhülse umgreifen und dadurch in ihrer Lage gesichert sind, 
gegen Stoßwirkungen geschützt sein. Bei Munition von weniger als 10 cm Kaliber können 
statt der Metallbügel mit Gummieinlage auch mindestens 3 mm starke Pappscheiben verwendet 
werden, die in den Packkisten zwischen den Böden der Patronen und den Kistenwänden liegen 
und an den Stellen für die Zündschrauben oder Zündhütchen entsprechende Auslochungen 
haben. Haben die Hülsen keine Zündschrauben, so müssen Zinkverschlußschrauben vorhanden 
sein. In diesem Falle sind Pappscheiben oder Metallbügel nicht erforderlich. 
(3) Die Munition ist in haltbare Holzkisten so fest zu verpacken, daß eine Verschiebung 
verhindert ist. 
(4) Zum Schließen der Kisten dürfen nur Schrauben verwendet werden. 
(5) Die Kisten müssen, wenn sie nicht mit Zinkblecheinsatz versehen sind, innen und 
außen einen haltbaren Firnißanstrich haben. Sie sind mit sicheren Handhaben und mit der 
deutlichen, gedruckten oder schablonierten Aufschrift zu versehen: 
 „Zusammengesetzte Munition für Geschütze." 
oder 
„Getrennte Munition für Geschütze." 
oder 
„Geladene Geschosse für Geschütze." 
oder 
„Geschützladungen in Metallkartuschen." 
Zu 8. 
(1) Signalfeuerwerk muß in haltbare Holzbehälter fest verpackt sein, deren Fugen 
so gedichtet sind, daß kein Ausstreuen stattfinden kann. Auch sogenannte amerikanische Pappe- 
fässer sind zulässig. Die Behälter dürfen keine eisernen Nägel, Schrauben oder sonstigen 
eisernen Befestigungsmittel (Reifen, Bänder oder dergleichen) haben. 
(2) Das Rohgewicht eines Behälters darf höchstens 90 kg betragen. 
(3) Die Behälter müssen die deutliche Aufschrift „Signalfeuerwerk. Ib" tragen. 
B. 
Aufgabe. 
Geladene Munition für Geschütze (Ziffer 7) und Signalfeuerwerk (Ziffer 8) 
dürfen nicht als Eilgut aufgegeben werden. Für die Gegenstände der Ziffer 7 und 8 gelten 
bezüglich der Aufgabe außerdem die Vorschriften unter Ia B für die Sprengmittel der 
3. Gruppe. 
C. 
Bescheinigungen. Frachtbriefe. 
(1) Bei den Leucht- und Signalmitteln der Ziffer 1 muß auf dem Frachtbriefe 
vom Absender bescheinigt sein, daß Beschaffenheit und Verpackung der Sendung den unter 1b 
Ziffer 1 der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung getroffenen Vorschriften entsprechen.
        <pb n="194" />
        — 178 — 
(2) Bei den detonierenden Zündschnüren der Ziffer 2c muß auf dem Fracht- 
briefe durch einen von der Eisenbabn anerkannten Chemiker bescheinigt sein, daß die Beschaffen- 
heit des Sprengstoffs den Bedingungen unter lb Ziffer 2c in Anlage C zur Eisenbahn 
Verkehrsordnung entspricht. 
(3) Bei den nicht sprengkräftigen Zündungen der Ziffer 3 hat der Absender 
im Frachtbrief eine von ihm unterzeichnete Erklärung abzugeben, worin auch das Zeichen der 
Plombe, des Siegels, der Siegelmarke oder der Schutzmarke angegeben ist. Die Erklärung 
hat zu lauten: 
„Der Unterzeichnete erklärt, daß die zu diesem Frachtbriefe gehörige, mit dem 
Zeichen ... verschlossene Sendung in Beschaffenheit und Verpackung den in Anlage C 
zur Eisenbahn -Verkehrsordnung unter lb für nicht sprengkräftige Zündungen ge- 
troffenen Vorschriften entspricht. 
(4) Bei den sprengkräftigen Zündungen der Liffer 4 muß der Frachtbrief eine 
vom Absender und von einem von der Eisenbahn anerkannten Chemiker ausgestellte Be- 
scheinigung über die Beachtung der in Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung unter Ib 
für sprengkräftige Zündungen getroffenen Verpackungsvorschriften enthalten. Bei den spreng- 
kräftigen Zündungen unter Ziffer 4c bis e muß außerdem durch einen von der Eisen- 
bahn anerkannten Chemiker bescheinigt sein, daß die Beschaffenheit der Sprengstoffe den Be- 
stimmungen für reine Pikrinsäure entspricht. 
(3) Bei der Munition der Ziffer 5 hat der Absender im Frachtbriefe zu be- 
scheinigen, daß die Sendung nach der Vorschrift unter Ib in Anlage C zur Eisenbahn-Ver- 
kehrsordnung verpackt ist. Bei den Sprengladungen unter a muß außerdem durch einen 
von der Eisenbahn anerkannten Chemiker auf dem Frachtbriefe bescheinigt sein, daß die Be- 
schaffenheit der Sprengstoffe den Bedingungen unter lb 5a entspricht. Bei der Weiter- 
beförderung von Teilsendungen von Sprengladungen durch andere Absender als die her- 
stellenden Fabriken kann von der Bescheinigung eines von der Eisenbahn anerkannten Chemikers 
abgesehen werden, wenn der Absender auf dem Frachtbrief erklärt, daß die Sprengladungen einer ge- 
prüften und bescheinigten Lieferung entstammen. Auf Erfordern ist dies glaubhaft nachzuweisen. 
(6) Bei den Patronen für Handfeuerwaffen der Ziffer 6 hat der Absender 
im Frachtbrief eine Erklärung zu unterzeichnen, in der auch das Zeichen der Plombe, des 
Siegels, der Siegelmarke oder der Schutzmarke angegeben ist. Die Erklärung hat zu lauten: 
 „Der Unterzeichnete erklärt, daß die zu diesem Frachtbriefe gehörige, mit 
dem Zeichen ... verschlossene Sendung in Beschaffenheit und Verpackung den in 
der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung unter Ib für Patronen für Hand- 
feuerwaffen getroffenen Vorschriften entspricht." 
(7) Bei geladener Geschützmunition der Ziffer 7 ist eine durch einen von der 
Eisenbahn anerkannten Chemiker ausgestellte Bescheinigung beizufügen, daß die in der Munition 
befindlichen Spreng- oder Schießmittel von guter Beschaffenheit und Lagerbeständigkeit sind, 
daß sie in den Geschossen und Hülsen sicher festgelegt sind, und daß die Verpackung der 
Munition den in Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung unter Ib zu 7 Abs. (2) bis (5) 
getroffenen Vorschriften entspricht. Außerdem muß ein vom Fabrikanten ausgestelltes, amtlich 
beglaubigtes Ursprungszeugnis beigefügt werden.
        <pb n="195" />
        — 179 — 
(8) Bei Signalfeuerwerk der Ziffer 8 muß auf dem Frachtbriefe vom Absender 
bescheinigt sein, daß Art und Verpackung der Sendung den Vorschriften in Anlage C zur 
Eisenbahn-Verkehrsordrung unter Ib entspricht. 
D. 
Beförderungmittel. 
(1) Zur Beförderung aller Munitionsgegenstände müssen bedeckte Güterwagen 
verwendet werden. 
(2) Für Geschützmunition (Ziffer 7) und Signalfeuerwerk (Ziffer 8) gelten 
die Vorschriften unter la D für die Sprengmittel der 3. Gruppe. 
E. 
Verladung. 
(1) Die Zündungen der Ziffer 4 dürfen nicht mit Sprengstoffen unter la 
und nicht mit Geschützmunition oder mit Signalfenerwerk (lb Ziffer 7 und 8) 
in denselben Wagen verladen werden. 
(2) Für die Verladung geladener Geschützmunition (Ziffer 7) und von Signal- 
feuerwerk (Ziffer 8) gelten die Vorschriften unter Ia E für die Sprengmittel der 3. Gruppe. 
F. 
Sonustige Vorschriften. 
Bei der Beförderung von geladener Geschützmunition (Ziffer 7) und von 
Signalfeuerwerk (Ziffer 8) sind die Vorsichtsmaßregeln unter Ia F bis K zu beachten. 
Ic. Zündwaren und Feuerwerkskörper. 
Bisher Anlage B Nr.   Zur Beförderung sind zugelaffen: 
I. Zündkörper, Zündschnüre. 
III.   a) Gewöhnliche Zündhölzer und andere Reib- und Streichzünder. 
XLII.   b) Pyrotechnische Zündhölzer, wie bengalische Zündhölzer, Goldregenhölzer, Blumen- 
regenhölzer und dergleichen. 
IV.   c) Sicherheitszünder (Zündschnüre aus dünnem, dichtem Schlauche mit Schwarz- 
pulverseele von geringem Querschnitte) (wegen anderer Zündschnüre vergleiche 1b 
Ziffer 2). 
2. Pyrotechnische Scherzartikel, Zündbänder. 
XLI.   a) Knallbonbons, Blumenkarten, Blättchen von Kollodiumpapier und ähnliche Sachen, 
die ganz geringe Mengen von Kollodiumpapier oder kleine Knallsilberpünktchen 
enthalten. 
XLIII.   b) Knallerbsen, Knallgranaten und ähnliche Artikel mit Knallsilber; 1000 Stück 
dürfen nicht über 1 g Knallsilber enthalten. 
c) Konfettibomben, Boskozylinder, Kotillonfrüchte und ähnliche Artikel, die eine 
kleine Ladung von Kollodiumwolle zum Ausstoßen einer ungefährlichen Füllung 
wie Wattekugeln, Konfetti und dergleichen enthalten.
        <pb n="196" />
        — 180 — 
XLIIa. d) Zündblättchen (Amorces), Zündbänder, Paraffinzündbänder, enthaltend einen 
Knallsatz aus Kaliumchlorat oder Salpeter, aus geringen Mengen von Phosphor, 
ferner aus Schwefelantimon, Schwefel, Milchzucker, Ultramarin oder dergleichen. 
In 1000 Zündpillen dürfen im ganzen höchstens 7,5 g Knallsatz verwendet sein. 
XLIIb. e) Sogenanntes spanisches Feuerwerk, wie Radauplätzchen, Krawallstangen, Gewitterhagel. 
Der einzelne Körper darf höchstens 2,6 g wiegen und neben Gummi und 
Farben höchstens 6 Prozent gelben Phosphor, höchstens 23 Prozent amorphen 
Phosphor und höchstens 21 Prozent Kaliumchlorat enthalten. 
3. Feuerwerkskörper. 
XXXVIII. a) Kunstfeuerwerkskörper, wie Raketen;, römische Lichter, Fontänen, Feuerräder, 
Sonnen und dergleichen. 
desgleichen. b) Klein- und Salonfeuerwerk, wie Frösche, Schwärmer, Silber- und Goldregen 
und ähnliche in der Hand abzubrennende Feuerwerkskörper. 
XLII. e) Bengalische Feuer, bengalische Fackeln, Signal blue-lights und dergleichen. 
Für die Zusammensetzung der Feuerwerkskörper gilt folgendes: 
(1) Sie dürfen keine erhebliche Sprengwirkung hervorrufen können, auch keine 
Mischungen enthalten, die sich von selbst oder durch Reibung, Druck oder Schlag 
leicht entzünden. 
Es sind gestattet: 
a) in Nitratsätzen und bei bengalischen Magnesiumfackeln ein Zusatz von 
höchstens 3 Prozent Magnesiumpulver) 
b) in besonderen kleinen Leuchtkörpern, die im Feuerwerkskörper eingebettet sind, 
Chloratmischungen mit einem Gehalte von höchstens 40 Prozent Kaliumchlorat; 
c) in Papierhülsen eingefüllte Pfeifensätze, die pikrinsaure Magnesia und chlor- 
saures Salz enthalten. Die fertigen Pfeifensätze dürfen aber durch Stoß, 
Schlag oder Zündung nicht zur Detonation gebracht werden können. 
Andre gelben Phosphor, Zinkstaub, Magnesiumpulver oder Chlorate ent- 
haltende Mischungen sind nicht zulässig. 
(2) Die Körper unter a und b müssen hauptsächlich aus Mehlpulver bestehen, gemischt 
mit Kohle, Metallpulver (Gußeisen, Gußstahlpulver), Aluminiumflitter, Bleiglätte 
Bisher Anlage B Nr.    und anderen Mineralpulvern in gepreßtem Zustande. Von gekörntem Schwarz- 
  pulver darf der einzelne Körper höchstens 30 g enthalten. 
XXXVIII. 4. Signalfeuerwerk, wie Kanonenschläge und dergleichen, bestehend aus einer mit 
Bindfaden umschnürten und geleimten Papierhülse, die höchstens 75 g Kornpulver mit 
Zündschnur, aber ohne Detonationszünder enthält (wegen anderen Signalfeuerwerks 
vergleiche Ib Ziffer 8). 
Beförderungesvorschriften. 
A. 
Verpackung. 
(1) Zur Verpackung sind starke, dichte, sicher verschlossene Holzkisten zu verwenden. 
Bei den Gegenständen der Ziffer 1a sind auch feste Blechgefäße zulässig. Bei 
den Gegenständen der Ziffern 2b bis e, 3 und 4 müssen die Kisten aus ge-
        <pb n="197" />
        — 181 — 
fügten Brettern bestehen; ihre Seitenteile müssen durch Zinken oder Kopfleisten 
miteinander verbunden sein (sogenannte französische Kisten). Bei den Gegen- 
ständen der Ziffern 1c, 2b bis e, 3 und 4 müssen die Kisten eine Brettstärke 
von mindestens 18 mm haben; im Innern sind sie mit gutem, zähem Papier 
vollständig auszulegen; an Stelle des Papiers sind dünne Zinkeinsätze zulässig. 
(2) Vor dem Einlegen in die Kisten sind fest zu verpacken die Gegenstände: 
a) der Ziffern 1a, 2a und 2c 
in starke Papierumschläge oder Schachteln; 
b) der Ziffer 1b 
in Schachteln und je 10 bis 12 Schachteln in einen Papierumschlag; 
e) der Ziffer 2b 
in Holzkistchen oder in starke mit Papier umwickelte Pappschachteln, wobei 
jeder Behälter höchstens 1 000 Stück enthalten darf; zur Festlegung ist Säge- 
mehl zu verwenden; 
d) der Ziffer 2d 
α) Zündblättchen in starke Pappschachteln, von denen jede höchstens 100 Zünd- 
pillen enthalten darf. Je 12 Schachteln mit Zündblättchen sind zu einer 
Rolle und je 12 Rollen wieder zu einem festen Pakete mit Papierumschlag 
zu verbinden. 
β) Zündbänder und Paraffinzündbänder entweder wie unter α oder in 
zylindrische Blechbüchsen mit oben und unten dicht aufgeschobenen Deckeln. 
Jede Büchse darf höchstens 12 gerollte Bandstreifen mit je 50 Zündpillen 
enthalten. Höchstens je 30 Büchsen sind durch Papierumschlag zu einem 
festen Pakete zu vereinigen; 
e) der Ziffer 2e 
in Holzkistchen, von denen jedes nicht mehr als 144 Feuerwerkskörper, gut in 
Sägemehl verpackt, enthalten darf; 
f) der Ziffer 3 
in starke Pappschachteln; für die Gegenstände unter c dieser Ziffer sind auch 
Papierbeutel zulässig; größere Kunstfeuerwerkskörper sind in Papierumschläge 
zu verpacken, wenn nicht ihre Anzündestelle mit einer Papierkappe bekleidet ist 
— in beiden Fällen muß ein Ausstreuen des Satzgemenges verhindert sein —; 
g) der Ziffer 4 
in starke Schachteln, in die das Signalfeuerwerk fest eingebettet werden muß, 
die einzelnen Körper durch eine starke Schicht Sägemehl oder einen ähnlichen 
geeigneten Stoff voneinander getrennt. 
(3) Ein Bewegen der Pakete in den Kisten muß ausgeschlossen sein. Bei den Gegen- 
ständen der Ziffern 2b bis e, 3 und 4 müssen die Zwischenräume in den äußeren Be- 
hältern mit geeigneten trockenen Verpackungsstoffen (Holzwolle, Papier oder dergleichen) fest 
ausgestopft sein. Feuchtes Heu, Putzwolle oder ähnliche zur Selbstentzündung neigende 
Stoffe dürfen nicht verwendet werden. Bei größeren Feuerbildern (Transparenten) genügt 
sicheres Befestigen in der Kiste. 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 25
        <pb n="198" />
        — 182 — 
(4) Auf den äußeren Behältern muß bei den Artikeln der Ziffern 1, 2b bis e, 3 und 4 
ihr Inhalt und bei den Artikeln der Ziffern 2b bis e, 3 und 4 außerdem die genaue Adresse 
des Absenders deutlich und dauerhaft angegeben sein. 
(5) Das Rohgewicht einer Kiste mit Artikeln der Ziffern 2b bis e, 3 und 4 darf 
100 kg, ihr Gesamtgewicht an Feuersatz 20 kg, das darin enthaltene Feuerwerkskornpulver 
2,5 kg nicht übersteigen.  
B.  Sonstige Vorschriften. 
(1) Zündhölzer der Ziffer 1a in Mengen bis zu 5 kg, die gemäß Abschnitt A ver- 
packt sind, dürfen mit anderen Gegenständen (ausgenommen die Stoffe unter Ia bis c, II 
und III dieser Anlage) in ein Frachtstück vereinigt werden. 
(2) Die Beförderung hat in bedeckten Wagen zu geschehen. 
(3) In den Frachtbriefen muß bei den Gegenständen der Ziffern 2b bis e, 3 und 4 
vom Absender bescheinigt sein, daß Art und Verpackung der Sendung den Vorschriften 
unter Ic der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung entsprechen. 
Id. Verdichtete und verflüssigte Gase. 
Bisher Anlage B Nr.    Zur Beförderung sind zugelassen: 
 Verdichtete Gase: 
XIIVb.  1. Kohlensäure  und Grubengas. 
2. Azetylen, in Azeton gelöstes und in porösen Massen aufgesaugtes. 
XIV A und B.   
3. Leucht- und Fettgas, letzteres auch mit einem Zusatze von höchstens 30 Prozent 
Azetylen (Mischgas), sowie Wassergas. 
XIV A. 4. Sauerstoff, Wasserstoff, Stickstoff und Preßluft. 
Verstüssigte Gase: 
XIIV. 5. Kohlensäure, Stickoxydul, Ammoniak, Chlor, schweflige Säure, Chlor- 
kohlenoxyd (Phosgen). 
XLVI.   6.   Chlormethyl und Chloräthyl. 
XLIVa.   7. Flüssige Luft. 
 
 
Beförderungevorschriften. 
A. 
Art der Packgefäße. 
a) Bei ben Stoffen der Ziffern 1 bis 6: 
dicht verschlossene Gefäße aus Schweißeisen, Flußeisen oder Gußstahl, die bei 
Leuchtgas von mehr als 10 Atmosphären Überdruck und bei den 
Stoffen der Ziffern 2 und 4 nahtlos sein müssen. Bei Chlorkohlenoxyd 
(Phosgen), Chlormethyl und Chloräthyl auch kupferne Gefäße. Als 
Schutzumhüllung für die Gefäße dürfen Kisten verwendet werden. 
b) Bei flüssiger Luft (Ziffer 7): 
α) Glasgefäße mit luftleeren Doppelwänden. 
Sie müssen mit Filz umkleidet und mit einem Filzpfropfen so verschlossen 
sein, daß die verdampfenden Gase entweichen können, ohne im Innern einen er-
        <pb n="199" />
        — 183 — 
heblichen Überdruck zu erzeugen, daß aber ein Ausfließen des Inhalts ver- 
hindert wird. Der Filzpfropfen muß so befestigt sein, daß er sich beim Kippen 
oder Umkehren der Flasche nicht lockert. Jede Flasche oder mehrere Flaschen ge- 
meinschaftlich müssen durch einen sicher stehenden Drahtkorb oder durch ein 
ähnliches Gefäß gegen Stöße geschützt sein. Die Drahtkörbe oder anderen Gefäße 
sind in Metallkästen oder in Holzkisten mit Blecheinsatz einzustellen, die oben offen 
oder nur durch ein Drahtnetz, einen mit Löchern versehenen Deckel oder eine 
ähnliche Vorrichtung geschlossen sind. Die Metallkästen oder Holzkisten müssen an 
dem unteren Teile bis zu einer solchen Höhe dicht sein, daß im Falle eines 
Bruches der Flaschen die Flüssigkeit nicht auslaufen kann. In den Kisten dürfen 
sich keine leicht brennbaren Verpackungsstoffe wie Sägespäne, Torf, Stroh, Heu 
befinden, dagegen ist Holzwolle zulässig.  
β) Gefäße aus anderem Stoffe. 
Sie dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie gegen Wärmedurchgang 
so geschützt sind, daß sie nicht beschlagen oder bereifen. Eine weitere Verpackung 
dieser Gefäße ist nicht erforderlich. Die Vorschriften für den Verschluß der Glas- 
flaschen unter α gelten sinngemäß auch für solche Gefäße. 
c) Bei Azetylenlösungen (Ziffer 2) muß das Gefäß mit feinporiger, gleichmäßig ver- 
teilter Masse ganz ausgefüllt sein. Es darf nur so viel von dem Lösungsmittel 
(Azeton) eingefüllt werden, daß sich die durch Aufnahme des Azetylens eintretende 
Volumvergrößerung unbehindert vollziehen kann und daß bei einer Steigerung der 
Außentemperatur auf 45° ein genügender Gasraum verbleibt. 
B. 
Beschaffenheit des Materials und Herstellung der Gefäße. 
(1) Die Wandstärken neuer Gefäße aus Schweißeisen, Flußeisen, Gußstahl oder 
Kupfer sind so zu bemessen, daß ihre schwächste Stelle durch den Probedruck nicht über ein 
Fünftel ihrer Bruchfestigkeit, bei den Gefäßen für Stoffe der Ziffer 2 nicht über 8 kg (auf 
das Quadratmillimeter gerechnet) beansprucht wird. 
(3) Bei Flaschen (Gefäßen von höchstens 21 cm innerem Durchmesser und von höchstens 
2 m Länge) aus Schweißeisen, Flußeisen oder Gußstahl, mit Ausnahme der Gefäße für 
Stoffe der Ziffer 2, sind höhere Beanspruchungen zugelassen, jedoch müssen die Wandstärken 
neuer Flaschen mindestens so bemessen sein, daß ihre schwächste Stelle bei der Druckprobe (C) 
nicht über 30 kg auf das Ouadratmillimeter beansprucht wird. Dabei muß die aus der 
schwächsten Stelle der Wandung und dem Probedrucke zu berechnende Materialbeanspruchung 
mindestens um ein Drittel unter der Streckgrenze liegen, die aus Probestreifen der fertigen 
Flaschen durch Zerreißversuche festgestellt wird. Unzulässig ist Material, dessen Streckgrenze 
höher als 45 kg (auf das Ouadratmillimeter gerechnet) liegt oder dessen Dehnung bei 100 mm 
Zerreißlänge weniger als 12 mm beträgt. Als Streckgrenze gilt im Zweifelsfall eine bleibende 
Längenveränderung des Probestabs über 0,002 der ursprünglichen Länge. Die Wandstärke der 
Flaschen darf nicht weniger als 3 mm betragen. 
25
        <pb n="200" />
        — 184 — 
C. 
Amtliche Prüfung der Gefäße. 
(1) Neue Gefäße aus Schweißeisen, Flußeisen, Gußstahl oder Kupfer müssen vor ihrer 
Verwendung von einem durch die zuständige Behörde ermächtigten Sachverständigen auf Be- 
schaffenheit des Materials und Herstellungsart geprüft (B) sowie einer Wasserdruckprobe 
unterzogen werden. Gefäße für Azetylenlösungen sind vor der Verwendung auch auf die 
Beschaffenheit der porösen Masse und die zulässige Füllung mit dem Lösungsmittel (siehe A c) 
zu prüfen. Die Wasserdruckproben müssen an jedem Gefäße, die anderen Prüfungen mindestens 
an einem von je 200 Gefäßen vorgenommen werden. Flaschen (sogenannte Bomben) sind 
vor der Prüfung sorgfältig auszuglühen. 
(2) Der bei der Wasserdruckprobe anzuwendende innere Druck muß: 
a) bei dem in Azeton gelösten und in porösen Massen aufgesaugten 
Azetylen (Ziffer 2) mindestens 40 Atmosphären betragen, bei den übrigen ver- 
dichteten Gasen um 50 Prozent höher sein als der Füllungsdruck, diesen aber 
mindestens um 5 Atmosphären übersteigen; 
b) bei den verflüssigten Gasen der Ziffern 5 und 6 betragen: 
bei Kohlensäure ... 190 Atmosphären, 
〃 Stickoxydul ... 180〃 , 
〃   Ammoniak ... 30 〃, 
〃 Chlor ...      22 〃, 
〃 schwefliger Säure ... 12 〃, 
〃 Chlorkohlenoxyd ... 30 〃, 
〃 Chlormethyl ... 16 〃, 
〃 Chloräthyl ... 12〃. 
(3) Die Druckprobe ist zu wiederholen: 
a) alle 2 Jahre bei den Gefäßen für Chlor, schweflige Säure, Chlorkohlen. 
oxyd, Chlormethyl und Chloräthyl; 
b) alle 5 Jahre bei den Gefäßen für die übrigen Gase. 
Bei der wiederholten Prüfung ist es nicht erforderlich, die Gefäße auszuglühen. 
Einer Wiederholung der Prüfung bedarf es nicht bei Gefäßen für Stoffe der Ziffer 2. 
Bei diesen Gefäßen sind nach 5 jähriger Benutzung herausgreifende Prüfungen anzustellen, 
wobei ½ Prozent der jährlich beschafften Gefäße, mindestens jedoch 1 Gefäß, bereit zu stellen 
ist. Von diesen Gefäßen muß der Sachverständige eine ihm angemessen scheinende Anzahl 
auf Festigkeit und Abnutzung sowie auf Beschaffenheit der porösen Masse prüfen. 
(4) Bei den Druckproben müssen Einrichtungen vorhanden sein, die ermöglichen, den 
Druck stoßfrei zu steigern. Die Gefäße müssen den Probedruck aushalten, ohne die Form 
dauernd zu ändern oder undicht zu werden. 
D. 
Ausstattung der Gefäße (Ventile, Vermerke). 
(1) Die Gefäße für Stoffe der Ziffern 1 bis 6 müssen mit mindestens einem Ventile 
zum Füllen und Entleeren versehen sein. Bei Azetylenlösungen (Ziffer 2) dürfen die mit 
dem Gase in Berührung kommenden Teile der Ventile nicht aus Kupfer hergestellt sein. Bei
        <pb n="201" />
        — 185 — 
Chlorkohlenoxyd, Fett- und Mischgas sind statt der Ventile eingeschraubte Stopfen 
zulässig; diese müssen so dicht schließen, daß sich der Inhalt des Gefäßes nicht durch Geruch 
bemerkbar macht. 
(2) Auf den Gefäßen müssen in dauerhafter und leicht sichtbarer Weise vermerkt sein: 
a) bei den verdichteten Gasen: 
α) die Höhe des zulässigen Druckes, 
β) der Tag der letzten Prüfung und der Stempel des Sachverständigen, der 
die Prüfung vorgenommen hat; 
b) bei den verflüssigten Gasen: 
α) das Gewicht des leeren Behälters einschließlich der Ausrüstungsteile (Ventil, 
Schutzkappe, Stopfen und dergleichen), 
8) das zulässige Höchstgewicht der Füllung, 
γ) der Tag der letzten Prüfung und der Stempel des Sachverständigen, der 
die Prüfung vorgenommen hat. 
E. 
Füllung der Gefäße. 
(1) Der zulässige höchste Füllungsdruck der Gefäße für verdichtete Gase beträgt 
bei 17,5°: 
für gasförmige Kohlensäure und Grubengas ...  20 
〃 in Azeton gelöstes und in porösen Massen aufgesaugtes Azetylen ... 15   Atmosphären 
〃 Fettgas, Mischgas und Wassergss ... 10 Überdruck. 
〃 Sauerstoff, Wasserstoff, Leuchtgas, Stickstoff und Preßluft 200 
(2) Die zulässige höchste Füllung der Gefäße für verflüssigte Gase der Ziffern 5 
und 6 beträgt: 
für Kohlensäure 1 kg Flüssigkeit für je 1,34 Liter 
〃 Stickoxydul 1 〃 〃 〃 〃 1,34 〃 
〃 Ammonniak 1  〃 〃 〃 〃 1,86 〃 
〃 Chlor 1   〃  〃 〃 〃 0,8 〃 Fassungsraum 
〃 schweflige Säure 1 〃 〃 〃 〃  0,8 〃 des Gefäßes. 
〃 Chlorkohlenoryd 1 〃 〃 〃 〃   0,8 〃 
 〃   Chlormethyl 1 〃 〃 〃   〃  1,25  〃 
〃 Chloräthyl 1 〃 〃 〃 〃 1,25 〃 
F. 
Sonstige Vorschriften. 
(1) Werden Gefäße mit Gasen der Ziffer 5 (ausgenommen Chlor) und der 
Ziffer 6 in Kisten verpackt, so ist das Beipacken anderer Gegenstände gestattet. 
(2) Nicht in Kisten verpackte Gefäße mit verdichteten Gasen und mit verflüssigten 
Gasen der Ziffern 5 und 6 müssen mit Vorrichtungen versehen sein, die ein Rollen ver-
        <pb n="202" />
        — 186 — 
hindern. Ihre Ventile müssen Schutzkappen aus Schmiedeeisen, Stahl oder schmiedbarem 
Gusse tragen; bei Gefäßen aus Kupfer sind kupferne Schutzkappen zulässig. Keiner Kappe 
bedürfen Ventile, die im Innern des Flaschenhalses angebracht und durch einen aufgeschraubten 
gut sitzenden Metallstöpsel geschützt sind. 
(3) Auf Kisten, worin Gefäße mit verdichteten Gasen und mit verflüssigten 
Gasen der Ziffern 5 und 6 verpackt sind, muß der Inhalt deutlich angegeben sein. Holz- 
kisten und Metallkästen mit flüssiger Luft (Siffer 7) müssen die deutlichen Aufschriften 
»Flüssige Luft.«, »Oben.«, »Unten.«, »Sehr zerbrechlich.« tragen. 
(4) Bei jeder Sendung von verdichteten Gasen (Ziffern 1 bis 4) hat der Ab- 
sender auf Verlangen den in den Behältern vorhandenen Druck durch ein richtig zeigendes 
Manometer nachzuweisen. Die Prüfung hat der Annahmebeamte im Frachtbriefe zu be- 
scheinigen. 
Für Fett- und Mischgas in Seebojen oder ähnlichen Gefäßen gilt diese Vor- 
schrift nicht. 
(5) Die Versandstücke dürfen nicht geworfen, auch nicht den Sonnenstrahlen oder der 
Ofenwärme ausgesetzt werden.  
(6) Zur Beförderung sind zu verwenden: 
a) offene Wagen 
1. für die verdichteten Gase bei Auflieferung in Fahrzeugen, die besonders für 
Landwege eingerichtet und mit Planen ganz bedeckt sind; 
2. für Chlormethyl und Chloräthyl; die Wagen müssen aber in den Monaten 
April bis Oktober einschließlich mit Decken ganz eingedeckt sein, wenn die Gefäße 
nicht in Holzkisten verpackt sind; 
b) bedeckte Wagen 
für die verdichteten Gase (vergleiche jedoch a Ziffer 1 und c) und für die ver- 
flüssigten Gase, mit Ausnahme von Chlormethyl und Chloräthyl 
(vergleiche a Ziffer 2); Kesselwagen mit verflüssigten Gasen müssen mit einem 
hölzernen Überkasten versehen sein; 
c) offene oder bedeckte Wagen 
für Fettgas, Mischgas und Wassergas; die offenen Wagen müssen aber in 
den Monaten April bis Oktober einschließlich mit Decken ganz eingedeckt sein, 
wenn die Gefäße nicht in Holzkisten verpackt sind. 
(7) Die Behälter mit verdichteten oder verflüssigten Gasen sind im Eisenbahn- 
wagen so zu lagern, daß sie nicht umfallen oder herabfallen können. Die Behälter mit 
flüssiger Luft müssen aufrecht stehen und gegen Beschädigungen durch andere Frachtstücke 
geschützt sein. Auch sind sie nicht in unmittelbarer Nähe von leicht brennbaren kleinstückigen 
oder leicht brennbaren flüssigen Stoffen zu verladen.
        <pb n="203" />
        — 187 — 
G. 
Ausnahmen von den Vorschriften unter A bis F. 
(1) Die verflüssigten Gase der Ziffer 5 dürfen in kleinen Mengen, und zwar 
Koblensäure und Stickoxydul bis 3 g, Ammoniak und Chlor bis 20 g, wasserfreie schweflige 
Säure und Chlorkohlenoryd (Phosgen) bis 100 g auch in starken zugeschmolzenen Glas- 
röhren unter folgenden Bedingungen befördert werden: Die Glasröhren dürfen für Kohlen- 
säure und Stickoxydul nur bis zur Hälfte, für Ammoniak und Chlor nur bis zu zwei 
Dritteln, für schweflige Säure und Chlorkohlenoxyd (Phosgen) nur bis zu drei Vierteln 
gefüllt sein. Jede Glasröhre muß in einer zugelöteten mit Kieselgur gefüllten Blechkapsel 
und diese in einer starken Holzkiste verpackt sein. Es ist zulässig, mehrere Blechkapseln in 
eine Kiste einzulegen, doch dürfen Röhren mit Ammoniak nicht mit Chlor enthaltenden 
Röhren in dieselbe Kiste gelegt werden. Den Blechkapseln mit verflüssigten Gasen (aus- 
genommen Chlor) dürfen auch andere Gegenstände beigepackt werden. 
(2) Chlormethyl und Chloräthyl bis zu 100 g in Glasröhren bei einer Gesamt- 
menge von höchstens 5 kg dürfen allein oder mit anderen Gegenständen zusammen in starke 
Kisten verpackt werden, wenn die Glasröhren darin fest eingebettet sind. Die Kisten müssen 
auf rotem Grunde die gedruckte Aufschrift  »Feuergefährlich.« tragen. Enthalten die Kisten 
nicht mehr als 100 g Chlormethyl oder Chloräthyl, so dürfen sie in bedeckten Wagen be- 
fördert werden. 
(3) Metallene Kohlen säurekapseln (Sodor, Sparklet), die höchstens 25 g 
flüssige Kohlensäure und höchstens 1 g Flüssigkeit auf 1,34 ccm Fassungsraum enthalten, 
werden ohne Beschränkung befördert, wenn die Kohlensäure nicht mehr als ½ Prozent Luft 
enthält.  
(4) Zur Beförderung von verdichtetem Sauerstoff und verdichtetem Wasser- 
stoff dürfen statt der nach Abschnitt C geprüften auch solche Behälter benutzt werden, die laut 
angebrachtem Stempel nach den besonderen Vorschriften der Militärverwaltung amtlich geprüft 
und innerhalb der letzten 5 Jahre nachgeprüft sind. In diesem Falle dürfen die Gase jedoch 
nur auf höchstens 150 Atmosphären verdichtet sein. Im übrigen gelten die Vorschriften der 
Abschnitte A, B, D bis F. 
le. Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche oder die Verbrennung 
unterstüchende Gase entwickeln. 
Bisher Anlage B Nr.   Zur Beförderung sind zugelassen: 
XLVIIIa.   1. Die Metalle der Alkalien und der alkalischen Erden, wie Natrium, Kalium, 
Kalzium und dergleichen sowie Legierungen dieser Metalle miteinander: 
XLIXb.   2. Kalziumkarbid, auch imprägniert, Kalziumhydrür (Hydrolith). 
XLIXa.   3. Natriumsuperoxyd.
        <pb n="204" />
        — 188 — 
Beförderungsvorschriften. 
A. 
Verpackung. 
(1) Zur Verpackung sind starke, dichte, sicher verschlossene Gefäße aus Eisen (auch 
Eisenblech) zu verwenden. Stoffe der Ziffer 1 bis zu 5 kg dürfen auch in starken, sicher 
und dicht verschlossenen Glasgefäßen befördert werden. Die Gefäße müssen völlig trocken oder 
mit Petroleum beschickt sein. 
(2) Die Packgefäße der in den Ziffern 1 und 3 aufgeführten Stoffe müssen in 
Schutzumhüllungen eingesetzt sein, und zwar: 
a) die Gefäße aus Eisen oder Eisenblech mit Stoffen der Ziffer 1 in Holzkisten 
oder in eiserne Schutzkörbe, 
b) Glasgefäße mit Stoffen der Ziffer 1 oder Gefäße mit Stoffen der 
Ziffer 3 in Holzkisten mit verlötetem Blecheinsatz. Die in solche Kisten ein- 
gesetzten Glasgefäße sind mit trockener Kieselgur oder mit ähnlichen nicht brenn- 
baren Stoffen fest einzubetten. Bei Glasgefäßen mit Mengen bis zu 250 g 
dürfen statt der Holzkisten sicher und dicht verschlossene Blechgefäße verwendet 
werden. 
(3) Auf den Versandstücken muß ihr Inhalt fest und dauerhaft angegeben sein, auch 
müssen sie die Aufschrift tragen:  »Vor Nässe zu schützen.« 
B. 
Sonstige Vorschriften. 
(1) Mengen bis zu 5 kg, die gemäß Abschnitt A verpackt sind, dürfen anderen Gegen- 
ständen beigepackt werden. 
(2) Die Versandstücke sind besonders sorgfältig zu behandeln. Sie dürfen nicht ge- 
worfen und müssen im Wagen so fest gelagert werden, daß sie gegen Scheuern, Rütteln, 
Stoßen, Umkanten und Herabfallen aus den oberen Lagen gesichert sind. 
(3) Zur Beförderung sind bedeckte Wagen zu verwenden. 
II. Selbstentzündliche Stoffe. 
Bisher Anlage B Nr.   Zur Beförderung sind zugelassen: 
VI. Abs. (1)   1. Gewöhnlicher (weißer oder gelber) Phosphor. 
VI. Abs. (2)   2. Amorpher (roter) Phosphor, Phosphorkalzium, Phosphorstrontium, 
Phosphoreisen und ähnliche Verbindungen von Phosphor mit Metallen. 
VIa.   3. Mischungen von amorphem Phosphor mit Harzen oder Fetten, deren 
Schmelzpunkt über 35° liegt. 
IX.   4. Zinkäthyl, auch in ätherischer Lösung. 
XXVIII.   5. Frisch geglühter Ruß. 
XXIX.   6. Frisch geglühte Holzkohle, gemahlen oder körnig.
        <pb n="205" />
        — 189 — 
XXX.   7. Hochbeschwerte Seide (Cordonnet-, Souple-, Bourre de Soie- und Chappe-Seide) 
in Strängen. 
XXXI.   8. Folgende Stoffe, gefettet oder gefirnißt: Wolle, Haare, Kunstwolle, Baumwolle, 
Seide, Flachs, Hanf, Jute — in rohem Zustand, als Abfälle vom Ver— 
spinnen und Verweben, als Lumpen oder Lappen —; ferner Seilerwaren, 
Treibriemen aus Baumwolle und Hanf, Weber--, Harnisch- und Geschirr- 
litzen. 
La.   9. Gefettete Eisen- und Stahlspäne (Dreh-, Bohrspäne und dergleichen). 
L1.   10. Mit Fett oder Ol getränktes Papier und daraus gefertigte Hülsen. 
11. Pyrophorische Metalle. 
Beförderungsvorschriften. 
A. 
Verpackung. 
(1) Die Stoffe der Ziffern 1 und 2 müssen in starke, dichte, gut verlötete Blech- 
gefäße verpackt und diese in starke, sicher verschlossene Holzbehälter fest eingesetzt sein. Bei 
den Stoffen der Ziffer 2 in Mengen bis zu 2 kg dürfen statt der Blechgefäße auch Glas- 
gefäße, Kruken oder Kisten verwendet werden. Gewöhnlicher Phosphor muß mit Wasser 
umgeben sein. Auf den Kisten muß ihr Inhalt deutlich und dauerhaft angegeben sein, bei 
gewöhnlichem Phosphor ist die Bezeichnung »Oben.« beizufügen. 
(2) Die Stoffe der Ziffer 3 sind entweder in Kisten zu verpacken, die kein Aus- 
streuen gestatten, oder sie müssen in ungeladene Geschosse eingegossen sein. 
(3) Zinkäthyl (Ziffer 4), auch in ätherischer Lösung, ist in starke, dichte, gut ver- 
schlossene Gefäße aus Glas, Ton (Steinzeug oder dergleichen) oder Metall zu verpacken. 
Gefäße aus Glas oder Ton sind einzeln oder zu mehreren unter Verwendung von 
Asche oder trockener Kieselgur in starke Blechgefäße einzusetzen, die dicht zu verlöten sind. 
Gefäße aus Metall sind einzeln oder zu mehreren unter Verwendung geeigneter Verpackungs- 
stoffe in starke Übergefäße (Weiden- oder Metallkörbe, Kübel vder Kisten) fest einzusetzen. 
Offene Übergefäße müssen eine Schutzdecke haben, die, wenn sie aus Stroh, Rohr, Schilf 
oder ähnlichen leicht brennbaren Stoffen besteht, mit Lehm- oder Kalkmilch oder dergleichen 
unter Zusatz von Wasserglas getränkt sein muß. 
Jedes Versandstück muß auf rotem Grunde die deutliche, gedruckte Aufschrift tragen: 
»Feuergefährlich« Übergefäße mit Glasballons müssen ferner mit der deutlichen Aufschrift 
versehen sein:  »Vorsichtig tragen.« Sie dürfen nicht auf Karren gefahren, auch nicht auf 
der Schulter oder dem Rücken getragen werden. · 
(4)   Die Stoffe der Ziffern 5 und 6 sind in dichte, gut verschlosse Behälter zu 
verpacken. Holzbehälter müssen im Innern mit dichten Stoffen ausgekleidet sein; sie sind in 
haltbare Ubergefäße (Körbe, Kübel, Kisten) einzusetzen. 
(5) Die Stoffe der Ziffer 7 müssen in starke Kisten verpackt sein. Sind die 
Kisten höher als 12 cm, so müssen zwischen den einzelnen Lagen der Seide durch Holzroste 
ausreichende Hohlräume geschaffen sein, die mit Öffnungen in den Kistenwänden in Ver- 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 26
        <pb n="206" />
        — 190 — 
bindung stehen, so daß Luft durchziehen kann. An den äußeren Kistenwänden sind Leisten 
anzubringen, die das Zustellen der Luftlöcher verhindern. 
(6) Von den Stoffen der Ziffer 8 sind gebrauchte Putzwolle und nicht trockene 
Putzlappen (Putztücher) in starke, dichte, sicher verschlossene Behälter zu verpacken. 
(7) Die Stoffe der Ziffer 9 sind in starke, dichte, sicher verschlossene Metallgefäße 
zu verpacken. Verpackung ist nicht erforderlich, wenn eiserne Deckelwagen oder offene eiserne 
Wagen mit Decken verwendet werden. 
(8) Die Stoffe der Ziffer 11 müssen in Glasröhren eingeschmolzen und diese in 
verlötete Blechgefäße verpackt sein, die mit Kieselgur oder mit anderen geeigneten trockenerdigen 
Stoffen ausgefüllt sind.  
B.   Sonstige Vorschriften. 
(1) Mit anderen Gegenständen dürfen bei Beachtung der im Abschnitt A gegebenen 
Vorschriften über die Behälter in einen starken, dichten, sicher verschlossenen Holzbehälter 
zusammengepackt werden: 
a) die Stoffe der Ziffer 2 in Mengen bis zu 5 kg; 
b) Zinkäthyl (Ziffer 4) in Mengen bis zu 2 kg, wobei die Gefäße in den Behälter 
fest eingebettet sein müssen; jedoch ist das Zusammenpacken mit anderen selbst- 
entzündlichen Stoffen, sowie mit Sprengstoffen (la), Munition (Ib), Zünd- 
waren und Feuerwerkskörpern (lc) und mit den unter III aufgeführten brenn- 
baren Flüssigkeiten nicht gestattet; 
c) die Stoffe der Ziffern 10 und 11 ohne Beschränkung. 
(2) Ist in den Frachtbriefen bescheinigt, daß 
a) Ruß (Ziffer 5) und gemahlene oder körnige Holzkohle (Ziffer 6) nicht 
frisch geglüht sind (das heißt mindestens 48 Stunden gelagert haben), 
b) Seide in Strängen (Ziffer 7) nicht hoch beschwert ist, 
c) Stoffe der in den Ziffern 8 und 9 bezeichneten Art nicht gefettet oder 
gefirnißt sind, 
so werden diese Stoffe ohne Beschränkung befördert. 
(3) Die Stoffe der Ziffer 8 — ausgenommen gebrauchte Putzwolle und 
nach Abschnitt A. Abs. (6) verpackte Putzlappen (Putztücher) — müssen trocken sein. 
(4) Papierhülsen der Ziffer 10 dürfen nur befördert werden, wenn im Fracht- 
briefe bescheinigt ist, daß sie nach der Tränkung mit Fett oder Ol erhitzt und dann in Wasser 
völlig abgekühlt sind. 
(5) Zur Beförderung sind zu verwenden: 
a) für Zinkäthyl (Ziffer 4) offene Wagen; kleinere Mengen bis zu 10 kg dürfen 
allein oder nach Abs. (1) b mit anderen Gegenständen zusammengepackt auch in 
bedeckte Wagen verladen werden; 
b) für die Stoffe der Ziffern 7, 8 und 10 sind nur bedeckte Wagen oder offene 
Wagen mit Deckenverschluß zu verwenden Yutzwolle und nach Abschnitt A. 
Abs. (6) verpackte Putzlappen (Putztücher) dürfen auch in offenen Wagen 
befördert werden. 
(6) Für Zinkäthyl sind weiter die Vorschriften unter III B. Abs. (5) zu beachten.
        <pb n="207" />
        — 191 — 
Bisher Anlage B Nr.   III. Brennbare Flüssigkeiten. 
XX Abs. (1).   1. Kohlenwasserstoffe, und zwar 
a) Petroleum, rohes und gereinigtes, wenn es bei 17,5° ein spezifisches 
Gewicht von mindestens 0,780 hat, oder bei einem Barometerstande 
von 760 mm (auf die Meereshöhe reduziert) im Abelschen Apparate 
nicht unter 21° entzündliche Dämpfe gibt (Testpetroleum). 
XX Abs. (2).   Aus Braunkohlenteer bereitete Öle, Torf- und Schieferöle, 
Asphaltnaphtha und Destillate aus solchen, wenn diese Stoffe 
mindestens das vorbezeichnete spezifische Gewicht haben (Solaröl, 
Photogen und dergleichen). 
XX Abs. (3).   Steinkohlenteeröle, die bei 17,5° ein geringeres spezifisches 
Gewicht als 0,950 haben (Benzol, Toluol, Xylol, Kumol und dergleichen). 
XX Abs. (4).   Kohlenwasserstoffe anderen Ursprunges, die bei 17,5° ein 
spezifisches Gewicht von mindestens 0,830  haben, mit Ausnahme von 
Schmierölen, die im Pensky-Martensschen Apparat erst bei einer Wärme von 
mindestens 100° entzündliche Dämpfe geben; 
XXI Abs. (1).   b) Petroleum, rohes und gereinigtes, Braunkohlenteeröle, Torf- und 
Schieferöle, Asphaltnaphtha sowie Destillate aus solchen, wenn 
diese Stoffe bei 17,5° ein spezifisches Gewicht von weniger als 0,780 
und mehr als 0,680 haben. 
XXI Abs. (2).   Petroleumnaphtha und Destillate aus Petroleum und Petro- 
leumnaphtha (Benzin, Ligroin, Putzöl und dergleichen), wenn diese Stoffe 
bei 17,5° ein spezifisches Gewicht von mehr als 0,680 haben; 
XXII.   c) Petroleumäther (Gasolin, Gasäther, Neolin und dergleichen) und ähnliche 
aus Petroleumnaphtha oder Braunkohlenteer bereitete, leicht ent- 
zündliche Stoffe, wenn sie bei 17,5° ein spezifisches Gewicht von 
höchstens 0,680 haben. 
L.   2. Flüssigkeiten, die bereitet sind einerseits aus Petroleumnaphtha oder 
ähnlichen leicht entzündlichen Flüssigkeiten, andererseits aus Harz, 
Kautschuk, Guttapercha oder Seife. 
XIX.   Ester (Äther) aller Art, zum Beispiel Amylazetat (für Petroleumäther ver- 
gleiche Ziffer 1 c, für Schwefeläther vergleiche Ziffer 3). 
IX Abs. (1)   3. Schwefeläther, auch mit anderen Flüssigkeiten gemengt (zum Beispiel Hoff- 
mannstropfen), Lösungen von Nitrozellulose in Schwefeläther (Kollodium), in 
Amylalkohol, in Athylalkohol, in Methylalkohol, in Essigäther, in Amyl- 
azetat, in Azeton, in Nitrobenzol oder in Gemengen dieser Flüssigkeiten. 
Bisher Anlage B Nr.   IX Abs. (a)   4. Lösungen von Nitrozellulose in Essigsäure.  
XI.   5.   Holzgeist, roh und rektifiziert, Azeton, Azetaldehyd (auch in alkoholischer 
Lösung). 
XIa.   6. Das allgemeine Denaturierungsmittel für Spiritus (mit Pyridin ver— 
setzter Holzgeist). 
26
        <pb n="208" />
        — 192 — 
XX Abs. (3). 7. Nitrobenzol (vergleiche auch I. I. a. A. 1. Gruppe b α). 
XX Abs. (3). Gemische von Holzgeist und Benzol (mit oder ohne Erdwachs, zum Beispiel Pansol). 
X. 8. Schwefelkohlenstoff. 
XIX u. XXIII. 9. Fette Ole, Firnisse, mit Firnis versetzte Farben, Terpentinöl (Kienöl) und 
andere ätherische Ole, absoluter Alkohol, Weingeist (Spiritus), sowie daraus 
bereitete Flüssigkeiten (Spirituslacke, Sikkative, flüssige Seifen und dergleichen) in 
Mengen über 40 kg. 
Beförderungsvorschriften. 
A. 
Verpackung. 
(1) Zur Verpackung sind starke, dichte, sicher verschlossene Gefäße aus Glas, Ton 
(Steinzeug oder dergleichen) oder Metall zu verwenden. Lösungen von Nitrozellulose 
in Essigsäure dürfen nicht in Metallgefäßen versandt werden. 
Für die Flüssigkeiten der Ziffern 1a und b, 2, 4, 5, 6, 7und 9 sind auch 
starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter (Fässer) zulässig. 
(2) Gefäße aus Glas oder Ton mit den Flüssigkeiten der Ziffern 1 bis 9 sowie Blech- 
gefäße mit Flüssigkeiten der Ziffern 3 und 8 sind einzeln oder zu mehreren unter 
Verwendung geeigneter Verpackungsstoffe in starke Übergefäße (Weiden- oder Metallkörbe, 
Kübel oder Kisten) fest einzusetzen; Übergefäße (ausgenommen Kisten) müssen mit guten 
Handhaben versehen sein. Offene Übergefäße müssen eine Schutzdecke haben, die, wenn sie 
aus Stroh, Rohr, Schilf oder ähnlichen leicht brennbaren Stoffen besteht, mit Lehm- oder 
Kalkmilch oder dergleichen unter Zusatz von Wasserglas getränkt ist. 
(3) Blech- oder andere Metallgefäße dürfen mit Flüssigkeiten der Ziffern 3 
und 8 nur bis zu 9/10 (bei 15°) gefüllt werden. 
(4) Jedes Versandstück mit Flüssigkeiten der Ziffern lb und c, 3, 4 und 8 
muß auf rotem Grunde die deutliche, gedruckte Aufschrift:  »Feuergefährlich.«  tragen. Körbe 
und Kübel mit Glasballons müssen ferner mit der deutlichen Aufschrift: »Vorsichtig tragen.« 
versehen sein. Sie dürfen nicht auf Karren gefahren, auch nicht auf der Schulter oder dem 
Rücken getragen werden. 
B 
Sonstige Vorschriften. 
(1) Die Flüssigkeiten der Ziffer 9 in Mengen bis zu 40 kg werden ohne 
Beschränkung befördert. 
(2) Mit anderen Gegenständen dürfen bei Beachtung der im Abschnitt A gegebenen 
Vorschriften über die Behälter in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter zusammen- 
gepackt werden: 
a) die Flüssigkeiten der Ziffer 9 ohne Beschränkung; 
b) die Flüssigkeiten der Ziffern 1 bis 7 in Mengen bis zu 10 kg; 
c) Schwefelkohlenstoff (Ziffer 8) in Mengen bis zu 2 kg. 
Die Gefäße mit den Flüssigkeiten der Ziffern 1 bis 8 müssen in den Behälter 
fest eingebettet sein.
        <pb n="209" />
        — 193 — 
(3) Bei den Kohlenwasserstoffen der Ziffer 1a und b ist im Frachtbrief anzu- 
geben, daß ihr spezifisches Gewicht sich innerhalb der in Ziffer 1a und b vorgesehenen 
Grenzen bewegt; bei Petroleum a genügt die Angabe, daß es der Vorschrift über den 
Entflammungspunkt entspricht. Fehlt eine solche Angabe, so sind diese Stoffe wie Petroleum. 
äther (Ziffer 1c) zu behandeln. 
(4) Zur Beförderung sind zu verwenden: 
offene Wagen 
für die Flüssigkeiten der Ziffern 1 bis 8; kleinere Mengen der in den Ziffern 1 bis 7 
aufgeführten Stoffe bis zu 10 kg und von Schwefelkohlenstoff (Ziffer 8) bis zu 2 kg dürfen, 
allein oder nach Abs. (2) b und c mit anderen Gegenständen zusammengepackt, auch in be- 
deckte Wagen verladen werden. 
(5) Für die Flüssigkeiten der Ziffern 1 bis 8 ist weiter zu beachten: 
a) die Wagen sind vor Beginn der Verladung auf beiden Seiten mit roten Zetteln 
zu versehen, die deutlich die Aufschrift:  »Feuergefährlich« und »Vorsichtig ver- 
schieben.« tragen; 
b) die Versandstücke müssen im Wagen sicher gelagert werden. Offene Körbe und 
Kübel sind am Wagen zu befestigen, auch dürfen sie nicht aufeinander gestellt 
werden; 
c) während der Beförderung schadhaft gewordene Behälter sind sofort auszuladen 
und können, wenn ihre Wiederherstellung nicht alsbald möglich ist, mit dem 
vorhandenen Inhalt ohne weiteres für Rechnung des Absenders verkauft werden; 
d) dicht verschlossene leere Blechbehälter, worin solche Stoffe enthalten waren, dürfen 
in bedeckten Wagen, andere Gefäße müssen in offenen Wagen befördert werden; 
auf die frühere Verwendung der Behälter ist im Frachtbriefe hinzuweisen. 
Bisher Anlage B Nr. 
 IV. Giftige Stoffe. 
XXIV. 1. Nicht flüssige Arsenikalien, namentlich arsenige Säure (Hüttenrauch), gelbes 
Arsenik (Rauschgelb, Auripigment), rotes Arsenik (Realgar), Scherbenkobalt  
(Fliegenstein) und dergleichen. 
2. Ferrosilizium, auf elektrischem Wege gewonnen. 
XXVlIa. Zif. 1. 3. Zyankalium und Zyannatrium in fester Form. 
XXV. 4. Flüssige Arsenikalien, insbesondere Arsen säure. 
XXVIa. Zif. 2. 5. Lyankaliumlauge und Zyannatriumlauge. 
6 
XXVI Abs. (1). 6. Giftige Metallpräparate: 
a) Sublimat, weißes und rotes Präzipitat; 
Kupferfarben, insbesondere Grünspan, grüne und blaue Kupferpigmente; 
Bleizucker. 
b) Andere Bleipräparate, insbesondere Bleiglätte (Glätte, Massikot), Mennige, 
Bleiweiß und andere Bleifarben; 
Bleirückstände und sonstige bleihaltige Abfälle.
        <pb n="210" />
        — 194 — 
XXVI Abs. (2). 7. Kupfervitriol (Blaustein) und Mischungen von Kupfervitriol mit Kalk, 
Soda oder dergleichen (Pulver zur Herstellung von Bordelaiser Brühe oder dergleichen). 
XIII. 8. Chlorsaure Salze. 
Beförderungevorschriften. 
A. 
Verpackung. 
(1) Die zur Verpackung benutzten Behälter müssen haltbar, dicht und so verschlossen 
sein, daß kein Verstreuen, Verstauben oder Auslaufen des Inhalts möglich ist. 
(2) Die Stoffe der Ziffern 1 und 3 sind zu verpacken: 
a) in starke eiserne Fässer mit aufgeschraubtem Deckel und Rollreifen oder 
b) in doppelte Fässer aus festem, trockenem Holze mit Einlagereifen oder in eben- 
solche doppelte Kisten mit Umfassungsbändern, wobei die inneren Gefäße mit 
dichtem Stoffe ausgekleidet sein müssen. Statt der inneren Holzbehälter können 
auch verlötete Blechgefäße oder Gefäße aus Glas oder Ton verwendet werden. 
Die Glas- oder Tongefäße müssen in den Übergefäßen (Körben, Kübeln, Kisten) 
mit geeigneten Verpackungsstoffen fest verpackt sein. Unter diesen Bedingungen 
können auch mehrere solcher Behälter zu einem Versandstücke vereinigt werden. 
c) Die Stoffe der Ziffer 1 dürfen auch in Säcke von geteerter Leinwand ver- 
packt sein, die in einfache Fässer von starkem, trockenem Holze einzuschließen sind. 
(3) Ferrosilizium (Ziffer 2) ist zu verpacken: 
in starke wasserdichte Behälter aus Holz oder Metall. 
(4) Die Stoffe der Ziffer 4 sind zu verpacken: 
a) in Metall-, Holz- oder Gummigefäße mit guten Verschlüssen, oder 
b) in Glas- oder Tongefäße, die unter Verwendung geeigneter Verpackungsstoffe in 
starke Ubergefäße (Weiden- oder Metallkörbe, Kübel oder Kisten) fest eingesetzt 
sind; Übergefäße (ausgenommen Kisten) müssen mit guten Handhaben versehen sein. 
(5) Die Stoffe der Ziffer 5 sind zu verpacken: 
a) in gut verschlossene eiserne Gefäße, die in feste Holz- oder Metallbehälter mit 
Kieselgur, Sägemehl oder anderen aufsaugenden Stoffen fest eingebettet sind 
oder 
b) in Kesselwagen. Die Kessel dürfen keine Nietnähte haben oder müssen doppel- 
wandig sein. Sie dürfen an den unteren Teilen keine Offnungen (Hähne, Ven- 
tile oder dergleichen) haben. Die Offnungen müssen abgedichtet und durch fest 
eingeschraubte Metallkappen geschützt sein. 
(6) Die Stoffe der Ziffer 6 sind zu verpacken: 
a) in eiserne Fässer oder in Fässer aus festem trockenem Holze mit Einlagereifen 
oder in Kisten mit Umfassungsbändern 
oder 
5) in eiserne Gefäße (sogenannte Hobbocks) 
oder
        <pb n="211" />
        — 195 — 
c) in Glas- oder Tongefäße oder — bei Mengen bis zu 10 kg — in doppelte, 
starke Papierumhüllungen (Beutel); die Behälter und Beutel sind in starke, dichte, 
sicher verschlossene Holzbehälter mit geeigneten Verpackungsstoffen fest einzubetten; 
d) bei allen Bleifarben sind auch Gefäße aus Weiß- oder anderem Eisenblech zu- 
gelassen; 
e) bei allen Blei, und Kupferverbindungen in wasserhaltiger Lösung sind 
auch dichte Kessel und Kesselwagen aus Stoffen zulässig, die von den Verbindungen 
nicht angegriffen werden. 
(7) Die Stoffe der Ziffer 7 sind zu verpacken: 
in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter (Fässer oder Kisten) oder in starke, 
dichte, gut verschlossene Säcke. 
(8) Die Stoffe der Ziffer 8 sind zu verpacken: 
in starke, dichte, mit Papier ausgelegte und sicher verschlossene Holzbehälter 
(Fässer oder Kisten). 
(9) Auf den Versandstücken und auf den Kesselwagen mit Stoffen der Ziffern 1 
bis 8 muß ihr Inhalt deutlich und dauerhaft angegeben sein. Sammelbezeichnungen, wie 
Arsenikalien, Bleipräparate, Giftfarben sind zulässig. Außerdem ist bei den Stoffen der 
Ziffern 1, 3 bis 5 sowie 6a die Bezeichnung »Gift.« hinzuzufügen. 
B. 
Sonstige Vorschriften. 
(1) Mit anderen Gegenständen dürfen bei Beachtung der im Abschnitt A gegebenen 
Vorschriften über die Behälter in einen starken, dichten, sicher verschlossenen Holzbehälter zu- 
sammengepackt werden: 
a) bis zu 5 kg die Stoffe der Ziffern 1, 3 und 8; doch ist die Beipackung von 
Zyankalium, Zyannatrium und chlorsauren Salzen zu Säuren verboten; 
b) bis zu 10 kg die Stoffe der Ziffer 6 a; 
c) in beliebiger Menge die Stoffe der Ziffern 2, 6 b und 7. 
Der Behälter muß die Bezeichnung »Giftige Stoffe.« tragen. 
(2) Die Stoffe der Ziffern 1, 3, 4, 5 und 6 a dürfen nicht mit Nahrungs- 
oder Genußmitteln zusammen verladen werden. 
(3) Die Stoffe der Ziffern 3, 5 und 8 dürfen nicht mit Säuren, diejenigen 
der Ziffer 5 auch nicht mit sauren Salzen zusammen verladen werden. Kesselwagen mit 
Stoffen der Ziffer 5 sind in die Züge so einzustellen, daß sie von Wagen mit flüssigen 
Säuren mindestens durch einen Wagen getrennt sind. 
(4) Die Stoffe der Ziffer 5 dürfen nur in Kesselwagen oder in offenen Wagen 
befördert werden. 
(5) Ferrosilizium ist trocken und in trocknen Behältern aufzuliefern. 
(6) Leere Behälter, Säcke und Kesselwagen, worin giftige Stoffe der Ziffern 1, 
3, 4, 5 und 6 a enthalten gewesen sind, müssen vollkommen dicht geschlossen sein. Ihr 
früherer Inhalt muß auf ihnen und im Frachtbrief angegeben sein. Die Vorschrift im 
Abs. (2) ist ebenfalls zu beachten.
        <pb n="212" />
        — 196 — 
Bisher 
Anlage B 
XV a.u.b.  V. Ätzende Stoffe. 
XV u. XVII. 1. Schwefelsäure (Vitriolöl), Salzsäure, Salpetersäure (Scheidewasser), Flußsäure.  
XV. 2. Chlorschwefel sowie salpetersaures und schwefelsaures Eisenoxyd (Ferrinitrat 
oder Ferrisulfat, Eisenbeize). 
XVI. 3. Ätzlauge (Natronlauge, Sodalauge, Kalilauge, Pottaschenlauge), Ölsatz (Rückstände 
von der Ölraffinerie). 
XVI. 4. Brom. 
XVIII. 5. Wasserfreie Schwefelsäure (Anhydrid, sogenanntes festes Oleum). 
XIVII u. XVIII. 6. Phosphortrichlorid, Phosphorpentachlorid (Phosphorsuperchlorid), Phos- 
phoroxychlorid und Azetylchlorid. 
Beförderungsvorschriften. 
A. 
Verpackung. 
(1) Zur Verpackung der Stoffe der Ziffern 1 bis 4 sind starke, dichte, sicher 
verschlossene Gefäße zu verwenden, die durch den Inhalt nicht angegriffen werden. Der Ver- 
schluß muß so beschaffen sein, daß er weder durch Erschütterungen noch durch den Inhalt 
beschädigt werden kann. Bei Verwendung von Gefäßen aus Glas oder Ton ist nachstehendes 
zu beachten: 
a) Bei den Stoffen der Ziffern 1 bis 3 sind die Gefäße unter Verwendung 
geeigneter Verpackungsstoffe in starke Übergefäße (Weiden- oder Metallkörbe, Kübel 
oder Kisten) fest einzusetzen; Übergefäße (ausgenommen Kisten) müssen mit guten 
Handhaben versehen sein. 
b) Bei konzentrierter Salpetersäure mit einem spezifischen Gewichte von min- 
destens 1,48 bei 15° (46,8° Baumé) und bei roter rauchender Salpeter- 
säure sind die Glas- oder Tongefäße in den Übergefäßen mit einer ihrem Inhalte 
mindestens gleichkommenden Menge Kieselgur oder anderer geeigneter trockenerdiger 
Stoffe einzubetten. 
c) Verpackungsstoff (a) und (b) ist nicht erforderlich, wenn die Glasgefäße in eiserne 
Mantelkörbe eingesetzt sind und durch gut federnde, mit Afbest belegte Schließen 
so gehalten werden, daß sie sich in den Körben nicht bewegen können. 
d) Bei Brom (Ziffer 4) sind die Glas- oder Tongefäße in starke Holz- oder Metall- 
behälter bis zum Halse in Asche, Sand oder Kieselgur oder in ähnliche nicht 
brennbare Stoffe einzubetten.  
e) Die Vorschriften unter a bis d gelten nicht für Topfwagen. 
(2) Feuerlöschvorrichtungen, die Säuren der Ziffer 1 enthalten, müssen so ge- 
baut sein, daß keine Säure ausfließen kann. 
(3) Mit Schwefelsäure (Ziffer 1) gefüllte elektrische Sammler (Akku- 
mulatoren) sind in einem Batteriekasten so zu befestigen, daß die einzelnen Zellen sich nicht 
bewegen können. Der Batteriekasten ist mit aufsaugenden Verpackungsstoffen in eine Kiste
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        — 197 — 
fest zu verpacken. Die Kisten müssen auf den Deckeln die deutlichen Aufschriften »Elektrische 
Sammler (Akkumulatoren).« und »Oben.« tragen. Sind die Sammler geladen, so müssen 
die Pole gegen Kurzschluß gesichert sein. 
(4) Wasserfreie Schwefelsäure (Ziffer 5) ist zu verpacken: 
a) in starke, verzinnte und verlötete Eisenblechgefäße 
oder 
b) in starke Eisen- oder Kupferflaschen, deren Öffnungen sicher und luftdicht ver- 
schlossen sind. 
Die Gefäße und Flaschen müssen mit Kieselgur oder ähnlichen, nicht brennbaren 
Stoffen in starke Holzkisten fest verpackt sein. 
(5) Die Chloride (Ziffer 6) sind zu verpacken: 
a) in vollkommen dichte und mit guten Verschlüssen versehene Gefäße aus Schweiß- 
eisen, Flußeisen, Gußstahl, Blei oder Kupfer 
oder 
b) in Glasgefäße. Für diesen Fall gelten folgende Vorschriften: 
α) Die Glasgefäße müssen starkwandig und mit gut eingeschliffenen, gedichteten 
und gegen Herausfallen gesicherten Glasstöpseln verschlossen sein. 
β) Wenn die Glasgefäße mehr als 5 kg enthalten, sind sie in metallene Ge- 
fäße einzusetzen. Flaschen mit geringerem Inhalte dürfen in starke Holz- 
behälter verpackt werden, die durch Zwischenwände in so viele Abteilungen 
geteilt sind, als Flaschen versandt werden. Ein Behälter darf nicht mehr 
als vier Abteilungen enthalten. 
γ) Die Glasgefäße sind in die Behälter so einzusetzen, daß sie mindestens 30 mm 
von den Wänden abstehen. Die Zwischenräume sind mit Kieselgur oder 
ähnlichen nicht brennbaren Stoffen fest auszustopfen; bei Azetylchlorid  
dürfen auch Sägespäne verwendet werden. 
δ) Auf dem Deckel der äußeren Behälter ist der Inhalt anzugeben und das 
Glaszeichen anzubringen. 
B. 
Sonstige Vorschriften. 
1) Mit anderen Gegenständen dürfen bei Beachtung der im Abschnitt A gegebenen 
Vorschriften über die Behälter in einen starken, dichten, sicher verschlossenen Holzbehälter zu- 
sammengepackt werden: 
a) bis zu 500 g Brom (Ziffer 4); 
b) bis zu 5 kg Chloride (Ziffer 6); 
c) bis zu 10 kg die Stoffe der Ziffern 1, 2 und 3. 
Dabei müssen diese Stoffe in den Behälter fest eingebettet sein. 
(2) In den Frachtbriefen muß 
a) bei Salpetersäure (Ziffer 1) in Glasgefäßen das spezifische Gewicht bei 
15° vermerkt sein; fehlt eine solche Angabe, so ist die Säure als konzentriert 
(A. Abs. (1) b und c) zu behandeln; 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 27
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        — 198 — 
b) bei Abfallschwefelsäure aus Nitroglyzerinfabriken  bescheinigt sein, daß 
sie vollständig denitriert ist; anderenfalls ist die Säure von der Beförderung aus- 
geschlossen. 
Bei Abfallsäure aus Nitrozellulosefabriken bedarf es einer solchen 
Bescheinigung nicht; ein geringer Gehalt an Nitrozellulose bleibt außer Betracht. 
(3) Die Stoffe der Ziffern 1 bis 5 sind in offenen Wagen zu befördern. Brom 
(Ziffer 4) bis zu 500 g und die Stoffe der Ziffern 1, 2 und 3 bis zu 10 kg dürfen, 
allein oder mit anderen Gegenständen zusammengepackt, auch in bedeckten Wagen befördert 
werden, wenn die Gefäße in starke Holzbehälter fest eingebettet sind. 
(4) Leere Gefäße, worin Stoffe der Ziffern 1 bis 5 enthalten gewesen sind, müssen 
bei Aufgabe als Stückgut dicht verschlossen oder vollständig gereinigt sein. Ihr früherer In- 
halt muß im Frachtbrief angegeben sein. 
(5) Die Vorschriften der Abs. (3) und (4) gelten nicht für Feuerlöschvorrichtungen 
und elektrische Sammler (A. Abs. (2) und (3)). 
Bisher Anlage B Nr.  
  VI. Fäulnisfähige Stoffe. 
XXXII. 1. Frische Flechsen, nicht gekalktes frisches Leimleder und Abfälle von 
beiden, frische Hörner und Klauen und frische Knochen sowie andere 
fäulnisfähige oder übelriechende tierische Stoffe, soweit sie nicht in den 
folgenden Absätzen genannt sind. 
desgleichen. 2. Ungesalzene frische Häute. 
XXXII Zif. 1. 3. Gereinigte trockene Knochen, abgepreßter Talg, trockene Hörner und 
Klauen. 
LIII. 4. Frische, von allen Speiseresten gereinigte Kälbermagen. 
XXXII Zif. 4. 5. Ausgepreßte Kesselrückstände von der Leimlederfabrikation (Leimkalk, Leim. 
käse oder Leimdünger). 
XXXII Zif. 4. 6. Nicht ausgepreßte Rückstände der in Ziffer 5 bezeichneten Art. 
LII. 7. Mit Streu durchsetzter Stalldünger. 
desgleichen. 8. Andere Fäkalien und Latrinenstoffe. 
Llla. 9. Hausmüll. 
XXXII Zif. 3a. 10. Zu unschädlicher Beseitigung bestimmte tierische Stoffe (ganze Körper, 
Körperteile und Abfälle).  
Für die Beförderung gilt folgendes: 
A. 
Verpackung. 
(1) Bei Aufgabe als Stückgut müssen verpackt sein: 
a) die Stoffe der Ziffern 1, 5 und 6 
in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter (Fässer, Kübel, Kisten); 
der Inhalt darf sich nicht in belästigender Weise durch Geruch bemerkbar 
machen;
        <pb n="215" />
        — 199 — 
b) die Stoffe der Ziffer 2 
in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter (Fässer, Kübel, Kisten) 
oder 
in starke, dichte, gut verschlossene Säcke, die mit geeigneten Desinfektions- 
mitteln, wie Karbolsäure, Formaldehyd, Lysol, so angefeuchtet sind, daß 
der üble Geruch des Inhalts nicht wahrnehmbar ist; die Verwendung solcher 
Säcke ist jedoch auf die Monate November, Dezember, Januar und Februar 
beschränkt; 
c) die Stoffe der Ziffer 3 
in dichte Behälter (Fässer oder Kübel) oder in starke Säcke; 
d) Kälbermagen (Ziffer 4) 
in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter (Fässer oder Kübel); während 
der Monate April bis einschließlich September müssen die Kälbermagen so 
gesalzen sein, daß für jeden Magen 15 bis 20 g Kochsalz verwendet sind, 
auch muß eine mindestens 1 cm hohe Salzschicht auf den Boden des Be- 
hälters und auf die oberste Magenschicht gestreut sein; im Frachtbrief ist 
die Beachtung dieser Vorschrift zu bescheinigen; 
e) Hundekot (Ziffer 8) 
in starke, dichte, sicher verschlossene Metall- oder Holzbehälter; 
f)  Taubendünger (Ziffer 8) 
in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter (Fässer oder Kübel); 
trockener Taubendünger darf auch in starke, dichte Säcke verpackt sein. 
Den Packgefäßen dürfen außen keine Spuren des Inhalts anhaften. 
(2) Für Wagenladungen gelten folgende Vorschriften: 
a) Stoffe der Ziffern 1 und 2;: 
α) Vom 1. März bis zum 31. Oktober müssen sie in starke, dichte Säcke ver- 
packt sein; diese sind mit geeigneten Desinfektionsmitteln, wie Karbolsäure, 
Formaldehyd, Lysol, derart anzufeuchten, daß der faulige Geruch des 
Inhalts nicht wahrnehmbar ist. Jede Sendung muß mit einer aus starkem 
Gewebe (sogenanntem Hopfentuch) hergestellten, mit den vorbezeichneten Des- 
infektionsmitteln getränkten Decke und diese wieder mit einer großen, wasser- 
dichten, ungeteerten Wagenplane völlig bedeckt sein. 
β) Vom November bis Ende Februar sind Säcke nicht erforderlich. Die 
Sendung muß jedoch ebenfalls mit einer Decke aus Hopfentuch und diese 
wieder mit einer großen, wasserdichten, ungeteerten Wagenplane völlig 
bedeckt sein. Die untere Decke ist nötigenfalls mit den unter α genannten 
Desinfektionsmitteln so anzufeuchten, daß kein fauliger Geruch wahrnehm. 
bar ist. 
γ) Sendungen, bei denen der faulige Geruch durch Desinfektionsmittel nicht 
beseitigt werden kann, müssen in starke, dichte, gut verschlossene Fässer 
oder Kübel so verpackt sein, daß sich der Inhalt des Gefäßes nicht durch 
Geruch bemerkbar macht. 
27
        <pb n="216" />
        — 200 — 
b) Stoffe der Ziffern 3, 7 und 9 bedürfen keiner besondern Verpackung, müssen 
aber, wenn unverpackt, mit dichten Wagendecken völlig eingedeckt sein; Haus- 
müll (Ziffer 9) in besonders eingerichteten, das Zerstäuben verhütenden Wagen 
bedarf keiner Decken. 
c) Kälbermagen (Ziffer 4) sind, wie Abs. (1) d angibt, zu verpacken. 
d) Stoffe der Ziffer 5 müssen mit zwei übereinander liegenden großen, wasser- 
dichten, ungeteerten Wagenplanen völlig bedeckt sein. Die untere Decke ist mit 
geeigneten Desinfektionsmitteln (Karbolsäure, Formaldehyd, Lysol oder dergleichen) 
so zu tränken, daß kein fauliger Geruch wahrnehmbar ist. Zwischen den beiden 
Decken muß sich eine Schicht von trockenem, gelöschtem Kalke, von Torfmull oder 
von gebrauchter Lohe befinden. 
e) Stoffe der Ziffer 6 müssen nach Abs. (1) a verpackt sein. 
f) Stoffe der Ziffer 8 sind in starke, dichte, sicher verschlossene Behälter zu ver- 
packen. Trockener Taubendünger darf auch in starke, dichte Säcke verpackt sein. 
g) Stoffe der Ziffer 10 dürfen nur in besonders eingerichteten Wagen befördert 
werden (vergleiche B. Abs. (9)). 
B. 
Sonstige Vorschriften. 
(1) Die Eisenbahn kann die Beförderung auf bestimmte Züge beschränken, auch be- 
sondere Vorschriften über Zeit und Frist des Auf- und Abladens sowie der An- und Abfuhr 
treffen. 
(2) Die Stoffe der Ziffern 7, 8 (mit Ausnahme von Hundekot und Tauben- 
dünger), 9 und 10 werden nicht als Stückgut angenommin. 
(3) Behälter mit Hundekot dürfen nicht gerollt werden, sie sind aufrechtstehend 
zu befördern. 
(4) Bei Wagenladungen kann die Eisenbahn von den Absendern oder Empfängern 
die Reinigung der Ladestellen verlangen. Für die Verladung und Entladung von Haus- 
müll sind Einrichtungen zu treffen, die das Verstäuben tunlichst ausschließen. Die Eisenbahn 
kann die Herstellung dieser Einrichtungen von den Absendern und Empfängern verlangen. 
(5) Die Eisenbahn muß Eisenbahnwagen, worin Ladungen von Stoffen der. 
Ziffern 1, 2, 3 und 7 in losem Zustande oder Ladungen von Stoffen der Ziffer 8 
befördert worden sind, nach jedesmaligem Gebrauche dem Reinigungs-(Desinfektions-) Ver- 
fahren unterwerfen, das für die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei der Beförderung von 
Vieh auf Eisenbahnen vorgeschrieben ist. Durch die Desinfektion müssen die den Wagen etwa 
anhaftenden Ansteckungsstoffe völlig beseitigt werden. Ausgenommen hiervon sind nur solche 
Wagen, die bestimmungsgemäß ausschließlich zur Beförderung dieser Stoffe benutzt werden. 
Die Kosten der Desinfektion hat der Absender oder der Empfänger zu ersetzen.  
(6) Macht sich ein lästiger Geruch während der Beförderung bemerkbar, so kann die 
Eisenbahn die Stoffe jederzeit auf Kosten des Absenders oder des Empfängers mit geeigneten 
Mitteln zur Beseitigung des Geruchs behandeln lassen. 
(7) Die Stoffe der Ziffern 3 und 4 dürfen in bedeckten Wagen befördert werden. 
Ihr Zusammenladen mit Nahrungs- und Genußmitteln ist verboten. Zur Beförderung von
        <pb n="217" />
        — 201 — 
Hausmüll sind besonders eingerichtete, das Verstäuben verhütende Wagen oder dichte, offene, 
mit gut schließenden Decken versehene Wagen zu verwenden. Die Stoffe der Ziffern 1, 
2, 5, 6, 7 und 8 müssen in offenen Wagen befördert werden. 
(8) Leere Behälter und zurückgehende Wagendecken müssen völlig gereinigt und mit 
geeigneten Desinfektionsmitteln behandelt sein, so daß sie keinen fauligen Geruch verbreiten. 
Im Frachtbrief ist auf ihre frühere Verwendung hinzuweisen. Sie müssen in offenen Wagen 
befördert werden. 
(9) Die Stoffe der Ziffer 10 müssen in luft- und wasserdichten eisernen Wagen 
befördert werden. Diese müssen mit Ventilen versehen sein, die bei zu hohem Drucke der 
sich entwickelnden Gase dem Aufreißen der Wagenwände vorbeugen. Die Wagen sind nach 
den Vorschriften des Abs. (5) zu desinfizieren, und zwar sofort nach der Entladung, wenn 
ihr Inhalt von Tieren herstammte, die mit Rinderpest, Milzbrand, Tollwut, Rotz oder Maul- 
und Klauenseuche behaftet waren, anderenfalls alle 4 Wochen. 
Schlußbestimmung. 
Ergänzungen und Änderungen der Anlage C verfügt das Reichs-Eisenbahnamt. Die 
Verfügungen müssen im Reichs-Gesetzblatte veröffentlicht, auch sollen sie im Reichsanzeiger 
bekannt gemacht werden.
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        — 207 — 
Anlage F. 
  
— 
Allgemeine Erklärung über die Verpackung 
des Gutes. 
Ich erkenne an, daß die von mir bei der Güterabfertigungsstelle der 
  
Eisenbahn in ... aufgelieferten Güter, und zwar: 
  
  
  
  
unverpackt 
in nachbeschriebener mangelhafter Verpackung *) 
  
  
  
  
  
  
aufgegeben sind, 
  
wenn im Frachtbrief auf diese Erklärung Bezug genommen ist. 
... , den ... ten ... 19... 
 
 
 
(Unterschrift.) 
 
*) Je nach der Beschaffenheit der Sendungen sind entweder das Wort unverpackte oder die 
Worte »in nachbeschriebener mangelhafter Verpackung« zu streichen.
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        — 208 — 
Anhang. 
  
Besondere Vorschriften für die Beförderung von bedingungsweise 
zugelassenen Gegenständen der Anlage C auf elektrisch betriebenen 
Eisenbahnen mit oberer Stromzufübrung, bei denen ein Bruch 
der Oberleitung nicht durch besondere Vorrichtkungen unschädlich 
gemacht ist. 
  
(1) Werden die brennbaren Flüssigkeiten unter III in Kessel- (Bassin-) Wagen 
befördert, so ist über dem Wagen eine starke Schutzdecke aus Holz oder einem anderen 
isolierenden Stoffe anzubringen, die es verhindert, daß ein herabgefallener Leitungsdraht den 
Strom auf die metallenen Teile des Wagens überträgt. 
(2) Bei der Beförderung von Leuchtgas, Fett- und Mischgas sowie von Wassergas 
(I d 3), von Chlormethyl und Chloräthyl (l d 6), Zinkäthyl (II 4), von brennbaren Flüssig- 
keiten (III Ziffern 1 bis 8), von Terpentinöl sowie von absolutem Alkohol und Weingeist 
(III Ziffer 9) sind über den offenen Wagen starke Schutzdecken aus Holz oder einem anderen 
isolierenden Stoffe anzubringen, die es verhüten, daß ein herabgefallener Leitungsdraht eine 
Zündung herbeiführt. Die Schutzdecken dürfen den freien Zutritt der Luft zum Gute nicht 
verhindern. 
(3) Die brennbaren Flüssigkeiten (III) dürfen nicht in Wagen oder Wagenabteilen 
befördert werden, worin sich dem Betriebe dienende elektrische Apparate, wie stromführende 
Elektromotoren oder Generatoren, Transformatoren, Blitzplatten, Widerstände, Sicherungen, 
elektromagnetische Bremsen, Heizapparate befinden. Zugelassen sind Glühlampen, die in 
besonders starke Glasschutzglocken eingeschlossen sind, und deren Ausschalter und Sicherungen 
sich außerhalb der Wagen oder Wagenabteile befinden; ferner sind isolierte Drahtleitungen 
gestattet, die gegen mechanische Beschädigungen gut geschützt sind. 
(4) Die explosionsgefährlichen Gegenstände unter I a und I b Ziffern 4, 5, 7 und 8 
dürfen nicht in Wagen befördert werden, die stromführende oder unter Spannung stehende 
elektrische Leitungen oder Apparate enthalten, also auch nicht in Wagen, die elektrisch be- 
leuchtet sind. 
(5) Die Vorschrift unter I a F Abs. (2) gilt nicht für elektrische Lokomotiven ohne 
Feuerherd. 
  
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
        <pb n="225" />
        — 209 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 4. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfracht- 
verkehr beigefügte Liste. S. 209. — Bekanntmachung, betreffend den Befähigungsnachweis und 
die Prüfung der Maschinisten auf Seedampfschiffen der deutschen Handelsflotte. S. 210. — 
Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Vorschriften über die Besetzung der Kauffahrteischiffe 
mit Kapitänen und Schiffsoffizieren vom 16. Juni 1903. S. 247. 
 
   
 
 
(Nr. 3559.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den 
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 5. Januar 1909. 
D. Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Übereinkommen 
über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Ausgabe vom Januar 1908, 
Reichs-Gesetzbl. 1908 S. 39 ff.), ist, wie folgt, geändert worden: 
In der Abteilung 
Österreich und Ungarn. 
Abschnitt II. Ungarn. 
ist die Ziffer 9 „Schmalspurige Lokalbahn Segesvar—Szentágota“ gestrichen. 
Diese Bahn ist am 1. September 1908 in den Betrieb der Königlich 
Ungarischen Staatseisenbahnen übernommen worden, die Strecke bleibt daher dem 
Internationalen Übereinkommen unterstellt. 
Berlin, den 5. Januar 1909. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Schulz. 
  
  
  
Reichs-Gesetzbl. 1909.  30 
Ausgegeben zu Berlin den 15. Januar 1909.
        <pb n="226" />
        — 210 — 
(Nr. 3560.) Bekanntmachung, betreffend den Befähigungsnachweis und die Prüfung der 
Maschinisten auf Seedampfschiffen der deutschen Handelssiotte. Vom 
7. Januar 1909. 
Auf Grund des § 31 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich hat der 
Bundesrat die nachstehenden 
Vorschriften über den Befähigungsnachweis und die Prüfung 
der Maschinisten auf Seedampfschiffen der deutschen Handels- 
flotte 
erlassen. 
1. Nachweis der Befähigung. 
§ 1. 
Die Zulassung als Maschinist auf Seedampfschiffen wird bedingt durch 
das Bestehen einer Prüfung gemäß diesen Vorschriften. 
§ 2. 
Die für den Umfang der Gewerbebefugnis der Seemaschinisten maßgebende 
Abgrenzung der Fahrten bestimmt sich nach der Bekanntmachung, betreffend die 
Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Kapitänen und Schiffsoffizieren, vom 16. Juni 
1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 247). 
 § 3. 
In Übereinstimmung mit der Bekanntmachung vom 16. Juni 1903 und 
dem Nachtrage hierzu vom 7. Januar 1909 wird die Gewerbebefugnis der ein- 
zelnen Seemaschinistenklassen wie folgt festgesetzt: 
1. Ein Maschinist IV. Klasse ist befugt zur Leitung der Maschinen 
in der Nahfahrt: von Dampfschiffen jeder Art und Größe, 
in der Küstenfahrt: von Dampfschiffen, die nicht zur Beförderung 
von Reisenden dienen, 
in kleiner Fahrt: von Segelschiffen, die mit einer zur Fortbewegung 
dienenden Hilfsmaschine versehen sind. 
2. Ein Maschinist III. Klasse ist befugt zur Leitung der Maschinen 
in der Küstenfahrt: von Dampfschiffen jeder Art und Größe, 
in kleiner Fahrt: von Dampfschiffen, die nicht zur Beförderung von 
Reisenden dienen, 
in mittlerer Fahrt: von Segelschiffen, die mit einer zur Fortbewegung 
dienenden Hilfsmaschine versehen sind.
        <pb n="227" />
        — 211 — 
3. Ein Maschinist II. Klasse ist befugt zur Leitung der Maschinen 
in kleiner und in mittlerer Fahrt, 
in ostasiatischer Fahrt innerhalb 11 Grad südlicher und 55 Grad 
nördlicher Breite und 90 Grad und 150 Grad östlicher Länge von 
Greenwich 
und 
in ostafrikanischer und westafrikanischer Küstenfahrt: 
von Dampfschiffen jeder Art und Größe, . 
in großer Fahrt: von Segelschiffen, die mit einer zur Fortbewegung 
dienenden Hilfsmaschine versehen sind. 
4. Ein Maschinist I. Klasse ist befugt zur Leitung der Maschinen 
in allen Fahrten: von Dampfsschiffen jeder Art und Größe mit Aus- 
nahme der zur Beförderung von mehr als 50 Reisenden in großer 
Fahrt dienenden Dampfschiffe mit einer Heizfläche der Hauptkessel- 
anlage von mehr als 2000 Quadratmeter oder von einem Brutto- 
raumgehalte von mehr als 25 000 Kubikmeter. 
5. Ein Schiffsingenieur ist befugt zur Leitung der Maschinen von Dampf- 
schiffen jeder Art und Größe in allen Fahrten. 
§ 4. 
1. Um zur Maschinistenprüfung IV. Klasse zugelassen zu werden, ist 
erforderlich:  
eine nach Ablauf des 15. Lebensjahrs zurückgelegte 60 monatige Dienst- 
zeit entweder ganz im Maschinenpersonale von Dampfschiffen oder teil- 
weise in diesem, teilweise in Maschinenschlossereien oder Dampfmaschinen- 
oder Motorwerkstätten. Mindestens 24 Monate müssen im Maschinen- 
personal in Fahrt befindlicher Dampfschiffe zugebracht sein. 
2. Um zur Maschinistenprüfung III. Klasse zugelassen zu werden, ist 
erforderlich:  
eine nach Ablauf des 15. Lebensjahrs zurückgelegte 60 monatige Dienst- 
zeit in einer Maschinenschlosserei oder Dampfmaschinen- oder Motor- 
werkstatt und im Maschinenpersonale von Seedampfschiffen. Mindestens 
24 Monate müssen in Maschinenschlossereien oder Dampfmaschinen- 
oder Motorwerkstätten und mindestens 24 Monate im Maschinen- 
personal in Fahrt befindlicher Seedampfschiffe zugebracht sein. 
3. Um zur Maschinistenprüfung II. Klasse zugelassen zu werden, ist 
erforderlich: 
a) entweder eine nach Ablauf des 15. Lebensjahrs zurückgelegte 72 monatige 
Dienstzeit in Dampfmaschinen- oder Motor-Bauwerkstätten oder 
Dampfmaschinen- oder Motor-Reparaturwerkstätten und im Maschinen- 
personale von Seedampfschiffen. Mindestens 36 Monate müssen in 
30
        <pb n="228" />
        — 212 — 
Dampfmaschinen- oder Motorwerkstätten und mindestens 24 Monate 
im Maschinenpersonal in Fahrt befindlicher Seedampfschiffe als Assistent 
oder Maschinist zugebracht sein; 
b) oder eine mindestens 24 monatige nach Erwerb des Befähigungs- 
zeugnisses III. Klasse zurückgelegte Fahrzeit als Maschinist und eine 
mindestens 36 monatige, vor oder nach Ablegung der Maschinisten- 
prüfung III. Klasse zurückgelegte Arbeitszeit in Maschinenschlossereien 
oder in Dampfmaschinen- oder Motorwerkstätten. 
4. Um zur Maschinistenprüfung I. Klasse zugelassen zu werden, ist 
erforderlich: 
eine 24 monatige nach Erwerb des Befähigungszeugnisses als Ma- 
schinist II. Klasse auf in Fahrt befindlichen Seedampfschiffen zurück- 
gelegte Fahrzeit als Maschinist in kleiner, mittlerer oder großer Fahrt. 
5. Um zur Vorprüfung für Schiffsingenieure zugelassen zu werden, 
ist erforderlich: 
eine nach Ablauf des 15. Lebensjahrs zurückgelegte 66 monatige Dienst- 
zeit in den Maschinenwerkstätten einer größeren Bauanstalt für Schiffs- 
dampfmaschinen und im Maschinenpersonale von Seedampfschiffen. 
Mindestens 36 Monate müssen in einer größeren Dampfmaschinen- 
bauanstalt, davon je 6 Monate in der Schmiede und Kesselschmiede, 
mindestens 30 Monate im Maschinenpersonal in Fahrt befindlicher 
Seedampfschiffe als Assistent oder in höherer Stellung in kleiner, 
mittlerer oder großer Fahrt zugebracht sein. Die Fahrzeit in kleiner 
Fahrt ist nur bis zur Dauer von 12 Monaten anrechnungsfähig. 
Außerdem ist der Besuch eines zweisemestrigen Kursus einer hierfür 
staatlich anerkannten technischen Lehranstalt (Seemaschinistenschule) nach- 
zuweisen.   
6. Um zur Hauptprüfung für Schiffsingenieure zugelassen zu 
werden, ist erforderlich: 
eine 24 monatige nach Erwerb des Befähigungszeugnisses I. Klasse oder 
nach dem Bestehen der Vorprüfung für Schiffsingenieuremuf in Fahrt 
befindlichen Seedampfschiffen zurückgelegte Fahrzeit als Maschinist in 
mittlerer oder großer Fahrt. 
Außerdem ist der Besuch eines zweisemestrigen Kursus der Ober- 
klasse einer hierfür staatlich anerkannten technischen Lehranstalt (See- 
maschinistenschule) nachzuweisen. 
7. Die Anerkennung der technischen Lehranstalten (Nr. 5 Abs. 2 und 
Nr. 6 Abs. 2) erfolgt durch die Landes-Zentralbehörde im Einvernehmen mit 
dem Reichskanzler.
        <pb n="229" />
        — 213 — 
§ 5. 
Als Arbeitszeit in Werkstätten wird den Prüflingen IV. und III. Klasse 
auch die Zeit in Maschinenschlossereien in der Beschäftigung als Schlosser, 
Maschinenbauer, Dreher, Schmied, Kupferschmied oder Kesselschmied angerechnet. 
Den Prüflingen II. Klasse wird als Arbeitszeit in einer Dampfmaschinen- 
werkstatt nur diejenige Zeit angerechnet, die in einer Dampfmaschinenbau- oder 
in einer Reparaturwerkstatt für Dampfschiffsbetriebsmaschinen in der Beschäfti- 
gung als Schmied, Kesselschmied, Schlosser, Maschinenbauer oder Monteur zu- 
gebracht ist. Die Arbeitszeit als Schmied oder Kesselschmied ist nur bis zur 
Dauer von je 6 Monaten anrechnungsfähig. Als Dampfmaschinenwerkstätten 
im Sinne des § 4 Nr. 3 gelten nur solche Maschinenfabriken, in welchen Dampf- 
maschinen als Hauptfabrikat hergestellt oder in welchen Dampfsschiffsbetriebs- 
maschinen regelmäßig repariert werden. Die Vorschriften dieses Absatzes finden 
auf Motorwerkstätten entsprechende Anwendung. 
Auf die Arbeitszeit dieser drei Klassen wird bis zu 12 Monaten diejenige 
Arbeitszeit angerechnet, während welcher der Prüfling mit Instandhaltungs- und 
Reparaturarbeiten an Bord nicht in Fahrt befindlicher Seedampfschiffe beschäftigt 
ewesen ist. 
Welche Dampfmaschinenbauanstalten im Sinne des § 4 Nr. 5 als größere 
anzusehen sind, bestimmt für Deutschland der Reichskanzler im Einverständnisse 
mit der beteiligten Landesregierung. Die Anrechnung einer Arbeitszeit im Aus- 
lande setzt die Genehmigung des Reichskanzlers voraus. 
Auf die Fahrzeit im Maschinenpersonale wird eine Fahrzeit als Heizer, 
Schmierer und Kesselschmied nur den Prüflingen IV. und III. Klasse angerechnet. 
Die Fahrzeit im Maschinenpersonale der Kaiserlichen Marine ist für einen 
Maschinisten, der seiner Dienstpflicht in der Kaiserlichen Marine genügt, bei der 
Zulassung zur Prüfung II. und I. Klasse nur bis zur Dauer von 18 Monaten 
anrechnungsfähig. 
§ 6. 
Wer die Vorprüfung für Schiffsingenieure bestanden hat, erhält die Ge- 
werbebefugnis der Maschinisten II. Klasse und nach einer Fahrzeit von 24 Monaten 
als Maschinist in kleiner, mittlerer oder großer Fahrt ohne weitere Prüfung die 
Gewerbebefugnis des Maschinisten I. Klasse. 
Anträge wegen Erteilung der Gewerbebefugnis zum Maschinisten I. Klasse 
sind unter Beifügung des Nachweises über das Bestehen der Vorprüfung, des 
Befähigungszeugnisses als Maschinist II. Klasse sowie der Fahrzeitnachweise an 
eine zur Ausstellung von Befähigungszeugnissen zuständige Landesbehörde zu 
richten. 
 § 7. 
Ehemalige Angehörige des Maschinenpersonals der Kaiserlichen Marine, 
welche im berufsmäßigen aktiven Dienste einen der nachbenannten Dienstgrade 
bekleidet haben und ihre Befähigung durch eine Bescheinigung der Kaiserlichen
        <pb n="230" />
        — 214 — 
Marinebehörde nachweisen, können ohne Ablegung der im § 1 vorgeschriebenen 
Prüfung die Befugnis erhalten, als Maschinisten oder Schiffsingenieure zu 
fahren, sofern sie eine Fahrzeit nachweisen, die der für die Maschinisten oder 
Schiffsingenieure vorgeschriebenen gleichkommt.  
Zugelassen sind: 
1. ehemalige Obermaschinistenanwärter als Maschinisten IV. Klasse, 
2. ehemalige Maschinistenmaate und Obermaschinistenmaate, welche die 
Maschinistenmaatenprüfung für die Maschinistenlaufbahn bestanden 
haben, sowie ehemalige Marine-Ingenieuramwärter und Marine- 
Ingenieuroberanwärter als Maschinisten III. Klasse. 
3. ehemalige Maschinistenmaate, Obermaschinistenmaate, Maschinisten und 
Obermaschinisten, welche die Maschinistenprüfung für die Maschinisten- 
laufbahn oder die Maschinistenmaatenprüfung für die Marine-Ingenieur- 
laufbahn bestanden haben, und Marine-Ingenieurapplikanten oder Ma- 
rine-Ingenieuroberapplikanten, als Maschinisten II. Klasse, 
4. ehemalige Marine-Ingenieuraspiranten und Marine-Ingenieurober- 
aspiranten als Maschinisten II. Klasse mit der Vergünstigung der- 
jenigen Maschinisten, welche die Vorprüfung zum Schiffsingenieur 
bestanden haben, 
5. ehemalige Maschinisten und Obermaschinisten, welche die Wach- 
maschinisten- oder leitende Maschinistenprüfung bestanden haben, als 
Maschinisten I. Klasse, 
6. ehemalige Obermaschinisten und Marine-Ingenieuroberaspiranten, welche 
die Marine-Ingenieurprüfung bestanden haben, und Marine-Ingenieure 
als Schiffsingenieure. 
Personen, welche einen der vorbenannten Dienstgrade erst bei der Ent- 
lassung aus dem aktiven Dienste oder aber nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht 
als Angehörige des Beurlaubtenstandes erhalten haben, kann die entsprechende 
Befugnis erteilt werden, wenn sie in dem erworbenen Dienstgrad eine Übung 
bei der Kaiserlichen Marine durchgemacht haben und demnächst ihre Befähigung 
durch eine Bescheinigung der Kaiserlichen Marinebehörde über das Bestehen der 
entsprechenden Marineprüfung nachweisen. Der Dienstgrad des Ingenieur- 
aspiranten der Reserve steht dabei demjenigen des Maschinisten gleich. 
Auf Grund der von der Marinebehörde ausgestellten Bescheinigung und 
der nachgewiesenen Fahrzeit wird den ehemaligen Marineangehörigen ohne Ab- 
legung einer für das Maschinenpersonal der Handelsflotte vorgeschriebenen Prüfung 
seitens der zuständigen Landesbehörden ein Befähigungszeugnis der entsprechenden 
Klasse ausgestellt.  
§ 8. 
Ehemaligen Angehörigen des Maschinenpersonals der Kaiserlichen Marine, 
die aus dem Dienste der Kaiserlichen Marine erst zu einem späteren Zeitpunkt 
ausgetreten sind, als zu dem sie durch ihren Dienstgrad nach § 7 dieser Ver-
        <pb n="231" />
        — 215 — 
ordnung einen Anspruch auf ein Befähigungszeugnis der Handelsflotte erworben 
haben, wird die Fahrzeit zur See in dem betreffenden Dienstgrade bis zur Hälfte, 
jedoch im Höchstbetrage nur bis zu 12 Monaten für die Ablegung der nächst- 
höheren Prüfung der Handelsflotte angerechnet. 
§ 9. 
Anträge auf Zulassung zum Gewerbebetrieb auf Grund des § 7 sind 
unter Beifügung der im Abs. 1 daselbst vorgesehenen Bescheinigung und der vom 
Stamm-Marineteil ausgestellten Nachweise über den bekleideten Dienstgrad, über 
das Bestehen der Prüfung in der Kaiserlichen Marine sowie über die geforderten 
Fahrzeiten an eine zur Ausstellung von Befähigungszeugnissen zuständige Landes- 
behörde (§ 40) zu richten. 
II. Zusammensetzung der Prüfungskommissionen und Verfahren 
bei den Prüfungen. 
§ 10. 
Zur Abnahme der Prüfungen von Maschinisten IV. und III. Klasse 
werden von den Landesregierungen Kommissionen eingesetzt, die aus drei Mit- 
gliedern bestehen. Der Vorsitzende der Kommission wird aus der Zahl der 
Mitglieder von der Landesregierung bestimmt. 
Zwei Mitglieder müssen aktive oder inaktive Marine-Ingenieure, Schiffs- 
ingenieure oder Maschinisten I. Klasse mit mindestens einjähriger in leitender 
Stellung in kleiner, mittlerer oder großer Fahrt zurückgelegter Seefahrzeit oder 
mit der Konstruktion und dem Betriebe von Schiffsdampfmaschinen vertraute 
Ingenieure, die mindestens 12 Monate im Maschinenpersonale zur See gefahren 
haben, sein.  
§ 11. 
Zur Abnahme der Prüfungen von Maschinisten II. und I. Klasse sowie 
zur Abnahme der Vorprüfung und der Hauptprüfung für Schiffsingenieure 
werden von der Landesregierung Kommissionen eingesetzt, die aus fünf Mitgliedern 
bestehen. Der Vorsitzende der Kommission wird aus der Lahl der Mitglieder 
von der Landesregierung bestimmt. 
Von den übrigen vier Mitgliedern muß ein Mitglied ein technisch gebildeter, 
ein Mitglied ein mathematisch gebildeter Lehrer an einer öffentlichen Seemaschinisten- 
schule oder an einer anderen höheren Lehranstalt sein. Bei der Abnahme der 
Prüfung zum Maschinisten I. Klasse und den beiden Prüfungen für Schiffsingenieure 
darf das eine dieser Mitglieder nicht der am Sitze der Prüfungskommission 
befindlichen Seemaschinistenschule als Lehrer angehören. 
Zwei weitere Mitglieder müssen aktive oder inaktive Marine-Ingenieure, 
Schiffsingenieure oder Maschinisten I. Klasse mit mindestens zweijähriger in 
leitender Stellung in kleiner, mittlerer oder großer Fahrt zurückgelegter Seefahr-
        <pb n="232" />
        — 216 — 
zeit, oder mit der Konstruktion und dem Betriebe von Schiffsdampfmaschinen 
vertraute Ingenieure sein, die mindestens 12 Monate im Maschinenpersonale zur 
See gefahren haben, und soweit die Hauptprüfung der Schiffsingenieure in 
Betracht kommt, abgeschlossene Hochschulbildung besitzen. Das eine dieser beiden 
Mitglieder darf dem Lehrkörper der Seemaschinistenschule oder technischen Lehr- 
anstalt am Sitze der Prüfungskommission nicht angehören. 
§ 12. 
Zur Beaufsichtigung der Prüflinge, zur Protokollführung und zu sonstigen 
Hilfsleistungen sind erforderlichen Falles der Prüfungskommission besondere geeignete 
Kräfte beizuordnen. 
§ 13. 
Wer einem der Prüflinge behufs der Vorbereitung zur Prüfung privaten 
Unterricht erteilt hat, darf der Prüfungskommission nicht angehören und ihr 
auch nicht als Hilfskraft beigeordnet werden. 
§ 14. 
Die Prüfungstermine werden von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission 
angesetzt und bekannt gemacht. Gleichzeitig wird dem Reichs-Prüfungsinspektor (§ 42) 
hier von Kenntnis gegeben. 
Beträgt die Zahl der zu einem Termin angemeldeten Prüflinge mehr 
als 40, so sind die Prüflinge auf mehrere unmittelbar aufeinander folgende 
Prüfungen angemessen zu verteilen. 
§ 15. 
Die Meldung zur Prüfung geschieht bei dem Vorsitzenden der Prüfungs- 
kommission unter Beifügung des Geburtsscheins oder des Befähigungszeugnisses 
einer niedrigeren Maschinistenklasse sowie der Nachweise über die für die betreffende 
Klasse im § 4 vorgeschriebene Arbeitszeit und Fahrzeit. 
Bei der Meldung zur Vorprüfung und Hauptprüfung für Schiffsingenieure 
ist außerdem ein amtlicher Nachweis über den Besuch eines zweisemestrigen Kursus 
einer staatlich anerkannten technischen Lehranstalt (Seemaschinistenschule) einzureichen. 
Ein Prüfling hat nur dann Anspruch auf Zulassung zur nächsten Prüfung, 
wenn die Meldung mindestens 14 Tage vor dem Prüfungstermin erfolgt ist. 
Der Vorsitzende ist berechtigt, bei nicht einwandfreien Zeugnissen unmittel- 
bar Erkundigungen an geeigneten Stellen einzuziehen, entscheidet — im weifels- 
falle nach Anhörung anderer Mitglieder der Prüfungskommission — über die 
Zulassung und teilt das Ergebnis möglichst frühzeitig dem Antragsteller mit.
        <pb n="233" />
        — 217 — 
§ 16. 
Die Prüfungsgebühren müssen vor Beginn der Prüfung eingezahlt 
werden. Sie betragen einschließlich des etwaigen Stempels und einer Schreib- 
gebühr für 
a) die Prüfung IV. und III. Klasse ... 10 Mark, 
b) die Prüfung II. Klasee ... 20 〃, 
c) die Prüfung I. Klassee ...  30 〃, 
d) die Vorprüfung zum Schiffsingenieur ... 30 〃, 
e) die Hauptprüfung zum Schiffsingenieur ... 50 〃. 
In diesen Gebühren sind alle Kosten des Befähigungszeugnisses mit- 
enthalten. 
§ 17. 
Die Prüfung der vier Maschinistenklassen und die Vorprüfung für Schiffs- 
ingenieure erstreckt sich auf die in den Anlagen I bis IV genannten Gegenstände 
und zerfällt in 
a) eine schriftliche, 
b) eine praktische und 
c) eine mündliche Prüfung. 
Die Hauptprüfung für Schiffsingenieure erstreckt sich auf die in der Anlage V. 
genannten Gegenstände und zerfällt in 
a) eine schriftliche und 
b) eine mündliche Prüfung. 
Zwischen diesen beiden Abschnitten kann nach Anordnung des Vorsitzenden 
ein Zeitraum bis zu 4 Wochen gelegt werden. 
Die mündliche Prüfung bildet den Schluß. 
Die Prüfung in den einzelnen Abschnitten wird nach näherer Anordnung 
des Vorsitzenden von den Mitgliedern der Prüfungskommission abgenommen. 
§ 18. 
In der schriftlichen Prüfung erhält der Prüfling je eine Aufgabe aus 
den in den Anlagen I bis V mit einem Sterne (*) bezeichneten Fächern. 
§ 19. 
Für jedes Fach der schriftlichen Prüfung (Anlagen I bis V) mit Ausnahme 
der nach Modellen anzufertigenden Skizzier- und Zeichenaufgaben läßt der Reichs- 
kanzler eine größere Anzahl Aufgaben entwerfen. 
Diese werden in geschlossene Pakete vereinigt, so daß je eine Aufgabe der 
im § 18 bezeichneten Fächer darin enthalten ist. 
Eine für den Bedarf hinreichende Zahl dieser Pakete sowie die Lösungen 
der Rechnungsaufgaben werden den Prüfungskommissionen zugesandt. 
Reichs- Gesetzbl. 1909. 31
        <pb n="234" />
        — 218 — 
§ 20. 
Die Modelle für die Skizzier- und Leichenaufgaben werden für die ein- 
zelnen Prüfungen von der Prüfungskommission ausgesucht und an die Prüflinge 
durch das Los verteilt. 
Sie dürfen bei der Vorbereitung zur Prüfung von den Prüflingen nicht 
benutzt worden sein. 
§ 21. 
Jeder Prüfling wählt unter wenigstens 6 Paketen (§ 19 Abs. 2) eins zur 
Bearbeitung und vermerkt darauf seinen Namen. 
Das Paket wird durch ein Mitglied der Prüfungskommission geöffnet 
und auf die Richtigkeit seines Inhalts geprüft. Dem Prüflinge wird je ein 
Aufgabenblatt übergeben, auf welches er die vollständige Lösung der Aufgabe 
und seinen Namen mit Tinte einzutragen hat, ohne dabei anderes Papier zum 
Schreiben oder Rechnen zu benutzen. 
§ 22. 
Die Skizzier- und Zeichenaufgaben sind auf besonderen, von der Prüfungs- 
kommission zu liefernden und mit dem Kommissionsstempel zu versehenden Zeichen- 
papierbogen anzufertigen. 
Auf diesen Bogen ist von dem Prüflinge sogleich nach Empfang der 
Name mit Tinte einzutragen. 
Bei den Skizzieraufgaben ist die Benutzung von quadriertem Papier und 
von Zirkeln, für die Hauptachsen auch die Benutzung von Linealen gestattet, im 
übrigen ist die Skizze als Freihandzeichnung anzufertigen. 
Die Zeichenaufgaben sind au einem Reißbrett unter Benutzung von Reiß- 
schiene, Dreieck und Zirkel auszuführen, in Tusche auszuziehen und mit Farbe 
anzulegen. 
§ 23. 
Die Nummer jeder Aufgabe sowie die Zeit, zu welcher jede Lösung be- 
gonnen und beendet ist, wird durch ein Kommissionsmitglied in der dafür her- 
gestellten Ubersicht vermerkt. 
§ 24. 
Der Prüfling hat jede Lösung nach ihrer Beendigung an die Prüfungs- 
kommission abzugeben. Der Vorsitzende ist befugt, einem Prüflinge, welcher 
ungebührlich lange an einer Aufgabe arbeitet, eine Frist zu setzen, innerhalb der 
die Arbeit abgegeben werden muß. · 
§ 25. 
Während der schriftlichen Prüfung ist durch geeignete Maßnahmen, 
namentlich durch stete Aufsicht und durch Absonderung der Prüflinge vonein- 
ander dafür Sorge zu tragen, daß sie keinerlei fremde Hilfe und außer den
        <pb n="235" />
        — 219 — 
seitens der Kommission gestatteten Tafelwerken keine Bücher, Schriften und 
Zeichnungen benutzen oder sonstige Täuschungsversuche machen. 
Wer den ihm angewiesenen Platz ohne Erlaubnis verläßt, gilt als von 
der Pruͤfung zurückgetreten. 
§ 26. 
Je zwei Mitglieder der Prüfungskommission, die vom Vorsitzenden hierzu 
bestimmt werden, beurteilen die von den Prüflingen bearbeiteten Lösungen der 
schriftlichen Aufgaben unter Andeutung der Fehler mittels schriftlicher Rand- 
bemerkungen auf den Prüfungsblättern und auf den Zeichenbogen durch die Be- 
zeichnung als „Genügend“ oder „Nicht genügend“. 
Wird eine Einigung über das Urteil nicht erzielt, so entscheidet die 
Prüfungskommission nach Stimmenmehrheit. 
Diejenigen Prüflinge, deren Arbeiten 
in der Prüfung zum Maschinisten IV. Klasse 
in der deutschen Sprache, 
in der Prüfung zum Maschinisten III. Klasse 
in mindestens zwei Aufgaben, 
in der Prüfung zum Maschinisten II. Klasse 
in mindestens drei der Aufgaben aus den Fächern „Sprache" und 
„Mathematik“ und 
mindestens vier der übrigen Aufgaben, 
in der Prüfung zum Maschinisten I. Klasse 
in mindestens drei der Aufgaben aus den Fächern „Sprache“ und 
„Mathematik“ und 
mindestens fünf der übrigen Aufgaben, 
in der Vorprüfung zum Schiffsingenieur 
in mindestens vier der Aufgaben aus den Fächern „Sprache“ und 
„Mathematik“ und 
mindestens fünf der übrigen Aufgaben, 
in der Hauptprüfung zum Schiffsingenieur 
in mindestens zwei der Aufgaben aus den Fächern „Sprache“ und 
„Mathematik“ und 
mindestens sechs der übrigen Aufgaben 
mit „Genügend“ beurteilt sind, erhalten für den Gesamtausfall der schriftlichen 
Prüfung das Prädikat „Bestanden“. Die übrigen Prüflinge erhalten das 
Prädikat „Nicht bestanden“. 
  
  
  
  
 § 27. 
Die Lösungsblätter jedes Prüflings werden zusammen mit einem von 
einem Kommissionsmitgliede zu beglaubigenden Auszug aus den Nachweisen über 
die erfüllten Zulassungsbedingungen sowie den Zusammenstellungen der Ergebnisse 
der Prüfung zu einem Prüfungshefte vereinigt. 
31
        <pb n="236" />
        — 220 — 
§ 28. 
Während oder nach der schriftlichen Prüfung findet, abgesehen von der 
Hauptprüfung für Schiffsingenieure, nach näherer Anordnung des Vorsitzenden 
die praktische Prüfung statt. Sie wird bei der IV. und III. Klasse von der 
ganzen Kommission, bei den übrigen Klassen durch drei Mitglieder, unter denen 
sich zwei Techniker befinden müssen, gemeinschaftlich abgenommen.  
Die praktische Prüfung soll, wenn angängig, an einer in der Handels 
flotte üblichen Schiffsdampfmaschine und nur im Ausnahmefall an geeigneten 
Modellen abgehalten werden. Sie soll sich an der Hand der für die Prüfung 
benutzten Schiffsmaschine oder der Modelle auf die in der Anlage durch ge— 
sperrten Druck gekennzeichneten Gegenstände beschränken und ist so lange fort- 
zusetzen, bis die im Abs. 1 bezeichneten Mitglieder der Kommission sich ein Urteil 
über die Befähigung des Prüflings gebildet haben. 
Gleichzeitig dürfen nicht mehr als drei Prüflinge praktisch geprüft werden. 
Über den Ausfall der praktischen Prüfung wird nach Stimmenmehrheit 
durch Erteilung eines der Prädikate „Bestanden“' oder „Nicht bestanden“ 
entschieden. 
§ 29. 
Nur wer in der schriftlichen und in der praktischen Prüfung das Prädikat 
„Bestanden“ erhalten hat, wird zur mündlichen Prüfung zugelassen. Den hier- 
nach Ausgeschlossenen wird dies von dem Vorsitzenden zu Protokoll eröffnet. 
§ 30. 
An der mündlichen Prüfung nehmen sämtliche Kommissionsmitglieder teil. 
Diese haben sich zu vergewissern, ob der Prüfling die Lehren seines Faches, so- 
weit sie Gegenstand der Prüfung sind, wirklich verstanden, sich zu eigen gemacht 
und in ihrer Anwendung Geläufigkeit erworben hat. 
Die Prüfung kann sich auf alle in den Anlagen angeführten Gegenstände 
erstrecken, sie wird so lange fortgesetzt, bis sich sämtliche Mitglieder der Prüfungs- 
kommission über die Befähigung des Prüflings ein Urteil gebildet haben. 
Gleichzeitig dürfen nicht mehr als 12 Prüflinge mündlich geprüft werden. 
§ 31. 
Ob eine mündliche Prüfung öffentlich abzuhalten ist, bestimmt die Landes. 
regierung. 
§ 32. 
Über den Ausfall der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskom- 
mission nach Stimmenmehrheit durch Erteilung eines der Prädikate „Bestanden“ 
oder „Nicht bestanden“. Die Abstimmung jedes Kommissionsmitglieds muß im 
Prüfungshefte vermerkt sein.
        <pb n="237" />
        — 221 — 
§ 33. 
Prüflinge, die in der mündlichen Prüfung nicht bestehen, haben die ganze 
Prüfung nicht bestanden. Bei Wiederholung der Prüfung müssen sie auch die 
schriftliche und praktische Prüfung nochmals ablegen. 
Für den Fall, daß die Wiederholung der Prüfung binnen 14 Monaten 
vor derselben Prüfungskommission stattfindet, kann die nochmalige Prüfung in 
den Abschnitten, welche der Prüfling früher bestanden hat, erlassen werden. Dem 
Prüfling ist bei der Zurückweisung zu eröffnen, inwieweit ihm ein solcher Nachlaß 
gewährt wird. 
Wer die Prüfung III. oder II. Klasse oder die Vorprüfung zum Schiffs- 
ingenieur nicht bestanden, aber im Laufe der Prüfung die für die Maschinisten 
einer niedrigeren Klasse vorgeschriebenen Kenntnisse nachgewiesen hat, kann auf 
seinen Antrag ein Befähigungszeugnis dieser Klasse erhalten.  
§ 34. 
Die in jedem der Prüfungsabschnitte erteilten Prädikate werden in das 
Prüfungsheft eingetragen und danach wird das Gesamtprädikat festgesetzt. 
Die Prüfungskommission kann nach Stimmenmehrheit Prüflingen bei 
hervorragenden Leistungen in allen Prüfungsabschnitten für den Gesamtausfall 
der Prüfung das Prädikat „Mit Auszeichnung bestanden“ zuerkennen. 
§ 35. 
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein von der Prüfungskommission 
ausgefertigtes Prüfungszeugnis. 
Denjenigen Pruflingen, die das Prädikat „Mit Auszeichnung bestanden“ 
erhalten haben, wird von der Prüfungskommission hierüber ein besonderes Zeugnis 
ausgefertigt. § 36. 
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann zu ihrer Wiederholung inner- 
halb des Reichsgebiets erst nach einer von der Prüfungskommission festzusetzenden 
Frist wieder zugelassen werden. Diese Frist ist dem Prüflinge bei der Eröffnung 
des Prüfungsergebnisses mitzuteilen. Sie darf bei Prüflingen IV. und III. Klasse 
nicht unter einem Monate, bei den Prüflingen der anderen Klassen nicht unter 
drei Monaten betragen. 
§ 37. 
Einem Prüflinge, der während der Prüfung aus stichhaltigen Gründen 
zurücktritt, kann, wenn er nicht schon in einem Prüfungsabschnitte nicht bestanden 
hat, die Wiederholung der Prüfung ohne Fristsetzung gestattet werden. 
Ist der Rücktritt erst nach dem Bestehen der schriftlichen oder praktischen 
Prüfung erfolgt, so kann dem Prüflinge der im § 33 Abs. 2 vorgesehene Nachlaß 
gewährt werden.
        <pb n="238" />
        — 222 — 
§ 38. 
Wer bei der Prüfung fremde Hilfe oder nicht gestattete Bücher, Schriften 
und Zeichnungen benutzt oder sonstige Täuschungsversuche macht (§ 25), wird 
von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen und zu einer neuen Prüfung 
erst nach sechs Monaten wieder zugelassen. Derselbe Nachteil trifft Prüflinge, 
die ihren Mitprüflingen bei der Lösung der Aufgaben helfen oder unerlaubte 
Hilfe verschaffen. 
§ 39. 
Über jede Prüfung wird ein kurzes, von allen Kommissionsmitgliedern 
zu unterschreibendes Protokoll ausgenommen, das nebst den schriftlichen Arbeiten 
und den Zeichnungen bei den Kommissionsakten verbleibt. 
Über die Prüfungsverhandlungen dürfen an Unbeteiligte keine Mitteilungen 
gemacht werden. 
§ 40. 
Die Befähigungszeugnisse werden auf Grund der Prüfungszeugnisse nach 
näherer Bestimmung der Landesregierungen ausgefertigt. 
Im Falle der Erteilung höherer Befähigungszeugnisse werden die niedrigeren 
Befählgungszeugist zurückbehalten. 
ine wiederholte Ausfertigung verlorener Befähigungszeugnisse findet nur 
dann statt, wenn der Verlust glaubhaft gemacht wird. 
  
§ 41. 
Die Formulare zu den Prüfungs- und Befähigungszeugnissen werden vom 
Reichskanzler festgestellt. 
Außer der Ausfüllung des Vordrucks dürfen in die Befähigungszeugnisse 
keine Eintragungen gemacht werden. 
§ 42. 
Zur Beaufsichtigung des Seemaschinisten-Prüfungswesens bestellt der 
Reichskanzler nach Anhörung des Bundesratsausschusses für Handel und Verkehr 
die erforderliche Anzahl von Inspektoren. (Reichs-Prüfungsinspektoren.) 
Diese haben darauf zu achten, daß die in Bezug auf die Prüfungen erlassenen 
Vorschriften befolgt, und daß überall gleichmäßige Anforderungen an die Prüf- 
linge gestellt werden. 
Sie sind insbesondere befugt: 
1. gegen die den bestehenden Vorschriften zuwider erfolgte Zulassung eines 
Prüflings Einspruch zu erheben; 
2. den Prüfungen und den Verhandlungen der Prüfungskommissionen 
beizuwohnen und von den schriftlichen Arbeiten der Prüflinge Einsicht 
zu nehmen;
        <pb n="239" />
        — 223 — 
3. bei der mündlichen Prüfung einzelne Gegenstände zu bezeichnen, aus 
welchen den Prüflingen Fragen vorzulegen sind; dabei hat der Vor- 
sitende der Prüfungskommission etwaige auf Vertiefung oder Ver- 
schärfung der Prüfung im Einzelfalle gerichtete, ihm kundgegebene 
Wünsche des Reichs-Prüfungsinspektors schon während der Prüfung 
zu erfüllen, sofern nicht sachliche, alsbald geltend zu machende Be- 
denken dagegen bestehen; 
4. gegen die Entscheidung der Prüfungskommission Einspruch zu erheben, 
falls diese eins der Prädikate „Bestanden“, „Mit Auszeichnung be- 
standen“ oder „Nicht bestanden“ den Vorschriften zuwider zu erteilen 
beabsichtigt. 
Wird in einem solchen Falle eine Verständigung nicht erzielt, so hat der 
Reichs-Prüfungsinspektor an den Reichskanzler zu berichten, welcher in der 
Sache entscheidet. Das Prüfungszeugnis ist alsdann bis zur Entscheidung zurück- 
zuhalten. 
III. Allgemeine sowie Übergangs= und Schlußbestimmungen. 
 § 43. 
Der Reichskanzler kann im Einverständnisse mit der beteiligten Landes- 
regierung in einzelnen Fällen Ausnahmen von diesen Vorschriften zulassen. 
§ 44. 
Die vorstehenden Vorschriften finden auf Hochseefischereifahrzeuge nur nach 
Maßgabe der für sie ergehenden besonderen Vorschriften Anwendung. 
§ 45. 
Die auf Grund der bisherigen Vorschriften ausgestellten Befähigungszeug- 
nisse für Maschinisten behalten auch nach dem Inkrafttreten dieser Vorschriften 
ihre Gültigkeit mit der Maßgabe, daß der Umfang der Befugnis der einzelnen 
Gruppen sich künftig nach § 3 dieser Vorschriften bestimmt. Der Ausstellung 
eines neuen Befähigungszeugnisses bedarf es hierzu nicht. 
Die bisherige Gewerbebefugnis derjenigen Maschinisten I. Klasse, welche ein 
Befähigungszeugnis als solche schon vor dem Inkrafttreten dieser Vorschriften 
erhalten haben, wird hierdurch nicht beschränkt. 
Maschinisten I. Klasse, welche zwei Jahre als solche zur See gefahren und 
beim Inkrafttreten dieser Vorschriften die Abschlußprüfung an einer vom Reichs- 
kanzler anerkannten technischen Lehranstalt bestanden haben, erhalten auf Antrag 
das Befähigungszeugnis zum Schiffsingenieur.
        <pb n="240" />
        — 224 — 
§ 46. 
Die vorstehenden Vorschriften treten am 1. Oktober 1910 an die Stelle 
der geltenden Vorschriften (Bekanntmachung, betreffend die Vorschriften über den 
Befähigungsnachweis und die Prüfung der Maschinisten auf Seedampfschiffen 
der deutschen Handelsflotte, vom 26. Juli 1891 — Reichs-Gesetzbl. S. 359 — 
und Bekanntmachung, betreffend den Befähigungsnachweis und die Prüfung der 
Maschinisten auf Seedampfschiffen der deutschen Handelsflotte, vom 16. Oktober 
1902 — Reichs-Gesetzbl. S. 265 —). 
Berlin, den 7. Januar 1909. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
von Bethmann Hollweg.
        <pb n="241" />
        — 225 — 
Anlage I. 
  
Gegenstände der Prüfung zum Maschinisten IV. Klasse. 
* A. Sprache. 
Deutsche Sprache: Erstattung einer Anzeige über einen Vorgang aus dem 
Dienstkreis eines Maschinisten IV. Klasse. Die Arbeit muß sowohl dem Inhalt als 
auch dem Ausdrucke nach genügen. 
Die Landesregierungen können in einzelnen Fällen aus besonderen Gründen 
die gleiche Kenntnis einer anderen Sprache für genügend erklären. 
B. Technik. 
1. Maschinenlehre. 
Benennung, Zweck und Bauart der einzelnen Kessel- und Maschinenteile 
und der wichtigsten Rohrleitungen. 
Gebräuchlichste Schiffskessel. und Maschinenarten und ihre einzelnen Teile. 
Im besonderen: Kesselarmatur, Speise- und Sicherheitsvorrichtungen. Zylinder 
mit Garnitur. Schieber. Kolben. Kolbenstangen. Kreuzköpfe. Pleuelstangen. 
Wellen mit Lagern. Gebräuchlichste Kulissen- und Lenkersteuerungen. Exzenter, 
Kulissen, Lenker. Einfachste Umsteuerungsapparate. Kondensatoren mit Garnitur. 
Luft., Zirkulations-, Speise und Lenzpumpen. Einfache Dampfspeisepumpen. 
Injektoren. Ejektoren. Pulsometer. Rohrleitungen. Absperrventile. Drossel- 
klappen. Wassersammler und Entwässerungsvorrichtungen. Propeller: Schaufel- 
räder und Schrauben. Dampfwinden. Weg und Arbeitsweise des Dampfes. 
2. Maschinenbetrieb. 
Untersuchung von Kessel und Maschine auf ihre Brauchbarkeit. Ver- 
packungsarbeiten. Dampfaufmachen. Probieren der Kesselarma- 
turen. Liegen unter Dampf. Anwärmen und Anlassen der Maschine. 
Wasserschlag. Fahren unter Dampf. Maschinenmanöver und ihre 
Einwirkung auf die Höhe des Wasserstandes und den Betrieb der 
Kessel. Behandlung der Kesselfeuer. Messen des Salzgehalts. 
Verhalten bei hohem Salzgehalt und hohem Dampfdrucke. Salz- 
abblasen. Überkochen. Verhalten bei Wassermangel. Anlassen von 
  
NB. Die mit * bezeichneten Fächer werden schriftlich geprüft. 
Reichs- Gesetzbl. 1909. 32
        <pb n="242" />
        — 226 — 
Injektoren und Hilfspumpen. Einfluß der Schmiermaterialien auf 
die inneren Teile der Kessel und Maschinen. Reinigen und Instand- 
halten der Kessel und Maschinen. 
3. Reparaturen. 
Beschreibung kleinerer Reparaturen, soweit sie mit Bordmitteln aus- 
führbar sind: Abdichten geplatzter Feuerrohre, Auswechseln der 
Rohre. Abbohren von Rissen. Nachstemmen von Nähten und Nieten. 
Umlegen von Schellen um Flanschen. Nachpassen von Lagern und 
Gleitflächen. Nachschleifen von Ventilen und Hähnen. Auswechse- 
lung der Kuppelungsbolzen. Aufräumungs- und Instandsetzungs- 
arbeiten bei leichten Maschinenschäden. Behandlung eingefrorener 
Rohrleitungen und Maschinenteile. Einstellung der Maschine auf 
den Totpunkt und Regulieren des Schiebers auf bestimmtes Vor- 
öffnen. 
4. Gesetzliche Bestimmungen. 
Gesetzliche Bestimmungen und Revisionsvorschriften, welche zur Sicherheit des 
Betriebs der Schiffsdampfkessel erlassen sind. 
Unfallverhütungsvorschriften der Seeberufsgenossenschaft, soweit sie sich auf 
Kessel und Maschinen beziehen.
        <pb n="243" />
        — 227 — 
Anlage II. 
  
Gegenstände der Prüfung zum Maschinisten III. Klasse. 
* A. Sprache. 
Deutsche Sprache: Erstattung einer Anzeige über einen Vorgang aus dem 
Dienstkreis eines Maschinisten III. Klasse. Die Arbeit muß sowohl dem Inhalt als 
dem Ausdrucke nach genügen. · 
* B. Rechnen. 
Grundrechnungsarten mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen. Einfache Regel- 
betri. Prozentrechnung. Berechnung des Inhalts einfachster Flächen und Körper 
nach gegebenen Formeln. 
* C. Skizzieren. 
Aufmessen und Skizzieren ganz einfacher Kessel- und Maschinenteile. 
D. Technik. 
1. Maschtnenlehre. 
Benennung, Zweck und Bauart der einzelnen Kessel- und Maschinen- 
teile, einschließlich der Hilfsmaschinen. Rohrleitungen. 
Gebräuchlichste Schiffskessel. und Maschinenarten und ihre einzelnen Teile. 
Im besonderen: Kesselarmatur. Speise- und Sicherheitsvorrichtungen. Befestigung 
der Kessel und Maschinen im Schiffe. Zylinder mit Garnitur. Schieber. Kolben. 
Kolbenstangen. Kreuzköpfe. Pleuelstangen. Wellen mit Lagern. Gebräuchlichste 
Kulissen- und Lenkersteuerungen. Exzenter, Kulissen, Lenker. Umsteuerungs- 
apparate. Kondensatoren mit Garnitur. Luft-, Zirkulations-, Speise- und 
Lenzpumpen. Einfache Dampfspeisepumpen. Injektoren. Esektoren. Pulsometer. 
Rohrleitungen. Absperrventile. Drosselklappen. Wassersammler und Entwässerungs- 
vorrichtungen. Propeller: Schaufelräder und Schrauben. Hilfsmaschinen: Dampf- 
winden. Verdampfer. Speisewassererzeuger und vorwärmer. Dampfumsteuer- 
maschinen und Handsteuerapparate. Weg und Arbeitsweise des Dampfes. 
2. Maschinenbetrieb. 
Untersuchung von Kessel und Maschine auf ihre Brauchbarkeit. Ver- 
packungsarbeiten. Dampfaufmachen. Probieren der Kesselarma- 
turen. Liegen unter Dampf. Einfluß der Schiffsschwankungen 
und des dauernden Überliegens auf den Wasserstand. Anwärmen 
und Anlassen der Maschine. Wasserschlag. Fahren unter Dampf. 
Maschinenmanöver und ihre Einwirkung auf die Höhe des Wasser- 
32
        <pb n="244" />
        — 228 — 
standes und auf den Betrieb der Kessel. Behandlung der Kessel- 
feuer. Messen des Salzgehalts. Verhalten bei hohem Salzgehalt 
und hohem Dampfdrucke. Salzabblasen. Überkochen. Anlassen 
von Injektoren und Hilfspumpen. Einfluß der Schmiermaterialien 
auf die inneren Teile der Kessel und Maschinen. Reinigen und 
Instandhalten der Kessel und Maschinen. Verhalten bei Betriebs- 
störungen z. B. Wassermangel. Fahren mit beschädigten Kesseln 
und Maschinen. Behandlung der Hilfsmaschinen: Verdampfer, 
Speisewassererzeuger, Speisewasservorwärmer, Dampfumsteuer- 
maschinen, Dampfwinden. 
3. Reparaturen. 
Beschreibung von Reparaturen, soweit sie mit Bordmitteln ausführbar 
sind: Abdichten geplatzter Feuerrohre und Siederohre. Auswechseln 
der Rohre. Abbohren von Rissen. Nachstemmen von Nähten und 
Nieten. Aufsetzen von Flicken. Absteifen von Beulen. Umlegen 
von Schellen um Rohre und Flanschen. Nachpassen von Lagern und 
Gleitflächen. Nachschleifen von Ventilen und Hähnen. Auswechseln 
der Kuppelungsbolzen. Aufräumungs- und Instandsetzungsarbeiten 
bei Maschinenschäden. Behandlung eingefrorener Rohrleitungen und 
Maschinenteile. Einstellung der Maschine auf den Totpunkt und 
Regulieren des Schiebers auf bestimmtes Voröffnen. Einfachere 
Reparaturen gebrochener Maschinenteile z. B. Exzenterstangen) 
Kurbeln, Wellen. Ausschalten einzelner Zylinder. Aufsetzen von 
Schrauben und Schraubenflügeln. 
4. Elektrischer Betrieb. 
Benennung und Zweck der Teile der Dynamomaschinen, des Schalt- 
bretts und der Lampen. Zweck des Volt- und Ampéremeters. 
Behandlung der an Bord vorkommenden elektrischen Beleuchtungs- 
anlagen z. B. Anlassen der Dynamomaschinen, Ein- und Aus- 
schalten des Leitungsnetzes und der Beleuchtungskörper, Einsetzen 
von Sicherungen, Auswechseln der Glühlampen, Einsetzen von 
Kohlenstiften in Bogenlampen. 
5. Technologie. 
Heiz- und Schmiermaterialien. Unterbringung und Behandlung der Kohlen 
an Bord. 
6. Gesetzliche Bestimmungen. 
Gesetzliche Bestimmungen und Revisionsvorschriften, welche zur Sicherheit 
des Betriebs der Schiffsdampfkessel erlassen sind. Unfallverhütungsvorschriften der 
Seeberufsgenossenschaft, soweit sie auf Kessel und Maschinen Bezug haben. Führen 
des Maschinentagebuchs.
        <pb n="245" />
        — 229 — 
Anlage III. 
  
Gegenstände der Prüfung zum Maschinisten II. Klasse. 
A. Sprachen. 
* 1. Deutsche Sprache. 
Beantwortung einer gegebenen Frage aus dem Gebiete der Berufstätigkeit 
eines Maschinisten II. Klasse. Die Arbeit muß sowohl dem Inhalt als auch dem 
Ausdrucke nach genügen. 
 2. Englische Sprache. 
Übersetzen leichter englischer Lesestücke technischen Inhalts ins Deutsche. 
B. Mathematik. 
* 1. Arithmetik. 
a) Grundrechnungsarten mit gewöhnlichen Brüchen, Dezimalbrüchen und Buch- 
staben. Rechnen mit Klammergrößen, positiven und negativen Zahlen. 
b) Proportionslehre. Einfache Gleichungen I. Grades mit einer Unbekannten. 
Prozent- und Zinsrechnung. 
e) Lehre von den Potenzen, Wurzeln und Logarithmen. Ausziehen von Ouadrat- 
wurzeln. Berechnung von Zahlenwerten nach einer gegebenen Formel. 
* 2. Planimetrie. 
a) Lehrsätze von den Winkeln, vom Dreieck, Viereck und Kreis. Kongruenz und 
Ähnlichkeit der Dreiecke und gradlinig begrenzter Figuren. Pythagoreischer 
Lehrsatz. Einfache Konstruktionen. 
b) Gleichmäßiges und einseitiges Vergrößern und Verkleinern von Figuren in ver- 
schiedenen Maßstäben. 
c) Flächenberechnung des Dreiecks, Parallelogramms, Trapezes, Kreises, Kreis- 
sektors und Kreissegments. Berechnung des Flächeninhalts beliebig begrenzter 
Flächen nach der Trapezformel. 
4) Graphische Darstellung von Tafelwerten. 
* 3. Stereometrie. 
a) Gegenseitige Lage von Geraden und Ebenen. Winkel zwischen Ebenen. 
b) Berechnung der Oberfläche, des Inhalts und des Gewichts von Prisma, 
Zylinder, Pyramide, Kegel, Pyramiden- und Kegelstumpf, Kugel. Erklärung 
von Kalotte und Zone. Gewichtsberechnung einfacher Maschinenteile.
        <pb n="246" />
        — 230 — 
c) Inhaltsberechnung beliebig begrenzter Räume mittels der Trapezformel. Guldinsche 
Regel in einfacher Anwendung. 
* 4. Trigonometrie. 
Goniometrische Grundbegriffe. Grad- und Bogenmaß. Berechnung recht- 
winkliger Dreiecke. 
 C. Mechanik. 
Gleichförmige Bewegung auf gerader und kreisförmiger Bahn. Gleichmäßig 
beschleunigte Bewegung, Fallgesetze. Kraft, Arbeit, Leistung, Nutzeffekt, Arbeits- 
fähigkeit bewegter Massen (lebendige Kraft), Zusammensetzung und Zerlegung der 
Kräfte, Anwendung auf das Kurbelgetriebe. Kräftepolygon. Statisches Moment, 
Schwerpunkt. Auflagerdruck. Spezifischer Druck. 
Schiefe Ebene. Keil. Schraube. Hebel. Rolle. Rollen- und Näderver- 
bindungen. Wellrad. Schnecke. Schneckenrad. Reibungskoeffizient und Reibungs.- 
winkel, Anwendung auf einfache Fälle. 
Druck., Zug- und Scherfestigkeit. Festigkeitsberechnung der wichtigsten 
Maschinen- und Kesselteile nach den Vorschriften der Klassifikationsgesellschaften auf 
Grund gegebener Formeln. 
* D. Physik. 
Raumerfüllung, Undurchdringbarkeit, Trägheit, Schwere, Porosität, Teilbar- 
keit, Kohäsion; Adhäsion, Elastizität und Festigkeit. 
Dichte und spezifisches Gewicht fester, flüssiger und luftförmiger Körper, Aräo- 
meter und Salinometer. 
Kommunizierende Gefäße. Fortpflanzung des Druckes in Flüssigkeiten, Boden- 
druck, Seitendruck, Auftrieb.  
Messung des Luftdrucks. Barometer. Mariottesches Gesetz. Manometer. 
Saug., Druck- und Zentrifugalpumpen. Heber. Hydraulischer Widder. 
Ausdehnung der Körper durch die Wärme. Temperatur, Thermometer. Gay- 
Lussacsches Gesetz. Wärmeeinheit, Wärmemenge. Änderung des Aggregatzustandes. 
Verdampfung. Schmelzwärme und Verdampfungswärme. Veränderung des Siede- 
punkts durch den Druck. Siedeverzug. Leidenfrostscher Tropfen. Gesättigte und 
überhitzte Dämpfe. Flüssigkeitswärme, Dampfwärme. Gesamtwärme. Benutzung 
der Fliegnerschen Dampftabellen. Beziehung zwischen Wärme und Arbeit. Fort- 
pflanzung der Wärme. Brechung und Zurückwerfung der Wärmestrahlen. 
Eigenschaften der Magnete. Begriff des magnetischen Feldes. 
Wirkungen des elektrischen Stromes mit besonderer Berücksichtigung der prak- 
tischen Anwendungen: 
Wärmewirkungen, Joules Gesetz, Glühlicht und Bogenlicht. 
Chemische Wirkungen, Erklärung der Einheit der Stromstärke.
        <pb n="247" />
        — 231 — 
Magnetische Wirkungen, Rechte-Hand-Regel. Konstruktion der gebraäuchlichsten 
Strom- und Spannungsmesser. 
Induktionswirkungen, Ohmsches Gesetz, Stromverzweigung, Elektrische Arbeit, 
Mechänisches Lquivalent der Elektrizität, Nutzeffekt. 
E. Zeichnen. 
* 1. Projektion von Punkten, Geraden, krummen Linien, begrenzten Flächen 
und einfachen Körpern in rechtwinkliger und Parallelprojektion. Einfachste Durch- 
dringungen und Abwickelungen von Mänteln, soweit sie im Maschinenzeichnen Ver- 
wendung finden. 
* 2. Skizzieren eines einfachen Kessel- oder Maschinenteils, so daß auf Grund 
der Skizze die Neuanfertigung möglich ist. 
F. Technik. 
1. Beschreibende Maschinenlehre. 
Benennung, Bauart, Zweck und Wirkungsweise der einzelnen Kessel- 
und Maschinenteile, einschließlich der Hilfsmaschinen. Eingehende 
Kenntnis der Rohrleitungen. · 
Schiffskessel: Arten der Schiffskessel: Zylinder- Lokomotiv- und Wasserrohr- 
kessel, Hilfs- und Bootskessel. Die einzelnen Kesselteile und deren Zusammenbau. 
Verankerung, Vernietung und Schweißung. Kesselarmatur, einschließlich Vor- 
richtung zum Zirkulieren und Anwärmen des Kesselwassers. Befestigung und 
Fundamentierung der Kessel im Schiffe. Kesselbekleidung. Feuerungsanlagen. 
Rauchfang, Schornstein und Befestigung dieser Teile. Natürlicher und künstlicher 
Zug. Überhitzer und Dampftrockner. 
Heiz- und Rostfläche. Verdampfungsfläche und ihr Einfluß auf das Über- 
kochen. Ventilation der Heizräume. Aschheißmaschinen. Aschejektoren. Heiz- 
vorrichtungen für flüssige Brennstoffe.  
Schiffsmaschinen: Schrauben- und Radschiffsmaschinen. Auspuff- und Kon- 
densationsmaschinen. Stehende, liegende und oszillierende Maschinen. Ein-, Zwei- 
und Mehrfachexpansionsmaschinen. Prinzip der Dampfturbinen. Befestigung und 
Fundamentierung der Maschine im Schiffe.  
Konstruktion der einzelnen Maschinenteile und ihre Garnitur: Zylinder und 
Schieberkasten, Stopfbüchsen, Ständer und Gleitbahnen, Grundplatte mit Lagern, 
Kolben, Kolbenstangen, Kreuzköpfe, Pleuelstangen, Kurbelwellen, Drucklager und 
Druckwellen, Tunnel- und Schraubenwellen. Stevenrohr. Radschiffsmaschinen- 
wellen und ihre Lager. Kolben- und Flachschieber für einen oder mehrere Kanäle. 
Schieberentlastung. 
Steuerungen: Stephensonsche Kulissensteuerung, Klug- und Marshall-Steuerung, 
Joy- Steuerung, Heusinger von Waldegg. Steuerung. Steuerung oszillierender 
Maschinen. Hand- und Dampfumsteuerungsapparate.
        <pb n="248" />
        — 232 — 
Kondensatoren und Pumpen: Haupt- und Hilfskondensatoren. Luftpumpen. 
Zirkulationspumpen. Speise- und Lenzpumpen. Windkessel. Pulsometer, In- 
jektoren, Ejektoren, Duplex-, Weirs- und Blakepumpen. 
Hilfsapparate und Hilfsmaschinen: Speisewasservorwärmer und -reiniger. 
Verdampfer. Maschinendrehvorrichtungen. Dampfwinden. Ankerlichtmaschinen. 
Dampfsteuerapparate. Hydraulische Akkumulatoren. Kräne. Destillierapparate für 
Trinkwasser, Eis=- und Kühlmaschinen. 
Propeller: Schrauben mit festen aufgesetzten und beweglichen Flügeln. Räder 
mit festen und beweglichen Schaufeln. 
Ausstattungsstücke: Maschinentelegraphen, Sprachrohre, Hubzähler, Schmier- 
und Kühlvorrichtungen. Dampfdruckreduzierventile, Regulatoren, Indikatoren. 
Einrichtungen zum Lenzen und Feuerlöschen: Lenzpumpen und Lenzrohr- 
leitungen, Feuerlöscheinrichtungen. Dampfheizungen. 
2. Tbeoretische Maschinenlehre. 
* a) Verhältnis der Rostfläche zur Heizfläche und den Feuerzugquerschnitten. 
Kohlenverbrauch für das Ouadratmeter Rostfläche und die Stunde. Ver- 
dampfung für das Kilogramm Kohle. Kohlen- und Wasserverbrauch für die 
indizierte Pferdestärke und Stunde. Verhältnis zwischen Pferdestärke, Kohlen. 
verbrauch und Schiffsgeschwindigkeit. Kohlen beziehungsweise Dampfverbrauch 
beim Expandieren oder Drosseln. Kühlwassermenge. Normalschieber. Innere und 
äußere Überdeckung. Voreilwinkel, lineares Voreilen und Voröffnen. Innen- und 
Außenkantenabschluß des Schiebers und Aufkeilung der Exzenter. Einfluß der 
Einschaltung eines Hebels. Einfluß der Abweichung der Schubrichtung der 
Exzenterstange von der der Pleuelstange. 
Das Dampfdruckdiagramm und die einzelnen Dampfperioden. 
Anderung des Indikatordiagramms durch Verstellen des Exzenters sowie 
durch Höher- und Niedrigerbringen des Schiebers) Einfluß undichter Hochdruck. 
schieber und Kolben auf das Dampfdruckdiagramm und den Druck in den nach- 
folgenden Receivern. 
Wirkungsweise des Dampfes in Mehrfachexpansionsmaschinen. Einfluß der 
Füllungsänderung bei Mehrfachexpansionsmaschinen auf die Verteilung der Pferde- 
stärken auf die verschiedenen Zylinder, Berechnung des Rücklaufs. Aufmessen der 
Schraubensteigung. 
* b) Berechnung der indizierten Pferdestärken aus dem Dampfdruckdiagramm eines 
Zylinders. 
3. Maschinenbetrieb. 
Untersuchung von Kessel und Maschine auf ihre Brauchbarkeit. Ver- 
packungsarbeiten. Dampfaufmachen, Probieren der Kesselarma- 
turen. Liegen unter Dampf. Einfluß der Schiffsschwankungen und 
des dauernden Überliegens auf den Wasserstand. Anwärmen und
        <pb n="249" />
        — 233 — 
Anlassen der Maschine. Wasserschlag. Fahren unter Dampf. 
Maschinenmanöver und ihre Einwirkung auf die Höhe des Wasser- 
standes und auf den Betrieb der Kessel. Beaufsichtigung der 
Kohlenbunker. Verhalten bei Selbstentzündung der Kohle. Behand- 
lung der Kesselfeuer. 
Messen des Salzgehalts. Gebrauch des Salinometers. Verhalten bei 
hohem Salzgehalt und hohem Dampfdrucke. Salzabblasen. 
überkochen. Verhütung von Anfressungen im Kessel. Einfluß der 
Schmiermaterialien auf die inneren Teile der Kessel und Maschine. 
Anlassen von Injektoren und Hilfspumpen. Aufsuchen von Fehlern 
am Kondensator. 
Fahren mit beschädigten Kesseln und Maschinen. Verhalten bei Betriebs- 
störungen, z. B. Wassermangel, Einbeulen der Flammrohre, Platzen 
von Feuer- und Siederohren, Reißen von Ankern und Stehbolzen, 
undichten Nieten und Nähten. Reduzieren des Dampfdrucks bei 
beschädigter Maschine.  
Behandlung der Hilfsmaschinen: Verdampfer, Speisewassererzeuger, 
vorwärmer und reiniger. Dampfumsteuermaschinen. Dampfsteuer- 
apparate. Dampfwinden und Ankerlichtmaschinen. 
Außerbetriebsetzung von Kesseln und Maschinen und ihre Behandlung 
beim Aufliegen des Schiffes. 
Einstellen der Steuerung auf bestimmte Füllung. Behandlung und Ver- 
wendung des Indikators. Nehmen von Diagrammen. 
4. Reparaturen. 
Beschreibung von Reparaturen) soweit diese mit Bordmitteln ausführ- 
bar sind: Abdichten geplatzter Feuerrohre und Siederohre, Aus- 
wechseln der Rohre und Stehbolzen, Abbohren von Rissen, Nach- 
stemmen von Nähten und Nieten, Aufsetzen von Flicken, Absteifen 
und Zurückbringen von Beulen, Umlegen von Schellen um Rohre 
und Flanschen, Nachpassen von Lagern und Gleitflächen, Nach- 
schleifen von Ventilen und Hähnen. Auswechseln der Kuppelungs- 
bolzen. Aufräumungs- und Instandsetzungsarbeiten bei Maschinen- 
schäden. Behandlung eingefrorener Rohrleitungen und Maschinen- 
teile. 
Einstellen der Maschine auf den Totpunkt und Regulieren des Schiebers 
auf bestimmtes Voröffnen. 
Reparaturen gebrochener Maschinenteile, z. B. Exzenterstangen, Kurbeln, 
Wellen, Deckel. Ausschalten einzelner Zylinder. Auswechseln ge- 
brochener Maschinenteile. Ausrichten von Lagern und Wellen. 
Aufsetzen von Schrauben und Schraubenflügeln. Reparaturen von 
Rohrbrüchen. Arbeiten im Trockendock. 
Reichs- Gesetzbl. 1909. 33
        <pb n="250" />
        — 234 — 
5. Elektrotechnik. 
Benennung und Bauart der Dynamos und Motoren sowie ihrer Teile; 
Reinigung und Behandlung, Inbetriebsetzen und Abstellen, Regu- 
lierung der Antriebsmaschinen. Einstellen der Bürsten. Behand- 
lung des Kollektors. Beseitigung von Störungen an den Dynamos 
und Motoren sowie im Leitungsnetze. Einrichtung und Behandlung 
einfacher Schaltbretter und ihrer Teile. Verbindung der Dynamos 
mit dem Schaltbrett und die gebräuchlichste Verteilung der elektrischen 
Energie an Bord. Auswechseln von Lampen und Sicherungen. 
Ausbessern der Leitungen. Herstellung einfacher Anschlüsse. 
6. Technologie. 
Die im Kessel- und Maschinenbau verwendeten Metalle und hauptsächlichsten 
Legierungen. Verpackungsmaterialien. Untersuchung des Kesselwassers auf Säuren. 
Feste und flüssige Heizmaterialien und ihre Unterbringung. Verbrennungsvorgang. 
Schmiermaterialien. . 
Behandlung und Verwendung der an Bord üblichen Werkzeuge. 
Schweißen, Löten und Verzinnen. 
7. Schiffbau. 
Zweck und Benennung der wichtigsten Bauteile eines Schiffes. 
Wasserdichte Schotten und Türen. Doppelböden. Ballasttanks, ihr 
Probieren, Füllen und Leeren. Luft- und Peilrohre. 
8. Gesetzliche und sonstige Bestimmungen. 
Kessel- und Kesselrevisionsgesetze, soweit sie auf Schiffskessel Bezug haben. 
Führen des Maschinentagebuchs. Kesselrevisionsbuch. Unfallverhütungsvorschriften 
der Seeberufsgenossenschaft. Sicherheitsvorschriften für elektrische Niederspannungs- 
anlagen.
        <pb n="251" />
        — 235 — 
Anlage IV. 
  
Gegenstände der Prüfung zum Maschinisten I. Klasse 
und der Vorprüfung zum Schiffsingenieur. 
A. Sprachen. 
1. Deutsche Sprache. 
* a) Maschinist I. Klasse: Beantwortung einer gegebenen Frage aus dem Gebiete der 
Berufstätigkeit eines Maschinisten I. Klasse. Die Arbeit muß sowohl dem In- 
halt als auch dem Ausdrucke nach genügen. 
* b) Vorprüfung zum Schiffsingenieur: Deutscher Aufsatz über ein technisches Thema, 
welcher dem Inhalt, Ausdruck und der Rechtschreibung nach genügend ist. 
2. Englische Sprache. 
a) Maschinist I. Klasse: Übersetzung leichter englischer Lesestücke technischen Inhalts 
ins Deutsche. 
Übersetzung kurzer Mitteilungen geschäftlichen Inhalts ins Englische. 
* b) Vorprüfung zum Schiffsingenieur: Übersetzung leichter englicher Lesestücke 
technischen Inhalts ins Deutsche und kurzer Mitteilungen geschäftlichen Inhalts 
ins Englische.  
Leichte Unterhaltung in englischer Sprache über technische Fragen. 
 B. Mathematik. 
* 1. Arithmetik. 
a) Proportionslehre. Einfache Gleichungen I. und II. Grades mit einer Un- 
bekannten. Einfache Gleichungen I. Grades mit zwei Unbekannten. Prozent- 
und Zinsrechnung. 
b) Lehre von den Potenzen, Wurzeln und Logarithmen. Binomisches Ausziehen 
von Ouadratwurzeln. Berechnung von Zahlenwerten nach einer gegebenen 
Formel. 
33
        <pb n="252" />
        — 236 — 
* 2. Planimetrie. 
a) Lehrsätze von den Winkeln, vom Dreieck, Viereck und Kreis, Kongruenz der 
Dreiecke und geradlinig begrenzter Figuren. Pythagoreischer Lehrsatz. Einfache 
Konstruktionen. 
b) Proportionalität gerader Linien. Ahnlichkeit der Dreiecke und geradlinig be- 
grenzter Figuren. Gleichmäßiges und einseitiges Vergrößern und Verkleinern 
von Figuren in verschiedenen Maßstäben. 
c) Flächenberechnung des Dreiecks, Parallelogramms, Trapezes, geradlinig be- 
grenzter Flächen, des Kreises, Kreissektors und Kreissegments. Berechnung 
des Flächeninhalts beliebig begrenzter Flächen mittels der Trapezregel, der 
Simpsonschen Regel, sowie mit Hilfe des Planimeters. Integralkurven. 
d) Konstruktion der Kegelschnitte und ihre Inhaltsberechnung. Gleichseitige Hyperbel. 
e) Graphische Darstellung von Tafelwerten. 
* 3. Stereometrie. 
a) Gegenseitige Lage von Geraden und Ebenen. Winkel zwischen Ebenen. 
b) Berechnung der Oberfläche, des Inhalts und des Gewichts von Prisma, 
Zylinder, Pyramide, Kegel, Pyramiden- und Kegelstumpf, Kugel, Kalotte und 
Zone. Gewichtsberechnung einfacher Maschinenteile. 
c) Guldinsche Regel. Inhaltsberechnung beliebig begrenzter Räume mittels der 
Trapezregel, der Simpsonschen Regel sowie mit Hilfe des Planimeters. Lasten- 
maßstab. 
* 4. Trigonometrie. 
Goniometrische Grundbegriffe. Grad- und Bogenmaß. 
Berechnung rechtwinkliger und schiefwinkliger Dreiecke. Berechnung des Dreiecks- 
inhalts, des Kreissektors und Kreissegments. 
* C. Mechanik. 
Grundgesetze der Mechanik. Kraft, Masse, Beschleunigung, Arbeit, Leistung, 
Nutzeffekt, Arbeitsfähigkeit bewegter Massen (lebendige Kraft). 
Hebel, statisches Moment, Auflagerdruck, Schwerpunkt, Arten des Gleich- 
ewichts. 
Zusammensetzung und Zerlegung der Kräfte, Kräfte- und Seilpolygon, An- 
wendung auf das Kurbelgetriebe, Ausbalanzierung der Maschinen. 
Schiefe Ebene, Keil, Schraube, Nolle, Rollen- und Räderverbindungen. 
Wellrad, Schnecke, Schneckenrad. 
Bewegungswiderstände (Seilsteifigkeit und Reibung), Reibungskoeffizient und 
Reibungswinkel. 
Pronyscher Zaum, mechanischer Wirkungsgrad der Maschinen. 
Gleichförmige Bewegung auf gerader und kreisförmiger Bahn. Zentrifugal- 
kraft. Gleichmäßig beschleunigte und verzögerte Bewegung. Freier Fall.
        <pb n="253" />
        — 237 — 
* D. Festigkeitslehre. 
Formänderung, Spannung, Dehnung, Dehnungskoeffizient, Gütezahlen, Elasti- 
zitätsmodul. Proportionalitätsgrenze. Fließgrenze. Bruchbelastung. Kontraktion. 
Zugfestigkeit. Stangen, Ketten, Seile. Rohrwandungen und Kesselwandungen mit 
innerem Drucke. Druckfestigkeit. Schubfestigkeit. 
Nietverbindungen. Einfachste Fälle der Biegungsfestigkeit. Einfachste Trägheits-, 
Widerstands- und Biegungsmomente. Gefährliche Querschnitte. Graphische Dar- 
stellung der Momente. Körper von gleicher Biegungsfestigkeit. Knickfestigkeit, 
Torsionsfestigkeit. Einfache Fälle der zusammengesetzten Festigkeit. Berechnung der 
Festigkeit von Kessel- und Maschinenteilen im allgemeinen und nach den Formeln 
der Klassifikationsgesellschaften. 
* E. Physik. 
Raumerfüllung, Undurchdringlichkeit, Trägheit, Schwere, Porosität, Teilbarkeit, 
Kohäsion, Adhäsion, Elastizität und Festigkeit. 
Dichte und spezifisches Gewicht fester, flüssiger und luftförmiger Körper. 
Aräometer und Salinometer. 
Kommunizierende Gefäße. Fortpflanzung des Druckes in Flüssigkeiten. Boden- 
druck, Seitendruck. Hydraulische Presse. Auftrieb. Gleichgewicht schwimmender 
Körper. Metazentrum. Stoß des Wassers. Kontraktion des Flüssigkeitsstrahls. 
Ausflußgeschwindigkeit und Ausflußmenge. 
Messung des Luftdrucks. Barometer. Mariottesches Gesetz. Manometer. Saug-, 
Druck- und Zentrifugalpumpen. Heber. Hydraulischer Widder. 
Ausdehnung der Körper durch Wärme. Temperatur. Thermometer. Pyro- 
meter. Gay-Lussacsches Gesetz. Absolute Temperatur. Kombination der Gesetze 
von Mariotte und Gay-Lussar. Wärmemenge. Wärmeeinheit. Spezifische Wärme. 
Änderung des Aggregatzustandes. Schmelzen. Schmelzpunkt und Schmelzwärme. 
Verdampfung. Siedepunkt. Verdampfungswärme. Veränderung des Siedepunktes 
durch den Druck. Siedeverzug. Leidenfrostscher Tropfen. Gesättigte und überhitzte 
Dämpfe. Flüssigkeitswärme. Dampfwärme. Gesamtwärme. Gebrauch der Fliegner- 
schen Dampftabellen. Verflüssigung der Gase und der Dämpfe. Kritische Temperatur. 
Wirkungsweise der Eis- und Kühlmaschinen. Fortpflanzung der Wärme. Quellen 
der Wärme. Beziehung zwischen Wärme und Arbeit. Mechanisches Äquivalent der 
Wärmeeinheit. 
Einfache Sätze aus der Wellenlehre. Erklärung der Schallwirkung der Sirene, 
der Dampfpfeife, des Nebelhorns und der Glocke. Messung der Lichtstärken. 
Spiegelungs- und Brechungsgesetz für Schall, Licht, Wärme und Elektrizität. 
Eigenschaften der Magnete. Gesetz der Anziehung und Abstoßung. Magnetische 
Kraftlinien und Felder. Feldstärke. Richtung der magnetischen Felder.
        <pb n="254" />
        — 238 — 
Wirkungen des elektrischen Stromes mit besonderer Berücksichtigung der praktischen 
Anwendungen, und zwar: 
Wärmewirkungen, Joules Gesetz, Glühlicht und Bogerlicht. 
Chemische Wirkungen. Erklärung der Einheit der Stromstärke. 
Magnetische Wirkungen. Elektromagnet. Galvanometer. Rechte-Hand-Regel 
und Ampéres Schwimmregel. Konstruktion der gebräuchlichsten Strom- und 
Spannungsmesser. 
Induktionswirkungen. Selbstinduktion. Wirbelströme. Ohmsches Gesetz und 
seine Anwendung. Stromverzweigung. Elektrische Arbeit. Mechanisches Aquivalent 
der Elektrizität. Nutzeffekt. 
F. Chemie. 
Die wichtigsten chemischen Elemente und ihre Verbindungen. Untersuchung des 
Kesselwassers und der Schmiermaterialien auf Säure. Verbrennungsvorgang. 
G. Zeichnen. 
* 1. Zeichnen einer einfachen Durchdringung und Abwickelung. 
* 2. Skizzieren eines Kessel- oder Maschinenteils und Anfertigung einer maß- 
stäblichen Zeichnung nach der Skizze. 
H. Technik. 
1. Beschreibende Maschinenlehre. 
Benennung, Bauart, Zweck und Wirkungsweise der einzelnen Kessel- 
und Maschinenteile, einschließlich der Hilfsmaschinen. Eingehende 
Kenntnis der Rohrleitungen. 
Schiffskessel: Arten der Schiffskessel: Zylinder-, Lokomotiv- und Wasserrohr- 
kessel, Hilfs- und Bootskessel. Die einzelnen Kesselteile und deren Zusammenbau. 
Verankerung, Vernietung und Schweißung. Kesselarmatur einschließlich Vorrichtung 
zum Zirkulieren und Anwärmen des Kesselwassers. Befestigung und Fundamentierung 
der Kessel im Schiffe. Kesselbekleidung. Feuerungsanlagen. Rauchfang, Schorn- 
stein und Befestigung dieser Teile. Natürlicher und künstlicher Zug. Überhitzer 
und Dampftrockner. 
Heiz- und Rostfläche. Verdampfungsfläche und ihr Einfluß auf das Über- 
kochen. Ventilation der Heizräume. Aschheißmaschinen. Aschejektoren. Heizvor- 
richtungen für flüssige Brennstoffe.  
Schiffsmaschinen: Schrauben- und Radschiffsmaschinen. Auspuff- und Konden- 
sationsmaschinen. Stehende, liegende und oszillierende Maschinen. Ein-, Zwei- 
und Mehrfachexpansionsmaschinen. Prinzip der Dampfturbinen. Befestigung 
und Fundamentierung der Maschine im Schiffe.
        <pb n="255" />
        — 239 — 
Konstruktion der einzelnen Maschinenteile und ihre Garnitur: Zylinder und 
Schieberkasten, Stopfbüchsen, Ständer und Gleitbahnen, Grundplatte mit Lagern, 
Kolben, Kolbenstangen, Kreuzköpfe, Pleuelstangen, Kurbelwellen, Drucklager und 
Druckwellen, Tunnel- und Schraubenwellen. Stevenrohr. Radschiffsmaschinen- 
wellen und ihre Lager. Kolben- und Flachschieber für einen oder mehrere Kanäle. 
Schieberentlastung. 
Steuerungen: Stephensonsche Kulissensteuerung, Klug- und Marshall- 
Steuerung, Joy- Steuerung, Heusinger von Waldegg- Steuerung. Steuerung 
oszillierender Maschinen. Hand- und Dampfumsteuerungsapparate. 
Kondensatoren und Pumpen: Haupt- und Hilfskondensatoren. Luftpumpen. 
Zirkulationspumpen. Speise- und Lenzpumpen. Windkessel. Pulsometer, In- 
jektoren, Ejektoren. Duplex- Weirs- und Blakepumpen. 
Hilfsapparate und Hilfsmaschinen: Speisewasservorwärmer und reiniger. 
Verdampfer. Maschinendrehvorrichtungen. Dampfwinden. Ankerlichtmaschinen. 
Dampfsteuerapparate. Hydraulische Akkumulatoren. Kräne. Destillierapparate 
für Trinkwasser, Eis- und Kühlmaschinen. 
Propeller: Schrauben mit festen aufgesetzten und beweglichen Flügeln. Räder 
mit festen und beweglichen Schaufeln.  
Ausstattungsstücke: Maschinentelegraphen, Sprachrohre, Hubzähler, Schmier- 
und Kühlvorrichtungen. Dampfdruckreduzierventile, Regulatoren, Indikatoren. 
Einrichtungen zum Lenzen und Feuerlöschen: Lenzpumpen und Lenzrohr- 
leitungen, Feuerlöscheinrichtungen. Dampfheizungen. Freihändiges Skizzieren ein- 
facher Kessel- und Maschinenanordnungen und ihrer Teile. 
2. Theoretische Maschinenlehre. 
* a) Verhältnis zwischen Rostfläche, Heizfläche, Rohr- und Schornsteinquerschnitt. 
Kohlenverbrauch für das Ouadratmeter Rostfläche und die Stunde. Ver- 
dampfung für das Kilogramm Kohle. Kohlen- und Wasserverbrauch für die 
indizierte Pferdestärke und Stunde. Verhältnis zwischen Pferdestärke, Kohlen- 
verbrauch und Schiffsgeschwindigkeit. 
Kohlen beziehungsweise Dampfverbrauch beim Expandieren oder Drosseln. 
Normalschieber. Innere und äußere Überdeckung. Voreilwinkel. Lineares 
Voreilen und Voröffnen. Innen- und Außenkantenabschluß des Schiebers. 
Aufkeilung der Exzenter. Einfluß der Einschaltung eines Hebels. Einfluß der 
Abweichung der Schubrichtung der Exzenterstange von der der Pleuelstange. 
Schieberdiagramme. Kinematische Darstellung des Gerippes der Stephensonschen 
Kulissensteuerung, Klug. und Marshall- Steuerung, Joy- Steuerung, Heusinger 
von Waldegg- Steuerung. 
* b) Dampfdruckdiagramm. Ermittelung der Dampfperioden aus dem Diagramm. 
Berechnung der indizierten Maschinenleistung nach dem Diagramm eines 
Zylinders mittels des Planimeters oder durch Aufmessen.
        <pb n="256" />
        — 240 — 
Änderung des Indikatordiagramms durch Verstellen des Exzenters und des 
Schiebers. Einfluß undichter Hochdruckschieber und Kolben auf das Dampf- 
druckdiagramm und den Druck in den nachfolgenden Receivern. Beurteilen 
fehlerhafter Diagramme. 
Wirkungsweise des Dampfes in einer Mehrfachexpansionsmaschine und 
Zusammenlegen ihrer Diagramme. Zweck und Einfluß der Receiver auf die 
Gestalt der Diagramme. Kurbelfolge. Einfluß der Füllungsänderung bei 
Mehrfachexpansionsmaschinen auf die Verteilung der Pferdestärken auf die ver- 
schiedenen Zylinder. Schieberregulierung. Einfluß von Steuerungsänderungen 
auf das Diagramm. 
Berechnung des Rücklaufs. Aufmessen der Schraubensteigung. Konstante 
und variable Steigung. 
3. Maschinenbetrieb. 
Untersuchung von Kessel und Maschine auf ihre Brauchbarkeit. Ver- 
packungsarbeiten. Dampfaufmachen. Probieren der Kesselarma- 
turen. Liegen unter Dampf. Einfluß der Schiffsschwankungen 
und des dauernden Überliegens auf den Wasserstand. Anwärmen 
und Anlassen der Maschine. Wasserschlag. Fahren unter Dampf. 
Maschinenmanöver und ihre Einwirkung auf die Höhe des Wasser- 
standes und auf den Betrieb der Kessel. Beaufsichtigung der Kohlen- 
bunker. Verhalten bei Selbstentzündung der Kohle. Behandlung 
der Kesselfeuer. 
Messen des Salzgehalts. Gebrauch des Salinometers. Verhalten bei 
hohem Salzgehalt und hohem Dampfdrucke. Salzabblasen. 
Überkochen. Verhütung von Anfressungen im Kessel. Einfluß der 
Schmiermaterialien auf die inneren Teile der Kessel und Maschine. 
Anlassen von Injektoren und Hilfspumpen. Aufsuchen von Fehlern 
am Kondensator. 
Fahren mit beschädigten Kesseln und Maschinen. Verhalten bei Betriebs- 
störungen, z. B. Wassermangel, Einbeulen der Flammrohre, 
Platzen von Feuer- und Siederohren, Reißen von Ankern und 
Stehbolzen, undichten Nieten und Nähten. Reduzieren des Dampf- 
drucks bei beschädigter Maschine. 
Behandlung der Hilfsmaschinen: Verdampfer, Speisewassererzeuger, 
-vorwärmer und reiniger. Dampfumsteuermaschinen. Dampf- 
steuerapparate. Dampfwinden und Ankerlichtmaschinen. 
Außerbetriebsetzung von Kesseln und Maschinen und ihre Behandlung 
beim Aufliegen des Schiffes. 
Einstellen der Steuerung auf bestimmte Füllung. Behandlung und 
Verwendung des Indikators. Nehmen von Diagrammen.
        <pb n="257" />
        — 241 — 
4. Reparaturen. 
Beschreibung von Reparaturen, soweit diese mit Bordmitteln ausführbar 
sind: Abdichten geplatzter Feuerrohre und Siederohre, Auswechseln 
der Rohre und Stehbolzen, Abbohren von Rissen, Nachstemmen 
von Nähten und Nieten, Aufsetzen von Flicken, Absteifen und 
Zurückbringen von Beulen, Umlegen von Schellen um Rohre und 
Flanschen, Nachpassen von Lagern und Gleitflächen, Nachschleifen 
von Ventilen und Hähnen. Auswechseln der Kuppelungsbolzen. 
Aufräumungs- und Instandsetzungsarbeiten bei Maschinenschäden. 
Behandlung eingefrorener Rohrleitungen und Maschinenteile. 
Einstellen der Maschine auf den Totpunkt und Regulieren des Schiebers 
auf bestimmtes Voröffnen. 
Reparaturen gebrochener Maschinenteile, z. B. Exzenterstangen, Kurbeln, 
Wellen, Deckel. Ausschalten einzelner Zylinder. Auswechseln 
gebrochener Maschinenteile. Ausrichten von Lagern und Wellen. 
Aufsetzen von Schrauben und Schraubenflügeln. Reparaturen von 
Rohrbrüchen. 
Havariefälle an Maschine und Schiff. Arbeiten im Trockendock. 
5. Elektrotechnik. 
Benennung, Zweck und Bauart der Dynamos und ihrer Teile. Regu- 
lierung der Antriebsmaschinen. Einstellen der Bürsten. Behand- 
lung des Kollektors. Reinigung, Behandlung, Inbetriebsetzen und 
Abstellen. Verwendung der verschiedenen Dynamos und ihr Verhalten bei 
wechselnder Belastung und Kurzschlüssen. Regulierung der Polklemmen- 
spannung. Verluste in den Dynamos und ihre Wirkungsweise. Wartung 
des Schaltbretts. Parallelschalten der Dynamos. Abstellen von 
Störungen während des Betriebs. Verbindung der Dynamos mit 
dem Schaltbrett und die gebräuchlichsten Arten der Energiever- 
teilung an Bord. Auswechseln von Lampen und Sicherungen. Er- 
mittelung von Fehlern im Leitungsnetze. Ausbessern der Leitung. 
Herstellung ein facher Anschlüsse. Glühlampen, Bogenlampen und 
Scheinwerfer. 
Bauart, Wirkungsweise und Verhalten der verschiedenen Motoren. 
Anlassen, Abstellen und Wartung der Motoren. Wirkungsgrad und 
Grenzen ihrer Belastung. Regulieren der Umdrehungszahl. 
6. Technologie. 
Die im Kessel- und Maschinenbau verwendeten Metalle und wichtigsten 
Legierungen. Verpackungsmaterialien. Die festen und flüssigen Heizmaterialien 
und ihr Heizwert. Unterbringung der Heizmaterialien. Beaufsichtigung der 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 34
        <pb n="258" />
        — 242 — 
Kohlenbunker. Verhalten bei Selbstentzündung der Kohle. Schmiermaterialien. 
Strukturänderung der Metalle durch Belastung und Wärme. 
Behandlung und Verwendung der an Bord üblichen Werkzeuge. 
Schweißen, Löten und Verzinnen. 
7. Schiffbau. 
Wasserdichte Schotten und Türen. Doppelböden. Ballasttanks, ihr 
Probieren, Füllen und Leeren. Luft- und Peilrohre. 
Allgemeine Kenntnisse vom Bau, der Einrichtung, Ausrüstung und 
Konservierung von Dampfschiffen. 
8. Gesetzliche und sonstige Bestimmungen. 
Kessel- und Kesselrevisionsgesetze, soweit sie auf Schiffskessel Bezug haben. 
Führen des Maschinentagebuchs. Kesselrevisionsbuch. Unfallverhütungsvorschriften 
der Seeberufsgenossenschaft. Sicherheitsvorschriften für elektrische Niederspannungs- 
anlagen.
        <pb n="259" />
        — 243 — 
 Anlage V. 
  
Gegenstände der Hauptprüfung zum Schiffsingenieur. 
A. Sprachen. 
* 1. Deutsche Sprache. 
Deutscher Aufsatz über ein technisches Thema, welcher dem Inhalt, Ausdruck 
und der Rechtschreibung nach genügend ist. 
* 2. Englische Sprache. 
lbersetzung geschäftlicher Mitteilungen ins Englische. Mündliche Übersetzung 
aus englischen Fachzeitschriften. Leichte Unterhaltung in englischer Sprache über 
technische Fragen. 
B. Mathematik. 
* 1. Analytische Geometrie der Ebene. 
Rechtwinklige und Polarkoordinaten. Begriff einer Funktion und ihre graphische 
Darstellung. Gleichung der Geraden, des Kreises und der Kegelschnitte. Berechnung 
des Inhalts der Ellipse sowie des Parabel- und Hyperbelsegments. Parabeln und 
Hyperbeln höherer Ordnung, Völligkeitsgrade, Integralkurven, Graphisches Inter- 
polieren. Auftragen von Tafelwerten, Betriebs- und Beobachtungsresultaten. Ein- 
fache Beurteilung solcher Kurven. 
C. Technik. 
* 1. Berechnung der Hauptabmessungen eines Dampfers von gegebenem De- 
placement, der indizierten Pferdestärken für diesen Dampfer bei einer gegebenen 
Geschwindigkeit, des Schraubendurchmessers, der Steigung, der Flügelfläche und der 
Hauptabmessungen der Maschine.  
* 2. Berechnung und Reinzeichnung in vorgeschriebenen Maßstäben von 
a) dem theoretischen zusammengelegten Diagramm einer Schiffsmaschine, oder 
b) dem theoretischen Schieberdiagramm, oder 
e) der Steuerung mit zugehörigem Schieberdiagramm, oder 
d) dem Tangentialdruckdiagramm unter Berücksichtigung des Beschleunigungs- 
drucks nach gegebenen Indikatordiagrammen. 
34
        <pb n="260" />
        — 244 — 
* 3. Berechnung und Reinzeichnung in vorgeschriebenen Maßstäben von 
a) einem Dampfzylinder mit Schieberkasten und Schieber, oder 
b) den übertragenden Maschinenteilen und ihren Lagern. 
* 4. Berechnung und Reinzeichnung eines Schiffskessels in vorgeschriebenem 
Maßstabe. 
* 5. Berechnung der Übertragungswellen und Schraubenwellen mit Kuppelungen 
und Bolzen. 
Drucklagerfläche. 
* 6. Berechnung und Reinzeichnung einer 
a) Luftpumpe oder 
b) Zirkulationspumpe, oder 
c) Speisepumpe. 
* 7. Berechnung der Querschnitte und Wandstärken der Hauptrohrleitungen. 
* 8. Lösung einer einfachen Aufgabe aus dem Gebiete der an Bord gebräuch- 
lichen Hebezeuge, als Ladewinden, Ankerlichtmaschinen, hydraulische Kräne. Bestim- 
mung von Zylinderdurchmesser, Kolbenhub und Umdrehungszahl für die Antriebs- 
maschinen von Zentrifugalpumpen, Gebläsen, Rudermaschinen. 
9. Beschreibende Maschinenlehre. 
Kenntnis der Maschinenanlagen von Schnelldampfern, im speziellen eingehende 
Kenntnis der allgemeinen Konstruktion und der einzelnen Teile. Wasserrohrkessel, 
Dampfturbinen. Genaue Kenntnis der auf Schnelldampfern gebräuchlichen Hilfs- 
maschinen einschließlich der Lösch- und Ladeeinrichtungen. Schotten. Schließvor- 
richtungen und mechanische Signalapparate. 
10. Reparaturen. 
Schwere Havariefälle an Maschine und Schiff und deren Erläuterung eventuell 
durch freie Skizzen. 
11. Schiffsmaschinenbau. 
Theoretische und praktische Diagramme von Mehrfachexpansionsmaschinen, 
deren Einteilung nach gleichen Pferdestärken, gleichen Temperaturgefällen, gleichen 
Füllungen, gleichen Anfangsdrucken, Anderungen des Diagramms durch Ändern 
des Kesseldrucks, der Gesamt- und der Einzelfüllungen durch Ausfallen einzelner 
Zylinder. Einfluß der Receivergröße und der Kurbelfolge auf die Form der 
Diagramme. Untersuchung und Beurteilung von Diagrammen. Völligkeitsgrade. 
Mechanischer und thermischer Nutzeffekt. Kolbendruckdiagramm mit Berücksichtigung 
des Gestängegewichts. Mechanik des Kurbelgetriebes, Schalendruckwechsel und dessen 
Veränderlichkeit. Tangentialdruckdiagramm (zusammengelegt für mehrere Kurbeln). 
Gleichförmigkeitsgrad. Beschleunigungsdruck und Ausbalanzierung der Maschinen. 
Theoretisches Schieberdiagramm, Jeuner, Müller-Reuleaux und Sinoiden-Dia-
        <pb n="261" />
        — 245 — 
gramm. Berechnung der Hauptabmessungen der Maschine. Wahl der Zylinder- 
verhältnisse und Kolbengeschwindigkeit. Berechnung der Wandstärken und Quer- 
schnitte der einzelnen Maschinenteile nach allgemeinen Festigkeitsregeln und nach 
den Vorschriften der Klassifikationsgesellschaften der Kanal- und Rohrquerschnitte 
und der Lagerflächen. Berechnung der Größe der Kondensatorkühlfläche, der Luft-, 
Zirkulations--und Speisepumpen. Berechnung der Kesselgröße, speziell der Heiz- 
und Rostfläche, der Zugquerschnitte, der Kesselwandstärken und Verankerungen, des 
Wasser- und Dampfraums. Theorie der Propeller. Berechnung der Haupt- 
abmessungen und des Kraftverbrauchs der Hilfsmaschinen. Untersuchung von 
Maschinen- und Kesselanlagen. Analysieren von Probefahrtsresultaten. Ein- 
richtung und Behandlung von Explosionsmotoren-- und Motorbooten. 
12. Elektrotechnik. 
Wirkungsweise der Gleichstromdynamos. Ankerwicklungen und Konstruktion 
des Ankers und des Kollektors. Erregung der Dynamos. Verluste in denselben. 
Wirkungsgrad, Antriebsleistung und Nutzleistung. Verhalten der Nebenschluß- 
dynamos mit wechselnder Belastung. Regulierung der Polklemmenspannung. Ver- 
wendung der Nebenschluß- und Gleichspannungsdynamos. 
Wirkungsweise der Motoren mit Nebenschluß- und Hauptstromwickelung, ins- 
besondere die Eigenschaften und das Verhalten beider Arten. Regulierung der 
Tourenzahl bei konstanter Betriebsspannung. Anlassen der Motoren und Um- 
kehrung der Drehungsrichtung. Verluste in den Motoren und Bestimmung ihrer 
Leerlaufsarbeit. Bremsen und Verbindung derselben mit den anzutreibenden 
Maschinen. 
Elektrische Beleuchtung: Wirkungsweise, Energieverbrauch, Behandlung der 
Glüh- und Bogenlampen. Scheinwerfer. Schaltung der Lampen. Isolierung 
und Verlegung der Leitungen. Bestimmung des Leitungsquerschnitts. Verteilung 
der elektrischen Energie und Verbindung der Dynamos mit dem Schaltbrette. 
Wartung des Schaltbretts und der Dynamos. Konstruktion der Strom- und 
Spannungsmeseer. 
Sicherheitsvorschriften für Niederspannungsandlagen. Isolationsmessungen am 
Leitungsnetze. Erdschlußprüfer. 
Wirkungsweise und Aufbau der Dynamos für ein- und mehrphasigen 
Wechselstrom. Verhalten und Behandlung der Drehstrommotoren. 
Elektrische Signalapparate, Wecker-Tableaus Telephon. 
Prinzip der Funkentelegraphie. 
13. Technologie. 
Gewinnung der für den Schiffsmaschinenbau wichtigen Materialien. Material- 
prüfung. Untersuchung von Wasser- Schmiermaterialien und Heizstoffen. Rauch- 
analysen. 
Kenntnis der auf den Werften gebräuchlichen Werkzeugmaschinen.
        <pb n="262" />
        — 246 — 
14. Schiffbau. 
Bedeutung der Bezeichnungen: Länge, Breite, Seitenhöhe, Raumtiefe, Tief- 
gang, Deplacement, Tragfähigkeit, Registertonnengehalt. Sprung, Bucht, Frei- 
bord. Verhältniswerte. Formkoeffizienten. Schiffswiderstand. Berechnung der 
Maschinenleistung für gegebene Geschwindigkeiten nach einfachen Formeln. 
Die verschiedenen Bauformen der Dampfer. Allgemeine Kenntnis folgender 
Begriffe: Berechnung des Deplacements und seines Schwerpunktes, Lastenmaßstab, 
Systemschwerpunkt, Schiffseigengewicht. Trimmberechnung: Verschieben und Fort- 
schaffen sowie Hinzufügen von Gewichten, Leckrechnung. Metazentrum und Sta- 
bilität. Ruderdrehmoment. Schiffsvermessung. Vorschriften der Klassifikations- 
gesellschaften. Allgemeine Kenntnisse über den Bau, die Einrichtungen, die Aus- 
rüstung und Konservierung von Daupfschiffen.
        <pb n="263" />
        — 247 — 
(Nr. 3561.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Vorschriften über die Besetzung der 
Kauffahrteischiffe mit Kapitänen und Schiffsoffizieren vom 16. Juni 1903. 
Vom 7. Januar 1909. 
Auf Grund des § 4 der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 175) hat der Bundesrat beschlossen: 
Artikel 1. 
Die Vorschriften über die Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Kapitänen 
und Schiffsoffizieren vom 16. Juni 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 247) werden wie 
folgt geändert: 
I. Im § 7 treten an die Stelle des Abs. 3 die nachfolgenden Abs. 3 
und 4: 
Dampfschiffe sind außerdem, soweit sie nicht unter die Vor- 
schrift des Abs. 4 fallen, mit einem Maschinisten I. Klasse als 
leitendem Maschinisten und mindestens zwei Maschinisten II. Klasse 
zu besetzen. 
Damnpfschiffe, die zur Beförderung von mehr als 50 Reisenden 
dienen und mit einer Heizfläche der Hauptkesselanlage von mehr 
als 2000 Quadratmeter ausgestattet sind, oder einen Bruttoraum- 
gehalt von mehr als 25.000 Kubikmeter besitzen, sind mit einem 
Schiffsingenieur als leitendem Maschinisten und mindestens drei 
Maschinisten I. Klasse zu besetzen. 
Ferner tritt an Stelle des jetzigen Abs. 5 der nachfolgende Abs. 6: 
Für Segelschiffe, die mit einer zur Fortbewegung dienenden 
Hilfsmaschine versehen sind, genügt ein Maschinist II. Klasse. 
Ist bei Beginn der Reise anzunehmen, daß die Fahrt unter 
Dampf länger als 16 Stunden ohne Unterbrechung dauern werde, 
so muß mindestens noch ein Maschinist III. Klasse an Bord sein. 
II. Hinter § 12 wird folgende Bestimmung eingefügt: 
§ 12a. 
Die Vorschriften über die Besetzung mit Maschinisten beziehen 
sich nur auf solche Schiffe, welche durch eine Dampfmaschine, 
nicht aber durch einen anderen Motor fortbewegt werden.
        <pb n="264" />
        — 248 — 
Artikel 2. 
An Stelle des im § 7 Abs. 4 vorgeschriebenen Schiffsingenieurs darf ein 
Maschinist I. Klasse verwendet werden, der ein Befähigungszeugnis als solcher 
schon vor dem Inkrafttreten dieser Vorschriften erhalten hat. 
Artikel 3. 
Diese Vorschriften treten am 1. Oktober 1910 in Kraft. 
Berlin, den 7. Januar 1909. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
von Bethmann Hollweg. 
  
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
        <pb n="265" />
        — 249 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 5. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf der 
Internationalen Photographischen Ausstellung zu Dresden 1909. S. 249 — Bekanntmachung, 
betreffend benachbarte Orte im Wechsel- und Scheckverkehre. S. 249. — Bekanntmachung, 
betreffend die Eisenbahnbeförderung von Stickstofftetroxyd. S. 258. 
  
  
  
  
(Nr. 3562.) Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren- 
zeichen auf der Internationalen Photographischen Ausstellung zu Dresden 
1909. Vom 9. Januar 1909. 
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 141) vorge- 
sehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für die in 
diesem Jahre in Dresden stattfindende Internationale Photographische Ausstellung. 
Berlin, den 9. Januar 1909. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Bethmann Hollweg. 
  
.—— 
  
(Nr. 3563.) Bekanntmachung, betreffend benachbarte Orte im Wechsel- und Scheckverkehre. 
Vom 9. Januar 1909. 
Auf Grund des Artikel 91 a Abs. 2 der Wechselordnung (Reichs-Gesetzbl. 1908 
S. 327) sowie des § 16 Abs. 2 und des § 30 Abs. 2 des Scheckgesetzes (Reichs- 
Gesetzbl. 1908 S. 71) hat der Bundesrat beschlossen, daß die in dem nachstehen- 
den Verzeichnis unter einer Nummer aufgeführten Orte als benachbart im Sinne 
der Vorschriften des Artikel 91 a Abs. 1 der Wechselordnung sowie des § 16 Abs. 2 
und des § 30 Abs. 2 des Scheckgesetzes anzusehen sind. 
Berlin, den 9. Januar 1909. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Nieberding. 
  
Reichs- Gesetbl. 1909. 35 
Ausgegeben zu Berlin den 16. Januar 1909.
        <pb n="266" />
        --- 250 — 
Verzeichnis der benachbarten Orte. 
Preußen. 
Provinz Ostpreußen. 
1.   Memel, Landgemeinden Bommelsvitte, Schmeg, Gutsbezirk Janischken. 
2.   Tilsit, Landgemeinden Kallkappen, Karlberg, Splitter, Stolbeck, Tilsit- 
Preußen. 
3.   Landgemeinden Cyntionischken, Szibben, Gutsbezirk Adlig Heydekrug, 
Marktflecken Heydekrug. 
Provinz Westpreußen. 
4.   Danzig, Landgemeinden Emaus (Kreis Danzigerhöhe), Ohra, Schellmühl. 
5.   Graudenz, Gutsbezirk Feste Courbiere. 
6.   Marienburg, Landgemeinden Hoppenbruch, Sandhof, Schloß Kalthof. 
7.   Marienwerder (Stadt), Landgemeinden Mareese, Marienau, Schäferei. 
8.   Thorn, Landgemeinde Podgorz. 
Provinz Brandenburg, Stadkkreis Berlin. 
9.   Berlin, Charlottenburg, Deutsch Wilmersdorf, Lichtenberg (Stadt), Rix- 
dorf, Schöneberg, Landgemeinden Boxhagen-Rummelsburg, Friedenau, 
Grunewald, Pankow, Reinickendorf, Schmargendorf, Hohen Schönhausen, 
Nieder Schönhausen) Steglitz, Stralau, Treptow, Weißensee, Gutsbezirk 
Plötzensee. 
10.   Brandenburg, Landgemeinde Dom Brandenburg, Gutsbezirk Burg Bran- 
denburg. 
11.   Frankfürt a. d. Oder, Landgemeinde Teschetzschnow. 
12.   Jüterbog, Landgemeinden Damm, Neumarkt. 
13.   Landgemeinden Mariendorf, Steglitz. 
14.   Potsdam (Stadt), Landgemeinde Nowawes. 
15.   Landgemeinden Reinickendorf, Tegel. 
Provinz Posen. 
16.   Bromberg, Landgemeinden Bleichfelde, Groß Bartelsee, Klein Bartelsee, 
Neu Beelitz (Landkreis Bromberg), Jägerhof (Landkreis Bromberg), Prin- 
zenthal, Schleusenau, Schöndorf (Landkreis Bromberg), Schröttersdorf, 
Schwedenhöhe.
        <pb n="267" />
        17. 
18. 
. Landgemeinden Bismarckhütte, Schwientochlowitz, Gutsbezirk Schwien- 
20. 
21. 
22. 
23. 
24. 
25. 
26. 
27. 
28. 
29. 
30. 
31. 
32. 
33. 
34. 
35. 
36. 
37. 
38. 
39. 
40. 
41. 
4. 
43. 
44. 
45. 
— 251 — 
Provinz Schlesien. 
Landgemeinden Altwasser (Kreis Waldenburg), Ober Salzbrunn, Weiß- 
stein, Gutsbezirk Altwasser (Kreis Waldenburg). 
Beuthen i. Oberschlesien, Landgemeinde und Gutsbezirk Roßberg. 
tochlowitz. 
Landgemeinden Blumenau (Ober Tannhausen), Erlenbusch (Nieder Tann- 
hausen), Tannhausen (Mittel Tannhausen), Gutsbezirk Tannhausen (sämtlich 
Kreis Waldenburg). 
Breslau, Landgemeinden Gräbschen, Krietern, Gutsbezirk Gräbschen. 
Landgemeinden Deutsch Piekar, Scharley. 
Landgemeinden Donnerau, Neu Wüstegiersdorf, Nieder Wüstegiersdorf, 
Ober Wüstegiersdorf. 
Landgemeinden Eichenau, Rosdzin, Schoppinitz. 
Landgemeinden Fellhammer, Nieder Hermsdorf (Kreis Waldenburg). 
Freiburg i. Schlesien, Landgemeinde Polsnitz (Kreis Waldenburg). 
Friedland (Kreis Waldenburg), Landgemeinde Schmidtsdorf. 
Landgemeinde Gnadenfrei, Amtsbezirke Mittel Peilau, Nieder Peilau 
Schlössel, Ober Peilau 1, Ober Peilau II. 
Landgemeinden Gompersdorf, Schreckendorf, Seitenberg, Gutsbezirk Sei- 
tenberg. 
Hirschberg, Landgemeinde Kunnersdorf im Riesengebirge. 
Estaant Landgemeinden Bogutschütz, Zalenze, Gutsbezirke Schloß Katto- 
witz, Zalenze. 
Königshütte (Stadt), Landgemeinden Chorzow, Neu Heiduk, Gutsbezirk 
Chorzow. 
Landic, Landgemeinde Niedertalheim. 
Landeshut (Stadt), Landgemeinde Ober Leppersdorf. 
Landgemeinden Laurahütte (Kreis Kattowitz), Siemianowitz, Gutsbezirk 
Siemianowitz. 
Leobschütz, Landgemeinde Taumlitz. 
Neusalz a. d. Oder, Landgemeinde Alttschau. 
Oppeln, Landgemeinde und Gutsbezirk Kgl. Neudorf. 
Landgemeinden Peterswaldau (Kreis Reichenbach), Steinkunzendorf, Guts- 
bezirke Peterswaldau (Kreis Reichenbach), Steinkunzendorf. 
Ratibor (Stadt), Landgemeinden Ostrog, Plania. 
Reichenbach, Landgemeinde und Gutsbezirk Neudorf (Kreis Reichenbach). 
Schweidnitz, Landgemeinde Croischwitz (Kreis Schweidnitz. 
Striegau, Landgemeinde Gräben (Kreis Striegau). 
Waldenburg, Landgemeinde und Gutsbezirk Ober Waldenburg. 
Zabrze, Landgemeinde und Gutsbezirk Zaborze. 
35“
        <pb n="268" />
        — 252 — 
Provinz Sachsen. 
46.   Landgemeinden Althaldensleben, Neuhaldensleben. 
47.   Genthin, Landgemeinde Altenplathow. 
48.   Groß Salze, Schönebeck, Landgemeinde Frohse. 
49.   Halberstadt, Landgemeinde Wehrstedt (Landkreis Halberstadt). 
50.   Halle a. d. Saale, Landgemeinden Böllberg, Büschdorf, Diemitz. 
51.   Magdeburg, Landgemeinden Diesdorf (Kreis Wanzleben), Fermersleben, 
Krakau (Kreis Jerichow I), Olvenstedt, Groß Ottersleben, Klein Otters- 
leben.  
52.   Landgemeinden Salbke, Westerhüsen. 
53.   Staßfurt, Landgemeinde Leopoldshall (Anhalt). 
54.   Landgemeinde Stützerbach (Preußen), Gemeinde Stützerbach (Sachsen- 
Weimar). 
55.  Landgemeinde Suderode (Kreis Aschersleben), Gernrode (Anhalt). 
56.   Wernigerode, Landgemeinde Nöschenrode, Gutsbezirk Schloß Wernigerode. 
Provinz Schleswig-Holstein. 
57.   Altona, Wandsbek, Landgemeinden Blankenese, Dockenhuden, Klein Flottbek, 
Nienstedten, Stellingen-Langenfelde, Freie und Hansestadt Hamburg, ham- 
burgische Landgemeinden Alsterdorf, Billwärder a. d. Bille, Groß-Borstel, 
Klein-Borstel, Fuhlsbüttel, Langenhorn, Moorfleth, Ohlsdorf. 
58.   Eckernförde, Landgemeinde Borby. 
59.   Hadersleben (Stadt), Landgemeinden Alt Hadersleben, Ladegaard I, Süder 
Otting. 
60.   Kiel, Landgemeinden Gaarden (Kreis Bordesholm), Hassee. 
61.   Landgemeinde Sande (Kreis Stormarn), Bergedorf (Hamburg). 
Provinz Hannover. 
62.   Landgemeinden Aumund, Fähr, Grohn, bremische Stadt Vegesack. 
63.   Landgemeinden Beckedorf (Kreis Blumenthal), Blumenthal, Farge, Rekum, 
Neu Rönnebeck, Hammersbeck. 
64.   Landgemeinden Burgdamm, Lesum. 
65.   Celle, Landgemeinden Klein Hehlen, Westercelle. 
66.   Clausthal (Stadt), Zellerfeld (Stadt). 
67.   Emden, Landgemeinde Wolthusen. 
68.   Geestemünde, Lehe, Landgemeinde Wulsdorf, Bremerhaven (Bremen). 
69.   Hannover, Linden i. Hannover, Landgemeinden Limmer, Ricklingen. 
70.   Landgemeinde Hemelingen, Landgemeinde Horn (Bremen). 
71.   Hildesheim, Landgemeinden Himmelsthür, Moritzberg. 
72.   Lüneburg, Landgemeinden Hagen (Landkreis Lüneburg), Lüne. 
73.   Osnabrück, Landgemeinden Haste (Landkreis Osnabrüch, Lüstringen, 
Schinkel (Landkreis Osnabrück).
        <pb n="269" />
        — 253 — 
74.   Stade, Landgemeinde Kampe (Kreis Stade). 
75.   Wilhelmshaven, Heppens (Oldenburg), Landgemeinden Bant und Neu- 
ende (Oldenburg). 
Provinz Westfalen. 
76.   Bochum, Landgemeinden Altenbochum, Riemke. 
77.   Castrop, Landgemeinde Raupxel. 
78.   Dortmund, Hörde. 
79.   Dortmund, Landgemeinde Eving. 
80.   Landgemeinden Eickel (Landkreis Gelsenkirchen), Holsterhausen, Wanne. 
81.   Landgemeinden Eppendorf, Weitmar. 
82.   Gelsenkirchen, Wattenscheid. 
83.   Gevelsberg, Haspe. 
84.   Hamm, Landgemeinde Mark. 
85.   Hattingen, Landgemeinden Welper, Winz. 
86.   Hörde, Landgemeinde Berghofen (Kreis Hörde). 
87.   Landgemeinden Langendreer, Werne (Landkreis Bochum). 
88.   Landgemeinden Lütgendortmund, Somborn. 
89.   Neheim, Landgemeinde Hüsten. 
90.   Recklinghausen, Landgemeinden Herten, Recklinghausen. 
91.   Wattenscheid, Landgemeinden Günnigfeld, Westenfeld (Landkreis Gelsen- 
kirchen). 
92.   Witten, Landgemeinde Heven. 
Provinz Hessen-Nassau. 
93.   Allendorf a. d. Werra (Stadt), Sooden. 
94.   Cassel, Landgemeinde Harleshausen. 
95.   Cassel, Landgemeinden Ihringshausen, Wolfsanger. 
96.   Cassel, Landgemeinde Nieder Zwehren. 
97.   Frankfurt a. Main, Landgemeinden Eckenheim, Eschersheim, Ginnheim. 
98.   Frankfurt a. Main, Landgemeinde Schwanheim. 
99.   Landgemeinden Grenzhausen, Höhr. 
100.   Landgemeinde Herrenbreitungen, meiningische Gemeinden Altenbreitungen, 
Frauenbreitungen. 
101.   Höchst a. Main, Landgemeinde Unter Liederbach. 
102.   Homburg v. d. Höhe, Landgemeinden Dornholzhausen, Gonzenheim. 
103.   Landgemeinde Klein Schmalkalden (Preußen), Gemeinde Klein Schmal- 
kalden (Sachsen-Coburg und Gotha). 
104.   Wiesbaden, Biebrich, Landgemeinden Amöneburg, Bierstadt, Dotzheim, 
Sonnenberg (Landkreis Wiesbaden).
        <pb n="270" />
        — 254 — 
Provinz Rheinland. 
105.   Barmen, Elberfeld. 
106.   Barmen, Landgemeinde Langerfeld (Kreis Schwelm). 
107.   Bonn, Landgemeinde Friesdorf (Landkreis Bonn). 
108.   Coblenz, Landgemeinde Metternich. 
109.   Cöln, Kalk. 
110.   Crefeld, Landgemeinden Fischeln, Hüls. 
111.   Stadt und Landgemeinde Dülken. 
112.   Düren, Landgemeinde Gürzenich. 
113.   Duisburg, Landgemeinde Hamborn. 
114.   Elberfeld, Landgemeinde Vohwinkel. 
115.   Gräfrath, Höhscheid, Ohligs, Solingen, Wald. 
116.   Hückeswagen, Landgemeinde Neu Hückeswagen.  
117.   Malstat-Burbach, Saarbrücken, Sankt Johann a. Saar, Landgemeinden 
Brebach, Gersweiler. 
118.   Stadt und Landgemeinde München-Gladbach. 
119.   Neunkirchen, Landgemeinde Niederneunkirchen. 
120.   Landgemeinde Rilchingen-Hanweiler, Saargemünd (Elsaß-Lothringen), 
Landgemeinde Neunkirchen (Elsaß-Lothringen). 
121.   Steele, Landgemeinde Königssteele (Kreis Hattingen). 
122.   Stolberg (Landkreis Aachen), Landgemeinden Büsbach, Eilendorf. 
123.   Trier, Landgemeinden Euren, Heiligkreuz (Landkreis Trier), Kürenz, Sankt 
Mathias-Medard-Feyen, Olewig, Pallien. 
Bayern. 
124.   Augsburg, Göggingen, Oberhausen, Pfersee. 
125.   Stadt und Bad Brückenau. 
126.   Deggendorf, Schaching. 
127.   Bad Dürkheim, Grethen. 
128.   Freilassing, Salzburghofen. 
129.   Freyung, Bannholz, Buchbergmühle, Ortmühle. 
130.   Garmisch, Partenkirchen. 
131.   Georgensgmünd, Friedrichsgmünd. 
132.   Haidhäuser (Gemeinde Frauenberg), Haidmühle (Gemeinde Leopoldsreut). 
133.   Hartmannshof, Hunas. 
134.   Hersbruck, Altensittenbach. 
135.   Homburg, Erbach, Reiskirchen. 
136.   Lindau, Aeschach, Reutin. 
137.   Marktbreit, Segnitz. 
138.   München, Freimann, Milbertshofen. 
139.   Neudeutenbach, Stein a. R. 
140.   Neu-Ulm, Ulm (Württemberg).
        <pb n="271" />
        — 255 — 
141.   Nürnberg, Fürth. 
142.   Pasing, Obermenzing. 
143.   Passau, Beiderwies, Grubweg, Hacklberg, Heidenhof. 
144.   Pfronten, Berg, Steinach. 
145.   Regen, Heiligengeist. 
146.   Regensburg, Stadtamhof, Reinhausen, Steinweg. 
147.   Bad Reichenhall, Kirchberg. 
148.   Schillingsfürst, Frankenheim. 
149.   Schweinfurt, Oberndorf. 
150.   Traunstein, Au, Wegscheid. 
151.   Würzburg, Heidingsfeld, Zell a. M. 
 Sachsen. 
152.   Annaberg, Buchholz. 
153.   Aue, Auerhammer. 
154.   Auerbach, Mühlgrün, Rodewisch. 
155.   Bautzen, Seidau, Strehla. 
156.   Chemnitz, Borna (Bez. Chemnitz), Ebersdorf, Furth, Glösa, Harthau, 
Helbersdorf, Niederhermersdorf, Rottluff, Schönau. 
157.   Crimmitschau, Frankenhausen, Naundorf, Neukirchen, Schiedel, Schweins- 
burg. 
158.   Deuben, Coßmannsdorf, Döhlen, Hainsberg, Niederhäslich, Potschappel. 
159.   Döbeln, Kleinbauchlitz.   
160.   Dresden, Blasewitz, Briesnitz, Bühlau, Coschütz, Döltzschen, Gorbitz, 
Kemnitz, Leubnitz-Neuostra, Loschwitz, Radebeul, Reick, Rochwitz, Stetzsch, 
Tolkewitz, Weißer Hirsch. 
161.   Heidenau, Mügeln. 
162.   Kirchberg, Saupersdorf. 
163.   Klingenthal, Brunndöbra, Georgenthal, Obersachsenberg, Oberzwota, Unter- 
sachsenberg, Zwota. 
164.   Leipzig, Abtnaundorf, Barneck, Böhlitz-Ehrenberg, Dölitz, Gaschwitz, 
Gautzsch, Großstädteln, Großzschocher-Windorf, Leutzsch, Mockau, Möckern, 
Mölkau, Oetzsch, Paunsdorf, Raschwitz, Schönefeld, Stahmeln, Stötteritz, 
Stünz, Wahren. 
165.   Leuben, Großgzschachwitz, Kleinzschachwitz, Laubegast, Niedersedlitz, Tolkewitz. 
166.   Limbach i. S., Kändler (Bezirk Chemnitz)) Mittelfrohna, Oberfrohna, 
Pleißa, Röhrsdorf. 
167.   Mittweida, Altmittweida. 
168.   Mylau, Netzschkau, Obermylau. 
169.   Neusalza, Spremberg. 
170.   Olsnitz, Lauterbach, Raschau, Voigtsberg. 
171.   Pirna, Copitz.
        <pb n="272" />
        — 256 — 
172.   Radebeul, Kötzschenbroda, Niederlößnitz, Oberlößnitz. 
173.   Riesa, Gröba, Weida. 
174.   Schneeberg, Neustädtel, Niederschlema, Oberschlema. 
175.   Schönheide, Schönheiderhammer. 
176.   Werdau, Langenhessen, Leubnitz, Ruppertsgrün, Steinpleis. 
177.   Wilkau, Cainsdorf, Friedrichsgrün, Niederhaßlau, Rosenthal, Vielau. 
178.   Zwickau, Bockwa, Cainsdorf, Niederplanitz, Oberhohndorf, Oberplanitz, 
Pöhlau, Reinsdorf, Schedewitz. 
Württemberg. 
(Wegen Ulm zu vergleichen Nr. 140.) 
Baden. 
179.   Lahr, Dinglingen. 
Hessen. 
180.   Auerbach, Bensheim. 
181.   Mainz, Bretzenheim, Kostheim, Weisenau. 
182.   Nieder- und Ober-Ingelheim. 
Oldenburg. 
(Wegen Heppens, Bant, Neuende zu vergleichen Nr. 75.) 
183.   Idar, Oberstein. 
184.   Oldenburg, Osternburg. 
Sachsen-Weimar. 
(Wegen Stützerbach zu vergleichen Nr. 54.) 
185.   Jena, Wenigenjena, Lichtenhain (Sachsen-Meiningen). 
186.   Kranichfeld (Sachsen-Weimar), Kranichfeld (Sachsen-Meiningen). 
187.   Ruhla (Sachsen-Weimar), Ruhla (Sachsen-Coburg und Gotha). 
Braunschweig. 
188.   Braunschweig, Olper, Gliesmarode. 
189.   Bad Harzburg, Bündheim, Schlewecke.
        <pb n="273" />
        — 257 — 
Sachsen-Meiningen. 
(Wegen Altenbreitungen, Frauenbreitungen, Kranichfeld und Lichtenhain 
zu vergleichen Nr. 100, 186, 185.) 
190.   Neustadt a. R. (Sachsen-Meiningen), Neustadt a. R. (Schwarzburg-Son- 
dershausen). 
191.   Sonneberg, Bettelhecken, Oberlind. 
Sachsen-Coburg und Gotha. 
(Wegen Klein Schmalkalden und Ruhla zu vergleichen Nr. 103, 187.) 
Anhalt. 
(Wegen Gernrode und Leopoldshall zu vergleichen Nr. 55, 53.) 
Schwarzburg-Sondershausen. 
(Wegen Neustadt a. R. zu vergleichen Nr. 190). 
192.   Sondershausen, Bebra. 
Reuß älterer Linie. 
193.   Greiz, Irchwitz, Pohlitz. 
Reuß jüngerer Linie. 
194.   Gera, Debschwitz, Pforten, Untermhaus. 
Lübeck. 
195.   Lübeck, Vorwerk. 
Bremen. 
(Wegen Bremerhaven, Horn und Vegesack zu vergleichen Nr. 68, 70, 62.) 
Bremen, Horn. 
Hamburg. 
(Wegen Bergedorf, Hamburg, Alsterdorf, Billwärder a. d. Bille, Groß- 
Borstel, Klein-Borstel, Fuhlsbüttel, Langenhorn, Moorfleth und Ohls- 
dorf zu vergleichen Nr. 61, 57.) 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 36
        <pb n="274" />
        258 — 
Elsaß-Lothringen. 
(Wegen Saargemünd und Neunkirchen zu vergleichen Nr. 120.) 
197. Algringen, Hayingen, Kneuttingen, Nilvingen. 
198. Colmar, Horburg, Logelbach (Gemeinde Winzenheim). 
199. Diedenhofen, Niederjeutz. 
200. Diedenhofen, Terwen. 
201. Forbach, Neue Glashütte (Gemeinde Stieringen-Wendel). 
202. Gebweiler, Bühl (Oberelsaß)h.  
203. Gebweiler, Isenheim. 
204. Gebweiler, Sulz (Oberelsaß). 
205. Metz, Bau-St. Martin, Borny, Montigny, Sablon. 
206. Mülhausen, Brunstatt, Dornach, Illzach, Riedisheim. 
207. Rothau, Schirmeck, Vorbruck. 
208. Straßburg, Bischheim, Hönheim, Schiltigheim. 
  
(Nr. 3564.) Bekanntmachung, betreffend die Eisenbahnbeförderung von Stickstofftetroxyd. 
Vom 9. Januar 1909. 
Auf Grund des Abs. (2) der Eingangsbestimmungen zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung wird versuchsweise gestattet, „reines Stickstofftetroxyd“ im Verkehre von 
Griesheim a. M. und von Badisch-Rheinfelden nach Cöln-Deutz unter den für 
„flüssiges Chlor“ in Nr. XIIV der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung 
vorgesehenen Bedingungen zu befördern.  
Berlin, den 9. Januar 1909. 
Das Reichs-Eisenbahnamt. 
Schulz. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
        <pb n="275" />
        -- 259 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 6. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Änderung der Formulare B und C der Wandergewerbescheine. 
S. 259. --- Bekanntmachung, betreffend die Anlegung von Mündelgeld in Schuldverschreibungen 
der Zivilhospizien der Stadt Straßburg im Elsaß. S. 260. 
  
  
  
  
(Nr. 3565.) Bekanntmachung, betreffend die Änderung der Formulare B und C der Wander- 
gewerbescheine. Vom 13. Januar 1909. 
Auf Grund des § 60 Abs. 4 der Gewerbeordnung hat der Bundesrat in Ab- 
änderung der durch Bekanntmachung vom 27. November 1896, betreffend Aus- 
führungsbestimmungen zur Gewerbeordnung, (Reichs-Gesetzbl. S. 745) veröffent- 
lichten Formulare B und C der Wandergewerbescheine beschlossen: 
In Ziffer 4 des Formulars B und in Ziffer 5 des Formulars C 
der Wandergewerbescheine ist, erstmalig bei den Formularen für das 
Jahr 1910, hinter dem Worte „Umherziehen“ einzuschalten: „, wenn 
die Waren gleichzeitig mitgeführt werden,“. 
Berlin, den 13. Januar 1909. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
von Bethmann Hollweg. 
  
  
Reichs- Gesetzbl. 1009. 37 
Ausgegeben zu Berlin den 22. Januar 1909.
        <pb n="276" />
        — 260 — 
(Nr. 3566.) Bekanntmachung, betreffend die Anlegung von Mündelgeld in Schuldver- 
schreibungen der Zivilhospizien der Stadt Straßburg im Elsaß. Vom 
16. Januar 1909. 
Auf Grund des § 1807 Abs. 1 Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der 
Bundesrat beschlossen, 
die von den Zivilhospizien der Stadt Straßburg zum Zwecke der Er- 
weiterung des Bürgerspitals ausgegebenen und noch auszugebenden 
Schuldverschreibungen im Betrage von 3 100 000 Mark sowie die 
Schuldverschreibungen, die künftighin von diesen Hospizien zu dem 
gleichen Zwecke und unter den gleichen Voraussetzungen werden aus- 
gegeben werden, zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet zu erklären. 
Berlin, den 16. Januar 1909. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Nieberding. 
  
— 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
        <pb n="277" />
        — 261 — 
Reichs-Gesetzblatt 
 Nr 7. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Nr. XXXVb der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung. S. 261. — Bekanntmachung, betreffend Abrechnungsstellen im Scheckverkehre. S. 262. 
  
  
  
(Nr. 3567.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Nr. XXXVb der Anlage B zur 
Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 19. Jannar 1909. 
Auf Grund des Abs. (2) der Eingangsbestimmungen zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung wird in Ergänzung und teilweiser Abänderung der Bekanntmachung 
vom 29. Dezember v. J. (Reichs-Gesetzbl. von 1909 S. 1) die Anlage B 
Nr. XXXVb unter a wie folgt gefaßt:  
I. Unter a. 
1. Ziffer 3 Abs. (2) lautet: 
(2) Der Raum zwischen Kiste und Überkiste muß mindestens 
30 Millimeter betragen und mit Sägespänen, Stroh, Werg, Holz- 
wolle oder Hobelspänen ausgefüllt sein (vergleiche auch Ziffer 6a). 
2. Ziffer 4 erhält am Ende den Zusatz: 
(vergleiche auch Ziffer 6c). 
3. Ziffer 5 lautet: 
5. Die einzelne Kiste darf an Sprengsatz nicht mehr als 20 Kilogramm 
enthalten; Kisten, deren Gewicht 25 Kilogramm übersteigt, müssen mit 
Handhaben oder Leisten versehen sein (vergleiche auch Ziffer 6b). 
4. Als neue Ziffer 6 wird eingeschaltet: 
6. Sprengkapseln dürfen nicht mit Stoffen der Nummern XIV, XXXVa 
Ziffer 4, 5 und 6, XXXVc bis XXXVh, XXXIX, XI. und LlIla 
zusammen in denselben Wagen verladen werden; nur das Zusammenladen 
mit handhabungssicheren Ammoniaksalpetersprengstoffen der Nr. NXXVc 
ist unter folgenden Bedingungen gestattet: 
a) ZLwischen der inneren Kiste und der Überkiste muß überall ein 
Zwischenraum von mindestens 12 Zentimeter vorhanden sein, 
der mit trockenem Holzmehl oder Sägemehl fest ausgefüllt ist. 
Relchs-Gesetzbl. 1909. 38 
Ausgegeben zu Berlin den 28. Januar 1909.
        <pb n="278" />
        — 262 — 
Durch geeignete Vorrichtungen muß sichergestellt sein, daß sich 
dieser Zwischenraum durch Rütteln während der Beförderung 
nicht ändern kann. 
b) Die einzelne Kiste darf höchstens 2 Kilogramm Knallquecksilber- 
Sprengsatz oder eine in ihrer Wirkung gleichwertige Menge einer 
anderen Sprengsatzmischung enthalten. Kisten, deren Gewicht 
25 Kilogramm übersteigt, müssen mit Handhaben oder Leisten 
versehen sein. 
c) Die Überkiste muß die deutliche und haltbare Aufschrift tragen: 
„Sprengkapseln mit 2 Kilogramm Sprengsatz, nach Nr. XXXVb 
Abschnitt a Ziffer 6 verpackt. Nicht stürzen“. 
5. Die bisherige Ziffer 6 erhält die Bezeichnung Ziffer 7. 
II. Unter b. 
Ziffer 3 lautet: 
Im übrigen finden die Bestimmungen unter a 3 bis 5 und 7 sinn- 
gemäß Anwendung. 
Berlin, den 19. Januar 1909. 
Das Reichs-Eisenbahnamt. 
In Vertretung: 
von Misani. 
  
——————- 
  
(Nr. 3568.) Bekanntmachung, betreffend Abrechnungsstellen im Scheckverkehre. Vom 
 21. Januar 1909. 
Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Scheckgesetzes vom 11. März 1908 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 71) hat der Bundesrat beschlossen: 
Abrechnungsstelle im Sinne des Scheckgesetzes ist die Abrechnungs- 
stelle bei der Reichsbank in Karlsruhe in Baden. 
Berlin, den 21. Januar 1909. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Bethmann Hollweg. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
        <pb n="279" />
        — 263 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 8. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Bildung von Weinbaubezirken. S. 263. 
  
  
  
  
  
  
(Nr. 3569.) Bekanntmachung, betreffend die Bildung von Weinbaubezirken. Vom 
30. Januar 1909. 
Gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung der Reblaus, vom 
6. Juli 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) wird nachstehend eine Übersicht der Ein- 
teilung der am Weinbau beteiligten Gebiete des Reichs in Weinbaubezirke be- 
kannt gemacht. 
Berlin, den 30. Januar 1909. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
von Jonquieres. 
Übersicht der Weinbaubezirke. 
  
  
  
  
  
Bundesstaat Lau- Name 
und fende Umfang des Weinbaubezirkes. des 
Verwaltungsbezirk. Nr. Weinbaubezirkes. 
I. Preußen. Unverändert. 
1 bis Vergleiche Bekanntmachung, betreffend die Bildung 
II. Bapern. 709, von Weinbaubezirken, vom 27. März 1906 
10. (Reichs-Gesetzbl. S. 449). 
Regierungsbezirk Unterfranken8.Vom Regierungsbezirk Unterfranken und AschaffenB. Fränkischer 
und ascheffenburg. burg: Die Bezirksämter Alzenau, AschaffenburgßWeinbaubezirk. 
Gemünden, Lohr, Marktheidenfeld, Miltenberg 
und Obernburg sowie die Stadt Aschaffenburg. 
Außerdem die Gemeinde Freudenberg im badischen 
Kreise Mosbach. 
HI. Königreich Sachsen. Unverändert. 
Vergleiche Bekanntmachung, betreffend die Dildung 
von Weinbaubezirken, vom 22. Februar 190 
(Reichs-Gesetzbl. S. 31). 
Relchs-Sesetzbl. 1909. « , 39 
Ausgegeben zu Berlin den 6. Februar 1909.
        <pb n="280" />
        Bundesstaat 
und 
Verwaltungsbezirk. 
Lau- 
fende 
Kr. 
Umfang des Weinbaubegirkes. 
Name 
des 
Weinbaubezirkes. 
  
IV. Württemberg. 
V. Baden. 
VI. Hessen. 
Kreise Oppenheim und Alzey. 
VII. Großherzogtum Sachsen. 
VIII. Sachsen--Metningen. 
IX. Stsaß= Lotbringen 
Unverändert. 
Vergleiche Bekanntmachung, betreffend die Bildung 
von Weinbaubezirken, vom 12. Febrnuar 1907 
(Reichs-Gesetzbl. S. 28). 
Kreis Mosbach mit Ausnahme der Gemeinde Freuden- 
berg (vergleiche II. Bayern laufende Nr. 8). 
Unverändert. 
1 
K 
  
2 
bis 
6. 
1bis 
16, 
18bis 
23. 
17. 
l 
  
Vergleiche Bekanntmachung, betreffend die Bubdung 
von Weinbaubezirken, vom 27. Maͤrz 1906 
Meichs-Gesetzdl. S. 449). 
Unverän dert. 
Vergleiche Bekanntmachung, betreffend die Bildung 
von Weinbaubezirken, vom 22. Februar 1908 
(Reichs-Gesetzbl. S. 31). 
Gemarkungen Armsheim (Kreis Oppenheim), Born- 
heim, Eckelsheim, Flonheim, Uffhofen und 
Wendelsheim (Kreis Alzey). 
  
- Usveriudekt 
Vergleiche Bekanntmachung, betreffend die Bildung 
von Weinbaubezirken, vom 27. März 1906 
(Reichs- Gesetzbl. S. 449). 
Stadtkreis Straßburg, Gemarkungen Altdorf, Avols- 
heim, Dachstein, Dahlenheim, Ergersheim, Er- 
nolsheim, Molsheim, Sulzbad und Wolxheim 
des Kreises Molsheim, ferner vo#n Landdkreise 
Straßburg die Kantone Brumath und Schiltig- 
heim, mit Ausnahme der Gemarkungen Ittenheim 
und Breuschwickersheim. 
Kanuton Hochfelden. 
Kanton Truchtersheim sowie Gemeinden Ittenheim 
umd BuuschwickerSheim des Kantons Schiltigheim. 
Gemarkungen Bischofsheim und Griesheim des 
Kreises Molsheim, sowie Gemarkungen Heiligen- 
stein und Gertweiler des Kreises Schlettstadt, 
ferner Kreis Erstein mit Ausnahme der Gemar- 
kungen Bernhardsweiler nud Oberehnheim. 
"7 
Flonheim. 
Straßburg-Mols- 
heim. 
Hochfelben. 
Truchtersheim. 
Erstein.
        <pb n="281" />
        Bundesstaat 
und 
Verwaltungsbezirk. 
  
Lau- 
feude 
Umfang des Weinbaubezirkes. 
  
— — — — 
Name 
des 
Weinbaubezirkes. 
  
Moch: IX. Ehah · Lethringen. 
  
J 
9. 
10. 
11. 
12. 
13. 
14. 
15. 
16. 
17. 
18. 
19. 
21. 
22. 
23. 
Kreis Hagenau. 
Gemarkung Mutig. 
Gemarkungen Dorlisheim, Rosheim und Rosenweiler. 
Gemarkungen Barr, Bernhardsweiler, Börsch und 
Oberehnheim. 
Kantone Saales und Schirmeck, sowie Gemarkungen 
Grendelbruch, Mollkirch, Mühlbach, Ottrott und 
St. Nabor des Kantons Rosheim. 
Gemarkungen Dinsheim, Greßweiler, Heiligenberg, 
Lützelhausen, Niederhaslach, Oberhaslach, Still 
und Urmatt des Kantons Molsheim sowie Kanton 
Wasselnheim mit Ausnahme der Gemarkungen 
Dahlenheim, Odratzheim und Scharrachbergheim. 
Gemarkungen Odratzheim und Scharrachbergheim. 
rnmamen Eichhofen, Epfig, St. Peter und Stotz- 
Gemarkungen Andlau, Bernhardsweiler, Bliensch- 
weiler, Hohwald, Hterzwelle Mittelbergheim, 
Nothalten und Reichsfeld. 
Kanton Markolsheim. 
Gemarkungen Dambach, Oiefenthal, Ebersheim, 
Ebersmünster, Kestenholz, Kinzhein, Scherweiler, 
Schlettstadt und Orschweiler 
Kanton Weiler. 
Kanton Weißenburg sowie Gemarkungen Birlenbach, 
Bremmelbach, Drachenbronn, Hofen, Hunspach 
und Ingolsheim des Kantons Sulz u. W. 
Kautone Lauterburg, Selz, Wörth und Sulz u. W., 
ausschließlich der Gemarkungen Birlenbach, 
Bremmelbach, Drachenbronn, Hofen, Hunspach 
und Ingolsheim. 
Kantone Buchsweiler, Drulingen, Lützelstein und 
Saanmion. 
Kantone Maursmünster und Zabern. 
Kreis Altkirch mit Ausnahme der Gemarkungen 
Fröningen, Hochstatt und Illfurt. 
Kanton Neubreisach sowie Kanton Andolsheim mit 
Ausnahme der Gemarkung Hausen. 
Gemarkungen Colmar, Hausen und Heiligkreuz. 
  
Hagenau. 
Mutig. 
Rosbheim. 
Barr. 
Saales-Schirmeck. 
Wasselnheim. 
Odratzheim. 
Epfig. 
Nothalten. 
Markolsheim. 
Schlettstadt. 
Weiler. 
Weißenburg. 
Wörth---Lauter- 
burg. 
Buchsweiler- 
Saarunion. 
Maursmünster- 
Zabern. 
Altkirch. 
Andolsheim- 
Neubreisach. 
Colmar.
        <pb n="282" />
        — — — 
Bundesstaat 
und 
Verwaltungsbezirk. 
Lau- 
fende 
Nr. 
266 — 
Umfang des Weinbaubezirkes. 
Name 
des 
Weinbaubezirkes. 
  
Koch: IX. Elsaß-Lothringen.) 
  
24. 
25. 
26. 
27. 
28. 
29. 
30. 
31. 
32. 
33. 
34. 
35. 
36. 
37. 
38. 
39. 
40. 
41. 
42. 
  
Kanton Münster. 
Gemarkungen Hattstadt, Obermorschweier und Väök- 
linshofen. 
Gemarkungen Egisheim, Häusern, 
Wettolsheim und Winzenheim. 
Gemarkungen Ingersheim, Niedermorschweier, Türk- 
heim, Walbach und Zimmerbach. 
Gemarkung Bollweiler. 
Gemarkungen Sulzmatt und Osenbach des Kantons 
Rufach, Kantone Gebweiler und Sulz, mit Aus- 
nahme der Gemarkungen Bergholz--Zell, Boll- 
weiler, Bühl, Gebweiler und Wünheim. 
Kanton Ensisheim, sowie Gemarkungen Baldersheim, 
Banzenheim, Battenheim, Eichwald, Homburg, Ill- 
zach, Kingersheim, Klein-Landau, Niffer, Ottmars. 
heim, Reichweiler, Rülisheim, Sausheim und 
Wittenheim des Kreises Mülhausen. 
Gemarkungen Bergholz-Zell, Bühl und Gebweiler. 
Gemarkungen Gundolsheim, Rufach und Westhalten. 
Gemarkungen Geberschweier und Pfaffenheim. 
Gemarkungen Brubach, Brunstatt, Dietweiler, 
Eschenzweiler, Habsheim, Illfurt, Landser, Lutter- 
bach, Mülhausen, Pfastatt, Riedisheim, Rixheim, 
Zillesheim und Zimmersheim. 
Gemarkungen Häsingen und Hegenheim. 
Gemarkung Flachslanden, Kanton Hüningen mit 
Ausschluß der Gemarkungen Häsingen und Hegen- 
heim; ferner Kanton Landser mit Ausnahme der 
Gemarkungen Dietweiler und Landser. 
Gemarkungen Ammerschweier, Kaysersberg, Katzenthal, 
Kienzheim, Sigolsheim, sowie Kanton Schnierlach. 
Gemarkungen Beblenheim, Bergheim, Gemar, 
Hunaweier, Illhäusern, Mittelweier, Ostheim, 
Rappoltsweiler, Reichenweier, Rodern, Nohrsch- 
weier, St. Pilt, Thannenkirch und Zellenberg. 
Gemarkung Bennweier. 
Kanton Markirch. 
Gemarkungen Steinbach, Uffholz, Wattweiler und 
Wünheim. 
Gemarkungen Alt--Thann und Thann. 
Herlisheim, 
  
Münster. 
Vöklinshofen. 
Egisheim. 
Türkheim. 
Bollweiler. 
Sulz. 
Ensisheim. 
Gebweiler. 
Rufach. 
Geberschweier. 
Mülhausen. 
OHegenheim. 
Hüningen. 
Kaysersberg- 
Schnierlach. 
Rappoltsweiler. 
Bennweier. 
Markirch. 
Uffholz. 
Thann.
        <pb n="283" />
        267 
  
  
  
  
  
  
  
Reichs-Gesetzbl. 
Bundesstaat Lau- Name 
und fende Umfang des Weinbaubezirkes. des 
Verwaltungsbezirk. Nr. Weinbaubezirkes. 
(Noch: IX. Elsaß-Lothringen.)43. Kantone Masmünster und St. Amarin, Kanton St. Amarin-Senn- 
1909. 
44. 
45. 
46. 
47. 
48. 
  
  
Sennheim mit Ausnahme der Gemarkungen Stein- 
bach, Uffholz und Wattweiler, sowie Kanton Thann 
mit Ausnahme der Gemarkungen Thann, Alt-Thann 
und Gewenheim. Außerdem Gemarkungen Diden- 
heim, Dornach, Halfingen, Heimsbrunn, Nieder- 
morschweiler, Reiningen des Kreises Mülhausen, 
sowie Hochstatt und Fröningen des Kreises Altkirch. 
Gemarkung Gewenheim. 
Kanton Gorze, Gemarkung Metz, sowie Gemarkungen 
Amanweiler, Augny, Ban-St. Martin, Borny, 
Chieulles, Devant-les-Ponts, Longeville, Lorry 
bei Metz, Maxe, Mey, Montigny, Moulins, 
Norroy-le= Veneur, Mantieres, Plappeville, Ples- 
nois, Sablon, St. Julien, Saulny, Scy, Vallüres, 
Vantoux, Vany und Woippy des Kantons Metz, 
sowie Gemarkungen Cheminot, Chesny, Coin 
a. d. Seille, Coin bei Curry, Cuvry, Fey, Fleury, 
Lorry. Mardigny, Louvigny, Magny, Marieulles, 
Marly, Peltre, Vommeérieux, Pouilly, Pournoy- 
la-Chetive, Sillenny und Verny des Kantons 
Verny und Antilly, Argancy, Chailly, Charly, 
Failly, Malroy, Noisseville, Nouilly, Ste. Barbe, 
Saury, Servigny und Vremy des Kantons Vigy. 
Gemarkung Chérisey. 
Gemarkungen Bronvaux, Féves, Hagendingen, Hau- 
concourt, Maizières bei Metz, Malancourt, Marange- 
Silvange, Montois-la-Montagne, ierrevillers, 
Rombach, Roncourt, Ste. Marie-aux-Chenes, St. 
Privat, Semccourt, Stahlheim und Talingen. 
Kantone Delme und Chäteau-Salins, sowie Kanton 
Pange nebst den Gemarkungen Achätel, Buchy, 
Foville, Goin, Jury, Liehon, Mecleuves, Moncheux, 
Orny, Pagny, Pontoy, Pournoylla-Grasse, Sailly, 
St. Jure, Secourt, Silly-en - Saulnois, Solgne, 
Vigny und Vulmont des Kantons Verny, sowie 
Kanton Vic mit Ausnahme der Gemarkung Bie; 
ferner Kanton Dienze, sowie Kanton Albesdorf, 
ausschließlich der Gemarkungen Montdidier und 
Nebing; außerdem Gemarkungen Baronweiler, 
Brülingen, Buschdorf, Destrich, Enschweiler, 
Harprich, Landorf, Mörchingen, Rakringen, Sülzen, 
Walleringen und Weiler des Kreises Forbach. 
  
heim. 
Gewenheim. 
Verseuchungsgebiet 
bei Metz. 
Cherisey. 
Marange- 
Silvange. 
Chäteau-Salins- 
Dienze. 
40
        <pb n="284" />
        — — — — 
  
  
–— — 
  
  
  
  
  
Bundesstaat Lau- Name 
und fende Umfang des Weinbaubezirkes. des 
Verwaltungsbezirk. Nr. Weinbaubezirkes. 
(Noch: IX. Elsaß-Lothringen.) 49.Gemarkungen Ay, Brittendorf, Charleville, Ennery, Vigy. 
Flévy, Glatigny, Haiß, Tennschen, Tremery, Vigy, 
Villers-Bettnach und Vry. 
50.Gemarkung Reimeringen. Reimeringen. 
51. Kreis Bolchen ausschließlich Reimeringen. Bolchen. 
52.Gemarkung Montdidier. Montdidier. 
53.Gemarkung Nebing. Nebing. 
54. Gemarkung Vie. Vic. 
55. Kreis Diedenhofen-Ost mit Ausschluß der Gemar.Diedenhofen -Ost. 
kungen Apach, Kemplich, Mallingen, Niederkontz, 
Oberkontz, Rettel, Rüsdorf, Sierck und Weckringen. 
56. Gemarkungen Kemplich und Weckringen. Kemplich. 
57.| Gemarkungen Mallingen und Rettel. Mallingen. 
58.|Gemarkungen Apach, Niederkontz, Oberkontz, Rüsdorf Sierck. 
und Sierck. 
59. Kreis Diedenhofen-West. Diedenhofen-West. 
60. Kreis Forbach, ausgenommen die im 48. Bezirk zu-Forbach. 
geteilten Gemarkungen dieses Kreises, und zwar: 
Baronweiler, Brülingen, Buschdorf, Destrich, 
Enschweiler, Harprich, Landorf, Mörchingen, Rak- 
ringen, Sülzen, Walleringen und Weiler. 
61. Kreis Saarburg. Saarburg. 
62. Kreis Saargemünd mit Ausnahme der Gemarkung Saargemünd. 
Saarseinsmingen. 
63.Gemarkung Saareinsmingen. Saareinsmingen. 
  
Herausgegeben in Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stäücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
        <pb n="285" />
        — 269 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 9. 
     
Inhalt: Gesetz, betreffend die Preisfeststellung beim Markthandel mit Schlachtvieh. S. 230. — Ver- 
ordnung, betreffend den Handel mit südwestafrikanischen Diamanten. S. 270. — Bekannt- 
machung, betreffend Anderung der Anlagen V und VI zur Militär-Transport- Ordnung. S. 272. 
— Bekanntmachung, betreffend Abrechnungsstellen im Scheckverkehre. S. 274. — Bekannt- 
machung, betreffend Anderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 278. 
  
(Nr. 3570.) Gesetz, betreffend die Preisfeststellung beim Markthandel mit Schlachtvieh. Vom 
8. Februar 1909. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
§ 1. 
Die Landeszentralbehörden sind befugt, für Schlachtviehmärkte zum Zwecke 
der Feststellung von Preis und Gewicht der Tiere Vorschriften zu erlassen und 
Einrichtungen anzuordnen.  
Die hierdurch entstehenden Kosten fallen dem Unternehmer des Marktes 
zur Last; der § 68 der Gewerbeordnung findet Anwendung. 
Vorschriften, durch welche die Feststellung von Preisen nach Schlachtgewicht 
verboten wird, dürfen, sofern diese Feststellungen auf tatsächlichen Unterlagen 
und nicht lediglich auf Schätzungen beruhen, auf Grund dieses Gesetzes nicht 
erlassen werden. 
Schriftstücke, deren Ausstellung auf Grund des Abs. 1 angeordnet ist, 
sind stempelfrei. 
§ 2. 
Die Landeszentralbehörden sind befugt, für Orte, an denen eine Regelung 
auf Grund des § 1 getroffen ist, und für deren Umgebung marktähnliche Ver- 
anstaltungen für Vieh zu untersagen und den Handel mit Vieh außerhalb des 
Marktplatzes während des Markttags sowie an dem voraufgehenden und dem 
nachfolgenden Tage zu verbieten. 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 41 
Ausgegeben zu Berlin den 15. Februar 1909.
        <pb n="286" />
        — 270 — 
§ 3. 
Wer den auf Grund der §§ 1 und 2 erlassenen Vorschriften zuwider- 
handelt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark und im Unvermögens- 
falle mit Haft bis zu vier Wochen bestraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 8. Februar 1909.  
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
 
(Nr. 3571.) Verordnung, betreffend den Handel mit südwestafrikanischen Diamanten. Vom 
16. Januar 1909. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen für das Südwestafrikanische Schutzgebiet auf Grund des § 1 des 
Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) im Namen des Reichs, 
was folgt: 
§ 1. 
Zum Schutze des Handels mit südwestafrikanischen Diamanten wird den 
Förderern dieser Edelsteine die Verpflichtung auferlegt, ihre gesamte Förderung 
der von dem Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt) oder mit seiner Zustimmung 
dem Gouverneur bezeichneten Behörde oder Person zwecks Vermittelung der Ver- 
wertung zu übergeben. 
Die Verwertung erfolgt in der nach dem freien Ermessen der Kolonial- 
verwaltung für die Förderer günstigsten Weise. . 
Der durch die Verwertung der Diamanten erzielte Erlös ist an die Be- 
rechtigten abzuführen.  
Für die bei der Verwertung aufzuwendende Mühewaltung und die ent- 
stehenden Kosten ist eine angemessene Gebühr zu entrichten, welche der Reichs- 
kanzler (Reichs-Kolonialamt) festsetzt. 
§ 2. 
Der Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt) ist ermächtigt, sofern er es im 
Interesse der Erhaltung eines gesunden Handels mit Diamanten für erforderlich 
erachtet, ein jährliches Höchstmaß der zur Verwertung gelangenden Diamanten
        <pb n="287" />
        — 271 — 
für jeden Förderer festzusetzen. Hinsichtlich der dieses Höchstmaß übersteigenden 
Förderung ist es dem freien Ermessen der Kolonialverwaltung überlassen, in 
welchem Zeitpunkt eine Verwertung eintreten soll. Die Verpflichtung zur über- 
gabe der Diamanten wird dadurch nicht berührt. 
§ 3. 
Wer es unternimmt, Diamanten der im § 1 vorgesehenen Verwertung zu 
entziehen, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft, neben welchem auf 
Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark erkannt werden kann. Sind mildernde 
Umstände vorhanden, so kann ausschließlich auf die Geldstrafe erkannt werden. 
Neben der gemäß Abs. 1 verwirkten Strafe ist auf Einziehung der 
Diamanten, in Bezug auf welche das Vergehen begangen worden ist, zu er- 
kennen. Kann ihre Einziehung nicht vollzogen werden, so ist auf Erlegung ihres 
Wertes, und wenn sich dieser nicht genau feststellen läßt, auf Zahlung einer dem 
wahrscheinlichen Werte entsprechenden Geldsumme zu erkennen. 
Eingeborenen gegenüber finden außer den vorstehend angedrohten Strafen 
auch diejenigen Strafmittel Anwendung, die in den allgemeinen, die Strafrechts- 
pflege gegenüber den Eingeborenen regelnden Vorschriften für zulässig erklärt sind. 
§ 4. 
Der Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt) und mit seiner Zustimmung der 
Gouverneur haben die zur Sicherstellung der den Förderern obliegenden Ver- 
pflichtung zur Übergabe der Diamanten und zur Ausführung dieser Verordnung 
erforderlichen Bestimmungen zu erlassen. 
§ 5. 
Den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestimmt der Reichs- 
kanzler (Reichs-Kolonialamt) oder mit seiner Zustimmung der Gouverneur. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 16. Januar 1909. 
(L. S.) Wilhelm. 
Dernburg. 
  
41
        <pb n="288" />
        — 272 — 
(Nr. 3572.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlagen V und VI zur Militär- 
Transport--Ordnung. Vom 2. Februar 1909. 
1. Auf Grund der Vorschrift im § 54, 18 der Militär-Transport- Ordnung 
haben die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für das Landheer und die 
Festungen und für Eisenbahnen, Post und Telegraphen beschlossen: 
In der Anlage V zur Militär-Transport-Ordnung treten folgende Ände- 
rungen ein: 
  
  
  
  
I. Abschnitt A. 
a) lfd. Nr. 2. Hinter „Kammerhülsen“ ist einzuschalten: 
„Kammerhülsenladungen,“. 
b) lfd. Nr. 3. Die Nummer ist zu streichen und dafür zu setzen: 
„ 3. Sprengpatronen, Sprengbüchsen, Sprengpatronen M/03 mit eingesetter geladener 
Detonationsbüchse oder letztere für sich allein, andere Körper aus gepreßter (ge- 
mahlener), trockener, wasserdicht überzogener Schießbaumwolle (Schießwolle) ohne 
Zünder.“ 
c) lfd. Nr. 5. Hinter „C/88“ ist einzuschalten 
„oder mit Füllpulver 02“. 
d) lfd. Nr. 8. Die Nummer ist zu streichen und dafür zu setzen: 
„ 8. Fertig geladene und verlötete Sprengbüchsen, sowie fertig geladene und verpackte 
Ersatzdetonationsladungen für Gefechtspistolen.“ 
e) Unter neuer Nummer ist aufzunehmen: 
  
„ 9. Fertig geladene, durch Scherstifte und Sicherheitsbolzen gesicherte und einzeln in vor- 
geschriebene Packgefäße verpackte Nehscheren n/M.“ 
II. Abschnitt B. 
a) lfd. Nr. 1. Die Fassung ist wie folgt zu ändern: 
„ 1.  Rauchschwache Pulver und Beutelkartuschen mit solchen, sowie Kanonenschläge 05.“ 
b) lfd. Nr. 1b. Hinter „C/88“ ist einzuschalten: 
  
  
  
„oder mit Füllpulver 02“. 
c) lfd. Nr. 4 und 5. Die Nummern sind zu streichen; dafür ist zu setzen: 
„ 4. Geschosse, deren Kugelfüllung durch Pulver oder sonstigen Sprengstoff festgelegt ist, 
ohne Sprengladung und ohne Zünder oder derartige Geschosse (auch solche ohne 
Sprengstoff in der Kugelfüllung) mit gepreßter Bodenkammerfüllung, ohne Kammer- 
hülsenladung und ohne Zünder, aber mit abdichtender Verschlußschraube. 
5. Granatfüllung 88, Füllpulver 02, Sprengladungen aus Granatfüllung 88 oder Füll- 
pulver 02 und Sprengmunition 88.“  
d) lfd. Nr. 6. Hinter „Wassergehalt“ ist anzufügen: 
„ , Sprengpatronen M/03 ohne Detonationsbüchse.“ 
c) lfd. Nr. 9. Hinter „C/88“ ist einzuschalten: 
„oder Füllpulver 02“.
        <pb n="289" />
        — 273 — 
f) Ifd. Nr. 15. Die Nummer ist ganz zu streichen. 
g) lfd. Nr. 18. Hinter „Torpedoausstoß"“ ist anzufügen: 
„ , fertige Pistolenschlösser der Gefechtspistolen für Torpedos, Zündpatronen für Tor- 
pedos, Abzugspatronen für elektrischen Abzug, Zeitzünder, Glühzünder und Pulver- 
patronen für Torpedoausstoß.“ 
h) Ifd. Nr. 19. Die Angaben sind zu streichen; dafür ist zu setzen: 
„ 19. Fertige transport- und rohrsichere Geschoßzünder mit Sprengkapsel und Zündladungs. 
körpern, ferner Sprengkapseln und sonstige Zündungen für brisante Sprengstoffe 
(ausschließlich Zündladungen zu Geschoßzündern, siehe unter A 4).“ 
i) Ifd. Nr. 32. Die Nummer ist ganz zu streichen. 
  
  
  
2. Ferner hat auf Grund derselben Vorschrift der Königlich Preußische 
Kriegsminister bestimmt, daß die Anlage VI zur Militär-Transport-Ordnung 
in folgender Weise geändert wird: 
I. Abschnitt A. 
a) Ifd. Nr. 2. Hinter „Kammerhülsen“ ist einzuschalten: 
„Kammerhülsenladungen,“. 
b) Ifd. Nr. 3, 5, 6 und 7 sind zu streichen, dafür ist aufzunehmen: 
„ 3. Sprengpatronen, Sprengbüchsen, Sprengpatronen M/03 mit eingesetzter ge- 
ladener Detonationsbüchse oder letztere für sich allein, andere Körper aus 
gepreßter  (gemahlener), trockener, wasserdicht überzogener Schießbaum- 
wolle (Schießwolle) ohne Zünder. 
4. Fertig geladene und verlötete Sprengbüchsen, sowie fertig geladene und ver- 
Packte Ersatzdetonationsladungen für Gefechtspistolen. 
5. Fertig geladene, durch Scherstifte und Sicherheitsbolzen gesicherte und einzeln 
in vorgeschriebene Packgefäße verpackte Netzscheren n/M.“ 
II. Abschnitt B. 
a) In der Überschrift ist hinter „22a“ hinzuzufügen: 
„und 22b“. 
b) Ifd. Nr. 1. Hinter „solchen“ ist hinzuzufügen: 
„sowie Kanonenschläge 05“. 
c) Ifd. Nr. 1b, 2, 3, 4 und 5. Die Nummern sind zu streichen; dafür ist 
zu setzen: 
„ Ib. Geladene Geschosse mit Zünder oder mit Zünder und Zünd- 
ladung, oder geladene Geschosse ohne Zünder und   
ohne Zündladung,    (mit sichernden Abschlusse der Sprengladungen*) 
2. geladene Gesechtsköpse fũr Torpedos ohne geladene Ge-    (mit sichernden Abschlusse der Sprengladungen*) 
fechtspistole,   
3. geladene Minen ohne Sprengbüchsen, 
4. Geschosse, deren Kugelfüllung durch Pulver oder sonstigen Sprengstoff fest- 
gelegt ist, ohne Sprengladung und ohne Zünder oder derartige Geschosse 
(auch solche ohne Sprengstoff in der Kugelfüllung) mit gepreßter Boden- 
kammerfüllung, ohne Kammerhülsenladung und ohne Zünder, aber mit 
abdichtender Verschlußschraube. 
5. Granatfüllung 88, Füllpulver 02, Sprengladungen aus Granatlüllung 88 oder 
Füllpulver 02 und Sprengmunition 88.“
        <pb n="290" />
        — 274 — 
d) Ifd. Nr. 6. Hinter „Wassergehalt“ ist einzufügen: 
„ , Sprengpatronen M/03 ohne Detonationsbüchse.“. 
e) IId. Nr. 9. Die Angaben sind zu streichen; dafür ist zu setzen: 
„ 9. Fertige Patronen für Kanonen, Patronen für Kanonen mit ungeladenem Ge- 
schoß, Patronen mit geladenem Geschoß, ohne Zünder und ohne Zünd- 
ladung mit sicherndem Abschlusse der Sprengladung*).“ 
f) Ifd. Nr. 15. Die Nummer ist ganz zu streichen. 
g) Ifd. Nr. 18. Hinter „Torpedoausstoß“ ist hinzuzufügen: 
„ ,fertige Pistolenschlösser der Gefechtspistolen für Torpedos, Zündpatronen für 
Torpedos, Abzugspatronen für elektrischen Abzug, Zeitzünder, Glühzünder 
und Pulverpatronen für Torpedoausstoß.“ 
h) Ifd. Nr. 19. Die Nummer ist zu streichen und dafür zu setzen: 
 
  
  
„19. Fertige transport- und rohrsichere Geschoßzünder mit Sprengkapsel und 
Zündladungskörpern, ferner Sprengkapseln und sonstige Zündungen für 
brisante Sprengstoffe.“ 
  
i) Ifd. Nr. 32. Die Nummer ist ganz zu streichen. 
Berlin, den 2. Februar 1909. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Schulz. 
  
  
  
(Nr. 3573.) Bekanntmachung, betreffend Abrechnungsstellen im Scheckverkehre. Vom 4. Fe- 
bruar 1909. 
Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Scheckgesetzes vom 11. März 1908 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 71) hat der Bundesrat beschlossen: 
Abrechnungsstelle im Sinne des Scheckgesetzes ist die Preußische 
Zentralgenossenschaftskasse zu Berlin. 
Berlin, den 4. Februar 1909. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Wermuth. 
  
—4— ——–
        <pb n="291" />
        — 275 — 
(Nr. 3574.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung. Vom 6. Februar 1909. 
Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrat folgende 
Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung beschlossen: 
1. In Nr. VII wird Abs. (2) gefaßt: 
(2) Gebrauchte eisen- oder manganhaltige Gasreini- 
gungsmasse wird — sofern sie nicht in dichte Blechbehälter 
verpackt zur Aufgabe gelangt — in bedeckten Wagen oder in 
offenen Wagen unter gewöhnlichen Wagendecken befördert. 
2. In Nr. XV wird Ziffer 1 Abs. (1) gefaßt: 
(1) Wenn diese Stoffe in dichten, gut verschlossenen Ballons, 
Flaschen oder Kruken verschickt werden, so müssen die Behälter unter 
Verwendung geeigneter Verpackungsstoffe in starke, mit guten Hand- 
haben versehene Übergefäße (Weiden- oder Metallkörbe, Kübel oder 
Kisten) fest eingesetzt sein. 
3. In Nr. XXIII: 
a) Im Abs. (1) werden die Worte „findet nur in offenen Wagen statt“ 
ersetzt durch „findet in der Regel in offenen Wagen statt“. 
Am Schlusse wird hinzugefügt: 
Bedeckte Wagen dürfen nur dann verwendet werden, wenn die 
Packgefäße fest und völlig dicht sind, so daß sich ihr Inhalt nicht 
durch Geruch bemerkbar macht. Vergleiche auch Abs. (3). 
b) Der Eingang des Abs. (a) wird folgendermaßen gefaßt: 
„Die Vorschriften im Abs. (1) gelten sinngemäß auch ... « 
(usw. wie bisher). 
4. In Nr. XXXVa, A zu 6 Abs. (1) wird der vorletzte Satz gefaßt: 
Zum Verschluß der Kisten dürfen eiserne Nägel nur verwendet werden, 
wenn sie verzinnt oder verzinkt sind. 
5. In Nr. XXXVc wird hinter dem mit „Wetterastralit“ beginnenden Ab- 
satz eingeschaltet:  
Gelatine-Astralit (einem gelatinierten oder pulverförmigen Gemenge 
von Ammoniaksalpeter, Kali- oder Natronsalpeter oder einem Ge- 
mische von beiden, höchstens 50 Prozent Dinitrochlorhydrin, höchstens 
5 Prozent Trinitroglyzerin, höchstens 2 Prozent Kollodiumwolle, 
Kohlenwasserstoffen, Pflanzenmehlen und Nitroverbindungen der 
aromatischen Reihe (wie Nitrotoluol, Dinitrotoluol und Nitro- 
naphthalin)).
        <pb n="292" />
        — 276 — 
Gelatine-Wetterastralit (einem gelatinierten oder pulverförmigen 
Gemenge von Ammoniaksalpeter, Kali- oder Natronsalpeter oder 
einem Gemische von beiden, höchstens 50 Prozent Dinitrochlorhydrin, 
höchstens 5 Prozent Trinitroglyzerin, höchstens 2 Prozent Kollodium- 
wolle, Kohlenwasserstoffen, Pflanzenmehlen, fettem Ole, Nitrover- 
bindungen der aromatischen Reihe (wie Nitrotoluol, Dinitrotoluol 
und Nitronaphthalin) und neutralen Salzen (wie Chlorkalium, 
Chlornatrium und Oxalaten)). 
6. In Nr. XXXVd. Abs. (1) Ziffer 1 wird am Schlusse hinzugefügt: 
Die Vorschriften unter a und b gelten nicht für die vor dem 23. Juni 
1906 hergestellten Pulver. 
7. In den Nummern XIV Abs. (1), XXXVa, B Abs. (5), XXXVb, a Ziffer 6, 
XXXVc Ziffer 3 Abs. (1), XXXVd Abs. (1) und Abs. (4), XXXVg 
Abs. (1)f, XL Abs. (2), XLIIa Ziffer 5, XLIIb Ziffer 4, XLIII Ziffer 4 
und LIIIa Abs. (1) werden die Worte: 
„einem vereideten Chemiker“ 
oder 
„eines vereideten Chemikers“ 
oder 
„einem vereideten Sachverständigen“ 
ersetzt durch: 
„einem von der Eisenbahn anerkannten Chemiker“ 
oder 
„eines von der Eisenbahn anerkannten Chemikers“ 
oder 
einem von der Eisenbahn anerkannten Sachverständigen“. 
Die Änderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 6. Februar 1909. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Schulz. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
        <pb n="293" />
        — 277 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 10. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung eines fünften Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das 
Rechnungsjahr 1908. S. 277. 
  
  
  
  
  
  
  
(Nr. 3575.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines fünften Nachtrags zum Reichshaushalts- 
Etat für das Rechnungsjahr 1908. Vom 13. Februar 1909. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und 
des Reichstags, was folgt: 
§ 1. 
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte fünfte Nachtrag zum Reichshaus- 
halts-Etat für das Rechnungsjahr 1908 tritt dem Reichshaushalts-Etat für 
das Rechnungsjahr 1908 hinzu. 
 § 82. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der 
ordentlichen Betriebsmittel der Reichshauptkasse über den im § 3 des Gesetzes, 
betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Rechnungsjahr 1908, 
vom 31. März 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 87) angegebenen Betrag hinaus nach 
Bedarf noch weitere einhundertfünfzig Millionen Mark Schatzanweisungen aus- 
zugeben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 13. Februar 1909. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bülow. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1909. 42 
Ausgegeben zu Berlin den 15. Februar 1909.
        <pb n="294" />
        — 278 — 
Fünfter Nachtrag 
zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1908. 
  
Kapitel   Titel   Ausgabe und Einnahme. Für das Rechnungsjahr 1908 treten hinzu 
  
      
   
 Mark. 
Ausgabe. 
A. Ordentlicher Etat. 
a. Fortdauernde Ausgaben. 
XI. Reichsschuld. 
72.   4.   Verzinzung .. 4 500 000 
b. Einmalige Ausgaben. 
3.   31. III. Reichsamt des Innen 1 718 329 
Einnahme.  
21.   — XI. Matrikularbeiträge 6218 329 
  
  
  
Berlin, den 13. 
  
Februar 1909. 
  
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bülow. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
        <pb n="295" />
        — 279 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 11. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn · Verkehrsorbnung. S. 279. — 
Bekanntmachung, betreffend eine neue Ausgabe der dem Internationalen Übereinkommen über den 
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. S. 280. 
  
  
(Nr. 3576.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrs- 
 ordnung. Vom 27. Februar 1909. 
Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrat folgende 
Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung beschlossen: 
1. In Nr. XXXVc wird eingeschaltet: 
a) vor dem mit „Ammon-Carbonit“ beginnenden Absatze: 
Ammoncahücit mit oder ohne Beifügung von Ziffern und 
Buchstaben (Gemenge von mindestens 65 Prozent Ammoniak- 
salpeter, höchstens 10 Prozent Kali-, Natron- oder Baryt- 
salpeter oder Mischungen davon, höchstens 15 Prozent Tri- 
nitrotoluol oder Trinitronaphthalin, die teilweise oder ganz 
durch Mono- und Dinitrotoluol, Mono- und Dinitrobenzol 
oder Nitronaphthalin ersetzt werden dürfen, ferner von Mehl 
oder höchstens 2 Prozent Ruß), 
b) vor dem mit „Minolite“ beginnenden Absatze: 
Luxit I (Gemenge von Ammoniaksalpeter, höchstens 17 Prozent 
Trinitrotoluol und höchstens 5 Prozent Holzmehl)) 
2. Im Eingange der Nr. XXXVg ist der mit Silesia“ beginnende 
Absatz zu fassen: 
Silesia (Gemenge von höchstens 80 Prozent Kaliumchlorat und 
von Harz, von dem höchstens 4 Prozent nitriert sein dürfen) 
3. In Nr. XLV wird die Ziffer 6, wie folgt, gefaßt: 
6. Zur Beförderung von verdichtetem Sauerstoff und verdichtetem 
Waseerstoff dürfen statt der nach Ziffer 1 a und b geprüften auch 
solche Behälter benutzt werden, die laut angebrachtem Stempel 
nach den von der Militärverwaltung hierfür getroffenen besonderen 
Vorschriften amtlich geprüft und innerhalb der letzten 3 Jahre 
nachgeprüft sind. In diesem Falle dürfen die Gase höchstens auf 
170 Atmosphären verdichtet sein. Bei Behältern, die nach der 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 43 
Ausgegeben zu Berlin den 13. März 1909.
        <pb n="296" />
        — 280 — 
amtlichen Prüfung mit einem Betriebsdrucke von höchstens 
150 Atmosphären in Anspruch genommen werden dürfen, ist die 
Verdichtung der Gase nur bis zu dieser Grenze zulässig. Im 
übrigen finden die Vorschriften unter 1 bis 5 Anwendung. 
Die Änderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 27. Februar 1909. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Schulz. 
  
 
(Nr. 3577.) Bekanntmachung, betreffend eine neue Ausgabe der dem Internationalen Über- 
einkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. Vom 
3. März 1909. 
Die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 
14. Oktober 1890 beigefügte Liste der Eisenbahnstrecken, auf die dieses Über- 
einkommen Anwendung findet (Ausgabe von 1908, Reichs-Gesetzbl. von 1908 
S. 39 ff.), ist unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Änderungen in 
der nachstehenden, vom Zentralamte für den internationalen Eisenbahntransport 
mitgeteilten Fassung neu aufgestellt worden: 
Liste der Eisenbahnstrecken, 
auf welche 
das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr 
Anwendung findet. 
Ausgabe vom 15. Februar 1909. 
  
Deutschland. 
A. Von deutschen Verwaltungen betriebene Bahnen und 
Bahnstrecken. 
I. Staats- und unter Staatsverwaltung stehende Eisenbahnen. 
1. Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen. 
2. Militäreisenbahn.
        <pb n="297" />
        — 281 — 
3. Königlich Preußische Staatseisenbahnen — einschließlich der gemeinschaftlich 
mit ihnen betriebenen Großherzoglich Hessischen Staatseisenbahnen — sowie 
die unter preußischer Staatsverwaltung stehenden Privatbahnen, mit 
Ausschluß: 
der Oberschlesischen schmalspurigen Zweigbahnen. 
4.   Königlich Bayerische Staatseisenbahnen nebst den von ihnen betriebenen 
Lokalbahnen Augsburg—Haunstetten, Lam—Kötzting und Röthenbach b. L.— 
Weiler, jedoch mit Ausschluß der Lokalbahnen: 
a) Augsburg—Göggingen— Pfersee;  
b) Augsburger Lokalbahn. 
5.   Königlich Sächsische Staatseisenbahnen. 
6.   Königlich Württembergische Staatseisenbahnen. 
7.   Großherzoglich Badische Staatseisenbahnen und die unter Staatsverwal- 
tung stehenden Privatbahnen.  
8.   Großherzoglich Mecklenburgische Staatseisenbahnen, einschließlich der Dampf- 
fährenverbindung über die Ostsee zwischen Warnemünde und Gijedser; 
wegen dieser Dampffährenverbindung siehe B. VI, 136. 
9.   Großherzoglich Oldenburgische Staatseisenbahnen. 
II. Privateisenbahnen unter eigener Verwaltung. 
10.   Achern—Ottenhöfener Nebenbahn. 
11.   Altona—-Kaltenkirchener Eisenbahn. 
12.   Die von den Badischen Lokaleisenbahnen (Aktiengesellschaft) betriebenen 
Nebenbahnen:  
a) Bruchsal-Ubstadt-Hilsbach/ 
Menzingen 
b) Bühl—Oberbühlerthal (Bühlertalbahn); 
c) Karlsruhe—Ettlingen — Herrenalb/Pforzheim (Albtalbahn), 
d) Neckarbischofsheim— Hüffenhardt; 
  
e)   Wiesloch—Meckesheim/ Waldangelloch. 
13.   Die bayerischen von der Lokalbahn-Aktiengesellschaft in München be- 
triebenen Lokalbahnen: 
a) Bad Aibling-Feilnbach; 
b) Fürth—Zirndorf—Cadolzburg; 
c) Markt Oberdorf—Füssen; 
d) München—Wolfratshausen—Bichl; 
e)   Mnurnau—Oberammergau; 
f) Sonthofen—Oberstdorff 
g) Stadtamhof—Donaustauf—Wörth; 
h) Türkheim—Wörishofen. 
  
43
        <pb n="298" />
        — 282 — 
14.   Bentheimer Kreisbahn. 
15.   Biberach—Oberharmersbacher Nebenbahn. 
16.   Brandenburgische Städtebahn. 
17.   Braunschweigische Landeseisenbahn. 
18.   Braunschweig—Schöninger Eisenbahn. 
19.   Bröltaler Eisenbahn. 
20.   Brohltal-Eisenbahn. 
21.   Butzbach—Licher Eisenbahn. 
22.   Cöln—Bonner Kreisbahnen. 
23.   Crefelder Eisenbahn. 
24.   Cronberger Eisenbahn. 
25.   Dahme-Uckroer Eisenbahn. 
26.   Deggendorf—Mettener Lokalbahn. 
27.   Dessau— Wörlitzer Eisenbahn. 
28.   Diedenhofen—Mondorfer Eisenbahn. 
29.   Eisern— Siegener Eisenbahn. 
30.   Elmshorn—Barmstedt Oldesloer Eisenbahn. 
31.   Erstein —Oberehnheim —Ottrotter Nebenbahn. 
32.   Eutin—Lübecker Eisenbahn. 
33.   Frankfurter Verbindungsbahn (Frankfurt am Main). 
34.   Freien Grunder Eisenbahn. 
35.   Georgs-Marienhütte-Eisenbahn. 
36.   Gera-Meuselwitz-Wuitzer Eisenbahn. 
37.   Gernrode—Harzgeroder Eisenbahn. 
38.   Gotteszell— Viechtacher Lokalbahn. 
39.   Greifswald —-Grimmener Eisenbahn. 
40.   Halberstadt—Blankenburger Eisenbahn. 
41.   Haltingen—Kanderner Nebenbahn. 
42.   Hildesheim—Peiner Kreiseisenbahn. 
43.   Hoyaer Eisenbahn (Hoya-Eystruy). 
44.   Kahl—Schoellkrippener Lokalbahn. 
45.   Kaysersberger Talbahn, einschließlich der Bahn Colmar—Winzenheim. 
46.   Kerkerbachbahn. 
47.   Königsberg—Cranzer Eisenbahn. 
48.   Kreis Altenaer Schmalspurbahn. 
49.   Kreisbahn Eckernförde-Kappeln. 
50.   Kreis Bergheimer Nebenbahnen. 
51.   Kremmen—Neu-Ruppin—Wittstocker Eisenbahn. 
52.   Krozingen— Staufen—Sulzburger Nebenbahn. 
53.   Lahrer Straßenbahn. 
54.   Lausitzer Eisenbahn (Rauscha-Freiwaldauf Muskau-Teuplitz-Sommerfeld; 
Hansdorf—Priebus).
        <pb n="299" />
        — 283 — 
55.   Liegnitz-Rawitscher Eisenbahn. 
56.   Löwenberg—Lindow—Rheinsberger Eisenbahn. 
57.   Lübeck-— Büchener Eisenbahn. 
58.   Ludwigs-Eisenbahn (Nürnberg—Fürth). 
59.   Meckenbeuren—Tettnanger Nebenbahn. 
60.   Mecklenburgische Friedrich Wilhelm-Eisenbahn. 
61.   Meppen—Haselünner Eisenbahn. 
62.   Möckmühl—Dörzbacher Nebenbahn. 
63.   Mödrath—Liblar-Brühler Eisenbahn. 
64.   Mosbach-Mudauer Eisenbahn. 
65.   Mühlhausen—Ebelebener Eisenbahn. 
66.   Nauendorf—Gerlebogker Eisenbahn. 
67.   Neubrandenburg—Friedländer Eisenbahn. 
68.   Neuhaldenslebener Eisenbahn. 
69.   Neustadt—Gogoliner Eisenbahn. 
70.   Niederlausitzer Eisenbahn. 
71.   Nordhausen—Wernigeroder Eisenbahn. 
72.   Oschersleben— Schöninger Eisenbahn. 
73.   Osterwieck—Wasserlebener Eisenbahn. 
74.   Paulinenaue—Neu-Ruppiner Eisenbahn. 
75.   Peine—Ilseder Eisenbahn. 
76.   Prignitzer Eisenbahn. 
77.   Reinickendorf—Liebenwalde —Groß-Schönebecker Eisenbahn. 
78.   Rhein—Ettenheimmünsterer Lokalbahn. 
79.   Rhene—Diemeltal-Eisenbahn (Bredelar—Martenberg). 
80.   Rinteln—Stadthagener Eisenbahn. 
81.   Rosheim—St. Naborer Nebenbahn. 
82.   Ruppiner Kreisbahn. 
83.   Schaftlach-Gmund-Tegernseer Lokalbahn. 
84.   Stendal—Tangermünder Eisenbahn. 
85.   StralsundTribseer Eisenbahn. 
86.   Straßburger Straßenbahnen. 
87.   Die von der Süddeutschen Eisenbahngesellschaft betriebenen Nebenbahnen: 
a) Frei-Weinheim—Jugenheim-Partenheim (Selztalbahn); 
b) Hetzbach-Beerfelden; 
c) Hüfingen—Furtwangen (Bregtalbahn) 
d) Mannheim—Weinheim—Heidelberg—Mannheim; 
e) Osthofen—Westhofen;  
f)    Reinheim-Reichelsheim;
        <pb n="300" />
        —284 — 
g)    Riegel—Breisach/Gottenheim (Kaiserstuhlbahn);   
  
h) Sprendlingen—Fürfeld; 
i) Worms-Offstein 
k) Zell—Todtnau. 
88.   Südharz-Eisenbahn. 
89.   Teutoburger-Wald-Eisenbahn. 
90.   Die unter der Betriebsverwaltung Thüringischer Nebenbahnen stehenden 
Linien: 
a) Arnstadt—Ichtershausen; 
b) Esperstedt—Oldisleben; 
c) Greußen—Ebeleben—Keula; 
d) Hohenebra—Ebeleben; 
e) Ilmenau—Großbreitenbach; 
f) Weimar-—Berka-Blankenhain; 
8) Weimar -Rastenberg; 
h) Wutha—Ruhla. 
91.   Vorwohle-—Emmerthaler Eisenbahn. 
92.   Westfälische Landeseisenbahn. 
93.   Wittenberge—-Perleberger Eisenbahn. 
94.   Die von der Direktion der Württembergischen Eisenbahngesellschaft be- 
triebenen Nebenbahnen: 
a) Amstetten— Gerstetten; 
b) Amstetten—Laichingen; 
c) Ebingen—Onstmettingen; 
d) Gaildorf— Untergröningen; 
e) Jagstfeld— Neuenstadt (Kocher); 
f) Nürtingen—Neuffen; 
g) Vaihingen-Sersheim—Enzweihingen. 
  
  
95.   Die von der Direktion der Württembergischen Lokaleisenbahnen betriebenen 
Nebenbahnen: 
a) Aalen—Ballmertshofen; 
b) Ballmertshofen—Dillingen; 
c) Reutlingen— Gönningen. 
96.   Die württembergischen Nebenbahnen: 
a) Filderbahn; 
b) Korntal—Weissach (Strohgäubahn). 
97.   Zschipkau—Finsterwalder Eisenbahn.
        <pb n="301" />
        — 285 — 
B. Bahnstrecken, welche sich im Betrieb oder Mitbetrieb außer- 
 
 
 
 
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
deutscher Eisenbabnverwaltungen befinden. 
I. Russischer Verwaltungen. 
98.   Die von den Nordwestbahnen betriebene Strecke von der russisch-deutschen 
Grenze bei Eydtkuhnen bis Eydtkuhnen. 
99.   Die von den Weichselbahnen betriebene Strecke von der russisch-deutschen 
Grenze bei Prostken bis Prostken. 
100.   Die von den Weichselbahnen betriebene Strecke von der russisch-deutschen 
Grenze bei Illowo bis Illowo. 
101.   Die von der Warschau—-Wiener Eisenbahn betriebene Strecke von der 
russisch- deutschen Grenze bei Skalmierzyce bis Skalmierzyce. 
102.   Die von der Herby—Czenstochauer Eisenbahn betriebene Strecke von der 
russisch-deutschen Grenze bei Herby bis Preußisch-Herby. 
II. Österreichischer Verwaltungen. 
Die von den K. K. Osterreichischen Staatsbahnen betriebenen Strecken 
von der österreichisch-deutschen Grenze: 
103.   bei Myslowitz bis Myslowitz. 
104.   bei Hennersdorf bis Ziegenhals. 
105.   bei Niklasdorf bis Ziegenhals. 
106.   bei Heinersdorf bis Heinersdorf (in Oberschlesien). 
107.   bei Johanngeorgenstadt bis Johanngeorgenstadt. 
108.   bei Adorf bis Adorf. 
109.   bei Furth i. W. bis Furth i. W. 
110.   bei Passau bis Passau.  
111.   bei Braunau bis Simbach. 
112.   bei Lochau bis Lindau. 
Die von der Osterreichischen Nordwestbahn betriebene Strecke von 
der österreichisch-deutschen Grenze: 
113.   bei Wichstadtl bis Mittelwalde. 
Die von der Österreichisch-Ungarischen Staatseisenbahngesellschaft 
betriebene Strecke von der österreichisch-deutschen Grenze: 
114.   bei Mittelsteine bis Mittelsteine. 
Die von der Südnorddeutschen Verbindungsbahn betriebenen Strecken 
von der österreichisch-deutschen Grenze: 
115.   bei Liebau bis Liebau. 
116.   bei Seidenberg bis Seidenberg. 
Die von der Böhmischen Nordbahn betriebenen Strecken von der 
österreichisch- deutschen Grenze: 
117.   bei Ebersbach bis Ebersbach. 
118.   bei Sebnitz bis Sebnitz.
        <pb n="302" />
        Die von der Buschtehrader Eisenbahn betriebenen Strecken von der 
österreichisch-deutschen Grenze: 
119.   bei Reitzenhain bis Reitzenhain. 
120.   bei Klingenthal bis Klingenthal. 
III. Schweizerischer Verwaltungen. 
Die von den schweizerischen Bundesbahnen betriebenen Strecken von 
der schweizerisch-deutschen Grenze: 
121.   bei Konstanz bis Konstanz.  
122.   bei Rielasingen bis Singen. 
123.   bei Waldshut bis Waldshut. 
124.   bei Lottstetten bis zur deutsch-schweizerischen Grenze bei Altenburg-Rheinau. 
IV. Französischer Verwaltungen. 
Die den Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen gehörigen, von der 
Französischen Ostbahn mitbetriebenen Strecken von der französisch- 
deutschen Grenze: 
125.   bei Altmünsterol bis Altmünsterol. 
126.   bei Avricourt bis Deutsch-Avricourt. 
127.   bei Chambrey bis Chambrey. 
128.   bei Novéant bis Novéant. 
129.   bei Amanweiler bis Amanweiler. 
130.   bei Fentsch bis Fentsch. 
V. Niederländischer Verwaltungen. 
131.   Die von der Nord-Brabant-Deutschen Bahn betriebene Strecke von der 
niederländisch-deutschen Grenze bei Gennep bis Wesel. 
132.   Die von der Gesellschaft für den Betrieb von niederländischen Staatseisen- 
bahnen betriebenen Strecken von der niederländisch-deutschen Grenze: 
a) bei Elten bis Wellez; 
b) bei Herzogenrath bis Herzogenrath; 
J) bei Aachen bis Aachen ¹); 
d) bei Dalheim bis Dalheim ²); 
e) bei Gronau bis Gronaul ¹). 
  
1) Die Gesellschaft für den Betrieb von niederländischen Staatseisenbahnen besorgt nur 
den Zugsdienst in beiden Richtungen. 
2) Auf dieser Strecke besorgt die Gesellschaft für den Betrieb von niederländischen Staats- 
eisenbahnen nur den Zugsdienst in der Richtung von den Niederlanden nach Deutschland, 
und umgekehrt die preußische Staatseisenbahn auf der niederländischen Strecke bei Dalheim 
bis Vlodrop (Liste: Niederlande B. 10) in der Richtung von Dalheim nach den Niederlanden.
        <pb n="303" />
        — 287 — 
133. Die von der Gesellschaft für den Betrieb von niederländischen Staatseisen- 
bahnen betriebene und von der Holländischen Eisenbahngesellschaft mit- 
betriebene Strecke von der niederländisch-deutschen Grenze bei Elten bis 
Emmerich. 
134. Die von der Holländischen Eisenbahngesellschaft betriebene und von der 
Gesellschaft für den Betrieb von niederländischen Staatseisenbahnen mit- 
betriebene Strecke von der niederländisch-deutschen Grenze bei Gildehaus 
bis Salzbergen.  
135. Die von der Holländischen Eisenbahngesellschaft betriebene Strecke von 
der niederländisch-deutschen Grenze bei Alstätte bis Ahaus. 
VI. Dänischer Verwaltungen. 
136. Die von den Dänischen Staatsbahnen in Gemeinschaft mit den Groß- 
herzoglich Mecklenburgischen Staatseisenbahnen betriebene Dampffähren- 
verbindung Warnemünde Gjedser. 
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, welche von deutschen Verwaltungen 
im Auslande betrieben sind, ist zu vergleichen: 
Österreich, Ziffer 29 bis und mit 52. 
Dänemark, Ziffer 3, 4. 
Frankreich, Ziffer 18, 19, 20, 21, 22, 23. 
Luxemburg, Ziffer 2, 3. 
Niederlande, Ziffer 5, 6, 7, 8, 9, 10. 
Rußland, Ziffer 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41. 
Schweiz, Jiffer 26, 27, 28, 29, 30, 31. 
  
Österreich und Ungarn (nebst Bosnien-Herzegowina). 
I. Im Reichsrate vertretene Königreiche und Länder (einschließlich 
Liechtenstein). 
A. Sämtliche Linien, die durch die nachbenannten Bahnverwal- 
tungen und Gesellschaften mit dem Sitze in Österreich oder in 
Ungarn betrieben werden. 
1. K. K. Österreichische Staatsbahnen, mit Einschluß der auf Fürstlich 
Liechtensteinschem Gebiete gelegenen Strecke der Linie Feldkirch- Buchs; — 
dagegen mit Ausschluß: 
a) folgender dalmatinischen Linien der K. K. Österreichischen Staatsbahnen: 
α) Spalato—Siverić—Knin, 
β) Perkovieć-Slivno—Sebenico, 
γ) Spalato—Sinj;  
b) der schmalspurigen Lokalbahn Unzmarkt— Mauterndorf (Murtalbahn). 
2. Lokalbahn Aujezd-Luhatschowitz-Luhatschowitz. 
3. Außig—Teplitzer Eisenbahn. 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 44
        <pb n="304" />
        — 288 — 
4. Böhmische Kommerzialbahnen. 
5. Lokalbahn Brünn-Lösch. 
6. Buschtéhrader Eisenbahn. 
7. Lokalbahn Friedland-Bilá. 
8. Friedländer Bezirksbahnen, bestehend aus den Lokalbahnen: 
Friedland—Reichsgrenze nächst Hermsdorf; 
Friedland—Reichsgrenze nächst Heinersdorf (Strecke bis Heiners- 
dorf a. T.) und 
Raspenau—Weißbach. 
9. Gablonzer elektrische Bahnen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
10.   Kaschau—Oderberger Bahn (auf österreichischem Gebiete betriebene Linien). 
11.   Mährisch-Schlesische Lokalbahn-Aktiengesellschaft (Lokalbahn Hruschau- 
Polnisch-Ostrau). 
12.   Neutitscheiner Lokalbahn. 
13.   Niederösterreichische Landesbahnen, bestehend aus den Linien: 
Gänserndorf— Mistelbach; 
Gmünd—Litschau— Heidenreichstein und Gmünd—Groß-Gerungs; 
Korneuburg—Ernstbrunn— Hohenau und Dobermannsdorf—Poysdorf; 
St. Pölten—Kirchberg a. d. P.—Mank—Mariazell—Gußwerk mit der 
Abzweigung Ober-Grafendorf—Ruprechtshofen. 
14.   Österreichische Nordwestbahn.  
15.   Österreichisch-Ungarische Staatseisenbahngesellschaft. 
16.   Přivoz-Mährisch-Ostrau—Witkowitzer Lokalbahn. 
17.   Salzburger Eisenbahn- und Tramway-Gesellschaft. 
18.   Salzkammergut-Lokalbahn. 
19.   Steyrtalbahn. 
20.   Südbahngesellschaft (auf österreichischem Gebiete betriebene Linien), mit 
Ausschluß der Lokalbahnen:  
c)   Bruneck-Sandi.T. (mit elektrischem Betriebe), 
d) Grobelno—Rohitsch (Rohitscher Lokalbahn); 
e) Kapfenberg—Seebach—Au; 
f) Kühnsdorf—Eisenkappel; 
g) Mödling—Hinterbrühl nächst Wien (mit elektrischem Betriebe); 
h) Pöltschach—Gonobitz; 
i) Preding-Wieselsdorf— Stainz; 
k) Rittnerbahn (Lokalbahn Bozen—Klobenstein); 
l) Überetscherbahn (Lokalbahn Bozen—Kaltern) und die elektrisch be- 
triebene Kleinbahn Kaltern— Mendel (Mendelbahn); 
m) Virglbahn (elektrisch betriebene Drahtseilbahn von Bozen auf die 
Virgl-Warte);  
n)   Windisch-Feistritz S.B.—Stadt Windischs-Feistritz. 
21.   Südnorddeutsche Verbindungsbahn. 
  
  
*) Mit Wirkung vom 4. März 1909.
        <pb n="305" />
        — 289 — 
22.   Stauding—Stramberger Lokalbahn. 
23.   Eisenbahn Wien—Aspang, mit Ausschluß: 
o) der Zahnradstrecke Wuchberg- Hochschneeberg der Schneebergbahn. 
24.   Die von den Königlich Ungarischen Staatseisenbahnen betriebenen Strecken 
der K. K. Österreichischen Staatsbahnen von Lawoczne bis zur ungarischen 
Landesgrenze, von Fehring bis zur ungarischen Landesgrenze und von 
Sianki bis zur ungarischen Landesgrenze, sowie der Österreichisch-Ungarischen 
Staatseisenbahngesellschaft von Marchegg bis zur ungarischen Landes- 
grenze, endlich die von der Györ—Sopron —Ebenfurter Eisenbahngesell- 
schaft betriebene Strecke der im Betriebe der Südbahngesellschaft stehenden 
Wien— Pottendorf—Wiener-Neustädter Bahn von Ebenfurt bis zur 
ungarischen Landesgrenze. 
B. Bahnstrecken, welche sich im Betrieb oder Mitbetrieb aus- 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
wärtiger Verwaltungen befinden. 
I. Italienischer Verwaltungen. 
Die durch die italienischen Staatsbahnen betriebenen Strecken von 
der italienisch-österreichischen Grenze: 
25.   bei Cormons bis Cormons. 
26.   bei Pontebba bis Pontafel in der Richtung aus Italien. 
27.   bei Peri bis Ala. 
Die durch die italienische Eisenbahngesellschaft „Societä Veneta per 
costruzione ed esercizio di ferrovie secondarie italiane" betriebene 
Strecke von der italienisch-Bösterreichischen Grenze: 
bei Cervignano bis Cervignano. 
II. Deutscher Verwaltungen. 
Die durch die Königlich Bayerischen Staatseisenbahnen betriebenen 
Strecken von der deutsch-österreichischen Grenze: 
29.   bei Kiefersfelden bis Kufstein. 
30.   bei Salzburg bis Salzburg. 
31.   bei Waldsassen bis Eger. 
32.   bei Schirnding bis Eger. 
33.   bei Asch bis Eger. 
Die durch die Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen betriebenen 
Strecken von der deutsch österreichischen Grenze: 
34.   bei Brambach bis Eger. 
35.   bei Bärenstein bis Weipert. 
36.   bei Markersdorf bis Hermsdorf i. B. 
37.   bei Moldau bis Moldau. 
38.   bei Schöna bis Bodenbach. 
39.   bei Schöna bis Tetschen. 
44
        <pb n="306" />
        — 290 — 
40.   bei Neusalza-Spremberg bis zur österreichisch-deutschen Grenze bei Tauben- 
heim. 
41.   bei Alt- und Neu-Gersdorf bis zur österreichisch-deutschen Grenze bei 
Ebersbach. 
42.   bei Seifhennersdorf bis Warnsdorf. 
43.   bei Groß-Schönau bis Warnsdorf. 
44.   bei Zittau bis Reichenberg. 
Die durch die Königlich Preußischen Staatseisenbahnen betriebenen 
Strecken von der deutsch österreichischen Grenze: 
45.   bei Heinersdorf a. T. bis Heinersdorf a. T 
46.   bei Grünthal bis Grünthal. 
47.   bei Neusorge bis Halbstadt. 
48.   bei Jägerndorf bis Jägerndorf. 
49.   bei Troppau bis Troppau. 
50.   bei Oderberg bis Oderberg. 
51.   bei Goczalkowitz bis Dzieditz. 
52.   bei Neuberun bis Oswiecim. 
III. Russischer Verwaltungen. 
Die durch die Verwaltung der russischen Südwestbahnen in der 
Richtung aus Rußland betriebenen Strecken von der russisch- 
österreichischen Grenze: 
53.   bei Radziwilów bis Brody. 
54.   bei Woloczysk bis Podwoloczyska. 
55.   bis Österreichisch-Nowosielitza. 
IV. Rumänischer Verwaltungen. 
Die durch die Königlich Rumänischen Staatseisenbahnen in der 
Richtung aus Rumänien betriebene Strecke von der rumänisch- 
österreichischen Grenze: 
56.   bei Itzkany bis Itzkany. 
C. Bahnstrecken, welche sich im Betriebe der Bosnisch- Herzego- 
 
 
 
winischen Staatsbahnen befinden. 
57.   Gravosa (Gruž)-Landesgrenze bei Uskoplje. 
58.   Landesgrenze bei Glavska-Landesgrenze bei Nagumanac. 
59.   Landesgrenze bei Igalo—Zelenika. 
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, welche von österreichischen Ver- 
waltungen im Auslande betrieben sind, ist zu vergleichen: 
Deutschland, Ziffer 103 bis und mit 120. 
Italien, Ziffer 9. 
Rumänien, Ziffer 3. 
Rußland, Ziffer 42, 43, 44, 45. 
Schweiz, Ziffer 24, 25.
        <pb n="307" />
        291 — 
II. Ungarn. 
A. Sämtliche Linien, welche durch die nachbenannten Bahn- 
verwaltungen und Gesellschaften mit dem Sitze in Ungarn 
 
 
 
 
oder in Österreich betrieben werden. 
1.   Königlich Ungarische Staatseisenbahnen und die im Betriebe derselben 
stehenden Lokalbahnen und Linien anderer Bahnen, mit Ausnahme: 
der schmalspurigen Linie Garam-Berzencze—Selmeczbánya, 
der normalspurigen Lokalbahn Soroksár—Szt. Lörincz und 
der schmalspurigen Lokalbahn im Taracztal. 
2.   Südbahngesellschaft (auf ungarischem Gebiete betriebene Linien) und die 
im Betriebe derselben stehenden Lokalbahnen. 
3.   Kaschau—Oderberger Bahn (auf ungarischem Gebiete betriebene Linien) 
und die im Betriebe derselben stehenden Lokalbahnen und Linien anderer 
Bahnen, mit Ausnahme: 
der schmalspurigen Strecke Gölniczbánya— Szomolnok der Lokalbahn 
im Gölnicztal, 
der normalspurigen Flügelbahn Tarpatak—Tátra-Lomnicz und 
der Zahnradbahn Csorba-Csorbató. 
4.   Györ—Sopron—Ebenfurter Eisenbahngesellschaft und die im Betriebe 
derselben stehende Lokalbahn Fertövidék. 
5. Vereinigte Arader und Csanáder Eisenbahnen, mit Ausnahme: 
der schmalspurigen Lokalbahn Borossebes-Menyháza und der Ersten 
Alfölder schmalspurigen landwirtschaftlichen Eisenbahn. 
6.   Eisenbahn im Szamostal und die im Betriebe derselben stehende Lokal- 
bahn Zsibó-Nagybánya, sowie die Strecke Bethlen—Kisilva der Naszód- 
vidéker Lokalbahn. 
7.   Eisenbahn Mohács—Pécs. 
8.   Slavonische Drautalbahn. 
9.   Budapester Lokalbahnen und die im Betriebe derselben stehende Linie 
Haraszti-Rázkeve.  
10.   Die von den K. K. Österreichischen Staatsbahnen betriebenen Strecken der 
Königlich Ungarischen Staatseisenbahnen von Mezölaborcz bis zur 
österreichischen Landesgrenze, von Körösmezö bis zur österreichischen 
Landesgrenze, die der Kaschau—-Oderberger Bahn von Orlo bis zur 
österreichischen Landesgrenze, die der Holics— Gödinger Lokalbahn von 
Holics bis zur österreichischen Landesgrenze und die der im übrigen im 
Betriebe der Königlich Ungarischen Staatsbahnen stehenden ungarischen 
Nordwest-Lokalbahn von Kutti bis zur österreichischen Landesgrenze. 
Die von der Österreichisch-Ungarischen Staatseisenbahngesellschaft be- 
triebenen Strecken der Königlich Ungarischen Staatseisenbahnen von Hölak- 
Trencsénteplicz bis zur österreichischen Landesgrenze am Vlárapaß, von 
Bruck-Királyhida bis zur österreichischen Landesgrenze und von Szakolcza 
bis zur österreichischen Landesgrenze.
        <pb n="308" />
        — 292 — 
B. Bahnstrecken, welche sich im Mitbetrieb auswärtiger 
Verwaltungen besinden. 
Rumänischer Verwaltungen. 
Die von den Königlich Rumänischen Staatseisenbahnen in der 
Richtung aus Rumänien betriebenen Strecken von der ungarisch- 
 rumänischen Grenze: 
12. bei Veriorova bis Orsova. 
13. bei Riul Vadului bis Verestorony. 
14. bei Gyimes bis Gyimes. 
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, welche von ungarischen Ver- 
waltungen im Auslande betrieben sind, ist zu vergleichen: 
Rumänien, Ziffer 4, 5, 6. 
III. Bosnien - Herzegowina. 
1. K. und K. Militärbahn Banjaluka—Doberlin. 
2. Bosnisch-Herzegowinische Staatsbahnen, einschließlich der von denselben be- 
triebenen elektrischen Stadtbahn in Sarajevo. 
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, welche von den Bosnisch-Herze- 
gowinischen Staatsbahnen in Österreich betrieben werden, ist zu vergleichen: 
Österreich, Ziffer 57, 58, 59. 
  
Belgien. 
A. Von belgischen Verwaltungen betriebene Bahnen und 
Bahnstrecken. 
1.   Belgische Staatsbahnverwaltung. 
2.   Belgische Nordbahn. 
3.   Gent—Terneuzen. 
4. Mecheln—Terneuzen. 
5.   Eisenbahn von Chimay. 
6.   Hasselt—Maeseyck. 
 
B. Bahnstrecken, welche sich im Betrieb oder Mitbetrieb aus- 
wärtiger Verwaltungen befinden. 
I. Französischer Verwaltungen. 
Die von der französischen Nordbahn betriebenen Strecken von der 
belgisch-französischen Grenze: 
7. bei Comines bis Comines. 
8. bei Halluin bis Menin.
        <pb n="309" />
        II. Luxemburgischer Verwaltungen. 
9. Die von der luxemburgischen Prinz Heinrich-Bahn betriebene Strecke 
von der belgisch-luxemburgischen Grenze bei Rodange bis Athus. 
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, welche von belgischen Verwaltungen 
im Auslande betrieben sind, ist zu vergleichen: 
Frankreich, Ziffer 14, 15, 16, 17. 
Niederlande, Ziffer 11, 12. 
  
Dänemark. 
A. Von dänischen Verwaltungen betriebene Strecken. 
1. Die Dänischen Staatsbahnen, einschließlich der von denselben betriebenen 
Dampffährenverbindungen: 
a) über den Limfjord (Oddesund Nord—Oddesund Syd und Nykjøbing 
paa Mors—Glyngere); 
b) über den Kleinen [lille] Belt (Fredericia—Strib); 
e) über den Großen [store] Belt (Nyborg—Korsør) 
d) über den Oresund (Helsingør — Helsingborg und Kopenhagen 
[Kjøbenhavn]— Malmø — wegen der Dampffährenverbindung 
Kopenhagen—Malmø siehe unter B. II. 5); 
e) über den Masnedsund (Masnedo—Orehoved); 
f) zwischen Gjedser und Warnemünde — wegen dieser Dampffähren- 
verbindung siehe unter B. I. 4; 
aber mit Ausschluß: 
der von der Südfünenschen Eisenbahngesellschaft betriebenen Staats- 
bahnstrecke Nyborg—Faaborg und 
der Dampfschiffstrecke Korsør—Kiel. 
2. Folgende unter Staatsverwaltung stehende Privateisenbahnstrecken: 
a) Orehoved—Gjedser; 
b) Aalestrup-Viborg; 
c) Sorø-Vedde. 
  
B. Bahnstrecken, welche sich im Betrieb oder Mitbetrieb aus- 
wärtiger Verwaltungen befinden. 
I. Deutscher Verwaltungen. 
3. Die von den Königlich Preußischen Staatsbahnen betriebene Strecke von 
der deutsch-dänischen Grenze bei Farris bis Vamdrup. 
4. Die in Gemeinschaft mit den Großherzoglich Mecklenburgischen Staats- 
bahnen betriebene Dampffährenverbindung Gjedser—Warnemünde.
        <pb n="310" />
        — 294 — 
II. Schwedischer Verwaltungen. 
5. Die von den Dänischen Staatseisenbahnen gemeinschaftlich mit den 
Schwedischen Staatseisenbahnen betriebene Dampffährenstrecke zwischen dem 
Freihafen Kopenhagen und Malmø. 
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, welche von dänischen Verwaltungen 
im Auslande betrieben sind, ist zu vergleichen:  
Deutschland, Ziffer 136. 
Schweden, Ziffer 8. 
Frankreich. 
  
A. Von französischen Verwaltungen betriebene Bahnen und 
Bahnstrecken. 
Die Linien von allgemeiner Bedeutung: 
1. Der Nordbahn. 
2.   Der Ostbahn, einschließlich der für Rechnung der Konzessionäre betriebenen 
Linien, nämlich der Linie von Wassy nach Saint-Dizier und der Lokal- 
bahnlinien des Departements der Ardennen (Carignan nach Messempré, 
Monthermé nach Monthermé [Laval-Dieu], Vrigne-Meuse nach Vrigne- 
aux-Bois), von Rambervillers nach Charmes, von Igney-Avricourt nach 
Blamont und Cirey. 
3.   Der Paris—Lyon-Mittelmeerbahn, einschließlich der für Rechnung der 
Konzessionäre betriebenen Linie des alten Hafens in Marseille und der- 
jenigen von Arles nach Saint-Louis. 
4.   Der Orléansbahn. 
5.   Der Südbahn. 
6.   Der Staatsbahnen, einschließlich der für Rechnung des Departements 
Indre-et-Loire betriebenen Lokalbahn von Ligré-Rivière nach Richelieu. 
7.   Der beiden Ringbahnen von Paris, einschließlich der strategischen Linie 
von Valenton nach Massy-Palaiseau. 
8.   Der Gesellschaft für Departemental-Eisenbahnen. 
9.   Der Eisenbahngesellschaft von Somain nach Anzin und bis zur belgischen 
Grenze. 
10.   Der Gesellschaft des Medoc. 
Die Linien von lokaler Bedeutung: 
11.   Der Gesellschaft für Departemental-Eisenbahnen. 
12.   Von Marlieux nach Chätillon-sur-Chalaronne. 
13.   Von Castelnau nach Margaux und von Pauillac nach Port des Pilotes 
(Gesellschaft des Médoc).
        <pb n="311" />
        — 295 — 
B.   Bahnstrecken, welche sich im Betrieb oder Mitbetrieb aus- 
wärtiger Verwaltungen befinden. 
I. Belgischer Verwaltungen. 
Die von der Belgischen Staatsbahnverwaltung betriebenen Strecken 
von der belgisch-französischen Grenze: 
14.   bei Doische bis Givet. 
15.   bei Abeele bis Hazebrouck. 
16.   Die von der Belgischen Nordbahn betriebene Strecke von der französisch- 
belgischen Grenze bei Heer-Agimont bis Givet. 
17.   Die von der Eisenbahngesellschaft von Chimay betriebene Strecke von 
der französisch-belgischen Grenze bei Momignies bis Anor. 
II. Deutscher Verwaltungen. 
Die der französischen Ostbahn gehörigen, von den Reichseisenbahnen 
in Elsaß-Lothringen mitbetriebenen Strecken von der deutsch- 
französischen Grenze: 
18.   bei Altmünsterol bis Petit-Croix. 
19.   bei Deutsch-Avricourt bis Igney-Avricourt. 
20.   bei Chambrey bis Moncel. 
21.   bei Novéant bis Pagny-sur-Moselle. 
22.   bei Amanweiller bis Batilly. 
23.   bei Fentsch bis Audun-le-Roman. 
III. Schweizerischer Verwaltungen. 
Die von den Schweizerischen Bundesbahnen betriebenen Strecken 
von der französisch-schweizerischen Grenze: 
24.   bei Delle bis Delle. 
25.   bei Vallorbe bis Pontarlier. 
26.   bei Les Verrières-Suisse bis Pontarlier. 
27.   bei Crassier bis Divonne-les-Bains. 
28.   bei Le Châtelard bis Vallorcine. 
IV. Italienischer Verwaltungen. 
29.   Die von den italienischen Staatsbahnen betriebene Strecke von der 
italienisch-französischen Grenze bei Modane bis Modane. 
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, welche von französischen Ver- 
waltungen im Auslande betrieben sind, ist zu vergleichen: 
Deutschland, Ziffer 125, 126, 127, 128, 129, 130. 
Belgien, Ziffer 7, 8. 
Italien, iffer 6. 
Schweiz, Ziffer 32, 33, 34, 35. 
  
  
  
Reichs-Gesetzbl. 1909. 45
        <pb n="312" />
        — 296 — 
Italien. 
A. Von italienischen Verwaltungen betriebene Bahnen und 
Bahnstrecken. 
1. Die sämtlichen von der Generaldirektion der Staatsbahnen betriebenen Linien. 
2. Die von der Società Veneta per costruzione ed esercizio di ferrovie 
secondarie italiane betriebenen Linien: 
a) Cividale— Portogruaro, mit Abzweigung von S. Giorgio di Nogaro 
bis zur italienisch-österreichischen Grenze bei Cervignano, 
b) Parma—Suzaara, 
c) Bologna S. V.—Portomaggiore, mit Abzweigung von Budrio nach 
Massalombarda, 
d) Arezzo-Pratovechhio Stia, 
e) Conegliano—Vittorio, 
f)   Camposampiero—Castelfranco Veneto—Montebelluna (Gemeinschafts- 
bahnhöfe der Linien Padova-Bassano, Treviso — Vicenza und 
Treviso—Belluno der Staatsbahnen), 
g) Thiene—Rochhette und 
h) Ferrara—Copparo. 
3. Die Nord-Milano-Eisenbahnen in Mailand, nämlich: 
i) Milano —Bovisa- Seveso S. Pietro — Merone Pontenuovo (Gemein- 
schaftsbahnhof der Linie Como-Lecco der Staatsbahnen) —Incino-Erba, 
mit Abzweigungen von Bovisa nach Milano—Librera (Staatsbahnen) 
und von Seveso S. Pietro nach Camnago (Gemeinschaftsbahnhof 
der Linie Chiasso-Milano der Staatsbahnen), 
k) Milano Bovisa-Saronno, 
l) Saronno—Malnate—Varese Nord—Laveno Nord, mit Abzweigungen 
von Varese Nord nach Varese (Staatsbahnen) und von Laveno Nord 
nach Laveno Mombello (Staatsbahnen), 
m) Saronno—-Grandate, 
n) Como Lago Nord—Camerlata—Grandate—Malnate, mit Abzweigung 
von Camerlata nach Albate Camerlata (Staatsbahnen), 
o) Novara Nord — Busto Arsizio Nord — Saronno — Seregno (Gemein- 
schaftsbahnhof der Linie Chiasso-Milano der Staatsbahnen), mit 
Abzweigungen von Novara Nord nach Novara (Staatsbahnen) 
und von Busto Arsizio Nord nach Busto Arsizio (Staatsbahnen), 
p) Castellanza—Cairate Lonate Ceppino in Val d Olona. 
4. Die von der Gesellschaft der Mittelmeerbahnen betriebenen Linien: 
Varese— Porto Ceresio und Roma-Viterbo, mit Abzweigung von 
Capranica nach Ronciglione. 
5. Die von der Gesellschaft der römischen Nebenbahnen betriebene Linie 
Roma-Albano-Nettuno.
        <pb n="313" />
        — 297 — 
B. Bahnstrecken, welche sich im Betrieb oder Mitbetrieb aus- 
wärtiger Verwaltungen befinden. 
I. Französischer Verwaltungen. 
6. Die von der Paris—Lyon-Mittelmeerbahn betriebene Strecke von der 
italienischfranzösischen Grenze bei Ventimiglia bis Ventimiglia. 
II. Schweizerischer Verwaltungen. 
7. Die von der Gotthardbahn betriebene Strecke von der italienisch-schweize- 
rischen Grenze bei Pino bis Luino.  
8. Die von den Schweizerischen Bundesbahnen betriebene Strecke von der 
italienisch-schweizerischen Grenze bei Iselle bis Domodossola ¹). 
III. Österreichischer Verwaltungen. 
9. Die von den K. K. Österreichischen Staatsbahnen in der Richtung nach 
Italien mitbetriebene Strecke von der italienisch-österreichischen Grenze bei 
Pontafel bis Pontebba.  
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, welche von italienischen Ver- 
waltungen im Auslande betrieben sind, ist zu vergleichen: 
Österreich, Ziffer 25, 26, 27, 28 
Frankreich, Ziffer 29. 
Schweiz, Ziffer 36. 
  
Luxemburg. 
A. Von luxemburgischen Verwaltungen betriebene Bahnen und 
 Bahnstrecken. 
1. Prinz Heinrich-Bahn. 
B. Bahnstrecken, welche sich im Betrieb oder Mitbetrieb aus- 
wärtiger Verwaltungen befinden. 
I. Deutscher Verwaltungen. 
2. Die von den Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen betriebenen sämt- 
lichen Linien der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn. 
3. Die von den Königlich Preußischen Staatsbahnen betriebene Strecke von 
der deutsch-luxemburgischen Grenze bei Ulflingen bis Ulflingen. 
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, welche von luxemburgischen Ver- 
waltungen im Auslande betrieben sind, ist zu vergleichen: 
Belgien, Ziffer 9. 
1) Die Schweizerischen Bundesbahnen besorgen ab Iselle transit den Zugsdienst (Zug. 
förderung und Zugsbegleitung) auf Rechnung der italienischen Staatsbahnen; der Stations.- 
dienst wird von den letzteren selbst besorgt. 
  
  
45
        <pb n="314" />
        — 298 — 
Niederlande. 
A. Von niederländischen Verwaltungen betriebene Bahnen und 
Bahnstrecken. 
1. Gesellschaft für den Betrieb von niederländischen Staatseisenbahnen. 
2. Holländische Eisenbahngesellschaft. 
3. Niederländische Zentral-Eisenbahngesellschaft. 
4. Nord-Brabant--Deutsche Eisenbahngesellschaft. 
B. Bahnstrecken, welche sich im Betrieb oder Mitbetrieb aus- 
wärtiger Verwaltungen befinden. 
I. Deutscher Verwaltungen. 
5. Die von den Großherzoglich Oldenburgischen Staatsbahnen betriebene 
Strecke von der deutsch-niederländischen Grenze bei Neuschanz bis Neuschanz. 
Die von den Königlich Preußischen Staatsbahnen betriebenen Strecken 
von der deutsch-niederländischen Grenze: 
6.   bei Borken bis Winterswyk. 
7.   bei Bocholt bis Winterswyk. 
8.   bei Straelen bis Venlo. 
9.   bei Kaldenkirchen bis Venlo. 
10.   bei Dalheim bis Vlodrop. 
II. Belgischer Verwaltungen. 
11. Die von der Mecheln—Terneuzen-Eisenbahngesellschaft betriebene Strecke 
von der belgisch-niederländischen Grenze bei La Clinge bis Terneuzen. 
12. Die von der Gent—Terneuzen-Eisenbahngesellschaft betriebene Strecke 
von der belgisch-niederländischen Grenze bei Selzaete bis Terneuzen. 
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, welche von niederländischen Ver- 
waltungen im Auslande betrieben sind, ist zu vergleichen: 
Deutschland, Ziffer 131, 132, 133, 134, 135. 
 
  
Rumänien. 
A. Von rumänischen Verwaltungen betriebene Bahnen und 
Bahnstrecken. 
1. Königlich Rumänische Staatseisenbahnen. 
B. Bahnstrecken, welche sich im Mitbetrieb auswärtiger 
Verwaltungen befinden. 
I. Russischer Verwaltungen. 
2. Die von den Königlich Rumänischen Staatseisenbahnen betriebene und 
von den russischen Südwestbahnen mitbetriebene Strecke von der russisch- 
rumänischen Grenze bei Ungheni bis Rumänisch-Ungheni.
        <pb n="315" />
        — 299 — 
I. Österreichischer Verwaltungen. 
3. Die von den K. K. Österreichischen Staatsbahnen in der Richtung aus 
Österreich betriebene Strecke von der österreichisch-rumänischen Grenze bei 
Burdujeni bis Burdujeni. 
II. Ungarischer Verwaltungen. 
Die von den Königlich Ungarischen Staatseisenbahnen in der 
Richtung aus Ungarn betriebenen Strecken von der ungarisch- 
rumänischen Grenze: · 
4. bei Verciorova bis Verciorova. 
5. bei Riul Vadului bis Caineni. 
6. bei Palanca bis Palanca. 
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, welche von der rumänischen Ver- 
waltung im Auslande betrieben sind, ist zu vergleichen: 
Österreich, Ziffer 56. 
Ungarn, Ziffer 12, 13, 14. 
Rußlant, Ziffer 46. 
  
Rußland. 
A. Vom Staate betriebene Bahnen und Bahnstrecken. 
1. Nicolaibahn (mit Zweigbahn nach dem Hafen und den Eisenbahnen von 
Nowotorshok und Rshew—Wzjasma) unter Ausschluß der Sektion nach 
Borowitschi. 
2.   Nordwestbahnen. 
3.   Moskau-Brester Eisenbahn. 
4.   Moskau—Kursk, Moskau—Nishninowgorod und Muromer Eisenbahnen. 
5.   Sysran—Wijasma-Eisenbahn. 
6.   Catherine-Eisenbahn. 
7.   Riga—Orel-Eisenbahn (mit der Riga-Tuckumer Eisenbahn). 
8.   Libau-Romny-Eisenbahn. 
9.   Weichselbahnen. 
10.   Südbahnen. 
11. Ssamara—Slatouster Eisenbahn. 
12. Polessier Eisenbahnen. 
13.   Südwestbahnen. 
14. Perm- Eisenbahn. 
15.   Sibirische Eisenbahn. 
16.   Transkaukasische Eisenbahnen. 
17.   Nordbahnen. 
18.   Taschkent-Eisenbahn.
        <pb n="316" />
        — 300 — 
19.   Mittelasiatische Bahn, mit den Linien: 
Krasnowodsk—Andishan, 
Merw—Kuschka, 
Tschernjajewo—Taschkent und 
Gortschakowo Margelan. 
20.   Transbaikal-Bahn. 
B. Don Privatverwaltungen betriebene Bahnen und 
Bahnstrecken. 
21.   Warschau—Wien-Eisenbahn. 
22.   Wladikaukaser Eisenbahn. 
23.   Lodser Eisenbahn. 
24.   Moskau—Kiew—Woronesch-Eisenbahn. 
25.   Moskau—Kasan-Eisenbahn. 
26.   Moskau—Windau—Rybinsker Eisenbahn. 
27.   Rjasan— Uralsk-Eisenbahn. 
28.   Südostbahnen. 
29.   Belgorod—Ssumy-Eisenbahn. 
30.   Die Lokalbahnen der I. Gesellschaft für Lokalbahnen in Rußland: 
Pernau-Reval, mit den Linien: 
Walk-Pernau, 
Moisekull—Fellin, 
Fellin—Reval-Hafen, 
Allenkull—Weißenstein; 
Swjenzjany; 
Südbahnen, mit den Linien: 
Rudniza—Olwiopol, 
Dochno—Tschetschelnik, 
Berschad—Berschad-Fabrik, 
Shitomir—Gaiworon, 
Cholonewskaja—Ssemka, 
Woronowizy-Winniza. 
31.   Die Lokalbahn Nowosybkow. 
32.   Herby—Czenstochauer Eisenbahn. 
33.   Livländische Lokalbahn (Walk— Marienburg—Stockmannshof). 
C. Grenzstrecken, welche sich im Mitbetrieb auswärtiger 
Verwaltungen befinden. 
I. Deutscher Verwaltungen. 
Die von den Königlich Preußischen Staatsbahnen betriebenen Strecken 
von der deutsch russischen Grenze: 
34.   bei Eydtkuhnen bis Wirballen. 
35.   bei Ottlotschin bis Alegxandrowo.
        <pb n="317" />
        6. 
1. 
 
 
— 301 — 
36.   bei Schoppinitz bis Sosnowice (Linie der früheren Rechte Oder-Ufer-Eisenbahn). 
37.   bei Schoppinitz bis Sosnowice (Linie der früheren Oberschlesischen Eisenbahn). 
38.   bei Prostken bisGrajewo. 
39.   bei Illowo bis Mlawa. 
40.   bei Szczypiorno bis Kalisch. 
41.   bei Herby bis Russisch-Herby. 
II. Österreichischer Verwaltungen. 
Die von den K. K. Österreichischen Staatsbahnen betriebene Strecke 
von der österreichisch-russischen Grenze: 
42.   bei Szczakowa bis Granica und 
die in der Richtung nach Rußland betriebenen Strecken von der 
österreichisch- russischen Grenze: 
43.   bei Brody bis Radziwilów. 
44.   bei Podwoloczyska bis Woloczysk. 
45.   bei Nowosielitza bis Nowosielitza. 
III. Rumänischer Verwaltungen. 
Die von den Südwestbahnen betriebene und von den Königlich 
Rumänischen Staatseisenbahnen mitbetriebene Strecke von der 
rumänisch-russischen Grenze: 
46.   bei Ungheni bis Russisch-Ungheni. 
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, welche von russischen Verwaltungen 
im Auslande betrieben sind, ist zu vergleichen: 
Deutschland, Ziffer 98, 99, 100, 101, 102. 
Österreich, Ziffer 53, 54, 55. 
Rumänien, Ziffer 2. 
  
Schweden. 
A. Von schwedischen Verwaltungen betriebene Strecken. 
1.   Die Schwedischen Staatseisenbahnen, mit Ausnahme der von denselben 
betriebenen Strecke Lulea—Reichsgrenze mit den Abzweigungen Gelliware- 
Malmberg und Gelliware-Koskulls kulle ¹). 
2.   Die Boräs-Eisenbahn.  
3.   Die Eisenbahn Kristianstad-Heßleholm. 
4.   Die Eisenbahn Lund-Kjeflinge. 
  
1) Auf den von den Schwedischen Staatseisenbahnen betriebenen Strecken von der 
schwedisch- norwegischen Grenze bis Charlottenberg und von der schwedisch-norwegischen Grenze 
bis Storlien wird der Zugsdienst von den Norwegischen Staatsbahnen besorgt.
        <pb n="318" />
        — 302 — 
5.   Die Eisenbahn Lund—Trelleborg. 
6.   Die Eisenbahn Trelleborg—Rydsgard. 
7.   Die Eisenbahn Uddewalla-Wenersborg-Herrljunga. 
B. Bahnstrecken, welche sich im Mitbetrieb auswärtiger 
 
 
  
   
       
 
Verwaltungen befinden. 
I. Dänischer Verwaltungen. 
8. Die von den Schwedischen Staatseisenbahnen gemeinschaftlich mit den 
Dänischen Staatseisenbahnen betriebene Dampffährenstrecke zwischen Malmö 
und dem Freihafen Kopenhagen. 
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, welche von schwedischen Verwal- 
tungen im Auslande betrieben sind, ist zu vergleichen: 
Dänemark, Ziffer 5. 
  
Schweiz.  
A.   Von schweizerischen Verwaltungen betriebene Bahnen und 
Bahnstrecken. 
1.   Schweizerische Bundesbahnen, ausschließlich der von ihnen betriebenen 
Seilbahn Cossonay Bahnhof S. B. B.-Cossonay Stadt. 
2.   Gotthardbahn. 
3.   Neuenburger Jurabahn. 
4.   Emmentalbahn. 
5.   Langenthal—Huttwilbahn. 
6.   Tößtalbahn. 
7.   Schweizerische Seetalbahn. 
8.   Schweizerische Südostbahn. 
9.   Rorschach—Heidenbahn. 
10.   Sihltalbahn. 
11. Thunerseebahn. 
12.   Önsingen—Balsthalbahn. 
13.   Bern—Neuenburgbahn (direkte Linie). 
14.   Freiburg— Murten —Insbahn. 
15.   Le Pont—Brassusbahn. 
16. Regionalbahn Saignelégier—Glovelier. 
17.   Uerikon—Baumabahn. 
18.   Schmalspurige Eisenbahn Yverdon—Ste.-Crozx. 
19.   Schmalspurige Rhätische Bahn. 
20.   Schmalspurige Straßenbahn Aarau—Schäftland. 
21.   Schmalspurige Wynentalbahn. 
22.   Schmalspurige Eisenbahn Bern—Worb (Strecke Gümligen Worb). 
23.   Schmalspurige Eisenbahn Bellinzona-Mesocco.
        <pb n="319" />
        — 303 — 
B. Bahnstrecken, welche sich im Betrieb oder Mitbetrieb aus- 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
wärtiger Verwaltungen befinden. 
I. Österreichischer Verwaltungen. 
Die von den K. K. Österreichischen Staatsbahnen betriebenen Strecken 
von der österreichisch-schweizerischen Grenze: 
24.   bei Buchs bis Buchs, 
25.   bei St. Margrethen bis St. Margrethen. 
II. Deutscher Verwaltungen. 
Die von den Großherzoglich Badischen Staatseisenbahnen betriebenen 
Strecken von der deutsch-schweizerischen Grenze: 
26.   bei Gottmadingen bis zur schweizerisch-deutschen Grenze bei Wilchingen. 
27.   bei Stetten bis Basel badische Bahn. 
28.   bei Leopoldshöhe bis Basel badische Bahn. 
29.   bei Grenzach bis Basel badische Bahn. 
30.   Die von den Großherzoglich Badischen Staatseisenbahnen mitbetriebene 
Verbindungsbahn zwischen Basel badische Bahn und Basel schweizerische 
Bundesbahn. 
31.   Die von den Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen betriebene Strecke 
von der deutsch-schweizerischen Grenze bei St. Ludwig bis Basel schweizerische 
Bundesbahn. 
III. Französischer Verwaltungen. 
Die von der Gesellschaft der Paris Lyon-Mittelmeerbahn betriebenen 
Strecken von der französisch schweizerischen Grenze: 
32.   bei St. Gingolph bis Bouveret. 
33.   bei Chêne-Bourg bis Genf-Eaux-Vives. 
34.   bei La Plaine bis Genf- Cornavin. 
35.   bei Col-des-Roches bis Le Locle. 
IV. Italienischer Verwaltungen. 
36.   Die von den italienischen Staatsbahnen betriebene Strecke von der italienisch- 
schweizerischen Grenze bei Chiasso bis Chiasso. 
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, welche von schweizerischen Ver- 
waltungen im Auslande betrieben sind, ist zu vergleichen: 
Deutschland, Ziffer 121, 122, 123, 124. 
Frankreich, Ziffer 24, 25, 26, 27, 28. 
Italien, Ziffer 7, 8. 
Berlin, den 3. März 1909. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Schulz. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs- Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten. 
Reichs- Gesetzbl. 1909. 46
        <pb n="320" />
        <pb n="321" />
        — 305 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr I2. 
Inhalt: Gesetz wegen Änderung des Gesetzes, betreffend die Wechselstempelsteuer. S. 305. — Bekannt- 
machung des Textes des Wechselstempelgesetzes. S. 310.  
  
  
  
(Nr. 3578.) Gesetz wegen Änderung des Gesetzes, betreffend die Wechselstempelsteuer. Vom 
4. März 1909. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Artikel 1.  
Das Gesetz, betreffend die Wechselstempelsteuer, vom 10. Juni 1869 
(Bundes-Gesetzbl. S. 193) wird dahin geändert: 
I. Der § 1 erhält folgende Fassung: 
1. 
Gezogene und eigene Wechsel unterliegen dem Wechselstempel. 
Von der Stempelabgabe befreit bleiben:  
1. die vom Ausland auf das Ausland gezogenen und die im Ausland 
ausgestellten eigenen Wechsel, wenn sie nur im Auslande zahlbar sind; 
2. die vom Inland auf das Ausland gezogenen, nur im Ausland, 
und zwar auf Sicht oder spätestens innerhalb zehn Tagen nach 
dem Tage der Ausstellung zahlbaren Wechsel, sofern sie vom 
Aussteller unmittelbar in das Ausland versendet werden. 
II. Im § 4 werden die Worte „Bundeskasse“ „Bundesgebiet““ und „solidarisch'“ 
durch die Worte „Reichskasse“, „Inland"“ und „als Gesamtschuldner“ ersetzt. 
III. Im § 7 Abs. 2 wird das Wort „Bundesgebiet“ durch das Wort „Inland“ 
ersetzt. 
Reichs-Gesehbl. 1909. 47 
Ausgegeben zu Berlin den 15. März 1909.
        <pb n="322" />
        — 306 — 
IV. An die Stelle des § 12 treten folgende Vorschriften: 
Ein zur Annahme versandtes Wechselexemplar darf vom Verwahrer 
gegen Vorlegung eines nicht versteuerten Exemplars oder einer nicht 
versteuerten Abschrift desselben Wechsels unversteuert nur ausgeliefert 
werden, wenn dieses unversteuerte Exemplar oder diese unversteuerte 
Abschrift zuvor auf der Rückseite dergestalt durchkreuzt ist, daß dadurch 
die Benutzung zum Indossieren ausgeschlossen wird. Ist dies nicht der 
Fall, so haftet der Verwahrer, der das mit dem Annahmevermerke ver- 
sehene Exemplar unversteuert ausliefert, für die Stempelabgabe und 
verfällt, wenn sie nicht rechtzeitig entrichtet wird, in die im § 15 
bestimmte Strafe. 
V. Im 9 13 werden die Worte „Bundesstempel“, „Bundesstempelmarke“ und 
„Blanket“ durch die Worte „Wechselstempel“, „Wechselstempelmarke“ und 
„Vordruck“ ersetzt.  
VI. Hinter dem § 14 werden folgende Vorschriften eingestellte 
§ 14a. 
Der Anspruch auf Entrichtung des Wechselstempels verjährt in 
fünf Jahren. 
Die Verjährung beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem 
der Wechsel fällig geworden ist. 
Die Verjährung wird unterbrochen durch jede von der zuständigen 
Behörde zur Geltendmachung des Anspruchs gegen den Lahlungs- 
pflichtigen gerichtete Handlung. Wird die Verjährung unterbrochen, 
so beginnt eine neue Verjährung nicht vor dem Schlusse des Jahres, 
in welchem die Unterbrechung stattgefunden hat. 
Die Unterbrechung der Verjährung wirkt nur gegen denjenigen, 
gegen welchen die Unterbrechungshandlung gerichtet worden ist. 
Ist auf Grund des § 15 gegen eine der dort bezeichneten Per- 
sonen ein Strafverfahren wegen Hinterziehung eingeleitet, so verjährt 
der Anspruch auf Entrichtung des Wechselstempels gegenüber dieser 
Person nicht früher als die Strafverfolgung. 
§ 14b. 
In Beziehung auf die Verpflichtung zur Entrichtung des Wechsel- 
stempels ist der Rechtsweg zulässig. Die Vorschriften des § 70 des 
Reichsstempelgesetzes vom 3. Juni 1906 finden Anwendung. 
VII. Im § 15 Abs. 1 wird das Wort „Geldbuße“ durch „Geldstrafe“ ersetz. 
Der § 15 Abs. 3 wird durch folgende als § 16c einzuschaltende Vor- 
schriften ersetzt: 
Die Umwandelung einer nicht beizutreibenden Geldstrafe in eine 
Freiheitsstrafe findet nicht statt. Auch ist, wenn der Verurteilte ein 
Deutscher ist, die Zwangsversteigerung eines Grundstücks ohne seine 
Zustimmung nicht zulässig.
        <pb n="323" />
        — 307 — 
VIII. Hinter dem § 16 werden folgende Vorschriften eingestellt: 
§ 16a. 
Ergibt sich in den Fällen der §§ 15, 16 aus den Umständen, 
daß eine Hinterziehung der Stempelabgabe nicht hat verübt werden 
können oder nicht beabsichtigt worden ist, so tritt eine Ordnungsstrafe 
bis zu einhundertfünfzig Mark ein. 
16 b. 
Die auf Grund dieses Gesetzes zu verhängenden Strafen sind bei 
offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Kommandit- 
gesellschaften auf Aktien gegen die zur Vertretung der Gesellschaft be- 
rechtigten Gesellschafter, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung 
gegen die Geschäftsführer, bei Genossenschaften, Aktiengesellschaften und 
sonstigen rechtsfähigen Vereinen gegen die Vorstandsmitglieder nur im 
einmaligen Betrage, jedoch unter Haftbarkeit jedes einzelnen als Ge- 
samtschuldner festzusetzen. Ebenso ist in anderen Fällen zu verfahren, 
in denen mehrere Personen gemeinschaftlich oder als Vertreter desselben 
Teilnehmers am Umlaufe des Wechsels beteiligt sind.  
Die Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 findet entsprechende Anwendung 
im Verhältnisse des Vollmachtgebers zu dem Bevollmächtigten, welcher 
innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Voll- 
machtgebers eine der in den §§ 6 bis 12 bezeichneten Handlungen vor- 
nimmt, bevor der Verpflichtung zur Entrichtung des Stempels 
genügt ist. 
IX. An die Stelle des § 17 treten folgende Vorschriften: 
Die Strafverfolgung von Hinterziehungen des Wechselstempels 
(§ 15) verjährt in fünf Jahren, von anderen Zuwiderhandlungen 
(§16a) in einem Jahre. 
Die Verjährung beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem 
der Wechsel fällig geworden ist.  
Wird die Verjährung unterbrochen, so beginnt eine neue Ver- 
jährung nicht vor dem Schlusse des Jahres, in welchem die Unter- 
brechung stattgefunden hat. 
X. Im § 18 Abs. 1 werden die Worte „In betreff der Feststellung“ bis „im 
Gnadenwege“ durch die Worte ersetzt „Hinsichtlich des Verwaltungsstraf- 
verfahrens, der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnaden- 
wege sowie hinsichtlich der Strafvollstreckung“. 
Im § 18 Abs. 2 werden die Worte die im § 15 vorgeschriebenen 
Geldbußen“ ersetzt durch die Worte die in den §§ 15, 16a vorgeschrie- 
benen Geldstrafen“. 
XI. Der § 19 wird aufgehoben. 
  
  
47
        <pb n="324" />
        — 308 — 
XII. Im § 20 werden die Worte „Staaten des Bundes“ und „der Bundes- 
Stempelabgabe“ durch die Worte „Bundesstaaten“ und „des Wechhsel- 
stempels“ ersetzt. 
XIII. Der § 22 wird durch folgende als Abs. 2 des § 28 einzuschaltende 
Vorschriften ersetzt. 
Der Bundesrat erläßt insbesondere die Anordnungen wegen der 
 Anfertigung und des Vertriebs der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu 
verwendenden Stempelmarken und gestempelten Vordrucke sowie die 
Vorschriften über die Art der Verwendung der Marken. Er stellt 
die Bedingungen fest, unter welchen für verdorbene Marken und Vor- 
drucke Erstattung zulässig ist. 
XIV. An die Stelle des § 24 treten folgende Vorschriften: 
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden entsprechende Anwendung: 
1. auf Verpflichtungsscheine über die Zahlung von Geld, sofern 
sie durch Indossament übertragen werden können, 
2. auf Anweisungen über die Zahlung von Geld, sofern sie 
durch Indossament übertragen werden können oder auf den 
Inhaber lauten oder sofern die Zahlung an jeden Inhaber 
bewirkt werden kann. 
Es macht keinen Unterschied, ob die im Abs. 1 bezeichneten Ur- 
kunden in Form von Briefen oder in anderer Form ausgestellt werden. 
Befreit von der Stempelabgabe sind Schecks mit der im § 29 
Abs. 2 des Scheckgesetzes vorgesehenen Ausnahme sowie die statt der 
Barzahlung dienenden auf Sicht zahlbaren Platzanweisungen, die nicht 
Schecks sind. Eine auf die Urkunde gesetzte Annahmeerklärung macht 
den Scheck oder die Platzanweisung steuerpflichtig, sofern der Annahme- 
erklärung rechtliche Wirkung zukommt. Die Versteuerung muß erfolgen, ehe 
der Akzeptant den Scheck oder die Platzanweisung aus den Händen gibt. 
In welchen Fällen Anweisungen, die an einem Nachbarorte des 
Ausstellungsorts zahlbar sind, den Platzanweisungen gleich zu achten sind, 
bestimmt der Bundesrat nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse. 
XV. Der § 25 erhält folgende Fassung: 
Urkunden, welche nach diesem Gesetze stempelpflichtig sind oder auf 
welche die in diesem Gesetze vorgesehenen Stempelbefreiungen Anwen- 
dung finden, sind in den einzelnen Bundesstaaten keiner Abgabe unter- 
worfen. 
Auch von den auf derartige Urkunden gesetzten Übertragungs- 
vermerken, Quittungen und sonstigen auf die Leistungen aus diesen 
Papieren bezüglichen Vermerken dürfen landesgesetzliche Abgaben nicht 
erhoben werden. Auf Proteste findet diese Vorschrift keine Anwendung. 
XVI. Der § 26 wird aufgehoben.
        <pb n="325" />
        — 309 — 
XVII. An die Stelle des § 27 treten folgende Vorschriften: 
Der Ertrag des Wechselstempels fließt in die Reichskasse. 
Jedem Bundesstaate wird von der jährlichen Einnahme, welche 
in seinem Gebiet aus dem Verkaufe von Stempelmarken oder ge- 
stempelten Vordrucken erzielt wird, der Betrag von zwei vom Hundert 
aus der Reichskasse gewährt. 
Artikel 2. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text des im Artikel 1 bezeichneten 
Gesetzes, wie er sich aus den Änderungen ergibt, die im § 2 des Einführungs- 
gesetzes zum Strafgesetzbuche für das Deutsche Reich (Bundes-Gesetzbl. 1870 
S. 195), in dem Gesetze vom 4. Juni 1879 wegen Abänderung des Gesetzes, 
betreffend die Wechselstempelsteuer (Reichs-Gesetzbl. S. 151), im § 2 des Gesetzes, 
betreffend die Erleichterung des Wechselprotestes, sowie in dem vorliegenden Gesetze 
vorgesehen sind, in fortlaufender Nummernfolge der Paragraphen als „Wechsel- 
stempelgesetz" mit dem Datum des vorliegenden Gesetzes durch das Reichs- 
Gesetzblatt bekannt zu machen. 
Soweit in Reichsgesetzen oder Landesgesetzen auf Vorschriften des Wechsel- 
stempelsteuergesetzes verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften des vom 
Reichskanzler bekannt gemachten Textes an die Stelle. 
  
  
  
  
 Artikel 3. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1909 in Kraft. 
Auf die vor diesem Tage ausgestellten inländischen oder von dem ersten 
inländischen Inhaber aus den Händen gegebenen ausländischen Wechsel finden 
die Vorschriften des § 14a mit der Maßgabe Anwendung, daß die Verjährungs- 
frist von dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes an gerechnet wird, falls 
die Wechsel vor diesem Zeitpunkte fällig waren. 
Für das Gebiet der Insel Helgoland wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens 
des Gesetzes durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung des Bundesrats 
festgesetz. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel.  
Gegeben Helgoland, den 4. März 1909. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bülow.
        <pb n="326" />
        — 310 — 
(Nr. 3579.) Bekanntmachung des Textes des Wechselstempelgesetzes. Vom 10. März 1909. 
Auf Grund des Artikel 2 des Gesetzes vom 4. März 1909 wegen Änderung 
des Gesetzes, betreffend die Wechselstempelsteuer, wird der Text des Wechsel- 
stempelgesetzes nachstehend bekannt gemacht. 
Berlin, den 10. März 1909. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Sydow. 
  
Wechselstempelgesetz. 
Vom 4. März 1909. 
§ 1. 
Gezogene und eigene Wechsel unterliegen dem Wechselstempel. 
Von der Stempelabgabe befreit bleiben: 
1. die vom Ausland auf das Ausland gezogenen und die im Ausland 
ausgestellten eigenen Wechsel, wenn sie nur im Auslande zahlbar sind; 
2. die vom Inland auf das Ausland gezogenen, nur im Ausland, und 
zwar auf Sicht oder spätestens innerhalb zehn Tagen nach dem Tage 
der Ausstellung zahlbaren Wechsel, sofern sie vom Aussteller unmittel- 
bar in das Ausland versendet werden. 
§ 2. 
Die Stempelabgabe beträgt: 
von einer Summe 
von 200 Mark und weniger 0,10 Mark, 
über 200 〃 bis 400 Mark ... 0,20 〃 
〃 400 〃   〃 600 〃 ... 0,30 〃 
〃 600 〃   〃 800 〃 ...   0,40 〃 
〃 800 〃   〃 1000 〃 ...  0,50  〃 
und von jedem ferneren 1000 Mark der Summe 0,50 Mark mehr, dergestalt, 
daß jedes angefangene Tausend für voll gerechnet wird.
        <pb n="327" />
        — 311 — 
§ 3. 
Die zum Zwecke der Berechnung der Abgabe vorzunehmende Umrechnung 
der in einer anderen als der Reichswährung ausgedrückten Summen erfolgt, 
soweit der Bundesrat nicht für gewisse Währungen allgemein zu Grunde zu 
legende Mittelwerte festsetzt und bekannt macht, nach Maßgabe des laufenden 
Kurses. 
§ 4. 
Für die Entrichtung der Abgabe sind der Reichskasse sämtliche Personen, 
welche an dem Umlaufe des Wechsels im Inlande teilgenommen haben, als Ge- 
samtschuldner verhaftet. 
§ 5.  
Als Teilnehmer an dem Umlauf eines Wechsels wird hinsichtlich der 
Steuerpflichtigkeit angesehen: der Aussteller, jeder Unterzeichner oder Mitunter- 
zeichner eines Akzepts, eines Indossaments oder einer anderen Wechselerklärung, 
und jeder, der für eigene oder fremde Rechnung den Wechsel erwirbt, veräußert, 
verpfändet oder als Sicherheit annimmt, zur Zahlung präsentiert, Zahlung 
darauf empfängt oder leistet, oder mangels Zahlung Protest erheben läßt, ohne 
Unterschied, ob der Name oder die Firma auf den Wechsel gesetzt wird oder nicht. 
§ 6. 
Die Entrichtung der Stempelabgabe muß erfolgen, ehe ein inländischer 
Wechsel von dem Aussteller, ein ausländischer Wechsel von dem ersten inländischen 
Inhaber (§ 5) aus den Händen gegeben wird. 
§ 7. 
Dem Aussteller eines inländischen Wechsels und dem ersten inländischen 
Inhaber eines ausländischen Wechsels ist gestattet, den mit einem inländischen 
Indossamente noch nicht versehenen Wechsel vor Entrichtung der Stempelabgabe 
lediglich zum Zwecke der Annahme zu versenden und zur Annahme zu präsentieren. 
Der Akzeptant eines unversteuerten Wechsels ist verpflichtet, vor der Rückgabe 
oder jeder anderweiten Aushändigung des Wechsels die Versteuerung desselben zu 
bewirken. 
Wird jedoch ein nicht zum Umlauf im Inlande bestimmtes Exemplar eines 
in mehreren Exemplaren ausgefertigten Wechsels zur Einholung des Akzepts benutzt, 
so bleibt der Akzeptant von der Verpflichtung zur Versteuerung befreit, wenn die 
Rückseite des akzeptierten Exemplars vor der Rückgabe dergestalt durchkreuzt wird, 
daß dadurch die weitere Benutzung desselben zum Indossieren ausgeschlossen wird. 
§ 8. 
Wird derselbe Wechsel in mehreren, im Kontext als Prima, Sekunda, 
Tertia usw. bezeichneten Exemplaren ausgefertigt, so ist unter diesen dasjenige zu 
versteuern, welches zum Umlaufe bestimmt ist.
        <pb n="328" />
        — 312 — 
§ 9. 
Außerdem unterliegt der Versteuerung jedes Exemplar, auf welches eine 
Wechselerklärung — mit Ausnahme des Akzepts und der Notadressen — gesetzt 
ist, die nicht auf einem nach Vorschrift dieses Gesetzes versteuerten Exemplare sich 
befindet. Die Versteuerung muß erfolgen, ehe das betreffende Exemplar von dem 
Aussteller der die Stempelpflichtigkeit begründenden Wechselerklärung, oder, wenn 
letztere im Ausland abgegeben ist, von dem ersten inländischen Inhaber aus den 
Händen gegeben wird. 
Soll ein unversteuertes Wechselduplikat ohne Auslieferung eines versteuerten 
Exemplars desselben Wechsels bezahlt oder mangels Zahlung protestiert werden, 
so ist die Versteuerung desselben zu bewirken, ehe die Zahlung oder Protest- 
aufnahme stattfindet. 
Der Beweis des Vorhandenseins eines versteuerten Wechselduplikats oder 
des Einwandes, daß die auf ein unversteuertes Exemplar gesetzte Wechselerklärung 
auf einem versteuerten Duplikat abgegeben sei, oder daß bei Bezahlung eines 
unversteuerten Duplikats auch ein versteuertes Exemplar ausgeliefert sei, liegt 
demjenigen ob, welcher wegen unterlassener Versteuerung eines Wechselexemplars 
in Anspruch genommen wird.  
§ 10. 
Die Bestimmungen im § 9 finden gleichmäßig auf Wechhselabschriften An- 
wendung, welche mit einem Original-Indossament oder mit einer anderen urschrift- 
lichen Wechselerklärung versehen sind. Jede solche Abschrift wird hinsichtlich der 
Besteuerung einem Duplikate desselben Wechsels gleichgeachtet. 
§ 11. 
Ist die in den §§ 6 bis 10 vorgeschriebene Versteuerung eines Wechsels, 
eines Wechselduplikats oder einer Wechselabschrift unterlassen, so ist der nächste, 
und, solange die Versteuerung nicht bewirkt ist, auch jeder fernere inländische 
Inhaber verpflichtet, den Wechsel zu versteuern, ehe er denselben auf der Vorder- 
oder Rückseite unterzeichnet, veräußert, verpfändet, zur Zahlung präsentiert, Zahlung 
darauf empfängt oder leistet, eine Quittung darauf setzt, mangels Zahlung Protest 
erheben läßt oder den Wechsel aus den Händen gibt. Auf die von den Vorder- 
männern verwirkten Strafen hat die Entrichtung der Abgabe durch einen späteren 
Inhaber keinen Einfluß. 
§ 12. 
Ein zur Annahme versandtes Wechselexemplar darf vom Verwahrer gegen 
Vorlegung eines nicht versteuerten Exemplars oder einer nicht versteuerten Ab- 
schrift desselben Wechsels unversteuert nur ausgeliefert werden, wenn dieses un- 
versteuerte Exemplar oder diese unversteuerte Abschrift zuvor auf der Rückseite 
dergestalt durchkreuzt ist, daß dadurch die Benutzung zum Indossieren ausge- 
schlossen wird. Ist dies nicht der Fall, so haftet der Verwahrer, der das mit 
dem Annahmevermerke versehene Exemplar unversteuert ausliefert, für die Stempel- 
abgabe und verfällt, wenn sie nicht rechtzeitig entrichtet wird, in die im § 17 
bestimmte Strafe.
        <pb n="329" />
        — 313 — 
§ 13. 
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe wird erfüllt: 
1. durch Ausstellung des Wechsels auf einem mit dem erforderlichen 
Wechselstempel versehenen Vordruck, 
oder 
2. durch Verwendung der erforderlichen Wechselstempelmarke auf dem 
Wechsel, wenn hierbei die von dem Bundesrat erlassenen und bekannt 
gemachten Vorschriften über die Art und Weise der Verwendung beob- 
achtet worden sind.  
§ 14. 
Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet worden 
sind, werden als nicht verwendet angesehen. 
§ 15. 
Der Anspruch auf Entrichtung des Wechselstempels verjährt in fünf Jahren. 
Die Verjährung beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem der 
Wechsel fällig geworden ist. 
Die Verjährung wird unterbrochen durch jede von der zuständigen Behörde 
zur Geltendmachung des Anspruchs gegen den Zahlungspflichtigen gerichtete Hand- 
lung. Wird die Verjährung unterbrochen) so beginnt eine neue Verjährung nicht 
vor dem Schlusse des Jahres, in welchem die Unterbrechung stattgefunden hat. 
Die Unterbrechung der Verjährung wirkt nur gegen denjenigen, gegen 
welchen die Unterbrechungshandlung gerichtet worden ist. 
Ist auf Grund des § 17 gegen eine der dort bezeichneten Personen ein 
Strafverfahren wegen Hinterziehung eingeleitet, so verjährt der Anspruch auf 
Entrichtung des Wechselstempels gegenüber dieser Person nicht früher als die 
Strafverfolgung. 
§ 16. 
In Beziehung auf die Verpflichtung zur Entrichtung des Wechselstempels 
ist der Rechtsweg zulässig. Die Vorschriften des § 70 des Reichsstempelgesetzes 
vom 3. Juni 1906 finden Anwendung. 
§ 17. 
Die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe 
wird mit einer Geldstrafe bestraft, welche dem fünfzigfachen Betrage der hinter- 
zogenen Abgabe gleichkommt. 
Diese Strafe ist besonders und ganz zu entrichten von jedem, welcher der 
nach den §§ 4 bis 12 ihm obliegenden Verpflichtung zur Entrichtung der Stempel- 
abgabe nicht rechtzeitig genügt hat, ingleichen von inländischen Maklern und 
Unterhändlern, welche wissentlich unversteuerte Wechsel verhandelt haben. 
Relchs-Gesetzbl. 1909. 48
        <pb n="330" />
        — 314 — 
§ 18. 
Der Akzeptant eines gezogenen und der Aussteller eines trockenen Wechsels 
können daraus, daß der Wechsel zur Zeit der Annahmeerklärung beziehungsweise 
der Aushändigung mangelhaft gewesen sei, keinen Einwand gegen die gesetzlichen 
Folgen der Nichtversteuerung desselben entnehmen. 
§ 19. 
Ergibt sich in den Fällen der §§ 17, 18 aus den Umständen, daß eine 
Hinterziehung der Stempelabgabe nicht hat verübt werden können oder nicht be- 
absichtigt worden ist, so tritt eine Ordnungsstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark ein. 
§ 20. 
Die auf Grund dieses Gesetzes zu verhängenden Strafen sind bei offenen 
Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Kommanditgesellschaften auf 
Aktien gegen die zur Vertretung der Gesellschaft berechtigten Gesellschafter, bei 
Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegen die Geschäftsführer, bei Genossen- 
schaften, Aktiengesellschaften und sonstigen rechtsfähigen Vereinen gegen die Vor- 
standsmitglieder nur im einmaligen Betrage, jedoch unter Haftbarkeit jedes ein- 
zelnen als Gesamtschuldner festzusetzen. Ebenso ist in anderen Fällen zu ver- 
fahren, in denen mehrere Personen gemeinschaftlich oder als Vertreter desselben 
Teilnehmers am Umlaufe des Wechsels beteiligt sind. 
Die Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 findet entsprechende Anwendung im Ver- 
hältnisse des Vollmachtgebers zu dem Bevollmächtigten, welcher innerhalb der ihm 
zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vollmachtgebers eine der in den §§ 6 
bis 12 bezeichneten Handlungen vornimmt, bevor der Verpflichtung zur Entrichtung 
des Stempels genügt ist. 
§ 21. 
Die Umwandelung einer nicht beizutreibenden Geldstrafe in eine Freiheits- 
strafe findet nicht statt. Auch ist, wenn der Verurteilte ein Deutscher ist, die 
Zwangsversteigerung eines Grundstücks ohne seine Zustimmung nicht zulässig. 
§ 22. 
Die Strafverfolgung von Hinterziehungen des Wechselstempels (§ 17) ver- 
jährt in fünf Jahren, von anderen Zuwiderhandlungen (§ 19) in einem Jahre. 
Die Verjährung beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem der 
Wechsel fällig geworden ist. 
Wird die Verjährung unterbrochen, so beginnt eine neue Verjährung nicht 
vor dem Schlusse des Jahres, in welchem die Unterbrechung stattgefunden hat. 
§ 23. 
Hinsichtlich des Verwaltungsstrafverfahrens, der Strafmilderung und des 
Erlasses der Strafe im Gnadenwege sowie hinsichtlich der Strafvollstreckung
        <pb n="331" />
        — 315 — 
kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach welchen sich das Verfahren wegen 
Vergehen gegen die Zollgesetze — in den von der gemeinschaftlichen Zollgrenze 
ausgeschlossenen Bezirken aber das Verfahren wegen Vergehen gegen die Stempel- 
gesetze — bestimmt. 
Die in den §§ 17, 19 vorgeschriebenen Geldstrafen fallen dem Fiskus 
desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen ist. 
§ 24. 
Die in den einzelnen Bundesstaaten mit der Beaufsichtigung des Stempel- 
wesens beauftragten Behörden und Beamten haben die ihnen obliegenden Ver- 
pflichtungen mit gleichen Befugnissen, wie sie ihnen hinsichtlich der nach den 
Landesgesetzen zu entrichtenden Stempelabgaben zustehen, auch hinsichtlich des 
Wechselstempels wahrzunehmen. 
§ 25. 
Außer den Steuerbehörden haben alle diejenigen Staats- oder Kommunal- 
behörden und Beamten, denen eine richterliche oder Polizeigewalt anvertraut ist, 
sowie die Notare, die Postbeamten und andere Beamte, welche Wechselproteste 
ausfertigen, die Verpflichtung, die Besteuerung der bei ihnen vorkommenden 
Wechsel und Anweisungen von Amts wegen zu prüfen und die zu ihrer Kenntnis 
kommenden Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz bei der nach § 23 zuständigen 
Behörde zur Anzeige zu bringen. 
Auf der nach der Wechselordnung zurückzubehaltenden Abschrift des Protestes 
ist ausdrücklich zu bemerken, mit welchem Wechselstempel die protestierte Urkunde 
versehen oder daß sie mit einem Wechselstempel nicht versehen ist. 
§ 26. 
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden entsprechende Anwendung: 
1. auf Verpflichtungsscheine über die Zahlung von Geld, sofern sie durch 
Indossament übertragen werden können,  
2. auf Anweisungen über die Zahlung von Geld, sofern sie durch In- 
dossament übertragen werden können oder auf den Inhaber lauten 
oder sofern die Zahlung an jeden Inhaber bewirkt werden kann. 
Es macht keinen Unterschied, ob die im Abs. 1 bezeichneten Urkunden in 
Form von Briefen oder in anderer Form ausgestellt werden. 
Befreit von der Stempelabgabe sind Schecks mit der im § 29 Abs. 2 des 
Scheckgesetzes vorgesehenen Ausnahme sowie die statt der Barzahlung dienenden 
auf Sicht zahlbaren Platzanweisungen, die nicht Schecks sind. Eine auf die 
Urkunde gesetzte Annahmeerklärung macht den Scheck oder die Platzanweisung 
steuerpflichtig, sofern der Annahmeerklärung rechtliche Wirkung zukommt. Die 
Versteuerung muß erfolgen, ehe der Akzeptant den Scheck oder die Platzanweisung 
aus den Händen gibt.
        <pb n="332" />
        — 316 — 
In welchen Fällen Anweisungen, die an einem Nachbarorte des Aus- 
stellungsorts zahlbar sind, den Platzanweisungen gleich zu achten sind, bestimmt der 
Bundesrat nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse. 
§ 27. 
Urkunden, welche nach diesem Gesetze stempelpflichtig sind oder auf welche 
die in diesem Gesetze vorgesehenen Stempelbefreiungen Anwendung finden, sind in 
den einzelnen Bundesstaaten keiner Abgabe unterworfen. 
Auch von den auf derartige Urkunden gesetzten Ubertragungsvermerken, 
Quittungen und sonstigen auf die Leistungen aus diesen Papieren bezüglichen 
Vermerken dürfen landesgesetzliche Abgaben nicht erhoben werden. Auf Proteste 
findet diese Vorschrift keine Anwendung. 
§ 28. 
Der Ertrag des Wechselstempels fließt in die Reichskasse. 
Jedem Bundesstaate wird von der jährlichen Einnahme, welche in seinem 
Gebiet aus dem Verkaufe von Stempelmarken oder gestempelten Vordrucken 
erzielt wird, der Betrag von zwei vom Hundert aus der Reichskasse gewährt. 
§ 29. 
Die zur Ausführung dieses Gesetzes nötigen Bestimmungen werden vom 
Bundesrate getroffen. 
Der Bundesrat erläßt insbesondere die Anordnungen wegen der Anfertigung 
und des Vertriebs der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu verwendenden Stempel- 
marken und gestempelten Vordrucke sowie die Vorschriften über die Art der Ver- 
wendung der Marken. Er stellt die Bedingungen fest, unter welchen für ver- 
dorbene Marken und Vordrucke Erstattung zulässig ist. 
§ 30. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1909 in Kraft. 
Auf die vor diesem Tage ausgestellten inländischen oder von dem ersten 
inländischen Inhaber aus den Händen gegebenen ausländischen Wechsel finden 
die Vorschriften des § 15 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Verjährungs- 
frist von dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes an gerechnet wird) falls die 
Wechsel vor diesem Zeitpunkte fällig waren. 
Für das Gebiet der Insel Helgoland wird der Leitpunkt des Inkrafttretens 
des Gesetzes durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung des Bundesrats 
festgesetzt. 
  
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
        <pb n="333" />
        — 317 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 13. 
Inhalt: Gesetz zur Ergänzung der Gesetze, betreffend Postdampsschiffsverbindungen mit überseeischen 
Ländern. S. 317. — Bekanntmachung, betreffend die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde 
Spaniens zu der am 3. Dezember 1903 in Paris abgeschlossenen internationalen Übereinkunft über 
Maßregeln gegen Pest, Cholera und Gelbfieber. S. 318. — Bekanntmachung, betreffend die Fest- 
stellung des Börsenpreises für Zucker. S. 318. 
  
  
  
  
(Nr. 3580.) Gesetz zur Ergänzung der Gesetze, betreffend Postdampfschiffsverbindungen mit 
überseeischen Ländern. Vom 8. März 1909.  
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c.  
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Der Reichskanzler wird in Abänderung des Gesetzes vom 3. Juni 1908 
(Reichs-Gesetzbl. S. 361) ermächtigt; dem Unternehmer der auf Grund des Ge- 
setzes vom 13. April 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 163) eingerichteten Postdampf- 
schiffsverbindung mit Ostasien und Australien für den Betrieb 
a) einer vierwöchentlichen Verbindung zwischen dem Schutzgebiete Neu- 
Guinea einerseits und Hongkong sowie dem australischen Festland 
anderseits und 
b) der wiedereinzurichtenden in dem Vertrage mit dem Norddeutschen Lloyd 
vom 30. Oktober / 12. September  1898 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 453) 
im Artikel 1 Abs. 1 unter A4 vorgesehenen Anschlußlinie von Singapore 
nach dem Schutzgebiete Neu-Guinea 
vom 1. April 1909 ab an Stelle der in dem Gesetze vom 3. Juni 1908 vor- 
gesehenen Erhöhung der Reichsbeihilfe um jährlich 230 000 Mark eine solche um 
500 000 Mark jährlich zu bewilligen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 8. März 1909. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
  
  
Reichs-Gesetbl. 1909. 49 
Ausgegeben zu Berlin den 16. März 1909.
        <pb n="334" />
        — 318 — 
— 
(Nr. 3581.) Bekanntmachung, betreffend die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Spaniens 
zu der am 3. Dezember 1903 in Paris abgeschlossenen internationalen Über- 
einkunft über Maßregeln gegen Pest, Cholera und Gelbfieber. Vom 
8. März 1909. 
Die am 3. Dezember 1903 in Paris abgeschlossene Übereinkunft, betreffend 
Maßregeln gegen Pest, Cholera und Gelbfieber (Reichs-Gesetzbl. 1907 S. 425)) ist 
von Spanien ratifiziert worden. Die Hinterlegung der Ratiftkationsurkunde ist 
am 9. Februar 1909 in Paris erfolgt.  
Berlin, den 8. März 1909. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Schoen. 
  
  
  
(Nr. 3582.) Bekanntmachung, betreffend die Feststellung des Börsenpreises für Zucker. 
Vom 11. März 1909. 
Auf Grund des § 35 Abs. 1 Ziffer 3 des Börsengesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1908 
S. 215) hat der Bundesrat beschlossen, 
den Beschluß, wonach der Feststellung des Börsenpreises für Zucker all- 
gemein die Gewichtseinheit von 100 Kilogramm zu Grunde zu legen 
ist (Bekanntmachung vom 6. Mai 1902) Reichs-Gesetzbl. S. 166), 
wieder aufzuheben. 
Berlin, den 11. März 1909. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Wermuth. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
        <pb n="335" />
        — 319 — 
Reichs- Gesetzblatt. 
Nr 14. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Einwirkung von Armenunterstützung auf öffentliche Rechte. S. 310. — 
Gesetz, betreffend die Kontrolle des Reichshaushalts, des Landeshaushakts von Elsaß-Lothringen 
und des Haushalts der Schutzgebiete. S. 320. — Bekanntmachung, betreffend den Schutz 
deutscher Warenbezeichnungen in Argentinien. S. 320. — Berichtigung S. 320. 
  
  
  
  
  
(Nr. 3583.) Gesetz, betreffend die Einwirkung von Armenunterstützung auf öffentliche Rechte. 
Vom 15. März 1909. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was foldgt: 
Einziger Paragraph. 
Soweit in Reichsgesetzen der Verlust öffentlicher Rechte von dem Bezug 
einer Armenunterstützung abhängig gemacht wird, sind als Armenunterstützung 
nicht anzusehen: 
1. die Krankenunterstützung; 
2. die einem Angehörigen wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen ge- 
währte Anstaltspflege; 
3. Unterstützungen zum Zwecke der Jugendfürsorge, der Erziehung oder 
der Ausbildung für einen Beruf; 
4. sonstige Unterstützungen, wenn sie nur in der Form vereinzelter Leistungen 
zur Hebung einer augenblicklichen Notlage gewährt sind; 
5. Unterstützungen die erstattet sind. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 15. März 1909. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
  
  
Reichs- Gesetzbl. 1909. 50 
Ausgegeben zu Berlin den 23. März 1909.
        <pb n="336" />
        — 320 — 
(Nr. 3584.) Gesetz betreffend die Kontrolle des Reichshaushalts, des Landeshaushalts von Elsaß- 
Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete. Vom 17. März 1909. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Die Kontrolle des gesamten Reichshaushalts, des Landeshaushalts von 
Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete für das Rechnungsjahr 
1908 wird von der Preußischen Ober-Rechnungskammer unter der Benennung 
„Rechnungshof des Deutschen Reichs“ nach Maßgabe der im Gesetze vom 
11. Februar 1875 (Reichs- Gesetzbl. S. 61), betreffend die Kontrolle des Reichs- 
haushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Jahr 1874, 
enthaltenen Vorschriften geführt. 
Ebenso hat die Preußische Ober-Rechnungskammer in bezug auf die 
Rechnungen der Reichsbank für das Jahr 1908 die gemäß § 29 des Bank- 
gesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) dem Rechnungshofe des 
Deutschen Reichs obliegenden Geschäfte wahrzunehmen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 17. März 1909. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bülow. 
  
  
(Nr. 3585.) Bekanntmachung, betreffend den Schutz deutscher Warenbezeichnungen in Ar- 
gentinien. Vom 13. März 1909. 
Unter Bezugnahme auf § 23 des Gesetzes zum Schutze der Warenbezeichnungen 
vom 12. Mai 1894 (Reichs-Gesetzbl. S. 441) wird hierdurch bekannt gemacht, 
daß in Argentinien deutsche Warenbezeichnungen in gleichem Umfange wie in- 
ländische Warenbezeichnungen zum gesetzlichen Schutze zugelassen werden. 
Berlin, den 13. März 1909. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Bethmann Hollweg. 
  
  
Berichtigung. 
In den Vorschriften über den Befähigungsnachweis und die Prüfung der 
Maschinisten auf Seedampfschiffen der deutschen Handelsflotte — Bekanntmachung 
vom 7. Januar 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 210 ff.) — ist auf S. 212 im § 4 
unter Nr. 5 in Zeile 4/5 oon oben statt „Bauanstalt für Schiffsdampfmaschinen“ 
zu setzen: „Dampfmaschinenbauanstalt“. 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
        <pb n="337" />
        Reichs-Gesetzblatt. 
321 
  
15. 
  
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Anderung der Militär-Transport= Ordnung. S. 321. 
  
(Nr. 3586.) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Militär-Transport-Ordnung. Vom 
19. März 1909. 
Auf Grund des §&amp; 2 der Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ordnung 
für Eisenbahnen, vom 18. Januar 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 15) bestimme ich, 
daß in dieser Ordnung folgende Anderungen vorzunehmen sind: 
I. Es sind zu ersetzen: 
  
  
  
  
die Bezeichnungen: 
— — 
durch: 
  
6. 
.im Verzeichnis der Ab- 
kürzungen 
im § 18 Zif. 1 
in der Tabelle A. zu § 31 
Sprengstoffe usw.) 
Spalte 3 
Spalte 7 
im § 32 
d 8 
Zif. 11 
Zif. 12 
im § 41 
Zif. 6 
Zif. 9 
im § 50 Zif. 6 
  
Reichs-Gesetzbl. 1909. 
Ausgegeben zu Berlin den 27. März 1909. 
  
Verk. O. 
Eisenbahn-Verkehrsordnung. 
Vom 26.Oktober 1899 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 557). 
Verk. O. 
gemäß Verk. O. Anlage B 
XXXVa B0(7). 
854, 19 
Verk. O. 
(Verk. O. § 51ff.) 
(Verk. O. § ö1 fr.) 
Verk. O. (Anlage B. XXXVa. 
D. (5)) 
(Verk. O. Anlage B. XXXVa. 
D. (6)) 
Verk. O. 
EVO. . 
Eisenbahn-Verkehrsordnung. 
Vom 23. Dezember 1008 
(Reichs= Gesetzbl. von 1909 
S. 93). 
EVO. 
gemäß EVO. Anl. C. Ia. B. 
Abs. (3) d. 
§ 54, 19. B. Zu B. Aufgabe. c. 
EVO. 
(EVO. 8 655ff.) 
EVo. § 554) 
EVO. (Anl. C. Ia. E. Abs. (5)) 
(E#. Anl. C. Ia. E. Abs.Cye) 
EVO. 
  
51
        <pb n="338" />
        II 
— 322 — 
die Bezeichnungen: 
  
durch: 
  
7. im 8 64 
Zif.1 
Zif. 3 letzter Abs. 
Lif. 5 
Zif. 5 Anm.) 
Zif. 8 
Lif. 17 
8. M. Tr. O. Anl. V (VI 
Uberschrift A (4) 
Uberschrift B (8) 
9. im § 57 Lif. 2 Abf. 3 
  
II. 9 54 Zif. 18 erhält folgende neue Fassung: 
  
Verk. O. (§ 50 B 1 mit An- 
lage B) 
XXXVa. B. G) der Anlage B 
der Verk. O. 
Sif. 19. Zu Zif. XXXVa. e 
ledernen Taschen mit Spreng- 
patronen 
Anlage B zu g 50 Bi ber 
Verk. O. unter XXXVa. 
Anlage B zur Verk. O. 
A. Nach Anlage B zur Verk. O. 
Zif. XXX Va sind als dieser 
Gefahrklasse angehörig zu be- 
handeln: 
B. Nach Anlage B zur Verk. O. 
Zif. II, IV, XXXVh 8 und b, 
XXXVIAundB, XXXVun, 
XXXIX oder XIIII sind als 
nicht der Gefahrklasse ange- 
hörig bzw. gemäß § 54, 20, 
21, 22 und 226. je nach ihrer 
Beschaffenheit zu behandeln: 
(Verk. O. § 60, 2) 
  
E#O. (§ 54 Abs. (2) A mit 
Anl. C.) 
Ia. B. Abs. E b der Anl. C 
zur EVO. 
Zif. 19B. Ju B. Aufgabe. c. 
Sprengpatronentaschen und 
Ledertaschen mit Riemen zur 
Blechbüchse für Zünder und 
Sprengkapseln 
Anl. C zur E. unter I a. A. 
3. Gruppe und B. 2. Gruppe 
sowie Ib. Zif. 7 und 8. 
Anl. C zur EVO. 
A. dolgendbe Gegenstaͤnde ge- 
hören der Gefahrklasse an 
und sind daher nach den Vor- 
schriften der Anl. C zur Eu. 
Ia. A. 3. Gruppe und B. 
2. Gruppe, Ib. Zif. 7 und 8 
zu behandeln: 
B. Folgende Gegenstände ge- 
hören nicht zur Gefahrklasse; 
se sind nach den Vorschriften 
er Anl. C zur EVO. Ia. A. 
1. Gruppe b und c und B. 
1. Gruppe sowie 2. Gruppe 
gemäß A. d, Ib. Zif. 1 bis 6 
und le. Zif. 1, 3 und 4 so- 
wie II Zif. 3 zu behandeln. 
(EVO. 8 68 Abs. (2). 
Befbrberung 18. () In Packgefäßen aufgegebene Sprengstoffe und Munitionsgegen- 
in Pacgefäßen. stände sind, soweit nicht nachstehend (Zif. 19) Abweichungen vorgesehen, bei der 
Beförderung zu behandeln: 
a) wenn sie der Gefahrklasse angehören, 
A. 3. Gruppe und B. 2. Gruppe sowie I 
  
  
gemäß EVO. Anl. C. Ia. 
b. 
Zif. T und 85), 
*) Es ist zu beachten, daß Wagen mit Sprengstoffen und Munitionsgegenständen der 
Gefahrklasse in Packgefäßen nur 
(Anl. C zur Eu#. Ia. E. Abs. (5) 
1 etwa ihres Ladegewichts beladen werden dürfen
        <pb n="339" />
        — 323.— 
b) wenn sie der Gefahrklasse nicht angehören, je nach ihrer Beschaffenheit, 
gemäß EVO. Anl. C. Ia. A. 1. Gruppe b und c, B. 1. Gruppe 
und 2. Gruppe unter den Bedingungen in A. d, Ib. Zif. 1 bis 6, 
I. Zif. 1, 3 und 4, sowie II. Zif. 3. 
(2) Welche von den in der Armee und Marine eingeführten Sprengstoffen 
und Munitionsgegenständen zu der Gefahrklasse und welche nicht zu der Gefahr- 
klasse zu rechnen sind, wird bestimmt 
  
  
für den Frieden durch die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für das Land- 
heer und die Festungen und für Eisenbahnen, Post und Telegraphen, in Bayern 
durch das Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten und das bayerische 
Kriegsministerium, 
  
  
für den Krieg lediglich durch die Militärverwaltung. Welche Sprengstoffe 
und Munitionsgegenstände hiernach der Gefahrklasse angehören und welche nicht, 
ist aus den Anlagen V und VI zu ersehen. 
  
III. Im § 54 sind die Ziffern 19 bis 23 zu streichen; an ihre Stelle 
treten die nachstehenden Ziffern 19 und 20. 
19. Für die Beförderung von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen  
in Packgefäßen werden folgende Abweichungen von den Vorschriften der EVO.    
Anl. C festgesetzt:  
A. Gemeinsame Bestimmungen für alle Gegenstände. 
Verpackung. 
a) Alle Sprengstoffe und Munitionsgegenstände der Militärverwaltung werden 
in der von ihr vorgeschriebenen Verpackung, mit der militärischen Be- 
zeichnung oder Bezettelung sowie in den angelieferten Gewichtsmengen 
befördert.  
Bescheinigungen. 
b) Die vorschriftsmäßige Anmeldung und Aufgabe durch die Militärbehörde 
ersetzt die in der EVO. Anl. C unter Ia. C., Ib. C. und Ic. B. vor- 
geschriebenen besonderen Bescheinigungen und Erklärungen. 
Beförderungsmittel. 
c) Geladene Geschosse ohne Zünder und ohne Zündladung mit 
sicherndem Abschlusse der Sprengladung in ihren vorschrifts- 
mäßigen Transportbehältern können in Ermangelung gedeckter 
Güterwagen auf offenen Eisenbahnwagen untergebracht werden, 
unter Umständen auch als Beifracht (s. z. B. § 45, 23). 
51
        <pb n="340" />
        — 324 — 
B. Besondere Bestimmungen für die Gegenstände 
der Gefahrklasse. 
Zu EVO. Aul. C. Ia. A. 3. Gruppe und B. 2. Gruppe sowie Ib. Zif. 7 und 8. 
Zum Verzeichnis der Sprengstoffe. 
a) Zur Nitrozellulose unter Ia. A. 3. Gruppe b rechnen auch die Zünd 
ladungen zu Geschoßzündern aller Arten. 
  
  
Zu A. Verpackung. 
  
  
b) (1) Geschoßkörper sind als zulässige Packgefäße für Sprengladungen an- 
zusehen. Eine Aufschrift auf den Packgefäßen mit Geschoßkörpern ist 
nicht erforderlich, es genügt die Angabe auf dem Frachtbrief usw. 
„Geladene Geschosse, zur Gefahrklasse gehörig.“ 
(2) Die Packgefäße der zur Gefahrklasse gehörigen Patronen für 
Geschütze sind mit einem Zettel: 
„Metallpatronen für Geschütze, zur Gefahrklasse gehörig.“ 
zu versehen. 
  
  
Zu B. Aufgabe. 
c) (4) Die zur Beseitigung elementarer Gefahren, z. B. bei Eisstopfungen, 
Hochwasser u. dgl. nötigen Sprengbüchsen in geladenem Zustande oder 
die zu ihrem Füllen erforderlichen Sprengstoffe, auch die zu verwendende 
Schießbaumwolle (Schießwolle) oder Sprengmunition, dürfen in dring- 
lichen Fällen als „Eilgut“ aufgegeben und mit allen Arten von Zügen, 
einschließlich der nur zur Personenbeförderung des öffentlichen Verkehrs 
dienenden, befördert werden, mit letzteren jedoch in der Regel nur, wenn 
sie zur Mitnahme von Eilgütern bestimmt sind, und nur unter militärischer 
Begleitung. In Personenzügen muß die Fortschaffung in einem und, 
wenn Sprengbüchsen oder das zum Füllen erforderliche Schwarzpulver 
und Schießbaumwolle (Schießwolle) oder Sprengmunition mitgeführt 
werden, in zwei besonderen Wagen erfolgen, und zwar Schießbaumwolle 
(Schießwolle) oder Sprengmunition in einem Wagen für sich. In den 
Wagen ist je ein abgeschlossener Raum zu benutzen, in den andere Gegen- 
stände oder Personen nicht mit aufgenommen werden dürfen. Die 
Sprengmittel müssen vorschriftsmäßig verpackt, die Packgefäße 
fest verladen und unter, auf und zwischen die letzteren Haardecken ge- 
legt sein *). Die Fenster und sonstigen Offnungen der mit den Spreng- 
  
*) Die zur Schießbaumwolle (Schießwolle) und Sprengmunition gehörigen Zünder 
sind von der Begleitmannschaft in den hierfür besonders eingerichteten Taschen oder in den 
Tornistern mitzunehmen.
        <pb n="341" />
        — 325 — 
mitteln beladenen Wagenräume müssen verschlossen gehalten werden; die 
Beleuchtung der Räume hat zu unterbleiben. Die in demselben Wagen 
untergebrachte Begleitung darf nicht rauchen. 
(2) Auf elektrisch betriebenen Eisenbahnen mit oberer Stromzuführung, 
bei denen ein Bruch der Oberleitung nicht durch besondere Vorrichtungen 
unschädlich gemacht ist, dürfen nur solche Wagen verwendet werden, die 
keine stromführenden oder unter Spannung stehenden elektrischen Leitungen 
oder Apparate enthalten, auch nicht mit elektrischer Beleuchtung aus- 
gerüstet sind. 
(3) Wenn Sprengmittel in Packgefäßen aus dem im Abs. (1) er- 
wähnten Anlaß in einem Personenzuge des öffentlichen Verkehrs befördert 
werden sollen, so ist der Wagen als vorletzter in den Zug einzustellen 
und der Schluß durch einen Wagen mit bedienter Bremse zu bilden. 
Bei gleichzeitiger Fortschaffung von Schießbaumwolle (Schießwolle) oder 
Sprengmunition in einem zweiten Wagen ist dieser vor den zuerst er- 
wähnten einzufügen. Die Einstellung besonderer Schutzwagen vor und 
hinter die Wagen mit den Sprengmitteln ist nicht erforderlich. 
d) (1) Die in Abs. (1) und (6) a bis e vorgesehenen Beschränkungen 
fallen bei eintretender Mobilmachung weg. 
Zu Abs. (2). Wie unter Zif. 8. 
(2) Zu Abs. (3) d und e. Die Auslieferung darf in der Regel 
erst kurz vor Abgang des zur Beförderung bestimmten Zuges erfolgen. 
Der Zeitpunkt ist zwischen der absendenden und der abfertigenden Stelle 
vorher zu vereinbaren. 
Zu D. Beförderungsmittel. 
e) Zu Abs. (3) c. Die Gebühr für das Dichten der Türen und Fenster 
der gedeckten Güterwagen, einschließlich Hergabe der dazu erforderlichen 
Materialien, ist in den Sätzen des Miltrfs. mitenthalten. 
Zu E. Verladung. 
  
  
 
f) Zu Abs. (1). (1) Zündladungen zu Geschoßzündern dürfen mit Schieß- 
bauurwolle (Schießwolle) zusammen in denselben Wagen verladen werden. 
  
  
(2) In Militärzügen dürfen die Geschosse mit den Kartuschen 
in denselben Wagen verladen werden, desgleichen kleine Mengen 
Zündungen, einschließlich der sprengkräsftigen Geschoßzünder, mit 
Kartuschen, Geschossen, Patronen und Signalleuerwerk. 
(3) Die Packgefälge mit Zündungen sind von der übrigen 
Munition räumlich zu trennen, diejenigen mit sprengkräftigen Ge- 
schoBzündern außerdem durch aufgeschraubte Holzleisten festzu- 
legen.
        <pb n="342" />
        — 326 — 
Zu Abs. (5) e. Die Sendungen sind während ihres Verbleibens auf 
der Abgangsstation durch Militärpersonen zu bewachen. 
Zu F. Vorsichtsmaßregeln in den Bahnhöfen usw. 
g) Zu Abs. (5). Wie unter Zif. 12. 
Zu G. Bestimmung der Züge usw. 
h) Zu Abs. (1), (3) und (4). Mit Militärzügen dürfen Sprengstoffe usw. 
jeder Menge in Packgefäßen zugleich mit Personen oder anderen Trans- 
porten befördert werden. 
In Militärzügen sind nur die Bremsen an den mit Spreng- 
stoffen beladenen Wagen von der Besetzung und Bedienung aus- 
zuschließen. 
 Zu H. Begleitung. 
i) Zugpersonal und Begleitung dürfen die mit Sprengstoffen usw. in Pack- 
gefäßen beladenen Eisenbahnwagen nur zum Nachsehen der Wagen und 
der Verladung besteigen. Ein Öffnen der Wagen darf, wenn die Be- 
förderung unter militärischer Begleitung geschieht, nur in Anwesenheit 
des Transportführers stattfinden. 
Die Beförderung der Begleiter in einem als Schutzwagen eingestellten 
Personen- oder Güterwagen ist zulässig. 
Zu K. Ankunft auf der Bestimmungsstation usw. 
Diese Bestimmungen gelten nicht bei Militärzügen. Im übrigen wie 
unter Zif. 16. 
C. Besondere Bestimmungen die nicht zur 
Gefahrklasse gehörigen Gegenstände. 
Zu EVO. Anl. C. Ia. A. 1. Gruppe b und o sowie B. 1. Gruppe. 
Zum Verzeichnis. 
a) Die Vorschriften für Nitrozellulose unter Ia. A. 1. Gruppe c β gelten 
auch für gepreßte Schießbaumwolle (Schießwolle) der Marine mit 12 und 
mehr Prozent Wassergehalt.  
Zu A. Verpackung. 
b) Packgefäße mit Geschossen, die Schießbaumwollkörper ohne Zündladung 
und ohne Zünder enthalten, Packgefäße mit Gefechtsköpfen für Torpedos 
oder mit Minen bedürfen keiner Aufschrift, es genügt die Angabe in der 
Anmeldung: 
„Geladene Geschosse oder geladene Gefechtsköpfe für Torpedos oder 
geladene Minen, nicht zur Gefahrklasse gehörig.“
        <pb n="343" />
        — 327 — 
c) Granatfüllung 88, Füllpulver 02, Sprengladungen aus Granat- 
füllung oder aus Füllpulver 02 und Sprengmunition in Pack- 
gefäßen oder auch in Geschoßkörpern ohne Zünder und ohne Zündladung 
mit sicherndem Abschlusse der Sprengladung werden wie gewöhrliches 
Militärgut befördert. Jedes Packgefäß muß die Aufschrift „Granat- 
füllung 88 usw.“ tragen. Eine Bezeichnung der Packgefäße mit Geschoß- 
körpern ist entbehrlich; es genügt die Angabe in der Anmeldung: 
„Geladene Geschosse, nicht zur Gefahrklasse gehörig“. 
d) Jedes Packgefäß mit rauchschwachem Pulver der Armee und der Marine 
(Ia B. 1. Gruppe) muß die Aufschrift tragen: 
„Rauchschwaches Pulver der Armee“ oder „der Marine“. 
Zu EVO. Anl. C. Ib Zif. 1 bis 6. 
Zum Verzeichnis. 
a) Die nicht zur Gefahrklasse gehörigen Metallpatronen und Metallkartuschen 
für Geschütze werden wie Metallpatronen für Handfeuerwaffen (Ib Zif. 6b) 
behandelt. 
Zu A. Verpackung. 
b) (1) Eine Inhalts-Bezeichnung ist entbehrlich bei den Gefäßen mit Ge- 
schossen, deren Kugelfüllung durch Pulver oder sonstigen Sprengstoff fest- 
gelegt ist, ohne Sprengladung und ohne Zünder oder derartigen Ge- 
schossen (auch solchen ohne Sprengstoff in der Kugelfüllung) mit gepreßter 
Bodenkammerfüllung, ohne Kammerhülsenladung und ohne Zünder, aber 
mit abdichtender Verschlußschraube. Es genügt, diese Geschosse in der 
Anmeldung zu bezeichnen: 
„Geladene Geschosse, nicht zur Gefahrklasse gehörig“. 
(2) Die Packgefäße mit Patronen für Handfeuerwaffen sind, wenn 
sie als Stückgut aufgegeben werden, mit einer über Deckel und Seiten- 
wand geklebten Stempelmarke der absendenden Behörde zu versehen; bei 
Wagenladungen genügt eine Plombierung der beiden Wagentüren. Das 
Gleiche gilt für nicht zur Gefahrklasse gehörige „Metallpatronen, Metall- 
kartuschen und geladene Geschosse für Geschütze“. 
Zu E. Verladung. 
(c) (1) In Militärzügen dürfen kleine Mengen sprengkräftiger Zün- 
dungen einschlieBlich der sprengkräsftigen GeschoBzünder mit Kar- 
tuschen, Geschossen und Signalfeuerwerk zusammen in denselben 
Wagen verladen werden. 
(2) Die Packgefäße mit den Zündungen sind von der übrigen 
Munition räumlich zu trennen, die mit sprengkräftigen Zündungen 
auBerdem durch aufgeschraubte Holzleisten festzulegen.
        <pb n="344" />
        — 328 — 
Beförderung von 20. Die der Militärverwaltung gehörigen Gasbehälter für Wasserstoffgas 
Wasserstofgas. (EVO. Anl. C. Id Zif. 4) dürfen, wenn sie laut angebrachtem Stempel nach den 
für diese Verwaltung bestehenden besonderen Vorschriften geprüft und abgenommen 
und innerhalb der letzten 3 Jahre nachgeprüft sind, mit 170 Atmosphären Gas- 
druck versandt werden. 
Sind die zur Versendung verwendeten gedeckt gebauten Wagen mit be- 
sonderen Gestellen zur Lagerung der Gasbehälter versehen, so kann von der 
Sicherung der Ventile durch Schutzkappen abgesehen werden. 
  
Außerdem ist im Militärtarif, Tarif-Nr. 28 der Hinweis auf Verk. O. 
Anlage B XXXVa F (3) zu berichtigen in EVO. Anl. C. Ia. G. Abs. (3). 
  
Die Änderungen treten am 1. April d. Js. in Kraft. 
Berlin, den 19. März 1909. 
Der Reichskanzler. 
Fürst von Bülow. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
        <pb n="345" />
        Reichs-Gesetblatt. 
Nr 16. 
Inhalt: Gesetz zur Abänderung des Reichsgesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 
1870. S. 329. — Bekanntmachung, betreffend die Fassung des Doppelsteuergesetzes. S. 331. 
— Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des am 21. Dezember 1904 im Haag unter- 
zeichneten Abkommens über die Lazarettschiffe durch Persien und den Beitritt Schwedens zu diesem 
Abkommen. S. 333. — Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern 
und Warenzeichen auf der Internationalen Luftschiffahrt. Ausstellung in Frankfurt am Main 1909. 
S. 334. — Bekanutmachung, betreffend Ergänzung der Nr. XXXII³ der Anlage B zur Eisen- 
bahn-Verkehrsordnung. S. 334. — Bekanntmachung, betreffend Abrechnungsstellen im Scheck- 
verkehre. S. 334. 
  
  
(Nr. 3587.) Gesetz zur Abänderung des Reichsgesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung 
vom 13. Mai 1870. Vom 22. März 1909. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt:  
Artikel I. 
Das Reichsgesetz wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 
1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 119) in der dem § 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 
16. April 1871 (Bundes-Gesetzbl. S. 63) entsprechenden Fassung wird wie folgt 
abgeändert: 
I. Im § 1 Abs. 1 treten an die Stelle der Worte „in den §§ 3 und 4“ 
die Worte 
„im § 3“. 
II. § 2 Abs. 3 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 
In Reichs- oder Staatsdiensten stehende Deutsche dürfen, sofern sie so- 
wohl in demjenigen Bundesstaat, in welchem sich ihr dienstlicher Wohnsitz be- 
findet, als auch in einem anderen Bundesstaat einen Wohnsitz im Sinne des 
§ 1 Abs. 2 dieses Gesetzes haben, nur in dem ersteren Bundesstaate, sofern sie 
aber in keinem Bundesstaat einen Wohnsitz im Sinne des § 1 Abs. 2 dieses Ge- 
setzes, sondern nur einen dienstlichen Wohnsitz haben, nur in dem Bundesstaate 
des dienstlichen Wohnsitzes zu den direkten Staatssteuern herangezogen werden. 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 52 
Ausgegeben zu Berlin den 29. März 1909.
        <pb n="346" />
        — 330 — 
III. § 3 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Der Grund- und Gebäudebesitz und der Betrieb eines stehenden Gewerbes 
sowie das aus diesen Quellen herrührende Einkommen dürfen nur in demjenigen 
Bundesstaate besteuert werden, in dessen Gebiete der Grund= und Gebäudebesitz 
liegt oder die Betriebsstätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes unterhalten wird. 
Betriebsstätte im Sinne dieses Gesetzes ist jede feste örtliche Anlage oder 
Einrichtung, die der Ausübung des Betriebs eines stehenden Gewerbes dient. 
Außer dem Hauptsitz eines Betriebs gelten hiernach als Betriebsstätten: 
Zweigniederlassungen, 
Fabrikationsstätten, Ein- und Verkaufsstellen, 
Niederlagen, 
Kontore 
und sonstige zur Ausübung des Gewerbes durch den Unternehmer selbst, 
dessen Geschäftsteilhaber, Prokuristen oder andere ständige Vertreter 
unterhaltene Geschäftseinrichtungen. 
Befinden sich Betriebsstätten desselben gewerblichen Unternehmens in 
mehreren Bundesstaaten, so darf die Heranziehung zu den direkten Staatssteuern 
in jedem Bundesstaate nur anteilig erfolgen. 
Die Besteuerung des Gewerbebetriebs im Umherziehen einschließlich des 
Wanderlagerbetriebs bleibt demjenigen Bundesstaate vorbehalten, in dessen Gebiete 
der Betrieb stattfindet oder stattfinden soll. 
IV. § 4 fällt weg. 
IVa. Hinter § 3 wird eingeschaltet: 
§ 4. 
Wird ein Steuerpflichtiger für denselben Zeitraum, für den er in einem 
Bundesstaate die von ihm dort eingeforderte direkte Staatssteuer entrichtet hat, 
in einem anderen Bundesstaate zu einer gleichartigen direkten Staatssteuer heran- 
gezogen, so ist ihm diese auf Antrag bis zur endgültigen Entscheidung über das 
Recht und das Maß der Besteuerung zu stunden. 
V. Hinter § 5 wird eingeschaltet: 
§ 5a. 
Beschwerden über eine infolge Verletzung der Vorschriften dieses Gesetzes 
eingetretene Doppelbesteuerung sind innerhalb eines Jahres nach der endgültigen 
Feststellung der Doppelbesteuerung anzubringen. Solche Beschwerden dürfen nicht 
aus dem Grunde zurückgewiesen werden, daß der Steuerpflichtige die in Landes- 
gesetzen vorgesehenen ordentlichen Rechtsmittel gegen die Veranlagung nicht inner- 
halb bestimmter Fristen eingelegt oder den Antrag auf Erstattung nicht inner- 
halb landesgesetzlich vorgeschriebener Fristen gestellt habe
        <pb n="347" />
        — 331 — 
Artikel II. 
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1909 in Kraft. 
Artikel III. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text des Reichsgesetzes wegen Be- 
seitigung der Doppelbesteuerung, wie er sich aus den im Artikel I vorgesehenen 
Änderungen ergibt, unter der Bezeichnung „Doppelsteuergesetz“ mit dem Datum 
dieses Abänderungsgesetzes unter fortlaufender Nummernfolge der Paragraphen 
durch das Reichs-Gesetzblatt bekannt zu machen. 
Soweit in Reichsgesetzen oder in Landesgesetzen auf Vorschriften des 
Reichsgesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung Bezug genommen wird, 
treten die entsprechenden Vorschriften des durch den Reichskanzler bekannt ge- 
machten Textes an ihre Stelle. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 22. März 1909. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
  
  
(Nr. 3588.) Bekanntmachung, betreffend die Fassung des Doppelsteuergesetzes. Vom 
24. März 1909. 
Auf Grund des Artikel III des Gesetzes vom 22. März 1909 zur Abänderung 
des Reichsgesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 
wird der Text des am 1. April 1909 in Kraft tretenden Doppelsteuergesetzes 
nachstehend bekannt gemacht. 
Berlin, den 24. März 1909. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
von Bethmann Hollweg.
        <pb n="348" />
        — 332 — 
Doppelsteuergesetz. 
Vom 22. März 1909. 
§ 1. 
Ein Deutscher darf vorbehaltlich der Bestimmungen im § 3 zu den direkten 
Staatssteuern nur in demjenigen Bundesstaate herangezogen werden, in welchem 
er seinen Wohnsitz hat. 
Einen Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes hat ein Deutscher an dem Orte, 
an welchem er eine Wohnung unter Umständen inne hat, welche auf die Absicht 
der dauernden Beibehaltung einer solchen schließen lassen. 
§ 2. 
Ein Deutscher, welcher in keinem Bundesstaat einen Wohnsitz hat, darf 
nur in demjenigen Staate, in welchem er sich aufhält, zu den direkten Staatssteuern 
herangezogen werden. 
Hat ein Deutscher in seinem Heimatsstaat und außerdem in anderen 
Bundesstaaten einen Wohnsitz, so darf er nur in dem ersteren zu den direkten 
Staatssteuern herangezogen werden. 
In Reichs- oder Staatsdiensten stehende Deutsche dürfen, sofern sie so- 
wohl in demjenigen Bundesstaat, in welchem sich ihr dienstlicher Wohnsitz be- 
findet, als auch in einem anderen Bundesstaat einen Wohnsitz im Sinne des § 1 
Abs. 2 dieses Gesetzes haben, nur in dem ersteren Bundesstaate, sofern sie aber 
in keinem Bundesstaat einen Wohnsitz im Sinne des § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes, 
sondern nur einen dienstlichen Wohnsitz haben, nur in dem Bundesstaate des 
dienstlichen Wohnsitzes zu den direkten Staatssteuern herangezogen werden. 
§ 3.  
Der Grund- und Gebäudebesitz und der Betrieb eines stehenden Gewerbes 
sowie das aus diesen Quellen herrührende Einkommen dürfen nur in demjenigen 
Bundesstaate besteuert werden, in dessen Gebiete der Grund- und Gebäudebesitz 
liegt oberk. die Betriebsstätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes unter- 
alten wird. 
 Betriebsstätte im Sinne dieses Gesetzes ist jede feste örtliche Anlage oder 
Einrichtung, die der Ausübung des Betriebs eines stehenden Gewerbes dient. 
Außer dem Hauptsitz eines Betriebs gelten hiernach als Betriebsstätten: 
Zweigniederlassungen, 
Fabrikationsstätten, Ein- und Verkaufsstellen, 
Niederlagen,  
Kontore 
und sonstige zur Ausübung des Gewerbes durch den Unternehmer 
selbst, dessen Geschäftsteilhaber, Prokuristen oder andere ständige 
Vertreter unterhaltene Geschäftseinrichtungen.
        <pb n="349" />
        — 333 — 
Befinden sich Betriebsstätten desselben gewerblichen Unternehmens in 
mehreren Bundesstaaten, so darf die Heranziehung zu den direkten Staats- 
steuern in jedem Bundesstaate nur anteilig erfolgen. 
Die Besteuerung des Gewerbebetriebs im Umherziehen einschließlich des 
Wanderlagerbetriebs bleibt demjenigen Bundesstaate vorbehalten, in dessen 
Gebiete der Betrieb stattfindet oder stattfinden soll. 
§ 4. 
Wird ein Steuerpflichtiger für denselben Zeitraum, für den er in einem 
Bundesstaate die von ihm dort eingeforderte direkte Staatssteuer entrichtet hat, 
in einem anderen Bundesstaate zu einer gleichartigen direkten Staatssteuer heran- 
gezogen, so ist ihm diese auf Antrag bis zur endgültigen Entscheidung über das 
Recht und das Maß der Besteuerung zu stunden. 
§ 5. 
An den Wirkungen, welche der Wohnsitz oder Aufenthalt außerhalb des 
Reichsgebiets auf die Steuerpflichtigkeit eines Deutschen äußert, wird durch das 
gegenwärtige Gesetz nichts geändert. § 6. 
Beschwerden über eine infolge Verletzung der Vorschriften dieses Gesetzes 
eingetretene Doppelbesteuerung sind innerhalb eines Jahres nach der endgültigen 
Feststellung der Doppelbesteuerung anzubringen. Solche Beschwerden dürfen nicht 
aus dem Grunde zurückgewiesen werden, daß der Steuerpflichtige die in Landes- 
gesetzen vorgesehenen ordentlichen Rechtsmittel gegen die Veranlagung nicht inner- 
halb bestimmter Fristen eingelegt oder den Antrag auf Erstattung nicht innerhalb 
landesgesetzlich vorgeschriebener Fristen gestellt habe. 
  
  
  
(Nr. 3589.) Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des am 21. Dezember 1904 im 
 Haag unterzeichneten Abkommens über die Lazarettschiffe durch Persien und 
den Beitritt Schwedens zu diesem Abkommen. Vom 11. März 1909. 
Außer den in der Bekanntmachung vom 9. September 1907 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 730) aufgeführten Staaten hat auch Persien das im Haag am 21. De- 
ember 1904 von seinem Vertreter unterzeichnete Abkommen über die Lazarett- 
schiff (Reichs-Gesetzbl. 1907 S. 722) ratifiziert. Die Ratifikationsurkunde ist 
gemäß Artikel 4 Abs. 2 des Abkommens am 26. Februar 1908 im Haag hinter- 
legt worden. 
Gemäß Artikel 5 des Abkommens ist von Nichtsignatarmächten ferner 
Schweden am 1. Januar 1908 dem Abkommen beigetreten. 
Berlin, den 11. März 1909. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Freiherr von Schoen. 
Relchs-Gesetzbl. 1909. 53
        <pb n="350" />
        — 334 — 
(Nr. 3590.) Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren- 
zeichen auf der Internationalen Luftschiffahrt-Ausstellung in Frankfurt 
 am Main 1909. Vom 19. März 1909. 
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 141) vor- 
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für die 
in diesem Jahre in Frankfurt am Main stattfindende Internationale Luftschiffahrt- 
Ausstellung. 
Berlin, den 19. März 1909. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Bethmann Hollweg. 
  
 
 
(Nr. 3591.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Nr. XXXII³ der Anlage B zur 
 Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 23. März 1909. 
Mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 9. März 1908 unter II 
(Reichs-Gesetzbl. S. 69) wird gestattet, daß im Verkehre zwischen Kiel und Eidel- 
stedt einerseits und Rendsburg und Tornesch andererseits bis zum 31. März 1910 
ungereinigte Knochen unwerpackt in besonders eingerichteten bedeckten Privatgüter- 
wagen befördert werden. Die Wagen müssen mit Vorrichtungen versehen sein, 
die eine wirksame Durchlüftung der Ladung gewährleisten. 
Berlin, den 23. März 1909. 
Das Reichs-Eisenbahnamt. 
Schulz. 
  
  
(Nr. 3592.) Bekanntmachung, betreffend Abrechnungsstellen im Scheckverkehre. Vom 
24. März 1909. 
Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Scheckgesetzes vom 11. März 1908 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 71) hat der Bundesrat beschlossen: 
Die Abrechnungsstelle bei der Reichsbank in Düsseldorf ist Abrechnungs- 
stelle im Sinne des Scheckgesetzes. 
Berlin, den 24. März 1909. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Wermuth. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
        <pb n="351" />
        — 335 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 17. 
Inhalt: Verordnung, betreffend die Einführung des Gesetzes über die Freizügigkeit und des Gesetzes über 
den Unterstützungswohnsitz in Helgoland. S. 335. — Bekanntmachung, betreffend Änderung der 
Militär-Transport-Ordnung. S. 336. 
  
  
  
(Nr. 3593.) Verordnung, betreffend die Einführung des Gesetzes über die Freizügigkeit und des 
Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz in Helgoland. Vom 29. März 1909. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund der Bestimmung im § 6 des Gesetzes, betreffend die Ver- 
einigung von Helgoland mit dem Deutschen Reiche, vom 15. Dezember 1890 
(Reichs-Gesetzbl. S. 207) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrats, was folgt: 
Die nachstehenden Reichsgesetze 
1. das Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 (Bundes- 
Gesetzbl. S. 55), 
2. das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 (Bundes- 
Gesetzbl. S. 360, Reichs-Gesetzbl. 1908 S. 381) 
treten nebst den zu ihrer Abänderung ergangenen Gesetzen am 1. April 1909 auf 
der Insel Helgoland in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 29. März 1909. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
  
  
Reichs- Gesetzbl. 1909. 54 
Ausgegeben zu Berlin den 31. März 1900.
        <pb n="352" />
        — 336 —   (Nr. 3594.) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Militär-Transport-Ordnung. Vom 
27. März 1909. 
Auf Grund des &amp; 2 der Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ordnung 
für Eisenbahnen, vom 18. Januar 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 15) bestimme ich, 
daß in dieser Ordnung folgende Änderungen vorzunehmen sind: 
1. Im § 32 Ziff. 4e am Ende des ersten Satzes und im dritten Absatze 
hinter dem Worte „Zielstation“ ist einzufügen: 
(s. jedoch die Fußnote +) im Militärfahrschein, Anl. IV.) 
2. In der Anlage IV: 
a) auf der Titelseite ist nachzutragen als neue Ziffer: 
3. Fahrt-Nr. des Transports bei. Zügen mit Kriegs- 
transporten ... 
und als Erläuterung in dem Klammerausdruck unter Weglassung 
der Klammer hinter dem Worte „Militär-Eisenbahnbehörde“: 
Nr. 3 nur bei Zügen mit Kriegstransporten.) 
b) im Kontrollzettel ist über dem Worte „Von“ einzufügen: 
Fahrt-Nr. des Transports bei Zügen mit Kriegstransporten ... 
c) unter den Vordruck des Abschnitts 1 ist folgende Fußnote zu setzen: 
+) Bei Zügen mit Kriegstransporten ist die Zielstation, 
wenn sie nicht von der absendenden Militärbehörde angegeben 
ist, spätestens im Ausladegebiete von dem Transportführer 
einzutragen.  
d) dieselbe Fußnote ist unter den Vordruck des Kontrollzettels und 
des Abschnitts 2 (fortlaufend über beide Teile) zu setzen. 
e) auf diese Fußnote ist in den Abschnitten 1, 2 und im Kontroll- 
zettel durch Einfügung des Zeichens +) hinter dem Worte „nach“ 
hinzuweisen. 
Berlin, den 27. März 1909. 
Der Reichskanzler. 
Fürst von Bülow. 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs- Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
        <pb n="353" />
        — 337 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 18. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung. S. 337.   
  
  
(Nr. 3595.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur 
Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 1. April 1909. 
Auf Grund der Schlußbestimmung in der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung wird diese Anlage, wie folgt, ergänzt und geändert:  
Nr. Ia. Sprengstoffe. 
I. Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 
1. In der 1. Gruppe erhält a folgende Fassung: 
a) Ammoniaksalpetersprengstoffe (vorwiegender Bestandteil: Ammo- 
niaksalpeter), und zwar, sofern sie 48 Stunden bei 75° gelagert 
keine Stickoxyde abspalten, auch vor und nach der Lagerung bei Stoß, 
Reibung oder Entzündung sich nicht gefährlicher erweisen als Donarit 
von folgender Zusammensetzung: 80 Prozent Ammoniaksalpeter, 12 Pro- 
zent Trinitrotoluol, 4 Prozent Roggenmehl und 4 Prozent Nitro- 
glyzerin: 
Ammoncahücit mit oder ohne Beifügung von Ziffern und 
Buchstaben (Gemenge von mindestens 65 Prozent Ammoniaksalpeter, 
höchstens 10 Prozent Kali-, Natron- oder Barytsalpeter oder Mischungen 
davon, höchstens 15 Prozent Trinitrotoluol oder Trinitronaphthalin, 
die teilweise oder ganz durch Mono- und Dinitrotoluol, Mono- und 
Dinitrobenzol oder Nitronaphthalin ersetzt werden dürfen, ferner von 
Mehl oder höchstens 2 Prozent Ruß). 
Ammonfördit (Gemenge von Ammodniaksalpeter mit Zusätzen von 
Diphenylamin, Pflanzenmehlen, Glyzerin, Chlorkalium und höchstens 
4 Prozent mit Kollodiumwolle gelatiniertem Nitroglyzerin). 
Ammonkarbonit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Pflanzen- 
mehlen, höchstens 10 Prozent Kalisalpeter und höchstens 4 Prozent mit 
Kollodiumwolle gelatiniertem Nitroglyzerin, auch mit Zusatz von Ruß). 
usw. wie bisher. 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 55 
Ausgegeben zu Berlin den 1. April 1909.
        <pb n="354" />
        — 338 — 
Hinter dem mit „Wetter-Astralit“ beginnenden Unterabsatze wird ein- 
geschaltet: 
Gelatine-Astralit (einem gelatinierten oder pulverförmigen Ge- 
menge von Ammoniaksalpeter, Kali- oder Natronsalpeter oder einem 
Gemische von beiden, höchstens 50 Prozent Dinitrochlorhydrin, höchstens 
5 Prozent Trinitroglyzerin, höchstens 2 Prozent Kollodiumwolle, Kohlen- 
wasserstoffen ßPflanzenmehlen und Nitroverbindungen der aromatischen 
Reihe (wie Nitrotoluol, Dinitrotoluol und Nitronaphthalin)). 
Gelatine-Wetterastralit (einem gelatinierten oder pulverför- 
migen Gemenge von Ammodniaksalpeter, Kali- oder Natronsalpeter oder 
einem Gemische von beiden, höchstens 50 Prozent Dinitrochlorhydrin, 
höchstens 5 Prozent Trinitroglyzerin, höchstens 2 Prozent Kollodium- 
wolle, Kohlenwasserstoffen, Pflanzenmehlen, fettem Ole, Nitroverbin- 
dungen der aromatischen Reihe [wie Nitrotoluol, Dinitrotoluol und 
Nitronaphthalin] und neutralen Salzen (wie Chlorkalium, Chlor- 
natrium und Oxalaten). 
Hinter dem mit „Bavarit I und II“ beginnenden Unterabsatze wird 
eingeschaltet: 
Chromammonit (Gemenge von mehr als 50 Prozent Ammo- 
niaksalpeter und anderen Salpeterarten, höchstens 19,5 Prozent Trinitro- 
toluol, Chromammoniakalaun oder Chromalaun und Vaseline). 
Hinter dem mit „Glückauf“ beginnenden Unterabsatze wird 
eingeschaltet: 
Luxit 1 (Gemenge von Ammoniaksalpeter, höchstens 17 Prozent 
Trinitrotoluol und höchstens 5 Prozent Holzmehl).  
Der mit „Gelatine-Westfalit“ beginnende Unterabsatz wird 
gefaßt:  
 Gelatine-Westfalit (gelatiniertes oder pulverförmiges Gemenge 
von Ammoniaksalpeter, höchstens 10 Prozent Kalisalpeter oder Natron- 
salpeter oder eines Gemisches dieser beiden Salpeterarten, höchstens 
50 Prozent Dinitrochlorhydrin, höchstens 5 Prozent Trinitroglyzerin, 
höchstens 2 Prozent Kollodiumwolle, Kohlenwasserstoffen, Pflanzen- 
mehlen, neutralen Salzen [wie Chlorkalium, Chlornatrium und Oxa- 
laten] und Nitroverbindungen der aromatischen Reihe [wie Nitrotoluol, 
Dinitrotoluol und Nitronaphthalin]).  
Hinter dem mit „Gesteins-Westfalit C“ beginnenden Unterabsatze wird 
eingeschaltet: 
Kohlen-Westfalit oder Gesteins-Westfalit mit den ange- 
hängten Zahlen I, II, III usw. (Gemenge von Ammoniaksalpeter, auch 
mit Zusatz anderer Salpeterarten, von höchstens 13 Prozent aromati- 
schen Nitrokohlenwasserstoffen, Pflanzenmehlen, auch mit anderen Kohlen- 
stoffträgern, von neutralen Salzen und höchstens 4 Prozent Nitro- 
glyzerin, auch mit Kollodiumwolle gelatiniert).
        <pb n="355" />
        — 339 — 
Der Eingang des mit „Neuwestfalit" beginnenden Unterabsatzes wird 
gefaßt:  
Neuwestfalit, auch Gesteins-Westfalit mit den angehängten 
Buchstaben D, E, F usw. (Gemenge von ... ) usw. wie bisher. 
2. In der 1. Gruppe unter d wird der mit „Petroklastit“ beginnende 
Unterabsatz gefaßt: 
Petroklastit (Haloklastit) (fest gepreßtes Gemenge von Natron- 
salpeter, Schwefel, Steinkohlenpech, Kalisalpeter und Kaliumbichromat). 
und hinter dem mit „Sprengsalpeter“ beginnenden Unterabsatze nach- 
getragen:   
Castroper Sprengsalpeter (festgepreßtes Gemenge von Kali- 
salpeter, Natronsalpeter, Schwefel, Holzmehl, kohlehaltigen Stoffen [wie 
um Beispiel Brikettpulver, mineralische Kohle usw.], Sauerstoffsalzen 
wie zum Beispiel Braunstein, Bichromath]). 
3. In der 2. Gruppe. 
Unter a wird vor den Worten „bei Stoß, Reibung oder Entzündung“ 
eingeschaltet: 
in trockenem Zustande 
Unter b lautet der Schluß: 
5 Prozent Rizinusöl. Diese Sprengstoffe sind: 
Alkalsit 1 (Gemenge, das als Basis Kaliumperchlorat und 
Ammoniaksalpeter — etwa in den gleichen Mengen — neben anderen 
Salpeterarten sowie nitrierte Kohlenwasserstoffe, Kohlenwasserstoffe oder 
Kohlenhydrate und Harz enthält).  
Der mit „Silesia“ beginnende Unterabsatz wird gefaßt: 
Silesia (Gemenge von höchstens 80 Prozent Kaliumchlorat und 
von Harz, von dem höchstens 4 Prozent nitriert sein dürfen). 
Hinter c wird ein neuer Absatz eingeschaltet: 
d) Triplastit (Gemenge von 50 bis 60 Prozent Trinitrotoluol, 10 bis 
14 Prozent flüssigem Dinitrotoluol) 0,4 bis 2 Prozent Schieß- oder 
Kollodiumwolle und 25 bis 40 Prozent Bleinitrat). 
4.   In der 3. Gruppe wird d gefaßt: 
d) Schwarzpulver (Gemenge von Kalisalpeter, Schwefel und 
Kohle) in Mehlform, gekörnt oder gepreßt, ferner schwarzpulver- 
ähnliche Gemenge, die den Bedingungen unter 1d nicht entsprechen, 
sich aber unter dem Einflusse von Stoß, Reibung oder Entzündung nicht 
55.
        <pb n="356" />
        — 340 — 
gefährlicher erweisen als staubfein gemahlenes Jagdpulver von folgender 
Zusammensetzung: 75 Prozent Kalisalpeter, 10 Prozent Schwefel und 
15 Prozent Faulbaumkohle. 
In f  lautet der Eingang: 
Proben anderer, neuer Sprengstoffe bis usw. wie bisher. 
II. Eingangsbestimmungen. B. Schießmittel. 
In der 1. Gruppe wird:  
1. im Abs. (1) der Unterabsatz a gefaßt: 
a) Die Abspaltung von Stickoxyd während einer zweistündigen Er- 
hitzung auf 132 ° darf für 1 g Nitrozellulose nicht mehr als 
3 ccm betragen; 
und 
2. im Abs. (3) a, statt der Worte „mindestens 3 Stunden“ gesetzt: 
mindestens 1 Stunde 
III. Beförderungsvorschriften. 
1.   Im ersten Absatze der Eingangsbestimmungen wird vor dem letzten 
Satze eingeschaltet: 
Die Überkiste muß die deutliche haltbare Aufschrift „Sprengstoff- 
proben. 1. Gruppe.“ tragen. 
2.   Im Abschnitt A. Verpackung. „2. Gruppe der Sprengmittel.“ 
wird folgende neue Ziffer 4 eingeschaltet: 
4. Triplastit d muß in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter 
fest verpackt sein. Statt der Holzbehälter können auch sogenannte 
amerikanische Pappefässer verwendet werden. Der Inhalt des Be- 
hälters darf höchstens 25 kg betragen. Die Behälter müssen die deut- 
liche, haltbare Aufschrift tragen: „Sprengstoff Triplastit. 2. Gruppe.“ 
3.   Im Abschnitt A. Verpackung. „Schießmittel.“ hat die Überschrift 
bei d zu lauten: 
d) Ausnahmen von den Vorschriften unter a und c für Schieß- 
mittel der 2. Gruppe und für gut durchgelatinierte Pulver- 
fäden, sowie für daraus hergestellte Fabrikate in Fracht- 
stücken von höchstens 200 kg Gewicht. 
4.   Im Abschnitt A. Verpackung. „Andere explosionsfähige Stoffe.“ 
wird als Abs. (2) hinzugefügt:  
(2) Die Behälter müssen die deutliche, haltbare Aufschtift tragen: 
„Explosionsfähige, nicht selbstentzündliche chemische Produkte.“ 
5.   Abschnitt C. ,,Bescheinigungen. Frachtbriefe.“ Abs. (1) wird am 
Schlusse durch folgenden Zusatz ergänzt: 
Bei nitrierten Chlorhydrinen ist nur die letztere Bescheinigung er- 
forderlich.
        <pb n="357" />
        — 341 — 
Im Abs. (6) wird hinter den Worten „von Schießmitteln“ eingeschaltet: 
der 2. Gruppe 
6. Abschnitt E. Verladung. Abs. (1) erhält am Ende folgenden Zusatz: 
Jedoch ist die Zusammenladung handhabungssicherer Ammoniak- 
salpetersprengstoffe (Ia. A. 1. Gruppe a mit Sprengkapseln (Ib. 
Ziffer 4 a) zulässig, wenn diese nach den Vorschriften unter Ib. zu 4 
Abs. (3) α und Abs. (5) α verpackt sind. 
Im Abs. (7) wird hinter dem Worte „Schießmittel“ eingeschaltet: 
der 2. Gruppe 
Nr. Ib. Munition. 
I. In Ziffer 3b der Eingangsbestimmungen 
wird hinter den Worten „kleiner Schwarzpulverladung“ eingeschaltet: 
(zum Beispiel Alzünder) 
II. Abschnitt A. Verpackung. 
1. Zu 4. „a) Sprengkapseln“ werden die Abs. (3), (4) und (5), wie folgt, 
gefaßt:  
 (3) Der Behälter, dessen Deckel den Inhalt so niederzuhalten hat, 
daß ein Schlottern verhindert wird, ist in eine starke, dichte und mit 
Messingschrauben oder verzinnten Holzschrauben sicher zu verschließende 
hölzerne Überkiste von wenigstens 25 mm Wandstärke mit dem 
Deckel nach aufwärts einzulegen. Zwischen dem inneren Behälter und 
der Überkiste muß überall ein Zwischenraum vorhanden sein, der be- 
tragen muß: 
α)   mindestens 12 cm, wenn die Sprengkapseln mit Ammoniak- 
salpetersprengstoffen (Ia. A. 1. Gruppe a) zusammen in denselben 
Wagen verladen werden sollen. Der Zwischenraum muß mit 
trockenem Holzmehl oder Sägemehl fest ausgefüllt sein. Durch 
geeignete Vorrichtungen muß sichergestellt sein, daß sich der 
Zwischenraum durch Rütteln während der Beförderung nicht 
ändern kann.  
β) mindestens 30 mm bei allen übrigen Sprengkapselsendungen. 
Der Zwischenraum muß mit Sägespänen, Stroh, Werg, Holz- 
wolle oder Hobelspänen — alles völlig trocken — fest aus- 
gefüllt sein. 
(4) Die Überkiste der im Abs. (3) α behandelten Sprengkapseln 
muß die Aufschrift tragen „Sprengkapseln Ib., nach Abs. (3) α verpackt. 
Nicht stürzen.“ Die Überkiste der nach Abs. (3) β verpackten Spreng- 
kapseln muß die Aufschrift tragen: „Sprengkapseln. Ib. Nicht stürzen.“ 
Jede Überkiste ist mit einem Plombenverschluß oder mit einem auf 
zwei Schraubenköpfen des Deckels angebrachten Siegel (Abdruck oder
        <pb n="358" />
        — 342 — 
Marke) oder mit einem über Deckel und Wände geklebten, die Schutz- 
marke enthaltenden Zeichen zu versehen. 
(5) Eine Kiste darf höchstens enthalten: 
α) wenn die Sprengkapseln zusammen mit Ammoniaksalpeterspreng- 
stoffen befördert werden sollen (vergleiche Abs. (3) α) 
2 kg Knallquecksilber-Sprengsatz oder eine in ihrer Wirkung 
gleichwertige Menge einer anderen Sprengsatzmischung; 
β) wenn sie nach Abs. (3) β verpackt ist, 
20 kg Sprengsatz. 
Kisten, deren Gewicht 25 kg übersteigt, müssen mit Handhaben 
oder Leisten versehen sein. 
2. Zu 4. „b) Minenzündungen“ wird Abs. (6) wie folgt, gefaßt: 
(6) Die Behälter mit Minenzündungen der Abs. (1) bis (5) sind, 
wie unter a Abs. (2) für die Behälter von Sprengkapseln vorgeschrieben 
ist, zu verschließen und nach a Abs. (3) β, (4) und (5) in Überkisten 
zu verpacken, deren Aufschrift zu lauten hat: „Minenzündungen. Ib. 
Nicht stürzen.“ 
3. Zu 4. „c) Sprengkräftige Geschoßzünder und d) Zündladungen.“ 
sowie „e) Geladene Gefechtspistolen für Torpedos ohne Zünder.“ 
wird in den beiden letzten Unterabsätzen am Ende hinzugefügt: 
„Nicht stürzen.“  
 III. Abschnitt E. Verladung. 
Abs. (1) erhält am Ende folgenden Zusatz:  
Jedoch ist die Zusammenladung von Sprengkapseln (Ziffer 4a) mit 
Ammoniaksalpetersprengstoffen (la. A. 1. Gruppe a) zulässig, wenn die 
Speengkapseln nach der Vorschrift zu 4. Abs. (3) α und Abs. (5) α ver- 
packt sind.   
Nr. Ic. Zündwaren und Feuerwerkskörper. 
1. In den Eingangsbestimmungen Ziffer 3b) wird hinter den Worten 
„wie Frösche,“ eingeschaltet: 
Fire crackers. 
2. Unter „Beförderungsvorschriften. Abschnitt A. Verpackung.“ wird 
im Abs. (2) bei f hinter den Worten „in starke Pappschachteln“ eingeschaltet: 
oder Holzkistchen  
Nr. Id. Verdichtete und verflüssigte Gase. 
1. Abschnitt F. Sonstige Vorschriften. Abs. (6) wird gefaßt: 
(6) Zur Beförderung sind zu verwenden: 
a) offene Wagen 
1. für die verdichteten Gase bei Auflieferung in Fahrzeugen, die be- 
sonders für Landwege eingerichtet und mit Planen ganz bedeckt sind;
        <pb n="359" />
        — 343 — 
2. für Chlormethyl und Chloräthyl; die Wagen müssen aber in 
den Monaten April bis Oktober einschließlich mit Decken ganz ein- 
gedeckt sein, wenn die Gefäße nicht in Holzkisten verpackt sind;  
3. Kesselwagen für die verflüssigten Gase der Ziffer 5 müssen mit 
hölzernen Überkästen versehen sein. 
b) bedeckte Wagen 
1. für die verdichteten Gase (vergleiche jedoch a Ziffer 1 und c Ziffer 1); 
2. für die verflüssigten Gase der Ziffer 5 während der Monate 
April bis Oktober einschließlich; 
3. für flüssige Luft. 
c) offene oder bedeckte Wagen 
1. für Fettgas, Mischgas und Wassergas; die offenen Wagen müssen 
aber in den Monaten April bis Oktober einschließlich mit Decken ganz 
eingedeckt sein, wenn die Gefäße nicht in Holzkisten verpackt sind; 
2. für die verflüssigten Gase der Ziffer 5 während der Monate No- 
vember bis März einschließlich. 
2. Abschnitt G. Ausnahmen von den Vorschriften unter A bis F. 
Abs. (4) erhält folgende Fassung: 
(4) Zur Beförderung von verdichtetem Sauerstoff und ver- 
dichtetem Wasserstoff dürfen statt der nach Abschnitt C geprüften 
auch solche Behälter benutzt werden, die laut angebrachtem Stempel 
nach den besonderen Vorschriften der Militärverwaltung amtlich geprüft 
und innerhalb der letzten 3 Jahre nachgeprüft sind. In diesem Falle 
dürfen die Gase auf 170 Atmosphären verdichtet sein. Bei Behältern, 
die nach der amtlichen Prüfung mit einem Betriebsdruck von höchstens 
150 Atmosphären in Anspruch genommen werden dürfen, ist die Ver- 
dichtung der Gase nur bis zu dieser Grenze zulässig. Im übrigen 
gelten die Vorschriften der Abschnitte A, B. D bis F. 
Nr. III. Brennbare Flüssigkeiten. 
Ziffer 3 der Eingangsbestimmungen erhält am Ende hinter 
„Flüssigkeiten“ folgenden Zusatz: 
(zum Beispiel Zaponlacke). 
Nr. IV. Giftige Stoffe. 
I. Abschnitt A. Verpackung. 
1. Im Abs. (5) b haben die Schlußworte zu lauten: 
fest aufgeschraubte Metallkappen geschützt sein. 
2. Im Abs. (6) a lautet der Eingang: 
a) in eiserne Fässer oder in dichte Fässer aus usw. wie bisher.
        <pb n="360" />
        — 344 — 
3. Im Abs. (9) lautet der letzte Satz: 
Außerdem ist bei den Stoffen der Ziffern 1, 3 bis 5 sowie 6a die Be- 
zeichnung „Gift.“, bei Ferrosilizium (Ziffer 2) die Aufschrift „Vor Nässe zu 
bewahren. Nicht stürzen.“ hinzuzufügen. 
II. Abschnitt B. Sonstige Vorschriften. 
1. Im Abs. (1) a wird hinter „Säuren“ eingeschaltet: 
oder sauren Salzen 
2.   Im Abs. (1) lautet der letzte Unterabsatz: 
Der Behälter muß, wenn er Stoffe der Ziffern 1, 3, 4, 5 oder 6a 
enthält, die Bezeichnung „Giftige Stoffe.“ tragen. 
3.   Abs. (5) lautet: 
(5) Ferrosilizium ist völlig trocken und in völlig trockenen Be- 
hältern aufzuliefern; wenn es in offenen Wagen befördert wird, müssen 
diese mit wasserdichten Decken eingedeckt sein. 
4.   Der Eingang des Abs. (6) lautet: 
(6) Leere Behälter, Säcke und Kesselwagen, worin giftige 
Stoffe der Ziffern 1, 3, 4, 5 oder 6a enthalten gewesen sind, usw. 
wie bisher. 
  
Nr. VI. Fäulnisfähige Stoffe. 
Abschnitt A. Verpackung. 
In den Absätzen (1) b und (2) a α  ist hinter den Worten „wie Karbol- 
säure“ zu streichen das Wort: 
Formaldehyd, 
Anhang. 
Besondere Vorschriften für die Beförderung von bedingungsweise zugelassenen 
Gegenständen der Anlage C auf elektrisch betriebenen Eisenbahnen usw. 
Der Eingang des Abs. (2) lautet: 
(2) Bei der Beförderung von Leuchtgas, Fett- und Mischgas, 
sowie von Wassergas (Id. 3), von verflüssigten Gasen unter Id. 5, von 
Chlormethyl usw. wie bisher. 
Die Änderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 1. April 1909. 
Das Reichs-Eisenbahnamt. 
Schulz. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
        <pb n="361" />
        - 345 -       Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 19. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Rechnungsjahr 1909. S. 345.— 
Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 
1909. S. 378. 
  
  
  
  
(Nr. 3596.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Rechnungs- 
jahr 1909. Vom 4. April 1909. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
§ 1. 
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Reichshaushalts-Etat für das 
Rechnungsjahr vom 1. April 1909 bis 31. März 1910 wird in Ausgabe und 
Einnahme auf 2 850 013 863 Mark festgestellt, und zwar: 
im ordentlichen Etat 
auf 2221 703 099 Mark an fortdauernden und 
auf 393 693 619 Mark an einmaligen Ausgaben sowie 
auf 2615 396718 Mark an Einnahmen, 
im außerordentlichen Etat 
auf 234 617145 Mark an Ausgaben und 
auf 234 617 145 Mark an Einnahmen. 
§ 2. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außer. 
ordentlicher Ausgaben die Summe von 202391 629 Mark im Wege des Kredits 
flüssig zu machen. 
§ 3. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der 
ordentlichen Betriebsmittel der Reichshauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über 
den Betrag von sechshundert Millionen Mark hinaus, Schatzanweisungen aus- 
zugeben. 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 56 
Ausgegeben zu Berlin den 7. April 1909.
        <pb n="362" />
        — 346 — 
§ 4. 
Der diesem Gesetz als zweite Anlage beigefügte Besoldungs-Etat für das 
 Reichsbankdirektorium für das Rechnungsjahr 1909 wird auf 232809 Mark 
festgestellt. 
§ 5. 
Diejenigen Stellen des Landheeres, der Marine und des Reichsmilitär- 
gerichts, welche unter A 1 bis 8 des durch das Gesetz, betreffend den Serwistarif 
und die Klasseneinteilung der Orte, vom 6. Juli 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 272) 
festgestellten Servistarifs fallen, sind aus der dritten Anlage ersichtlich. 
 
§ 6. 
Der noch in China verbliebene, aus Militärpersonen des Friedens- und 
des Beurlaubtenstandes der einzelnen Heereskontingente bestehende Teil des Ost- 
asiatischen Expeditionskorps, das Ostasiatische Detachement, wird im Laufe des 
Rechnungsjahrs 1909 durch eine von der Marine zu bildende Neuformation er- 
setzt, nach Deutschland zurückgeführt und hier aufgelöst. Die Verwaltung wird 
durch den Bundesstaat Preußen geführt. 
Die nach Deutschland zurückkehrenden Offiziere, Unteroffiziere, Kapitulanten, 
Mannschaften und Beamten des Detachements werden, soweit sie nicht sofort 
in offene etatsmäßige Stellungen einrücken können, zunächst überetatsmäßig ver- 
pflegt und rücken beim Freiwerden etatsmäßiger Stellen in solche ein. 
§ 7. 
Die bis zur gesetzlichen Feststellung des Reichshaushalts-Etats (§ 1) und 
der zweiten Anlage dazu (§ 4) innerhalb der Grenzen derselben geleisteten Aus- 
gaben werden hiermit nachträglich genehmigt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 4. April 1909. 
(L. S) Wilhelm. 
Fürst von Bülow.
        <pb n="363" />
        — 347 — 
Reichshaushalts-Etat 
für das Rechnungsjahr 
1909. 
56
        <pb n="364" />
        348 
  
  
  
  
  
  
  
  
Kapitel   Titel    Ausgabe   Betrag für das Rechnungsjahr 1909.   Mark. 
   
   
   
 
A. Ordentlicher Etat. 
a. Fortdauernde Ausgaben. 
1. I. Bundesrat. 
Die erforderlichen Ausgaben werden für jetzt aus den unter 
Kapitel 7 ausgesetzten Fonds mitbestritten. 
2.   1/13. II. Reichstag .....   1 956 880 
3.   1/10 III. Reichskanzler und Reichskanzlei ... 300 985 
IV. Auswärtiges Amt. 
4. 1/12.   Auswärtiges Amt ...  2 844 170 
5.   1/173.    Gesandtschaften und Konsulate ....   11 024 400 
6.   1/22.   Allgemeine Fonds ...   3 890 995 
Summe IV ... 17759 565 
V. Reichsamt des Innern. 
7.   1/12.   Reichsamt des Innnen ... 1 564 980 
7a. 1/23.   Allgemeine Fonds ...       62 156 630 
7b.  1/7.   Reichskommissariate ...  71 800 
7c.   1/3. Bundesamt für das Heimatwesen ... 35 740 
7d. 1/5. Schiffsvermessungsamt ... 77 934 
8. Entscheidende Disziplinarbehörden ...        6 000 
9.   1/3.   Behörden für die Untersuchung von Seeunfällen ... 38 500 
10. 1/8.   Statistisches Amt ... 1 980 595 
11. 1/7.   Normal-Eichungskommission ...  251 625 
12.   1/7. Gesundheitant ...   754 050 
12a.   1/7.   Biologische Anstalt für Land- und Forstwirtschaft 231 546 
13.   1/8. Patentamt ...   4 736 850 
13a. 1/11.   Reichs-Versicherungsamt ...   2 280 240 
13b.   1/9.   Physikalisch-Technische Reichsanstalt ... 491 758 
13c. 1/19. Kanalamt ... 2 853 462 
13d. 1/9. Aufsichtsamt für Privatversicheng ...    467 340 
Summie V .... 77 999 050
        <pb n="365" />
        – 349  – 
  
  
  
  
Kapitel   Titel   Ausgabe   Preußen usw.   Sachsen.   Württemberg.   Überhaupt für das Rechnungsjahr 1909.  
    
     
   
Mark. Mark. Mark. Mark. 
VL Verwaltung des Reichsheeres. 
14.   1/12.   Kriegsministerium ... 3 021 738 439 060 272 042 3 732 840 
15.   1/5.   Militärkassenwesen ... 378 058 80 140 48 050 506 248 
16. 1/10.   Militärintendanturen ... 3 790 836 393 074 183 848 4 367 758 
17.   1/5. Militärgeistlichkeit ... 1 188 046 89 038 28 112   1305 196 
18.   1/5.   Militärjustizverwaltung ... 2 062 436   171 704 108 327   2342 467 
19. 1/2.   Höhere Truppenbefehlshaber ...   3487 623   317 718 165 609 3 970 950 
20.   1/3.   Gouverneure, Kommandanten 
und Platzmajore .......   683 429 31661 23 716 738 806 
21.   1/5. Adjutanturoffiziere und Offiziere 
in besonderen Stellungen sowie 
Beamte bei denselben ... 963 036   149 776 116 166 1228 978 
22.   1/24.   Generalstab und Landesvermes- 
sungswesen ... 3 977 906   311 659 92 950 4382 524 
23.   1/3. Ingenieur- und Pionieroffizier ... 2290 575 58 182 2496 597 
24.   1/26.   Geldverpflegung der Truppen ... 134 674 013   12 866 080   6 830 919   154 371 012 
25. 1/7. Naturalverpflegunng ... 146 376 546   13 788 781   7 369 833   167 535 160 
26.   1/11.   Bekleidung und Ausrüstung der 
Truppen ... 34 007 364   3 747 436   1 929 844   39 684 644 
27.   1/22. Garnisonverwaltungs- und Ser- 
viswesen ... 51 136 622   5175 535   2120 277 58 432 434 
28.   1/5.   Militärbauwesen ... 2 019 476   181 121   104 605 2 305 202 
29. 1/18.   Militärmedizinalwesen ... 11 387 856   1 005 732 642 463   13 036 051 
30.   1/6. Verwaltung der Traindepots und 
Instandhaltung der Feldgeräte ... 1528 282   203 914   102 657   1834 853 
Seite ...   402 973 842   842 39 100 269   20 197 609   462 271 720
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        350 
  
  
  
  
  
  
Kapitel   Titel   Ausgabe   Preußen usw.   Sachsen.   Württemberg.   Überhaupt für das Rechnungsjahr 1909.  
      
—  usw. berg. Rechnungs- 
  1909. 
 Mark. Mark. Mark. Mark. 
 Übertrag ... 402 973 842 39 100 269   20 197 609 462 271 720 
31.   1/2.   Ersatz- und Reservemannschaf- 
ten usw. ... 3 781 708 194 562 88 356 4064 626 
32.   1/6. Pferdebeschaffung ... 13 159 375   1291 920   726 149 15 177 444 
33. 1/3. Verwaltung der Remontedepots ... 3550 216   557 158   141 544 4248 918 
34.   1/2. Reisegebührnisse, Umzugskosten, 
Vorspann, und Transportkosten ... 12 119 425 673 294 437 021   13 229 740 
35. 1/60. Militär-Erziehungs- und Bil- 
dungswesen ... 8 706 224   705 334 92 800 9504 358 
36.   1/6.   Militärgefängniswesen 707 220 76 381 33 521 817 122 
37.   1/16. Artillerie- und Waffenwesen ... 48 718 822   3397 714   1 852 087   53 968 623 
38.   1/7. Technische Institute ... 2 391 690 188 997 1 152   2581 839 
39.   1/20.   Festungen, Ingenieur-, Pionier- 
und Verkehrswesen ... 10 234 334 182 092 85 993   10 502 419 
40. Wohnungsgeldzuschüsse ... 11 303 541   1182 809 657 483 13143 833 
41.   1/6. Unterstützungen an Militärs des 
aktiven und Beurlaubtenstandes, 
für die an anderen Stellen 
Unterstützungsfonds nicht an- 
gesetzt sind. Unterstützungen und 
außerordentliche Vergütungen 
für aktive Beamte mit Aus- 
nahme derjenigen des Kriegs- 
ministerims ... 1 318 809   130 685 66 838 1516 332 
42. Zuschuß zur Militärwitwenkasse ...    2995 000 320 000 137 500 3452 500 
43.   1/9. Verschiedene Ausgaben ... 2 902 944   159 084 35 694 3097 722 
Summe Kapitel 14 bis 43   524 863 150 48 160 299   24 553 747   597 577 196 
 
  
  
  
  
Seite für sich.
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        — 351 — 
  
  
  
  
  
  
  
Kapitel   Titel   Ausgabe   Betrag für das Rechnungsjahr 1909.  
   
    
   
Mark. 
Übertrag 597 577 196 
Mark. 
44. Militärverwaltung von Bayern ...   .    . . .  .  95 470 140 
Ab: Mark. 
der auf die fortdauernden Ausgaben 
Kapitel 44 a (Reichsmilitärgericht) mit 27 655 
Kapitel 74 (Allgemeiner Pensionsfonds) 
mit......................... 10 850 136 
Kapitel 75 (Reichsmilitärgericht) mit. 329 
Kapitel 79 (desgleichen) mit ... 3215 
Kapitel 81 (desgleichen) mit ... 42 001 
und auf die einmaligen Ausgaben des 
ordentlichen Etats — Kapitel 5 — mit 10 664 310 
entfallende Teil obiger Quote ... 21 587 646 
Bleiben ...   73 882 494 
Außerdem kann an Bayern im Laufe des Rechnungsjahrs ein 
Vorschuß bis zu 9 858 428 Mark gewährt werden. 
Summe VI ...   671 459 690 
44a. 1/13. VIa. Reichsmilitärgericht ... 555 296 
14. An Bayern. 27 655 
Summe Vla ... 582 951
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        352 
  
  
  
  
  
Kapitel   Titel   Ausgabe   Betrag für das Rechnungsjahr 1909.  
   
  
   
Mark. 
VII. Verwaltung der Kaiserlichen Marine. 
45.   1/14. Reichs-Marineamt und Marinekabinett ... 2 167 630 
46.   1/5. Admiralstab der Marine ... 316 340 
47.   1/5. Seewarte und Observatoren ... 384 584 
48.   1/5. Intendanturen ...   763 318 
49. 1/3. Rechtspflege ...   192 375 
50.   1/3. Seelsorge und Garnisonschulwesen ... 180 083 
51.   1/36. Geldverpflegung der Marineteile .....           32 812 991 
52.   1/4.   Indiensthaltungen ...        39 141 206 
53. 1/5.   Naturalverpflegung ...    3 319 524 
54.   1/4. Bekleidung ...   429 138 
55. 1/5. Garnisonverwaltung ......................       1 189 306 
55a. 1/7.   Garnisonbauwesen ...  751 879 
56.   1/3. Servis und Wohnungsgeldzuschuß 2 887 341 
57.   1/9.   Sanitätswesen ...      2 723 255 
58. 1/3. Reise-, Marsch- und Frachtkosten ........................ 3562780 
59.   1/7. Bildungswesen ...................................... 553 882 
60. 1/10. Instandhaltung der Flotte und der Werfen 34 702 280 
61.   1/23.   Waffenwesen und Befestigungen ... 13 972 607 
62.   1/5. Kassen- und Rechnungswesen ... 1 036 658 
63.   1/11.   Küsten- und Vermessungswesen ... 790 474 
64.   1/12.   Verschiedene Ausgaben ...     1 678 601 
Summe Marineverwaltung 143 556 252 
Hierzu: 
64a.   1/6.   Zentralverwaltung für das Schutzgebiet Kiautschou 142 430 
Summe VII ...  143 698 682 
VIII. Reichs-Justizverwaltung. 
65.   1/12. Reichs-Justizamt ...    399 690 
66.   1/15. Reichsgericht ...        2 075 015 
 
 
Summe VIII ...  
 
2 474 705
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        353 
  
  
  
  
  
  
Kapitel   Titel   Ausgabe   Betrag für das Rechnungsjahr 1909.  
   
   
   
 
IX. Reichsschatzamt. 
67.   1/19.   Reichsschatzamt ... 872 245 
68.   1/11. Allgemeine Fonds ... 29 305 703 
68a.   1/2. Überweisungen an die Bundesstaaten 195 178 250 
68b. 1. Zur Kapitalsansammlung behufs Erleichterung der Durchführung 
einer Witwen- und Waisenversorgung 40 000 000 
68c. 1.   Zur Ergänzung des den Bundesstaaten verbleibenden Anteils an 
der Reichserbschaftssteuer 10 000 000 
68d.   1.   Zur Verminderung der Reichsschuld ...   25 337 249 
68e.   1/8.   Technische Prüfungsstelle ... 77 020 
69.   1/4. Unmittelbare Ausgaben des Reichs für die Verwaltung der Zölle, 
Steuern und Gebüren ... 3 969 210 
Summe IX . . . . 304 739 677 
IXa. Reichs-Kolonialamt. 
69a.   1/18.   Zivilverwaltung . . . .. 1 271 880 
69b. 1/12.   Militärverwaltung. 427 168 
69c. 1/5.   Gemeinsame Fonds ...        307 900 
69d. 1. Zahlung an die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft 600 000 
Summe IXa . . . . 2 606 948 
70. 1/13. X. Reichs- Eisenbahnamt .................      443 935 
XI. Reichsschuld. 
71.   1/3. Verwaltung.  ......................         447 800 
72. 1/5. Verzinsung .......                       171 005 000 
Summe XI ..... 171 452 800 
73. 1/11. XII. Rechnungshof   ....      1 138 186 
 
 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 57
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        354 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Kapitel   Titel   Ausgabe   Betrag für das Rechnungsjahr 1909.  
  
   
  
 
Mark. 
XIII. Algemeiner Pensionsfonds. 
74.   1/10.   Verwaltung des Reichsheeres: 
a) Preußen usw. ... 77771 080 
b) Sachsen ...  5 989 610 
c) Württemberg 3 997 495 
= 87 758 185 
d) an Bayern ... 10 850 136 
= 98 608 321 
75.   1/7.   Reichsmilitärgericht A und B ... 30 082 
C. an Bayern ... 329 
= 30 411 
76.   1/8.   Verwaltung der Kaiserlichen Marine ... 9 093 104 
76a.   1/2.   Kommando der Schutztruppen ... 13 275 
76b.   1/11. Invalidenpensionen usw. infolge der Expedition nach Ostasien 3 738 830 
77.   1/5.   Zivilverwaltung 2 958 094 
78. Ehrenzulage an die Inhaber des Eisernen Kreuzes von 1870/71 
(Gesetz vom 2. Juni 1878): 
a) Preußen usw.   ... 17 748 
b) Sachen ... 648 
c) Württemberg ... 180 
d) Bayern ... 144 
= 18 720 
79. Pensionen für ehemalige französische Militärpersonen. 
1. Pensionen für ehemalige französische Militärpersonen und deren 
Angehörige ... 26 000 
2. An Bayern ... 3215 
= 29 215 
 
 
 
 
Seite ...114 489 970
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        355 
  
  
  
  
  
  
  
  
Kapitel   Titel   Ausgabe   Betrag für das Rechnungsjahr 1909.   
   
    
   
Mark. 
Übertrag .... 1114 489 970 
80. 1.   Sonstige Bewilligungen  ... 238 000 
81.   1/11. Invalideninstitute: 
a) Preußen usw. ... 339 714 
b) Sachen  ... — 
c) Württemberg   ... — 
d) an Bayern ... 42 001 
= 381 715 
Summe XIII ... 115 109 685 
XIV. Reichs-Invalidenfonds. 
82. 1/9. Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds ... 69 860 
83. 1/4.   Invalidenpensionen usw. infolge des Krieges von 1870/71 im 
Bereiche der 
Verwaltung des Reichsheeres: 
a) Preußen usw. ... 24 160 000 
b) Sachen   ...      . 2 119 000 
c) Württemberg ... 942 000 
d) Bayern ...              7 934 000 
= 35 155 000 
84.   1/4.   Invalidenpensionen usw. infolge des Krieges von 1870/71 im 
Bereiche der 
Verwaltung der Kaiserlichen Marine ... 17 137 
Summe XIV ...   35 241 997 
85. XV. Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung. 
1/16a. Zentralverwaltung ... 3 629 890 
17/66. Betriebsverwaltung 564 424 228 
Summe XV ...  568 054 118 
86. 1/15. XVI. Reichsdruckerei ....................    8 029 245
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        356 
  
  
  
  
Kapitel   Titel   Ausgabe   Betrag für das Rechnungsjahr 1909.  
    
       
   
Mark. 
87. XVII. Reichs-Eisenbahnverwaltung. 
1/12. Zentralverwaltung 127 760 
13/23. Betriebsverwaltung ...    98 526 240 
Summe XVII ... 98 654 000 
Anmerkung. 
Zu Kapitel 1 bis 87. Ersparnisse, welche bei den Fonds 
zu Besoldungen und zu sonstigen Diensteinkünften etatsmäßiger 
Beamten, Offiziere und Ärzte dadurch entstehen, daß Stellen 
zeitweilig nicht besetzt sind oder von ihren Inhabern nicht 
versehen werden können, sind der Reichskasse zuzuführen. 
Wiederholung der fortdauernden Ausgaben. 
Summe I. Bundesrat ... — 
〃 Il. Reichstag............................. 1956 880 
〃III. Reichskanzler und Reichskanzlei. ............ 300 985 
〃IV. Auswärtiges Amt ...................... 17759 565 
〃 V. Reichsamt des Innern ... 77999 050 
〃VI. Verwaltung des Reichsheers ... 671 459 690 
〃Vla. Reichsmilitärgericht ... 582 951 
〃VII. Verwaltung der Kaiserlichen Marine ... 143 698 682 
〃VIII. Reichs-Justizwerwaltng ... 2 474 705 
〃IX. Reichsschatzamt ...  304 739 677 
〃IXa.   Reichs-Kolonialamt ...   2 606 948 
〃 X. Reichs-Eisenbahnamt ... 443 935 
〃XI. Reichsschuld ... 171 452 800 
〃XII. Rechnungshof ...  1 138 186 
〃XIII. Allgemeiner Pensionsfonds ... 115 109 685 
〃XIV. Reichs-Invalidenfonds ...  35 241 997 
〃XV. Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung ... 568 054 118 
〃XVI. Reichsdruckerei ...  8 029 245 
〃XVII. Reichs-Eisenbahnverwaltung ... 98 654 000 
 
 
 
Summe der fortdauernden Ausgaben ... 
2 221 703 099
        <pb n="373" />
        357 
  
  
Kapitel   Titel   Ausgabe   Betrag für das Rechnungsjahr 1909.  
  
  
  
  
 
  
   
   
Mark. 
b. Einmalige Ausgaben. 
1.  I. Reichstag ... — 
2. 1/8. II. Auswärtiges Amt ........        934 960 
3.   1/24. III. Reichsamt des Innern ... 1 988 400 
4.   1/66. IV. Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung 16 889 907 
4a. 1. IVa. Reichsdruckerei...................   87 084 
5. V. Verwaltung des Reichsheeres.  
1/145. a) Preußen usw. ...........                73 118 959 
159/206. b) Sachen ... 8 550 111 
207/243. c) Württemberg 4 586 118 
= 86 255 188 
Preußen usw. 
146/158.   Garnisonbauten in Elsaß- Lothringen .................... 1 999 900 
244.   Quote an Bayern ... 10 664 310 
Summe V ... 98 919 398 
5a.   1. Va. Reichsmilitärgericht ... 850 000 
6. 1/162. VI. Verwaltung der Kaiserlichen Marine ............. 230 855 363 
Davon ab: 
Zuschuß des außerordentlichen Etats ...  84 980 000 
Bleiben ... 145 875 363 
6a. Zuschuß zur Bestreitung der Verwaltungsausgaben im Schutz- 
gebiete Kiautscheee ...       8 545 005 
6b. Zuschuß in Höhe der Unterhaltungskosten des Ostasiatischen 
Marinedetachements ...     630 000 
Summe VI ...  155 050 368
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        — 358 — 
  
  
  
Kapitel   Titel   Ausgabe   Betrag für das Rechnungsjahr 1909.   
   
    
    
 Mark. 
7.   1. VII. Reichs-Justizverwaltung ... 22 500 
8. 1/6.   VIII. Reichsschatzamt ...  24 541 673 
9. 1/16. IX. Reichs-Kolonialamt ... 25 056 435 
10. X. Reichsschuld ... — 
11.   1/16 XI. Reichs-Eisenbahnverwaltng ... 3 015 070 
12. 1/25. XII. Expedition nach Ostasien ..................... 940 491 
13. XIII. Zur Deckung des Fehlbetrags im ordentlichen Haus- 
halte für das Rechnungsfahr 1907 ... 13 842 652 
14. XIV. Zur Deckung der für das Rechnungsfahr 1907 be- 
willigten außerordentlichen einmaligen Beihilfen ... 23 151 001 
15. XV. Zur Deckung der für das Rechnungsjahr 1906 ge- 
stundeten Matrikularbeiträge ... 28 408 680
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        — 359 —    
Kapitel   Titel   Ausgabe   Betrag für das Rechnungsjahr 1909.  
  
  
  
Mark.  
Wiederholung der einmaligen Ausgaben. 
Summe I. Reichstag ... — 
〃II. Auswärtiges Amt ................        934 960 
〃III. Reichsamt des Innen ... 1 988 400 
〃IV. Reichs-Post- und Telegraphenverwaltng ... 16 889 907 
〃IVa.   Reichsdruckei ... 87 084 
〃 V. Verwaltung des Reichsheers ... 98 919 398 
〃Va. Reichsmilitärgericht ... 850 000 
〃 VI. Verwaltung der Kaiserlichen Marine ... 155 050 368 
〃VII. Reichs-Justizverwalltung ... 22 500 
〃VIII. Reichsschatzamt ... 24 541 673 
〃IX. Reichs-Kolonialamt ... 25 056 435 
〃 X. Reichsschuld ... – 
〃XI. Reichs-Eisenbahnverwaltung ...   3 015 070 
〃XlI. Expedition nach Ostasien ...     940 491 
〃XIII. Fehlbetrag für 1907 ...  13 842 652 
〃XIV. Beihilfen für 1907 ... 23 151 001 
〃XV. Gestundete Matrikularbeiträge für 1906 ...  28 403 680 
Summe der einmaligen Ausgabeen 393 693 619 
Hierzu Summe der fortdauernden Ausgaben ... 2 221 703 099 
Summe der Ausgabe des ordentlichen Etats ... 2 615 396 718
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        — 360 — 
  
  
  
  
  
  
    
Kapitel   Titel   Einnahme   Betrag für das Rechnungsjahr 1909.  
   
   
   
 Mark. 
1. I. Zölle, Steuern und Gebühren. 
1. Zölle ... 629 626 000 
2. Tabaksteuer ... 10 814 000 
3. Zigarettensteuer ...      15 298 000 
4. Zuckersteuer ...............            141 463 000 
5.   Salzsteuer ... 57 206 000 
6. Branntweinsteuer: 
a) Maischbottichsteuer ...  11 449 750 
b) Verbrauchsabgabe und Zuschlag ... 109 047 500 
c) Brennsteuer ...    — 
7. Schaumweinsteuer ...............        5 437 800 
8. Brausteuer und Übergangsabgabe von Bier ... 55 216 000 
9. Spielkartenstempel ...     1 785 960 
10. Wechselstempelsteuer ...  17 000 000 
11. Reichsstempelabgaben: 
I. Überweisungssteuern: 
A. von Aktien, Kuxen, Renten- und Schuldverschreibungen 
24 990 000 Mark 
B. von Kauf- und sonstigen Anschaffungs- 
geschäften ... 10 090 000 〃 
C. von Lotterielosen: 
a) für Staatslotterien 32 741 000 〃 
b) für Privatlottertien 9360 000 〃 
zusammen l ... 77 181 000 
 
 
Seite für sich.
        <pb n="377" />
        — 361 — 
  
  
  
  
  
  
  
Kapitel   Titel   Einnahme   Betrag für das Rechnungsjahr 1909.  
  
    
   
Mark. 
(1.)   (11.) Übertrag ...  77 181 000 
II. Reichseigene Steuern: 
A. von Frachturkunden 15 680 000 Mark 
B. von Personenfahrkarten 19 600 000 〃 
C. von Erlaubniskarten für Kraft- 
fahrzeuge ...        1 568 000 〃 
D. von Vergütungen an Mitglieder 
von Aufsichtsräten 3 430 000 〃 
zusammen II ...    40 278 000 
Zusammen Titel 11 ... 117 459 000 
12.   Erbschaftssteuer ... 30 000 000 
13. Statistische Gebühr 1 474 970 
Summe I ... 1 203 277 980 
2. II. Abfindungen (Aversa) für Zölle und Steuern von den 
außerhalb des Zoll- und Brausteuergebiets belegenen 
Gebietsteilen der zur Zoll- oder Brausteuergemein- 
schaft gehörigen Bundesstaaten. 
1. Abfindungen, an denen sämtliche Bundesstaaten teilnehmen 
(Zölle, Tabaksteuer, Zigarettensteuer, Zuckersteuer, Salzsteuer 
und Schaumweinsteuer) ... 87 800 
2. Abfindungen,  an denen Bayern, Württemberg, Baden und 
Elsaß-Lothringen keinen Teil haben (Brausteuer und Über- 
gangsabgabe von Bier) ... 9 320 
Summe II ...   97 120 
3.   1/10. III. Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung ... 672 647 600 
 
  
Reichs. Gesetzbl. 1909. 58
        <pb n="378" />
        — 362 — 
  
  
  
Kapitel   Titel   Einnahme   Betrag für das Rechnungsjahr 1909.  
   
     
   
Mark. 
3a.   1/4. IV. Reichsdruckerei ......................     11 922 500 
4. 1/6. V. Reichs-Eisenbahnverwaltung ...     123 291 000 
5. VI. Bankwesen. 
1. Anteil des Reichs an dem Reingewinne der Reichsbank (Gesetz 
vom 7. Juni 1899 — Reichs-Gesetzbl. S. 311—) ... 28 781 000 
2.   Steuer von den durch entsprechenden Barvorrat nicht gedeckten 
Banknoten nach §9 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 
(Reichs-Gesetzbl. S. 177) ...     4 103 000 
Summe VI ... 32 884 000 
VII. Verschiedene Verwaltungseinnahmen. 
6.   1/4. Reichstag ... 17 416 
6a.   1/2. Reichskanzler und Reichskanzlei ... 1 313 
7.   1/6. Auswärtiges Amt ... 1 650 010 
7a   1. Aus Anlaß der Expedition nach Ostasien ...     10 743 755 
8.   1/16. Reichsamt des Innnen ... 13 803 744 
9. 1/5.   Einnahmen der Militärverwaltung für Rechnung der Bundes- 
staaten mit Ausschluß von Bayern: 
Preußen usw. ... 6 433 981 
Sachen ... 389 350 
Württemberg ... 1 911 900 
9a. 1/5. Einnahmen der Militärverwaltung für Rechnung der Gesamt- 
heit aller Bundesstaaten: 
Preußen usw. ... 1 642 622 
Sachsen ... — 
Württemberg ...       — 
9b.   1/2. Reichsmilitärgericht ... 150 
 
 
 
 
Seite ... 36 594 241
        <pb n="379" />
        — 363 — 
  
  
  
  
  
  
Kapitel   Titel   Einnahme   Betrag für das Rechnungsjahr 1909.  
   
    
   
Mark. 
Übertrag ... 36 594 241 
10.   1/10. Verwaltung der Kaiserlichen Marine 1 324 727 
11.   1/5.   Reichs-Justizverwaltung ... 935 235 
12.   1/5. Reichsschatzamt ... 22 424 710 
12a.   1/2. Reichs-Kolonialamt ... 28 780 
13. 1/2. Reichs-Eisenbahnamt ... 4 266 
14.   1/4. Reichsschuld ... 3 908 385 
15. 1. Rechnunghof ... 385 
16. Allgemeiner Pensionsfonds ... 10 776 
17. Besonderer Beitrag von Elsaß-Lothringen zu den Ausgaben 
für das Reichsschatzamt ... 3 150 Mark 
für den Rechnungshof ... 52 259 〃 55 409 
17a. Einnahmen und Ausgaben aus der Prüfung der Rechnungen ... 529 800 
Summe VII ... 65 816 704 
18.   1/3. VIII. Aus dem Reichs-Invalidenfonds ... 35 242 007 
19. IX. Zum Ausgleiche für die nicht allen Bundesstaaten 
gemeinsamen Einnahmen. 
1. Für die Brausteuer: 
von Bayern ............. 7 508 122 
von Württemberg ............................ 2 649 303 
von Baden ... 2 313 907 
von Elsaß-Lothringen ...............     2 088 165 
zusammen (Titel 1) ... 14 559 497 
 
 
Seite für sich.
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        — 364 — 
  
  
  
  
  
Kapitel   Titel   Einnahme   Betrag für das Rechnungsjahr 1909.  
    
   
     
Mark. 
(19.) Übertrag ...    14 559 497 
2. Für den Überschuß der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung: 
von Bayern ... 11 043 400 
von Württemberg ...     3 896 756 
zusammen (Titel 2) 14 940 156 
3. Für die eigenen Einnahmen der Verwaltung des Reichsheeres: 
von Bayern ... 1 054 425 
Summe IX ... 30 554 078 
Anmerkung. Die Ausgleichungsbeträge unterliegen 
der Berichtigung nach dem wirklichen Ergebnisse der auf- 
kommenden Einnahmen. 
20. X. Matrikularbeiträge. 
  
 
 
 
   
1.   Preußen ...............  254 293 068 — 
2.   Bayern ...................... 42637420 
3.   Sachsen .................... 30 725 298  
4.   Württemberg ........... 15 309 445 
5.   Baden ....................... 13 709 678 
6.   Hessen .................... 8 250 550 
7.   Mecklenburg-Schwerin .............................. 4 267 082 
8.   Sachsen-Weimar ........................ 2 646 781 
9.   Mecklenburg-Strelitz .................. 705 927 
10.   Oldenburg ................................. 2 989 597 
11.   Braunschweig ........................... 3 315 608 
12.   Sachsen-Meiningen .................. 1 834 185 
13.   Sachsen-Altenburg .................... 1 409 032 
14.   Sachsen-Coburg und Gotha ..... 1 653 779 
15.   Anhalt .......................................... 2 239 182 
16.   Schwarzburg-Sondershausen ............ 581 191 
   
   
   
   
   
   
  
   
  
   
   
   
   
   
  
  
 
 
Seite ... 386 567 823
        <pb n="381" />
        — 365 — 
 
Kapitel   Titel   Einnahme   Betrag für das Rechnungsjahr 1909.  
   
   
  
  
 Mark. 
(20.) Übertrag 386 567 823 
17.   Schwarzburg-Rudolstaddt ... 660 976 
18. Waldeck ...  403 805 
19. Reuß älterer Linie ................. 481 975 
20. Reuß jüngerer Linie ......      986 920 
21. Schaumburg-Lippe ... 307 098 
22. Lippe ... 993 679 
23. Lübeck ... 721 791 
24. Bremen ... 1 793 684 
25. Hamburg ............     5 961 166 
26. Elsaß-Lothringen ...         12 381 132 
Summe X ...   411 260 049 
21 XI. Von den Bundesstaaten an gestundeten Matrikular- 
 
 
beiträgen für 1906 ... 28 403 680 
Wiederholung der Einnahmen. 
Summe I. Zölle, Steuern und Gebühren ... 1 203 277 980 
〃II. Abfindungen ...   97 120 
〃III. Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung ... 672 647 600 
〃IV. Reichsdruckerei ... 11 922 500 
〃V. Reichs-Eisenbahnverwaltung ... 123 291 000 
〃VI. Bankwesen ... 32 884 000 
〃VII. Verschiedene Verwaltungseinnahmen ... 65 816 704 
〃VlII. Aus dem Reichs-Invalidenfonds ... 35 242 007 
〃IX. Ausgleichungsbeträge ... 30 554 078 
〃X. Matrikularbeiträge ... 411 260 049 
〃Xl. Gestundete Matrikularbeiträge für 1906 ... 28 403 680 
Sunmme der Einnahme des ordentlichen Etats ... 2 615 396 718 
Die Ausgabe des ordentlichen Etats beträgt ... 2 615 396 718
        <pb n="382" />
        — 366 — 
  
  
Kapitel   Titel   Ausgabe  Betrag für das Rechnungsjahr 1909.  
  
  
  
E   
   
   
Mark. 
B. Außerordentlicher Etat. 
1. I. Auswärtiges Amt ..............   — 
2. 1/2 II. Reichsamt des Innern ... 14 000 000 
3. III. Verwaltung des Reichsheeres. 
Preußen usw. 
1/4.   Festungen ... 34 260 200 
5. Für die Vervollständigung des deutschen Eisenbahnnetzes im 
Interesse der Landesverteidigung ... 7 456 000 
Summe III ... 41 716 200 
4. 1|37. IV. Verwaltung der Kaiserlichen Marine ... 24 806 545 
38.   Zuschuß zu den einmaligen Ausgaben im ordentlichen Etat ... 84 980 000 
Summe IV ... 109 786 545 
5. 1. V. Reichs-Kolonialamt ...             3 600 000 
6.   1. VI. Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung ... 45 000 000 
7. 1/21. VII. Reichs-Eisenbahnverwaltng ... 20 514 400
        <pb n="383" />
        — 367 — 
  
  
  
Ausgabe   Betrag für das Rechnungsjahr 1909.  
  
  
  
Mark. 
Wiederholung der Ausgaben. 
Summe I. Auswärtiges Amt ... — 
〃II. Reichsamt des Innern ... 14 000 000 
〃III. Verwaltung des Reichsheeres ...     41 716 200 
〃IV. Verwaltung der Kaiserlichen Marine ... 109 786 545 
〃V. Reichs-Kolonialamt ... 3 600 000 
〃VI. Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung ... 45 000 000 
〃VII. Reichs-Eisenbahnverwaltng ...    20 514 400 
  
Summe der Ausgabe des außerordentlichen Etats ... 234 617 145
        <pb n="384" />
        — 368 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
Kapitel   Titel   Einnahme  Betrag für das Rechnungsjahr 1909.  
    
   
    
Mark. 
1. I. Rückzahlungen und Tilgungsraten aus der Verwendung 
des Fonds zur Förderung der Herstellung geeigneter 
Kleinwohnungen für Arbeiter und gering besoldete 
Beamte in Betrieben und Verwaltungen des Reichs 
(Kapitel 2 Titel 1 der Ausgabe des außerordentlichen 
Etat):  
a) für die Gesamtheit aller Bundesstaaten ... 91 200 
b) für die Bundesstaaten mit Ausschluß von Bayern 
und Württemberg ... 165 800 
Summe Kapitel 1 ... 257 000 
2. 1/7. II. Erlöse aus dem Verkaufe von freiwerdenden Festungs- 
grundstücken und Festungsbaulichkeitten ... 3 818 413 
3.   1/2. III. Aus Anlaß der Expedition nach Ostasien ... 1 167 469 
4. IV. Rückerstattungen auf die aus dem Reichs-Festungs- 
baufonds geleisteten Vorschüsse ... 42 014 
5. V. Von dem Schutzgebiete Togo zur Tilgung des Reichs- 
darlehns, fünfte Rate ... 45 525 
6. 1/2. VI. Tilgungsrate der Verwaltung der Reichseisenbahnen ... 519 500 
7. VII. Tilgungsrate der Reichs-Post- und Telegraphenver- 
waltung ..............................   1 162 360 
8. VIII. Zur Verminderung der Reichsschuld aus den Mitteln 
 des ordentlichen Etats ....................... 25 337 249
        <pb n="385" />
        — 369 — 
  
  
  
Kapitel   Titel   Einnahme  Betrag für das Rechnungsjahr 1909.  
   
   
   
Mark. 
9. IX. Aus der Anleihe. 
1. Zu einmaligen Ausgaben für Rechnung der Gesamtheit aller 
Bundesstaaten ... 156 015 175 
2. Zu einmaligen Ausgaben für Rechnung der Bundesstaaten mit 
Ausschluß von Bayern ... — 
3. Zu einmaligen Ausgaben für Rechnung der Bundesstaaten mit 
  
  
Ausschluß von Bayern und Württemberg ... 46 252 440 
Anmerkung. Die Einnahmen des Kapitel 9 über- 
tragen sich innerhalb der einzelnen Titel mit den noch 
offenen Krediten aus früheren Anleihebewilligungen. Die 
solchergestalt sich ergebenden Gesamtkredite werden um den 
Betrag der bei den entsprechenden Ausgabefonds etwa 
eintretenden Ersparnisse gekürzt. 
Summe Kapitel 9 ... 202 267 615 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 59
        <pb n="386" />
        — 370 — 
  
  
  
  
Einnahme  Betrag für das Rechnungsjahr 1909.  
   
  
  
Mark. 
Wiederholung der Einnahmen. 
Summe I. Aus der Verwendung der Fonds für Kleinwohnungen ... 257 000 
〃II. Für Festungsgrundstücke ... 3 818 413 
〃III. Aus Anlaß der Expedition nach Ostasien ... 1 167 469 
〃IV. Rückerstattungen auf die aus dem Reichs-Festungsbaufonds 
geleisteten Vorschüsse ... 42 014 
〃V. Von dem Schutzgebiete Togo ... 45 525 
〃VI. Von der Verwaltung der Reichseisenbahnen ............. 519 500 
〃VII. Von der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung ... 1 162 360 
〃VIII. Zur Verminderung der Reichsschuld ...  25 337 249 
〃IX. Aus der Anleihe ... 202 267 615 
Summe der Einnahme des außerordentlichen Etats ...  234 617 145 
Die Ausgabe des außerordentlichen Etats beträgt ... 234 617 145 
 Abschluß. 
Summe der Ausgabe des ordentlichen und des außerordentlichen Etats ... 2 850 013 863 
Summe der Einnahme des ordentlichen und des außerordentlichen Etats ... 2 850 013 863 
Neues Palais, den 4. April 1909. 
(L. S.) 
 
    
Wilhelm. 
Fürst von Bülow.
        <pb n="387" />
        — 371 — 
  
Zweite Anlage zum Etatsgesetze. 
Besoldungs-Etat 
für das 
Reichsbankdirektorium auf das Rechnungsjahr 1909. 
  
  
  
  
  
Titel   Ausgabe  Betrag für das Rechnungsjahr 1909.  
   
   
 
Mark. 
Besoldungen. 
1.   Der Präsident, einschließlich 10 000 Mark Repräsentationskosten ... 40 000 
(Außerdem freie Wohnung und Geräteausstattung im Bank- 
gebäude, Licht und Heizung.) 
2. Ein Vizepräsident 18 000 Mark, acht Mitglieder mit 9 000 Mark 
bis 15 000 Mark ...   114 000 
Summe Titel 1 und 2 ... 154 000 
3. Mietsentschädigung (Wohnungsgeldzuschuß) je 1 500 Mark für 
die Beamten unter Titel 2 ... 13 500 
4. Zu nichtpensionsfähigen Zulagen an den Vizepräsidenten und die 
Mitglieder bis zum Betrage von je 3 000 Mark jährlich ... 24 500 
5. Zu Pensionen ... 36 519 
6. Zu Witwengeldern ... 4 290 
Summe ... 232 809 
  
  
  
59
        <pb n="388" />
        — 372 — 
Dritte Anlage zum Etatsgesetze. 
  
Verzeichnis 
derjenigen Stellen des Landheeres, der Marine und des Reichsmilitär- 
gerichts, welche unter A 1 bis 8 des Servistarifs fallen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
A1. Generale. 
a.   Landheer:   General der Infanterie oder Kavallerie, Kriegsminister, kom- 
mandierender General, Generalinspekteur der Kavallerie, 
Generalinspekteur der Fußartillerie, Chef des Ingenieur- 
und Pionierkorps usw., Chef des Generalstabs der Armee, 
Präsident des Reichsmilitärgerichts. 
a.   Marine:   Admiral. 
b.   Landheer:   Generalleutnant, Divisionskommandeur und Offizier im Range 
desselben, Departementsdirektor im Kriegsministerium, Feld- 
zeugmeister, Inspekteur der Feldartillerie, Kavallerieinspekteur, 
Fußartillerieinspekteur, Inspekteur der Verkehrstruppen, General- 
stabsarzt der Armee mit dem Range eines Generalleutnants. 
b.   Marine:   Vizeadmiral, Kontreadmiral als Stationschef, als Departements- 
direktor im Reichs-Marineamt oder als Chef des Marine- 
kabinetts; Generalstabsarzt der Marine mit dem Range eines 
Vizeadmirals. 
  
c.   Landheer:   Generalmajor, Brigadekommandeur und Offizier im Range des- 
selben, Generalquartiermeister, Oberquartiermeister, Ingenieur- 
inspekteur, Pionierinspekteur, Präses des Ingenieurkomitees, 
Präses der Artillerieprüfungskommission, Inspekteur der 
Jäger und Schützen, Inspekteur der Infanterieschulen, 
Inspekteur der Technischen Institute, Inspekteur der Feld- 
telegraphie, Traininspekteur, Artilleriedepotinspekteur, General- 
stabsarzt der Armee, Sanitätsinspekteur, Feldpropst, Senats- 
präsident des Reichsmilitärgerichts, Obermilitäranwalt beim 
Reichsmilitärgerichte. 
c.   Marine:   Kontreadmiral, Inspekteur der Marineinfanterie als General- 
major oder mit dem Range eines Brigadekommandeurs, 
Generalstabsarzt der Marine.
        <pb n="389" />
        — 373 — 
A 2. Stabsoffiziere. 
a.   Landheer: Oberst, Regimentskommandeur und Offizier im Range desselben, 
Abteilungschef im Kriegsministerium, im Großen General- 
stab oder in der Feldzeugmeisterei, Chef der Zentralabteilung 
des sächsischen Generalstabs als Oberst, Chef des Generalstabs 
bei einem Generalkommando oder in einer Festung, Vorstand 
der Abteilung für Landesaufnahme des sächsischen Generalstabs, 
Chef des Stabes der Generalinspektion der Fußartillerie sowie 
der Generalinspektion des Ingenieurkorps usw., Festungs- 
inspekteur, Kommandeur der Pioniere eines Armeekorps, 
Kommandeur der Pioniere bei dem sächsischen Militärkontin- 
gent, Inspekteur der Telegraphentruppen, Artilleriedepot- oder 
Traindirektor, Generalarzt, Intendant, Oberintendanturrat, 
Reichsmilitärgerichtsrat, Militäranwalt beim Reichsmilitär- 
gericht, Oberkriegsgerichtsrat, Militäroberpfarrer, Chefkon- 
strukteur beim Artilleriekonstruktionsbureau, Direktor des 
Militärversuchsamts, Betriebsdirektor erster Klasse bei den 
technischen Instituten. 
a.   Marine: Kapitän zur See, Inspekteur der Marineinfanterie mit dem Range 
eines Regimentskommandeurs, Generalarzt, wieder angestellter, 
als Kapitän zur See pensionierter Offizier, Intendant, Werft- 
verwaltungsdirektor, Oberintendanturrat, Oberkriegsgerichtsrat, 
Oberpfarrer, Ressortdirektor für Schiffbau oder Maschinenbau. 
b.   Landheer: Major, Bataillons- und Abteilungskommandeur, aggregierter 
Oberst, Oberstleutnant, Bezirkskommandeur, Generaloberarzt, 
Oberstabsarzt, Intendanturrat, Kriegsgerichtsrat als Rat 
vierter Klasse, Betriebsdirektor zweiter Klasse im Kriegs- 
ministerium, bei der Feldzeugmeisterei und den technischen 
Instituten, Abteilungsvorstand beim Militärversuchsamt, 
Konstrukteur erster und zweiter Klasse beim Artilleriekon- 
struktionsbureau, Wissenschaftliches Mitglied beim Militär- 
versuchsamt, Betriebsleiter bei den technischen Instituten, 
Oberstabsapotheker sowie Oberingenieur im Kriegsministerium. 
b.   Marine: Fregatten- oder Korvettenkapitän, Kommandeur eines See- 
bataillons, Vorstand eines Bekleidungsamts als Stabs- 
offizier, Chefingenieur, Oberstabsingenieur, Generaloberarzt, 
Oberstabsarzt, Torpedo-Oberstabsingenieur, wieder angestellter, 
als Fregatten- oder Korvettenkapitän pensionierter Offizier, 
Intendanturrat, Kriegsgerichtsrat als Rat vierter Klasse, Be- 
triebsdirektor für Schiffbau oder Maschinenbau, Baurat für 
  
Schiffbau oder Maschinenbau.
        <pb n="390" />
        — 374 — 
A3. Die übrigen Offiziere. 
a.   Landheer: Hauptmann oder Rittmeister, Kompagnie-, Eskadron- oder 
Batteriechef, Bezirksoffizier, Pferde-Vormusterungskommissar, 
Stabsarzt, Intendanturassessor, Kriegsgerichtsrat, Divisions- 
und Garnisonpfarrer, Erster Armeemusikinspizient, Ober- 
sekretär (Militärgerichtsschreiber) beim Reichsmilitärgerichte, 
Korpsstabsapotheker, Stabsapotheker mit dem Befähigungs- 
ausweise für Nahrungsmittelchemiker, Korpsstabsveterinär, 
Oberingenieur (Elektrotechniker) im Kriegsministerium, Bureau- 
vorsteher beim Generalstabe. 
  
  
a. Marine: Kapitänleutnant, Hauptmann, Stabsingenieur, Stabsarzt, Feuer- 
werkskapitänleutnant, Torpederkapitänleutnant, Torpedostabs- 
ingenieur, wieder angestellter, als Kapitänleutnant pensio- 
nierter Offizier, wieder angestellter, als Stabsingenieur pen- 
sionierter Ingenieur, Intendanturassessor, Kriegsgerichtsrat, 
Pfarrer, Oberstabsapotheker bei den Sanitätsämtern, Stabs- 
apotheker mit dem Befähigungsausweise für Nahrungsmittel- 
chemiker, Baumeister für Schiffbau oder Maschinenbau, Stabs- 
zahlmeister, Lotsenkommandeur. 
b.   Landheer: Oberleutnant, Leutnant, Oberjäger und Feldjäger im Dienste 
des Reitenden Feldjägerkorps, Oberarzt, Assistenzarzt, Inten- 
dantursekretariats- und Registraturbeamter, Oberzahlmeister, 
Zahlmeister, Festungsoberbauwart und Festungsbauwart, 
Telegraphenbauwart, Militärgerichtsschreiber, Stabsveterinär, 
Oberveterinär, Stabsapotheker ohne den Befähigungsausweis 
für Nahrungsmittelchemiker, Zweiter Armeemusikinspizient. 
b.   Marine: Oberleutnant zur See, Leutnant zur See, Oberleutnant, Leut- 
nant, wieder angestellter, als Oberleutnant oder Leutnant 
pensionierter Offizier, Oberingenieur, Ingenieur, Oberassistenz- 
arzt, Assistenzarzt, Feuerwerksleutnant, Torpederleutnant, Tor- 
pedooberingenieur, Torpedoingenieur, wieder angestellter, als 
Oberingenieur oder Ingenieur pensionierter Ingenieur, In- 
tendantursekretariatsbeamter, Intendanturregistraturbeamter, 
Militärgerichtsschreiber, Apotheker ohne den Befähigungs- 
ausweis als Nahrungsmittelchemiker, Oberzahlmeister, Zahl- 
meister, Oberlotse, Schiffsführer beim Lotsen- und Seezeichen- 
  
wesen. 
A 4. Feldwebel. 
Landheer: Wachtmeister, Oberfeuerwerker, etatsmäßiger Schreiber bei den 
Armeeinspektionen, etatsmäßiger Schreiber und Registrator 
bei den Generalkommandos, dem Generalinspekteur der
        <pb n="391" />
        — 375 — 
Kavallerie, den Generalinspektionen der Fußartillerie und des 
Ingenieurkorps und der Festungen, der Inspektion der Feld- 
artillerie, etatsmäßiger Schreiber und Zeichner beim Ingenieur- 
komitee, etatsmäßiger Registrator bei dem Gouvernement 
von Berlin, etatsmäßiger Schreiber bei den Gouvernements, 
den größeren Kommandanturen (Kommandanten mit den 
Gebührnissen eines Generalmajors), der Feldzeugmeisterei, 
den Divisions- und Brigadekommandos, den Fußartillerie-, 
Ingenieur- und Pionierinspektionen, der Inspektion der 
Verkehrstruppen, der Inspektion der Jäger und Schützen, 
dem Reitenden Feldjägerkorps, den Inspektionen der Infan- 
terie- und der Kriegsschulen, bei den Kavallerieinspekteuren, 
dem Militärreitinstitute, beim Traininspekteur, bei der 
Artillerieprüfungskommission, beim Landwehrinspekteur, beim 
Stabe der Feldartillerieschießschule, bei der Militärtechnischen 
Akademie, etatsmäßiger Registrator, Zeichner und Schreiber 
bei der Eisenbahnbrigade, etatsmäßiger Zeichner und Schreiber 
bei der Inspektion der Feldtelegraphie, Unterzahlmeister, etats- 
mäßiger Schreiber bei den Sanitätsinspektionen, Proviantamts- 
unterassistent, Bekleidungsamtsunterassistent, Unterinspektor im 
Garnisonverwaltungsdienst, Lazarettunterinspektor, Festungs- 
baufeldwebel, Oberwallmeister, Wallmeister, Wallmeister als 
Schirrmeister bei den Pionierbataillonen, Zeugfeldwebel, Unter- 
arzt, Unterapotheker, Unterveterinär, Stabshoboist, Stabs- 
hornist, Stabstrompeter, Sanitätsunteroffizier usw. bei dem 
Kriegsministerium, Sanitätsfeldwebel bei größeren Garnison- 
lezaretten.  
Marine:   Oberdeckoffiziere, Deckoffiziere, Feldwebel, Wachtmeister, Unterarzt, 
Stabshoboisten, etatsmäßige Schreiber, und zwar 32 bei 
den Stationskommandos, 4 bei den Marineinspektionen, 6 bei 
der Inspektion des Bildungswesens, 3 bei der Inspektion des 
Torpedowesens, 3 bei der Inspektion der Schiffsartillerie, 
2 bei der Inspektion der Küstenartillerie und des Minen- 
wesens, 1 bei der Marineakademie, 2 bei der Kommandantur 
von Wilhelmshaven, 1 bei der Kommandantur von Cux- 
haven und 3 (Sanitätsunteroffiziere) bei der Medizinal- 
abteilung des Reichs-Marineamts. 
A 5. Fähnriche. 
Landheer: Vizefeldwebel und Vizewachtmeister, Feuerwerker, Sanitäts- 
vizefeldwebel, etatsmäßiger Regiments-, Bataillons- und 
Abteilungsschreiber, etatsmäßiger Schreiber bei den Festungs- 
inspektionen, etatsmäßiger Schreiber bei den Inspektionen
        <pb n="392" />
        — 376 — 
der Telegraphentruppen, etatsmäßiger Schreiber beim Kom- 
mandeur der Pioniere eines Armeekorps, beim Kommandeur 
der Pioniere bei dem sächsischen Militärkontingent, beim 
Bezirkskommando, bei dem Luftschifferbataillon, der Ober- 
feuerwerkerschule, der Gewehrprüfungskommission, den 
Artilleriedepot- und Traindirektoren, der Inspektion der 
Militärischen Strafanstalten, der Inspektion des Militär- 
veterinärwesens, den Inspizienten des Artilleriematerials 
und der Waffen, dem Inspizienten des Truppen- und Train- 
feldgeräts, der Direktion der Artillerie- und Ingenieurschule, der 
Festungsbauschule, den Kriegsschulen, der Infanterieschieß- 
schule und den Artillerieschießschulen, den Offizierreitschulen, 
den Unteroffizierschulen, den Unteroffiziervorschulen, den 
Sanitätsämtern, den Divisionsärzten, dem Garnison- 
repräsentanten von Berlin, dem Kontingentsältesten in Ulm, 
den kleineren Kommandanturen (Kommandanten mit den 
Gebührnissen eines Regiments- oder Bataillonskommandeurs), 
den Schießplatzverwaltungen und den Linienkommandanten, 
den Eisenbahnbataillonen, den Telegraphenbataillonen und dem 
Luftschifferbataillon, Postenschreiber und Festungsterrainauf- 
nehmer bei den Fortifikationen, etatsmäßiger Zeichner bei den 
Eisenbahnregimentern, etatsmäßiger Kammerunteroffizier und 
Quartiermeister, Furier, Schießunteroffizier, Schirrmeister und 
etatsmäßiger Schreiber der Traindepots, etatsmäßiger Schreiber 
der Bekleidungsämter, Beständeverwalter bei der Kavallerie- 
telegraphenschule, Zahlmeisteraspirant, Zeugsergeant, Lazarett- 
rechnungsführer, Beständeverwalter der Telegraphenbataillone, 
Sergeant mit den Gebührnissen eines Vizefeldwebels oder 
Vizewachtmeisters. 
  
Marine: Vizefeldwebel, Fähnrich zur See, Kammerunteroffizier, Furier, 
Schießunteroffizier, etatsmäßige Schreiber, und zwar 54 bei 
den Matrosendivisionen und ihren Abteilungen, 36 bei 
den Werftdivisionen und ihren Abteilungen, 2 bei der 
 Schiffsjungendivision (im Falle der Ausschiffung), 24 bei den 
Torpedodivisionen und ihren Abteilungen, 12 bei den Matrosen- 
artillerieabteilungen (einschließlich 4 Verwaltungsschreiber), 3 bei 
der Minenabteilung, 4 bei den Seebataillonen (2 zulage- 
berechtigte Kommando- und 2 Verwaltungsschreiber), 1 bei der 
Inspektion der Marineinfanterie, 4 bei der Inspektion des Tor- 
pedowesens, 3 bei der Marinedepotinspektion, 5 bei der Marine- 
akademie (einschließlich Bibliothek des Bildungswesens) und der 
Marineschule, 3 bei der Schiffsartillerieschule in Sonderburg,
        <pb n="393" />
        — 377 — 
5 bei den Kommandanturen, 1 bei der Schiffsprüfungs- 
kommission, 2 bei dem Torpedoversuchskommando (im Falle 
der Ausschiffung), 2 bei der Schiffsbesichtigungskommission, 
4 bei den Bekleidungsämtern, 6 bei den Stationskassen, 
6 bei den Abwickelungsbureaus, 6 bei den Küstenbezirksämtern, 
10 bei den Marinegerichten in Kiel und Wilhelmshaven, 
3 bei der Deckoffizierschule, 1 bei dem Hafenkapitän von Kiel, 
6 (Sanitätsunteroffiziere) bei den Sanitätsämtern, geprüfter 
Zahlmeisterapplikant, Depotvizefeldwebel, Zeugobermaat, Ober- 
maat oder Sergeant mit den Gebührnissen eines Vize- 
feldwebels. 
A 6. Unteroffiziere. 
Landheer: Sergeant, Oberjäger, Oberfahnenschmied, Fahnenschmied, Re- 
giments- und Bataillonstambour, Sanitätssergeant und 
Sanitätsunteroffizier, etatsmäßiger Hoboist, Hornist und 
Trompeter, Oberbäcker, sächsische Obermüller. 
Marine:   Überzähliger Portepeeunteroffizier, Unteroffizier ohne Portepee. 
A7. Gemeine. 
Landheer: Obergefreiter, Gefreiter, überzähliger (Hilfs-) Hoboist, Hornist 
und Trompeter, Spielleute, Sanitätsgefreiter, Sanitäts- 
soldat, Ökonomiehandwerker, Militärkrankenwärter, Militär- 
bäcker, sächsische Militärmüller. 
Marine:   Gemeine mit Obermatrosen- und Matrosenrang. 
A 8. Militärküster, Büchsenmacher, Sattler. 
 
 
  
Landheer:   Divisions- und Garnisonküster, Büchsenmacher, Waffenmeister, 
Sattler, Zeughausbüchsenmacher, Botenmeister und Bote 
beim Reichsmilitärgerichte, Militärgerichtsbote. 
Marine:   Gerichtsbote, Küster, Büchsenmacher, Steuermann, Maschinist 
und Untermaschinist für Dampffahrzeuge, Lotse I. Klasse, 
Hafenlotse, Lotse II. Klasse, Untersteuermann, Materialien- 
verwalter beim Lotsen- und Seezeichenwesen, Vorsteher des 
Brieftaubenwesens. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1909.
        <pb n="394" />
        — 378 — 
(Nr. 3597.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete 
auf das Rechnungsjahr 1909. Vom 4. April 1909. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
§ 1. 
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushalts-Etat der Schutz- 
 gebiete auf das Rechnungsjahr 1909 wird in Einnahme und Ausgabe auf 
98 938 530 Mark festgestellt, und zwar 
im ordentlichen Etat 
auf 68 623 530 Mark, 
im außerordentlichen Etat 
auf 30 315 000 Mark. 
§ 2. 
Der im Wege des Kredits flüssig zu machende Betrag beläuft sich auf 
26 644 930 Mark.      
§ 3. 
Die bis zur gesetzlichen Feststellung des Haushalts-Etats innerhalb seiner 
Grenzen geleisteten Ausgaben werden hiermit nachträglich genehmigt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 4. April 1909. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bülow.
        <pb n="395" />
        — 379 — 
Haushalts-Etat der Schutzgebiete 
auf das Rechnungsjahr 
1909.
        <pb n="396" />
        — 380 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Kapitel.  Titel.  Ausgabe und Einnahme.  Betrag für das Rechnungsjahr 1909.  
   
     
   
Mark. 
A. Ordentlicher Etat. 
I. Ostafrikanisches Schutzgebiet. 
1. Ausgabe. 
I. Fortdauernde Ausgaben. 
1. 1/16.   Zivilverwaltung ... 7 505 701 
2. 1/8. Militärverwaltung ...          3 431 604 
3.   1/7.   Flottille ...   621 412 
4.   1/3.   Eisenbahnen ... 56 400 
5.   — Hafenanlagen ...   20 000 
6.   1/2. Auf öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtung beruhende all- 
gemeine Lasten ...   791 783 
7. — Zur Ausstattung eines Ausgleichsfonds .......     1 241 617 
Summe I. Fortdauernde Ausgaben ... 13 668 517 
II. Eimnalige Ausgaben. 
1. 1/7.   Zivilverwaltung und Flottille ... 492 920 
2. 1/4. Militärverwaltung ............            147 200 
Summe II. Einmalige Ausgaben ... 640 120 
Summe der Ausgabe ... 14 308 637 
2. Einnahme. 
1. Eigene Einnahmen des Schutzgebiets: 
1/7. a) Fortdauernde Einnahmen ... 8 238 050 Mark 
1/3. b) Einmalige Einnahmen ... 2 491 783 =  10 729 833 
2. — Reichszuschuß ... 3 578 804 
Summe der Einnahme ... 14 308 637 
Die Ausgabe beträgt ... 14 308 637
        <pb n="397" />
        — 381 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Kapitel.  Titel.  Ausgabe und Einnahme.  Betrag für das Rechnungsjahr 1909.  
   
      
   
Mark. 
II. Schutzgebiet Kamerun. 
1. Ausgabe. 
I. Fortdauernde Ausgaben. 
1. 1/15. Zivilverwaltung ...      . . .   .     .            . .  3 321 728 
2. 1/8. Militärverwaltung .......                 2 214 707 
3. 1/3.   Flottille ...           447 655 
4. 1/2.   Auf öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtung beruhende all- 
gemeine Lasten ...  35 152 
5. — Zur Ausstattung eines Ausgleichsfonds ... 601 824 
Summe I. Fortdauernde Ausgaben ... 6 621 066 
II. Einmalige Ausgaben. 
1.   1/4. Zivilverwaltung ...  509 900 
2.   1/2.   Militärverwaltung ...        52 400 
Summe II. Einmalige Ausgaben 562 300 
Summe der Ausgabe ... 7 183 366 
2. Einnahme. 
1. 1/3.   Eigene Einnahmen des Schutzgebiets ... 4 400 000 
1a. — Ersparnis aus dem Rechnungsjahr 1906 ...        516 259 
2.   — Reichszuschuß ...       2 267 107 
Summe der Einnahme ... 7 183 366 
Die Ausgabe beträgt ... 7 183 366
        <pb n="398" />
        — 382 — 
  
  
  
  
  
  
  
Kapitel.  Titel.  Ausgabe und Einnahme.  Betrag für das Rechnungsjahr 1909.  
   
     
   
  
Mark. 
III. Schutgebiet Togo. 
1. Ausgabe. 
I. Fortdauernde Ausgaben. 
1.   1/16.   Zivilverwaltung ... 1 433 295 
2.   1/3.   Hafenanlagen und Eisenbahnen ... 125 000 
3.   1/2. Auf öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtung beruhende all- 
gemeine Lasten ...  305 910 
4.   — Zur Ausstattung eines Ausgleichsfonds ... 32 191 
Summe I. Fortdauernde Aussaben ... 1 896 396 
II. Einmalige Ausgaben. 
1.   1/6.   Für verschiedene Zwecke ... 206 150 
1a. — Zur Deckung eines Fehlbetrags aus dem Rechnungsjahr 1906 .... 141 944 
2.   — Kosten einer Expedition zur Festlegung der Grenze zwischen Togo 
und Dahomey 90 000 
Summe II. Einmalige Ausgaben ... 438 094 
Summe der Ausgabe ... 2 334 490 
2. Einnahme. 
1.   1/4.   Eigene Einnahmen des Schutzgebiets ... 2 334 490 
2.   — Reichszuschuß ... — 
Summe der Einnahme ... 2 334 490 
Die Ausgabe beträgt ... 2 334 490
        <pb n="399" />
        — 383 — 
  
  
  
  
  
  
Kapitel.  Titel.  Ausgabe und Einnahme.  Betrag für das Rechnungsjahr 1909.  
    
      
  
 jahr  
Mark. 
IV. Südwestafrikanisches Schutzgebiet. 
1. Ausgabe. 
I. Fortdauernde Ausgaben. 
1. 1/15.   Zivilverwaltung ...       7 013 860 
2.   1/8. Militärverwaltung ...     16 372 356 
3.   1/2.   Eisenbahnen ...     2 398 000 
4. 1/2. Hafenanlagen .......                330 000 
5. — Auf öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtung beruhende all- 
gemeine Lasten ... 91 800 
Summe I. Fortdauernde Ausgaben ... 6 206 016 
II. Einmalige Ausgaben. 
1. 1/9.   Zivilverwaltung ... 1 223 800 
Summe II. Einmalige Ausgaben 1 223 800 
Summe der Ausgabe ... 27 429 816 
2. Einnahme. 
1.   1/6.   Eigene Einnahmen des Schutzgebiets ... 8 348 050 
1a.   — Ersparnisse aus den Rechnungsjahren 1905 und 1906 ...  1 956 852 
2.   1/2.   Reichszuschuß ....  17 124 914 
Summe der Einnahme ... 27 429 816 
Die Ausgabe beträgt ... 27 429 816
        <pb n="400" />
        — 384 — 
  
  
  
Kapitel.  Titel.  Ausgabe und Einnahme.  Betrag für das Rechnungsjahr 1909.  
   
      
  
 
Mark. 
V. Schutzgebiet Neuguinea. 
1. Ausgabe. 
I. Fortdauernde Ausgaben. 
1. 1/8. Zivilverwaltung ...             .  . . . .    .   701 478 
2. 1/3. Flottille ...    207 800 
3.   1/7.   Mehreren Verwaltungszweigen gemeinsame Fonds ........... 188 900 
Summe I.   Fortdauernde Ausgaben .... 1 098 178 
II. Einmalige Ausgaben. 
1. 1/2. Für verschiedene Zwecke ...                289 700 
1a. — Zur Deckung der Fehlbeträge aus den Rechnungsjahren 1905 
und 1906 ... 316 897 
2.   — Zur Festlegung der Ostgrenze zwischen Britisch- und Deutsch-Neu- 
 guinea .......................................... 17 500 
Summe II. Einmalige Ausgaben ... 624 097 
Summe der Ausgabe ... 1 722 275 
2. Einnahme. 
1. 1/3.   Eigene Einnahmen des Schutzgebiets ...     744 000 
1a. — Zuschuß der Verwaltung der Karolinen, Palau, Marianen und 
Marschallinseln zu den Verwaltungsausgaben von Neuguinea ... 62 215 
2.   — Reichszuschuß ...  916 060 
Summe der Einnahme ...    1 722 275 
Die Ausgabe beträgt ... 1 722 275
        <pb n="401" />
         — 385 — 
Kapitel.  Titel.  Ausgabe und Einnahme.  Betrag für das Rechnungsjahr 1909.  
   
      
    
    
Mark. 
VI. Verwaltung der Karolinen, Palau, Marianen und 
Marschallinseln. 
1. Ausgabe. 
I. Fortdauernde Ausgaben. 
1. 1/7. Zivilverwaltung ...             282 093 
2.   1/3.   Flottille ......................................... 108 900 
3. 1/7. Mehreren Verwaltungszweigen gemeinsame Fonds .... 90 900 
  
Summe I. Fortdauernde Ausgaben ... 481 893 
II. Einmalige Ausgaben. 
1.   1/3. Summe II. Einmalige Ausgaben ... 227 565 
 
Summe der Ausgabe ... 609 458 
2. Einnahme. 
1.   1/3.   Eigene Einnahmen des Schutzgebites ........... 577 275 
1a.   — Ersparnis aus dem Rechnungsjahr 1906 .....      32 183 
 
Summe der Einnahmen ... 609 458 
Die Ausgabe beträgt ... 609 458 
  
  
  
  
Reichs. Gesetzbl. 1909. 61
        <pb n="402" />
        — 386 — 
  
  
  
  
  
  
Kapitel.  Titel.  Ausgabe und Einnahme.  Betrag für das Rechnungsjahr 1909.  
   
  nd   
  
   
Mark. 
VII. Schutzgebiet Samoa. 
1. Ausgabe. 
I. Fortdauernde Ausgaben. 
1. 1/15. Zivilverwaltung ...                             593 528 
2. — Zur Ausstattung eines Ausgleichsfonds ................... 57 932 
Summe I. Fortdauernde Ausgaben ... 651 460 
II. Einmalige Ausgaben. 
1.   1/6. Summe II. Einmalige Ausgaben ... 112 070 
Summe der Ausgabe ... 763 530 
2. Einnahme. 
1.   1/3.   Eigene Einnahmen des Schutzgebiets ...  607 700 
1a.   — Ersparnis aus dem Rechnungsjahr 1906 ... 155 830 
Summe der Einnahme ... 763 530 
Die Ausgabe beträgt ... 763 530
        <pb n="403" />
        — 387 — 
  
  
Kapitel.  Titel.  Ausgabe und Einnahme.  Betrag für das Rechnungsjahr 1909.  
  
    
   innahme.  
   
Mark. 
VIII. Schutzgebiek Kiautschou. 
1. Ausgabe. 
I. Fortdauernde Ausgaben. 
1.   1/7.   Zivilverwaltung ... 1 301 105 
2/5   — Militärverwaltung ...           . . . . .       . .     3 556 449 
6/12.   —   Gemeinsame Ausgaben für Zivil- und Militärverwaltung ... 2 769 031 
13/16. — Verwaltung der Erwerbsbetriebe ...  1 802 717 
17. — Pensionsfonds ...       75 000 
Summe I. Fortdauernde Ausgaben ...   9 504 302 
II. Einmalige Ausgaben. 
1.   1/9. Summe II. Einmalige Ausgaben ... 2 661 300 
Summe der Ausgabe ... 12 165 602 
2. Einnahme. 
1.   1/5.   Eigene Einnahmen des Schutzgebiets ...      3 620 597 
2. — Reichszuschuß ...  8 545 005 
Summe der Einnahme ... 12 165 602 
Die Ausgabe beträgt ... 12 165 602 
IX. Schutzgebietsschuld. 
1. Ausgabe. 
1. — Zur Herstellung von Schuldpapieren sowie zu sonstigen Ausgaben 
der Verwaltung ...       9 000 
2. — Verzinsung ...    2 097 356 
Summe der Ausgabe ... 106 356 
2. Einnahme.  
Summe der Einnahme .... 2 106 356 
Die Ausgabe beträgt ... 2 106 356 
 
 
61
        <pb n="404" />
        — 388 — 
  
  
  
  
  
Betrag 
für das 
Einnahme und Ausgabe. Rechnungs- 
jahr 1909. 
Mark. 
Wiederholung. 
Die Einnahmen und Ausgaben des ordentlichen Etats betragen: 
I. für das Ostafrikanische Schutzgebiet ... 14 308 637 
II. für Kamerun ...  7 183 366 
III. für Togo ... 2 334 490 
IV. für das Südwestafrikanische Schutzgebiet 27 429 816 
V. für Neuguinea ...   1 722 275 
VI. für die Karolinen, Palau, Marianen und Marschallinseln ... 609 458 
VII. für Samoa ... 763 530 
VIII. für Kiautschou 12 165 602 
= 66 517 174 
IX. für die Schutzgebietsschuld ...    2 106 356 
zusammen ... 68 623 530 
A. Zu Abschnitt I bis VIII. 
1. Soweit sich aus der Übersicht der Einnahmen und Ausgaben eine 
Ersparnis am Reichszuschuß ergibt, ist sie spätestens in den Etatsentwurf 
für dasjenige Rechnungsjahr einzustellen, welches auf das Rechnungsjahr 
folgt, in dem nach § 2 des Gesetzes über die Einnahmen und Ausgaben 
der Schutzgebiete vom 30. März 1892 die Übersicht vorzulegen ist. 
2. Ersparnisse, welche bei den Fonds zu Besoldungen und zu sonstigen 
Diensteinkünften etatsmäßiger Beamten und Militärpersonen dadurch 
entstehen, daß Stellen zeitweilig nicht besetzt sind oder von ihren In- 
habern nicht versehen werden können, sind der Schutzgebietskasse zuzu- 
führen. 
B. Zu Abschnitt I bis VII. 
1. Für die Aufrückungszeiten und die Aufrückungsstufen bezüglich der 
Auslandsgehälter, für die Höhe der Kolonialdienstzulagen sowie für 
die der Pensionsberechnung zu Grunde zu legenden Bezüge der Beamten 
gelten die Bestimmungen der Denkschrift zum Haupt-Etat der Schutz- 
gebiete auf das Rechnungsjahr 1900 mit der Maßgabe, daß die Aus- 
landsgehälter in einjährigen Fristen aufsteigen und nach fünf Jahren 
der Höchstbetrag erreicht wird.
        <pb n="405" />
        — 389 — 
  
  
Einnahme und Ausgabe. 
Betrag 
für das 
Rechnungs- 
jahr 1909. 
Mark. 
  
2. Die mit der Wahrnehmung der richterlichen Geschäfte erster 
Instanz beauftragten Beamten erhalten, sofern sie wenigstens fünf Jahre 
als Richter tätig gewesen sind, eine nichtpensionsfähige persönliche Zulage 
von jährlich 600 Mark bis 1200 Mark, zahlbar an die etatsmäßigen 
Beamten aus Kapitel 1 Titel 1, an die nichtetatsmäßigen Beamten aus 
Kapitel 1 Titel 4 der fortdauernden Ausgaben. Auf diesen Zeitraum 
kann eine außerhalb des Richterdienstes zugebrachte amtliche Beschäftigung 
sowie eine der Fortbildung gewidmete Tätigkeit bis zur Dauer von drei 
Jahren angerechnet werden, sofern sie nach dem Zeitpunkte liegt, mit 
welchem die Befähigung zum Richteramt in einem der Bundesstaaten 
erlangt war.  
3. Sämtliche Gouvernementsangehörigen, diejenigender Flottille 
während des Landaufenthalts, können in den Schutzgebieten freie 
Wohnung und an deren Stelle nötigenfalls eine angemessene Miet- 
entschädigung erhalten. 
4. Den nichtetatsmäßigen Schutzgebietsbeamten können in den 
Fällen der Ausreise nach dem Schutzgebiete beim Dienstantritte, der 
Heimreise beim Austritt aus dem Schutzgebietsdienst und der Versetzung 
nach einem anderen Schutzgebiete bei Mitnahme von Familienmitgliedern 
Beihilfen zur Deckung der sämtlichen dadurch wirklich entstandenen Be- 
förderungskosten bewilligt werden, jedoch nicht über die für etatsmäßige 
Beamte mit Familien zulässigen Beträge hinaus. Soweit später für 
die betreffenden Umzugsreisen der Familien besondere Umzugskosten zu- 
ständig werden, ist darauf die für Mitnahme der Familie gewährte 
Beihilfe in Anrechnung zu bringen. 
5. Den Militärpersonen, Beamten und sonstigen Angestellten der 
Schutzgebiete können, gleichviel ob sie etatsmäßig angestellt sind oder nicht, 
für ihre Familienmitglieder auch außerhalb des Falles eines Umzugs Reise- 
beihilfen gewährt werden und zwar sowohl bei Beurlaubungen des Familien- 
haupts als auch, wenn die Familienangeehörigen wegen Erkrankung oder 
wegen anderer außerordentlicher Verhältnisse allein reisen müssen. Die 
Reisebeihilfe beträgt für jeden Familienangehörigen, für welchen Be- 
förderungskosten zu zahlen sind, die Hälfte der bestimmungsmäßigen
        <pb n="406" />
        — 390 — 
  
  
Einnahme und Ausgabe. 
Betrag 
für das 
Rechnungs- 
jahr 1909. 
Mark. 
  
Urlaubsbeihilfe des Familienhaupts. Der Abzug, welchen die Gouver- 
nementsangehörigen für den in dem Fahrpreis enthaltenen Anspruch auf 
freie Schiffsverpflegung erleiden, ist zwecks Bemessung der Reisebeihilfen 
der Familienmitglieder von der vollen Urlaubsbeihilfe auch dann zu 
machen, wenn das Familienhaupt im Schutzgebiete freie Verpflegung 
erhält. 
6. Militärpersonen, Beamte und sonstige Angestellte, welche sich 
nach Beendigung ihres Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses im 
Schutzgebiete niederlassen, können den Betrag der ihnen für die Heim- 
reise zustehendenm Vergütung als Ansiedelungsbeihilfe erhalten. 
Personen, welche nach dem Ausscheiden aus der Schutztruppe einst- 
weilen im Schutzgebiete verbleiben, kann, wenn sie später in die Heimat 
zurückkehren und bis dahin eine Ansiedelungsbeihilfe nicht erhalten haben, 
bis zum Ablaufe der ersten drei Jahre nach der Entlassung aus der 
Schutztruppe im Falle der Bedürftigkeit eine Heimreisebeihilfe bis zur 
Höhe der wirklichen Schiffsbeförderungskosten zu Lasten der Reisekosten- 
fonds gewährt werden. 
7. Den nichtetatsmäßigen Beamten der Schutzgebiete darf neben 
der ihnen etwa nach § 37 des Reichsbeamtengesetzes bewilligten Pension 
eine Pensionserhöhung bis auf Höhe der für die entsprechenden etats- 
mäßigen Beamten zulässigen Sätze gewährt werden. 
 8. Die Hinterbliebenen der nichtetatsmäßigen Beamten können die 
volle Vergütung des Verstorbenen bis zur Dauer von drei Monaten 
nach Ablauf des Sterbemonats und ferner Versorgung in dem gleichen 
Maße erhalten, wie die Hinterbliebenen der etatsmäßigen Schutzgebiets- 
beamten. 
9. Den wegen Tropendienstunfähigkeit in den Staatsdienst zurück- 
getretenen Schutzgebietsbeamten und deren Hinterbliebenen kann ein 
Zuschuß zu den landesgesetzlich zuständigen Pensions- und Hinter- 
bliebenenbezügen insoweit bewilligt werden, als letztere hinter den Be- 
zügen zurückbleiben, welche sich bei Berücksichtigung des zur Zeit des 
Ausscheidens aus dem Schutzgebietsdienste geltenden Rechtes ergeben 
würden.
        <pb n="407" />
        — 391 — 
  
  
Einnahme und Ausgabe.   Betrag für das Rechnungsjahr 1909. Mark. 
10. Werden bewegliche Gegenstände für die Zwecke eines anderen 
Etatsfonds als desjenigen, aus welchem sie beschafft sind, abgegeben, so 
ist der Wert dieser Gegenstände, wenn er im einzelnen Falle insgesamt 
mehr als 3000 Mark beträgt, aus dem ersteren Fonds zu vergüten, 
sofern nicht in den Spezialetats etwas anderes bestimmt ist. Die Ver- 
gütung kann auch bei Abgabe von Gegenständen erfolgen, welche einen 
geringeren Wert haben. Sie muß aber in diesem Falle und auch bei 
Leistungen allgemein stattfinden, wenn die Militärverwaltung oder ein 
Verwaltungszweig beteiligt ist, welcher, wenn auch nicht ausschließlich, 
gewerbliche Unternehmungen zum Gegenstande hat. Bei Leistungen ist 
die Erstattung in Bauschsummen zulässig. 
11. Rückeinnahmen aus Verkaufserlösen einschließlich des Zuschlags 
für Zoll und Nebenkosten fließen demjenigen Fonds zu, bei welchem die 
Kosten für die Beschaffung der betreffenden Gegenstände verrechnet sind.
        <pb n="408" />
        392 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Kapitel.  Titel.  Ausgabe und Einnahme.  Betrag für das Rechnungsjahr 1909.  
    
     
    
Mark. 
B. Außerordentlicher Etat. 
I. Ostafrikanisches Schutzgebiet. 
1.   1/4.   Ausgaben aus der Anleihe für die Schutzgebiete ...  17 450 000 
1. — Einnahme aus der Anleihe für die Schutzgebiete ...    17 450 000 
II. Schutzgebiet Kamerun. 
1. — Ausgaben aus der Anleihe für die Schutzgebiete ...   5 000 000 
1. — Einnahme aus der Anleihe für die Schutzgebiete ...  5 000 000 
 III. Schutzgebiet Togo. 
1. 1/2. Ausgaben aus der Anleihe für die Schutzgebitete 4 265 000 
1.   — Einnahme aus der Anleihe für die Schutzgebiete 4 265 000 
IV. Südwestafrikanisches Schutzgebiet. 
1. — Ausgabe aus dem Darlehen des Reichs für das Schutzgebiet ... 3 600 000 
1. — Einnahme aus dem Darlehen des Reichs für das Schutzgebiet ... 3 600 000 
Wiederholung. 
Die Einnahmen und Ausgaben betragen: 
I. für das Ostafrikanische Schutzgebtiet. 17 450 000 
II. für Kamerun ...   5 000 000 
III. für Togo ...        4 265 000 
IV. für das Südwestafrikanische Schutzgebiet ... 3 600 000 
Summe des außerordentlichen Etats ... 30 315 000 
Abschluß. 
Die Einnahmen und Ausgaben des ordentlichen und des außer- 
ordentlichen Etats betragen ... 98 938 530 
 
 
Neues Palais, den 4. April 1909. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bülow. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs. Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
        <pb n="409" />
        — 393 — 
Reichs-Gesetzblatt 
 
Nr 20. 
 
 
Inhalt: Weingesetz. S. 393. 
 
(Nr. 3598.) Weingesetz. Vom 7. April 1909. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
§ 1. 
Wein ist das durch alkoholische Gärung aus dem Safte der frischen Wein- 
traube hergestellte Getränk. 
§ 2. 
Es ist gestattet, Wein aus Erzeugnissen verschiedener Herkunft oder Jahre 
herzustellen (Verschnitt). Dessertwein (Süd-, Süßwein) darf jedoch zum Ver- 
schneiden von weißem Weine anderer Art nicht verwendet werden. 
§ 3. 
Dem aus inländischen Trauben gewonnenen Traubenmost oder Weine, bei 
Herstellung von Rotwein auch der vollen Traubenmaische, darf Zucker, auch in 
reinem Wasser gelöst, zugesetzt werden, um einem natürlichen Mangel an Zucker 
beziehungsweise Alkohol oder einem Übermaß an Sture insoweit abzuhelfen, als 
es der Beschaffenheit des aus Trauben gleicher Art und Herkunft in guten Jahr- 
gängen ohne Zusatz gewonnenen Erzeugnisses entspricht. Der Zusatz an Zucker— 
wasser darf jedoch in keinem Falle mehr als ein Fünftel der gesamten Flüssigkeit 
betragen. 
Die Zuckerung darf nur in der Zeit vom Beginne der Weinlese bis zum 
31. Dezember des Jahres vorgenommen werden; sie darf in der Zeit vom 1.Oktober 
bis 31. Dezember bei ungezuckerten Weinen früherer Jahrgänge nachgeholt werden. 
Die Zuckerung darf nur innerhalb der am Weinbaue beteiligten Gebiete 
des Deutschen Reichs vorgenommen werden. 
Die Absicht, Traubenmaische, Most oder Wein zu zuckern, ist der zu- 
ständigen Behörde anzuzeigen. 
Reichs- Gesetzbl. 1909. 62 
Ausgegeben zu Berlin den 16. April 1909.
        <pb n="410" />
        — 394 — 
Auf die Herstellung von Wein zur Schaumweinbereitung in den Schaum- 
weinfabriken finden die Vorschriften der Abs. 2, 3 keine Anwendung. 
In allen Fällen darf zur Weinbereitung nur technisch reiner nicht färbender 
Rüben-, Rohr-, Invert- oder Stärkezucker verwendet werden. 
§ 4. 
Unbeschadet der Vorschriften des § 3 dürfen Stoffe irgendwelcher Art dem 
Weine bei der Kellerbehandlung nur insoweit zugesetzt werden, als diese es er- 
fordert. Der Bundesrat ist ermächtigt, zu bestimmen, welche Stoffe verwendet 
werden dürfen, und Vorschriften über die Verwendung zu erlassen. Die Keller- 
behandlung umfaßt die nach Gewinnung der Trauben auf die Herstellung, Er- 
haltung und Zurichtung des Weines bis zur Abgabe an den Verbraucher ge- 
richtete Tätigkeit. 
Versuche, die mit Genehmigung der zuständigen Behörde angestellt werden, 
unterliegen diesen Beschränkungen nicht. 
§ 5. 
Es ist verboten, gezuckerten Wein unter einer Bezeichnung feilzuhalten oder 
zu verkaufen, die auf Reinheit des Weines oder auf besondere Sorgfalt bei der 
Gewinnung der Trauben deutet; auch ist es verboten, in der Benennung anzu- 
geben oder anzudeuten, daß der Wein Wachstum eines bestimmten Weinbergs- 
besitzers sei. 
Wer Wein gewerbsmäßig in Verkehr bringt, ist verpflichtet, dem Abnehmer 
auf Verlangen vor der Ubergabe mitzuteilen, ob der Wein gezuckert ist, und sich 
beim Erwerbe von Wein die zur Erteilung dieser Auskunft erforderliche Kenntnis 
zu sichern. 
§ 6. 
Im gewerbsmäßigen Verkehre mit Wein dürfen geographische Bezeichnungen 
nur zur Kennzeichnung der Herkunft verwendet werden. 
Die Vorschriften des § 16 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutze der Waren- 
bezeichnungen vom 12. Mai 1894 (Reichs-Gesetzbl. S. 441) und des § 1 Abfs. 3 
des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes vom 27. Mai 1896 
(Reichs-Gesetzbl. S. 145) finden auf die Benennung von Wein keine Anwendung. 
Gestattet bleibt jedoch, die Namen einzelner Gemarkungen oder Weinbergslagen, 
die mehr als einer Gemarkung angehören, zu benutzen, um gleichartige und 
gleichwertige Erzeugnisse benachbarter oder nahegelegener Gemarkungen oder Lagen 
zu bezeichnen. 
§ 7. 
Ein Verschnitt aus Erzeugnissen verschiedener Herkunft darf nur dann nach 
einem der Anteile allein benannt werden, wenn dieser in der Gesamtmenge über- 
wiegt und die Art bestimmt; dabei findet die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 2 
Anwendung. Die Angabe einer Weinbergslage ist jedoch, von dem Falle des 
§ 6 Abs. 2 Satz 2 abgesehen, nur dann zulässig, wenn der aus der betreffenden 
Lage stammende Anteil nicht gezuckert ist.
        <pb n="411" />
        — 395 — 
Es ist verboten, in der Benennung anzugeben oder anzudeuten, daß der 
Wein Wachstum eines bestimmten Weinbergsbesitzers sei. 
Die Beschränkungen der Bezeichnung treffen nicht den Verschnitt durch 
Vermischung von Trauben oder Traubenmost mit Trauben oder Traubenmost 
gleichen Wertes derselben oder einer benachbarten Gemarkung und den Ersatz der 
Abgänge, die sich aus der Pflege des im Fasse lagernden Weines ergeben. 
§ 8. 
Ein Gemisch von Weißwein und Rotwein darf, wenn es als Rotwein in 
den Verkehr gebracht wird, nur unter einer die Mischung kennzeichnenden Be- 
zeichnung feilgehalten oder verkauft werden. 
§ 9. 
Es ist verboten, Wein nachzumachen. 
§ 10. 
Unter das Verbot des § 9 fällt nicht die Herstellung von dem Weine ähn- 
lichen Getränken aus Fruchtsäften, Pflanzensäften oder Malzauszügen. 
Der Bundesrat ist ermächtigt, die Verwendung bestimmter Stoffe bei der 
Herstellung solcher Getränke zu beschränken oder zu untersagen. 
Die im Abs. 1 bezeichneten Getränke dürfen im Verkehr als Wein nur 
in solchen Wortverbindungen bezeichnet werden, welche die Stoffe kennzeichnen, 
aus denen sie hergestellt sind. 
§ 11. 
Auf die Herstellung von Haustrunk aus Traubenmaische, Traubenmost, 
Rückständen der Weinbereitung oder aus getrockneten Weinbeeren finden die Vor- 
schriften des § 2 Satz 2 und der §§ 3, 9 keine Anwendung. 
Die Vorschriften des § 4 finden auf die Herstellung von Haustrunk ent- 
sprechende Anwendung. 
Wer Wein gewerbsmäßig in Verkehr bringt, ist verpflichtet, der zuständigen 
Behörde die Herstellung von Haustrunk unter Angabe der herzustellenden Menge 
und der zur Verarbeitung bestimmten Stoffe anzuzeigen; die Herstellung kann 
durch Anordnung der zuständigen Behörde beschränkt oder unter besondere Auf- 
sicht gestellt werden. 
Die als Haustrunk hergestellten Getränke dürfen nur im eigenen Haus- 
halte des Herstellers verwendet oder ohne besonderen Entgelt an die in seinem 
Betriebe beschäftigten Personen zum eigenen Verbrauch abgegeben werden. Bei 
Auflösung des Haushalts oder Aufgabe des Betriebs kann die zuständige Behörde 
die Veräußerung des etwa vorhandenen Vorrats von Haustrunk gestatten. 
§ 12. 
Die Vorschriften der §§ 2, 4 bis 9 finden auf Traubenmost, die Vorschriften 
der §§ 4 bis 9 auf Traubenmaische Anwendung. 
62
        <pb n="412" />
        — 396 — 
§ 13. 
Getränke, die den Vorschriften der §§ 2, 3, 4, 9, 10 zuwider hergestellt 
oder behandelt worden sind, ferner Traubenmaische, die einen nach den Bestim- 
mungen des § 3 Abs. 1 oder des § 4 nicht zulässigen Zusatz erhalten hat, dürfen, 
vorbehaltlich der Bestimmungen des § 15, nicht in den Verkehr gebracht werden. 
Dies gilt auch für ausländische Erzeugnisse, die den Vorschriften des § 3 Abs. 1 
und der §§ 4, 9, 10 nicht entsprechen; der Bundesrat ist ermächtigt, hinsichtlich 
der Vorschriften des § 4 und des § 10 Abs. 2 Ausnahmen für Getränke und 
Traubenmaische zu bewilligen, die den im Ursprungslande geltenden Vorschriften 
entsprechend hergestellt sind. 
§ 14. 
Die Einfuhr von Getränken, die nach § 13 vom Verkehr ausgeschlossen 
sind, ferner von Traubenmaische, die einen nach den Bestimmungen des § 3 
Abs. 1 oder des § 4 nicht zulässigen Zusatz erhalten hat, ist verboten. 
Der Bundesrat erläßt die Vorschriften zur Sicherung der Einhaltung des 
Verbots, er ist ermächtigt, die Einfuhr von Traubenmaische, Traubenmost oder 
Wein zu verbieten, die den am Orte der Herstellung geltenden Vorschriften zuwider 
hergestellt oder behandelt worden sind. 
§ 15. 
Getränke, die nach § 13 vom Verkehr ausgeschlossen sind, dürfen zur 
Herstellung von weinhaltigen Getränken, Schaumwein oder Kognak nicht ver- 
wendet werden. Zu anderen Zwecken darf die Verwendung nur mit Genehmigung 
der zuständigen Behörde erfolgen. 
§ 16. 
Der Bundesrat ist ermächtigt, die Verwendung bestimmter Stoffe bei der 
Herstellung von weinhaltigen Getränken, Schaumwein oder Kognak zu be- 
schränken oder zu untersagen sowie bezüglich der Herstellung von Schaumwein 
und Kognak zu bestimmen, welche Stoffe hierbei Verwendung finden dürfen, und 
Vorschriften über die Verwendung zu erlassen. 
§ 17. 
Schaumwein, der gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten wird, muß 
eine Bezeichnung tragen, die das Land erkennbar macht, wo er auf Flaschen 
gefüllt worden ist; bei Schaumwein, dessen Kohlensäuregehalt ganz oder teilweise 
auf einem Zusatze fertiger Kohlensäure beruht, muß die Bezeichnung die Her- 
stellungsart ersehen lassen. Dem Schaumwein ähnliche Getränke müssen eine. 
Bezeichnung tragen, welche erkennen läßt, welche dem Weine ähnlichen Getränke 
zu ihrer Herstellung verwendet worden sind. Die näheren Vorschriften trifft der 
Bundesrat. 
Die vom Bundesrate vorgeschriebenen Bezeichnungen sind auch in die 
Preislisten und Weinkarten sowie in die sonstigen im geschäftlichen Verkehr 
üblichen Angebote mit aufzunehmen.
        <pb n="413" />
        — 397 — 
§ 18. 
Trinkbranntwein, dessen Alkohol nicht ausschließlich aus Wein gewonnen 
ist, darf im geschäftlichen Verkehre nicht als Kognak bezeichnet werden. 
Trinkbranntwein, der neben Kognak Alkohol anderer Art enthält, darf als 
Kognakverschnitt bezeichnet werden, wenn mindestens ⅒ des Alkohols aus Wein 
gewonnen ist. 
Kognak und Kognakverschnitte müssen in 100 Raumteilen mindestens 
38 Raumteile Alkohol enthalten. 
Trinkbranntwein, der in Flaschen oder ähnlichen Gefäßen unter der Bezeich- 
nung Kognak gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten wird, muß zugleich eine 
Bezeichnung tragen, welche das Land erkennbar macht, wo er für den Verbrauch 
fertiggestellt worden ist. Die näheren Vorschriften trifft der Bundesrat. 
Die vom Bundesrate vorgeschriebenen Bezeichnungen sind auch in die 
Preislisten und Weinkarten sowie in die sonstigen im geschäftlichen Verkehr 
üblichen Angebote mit aufzunehmen. 
§ 19. 
Wer Trauben zur Weinbereitung, Traubenmaische, Traubenmost oder Wein 
gewerbsmäßig in Verkehr bringt oder gewerbsmäßig Wein zu Getränken weiter 
verarbeitet, ist verpflichtet, Bücher zu führen, aus denen zu ersehen ist: 
1. welche Weinbergsflächen er abgeerntet hat, welche Mengen von Trauben- 
maische, Traubenmost oder Wein er aus eigenem Gewächse gewonnen 
oder von anderen bezogen und welche Mengen er an andere abgegeben 
oder welche Geschäfte über solche Stoffe er vermittelt hat; 
2. welche Mengen von Zucker oder von anderen für die Kellerbehandlung 
des Weines (§ 4) oder zur Herstellung von Haustrunk (§ 11) bestimmten 
Stoffen er bezogen und welchen Gebrauch er von diesen Stoffen zum 
Zuckern (§ 3) oder zur Herstellung von Haustrunk gemacht hat; 
3. welche Mengen der im § 10 bezeichneten dem Weine ähnlichen Getränke 
er aus eigenem Gewächse gewonnen oder von anderen bezogen und 
welche Mengen er an andere abgegeben oder welche Geschäfte über 
solche Stoffe er vermittelt hat. 
Die Zeit des Geschäftsabschlusses, die Namen der Lieferanten und, soweit 
es sich um Abgabe im Fasse oder in Mengen von mehr als einem Hektoliter 
im einzelnen Falle handelt, auch der Abnehmer, sind in den Büchern einzutragen. 
Die Bücher sind nebst den auf die einzutragenden Geschäfte bezüglichen 
Geschäftspapieren bis zum Ablaufe von fünf Jahren nach der letzten Eintragung 
aufzubewahren. 
Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und die Führung der 
Bücher trifft der Bundesrat; er bestimmt, in welcher Weise und innerhalb welcher 
Frist die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Bestände in den 
Büchern vorzutragen sind.
        <pb n="414" />
        — 398 — 
§ 20. 
Werden in einem Raume, in dem Wein zum Zwecke des Verkaufs her- 
gestellt oder gelagert wird, in Gefäßen, wie sie zur Herstellung oder Lagerung 
von Wein verwendet werden, Haustrunk (§ 11) oder andere Getränke als Wein 
oder Traubenmost verwahrt, so müssen diese Gefäße mit einer deutlichen Be- 
zeichmung des Inhalts an einer in die Augen fallenden Stelle versehen sein. 
Bei Flaschenlagerung genügt die Bezeichnung der Stapel. 
Personen, die wegen Verfehlungen gegen dieses Gesetz wiederholt oder zu 
einer Gefängnisstrafe verurteilt worden sind, kann die Verwahrung anderer Stoffe 
als Wein oder Traubenmost in solchen Räumen durch die zuständige Polizei- 
behörde untersagt werden. 
 
§ 21. 
Die Beobachtung der Vorschriften dieses Gesetzes ist durch die mit der 
Handhabung der Nahrungsmittelpolizei betrauten Behörden und Sachverständigen 
zu überwachen. · 
Zur Unterstützung dieser Behörden sind für alle Teile des Reichs Sach- 
verständige im Hauptberufe zu bestellen. 
§ 22. 
Die zuständigen Beamten und Sachverständigen (§ 21) sind befugt, außer- 
halb der Nachtzeit und) falls Tatsachen vorliegen, welche annehmen lassen, daß 
zur Nachtzeit gearbeitet wird, auch während dieser Zeit, in Räume, in denen 
Traubenmost, Wein oder dem Weine ähnliche Getränke hergestellt, verarbeitet, 
feilgehalten oder verpackt werden, und bei gewerbsmäßigem Betrieb auch in die 
zugehörigen Lager- und Geschäftsräume, ebenso in die Geschäftsräume von 
Personen, die gewerbsmäßig Geschäfte über Traubenmaische, Traubenmost, Wein, 
Schaumwein, weinhaltige, dem Weine ähnliche Getränke oder Kognak vermitteln, 
einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, geschäftliche Aufzeichnungen, 
Frachtbriefe und Bücher einzusehen, auch nach ihrer Auswahl Proben zum 
Zwecke der Untersuchung zu fordern oder selbst zu entnehmen. Über die Probe- 
nahme ist eine Empfangsbescheinigung zu erteilen. Ein Teil der Probe ist amt- 
lich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen. Auf Verlangen ist für die ent- 
nommene Probe eine angemessene Entschädigung zu leisten. 
Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraume vom 1. April bis 30. September 
die Stunden von 9 Uhr Abends bis 4 Uhr Morgens und in dem Zeitraume 
vom 1. Oktober bis 31. März die Stunden von 9 Uhr Abends bis 6 Uhr 
Morgens. 
  
§ 23. 
Die Inhaber der im § 22 bezeichneten Räume sowie die von ihnen be- 
stellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den zuständigen Be- 
amten und Sachverständigen auf Erfordern diese Räume zu bezeichnen, sie bei 
deren Besichtigung zu begleiten oder durch mit dem Betriebe vertraute Personen 
begleiten zu lassen und ihnen Auskunft über das Verfahren bei Herstellung der
        <pb n="415" />
        — 399 — 
Erzeugnisse, über den Umfang des Betriebs, über die zur Verwendung ge- 
langenden Stoffe, insbesondere auch über deren Menge und Herkunft, zu erteilen 
sowie die geschäftlichen Aufzeichnungen, Frachtbriefe und Bücher vorzulegen. 
Personen, die gewerbsmäßig Geschäfte über Traubenmaische, Traubenmost, Wein, 
Schaumwein, weinhaltige oder dem Weine ähnliche Getränke vermitteln, sind 
verpflichtet, Auskunft über die von ihnen vermittelten Geschäfte zu erteilen sowie 
die geschäftlichen Aufzeichnungen und Bücher vorzulegen. Die Erteilung von 
Auskunft kann jedoch verweigert werden, soweit derjenige, von welchem sie ver- 
langt wird, sich selbst oder einem der im § 51 Nr. 1 bis 3 der Strafprozeß- 
ordnung bezeichneten Angehörigen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zu- 
ziehen würde. 
 § 24. 
Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der Anzeige von Gesetzwidrig- 
keiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, welche durch 
die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich 
der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse zu ent- 
halten. Sie sind hierauf zu beeidigen. 
§ 25. 
Der Vollzug des Gesetzes liegt den Landesregierungen ob. 
Der Bundesrat stellt die zur Sicherung der Einheitlichkeit des Vollzugs 
erforderlichen Grundsätze, insbesondere für die Bestellung von geeigneten Sach- 
verständigen und die Gewährleistung ihrer Unabhängigkeit fest. Er ist ermächtigt, 
Vorschriften für die jährliche Feststellung der Traubenernte sowie über Zeitpunkt, 
Form und Inhalt der nach § 3 Abs. 4 vorgeschriebenen Anzeige zu erlassen. 
Die weiter erforderlichen Vorschriften zur Sicherung des Vollzugs werden 
durch die Landeszentralbehörden oder die von diesen ermächtigten Landesbehörden 
erlassen. 
Die Landeszentralbehörden sind außerdem ermächtigt, im Einvernehmen 
mit dem Reichskanzler die Grenzen der am Weinbaue beteiligten Gebiete zu be- 
stimmen (§ 3 Abs. 3). 
Deer Reichskanzler hat die Ausführung des Gesetzes zu überwachen und 
insbesondere auf Gleichmäßigkeit der Handhabung hinzuwirken. 
§ 26. 
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu drei- 
tausend. Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 
1. wer vorsätzlich den Vorschriften des § 2 Satz 2, des § 3 Abs. 1 bis 3, 
5, 6, der §§ 4, 9, des § 11 Abs. 4, der §§ 13, 15 oder den gemäß 
§ 12 für die Herstellung und Behandlung von Traubenmost oder 
Traubenmaische geltenden Vorschriften oder den auf Grund des § 4 
Abs. 1 Satz 2, des § 10 Abs. 2, des § 11 Abs. 2 oder des § 16 vom 
Bundesrat erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt;
        <pb n="416" />
        — 400 — 
2. wer wissentlich unrichtige Eintragungen in die nach § 19 zu führenden 
Bücher macht oder die nach Maßgabe des § 23 von ihm geforderte 
Auskunft wissentlich unrichtig erteilt, desgleichen wer vorsätzlich Bücher 
oder Geschäftspapiere, welche nach § 19 Abs. 3 aufzubewahren sind, 
vor Ablauf der dort bestimmten Frist vernichtet oder beiseite schafft; 
3. wer Stoffe, deren Verwendung bei der Herstellung, Behandlung oder 
Verarbeitung von Wein, Schaumwein, weinhaltigen oder weinähnlichen 
Getränken unzulässig ist, zu diesen Zwecken ankündigt, feilhält, verkauft 
oder an sich bringt, desgleichen wer einen diesen Zwecken dienenden 
Verkauf solcher Stoffe vermittelt. 
Stellt sich nach den Umständen, insbesondere nach dem Umfange der 
Verfehlungen oder nach der Beschaffenheit der in Betracht kommenden Stoffe, 
der Fall als ein schwerer dar, so tritt Gefängnisstrafe bis zu zwei Jahren ein, 
neben der auf Geldstrafe bis zu zwanzigtausend Mark erkannt werden kann. 
Auf die im Abs. 2 vorgesehene Strafe ist auch dann zu erkennen, wenn 
der Täter zur Zeit der Tat bereits wegen einer der im Abs. 1 mit Strafe be- 
drohten Handlungen bestraft ist. Diese Bestimmung findet Anwendung, auch 
wenn die frühere Strafe nur teilweise verbüßt oder ganz oder teilweise erlassen 
ist, bleibt jedoch ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der 
letzten Strafe bis zur Begehung der neuen Straftat drei Jahre verflossen sind. 
In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 wird auch der Versuch bestraft. 
§ 27. 
Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis 
zu drei Monaten wird bestraft, wer den Vorschriften des § 24 zuwider Ver- 
schwiegenheit nicht beobachtet, oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts- 
oder Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Unternehmers ein. 
§ 28. 
Mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Haft bis zu sechs 
Wochen wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig 
1. den Vorschriften des § 5 Abs. 1, des § 7 Abs. 2, des § 8, des § 10 Abs. 3 
oder des § 18 Abs. 1 zuwiderhandelt; · 
2.   den Vorschriften des § 6 oder des  § 7 Abs. 1 zuwider bei der Be- 
nennung von Wein eine der Herkunft nicht entsprechende geographische 
Bezeichnung verwendet; 
3. Schaumwein oder Kognak gewerbsmäßig verkauft oder feilhält, ohne 
daß den Vorschriften des § 17 und des § 18 Abs. 4, 5 genügt ist; 
4. außer den Fällen des § 26 Nr. 2 den Vorschriften über die nach § 19 
zu führenden Bücher zuwiderhandelt. 
§ 29. 
Der im § 28 bestimmten Strafe unterliegt ferner 
1. wer vorsätzlich die nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 zu erteilende Aus- 
kunft nicht oder unrichtig erteilt;
        <pb n="417" />
        — 401 — 
2. wer vorsätzlich die nach § 3 Abs. 4 und nach § 11 Abs. 3 vorge- 
schriebenen Anzeigen nicht erstattet oder den auf Grund des § 11 Abs. 3 
erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt; 
3. wer vorsätzlich es unterläßt, an Gefäßen oder Flaschenstapeln die nach 
§ 20 Abs. 1, 2 vorgeschriebenen Bezeichnungen anzubringen, oder einem 
auf Grund des § 20 Abs. 3 ergangenen Verbote zuwiderhandelt; 
4. wer vorsätzlich den von den Landeszentralbehörden oder den von diesen 
ermächtigten Landesbehörden auf Grund des § 25 Abst. 3 erlassenen 
Vorschriften zuwiderhandelt; 
5. wer den Vorschriften der §§ 22, 23 zuwider das Betreten oder die 
Besichtigung von Räumen, die Begleitung der Beamten oder Sach- 
verständigen bei der Besichtigung der Räume, die Vorlegung oder die 
Durchsicht von Geschäftsbüchern oder papieren, die Abgabe oder die 
Entnahme von Proben verweigert, desgleichen wer die von ihm ge- 
forderte Auskunft nicht oder aus Fahrlässigkeit unrichtig erteilt; 
6. wer eine der im § 26 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Handlungen aus 
Fahrlässigkeit begeht. 
 
§ 30. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, 
wer eine der im § 29 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit 
begeht. 
§ 31. 
In den Fällen des § 26 Abs. 1 Nr. 1 ist neben der Strafe auf Einziehung 
der Getränke oder Stoffe zu erkennen, welche den dort bezeichneten Vorschriften zu- 
wider hergestellt, eingeführt oder in den Verkehr gebracht worden sind, ohne 
Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht; auch kann die Vernich- 
tung ausgesprochen werden. In den Fällen des § 28 Nr. 1, 2, 3 und des 
§ 29 Nr. 6 kann auf Einziehung oder Vernichtung erkannt werden. 
In den Fällen des § 26 Abs. 1 Nr. 3 ist neben der Strafe auf Einziehung 
oder Vernichtung der Stoffe zu erkennen, die zum Zwecke der Begehung einer 
nach den Vorschriften dieses Gesetzes strafbaren Handlung bereit gehalten werden. 
Die Vorschriften des Abs. 1, 2 finden auch dann Anwendung, wenn die 
Strafe gemäß § 73 des Strafgesetzbuchs auf Grund eines anderen Gesetzes zu 
bestimmen ist. 
Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht aus- 
führbar, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden. 
§ 32. 
Die Vorschriften anderer die Herstellung und den Vertrieb von Wein 
treffender Gesetze, insbesondere des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Nahrungs- 
mitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai 1879 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 145), des Gesetzes zum Schutze der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 
1894 (Reichs-Gesetzbl. S. 441) und des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren 
Reichs- Gesetzbl. 1909. 63
        <pb n="418" />
        — 402 — 
Wettbewerbes vom 27. Mai 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 145) bleiben unberührt, soweit 
nicht die Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen. Die Vorschriften der §§ 16, 17 
des Gesetzes vom 14. Mai 1879 finden auch bei Strafverfolgungen auf Grund 
der Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung. Durch die Landesregierungen kann 
jedoch bestimmt werden, daß die auf Grund dieses Gesetzes auferlegten Geld- 
strafen in erster Linie zur Deckung der Kosten zu verwenden sind, die durch die 
Bestellung von Sachverständigen auf Grund des § 21 dieses Gesetzes entstehen. 
Die Verwendung erfolgt in diesem Falle durch die mit dem Vollzuge des Gesetzes 
betrauten Landeszentralbehörden, durch welche die etwa verbleibenden Überschüsse 
auf die nach § 17 des Gesetzes vom 14. Mai 1879 in Betracht kommenden 
Kassen zu verteilen sind. 
§ 33. 
Der Bundesrat ist ermächtigt, im Großherzogtume Luxemburg gewonnene 
Erzeugnisse des Weinbaues den inländischen gleichzustellen, falls dort ein diesem 
Gesetz entsprechendes Weingesetz erlassen wird. 
§ 34. 
Dieses Gesetz tritt am 1. September 1909 in Kraft. 
Mit diesem Zeitpunkte tritt das Gesetz, betreffend den Verkehr mit Wein, 
weinhaltigen und weinähnlichen Getränken, vom 24. Mai 1901 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 175) außer Kraft. . 
Der Verkehr mit Getränken, die bei der Verkündung dieses Gesetzes nach- 
weislich bereits hergestellt waren, ist jedoch nach den bisherigen Bestimmungen 
zu beurteilen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. · 
Gegeben Neues Palais, den 7. April 1909. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
        <pb n="419" />
        — 403 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
 Nr 21. 
Inhalt: Verordnung, betreffend die Ausfuhr von Angoraziegen aus dem Schutzgebiete Deutsch-Südwest- 
afrika. S. 403. — Verordnung, betreffend die Ausfuhr von Straußen und Straußeneiern aus 
dem Schutzgebiete Deutsch-Südwestafrika. S. 404. 
  
  
(Nr. 3599.) Verordnung, betreffend die Ausfuhr von Angoraziegen aus dem Schutzgebiete 
Deutsch-Südwestafrika. Vom 15. Februar 1909. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen für das Deutsch-Südwestafrikanische Schutzgebiet auf Grund §§ 1, 6 des 
Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) im Namen des Reichs, 
was folgt: 
§ 1. 
Die Ausfuhr von Angoraziegen aus dem Schutzgebiet ist verboten. 
§ 2. 
Wer entgegen der Vorschrift dieser Verordnung Angoraziegen ausführt, 
wird mit einem Jahre Gefängnis und einer Geldstrafe von 10 000 Mark bestraft. 
§ 3. 
Die Bestimmung des § 1 findet keine Anwendung auf die Ausfuhr von 
Angoraziegen nach benachbarten Staaten und Kolonien, in denen gleichfalls ein 
gesetzliches Verbot für die Ausfuhr von Angoraziegen unter Androhung ent- 
sprechender Strafen und mit der Maßgabe besteht, daß durch eine gleichartige 
Ausnahmebestimmung die Ausfuhr in das Deutsch-Südwestafrikanische Schutzgebiet 
gewährleistet wird.  
 
§ 4. 
Den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestimmt der Reichs- 
kanzler (Reichs-Kolonialamt) oder mit seiner Zustimmung der Gouverneur. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 15. Februar 1909. 
(L. S.) Wilhelm. 
Dernburg. 
  
 
Reichs-Gesehbl. 1909. 64 
Ausgegeben zu Berlin den 20. April 1909.
        <pb n="420" />
        — 404 — 
(Nr. 3600.) Verordnung, betreffend die Ausfuhr von Straußen und Straußeneiern aus dem 
Schutzgebiete Deutsch- Südwestafrika. Vom 15. Februar 1909. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen für das Deutsch-Südwestafrikanische Schutzgebiet auf Grund §§ 1, 6 des 
Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbzl. 1900 S. 813) im Namen des Reichs, 
was folgt: 
§ 1. 
Die Ausfuhr von Straußen und Straußeneiern aus dem Schutzgebiet ist 
verboten. 
§ 2. 
Wer entgegen der Vorschrift dieser Verordnung Strauße und Straußen- 
eier ausführt, wird mit einem Jahre Gefängnis und einer Geldstrafe von 
10 000 Mark bestraft. 
§ 3. 
Die Bestimmung des § 1 findet keine Anwendung auf die Ausfuhr von 
Straußen und Straußeneiern nach benachbarten Staaten und Kolonien, in denen 
gleichfalls ein gesetzliches Verbot für die Ausfuhr von Straußen und Straußen- 
eiern unter Androhung entsprechender Strafen und mit der Maßgabe besteht, 
daß durch eine gleichartige Ausnahmebestimmung die Ausfuhr in das Deutsch- 
Südwestafrikanische Schutzgebiet gewährleistet wird. 
§ 4. 
Den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestimmt der Reichs- 
kanzler (Reichs-Kolonialamt) oder mit seiner Zustimmung der Gouverneur. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 15. Februar 1909. 
(L. S.) Wilhelm. 
Dernburg. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
        <pb n="421" />
        405 
 
Reichs-Gesetzblatt. 
  
Nr 22. 
  
  
Inhalt: Handelsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Freistaat El Salvador. S. 405. 
(Nr. 3601.) Handelsvertrag zwischen dem 
Deutschen Reiche und dem 
Freistaat El Salvador. Vom 
14. April 1908. 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, 
König von Preußen, im Namen des 
Deutschen Reichs und Seine Exzellenz der 
Präsident des Freistaats El Salvador, 
von dem Wunsche geleitet, das zwischen 
dem Deutschen Reiche und dem Frei- 
staat El Salvador glücklicherweise be- 
stehende gute Einvernehmen zu erhalten 
und den Handelsverkehr zwischen den 
beiden Ländern zu fördern, haben be- 
schlossen, zu diesem Zwecke einen Ver- 
trag abzuschließen und haben hiermit 
Seine Majestät der Deutsche 
Kaiser, König von Preußen: 
Allerhöchstseinen außerordentlichen 
Gesandten und bevollmächtigten 
Minister bei dem Freistaat El 
Salvador, Grafen Ulrich von 
Schwerin, 
Seine Exzzellenz der Präsident 
des Freistaats El Salvador: 
den Staatssekretär der auswärtigen 
Angelegenheiten Dr. Salvador 
Rodriguez González 
Reichs-Gesehbl. 1909. 
 zwischen dem Deutschen    Freistaat    405. 
(No. 3601.) Tratado de Comercio entre 
el Imperio Alemän y la Re- 
püblica de El Salvador. De 
14 de Abril de 1908. 
Su Majestad el Emperador Alecmän, 
Rey de Prusia, en nombre del Im- 
perio Alemän F Su Erxcelencia el 
Presidente de la Repüblica de El 
Salvador, animados del deseo de 
conservar las relaciones de buena 
armonia felizmente existentes entre 
el Imperio Alemän y la Repüblica 
de El Salvador y de favorecer el 
träfico Comercial entre ambos Paises, 
han resuelto celebrar con este fin 
un Tratado y han encargado para 
tal objeto: 
Su Majestad el Emperador 
Alemän, Rey de Prusia: 
al Selior Conde Ulrico de 
Schwerin, Su Enviado 
Extraordinario y Ministro 
Plenipotenciario cerca de la 
Repüblica de El Salvador, 
Su Excelencia el Presidente 
de la Repüblica de El Sal- 
Vador: 
al Selüor Doctor Salvador 
Rodriguez Gonzälez, Se- 
Ccretario de Estado en el Des- 
Dacho de Relaciones Exteriores, 
65 
Ausgegeben zu Berlin den 23. April 1909.
        <pb n="422" />
        beauftragt, welche sich über folgende 
Artikel geeinigt haben: 
Artikel I. 
Die vertragschließenden Parteien 
verpflichten sich, sich gegenseitig die Be- 
handlung der meistbegünstigten Nation 
in Handels-, Schiffahrts- und Konsular- 
sachen zu gewähren) behufs dessen ver- 
steht es sich, daß jede Art von Recht, 
Freiheit oder Vorteil, die einer von 
ihnen einer dritten Nation gewährt, 
durch die Tatsache selbst (ipso facto) 
dem anderen vertragschließenden Teile 
zugestanden ist. 
Artikel II. 
Jede Art von Recht, Freiheit oder 
Vorteil, welche El Salvador den übrigen 
Freistaaten von Zentral-Amerika oder 
irgendeinem von ihnen gewährt hat 
oder in der Zukunft gewähren wird, 
soll nicht auf Grund der Bestimmung 
im Artikel I als dem Deutschen Reiche 
gewährt angesehen werden, es sei denn, 
daß sie auch einer dritten Nation zu- 
gestanden ist. 
Artikel III. 
Der gegenwärtige Vertrag soll rati- 
fiziert und es sollen die Ratifikations- 
urkunden sobald als möglich ausgetauscht 
werden. 
Derselbe soll 10 Jahre vom Tage 
des Austausches der Ratifikationsur- 
kunden in Geltung bleiben und, wenn 
keiner der vertragschließenden Teile zwölf 
Monate vor Ablauf dieser Frist dem 
anderen durch eine ausdrückliche Er- 
klärung seine Absicht ankündigt, die 
Wirksamkeit dieses Vertrags aufhören 
406 
duienes han convenido en los arti- 
culos signientes: 
Articulo I. 
Las Partes Contratantes se obli- 
gan à concederse reciprocamente el 
tratamiento de la Naciön mas favo- 
recida en asuntos comerciales, mari- 
timos y Cconsulares; y al etecto, 
cualquier derecho, franquicia 6 fa- 
vor due una de ellas conceda á 
una tercera Naciön, por el mismo 
hecho (ipso facto) se entiende otor- 
gado A la otra Parte Contratante. 
Articulo I. 
Cualquier derecho, franquicia 6 
favor due El Salvador haya conce- 
dido 6 en lo sucesivo concediere dà 
las demäs Repüblicas de Centro- 
América 6 f cualquiera de ellas, no 
se entenderä concediduo al Imperio 
Alemän con arreglo á lo dispuesto 
en el Articulo I, sino cuando tam- 
bien se haya otorgado d una tercera 
Nacion. 
Articulo III. 
El. presente Tratado será ratifi- 
cado ylas ratificaciones se canjearän 
en el termino mas corto posible. 
Quedarä vigente durante diez 
afios contados desde el dia del 
canje de las ratificaciones, y, 8si 
ninguna de las Partes Contratantes, 
doce meses antes de cumplirse este 
termino, hubiese declarado d la 
tra su intencion de hacer cesar los 
efectos de este Tratado, continuará
        <pb n="423" />
        zu lassen, für ein weiteres Jahr in 
Kraft bleiben und so fort bis zum Ab- 
lauf eines Jahres, nachdem die er- 
wähnte Ankündigung erfolgt sein wird. 
Zu Urkund dessen haben die beider- 
seitigen Beauftragten den gegenwärtigen 
Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel 
beigedrückt. 
So geschehen zu San Salvador in 
zwei Originalen in deutscher und 
spanischer Sprache am vierzehnten April 
tausend neunhundert und acht. 
  
(L. S.) Schwerin. 
407 
obligatorio por otro afio mäs; Fasi 
sucesivamente, hasta un afio mäs 
desputés de hecha la susodicha decla- 
raciön. 
En fé de lo cual, los Encargados 
respectivos han firmado el presente 
Tratado F sellado con sus Sellos 
correspondientes. 
Hecho en dos originales en los 
idiomas alemän y Castellano en San 
Salvador, el catorce de Abril de 
mil novecientos ocho. 
(L. S.) Salvador Rodriguez. 
  
Der vorstehende Vertrag ist ratifiziert worden. Die Auswechselung der 
Ratifikationsurkunden hat am 8. April 1909 stattgefunden. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestelungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
        <pb n="424" />
        <pb n="425" />
        — 409 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 23. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend das Außerkrafttreten des Abkommens zur Regelung von Fragen des 
internationalen Privatrechts vom 14. November 1896 und des Zusatzprotokolls vom 22. Mai 1897 
sowie das Inkrafttreten des Abkommens über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905. S. 409. — 
Gesetz zur Ausführung bes Abkommens über den Zivilprozeß. S. 430. 
  
  
  
  
  
(Nr. 3602.) Bekanntmachung, betreffend das Außerkrafttreten des Abkommens zur Regelung 
von Fragen des internationalen Privatrechts vom 14. November 1896 und 
des Zusatzprotokolls vom 22. Mai 1897 sowie das Inkräfttreten des Ab- 
kommens über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905. Vom 24. April 1909. 
Das Abkommen zur Regelung von Fragen des internationalen Privatrechts 
vom 14. November 1896 (Reichs-Gesetzbl. 1899 S. 285) und das Zusatzprotokoll 
vom 22. Mai 1897 (Reichs-Gesetzbl. 1899 S. 295) werden infolge ihrer Kün- 
digung von seiten des Reichs für dieses am 27. d. M. außer Kraft treten. 
An ihrer Stelle wird an demselben Tage das nachstehend abgedruckte Ab- 
kommen über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 gemäß den Bestimmungen 
seines Artikel 28 in Kraft treten. Das Abkommen ist von Deutschland, 
Österreich, Ungarn, Belgien, Dänemark, Spanien, Frankreich, Italien, Norwegen, 
den Niederlanden, Portugal, Rumänien, Rußland, Schweden und der Schweiz 
ratifiziert worden; die Hinterlegung der Natifikationsurkunden ist am 24. d. M. 
im Haag erfolgt. 
Berlin, den 24. April 1909. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Freiherr von Schoen. 
  
Reichs-Gesehbl. 1909. 66 
Ausgegeben zu Berlin den 26. April 1909.
        <pb n="426" />
        Convention relative à la procédure civile. 
Du 17 juillet 1905. 
Sa Majestẽ l'Empereur d’Allemagne, 
Roi de Prusse, au nom de TEmpire 
Allemand; Sa Majeste IEmpereur 
d-Autriche, Roi de Bohéme, etc. et 
Roi Apostolique de Hongrie, pour 
IAutriche et pour la Hongrie; Sa 
Majesté le Roi des Belges; Sa Majesté 
le Roi de Danemark; Sa Majesté le 
Roi dEspagne; le Président de la 
République Française; Sa Majesté le 
Roi T’Italie; Son Altesse Royale le 
Grand-Duc de Luxembourg, Duc 
de Nassau; Sa Majeste le Roi de 
Norvoge; Sa Majesté la Reine des 
Pays-Bas; Sa Majesté le Roi de 
Portugal et des Algarves, etc., etc.; 
Sa Majeste le Roi de Roumanie; 
Sa Majestée TEmpereur de Toutes 
lIes Russies; Sa Majeste le Roi de 
Suede, et le Conseil Fédéral Suisse, 
Desirant apporter à la Convention 
du 14 novembre 1896 les améliora- 
tions suggérées par Texperience, 
Ont résolu de conclure une nou- 
velle Convention à cet eflet et ont, 
en conséquence, nommé pour Leurs 
Plénipotentiaires, Savoir: 
Sa Majesté I'Empereur d’'Alle- 
magne, Roi de Prusse, au 
nom de IEmpire Allemand: 
M. M. de Schloezer, Son En- 
VoyG Extraordinaire et Ministre 
40 
(Übersetzung.) 
Abkommen über den Zivilprozeß.  
Vom 17. Juli 1905. 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, 
König von Preußen, im Namen des 
Deutschen Reichs, Seine Majestät der 
Kaiser von Österreich, König von Böhmen 
u. s. w. und Apostolischer König von 
Ungarn, für Osterreich und für Ungarn, 
Seine Majestät der König der Belgier, 
Seine Majestät der König von Däne- 
mark, Seine Majestät der König von 
Spanien, der Präsident der Französischen 
Republik, Seine Majestät der König von 
Italien) Seine Königliche Hoheit der 
Großherzog von Luremburg, Herzog zu 
Nassau, Seine Masjestät der König von 
Norwegen, Ihre Majestät die Königin 
der Niederlande, Seine Majestät der 
König von Portugal und Algarvien 
u. s. w., Seine Majestät der König von 
Rumänien, Seine Majestät der Kaiser 
aller Reußen, Seine Majestät der König 
von Schweden und der Schweitzerische 
Bundesrat, 
von dem Wunsche geleitet, an dem 
Abkommen vom 14. November 1896 
die durch die Erfahrung eingegebenen 
Verbesserungen vorzunehmen 
haben beschlossen, zu diesem Zwecke 
ein neues Abkommen zu treffen, und 
haben infolgedessen zu Ihren Bevoll- 
mächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche 
Kaiser, König von Preußen, 
im Namen des Deutschen Reichs: 
Herrn von Schlözer, Allerhöchst- 
ihren außerordentlichen Gesandten
        <pb n="427" />
        — 411 — 
Plenipotentiaire près Sa Majesté 
la Reine des Pays-Bas, et le 
Docteur Johannes Kriege, 
Son Conseciller Intime de Lé- 
gation; 
Sa Majesté 1’Empereur d’Au- 
triche, Roi de Bohéme, etc. 
et Roi Apostolique de lHon- 
grie: 
Pour I'Autriche et 
pour la Hongrie: 
M. le Comte Christophe de 
Wydenbruck, Son Conseiller 
intime et Chambellan, Son En- 
Voyé Extraordinaire et Ministre 
Plénipotentiaire pres Sa Majesté 
la Reine des Pays-Bas, 
Pour 1° Autriche: 
M. le Chevalier Robert Holz- 
knecht de Hort, Chef de 
section au Ministere Imperial 
Royal autrichien de la Justice, 
Pour la Hongrie: 
M. Gustave Töry, Secrétaire 
d’Etat au Ministère Royal hon- 
grois de la Justice; 
Sa Majesté le Roi des Belges: 
M. M. le Baron Guillaume, 
Son Envoyé Extraordinaire et 
Ministre Plénipotentiaire pres 
Sa Majesté la Reine des Pays- 
Bas et A. van den Bulcke, 
Son Envoyé Extraordinaire et 
Ministre Plénjpotentiaire, Direc- 
teur-Général au Ministère des 
Affaires Etrangeres; 
und bevollmächtigten Minister bei 
Ihrer Majestät der Königin der 
Niederlande, und Herrn Dr. 
Johannes Kriege, Allerhöchst- 
ihren Geheimen Legationsrat; 
Seine Majestät der Kaiser von 
Österreich, König von Böhmen 
u. s. w. und Apostolischer König 
von Ungarn: 
Für Österreich und für 
Ungarn: 
Herrn Grafen Christoph von 
Wydenbruck, Allerhöchstihren 
Geheimen Rat und Kammerherrn, 
Allerhöchstihren außerordentlichen 
Gesandten und bevollmächtigten 
Minister bei Ihrer Majestät der 
Königin der Niederlande, 
Für Österreich: 
Herrn Ritter Robert Holzknecht 
von Hort, Sektionschef im Kaiser- 
lich Königlich Osterreichischen Justiz- 
ministerium, 
Für Ungarn: 
Herrn Gustav Töry, Staats- 
sekretär im Königlich Ungarischen 
Justizministerium; 
Seine Majestät der König der 
Belgier: 
Herrn Baron Guillaume, Aller- 
höchstihren außerordentlichen Ge- 
sandten und bevollmächtigten Mi- 
nister bei Ihrer Majestät der 
Königin der Niederlande, und 
Herrn A. van den Bulcke, 
Allerhöchstihren außerordentlichen 
Gesandten und bevollmächtigten 
Minister, Generaldirektor im Mi- 
nisterium der auswärtigen Ange- 
legenheiten; 
66.
        <pb n="428" />
        — 412— 
Sa Majesté le Roi de Dane- 
mark: 
M. J. W. de Grevenkop 
Castensksold, Son Cham- 
bellan, Son Ministre-Résident 
Pres sa Mnjesté la Reine des 
Pays-Bas; 
Sa Majesté le Roi d'’Espagne: 
M. Arturo de Baguer, Son 
Envoyé Extraordinaire et HMi- 
nistre Plenipotentiaire près Sa 
Majesté la Reine de Pays-Bas; 
Le Président de la République 
Française: 
M. M. de Monbel, Envoyé 
Extraordinaire et Ministre Plé- 
nipotentiaire de la République 
Francaise près Sa Majeste la- 
Reine des Pays-Bas, et Louis 
Renault, Prolesseur de Droit 
International à IUniversité de 
Paris, Jurisconsulte du Mi- 
nistere des Affaires Etrangeres; 
Sa Majesté le Roi d’Italie: 
M. Salvatore Lugini, Son 
Envoyé Extraordinaire et Mi- 
nistre Plénipotentiaire près Sa 
Majesté la Reine des Pays-Bas; 
Son Altesse Royale le Grand- 
Duc de Luxembourg, Duc 
de Nassau: 
M. le Comte de Villers, Son 
Chargé d’Affaires à Berlin; 
Seine Majestät der König von 
Dänemark: 
Herrn J. W. von Grevenkop 
Castenskjold, Allerhöchstihren 
Kammerherrn, Allerhöchstihren 
Ministerresidenten bei Ihrer Ma- 
jestät der Königin der Niederlande; 
Seine Majestät der König von 
Spanien: 
Herrn Arturo de Baguer, Aller- 
höchstihren außerordentlichen Ge- 
sandten und bevollmächtigten Mi- 
nister bei Ihrer Majestät der 
Königin der Niederlande; 
Der Präsident der Französi- 
schen Republik: 
Herrn de Monbel, außerordent- 
lichen Gesandten und bevollmäch- 
tigten Minister der Französischen 
Republik bei Ihrer Majestät der 
Königin der Niederlande, und 
Herrn Louis Renault, Professor 
des internationalen Rechtes an der 
Universität in Paris, Justitiar 
des Ministeriums der auswärtigen 
Angelegenheiten; 
Seine Majestät der König von 
Italien: 
Herrn Salvatore Tugini, Aller- 
höchstihren außerordentlichen Ge- 
sandten und bevollmächtigten Mi- 
nister bei Ihrer Majestät der 
Königin der Niederlande; 
Seine Königliche Hoheit der 
Großherzog von Luxemburg, 
Herzog zu Nassau: 
Herrn Grafen von Villers, 
Allerhöchstihren Geschäftsträger in 
Berlin;
        <pb n="429" />
        — 413— 
Sa Majesté le Roi de Norvège: 
M. F. Hagerup, Son Envoyé 
Extraordinaire et Ministre Pléni- 
Potentiaire pres Sa Majesté la 
Reine des Pays-Bas; 
Sa Majesté la Reine des Pays- 
Bas: 
M. M. le Jonkheer W. M. de 
Weede de Berencamp, Son 
Ministre des Affaires Etran- 
geres, J. A. Loeff, Son Mi- 
nistre de la Justice, et T. M. 
C. Asser, Ministre d’-Etat, 
Membre du Conseil (CEtat, 
Président de la Commission 
Royale de Droit International 
Privé, Président des Conté- 
rences de Droit International 
Privé; 
Sa Majesté le Roi de Portugal 
et des Algarves, etc., etc.: 
M. le Comte de Séelir, Son En- 
Voyé Extraordinaire et Ministre 
Plénipotentiaire pres Sa Ma-- 
jesté la Reine des Pays-Bas; 
Sa Moajesté le Roi de Rou- 
manie: 
M. E. Mavrocordato, Son En- 
Voyé Extraordinaire et Ministre 
Plénipotentiaire pres Sa Ma- 
jesté la Reine des Pays-Bas; 
Sa Majesté I’Empereur de 
Toutes les Russies: 
M. N. Tcharykow, Son En- 
Voyé Extraordinaire et Ministre 
Seine Majestät der König von 
Norwegen: 
Herrn F. Hagerup, Allerhöchst- 
ihren außerordentlichen Gesandten 
und bevollmächtigten Minister bei 
Ihrer Majestät der Königin der 
Niederlande; 
Ihre Majestät die Königin der 
Niederlande: 
Herrn Jonkheer W. M. de Weede 
de Berencamp, Allerhöchstihren 
Minister der auswärtigen Ange- 
legenheiten, Herrn J. A. Loeff, 
Allerhöchstihren Justizminister, und 
Herrn T. M. C. Asser, Staats- 
minister, Mitglied des Staatsrats, 
Präsidenten der Königlichen Kom- 
mission für internationales Privat- 
recht, Präsidenten der Konferenzen 
über internationales Privatrecht; 
Seine Majestät der König von 
Portugal und Algarvien u. s. w.: 
Herrn Grafen de Sélir, Allerhöchst- 
ihren außerordentlichen Gesandten 
und bevollmächtigten Minister bei 
Ihrer Majestät Königin der 
Niederlande; 
Seine Majestät der König von 
Rumänien: 
Herrn E. Mavrocordato, Aller- 
höchstihren außerordentlichen Ge- 
sandten und bevollmächtigten Mi- 
nister bei Ihrer Majestät der 
Königin der Niederlande; 
Seine Majestät der Kaiser aller 
Reußen: 
Herrn N. Tcharykow, Allerhöchst- 
ihren außerordentlichen Gesandten
        <pb n="430" />
        Plenipotentiaire pres Sa Ma- 
jesté la Reine des Pays-Bas; 
Sa Majesté le Roi de Sueède: 
M. le Baron Falkenberg, Son 
Envoyé Extraordinaire et Mi- 
nistre Plénipotentiaire près Sa 
Majesté la Reine des Pays-Bas; 
Le Conseil Fédéral Suisse: 
M. G. Carlin, Envoydé Extra- 
ordinaire et Ministre Plnipo- 
tentiaire de la Confedération 
Suisse près Sa Majesté la Reine 
des Pays-Bas, 
lesquels, après setre communiqués 
leurs pleins pouvoirs, trouvés en 
bonne et due forme, sont convenus 
des dispositions suivantes: 
L. Communication Tactes judiciaires 
et extrajudiciaires. 
Article 1. 
En matieère civile ou commerciale, 
les significations Tactes à destina- 
tion de personnes se trouvant à 
Tétranger se feront, dans les Etats 
contractants, sur une demande du 
consul de TEtat requérant adressée 
à, Tautorité qui sera deignée par 
TEtat requis. La demande conte- 
nant Tindication de Tautorité de qui 
éCmane Tacte transmis, le nom et la 
dualité des parties, Padresse du desti- 
nataire, 1la nature de Tacte dont il 
Fagit, doit étre rédigée dans la 
langue de Tautorité requise. Cette 
— 414 — 
und bevollmächtigten Minister bei 
Ihrer Majestät der Königin der 
Niederlande; 
Seine Majestät der König von 
Schweden: 
Herrn Baron Falkenberg, Aller- 
höchstihren außerordentlichen Ge- 
sandten und bevollmächtigten Mi- 
nister bei Ihrer Majestät der 
Königin der Niederlande; 
Der Schweizerische Bundesrat: 
Herrn G. Carlin, außerordent- 
lichen Gesandten und bevollmäch- 
tigten Minister der Schweizerischen 
Eidgenossenschaft bei Ihrer Maje- 
stät der Königin der Niederlande, 
welche, nachdem sie sich ihre Vollmachten 
mitgeteilt und diese in guter und gehöriger 
Form befunden haben, über folgende 
Bestimmungen übereingekommen sind: 
  
I. Mitteilung gerichtlicher und außer- 
gerichtlicher Urkunden. 
Artikel 1. 
In Zivil- oder Handelssachen erfolgt 
die Zustellung von Schriftstücken, die 
für eine im Auslande befindliche Person 
bestimmt sind, innerhalb der Vertrags- 
staaten auf einen Antrag, der vom Konsul 
des ersuchenden Staates an die von dem 
ersuchten Staate zu bezeichnende Behörde 
erichtet wird. Der Antrag hat die Be- 
hörde, von der das übermittelte Schrift- 
stück ausgeht, den Namen und die Stellung 
der Parteien, die Adresse des Empfängers 
sowie die Art des in Rede stehenden 
Schriftstücks anzugeben und muß in der 
Sprache der ersuchten Behörde abgefaßt
        <pb n="431" />
        autorité enverra au consul la pièce 
Prouvant la signification ou indi- 
quant le fait qui Ta empechee. 
Toutes les diflicultés qui sélèye- 
raient à Toccasion de la demande du 
consul seront réglées par la voie 
diplomatique. 
Chaque Etat contractant peut dé- 
clarer, par une commnnication 
adressée aux autres Etats contrac- 
tants, duil entend qdue lá demande 
de signification à faire sur son terri- 
toire, contenant les mentions indi- 
quces à Talinéa 1“, lui soit adressée 
Par la voie diplomatique. 
Les dispositions qui précèdent ne 
Vopposent pas à ce due deux Etats 
contractants Fentendent pour ad- 
mettre la Communication directe entre 
leurs autorités respectives. 
Article 2. 
La signification se fera par les 
soins de Tautorité compétente de 
IEtat requis. Cette autorité, sauf 
les Cas prévus dans Tarticle 3, pourra 
se borner à eflectuer la signification 
Par la remise de Tacte au destina- 
taire qui Taccepte volontairement. 
Article 3. 
Si PTacte à signifier est rédigé, scit 
dans la langue de Tautorité requise, 
soit dans la langue conwenue entre 
J—es deux Etats intéressés, ou il est 
accompagné d'une traduction dans 
une de Ces langues, Tautorité re- 
qduise, au cas cu le désir lui en 
Serait exprimé dans la demande, fera 
— 415 — 
Diese Behörde hat dem Konsul 
die Urkunde zu übersenden, welche die 
Zustellung nachweist oder ben die Zu- 
stellung hindernden Umstand ergibt. 
Alle Schwierigkeiten, die etwa aus 
Anlaß des Antrags des Konsuls ent- 
stehen, werden auf diplomatischem Wege 
geregelt. 
Jeder Vertragsstaat kann in einer an 
die anderen Vertragsstaaten gerichteten 
Mitteilung das Verlangen ausdrücken, 
daß der Antrag auf eine in seinem Ge- 
biete zu bewirkende Zustellung, der die 
im Abs. 1 bezeichneten Angaben zu ent- 
halten hat, auf diplomatischem Wege 
an ihn gerichtet werde. 
Die vorstehenden Bestimmungen hin- 
dern nicht, daß sich zwei Vertragsstaaten 
über die Zulassung des unmittelbaren 
Verkehrs zwischen ihren beiderseitigen 
Behörden verständigen. 
sein. 
Artikel 2. 
Für die Zustellung hat die zuständige 
Behörde des ersuchten Staates Sorge 
zu tragen. Diese Behörde kann sich, 
abgesehen von den im Artikel 3 vor- 
gesehenen Fällen, darauf beschränken, die 
Zustellung durch Übergabe des Schrift- 
stücks an den Empfänger zu bewirken, 
sofern er zur Annahme bereit ist. 
Artikel 3. 
Ist das zuzustellende Schriftstück in 
der Sprache der ersuchten Behörde oder 
in der zwischen den beiden beteiligten 
Staaten vereinbarten Sprache abgefaßt 
oder ist es von einer Übersetzung in eine 
dieser Sprachen begleitet, so läßt die 
ersuchte Behörde, falls in dem Antrag 
ein dahingehender Wunsch ausgesprochen
        <pb n="432" />
        signisier l'acte dans la forme pres- 
crite par Sa législation intérieure 
pour Texécution de significations 
analogues, ou dans une forme spé- 
ciale, pourvu qwelle ne scit pas 
contraire à cette léEgislation. Si un 
Pareil desir wWest pas exprimé, l'au- 
torité requise cherchera Tabord 
effectuer la remise dans les termes 
de Tarticle 2. 
Sauf entente contraire, latraduction 
Prévue dans Talinéa précédent sera 
certifée conforme par Tagent diplo- 
matique ou consulaire de 1 Etat re- 
qduérant ou par un traducteur asser- 
menté de 1Etat requis. 
Article 4 
Lexccution de la signifscation 
Prévue par les articles 1, 2 et 3 ne 
pourra étre refusée due si IEtat, sur 
le territoire duquel elle devrait étre 
faitte, la juge de nature à porter 
atteinte à sa souveraineté ou à sa 
Securité. 
Article 5. 
La preuve de la signification se 
fera au moyen, soit dun recépissé 
daté et 16 galisé du destinataire, soit 
Tune attestation de Tautorite de 
TEtat requis, constatant le fait, la 
forme et la date de la signification. 
Si Tacte à signifier a été transmis 
en double exemplaire, le récépissé 
Ou Tattestation doit se trouver Sur 
Tun des doubles ou yF étre annexé. 
— 416 — 
ist, das Schriftstück in der durch ihre 
innere Gesetzgebung für die Bewirkung 
gleichartiger Zustellungen vorgeschriebenen 
Form oder in einer besonderen Form, 
sofern diese ihrer Gesetzgebung nicht zu- 
widerläuft, zustellen. Ist ein solcher 
Wunsch nicht ausgesprochen, so wird 
die ersuchte Behörde zunächst die Über- 
gabe nach den Vorschriften des Artikel 2 
zu bewirken suchen. 
Vorbehaltlich anderweitiger Überein- 
kunft ist die im vorstehenden Absatze 
vorgesehene Übersetzung von dem diplo- 
matischen oder konsularischen Vertreter 
des ersuchenden Staates oder von einem 
beeidigten Dolmetscher des ersuchten 
Staates zu beglaubigen. 
Artikel 4. 
Die Ausführung der in den Ar- 
tikeln 1, 2, 3 vorgesehenen Zustellung 
kann nur abgelehnt werden, wenn der 
Staat, in dessen Gebiete sie erfolgen 
soll, sie für geeignet hält, seine Hoheits- 
rechte oder seine Sicherheit zu gefährden. 
Artikel 5. 
Der Nachweis der Zustellung erfolgt 
entweder durch ein mit Datum versehenes 
und beglaubigtes Empfangsbekenntnis 
des Empfängers oder durch ein Zeugnis 
der Behörde des ersuchten Staates, aus 
dem sich die Tatsache, die Form und 
die Zeit der Zustellung ergibt. 
Ist das zuzustellende Schriftstück in 
zwei gleichen Stücken übermittelt worden, 
so ist das Empfangsbekenntnis oder das 
Zeugnis auf eins der beiden Stücke zu 
setzen oder damit zu verbinden.
        <pb n="433" />
        Article 6. 
Les dispositions des articles qui 
Drécècdent ne sopposent pas: 
1 à la faculté d’adresser dirccte- 
ment par la voie de la poste 
des actes aux intéresses se trou- 
vant à Tétranger; 
2 % à la faculté pour les intéresses 
de faire faire des significations 
directement par les soins des 
ofliciers ministériels ou des 
fonctionnaires compétents du 
Pays de destination; 
3% à la faculté pour chaque Etat 
de faire faire directement, par 
les soins de ses agents diplo- 
matiques ou consulaires, les 
Significations destinées aux per- 
Sonmes se trouvant à Tétranger. 
Dans chacun de ces cas, la faculteé 
Prévue Mexiste que si des conventions 
intervenues entre les Etats intéresses 
Tadmettent gu si, à defaut de con- 
ventions, IEtat sur le territoire du- 
duel la signification doit étre faite 
ne sy oppose pas. Cet Etat ne 
pourra Sy opposer lorsque, dans le 
cas de Talinéa 1°, numcro 3, Tacte 
doit étre signifié sans contrainte à 
un ressortissant de IEtat requérant. 
  
Article 7. 
Les significations ne pourront 
donner lieu au remboursement de 
taxes ou de frais de dueldqdue nature 
due ce soit. 
„Toutefois, sauf entente contrairc. 
JEtat requis aura le droit d'’exiger 
de TEtat requérant le remboursement 
des frais occasionnés par Pintervention 
Reichs- Gesetzbl. 1909. 
— 417 — 
Artikel 6. 
Die Bestimmungen der vorstehenden 
Artikel lassen unberührt: 
1. die Befugnis, den im Ausland- 
befindlichen Beteiligten Schriftstücke 
unmittelbar auf dem Postwege zu- 
zusenden;  
2. die Befugnis der Beteiligten, die 
Zustellungen unmittelbar durch die 
zuständigen Vollziehungsbeamten 
oder sonst zuständigen Beamten 
des Bestimmungslandes bewirken 
zu lassen; 
3. die Befugnis jedes Staates, Zu- 
stellungen an die im Auslande 
befindlichen Personen unmittelbar 
durch seine diplomatischen oder 
konsularischen Vertreter bewirken zu 
lassen. 
In jedem dieser Fälle besteht die vor- 
gesehene Befugnis nur dann, wenn Ab- 
kommen zwischen den beteiligten Staaten 
sie einräumen oder wenn in Ermange- 
lung von Abkommen der Staat, in 
dessen Gebiete die Zustellung zu erfolgen 
hat, nicht widerspricht. Dieser Staat 
kann nicht widersprechen, wenn im Falle 
des Abs. 1 Nr. 3 das Schriftstück ohne 
Anwendung von Zwang einem An- 
gehörigen des ersuchenden Staates zu- 
gestellt werden soll. 
Artikel 7. 
Für Zustellungen dürfen Gebühren 
oder Auslagen irgend welcher Art nicht 
erhoben werden. 
Jedoch ist, vorbehaltlich anderweitiger 
Übereinkunft, der ersuchte Staat be- 
rechtigt, von dem ersuchenden Staate 
die Erstattung der Auslagen zu ver- 
67
        <pb n="434" />
        d'un officier ministériel ou par l'em- 
ploi d'une forme spéciale dans les 
cas de Tarticle 3. 
II. Commissions rogatoires. 
Article 8. 
En matieère civile ou Ccommerciale, 
Tautorité judiciaire dun Etat con- 
tractant pourra, conformément aux 
dispositions desalégislation, Sadresser 
Par Ccommission rogatoire à ’autorité 
Compétente Tun autre Etat contrac- 
tant pour lui demander de faire, dans 
son ressort, Soit un acte T’instruction, 
Ssoit Tautres actes judicigires. 
Article 9. 
Les commissions rogatoires seront 
transmises par le consul de TEtat 
requérant à, Tautorité qui sera deé- 
signée par TEtat requis. Cette autorité 
enverra au consul la pièce constatant. 
Texécution dela commission rogatoire 
ou indiquant le fait qui en a empeécheé 
Texécution. 
Toutes les difficultées qui s'elève- 
raient à Toccasion de cette trans- 
mission seront réglées par la voie 
diplomatique, 
Chaque Etat contractant peut 
declarer, par une communication 
adressée aux autres Etats contrac- 
tants, quil entend due les com- 
missions rogatoires à exécuter sur 
son territoire lui soient transmises 
Par la voie diplomatiquc. 
Les dispositions dui précèdent ne 
qopposent pas à ce due deux Etats 
contractants s#entendent pour ad- 
— 418 — 
langen, die durch die Mitwirkung eines 
Vollziehungsbeamten oder durch die An- 
wendung einer besonderen Form in den 
Fällen des Artikel 3 entstanden sind. 
II. Ersuchungsschreiben. 
Artikel 8. 
In Zivil- oder Handelssachen kann 
sich die Gerichtsbehörde eines Vertrags- 
staats gemäß den Vorschriften ihrer 
Gesetgebung. mittels Ersuchens an die 
zuständige Behörde eines andern Ver- 
tragsstaats wenden, um die Vornahme 
einer Prozeßhandlung oder anderer ge- 
richtlicher Handlungen innerhalb des 
Geschäftskreises dieser Behörde nachzu- 
suchen. 
Artikel 9.  
Die Ersuchungsschreiben werden durch 
den Konsul des ersuchenden Staates der 
von dem ersuchten Staate zu bezeich- 
nenden Behörde übermittelt. Diese Be- 
hörde hat dem Konsul die Urkunde zu 
übersenden, aus der sich die Erledigung 
des Ersuchens oder der die Erledigung 
hindernde Umstand ergibt. 
Alle Schwierigkeiten, die etwa aus 
Anlaß dieser Übermittelung entstehen, 
werden auf diplomatischem Wege ge- 
regelt. 
Jeder Vertragsstaat kann in einer an 
die anderen Vertragsstaaten gerichteten 
Mitteilung das Verlangen ausdrücken, 
daß ihm die in seinem Gebiete zu er- 
ledigenden Ersuchungsschreiben auf diplo- 
matischem Wege übermittelt werden. 
Die vorstehenden Bestimmungen 
schließen nicht aus, daß sich zwei Ver- 
tragsstaaten über die Zulassung der un-
        <pb n="435" />
        — 
mettre la transmission directe des 
commissions rogatoires entre leurs 
autorités respectives. 
Article 10. 
Sauf entente contraire, la com- 
mission rogatoire doit étre rédigée, 
soit dans la langue de Tautorité 
requise, soit dans la langue convenue 
entre les deux Etats interessés, ou 
bien elle doit étre accompagnée d’une 
traduction faite dans une de ces 
langues et certifice conforme par 
un agent diplomatique ou consulaire 
delT Etat requérant ou. par un traduc- 
teur assermenté de IEtat requis. 
Article 11. 
L’autorité judiciaire à laquelle la 
commission rogatoire est adressée 
Sera obligée d'y satisflaire en usant 
des mémes moyens de contrainte que 
Pour Texécution d’une commission 
des autorités de IEtat requis ou Tune 
demande formée à cet effet par une 
partie intéresséce. Ces moyens de 
contrainte ne sont pas nécessairement 
employés §il 'agit de la comparu- 
tion de parties en causc. 
T’autorité requérante sera, si elle 
le demande, informée de la date et 
du lieu on il sera procédé à la mesure 
Sollicitébe, afin due la partie inte- 
ressée soit en état dy assister. 
Lexécution de la commission ro- 
gatoire ne pourra étre refusée qdue: 
1% si Tauthenticitc du document 
n'est pas établie; 
2 si, Gdans I’Etat requis, Texécution 
de la commission rogatoire ne 
rentre pas dans les attributions 
du pouvoir judiciaire; 
— 419 — 
mittelbaren Übermittelung von Er- 
suchungsschreiben zwischen ihren beider- 
seitigen Behörden verständigen. 
Artikel 10. 
Vorbehaltlich anderweitiger Ülberein- 
kunft muß das Ersuchungsschreiben in 
der Sprache der ersuchten Behörde oder 
in der zwischen den beiden beteiligten 
Staaten vereinbarten Sprache abgefaßt 
oder doch von einer Übersetzung in eine 
dieser Sprachen begleitet sein, die durch 
einen diplomatischen oder konsularischen 
Vertreter des ersuchenden Staates oder 
einen beeidigten Dolmetscher des ersuchten 
Staates beglaubigt ist. 
Artikel 11. 
Die Gerichtsbehörde, an die das Er- 
suchen gerichtet wird, ist verpflichtet, ihm 
zu entsprechen und dabei dieselben Zwangs- 
mittel anzuwenden, wie bei der Erledigung 
eines Ersuchens der Behörden des er- 
suchten Staates oder eines zum gleichen 
Zwecke gestellten Antrags einer beteiligten 
Partei. Diese Zwangsmittel brauchen 
nicht angewendet zu werden, wenn es 
sich um das persönliche Erscheinen strei- 
tender Parteien handelt. 
Die ersuchende Behörde ist auf ihr 
Verlangen von der Zeit und dem Orte 
der auf das Ersuchen vorzunehmenden 
Handlung zu benachrichtigen, damit die 
beteiligte Partei ihr beizuwohnen in der 
Lage ist. 
Die Erledigung des Ersuchens kann 
nur abgelehnt werden: 
1. wenn die Echtheit der Urkunde nicht 
feststeht;  
2. wenn in dem ersuchten Staate die 
Erledigung des Ersuchens nicht in 
den Bereich der Gerichtsgewalt fällt; 
67
        <pb n="436" />
        — 420 — 
3% si lEtat sur le territoire duquel 
Texécution devrait avoir licu la 
juge de nature à porter atteinte 
à Sa souveraineteé ou à sa Sc- 
curité. . 
Article 12. 
En cas d’incompctence de Tau- 
torité requise, la commission roga- 
toire sera transmise Tolfice à PTanu- 
torité judiciaire ompetente duméme 
Etat, suivant les règles établics par 
la législation de cclui-ci. 
Article 13. 
Dans tous les cas ou la commission 
rogatoire est pas executce par Tau- 
torité requise, celle-ci en inlormera 
immédiatement Tautorité requérantc, 
en indiquant, dans le cas de lar#- 
ticke 11, les raisons pour lesquelles 
Texccution de la commission roga- 
toire à été refusce et, dans le cas 
de Tartiche 12, Tautorité ## laquclle 
la commission est transmisc. 
Article 14. 
Lautorité judiciaire qui procede 
à Texécution Tune commission roga- 
toirc appliquera les lois de son pays, 
en ce dui concerne les formes à 
Suivre. 
Teoutetois, il sera deféré à la de- 
mande de Tautorité requerante, ten- 
dant à ce du’il soit procédé suivant 
une forme spéeciale, pourvu que cette 
forme ne soit pas contraire à la légis- 
lation de l'Etat requis. 
Article 15. 
Les dispositions des articles qui 
- Précèdent Wexcluent pas la faculté 
pour chaque Etat de faire exéecuter 
3. wenn der Staat, in dessen Gebiete 
die Erledigung stattfinden soll, sie 
für geeignet hält, seine Hoheits- 
rechte oder seine Sicherheit zu ge- 
fährden. 
Artikel 12. 
Im Falle der Unzuständigkeit der er- 
suchten Behörde ist das Ersuchen von 
Amts wegen an die zuständige Gerichts- 
behörde desselben Staates nach den von 
dessen Gesetzgebung aufgestellten Regeln 
abzugeben. 
Artikel 13. 
In allen Fällen, in denen das Er- 
suchen von der ersuchten Behörde nicht 
erledigt wird, hat diese die ersuchende 
Behörde hiervon unverzüglich zu be- 
nachrichtigen und zwar im Falle des 
Artikel 11 unter Angabe der Gründe, 
aus denen die Erledigung des Ersuchens 
abgelehnt worden ist, und im Falle des 
Artikel 12 unter Bezeichnung der Be- 
hörde, an die das Ersuchen abgegeben 
wird. 
Artikel 14. 
Die Gerichtsbehörde, die zur Erledi- 
gung eines Ersuchens schreitet, hat in 
Ansehung der zu beobachtenden Formen 
die Gesetze ihres Landes anzuwenden. 
Jedoch ist dem Antrage der ersuchen- 
den Behörde, daß nach einer besonderen 
Form verfahren werde, zu entsprechen, 
sofern diese Form der Gesetzgebung des 
ersuchten Staates nicht zuwiderläuft. 
Artikel 15. 
Nicht ausgeschlossen wird durch die 
Bestimmungen der vorstehenden Artikel 
die Befugnis jedes Staates, die Ersuchen
        <pb n="437" />
        —— 
directement par ses agents diploma- 
tiques ou consulaires les rommissions 
rogatoires, si des conventions inter- 
venues entre les Etats intéressés Pad- 
mettent ou si IEtat sur le territoire 
duquel la commission rogatoire doit 
étre exécutée ne sy oppose pas. 
Article 16. 
Liexécution des commissions ro- 
gatoires ne pourra donner lieu au 
remboursement de taxes ou de frais 
de duclque nature due ce soit. 
„Toutefois, sauf entente contraire, 
Etat requis aura le droit d'’exiger 
de IEtat requsrant le rembourse- 
ment des indemnités payées aux té- 
moins ou aux experts, ainsi que des 
frais occasionnés par Tintervention 
FTun oflicier ministériel, rendue né- 
Cessaire parce duc les témoins n’ont 
Pas comparu volontairement, ou des 
frais résultant de Tapplication éven- 
tuelle de Tarticle 14, alinéa 2. 
III. Caution judicatum Solvi. 
Article 17. 
Aucune caution ni dépôt, sous 
duelque dénomination que ce soit, 
ne peut étre imposé, à raison soit 
de leur qdualité d’étrangers, soit du 
defaut de domicile ou de résidence 
dans le pays, aux nationaux d'un 
des Etats contractants, ayant, leur 
domicile dans Tun de ces Etats, 
dui seront demandeurs ou inter- 
venants devant les tribunaux dun 
autre dę ces Etats. 
La méme reègle sapplique au ver- 
sement qui serait exigé des de- 
—421 — 
unmittelbar durch seine diplomatischen 
oder konsularischen Vertreter erledigen 
zu lassen, wenn Abkommen zwischen den 
beteiligten Staaten dies zulassen oder 
wenn der Staat, in dessen Gebiete das 
Ersuchen erledigt werden soll, nicht 
widerspricht. 
Artikel 16. 
Für die Erledigung von Ersuchen 
dürfen Gebühren oder Auslagen irgend 
welcher Art nicht erhoben werden. 
Jedoch ist, vorbehaltlich anderweitiger 
Übereinkunft, der ersuchte Staat berech- 
tigt, von dem ersuchenden Staate die 
Erstattung der an Zeugen oder Sach- 
verständige gezahlten Entschädigungen 
sowie der Auslagen zu verlangen, welche 
für die wegen Nichterscheinens der Zeugen 
erforderlich gewordene Mitwirkung eines 
Vollziehungsbeamten oder durch die 
etwaige Anwendung des Artikel 14 
Abs. 2 entstanden sind. 
III. Sicherheitsleistung für die 
Prozeßkosten. 
Artikel 17. 
Keine Sicherheitsleistung oder Hinter- 
legung, unter welcher Benennung es 
auch sei, darf den Angehörigen eines 
der Vertragsstaaten, die in einem dieser 
Staaten ihren Wohnsitz haben und vor 
den Gerichten eines anderen dieser Staaten 
als Kläger oder Intervenienten auf- 
treten, wegen ihrer Eigenschaft als Aus- 
länder oder wegen Mangels eines in- 
ländischen Wohnsitzes oder Aufenthalts 
auferlegt werden. 
Die gleiche Regel findet Anwendung 
auf die Vorauszahlung, die von den
        <pb n="438" />
        — 
mandeurs ou intervenants pour ga- 
rantir les frais judiciaires. 
Les conventions par lesquelles des 
Etats contractants auraient stipulé 
pour leurs ressortissants la dispense 
de la caution judicatum solvi ou 
du versement des frais judicigires 
sans condition de domicile continue- 
ront à F’appliquer. 
Article 18. 
Les condamnations aux frais et 
dépens du procès, prononces dans 
un des Etats contractants contre le 
demandeur ou Tintervenant dis- 
Pensés de la caution, du dépôt ou 
du versement en vertu soit de Tar- 
ticke 17, alindas 1 et 2, soit de la 
loi de TEtat ou Daction est intentee, 
scront, sur une demande faite par 
la voie diplomatique, rendues gra- 
tuitement exécutoires par Tautorité 
compeétente dans chacun des autres 
Etats contractants. 
La méme règle Fapplique aux dé- 
cisions judiciaires par lesquelles le 
montant des frais du proccs est fixé 
ultérieurement. 
Les dispositions dui précèdent ne 
#opposent pas à ce qdue deux Etats 
contractants Fentendent pour per- 
mettre due la demande Texéquatur 
soit aussi faite directement par la 
Dartie intéressee. 
Article 19. 
Les décisions relatives aux frais 
et dépens seront déclarées exécu- 
toires sans entendre les parties, mais 
Sauf recours ultérieur de la partie 
— 422 — 
Klägern oder Intervenienten zur Deckung 
der Gerichtskosten einzufordern wäre. 
Die Abkommen, wodurch etwa Ver- 
tragsstaaten für ihre Angehörigen ohne 
Rücksicht auf den Wohnsitz Befreiung 
von der Sicherheitsleistung für die 
Prozeßkosten oder von der Voraus- 
zahlung der Gerichtskosten vereinbart 
haben, finden auch weiter Anwendung. 
  
Artikel 18. 
Ergeht in einem der Vertragsstaaten 
eine Verurteilung in die Prozeßkosten 
gegen einen Kläger oder Intervenienten, 
der von Sicherheitsleistung, Hinterlegung 
oder Vorauszahlung auf Grund des 
Artikel 17 Abs. 1, 2 oder eines im 
Staate der Klageerhebung geltenden 
Gesetzes befreit ist, so ist diese Ver- 
urteilung gemäß einem auf diplomati- 
schem Wege zu stellenden Antrag in 
jedem der anderen Vertragsstaaten durch 
die zuständige Behörde kostenfrei für 
vollstreckbar zu erklären. 
Die gleiche Regel findet Anwendung 
auf gerichtliche Entscheidungen, durch 
die der Betrag der Kosten des Prozesses 
später festgesetzt wird. 
Die vorhergehenden Bestimmungen 
hindern nicht, daß sich zwei Vertrags- 
staaten dahin verständigen, auch die 
Stellung eines Antrags auf Vollstreck- 
barkeitserklärung unmittelbar durch die 
beteiligte Partei zu gestatten. 
Artikel 19. 
Die Kostenentscheidungen werden ohne 
Anhörung der Parteien, jedech unbe- 
schadet eines späteren Rekurses der ver- 
urteilten Partei, gemäß der Gesetzgebung
        <pb n="439" />
        — 
condamnée, conformément à la lẽgis- 
lation du pays ou Texécution est 
Poursuivie. 
L’autorité compétente pour statuer 
sur la demande d’exéquatur se 
bornera à examiner: 
e, si, Taprès la loi du pays oh 
Ia condamnation a été pro- 
noncée, Texpédition de la dé- 
cision réunit les conditions né- 
cessaires à son authenticité; 
2% si, Taprès la méme loi, la dé- 
cision est passée en force de 
chose jugeée; # 
3% si le dispositif de la décision 
est rédigé, soit dans la langue 
de Tautorité requise, soit dans 
la langue convenue entre les 
deux Etats intéresses, ou bien 
Wil est accompagné Tune tra- 
duction, faite dans une de ces 
langues et, sauf entente con- 
traire, certifice Conforme par un 
agent diplomatique ou consu- 
laire de IEtat requérant ou par 
un traducteur assermentée de 
TEtat requis. « 
Pour satisfaire aux conditions 
prescrites par Talinéa 2, numéros 1 
et 2, l suffira Tune declaration de 
Tautorité compétente de IlEtat re- 
qduérant constatant due la décision 
est passée en force de chose jugée. 
La compétence de cette autorité sera, 
Sauf entente contraire, certifice par 
le plus haut fonctionnaire préposé 
à Tadministration de la justice dans 
TEtat requérant. La declaration et 
le certifcat dont il vient Ttre parlé 
doivent étre redigés ou traduits con- 
forméement à la règle contenue dans 
Talinéa 2, numéro 3. 
— 423 — 
des Landes, wo die Vollstreckung be- 
trieben wird, für vollstreckbar erklärt. 
Die für die Entscheidung über den 
Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung 
zusländige Behörde hat ihre Prüfung 
arauf zu beschränken: 
1. ob nach dem Gesetze des Landes, 
wo die Verurteilung ausgesprochen 
ist, die Ausfertigung der Entschei- 
dung die für ihre Beweiskraft er- 
forderlichen Bedingungen erfüllt; 
2. ob nach demselben Gesetze die Ent- 
scheidung die Rechtskraft erlangt 
hat;  
3. ob der entscheidende Teil der Ent- 
scheidung in der Sprache der er- 
suchten Behörde oder in der zwischen 
den beiden beteiligten Staaten ver- 
einbarten Sprache abgefaßt ist oder 
doch von einer Übersetzung in eine 
dieser Sprachen begleitet wird, die 
vorbehaltlich anderweitiger Überein- 
kunft durch einen diplomatischen 
oder konsularischen Vertreter des 
ersuchenden Staates oder einen be- 
eidigten Dolmetscher des ersuchten 
Staates beglaubigt ist. 
Den Erfordernissen des Abs. 2 Nr. 1, 2 
wird genügt durch eine Erklärung der 
zuständigen Behörde des ersuchenden 
Staates, daß die Entscheidung die 
Rechtskraft erlangt hat. Die Zuständig- 
keit dieser Behörde ist, vorbehaltlich 
anderweitiger Übereinkunft, durch den 
höchsten Justizuerwaltungsbeamten des 
ersuchenden Staates zu bescheinigen. Die 
Erklärung und die Bescheinigung, die 
soeben erwähnt sind, müssen nach Maß- 
gabe des Abs. 2 Nr. 3 abgefaßt oder 
übersetzt sein.
        <pb n="440" />
        — 424 — 
IV. Assistance judiciaire gratuite. 
Article 20. 
. Les ressortissants de chacun des 
Etats contractants seront admis dans 
tous les autres Etats contractants au 
bénéfice de Tassistance judiciaire gra- 
tuite, comme les nationaux eux- 
mémes, en se conformant à la légis- 
lation de TEtat ou Tassistance judi- 
ciaire gratuite est réclamée. 
Article 21. 
Dans tous les cas, le certificat ou 
a declaration Tindigence doit étre 
déelivré ou recue par les autorités 
de la réesidence habituelle de T’étran-- 
ger, ou, à défaut de celle-ci, par 
les autoritées de sa résidence actuelle. 
Dans le cas ou ces dernières auto- 
ritcs wappartiendraient pas à un 
Etat contractant et ne recevraient 
Pas ou ne dlivreraient pas des cer- 
tilicats ou des déeclarations de cette 
nature, il sullira d’un certificat ou 
Tune deéclaration, delivré ou recque 
Par un agent diplomatique ou con- 
Sulaire du pays auquel T’tranger 
appartient. 
Si le requérant ne réside pas dans 
le pays ou la demande est formée 
le certilcat ou la declaration dindi- 
gence sera légalisé gratuitement par 
un agent diplomatique ou consulaire 
du pays ou le document doit étre 
produit. 
Article 22. 
Tautorité Compétente pour déelivrer 
le certilicat ou recevoir la declara- 
IV. Armenrecht. 
Artikel 20. 
Die Angehörigen eines jeden der Ver- 
tragsstaaten werden zur Wohltat des 
Armenrechts in allen anderen Vertrags- 
staaten ebenso wie die eigenen Staats- 
angehörigen zugelassen, sofern sie sich 
nach der Gesetzgebung des Staates 
vichten, wo das Armenrecht nachgesucht 
wird. 
Artikel 21. 
In allen Fällen muß die Bescheini- 
gung oder die Erklärung des Unver- 
mögens von den Behörden des gewöhn- 
lichen Aufenthaltsorts des Ausländers 
oder, in Ermangelung eines solchen, 
von den Behäörden seines derzeitigen 
Aufenthaltsorts ausgestellt oder ent- 
gegengenommen sein. Gehören diese 
Behörden keinem Vertragsstaat an und 
werden von ihnen solche Bescheinigungen 
oder Erklärungen nicht ausgestellt oder 
entgegengenommen, so genügt die Aus- 
stellung oder Entgegennahme der Be- 
scheinigung oder der Erklärung durch 
einen diplomatischen oder konsularischen 
Vertreter des Landes, dem der Aus- 
länder angehört. 
Hält der Antragsteller sich nicht in 
dem Lande auf, wo das Armenrecht 
nachgesucht wird, so ist die Bescheini- 
gung oder die Erklärung des Unver- 
mögens kostenfrei von einem diplo- 
matischen oder konsularischen Vertreter 
des Landes, wo die Urkunde vorgelegt 
werden soll, zu beglaubigen. 
Artikel 22. 
Die zur Ausstellung der Bescheini- 
gung oder zur Entgegennahme der Er-
        <pb n="441" />
        tion d’indigence pourra prendre des 
renseignements sur la situation de 
fortune du requérant auprès des 
antorites des autres Etats contrac- 
tants. « 
Lautoritöchakgöedestatnersur 
lademande(1’assistance»judiciaike 
gratuite conserve, dans les limites 
de ses attributions, le droit de con- 
tröoler les certilcats déclarations, et 
renseignements qui lui sont fournis. 
Article 23. 
Si le bénélice de Tassistance judi- 
ciaire gratuite a été accordé au res- 
sortissant Tun des Etats contractants, 
les signilications relatives au méme 
procès qui seraient à faire dans un 
autre de ces Etats ne pourront don- 
ner lieu quau remboursement par 
TEtat requérant à TEtat requis des 
frais occasionnés par Temploi d’une 
forme speécidle en vertu de Particle 3. 
Dans le méme cas, Texecution de 
commissions rogatoires ne domnera 
lieu quan remboursement par IEtat 
requérant à IEtat requis des indem- 
nitées payées aux témoins ou aux 
experts, ainsi due des frais necessi- 
tées par Tapplication Cventuelle de 
Tarticle 14, alinéa 2. 
V. Contrainte par corps. 
Article 24. 
La contrainte par corps, soit Ccomme 
moyen d’exéecution, soit comme me- 
sure simplement conservatoire, ne 
Ppourra pas, en matière civile ou 
commerciale, étre appliquése aux 
4trangers appartenant à un des Etats 
contractants dans les cas ou elle ne 
serait pas applicable aux ressor- 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 
— 425 — 
klärung über das Unvermögen zuständige 
Behörde kann bei den Behörden der 
anderen Vertragsstaaten Auskünfte über 
die Vermögenslage des Antragstellers 
einziehen. 
Die Behörde, die über den Antrag 
auf Bewilligung des Armenrechts zu 
entscheiden hat, behält in den Grenzen 
ihrer Amtsbefugnisse das Recht, die ihr 
vorgelegten Bescheinigungen, Erklärungen 
und Auskünfte einer Nachprüfung zu 
unterziehen. 
Artikel 23. 
Ist die Wohltat des Armenrechts dem 
Angehörigen eines der Vertragsstaaten 
bewilligt worden, so werden für Zu- 
stellungen, die sich auf denselben Prozeß 
beziehen und die in einem anderen dieser 
Staaten zu bewirken sind, von dem er- 
suchenden Staate dem ersuchten Staate 
nur die Auslagen erstattet, die durch die 
Anwendung einer besonderen Form auf 
Grund des Artikel 3 entstanden sind. 
In demselben Falle werden für die 
Erledigung von Ersuchen dem ersuchten 
Staate von dem ersuchenden Staate nur 
die an Zeugen oder Sachverständige 
gezahlten Entschädigungen sowie die 
durch die etwaige Anwendung des Ar- 
tikel 14 Abs. 2 erforderlich gewordenen 
Auslagen erstattet. . 
V. Personalhaft. 
Artikel 24. 
In Zivil- oder Handelssachen darf 
die Personalhaft sowohl als Mittel der 
Zwangsvollstreckung wie auch lediglich 
als Sicherungsmaßregel gegen die einem 
der Vertragsstaaten angehörenden Aus- 
länder nur in den Fällen angewendet 
werden, in denen sie auch gegen Landes- 
angehörige anwendbar sein würde. Eine 
68
        <pb n="442" />
        tissants du pays. Un fait qui peut 
étre invoqué par un ressortissant 
domicilié dans le pays, pour obtenir 
la levée de la contrainte par corps, 
doit produire le méme effet au profit 
du ressortissant d’'un Etat contrac- 
tant, méme si ce fhit seest produit 
à Tétranger. 
VI. Dispositions finales. 
Article 25. 
La pPrésente Convention sera rati- 
fice et les ratifications en seront dé- 
Posées à La Haye, des que six des 
Hautes Parties Contractantes seront 
en mesure de le faire. 
II sera dressé de tout dépot de 
ratifcations un procès-verbal, dont 
une copie, certiliéce conforme, sera 
remise par la voie diplomatique à 
chacun des Etats contractants. 
Article 26. 
La présente Convention Fapbplidqdue 
de plein droit aux territoires euro- 
Péens des Etats contractants. 
Si un Etat contractant en dsire 
a mise en vigucur dans ses terri- 
toires, Ppossessions ou colonies, situés 
hors de Europe, ou dans ses cir- 
conscriptions consulaires judiciaires, 
i. notifiera son intention à cet effet 
Par un acte, qui sera déposé dans 
les archives du Gouvernement des 
Pays-Bas. Celui-ci en enverra, par 
a voie diplomatique, une copie, cer- 
tiüée conforme, à chacun des Etats 
contractants. La Convwention entrera 
en vigueur dans les rapports entre les 
Etats qui répondront par une déclara- 
tion aflirmative à cette notification 
et les territoires, possessions ou co- 
— 426 — 
Tatsache, auf Grund deren ein im In- 
lande wohnhafter Inländer die Aufhebung 
der Personalhaft beantragen kann, soll 
zu Gunsten des Angehörigen eines Ver- 
tragsstaats die gleiche Wirkung auch 
dann haben, wenn sich diese Tatsache 
im Ausland ereignet hat. 
VI. Schlußbestimmungen. 
Artikel 25. 
Dieses Abkommen soll ratifiziert und 
die Ratifikationsurkunden sollen im Haag 
hinterlegt werden, sobald sechs der Hohen 
Vertragsparteien hierzu in der Lage find. 
Über jede Hinterlegung von Rati- 
fikationsurkunden soll ein Protokoll auf- 
genommen werden; von diesem soll eine 
beglaubigte Abschrift einem jeden der 
Vertragsstaaten auf diplomatischem  Wege 
mitgeteilt werden. 
Artikel 26. 
Dieses Abkommen findet auf die euro- 
päischen Gebiete der Vertragsstaaten 
ohne weiteres Anwendung. 
Wünscht ein Vertragsstaat die In- 
kraftsetzung des Abkommens in seinen 
außereuropäischen Gebieten, Besitzungen 
oder Kolonien oder in seinen Konsular- 
gerichtsbezirken, so hat er seine hierauf 
gerichtete Absicht in einer Urkunde kund- 
zugeben, die im Archive der Regierung 
der Niederlande hinterlegt wird. Diese 
wird eine beglaubigte Abschrift davon 
einem jeden der Vertragsstaaten auf 
diplomatischem Wege übersenden. Das 
Abkommen tritt in Kraft für die Be- 
sichungen zwischen den Staaten, die auf 
iese Kundgebung mit einer zustmmenden 
Erklärung antworten, und den außer- 
europäischen Gebieten, Besitzungen oder
        <pb n="443" />
        Ionies, situés hors de I’Europe, et 
les circonscriptions consulaires judi- 
ciaires, pour lesquels la notification 
aura été faite. La declaration affir- 
mative sera déposée, de méme, dans 
les archives du Gouvernement des 
Pays-Bas, qui en enverra, par la 
Voie diplomatique, une copie, cer- 
tifiéce conforme, à chacun des Etats 
Contractants. 
Article 27. 
Les Etats représentés à la qua- 
trieme Conférence de droit inter- 
national privé sont admis à signer 
la présente Convention jusqu'au dépot 
des ratifications prévu par Tarticle 25, 
alinéa 1“. 
Apres ce dépéet, ils seront toujours 
admis à yF adhérer purement et 
simplement. L’'Etat qui désire ad- 
héerer notillie son intention par un 
acte qui sera déposé dans les ar- 
chives du Gouvernement des Pays- 
Bas. Celui-ei en enverra, par la 
voie diplomatique, une copie, cer- 
tiféce conforme, à chacun des Etats 
Contractants. 
Article 28. 
La présente Convention remplacera 
la Convention de droit international 
Privé du 14 novembre 1896 et le Pro- 
tocole Additionnel du 22 mai 1897. 
Elle entrera en vigueur le soixan- 
tième jour à partir de la date ou 
tous les Etats signataires ou adhé- 
rents de la Convention du 14 no- 
vembre 1896 auront déposé leurs 
ratifcations de la présente Conven-- 
tion, et au plus tard le 27 avril 1909. 
Dans le cas de Tarticle 26, alinéa 2, 
elle entrera en vigueur qduatre mois 
— 427 — 
Kolonien sowie den Konsulargerichts- 
bezirken, für welche die Kundgebung er- 
folgt ist. Die zustimmende Erklärung 
wird gleichfalls im Archive der Regierung 
der Niederlande hinterlegt, die eine be- 
glaubigte Abschrift davon einem jeden 
der Vertragsstaaten auf diplomatischem 
Wege übersenden wird. 
Artikel 27. 
Die Staaten, die auf der vierten Kon- 
ferenz über internationales Privatrecht 
vertreten waren, werden zur Zeichnung 
dieses Abkommens bis zu der im Artikel 25 
Abs. 1 vorgesehenen Hinterlegung der 
Ratifikationsurkunden zugelassen. 
Nach dieser Hinterlegung soll ihnen 
der vorbehaltlose Beitritt zu dem Ab- 
kommen stets freistehen. Der Staat, 
der beizutreten wünscht, gibt seine Ab- 
sicht in einer Urkunde kund, die im 
Archive der Regierung der Nieder- 
lande hinterlegt wird. Diese wird eine 
beglaubigte Abschrift davon einem jeden 
der Vertragsstaaten auf diplomatischem 
Wege übersenden. 
Artikel 28. 
Dieses Abkommen tritt an die Stelle 
des Abkommens über internationales 
Privatrecht vom 14. November 1896 und 
des Zusatzprotokolls vom 22. Mai 1897. 
Es tritt in Kraft am sechzigsten Tage 
nach dem Zeitpunkte, wo alle Staaten, 
die das Abkommen vom 14. November 
1896 gezeichnet haben oder ihm bei- 
getreten sind, ihre Ratifikationsurkunden 
zu dem vorliegenden Abkommen hinter- 
legt haben werden, spätestens aber am 
27. April 1909. 
Im Falle des Artikel 26 Abs. 2 tritt 
es vier Monate nach dem Zeitpunkte 
68
        <pb n="444" />
        après la date de la déclaration afsir- 
mative et, dans le cas de l'article 27, 
alinéa 2, le soixantième jour apres la 
date de la notification des adhésions. 
Il est entendu que les notifications 
Prévues par Tarticle 26, alinéa 2, 
ne pourront avoir lieu quaprès due 
la présente Convention aura é6té 
mise en vigucur conformément à 
DTalinda 2 du présent articlc. 
Article 29. 
La présente Conwention aura une 
duréc de 5 ans à partir de la date 
indiquée dans Tarticle 28, alinéa 2, 
pour sa mise en vigueur. 
Ce terme commencera à courir de 
cette date, mémc pour les Etats qui 
auront fait le dépôt apres cette date 
ou qui auront adhéré postécrieure- 
ment et aussi en ce qui concerno 
les déclarations allirmatives faites en 
vertu de Tarticle 26, alinéa 2. 
La Convention sera renouvclée 
tacitement de cind ans en cindq ans, 
sauf dénonciation. 
La dénonciation devra étre noti- 
lcc, au moins six mois avant T’er- 
Diration du terme visé aux alindas 2 
et 3, au Gouvernement des Pays- 
Bas, qui en donnera connaissance 
·à tous les autres Etats. 
La dénonciation peut ne F'appli- 
duer du’'auzx territoires, possessions 
ou colonies, situés hors de IEurope, 
ou aussi aux circonscriptions con- 
Sulaires judiciaires, compris dans 
une notification faite en vertu de 
Tarticle 26, alinéa 2. 
La dénonciation ne produira son 
eflet qu’s Tégard de IEtat qui Taura 
notiléce. La Convention restera exé- 
cutoire pour les autres Etats contrac- 
tants. 
— 4S8 — 
 
der zustimmenden Erklärung und im 
Falle des Artikel 27 Abs. 2 am sech- 
zigsten Tage nach dem Zeitpunkte der 
Kundgebung des Beitritts in Kraft. 
Es versteht sich, daß die im Artikel 26 
Abs. 2 vorgesehenen Kundgebungen erst 
erfolgen können, nachdem dieses Ab- 
kommen gemäß Abs. 2 des vorliegenden 
Artikels in Kraft gesetzt worden ist. 
Artikel 29. 
Dieses Abkommen gilt für die Dauer 
von fünf Jahren, gerechnet von dem 
im Artikel 28 Abs. 2 angegebenen Zeit- 
punkte seiger Inkraftsetzung. 
Mit demselben Zeitpunkte beginnt der 
Lauf dieser Frist auch für die Staaten, 
welche die Hinterlegung erst nach dem 
Zeitpunkte bewirken oder erst nachträg- 
lich beitreten, und ebenso in Ansehung 
der auf Grund des Artikel 26 Abs. 2 
abgegebenen zustimmenden Erklärungen. 
In Ermangelung einer Kündigun 
gilt das Abkommen als stillschweigend 
von fünf zu fünf Jahren erneuert. 
Die Kündigung muß wenigstens sechs 
Monate vor dem Ablaufe der im Abs. 2, 3 
bezeichneten Frist der Regierung der 
Niederlande erklärt werden, die hiervon 
alen anderen Staaten Kenntnis geben 
wird. 
Die Kündigung kann auf die außer- 
europäischen Gebiete, Besitzungen oder 
Kolonien oder auch auf die Konsular- 
gerichtsbezirke beschränkt werden, die in 
einer auf Grund des Artikel 26 Abs. 2 
erfolgten Kundgebung aufgeführt sind. 
Die Kündigung soll nur in Ansehung 
des Staates wirksam sein, der sie er- 
klärt hat. Für die übrigen Vertrags- 
staaten bleibt das Abkommen in Kraft.
        <pb n="445" />
        En soi de quoi, les plénipotenti- 
aires respectifs ont signée la présente 
Convention et Lont revétue de leurs 
Sccaux. 
Fait à La Haye, le 17 juillet Mil 
Neuf Cent Cind, en un seul exem- 
plaire, qui sera déposé dans les 
archives du Gouvernement des Pays- 
Bas et dont une copie, certifiéce con- 
forme, sera remise par la voie diplo- 
matique à chacun des Etats qui ont 
4té représentées à la quatrième Con- 
férence de Droit International Privé. 
Pour FaAllemagne: 
(L. S.) von Schloezer. 
(L. S.) Kriege. 
Pour I’Autriche et pour la Hongrie: 
(L. S.) C. A. Wydenbrud., 
Ministre d’Autriche-Hongrie. 
Pour L'Autriche: 
(L. S.) Hoklnecht, 
Chef de section au Ministère Impérial 
Royal autrichien de la Justice. 
Pour la Hongrie: 
— 
Secrétaire d’Etat au Ministere Ropyal 
hongrois de la Justice. 
Pour la Belgique: 
(L. S.)) Golllaume. 
(L. S.) Alred van den Bulcke. 
Pour le Dauemarke: 
(L. S.) W. Cretenkop Caslenskuold. 
Pour l'Espagne: 
(L. S.) A. de Baguer. 
Pour la France: 
(L. S.) Monbel. 
(L. S.) L. Renault. 
Pour l'Italie: 
 
— 429 — 
Zu Urkund dessen haben die Bevoll- 
mächtigten dieses Abkommen unter- 
zeichnet und mit ihren Siegeln versehen. 
Geschehen im Haag am 17. Juli 
neunzehnhundertfünf in einer einzigen 
Ausfertigung, die im Archive der Re- 
gierung der Niederlande zu hinterlegen 
ist und wovon eine beglaubigte Abschrift 
auf diplomatischem Wege einem jeden 
der Staaten übergeben werden soll, die 
auf der vierten Konferenz über inter- 
nationales Privatrecht vertreten waren. 
Für Deutschland: 
(L. S.) von Schlözer. 
(L. S.) Kriege. 
Für Österreich und für Ungarn: 
(L. S.) C. A. Wydenbruch, 
Österreichisch- Ungarischer Gesandter. 
Für Österreich: 
(L. S.) Holzknecht, 
Sektionschef im Kaiserlich Königlich 
Österreichischen Justizministerium. 
Für Ungarn: 
(L. S.) Töry, 
Staatssekretär im Königlich Ungarischen 
Justizministerium. 
Für Belgien: 
(I.. S.) Guillaume. 
(L. S.) Alfred van den Bulche. 
Für Dänemark: 
(L. S.) W. Grevenkop Castensksold. 
Für Spanien: 
(L. S.) A. de Baguer. 
Für Frankreich: 
(L. S.) Konbel. 
(L. S.) L. Renault. 
Für Italien: 
(L. S.) Tugini.
        <pb n="446" />
        — 430 — 
Pour le Luxembourg: 
(L. S.) Cte de Villers. 
Pour la Norvege: 
(L. S.) F. Lagerup. 
Pour les Pays-Bas: 
(L. S.) W. M. de Veede. 
(L. S.) J. A. Loeff. 
(L. S.) I.I C. Asser. 
Pour le Portugal: 
(L. S.) Conde de Selir. 
Pour la Roumanie: 
(L. S.) Edg. Kanrocordalo. 
Pour la Russie: 
(L. S.) K Tcharflov. 
Pour la Suede: 
(L. S.) C. Falkenberg. 
Pour Ia Suisse: 
(L. S.) (arlin. 
Für Luxemburg: 
(L. S.) Graf von Villers. 
Für Norwegen: 
(L. S.) F. Hagerup. 
Für die Niederlande: 
(L. S.) W. M. de Weede. 
(L. S.) J. A. Loeff. 
(L. S.) T.M.C. Asser. 
Für Portugal: 
(L. S.) Graf de Sélir. 
Für Rumänien: 
(L. S.) Edg. Marvrocordato. 
Für Rußland: 
(L. S.) N. Tcharpkow. 
Für Schweden: 
(L. S.) G. Falkenberg. 
Für die Schweiz: 
(L. S.) Carlin. 
  
(Nr. 3603.) Gesetz zur Ausführung des Abkommens über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905. 
Vom 5. April 1909. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, zur Ausführung des Abkommens über den Zivilprozeß vom 
17. Juli 1905 (Reichs-Gesetzbl. 1909 S. 410), was folgt: 
I. Mitteilung gerichtlicher und außergerichtlicher Urkunden (Artikel 1 bis 7 
des Abkommens). 
§ 1. 
Innerhalb des Reichs ist für die Entgegennahme des im Artikel 1 Abs. 1 
des Abkommens vorgesehenen Zustellungsantrags eines ausländischen Konsuls der 
Präsident des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirke die Zustellung erfolgen soll. 
Für die Besorgung der gemäß Artikel 2, 3 zu bewirkenden Zustellungen ist 
innerhalb des Reichs der Gerichtsschreiber des Amtsgerichts zuständig, in dessen
        <pb n="447" />
        — 431 — 
Bezirke die Zustellung zu bewirken ist. Der Gerichtsschreiber hat auch das im 
Artikel 5 bezeichnete Empfangsbekenntnis mit einem Beglaubigungsvermerke zu 
versehen oder das dort erwähnte Zustellungszeugnis auszustellen; ebenso hat er 
die im Artikel 1 Abs. 1 vorgesehene Urkunde aufzunehmen, welche den die Zu- 
stellung hindernden Umstand ergibt. 
§ 2.  
Für eine Zustellung im Auslande, die von dem darum ersuchten Konsul 
des Reichs auf dem im Artikel 1 Abs. 1 des Abkommens vorgesehenen Wege 
bewirkt wird, beträgt die Gebühr 1,50 Mark.  
Die gleiche Gebühr wird für eine vom Konsul gemäß Artikel 6 Abs. 1 
Nr. 3 unmittelbar bewirkte Zustellung erhoben; diese Vorschrift findet keine An- 
wendung in den Konsularbezirken, in denen die Zustellungen der Regel nach 
auf einem der im Artikel 1 Abs. 3, 4 vorgesehenen Wege zu erfolgen haben. 
II. Ersuchungeschreiben (Artikel 8 bis 16 des Abkommens). 
 § 3. 
Innerhalb des Reichs ist für die Erledigung der im Artikel 8 des Ab— 
kommens vorgesehenen Ersuchen ausländischer Gerichtsbehörden das Amtsgericht 
zuständig, in dessen Bezirke die Amtshandlung vorgenommen werden soll. 
Für die Entgegennahme der gemäß Artikel 9 Abs. 1 durch einen aus- 
ländischen Konsul übermittelten Ersuchungsschreiben ist innerhalb des Reichs der 
Präsident des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirke die Erledigung des Er- 
suchens erfolgen soll.   
§ 4. 
Für die dem Konsul des Reichs gemäß Artikel 9 Abs. 1 des Abkommens 
in Ansehung eines Ersuchungsschreibens obliegenden Verrichtungen beträgt die 
Gebühr 1,50 Mark; die Gebühr wird nicht erhoben, wenn das Ersuchen keine 
Erledigung findet.   
III. Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten (Artikel 17 bis 19 des Abkommens). 
§ 5. 
Die Vollstreckbarkeitserklärung für die im Artikel 18 des Abkommens be- 
zeichneten Kostenentscheidungen ausländischer Gerichte erfolgt durch Beschluß des 
Amtsgerichts.   
Zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Kostenschuldner seinen all- 
gemeinen Gerichtsstand hat, und in Ermangelung eines solchen das Amtsgericht, 
bei welchem in Gemäßheit des § 23 der Zivilprozeßordnung gegen den Schuldner 
Klage erhoben werden kann. Fehlt es auch an diesem Gerichtsstande, so ist, sofern 
der Kostenschuldner einem Bundesstaat angehört, das Amtsgericht für die Haupt- 
stadt seines Heimatstaats, sofern er keinem Bundesstaat angehört, das Amts- 
gericht für die Stadt Berlin zuständig; soweit diese Orte in mehrere Amtsgerichts- 
bezirke geteilt sind, ist das Amtsgericht für den durch allgemeine Anordnung 
gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2, 3 der Zivilprozeßordnung bestimmten Bezirk zuständig.
        <pb n="448" />
        — 432 — 
§ 6. 
Ist der Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung auf diplomatischem Wege 
gestellt, so hat das Amtsgericht eine von Amts wegen zu erteilende Ausfertigung 
seines Beschlusses der Landesjustizverwaltung einzureichen; die Ausfertigung ist, 
sofern dem Antrage stattgegeben wird, mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. 
Im Falle des Artikel 18 Abs. 3 des Abkommens ist der Beschluß beiden 
Teilen von Amts wegen zuzustellen. 
§ 7. 
Gegen Beschlüsse, durch die der Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung ab- 
gelehnt wird, findet die Beschwerde nach Maßgabe der §§ 568 bis 571, 573 bis 
575 der Zivilprozeßordnung statt. Die Beschwerde steht, sofern der Antrag auf 
diplomatischem Wege gestellt ist, dem Staatsanwalt, im Falle des Artikel 18 
Abs. 3 des Abkommens dem Antragsteller zu. 
Gegen Beschlüsse, durch die dem Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung 
stattgegeben wird, steht dem Kostenschuldner die sofortige Beschwerde nach Maß- 
gabe der §§ 568 bis 575, 577 der Zivilprozeßordnung zu. 
§ 8. 
Aus den für vollstreckbar erklärten Kostenentscheidungen findet die Zwangs- 
vollstreckung gemäß den Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt; die Vorschrift 
des § 798 findet entsprechende Anwendung. 
 § 9. 
Für die gerichtlichen Entscheidungen, die über den Betrag der Gerichts- 
kosten nach Artikel 18 Abs. 2 des Abkommens zur Herbeiführung der Vollstreck- 
barkeitserklärung im Auslande zu erlassen sind, ist das Gericht der Instanz zu- 
ständig; die Entscheidungen ergehen auf Antrag der für die Beitreibung der Ge- 
richtskosten zuständigen Behörde. 
Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde nach Maßgabe des 
§ 567 Abs. 2 und der §§ 568 bis 575, 577 der Zivilprozeßordnung statt. Die 
Einlegung kann durch Erklärung zum Protokolle des Gerichtsschreibers oder 
schriftlich ohne Mitwirkung eines Anwalts erfolgen. 
IV. Schlußbestimmung. 
§ 10. 
 Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Zivilprozeß 
in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 5. April 1909. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bülow. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
        <pb n="449" />
        — 433 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 24. 
Inhalt: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Anrechnung der Jahre 1907 und 1908 als Kriegsjahre aus 
Anlaß von militärischen Unternehmungen in Südwestafrika und Kamerun. S. 433. — Bekannt- 
machung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr bei- 
gefügte Liste. S. 434. 
  
  
  
  
  
  
(Nr. 3604.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Anrechnung der Jahre 1907 und 1908 als 
Kriegsjahre aus Anlaß von militärischen Unternehmungen in Südwestafrika 
und Kamerun. Vom I. April 1909. 
Ich bestimme, daß die folgenden von Teilen der Schutztruppen für Südwest- 
afrika und Kamerun in den Jahren 1907/1908 ausgeführten militärischen Unter- 
nehmungen im Sinne der §§ 17 des Offizierpensionsgesetzes und 7 des Mannschafts- 
versorgungsgesetzes als Kriege anzusehen sind. Fällt die Unternehmung in zwei 
Kalenderjahre, so ist die Anrechnung nur eines Kriegsjahrs zulässig, und zwar 
desjenigen, in welches die längere Beteiligung fällt, es sei denn, daß dieses auch 
aus Anlaß einer anderen Unternehmung doppelt zur Anrechnung kommt. 
A. Südwestafrika. 
Kalahariexpedition 1908 und die entsprechenden Vorbereitungen dazu, die 
letzteren jedoch nur, soweit sie zu Zusammenstößen mit dem Feinde geführt haben. 
B. Kamerun. 
Alkasom - Muntschi - Bascho - Expedition vom 28. Oktober 1907 bis 
3. Juni 1908.  
Als Kriegsteilnehmer haben zu gelten: 
1. bei den durch die Vorbereitungen zur Kalahariexpedition veranlaßten 
Zusammenstößen mit dem Feinde die durch die Überfälle bei Kowisekolk 
am 5. Dezember 1907, bei Nanib am 19. Januar 1908 und bei 
Kubub am 8. März 1908 Betroffenen; 
2. bei der Kalahariexpedition selbst diejenigen Teile der Schutztruppe, die 
in der Zeit vom 1. bis 31. März 1908 in dem Gebiete tätig waren, 
das begrenzt wird durch den Auob von seinem Schnittpunkte mit der 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 69 
Ausgegeben zu Berlin den 1. Mai 1909.
        <pb n="450" />
        — 134 — 
östlichen Landesgrenze aufwärts bis Kalkfontein, von da über Awadaob, 
Aminuis in gerader Linie ostwärts zur Landesgrenze (sämtliche Orte 
einschließlich); 
3. bei der Unternehmung in Kamerun die im Gefechtskalender der Schutz- 
truppe namentlich aufgeführten deutschen Militärpersonen. 
Neues Palais, den 1. April 1909. 
Wilhelm. 
Fürst von Bülow. 
An den Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt). 
      
(Nr. 3605.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Abereinkommen über den 
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 26. April 1909. 
Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Übereinkommen 
über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Ausgabe vom Februar 1909, 
Reichs-Gesetzbl. 1909 S. 280 ff.), ist, wie folgt, geändert worden: 
Im Abschnitte „Deutschland. A. II.“ ist mit Wirkung vom 15. Mai d. J. 
nachgetragen: 
„90a.  Trossinger Lokalbahn.“ 
Berlin, den 26. April 1909. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
von Misani. 
  
   
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
        <pb n="451" />
        — 435 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 25. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Zulassung von Börsentermingeschäften in Anteilen von Bergwerks- 
und Fabrikunternehmungen. S. 435. — Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Anlage C 
zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 435. 
  
  
  
  
(Nr. 3606.) Bekanntmachung, betreffend die Zulassung von Börsentermingeschäften in An- 
teilen von Bergwerks- und Fabrikunternehmungen. Vom 29. April 1909. 
Auf Grund des § 63 des Börsengesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1908 S. 215) hat 
der Bundesrat beschlossen: 
Börsentermingeschäfte in Anteilen des Eschweiler Bergwerks- Pereins in 
Eschweiler-Pumpe sind zulässig. 
Berlin, den 29. April 1909. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Wermuth. 
  
  
 
(Nr. 3607.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung. Vom 1. Mai 1909. 
Auf Grund der Schlußbestimmung in der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung wird diese Anlage, wie folgt, ergänzt: 
1. In Nr. Ia — Eingangsbestimmungen — A. 1. Gruppe a wird ein- 
geschaltet: 
1. Hinter dem mit „Monachit II“ beginnenden Absatze: 
Pastanil (Gemenge von mindestens 70 Prozent Ammoniaksalpeter, 
höchstens 25 Prozent Kalisalpeter, höchstens 15 Prozenk Nitro- 
Reichs. Gesetzbl. 1909. 
Ausgegeben zu Berlin den 6. Mai 1909.
        <pb n="452" />
        — 436 — 
kohlenwasserstoffen (wovon höchstens 10 Prozent Trinitrover- 
bindungen) und höchstens 4 Prozent Nitrosemizellulose, von 
Glyzerin, Anilinmetallsalzverbindungen und Mehl). 
2. Hinter dem mit „Steinkohlen-Plastammon“ beginnenden Absatze: 
Pniowit mit den kennzeichnenden Beifügungen A, I, II und III 
(Gemenge von Ammoniaksalpeter, Trinitrotoluol, Holzmehl 
und höchstens 4 Prozent Kaliumperchlorat, auch mit Zusatz 
von Natronsalpeter, Nitronaphthalin und Alkalichlorid). 
II. In Nr. le — Eingangsbestimmung — wird als Ziffer 4 nachgetragen: 
4. Natriumazid. 
Die Ergänzungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 1. Mai 1909. 
  
  
  
Das Reichs-Eisenbahnamt. 
Schulz. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
        <pb n="453" />
        — 437 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 26. 
Inhalt: Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen. S. 437. 
  
  
  
  
  
(Nr. 3608.) Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen. Vom 3. Mai 1909. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
I. Verkehrsvorschriften. 
§ 1. 
Kraftfahrzeuge, die auf öffentlichen Wegen oder Plätzen in Betrieb gesetzt 
werden sollen, müssen von der zuständigen Behörde zum Verkehre zugelassen sein. 
Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Wagen oder Fahrräder, 
welche durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. 
§ 2. 
Wer auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ein Kraftfahrzeug führen will, 
bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis gilt für das 
ganze Reich; sie ist zu erteilen, wenn der Nachsuchende seine Befähigung durch 
eine Prüfung dargetan hat und nicht Tatsachen vorliegen, die die Annahme 
rechtfertigen, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. 
Den Nachweis der Erlaubnis hat der Führer durch eine Bescheinigung 
(Führerschein) zu erbringen. 
Die Befugnis der Ortspolizeibehörde, auf Grund des § 37 der Reichs- 
Gewerbeordnung weitergehende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt. 
§ 3. 
Wer zum Zwecke der Ablegung der Prüfung (§ 2 Abs. 1 Satz 2) sich in 
der Führung von Kraftfahrzeugen übt, muß dabei auf öffentlichen Wegen oder 
Plätzen von einer mit dem Führerschein versehenen, durch die zuständige Behörde 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 71 
Ausgegeben zu Berlin den 12. Mai 1909.
        <pb n="454" />
        — 438 — 
zur Ausbildung von Führern ermächtigten Person begleitet und beaufsichtigt 
sein. Das Gleiche gilt für die Fahrten, die bei Ablegung der Prüfung vor- 
genommen werden. 
Bei den Übungs- und Probefahrten, die gemäß der Vorschrift des Abs. 1 
stattfinden, gilt im Sinne dieses Gesetzes der Begleiter als Führer des Kraft- 
fahrzeugs. 
§ 4. 
Werden Tatsachen festgestellt, welche die Annahme rechtfertigen, daß eine 
Person zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, so kann ihr die Fahr- 
erlaubnis dauernd oder für bestimmte Zeit durch die zuständige Verwaltungsbehörde 
entzogen werden; nach der Entziehung ist der Führerschein der Behörde abzuliefern. 
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist für das ganze Reich wirksam. 
§ 5. 
Gegen die Versagung der Fahrerlaubnis ist, wenn sie aus anderen Gründen 
als wegen ungenügenden Ergebnisses der Befähigungsprüfung erfolgt, der Rekurs 
zulässig. Das Gleiche gilt von der Entziehung der Fahrerlaubnis; der Rekurs 
hat keine aufschiebende Wirkung. 
Die Zuständigkeit der Behörden und das Verfahren bestimmen sich nach 
den Landesgesetzen und, soweit landesgesetzliche Vorschriften nicht vorhanden sind, 
nach den §§ 20, 21 der Reichs-Gewerbeordnung.  
  
§ 6. 
Der Bundesrat erläßt: 
1. die zur Ausführung der §§ 1 bis 5 erforderlichen Anordnungen sowie 
die Bestimmungen für die Zulassung der Führer ausländischer Kraft- 
fahrzeuge; 
2. die sonstigen zur Erhaltung der Ordnung und Sicherheit auf den 
öffentlichen Wegen oder Plätzen erforderlichen Anordnungen über den 
Verkehr mit Kraftfahrzeugen, insbesondere über die Präfung und 
Kennzeichnung der Fahrzeuge und über das Verhalten der Führer. 
Soweit auf Grund der Anordnungen des Bundesrats die Militär- und 
Postverwaltung Personen, die sie als Führer von Kraftfahrzeugen verwenden, 
die Fahrerlaubnis versagt oder entzogen haben, finden die Vorschriften des § 5 
keine Anwendung. 
Soweit der Bundesrat Anordnungen gemäß Abs. 1 nicht erlassen hat, 
können solche durch die Landeszentralbehörden erlassen werden. 
Die Anordnungen des Bundesrats sind durch das Reichs-Gesetzblatt zu 
veröffentlichen. Sie kommen in Bayern nach näherer Bestimmung des Bünd- 
nisvertrags vom 23. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1871 S. 9) unter III
        <pb n="455" />
        — 439 — 
§§ 4, 5, in Württemberg nach näherer Bestimmung des Bündnisvertrags vom 
25. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1870 S. 654) unter Artikel 2 Nr. 4 zur 
Anwendung. 
II. Haftpflicht. 
 § 7. 
Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper 
oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist 
der Halter des Fahrzeugs verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden 
Schaden zu ersetzen. 
Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwend- 
bares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit 
des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Verrichtungen beruht. Als unab- 
wendbar gilt ein Ereignis insbesondere dann, wenn es auf das Verhalten des 
Verletzten oder eines nicht bei dem Betriebe beschäftigten Dritten oder eines 
Tieres zurückzuführen ist und sowohl der Halter als der Führer des Fahrzeugs 
jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. 
Wird das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters von 
einem anderen in Betrieb gesetzt, so ist dieser an Stelle des Halters zum Ersatze 
des Schadens verpflichtet.  
§ 8. 
Die Vorschriften des § 7 finden keine Anwendung: 
1. wenn zur Zeit des Unfalls der Verletzte oder die beschädigte Sache 
durch das Fahrzeug befördert wurde oder der Verletzte bei dem Be- 
triebe des Fahrzeugs tätig war; 
2. wenn der Unfall durch ein Fahrzeug verursacht wurde, das nur zur 
Beförderung von Lasten dient und auf ebener Bahn eine auf 20 Kilo- 
meter begrenzte Geschwindigkeit in der Stunde nicht übersteigen kann. 
§ 9. 
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mit- 
gewirkt, so finden die Vorschriften des § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
mit der Maßgabe Anwendung, daß im Falle der Beschädigung einer Sache 
das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächliche Gewalt über die Sache aus- 
übt, dem Verschulden des Verletzten gleichsteht. 
  
§ 10. 
Im Falle der Tötung ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten einer 
versuchten Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Getötete 
dadurch erlitten hat, daß während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufge- 
71
        <pb n="456" />
        — 440 — 
hoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten war. 
Der Ersatzpflichtige hat außerdem die Kosten der Beerdigung demjenigen zu 
ersetzen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen. 
Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem 
Verhältnisse, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig 
war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der 
Tötung das Recht auf Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten 
insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen 
Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein 
würde. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der 
Verletzung erzeugt, aber noch nicht geboren war. 
§ 11. 
Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der Schadens- 
ersatz durch Ersatz der Kosten 7 Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, 
den der Verletzte dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd 
seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner 
Bedürfnisse eingetreten ist. 
§ 12. 
Der Ersatzpflichtige haftet: 
1. im Falle der Tötung oder Verletzung eines Menschen nur bis zu 
einem Kapitalbetrage von fünfzigtausend Mark oder bis zu einem 
Rentenbetrage von jährlich dreitausend Mark, 
2. im Falle der Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe 
Ereignis, unbeschadet der in Nr. 1 bestimmten Grenze, nur bis zu 
einem Kapitalbetrage von insgesamt einhundertfünfzigtausend Mark 
oder bis zu einem Rentenbetrage von insgesamt neuntausend Mark, 
3. im Falle der Sachbeschädigung, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere 
Sachen beschädigt werden, nur bis zum Betrage von zehntausend Mark. 
Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren auf Grund desselben Er- 
eignisses nach Abs. 1 Nr. 1, 3 zu leisten sind, insgesamt die in Nr. 2, 3 bezeich- 
neten Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Ver- 
hältnis, in welchem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrage steht. 
§ 13. 
Der Schadensersatz wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit 
und wegen Vermehrung der Bedürfnisse des Verletzten sowie der nach § 10 Abs. 2 
einem Dritten zu gewährende Schadensersatz ist für die Zukunft durch Entrichtung 
einer Geldrente zu leisten.  
Die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
und des § 708 Nr. 6 der Zivilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung.
        <pb n="457" />
        — 441 — 
Das Gleiche gilt für die dem Verletzten zu entrichtende Geldrente von der Vor- 
schrift des § 850 Abs. 3 und für die dem Dritten zu entrichtende Geldrente von 
der Vorschrift des § 850 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozeßordnung. 
Ist bei der Verurteilung des Verpflichteten zur Entrichtung einer Geldrente 
nicht auf Sicherheitsleistung erkannt worden, so kann der Berechtigte gleichwohl 
Sicherheitsleistung verlangen, wenn die Vermögensverhältnisse des Verpflichteten 
sich erheblich verschlechtert haben; unter der gleichen Voraussetzung kann er eine 
Erhöhung der in dem Urteile bestimmten Sicherheit verlangen. 
§ 14. 
Die in den §§ 7 bis 13 bestimmten Ansprüche auf Schadensersatz ver- 
jähren in zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Ersatzberechtigte 
von dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, 
ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von dem Unfall an. 
Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Ver- 
handlungen über den zu leistenden Schadensersatz, so ist die Verjährung gehemmt, 
bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. 
Im übrigen finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die 
Verjährung Anwendung. 
§ 15. 
Der Ersatzberechtigte verliert die ihm auf Grund der Vorschriften dieses 
Gesetzes zustehenden Rechte, wenn er nicht spätestens innerhalb zweier Monate, 
nachdem er von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis er- 
halten hat, dem Ersatzpflichtigen den Unfall anzeigt. Der Rechtsverlust tritt 
nicht ein, wenn die Anzeige infolge eines von dem Ersatzberechtigten nicht zu 
vertretenden Umstandes unterblieben ist oder der Ersatzpflichtige innerhalb der be- 
zeichneten Frist auf andere Weise von dem Schaden Kenntnis erhalten hat. 
§ 16. 
Unberührt bleiben die reichsgesetzlichen Vorschriften, nach welchen der Fahr- 
zeughalter für den durch das Fahrzeug verursachten Schaden in weiterem Um- 
fang als nach den Vorschriften dieses Gesetzes haftet oder nach welchen ein 
anderer für den Schaden verantwortlich ist. 
§ 17. 
Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die 
beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatze des Schadens 
verpflichtet, so hängt im Verhältnisse der Fahrzeughalter zueinander die Ver- 
pflichtung zum Ersatze sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den 
Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem 
einen oder dem anderen Teile verursacht worden ist. Das Gleiche gilt, wenn
        <pb n="458" />
        — 442 — 
der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, von der Haft- 
pflicht, die für einen anderen von ihnen eintritt. 
Die Vorschriften des Abs. 1 finden entsprechende Anwendung, wenn der 
Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und 
eine Eisenbahn verursacht wird. 
§ 18. 
In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs 
zum Ersatze des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. 
Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Ver- 
schulden des Führers verursacht ist. 
Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung. 
Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Fahrzeugs zum Er- 
satze des Schadens verpflichtet, so finden auf diese Verpflichtung in seinem Ver- 
hältnisse zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Fahrzeuge, zu dem 
Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechende 
Anwendung. 
§ 19. 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Wider- 
klage ein Anspruch auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes geltend gemacht 
ist, wird die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des § 8 
des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichsgerichte zu- 
gewiesen. 
§ 20. 
Für Klagen, die auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, ist auch das 
Gericht zuständig, in dessen Bezirke das schädigende Ereignis stattgefunden hat. 
III. Strafvorschriften. 
§ 21. 
Wer den zur Erhaltung der Ordnung und Sicherheit auf den öffentlichen 
Wegen oder Plätzen erlassenen polizeilichen Anordnungen über den Verkehr mit 
Kraftfahrzeugen zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig 
Mark oder mit Haft bestraft. 
 
§ 22. 
Der Führer eines Kraftfahrzeugs, der nach einem Unfalle (§ 7) es unter- 
nimmt, sich der Feststellung des Fahrzeugs und seiner Person durch die Flucht 
zu entziehen, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Gefängnis 
bis zu zwei Monaten bestraft. Er bleibt jedoch straflos, wenn er spätestens am 
nächstfolgenden Tage nach dem Unfall Anzeige bei einer inländischen Polizei- 
behörde erstattet und die Feststellung des Fahrzeugs und seiner Person bewirkt.
        <pb n="459" />
        — 443 — 
Verläßt der Führer des Kraftfahrzeugs eine bei dem Unfalle verletzte 
Person vorsätzlich in hilfloser Lage, so wird er mit Gefängnis bis zu 6 Monaten 
bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis zu 
dreihundert Mark erkannt werden. 
§ 23. 
Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Gefängnis bis zu zwei 
Monaten wird bestraft, wer auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ein Kraftfahr- 
zeug führt, das nicht von der zuständigen Behörde zum Verkehre zugelassen ist. 
Die gleiche Strafe trifft den Halter eines nicht zum Verkehre zugelassenen 
Kraftfahrzeugs, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig dessen Gebrauch auf öffent- 
lichen Wegen oder Plätzen gestattet. 
 § 24. 
Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Gefängnis bis zu zwei 
Monaten wird bestraft: 
1. wer ein Kraftfahrzeug führt, ohne einen Führerschein zu besitzen; 
2. wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen ist; 
3. wer nicht seinen Führerschein der Behörde, die ihm die Fahrerlaubnis 
entzogen hat, auf ihr Verlangen abliefert. 
Die gleiche Strafe trifft den Halter des Kraftfahrzeugs, wenn er vorsätzlich 
oder fahrlässig eine Person zur Führung des Fahrzeugs bestellt oder ermächtigt, 
die sich nicht durch einen Führerschein ausweisen kann oder der die Fahrerlaubnis 
entzogen ist. 
§ 25. 
Wer in rechtswidriger Absicht 
1. ein Kraftfahrzeug, für welches von der Polizeibehörde ein Kennzeichen 
nicht ausgegeben oder zugelassen worden ist, mit einem Zeichen ver- 
sieht, welches geeignet ist, den Anschein der polizeilich angeordneten 
oder zugelassenen Kennzeichnung hervorzurufen, 
2. ein Kraftfahrzeug mit einer anderen als der polizeilich für das Fahr- 
zeug ausgegebenen oder zugelassenen Kennzeichnung versieht, 
3. das an einem Kraftfahrzeuge gemäß polizeilicher Anordnung ange- 
brachte Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner 
Erkennbarkeit beeinträchtigt, 
wird, sofern nicht nach den Vorschriften des Strafgesetzbuchs eine höhere Strafe 
verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis 
zu drei Monaten bestraft. 
Die gleiche Strafe trifft Personen, welche auf öffentlichen Wegen oder 
Plätzen von einem Kraftfahrzeuge Gebrauch machen, von dem sie wissen, daß die
        <pb n="460" />
        — 444 — 
Kennzeichnung in der im Abs. 1 unter Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art gefälscht, 
verfälscht oder unterdrückt worden ist. 
§ 26. 
Dieses Gesetz tritt hinsichtlich der Vorschriften über die Haftpflicht — Teil II — 
mit dem 1. Juni 1909, im übrigen mit dem 1. April 1910 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Achilleion, Corfu, den 3. Mai 1909. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bülow. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
        <pb n="461" />
        — 445 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 27. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf der 
Wanderausstellung der Deutschen Landwirtschafts- Gesellschaft in Leipzig 1909. S. 445. — Bekannt- 
machung, betreffend Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Kapitänen und Schiffsoffizieren. S. 445. — 
Bekanntmachung, betreffend Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen. S. 446. 
  
  
  
  
(Nr. 3609.) Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren- 
zeichen auf der Wanderausstellung der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft 
inn Leipzig 1909. Vom 12. Mai 1909. 
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 141) vor- 
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für die 
in diesem Jahre in Leipzig stattfindende Wanderausstellung der Deutschen Land- 
wirtschafts-Gesellschaft. 
Berlin, den 12. Mai 1909. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Bethmann Hollweg. 
  
  
(Nr. 3610.) Bekanntmachung, betreffend Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Kapitänen und 
Schiffsoffizieren. Vom 21. Mai 1909. 
Auf Grund des § 4 der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 175) hat der Bundesrat beschlossen: 
Die Vorschriften über die Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Kapitänen 
und Schiffsoffizieren vom 16. Juni 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 247) werden wie 
folgt geändert. 
I. Im § 4 ist der dritte Absatz zu streichen. 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 
Ausgegeben zu Berlin den 26. Mai 1909. 
72
        <pb n="462" />
        — 446 — 
II. Der § 12 erhält folgenden Wortlaut: 
„Diese Vorschriften finden auf Hochseefischereifahrzeuge und 
auf Luftfahrzeuge keine Anwendung.“ 
Verlin, den 21. Mai 1909. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Bethmann Hollweg. 
  
 
  
(Nr. 3611.) Bekanntmachung, betreffend Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen. Vom 
21. Mai 1909. 
Auf Grund des § 56 Abs. 2 der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 175) hat der Bundesrat beschlossen: 
Das Verzeichnis III zu der Bekanntmachung, betreffend Kranken- 
fürsorge auf Kauffahrteischiffen, vom 3. Juli 1905 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 568) wird bezüglich der in nachstehender Liste unter Abschnitt 3d 
bezeichneten Gegenstände allgemein, bezüglich der unter Abschnitt 3f 
aufgeführten Hilfsmittel für solche mit einem Arzte versehenen Schiffe 
ergänzt, deren Reisen sich nach Süden über den 30. Grad nördlicher 
Breite hinaus erstrecken. 
Berlin, den 21. Mai 1909. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Bethmann Hollweg.
        <pb n="463" />
        — 447 — 
Anlage. 
Ergänzungsliste zum Verzeichnisse III der Bekanntmachung, betreffend Kranken- 
fürsorge auf Kauffahrteischiffen, vom 3. Juli 1905. 
(Reichs-Gesetzbl. S. 568.) 
Zu: 3. Andere Hilfsmittel zur Krankenpflege. 
   
 
 
        
Gegenstand. Menge. Bemerkungen. 
  
Zu: d. Ärztliche Geräte und Instrumente. 
Einfacher Sterilisierapparat  1 Stück zur Sterilisierung der Instrumente. Er soll so groß 
sein, daß auch die geburtshilflichen Instrumente darin 
sterilisiert werden können. 
Blutentnahmefedern (Impffedern zur Blut- 50 Stück — 
untersuchung) 
  
f. Hilfsmittel zu mikroskopischen und chemischen Untersuchungen*). 
  
Mikroskop mit Gehäuse und Zubehör 1 Stück mit umlegbarem Stativ, Abbescher Beleuchtungsvor- 
richtung, Irisblende, Trieb am Tubus, Mikrometer- 
schraube, 3 Objektiven (1 schwachen und 1 stärkeren 
Trockensystem, 1 Olimmersionssystem) , 3 Okularen von 
2- bis 8 facher Vergrößerung. 
Mikroskopiertisch mit Vorrichtung zur Fest- 1 Stück — 
stellung des Mikroskops und mit Rahmen 
für Gläser und Schalen 
Mikroskopierlampe 1 Stück — 
Feststehender Schemel mit drehbarem Sitze 1 Stück — 
Präpariernadeln 12 Stück — 
Präpariernadelhalter 2 Stück — 
Mikroskopierpinzetten 2 Stück — 
Pinzetten nach Cornet 2 Stück — 
Pinzetten nach Ehrlich 2 Stück — 
Anatomische Pinzetten 2 Stück — 
Skalpelle 2 Stück — 
Scheren 2 Stück 1 große, 1 kleine. 
Platinösen 2 Stück — 
Hohlgeschliffene Objektträger 12 Stück aus gutem Glase. 
Gewöhnliche Obiektträger 200 Stück aus gutem Glase. 
Deckgläschen 400 Stück  in mehreren mit Alkohol gefüllten und mit Korkpfropfen 
verschlossenen Gläsern. 
Poliertücher für Deckgläschen 2 Stück — 
Baumwollene Tücher zum Putzen der Obiekt- 2 Stück — 
träger 
Uhrglasschälchen 6 Stück — 
Blockschälchen 3 Stück — 
Doppelglasschalen nach Petri 6 Stück — 
Graduierte Pipetten 10 Stück zu je 1 ccm. 
Tropfflaschen 3 Stück zu je 30 ccm. 
  
  
*) Nur bei Reisen südlich des 30. Grades nördlicher Breite.
        <pb n="464" />
        448 
  
  
  
  
Gegenstand. Menge. Bemerkungen. 
Erlenmeyersche Kolben 6 Stück 3 zu je 100, 3 zu je 200 ccm. 
Kolbenbürste 1 Stück — 
Glasbüretten 2 Stück zu je 20 ccm. 
Stativ dazu nebst Klemme 1 Stück — 
Bürettenbürste 1 Stück — 
Reagenzgläser 12 Stück mit Gestell. 
Reagenzglasbürste 1 Stück — 
Spritzflasche 1 Stück — 
Wassergläser 3 Stück — 
Eimer 1 Stück emailliert. 
Spirituslampe 1 Stück — 
Dreifuß mit Drahtnetz und Dreieck 1 Stück — 
Fettfarbstifte 2 Stück — 
Fließpapier 200 Bogen — 
Filtrierpapier 5 Bogen — 
Pappkasten für mikroskopische Präparate 1 Stück — 
Weithalsige Präparatengläser 6 Stück mit kräftigen Korkpfropfen, davon 1 zu 100 ccm mit 
20 g Chlorkalzium am Boden zwischen dicken Fließ- 
papierschichten und mit darüber angebrachtem durch- 
lochten Korke. 
Absoluter Alkohol 1000 g — 
Azur-Methylenblau-Eosinlösung nach Giemsa 100 g 
Borax. Methylenblaulösung nach Manson 100 g 
Karbolfuchsinlösung nach Jiehl-Neelsen 100 g 
Salzsäurealkohol im Verhältnisse von 3 Ge- 100 g in Flaschen mit Glasstöpsel und in ge- 
wichtsteilen Salzsäure auf 97 Gewichtsteile meinsamen Stativ (zum Feststellen). 
Alkohol 
Jod- Jodkalilösung nach Lupol 100 g zur Färbung 
Karbolgentianaviolettlösung 100 g nach Gram. 
Tylol 200 g — 
Kanadabalsam 50 g in Tuben. 
Zedernöl 50 8 — 
Terpentinöl 100 g — 
Guajakharz 10 g — " 
Methylenblau 50 g 
Fuchsin 50 g in Substanz. 
Gentianaviolett 50 g 
Spritze nach Seitz zu 15 ccm mit einer kürzeren 1 Stück — 
feinen und einer längeren starken Kanüle; 
dazu noch 2 Kanülen mit Mandrin in Glas- 
röhren 
Hämoglobinskala nach Talquist 1 Stück — 
Typhus-Diagnostikum nach Ficker mit Zubehör 1 Stück — 
Paratyphus · Diagnostikum B nach Ficker mit 1 Stück — 
Zubehör 
Langhalsige Standflasche aus braunem Glase 1 Stück — 
zu 200 ccm mit Marke nach Giemsa 
Zugeschmolzene Glasröhrchen, enthaltend je 10 Stück — 
0,9588 g Silbernitrat in 5 ccm destilliertem 
Wasser, nach Giemsa 
Kaliumchromatpulver 30 g — 
Kaliumquecksilberjodidlösung nach Tanred- 100 g — 
Giemsa 
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
        <pb n="465" />
        — 449  — 
Reichs-Gesetzblatt. 
 Nr 28. 
Inhalt: Geset über die Sicherung der Bauforderungen. S. 449. — Bekanntmachung, betreffend den 
Beitritt des Australischen Bundes zu der internationalen Ubereinkunft über Maßregeln gegen Pest, 
Cholera und Gelbfieber, vom 3. Dezember 1903. S. 468. 
  
  
  
(Nr. 3612.) Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen. Vom 1. Juni 1909. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Sicherungsmaßregeln. 
§ 1. 
Der Empfänger von Baugeld ist verpflichtet, das Baugeld zur Befriedigung 
solcher Personen, die an der Herstellung des Baues auf Grund eines Werk-, 
Dienst- oder Lieferungsvertrags beteiligt sind, zu verwenden. Eine anderweitige 
Verwendung des Baugeldes ist bis zu dem Betrage statthaft, in welchem der 
Empfänger aus anderen Mitteln Gläubiger der bezeichneten Art bereits be- 
friedigt hat. 
Ist der Empfänger selbst an der Herstellung beteiligt, so darf er das 
Baugeld in Höhe der Hälfte des angemessenen Wertes der von ihm in den Bau 
verwendeten Leistung, oder, wenn die Leistung von ihm noch nicht in den Bau 
verwendet worden ist, der von ihm geleisteten Arbeit und der von ihm gemachten 
Auslagen für sich behalten. 
Baugeld sind Geldbeträge, die zum Zwecke der Bestreitung der Kosten 
eines Baues in der Weise gewährt werden, daß zur Sicherung der Ansprüche 
des Geldgebers eine Hypothek oder Grundschuld an dem zu bebauenden Grund- 
stücke dient oder die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück erst nach 
Reichs- Gesetzbl. 1909. 73 
Ausgegeben zu Berlin den 7. Juni 1909.
        <pb n="466" />
        — 450 — 
gänzlicher oder teilweiser Herstellung des Baues erfolgen soll. Als Geldbeträge, 
die zum Zwecke der Bestreitung der Kosten eines Baues gewährt werden, gelten 
insbesondere: 
1. solche, deren Auszahlung ohne nähere Bestimmung des Zweckes der 
Verwendung nach Maßgabe des Fortschreitens des Baues erfolgen soll, 
2. solche, die gegen eine als Baugeldhypothek bezeichnete Hypothek (§ 33) 
gewährt werden. 
§ 2. 
Zur Führung eines Baubuchs ist verpflichtet, wer die Herstellung eines 
Neubaues unternimmt und entweder Baugewerbetreibender ist oder sich für den 
Neubau Baugeld gewähren läßt. Über jeden Neubau ist gesondert Buch 
zu führen.  
 Neubau im Sinne dieses Gesetzes ist die Errichtung eines Gebäudes auf 
einer Baustelle, die zur Zeit der Erteilung der Bauerlaubnis unbebaut oder nur 
mit Bauwerken untergeordneter Art oder mit solchen Bauwerken besetzt ist, welche 
zum Zwecke der Errichtung des Gebäudes abgebrochen werden sollen. 
Aus dem Baubuche müssen sich ergeben: 
1. die Personen, mit denen ein Werk-, Dienst- oder Lieferungsvertrag 
abgeschlossen ist, die Art der diesen Personen übertragenen Arbeiten 
und die vereinbarte Vergütung; 
2. die auf jede Forderung geleisteten Zahlungen und die Zeit dieser 
Zahlungen; 
3. die Höhe der zur Bestreitung der Baukosten zugesicherten Mittel und die 
Person des Geldgebers sowie Zweckbestimmung und Höhe derjenigen 
Beträge, die gegen Sicherstellung durch das zu bebauende Grundstück 
(§ 1 Abs. 3), jedoch nicht zur Bestreitung der Baukosten gewährt 
werden; 
4. die einzelnen in Anrechnung auf die unter Ziffer 3 genannten Mittel 
an den Buchführungspflichtigen oder für seine Rechnung geleisteten 
Zahlungen und die Zeit dieser Zahlungen; 
5. Abtretungen, Pfändungen oder sonstige Verfügungen über diese Mittel; 
6. die Beträge, die der Buchführungspflichtige für eigene Leistungen in 
den Bau aus diesen Mitteln entnommen hat. 
Das Buch ist bis zum Ablaufe von fünf Jahren, von der Beendigung 
des letzteingetragenen Baues an gerechnet, aufzubewahren. 
§ 3. 
Die Vorschriften des § 2 finden auch auf Umbauten Anwendung, wenn 
für den Umbau Baugeld gewährt wird.
        <pb n="467" />
        — 451 — 
§ 4. 
Bei Neubauten ist der Bauleiter verpflichtet, an leicht sichtbarer Stelle 
einen Anschlag anzubringen, welcher den Stand, den Familiennamen und 
wenigstens einen ausgeschriebenen Vornamen sowie den Wohnort des Eigen- 
tümers, und, falls dieser die Herstellung des Gebäudes oder eines einzelnen 
Teiles des Gebäudes einem Unternehmer übertragen hat, des Unternehmers in 
deutlich lesbarer und unverwischbarer Schrift enthalten muß. Wird der Bau 
von einer Firma als Eigentümer oder Unternehmer ausgeführt, so ist diese und 
deren Niederlassungsort anzugeben. 
§ 5. 
Baugeldempfänger, welche ihre Zahlungen eingestellt haben oder über 
deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist und deren im § 1 
Abs. 1 bezeichnete Gläubiger zur Zeit der Zahlungseinstellung oder der Konkurs- 
eröffnung benachteiligt sind, werden mit Gefängnis nicht unter einem Monate 
bestraft, wenn sie vorsätzlich zum Nachteile der bezeichneten Gläubiger den Vor- 
schriften des § 1 zuwidergehandelt haben. Sind mildernde Umstände vorhanden, 
so kann die Strafe bis auf einen Tag Gefängnis ermäßigt oder auf Geldstrafe 
bis zu dreitausend Mark erkannt werden. 
§ 6. 
Zur Führung eines Baubuchs verpflichtete Personen, welche ihre Zahlungen 
eingestellt haben oder über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden 
ist und deren im § 2 Abs. 3 Ziffer 1 bezeichnete Gläubiger zur Zeit der Zahlungs- 
einstellung oder der Konkurseröffnung benachteiligt sind, werden mit Gefängnis 
bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft, wenn 
sie das vorgeschriebene Baubuch zu führen unterlassen, oder es verheimlicht, vernichtet 
oder so unordentlich geführt haben, daß es keine genügende Übersicht, insbesondere 
über nur Verwendung der zur Bestreitung der Baukosten zugesicherten Mittel, 
gewährt. 
  
  
  
§ 7. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark und im Unvermögensfalle 
mit Haft bis zu vier Wochen wird bestraft, wer den Vorschriften des § 4 zu- 
widerhandelt. 
§ 8. 
Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auf Bauten, die bereits vor dem 
Inkrafttreten des Gesetzes begonnen sind, keine Anwendung. 
73
        <pb n="468" />
        — 452 — 
Zweiter Abschnitt. 
Dingliche Sicherung der Bauforderungen. 
Erster Titel. 
Geltungsbereich dieses Abschnitts. 
§ 9. 
In den durch landesherrliche Verordnung bestimmten Gemeinden findet im 
Falle eines Neubaues eine Sicherung der Bauforderungen nach den Vorschriften 
dieses Abschnitts statt. Vor Erlassung der landesherrlichen Verordnung ist die 
Gemeinde, die amtliche Handelsvertretung, die Handwerkskammer des Bezirkes 
und die gesetzliche Arbeitervertretung zu hören. 
In den Gemeinden, in denen diese Sicherung der Bauforderungen statt- 
findet, sind Bauschöffenämter nach den Vorschriften des sechsten Titels zu errichten. 
§ 10. 
Die Landeszentralbehörde kann bestimmen, daß und unter welchen Be- 
dingungen die Vorschriften dieses Abschnitts auf einen Neubau keine Anwendung 
finden, wenn der Neubau an Stelle eines zerstörten und gegen die Zerstörung 
versicherten Gebäudes errichtet wird und der Versicherer nach den Versicherungs- 
bedingungen nur verpflichtet ist, die Entschädigungssumme zur Wiederherstellung 
des versicherten Gebäudes zu zahlen. 
Zweiter Titel. 
Baubeginn. 
§ 11. 
Vor dem Beginne des Baues ist auf dem Grundbuchblatte der Baustelle 
der Vermerk, daß das Grundstück bebaut werden soll (Bauvermerk), einzutragen. 
Bildet die Baustelle nur einen Teil eines Grundstücks, so ist sie von dem Grund- 
stück abzuschreiben und als selbständiges Grundstück einzutragen. 
Mit der Eintragung des Bauvermerkes erwerben die Baugläubiger den 
Anspruch auf Eintragung einer Hypothek für ihre Bauforderungen (Bauhypothek); 
der Bauvermerk hat die Wirkung einer Vormerkung zur Sicherung dieses Anspruchs. 
§ 12. 
Die Eintragung eines Bauvermerkes unterbleibt, wenn in Höhe eines 
Betrags, der nach dem Ermessen des Bauschöffenamts den dritten Teil der vor- 
aussichtlich entstehenden Baukosten erreicht, Sicherheit durch Hinterlegung von Geld
        <pb n="469" />
        — 453 — 
oder Wertpapieren geleistet ist. Mit Wertpapieren, die von der Reichsbank in 
der ersten Lombardklasse beliehen werden, kann Sicherheit in Höhe von neun 
Zehnteln ihres Kurswerts geleistet werden. 
Die Eintragung eines Bauvermerkes unterbleibt ferner bei Grundstücken des 
Fiskus und solchen Grundstücken, welche einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt 
des öffentlichen Rechtes gehören oder einem dem öffentlichen Verkehre dienenden 
Bahnunternehmen gewidmet sind, bei Grundstücken, die nach landesherrlicher 
Verordnung ein Grundbuchblatt nur auf Antrag erhalten, sowie bei Grundstücken 
eines Landesherrn und den Grundstücken, welche zum Hausgut oder Familiengut 
einer landesherrlichen Familie, der Fürstlichen Familie Hohenzollern, der Familie 
des vormaligen Hannoverschen Königshauses, des vormaligen Kurhessischen, des 
vormaligen Herzoglich Nassauischen oder des Herzoglich Holsteinischen Fürsten- 
hauses gehören. 
Die Eigentümer der im Abs. 2 bezeichneten Grundstücke haften in Höhe 
des dritten Teiles der aufgewendeten Baukosten den Baugläubigern in gleicher 
Weise, wie wenn in Höhe dieses Betrags Sicherheit geleistet wäre. 
  
 § 13. 
Die Baupolizeibehörde darf die Bauerlaubnis nur erteilen, wenn nach 
§ 12 die Eintragung eines Bauvermerkes zu unterbleiben hat oder wenn der 
Bauvermerk eingetragen ist und entweder die dem Bauvermerke vorgehenden oder 
ihm gleichstehenden Belastungen drei Vierteile des Baustellenwerts nicht übersteigen 
oder in Höhe des Überschusses Sicherheit durch Hinterlegung von Geld oder 
Wertpapieren geleistet ist. Gleichstehende Belastungen werden bei der Berechnung 
der Sicherheit nur insoweit berücksichtigt, als ihr Kapitalbetrag ein Vierteil des 
Baustellenwerts übersteigt. 
Wird nach Erteilung der Bauerlaubnis die baupolizeiliche Genehmigung 
solcher Anderungen des Bauplans beantragt, welche nach dem Ermessen der Bau- 
polizeibehörde die Baukosten nicht unwesentlich erhöhen, so bedarf es vor Erteilung 
der Genehmigung, wenn nach § 12 Sicherheit geleistet ist, einer entsprechenden, 
vom Bauschöffenamte festzusetzenden Erhöhung dieser Sicherheit. 
§ 14. 
Bei der Feststellung der Belastungen kommen nur in Ansatz: 
1. Hypotheken und Grundschulden mit ihrem Kapitalbetrag und zwei- 
jährigen Zinsen; 
2. Rentenschulden und solche Reallasten, welche die Leistung von Geld- 
renten zum Gegenstande haben, mit ihrer Ablösungssumme; 
3. nicht ablösbare Geldrenten mit ihrem nach § 9 der Zivilprozeßordnung 
 
zu berechnenden Werte; 
4.   die nach dem öffentlichen Rechte auf dem Grundstücke lastende Ver- 
pflichtung zur Leistung von Beiträgen für die Kosten der Herstellung
        <pb n="470" />
        — 454 — 
einer Straße oder eines Abzugskanals; der Betrag dieser Lasten wird 
von der Baupolizeibehörde geschätzt, sofern er nicht bereits in einem 
amtlichen Verfahren festgestellt ist. 
Rechte, die durch Eintragung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs 
gesichert sind, stehen eingetragenen Rechten gleich. 
Zu einer Rangänderung, durch die dem Bauvermerke der Vorrang vor 
anderen Rechten oder der gleiche Rang mit ihnen eingeräumt wird, genügt an 
Stelle der Einigung des zurücktretenden und des vortretenden Berechtigten die 
Erklärung des zurücktretenden Berechtigten gegenüber dem Grundbuchamte. 
  
  
  
  
§ 15. 
Die Feststellung des Baustellenwerts erfolgt durch das Bauschöffenamt. 
Als Baustellenwert gilt der Wert der unbebauten Baustelle. Ist die Bau- 
stelle zur Zeit der Erteilung der Bauerlaubnis mit Bauwerken besetzt, welche zum 
Zwecke der Errichtung eines Gebäudes abgebrochen werden sollen, so ist der Bau- 
stellemwert in der Weise zu ermitteln, daß zunächst der nach Fertigstellung des 
Neubaues sich ergebende Wert des Grundstücks geschätzt wird und von diesem 
Werte die Kosten des Neubaues und des Abrisses abgezogen werden. 
Im übrigen werden die Grundsätze für die Bemessung des Baustellenwerts 
und das Feststellungsverfahren durch landesherrliche Verordnung bestimmt. 
§ 16. 
 Die Eintragung des Bauvermerkes erfolgt auf Ersuchen der Baupolizei- 
behörde. 
Von der Eintragung hat das Grundbuchamt der Baupolizeibehörde Mit- 
teilung zu machen. In der Mitteilung ist der Gesamtbetrag der im § 14 
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten, dem Bauvermerke vorgehenden oder ihm gleich- 
stehenden Belastungen anzugeben. 
  
  
  
  
  
§ 17. 
Der Bauvermerk wird gelöscht, wenn dem Grundbuchamt eine Be- 
scheinigung der Baupolizeibehörde vorgelegt wird, daß vor dem Beginne des 
Baues die Bauerlaubnis erloschen oder daß nachträglich vor dem Beginne des 
Baues gemäß § 12 Sicherheit geleistet worden ist. Das Gleiche gilt, wenn 
die Baupolizeibehörde das auf Eintragung des Bauwvermerkes gerichtete Ersuchen 
vor dem Beginne des Baues zurücknimmt. 
  
Dritter Titel. 
Baugläubiger. 
§ 18. 
Baugläubiger sind die an der Herstellung des Gebäudes auf Grund eines 
Werk- oder Dienstvertrags Beteiligten sowie diejenigen, welche zur Herstellung
        <pb n="471" />
        — 455 — 
des Gebäudes Sachen geliefert haben, sofern die Werk-, Dienst- oder Lieferungs- 
verträge von dem Eigentümer der Baustelle oder für seine Rechnung geschlossen 
worden sind. Dem Eigentümer der Baustelle steht gleich, wer den Bau mit 
Zustimmung des Eigentümers als Bauherr ausführt. 
§ 19. 
Hat der Eigentümer die Herstellung des Gebäudes oder eines einzelnen 
Teiles des Gebäudes einem Unternehmer übertragen, so sind die im § 18 Satz 1 
bezeichneten Personen auch dann Baugläubiger, wenn die Verträge von dem 
Unternehmer oder im Falle der Weiterübertragung der Herstellung an andere 
Unternehmer von einem solchen geschlossen worden sind. Den von einem Unter- 
nehmer geschlossenen Verträgen stehen Verträge gleich, die für seine Rechnung 
geschlossen worden sind. 
Die Vorschriften des Abs. 1 finden keine Anwendung, wenn dem ersten 
Unternehmer die zur Herstellung erforderlichen Mittel zu Gebote standen und er 
die Absicht hatte, die aus der Herstellung für ihn erwachsenden Verbindlichkeiten 
in vollem Umfange zu erfüllen. Die Beweislast für diese Umstände trifft den 
Eigentümer, es genügt jedoch statt des Nachweises des Vorhandenseins aus- 
reichender Mittel oder der Absicht, die Verbindlichkeiten zu erfüllen, der Nach- 
weis, daß dem Eigentümer das Nichtvorhandensein ausreichender Mittel oder 
jener Absicht ohne grobe Fahrlässigkeit unbekannt war. 
Hat ein Bauherr, der den Bau mit Zustimmung des Eigentümers aus- 
führt, die Herstellung des Gebäudes einem Unternehmer übertragen, so finden 
die Vorschriften der Abs. 1, 2 entsprechende Anwendung. Jedoch ist zum Ersatze 
des Nachweises des Vorhandenseins ausreichender Mittel oder der Absicht, die 
Verbindlichkeiten zu erfüllen, der Nachweis erforderlich, daß sowohl dem Eigen- 
tümer als auch dem Unternehmer das Nichtvorhandensein ausreichender Mittel 
oder jener Absicht ohne grobe Fahrlässigkeit unbekannt war. 
§ 20. 
Als Bauforderung gilt nur der Anspruch eines Baugläubigers auf die 
in Geld vereinbarte Vergütung; der Anspruch kommt nur insoweit in Betracht, 
als die Leistung in den Bau verwendet worden ist. Ist diese Verwendung nicht 
vollständig erfolgt, so ist die vereinbarte Vergütung in dem Verhältnisse herab- 
zusetzen, in welchem bei dem Abschlusse des Vertrags der Wert der vereinbarten 
Leistung zu dem Werte der in den Bau verwendeten Leistung gestanden 
haben würde. 
Der Verwendung der Leistung in den Bau steht es gleich, wenn in den 
Bau einzufügende Sachen fertiggestellt und abgeliefert sind oder wenn die Ver- 
wendung in den Bau infolge Annahmeverzugs des Eigentümers oder Bau- 
unternehmers unterblieben ist.
        <pb n="472" />
        — 456 — 
§ 21. 
Wird bei der Vereinbarung einer Vergütung die übliche Vergütung offen- 
bar in erheblichem Maße überschritten, so hat das Bauschöffenamt auf Ver- 
langen eines Beteiligten zu bestimmen, daß die Forderung nur in Höhe des 
Betrags berücksichtigt wird, welcher dem üblichen Preise entspricht, und diesen 
Betrag festzusetzen. 
Soweit nach § 29 Abs. 2, 3 eine Umwandlung der Bauhypothek einge- 
treten oder im Verteilungstermin ein Widerspruch gegen die Bauforderungen 
nicht erhoben ist, findet eine Herabsetzung des Betrags einer Bauforderung nach 
Abs. 1 nicht mehr statt. 
§ 22. 
Sobald festgestellt ist, daß baupolizeiliche Bedenken, das Gebäude in Ge- 
brauch zu nehmen, nicht bestehen, hat die Baupolizeibehörde dies binnen zwei 
Wochen in dem für ihre Bekanntmachungen bestimmten Blatte zu veröffentlichen. 
In gleicher Weise hat die Baupolizeibehörde, wenn auf Antrag eines Beteiligten 
festgestellt ist, daß die Bauerlaubnis nach dem Beginne des Baues erloschen ist, 
dies zu veröffentlichen. 
Ist ein Bauvermerk eingetragen, so hat die Baupolizeibehörde die gemäß 
Abs. 1 erfolgte Veröffentlichung dem Bauschöffenamt unverzüglich mitzuteilen. 
Innerhalb einer Frist von einem Monate, die mit der Einrückung der 
Bekanntmachung in das zu ihrer Veröffentlichung dienende Blatt beginnt, können 
die Baugläubiger auf Grund des Bauvermerkes ihre Bauforderungen bei dem 
Bauschöffenamt anmelden; in der Bekanntmachung soll hierauf hingewiesen werden. 
§ 23. 
Die Anmeldung einer Bauforderung ist nur wirksam, wenn bis zum Ablaufe 
der Anmeldungsfrist die schriftliche Zustimmung des Eigentümers zur Anmeldung 
oder eine gegen den Eigentümer ergangene, die Anmeldung zulassende einstweilige 
Verfügung bei dem Bauschöffenamt eingereicht wird. Das Bauschöffenamt hat, 
sobald eine Anmeldung wirksam geworden ist, dem Anmeldenden eine Bescheinigung 
über die Anmeldung zu erteilen. 
Für die Erlassung der einstweiligen Verfügung ist das Amtsgericht zu- 
ständig, in dessen Bezirke die Baustelle gelegen ist. Glaubhaft zu machen sind: 
1. der von dem Anmeldenden geschlossene Vertrag; 
2. die Verwendung seiner Leistungen in den Bau oder die der Verwendung 
nach § 20 Abs. 2 gleichstehenden Tatsachen und bei teilweiser Ver- 
wendung der nach § 20 zu berechnende Betrag der Bauforderung; 
3. wenn der Vertrag nicht mit dem Eigentümer geschlossen ist, die Vor- 
aussetzungen, unter denen nach den §§ 18, 19 der Vertrag einem mit 
dem Eigentümer geschlossenen Vertrage gleichsteht. Im Falle des § 19 
ist vor der Erlassung der einstweiligen Verfügung der Eigentümer zu
        <pb n="473" />
        — 457 — 
hören. Die Erlassung der einstweiligen Verfügung ist abzulehnen, 
falls der Eigentümer diejenigen Tatsachen glaubhaft macht, deren 
Nachweis ihm nach § 19 obliegt. 
§ 24. 
Die Zurücknahme einer Anmeldung bedarf der für Eintragungsbewilligungen 
in der Grundbuchordnung vorgeschriebenen Form. 
Der Zurücknahme einer Anmeldung steht es gleich, wenn dem Bauschöffen- 
amte nachgewiesen wird, daß für die angemeldete Forderung Sicherheit durch 
Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren geleistet ist. 
Das Bauschöffenamt hat auf Antrag dem Anmeldenden eine Frist zu be- 
stimmen, binnen welcher dieser dem Bauschöffenamte die Einwilligung in die 
Rückgabe der Sicherheit zu erklären oder die Erhebung der Klage wegen seiner 
Forderung nachzuweisen hat. Nach dem Ablaufe der Frist hat das Bauschöffen- 
amt auf Antrag die Rückgabe der Sicherheit anzuordnen, wenn nicht inzwischen 
die Erhebung der Klage nachgewiesen ist. Auf das Verfahren finden die Vor- 
schriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ent- 
sprechende Anwendung. Die Abänderung der Entscheidungen des Bauschöffen- 
amts kann bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirke das Bauschöffenamt seinen 
Sitz hat,) unter entsprechender Anwendung der §§ 20 bis 25 des bezeichneten 
Gesetzes nachgesucht werden; die Beschwerde findet gegen die Entscheidungen des 
Amtsgerichts statt. Eine Anfechtung der Entscheidung, durch welche der Antrag auf 
Bestimmung einer Frist abgelehnt wird, steht nur dem Antragsteller zu, in diesem 
Falle sowie im Falle der Anfechtung der Entscheidung über die Rückgabe der Sicher- 
heit muß die Anfechtung in der für sofortige Beschwerden bestimmten Frist erfolgen. 
Die Entscheidung über die Rückgabe tritt erst mit der Rechtskraft in Wirksamkeit. 
§ 26. 
Anmeldungen sowie die die Wirksamkeit oder die Zurücknahme einer Anmeldung 
betreffenden Urkunden, welche bei der zuständigen Baupolizeibehörde oder dem zustän- 
digen Grundbuchamt eingereicht werden, sind von diesen Behörden dem Bauschöffen- 
amt unverzüglich vorzulegen. 
§ 26. 
Auf Antrag eines Beteiligten hat das Bauschöffenamt, falls Anmeldungen 
erfolgt oder beabsichtigt sind, eine gütliche Einigung zu vermitteln. Es kann zu 
diesem Zwecke einen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmen, zu diesem 
Termine die Beteiligten vorladen und deren persönliches Erscheinen nötigenfalls 
durch Ordnungsstrafen bis zum Gesamtbetrage von zweihundert Mark erzwingen. 
Erfolgt nachträglich genügende Entschuldigung, so kann die Verurteilung ganz 
oder teilweise zurückgenommen werden. Gegen die Entscheidungen des Bauschöffen- 
amts über Ordnungsstrafen findet Beschwerde an das Amtsgericht statt, in dessen 
Bezirke das Bauschöffenamt seinen Sitz hat; das Verfahren richtet sich nach den 
Vorschriften der Strafprozeßordnung.  
Reichs- Gesetzbl. 1909. 74
        <pb n="474" />
        — 458 — 
Vierter Titel. 
Bauhypothek. Baugeldhypothek. 
§ 27. 
Liegen bei dem Ablaufe der Anmeldungsfrist wirksame Anmeldungen nicht vor, 
so wird der Bauvermerk auf Ersuchen des Bauschöffenamts gelöscht. Mit dieser 
Löschung erlischt der Anspruch der Baugläubiger auf Eintragung der Bauhypothek. 
Sind bis zum Ablaufe der Frist Bauforderungen wirksam angemeldet, so 
wird für sie von Amts wegen unter Löschung des Bauvermerkes eine als Bau- 
hypothek zu bezeichnende Hypothek eingetragen. Mit der Eintragung entsteht die 
Hypothek. Die Bauhypothek gilt als Sicherungshypothek, auch wenn sie im 
Grundbuche nicht als solche bezeichnet ist. 
Bei der Eintragung der Bauhypothek sind außer ihrem Gesamtbetrage die 
den einzelnen Baugläubigern zustehenden Teilbeträge anzugeben. 
Bei der Berechnung der Höhe der Bauforderungen werden Zinsen nicht 
berücksichtigt. Auch dürfen die Bauforderungen nicht als verzinsliche eingetragen 
werden; die nach § 1118 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Haftung des 
Grundstücks für die gesetzlichen Zinsen der Bauforderungen wird hierdurch nicht 
berührt. 
Ist gemäß § 13 Sicherheit geleistet, so vermindert sich der Betrag der 
Bauhypothek um den Betrag der Sicherheit unter verhältnismäßiger Herabsetzung 
der den einzelnen Baugläubigern zustehenden Teilbeträge. 
  
§ 28. 
Soweit im Falle des § 19 die von einem Unternehmer angemeldete Bau- 
forderung die Vergütung für Leistungen mitumfaßt, für welche auch von einem 
Nachmanne des Unternehmers eine Bauforderung angemeldet ist, gebührt nur 
dem Nachmann ein Anteil an der Bauhypothek. Ist ungewiß, ob hiernach dem 
Vormann ein Anteil an der Bauhypothek gebührt, so hat das Grundbuchamt 
für den Vormann und für den Nachmann einen Anteil an der Bauhypothek 
und gleichzeitig einen Widerspruch einzutragen. 
Wird ein Nachmann durch einen Vormann befriedigt, so geht in Höhe 
des gezahlten Betrags der Anteil des Nachmanns an der Bauhypothek auf die 
Bauforderung des Vormanns über.  
§ 29. 
Mehrere bei der Eintragung der Bauhypothek berücksichtigte Bauforderungen 
haben unter sich gleichen Rang; soweit jedoch die Bauhypothek für Lohnrückstände 
von Bauarbeitern besteht, gebührt diesen bis zur Höhe des auf zwei Wochen 
entfallenden Lohnes der Vorrang vor den übrigen Bauforderungen. Der Vor- 
rang der Lohnrückstände ist bei der Eintragung der Bauhypothek im Grund- 
buche zu vermerken; ist ungewiß, ob und in welcher Höhe der Vorrang für eine 
Bauforderung besteht, so ist ein Widerspruch einzutragen.
        <pb n="475" />
        — 459 — 
Verwandelt sich ein Teil der Bauhypothek in eine dem Eigentümer des 
Grundstücks zufallende Grundschuld, so kann diese nicht zum Nachteile der den 
Baugläubigern verbleibenden Bauhypothek geltend gemacht werden.  
Die Vorschrift des Abs. 2 findet entsprechende Anwendung, wenn ein Teil 
der Bauhypothek in eine gewöhnliche Hypothek, eine Grundschuld oder Renten- 
schuld umgewandelt oder wenn an die Stelle einer Bauforderung, für welche 
die Bauhypothek besteht, eine andere Forderung gesetzt wird. 
  
 
 
§ 30. 
Behufs Eintragung der Bauhypothek hat das Bauschöffenamt nach dem 
Ablaufe der Anmeldungsfrist dem Grundbuchamte die Anmeldungen und die die 
Wirksamkeit oder die Zurücknahme einer Anmeldung betreffenden Urkunden zu 
übersenden. Soweit nach Mitteilung des Bauschöffenamts eine Einigung der 
Beteiligten über den Gesamtbetrag der Bauhypothek, die Anteile der einzelnen 
Baugläubiger und den Vorrang der Bauforderungen von Bauarbeitern erfolgt 
ist, hat das Grundbuchamt die Eintragung der Bauhypothek nach Maßgabe 
dieser Mitteilung vorzunehmen. 
Schweben Verhandlungen über eine gütliche Einigung, so kann das Bau- 
schöffenamt die Übersendung der im Abs. 1 bezeichneten Urkunden bis zum 
Abschlusse der Verhandlungen, jedoch spätestens bis zum Ablauf eines Monats 
nach dem Ablaufe der Anmeldungsfrist aussetzen. 
§ 31. 
Haben Bauarbeiter im Akkord gearbeitet, so hat das Bauschöffenamt fest- 
zustellen, welcher Lohnrückstand ihrem zweiwöchigen Akkordlohn entspricht. 
§ 32. 
Der Rang der Bauhypothek gegenüber anderen Rechten bestimmt sich, un- 
beschadet der Vorschriften über Baugeldhypotheken, nach der Eintragung des 
Bauvermerkes. Nießbrauchs- und Wohnungsrechte stehen jedoch der Bauhypo- 
thek im Range nach.  
Der Rang der Bauhypothek soll bei ihrer Eintragung ersichtlich gemacht 
werden. 
§ 33. 
Wird eine dem Bauvermerk im Range nachstehende Hypothek zu Gunsten 
eines Gläubigers eingetragen, welcher die Gewährung von Baugeld übernommen 
hat, so gelten für diese Hypothek, falls sie bei der Eintragung als Baugeld- 
hypothek bezeichnet ist, die Vorschriften der §§ 34 bis 36. 
Eine Baugeldhypothek soll nur eingetragen werden, wenn der Baugeld- 
vertrag bei dem Grundbuchamt eingereicht ist. Das Grundbuchamt soll eine 
Abschrift des Baugeldvertrags dem Bauschöffenamte mitteilen. 
74
        <pb n="476" />
        — 460 — 
§ 34. 
Der Baugeldhypothek gebührt der Vorrang vor der Bauhypothek und den 
dem Bauvermerke gleichstehenden Belastungen (§ 13 Abs. 1), soweit durch eine 
in Anrechnung auf das Baugeld geleistete Zahlung eine Bauforderung getilgt 
worden ist; das Gleiche gilt in Ansehung einer Zahlung, die in Anrechnung auf 
das Baugeld an den Eigentümer in Höhe einer von diesem getilgten Bauforde- 
rung bewirkt worden ist. Hat die Bauforderung nicht bestanden, so gebührt der 
Baugeldhypothek gleichwohl der Vorrang, es sei denn, daß dem Baugeldgeber 
zur Zeit seiner Zahlung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt 
war, daß die Forderung nicht bestanden hat; dem Nichtbestehen einer Bau- 
forderung steht es gleich, wenn ein Nachmann für dieselbe Leistung eine Bau- 
forderung hat und der Vormann nicht über ausreichende Mittel zur Befriedigung 
der Forderungen seiner Nachmänner verfügt oder nicht die Absicht hat, diese 
Forderungen in vollem Umfange zu befriedigen. 
Der Vorrang der Baugeldhypothek erstreckt sich auf Zinsen bis fünf vom 
Hundert und auf die im § 1118 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Kosten. 
In Ansehung des fünften Teiles des Baugeldes finden die Vorschriften 
des Abs. 1 keine Anwendung, wenn binnen einer Frist von zwei Wochen seit 
dem Beginne der Anmeldungsfrist ein Baugläubiger Widerspruch gegen die 
Auszahlung erhoben hat. Wird Widerspruch erhoben, so ist der Baugeldgeber 
berechtigt, den fünften Teil des Baugeldes mit der Wirkung zu hinterlegen, daß 
die Baugeldhypothek in Höhe des hinterlegten Betrags den im Abs. 1 bestimmten 
Vorrang erhält. Auf den hinterlegten Betrag finden die Vorschriften des fünften 
Titels über eine nach § 13 geleistete Sicherheit entsprechende Anwendung. 
Der Widerspruch gegen die Auszahlung ist dem Baugeldgeber durch einen 
Gerichtsvollzieher zuzustellen. Der Widerspruch verliert seine Wirkung, wenn 
nicht dem Baugeldgeber vor dem Ablaufe der Anmeldungsfrist die im § 23 
Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Bescheinigung des Bauschöffenamts vorgelegt wird. 
Wird der Widerspruch zurückgenommen, so gilt er als nicht erfolgt. 
  
§ 35. 
Auf Antrag des Baugeldgebers bestellt das Amtsgericht, in dessen Bezirke 
die Baustelle gelegen ist, einen Treuhänder. Als Treuhänder soll tunlichst ein 
Bausachverständiger bestellt werden. Über die Personen der zu bestellenden Treu- 
händer ist die Handwerkskammer des Bezirkes zu hören. 
Die durch Vermittelung oder auf Anweisung des Treuhänders geleisteten 
Zahlungen begründen den Vorrang vor der Bauhypothek. Der Treuhänder 
darf die Zahlung nur vermitteln oder anweisen, soweit der Baugeldgeber nach 
Maßgabe des § 34 zur Zahlung mit Wirkung gegen die Baugläubiger berechtigt 
ist. Dem Treuhänder ist an Stelle des Baugeldgebers der Widerspruch gegen 
die Auszahlung des fünften Teiles des Baugeldes zuzustellen und die Bescheini- 
gung des Bauschöffenamts vorzulegen.
        <pb n="477" />
        — 461 — 
Der Treuhänder hat die rechtliche Stellung eines Pflegers; an die Stelle 
des Vormundschaftsgerichts tritt das im Abs. 1 bezeichnete Amtsgericht. Der 
Treuhänder ist für die Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten allen Beteiligten 
verantwortlich; auf Ersuchen des Bauschöffenamts hat er diesem Auskunft zu erteilen. 
Eine Pflicht zur Ubernahme des Amtes besteht nicht. Der Treuhänder 
kann von dem Baugeldgeber für die Führung seines Amtes eine angemessene 
Vergütung verlangen. Vor der Festsetzung soll das Amtsgericht den Baugeld- 
geber, soweit tunlich, hören. 
Durch Anordnung der Landesjustizverwaltung können die dem Amtsgericht 
in Ansehung der Treuhänder obliegenden Verrichtungen für mehrere Amtsgerichts- 
bezirke einem Amtsgericht übertragen werden. 
§ 36. 
Soweit von dem Treuhänder in öffentlich beglaubigter Form bescheinigt 
wird, daß Zahlungen durch seine Vermittelung oder auf seine Anweisung geleistet 
worden sind, oder daß eine Hinterlegung nach § 34 Abs. 3 erfolgt ist, hat das 
Grundbuchamt auf Antrag des Baugeldgebers den Vorrang der Baugeldhypothek 
vor der Bauhypothek in das Grundbuch einzutragen. 
  
  
  
  
  
§ 37. 
Wird die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung des Grundstücks 
angeordnet, ehe die Bauhypothek eingetragen ist, so kann jeder Baugläubiger, 
welcher seine Bauforderung wirksam angemeldet hat, Befriedigung aus dem 
Grundstücke verlangen, wie wenn die Bauhypothek eingetragen wäre. 
Einer Sicherheitsleistung nach § 67 des Gesetzes über die Zwangsver- 
steigerung und Zwangsverwaltung bedarf es nicht, soweit durch das Gebot eine 
wirksam angemeldete Bauforderung ganz oder teilweise gedeckt wird. 
§ 38. 
Der Versteigerungstermin darf nicht auf einen früheren Zeitpunkt als zwei 
Wochen nach dem Ablaufe der Anmeldungsfrist bestimmt werden. Hatte zur Zeit 
der Veröffentlichung des Versteigerungstermins die Anmeldungsfrist noch nicht 
begonnen, so beginnt sie mit dieser Veröffentlichung. 
Ist eine dieser Vorschriften verletzt, so ist der Zuschlag zu versagen. Gegen 
die Erteilung des Zuschlags ist Beschwerde zulässig. 
§ 39. 
Solange der Bauvermerk eingetragen ist, hat das Grundbuchamt von der 
Eintragung des Vollstreckungsvermerkes dem Bauschöffenamte Mitteilung zu 
machen. Das Bauschöffenamt hat dem Vollstreckungsgericht alsbald und, wenn 
bei dem Eingange der Mitteilung die Anmeldungsfrist noch nicht abgelaufen ist, 
nach dem Ablaufe dieser Frist eine beglaubigte Abschrift der wirksamen Anmel-
        <pb n="478" />
        — 462 — 
dungen zu erteilen. Baugläubiger, für die eine wirksame Anmeldung vorliegt, 
stehen für das Vollstreckungsverfahren Gläubigern, die zur Zeit der Eintragung 
des Vollstreckungsvermerkes im Grundbuch eingetragen waren, gleich. 
§ 40. 
Soweit durch ein Urteil der Widerspruch eines Baugläubigers gegen die 
Aufnahme der Forderung eines anderen Baugläubigers in den Verteilungsplan 
rechtskräftig als begründet anerkannt ist, wirkt das Urteil für alle Baugläubiger. 
Der widersprechende Baugläubiger kann Erstattung derjenigen Prozeßkosten, die 
von dem Prozeßgegner nicht beizutreiben sind, aus dem bei der Verteilung auf 
die Baugläubiger entfallenden Betrag insoweit verlangen, als infolge des Wider- 
spruchs der Anteil des Prozeßgegners an diesem Betrage weggefallen oder ver- 
mindert ist. Ist der Prozeßgegner ein Nachmann, so kann die Erstattung nur 
denjenigen Baugläubigern gegenüber verlangt werden, denen der Wegfall oder 
die Verminderung des Anteils des Nachmanns zum Vorteile gereicht. 
  
Fünfter Titel. 
Sicherbeitsleistung. 
§ 41. 
Eine gemäß § 12 oder § 13 geleistete Sicherheit haftet den Baugläubigern 
in der gleichen Weise, wie ihnen im Falle der Eintragung einer Bauhypothek 
kraft dieser Hypothek das Grundstück haftet. Im Falle des § 13 bemißt sich 
der auf die einzelnen Bauforderungen entfallende Anteil an der Sicherheit nach 
dem bei der Eintragung der Bauhypothek berücksichtigten Betrag auch dann, 
wenn die Bauforderung nach der Eintragung zum Teil getilgt worden ist. 
§ 42. 
Ist nach § 12 Sicherheit geleistet, so kann jeder Beteiligte die Eröffnung 
eines Verteilungsverfahrens in Ansehung der Sicherheit beantragen, sobald die 
im § 22 Abs. 1 bestimmte Veröffentlichung der Baupolizeibehörde erfolgt ist. 
Wird der Antrag von einem Baugläubiger gestellt, so hat der Gläubiger die 
schriftliche Zustimmung des Eigentümers beizubringen oder seine Bauforderung 
nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 glaubhaft zu machen. 
§ 43. 
Für das Verteilungsverfahren ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Be- 
zirke die Baustelle gelegen ist. Auf das Verfahren finden die für die Verteilung 
des Erlöses im Falle der Zwangsversteigerung eines Grundstücks geltenden Vor- 
schriften entsprechende Anwendung. 
Die Eröffnung des Verteilungsverfahrens und der Verteilungstermin 
müssen durch das für Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte Blatt öffentlich
        <pb n="479" />
        bekannt gemacht werden. Der Eröffnungsbeschluß sowie die Terminsbestimmung 
sollen außerdem dem Antragsteller und dem Eigentümer von Amts wegen zugestellt 
werden. 
Wird Widerspruch gegen eine Bauforderung erhoben, so bleibt die Forderung 
bei der Ausführung des Verteilungsplans unberücksichtigt, wenn nicht der Bau- 
gläubiger binnen einer Frist von einem Monate, welche mit dem Terminstage 
beginnt, dem Gerichte nachweist, daß er gegen die Beteiligten Klage erhoben hat. 
§ 44. 
Sind Wertpapiere hinterlegt, so hat das Gericht die Veräußerung der 
Papiere nach Maßgabe der Vorschriften über die Zwangsvollstreckung anzuordnen; 
der Erlös ist zu hinterlegen. Gegen die Anordnung der Veräußerung steht dem 
Eigentümer die sofortige Beschwerde zu; die Veräußerung erfolgt erst nach dem 
Eintritte der Rechtskraft der Anordnung. 
Der Verteilungstermin soll nicht vor der Hinterlegung des Erlöses 
stattfinden. 
§ 45. 
Nach Ablauf einer Frist von einem Monate, die mit dem im § 22 Abs. 3 
bezeichneten Zeitpunkte beginnt, hat das Gericht auf Antrag die Rückgabe der 
Sicherheit anzuordnen, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens 
nicht gestellt oder wenn der gestellte Antrag zurückgenommen oder rechtskräftig 
zurückgewiesen ist und nicht andere Bauforderungen inzwischen angemeldet worden 
sind. Die Vorschriften des § 24 Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung. 
Die Rückgabe der Sicherheit ist auch dann anzuordnen, wenn dem Gericht 
eine Bescheinigung der Baupolizeibehörde vorgelegt wird, daß die Bauerlaubnis 
versagt oder vor dem Beginne des Baues erloschen ist. 
 
  
  
§ 46. 
Wird dem Gerichte durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden 
nachgewiesen, daß sich die Beteiligten über die Verteilung der Sicherheit geeinigt 
haben, so hat es die Auszahlung der Sicherheit nach Maßgabe dieser Einigung 
anzuordnen. Auf die Vermittelung einer solchen Einigung finden die Vorschriften 
des § 26 entsprechende Anwendung. 
§ 47. 
Haftet der Eigentümer nach § 12 Abs. 3 den Baugläubigern in Höhe 
des dritten Teiles der Baukosten, so erfolgt die Bestimmung der den 
einzelnen Baugläubigern auszuzahlenden Beträge durch ein Verteilungsverfahren. 
Auf das Verteilungsverfahren finden die Vorschriften der §§ 43, 45, 46 ent- 
sprechende Anwendung. An die Stelle der Anordnung der Rückgabe der Sicher- 
heit tritt die Feststellung, daß die im § 12 Abs. 3 bestimmte Haftung er- 
loschen ist.
        <pb n="480" />
        — 464 — 
§ 48. 
Ist nach § 13 Sicherheit geleistet, so kann nach dem Ablaufe der An- 
meldungsfrist jeder Beteiligte die Eröffnung eines Verteilungsverfahrens in An- 
sehung der Sicherheit beantragen. 
Die Vorschriften des § 43 Abs. 1 und der §§ 44, 46 finden Anwendung. 
Wird der Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens zugelassen, so 
hat das Gericht gleichzeitig das Bauschöffenamt um Erteilung einer beglaubigten 
Abschrift der wirksamen Anmeldungen zu ersuchen. Ansprüche, für die nach der 
Mitteilung des Bauschöffenamts eine wirksame Anmeldung vorliegt) stehen für 
das Verteilungsverfahren Ansprüchen gleich, die zur Zeit der Eintragung des 
Vollstreckungsvermerkes aus dem Grundbuch ersichtlich waren. 
Sind ein Verteilungsverfahren in Ansehung der Sicherheit und ein Ver- 
teilungsverfahren über den Erlös des mit der Bauhypothek belasteten Grundstücks 
gleichzeitig anhängig, so hat das Gericht beide Verfahren zu verbinden. Die 
Verbindung findet nicht mehr statt, sobald in einem der Verfahren der Ver- 
teilungstermin abgehalten ist. 
§ 49. 
Wird der Bauvermerk nach § 17 oder nach § 27 Abs. 1 gelöscht, so hat 
das Bauschöffenamt auf Antrag die Rückgabe der gemäß § 13 geleisteten Sicher- 
heit anzuordnen. Das Gleiche gilt, wenn dem Bauschöffenamte nach dem Ab- 
laufe der Anmeldungsfrist die Zustimmung aller Baugläubiger, für welche wirk- 
same Anmeldungen vorliegen, in der für Eintragungsbewilligungen durch die 
Grundbuchordnung vorgeschriebenen Form nachgewiesen wird. 
Sechster Titel. 
Bauschöffenamt. 
§ 50. 
Die Errichtung eines Bauschöffenamts (§ 9 Abs. 2) erfolgt durch Orts- 
statut nach Maßgabe des § 142 der Gewerbeordnung. Vor der Abfassung des 
Statuts ist die Handwerkskammer des Bezirkes anzuhören. 
Mehrere Gemeinden können sich durch übereinstimmende Ortsstatute zur 
Errichtung eines gemeinsamen Bauschöffenamts für ihre Bezirke vereinigen. Für 
die Genehmigung der übereinstimmenden Ortsstatute ist die höhere Verwaltungs- 
behörde zuständig, in deren Bezirke das Bauschöffenamt seinen Sitz haben soll. 
Die Errichtung des Bauschöffenamts erfolgt durch Anordnung der Landes- 
zentralbehörde, wenn ungeachtet einer von ihr an die Gemeinde ergangenen Auf. 
forderung innerhalb der gesetzten Frist die Errichtung auf dem im Abs. 1, 2 be- 
zeichneten Wege nicht erfolgt ist. Alle Bestimmungen, welche dieses Gesetz dem 
Statute vorbehält, erfolgen in diesem Falle durch die Anordnung der Landes- 
zentralbehörde.
        <pb n="481" />
        — 465 — 
§ 51. 
Das Bauschöffenamt besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens einem 
Stellvertreter sowie der erforderlichen Zahl von Bauschöffen; die Zahl der 
letzteren soll mindestens vier betragen. 
Bei Ämtern, die aus mehreren Abteilungen bestehen, können mehrere Vor- 
sitzende bestellt werden. 
§ 52. 
Als Bauschöffe soll nur berufen werden, wer zum Amte eines Schöffen 
fähig ist (§§ 31, 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes), das dreißigste Lebensjahr 
vollendet hat und in dem Bezirke des Amtes während mindestens drei Jahren 
gewohnt hat oder beschäftigt gewesen ist.  
Mindestens die Hälfte der Bauschöffen soll aus Bausachverständigen bestehen. 
§ 53. 
Die Mitglieder des Bauschöffenamts werden durch den Magistrat und, 
wo ein solcher nicht vorhanden ist oder das Statut dies bestimmt, durch die 
Gemeindevertretung auf mindestens drei Jahre nach Anhörung der Handwerks- 
kammer des Bezirkes gewählt. 
Sind Wahlen innerhalb der durch das Ortsstatut zu bestimmenden Frist 
nicht zustande gekommen, so ist die höhere Verwaltungsbehörde befugt, die Mit- 
glieder des Amtes selbst zu ernennen. 
Namen und Wohnort der Mitglieder des Amtes werden nach näherer 
Bestimmung des Statuts öffentlich bekannt gemacht. 
§ 54. 
Das Amt der Bauschöffen ist ein Ehrenamt. Die Übernahme kann nur aus 
den Gründen abgelehnt werden, welche zur Ablehnung eines unbesoldeten Gemeinde- 
amts berechtigen. Wo landesgesetzliche Bestimmungen über die zur Ablehnung von 
Gemeindeämtern berechtigenden Gründe nicht bestehen, darf die Übernahme nur 
aus denselben Gründen verweigert werden, aus welchen das Amt eines Vormundes 
abgelehnt werden kann. Wer das Amt eines Bauschöffen sechs Jahre versehen 
hat, kann während der nächsten sechs Jahre die Übernahme des Amtes ablehnen. 
Über den Ablehnungsantrag entscheidet die im § 53 Abs. 1 bezeichnete Stelle. 
Die Bauschöffen erhalten eine Entschädigung für Zeitversäumnis und Ver- 
gütung der Reisekosten. Die Höhe der Entschädigung ist durch das Statut fest- 
zusetzen; eine Zurückweisung derselben ist unstatthaft. 
§ 55. 
Auf die Vorsitzenden des Bauschöffenamts und deren Stellvertreter finden 
die für Gemeindebeamte geltenden Disziplinarvorschriften Anwendung. Inwieweit 
gleichartige Vorschriften auf die Bauschöffen Anwendung finden, bestimmt sich 
nach den Landesgesetzen. 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 75
        <pb n="482" />
        — 466 — 
Für die Entfernung eines Bauschöffen von seinem Amte gelten, soweit 
nicht nach Abs. 1 ein anderes bestimmt ist, folgende Vorschriften. Ein Bau- 
schöffe, hinsichtlich dessen Umstände eintreten oder bekannt werden, welche seine 
Wählbarkeit nach Maßgabe dieses Gesetzes ausschließen, ist des Amtes zu ent- 
heben; die Enthebung erfolgt durch die höhere Verwaltungsbehörde nach An- 
hörung des Beteiligten. Ein Bauschöffe, der sich einer groben Verletzung seiner 
Amtepflicht schuldig macht, kann seines Amtes entsetzt werden. Die Entsetzung 
erfolgt durch das Landgericht, in dessen Bezirke das Bauschöffenamt seinen Sitz 
hat. Hinsichtlich des Verfahrens und der Rechtsmittel finden die Vorschriften 
entsprechende Anwendung, welche für die zur Zuständigkeit der Landgerichte ge- 
hörigen Strafsachen gelten. Die Klage wird von der Staatsanwaltschaft auf 
Antrag der höheren Verwaltungsbehörde erhoben. 
§ 56. 
Der Vorsitzende des Bauschöffenamts und dessen Stellvertreter sind vor 
ihrem Amtsantritte durch den von der höheren Verwaltungsbehörde beauftragten 
Beamten, die Bauschöffen vor der ersten Dienstleistung durch den Vorsitzenden 
auf die Erfüllung der Obliegenheiten des ihnen übertragenen Amtes eidlich zu 
verpflichten. 
§ 57. 
Die Vorschriften über die Beschlußfähigkeit und den Geschäftsgang des 
Bauschöffenamts sind im Ortsstatute zu treffen. 
Durch das Statut kann bestimmt werden, daß für gewisse Fälle, ins- 
besondere bei Einwendungen gegen die Feststellung des Baustellenwerts und die 
Höhe der Baukosten, eine größere Zahl von Mitgliedern zuzuziehen ist. 
§ 58. 
Zur Deckung der Kosten des Bauschöffenamts sind für die Tätigkeit des- 
selben Gebühren zu entrichten, deren Höhe durch das Statut bestimmt wird. 
Die Gebühren fallen dem Eigentümer zur Last. 
Die Gebühren bilden Einnahmen des Bauschöffenamts; ihre Einziehung 
erfolgt nach den für die Einziehung der Gemeindeabgaben geltenden Vorschriften. 
Im Falle der Zwangsversteigerung sind sie aus dem Grundstücke mit dem 
Range der öffentlichen Lasten des Grundstücks zu befriedigen. 
Die Gebühren sollen nicht höher bemessen werden, als es zur Deckung 
der Kosten der Einrichtung und der Unterhaltung des Bauschöffenamts notwendig 
ist) soweit diese Kosten in den Einnahmen des Bauschöffenamts ihre Deckung 
nicht finden, sind sie von der Gemeinde zu tragen. 
Wird das Bauschöffenamt nicht ausschließlich für eine Gemeinde errichtet, 
so ist in dem Statute zu bestimmen, zu welchen Anteilen die einzelnen Gemeinden 
an der Deckung der Kosten teilnehmen.
        <pb n="483" />
        — 467 — 
§ 59. 
Die Zentralbehörden der Bundesstaaten bestimmen, von welchen Organen 
der Gemeinde die Statuten über Errichtung von Bauschöffenämtern zu beschließen 
und von welchen Staats- oder Gemeindeorganen die übrigen in diesem Gesetze 
den Staats- oder Gemeindebehörden sowie den Vertretungen der Gemeinden zu- 
gewiesenen Verrichtungen wahrzunehmen sind. Mit den von der höheren Ver- 
waltungsbehörde wahrzunehmenden Geschäften dürfen jedoch nur diejenigen höheren 
Verwaltungsbehörden betraut werden, welche nach Landesrecht die Aufsicht oder 
Oberaufsicht in Gemeindeangelegenheiten wahrzunehmen haben. 
§ 60. 
Durch landesherrliche Verordnung können von den Vorschriften der §§ 50 
bis 59 Abweichungen zugelassen werden. 
Siebenter Titel. 
Schlußbestimmungen. 
§ 61. 
Soll das Gebäude von einem Erbbauberechtigten errichtet werden, so ist 
der Bauvermerk auf dem Grundbuchblatte des Erbbaurechts einzutragen. Der 
Wert des Erbbaurechts tritt an die Stelle des Baustellenwerts. 
Bei der Feststellung der Belastungen sind sowohl die auf dem Erbbaurecht 
als die auf dem Grundstücke haftenden, dem Erbbaurechte vorgehenden Belastungen 
zu berücksichtigen. 
Die sich auf den Eigentümer beziehenden Vorschriften dieses Gesetzes finden 
auf den Erbbauberechtigten Anwendung. 
§ 62. 
Auf die durch dieses Gesetz den Baugläubigern gewährten Rechte kann 
erst nach dem Beginne der im § 22 Abs. 3 und im § 45 Abs. 1 bestimmten 
Frist oder nach der Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsver- 
waltung verzichtet werden. 
§ 63. 
Durch landesherrliche Verordnung können Verrichtungen, die nach diesem 
Gesetze dem Bauschöffenamt obliegen, einer anderen Behörde, einem Beamten 
oder einem Notar, ingleichen kann die Zuständigkeit für das Verteilungsverfahren 
einer anderen Behörde, einem Beamten oder einem Notar übertragen werden. 
Ebenso können durch landesherrliche Verordnung die Verrichtungen der Bau- 
polizeibehörde oder der Treuhänder dem Bauschöffenamt übertragen werden. 
§ 64. 
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften über die 
Kosten werden durch landesherrliche Verordnung erlassen.
        <pb n="484" />
        — 468 — 
§ 65. 
Die im § 9 vorgesehene landesherrliche Verordnung kann zurückgenommen 
werden. 
Auf Neubauten, für die bereits ein Bauvermerk oder eine Bauhypothek 
eingetragen oder gemäß § 12 Sicherheit geleistet ist, finden die Vorschriften 
dieses Gesetzes ungeachtet der Zurücknahme Anwendung. 
§ 66.  
Diejenigen Gegenstände, welche in diesem Gesetze der Regelung durch 
landesherrliche Verordnung vorbehalten sind, werden in den freien Hansestädten 
durch Verordnung der Landeszentralbehörde geregelt. 
§ 67. 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Widerklage 
ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht ist, wird die Verhand- 
lung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des § 8 des Einführungsgesetzes 
zum Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichsgerichte zugewiesen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 1. Juni 1909. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bülow. 
  
  
(Nr. 3613) Bekanntmachung, betreffend den Beitritt des Australischen Bundes zu der inter- 
nationalen Übereinkunft über Maßregeln gegen Pest, Cholera und Gelb- 
fieber, vom 3. Dezember 1903 (Reichs-Gesetzbl 1907 S. 425). Vom 
26. Mai 1909. 
Die Königlich Großbritannische Regierung hat der Regierung der Französischen 
Republik angezeigt, daß die Bestimmungen der internationalen Übereinkunft, be- 
treffend Maßregeln gegen Pest, Cholera und Gelbfieber, vom 3. Dezember 1903 
auf den Australischen Bund anwendbar sind. 
Berlin, den 26. Mai 1909. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
von Koerner. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
        <pb n="485" />
        — 469 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 29. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds und bes Hinterbliebenen-Versicherungs- 
fonds. S. 469 — Allerhöchster Erlaß, betreffend Abänderung der Verordnung vom 
13. Juli 1898 zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im 
Frieden. S. 470.— Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Steinbrüchen 
und Steinhauereien (Steinmetzbetrieben). S. 471. — Bekanntmachung, betreffend die dem Inter- 
nationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. S. 474. 
  
  
  
(Nr. 3614.) Gesetz, betreffend die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds und des Hinter- 
bliebenen-Versicherungsfonds. Vom 1. Juni 1909. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
§ 1. 
Das Gesetz, betreffend die Gründung und Verwaltung des Reichs-Inva- 
lidenfonds, vom 23. Mai 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 117) und das Gesetz, be- 
treffend den Hinterbliebenen-Versicherungsfonds und den Reichs-Invalidenfonds, 
vom 8. April 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 89) werden wie folgt geändert: 
Die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds und des Hinterbliebenen-Ver- 
sicherungsfonds nach den für diese Fonds geltenden Vorschriften wird dem Reichs- 
kanzler mit folgenden Maßgaben übertragen: 
1. Eine Außerkurssetzung von Schuldverschreibungen des Reichs-Invaliden- 
fonds findet nicht mehr statt. Die bisher erfolgten Außerkurssetzungen 
verlieren ihre Wirkung. 
2. Der § 5 des Gesetzes vom 23. Mai 1873 wird aufgehoben. 
3. Bei dem gemeinsamen Verschlusse der Wertpapiere wirken zwei Mit- 
lieder der Reichsschuldenkommission mit, von denen das eine dem 
Bundesrate, das andere dem Reichstag angehört. 
4. Eine Bilanz über den Reichs--Invalidenfonds ist nicht mehr aufzustellen. 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 76 
Ausgegeben zu Berlin den 10. Juni 1909.
        <pb n="486" />
        — 470 — 
§ 2. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1909 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 1. Juni 1909. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bülow. 
  
(Nr. 3615.) Allerhöchster Erlaß, betreffend Abänderung der Verordnung vom 13. Juli 1898 
(Reichs-Gesetzbl. S. 921) zur Ausführung des Gesetzes über die Natural- 
leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden. Vom 27. Mai 1909. 
Auf den Bericht vom 22. Mai 1909 will Ich die anliegende Abänderung der 
— Verordnung vom 13. Juli 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 921) zur Ausführung des 
Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden hierdurch 
genehmigen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist nebst der Anlage durch das Reichs-Gesetzblatt zu 
veröffentlichen. 
Neues Palais, den 27. Mai 1909. 
Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
An den Reichskanzler (Reichsamt des Innern). 
Abänderung 
der 
Verordnung vom 13. Juli 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 921) zur Aus- 
führung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht 
im Frieden. 
In dem Muster Beilage E ist in Spalte 7 im Texte statt 
„Hektoliter"! „Doppelzentner“, 
zu setzen.
        <pb n="487" />
        — 471 — 
(Nr. 3616.) Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Steinbrüchen 
und Steinhauereien (Steinmetzbetrieben). Vom 31. Mai 1909. 
Auf Grund des § 120e der Gewerbeordnung hat der Bundesrat die nach- 
stehenden 
Bestimmungen über die Einrichtung und den Betrieb von Steinbrüchen 
und Steinhauereien (Steinmetzbetrieben) 
erlassen: 
Allgemeine Bestimmungen. 
§ 1. 
In solchen Steinbrüchen und Steinhauereien, in denen regelmäßig fünf 
oder mehr Arbeiter beschäftigt werden, müssen für die im Freien beschäftigten 
Arbeiter zur Unterkunft während der Arbeitspausen ausreichend große und wetter- 
dichte Räume vorhanden sein, welche genügend erhellt, mit einem dichten Fuß- 
boden versehen und bei kalter Witterung geheizt sind; sie müssen für jeden dauernd 
beschäftigten Arbeiter einen Sitzplatz enthalten. Auch müssen Vorrichtungen zum 
Wärmen der Speisen vorhanden sein. 
Die Unterkunftsräume sind täglich zu reinigen; sie dürfen nicht als Lager- 
oder Aufbewahrungsräume benutzt werden. 
§ 2. 
In den im § 1 bezeichneten Betrieben müssen den Anforderungen der 
Gesundheitspflege und des Anstandes entsprechende Bedürfnisanstalten in aus- 
reichender Zahl vorhanden sein. 
§ 3. 
Für solche Steinbrüche und Steinhauereien, in denen regelmäßig weniger 
als fünf Arbeiter beschäftigt werden, behält es bei der Befugnis der zuständigen 
Behörden, im Wege der Verfügung oder Anordnung oder durch Polizeiver- 
ordnungen (§§ 120 d, 120 e der Gewerbeordnung) Einrichtungen der in §§ 1, 2 
bezeichneten Art vorzuschreiben, sein Bewenden. 
§ 4. 
In Steinbrüchen und Steinhauereien müssen für die im Freien arbeitenden 
Steinhauer, Schrottschläger, Kleinschläger, Klarschläger und Pflastersteinkipper 
(Pflastersteinschläger) zum Schutze gegen die Unbilden der Witterung entweder 
Schutzdächer über den Arbeitsplätzen oder Arbeitsbuden errichtet werden. Die 
Arbeitsbuden müssen nach drei Seiten hin, insbesondere nach derjenigen der 
Hauptwindrichtung, geschlossen werden können.
        <pb n="488" />
        — 472 — 
§ 5. 
In Steinbrüchen und Steinhauereien sind für die Arbeiter gesundes Trink- 
wasser oder andere geeignete Getränke vom Arbeitgeber in ausreichender Menge 
zur Verfügung zu stellen. 
Die im § 3 bezeichneten Behörden können anordnen, daß die Arbeitgeber 
den Arbeitern nicht gestatten dürfen, Branntwein in den Betrieb einzubringen. 
  
Besondere Bestimmungen für Sandsteinarbeiter. 
§ 6. 
In Steinbrüchen und Steinhauereien müssen die Arbeiter bei dem Bossieren 
oder der weiteren Bearbeitung von Sandstein mindestens zwei Meter von einander 
entfernt sein. 
§ 7. 
Zur tunlichsten Vermeidung der Staubentwickelung müssen in Stein- 
hauereien bei der Sandsteinbearbeitung, sofern dies nicht aus technischen Rück- 
sichten unzulässig ist, die Werkstücke und bei warmer und trockener Witterung 
auch die Arbeitsplätze und die Fußböden der Arbeitsbuden und Werkstätten feucht 
gehalten werden. 
Die Arbeitsbuden und Werkstätten sind täglich von Abfall und Schutt, 
ihre Fußböden ebenso unter ausreichender Anfeuchtung von Staub zu reinigen. 
Das erforderliche Wasser ist vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. 
§ 8. 
Den im § 3 bezeichneten Behörden bleibt es überlassen, gleiche Bestim- 
mungen wie die hinsichtlich der Sandsteinarbeiter vorgesehenen auch für Arbeiter 
zu treffen, welche bei der Gewinnung von Dolerit oder ähnlichen Gesteinsarten, 
die scharfkantigen Staub entwickeln, beschäftigt werden. 
Beschäftigung erwachsener Arbeiter. 
§ 9. 
In Steinbrüchen dürfen Arbeiter, die bei der Steingewinnung (dem Brechen, 
dem Unterschrämen, dem Hohlmachen, dem Herstellen und Besetzen von Bohr- 
löchern, dem Sprengen und dergleichen), wenn auch nur während eines Teiles 
des Tages,  verwendet werden, nicht länger als zehn Stunden täglich beschäftigt 
werden. 
In Steinbrüchen und Steinhauereien dürfen Arbeiter, die bei dem Bossieren 
oder der weiteren Bearbeitung von Sandstein, wenn auch nur während eines 
Teiles des Tages, verwendet werden, nicht länger als neun Stunden täglich 
beschäftigt werden.
        <pb n="489" />
        — 473 — 
Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen können von der unteren 
Verwaltungsbehörde zugelassen werden für Arbeiten, welche in Notfällen oder im 
öffentlichen Interesse unverzüglich vorgenommen werden müssen. Die Erlaubnis 
darf nicht für mehr als zwei Stunden täglich und höchstens auf die Dauer von 
vierzehn Tagen erteilt werden. 
Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern. 
§ 10. 
In Steinbrüchen dürfen Arbeiterinnen und jugendliche Arbeiter nicht bei 
Abräumungsarbeiten, bei der Steingewinnung (§ 9 Abs. 1) oder der Rohauf- 
arbeitung von Steinen beschäftigt werden. Als Rohaufarbeitung von Steinen 
im Sinne dieser Bestimmungen gilt auch die Herstellung von Chausseesteinen 
(Schotter, Klarschlag, Knackschlag, Kleinschlag) in solchen Betrieben. Die höhere 
Verwaltungsbehörde kann für ihren Bezirk oder Teile desselben gestatten, daß 
Arbeiterinnen über achtzehn Jahre mit der Herstellung von Chausseesteinen be- 
schäftigt werden; die Dauer der Beschäftigung im Steinbruche darf in diesem 
Falle sechs Stunden täglich nicht übersteigen. 
In Steinhauereien dürfen jugendliche Arbeiter nicht bei der trockenen Be- 
arbeitung von Sandstein, Arbeiterinnen auch nicht mit anderen Arbeiten be- 
schäftigt werden, bei denen sie der Einwirkung von Steinstaub ausgesetzt sind. 
Falls jugendliche Arbeiter, wenn auch nur während eines Teiles des Tages, zur 
Bearbeitung von feuchtem Sandsteine verwendet werden, so dürfen sie nicht länger 
als neun Stunden täglich beschäftigt werden. 
Außerdem dürfen in Steinbrüchen und Steinhauereien Arbeiterinnen und 
jugendliche Arbeiter nicht beim Transport oder Verladen von Abraum, Steinen 
oder Abfall beschäftigt werden. Für Schieferbrüche kann die höhere Verwaltungs- 
behörde Ausnahmen dahin zulassen, daß jugendliche Arbeiter beim Transport 
oder Verladen von Steinen mit ihren Kräften angemessenen Arbeiten beschäftigt 
werden dürfen. 
Schlußbestimmungen. 
§ 11. 
Als Steinhauereien gelten im Sinne der vorstehenden Bestimmungen auch 
solche Betriebe, in welchen die über die Rohaufarbeitung hinausgehende Bear- 
beitung der Werkstücke im Steinbruch erfolgt. 
Die Bestimmungen der §§ 1, 2, 12 finden auf solche Fälle keine An- 
wendung, in welchen Steinhauer außerhalb einer regelmäßigen Betriebsstätte, 
z. B. auf Bauten, vorübergehend beschäftigt werden. 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 77
        <pb n="490" />
        — 474 — 
§ 12. 
In Steinbrüchen und Steinhauereien ist an einer in die Augen fallenden 
Stelle eine Tafel auszuhängen, welche in deutlicher Schrift die Bestimmungen 
der §§ 1 bis 5, 9 bis 11 wiedergibt. 
In solchen Steinbrüchen und Steinhauereien, in denen Sandstein gewonnen 
oder bearbeitet wird, muß die Tafel (Abs. 1) außerdem die Bestimmungen der 
§§ 6, 7 wiedergeben. 
  
§ 13. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Juli 1909 in Kraft und 
an die Stelle der Bekanntmachung vom 20. März 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 78). 
Berlin, den 31. Mai 1909. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
von Bethmann Hollweg. 
  
 
(Nr. 3617.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den 
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 2. Juni 1909. 
Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Übereinkommen 
über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Ausgabe vom Februar 1909, 
Reichs-Gesetzbl. 1909 S. 280 ff.), ist, wie folgt, geändert worden: 
I. Im Abschnitte „Schweiz. A.“ ist die Ziffer 2 „Gotthardbahn“ gestrichen. 
II. Im Abschnitt „Italien. B. II.“ sind unter Ziffer 7 die Worte „der 
Gotthardbahn“ ersetzt durch: 
„den Schweizerischen Bundesbahnen“. 
Berlin, den 2. Juni 1909. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Schulz. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
        <pb n="491" />
        — 475 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
  
  
Nr 30. 
Inhalt: Gesetz, betreffend Änderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Zivilprozeßordnung, des Gerichts- 
kostengesetzes und der Gebührenordnung für. Rechtsanwälte. S. 475. 
  
(Nr. 3618.) Gesetz, betreffend Änderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Zivilprozeß- 
ordnung, des Gerichtskostengesetzes und der Gebührenordnung für Rechts- 
anwälte. Vom 1. Juni 1909. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
 
 
 
Artikel I. 
Das Gerichtsverfassungsgesetz wird dahin geändert: 
1.   Im § 23 Nr. 1 wird das Wort „dreihundert“ durch das Wort „sechs- 
hundert“ ersetzt. 
2.   Der § 58 erhält folgenden Abs. 2: 
Die Mitglieder können gleichzeitig Amtsrichter im Bezirke des Land- 
gerichts sein. 
3. Im § 71 werden hinter den Worten „die Zivilkammern“ die Worte 
„, einschließlich der Kammern für Handelssachen,“ eingestellt. 
4.   Als § 100 a wird folgende Vorschrift eingestellt: 
Ist bei einem Landgericht eine Kammer für Handelssachen ge- 
bildet, so tritt für Handelssachen diese Kammer an die Stelle der 
Zivilkammern nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. 
5.   Im § 101 werden 
a) die Worte: „Vor die Kammer für Handelssachen gehören nach Maß- 
gabe der folgenden Vorschriften diejenigen den Landgerichten in erster 
Instanz zugewiesenen“ durch folgende Worte ersetzt:  
„Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen“, 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 78 
Ausgegeben zu Berlin den 11. Juni 1909.
        <pb n="492" />
        — 476 — 
b) in Nr. 3e die Worte „aus dem Rechtsverhältnisse zwischen dem Pro- 
kuristen, Handlungsbevollmächtigten, Handlungsgehilfen oder Handlungs- 
lehrling und dem Inhaber des Handlungsgeschäfts, sowie“ gestrichen, 
c) hinter Nr. 3 folgende Nummern eingeschaltet: 
4. auf Grund des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wett- 
bewerbes vom 27. Mai 1896 (Reichs- Gesetzl. S. 145); 
5. aus den §§ 45 bis 48 des Börsengesetzes Reichs-Gesetzbl. 1908 
S. 215); 
6. aus dem Reichsstempelgesetze (Reichs-Gesetzbl. 1906 S. 695) in 
Beziehung auf Verpflichtung zur Entrichtung der in diesem 
Gesetze festgestellten Abgaben. 
6. Als § 105a wird folgende Vorschrift eingestellt: 
Die §§ 102 bis 105 finden auf das Verfahren in der Berufungs- 
instanz vor den Kammern für Handelssachen entsprechende Anwendung. 
7. Im § 108 werden die Worte „des § 101“ durch die Worte „der 
§§ 100 a, 101" ersetzt. 
8. Als § 108 a wird folgende Vorschrift eingestellt: 
Wird die Kammer für Handelssachen als Beschwerdegericht mit 
einer vor diese nicht gehörigen Beschwerde befaßt, so ist die Beschwerde 
von Amts wegen an die Zivilkammer zu verweisen. Ebenso hat die 
Zivilkammer, wenn sie als Beschwerdegericht in einer Handelssache mit 
einer Beschwerde befaßt wird, diese von Amts wegen an die Kammer 
für Handelssachen zu verweisen. Die Vorschriften des § 107 Satz 1, 2 
finden entsprechende Anwendung. 
Eine Verweisung der Beschwerde an eine andere Kammer findet 
nicht statt, wenn bei der Kammer, welche mit der Beschwerde befaßt 
wird, die Hauptsache anhängig ist, oder diese Kammer bereits eine Ent- 
scheidung in der Hauptsache erlassen hat. 
9. Im § 109 Abs. 3 werden hinter dem Worte „Entscheidung“ die Worte 
„in erster Instanz“ eingeschaltet. 
10. Im § 202 erhält 
a) der Schluß des Abs. 2 Nr. 4a folgende Fassung: 
... sowie die im § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Gewerbe- 
gerichtsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1901 S. 353) und im § 5 Nr. 1 
bis 4 des Gesetzes, betreffend Kaufmannsgerichte, vom 6. Juli 1904 
(Reichs-Gesetzbl. S. 266) bezeichneten Streitigkeiten; 
Ferner wird 
b) im Abs. 2 als Nr. 4b folgende Vorschrift eingestellt: 
Ansprüche aus dem außerehelichen Beischlafe;
        <pb n="493" />
        — 477 — 
c) der Abs. 3 durch folgende Vorschriften ersetzt: 
In dem Verfahren vor den Amtsgerichten hat das Gericht 
auf Antrag auch andere Sachen als Feriensachen zu bezeichnen. 
Werden in einer Sache, die durch Beschluß des Gerichts als 
Feriensache bezeichnet ist, in einem Termine zur mündlichen Ver- 
handlung einander widersprechende Anträge gestellt, so ist der 
Beschluß aufzuheben, sofern die Sache nicht besonderer Be- 
schleunigung bedarf. 
In dem Verfahren vor den Landgerichten sowie in dem 
Verfahren in den höheren Instanzen soll das Gericht auf 
Antrag auch solche Sachen, welche nicht unter die Vorschrift des 
Abs. 1 fallen, soweit sie besonderer Beschleunigung bedürfen, als 
Feriensachen bezeichnen. Die Bezeichnung kann vorbehaltlich der 
Entscheidung des Gerichts durch den Vorsitzenden erfolgen. 
11. Der Eingang des § 204 erhält folgende Fassung: 
Auf das Kostenfestsetzungsverfahren, das Mahnverfahren.... 
Artikel II. 
Die Zivilprozeßordnung wird dahin geändert: 
1. Im § 91 werden im Abs. 1 die Worte „nach freiem Ermessen des Ge- 
richts“ und im Abs. 2 die Worte nach dem Ermessen des Gerichts“ 
gestrichen. 
2. An die Stelle der §§ 103 bis 106 treten folgende Vorschriften: 
§ 103. 
Der Anspruch auf Erstattung der Prozeßkosten kann nur auf 
Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht 
werden. 
Das Gesuch um Festsetzung des zu erstattenden Betrags ist bei 
dem Gerichtsschreiber des Gerichts erster Instanz anzubringen. Die 
Kostenberechnung, die zur Mitteilung an den Gegner bestimmte 
Abschrift derselben und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze 
dienenden Belege sind beizufügen.  
§ 104. 
Die Entscheidung über das Festsetzungsgesuch erfolgt durch den 
Gerichtsschreiber. Sie ist den Parteien von Amts wegen zuzustellen, 
dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung der Abschrift der 
Kostenberechnung. 
Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, daß dieser glaubhaft 
gemacht ist. 
  
78
        <pb n="494" />
        — 478 — 
Über Erinnerungen gegen den Festsetzungsbeschluß entscheidet das 
Gericht, dessen Gerichtsschreiber den Beschluß erlassen hat. Die 
Erinnerungen sind binnen einer Notfrist von zwei Wochen, welche mit 
der Zustellung des Beschlusses beginnt, zu erheben. Die Entscheidung 
kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. Das Gericht 
kann vor der Entscheidung anordnen, daß die Vollstreckung des Fest- 
setzungsbeschlusses auszusetzen sei. Gegen die Entscheidung des Gerichts 
findet sofortige Beschwerde statt. 
§ 105. 
Der Festsetzungsbeschluß kann auf das Urteil und die Ausferti- 
gungen gesetzt werden, sofern bei der Anbringung des Gesuchs eine 
Ausfertigung des Urteils noch nicht erteilt ist und eine Verzögerung 
der Ausfertigung nicht eintritt. Eine besondere Ausfertigung und 
Zustellung des Festsetzungsbeschlusses findet in diesem Falle nicht statt. 
Den Parteien ist der festgesetzte Betrag mitzuteilen, dem Gegner des 
Antragstellers unter Beifügung der Abschrift der Kostenberechnung. 
Die Verbindung des Festsetzungsbeschlusses mit dem Urteile soll 
unterbleiben, sofern dem Festsetzungsgesuch auch nur teilweise nicht 
entsprochen wird. 
Der Anbringung eines Festsetzungsgesuchs bedarf es nicht, wenn. 
die Partei vor der Verkündung des Urteils die Berechnung ihrer Kosten 
eingereicht hat; in diesem Falle ist die dem Gegner mitzuteilende 
Abschrift der Kostenberechnung von Amts wegen anzufertigen. 
§ 106. 
Sind die Prozeßkosten ganz oder teilweise nach Quoten verteilt, 
so hat in den in erster Instanz vor einem Landgerichte verhandelten 
Sachen die Partei den Gegner vor Anbringung des Festsetzungsgesuchs 
aufzufordern, die Berechnung seiner Kosten binnen einer einwöchigen 
Frist bei dem Gerichtsschreiber einzureichen. In den in erster Instanz 
vor einem Amtsgerichte verhandelten Sachen ist die Aufforderung nach 
Anbringung eines Festsetzungsgesuchs von dem Gerichtsschreiber zu 
erlassen. Die Vorschriften des § 105 finden keine Anwendung. 
Nach fruchtlosem Ablaufe der einwöchigen Frist erfolgt die Ent- 
scheidung ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners, unbeschadet des 
Rechtes des letzteren, den Anspruch auf Erstattung nachträglich geltend 
zu machen. Der Gegner haftet für die Mehrkosten, welche durch das 
nachträgliche Verfahren entstehen. · 
3. Im § 107 werden 
a) im Abs. 1 Satz 2 die Worte „das Gericht erster Instanz“ durch die 
Worte „der Gerichtsschreiber des Gerichts erster Instanz“,
        <pb n="495" />
        — 479 — 
b) im Abs. 2 Satz 1 die Worte „bei dem Gericht“ durch die Worte „bei 
dem Gerichtsschreiber“ ersetzt. 
Ferner wird 
c) der zweite Halbsatz im Abs. 2 Satz 1 gestrichen und 
d) der Abs. 3 dahin geändert: 
Die Vorschriften des § 104 Abs. 3 finden Anwendung. 
4. Der § 141 erhält folgenden Abs. 2: 
Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts 
wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst zuzustellen, auch 
wenn sie einen Prozeßbevollmächtigten bestellt hat. 
5. Der § 157 erhält folgende Fassung: 
Das Gericht kann Bevollmächtigte und Beistände, welche das 
mündliche Verhandeln vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, zurückweisen. 
Das Gericht kann Parteien, Bevollmächtigten und Beiständen, 
denen die Fähigkeit zum geeigneten Vortrage mangelt, den weiteren 
Vortrag untersagen. Einer Partei, welche einen ihr abgetretenen An- 
spruch geltend macht, kann der Vortrag auch untersagt werden, wenn 
die Partei das mündliche Verhandeln vor Gericht geschäftsmäßig 
betreibt und ihr nach der Überzeugung des Gerichts der Anspruch 
abgetreten ist, um eine Zurückweisung auf Grund der Vorschrift des 
Abs. 1 zu vermeiden. 
Eine Anfechtung dieser Anordnungen findet nicht statt. 
Die Vorschriften der Abs. 1, 2 finden auf Rechtsanwälte, die 
Vorschrift des Abs. 1 auf Personen, denen das mündliche Verhandeln 
vor Gericht durch eine seitens der Justizverwaltung getroffene An- 
ordnung gestattet ist, keine Anwendung. Die Justizverwaltung soll 
für Gerichte, bei denen zur Vertretung der Parteien durch Rechts- 
anwälte ausreichende Gelegenheit geboten ist, eine solche Anordnung 
nicht treffen. 
6. Der § 179 wird gestrichen. 
7. Als § 210 a wird folgende Vorschrift eingestellt: 
Ein Schriftsatz, durch welchen ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist 
dem Prozeßbevollmächtigten derjenigen Instanz, deren Entscheidung 
angefochten wird, in Ermangelung eines solchen dem Prozeßbevoll- 
mächtigten erster Instanz zuzustellen. Ist von der Partei bereits ein 
Prozeßbevollmächtigter für die höhere, zur Verhandlung und Entscheidung 
über das Rechtsmittel zuständige Instanz bestellt, so kann die Zustellung 
auch an diesen Prozeßbevollmächtigten erfolgen. 
Ist ein Prozeßbevollmächtigter, welchem nach Maßgabe des Abs. 1 
zugestellt werden kann, nicht vorhanden oder ist sein Aufenthalt un-
        <pb n="496" />
        — 480 — 
bekannt, so erfolgt die Zustellung an den von der Partei, wenngleich 
nur für die erste Instanz bestellten Zustellungsbevollmaͤchtigten, in Er- 
mangelung eines solchen an die Partei selbst, und zwar an diese durch 
Aufgabe zur Post, wenn sie einen Zustellungsbevollmächtigten zu be- 
stellen hatte, die Bestellung aber unterlassen hat. 
8. Der § 218 erhält folgende Fassung: 
Zu Terminen, welche in verkündeten Entscheidungen bestimmt 
sind, ist eine Ladung der Parteien unbeschadet der Vorschriften des 
§ 141 Abs. 2 nicht erforderlich. 
9. Im § 235 wird 
a) der Abs. 2 gestrichen. 
Ferner erhält 
b)   der bisherige Abs. 3 folgende Fassung: 
Die Wiedereinsetzung muß innerhalb einer einmonatigen Frist nach 
Ablauf der versäumten Notfrist beantragt werden. 
10. Der § 236 Abs. 1, 2 erhält folgende Fassung: 
Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den 
Vorschriften, welche für die versäumte Prozeßhandlung gelten. Der 
Antrag muß enthalten: 
1. die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen; 
2. die Angabe der Mittel für deren Glaubhaftmachung; 
3. die Nachholung der versäumten Prozeßhandlung, oder wenn diese 
bereits nachgeholt ist, die Bezugnahme hierauf. 
Im Falle der Versäumung der im § 466 bezeichneten Notfrist 
ist der Antrag auf Wiedereinsetzung und Abnahme des Eides 
auch dann bei dem Prozeßgericht einzureichen, wenn die Abnahme des 
Eides durch einen beauftragten oder ersuchten Richter erfolgen sollte. 
11. Der § 238 erhält folgenden Abs. 4: 
Wird die Wiedereinsetzung gegen die im § 466 bezeichnete Not- 
frist beantragt, so ist der Termin zur mündlichen Verhandlung über 
die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung vor dem Prozeßgerichte von Amts 
wegen zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen. Sollte die 
Abnahme des Eides vor dem Prozeßgericht erfolgen, so ist der Termin 
zugleich zur nachträglichen Abnahme des Eides und weiteren mündlichen 
Verhandlung zu bestimmen. 
12. Dem § 296 Abs. 2 wird folgender Satz hinzugefügt: 
Wird das Erscheinen angeordnet, so finden die Vorschriften des § 141 
Abs. 2 Anwendung.
        <pb n="497" />
        — 481 — 
13. Im § 297 wird hinter Abs. 3 folgende Vorschrift als Abs. 4 eingestellt: 
Die Verlesung kann durch eine Bezugnahme auf die die Anträge 
enthaltenden Schriftsätze ersetzt werden, soweit das Gericht es für aus- 
reichend erachtet. 
14. Der § 313 erhält folgenden Abs. 3: 
Wird durch Versäumnisurteil oder Anerkenntnisurteil nach dem 
Antrage des Klägers erkannt, so kann das Urteil in abgekürzter Form 
auf die bei den Akten befindliche Urschrift oder Abschrift der Klage 
oder auf ein damit zu verbindendes Blatt gesetzt werden. In diesem 
Falle ist das Urteil als Versäumnisurteil oder Anerkenntnisurteil zu 
bezeichnen. Des Tatbestandes, der Entscheidungsgründe und der Be- 
zeichnung der mitwirkenden Richter bedarf es nicht. Der Bezeichnung 
der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozeßbevollmächtigten 
bedarf es nur insoweit, als von den Angaben der Klageschrift abge- 
wichen wird. In der Urteilsformel kann auf die Klageschrift Bezug 
enommen werden. Wird das Urteil auf ein Blatt gesetzt, das mit 
der Klageschrift verbunden wird, so soll die Verbindungsstelle mit dem 
Gerichtssiegel versehen oder die Verbindung mit Schnur und Siegel 
bewirkt werden. 
15. Der § 316 erhält folgenden Abs. 3: 
Die Vorschriften der Abs. 1, 2 finden auf die im § 313 Abf. 3 
bezeichneten Urteile keine Anwendung. 
16. Der § 317 erhält folgenden Abs. 4: 
Ist das Urteil nach § 313 Abs. 3 in abgekürzter Form hergestellt, 
so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise unter Benutzung einer 
beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder in der Weise, daß das 
Urteil durch Aufnahme der im § 313 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 bezeichneten 
Angaben vervollständigt wird. Die Abschrift der Klageschrift kann 
durch den Gerichtsschreiber oder durch den Rechtsanwalt des Klägers 
beglaubigt werden. 
17. Der § 340 erhält folgende Fassung: 
Die Einlegung des Einspruchs erfolgt durch Einreichung der 
Einspruchsschrift bei dem Prozeßgerichte. 
Die Einspruchsschrift muß enthalten: 
1. die Bezeichnung des Urteils, gegen welches der Einspruch ge- 
richtet wird; 
2. die Erklärung, daß gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde. 
Die Einspruchsschrift soll zugleich dasjenige enthalten, was zur 
Vorbereitung der Verhandlung über die Hauptsache erforderlich ist.
        <pb n="498" />
        — 482 — 
18.   Als § 340 a wird folgende Vorschrift eingestellt: 
Der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch 
und die Hauptsache ist von Amts wegen zu bestimmen und den 
Parteien bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung ist der Gegen- 
partei die Einspruchsschrift von Amts wegen zuzustellen. Die erforder- 
liche Zahl von beglaubigten Abschriften soll die Partei mit der Ein- 
spruchsschrift einreichen. 
19.   Der § 391 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
Jeder Zeuge ist, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, zu be- 
eidigen.  
20.   Der § 392 erhält folgende Fassung: 
Die Beeidigung erfolgt nach der Vernehmung. Mehrere Zeugen 
können gleichzeitig beeidigt werden. Die Eidesnorm geht dahin, daß 
der Zeuge nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts 
verschwiegen habe. 
21.   Der § 393 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung: 
4. Personen, welche ein rechtliches Interesse daran haben, daß in dem 
Rechtsstreite die eine Partei obsiege, Personen, welche einen in dem 
Rechtsstreite geltend gemachten Anspruch übertragen haben, auch dann, 
wenn sie zur Gewährleistung nicht verpflichtet sind 
Ferner wird   
im Abs. 2 das Wort „nachträgliche“ gestrichen. 
22.   Der § 408 erhält folgenden Abs. 3:  
Wer bei einer richterlichen Entscheidung mitgewirkt hat, soll über 
Fragen, die den Gegenstand der Entscheidung gebildet haben, nicht 
als Sachverständiger vernommen werden. 
23. Der § 410 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
Die Beeidigung des Sachverständigen erfolgt vor oder nach Er- 
stattung des Gutachtens. Die Eidesnorm geht dahin, daß der Sach- 
verständige das von ihm erforderte Gutachten unparteiisch und nach 
bestem Wissen und Gewissen erstatten werde oder erstattet habe. 
24. Der § 481 erhält folgende Fassung: 
Der Eid wird in der Weise geleistet, daß der Richter die Eides- 
norm mit der Eingangsformel:  
,,Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden“ 
vorspricht und der Schwurpflichtige hierauf die Worte spricht (Eides- 
formel): 
„Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe!“
        <pb n="499" />
        ·- — 483 — 
 Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand er- 
heben. 
Sollen mehrere Personen gleichzeitig einen Eid leisten, so wird 
die Eidesformel von jedem Schwurpflichtigen einzeln gesprochen. 
25. Im § 482 werden die Abs. 1, 2 gestrichen. 
26. An die Stelle des zweiten Abschnitts des zweiten Buches der Zivil- 
prozeßordnung treten folgende Vorschriften: 
Verfahren vor den Amtsgerichten. 
§ 495. 
Auf das Verfahren vor den Amtsgerichten finden die Vorschriften 
über das Verfahren vor den Landgerichten Anwendung, soweit nicht 
aus den allgemeinen Bestimmungen des ersten Buches, aus den nach- 
folgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amts- 
gerichte sich Abweichungen ergeben. 
§ 496. 
Die Zustellungen erfolgen unbeschadet der Vorschrift des § 317 
Abs. 1 von Amts wegen. 
Die Klage sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, 
die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gerichte schriftlich einzureichen 
oder mündlich zum Protokolle des Gerichtsschreibers anzubringen. Die 
Partei soll den Schriftsätzen, welche sie bei dem Gericht einreicht, die 
für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beifügen. 
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt oder die Verjährung 
unterbrochen werden, so tritt die Wirkung, sofern die Zustellung dem- 
nächst erfolgt, bereits mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags 
oder der Erklärung ein. 
Wird eine Partei durch einen Anwalt vertreten, so genügt zum 
Nachweise der Zustellung das mit Datum und Unterschrift versehene 
schriftliche Empfangsbekenntnis des Anwalts. 
Auf Bestimmung des Gerichts kann die Mitteilung von Anträgen 
und Erklärungen ohne besondere Form erfolgen. 
Die Ausfertigung der Urteile erfolgt, sofern nicht von der Partei 
ein anderes beantragt wird, unter Weglassung des Tatbestandes und 
der Entscheidungsgründe. Die Zustellung einer solchen Ausfertigung 
steht in den Wirkungen der Zustellung des vollständigen Urteils gleich. 
§ 497. 
Ladungen durch die Parteien finden nicht statt. Die Termine 
werden von Amts wegen bestimmt. Nach Bestimmung des Termins 
ist die Ladung der Parteien durch den Gerichtsschreiber zu veranlassen. 
Reichs-Gesetzbl. 1909 79
        <pb n="500" />
        — 484 — 
Die Ladung einer Partei ist nicht erforderlich, wenn der Termin 
der Partei bei Einreichung oder Anbringung der Klage oder des An- 
trags, auf Grund dessen die Terminsbestimmung stattfindet, mitgeteilt 
worden ist. Die erfolgte Mitteilung ist zu den Akten zu vermerken. 
§ 498. 
Dem Beklagten ist mit der Ladung die Klageschrift oder das die 
Klage enthaltende Protokoll zuzustellen. 
Die Klage gilt unbeschadet der Bestimmung im § 496 Abs. 3 
erst mit der Zustellung an den Beklagten als erhoben. 
§ 499. 
Die Einlassungsfrist beträgt mindestens drei Tage, wenn die Zu- 
stellung an einem Orte erfolgt, der Sitz des Prozeßgerichts ist oder 
im Bezirke des Prozeßgerichts liegt oder von dem ein Teil zu diesem 
Bezirke gehört; mindestens eine Woche, wenn die Zustellung sonst im 
Inland erfolgt; in Meß- und Marktsachen mindestens 24 Stunden. 
Ist die Zustellung im Auslande vorzunehmen, so hat das Gericht 
bei Festsetzung des Termins die Einlassungsfrist zu bestimmen. 
§ 500. 
An ordentlichen Gerichtstagen können die Parteien zur Ver- 
handlung des Rechtsstreits ohne Terminsbestimmung vor Gericht 
erscheinen. 
Die Erhebung der Klage erfolgt in diesem Falle durch den 
mündlichen Vortrag. Die Klage ist zu Protokoll zu nehmen, falls 
die Sache streitig bleibt. 
§ 501. 
Das Gericht kann Anordnungen, die nach der Klageschrift oder 
den vorbereitenden Schriftsätzen zur Aufklärung des Sachverhältnisses 
dienlich erscheinen, schon vor der mündlichen Verhandlung treffen. 
Das Gericht kann insbesondere: 
1. den Parteien die Vorlegung der in ihren Händen befindlichen 
Urkunden, auf welche sie sich bezogen haben, sowie die Vorlegung 
von Stammbäumen, Plänen, Rissen und sonstigen Zeichnungen 
aufgeben; 
2. öffentliche Behörden oder öffentliche Beamte um Mitteilung von 
Urkunden, auf welche eine Partei sich bezogen hat, ersuchen; 
3. amtliche Auskünfte von öffentlichen Behörden oder öffentlichen 
Beamten einziehen; 
4. Zeugen, auf welche eine Partei sich bezogen hat, sowie Sach- 
verständige zur mündlichen Verhandlung laden;
        <pb n="501" />
        — 485 — 
5. das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen; 
6. die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch 
Sachverständige anordnen. 
Bevor eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der 
von beiden Parteien einander widersprechende Anträge gestellt worden 
sind, soll eine Anordnung der unter Nr. 4 bis 6 bezeichneten Art nur 
ergehen, wenn der Beklagte in einem vorbereitenden Schriftsatze dem 
Klageantrage widersprochen hat. 
Die Parteien sind von der Anordnung zu benachrichtigen. Wird 
das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet, so finden die Vor- 
schriften des § 141 Abs. 2 Anwendung. 
§ 502. 
In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht bas Sach- 
und Streitverhältnis mit den Parteien zu erörtern und dahin zu 
wirken, daß die Parteien über alle erheblichen Tatsachen sich vollständig 
erklären und die sachdienlichen Anträge stellen. 
Eine Bezugnahme auf Schriftstücke ist zulässig, soweit keine der 
Parteien widerspricht und das Gericht sie für angemessen hält. 
§ 503. 
Erscheinen in einem Termine zur mündlichen Verhandlung beide 
Parteien nicht, so ruht das Verfahren, bis die Ansetzung eines neuen 
Verhandlungstermins beantragt wird. 
§ 504. 
Die Vorschrift, daß prozeßhindernde Einreden gleichzeitig und 
vor der Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen sind, findet nur 
insoweit Anwendung, als die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts 
und die Einrede, daß die Entscheidung des Rechtsstreits durch Schieds- 
richter zu erfolgen habe, vor der Verhandlung zur Hauptsache geltend 
zu machen sind. 
Ist das Amtsgericht sachlich unzuständig, so hat es vor der Ver- 
handlung des Beklagten zur Hauptsache denselben auf die Unzuständig- 
keit aufmerksam zu machen. 
Auf Grund prozeßhindernder Einreden darf die Verhandlung zur 
Hauptsache nicht verweigert werden; das Gericht kann jedoch die ab- 
gesonderte Verhandlung über diese Einreden anordnen. 
§ 505. 
Ist auf Grund der Bestimmungen über die örtliche oder sachliche 
Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszu- 
79
        <pb n="502" />
        — 486 — 
sprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht 
bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluß sich 
für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige 
Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die 
Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht. 
Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt; mit der Ver- 
kündung des Beschlusses gilt der Rechtsstreit als bei dem im Beschlusse be- 
zeichneten Gericht anhängig. Der Beschluß ist für dieses Gericht bindend. 
Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen 
Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, welche bei dem im Beschlusse 
bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen 
Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt. 
§ 506. 
Wird durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klagantrags 
(§ 268 Nr. 2, 3) ein Anspruch erhoben, der zur Zuständigkeit der Land- 
erichte gehört, oder wird in Gemäßheit des § 280 die Feststellung eines 
Rechtsverhältnisses beantragt, für welches die Landgerichte zuständig sind, 
so hat das Amtsgericht, sofern eine Partei vor weiterer Verhandlung 
zur Hauptsache darauf anträgt, durch Beschluß sich für unzuständig zu 
erklären und den Rechtsstreit an das Landgericht zu verweisen. 
Die Vorschriften des § 505 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 finden ent- 
sprechende Anwendung. 
§ 507. 
Die Vorschriften des § 297 und der §§ 348 bis 354 finden 
keine Anwendung. 
§ 508. 
Der Gerichtsschreiber hat die Zustellung des Versäumnisurteils 
zu vermitteln, sofern nicht die Partei, welche das Urteil erwirkt hat, 
erklärt hat, selbst einen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftragen 
zu wollen. 
Die im § 339 Abs. 1 bezeichnete Frist beträgt eine Woche. 
Eine Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht nach 
§§ 505, 506 findet nur statt, wenn das Amtsgericht den Einspruch 
für zulässig erachtet. Das Gericht, an welches der Rechtsstreit ver- 
wiesen wird, ist an die Entscheidung des Amtsgerichts, durch welche 
der Einspruch zugelassen wird, gebunden. 
§ 509. 
Beschließt das Gericht eine Beweiserhebung, so soll die Auf- 
nahme des Beweises, soweit dies tunlich ist, sofort erfolgen, insbesondere 
sollen Zeugen und Sachverständige, falls sie zur Stelle sind oder ihre 
unverzügliche Gestellung möglich ist, sofort vernommen werden.
        <pb n="503" />
        — 487 — 
§ 510. 
Wegen unterbliebener Erklärung ist eine Urkunde nur dann als 
anerkannt anzusehen, wenn die Partei durch das Gericht zur Erklärung 
über die Echtheit der Urkunde aufgefordert ist. 
§ 510a. 
Anträge sowie die Erklärungen über Annahme oder Zurückschiebung 
zugeschobener Eide sind durch das Sitzungsprotokoll festzustellen; anstatt 
der Feststellung genügt die Bezugnahme auf den Inhalt eines vorbe- 
reitenden Schriftsatzes. 
Sonstige Erklärungen einer Partei, insbesondere Geständnisse, 
sind durch das Protokoll insoweit festzustellen, als das Gericht bei dem 
Schlusse der mündlichen Verhandlung die Feststellung für angemessen 
erachtet. 
§ 510b. 
Erfolgt die Verurteilung zur Vornahme einer Handlung, so kann 
der Beklagte zugleich auf Antrag des Klägers für den Fall, daß die 
Handlung nicht binnen einer zu bestimmenden Frist vorgenommen ist, 
zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt werden; das Gericht hat 
die Entschädigung nach freiem Ermessen festzusetzen. 
§ 510c. 
Wer eine Klage zu erheben beabsichtigt, kann unter Angabe des 
Gegenstandes seines Anspruchs bei dem Amtsgerichte, vor welchem der 
Gegner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, beantragen, daß zum 
Zwecke eines Sühneversuchs Termin bestimmt werde. 
Erscheinen beide Parteien und wird ein Vergleich geschlossen, so 
ist der Vergleich zu Protokoll festzustellen. Kommt ein Vergleich nicht 
zustande, so wird auf Antrag beider Parteien der Rechtsstreit sofort 
verhandelt; die Erhebung der Klage erfolgt in diesem Falle durch den 
mündlichen Vortrag. Die Klage ist zu Protokoll zu nehmen, falls 
die Sache streitig bleibt.  
Ist der Gegner nicht erschienen, oder der Sühneversuch erfolglos 
geblieben, so werden die erwachsenen Kosten als Teil der Kosten des 
Rechtsstreits behandelt. 
27. Im § 516 Abs. 2 wird der Satz: „Die Berufung kann gleichzeitig mit 
der Zustellung des Urteils eingelegt werden.“ gestrichen. 
28. Der § 518 erhält folgende Fassung: 
Die Einlegung der Berufung erfolgt durch Einreichung der Be- 
rufungsschrift bei dem Berufungsgerichte.
        <pb n="504" />
        — 488 —  Die Berufungsschrift muß enthalten: 
1. die Bezeichnung des Urteils, gegen welches die Berufung 
erichtet wird; 
2. die Erklärung, daß gegen dieses Urteil Berufung eingelegt 
werde. 
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte 
Abschrift des Urteils, gegen welches die Berufung sich richtet, dem 
Berufungsgerichte vorgelegt werden. 
29. Der § 520 erhält folgende Fassung: 
Der Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung ist 
von Amts wegen zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen. 
Mit der Bekanntmachung ist die Berufungsschrift dem Berufungs- 
beklagten von Amts wegen zuzustellen. Die erforderliche Zahl von 
beglaubigten Abschriften soll der Beschwerdeführer mit der Berufungs- 
schrift einreichen. In der Bekanntmachung soll der Berufungsbeklagte, 
sofern die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt erfolgt, darauf hin- 
gewiesen werden, daß er sich vor dem Berufungsgerichte durch einen 
bei diesem Gerichte zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten 
vertreten lassen muß. 
In betreff der Frist, welche zwischen dem Zeitpunkte der Bekannt- 
machung des Termins und der mündlichen Verhandlung liegen muß, 
finden die Vorschriften des § 262 entsprechende Anwendung. 
30. Im § 544 Abs. 1 werden die Worte „zum Zwecke der Terminsbestimmung“ 
gestrichen. 
31. Der § 577 Abs. 3 erhält folgende Fassung: 
Das Gericht ist zu einer Änderung seiner der Beschwerde unter- 
liegenden Entscheidung nicht befugt. 
32. Im § 584 Abs. 2 werden die Worte „das Amtsgericht, welches“ durch 
die Worte „das Amtsgericht, dessen Gerichtsschreiber" ersetzt. 
33. Im § 604 erhält 
a) der Abs. 2 Satz 1 folgende Fassung: 
 Die Einlassungsfrist beträgt mindestens vierundzwanzig 
Stunden, wenn die Klage an dem Orte, der Sitz des Prozeß- 
gerichts ist, zugestellt wird; mindestens drei Tage, wenn die Klage 
an einem anderen Orte zugestellt wird, der im Bezirke des Prozeß- 
grichs oder, falls dieses ein Amtsgericht ist, im Bezirke des dem 
Amtsgericht übergeordneten Landgerichts liegt, oder von dem ein 
Teil zu diesem Bezirke gehört; mindestens eine Woche, wenn die 
Klage sonst im Inlande zugestellt wird.
        <pb n="505" />
        — 489 — 
Ferner wird 
b) der Abs. 3 dahin geändert: 
In den höheren Instanzen beträgt die Einlassungs- und 
Ladungsfrist mindestens vierundzwanzig Stunden, wenn die Zu- 
stellung der Berufungs- oder Revisionsschrift oder der Ladung an 
dem Orte erfolgt, der Sitz des höheren Gerichts ist; mindestens 
drei Tage, wenn die Zustellung an einem anderen Orte erfolgt, 
der ganz oder zum Teil in dem Landgerichtsbezirke liegt, in 
welchem das höhere Gericht seinen Sitz hat; mindestens eine 
Woche, wenn die Zustellung sonst im Inland erfolgt. 
34.   Im § 609 Abs. 1 werden die Worte „und zu diesem Termine den Be- 
klagten zu laden“ gestrichen. 
  
35. Im § 610 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „und den Beklagten zu 
dem Termine laden“ gestrichen. 
36.   Der § 689 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
Zuständig ist das Amtsgericht, welches für die im ordentlichen 
Verfahren erhobene Klage zuständig sein würde, wenn die Amts- 
gerichte in erster Instanz sachlich unbeschränkt zuständig wären. 
37.   Der § 691 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
Das Gesuch ist auch dann zurückzuweisen, wenn der Zahlungs- 
befehl nur in Ansehung eines Teiles des Anspruchs nicht erlassen 
werden kann; vor der Zurückweisung ist der Gläubiger zu hören. 
38.   Im § 692 werden hinter den Worten „zu befriedigen oder“ die Worte 
„ , wenn er Einwendungen gegen den Anspruch habe, “ eingestellt. 
39.   Der § 693 erhält folgende Fassung: 
Die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner erfolgt 
von Amts wegen. 
Mit der Zustellung des Lahlungsbefehls treten die Wirkungen 
der Rechtshängigkeit ein. 
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt oder die Verjährung 
unterbrochen werden, so tritt die Wirkung, wenn die Zustellung 
demnächst erfolgt, bereits mit der Einreichung oder Anbringung des 
Gesuchs um Erlassung des Lahlungsbefehls ein. 
Der Gerichtsschreiber hat von der Zustellung des Zahlungsbefehls 
den Gläubiger in Kenntnis zu setzen. 
40.   An die Stelle der §§ 696, 697 treten folgende Vorschriften: 
§ 696. 
Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben, so ist die Klage als mit 
der Zustellung des Zahlungsbefehls bei dem Amtsgericht erhoben an- 
zusehen, welches den Befehl erlassen hat.
        <pb n="506" />
        — 490 — 
Termin zur mündlichen Verhandlung ist nur auf Antrag einer 
Partei zu bestimmen; der Antrag kann schon in dem Gesuch um Er- 
lassung des Zahlungsbefehls gestellt werden; die Ladungsfrist beträgt 
mindesiens drei Tage. 
Zur Herstellung eines Urteils in abgekürzter Form (§ 313 Abs. 3, 
317 Abs. 3) kann der Lahlungsbefehl an Stelle der Klageschrift 
benutzt werden. 
§ 697. 
Ist ein Anspruch erhoben, der zur Zuständigkeit der Landgerichte 
gehört, so hat das Amtsgericht, sofern eine Partei vor der Verhand- 
lung zur Hauptsache darauf anträgt, durch Beschluß sich für unzu- 
ständig zu erklären und den Rechtsstreit an das Landgericht zu ver- 
weisen; die Vorschriften des § 505 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 finden An- 
wendung. 
Ist der Antrag auf Verweisung schon in dem Gesuch um Er- 
lassung des Zahlungsbefehls gestellt oder mit dem Widerspruche ver- 
bunden worden, so kann die Entscheidung über den Antrag ohne vor- 
gängige mündliche Verhandlung erfolgen. Wird die Verweisung be- 
schlossen, so gilt der Rechtsstreit mit der Zustellung des Beschlusses als 
bei dem Landgericht anhängig.  
41. Der § 698 Abs. 2 wird gestrichen. 
42. Im § 699 werden 
a) im Abs. 1 Satz 2 hinter den Worten „erfolgt durch einen“ die 
Worte „von dem Gerichtsschreiber“ eingefügt, 
b) dem Abs. 1 folgende Sätze hinzugefügt: 
Die Zustellung des Vollstreckungsbefehls erfolgt auf Betreiben 
des Gläubigers. Der Gerichtsschreiber hat die Zustellung zu ver- 
mitteln, sofern nicht der Gläubiger erklärt hat, selbst einen Gerichts- 
vollzieher mit der Zustellung beauftragen zu wollen. 
Ferner wird 
c) der Abs. 2 durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Will der Gerichtsschreiber dem Gesuche des Gläubigers nicht 
entsprechen, so hat er das Gesuch dem Gerichte zur Entscheidung 
vorzulegen. Gegen den Beschluß des Gerichts, durch welchen das 
Gesuch zurückgewiesen wird, findet sofortige Beschwerde statt. 
43. Der § 700 erhält folgende Fassung: 
Der Vollstreckungsbefehl steht einem für vorläufig vollstreckbar 
erklärten auf Versäumnis erlassenen Endurteile gleich. Gegen den 
Vollstreckungsbefehl findet der Einspruch statt; die Vorschriften über 
den Einspruch gegen ein von dem Amtsgericht erlassenes Versäumnis- 
urteil finden entsprechende Anwendung. Gehört der Anspruch nicht
        <pb n="507" />
        — 491 — 
vor die Amtsgerichte, so findet eine Verweisung des Rechtsstreits an 
das Landgericht nach § 697 nur statt, wenn das Amtsgericht den 
Einspruch für zulässig erachtet. Das Landgericht ist an die Ent- 
scheidung des Amtsgerichts, durch welche der Einspruch zugelassen 
wird, gebunden. 
44.   Im § 706 werden 
a) im Abs. 2 die Worte „ein Schriftsatz zum Zwecke der Termins- 
bestimmung“ durch die Worte eine Rechtsmittelschrift“ ersetzt. 
Ferner wird 
b) der Abs. 3 gestrichen. 
45.   Im § 759 werden die Worte „zwei großjährige Männer“ durch die 
Worte „zwei erwachsene Personen“ ersetzt. 
46.   Der § 788 Abs. 1 erhält folgenden Satz 2: 
Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Aus- 
fertigung und der Zustellung des Urteils. 
47.   Im § 794 wird hinter Nr. 2 folgende neue Nummer eingeschaltet: 
2a. aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen. 
48. Im § 795 werden die Worte „in den §§ 796 bis 800“ ersetzt durch 
die Worte „in den §§ 795 a bis 800“. 
49.   Hinter § 795 wird folgende Vorschrift eingestellt: 
§ 795a. 
Die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschlusse, der 
gemäß § 105 auf das Urteil gesetzt ist, erfolgt auf Grund einer voll- 
streckbaren Ausfertigung des Urteils; einer besonderen Vollstreckungs- 
klausel für den Festsetzungsbeschluß bedarf es nicht. 
50.   Im § 796 Abs. 3 erhält der Schluß des Satzes 1 folgende Fassung: 
... das Amtsgericht zuständig, dessen Gerichtsschreiber den 
Vollstreckungsbefehl erlassen hat. 
51.   Im § 797 Abs. 1 werden die Worte „aufgenommen hat“ durch das 
Wort „verwahrt“ ersetzt. 
52.   Der § 798 erhält folgende Fassung: 
Aus einem Kostenfestsetzungsbeschlusse, der nicht auf das Urteil 
gesetzt ist, und den nach § 794 Nr. 5 aufgenommenen Urkunden darf 
die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Schuldtitel mindestens 
drei Tage vorher zugestellt ist. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1900. 80
        <pb n="508" />
        — 492 — 
53. Im § 866 erhält der Abs. 3 folgende Fassung: 
Auf Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels darf eine Sicherungs- 
hypothek nur für eine den Betrag von dreihundert Mark übersteigende 
Forderung eingetragen werden. Die Vorschriften der §§ 4 und 5 
finden entsprechende Anwendung. 
54. Hinter § 888 wird folgende Vorschrift eingestellt: 
§ 888a.  
Ist im Falle des § 510b der Beklagte zur Zahlung einer Ent- 
schädigung verurteilt, so ist die Zwangsvollstreckung auf Grund der 
Vorschriften der §§ 887, 888 ausgeschlossen. 
55. Der § 900 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
Das Verfahren beginnt mit dem Antrage des Gläubigers auf 
Bestimmung eines Termins zur Leistung des Offenbarungseides. Dem 
Antrage sind der Vollstreckungstitel und die sonstigen Urkunden, aus 
denen sich die Verpflichtung des Schuldners zur Leistung des Eides 
ergibt, beizufügen. 
56. Im § 915 tritt 
a) an die Stelle des Abs. 2 folgende Vorschrift: 
Sind seit dem Schlusse des Jahres, in welchem die Ein- 
tragung in das Verzeichnis bewirkt ist, fünf Jahre verstrichen, so 
ist die Eintragung dadurch zu löschen, daß der Name unkenntlich 
gemacht oder das Verzeichnis vernichtet wird. 
Ferner wird 
b) der Abs. 3 durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Die Einsicht des Verzeichnisses ist jedem gestattet, auch hat 
der Gerichtsschreiber auf Antrag über das Bestehen oder Nicht- 
bestehen einer Eintragung Auskunft zu erteilen. 
57. Im § 924 wird dem Abs. 2 folgender Satz 2 hinzugefügt: 
Ist das Arrestgericht ein Amtsgericht, so ist der Widerspruch unter 
Angabe der Gründe, welche für die Aufhebung des Arrestes geltend 
emacht werden sollen, schriftlich oder zum Protokolle des Gerichts- 
sreibers zu erheben; das Gericht hat Termin zur mündlichen Ver- 
handlung von Amts wegen zu bestimmen. 
58. Im § 929 Abs 2 werden die Worte „zwei Wochen verstrichen sind“ 
durch die Worte „ein Monat verstrichen ist“ ersetzt.
        <pb n="509" />
        — 493 — 
Artikel III. 
Das Gerichtskostengesetz wird dahin geändert: 
1. Als § 22 wird folgende Vorschrift eingestellt: 
Für eine auf Grund des § 501 der Zivilprozeßordnung getroffene 
Anordnung des Gerichts wird die Beweisgebühr nur dann erhoben, 
wenn auf Grund der Anordnung vor der mündlichen Verhandlung 
eine Beweisaufnahme stattgefunden hat. 
2. Der § 30 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Verweist das Amtsgericht einen Rechtsstreit an ein anderes Gericht 
(Zivilprozeßordnung §§ 505, 506, 697), so bildet das weitere Verfahren 
vor dem anderen Gerichte mit dem Verfahren vor dem Amtssgericht 
im Sinne des § 28 Eine Instanz. 
3. Im § 38 werden in Nr. 1 die Worte „sofern dieselbe im besonderen 
Verfahren erfolgt (Zivilprozeßordnung § 105),“ gestrichen. 
4. Im § 39 Abs. 3 werden die Worte „im besonderen Verfahren erfolgte“ 
gestrichen. 
5. Im § 41 werden die Worte „§ 510“ durch die Worte „§ 510c“ ersetzt. 
6. Im § 47 Abs. 1 wird 
a) hinter Nr. 5 folgende Vorschrift eingestellt: 
5a) über Erinnerungen gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß (Zivil- 
prozeßordnung § 104 Abs. 3); 
ferner werden 
b) in Nr. 16 die Worte „ein Schriftsatz zum Zwecke der Termins- 
bestimmung“ durch die Worte „ein Rechtsmittelschriftsatz“ ersetzt und 
die Worte „oder um Bestimmung einer Frist zum Nachweise der Zu- 
stellung eines Schriftsatzes“ gestrichen. 
Endlich wird 
c) im Abs. 2 zwischen den Zahlen „5“ und „6“ die Zahl „5a“ ein- 
geschaltet. 
7. Im § 79 erhalten 
a) die Nr. 1, 2 folgende Fassung: 
1. Schreibgebühren für solche Ausfertigungen und Abschriften, welche 
nur auf Antrag erteilt werden, oder welche angefertigt werden, 
weil die Partei es unterläßt, einem von Amts wegen zuzustellenden 
Schriftsatze die erforderliche Zahl von Abschriften beizufügen; 
2. Telegraphengebühren und die im Fernverkehre zu entrichtenden Fern- 
sprechgebühren; 
  
80
        <pb n="510" />
        — 494 — 
ferner wird 
b) als Abs. 2 folgende Vorschrift eingestellt: 
Wird ein Urteil nach § 317 Abs. 3 unter Benutzung einer dem 
Gerichte vorgelegten beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder des 
Zahlungsbefehls ausgefertigt, so sind für die Ausfertigung keine Schreib- 
gebühren zu entrichten. 
8. An die Stelle der §§ 80, 80 a, 80 b treten folgende Vorschriften: 
§ 80. 
Die Schreibgebühr beträgt für die Seite, welche mindestens zwanzig 
Zeilen von durchschnittlich zwölf Silben enthält, zwanzig Pfennig, auch 
wenn die Herstellung auf mechanischem Wege stattgefunden hat. Jede 
angefangene Seite wird als voll berechnet. Für Schriftstücke, die in 
fremden Sprachen abgefaßt sind, für Schriftstücke in tabellarischer Form 
sowie für Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Handzeichnungen und der- 
gleichen kann die Höhe der Schreibgebühr von der Landesjustiz- 
verwaltung anderweit bestimmt werden. 
  
§ 80 a. 
Für die von Amts wegen bewirkten Zustellungen werden nur 
diejenigen baren Auslagen erhoben, welche durch die Zustellung im 
Ausland oder bei der öffentlichen Zustellung durch Bekanntmachung 
in öffentlichen Blättern entstehen. 
§ 80 b. 
Zur Deckung der von den Parteien nicht zu ersetzenden baren 
Auslagen werden Pauschsätze erhoben. Der einzelne Pauschsatz beträgt 
zehn vom Hundert der zum Ansatze gelangenden Gebühr, jedoch nicht 
mehr als fünfzig Mark. Die Vorschrift des § 7 Abs. 2 findet An- 
wendung. 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten beträgt im Falle der Erhebung 
einer Klage die Summe der in einer Instanz anzusetzenden Pauschsätze 
mindestens fünfzig Pfennig und höchstens einhundert Mark; die Vor- 
schriften des § 32 Abs. 1 und des § 33 sowie die Vorschrift des § 39 
Abs. 1, soweit sie sich auf die in den §§ 36, 38 Nr. 1, 2 bestimmten 
Gebühren bezieht, finden keine Anwendung. Der Erhebung einer 
Klage steht es gleich, wenn nach Erhebung des Widerspruchs gegen 
einen Zahlungsbefehl zur mündlichen Verhandlung geladen wird oder 
wenn gegen einen Vollstreckungsbefehl Einspruch eingelegt wird; in 
diesem Falle gelten das Mahnverfahren und der entstehende Rechts- 
streit als Eine Instanz.
        <pb n="511" />
        — 495 — 
9. Der § 86 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
Schuldner der Schreibgebühr ist der Antragsteller oder die Partei, 
welche es unterläßt, einem von Amts wegen zuzustellenden Schriftsatze 
die erforderliche Zahl von Abschriften beizufügen. 
10. Der § 97 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
Die Schreibgebühren werden sofort nach Anfertigung der Schrift- 
stücke fällig. 
11. Als § 97a wird folgende Vorschrift eingestellt: 
Die Entrichtung von Kosten kann nach näherer Anordnung der 
Landesjustizverwaltung durch Verwendung von Marken erfolgen. 
Beträge bis zu zwanzig Mark können durch Postnachnahme ein- 
gezogen werden. Im Falle der Einlösung der Nachnahmesendung trägt 
die Staatskasse die Kosten des Portos für den Nachnahmebrief und die 
Vorzeigegebühr. Durch die Einlösung wird das Recht der Erinnerung 
gegen den Kostenansatz nicht berührt; zuviel gezahlte Beträge sind porto- 
frei zu erstatten. 
  
Artikel IV. 
Die Gebührenordnung für Rechtsanwälte wird dahin geändert: 
1. Der § 18 wird gestrichen. 
2. Der § 19 erhält folgende Fassung: 
Für die Vertretung im Urkunden- oder Wechselprozesse (Zivil- 
prozeßordnung §§ 592 bis 605) erhält der zum Prozeßbevollmächtigten 
bestellte Rechtsamwalt nur sechs Zehnteile der Prozeßgebühr, wenn eine 
kontradiktorische Verhandlung nicht stattfindet. Auch steht ihm die im 
§ 16 Abs. 1 Satz 1 bestimmte Gebühr nur zu sechs Zehnteilen zu. 
3. Im § 20 werden die Worte „§§ 13 bis 18“ durch die Worte „§§ 13 
bis 17“ und die Worte „§ 26 Nr. 1 bis 107 durch die Worte „§ 26 
Nr. 1 bis 8, 10 ersetzt. 
4. Im § 23 werden die Worte „§§ 13 bis 18“ durch die Worte „§ 13 
bis 17“ und die Worte „§ 35 Nr. 1, 37“ durch die Worte „§ 35 
Nr. 1“ ersetzt. 
5. Im .24 werden die Worte „§§ 13 bis 18“ durch die Worte „§§ 13 
bis 17“ ersetzt. 
6. Im § 26 werden die Worte „der §§ 30, 31“ durch die Worte „des 
§ 30“ ersetzt. 
7. Der § 27 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
Im Falle der Zurückverweisung einer Sache an das Gericht 
unterer Instanz (Zivilprozeßordnung §§ 538, 539, 565) gilt das 
weitere Verfahren vor diesem Gerichte für die Gebühren der Rechts- 
anwälte, mit Ausnahme der Prozeßgebühr, als neue Instanz. Das 
Gleiche gilt im Falle der Zurücknahme oder Verwerfung des gegen 
ein Versäumnisurteil eingelegten Einspruchs für das Verfahren über 
den Einspruch.
        <pb n="512" />
        — 496 — 
8. Der § 28 erhält folgende Fassung: 
Das Verfahren über einen Antrag auf Anordnung, Abänderung 
oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gilt, 
auch wenn es mit dem Verfahren über die Hauptsache verbunden ist, 
für die Berechnung der Gebühren des Rechtsanwalts als besonderer 
Rechtsstreit. Das Gleiche gilt für das ordentliche Verfahren, welches 
nach der Abstandnahme vom Urkunden- oder Wechselprozesse sowie nach 
dem mit Vorbehalt in demselben erlassenen Urteil anhängig bleibt 
(Zivilprozeßordnung §§ 596, 600). Der Rechtsanwalt muß sich jedoch 
die in dem Verfahren über einen Arrest oder eine einstweilige Ver- 
fügung erwachsenen Gebühren in Höhe von fünf Zehnteilen auf die 
ihm in dem Verfahren über die Hauptsache zustehenden entsprechenden 
Gebühren und die Prozeßgebühr des Urkunden- oder Wechselprozesses 
auf die gleiche Gebühr des ordentlichen Verfahrens anrechnen. 
Das Verfahren über einen Antrag auf Abänderung oder Auf- 
hebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung bildet mit 
dem Verfahren über den Antrag auf Anordnung des Arrestes oder 
der einstweiligen Verfügung Eine Instanz. 
9. Im § 29 Abs. 2 Nr. 4 werden die Worte „über einen Antrag auf An- 
ordnung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, 
sowie" gestrichen. 
10. Im § 30 werden 
a) im Abs. 1 Nr. 2 die Worte „über einen Antrag auf Anordnung oder 
Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, sowie“ 
b) im Abs. 3 die Worte „im besonderen Verfahren erfolgte“ 
gestrichen. 
11. Im § 37 Abs. 1 und Abs. 3 wird die Zahl „510“ durch die Zahl 
„510c“ ersetzt. 
12. Der § 38 erhält folgende Fassung: 
Im Mahnverfahren erhält der Rechtsanwalt: 
1. die Sätze des § 9 für die Vertretung des Gläubigers, 
2. zwei Zehnteile der Sätze des § 9 für die Erhebung bes Wider- 
spruchs. 
Auf die in dem nachfolgenden Rechtsstreite zustehende Prozeß- 
gebühr wird die Gebühr in Nr. 1 zu sieben Zehnteilen, die Gebühr 
in Nr. 2 voll angerechnet. 
13. Im § 41 Abs. 1 werden die Worte „§§ 13 bis 18“ durch die Worte 
„§§ 13 bis 17“ ersetzt. 
14. Der § 52 erhält folgende Fassung: 
In der Berufungsinstanz und in der Revisionsinstanz erhöhen 
sich die Gebührensätze um drei Zehnteile.
        <pb n="513" />
        — 497 — 
15. An die Stelle des § 76 tritt folgende Vorschrift: 
§ 76. 
Für die Herstellung des Schreibwerkes sowie zum Ersatze der Post- 
gebühren seiner Sendungen erhält der Rechtsanwalt Pauschsätze, so- 
weit Schreibwerk und Postsendung innerhalb des Rahmens einer 
gebührenpflichtigen Tätigkeit vorkommen. 
Der einzelne Pauschsatz beträgt zwanzig vom Hundert der zum 
Ansatze gelangenden Gebühr, jedoch höchstens dreißig Mark und min- 
destens fünfzig Pfennig, in der Zwangsvollstreckungsinstanz mindestens 
zwei Mark. Die Vorschrift des § 7 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes 
findet Anwendung. 
Steht dem als Prozeßbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalte 
nach § 13 Nr. 1, §§ 19, 52 die Prozeßgebühr zu, so beträgt die 
Summe der in einer Instanz anzusetzenden Pauschsätze mindestens 
vier Mark und höchstens fünfzig Mark und, wenn dem Rechtsanwalt 
auch nach § 13 Nr. 4, §§ 19, 52 die Beweisgebühr oder nach § 13 
Nr. 3, §§ 19, 52 die Vergleichsgebühr zusteht, mindestens sechs Mark 
und höchstens sechzig Mark; die Vorschriften des § 27 Abs. 1, des 
§ 28 und des § 30 Abs. 1 Nr. 3 finden keine Anwendung. 
In den Fällen der §§ 43 und 45 der Gebührenordnung für 
Rechtsanwälte werden die dem Prozeßbevollmächtigten und dem anderen 
Rechtsanwalte zustehenden Pauschsätze nach der Summe der beiden 
Anwälten zustehenden Gebühren berechnet. Von dem Betrage dieser 
Pauschsätze erhält der Prozeßbevollmächtigte zwei Dritteile, der andere 
Rechtsanwalt ein Dritteil. 
Steht dem als Verteidiger oder als Vertreter eines Privatklägers, 
eines Nebenklägers oder einer Verwaltungsbehörde bestellten Rechts- 
anwalte die im § 63 bestimmte Gebühr zu, so beträgt der Pauschsatz 
mindestens vier Mark. 
Neben den Pauschsätzen stehen dem Rechtsanwalte Schreibge- 
bühren zu: 
1. für die auf besonderes Verlangen gefertigten Abschriften; 
2. für eine von ihm gefertigte beglaubigte Abschrift der Klageschrift, 
falls diese zur Herstellung einer Ausfertigung des Urteils (§ 317 
Abs. 3 der Zivilprozeßordnung) benutzt wird; 
3. für ein Schreibwerk, soweit es außerhalb des Rahmens einer 
gebührenpflichtigen Tätigkeit entsteht. 
Für die Höhe der im Abs. 5 erwähnten Schreibgebühren sind 
die Vorschriften des § 80 des Gerichtskostengesetzes maßgebend. 
Der Ansatz der im § 79 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes be- 
zeichneten Gebühren wird durch den Pauschsatz nicht ausgeschlossen.
        <pb n="514" />
        — 498 — 
Artikel V. 
Der Bundesrat kann bestimmen, daß benachbarte Orte im Sinne der 
§§ 499, 604 der Zivilprozeßordnung als Ein Ort anzusehen sind; die Bestimmung 
ist im Reichs-Gesetzblatte bekannt zu machen. 
Artikel VI. 
Soweit in Reichsgesetzen oder in Landesgesetzen auf Vorschriften der in den 
Artikeln I bis IV bezeichneten Gesetze verwiesen ist, welche durch dieses Gesetz 
geändert werden, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle. 
Artikel VII. 
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1910 in Kraft. 
Artikel VIII. 
Innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes findet bei 
notwendiger Einziehung von Richterstellen die Vorschrift des § 8 Abs. 3 des 
Gerichtsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß Mitglieder eines 
Landgerichts an das am Sitze des Landgerichts befindliche Amtsgericht versetzt 
werden können. 
Artikel IX. 
Eine Frist, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes läuft, wird nach 
den bisherigen Vorschriften berechnet. 
Die Frist zur Erhebung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil oder 
einen Vollstreckungsbefehl richtet sich nach den bisherigen Vorschriften, wenn das 
Versäumnisurteil oder der Vollstreckungsbefehl vor dem Inkrafttreten dieses 
Gesetzes erlassen ist. 
Artikel X. 
Die Schreib- und Postgebühren sind in den vor dem Inkrafttreten dieses 
Gesetzes anhängig gewordenen Rechtssachen bis zur Beendigung der Instanz nach 
den bisherigen Vorschriften des Gerichtskostengesetzes und der Gebührenordnung 
für Rechtsanwälte in Ansatz zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 1. Juni 1909. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bülow. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
        <pb n="515" />
        Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 31. 
Inhalt: Geset gegen den unlauteren Wettbewerb. S. 499. 
  
  
(Nr. 3619.) Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Vom 7. Juni 1909. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
§ 1. 
Wer im geschäftlichen Verkehre zu Zwecken des Wettbewerbes Handlungen 
vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und 
Schadensersatz in Anspruch genommen werden. 
§ 2. 
Unter Waren im Sinne dieses Gesetzes sind auch landwirtschaftliche Er- 
zeugnisse, unter gewerblichen Leistungen und Interessen auch landwirtschaftliche 
zu verstehen. 
§ 3. 
Wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen 
größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über geschäftliche Verhältnisse, ins- 
besondere über die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die 
Preisbemessung von Waren oder gewerblichen Leistungen, über die Art des Be- 
zugs oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, 
über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs oder über die Menge der Vorräte 
unrichtige Angaben macht, die geeignet sind, den Anschein eines besonders günstigen 
Angebots hervorzurufen, kann auf Unterlassung der unrichtigen Angaben in An- 
spruch genommen werden. 
§ 4. 
Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots 
hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für 
einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über geschäftliche Verhältnisse, 
Reichs-Gesetzbl. 1909.  81 
Ausgegeben zu Berlin den 14. Juni 1909.
        <pb n="516" />
        — 500 — 
insbesondere über die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die 
Preisbemessung von Waren oder gewerblichen Leistungen, über die Art des Be- 
zugs oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, 
über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs oder über die Menge der Vorräte 
wissentlich umwahre und zur Irreführung geeignete Angaben macht, wird mit 
Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark oder 
mit einer dieser Strafen bestraft. 
Werden die im Abs. 1 bezeichneten unrichtigen Angaben in einem geschäft- 
lichen Betriebe von einem Angestellten oder Beauftragten gemacht, so ist der 
Inhaber oder Leiter des Betriebs neben dem Angestellten oder Beauftragten 
strafbar, wenn die Handlung mit seinem Wissen geschah. 
  
§ 5. 
Die Verwendung von Namen, die im geschäftlichen Verkehre zur Be- 
nennung gewisser Waren oder gewerblicher Leistungen dienen, ohne deren Herkunft 
bezeichnen zu sollen, fällt nicht unter die Vorschriften der §§ 3, 4. 
Im Sinne der Vorschriften der §§ 3, 4 sind den dort bezeichneten An- 
gaben bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen gleich zu achten, die 
darauf berechnet und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen. 
  
§ 6. 
Wird in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen 
größeren Kreis von Personen bestimmt sind, der Verkauf von Waren angekündigt, 
die aus einer Konkursmasse stammen, aber nicht mehr zum Bestande der Konkurs- 
masse gehören, so ist dabei jede Bezugnahme auf die Herkunft der Waren aus 
einer Konkursmasse verboten. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden mit Geldstrafe bis zu 
einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. 
§ 7. 
Wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen 
größeren Kreis von Personen bestimmt sind, den Verkauf von Waren unter der 
Bezeichnung eines Ausverkaufs ankündigt, ist gehalten, in der Ankündigung den 
Grund anzugeben, der zu dem Ausverkauf Anlaß gegeben hat. 
Durch die höhere Verwaltungsbehörde kann nach Anhörung der zuständigen 
gesetzlichen Gewerbe- und Handelsvertretungen für die Ankündigung bestimmter 
Arten von Ausverkäufen angeordnet werden, daß zuvor bei der von ihr zu 
bezeichnenden Stelle Anzeige über den Grund des Ausverkaufs und den Zeitpunkt 
seines Beginns zu erstatten sowie ein Verzeichnis der auszuverkaufenden Waren 
einzureichen ist. Die Einsicht der Verzeichnisse ist jedem gestattet.
        <pb n="517" />
        — 501 — 
§ 8. 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünftausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer im Falle der Ankündigung 
eines Ausverkaufs Waren zum Verkaufe stellt, die nur für den Zweck des Aus- 
verkaufs herbeigeschafft worden sind (sogenanntes Vorschieben oder Nachschieben 
von Waren).  
§ 9. 
Der Ankündigung eines Ausverkaufs im Sinne des § 7 Abs. 2 und des 
§ 8 steht jede sonstige Ankündigung gleich, welche den Verkauf von Waren wegen 
Beendigung des Geschäftsbetriebs, Aufgabe einer einzelnen Warengattung oder 
Räumung eines bestimmten Warenvorrats aus dem vorhandenen Bestande betrift. 
Auf Saison- und Inventurausverkäufe, die in der Ankündigung als solche 
bezeichnet werden und im ordentlichen Geschäftsverkehr üblich sind, finden die 
Vorschriften der §§ 7 und 8 keine Anwendung. Über Zahl, Zeit und Dauer 
der üblichen Saison- und Inventurausverkäufe kann die höhere Verwaltungs- 
behörde nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Gewerbe- und Handelsver- 
tretungen Bestimmungen treffen. 
§ 10. 
 Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird 
bestraft: 
1. wer der Vorschrift des § 7 Abs. 1 zuwider es unterläßt, in der Ankün- 
digung eines Ausverkaufs den Grund anzugeben, der zu dem Aus- 
verkauf Anlaß gegeben hat; 
2. wer den auf Grund des § 7 Abs. 2 erlassenen Anordnungen zuwider- 
handelt oder bei Befolgung dieser Anordnungen unrichtige Angaben 
macht; 
3. wer den von der höheren Verwaltungsbehörde auf Grund des § 9 
Abs. 2 Satz 2 getroffenen Bestimmungen zuwiderhandelt. 
§ 11. 
Durch Beschluß des Bundesrats kann festgesetzt werden, daß bestimmte 
Waren im Einzelverkehre nur in vorgeschriebenen Einheiten der Zahl, des Maßes 
oder des Gewichts oder mit einer auf der Ware oder ihrer Aufmachung anzu- 
bringenden Angabe über Zahl, Maß, Gewicht, über den Ort der Erzeugung oder den 
Ort der Herkunft der Ware gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten werden dürfen. 
Für den Einzelverkehr mit Bier in Flaschen oder Krügen kann die Angabe 
des Inhalts unter Festsetzung angemessener Fehlergrenzen vorgeschrieben werden. 
Die durch Beschluß des Bundesrats getroffenen Bestimmungen sind durch 
das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichstage sogleich oder bei 
seinem nächsten Zusammentritte vorzulegen. 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Bundesrats werden mit 
Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. 
81
        <pb n="518" />
        — 502 — 
§ 12. 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünftausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird, soweit nicht nach anderen Bestimmungen 
eine schwerere Strafe verwirkt wird, bestraft, wer im geschäftlichen Verkehre zu 
Zwecken des Wettbewerbes dem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen 
Betriebs Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt, um 
durch unlauteres Verhalten des Angestellten oder Beauftragten bei dem Bezuge 
von Waren oder gewerblichen Leistungen eine Bevorzugung für sich oder einen 
Dritten zu erlangen. 
Die gleiche Strafe trifft den Angestellten oder Beauftragten eines geschäft- 
lichen Betriebs, der im geschäftlichen Verkehre Geschenke oder andere Vorteile 
fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, damit er durch unlauteres Verhalten 
einem anderen bei dem Bezuge von Waren oder gewerblichen Leistungen im 
Wettbewerb eine Bevorzugung verschaffe. 
Im Urteil ist zu erklären, daß das Empfangene oder sein Wert dem Staate 
verfallen sei. 
§ 13. 
In den Fällen der §§ 1, 3 kann der Anspruch auf Unterlassung von jedem 
Gewerbetreibenden, der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art 
herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt, oder von Verbänden zur Förde- 
rung gewerblicher Interessen geltend gemacht werden, soweit die Verbände als 
solche in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen können. Auch können diese Ge- 
werbetreibenden und Verbände denjenigen, welcher den §§ 6, 8, 10, 11, 12 zu- 
widerhandelt, auf Unterlassung in Anspruch nehmen. 
Zum Ersatze des durch die Zuwiderhandlung entstehenden Schadens ist 
verpflichtet: 
1. wer im Falle des § 3 die Unrichtigkeit der von ihm gemachten Angaben 
kannte oder kennen mußte. Gegen Redakteure, Verleger, Drucker oder 
Verbreiter von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf 
Schadensersatz nur geltend gemacht werden, wenn sie die Unrichtigkeit 
der Angaben kannten;  
2.  wer gegen die §§ 6, 8, 10, 11, 12 vorsätzlich oder fahrlässig verstößt. 
Werden in einem geschäftlichen Betriebe Handlungen, die nach §§ 1, 3, 6, 
8, 10, 11, 12 unzulässig sind, von einem Angestellten oder Beauftragten vor- 
genommen, so ist der Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs 
begründet. 
  
§ 14. 
Wer zu Zwecken des Wettbewerbes über das Erwerbsgeschäft eines anderen, 
über die Person des Inhabers oder Leiters des Geschäfts, über die Waren oder 
gewerblichen Leistungen eines anderen Tatsachen behauptet oder verbreitet, die 
geeignet sind, den Betrieb des Geschäfts oder den Kredit des Inhabers zu
        <pb n="519" />
        — 503 — 
schädigen, ist, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind, dem Verletzten zum 
Ersatze des entstandenen Schadens verpflichtet. Der Verletzte kann auch den 
Anspruch, geltend machen, daß die Behauptung oder Verbreitung der Tatsachen 
unterbleibe. 
Handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder 
der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist der An- 
spruch auf Unterlassung nur zulässig, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider 
behauptet oder verbreitet sind. Der Anspruch auf Schadensersatz kann nur geltend 
gemacht werden, wenn der Mitteilende die Unrichtigkeit der Tatsachen kannte oder 
kennen mußte. 
Die Vorschrift des § 13 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. 
  
§ 15. 
Wer wider besseres Wissen über das Erwerbsgeschäft eines anderen, über 
die Person des Inhabers oder Leiters des Geschäfts, über die Waren oder ge- 
werblichen Leistungen eines anderen Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet 
oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Geschäfts zu schädigen, wird 
mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark 
oder mit einer dieser Strafen bestraft. 
 Werden die im Abs. 1 bezeichneten Tatsachen in einem geschäftlichen Betriebe 
von einem Angestellten oder Beauftragten behauptet oder verbreitet, so ist der 
Inhaber des Betriebs neben dem Angestellten oder Beauftragten strafbar, wenn 
die Handlung mit seinem Wissen geschah. 
§ 16. 
Wer im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma oder die besondere 
Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts, eines gewerblichen Unternehmens oder einer 
Druckschrift in einer Weise benutzt, welche geeignet ist, Verwechselungen mit dem 
Namen, der Firma oder der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich 
ein anderer befugterweise bedient, kann von diesem auf Unterlassung der Be- 
nutzung in Anspruch genommen werden. 
Der Benutzende ist dem Verletzten zum Ersatze des Schadens verpflichtet, 
wenn er wußte oder wissen mußte, daß die mißbräuchliche Art der Benutzung 
geeignet war, Verwechselungen hervorzurufen. 
Der besonderen Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts stehen solche Geschäfts- 
abzeichen und sonstigen zur Unterscheidung des Geschäfts von anderen Geschäften 
bestimmten Einrichtungen gleich, welche innerhalb beteiligter Verkehrskreise als 
Kennzeichen des Erwerbsgeschäfts gelten. Auf den Schutz von Warenzeichen und 
Ausstattungen (§§ 1, 15 des Gesetzes zum Schutze der Warenbezeichnungen vom 
12. Mai 1894, Reichs-Gesetzbl. S. 441) finden diese Vorschriften keine An- 
wendung.  
Die Vorschrift des § 13 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
        <pb n="520" />
        — 504 — 
§ 17.  
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünf- 
tausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer als Angestellter, 
Arbeiter oder Lehrling eines Geschäftsbetriebs Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, 
die ihm vermöge des Dienstverhältnisses anvertraut oder sonst zugänglich ge- 
worden sind, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an 
andere zu Zwecken des Wettbewerbes oder in der Absicht, dem Inhaber des Ge- 
schäftsbetriebs Schaden zuzufügen, mitteilt. 
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, 
deren Kenntnis er durch eine der im Abs. 1 bezeichneten Mitteilungen oder 
durch eine gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßende eigene Handlung 
erlangt hat, zu Zwecken des Wettbewerbes unbefugt verwertet oder an andere 
mitteilt. 
§ 18. 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünftausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer die ihm im geschäftlichen 
Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art, insbesondere 
Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte, Rezepte, zu Zwecken des Wett- 
bewerbes unbefugt verwertet oder an andere mitteilt. 
§ 19. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 17, 18 verpflichten 
außerdem zum Ersatze des entstandenen Schadens. Mehrere Verpflichtete haften 
als Gesamtschuldner. 
  
 
 
§ 20. 
Wer zu Zwecken des Wettbewerbes es unternimmt, einen anderen zu einer 
Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des § 17 Abs. 1, § 18 zu bestimmen, 
wird mit Gefängnis bis zu neun Monaten und mit Geldstrafe bis zu zweitausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. 
§ 21. 
Die in diesem Gesetze bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung oder 
Schadensersatz verjähren in sechs Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem 
der Anspruchsberechtigte von der Handlung und von der Person des Ver- 
pflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in drei Jahren 
von der Begehung der Handlung an. 
Für die Ansprüche auf Schadensersatz beginnt der Lauf der Verjährung 
nicht vor dem Zeitpunkt, in welchem ein Schaden entstanden ist. 
§ 22. 
Die Strafverfolgung tritt mit Ausnahme der in den §§ 6, 10, 11 be- 
zeichneten Fälle nur auf Antrag ein. In den Fällen der §§ 4, 8, 12 hat das
        <pb n="521" />
        — 505 — 
Recht, den Strafantrag zu stellen, jeder der im § 13 Abs. 1 bezeichneten Ge- 
werbetreibenden und Verbände. 
Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig. 
Strafbare Handlungen, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, können 
von den zum Strafantrage Berechtigten im Wege der Privatklage verfolgt werden, 
ohne daß es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf. Die 
öffentliche Klage wird von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies 
im öffentlichen Interesse liegt. 
 Geschieht die Verfolgung im Wege der Privatklage, so sind die Schöffen- 
gerichte zuständig. 
§ 23. 
Wird in den Fällen der §§ 4, 6, 8, 12 auf Strafe erkannt, so kann an- 
geordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich be- 
kannt zu machen sei. 
Wird in den Fällen des § 15 auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem 
Verletzten die Befugnis zuzusprechen, die Verurteilung innerhalb bestimmter Frist 
auf Kosten des Verurteilten öffentlich bekannt zu machen. 
Auf Antrag des freigesprochenen Angeschuldigten kann das Gericht die 
öffentliche Bekanntmachung der Freisprechung anordnen; die Staatskasse trägt 
die Kosten, insofern sie nicht dem Anzeigenden oder dem Privatkläger auferlegt 
worden sind. 
Ist auf Grund einer der Vorschriften dieses Gesetzes auf Unterlassung 
Klage erhoben, so kann in dem Urteile der obsiegenden Partei die Befugnis zu- 
gesprochen werden, den verfügenden Teil des Urteils innerhalb bestimmter Frist 
guf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen. 
Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen. 
  
  
§ 24. 
Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist ausschließlich zuständig das 
Gericht, in dessen Bezirke der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in 
Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Für Personen, die im Inlande 
weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz haben, ist ausschließlich 
zuständig das Gericht des inländischen Aufenthaltsorts, oder wenn ein solcher 
nicht bekannt ist, das Gericht, in dessen Bezirke die Handlung begangen ist. 
§ 25. 
Zur Sicherung der in diesem Gesetze bezeichneten Ansprüche auf Unter- 
lassung können einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die in den 
§§ 935, 940 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. 
Zuständig ist auch das Amtsgericht, in dessen Bezirke die den Anspruch be- 
gründende Handlung begangen ist; im übrigen finden die Vorschriften des § 942 
der Zivilprozeßordnung Anwendung.
        <pb n="522" />
        — 506 — 
§ 26. 
Neben einer nach Maßgabe dieses Gesetzes verhängten Strafe kann auf 
Verlangen des Verletzten auf eine an ihn zu erlegende Buße bis zum Betrage 
von zehntausend Mark erkannt werden. Für diese Buße haften die dazu Ver- 
urteilten als Gesamtschuldner. Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung 
eines weiteren Entschädigungsanspruchs aus. 
§ 27. 
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch die Klage ein Anspruch 
auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, gehören, sofern in erster In- 
stanz die Landgerichte zuständig sind, vor die Kammern für Handelssachen. 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Wider- 
klage ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht ist, wird die Ver- 
handlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des § 8 des Einführungs- 
gesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichsgerichte zugewiesen. 
§ 28. 
Wer im Inland eine Hauptniederlassung nicht besitzt, hat auf den Schutz 
dieses Gesetzes nur insoweit Anspruch, als in dem Staate, in welchem seine 
Hauptniederlassung sich befindet, nach einer im Reichs-Gesetzblatt enthaltenen 
Bekanntmachung deutsche Gewerbetreibende einen entsprechenden Schutz genießen. 
  
  
  
  
  
§ 29. 
Welche Behörden in jedem Bundesstaat unter der Bezeichnung höhere 
Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes zu verstehen sind, wird von der 
Zentralbehörde des Bundesstaats bestimmt. 
§ 30. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1909 in Kraft. 
Mit diesem Zeitpunkte tritt das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren 
Wettbewerbes vom 27. Mai 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 145) außer Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 7. Juni 1909. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
        <pb n="523" />
        — 507 — 
Reichs-Gesetzblatt.  
Nr 32. 
Inhalt: Münzgesetz. S. 507. — Bekanntmachung, betreffend die Ausführungsbestimmungen zu den 
bisherigen Münzgesetzen. S. 512. — Bekanntmachung, betreffend den Austritt der nieder- 
ländischen Kolonien in Westindien aus dem Verbande der internationalen Ubereinkunft über Maß- 
regeln gegen Pest, Cholera und Gelbfieber, vom 3. Dezember 1903. S. 512. 
  
  
  
  
(Nr. 3620.) Münzgesetz. Vom 1. Juni 1909. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
§ 1. 
Im Deutschen Reiche gilt die Goldwährung. Ihre Rechnungseinheit 
bildet die Mark, welche in hundert Pfennige eingeteilt wird. 
§ 2. 
Als Reichsmünzen sollen ausgeprägt werden, und zwar 
1. als Goldmünzen: 
Zwanzigmarkstücke und 
Zehnmarkstücke; 
2. als Silbermünzen: 
Fünfmarkstücke, 
Dreimarkstücke, 
Zweimarkstücke, 
Einmarkstücke und 
Fünfzigpfennigstücke; 
3. als Nickelmünzen: 
Fünfundzwanzigpfennigstücke, 
Zehnpfennigstücke und 
Fünfpfennigstücke 
4. als Kupfermünzen: 
Zweipfennigstücke und 
Einpfennigstücke. 
Reichs-Gesetzbl. 1909.  82 
Ausgegeben zu Berlin den 16. Juni 1909.
        <pb n="524" />
        — 508 — 
§ 3. 
Bei Ausprägung der Goldmünzen werden aus einem Kilogramm feinen Goldes 
139 ½ Zwanzigmarkstücke und 
279 Zehnmarkstücke, 
bei Ausprägung der Silbermünzen aus einem Kilogramm feinen Silbers 
40 Fünfmarkstücke, 
66 ⅔ Dreimarkstücke, 
100 Zweimarkstücke, 
200 Einmarkstücke, 
400 Fünfzigpfennigstücke 
ausgebracht. 
Das Mischungsverhältnis beträgt bei den Goldmünzen 900 Teile Gold 
und 100 Teile Kupfer, bei den Silbermünzen 900 Teile Silber und 100 Teile Kupfer. 
§ 4. 
Das Verfahren bei den Ausprägungen wird vom Bundesrate geregelt. 
Es soll die vollständige Genauigkeit der Münzen nach Gehalt und Gewicht sicher- 
stellen. Soweit diese Genauigkeit bei dem einzelnen Stücke nicht innegehalten 
werden kann, soll die Abweichung in Mehr oder Weniger bei den Goldmünzen 
im Gewichte nicht mehr als zweiundeinhalb Tausendteile, im Feingehalte nicht 
mehr als zwei Tausendteile, bei den Silbermünzen im Gewichte nicht mehr als 
zehn Tausendteile, im Feingehalte nicht mehr als drei Tausendteile betragen. 
In der Masse aber müssen Gewicht und Gehalt der Gold- und Silbermünzen 
den Vorschriften des § 3 entsprechen. 
§ 5. 
Die Goldmünzen und die Silbermünzen zu mehr als einer Mark tragen 
auf der einen Seite den Reichsadler mit der Inschrift „Deutsches Reich“ und 
mit der Angabe des Wertes in Mark sowie mit der Jahreszahl der Aus- 
prägung, auf der anderen Seite das Bildnis des Landesherrn beziehungsweise 
das Hoheitszeichen der freien Städte mit einer entsprechenden Umschrift und dem 
Münzzeichen. Die sonstige Verzierung und der Durchmesser der Münzen sowie 
die Beschaffenheit der Ränder werden vom Bundesrate festgestellt. 
Der Bundesrat wird ermächtigt, Fünf-, Drei- und Zweimarkstücke als 
Denkmünzen in anderer Prägung herstellen zu lassen. 
 § 6. 
Die übrigen Silbermünzen, die Nickel- und Kupfermünzen tragen die 
Wertangabe, die Inschrift „Deutsches Reich“, die Jahreszahl, den Reichsadler 
und das Münzzeichen. Die näheren Bestimmungen über die Verteilung dieser 
Geprägemerkmale auf die beiden Münzseiten, über deren Verzierung und die 
Beschaffenheit der Ränder sowie über Zusammensetzung, Gewicht und Durch- 
messer dieser Münzen werden vom Bundesrate festgestellt.
        <pb n="525" />
        — 509 — 
 
§ 7. 
Die Münzen werden für Rechnung des Reichs auf den Münzstätten derjenigen 
Bundesstaaten, welche sich dazu bereit erklären, ausgeprägt. Das Verfahren bei 
der Ausprägung und die Ausgabe der Münzen unterliegen der Aufsicht des Reichs. 
Privatpersonen haben das Recht, auf diesen Münzstätten Zwanzigmark- 
stücke für ihre Rechnung ausprägen zu lassen, soweit die Münzstätten nicht für 
das Reich beschäftigt sind. Die für solche Ausprägungen zu erhebende Gebühr 
wird vom Reichskanzler mit Zustimmung des Bundesrats festgestellt, darf aber den 
Betrag von 14 Mark auf das Kilogramm feinen Goldes nicht übersteigen. Der 
Unterschied zwischen dieser Gebühr und der Vergütung, welche die Münzstätte für die 
Ausprägung in Anspruch nimmt, fließt in die Reichskasse; er muß für alle 
deutschen Münzstätten derselbe sein. Die Münzstätten dürfen für die Ausprägung 
keine höhere Vergütung in Anspruch nehmen, als die Reichskasse für die Aus- 
prägung von Zwanzigmarkstücken gewährt. 
Im übrigen bestimmt der Reichskanzler unter Zustimmung des Bundes- 
rats die auszuprägenden Beträge, die Verteilung dieser Beträge auf die einzelnen 
Münzstätten und die den letzteren für die Prägung jeder einzelnen Münzgattung 
gleichmäßig zu gewährende Vergütung. Die Beschaffung der Münzmetalle für 
die Münzstätten erfolgt auf Anordnung des Reichskanzlers. 
§ 8. 
Der Gesamtbetrag der Silbermünzen soll bis auf weiteres zwanzig Mark, 
derjenige der Nickel- und Kupfermünzen zwei und eine halbe Mark für den Kopf 
der Bevölkerung des Reichs nicht übersteigen. 
§ 9. 
Niemand ist verpflichtet, Silbermünzen im Betrage von mehr als zwanzig 
Mark, Nickel- und Kupfermünzen im Betrage von mehr als einer Mark in 
Zahlung zu nehmen. 
Von den Reichs- und Landeskassen werden Silbermünzen in jedem Betrag 
in Zahlung genommen. Der Bundesrat bezeichnet diejenigen Kassen, welche 
Goldmünzen gegen Einzahlung von Silbermünzen in Beträgen von mindestens 
200 Mark oder von Nickel- und Kupfermünzen in Beträgen von mindestens 
50 Mark auf Verlangen verabfolgen. Er setzt zugleich die näheren Bedingungen 
des Umtausches fest.  
§ 10. 
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausche (§ 9) findet auf 
durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewichte 
verringerte sowie auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung. 
§ 11. 
Goldmünzen, deren Gewicht um nicht mehr als fünf Tausendteile hinter 
dem Sollgewichte (§ 3) zurückbleibt (Passiergewicht) und die nicht durch gewalt- 
same oder gesetzwidrige Beschädigung im Gewichte verringert sind, sollen bei 
allen Zahlungen als vollwichtig gelten.
        <pb n="526" />
        — 510 — 
Goldmünzen, die das Passiergewicht nicht erreichen und an Zahlungs 
Statt von den Reichs-, Staats-, Provinzial- oder Kommunalkassen sowie von 
Geld- und Kreditanstalten und Banken angenommen worden sind, dürfen von 
diesen Kassen und Anstalten nicht wieder ausgegeben werden. 
Die Goldmünzen werden, wenn sie infolge längeren Umlaufs und Ab- 
nutzung am Gewichte so viel eingebüßt haben, daß sie das Passiergewicht nicht 
mehr erreichen, für Rechnung des Reichs eingezogen. Auch werden dergleichen 
abgenutzte Goldmünzen bei allen Kassen des Reichs und der Bundesstaaten stets 
voll zu demjenigen Werte, zu welchem sie ausgegeben sind, angenommen. 
§ 12. 
Silber-, Nickel- und Kupfermünzen, die infolge längeren Umlaufs und 
Abnutzung an Gewicht oder Erkennbarkeit erheblich eingebüßt haben, werden 
zwar noch von allen Reichs- und Landeskassen angenommen, sind aber auf 
Rechnung des Reichs einzuziehen. 
§ 13. 
Zur Eichung und Stempelung sollen Gewichtsstücke zugelassen werden, die 
das Sollgewicht und das Passiergewicht der nach Maßgabe dieses Gesetzes aus- 
zuprägenden Goldmünzen sowie ein Vielfaches dieser Gewichte angeben. Auf die 
Eichung und Stempelung dieser Gewichtsstücke finden die Vorschriften der Maß- 
und Gewichtsordnung entsprechende Anwendung. 
  
§ 14. 
Der Bundesrat ist befugt: 
1. einzuziehende Münzen außer Kurs zu setzen, 
2. die zur Aufrechterhaltung eines geregelten Geldumlaufs erforderlichen 
polizeilichen Vorschriften zu erlassen, 
3. den Wert zu bestimmen, über welchen hinaus fremde Gold- und 
Silbermünzen nicht in Zahlung angeboten und gegeben werden dürfen, 
sowie den Umlauf fremder Münzen gänzlich zu untersagen 
4. zu bestimmen, ob ausländische Münzen von Reichs- oder Landeskassen 
zu einem öffentlich bekannt zu machenden Kurse im inländischen Verkehr 
in Zahlung genommen werden dürfen, in solchem Falle auch den 
Kurs festzusetzen. 
Bei der Anordnung der Außerkurssetzung (Nr. 1) erläßt der Bundesrat 
die für sie erforderlichen Vorschriften; die Einlösungsfrist muß zwei Jahre be- 
tragen. Die Bekanntmachung über die Außerkurssetzung ist durch das Reichs- 
Gesetzblatt sowie durch die zu den amtlichen Bekanntmachungen der unteren Ver- 
waltungsbehörden dienenden Tageszeitungen zu veröffentlichen. 
Gewohnheitsmäßige oder gewerbsmäßige Zuwiderhandlungen gegen die vom 
Bundesrat in Gemäßheit der Bestimmungen unter Nr. 2 und 3 getroffenen An- 
ordnungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu sechs 
Wochen bestraft.
        <pb n="527" />
        — 511 — 
§ 15.  
1. Alle Zahlungen, die vor Eintritt der Reichswährung in Münzen einer 
inländischen Währung oder in landesgesetzlich den inländischen Münzen gleich- 
gestellten ausländischen Münzen zu leisten waren, sind vorbehaltlich der Vor- 
schriften des § 9 in Reichsmünzen zu leisten. 
2. Die Umrechnung solcher Goldmünzen, für welche ein bestimmtes Ver- 
hältnis zu Silbermünzen gesetzlich nicht feststeht, erfolgt nach Maßgabe des Ver- 
hältnisses des gesetzlichen Feingehalts derjenigen Münzen, auf welche die Zahlungs- 
verpflichtung lautet, zu dem gesetzlichen Feingehalte der Reichsgoldmünzen. 
Bei der Umrechnung anderer Münzen werden 
der Taler zum Werte von 3 Mark, 
der Gulden süddeutscher Währung zum Werte von 1 5/7 Mark, 
die Mark lübischer oder hamburgischer Kurantwährung zum Werte 
von 1⅕ Mark,  
die übrigen Münzen derselben Währungen zu entsprechenden Werten 
nach ihrem Verhältnisse zu den genannten berechnet. 
Bei der Umrechnung werden Bruchteile von Pfennigen der Reichswährung 
zu einem Pfennig berechnet, wenn sie einen halben Pfennig oder mehr betragen, 
Bruchteile unter einem halben Pfennig werden nicht gerechnet. 
3. Werden Zahlungsverpflichtungen nach Eintritt der Reichswährung unter 
Zugrundelegung vormaliger inländischer Geld- oder Rechnungswährungen begründet, 
so ist die Zahlung vorbehaltlich der Vorschriften des § 9 in Reichsmünzen unter 
Anwendung der Vorschriften der Nr. 2 zu leisten. 
4. In allen gerichtlich oder notariell ausgenommenen Urkunden, welche auf 
einen Geldbetrag lauten, desgleichen in allen zu einem Geldbetrage verurteilenden 
erichtlichen Entscheidungen ist dieser Geldbetrag, wenn für ihn ein bestimmtes 
erhältnis zur Reichswährung gesetzlich feststeht, in Reichswährung auszudrücken, 
woneben jedoch dessen gleichzeitige Bezeichnung nach derjenigen Währung, in 
welcher ursprünglich die Verbindlichkeit begründet war, gestattet bleibt. 
§ 16. 
Das Gesetz, betreffend die Ausprägung von Reichsgoldmünzen, vom 
4. Dezember 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 404), das Münzgesetz vom 9. Juli 1873 
(Reichs-Gesetzbl. S. 233), das Gesetz, betreffend Änderungen im Münzwesen, vom 
1. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 250) und das Gesetz, betreffend Änderungen 
im Münzwesen, vom 19. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 212) werden aufgehoben. 
Sovweit in bestehenden Vorschriften auf Vorschriften der aufgehobenen Gesetze ver- 
wiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an die Stelle. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 1. Juni 1909. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bülow. 
Reichs-Gesetbl. 1909. 83
        <pb n="528" />
        — 512 — 
(Nr. 3621.) Bekamnmachung, betreffend die Ausführungsbestimmungen zu den bisherigen 
Münzgesetzen. Vom 9. Juni 1909. 
Der Bundesrat hat beschlossen, daß die zu dem Gesetze, betreffend die Aus- 
prägung von Reichsgoldmünzen, vom 4. Dezember 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 404), 
zu dem Münzgesetze vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 233), zu dem Gesetze, 
betreffend Änderungen im Münzwesen, vom 1. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 250) 
und zu dem Gesetze, betreffend Anderungen im Münzwesen, vom 19. Mai 1908 
(Reichs-Gesetzbl. S. 212) erlassenen, zur Zeit noch geltenden Ausführungs- 
bestimmungen auch nach dem Inkrafttreten des Münzgesetzes vom 1. Juni 1909 
in Geltung bleiben sollen. 
Berlin, den 9. Juni 1909. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Sydow. 
  
  
(Nr. 3622.) Bekanntmachung, betreffend den Austritt der niederländischen Kolonien in West- 
indien aus dem Verbande der internationalen Übereinkunft über Maßregeln 
gegen Pest, Cholera und Gelbfieber, vom 3. Dezember 1903 (Reichs- 
Gesetzbl. 1907 S. 425). Vom 7. Juni 1909. 
Die Königlich Niederländische Regierung hat der Regierung der Französischen 
Republik die Kündigung der internationalen Übereinkunft, betreffend Maßregeln 
gegen Pest, Cholera und Gelbfieber, vom 3. Dezember 1903 für die nieder- 
ländischen Kolonien in Westindien zugehen lassen. 
Berlin, den 7. Juni 1909. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
von Koerner. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
        <pb n="529" />
        — 513 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 33. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfracht- 
verkehr beigefügte Liste. S. 513. — Bekanntmachung, betreffend den Beitritt von Britisch- 
Indien zu der internationalen Übereinkunft über Maßregeln gegen Pest, Cholera und Gelbfieber, 
vom 3. Dezember 1903. S. 514. 
  
  
(Nr. 3623.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den 
 Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 14. Juni 1909. 
Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Übereinkommen 
über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Ausgabe vom Februar 1909, 
Reichs-Gesetzbl. 1909 S. 280 ff.), ist, wie folgt, geändert worden: 
halten I. 1. Unter „Deutschland A. J.“ hat die Ziffer 3 folgende Fassung er- 
halten: 
„3. Königlich Preußische Staatseisenbahnen — einschließlich der gemeinschaftlich 
mit ihnen betriebenen Großherzoglich Hessischen Staatseisenbahnen und 
einschließlich der Dampffährenverbindung über die Ostsee zwischen Saßnitz 
und Trelleborg — sowie die unter preußischer Staatsverwaltung stehenden 
Privatbahnen, mit Ausschluß: 
der Oberschlesischen schmalspurigen Zweigbahnen; — wegen der Dampf- 
fährenverbindung siehe B. VII. 137 —.“ 
2. Unter B. ist zwischen Ziffer 136 und der Anmerkung folgender neuer 
Abs. VII mit der Ziffer 137 eingeschaltet: 
„VII. Schwedischer Verwaltungen. 
137. Die von den Königlich Preußischen Staatseisenbahnen in Gemeinschaft 
mit den Schwedischen Staatseisenbahnen betriebene Dampffährenverbindung 
Saßnitz-Trelleborg.“ 
3. In der Anmerkung ist zwischen Rußland und Schweiz eingeschoben: 
„Schweden, Ziffer 9“. 
II. 1. Unter „Schweden A. 1.“ ist am Schlusse hinzugefügt: 
„jedoch einschließlich der Dampffährenwerbindungen: 
a) über den Öresund zwischen Malmö und Kopenhagen — siehe unter 
B. I. 8; 
b) über die Ostsee zwischen Trelleborg und Saßnitz — siehe unter 
B. II. 9.“ 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 84 
Ausgegeben zu Berlin den 26. Juni 1909.
        <pb n="530" />
        — 514 — 
2. Unter B. ist zwischen Ziffer 8 und der Anmerkung folgender neuer 
Abs. II eingeschaltet:   
 ,,II. Deutscher Verwaltungen. 
9. Die von den Schwedischen Staatseisenbahnen gemeinschaftlich mit den 
Königlich Preußischen Staatseisenbahnen betriebene Dampffährenverbindung 
Trelleborg—Saßnitz.“ 
3. In der Anmerkung ist vor Dänemark eingeschaltet: 
„Deutschland, Ziffer 137."  
Die unter I und II aufgeführten Änderungen treten mit der voraussichtlich 
im Juli d. J. stattfindenden Eröffnung des Fährbetriebs auf der Strecke Saßnitz— 
Trelleborg in Kraft. 
III. Unter „Italien A.“ ist mit Wirkung vom 3. Juli d. J. neu hinzu- 
gefügt: 
5 a. Die von der Società per le ferrovie dell’ Alta Valtellina betriebene Linie 
Sondrio—Tirano. 
Berlin, den 14. Juni 1909. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Schulz. 
———---- 
(Nr. 3624.) Bekanntmachung, betreffend den Beitritt von Britisch-Indien zu der inter- 
nationalen Übereinkunft über Maßregeln gegen Pest, Cholera und Gelbfieber, 
 vom 3. Dezember 1903 (Reichs-Gesetzbl. 1907 S. 425). Vom 15. Juni 1909. 
Die Königlich Großbritannische Regierung hat der Regierung der Französischen 
Republik den Beitritt von Britisch-Indien zu der internationalen Übereinkunft 
über Maßregeln gegen Pest, Cholera und Gelbfieber vom 3. Dezember 1903 
angezeigt, mit dem Vorbehalte, daß die Bestimmungen dieser Ubereinkunft in 
Indien nur für die Pest anwendbar sein sollen, während die Bestimmungen 
der Pariser Übereinkunft von 1894 für die Cholera auch ferner anwendbar 
bleiben. Die Regierung von Britisch-Indien hat ausdrücklich erklärt, daß sie 
die in der Übereinkunft von 1903 vorgesehene Verpflichtung, Cholerafälle an- 
zuzeigen, oder die Verpflichtung, die sonstigen Vorschriften dieser Übereinkunft 
für die Cholera so zu beobachten wie die Vorschriften für die Pest, nicht über- 
nehmen könne. 
Berlin, den 15. Juni 1909. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
von Koerner. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs- Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
        <pb n="531" />
        — 515 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 34. 
Inhalt: Gesetz, betreffend Änderung des Bankgesetzes. S. 515. — Viehseuchengesetz. S. 519. 
  
  
  
(Nr. 3625.) Gesetz, betreffend Änderung des Bankgesetzes. Vom 1. Juni 1909. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Artikel 1. 
§ 24 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) 
erhält unter Aufhebung des Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juni 1899 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 311) nachstehende Fassung: 
Aus dem beim Jahresabschlusse sich ergebenden Reingewinne der 
Reichsbank wird: 
1. zunächst den Anteilseignern eine ordentliche Dividende von drei- 
undeinhalb vom Hundert des Grundkapitals berechnet, 
2. von dem verbleibenden Reste den Anteilseignern ein Viertel, der 
Reichskasse drei Viertel überwiesen; jedoch werden von diesem 
Reste zehn Hundertstel dem Reservefonds zugeschrieben, die je zur 
Hälfte auf Anteilseigner und Reich entfallen. 
Erreicht der Reingewinn nicht volle dreiundeinhalb vom Hundert 
des Grundkapitals, so ist das Fehlende aus dem Reservefonds zu 
ergänzen. 
Das bei Begebung von Anteilsscheinen der Reichsbank etwa zu 
gewinnende Aufgeld fließt dem Reservefonds zu. 
Dividendenrückstände verjähren binnen vier Jahren, von dem 
Tage ihrer Fälligkeit an gerechnet, zum Vorteile der Bank. 
Reichs-Gesetzbl. 1909.  85 
Ausgegeben zu Berlin den 5. Juli 1909.
        <pb n="532" />
        — 516 — 
Artikel 2. 
An die Stelle des Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Juni 1899 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 311) tritt folgende Vorschrift: 
Der nach Maßgabe der Anlage zum § 9 des Bankgesetzes der 
Reichsbank zustehende Anteil an dem Gesamtbetrage des der Steuer 
nicht unterliegenden ungedeckten Notenumlaufs, einschließlich der ihr 
inzwischen zugewachsenen Anteile der unter Nr. 2 bis 12, 15 bis 17 
und 20 bis 33 bezeichneten Banken, wird auf fünfhundertundfünfzig 
Millionen Mark festgesetzt, unter gleichzeitiger Erhöhung des Gesamt- 
betrags auf sechshundertachtzehn Millionen siebenhunderteinundsiebzig- 
tausend Mark. 
Für die auf Grund der Nachweisungen für den Letzten des März, 
des Juni, des September und des Dezember jedes Kalenderjahrs auf- 
zustellende Steuerberechnung (§ 10 des Bankgesetzes) tritt eine Erhöhung 
des Anteils der Reichsbank auf siebenhundertundfünfzig Millionen 
Mark und eine Erhöhung des Gesamtbetrags auf achthundertachtzehn 
Millionen siebenhunderteinundsiebzigtausend Mark ein. 
Artikel 3. 
Die Noten der Reichsbank sind gesetzliches Zahlungsmittel. Im übrigen 
bleiben die Vorschriften des § 2 des Bankgesetzes unberührt. 
Artikel 4. 
I. Im § 18 des Bankgesetzes werden die Worte „kursfähiges deutsches 
Geld“ ersetzt durch die Worte: 
„deutsche Goldmünzen“. 
II. § 19 Abs. 1 des Bankgesetzes erhält folgende Fassung: 
Die Reichsbank ist verpflichtet, die Noten der vom Reichskanzler 
nach der Bestimmung im § 45 dieses Gesetzes bekannt gemachten 
Banken sowohl in Berlin , als auch bei ihren Zweiganstalten in 
Städten von mehr als 80 000 Einwohnern oder am Sitze der Bank, 
welche die Noten ausgegeben hat, zum vollen Nennwert in Zahlung 
zu nehmen, solange die ausgebende Bank ihrer Noteneinlösungspflicht 
pünktlich nachkommt. 
Unter der gleichen Voraussetzung ist die Reichsbank verpflichtet, 
die Noten jeder der vorbezeichneten Banken innerhalb des Staates, 
der ihnen die Befugnis zur Notenausgabe erteilt hat, bei ihren Zweig- 
anstalten, soweit es deren Notenbestände und Zahlungsbedürfnisse 
gestatten, dem Inhaber gegen Reichsbanknoten umzutauschen. 
Die nach Abs. 1 und 2 angenommenen oder eingetauschten 
Noten dürfen von der Reichsbank nur entweder zur Einlösung präsen-
        <pb n="533" />
        — 517 — 
tiert oder zu Zahlungen an diejenige Bank, welche sie ausgegeben 
hat, oder zu Zahlungen an dem Orte, wo die Bank ihren Hauptsitz 
hat, verwendet werden.  
Artikel 5. 
I. Im § 8 Abs. 2 des Bankgesetzes werden in der Nr. 2 nach den 
Worten „an Wechseln“ eingefügt die Worte: 
„und Schecks“. 
II. Im § 13 des Bankgesetzes werden in der Nr. 2 nach dem Worte 
„haften,“ eingeschaltet die Worte: 
„ebenso Schecks, aus welchen mindestens zwei als zahlungsfähig 
bekannte Verpflichtete haften,“. 
III. Im § 17 des Bankgesetzes werden hinter dem Worte „haften,“ ein- 
geschaltet die Worte: 
„oder Schecks, aus welchen mindestens zwei als zahlungsfähig be- 
annte Verpflichtete haften,“. 
IV. Im § 32 Abs. 1 des Bankgesetzes wird nach den Worten „über den 
An- und Verkauf von Gold, Wechseln“ eingefügt: 
„ , Schecks“. 
V. Hinter § 47 des Bankgesetzes wird als § 47a folgende Vorschrift 
eingestellt: 
§ 47a. 
Für Privatnotenbanken, auf welche die beschränkenden Bestim- 
mungen des § 43 keine Anwendung finden, gelten hinsichtlich der 
Deckung ihrer im Umlaufe befindlichen Noten die Vorschriften 
des § 17. 
Artikel 6. 
I. Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Juni 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 311) 
erhält nachstehende Fassung: 
Dem § 13 des Bankgesetzes Nr. 3 wird unter b nach den Worten 
„des Kurswertes;“ folgender Satz beigefügt: 
„diesen Pfandbriefen stehen gleich die auf den Inhaber lautenden 
Schuldverschreibungen öffentlichrechtlicher Bodenkreditinstitute des 
Inlandes sowie diejenigen auf den Inhaber lautenden Schuld- 
verschreibungen der übrigen vorbezeichneten Institute und Banken, 
welche auf Grund von Darlehnen ausgestellt werden, die an 
inländische kommunale Korporationen oder gegen Ubernahme der 
Garantie durch eine solche Korporation gewährt sind,“. 
85
        <pb n="534" />
        — 518 — 
II. Im § 13 des Bankgesetzes wird als Nr. 9 folgende Vorschrift ein- 
gestellt: 
9.   zinsbare Darlehne auf nicht länger als drei Monate im Lombard- 
verkehr auch gegen Verpfändung von Forderungen, die in dem Reichs- 
schuldbuch oder in dem Staatsschuldbuch eines deutschen Staates ein- 
getragen sind, zu höchstens drei Viertel des Kurswerts der umge- 
wandelten Schuldverschreibungen zu erteilen. 
III. Hinter § 20 des Bankgesetzes werden als §§ 20 a und 20 b folgende 
Vorschriften eingestellt: 
§ 20 a. 
Soll zu Gunsten der Reichsbank ein Pfandrecht an einer Forderung, 
die im Reichsschuldbuch oder im Staatsschuldbuch eines deutschen 
Staates eingetragen ist (§ 13 Nr. 9), in das Schuldbuch eingetragen 
werden, so genügt für den Antrag die Beglaubigung durch die 
Personen, durch welche gemäß § 38 die Reichsbank verpflichtet wird. 
Soweit diese Vorschrift die Unterschriften von zwei Mitgliedern des 
Reichsbank-Direktoriums erfordert, sind an Stelle der letzteren auch 
andere von dem Reichsbank-Direktorium der Schuldbuchverwaltung 
bezeichnete Beamte der Reichsbank zur Vornahme der Beglaubigung 
befugt. 
Auf die Beglaubigung finden die Vorschriften des § 183 des. 
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ent- 
sprechende Anwendung. 
§ 20b. 
Ist zu Gunsten der Reichsbank ein Pfandrecht in das Schuld- 
buch eingetragen (§ 13 Nr. 9), so erwirbt die Reichsbank das Pfand- 
recht auch dann, wenn die Forderung einem Dritten zusteht, und geht 
das Pfandrecht dem vor der Verpfändung begründeten Rechte eines 
Dritten an der Forderung vor, es sei denn, daß das Recht des 
Dritten zu der Zeit der Eintragung des Pfandrechts im Schuldbuch 
eingetragen oder in diesem Zeitpunkte der Reichsbank bekannt oder 
infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war. 
Ist der Schuldner mit der Erfüllung der durch das Pfandrecht 
gesicherten Forderung im Verzuge, so ist die Schuldbuchverwaltung 
auf schriftliches Verlangen der Reichsbank berechtigt und verpflichtet, 
der Reichsbank auch ohne Nachweis des Verzugs gegen Löschung der ein- 
getragenen Forderung oder eines entsprechenden Teiles dieser Forderung 
auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen auszureichen, es sei 
denn, daß eine gerichtliche Anordnung vorliegt, welche die Ausreichung 
an die Reichsbank untersagt, oder in dem Schuldbuche solche Rechte 
Dritter oder Verfügungsbeschränkungen zu Gunsten Dritter vermerkt
        <pb n="535" />
        — 519 — 
sind, welche früher als das Pfandrecht der Reichsbank eingetragen 
worden waren. Das Pfand haftet auch für die durch die Ausreichung 
entstehenden Kosten. 
Die Schuldbuchverwaltung hat spätere Eintragungen bei der Aus- 
reichung der Schuldverschreibungen der Reichsbank mitzuteilen. 
Auf die Befriedigung der Reichsbank aus den von der Schuld- 
buchverwaltung ausgereichten Schuldverschreibungen finden die Vor- 
schriften des § 20 entsprechende Anwendung. 
Artikel 7. 
§ 22 des Bankgesetzes wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Die Reichsbank ist verpflichtet, die Geschäfte der Reichshauptkasse 
unentgeltlich zu besorgen. 
Sie ist berechtigt, entsprechende Kassengeschäfte für die Bundes- 
staaten zu übernehmen. 
Artikel 8. 
Die Artikel 3, 4, 5 und 6 dieses Gesetzes treten am 1. Januar 1910 in 
Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1911 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel.  
Gegeben Neues Palais, den 1. Juni 1909. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
  
(Nr. 3626.) Viehseuchengesetz. Vom 26. Juni 1909. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
§ 1. 
Das nachstehende Gesetz regelt das Verfahren zur Bekämpfung übertragbarer 
Viehseuchen, mit Ausnahme der Rinderpest. 
Vieh im Sinne dieses Gesetzes sind alle nutzbaren Haustiere einschließlich 
der Hunde, der Katzen und des Geflügels.
        <pb n="536" />
        — 520 — 
Schlachvieh im Sinne dieses Gesetzes ist Vieh, von dem anzunehmen ist, 
daß es behufs Verwendung des Fleisches zum Genusse für Menschen alsbald 
geschlachtet werden soll.  
Als verdächtige Tiere gelten im Sinne dieses Gesetzes: 
Tiere, an denen sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer 
übertragbaren Seuche befürchten lassen (der Seuche verdächtige Tiere); 
Tiere, an denen sich solche Erscheinungen zwar nicht zeigen, rück- 
sichtlich deren jedoch die Vermutung vorliegt, daß sie den Ansteckungs- 
stoff aufgenommen haben (der Ansteckung verdächtige Tiere). 
§ 2. 
Die Anordnung und die Durchführung der Bekämpfungsmaßregeln liegen 
den Landesregierungen und deren Organen ob. 
Die Mitwirkung der Tierärzte, die vom Staate angestellt sind oder deren 
Anstellung vom Staate bestätigt ist (beamtete Tierärzte), richtet sich nach den 
Vorschriften dieses Gesetzes. An Stelle der beamteten Tierärzte können im Falle 
ihrer Behinderung oder aus sonstigen Gründen andere approbierte Tierärzte zu- 
gezogen werden. Diese sind innerhalb des ihnen erteilten Auftrags befugt und 
verpflichtet, alle Amtsverrichtungen wahrzunehmen, die in diesem Gesetze den 
beamteten Tierärzten übertragen sind. 
Die näheren Bestimmungen über das Verfahren, über die Form, von 
deren Beobachtung die Gültigkeit der auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden 
Anordnungen abhängt, über die Zuständigkeit der Behörden und Beamten und 
über die Bestreitung der durch das Verfahren entstehenden Kosten sind von den 
Einzelstaaten mit der Maßgabe zu treffen, daß gegen die Anordnungen der Polizei- 
behörden zur Bekämpfung der Viehseuchen im Inlande (§§ 9ff.) ein Beschwerde- 
verfahren zuzulassen ist. 
§ 3. 
Rücksichtlich der eigenen Viehbestände der Militärverwaltung, in den Remonte- 
depots nur rücksichtlich der eigenen Pferdebestände, bleiben die Maßregeln zur 
Ermittlung und Unterdrückung von Seuchen, soweit davon nur das Eigentum 
dieser Verwaltung betroffen wird, den Militärbehörden überlassen. 
Die gleichen Befugnisse haben das Kaiserliche Gesundheitsamt und diejenigen 
zur wissenschaftlichen Erforschung übertragbarer Krankheiten bestimmten staatlichen 
Anstalten, bei denen ein Tierarzt angestellt ist, rücksichtlich aller eigenen Vieh- 
bestände. 
Ferner können 
1. den Vorständen der landesherrlichen und Staatsgestüte, 
2. den Vorständen der tierärztlichen Lehranstalten und der zu diesen gehörigen 
Institute,  
3. mit Zustimmung des Reichskanzlers den Vorständen anderer Anstalten 
von ähnlicher Art wie die im Abs. 2 und im Abs. 3 Nr. 2 bezeichneten
        <pb n="537" />
        — 521 — 
von den Landesregierungen die gleichen Befugnisse rücksichtlich aller dort auf- 
gestellten Viehbestände übertragen werden. 
In den Fällen der Abs. 1 bis 3 finden die ferneren Bestimmungen dieses 
Gesetzes sinngemäße Anwendung, in den Fällen des Abs. 2 und des Abs. 3 
Nr. 2, 3 jedoch nur mit den Einschränkungen, die sich aus dem Zwecke der 
wissenschaftlichen Arbeiten ergeben. 
Die Militärbehörden haben die Polizeibehörden der Stand-, Unterkunfts- 
und Marschorte von dem Auftreten eines Seuchenverdachts und von dem Ausbruch 
einer Seuche, sowie bei Seuchenausbrüchen in nicht kasernenmäßig untergebrachten 
Viehbeständen auch von den getroffenen Schutzmaßregeln, sofort zu benachrichtigen 
und von dem Verlaufe sowie dem Erlöschen der Seuche in Kenntnis zu setzen. 
Die Pflicht der Benachrichtigung der Polizeibehörden vom Verdacht, Aus- 
bruch, Verlauf und Erlöschen einer Seuche liegt auch den im Abs. 2 genannten 
Anstalten und den nach Abs. 3 mit selbständigen Befugnissen versehenen Vorständen 
ob, falls die Seuche oder der Seuchenverdacht nicht das Ergebnis wissenschaftlicher 
Versuche ist, die zu den Aufgaben der Anstalten und Institute gehören. 
§ 4. 
Dem Reichskanzler liegt ob, die Ausführung dieses Gesetzes und der auf 
Grund desselben erlassenen Anordnungen zu überwachen. 
Tritt die Seuche in einem für den inländischen Viehbestand bedrohlichen 
Umfang im Ausland auf, so hat der Reichskanzler die Regierungen der beteiligten 
Bundesstaaten zur Anordnung und einheitlichen Durchführung der nach Maßgabe 
dieses Gesetzes erforderlichen Abwehrmaßregeln zu veranlassen. 
Tritt die Seuche in einer solchen Gegend des Reichsgebiets oder in einer 
solchen Ausdehnung auf, daß von den zu ergreifenden Maßregeln notwendig die 
Gebiete mehrerer Bundesstaaten betroffen werden müssen, so hat der Reichskanzler 
oder ein von ihm bestellter Reichskommissar für Herstellung und Erhaltung der 
Einheit in den seitens der Landesbehörden zu treffenden oder getroffenen Maßregeln 
zu sorgen und zu diesem Behufe das Erforderliche anzuordnen, nötigenfalls auch 
die Behörden der beteiligten Bundesstaaten unmittelbar mit Weisungen zu versehen. 
§ 5 
Die Behörden der Bundesstaaten sind verpflichtet, sich bei der Bekämpfung 
der Viehseuchen gegenseitig zu unterstützen. 
  
I. Abwehr der Einschleppung aus dem Auslande. 
§ 6. 
Die Einfuhr von Tieren, die an einer übertragbaren Seuche leiden, und 
von verdächtigen Tieren (§ 1 Abs. 4) sowie von Erzeugnissen solcher Tiere ist 
verboten. Dasselbe gilt für die Kadaver und Teile von Tieren, die an einer 
übertragbaren Seuche gefallen sind oder zur Zeit des Todes an einer solchen
        <pb n="538" />
        — 522 — 
gelitten haben oder seuchenverdächtig gewesen sind, endlich für Gegenstände jeder 
Art, von denen nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, daß sie Träger 
des Ansteckungsstoffs sind. 
§ 7. 
Zum Schutze gegen die Gefahr der Einschleppung von übertragbaren 
Seuchen der Haustiere aus dem Auslande kann die Einfuhr lebender oder toter 
Tiere, tierischer Erzeugnisse oder Rohstoffe sowie von Gegenständen, die Träger 
des Ansteckungsstoffs sein können, allgemein oder für bestimmte Grenzstrecken 
verboten oder beschränkt werden.  
Zu demselben Zwecke kann der Verkehr mit Tieren im Grenzbezirke solchen 
Bestimmungen unterworfen werden, die geeignet sind, im Falle der Einschleppung 
einer Weiterverbreitung der Seuche vorzubeugen. Die Bestimmungen sind, so- 
weit erforderlich, auch auf tierische Erzeugnisse und Rohstoffe sowie auf solche 
Gegenstände auszudehnen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können. Auch 
kann für die Grenzbezirke eine Revision des vorhandenen Viehbestandes und eine 
regelmäßige Kontrolle über den Ab- und Zugang von Vieh angeordnet werden. 
Die nach Abs. 2 zulässigen Bestimmungen können nur getroffen werden, 
wenn und solange gegenüber dem angrenzenden Ausland Einfuhrverbote oder 
Beschränkungen gemäß Abs. 1 angeordnet sind. 
§ 8. 
Von dem Erlasse, der Aufhebung oder Veränderung einer der im § 7 
bezeichneten Anordnungen ist unverzüglich dem Reichskanzler Mitteilung zu machen. 
Die verfügten Verbote und Beschränkungen sind ohne Verzug öffentlich 
bekannt zu machen. 
  
II. Bekämpfung von Viehseuchen im Inlande. 
1. Allgemeine Vorschriften. 
a) Anzeigepflicht. 
§ 9. 
Bricht eine Seuche aus, auf die sich die Anzeigepflicht erstreckt (§ 10), 
oder zeigen sich Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen Seuche befürchten 
lassen, so hat der Besitzer des betroffenen Viehes unverzüglich der Polizeibehörde 
oder einer anderen von der Landesregierung zu bezeichnenden Stelle Anzeige zu 
machen, auch die kranken und verdächtigen Tiere von Orten, an denen die 
Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht, fernzuhalten. 
Die gleichen Pflichten hat, wer in Vertretung des Besitzers der Wirtschaft 
vorsteht, wer mit der Aufsicht über Vieh an Stelle des Besitzers beauftragt ist, 
wer als Hirt, Schäfer, Schweizer, Senne entweder Vieh von mehreren Besitzern 
oder solches Vieh eines Besitzers, das sich seit mehr als vierundzwanzig Stunden 
außerhalb der Feldmark des Wirtschaftsbetriebs des Besitzers befindet, in Obhut
        <pb n="539" />
        — 523 — 
hat, ferner für die auf dem Transporte befindlichen Tiere deren Begleiter und 
für die in fremdem Gewahrsam befindlichen Tiere der Besitzer der betreffenden 
Gehöfte, Stallungen, Koppeln oder Weideflächen. 
Zur unverzüglichen Anzeige sind auch die Tierärzte und alle Personen 
verpflichtet, die sich mit der Ausübung der Tierheilkunde oder gewerbsmäßig mit 
der Kastration von Tieren beschäftigen, ingleichen die Fleischbeschauer einschließlich 
der Trichinenschauer, ferner die Personen die das Schlächtergewerbe betreiben 
sowie solche, die sich gewerbsmäßig mit der Bearbeitung, Verwertung oder Be- 
seitigung geschlachteter, getöteter oder verendeter Tiere oder tierischer Bestandteile 
beschäftigen, wenn sie, bevor ein polizeiliches Einschreiten stattgefunden hat, von 
dem Ausbruch einer der Anzeigepflicht unterliegenden Seuche (§ 10) oder von 
Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen Seuche befürchten lassen, Kenntnis 
erhalten. 
§ 10. 
Seuchen, auf die sich die Anzeigepflicht erstreckt, sind: 
1.   Milzbrand, Rauschbrand, Wild- und Rinderseuche; 
2.   Tollwut; 
3.   Rotz; 
4.   Maul- und Klauenseuche; 
5.   Lungenseuche des Rindviehs; 
6.   Pockenseuche der Schafe; 
7.   Beschälseuche der Pferde, Bläschenausschlag der Perde und des 
Rindviehs; 
8.   Räude der Einhufer und der Schafe; 
9.   Schweineseuche, sofern sie mit erheblichen Störungen des Allgemein- 
befindens der erkrankten Tiere verbunden ist, und Schweinepest; 
10. Rotlauf der Schweine einschließlich des Nesselfiebers (Backsteinblattern); 
11. Geflügelcholera und Hühnerpest; 
12. äußerlich erkennbare Tuberkulose des Rindviehs, sofern sie sich in der 
Lunge in vorgeschrittenem Zustande befindet oder Euter, Gebärmutter 
oder Darm ergriffen hat. 
Der Reichskanzler ist befugt, die Anzeigepflicht auch für andere Seuchen 
einzuführen und für einzelne Seuchen widerruflich aufzuheben. 
  
b) Ermittlung der Seuchenausbrüche. 
§ 11. 
Ist eine Anzeige erfolgt (§§ 9, 10) oder der Ausbruch einer Seuche oder 
der Verdacht eines Seuchenausbruchs sonst zur Kenntnis der Polizeibehörde ge- 
langt, so hat diese sofort den beamteten Tierarzt zuzuziehen (vgl. jedoch § 14) 
und inzwischen dafür zu sorgen, daß die kranken und, abgesehen von der Tuber- 
kulose (§ 10 Abs. 1 Nr. 12), auch die verdächtigen Tiere mit Tieren aus anderen 
Ställen nicht in Berührung kommen. Der beamtete Tierarzt hat die Art, den 
Reichs- Gesetzbl. 1909. 86
        <pb n="540" />
        — 524 — 
Stand und die Ursachen der Krankheit zu ermitteln und sein Gutachten darüber 
abzugeben, ob durch den Befund der Ausbruch der Suauche festgestellt oder der 
Verdacht eines Seuchenausbruchs begründet ist und welche besonderen Maßregeln 
zur Bekämpfung der Seuche erforderlich erscheinen.  
In eiligen Fällen kann der beamtete Tierarzt schon vor polizeilichem Ein- 
schreiten die sofortige vorläufige Einsperrung und Absonderung der erkrankten 
und verdächtigen Tiere, nötigenfalls auch deren Bewachung sowie nach Vor- 
schrift der Landesregierungen sonstige dringliche Maßnahmen zur Verhütung der 
Weiterverbreitung der Seuche anordnen. Die getroffenen vorläufigen Anord- 
nungen sind dem Besitzer der Tiere oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll 
oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon der Polizeibehörde 
unverzüglich Anzeige zu machen. 
Auf Ersuchen des beamteten Tierarztes hat der Vorsteher des Seuchen- 
orts für die vorläufige Bewachung der erkrankten und verdächtigen Tiere sowie 
für die Durchführung der dringlichen Maßregeln zu sorgen. 
  
§ 12. 
Wenn über den Ausbruch einer Seuche nach dem Gutachten des beamteten 
Tierarztes nur mittels Tötung und Zerlegung eines verdächtigen Tieres oder 
nur mittels Impf- oder Blutprobe Gewißheit zu erlangen ist, so können diese 
Maßregeln von der Polizeibehörde angeordnet werden. 
§ 13. 
Auf die gutachtliche Erklärung des beamteten Tierarztes, daß der Aus- 
bruch der Seuche festgestellt sei, oder daß der begründete Verdacht eines Seuchen- 
ausbruchs vorliege, hat die Polizeibehörde die erforderlichen Schutzmaßregeln 
nach diesem Gesetz und den zu dessen Ausführung erlassenen Vorschriften (§ 79) 
zu treffen und wirksam durchzuführen. 
§ 14. 
Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche, des Bläschenausschlags der 
Pferde oder des Rindviehs, des Rotlaufs der Schweine, der Geflügelcholera oder 
der Hühnerpest (§ 10 Abs. 1 Nr. 4, 7, 10, 11) durch das Gutachten des 
beamteten Tierarztes festgestellt, so kann die Polizeibehörde auf die Anzeige neuer 
Seuchenausbrüche in dem Seuchenorte selbst oder in unmittelbar angrenzenden 
Ortschaften sofort die erforderlichen Schutzmaßregeln anordnen, ohne daß es einer 
nochmaligen Zuziehung des beamteten Tierarztes bedarf. Dieser ist jedoch durch 
die Polizeibehörde von jedem weiteren Seuchenfalle zu benachrichtigen. 
Das Gleiche kann für die Schweineseuche (§ 10 Abs. 1 Nr. 9) und für 
diejenigen Seuchen, auf die gemäß § 10 Abs. 2 die Anzeigepflicht ausgedehnt 
worden ist, von den Landesregierungen bestimmt werden.
        <pb n="541" />
        — 525 — 
§ 15. 
In allen Fällen, in denen dem beamteten Tierarzte die Feststellung des 
Krankheitszustandes eines verdächtigen Tieres obliegt, ist es dem Besitzer un- 
benommen, das Gutachten eines anderen approbierten Tierarztes einzuholen. Die 
Anordnung und die Ausführung der Schutzmaßregeln werden hierdurch nicht 
aufgehalten. Bei Ermittlung einer Seuche durch Zerlegung eines Tieres sind 
aber die für die Feststellung der Seuche erforderlichen Teile aufzubewahren, falls 
der Besitzer oder dessen Vertreter bei Mitteilung des amtstierärztlichen Befundes 
sofort erklärt, daß er das Gutachten eines anderen approbierten Tierarztes ein- 
zuholen beabsichtigt. Die Aufbewahrung hat unter sicherem Verschluß oder 
unter Überwachung auf Kosten des Besitzers so zu geschehen, daß eine Ver- 
schleppung von Krankheitskeimen nach Möglichkeit vermieden wird. 
Die vorgesetzte Behörde hat im Falle erheblicher Meinungsverschiedenheit 
zwischen dem beamteten Tierarzt und dem von dem Besitzer zugezogenen appro- 
bierten Tierarzt über den Ausbruch oder Verdacht einer Seuche, oder wenn aus 
sonstigen Gründen erhebliche Zweifel über die Richtigkeit der Angaben des be- 
amteten Tierarztes obwalten, sofort ein tierärztliches Obergutachten einzuziehen 
und dementsprechend das Verfahren zu regeln. 
§ 16. 
Alle Viehmärkte sowie die Viehhöfe und Schlachthöfe einschließlich der 
öffentlichen Schlachthäuser sind durch beamtete Tierärzte zu beaufsichtigen. 
Jahr- und Wochenmärkte, auf denen Vieh nur in geringem Umfange 
gehandelt wird, können von den Landesregierungen ausnahmsweise von der 
Beaufsichtigung befreit werden. 
Die Beaufsichtigung kann auf die zu Handelszwecken oder zum öffentlichen 
Verkaufe zusammengebrachten Viehbestände, auf die zu Quchtzwecken öffentlich 
aufgestellten männlichen Zuchttiere, auf öffentliche Tierschauen, auf die durch 
obrigkeitliche Anordnung veranlaßten Zusammenziehungen von Vieh, auf private 
Schlachthäuser und Gastställe, auf Ställe und Betriebe von Viehhändlern und 
Abdeckern sowie auf gewerbliche Viehmästereien ausgedehnt werden. 
c) Schutzmaßregeln gegen Seuchengefahr. 
§ 17. 
Zum Schutze gegen die ständige Gefährdung der Viehbestände durch Vieh- 
seuchen können folgende Maßnahmen angeordnet werden: 
1. Amtstierärztliche oder tierärztliche Untersuchung von Vieh vor dem 
Verladen und vor oder nach dem Entladen im Eisenbahn- und Schiffs- 
verkehre; 
2. Verbot üoder Beschränkung des Treibens von Vieh, das sich im Besitze 
von Viehhändlern befindet, auf öffentlichen Wegen und des Treibens 
von Vieh auf dem Wege zum oder vom Markte sowie Beschränkung 
des Treibens von Wanderherden) 
86
        <pb n="542" />
        — 526 — 
3. Beibringung von Ursprungs- und Gesundheitszeugnissen für das im 
Besitze von Viehhändlern befindliche und für das auf Märkte oder 
öffentliche Tierschauen gebrachte Vieh; 
4.   Führung von Kontrollbüchern durch die Viehhändler und Kenn- 
zeichnung von Vieh; 
5.   Regelung der Einrichtung und des Betriebs von Molkereien, ins- 
besondere für Sammelmolkereien das Verbot der Abgabe oder der 
sonstigen Verwertung von Magermilch und anderen Milchrückständen, 
sofern nicht vorher eine Erhitzung bis zu einem bestimmten Wärme- 
grad und für eine bestimmte Zeitdauer stattgefunden hat; 
6.   Verbot des Umherziehens mit Zuchthengsten zum Decken von Stuten 
und Beschränkung des Handels mit Vieh, der ohne vorgängige 
Bestellung entweder außerhalb des Gemeindebezirkes der gewerblichen 
Niederlassung des Händlers oder ohne Begründung einer solchen statt- 
findet; 
7.   Überwachung der beim Bergwerks- oder Schiffahrtsbetrieb und der 
beim Gewerbebetrieb im Umherziehen benutzten Zugtiere; 
8.   Bezeichnung der Hunde durch Halsbänder mit Namen und Wohn- 
ort oder Wohnung des Besitzers; 
9.   Einführung von Deckregistern für Pferde und Rindvieh; 
10.   Herstellung von undurchlässigem Boden auf Viehladestellen für den 
öffentlichen Verkehr; 
11.   Reinigung und Desinfektion der zur Beförderung von Vieh, tierischen 
Erzeugnissen oder tierischen Rohstoffen dienenden Fahrzeuge mit Einschluß 
von Schiffen sowie der bei einer solchen Beförderung benutzten Be- 
hältnisse und Gerätschaften und der Ladeplätze; 
12.   Regelung der Einrichtung und des Betriebs von Viehausstellungen, 
Viehmärkten, Viehhöfen, Schlachthöfen und gewerblichen Schlacht- 
stätten, insbesondere auch räumliche Trennung der Viehhöfe von den 
Schlachthöfen, Anlegung getrennter Zu- und Abfuhrwege für Vieh- 
märkte, Viehhöfe und Schlachthöfe sowie Verbot des Abtriebs von 
Vieh von Schlachtviehmärkten zu anderen Zwecken als zur Schlachtung 
oder zum Auftrieb auf andere Schlachtviehmärkte; 
13.   Regelung der Einrichtung und des Betriebs von Gastställen und 
Ställen von Viehhändlern; 
14.   Regelung der Einrichtung und des Betriebs von Abdeckereien ein- 
schließlich der Anlagen zur gewerbsmäßigen Beseitigung oder Ver- 
arbeitung von Kadavern und tierischen Teilen; 
15.   Regelung der Beseitigung oder der Reinigung von Abwässern und 
Abfällen in Gerbereien, Fell- und Häutehandlungen;
        <pb n="543" />
        — 527 — 
16. Regelung des Verkehrs mit Viehseuchenerregern und ihrer Auf- 
bewahrung sowie Bestimmung der Vorsichtsmaßregeln, die bei der 
Ausführung wissenschaftlicher Arbeiten mit solchen Erregern zu be- 
obachten sind;  
17. Regelung der Herstellung und Verwendung von Impfstoffen, die zum 
Schutze gegen Viehseuchen oder zu deren Heilung bestimmt sind; 
18. Regelung des Gewerbebetriebs der Viehkastrierer. 
§ 18. 
Zum Schutze gegen eine besondere Seuchengefahr und für deren Dauer 
können unter Berücksichtigung der beteiligten Wirtschafts- und Verkehrsinteressen 
die nachstehenden Maßregeln (§§ 19 bis 30) angeordnet werden. 
§ 19. 
1. Absonderung, Bewachung oder polizeiliche Beobachtung der an der 
Seuche erkrankten, der verdächtigen und der für die Seuche empfänglichen Tiere. 
Beschränkungen des Personenverkehrs innerhalb der Räumlichkeiten (Gehöft, 
Stall, Standort, Hofraum, Weidefläche, Viehausstellung, Marktplatz usw.), in 
denen sich derartige Tiere befinden, und auf öffentlichen Wegen. 
Fur Räumlichkeiten, in denen sich nicht kranke oder verdächtige, sondern 
nur für die Seuche empfängliche Tiere befinden, und auf öffentlichen Wegen 
darf die Beschränkung des Personenverkehrs nur angeordnet werden, soweit sie 
in diesem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. 
Der Besitzer eines der Absonderung oder polizeilichen Beobachtung unter- 
worfenen Tieres ist verpflichtet, solche Einrichtungen zu treffen, daß das Tier 
für die Dauer der Absonderung oder Beobachtung die ihm bestimmte Räumlich- 
keit nicht verlassen kann und außer aller Berührung und Gemeinschaft mit 
anderen Tieren bleibt. Auch dürfen die Kadaver abgesonderter, bewachter oder 
polizeilich beobachteter Tiere nicht ohne polizeiliche Genehmigung geöffnet oder be- 
seitigt werden. 
  
§ 20. 
2. Beschränkungen der Benutzung, der Verwertung oder des Transports 
kranker oder verdächtiger Tiere, ihrer Kadaver, der von ihnen stammenden Er- 
zeugnisse oder solcher Gegenstände, die mit kranken oder verdächtigen Tieren oder 
ihren Kadavern in Berührung gekommen oder sonst geeignet sind, die Seuche 
zu verschleppen.  
Beschränkungen des Transports und der Benutzung der für die Seuche 
empfänglichen und solcher Tiere, die geeignet sind, die Seuche zu verschleppen. 
Verbot oder Beschränkung des Handels mit Tieren, der ohne vorgängige 
Bestellung entweder außerhalb des Gemeindebezirkes der gewerblichen Niederlassung 
des Händlers oder ohne Begründung einer solchen stattfindet.
        <pb n="544" />
        — 528 — 
§ 21. 
3. Verbot des gemeinschaftlichen Weideganges von Tieren aus den Vieh- 
beständen verschiedener Besitzer und der Benutzung bestimmter Weideflächen, 
ferner der gemeinschaftlichen Benutzung von Brunnen, Tränken und Schwemmen 
und des Verkehrs mit seuchenkranken oder verdächtigen Tieren auf öffentlichen 
oder gemeinschaftlichen Straßen und Triften. 
Verbot des freien Umherlaufens der Haustiere mit Ausnahme der Katzen 
und des Geflügels. 
§ 22. 
4. Sperre des Stalles oder sonstigen Standorts seuchenkranker oder ver- 
dächtiger Tiere, des Gehöfts, des Ortes, der Weidefläche, der Feldmark oder 
eines ohne Rücksicht auf Feldmarkgrenzen bestimmten, tunlichst eng zu bemessenden 
Gebiets gegen den Verkehr mit Tieren und mit solchen Gegenständen, die Träger 
des Ansteckungsstoffs sein können.  
Die Sperre der Feldmark oder eines über die Feldmark hinausgehenden 
Gebiets darf erst dann verfügt werden, wenn der Ausbruch der Seuche durch 
das Gutachten des beamteten Tierarztes festgestellt ist und wenn die Seuche ihrer 
Beschaffenheit nach eine größere und allgemeinere Gefahr einschließt. 
Die Sperre kann auf einzelne Straßen oder Teile des Ortes oder der 
Feldmark beschränkt werden. 
Die Sperre eines Stalles oder sonstigen Standorts, eines Gehöfts oder 
einer Weidefläche verpflichtet den Besitzer, die zur wirksamen Durchführung der 
Sperre vorgeschriebenen Einrichtungen zu treffen. 
§ 23. 
5. Impfung der für die Seuche empfänglichen Tiere, tierärztliche Be- 
handlung der erkrankten und der verdächtigen Tiere sowie Beschränkungen in der 
Befugnis zur Vornahme von Heilversuchen. 
§ 24. 
6. Tötung der an der Sueuche erkrankten oder verdächtigen Tiere. 
Die Tötung darf nur in den Fällen angeordnet werden, die in diesem 
Gesetz ausdrücklich vorgesehen sind. 
Die Vorschrift unverzüglicher Tötung der an einer Seuche erkrankten oder 
verdächtigen Tiere findet, wo sie in diesem Gesetz enthalten ist, keine Anwendung 
auf Tiere, die einer der Staatsaufsicht unterworfenen höheren Lehranstalt über- 
geben sind, um dort für deren Zwecke verwendet zu werden, ferner auf Tiere, 
die unter staatlicher Aufsicht für die Erforschung oder Bekämpfung von Seuchen 
benutzt werden.  
§ 25. 
7. Tötung von Tieren, die bestimmten Verkehrs- oder Nutzungsbeschrän- 
kungen oder der Absperrung unterworfen sind und in verbotswidriger Benutzung
        <pb n="545" />
        — 529 — 
oder außerhalb der ihnen angewiesenen Räumlichkeit oder an Orten betroffen 
werden, zu denen der Zutritt verboten ist. 
§ 26. 
8. Unschädliche Beseiigung der Kadaver oder Kadaverteile (Fleisch, Häute, 
Blut, Eingeweide, Hörner, Klauen usw.), der Streu, des Düngers oder anderer 
Abfälle von kranken oder verdächtigen Tieren. 
§ 27. 
9. Reinigung und Desinfektion der Ställe, Standorte, Ladestellen, Markt- 
plätze und Wege, die von kranken oder verdächtigen oder von zusammengebrachten 
und für die Seuche empfänglichen Tieren benutzt sind. 
Reinigung und Desinfektion oder, falls diese Maßnahmen sich nicht wirksam 
durchführen lassen, unschädliche Beseitigung des Düngers, der Streu- und Futter- 
vorräte, der Gerätschaften, Kleidungsstücke und sonstigen Gegenstände, die mit 
kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind oder von denen 
sonst anzunehmen ist, daß sie Ansteckungsstoffe enthalten. 
Erforderlichenfalls auch Reinigung und Desinfektion von Tieren, die Träger 
des Ansteckungsstoffs sein können, und von Personen, die mit kranken oder ver- 
dächtigen Tieren in Berührung gekommen sind. 
Die Durchführung dieser Maßregeln erfolgt unter Beobachtung etwaiger 
Anordnungen des beamteten Tierarztes und unter polizeilicher Überwachung. 
§ 28. 
10. Einstellung oder Beschränkung der Viehmärkte, der Jahr- und Wochen- 
märkte, der Körungen) Viehversteigerungen und öffentlichen Tierschauen. Vieh- 
versteigerungen auf dem eigenen nicht gesperrten Gehöfte des Besitzers können nur 
dann verboten werden, wenn Tiere zum Verkaufe kommen, die sich weniger als 
drei Monate im Besitze des Versteigerers befinden. 
§ 29. 
11. Amtstierärztliche oder tierärztliche Untersuchung der am Seuchenort 
oder in dessen Umgegend vorhandenen, für die Seuche empfänglichen Tiere. 
§ 30. 
12. Öffentliche Bekanntmachung des Ausbruchs der Seuche. Ist diese 
Bekanntmachung erfolgt, so muß auch das Erlöschen der Seuche unverzüglich 
öffentlich bekannt gemacht werden. 
2. Besondere Vorschriften für einzelne Seuchen. 
§ 31. 
Bei den nachbenannten Seuchen greifen folgende besonderen Vorschriften mit 
der Maßgabe Platz, daß außerdem alle nach den sonstigen Vorschriften dieses 
Gesetzes zulässigen Maßregeln angeordnet werden können.
        <pb n="546" />
        — 530 — 
a) Milzbrand, Rauschbrand, Wild- und Rinderseuche. 
§ 32. 
Tiere, die an Milzbrand oder Rauschbrand erkrankt oder einer dieser Seuchen 
verdächtig sind, dürfen nicht geschlachtet werden. 
§ 33. 
Die Vornahme blutiger Operationen an Tieren, die an Milzbrand oder 
Rauschbrand erkrankt oder einer dieser Seuchen verdächtig sind, ist nur approbierten 
Tierärzten gestattet. 
Eine Öffnung des Kadavers darf ohne polizeiliche Erlaubnis nur von 
approbierten Tierärzten vorgenommen werden. 
§ 34. 
Die Kadaver gefallener oder getöteter Tiere, die mit Milzbrand oder Rausch- 
brand behaftet waren oder bei denen der Verdacht einer dieser Seuchen vorliegt, 
müssen sofort nach Anweisung des beamteten Tierarztes unschädlich beseitigt 
werden. Bis dahin ist für eine Aufbewahrung Sorge zu tragen, durch die eine 
Verschleppung von Krankheitskeimen nach Möglichkeit vermieden wird. 
Das Abhäuten der Kadaver ist verboten. Jedoch kann das Abhäuten von 
Rauschbrandkadavern unter ausreichenden Vorsichtsmaßregeln gestattet werden. 
Die gleichen Vorschriften finden beim Ausbruche des Milzbrandes oder 
Rauschbrandes unter Wildständen auf das gefallene oder getötete Wild Anwendung. 
§ 35. 
Die Vorschriften der §§ 32 bis 34 können auf die Wild- und Rinderseuche 
ausgedehnt werden. 
  
  
  
  
b) Tollwut. 
§ 36. 
Hunde oder sonstige Haustiere, die der Seuche verdächtig sind, müssen von 
dem Besitzer oder demjenigen, unter dessen Aufsicht sie stehen, sofort getötet oder 
bis zu polizeilichem Einschreiten in einem sicheren Behältnis eingesperrt werden. 
§ 37. 
Vor polizeilichem Einschreiten dürfen bei wutkranken oder der Seuche ver- 
dächtigen Tieren keinerlei Heilversuche angestellt werden. 
§ 38. 
Das Schlachten wutkranker oder der Seuche verdächtiger Tiere und jeder 
Verkauf oder Verbrauch einzelner Teile, der Milch oder sonstiger Erzeugnisse 
solcher Tiere sind verboten.
        <pb n="547" />
        — 531 — 
§ 39. 
Für Tiere, bei denen die Tollwut festgestellt ist, ist die sofortige Tötung 
polizeilich anzuordnen, für Hunde und Katzen auch dann, wenn das tierärztliche 
Gutachten nur auf Verdacht der Seuche lautet. Wenn ein der Seuche ver— 
dächtiger Hund oder eine der Seuche verdächtige Katze einen Menschen gebissen 
hat, so kann das Tier eingesperrt und bis zur Bestätigung oder Beseitigung des 
Verdachts polizeilich beobachtet werden. 
Für Hunde und Katzen, von denen anzunehmen ist, daß sie mit wutkranken 
Tieren oder der Seuche verdächtigen Hunden oder Katzen (Abs. 1) in Berührung 
gekommen sind, ist gleichfalls die sofortige Tötung polizeilich anzuordnen. Andere 
Tiere sind unter der gleichen Voraussetzung sofort der polizeilichen Beobachtung 
zu unterstellen. Auch kann für Hunde statt der Tötung ausnahmsweise eine 
mindestens dreimonatige Einsperrung gestattet werden, falls sie nach dem Ermessen 
der Polizeibehörde mit genügender Sicherheit durchzuführen ist, und der Besitzer 
des Hundes die daraus und aus der polizeilichen Überwachung erwachsenden 
Lasten trägt. « 
§ 40. 
Ist ein wutkranker oder der Seuche verdächtiger Hund frei umhergelaufen, 
so muß für die Dauer der Gefahr die Festlegung aller in dem gefährdeten Be- 
zirke vorhandenen Hunde polizeilich angeordnet werden. Der Festlegung ist das 
Führen der mit einem sicheren Maulkorbe versehenen Hunde an der Leine gleich 
zu erachten. Auch kann für mindergefährdete Bezirksteile zugelassen werden, daß 
die Hunde entweder ohne Maulkorb an der Leine geführt werden oder mit 
Maulkorb unter gewissenhafter Überwachung frei laufen dürfen. Es kann ange- 
ordnet werden, daß Hunde, die diesen Vorschriften zuwider umherlaufend betroffen 
werden, sofort zu töten sind. 
§ 41. 
Die Kadaver der gefallenen oder getöteten wutkranken oder der Seuche 
verdächtigen Tiere müssen sofort unschädlich beseitigt werden. 
Das Abhäuten solcher Kadaver ist verboten. 
c) Rotz. 
§ 42. 
Sobald der Rotz bei Tieren festgestellt ist, muß deren unverzügliche Tötung 
angeordnet werden. 
§ 43. 
Verdächtige Tiere unterliegen der Absonderung und polizeilichen Beobach- 
tung mit den nach Lage des Falles erforderlichen Verkehrs- und Nutzungs- 
beschränkungen oder der Sperre (§§ 19 bis 22). 
Das Schlachten rotzkranker oder der Seuche verdächtiger Tiere ist verboten. 
Reichs-Gesetbl. 1909. 87
        <pb n="548" />
        — 532 — 
§ 44. 
 Die Tötung verdächtiger Tiere muß von. der Polizeibehörde angeordnet 
werden,  
wenn von dem beamteten Tierarzte der Ausbruch der Rotzkrankheit 
auf Grund der vorliegenden Anzeichen für wahrscheinlich erklärt 
wird oder 
wenn durch anderweite, den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende 
Maßregeln ein wirksamer Schutz gegen die Verbreitung der Seuche 
nach Lage des Falles nicht erzielt werden kann; 
sie darf außerdem angeordnet werden, 
wenn die beschleunigte Unterdrückung der Seuche im öffentlichen Interesse 
erforderlich ist.  
§ 45. 
Die Kadaver gefallener oder getöteter rotzkranker oder der Seuche ver- 
dächtiger Tiere müssen sofort nach Anweisung des beamteten Tierarztes unschädlich 
beseitigt werden. Bis dahin ist für eine Aufbewahrung Sorge zu tragen, durch 
die eine Verschleppung von Krankheitskeimen nach Möglichkeit vermieden wird. 
Das Abhäuten solcher Kadaver ist verboten. 
§ 46. 
Die Polizeibehörde hat von jedem ersten Seuchenverdacht und von jedem 
ersten Seuchenausbruch in einer Ortschaft sowie von dem Verlauf und von dem 
Erlöschen der Seuche dem Generalkommando desjenigen Armeekorps sowie dem 
Vorstande desjenigen landesherrlichen oder Staatsgestüts, in dessen Bezirke der 
Seuchenort liegt, sofort schriftlich Mitteilung zu machen. Ist der Seuchenort 
ein Truppenstandort, so ist die Mitteilung auch dem Gouverneur, Kommandanten 
oder Garnisonältesten zu machen. 
d) Maul- und Klauenseuche. 
§ 47. 
Für einen verseuchten Ort oder einen bestimmten gefährdeten Bezirk kann 
der Verkehr von Personen auch in Räumlichkeiten (Gehöft, Stall, Standort, 
Hofraum, Weidefläche, Viehausstellung, Marktplatz usw.), in denen sich für die 
Seuche empfängliche Tiere befinden, beschränkt oder insoweit ausgeschlossen 
werden, als er nicht zur Wartung und Pflege des Viehes sowie zur Einbringung 
der Ernte erforderlich ist. 
Innerhalb eines gefährdeten Bezirkes dürfen, unbeschadet der nach den 
allgemeinen Vorschriften zulässigen Beschränkungen des Verkehrs mit Tieren, 
öffentliche Wege vorübergehend gegen den Verkehr auch von Personen gesperrt 
werden, wenn dadurch die Benutzung von Tieren, die einer Sperre (§ 22) unter- 
liegen, zur Feldarbeit oder der Auftrieb solcher Tiere auf die Weide ermöglicht 
oder erleichtert wird.
        <pb n="549" />
        — 533 — 
§ 48. 
Das Weggeben roher Milch aus Sammelmolkereien und die sonstige Ver- 
wertung solcher Milch können in Zeiten der Seuchengefahr und für deren Dauer 
verboten werden.  
Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche festgestellt, so muß das 
Weggeben von Milch aus dem Seuchengehöft an die Bedingung der vorherigen 
Echitzung bis zu einem bestimmten Wärmegrad und für eine bestimmte Zeit- 
dauer geknüpft werden. Kann eine wirksame Erhitzung nicht gewährleistet werden, 
so ist das Weggeben von Milch aus dem Seuchengehöfte zu verbieten. Für die 
Abgabe von Milch an Sammelmolkereien, in denen eine wirksame Erhitzung der 
gesamten Milch gewährleistet ist, können Ausnahmen zugelassen werden. 
Für Gehöfte, in denen die Seuche nicht herrscht, die jedoch in einem 
Sperrgebiete (§ 22) liegen, können die nach Abs. 2 zulässigen Anordnungen ge- 
troffen werden. 
§ 49. 
Wenn die Maul- und Klauenseuche in einer sonst seuchenfreien Gegend 
nur vereinzelt herrscht, so kann die Tötung der seuchenkranken und der ver- 
dächtigen Tiere angeordnet werden, sofern anzunehmen ist, daß die Seuche da- 
durch getilgt werden kann. 
e) Lungenseuche des Rindviehs. 
§ 50. 
Die Vorschrift des § 47 Abs. 2 findet sinngemäße Anwendung. 
§ 51. 
Die Polizeibehörde hat die Tötung der nach dem Gutachten des beamteten 
Tierarztes an der Lungenseuche erkrankten Tiere anzuordnen und kann auch die 
Tötung verdächtiger Tiere anordnen. 
Außer in dem Falle polizeilicher Anordnung darf eine Lungenseuche-Impfung 
nicht vorgenommen werden. 
f) Pockenseuche der Schafe. 
§ 52. 
Die Vorschrift des § 47 Abs. 2 findet sinngemäße Anwendung. 
§ 53. 
Ist die Pockenseuche in einer Schafherde festgestellt, so muß die Impfung 
aller zur Zeit noch seuchenfreien Stücke der Herde angeordnet werden. 
Auf den Antrag des Besitzers der Herde oder seines Vertreters kann für 
die Vornahme der Impfung eine Frist gewährt werden, wenn nach dem Gut- 
achten des beamteten Tierarztes die sofortige Impfung nicht zweckmäßig ist. 
87
        <pb n="550" />
        — 534 — 
Auch kann auf den Antrag des Besitzers oder seines Vertreters von der 
Anwendung der Impfung ganz Abstand genommen werden, sofern die Ab- 
schlachtung der noch seuchenfreien Stücke der Herde innerhalb 10 Tagen nach 
Feststellung des Seuchenausbruchs gesichert ist. 
§ 54. 
Gewinnt die Seuche eine größere Ausdehnung oder ist nach den örtlichen 
Verhältnissen die Gefahr einer Verschleppung der Seuche in die benachbarten 
Schafherden nicht auszuschließen, so kann die Impfung der von der Suauche be- 
drohten Herden und aller in demselben Orte befindlichen Schafe polizeilich an- 
geordnet werden. § 55. 
Die geimpften Schafe sind rücksichtlich der polizeilichen Schutzmaßregeln den 
pockenkranken gleich zu behandeln. 
§ 56. 
Außer in dem Falle polizeilicher Anordnung (§§ 53), 54) darf eine Pocken- 
impfung der Schafe nicht vorgenommen werden. 
g) Beschälseuche der Pferde und Bläschenausschlag der Pferde und 
des Rindviehs. 
§ 57. 
Pferde, die an der Beschälseuche, und Pferde oder Rindviehstücke, die an 
dem Bläschenausschlage der Geschlechtsteile leiden, sowie Tiere der genannten 
Arten, die einer dieser Seuchen oder der Ansteckung verdächtig sind, dürfen so 
lange nicht zur Begattung zugelassen werden, als nicht durch den beamteten Tier- 
arzt die vollständige Heilung und Unverdächtigkeit der Tiere festgestellt ist. 
§ 58. 
Tritt die Beschälseuche in einem Bezirk in größerer Ausdehnung auf, so 
kann die Zulassung der Pferde zur Begattung für die Dauer der Gefahr allge- 
gemein von einer vorgängigen Untersuchung durch den beamteten Tierarzt ab- 
hängig gemacht werden. 
h) Räude der Einhufer und der Schafe. 
§ 59. 
Wird die Räude bei Einhufern (sarcoptes- oder dermatocoptes-Räude) 
oder Schafen (dermatocoptes-Räude) festgestellt, so kann der Besitzer angehalten 
werden, die räudekranken und verdächtigen Tiere und die Schafherden, in denen 
die Räude herrscht, sofort dem Heilverfahren eines approbierten Tierarztes zu 
unterwerfen, sofern er nicht die Tötung der Tiere vorzieht.
        <pb n="551" />
        — 535 — 
Bei Schafherden, in denen die Räude herrscht, soll die Auswahl des Heil- 
verfahrens dem Besitzer auf dessen Verlangen zunächst überlassen werden. Wird 
durch das vom Besitzer gewählte Heilverfahren die Räude nicht binnen drei 
Monaten nach ihrer Feststellung getilgt, so kann die Polizeibehörde die An- 
wendung eines bestimmten Heilverfahrens vorschreiben. 
i) Rotlauf der Schweine einschließlich des Nesselfiebers 
(Backsteinblattern). 
§ 60. 
Gewinnt der Rotlauf der Schweine eine größere Ausdehnung, so kann die 
Impfung der gefährdeten Schweinebestände eines Gehöfts, einer Ortschaft oder 
eines größeren Bezirkes angeordnet werden. 
Den Landesregierungen bleibt die Bestimmung überlassen, ob und unter 
welchen Bedingungen eine Schutzimpfung in anderen Fällen polizeilich angeordnet 
werden darf. 
k) Tuberkulose des Rindviehs (§ 10 Abs. 1 Nr. 12). 
§ 61. 
Die Tötung von Tieren, bei denen das Vorhandensein der Tuberkulose 
im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 12 festgestellt oder in hohem Grade wahr- 
scheinlich ist, kann polizeilich angeordnet werden. 
Wird die Tötung nicht angeordnet oder wird sie aufgeschoben, so sind 
gegen die Weiterverbreitung der Krankheit Schutzmaßregeln zu erlassen (§§ 19, 
20, 27); insbesondere ist die Kennzeichnung der Tiere anzuordnen. 
Die Milch von Kühen, bei denen das Vorhandensein der Tuberkulose im 
Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 12 festgestellt oder in hohem Grade wahrscheinlich 
ist, darf nicht weggegeben oder verwertet werden, bevor sie bis zu einem be- 
stimmten Wärmegrad und für eine bestimmte Zeitdauer erhitzt worden ist. 
Die Milch der mit Eutertuberkulose behafteten Kühe darf auch nach dem 
Erhitzen weder als Nahrungsmittel für Menschen weggegeben noch zur Her- 
stellung von Molkereierzeugnissen verwendet werden. 
3. Besondere Vorschriften für Viehhöfe und Schlachthöfe einschließlich 
öffentlicher Schlachthäuser. 
§ 62. 
Auf die Viehhöfe und Schlachthöfe einschließlich der öffentlichen Schlacht- 
häuser und auf das daselbst aufgestellte Vieh finden die vorstehenden Be- 
stimmungen dieses Gesetzes mit den Änderungen Anwendung, die sich aus den 
nachfolgenden besonderen Vorschriften ergeben.
        <pb n="552" />
        — 536 — 
§ 63. 
 Wird unter dem daselbst aufgestellten Vieh der Ausbruch einer übertrag- 
baren Seuche ermittelt oder zeigen sich bei solchem Vieh Erscheinungen, die nach 
dem Gutachten des beamteten Tierarztes den Ausbruch einer solchen Seuche be- 
fürchten lassen, so sind die erkrankten und alle verdächtigen Tiere sofort in polizeiliche 
Verwahrung zu nehmen und von jeder Berührung mit den übrigen auszuschließen. 
§ 64. 
Nach Feststellung des Seuchenausbruchs können Viehhöfe und Schlacht- 
höfe einschließlich der öffentlichen Schlachthäuser ganz oder teilweise für die 
Dauer der Seuchengefahr gegen den Abtrieb der für die Seuche empfänglichen 
Tiere gesperrt werden. 
§ 65. 
Soweit Schlachtvieh in Frage kommt und die Art der Krankheit es gestattet 
(vgl. §§ 32, 35, 38, 43 Abs. 2), kann der Besitzer der erkrankten oder ver- 
dächtigen Tiere oder sein Vertreter angehalten werden, die sofortige Schlachtung unter 
Aufsicht des beamteten Tierarztes in den dazu bestimmten Räumen vorzunehmen. 
Die Schlachtung kann in dringenden Fällen auch ohne vorherige Benach- 
richtigung des Besitzers oder seines Vertreters vorgenommen und auf alles 
andere in der betreffenden Räumlichkeit vorhandene, für die Seuche empfängliche 
Schlachtvieh ausgedehnt werden. Den Besitzern der so geschlachteten Tiere ist 
unverzüglich von der Schlachtung Mitteilung zu machen. 
4. Entschädigung für Viehverluste. 
§ 66. 
Vorbehaltlich der in diesem Gesetze bezeichneten Ausnahmen ist eine Ent- 
schädigung zu gewähren: 
1. für Tiere, die auf polizeiliche Anordnung getötet oder nach dieser An- 
ordnung an derjenigen Krankheit gefallen sind, die zu der Anordnung 
Veranlassung gegeben hat; 
2. für Tiere, die nach rechtzeitig erstatteter Anzeige an Rotz oder Lungen- 
seuche gefallen sind, wenn die Voraussetzungen gegeben waren, unter 
denen die polizeiliche Anordnung der Tötung erfolgen muß; 
3. für Tiere, von denen anzunehmen ist, daß sie infolge einer polizeilich 
angeordneten Impfung eingegangen sind; 
4. für Rinder und Pferde, die an Milzbrand oder Rauschbrand gefallen 
sind oder an denen nach dem Tode eine dieser Krankheiten festgestellt 
worden ist.
        <pb n="553" />
        — 537 — 
§ 67. 
Die Bestimmungen darüber:: . 
1. von wem die Entschädigung zu gewähren und wie sie aufzubringen ist, 
2. wie die Entschädigung im einzelnen Falle zu ermitteln und festzu- 
stellen ist, 
sind von den Einzelstaaten zu treffen, jedoch mit der Maßgabe, daß die Ent- 
schädigungen für Tiere, die auf polizeiliche Anordnung getötet worden sind, aus 
Staatsmitteln bestritten werden müssen: 
a) in vollem Umfange, wenn die Tiere nicht mit der Seuche behaftet 
waren, derentwegen die Tötung angeordnet worden ist, 
b) mindestens zur Hälfte, wenn sie mit Maul- und Klauenseuche behaftet 
waren, 
c) mindestens zu einem Drittel, wenn sie mit Tuberkulose (§ 10 Abs. 1 
Nr. 12) behaftet waren, 
und wenn in den Fällen zu b und c die Tötung wegen der 
dort genannten Seuche erfolgt ist. 
Mit diesen Maßgaben bleiben die in dieser Hinsicht in den Einzelstaaten 
bestehenden Vorschriften unberührt. Mit der gleichen Einschränkung und insoweit 
solche Vorschriften nicht entgegenstehen, sind die Landesregierungen befugt, zu 
bestimmen, daß die Entschädigungen bis zum Eintritt einer anderweiten landes- 
verfassungsmäßigen Regelung durch Beiträge der Besitzer der betreffenden Tier- 
gattungen nach Maßgabe der über die Verteilung und Erhebung der Beiträge 
von der Landesregierung zu treffenden näheren Anordnung aufgebracht werden. 
In allen Fällen sollen jedoch die Vorschriften der §§ 68 bis 73 dieses 
Gesetzes dabei maßgebend sein. 
  
§ 68. 
Der Entschädigung wird der gemeine Wert des Tieres zu Grunde gelegt, 
und zwar, abgesehen von der Tuberkulose (§ 10 Abs. 1 Nr. 12), ohne Rücksicht 
auf den Minderwert, den das Tier dadurch erlitten hat, daß es von der Seuche 
ergriffen oder der Impfung unterworfen worden ist. Die Entschädigung beträgt 
bei den mit Rotz behafteten Tieren drei Viertel, bei den mit Milzbrand, Rausch- 
brand, Lungenseuche oder Tuberkulose (§ 10 Abs. 1 Nr. 12) behafteten Tieren 
vier Fünftel, im übrigen die volle Höhe des in der angegebenen Weise berech- 
neten Wertes. 
Auf die zu leistende Entschädigung werden angerechnet: 
1. die aus Privatverträgen zahlbare Versicherungssumme, und zwar bei 
Rotz zu drei Viertel, bei Milzbrand, Rauschbrand, Lungenseuche und 
Tuberkulose (§ 10 Abs. 1 Nr. 12) zu vier Fünftel, in allen anderen 
Fällen zum vollen Betrage;
        <pb n="554" />
        — 538 — 
2. der Wert derjenigen Teile des getöteten Tieres, welche dem Besitzer 
nach Maßgabe der polizeilichen Anordnungen zur Verfügung bleiben. 
§ 69. 
Die zu leistende Entschädigung wird, sofern ein anderer Berechtigter nicht 
bekannt ist, demjenigen gezahlt, in dessen Gewahrsam oder Obhut sich das Tier 
zur Zeit des Todes befand. 
Mit dieser Zahlung ist jeder Entschädigungsanspruch Dritter erloschen. 
§ 70. 
Keine Entschädigung wird gewährt: 
1. für Tiere, die dem Reiche, den Einzelstaaten oder zu den landesherr- 
lichen Gestüten gehören; 
2. für Tiere, die der Vorschrift des § 6 zuwider in das Reichsgebiet ein- 
geführt sind; 
3. für Tiere, die innerhalb einer bestimmten Frist vor der Feststellung 
der Seuche in das Reichsgebiet eingeführt sind, wenn nicht der Nach- 
weis erbracht wird, daß ihre Ansteckung erst nach der Einführung in 
das Reichsgebiet stattgefunden hat. Diese Frist beträgt bei Milzbrand, 
Rauschbrand und bei Maul- und Klauenseuche 14 Tage, bei Rotz 
90 Tage, bei Lungenseuche 180 Tage und bei Tuberkulose (§ 10 
Abs. 1 Nr. 12) 270 Tage. 
§ 71. 
Durch Landesrecht kann die Entschädigung versagt werden: 
1. für Tiere, die an einer ihrer Art oder dem Grade nach unheilbaren 
und unbedingt tödlichen Krankheit gelitten haben, es sei denn, daß 
diese Krankheit bestanden hat in Milzbrand, Rauschbrand, Rotz, 
Lungenseuche, Maul- und Klauenseuche oder Tuberkulose (§ 10 Abs. 1 
Nr. 12), oder daß das Tier an einer infolge polizeilich angeordneter 
Impfung aufgetretenen Krankheit verendet ist; 
2.   für das in Viehhöfen oder in Schlachthöfen einschließlich der öffentlichen 
Schlachthäuser aufgestellte Schlachtvieh; 
3. für Hunde und Katzen, die aus Anlaß der Tollwut getötet sind 
(§§ 12, 36, 39, 40). 
 
§ 72. 
Der Anspruch auf Entschädigung fällt weg: 
1. wenn der Besitzer der Tiere oder der Vorsteher der Wirtschaft, der die 
Tiere angehören, oder der mit der Aufsicht über die Tiere an Stelle
        <pb n="555" />
        — 539 — 
des Besitzers Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften 
der §§ 9, 10 zuwider die ihm obliegende Anzeige unterläßt oder länger 
als vierundzwanzig Stunden, nachdem er von der anzuzeigenden Tat- 
sache Kenntnis erhalten hat, verzögert, es sei denn, daß die Anzeige 
von einem anderen Verpflichteten rechtzeitig gemacht worden ist; 
2. wenn der Besitzer eines der Tiere mit der Seuche behaftet gekauft oder 
durch ein anderes Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat und von 
diesem kranken Zustande beim Erwerbe des Tieres Kenntnis hatte; 
3.   im Falle des § 25, oder wenn dem Besitzer oder dessen Vertreter 
die Nichtbefolgung oder Übertretung der angeordneten Schutzmaßregeln 
zur Abwehr der Seuchengefahr zur Last fällt. 
§ 73. 
Wenn zur Bestreitung der Entschädigungen Beiträge nach Maßgabe des 
vorhandenen Tierbestandes erhoben werden, dürfen diese Beiträge für Tiere, die 
dem Reiche, den Einzelstaaten oder zu den landesherrlichen Gestüten gehören, 
und im  
Falle des § 71 Nr. 2 für das in Viehhöfen oder in Schlachthöfen ein- 
schließlich öffentlicher Schlachthäuser aufgestellte Schlachtvieh nicht beansprucht 
werden. 
III. Strafvorschriften. 
§ 74. 
Mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe von fünfzehn bis 
zu dreitausend Mark wird bestraft: 
 
 
1.   wer vorsätzlich den Vorschriften der §§ 6, 32 bis 34, 36 bis 38, 41, 
des § 43 Abs. 2, des § 45, des § 51 Abs. 2, der §§ 56, 57, des § 61 
Abs. 3, 4 zuwiderhandelt; 
2. wer vorsätzlich den Vorschriften der §§ 9, 10 zuwider die ihm ob- 
liegende Anzeige unterläßt oder länger als vierundzwanzig Stunden, 
nachdem er von der anzuzeigenden Tatsache Kenntnis erhalten hat, 
verzögert oder es unterläßt, die kranken und die verdächtigen Tiere 
von Orten, an denen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht, 
fernzuhalten; die Strafverfolgung wegen unterlassener oder verzögerter 
Anzeige tritt nicht ein, wenn die Anzeige von einem anderen Ver- 
pflichteten rechtzeitig gemacht worden ist; 
3.   wer vorsätzlich den auf Grund des § 7 Abs. 1, des § 11 Abs. 1, 2, 
der §§ 19 bis 23, 26 bis 28, 35, 39, 40, des § 43 Abs. 1, der 
88 
Reichs-Gesetzbl. 1909.
        <pb n="556" />
        — 540 — 
§§ 47, 48, 58, 59, des § 61 Abs. 2, der §§ 63, 64, 78 von der 
zuständigen Behörde oder dem beamteten Tierarzte getroffenen An- 
ordnungen zuwiderhandelt; 
4. wer vorsätzlich die gemäß § 17 Nr. 4, § 61 Abs. 2 angebrachten 
Kennzeichen unbefugterweise beseitigt oder verändert; 
5. wer vorsätzlich Kadaver, die auf polizeiliche Anordnung vergraben sind, 
oder Teile von solchen unbefugterweise ausgräbt oder wer vorsätzlich 
Kadaver, die auf polizeiliche Anordnung vergraben waren, oder Teile 
von solchen unbefugterweise an andere überläßt oder an sich bringt. 
Neben der Gefängnisstrafe kann auf Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert 
Mark erkannt werden. 
§ 75. 
Mit Geldstrafe von zehn bis einhundertfünfzig Mark oder mit Haft nicht 
unter einer Woche wird bestraft, wer den im § 74 Abs. 1 Nr. 1, 2 bezeichneten 
Vorschriften aus Fahrlässigkeit zuwiderhandelt. 
Eine Bestrafung wegen fahrlässiger Verzögerung der in den §§ 9, 10 vor- 
geschriebenen Anzeige findet nur statt, wenn die Anzeige länger als vierundzwanzig 
Stunden nach erhaltener Kenntnis von der anzuzeigenden Tatsache verzögert 
worden ist. Die Strafverfolgung wegen fahrlässiger Unterlassung oder Ver- 
zögerung der Anzeige tritt nicht ein, wenn die Anzeige von einem anderen Ver- 
pflichteten rechtzeitig gemacht worden ist. 
§ 76. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft: 
1. wer außer den Fällen des § 74 Abs. 1 Nr. 3 den auf Grund dieses 
Gesetzes getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt; 
2. wer eine der im § 74 Abs. 1 Nr. 4, 5 bezeichneten Handlungen aus 
Fahrlässigkeit begeht. 
§ 77. 
Im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des § 6 oder gegen 
die auf Grund des § 7 Abs. 1 getroffenen Anordnungen ist neben der Strafe 
auf die Einziehung der verbotswidrig eingeführten Tiere, Kadaver und Teile von 
Tieren, tierischen Erzeugnisse und Rohstoffe sowie der Gegenstände, die Träger 
des Ansteckungsstoffs sein können, zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie dem 
Verurteilten gehören oder nicht. 
Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht aus- 
führbar, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden.
        <pb n="557" />
        — 541 — 
IV. Schlußbestimmungen. 
§ 78. 
Zur wirksamen Ausführung der in den §§ 7, 16, 17, 19 bis 29 be- 
zeichneten Maßregeln kann eine Anzeige über das Vorhandensein, den Ab- und 
Zugang oder über Ortsveränderungen von Tieren oder über die in den §§ 16 
und 17 aufgeführten Betriebe, Unternehmungen und Veranstaltungen vor- 
geschrieben werden. 
§ 79. 
Die näheren Vorschriften über die Anwendung und Ausführung der nach 
den §§ 16 bis 30 zulässigen Maßregeln erläßt der Bundesrat unter Berücksichtigung 
der in den §§ 32 bis 65 gegebenen besonderen Bestimmungen. Das Gleiche 
gilt für die nach § 78 zulässigen Maßregeln, soweit sie sich auf die vorstehend 
bezeichneten Paragraphen beziehen. 
Weitergehende Vorschriften über die Anwendung und Ausführung der im 
Abs. 1 bezeichneten Bestimmungen können die obersten Landesbehörden oder mit 
deren Ermächtigung die höheren Polizeibehörden innerhalb der Schranken dieses 
Gesetzes anordnen. 
Vor dem Erlasse der im Abs. 1 bezeichneten Vorschriften und vor der Ent- 
scheidung der obersten Landesbehörden über solche nach Abs. 2 zulässige weiter- 
gehende Vorschriften, die auf Grund der § 16, 17 ergehen, sind Vertretungen 
der beteiligten Berufsstände zu hören. Bei Gefahr im Verzuge kann die vor- 
herige Anhörung unterbleiben; die Anhörung muß alsdann aber sobald als 
möglich nachgeholt werden. Welche Vertretungen zu hören sind, wird im Falle 
des Abs. 1 vom Bundesrat, im Falle des Abs. 2 von den obersten Landes- 
behörden bestimmt. Die Gültigkeit der Vorschriften hängt von der vorgeschriebenen 
Anhörung nicht ab. 
§ 80. 
Beschwerden des Besitzers gegen Anordnungen, die auf Grund der §§ 7, 
11 bis 15, 18 bis 65, des § 78, soweit dieser sich auf die vorstehend bezeich- 
neten Paragraphen bezieht, oder der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen 
getroffen sind, haben keine aufschiebende Wirkung. 
Beschwerden gegen Anordnungen auf Grund anderer Bestimmungen haben 
nur dann aufschiebende Wirkung, wenn die Ausführung ohne Nachteil für das 
Gemeinwohl ausgesetzt bleiben kann. 
§ 81. 
Das Gesetz, betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Vieh- 
beförderungen auf Eisenbahnen, vom 25. Februar 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 163) 
wird durch das gegenwärtige Gesetz nicht berührt.
        <pb n="558" />
        — 542 — 
§ 82. 
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird durch Kaiserliche 
Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats bestimmt. 
Mit demselben Zeitpunkte tritt das Gesetz vom 23. Juni 1880 / 1. Mai 1894 , betreffend 
die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen (Reichs-Gesetzbl. 1894 S. 409), 
außer Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Kiel an Bord M. Y. „Hohenzollern“) den 26. Juni 1909. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsbruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
        <pb n="559" />
        — 543 — 
Reichs-Gesetzblatt 
 
  
 
 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transport- Ordnung. S. 543. — Bekannt- 
machung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb gewerblicher Anlagen, in denen Thomas- 
schlacke gemahlen oder Thomasschlackenmehl gelagert wird. S. 543. 
  
 
 
  
  
  
  
  
(Nr. 3627). Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transport.- Ordnung. Vom 
30. Juni 1909. 
Auf Grund des § 2 der Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ord- 
nung für Eisenbahnen vom 18. Januar 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 15), bestimme 
ich, daß in dieser Ordnung folgende Änderung vorzunehmen ist: 
Im § 54 erhält Ziffer 3 Abs. 3 folgende Fassung: 
Die Annahme der zur Gefahrklasse gehörigen Sprengstoffe und 
Munitionsgegenstände zur Beförderung ist nicht auf bestimmte Tage 
und Züge (vgl. E. V. O. Anl. C, Ia) Beförderungsvorschriften B (3) 
b) beschränkt. 
Berlin, den 30. Juni 1909. 
Der Reichskanzler. 
Fürst von Bülow. 
  
(Nr. 3628). Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb gewerblicher An- 
lagen, in denen Thomasschlacke gemahlen oder Thomasschlackenmehl gelagert 
wird. Vom 3. Juli 1909. 
Auf Grund des § 120e der Gewerbeordnung hat der Bundesrat über die 
Einrichtung und den Betrieb gewerblicher Anlagen, in denen Thomasschlacke 
gemahlen oder Thomasschlackenmehl gelagert wird, folgende Vorschriften erlassen: 
§ 1. 
Die Arbeitsräume, in denen Thomasschlacke zerkleinert oder gemahlen wird, 
und die Niederlagen von Thomasschlackenmehl, in denen dieses nicht dauernd in 
Reichs-Gesehbl. 1909. 89 
Ausgegeben zu Berlin den 6. Juli 1909.
        <pb n="560" />
        — 544 — 
geschlossenen Säcken verbleibt, müssen geräumig und so eingerichtet sein, daß in 
ihnen ein ausreichender Luftwechsel stattfindet.  
Sie müssen mit einem dichten und festen Fußboden versehen sein, der eine 
leichte Beseitigung des Staubes gestattet. 
§ 2. 
Die Vorzerkleinerung der Schlacke von Hand darf nicht in den Aufgabe- 
räumen für die Feinmühlen, sondern muß entweder im Freien oder in Schuppen 
vorgenommen werden, die auf allen Seiten offen sind. 
§ 3. 
Die zur maschinellen Vorzerkleinerung der Schlacke dienenden Apparate 
sowie die Feinmühlen und anderen Apparate, die bei der Herstellung von Thomas- 
schlackenmehl Verwendung finden, müssen so eingerichtet sein, daß ein Austritt 
des Staubes in die Arbeitsräume tunlichst vermieden wird. Sie müssen, sofern 
nicht durch andere Vorkehrungen eine Verstäubung nach außen verhindert ist, 
mit wirksamen Vorrichtungen zur Absaugung und zum Auffangen des Staubes 
versehen sein. 
§ 4. 
Die Zuführung des Mahlguts sowie dessen Aufgeben an die im § 3 be- 
zeichneten Apparate und an die Feinmühlen muß so eingerichtet sein, daß eine 
Staubentwickelung tunlichst verhütet wird.  
Wird die Schlacke den Feinmühlen in Transportgefäßen zugeführt, so muß 
die Beschickung so eingerichtet sein, daß die Transportgefäße unmittelbar über 
den Aufgabetrichtern entleert werden und daß, z. B. durch teilweise Ummantelung 
der Aufgabestellen und durch Staubabsaugung, das Eindringen von Staub in 
die Arbeitsräume tunlichst verhindert wird. 
§ 5. 
Die Außenwandungen und Fugen der Mühlen, der Zerkleinerungs- und 
sonstigen staubentwickelnden Apparate, der Staubleitungen, Staubkammern und 
Filteranlagen müssen staubdicht sein; entstehende Undichtigkeiten sind sofort zu 
beseitigen.  
Die Staubleitungen, Staubkammern und Filteranlagen müssen so ein- 
gerichtet sein, daß sie im regelmäßigen Betriebe von außen gereinigt und entleert 
werden können. 
§ 6. 
Reparaturarbeiten an den im § 5 bezeichneten Apparaten und Einrichtungen, 
bei denen die Arbeiter der Einwirkung von Schlackenstaub ausgesetzt sind, darf
        <pb n="561" />
        — 545 — 
der Arbeitgeber nur von solchen Arbeitern ausführen lassen, welche von ihm 
gelieferte, zweckmäßig eingerichtete Respiratoren oder andere, Mund und Nase 
schützende Vorrichtungen, wie feuchte Schwämme, Tücher usw., tragen. 
§ 7. 
Das Schlackenmehl darf nur unter Vorsichtsmaßregeln so aus den Mühlen 
und Staubkammern entleert und in die zur Lagerung losen Mehles dienenden 
Räume (Silos) verbracht werden, daß eine Staubentwickelung tunlichst ver- 
hindert wird. 
§ 8. 
Die Abfüllung des Mehles in Säcke (Absackung) an den Ausläufen der 
Mühlen, der Transporteinrichtungen und Staubkammern darf nur unter der 
Wirkung einer ausreichenden Absaugevorrichtung erfolgen. 
§ 9. 
Säcke, in denen das Mehl transportiert und in Stapeln gelagert wird, 
dürfen keine geringere Stärke und Dichtigkeit haben als diejenigen, die im Handel 
mit dem Gewichte von vierzehn Unzen bezeichnet werden; Säcke, in denen das 
Mehl in Stapeln von mehr als 3,5 Meter Höhe gelagert wird, dürfen nicht 
unter fünfzehn Unzen haben. 
Die Lagerung von Mehl in Säcken muß, sofern sie nicht bloß vorüber- 
gehend erfolgt, in besonderen, von anderen Betriebsräumen getrennten Räumen 
geschehen. In den Mühlräumen dürfen höchstens die Säcke der letzten Tages- 
produktion verbleiben. 
Sackstapel dürfen nur auf festem, ebenem Fußboden und unter sachkundiger 
Aufsicht oder von sachkundigen Personen aufgebaut werden. Die Stapel sind 
an freiliegenden Ecken in der äußeren Lage tunlichst im Verband, im übrigen 
in Stufen von nicht mehr als 5 Sack oder mindestens unter Innehaltung eines 
Böschungswinkels auszuführen. Das Abtragen der Säcke ist von oben herab 
und gleichfalls nur unter sachkundiger Aufsicht oder von sachkundigen Personen 
stufenförmig oder unter Innehaltung eines Böschungswinkels zu bewirken. Das 
Herausziehen von Säcken aus unteren Lagen ist zu verbieten.  
§ 10. 
Als lose Masse darf Mehl nur in besonderen Lagerräumen (Silos) auf- 
bewahrt werden, die gegen alle anderen Betriebsräume dicht abgeschlossen sind. 
Es müssen Einrichtungen dahin getroffen sein, daß ein Betreten der Silos 
bei ihrer Entleerung und beim Abfüllen des in ihnen lose gelagerten Mehles in 
Säcke vermieden wird. 
Die Absackung des Mehles darf nur unter der Wirkung einer ausreichenden 
Absaugevorrichtung erfolgen.
        <pb n="562" />
        — 546 — 
§ 11. 
Die Fußböden der im § 1 bezeichneten Räume sind, sofern Arbeiter darin 
beschäftigt werden, vor Beginn jeder Arbeitsschicht oder während jeder Schicht in 
einer Arbeitspause zu reinigen. Während des Reinigens darf den damit nicht 
beschäftigten Arbeitern der Aufenthalt in diesen Räumen nicht gestattet werden. 
Wird die Reinigung auf trockenem Wege vorgenommen, so darf sie der 
Arbeitgeber nur von solchen Arbeitern ausführen lassen, welche von ihm gelieferte, 
zweckmäßig eingerichtete Respiratoren oder andere, Mund und Nase schützende 
Vorrichtungen, wie feuchte Schwämme, Tücher usw., tragen. 
 § 12. 
Der Arbeitgeber darf nicht gestatten, daß die Arbeiter Branntwein mit in 
die Anlage bringen. 
§ 13. 
In einem staubfreien Teile der Anlage muß für die Arbeiter ein Wasch- 
und Ankleideraum und getrennt davon ein Speiseraum vorhanden sein. Diese 
Räume müssen sauber und staubfrei gehalten und während der kalten Jahreszeit 
geheizt werden. 
In dem Wasch- und Ankleideraume müssen Wasser, Seife und Hand- 
tücher sowie Einrichtungen zur Verwahrung derjenigen Kleidungsstücke, welche vor 
Beginn der Arbeit abgelegt werden, in ausreichender Menge vorhanden sein. 
Der Arbeitgeber hat seinen Arbeitern Gelegenheit zu geben, täglich vor dem 
Verlassen der Arbeit in einem innerhalb der Betriebsanlage gelegenen, während 
der kälteren Jahreszeit geheizten Baderaum ein warmes Bad zu nehmen. 
§ 14. 
In denjenigen Räumen der Anlage, in welche Thomasschlacke oder Thomas- 
schlackenmehl lose eingebracht wird, darf Arbeiterinnen sowie männlichen Arbeitern 
unter achtzehn Jahren die Beschäftigung und der Aufenthalt nicht gestattet werden. 
Ferner dürfen zum Klopfen gebrauchter Säcke Arbeiter unter achtzehn 
Jahren nicht verwendet werden. 
§ 15. 
Die Beschäftigung der Arbeiter, welche beim Zerkleinern oder Mahlen der 
Thomasschlacke sowie beim Abfüllen, dem losen Lagern oder dem Verladen des 
Thomasschlackenmehls verwendet werden, darf täglich die Dauer von zehn Stunden 
nicht überschreiten. Zwischen den Arbeitsstunden müssen Pausen von einer Ge- 
samtdauer von mindestens zwei Stunden, darunter eine Pause von mindestens 
einer Stunde gewährt werden. 
Sofern die Arbeiter täglich nicht länger als sieben Stunden beschäftigt 
werden, und die Dauer ihrer durch eine Pause nicht unterbrochenen Arbeitszeit 
vier Stunden nicht überschreitet, braucht nur eine Pause von mindestens ein- 
stündiger Dauer gewährt zu werden.
        <pb n="563" />
        — 547 — 
§ 16. 
Der Arbeitgeber darf zu den im § 15 bezeichneten Arbeiten nur solche 
Personen einstellen, welche die Bescheinigung eines von der höheren Verwaltungs- 
behörde dazu ermächtigten, dem Gewerbeaufsichtsbeamten (§ 139b der Gewerbe- 
ordnung) namhaft zu machenden Arztes darüber beibringen, daß bei ihnen Krank- 
heiten der Atmungsorgane oder Alkoholismus nicht nachweisbar sind. Die Be- 
scheinigungen sind zu sammeln, aufzubewahren und dem Aufsichtsbeamten (§ 139b 
der Gewerbeordnung) auf Verlangen vorzulegen. Diesem Arzte hat der Arbeit- 
geber auch die dauernde Überwachung des Gesundheitszustandes der Arbeiter der- 
gestalt zu übertragen, daß der Arzt mindestens einmal monatlich die Arbeiter 
im Betrieb aufzusuchen und bei ihnen auf Anzeichen etwa vorhandener Erkran- 
kungen der Atmungsorgane und auf Anzeichen des Alkoholismus zu achten hat. 
Der Arbeitgeber darf Arbeiter, die nach ärztlichem Urteil solcher Er- 
krankungen oder des Alkoholismus verdächtig sind, zur Beschäftigung mit den 
im § 15 bezeichneten Arbeiten nicht zulassen. Arbeiter, die sich gegenüber den 
Einwirkungen des Thomasschlackenstaubs besonders empfindlich erweisen, sind 
dauernd von jenen Beschäftigungen auszuschließen. 
§ 17. 
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Kontrolle über den Wechsel und Be- 
stand sowie über den Gesundheitszustand der Arbeiter ein Buch zu führen oder 
durch einen Betriebsbeamten führen zu lassen. Er ist für die Vollständigkeit 
und Richtigkeit der Eintragungen, soweit sie nicht etwa von einem Arzte bewirkt 
werden, verantwortlich. 
Dieses Kontrollbuch muß enthalten: 
1.   den Namen dessen, der das Buch führt; 
2. den Namen des mit der Überwachung des Gesundheitszustandes der 
Arbeiter beauftragten Arztes; 
3.   Vor- und Zunamen, Alter, Wohnort, Tag des Ein- und des Austritts 
jedes Arbeiters sowie die Art seiner Beschäftigung; 
4.   den Tag und die Art der Erkrankung eines Arbeiters; 
5.   den Tag der Genesung oder des Todes; 
6.   die Tage und Ergebnisse der im § 16 vorgeschriebenen allgemeinen 
ärztlichen Untersuchungen. 
Das Kontrollbuch ist dem Gewerbeaufsichtsbeamten (§ 139b der Gewerbe- 
ordnung) sowie dem zuständigen Medizinalbeamten auf Verlangen vorzulegen. 
 
§ 18. 
Der Arbeitgeber hat für die Arbeiter verbindliche Bestimmungen darüber 
zu erlassen, daß die Arbeiter weder Branntwein in die Anlage noch Nahrungs- 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 90
        <pb n="564" />
        — 548 — 
mittel in die Arbeitsräume mitnehmen dürfen, und daß das Einnehmen der 
Mahlzeiten nur außerhalb der Arbeitsräume gestattet ist. 
In den zu erlassenden Bestimmungen ist vorzusehen, daß Arbeiter, die trotz 
wiederholter Warnung diesen Bestimmungen zuwiderhandeln, vor Ablauf der 
vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung entlassen werden können. 
Ist für einen Betrieb eine Arbeitsordnung erlassen (§ 134 a der Gewerbe- 
ordnung), so sind diese Bestimmungen in die Arbeitsordnung aufzunehmen. 
§ 19. 
In jedem Arbeitsraume sowie in dem Ankleide- und dem Speiseraume 
muß eine Abschrift oder ein Abdruck der §§ 1 bis 18 dieser Vorschriften an einer 
in die Augen fallenden Stelle aushängen. 
§ 20. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten sofort in Kraft und an die Stelle 
der durch die Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 25. April 1899 und 
15. November 1903 verkündeten Vorschriften über die Einrichtung und den Be- 
trieb gewerblicher Anlagen, in denen Thomasschlacke gemahlen oder Thomas- 
schlackenmehl gelagert wird. 
Soweit zur Durchführung der Vorschriften der §§ 3, 8, 10 Abs. 3, § 13 
Abs. 3 bauliche Veränderungen erforderlich sind, kann hierzu von der höheren 
Verwaltungsbehörde Frist bis längstens zum 1. Oktober 1910 gewährt werden. 
Säcke zum Transport von Thomasschlackenmehl können, auch wenn sie 
den Vorschriften des § 9 Abs. 1 nicht entsprechen, noch bis zum 1. Januar 1910 
verwendet werden. 
Berlin, den 3. Juli 1909. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
von Bethmann Hollweg. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
        <pb n="565" />
        — 549 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 36. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Weingesetzes. S. 549. 
  
  
  
  
(Nr. 3629.) Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Weingesetzes. 
 Vom 9. Juli 1909. 
Auf Grund der §§ 3, 4, 10 bis 14, 17 bis 19 des Weingesetzes vom 
7. April 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 393) hat der Bundesrat die nachstehenden 
Ausführungsbestimmungen beschlossen: 
Zu § 3 Abs. 4. 
Die Absicht, Traubenmaische, Most oder Wein zu zuckern, ist nach Maß- 
gabe der beigefügten Muster schriftlich anzuzeigen; die zuständige Behörde kann 
die Eintragung in Listen gestatten, die diesen Mustern nachzubilden und an ge- 
eigneten Stellen aufzulegen sind. - Anlagen 1, 2 
Für die neue Ernte ist die Anzeige vor Beginn des Zuckerns nach Muster 1 
zu erstatten; dabei braucht die Menge der zu zuckernden Erzeugnisse sowie der 
Zeitpunkt des Zuckerns für die gesamte Ernte vom 1. September des betreffenden 
Jahres ab nicht angegeben zu werden. Für Wein früherer Jahrgänge ist jeder 
einzelne Fall des Zuckerns spätestens eine Woche zuvor nach Muster 2 anzuzeigen. 
Zu §§ 4, 11, 12. 
Bei der Kellerbehandlung dürfen unbeschadet der nach § 3 des Gesetzes zu- 
lässigen Zuckerung der Traubenmaische, dem Traubenmost oder dem Weine 
Stoffe irgend welcher Art nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu- 
gesetzt werden. 
Gestattet ist 
A. Allgemein: 
1. die Verwendung von frischer, gesunder, flüssiger Weinhefe (Drusen) 
oder von Reinhefe, um die Gärung einzuleiten oder zu fördern; die 
Reinhefe darf nur in Traubenmost gezüchtet sein. er Zusatz der 
flüssigen Weinhefe darf nicht mehr als zwanzig Raumteile auf ein- 
tausend Raumteile der zu vergärenden Flüssigkeit betragen; doch darf 
diese Hefemenge zuvor in einem Teile des Mostes oder Weines ver- 
mehrt werden; dabei darf der Wein mit einer kleinen Menge Zucker 
versetzt und von Alkohol befreit werden; 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 91 
Ausgegeben zu Berlin den 10. Juli 1909.
        <pb n="566" />
        — 550 — 
2. die Verwendung von frischer, gesunder, flüssiger Weinhefe (Drusen), um 
Mängel von Farbe oder Geschmack des Weines zu beseitigen. Der Zusatz 
darf nicht mehr als einhundertundfünfzig Raumteile auf eintausend Raum- 
teile Wein betragen; ein Zusatz von Zucker ist hierbei nicht zulässig; 
3. die Entsäuerung mittels reinen, gefällten kohlensauren Kalkes; 
4. das Schwefeln, sofern hierbei nur kleine Mengen von schwefliger 
Säure oder Schwefelsäure in die Flüssigkeiten gelangen. Gewürz- 
haltiger Schwefel darf nicht verwendet werden; 
5.   die Verwendung von reiner gasförmiger oder verdichteter Kohlensäure 
oder der bei der Gärung von Wein entstehenden Kohlensäure, sofern 
hierbei nur kleine Mengen des Gases in den Wein gelangen; 
6. die Klärung (Schönung) mittels nachgenannter technisch reiner Stoffe: 
a) in Wein gelöster Hausen-, Stör- oder Welsblase, 
b) Gelatine, 
c) Tannin bei gerbstoffarmem Weine bis zur Höchstmenge von 
100 Gramm auf 1000 Liter in Verbindung mit den unter a, b 
genannten Stoffen, 
d) Eiweiß, 
e) Käsestoff (Kasein)) Milch, 
f) spanischer Erde, 
g) mechanisch wirkender Filterdichtungsstoffe (Asbest, Zellulose und 
dergleichen); 
7.   die Verwendung von ausgewaschener Holzkohle und gereinigter Knochen- 
kohle; 
8. das Behandeln der Korkstopfen und das Ausspülen der Aufbewahrungs- 
gefäße mit aus Wein gewonnenem Alkohol oder reinem mindestens 
90 Raumprozente Alkohol enthaltenden Sprit, wobei jedoch der Alkohol 
nach der Anwendung wieder tunlichst zu entfernen ist; bei dem Versand in 
Fässern nach tropischen Gegenden auch der Zusatz von solchem Alkohol bis 
zu einem Raumteil auf einhundert Raumteile Wein zur Haltbarmachung. 
B. Bei ausländischem Dessertwein (Süd-, Süßwein): 
der Zusatz von kleinen Mengen gebrannten Zuckers (Zuckercouleur); 
10. der Zusatz von aus Wein gewonnenem Alkohol oder reinem mindestens 
90 Raumprozente Alkohol enthaltenden Sprit bis zu der im Ursprungs- 
lande gestatteten Alkoholmenge. 
C. Bei der Herstellung von Haustrunk (§ 11 des Gesetzes): 
11.   die Verwendung von Zitronensäure bei der Verarbeitung von getrockneten 
Weinbeeren außerhalb solcher Betriebe, aus denen Wein gewerbsmäßig 
in den Verkehr gebracht wird. 
Die Landeszentralbehörde kann die Verwendung von Zitronensäure 
auch bei der Verarbeitung von Rückständen der Weinbereitung und für 
Betriebe zulassen, aus denen Wein gewerbsmäßig in den Verkehr ge- 
bracht wird.
        <pb n="567" />
        — 551 — 
Zu §§ 10, 16. 
Die nachbezeichneten Stoffe: 
lösliche Aluminiumsalze (Alaun und dergleichen), Ameisensäure, Baryum- 
verbindungen, Benzossäure, Borsäure, Eisencyanverbindungen (Blut- 
laugensalze), Farbstoffe mit Ausnahme von kleinen Mengen ge- 
brannten Zuckers (Zuckercouleur), Fluorverbindungen, Formaldehyd 
und solche Stoffe, die bei ihrer Verwendung Formaldehyd abgeben, 
Glyzerin, Kermesbeeren, Magnesiumverbindungen, Oxalsäure, Salizyl- 
säure, unreiner (freien Amylalkohol enthaltender) Sprit, unreiner 
Stärkezucker, Stärkesirup, Strontiumverbindungen, Wismutverbin- 
dungen, Zimtsäure, Zinksalze, Salze und Verbindungen der vor- 
bezeichneten Säuren sowie der schwefligen Säure (Sulfite, Meta- 
sulfite und dergleichen) 
dürfen bei der Herstellung der im § 10 des Gesetzes bezeichneten dem Weine 
ähnlichen Getränke, von weinhaltigen Getränken, deren Bezeichnung die Ver- 
wendung von Wein andeutet, von Schaumwein oder von Kognak nicht ver- 
wendet werden. 
Zu § 13. 
Traubenmaische, Traubenmost oder Wein ausländischen Ursprunges, die 
den Vorschriften des § 4 des Gesetzes nicht entsprechen, werden zum Verkehre 
zugelassen, wenn sie den für den Verkehr innerhalb des Ursprungslandes geltenden 
Vorschriften genügen. 
Vom Verkehr ausgeschlossen bleiben jedoch: 
a) roter Wein, mit Ausnahme von Dessertwein, desgleichen Traubenmost 
oder Traubenmaische zu rotem Weine, deren Gehalt an Schwefelsäure 
in einem Liter Flüssigkeit mehr beträgt, als zwei Gramm neutralen 
schwefelsauren Kaliums entspricht; 
b) Traubenmaische, Traubenmost oder Weine, die einen Zusatz von Alkali- 
karbonaten (Pottasche oder dergleichen), von organischen Säuren oder 
deren Salzen (Weinsäure, Zitronensäure, Weinstein, neutrales wein- 
saures Kalium oder dergleichen) oder eines der in den Bestimmungen 
zu § 10 des Gesetzes genannten Stoffe erhalten haben. 
Zu § 14. 
Traubenmaische, Traubenmost oder Wein dürfen nur über bestimmte Zoll- 
ämter eingeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet die Ämter sowie diejenigen 
Zollstellen, bei welchen die Untersuchung von Traubenmaische, Traubenmost oder 
Wein stattfinden kann.  
Die aus dem Ausland eingehenden Sendungen unterliegen bei der Einfuhr 
einer amtlichen Untersuchung unter Mitwirkung der Zollbehörden. Die Kosten 
der Untersuchung einschließlich der Versendung der Proben hat der Verfügungs- 
berechtigte zu tragen. 
Die Untersuchung ist staatlichen Fachanstalten oder besonders hierzu ver- 
pflichteten geprüften Nahrungsmittelchemikern zu übertragen. Ausnahmsweise kann 
91
        <pb n="568" />
        — 552 — 
sie auch anderen Personen übertragen werden, welche genügend Kenntnisse und 
Erfahrung besitzen. 
Bei der Untersuchung ist nach der Anweisung des Bundesrats zur chemischen 
Untersuchung des Weines zu verfahren; der Umfang der Untersuchung bleibt dem 
Ermessen des untersuchenden Sachverständigen überlassen. 
Das Ergebnis der Untersuchung ist der Zollstelle alsbald schriftlich mitzu- 
teilen. Die etwaige Beanstandung ist ausführlich zu begründen. 
Soweit die Sendung beanstandet wird, ist sie durch die Zollbehörde von 
der Einfuhr zurückzuweisen. Dem Verfügungsberechtigten, der unter Angabe des 
Grundes alsbald zu benachrichtigen ist, steht frei, innerhalb dreier Tage nach 
Empfang der Nachricht bei der die Zurückweisung verfügenden Zollstelle die Ent- 
scheidung einer von der Landesregierung hierfür zu bezeichnenden höheren Ver- 
waltungsbehörde zu beantragen. Diese Behörde entscheidet endgültig. 
Von der Untersuchung befreit sind: 
a) Packstücke im Einzelrohgewichte von nicht mehr als 5 Kilogramm; 
b) Mengen von nicht mehr als 10 Kilogramm Rohgewicht, die im kleinen 
Grenzverkehr eingehen; 
c) zur Verpflegung von Reisenden, Fuhrleuten oder Schiffern während 
der Reise mitgeführte Mengen; 
d) Erzeugnisse, die als Umzugsgut eingehen und nicht zum gewerbsmäßigen 
Absatze bestimmt sind; 
e) zur unmittelbaren Durchfuhr bestimmte Sendungen. 
Die Untersuchung kann unterbleiben, wenn die Einfuhrfähigkeit einer 
Sendung durch das Zeugnis einer wissenschaftlichen Anstalt des Ursprungslandes 
nachgewiesen wird, deren Berechtigung zur Ausstellung solcher Zeugnisse durch 
den Reichskanzler anerkannt ist.  
Auch ohne solches Zeugnis kann ausnahmsweise bei hochwertigem Weine 
in Flaschen mit Genehmigung der von der Landeszentralbehörde bestimmten Be- 
hörde von der Untersuchung abgesehen werden, wenn die Beibringung des Zeug- 
nisses aus Gründen, die nicht in der Beschaffenheit der Ware liegen, untunlich 
ist und die Einfuhrfähigkeit auf andere Weise glaubhaft gemacht wird. 
Im übrigen wird das Verfahren bei der Einfuhr durch die Weinzoll 
ordnung geregelt. 
Zu § 17. 
Schaumwein und ihm ähnliche Getränke, die gewerbsmäßig verkauft oder 
feilgehalten werden, sind wie folgt, zu kennzeichnen: 
a) Bei Schaumwein muß das Land, in dem der Wein auf Flaschen 
gefüllt ist, in der Weise kenntlich gemacht werden, daß auf den Flaschen 
die Bezeichnung 
 In Deutschland auf Flaschen gefüllt, 
In Frankreich auf Flaschen gefüllt, 
In Luxemburg auf Flaschen gefüllt 
usw. angebracht wird; ist der Schaumwein in demjenigen Lande, in
        <pb n="569" />
        — 653 — 
welchem er auf Flaschen gefüllt wurde, auch fertiggestellt, so kann an 
Stelle jener Bezeichnung die Bezeichnung  
Deutsche (Französischer, Luxemburgischer usw.) Schaumwein 
oder 
Deutsches (Französisches, Luxemburgisches usw.) Erzeugnis 
treten. 
b) Bei Schaumwein, dessen Kohlensäuregehalt ganz oder teilweise auf 
einem Lusatze fertiger Kohlensäure beruht, sind der unter a vorge- 
schriebenen Bezeichnung die Worte 
Mit Zusatz von Kohlensäure 
hinzuzufügen. 
c) Bei den dem Schaumwein ähnlichen Getränken sind die zur Herstellung 
verwendeten, dem Weine ähnlichen Getränke in der Weise kenntlich zu 
machen, daß auf den Flaschen in Verbindung mit dem Worte Schaum- 
wein eine die benutzte Fruchtart erkennbar machende Bezeichnung, wie 
Apfel-Schaumwein, Johannisbeer-Schaumwein, angebracht wird. 
An Stelle dieser Bezeichnungen können die Worte Frucht-Schaum- 
wein, Obst-Schaumwein, Beeren-Schaumwein treten. 
4) Die unter a, b, vorgeschriebenen Bezeichnungen müssen in schwarzer 
Farbe auf weißem Grunde, deutlich und nicht verwischbar auf einem 
bandförmigen Streifen in lateinischer Schrift aufgedruckt sein. Die 
Schriftzeichen auf dem Streifen müssen bei Flaschen, welche einen 
Raumgehalt von 425 oder mehr Kubikzentimeter haben, mindestens 
0,5 Zentimeter hoch und so breit sein, daß im Durchschnitte je 10 Buch- 
staben eine Fläche von mindestens 3,5 Zentimeter Länge einnehmen. 
Die Inschrift darf, falls sie einen Streifen von mehr als 10 Zentimeter 
Länge beanspruchen würde, auf zwei Zeilen verteilt werden. Die 
Worte „Mit Zusatz von Kohlensäure“ sind stets auf die zweite Zeile 
zu setzen. Der Streifen, der eine weitere Inschrift nicht tragen darf, 
ist an einer in die Augen fallenden Stelle der Flasche, und 
zwar gegebenenfalls zwischen dem den Flaschenkopf bedeckenden Überzug 
und der die Bezeichnung der Firma und der Weinsorte enthaltenden In- 
schrift dauerhaft zu befestigen. Wird der Streifen im Zusammenhange 
mit dieser oder einer anderen Inschrift hergestellt, so ist er gegen diese 
mindestens durch einen 1 Millimeter breiten Strich deutlich abzugrenzen. 
Zu § 18. 
Kognak, der in Flaschen gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten wird, ist 
nach dem Lande, in dem er fertiggestellt ist, als 
Deutscher, Französischer usw. Kognak (Cognac) 
zu bezeichnen. 
Hat im Auslande hergestellter Kognak in Deutschland lediglich einen Zusatz 
von destilliertem Wasser erhalten, um unbeschadet der Vorschrift des § 18 Abf. 3 
des Gesetzes den Alkoholgehalt auf die übliche Trinkstärke herabzusetzen, so ist er als 
Französischer usw. Kognak (Cognac) in Deutschland fertiggestellt 
zu bezeichnen.
        <pb n="570" />
        — 554 — 
Die Bezeichnung muß in schwarzer Farbe auf weißem Grunde deutlich 
und nicht verwischbar auf einem bandförmigen Streifen in lateinischer Schrift 
aufgedruckt sein. Die Schriftzeichen müssen bei Flaschen, welche einen Raum- 
gehalt von 350 Kubikzentimeter oder mehr haben, mindestens 0,5 Zentimeter hoch 
und so breit sein, daß im Durchschnitte je 10 Buchstaben eine Fläche von min- 
destens 3,5 Zentimeter Länge einnehmen. Die Inschrift darf, falls sie einen 
Streifen von mehr als 10 Zentimeter Länge beanspruchen würde, auf zwei Zeilen 
verteilt werden. Der Streifen, der eine weitere Inschrift nicht tragen darf, ist 
an einer in die Augen fallenden Stelle der Flasche, und zwar gegebenenfalls 
zwischen dem den Flaschenkopf bedeckenden Überzug und der die Bezeichnung der 
Firma enthaltenden Inschrift dauerhaft zu befestigen. Wird der Streifen im 
Zusammenhange mit dieser oder einer anderen Inschrift hergestellt, so ist er gegen 
diese mindestens durch einen 1 Millimeter breiten Strich deutlich abzugrenzen. 
Zu § 19. 
Wer durch § 19 des Gesetzes verpflichtet ist, Bücher zu führen, hat sich 
hierbei sowie bei allen mit der Buchführung zusammenhängenden Aufzeichnungen 
der deutschen Sprache zu bedienen. Die Landeszentralbehörde kann die Ver- 
wendung einer anderen Sprache gestatten. 
Die Bücher müssen gebunden und Blatt für Blatt oder Seite für Seite 
mit fortlaufenden Zahlen versehen sein. Die Zahl der Blätter oder Seiten ist 
vor Beginn des Gebrauchs auf der ersten Seite des Buches anzugeben. Ein 
Blatt aus dem Buche zu entfernen ist verboten. 
An Stellen, die der Regel nach zu beschreiben sind, dürfen keine leeren 
Zwischenräume gelassen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf 
nicht mittels Durchstreichens oder auf andere Weise unleserlich gemacht, es darf 
nichts radiert, auch dürfen solche Veränderungen nicht vorgenommen werden, 
deren Beschaffenheit es ungewiß läßt, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung 
oder erst später gemacht worden sind. 
Die Bücher und Belege sind sorgfältig aufzubewahren und auf Verlangen 
jederzeit den nach § 21 des Gesetzes zur Kontrolle berechtigten Beamten oder 
Sachverständigen vorzulegen. Sind die Geschäftsräume von den Kellereien oder 
sonstigen Lagerräumen getrennt, so sind die Bücher auf Verlangen auch in den 
zu kontrollierenden Räumen vorzulegen. 
Im einzelnen ist den Vorschriften des Gesetzes nach den den Mustern A 
o; bis G beigefügten Amweisungen mit folgender Maßgabe zu genügen: 
 Anlage 3 bis 9 - Es haben Buch zu führen: 
a) Winzer, die in der Hauptsache eigenes Gewächs in den Verkehr 
bringen, auch wenn sie nach Erfordernis im Inlande gewonnene Trauben 
oder Traubenmaische zum Keltern zukaufen, nach Muster A. 
Winzer, die im Durchschnitte der Jahre bei einer Ernte mehr als 
30 000 Liter Traubenmost einlegen, daneben auch nach Muster C 
oder D, jedoch jedenfalls nach Muster C, wenn sie mehr als 10 000 Liter 
Traubenmost oder Wein einer Ernte zuckern;
        <pb n="571" />
        — 555 — 
b) Schankwirte, die ausschließlich für den eigenen Bedarf oder Ausschank 
im Inlande gewonnene Trauben keltern, auch wenn sie nicht zu den 
Winzern gehören, sofern die im Durchschnitte der Jahre hergestellte 
Menge 3 000 Liter nicht übersteigt, nach Muster A; 
c) Schankwirte, Lebensmittelhändler, Krämer und sonstige Kleinverkäufer, 
die Traubenmost oder Wein nur in fertigem Zustande beziehen und 
unverändert wieder abgeben, nach Muster F; 
d) Geschäftsvermittler über die von ihnen vermittelten Geschäfte nach Muster E. 
Geschäftsvermittler, die für Rechnung ihrer Auftraggeber Trauben- 
maische, Traubenmost oder Wein einlegen oder behandeln, haben hier- 
über in gleicher Weise wie über eigene Geschäfte Buch zu führen; 
e) Weinhändler, Winzergenossenschaften oder andere Gesellschaften, auch 
wenn sie nur die Erzeugnisse ihrer Mitglieder verwerten, endlich alle 
übrigen zur Buchführung Verpflichteten, soweit nicht die Vorschriften 
unter a bis d etwas anderes ergeben, nach Muster B und daneben 
nach Muster C oder D, jedenfalls jedoch nach Muster C, wenn sie 
Traubenmaische, Traubenmost oder Wein zuckern; 
f) alle zur Buchführung Verpflichteten über den Bezug und die Verwen- 
dung von Zucker oder anderen für die Kellerbehandlung des Weines 
oder zur Herstellung von Haustrunk bestimmten Stoffen (§ 19 Abs. 1 
Nr. 2 des Gesetzes) nach Muster G. 
Die bei dem Inkrafttreten des Gesetzes vorhandenen Bestände sind längstens 
bis zum 1. Oktober 1909 in den Büchern vorzutragen. Mit Rücksicht auf die 
Vorschrift des § 34 Abs. 3 des Gesetzes ist bei Getränken, soweit sich dies nicht 
aus dem Eintrag ohne weiteres ergibt, in der Spalte für Bemerkungen anzu- 
geben, wann sie hergestellt sind.  
Den zur Buchführung Verpflichteten ist gestattet, nach Bedarf ihrer Betriebe 
die Bücher auch zu anderen, in dem Vordrucke der Muster nicht vorgesehenen 
geschäftlichen Aufzeichnungen zu benutzen und den Vordruck entsprechend zu 
ergänzen, soweit es unbeschadet der Übersichtlichkeit geschehen kann. 
Für Lager unter Zollverschluß ersetzt die von der Zollbehörde angeordnete 
und überwachte Buchführung die Buchführung nach Muster B, C, D. 
Die Verwendung der Muster A bis G darf außerdem unterbleiben, wenn 
die vorgeschriebenen Angaben in Bücher anderer Form eingetragen werden, die 
nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung geführt werden, doch sind 
die Muster zu verwenden, wenn die von der Landeszentralbehörde hierfür bestimmte 
Behörde festgestellt hat, daß die geführten Bücher keine genügende Übersicht ge- 
währen. Die Behörde entscheidet hierüber auf Anrufen des Betriebsinhabers oder des 
nach § 21 Abs. 2 des Gesetzes zur Kontrolle bestellten Sachverständigen endgültig. 
Berlin, den 9. Juli 1909. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Bethmann Hollweg.
        <pb n="572" />
        — 556 — 
Anlage 1. 
Muster 1. 
Zu § 3 Abf. 4. 
Zuckerungsanzeige für Traubenmaische, Most oder Wein 
neuer Ernte. 
  
  
  
  
  
  
  
  
Tag der Des Anzeigepflichtigen Es soll gezuckert werden Die Räume, in denen 
Anzeige- gezuckert werden soll, befinden 
erstattung Zu- und Vorname, Wohnort, eigenes fremdes sich 
Beruf Wohnung Gewächs Gewächs (Ort, Straße, Hausnummer) 
1 2 8 4 5 6 
6. 10. 1909 Nikolaus Schmitz, Eheim, ja — Eheim, Hauptstraße 16 
Winzer Hauptstraße 16 
gez. Nikolaus Schmitz. 
Anlage 2. 
Muster 2. 
Zu § 3 Abf. 4. 
Zuckerungsanzeige für Wein früherer Jahre*). 
Tag Des Anzeigepflichtigen 
 
 
 
 
Es soll gezuckert werden Der Wein ist Die Zuckerung 
der soll erfolgen 
Anzeige- Zu- und Bezeichnung des Weines Wo? 
er- Vorname, Wohnort,  Menge nach Jahrgang, eigenes Gewächs fremdes Gewächs (Ort, Straße, 
stattung Stand, Beruf Wohnung Herkunft, Sorte Wann? Hausnummer) 
1 2 8 4 5 6 7 8 9 
16. 11. Heinrich Colmar i. E.  5000l 1980er Rappolts ja 26. Rufach i. E. 
1909 Leonhardt, Vogesen- weiler Riesling 11. Haus No. 101 
Weinhändler straße 19 1909 
  
  
 
 
  
  
  
  
  
gez. Heinrich Leonhardt. 
*) Die Zuckerung darf nur bei ungezuckerten Weinen früherer Jahrgänge nachgeholt werden (§ 3 Abs. 2 des Gesetzes). 
Anmerkung. Die in Kursivschrift gedruckten Eintragungen stellen Beispiele für die handschriftlich vorzunehmende Aus- 
füllung der Listen dar.
        <pb n="573" />
        — 557 — 
  
Muster A. Anlage 3. 
[Seite 1] 
Kellerbuch. 
Gültig für die Kellerräume zu ..... 
Name des Besitzers ..... 
  
  
Anweisung für die Eintragungen. 
1. Bei der Anlage des Buches find die vorhandenen Bestände unter „Eingang“ nach Sorten hintereinander einzutragen 
Diese Eintragungen sind von den nachfolgenden Eintragungen durch einen Querstrich zu trennen. 
2. Die Eintragungen sind spätestens 8 Tage nach dem Ein- oder Ausgange zu bewirken, jedoch genügt für den Verbrauch 
im eigenen Haushalt oder eigenen Ausschanke monatliche Eintragung. Wird Wein vom Fasse verzapft, so genügt 
es, wenn der Ausgang des ganzen Fasses auf den Tag des Anstichs gebucht und der Tag der Leerung in Spalte 16 
angegeben wird. 
3. In jedem Jahre ist das Buch einmal abzuschließen. Der Abschluß ist unter Angabe des Tages zu unterschreiben. 
4. Mit dem Abschlusse des Buches ist eine Bestandsaufnahme zu verbinden. Die Bestände sind wie bei Anlage des Buches 
als „Eingangs“ neu einzutragen.  
5. In den Spalten 4, 5, 12 und 14 genügt die Angabe der Menge in runden Zahlen; auch ist es zulässig, die Menge 
in ortsüblichem Maße (Stück, Halbstück, Fuder, Logel usw.) anzugeben. 
6. Wird Traubenmaische gleich nach der Einlagerung abgepreßt, so genügt in Spalte 4 die Angabe der gewonnenen 
Mostmenge. 
7. Bei jeder Zuckerung, auch zur Herstellung des Haustrunkes, ist in Spalte 2 einzutragen, ob Zuckerwasser oder welche 
Art trockenen Zuckers zugesetzt wird. Erfolgt die Zuckerung kurz nach Einlagerung eines Erzeugnisses, so ist sie un- 
mittelbar unter der Eintragung desselben zu buchen und das Erzeugnis in Spalte 8 als gezuckerte zu bezeichnen) 
erfolgt die Zuckerung erst später, so ist das Erzeugnis zunächst als „ungezuckert“ zu bezeichnen und der Zuckerungs- 
vorgang besonders einzutragen. Unter die ursprüngliche Angabe „ungezuckert“ ist alsdann zu setzen „nachträglich 
gezuckert“. 
8. Abgänge an Hefe oder Trub find als Ausgang zu buchen. 
Reichs- Gesetzbl. 1909. 92
        <pb n="574" />
        — 558 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
[Seite 2] Eingang 
Größe der Menge Lager- Bemerkungen, 
Tag Herkunft und Sorte abgeernteten Maische Haustrunk Zucker Bezeichung insbesondere 
des (Erntejahr, Gemarkung, Weinbergslage, Farbe, Weinbergs-   Most, Wein und sonstige (Kilogramm) ob Wein, Most 
Ein- Bezugsfirma) flächen (Liter, Flaschen) weinähnliche in Zucker- Faß Nr. oder Maische 
 sowie Tag des Geschäftsabschlusses Trauben Getränke wasser gezuckert oder 
ganges       (Hektar, Ar) (Kilogram) (Liter oder Flaschen) (Liter) Wein Nr. ungezuckert 
1 2 3 4 6 6 7 8 
1909 
1. 10. Bestandsaufnahme: 
1908er Bodenheimer Spiegelberg, weiß 1000l Hof keller 1, 2, 3 gezuckert 
 Bodenheimer Verschnitt 
Hölle-Hochberg, weiß 500l 〃 4 ungezuckert 
1905 er Niersteiner Rehbach, weiß 20 ½ FI. 
Haustrunk 300l Straßenkeller 6 
Apfelwein (Hartmann, Frankfurt a. M) 150l 〃 130 
1. 10. 1909 er Bodenheim, Spiegelberꝗ, weiß 75 Ar 2500l Hof keller 9 } gezuckert 
1. 10. Zuckerwasser 100kg in 300 〃 9 
5. 10. 〃 Bodenheim, Hölle, weiß 68 Ar 2000l 〃(8) 10 
5. 10. Zuckerwasser 75kg in 400l 〃(8) 10 } ungezuckert 
5. 10. 〃 Bodenheim, Hochberg, weiß, 
Trauben 15 Ar 600 kg 
10. 10. Apfelwein (Hartmann, Frankfurt a. M. 500l 
3. 10. 09) { ungezuckert 
15. 10. 1909er Bodenheim, Kreuzweg, weiß 16 Ar { nachträglich 
〃 Bodenheim, Kieselberg, weiß 15 Ar 800l Straßenkeller 15 { gezuckert 
18. 10. 〃 Bodenheim, Kapellenweg, weiß 79 Ar 2000l 〃 18 ungezuchert 
18. 12. Weißer Kandiszucker 30 kg 〃 15 
[Seite 3] Ausgang 
Tag Art des Ausganges Menge  Lager- Bemerkungen, 
(Name und Wohnort des Ab- Maische Haustrunk  insbesondere 
des Herkunft und Sorte nehmers) Verbrauch Most, Wein Wein und sonstige  Bezeichnung ob Wein, Most 
Aus- (Erntejahr, Gemarkung, Weinbergslage, u. dergl.) in weinähnliche   Faß Nr. oder Maische 
Farbe) sowie Tag des Geschäfts- Flaschen ober gezuckert oder 
ganges Trauben Getränke Wein Nr. oder 
abschlusses (Kilogramm) (Zahl) (Liter oder Flaschen) Wein Nr. ungezuckert 
9 10 11 12 13 14 15 16 
1909 
6. 10. 1908 er Bodenheimer Spiegelberg, Verkauf an 500 l Hof keller 8 gezuckert 
weiß Richard Meyer, Münster gezuckert 
a. Stein (1. 10. 09) 
6. 10. 1909er Bodenheimer Hochberg, Verkauf an W. Klinger, 600 kg 
weiß, Trauben Bodenheim (25. 9. 09) 
10. 10. 1908er Bodenheimer Verschnitt Unentgeltlich abgegeben an 500l 〃 4 ungezuckert 
Hölle- Hochberꝗ, weiß Kurt Schmitt, Kreuznach 
1. 11. Haustrunkverbrauch Eigener Verbrauch etwa 60l Straßenkeller 6 
Oktober 1909  
27.12. Abgang durch Hefe 50l Hof keller 10 
30. 12. 1908 er Bodenheimer Spiegelberg, In Zapf genommen 100l 〃1 gezuckert 
weiß geleert 
30. 1. 10. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Anmerkung. Die in Kursivschrift gedruckten Eintragungen stellen Beispiele für die handschriftlich vorzunehmende Ausfüllung 
des Formulars dar.
        <pb n="575" />
        — 559 — 
Muster B. Anlage 4. 
[Seite 1] 
Kellerbuch. 
Gültig für die Kellerräume zu ..... 
Name des Besitzers .....  
 
—--—- 
Anweisung für die Eintragungen. 
1. Bei der Anlage des Buches sind die vorhandenen Bestände unter „Eingang“ nach Sorten hintereinander einzutragen, 
wobei der Inhalt eines jeden Fasses — bei Führung des Buches D jede Weinnummer — und jede Flaschenweinsorte 
einzeln aufzuführen sind. Die Eintragung der Flaschenweine darf unter der Voraussetzung summarisch erfolgen, daß 
der Bestand an einzelnen Sorten aus anderen Büchern genau zu ersehen ist. 
2. Die Eintragungen sind spätestens 8 Tage nach dem Ein- oder Ausgange zu bewirken, jedoch genügt für den Verbrauch 
im eigenen Haushalt oder eigenen Ausschanke monatliche Eintragung. Wird Wein vom Fasse verzapft, so genügt es, 
wenn der Ausgang des ganzen Fasses auf den Tag des Anstichs gebucht und der Tag der Leerung in Spalte 25 
angegeben wird.  
Werden Nebenbücher (Expeditionsbücher usw.) ordnungsmäßig geführt, so genügt es, wenn die Eintragungen 
in dieses Buch unter Hinweis auf die Nebenbücher spätestens bis zum 10. Tage des auf den Geschäftsvorgang 
folgenden Monats erfolgen. 
3.   In jedem Jahre ist das Buch einmal abzuschließen. Der Abschluß ist unter Angabe des Tages zu unterschreiben. 
4.   Mit dem Abschlusse des Buches ist eine Bestandsaufnahme zu verbinden. Die Bestände sind wie bei Anlage des 
Buches als „Eingange“ neu einzutragen. 
5.   Wird Traubenmaische gleich nach der Einlagerung abgepreßt, so genügt in Spalte 5 die Angabe der gewonnenen 
Mostmenge. 
6.   Bei jeder Zuckerung, auch zur Herstellung des Haustrunkes, ist in Spalte 2 einzutragen, ob Zuckerwasser oder welche 
Art trockenen Zuckers zugesetzt wird. Erfolgt die Zuckerung kurz nach Einlagerung eines Erzeugnisses, so ist sie 
unmittelbar unter der Eintragung desselben zu buchen und das Erzeugnis in Spalte 8 als „gezuckert“ zu bezeichnen; 
erfolgt die Zuckerung erst später, so ist das Erzeugnis zunächst als „ungezuckert“ zu bezeichnen und der Zuckerungs- 
vorgang besonders einzutragen. Unter die ursprüngliche Angabe „ungezuckert“ ist alsdann zu setzen „nachträglich 
gezuckerte.“  
7. In den Spalten 12 und 24 sind je nach Benutzung des Buches C oder D entweder die Nummern der Lagerfässer 
oder die Weinnummern, unter denen die Erzeugnisse geführt werden, einzutragen. 
8. Bei Bennutzung des Buches D darf an Stelle der Herkunftsangabe in Spalte 15 die betreffende Weinnummer ange- 
geben werden. 
9. Jeder Eingang von gleichem Weine in Flaschen ist mit einer Flaschenlagernummer zu versehen, die in Spalte 12 zu 
verzeichnen ist. Unter dieser Nummer ist der Wein in ein Flaschenlagerbuch einzutragen. Aus diesem Buche müssen 
die Ausgänge der einzelnen Sorten ersichtlich sein. 
10. Es ist gestattet, die Ausgänge in Flaschen während eines Monats nicht nach Sorten getrennt, sondern summarisch 
einzutragen. In diesem Falle muß Spalte 25 einen Hinweis auf das Flaschenlager- oder Flaschenverkaufsbuch ent- 
halten, aus welchem die einzelnen Weinsorten, die abgegebenen Mengen und bei Abgabe in Mengen von mehr als 
einem Hektoliter im einzelnen Falle auch die Abnehmer zu ersehen sind. 
11. Wird Faßwein auf Flaschen gefüllt, so ist der Wein in Ausgang — die Menge in Litern — zu bringen und die 
Anzahl der Flaschen als neuer Eingang einzutragen. 
12. Abgänge an Hefe oder Trub find als Ausgang zu buchen. 
  
 
92
        <pb n="576" />
        — 560 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
[Seite 2] Eingang. 
Herkunft und Sorte Größe Maische Wein, Most Angabe, Sonstige Zucker Lager- 
Tag (Erntejahr, Gemarkung, der abge- (Liter)   ob Haus- wein- (Kilo, bezeich- 
des Weinbergslage, Farbe, ernteten  gezuckert ähnliche gramm) nung 
Ein- Bezugsfirma) sowie Weinbergs- Trauben in in oder trunk Getränke Zucker- Faß Nr. Vemerkungen 
ganges Tag des Geschäfts- flächen (Kilo- Fässern Flaschen unge- (Liter) (Liter oder wasser oder 
abschlusses (Hektar, Ar) gramm) (Liter)  ⅟₁Fl.  ½Fl. zuckert Flaschen) (Liter) Wein Nr. 
1 2 3 4 5 6  7 8 9 10 11 12 13 
1909 
2. 10. Nackenheimer, Verschnitt 5000l gez. Haus- 
versch. Lagen, 1904/1905 , keller 12 
weiß (F. Lange, Mainz, 
28. 9. 09) 
3. 10. Dienheimer 1908, Ver-  1700l gez. Haus- 
schnitt, versch. Lagen, keller 10 
weiß (C. Simon, Dien- 
heim, 27. 9. 09) 
3. 10.   Zuckerwasser 300l Haus- 
 keller 10 
31. 10.   Niersteiner 1909, eigenes 62 Ar 1600l gez. Postkeller 
Gewächs, Verschnitt 18 
versch. Lagen weiß 
31. 10. Zuchkerwasser  200l   Postkeller 
18 
30. 11. Flaschenfüllunq, Nacken- 546 ger. Hofkeller 
heimer, Verschnitt versch. 115 
Lagen, 1904/ 1905, weiß 
(F. Lange, Mainz) 
5. 12. Apfelwein  1000l Hofkeller 
(S. Herz, Frankfurt a. M. 29 
20. 11. 09) 
[Seite 3] Ausgang. 
Art des Ausganges Sonstige Lager- 
Tag Herkunft und Sorte (Name und Wohnort des Maische Wein, Most Angabe, Haus- wein, bezeich- 
des Abnehmers, eigener (Liter)   gezuckert ähnliche nung 
Aus- (Erntejahr, Gemarkung, Verbrauch, Flaschen- Trauben in in  oder trunk Getränke Faß Nr. Bemerkungen 
    
 Weinbergslage, Farbe) füllung und dergl. (Kilo- Fässern Flaschen unge- (Liter) (Liter oder 
ganges sowie Tag des oder  
 Geschäftsabschlusses gramm) (Liter) ⅟₁Fl. ½Fl. zuckert Flaschen) Wein Nr. 
14 15 16 17 18 19  20 21 22 23 24 25 
1909 
30. 11. Nackenheimer, Verschnitt Auf Flaschen gefüllt 410l gez. Haus- Flaschenlager 
versch.Lagen, 1904/1905, keller 12 Nr. 115 
weiß (F. Lange, Mainz) 
2. 12. Oppenheimer 1907, Ver- Versand an 1000l gez. Haus- 
schnitt versch. Lagen, H. Werner, Mainz keller 15 
weiß (15. 11. 09) 
15. 12. Dienheimer, Kapellenberg desgl. an Julius  8500l 500 ungez. Haus- Flaschenlager 
1907, weiß Krause, Berlin keller 2 Nr. 109 
(1. 12. 09) 
15. 12. Wolporzheimer, Kreuz- desgl. 180 ungez. Hauskeller 
weg 1906, rot Flaschen- 
lager 16 
 
 
 
 
  
  
  
Anmerkung. Die in Kursivschrift gedruckten Eintragungen stellen Beispiele für die handschriftlich vorzunehmende Ausfüllung 
des Formulars dar.
        <pb n="577" />
        — 561 — 
Muster C. Anlage 5. 
[Seite 1] 
Faßlagerbuch. 
Gültig für die Kellerräume zu ..... 
Name des Besitzers .....      
Anweisung für die Eintragungen. 
1.   Bei ber Anlage des Buches ist der Inhalt eines jeden Fasses genau zu bezeichnen und einzutragen (Spalten 1 bis 6). 
2. Alle Eintragungen sind spätestens 8 Tage nach dem Ein- oder Ausgange vorzunehmen. 
3.   Bei ausgedehnten Kellereien ist gestattet, für jede Kellerabteilung ein besonderes Buch anzulegen. 
4.   Haustrunk, weinähnliche Getränke oder sonstige Flüssigkeiten sind im Faßlagerbuche nicht nachzuweisen. 
5.   Ist ein Faß völlig geleert worden, so ist ein Strich unter Ein- und Ausgang zu ziehen. Die Eintragungen der 
neuen Füllung können bei hinreichendem Platze unterhalb des Trennungsstrichs vorgenommen werden, andernfalls ist 
eine neue Seite zu verwenden. 
6. Entstammt der eingefüllte Wein einem anderen Fasse, so ist in Spalte 2 neben den dort vorgesehenen Eintragungen 
zu vermerken „aus Faß Nr. .....“ 
7. In Spalte 11 können Hinweise auf die Eintragungen im Kellerbuche (Muster A oder B) vermerkt werden.
        <pb n="578" />
        — 562 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
[Seite 2] 
Lager-Abteilung Nr. 3 Lagerfaß  
Raumgehalt 
Eingang 
Herkunft  Farbe Angabe Zuckerzusatz 
Tag Herkunft des Weines ob geguckert Menge (trocken oder in 
  (Gemarkung, Weinbergslage, Traubensorte, Jahrgang (weiß, rot oder Wasser gelöst 
des Einganges  in Litern gelöst) 
Bezugsfirma) oder Schiller) nicht gezuckert  
Kilogramm in Litern 
1 2 3 4 5 6 7 
3. 10. 09 Niersteiner Kehrweg 1908 weiß gez. 1900 
v. F. Friedrich, Niersheim)  
10. 10. 09 Oppenheimer Falkenberg 1908 desgl. ungez.  5100 
(desgl.) 
15. 11. 09 Oppenheimer Verschnitt 1909 weiß ungez.  5800 
Hölle und Hinterweg 
(W. Steeg, Oppenheim)  
Aus Faß Nr. 508 
16. 11. 09 Zuckerwasser 240kg in 1000l  
[Seite 3] 
Nr. 510  
7000 Liter. 
Ausgang 
Tag Menge Angaben über Versand, Ab- und Umfüllung, 
Bemerkungen. 
des Ausganges in Litern Verschnitt, Kellerbehandlung und dergl. 
8 9 10 11 
1. 11. 09 1000 in Versandfässer gefüllt, Vergl. Buch B Fol. 113 
an R. Hansch, Bingen 
4. 11. 09 800 auf Flaschen gefüllt Vergl. Buch B Fol. 114 
(600 Flaschen, Lager Nr. 66) 
6. 11. 09  5000 auf Versandfässer gefüllt, Vergl. Buch B Fol. 116 
an M. Nacken, Mainz 
6. 11. 09 50 umgefüllt in Lagerfaß 61 
(zum Auffüllen) 
6. 11. 00 150 Verlust durch Trub, Schwund usw. 
11. 2. 10  6100 abgestochen in Lagerfaß 14 
11. 2. 10 400 abgestochen in Lagerfaß 31 
11. 2. 10 300 Verlust durch Hefe, Schwund usw. 
Hefe in Faß 91 gefüllt 
 
 
 
 
 
Anmerkung. Die in Kursivschrift gedruckten Eintragungen stellen Beispiele für die handschriftlich vorzunehmende Ausfüllung des 
Formulars dar.
        <pb n="579" />
        — 563 —                                                                                                                                                                                                        Muster D.   Anlage 6. 
[Seite 1] 
Weinlagerbuch. 
(Für Bezeichnung der Weine nach Wein-Nummern.) 
  
Gültig für die Kellerräume zu ..... 
Name des Besitzers ..... 
  
Anwelsung für die Eintragungen. 
1.   Bei der Anlage des Buches sind die Weinbestände nach Nummern einzutragen. 
2. Alle Eintragungen find spätestens 8 Tage nach dem Ein- oder Ausgange vorzunehmen. Werden Nebenbücher 
(Expeditionsbücher usw.) ordnungsmäßig geführt, so genügt es, wenn die Eintragungen in dieses Buch unter Hinweis 
auf die Nebenbücher je für einen Monat summarisch, spätestens bis zum 10. Tage des folgenden Monats erfolgen. 
3.   Bei ausgedehnten Kellereien ist gestattet, für jede besondere Kellerabteilung ein besonderes Buch anzulegen. 
4.   Unter einer Wein- Nummer darf nur der gleiche Wein eingetragen werden, wobei es gleichgültig ist, ob er in 
einem oder mehreren Gebinden lagert oder ganz oder teilweise auf Flaschen gefüllt ist. 
5.   Die Gesamtmenge des in mehreren Fässern eingehenden Weines ist in Spalte 6 zu buchen, die Anzahl der einzelnen 
Fässer in Spalte 7. 
6. Werden unter verschiedenen Nummern geführte Weine ihrer ganzen Menge nach oder nur teilweise miteinander 
verschnitten, so ist der Verschnitt unter einer neuen Nummer zu führen, die einen Hinweis auf die alten Nummern 
enthalten muß. 
7.   Bei Flaschenfüllungen ist der Wein — die Menge in Litern — in Ausgang zu bringen und die Flaschenzahl unter 
Eingang neun einzutragen. 
8.   In Spalte 10 und 16 können Hinweise auf die Eintragungen im Kellerbuche (Muster A oder B) vermerkt werden. 
9.   In jedem Jahre ist das Buch einmal abzuschließen. Die vorhandenen Bestände sind unter Eingang vorzutragen.
        <pb n="580" />
        — 564 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
[Seite 2] 
 
Wein- 
Bordeaux- 
Eingang 
Farbe Angabe, Gesamt- 
Tag Herkunft Jahr- des ob menge in Anzahl 
des (Gemarkung, Weinbergslage, Weines (weiß, rot) gezuckert oder Liter oder der Flaschenzahl Bemerkungen 
 
Einganges Traubensorte, Bezugsfirma) gang oder nicht Gebinde- Gebinde ⅟₁ Fl. ½Fl. 
Schiller) gezuckert einheiten  
1  2 3  4 5 6 7 8 9 10 
18. 3. 09 Bordeaux Pomerol 1905 rot ungez. 22500l 100 Lagerkeller B 
v. Fred. Beauvite, Oxhoft 
Bordeaux 
(100 Oxhoft) 
30. 5. 09 desgl. 1905 rot ungez. 1170   573 Flaschenkeller 3, 
Flaschenfüllung Abt. 13. 
[Seite 3] 
Nummer 113. 
 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Pomerol. 
Ausgang 
Tag Menge in Angaben über Versand, Ab- und Umfüllung, 
des Litern Bemerkungen 
  oder Flaschen Verschnitt, Kellerbehandlung und dergl. 
Ausganges Gebinde- ⅟₁ Fl.  ½ Fl. 
einheiten  
11 12 13 14 15 16 
10. 4. 09 150l  durch Auffüllung verbraucht 
30. 5. 09  1125l  auf Flaschen gefüllt 
10. 6. 09 900l  versandt an E. Schmitz, Posen 
13. 6. 09 300 versandt an R. Körner, Potsdamn vgl. Flaschenversandbuch Fol. 116 
 
 
 
  
  
  
Anmerkung. Die in Kursivschrift gedruckten Eintragungen stellen Beispiele für die handschriftlich vorzunehmende Ausfüllung 
des Formulars dar.
        <pb n="581" />
        — 565 — 
Muster E. Anlage 7. 
[Seite 1] 
Buch für Geschäftsvermittler. 
Name des Geschäftsinhabers ..... 
  
Anweisung für die Eintragungen. 
1. In das Buch sind nur vermittelte Geschäfte einzutragen. 
2. Bei der Anlage des Buches sind die angekauften, aber noch nicht abgelieferten Erzeugnisse in den Spalten 1 bis 9 
einzeln einzutragen. 
3. Alle Eintragungen haben spätestens 8 Tage nach jedem Geschäftsvorgange zu erfolgen. 
4. Jeder Weinankauf ist mit einer besonderen Ankaufnummer zu bezeichnen, die in Spalte 2 und bei Ablieferung der 
Ware in Spalte 11 einzutragen ist. 
5. In jedem Jahre ist das Buch einmal abzuschließen. Die angekauften, aber noch nicht abgelieferten Erzeugnisse find 
für das folgende Betriebsjahr in den Spalten 1 bis 9 gesondert mit den früheren Ankaufnummern vorzutragen. 
Der Abschluß ist unter Angabe des Tages zu unterschreiben. 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 93
        <pb n="582" />
        . 
— 566 — 
[Seite 2] 
Ankauf 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Menge der Trauben, 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
 
Tag des Ankauf Bezeichnung der Ware Maische, des Mostes oder Weines Name und  Name und 
Herkunft, Gemarkung, Lage, Jahrgang Wohnort des Wohnort des 
Ankaufs Nr.     
  Farbe des Weines u. dergl.) Ungezuckert Gezuckert Verkäufers Käufers 
Liter Flaschen Liter Flaschen 
1 2 3   4 5 6  7 8 9 
 
1909 
1. 12. 16 1908er Oppenheimer, versch. Lagen, 3600 J.Kirchner, R. Küpfer, 
weiß Oppenheim Mainz 
5. 12. 17   1908er Niersteiner, versch. Lagen, 50 000 K. Gaul, F. Schwalb, 
weiß, Nierstein Cochem 
 
 
 
[Seite3] 
Ablieferung 
Menge der Trauben, 
Tag der Ankauf Name und Wohnort Maische, des Mostes oder Weines 
Ab. Nr. des Bemerkungen 
 
Lieferung Empfängers Ungezuckert Gezuckert 
Liter Flaschen Liter Flaschen 
10  11 12  13  14  15 16  17 
1909 
15. 12. 16 R. Kupfer, Mainz 3580 
18. 2. 17   EH. Kahn, Leipzig  19450 
in Namen des Käufers 
21. 12 17 F. Schwalb, Cochem 30275 
  
  
  
  
  
  
  
Anmerkung Die in Kursivschrift gedruckten Eintragungen stellen Beispiele für die handschriftlich vorzunehmende Ausfüllung 
des Formulars dar.
        <pb n="583" />
        — 567 — 
Muster F. Anlage 8. 
[Seite 1] 
Weinbuch 
für 
Schankwirte, Lebensmittelhändler, Krämer und sonstige Kleinverkäufer von Wein. 
Gültig für die Keller- und Geschäftsräume zu ..... 
 
Name des Geschäftsinhabers ..... 
 
 
Anweisung für die Eintragungen. 
1. Bei der Anlage des Buches sind die vorhandenen Mengen in den Spalten 2 bis 7, nach Sorten gesondert, einzutragen. 
2. Bei Abgabe von Wein in Flaschen darf die Gesamtzahl der während eines Monats abgegebenen Flaschen, nach Wein- 
sorten gesondert, summarisch eingetragen werden. Der Eintrag hat spätestens bis zum 10. Tage des folgenden 
Monats zu erfolgen. 
3. Wird Wein vom Fasse verzapft, so ist der Ausgang des ganzen Fasses auf den Tag des Anstichs zu buchen und der 
Tag der Leerung in Spalte 15 anzugeben. 
4. Alle übrigen Eintragungen sind spätestens 8 Tage nach dem Ein- oder Ausgange zu bewirken. 
5. Wird Faßwein auf Flaschen gefüllt, so ist die Flaschenfüllung in Spalte 11, die Literzahl in Spalte 12 zu vermerken; 
die Zahl der Flaschen ist unter „Eingang“ zu buchen. 
6. Das Buch ist in jedem Jahre einmal abzuschließen. Die vorhandenen Vorräte sind unter  „Eingang“, nach Wein- 
sorten gesondert, neu einzutragen.
        <pb n="584" />
        — 568 — 
[Seite 2] 
Eingang. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
 
 
 
 
 
Bezugsfirma Gezuckert Menge 
Tag des sowie oder 
Einganges Bezeichnung der Getränke Tag bes Geschäfts. nicht ge-, Liter Flaschen Bemerkungen 
abschlusses zuckert 
⅟₁   ½ 
1 2 3 4 5 6 7 8 
1909 
9. 11. Trahener gez. 25 
〃 Zeltinger 〃 25 
〃 Brauneberger 〃 25 
〃    Ober - Emmeler } H. Wagner Coblenz 〃 25 
〃    Caseler } 1. 11. 09   〃 25 
〃    Okligeberger 〃 25 
〃    Wiersteiner  〃 25 
1. 12. Rüdesheimer W. Schilling, Mainz  〃 250 
(15. 11. 09) 
20. 12. 〃 Auf Flaschen gefüllt 〃 330 
21. 12. Johannisbeerwein S. Schröder - Erfurt 〃 
(11. 12. 09) 
22. 12. Rheinpfälzer K. Stark, Neustadt a. II. 〃 50 
(13. 12. 09) 
[Seite 3] 
Ausgang. 
Art des Ausganges Menge 
Tag des (ob verkauft, im Ausschank oder 
Ausganges Bezeichnung der Getränke im eigenen Haushalte verbraucht, Liter Flaschen Vemerkungen 
auf Flaschen gefüllt usw.) 
⅟₁ ½ 
9 10 11 12 13 14 13 
1909 
1. 12. Trabener 12 
} (von E. Wagner, Verkauft im Laden 
  
Brauneberger } Coblenz) (Monat November 09) 13 
Niersteiner 16 
20. 12. Rüdesheimer (W. Schilling, Mainz) Auf Flaschen gefüllt 250 
25. 12. Rheinꝑfälzer (K. Stark, Neustadt a. H.) In Zapf genommen 50 Geleert 6. 1. 10. 
Anmerkung. Die in Kursivschrift gedruckten Eintragungen stellen Beispiele für die handschriftlich vorzunehmende Ausfüllung des Formulares dar. 
        <pb n="585" />
        — 569 — 
Muster G. Anlage 9. 
[Seite 1] 
Kontrollbuch 
für 
die Verwendung von Zucker und anderen Stoffen bei der Zubereitung 
und weiteren Behandlung von Wein und Haustrunk. 
Name des Geschäftsinhabers: 
Anweisung für die Eintragungen. 
1. Bei der Anlage des Buches sind die vorhandenen Bestände unter „Eingange“ — jeder Stoff auf einer besonderen 
Seite — einzutragen. 
2.   Alle Eintragungen sind spätestens 3 Tage nach dem Tage des Einganges oder Verbrauchs zu bewirken. 
3. Die Menge der Stoffe ist in handelsüblicher Weise nach Stückzahl, Maß oder Gewicht einzutragen, die Menge des 
Zuckers in Kilogramm. 
4. In Spalte 6 ist die Verwendung von Zucker und derjenigen Stoffe einzutragen, die zur Bereitung von Haustrunk 
(§ 11, Abs. 1 des Gesetzes) gedient haben. Es sind — für jeden Tag besonders — Verwendungsart und verwendete 
Menge genau anzugeben. Für andere Stoffe bedarf es einer solchen Eintragung nicht. In den Spalten 4 bis 6 
sind auch diejenigen Mengen — unter Angabe des Empfängers — abzuschreiben, die an andere abgegeben werden. 
5.   Am 31. Dezember eines jeden Jahres ist das Buch abzuschließen. Die vorhandenen Vorräte sind unter „Eingang“ 
neu einzutragen. Bei hinreichendem Platze können die neuen Eintragungen für den gleichen Stoff auf der gleichen 
Buchseite unterhalb eines Trennungsstrichs vorgenommen werden, andernfalls ist eine neue Seite zu wählen. 
 
 
 
Reichs- Gesetzbl. 1909. 94
        <pb n="586" />
        — 570 — 
[Seite 2] 
1909/10. 
  
Bezeichnung der Zuckerart: Weißer Kandiszucker. 
Bezeichnung des zur Kellerbehandlung des Weines oder 
zur Herstellung von Haustrunk bestimmten Stoffes (außer Zucker): 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Eingang Abschreibung der verbrauchten Menge 
Name und Wohnort 
Tag des Menge des Verkäufers sowie des Tag des Menge Art der Verwendung 
Einganges  Geschäftsabschlusses Verbrauchs 
1 2  3 4 5 6 
1. 9. 09 880 kg Bestand 2. 10. 09 260 kg Zur Zuckerung von Most 
10. 9. 09 2000 kg Kahn &amp; Co., Mainz (1. 9. 09) 5. 10. 09 250 kg desgl. 
8. 10. 09 80 kg Zur Haustrunkbereitung 
5. 11. 09 500 kg Verkauft an W. Marz, Münlheim 
3. 12. 09 300 kg Zur Zuckerung von Wein 
 13. 12. 09 400 kg desgl. 
 
 
1910/1911. 
1. 9. 10 1080 kg Bestand 
  
 
 
[Seite 3] 
1909/10. 
Bezeichnung der Zuckerart: 
Bezeichnung des zur Kellerbehandlung des Weines oder 
zur Herstellung von Haustrunk bestimmten Stoffes (außer Zucker): Weingelatine. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Eingang Abschreibung der verbrauchten Menge  
   
Tag des Name und Wohnort Tag des 
Einganges  Menge des Verkäufers sowie Tag des Verbrauchs  Menge Art der Verwendung 
  Geschäftsabschlusses Verbrauchs 
1 2 3 4 5  6 
 
1. 9. 09 10 kg Bestand  
7. 10. 09 20 kg G. Hennig, Neustadt (20. 9. 09)   
1910/1911. 
1. 9. 10 5kg   Bestand 
  
  
  
Anmerkung. Die in Kursivschrift gedruckten Eintragungen stellen Beispiele für die handschriftlich vorzunehmende Ausfüllung 
des Formulars dar. 
  
       
 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
        <pb n="587" />
        Reichs-Gesetzblatt 
Nr 37. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Eisenbahnbeförderung von Stickstofftetroxyd. S. 571. — Be- 
kanntmachung, betreffend Schaffung von Rayons sowie Erweiterung von Festungsanlagen und 
deren Rayons. S. 571. 
  
  
  
  
(Nr. 3630.) Bekanntmachung, betreffend die Eisenbahnbeförderung von Steckstofftetroxyd. 
 Vom 3. Juli 1909. 
Auf Grund des § 2 Abs. (4) der Eingangsbestimmungen zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung wird unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 9. Januar d. J. 
(Reichs. Gesetzbl. S. 258) versuchsweise gestattet, „reines Stickstofftetroxid“ im 
Verkehre von Griesheim a. M., Badisch-Rheinfelden und Ludwigshafen a. Rh. 
nach Cöln-Deutz unter den für „flüssiges Chlor“ in Nr 1 d Ziffer 5 der Anlage C 
zur Eisenbahn-Verkehrsordnung vorgesehenen Bedingungen zu befördern. 
Berlin, den 3. Juli 1909. 
Das Reichs-Eisenbahnamt. 
Schulz. 
  
  
 
(Nr. 3631.) Bekanntmachung, betreffend Schaffung von Rayons sowie Erweiterung von 
Festungsanlagen und deren Rayons. Vom 4. Juli 1909. 
Auf Grund des § 35 des Gesetzes, betreffend die Beschränkungen des Grund- 
eigentums in der Umgebung von Festungen, vom 21. Dezember 1871 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 459) wird bekannt gemacht, daß eine Neubefestigung der Insel Borkum 
und eine Erweiterung der Festungsanlagen bei Thorn und Swinemünde sowie 
deren Rayons in Aussicht genommen ist. 
Berlin, den 4. Juli 1909. 
Der Reichskanzler. 
Fürst von Bülow. 
  
      
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten. 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 95 
Ausgegeben zu Berlin den 10. Juli 1909.
        <pb n="588" />
        <pb n="589" />
        — 573 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 38. 
Inhalt: Besoldungsgesetz. S. 573. 
  
  
  
  
  
  
(Nr. 3632.) Besoldungsgesetz. Vom 15. Juli 1909. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
I. Gehalt und Zulagen. 
1. Vorschriften für Reichsbeamte. 
§ 1. 
Die Gewährung des Gehalts erfolgt an die etatsmäßigen Reichsbeamten 
mit Ausnahme der im Abs. 2 genannten auf Grund der beiliegenden Besoldungs- 
ordnung I.  
De Gewährung des Gehalts an die etatsmäßigen gesandtschaftlichen und 
Konsularbeamten erfolgt auf Grund des Reichshaushalts-Etats, während für die 
Bewilligung des bei Berechnung der Pension zu Grunde zu legenden Gehalts 
die beiliegende Besoldungsordnung II maßgebend ist. 
§ 2. 
Beamten, welche gleichzeitig mehr als eine der in der Besoldungsordnung 
vorgesehenen Stellen bekleiden, wird das Gehalt nur einmal gewährt, und zwar 
für diejenige Stelle, für welche das höchste Gehalt vorgesehen ist. 
§ 3. 
Diensteinkommen für Nebenämter und Nebenbeschäftigungen können ebenso 
wie Zulagen nur insoweit bewilligt werden, als der Reichshaushalts-Etat dies 
bestimmt oder besondere Fonds dazu zur Verfügung stellt. 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 96 
Ausgegeben zu Berlin den 19. Juli 1909.
        <pb n="590" />
        — 574 — 
§ 4. 
Die Gehälter der etatsmäßigen Beamten mit Ausnahme derjenigen der 
Beamten der Reichskanzlei werden, soweit sie nicht Einzelgehälter sind, nach 
Dienstaltersstufen geregelt. 
Das Gleiche gilt für die bei Berechnung der Pension zu Grunde zu legenden 
Gehälter der gesandtschaftlichen und der Konsularbeamten. 
§ 5. 
Bei den Beamten der Reichskanzlei erfolgt die Einweisung in die Gehalts- 
stufen nach dem Ermessen des Reichskanzlers. 
§ 6. 
Das Besoldungsdienstalter beginnt mit dem Tage der Anstellung in der 
jeweiligen etatsmäßigen Stelle. Von diesem Zeitpunkt ab sind die Zeitabschnitte 
für das Verbleiben in der untersten Gehaltsstufe und für das Aufsteigen in die 
höheren Gehaltsstufen zu rechnen. Als Tag der Anstellung gilt der Tag, von 
dem ab das Diensteinkommen der Stelle bezogen wird. 
Bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters für die höheren Beamten 
ist von der im außeretatsmäßigen Reichsbeamtenverhältnisse bei dem gleichen 
Dienstzweige zwischen der Erlangung der Befähigung zur Bekleidung des Amtes 
und der ersten etatsmäßigen Anstellung verbrachten Zeit, sofern das Anfangs- 
gehalt der Stelle 3 000 Mark nicht übersteigt, der über vier Jahre, sofern es 
3 600 Mark nicht übersteigt, der über sieben Jahre und im übrigen der über 
zehn Jahre hinausgehende Teil bis zur Höchstdauer von zwei Jahren auf das 
Besoldungsdienstalter anzurechnen. 
Bei den mittleren Beamten, die in einem Amte mit einem Anfangsgehalt 
über 2 100 Mark Anstellung finden, kommt die zwischen dem Beginne des 
Diätariats in dem gleichen Dienstzweig und der ersten etatsmäßigen Anstellung 
liegende Zeit, insoweit sie acht Jahre übersteigt, bei den übrigen mittleren 
Beamten mit Ausnahme der Post- und Telegraphengehilfinnen, bei den Kanzlei- 
beamten sowie bei den Unterbeamten, insoweit sie fünf Jahre, bei den Post- 
und Telegraphengehilfinnen, insoweit sie neun Jahre übersteigt, unbeschränkt in 
Anrechnung. Bei den Landbriefträgern darf jedoch die Anrechnung des 
Diätariats nicht dahin führen, daß das Höchstgehalt früher als zehn Jahre nach 
der ersten etatsmäßigen Anstellung erreicht wird. . 
Das Besoldungsdienstalter der technischen und Elementarlehrer wird von 
der Vollendung einer vierjährigen Dienstzeit im öffentlichen Schuldienst ab 
gerechnet.
        <pb n="591" />
        — 575 — 
§ 7. 
Den Militäranwärtern, die neun Jahre und darüber im Heere oder in 
der Marine gedient haben, wird bei der ersten etatsmäßigen Anstellung die 
Militär- und Marinedienstzeit  
a) soweit diese und die nachfolgende Zivildienstzeit zwölf Jahre übersteigt, 
bis zu drei Jahren, mindestens jedoch mit einem Jahre, 
b) soweit die Militär- und Marinedienstzeit und die nachfolgende Zivil- 
dienstzeit zwölf Jahre nicht übersteigt, mit einem Jahre 
auf das Besoldungsdienstalter angerechnet. 
Den Militäranwärtern, die weniger als neun Jahre im Heere und in der 
Marine gedient haben, wird die tatsächlich abgeleistete Dienstzeit bei der ersten 
etatsmäßigen Anstellung als mittlere Beamte oder Kanzleibeamte bis zur Dauer 
eines Jahres auf das Besoldungsdienstalter angerechnet. 
Die vor dem vollendeten 17. Lebensjahre liegende Militär- und Marine- 
dienstzeit bleibt außer Betracht. 
§ 8. 
Werden Unterbeamte aus der Klasse der ehemaligen Militäranwärter als 
mittlere Beamte oder Kanzleibeamte angestellt, so findet eine Anrechnung der 
Militär- und Marinedienstzeit insoweit statt, als nicht schon die bei der Anstellung 
als Unterbeamte stattgehabte Anrechnung zu einer gleichen Verbesserung des 
Diensteinkommens in der neuen Klasse führt. 
§ 9. 
Beim Übertritte der Beamten aus einer etatsmäßigen Klasse in eine andere 
infolge Beförderung oder infolge Versetzung aus dienstlichen Rücksichten — wozu 
auch Versetzungen aus Anlaß von Verwaltungsänderungen, dagegen nicht die 
wegen unbefriedigenden Verhaltens erfolgten Versetzungen zu rechnen sind — soll 
das Besoldungsdienstalter für die neue Klasse, sofern nicht deren Anfangsgehalt 
höher ist, als der Gehaltssatz, welchen der Beamte in der alten Klasse zur Zeit 
des Übertritts bezieht oder beim nächsten normalmäßigen Aufsteigen erreicht haben 
würde, wie folgt, festgesetzt werden: Der Beamte tritt sogleich in die seinem 
Normalgehalt in der früheren Klasse entsprechende Gehaltsstufe der neuen Klasse 
oder, wenn ein diesem Gehalt entsprechender Gehaltssatz in der neuen Klasse nicht 
besteht, in die nächsthöhere Stufe ein. Er verbleibt in ihr die volle für das 
weitere Aufsteigen im Gehalte vorgeschriebene Zeit. Wäre er jedoch in der früheren 
Klasse bereits vor Ablauf dieser Zeit in die nächsthöhere Gehaltsstufe aufgestiegen 
und damit in den Bezug eines Gehalts gelangt, welches über das ihm in der 
neuen Klasse gewährte hinausgeht, so steigt er in letzterer bereits zu derjenigen 
Zeit in die nächsthöhere Gehaltsstufe, zu welcher er in der früheren Klasse auf- 
gestiegen sein würde. Eine weitere Berücksichtigung der beim Verbleiben in der 
bisherigen Klasse erreichbar gewesenen Bezüge findet nicht statt. 
  
  
  
96
        <pb n="592" />
        — 576 — 
§ 10. 
Soweit die Gehälter nach Dienstaltersstufen geregelt sind, sollen die Dienst- 
altersstufen von drei zu drei Jahren bis zur Erreichung des Höchstgehalts bewilligt 
werden und zwar dergestalt, daß Beamte, die im Laufe eines Kalendervierteljahrs 
eine höhere Dienstaltersstufe erreicht haben, die Gehaltszulage vom ersten Tage 
des folgenden Kalendervierteljahrs ab erhalten. Erreichen Beamte am ersten Tage 
eines Kalendervierteljahrs eine höhere Dienstaltersstufe so ist die Gehaltszulage 
schon von diesem Tage ab zu bewilligen. 
§ 11. 
Der Beamte ist über die Festsetzung seines Besoldungsbienstalters sowie 
über die Gewährung oder Versagung einer Dienstalterszulage schriftlich zu be- 
nachrichtigen.   
Auf die vorgeschriebene Gehaltsfestsetzung und die Gewährung der Dienst- 
alterszulagen haben nur die richterlichen Beamten einen Rechtsanspruch. Der 
Anspruch ruht, so lange ein Disziplinarverfahren oder wegen eines Verbrechens 
oder Vergehens ein Hauptverfahren oder eine Voruntersuchung schwebt. Führt 
das Verfahren zum Verluste des Amtes, so findet eine Nachzahlung des zurück- 
behaltenen Mehrgehalts nicht statt. 
§ 12. 
Eine Dienstalterszulage kann versagt werden, wenn gegen das dienstliche 
oder außerdienstliche Verhalten des Beamten eine erhebliche Ausstellung vorliegt. 
Vor der Verfügung ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich über die 
Gründe der beabsichtigten Maßregel zu äußern. Wird die Versagung verfügt, 
so sind dem Beamten die Gründe hierfür zu eröffnen. 
Gegen die Verfügung steht dem Beamten, sofern sie nicht von der obersten 
Reichsbehörde erlassen ist, die Beschwerde an diese zu. 
Nach Behebung der Anstände ist die vorläufig versagte Zulage zu gewähren, 
und zwar, wenn die Bewilligungsverfügung an dem ersten Tage eines Kalender- 
vierteljahrs ergeht, von diesem Tage, andernfalls von dem ersten Tage des fol- 
genden Kalendervierteljahrs ab. Nur aus besonderen aktenkundig zu machenden 
Gründen ist die Gewährung von einem früheren Zeitpunkt ab zulässig. Eine 
Nachgewährung für rückliegende Rechnungsjahre bedarf der Genehmigung der 
obersten Reichsbehörde. 
Die einstweilige Versagung einer Zulage hat für sich allein nicht die 
Wirkung, daß dadurch der Zeitpunkt für das Aufsteigen in die nächstfolgende 
Gehaltsstufe hinausgeschoben wird. 
§ 13. 
Die Bezüge der nichtetatsmäßigen Beamten bestimmt der Reichskanzler.
        <pb n="593" />
        — 577 — 
2. Vorschriften für Offiziere einschließlich der Sanitätsoffiziere und der 
Marine-Ingenieure. 
§ 14. 
Die Gewährung des Gehalts erfolgt an die etatsmäßigen Offiziere des 
Reichsheeres, des Reichsmilitärgerichts, der Kaiserlichen Marine sowie an die etats- 
mäßigen Schutztruppenoffiziere beim Reichs-Kolonialamt auf Grund der beiliegenden 
Besoldungsordnung III. 
Soweit Stellengehälter vorgesehen sind, erfolgt die Gewährung des Gehalts 
spätestens von dem ersten Tage des zweiten Monats nach der dauernden Über- 
tragung der Stelle ab. 
§ 15. 
Dienstzulagen sind insoweit zu gewähren, als sie in der Besoldungs- 
ordnung III aufgeführt sind. Im übrigen findet § 3 entsprechende Anwendung. 
§ 16. 
Für die nach Dienstaltersstufen aufrückenden Offiziere beginnt das Besol- 
dungsdienstalter mit dem ersten Tage des ersten Monats, in welchem sie eine 
etatsmäßige Stelle bekleiden und ein Patent des dieser Stelle entsprechenden 
Dienstgrads besitzen. 
§ 17. 
Den Leutnants des Reichsheeres und der Marineinfanterie, die Abitu- 
rienten eines Gymnasiums, Realgymnasiums oder einer Oberrealschule waren, 
wird das Besoldungsdienstalter um 2 Jahre, denjenigen, die Abiturienten des 
Kadettenkorps waren, um ein Jahr sieben Monate vorgerückt. 
Für Leutnants, die der Selekta des Kadettenkorps angehört haben und 
als Offiziere in das Reichsheer oder die Marineinfanterie eingetreten sind, be- 
ginnt das Besoldungödienstalter erst drei Monate nach ihrem Einrücken in eine 
etatsmäßige Stelle ihres Dienstgrads. 
Das Besoldungsdienstalter der Leutnants zur See wird um drei Jahre 
vorgerückt. Außerdem wird vom Jahrgang 1909 ab für diejenigen Leutnants 
zur See, welche Abiturienten eines Gymnasiums, Realgymnasiums, einer Ober- 
realschule oder des Kadettenkorps waren und die in ihrer Gesamtbeurteilung als 
Fähnrichs zur See mindestens das Prädikat „gut“ erhalten haben, das Be- 
soldungsdienstalter um ein weiteres Jahr vorgerückt. 
Das Besoldungsdienstalter darf jedoch nicht auf einen früheren Tag fest- 
gesetzt werden, als auf den ersten Tag desjenigen Monats, in welchem das 
17. Lebensjahr vollendet worden ist.
        <pb n="594" />
        — 578 — 
§ 18.  
Das Besoldungsdienstalter der aus der Kaiser Wilhelms-Akademie her- 
vorgegangenen Assistenzärzte, welche länger als ein Jahr zur Dienstleistung in 
der Charité kommandiert waren, wird um so viele Monate vorgerückt, als das 
Charitekommando ein Jahr überschritten hat. 
§ 19. 
Patentierte Hauptleute oder Rittmeister, denen eine etatsmäßige Stelle nicht 
sogleich dauernd übertragen werden konnte, erhalten nach dem Einrücken in eine 
solche Stelle ein Besoldungsdienstalter vom Ersten des Monats ab, in dem 
einem dem Dienstalter nach jüngeren Hauptmann oder Rittmeister, der in der 
Reihe zu diesem Dienstgrade mit Patent befördert wurde, eine etatsmäßige Stelle 
verliehen worden ist. 
§ 20. 
Für aus besonderen Dienststellungen in den Heeres- oder Marinedienst 
zurücktretende Offiziere, die bis dahin ihre Gebührnisse nicht aus dem Militär- 
oder Marine-Etat erhielten und denen nicht bereits im Heere oder der Marine 
ein Besoldungsdienstalter beigelegt war, 
für Offiziere- des Beurlaubtenstandes, die im aktiven Dienste angestellt 
werden 
für Offiziere, die außer Dienst waren und im aktiven Dienste wieder 
angestellt werden, 
für aus Beamtenstellen übergetretene Offiziere 
wird das Besoldungsdienstalter nach Maßgabe der allgemeinen Dienstaltersver- 
hältnisse geregelt. 
Wo bei Anwendung der vorstehenden Grundsätze im einzelnen Falle sich 
Härten ergeben sollten sowie in sonstigen besonderen Fällen wird das Be- 
soldungsdienstalter nach Maßgabe der allgemeinen Dienstaltersverhältnisse geregelt. 
§ 21. 
Die Vorrückung des Patents hat auf ein bereits festgesetztes Besoldungs- 
dienstalter keinen Einfluß.   
§ 22. 
Von dem Tage des Besoldungsdienstalters ab sind die Zeitabschnitte für 
das Verbleiben in der untersten Gehaltsstufe und das Aufsteigen in die höheren 
Gehaltsstufen zu rechnen. 
Die Dienstalterszulagen sollen in den in der Besoldungsordnung III an- 
gegebenen Fristen bis zur Erreichung des Höchstgehalts bewilligt werden.
        <pb n="595" />
        — 579 — 
§ 23. 
Auf die vorgeschriebene Gehaltsfestsetzung und die Gewährung von Dienst- 
alterszulagen sowie das Aufrücken in höhere Gehaltsstufen haben die Offiziere 
keinen Rechtsanspruch.  
Eine Dienstalterszulage oder das Aufrücken in eine höhere Gehaltsstufe 
kann versagt werden, wenn gegen das dienstliche oder außerdienstliche Verhalten 
des Offiziers eine erhebliche Ausstellung vorliegt. Über die Versagung entscheidet 
bei den Offizieren des Reichsheeres die oberste Militärverwaltungsbehörde des 
Kontingents, bei den übrigen Offizieren die oberste Reichsbehörde. 
Nach Behebung der Anstände ist die vorläufig versagte Zulage zu ge- 
währen, und zwar vom ersten Tage Des Monats ab, in welchem die Be- 
willigungsverfügung ergeht. 
  
  
  
3. Vorschriften für Unteroffiziere. 
§ 24. 
Die Gewährung des Gehalts und der Löhnung erfolgt an die Unter- 
offiziere des Reichsheeres, der Kaiserlichen Marine sowie an die Schutztruppen- 
unteroffiziere beim Reichs-Kolonialamt auf Grund der beiliegenden Besoldungs- 
ordnung IV. 
§ 25. 
Das Besoldungsdienstalter der Unteroffiziere, welche Gehalt nach Dienst- 
altersstufen beziehen, beginnt mit dem ersten Tage des ersten Monats, in dem 
sie eine etatsmäßig, Stelle ihrer Besoldungsgruppe bekleiden. 
§ 26. 
Soweit Löhnungsempfänger nach Ablauf einer bestimmten Dienstzeit in 
höhere Löhnungssätze aufrücken, ist hierfür die gesamte aktive Dienstzeit im 
Reichsheer, in der Kaiserlichen Marine und in den Schutztruppen maßgebend. 
Das Gleiche gilt bei den Gehaltsempfängern hinsichtlich der Gehaltszuschüsse. 
§ 27. 
Die §§ 15, 22, 23 finden entsprechende Anwendung. 
Im Falle des § 23. Abs. 2 kann die oberste Militärverwaltungsbehörde 
des Kontingents und die oberste Reichsbehörde ihre Befugnisse auf andere 
Behörden übertragen. 
  
  
  
  
  
II. Wohnungsgeldzuschüsse. 
§ 28. 
Die etatsmäßigen Reichsbeamten und Offiziere des Reichsheeres, des Reichs- 
militärgerichts, der Kaiserlichen Marine einschließlich der Sanitätsoffiziere und
        <pb n="596" />
        — 580 — 
der Marineingenieure sowie die etatsmäßigen Schutztruppenoffiziere beim Reichs- 
Kolonialamt erhalten, wenn sie ihren dienstlichen Wohnsitz im Deutschen Reiche 
haben, einen Wohnungsgeldzuschuß nach Maßgabe des als Beilage V beige- 
 
fügten Tarifs. 
Nur die etatsmäßigen Beamten der Betriebsverwaltung der Reichseisen- 
bahnen erhalten den Wohnungsgeldzuschuß auch dann, wenn sie ihren dienst- 
lichen Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reichs haben. 
Keinen Wohnungsgeldzuschuß erhalten diejenigen Reichsbeamten und Offiziere, 
denen auf Grund des Reichshaushalts-Etats ein Anspruch auf freie Dienst- 
wohnung eingeräumt werden kann. 
Keinen Wohnungsgeldzuschuß erhalten diejenigen Reichsbeamten, welche im 
Reichsdienste nur ein Nebenamt bekleiden. 
§ 29. 
Welche Beamten und Offiziere den im Tarif angegebenen Tarifklassen bei- 
zuzählen sind, bestimmen die Besoldungsordnungen. 
§ 30. 
Für die Einteilung der Orte in Ortsklassen, auf welche der Tarif Bezug 
nimmt, ist das als Beilage VI beigefügte Ortsklassenverzeichnis maßgebend. 
Welcher Ortsklasse ein außerhalb des Deutschen Reichs gelegener Ort zu- 
zuweisen ist, bestimmt der Reichskanzler.  
Militärische Anstalten, die außerhalb des Gemeindebezirkes des Garnison- 
orts liegen, zu dem sie gehören, fallen der Ortsklasse des letzteren zu, sofern der 
Ort, in dessen Bezirke sie sich befinden, nicht selbst Garnisonort ist. 
Die nächste Revision des Ortsklassenverzeichnisses erfolgt mit Wirkung vom 
1. April 1918. In der Zwischenzeit ist der Bundesrat ermächtigt, bei hervor- 
tretendem Bedürfnis in besonderen Ausnahmefällen die Einreihung einzelner 
Orte oder Ortsteile in eine andere Ortsklasse anzuordnen. 
Die auf Grund der Abs. 2 und 4 getroffenen Anordnungen sind dem 
Reichstage mitzuteilen. 
§ 31. 
Der Wohnungsgeldzuschuß wird nach dem Ortssatze des dienstlichen Wohn- 
sitzes gewährt.  
Bei einer Versetzung erlischt der Anspruch auf den dem bisherigen dienst- 
lichen Wohnsitz entsprechenden Satz des Wohnungsgeldzuschusses mit dem Zeit- 
punkte, mit welchem der Bezug des Gehalts der bisherigen Dienststelle aufhört. 
Bei Kommandos, die eine Verlegung des dienstlichen Wohnsitzes zur Folge 
haben (Versetzungskommandos), wird der Wohnungsgeldzuschuß vom Ersten des auf 
die Änderung des dienstlichen Wohnsitzes folgenden Monats nach dem Ortssatze
        <pb n="597" />
        — 581 — 
des Kommandoorts gezahlt. Findet die Änderung des dienstlichen Wohnsitzes am 
Ersten eines Monats statt, so tritt der Wechsel im Ortssatze schon mit diesem 
Monat ein. 
Hat die Versetzung an einen Ort, der zu einer niedrigeren Ortsklasse ge- 
hört, eine Verminderung des Wohnungsgeldzuschusses zur Folge, so wird hier— 
durch ein Entschädigungsanspruch nicht begründet. 
§ 32. 
Beamte oder Offiziere, welche mehr als eine Stelle bekleiden, erhalten den 
Wohnungsgeldzuschuß nur einmal, und zwar für diejenige Stelle, welche auf 
den höchsten Satz Anspruch gibt. 
§ 33. 
Wird ein Gehalt teils aus Reichsmitteln, teils aus Staatsmitteln bestritten, 
so erhält der Empfänger von dem tarifmäßigen Wohnungsgeldzuschusse seiner 
Stelle (§ 28) aus Reichsmitteln nur einen dem auf die Reichskasse übernommenen 
Gehaltsteil entsprechenden Teilbetrag. 
§ 34. 
Beamten und Offizieren, welche eine Dienstwohnung innehaben, wird der 
Wohnungsgeldzuschuß nicht gewährt. 
Beamte und Offiziere, denen nach dem Reichshaushalts-Etat eine Dienst- 
wohnung gewährt werden könnte, erhalten, sofern dies nicht geschieht, vor- 
behaltlich einer etwa weitergehenden Ermächtigung durch den Reichshaushalts- 
Etat nur den Wohnungsgeldzuschuß. 
Haben sie Anspruch auf Dienstwohnung, so erhalten sie, solange ihnen 
eine solche nicht gewährt werden kann, vorbehaltlich einer etwa weitergehenden 
Ermächtigung durch den Reichshaushalts-Etat eine den Wohnungsgeldzuschuß 
um ⅓ übersteigende Mietentschädigung. 
Haben sie Anspruch auf freie Dienstwohnung, so erhalten sie, solange 
ihnen eine solche nicht gewährt werden kann, Mietentschädigung, deren Höhe der 
Reichshaushalts-Etat bestimmt. 
§ 35. 
Bei Bemessung der Pension wird der Durchschnittssatz des Wohnungs- 
eldzuschusses für sämtliche Ortsklassen in Anrechnung gebracht. Dies gilt auch 
für diejenigen Beamten und Offiziere, welche eine Dienstwohnung innehaben 
oder eine Mietentschädigung beziehen, jedoch nicht für Admirale und für die- 
jenigen Beamten und Offiziere, welche nach § 28 Abs. 3 keinen Wohnungs- 
geldzuschuß zu erhalten haben. 
Abgesehen von der Pensionierung gilt der tatsächlich bezogene Wohnungs- 
geldzuschuß mit der im § 31 bestimmten Maßgabe als Bestandteil des Gehalts, 
soweit nicht Abweichendes ausdrücklich bestimmt ist. 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 97
        <pb n="598" />
        — 582 — 
III. Übergangsvorschriften. 
§ 36. 
Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Dienste befindlichen 
Beamten, Offiziere und Unteroffiziere erhalten von diesem Zeitpunkt ab die diesem 
Gesetz entsprechenden Diensteinkünfte. 
§ 37. 
Die Beamten behalten ihr bisheriges Besoldungsdienstalter mit den aus 
den nachstehenden Vorschriften sich ergebenden Ausnahmen. 
§ 38. 
Diejenigen Beamten, welche sich nicht mehr in der Eingangsstelle befinden 
und deren Besoldungsdienstalter mit Rücksicht auf die seit dem 1. April 1906 
eingetretenen Besoldungsaufbesserungen in einer von ihnen früher bekleideten oder 
einer anderen Stelle festgesetzt worden ist, erhalten das Besoldungsdienstalter, 
das ihnen beizulegen gewesen sein würde, wenn die für die Festsetzung maß- 
gebenden Stellen schon zur Leit der Aufbesserung oder bei späterer Beförderung 
zur Zeit der Beförderung mit den in diesem Gesetze bestimmten Gehältern aus- 
gestattet gewesen wären. 
§ 39. 
Das Besoldungsdienstalter derjenigen vor dem 1. April 1908 beförderten 
oder im dienstlichen Interesse versetzten Beamten, welche am 1. April 1908 ein 
geringeres pensionsfähiges Gehalt als in der vorher von ihnen bekleideten Stelle, 
falls sie in dieser verblieben wären, nach den neuen Gehaltssätzen zu beziehen 
haben würden, oder welche in der vorher bekleideten Stelle bei dem nächsten 
Aufrücken eine höhere Gehaltsstufe erreicht haben würden, als dies in der neuen 
Stelle der Fall sein würde, ist so festzusetzen, als wenn die Beamten erst am 
1. April 1908 in die neue Gehaltsklasse befördert oder versetzt wären. 
Hierbei wird für die Beamten der höheren Laufbahn bei der Reichs-Post- 
und Telegraphenverwaltung unterstellt, daß das Anfangsgehalt der den jetzigen 
Ober-Postpraktikanten entsprechenden Klassen schon zur Zeit ihrer Beförderung in 
diese  2500 Mark betragen hat.  
§ 40. 
Den Beamten aus der Klasse der ehemaligen Militäranwärter, auch wenn 
sie sich in Beförderungsstellen befinden, wird das Besoldungsdienstalter insoweit 
vorgerückt, wie eine Vorrückung erfolgt wäre, wenn die §§ 7 und 8 schon zur 
Zeit der ersten etatsmäßigen Anstellung oder der Überführung aus einer Unter- 
beamtenstelle in eine Stelle des mittleren oder Kanzleidienstes in Geltung ge- 
wesen wären.
        <pb n="599" />
        — 583 — 
§ 41. 
Allen Beamten, auch wenn sie sich in Beförderungsstellen befinden, wird 
das Besoldungsdienstalter insoweit vorgerückt, wie eine Vorrückung erfolgt wäre, 
wenn § 6 Abs. 2, 3 und 4 schon zur Zeit der ersten etatsmäßigen Anstellung 
in Geltung gewesen wäre. 
§ 42. 
Für diejenigen Beamtengruppen, deren Anfangsgehalt in der Besoldungs- 
ordnung gegenüber dem früheren herabgesetzt ist oder für welche bis zur Ver- 
kündung dieses Gesetzes Einzelgehälter vorgesehen waren, bestimmt der Reichs- 
kanzler, ob und inwieweit eine Vorrückung des Besoldungsdienstalters erfolgen soll. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, denjenigen Beamten, welche infolge der 
vorstehenden Vorschriften ein geringeres pensionsfähiges Gehalt beziehen als bis 
zur Verkündung dieses Gesetzes, das Mehr über die in der Besoldungsordnung 
angegebenen Stufen hinaus bis zu ihrem normalmäßigen Aufrücken in eine 
höhere Stufe zu bewilligen. 
§ 43. 
Das Besoldungsdienstalter der vor dem 1. April 1908 zu Hauptleuten, 
Rittmeistern, Leutnants, Stabsärzten, Assistenzärzten mit Patent beförderten 
Offiziere und Sanitätsoffiziere rechnet vom ersten Tage des Monats ab, aus dem 
das Patent datiert, welches sie am 31. März 1908 besaßen. Den beim Inkraft- 
treten dieses Gesetzes vorhandenen Leutnants und Oberleutnants zur See wird 
das Besoldungsdienstalter um 3 Jahre vorgerückt. 
§ 44. 
Den Leutnants des Reichsheeres und der Marineinfanterie, die seit dem 
1. April 1908 zu diesem Dienstgrade befördert sind und als Abiturienten eines 
Gymnasiums, Realgymnasiums oder einer Oberrealschule gemäß § 17 im Be- 
soldungsdienstalter vorzurücken sind, wird die Vorrückung derart gekürzt, daß sie 
vor den bis zum 31. März 1908 als Zivilabiturienten im Patente vorgerückten 
Leutnants keinen Vorteil erhalten. 
§ 45. 
Über die Festsetzung des Besoldungsdienstalters für diejenigen Unteroffiziere, 
welche bereits Gehaltsempfänger sind oder es durch dieses Gesetz werden, wird 
durch den Reichskanzler, beim Reichsheere durch die oberste Verwaltungsbehörde 
des Kontingents, Bestimmung getroffen. 
§ 46. 
Der Reichskanzler und auf dem Gebiete der Militärverwaltung die oberste 
Militärverwaltungsbehörde des Kontingents werden ermächtigt, Beamten, Offizieren 
97
        <pb n="600" />
        — 584 — 
und Unteroffizieren, welche in den Rechnungsjahren 1908 oder 1909 infolge dieses 
Gesetzes sowie des zu seiner Ausführung verkündeten Nachtrags-Etats an Gehalt, 
Löhnung, Zulagen, Wohnungsgeldzuschuß oder Mietentschädigung zusammen 
weniger beziehen würden, als ihnen sonst an Gehalt, Löhnung, Zulagen ein- 
schließlich der nicht mehr zu gewährenden Serviszulagen und Naturaliendeputate 
und im Rechnungsjahr 1908 auch einschließlich der durch den Reichshaushalts- 
Etat für 1908 bereitgestellten einmaligen Teuerungsbeihilfen, an Wohnungsgeld- 
zuschuß oder Mietentschädigung zu gewähren gewesen wäre) den Unterschied als 
nichtpensionsfähigen Zuschuß über den Etat zu bewilligen. Der bewilligte Zu- 
schuß wird bis zu dem Zeitpunkte gewährt, mit dem durch Gehalts- oder Löhnungs- 
erhöhung oder durch Aufsteigen in dem Gehalt oder der Löhnunh, durch Zulagen, 
durch höheren Wohnungsgeldzuschuß oder höhere Mietentschädigung ein Ausgleich 
eintritt. Hierbei bleiben Erhöhungen des Wohnungzsgeldzuschusses oder der Miet- 
entschädigung insoweit außer Anrechnung, als sie lediglich infolge der Versetzung 
an einen Ort einer höheren Ortsklasse eintreten. 
In gleicher Weise kann den Pensionären, welche im Reichsdienste wieder 
angestellt worden sind, ein etwaiger Ausfall an Pension und Diensteinkommen 
bis zu dem angegebenen Zeitpunkt überetatsmäßig ersetzt werden. 
IV. Schlußvorschriften. 
§ 47. 
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1908 in Kraft. 
Neben den den Beamten, Offizieren und Unteroffizieren für 1908 zukom- 
menden Nachzahlungen an Gehalt, Löhnung und Wohnungsgeldzuschuß oder 
Mietentschädigung sind auch die Zulagen zu gewähren, welche in dem Nachtrags- 
Etat für 1909 vorgesehen sind. 
Auf die den Beamten zukommenden Nachzahlungen sind alle sonstigen 
Zulagen, die auf Grund der fortan geltenden Vorschriften und Bestimmungen 
neben den erhöhten Gehältern nicht mehr gezahlt werden dürfen, in Anrechnung 
zu bringen; auf die Nachzahlungen für 1908 außerdem die auf Grund des 
Reichshaushalts-Etats für 1908 gewährten einmaligen Teuerungsbeihilfen. 
Sind Beamte, Offiziere und Unteroffiziere, die am 1. April 1908 im 
Dienste waren, seitdem in den Ruhestand getreten oder verstorben, so werden ihre 
Pensionen oder Renten und die Versorgungsansprüche ihrer Hinterbliebenen so 
festgesetzt, wie wenn sie die ihnen nach diesem Gesetze zustehenden Diensteinkünfte 
noch bezogen hätten, sofern dies für sie günstiger ist. 
§ 34 Abs. 1 tritt für die Beamten der Betriebsverwaltung der Reichs- 
eisenbahnen mit Ausnahme des Präsidenten der Generaldirektion erst am 
1. April 1917 in Kraft. Bis dahin bestimmt der Reichskanzler, wieviel den 
Dienstwohnungsinhabern vom Wohnungsgeldzuschuß einzubehalten ist.
        <pb n="601" />
        — 585 — 
§ 48. 
Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetze werden für das gesamte 
Reichsgebiet, mit Ausschluß Bayerns, durch Verordnung des Kaisers, für Bayern 
durch Königliche Verordnung erlassen.  
In dieser Verordnung ist insbesondere über die Berechnung des Normal- 
gehalts, die Anrechnung von Militärdienstzeit bei den Zivilanwärtern, die Fest- 
setzung des Besoldungsdienstalters beim Ubertritt eines Landesbeamten oder 
Offiziers in den Reichsdienst oder in sonstigen ähnlich liegenden Fällen sowie über 
die Vorrückung des Besoldungsdienstalters aus Billigkeitsrücksichten und über die 
vorübergehende Zahlung von Gehalt über die in den Besoldungsordnungen vor- 
gesehenen Stufen hinaus zur Vermeidung von Einkommensausfällen Bestimmung 
zu treffen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 15. Juli 1909. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg.
        <pb n="602" />
        — 586 — 
Beilage I 
 
zum Besoldungsgesetze. 
Besoldungsordnung I. 
A. Aufsteigende Gehälter. 
Klasse 1. 
1100 — 1140 — 1180 — 1210 — 1240 — 1270 — 1300 ℳ. 
1. Nachtwächter beim Kanalamte. VI 
2.   Bahnwärter und Nachtwächter bei der Reichseisenbahnverwaltung. VI 
Klasse 2. 
1100 — 1150 — 1200 — 1250 — 1300 — 1350 — 1400 ℳ. 
1.   Unterbeamte der Landbriefträgerklasse bei der Reichs-Post- und Telegraphen- VI 
verwaltung. 
Klasse 3a. 
1100 — 1160 — 1220 — 1290 — 1360 — 1430 — 1500 ℳ. 
 1.  Schaffner, Bremser bei der Reichseisenbahnverwaltung. VI 
Klasse 3b. 
1100 — 1180 — 1260 — 1340 — 1420 — 1500 ℳ. 
1. Schirrmänner, Portiers, Bahnsteigschaffner bei der Reichseisenbahnverwaltung. VI 
Klasse 4a. 
1100— 1180 — 1250 —1320 — 1390 — 1460 — 1530 — 1600 ℳ. 
1.   Magazinwächter, Pförtner, Bureaudiener bei den Proviantämtern. VI 
2.   Bureaudiener, Pförtner, Hausdiener, Nachtwächter, Lagerdiener bei den Be- VI 
kleidungsämtern. 
  
Woh- 
nungsgeld- 
zuschuß. 
Tarif- 
klasse.
        <pb n="603" />
        — 587 — 
3.   Totengräber in Metz. VI 
4.   Kasernenwärter. VI 
5.   Zivilkrankenwärter, Hausdiener bei den Lazaretten. VI 
6.   Pförtner, Kutscher beim Genesungsheim in Falkenstein. 
7.   Futtermeister bei den Remontedepots. VI 
8.   Kanzleidiener, Pförtner, Tafeldecker, Aufwärter, Klassendiener, Lampenwärter, VI 
Gärtner, Hilfsmaschinisten, Heizer, Badewärter, Küster, Kirchendiener, 
Lazarettwärter, Nachtwächter, Sanitätsmannschaften und andere Unter- 
beamte bei den Kadettenanstalten in Preußen und beim Kadettenkorps in 
Dresden.  
9.   Hausmänner, Krankenwärter, Gärtner, Röhrmeister, Aufseher bei den Militär- VI 
Knabenerziehungsanstalten in Annaburg und in Kleinstruppen. 
10.   Hausdiener bei den Militärlehrschmieden. VI 
11.   Pörtner, Nachtwächter, Hausdiener bei den technischen Instituten der Heeres- VI 
verwaltung. 
12.   Hauswärter, Zivilkrankenwärter beim Invalidenhause. VI 
13.   Nachtwächter beim Traindepot, beim Artillerie- und Waffenwesen. VI 
14.   Schulwärter, Gefängniswärter, Heizer bei den Garnisonverwaltungen, Lazarett- VI 
wärter, Heizer bei einem Lazarett, Werftkrankenhauswärter, Leuchtturm- 
wärter bei der Marineverwaltung. 
Klasse 4b. 
1100 — 1190 — 1280 — 1360 — 1440 — 1520 — 1600 ℳ. 
1.   Rottenführer, Weichensteller, Eisenbahngehilfen, Wagenwärter bei der Reichseisen. VI 
bahnverwaltung. 
Klasse 5. 
1100 —1190 — 1280 —1370 — 1460 — 1540 —1620 — 1700 ℳ. 
1.   Unterbeamte der Schaffnerklasse bei der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung. VI 
Klasse 6a. 
1200 — 1280 — 1350 — 1420 —1490— 1560 — 1630 — 1700 ℳ. 
1.   Botenmeister, Kastellane, Kanzleidiener, Pförtner, Hauswarte, Laboratorien- VI 
diener, Hausdiener bei den dem Reichsamte des Innern nachgeordneten. 
Behörden und bei der Technischen Prüfungsstelle. 
2.   Bureaudiener, Drucker, Leitungsaufseher, Magazinaufseher, Gaser, Schleusen- VI 
wärter, Brückenmeister, Fährwärter, Weichenwärtergehilfen beim Kanalamte. 
  
Woh- 
nungsgeld- 
zuschuß. 
Tarif- 
klasse. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
I
        <pb n="604" />
        —588— 
  
 
3.   Unterbeamte bei der Heeresverwaltung und der Marineverwaltung, soweit sie VI 
nicht anderweit aufgeführt sind. 
Die vom vormaligen Ober-Kommando der Marine in den Admiral- 
stab übernommenen Unterbeamten erhalten die Gehälter der entsprechenden 
Beamten beim Reichs-Marineamte. 
4.   Botenmeister, Pförtner, Kassenboten bei der Reichsdruckerei. VI 
5.   Fahrkarten- und Steindrucker, Magazinaufseher, Bureau- und Hauptkassendiener VI 
bei der Reichseisenbahnverwaltung. 
 Klasse 6b. 
1200 — 1290 —  1380 —  1460 — 1540 —  1620 — 1700 ℳ. 
1.   Unterbeamte beim Postmuseum, beim Postanweisungsamte, beim Telegraphen- VI 
Versuchsamte, bei der Telegraphen-Apparatwerkstatt, bei den Ober-Post- 
direktionen, beim Post-Zeitungsamte. 
Klasse 7. 
1200 — 1300 — 1400 — 1500 — 1600 — 1700 — 1800 ℳ. 
1.   Lokomotivheizer bei der Reichseisenbahnverwaltung. VI 
Klasse 8. 
1300 —  1430 — 1560 —  1680 —  1800 ℳ. 
1.   Post- und Telegraphengehilfinnen. VI 
Klasse 9. 
1400 — 1480 — 1560 — 1620 —  1680 — 1740 — 1800 ℳ. 
1.   Maschinenwärter bei der Heeres., Marine- und Reichseisenbahnverwaltung. VI 
2.   Nebelsignalwärter II. Klasse. VI 
3.   Packmeister, Stellwerksweichensteller bei der Reichseisenbahnverwaltung. VI 
Klasse 10. 
1400 — 1500 — 1600 — 1680 — 1760 — 1840 — 1920 — 2000 ℳ. 
1.   Unterbeamte bei Zentralbehörden, beim Reichstag und beim Reichsgerichte, VI 
soweit sie nicht anderweit aufgeführt sind. 
2.   Maschinisten und Heizer bei der Heeres- und Marineverwaltung, soweit sie nicht VI 
anderweit aufgeführt sind. 
3.   Gärtner beim Genesungsheim in Falkenstein. VI 
  
Woh- 
nungsgeld- 
nsschuß. 
Tarif- 
klasse.
        <pb n="605" />
        —589— 
 
 
 
 
4.   Kassendiener bei der General · Militärkasse, bei den Kriegszahlämtern in Dresden VI 
und in Stuttgart, bei der Verwaltung des Reichs. Invalidenfonds, bei der 
General- Postkasse. 
5.   Küster, soweit sie nicht anderweit aufgeführt sind. VI 
6.   Fabrik-Oberaufseher, Magazin. Oberaufseher bei den Proviantämtern. VI 
7.   Werkmeister und Maschinenaufseher bei den technischen Instituten der Heeres- VI 
verwaltung. 
8.   Magazinaufseher bei der Marineverwaltung. VI 
9.   Wasserwerksaufseher, Bauaufseher bei der Marineverwaltung. VI 
10.   Untermaschinisten bei den Garnisonverwaltungen, bei den Lazaretten, beim VI 
Bildungswesen, beim Waffenwesen, bei den Leuchtfeueranlagen der Marine- 
verwaltung. 
11. Hausaufseher beim Bildungswesen der Marineverwaltung. VI 
12. 
Dockwärter, Brückenwärter bei den Werften. VI 
Klasse 11a. 
1400 — 1520 — 1640 — 1760 — 1880 — 2000 — 2100 ℳ. 
1.   Steuermänner, Maschinistenassistenten, Telegraphisten, Weichenwärter beim Kanal- VI 
amte. 
2.   Materialienverwalter (Unterbeamte), Lotsen II. Klasse, Untersteuerleute, Unter- VI 
maschinisten beim Lotsenwesen, Parkgärtner bei der Garnisonverwaltung 
in Wilhelmshaven, wofern er nicht die Prüfung zum Obergärtner oder 
eine gleichwertige Prüfung abgelegt hat. 
3.   Unterbeamte bei der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung in gehobenen VI 
Dienststellungen. 
4.   Telegraphisten, Lademeister, Schirrmeister, Wagenmeister, Bahnhofsaufseher, VI 
Weichensteller I. Klasse bei der Reichseisenbahnverwaltung. 
5.   Zugführer und Oberpackmeister bei der Reichseisenbahnverwaltung. V 
Klasse 11 b. 
 1400 — 1600 —  1800 — 1950 —2100 ℳ. 
1.   Werkführer bei der Reichseisenbahnverwaltung (darunter Telegraphenmechaniker). VI 
Klasse 12. 
1600 — 1700 — 1800 — 1900 — 2000 — 2100 — 2200 ℳ. 
1.   Waffenmeister, Regimentssattler, Backmeister bei der Heeresverwaltung. VI 
2.   Büchsenmacher. VI 
3.   Sattler bei der Kolonialverwaltung. VI 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 98 
  
Woh- 
nungsgeld- 
zuschuß. 
Tarif- 
klasse.
        <pb n="606" />
        — 590 —  
  
 
 
 
Klasse 13. 
1650 —  1800 — 1950 —2100 — 2200 — 2300 ℳ. 
1.   Zweiter Hausinspektor, Maschinisten beim Reichstage. VI 
2.   Hausinspektor bei der Reichskanzlei. VI 
3.   Kastellan beim Auswärtigen Amte. VI 
4.   Oberdrucker. VI 
5.   Werkführer beim Kanalamte, bei den Werften, beim Minenwesen. VI 
6.   Präparatoren beim Gesundheitsamt und bei der Biologischen Anstalt. VI 
7.   Hofinspektor beim Gesundheitsamte. VI 
8.   Materialienverwalter bei der Biologischen Anstalt. VI 
9.   Galvanoplastiker (Unterbeamter) bei der Heeresverwaltung. VI 
10.   Kartendrucker bei der Heeresverwaltung und der Marineverwaltung. VI 
11. Mühlenmeister bei der Heeresverwaltung. VI 
12.   Zeughausbüchsenmacher. VI 
13.    Spritzenmeister bei den Werften, Steuerleute bei den Werften und beim Bildungs- VI 
wesen. 
14.   Nebelsignalwärter I. Klasse. VI 
 
 
 
 
Klasse 14. 
 1400 — 1650 — 1900 — 2100 — 2300 — 2500 ℳ. 
1.   Schleusenmeister, Oberwerkführer beim Kanalamte. V 
2.   Lotsen beim Kanalamte, Lotsen I. Klasse und Hafenlotsen beim Küsten- und V 
Vermessungswesen. 
3.   Maschinisten beim Kanalamte, bei den Werften, bei der Schiffsartillerieschule, V 
beim Waffenwesen, beim Torpedowesen, bei den Leuchtfeueranlagen der 
Marineverwaltung. 
4.   Schiffsführer beim Kanalamte, bei den Werften, beim Waffenwesen der Marine- V 
verwaltung. 
5.   Steuerleute, Maschinisten, Vorsteher des Brieftaubenwesens beim Küsten- und V 
Vermessungswesen. 
6.   Lehrerin bei der Garnisonschule in Friedrichsort. VI 
7.   Lokomotivführer bei der Reichseisenbahnverwaltung. V 
Klasse 15. 
1500 — 1700 — 1850 —2000 — 2150 — 2300 — 2450 — 2600 ℳ. 
1.   Förster, Waldmeister bei der Heeresverwaltung. V 
2.   Obergärtner bei der Marineverwaltung. V 
3.   Garnisonbaukanzlisten bei der Marineverwaltung. V 
  
Woh- 
nungsgeld- 
zuschuß. 
Tarif- 
Klasse.
        <pb n="607" />
        —591— 
 
 
 
Klasse 16. 
 1400 — 1650 — 1900 — 2150 — 2400 — 2600 —  2800 — 3000 ℳ. 
1. Mechaniker. V 
2.   Maschinisten, Dachdeckeraufseher bei der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung. V 
Klasse 17. 
1650 — 1850 — 2050 — 2250 — 2450 — 2650 — 2950 — 3000 ℳ. 
1.   Kanalschreiber, Kanalmeister beim Kanalamte. V 
2.   Materialienverwalter beim Kanalamt und Militärversuchsamte. V 
3.   Kanzlisten beim Kanalamte, bei den Intendanturen, bei der Soldaten-Knaben- V 
erziehungsanstalt in Kleinstruppen, bei der Reichseisenbahnverwaltung. 
4.   Kanzleisekretäre, Kassensekretäre bei der Ober-Militär-Prüfungskommission, bei V 
der Kriegsakademie, bei dem Kommando des Kadettenkorps und der Haupt- 
Kadettenanstalt, beim Kadettenkorps in Dresden. 
5.   Zeichner für das Garnisonbauwesen, Kanalmeister, Werftschreiber, Werftkanzlisten V 
bei der Marineverwaltung. 
Klasse 18. 
1800 — 2000 — 2200 — 2400 — 2600 — 2800 — 3000 — 3200 ℳ. 
1.   Kanzleisekretäre bei den dem Reichsamte des Innern nachgeordneten Behörden, V 
bei den Generalstäben und dem Landesvermessungswesen, beim Admiralstabe, 
beim Observatorium in Wilhelmshaven, beim Reichs-Justizamte (Straf- 
register), bei der Technischen Prüfungsstelle. 
Die vom vormaligen Oberkommando der Marine in den Admiralstab 
übernommenen Kanzleisekretäre erhalten die Gehälter der entsprechenden Be- 
amten beim Reichs-Marineamte. 
2.   Baggermeister beim Kanalamte. V 
3.   Maschinisten bei der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt. V 
4.   Seemännisch technischer Assistent, Hafenmeister, Ober-Schleusenmeister, Erste V 
Maschinisten beim Kanalamte. 
Klasse 19. 
2400 — 2700 — 3000 — 3200 ℳ. 
1.   Oberveterinäre. V 
98 
 
Woh- 
nungsgeld- 
zuschuß. 
Tarif- 
Klasse.
        <pb n="608" />
        — 592 — 
Klasse 20. 
 2500 — 2700 —  2900 — 3100 — 3200 ℳ. 
1.   Obermaschinisten beim Kanalamte. V 
2.   Kupferstecher Lithographen, Photographen, Faktoren und Galvanoplastiker bei V 
der Landesaufnahme, beim Reichs-Marincamt und beim Admiralstabe. 
3.   Meister, Meister und Revisoren, Revisionsbeamte bei den technischen Instituten V 
der Heeresverwaltung und bei der elektrischen Zentrale in Leipzig. 
4.   Vorsteher der Hauptagenturen der Seewarte. V 
5.   Werftinspektoren, Werftmaschinisten I. Klasse. V 
6.   Schiffsführer beim Küsten- und Vermessungswesen und beim Bildungswesen der 
Marineverwaltung. V 
Klasse 21. 
1800 — 2050 — 2300 — 2500 — 2700— 2900 — 3100 — 3300 ℳ. 
1.   Technische Sekretäre bei der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt. V 
2.   Sekretariatsassistenten beim Kanalamte. V 
3.   Militärgerichtsschreibergehilfen. V 
4.   Werkstättenvorsteher bei der Militär- Eisenbahn, Maschinenmeister bei den Ver- V 
kehrsoffizieren und Materialienverwalter beim Luftschiffer-Bataillon. 
5.   Rechner beim Reichs-Marineamt und beim Observatorium in Wilhelmshaven. V 
6.   Wasserwerksinspektor, Werkmeister beim Garnisonbauwesen der Marineverwaltung. V 
7.   Bibliotheksassistenten bei der Marineakademie und schule und bei der Marine- V 
station der Nordsee. 
8.   Werfttechniker, Werftbuchführer, Torpedotechniker, Minentechniker. V 
9. Bureaubeamte II. Klasse bei der Reichs- Post- und Telegraphenverwaltung. V 
 
 
10.   Lagerverwalter und Bauschreiber bei der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung. V 
11.   Ober-Postassistenten, Ober-Telegraphenassistenten, Postassistenten, Telegraphen- V 
assistenten, Postverwalter. 
12.   Werkmeister, Revisoren, Betriebsassistenten, Bureauassistenten bei der Reichs- V 
druckerei. 
13.   Betriebssekretäre, technische und nichttechnische Bureauassistenten, Bahnhofsver- V 
walter und Stationsassistenten, Bahnmeister, Telegraphenkontrolleure, 
Materialienverwalter bei der Reichseisenbahnverwaltung. 
Klasse 22. 
1800 — 2050 — 2300 — 2550 — 2800 — 3050 — 3300 ℳ. 
1. Werkmeister bei der Ständigen Ausstellung für Arbeiterwohlfahrt. V 
2.   Sekretariats-Assistenten beim Schiffsvermessungsamt und beim Statistischen Amte. V 
  
Woh- 
nungsgeld 
zuschuß.  
Tarifklasse.
        <pb n="609" />
        — 593 — 
Klasse 23. 
1800 — 2100 —  2400 — 2700 — 3000 — 3300 — 3600 ℳ. 
1.   Zeichner beim Kanalamte. V 
2.   Bausekretäre bei der Heeresverwaltung und Bauregistratoren bei der Heeres- und V 
der Marineverwaltung. 
Klasse 24. 
 2000 — 2250 — 2500 — 2750 — 3000 — 3200 — 3400 — 3600 ℳ. 
1.   Inspektoren bei den Proviantämtern und Verpflegungsämtern, bei den Be- V 
kleidungsämtern, bei den Garnisonverwaltungen, bei den Lazaretten der 
Heeresverwaltung und der Marineverwaltung, bei den Sanitätsdepots der 
Marineverwaltung und bei den Remontedepots der Heeresverwaltung. 
2.   Kanzleisekretäre bei der General- Inspektion des Militär-Erziehungs- und Bildungs- V 
wesens. 
3.   Inspektoren bei der Kriegsakademie der Militärtechnischen Akademie, der Militär- V 
Veterinär-Akademie, beim Invalidenhause, bei den Kadettenanstalten in 
Preußen und dem Kadettenkorps in Sachsen, den Militär-Knabenerziehungs. 
anstalten in Annaburg und in Kleinstruppen. 
Klasse 25a. 
 2100 — 2350 — 2600 — 2850 — 3100 — 3350 — 3600 ℳ. 
1.   Registratoren, Registratoren und Journalisten bei der Ober-Militär- Prüfungs- V 
kommission, bei der Kriegsakademie, beim Kommando des Kadettenkorps, 
bei der Feldzeugmeisterei und der Artilleriedepotinspektion, bei der 
Artillerieprüfungskommission, bei den Inspektionen der technischen Institute, 
bei der Zeugmeisterei in Dresden und beim Kadettenkorps in Dresden. 
2.   Zeichnungenverwalter beim Artilleriekonstruktionsbureau. V 
Klasse 25b. 
 2100 — 2500 — 2900 — 3300 — 3600 ℳ. 
1.   Sekretäre bei der General-Militärkasse und bei den Kriegszahlämtern in Dresden V 
und in Stuttgart. 
2.   Buchhalter bei der Zahlungsstelle des 14. Armeekorps. V 
3.   Werftbetriebssekretäre. V 
Klasse 26a. 
1800 — 2200 —  2600 — 3000 — 3400 — 3700 — 4000 ℳ. 
1.   Kanzleisekretär und Botenmeister beim Reichstage. V 
 
  
Woh-  
nungsgeld- 
zuschuß. 
Tarif- 
klasse.
        <pb n="610" />
        — 594 — 
2.   Kanzleisekretäre bei den obersten Reichsbehörden und beim Reichsgerichte mit Aus- V 
nahme der in Klasse 18 und in Klasse 33 aufgeführten. 
3.   Konstruktionszeichner, Bibliothekassistent beim Reichs-Marineamte. V 
Klasse 26b. 
1800 — 2300 —  2300 — 3200 — 3600 — 4000 ℳ. 
1. Garnisonbauwarte bei der Marineverwaltung. V 
Klasse 27. 
 2000 — 2400 — 2800 —  3100 — 3400 — 3700 — 4000 ℳ. 
1.   Werkmeister beim Kanalamt und bei den Werften. V 
2.   Bahnhofsvorsteher, Gütervorsteher, Kassenvorsteher, Bahnmeister I. Klasse, Werk- V 
meister bei der Reichseisenbahnverwaltung. 
Klasse 28. 
 2600 — 3000 — 3300 — 3600 — 4000 ℳ. 
1.   Oberlotsen beim Kanalamt und bei der Marineverwaltung. V 
2.   Werkstättenvorsteher bei dem Luftschiffer-Bataillon und der Artillerieprüfungs- V 
kommission. 
Klasse 29a. 
1800 — 2100 — 2400 — 2700 — 3000 — 3300 — 3600 — 3800 — 
4000 — 4200 ℳ. 
1. Rektoren, Elementarlehrer, Organisten, Gesanglehrer bei der Heeresverwaltung V 
und der Marineverwaltung. 
Klasse 29b. 
1800 — 2200 — 2600 — 3000 — 3400 — 3700 — 4000 — 4200 ℳ. 
1.   Bauzeichner beim Reichs-Postamte. V 
2.   Post- und Telegraphensekretäre. V 
Klasse 30. 
 2500 —  2800 —  3100 —  3400 —  3700 — 4000 — 4200 ℳ. 
1. Marine-Oberzahlmeister und Zahlmeister. V 
  
Woh- 
nungsgeld- 
zuschuß. 
Tarifklasse. 
V
        <pb n="611" />
        — 595 — 
Klasse 31a. 
 2800 —  3100 —  3400 — 3700 — 4000 — 4200 ℳ. 
1.   Oberzahlmeister und Zahlmeister bei der Heeresverwaltung und beim Reichs- V 
Kolonialamte. 
Klasse 31b. 
 2800 —  3300 —  3800 — 4200 ℳ. 
1.   Rendanten bei der Heeresverwaltung, soweit sie nicht anderweit besonders auf- V 
geführt sind. 
2.   Sekretär beim Kommando des Kadettenkorps. V 
3.   Kassenkontrolleur bei der Haupt Kadettenanstalt. V 
4.   Werftoberinspektoren. V 
Klasse 32. 
 3000 —  3600 — 4200 ℳ. 
1.   Intendanturassessoren. III 
Klasse 33. 
 2400 —  2800 — 3200 — 3500 —  3800 —  4100 —  4400 ℳ. 
1.   Kanzleisekretäre beim Auswärtigen Amte und beim Reichs-Kolonialamte, letztere V 
soweit sie dem Auswärtigen Amte vor der Abtrennung des Reichs-Kolonial- 
amts angehört haben. 
Klasse 34. 
1800 — 2100 — 2500 — 2900 — 3300 — 3600 — 3900 — 
4200 — 4500 ℳ. 
1.    Militär- Gerichtsschreiber bei den Divisions-Kommandeuren, Gouverneuren und V 
Kommandanten und bei den Kriegsgerichten der Marineverwaltung. 
Klasse 35a. 
 2100 — 2500 — 2900 — 3300 — 3600 — 3900 — 4200 — 4500 ℳ. 
1.   Obergärtner bei der Biologischen Anstalt. V 
2.   Ober- Intendantur- und Intendantur- Sekretäre und -Registratoren. V 
3.   Militär-Gerichtsschreiber bei den kommandierenden Generalen und dem Gouverneur V 
von Berlin und bei den Oberkriegsgerichten der Marineverwaltung. 
4.   Intendantur- Bausekretäre. V 
5.   Sekretär und Registrator bei der Generalinspektion des Militär--Erziehungs- und V 
Bildungswesens. 
Woh- 
nungsgeld- 
zuschuß. 
Tarif- 
Klasse.
        <pb n="612" />
         —  596 — 
6.   Konstruktionszeichner beim Artilleriekonstruktionsbureau. V 
7.   Festungsoberbauwarte und Festungsbauwarte, Telegraphenbauwart. V 
8.   Sekretär beim Kriegsarchiv in Dresden. V 
9.   Die vor dem 1. April 1904 angestellten Sekretäre beim Kriegszahlamt in V 
Sachsen. 
10.   Werftverwaltungssekretäre und Werftregistratoren, Vorstände der Lohnbureaus V 
bei den Werften. 
11.   Nichttechnische Eisenbahnsekretäre, Materialienverwalter I. Klasse, Oberbahnhofs- V 
vorsteher, Obergütervorsteher, Oberkassenvorsteher, Eisenbahn-Betriebs- 
kontrolleure bei der Reichseisenbahnverwaltung. 
Klasse 35b. 
 2100 — 2500 — 2900 — 3300 — 3700 — 4100 — 4500 ℳ. 
1.   Bureaubeamte beim Reichsamte des Innern, beim Reichs-Justizamte, beim V 
Reichs- Eisenbahnamte. 
2.   Sekretariats., Registratur., Kassenassistenten bei obersten Reichsbehörden, beim V 
Reichstage und beim Reichsgerichte. 
3.   Leiter der Hausdruckerei beim Reichstage. V 
4.   Sekretäre beim Kanalamte. V 
5.   Kalkulatoren, Bausekretäre, Plankammerverwalter bei den Kriegsministerien V 
und beim Reichs-Marineamte. 
6.   Technische Sekretäre bei den Werften, beim Torpedowesen, beim Minenwesen, V 
beim Reichs-Postamte, technische Eisenbahnsekretäre (darunter Werkstätten- 
vorsteher), Oberbahnmeister. 
7.   Buchhalter bei der General. Postkasse. V 
8.   Bureau- und Rechnungsbeamte I. Klasse bei der Reichs-Post- und Telegraphen- V 
verwaltung und OberpPostkassenbuchhalter. V 
9.   Bausekretäre bei der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung. V 
10.   Bureaubeamte beim Reichs-Postamte. V 
11.   Kartenzeichner beim Reichs-Postamte. V 
12.   Ober- Postsekretäre und Ober-Telegraphensekretäre. V 
13.   Maschinenmeister der Reichs-Post und Telegraphenverwaltung. V 
14.   Postmeister. V 
Die Beamten unter den Ziffern 7, 8, 10, 12 und 14 erhalten, wenn 
sie aus der früheren Elevenklasse hervorgegangen, aber zur Ablegung der 
höheren Verwaltungsprüfung nicht mehr berechtigt sind, eine pensionsfähige 
Zulage von 300 ℳ, insoweit sie eine solche nicht schon aus anderen 
Gründen beziehen. 
  
Woh- 
nungsgeld. 
zuschuß. 
Tarif-  
klasse.
        <pb n="613" />
        —597 —                                                                                                                                                                                              Klasse 36. 
 2500 — 2900 —  3300 —  3700 — 4100 — 4500 ℳ. 
1. Ober- Postpraktikanten. III 
Klasse 37.  
  
2700 — 3300 — 3900 — 4500 ℳ. 
1. Stabsapotheker. III 
Klasse 38. 
3000 — 3 400 — 3800 — 4200 — 4500 ℳ.  
1. Garnisonverwaltungsoberinspektoren. V 
2. Lazarettoberinspektoren. V 
3. Ober-Postkassenkassiere. V 
4. Hauptkassenkassier  bei der Reichseisenbahnverwaltung. V 
Die Beamten unter 3 erhalten, wenn sie aus der früheren Eleven- 
klasse hervorgegangen, aber zur Ablegung der höheren Verwaltungsprüfung 
nicht mehr berechtigt sind, eine pensionsfähige Zulage von 300 ℳ, in- 
soweit sie eine solche nicht schon aus anderen Gründen beziehen.  
Klasse 39.  
 2700 —  3100 — 3500 —  3900 — 4200 — 4500 — 4800 ℳ.  
1. Landmesser bei der Reichseisenbahnverwaltung. V  
2. Chemiker bei der  Reichseisenbahnverwaltung. V 
Klasse 40. 
3600 — 4000 — 4400 — 4800 ℳ. 
1.   Kassiere bei der Militärpensionskasse und beim Kriegszahlamt in Stuttgart. III 
2.   Buchhalter bei der Generalmilitärkasse und bei den Kriegszahlämtern in Dresden III 
und in Stuttgart. 
3.   Rendant bei der Zahlungsstelle des 14. Armeekorps. III  
4.   Archivar für das Kriegsarchiv des Generalstabs. III 
5.   Buchhalter bei der General-Postkasse. III 
Reichs- Gesetzbl. 1909. 99 
  
Woh- 
nungsgeld- 
zuschuß. 
Tarif- 
klasse.  
III
        <pb n="614" />
        — 598 — 
Klasse 41. 
 2100 —  2600 —  3100 — 3600 — 4100 — 4600 —  5000 ℳ. 
1.   Bureauvorsteher beim Statistischen Amte, Patentamt und Reichs-Versicherungsamte. III 
2.   Die zu 1 nicht genannten Bureauvorsteher, sowie Bureaubeamte (Sekretäre), V 
Kanzleivorsteher bei den dem Reichsamte des Innern nachgeordneten Behörden 
mit Ausnahme des Kanalamts und bei der Technischen Prüfungsstelle. 
3.   Expedienten und Registratoren bei den Generalstäben und dem Landesvermessungs- V 
wesen.  
4.   Bureauvorsteher, Sekretäre und Registratoren beim Admiralstabe. V 
Die vom vormaligen Ober-Kommando der Marine übernommenen 
Beamten erhalten das Einkommen der entsprechenden Beamten beim Reichs- 
Marineamte. 
5.   Kartographen, Trigonometer, Topographen, Technische Inspektoren, Vorstand V 
der Druckerei, Oberphotograph bei den Generalstäben und bei der Landes- 
aufnahme, im Reichs-Marineamt und beim Admiralstabe, nautische 
Inspektoren beim Reichs-Marineamte. 
6.   Technischer Inspektor bei der Artillerieprüfungskommission. V 
7.   Sekretäre, Technische Sekretäre, Erster Kupferstecher und Erster Graveur, Ober- V 
werkmeister bei der Reichsdruckerei. 
Klasse 42. 
2500 — 3000 — 3500 — 4000 — 4500 — 5000 ℳ. 
1. Post- und Telegrapheninspektoren. III 
2.   Hilfsreferenten bei den Ober-Postdirektionen. III 
Klasse 43a. 
3200 — 3600 — 4000 — 4400 — 4700 —  5000 ℳ. 
1.   Zweiter Armeemusikinspizient. V 
2.   Rendanten bei der Kaiser Wilhelms- Akademie, der Haupt-Kadettenanstalt, dem V 
Kadettenkorps in Dresden. 
3.   Hilfskonstrukteure bei den technischen Instituten der Heeresverwaltung. V 
4.   Konstruktionssekretäre bei den Werften. V 
Klasse 43b. 
3200 — 3800 — 4400 —  5000 ℳ. 
1.   Ingenieure bei den Armee-Konservenfabriken. V 
2.   Proviantmeister, Rendanten bei den Verpflegungsämtern. V 
 
 
Woh- 
nungsgeld- 
zuschuß. 
Tarif- 
klasse. 
III
        <pb n="615" />
        — 599— 
 
3.   Rendanten bei den Bekleidungsämtern. V 
4.   Lazarettverwaltungsdirektoren. V 
5.   Technischer Beamter bei der Gewehrprüfungskommission. V 
6.   Betriebsinspektoren und Erste Revisionsbeamte, Obermeister und Oberrevisoren V 
bei den technischen Instituten der Heeresverwaltung. 
7.   Obermeister und Maschinenmeister bei den Werften. V 
8.   Rendanten bei den Werften. V 
9.   Kassier beim Post- Zeitungsamte. V 
Klasse 44. 
3400 — 4000 — 4600 —  5100 ℳ. 
1.   Oberstabs- und Stabsveterinäre. III 
Klasse 45a. 
4400 — 4800 —  5200 — 5500 ℳ. 
1.   Administratoren bei den Remontedepots. V 
Klasse 45b. 
4400 — 5000 — 5500 ℳ. 
1.   Rendant beim Landesvermessungswesen. V 
2.   Proviantamts- und Garnisonverwaltungsdirektoren. V 
3.   Magazindirektoren bei der Marineverwaltung. V 
4.   Kontrolleur beim Post-Zeitungsamte. V 
Klasse 46. 
4800 —5200 — 5500 ℳ. 
1. Marine-Stabszahlmeister. III 
Klasse 47. 
2700 — 3200 — 3700 — 4200 — 4700 —5200 — 5700 ℳ. 
1.   Vorsteher der Plankammer und des Technischen Bureaus sowie Hilfsbeamte III 
der Kanalbauinspektionen beim Kanalamte. 
2.   Oberrevisor bei der Reichsdruckerei. III 
99 
 
 
  
Woh- 
nungsgeld- 
zuschuß. 
Tarif- 
klasse.
        <pb n="616" />
        — 600— 
Woh-  
nungsgeld- 
zuschuß.  
Tarifklasse.  
Klasse 48. 
 3000 — 3600 — 4200 — 4800 —  5400 — 6000 ℳ.  
1.   Ober-Postinspektoren. III 
2.   Post- und Telegraphendirektoren bei kleineren Zivilämtern I. Klasse. III 
3.   Vizedirektoren bei Post- und Telegraphenämtern I. Klasse. III 
4.   Inspektor des Post-Zeitungsamts. III 
5.   Vorsteher von Militär-Postämtern. III 
Klasse 49. 
4800 —  5400 —  6000 ℳ. 
1.   Kassiere bei den Oberbuchhaltereien der Generalmilitärkasse in Preußen und 
des Kriegszahlamts in Dresden. III 
2.   Rendant bei der Militärpensionskasse. III 
3. Rendanten bei den Ober-Postkassen und der Reichsdruckereikasse. III 
4.   Hauptkassenrendant bei der Reichseisenbahnverwaltung. III 
Klasse 50. 
5400 — 5700 — 6000 ℳ. 
1.   Korpsstabsveterinäre. III 
Klasse 51. 
2700 — 3300 — 3900 — 4500 —  5100 — 5600 —  6100 — 6600 ℳ. 
1.   Ständige Mitarbeiter bei den dem Reichsamte des Innern nachgeordneten III 
Behörden. 
2.   Ober-Rechnungsrevisor beim Reichs-Versicherungsamte. III 
3.   Assistenten bei der Seewarte und dem Observatorium in Wilhelmshaven, Phy- 
siker für das Torpedowesen. III 
4.   Ständige Mitarbeiter bei der Technischen Prüfungsstelle. III 
5.   Chemiker bei der Reichsdruckerei. III 
Klasse 52. 
3000 — 3600 — 4200 — 4800 —  5400 — 6000 — 6600 ℳ. 
1.   Registratoren und Kalkulatoren, Vorsteher des Stenographenbureaus und Steno-  III 
graphen, Ingenieur beim Reichstage.
        <pb n="617" />
        —601 — 
 
2.   Expedienten, expedierende Sekretäre, expedierende Sekretäre und Kalkulatoren, III 
Konstruktionssekretäre, Obersekretäre, Registratoren, Kassenbeamte, Bi- 
bliothekare mit Ausnahme der beim Reichstag und beim Reichsgerichte, 
Chiffreure, Kanzleivorsteher bei den obersten Reichsbehörden und beim 
Reichsgerichte mit Ausnahme des Vorstandes der Geheimen Kanzlei des 
Auswärtigen Amts. 
3.   Geheimer Kanzleiinspektor bei dem Auswärtigen Amte. III 
4.   Militär- und Marinepfarrer. III 
5.   Expedienten bei dem sächsischen und bei dem württembergischen Militärbevoll- III 
mächtigten in Berlin. 
6.   Revisoren und Registratoren beim Rechnungshofe. III 
7.   Vorsteher der Bücherei des Reichs-Postamts, des Postanweisungsamts und des III 
Postmuseums. 
8.   Telegrapheningenieure. III 
9.   Oberbuchhalter und Kassier bei der General-Postkasse. III 
Klasse 53. 
3600 — 4200 — 4800 — 5400 —  6000 — 6600 ℳ. 
1.   Technische Rechnungsbeamte beim Reichs-Versicherungsamte. III 
2.   Hafenkapitäne beim Kanalamte. III 
3.   Versicherungsrevisoren beim Aufsichtsamte für Privatversicherung. III 
4.   Vorstände der Verkehrsinspektionen bei der Reichseisenbahnverwaltung. III 
Klasse 54. 
4200 — 4800 —  5400 — 6000 —  6600 ℳ. 
1.   Erster Armeemusikinspizient. III 
2.   Rechnungsdirektor bei der Reichseisenbahnverwaltung. III 
Klasse 55. 
5400 — 6000 — 6600 ℳ. 
1.   Vorstand der Geheimen Kanzlei des Auswärtigen Amts. III 
2.   Rendanten bei der Legationskasse und der Kolonial-Hauptkasse, Bureauvorsteher III 
und Rendant bei der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds. 
  
  
Woh- 
nungsgeld- 
zuschuß. 
Tarif- 
klasse.
        <pb n="618" />
        — 602 — 
 
3.   Kriegszahlmeister und Oberbuchhalter bei der Generalmilitärkasse. III 
4.   Oberbuchhalter bei dem Kriegszahlamt in Dresden. III 
5.   Bureauvorsteher beim Generalstabe. III 
6.   Vermessungsdirigenten bei der Landesaufnahme. III 
7.   Plankammerinspektor bei der Landesaufnahme. III 
8.   Lotsenkommandeur. III 
Klasse 56. 
2700 — 3400 — 4100 — 4800 — 5400 — 6000 — 6600 — 7200 ℳ. 
1.   Oberbibliothekar und Bibliothekare beim Reichstag und beim Reichsgerichte. III 
2.   Oberlehrer bei der Heeresverwaltung. III 
Klasse 57. 
3000 — 3600 — 4200 — 4800 — 5400 — 6000 — 6600 — 7200 ℳ. 
1.   Oberingenieur (Elektrotechniker) beim Kriegsministerium. III 
2.   Kriegsgerichtsräte. III 
3.   Korpsstabsapotheker. III 
4.   Konstrukteure II. Klasse bei der Heeresverwaltung. III 
5.   Betriebsleiter bei den technischen Instituten der Heeresverwaltung und bei der III 
elektrischen Zentrale in Leipzig. 
6.   Wissenschaftliche Mitglieder des Militärversuchsamts. III 
7.   Oberstabsapotheker bei den Marine- Sanitätsämtern. III 
8.   Baumeister für Schiffbau und für Maschinenbau und für Hafenbau. III 
9.   Vorsteher des technischen Baubureaus im Reichs-Postamte. III 
10.   Post- und Telegraphendirektoren bei größeren Zivilämtern I. Klasse und beim III 
Post-Zeitungsamte. 
11.   Eisenbahn-Bau- und Betriebsinspektoren. III 
12.   Bauinspektoren. III 
Klasse 58. 
3600 — 4200 — 4800 —  5400 —  6000 — 6600 — 7200 ℳ. 
1.   Mitglied für mechanisch - technische Angelegenheiten bei der Normal-Eichungs- III 
kommission.  
 
Woh- 
nungsgeld- 
zuschuß. 
Tarif- 
klasse.
        <pb n="619" />
        — 603 — 
2.   Mitglied (Werkstattvorsteher) bei der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt. III 
3.   Oberlehrer bei der Marineverwaltung. III 
4.   Eisenbahn-Bau- und Betriebsinspektor oder Eisenbahn-Bauinspektor bei der III 
Zentralverwaltung der Reichseisenbahnen. 
5.   Vorstände der Betriebs-, Maschinen-, Werkstätteninspektionen und der Telegraphen- III 
inspektion, Stellvertreter der Vorsteher des betriebstechnischen, des bau- 
technischen und des maschinentechnischen Bureaus sowie Leiter der Kon- 
struktionsabteilung des letzteren Bureaus der Reichseisenbahnverwaltung. 
Klasse 59. 
4200 — 4800 — 5400 — 6000 — 6600 — 7200 ℳ. 
1.   Oberintendanturräte, Intendanturräte, Intendantur- und Bauräte. III 
2.   Militär- und Marine-Oberpfarrer. III 
3.   Konstrukteur für Seezeichenwesen. III 
4.   Astronom, Physiker beim Reichs-Marineamte. III 
5.   Abteilungsvorstände der Seewarte. III 
6.   Vorstände des Observatoriums in Wilhelmshaven, des Chronometer- Observatoriums III 
in Kiel und des Torpedolaboratoriums. 
7.   Betriebsdirektoren und Bauräte für Hafenbau, für Schiffbau und für Maschinenbau. III 
8.   Gewerberäte bei der Marineverwaltung. III 
9.   Ober- Posträte, Posträte, Postbauräte. III 
10.   Verwaltungsmitglieder, Abteilungsvorsteher, Betriebsinspektoren bei der Reichs- III 
druckerei. 
11.   Mitglieder der Generaldirektion und Betriebsdirektoren bei der Reichseisenbahnver- III 
waltung. 
Die Oberintendanturräte sowie die Betriebsdirektoren für Hafenbau, 
für Schiffbau und für Maschinenbau erhalten je  1200 ℳ pensionsfähige 
Zulage. 
Die nachstehend aufgezählten Beamten: 
Intendanturräte, Intendantur- und Bauräte bei der Heeres- und 
Marineverwaltung, Bauräte für Hafenbau, für Schiff. und für 
Maschinenbau, 
Militär- und Marine-Oberpfarrer, 
Gewerberäte bei der Marineverwaltung, 
Verwaltungsmitglieder, Abteilungsvorsteher, Betriebsinspektoren bei der 
Reichsdruckerei, 
  
Woh- 
nungsgeld- 
zuschuß. 
Tarif- 
klasse.
        <pb n="620" />
        604 
Konstrukteur für Seezeichenwesen, 
Vorstand des Torpedolaboratoriums 
erhalten bis zu einem Drittel der etatsmäßigen Stellen je 600 ℳ pensions- 
fähige Zulage. 
Die Ober-Posträte erhalten als Abteilungsdirigenten je 1200 ℳ 
pensionsfähige Zulage; die Posträte und Postbauräte erhalten bis zu einem 
Drittel der etatsmäßigen Stellen je 600 ℳ pensionsfähige Zulage. 
Von den Mitgliedern der Generaldirektion der Reichseisenbahnen er- 
halten Oberräte je 1200 ℳ, der ständige Vertreter des Präsidenten 
außerdem 600 ℳ pensionsfähige Zulage; die übrigen erhalten bis zu 
einem Drittel der etatsmäßigen Stellen je 600 ℳ pensionsfähige Zulage. 
Klasse 60. 
 5400 —  6000 —  6600 — 7200 ℳ. 
1.   Direktor der Bibliothek des Reichstags und des Reichsgerichts. III 
2.   Studienräte bei den Kadetten-Voranstalten in Preußen. III 
3.   Studiendirektor beim Kadettenkorps in Dresden. III 
Die Beamten zu 1 erhalten je 600 ℳ pensionsfähige Zulage. 
Klasse 61. 
 5800 — 6300 — 6800 — 7200 ℳ. 
1. Zivillehrer und Professoren an der Kriegsakademie und an der Militärtechnischen 
Akademie. 
Klasse 62. 
 6000 — 6600 — 7200 ℳ. 
1.   Oberstabsapotheker beim Kriegsministerium. III 
2.   Studiendirektoren bei der Haupt-Kadettenanstalt. III 
3.   Betriebsdirektoren II. Klasse bei der Heeresverwaltung. III 
4.   Abteilungs-Vorstände und Konstrukteure I. Klasse bei den technischen Instituten III 
der Heeresverwaltung. 
Der Oberstabsapotheker und die Studiendirektoren bei der Haupt- 
kadettenanstalt erhalten je 600 ℳ, die Beamten unter Ziffer 3 und 4 bis 
zu einem Drittel der etatsmäßigen Stellen je 600 ℳ pensionsfähige Zulage. 
  
Woh- 
nungsgeld- 
zuschuß. 
Tarif. 
klasse.
        <pb n="621" />
        — 605 — 
Klasse 63. 
4500 —  5100 — 5700 — 6300 —  6900 — 7500 ℳ. 
1.   Mitglied der Zentraldirektion der Monumenta Germaniae Historica. III 
2.   Mitglieder der dem Reichsamte des Innern nachgeordneten Behörden, soweit sie III 
nicht den Klassen 58 und 67 angehören. 
3.   Reichsinspektoren für die Steuermanns- und Schifferprüfungen. III 
4.   Vorsteher und Mitglieder der Rechnungsstelle des Reichs-Versicherungsamts. III 
5.   Betriebsdirektoren des Kanalamts. III 
6.   Mitglieder der Technischen Prüfungsstelle. III 
Zwei Mitglieder des Gesundheitsamts, die die Stellen von Labora- 
toriumsvorstehern bekleiden, erhalten je 1200 ℳ pensionsfähige Zulage, 
die übrigen Beamten dieser Klasse erhalten bis zu einem Drittel der etats- 
mäßigen Stellen je 600 ℳ pensionsfähige Zulage. 
Klasse 64. 
4200 — 4800 —  5400 —  6000 — 6600 — 7200 — 7800 ℳ. 
1.   Bureauvorsteher und Bureaubeamte bei der Reichskanzlei. III 
2.   Beamte des Zentralbureaus des Auswärtigen Amts. III 
Klasse 65. 
5400 — 6000 — 6600 — 7200 — 7800 ℳ. 
1.   Ständige Hilfsarbeiter bei den Zentralbehörden. III 
2.   Bautechnischer Hilfsarbeiter beim Reichsamte des Innern. III 
3.   Ober-Telegrapheningenieure. III 
Klasse 66. 
 6600 — 7200 — 7800 ℳ. 
1.   Oberkriegsgerichtsräte. III 
Klasse 67. 
7000 — 7600 — 8500 — 9200 ℳ. 
1.   Abteilungsvorsitzende und Mitglieder der Beschwerdeabteilungen beim Patentamte. III 
2.   Chefkonstrukteur beim Artilleriekonstruktionsbureau. III 
3.   Direktor beim Militärversuchsamte. III 
4.   Betriebsdirektoren I. Klasse bei den technischen Instituten der Heeresverwaltung. III 
Reichs Gesetzbl. 1909. 100 
 
Woh- 
nungsgeld- 
zuschuß. 
Tarif- 
kasse.
        <pb n="622" />
        — 606 — 
Klasse 68. 
 8000 — 9000 —  10000 — 11000 ℳ. 
1.   Mitglied beim Bundesamte für Heimatwesen. II 
2.   Direktoren bei den dem Reichsamte des Innern nachgeordneten Behörden mit II 
Ausnahme des Reichs-Versicherungsamts und der Biologischen Anstalt. 
3.   Senatsvorsitzende beim Reichs-Versicherungsamte. II 
Klasse 69. 
 8000 — 9500 — 11000 — 12000 ℳ. 
1.   Abteilungschefs bei den Kriegsministerien und dem Reichs-Marineamte. II 
2.   Vortragende Räte. II 
3.   Vorsitzender der Zentraldirektion der Monumenta Germaniae Historica. II 
4.   Intendanten. II 
5.   Werftverwaltungsdirektoren. II 
6.   Ressortdirektoren für Schiffbau, für Maschinenban und für Hafenbau. Der II 
Ressortdirektor für Hafenbau bei der Kaiserlichen Werft in Danzig erhält 
— künftig wegfallend — ein Gehalt von 6000 — 6500 — 7000 — 
7500 ℳ mit dem Wohnungsgeldzuschusse der Tarifklasse III. 
7.   Ober-Postdirektoren. II 
8.   Direktor der Reichsdruckerei. II 
Klasse 70. 
14000 — 15500 — 17000 ℳ. 
1.   Direktoren beim Reichsamte des Innern, beim Reichs-Marineamte, beim Reichs- 
Justizamte, beim Reichsschatzamte, beim Reichs-Kolonialamt und beim 
Reichs-Postamte. 
2.   Präsident des Statistischen Amts. II 
3.   〃 〃 Gesundheitsamts. II 
4.   〃   〃   Patentamts. II 
5.   〃   〃   Reichs- Versicherungsamts. II 
6.   〃   〃   der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt. II 
7.   〃   〃   des Aufsichtsamts für Privatversicherung. II 
   
 
Woh- 
nungsgeld- 
zuschuß. 
Tarif- 
klasse.
        <pb n="623" />
        — 607 — 
B. Einzelgehälter. 
1.   600 ℳ 
Kirchhofsverwalter beim Invalidenhaus in Berlin. VI 
2. 2000 ℳ 
Zivilerzieher bei den Kadettenanstalten. V 
3. 2400 ℳ 
Katholischer Geistlicher bei der Militär-Knabenerziehungsanstalt in Annaburg. III 
4.   2700 ℳ 
Erster Hausinspektor beim Reichstage. VI 
Obermaschinenmeister beim Reichstage. VI 
5.   4000 ℳ 
Kanzleivorstand beim Marinekabinett. V 
Bibliothekar bei der Kriegsakademie. III 
6. 6600 ℳ 
Bureauvorsteher beim Reichsamte des Innern. III 
Kriegszahlmeister und Rendant in Dresden und in Stuttgart. III 
Bureauvorsteher beim Reichs-Militärgerichte. III 
Bureauvorsteher beim Reichs-Marineamte. III 
Bureauvorsteher beim Reichs-Justizamte. III 
Bureauvorsteher beim Reichsgerichte. III 
Bureauvorsteher beim Reichsschatzamte. III 
Vorsteher der Hauptbuchhalterei beim Reichsschatzamte. III 
Bureauvorsteher beim Zoll- und Steuer-Rechnungsbureau des Reichsschatz- III 
amts. 
Bureauvorsteher beim Reichs-Kolonialamte. III 
Bureauvorsteher beim Reichs-Eisenbahnamte. III 
7. 7200 ℳ 
Vorstand des Chiffrierbureaus des Auswärtigen Amts. III 
100 
  
  
Woh- 
ungsgeld- 
Zuschuß. 
Tarif- 
klasse.
        <pb n="624" />
        — 608 — 
8.   7500 ℳ 
Generalkriegszahlmeister und Rendant bei der General-Militärkasse. III 
General- Postkassenrendant. 
9.   7800 ℳ 
Vorstand des Zentralbureaus des Auswärtigen Amts. III 
10.   9300 ℳ 
Ober-Studiendirektor beim Kommando des Kadettenkorps. III 
11. 11000 ℳ 
Direktor beim Reichstage. III 
12.   11000 ℳ 
Direktor bei der Biologischen Anstalt. II 
Zweiter Direktor beim Reichs-Versicherungsamte. II 
13. 12000 ℳ 
Erster Direktor beim Reichs-Versicherungsamte. II 
Präsident des Kanalamts. II 
Direktor der Seewarte. II 
14. 12500 ℳ 
Feldpröpste der Armee. II 
15.   13000 ℳ 
Reichsmilitärgerichtsräte. II 
Militäranwälte. II 
Reichsgerichtsräte. II 
Reichsanwälte. II 
16.   14000 ℳ 
Vorsitzender der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds. II 
Präsident des Bundesamts für Heimatwesen. II 
Direktoren beim Rechnungshofe. II 
Präsident der Generaldirektion der Reichseisenbahnen. II 
Woh-  
nungsgeld- 
zuschuß. 
Tarif- 
klasse.
        <pb n="625" />
        — 609— 
17. 15000 ℳ 
Senatspräsidenten beim Reichsmilitärgerichte. II 
Obermilitäranwalt. II 
Senatspräsidenten beim Reichsgerichte. II 
Oberreichsanwalt. II 
18. 20000 ℳ 
Präsident des Reichs-Eisenbahnamts.I 
Unterstaatssekretär bei der Reichskanzlei. I 
Unterstaatssekretär beim Reichsamte des Innern I 
Unterstaatssekretär beim Reichsschatzamte. I 
Unterstaatssekretär beim Reichs-Kolonialamte. I 
Unterstaatssekretär beim Reichs-Postamte. I 
Direktoren beim Auswärtigen Amte. I 
19. 25000 ℳ 
Unterstaatssekretär beim Auswärtigen Amte. I 
20. 26000 ℳ 
Präsident des Reichsgerichts. 
21. 30000 ℳ 
Staatssekretär des Reichs-Marineamts. 
Staatssekretär des Reichs-Justizamts. 
Staatssekretär des Reichsschatzamts. 
Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts. 
Staatssekretär des Reichs- Postamts. 
22. 36 000 ℳ 
Reichskanzler. 
Staatssekretär des Auswärtigen Amts. 
Staatssekretär des Innern. 
 
Woh-  
nungsgeld- 
zuschuß. 
Tarif- 
klasse.
        <pb n="626" />
        — 610 — 
Beilage II 
  
zum Besoldungssgesetze. 
Besoldungsordnung II. 
Klasse 1. 
1400 — 1500 — 1600 — 1680 — 1760 —  1840 — 1920 — 2000 ℳ. 
Kanzlei- und Amtsdiener. 
Klasse 2. 
2400 —  2800 — 3200 — 3600 — 3900 — 4200 — 4500 ℳ. 
Botschafts- und Legationskanzlisten, Dolmetscher und Dragomans bei den Missionen in 
Bangkok, Belgrad, Bukarest und St. Petersburg sowie bei den nicht unter Klasse 3 
bezeichneten Konsularbehörden, nicht mit selbständigem Exequatur versehene Vize- 
konsuln, Kanzleivorstand bei dem Generalkonsulat in Warschau, Kassier bei dem 
Generalkonsulat in St. Petersburg sowie Kanzler und Sekretäre. 
Klasse 3. 
2500 — 3000 — 3500 — 4000 — 4500 — 5000 —  5500 ℳ. 
Mit selbständigem Exequatur versehene Vizekonsuln, Dritter und Vierter Botschafts- 
dragoman in Constantinopel, Jweite Dolmetscher in Peking, Tanger und Tokio, 
Dragomans, Dolmetscher und Kanzlerdragomans bei den Generalkonsulaten 
und Konsulaten in Ostasien, den Generalkonsulaten in Constantinopel und 
Kairo, den Konsulaten in Beirut, Casablanca, Fes, Jerusalem, Salonik, Smyrna 
und Zanzibar sowie Kassier bei dem Generalkonsulat in New Vork und Kanzlei- 
vorstände bei den Gesandtschaften. 
Klasse 4. 
3000 — 3600 — 4200 — 4800 — 5400 — 6000 ℳ. 
Zweite und Dritte Botschaftssekretäre, Legationssekretäre, Zweiter Botschaftsdragoman 
in Constantinopel, Dragoman in Teheran, Erste Dolmetscher in Peking, Tanger 
und Tokio, Kanzleivorstände bei den Botschaften.
        <pb n="627" />
        — 611 — 
Klasse 5. 
 5400 —  6000 — 6600 — 7200 ℳ. 
Direktor des Deutschen Instituts für egyptische Altertumskunde in Kairo. 
Klasse 6. 
4800 — 5400 —  6000 —  6600 — 7200 — 7800 ℳ. 
Konsuln. 
Klasse 7. 
 6300 ℳ. 
Erste Botschaftssekretäre und Erster Botschaftsdragoman in Constantinopel. 
Klasse 8. 
 8000 — 9000 —  10000 —  11000 —  12000 ℳ. 
Diplomatische Agenten und Generalkonsuln, Ministerresidenten. 
Klasse 9. 
 18000 ℳ. 
Gesandte. 
Klasse 10. 
 20000 ℳ. 
Botschafter. 
Bei Berechnung des pensionsfähigen Diensteinkommens tritt für die Beamten 
zu Klasse 1 bis 8, auch wenn sie Anspruch auf freie Dienstwohnung haben, dem 
erdienten Gehalte der pensionsfähige Teil des Wohnungsgeldzuschusses für die In- 
landsbeamten hinzu, und zwar 
für die Beamten zu Klasse 1 nach Tarifklasse VI, 
für die Beamten zu Klasse 2 und 3 nach Tarifklasse V, 
für die Beamten zu Klasse 4 bis 7 nach Tarifklasse III, 
für die Beamten zu Klasse 8 nach Tarifklasse II.
        <pb n="628" />
        — 612 — 
Beilage III 
zum Besoldungsgesetze. 
  
Besoldungsordnung III 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
(Offiziere.) 
Dienst- Wohnungs. 
Lfd. Dienststellung Gehalt zulage geldzuschuß. 
Nr. Tarifklasse 
Mark Mark 
A. Verwaltung des Reichsheers, des Reichs- 
militärgerichts und des Reichs-Kolonialamts. 
1. Kompagnie- usfw. Offiziere: Leutnants, Oberleutnants IV 
vom 1. bis 3. Jahre ... 1500 
 〃  4.   〃 6.〃 ... 1700 
〃 7. 〃  9. 〃 ... 1900 
〃 10.〃 12. 〃 ... 2100 
〃 13. Jahre ab...  2400 
2. Assistenzärzte, Oberärzte vom 1. bis 3. Jahre  1700 IV 
〃   4.   〃 6.〃 ... 2100 
〃   7. Jahre ab...  2400 
3. Feldjäger beim Reitenden Feldjägerkorps ...  1700 IV 
4. Oberjäger daselbst  ...  2400 IV 
5. Zeug und Feuerwerks-Leutnants und Oberleutnants, V 
Festungsbau-Leutnants und Oberleutnants 
vom 1. bis 3. Jahre ... 2000 
 〃  4.    〃 6. 〃 ... 2300 
〃 7. 〃 9. 〃 ... 2600 
〃 10.  〃 12. 〃 ... 2900 
 〃  13. Jahre ab ...  3100
        <pb n="629" />
        — 613 — 
Lfd. 
Nr. 
 
 
Dienststellung 
Gehalt 
Mark 
Dienst- 
zulage 
Mark 
 
Wohnungs- 
geldzuschuß. 
Tarifklasse 
  
 
  
6.   Zweite Offiziere bei den Traindepots vom 1. bis 3. Jahre  2600  IV 
〃 4. 〃 6.〃  2750 
〃7. 〃 9. 〃 2900 
〃10.〃 12. 〃 3050 
〃13. Jahre ab 〃 3200 
7.   Kompagnie-, Eskadrons- und Batteriechefs usw. —  III 
Hauptleute, Rittmeister —, Stabsärzte 
vom 1. bis 4. Jahre ...  3400 〃5. 〃 8. 〃... 46000 
〃 9. Jahre ab ...  5100 
1. Bei Belassung in ihren Stellen erhalten das Stabs- 
offiziergehalt (lfd. Nr. 8) 
a) die Hauptleute oder Rittmeister als 2., 3. und 
4. Direktionsmitglied bei der Kriegsakademie, 
wenn sie nach ihrem Dienstalter zum Empfange 
des Stabsoffiziersgehalts, 
b) die Hauptleute als Referenten bei der Feldzeug- 
meisterei, der Artilleriedepotinspektion und den 
Inspektionen der technischen Institute, wenn sie zur 
Beförderung zu Stabsoffizieren an der Reihe sind. 
2. Werden Hauptleute in der Stellung als vortragende 
Räte im sächsischen oder im württembergischen Kriegs- 
ministerium unter Belassung in der Stelle zum Major 
befördert, so kann ihnen — im sächsischen Kriegs- 
ministerium jedoch an höchstens 3 Stelleninhaber — 
das Stabsoffiziergehalt (lfd. Nr. 8) gezahlt werden. 
3. Wird der als Vorstand des sächsischen Festungsgefängnisses 
verwendete Hauptmann und der älteste der Hauptleute 
bei dem württembergischen Pionier-Bataillon in den 
Stellen belassen, nachdem sie ihrem Dienstalter gemäß 
zu Stabsoffizieren befördert sind, so erhalten sie das 
Stabsoffiziergehalt (lfd. Nr. 8). 
8.   Bataillons-, Abteilungskommandeure und Offiziere in  III 
Stellen mit gleichen Gebührnissen, Oberstleutnants, 
Oberstabsärzte, Generaloberärzte ... 6552 
Es erhalten das Gehalt eines Regimentskommandeurs 
(lfd. Nr. 9): 
a) der Stabsoffizier als 1. Direktionsmitglied bei 
der Kriegsakademie, wenn er im Range eines 
Regimentskommandeurs steht, 
Reichs- Gesetzblatt 1909.
        <pb n="630" />
        — 614 — 
           
Dienst- Wohnungs- 
Dienststellung  Gehalt geldzuschuß. 
Nr.    zulage Tarifklasse 
Mark Mark 
  
  
  
  
(8.) b) die Stabsoffiziere als Inspizienten des Truppen 
und Trainfeldgeräts, des Artilleriegeräts und 
der Waffen, wenn sie nach ihrem Dienstalter 
zur Beförderung zum Regimentskommandeur an 
der Reihe sind. 
9. Regimentskommandeure und Offiziere in Stellen mit II 
gleichen Gebührnissen, Generalärzte ... 8772 
a) Werden die Chefs der Stäbe der General- Inspektion 
der Fußartillerie und der General-Inspektion des 
Ingenieur- und Pionierkorps und der Festungen in 
ihren Stellungen belassen, wenn sie zu General- 
majoren ernannt oder nach ihrem Dienstalter innerhalb 
ihrer Waffe zum Empfange der Brigadekommandeur- 
Gebührnisse an der Reihe sind, so erhalten sie die Ge- 
bührnisse der Brigadekommandeure. 
b) Wird einer der Abteilungschefs des sächsischen Kriegs- 
ministeriums in seiner Stelle belassen, wenn ein dem 
Patente nach jüngerer Offizier als Brigadekommandeur 
oder beauftragt mit Führung einer Brigade die Brigade- 
kommandeur-Gebührnisse empfängt, so erhält er die 
Gebührnisse eines Brigadekommandeurs.  
c) Der Chef bei der Zentralabteilung des sächsischen 
Generalstabs erhält als Oberst 8772 Mark Gehalt, als 
Oberst mit den Gebührnissen eines Brigadekommandeurs 
die Gebührnisse eines Stabsoffiziers als Brigadekom- 
mandeur — einschließlich  1200 Mark als nichtpensions- 
fähigen Gehaltszuschuß —, nach seiner Beförderung 
zum Generalmajor die Gebührnisse seines Dienstgrads 
mit einer Dienstzulage von 900 Mark. 
d) Der sächsische Oberzeugmeister erhält als Oberst die 
Gebührnisse eines Brigadekommandeurs, wenn ein dem 
Patente nach jüngerer Oberst als Kommandeur oder 
Führer einer Brigade diese Gebührnisse empfängt. 
10. Kommandeur des Regiments der Gardes du Corps ...  9084 II 
11. Brigadekommandeure und Offiziere in Stellen mit gleichen I 
Gebührnissen, Sanitäts-Inspekteure ...  10260 900 
a) Der Eisenbahn-Brigadekommandeur, die Ingenieur- 
Inspekteure, die Pionier-Inspekteure, der Präses des 
Ingenieur-Komitees, der Vorsitzende der Ober-Militär- 
Prüfungskommission, der Direktor der Militärtechnischen 
Akademie, der Inspekteur der Kriegsschulen und der 
Präses der Artillerie-Prüfungskommission beziehen das
        <pb n="631" />
        Lfd. 
Nr. 
— 615 — 
Dienststellung 
Gehalt 
Mark 
  
Dienst- 
zulage 
Mark 
Wohnungs- 
geldzuschuß. 
Tarifklasse. 
  
 
 
 
 
 
Gehalt ihres Dienstgrads, als Obersten 9060 Mark. 
Sie erhalten als Geueralmajore ein Gehalt von 
 10554 Mark und eine Dienstzulage von  4500 Mark 
(anstatt 900 Mark), wenn ein dem Patente nach jüngerer 
General als Divisionskommandeur oder beauftragt mit 
Führung einer Division diese Zulage empfängt. 
b) Die Oberquartiermeister und der Generalquartiermeister 
beziehen das Gehalt ihres Dienstgrads. Sie erhalten 
als Generalmajore ein Gehalt von  10554 Mark und 
eine Dienstzulage von  4500 Mark (anstatt 900 Mark), 
wenn ein dem Patente nach jüngerer General als 
Divisionskommandeur oder Kavallerie-Inspekteur oder 
beauftragt mit Führung einer Division oder mit Wahr- 
nehmung der Geschäfte eines Kavallerie-Inspekteurs 
diese Zulage empfängt. 
e) Der Inspekteur der Jäger und Schützen bezieht das 
Gehalt seines Dienstgrads, als Oberst  9060 Mark. 
12.   Kommandanten von Berlin und Metz ... 10260  1800  I 
13.   Generalstabsarzt der Armee und Abteilungschef beim 
Kriegsministerium .... 10260  4500  I 
Sobald ihm der Rang eines Generalleutnants 
verliehen ist ... 13554  4500 
14.   Direktor der Kriegsakademie ... 13554  3600  I 
Er erhält eine Dienstzulage von  4500 Mark (anstatt 
 3600 Mark), wenn ein dem Patente nach jüngerer 
General als Divisionskommandeur oder beauftragt mit 
Führung einer Division diese Zulage empfängt. 
15.   Departementsdirektoren des Kriegsministeriums, Divisions- 
kommandeure, Kavallerie-Inspekteure, Fußartillerie- 
Inspekteure, Inspekteur der Verkehrstruppen, Land- 
wehr- Inspekteur in Berlin, Chef des Militär-Reit- 
instituts, Feldzeugmeister, Gouverneure von Cöln, 
Thorn und Ulm ... 13554  4500  I 
a) Der Landwehr- Inspekteur in Berlin erhält als Ge- 
neralmajor  10260 Mark Gehalt und 900 Mark (anstatt 
4500 Mark) Dienstzulage, 
b) die Dienstzulage des Gouverneurs von Ulm darf bis 
auf  7500 Mark erhöht werden.
        <pb n="632" />
        — 616 — 
Lfd. 
Nr. 
Dienststellung 
Gehalt 
Mark 
Dienst- 
zulage 
Mark 
  
Wohnungs- 
geldzuschuß. 
Tarifklasse 
  
 
 
 
 
 
 
16.   Inspekteur der Feldartillerie, General-Inspekteur des 
Militär-Erziehungs- und Bildungswesens ...  13554  6000  I 
Sie erhalten ein Gehalt von  13980 Mark und 
eine Dienstzulage von 12000 Mark (anstatt 6000 Mark), 
wenn ein dem Patente nach jüngerer General als kom- 
mandierender General oder beauftragt mit Führung 
eines Armeekorps die zuständige Zulage empfängt. 
17.   Gouverneure von Mainz, Metz und Straßburg ...  13554  7500  I 
18.   Gouverneur von Berlin ...  13554  15000  - 
19.   General- Inspekteur der Kavallerie, Gencral-Inspekteur 
der Fußartillerie, Chef des Ingenieur- und Pionier- 
korps und General-Inspekteur der Festungen, Chef des 
Generalstabs der Armee ...  13980  12000  - 
Sie erhalten eine Dienstzulage von  18000 Mark 
(anstatt 12000 Mark), wenn sie diese Zulage bereits 
empfangen haben, oder wenn ein dem Patente nach 
jüngerer General als kommandierender General oder 
beauftragt mit Führung eines Armeekorps diese Zulage 
empfängt. 
20.   Adjutanturoffiziere und Offiziere in besonderen Stel- 
lungen, insoweit als der Reichshaushalts- Etat Mittel 
hierzu zur Verfügung stellt ...  1500 bis 13980  900 bis 18000  IV bis I 
21.   Kommandierende Generale, Präsident des Reichsmilitär-. 
gerichts, Armee-Inspekteure ...  13980  18000  - 
22.   Der Kriegsminister (ohne Rücksicht auf den Dienstgrad) 
in Württemberg ... 21000 *)  - 
Er erhält einen Gehaltszuschuß von 9000 Mark, so- 
bald ein dem Patente nach jüngerer General als komman- 
dierender General oder beauftragt mit Führung eines 
Armeekorps die Gebührnisse eines kommandierenden 
Generals empfängt. 
*) Bis zu der auf den 1. April 1900 eintretenden Ausstattung der 
Dienstwohnung mit Geräten und Gewährung der Feuerungsmaterialien 
beträgt das Gehalt des württembergischen Kriegsministers 22 980 Mark
        <pb n="633" />
        —617 — 
Lfd. 
Nr. 
 
Dienststellung 
Gehalt 
Mark 
Dienst- 
zulage 
Mark 
  
  
Wohnungs- 
geldzuschuß. 
Tarifklasse 
  
 
 
  
23.   Der Kriegsminister (ohne Rücksicht auf den Dienstgrad) 
in Sachsen ...  24000  - 
Er erhält einen Gehaltszuschuß von  6000 Mark, so- 
bald ein dem Patente nach jüngerer General als komman- 
dierender General oder beauftragt mit Führung eines 
Armeekorps die Gebührnisse eines kommandierenden 
Generals empfängt.  
24.   Der Kriegsminister (ohne Rücksicht auf den Dienstgrad) 
in Preußen ...  36000  - 
Zu A. 
1. Offiziere, die den dem etatsmäßigen Gehalte der Stelle ent- 
sprechenden Dienstgrad noch nicht besitzen, beziehen das 
Gehalt ihres Dienstgrads (als Obersten mit den Gebühr- 
nissen der Brigadekommandeure  9060 Mark, als General- 
majore in Stellen mit den Gebührnissen der Divisions- 
kommandeure  10554 Mark) und außerdem den Unter- 
schied zwischen diesem Gehalt und dem des nächsthöheren 
Dienstgrads (als Obersten in Stellen mit den Gebühr- 
nissen der Divisionskommandeure  10554 Mark) als 
nichtpensionsfähigen Zuschuß. 
2. Für das Festungspersonal in Ulm sind Gehaltsaus- 
gleichungen zulässig, wenn bei den Besatzungsverhält- 
nissen dieser Festung die dienstlichen Rücksichten es 
erfordern, Offiziere, die nach ihrem Dienstalter in 
Stellen mit höheren Gebührnissen aufrücken würden, 
zeitweise in ihren Stellen zu belassen. 
B. Verwaltung der Kaiserlichen Marine. 
1.   Leutnants und Oberleutnants der Marineinfanterie  IV 
vom 1. bis 3. Jahre ...  1500 
〃  4. 〃 6.〃 ...  1700 
〃 7. 〃 9. 〃 ...  1900 
〃 10. 〃 12. 〃...  2100 
〃13. Jahre ab ...  2400
        <pb n="634" />
        — 618 — 
  
  
Lfd. Dienststellung Gehalt Dienstzulage Wohnungsgeldzuschuß 
Nr. Tarifklasse 
Mark Mark 
2. Assistenzärzte und Oberassistenzärzte IV 
vom 1. bis 3. Jahre ...  1700 
〃 4. 〃 6. 〃...  2100 
〃 7. Jahre ab ...  2400 
3. Leutnants zur See und Oberleutnants zur See IV 
vom 1. bis 3. Jahre ...  1500 
〃 4. 〃 6. 〃...  1700 
〃  7.〃 9. 〃 ...  1900 } 180 Mark nichtpensionsfähige Zulage 
 
〃 10. 〃 12. 〃... 2100 } 
〃 13. Jahre ab ...  2400  } 
4. Feuerwerks-Leutnants und Oberleutnants, V 
Torpeder-Leutnants und Oberleutnants 
vom 1. bis 3. Jahre ... 2500 
〃 4. 〃 6.〃...  2700 
〃 7.〃 9. 〃 ...  2900 
〃 10. Jahre ab ...  3100 
5. Marine-Ingenieure, Torpedo-Ingenieure ... 4200 IV 
6. Marine-Oberingenieure, Torpedo- Ober- IV 
ingenieure ... 5200 
7. Hauptleute der Marineinfanterie, Feuer- III 
werkskapitänleutnants, Torpederkapitän. 
leutnants vom 1. bis 4. Jahre ... 3400 
〃 5. 〃 8. 〃...  4600 
〃 9. Jahre ab ... 5100 
 
Die Vorstände der Bekleidungsämter 
erhalten, wenn sie nach ihrem Dienst. 
alter in der Armee zum Bezuge des 
Stabsoffiziergehalts an der Reihe sind, 
aber aus dienstlichen Rücksichten in der 
Stelle verbleiben müssen, den Mehr- 
betrag der Gebührnisse eines Stabs- 
offiziers über den Etat.
        <pb n="635" />
        — 619 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
Lfd. Dienststellung Gehalt Dienstzulage Wohnungsgeldzuschuß 
Nr. Tarifklasse 
Mark Mark 
8. Stabsärzte 40% der Gesamtzah ... 3400 III 
40%  〃 〃 ...  4600 
20%    〃     〃... 5100 
9. Kapitänleutnants 40%  der Gesamtzahl  3400 360 Mark nichtpensionsfähiger Zulage. III 
 
40% 〃 〃... 4600 } 300 Mark nichtpensonsfähige Zulage 
20%  〃 〃...  5100 } 
10. Marine- Stabsingenieure, Torpedo-Stabs- 
ingenieure ... 6800 III 
11. Generaloberärzte, Kommandeure der See- 
bataillone, Oberstabsärztzttete ...  6552 III 
12. Fregatten-Kapitäne, Korvetten-Kapitäne ...  6552 300 Mark nichtpensionsfähige Zulage  III 
 
13. Marine-Chefingenieure, Marine-Oberstabs- 
ingenieure, Torpedo-Oberstabsingenieur ...  7302 III 
14. Inspekteur der Marineinfanterie, General- 
ärzte.......................... 8772 II 
Der Inspekteur der Marineinfanterie 
bezieht, wenn er nach seinem Dienst- 
alter in der Armee zum Generalmajor 
ernannt ist, das Mehr der Gebührnisse 
eines solchen — Gehalt  10260 Mark, 
Dienstzulage 900 Mark, Wohnungs- 
geldzuschuß I des Tarifs — über den 
Etat. Ist ihm nur der Rang eines 
Brigadekommandeurs verliehen, so erhält 
er außer dem Gehalte seines Dienstgrads 
einen Besoldungszuschuß von 288 Mark, 
eine Dienstzulage von 900 Mark sowie 
das Mehr der sonstigen Gebührnisse eines 
Brigadekommandeurs über den Etat. 
15. Kapitäne zur See ...  8772   600 Mark nichtpensionsfähige Zulage. II
        <pb n="636" />
        — 620 — 
Lfd. 
Nr. 
  
  
  
  
  
Dienststellung 
Gehalt 
Mark 
Dienstzulage 
Mark 
 
 
Wohnungs- 
geldzuschuß. 
Tarifklasse 
 
 
 
 
 
16.   Kontre-Admirale .... 10260  900 Mark Dienstzulage. I  
Kontre-Admirale als Chef des Marine- 
Kabinetts oder als Departementsdirektor 
 4500 Mark Besoldungszuschuß (anstatt 
900 Mark Dienstzulage). In Stellen 
eines Stationschefs, des Chefs des 
Marine - Kabinetts oder eines Departe- 
mentsdirektors erhalten sie außerdem 
einen Besoldungszuschuß von 294 Mark. 
17.   Generalstabsarzt der Marine .....  10260  }  4500  Mark  I 
Sobald ihm der Rang eines Vize- 
Admirals verliehen ist .....  13554  }   
18.   Vize-Admiral .....  13554  4500 Mark Dienstzulage oder Besoldungszuschuß.  II 
Zu lfd. Nr. 16 und 18. Bis 
zur anderweiten Regelung durch den 
Etat darf einem Departementsdirektor 
im Reichs-Marineamte das Mehr der 
Gebührnisse eines Vize-Admirals unter 
Anrechnung seiner Stelle auf den Etat 
der Kontre-Admirale, einem Abteilungs- 
chef im Reichs. Marineamte sowie den 
Oberwerftdirektoren in Kiel und Wilhelms- 
haven das Mehr der Gebührnisse eines 
Kontre-Admirals unter Anrechnung ihrer 
Stellen auf den Etat der Kapitäne zur 
See über den Etat gewährt werden. 
Hatten die vorbezeichneten Stelleninhaber 
zur Zeit ihrer Ernennung noch nicht etats- 
mäßige Vize-Admiral. beziehungsweise 
Kontre-Admiralstellen inne, so treten sie 
in den Bezug der höheren Gebührnisse 
dieser Dienstgrade erst ein, wenn ein 
dem Patente nach jüngerer Admiral in 
deren Genuß gelangt ist. 
 
19.   Admirale .....  13980 18000 Mark Dienstzulage.  I
        <pb n="637" />
        — 621 — 
Besoldungsordnung IV. 
(Unteroffiziere). 
Beilage IV 
  
zum Besoldungsgesetze. 
 
 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Dienststellung 
Gehalt 
oder Löhnung 
Mark 
Bemerkungen. 
 
 
A. Verwaltung des Reichsbeeres und 
des Reichs-Kolonialamts. 
a. Unteroffiziere als Löhnungsempfänger. 
Unteroffiziere und Bataillonstambours mit 
weniger als 5½ jähriger Dienstzeit. 
Sergeanten, Unteroffiziere usw. nach 5½ jähri. 
ger Dienstzeit 
Vizefeldwebel, Vizewachtmeister, 
Sergeanten, Unteroffiziere usw. nach 9 jähriger 
Dienstzit 
Feldwebel und Wachtmeister 
Unterärzte (in offenen Assistenzarztstellen) 
Mit Wahrnehmung einer offenen 
Oberarzt- oder Assistenzarztstelle beauf- 
tragte Unterärzte beziehen aus dem er- 
sparten Gehalt als einzige Gebührnis 
als Selbstmieter 1 700 Mark, 
als Kasernenquar- 
tierinhabrer.  1355 
Neichs-Gesezbl. 1909. 
  
187,20 
30 2/0 
30 2/40 
475 20 
565/20 
745,20 
745,20 
  
Zu A. Saänmnmtliche Unteroffiziere 
haben Anspruch auf Unterkunft 
oder Servis. 
Zu 1 bis 6. Erhalten neben 
der Löhnung noch Natural. 
verpflegungsgebührnisse und 
Bekleidung. 
Zul. Halbinvalide Hoboisten usw. 
erhalten den Löhnungssatz für 
Unteroffiziere von 302,10 Mark. 
Zu 3. Unteroffiziere der Lauen- 
burgischen Veteranensektion er- 
halten 302,40 Mark, als Ser- 
geanten 475,20 Mark Löhnung. 
Zu 6. 1 Feldwebel (Feldwebel- 
leutnant) bei der württembergi- 
schen Schloßgarde-Kompagnie 
360 Mark pensionsfähige Ju- 
lage. 
Ju 7. Erhalten neben der Löhnung 
noch Naturalverpflegungsge- 
bührnisse und 126 Mark Klei- 
dergeld.
        <pb n="638" />
        — 622 — 
  
Lfd. Dienststellung Gehalt oder Löhnung   Bemerkungen 
Mark 
8. Unterveterinäre .....  1206 Zu 8. Erhalten neben der Löhnung noch Naturalverpflegungsgebührnisse.   
gebührnisse. 
b. Unteroffiziere als Gehaltsempfänger. 
9. Feuerwerker 
vom 1. bis 3. Jahre  1000 
〃 44. Jahre ab ...  1100 
10. Unterzahlmeister; Unterinspektoren: bei den 
Proviantämtern, bei den Bekleidungs- 
ämtern, bei den Garnisonverwaltungen 
und bei den Lazaretten, Zeugfeldwebel, 
Oberfeuerwerker, Festungsbaufeldwebel 
vom 1. bis 3. Jahre .....   1300 
〃 4. 〃 6. 〃  1550 
 〃 7. Jahre ab .....     1800 
11. Schirrmeister Zu den Schirrmeistern gehören: die Feldwebel als Schirrmeister bei den Verkehrstruppen, die Schirrmeister bei den Traindepots, die Zeugserganten, die Wallmeister als Vorsteher der Brieftaubenstation und die Schirrmeister bei den Pionierbataillonen. Die bisher als "Zeugserganten" bezeichneten Schirrmeister erhalten neben dem Gehalte Kleidergelder von je 48 Mark jährlich.  
vom 1. bis 3. Jahre ..... 1200   
〃 4. 〃 6. 〃..... 1300     
〃 7. 〃 9. 〃 .....   1400 
〃10. 〃 12. 〃 ..... 1500 
〃13. 〃 15. 〃 ..... 1600      
〃16. 〃   18. 〃 .....   1700 
〃 19. 〃  21. 〃 .....   1800     
〃 22. 〃 24. 〃 ..... 1900  
〃 25. Jahre ab ...  2000 
  
Schirrmeister als Panzerturmwärter erhalten 
pensionsfähige Gehaltszuschüsse: 
nach 12 jähriger Dienstzeit 100 Mark, 
〃 15〃 〃 200〃 
. 18〃 〃 300〃 
〃 21〃 〃 400〃
        <pb n="639" />
        — 623 — 
  
   
  
Lfd. Gehalt 
Nr. Dienststellung oder Löhnung Bemerkungen. 
Mark 
12. Obermusikmeister und Musikmeister 
vom 1. bis 3. Jahre .....  1050 
〃 4.〃 6. 〃..... 1230 
〃 7. 〃 9. 〃 .....  1410 
〃 10.〃 12. 〃.....  1590 
〃 13.〃 15. 〃..... 1770 
〃 16.〃 18. 〃 .....  1950 
〃 19.〃 21. 〃.....  2130 
〃 22. Jahre ab ..... 2250 
13. Oberwallmeister und Wallmeister 
vom 1. bis 3. Jahre ..... 1260 
〃 4.〃 6.〃 .....  1410 
〃 7. 〃 9. 〃 ....  1530 
〃 10.〃 12. 〃 .....  1660 
〃 13.〃 15. 〃 .....  1760 
〃 16.〃 18.〃 .....  1860 
〃 19.〃 21. 〃 .....  1960 
〃 22.〃 24.〃.....   2060 
〃 25. Jahre ab .....  2160 
14. Kompagnieverwalter bei der Hauptkadettenanstalt und     
  bei den Voranstalten sowie     
bei dem Königlich Sächsischen Kadettenkorps     
Zu 14. Den Kompanieverwaltern bei der Hauptkadettenanstalt,die zur Zeit noch nicht das bisherige Höchstgehalt von 2000 Mark beziehen, wird das Besoldungsdienstalter soweit zurückgerückt, daß sie zu den nach denbisherigen Festsetzungen sich ergebenden Zeitpunkten in das Gehalt von 2100Mark einrücken.      
vom 1. bis 3. Jahre ..... 1600      
〃 4. 〃  6.〃 ..... 1700   
〃 7.〃 9.〃 .....  1800      
〃 10.〃 12.〃.....  1900 
〃 13.〃 15. 〃.....  2000 
〃16.〃 18. 〃.....  2100 
  
  
  
〃 19. Jahre ab .....   2200 
  
102
        <pb n="640" />
        — 624 — 
 
 
 
 
 
 
 
Lfd. Gehalt 
Nr. Dienststellung oder Löhnung Bemerkungen. 
Mark 
B. Verwaltung der Kaiserlichen 
Marine. 
a. Unteroffiziere als Löhnungsempfänger: Zu a. Sämtliche Unteroffziere 
haben Anspruch auf Unterkunft oder Servis. Sie erhalten neben der Löhnung noch Naturalverpflegungsgebührnisse, am Lande gegen einen Abzug von 46,80 Mark.  
1. Der Marine. Infanterie.   
1. Unteroffiziere mit weniger als 5½ jähriger 
Dienstzeit ..... 349,20  
2. Sergeanten,    
Unteroffiziere nach 5 ½ jähriger Dienstzeit .... 522 Zu 1 bis 4. Die Unteroffiziere der Marineinfanterie erhalten freie Bekleidung. 
3. Vizefeldwebel, 
Sergeanten nach 9jähriger Dienstzeit ..... 612 
4. Feldwebe ..... 792 
2. Der Marineteile usw. ausschließlich 
Marineinfanterie. 
5. Maate ..... 583,20 Zu 5 bis 7 und 10. Einschließlich 108 Mark Kleidergeld. 
Abteilungstamboure dürfen in die     
Obermaatenlöhnung aufrücken, wenn 
Maate jüngeren Dienstalters desselben 
Marineteils die Obermaatenlöhnung be- 
ziehen. Sie erhalten das Mehr ihrer 
Löhnung gegen diejenige eines Maaten 
über den Etat. 
6. Obermaate ..... 792 
Divisions- und Abteilungstamboure, 
letztere nur, wenn sie Obermaate sind, 
die in der dritten Anlage zum Etats- 
gesetz aufgeführten etatsmäßigen Schrei- 
ber, die Handwerksmeister der Be- 
kleidungsämter sowie die Obersanitäts- 
maate dürfen nach 9 jähriger Dienst- 
zeit in die Vizefeldwebelgebührnisse auf- 
rücken. 
7.   Vizefeldwebel ..... 792
        <pb n="641" />
        — 625 — 
  
Lfd. Gehalt 
Nr. Dienstellung     oder Löhnung Bemerkungen. 
Mark 
8. Unterärzte (in offenen Assistenzarztstellen) .. 792 Zu 8. Erhalten neben der Löh- 
 nung noch 126 Mark Kleidergeld. 
Mit Wahrnehmung einer offenen 
Assistenzarztstelle beauftragte Unterärzte 
beziehen aus dem ersparten Gehalt 
als einzige Gebührnis 
als Selbstmieter .. 1700 Mark 
〃Kasernenquar- 
tierinhaber .. 1355 〃 
9.  Fähnriche zur See ... 835,20 Zu 9. Einschließlich 360 Mark Kleidergeld.  
10. Feldwebel und Wachtmeister, etatsmäßige 
Sanitätsfeldwebel ..... 900 
   
b. Unteroffiziere als Gehaltsempfänger. zu b. In den Sätzen ist der Servis enthalten. Naturalverpflegungs- oder Bekleidungsgebührnisse sind nicht zuständig.  
11. Artilleriewarte  
vom 1. bis 3. Jahre .... 1476 
〃 4. 〃 6. 〃 .... 1576 
〃  7. 〃 9.〃 .... 1676 
〃 10. 〃 12.〃 .... 1776 
〃 13. 〃 15.〃 .... 1876 
〃 16. 〃 18.〃 .... 1976 
〃 19. 〃 21.〃 .... 2076 
〃22. Jahre ab ....   2126 
Artilleriewarte als Panzerturm- 
wärter erhalten pensionsfähige Gehalts- 
zuschüsse: 
nach 12jähriger Dienstzeit von 100 Mark, 
〃 15 〃 〃 〃 200 〃 
〃 18 〃 〃 〃 300 〃 
〃   21 〃 〃    〃    400   〃
        <pb n="642" />
        — 626 — 
  
Lfd. 
  
Gehalt 
 
Nr. Dienststellung oder Löhnung Bemerkungen. 
Mark 
12. Obermusikmeister und Musikmeister der Marine- 
Infanterie 
vom 1. bis 3. Jahre .... 1260 
〃4.〃 6.〃 .... 1440 
〃7.〃 9.〃  .... 1620 
〃 10.〃 12.〃 .... 1800 
〃 13.〃 15.〃   .... 1980 
〃 16.〃 18.〃 .... 2160 
〃 19.〃 21.〃 .... 2340 
〃 22. Jahre ab. .... 2460 
13. Obermusikmeister und Musikmeister der Ma- 
trosendivisionen und der Matrosenartillerie- 
Abteilungen 
vom 1. bis 9. Jahre .... 1620 
〃10.〃 12.〃 .... 1800 
〃 13.〃 15.〃 .... 1980 
〃 16.  〃  18.〃 .... 2160 
〃 19.〃 21.〃 .... 2340 
〃22. Jahre ab ....       2460 
14. Deckoffiziere ....  2100 
15. Oberdeckoffizirer .... 2580
        <pb n="643" />
        — 627 — 
Beilage V 
zum Besoldungsgesetze. 
  
Jahressätze an Wohnungsgeldzuschuß. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
 Jahresbetrag für Tarifklasse 
Ortsklasse I II III IV V VI 
Mark Mark Mark Mark Mark Mark 
A 2100 1680 1300 570 800 480 
B 1680 1260 920 440 630 360 
c 1260 1020 800 360 520 290 
D 1080 900 720 300 450 220 
E 900 810 630 220 330 150 
Pensionsfähig  1404  1134 874 378 546 300
        <pb n="644" />
        Beilage VI 
  
zum Besoldungsgesetze. 
  
der Orte 
— 
Namen 
628 
Klasseneinteilung der Orte. 
  
der Staaten 
und Verwaltungsbezirke 
— — 
der Orte 
  
— — — 
Namen 
der Staaten 
und Verwaltungsbezirke 
Orts. 
klasse 
  
NAachen 
——— 
Adlershof b. 
Berlin 
Adorf i. Vogtland 
Ahlbeck (Seebad) 
Ahrensburg 
Ahrweiler .. .. 
Alfeld 
Algringen 
Allenstein 
Alefeld 
Alstaden 
Alt-Breisach f. 
Breisach. 
Altdam.. 
Altenai. Westfalen 
Altenbochum 
  
6 
Preußen, Reg.-Bez. Aachen. 
Württemberg, Jagstkreis.. 
Badeerrn 
Preußen, Reg.-Bez. Posen 
Preußen, Reg.-Bez. Potsdam, 
Kr. Teltow. 
Sachsen, Kreishptm. Zwickau. 
Preußen, Reg.-Bez. Stettin, 
Kr. Usedom-Wollin. 
Preußen, Reg.-Bez. Münster, 
Kr. Beckum. 
Preußen, Reg.-Bez. Schleswig, 
Kr. Stormarn. 
Preußen, Reg.-Bez. Coblenz. 
Preußen, Reg.-Bez. Hildesheim 
Elsaß-Lothringen, Bez. Loth-= 
ringen. 
Preußen, Reg.-Bez. Allenstein 
Hessen, Prov. Oberhessen 
Preußen, Reg.-Bez. Düsseldorf, 
Ldkr. Mülheim a. d. Ruhr. 
Preußen, Reg.-Bez. Stettin, 
Kr. Randow. 
Preußen, Reg.-Bez. Arnsberg 
Preußen, Reg.-Bez. Arnsberg, 
Ldkr. Bochum. 
  
BGS—————————— 
J.———..—— — 
S 
  
Altenburg . .. . 
Altenessen 
Altenkirchen i. 
Westerwald 
i Altenvörde s. 
Vörde. 
Altheikendorf .. 
Alt-Landsberg. 
Altona 
Alt-Rahlstedt. 
Altwasser . 
Alzey 
Amberg 
Andernach 
Angerburg 
Angermünde 
Anklam 
Annaberg 
Annen-Wullen. 
A 
nsbach 
Sachsen-Altenburg ....... 
Preußen, Reg.-Bez. Düsseldorf, 
Ldkr. Essen. 
Preußen, Neg.-Bez. Coblenz. 
Preußen, Reg.-Bez. Potsdam, 
Kr. Teltow. 
Preußen, Reg.-Bez. Schleswig, 
Kr. Bordesholm. 
Preußen, Reg.-Bez. Potsdam, 
Kr. Niederbarnim. 
Preußen, Reg.-Bez. Schleswig. 
Preußen, Reg.-Bez. Schleswig 
Kr. Stormarn. 
Preußen, Reg.-Bez. Breslau, 
Kr. Waldenburg. 
Hessen, Prov. Rheinhessen. 
Bayern, Reg.-Bez. Oberpfalz. 
Preußen, Reg.-Bez. Coblenz, 
Kr. Mayen. 
Preußen, Reg.-Bez. Gumbinnen 
Preußen, Reg.-Bez. Potsdam 
Preußen, Reg.-Bez. Stettin 
Sachsen, Kreishptm. Chemnitz 
Preußen, Reg.-Bez. Arnsberg, 
Kr. Hörde. 
Bayern, Reg.-Bez. 
franken. 
Mittel- 
  
  
SSoc- 
—————————t———————
        <pb n="645" />
        — 629 — 
  
  
    
    
    
    
Namen Orts- Namen Orts- 
der Staaten klasse  der Staaten klasse 
der Orte und Verwaltungsbezirke der Orte und Verwaltungsbezirke 
Anzelingen ... Elsaß-Lothringen, Bez. Loth- D B 
ringen. 
Apenrade ... Preußen, Reg.-Bez. Schleswdig D Babenhausen ... Hessen, Prov. Starkenburg ... D 
Apolda ... Großherzogtum Sachsen ... D Baden ... Baden ... B 
Appenweier ...  Baden ............... D Badisch-Rhein- Baden ... D 
Argenau  .... Preußen, Reg.-Bez. Bromberg, D felden (Ldg. Nol- 
Kr. Hohensalza. lingen) 
Arnsberg ... Preußen, Reg.-Bez. Arnsberg ... D Balingen ..... Württemberg, Schwarzwaldfr. D 
Arnstant ... Schwarzburg-Sondershausen, ... D Ballenstedt ... Anhalt ... D 
Arnswalde ... Preußen, Reg.-Bez. Frankfurt ... D Bamberg ... Bayern, Reg.-Bez. Oberfranken C 
Arolsen ... Waldeck ... D Ban-St. Martin Elsaß-Lothringen, Bez. Loth- C 
Artern ... Preußen, Reg.-Bez. Merseburg, D  ringen. 
Kr. Sangerhausen. Bansin (Seebad) Preußen, Reg.-Bez. Stettin, D 
Arys   ... Preußen, Reg.-Bez. Allenstein, D Kr. Usedom-Wollin. 
Kr. Johannisburg. Bant ...      Oldenbung ... B 
Asbach ... Preußen, Reg.-Bez. Coblenz, D Barmen ... Preußen, Reg.-Bez. Düsseldorf 
Kr. Neuwied. Barop ...    Preußen, Reg.-Bez. Arnsberg, D 
Aschaffenburg ... Bayern, Reg.-Bez. Unterfranken C Kr. Hörde. 
Aschersleben ... Preußen, Reg.-Bez. Magde- D Bartenstein ... Preußen, Reg.-Bez. Königs- C 
burg. berg, Kr. Friedland. 
Atens ... Oldenburg ... D Barth ...    Preußen, Reg.-Bez. Stralsund, D 
Attendorn ...   Preußen, Reg.-Bez. Arnsberg, D Kr. Franzburg. 
Kr. Olpe. Bautzen Sachsen, Kreishptm. Bautzen ... D 
Aue ... Sachsen, Kreishptm. Zwickau. D Bayreuth ... Bayern, Reg.-Bez. Oberfranken D 
Auerbach i. Vogt- Sachsen, Kreishptm. Zwickau. D Beeskow ...   Preußen, Reg.-Bez. Potsdam D 
land Belgard. ..... Preußen, Reg.-Bez. Köslin 
Augsburg ... Bayern, Reg.-Bez. Schwaben ... C Belzig Preußen, Reg.-Bez. Potsdam D 
Augustenburg ... Preußen, Reg.-Bez. Schleswig, D  Benrath ...   Preußen, Reg.-Bez. u. Ldkr. 
Kr. Sonderburg.  Düsseldorf. 
Aumetz ...  Elsaß- Lothringen, Bez. Loth- D Bensberg ... Preußen, Reg.-Bez. Cöln, D 
ringen. Ldkr. Mülheim a. Rhein. 
Aumund ... Preußen, Reg.-Bez. Stade, D Bensheim ...  Hessen, Prov. Starkenburg. D 
Kr. Blumenthal. Bentheim ...  Preußen, Reg.-Bez. Osnabrück D 
Aurich ... Preußen, Reg.-Bez. Aurich ... D Bentschen ...  Preußen, Reg.-Bez. Posen, D 
 Kr. Meseritz. 
Berent ...   Preußen, Reg.-Bez. Danzig ... D 
Bergedorf ... Hamburg C 
  
Reichs-Gesetzbl. 1909.
        <pb n="646" />
        — 630 — 
  
 
         
 
 
 
 
 
 
 
Namen  Namen 
Orts-  
der Staaten 
der Orte klasse Orts- 
und Verwaltungsbezirke   der Staaten 
 der Orte und Verwaltungsbezirke klasse 
Bergen ... Preußen, Reg.-Bez. Cassel, Ldkr. Hanau. D 
   
   Bingerbrück ...  Preußen, Reg.-Bez.   Coblenz, Kr. Kreuznach.  D  
Bergen auf Preußen, Reg.-Bez. Stralsund, D Birkenfeld ...  
Rügen. Kr. Rügen.       Oldenburg, Fürstentum Birkenfeld. D 
Bergheim  a. d. Preußen, Reg.-Bez. Cöln, D Birkenthal (früher Brzezinka)  
Sig Siegkreis.   Preußen, Reg.-Bez. Oppeln, Ldkr. Kattowitz. D 
Bergisch-Gladbach Preußen, Reg.-Bez. Cöln,  D Birkenwerder ...  
 Lbkr. Mülheim a. Rhein. Birkenwerder ... Preußen, Reg.-Bez. Potsdam, D 
Berleburg .... Preußen, Reg.-Bez. Arnsberg, D Birnbaum ... Kr. Niederbarnim. 
 Kr. Wittgenstein. Vischheim .... Preußen, Reg.-Bez. Posen ... D 
Berlin ...   Preußen ........ Bischheim ...  Elsaß.Lothringen, Bez. Unter- 
Berlinchen ... Preußen, Reg.-Bez. Frankfurt, A Elsaß.     
      
 Kr. Soldin.  Bischofsburg .. Preußen, Reg.-Bkz, Allenstein, Kr. Rössel. D 
Bernau ...... Preußen, Reg.-Bez. Potsdam, D    
 Kr. Niederbarnim.    Bischofsheim ... Hessen, Prov. Starkenburg ... D 
Bernburg .. Anhalt ... Bischweiler ... Elsah-Lothringen, Bez. Unter-Elsaß. D 
Bernkastel- Cues Preußen, Reg.-Bez. Trier ... D   
Bernstadt i. Preußen Reg.-Bez. Breslau, D Biskupitz (Landgemende) Preußen, Reg.-Bez. Oppeln, D 
Schlesien Kr. Öls. gemeinde) Kr. Zabrze.  
Betzdorf ... Preußen, Reg.-Bez. Coblenz, Bismarckhutte .. Preußen, Reg.-Bez. Oppeln, D 
Beuel s. Villich. Kr. Altenkirchen.  Ldkr. Beuthen.  
Beuther i. Oberschlesien  Preußen, Reg.- Bez. Oppeln ... Bitburg ...... Preußen, Reg.-Bez. Trier ... D 
      C Bitch ... Elsaß-Lothringen, Bez.  Lothringen C 
 Bitterfeld    
Bialla ... Preußen, Reg.-Bez. Allenstein, ... D Bitterfeld... Preußen, Reg.-Bez. Merseburg D 
Kr. Johannisburg. Blankenburg Braunschweig 
Biberach ... Württemberg, Donaukreis ... D a. Harz D 
Biebrich ... Preußen, Reg.-Bez. u. Ldkr. Wiesbaden. C  Blankenburg i. d. Mark Preußen, Reg.-Bez. Potsdam, D 
Bielefeld ... Preußen, Reg,- Minden C    Kr. Niederbarnim. 
    Blankenburg Schwarzburg-Rudolstadt ... D 
Bielschowitz ... Preußen, Reg.- Bez. Oppeln, (Schwarztal)   
 Kr. Zabrze. Blankenese ...   Preußen, Reg.- Bez. Schleswig, C 
Biesdorf ...  Preußen, Reg.-Bez. Potsdam,     Kr. Pinneberg.  
 Kr. Niederbarnim. Blasewitz ... Sachsen, Kreishptm.Dresden. B  
Bildstock s. Friedrichstal Kr. Niederbarnim     
  Blexen ...  Oldenburg D 
Bingen ... Hessen, Prov. Rheinhessen ... C Bliersheim ... Preußen, Reg.-Bez. Düsseldorf, D 
  Kr. Mörs.
        <pb n="647" />
        *ss vrr Staaten ons- ns D onr Staaten dit 
der Orte und Verwaltungsbezirke * der Orte und Verwaltungsbezirke lase 
Blumenthal Preußen, Reg.-Bez. Stadel Brandenburg Preußen, Reg.-Bez. Potsdam. 
i. Hannover aal. d. Havel 
Bocholt. Preußen, Reg.-Bez. Münster C Braunsberg Preußen, Reg.-Bez. Königs..0 
Kr. Borken. Ii. Ostpreußen berg. 
Bochum . . ... Preußen, Reg.-Bez. ArnsbergBraunschweig Braunschweig ........... □ 
Böhlitz-Ehren= Sachsen, Kreishptm. LeipzgiggBrebach Preußen, Reg.-Bez. Trier, KrD 
berg Saarbrücken. 
Bövinghausen reußen, Reg.-Bez. Arnsberg, Bareisach (Alt. Baden D 
b. Kastrop Ldkr. Dortmund. ZBiressach) 
Bövinghausen b. Preußen, Reg.-Bez. Arnsberg,o Bremen Brrezmem B 
Lütgendortmund Ldkr. Dortmund. Bremerhaven . . Bremen. ........ . .. ... · 
Bogutschütz (mit Preußen, Reg.-Bez. OppelnuBreslau.# Preußen, Reg.-Bez. Bresla B 
Zawodzie) Ldkr. Kattowitz. Bretten Badern D 
Bojanowo . . . . Dreußen, Reg.-Bez. PosenBrieg Preußen, Reg.-Bez. Breslaun 
Kr. Rawitsch. Briesen Preußen, Reg.-Bez. Marien.D 
Bolkenhain . Preußen, Reg.-Bez. Liegniz werder. 
Bommelsvitte. Preußen, Reg.-Bez. KöniggssD Briesnit Sachsen, Kreishptm. Dresden 
berg, Kr. Memel. Britz ... Preußen, Reg.-Bez. Potsdam, 
Bonn Preußen, Reg.-Bez. CöohHnn B Kr. Teltow. 
Boppard Preußen, Reg.-Bez. Coblenz,,)Brockauu.. Preußen, Reg.-Bez. u. Ldkr. 
Kr. St. Goar. Breslau. 
Borbeck Preußen, Reg.-Bez. Düsseldorf, CBrösen Preußen, Reg.-Bez. Danzig,D 
Cdkr. Essen. " Kr. Danziger Höhe. 
Borna Sachsen, Kreishptm. Leipztg DBromberg ... Preußen, Reg.-Bez. Bromberg□ 
Bornstedt ... Preußen, Reg.-Bez. Potsdam,, Bruchsal Baden □ 
Kr. Osthavelland. Bruckk ... Bayern, Reg.-Bez. OberbayernD 
Borsdorf .. . . Sachsen, Kreishptm. Leipzig.. D Brühl . . . . .. . Preußen, Reg.-Bez. u. Ldkr. 
Borsigwalde Cöln. 
s. Wittenau. Brunshaupten Mecklenburg-Schweri D 
Bottrop ..... Preußen, Reg.-Bez. Münster, (Seebad) 
Ldkr. Recklinghausen. Buch . ... Preußen, Reg.-Bez. Potsdam, 
Bous Preußen, Reg.-Bez. Trier, Kräc— Kr. Niederbarnim. 
Saarlouis. Buchholz Sachsen, Kreishpim. ChemnigD 
Boxhagen- Preußen, Reg.-Bez. Potsdoam, Budenheim . Hessen, Prov. RheinhesseD 
RummelsburgKrr. Niederbarnim. Buückeburg .. . .Schaumburg · Lippe........ D 
Brackel .. . ... Preußen, Reg.-Bez. Arnsberg, DBüdingen Hessen, Prov. Oberhessen . . . D 
Ldkr. Dortmund. Bagden D 
  
  
  
Böht
        <pb n="648" />
        632 
  
  
— — — — — — — 
  
Namen Orts. Namen Orts. 
6 der Staaten klasse der Staaten klasse 
der Orte und Verwaltungsbezirke der Orte und Verwaltungsbezirke 
Bühlau (mit Sachsen) Kreishptm. Dresden Luue Preußen, Reg.-Bez. Lüneburg□ 
Quohren) Charlottenburg Preußen, Reg.-Bez. Potsdsom 
Bünde .. Preußen, Reg.-Bez. Minden Chemnitz Sachsen, Kreishptm. Chemni 
Kr. Herford. Chorzow . . ... Preußen, Reg.-Bez. Oppelnt, 
Buer (mit Hugo)) Preußen, Reg.-Bez. Münster,½⅛- Lokr. Kattowitz. 
· Ldkr. Recklinghausen. T Christburg .. . . Preußen, Reg.-Bez. Marien.D 
Bütow . . . ... Preußen, Reg.-Bez. Köslin werder, Kr. Stuhm. 
Bütob. Mecklenburg- Schweri DChropaczow . . . Preußen, Reg.« Bez. Oppeln0 
Buk .. . . . ... Preußen, Reg.-Bez. Posen D Lber. Beuthen. 
Kr. Grätz. Coblenz Preußen, Reg.-Bez. Cobllnz 
Bunzlau Preußen, Reg.-Bez. LiegnigD Coburg Sachsen-Coburg u. Gotog. 
Burg Brehem DLCochen . Preußen, Reg.-Bez. Cobleng D 
Burg a. d. Ihle# Preußen, Reg.-Bez.Magdeburg,D 3 Cöln a. Rhein..Preußen, Reg.-Bez. Cöln A 
Kr. Jerichow J. Cöpenick. Preußen, Reg.-Bez. Potsdom 
Burgdamm .. Preußen, Reg.-Bez. Stade, Kr. Teltow. 
8 Kr. Blumenthal. Cöthen Anhallt D 
urgstädt .. . . Sachsen, Kreishptm. Leipzig. D Colmar . . . ... Elsaß-Lothringen, Bez. Ober 
Burgsteinfurt.. reußen, Reg.-Bez. Münstetrp Elsaß. 
« Kr. Steinfurt. · Conz Preußen, Reg.-Bez. u. Ld'r. 
Busendorf... Elsaß-Lothringen, Bez. Loth. Gopt di guushem Dusd D 
ringen. Copitz ... . ... Sachsen, Kreishptm. Dresden. 
Butzbach Hessen, Prov. Oberhesser D Cornrny Elsaß= Lothringen, Bez. Loth. 
ringen. 
Cossebaude. Sachsen, Kreishptm. Dresden.D 
Coswig Sachsen, Kreishptm. Dresden!D 
C Crailsheim. . . . Württemberg, Jagstkreis. . . . D 
ehe auch K Crefeld ...... Preußen, Reg.-Bez. Düsseldor C 
ei Creuzthal 
Calanu ... Preußen, Reg.-Bez. FrankfurtDä. Ernsdorf. 
Callnberg .. . . Sachsen, Kreishptm. Chemniz D Crimmitschau. . Sachsen, Kreishptm. Zwickau. D 
Calw . . . ... Württemberg, Schwarzwald.· D Culm . . . . . . . Preußen, Reg.-Bez. Marien C 
kreis. werder. 
Carlsbrunn.. Preußen, Reg.-Bez. Trier, Kr D|Culmsen Preußen, Reg.-Bez. MarienD 
Saarbrücken. i werder, Ldkr. Thorn. 
Cassel .. . .... Preußen, Reg.-Bez. Cassell!t C Cuxhaven .. Hamburg C 
Castellaun... . Preußen, Reg.-Bez. Coblenz,,)Czarnikau ... Preußen, Reg.-Bez. Brom.D 
  
Kr. Simmern. 
  
  
berg.
        <pb n="649" />
        — — — 
  
  
  
Namen Orts- Namen Orts. 
der Staaten klasse der Staaten klasse 
der Orte und Verwaltungsbezirke der Orte und Verwaltungsbezirke 
Diez Preußen, Reg.-Bez. Wiesbaden 
Unterlahnkreis. 
Dillenburg . reußen, Reg.-Bez. Wiesbaden 
Dahlem .. ... Preußen, Reg.-Bez. Potsdom, Dillkreis. 
Kr. Teltow. Dillingen ... Bayern, Reg.-Bez. SchwabenD 
Dahlhausen. . . Preußen, Reg.-Bez. Arnsberg,lld. Donau 
Kr. Hattingen. Dillingen .. . reußen, Reg.-Bez. Trier, Kr. 
Dallgow . .... Preußen, Reg.-Bez. Potsdam,D a. d. Saar Saarlouis. 
Kr. Osthavelland. Dill-Weißen- Baden ........... .... D 
Danzig . . . . .. Preußen, Reg.-Bez. Danzig tein 
Darkebmen ... Preußen, Reg.-Bez. Gumbinnen)Dinslaken ... Preußen, Reg.-Bez. Düsseldor 
Darmstadt. . . . Hessen, Prov. Starkenburg .. CsDirschau .... . Preußen, Reg.-Bez. Danzig 
Daun Preußen, Reg.-Bez. TrierD Dittersbach . Preußen, Reg.-Bez. Breslaus- 
Debschwit . . Reuß j. L.............. D Kr. Waldenburg. 
Delitzsch... ... Preußen, Reg.-Bez. MerseburgD 1 Doberan Mecklenburg. Schwerin D 
Delme Elsaß-Lothringen, Bez. Loth- D Dockenhuden .. Preußen, Reg.«Bez. Schleswig,, D 
ringen. Kr. Pinneberg. 
Delmenhorst .. Oldenburg ............. D Döbeln .. .... Sachsen, Kreishptm. Leipzig. 
Demmin . . ... Preußen, Reg.-Bez. StettrnWölitz Sachsen, Kreishptm. LeipzigD 
Dessau ... ... Anhat □ Dömit Mecklenburg= Schwerin D 
Detmold . . ... Liprern Dom Branden-Preußen, Reg.-Bez. Potsdom, 
Deuben Sachsen, Kreishptm. Dressen burg Kr. Westhavelland. 
Deutsch-Eylau. Preußen, Reg.-Bez. Marienwer,ADnHschingen Baden D 
der, Kr. Rosenberg i. Westpr. Dornach .. .. . Elsaß · Lothringen, Bez. Ober- D 
Deutsch-Krone. Preußen, Reg.-Bez. Marien Elsaß. 
werder. Dornap 
Deutsch-Lissa..]Preußen, Reg.-Bez. Breslaul s. Wülfrath. 
Kr. Neumarkt. Dorsten Preußen, Reg.-Bez. Münster 
Deutsch-Oth .. Elsaß-Lothringen, Bez. Loth.. Ldkr. Recklinghausen. . 
ringen. Dorstfeld Preußen, Reg.-Bez. ArnsbergD 
Deutsch. Wil= reußen, Reg.-Bez. PotsdaA Ldkr. Dortmund. 
mersdorf Dortmund . Preußen, Reg.= Bez. Arns. 
Dieburg ..... Hessen, Prov. Starkenburg D berg. 
Diedenhofen ... Elsaß-Lothringen, Bez. Loth.□ Dramburg .. . Preußen, Reg.-Bez. Köslin.D 
ringen. Dresden Sachsen, Kreishptm. Dresgen 
Dieunze Elsaß-Lothringen, Bez. Loth, Diburg Preußen, Reg.-Bez. Minden,D 
  
ringen. 
  
  
  
Kr. Höxter.
        <pb n="650" />
        Nam Staaten orte. *ntX vorr Staaten onts 
der Orte und Verwaltungsbezirke llasse der Orte und Verwaltungsbezirke tlasse 
Driesen Preußen, Reg.-Bez. Frankfurt, Einbeck ...... Preußen, Reg.-Bez. Hildesheim 
Kr. Friedeberg i. d. Neumark. Einsiedel .. ... Sachsen, Kreishptm. ChemnizD 
Drossen Preußen, Reg.-Bez. Frankfurt, Eiringhausen Preußen, Reg.-Bez. Arnsberg, 
Kr. Weststernberg. (Ldg. Plettenberg) Kr. Altena. 
Dudweiler . . Preußen, Reg.-Bez. Trier, KKrEisenach Großherzogtum Sachsen|□ 
Saarbrücken. Eislebeen Preußen, Reg.-Bez. Merseburg, 
Dülkeen Preußen, Reg.-Bez. Düsseldorft, Mansfelder Seekreis. 
Kr. Kempen i. Rheinland. Eitorf ....... Preußen, Reg.-Bez. Cöln, Sieg.. 
Dümpten Preußen, Reg.-Bez. Düsseldor,, kreis. 
Lèdr. Mülheim a. d. Ruhr. Elberfeld. . Preußen, Reg.-Bez. Düsseldor! 
Düren Dreußen, Reg.-Bez. AacheCElbing Preußen, Reg.-Bez. Danzi 
Düsseldorf .. . . Preußen, Reg.-«Bez. Düsseldorf]/ A JEllefeld ..... . Sachsen, Kreishptm. Owickaul 
Duisburg ... Preußen, Reg.-Bez. DüsseldorEllerbek. Preußen, Reg.-Bez. Schleswig 
Durlach .. .. . Baden □ Kr. Pn. 
Ellwangen .. .Württemberg, Jagstkreis. . .. D 
Elmschenhagen Preußen, Reg.«Bez. Schleswig,/ C 
E Kr. Ploͤn. 
Elmshorn .. . . Preußen, Reg.-«Bez. Schleswig,/ D 
Eberbach .. . . Baben ............... D Kr. Pinneberg. 
Eberswalde .. . Preußen, Reg.-Bez. Potsdam,Elten Preußen, Reg.-Bez. Düsseldor,ß 
Kr. Oberbarnim. Kr. Rees. 
Eckenheim . .. Preußen, Reg.-Bez. Wiesbaden,;%Eltvilll. Preußen, Reg.-Bez.Wiesbaden,D 
Ldkr. Frankfurt a. Main. Rheingaukreis. 
Eckernförde .. . Preußen, Reg.«Bez. Schleswmigj D Enmden . . . ... Preußen, Reg.-Bez. Aurich. 
Ehrenbreitstein.Preußen, Reg.-Bez. u. LddrrC Emmendingen Badeer □ 
Coblenz. Emmerich .. . . Preußen, Reg.«Bez. Duͤsseldorf,, D 
Eibenstock Sachsen, Kreishptm. IwickauiuisD Kr. Rees. 
Eichstäüt .. Bayern, Reg.-Bez. Mittell Emi ... .. . Preußen, Reg.-Bez. Wiesbaden. 
franken. Unterlahnkreis. 
Eichwalde .)Hreußen, Reg.-Bez. Potsdom, Engers. Preußen, Reg.-Bez. Coblenz, 
Kr. Teltow. Kr. Neuwied. 
Eickke. Preußen, Reg.-Bez. Arnsberg, Ensdorf .. ... Preußen, Reg.-Bez. Trier, Kr.D 
Cdkr. Gelsenkirchen. Saarlouts. 
Eidelstedt.. ... Preußen, Reg.« Bez. Schleswig,, D Eppstein .. ... Preußen, Reg.-Bez. Wiesbaden,D 
Kr. Pinneberg. Obertaunuskreis. 
Eilenburg ....Preußen, Reg.-Bez. Merseburg, DErfurtt .. . Preußen, Reg.-Bez. Erfurtt 
Kr. Delitzsch. Erkelen Preußen, Reg.-Bez. QachenD
        <pb n="651" />
        Falkenhagen. .. 
Falkenstein 
in Sachsen 
Falkenstein 
a. Taunus 
Kr. Oberbarnim. 
Preußen, Reg.-Bez. Potsdam, 
Kr. Osthavelland. 
Sachsen, Kreishptm. Zwickau. 
Vreußen, Reg.-Bez. Wiesbaden, 
Kr. Obertaunus 
   
   
    
     
  
Kr. Randow. 
Preußen, Reg.-Bez. Trier, Kr. 
Saarloufs. 
Preußen, Reg.-Bez. Posen 
Preußen, Reg.-Bez. Potsdam, 
Kr. Niederbarnim. 
Sachsen, Kreishptm. Dresden. 
Namen Orts- Namen Orts. 
der Staaten klasse der Staaten klasse 
der Orte und Verwaltungsbezirke ber Orte und Verwaltungsbezirke 
l 
Etknet....... Preußen,Reg.iBez.Potsdam,CFentsch...... ElsaßsLothtingen,Bez.LothsD 
Kr. Riederbarnim. ringen. 
Erlangen Bayern, Reg.-Bez. Mittel- D Feudenheim .. . Badern D 
franken. Filehne Preußen, Reg.-Bez. BrombergD 
Ernsdorf (mit HPreußen, Reg.-Bez. Arnsberg, Finsterwalde . Preußen, Reg.-Bez. Frankfurt, 
Creuzthal) Kr. Siegen. Klr. Luckau. 
Eschersheim ... Preußen, Reg.-Bez. Wiesbaden, Fischhausen ... Preußen, Reg.-Bez. Königsberg 
Ldkr. Frankfurt a. Main. Flatow ..... . Preußen, Reg.-Bez. MarienD 
Eschwege Preußen, Reg.-Bez. Cassel. D werder. 
Eschweiler .. . . Preußen, Reg.« Bez. u. Lolr. C Flensburg .. . . Preußen, Reg.-Bez. Schleswig. 
Aachen. Flöha .. .. ... Sachsen, Kreishptm. Chemnitz. / D 
Essen Preußen, Reg.-Bez. Düsseldor B Förde (mit Preußen, Reg.-Bez. Arnsberg,D 
Eßlingen Württemberg, NeckarkreisGrevenbrück) Kr. Olpe. 
Ettlingen Baden CForbach Elsaß- Lothringen, Bez. Loth. 
Eupen Preußen, Reg.-Bez. AachenD ringen. 
Euskirchen. Preußen, Reg.-Bez. Cö. D Forst i. d. Lausitz Preußen, Reg.-Bez. Frankfurt 
Eutin Oldenbuneg Frankenberg Sachsen, Kreishptm. Chemnitz.D 
Eroing Preußen, Reg.-Bez. Arnsberg,s.Sachsen 
Lder. Dortmund. Frankenberg Preußen, Reg.-Bez. Casse.. 
Erin Preußen, Reg.-Bez. Bromberg, (Bez. Cassel) 
Kr. Schubin. Frankenstein Preußen, Reg.-Bez. BreslauD 
Eydtkuhnen.. Preußen, Reg.-Bez. Gumbinnen,D i. Schlesien 
Kr. Stallupönen. Frankfurta. Main Preußen, Reg.-Bez. Wiesbaden A 
Frankfurt Preußen, Reg.-Bez. Frankurt 
F a. d. Oder 
Französisch- Preußen, Reg.-Bez. Potsdam,D 
Fahrnau Baden Buchholz Kr. Niederbarnim. 
Falkenberg... .Preußen, Reg.-Bez. Potsdam, Frauendorf .. . Preußen, Reg.-Bez. Stettin,/ D 
D 
D 
D 
D 
B 
Fechenheim ... 
  
Preußen, Reg.-Bez. Cassel, Ldkr. 
Hanau. 
  
S8S SS GS— S- 
  
i. Breisgan 
  
Baden
        <pb n="652" />
        636 
  
  
  
   
   
Nam Staaten rral Nam Staaten dits 
der Orte und Verwaltungsbezirke * der Orte und Verwaltungsbezirke klasse 
Freiburg Preußen, Reg.-Bez. Breslau, D 
i. Schlesien Ldkr. Schweidnitz. G 
Freienwalde Preußen, Reg.-Bez. Potsdam, 
a. d. Oder Kr. Oberbarnim. Gaarden (Land. Preußen, Reg.-Bez. Schleswig0 
Freisenbruch ... Preußen, Reg.-Bez. Arnsberg, gemeinde) Kr. Bordesholm. 
Kr. Hattingen. EGadderbaum . Preußen, Reg.-Bez. Minden. 
Freising Bayern, Reg.-Bez. Oberbayern C Ldkr. Bielefeld. 
Freudenstadt .. Württemberg, Schwarzwaldkreis DeGardelegen Preußen, Reg.-Bez. MagdeburgD 
Friedberg Hessen, Prov. Oberhessen C Gartz a. d. Oder Preußen, Reg.-Bez. Stettin,, 
Friedeberg Preußen, Reg.-Bez. Frankfurt Kr. Randow. 
i. d. Neumark Gau-Algesheim Hessen, Prov. Rheinhessen D 
Friedenau .. .. Preußen, Reg.-Bez. Potshbjom, Gebweiler Elsaß-Lothringen, Bez. Ober.D 
Kr. Teltow. s Etsaß. 
Friedland Mecklenburg- Strelit D Geestemünde ... Preüußen, Reg.-Bez. Stadd. 
Friedrichroda .. Sachsen · Coburg u. Gotha... D sGeilenkirchen- Preußen, Reg.-Bez. Aachen 
Friedrichsdorf. Preußen, Reg.-Bez. Wiesbaden. Hünshoven Kr. Geilenkirchen. 
Obertaunuskreis. Geisenheim .. . Preußen, Reg.-Bez. Wiesbaden,D 
Friedrichsfelde Preußen, Reg.-Bez. Potsdam, Rheingaukreis. 
b. Berlin (mit Kr. Niederbarnim. Geislingen.....Wiürttemberg, Donaukreis 
Karlshorst) Geistingen (Land. Preußen, Reg.-Bez. Cöln, Sieg, 
Friedrichshagen Preußen, Reg.-Bez. Potsdam, gemeinde) außer kreis. 
b. Berlin Kr. Niederbarnim. Hennef 
Friedrichsort .. Preußen, Reg.-Bez. Schleswig, eisweid f. Kla- 
Kr. Eckernförde. feld. 
Friedrichsthal Preußen, Reg.-Bez. Trier, Kr iGeithain Sachsen, Kreishptm. Leipzig D 
(mit Bildstock) Saarbrücken. Geldern .. . .. . Preußen, Reg.-Bez. Düsseldor 
Friemersheim. Preußen, Reg.-Bez. Düsseldorf,elnhausen .. Preußen, Reg.-Bez. Casssel.. 
Kr. Mörs. Gelsenkirchen.. Preußen, Reg.-Bez. ArnsbergB 
Fritzlar ..... . Preußen, Reg.-Bez. Casse. DGemünden ... Bayern, Reg.-Bez. UnterfrankenD 
Fürstenberg Preußen, Reg.-Bez. Frankfur, Genthin Preußen, Reg.-Bez. Magde.D 
a. d. Oder Ldkr. Guben. burg, Kr. Jerichow II. 
Fürstenwalde Preußen, Reg.-Bez. Frankfurt, Cera Reuß j. 2. C 
Kr. Lebus. Gerdauen .. . . Preußen, Reg.-Bez. KönigsbergD 
Fürth .. .. ... Bayern, Reg.-Bez. Mittelfranken CGermersheim.. Bayern, Reg.-Bez. Pfalsz C 
Fuhlsbüttel .. Hambuteg D Gernsheim . . . Hessen, Prov. Starkenburg 
Fulda . . .. ... Preußen, Reg.«Bez. Cassel... D Gerolstein .. . . Preußen, Reg.-Bez. Trier, Kr. D 
Furtwangen. .. Baben ........... .... D Daun.
        <pb n="653" />
        der Orte 
Namen 
der Staaten 
und Verwaltungsbezirke 
  
  
  
  
der Orte 
Namen 
der Staaten 
und Verwaltungsbezirke 
Orts. 
klasse 
  
Gerresheim. 
Gevelsberg 
Giesenberg- So- 
dingen 
Gießen 
Gladbeck 
Glogau 
Glowmo 
Glücksburg 
Glückstadt 
Godesberg 
Göppersdorf 
b. Burgstädt 
Göppingen 
Görbersdorf. 
Reichs-Gesetzbl. 
  
Preußen, Reg.-Bez. u. Ldkr. 
Düsseldorf. 
Preußen, Reg.-Bez. Arnsberg, 
Kr. Schwelm. 
Preußen, Reg.-Bez. Arnsberg, 
Ldkr. Dortmund. 
Hessen, Prov. Oberhessen 
Preußen, Reg.-Bez. Münster, 
Ldkr. Recklinghausen. 
Preußen, Reg.-Bez. Breslau. 
Sachsen, Kreishptm. Chemnitz 
Preußen, Reg.-Bez. Oppeln. 
Preußen, Reg.-Bez. Liegnitz. 
Preußen, Reg.-Bez. Posen, 
Kr. Posen Ost. 
Preußen, Reg.-Bez. Schleswig, 
Ldkr. Flensburg. 
Preußen, Reg.-Bez. Schleswig, 
Kr. Steinburg. 
Württemberg, Jagstkreis. 
Preußen, Reg.-Bez. Bromberg 
Preußen, Reg.-Bez.Düsseldorf, 
Kr. Kleve. 
Preußen, Reg.-Bez. Cöln, 
Ldkr. Bonn. 
Sachsen, Kreishptm. Leipzig 
Württemberg, Donaukreis. 
Preußen, Reg.-Bez. Breslau, 
Kr. Waldenburg. 
Preußen, Reg.-Bez. Liegnitz 
Preußen, Reg.-Bez. Hildesheim 
Preußen, Reg.-Bez. Gumbinnen 
Preußen, Reg.-Bez. Stettin, 
Kr. Naugard. 
Preußen, Reg.-Bez. Marien- 
werder, Kr. Briesen. 
1009. 
  
IEEEEIIILEIELEEILSCf EIIIIIIIIE BIIEIIIIIE 
    
Gonsenheim. 
Gorbitz 
T Goslar 
i. Schlesien 
6otzlow 
Gräbschen 
Gräfrath 
Grätz 
Graudenz 
Greifenberg i. 
Dommern 
Greifenhagen. 
Greifswald 
Grei 
Grenzach 
Grevenbroich 
Grevenbrück s. 
Förde. 
Griesheim. . 
Griesheim a. 
Main 
Grimma 
Grohn 
Gronau 
i. Westfalen 
Großenhain . 
Groß-= Flottbek 
Hessen, Prov. Rheinhessen. 
Sachsen, Kreishptm. Dresden 
Preußen, Reg.-Bez. Hildesheim 
Preußen, Reg.-Bez. Dosen# 
Sachsen-Coburg u. Gotha 
Preußen, Reg.-Bez. Breslau, 
Kr. Waldenburg. 
Preußen, Reg.-Bez. Stettin, 
Kr. Randow. 
Preußen, Reg.-Bez. u. Ldkr. 
Breslau. 
Preußen, Reg.-Bez. Düsseldorf, 
Ldkr. Solingen. 
Preußen, Reg.-Bez. Posen 
Preußen, Reg.-Bez. Marien- 
werder. 
Preußen, Reg.-Bez. Stettin. 
Preußen, Reg.-Bez. Stettin 
Preußen, Reg.-Bez. Stralsund 
Reußb ä. 99. 
Oldenburg, Fürstentum Lübeck 
Vaden 
Preußen, Reg.-Bez. Düsseldorf 
Hessen, Prov. Starkenburg 
Preußen, Reg.-Bez. Wiesbaden, 
Kr. Höchst. 
Sachsen, Kreishptm. Leipzig 
Preußen, Reg.-Bez. Stade, 
Kr. Blumenthal. 
Preußen, Reg.-Bez. Münster, 
Kr. Ahaus. 
Sachsen, Kreishptm. Dresden 
Preußen, Reg.-Bez. Schleswig, 
Kr. Pinneberg. 
  
104 
  
GS—————————.————— 
—J—S SS 0S
        <pb n="654" />
        638 
  
Namen Orts Namen Orts. 
der Staaten klasse der Staaten klasse 
der Orte und Verwaltungsbezirke 1 der Orte und Verwaltungsbezlrke 
Groß-Gerau . . Hessen, Prov. Starkenburg. Sagendingen .. Elsaß-Lothringen, Bez. Loth. 
Groß-Lichter. Preußen, Reg.-Bez. Potsdam,4 ringen. 
felde Kr. Teltow. Haiger Preußen, Reg.-Bez. Wiesbaten1 
Groß. MoyeuvreElsaß-Lothringen, Bez. Loth D Dillkreis. 
ringen. Hainichen Sachsen, Kreishptm. Leipzig 
Groß-Strehlitz. Preußen, Reg.-Bez. OppelD Halberstadt. )Hreußen, Reg.-Bez. Magde. 
Grottkau .. ... Preußen, Reg.-Bez. Oppell burg. 
Grünau Preußen, Reg.« Bez. Potsdam,, B Hall .. .. . ... Württemberg, Jagstkreiss D 
i. d. Mark Kr. Teltow. Halle a. d. Saale Preußen, Reg.-Bez. Merseburg□ 
Grünberg Preußen, Reg.-Bez. Liegnig D Halstenbek Preußen, Reg.-Bez. Schleswig) 
i. Schlesien Kr. Pinneberg. 
Grunewald (Ko.] Preußen, Reg.-Bez. Potsham, Halver (#dg Preußen, Reg.-Bez. Arnsberg 
lonie) b. Berlin Kr. Teltow. Halver) Kr. Altena. 
Guben Preußen, Reg.-« Bez. Frankfurt/ O Hamborn Preußen, Reg.·« Bez. Duͤsseldorf,/ D 
Güstrow ..... Mecklenburg-Schweri D Kr. Dinslaken. 
Gütersloh .... Preußen, Reg.« Bez. Minden,/ D Hamburg Hamburg ............. B 
· Kr. Wiedenbrück. Hameln . . . ... Preußen, Reg.-Bez. Hannove 
Gumbinnen Preußen, Reg.-Bez. GumbinneCHamm i. West. Preußen, Reg.-Bez. Arnsberg □ 
Gummersbach. Preußen, Reg.-Bez. CoanFalen 
Gunzenhausen. Bayern, Reg.-Bez. Mittell LHanau-Kessel= Preußen, Reg.-Bez. Casse. 
franken. stadt 
Gustavsburg .. Hessen, Prov. Starkenbutrgzßßle D Hannover Preußen, Reg.-Bez. Hannover 
Guttstadt. Preußen, Reg.-Bez. Königsl. Harburga. d. Elbe Preußen, Reg.-Bez. Lüneburg C 
berg, Kr. Heilsberg. Hardenberg (mit Preußen, Reg.-Bez. Düsseldorf 
Neviges u. Tönis- Kr. Mettmann. 
heide) 
H Hartlieb .. ... Preußen, Reg.-Bez. u. Ldkfr.D 
Breslau. 
Habelschwerdt. Preußen, Reg.-Bez. Breslau D Harzburg (Bad)s Braunschweig D 
Hächenburg . .reußen, Reg.-Bez. Wiesbaden10 Hspe Preußen, Reg.-Bez. Arnsberg 
Oberwesterwaldkreis. Ldkr. Hagen. 
Hadamar . . . . Preußen, Reg. Bez. Wiesbadenj]/ D Hassee ....... Preußen, Reg.-Bez. Schleswig C 
Kr. Limburg. Kr. Bordesholm. 
Hadersleben.... Dreußen, Reg.-Bez. Schleswug Hattingen a. d. Preußen, Reg.-Bez. ArnsbergD 
Hageni. Westfalen Preußen, Reg.-Bez. Arnsberg□ Ruhr 
Hagenau Elsaß. Lothringen, Bez. UnterCKHausen Preußen, Reg.-Bez. Wiesbaden·1 
Elsaß. Ldkr. Frankfurt a. M.
        <pb n="655" />
        639 
  
  
  
  
    
  
  
  
Nam 5 Euct Orts Nam rn n Orts- 
er Staaten kla er Gaten kl 
der Orte und Verwaltungsbezirke ase » der Orte und Verwaltungsbezirke ase 
« i 
Havclberg.... IIJrettße;,B stieg-Weg Potsdam,D .3 ##enbeim a. d. Hessen, Prov. Starkenburzg. 
Kr. Westprignitz. Bergstraße 
Hayingen Elsaß-Lothringen, Bez. Loth DHeppens Oldenbuiegrg B 
ringen. Herborn . . ... Preußen, Reg.-Bez. Wiesbaden 
Haynau Preußen, Reg.-Bez. Liegnig Oilltrei. 
Hechingen .. . . Preußen, Reg.-Bez. Signaterdecke Preußen, Reg.-«Bez. Arnsberg,/ D 
ringen. Z Ldkr. Hagen. 
Heddernheim.. Preußen, Reg.-Bez. Wiesbaden; Herford Preußen, Reg.-Bez. MindenD 
Ldkr. Frankfurt a. Main. Heringsdorf Dreußen, Reg.-Bez. Stettin,D 
Heerdt (mit Ober. Preußen, Reg.-Bez. Düsseldorf,tC (Seebad) Kr. Usedom-Wollin. · 
Kassel) Kr. Neuß. Herischdorf Preußen, Reg.-Bez. Liegnitz,D 
Heide i. Holstein. Preußen, Reg.-Bez. Schleswig, Kr. Hirschberg. I 
Kr. Norderdithmarschen. Hermsdorf i. d. Preußen, Reg.-Bez. Potsdamn 
Heidelberg .. . . Baden B Mark Kr. Niederbarnim. 
Heidenau Sachsen, Kreishptm. DresdenD #ermsdorf Preußen, Reg.-Bez. Liegnitz,.D 
Heidenheim ... .Wiurttemberg, Jagstkreis. D.#term Kynast Kr. Hirschberg. 
Heidesheim ... Hessen, Prov. Rheinhesser D 6 Hermülheim . Preußen, Reg.-Bez. u. Ldkr.CölnD 
Heilbronn .... MWürttemberg, NeckarkreiisCHerne Preußen, Reg.-Bez. Arnsberg □ 
Heiligenbeil ...Preußen, Reg.-Bez. Königss 0Herrenberg .. .Wiurttemberg, Schwarzwaldkreis 
» berg. I Hersfeld..... Preußen,Reg.-Bez.Cassel»D 
Heiltgmhaus«Preußen,Reg.-Bez.Düsselborf,D’Herten.-...... Preußen,Reg.sBez.Münster,D 
Kr. Mettmann. Ldkr. Recklinghausen. 
Heiligenstadt . Preußen, Reg.-Bez. Erfurt.. Derzogenrath . Preußen, Reg.-Bez. u. Ldkr.D 
Heilsberg Preußen, Reg.-Bez. Königsberg Aachen. 
Heinersdorfll Preußen, Reg.-Bez. Potsdam, x Preußen, Reg.-Bez. 6„ Coͤln,/ D 
Kr. Niederbarnim. u. Urbach) Ldkr. Mülheim a. Rhein. 
Heißgen Preußen, Reg.-Bez. Düsseldorf,Heydekrug ... Preußen, Reg.-Bez. Gum D 
Ldkr. Mülheim a. d. Ruhr. · binnen. 
Helgoland (Jusel) Preußen, Reg.-Bez. Schleswig,Hiesfeld.. Preußen, Reg.-Bez. Düsseldort, 
Kr. Süderdithmarschen. 7 Kr. Dinslaken. 
Helmstedt. Braunschweig Hildburghausen Sachsen-Meininggen D 
Hemelingen .. . Preußen, Reg.-Bez. Stade,/ D Hilden Pruen, Reg.-Bez. u. Lor.. 
Kr. Uchim. Düsseldorf. 
Hemer sober u. iiren 90 Arnsberg, Hildesheim .. . prubn, Reg.-Bez. Hildes. 
ieder- r. Iserlohn. eim. 
Hennef (Ldg. Preußen, Reg.-Bez. Cöln, Sieg- 1 Hillesheim ... . Preußen, Reg.«Bez. Trier,/ D 
Geistingen) kreis. Kr. Daun. 
  
1047
        <pb n="656" />
        Namen 
der Staaten orts- Namen O 
der Orte rts- 
und Verwaltungsbezirke tasse der Orte und reremscn klasse 
Hirschberg Preußen, Reg.-Bez. Liegni CHomb · 
i. Schlesien « Yaonålekg Preußen,Reg.-Bez.Düssecdokf,I) 
och-Emmeri » ·)em Kr. Mörs. 
r*êl• Hwußen, deg. Bez Düssekdof, Homber. Draußen, Neg--Baz Cassel. . D 
Hochheim. . . .. Preußen, Neg.-Bei u. Ldrr.D #Bez- Casseh 
öchst a. Main. Preußen, Reg. a. ertaunuskreis. 
P r eg.-Bez. Wies □ 6 Honnef .. .... Preußen, Reg.-Bez. Cöln, D 
önheim .. .. . Elsaß-Lothringer s Siegkreis. 
hringen, Bez. Unterorbe Württemberg, Schwarzwald. 
ördi reu 6% kreis. 
Hörter reufen * Ar#ebems Horn .. .... Bremen D 
Sok Bopem“ . * 8 Horst a. d. Emscher Preußen, Reg.-Bez. Muͤnster,/ D 
franken. « Lokr. Reckünghausen. 
gessee wHoyreiußen, Reg.,ch eassl D. Horst a. d. Ruhr Hruhen, Reg.-Bez. Arnsberg, 
ofheim .... r * r. Hattingen. 
P aben * Bez. Wiesbaden8 Hoyerswerda .. Broußen, Reg.-Bez. Liegnis. 
Kaldenhausen Kr. Mörs. Hünshoven Elsaß. « 
ohenlim 
Hoh burg r Arnsberg, Veilenkirchen. 
Hohenlinde Hreußen, Neg.-Bez. Oppeln d Hugo s. Buer. 
(früher Ober, urd Lbtr. Beuthen. " Hultschin Preußen, Reg. · Bez. Oppeln, D 
Mittel · Lagiewnik) Husum Kr. Ratibor. 
—— D 
. Niederbarnim. 
Hohensalza .. . Preußen, Reg.«Bez. Bromberg C S 
Hohenschön- Preußen, Reg.-Bez. Potsdan 
hausen b. Berlin Kr. Miederkarnir. ix- B J 
Hohenstein Preußen, Reg.-Bez. Allenstein,D anow Preußen, Reg.-Bez. Oppeln, 
i. Ostpreußen Kr. Osterode i. Ostpr « Ldkt'Kattiitzs 
Hohenstein- Sachsen Kreishptm Chemnit D Jarotschin Preußen, Reg.-Bez. Posen so D 
Ernsthhal / Ze ....... Preußen,Reg.·Bcz.Liegnitz»D 
Hohcriohme«« Prskßctg lZins-Bezi. Potsdam,0«««« Mvale NOJürstmtumBmewo 
ir. Teltow. ; « 
Holtenau Prrußen, Reg.-Bez. Schleswig,. Idstein Preußen, Reg.-Bez. Wiesbaden,D 
Kr. Esemsrde, r* . Untertaunuskreis. I 
« Jena«-»O Großherzogwmsachsm»»c
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        —— 
– 
  
  
Namen 
  
  
  
  
  
  
5# n Staaten “*J der Staaten orte 
der Orte und Verwaltungsbezirke t der Orte und Verwaltungsbezirke * 
Illingen-Genn= Preußen, Reg.-Bez. Trier, Krt D Kamenz Sachsen, Kreishptm. Bauzenp 
weiler Ottweiler. Kammin Preußen, Reg.-Bez. Stettin.D 
Ilmenau Großherzogtum Sachsens i. Pommern 
Ilversgehofen . Preußen, Reg.-Bez. u. vdr. DKandern Baden D 
Erfurt. Kandrzin-Po= Preußen, Reg.-Bez. Oppeln,0 
Ingelheim gHorzelletz Kr. Kosel. 
s. Ober. u. Nieder- Karf Preußen, Reg.-Bez. Oppeln, 
Ingelheim. Ldkr. Beuthen. 
Ingolstadt ... Bayen, Reg.-Bez. OberbahernCKarlshorst · 
Incxburg....Preußcn,Reg.-Bez.Gum-C s. Friedrichsfelde 
binnen. « b. Berlin. 
Johannisburg. Preußen, Reg.-Bez. AllenD Karlsruhe Baden B 
stein. Karnap . . . ... Preußen, Reg.-Bez. Düsseldor 
Johannisthal Preußen, Reg.-Bez. Potsdoam, Ldkr. Essen. 
b. Berlin Kr. Teltow. Karthaus Preußen, Reg.-Bez. Danzig 
Iserlohn Preußen, Reg.-Bez. Arns C i. Westpreußen 
berg. Kastroo. Preußen, Reg.-Bez. Arnsberg, 
Itzehoo Preußen, Reg.-Bez. Schleswig, Ldkr. Dortmund. 
Kr. Steinburg. Katernberg . Dreußen, Reg.-Bez. Düsseldor, 
Jülich Preußen, Reg.-Bez. Aache Ldkr. Essen. 
Jüterbog mit Preußen, Reg.-Bez. Potssam., D Kattowitz i. Ober Preußen, Reg.-Bez. Oppell. 
Schießplatz schlesien 
Jugenheim ...Hessen, Prov. Starkenburgßß)Kaukehmen ... Preußen, Reg.= Bez. Gum 
binnen, Kr. Niederung. 
Kaulsdorfll.2á cPreußen, Reg.-Bez. Potsdam, 
K Kr. Niederbarnim. 
Kehl (Stabt). -Badn □ 
(liehe auch O Kehl (Oorff.. Baen □ 
Kaiserslautern. Bayern, Reg.-Bez. Pflalz 6 Kellinghusen .. Prcußen, Reg.-Bez. Schleswig, 
Kalbe a. d. Saale Preußen, Reg.-Bez. Magde.D Kr. Steinburg. 
burg. Kemnitz Sachsen, Kreishptm. Dresdsen 
Kalk mit Bahnhof Preußen, Reg.-Bez. u. Ldkdr Kempen i. Posen Preußen, Reg.-Bez. Posen 
Cöln. Kempen i Rhein= reußen, Reg.-Bez. Düsseldort 
Kalkberge Preußen, Reg.-Bez. Potsdam,t# 
i. d. Mark. Kr. Niederbarnim. Kempten Bayern, Reg.-Bez. Schwaben) 
Kamen Preußen, Reg.-Bez. Arnsberg, D Kettwig Preußen, Reg.-Bez. Düsseldorfft) 
  
Ldkr. Hamm. 
  
  
Ldkr. Essen.
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        — — — — — — —— — 
  
  
Kleve . . . . . ... 
Klingenthal 
Klotzsche 
dneuttingen . . . 
Königsberg 
i. d. Neumark 
Breslau. 
Preußen, Reg.-Bez. Düssel= 
dorf. 
Sachsen, Kreishptm. Zwickau- 
Sachsen, Kreishptm. Dresden. 
Elsaß-Cothringen, Bez. Loth- 
ringen. 
Preußen, Reg.-Bez. Frankfurt 
Preußen, Reg.-Bez. Königs. 
   
    
    
   
Preußen, Reg.-Bez. Dosen# 
Preußen, Reg.-Bez. Oppeln. 
Preußen, Reg.-Bez. Posen 
Hessen, Prov. Rheinhessen 
Preußen, Reg.-Bez. Frankfurt 
Preußen, Reg.-Bez. Magde- 
burg, Kr. Jerichow 1. 
Preußen, Reg.-Bez. Königs- 
berg, Kr. Fischhausen. 
————————— 
Namen Namen 
der Staaten der Staaten veis 
der Orte und Verwaltungsbezirke der Orte und Verwaltungsbezirke ass 
Keuschberg ... Preußen, Reg.-Bez. u. Kr. MerseD 1 Königsbrück . Sachsen, Kreishptm. BauzenD 
burg. Königshütte Preußen, Reg.-Bez. Oppell. C 
Kevelaer Preußen, Reg.-Bez. Düsseldor, i. Oberschlesien 
Kr. Geldern. Königssteele ...Preußen, Reg.-Bez. ArnsbergD 
Kiel Preußen, Reg.-Bez. Schleswig B Kr. Hattingen. 
Kirchberg Sachsen, Kreishptm. JIwickau.09Königstein Sachsen, Kreishptm. DresdenD 
Kirchen Preußen, Reg.-Bez. Coblenz, D a. d. Elbe 
Kr. Altenkirchen. Königstein Preußen, Reg.-Bez. Wiesbaden C 
Kirn . . . . . .. . Preußen, Reg.-Bez. Coblenz, . Taunus Obertaunuskreis. 
Kr. Kreuznach. Königswinter Preußen, Reg.-Bez. Cöln, Sieg. 
Kissingen (Bad).] Bayern, Reg.-Bez. Unterfranken C kreis. 
Kitzingen Bayern, Reg.-Bez.Unterfranken D Königs-Wuster-Preußen, Reg.-Bez. Potsda 
Klafeld (mit Preußen, Reg.-Bez. Arnsberg, hausen Kr. Teltow. 
Geisweid) Kr. Siegen. Kösen (Bad). Poreußen, Reg.-Bez. Merseburg, 
Klausthal ... Preußen, Reg.-Bez. Hildesheim, Kr. Naumburg. 
Kr. Zellerfeld. Koesfeld. Preußen, Reg.-Bez. Münstern! 
Klein-Flottbek- Preußen, Reg.-Bez. Schleswig, Köslin Preußen, Reg.-Bez. Kösli. 
Kr. Pinneberg. HKoötzschenbroda Sachsen, Kreishptm. Dresden!D 
Klein-Mochbern Preußen, Reg.-Bez. u. Lr.. Ds Kolberg Preußen, Reg.-Bez. Köslin 
Breslau. Kolmar i. Posen Preußen, Reg.= Bez. Brom.D 
Klein-Schönebeck Preußen, Reg.-Bez. Potshdam, berg. 
Kr. Niederbarnim. Konig .. Preußen, Reg.-Bez. Marien!D 
Klein-Tschansch Breußen, Reg.-Bez. u. Odkr. D werder. 
Breslau. Konstadt Preußen, Reg.-Bez. OppelnD 
Kleinzschachwitz. Sachsen, Kreishptm. DressenD Kr. Kreuzburg. 
Klettendorf .. Preußen, Reg.-Bez. u. Lo#r DKonstanz Baden 
□ 
D 
D 
D 
l 
D. 
B. 
Königsberg 
i. Preußen 
  
berg. 
  
  
  
Preußen, Reg.-Bez. u. Lokr. 
Oppeln.
        <pb n="659" />
        Namen Orts. Namen Onts- 
ç der Staaten klasse: der Staaten klasse 
der Orte und Verwaltungsbezirke der Orte und Verwaltungsbezirke 
Kratzwiek (C4q. Preußen, Reg.-Bez. Stetti, Labian. Preußen, Reg.-Bez. Königs- 
Stolzenhagen) Kr. Randow. berg. 
ay. Preußen, Reg.-Bez. Düsseldorr,0 Labbe Preußen, Reg.-Bez. Schleswig, 
Ldkr. Essen. Kr. Plön. 
Kreuzburg Preußen, Reg.-Bez. OppllllCLadenburgBBagdgeen D 
i. Oberschlesien Laer ... . .... Preußen, Reg.-Bez. Münster, 
Kreuznach .. . . Preußen, Reg.-Bez. Coblen Kr. Steinfurt. 
Kronberg Preußen, Reg.-Bez. WiesbadentCLahr Baten C 
Obertaunuskreis. Lampertheim .. Hessen, Prov. Starkenburg . .. D 
Kronenberg .. Preußen, Reg.-Bez. Düsseldorf, Landau . .. .. . Bayern, Reg.-Bez. Pfalzj 
Kr. Mettmann. Landecki. Schlesien Preußen, Reg.-Bez. Breslaui 
Krossen a. d. OderDreußen, Reg.-Bez. Frank C Kr. Halbelschwerdt. 
furt. Landeshut Preußen, Reg.-Bez. Liegnit D 
Krotoschin .. . . reußen, Reg.-Bez. PDoseo Dl. Schlesien 
Künppersteg Landsberg a. Lech Bayern, Reg.-Bez. Oberbahern 
s. Wiesdorf. Landsberg a. d. Meußen, Reg.-Bez. Frankfurtt. 
Kürenz Preußen, Reg.-Bez. u. Lddr. I sWarthe 
Trier. Landsberg i. Preußen, Reg.-Bez. Oppeln,/ D 
Küstrin Preußen, Reg.-Bez. Frankfurt, Oberschlesien Kr. Rosenbergi. Oberschlesien. 
Kr. Königsberg i. d. Neu- Landshut. . . .. Bayern, Reg.-Bez. NiederD 
mark. bayern. 
Kupferdreh ... Preußen, Reg.-Bez. Düsseldorff, D| Langebrück. . Sachsen, Kreishptm. Dresden.D 
Ldkr. Essen. Langen Hessen, Prov. Starkenburg D 
Kupferhammer- Sachsen, Kreishptm. ChemntitD Langenberg . Poreußen, Reg.-Bez. Düsseldorfft, 
Grünthal. .. . Kr. Mettmann. 
Kyllburg Preußen, Reg.-Bez. Trier, r, D Langenbielau reußen, Reg.-Bez. Breslaust) 
Bitburg. Kr. Reichenbach. 
Kyritz Preußen, Reg.-Bez. Potsdom, Langendreer. Hreußen, Reg.-Bez. Arnsberg, 
Kr. Ostprignitz. Ldkr. Bochum. 
Langenhorn. Hambureg D 
Langensaha. pprußen, Reg.-Bez. Erfurt 
L Langenschwal. Preußen, Reg.-Bez. Wiesbaden,b 
bach Untertaunuskreis. 
Laasphe Preußen, Reg.-Bez. Arnsberg, Langerfeld .. Dhreußen, Reg.-Bez. Arns berg. D 
Kr. Wittgenstein. Kr. Schwelm. 
Labbe Preußen, Reg.-Bez. Stettin,3) Lankwitz b. Berlin Preußen, Reg.-Bez. Potsdam, 
  
Kr. Regenwalde. 
  
      
Kr. Teltow.
        <pb n="660" />
        Namen orts- Namen Outs. 
der Staaten klasse der Staaten klasse 
der Orte und Verwaltungsbezirke der Orte und Verwaltungsbezirke 
Lauban . . . .. . Preußen, Reg.-Bez. Liegni D Ü Lichtenstein. . . . Sachsen, Kreishptm. Chemnitz, D 
Laubegast .. . . Sachsen, Kreishptm. DresdenD Liebau. .. ... . Preußen, Reg.-Bez. Liegnitz, Kr.D 
Lauenburg Preußen, Reg.-Bez. Köslin Landeshut. 
i. Vommern Liegnit Preußen, Reg.-Bez. Liegnig. 
Laurahütte. . . . Preußen, Reg.-Bez. OppelnuysC Limbach Sachsen, Kreishptm. ChemnitzD 
Ldkr. Kattowitz. Limburg Preußen, Reg.-Bez. WiesbadenC 
Lausigk Sachsen, Kreishptm. Leipzig . b. Lahn 
Lauterbach .. Hessen, Prov. Oberhesser D 1 Lindaui. Bodensee Bayern, Reg.-Bez. Schwaben 
Lebach Preußen, Reg.-Bez. Trier, Kr 1|Linden Preußen, Reg.-Bez. ArnsbergD 
Saarlouis. Kr. Hattingen. 
Leer i. Ostfriesland PVreußen, Reg.-Bez. Auric D Lindeni. Hannover Preußen, Reg.-Bez. Hannover□ 
Lehe Preußen, Reg. Bez. Stade CLingen Preußen, Reg.-Bez. Osnabrück D 
Lehrte Preußen, Reg.-Bez. Lüneburtg, D Linnich ... Preußen, Reg.-Bez. Aachen,/ D 
Kr. Burgdorf. ' Kr.Jülich. 
Leipzig Sachsen, Kreishptm. Leipzig B Linz a. Rhein ..Preußen, Reg.-Bez. Coblenz. 
Leisnig Sachsen, Kreishptm. Leipig D Kr. Neuwied. 
Lengenfeld Sachsen, Kreishptm. Zwickaall Lipinn Preußen, Reg.-Bez. Oppeln 
i. Vogtland. Ldkr. Beuthen. 
Lennep. ... ... Preußen, Reg.-Bez. Düssel CHippstadt Preußen, Reg.-Bez. Arnsberg.D 
dorf. Lissa Preußen, Reg.-Bez. PoseC 
Leobschittz Preußen, Reg.-Bez. OppellnD DLittemweiler Baddeeeern D 
Leonberg Württemberg, NeckarkreislD Löbau Preußen, Reg.-Bez. Marien..D 
Leopoldshall. Anhalklt D i. Westpreußen werder. 
Leopoldshöhe Baden Löbau (Sachsen),Sachsen, Kreishptm. BautenD 
(Ldg. Weil) örrach ..... . Baden ........... .... C 
Lesum . . . . .. . Preußen, Reg.- Bez. Stade,/ D ößnittz Sachsen, Kreishptm. Zwickau. D 
Kr. Blumenthal. Lötzen Preußen, Reg.-Bez. Allensteir C 
Letmathe Preußen, Reg.-Bez. Arnsberg,F Löwenberg Preußen, Reg.-Bez. Liegnis D 
Ldkr. Iserlohn. i. Schlesien 
Leubeen Sachsen, Kreishptm. Dressden DLoksteddt Preußen, Reg.-Bez. SchleswigD 
Leutkirb. Württemberg, DonaukreislD Kr. Pinneberg. 
Leutzsch .. . . .. Sachsen, Kreishptm. LeipzigDLongeville b. MetztElsaß-Lothringen, Bez. Loth.□ 
Lich Hessen, Prov. Oberhessen DM ringen. 
Lichtenberg Preußen, Reg.-Bez. Potssas BLorsch. Hessen, Prov. Starkenburg 
b. Berlin Voschwitz .. .. . Sachsen, Kreishptm. Dresden 
Lichtenrade. . . . Preußen, Reg.« Bez. Potsdam,, DLoslau . .. ... Preußen, Reg.-Bez. Oppeln,/ D 
  
Kr. Teltow. 
  
  
Kr. Rybnik.
        <pb n="661" />
        Namen Orts. Namen Orts. 
der Staaten klasse der Staaten klasse 
der Orte und Verwaltungsbezirke # der Orte und Verwaltungsbezirke 
Lublinit Preußen, Reg.-«Bez. Oppeln../ D MMalchin . . ... Mecklenburg= Schweri D 
Luckau. .. . ... Preußen, Reg.-«Bez. Frankfurt! D Malente . . .. . Oldenburg, Fürstentum Lübeck] D 
Luckenwalde . . . reußen, Reg.-Bez. Potsdom D Malmedy. ... Preußen, Reg.-«Bez. Aachen. .. D 
Ludwigsburg.. Württemberg, Neckarkreis. .. CMannheim . . . Baden ............... B 
Ludwigshafen Bayern, Reg.«Bez. Pfalz . .. C Marburg . . . . Preußen, Reg.-Bez. Casse. 
a. Rhein Marggrabowa. /Preußen, Reg.-« Bez. Gum- D 
Ludwigslust... Mecklenburg · Schwerin ..... D binnen, Kr. Oletzko. 
Lübars (mit Waid. Preußen, Reg.-Bez. Potsdom,DMarienberg Preußen, Reg.-Bez. Wiesbaden 
mannslust). Kr. Niederbarnim. i. Westerwald Oberwesterwaldkreis. 
Lübbecke Breußen, Reg.-Bez. MindenMarienberg Sachsen, Kreishptm. Chemnitz 
Lübben Preußen, Reg.-Bez. Frankfurt (Sachsen) « 
Lübbenau....Preußen,Reg.-Bez.Fraukfurt,DMarienburg Preußen, Reg.-Bez. Danzig 
Kr. Calau. i. Westpreußen 
Lübecck Lübeg CNMariendorf Preußen, Reg.-Bez. Potsdam,B 
Lüben i. Schlesien Preußen, Reg.-Bez. Liegnig. b. Berlin Kr. Teltow. 
Lüdenscheid Preußen, Reg.-Bez. Arnsberg,Marienfelde Preußen, Reg.-Bez. Potsdam,: 
(Stadt) b. Berlin Kr. Teltow. 
Lüneburg Preußen, Reg.-Bez. Lüne, aareweder. Preußen, Reg.-Bez. Marien 
burg. werder. 
Lünen Preußen, Reg.-«Bez. Arnsberg,, D Markirch .. .. . Elsaß= Lothringen, Bez. Ober C 
Ldkr. Dortmund. Elsaß. 
Lütgendort- Preußen, Reg.-Bez. ArnsbergMarkneukirchen Sachsen, Kreishptm. IwickaulD 
mund Ldkr. Dortmund. Mayen Preußen, Reg.-Bez. CoblezD 
Lüttringhausen. Preußen, Reg.-Bez. Düsseldorf, Aeerane Sachsen, Kreishpim. ChemnitzD 
Kr. Lennep. Mehlem. . . ... Preußen, Reg.-Bez. Cöln, Ldkr. 
Lugau . .. .... Sachsen, Kreishptm. Chemuit 10 Bonn. 
Luschwitz Preußen, Reg.-Bez. Posen, Tdr.DMeiningen Sachsen-Meiningen D 
Fraustabt. Weißen Sachsen, Kreishptm. Dresden. D 
Lyck ....... . Preußen, Reg.-Bez. Allensti,CCMeldorf Preußen, Reg.-Bez. Schleswig, 
Kr. Süderdithmarschen. 
Memel . . . ... Preußen, Reg.-Bez. KönigsbergD 
M Menden . Preußen, Reg.-Bez. Arnsberg,) 
Ldkr. Iserlohn. 
Magdeburg Preußen, Reg.-Bez. Magdeburg Mengede Preußen, Reg.-Bez. Arnsberg, 
Mainz Hessen, Prov. Rheinhessen B Ldkr. Dortmund. 
Maizieres Elsaß-Lothringen, Bez. Loth. Mengling- Preußen, Reg.-Bez. Arnsberg, 
b. Metz ringen. hausen Kr. Hörde. 
. 
Reichs= Gesetzbl. 1909. 105
        <pb n="662" />
        646 
  
  
Namen Orts- Namen — 
der Staaten klasse der Staaten klasse 
der Orte und Verwaltungsbezirke der Orte und Verwaltungsbezirke 
Meppen Preußen, Reg.-Bez. Osnabrückk D Wontzeie ..... Preußen, Reg.-Bez. AachenD 
Mergentheim .. Württemberg, JagstkreisMoorflett..... Hambureg D 
Merklinde .... Preußen, Reg.«Bez. Arnsberg,/ D Moritzberg. . . . Preußen, Reg.« Bez. Hildes- D 
Ldkr. Dortmund. % heim, Kr. Marienburg i. Han- 
Merseburg. Hreußen, Reg.-Bez. Mersebur0 nover. 
Merzig .. . ... Preußen, Reg.-Bez. TrerXKosbach Baden "D 
Merzlich Preußen, Reg.-Bez. u. Lrdor.Moschin Preußen, Reg.-Bez. Posen, D 
Trier. S Kr. Schrimm. .- 
Meschede (Stadt) Preußen, Reg.-Bez. ArnsbergD Moulins b. Metz Elsaß- Lothringen, Bez. Loth. 
Meseritz .. .. . Preußen, Reg.-Bez. Posen . . D ringen. 
Mettmann . . . . Preußen, Reg.«Bez. Düsseldorf/ D Mudersbach .. Preußen, Reg.« Bez. Coblenz, 
Metz ........ Elsaß Lothringen, Bez. Loth. 1 Kr. Altenkirchen. 
ringen. Mügeln Sachsen, Kreishptm. Dresden!D 
Mewe . . ..... Preußen, Reg.-Bez. u. Kr. I Mühlhausen Preußen, Reg.-Bez. Erfurtt D 
Marienwerder. iI. Thüringen 
Miechowitz .. . Preußen, Reg.-Bez. Oppelnus)Mülhausen Elsaß-Lothringen, Bez. Ober, 
Ldkr. Beuthen. i. Elsaß Elsaß. 
Mikultschütz ..reußen, Reg.-Bez. Oppelu Dülheim Preußen, Reg.-Bez. Düsseldor 
Kr. Tarnowitz. aaa.. d. Ruhr 
Militsch (Stadt).] Preußen, Reg.-Bez. Breslau D Mülheim Preußen, Reg.-Bez. Cjl 
Minden Preußen, Reg.-Bez. Mindenn D] . Rhein 
i. Westfalen Müllheim Basden D 
Misdroy(Seebad) Preußen, Reg.-«Bez. Stettin,, D München Bayhern ............... A 
Kr. Usedom -Wollin. München-Glad= Preußen, Reg.-Bez. Düsseldor 
Mittel-Neuland Preußen, Reg.-Bez. Oppeln,0 bach (Stadt) 
Kr. Neisse. München-Glad= Preußen, Reg.-Bez. Düsseldorf,D 
Mittweida .. . . Sachsen, Kreishptm. Leipzig. D bach, Land- Kr. Gladbach. 
Möckern Sachsen, Kreishptm. LeipzigD emeinde (Ober- 
Mörchingen... ElsaßLothringen, Bez. Loth.HUCPeburth) 
ringen. Münden Preußen, Reg.-Bez. Hildeshei,D 
Mörs Preußen, Reg.-Bez. Düsseldor . d. Werra 
Mogiluno Preußen, Reg.-Bez. Bromberg D Münster a. Stein Preußen, Reg.-Bez. Coblenz.) 
Mohrungen . . Preußen, Reg.-Bez. Königsberg D]|a#d) Kr. Kreuznach. 
Montabaur .. . Preußen, Reg.-Bez. Wiesbadenünnster i. ElsaßElsaß Lothringen, Bez. Ober1 
Unterwesterwaldkreis. » Elsaß. « 
Montignyb.MctzElsaßsLothringen,Bez.Leth-BSMünsteri.WesbPreußen,Reg.-Bez.Münster.O 
ringen. falen
        <pb n="663" />
        Namen Orts. Namen Orts. 
der Staaten klasse der Staaten klasse 
der Orte und Verwaltungsbezirke 6 ber Orte mund Verwaltungsbezirke 
Münsterberg Preußen, Reg.-Bez. Breslauu D Neuenbürg .. .Württemberg, Schwarzwald 
i. Schlesien « kreis. 
Muskau . . ... Preußen, Reg.-Bez. Liegniz, DNeuenburg Preußen, Reg.-Bez. Marien- 
Kr. Rothenburg i. Ob.-Lausitz. i. Westpreußen werder, Kr. Schwetz. 
Mutiig Elsaß-Lothringen, Bez. UnterDNeuende Oldenburg ............. B 
Elsaß. Neuendorf s. 
Myslowitz .. . . Preußen, Reg. · Bez. Oppeln, O Nowawes. 
Ldkr. Kattowitz. Neuenhagen. Preußen, Reg.-Bez. Potsda 
# Kr. Niederbarnim. 
N Neugersdorf... Sachsen, Kreishptm. Bautzer 
Neuhaldens- Preußen, Reg.-Bez. Magdeburg D 
Nakke Preußen, Reg.-Bez. Bromberg, seben 
Kr. Wirsitz. Neuhaus i. West.Preußen, Reg.-Bez. Minden, 
Namborn .. . Preußen, Reg.= Bez. Trier,: falen Kr. Paderborn. 
Kr. St. Wendel. Neu-Heiduk... Preußen, Reg.-Bez. Oppeln, 
Namslau. . ... Preußen, Reg.-Bez. BreslaunD Ldkr. Beuthen. 
Nassau .. .... Preubu iueg. 6 rt Wies. Neu-Isenburg. Hessen, Prov. Starkenburg D 
aden, Unterlahnkreis. Neukuhren reußen, Reg.-Bez.Königsberg, 
Nauen. .. .. .. Preußen, Reg.-Bez. Potsdam,D a p aaß Oichhuusen *∆ r 
Kr. Osthavelland. Neumark i. West. Preußen, Reg.-Bez. MarienD 
Naugard Preußen, Reg.-Bez. Stetin. reußen werder, Kr. Löbau. 
Nauheim (Bad).Hessen, Prov. Oberhessern,CNeumarkt Bayern, Reg.-Bez. Oberpfal 
Naumburg Preußen, Reg.-Bez. MerseburgD #. d. Oberpfatz 
a. d. Saale Neumarkt Preußen, Reg.-Bez. Breslau 
Neckarelz •• Badgdween D i. Schlesien 
Neckargemünd. Badn DNeumühlen- Preußen, Reg.-Bez. Schleswig, 
Neheim .. . ... Pruben — Reg.-Bez. und Kr. Dietrichsdorf Kr. Bordesholm. 
Z #möderg. · Neumünstet...Preußen,Reg.-Bez.SchleswigC 
Netdenbur...PreußenReg.·Bez.AllenstemD - . 
Neisse 8 .... Preußen, Reg.-Bez. Oppel C Neunkirchen Drrußen, geg. Hel Dier, K. 
Bwrrandenkurg Lilcnereng.p ennP Ober. 5 1 Neurode Preußen, Reg.-Bez. Breslar.D 
* Elsaß. Neu-Ruppin ..Dreußen, Reg.-Bez. PotsdaC 
Neuburg Bayern, Reg.-Bez. SchwabenED Neusalz a. d. Oder Preußen, Reg.-Bez. Liegnit 
a. d. Donau # Kr. Freystadt. » 
Nkucnaht....Preußen,Reg.-Bez.Coblenz,DchUßs-s«« Preußen, Reg.-Bez. Düsseldor 
Kr. Ahrweiler. Neustadt Sachsen, Kreishptm. Dresden. 
  
  
   
  
105“
        <pb n="664" />
        — 
— — 
648 
  
Namen Orts Namen Orts. 
der Staaten klasse der Staaten klasse 
der Orte und Verwaltungsbezirke der Orte und Verwaltungsbezirke 
Neustadt Preußen, Reg.-Bez. Oppel..C Nieder-Schelden Preußen, Reg.-Bez. Arnsbergh, 
i. Oberschlesien Kr. Siegen. 
Neustadt Badern D Niederschlema.. Sachsen, Kreishptm. Zwickauul 
i. Schwarzwald Nieder-Schöne= reußen, Reg.-Bez. Potsdam B 
Neustadt Preußen, Reg.-Bez. Danzig weide Klr. Teltow. . 
i. Westpreußen « lNieder-Schön-Preußen,Reg.-Bcz.Potsdam,B 
Neustettin....Preußen,Neg.-Bez.Köslin..D hausen Kr. Niederbarnim. 
Neustrelitz .. . . Mecklenburg · Strelitz ...... . D Niedersedlitz .. . Sachsen, Kreishptm. Dresden] D 
Neuteich .. .. . Preußen, Reg.-Bez. Danzig,Nieder-Wüste= Preußen, Reg.-Bez. Breslau,d 
Kr. Marienburg i. Westpr. giersdorf Kr. Waldenburg. 
Neutomischel .. Preußen, Reg.-Bez. Posen .. D N Nienburg Preußen, Reg.-Bez. Hannovrer! D 
Neu-Ulm . ... Bayern, Reg.-Bez. Schwaben C a.d. Weser 
Neu-Welzow . . Preußen, Reg.«Bez. Frankfurt,/ De Nienstedten .. . Preußen, Neg.«Bez. Schleswig,/, D 
Kr. Spremberg. Kr. Pinneberg. 
Neuwied . . ... Preußen, Reg.-«Bez. Coblenz . D MNierstein .. ... Hessen, Prov. Rheinhessen. . . D 
Neviges Niesky ...... . Preußen, Reg.«Bez. Liegnitz,, D 
s. Hardenberg. Kr. Rothenburg i. Ober- 
Nide Preußen, Reg.-Bez. Wiesbaden, Lausitz. 
Kr. Höchst. Nikolai . . .... Preußen, Reg.-Bez. Oppeln,/ D 
Nieder-Dollen= Preußen, Reg.-Bez. Cöln, Sieg- I Kr. Pleß. 
dorf kreis. Nikolassee ... Preußen, Reg.-Bez. Potsdam,- 
Nieder-Hemer I Kr. Teltow. 
s. Hemer. Nilvingen .. .. Elsaß - Lothringen, Bez. Loth-/ D 
Nieder-Herms-Preußen, Reg.-«Vez. Breslau,/ D ringen. 
dorf Kr. Waldenburg. Norden Preußen, Reg.-Bez. Aurich. 
Nieder-Jeutz . .Elsaß Lothringen, Bez. Loth.D Nordenham . . . Oldenbuiig D 
ringen. Norderney (Jusel) Preußen, Reg.-Bez. Aurich, 
Nieder-Ingel= Hessen, Prov. Rheinhessen D 1 Kr. Norden. 
heim Nordhausen . . . Preußen, Reg.-Bez. Erfurt 
Niederlahnstein Preußen, Reg.·« Bez. Wiesbabden, / D Northeim. . . .. Preußen, Reg.-Bez. HildesP 
Kr. St. Goarshausen. heim. 
Niederlößnitg.. Sachsen, Kreishptm. Dresden,Noit.. Elsaß-Lothringen, Bez. Loth.D 
Nieder-Mendig Preußen, Reg.-Bez. Coblenz,D ringen. 
Kr. Mayen. Nowawes (mit reußen, Reg.-Bez. Potsdam,□ 
Niederpoyritz. Sachsen, Kreishptm. Dressen DNeuendorf) Kr. Teltow. 
Nieder-Salz, Preußen, Reg.-Bez. Breslaus Nürnberg ....Bayern, Reg.-Bez. Mittell C 
brunn Kr. Waldenburg. franken. 
6
        <pb n="665" />
        m 
— 
  
  
  
I 
ur * Staaten rts. E— Staaten Ont- 
der Orte und Verwaltungsbezirke * der Orte und Verwaltungsbezirke llase 
O Oderan . . . ... Sachsen, Kreishptm. Chemnitz D 
Ohringen. .. . . Württemberg, Jagstkreis. . . . D 
Ober Dollen-Preußen, Reg.«Bez. Cöln, Sieg- Olde reußen, Reg.-Bez. Münster, 
dorf kreis. Kr. Beckum. 
Oberfrohna .. . Sachsen, Kreishptm. Chemumiiz D Ols i. Schlesieen. Vreußen, Reg.-Bez. Breslau.D 
Obergeburth Olsnit Sachsen, Kreishptm. Iwickausn 
s. München-Glad- Oettingen Elsaß-Lothringen, Bez. Loth. 
bach (Ldg.). kingen. 
Ober-Glogau. Preußen, Reg.-Bez. Oppeln,|s2c .. Sachsen, Kreishptm. Leipzigß 
Kr. Neustadt i. Oberschlesien. Oynhausen (Bad) Preußen, Reg.-Bez. u. Kr. 
Oberhausen . . Preußen, Reg.-Bez. Düsseldof Minden. « 
Ober-Hemer Offenbach .. . . Hessen, Prov. Starkenburg . . B 
s. Hemer. Offenburg .. . . Baden ............... D 
Ober-Jeutz. . . . Elsaß · Lothringen, Bez. Loth D sOhlau .. . . .. . Preußen, Reg.-Bez. Breslaun 
ringen. Ohligs Preußen, Reg.-Bez. Düsseldorf,. 
Ober-Ingelheim Hessen, Prov. Rheinhessen D Ldkr. Solingen. 
Ober-Kassel Preußen, Reg.-Bez. Cöln, SiegDOblsdorf HamburegKg D. 
(Siegkreis) kreis. Ohra Prcußen, Reg.-Bez. Danzig, 
Ober-Kassel (Kr. Kr. Danziger Höhe. 
Neuß) s. Heerdt. Olbernhau. Sachsen, Kreishptm. Chemnitzt 
Oberkirch .. ... Baden D Oldenburg .. . . Oldenburg .......... ... D 
Oberlahnstein.. reußen, Reg.-Bez. Wiesbaden Oldesloe .... Preußen, Reg.-Bez. Schleswig, 
Kr. St. Goarshausen. 1 Kr. Stormarn. 
Oberlößnit. Sachsen, Kreishptm. DresgenD Olivaa Preußen, Reg.-Bez. Danzig, 
Oberlungwitz .. Sachsen, Kreishptm. Chemnitz. D Kr. Danziger Höhe. 
Oberndorf ... Württemberg, Schwarzwaldkreis Olpe (Stadt). Preußen, Reg.-Bez. Arnsber 
Ober-Salzbrunn Preußen, Reg.-Bez. Breslauull Opalenitze ... Preußen, Reg.-Bez. PosenD 
(Bad Salzbrunn)) Kr. Waldenburg. Ü Kr. Grätz. 
Oberschöneweide Preußen, Reg.-Bez. PotsgfsomBOpladen Preußen, Reg.-Bez. Düsseldorf, 
Kr. Niederbarnim. i Ldkr. Solingen. 
Oberstein .. .. . Oldenburg, Fürstentum Birken 1 Oppeln Preußen, Reg.-Bez. Oppel.. 
feld. Oppenheim Hessen, Prov. Rheinhessen D 
Ober-Ursel... Preußen, Neg.-Bez. Wiesbaden;C#Oranienburg . .Preußen, Reg.-Bez. Potsdam,0 
Obertaunuskreis. Kr. Niederbarnim. 
Obornik. Preußen, Reg.-Bez. Posen .. / D Orb. .. ... ... Prcußen, Reg.-Bez. Cassel,/ D 
Odenkirchen. Preußen, Reg.-Bez. Düsseldorf,E Kr. Gelnhausen. 
Kr. Gladbach. Preußen, Reg.-Bez. Allenstein 
  
  
Ortelsburg 
i
        <pb n="666" />
        Namen Orts- Namen ort 
der Staaten klasse der Staaten tlasse 
der Orte und Verwaltungsbezirke ber Orte und Verwaltungsbezirke 
Orzegow (Gut) Preußen, Reg.= Bez. Oppeln,D Pegau . . . ... Sachsen, Kreishptm. Leipzig. . D 
mit Bahnhof Ldkr. Beuthen. Peine Preußen, Reg.-Bez. Hildes D 
Morgenroth n heim. 
Oschatz Sachsen, Kreishptm. LeipzigDMenig Sachsen, Kreishptm. Leipzig.! 
Oschersleben .. .Preußen, Reg.-Bez. MagdeburgßHerleberg )reußen, Reg.-Bez. Potsdam, 
Osnabrück .N Preußen, Reg.-Bez. Osnabrück C Kr. Westprignitz. 
Osterfeld Preußen, Reg.-Bez. Münster,ABPaffendorf Preußen, Reg.-Bez. u. Ldkr. 
Ldkr. Recklinghausen. « Coblenz. 
Osterholz ..... Preußen, Reg.-Bez. Stade alzburg Elsaß= Lothringen, Bez. Loth- D 
Osterode a. Harz. Preußen, Reg.-Bez. Hildesheim D ringen. 
Osterode i. Ost. Preußen, Reg.-Bez. AllensteisCPforten Reuß j. 2929292929. D 
preußen Pforzheim .. . . Baden □ 
Osthofen Hessen, Prov. RheinhessenDPfungstadt . Hessen, Prov. Starkenburg . . D 
Ostrovo Preußen, Reg.-Bez. Posen D Pchessdorf ... Preußen, Reg.-Bez. Potsdam, 
Otterndorf .. . . Preußen, Reg.-Bez. Stade, Kr. D Kr. Osthavelland. 
Hadeln. Pillau....... Preußen, Reg.-Bez. Königs. 
Ottmachau. Preußen, Reg.-Bez. Oppeln, D berg, Kr. Fischhausen. 
Kr. Grottkau. Pillkallen .)[Preußen, Reg.-Bez. GumD 
Ottweille Preußen, Reg.-Bez. Trier binnen. 
BPillnittz Sachsen, Kreishptm. Dresden] D 
Pinne Preußen, Reg.-Bez. Posen,, 
P Kr. Samter. 
Pinneberg .. . . Preußen, Reg.-Bez. Schles.. 
Paderborn .. . Preußen, Reg.-Bez. Minden wig. 
Pakosch Prußen, Reg.-Bez. Bromberg, Birrna Sachsen, Kreishptm. Dresden 
Kr. Mogilno. Mlauen i. Vogt. Sachsen, Kreishptm. JwickkauunB 
Munkowb. Berlin Preußen, Reg.-Bez. Potsdam, land 
Kr. Niederbarnim. BPleschen Preußen, Reg.-Bez. Posen D 
Papenburg . . . Preußen, Reg.--Bez. Osnabrük,, le Preußen, Reg.-Bez. Oppeln 
Kr. Aschendorf. Belettenberg Preußen, Reg.-Bez. Arnsberg, 
Parchm. Mecklenburg- Schwerin DC(Etadt) mit Kr. Altena. 
Pasewalkl Preußen, Reg.-Bez. Stettin D Bahnhof 
Kr. Uckermünde. Plö . . ... Preußen, Reg.-Bez. Schles D 
Passau .. .... Bayern, Reg.-Bez. Nieder- Cq wig. 
Bayern. Plötzensee Preußen, Reg.-Bez. Potsdam, 
Patschkau .. . . Preußen, Reg.-Bez. Oppeln,;10. Berlin) mit Kr. Niederbarnim. 
Kr. Neisse. Jungfernheide
        <pb n="667" />
        651 
  
  
Namen Orts. Namen Orts 
der Staaten d 
kr er Staaten 
ber Orte und Verwaltungsbezirke ase ber Orte und Verwaltungsbezirke lase 
Podgorz Preußen, Reg.-Bez. MarienDPutbus Preußen, Reg.-Bez. Stralsund, 
4 werder, Ldkr. Thorn. „ Kr. Rügen. 
Pößneck Sachsen-Meiningen D#BPutig Preußen, Reg.-Bez. Danzig 
Polch .... ... Preußen, Reg.-Bez. Coblen, BPyrig Preußen, Reg.-Bez. Stetin. 
Porz s. Seumar Kr. Mayen. Pyrmont Waldee . . . D 
Posen Preußen, Reg.-Bez. Posen 
Soikarel Hahha, Wi # * O. 
. .reußen, Reg.-Bez. Potsdam 
Praunheim ... Preußen, Reg.-Bez. Wiesbaden,Ouedlinburg reußen, Reg.-Bez. Magdebunrg 
Ldkr. Frankfurt a. Main. Quohren 
Preetz (Stadt) s Reg.-Bez. Schleswig,, s. Bühlau. 
. Ploͤn. 
Prenzlau..... sPreußen, Reg.·« Bez. Potsdam] D 
Preungesheim . Preußen, Reg.«Bez. Wiesbaben,, D N 
Ldkr. Frankfurt a. Main. 
Preußisch-Eylau|Hrrußen, Reg.-Bez. Koͤnigs D Radeberg .. . . Sachsen, Kreishptm. Oresden. D 
berg. Radebeul Sachsen, Kreishptm. Dresden. / D 
"4 Priuben "„ ne- ir- Radevormwald Preußen, Reg.-Bez. Düsseldor,O 
edlan werder, Kr. Schlochau. Kr. Lennep. 
Preußish-Hol Preußen, Reg.-Bez. Königsberg D,Radolfzell. Badenrn D 
Ragnit Preußen, Reg.-Bez. GumbinnenD 
M Star- Preußen, Reg.-Bez. DanzigC thnsdo rf (mit Preußen, Reg.-Bez. Potsdam, 
gard Wilhelmshagen) Kr. Niederbarnim. 
Pries ....... wen g. 8 Schleswig, D Raxppoltsweiler.Elsaß-Lothringen, Bez. Ober- 
Z„ . Eckernfoͤrde. Elsaß. 
Prinzenthal . . . Preußen, Reg.-«Bez. u. Lolr.. D sRastatt .. ... . Baden .. · 
" Bromberg. Rastede Oldenbuigeg D 
Pritzwalkl Vrruzen 2* Potsdom,DRastenburg Preußen, Reg.-Bez. Königs C 
. rignitz. berge « 
Prostken Preußen, Reg.-Bez. Allenstein Ratt Preußen, Reg.-Bez. u. Ldkr. 
#. Kr. Lyck. Oüsseldorf. - 
Pkum....... Preußen,Reg.-Bez.Triet».DRathenow....Preußen,Reg.-Bez.Potsdam,C 
Pudewitz Preußen, Reg.-Bez.Posen, Kr. 6 Kr. Westhavelland. 
** Posen Ost. . Ratibor .. . . .. Preußen, Reg.-Bez. Oppel.. 
Püttlingen.. . . Preußen, Reg.« Bez. Trier, Ker. Ratingen Preußen, Reg.-Bez. u. Lorr. D. 
Saarbrücken. Düsseldorf.
        <pb n="668" />
        Namen Orts Namen Orts. 
der Staaten klasse der Staaten klasse 
der Orte und Verwaltungsbezirke der Orte und Verwaltungsbezirke 
Ratzeburg .... Preußen, Reg.-Bez. Schleswig DRemscheid . lreußen, Reg.-Bez. Düsseldor! 
Kr. Herzogtum Lauenburg. Rendsburg . .Preußen, Reg.-Bez. SchleswigD 
Rauschen Preußen, Reg.-Bez. Königs- Reutlingen . ... Württemberg, Schwarzwald+ 
(Seebad) berg, Kr. Fischhausen. kreis. 
Ravensburg...Württemberg □ 
Rawitsch Preußen, Reg.-Bez. Posen D Rheinau (cdgg. Baen D 
Recklinghausen Preußen, Reg.-Bez. Münster,8eckenheim) 
(Stadt) Rheinberg ... reußen, Reg.-Bez.Düsseldorf,, 
Recklinghausen Preußen, Reg.-Bez. Münster D Kr. Mörs. 
(Landgemeinde) Rheine Peußen, Reg.-Bez. Münster, 
Rees ..... ... Preußen, Reg.-Bez. Düsseldor. Kr. Steinfurt. 
Regensburg ... Bayern, Reg.-Bez. OberpflasC Rheydt. Preußen, Reg.-Bez. Düssell.. 
Reichenbach Preußen, Reg.-Bez. BreslauusD dorf. 
i. Schlesien Richterich.... . Preußen, Reg.-Bez. u. Ldkr... 
Reichenbach Sachsen, Kreishptm. Jvickau D Aachen. 
i. Vogtland Richtersdorf.lPreußen, Reg.-Bez. Oppelv, 
Reichenbrand . Sachsen, Kreishptm. Chemnitz1 Kr. Tost= Gleiwitz. 
Reichersberg.. Elsaß-Lothringen, Bez. Loth, D Riedisheim... Elsaß-Lothringen, Bez. Ober.D 
ringen. Elsaß. 
Reinbek Preußen, Reg.-Bez. Schleswig, Riesa.. .. .... Sachsen, Kreishptm. DresdgenD 
Kr. Stormarn. Riesenburg .. . Preußen, Reg. Bez. Marien D 
Reinerz (Bad). . Preußen, Reg.« Bez. Breslau,/ D werder, Kr. Rosenberg i. 
Kr. Glatz. - Westpreußen. 
Reinfeld Preußen, Reg.-Bez. Schleswig, D Rilchingen-Han-] Preußen, Reg.-Bez. Trier, 
Kr. Stormarn. weiler Kr. Saarbrücken. 
Reinickendorf reußen, Reg.-Bez. Potshdam,NRirdorf Preußen, Reg.= Bez. Pots.A 
b. Berlin Kr. Niederbarnim. dam. 
Reisholz Preußen, Reg.-Bez. u. Ldr, Dochlitz . . Sachsen, Kreishptm. Leipzig D 
b. Düsseldorf Düsseldorf. Rödelheim . . . . Preußen, Reg.-Bez. Wiesbaden.°0 
Rellingen Preußen, Reg.-Bez. Schleswig,D Ldèdkr. Frankfurt a. Main. 
Kr. Pinneberg. Rössel .... ... Preußen, Reg.-«Bez. Allenstein] D 
Rellinghausen . Preußen, Reg.-Bez. Düsseldorft Rogasen . . .. . Preußen, Reg.= Bez. Posen,-D 
Ldkr. Essen. Kr. Obornik. 
Remagen . Preußen, Neg.-Bez. Coblenz, Nombach Elsaß= Lothringen, Bez. Loth. D 
Kr. Ahrweiler. ringen. 
Remill ... Elsaß- Lothringen, Bez. LothEosdorf Preußen, Reg.-Bez. Düsseldorf, D 
  
ringen. 
  
  
  
Kr. Lennep.
        <pb n="669" />
        653 
— 
  
  
Blumenthal. 
Namen Orts— Namen Orts— 
der Staaten klasse · der Staaten klasse 
der Orte und Verwaltungsbezirke · der Orte und Verwaltungsbezirke 
Rosenberg Preußen, Reg.-Bez. OppellD S 
i. Oberschlesien 
Rosenberg Preußen, Reg.-Bez. Marien.D Saalfeld Sachsen-Meiningen D 
i. Westpreußen werder. l Saarbtücken..Preußen,Neg.·Bcz.Trier...B 
Rosenheim....Bayern,Reg.-Bcz.0berbayernCSaarbukgi.LothsElsaßiLothringen,Bez.LothiC 
Roßberg Preußen, Reg.-Bez. Oppeln,D 1 ringen ringen. 
Ldkr. Benthen. Saarburg (Bez. Preußen, Reg.-Bez. Triir.D 
Roßlau . . . .. . Anhalt D Trier) 
Roßwein . . . .. Sachsen, Kreishptm. Leipzig. . D Saargemünd . Elsaß-Lothringen, Bez. Loth. 
Rostock Mecklenburg-Schwerin C ringen. 
Rothenbach .. Preußen, Reg.-Bez. Liegniz,Saarlouis Preußen, Reg.-Bez. Trier 
Kr. Landeshut. Sablon .. . . .. Elsaß= Lothringen, Bez. Loth. 
Rothenfelde Preußen, Reg.-Bez. Osnabrük. ringen. 
(Bad) Kr. Iburg. Säãckingen .. . . Badrn ... D 
Rotthausen .. . Preußen, Reg.-«Bez. Duͤsseldorf,“, D Sagan . . . .. . Preußen, Reg.-Bez. Liegnitz . D 
Ldkr. Essen. Saint-Julien. Elsaß-Lothringen, Bez. Loth. 
Rottweil Württemberg, Schwarzwald, ringen. 
fkreis. Salzbrunn (Bad) 
Ruddaa Preußen, Reg.-Bez. Oppeln, s. Ober Salz- 
Kr. Zabrze. brunn. 
Rudolstadt. . . . Schwarzburg -Rudolstadt. . .. D sSalzuflen .. . . Lippe ............ . ... D 
Rüdersdorfer Salzwedel .. . . Preußen, Reg.-«Bez. Magdeburg] D 
Kalkberge Samteer Preußen, Reg.-Bez. PoseD 
s. Kalkberge. Sangerhausen. Preußen, Reg.-Bez. MerseburgD 
Rüdesheim Preußen, Reg.-Bez. Wiesbaden;,C Sankt Avold. Elsaß-Lothringen, Bez. Loth., 
a. Rhein Rheinganukreis. ringen. 
Rüsselsheim .. Hessen, Prov. Starkenburg. . D sESankt Georgen Baden ....... . . . . . . .. D 
Ruhla . .. . . . . Großherzogtum Sachser i. Breisgan 
Nuhleben Preußen, Reg.-Bez. Potsdom,CSankt Georgen Baen D 
Kr. Teltow. i. Schwarzwald 
Rummelsburg Preußen, Reg.«Bez. Köslin. . D Sankt Goar .. Preußen, Reg.-«Bez. Coblenz . D 
i. Pommern Sankt Goars= Preußen, Reg.-Bez. WiesbadenD 
Rybnik Preußen, Reg.-Bez. Opplll.Hhausen 
Sankt Ludwig.Elsaß-Lothringen, Bez. Ober. 
Elsaß. 
Sankt Magnus Preußen, Reg.-Bez. Stade, Kr. 
  
Reichs-Oesehbl. 1009. 
  
  
106
        <pb n="670" />
        Namen Ort. Namen Orts 
ber Staaten klasse der Staaten klasse 
der Orte und Verwaltungsbezirke der Orte und Verwaltungsbezirke 
Sankt Matthias= Preußen, Reg.-Bez. u. Ldrr.,Schmiegel .. reußen, Reg.-Bez. Posen.D 
Medard-Feyen Trier. Schmöckwitzreußen, Reg.-Bez. Potsdam,0 
Sankt Mauritz.Preußen, Reg.-Bez. u. Ldkr. Kr. Teltow. 
Münster. Schmölln . . . . Sachsen · Altenburg ....... D 
Sankt Wendel.] Preußen, Reg.-Bez. Trierr, D Schneeberg .. . Sachsen, Kreishptm. Zwickan. D 
Saßnitz (Seebab) Preußen, Reg.«Bez. Stralsund,/ D Schneidemühl . Preußen, Reg. · Bez. Bromberg,/ C 
Kr. Rügen. Kr. Kolmar t. Posen. 
Schandau .. . . Sachsen, Kreishptm. DresbgenDSchnelsen .. Dreußen, Reg.-Bez. Schleswig, 
Scharmbeck ...Prrußen, Reg.-Bez. Stade, Kr.D Kr. Pinneberg. 
Osterholz. Schocken (Stadt))Prrußen, Reg.-Bez. Bromberg, 
Schedewitz .. . . Sachsen, Kreishptm. Zwickau. D Kr. Wongrowitz. 
Schierstein. ... Preußen, Reg.-Bez. u. Ld#rchönau Sachsen, Kreishptm. ChemnitzD 
Wiesbaden. b. Chemnitz 
Schiffbek. Preußen, Reg.-Bez. Schleswigg D chönau i. Wie. Baden D 
Kr. Stormarn. sental 
Schildberg .. . Preußen, Reg. Bez. Posen. . / D ISchönebeck. . . . Preußen, Reg.- Bez. Magbe· D 
Schiltigheim .. Elsaß · Lothringen, Bez. Unter · C burg, Kr. Kalbe. 
Elsaß. Schöneberg Preußen, Reg.-Bez. Potsbam] A 
Schkeuditz .. . . Preußen, Reg.-Bez. u. Kr. b. Berlin 
Merseburg. Schöneck ..... Sachsen, Kreishptm. Zwickau/ D 
Schlawe Preußen, Reg.-Bez. Köslin, D Schönefeld Sachsen, Kreishptm. Leipzig.D 
i. Pommern b. Leipzig 
Schleswig .. . . Preußen, Reg.« Bez. Schles O ESchonlanke Dreußen, Reg.-Bez. Bromberg, 
wig. (Stadt) mit OberK. Cgzarnikau. 
Schlettstadt ...Elsaß-Lothringen, Bez. UnterD fforsterei 
Elsaß. Schopfheim Badenrn D 
Schleusenau. . . Preußen, Reg.« Bez. u. Lokr. D Schoppinitz .. . Preußen, Reg.-Bez. Oppeln, 
Bromberg. Ldkr. Kattowitz. 
Schlochau . .. Preußen, Reg.-Bez. MarienD /Schotten Hessen, Prov. OberhessseD 
werder. Schreiberhau Preußen, Reg.-Bez. Liegnitz, 
Schlüchtern.. Preußen, Reg.-Bez. Cassel. D Kr. Hirschberg. 
Schlutup.# Lübech. ............... Schrimm.. Preußen, Reg.-Bez. Posen 
Schmalkalden. Preußen, Reg.-Bez. Cassel! DSchroda Preußen, Reg.-Bez. DosenD 
Schmargendorf Preußen, Reg. «Bez. Potsdam,/ B Schüttorfll Hreußen, Reg.-Bez. Osnabrü,, 
b. Berlin Kr. Teltow. Kr. Grafschaft Bentheim. 
Schmiedeberg.. Sachsen, Kreishptm. DresdenD Schwarzenberg. Sachsen, Kreishptm. Zwickau. D 
Schmiedeberg reußen, Reg.-Bez. Liegniz,, Schwedenhöhe Preußen, Reg.-Bez. u. Ldrr. 
i. Schlesien Kr. Hirschberg. Bromberg.
        <pb n="671" />
        Namen Orts. Namen rts. 
der Staaten klasse der Staaten klasse 
der Orte und Verwaltungsbezirke der Orte und Verwaltungsbezirke 
Schwedta. d. Ober Preußen, Reg.-Bez. Potsdop, Sinzig Preußen, Reg.-Bez. Coblenz, 
Kr. Angermünde. " Kr. Ahrweiler. 
Schweidnitz . . . Preußen, Reg. Bez. Breslau. C kalmierzyoce Preußen, Reg.-Bez. Posen,/ D 
Schwelm . . ... Preußen, Reg.-Bez. Arnsbeg D Kr. Ostrowo. 
Schwerin Mecklenburg · Schwerin .. ... CSobernheim. Preußen, Reg.-Bez. Coblenz, 
Schwersenz Prrußen, Reg.-Bez. Posen, KrD Kr. Kreuznach. 
(Stadt) Posen Ost. Soden (Bad)reußen, Reg.-Bez.Wiesbaden 
Schwerte Preußen, Reg.-Bez. Arnsberg, ·· Kr. Hoͤchst. 
Kr. Hörde. Sölde Vrrußen, Reg.-Bez. Arnsberg0 
Schwetz (Stadt) Preußen, Reg.-Bez. MarienD Kr. Hörde. 
a. d. Weichsel werder. Soest ... . ... Preußen, Reg.-Bez. ArnsbergD 
Schwetzingen. Baden Soldau i. Ost. reußen, Reg.-Bez. Allenstein. 
Schwiebus .. .Drrußen, Reg.-Bez. FrankfurßtD preußen Kr. Neidenburg. 
Schwientochlo= reußen, Reg.-Bez. Oppeln,Solingen ... Preußen, Reg.-Bez. Düsseldor C 
witz Ldir. Beuthen. Sommerfeld ..reußen, Reg.-Bez. Frankfurt, 
Sebaldsbrück Brezmemm Kr. Krossen. 
Sebnitz ..... . Sachsen, Kreishptm. Dresden DSommerfeld Sachsen, Kreishptm. Leipzig“!0 
Seegefeld. Preußen, Reg.-Bez. Potsdam,Sonderburg .. Preußen, Reg.-Bez. SchleswigsD 
Kr. Osthavelland. Sondershausen Schwarzburg-Sondershauseo 
Seelze Preußen, Reg.-Bez. Hannovrer, Sonneberg. Sachsen-Meiningen D 
Ldkr. Linden. Sonnenberg....Preußen, Reg.-Bez. u. Ldkr. 
Segeberg Preußen, Reg.-Bez. Schles,. Wiesbaden. 
wig. Soraut. d.Nieder-reußen, Reg.-Bez. Frankfurttßo. 
Seligenstadt. . . Sessen, Pron. Starkenburg. . / D VLausit 
Senftenberg ...Preußen, Reg.-Bez. Frankfurt, Soßnitzz Preußen, Reg.-Bez. Oppeln,, 
Kr. Calau. Kr. Zabrze. 
Sensburg ... Preußen, Reg.-Bez. AllensteiC Spandau Dreußen, Reg.-Bez. Potsda 
Siegburg. .... Preußen, Reg.«Bez. Coͤln, Sieg D J Speyer .. . ... Bayern, Reg.« Bez. Pfalz . . . C 
kreis. Spremberg Preußen, Reg.-Bez. Frankfurt 
Siegen Preußen, Reg.-Bez. Arnsbergi. d. Lausitz 
Siegmar. Sachsen, Kreishptm. Chemnitz. Sprottau . . Preußen, Reg.-Bez. Liegnis D 
Siemianowitz. Dreußen, Reg.-Bez. Oppeln,Stjade Prrußen, Reg.-Bez. Stades 
Ldkr. Kattowitz. Stahnsdorf... Preußen, Reg.-Bez. Potsdam, 
Sigmaringen. Dreußen, Reg.-Bez. Sigmals Kr. Teltow. 
ringen. Stallupönen .. Preußen, Reg.-Bez. Gum.D 
Simmern .. . Preußen, Reg.-Bez. CoblenD. binnen. 
Singen Baden Stargard st———# 
Sinsheim ... Badden Di. Pommern 
  
106“
        <pb n="672" />
        — 656 — 
  
  
  
Namen Orts. Namen Onts. 
der Staaten klasse der Staaten klasse 
der Orte und Verwaltungsbezirke 1 der Orte und Verwaltungsbezirke 
Staßfurt Preußen, Reg.-Bez. Magdeburg, Dtrxehlen Preußen, Reg.-Bez. Breslau 
Kr. Kalbe. i. Schlesien 
Staufen Baden, Amtsbezirk Freiburg,. Strelno Preußen, Reg.-Bez. BromD 
Steell Preußen, Reg.-Bez. Düsseldorf, berg. 
Ldkr. Essen. Striegau .. ... Preußen, Reg.-Bez. Breslaun 
Steglitz Preußen, Reg.-Bez. Potsdam,, A Stuhm . . . . .. Preußen, Reg.-Bez. Marien..D 
Kr. Teltow. werder. 
Stellingen.. Preußen, Reg.-Bez. Schleswigh, Stuttgart ....Württemberg B 
Kr. Pinneberg. Suhl Preußen, Reg.-Bez. Erfurt, Kr. D 
Stendall. Preußen, Reg.-Bez. MagdeburgD Schleusingen. 
Stenschewso . . Preußen, Reg.-Bez. Posen,, D JSulz ....... . Elsaß-Lothringen, Bez. Ober 
Kr. Posen West. Elsaß. 
Sterkrade .. . . Preußen, Reg.« Bez. Duͤsseldorf, / D Sulzbach Bayern, Reg.-Bez. Oberpfalz. 
Kr. Dinslaken. (Oberpfalz) 
Sternberg .. . . Mecklenburg= Schwerin DSulzbach (Kr. reußen, Reg.-Bez. Trier, Kr.. 
Stettin . .. .. . Preußen, Reg.« Bez. Stettin.. BSaarbruͤcken) Saarbruͤcken. 
Stetzsch .. . .. . Sachsen, Kreishptm. Dresses D Swinemünde Preußen, Reg.-Bez. Stettin, 
Stötteritz Sachsen, Kreishptm. Leipzig Kr. Usedom-Wollin. 
b. Leipzig 
Stolberg Preußen, Reg.-Bez. u. Ldkr. T 
b. Aachen Aachen. 
Stollberg ... Sachsen, Kreishptm. Chemnit D Tangermünde. Preußen, Reg.-Bez. Magde.D 
Stolp Preußen, Reg.-Bez. Köslin burg, Kr. Stendal. 
i. Pommern Tapiau ...... Preußen, Reg.-Bez. Königs.D 
Stolpmünde ...Preußen, Reg.-Bez. Köslin* berg, Kr. Wehlau. 
Ldèkr. Stolp. Tarnowitz .. . . Preußen, Reg.-Bez. Oppel. 
Stoppenberg .. Preußen, Reg.-«Bez. Duüͤssel/ D Tasdorf. .. .. . Preußen, Reg.-Bez. Potsdam,D 
dorf, Ldkr. Essen. Kr. Niederbarnim. 
Stralau b. Berlin Preußen, Reg.-Bez. Potshsom,Tauberbischofss Badern D 
Kr. Niederbarnim. heim 
Stralsund . Preußen, Reg.-«Bez. Stralsund/ O Taucha . . . . . . Sachsen, Kreishptm. Leipzig 
Strasburg Preußen, Reg.-Bez. MarienDTegel Cand- Preußen, Reg.-Bez. Potsdom, 
i. Westpreußen werder. gemeinde) mit Kr. Niederbarnim. 
Straßburg Elsaß-Lothringen, Bez. Unter egel Schloß und 
i. Elsaß Elsaß. forstfiskalischem 
Straubing .. Baye##n, Reg.-Bez.Niederbaynern Dsutsbezirk, außer 
Strausberg .. . . Preußen, Reg.-Bez. Potsdom, Plötzensee und 
Kr. Oberbarnim. Jungfernheide
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        657 
  
  
  
Ram Staaten * am Staaten * 
der Orte und Verwaltungsbezirke der Orte und Verwaltungsbezirke 
Teltow . .. ... Preußen, Reg.-Bez. Potsdam] D Treptow a. d. Preußen, Reg.«Bez. Stettin,, D 
Tempelhof Preußen, Reg.-Bez. Potsdam, A Rega Kr. Greifenberg. 
b. Berlin Kr. Teltow. Treptow b. Berlin Preußen, Reg.-Bez. Potsdam, 
Templin Preußen, Reg.-Bez. PotsdamD Kr. Teltow. 
Teterow ..... Mecklenburg= Schweri D Triberg Baden D 
Thale a. Harz .. Preußen, Reg.- Bez. Magde-/ D Trier .. .. . .. . Preußen, Reg.-Bez. Trir 
burg, Kr. Quedlinburg. Troisdorf .... Preußen, Reg.« Bez. Cöln, Sieg.. 
Thann Elsaß-Lothringen, Bez. Ober D fkreis. 
Elsaß. Tuchel ... ... . Preußen, Reg.-Bez. Marien..D 
Tharandt Sachsen, Kreishptm. Dresden werder. 
Thießow Preußen, Neg.-Bez. Stralsund,,Tübingen .....Wirttemberg, Schwarzwaldkreis 
Kr. Rügen. Tuttlingen .. . . Wurttemberg, Schwarzwaldkreis] D 
Thonn Preußen, Reg.-Bez. Marien 
werder. u 
Tiegenhofl Pareußen, Reg.-Bez. Danzig, rtrDlf 
Marienburg i. Westpreußen. UÜberlingen.. Badhn D 
Tilsit. ....... Preußen, Reg. -Bez. Gum · C Uckermünde .. . Preußen, Reg.« Bez. Stettin. . D 
binnen. Ueckingen ElsaßLothringen, Bez. Loth,0 
Todtmoos Badeen ... D ringen. 
Todtnau Badern DHlzen Preußen, Reg.-Bez. LüneburgD 
Tönisheide Urdingen Preußen, Reg.-Bez. Düsseldorf 
s. Hardenberg. Ldkr. Crefeld. 
Tönning (Stadt) Preußen, Reg.-Bez. Schleswig) ktoa . .. Preußen, Reg.-Bez. Allenstein1) 
Kr. Eiderstedt. Kr. Sensburg. 
Tonden Preußen, Reg.-Bez. Schleswig D Ulm . . . . . ... Württemberg, Donaukreis6 
Torgau ...... Preußen, Reg.-Bez. Merseburg DUnkel-Scheuern, Preuhen, Reg.-Bez. Coblenz 
Tost . Preußen, Reg.-Bez. Oppeln D Kr. Neuwied. 
Traben-Trar= Preußen, Reg.-Bez. Coblenz, Unna Preußen, Reg.-Bez. Arnsberg 
bach Kr. Zell. Ldkr. Hamm. 
Traunstein. . . . Bayern, Reg.« Bez. Ober— D Untermhaus. .. Reuß j. L. ......... ... D 
bayern. Urach Wärttemberg, Schwarzwaldkreis-) 
Travemünde. Lübeckk D nrbachs. Heumar. 
Trebbn Preußen, Reg.-Bez. Potsdom, 
Kr. Teltow. V 
Trebnitz Pteußen, Reg.-«Bez. Breslau. 
i. Schlesien Vacha Großherzogtum Sachsen 
Tremessen .. . . Preußen, Reg.-Bez. Bromberg,BVeihingen a. d. Württemberg, Neckarkreis! 
Kr. Mogilno. Enz
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        658 
  
  
    
   
  
  
  
Namen Orts. Namen orts. 
der Staaten klasse der Staaten klaffe 
der Orte und Verwaltungsbezirke ber Orte und Verwaltungsbezirke 
Begesack Bremen D Wealdshut Baden D 
Velbert .. . ... Preußen, Reg.-Bez. Düsseldorft, Wealtersdorf..reußen, Reg.-Bez. Potsdom,D 
Kr. Mettmann. Kr. Teltow. 
Velten Preußen, Reg.-Bez. Potsdam,/ D Wialtershausen. Sachsen-Coburg u. Gotha. . . D 
Kr. Osthavelland. Wandsbek .... Dreußen, Reg.-Bez. Schleswig! 
Verden i. Han.Preußen, Reg.-Bez. StadbesWanne Preußen, Reg.-Bez. Arnsberg 
nover Udkr. Gelsenkirchen. 
Viernheim . . . . Hessen, Prov. Starkenburg) ansse Preußen, Reg.-Bez. Potsdam,: 
Viersen Preußen, Neg.-Bez. Düsseldorf,, Kr. Teltow. 
Kr. Gladbach. VWaren Mecklenburg- Schweri D 
Vigy . . .. ... Elsaß Lothringen, Bez. Loth,D Warendorf .. . Preußen, Reg.-Bez. Münster. 
ringen. Warmbrunn .. Preußen, Reg.-Bez. Liegnitz“ 
Vilbbe Hessen, Vrov. OberhessenD Kr. Hirschberg. 
Vilich (mit Beuel)] Dreußen, Reg.-Bez. Cöhn,3 Warnemünde..Mecklenburg-Schweri "D 
Ldkr. Bonn. Warruß (Waruß) Preußen, Reg.-Bez. Gum.D 
Villingen Baden D binnen, Kr. Heydekrug. 
Vingst. .. . . .. Preußen, Reg.-Bez. u. Odkr. Cöhnon!)Weattenscheid . Preußen, Reg.-Bez. Arnsberg, 
Völklingen .. . Preußen, Reg.= Bez. Trier, Ldkr. Gelsenkirchen. 
Kr. Saarbrücken. Wedel .. . . ... Preußen, Reg.-Bez. Schleswig, 
Vörde (mit Alten. Preußen, Reg.-Bez. Arnsbergh,! Kr. Pinneberg. 
vörde) Kr. Schwelm. Wehlau. .. ... Preußen, Reg.-Bez. Königs.D 
Vohwinkel .. . . Preußen, Reg.-Bez. Düsseldort, berg. · 
. Kr. Mettmann. Wehrden Preußen, Reg.-Bez. Trier,D 
— Kr. Saarbrücken. 
Weichselmünde.Preußen, Reg.-Bez. Danzig, 
W Kr. Danziger Niederung. 
Weiden Bayern, Reg.-Bez. Oberpfa D 
Wachwitz Sachsen, Kreishptm. DressenWeidenau . .roeußen, Reg.-Bez. Arnsberg, 
Wahren Sachsen, Kreishptm. LeipzigD Kr. Siegen. 
Waidmannslust Weilburg Preußen, Reg.-Bez. Wiesbaden!1 
s. Lübars. Oberlahnkreis. 
Wald Preußen, Reg.-Bez. Düsseldort,, D J Weilheim. .. .. Bayern, Reg.-«Bez. Oberbahern] D 
Ldkr. Solingen. Weimar ...Großherzogtum Sachsern C 
Waldbröl .. . . Preußen, Reg.«Bez. Cͤln. .. D J Weingarten .. . Wurttemberg, Donaukreis. . . D 
Waldenburg Preußen, Reg.-Bez. Breslau,CWeinheim Baden D 
i. Schlesien Weischlitz (Ober= Sachsen, Kreishptm. Iwickauu, 
Waldheim .. . .Sachsen, Kreishptm. Leipzig. / D und Unter.) 
Waldkirch .. . . Baden ............... Weisenau Hessen, Drov. RheinhessenD
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        Ran Staaten drt * „ . Staaten Orts- 
der Orte und Verwaltungsbezirke tlase der Orte und Verwaltungsbezirke kass 
Weißenburg .. Elsaß-Lothringen, Bez. Unter· D Wetzlar ... ... Prrußen, Reg.-Bez. Coblenh 
Elsaß. Wiblingen .. . . Württemberg, DonaukreisP 
Weißenfels. . Preußen, Reg.-Bez. Merseburg D|äWiedenbrückreußen, Reg.-Bez. Mindenp 
Weißensee Prenßen, Reg.-Bez. Potsdamp,B Wiesbaden ... .Preußen, Reg.-Bez. Wies.A 
b. Berlin Kr. Niederbarnim. baden. 
Weißenthurm. Preußen, Reg.-Bez. u. Ldkr.D # Wiesdorf (mit reußen, Reg.-Bez. Düsseldorf,D 
Coblenz. Künppersteg) Ldkr. Solingen. 
Weißer Hirsch. Sachsen, Kreishptm. DresdenB Wiesloch Baden ........... . ... D 
Weisstein (Weiß. Preußen, Reg.-Bez. Breslauh- Wildungenlad Waldcck D 
stein) Kr. Waldenburg. Wilhelmsburg. Preußen, Reg.-Bez. Lüneburg, 
Weißwasser . reußen, Reg.-Bez. Liegnitz, Kr. Ldkr. Harburg. 
Rothenburg i. d. Ober Lausitz Wilhelmshagen 
Weitmer... Preußen, Reg.-Bez. Arnsberg,ß,. Nahnsdorf. 
Ldrr. Bochum. Wilhelmsharen Preußen, Reg.-Bez. Aurich!. 
Wellingdorfl. Prerßen, Reg.-Bez. Schleswig. Kr. Wittmund. 
Kr. Bordesholm. Wilhelmshöhe Preußen, Reg.-Bez. u. Edkr. 
Werdau. .. ... Sachsen, Kreishptm. Zwickau. D Echloß) Cassel. 
Werdena. d. Ruhr Preußen, Reg. · Bez. Oüffeldors, d Wipperfürth .. Preußen, Reg.« Bez. Coͤln . . .! D 
Ldkr. Essen. Wirsit— Preußen, Reg.-Bez. BrombergD 
Werder a. d. Havel' Preußen, Reg.-Bez. Potsdam,0 D Wismar Mecklenburg- Schwerin D 
Kr. Zauch--Belzig. Witkowo (Stadt)) Preußen, Reg.-Bez. Brombergl 
Werdohl (cdg. reßen, Reg.-Bez. Arnsberg,d Witten .. . ... Preußen, Reg.-Bez. Arnsberg 
Werdohl) Kr. Altena. Wittenau (mit Preußen, Reg.-Bz. Potsdam, 
Wermelskirchen, Prrußen, Reg.-Bez. Düsseldorf, Borsigwalde) Kr. Niederbarnim. 
Kr. Lennep. Wittenberg ...Prrußen, Reg.-Bez. MerseburgD 
Werne (Land- Preußen, Reg.-Bez. Arnsberg,D J Wittenberge Preußen, Reg.-Bez. Potsdam, 
gemeinde) Ldkr. Bochum. Kr. Westprignitz. 
Wernigerode . Preußen, Reg.-Bez. Magde, Wittlich Preußen, Reg.-Bez. Trier D 
burg. Wittstock Preußen, Reg.-Bez. Potsdam, 
Wertheim .. . . Badeen D Kr. Ostprignitz. 
Wesel ....... Preußen, Reg.«Bez. Dufselborf, / DWitzenhausen . Preußen, Reg.-Bez. CassellD 
Kr. Rees. Wohlau Preußen, Reg.-Bez. BreslaulD 
Wesselburen...reußen, Reg.-Bez. Schleswigh,)Wolfach Baden D 
Kr. Norderdithmarschen. 1 Wolfendüttel Braunschweige D 
Westerland Preußen, Reg.-Bez. Schleswigt D Wolgast .. . .Preußen, Reg.-Bez. Stralsurndb 
a. Sylt. Kr. Tondern. Kr. Greifswald. 
Wetter. ... ... Preußen, Reg.-Bez. Arnsberg, Wollstein Preußen, Reg.-Bez. Posen, Kr 
  
Ldkr. Hagen. 
  
     
  
Bomst.
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        * zu “ Staaten Ons Nam Staaten Orts. 
S 
der Orte und Verwaltungsbezirke kass der Orte und Verwaltungsbezirke klasse 
Woltersdorf Preußen, Reg.-Bez. Potsdam, Zehdenick Preußen, Reg.-Bez. Potsdam, 
b. Erkner Kr. Niederbarnim. Kr. Templin. 
WongrowitzPreußen, Reg.-Bez. Bromberg D #ehlendorf Dreußen, Reg.-Bez. Potsdoamn,Z 
Worms Hessen, Prov. RheinhesseC Kr. Teltow. 
Wreschen Preußen, Reg.-Bez. Pose D Seitz .. Preußen, Reg.-Bez. MerseburgD 
Wriezen Preußen, Reg.-Bez. Potsdam,D Zell a. d. Mosel.Preußen, Reg.-Bez. Coblez 
Kr. Oberbarnim. Zell i. Wiesentalll Badden D 
Wronke .. . ... Preußen, Reg.-Bez. Posen, Kr. D Zellerfeld ..... Preußen, Reg.-Bez. Hildes D 
Samter. heim. 
Wülfrath (mit Preußen, Reg.«Bez. Düsselborff, / D Zerbst ... . ... Anhalt D 
Dornap) Kr. Mettmann. Ziegenhals. . . . Preußen, Reg.-Bez. Oppeln,D 
Würselen Preußen, Reg.-Bez. u. Lokr./ D Kr. Neisse. 
Aachen. Zinten Preußen, Reg.-Bez. Königs. 
Würzburg ... Bayern, Reg.-Bez. Unter- C berg, Kr. Heiligenbeil. 
franken. Zittau .. .... Sachsen, Kreishptm. Bauteen.D 
Wulsdorf... Preußen, Reg.-Bez. Stade, Krtr Dnin . Preußen, Reg.-Bez. BrombergD 
Geestemünde. Zoppot ...... Preußen, Reg.-Bez. Danzig, 
Wurzen Sachsen, Kreishptm. Leipzig Kr. Neustadt i. Westpreußen. 
Zossen Preußen, Reg.-Bez. Potsdam, 
Kr. Teltow. 
3 Zschopau . . .. . Sachsen, Kreishptm. Chemnitz.D 
Zuüllchow . . . .. Preußen, Reg.-Bez. Stettin. 
Zabern . . Elsaß-Lothringen, Bez. Unter Kr. Randow. 
Elsaß. Züllichau. . . .. Preußen, Reg.-Bez. Frankfurt 
Zabore Preußen, Reg.-Bez. Oppeln,C weibrücken...Bayern, Reg.-Bez. Pfaa 0 
Kr. Jabrze. Zwickau . ..... Sachsen, Kreishptm. Iwickau - 
Zabrze . . . .. . Preußen, Reg.-Bez. Oppell.C # Zwönig Sachsen, Kreishptm. Chemnitz. D 
Zalene Preußen, Reg.-Bez. Oppelnu1 # 
Ldkr. Kattowitz. 
Zawodzie s. Bo- Alle übrigen Ortschaften des Reichsgebiets 
gutschütz. 
——“....t—."14.— 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs. Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
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        — 661 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 39. 
Inhalt: Branntweinsteuergesetz. S. 661. — Gesetz wegen Änderung des Brausteuergesetzes. S. 695. 
  
  
  
  
(Nr. 3633.) Branntweinsteuergesetz. Vom 15. Juli 1909. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Erster Abschnitt. 
Branntweinverbrauchsabgabe. 
§ 1. 
Gegenstand. 
Der im Inlande hergestellte Branntwein unterliegt einer in die Reichskasse 
fließenden Verbrauchsabgabe. 
§ 2. 
Höhe. 
Die Verbrauchsabgabe beträgt von der innerhalb des Kontingents (§§ 24 
bis 41) hergestellten Alkoholmenge 1,05 Mark, von der außerhalb des Kontingents 
hergestellten Menge 1,25 Mark für das Liter Alkohol. 
Obstbrennereien (§ 12) und Brenner der im § 41 bezeichneten Art ent- 
richten für Branntwein, den sie aus selbsterzeugtem Obst, Wein, Most oder 
aus Rückständen davon (Trester, Hefe) oder aus Beeren und Wurzeln herstellen, 
bei einer Jahreserzeugung von nicht mehr als 30 Liter Alkohol eine um zwei 
Zehntel ermäßigte Verbrauchsabgabe. Die Vorschriften im § 40 Abs. 1 und § 41 
sind entsprechend anzuwenden. 
Reichs- Gesebl. 1909. 107 
Ausgegeben zu Berlin den 20. Juli 1909.
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        — 662 — 
§ 3. 
Befreiung. 
Von der Verbrauchsabgabe befreit bleibt: 
1. Branntwein, der ausgeführt wird; 
2. Branntwein, der zu gewerblichen Zwecken einschließlich der Essigbereitung, 
zu Putz-, Heizungs-, Koch- oder Beleuchtungszwecken verwendet wird, 
nach näherer Bestimmung des Bundesrats; 
3. der Schwund bei der unter amtlicher Überwachung erfolgten Reinigung, 
Lagerung und Versendung von Branntwein. 
Die Befreiung von der Verbrauchsabgabe tritt nach näherer Bestimmung 
des Bundesrats auch dann ein, wenn durch elementare Ereignisse oder unver- 
schuldete Vorgänge Branntwein vernichtet worden oder unbrauchbar geworden 
ist, sowie in allen Fällen, in denen überwiegende Gründe der Billigkeit für eine 
Befreiung sprechen. 
Der Bundesrat wird ermächtigt, auch solchen Branntwein von der Ver- 
brauchsabgabe freizulassen, der in öffentlichen Kranken-, Entbindungs- und ähn- 
lichen Anstalten oder in öffentlichen wissenschaftlichen Lehranstalten verwendet wird. 
§ 4. 
Vergütung. 
Bei der Ausfuhr von Trinkbranntweinen aus dem freien Verkehre sowie 
von Erzeugnissen, zu deren Herstellung Branntwein aus dem freien Verkehre 
verwendet worden ist, wird nach näherer Bestimmung des Bundesrats eine Ver- 
gütung der Verbrauchsabgabe gewährt. 
§ 5. 
Fälligkelt. 
Die Verbrauchsabgabe ist zu entrichten, sobald der Branntwein aus der 
amtlichen Uberwachung in den freien Verkehr tritt. 
§ 6. 
Person des Zahlungspflichtigen. 
Zur Entrichtung der Abgabe ist verpflichtet, wer den Branntwein zur 
freien Verfügung erhält. 
§ 7. 
Stundung. 
Die Abgabe kann gegen Sicherheitsbestelung auf sechs Monat, ohne 
Sicherheitsbestellung auf drei Monate gestundet werden. 
Als Sicherheit ist auch die Verpfändung von Branntwein anzusehen, der 
sich in einem Branntweinlager unter amtlichem Mitverschlusse befindet.
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        — 663 — 
§ 8. 
Haftung des Branntweins. 
Der Branntwein haftet ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter für die 
darauf ruhende Verbrauchsabgabe und kann, solange diese nicht entrichtet ist, 
von der Verwaltungsbehörde mit Beschlag belegt oder zurückbehalten werden. 
§ 9. 
Verjährung. 
Ansprüche auf Zahlung und Erstattung von Verbrauchsabgabe verjähren 
in einem Jahre von dem Tage des Eintritts der Zahlungspflicht oder der Zahlung 
ab. Der Anspruch auf Nachzahlung hinterzogener Gefälle verjährt in drei Jahren. 
Die Verjährung wird durch jede von der zuständigen Behörde zur Geltend- 
machung des Anspruchs gegen den Lahlungspflichtigen gerichtete Handlung 
unterbrochen. 
§ 10. 
Landwirtschaftliche Brennereien. 
Als landwirtschaftliche Brennereien gelten Brennereien, die ausschließlich 
Kartoffeln oder Getreide verarbeiten und bei deren Betriebe die sämtlichen Rück- 
stände in einer oder mehreren den Eigentümern oder Besitzern der Brennerei 
gehörenden oder von ihnen betriebenen Wirtschaften verfüttert werden und der 
erzeugte Dünger vollständig auf dem den Eigentümern oder Besitzern der 
Brennerei gehörenden oder von ihnen bewirtschafteten Grund und Boden ver- 
wendet wird. 
In den nach dem 1. September 1902 betriebsfähig hergerichteten Brenne- 
reien müssen außerdem die zur Verarbeitung kommenden Rohstoffe an Kartoffeln 
und Getreide, mit Ausnahme von Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer und 
Gerste, in der Hauptsache von den Eigentümern oder Besitzern der Brennerei 
selbst gewonnen sein. Bei Genossenschaftsbrennereien, die als solche nach dem 
1. September 1902 entstanden sind, müssen ferner die so gewonnenen Rohstoffe 
in der Hauptsache von den einzelnen Teilnehmern nach Verhältnis ihrer Be- 
teiligung an der Brennerei geliefert und außerdem die sämtlichen Betriebs- 
rückstände von den Teilnehmern in diesem Verhältnisse verfüttert werden. Der 
Bundesrat wird ermächtigt, im Falle von Mißernten und für Genosesenschafts- 
brennereien, die vor dem 1. September 1907 als solche bestanden haben, Aus- 
nahmen zu gestatten. 
§ 11. 
Nach näherer Bestimmung des Bundesrats kann der Brennereibetrieb als 
landwirtschaftlicher auch dann behandelt werden, wenn Schlempe oder Dünger 
vorübergehend veräußert oder wenn neben Kartoffeln und Getreide im Zwischen- 
betriebe nichtmehlige Stoffe allein verarbeitet werden. 
107
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        — 664 — 
§ 12. 
Obstbrennereien. 
Als Obstbrennereien gelten Brennereien, die ausschließlich Obst, Beeren oder 
Rückstände davon verarbeiten. 
Die für Obstbrennereien gegebenen Vorschriften sind in gleicher Weise auf 
Brennereien anzuwenden, die Wein, Weinhefe, Most, Wurzeln oder Rückstände 
davon oder von der Bierbereitung ausschließlich oder neben Obst, Beeren oder 
Rückständen davon verarbeiten. 
§ 13. 
Gewerbliche Brennereien. 
Als gewerbliche Brennereien sind alle Brennereien, welche Hefe erzeugen, 
sowie diejenigen anzusehen, welche weder zu den landwirtschaftlichen Brennereien 
noch zu den Obstbrennereien und den diesen gleichgestellten Brennereien gehören. 
Jedoch gelten solche Brennereien, die bereits vor dem 1. April 1909 als land- 
wirtschaftliche Brennereien mit Hefenerzeugung betrieben sind, auch fernerhin als 
landwirtschaftliche Brennereien, solange sie die Bedingungen der §§ 10, 11 
erfüllen. 
§ 14. 
Verschlußbrennereien. 
Die Brennereien sind gemäß den §§ 82 bis 88 einzurichten (Verschluß- 
brennereien), soweit nicht in den §§ 15, 17 Ausnahmen vorgesehen sind. 
§ 15. 
Abfindung der Brennereien. 
Brennereien, die in einem Betriebsjahre nicht mehr als 10 Hektoliter 
Alkohol herstellen (Kleinbrennereien), können abgefunden werden, sofern sie vor 
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes betriebsfähig hergerichtet sind; auf sie finden 
alsdann die Vorschriften der §§ 5, 6, 82 bis 93 keine Anwendung. Die Ver- 
brauchsabgabe ist nach näherer Bestimmung des Bundesrats von derjenigen 
Alkoholmenge, welche aus dem angemeldeten Maischbottichraum oder der zur Ver- 
arbeitung auf Branntwein angemeldeten Stoffmenge hergestellt oder welche 
während der erklärten Abtriebszeit mit der zum Gebrauche bestimmten Brenn- 
vorrichtung nach ihrer Leistungsfähigkeit gewonnen werden kann, im voraus 
durch die Verwaltungsbehörde bindend festzusetzen und, soweit nicht Stundung 
eintritt, drei Monate nach Herstellung des Branntweins vom Brennereibesitzer 
zu entrichten. Die sofortige Einziehung ist zulässig, wenn der Zahlungspflichtige 
in Vermögensverfall gerät. 
In gleicher Weise können nach näherer Bestimmung des Bundesrats auf 
Antrag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes betriebsfähig hergerichtete Brenne- 
reien abgefunden werden, die in einem Betriebsjahre mehr als 10 Hektoliter, 
aber nicht mehr als 30 Hektoliter Alkohol erzeugen.
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        — 665 — 
§ 16. 
Die Landesregierung kann gestatten, daß der in einer abgefundenen 
Brennerei erzeugte Branntwein unter Abstandnahme von der Erhebung der Ver- 
brauchsabgabe unter amtliche Überwachung gestellt wird. 
§ 17. 
In besonderen Fällen ist Abfindung mit der Maßgabe zulässig, daß die 
Mindestmenge des zur Abfertigung vorzuführenden Alkohols (§§ 97, 98) fest- 
gesetzt wird.  
§ 18. 
Amtliche Überwachung. 
Der Branntwein und seine Herstellung unterliegen zum Qwecke der Er- 
hebung der Verbrauchsabgabe der amtlichen Überwachung. 
§ 19. 
Unter amtlicher Überwachung stehender Branntwein darf mit Begleitschein 
versendet, in amtlich zu verschließende Lager aufgenommen und in amtlich über- 
wachten Anstalten gereinigt werden. Der Bundesrat ordnet die Ausführung 
und bestimmt auch die Bedingungen und Überwachungsmaßnahmen, unter denen 
der Branntwein zum Zwecke der Ausfuhr weiter bearbeitet werden darf. 
  
§ 20. 
Die amtliche Überwachung der Brennereien, Lager, der Reinigungsanstalten 
und sonstigen Gewerbsanstalten, in denen unter amtlicher Überwachung stehender 
Branntwein verarbeitet wird, erfolgt, unbeschadet der Vorschriften in den 
§§ 103 bis 105, gebührenfrei. 
Für die Überwachung der Arbeiten in einem Branntweinlager unter amt- 
lichem Mitverschlusse werden Gebühren nicht erhoben. 
§ 21. 
Vergällung., des Branntweins. 
Die Vergällung (Denaturierung) des Branntweins erfolgt unter amtlicher 
Überwachung; sie ist entweder vollständig, das heißt eine solche, die an sich als 
genügend erachtet wird, den Branntwein zum Trinkgebrauch unverwendbar zu 
machen, oder unvollständig, das heißt eine solche, neben der weitere Maßnahmen 
zur Verhütung der mißbräuchlichen Verwendung des Branntweins zu treffen sind. 
§ 22. 
Übergangsabgabe. 
Von dem aus dem freien Verkehre derjenigen Teile des deutschen Zoll- 
gebiets, welche nicht zur Branntweinsteuergemeinschaft gehören, eingehenden
        <pb n="682" />
        — 666 — 
Branntweine werden, soweit er nicht nachweislich verzollt worden ist, an 
Übergangsabgabe 1,60 Mark für das Liter Alkohol erhoben. Die Abgabe wird 
nicht gestundet.  
§ 23. 
Verwaltungskosten. 
Für die Erhebung und Verwaltung der Verbrauchsabgabe wird den 
Bundesstaaten nach näherer Bestimmung des Bundesrats eine Vergütung von 
8 Hundertteilen der Gesamteinnahme gewährt. 
Zweiter Abschnitt. 
Kontingent. 
§ 24. 
Gesamtkontingent. 
Das im Brennereibetriebsjahr 1907/08 nach den Vorschriften des bisherigen 
Branntweinsteuergesetzes festgesetzte Gesamtkontingent bleibt bis zum 30. September 
1918 in Geltung. Anderweit festgesetzt wird das Gesamtkontingent zuerst im 
Betriebsjahr 1917/18 und demnächst in jedem zehnten Jahre für die folgenden 
zehn Betriebsjahre (Kontingentsabschnitt) nach dem Durchschnitte der Branntwein- 
mengen, die innerhalb der letzten drei Jahre in den verbrauchsabgabenpflichtigen 
Inlandsverbrauch übergegangen sind. 
§ 25. 
Übersteigt in einem Betriebsjahre die Menge des unter Anrechnung auf 
das Kontingent hergestellten Branntweins die Menge des gegen Entrichtung der 
Verbrauchsabgabe in den Inlandsverbrauch gelangten Branntweins, so kann der 
Bundesrat das Gesamtkontingent für das folgende Betriebsjahr, erforderlichenfalls 
auch je für ein weiteres Betriebsjahr desselben Kontingentsabschnitts, auf die 
zuletzt bezeichnete Branntweinmenge herabsetzen. 
§ 26. 
Von der nach §§ 24, 25 zum niedrigeren Abgabensatze zugelassenen Jahres- 
menge Branntwein (Gesamtkontingent) wird der Anteil, der im Königreiche Bayern, 
im Königreiche Württemberg, im Großherzogtume Baden und in den Hohen- 
zollernschen Landen hergestellt werden darf, in der Weise ermittelt, daß jedem 
der bezeichneten Staaten und Landesteile auf den Kopf seiner Bevölkerung zwei 
Drittel derjenigen Litermenge Alkohol zugeteilt werden, welche sich auf den Kopf 
der Gesamtbevölkerung der Branntweinsteuergemeinschaft ergibt, wenn das Gesamt- 
kontingent nach der Kopfzahl der letzteren verteilt wird. Bei den hiernach erforder- 
lichen Berechnungen sind die bei der letzten Volkszählung ermittelten Bevölkerungs- 
ziffern zu Grunde zu legen.
        <pb n="683" />
        — 667 — 
Die Festsetzung der Jahresmenge, die von der einzelnen Brennerei zu dem 
niedrigeren Abgabensatze hergestellt werden darf (Einzelkontingent), erfolgt durch 
die Landesbehörden. 
§ 27. 
Einzelkontingente. 
1. Allgemeine Vorschriften. 
Landwirtschaftliche Brennereien und Obstbrennereien, die zum gewerblichen 
Betriebe (§ 13) übergehen, dürfen Branntwein zu dem niedrigeren Abgabensatze 
nicht herstellen. Bei landwirtschaftlichen Brennereien, die zur Hefenerzeugung 
übergehen, tritt jedoch nur eine Kürzung des Kontingents (§§ 33, 39) ein. 
§ 28. 
Landwirtschaftliche Brennereien und Obstbrennereien, die in einem Betriebs- 
jahre nicht mehr als 10 Hektoliter Alkohol herstellen, werden zum Kontingente 
nicht veranlagt und dürfen ihr gesamtes Erzeugnis zum niedrigeren Abgabensatze 
herstellen. 
§ 29. 
2. Festsetzung der Einzelkontingente. 
Die im Betriebsjahr 1907/08 nach den Vorschriften des bisherigen Brannt- 
weinsteuergesetzes festgesetzten Kontingente bleiben, unbeschadet der Vorschriften in 
den §§ 25, 39, bis zum 30. September 1918 in Geliung. Für den folgenden 
Kontingentsabschnitt erfolgt die Neufestsetzung im Betriebsjahr 1917/18. Dem- 
nächst werden von zehn zu zehn Jahren für die einzelnen am Kontingente bereits 
beteiligten Brennereien und für die inzwischen entstandenen landwirtschaftlichen 
Brennereien (§ 10) und Obstbrennereien (§ 12), mit Ausnahme der Kleinbrennereien, 
die Jahresmengen Branntwein, die sie zu dem niedrigeren Abgabensatze herstellen 
dürfen, neu bemessen. Die Neufestsetzung erfolgt im Laufe des letzten Jahres 
des jeweiligen Kontingentsabschnitts für die folgenden zehn Betriebsjahre. 
§ 30. 
Regelmaͤßiges Verfahren. 
Für die am Kontingente bereits beteiligten Brennereien werden die von 
ihnen in den letzten zehn Betriebsjahren durchschnittlich zum niedrigeren Abgaben- 
satze hergestellten Alkoholmengen in Rechnung gestellt. 
§ 31. 
Bei Brennereien, die in einem oder mehreren der zehn Jahre ihre Kontingente 
überhaupt nicht oder nicht vollständig hergestellt haben, werden für diese Jahre 
gleichwohl die vollen den Kontingenten entsprechenden Alkoholmengen als hergestellt 
angenommen, wenn wenigstens in zwei von den zehn Jahren die Kontingente 
vollständig hergestellt worden sind.
        <pb n="684" />
        — 668 — 
§ 32. 
Bei Obstbrennereien werden die ihren Kontingenten entsprechenden Alkohol- 
mengen auch dann als hergestellt angenommen, wenn diese in den letzten zehn 
Betriebsjahren überhaupt nicht oder nicht vollständig hergestellt worden sind. 
§ 33. 
Die für die einzelne Brennerei in Rechnung zu stellende Alkoholmenge wird, 
1. wenn eine dickmaischende Getreidebrennerei während der letzten zehn 
Betriebsjahre zur Hefenerzeugung nach dem Wiener Verfahren über- 
gegangen ist, um drei Siebentel, wenn sie zur Hefenerzeugung nach 
dem Würzeverfahren (Lüftungsverfahren) übergegangen ist, um zwei 
 Drittel 
2. wenn eine Brennerei, die zuvor andere Stoffe als Getreide verarbeitet 
hat, in dieser Zeit zur Hefenerzeugung nach dem Wiener Verfahren 
übergegangen ist, um die Hälfte, wenn sie zur Hefenerzeugung nach 
dem Würzeverfahren übergegangen ist, um zwei Drittel, und wenn sie 
zur Getreideverarbeitung ohne Hefenerzeugung übergegangen ist, um 
ein Achtel, 
3. wenn eine Brennerei in dieser Zeit von der Hefenerzeugung nach dem 
Wiener Verfahren zur Hefenerzeugung nach dem Würzeverfahren über- 
gegangen ist, um die Hälfte 
gekürzt. Hat der Übergang nur teilweise stattgefunden, so erfolgt Kürzung zu 
einem entsprechenden Teile. Bei Wiederholung eines Betriebswechsels derselben 
Art findet eine nochmalige Kürzung nur insoweit statt, als die Änderung der 
Betriebsart bei der früheren Kürzung noch nicht berücksichtigt ist. 
§ 34. 
Veranlagung zum Kontingente. 
Die Veranlagung zum Kontingente findet statt: 
1. für die bis zum Beginne des letzten Jahres des jeweiligen Kontingents- 
abschnitts neu entstandenen und betriebsfähig hergerichteten landwirt- 
schaftlichen Brennereien und Obstbrennereien;  
2. für diejenigen am Kontingente bereits beteiligten landwirtschaftlichen 
Brennereien, deren wirtschaftliche Lage durch Verringerung oder Ver- 
größerung der regelmäßig beackerten oder sonst landwirtschaftlich 
genußen Fläche während der letzten zehn Betriebsjahre eine wesentliche 
Veränderung erfahren hat;  
3. für diejenigen landwirtschaftlichen Brennereien, welche als dickmaischende 
Getreidebrennereien am Kontingente beteiligt waren und im Laufe der 
letzten zehn Jahre dauernd zur Verarbeitung von Kartoffeln über- 
gegangen sind;
        <pb n="685" />
        — 669 — 
4. für diejenigen landwirtschaftlichen Brennereien, bei deren früherer 
Veranlagung wesentliche Veränderungen der landwirtschaftlich genutzten 
Fläche unberücksichtigt geblieben sind;  
5. auf Antrag des Brennereibesitzers für diejenigen landwirtschaftlichen 
Brennereien, deren Kontingent in einem besonders starken Miß- 
verhältnisse zu ihrer landwirtschaftlich genutzten Fläche, zu dem wirt- 
schaftlichen Bedürfnis und zu dem Kontingente wirtschaftlich gleich- 
gestellter Brennereien, welche in demselben Verwaltungsbezirke gelegen 
sind, steht. 
§ 35. 
Für die im § 34 bezeichneten Brennereien ist nach dem Umfang ihrer 
Betriebseinrichtungen, bei landwirtschaftlichen Brennereien unter Berücksichtigung 
der beackerten oder sonst landwirtschaftlich genutzten Fläche und der gesamten 
wirtschaftlichen Verhältnisse sowie des Betriebsumfanges anderer am Kontingente 
beteiligter Brennereien, nach Anhörung von zwei Sachverständigen aus den 
Kreisen der Besitzer landwirtschaftlicher Brennereien diejenige Alkoholmenge zu 
ermitteln, deren jährliche Herstellung als angemessen zu erachten ist. Von dieser 
Menge ist derjenige Teil in Rechnung zu stellen, welcher dem Verhältnis 
entspricht, das in den ohne Veranlagung am Kontingente zu beteiligenden 
Brennereien derselben Art zwischen ihrer Gesamterzeugung und der von ihnen 
zum niedrigeren Abgabensatze hergestellten Alkoholmenge während der letzten zehn 
Jahre durchschnittlich bestanden hat. 
§ 36. 
Falls die auf Grund der §§ 30 bis 35 in Rechnung zu stellende Alkohol- 
menge 150 000 Liter übersteigt, wird sie um ein Zehntel, falls sie 100 000 Liter 
übersteigt, wird sie um ein Zwanzigstel, jedoch nicht unter den Betrag von 
100 000 Liter herabgesetzt. Bei landwirtschaftlichen Genossenschaftsbrennereien, 
die als solche bereits am 1. April 1895 bestanden haben, wird die in Rechnung 
zu stellende Alkoholmenge, auch wenn sie 150 000 Liter übersteigt, nur um ein 
Zwanzigstel, jedoch nicht unter den Betrag von 100 000 Liter herabgesetzt. 
§ 37. 
Die auf Grund der §§ 34, 35 in Rechnung zu stellende Alkoholmenge 
darf im Falle einer Neubeteiligung am Kontingent oder einer Kontingents- 
erhöhung für eine landwirtschaftliche Brennerei 40 000 Liter, für eine Obst- 
brennerei 6000 Liter nicht überschreiten. 
§ 38. 
Die auf Grund der §§ 33 bis 37 neu zugeteilten Kontingente sind bei der 
nächsten Neubemessung auch für das letzte Jahr des vorangegangenen Kontingents- 
abschnitts in Rechnung zu stellen. 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 108
        <pb n="686" />
        — 670 — 
§ 39. 
Die im § 33 für den Fall der Neufestsetzung der Einzelkontingente vor- 
gesehenen Kontingentsminderungen sind, unbeschadet der endgültigen Festsetzung 
der Kontingente am Schlusse jedes Abschnitts, nach den dort bezeichneten Grund- 
sätzen schon am Schlusse jedes Betriebsjahrs vorzunehmen. 
§ 40. 
Obstbrennereien, denen ein Kontingent überhaupt nicht oder nur in Höhe 
von 10 Hektoliter Alkohol zugewiesen ist, dürfen für jedes Jahr des Kontingents- 
abschnitts bis zu 10 Hektoliter Alkohol zum niedrigeren Abgabensatz in beliebigen 
Jahren dieses Abschnitts herstellen.  
Obstbrennereien der im § 12 Abs. 1 angegebenen Art, die ein Kontingent 
von mehr als 10, aber nicht mehr als 50 Hektoliter Alkohol haben, dürfen 
diejenige Kontingentsmenge, welche sie in einem Betriebsjahre nicht abgebrannt 
haben, im nächsten oder nächstfolgenden Betriebsjahr innerhalb des Kontingents- 
abschnitts mitabbrennen. Ebenso dürfen Obstbrennereien dieser Art das Kontingent 
eines Jahres mit dem der folgenden zwei Jahre innerhalb desselben Kontingents- 
abschnitts, unbeschadet der Vorschrift im § 25, im voraus abbrennen. 
§ 41. 
Branntweinerzeugung auf einer fremden Brennvorrichtung. 
Wollen Besitzer von selbsterzeugtem Obste, Weine oder von selbstgewonnenen 
Trestern sowie von Beeren und Wurzeln diese Stoffe auf einer fremden Brenn- 
vorrichtung verarbeiten, weil sie eine eigene Brennvorrichtung nicht haben, so 
darf ihnen dazu nach näherer Bestimmung des Bundesrats gestattet werden, 
für jedes Jahr des Kontingentsabschnitts bis zu 50 Liter Alkohol zum niedrigeren 
Verbrauchsabgabensatz in beliebigen Jahren dieses Abschnitts herzustellen. 
Dritter Abschnitt. 
Betriebsauflage. 
§ 42. 
Höhe. 
Außer der Verbrauchsabgabe wird von der erzeugten Alkoholmenge eine 
Betriebsauflage erhoben, und zwar für die Erzeugung: 
bis zu 50 Hektolitern ....... 4,00 Mark 
über 50 bis 100 〃............. 4,50〃 
〃100〃150 〃............. 5,00〃 
〃 150〃 200 〃............. 5,50〃 
〃200〃300〃............. 6,00 〃
        <pb n="687" />
        — 671 — 
über 300 bis 400 Hektoliter ............. 6,80 Mark 
〃400 〃600 〃............ 7,00 〃 
〃 600 〃800 〃 ..........   7,50 〃 
〃 800 〃1000 〃 ........ 8,00 〃 
〃 1000 〃1200 〃......... 8,50〃 
〃 1200 〃 1400 〃..........       9,00 〃 
〃 1400 〃1600〃 ......... 9,50〃 
〃 1600 〃 1800〃 ........ 10,00〃 
〃 1800 〃2000〃   .........    10,50 〃 
〃 2000 〃2200〃......... 11,00 〃 
〃 2200 〃 2400 〃............. 11,50〃 
〃2400 〃 2600 〃............. 12,00 〃 
〃 2600 〃2800〃........... 12,50 〃 
〃 2800 〃3000〃 ........... 13,00 〃 
〃 3000 Hektoliter .......... 14,00〃 
vom Hektoliter Alkohol. 
§ 43. 
Die Betriebsauflage (§ 42) erhöht sich: 
1. während der Monate, in denen eine Brennerei mit Hefenerzeugung 
betrieben wird, um 3 Mark, 
2. bei landwirtschaftlichen Brennereien die im Laufe des Betriebsjahrs 
Kartoffeln oder Mais verarbeiten, für den in der Zeit vom 16. Juni 
bis einschließlich 15. September hergestellten Branntwein, unbeschadet 
der Vorschrift in Nr. 1, um 3 Mark, 
3. bei gewerblichen Brennereien, unbeschadet der Vorschrift in Nr. 1, um 
4 Mark 
für das Hektoliter Alkohol; 
4. bei solchen am Kontingent  beteiligten Brennereien, die Rübenstoffe 
(Melasse, Rüben oder Rübensaft) oder Zellstoffe verarbeiten, sofern sie 
in einem Betriebsjahr eine Alkoholmenge herstellen, die das im Be- 
triebsjahr 1894/95 innegehabte Kontingent um mehr als ein Fürftel 
übersteigt, unbeschadet der Vorschriften in Nr. 1 und 3, um 3 Mark 
für jedes weitere Hektoliter Alkohol; 
5. bei den nach dem 30. Juni 1895 betriebsfähig hergerichteten und den 
neu entstehenden Brennereien, die Rüben- oder Zellstoffe verarbeiten, 
unbeschadet der Vorschriften in Nr. 1 und 3, um 5 Mark für das 
Hektoliter Alkohol. 
§ 44. 
Vor dem 1. Oktober 1908 betriebsfähig hergerichtete Kleinbrennereien sind 
für eine Jahreserzeugung von nicht mehr als 10 Hektoliter, die im § 41 bezeich- 
neten Brenner sind für eine Jahreserzeugung von nicht mehr als 50 Liter Alkohol, 
108
        <pb n="688" />
        — 672 — 
nach dem 30. September 1908 betriebsfähig hergerichtete Kleinbrennereien, die in 
einem Betriebsjahre nicht mehr als 30 Liter Alkohol erzeugen, sind für diese 
Jahreserzeugung von der Betriebsauflage befreit. 
§ 45. 
Die in den §§ 42, 43 vorgesehene Betriebsauflage wird ermäßigt: 
1. für die vor dem 1. Oktober 1908 betriebsfähig hergerichteten Brennereien 
mit einer Jahreserzeugung 
von mehr als 10, aber nicht mehr als 50 Hektoliter Alkohol auf 
ein Zehntel, 
von mehr als 50, aber nicht mehr als 100 Hektoliter Alkohol 
auf zwei Zehntel, 
von mehr als 100, aber nicht mehr als 200 Hektoliter Alkohol 
auf drei Zehntel,  
von mehr als 200, aber nicht mehr als 300 Hektoliter Alkohol 
auf acht Zehntel; 
2. für die vor dem 1. Oktober 1908 betriebsfähig hergerichteten Brennereien, 
die ausschließlich Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste ver- 
arbeiten, bei einer Jahreserzeugung von mehr als 300, aber nicht 
mehr als 600 Hektoliter auf acht Zehntel; 
3. für landwirtschaftliche Genossenschaftsbrennereien, die als solche bereits 
vor dem 1. April 1895 bestanden haben, für den Umfang des damaligen 
Betriebs auf acht Zehntel.  
§ 46. 
Die im § 43 unter Nr. 2 vorgesehene Erhöhung findet auch statt, soweit 
der Betrieb vom 16. September bis einschließlich 15. Juni 8½ Monate über- 
schreitet. 
§ 47. 
Die im § 43 unter Nr. 4 vorgeschriebene Erhöhung tritt auch bei solchen 
vor dem 1. Juli 1895 betriebsfähig hergerichteten Rübenstoff- und Zellstoff- 
brennereien ein, die ein Kontingent nicht erhalten haben, soweit ihre Erzeugung 
der besonderen Brennsteuer nach § 43a Abs. 5 des bisher geltenden Branntwein- 
steuergesetzes unterlegen hat. 
Geht eine dieser Brennereien zur Erzeugung von Hefe über, so wird von 
dem betreffenden Betriebsjahr ab die Alkoholmenge, welche der um 3 Mark 
erhöhten Betriebsauflage nicht unterliegt, um die Hälfte gekürzt. 
§ 48. 
Überbrand. 
Für den außerhalb des Durchschnittsbrandes (§§ 61 ff.) hergestellten Brannt- 
wein (Überbrand) erhöht sich die auf Grund der §§ 42, 43 und 45 bis 47 für 
die einzelne Brennerei berechnete Betriebsauflage um fünf Zehntel, jedoch 
1. bei den gewerblichen Brennereien mindestens auf 22 Mark,
        <pb n="689" />
        — 673 — 
2. bei den übrigen Brennereien, mit Ausnahme derjenigen, welche aus- 
schließlich Wein, Weinhefe, Weintrester, Zwetschen oder Kirschen ver- 
arbeiten, mindestens auf 18 Mark, 
3. während der Monate, in denen eine Brennerei mit Hefenerzeugung 
betrieben wird, mindestens auf 25 Mark 
für das Hektoliter Alkohol. 
Wird der Durchschnittsbrand auf Grund des § 69 gekürzt, so erhöht sich 
die Betriebsauflage für den Überbrand für jedes Hundertteil, um das gekürzt 
wird, auf die Dauer der Kürzung um 1 Mark, jedoch im ganzen um nicht 
mehr als 6 Mark für das Hektoliter Alkohol. 
§ 49. 
Kleinbrennereien und die im § 41 bezeichneten Brenner haben eine Betriebs- 
auflage von 0,20 Mark für das Liter Alkohol zu entrichten, soweit sie Brannt- 
wein herstellen, der dem höheren Verbrauchsabgabensatz unterliegt. 
§ 50. 
Fälligkeit. 
Die Betriebsauflage ist zu entrichten, sobald die erzeugte Alkoholmenge in 
der Brennerei amtlich festgestellt (§§ 97, 98) oder die abgabenpflichtige Alkohol- 
menge berechnet ist (§ 15). 
§ 51. 
Zur Entrichtung der Betriebsauflage ist der Brennereibesitzer verpflichtet. 
Eine Stundung findet nicht statt. 
§ 52. 
Verwaltung und Verwendung der Betriebsauflage. 
Die Einnahmen aus der Betriebsauflage sind für sich zu verwalten und 
nach Maßgabe der §§ 54 ff. zu verwenden. 
§ 53. 
Für die Erhebung und Verwaltung der Betriebsauflage wird eine besondere 
Vergütung nicht gewährt. 
§ 54. 
Vergütung der Betriebsauflage. 
Aus den Einnahmen an Betriebsauflage und dem daraus angesammelten 
Geldbestande (§ 59) werden für vollständig vergällten, für den mit anderen 
Mitteln als Essig unvollständig vergällten und für ausgeführten Branntwein 
Vergütungen gezahlt.
        <pb n="690" />
        — 674 — 
§ 55. 
Der Vergütungssatz für vollständig vergällten Branntwein ist doppelt so 
hoch zu bemessen wie für den mit anderen Mitteln als Essig unvollständig ver- 
gällten Branntwein. Im Falle der Ausfuhr soll der Vergütungssatz den Satz 
für unvollständig vergällten Branntwein nicht übersteigen; sofern indessen im 
Ausland eine höhere Vergütung gewährt wird, kann er nach näherer Bestim- 
mung des Bundesrats für die Dauer dieser Begünstigung entsprechend erhöht 
werden. 
Die Vergütungssätze sind vom Bundesrate mindestens einmal im Jahre 
nachzuprüfen und gegebenenfalls dergestalt zu erhöhen oder zu ermäßigen, daß 
die Ausgaben nicht uber die verfügbaren Geldmittel hinausgehen. 
Für das Betriebsjahr 1909/10 werden die Vergütungssätze für vollständig 
vergällten Branntwein auf 18 Mark und für unvollständig vergällten Brannt- 
wein auf 9 Mark festgesetzt. 
§ 56. 
Der Bundesrat wird ermächtigt, den Vergütungssatz für vollständig ver- 
gällten Branntwein zu gewähren: 
1. für Branntwein, der zur Herstellung von Bleiweiß und essigsauren 
Salzen mit einem anderen Mittel als Essig unvollständig vergällt wird; 
2. bei der Ausfuhr von Likör und aus Zwetschen oder Kirschen her- 
gestelltem Branntwein in Flaschen bis zu einem Liter oder in Fässern 
bis zu 100 Liter Raumgehalt. 
§ 57. 
Bei der Ausfuhr von Trinkbranntweinen aus dem freien Verkehre sowie 
von Erzeugnissen, zu deren Herstellung Branntwein) auch unvollständig ver. 
gällter Branntwein, verwendet worden ist, kann nach näherer Bestimmung des 
Bundesrats eine Vergütung aus der Betriebsauflage in gleicher Höhe wie bei 
der Ausfuhr von Branntwein gewährt werden. 
§ 58. 
Für Branntwein, der unter amtlicher Überwachung durch Verdunstung 
oder sonst durch natürliche Einflüsse verloren geht, kann nach näherer Bestim- 
mung des Bundesrats eine Vergütung in derselben Höhe wie für vollständig 
vergällten Branntwein gewährt werden. 
§ 59. 
Aus den Einnahmen an Betriebsauflage kann ein Geldbestand angesammelt 
werden, der 40 Millionen Mark nicht überschreiten soll. Die näheren Bestim- 
mungen trifft der Bundesrat.
        <pb n="691" />
        — 675 — 
§ 60. 
Die in den §§ 9, 18 und im siebenten Abschnitte hinsichtlich der Brannt- 
weinverbrauchsabgabe gegebenen Vorschriften sind auf die Betriebsauflage ent- 
sprechend anzuwenden.  
Vierter Abschnitt. 
Durchschnittsbrand. 
§ 61. 
1. Bestehende Brennereien. Regelmäßiges Verfahren. 
Für die vor dem 1. Oktober 1907 betriebsfähig hergerichteten gewerblichen 
Hefebrennereien wird die ihren Betriebsumfang darstellende Jahresmenge nach 
dem Durchschnitte der von ihnen in den Betriebsjahren 1902/03 bis 1906/07 
erzeugten Alkoholmengen ermittelt und nach Minderung um 10 Hundertteile als 
Durchschnittsbrand festgesetzt. 
Bei solchen am Kontingente beteiligten Brennereien, welche Rübenstoffe 
verarbeiten, und bei den vor dem 1. Juli 1895 betriebsfähig hergerichteten 
Brennereien dieser Art, die am Kontingente nicht beteilt sind, wird der Durch- 
schnittsbrand in Höhe derjenigen Menge abzüglich 10 Hundertteile festgesetzt, 
welche diese Brennereien bisher auf Grund der Vorschriften des § 43a Abs. 5 
des bisher geltenden Branntweinsteuergesetzes als der besonderen Brennsteuer nicht 
unterliegend herstellen durften. 
Für alle übrigen vor dem 1. Oktober 1907 betriebsfähig hergerichteten 
Brennereien, mit Ausnahme der Kleinbrennereien, wird die ihren Betriebsumfang 
darstellende Jahresmenge nach dem Durchschnitte der von ihnen in den Betriebs- 
jahren 139705 bis 1906/07 erzeugten Alkoholmengen unter Weglassung der 
höchsten und der geringsten Jahresziffer, auf Antrag unter Weglassung der 
beiden höchsten und der beiden geringsten Jahresziffern, ermittelt und, soweit 
nicht in den §§ 62 ff. Ausnahmen vorgesehen sind, als Durchschnittsbrand festgesetzt. 
Jahre, in denen ein Betrieb nicht stattgefunden hat, bleiben in den Fällen 
des Abs. 1 und 3 außer Ansatz. § 62. 
Für landwirtschaftliche Brennereien, die an den Betriebseinschränkungen 
der Mehrzahl der Brennereien in den Betriebsjahren 1902/03 und 1906/07 
teilgenommen haben, werden bei Berechnung des Durchschnittsbrandes (§ 61) die 
erzeugten Alkoholmengen dieser beiden Jahre mit einer Erhöhung um je 
10 Hundertteile in Ansatz gebracht. 
§ 63. 
Veranlagung. 
Für landwirtschaftliche, vor dem 1. Oktober 1907 betriebsfähig hergerichtete 
Brennereien,  
1. deren wirtschaftliche Lage durch Verringerung oder Vergrößerung der 
regelmäßig beackerten oder sonst landwirtschaftlich genutzten Fläche
        <pb n="692" />
        — 676 — 
während der Betriebsjahre 1897/98 bis 1906/07 eine wesentliche Ver- 
änderung erfahren hat, oder 
2. die erst nach dem 30. September 1897 betriebsfähig hergerichtet 
worden sind, 
ist die den Durchschnittsbrand darstellende Jahresmenge nach dem Umfang ihrer 
Betriebseinrichtungen unter Berücksichtigung der beackerten oder sonst landwirt- 
schaftlich genutzten Fläche und der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse sowie 
des Betriebsumfanges anderer auf Grund der Vorschriften in den §§ 61, 62 
am Durchschnittsbrande zu beteiligender Brennereien nach Anhörung von zwei 
Sachverständigen aus den Kreisen der Besitzer landwirtschaftlicher Brennereien zu 
ermitteln. Im Falle der Vergrößerung der Ackerfläche erfolgt die Veranlagung 
nur auf Antrag. Der Durchschnittsbrand soll die Jahresmenge nicht über- 
schreiten, die durchschnittlich in den Jahren, in denen ein Betrieb stattgefunden 
hat, erzeugt worden ist. 
Eine wesentliche Veränderung der wirtschaftlichen Lage der Brennerei ist 
nur in den Fällen anzunehmen, in denen eine solche bei der Veranlagung zum 
Kontingent in den Jahren 1902 /03 oder 1907/08 berücksichtigt worden ist. 
Die Grundsätze für die Veranlagung bestimmt der Bundesrat. 
§ 64. 
Für Brennereien, denen auf Grund des bisher geltenden Branntwein- 
steuergesetzes ein Kontingent zugeteilt ist, wird der Durchschnittsbrand mindestens 
in Höhe dieses Kontingents festgesetzt.  
Bei den nach dem 30. September 1902 betriebsfähig hergerichteten land- 
wirtschaftlichen Brennereien soll der Durchschnittsbrand über  1400 Hektoliter 
Alkohol nicht hinausgehen. 
§ 65. 
Für gewerbliche Brennereien, die ihren Betrieb erst nach dem 30. September 
1905, aber vor dem 1. Oktober 1908 aufgenommen haben, wird der Durchschnitts- 
brand unter Berücksichtigung ihrer gewerblichen Anlagen und ihres Gewerbe- 
betriebs sowie des für andere gewerbliche Brennereien festgesetzten Durchschnitts- 
brandes nach Anhörung von Sachverständigen aus den Kreisen der Besitzer ge- 
werblicher Brennereien festgesetzt. 
§ 66. 
Ergeben sich für einzelne Brennereien aus der Bemessung des Durch- 
schnittsbrandes nach den Vorschriften in den §§ 61 bis 65 besondere Härten, so 
kann der Bundesrat zu ihrer Beseitigung eine Erhöhung des Durchschnitts- 
brandes vom 1. Oktober 1911 ab eintreten lassen. Der Gesamtbetrag der Er- 
höhungen darf 50 000 Hektoliter Alkohol nicht übersteigen; auch dürfen nur 
Anträge berücksichtigt werden, die vor dem 1. Oktober 1910 bei der zuständigen 
Verwaltungsbehörde eingegangen sind.
        <pb n="693" />
        — 677 — 
§ 67. 
Der Bundesrat wird ermächtigt, für die nach dem 30. September 1907, 
aber vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes betriebsfähig hergerichteten Brennereien 
aus Gründen der Billigkeit einen Durchschnittsbrand festzusetzen. Gründe der 
Billigkeit sind in der Regel nicht als vorliegend zu rachten, wenn die Verträge 
über den Bau des Brennereigebäudes sowie über die Lieferung der erforderlichen 
Maschinen und Brenngeräte erst nach dem 31. März 1908 rechtsverbindlich ab- 
geschlossen oder wenn das Brennereigebäude erst nach dem 30. September 1908 
fertiggestellt oder die Maschinen und Brenngeräte erst nach diesem Tage geliefert 
worden sind. 
§ 68. 
Der Durchschnittsbrand wird in den Fällen der §§ 61 bis 67 ohne zeit- 
liche Begrenzung festgesetzt. 
  
§ 69. 
Der Bundesrat kann unter Berücksichtigung der angesammelten Brannt- 
weinbestände und des Verbrauchs an Branntwein im Vorjahre festsetzen, um 
wieviel Hundertteile der Durchschnittsbrand der einzelnen Brennereien für die 
Dauer des Betriebsjahrs zu erhöhen oder unbeschadet des Kontingents zu kürzen ist. 
§ 70. 
2. Neu entstehende Brennereien. 
Nach dem 30. September 1907 betriebsfähig hergerichtete Brennereien 
haben, unbeschadet eines auf Grund der §§ 65, 67 für sie festgesetzten Durch- 
schnittsbrandes, für allen außerhalb des Kontingents (§§ 24 ff.) hergestellten 
Branntwein die Betriebsauflage für den Überbrand (§ 48) zu entrichten. Sofern 
indessen der gemäß §§ 61 bis 67 festgesetzte Durchschnittsbrand auf Grund des 
§ 69 in den einzelnen Jahren über 100 Hundertteile hinaus erhöht wird, nehmen 
sie an der Erhöhung in demselben Verhältnisse teil, wie die älteren Brennereien. 
§ 71. 
Wechsel im Betriebe. 
Landwirtschaftliche Brennereien und Obstbrennereien, die zum gewerblichen 
Betrieb übergehen, verlieren ihren Durchschnittsbrand zur Hälfte. 
§ 72. 
 Vergällungspflicht. 
Vollständig zu vergällen ist: 
1. bei den Brennereien, die Hefe nach dem Würzeverfahren herstellen, 
derjenige Teil ihrer Erzeugung, welcher über 35 Hundertteile des Durch- 
schnittsbrandes hinausgeht; 
2. bei den übrigen Brennereien derjenige Teil der Erzeugung, welcher 
über 70 Hundertteile des Durchschnittsbrandes hinausgeht. 
Reichs- Gesetzbl. 1909. 109
        <pb n="694" />
        — 678 — 
Bei den am Kontingente beteiligten Brennereien ist jedoch mindestens der 
„Branntwein von der Vergällungspflicht freizulassen, der innerhalb des Kontingents 
erzeugt worden ist. 
Bei den Brennereien, die ihr Erzeugnis ganz oder zum überwiegenden 
Teil zu gebrauchsfertigem Trinkbranntweine von nicht mehr als 50 Hundert- 
teilen Alkoholgehalt verarbeiten und selbst vertreiben, ist auf Antrag an Stelle 
der nach Abs. 1 oder 2 freibleibenden Alkoholmengen der Branntwein von der 
Vergällungspflicht freizulassen, der einer Alkoholmenge gleichkommt, welche von 
diesen Brennereien selbst im Durchschnitte der Betriebsjahre 1903 /04 bis 1907/08 
nachweislich zu Trinkbranntwein weiter verarbeitet und vertrieben worden ist. 
Anträge dieser Art dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie vor dem 1. Juli 
1910 gestellt worden sind.  
Die Vergällungspflicht gilt in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 als erfüllt, 
wenn der vergällungspflichtige Branntwein ausgeführt oder wenn nachgewiesen 
wird, daß eine gleiche Menge Branntwein, die der Vergällungspflicht nicht 
unterlag, vollständig vergällt oder ausgeführt worden ist. Als Ausfuhr von 
Branntwein gilt nach näherer Bestimmung des Bundesrats auch die Ausfuhr 
von Erzugnissen,  zu deren Herstellung Branntwein verwendet worden ist. 
Von der Vergällungspflicht befreit ist Branntwein 
1. aus Brennereien mit einer Jahreserzeugung von nicht mehr als 
100 Hektoliter Alkohol; 
2. aus Obstbrennereien; 
3. aus Brennereien, bie ausschließlich Roggen, Weizen, Buchweizen, 
Hafer oder Gerste verarbeiten und nicht Hefe nach dem Würzeverfahren 
herstellen. 
Die näheren Bestimmungen trifft der Bundesrat; er wird ermächtigt, die 
von der Vergällungspflicht befreite Branntweinmenge in den Fällen des Abs. 1 
zu erhöhen oder herabzusetzen. 
  
  
  
  
  
Fünfter Abschnitt. 
Überwachung der Branntweinerzengung. 
§ 73. 
Anzeige über die Brenn- und Wiengeräte. 
Die Anfertigung, der Erwerb und der Besitz von Brenn- oder Wiengeräten 
ist der Verwaltungsbehörde anzuzeigen, soweit dies nicht schon auf Grund der 
bisherigen Vorschriften geschehen ist. 
§ 74. 
Anmeldung der Brennerei. 
Wer eine Branntweinbrennerei errichten will, hat die Baupläne, bevor 
mit ihrer Ausführung begonnen wird, der Verwaltungsbehörde vorzulegen. Die
        <pb n="695" />
        — 679 — 
Verwaltungsbehörde bestimmt bei Verschlußbrennereien insbesondere, welche bau- 
lichen Einrichtungen zur Sicherung der Verbrauchsabgabe nach Maßgabe der 
§§ 82 bis 88 getroffen werden sollen. Diese Vorschriften sind entsprechend an- 
zuwenden, wenn der Umbau einer Brennerei beabsichtigt wird. Für Abfindungs- 
brennereien können Ausnahmen zugelassen werden. 
§ 75. 
Spätestens vierzehn Tage vor der erstmaligen Eröffnung des Betriebs 
einer Brennerei hat der Brennereibesitzer, soweit dies nicht schon auf Grund der 
bisherigen Vorschriften geschehen ist, der Verwaltungsbehörde die Brennereiräume 
und die mit der Brennerei in Verbindung stehenden oder unmittelbar an sie an- 
grenzenden Räume unter Einreichung eines Grundrisses sowie die Brennvor- 
richtungen, die Gefäße, in denen der Branntwein bis zu seiner Abnahme (§ 97) 
aufbewahrt wird, die Meßuhren sowie die Maischbottiche unter Angabe ihrer 
Stellung und auf Verlangen der Verwaltungsbehörde auch den Einzelraumgehalt 
der Gefäße nach Litern schriftlich anzumelden. 
Der Bundesrat wird ermächtigt, Erleichterungen zuzulassen und für Ab- 
findungsbrennereien noch andere Geräte der Anmeldepflicht zu unterwerfen. 
§ 76. 
Vermessung und  Bezeichnung der Brennereigeräte. 
Die angemeldeten Gefäße können amtlich vermessen und gestempelt werden; 
sie sind vom Brennereibesitzer nach näherer Anordnung der Verwaltungsbehörde 
mit einer Nummer und der Angabe des Raumgehalts zu versehen. Diese Be- 
zeichnung ist gehörig zu erhalten und nötigenfalls zu erneuern. 
§ 77. 
Aufbewahrung der Brennereigeräte. 
Die angemeldeten Brennereigeräte sind in den Brennereiräumen an den 
im Grundrisse dafür angegebenen Plätzen aufzubewahren. Die Verwaltungs- 
behörde kann Ausnahmen zulassen. 
§ 78. 
Veränderung im Gerätestande. 
Besitzer von Brennereien dürfen anmeldepflichtige Brennereigeräte, andere 
Personen dürfen Brenn- und Wiengeräte weder ganz noch teilweise aus den 
Händen geben, bevor fie der Verwaltungsbehörde den Empfänger angezeigt und 
eine Bescheinigung hierüber erhalten haben. 
§ 79. 
Sollen angemeldete Brennereigeräte an einem anderen Platze aufgestellt 
oder geändert werden oder kommen anmeldepflichtige Brennereigeräte in Zugang, 
so hat der Brennereibesitzer dies der Verwaltungsbehörde anzuzeigen. Gleiche 
Anzeige ist erforderlich über jede Änderung in Ansehung der angemeldeten Räume. 
109
        <pb n="696" />
        — 680 — 
§ 80. 
Wechsel im Besitze der Brennerei. 
Jeder Wechsel im Besitz einer Brennerei ist der Verwaltungsbehörde binnen 
einer Woche vom neuen und in den Fällen freiwilliger Besitzübertragung auch 
vom bisherigen Besitzer anzuzeigen. 
§ 81. 
Außergebrauchsetzen von Geräten. 
Maischgeräte und Brennvorrichtungen dürfen für die Zeit, für die sie nicht 
um Brennereibetrieb angemeldet sind, amtlich gegen Benutzung gesichert oder 
burch Anordnung der Verwaltungsbehörde außer Gebrauch gesetzt werden. 
§ 82. 
Sicherung gegen heimliche Entnahme von Branntwein. 
In den Brennereien sind nach näherer Anordnung der Verwaltungsbehörde 
mit den Brennvorrichtungen in fester Verbindung stehende Sammelgefäße aufzu- 
stellen, in die der gesamte gewonnene Branntwein geleitet wird, sowie alle sonstigen 
Einrichtungen zu treffen, welche die Verwaltungsbehörde zur Sicherung gegen 
heimliche Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen oder Brannt- 
wein für erforderlich erachtet. 
§ 83. 
Die Räume zur Aufstellung der Sammelgefäße müssen den Anforderungen 
der Verwaltungsbehörde entsprechen. Der Zugang muß mit Vorrichtungen zur 
Anlegung von amtlichen Kunstschlössern versehen sein. 
§ 84. 
In Fällen, in denen geeignete Räume zur Aufstellung von Sammel- 
gefäßen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten eingerichtet werden 
können, sind auf Anordnung der Verwaltungsbehörde zuverlässige mit der Brenn- 
vorrichtung in fester Verbindung stehende Meßuhren statt der Sammelgefäße 
aufzustellen. 
§ 85. 
Die Meßuhren sollen die Menge des aus der Brennvorrichtung fließenden 
Branntweins und des darin enthaltenen Alkohols fortlaufend anzeigen oder die- 
Menge des Branntweins anzeigen und die spätere amtliche Ermittelung der 
Stärke durch Zurückbehaltung von Proben ermöglichen. 
  
§ 86. 
Die Verwaltungsbehörde kann die Aufstellung von Sammelgefäßen und 
zugleich von Meßuhren verlangen; sie kann die Mindestmenge des zur Abferti- 
gung vorzuführenden Alkohols (§§ 97, 98) im voraus bindend festsetzen.
        <pb n="697" />
        — 681 — 
§ 87. 
Die Brennvorrichtungen, Sammelgefäße und Meßuhren sowie die sie ver- 
bindenden Rohrleitungen und die Sammelgefäßräume sind amtlich so zu sichern, 
daß alkoholhaltige Dämpfe oder Branntwein nicht heimlich abgeleitet oder ent- 
nommen werden können. 
§ 88. 
Der Bundesrat wird ermächtigt, für Brennereien, die bis zum Inkraft- 
treten dieses Gesetzes der Abfindung unterlegen haben, sowie für neu entstehende 
Obstbrennereien Anordnungen zu treffen, die von den Vorschriften der §§ 82 
bis 87 abweichen.  
 § 89. 
Die Verwaltungsbehörde kann den Betrieb einer Brennerei untersagen, 
solange die nach Fh 8 bis 88 erforderlichen amtlichen Sicherungen nicht getroffen 
und die amtlichen Anordnungen in dieser Hinsicht nicht befolgt sind. 
§ 90.  
Der Brennereibesitzer ist verpflichtet, die Brennerei auf seine Kosten den 
§§ 82 bis 88 entsprechend herzurichten und in einem diesen Vorschriften ent- 
sprechenden Zustande zu erhalten. 
  
§ 91. 
Kosten der Anschaffung von Sammelgefäßen. 
Für die vor dem 1. Oktober 1908 entstandenen Brennereien, die bis zum 
Inkrafttreten dieses Gesetzes der Abfindung unterlegen haben, sowie in den Fällen 
des § 86 werden die Kosten der erstmaligen Anschaffung von Sammelgefäßen, 
Meßuhren, Überrohren und Kunstschlössern aus der Reichskasse erstattet. 
§ 92. 
Der Bundeörat wird ermächtigt, in den Fällen des § 91 aus Gründen 
der Billigkeit auch die Kosten der auf Verlangen der Verwaltungsbehörde aus- 
gefühtrteen baulichen Änderungen bis zur Hälfte auf die Reichskasse zu übernehmen, 
sofern die Änderungen innerhalb zweier Jahre nach dem Inkrafttreten dieses 
Gesetzs ausgeführt werden. 
 § 93. 
 Maischbottiche und Nebengeräte. 
In, den Verschlußbrennereien unterliegt die Einrichtung der Maischbottiche 
keinen Beschränkungen, auch dürfen außer den Maischbottichen andere Geräte zur 
Bereitung und Aufbewahrung von Maische ohne Beschränkung auf eine bestimmte 
Zahl, Göße oder Beschaffenheit und ohne besondere Erlaubnis benutzt werden.
        <pb n="698" />
        — 682 — 
§ 94. 
Betriebsanmeldung. 
Die Eröffnung des Betriebs einer Brennerei ist der Hebestelle im voraus 
anzumelden. Die Anmeldung ist von der Hebestelle zu prüfen und, wenn dabei 
sich nichts zu erinnern findet, zu genehmigen. 
Soll der Betrieb geändert, nach Ablauf des angemeldeten Zeitraums fort- 
esetzt oder nach einer Pause wieder aufgenommen werden, so ist eine neue 
Betriesanmeldung  in gleicher Weise einzureichen. 
Die näheren Bestimmungen über Form, Inhalt, Aufbewahrung und 
Befolgung der Betriebsanmeldung sowie über die Einmaischungs-, Gär- und 
Brennfristen (Abtriebszeiten) trifft der Bundesrat, indessen sollen in Verschluß- 
brennereien die Behandlung der Maische in den Bottichen und Maischbehältern 
sowie die Gärfristen keinen Beschränkungen unterliegen. 
§ 95. 
Betriebsunterbrechung; Verschluß- und Geräteverletzung. 
Wird der Brennereibetrieb unterbrochen oder ein amtlicher Verschluß oder 
einer derjenigen Teile der Brennereigeräte einschließlich der Sammelgefäße und 
der Meßuhr verletzt, aus denen alkoholhaltige Dämpfe oder Branntwein heimlich 
abgeleitet oder entnommen werden können, oder tritt eine Störung im Ganze 
der Meßuhr ein, so hat der Brennereibesitzer dies alsbald der Verwaltungsbehörde 
anzuzeigen. 
§ 96. 
Ist durch die Verletzung ein Zugang zu dem Alkohol ermöglicht oder die 
regelmäßige Tätigkeit der Meßuhr beeinflußt worden, so hat die Verwaltungs- 
behörde die erforderlichen Maßnahmen zu treffen; äußerstenfalls kann sie anordren, 
daß der Brennereibetrieb vorübergehend eingestellt wird. Das Gleiche gilt bei jeder 
anderen in der regelmäßigen Tätigkeit der Meßuhr eintretenden Störung. 
  
§ 97. 
Branntweinabnahme. 
Soweit nicht im § 15 Ausnahmen vorgesehen find, ist die Alkoholmenge 
des erzeugten Branntweins in der Brennerei amtlich festzustellen und der Brannt- 
wein abzufertigen (Branntweinabnahme). Der Branntwein bleibt unter antlicher 
Überwachung, bis er abgabenfrei gelassen (§ 3) oder bis die Verbrauchsabgabe 
gezahlt oder gestundet ist. 
§ 98. 
Bleibt in den Fällen, in denen eine Meßuhr benutzt wird oder die Mindest- 
menge des zur Abfertigung vorzuführenden Alkohols festgesetzt worden it, die bei 
der Branntweinabnahme vorgefundene Alkoholmenge hinter der Anzeige der
        <pb n="699" />
        — 683 — 
Meßuhr oder hinter der auf Grund dieser Anzeige festgestellten Alkoholmenge oder 
hinter der festgesetzten Mindestmenge zurück und ist eine Entnahme von Brannt- 
wein ausgeschlossen, so bleibt die Fehlmenge abgabenfrei. 
§ 99. 
Amtliche Aufsicht. 
Die Beamten sind befugt, eine Brennerei, sobald sie zum Betrieb ange- 
meldet ist, zu jeder Zeit, sonst von Morgens 6 bis Abends 9 Uhr zu besuchen. 
Die Brennerei muß ihnen zu diesem Zwecke sogleich geöffnet werden. Die Zeit- 
beschränkung fällt weg, wenn Gefahr besteht. Die Befugnis erstreckt sich auf 
alle angemeldeten sowie auf diejenigen Räume, in welchen Brennereigeräte oder 
Teile von außer Gebrauch gesetzten Brennereigeräten oder zum Brennereibetriebe 
bestimmte nichtmehlige Stoffe aufbewahrt werden. 
  
§ 100. 
Solange in der Brennerei gearbeitet wird oder jemand sich darin befindet, 
müssen die Zugänge zu ihr sowie zum Brennereigrundstück unverschlossen und 
unbehindert sein. Die Verwaltungsbehörde kann Ausnahmen zulassen. 
§ 101. 
Innerhalb der der amtlichen Aufsicht unterliegenden Räume dürfen keine 
Maßnahmen getroffen werden, welche die Ausübung der Aufsicht hindern oder 
erschweren. 
§ 102. 
Der Brennereibesitzer hat den Beamten jede für die amtliche Aufsicht oder 
zu statistischen Zwecken erforderliche Auskunft über den Betrieb zu erteilen und 
die zum Zwecke der Aufsicht und Abfertigung stattfindenden Amtshandlungen 
die nötigen Vorkehrungen zu treffen, die Gerätschaften zu stellen und die erforder- 
lichen Hilfsdienste zu leisten. 
Den Oberbeamten sind die Bücher und Schriftstücke über die Herstellung 
des Branntweins und bei landwirtschaftlichen Brennereien über den Wirtschafts- 
betrieb auf Erfordern zur Einsicht vorzulegen. 
  
  
  
§ 103. 
Ist der Brennereibesitzer wegen Hinterziehung bestraft worden, so kann die 
Brennerei besonderen Aufsichtsmaßnahmen unterworfen werden. 
Die Kosten fallen dem Brennereibesitzer zur Last; die Einziehung erfolgt 
gegebenenfalls nach den Vorschriften über das Verfahren für die Beitreibung der 
Zölle und mit dem Vorzugsrechte der letzteren.
        <pb n="700" />
        — 684 — 
§ 104. 
Betriebsleiter. 
Brennereibesitzer, die den Betrieb nicht selbst leiten, haben der Verwaltungs- 
behörde diejenigen Personen zu bezeichnen, die als Betriebsleiter in ihrem Namen 
zu handeln befugt sind. 
Die im § 102 und § 103 Abs. 1 für den Brennereibesitzer gegebenen 
Vorschriften gelten auch für den Betriebsleiter. 
§ 105. 
Reinigungsanstalten und Lager. 
Die Vorschriften in den §§ 99 bis 104 sind auf die amtliche Überwachung 
der Branntweinreinigungsanstalten und Branntweinlager unter amtlichem Mit- 
verschlusse sinngemäß anzuwenden. 
Zechster Abschnitt. 
Besondere Vorschriften. 
§ 106. 
Einfuhr aus dem Auslande. 
Der Eingangszoll für den Doppelzentner beträgt vom 10. Juli 1909 ab: 
für Branntwein aller Art einschließlich des Weingeistes, für Arrak, 
Rum, Kognak und versetzte Branntweine sowie für Mischungen 
von Weingeist mit Äther und Lösungen von Äther in Weingeist 
1. in Fässern 
a) Likör ...... 350 Mark, 
b) anderen Branntwein ......  275〃 
2. in anderen Behältnissen ....... 350〃; 
für Äther aller Art, einfache und zusammengesetzte, auch Kognaköl 
(Weinbeeröl) 
1. in Fässen  ..... 275 Mark, 
2. in anderen Behältnissen ..... 350〃; 
für äther- oder weingeisthaltige Riechmittel (Parfümerien) und Schön- 
heitsmittel (kosmetische Mittel, zum Beispiel Haarfärbemittel sowie 
Haut- und andere Verschönerungsmittel); für äther- oder weingeisthaltige 
Kopf-, Mund- und Zahnwässer; für wohlriechende oder zur Ver- 
breitung von Wohlgeruch dienende äther- oder weingeisthaltige Aus- 
züge (Essenzen, Extrakte, Tinkturen) und Wässer; für wohlriechenden 
Essig ..... 400 Mark; 
für Essigsäure, auch kristallisiert (Eisessig), und Essigsäureanhydrid bei 
einem Gewichte der unmittelbaren Umschließung nebst Inhalt 
von mindestens 20 Kilogramm .....         42 Mark, 
von weniger als 20 Kilogramm .....          78〃.
        <pb n="701" />
        — 685 — 
Der Bundesrat wird ermächtigt, die im Abs. 1 vorgesehenen Zollsätze 
für Branntwein usw. 
1. in Fässern 
a) Likör von 350 bis auf 300 Mark, 
b) anderen Branntwein von 275 bis auf 225 Mark, 
2. in anderen Behältnissen von 350 bis auf 300 Mark, 
für Äther usw. auch Kognaköl 
1. in Fässern von 275 bis auf 225 Mark, 
2. in anderen Behältnissen von 350 bis auf 300 Mark 
für äther- oder weingeisthaltige Riech- und Schönheitsmittel, Kopf-, 
Mund- und Zahnwässer, wohlriechende usw. Auszüge und Wässer, 
wohlriechenden Essig von 400 bis auf 350 Mark 
vom 10. Juli 1909 ab herabzusetzen. 
§ 107. 
Branntweinhandel. 
Die Verwendung von Branntweinschärfen ist untersagt. Die Bestimmungen, 
die hierüber vom Bundesrate getroffen werden, sind dem Reichstage mitzuteilen. 
Unter der Bezeichnung Kornbranntwein darf nur Branntwein feilgehalten 
werden, der ausschließlich aus Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste 
hergestellt ist. 
 § 108. 
Der Bundesrat wird ermächtigt: 
1. den Kleinhandel mit vergälltem Branntwein abweichend von den Vor- 
schriften des § 33 der Gewerbeordnung zu regeln; 
2. zu bestimmen, daß beim Kleinhandel mit vergälltem Branntweine die 
Alkoholstärke durch Aushang in der Verkaufsstelle ersichtlich gemacht wird. 
§ 109. 
Vollständig vergällter Branntwein darf im Kleinhandel nur in Behält- 
nissen von 50, 20, 10, 5 und einem Liter Raumgehalte feilgehalten werden, die 
verschlossen und mit einer Angabe des Alkoholgehalts versehen sind. 
§ 110. 
Essigsäureverbrauchsabgabe. 
Essigsäure, die im Inland aus Holzessig oder essigsauren Salzen gewonnen 
ist, unterliegt einer in die Reichskasse fließenden Verbrauchsabgabe, die 0,30 Mark 
für das Kilogramm wasserfreier Säure beträgt. Die Verbrauchpabgabe ist durch 
Abfertigung festzustellen und vom Hersteller zu entrichten, sobald die Essigsäure 
die Erzeugungsstätte verläßt. 
Reichs- Gesetzbl. 1909. 110
        <pb n="702" />
        —  686—Der Hersteller darf Essigsäure nur an den dazu angemeldeten Stätten lagern, 
behandeln und verpacken.  
Von der Verbrauchsabgabe befreit bleibt nach näherer Bestimmung des 
Bundesrats Essigsäure, die ausgeführt oder zu gewerblichen Zwecken verwendet 
wird. Gewerbtreibende, die Essigsäure ausschließlich zu gewerblichen Zwecken oder 
für die Ausfuhr herstellen, sind nur insoweit einer amtlichen Überwachung zu 
unterwerfen, als diese notwendig ist, um sicherzustellen, daß Essigsäure nicht zu 
Genußzwecken verwendet wird. . 
Die §§ 7 Abs. 1, 8, 9, 18, 20, 22, 23, 94, 99 bis 104, 145, 148, 155 
sind nach näherer Bestimmung des Bundesrats sinngemäß anzuwenden, und 
zwar die §§ 22, 145 mit der Maßgabe, daß die Übergangsabgabe und die 
Nachsteuer je 0,30 Mark für das Kilogramm wasserfreier Essigsäure betragen und 
daß Essigsäure in Mengen von nicht mehr als 10 Kilogramm wasserfreier Säure 
im Besitze von Gewerbtreibenden und Haushaltungsvorständen sowie Essigsäure 
zu gewerblichen Zwecken von der Nachsteuer befreit bleibt. 
Siebenter Abschnitt. 
Strafvorschriften. 
A. Branntweinverbrauchsabgabe. 
§ 111. 
Hinterziehung. 
Wer es unternimmt, dem Reiche die Branntweinverbrauchsabgabe vorzu- 
enthalten, macht sich der Hinterziehung schuldig. 
§ 112. 
Der Tatbestand des § 111 wird insbesondere dann als vorliegend an- 
genommen: 
1. wenn ohne die vorgeschriebene, von der Hebestelle genehmigte Betriebs- 
anmeldung oder an anderen Tagen, in anderen Räumen oder unter 
Benutzung von anderen Brennvorrichtungen als den in der genehmigten 
Betriebsanmeldung angegebenen, Branntwein hergestellt wird; 
2. wenn für Abfindungsbrennereien (§§ 15 bis 17) vorgeschriebene Brenn- 
bücher nicht oder unrichtig geführt werden; 
3. wenn alkoholhaltige Dämpfe oder Branntwein unbefugt abgeleitet oder 
entnommen werden; 
4. wenn über den unter amtlicher Überwachung stehenden Branntwein 
unbefugt verfügt wird.
        <pb n="703" />
        —– 687 — 
§ 113. 
Der Hinterziehung wird es gleichgeachtet: 
1. wenn in einer abgefundenen Brennerei ohne die vorgeschriebene, von 
der Hebestelle genehmigte Betriebsanmeldung oder an anderen Tagen, 
in anderen Räumen oder unter Benutzung von anderen Geräten als 
den in der genehmigten Betriebsanmeldung angegebenen, oder unter 
Verwendung nicht angemeldeter Stoffe eine Einmaischung vorgenommen 
oder Maische zubereitet oder aufbewahrt wird; 
2. wenn Brennvorrichtungen, die durch amtliche Sicherungen oder durch 
Anordnungen der Verwaltungsbehörde außer Gebrauch gesetzt worden 
sind, unbefugt in Betrieb genommen werden; 
3. wenn ein auf Grund der §§ 82 bis 88 oder der dazu erlassenen Ver- 
waltungsbestimmungen angelegter amtlicher Verschluß oder einer der- 
jenigen Teile der Brennereigeräte einschließlich der Branntweinsammel- 
gefäße und der Meßuhr, aus denen alkoholhaltige Dämpfe oder Brannt- 
wein abgeleitet oder entnommen werden können, unbefugt verletzt wird; 
4. wenn in einer Brennerei, in der eine Meßuhr aufsgestellt ist, Hand- 
lungen vorgenommen werden, die ihre regelmäßige Tätigkeit zu stören 
geeignet sind, oder eine Meßuhr, die unrichtig zeigt, fortbenutzt wird; 
5. wenn jemand Branntwein, von dem er weiß oder den Umständen nach 
annehmen muß, daß in Beziehung auf ihn eine Hinterziehung verübt 
worden ist, erwirbt oder in Verkehr bringt. 
§ 114.  
Wird in den Fällen der §§ 112, 113 festgestellt, daß eine Vorenthaltung 
der Abgabe nicht stattgefunden hat oder nicht beabsichtigt worden ist, so tritt nur 
eine Ordnungsstrafe nach § 130 ein. 
§ 115. 
Strafmaß. 
Wer eine Hinterziehung begeht, wird mit einer Geldstrafe in Höhe des 
vierfachen Betrags der Abgabe, mindestens aber in Höhe von zehn Mark für 
jeden einzelnen Fall bestraft. Außerdem ist die Abgabe nachzuzahlen. 
§ 116. 
Die Strafe wird, wenn eine Brennvorrichtung unbefugt in Betrieb ge- 
nommen worden ist, nach der Alkoholmenge berechnet, die bei unausgesetztem 
Betriebe während der dem Zeitpunkte der Entdeckung vorhergegangenen drei 
Monate damit gewonnen werden konnte, sofern nicht nachgewiesen wird, daß die 
Brennvorrichtung in einem größeren oder einem geringeren Umfange benutzt 
worden ist. 
110
        <pb n="704" />
        — 688 — 
§ 117. 
Sind alkoholhaltige Dämpfe oder Branntwein unbefugt abgeleitet oder 
entnommen oder ist die Meßuhr absichtlich gestört worden, so werden die Ver- 
brauchsabgabe und die Strafe in der Art berechnet, daß für die dem Zeitpunkte 
der Entdeckung vorhergehenden drei Monate der ununterbrochene Bestand der 
Ableitung, Entnahme oder Störung angenommen wird, sofern nicht eine andere 
Dauer oder eine größere Hinterziehung nachgewiesen wird. 
Neben der Geldstrafe ist gegen den Täter und den Teilnehmer zusätzlich 
auf eine Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre zu erkennen. 
§ 118. 
Soweit der Betrag der vorenthaltenen Abgabe nicht festgestellt werden kann, 
tritt eine Geldstrafe bis zu zwanzigtausend Mark ein. 
§ 119. 
Liegt eine Übertretung vor, so werden die Beihilfe und die Begünstigung 
mit Geldstrafe bis zu hundertfünfzig Mark bestraft. 
§ 120. 
Strafverschärfung beim Rückfalle. 
Im Falle der Wiederholung der Hinterziehung nach vorausgegangener Be- 
strafung werden die in den §§ 115 bis 118 angedrohten Strafen verdoppelt. 
Jeder fernere Rückfall zieht Gefängnis bis zu zwei Jahren nach sich, doch 
kann, unbeschadet der Vorschrift des § 117, nach richterlichem Ermessen mit Be- 
rücksichtigung aller Umstände und der vorangegangenen Fälle auf Haft oder auf 
Geldstrafe nicht unter dem Doppelten der für den ersten Rückfall vorgesehenen 
Geldstrafe erkannt werden. 
Die Rückfallstrafe tritt ein, auch wenn die frühere Strafe nur teilweise 
verbüßt oder ganz oder teilweise erlassen ist, sie bleibt dagegen ausgeschlossen, 
wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der früheren Strafe bis zur Be- 
gehung der neuen Straftat drei Jahre verflossen sind. 
§ 121. 
Strafe der Erwirkung einer Vergünstigung. 
Die Vorschriften über die Hinterziehung sind auf die Erwirkung einer 
Steuerbefreiung, Steuervergütung oder Steuervergünstigung sinngemäß anzu- 
wenden, sofern die Befreiung, Vergütung oder Vergünstigung überhaupt nicht 
oder nur in geringerem Betrage zu beanspruchen war. Der zu Ungebühr 
empfangene Betrag ist zurückzuzahlen.
        <pb n="705" />
        — 689 — 
§ 122. 
Strafen für Brennereibesitzer und Brennereileiter. 
Der Besitzer einer Brennerei, in der alkoholhaltige Dämpfe oder Brannt- 
wein unbefugt abgeleitet oder entnommen werden oder die Meßuhr absichtlich ge- 
stört ist, wird als solcher mit Geldstrafe von fünfzig bis zu fünfhundert Mark 
bestraft. 
§ 123. 
Werden in einer Brennerei aus besonderen Anlagen bestehende heimliche 
Vorrichtungen getroffen, um alkoholhaltige Dämpfe oder Branntwein abzuleiten 
oder zu entnehmen oder die Meßuhr zu stören, so verfällt der Brennereibesitzer 
als solcher in eine Geldstrafe von fünfhundert bis zu fünftausend Mark. 
  
§ 124. 
Wird in einer Brennerei ein amtlicher Verschluß oder einer derjenigen 
Teile der Brennereigeräte (§ 113 Nr. 3), aus denen alkoholhaltige Dämpfe oder 
Branntwein abgeleitet oder entnommen werden können, unbefugt verletzt, so trifft 
den Brennereibesitzer als solchen eine Geldstrafe von fünfundzwanzig bis zu zwei- 
hundertfünfzig Mark. 
§ 125. 
Brennereibesitzer, die den Betrieb nicht selbst leiten, können die Übertragung 
der ihnen gemäß §§ 122 bis 124 obliegenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit 
auf den Betriebsleiter (§ 104) bei der Verwaltungsbehörde beantragen. Falls 
der Antrag genehmigt wird, geht die strafrechtliche Verantwortlichkeit, unbeschadet 
der im § 131 vorgesehenen Vertretungsverbindlichkeit des Brennereibesitzers, auf 
den Betriebsleiter über. Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich. 
§ 126. 
Die Strafe in den Fällen der §§ 122 bis 124 tritt nur dann ein, wenn 
festgestellt ist, daß die Zuwiderhandlung mit Willen oder Wissen des Brennerei- 
besitzers, in den Fällen des § 125 nur dann, wenn festgestellt ist, daß die 
Zuwiderhandlung mit Willen oder Wissen des Betriebsleiters verübt worden ist. 
§ 127. 
Werden Brennereibesitzer wegen einer Hinterziehung verurteilt, die durch 
unangemeldete Branntweinbereitung, durch unbefugte Ableitung oder Entnahme 
von alkoholhaltigen Dämpfen oder Branntwein (§ 112 Nr. 1, 3) oder durch 
absichtliche Störung der Meßuhr  begangen ist, so kann ihnen nach Rechtskraft 
der Entscheidung von der obersten Landesfinanzbehörde untersagt werden, das 
Brennereigewerbe jemals selbst wieder auszuüben oder durch andere zu ihrem 
Vorteil ausüben zu lassen.
        <pb n="706" />
        — 690 — 
§ 128. 
Strafe der unterlassenen Anmeldung der Brenn- oder Wiengeräte. 
Wer Brenn- oder Wiengeräte anfertigt, erwirbt oder an andere Personen 
überläßt, ohne der Verwaltungsbehörde die vorgeschriebene Anzeige gemacht zu 
haben, wird mit einer Geldstrafe von zehn bis zu dreitausend Mark bestraft. 
§ 129. 
Strafe der Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen über den Branntweinhandel. 
Wer den Vorschriften des § 107 oder den vom Bundesrate dazu erlassenen 
Bestimmungen zuwiderhandelt, wird von der zuständigen Polizeibehörde mit einer 
Geldstrafe von zehn bis zu zehntausend Mark bestraft. 
§ 130. 
Ordnungsstrafen. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes sowie die dazu 
erlassenen und öffentlich oder den Beteiligten bekanntgemachten Verwaltungs- 
bestimmungen werden, sofern sie nicht nach §§ 115 ff. mit einer besonderen 
Strafe bedroht sind, mit einer Ordnungsstrafe von einer bis zu dreihundert 
Mark geahndet. 
§ 131. 
Haftung für andere Personen. 
Inhaber der nach Maßgabe dieses Gesetzes unter amtlicher Überwachung 
stehenden Betriebe und Lagereinrichtungen (§§ 18 bis 20) haften für die von 
ihren Verwaltern, Geschäftsführern, Gehilfen und sonstigen in ihrem Dienste 
oder Lohne stehenden Personen sowie von ihren Familien- oder Haushaltungs- 
mitgliedern verwirkten Geldstrafen und Kosten des Strafverfahrens, sowie für die 
nachzuzahlende Verbrauchsabgabe im Falle des Unvermögens der eigentlich 
Schuldigen, wenn nachgewiesen wird: 
1. daß die Zuwiderhandlung mit ihrem Willen oder Wissen verübt ist, oder 
2. daß sie bei Auswahl und Anstellung der Verwalter, Geschäftsführer, 
Gehilfen und sonstigen in ihrem Dienste oder Lohne stehenden Personen 
oder bei Beaufsichtigung dieser sowie der bezeichneten Hausgenossen 
nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns zu Werke 
gegangen sind. 
Wird weder das eine noch das andere nachgewiesen, so haften sie für die Ver- 
brauchsabgabe, auch soweit sie nicht ohnehin zu deren Entrichtung verpflichtet find. 
§ 132. 
Als Verletzung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns (§ 131 
Nr. 2) gilt insbesondere die Anstellung oder Beibehaltung eines wegen Brannt-
        <pb n="707" />
        — 691 — 
weinsteuerdefraudation im Sinne des bisher geltenden Branntweinsteuergesetzes 
oder wegen Hinterziehung bereits bestraften Verwalters, Geschäftsführers oder 
Gewerbegehilfen, falls nicht die oberste Landesfinanzbehörde die Anstellung oder 
Beibehaltung genehmigt hat. 
§ 133. 
Läßt sich die Geldstrafe von dem Schuldigen nicht beitreiben, so kann die 
Verwaltungsbehörde davon absehen, den für die Geldstrafe Haftenden in Anspruch 
nehmen, und die an die Stelle der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe an 
dem Schuldigen vollstrecken lassen. 
§ 134. 
Zwangsmaßregeln. 
Neben der Festsetzung von Ordnungsstrafen kann die Verwaltungsbehörde 
die Beobachtung der auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen durch 
Androhung und Einziehung von Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen, 
auch, wenn eine vorgeschriebene Einrichtung nicht getroffen wird, diese auf Kosten 
der Pflichtigen herstellen lassen. Die Einziehung der hierdurch erwachsenen Aus- 
lagen und der Geldstrafen erfolgt nach den Vorschriften über das Verfahren 
für die Beitreibung der Zölle und mit dem Vorzugsrechte der letzteren. 
§ 135. 
Umwandelung der Geldstrafe in Freiheitsstrafe. 
Bei der Umwandelung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Freiheits- 
strafen darf die Freiheitsstrafe bei einer Hinterziehung im ersten Falle sechs 
Monate, im ersten Rückfall ein Jahr und im ferneren Rückfalle zwei Jahre, 
bei einer mit Ordnungsstrafe bedrohten Zuwiderhandlung sowie in den Fällen 
des § 134 drei Monäte nicht überschreiten. Im Falle des § 118 bleibt ein 
Fünftel der Geldstrafe bei der Umwandelung außer Betracht. 
§ 136. 
Strafverjährung. 
Die Strafverfolgung von Hinterziehungen verjährt in drei Jahren, von 
den mit Ordnungsstrafe belegten Zuwiderhandlungen in einem Jahre. 
Die Strafverfolgung auf Grund der Vorschriften der §§ 122 bis 126 
verjährt zugleich mit dem Eintritte der Verjährung gegen den eigentlichen Täter. 
  
§ 137. 
Die Geldstrafen fallen dem Staate zu, von dessen Behörden die Straf- 
entscheidung erlassen worden ist.
        <pb n="708" />
        — 692 — 
§ 138. 
Strafverfahren. 
In Ansehung des Verwaltungsstrafverfahrens, der Strafmilderung und 
des Erlasses der Strafe im Gnadenwege sowie in Ansehung der Strafvollstreckung 
kommen, abgesehen von den Fällen des § 129, die Vorschriften zur Anwendung, 
nach denen sich das Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze 
bestimmt. 
§ 139. 
Im Falle des § 118 ist von dem Betrage der Geldstrafe der fünfte Teil 
an Stelle des nicht festgestellten Abgabenbetrags an die Reichskasse abzuführen. 
§ 140. 
Ein im Strafverfahren eingegangener Geldbetrag ist zunächst auf die Ver- 
brauchsabgabe und sodann auf die Betriebsauflage zu verrechnen. 
B. Essigsäureverbrauchsabgabe. 
§ 141. 
Wer es unternimmt, dem Reiche die Essigsäureverbrauchsabgabe (§ 110 
Abs. 1) vorzuenthalten, macht sich der Hinterziehung schuldig. 
§ 142. 
Der Hinterziehung wird es gleichgeachtet, wenn jemand Essigsäure, von 
der er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß in Beziehung auf 
sie eine Hinterziehung verübt worden ist, erwirbt oder in Verkehr bringt. 
§ 143. 
Wird in den Fällen des § 142 festgestellt, daß eine Vorenthaltung der 
Abgabe nicht stattgefunden hat oder nicht beabsichtigt worden ist, so tritt nur eine 
Ordnungsstrafe nach § 130 ein. 
Im übrigen finden die Vorschriften in den §§ 115, 118 bis 121, 131, 
133 bis 140 Anwendung. 
Achter Abschnitt. 
Übergangsvorschriften. 
§ 144. 
Nachsteuer. 
Branntwein, der sich am 1. Oktober 1909 unter Steuerkontrolle befindet, 
unterliegt, soweit er nicht auf Grund des § 3 abgabenfrei gelassen wird, außer 
den nach dem bisher geltenden Branntweinsteuergesetz auf ihm ruhenden Ab-
        <pb n="709" />
        — 693 — 
gaben einer Nachsteuer von 0,35 Mark für das Liter Alkohol. Die Nachsteuer 
ist zu entrichten, sobald der Branntwein in den freien Verkehr tritt. 
Hat abgabenfrei abgelassener Branntwein der Maischbottichsteuer unter- 
legen, so wird diese mit 0,16 Mark für das Liter Alkohol vergütet. 
§ 145. 
Branntweine aller Art und Branntweinfabrikate unterliegen, sofern sie sich 
beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im freien Verkehre befinden und nicht nach- 
weislich zu den im § 106 angegebenen Sätzen verzollt worden sind, nach näherer 
Bestimmung des Bundesrats einer Nachsteuer von 0,35 Mark für das Liter 
Alkohol. 
§ 146. 
Von der Nachsteuer befreit ist Branntwein des freien Verkehrs im Besitze 
von Gewerbtreibenden, die die Erlaubnis zum Ausschänken von Branntwein oder 
zum Kleinhandel mit Trinkbranntwein haben, in Mengen von nicht mehr als 
20 Liter, im Besitze von anderen Haushaltungsvorständen in Mengen von nicht 
mehr als 10 Liter Alkohol. 
§ 147. 
Von der Nachsteuer befreit ist aller Branntwein, der auf Grund der bisher 
geltenden Vorschriften von der Verbrauchsabgabe befreit war. 
§ 148. 
Die Nachsteuer kann ohne Sicherheitsbestellung auf sechs Monate ge- 
stundet werden. Die Vorschriften in den §§ 8, 9, 23 und im siebenten Ab- 
schnitt unter A sind auf die Nachsteuer sinngemäß anzuwenden. 
§ 149. 
Kürzung der Einzelkontingente. 
Die im Betriebsjahr 1907/08 festgesetzten Kontingente werden, wenn sie 
über 100 000 Liter hinausgehen, unbeschadet der Vorschriften im § 25, vom 
1. Oktober 1913 ab um ein Zwanzigstel, jedoch nicht unter den Betrag von 
100 000 Liter herabgesetzt. Bei landwirtschaftlichen Genossenschaftsbrennereien, 
die als solche bereits am 1. April 1895 bestanden haben, beträgt die Kürzung 
nur ein Vierzigstel. 
§ 150. 
Vollständig vergällter Branntwein. 
Der Bundesrat wird ermächtigt, für die Durchführung der Vorschrift im 
§ 109 eine Frist bis zum 1. Oktober 1910 zu bewilligen. 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 111
        <pb n="710" />
        — 694 — 
Die zum Feilhalten vollständig vergällten Branntweins vor dem Inkraft- 
treten dieses Gesetzes im Gebrauche befindlichen Gefäße dürfen bis zum 30. Sep- 
tember 1912 weiterbenutzt werden, sofern sie verschlossen werden können (§ 109). 
§ 151. 
Kürzung des Durchschnittsbrandes. 
Der Durchschnittsbrand (§§ 61 ff.) wird für das Betriebsjahr 1909/10 
um 14 Hundertteile gekürzt, jedoch nicht unter das Kontingent der Brennerei 
herabgesetzt. Die Betriebsauflage für den Überbrand erhöht sich gemäß § 48 
Abs. 2. 
§ 152. 
Besondere Betriebsauflage. 
Von dem in der Zeit vom 15. bis einschließlich 30. September 1909 er- 
zeugten Branntweine wird neben den bestehenden Branntweinsteuern eine be- 
sondere Betriebsauflage von 6 Mark für das Hektoliter Alkohol erhoben. Auf 
diese Betriebsauflage finden die §§ 43b und 43d des bisher geltenden Brannt- 
weinsteuergesetzs Anwendung. Die Einnahmen sind dem im § 59 bezeichneten 
Geldbestande zuzuführen. 
Der in Kleinbrennereien und von den im § 41 bezeichneten Brennern zum 
niedrigeren Verbrauchsabgabensatze des bisher geltenden Branntweinsteuergesetzes 
erzeugte Branntwein unterliegt dieser besonderen Betriebsauflage nicht. 
§ 153. 
Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vertragsmäßige Bestimmungen 
über Lieferung von Essigsäure (§ 110 Abs. 1) bestehen, ist der Abnehmer ver- 
pflichtet, dem Lieferer einen Zuschlag zum Preise in Höhe der auf die gelieferte 
Menge fallenden Verbrauchsabgabe zu zahlen, wenn dem nicht ausdrückliche 
Vertragsbestimmungen entgegenstehen. 
  
Neunter Abschnitt. 
Schlußvorschriften. 
§ 154. 
Die Vorschriften im § 26 können nur mit Zustimmung der Königreiche 
Bayern und Württemberg und des Großherzogtums Baden geändert werden. 
§ 155. 
Vereinbarungen mit anderen Staaten. 
Der Reichskanzler kann unter Zustimmung des Bundesrats wegen Herbei- 
führung einer den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Behandlung des 
Branntweins in den dem Zollgebiet angeschlossenen Staaten und Gebietsteilen,
        <pb n="711" />
        — 695 — 
wegen Überweisung der Einnahmen für den im gegenseitigen Verkehr über- 
gehenden Branntwein oder wegen Begründung einer Gemeinschaft mit den 
fremden Regierungen Vereinbarungen treffen. 
§ 156. 
Inkrafttreten des Gesetzes. 
Dieses Gesetz tritt, unbeschadet der Vorschriften in den §§ 106, 152, mit 
dem 1. Oktober 1909 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisher geltenden Gesetze 
über die Besteuerung des Branntweins und über die Steuerfreiheit des Brannt- 
weins zu gewerblichen Zwecken außer Geltung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 15. Juli 1909. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
  
  
(Nr. 3634.) Gesetz wegen Änderung des Brausteuergesetzes. Vom 15. Juli 1909. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Artikel I. 
Das Brausteuergesetz vom 3. Juni 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 675) wird 
wie folgt geändert:  
1. Im § 1 Abs. 3 ist das Wort „steuetfreie" zu streichen und statt ,,(§9)" 
zu setzen „(§6 Abs. 4)". 
Ferner sind dem § 1 folgende Vorschriften als Abs. 4 und 5 bei- 
zufügen: 
 Unter der Bezeichnung Bier — allein oder in Zusammen- 
setzung — dürfen nur solche Getränke in den Verkehr gebracht 
werden, die gegoren sind und den Vorschriften der Abs. 1 und 2 
entsprechen. Bier, zu dessen Herstellung außer Malz, Hopfen, 
111
        <pb n="712" />
        — 696 — 
Hefe und Wasser auch Zucker verwendet worden ist, darf unter 
der Bezeichnung Malzbier oder unter einer sonstigen Bezeichnung, 
die das Wort Malz enthält, nur in Verkehr gebracht werden, 
wenn die Verwendung von Zucker in einer dem Verbraucher 
erkennbaren Weise kundgemacht wird und die verwendete Malz- 
menge nicht unter die festgesetzte Grenze herabgeht. Das Nähere 
bestimmt der Bundesrat. 
Der Zusatz von Wasser zum Biere durch Brauer, Bier- 
händler oder Wirte nach Abschluß des Brauverfahrens außerhalb 
der Brauereien ist untersagt. 
2. Der § 2 erhält folgende Fassung: 
Die Brausteuer wird von dem zur Bierbereitung verwendeten 
Malze und Zucker erhoben. 
Unter Malz wird alles künstlich zum Keimen gebrachte Ge- 
treide verstanden. Als Zucker im Sinne dieses Gesetzes sind die 
im § 1 Abs. 1 bezeichneten Zuckerstoffe einschließlich der daraus 
hergestellten Farbmittel zu verstehen. 
Zucker, der zur Herstellung von obergärigen Bieren ver- 
wendet wird, bleibt insoweit steuerfrei, als er nach § 5 Abs. 3 
bei der Feststellung des für die Höhe der Steuer (§ 6) maß- 
gebenden Gesamtgewichts der verwendeten steuerpflichtigen Brau- 
stoffe nicht zur Anrechnung kommt. 
3. Der § 3 erhält folhende Beischrift: 
Bierähnliche Getränke und zur Bereitung von solchen oder von 
Bier bestimmte Zubereitungen. 
An die Stelle des § 3 Abs. 2 treten folgende Vorschriften: 
Zur Herstellung von Bier oder bierähnlichen Getränken be- 
stimmte Zubereitungen, mit Ausnahme der am Schlusse des § 1 
Abs. 1 bezeichneten, aus Zucker hergestellten Farbmittel und der 
nur aus Malz, Hopfen, Hefe und Wasser hergestellten Farbebiere, 
dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. 
Die Verwendung der im Abs. 2 bezeichneten Farbebiere zur 
Bereitung von Bier oder bierähnlichen Getränken ist gestattet, 
unterliegt jedoch den vom Bundesrat anzuordnenden Über- 
wachungsmaßnahmen. 
4. Der § 4 mit Beischrift erhält folgende Fassung: 
§ 4. 
Besteuerung der Essig- und Malzextraktbereitung. 
Ist mit der steuerpflichtigen Bereitung von Bier oder bier- 
ähnlichen Getränken zugleich eine Bereitung von Essig oder von 
Malzextrakt und sonstigen Malzauszügen verbunden oder werden
        <pb n="713" />
        — 697 — 
diese Erzeugnisse aus Malz in eigens dazu bestimmten Anlagen 
zum Verkauf oder zu gewerblichen Zwecken bereitet, so muß die 
Brausteuer auch von dem zu ihrer Herstellung verwendeten Malze 
entrichtet werden. 
5. Der § 5 erhält folgende Fassung: 
§ 5. 
Steuerpflichtiges Gewicht.  
Die Versteuerung der im § 2 genannten Stoffe erfolgt nach 
dem Reingewichte. Die Ermittelung des Reingewichts der zu 
einem Gebräue verwendeten Gesamtmenge steuerpflichtiger Brau- 
stoffe hat bis auf 100 Gramm zu erfolgen. Gewichtsteile, die 
diese Grenze nicht erreichen, bleiben außer Betracht. 
Hat das Malz durch eine andere Bearbeitung als durch 
Reinigen oder Schroten (z. B. Enthülsen) eine wesentliche Ge- 
wichtsverminderung erfahren, so ist diese nach besonderer Be- 
stimmung des Bundesrats dem steuerpflichtigen Gewichte zuzu- 
rechnen. Bei Zucker gilt als steuerpflichtiges Gewicht das Gewicht 
des Zuckers in dem Zustand, in dem er in die Brauerei ein- 
gebracht wird (§ 18 Abs. 1). 
Bei der Feststellung des für die Höhe der Steuer (§ 6) 
maßgebenden Gesamtgewichts der verwendeten steuerpflichtigen 
Braustoffe ist ein Doppelzentner Zucker gleich eineinhalb Doppel- 
zentner Malz und ein Doppelzentner Weizemmalz gleich vier fünftel 
Doppelzentner Gerstenmalz zu rechnen. Dabei wird jedoch inso- 
weit, als zur Herstellung obergäriger Biere auf 100 Doppelzentner 
Malz nicht mehr als 25 Doppelzentner Zucker verwendet werden, 
der Zucker, welcher auf die ersten 150 Doppelzentner des Jahres- 
verbrauchs an Malz entfällt, außer Ansatz gelassen, der auf die 
folgenden 100 Doppelzentner Malz entfallende Zucker wird nur 
mit der Hälfte, der auf die weiteren 100 Doppelzentner Malz ent- 
fallende nur mit dem Einfachen seines Gewichts in Rechnung gestellt. 
6. An die Stelle des § 6 Abs. 1 und 2 treten folgende Vorschriften: 
§ 6. 
Erhebungssätze der Brausteuer. 
Die Steuer beträgt für jeden Doppelzentner des nach § 5 
Abs. 3 berechneten Gesamtgewichts der in einem Brauereibetrieb 
innerhalb eines Rechnungsjahrs steuerpflichtig gewordenen Braustoffe 
von den ersten 250 Doppelzentneen 14 Mark, 
〃〃folgenden 1250 〃...... 15〃 
〃 〃 〃  1500 〃...... 16 〃 
〃 〃 〃 2000 〃...... 18〃 
〃dem Reste ...... 20〃.
        <pb n="714" />
        — 698 — 
Für neue Brauereien, welche nach dem 1. August 1909 in 
Betrieb genommen werden und mit deren Bau nicht bereits vor 
dem 1. Januar 1909 begonnen war, sowie für Brauereien, 
welche nach dem 1. August 1909 wieder in Betrieb genommen 
werden, nachdem sie mehr als 2 Jahre außer Betrieb waren, 
erhöhen sich die Steuersätze des Abs. 1 in der Zeit bis zum 
31. März 1915 um 50 vom Hundert, in der Zeit vom 
1. April 1915 bis 31. März 1918 um 25 vom Hundert. 
Für die vor dem 1. Oktober 1908 betriebsfähig hergerichteten 
Brauereien wird, sofern in ihnen im Durchschnitte der Rechnungs- 
jahre 1906, 1907 und 1908 nicht mehr als 150 Doppelzentner 
Malz verarbeitet worden sind, die Steuer von den ersten 150 Doppel- 
zentnern des in einem Rechnungsjahre verwendeten Malzes auf 
12 Mark für den Doppelzentner ermäßigt. Diese Vergünstigung 
erlischt mit dem Ablaufe des Rechnungsjahrs, in dem die 
Brauerei mehr als 150 Doppelzentner Malz verwendet hat. 
Die verwendete Zuckermenge und das verwendete Weizenmalz sind 
nach den Vorschriften des § 5 als Malz anzurechnen. 
Für Personen, die obergäriges Bier nur für ihren Haus- 
bedarf bereiten, wird, wenn das Gesamtgewicht der steuerpflichtigen 
Braustoffe (§ 5 Abs. 3) in einem Rechnungsjahre nicht über 
5 Doppelzentner beträgt, die Steuer für den Doppelzentner auf 
4 Mark ermäßigt. Es ist verboten, Bier, das unter Inanspruch 
nahme der Steuerermäßigung hergestellt ist, an nicht zum Haus- 
halte gehörige Personen gegen Entgelt abzugeben. Bierverkäufer 
haben auf die Ermäßigung keinen Anspruch. 
Für Malz, das zur Bereitung von Essig verwendet wird (§ 4), 
beträgt die Steuer drei Zehntel der im Abs. 1 bezeichneten Säze. 
Mehrere Brauereien, die für Rechnung einer und derselben 
Person oder Gesellschaft betrieben werden, sind im Sinne des 
Abs. 1 als ein Brauereibetrieb anzusehen. Sind mehrere zur 
Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes für Rechnung einer und 
derselben Person oder Gesellschaft betriebenen Brauereien bisher 
steuerlich getrennt behandelt worden, so sind sie auch nach Inkraft- 
treten dieses Gesetzes getrennt zu behandeln. 
Abs. 3 des § 6 des Gesetzes wird Abs. 7 und erhält folgende Fassung: 
Wurde eine Braustätte von mehreren für eigene Rechnung 
brauenden Personen gemeinsam benutzt, so ist für die Höhe des 
Steuersatzes nicht die in der Brauerei insgesamt verbrauchte 
Menge an Braustoffen, sondern die Menge entscheidend, die jede 
einzelne dieser Personen zur Bierbereitung verwendet. Neu er- 
richtete Brauereien dieser Art erhalten diese Vergünstigung nicht.
        <pb n="715" />
        — 699 — 
6.   a) § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
Gegen Sicherheitsbestellung ist die Steuer für eine Frist von 
sechs Monaten zu stunden; ohne Sicherheitsbestellung kann die 
Steuer auf drei Monate gestundet werden. 
7. Der § 9 fällt weg. 
 
 
 
7.   a) Hinter § 12 sind mit der Beischrift: „Anzeige der Betriebsleiter 
und Übertragung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf solche.“ 
folgende §§ 12a und 12b neu einzuschalten: 
§ 12a. 
Brauereibesitzer, die den Betrieb nicht selbst leiten, haben der 
Verwaltungsbehörde diejenigen Personen zu bezeichnen, die als 
Betriebsleiter in ihrem Namen zu handeln befugt sind. 
§ 12b. 
Brauereibesitzer, die den Betrieb nicht selbst leiten, können 
die Übertragung der ihnen obliegenden strafrechtlichen Verant- 
wortlichkeit auf den Betriebsleiter (§ 12a) bei der Verwaltungs- 
behörde beantragen. Falls der Antrag genehmigt wird, geht die 
strafrechtliche Verantwortlichkeit unbeschadet der im § 50 vorge- 
sehenen Vertretungsverbindlichkeit des Brauereibesitzers auf den 
Betriebsleiter über. Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich. 
8. Im § 13 sind im Abs. 1 die Worte: „ohne von der Steuer befreit zu 
sein“ zu streichen und im Abs. 3 in Zeile 1 die Worte: „Zu dieser 
Anmeldung“ durch die Worte: „Zu diesen Anmeldungen“ zu ersetzen. 
9. Im Eingange des § 20 kommen die Worte: „abgesehen von den in 
den §§ 9 und 32 gedachten Fällen“ in Wegfall. 
Ferner ist hinter dem ersten Satze des § 20 folgende Vorschrift 
einzuschalten: 
Als Bier in diesem Sinne ist die noch nicht vergorene ab- 
gekühlte Würze anzusehen. 
10.   Der § 22 Abs. 2 wird aufgehoben. 
11.   Im § 26 Abs. 1 Ziffer 1b ist in Zeile 1 statt „(§ 5 Abs. 2)“ zu setzen: 
„(§ 5 Abs. 3)“. 
An die Stelle des Abs. 2 treten folgende Vorschriften: 
Die Verpflichtung entsteht für die Inhaber der Brauereien 
zu 1a am 1. April 1908, für die Inhaber der Brauereien 
zu 1b und 2 am 1. Oktober nach Ablauf desjenigen Rechnungs- 
jahrs, in dem das Gesamtgewicht der steuerpflichtigen Braustoffe 
zuerst 2000 oder 500 Doppelzentner übersteigt. Bei einer vor- 
aussichtlich nicht andauernden Übersteigung dieser Grenzen oder
        <pb n="716" />
        — 700 — 
wenn die räumlichen Verhältnisse den Einbau der Malzsteuer- 
mühlen ohne Aufwendung erheblicher Kosten nicht gestatten, soll 
die Steuerbehörde die Verpflichtung erlassen. 
Die Inhaber anderer als der im Abs. 1 bezeichneten 
Brauereien sind zur Aufstellung von Malzsteuermühlen mit selbst- 
tätigen Verwiegungsvorrichtungen in ihren Brauereien und zur 
Bestreitung der durch den Einbau dieser Mühlen entstehenden Kosten 
verpflichtet, wenn die räumlichen Verhältnisse den Einbau ohne 
Aufwendung erheblicher Kosten gestatten und die Malzsteuermühlen 
vom Reiche kostenlos geliefert werden. 
Die Abs. 3 bis 6 werden 4 bis 7. 
12.   In der Beischrift zu § 31 sind die Worte: „Zulassung anderer als 
der im § 26 bezeichneten Brauer zur Entrichtung der Vermahlungs- 
steuer;“ zu streichen. Der Abs. 1 wird aufgehoben. 
Im Abs. 2 ist in Zeile 1 das Wort „ferner“ zu streichen und 
am Ende an Stelle der Verweisung „§ 6 Abs. 3“ die Verweisung 
„§ 6 Abs. 7“ zu setzen. 
13.   Der § 37 Abs. 3 erhält folgende Fassung: 
Neben der Geldstrafe hat die Einziehung der Ersatz- oder 
Zusatzstoffe und des mit solchen Stoffen bereiteten oder versetzten 
Bieres und der Umschließungen, soweit diese Gegenstände noch 
vorhanden sind, einzutreten ohne Rücksicht darauf, wem sie 
gehören. 
Der Abs. 4 erhält am Anfange folgende Fassung: 
Sind die Gegenstände nicht mehr vorhanden oder stehen der 
Einziehung sonst tatsächliche Hindernisse entgegen, so ist usw. (wie 
im Gesetze). 
14.   Im § 46 Abs. 2 Ziffer 2 ist statt „Malz“ zu setzen: „Malzschrot“ 
ferner wird die Fassung der Ziffer 6 wie folgt geändert: 
6. wenn jemand, der die Brausteuer zum Satze von 4 Mark für 
den Doppelzentner entrichtet, Bier an nicht zum Haushalte ge- 
hörige Personen gegen Entgelt abläßt; 
15. Der § 48 Abs. 1 fällt weg. 
15a. An die Stelle des § 50 treten folgende Vorschriften: 
§ 50. 
Vertretungsverbindlichkeit für verwirkte Geldstrafen. 
Wer Brauerei als Gewerbe betreibt, haftet für die von seinen 
Verwaltern, Geschäftsführern, Gehilfen und sonstigen in seinem Dienste 
oder Lohne stehenden Personen sowie von seinen Familien- oder Haus- 
haltungsmitgliedern auf Grund dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen
        <pb n="717" />
        — 701 — 
und Kosten des Strafverfahrens sowie für die nachzuzahlende Steuer 
im Falle des Unvermögens der eigentlich Schuldigen, wenn nach- 
gewiesen wird:  
1. daß die Zuwiderhandlung mit seinem Wissen verübt ist oder 
2. daß er bei Auswahl und Anstellung der Verwalter, Geschäfts- 
führer, Gehilfen und sonstigen in seinem Dienste oder Lohne 
stehenden Personen oder bei Beaufsichtigung dieser sowie der 
bezeichneten Familien- oder Haushaltungsmitglieder nicht mit der 
Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns zu Werke gegangen ist. 
Als Verletzung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäfts- 
manns gilt insbesondere die wissentliche Anstellung oder Beibe- 
haltung eines wegen Brausteuerdefraudation bereits bestraften 
Verwalters, Geschäftsführers oder Gehilfen, falls nicht die Ver- 
waltungsbehörde die Anstellung oder Beibehaltung genehmigt hat. 
Wird weder das eine noch das andere nachgewiesen, so 
haftet der Brauereitreibende, auch soweit er nicht ohnehin zur 
Entrichtung der Steuer verpflichtet ist, für die Steuer. 
§  50a. 
Läßt sich die Geldstrafe von dem Schuldigen nicht beitreiben, 
so kann die Verwaltungsbehörde davon absehen, den für die 
Geldstrafe Haftenden in Anspruch zu nehmen und die an die 
Stelle der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe an dem Schuldigen 
vollstrecken lassen. 
16. Hinter § 54 ist folgende Vorschrift einzufügen: 
§ 54a. 
Strafe bei Verfehlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung 
der Bierübergangsabgabe. 
Auf die Bestrafung von Hinterziehungen der Übergangs- 
abgabe vom Biere sowie von sonstigen Zuwiderhandlungen gegen 
die Bestimmungen über den Verkehr mit übergangsabgabe- 
pflichtigem Biere finden die Vorschriften über die Bestrafung 
der Zollhinterziehungen (§§ 135 ff. des Vereinszollgesetzes vom 
1. Juli 1869 — Bundes-Gesetzbl. S. 317 —) und der Zoll- 
ordnungswidrigkeiten (§ 152 daselbst) Anwendung. 
16a.  An die Stelle des § 55 treten folgende Vorschriften: 
Abgabenerhebung von Bier für Rechnung von Gemeinden. 
Hinsichtlich der Abgabenerhebung von Bier, Essig und Malz 
für Rechnung von Gemeinden kommen die Bestimmungen im 
Artikel 5 II § 7 des Vertrags vom 8. Juli 1867), die Fortdauer 
des Deutschen Zoll- und Handelsvereins betreffend, mit den im 
Abs. 2 bis 5 enthaltenen Änderungen in Anwendung. 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 112
        <pb n="718" />
        — 702 — 
Die Grenze, bis zu der das Bier für Rechnung von 
Gemeinden besteuert werden darf, wird auf 65 Pfennig für 
1 Hektoliter Bier festgesetzt. Für Bier mit einem Alkoholgehalte 
von höchstens 1¾ vom Hundert der Menge darf die Abgabe 
nicht mehr als 30 Pfennig für 1 Hektoliter betragen. 
Soweit auf Grund der bisherigen Vorschriften Gemeinden 
höhere Abgaben von den Braustoffen oder dem Biere erheben, 
dürfen diese höheren Abgaben bis zum 1. Oktober 1915 fort- 
erhoben werden. 
Soweit die Bierabgabe von dem zur Biererzeugung ver- 
wendeten Malze erhoben wird, ist sie auf den Doppelzentner 
ungeschroteten Malzes in einem solchen Verhältnisse zu bestimmen, 
daß die Höhe des Malzabgabesatzes der Höhe der Abgabe entspricht, 
die von dem in die Gemeinde eingeführten Biere erhoben wird. 
Die Festsetzung dieses Verhältnisses unterliegt der Genehmigung 
der Landesregierungen. 
Abgaben von Bier für Rechnung von Gemeinden sind bei 
dem Übergange des versteuerten Bieres nach anderen Orten von 
den Gemeinden in dem nachweislich gezahlten Betrage zu erstatten. 
In Fällen, in denen bisher eine solche Erstattung nicht statt- 
gefunden hat, kann die oberste Landesverwaltungsbehörde den 
bisherigen Zustand bis zur Dauer von 10 Jahren noch fort- 
dauern lassen. 
Für die Fälligkeit, Einzahlung und Stundung der von 
Gemeinden erhobenen Abgaben vom Biere gelten die im § 8 fest- 
gesetzten Fristen. 
Artikel II. 
Beitritt Elsaß-Lothringens zur Brausteuergemeinschaft. 
Durch Beschluß des Bundesrats kann die Einbeziehung Elsaß-Lothringens 
in den Geltungsbereich des Brausteuergesetzes erfolgen. 
Artikel III. 
Verhältnis zu Luxemburg in Ansehung der Brausteuer. 
Der Reichskanzler ist befugt, für den Fall, daß das Großherzogtum 
Luxemburg eine mit diesem Gesetz übereinstimmende Besteuerung der Braustoffe 
nicht einführt oder den mit ihm wegen Beitritts zur norddeutschen Brausteuer- 
gemeinschaft abgeschlossenen Vertrag vom 2. März 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 149) 
kündigt, mit der Großherzoglich Luxemburgischen Regierung unter Zustimmung 
des Bundesrats die wegen anderweiter Regelung des Verhältnisses in Ansehung 
der Besteuerung der Braustoffe und des wechselseitigen Verkehrs mit Bier er- 
forderlichen Vereinbarungen zu treffen.
        <pb n="719" />
        — 703 — 
Artikel IV. 
Änderungen des Zollvereinigungsvertrags vom 8. Juli 1867. 
Die Bestimmungen im Artikel 5 II § 2 Abs. 2 und § 7 Abs. 5 des Zoll- 
vereinigungsvertrags vom 8. Juli 1867 werden in Ansehung des Bieres auf- 
gehoben. 
 Die Grenze, bis zu der das Bier für Rechnung von Gemeinden besteuert 
werden darf, wird auf 65 Pfennig für 1 Hektoliter Bier festgesetzt. Soweit auf 
Grund der bisherigen Vorschriften Gemeinden vor dem 1. Oktober 1908 höhere 
Abgaben von den Braustoffen oder dem Biere erhoben haben, dürfen diese 
höheren Abgaben bis auf weiteres forterhoben werden, falls nicht durch die Landes- 
gesetzgebung ein anderes bestimmt wird. 
Artikel V. 
Zoll. 
Die Nummer 186 des Zolltarifs vom 25. Dezember 1902 erhält folgende 
Fassung: 
Bier aller Art; Malzextrakt in dünnflüssigem Zustand, auch mit 
Heilmittelzusätzen ... 9,65 Mark. 
Anmerkung. 
Der Bundesrat kann für Bier in amtlich geeichten Fässern, auf 
denen der Eichstempel, das Jahr der Eichung und der Raumgehalt 
nach Litern deutlich und dauerhaft angegeben sind, wenn seit der 
Eichung nicht mehr als fünf Jahre verflossen sind, die Verzollung 
nach dem Raumgehalte der Fässer zum Zollsatze von 12,70 Mark für 
ein Hektoliter zulassen. 
  
Artikel Va. 
Zur technischen und wissenschaftlichen Förderung des Brauereigewerbes darf 
aus der Brausteuereinnahme ein Betrag bis zur Höhe von 30 000 Mark pro 
Jahr nach näherer Bestimmung des Bundesrats verwendet werden. 
Artikel VI. 
Übergangsvorschriften. 
Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Verträge über Lieferung von Bier 
durch den Brauer bestehen, ist der Abnehmer verpflichtet, dem Brauer einen 
Zuschlag zum Hektoliterpreis in dem Betrage zu zahlen, um den die Brausteuer 
für 1 Hektoliter des in der Brauerei hergestellten Bieres durch dieses Gesetz erhöht 
wird. Für die Berechnung ist der Betriebsumfang der Brauerei zur Zeit des 
Vertragsschlusses maßgebend. 
Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Bierabnehmer vertraglich ver- 
pflichtet ist, bestimmte Ausschankpreise des von einer Brauerei bezogenen Bieres 
einzuhalten, ist der Abnehmer berechtigt, eine dem erhöhten Bezugspreis ent- 
sprechende Erhöhung der Ausschankpreise für Bier eintreten zu lassen.
        <pb n="720" />
        — 704 — 
Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn aus- 
drückliche Vertragsbestimmungen entgegenstehen. 
 Entsprechende Vorschriften können für die nicht zum Geltungsbereiche des 
Brausteuergesetzes gehörenden Gebietsteile im Wege der Landesgesetzgebung er- 
lassen werden. 
Artikel VII. 
Dieses Gesetz tritt am 1. August 1909 in Kraft, ausgenommen die Vor- 
schriften im Artikel I § 55, Artikel IV und Artikel VII Abs. 3, welche erst mit 
dem 1. April 1910 in Kraft treten. 
Die von den Königreichen Bayern und Württemberg, dem Großherzogtume 
Baden und von Elsaß-Lothringen an Stelle der Brausteuer an die Reichskasse 
zu zahlenden Ausgleichungsbeträge sollen für das Rechnungsjahr 1909 keinenfalls 
in höheren Beträgen entrichtet werden, als sie sich nach der Einnahme für das 
Rechnungsjahr 1908 ergeben. 
Der § 5 des Gesetzes vom 25. Juni 1873, betreffend die Einführung der 
Verfassung des Deutschen Reichs in Elsaß-Lothringen (Reichs-Gesetzbl. S. 161), 
wird in Ansehung der Besteuerung des Bieres für Rechnung der Gemeinden 
aufgehoben. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text des Brausteuergesetzes vom 
3. Juni 1906, wie er sich aus den vorstehenden Anderungen ergibt, in fort- 
laufender Nummernfolge der Paragraphen als „Brausteuergesetze“ mit dem Datum 
des vorliegenden Gesetzes durch das Reichs-Gesetzblatt bekannt zu machen. 
Soweit in anderen Gesetzen auf Vorschriften des Brausteuergesetzes ver- 
wiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften des vom Reichskanzler bekannt- 
gemachten Textes an die Stelle. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel.  
Gegeben Berlin im Schloß, den 15. Juli 1909. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
        <pb n="721" />
        —705 —   Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 40. 
Inhalt: Gesetz wegen Änderung des Tabaksteuergesetzes. S. 705. — Gesetz zur Abänderung des Schaum- 
weinsteuergesetzes. S. 714. 
  
  
(Nr. 3635.) Gesetz wegen Änderung des Tabaksteuergesetzes. Vom 15. Juli 1909. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Artikel I.  
Das Gesetz, betreffend die Besteuerung des Tabaks, vom 16. Juli 1879 
(Reichs-Gesetzbl. S. 245) wird, wie folgt, geändert: 
1. An die Stelle des § 1 treten die nachstehenden Vorschriften: 
§ 1. 
Zoll. 
An Zoll ist zu erheben von 1 Doppelzentner: 
1. Tabakblätter, unbearbeitet oder nur gegoren (fermentiert)  oder über Rauch 
getrocknet, auch in Büscheln, Bündeln oder Puppen 85 Mark 
2. Tabakerzeugnisse: 
a) Tabakrippen und Tabakstengel, auch mit Tabakbrühe 
behandelt (gebeizt) .....   85〃 
b) Tabaklaugen, auch gemischt mit Tabakbrühe 100〃 
c) Tabakblätter, bearbeitet (ganz oder teilweise entrippt, 
auch mit Tabakbrühe behandelt [gebeizt] usw.); Abfälle 
von bearbeiteten Tabakblättern und Abfälle von Tabak- 
erzeugnissen, auch gemischt mit Abfällen von Roh- 
 
 
tabak (Scraps) ....... 180〃 
d) Karotten (Mangotes), Stangen und Rollen zur Her- 
stellung von Schnupftabak ..... 210〃 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 113 
Ausgegeben zu Berlin den 20. Juli 1909.
        <pb n="722" />
        — 706 — 
e) Schnupftabak, Kau- und Pfeifentabak in Rollen, 
Platten, Tabakmehl, Tabakstaub; Papier aus Stengeln 
oder Rippen von Tabakblätten 300 Mark, 
f) geschnittener Rauchtabak ............ 700〃 
g) Zigarren ...........  270〃 
h) Zigaretten ........... 1000〃. 
Anmerkung: Für Zigarettenpapier aus Stengeln oder Rippen 
von Tabakblättern mit Ausnahme des zur gewerblichen Ver- 
arbeitung bestimmten, ferner für feingeschnittenen Tabak und für 
Zigaretten ist neben dem Eingangszolle die vorgeschriebene innere 
Abgabe zu erheben. (§ 2 des Zigarettensteuergesetzes vom 3. Juni 
1906 und Artikel IIIa des vorliegenden Gesetzes.) 
  
§ 1a. 
Zollzuschlag für Tabakblätter, Zeitpunkt der Feststellung und Fälligkeit. 
Tabakblätter, unbearbeitet und bearbeitet (§ 1 Ziffer 1 und 2c), unterliegen 
außer dem vorgeschriebenen Zolle einem Zollzuschlage von vierzig vom Hundert 
des Wertes. Als Wert gilt der Preis des Tabaks beim Übergange vom Ver- 
käufer (Händler) an den Verarbeiter (Fabrikanten), wobei Rabatt, Zinsvergütungen, 
Zahlungsabzüge und dergleichen unberücksichtigt bleiben. 
Verkäufer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer zollzuschlagpflichtigen Tabak 
an einen Verarbeiter überläßt. Als Verarbeiter gilt auch der Kleinhändler, der 
Tabakblätter unmittelbar an den Verbraucher abgibt. 
Die Feststellung des Zollzuschlags erfolgt beim Übergange des Tabaks in 
die Hände des Verarbeiters; der Bundesrat ist befugt, für die Abgabe von Tabak 
in kleinen Mengen Ausnahmen zuzulassen. Die Fälligkeit des Zollzuschlags tritt 
gleichzeitig mit der Fälligkeit des auf dem Tabake haftenden Zolles ein. 
Von dem Zollzuschlage bleiben diejenigen bearbeiteten und unbearbeiteten 
Tabakblätter befreit, welche zur Herstellung von Tabakerzeugnissen verwendet 
werden, auf die das Zigarettensteuergesetz vom 3. Juni 1906 Anwendung findet. 
§ 1b. 
Anmeldepflicht und Wertermittelung. 
Jeder Verarbeiter, der zollzuschlagpflichtigen Tabak bezieht, ist verpflichtet, 
der zuständigen Zollstelle vor der Übernahme des Tabaks in seinen Betrieb den 
Wert (§ 1a Abs. 1) anzumelden. Die Übernahme der Anmeldepflicht des Ver- 
arbeiters durch den Verkäufer kann für bestimmte Fälle zugelassen werden. 
Der Wertanmeldung ist die vom Verkäufer dem Verarbeiter zu erteilende 
Rechnung (Faktura) bezufügen. Letztere bildet die Grundlage der amtlichen Wert- 
ermittelung. Bezieht der Verarbeiter Tabakblätter aus dem Auslande, so sind 
die Fracht-, Versicherungs-, Löschungs-, Einlagerungs- und sonstigen Spesen, 
die bis zur Überführung in das Zollinland entstehen, dem Werte hinzuzurechnen.
        <pb n="723" />
        — 707 — 
Der Bundesrat ist ermächtigt, für diese Zuschläge feste Sätze für je 100 kg 
Tabak zu bestimmen. Die Wertanmeldung muß enthalten: den Namen und 
Wohnort des Verkäufers und des Käufers, den zu zahlenden Kaufpreis, den Tag 
des Kaufes, das Ursprungsland, die übliche Bezeichnung der Tabakart sowie 
das Gewicht des Tabaks. 
Über die Zollbehandlung der Tabakmuster, die von Verkäufern, ihren 
Angestellten oder Beauftragten oder von Agenten mitgeführt werden, trifft der 
Bundesrat nähere Bestimmungen.  
§ 1c. 
Wertermittelung in besonderen Fällen. 
Ist über verschiedene Klassen Tabak (Sortierungen) zwischen dem Verkäufer 
und Verarbeiter nur ein einheitlicher (Durchschnitts-) Preis vereinbart worden, 
so ist, wenn die Feststellung des Zollzuschlags für nur einen Teil der gekauften 
Menge notwendig wird, neben der Wertanmeldung und der Gesamtrechnung noch 
eine Schätzung des Wertes der einzelnen Klassen beizubringen, die den Durch- 
schnittspreis ergibt. Wenn die ganze Menge abzüglich etwa weiter verkaufter 
Teile innerhalb fünf Jahren vom Tage der Ausstellung der Gesamtrechnung an 
nicht bezogen ist, ist der Zollzuschlag für den bereits bezogenen Teil nach dem 
höchsten Werte zu berechnen, den die Schätzung der einzelnen Klassen enthält. 
Der Mehrbetrag ist nachzuzahlen. 
Stimmt der für die weiterverkauften Teile erzielte Preis nicht mit dem 
in der Schätzung aufgeführten Werte überein, so ist eine nachträgliche Änderung 
der Schätzung, zulässig. 
Hat der Verarbeiter Teile einer aus mehreren Klassen bestehenden, zu einem 
einheitlichen Durchschnittspreise gekauften Menge Tabak vor der Feststellung des 
Hollzuschlags weiterverkauft, so ist der Wertanmeldung für den zollzuschlag- 
pflichtigen Teil die Gesamtrechnung und die in Abschrift beizubringende Rechnung 
über den weiterverkauften Teil beizufügen. Besteht in diesem Falle der zoll- 
zuschlagpflichtige Teil aus mehreren Klassen, so finden die Vorschriften der 
Abs. 1 und 2 sinngemäße Anwendung. 
Wenn im Falle einer beanstandeten Lieferung eine nachträgliche Preis- 
änderung oder die Rückgabe eines noch nicht verzollten Teiles einer zu einem 
Durchschnittspreise gekauften Menge Tabak an den Verkäufer erfolgt, finden die 
Vorschriften des Abs. 3 sinngemäße Anwendung. 
Bei Tabak, den der Verarbeiter selbst im Auslande pflanzen läßt oder 
ohne Zahlung eines Entgelts erwirbt, ist der Wertanmeldung der Preis zu Grunde 
zu legen, der nach der allgemeinen Marktlage von inländischen Verarbeitern für 
Tabak gleicher Beschaffenheit gezahlt wird. 
Wenn, abgesehen von dem im vorhergehenden Absatz erwähnten Falle, der 
Wertanmeldung eine Rechnung nicht beigelegt wird, erfolgt die Ermittelung des 
für den Zollzuschlag maßgebenden Wertes durch Erhöhung des angemeldeten 
Wertes um fünfzig vom Hundert. 
  
  
113
        <pb n="724" />
        — 708 — 
§ 1d. 
Betriebsanmeldung und Buchführung. 
Wer mit ausländischen Tabakblättern Handel treiben oder Tabakerzeugnisse 
herstellen will, hat dies der Steuerbehörde seines Bezirkes schriftlich anzumelden. 
Er erhält von ihr über die erfolgte Anmeldung eine Bescheinigung, vor deren 
Erteilung der Betrieb nicht begonnen werden darf. 
Angemeldeten Verkäufern und Verarbeitern ist der Bezug ausländischer 
Tabakblätter ohne weiteres, anderen Personen nur mit besonderer Ermächtigung 
der Steuerbehörde gestattet. Die Zollabfertigungsstellen sind befugt, von den 
Einbringern den Nachweis der erfolgten Anmeldung zu fordern. 
Die Verkäufer haben ihre Vorräte an ausländischen Tabakblättern so lange 
unverzollt in einer öffentlichen Niederlage zu lagern oder auf eigene Kosten unter 
ständige Steueraufsicht zu stellen, bis die Feststellung des Zollzuschlags erfolgt 
ist (§ 1a Abs. 3). Sie haben über Zu- und Abgang ausländischer Tabakblätter 
nach näherer Anordnung der Steuerbehörde Bücher zu führen, aus denen ins- 
besondere der Verkaufspreis, das Gewicht und die Benennung sowie die Käufer 
der Tabakblätter ersichtlich sind. Den Aufsichtsbeamten der Steuerbehörde sind 
von den Verkäufern auf Erfordern die Geschäftsbücher und Schriftstücke vorzu- 
legen, die auf den Ein- und Verkauf der ausländischen Tabakblätter sowie auf 
die hierfür geleisteten und empfangenen Zahlungen Bezug haben. 
Die Verarbeiter haben alle Rechnungen über (bezogene oder nicht bezogene) 
ausländische Tabakblätter auf Erfordern den Aufsichtsbeamten der Steuerbehörde 
vorzuzeigen, diesen auf Erfordern auch Einblick in die Geschäftsbücher und Schrift- 
stücke zu geben, die sich auf den Einkauf und die Bezahlung ausländischer Tabak- 
blätter und, soweit ein Weiterverkauf stattfindet, auch auf diesen beziehen. 
Die Rechnungen, Geschäftsbücher und Schriftstücke sind drei Jahre auf- 
zubewahren. 
  
 
§ 1e. 
Besondere Vorschriften für im Ausland ausgestellte Rechnungen. 
Bezieht der Verarbeiter Tabakblätter von einem ausländischen Verkäufer, 
so ist die der Wertanmeldung beizufügende Rechnung von der Kaiserlichen 
Konsulatsbehörde des Bezirkes, in dem der ausländische Verkäufer seine Geschäfts- 
niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat, mit dem 
Vermerke zu beglaubigen, daß der in der Rechnung angegebene Preis nach Aus- 
weis der Bücher und Schriftstücke des Verkäufers sowie sonstiger zur Verfügung 
stehender Beweisstücke zutreffend erscheint. Das Fehlen dieser Beglaubigung hat 
die im § 1c letzter Absatz vorgesehene Folge. 
§ 1f. 
Entscheidung über die Zulänglichkeit der Wertanmeldungen. 
Zweifel der Zollabfertigungsstellen an der Zulänglichkeit der Wertanmeldungen 
sind von einem Prüfungsamte für Tabakbewertung zu entscheiden, das mindestens
        <pb n="725" />
        — 709 — 
zu zwei Dritteln mit Sachverständigen aus dem Tabakgewerbe besetzt ist. Der 
Reichskanzler bestimmt die Zahl der Prüfungsämter, deren Sitz, Zuständigkeit, 
Besetzung und Geschäftsordnung. Die Sachverständigen, von denen tunlichst 
zwei Drittel ihre Tätigkeit als Ehrenamt ausüben sollen, werden vom Reichs- 
kanzler nach Anhörung der Vertretungen des Tabakhandels und der Tabakver- 
arbeitung berufen. 
Die Zollabfertigungsstellen, welche die Entscheidung des Prüfungsamts 
anrufen, haben ihm mit der Wertanmeldung und ihren Unterlagen ein Muster 
des zu prüfenden Tabaks zu übersenden. Der Verarbeiter erhält für das ent- 
nommene Muster Vergütung nach dem angemeldeten Werte. 
Das Prüfungsamt ist zu Erhebungen aller Art berechtigt, insbesondere 
zur Forderung der Vorführung von Probeballen, zu örtlichen Besichtigungen und 
zur schriftlichen oder persönlichen Befragung des Verkäufers und Verarbeiters 
über die näheren Umstände des Geschäftsabschlusses. Das Prüfungsamt ist auch 
befugt, sich für seine Ermittelungen der Handelskammern oder der von diesen 
vorzuschlagenden Sachverständigen zu bedienen. 
Das Prüfungsamt hat nur über die Zulänglichkeit oder Unzulänglichkeit 
der Wertanmeldung zu entscheiden. 
§ 1g. 
Ankaufsrecht des Reichs. 
Erklärt das Prüfungsamt eine Wertanmeldung für unzulänglich, so steht 
der Reichsfinanzverwaltung das Ankaufsrecht gegen Zahlung des angemeldeten 
Wertes mit einem Zuschlage von 5 vom Hundert zu. 
Das Prüfungsamt hat dem Reichsschatzamte von seinem Beschlusse, durch 
den es eine Wertangabe für unzulänglich erklärt, unverzüglich Mitteilung zu 
machen und über den von ihm geschätzten Wert zu berichten. 
Das Ankaufsrecht der Reichsfinanzverwaltung kann nur innerhalb zweier 
Wochen nach Empfang dieses Berichts ausgeübt werden. 
Übt die Reichsfinanzverwaltung das Ankaufsrecht nicht aus, so ist für den 
Zollzuschlag der angemeldete Wert (§ 1b), gegebenenfalls unter Berücksichtigung 
der Erhöhungen gemäß § 1c letzter Absatz und § 1e letzter Satz, maßgebend. 
  
§ 1h. 
Zollzuschlag für Zigarren. 
Zigarren unterliegen außer dem vorgeschriebenen Zolle einem gleichzeitig 
miit diesem zu entrichtenden Zollzuschlage von vierzig vom Hundert des Wertes. 
Als Wert gilt der vom Einbringer bezahlte oder zu zahlende Preis. Der 
Einbringer hat bei der Zollabfertigung der Zigarren in den freien Verkehr den 
Wert nach näherer Anordnung der Steuerbehörde anzumelden und, sofern nicht 
der Erwerb ohne Zahlung eines Entgelts erfolgt ist, die Rechnung des Lieferers 
beizufügen. Die Unterlassung der Beifügung der Rechnung hat die im § 1c 
letzter Absatz vorgesehene Folge.
        <pb n="726" />
        —710 — 
Zweifel der Zollabfertigungsstellen an der Zulänglichkeit der Wertanmeldun- 
gen werden unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 1f Abs. 1 bis 3 
entschieden. 
Erklärt das Prüfungsamt eine Wertanmeldung für unzulänglich,  so steht 
der Reichsfinanzverwaltung das Ankaufsrecht nach § 1 g Abs. 1 und 3 zu. Übt 
die Reichsfinanzverwaltung das Ankaufsrecht nicht aus, so ist für den Zollzuschlag 
der von dem Prüfungsamte geschätzte Wert maßgebend. 
Für die im Reiseverkehr eingebrachten Zigarren beträgt der Zollzuschlag 
1 000 Mark für einen Doppelzentner. Was als Einbringung im Reiseverkehre 
zu gelten hat, bestimmt der Bundesrat. 
§ 1i. 
Strafvorschriften. 
Wer zum Zwecke der Zollhinterziehung Rechnungen oder Wertanmeldungen 
unrichtig ausstellt oder unrichtige Abschriften von Rechnungen oder Wertan- 
meldungen fertigt, wird, soweit nicht nach anderen Gesetzen eine höhere Strafe 
verwirkt ist, mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 
hunderttausend Mark bestraft. Die gleichen Strafen treffen den, der zum Zwecke 
der Zollhinterziehung von den vorstehend bezeichneten unrichtigen Schriftstücken 
Gebrauch macht. 
Erfolgt eine Verurteilung nach Abs. 1, so kann dem Verurteilten nach 
Rechtskraft der Entscheidung von der obersten Landesfinanzbehörde auf die Dauer 
von höchstens fünf Jahren untersagt werden, eins der im § 1d Abs. 1 bezeichneten 
Gewerbe selbst zu betreiben oder durch andere betreiben zu lassen oder in einem 
solchen tätig zu sein. 
2. Der § 2 Abs. 1 und 2 wird folgendermaßen geändert: 
Der innerhalb des Zollgebiets erzeugte Tabak unterliegt der Besteuerung 
nach Maßgabe dieses Gesetzes. 
Die Steuer wird vom Gewichte des Tabaks in gegorenem (fermentiertem) 
oder getrocknetem, verarbeitungsreifem Zustand erhoben und beträgt für einen 
Doppelzentner 
Tabakbläter ......  57 Mark, 
Tabakblätter, welche zur  Herstellung von Tabakerzeugnissen 
verwendet werden, auf die das Zigarettensteuergesetz vom 
3. Juni 1906 Anwendung findet, und Grumpen ..... 45〃. 
3. An die Stelle des ersten Satzes des § 16 Abs. 3 tritt folgende Vorschrift: 
Die Versteuerung unterbleibt, soweit die Vernichtung des Tabaks oder 
seine Unbrauchbarmachung zu menschlichem Genusse vor oder bei der Verwiegung 
beantragt und unter amtlicher Aufsicht vollzogen wird.
        <pb n="727" />
        — 711 — 
4. Hinter § 16 ist neu einzuschalten: 
§ 16a.  
Für Tabak, der vor der amtlichen Verwiegung durch besondere Unglücks- 
fälle, wie Hagelschlag, eine erhebliche Wertverminderung erfahren hat, kann auf 
Antrag ein dem Grabe der Wertverminderung entsprechender Nachlaß der Steuer 
bewilligt werden. 
5. An die Stelle des § 23 Abs. 1 tritt folgende Vorschrift: 
Für Tabakpflanzungen auf Grundstücken von weniger als 4 Ar Flächen- 
inhalt tritt statt der im § 2 bestimmten Gewichtsteuer die Besteuerung nach Maß- 
gabe des Flächenraums ein. Die Steuer beträgt für ein Quadratmeter der mit 
Tabak bepflanzten Fläche 5,7 Pfennig, im ganzen aber mindestens 50 Pfennig. 
6. Die Vorschrift im ersten Satze des § 24 Abs. 3 wird folgendermaßen 
geändert: 
Die festgestellten Steuerbeträge sind, sofern sie 10 Mark nicht übersteigen, 
bis zum 1. Oktober des Erntejahrs, andernfalls bis zum 15. Juli des auf das 
Erntejahr folgenden Jahres einzuzahlen. 
7. An die Stelle des § 30 Abs. 1 und des § 31 des Gesetzes tritt folgende 
Vorschrift: 
Bei der Ausfuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen oder bei ihrer Nieder- 
legung in einer öffentlichen Niederlage oder in einem unter amtlichem Mitver- 
schlusse stehenden Privatlager wird eine Abgabenvergütung nach Bestimmung des 
Bundesrats gewährt. 
Artikel II. 
Übergangsvorschriften.  
1. Der Reichskanzler ist befugt anzuordnen: 
a) daß von allen, beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im freien Verkehre 
befindlichen, noch nicht verarbeiteten ausländischen Tabakblättern ein 
Vollzuschlag von vierzig vom Hundert des Wertes nachträglich erhoben 
wird; 
b) daß die am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes im Besitz oder Ge- 
wahrsam inländischer Händler befindlichen, bereits verzollten Zigarren 
ausländischen Ursprunges zum Satze von 40 Mark für tausend Stück 
nachverzollt werden. 
2. Soweit die in Ziffer 1 a gedachte Maßnahme nicht Platz greift, unter- 
liegen alle am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes im freien Verkehre des Zoll- 
inlandes befindlichen unbearbeiteten oder bloß geschnittenen Tabakblätter, wenn 
sie ausländischen Ursprunges sind, einer Nachverzollung in Höhe von 27 Mark 
für den Doppelzentner und, wenn sie im Inland erzeugt sind, einer Nachver- 
steuerung von 12 Mark für den Doppelzentner. Bearbeitete entrippte Tabak- 
blätter unterliegen einer Nachverzollung von 36 Mark, einer Nachversteuerung 
von 16 Mark für den Doppelzentner.
        <pb n="728" />
        — 712 — 
3. Aus besonderen Gründen kann eine Ermäßigung der Sätze der Nach- 
verzollung und Nachversteuerung vorgesehen werden. Die Beträge der Nachver- 
zollung und Nachversteuerung sind gegen Sicherheitsbestellung für eine Frist von 
fünf Monaten zu stunden. 
4. Jeder, der zu dem in Ziffer 2 angegebenen Zeitpunkte bereits verzollte 
oder versteuerte Tabakblätter im Besitz oder Gewahrsame hat, ist verpflichtet, sie 
innerhalb der zu bestimmenden Frist dem zuständigen Steueramt unter Nachweis 
ihres Ursprunges und im Falle der Ziffer 1 a unter Angabe des Ankaufspreises 
und Vorlage der zugehörigen Rechnungen anzumelden. Der Ankaufspreis bildet 
die Grundlage der Wertermittelung. Den Aufsichtsbeamten der Steuerbehörde 
sind zum Zwecke der Wertermittelung auf Erfordern die Geschäftsbücher und 
Schriftstücke vorzulegen, die auf den Einkauf und die Bezahlung von Tabak- 
blättern Bezug haben. 
Für unbearbeitete Tabakblätter ausländischen Ursprunges, die bei Inkraft- 
treten des Gesetzes ausweislich der Bücher im Besitze von Herstellern sind und 
sich im freien Verkehre befinden oder in zollfreien Niederlagen oder im Zoll- 
auslande lagern, sind für die Wertermittelung die Bestimmungen der §§ 1b, 
1c und 1e nicht anzuwenden, wenn der Hersteller innerhalb der gemäß Abs. 1 
bestimmten Frist ein Verzeichnis dieser Tabake dem für seine Hauptniederlassung 
zuständigen Steueramt einreicht und den Ankaufspreis mit der Angabe seiner 
Verteilung auf die einzelnen Posten eines Durchschnittskaufs unter Vorlegung 
seiner Geschäftsbücher sowie auf Verlangen die Beschaffenheit der Tabake durch 
Vorlage von Mustern oder Probeballen nachweist. Uber die festgestellten Werte 
sind von dem Steueramte Beglaubigungen unter genauer Bezeichnung der Tabake 
gemäß § 1b Abs. 2 auszustellen. Die Beglaubigung tritt an die Stelle der 
Rechnung (§ 1b Abs. 2) und ist bei der Zollabfertigung von Tabak, dessen Wert 
beglaubigt ist, der Wertanmeldung beizufügen. 
Die näheren Bestimmungen über die Nachverzollung und Nachversteuerung 
trifft der Reichskanzler. 
5. Der Verkäufer von Tabakblättern, die vor dem Inkrafttreten dieses 
Gesetzes verkauft sind, aber erst nach diesem Zeitpunkte geliefert werden, ist befugt, 
die Erstattung der nachweislich verauslagten Beträge für Nachverzollung und 
Nachversteuerung vom Käufer zu verlangen. 
6. Händler, die bereits verzollte ausländische Zigarren am Tage des 
Inkrafttretens des Gesetzes im Besitz oder Gewahrsame haben, sind im Falle 
einer Anordnung nach Ziffer 1 b verpflichtet, innerhalb der zu bestimmenden Frist 
die Anzahl der in ihrem Besitz oder Gewahrsame befindlichen ausländischen 
Zigarren der zuständigen Steuerbehörde anzumelden. 
7. Die im Artikel 1 § 1d vorgeschriebene Betriebsanmeldung ist seitens 
der bestehenden Betriebe spätestens zwei Wochen vor dem Inkrafttreten des Gesetzes 
zu erstatten. 
  
  
  
0#
        <pb n="729" />
        — 713 — 
Artikel Ila. 
Unterstützung geschädigter Arbeiter. 
Die mehr als ein Jahr im Tabakgewerbe beschäftigt gewesenen Haus- 
gewerbetreibenden und Arbeiter, welche nachgewiesenermaßen infolge dieses Gesetzes 
innerhalb des ersten Jahres nach dessen Inkrafttreten entweder vorübergehend 
oder für längere Zeit arbeitslos werden, ohne anderweit entsprechende Beschäftigung 
zu finden, oder wegen notwendig gewordenen Berufswechsels oder wegen Ein- 
schränkung des Betriebs geschädigt werden, erhalten Unterstützungen bis zu einem 
Zeitraume von zwei Jahren. Zu diesem Zwecke werden den Einzelstaaten die 
erforderlichen Mittel bis zum Gesamtbetrage von vier Millionen Mark, dem fest. 
gestellten Bedürfnis entsprechend, überwiesen. 
Die näheren Vorschriften über Umfang und Bedingungen der Zuwendungen 
erläßt der Bundesrat, jedoch mit der Maßgabe, daß die Unterstützung im Falle 
eingetretener Arbeitslosigkeit nicht weniger betragen darf als drei Viertel des 
entgangenen Arbeitsverdienstes. 
Artikel III. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, das im Artikel 1 bezeichnete Gesetz in 
der aus den Vorschriften des vorliegenden Gesetzes sich ergebenden Fassung mit 
fortlaufender Nummernfolge der Paragraphen als „Tabaksteuergesetz“ mit dem 
Datum des vorliegenden Gesetzes durch das Reichs-Gesetzblatt bekannt zu machen. 
Soweit in anderen Gesetzen auf die Vorschriften des Tabaksteuergesetzes 
verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften der vom Reichskanzler bekannt- 
gemachten Fassung an die Stelle. 
Artikel IIIa. 
Das Zigarettensteuergesetz vom 3. Juni 1906 wird wie folgt geändert: 
Der § 1 Abs. 1 wird aufgehoben. 
Im § 2 Abs. 1 ist in der Klammer das Wort „und“ zu streichen und 
hinter dem Worte „Blättchen“ zu setzen „usw.“; ferner Abs. 1 Ziffer 1 und 3 
wie folgt zu fassen: 
1. für Zigaretten im Kleinverkaufspreise: 
a) bis zu 1½ Pfennig das Stück 2,00 Mark für 1000 Stück, 
b) von über 1½ bis 2½ Pfennig das Stück 3,00 Mark für 
1000 Stüück, 
c) von über 2½ bis 3½ Pfennig das Stück 4,50 Mark für 
1000 Stück, 
d) von über 3 ½ bis 5 Pfennig das Stück 6,50 Mark für 1000 Stück, 
e) von über 5 bis 7 Pfennig das Stück 9,50 Mark für 1000 Stück, 
f)   von über 7 Pfennig das Stück 15,00 Mark für 1000 Stück; 
Reichs- Gesetzbl. 1909. 114
        <pb n="730" />
        — 714 — 
3. Für Zigarettenpapier, mit Ausnahme des zur gewerblichen Verarbeitung 
bestimmten, 1 Mark für 1000 Zigarettenhüllen. 
Im § 2 Abs. 1 Ziffer 2a ist statt „über 3 bis 5 Mark“ zu setzen: „über 
3,50 bis 5 Mark“. 
Artikel IV. 
Dieses Gesetz tritt bezüglich der Änderung des Zigarettensteuergesetzes 
(Artikel IIIa) am 1. September 1909, im übrigen am 15. August 1909 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 15. Juli 1909. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
  
(Nr. 3636.) Gesetz zur Abänderung des Schaumweinsteuergesetzes. Vom 15. Juli 1909. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Artikel 1. 
§ 2 unter b des Schaumweinsteuergesetzes vom 9. Mai 1902 erhält folgende 
Fassung: · 
b) für anderen Schaumwein und schaumweinähnliche Getränke 
bei einem Preise der Flasche von 
nicht mehr als 4 Mark ......       1 Mark, 
mehr als 4 Mark und nicht mehr als 5 Mark .......   2〃 
mehr als 5 Mark ...... 3〃 
für die Flasche.
        <pb n="731" />
        — 715 — 
Artikel 2. 
Nach § 3 des Schaunmeinsteuergesetzes wird folgende Bestimmung ein- 
gefügt: 
§ 3a. 
Für die Höhe der Steuer (§ 2) maßgebend ist der Preis, zu dem 
der Schaumwein vom Hersteller abgegeben wird; wird der Schaum- 
wein unentgeltlich abgegeben, so beträgt die Steuer 1 Mark für jede 
Flasche. 
Artikel 3. 
Der Eingangszoll für Schaumwein (Tarifnummer 181) beträgt 180 Mark 
für 1 Doppelzentner. 
Der Bundesrat ist ermächtigt, den Zoll auf 130 Mark für 1 Doppel- 
zentner herabzusetzen. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. August 1909 in Kraft. 
Artikel 4. 
Schaumwein, der sich am 1. August 1909 außerhalb der Erzeugungs- 
stätte (§ 3) oder einer Zollniederlage befindet, unterliegt nach näherer Bestimmung 
des Bundesrats einer Nachsteuer in Höhe von 0,50 Mark. 
Schaumwein im Besitze von Eigentümern, die weder Ausschank noch 
Handel mit Getränken betreiben, bleibt, sofern die Gesamtmenge nicht mehr als 
zehn Flaschen beträgt, von der Nachsteuer befreit. Mehrere Eigentümer, die 
Schaumwein gemeinsam aufbewahren, werden hinsichtlich der Verpflichtung zur 
Entrichtung der Nachsteuer für den gemeinsam aufbewahrten Schaumwein wie 
ein Eigentümer angesehen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 15. Juli 1909. 
  
  
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
        <pb n="732" />
        <pb n="733" />
        — 717 — 
 
Reichs-Gesetzblatt. 
  
Nr 41. 
Inhalt: Gesetz wegen Änderung des Reichsstempelgesetes. S. 717. — Gesetz wegen Änderung des Wechsel- 
stempelgesetzes. S. 740. — Gesetz, betreffend Änderungen im Finanzwesen. S. 748. 
  
  
(Nr. 3637.) Gesetz wegen Änderung des Reichsstempelgesetzes.   Vom 15. Juli 1909.  
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: 
Artikel I. 
1. Der Tarif zum Reichsstempelgesetze vom 3. Juni 1906 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 695) erhält in Nr. 1 bis 3 A folgende Fassung: 
  
  
  
    
           
 
 
 
  
  
1 2 3 4 
Steuersatz Berechnung 
 
v 
Nr. Gegenstand der Besteuerung 3 „ der Stempelabgabe 
dert end 
Aktien, Anteilscheine, Kure, Renten- und 
Schuldverschreibungen. 
1. Inländische Aktien, Aktienanteilscheine Tvom Neunwerte, bei Interimsscheinen 
und Reichsbankanteilscheine sowie lowie zhss — Namers- 
Eil über Einzahlungen auf Jermage d — — . 
iese Wertpapirer — — — 66 —— 
b) Anteilscheine der deutschen Kolonial- suizenn Grlter. anra be 
gesellschaften und der ihnen gleichge- KE r ner den — 
stellten deutschen Gesellschaften sowie gerechnet. Bei den Wertpapieren 
gurimeschenr über Einahungen auf WsißWißr- 
ese Wertpapirer — — — 
  
e) Auslaͤndische Altien und Aktienanteil- 
scheine, wenn sie im Inland ausge- 
händigt, veräußert, verpfändet oder 
Reichs- Gesetzbl. 1909. 
Ausgegeben zu Berlin den 20. Juli 1909. 
  
  
  
  
  
  
zu welchem sie höher, als der Nenn- 
1 wert lautet, ausgegeben werden. 
Der nachweislich versteuerte Be- 
trag der Interimsscheine wird auf 
den Betrag der demnächst etwa zu 
  
115
        <pb n="734" />
        die Einzahlungen ist die Gewerkschaft 
verpflichtet, und zwar spätestens zwei 
Wochen nach dem von der Gewerk- 
schaftsvertretung festgesetzten Einzah- 
lungstag oder, sofern die Zahlung 
zu diesem Zeitpunkte nicht eingegangen 
ist, spätestens zwei Wochen nach dem 
Eingange der Zahlung. 
Befreit sind: 
JInländische Aktien und Aktienan- 
teilscheine sowie Interimsscheine über 
Einzahlungen auf diese Wertpapiere, 
sofern sie von Aktiengesellschaften aus- 
gegeben werden, welche 
a) nach der Entscheidung des Bundes- 
rats ausschließlich gemeinnützigen 
  
  
  
  
  
  
  
  
1 2 3 4 
Steuersatz Berech 
Nr. Gegenstand der Besteuerung erechnung 
vom vom der Stempelabgabe 
Hun-Tau- « 
vkktieud»-zle. 
(1.) wenn daselbst andere Geschäfte unter versteuernden Aktien usw. angt= 
Lebenden damit gemacht oder Zahlun- # # kehet.ues Gleiche giie —i- 
gen darauf geleistet werden, unter der 1 1 seblte zitien und Unteilscheine bei 
gleichen Voraussetzung auch Interims- . krur nnh he den na• 
scheine über Einzahlungen auf diese 1 der 3 wegen Sih 
Wertpapiere ................ . . .. 3 — — — echselstempels umgerechnet. 
Die Abgabe ist von jedem Stücke 
nur einmal zu entrichten. 
d) Anteilscheine gewerkschaftlich betriebe- 
ner Bergwerke (Kuxe, Kuxscheinhe— — 5 Pven jeder einzelnen Urkunde. 
Außerdem für alle nach dem 
1. August 1909 auf Werte der ange- 
gebenen Art ausgeschriebenen Einzah- 
lungen, soweit solche nicht zur Deckung 6 
von Betriebsverlusten dienen oder zur « 
Erhaltung des Betriebs in seinem bis- 
herigen Umfange bestimmt sind und 
verwendet werden 3.— — Pom Betrage der Einzahlung, und 
Zur Entrichtung des Stempels für zwar in Ubstukungen von 3 4 
für je 100 .X oder einen Bruchtei, 
dieses Betrags.
        <pb n="735" />
        2 
719 
  
  
Nr. 
Gegenstand der Besteuerung 
vom 
Hun- 
dert 
Steuersatz 
vom 
Tau- 
send AM 
f. 
Berechnung 
der Stempelabgabe 
  
(I) 
  
Iwecken dienen, den zur Verteilung 
gelangenden Reingewinn satzungs- 
mäßig auf eine höchstens vierpro- 
zentige Verzinsung der Kapitalein- 
lagen beschränken, auch bei Aus- 
losungen oder für den Fall der 
Auflösung nicht mehr als den 
Neunwert ihrer Anteile zusichern 
und bei der Auflösung den etwaigen 
Rest des Gesellschaftsvermögens für 
gemeinnützige Zwecke bestimmen, 
— Die von solchen Aktiengesell- 
schaften beabsichtigten Veranstal= 
tungen müssen auch für die minder 
begüterten Volksklassen bestimmt 
sein. — 
oder welche 
b) die Herstellung von inländischen 
Eisenbahnen unter Beteiligung 
oder Zinsgarantie des Reichs, der 
Bundesstaaten, der Brovinzen, 
Gemeinden oder Kreise zum Zwecke 
haben. 
a) Juländische, für den Handelsverkehr 
bestimmte Renten= und Schuldver- 
schreibungen (auch Teilschuldverschrei- 
bungen), sofern sie nicht unter Nr. 3 
fallen, sowie Interimsscheine über Ein- 
zahlungen auf diese Wertpapiere 
b) Renten= und Schuldverschreibungen 
ausländischer Staaten, Kommunal= 
verbände, Kommunen und Eisenbahn- 
gesellschaften, wenn sie im Inland 
ausgehändigt, veräußert, verpfändet 
oder wenn daselbst andere Geschäfte 
  
  
  
  
  
- 
  
vom Neunwerte, bei Interimsscheinen 
vom Betrage ber bescheinigten Ein- 
zahlungen, und zwar: 
zu 2a und c in Abstufungen von 
zu 20 in Abstufungen von 20 Pf. 
für je 20.41#überschießende Bruch- 
teile werden, soweit sie nicht unter 
1157
        <pb n="736" />
        c) Renten- und Schulbverschreibungen 
Befreit sind: 
  
Die Abgabe ist von jedem Stücke 
nur einmal zu entrichten. 
ausländischer Korporationen, Aktien- 
gesellschaften oder industrieller Unter- 
nehmungen und sonstige für den 
Handelsverkehr bestimmte ausländische 
Renten- und Schuldverschreibungen, 
sofern sie nicht unter 2 b fallen, wenn 
sie im Inland ausgehändigt, ver- 
äußert, verpfändet oder wenn daselbst 
andere Geschäfte unter Cebenden da- 
mit gemacht oder Zahlungen darauf 
geleistet werden, unter der gleichen 
Voraussetzung auch Interimsscheine 
über Einzahlungen auf diese Wert- 
papieeer 
Die Abgabe ist von jedem Stücke 
nur einmal zu entrichten. 
1. Renten-und Schuldverschreibungen 
des Reichs und der Bundesstaaten 
sowie Interimsscheine Üüber Ein- 
zahlungen auf diese Wertpapiere; 
2. die auf Grund des Reichsgesetzes 
vom 8. Juni 1871 abgestempelten 
ausländischen Inhaberpapiere mit 
Yrämien. 
  
  
  
  
  
  
1 2 4 
Steuer satz Bere. nun 
Nr. Gegenstand der Besteuerung echnung 
83 * der Stempelabgabe 
dert - * Pf. 
(2.) unter Lebenden damit gemacht oder dem Güro 5 ½% 1 -. Jeräldkbleelben, 
Zahlungen darauf geleistet werden, Er gchurlatchrachnet.ng Be. 
unter der gleichen Voraussetzung auch trag der O4ereschirzwu,⅜ auf 
2 - « . en Betra er demn 
Interinsscheine über Einzahlungen auf versteuernden eentenoerschreibu 
diese Wertpapirer 11— — gen usw. angerechnet. 
Ist der Kapitalwert von Renten- 
verschreibungen aus diesen selbst 
nicht ersichtlich, so gilt als solcher 
der 25 fache Betrag der eimjährigen 
Rente 
Ausländische Werte werden nach 
den Vorschriften wegen Erhebung 
des Wechselstempels umgerechnet.
        <pb n="737" />
        1 
721 
3 
G.. 
  
  
Gegenstand der Besteuerung 
vom 
Hun- 
dert 
  
Steuersatz 
vom 
Tau- 
send 
  
4+ 
Ok. 
Berechnung 
der Stempelabgabe 
  
  
Anmerkung zu Tarifnummer 1 
und 2. 
Der Aushändigung ausländischer 
Wertpapiere im Inlande wird es gleich- 
geachtet, wenn solche Wertpapiere, welche 
durch ein im Ausland abgeschlossenes 
Geschäft von einem zur Zeit des Ge- 
schäftsabschlusses im Inlande wohnhaften 
Kontrahenten angeschafft sind, diesem 
aus dem Ausland übersandt oder von 
ihm oder einem Vertreter aus dem Aus- 
land abgeholt werden. 
Genußscheine und ähnliche zum Bezug 
eines Anteils an dem Gewinn einer 
Aktienunternehmung oder einer unter 
Nr. 1b des Tarifs fallenden Gesellschaft 
berechtigende Wertpapiere, sofern sie sich 
nicht als Aktien oder Aktienanteilscheine 
oder sonstige Gesellschaftsanteile (Tarif. 
nummer 1) oder als Renten= oder 
Schuldverschreibungen (Tarifnummer 2) 
darstellen, unterliegen einer festen Abgabe, 
die für 
a) solche, welche als Ersatz an Stelle 
erloschener Aktien ausgegeben 
werdeen 
b) alle übrigen, und zwar: 
1. inländissse 
2. ausländische 
beträgt. 
Inländische auf den Inhaber lautende und 
auf Grund staatlicher Genehmigung aus- 
gegebene Renten= und Schuldverschreibun- 
gen der Kommunalverbände, Kom- 
  
  
  
  
30 
40 
  
  
  
  
von jeder einzelnen Urkunde.
        <pb n="738" />
        722 
  
  
  
  
  
1 2 4 
Steuersatz B 
erechnun 
Nr. Gegenstand der Besteuerung echnung 
vom vom der Stempelabgabe 
Hun= Tau- 
dert send M. 
(3.) munen und Kommunal Kreditanstalten, 
der Korporationen ländlicher oder städti- 
scher Grundbesitzer, der Grundkredit. vom Neunwerte bezlehungsweise vom 
und Hypothekenbanken oder der Eisen- Betrage der bescheinigten Ein- 
bahngesellschaften sowie Interimsscheine t " 
über Einzahlungen auf diese WertpapierV— 5 — bei inländischen Wertpapieren der 
unter Nr 2 bezeichneten Art, und 
zwar in Abstufungen von 50 Of. 
für je 100.X oder einen Bruchteil 
dieses Betrags. 
vom Nennwerte der Wertpapiere, 
für welche die BVogen ausgegeben 
werden, in Abstufungen von 1.7 
für je 100.X überschießende Bruch. 
teile werden für volle 100 .4 ge- 
rechnet. 
„ Sofern die Einzahlungen auf 
3A.Gewinnanteilschein-- und Sinsbogen. „ die Wertpapiere nicht voll geleistet 
a) Gewinnanteilscheinbogen von inlän- 6 kuren nn ren Hunnet 
dischen Aktien, Aktienanteilscheinen, · höchtstxusbvvmWBetwqe des Renn 
Reichsbankanteilscheinen, Anteilscheinen nchten. Wird whhkend br Fi, 
von Kolonialgesellschaften und den 1 , kürfwelchs die Gewinnonteillchei 
": : 1 ausen eine weitere inzahlun 
ihnen gleichgestellten Gesellschaften. « 1 — — geleistet 5„ so ist vom Geuge r 
b) Gewinnanteilscheinbogen von aus- Einzahlung" loweis sie zusemmen 
ländischen Aktien und Aktienanteil- roiser rüer eiale Pich 
scheinen, sofern die Bogen im Inland 6 aerseig, in- weneren bgate 
ç na em er niste der abge“ 
ausgegeben werdien 11.— — 441ufenen eite zu der Deir ut "6s. 
richten, für welche die Gewinn- 
« anteilscheine noch laufen. 
Für Bogen, die Urnteilscheine 
für einen längeren als zehnjädrigen 
Zeitraum enthalten, erdöh sich die 
sl Abgabe für jedes fernere Jahr um 
ei 
qQ ein Jehntel. 
e) Zinsbogen (Rentenbogen) von inlän- 
dischen für den Handelsverkehr be- 
stimmten Renten= und Schuldver- 1 
schreibungen (auch Teilschuldverschrei- 
bungen) sofern sie nicht unter Nr. 3A 
fallen —————- —— – 5
        <pb n="739" />
        —. 
: 
  
  
  
  
  
  
  
  
1 3 4 
Steuersatz . 
Nr. Gegenstand der Besteuerung Berechnung 
vom vom der Stempelabgabe 
Hun- Tau- 
dert send — f. 
G.) (1!) Zinsbogen von Renten= und Schuld- 
verschreibungen ausländischer Staaten, 
Kommunalverbände, Kommunen und . 
· · - N te der Wertpapiere, 
Eisenbahngesellschaften, sofern die für wesche die . FKren “ berdeba 
Bogen im Inland ausgegeben — 5 — — werden, in Abstufungen von 50 P. 
) Zinsbogen von Renten- und Schuld- I## ie 100. srrchtbronh arch 
verschreibungen ausländischer Korpo- # i’m bie Andscheiie ig 
- « · o o 
rationen, Aktiengesellschaften oder in- . einen fängeret, aias Irar 
dustrieler Unternehmungen und Zeirraum enthalten, erhäht sich die 
K für en Sndesver E 3 jedes fernere Jahr um 
immten ausländischen Renten- un 1 
Schuldverschreibungen, sofern die i 
Bogen im Inland ausgegeben werdenn — 5 — — 
f) Zinsbogen von inländischen auf den 
Inhaber lautenden und auf Grund 
staatlicher Genehmigung ausgegebenen 
Renten- und Schuldverschreibungen 
der Kommunalverbände, Kommunen # 
und KommunalKreditanstalten, der « 
Korporationen ländlicher oder städti- für een eier erhabier 
scher Grundbesitzer, der Grundbkredit. werden, in Ubnsusungen ven 
und Hypothekenbanken oder der Eisen- Er. ie Tuerzwfür vole 4( 
bahngesellschafern — 2 — — grler die Linescheine st 
r Bogen, die Hinsscheine für 
..., «tä lo·a« 
Befreit sind: Zriiroum ehthalte „ e 7½“ 
1. Zinsbogen von Renten und Schuld- UAbgabe für jedes fernere Jahr um 
, , ein Zehntel. 
verschreibungen des Reichs und der s 
Bundesstaaten; 
2. Gewinnanteilscheinbogen von Aktien 
der in der Befreiungsvorschrift der 
Tarifnummer 1 bezeichneten Aktien- 
gesellschaften — 
3.Gewinnanteilscheiniunbsinsbogeiy 
die bei der ersten Ausgabe der Wert- 
papiere mit diesen in Verkehr gesetzt
        <pb n="740" />
        1 3 1 4 
Steuersatz 
Nr. Gegenstand der Besteuerung Verechnung 
von Lonk 1 der Stempelabgabe 
65 send AM Pf. 
(3A. werden. Die Befreiung greift nicht 
Platz, soweit die Bogen für einen 1 
längeren als zehnjährigen Zeitraum — 
ausgegeben werden) — 1 
4. Gewinnanteilschein. und Zinsbogen . 
die vor dem Inkrafttreten dieser Vor- · 
. schriften ausgegeben sind. 
2. Der Abs. 2 der Nr. 4a des Tarifs wird dahin geändert: 
Den Kauf- und sonstigen Anschaffungsgeschäften steht gleich die bei 
Errichtung einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, 
einer Kolonialgesellschaft oder einer dieser gleichgestellten Gesellschaft er- 
folgende Zuteilung der Aktien oder Anteilscheine auf Grund vorher- 
gehender Zeichnung, die bei Errichtung einer Aktiengesellschaft oder Kolo- 
nialgesellschaft oder einer dieser gleichgestellten Gesellschaft stattfindende 
Übernahme der Aktien oder Anteilscheine durch die Gründer und die 
Ausreichung von Wertpapieren an den ersten Erwerber. 
Artikel 2. 
Hinter Nr. 9 des Tarifs werden folgende Vorschriften eingestellt: 
1 2 8 4 
Steuersatz 
Nr. Gegenstand der Besteuerung Berechnung 
vom vom 1 der Stempelabgabe 
Hun- s Tau- 
dert send . HDhff. 
Schecke. 
10.Im Inland ausgestellte Schecks und Schecks, 6 # 
welche im Ausland auf das Inland « 
allsgksttlltstnd................... —— — 10 vom einzelnen Scheck. 
  
Den Schecks stehen gleich die Ouittungen 
über Geldsummen, die aus Guthaben des 
Ausstellers bei den im § 2 des Scheck- 
  
  
Ist ein Scheck in mehreren Aus- 
fertigungen ausgestellt, so ist die 
Abgabe auch von jeder weiteren 
Ausfertigung zu entrichten, sofern
        <pb n="741" />
        1 2 3 
Steuersatz 
Nr. Gegenstand der Besteuerung Verechnung 
vom vom der Stempelabgabe 
n# * M Pi. 
(10.] Pesetzes vom 11. März 1908 (Reichs- diese nach gesetzlicher Verschrift als 
Gesetzbl. S. 71) bezeichneten Anstalten rrsera seeende chec. 
oder Firmen gegahlt werden, sofern die der einzelnen Urkunde nur einmal 
Quittung im Inland ausgestellt oder zu entrichten. 
ausgehaͤndigt wird. 
Befreit sind: 
1. im inländischen Postscheckverkehr 
ausgestellte Schecks; 
2. Schecks, die dem Wechselstempel 
unterliegen. 
Grundstücksübertragungen. 
11. Beurkundungen der Ubertragung des Eigen- 
tums an im Inlande gelegenen Grund- 
stücken und der Ubertragung von Be- 
rechtigungen, für welche die sich auf 
Grundstücke beziehenden Vorschriften 
gelten, soweit sie zum Gegenstande haben: 
a) Kauf= und Tauschverträge und 
andere entgeltliche Veräußerungs. 
verträge, einschließlich der gericht. 
lichen Zwangsversteigerungen so- 
wie der Abtretung der Rechte 
aus dem Meistgebot und der Er- 
klärung des Meistbietenden, daß 
er für einen anderen geboten habee iiH — — unbd zwar: 
Beurkundungen von Ubertra- 1. * wom Künfpriis 
gungen der Rechte der Erwerber eistungen und 
aus Veräußerungsgeschäften sowie vordehaltenen Fußzungen 
Beurkundungen nachträglicher Er- * vei russbner zartuom Ulett 
klärungen der aus einem Ver- zinein waufch ebftren, Seer- 
äußerungsgeschäfte berechtigten Er. den höheren Wert haben) beim 
werber, dieechte für einen Dritten Lebeioe blänanscher gegen ant 
erworben oder die Pflichten für der ersteren) 
  
  
Reichs. Gesetzbl. 1909 
  
  
  
  
116
        <pb n="742" />
        726 
  
  
  
1 2 
Steuersatz Berechnung 
Gegenstand der Besteuerun 
Nr genst st s vom s vom der Stempelabgabe 
Hun- Tau - 
dert send 4 Uf 
(ul.) einen Dritten übernommen zu 3. bel anderen Verträgen vom Ge- 
  
haben, werden in betreff der 
Stempelpflichtigkeit wie Beurkun- 
dungen der Veräußerungen behan- 
delt, sofern nicht der erste Erwerber 
das Veräußerungsgeschäft erweis- 
lich auf Grund eines Vollmachtsauf- 
trags oder einer Geschäftsführung 
ohne Auftrag für einen Dritten 
abgeschlossen hat und die Uber- 
tragung der Rechte dieses ersten 
Erwerbers an den Oritten erfolgt. 
Dasselbe gilt von Ubertragungen 
der Rechte aus Anträgen zur 
Schließung eines entgeltlichen Ver- 
dußerungsgeschäfts, die den Ver- 
äußerer binden, sowie aus Ver- 
trägen, durch die nur der Ver- 
ädußerer zur Schließung eines sol- 
chen Veräußerungsgeschäfts ver- 
pflichtet wird. 
Befreit sind: 
1. Kauf= und Tauschverträge und 
andere entgeltliche Veräußerungs- 
verträge zwischen Teilnehmern an 
einer Erbschaft zum wecke der 
Teilung der zu letzterer gehörigen 
Gegenstände. 
Zu den Teilnehmern an einer 
Erbschaft wird auch der überlebende 
Ehegatte gerechnet, der mit den 
Erben des verstorbenen Ehegatten 
gütergemeinschaftliches Vermögen 
zu teilen hat. 
  
  
  
  
  
samtwerte der Gegenleistung unter 
Hinzurechnung des Werres der vor- 
behaltenen Nutzungen oder, wenn 
der Wert der Gegenleistung aus 
dem Vertrage nicht hervorgeht, 
von dem Werte des veräußerten 
Gegenstandes; 
4. bei Zwangsversteigerungen vom 
Betrage des Meistgebots, zu 
dem der Zuschlag erteilt wird, 
unter Hinzurechnung der vom Er- 
steher übernommenen Leistungen, 
und wenn das Meistgebot den 
Wert des Gegenstandes nicht er- 
reicht, von diesem. Im Falle der 
Abtretung der Rechte aus dem 
Meistgebot und der Erklärung des 
Meistbietenden, daß er für einen 
anderen geboten habe, tritt an die 
Stelle des Meistgebots der Wert 
der Gegenleistung, sofern eine 
solche in der Urkunde enthalten ist. 
Anmerkungen: 
a) Bei Verträgen über Leistung an 
Erfüllungsstatt berechnet sich die 
Stemveladbgabe nach dem Werte, 
zu dem die Gegenstände an Erfül- 
lungsstatt angenommen werden. 
Wird in einem Kaufvertrage hin- 
sichtlich des Kaufpreises eine 
Leistung an Erfüllungestatt ver- 
einbart, so ist der Vertrag wie 
ein Tauschvertrag zu versteuern. 
b) Wenn auf dem veräußerten Gegen- 
stand ein Nießbroucherecht lastet, 
zu dessen Beseitigung der Ver- 
äußerer nicht verpflichtet ist, so 
ist der Steuerbemessung der Wert 
des veräußerten Gegenstandes zu 
Grunde zu legen, sofern dieser 
Vert den Betrag der Gegenleistung 
(Jiffer 1 und 3 dieser Spalteh) 
übersteigt. 
e) Wenn der Ersteher zur Zeit der 
Emleitung der ZJwangsversteigerung 
Hypotheken= oder Grundschulr. 
gläubiger ist, so tritt an die Stelle 
des Meistgebots, falls dieses hinter 
dem Gesamtbetrage der Hopothelen · 
und Grundschuldforderungen des
        <pb n="743" />
        727 
  
  
  
1 4 
Steuersatz 
Nr. Gegenstand der Besteuerung Berechnung 
vom s vom der Stempelabgabe 
OHun- Tau- 
dert send Pf. 
(II.) 2. Uberlassungsverträge zwischen Erstehers und der diesen vorgehen- 
Eltern und Kindern, auch ein- “= 3 
gekindschafteten, oder deren Ab- Wert des Gegenstandes übersteigt. 
. d) Wird bei einer Verstei 
kömmlingen. welhe um gwecke der nihesger, 
Auf Beurkundungen von llber. sesung unter Miteigenrümern er. 
tragungen der Rechte des Erwerbers guegeande Iuschlag einem Wii, 
aus Verträgen der bezeichneten Art BaerchngeSempele sreuh 
an andere Personen als an Ab- oacht, welcher Ruf den Ven Er 
kömmlinge des ersten Veräußerers beber berehs zustehenden zteil 
finden die unter a Abs. 2 Satz 1 ——n—““= "bn Valusmhen 
dieser Tarifnummer vorgesehenen unter Miterben gilt im Sinne 
Einschränkungen der Stempelpflicht Perler Borlchri sor hrlale 
keine Anwendung. seines ideellen Anteils am Nach. 
lasse. 
3. Die Abtretung der Rechte aus dem 
Meistgebot und die Erklärung, für 
einen anderen geboten zu haben, 
sofern die Abtretung oder die Er. 
klärung in dem Versteigerungs- 
termin erfolgt oder sofern ein 
Gläubiger Meistbietender war, dem 
eine durch ein geringeres Gebot 
nicht oder nicht völlig gedeckte 
Hypothek, Gr oschuld oder 
Rentenschuld zustand) 
b) das Einbringen in eine Aktiengesell- 
schaft, Kommanditgesellschaft auf Ak- 
tien oder Gesellschaft mit beschränkter 
Haftinnnnn ... ½ — — Ides Entgelts einschließlich der auf 
Dem Einbringen von unbeweglichen Frasn egnruhe aulsbielht 
Gegenständen steht gleich das Ein- keiten und des Weret ele lenge 
en ausbedungenen Ve augen un 
bringen des Rechtes auf Auflassung horochaltenen Ruhungen a“terS wenn 
sowie der Rechte aus Veräußerungs- das Entgelt aus dem Vertrage nicht 
geschäften der unter a Abs. 2 dieser m—— 
Tarifnummer bezeichneten Art. 
  
  
  
  
  
  
116“
        <pb n="744" />
        728 
  
3 
  
  
Gegenstand der Besteuerung 
vom 
Hun- 
dert 
Steuersatz 
vom 
Tau- 
send 
  
  
4 
M. 
Berechnung 
der Stempelabgabe 
  
(1l.) 
  
Befreit ist: 
das Einbringen von Nachlaß- 
gegenständen in eine ausschließ- 
lich von den Teilnehmern an 
einer Erbschaft gebildete Gesell- 
schaft mit beschränkter Haftung. 
Zu den Teilnehmern einer Erb- 
schaft wird auch der überlebende 
Ehegatte gerechnet, welcher mit 
den Erben des verstorbenen 
Ehegatten gütergemeinschaft. 
liches Vermögen zu teilen hatz 
J) die Uberlassung von Gesellschaftsver- 
mögen an einen Gesellschafter oder 
dessen Erben zum Sopudereigentume 
seitens einer Aktiengesellschaft, Kom. 
manditgesellschaft auf Aktien, Ge- 
werkschaft, Gesellschaft mit beschränk- 
ter Haftung, offenen Handelsgesell- 
schaft, Kommanditgesellschaft, Kolo- 
nialgesellschaft oder einer dieser gleich- 
gestellten Gesellschaft, seitens einer 
Gesellschaft oder eines Vereins des 
bürgerlichen Rechtes sowie seitens 
einer Genossenschaßt .. 
Der Uberlassung von Grundstücken 
steht gleich die Uberlassung des 
Rechtes auf Auflassung sowie der 
Rechte aus Veräußerungsverträgen 
der unter a Abs. 2 dieser Tarif- 
nummer bezeichneten Art. 
Befreit ist: 
die Rückgewähr der von einem 
Gesellschafter eingebrachten Ver- 
mögensgegenstände an diesen 
  
1 
  
  
  
  
des Entgelts einschließlich des Wertes 
der ausbedungenen Leistungen und 
vorbehaltenen Nutzungen oder, wenn 
das Cutgelt nicht aus dem Vertrage 
hervorgeht, des Wertes der über- 
lassenen Rechte. 
Bei Berechnung des Stempels 
bleibt derjenige Teil der zum Sonder- 
eigentum überlassenen Vermögens- 
gegenstände außer Berracht, der auf 
den erwerbenden Gesellschaster nach 
ů Kopfzahl der Gesellschafter ent- 
t.
        <pb n="745" />
        Gegenstand der Besteuerung 
vom 
Hun- 
dert 
— 
  
  
Steuersatz 
vom 
Tau- 
send A 
Os. 
Berechnung 
der Stempelabgabe 
  
  
Gesellschafter oder dessen Erben 
oder dessen Ehefrau, welche mit 
ihm in Gütergemeinschaft ge- 
standen hat; 
d) Auflassungen und Anträge auf Ein- 
tragung der Begründung oder Uber. 
tragung von Erbbaurechten oder 
sonstigen Rechten, die ein Grund- 
buchblatt erhalten können, in Fällen 
der freiwilligen Veräußerung 
Der Antrag auf Umschreibung von 
Gesellschaftseigentum auf den Namen 
eines Gesellschafters unterliegt dem Auf- 
lassungsstempel auch dann, wenn nach 
den Vorschriften des Bürgerlichen Rechtes 
eine Auflassung nicht erforderlich ist. 
Der Auflassungsstempel ist nicht zu 
erheben, wenn die das Veräußerungs- 
geschäft enthaltende, in an sich stempel- 
pflichtiger Form ausgestellte Urkunde in 
Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter 
Abschrift vorgelegt wird. 
Eine das Veräußerungsgeschäft ent- 
haltende Urkunde im Sinne dieser Vor- 
schrift gilt als nicht vorhanden, wenn 
die Urkunde 
1. das Rechtsgeschäft nicht so enthält, 
wie es unter den Beteiligten hin- 
sichtlich des Wertes der Gegen- 
leistung verabredet ist, 
2. die Veräußerung eines Grundstücks 
durch einen Bevollmächtigten ent- 
hält, sofern die Veräußerung 
  
½ 
  
  
  
  
des Wertes des veräußerten Gegen- 
standes. 
Anmerkung 
zu Tarifnummer 11: 
GBel Berechnung der Abgabe siab 
Ofrunigvetrsg e derart r- oben 
abzurunden, ½ sie durch 10 teil- 
bar sind. 
Ausländische Werte find nach 
den Vorschriften wegen Erhebung 
des Wechselstempels umzurechnen.
        <pb n="746" />
        1 
  
730 
  
  
  
  
2 3 4 
Steuersatz 
Nr. Gegenstand der Besteuerung Verechnung 
vom vom der Stempelabgabe 
Hun- Tau- 
dert send &amp; Pf. 
(11.) erweislich für Rechnung des Be- 
  
vollmächtigten erfolgt ist, 
3. die Uberlassung der Rechte an dem 
Vermögen einer Gesellschaft seitens 
eines Gesellschafters oder dessen 
Erben an die Gesellschaft, an einen 
anderen Gesellschafter oder einen 
Dritten enthält, sofern nicht diese 
Personen Abkömmlinge des über. 
lassenden Teiles sind, 
4. die Uberlassung von Vermögens- 
gegenständen seitens der Gesell- 
schaft zum Sondereigentum an 
einen Gesellschafter oder dessen 
Erben enthält, soweit nicht der 
Stempel zu c dieser Tarifnummer 
in voller Höhe zu entrichten ist 
oder die Befreiungsvorschrift zu c 
dieser Tarifnummer Anwendung 
findet. 
Wird nach der Zahlung des Auf. 
lassungsstempels die Urkunde über das 
zu Grunde liegende Veräußerungsgeschäft 
errichtet, so ist auf den zu dieser Urkunde 
nach a bis c dieser Tarifnummer er- 
forderlichen Stempel der gezahlte Auf- 
lassungsstempel anzurechnen. 
Die Vorschriften über den Auflas- 
sungsstempel finden entsprechende An- 
wendung bei Anträgen auf Unschrei- 
bungen in öffentlichen Büchern, sofern 
das Grundbuch noch nicht als angelegt 
anzusehen ist.
        <pb n="747" />
        Gegenstand der Besteuerung 
vom 
Hun- 
dert 
Steuersatz 
vom 
Tau- 
send ℳ 
Pf. 
Berechnung 
der Stempelabgabe 
  
(11.) 
  
Befreit sind auf Antrag: 
Grundstücksübertragungen der in a und d 
dieser Tarifnummer bezeichneten Art, 
wenn der stempelpflichtige Betrag bei be- 
bauten Grundstücken 20 000 ℳ bei un- 
bebauten Grundstücken 5 000 ℳ nicht 
überschreitet und der Erwerber weder 
den Grundstückshandel gewerbsmäßig be- 
treibt noch ein Jahreseinkommen von 
mehr als 2 000 ℳ hat. 
Auf Beurkundungen von Übertra- 
gungen der Rechte des Erwerbers finden 
die unter a Abs. 2 Satz 1 dieser Tarif- 
nummer vorgesehenen Einschränkungen 
der Stempelpflicht keine Anwendung. 
  
  
  
Artikel 3. 
1. Im § 2 des Gesetzes wird hinter Abs. 3 folgende Vorschrift eingestellt: 
Die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung der in Nr. 1 d 
Abs. 2 des Tarifs vorgeschriebenen Abgabe wird mit einer Geldstrafe 
bestraft, welche dem fünfundzwanzigfachen Betrage der hinterzogenen 
Abgabe gleichkommt, mindestens aber 250 Mark für die auf den ein- 
zelnen Anteil ausgeschriebene Einzahlung beträgt. 
2. Im § 5 des Gesetzes werden die Worte „vor dem 1. Juli 1900“ 
durch die Worte „vor dem 1. August 1909“ ersetzt. 
Artikel 3a. 
Hinter § 7 des Reichsstempelgesetzes werden folgende Vorschriften eingestellt: 
§ 7a. 
  
  
Auf die in der Tarifnummer 3 A bezeichneten Urkunden finden die 
vorstehenden Vorschriften nach näherer Bestimmung des Bundesrats 
entsprechende Anwendung, soweit nicht nachstehend ein anderes 
bestimmt ist.
        <pb n="748" />
        — 732 — 
§ 87b. 
Werden bei inländischen Aktiengesellschaften und Kommandit- 
gesellschaften auf Aktien in der Zeit bis zum 1. Oktober 1914 neue 
Gewinnanteilscheinbogen ausgegeben, so kann seitens des Bundesrats, 
sofern die sofortige Einziehung der Steuer mit erheblichen Härten für 
den Steuerpflichtigen verbunden sein würde, Stundung der Abgabe 
bis zur Dauer von drei Jahren bewilligt werden. 
Wird bei der Ausgabe neuer Gewinnanteilscheinbogen der Nach- 
weis geführt, daß in dem vorhergehenden zehnjährigen Zeitraume für 
ein oder mehrere Jahre ein Gewinnanteil nicht gezahlt ist, so tritt eine 
entsprechende Kürzung der Abgabe ein, es sei denn, daß der im Durch- 
schnitte der zehn Jahre verteilte Gewinnanteil mindestens 4 vom Hundert 
betragen hat. 
  
§ 7e. 
Inländische Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf 
Aktien, die keine Gewinnanteilscheine ausgeben, werden hinsichtlich der 
Verpflichtung zur Entrichtung der in Tarifnummer 3A unter a be- 
zeichneten Stempelabgabe so behandelt, als wenn sie von dem Zeit- 
punkte der Eintragung der Gesellschaft oder der Eintragung der 
Erhöhung des Grundkapitals in das Handelsregister für je zehnjährige 
Zeiträume Gewinnanteilscheinbogen ausgegeben hätten. Die Stempel- 
abgabe ist von dem Betrage der Einlagen auf das in Aktien zerlegte 
Grundkapital zu berechnen und auf Grund einer binnen dreimonatiger 
Frist an die Steuerbehörde einzureichenden Anmeldung zu entrichten 
Artikel 4. 
Hinter dem § 66 des Gesetzes werden folgende Vorschriften eingestellt: 
Vlla. Schecks. 
(Tarifnummer 10.) 
§ 66a. 
Die Entrichtung der in Nr. 10 des Tarifs bezeichneten Stempel- 
abgabe muß erfolgen, ehe ein im Inland ausgestellter Scheck vom 
Aussteller, ein im Ausland auf das Inland ausgestellter Scheck, der 
nicht schon im Auslande mit dem Reichsstempel versehen ist, von dem 
ersten inländischen Inhaber aus den Händen gegeben wird. 
Die Entrichtung der Stempelabgabe von den den Schecks gleich- 
gestellten Quittungen liegt dem Aussteller des stempelpflichtigen Schrift- 
stücks und wenn dieses im Ausland ausgestellt ist, demjenigen ob, der 
es im Inland aushändigt. Die Entrichtung muß erfolgen, bevor 
das Schriftstück ausgehändigt wird.
        <pb n="749" />
        — 733 — 
§ 66b. 
Kommt der Annahmeerklärung, die auf einen auf das Ausland 
ausgestellten Scheck gesetzt wird, rechtliche Wirkung zu, so ist dem in- 
ländischen Aussteller gestattet, den mit einem Indossamente noch nicht 
versehenen Scheck ohne Entrichtung der Stempelabgabe lediglich zum 
Zwecke der Annahme zu versenden und zur Annahme vorzulegen. Im 
übrigen begründet die Verwendung des Wechselstempels zu einem an- 
genommenen derartigen Scheck nicht den Anspruch auf Erstattung des 
zur Urkunde nach Tarifnummer 10 bereits entrichteten Stempels. 
§ 66e. 
Wird ein Scheck, der auf einen bestimmten Zahlungsempfänger 
gestellt und im Auslande zahlbar ist, in mehreren, im Texte mit der 
Bezeichnung „Erste, zweite, dritte usw. Ausfertigung“ oder mit einer 
gleichbedeutenden Bezeichnung versehenen Ausfertigungen ausgestellt, so 
genügt die Versteuerung einer dieser Ausfertigungen. Ist jedoch auf 
eine der nicht versteuerten Ausfertigungen ein Indossament gesetzt, das 
sich auf der versteuerten Ausfertigung nicht befindet, so unterliegt diese 
Ausfertigung gleichfalls der Versteuerung. Die Versteuerung muß 
erfolgen, ehe der Indossant oder, wenn das Indossament im Ausland 
ausgestellt ist, der erste inländische Inhaber die Ausfertigung aus den 
Händen gibt. 
Der Beweis des Vorhandenseins einer versteuerten Ausfertigung 
oder des Einwandes, daß das auf eine unversteuerte Ausfertigung ge- 
setzte Indossament auch auf einer versteuerten Ausfertigung abgegeben 
sei, liegt demjenigen ob, welcher wegen Unterlassung der Versteuerung 
einer Ausfertigung des Schecks in Anspruch genommen wird. 
§ 66d. 
Ist die in den §§ 66a,  66c vorgeschriebene Versteuerung unter- 
lassen, so ist der nächste, und solange die Versteuerung nicht bewirkt 
ist, jeder fernere inländische Inhaber verpflichtet, den Scheck zu ver- 
steuern, ehe er ihn auf der Vorder- oder Rückseite unterzeichnet, ver- 
äußert, zur Zahlung oder zur Verrechnung vorlegt, Zahlung darauf 
empfängt oder leistet, eine Ouittung darauf setzt, mangels Zahlung 
Protest erheben läßt oder den Scheck aus den Händen gibt. Auf die 
von den Vordermännern verwirkten Strafen hat die Entrichtung der 
Abgabe durch den späteren Inhaber keinen Einfluß. 
Hat eine der im § 66a  Abs. 2 bezeichneten Personen die Ent- 
richtung der Abgabe von den den Schecks gleichgestellten Quittungen 
unterlassen, so ist die Entrichtung vom Empfänger des Schriftstücks 
binnen drei Tagen nach dem Tage des Empfanges und jedenfalls vor 
der weiteren Aushändigung des Schriftstücks zu bewirken. 
Reichs- Gesetzbl. 1209. 117
        <pb n="750" />
        —734 —   § 66e. 
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe wird erfüllt: 
1. durch Ausstellung der stempelpflichtigen Urkunde auf eineim 
mit dem Reichsstempel versebenen Vordruck 
oder 
2. durch Verwendung der erforderlichen Stempelmarke auf der 
Urkunde, wenn hierbei die vom Bundesrat erlassenen und 
bekanntgemachten Vorschriften über die Art und Weise der 
Verwendung beobachtet worden sind. 
§ 66f. 
Die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung der Stempel- 
abgabe wird mit einer Geldstrafe von zwanzig Mark für jedes Schrift- 
stück bestraft. 
Die Strafe trifft besonders und zum vollen Betrage jeden, der 
der ihm obliegenden Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgab- 
nicht rechtzeitig genügt hat. 
§ 66g. 
Ist die Urkunde von einer im Inlande wohnhaften Person aus- 
gestellt worden, so wird vermutet, daß die Ausstellung im Inland 
erfolgt ist, bis Tatsachen erwiesen werden, welche geeignet sind, die 
Unrichtigkeit dieser Vermutung darzutun. 
§ 66h. 
Urkunden, die nach diesem Abschitte stempelpftichtig sind oder 
auf welche die in diesem Abschnitte vorgesehenen Stempelbefreiungen 
Anwendung finden, sind in den einzelnen Bundesstaaten keiner Abgabe 
unterworfen. 
Auch von den auf derartige Schecks gesetzten Übertragungsver- 
merken, Quittungen und sonstigen auf Leistungen aus diesen Papieren 
bezüglichen Vermerken dürfen landesgesetzliche Abgaben nicht erboben 
werden. Auf Proteste findet diese Vorschrist keine Anwendung. 
VIlb. Grundstücksübertragungen. 
(Tarifnummer 11.) 
§ 66i. 
Die Verpflichtung zur Entrichtung der in der Tarisnummer 11 be- 
zeichneten Abgabe tritt ein bei der Zwangsversteigerung mit Erteilung 
des Zuschlags, bei freiwilliger Veräußerung in den Fällen a, b, c 
mit der rechtswirksamen Beurkundung des der Übertragung zu Grunde 
liegenden Rechtsgeschäfts und im Falle zu d mit der Eintragung der
        <pb n="751" />
        — 735 — 
Rechtsänderung in das Grundbuch oder, wenn das Grundstück im 
Grundbuche nicht eingetragen ist und nicht eingetragen zu werden braucht, 
mit der rechtswirksamen Beurkundung. 
§ 66k. 
Für die Steuerpflichtigkeit ist die Hinzufügung von Bedingungen, 
die unterbliebene Ausführung und die Wiederaufhebung des Geschäfts oder 
Rechtsvorganges sowie die Vernichtung der Urkunde ohne Bedeutung. 
Der Bundesrat bestimmt, ob und inwieweit der Abgabenbetrag 
auf Antrag zu erstatten ist. 
§ 66l. 
Die Entrichtung der Abgabe geschieht durch Verwendung von 
Stempelmarken nach näherer Anordnung des Bundesrats. 
Dem Bundesrate steht auch die Bestimmung darüber zu, ob und 
unter welchen Voraussetzungen die Entrichtung der Abgabe ohne Ver- 
wendung von Stempelmarken zu erfolgen hat. 
  
§ 66m.  
Von mehreren über denselben Rechtsvorgang lautenden Urkunden 
ist nur eine stempelpflichtig. 
Die Verwendung des Stempels zu dieser ist auf den übrigen 
Urkunden zu vermerken. 
§ 66n.  
Enthält eine Urkunde mehrere steuerpflichtige Rechtsvorgänge der 
zu a bis d der Tarifnummer 11 bezeichneten Art, so ist der Betrag 
des Stempels für einen jeden besonders zu berechnen und die Urkunde 
mit der Summe dieser Stempelbeträge zu belegen. 
§ 66o. 
Die Stempelabgabe ist binnen zwei Wochen nach Eintritt der 
Steuerpflicht zu entrichten: 
a) bei den von Behörden oder Beamten, einschließlich der 
Notare, vorgenommenen Verhandlungen und Beurkundungen 
von denjenigen, auf deren Veranlassung die Schriftstücke 
aufgenommen sind: 
b) in den übrigen Fällen von den Teilnehmern am Rechts- 
geschäfte. 
Mehrere zur Zahlung der Abgabe verpflichtete Personen haften 
als Gesamtschuldner. 
§ 66p. 
Von der Entrichtung der Abgabe befreit sind der Landesfürst 
und die Landesfürstin. 
117
        <pb n="752" />
        — 736 — 
§ 66q. 
Soweit eine steuerpflichtige Beurkundung von Behörden oder 
Beamten, einschließlich der Notare, vorgenommen ist, haben diese den 
Stempel vor Aushändigung der Urkunde, spätestens aber binnen 
zweier Wochen nach Eintritt der Steuerpflicht zu verwenden. 
Ist der Stempel innerhalb dieser Frist von den Verpflichteten 
nicht beigebracht, so ist die zwangsweise Einziehung des Stempels 
binnen einer Woche bei der zuständigen Steuerstelle von den vorbe- 
zeichneten Behörden und Beamten zu beantragen oder, wenn sie selbst 
zur zwangsweisen Einziehung von Geldern befugt sind, die zwangs- 
weise Einziehung innerhalb der gleichen Frist anzuordnen. Dieser 
Bestimmung unterliegen auch diejenigen Urkunden, bei denen ein Notar 
den Entwurf anfertigt und nach Vollziehung durch die Beteiligten 
die Unterschriften oder Handzeichen beglaubigt. 
Die Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch ist 
davon abhängig zu machen, daß für den Abgabenbetrag Sicherheit 
geleistet wird, sofern nicht nach dem Ermessen des Grundbuchamts 
zu besorgen ist, daß einem der Beteiligten aus der Ablehnung der 
Eintragung ein schwer zu ersetzender Nachteil erwächst. 
§ 66r. 
Für die Entrichtung der Stempelabgabe haften unter Vorbehalt des 
Rückgriffs gegen den nach § 66o zur Jahlung der Steuer Verpflichteten: 
a) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, ein- 
getragene Genossenschaften, Gewerkschaften und Gesellschaften 
mit beschränkter Haftung für die Stempelbeträge zu den 
von ihren Vorständen oder Geschäftsführern in ihrem Auf- 
trag oder Namen errichteten Verhandlungen; 
b) jeder Inhaber oder Vorzeiger einer mit dem gesetzlichen 
Stempel nicht oder nicht ausreichend versehenen Urkunde, 
welcher ein rechtliches Interesse an dem Gegenstande der 
Beurkundung hat; 
c) Beamte einschließlich der Notare, welche die von ihnen auf- 
genommenen Urkunden vor erfolgter oder nicht ausreichend 
erfolgter Stempelverwendung aushändigen oder Ausferti- 
gungen oder Abschriften erteilen oder wegen der Einziehung 
des Stempels die ihnen nach § 66q obliegenden Pflichten 
verabsäumen, soweit ihnen ein Verschulden zur Last fällt 
und die Steuer von dem Steuerpflichtigen nicht zu erlangen ist. 
Diese Vorschrift kommt auch dann zur Anwendung, 
wenn ein Notar den Entwurf einer Urkunde anfertigt und 
nach Vollziehung durch die Beteiligten die Unterschriften oder 
Handzeichen beglaubigt.
        <pb n="753" />
        — 737 — 
§ 66s. 
Die Wertermittelung ist in denjenigen Fällen, in denen die 
Steuer vom Werte zu berechnen ist, auf den gemeinen Wert des 
Gegenstandes zur Zeit des Eintritts der Steuerpflicht zu richten. 
Der Wert dauernder Nutzungen oder Leistungen bestimmt sich 
nach den Vorschriften des Erbschaftssteuergesetzes. 
Ist einem der Vertragschließenden ein Wahlrecht oder die Be- 
fugnis eingeräumt, innerhalb gewisser Grenzen den Umfang der 
Leistung zu bestimmen, so wird die Stempelsteuer nach dem höchsten 
möglichen Werte des Gegenstandes des Geschäfts berechnet. 
Soweit in Landesgesetzen für die Wertermittelung bei Erhebung 
einer Abgabe von der Übertragung des Eigentums an Grundstücken 
oder ihnen gleichgeachteter Rechte von den vorstehenden Vorschriften 
Abweichungen getroffen sind, können diese nach näherer Bestimmung des 
Bundesrats der Bemessung der Reichsabgabe zu Grunde gelegt werden. 
§ 66t. 
Die Nichterfüllung der Steuerpflicht seitens des nach § 66o zur 
Zahlung der Abgabe Verpflichteten wird mit einer Geldstrafe bestraft, 
welche dem zehnfachen Betrage der vorenthaltenen Abgabe gleichkommt, 
mindestens aber zwanzig Mark beträgt. 
Kann der Betrag der hinterzogenen Steuer nicht ermittelt werden, 
so tritt eine Geldstrafe bis zu 10 000 Mark ein. 
Die Strafe trifft besonders und zum vollen Betrage jeden, der 
die ihm obliegende Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe nicht 
rechtzeitig erfüllt. 
Die gleiche Strafe tritt ein, wenn bei Auflassungserklärungen 
und Umschreibungsanträgen ein geringerer Wert angegeben wird als 
der nach den Vorschriften der Spalte 4 der Tarifnummer 11 berechnete 
Betrag der Gegenleistung oder wenn behufs Erlangung der Steuer- 
freiheit unrichtige Angaben gemacht werden. 
§ 66u. 
Von einem Grundstücke, das auf Grund der landesgesetzlichen 
Vorschriften über Familienfideikommisse, Lehn- und Stammgüter 
(Artikel 59 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) ge- 
bunden ist, ist im voraus in Zeitabschnitten von dreißig Jahren eine 
Abgabe von ½ vom Hundert des zur Zeit der Fälligkeit nach den 
Bestimmungen des § 16 des Erbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 
(Reichs-Gesetzbl. S. 620) zu ermittelnden Wertes zu entrichten. 
Der erste dreißigjährige Abschnitt beginnt mit dem Zeitpunkt, in 
welchem das Grundstück der Bindung unterworfen wird, und sofern 
dieser vor dem Inkrafttreten des Gesetzes liegt, mit dem 1. Oktober 1909.
        <pb n="754" />
        — 738 — 
Wird das Grundstück vor Ablauf des dreißigjährigen Zeitabschnitis 
veräußert, so ist ein entsprechender Teil der Abgabe zu erstatten. 
Die Abgabe ruht auf dem Grundstück und gilt als öffentliche 
Last im Sinne des § 10 Ziffer 3 des Gesetzes über die Zwangsver- 
steigerung und Zwangsverwaltung. 
Die Steuerbehörde hat auf Antrag des Besitzers zu gestatten, 
daß die Abgabe während des dreißigjährigen Zeitraums in jährlichen 
Geldbeträgen von gleicher Höhe entrichtet wird. Die Jahresbeträge 
sind so zu bemessen, daß die Steuerschuld bei einer Verzinsung von 
4 vom Hundert innerhalb des vorbezeichneten Zeitabschnitts getilgt wird. 
Bis zum Inkrafttreten des Reichsgesetzes über die Erhebung einer 
Zuwachssteuer wird zu der im Abs. 1 vorgesehenen Abgabe ein Zu- 
schlag von 100 vom Hundert erboben. 
Die Vorschriften des Abs. 4 Satz 2 und 3 des Artikel 5a dieses 
Gesetzes finden entsprechende Anwendung. 
Grundstücke oder Teile von Grundstücken, deren Veräußerung zu 
ihrer rechtlichen Gültigkeit weder der landesherrlichen Genehmigung 
noch der Zustimmung Dritter bedarf, unterliegen nicht der im Abs. 1 
vorgesehenen Abgabe. 
Artikel 5. 
1.   Im § 67 Satz 2 werden die Worte „für verdorbene Marken und 
Formulare“ ersetzt durch die Worte „für verdorbene Marken und gestempelte 
Vordrucke, für abhandengekommene oder vernichtete Scheckvordrucke“. 
2. Im § 71 Abs. 2 des Gesetzes werden die Worte „und 66" ersetzt durch 
die Worte „66, 66f und 66t". 
3. Der § 76 Abs. 2 des Gesetzes erhält folgende Fassung: 
 
 
Der Prüfung in bezug auf die Abgabenentrichtung unterliegen 
alle diejenigen, welche abgabepflichtige Geschäfte der in Nr. 4 des Tarifs 
bezeichneten Art oder die Beförderung von Gütern oder Personen 
(Nr. 6 und 7 des Tarifs) gewerbsmäßig betreiben oder vermitteln. 
Das Gleiche gilt in Ansehung der in Tarifnummer 10 bezeichneten 
Abgabe von den im § 2 des Scheckgesetzes vom 11. März 1908 
(Reichs-Gesetzbl. S. 71) aufgeführten Anstalten, Genossenschaften, Kassen 
und Handelsfirmen, welche sich nach den für ihren Geschäftsbetrieb 
maßgebenden Bestimmungen oder gewerbsmäßig mit der Annahme 
von Geld und der Leistung von Zahlungen für fremde Rechnung im 
Wege des Scheckverkehrs befassen. 
4.   Dem § 77 des Gesetzes wird am Schlusse folgende Vorschrift hinzugefügt:  
Die Vorschrift des § 25 Abs. 2 des Wechselstempelgesetzes vom 
1. März 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 310) findet auf die Abschrift von 
Scheckprotesten entsprechende Anwendung.
        <pb n="755" />
        — 739 — 
Artikel 5a. 
Bis zum 1. April 1912 soll eine Reichsabgabe von der unverdienten Wert- 
steigerung bei Grundstücken (Zuwachssteuer) eingeführt werden, welche so zu bemessen 
ist, daß sie einen Jahresertrag von mindestens 20 Millionen Mark erwarten läßt. 
Über diese ist durch besonderes Gesetz mit der Maßgabe Bestimmung zu 
treffen, daß denzenigen Gemeinden und Gemeindeverbänden, in denen eine Zu- 
wachssteuer am 1. April 1909 in Geltung war, der bis zu diesem Zeitpunkt er- 
reichte jährliche Durchschnittsertrag dieser Abgabe für einen Zeitraum von 
mindestens 5 Jahren nach dem Inkrafttreten der Reichsabgabe belassen wird. 
Dieses Gesetz ist dem Reichstage bis zum 1. April 1911 vorzulegen. 
Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes wird zu der in Tarifnummer 11 
vorgesehenen Abgabe ein Zuschlag von 100 vom „Hundert erhoben. Nach dem 
Inkrafttreten des Gesetzes wird der Steuersatz in Tarifnummer 11 von sechs zu 
sechs Jahren durch den Bundesrat einer Nachprüfung unterzogen. Übersteigt 
innerhalb des sechsjährigen Zeitraums der durchschnittliche Jahresertrag der Zu- 
wachssteuer den Betrag von 20 Millionen, so ist der Steuersatz in Tarifnummer 11 
mit Wirkung vom Beginne des der Feststellung folgenden Rechnungsjahrs für 
die folgenden sechs Jahre nach näherer Bestimmung des Bundesrats entsprechend 
berabzusetzen. 
Artikel 6. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Fassung des im Artikel 1 bezeich- 
neten Gesetzes, welche sich aus den Vorschriften des vorliegenden Gesetzes ergibt, 
in fortlaufender Nummernfolge der Paragraphen mit dem Datum des vor- 
liegenden Gesetzes durch das Reichs-Gesetzblatt bekanntzumachen. Hierbei sind in 
der Überschrift vor § 1 des Gesetzes die Worte „Gewinnanteilschein- und Zins- 
bogen“ hinzuzufügen und in Tarifnummer 4b in Spalte 2 Abs. 2 die Worte 
„§ 50 Abs. 1 und 3 des Börsengesetzes vom 22. Juni 1896“ zu streichen. 
Soweit in Reichsgesetzen odrr Landesgesetzen auf die Vorschriften des 
Reichsstempelgesetzes verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften der vom 
Reichskanzler bekanntgemachten Fassung an die Stelle. 
Artikel 7. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. August 1909, in Ansehung des Scheck- 
stempels mit dem 1. Oktober 1909 in Kraft. 
Auf die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellten Schecks finden 
die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 15. Juli 1909. 
(L. S) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg.
        <pb n="756" />
        — 740 — 
(Nr. 3638.) Gesetz wegen Änderung des Wechselstempelgesetzes. Vom 15. Juli 1909. 
 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Artikel I. 
Das Wechselstempelgesetz vom 1. März 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 310 ff.) 
wird dahin geändert: 
I. Hinter dem § 1 werden folgende Vorschriften eingestellt: 
§ 1a. 
Als Wechsel im Sinne dieses Gesetzes ist auch eine Schrift 
anzusehen, welche nicht die sämtlichen wesentlichen Erfordernisse 
eines Wechsels enthält, sofern sie einem anderen unter der Verein- 
barung übergeben wird, daß dieser berechtigt sein soll, die 
fehlenden Erfordernisse zu ergänzen. Das Bestehen einer Verein- 
barung der bezeichneten Art wird vermutet, wenn die Schrift 
die Bezeichnung als Wechsel enthält. 
II. Im § 2 werden als Abs. 2, 3 folgende Vorschriften eingestellt: 
Tritt die Verfallzeit eines auf einen bestimmten Zahlungs- 
tag oder auf Sicht gestellten Wechsels später als drei Monate 
nach deim Ausstellungstag ein, so ist auf die Zeit bis zum Ver- 
falltag für die nächsten neun Monate und weiterhin für je fernere 
sechs Monate oder den angefangenen Teil dieses Zeitraums eine 
weitere Abgabe in der im Abs. 1 bezeichneten Höhe zu entrichten. 
Die weitere Abgabepflicht tritt bei Wechseln mit bestimmtem 
Zahlungstage nicht ein, wenn die dreimonatige Frist um nicht 
mehr als fünf Tage überschritten wird. Soweit nach ausländischem 
Rechte Respekttage stattfinden, werden sie der dreimonatigen Frist 
hinzugerechnet. Die vorstehend für Sichtwechsel getroffene Vorschrift 
findet auch auf Wechsel Anwendung, welche bestimmte Zeit nach 
Sicht zahlbar sind, mit der Maßgabe, daß der Zeitraum, für 
den die weitere Abgabe zu entrichten ist, bei trockenen derartigen 
Wechseln vom Ablauf von drei Monaten nach dem Ausstellungs- 
tage, bei gezogenen derartigen Wechseln vom Ablauf von drei 
Monaten nach der Annahme des Wechsels gerechnet wird. Ist
        <pb n="757" />
        — 741 — 
der Tag der Annahme aus dem Wechsel nicht ersichtlich, so gilt 
in Ansehung der Stempelpflicht der fünfzehnte Tag nach dem 
Ausstellungstag als Tag der Annahme, sofern nicht nachgewiesen 
wird, daß die Annahme zu einem anderen Zeitpunkt erfolgt ist. 
Fehlt in einer Schrift der im § 1 a bezeichneten Art die Angabe 
der zu zahlenden Geldsumme, so ist die Stempelabgabe und die 
weitere Abgabe von einer Summe von zehntausend Mark zu ent- 
richten; wird später eine andere als diese Summe eingesetzt, so 
hat die entsprechende Ausgleichung durch Nacherhebung oder Er- 
stattung der Steuer zu erfolgen. Fehlt in der Schrift eine Be- 
stimmung über die Zahlungszeit, so tritt die Verpflichtung zur 
Entrichtung der weiteren Abgabe mit dem Ablauf von drei 
Monaten nach dem Ausstellungstag ein. Fehlt die Angabe des 
Ausstellungstags, so gilt der Tag der Übergabe als Ausstellungstag. 
III. Dem § 4 wird am Schlusse folgende Vorschrift hinzugefügt: 
Die Haftung für die weitere Abgabe (§2 Abs. 2) ist 
auf die Personen beschränkt, welche nach Eintritt der weiteren 
Abgabepflicht am Umlauf des Wechsels teilgenommen haben. 
IV. Der § 6 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: 
Die Entrichtung der Stempelabgabe (§ 2 Abs. 1) muß erfolgen, 
ehe ein inländischer Wechsel von dem Aussteller, ein ausländischer 
Wechsel von dem ersten inländischen Inhaber (§ 5) aus den Händen 
gegeben wird. 
Die Entrichtung der weiteren Abgabe (§ 2 Abs. 2) muß 
innerhalb der ersten drei Tage des Zeitraums erfolgen, für den 
sie zu zahlen ist, und wenn sich der Wechsel zu dieser Zeit im 
Ausland befunden hat, innerhalb der ersten drei Tage nach der 
Einbringung des Wechsels ins Inland. Die Entrichtung liegt 
dem Inhaber des Wechsels ob. 
Ist der Wechsel von dem nach Abs. 1 Steuerpflichtigen bis 
zu dem im Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkte nicht aus den Händen 
gegeben, so ist die Stempelabgabe gleichzeitig mit der weiteren 
Abgabe zu entrichten. 
Es ist zulässig, die weitere Abgabe für einen längeren als 
den neunmonatigen oder sechsmonatigen Zeitraum sowie die ge- 
samte auf die Zeit bis zum Verfalltag entfallende Stempelabgabe 
im voraus zu entrichten. 
V. Im § 7 Abs. 1 werden hinter den Worten „eines ausländischen 
Wechsels ist“ die Worte eingefügt „vorbehaltlich der Vorschriften des 
§ 6 Abs. 2, 3“. 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 118
        <pb n="758" />
        — 742 — 
VI. Im § 11 wird als Abs. 2 folgende Vorschrift eingestellt: 
Ist eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes bestehende 
Stempelpflicht aus dem Wechsel selbst nicht zu ersehen, so besteht 
die im Abs. 1 bestehende Verpflichtung nur, wenn die Umstände, 
welche die Stempelpflicht überhaupt oder in einem höheren Umfange 
begründen, dem ferneren Inhaber bekannt oder infolge grober 
Fahrlässigkeit unbekannt sind. 
VII. Im § 17 wird folgende Vorschrift als Abs. 3 eingestellt: 
Kann der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht festgestellt 
werden, so tritt statt der vorstehend bestimmten Strafe eine Geld- 
strafe von fünfundzwanzig bis zu zehntausend Mark ein. 
Artikel II. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Fassung des im Artikel I bezeich- 
neten Gesetzes, welche sich aus den Vorschriften des vorliegenden Gesetzes ergibt, 
in fortlaufender Nummernfolge der Paragraphen mit dem Datum des vor- 
liegenden Gesetzes durch das Reichs-Gesetzblatt bekannt zu machen. 
Soweit in Reichsgesetzen oder Landesgesetzen auf die Vorschriften des 
Wechselstempelgesetzes verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften der vom 
Reichskanzler bekannt gemachten Fassung an die Stelle. 
Artikel III. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. August 1909 in Kraft. 
In diesem Gesetze für stempelpflichtig erklärte inländische Urkunden und 
Schriften, welche vor dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt ausgestellt oder unter 
der im § 1a bezeichneten Vereinbarung übergeben worden sind, sowie ausländische 
derartige Urkunden und Schriften, die vor jenem Zeitpunkt ins Inland ein- 
gebracht worden sind, unterliegen der weiteren Abgabe (§ 2 Abs. 2), sofern sie zu 
jenem Zeitpunkte noch nicht zahlbar waren. Die Verpflichtung zur Entrichtung 
der weiteren Abgabe tritt mit dem angegebenen Zeitpunkt ein, sofern nicht nach 
den sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes ein späterer Zeitpunkt maßgebend ist. 
Mit der weiteren Abgabe ist gleichzeitig die im § 2 Abs. 1 angeordnete Stempel- 
abgabe zu entrichten, sofern ihre Entrichtung nicht bereits erfolgt ist. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 15. Juli 1909. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg.
        <pb n="759" />
        — 743 — 
(Nr. 3639.) Gesetz, betreffend Änderung im Finanzwesen. Vom 15. Juli 1909. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Artikel 1. 
Allgemeine Vorschriften. 
§ 1. 
Matrikularbeiträge. 
§ 3 des Gesetzes, betreffend die Ordnung des Reichshaushalts und die 
Tilgung der Reichsschuld, vom 3. Juni 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 620) tritt 
außer Wirksamkeit. 
§ 2. 
Für die aus den Rechnungsjahren 1906 bis 1908 herrührenden Matrikular- 
beiträge, deren Erhebung ausgesetzt ist und die auch nach der Rechnung zu 
unmittelbaren Lasten der Bundesstaaten verblieben sind, tritt der § 3 Abs. 2 des 
Gesetzes, betreffend die Ordnung des Reichshaushalts und die Tilgung der 
Anleihe, vom 3. Juni 1906 außer Wirksamkeit. Diese Matrikularbeiträge sind 
auf Anleihe zu übernehmen. Das gleiche gilt für die nach den Rechnungen der 
Rechnungsjahre 1907 und 1908 vorhandenen Fehlbeträge in der eigenen Wirt- 
schaft des Reichs. Diese Anleihe ist vom Zeitpunkt ihrer Begebung ab jährlich 
mit mindestens 10 vom Hundert unter Hinzurechnung der ersparten Zinsen zu 
tilgen. Als ersparte Zinsen sind 3½ vom Hundert der zur Tilgung auf- 
gewendeten Summen anzusetzen. 
Soweit die nach Artikel 70 der Reichsverfassung von den Bundesstaaten 
aufzubringenden Matrikularbeiträge nach dem Etat für das Rechnungsjahr 1909 
den Sollbetrag der Überweisungen um mehr als 48 512 000 Mark übersteigen, 
wird der Reichskanzler ermächtigt, bis zur Höhe dieses Mehrbetrags Mittel zu 
dessen Deckung im Wege des Kredits flüssig zu machen. Sovweit diese Mittel 
nach der Rechnung des Rechnungsjahrs 1909 in den Matrikularbeiträgen oder 
in Überschüssen aus der eigenen Wirtschaft des Reichs keine Deckung finden, bat 
ihre Abbürdung innerhalb der Rechnungsjahre 1911 bis 1913 aus den bereitesten 
Mitteln des Reichs zu erfolgen. 
118
        <pb n="760" />
        — 744 — 
§ 3. 
Tilgung der Reichsanleiheschuld. 
Die Tilgung der Reichsanleiheschuld hat vom 1. April 1911 ab nach 
Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu erfolgen: 
Die Bestimmungen, welche für die Tilgung der zu werbenden Zwecken 
bereits ausgegebenen Anleihen gelten, bleiben in Kraft. Zur Tilgung der bis 
30. September 1910 begebenen sonstigen Anleihen ist jährlich mindestens 1 vom 
Hundert des an diesem Tage vorhandenen Schuldkapitals unter Hinzurechnung 
der ersparten Zinsen zu verwenden.  
Zur Tilgung des vom I. Oktober 1910 ab begebenen Schuldkapitals 
sind jährlich 
a) von dem für werbende Zwecke bewilligten Anleihebetrage mindestens 
1,9 vom Hundert, 
b) im übrigen mindestens 3 vom Hundert, 
in beiden Fällen unter Hinzurechnung der ersparten Zinsen zu verwenden. 
Als ersparte Zinsen sind 3 ½ vom Hundert der zur Tilgung aufgewendeten 
Summen anzusetzen. 
Die danach zur Schuldentilgung erforderlichen Beträge sind jährlich durch 
den Reichshaushalts-Etat bereit zu stellen. Abschreibungen vom Anleihesoll und 
Anrechnungen auf offene Kredite bis zur Höhe der zur Schuldentilgung zur 
Verfügung stebenden Beträge sind einer Tilgung gleichzuachten. 
§ 4 des Gesetzes, betreffend die Ordnung des Reichshaushalts und die 
Tilgung der Reichsschuld, vom 3. Juni 1906 tritt mit dem 1. April 1911 
außer Kraft. 
§ 4. 
Der § 2 des Gesetzes, betreffend Verwendung von Mehrerträgen der Reichs— 
einnahmen und Überweisungssteuern zur Schuldentilgung, vom 28. März 1903 
(Reichs-Gesetzbl. S. 109) wird aufgehoben. 
§ 5.   Zuweisung von Steuerrerträgen. 
Von dem Rohertrage, welcher aus der Besteuerung der Erbschaften auf- 
kommt, erhält das Reich ¾, den einzelnen Bundesstaaten verbleibt ¼ ihrer 
Roheinnahme. 
Die Vorschrift im § 82, letzter Satz, des Reichsstempelgesetzes vom 
3. Juni 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 695) kommt in Wegfall. 
Die Reineinnahme aus der Branntweinsteuer wird den einzelnen Bundes- 
staaten nach dem Maßstabe der Bevölkerung) mit der sie zu den Matrikular- 
beiträgen herangezogen werden, überwiesen. Diese Vorschrift kann nur mit 
Zustimmung der Königreiche Bayern und Württemberg und des Großherzogtums 
Baden geändert werden.
        <pb n="761" />
        — 745 — 
§ 6. 
Beseitigung der Unfallversicherungsvorschüsse. 
Die Zentralpostbehörden können von jedem Träger der Unfallversicherung 
einen Betriebsfonds einziehen. Dieser darf den Betrag der Entschädigungen 
nicht übersteigen, den die Post im laufenden Kalenderjahre für den Versicherungs- 
träger voraussichtlich zu zahlen hat. Der Versicherungsträger hat den Betriebs- 
fonds in vierteljährlichen oder monatlichen Teilbeträgen an die Kasse, welche die 
Zentralpostbehörde bezeichnet, abzuführen. 
Machen die Zentralpostbehörden von dem Rechte der Einziehung eines 
Betriebsfonds Gebrauch, so hat die Berufsgenossenschaft, soweit nicht der 
Kapitalwert der Unfallentschädigungen aufzubringen ist, zur Beschaffung des 
Betriebssonds von ihren Mitgliedern Vorschüsse zu erfordern. Die Vor- 
schüsse sind für die einzelnen Mitglieder nach der Höhe der Beiträge 
zu bemessen, die für das letztvergangene Kalenderjahr auf sie umgelegt sind. 
Dies gilt entsprechend für Gemeinden und andere öffentliche Verbände, auf die 
bei Bauarbeiten von nicht mehr als sechs Tagen die Last aus den Unfällen um- 
zulegen ist (§ 23 lit. b, § 32 des Bau-Unfallversicherungsgesetzes). Für neu 
eintretende Mitglieder der Berufsgenossenschaft werden die Vorschüsse nach dem 
Betrage bemessen, den sie nach dem Umfang ihres Betriebs zu den Jahreslasten 
des letztvergangenen Kalenderjahrs hätten beitragen müssen, wenn sie damals 
schon Mitglieder der Berufsgenossenschaft gewesen wären. 
Entschädigungsbeträge, welche die Post im letzten Kalenderjahre vor der 
Einziehung des Betriebsfonds für den Träger der Unfallversicherung verauslagt 
hat, sind als dessen schwebende Schuld zu behandeln, die mit 3½ vom Hundert 
zu verzinsen und mit 3½ vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen zu tilgen 
ist. Zwei Fünftel dieser Beträge an Zinsen und Tilgung trägt das Reich, drei 
Fünftel werden von dem einzelnen Träger der Unfallversicherung im Juli eines 
jeden Jahres mit dem dann fälligen Teilbetrage des Betriebsfonds an die Post 
abgeführt. Die Berufsgenossenschaften ziehen, soweit nicht der Kapitalwert der 
Unfallentschädigungen aufzubringen ist, die drei Fünftel, die ihnen zur Last fallen, 
von ihren Mitgliedern und den Gemeinden und anderen öffentlichen Verbänden, 
die zur Leistung der Vorschüsse verpflichtet sind, unter entsprechender Anwendung 
des Abs. 2 ein. 
Die Höhe des Betriebsfonds und des nach Abs. 3 zu zahlenden Betrags 
stellt für jeden Versicherungsträger die Rechnungsstelle des Reichsversicherungs- 
amts fest und gibt den Versicherungsträgern und den Zentralpostbehörden davon 
Nachricht. Dabei hat sie die Zahlungen zum Betriebsfonds und die wirklichen 
Zahlungen der Post an Entschädigungen auszugleichen. Das Reichsversicherungs- 
amt bestimmt das Nähere. 
Bleiben Träger der Unfallversicherung mit ihren Leistungen im Rückstande, 
so unterliegen die Beträge der Zwangsbeitreibung nach denjenigen Vorschriften 
der Unfallversicherungsgesetze, welche für die Erstattung- an die Post gelten.
        <pb n="762" />
        — 746 — 
Artikel II. 
Erhöhung des Kaffee- und Teezolls. 
§ 1. 
Die Nr. 61 des zum Zolltarifgesetze vom 25. Dezember 1902 gehörigen 
Zolltarifs erhält folgende Fassung: 
Zollsatz für 
1 Doppelzentner. 
Mark 
Kaffee, auch Kaffeeschalen (Kirschschalen und Pergament- 
hülsen): 
roh ..................................... 60, 
gebrannt oder geröstet, auch gemahlen 85. 
§ 2. 
In Nr. 65 des Zolltarifs wird der Zollsatz für Tee von 25 Mark auf 
100 Mark für 1 Doppelzentner erhöht. 
§ 3. 
Roher und gebrannter Kaffee sowie Tee, die sich am Tage des Inkraft- 
tretens dieses Artikels im freien Verkehre des Zollgebiets befinden, unterliegen 
nach näherer Bestimmung des Bundesrats der Nachverzollung. 
An Nachzoll sind für 1 Doppelzentner zu erheben: 
von Kaffee .....  20 Mark, 
von Tee ... 75〃. 
Für Kaffee im Besitze von Haushaltungsvorständen, die weder Kaffee ver- 
arbeiten, noch mit Kaffee oder daraus hergestellten Getränken Handel treiben, 
wird der Nachzoll nicht erhoben, wenn die Gesamtmenge nicht mehr als 10 Kilo- 
gramm beträgt. 
Die Vorschriften des Abs. 3 finden auf die Nachverzollung von Tee ent- 
sprechende Anwendung. 
§ 4. 
Bei vor dem 1. Juni 1909 im Inlande geschlossenen Lieferungsverträgen 
über verzollten Kaffee und Tee (Nr. 61 und 65 des Zolltarifs) ist der Verkäufer 
berechtigt, von dem Empfänger Ersatz des höheren Zollsatzes für nach dem In— 
krafttreten der Zollerhöhung gelieferte Ware zu beanspruchen.  
 Artikel III. 
Besteuerung der Beleuchtungsmittel. 
§ 1. 
Die nachbenannten Beleuchtungsmittel: 
elektrische Glühlampen und Brenner für solche, 
Glühkörper für Gas-, Spiritus-, Petroleum- und ähnliche Glühlampen,
        <pb n="763" />
        — 747 — 
Brennstifte für elektrische Bogenlampen, 
Quecksilberdampflampen und ihnen ähnliche elektrische Lampen 
unterliegen, soweit sie zum Verbrauch im Inlande bestimmt sind, einer in die 
Reichskasse fließenden Steuer. 
§ 2. 
Höhe der Steuer. 
Die Steuer beträgt: 
A. für elektrische Glühlampen und Brenner zu solchen: 
b.) Metallfadenlampen, 
Nernstlampenbrenner und 
andere Glühlampen 
für das Stück 
a) Kohlenfaden- 
lampen 
1. bis zu 15 Watt . . . . . .. . . . . .. 5 Pfennig, 10 Pfennig, 
2. von über 15 bis 25 Watt 10 〃, 20〃 
3. 〃〃 25〃 60〃... 20 〃, 40 〃 
4.〃〃 60〃 100〃... 30 〃, 60〃 
5.〃〃 100〃 200〃... 50〃 , 1Mark, 
6. für solche von höherem Verbrauch zu a) je 25 Pfennig, zu b) je 
40 Pfennig mehr für jedes weitere angefangene Hundert Watt; 
B. für Glühkörper zu Gasglühlicht- und ähnlichen Lampen: 10 Pfennig 
für das Stück; 
C. für Brennstifte zu elektrischen Bogenlampen: 
1. aus Reinkohle: 60 Pfennig für das Kilogramm, 
2. aus Kohle mit Leuchtzusätzen und für alle übrigen Brennstifte: 
1 Mark für das Kilogramm; 
D. für Brenner zu Quecksilberdampf- und ähnlichen Lampen bis 100 Watt: 
1 Mark für das Stück, für solche von höherem Verbrauche je 1 Mark 
mehr für jedes weitere angefangene Hundert Watt. 
§ 3. 
Entrichtung und Stundung der Steuer. 
Die Steuer ist vom Hersteller der Beleuchtungsmittel mittels Verwendung 
von Steuerzeichen an den Packungen zu entrichten, bevor die fertigen verpackten 
Erzeugnisse aus den Räumen des Herstellungsbetriebs entfernt werden. Bei ein- 
geführten Erzeugnissen der bezeichneten Art hat die Versteuerung durch den Ein 
bringer bei der Zollabfertigung oder wo eine solche nicht stattfindet, innerhalb 
einer Frist von drei Tagen nach dem Empfange zu geschehen. 
Die näheren Bestimmungen über die Wertbeträge der Steuerzeichen, über 
ihre Form, ihre Anfertigung, ihren Vertrieb und die Art ihrer Verwendung 
trifft der Bundesrat. Er stellt die Voraussetzungen fest, unter denen für ver- 
wendete oder unverwendbar gewordene Steuerzeichen ein Ersatz der bezahlten
        <pb n="764" />
        —748 —   Steuerbeträge gewährt werden darf. Steuerzeichen, die nicht in der vorge- 
schriebenen Weise verwendet worden sind, werden als nicht verwendet angesehen. 
Die Verwendung von Steuerzeichen ist nicht erforderlich, wenn die steuer- 
pflichtigen Beleuchtungsmittel zur Ausfuhr unter amtlicher Aufsicht vor der Ent- 
nahme aus den Räumen des Herstellungsbetriebs angemeldet werden. 
Die Steuer kann ohne Sicherheitsleistung auf drei Monate gestundet 
werden; gegen Sicherheitsstellung ist sie auf sechs Monate zu stunden. Ein 
unter Steuerverschluß befindliches Lager kann als Sicherheit angesehen werden. 
§ 4. 
Für versteuerte Beleuchtungsmittel, die dem Hersteller vom Empfänger als 
unbrauchbar zur Verfügung gestellt werden, erhält der Hersteller eine Vergütung 
der Steuer. Diese kann in einer Pauschsumme gewährt werden, die nach dem 
Steuerwerte der im Laufe des Jahres vom Hersteller verwendeten Steuerzeichen 
berechnet wird. 
§ 5. 
Verjährung der Steuer. 
Ansprüche auf Zahlung oder Erstattung der Steuer verjähren in einem 
Jahre von dem Tage des Eintritts der Steuerpflicht oder der Steuerentrichtung 
ab. Der Anspruch auf Nachzahlung eines hinterzogenen Steuerbetrags verjährt 
in drei Jahren. 
Die Verjährung wird durch jede von der zuständigen Behörde zur Geltend- 
machung des Anspruchs gegen den Zahlungspflichtigen gerichtete Handlung unter- 
brochen. 
§ 6. 
Verpackungszwang. 
Steuerpflichtige Beleuchtungsmittel dürfen aus den Herstellungsbetrieben 
und aus dem Auslande nur in vollständig geschlossenen und ohne erkennbare 
Spuren nicht zu öffnenden Packungen in den freien Verkehr des Inlandes ge- 
bracht werden. Die vorschriftsmäßige Verpackung hat vor dem Eintritte der 
Steuerpflichtigkeit zu erfolgen und gilt als ein Teil der Herstellung. 
Die Art der Verpackung und die Größe der zulässigen Packungen bestimmt 
der Bundesrat. Auf jeder Packung ist der Inhalt, und zwar bei elektrischen 
Glühlampen, Brennern zu solchen und Quecksilberdampf= und ähnlichen Lampen 
nach Stückzahl und Wattverbrauch, bei Glühkörpern nach der Stückzahl, bei 
Bogenlampenstiften nach ihrem Eigengewichte, die Steuerklasse (§ 2), die Be- 
nennung der verpackten Beleuchtungsmittel (Handelsmarke) und eine Bezeichnung, 
aus welcher der Steuerpflichtige (§ 3) von der Steuerbehörde mit Sicherheit fest- 
gestellt werden kann) anzugeben. 
Im Falle der Einfuhr kann zugelassen werden, daß die Verpackung unter 
besonderen Sicherungsmaßnahmen erst im Inlande vorgenommen wird. 
Der Bundesrat ist befugt, für den Einzelverkauf von steuerpflichtigen Be- 
leuchtungsmitteln besondere Sicherungsmaßnahmen zu treffen.
        <pb n="765" />
        — 749 — 
§ 7. 
Befreiung vom Verpackungszwange. 
Im Falle nachgewiesenen Bedürfnisses kann der Bundesrat die Versteuerung 
steuerpflichtiger Beleuchtungsmittel nach den Sätzen des § 2 durch den Hersteller 
unter Befreiung vom Verpackungszwang und von der Verwendung von Steuer- 
zeichen auf Grund einer besonderen Buchführung und der sonst erforderlichen 
Sicherungsmaßnahmen gestatten.  
Ebenso kann von der Verwendung von Steuerzeichen und dem Verpackungs- 
zwange bei der Einfuhr von steuerpflichtigen Beleuchtungsmitteln, die nicht zum 
Handel bestimmt sind, abgesehen werden.  
§ 8. 
Anmeldepflicht. 
Wer gewerbsmäßig steuerpflichtige Beleuchtungsmittel herstellen will, hat 
dies vor der Eröffnung des Betriebs unter Bezeichnung der Erzeugnisse, deren 
Herstellung beabsichtigt ist, der Steuerbehörde schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig 
eine Beschreibung der Betriebs- und Lagerräume sowie der damit in Verbindung 
stehenden oder unmittelbar daran angrenzenden Räume vorzulegen. 
Die Herstellung von steuerpflichtigen Beleuchtungsmitteln darf nur in den 
angemeldeten Betriebsräumen erfolgen. 
Wer neben der Herstellung steuerpflichtiger Beleuchtungsmittel deren Ver- 
kauf im kleinen betreiben will, hat dies unter genauer Beschreibung der Räume 
für den Kleinverkauf der Steuerbehörde anzuzeigen. Die Betriebe unterliegen 
den von dieser Behörde zur Sicherung der Steuer anzuordnenden Maßnahmen. 
§ 9. 
Anzeige von Änderungen. 
Jede Änderung in den angemeldeten Verhältnissen ist der Steuerbehörde 
binnen einer Woche anzuzeigen. 
Betriebsinhaber, die den Betrieb nicht selbst leiten, haben der Steuer- 
behörde diejenige Person zu bezeichnen, die als Betriebsleiter in ihrem Namen 
handelt. 
Die im folgenden für den Betriebsinhaber gegebenen Vorschriften gelten 
mit Ausnahme derjenigen im § 15 Satz 2 auch für den Betriebsleiter. 
§ 10. 
Vorschriften für Fabriken. 
Steuerpflichtige Beleuchtungsmittel sowie die zu ihrer Herstellung bestimmten 
Rohstoffe und Halbfabrikate dürfen nur in den angemeldeten Räumen (§ 8) ge- 
lagert und verpackt werden. Die Lagerung hat in geordneter Weise derart zu 
erseigen, daß die Aufsichtsbeamten jederzeit in der Lage sind, die Bestände fest- 
zustellen. Über Zu- und Abgang der Erzeugnisse sind Anschreibungen zu führen, 
Reichs-Gesetzbl. 1909 119
        <pb n="766" />
        — 750 — 
die nach näherer Bestimmung der Steuerbehörde aufzubewahren und den Be- 
amten zugänglich zu halten sind. 
Die Bestände sind von Zeit zu Zeit amtlich festzustellen und mit den An- 
schreibungen zu vergleichen. Von der Erhebung der Steuer für Fehlmengen ist 
abzusehen, wenn und soweit dargetan wird, daß die Fehlmengen auf Umstände 
zurückzuführen sind, die eine Steuerschuld nicht begründen. 
§ 11. 
Steueraufsicht. 
Gewerbebetriebe, die sich mit der Herstellung steuerpflichtiger Beleuchtungs- 
mittel befassen, stehen unter Steueraufsicht. Die Steuerbeamten sind befugt, die 
Betriebs- und Lagerräume, solange sie geöffnet sind oder darin gearbeitet wird, 
zu jeder Zeit, andernfalls während der Tagesstunden, zu besuchen. Die Aufsichts- 
befugnis erstreckt sich auf alle an die Betriebs- und Lagerräume unmittelbar 
angrenzenden und damit in Verbindung stehenden Räume. Die Zeitbeschränkung 
fällt weg, wenn Gefahr im Verzug ist. 
§ 12. 
Hilfeleistung bei der Steueraufsicht.  
Der Betriebsinhaber hat den Steuerbeamten jede für die Steueraufsicht 
oder zu statistischen Zwecken erforderliche Auskunft über den Betrieb zu erteilen 
und bei den zum Zwecke der Steueraufsicht stattfindenden Amtshandlungen die 
Hilfsmittel zu stellen und die nötigen Hilfsdienste zu leisten. 
Den Oberbeamten der Steuerverwaltung sind die auf die Herstellung und 
Abgabe der steuerpflichtigen Erzeugnisse sich beziehenden Geschäftsbücher und 
Geschäftspapiere auf Erfordern zur Einsicht vorzulegen. 
§ 13. 
Halberzeugnisse. 
Der Bundesrat kann für die Versendung solcher Erzeugnisse, die als 
fertige der Steuer unterworfene Beleuchtungsmittel noch nicht anzusehen sind, 
Sicherungsmaßnahmen anordnen. 
§ 14. 
Verkaufsstellen. 
Wer sich gewerbsmäßig mit dem Verkaufe von steuerpflichtigen Beleuchtungs- 
mitteln befassen will, hat dies vorher der Steuerbehörde anzuzeigen. Er ist 
verpflichtet, den Beamten der Steuerverwaltung seine Vorräte an Waren der 
bezeichneten Art zum Nachweise, daß sie mit den vorgeschriebenen Steuerzeichen 
versehen sind, zu den üblichen Geschäftsstunden auf Verlangen vorzuzeigen.
        <pb n="767" />
        — 751 — 
§ 15. 
Sind Hersteller oder Verkäufer steuerpflichtiger Beleuchtungsmittel wegen 
Steuerhinterziehung bestraft worden, so kann der Betrieb besonderen Aussichts- 
maßnahmen unterworfen werden. Die Kosten fallen dem Bertriebsinhaber 
zur Last. 
§ 16. 
Behandlung der Steuerzeichen. 
Die Steuerzeichen sind an den Packungen so lange unverletzt zu erhalten, 
bis diese zur Vornahme des stückweisen oder Kleinverkaufs geöffnet werden müssen 
oder an den Käufer abgegeben werden. Geöffnete, ganz oder teilweise entleerte 
Packungen dürfen mit steuerpflichtigen Beleuchtungsmitteln nicht nachgefüllt 
werden. Der Einzelverkauf darf nur mit oder aus den zugehörigen Um- 
schließungen erfolgen. Geleerte Umschließungen dürfen ohne vorherige Beseitigung 
der Steuerzeichen weder an Fabrikanten und Händier zurückgegeben noch von 
diesen angenommen oder wieder verwendet werden. 
Wer als Verkäufer steuerpflichtige Beleuchtungsmittel empfängt, die nicht 
in der vorgeschriebenen Weise verpackt, bezeichnet und mit Steuerzeichen versehen 
sind, hat innerhalb dreier Tage der Steuerbehörde Anzeige zu erstatten. 
Strafvorschriften. 
§ 17. 
Steuerhinterziehung. 
Wer es unternimmt, dem Reiche die in diesem Artikel vorgesehene Steuer 
vorzuenthalten, macht sich der Hinterziehung schuldig. 
§ 18. 
Der Tatbestand des § 17 wird insbesondere dann als vorliegend ange- 
nommen, 
1. wenn mit der Herstellung steuerpflichtiger Beleuchtungsmittel begonnen 
wird, bevor die Anzeige des Betriebs (§ 8) in der vorgeschriebenen 
Weise erfolgt ist; 
2. wenn steuerpflichtige Beleuchtungsmittel vom Hersteller in anderen als 
den hierfür angemeldeten Räumen aufbewahrt werden; 
3. wenn, abgesehen vom Falle des § 7, steuerpflichtige Beleuchtungsmittel 
aus der Exrzeugungsstätte oder aus dem Ausland in den Inlands- 
verkehr gebracht werden, ohne daß sie in der vorgeschriebenen Weise 
verpackt und mit den im § 6 bezeichneten Angaben und den zutreffen- 
den Steuerzeichen versehen sind; 
119
        <pb n="768" />
        — 752 — 
4. wenn Verkäufer steuerpflichtige Beleuchtungsmittel in Gewahrsam haben, 
die der Vorschrift dieses Artikels zuwider mit den erforderlichen Steuer- 
zeichen nicht versehen sind;  
5. wenn geöffnete, mit Steuerzeichen versehene Packungen der Vorschrift 
des § 16 zuwider nachgefüllt werden; 
6. wenn vorgeschriebene Anschreibungen (§ 10) vom Hersteller oder Be- 
zieher unrichtig geführt werden. 
Der Hinterziehung wird es gleichgeachtet, wenn jemand steuerpflichtige 
Beleuchtungsmittel, von denen er weiß oder den Umständen nach annehmen 
muß, daß hinsichtlich ihrer eine Hinterziehung der Steuer stattgefunden hat, 
erwirbt oder in Verkehr bringt, bevor die Abgabe entrichtet ist. 
Wird in den Fällen der Abs. 1 und 2 festgestellt, daß eine Vorenthaltung 
der Steuer nicht stattgefunden hat oder nicht beabsichtigt worden ist, so findet 
nur eine Ordnungsstrafe nach § 27 statt. 
§ 19. 
Wer eine Hinterziehung begeht, wird mit einer Geldstrafe in Höhe des 
vierfachen Betrags der Steuer, mindestens aber in Höhe von fünfzig Mark für 
jeden einzelnen Fall bestraft. Außerdem ist die Steuer nachzuzahlen. 
Soweit der Betrag der Steuer nicht festgestellt werden kann, tritt eine 
Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark ein.  
Liegt eine Übertretung vor, so werden die Beihilfe und die Begünstigung 
mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft. 
§ 20. 
Im Falle der Wiederholung der Hinterziehung nach vorausgegangener 
Bestrafung werden die im § 19 vorgesehenen Strafen verdoppelt. 
Jeder fernere Rückfall zieht Gefängnis bis zu zwei Jahren nach sich, doch 
kann nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände und der 
vorangegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe nicht unter dem Vierfachen 
der im § 19 vorgesehenen Strafen erkannt werden. 
Die Rückfallstrafe tritt ein, auch wenn die frühere Strafe nur teilweise 
verbüßt oder ganz oder teilweise erlassen worden ist; sie bleibt dagegen aus- 
geschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der früheren Strafe bis 
zur Begehung der neuen Straftat drei Jahre verflossen sind. 
§ 21. 
Die Vorschriften über die Hinterziehung der Steuer finden Anwendung 
auf die Erwirkung einer Steuerbefreiung, Steuervergünstigung oder Steuerver- 
gütung, die überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrage zu beanspruchen 
war. Der zu Ungebühr empfangene Betrag ist zurückzuzahlen.
        <pb n="769" />
        — 753 — 
§ 22. 
Einziehung. 
Steuerpflichtige Beleuchtungsmittel, die nicht vorschriftsmäßig verpackt und 
bezeichnet oder deren Packungen mit den erforderlichen Steuerzeichen nicht ver- 
sehen sind, unterliegen, abgesehen von dem Falle des § 7, der Einziehung, gleich- 
viel wem sie gehören und ob gegen eine bestimmte Person ein Strafverfahren 
eingeleitet wird. 
§ 23. 
Fälschung von Steuerzeichen. 
Mit Gefängnis nicht unter drei Monaten wird bestraft, wer unechte Steuer- 
zeichen (§ 3) in der Absicht anfertigt, sie als echt zu verwenden, oder echte Steuer- 
zeichen in der Absicht verfälscht, sie zu einem höheren Werte zu verwenden, oder 
wissentlich von falschen oder verfälschten Steuerzeichen Gebrauch macht. 
Neben der Strafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte er- 
kannt werden. 
§ 24. 
Wer wissentlich schon einmal verwendete Steuerzeichen verwendet, wird mit 
Geldstrafe bis zu sechshundert Mark bestraft. 
§ 25. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, 
wer ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde 
1. Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere Formen, die zur An- 
fertigung von Steuerzeichen dienen können, anfertigt oder an einen 
andern als die Behörde verabfolgt; 
2. den Abdruck der in Nr. 1 bezeichneten Stempel, Siegel, Stiche, 
Platten oder Formen unternimmt oder Abdrucke an einen andern als 
die Behörde verabfolgt. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Stempel, Siegel, Stiche, 
Platten oder anderen Formen sowie der Abdrucke erkannt werden, ohne Unter- 
schied ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht. 
§ 26. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark wird bestraft, wer wissent- 
lich schon einmal verwendete Steuerzeichen veräußert oder feilhält. 
§ 27. 
Ordnungsstrafen. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Artikels und die dazu 
erlassenen und öffentlich oder den Beteiligten besonders bekanntgemachten Ver-
        <pb n="770" />
        — 754 — 
waltungsbestimmungen werden, sofern sie nicht nach §§ 19 ff. mit einer besonderen 
Strafe bedroht sind, mit einer Ordnungsstrafe von einer Mark bis zu drei- 
hundert Mark bestraft. 
§ 28. 
Haftung für andere Personen. 
Inhaber der unter Steueraufsicht stehenden Betriebe (§ 11) haften für die 
von ihren Verwaltern, Geschäftsführern, Gehilfen und sonstigen in ihrem Dienste 
oder Lohne stehenden Personen sowie von ihren Familien- oder Haushaltungs- 
mitgliedern verwirkten Geldstrafen und Kosten des Strafverfahrens sowie für die 
nachzuzahlende Steuer im Falle des Unvermögens der eigentlich Schuldigen, 
wenn nachgewiesen wird, 
1. daß die Zuwiderhandlung mit ihrem Wissen verübt ist, oder 
2. daß sie bei Auswahl und Anstellung der Verwalter, Geschäftsführer, 
Gehilfen und sonstigen in ihrem Dienste oder Lohne stehenden Personen 
oder bei Beaufsichtigung dieser sowie der bezeichneten Hausgenossen 
nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns zu Werke 
gegangen sind. 
Wird weder das eine noch das andere nachgewiesen, so haften sie, auch 
soweit sie nicht ohnehin zur Entrichtung der Steuer verpflichtet sind, für die Steuer. 
Läßt sich die Geldstrafe von dem Schuldigen nicht beitreiben, so kann die 
Steuerbehörde davon absehen, den für die Geldstrafe Haftenden in Anspruch zu 
nehmen und die an Stelle der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe an dem Schul- 
digen vollstrecken lassen. 
§ 29. 
Umwandlung der Geldstrafen in Freiheitsstrafen. 
Bei Umwardlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Freiheitsstrafen 
darf die Freiheitsstrafe bei einer Hinterziehung im ersten Falle sechs Monate, im 
ersten Rückfall ein Jahr und im ferneren Rückfalle zwei Jahre, bei einer mit 
Ordnungsstrafe bedrohten Zuwiderhandlung drei Monate nicht übersteigen. Im 
Falle des § 19 Abs. 2 bleibt ein Fünftel der Geldstrafe bei der Umwandlung 
außer Betracht. 
§ 30. 
Zwangsmaßregeln. 
Neben der Festsetzung von Ordnungsstrafen kann die Steuerbehörde die 
Beobachtung der auf Grund dieses Artikels getroffenen Anordnungen durch An- 
drohung und Einziehung von Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen, 
auch, wenn eine vorgeschriebene Einrichtung nicht getroffen wird, diese auf Kosten 
der Pflichtigen herstellen lassen. Die Einziehung der Kosten und Geldstrafen 
erfolgt nach den Vorschriften über das Verfahren für die Beitreibung der Zölle 
und mit dem Vorzugsrechte der letzteren.
        <pb n="771" />
        — 755 — 
§ 31. 
Verjährung der Strafverfolgung. 
Die Strafverfolgung von Hinterziehungen verjährt in drei Jahren, von 
den mit Ordnungsstrafe belegten Zuwiderhandlungen in einem Jahre. 
§ 32. 
Strafverfahren. 
In Ansehung des Verwaltungsstrafverfahrens, der Strafmilderung und 
des Erlasses der Strafe im Gnadenwege sowie in Ansehung der Strafvollstreckung 
kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach denen sich das Verfahren wegen 
Zuwiderhandlung gegen die Zollgesetze bestimmt. 
Der Erlös aus eingezogenen Gegenständen und die Geldstrafen fallen dem 
Staate zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen ist. Im Falle 
des § 19 Abs. 2 ist von dem Betrage der Geldstrafe der fünfte Teil an Stelle 
des nicht festgestellten Steuerbetrags an die Reichskasse abzuführen. 
§ 33. 
Ein im Strafverfahren eingegangener Geldbetrag ist zunächst auf die Steuer 
zu verrechnen.  
Sonstige Vorschriften. 
§ 34. 
Abfindung. 
Für die außerhalb der Zollgrenze liegenden Teile des Reichsgebiets kann 
auf Antrag der Landesregierungen an Stelle der in diesem Artikel vorgesehenen 
Steuern durch den Bundesrat die Zahlung einer Abfindung an die Reichskasse 
zugelassen werden. 
§ 35. 
Zollanschlüsse. 
Steuerpflichtige Beleuchtungsmittel, die aus den dem Zollgebiet ange- 
schlossenen Staaten und Gebietsteilen eingehen, sind spätestens beim Eintritt in 
das Inland mit dem Steuerzeichen (§ 3) zu versehen. 
§ 36. 
Vereinbarungen mit fremden Staaten. 
Der Reichskanzler kann unter Zustimmung des Bundesrats wegen Herbei- 
führung einer den Vorschriften dieses Artikels entsprechenden Besteuerung in den 
dem Zollgebiet angeschlossenen Staaten und Gebietsteilen, wegen Uberweisung der 
Steuer für die im gegenseitigen Verkehr übergehenden Erzeugnisse oder wegen 
Begründung einer Steuergemeinschaft mit den fremden Regierungen Verein- 
barungen treffen.
        <pb n="772" />
        — 756 — 
§ 37. 
Erhebung und Verwaltung der Steuer. 
Die Erhebung und Verwaltung der in diesem Artikel vorgesehenen Steuern 
erfolgt durch die Landesbehörden. Inwieweit außerdem eine Steueraufsicht durch 
besondere technisch vorgebildete Beamte zu erfolgen hat, bestimmt der Bundesrat. 
Für die erwachsenden Kosten wird den Bundesstaaten nach den vom Bundesrate 
zu erlassenden Bestimmungen Vergütung gewährt. Diese sind dem Reichstag 
innerhalb dreier Jahre mitzuteilen und außer Kraft zu setzen, wenn er sie nicht 
genehmigt. 
Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern und die ihnen unter- 
stellten Aufsichtsbeamten haben in bezug auf die Ausführung der Bestimmungen 
dieses Artikels dieselben Rechte und Pflichten wie bezüglich der Erhebung und 
Verwaltung der Zölle. 
 
Übergangs- und Schlußvorschriften. 
§ 38. 
Von den bestehenden Betrieben zur Herstellung oder zum Verkaufe steuer- 
pflichtiger Beleuchtungsmittel sind die nach diesem Artikel erforderlichen Anzeigen 
zur Vermeidung der im § 27 angedrohten Ordnungsstrafen spätestens drei Monate 
vor dem Inkrafttreten des Artikels zu erstatten. 
§ 39. 
Hersteller von Beleuchtungsmitteln der im § 1 bezeichneten Art haben die 
am Tage des Inkrafttretens dieses Artikels außerhalb der Räume des ange- 
meldeten Herstellungsbetriebs vorhandenen, in ihrem Besitze befindlichen steuer- 
pflichtigen Beleuchtungsmittel innerhalb einer Woche dem Steueramt anzumelden 
und, soweit sie nicht ausgeführt oder auf ein Zoll- oder Steuerlager gebracht 
werden, nach Maßgabe des § 2 zu versteuern. 
Zur Veräußerung bestimmte Beleuchtungsmittel und andere Vorräte von 
solchen, die sich am Tage des Inkrafttretens dieses Artikels außerhalb eines 
Herstellungsbetriebs oder einer Zollniederlage befinden, unterliegen, soweit sie nicht 
dem eigenen Haushalte des Besitzers dienen, nach näherer Vestimmung des 
Bundesrats der Steuer in Form einer Nachsteuer. 
Die Nachsteuer kann ohne Sicherheitsbestellung auf drei Monate gestundet 
werden, gegen Sicherheitsbestellung ist sie auf sechs Monate zu stunden. 
Soweit beim Inkrafttreten dieses Artikels Verträge über Lieferung von Be- 
leuchtungsmitteln bestehen, ist der Lieferer berechtigt, vom Abnehmer einen um 
den Betrag der Steuer erhöhten Preis zu fordern, falls nichts anderes ver- 
einbart ist.
        <pb n="773" />
        — 757 — 
Artikel IV. 
Besteuerung der Zündwaren. 
§ 1.   Gegenstand der  Steuer. 
Zum Verbrauch im Inlande bestimmte Zündwaren unterliegen einer in 
die Reichskasse fließenden Verbrauchsabgabe (Zündwarensteuer). Zündwaren im 
Sinne dieses Artikels sind Zündbölzer, Zündspänchen, Zündstäbchen aus Stroh- 
halmen oder Pappe und Zündkerzchen aus Stearin, Wachs oder ähnlichen Stoffen. 
§ 2. 
Höhe der Steuer. 
Die Zündwarensteuer beträgt: 
1. für Zündhölzer, für Zündspänchen und für Zündstäbchen aus Stroh- 
halmen oder aus Pappe 
a) in Schachteln oder anderen Behältnissen mit einem Inhalte von 
weniger als 30 Stück 1 Pfennig und mit einem Inhalte von 
30 bis 60 Stück 1½ Pfennig für jede Schachtel oder jedes 
Behältnis; 
b) in Schachteln oder anderen Behältnissen mit einem Inhalte von 
mehr als 60 Stück 1½ Pfennig für 60 Stück oder einen 
Bruchteil davon. 
2. für Zündkerzchen aus Stearin, Wachs oder ähnlichen Stoffen 
a) in Schachteln oder anderen Behältnissen mit 20 oder weniger 
Zündkerzchen 5 Pfennig für jede Schachtel oder jedes Behältnis; 
b) in größeren Packungen für je 20 Zündkerzchen oder einen Bruch- 
teil davon 5 Pfennig. 
Die höheren Steuersätze treten nicht ein, wenn die vorstehend angegebenen 
Stückzahlen um nicht mehr als zehn vom Hundert überschritten werden. 
§ 3. 
In den ersten fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Artikels tritt 
eine Erhöhung der Zündwarensteuer um zwanzig vom Hundert ein: 
1. für Zündwaren, welche in Fabriken hergestellt sind, die erst nach dem 
1. Juni 1909 betriebsfähig hergerichtet worden sind; 
2. für Zündwaren aus den vor dem 1. Juni 1909 in Betrieb gewesenen 
Fabriken, soweit deren Jahreserzeugung die nachweisliche Durchschnitts- 
erzeugung der letzten drei Betriebsjahre vor dem 1. Juni 1909, oder, 
falls die Fabriken noch nicht volle drei Betriebsjahre vor dem 1. Juni 1909 
bestanden haben, die nachweisliche jährliche Durchschnittserzeugung der 
vor dem 1. Juni 1909 liegenden Betriebszeit übersteigt. 
Die näheren Bestimmungen zur Ausführung dieser Vorschrift erläßt der 
Bundesrat.  
Reichs-Gesetzbl. 1909. 120
        <pb n="774" />
        —758 —   § 4.   Zeit der Entrichtung der Steuer. 
Für im Inlande hergestellte Zündwaren ist die Zündwarensteuer zu ent- 
richten bevor die Zündwaren aus den Räumen des Herstellungsbetriebs  oder den 
Zündwarensteuerlagern (§ 11) in den freien Verkehr des Inlandes übergehen. 
Für die aus dem Ausland eingehenden Zündwaren ist die Steuer neben 
dem Eingangszoll und zugleich mit diesem zu enrrichten. 
§ 5. 
Verpflichtung zur Entrichtung der Steuer. 
Für die im Inlande hergestellten Zündwaren ist die Steuer vom Hersteller, 
für die vom Ausland eingeführten Zündwaren vom Einbringer zu entrichten. 
   
§ 6. 
Haftung für die Steuer. 
Die steuerpflichtigen Zündwaren haften ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter 
für den Betrag der darauf rubenden Steuer und können, solange deren Ent- 
richtung nicht erfolgt ist, von der Steuerbehörde mit Beschlag belegt und zurück- 
gehalten werden. 
§ 7. 
Stundung der Steuer. 
Die Zündwarensteuer kann obne Sicherheitsbestellung auf drei Monate 
gestundet werden; gegen Sicherbeitsbestellung ist sie auf sechs Monate zu stunden. 
Ein unter Steuerverschluß befindliches Lager ist als Sicherheit anzunehmen. 
§ 8. 
Verjährung der Steuer. 
Ansprüche auf Zahlung oder Erstattung der Steuer verjähren in einem 
Jahre von dem Tage des Eintritts der Steuerpflicht (§ 4) ab. Der Anspruch 
auf Nachzahlung eines hinterzogenen Steuerbetrags verjährt in drei Jahren. 
Die Verjährung wird durch jede von der zuständigen Behörde zur Geltend- 
machung des Anspruchs gegen den Zahlungepflichtigen gerichtete Handlung 
unterbrochen. 
§ 9. 
Befreiung von der Steuer. 
Zündwaren, die unter Steueraufsicht ausgeführt oder vernichtet werden, 
bleiben von der Zündwarensteuer frei. 
Bei der Ausfuhr von Zündwaren aus dem freien Verkehre findet eine 
Vergütung der Zündwarensteuer nicht statt.
        <pb n="775" />
        —759 —   § 10. 
Verpackung der Zündwaren und Bezeichnung des Herstellers. 
Steuerpflichtige Zündwaren dürfen aus den Herstellungsbetrieben, den 
Zündwarensteuerlagern und dem Auslande nur verpackt in den freien Verkehr 
des Inlandes gebracht werden. Die Art der Verpackung und die Größe der 
zulässigen Packungen bestimmt der Bundesrat. 
Auf den Packungen sowie auf den einzelnen Umschließungen der Zünd- 
waren (Schachteln oder anderen Behältnissen) ist der Name und Wohnort des 
Herstellers oder eine bei der Steuerbehörde anzumeldende Marke, die die Bezeichnung 
des Herstellers vertritt, anzugeben. 
§ 11. 
Zündwarensteuerlager. 
Herstellern von Zündwaren und solchen Personen, die damit Großhandel 
treiben, können für die von ihnen bergestellten, aus inländischen Fabriken bezogenen 
und aus dem Ausland eingeführten verzollten Zündwaren Privatlager unter 
amtlichem Mitverschlusse (Zündwarensteuerlager) bewilligt werden, in denen die 
Zündwaren unversteuert niedergelegt werden dürfen. 
Für die Bewilligung dieser Lager, ihre Einrichtung, für die Abfertigung 
der Zündwaren zu und von dem Lager, die Art der Lagerung und die Haftung 
des Lagerinbabers sind, soweit vom Bundesrate nicht besondere Bestimmungen 
erlassen werden, die für die Lagerung ausländischer unverzollter Gegenstände 
gegebenen Vorschriften maßgebend.  
Den im Abs. 1 genannten Personen kann die steuerfreie Lagerung von 
Zündwaren auch in öffentlichen Zollniederlagen unter Wahrung der Inlands- 
eigenschaft inländischer Zündwaren gestattet werden. 
§ 12. 
Anmeldung des Betriebs und der Räume. 
Wer Zündwaren herstellen will, hat dies vor Eröffnung des Betriebs 
unter Bezeichnung der Erzeugnisse, deren Herstellung beabsichtigt ist, der Steuer- 
behörde schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig eine Beschreibung der Betriebs- und 
Lagerräume sowie der damit in Verbindung stehenden oder unmittelbar daran 
angrenzenden Räume vorzulegen. Befinden sich die Betriebsräume an ver- 
schiedenen Orten, so ist für jeden Ort eine besondere Anmeldung einzureichen. 
  
  
  
§ 13. 
Die Steuerbehörde ist ermächtigt, auch Angaben über die Verpackungsart 
der Waren sowie gegen entsprechende Entschädigung die Hinterlegung von Proben 
der einzelnen Packungen zu verlangen. 
Bei jeder Änderung der angemeldeten Verhältnisse (§§ 12, 13) hat spätestens 
innerhalb einer Woche eine Berichtigung oder Ergänzung der Angaben zu erfolgen. 
120
        <pb n="776" />
        — 760 — 
§ 14. 
Bezeichnung des Besitzers und Betriebsleiters. 
Jeder Wechsel im Besitz eines auf die Herstellung von Zündwaren gerichteten 
Betriebs ist der Steuerbehörde binnen einer Woche vom neuen Besitzer anzuzeigen. 
Betriebsinhaber, die den Betrieb nicht selbst leiten, haben der Steuer- 
behörde diejenigen Personen zu bezeichnen, die als Betriebsleiter in ihrem Namen 
zu handeln befugt sind. 
Die in diesem Artikel für den Betriebsinhaber gegebenen Vorschriften gelten 
mit Ausnahme derjenigen im § 20 Satz 2 auch für den Betriebsleiter. 
Der Betriebsinhaber kann die strafrechtliche Verantwortlichkeit auf den 
Betriebsleiter übertragen. 
§ 15. 
Lagerung der fertigen Zündwaren; Buchführung. 
Fertige unversteuerte Zündwaren dürfen nur in den angemeldeten Räumen 
(§ 12) gelagert und verpackt werden. Über Zu- und Abgang der Zündwaren 
sind Anschreibungen zu führen, die der Bestimmung der Steuerbehörde entsprechend 
aufzubewahren und den Beamten zugänglich zu halten sind. 
§ 16. 
Bauliche Einrichtungen zur Sicherung des Steueraufkommens. 
Die Zündwarenfabriken müssen baulich so eingerichtet sein, daß eine ständige 
steueramtliche Bewachung und Abschließung der Räume, in denen die fertigen 
Zündwaren verpackt und aufbewahrt werden, durchzuführen ist und daß die 
Steuerbehörde den Gang der Herstellung und den weiteren Verbleib der Zünd- 
waren innerhalb der Fabrik verfolgen kann. 
Auch liegt den Fabrikinhabern ob, auf Verlangen zur Erleichterung der 
Überwachung des Betriebs Wachräume für die Aufsichtsbeamten innerhalb oder 
außerhalb der Fabrikräume herzustellen. 
Die näheren Bestimmungen über den steuerlichen Abschluß der Räume 
oder die Zulässigkeit anderweiter Sicherungsmaßregeln trifft der Bundesrat. 
Für die beim Inkrafttreten dieses Artikels bereits im Betriebe befindlichen 
Zündwarenfabriken werden die erstmaligen Kosten der für die steuerliche Uber- 
wachung des Betriebs und der Lagerung erforderlichen baulichen Anlagen sowie 
der Verschlußanlagen den Betriebsinhabern aus der Reichskasse erstattet. 
Wird von der Steuerbehörde in bezug auf eine Zündwarenfabrik, für 
welche die Reichskasse die erstmaligen Kosten der sichernden baulichen Einrich- 
tungen zu tragen hatte, demnächst eine Abänderung oder Vervollständigung der 
ursprünglich angeordneten Einrichtungen gefordert, ohne daß dazu durch vor- 
genommene bauliche Veränderungen der Fabrik ein Anlaß gegeben war, so find 
auch die neu entstandenen Kosten dem Fabrikinhaber aus der Reichskasse zu 
ersetzen. Der Ersatz kann jedoch versagt werden, wenn die Anforderung gestellt
        <pb n="777" />
        — 761 —    ist, nachdem gegen den Fabrikinhaber oder eine von ihm subsidiarisch zu ver- 
tretende Person eine Strafe wegen Hinterziehung der Zündwarensteuer erkannt 
worden war. 
§ 17. 
Steueraussicht. 
Gewerbebetriebe, in denen Zündwaren der im § 1 bezeichneten Art her- 
gestelt werden, sind, solange ein Betrieb stattfindet, unausgesetzt durch Steuer- 
beamte zu überwachen. Der Bundesrat ist ermächtigt, an Stelle der ständigen 
Überwachung andere geeignete Aufsichtsmaßregeln anzuordnen.  
Die Steuerbeamten sind befugt, die Räume, in denen Zündwaren her- 
gestellt oder aufbewahrt werden, solange sie geöffnet sind oder darin gearbeitet 
wird, zu jeder Zeit, andernfalls während der üblichen Geschäftsstunden zu be- 
suchen. Die Zeitbeschränkung fällt weg, wenn Gefahr im Verzug ist. 
§ 18. 
Innerhalb der der Steueraufsicht unterliegenden Räume dürfen keine Ein- 
richtungen getroffen werden, welche die Ausübung der gesetzlichen Aufsicht hindern 
oder erschweren. 
§ 19. 
Der Betriebsinhaber hat den Steuerbeamten auf Verlangen die Vorräte 
an steuerpflichtigen Zündwaren vorzuzeigen und jede für die Steueraufssicht oder 
zu statistischen Zwecken erforderliche Auskunft über den Betrieb zu erteilen. Ferner 
hat er bei den zum Zwecke der Steueraufsicht und Abfertigung stattfindenden 
Amtshandlungen die Hilfsmittel (Wagen, Gewichte, Beleuchtung usw.) zu stellen 
und die nötigen Hilfsdienste zu leisten. 
Den Oberbeamten der Steuerverwaltung sind die auf die Herstellung und 
den Verkauf der Zündwaren bezüglichen Geschäftsbücher und Schriftstücke auf 
Erfordern zur Einsicht vorzulegen. 
  
§ 20. 
Ist der Betriebsinhaber wegen Steuerhinterziehung bestraft worden, so 
kann der Betrieb besonderen Aufsichtsmaßnahmen unterworfen werden. Die 
Kosten fallen dem Betriebsinhaber zur Last. 
§ 21. 
Die Steuerbeamten sind befugt, bei Händlern mit Zündwaren zu prüfen, 
ob auf den Packungen und Umschließungen der ündwaren Name und Wohnort 
des Herstellers angegeben ist, und in Zweifelsfällen behufs Prüfung der Her- 
kunft der Zündwaren Proben gegen Bezahlung zu entnehmen.
        <pb n="778" />
        — 762 — 
§ 22. 
Gebührenerhebung für steuerliche Abfertigungen. 
Amtliche Abfertigungen an ordentlicher Amtsstelle, in den Fabriken oder 
den Zündwarensteuerlagern erfolgen kostenfrei, falls sie an Wochentagen inner- 
halb der ordentlichen Dienststunden stattfinden. 
Inwieweit und in welcher Höhe für sonstige Amtshandlungen Gebühren 
oder Verwaltungskostenbeiträge erhoben werden dürfen, bestimmt der Bundesrat. 
§ 23. 
Strafvorschriften. 
Wer es unternimmt, dem Reiche die Zündwarensteuer vorzuenthalten, 
macht sich der Hinterziehung schuldig. 
§ 24. 
Der Tatbestand des § 23 wird insbesondere als vorliegend angenommen: 
a) wenn mit der Herstellung von der Zündwarensteuer unterliegenden 
Waren begonnen wird, bevor die Anzeige des Betriebs in der vor- 
geschriebenen Weise erfolgt ist (§ 12); 
b) wenn Zündwaren aus den Betriebs- und Aufbewahrungsräumen einer 
Zündwarenfabrik oder aus einem Zündwarensteuerlager (§ 11) un- 
befugterweise entfernt werden oder sonst über unter Steueraufsicht 
stehende Zündwaren unbefugterweise verfügt wird; 
c) wenn Zündwaren ohne die vorgeschriebene Verpackung oder ohne die 
vorgeschriebene Bezeichnung des Herstellers (§ 10) in den freien Verkehr 
gebracht werden; 
d) wenn die Anschreibungen über die Zündwaren (§ 15) unrichtig geführt 
oder den Steuerbeamten unrichtige Angaben über die Buchführung 
gemacht werden; 
e) wenn Zündwaren ohne eine die Angabe des Herstellers tragende Um- 
schließung feilgehalten oder wenn zum Zwecke des Verkaufs die Be- 
zeichnung einer Zündwarenfabrik tragende Umschließungen mit Zünd- 
waren befüllt werden, die nicht in dieser Zündwarenfabrik hergestellt sind. 
§ 25. 
Der Hinterziehung wird es gleichgeachtet, wenn jemand Zündwaren, von 
denen er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß hinsichtlich ihrer 
eine Hinterziehung der Zündwarensteuer verübt worden ist, erwirbt oder in Ver- 
kehr bringt, bevor die Abgabe entrichtet ist.
        <pb n="779" />
        — 763 — 
§ 26. 
Wird in den Fällen der §§ 24, 25 festgestellt, daß eine Vorenthaltung 
der Abgabe nicht stattgefunden hat oder nicht beabsichtigt worden ist, so findet 
nur eine Ordnungsstrafe nach § 30 statt. 
§ 27. 
Wer eine Hinterziehung begeht, wird mit einer Geldstrafe in Höhe des 
vierfachen Betrags der Steuer, mindestens aber in Höhe von dreißig Mark für 
jeden einzelnen Fall bestraft. Außerdem ist die Steuer nachzuzahlen. 
Soweit der Betrag der Abgabe nicht festgestellt werden kann, tritt eine 
Geldstrafe bis zu zwanzigtausend Mark ein. 
§ 28. 
Liegt eine Übertretung vor, so werden die Beihilfe und die Begünstigung 
mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft. 
§ 29. 
Im Falle der Wiederholung der Hinterziehung nach vorausgegangener 
Bestrafung wird die im § 27 vorgesehene Strafe verdoppelt. 
Jeder fernere Rückfall zieht Gefängnis bis zu zwei Jahren nach sich, doch 
kann nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände und der 
vorangegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe nicht unter dem Vierfachen 
der in dem § 27 vorgesehenen Strafe erkannt werden. 
Die Rückfallstrafe tritt ein, auch wenn die frühere Strafe nur teilweise 
verbüßt oder ganz oder teilweise erlassen worden ist; sie bleibt dagegen ausge- 
schlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der früheren Strafe bis 
zur Begehung der neuen Straftat drei Jahre verflossen sind. 
§ 30. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Artikels und die dazu 
erlassenen und öffentlich oder den Beteiligten besonders bekannt gemachten Ver- 
waltungsbestimmungen werden, soweit sie nicht nach §§ 27 ff. mit einer besonderen 
Strafe bedroht sind, mit einer Ordnungsstrafe von einer Mark bis zu drei- 
hundert Mark bestraft. 
§ 31. 
Inhaber der unter Steueraufsicht stehenden Betriebe (§ 17) haften für die 
von ihren Verwaltern, Geschäftsführern, Gehilfen und sonstigen in ihrem Dienste 
oder Lohne stehenden Personen sowie von ihren Familien- oder Haushaltungs- 
mitgliedern verwirkten Geldstrafen und Kosten des Strafverfahrens sowie für die
        <pb n="780" />
        — 764 — 
nachzuzahlende Steuer im Falle des Unvermögens der eigentlichen Schuldigen, 
wenn nachgewiesen wird, 
1. daß die Zuwiderhandlung mit ihrem Wissen verübt ist oder 
2. daß sie bei Auswahl und Anstellung der Verwalter, Geschäftsführer 
und sonstigen in ihrem Dienste oder Lohne stehenden Personen oder 
bei Beaufsichtigung dieser sowie der bezeichneten Hausgenossen nicht 
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns zu Werke ge- 
gangen sind. 
Wird weder das eine noch das andere nachgewiesen, so haften sie, auch 
soweit sie nicht ohnehin zur Entrichtung der Steuer verpflichtet sind, für die Steuer. 
§ 32. 
Läßt sich eine Geldstrafe von dem Schuldigen nicht beitreiben, so kann die 
Steuerbehörde davon absehen, den für die Geldstrafe Haftenden in Anspruch zu 
nehmen, und die an Stelle der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe an dem 
Schuldigen vollstrecken lassen. 
§ 33. 
Bei Umwandlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Freiheitsstrafen 
darf die Freiheitsstrafe bei einer Hinterziehung im ersten Falle sechs Monate, im 
ersten Rückfall ein Jahr und im ferneren Rückfalle zwei Jahre, bei einer mit 
Ordnungsstrafe bedrohten Zuwiderhandlung drei Monate nicht übersteigen. Im 
Falle des § 27 Abs. 2 bleibt ein Fünftel der Geldstrafe bei der Umwandlung 
außer Betracht. 
§ 34. 
Zwangsmaßregeln. 
Neben der Festsetzung von Ordnungsstrafen kann die Steuerbehörde die 
Beobachtung der auf Grund dieses Artikels getroffenen Anordnungen durch An- 
drohung und Einziehung von Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen, 
auch wenn eine vorgeschriebene Einrichtung nicht getroffen wird, diese auf Kosten 
der Pflichtigen berstellen lassen. Die Einziehung der hierdurch erwachsenen Aus- 
lagen erfolgt nach den Vorschriften über das Verfahren für die Beitreibung der 
Zölle und mit dem Vorzugsrechte der letzteren. 
  
  
§ 35. 
Einziehung. 
Nach diesem Artikel steuerpflichtige Zündwaren, die im Handel ohne die 
vorgeschriebene Bezeichnung des Herstellers angetroffen werden, unterliegen der 
Emziehung, gleichviel wem sie gehören und ob gegen eine bestimmte Person ein 
Strafverfahren eingeleitet wird.
        <pb n="781" />
        — 765 — 
§ 36. 
Verjährung der Strafverfolgung. 
Die Strafverfolgung von Hinterziehungen verjährt in drei Jahren, von 
den mit Ordnungsstrafen belegten Zuwiderhandlungen in einem Jahre. 
§ 37. 
Strafverfahren. 
In Ansehung des Verwaltungsstrafverfahrens, der Strafmilderung und 
des Erlasses der Strafe im Gnadenwege sowie in Ansehung der Strafvollstreckung 
kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach denen sich das Verfahren wegen 
Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze bestimmt. 
Der Erlös aus eingezogenen Gegenständen und die Geldstrafen fallen dem 
Staate zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen ist. Im Falle 
des § 27 Abs. 2 ist von dem Betrage der Geldstrafe der fünfte Teil an Stelle 
des nicht festgestellten Abgabebetrags an die Reichskasse abzuführen. 
§ 38. 
Ein im Strafverfahren eingegangener Geldbetrag ist zunächst auf die 
Steuer zu verrechnen. 
§ 39. 
Verwaltung der Zündwarensteuer und Abfindung. 
Die Erhebung und Verwaltung der Zündwarensteuer erfolgt durch die 
Landesbehörden. Für die erwachsenden Kosten wird den Bundesstaaten nach den 
vom Bundesrate zu erlassenden Bestimmungen Vergütung gewährt. Diese sind 
dem Reichstag innerhalb dreier Jahre mitzuteilen und außer Kraft zu setzen, 
wenn er sie nicht genehmigt. 
Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern und die ihnen unter- 
stellten Aufsichtsbeamten haben in bezug auf die Ausführung dieses Artikels die- 
selben Rechte und Pflichten wie bezüglich der Erhebung und Verwaltung der Zölle. 
Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Teile des Reichs- 
gebiets zahlen nach den für die Zölle maßgebenden Vorschriften an Stelle der 
Zündwarensteuer eine entsprechende Abfindung an die Reichskasse. 
§ 40. 
Zoll. 
Die Nummer 367 des Zolltarifs vom 25. Dezember 1902 erhält folgende 
Fassung: 
Zündhölzer, Zündstäbchen aus Pappe 30 Mark. 
§ 41. 
Behandlung der Zollanschlüsse. 
Der Zündwarensteuer unterliegende Zündwaren, die aus den dem Zoll- 
gebiet angeschlossenen Staaten und Gebietsteilen eingehen, werden hinsichtlich der 
Reichs- Gesetzbl. 1909. 121
        <pb n="782" />
        — 766 — 
Zündwarensteuer wie ausländische behandelt. Der Reichskanzler kann unter Zu- 
stimmung des Bundesrats mit den fremden Regierungen wegen Einführung einer 
den Vorschriften dieses Artikels entsprechenden Steuer in den dem Zollgebiet an- 
geschlossenen Staaten und Gebietsteilen, wegen Überweisung der Steuer für die 
im gegenseitigen Verkehr übergehenden Zündwaren der im § 1 bezeichneten Art 
oder wegen Begründung einer Steuergemeinschaft Vereinbarungen treffen. 
  
§ 42. 
Übergangs- und Schlußvorschriften. 
Hersteller von Zündwaren der im § 1 bezeichneten Art haben die am Tage 
des Inkrafttretens dieses Artikels außerhalb der Räume des angemeldeten Fabrik- 
betriebs vorhandenen, in ihrem Besitze befindlichen Zündwaren der bezeichneten 
Art innerhalb einer Woche dem Steueramt anzumelden und, soweit sie nicht aus- 
geführt oder auf ein Zoll- oder Steuerlager verbracht werden, nach Maßgabe 
des § 2 zu versteuern.  
Zündwaren, die sich am Tage des Inkrafttretens dieses Artikels außerhalb 
einer Zündwarenfabrik oder einer Zollniederlage im Besitze von Händlern, Wirten, 
Konsumvereinen, Kasinos, Logen und ähnlichen Vereinigungen befinden, unter- 
liegen nach näherer Bestimmung des Bundesrats der Zündwarensteuer in Form 
einer Nachsteuer. Von Zündkerzchen (§ 2 Abs. 1 Ziffer 2), die sich zur Zeit des 
Inkrafttretens dieses Artikels im Besitze von Straßenhändlern oder ähnlichen Klein- 
händlern befinden, ist nach näherer Bestimmung des Bundesrats ein angemessener 
Vorrat von der Nachsteuer freizulassen. 
 Die Nachsteuer kann für drei Monate gegen Sicherheitsbestellung gestundet 
werden. 
Der Bundesrat ist ermächtigt, Bestimmungen zu treffen, die die Weiter- 
verwendung der beim Inkrafttreten des Artikels vorhandenen Vorräte an Pack- 
material und Etiketten ermöglichen. 
§ 43. 
Von den bestehenden Betrieben zur Herstellung der im § 1 bezeichneten 
Zündwaren sind die nach diesem Artikel erforderlichen Anzeigen bei Vermeidung 
der im § 30 angedrohten Ordnungsstrafe spätestens 4 Wochen vor Inkrafttreten 
dieses Artikels zu erstatten. 
§ 44. 
Die im § 35 angedrohte Einziehung ist im ersten Jahre nach dem In- 
krafttreten dieses Artikels nur dann zulässig, wenn nachgewiesen wird, daß die 
ohne Bezeichnung des Herstellers angetroffenen Zündwaren erst nach dem In- 
krafttreten dieses Artikels aus einer Zündwarenfabrik, einem Zündwarensteuerlager 
oder einer Zollniederlage in den freien Verkehr gebracht worden sind.
        <pb n="783" />
        — 767 — 
§ 45. 
Soweit beim Inkrafttreten dieses Artikels Verträge über Lieferung von 
Zündwaren bestehen, ist der Lieferer berechtigt, vom Abnehmer einen um den 
Betrag der Steuer erhöhten Preis zu fordern und die bare Zahlung der Steuer 
bei der Lieferung zu verlangen, falls nichts anderes vereinbart ist. 
Artikel V. 
Zuckersteuer. 
Der Zeitpunkt für die Herabsetzung der Zuckersteuer [Artikel 1 des Gesetzes, 
betreffend die Abänderung des Zuckersteuergesetzes, vom 19. Februar 1908 (Reichs, 
Gesetzbl. S. 27)] wird auf den 1. April 1914 festgesetzt. 
Artikel VI. 
Schlußbestimmungen. 
Dieses Gesetz tritt bezüglich des Artikel I § 5 Abs. 1, 2 mit Wirkung 
vom 1. April 1909, bezüglich des Artikel I § 6 mit dem 1. Januar 1910, be- 
züglich des Artikel II (Erhöhung des Kaffee- und Teezolls) mit dem 1. August 1900, 
bezüglich des Artikel III (Besteuerung der Beleuchtungsmittel) und des Artikel IV 
(Besteuerung der Zündwaren) hinsichtlich des § 40 (Erhöhung des Zolles für 
Zündhölzer und Zündstäbchen aus Pappe) mit dem 1. August 1909, sonst mit 
dem 1. Oktober 1909, im übrigen mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, nach Verkündung dieses Gesetzes die darin 
enthaltenen Vorschriften über die Besteuerung der Beleuchtungsmittel und der 
Zündwaren als besondere Gesetze mit dem Titel „Leuchtmittelsteuergesetz“ be- 
ziehungsweise „Zündwarensteuergesetz“ mit dem Datum des vorliegenden Gesetzes 
unter Vornahme der hierdurch erforderlich werdenden Fassungsänderungen im 
Reichs-Gesetzblatte bekannt zu machen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 15. Juli 1909. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
  
  
   
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
        <pb n="784" />
        <pb n="785" />
        — 769 —    Reichs- Gesetzblatt. 
Nr 42. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Mexikos zu der internationalen Übereinkunft über Maß- 
regeln gegen Pest, Cholera und Gelbfieber vom 3. Dezember 1903. S. 769. — Bekanntmachung, 
betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 769. — 
Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfracht- 
verkehr beigefügte Liste. S. 771. 
    
  
  
  
(Nr. 3640.) Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Mexikos zu der internationalen Über- 
einkunft über Maßregeln gegen Pest, Cholera und Gelbfieber vom 3. De- 
zember 1903 (Reichs-Gesetzbl. 1907 S. 425). Vom 8. Juli 1909. 
Die Regierung der Republik Mexiko hat der Regierung der Französischen 
Republik ihren Beitritt zu der internationalen Übereinkunft, betreffend Maßregeln 
gegen Pest, Cholera und Gelbfieber, vom 3. Dezember 1903 erklärt. 
Berlin, den 8. Juli 1909. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
von Koerner. 
  
 
  
(Nr. 3641.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisenbahn- 
Verkehrsordnung. Vom 13. Juli 1909. 
Auf Grund der Schlußbestimmung in der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung wird diese Anlage, wie folgt, ergänzt und geändert: 
Nr. Ia. Sprengstoffe. 
I. Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 
1) 1. Gruppe a. 
a) Hinter dem mit „Ammonkarbonit“ beginnenden Absatze wird ein- 
geschaltet: 
Ammonkarbonit Ia (Gemenge von Ammoniaksalpeter, 
höchstens 2 Prozent Kalisalpeter, höchstens 4 Prozent mit 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 122 
Ausgegeben zu Berlin den 23. Juli 1909.
        <pb n="786" />
        — 770 — 
Kollodiumwolle gelatiniertem Nitroglyzerin, höchstens 6 Prozent 
Trinitrotoluol, Mehl, Kohle und mindestens 15 Prozent Alkali- 
chloriden). 
b) Der Eingang des mit „Kohlen-Westfalit“ beginnenden Absatzes 
wird gefaßt: 
Kohlen-Westfalit, Gesteins-Westfalit oder Salz- 
Westfalit mit den angehängten Zahlen I, II, III usw. (Ge- 
menge usw. wie bisher). 
2) 1. Gruppe d. 
Hinter dem mit „Petroklastit“ beginnenden Absatze wird einge- 
schaltet: 
Praeposit (nicht gekörntes Gemenge von Kalisalpeter, 
Schwefel, Holzkohle und Hipposin — einem aus vorgetrocknetem 
Perdedünger gewonnenen staubfeinen Körper — im Gewichts- 
verhältnisse dieser Bestandteile von 12: 3:1:1). 
II. Beförderungsvorschriften. 
1) Abschnitt A. Verpackung. 1. Gruppe der Sprengmittel. Ziffer 4 er- 
hält folgende Fassung: 
4. Schwarzpulverähnliche handhabungssichere Spreng- 
stoffe d. 
(1) Die Stoffe müssen wie die Ammoniaksalpeterspreng- 
stoffe a verpackt sein. Für Praeposit ist an Stelle der Ver- 
packung in Patronen auch die Verpackung in Büchsen aus 
Weißblech mit dicht schließendem Deckel zugelassen. Jede Büchse 
darf höchstens 5 Kilogramm Praeposit enthalten und ist in kräftiges 
Packpapier völlig einzuwickeln. Höchstens 3 Büchsen sind in 
einen starken, dichten, sicher verschlossenen Holzbehälter so ein- 
zusetzen, daß die Deckel der Büchsen durch den Behälter in 
ihrer Lage durchaus festgehalten werden. Ferner sind bei 
Praeposit an Stelle der mit Paraffin oder Zeresin getränkten 
Patronenhüllen (vergleiche Ziffer 1 Abs. (2)) dichte Hüllen aus 
Pergamentpapier zugelassen. 
(2) Die Aufschrift auf den Packgefäßen hat zu lauten: 
„Schwarzpulverähnliche handhabungssichere Sprengstoffe (Name). 
1. Gruppe.“ 
2) Abschnitt B. Aufgabe. 
Im Abs. (2) wird hinter den Worten „Schießmittel der“ gestrichen: 
„1. und“
        <pb n="787" />
        — 771 — 
Nr. Ic. Zündwaren und Feuerwerkskörper. 
Ziffer 1 b der Eingangsbestimmungen wird gefaßt: 
b) Pyrotechnische Zündstäbchen wie bengalische Zündhölzer, Gold- 
regenhölzer, Blumenregenhölzer, Wunderkerzen und dergleichen. 
Diese Vorschriften treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 13. Juli 1909.  
Das Reichs-Eisenbahnamt. 
Schulz. 
  
  
(Nr. 3642.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den 
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 16. Juli 1909. 
Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Übereinkommen 
über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Ausgabe vom Februar 1909, 
Reichs-Gesetzbl. S. 280 ff.), ist, wie folgt, geändert worden: 
Im Abschnitte „Deutschland. A. II.“ ist mit Wirkung vom 11. August d. J. 
nachgetragen: 
„71 a. Oberschefflenz-Billigheimer Nebenbahn.“ 
Berlin, den 16. Juli 1909. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Schulz. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
        <pb n="788" />
        <pb n="789" />
        — 773 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 43. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Fassung des Brausteuergesetzes. S. 773. 
  
  
  
(Nr. 3643.) Bekanntmachung, betreffend die Fassung des Brausteuergesetzes. Vom 21. Juli 1909. 
Auf Grund des Artikels VII Abs. 4 des Gesetzes vom 15. Juli 1909 wegen 
Änderung des Brausteuergesetzes (Reichs-Gesetzbl. S. 695) wird die Fassung des 
Brausteuergesetzes nachstehend bekannt gemacht. 
Berlin, den 21. Juli 1909. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Wermuth. 
  
Brausteuergesetz. 
Vom 15. Juli 1909. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, für das innerhalb der Zollinie liegende Gebiet des Deutschen 
Reichs, jedoch mit Ausschluß der Königreiche Bayern und Württemberg, des 
Großherzogtums Baden, Elsaß-Lothringens, des Großherzoglich Sächsischen Vorder- 
gerichts Ostheim und des Herzoglich Sachsen-Coburg- und Gothaischen Amtes 
Königsberg, was folgt: 
§ 1. 
Zur Bereitung von untergärigem Biere darf nur Gerstenmalz, Hopfen, [Bierbereitung.] 
Hefe und Wasser verwendet werden. Die Bereitung von obergärigem Biere 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 123 
Ausgegeben zu Berlin den 23. Juli 1909.
        <pb n="790" />
        [Gegenstanb der 
Brausteuer.] 
[Bierähnliche Getränke 
und zur Bereitung 
von solchen oder von 
Bier bestimmte 
Zubereitungen.] 
— 774 — 
unterliegt derselben Vorschrift, es ist jedoch hierbei auch die Verwendung von 
anderem Malze und von technisch reinem Rohr-, Rüben- oder Invertzucker, sowie 
von Stärkezucker und aus Zucker der bezeichneten Art hergestellten Farbmitteln 
zulässig. 
Für die Bereitung besonderer Biere sowie von Bier, das nachweislich zur 
Ausfuhr bestimmt ist, können Abweichungen von der Vorschrift im AbfsK. 1 
gestattet werden. 
Die Vorschrift im Abs. 1 findet keine Anwendung auf die Haustrunk- 
bereitung (§ 6 Abf. 4). 
Unter der Bezeichnung Bier — allein oder in Zusammensetzung — dürfen 
nur solche Getränke in den Verkehr gebracht werden, die gegoren sind und den 
Vorschriften der Abs. 1 und 2 entsprechen. Bier, zu dessen Herstellung außer 
Malz, Hopfen, Hefe und Wasser auch Zucker verwendet worden ist, darf unter 
der Bezeichnung Malzbier oder unter einer sonstigen Bezeichnung, die das Wort 
  
  
  
Malz enthält, nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Verwendung von 
Zucker in einer dem Verbraucher erkennbaren Weise kundgemacht wird und die 
verwendete Malzmenge nicht unter die festgesetzte Grenze herabgeht. Das Nähere 
bestimmt der Bundesrat. 
Der Zusatz von Wasser zum Biere durch Brauer, Bierhändler oder Wirte 
nach Abschluß des Brauverfahrens außerhalb der Brauereien ist untersagt. 
§ 2. 
Die Brausteuer wird von dem zur Bierbereitung verwendeten Malze und 
Zucker erhoben. 
Unter Malz wird alles künstlich zum Keimen gebrachte Getreide verstanden. 
Als Zucker im Sinne dieses Gesetzes sind die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Zucker- 
stoffe einschließlich der daraus hergestellten Farbmittel zu verstehen. 
Zucker, der zur Herstellung von obergärigen Bieren verwendet wird, bleibt 
insoweit steuerfrei, als er nach § 5 Abs. 3 bei der Feststellung des für die Höhe 
der Steuer (§ 6) maßgebenden Gesamtgewichts der verwendeten steuerpflichtigen 
Braustoffe nicht zur Anrechnung kommt. 
§ 3. 
Die Brausteuer kann auch von dem zur Bereitung bierähnlicher Getränke 
verwendeten Malze und Zucker erhoben werden. Die Herstellung solcher Ge- 
tränke kann unter Steueraufsicht gestellt, auch kann die Verwendung von anderen 
Malzersatzstoffen als Zucker verboten werden. Die näheren Bestimmungen trifft 
der Bundesrat. 
Zur Herstellung von Bier oder bierähnlichen Getränken bestimmte Zu- 
bereitungen, mit Ausnahme der am Schlusse des § 1 Abs. 1 bezeichneten, aus 
Zucker hergestellten Farbmittel und der nur aus Malz, Hopfen, Hefe und Wasser 
hergestellten Farbebiere, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.
        <pb n="791" />
        — 775 — 
Die Verwendung der im Abs. 2 bezeichneten Farbebiere zur Bereitung von 
Bier oder bierähnlichn Getränken ist gestattet, unterliegt jedoch den vom Bundes- 
rat anzuordnenden Überwachungsmaßnahmen. 
§ 4.  
Ist mit der steuerpflichtigen Bereitung von Bier oder bierähnlichen Ge- 
tränken zugleich eine Bereitung von Essig oder von Malztratt und sonstigen 
Malzauszügen verbunden oder werden diese Erzeugnisse aus Malz in eigens dazu 
bestimmten Anlagen zum Verkauf oder zu gewerblichen Zwecken bereitet, so muß 
die Brausteuer auch von dem zu ihrer Herstellung verwendeten Malze ent- 
richtet werden. 
§ 5.  
Die Versteuerung der im § 2 genannten Stoffe erfolgt nach dem Rein- 
gewichte. Die Ermittelung des Reingewichts der zu einem Gebräue verwendeten 
Gesamtmenge steuerpflichtiger Braustoffe hat bis auf 100 Gramm zu erfolgen. 
Gewichtsteile, die diese Grenze nicht erreichen, bleiben außer Betracht. 
Hat das Malz durch eine andere Bearbeitung als durch Reinigen oder 
Schroten (z. B. Enthülsen) eine wesentliche Gewichtsverminderung erfahren, so 
ist diese nach besonderer Bestimmung des Bundesrats dem steuerpflichtigen Gewichte 
zuzurechnen. Bei Zucker gilt als steuerpflichtiges Gewicht das Gewicht des Zuckers 
in dem Zustand, in dem er in die Brauerei eingebracht wird (§ 19 Abf. 1). 
Bei der Feststellung des für die Höhe der Steuer (§ 6) maßgebenden 
Gesamtgewichts der verwendeten steuerpflichtigen Braustoffe ist ein Doppelzentner 
Zucker gleich eineinhalb Doppelzentner Malz und ein Doppelzentner Weizenmalz 
gleich vier fünftel Doppelzentner Gerstenmalz zu rechnen. abei wird jedoch 
insoweit, als zur Herstellung obergäriger Biere auf 100 Doppelzentner Malz 
nicht mehr als 25 Doppelzentner Zucker verwendet werden, der Zucker, welcher 
auf die ersten 150 Doppelzentner des Jahresverbrauchs an Malz entfällt, außer 
Ansatz gelassen, der auf die folgenden 100 Doppelzentner Malz entfallende Zucker 
wird nur mit ber Hälfte, der auf die weiteren 100 Doppelzentner Malz entfallende 
nur mit dem Einfachen seines Gewichts in Rechnung gestellt.  
§ 6. 
Die Steuer beträgt für jeden Doppelzentner des nach § 5 Abs. 3 be- 
rechneten Gesamtgewichts der in einem Brauereibetrieb innerhalb eines Rechnungs- 
jahrs steuerpflichtig gewordenen Braustoffe 
 
 
 
 
von den ersten 250 Doppelzentner 14 Mark, 
〃〃folgenden  1250 〃..... 15〃, 
〃 〃 〃  1500 〃...... 16 〃 , 
〃 〃 〃  2000   〃 ...... 18 〃 , 
〃dem Reste ........ ... ........... ... 20〃. 
Für neue Brauereien, welche nach dem 1. August 1909 in Betrieb ge- 
nommen werden und mit deren Bau nicht bereits vor dem 1. Januar 1909 be- 
123 
[Besteuerung der 
Essig- und Malz- 
extraktbereitung.] 
[Steuerpflichtiges 
Gewicht.] 
[Erhebungssätze der 
Brausteuer.]
        <pb n="792" />
        — 776 — 
gonnen war, sowie für Brauereien, welche nach dem 1. August 1909 wieder in 
Betrieb genommen werden, nachdem sie mehr als 2 Jahre außer Betrieb waren, 
erhöhen sich die Steuersätze des Abs. 1 in der Zeit bis zum 31. März 1915 
um 50 vom Hundert, in der Zeit vom 1. April 1915 bis 31. März 1918 um 
25 vom Hundert. 
Für die vor dem 1. Oktober 1908 betriebsfähig hergerichteten Brauereien 
wird, sofern in ihnen im Durchschnitte der Rechnungsjahre 1906, 1907 und 
1908 nicht mehr als 150 Doppelzentner Malz verarbeitet worden sind, die Steuer 
von den ersten 150 Doppelzentnern des in einem Rechnungsjahre verwendeten 
Malzes auf 12 Mark für den Doppelzentner ermäßigt. Diese Vergünstigung 
erlischt mit dem Ablaufe des Rechnungsjahrs, in dem die Brauerei mehr als 
150 Doppelzentner Malz verwendet hat. Die verwendete Zuckermenge und das 
verwendete Weizenmalz sind nach den Vorschriften des § 5 als Malz anzurechnen. 
Für Personen, die obergäriges Bier nur für ihren Hausbedarf bereiten, 
wird, wenn das Gesamtgewicht der steuerpflichtigen Braustoffe (§ 5 Abs. 3) in 
einem Rechnungsjahre nicht über 5 Doppelzentner beträgt, die Steuer für den 
Doppelzentner auf 4 Mark ermäßigt. Es ist verboten, Bier, das unter Inan- 
spruchnahme der Steuerermäßigung hergestellt ist, an nicht zum Haushalte ge- 
hörige Personen gegen Entgelt abzugeben. Bierverkäufer haben auf die Er- 
mäßigung keinen Anspruch. 
Für Malz, das zur Bereitung von Essig verwendet wird (§ 4), beträgt 
die Steuer drei Zehntel der im Abs. 1 bezeichneten Sätze. 
Mehrere Brauereien, die für Rechnung einer und derselben Person oder 
Gesellschaft betrieben werden, sind im Sinne des Abs. 1 als ein Brauereibetrieb 
anzusehen. Sind mehrere, zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes für Rechnung 
einer und derselben Person oder Gesellschaft betriebenen Brauereien bisher steuerlich 
getrennt behandelt worden, so sind sie auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes 
getrennt zu behandeln. 
Wurde eine Braustätte von mehreren für eigene Rechnung brauenden Per- 
sonen gemeinsam benutzt, so ist für die Höhe des Steuersatzes nicht die in der 
Brauerei insgesamt verbrauchte Menge an Braustoffen, sondern die Menge ent- 
scheidend, die jede einzelne dieser Personen zur Bierbereitung verwendet. Neu 
errichtete Brauereien dieser Art erhalten diese Vergünstigung nicht. 
§ 7. 
[Person des Steuerpflichtigen; Zeitpunkt des Eintritts der Steuerpflicht.] Zur Entrichtung der Steuer ist derjenige verpflichtet, der die Verwendung 
  steuerpflichtiger Braustoffe (§ 2) zur Bierbereitung für seine Rechnung vornimmt 
 oder vornehmen läßt. 
Die Steuerpflicht tritt ein, sobald die Absicht der Verwendung der Brau- 
stoffe zur Bierbereitung der Hebestelle angezeigt wird oder hätte angezeigt werden 
sollen (§ 21, 22) oder, im Falle des § 28, sobald das Malz auf die Malzsteuer- 
mühle gebracht wird.
        <pb n="793" />
        — 777 — 
§ 58. 
Die Steuer für die in einem Monate verwendeten Braustoffe wird am [Fähigkeit, Einzahlung und Stundung der Brausteuer; Unzulässigkeit von Nebenerhebungen.] 
letzten Tage dieses Monats fällig und ist spätestens am siebenten Tage des    
nächstfolgenden Monats bei der Hebestelle einzuzahlen. Wird die Zahlungsfrist   
wiederholt versäumt oder liegen Gründe vor, die den Eingang der Steuer ge-  
fährdet erscheinen lassen, so kann die Steuerbehörde die Vorausbezahlung oder 
Sicherstellung der Steuer fordern. 
Gegen Sicherheitsbestellung ist die Steuer für eine Frist von sechs Monaten 
zu stunden; ohne Sicherheitsbestellung kann die Steuer auf drei Monate ge- 
stundet werden. 
Nebengebühren, insbesondere für Quittungen und Bescheinigungen der 
Steuerbehörden, werden nicht erhoben. 
§ 9. 
Bei der Ausfuhr von Bier aus dem Geltungsbereiche des Gesetzes wird [Vergütung der Steuer bei der Ausfuhr aus dem Geltungsbereiche des Gesetzes.] 
eine Vergütung der Brausteuer unter den vom Bundesrate festzusetzenden und     
bekanntzumachenden Bedingungen und Maßgaben gewährt.   
 
§ 10. 
Ein Erlaß oder eine Erstattung der Brausteuer darf, abgesehen von dem [Erlaß oder Erstattung der Steuer.] 
Falle des § 9, mit Genehmigung der Direktivbehörde dann gewährt werden,   
wenn erwiesen ist, daß 
1. entweder die zur Einmaischung bestimmten Braustoffe vor der be- 
absichtigten Verwendung durch Zufall vernichtet oder derart beschädigt 
worden sind, daß ihre Verwendung zur Bierbereitung nicht möglich 
erscheint, oder  
2. sonst aus Anlaß unvorhergesehener Hindernisse die angemeldete Bier- 
bereitung nicht hat stattfinden können, 
und wenn der Anspruch auf Erlaß oder Erstattung innerhalb einer Frist von 
3 Tagen nach der angemeldeten Einmaischungszeit (§ 21) bei der Hebestelle 
angemeldet ist. 
Wird die Brausteuer in der Form der Vermahlungssteuer entrichtet (§ 28), 
so darf der Erlaß oder die Erstattung nur in dem unter 1 erwähnten Falle und 
nur dann gewährt werden, wenn der Anspruch innerhalb einer Frist von 3 Tagen 
nach der geschehenen Vernichtung oder Beschädigung der Hebestelle angezeigt ist. 
Ein Erlaß oder eine Erstattung der Brausteuer kann ferner gewährt werden, 
wenn die Vernichtung eines ganzen Gebräues unter Aufsicht der Steuerbehörde 
erfolgt; einem hierauf gerichteten Antrage des Brauers muß entsprochen werden. 
§ 11. 
Alle Forderungen und Nachforderungen von Brausteuer, desgleichen die [Verjährung der Abgabe.] 
Ansprüche auf Ersatz wegen zuviel oder zur Ungebühr entrichteter Steuer, ver-
        <pb n="794" />
        — 778 — 
jähren innerhalb Jahresfrist, von dem Tage des Eintritts der Zahlungs- 
verpflichtung oder der Zahlung an gerechnet. 
Auf den Rückgriff des Staates gegen die Steuerbeamten und auf die 
Nachforderung hinterzogener Brausteuer findet diese Verjährungsfrist keine An- 
wendung. § 12. 
[Anzeige der Betriebsleiter und Übertragung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf solche.]   Brauereibesitzer, die den Betrieb nicht selbst leiten, haben der Verwaltungs- 
   behörde diejenigen Personen zu bezeichnen, die als Betriebsleiter in ihrem Namen 
  zu handeln befugt sind. 
§ 13. 
   
Brauereibesitzer, die den Betrieb nicht selbst leiten, können die Übertragung 
der ihnen obliegenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf den Betriebsleiter 
(§ 12) bei der Verwaltungsbehörde beantragen. Falls der Antrag genehmigt 
wird, geht die strafrechtliche Verantwortlichkeit unbeschadet der im § 51 vor- 
gesehenen Vertretungsverbindlichkeit des Brauereibesitzers auf den Betriebsleiter 
über. Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich. 
§ 14. 
[Anzeige der Brauereiräume und -gefäße.]     Wer brauen will, hat der Steuerhebestelle, insoweit dies nicht bereits auf 
 Grund der bisherigen gesetzlichen Vorschriften geschehen ist, mindestens 8 Tage 
vor Anfang des Betriebs eine Nachweisung nach einem besonders vorzuschreibenden 
Muster in doppelter Ausfertigung einzureichen, in der die Räume zur Aufstellung 
der Geräte und zum Betriebe der Brauerei, einschließlich der Gärungsräume, 
die Maisch-, Koch-, Kühl- und Gärgefäße und der in Litern ausgedrückte Raum- 
gehalt jedes einzelnen dieser Gefäße, soweit ihre Beschaffenheit dies gestattet, 
genau und vollständig angegeben sein müssen. 
Ferner hat der Brauer, wenn neue Betriebsräume eingerichtet oder Gefäße 
der vorerwähnten Art angeschafft oder die vorhandenen abgeschafft, geändert oder 
in einen anderen Raum gebracht werden, innerhalb der nächstfolgenden 3 Tage 
Anzeige zu machen. 
Zu diesen Anmeldungen sind jedoch alle diejenigen nicht verpflichtet, die 
nur für den ausschließlichen Bedarf des eigenen Haushalts ohne besondere Brau- 
anlage Bier bereiten. 
§ 15. 
Inhaber von Brauereien sowie Personen, die Braupfannen verfertigen 
oder Handel damit treiben, dürfen die Pfannen nicht aus ihren Händen geben, 
bevor sie es der Steuerhebestelle ihres Wohnorts angezeigt und von dieser eine 
Bescheinigung darüber erhalten haben. 
§ 16. 
[Vermessung, Bezeichnung und Verschluß der Gefäße. ]       
  Die nach § 14 anzumeldenden Gefäße werden nach Bestimmung der 
  Steuerbehörde mit fortlaufenden Zahlen und, soweit tunlich, mit einer amtlichen
        <pb n="795" />
        — 779 — 
Bezeichnung versehen. Auch kann die Steuerbehörde eine Vermessung der Maisch-, 
Koch- und Kühlgefäße sowie der Bier-Sammel- (sogenannten Stell- und der- 
gleichen) Bottiche anordnen. Der Brauereibesitzer hat den Raumgehalt und die 
Nummer an diesen Gefäßen deutlich bezeichnen und diese Bezeichnung gehörig 
erhalten zu lassen. 
Für die Zeit, in der die Brauereigeräte nicht im Betriebe sein dürfen, 
können die Geräte, auch nach Umständen die Zugänge zur Braukesselfeuerung, 
an Ort und Stelle unter amtlichen Verschluß gesetzt werden. 
§ 17. 
Jede Brauerei soll mit einer geeichten Wage und den erforderlichen [Erfordernis einer Wage.] 
geeichten Gewichten versehen sein. Die Wage muß geeignet sein, die einzelnen  
Maischposten, wenn diese das Gewicht von 2,5 Doppelzentner nicht erreichen, auf 
einmal, sonst aber mindestens 2,5 Doppelzentner zusammen zu verwiegen. 
Bis diesem Erfordernisse genügt ist, kann der Betrieb der Brauerei unter- 
sagt werden. 
Der Aufstellungsort der Wage wird im Einvernehmen mit der Steuer- 
behörde bestimmt. 
  
§ 18. 
Jeder Brauer ist verbunden, Vorräte an Malzschrot und Zucker, soweit [Aufbewahrung der Vorräte an Braustoffe.] 
sie nach dem Ermessen der Steuerbehörde den Bedarf des eigenen Haushalts    
übersteigen, nur an bestimmten, ein für allemal vorher anzuzeigenden geeigneten 
Orten aufzubewahren. 
Zucker darf nur in Räumen, die von der Braustätte gänzlich getrennt 
sind, aufbewahrt werden. 
Der Vorrat an Malzschrot darf, sobald Braueinmaischungen angemeldet 
find (§ 21), die längstens für den folgenden Tag angemeldete Menge nicht 
übersteigen. 
Will der Brauer Vorräte von Zucker halten, die nicht zur Bierbereitung 
bestimmt sind, so muß er sie getrennt von den zur Bierbereitung bestimmten 
Vorräten in anderen, ein für allemal anzuzeigenden Räumen aufbewahren, auch 
sich den nach Bedürfnis von der Steuerbehörde zu treffenden Anordnungen wegen 
der Buchführung über solche Vorräte und wegen des Verschlusses, insbesondere 
zur Zeit des Brauens, unterwerfen. 
 Die Aufbewahrungsorte stehen ohne Ausnahme unter Aufsicht der Steuer- 
behörde. 
 
§ 19. 
1. Über den zur Bierbereitung bestimmten Vorrat von Zucker hat der [Buchführung über den zur Bierbereitung bestimmten Zucker.] 
Brauer nach näherer Anleitung der Steuerbehörde ein von der letzteren geliefertes  
Buch zu führen, in das jeder Zugang sofort bei der Einbringung unter Angabe 
der bezogenen Gattung und Menge, der Zahl der Packstücke und der Ver- 
packungsart, des Bezugsorts, des Namens (der Handelsfirma), des Verkäufers,
        <pb n="796" />
        — 780 — 
des Tages und der Stunde der Aufnahme, jeder Abgang aber sogleich bei Ab- 
lassung der zur Versteuerung angemeldeten Menge in die Braustätte (§ 25) unter 
Angabe der Gattung und Menge sowie des Tages und der Stunde der Heraus- 
nahme einzutragen ist. 
Jeder Zugang muß mit über den Bezug lautenden Versendungspapieren 
(Fakturen, Frachtbriefen usw.) belegt sein.  
2. Die Entnahme von Zucker aus dem Aufbewahrungsraume zu anderen 
Zwecken, als zur Verwendung in der Brauerei, ist nur in Ausnahmefällen nach 
vorher besonders einzuholender Genehmigung der Steuerbehörde zulässig. 
3. Der Brauer hat das nach der vorstehenden Bestimmung zu 1 zu 
führende Buch den Steuerbeamten jederzeit auf Verlangen zur Einsicht vorzu- 
legen, auch Rechnungsabschlüsse des Buches und amtliche Bestandsaufnahmen 
des Vorrats sich gefallen zu lassen. 
Ein hierbei gegen den buchmäßigen Sollbestand ermittelter Minderbefund 
soll als in der Brauerei verwendet angesehen und, wenn er zwei vom Hundert 
des Sollbestandes übersteigt, nachversteuert, ein Mehrbefund aber dem Buch- 
bestande zugeschrieben werden.  
§ 20. 
[Vorschriften für den gemenschaftlichen Betrieb der Brauerei und Brennerei.] Bei dem gemeinschaftlichen Betriebe der Brauerei und Brennerei darf 
 für die letztere, falls nicht die von der Brauerei zu entrichtende Steuer in einer 
  Abfindungssumme gezahlt wird (§ 33), reines Malzschrot nicht verwendet, das 
 zur Brennerei bestimmte Malz muß vielmehr vor dem Schroten auf der Mühle 
wenigstens zum vierten Teile mit ungemalztem Roggen vermischt werden. Wird 
neben der Brauerei Branntwein aus Kartoffeln gebrannt, so ist zu letzterem 
Zwecke der Gebrauch von reinem Malzschrote zwar gestattet, dieses muß jedoch 
besonders angemeldet und aufbewahrt werden und steht unter der Aufsicht der 
Steuerbehörde. 
§ 21. 
[Brauanzeige.] Wer brauen will, ist verpflichtet, der Steuerhebestelle schriftlich anzuzeigen, 
welche Gattung und Menge der im § 2 genannten Stoffe er zu jedem Gebräue 
nehmen, an welchem Tage und zu welcher Stunde er einmaischen wird und 
wieviel Bier er aus den angegebenen Braustoffen ziehen will. Als Bier in 
diesem Sinne ist die noch nicht vergorene abgekühlte Würze anzusehen. Es steht 
dem Steuerpflichtigen frei, diese Anzeige, so oft er braut, zu machen, oder im 
voraus für einen bestimmten Zeitraum. 
§ 22. 
[Zeit der Anmeldung und Berichtigung der letzteren.] Die Anmeldung (§ 21) muß, wenn Vormittags gemaischt werden soll, 
  spätestens am Nachmittage des vorhergehenden Tages, und wenn Nachmittags 
gemaischt werden soll, spätestens am Vormittage desselben Tages drei Stunden 
vorher, in beiden Fällen auch während der Dienststunden (§ 37) erfolgen. Ab- 
änderungen dieser Anmeldungen sind nur innerhalb der für die letzteren selbst 
vorstehend festgesetzten Frist zulässig.
        <pb n="797" />
        — 781 — 
§ 23. 
Wer Zucker zum Brauen verwenden will, hat hierüber, abgesehen von den [Erklärung über die Verwendung von Zucker.] 
Anmeldungen für die einzelnen Gebräue (§ 21), mindestens drei Tage vor der   
ersten derartigen Einmaischung der Steuerhebestelle eine schriftliche Erklärung in  
doppelter Ausfertigung zu übergeben. In der Erklärung ist die Art und Weise 
der beabsichtigten Verwendung, insbesondere bei welchem Abschnitte der Bier- 
bereitung sie jedesmal erfolgen soll, und der Raum für die Aufbewahrung des 
Vorrats (§ 18 Abs. 4) näher zu beschreiben. Bei dem Betrieb ist diese Erklä- 
rung genau zu befolgen. Später beabsichtigte dauernde Änderungen sind inner- 
halb gleicher Frist vorher schriftlich anzuzeigen. Soll von dem Inhalte der Er- 
klärung, von der die eine Ausfertigung demnächst in der Brauerei zur Einsicht 
der Steuerbeamten ausliegen muß, nur für einzelne bestimmte Einmaischungen 
abgewichen werden, so genügt es, solches in der nach § 21 abzugebenden Brau- 
anzeige anzumelden. 
§ 24. 
Die Einmaischungen dürfen nur an den Wochentagen geschehen, und [Zeit der Einmaischungen.] 
zwar in den Monaten vom Oktober bis einschließlich März von Morgens 6 bis  
Abends 10 Uhr, in den übrigen Monaten aber von Morgens 4 bis Abends 
10 Uhr. 
Ausnahmen hiervon können nach Bedürfnis bewilligt und dürfen bei 
ununterbrochenem Betriebe nicht versagt werden. 
Als Schluß der Einmaischung gilt der Zeitpunkt, an dem mit dem Ab- 
lassen der Würze zum Zwecke des Kochens begonnen wird. 
§ 25. 
Der Brauer ist verpflichtet, die Ankunft eines Steuerbeamten zur angezeigten [Erwarten der Steuerbeamten.] 
Stunde des Einmaischens (§ 21) abzuwarten.   
Findet sich der Beamte ein, so müssen alsdann sogleich in dessen Gegen- 
wart die Braustoffe abgewogen und es muß mit der Einmaischung begonnen 
werden; der Brauer darf die Einmaischung erst, nachdem eine halbe Stunde 
gewartet worden ist, ohne Gegenwart des Beamten vornehmen. 
Sind Braustoffe für mehrere angemeldete Einmaischungen (§ 21) am Auf- 
bewahrungsorte vorhanden, so kann der Steuerbeamte die Verwiegung der für 
die späteren Beschickungen bestimmten Vorräte bis zur Stunde ihrer Einmaischung 
aussetzen und diese Vorräte selbst an dem angemeldeten Aufbewahrungsort unter 
amtlichen Verschluß nehmen. 
Zucker darf nicht früher als mit Beginn desjenigen Abschnitts der Bier- 
bereitung, bei dem er nach der Erklärung (§ 23) Verwendung finden soll, und 
nicht in größerer als der für das betreffende Gebräu angemeldeten Menge in 
die Brautstätte- eingebracht werden. 
§ 26. 
In der Regel soll die ganze Beschickung auf einmal eingemaischt werden, [Nachmaischen.] 
so daß keine Nachmaischung stattfinden darf. 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 124
        <pb n="798" />
        — 782 — 
Wird aber eine Brauerei regelmäßig mit Nachmaischen betrieben, so muß 
ein- für allemal angezeigt werden, in wieviel Abteilungen und mit welchem 
Gewichte für jede Beschickung gemaischt werden soll. 
§ 27. 
[a) Vermahlungssteuer: Verpflichtung zum Halten von Malzsteuermühlen mit selbsttätigen Verwiegungsvorrichtungen; deren Aufstellung und Einrichtung.] Die Inhaber 
  1. der am 1. April 1906 bestehenden Brauereien, in denen 
  a) der Verbrauch an Malz und Malzersatzstoffen in den Rechnungs- 
  jahren 1904 und 1905 unter Zugrundelegung der Steuersätze 
  des Gesetzes vom 31. Mai 1872 den Steuerwert von 8000 Mark 
kolehe überstiegen hat, oder 
b) das Gesamtgewicht (§ 5 Abs. 3) der steuerpflichtigen Braustoffe 
in einem späteren Jahre 2000 Doppelzentner übersteigt, 
2. der nach dem 1. April 1906 errichteten Brauereien, in denen das Ge- 
samtgewicht der in einem Jahre steuerpflichtig werdenden Braustoffe 
500 Doppelzentner übersteigt, 
sind verpflichtet, in ihrer Brauerei selbst oder doch in räumlicher Verbindung 
mit ihr eigene Mühlenwerke oder Malzquetschen (Malzsteuermühlen) mit selbst- 
tätiger Verwiegungsvorrichtung zu halten und ausschließlich zum Schroten des 
in ihrer Brauerei zur Bierbereitung bestimmten Malzes zu benutzen. 
Die Verpflichtung entsteht für die Inhaber der Brauereien zu 1a am 
1. April 1908, für die Inhaber der Brauereien zu 1b und 2 am 1. Oktober 
nach Ablauf desjenigen Rechnungsjahrs, in dem das Gesamtgewicht der steuer- 
pflichtigen Braustoffe zuerst 2000 oder 500 Doppelzentner überssteig Bei einer 
voraussichtlich nicht andauernden Übersteigung dieser Grenzen oder wenn die 
räumlichen Verhältnisse den Einbau der Malzsteuermühlen ohne Aufwendung er- 
heblicher Kosten nicht gestatten, soll die Steuerbehörde die Verpflichtung erlassen. 
Die Inhaber anderer als der im Abs. 1 bezeichneten Brauereien sind zur 
Aufstellung von Malzsteuermühlen mit selbsttätigen Verwiegungsvorrichtungen in 
ihren Brauereien und zur Bestreitung der durch den Einbau dieser Mühlen ent- 
stehenden Kosten verpflichtet, wenn die räumlichen Verhältnisse den Einbau ohne 
Aufwendung erheblicher Kosten gestatten und die Malzsteuermühlen vom Reiche 
kostenlos geliefert werden. 
Wenn und solange die Brauer in Erfüllung der Verpflichtung säumig 
sind, kann ihnen die Bierbereitung untersagt werden. 
Die Verpflichtung geht im Falle eines Wechsels im Besitze der Brauerei 
auf den neuen Inhaber über und erlischt nicht durch spätere Verminderung des 
Verbrauchs an Braustoffen.  
Aufstellungsort und Einrichtung der Malzsteuermühlen und der selbst- 
tätigen Verwiegungsvorrichtungen unterliegen der Genehmigung der Steuerbehörde. 
Die Verwiegungsvorrichtungen müssen mit den Malzsteuermühlen in feste 
Verbindung gebracht und beide so eingerichtet sein, daß nach Anlegung des 
steueramtlichen Verschlusses ohne Anwendung erkennbarer Gewalt Malz nur zum 
Mahlwerke gelangen kann, nachdem es die Verwiegungsvorrichtung durchlaufen hat.
        <pb n="799" />
        — 783 — 
§ 28. 
Die im § 27 bezeichneten Brauer haben die Brausteuer für das zur Bier-  [b Entrichtung der Brausteuer bis Vermahlungssteuer.] 
  
bereitung bestimmte Malz nach dem Gewichte des auf die Malzsteuermühle ge- 
brachten noch ungeschroteten Malzes zu entrichten (Vermahlungssteuer). Sie sind 
in bezug auf das auf ihrer Malzsteuermühle geschrotete Malz von den in den 
§§ 18 Abs. 3, 21, 22, 24, 25 und 26 ausgesprochenen Beschränkungen hinsichtlich 
der Aufbewahrung der Vorräte an Malzschrot, der Anmeldung jeder Einmaischung, 
der Zeit der Einmaischung usw. und des Nachmaischens befreit. 
Für den verwendeten Zucker ist die Steuer neben der Vermahlungssteuer 
zu entrichten. Auch unterliegt der Zucker den für ihn in diesem Gesetz allgemein 
vorgeschriebenen Aufsichtsmaßnahmen. 
Für die Feststellung des Gewichts des auf die Malzsteuermühle gebrachten 
Malzes ist, vorbehaltlich der Vorschrift im § 30, die Anzeige der selbsttätigen 
Verwiegungsvorrichtung maßgebend. 
§ 29. 
  
  
 
 
Brauer, welche die Brausteuer als Vermahlungssteuer entrichten, dürfen zur [c) Pflichten der Brauer, die Vermahlungssteuer entrichten.] 
Bierbereitung nur Malz verwenden, das auf der eigenen Malzsteuermühle ge- 
schrotet worden ist. Die Benutzung der Malzsteuermühle durch andere oder das 
Ablassen von geschrotetem Malze an andere ist nur mit Genehmigung der Steuer- 
behörde statthaft. 
Besitzt der Brauer außer der von der Steuerbehörde zum Schroten des 
Braumalzes genehmigten Malzsteuermühle noch andere, für sonstige Zwecke be- 
stimmte, zum Schroten von Malz geeignete Vorrichtungen (Futterschrot- 
mühlen usw.) oder will er sich solche beschaffen, so hat er hiervon der Steuer- 
behörde Anzeige zu erstatten und sich den für die Benutzung dieser Vorrichtungen 
etwa angeordneten Maßnahmen zu unterwerfen. 
§ 30. 
Von Beschädigungen der Malzsteuermühle oder der selbsttätigen Verwiegungs- 
vorrichtung, welche die Benutzung unterbrechen oder die Sicherheit mindern, von 
Unregelmäßigkeiten in der Tätigkeit der Verwiegungsvorrichtung sowie von Ver- 
letzungen des amtlichen Verschlusses haben die Brauer ohne Verzug und jeden- 
falls vor Ablauf von 24 Stunden der Hebestelle Meldung zu machen. Wenn 
der amtliche Verschluß verletzt oder sonst die Sicherheit gefährdet ist, desgleichen 
wenn die Verwiegungsvorrichtung die Tätigkeit versagt oder unregelmäßig ausübt, 
darf der Brauer bis zum Eintreffen eines Steuerbeamten nur unter Zuziehung 
eines glaubwürdigen Zeugen Malz auf der Malzsteuermühle schroten. Das Ge- 
wicht des geschroteten Malzes ist in diesem Falle unter Mitwirkung des zuge- 
zogenen Zeugen besonders festzustellen und im Mahlbuche (§ 31) anzuschreiben. 
Der Steuerbeamte setzt die schadhafte oder unzuverlässige Verwiegungs- 
vorrichtung außer Betrieb und gewährt zur Ausbesserung oder Neuaufstellung, 
desgleichen zur Wiederherstellung der beschädigten Malzsteuermühle eine angemessene 
Frist. Die einstweilige Benutzung der Malzsteuermuhle ohne die Verwiegungs- 
124
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        — 784 — 
vorrichtung ist, wenn es zur Verhütung einer Betriebsstörung erforderlich ist, 
unter sichernden Maßnahmen zu gestatten. 
§ 31. 
Jedes Schroten von Malz ist nach der Beendigung sofort in ein Mahl- 
buch einzutragen, das den Stand des an der Verwiegungsvorrichtung befindlichen 
Zählwerkes fortlaufend nachweist. Die Eintragung muß von dem Brauer oder 
dessen bevollmächtigtem Vertreter eigenhändig vollzogen, das Mahlbuch monatlich 
abgeschlossen und spätestens am dritten Tage des nächstfolgenden Monats der 
Hebestelle eingereicht werden. Außerdem ist der Brauer verpflichtet, über alle in 
der Brauerei vorkommenden Einmaischungen ein Anschreibebuch zu führen; auch 
kann ihm die Führung eines weiteren Buches über den Zu- und Abgang an 
Braustoffen und des daraus gezogenen Bieres auferlegt werden. 
§ 32. 
[d) Zulassung von Genossenschaftsmühlen.]  Unter den erforderlichen Maßnahmen darf gestattet werden, daß mehrere 
zur Vermahlungssteuer zugelassene Brauer eine Malzsteuermühle mit selbsttätiger 
Verwiegungsvorrichtung gemeinschaftlich besitzen oder benutzen. Bezüglich der von 
der Verwiegungsvorrichtung der gemeinschaftlich benutzten Malzsteuermühle ange- 
zeigten Malzmenge findet die Vorschrift des § 6 Abs. 7 entsprechende Anwendung. 
   
§ 33. 
[Abfindung]  Für alle Brauereien, die nach den Vorschriften der §§ 27 und 28 zur Ent- 
richtung der Brausteuer als Vermahlungssteuer nicht verpflichtet oder zeitweilig 
daran gehindert sind, kann nach näherer Bestimmung des Bundesrats die Ver- 
steuerung durch Zahlung einer Abfindungssumme für einen bestimmten Zeitraum 
angeordnet werden. 
§ 34. 
[Aufsichtsbefugnis der Steuerbeamten: a) Besuch der Gewerbsräume.] Das Gebäude, in dem eine Brauerei betrieben wird, einschließlich der zur 
 
    
 
Aufbewahrung von geschrotetem Malze oder von Zucker und zur Kühlung und 
Gärung der Gebräue dienenden Räume, darf, wenn die Brauerei nicht im Betrieb 
ist, nur von Morgens 6 bis Abends 9 Uhr von den Steuerbeamten zur Aus- 
übung der Steueraufsicht besucht und muß ihnen hierzu sogleich geöffnet werden. 
Solange jedoch in der Brauerei gearbeitet wird, ist der Besuch zu jeder Zeit 
zulässig. Die Brauerei muß alsdann unverschlossen und der Zutritt unbehindert sein. 
Die Aussichtsbefugnis erstreckt sich zugleich auf die an die Brauerei an- 
stoßenden, mit ihr in Verbindung stehenden Räumlichkeiten und im Falle der 
§§ 27 bis 32 auch auf diejenigen Räume, in denen Malz geschrotet wird. 
Innerhalb der der Steueraufsicht unterliegenden Räume dürfen keine Ein- 
richtungen getroffen werden, welche die Ausübung der gesetzlichen Aufsicht hindern 
oder erschweren. Die Steuerbehörde ist befugt, anzuordnen, daß Öffnungen in 
der Braustätte, die zu unbemerkten Zumaischungen benutzt werden könnten, während 
der Zeit des Brauens unter Verschluß gesetzt werden.
        <pb n="801" />
        — 785 — 
§ 35. 
Ist begründeter Verdacht vorhanden, daß Steuerdefraudationen begangen [b) Haussuchungen.] 
sind oder daß unzulässige Stoffe bei der Bierbereitung verwendet werden, und 
deshalb eine förmliche Haussuchung erforderlich, es sei bei Personen, die Brauerei 
betreiben oder bei anderen, so darf die Durchsuchung nur unter Beachtung der 
für Haussuchungen gesetzlich vorgeschriebenen Formen und nur an solchen Orten 
stattfinden, die zur Begehung des Unterschleifs oder zur Verheimlichung von Be- 
ständen an geschrotetem Malze, an Zucker oder an unzulässigen Ersatz- oder Zu- 
satzstoffen geeignet sind. 
§ 36. 
Personen, bei denen eine Aufsichtshandlung vorgenommen wird, und ihre [c) Verhalten der Personen, bei denen eine Aufsichtsbehandlung vorgenommen wird.] 
Gewerbsgehilfen sind verbunden, den Aufsichtsbeamten die Hilfsdienste zu leisten   
oder leisten zu lassen, die erforderlich sind, um die den letzteren obliegenden Ge-  
schäfte, es mögen solche in Prüfung des Betriebs, Nachmessung der Geräte,  
Anlegung von Verschlüssen, Verwiegung von Vorräten oder Feststellung des Tat- 
bestandes bei vorgefundenen Unrichtigkeiten bestehen, in den vorgeschriebenen 
Grenzen zu vollziehen. Sie haben die zu diesem Zwecke erforderlichen Hilfsmittel 
zu beschaffen, auch für hinreichende Beleuchtung zu sorgen. 
§ 37. 
Die Dienststunden, in denen die Erhebungsbeamten an den Wochentagen [Dienststunden und Abfertigung außerhalb dieser.] 
zur Abfertigung der Steuerpflichtigen bereit sein müssen, bestimmt die Steuer-   
behörde. In der Regel sollen die Dienststunden folgende sein: 
in den Wintermonaten Oktober bis Februar einschließlich Vormittags 
von 8 bis 12 Uhr und Nachmittags von 1 bis 5 Uhr, 
in den übrigen Monaten von 7 bis 12 Uhr und von 2 bis 5 Uhr. 
Abweichungen von vorstehenden Vorschriften sollen an den Orten, wo sie 
stattfinden, besonders bekannt gemacht werden. 
Soweit möglich, muß in dringenden Fällen auch außerhalb der Dienst- 
stunden die Abfertigung bewirkt werden. 
§ 38. 
Wer andere als die nach § 1 zulässigen Stoffe zur Bereitung von Bier [Strafvorschriften: Strafe für Verwendung unzulässiger Stoffe bei der Bierbereitung und für verbotswidrigen Handel mit Bierextrakten und dergleichen.] 
verwendet, mitverwendet oder dem fertigen, zum Absatze bestimmten Biere zusetzt  für  
oder solche Stoffe zu verwenden, mitzuverwenden oder zuzusetzen unternimmt,  
verfällt, soweit nicht nach anderen Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, in   
eine Geldstrafe von fünfzig Mark bis fünftausend Mark.   
Die Strafe ist schon dann verwirkt, wenn unzulässige Ersatz- oder Zusatz-    
stoffe in irgend einer unter Steueraufsicht stehenden Räumlichkeit (§ 34) vor-  
gefunden werden, sofern nicht nachgewiesen wird, daß die Stoffe ausschließlich 
zu anderen Zwecken als der Bierbereitung bestimmt sind. 
Neben der Geldstrafe hat die Einziehung der Ersatz- oder Zusatzstoffe und 
des mit solchen Stoffen bereiteten oder versetzten Bieres und der Umschließungen, 
soweit diese Gegenstände noch vorhanden sind, einzutreten ohne Rücksicht darauf, 
wem sie gehören.
        <pb n="802" />
        — 786 — 
Sind die Gegenstände nicht mehr vorhanden oder stehen der Einziehung 
sonst tatsächliche Hindernisse entgegen, so ist dem Schuldigen die Erlegung des 
Wertes der Gegenstände oder, wenn dieser nicht zu ermitteln ist, die Zahlung 
einer Geldsumme von zehn Mark bis eintausend Mark aufzuerlegen. 
Die Vorschriften im Abs. 1, 3 und 4 finden auch auf Zuwiderhandlungen 
gegen ein gemäß § 3 Abs. 1 erlassenes Verbot sowie auf die Verbreitung von 
Zubereitungen der im § 3 Abs. 2 bezeichneten Art Anwendung. Im letzteren 
Falle hat sich die Einziehung auf die verbotswidrig in den Verkehr gebrachten 
Zubereitungen zu erstrecken. 
  
  
  
  
§ 39. 
[Begriff der Brausteuerdefraudation.] Wer es unternimmt, die Brausteuer zu hinterziehen oder eine Vergütung 
 oder Erstattung dieser Steuer zu erlangen, die überhaupt nicht oder nur in 
geringerem Betrage zu beanspruchen war, macht sich der Brausteuerdefraudation 
schuldig. 
 § 40. 
Die Defraudation wird insbesondere dann als vollbracht angenommen: 
1. wenn mit der Verwendung (Einmaischung, Zumaischung, Zusetzung) 
solcher steuerpflichtigen Braustoffe, die der Steuerbehörde nicht oder 
für einen anderen Tag oder in unrichtiger, einen geringeren Steuer- 
betrag bedingender Menge angemeldet sind, zum Brauen auch nur 
begonnen ist, 
2. wenn die Verwendung von Zucker bei einem anderen als dem in der 
Erklärung (§ 23) angegebenen Abschnitte der Bierbereitung erfolgt; 
3. wenn in einer der Vermahlungssteuer unterliegenden Brauerei ohne 
Genehmigung der Steuerbehörde Malz zur Verwendung gelangt, das 
auf einer anderen Mahlvorrichtung als der für die Brauerei genehmigten 
Malzsteuermühle geschrotet worden, oder das (ausgenommen den Fall 
des § 30) nicht durch die mit der Malzsteuermühle verbundene selbst- 
tätige Verwiegungsvorrichtung gegangen ist; 
4. wenn ein Brauer durch unrichtige Anschreibungen in den von ihm zu 
führenden Büchern oder durch sonstige unrichtige Angaben bewirkt, 
daß die von ihm geschuldete Brausteuer nach einem niedrigeren als 
dem der Vorschrift des Gesetzes entsprechenden Satze berechnet wird. 
§ 41. 
Der Defraudation wird gleichgeachtet: 
1. wenn Malzschrot nach erfolgter Anmeldung von Braueinmaischungen, 
sei es an dem dazu bestimmten Orte oder anderwärts bei dem Brauer, 
in einer Menge vorgefunden wird, welche die gesetzlich zulässige Menge 
(§ 18 Abs. 3) um mehr als 10 vom Hundert übersteigt; 
2. wenn Zucker, der Vorschrift im letzten Absatze des § 25 entgegen, in 
der Braustätte außer der erlaubten Zeit oder um mehr als 5 vom 
Hundert über die für das betreffende Gebräu angemeldete Menge oder,
        <pb n="803" />
        — 787 — 
der Vorschrift im § 18 entgegen, außerhalb der bestimmten Auf- 
bewahrungsräume bei dem Brauer vorgefunden wird; 
3. wenn sich im Falle des § 19 Ziffer 3 bei einer amtlichen Aufnahme der Lager- 
vorräte Gewichtsabweichungen von mehr als 10 vom Hundert zwischen 
der vorgefundenen Menge und dem buchmäßigen Sollbestand ergeben; 
4. wenn in einer der Vermahlungssteuer unterliegenden Brauerei die 
Malzsteuermühle mit selbsttätiger Verwiegungsvorrichtung in ihrer 
regelmäßigen Tätigkeit derart vorsätzlich gestört wird, daß das Gewicht 
des geschroteten Malzes von dem Zählwerk entweder gar nicht oder zu 
gering angegeben wird; 
5. wenn ein Vermahlungssteuer entrichtender Brauer, obwohl er weiß, 
daß das Zählwerk der selbsttätigen Verwiegungsvorrichtung seiner Malz- 
steuermühle das Gewicht des Malzes nicht oder zu niedrig angibt, die 
Malzsteuermühle zum Schroten benutzt oder benutzen läßt, ohne einen 
glaubwürdigen Zeugen zuzuziehen und unter dessen Mitbeurkundung 
das Gewicht des Malzes im Mahlbuch anzuschreibenf 
6. wenn in einer Abfindungsbrauerei die gemäß § 33 vom Bundesrate 
vorgeschriebenen Anmeldungen oder Anschreibungen nicht oder unrichtig 
bewirkt worden sind; 
7. wenn in einem Antrag auf Erlaß, Erstattung oder Vergütung der 
Brausteuer die Menge der steuerpflichtigen Braustoffe oder die Bier- 
menge zu hoch angegeben ist oder sonst wahrheitswidrige Angaben 
gemacht worden sind, die geeignet sind, zu einer Verkürzung der 
Steuer zu führen. 
§ 42. 
[Strafe der Defraudation.]  Wer eine Brausteuerdefraudation begeht, hat eine Geldstrafe verwirkt, die 
dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen oder zur Ungebühr beanspruchten Steuer 
oder Vergütung gleichkommt, mindestens aber fünfzig Mark beträgt. 
Insoweit Abweichungen von der zulässigen Menge (§ 41 Ziffer 1, 2 und 3) 
den Tatbestand der Defraudation bilden, wird die Strafe nach dem Steuer- 
betrage von dem Gewichtsunterschiede bemessen. Im Falle des § 41 Ziffer 6 gilt 
als vorenthaltene Abgabe der Steuerbetrag von den ohne die vorgeschriebene An- 
meldung oder Anschreibung zur Bierbereitung verwendeten Braustoffen. 
Die Steuer ist von der Strafe unabhängig zu entrichten. 
§ 43. 
Kann der Betrag der hinterzogenen Steuer nicht anders ermittelt werden, 
so ist er, falls sich die begangene Defraudation nicht bloß auf eine Nach- 
malschung oder die zusätzliche Verwendung von Zucker bezieht, danach zu bemessen, 
was an Malz und Lucker zu einem vollen Gebräu in der betreffenden Brauerei 
genommen zu werden pflegt. Läßt sich letzteres nicht feststellen oder ist die De- 
fraudation nur in bezug auf eine Nachmaischung oder die Zusetzung von Zucker 
begangen, so tritt statt des vierfachen Betrags der hinterzogenen Steuer eine 
Geldstrafe von fünfzig bis fünfhundert Mark ein.
        <pb n="804" />
        — 788 — 
§ 44. 
Kann der Angeschuldigte nachweisen, daß er eine Hinterziehung nicht habe 
verüben können, oder daß eine solche nicht beabsichtigt gewesen sei, so findet nur 
eine Ordnungsstrafe nach Vorschrift des § 47 statt. 
§ 45. 
[Strafe des Rückfalls.]  Im Falle der Wiederholung der Defraudation nach vorhergegangener Be- 
strafung wird die Strafe auf den achtfachen Betrag der vorenthaltenen Steuer 
bestimmt. Diese Strafe soll jedoch in keinem Falle weniger als einhundert Mark 
betragen. 
Jeder fernere Rückfall zieht Gefängnisstrafe bis zu zwei Jahren nach sich. 
Doch kann nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände des 
Vergehens und der vorausgegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe nicht 
unter dem Doppelten der für den ersten Rückfall bestimmten Geldstrafe erkannt werden. 
§ 46. 
Die Straferhöhung wegen Rückfalls ist verwirkt, auch wenn die früheren 
Strafen nur teilweise verbüßt oder ganz oder teilweise erlassen sind. 
Sie ist ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der letzten 
Strafe bis zur Begehung der neuen Defraudation drei Jahre verflossen sind. 
Teilnehmer einer Defraudation unterliegen der Straferhöhung wegen 
Rückfalls nur insoweit, als sie sich selbst eines Rückfalls schuldig gemacht haben. 
§ 47. 
[Ordnungsstrafen.]  Die Übertretung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie der dazu erlassenen 
Verwaltungsbestimmungen wird, sofern nicht die im § 38 angehrohte Strafe 
oder eine Defraudationsstrafe verwirkt ist, mit einer Ordnungsstrafe bis zu ein- 
hundertfünfzig Mark geahndet. 
Die Ordnungsstrafe soll jedoch in den nachgenannten Fällen nicht unter 
fünfzehn Mark und bei Wiederholungen nicht unter dreißlg Mark betragen: 
1. wenn, den Vorschriften in den §§ 14 und 23 dieses Gesetzes entgegen, 
die Anzeige der Brauereiräume und gefäße oder die Einreichung der 
Erklärung unterblieben ist; 
2. wenn Mahlzschrot entgegen der Vorschrift im § 18 an einem anderen 
als dem dazu angezeigten Orte bei dem Brauer vorgefunden wird; 
3. wenn zu einer anderen Tageszeit als der angemeldeten (§ 21) oder vor 
Ablauf der halben Stunde, die auf den Steuerbeamten gewartet 
werden muß (§ 25), eingemaischt worden ist; 
4. wenn die zu einem Gebräue gehörige Biermenge um mehr als 10 vom 
Hundert von dem angemeldeten Bierzuge (§ 21) abweicht; 
5. wenn unbefugterweise Nachmaischungen (§ 26) vorgenommen worden sind, 
insoweit dadurch nicht etwa die Defraudationsstrafe nach § 40 verwirkt ist) 
6. wenn jemand, der die Brausteuer zum Satze von 4 Mark für den 
Doppelzentner entrichtet, Bier an nicht zum Haushalte gehörige 
Personen gegen Entgelt abläßt;
        <pb n="805" />
        — 789 — 
7. wenn Brauer, welche die Brausteuer als Vermahlungssteuer entrichten, 
die ihnen in Gemäßheit der §§ 27 bis 31 obliegenden Pflichten verletzen. 
Die Übertretung einzelner für die Sicherung der Steuer besonders wichtiger 
Vorschriften kann in dem letztgedachten Falle (zu 7) mit Ordnungsstrafe bis zum 
Betrage von sechshundert Mark belegt werden. 
§ 48. 
Mit Ordnungsstrafe § 47 Abs. 1) wird außerdem belegt: 
1. wer einem zur Wahrnehmung des Steuerinteresses verpflichteten Beamten 
oder dessen Angehörigen wegen einer auf die Erhebung oder Beauf- 
sichtigung der Brausteuer bezüglichen Handlung oder Unterlassung 
einer solchen Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder 
gewährt, sofern nicht der Tatbestand der Bestechung (§ 333 des Straf- 
gesetzbuchs) vorliegt  
2. wer sich Handlungen oder Unterlassungen zuschulden kommen läßt, durch 
die ein solcher Beamter an der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes 
in bezug auf die Brausteuer verhindert wird, sofern nicht der Tatbestand 
der strafbaren Widersetzlichkeit (§ 113 des Strafgesetzbuchs) vorliegt. 
§ 49. 
[Zusammentreffen mehrerer Zuwiderhandlungen.]  Im Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen dieses 
Gesetz, die nicht in Defraudationen bestehen, soll, wenn die Zuwiderhandlungen 
derselben Art sind und gleichzeitig entdeckt werden, die Strafe gegen denselben 
Täter sowie gegen mehrere Täter und Teilnehmer zusammen nur im einmaligen 
Betrage festgesetzt werden. 
§ 50. 
[Zwangsmaßregeln.]  Unbeschadet der verwirkten Ordnungsstrafen kann die Steuerbehörde die 
Beobachtung der Anordnungen, die auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes 
und der dazu erlassenen Verwaltungsbestimmungen getroffen worden sind, durch 
Androhung und Einziehung von Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen, 
auch, wenn eine vorgeschriebene Einrichtung nicht getroffen wird, diese auf Kosten 
der Pflichtigen herstellen lassen. Die Einziehung der hierdurch erwachsenen Aus- 
lagen erfolgt in dem Verfahren für die Beitreibung von Lollgefällen und mit 
dem Vorzugsrechte der letzteren. 
§ 51. 
[Vertretungsverbindlichkeit für verwirkte Geldstrafen.]  Wer Brauerei als Gewerbe betreibt, haftet für die von seinen Verwaltern, 
Geschäftsführern, Gehilfen und sonstigen in seinem Dienste oder Lohne stehenden 
Personen sowie von seinen Familien- oder Haushaltungsmitgliedern auf Grund 
dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen und Kosten des Strafverfahrens sowie für 
die nachzuzahlende Steuer im Falle des Unvermögens der eigentlich Schuldigen, 
wenn nachgewiesen wird:  
1. daß die Zuwiderhandlung mit seinem Wissen verübt ist oder 
2. daß er bei Auswahl und Anstellung der Verwalter, Geschäftsführer, 
Gehilfen und sonstigen in seinem Dienste oder Lohne stehenden Personen 
oder bei Beaufsichtigung dieser sowie der bezeichneten Familien- oder 
Reichs- Gesetzbl. 1909 125
        <pb n="806" />
        — 790 — 
Haushaltungsmitglieder nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Ge- 
schäftsmanns zu Werke gegangen ist. 
Als Verletzung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns gilt ins- 
besondere die wissentliche Anstellung oder Beibehaltung eines wegen Brausteuer- 
defraudation bereits bestraften Verwalters, Geschäftsführers oder Gehilfen, falls 
nicht die Verwaltungsbehörde die Anstellung oder Beibehaltung genehmigt hat. 
Wird weder das eine noch das andere nachgewiesen, so haftet der Brauerei- 
treibende, auch soweit er nicht ohnehin zur Entrichtung der Steuer verpflichtet 
ist, für die Steuer. 
§ 52.  
Läßt sich die Geldstrafe von dem Schuldigen nicht beitreiben, so kann die 
Verwaltungsbehörde davon absehen, den für die Geldstrafe Haftenden in Anspruch 
zu nehmen, und die an die Stelle der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe an dem 
Schuldigen vollstrecken lassen.  
§ 53. 
[Umwandlung der Geld- in Freiheitsstrafen.]  Die Umwandlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Freiheitsstrafen 
erfolgt gemäß §§ 28 und 29 des Strafgesetzbuchs, jedoch darf die Freiheitsstrafe 
im ersten Falle der Defraudation sechs Monate, 
im ersten Rückfall ein Jahr, 
im ferneren Rückfalle zwei Jahre 
nicht überschreiten. 
§ 54. 
[Verjährung.]  Die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die in den §§ 1 
und 3 getroffenen Vorschriften (§ 38) und von Brausteuerdefraudationen (§§ 39 
bis 41) verjährt in drei Jahren, die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen 
gegen dieses Gesetz, die mit Ordnungsstrafen bedroht sind, in einem Jahre, von 
dem Tage an gerechnet, an dem sie begangen sind. 
Der Anspruch auf Nachzahlung hinterzogener Gefälle erlischt in drei Jahren. 
§ 55. 
[Strafverfahren.]  Für die Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Brausteuer- 
vergehen sowie für die Strafmilderung und den Erlaß der Strafe im Gnaden- 
wege kommen die Vorschriften zur Anwendung) nach denen sich das Verfahren 
wegen Vergehen gegen die Zollgesetze bestimmt. 
Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen fallen dem 
Fiskus desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen ist. 
§ 56. 
Jede von einer nach § 55 zuständigen Behörde wegen Brausteuervergehens 
einzuleitende Untersuchung und zu erlassende Strafentscheidung kann auch auf die- 
jenigen Teilnehmer des Vergehens, die anderen Bundesstaaten angehören, aus- 
gedehnt werden. 
Die Strafvollstreckung ist nötigenfalls durch Ersuchen der zuständigen 
Behörden und Beamten desjenigen Staates zu bewirken, in dessen Gebiete die 
Vollstreckungsmaßregel zur Ausführung kommen soll.
        <pb n="807" />
        — 791 — 
Die Behörden und Beamten der Bundesstaaten sollen sich gegenseitig tätig 
und ohne Verzug den verlangten Beistand in allen gesetzlichen Maßregeln leisten, 
die zur Entdeckung oder Bestrafung der Brausteuer-Hinterziehungen oder der Ver- 
fehlungen gegen die Vorschriften über die Bierbereitung dienlich sind. 
§ 57. 
Auf die Bestrafung von Hinterziehungen der Übergangsabgabe vom Biere [Strafe bei Verfehlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung der Bierübergangsabgabe.] 
sowie von sonstigen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen über den Ver-    
kehr mit übergangsabgabepflichtigem Biere finden die Vorschriften über die Be-    
strafung der Zollhinterziehungen (§ 135 ff. des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869  
— Bundes-Gesetzbl. S. 317 —) und der Zollordnungswidrigkeiten (§ 152 daselbst) 
Anwendung. 
§ 58. 
Hinsichtlich der Abgabenerhebung von Bier, Essig und Malz für Rechnung [Abgabenerbebung von Bier für Rechnung von Gemeinden.] 
von Gemeinden kommen die Bestimmungen im Artikel 5 II § 7 des Vertrags  
vom 8. Juli 1867, die Fortdauer des deutschen Zoll- und Handelsvereins be-  
treffend, mit den in Abs. 2 bis 5 enthaltenen Änderungen in Anwendung. 
Die Grenze, bis zu der das Bier für Rechnung von Gemeinden besteuert 
werden darf, wird auf 65 Pfennig für 1 Hektoliter Bier festgesetzt. Für Bier 
mit einem Alkoholgehalte von höchstens 1¾ vom Hundert der Menge darf die 
Abgabe nicht mehr als 30 Pfennig für 1 Hektoliter betragen. 
Soweit auf Grund der bisherigen Vorschriften Gemeinden höhere Abgaben 
von den Braustoffen oder dem Biere erheben, dürfen diese höheren Abgaben bis 
zum 1. Oktober 1915 forterhoben werden. 
Soweit die Bierabgabe von dem zur Biererzeugung verwendeten Malze 
erhoben wird, ist sie auf den Doppelzentner ungeschroteten Malzes in einem 
solchen Verhältnisse zu bestimmen, daß die Höhe des Malzabgabesatzes der Höhe 
der Abgabe entspricht, die von dem in die Gemeinde eingeführten Biere erhoben 
wird. Die Festsetzung dieses Verhältnisses unterliegt der Genehmigung der 
Landesregierungen. 
Abgaben von Bier für Rechnung von Gemeinden sind bei dem Übergange 
des versteuerten Bieres nach anderen Orten von den Gemeinden in dem nach- 
weislich gezahlten Betrage zu erstatten. In Fällen, in denen bisher eine solche 
Erstattung nicht stattgefunden hat, kann die oberste Landesverwaltungsbehörde 
den bisherigen Zustand bis zur Dauer von 10 Jahren noch fortdauern lassen. 
Für die Fälligkeit, Einzahlung und Stundung der von Gemeinden er- 
hobenen Abgaben vom Biere gelten die im § 8 festgesetzten Fristen. 
§ 59. 
[Beitritt Elsaß-Lothringens zur Brausteuergemeinschaft.]  Durch Beschluß des Bundesrats kann die Einbeziehung Elsaß-Lothringens   
in den Geltungsbereich des Brausteuergesetzes erfolgen.   
§ 60.  
Der Reichskanzler ist befugt, für den Fall, daß das Großherzogtum [Verhältnis zu Luxemburg in Ansehung der Brausteuer.] 
  " "  in  
Luxemburg eine mit diesem Gesetz übereinstimmende Besteuerung der Braustoffe
        <pb n="808" />
        — 792 — 
nicht einführt oder den mit ihm wegen Beitritts zur norddeutschen Brausteuer- 
gemeinschaft abgeschlossenen Vertrag vom 2. März 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 149) 
kündigt, mit der Großherzoglich Luxemburgischen Regierung unter Zustimmung 
des Bundesrats die wegen anderweiter Regelung des Verhältnisses in Ansehung 
der Besteuerung der Braustoffe und des wechselseitigen Verkehrs mit Bier er- 
forderlichen Vereinbarungen zu treffen. 
§ 61. 
[Zoll]  Die Nummer 186 des Zolltarifs vom 25. Dezember 1902 erhält folgende 
Fassung: 
Bier aller Art; Malzextrakt in dünnflüssigem Zustand, auch mit 
Heilmittelzusätzen 9,65 Mark. 
Anmerkung. 
Der Bundesrat kann für Bier in amtlich geeichten Fässern, auf 
denen der Eichstempel, das Jahr der Eichung und der Raumgehalt 
nach Litern deutlich und dauerhaft angegeben sind, wenn seit der 
Eichung nicht mehr als fünf Jahre verflossen sind, die Verzollung 
nach dem Raumgehalte der Fässer zum Zollsatze von 12,70 Mark für 
ein Hektoliter zulassen. 
§ 62. 
[Förderung des Braugewerbes.]  Zur technischen und wissenschaftlichen Förderung des Braugewerbes darf 
aus der Brausteuereinnahme ein Betrag bis zur Höhe von 30 000 Mark pro 
Jahr nach näherer Bestimmung des Bundesrats verwendet werden. 
§ 63. 
[Übergangsvorschriften]  Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Verträge über Lieferung von 
Bier durch den Brauer bestehen, ist der Abnehmer verpflichtet, dem Brauer einen 
Zuschlag zum Hektoliterpreis in dem Betrage zu zahlen, um den die Brausteuer 
für 1 Hektoliter des in der Brauerei hergestellten Bieres durch dieses Gesetz 
erhöht wird. Für die Berechnung ist der Betriebsumfang der Brauerei zur Zeit 
des Vertragsschlusses maßgebend. 
Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Bierabnehmer vertraglich 
verpflichtet ist, bestimmte Ausschankpreise des von einer Brauerei bezogenen Bieres 
einzuhalten, ist der Abnehmer berechtigt, eine dem erhöhten Bezugspreis ent- 
sprechende Erhöhung der Ausschankpreise für Bier eintreten zu lassen. 
Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn aus- 
drückliche Vertragsbestimmungen entgegenstehen. 
§ 64. 
Dieses Gesetz tritt am 1. August 1909 in Kraft, ausgenommen die Vor- 
schriften im § 58, welche erst mit dem 1. April 1910 in Kraft treten. 
  
— — — — — — — — — — 
 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs- Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
        <pb n="809" />
        — 793 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 44. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Fassung des Tabaksteuergesetzes. S. 793. — Bekanntmachung, 
betreffend die Fassung des Zündwarensteuergesetzes. S. 814. — Bekanntmachung, betreffend die 
Fassung des Wechselstempelgesetzes. S. 825. 
  
–.**  
  
  
(Nr. 3644.) Bekanntmachung, betreffend die Fassung des Tabaksteuergesetzes. Vom 21. Juli 
1909. 
Auf Grund des Artikel III des Gesetzes vom 15. Juli 1909 wegen Änderung 
des Tabaksteuergesetzes (Reichs-Gesetzbl. S. 705) wird die Fassung des Tabaksteuer- 
gesetzes nachstehend bekannt gemacht. 
Berlin, den 21. Juli 1909. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Wermuth. 
  
Tabaksteuergesetz. 
Vom 15. Juli 1909. 
§ 1. 
An Zoll ist zu erheben von 1 Doppelzentner: [Zoll.] 
1. Tabakblätter, unbearbeitet oder nur gegoren (fermentiert) oder über Rauch 
getrocknet, auch in Büscheln, Bündeln oder Puppen ... 85 Mark 
2. Tabakerzeugnisse: 
a) Tabakrippen und Tabakstengel, auch mit Tabakbrühe 
behandelt (gebeizt)  ... 85〃 
b) Tabaklaugen, auch gemischt mit Tabakbrühe 100 〃, 
Reichs-Gesehbl. 1909. 126 
Ausgegeben zu Berlin den 26. Juli 1909.
        <pb n="810" />
        Zeit- 
   
und  
 nd 
 
— 794 — 
c) Tabakblätter, bearbeitet (ganz oder teilweise entrippt, 
auch mit Tabakbrühe behandelt [gebeizt) usw.)) Abfälle 
von bearbeiteten Tabakblättern und Abfälle von Tabak- 
erzeugnissen, auch gemischt mit Abfällen von Roh- 
tabak (Scraps) 180 Mark, 
d) Karotten (Mangotes), Stangen und Rollen zur Her- 
stellung von Schnupftabak ... 210〃 
e) Schnupftabak, Kau- und Pfeifentabak in Rollen, 
Matten, Tabakmehl ,Tabakstaub; Papier aus Stengeln 
  
oder Rippen von Tabakblättern ............... 300〃 
f)   geschnittener Rauchtabak ..................... 700〃 
g)  Zigarren ................................. 270〃 
h) Zigaretten  ... 1000〃, 
Anmerkung: Für Zigarettenpapier aus Stengeln oder Rippen 
von Tabakblättern mit Ausnahme des zur gewerblichen Ver- 
arbeitung bestimmten, ferner für feingeschnittenen Tabak und für 
Zigaretten ist neben dem Eingangszolle die vorgeschriebene innere 
Abgabe zu erheben. (§ 2 des Zigarettensteuergesetzes vom 3. Juni 
1906 und Artikel IIIa des Gesetzes vom 15. Juli 1909 wegen 
Änderung des Tabaksteuergesetzes.) 
§ 2. 
[Zollzuschlag für Tabakblätter, Zeitpunkt der Feststellung und Fälligkeit.]  Tabakblätter, unbearbeitet und bearbeitet § 1 Ziffer 1 und 2 c), unterliegen 
außer dem vorgeschriebenen Zolle einem Zollzuschlage von vierzig vom Hundert 
des Wertes. Als Wert gilt der Preis des Tabaks beim Übergange vom Ver- 
käufer (Händler) an den Verarbeiter (Fabrikanten), wobei Rabatt, Zinsvergütungen, 
Zahlungsabzüge und dergleichen unberücksichtigt bleiben. 
Verkäufer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer zollzuschlagpflichtigen Tabak 
an einen Verarbeiter überläßt. Als Verarbeiter gilt auch der Kleinhändler, der 
Tabakblätter unmittelbar an den Verbraucher abgibt.  
Die Feststellung des Zollzuschlags erfolgt beim Übergange des Tabaks in 
die Hände des Verarbeiters; der Bundesrat ist befugt, für die Abgabe von Tabak 
in kleinen Mengen Ausnahmen zuzulassen. Die Fälligkeit des Zollzuschlags tritt 
gleichzeitig mit der Fälligkeit des auf dem Tabake haftenden Zolles ein. 
Von dem Zollzuschlage bleiben diejenigen bearbeiteten und unbearbeiteten 
Tabakblätter befreit, welche zur Herstellung von Tabakerzeugnissen verwendet 
werden, auf die das Zigarettensteuergesetz vom 3. Juni 1906 Anwendung findet. 
§ 3. 
[Anmeldeflicht und Wertermittelung.]  Jeder Verarbeiter, der zollzuschlagpflichtigen Tabak bezieht, ist verpflichtet, 
der zuständigen Zollstelle vor der Ubernahme des Tabaks in seinen Betrieb den 
Wert (62 Abs. 1) anzumelden. Die Ubernahme der Anmeldepflicht des Ver- 
arbeiters durch den Verkäufer kann für bestimmte Fälle zugelassen werden.
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        — 795 — 
Der Wertanmeldung ist die vom Verkäufer dem Verarbeiter zu erteilende 
Rechnung (Faktura) beizufügen. Letztere bildet die Grundlage der amtlichen Wert- 
ermittelung. Bezieht der Verarbeiter Tabakblätter aus dem Auslande, so sind 
die Fracht-, Versicherungs-, Löschungs-, Einlagerungs- und sonstigen Spesen, 
die bis zur Überführung in das Zollinland entstehen, dem Werte hinzuzurechnen. 
Der Bundesrat ist ermächtigt, für diese Zuschläge feste Sätze für je 100 Kilogramm 
Tabak zu bestimmen. Die Wertanmeldung muß enthalten: den Namen und 
Wohnort des Verkäufers und des Käufers, den zu zahlenden Kaufpreis, den Tag 
des Kaufes, das Ursprungsland, die übliche Bezeichnung der Tabakart sowie 
das Gewicht des Tabaks. 
Über die Zollbehandlung der Tabakmuster, die von Verkäufern, ihren 
Angestellten oder Beauftragten oder von Agenten mitgeführt werden, trifft der 
Bundesrat nähere Bestimmungen. 
§ 4. 
[Wertermittelung in besonderen Fällen.]  Ist über verschiedene Klassen Tabak (Sortierungen) zwischen dem Verkäufer 
und Verarbeiter nur ein einheitlicher (Durchschnitts) Preis vereinbart worden, 
so ist, wenn die Feststellung des Zollzuschlags für nur einen Teil der gekauften 
Menge notwendig wird, neben der Wertanmeldung und der Gesamtrechnung noch 
eine Schätzung des Wertes der einzelnen Klassen beizubringen, die den Durch- 
schnittspreis ergibt. Wenn die ganze Menge abzüglich etwa weiter verkaufter 
Teile innerhalb fünf Jahren vom Tage der Ausstellung der Gesamtrechnung an 
nicht bezogen ist, ist der Zollzuschlag für den bereits bezogenen Teil nach dem 
höchsten Werte zu berechnen, den die Schätzung der einzelnen Klassen enthält. 
Der Mehrbetrag ist nachzuzahlen. 
Stimmt der für die weiterverkauften Teile erzielte Preis nicht mit dem in 
der Schätzung aufgeführten Werte überein, so ist eine nachträgliche Anderung der 
Schätzung zulässig. 
Hat der Verarbeiter Teile einer aus mehreren Klassen bestehenden, zu einem 
einheitlichen Durchschnittspreise gekauften Menge Tabak vor der Feststellung des 
Zollzuschlags weiterverkauft, so ist der Wertanmeldung für den zollzuschlagpflich- 
tigen Teil die Gesamtrechnung und die in Abschrift beizubringende Rechnung über 
den weiterverkauften Teil beizufügen. Besteht in diesem Falle der zollzuschlag- 
pflichtige Teil aus mehreren Klassen, so finden die Vorschriften der Abs. 1 und 2 
sinngemäße Anwendung. 
Wenn im Falle einer beanstandeten Lieferung eine nachträgliche Preis- 
änderung oder die Rückgabe eines noch nicht verzollten Teiles einer zu einem 
Durchschnittspreise gekauften Menge Tabak an den Verkäufer erfolgt, finden die 
Vorschriften des Abs. 3 sinngemäße Anwendung. 
Bei Tabak, den der Verarbeiter selbst im Auslande pflanzen läßt oder 
ohne Zahlung eines Entgelts erwirbt, ist der Wertanmeldung der Preis zu Grunde 
zu legen, der nach der allgemeinen Marktlage von inländischen Verarbeitern für 
Tabak gleicher Beschaffenheit gezahlt wird. 
  
126
        <pb n="812" />
        — 796 — 
Wenn, abgesehen von dem im vorhergehenden Absatz erwähnten Falle, der 
Wertanmeldung eine Rechnung nicht beigelegt wird, erfolgt die Ermittelung des 
für den Zollzuschlag maßgebenden Wertes durch Erhöhung des angemeldeten 
Wertes um fünfzig vom Hundert. 
§ 5. 
[Vetriebsanmeldung und Buchführung.] Wer mit ausländischen Tabakblättern Handel treiben oder Tabakerzeugnisse 
  herstellen will, hat dies der Steuerbehörde seines Bezirkes schriftlich anzumelden. 
Er erhält von ihr über die erfolgte Anmeldung eine Bescheinigung, vor deren 
Erteilung der Betrieb nicht begonnen werden darf. 
Angemeldeten Verkäufern und Verarbeitern ist der Bezug ausländischer 
Tabakblätter ohne weiteres, anderen Personen nur mit besonderer Ermächtigung 
der Steuerbehörde gestattet. Die Zollabfertigungsstellen sind befugt, von den 
Einbringern den Nachweis der erfolgten Anmeldung zu fordern. 
Die Verkäufer haben ihre Vorräte an ausländischen Tabakblättern so lange 
unverzollt in einer öffentlichen Niederlage zu lagern oder auf eigene Kosten unter 
ständige Steueraufsicht zu stellen, bis die Feststellung des Zollzuschlags erfolgt 
ist (§ 2 Abs. 3). Sie haben über Zu- und Abgang ausländischer Tabakblätter 
nach näherer Anordnung der Steuerbehörde Bücher zu führen, aus denen ins- 
besondere der Verkaufspreis, das Gewicht und die Benennung sowie die Käufer 
der Tabakblätter ersichtlich sind. Den Aufsichtsbeamten der Steuerbehörde sind 
von den Verkäufern auf Erfordern die Geschäftsbücher und Schriftstücke vorzu- 
legen, die auf den Ein= und Verkauf der ausländischen Tabakblätter sowie auf 
die hierfür geleisteten und empfangenen Zahlungen Bezug haben. 
Die Verarbeiter haben alle Rechnungen über (bezogene oder nicht bezogene) 
ausländische Tabakblätter auf Erfordern den Aufsichtsbeamten der Steuerbehörde 
vorzuzeigen, diesen auf Erfordern auch Einblick in die Geschäftsbücher und Schrift- 
stücke zu geben, die sich auf den Einkauf und die Bezahlung ausländischer Tabak- 
blätter und, soweit ein Weiterverkauf stattfindet, auch auf diesen beziehen. 
 Die Rechnungen, Geschäftsbücher und Schriftstücke sind drei Jahre aufzu- 
bewahren. 
§ 6. 
Besondere Vorschriften für im Ausland ausgestellte Rechnungen.] Bezieht der Verarbeiter Tabakblätter von einem ausländischen Verkäufer, 
  so ist die der Wertanmeldung beizufügende Rechnung von der Kaiserlichen 
 Konsulatsbehörde des Bezirkes, in dem der ausländische Verkäufer seine Geschäfts- 
niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat, mit dem 
Vermerke zu beglaubigen, daß der in der Rechnung angegebene Preis nach Aus- 
weis der Bücher und Schriftstücke des Verkäufers sowie sonstiger zur Verfügung 
stehender Beweisstücke zutreffend erscheint. Das Fehlen dieser Beglaubigung hat 
die im § 4 letzter Absatz vorgesehene Folge.
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        — 797 — 
§ 7. 
Zweifel der Zollabfertigungsstellen an der Zulänglichkeit der Wertanmeldungen [Entscheidung üͤber die Zulänglichkeit der Wertanmeldungen.]   
sind von einem Prüfungsamte für Tabakbewertung zu entscheiden, das mindestens   
zu zwei Dritteln mit Sachverständigen aus dem Tabakgewerbe besetzt ist. Der  
Reichskanzler bestimmt die Zahl der Prüfungsämter, deren Sitz, Zuständigkeit, 
Besetzung und Geschäftsordnung. Die Sachverständigen, von denen tunlichst 
zwei Drittel ihre Tätigkeit als Ehrenamt ausüben sollen, werden vom Reichs- 
kanzler nach Anhörung der Vertretungen des Tabakhandels und der Tabakver- 
arbeitung berufen. 
Die Zollabfertigungsstellen, welche die Entscheidung des Prüfungsamts 
anrufen, haben ihm mit der Wertanmeldung und ihren Unterlagen ein Muster 
des zu prüfenden Tabaks zu übersenden. Der Verarbeiter erhält für das ent- 
nommene Muster Vergütung nach dem angemeldeten Werte. 
Das Prüfungsamt ist zu Erhebungen aller Art berechtigt, insbesondere 
zur Forderung der Vorführung von Probeballen, zu örtlichen Besichtigungen und 
zur schriftlichen oder persönlichen Befragung des Verkäufers und Verarbeiters 
über die näheren Umstände des Geschäftsabschlusses. Das Prüfungsamt ist auch 
befugt, sich für seine Ermittelungen der Handelskammern oder der von diesen 
vorzuschlagenden Sachverständigen zu bedienen. 
Das Prüfungsamt hat nur über die Zulänglichkeit oder Unzulänglichkeit 
der Wertanmeldung zu entscheiden. 
§ 8. 
Erklärt das Prüfungsamt eine Wertanmeldung für unzulänglich, so steht [Ankaufsrecht des Reichs.]   
der Reichsfinanzverwaltung das Ankaufsrecht gegen Zahlung des angemeldeten  
Wertes mit einem Zuschlage von fünf vom Hundert zu. 
Das Prüfungsamt hat dem Reichsschatzamte von seinem Beschlusse, durch 
den es eine Wertangabe für unzulänglich erklärt, unverzüglich Mitteilung zu 
machen und über den von ihm geschätzten Wert zu berichten. 
Das Ankaufsrecht der Reichsfinanzverwaltung kann nur innerhalb zweier 
Wochen nach Empfang dieses Berichts ausgeübt werden. 
Übt die Reichsfinanzverwaltung das Ankaufsrecht nicht aus, so ist für den 
Zollzuschlag der angemeldete Wert (§ 3), gegebenenfalls unter Berücksichtigung 
der Erhöhungen gemäß § 4 letzter Absatz und § 6 letzter Satz, maßgebend. 
§ 9. 
Zigarren unterliegen außer dem vorgeschriebenen Zolle einem gleichzeitig [Zollzuschlag für Zigarren.]   
mit diesem zu entrichtenden Zollzuschlage von vierzig vom Hundert des Wertes.   
Als Wert gilt der vom Einbringer bezahlte oder zu zahlende Preis. Der 
Einbringer hat bei der Zollabfertigung der Zigarren in den freien Verkehr den 
Wert nach näherer Anordnung der Steuerbehörde anzumelden und, sofern nicht
        <pb n="814" />
        — 798 — 
der Erwerb ohne Zahlung eines Entgelts erfolgt ist, die Rechnung des Lieferers 
beizufügen. Die Unterlassung der Beifügung der Rechnung hat die im § 4 
letzter Absatz vorgesehene Folge. 
Zweifel der Zollabfertigungsstellen an der Zulänglichkeit der Wertanmeldungen 
werden unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 7 Abs. 1 bis 3 
entschieden. 
Erklärt das Prüfungsamt eine Wertanmeldung für unzulänglich, so steht 
der Reichsfinanzverwaltung das Ankaufsrecht nach § 8 Abs. 1 und 3 zu. Übt 
die Reichsfinanzverwaltung das Ankaufsrecht nicht aus, so ist für den Zollzuschlag 
der von dem Prüfungsamte geschätzte Wert maßgebend. . 
Für die im Reiseverkehr eingebrachten Zigarren beträgt der Zollzuschlag 
1 000 Mark für einen Doppelzentner. Was als Einbringung im Reiseverkehre 
zu gelten hat, bestimmt der Bundesrat. 
§ 10. 
[Strafvorschriften.]  Wer zum Zwecke der Zollhinterziehung Rechnungen oder Wertanmeldungen 
unrichtig ausstellt oder unrichtige Abschriften von Rechnungen oder Wertan- 
meldungen fertigt, wird, soweit nicht nach anderen Gesetzen eine höhere Strafe 
verwirkt ist, mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 
hunderttausend Mark bestraft. Die gleichen Strafen treffen den, der zum Zwecke 
der Zollhinterziehung von den vorstehend bezeichneten unrichtigen Schriftstücken 
Gebrauch macht. 
Erfolgt eine Verurteilung nach Abs. 1, so kann dem Verurteilten nach 
Rechtskraft der Entscheidung von der obersten Landessinanzhehörde auf die Dauer 
von höchstens fünf Jahren untersagt werden, eins der im § 5 Abs. 1 bezeichneten 
Gewerbe selbst zu betreiben oder durch andere betreiben zu lassen oder in einem 
solchen tätig zu sein. 
§ 11. 
[Besteuerung des inländischen Tabaks A. Gewichtsteuer.]  Der innerhalb des Zollgebiets erzeugte Tabak unterliegt der Besteuerung 
nach Maßgabe dieses Gesetzes. 
Die Steuer wird vom Gewichte des Tabaks in gegorenem (fermentiertem) 
oder getrocknetem, verarbeitungsreifem Zustand erhoben und beträgt für einen 
Doppelzentner 
Tabakblätter ..... 57 Mark, 
Tabakblätter, welche zur Herstellung von Tabakerzeugnissen 
verwendet werden, auf die das Zigarettensteuergesetz vom 
3. Juni 1906 Anwendung findet, und Grumpen ..... 45〃. 
In welchen Fällen an Stelle dieser Steuer die Entrichtung einer Abgabe 
nach Maßgabe des Flächenraums des mit Tabak bepflanzten Grundstücks tritt, 
ist in den §§ 33 u. ff. bestimmt.
        <pb n="815" />
        — 799 — 
§ 12. 
Jeder Inhaber eines mit Tabak bepflanzten Grundstücks (Tabakpflanzer), [Anmeldung der Tabakpflanzungen.]   
auch wenn er den Tabak gegen einen bestimmten Anteil oder unter sonstigen Be-  
dingungen durch einen anderen anpflanzen oder behandeln läßt, ist verpflichtet, 
der Steuerbehörde des Bezirkes bis zum Ablaufe des 15. Juli die bepflanzten 
Grundstücke einzeln nach ihrer Lage und Größe genau und wahrhaft schriftlich 
anzugeben. Derselbe erhält darüber von der gedachten Behörde eine Bescheinigung. 
In betreff der erst nach dem 15. Juli bepflanzten Grundstücke muß die 
Anmeldung spätestens am dritten Tage nach dem Beginne der Bepflanzung bewirkt 
werden. 
  
  
§ 13. 
Die Angaben (§ 12) werden seitens der Steuerbehörde geprüft, welche dabei 
von dem Gemeindebeamten zu unterstützen ist. Vermessungskosten dürfen dem 
Tabakpflanzer hierdurch nicht erwachsen. 
§ 14. 
Der Inhaber eines mit Tabak bepflanzten Grundstücks haftet für die Ge- [Haftung des Tabakpflanzers für die Vorführung des Tabaks zur Verwiegung.]   
stellung des auf demselben erzeugten Tabaks zur amtlichen Verwiegung. Diese    
Verpflichtung geht, wenn nach der Anmeldung (§ 12) und vor Beendigung der    
Ernte ein Wechsel in der Person des Inhabers des Grundstücks eintritt, auf den  
neuen Inhaber über, ohne Rücksicht auf die von den Interessenten getroffenen 
Verfügungen. Von jeder solchen Veränderung ist binnen drei Tagen nach dem Ein- 
tritte der Steuerbehörde eine schriftliche, von dem ncuen Inhaber und im Falle 
der freiwilligen Veräußerung auch von dem bisherigen Inhaber zu unterzeichnende 
Anzeige zu machen. 
  
§ 15. 
Um die vollständige Gestellung des erzeugten Tabaks zur Verwiegung zu [Ermittelung der zu vertretenden Blätterzahl oder Gewichtsmenge.]   
sichern, ist die Steuerbehörde befugt, vor dem Beginne der Ernte zu einer für  
den Inhaber des Grundstücks verbindlichen Feststellung der Blätterzahl oder der  
Gewichtsmenge zu schreiten, welche mindestens zur Verwiegung gestellt und, soweit 
dies nicht geschehen und auch der Abgang nicht vorschriftsmäßig nachgewiesen ist 
(§ 18), versteuert werden muß. In dem Falle der Feststellung der Blätterzahl 
wird der Steuerbetrag für die nicht zur Verwiegung gestellten Blätter (§ 31). 
nach dem für gleichartige Blätter ermittelten Durchschnittsgewichte berechnet. 
  
§ 16. 
Die behufs amtlicher Festsetzung der zu vertretenden Blätterzahl oder Ge- 
wichtsmenge erforderlichen Ermittelungen werden an Ort und Stelle, und zwar 
erstere durch Steuerbeamte, welche dabei durch einen geeigneten Stellvertreter der 
Gemeindebehörde zu unterstützen sind, letztere durch eine Schätzungskommission vor-
        <pb n="816" />
        — 800 — 
genommen, die aus dem Oberkontrolleur, einem von der Gemeindebehörde und 
einem von der Steuerbehörde ernannten Sachverständigen besteht. 
Der zur Vornahme der örtlichen Ermittelungen bezichungsweise Abschätzung 
anberaumte Termin ist der Gemeindebehörde und durch diese den Tabakpflanzern 
vorher bekannt zu machen. Jeder Tabakpflanzer ist berechtigt, den Ermittelungen 
auf seinen Grundstücken beizuwohnen. 
Das Ergebnis wird für jedes einzelne Grundstück in ein Register ein- 
getragen und durch Offenlegung des letzteren in der Gemeinde oder Zustellung 
eines Auszugs an den Tabakpflanzer bekannt gemacht. 
Innerhalb einer präklusivischen Frist von drei Tagen nach der in ortsüblicher 
Weise erfolgten Bekanntmachung der Offenlegung des Registers beziehungsweise 
nach dem Empfange des Auszugs kann der Tabakpflanzer gegen die Festsetzung 
Einspruch erheben. Der Einspruch ist in die dazu bestimmte Spalte des Registers 
einzutragen oder der Steuerbehörde schriftlich zuzustellen und muß in allen Fällen 
den Betrag der verlangten Ermäßigung genau bezeichnen. 
Die Entscheidung über den Einspruch wird von der für den betreffenden 
Bezirk niedergesetzten Kommission erlassen, welche aus dem Oberinspektor oder 
dem von ihm beauftragten Oberkontrolleur und zwei von der höheren Verwaltungs- 
behörde des Bezirkes ernannten vereideten Sachverständigen besteht und ihre Be- 
schlüsse nach Stimmenmehrheit faßt. Die Leitung der Verhandlungen steht dem 
Oberinspektor beziehungsweise Oberkontrolleur zu. 
Wird der Einspruch unbegründet befunden, so können dem Tabakpflanzer 
die durch die Untersuchung und Entscheidung entstandenen Kosten ganz oder teil- 
weise zur Last gelegt werden. 
§ 17. 
Die Festsetzung der zu vertretenden Blätterzahl oder Gewichtsmenge kann 
mit der im § 15 angegebenen Wirkung durch eine auf Erfordern der Steuer- 
behörde von dem Tabakpflanzer schriftlich einzureichende verbindliche Deklaration 
der Anzahl der Pflanzen und der durchschnittlichen Blätterzahl beziehungsweise 
der mindestens zur Verwiegung zu stellenden Gewichtsmenge ersetzt werden, sofern 
bei Prüfung der Deklaration sich gegen deren Inhalt nichts zu erinnern findet 
oder die erhobenen Erinnerungen sofort erledigt werden. 
§ 18. 
Die festgesetzte Tabakmenge erleidet eine Verminderung: 
1. infolge etwaiger vor der amtlichen Verwiegung eingetretener Unglücks- 
fälle (wozu auch ein nach Feststellung der Blätterzahl beziehungsweise 
der Gewichtsmenge eingetretener Mißwachs zu rechnen), soweit dadurch 
erweislich die Blätterzahl oder die Gewichtsmenge des erzeugten Tabaks 
vermindert ist. 
Von jedem derartigen Unglücksfalle ist spätestens am vierten Tage 
nach dessen Eintreten und, wenn derselbe den Tabak auf dem Felde
        <pb n="817" />
        — 801 — 
betroffen hat, jedenfalls vor vollendeter Ernte der Steuerbehörde 
schriftlich Anzeige zu machen, welche die amtliche Erhebung des Ver- 
lustes zu veranlassen und über den Anspruch auf Minderung der 
zu vertretenden Blätterzahl beziehungsweise Gewichtsmenge zu ent- 
scheiden hat; 
2. infolge des unter gewöhnlichen Verhältnissen bis zur Verwiegung ent- 
stehenden Abganges an Bruch und Abfall. 
Wegen des hierfür zuzugestehenden Abzugs sowie wegen des Ver- 
fahrens in den unter Ziffer 1 gedachten Fällen sind die von dem 
Bundesrate zu erlassenden Anordnungen zu beobachten. 
 § 19. 
Den Steuerbeamten ist der Zutritt zu den jenigen Räumen gestattet, in [Besuch der Trockenräume.]   
welchen der geerntete Tabak getrocknet oder bis zur Verwiegung aufbewahrt wird.  
Dieselben können jederzeit die Übergabe zur Identifizierung des Tabaks geeigneter 
Proben verlangen, welche nach Feststellung der Steuer zurückzugeben sind. 
§ 20. 
Bevor der im § 14 gedachten Verpflichtung genügt ist, darf der Tabak- [Veräußerung des Tabaks vor der Verwiegung.]   
pflanzer sich des Besitzes des auf dem angemeldeten Grundstück erzeugten Tabaks  
oder eines Teiles davon bei oder nach der Ernte nicht entäußern, außer mit Ge- 
nehmigung der Steuerbehörde und unter den von derselben hinsichtlich der 
Sicherstellung des Steueranspruchs zu stellenden Bedingungen. 
Die Ausfuhr des noch nicht zur Verwiegung gestellten Tabaks über die 
Zollgrenze ist nur nach vorheriger Anmeldung und unter amtlicher Kontrolle 
gestattet. 
§ 21. 
Das Gewicht des Tabaks wird nach bewirkter Trocknung und vor Beginn Verwiegung. 
der Fermentation spätestens am 31. März des auf das Erntejahr folgenden Jahres 
durch amtliche Verwiegung bei der Steuerstelle des Bezirkes oder der nach Be- 
dürfnis in dem einzelnen Produktionsort eingerichteten besonderen Verwiegungs- 
stelle ermittelt. Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, ausnahms- 
weise zu gestatten, daß die Gewichtsermittelung erst nach dem 31. März, jedoch 
spätestens bis zum 31. Mai des auf das Erntejahr folgenden Jahres, geschehe. 
§ 22 
Zu diesem Behufe sind die Tabakblätter nach dem Abhängen nach Maß- [Verpackung des Tabaks zur Verwiegung.]   
gabe der von der Steuerbehörde bekanntgemachten Anweisung in Büschel und   
Bündel zu verpacken und zur Verwiegung zu stellen.  
Außerdem sind die gewonnenen Grumpen, Bruch und sonstige Abfälle zur 
Verwiegung vorzuführen. Die für die Umschließungen des verwogenen Tabaks 
zu vergütende Tara wird auf Grund von Probeverwiegungen bestimmt. 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 127
        <pb n="818" />
        — 802 —    § 23. 
[Zeit der Verwlegung.] Die Steuerbehörde hat nach Anhörung der Gemeindebehörde die Zeit, 
 
  
 
wann beziehungsweise die Frist, bis zu deren Ablauf die Vorführung des Tabaks 
zur Revision und Verwiegung geschehen muß, zu bestimmen und durch die Ge- 
meindebehörden in ortsüblicher Weise bekannt machen zu lassen. 
Wo das Bedürfnis vorliegt, die amtliche Verwiegung der Grumpen oder 
Sandblätter früher, als diejenige des Oberguts zu veranlassen, kann die Ge- 
meindebehörde einen besonderen Verwiegungstermin für die Grumpen sowie für 
die Sandblätter beantragen. In diesem Falle hat dieselbe von dem bevorstehenden 
Verkaufe der Grumpen beziehungsweise von dem Beginne des Abhängens der 
Sandblätter der Steuerbehörde besondere Anzeige zu machen. 
§ 24. 
[Verfahren.]  Die Anzahl der zur Verwiegung gestellten Bündel (§ 22) ist vor dem Be- 
ginne der Revision und Verwiegung dem Wagebeamten schriftlich anzumelden. 
Ergeben sich aus der Anmeldung oder bei der Revision oder Verwiegung An- 
stände, die eine weitere Untersuchung nötig machen, so hat sich der Inhaber des 
Tabaks gefallen zu lassen, daß derselbe auf seine Kosten unter amtlicher Ver- 
wahrung und Verschluß gehalten wird, bis die Abfertigung der unbeanstandeten 
Posten beendet ist. 
Die bei der Revision und Verwiegung nötigen Handdienstleistungen hat 
der Inhaber des Tabaks zu verrichten oder auf seine Kosten verrichten zu lassen. 
§ 25. 
[Feststellung der Steuer.]  Über das Ergebnis der Verwiegung wird eine amtliche Bescheinigung er- 
teilt. Demnächst erfolgt die Feststellung des Steuerbetrags, wobei das ermittelte 
Gewicht des dachreifen Tabaks nach Abzug von einem Fünftel desselben als das 
steuerpflichtige Gewicht des Tabaks in fermentiertem oder getrocknetem fabrikations- 
reifem Zustand angenommen wird. Der festgestellte Steuerbetrag wird sodann 
demjenigen bekannt gemacht, welchem die Gestellung des Tabaks zur amtlichen 
Verwiegung obliegt; für die Entrichtung der Steuer ist dieser zunächst haft- 
bar (§ 29). 
Der festgestellte Betrag ist bei der erstmaligen Veräußerung des Tabaks, 
spaͤtestens jedoch am 15. Juli des auf das Erntejahr folgenden Jahres zu zahlen, 
soweit nicht Kredit bewilligt, oder der Tabak zur Ausfuhr über die Zollgrenze 
oder zur Aufnahme in eine für unverzollte Waren bestimmte, oder mit Be- 
willigung der Steuerbehörde ausschließlich für diesen Zweck eingerichtete öffentliche 
oder unter amtlichem Mitverschlusse stehende Privatniederlage abgefertigt wird. 
Die Lagerung und Versendung von unversteuertem Tabak unterliegt der amtlichen 
Kontrolle nach den hierüber vom Bundesrate getroffenen Bestimmungen. Den 
obersten Landesfinanzbehörden wird die Befugnis erteilt, im Falle des Bedürfnisses 
die Frist zur Zahlung der Steuer über den 15. Juli des ersten auf das Erntejahr 
folgenden Jahres hinaus bis zur erstmaligen Veräußerung des Tabaks, längstens
        <pb n="819" />
        — 803 — 
jedoch bis zum 30. Juni des zweiten auf das Erntejahr folgenden Jahres zu 
verlängern. 
Die Versteuerung unterbleibt, soweit die Vernichtung des Tabaks oder 
seine Unbrauchbarmachung zu menschlichem Genusse vor oder bei der Verwiegung 
beantragt und unter amtlicher Aufsicht vollzogen wird. Desgleichen wird von 
dem auf der Niederlage gänzlich verdorbenen und unbrauchbar gewordenen Tabake, 
nachdem derselbe unter amtlicher Aufsicht vernichtet worden, Steuer nicht erhoben. 
Wird der noch im ganzen beim Tabakpflanzer vorhandene Tabakgewinn durch 
Feuerschaden ganz oder teilweise bis zum Ablaufe der für die Entrichtung der 
Steuer festgesetzten Frist erweislich zerstört, so kann ein verhältnismäßiger Erlaß 
der Steuer gewährt werden. 
§ 26. 
Für Tabak, der vor der amtlichen Verwiegung durch besondere Unglücks- 
fälle, wie Hagelschlag, eine erhebliche Wertverminderung erfahren hat, kann auf 
Antrag ein dem Grade der Wertverminderung entsprechender Nachlaß der Steuer 
bewilligt werden. 
§ 27. 
Wenn inländischer Tabak in eine Niederlage für unverzollte Waren auf- 
genommen wird, so finden auf denselben die für die betreffende Niederlage über- 
haupt geltenden Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung, daß in allen Fällen 
das Auslagerungsgewicht der weiteren Abfertigung der abgemeldeten Mengen zu 
Grunde gelegt wird und die beim Übergang in den freien Verkehr zu entrichtende 
Steuer nach dem Satze von der Steuer für inländischen Tabak (§ 11) zu bemessen 
ist. Dagegen erlischt die Verpflichtung zur Entrichtung der Steuer, welche bei 
der in Gemäßheit des § 25 vorgenommenen amtlichen Verwiegung für den in 
die Niederlage aufgenommenen Tabak festgestellt war. Demgemäß wird von dem 
Steuerbetrage, welchen der Niederleger in Gemäßheit der nach § 25 erfolgten 
Feststellung, oder infolge späterer Übernahme (§ 29) zu entrichten hat, bei der 
Aufnahme einer Tabakmenge in die Niederlage regelmäßig derjenige Betrag ab- 
gesetzt, welcher für ein gleiches Gewicht Tabak in dachreifem Zustand ermittelt 
ist. Ist nachweislich durch Eintrocknen während des Transports von der amt- 
lichen Verwiegungsstelle (§ 25) bis zur Niederlage ein Gewichtsverlust entstanden, 
oder hat nach der amtlichen Verwiegung (§ 25) und vor Einlieferung zur Nieder- 
lage noch eine Lagerung stattgefunden, so kann für die Eintrocknung während 
des Transports und während der Lagerung nach den vom Bundesrate zu treffenden 
näheren Bestimmungen noch ein entsprechender Zuschlag zu diesem Gewichte 
gewährt und der sich hiernach ergebende höhere Betrag von der ursprünglich fest- 
gestellten Steuer (§ 25) abgesetzt werden. 
Auf besonderen Antrag kann die Aufnahme des unversteuerten Tabaks in 
eine Niederlage der bezeichneten Art auch mit der Wirkung zugelassen werden, 
daß derselbe in bezug auf die fernere Abfertigung dem unverzollten ausländischen 
Tabake gleichgestellt und beim Übergang in den freien Verkehr der Eingangs- 
abgabe (§§ 1, 2) unterworfen wird. 
  
127
        <pb n="820" />
        — 804 — 
§ 28. 
Auf die mit Bewilligung der Steuerbehörde ausschließlich für die Auf- 
nahme von unversteuertem inländischen Tabak eingerichteten öffentlichen oder 
unter amtlichem Mitverschlusse stehenden Privatniederlagen finden die Bestimmungen 
in §§ 97 bis 104 beziehungsweise im § 108 des Vereinszollgesetzes mit der vor- 
stehend im § 27 Abs. 1 bezeichneten Maßgabe analoge Anwendung. 
Die näheren Bedingungen für die Bewilligung und Benutzung solcher 
Niederlagen, sowie die speziellen Vorschriften über die Abfertigung des zu denselben 
gelangenden und aus ihnen zu entnehmenden Tabaks enthält das zu erlassende 
Regulativ. 
§ 29. 
[Haftung für Entrichtung der Steuer.] Bei der erstmaligen Veräußerung des Tabaks wird der Käufer oder sonstige 
   Erwerber zur Entrichtung der Steuer verpflichtet. In solchen Fällen hat der 
bisher Steuerpflichtige (§ 25) vor der Übergabe des Tabaks die Steuerbehörde 
von der Veräußerung zu benachrichtigen und für die Steuer so lange solidarisch 
zu haften, als er nicht durch die Steuerbehörde ausdrücklich davon entbunden 
wird. Bis dies geschehen ist, kann er die Übergabe des Tabaks an den Käufer 
verweigern. Die Steuerbehörde hat die Entlassung des ursprünglich Steuer- 
pflichtigen aus dieser solidarischen Haftpflicht regelmäßig zu gewähren, sofern 
nicht im einzelnen Falle wegen der Persönlichkeit des Käufers oder mangelnder 
Sicherheit für die Steuerentrichtung besondere Bedenken entgegenstehen. Die ver- 
langte Entlassung aus der Haftpflicht darf nicht verweigert werden, wenn die 
Übergabe des Tabaks vor der Steuerbehörde stattfindet. Hat die Übergabe des 
Tabaks an einen Käufer oder sonstigen Erwerber nicht bis zum Ablaufe der für 
die Entrichtung der Steuer festgesetzten Frist stattgefunden oder soll der Tabak 
vor der erstmaligen Veräußerung in den freien Verkehr gesetzt werden, so ist der 
Tabakpflanzer zur Entrichtung der Steuer verpflichtet. In jedem Falle haftet 
der Tabak ohne Rücksicht auf die Rechte eines Dritten an demselben für die 
darauf ruhende Tabaksteuer und kann, solange deren Entrichtung nicht erfolgt, 
von der Steuerbehörde in Beschlag genommen oder zurückgehalten werden. 
  
§ 30. 
[Kreditierung.] Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann die Kreditierung der Steuer nach 
Maßgabe des von dem Bundesrate zu erlassenden Kreditregulativs bewilligt werden. 
Um den Übergang der Steuerpflicht (§ 29) auf solche Händler, Fabri- 
kanten usw., welche in anderen Steuerbezirken domiziliert sind, zu erleichtern, 
können denselben nach näherer Vorschrift des Kreditregulativs von dem Haupt- 
amt, innerhalb dessen Bezirke sie domiziliert sind, auf eine bestimmte Summe 
lautende Tabaksteuer-Kreditzertifikate erteilt werden. 
§ 31. 
[Einziehung der Steuer für der Verwiegung entzogene Tabak.]  Ist nicht die ganze zu vertretende Blätterzahl beziehungsweise Gewichts- 
    menge (§§ 15 ff.) zur Verwiegung gestellt, oder ist anderweit ermittelt, daß ein
        <pb n="821" />
        — 805 — 
Teil des steuerpflichtigen Tabaks der Verwiegung entzogen ist, so wird die dafür 
zu entrichtende Steuer — unbeschadet der etwaigen Strafverfolgung — gleichfalls 
festgesetzt und von dem für die Gestellung zur Verwiegung Verhafteten eingezogen. 
In Betreff dieser Steuerbeträge findet eine Kreditgewährung nicht statt. 
 
  
§ 32. 
In betreff der Behandlung der Tabakpflanzungen sind die folgenden Vor- [Vorschriften für den Tabakbau.]   
schriften zu beobachten: 
1.   Die Pflanzung ist in geraden Reihen mit gleichen Abständen der einzelnen 
Pflanzen voneinander innerhalb der Reihen und mit gleichen oder gleich- 
mäßig wiederkehrenden Abständen der Reihen voneinander anzulegen 
2.   Tabak darf nicht mit anderen Bodengewächsen gemischt gebaut werden; 
jedoch ist bei gänzlichem Ausfalle der Tabakpflanzen auf einer mindestens 
4 Quadratmeter haltenden Fläche der Nachbau anderer Gewächse auf 
dieser Fläche gestattet. 
3.   Bis zu dem zur amtlichen Festsetzung der Blätterzahl beziehungsweise 
der Gewichtsmenge (§ 16) bestimmten oder dem etwa besonders in 
ortsüblicher Weise hierfür bekannt gemachten Termine muß die zur 
Regelung der Blattzahl erforderliche Behandlung der Tabakpflanzen 
(das Köpfen, Ausgeizen) vollständig bewirkt sein. Von dieser Vor- 
schrift kann in denjenigen Fällen, wo die im § 15 gedachte Feststellung 
auf die Gewichtsmenge gerechnet wird, die Steuerbehörde die betreffen- 
den Tabakpflanzer entbinden. 
4.   Bevor die zu vertretende Blätterzahl beziehungsweise Gewichtsmenge 
amtlich festgestellt und über den etwa dagegen erhobenen Einspruch 
entschieden, oder aber die Abstandnahme von der amtlichen Ermittelung 
der Blätterzahl beziehungsweise Gewichtsmenge bekannt gemacht worden 
ist, dürfen Tabakblätter nur nach vorheriger Anzeige bei der Gemeinde- 
behörde und unter Beobachtung der wegen Feststellung der Menge von 
der Steuerbehörde zu erlassenden Anordnungen eingesammelt werden. 
5.   Alle vor der Ernte entstehenden Abfälle (Spindeln, Geize, mißratene 
Pflanzen usw.) sind auf dem Felde sofort zu vernichten. 
6.   Will der Tabakpflanzer das Tabakfeld vor der Ernte wegen Miß- 
wachses usw. umpflügen, so ist hiervon der Steuerbehörde zuvor 
Anzeige zu machen. 
7.   Spätestens am zehnten Tage nach dem Abblatten müssen, soweit die 
Steuerbehörde nicht eine längere Frist gestattet hat, die Tabakpflanzen 
abgehauen oder in anderer Art beseitigt werden. Die Erzielung einer 
Nachernte (das sogenannte Geizenziehen) kann nur ausnahmsweise mit 
besonderer vor der Ernte einzuholender Genehmigung der Steuerbehörde 
und unter den von derselben vorzuschreibenden Bedingungen hinsichtlich 
der Ermittelung und Entrichtung der gesetzlichen Steuer (§ 11) ge- 
stattet werden.
        <pb n="822" />
        — 806 — 
§ 33. 
[B. Besteuerung nach Flächenraume.]  Für Tabakpflanzungen auf Grundstücken von weniger als 4 Ar Flächen- 
 
  inhalt tritt statt der im § 11 bestimmten Gewichtsteuer die Besteuerung nach 
Maßgabe des Flächenraums ein. Die Steuer beträgt für ein Ouadratmeter 
der mit Tabak bepflanzten Fläche 5,7 Pfennig, im ganzen aber mindestens 
50 Pfennig. 
Durch besondere Anordnung der Steuerbehörde können jedoch auch solche 
Pflanzungen der Entrichtung der Gewichtsteuer unterworfen werden. 
§ 34. 
In betreff der nach Maßgabe des Flächenraums zu versteuernden Pflanzun- 
gen finden die Bestimmungen in den §§ 12 und 13 gleichmäßig Anwendung. 
Nach geschehener Prüfung der Anmeldung (§ 13) wird die von dem Tabak- 
pflanzer zu entrichtende Steuer berechnet und demselben bekannt gemacht. Der 
Inhaber des Grundstücks haftet für den vollen Betrag der Steuer, auch wenn 
er den Tabak gegen einen bestimmten Anteil oder unter sonstigen Bedingungen 
durch einen anderen anpflanzen oder behandeln läßt. 
Die festgestellten Steuerbeträge sind, sofern sie 10 Mark nicht übersteigen, 
bis zum 1. Oktober des Erntejahrs, anderenfalls bis zum 15. Juli des auf das 
Erntejahr folgenden Jahres einzuzahlen. Ein Erlaß der Steuer soll eintreten, 
wenn durch Mißwachs oder andere Unglücksfälle, welche außerhalb des gewöhn- 
lichen Witterungswechsels liegen, die Ernte ganz oder zu einem größeren Teile 
verdorben ist. Desgleichen kann ein entsprechender Steuererlaß gewährt werden, 
wenn der noch im ganzen bei dem Tabakpflanzer vorhandene Tabakgewinn vor 
dem vorbezeichneten Fälligkeitstermine ganz oder teilweise erweislich durch Feuer- 
schaden zerstört ist. 
Die Bedingungen und das Verfahren für diesen Erlaß werden von dem 
Bundesrate festgestellt. · 
§ 35. 
Ausnahmsweise kann die Steuerbehörde auch für Tabakpflanzungen auf 
Grundstücken von 4 Ar oder mehr Flächeninhalt, wenn die Gesamtfläche der 
Pflanzungen auf solchen Grundstücken innerhalb derselben Gemarkung im Vor- 
jahre 2 Hektar nicht überstiegen hat und die örtlichen Verhältnisse nach ihrem 
Ermessen für die Durchführung der Vorschriften in den §§ 15 bis 24 nicht 
geeignet sind, die Besteuerung nach dem Flächenraume (§ 33) oder eine Fixation 
der Gewichtsteuer (§ 11) in der Weise anordnen, daß Menge und Gewicht des 
zu versteuernden Tabaks, vorbehaltlich der Berücksichtigung einer durch Unglücks 
fälle herbeigeführten Verminderung des Erntegewinns, nach Verhältnis des Flächen 
inhalts der Pflanzung und nach dem Durchschnittsertrage sich bestimmen, welche- 
in dem betreffenden Jahre in anderen Gemarkungen nach dem Ergebnisse der 
Verwiegung erzielt wird. 
Die hierbei zu beobachtenden allgemeinen Vorschriften erläßt der Bundesrat.
        <pb n="823" />
        — 807 — 
§ 36. 
Die in das Ermessen der Steuerbehörde gestellten Anordnungen, welche 
die Art und Weise der Besteuerung bedingen (§§ und § 35), sind zeitig und 
für diejenigen Ortschaften, in denen im Vorjahre steuerpflichtiger Tabakbau be- 
trieben ist, womöglich bis zum 15. April des Erntejahrs, jedenfalls aber, sowie 
für andere Ortschaften innerhalb vierzehn Tagen nach der Anmeldung (§ 12) zu 
erlassen. 
§ 37. 
Die Verwendung von Tabaksurrogaten bei der Herstellung von Tabak. [Verwendung von Tabaksurrogaten.]   
fabrikaten ist verboten.  
Ausnahmen hiervon kann der Bundesrat gestatten und dabei über die 
nötigen Kontrollen sowie über die bei der Verwendung von Surrogaten zu ent- 
richtenden Abgaben Bestimmung treffen. 
Dem Reichstage sind die Bestimmungen über die Höhe dieser Abgaben, 
sofern er versammelt ist, sofort, anderenfalls bei dessen nächstem Zusammentreten 
vorzulegen. Dieselben sind außer Kraft zu setzen, soweit der Reichstag dies 
verlangt. § 38. 
Die Steuerverwaltung ist befugt, behufs Überwachung des im § 37 aus- 
gesprochenen Verbots Proben der einzelnen Tabakfabrikate bei den Fabrikanten 
und Händlern während der üblichen Geschäftsstunden oder während die Räum- 
lichkeiten dem Verkehre geöffnet sind, entnehmen zu lassen und über den Bezug 
der betreffenden Fabrikate genauen Aufschluß zu verlangen. 
§ 39. 
Alle Forderungen und Nachforderungen an Tabaksteuer, desgleichen die [Verjährung der Abgabe.]   
Ansprüche auf Ersatz wegen zuviel oder zur Ungebühr entrichteter Steuer verjähren  
binnen Jahresfrist von dem Tage des Eintritts der Zahlungsverpflichtung be- 
ziehungsweise der Zahlung an gerechnet. 
Auf das Regreßverhältnis des Staates gegen die Steuerbeamten und auf 
die Nachforderung hinterzogener Tabaksteuer findet diese Verjährungsfrist keine 
Anwendung. § 40. 
Bei der Ausfuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen oder bei ihrer Nieder- [Vergütung der Abgaben bei Versendung in das Ausland.]   
legung in einer öffentlichen Niederlage oder in einem unter amtlichem Mitver-   
schlusse stehenden Privatlager wird eine Abgabenvergütung nach Bestimmung   
Bundesrats gewährt. 
Bei der Ausfuhr von grünen Blättern, von Geizen, Tabakstengeln und 
Abfällen wird keine Vergütung gewährt. 
§ 41. 
Wer es unternimmt, die nach diesem Gesetze von dem innerhalb des Zoll- [Strafbestimmungen. 
gebiets erzeugten Tabak ober einer inländischen Tabakpflanzung zu entrichtende [Begriff der Steuerdefraudation.]   
Steuer zu hinterziehen, begeht eine Defraudation.
        <pb n="824" />
        — 808 — 
Der Tabaksteuerdefraudation macht sich insbesondere schuldig: 
1. wer es unterläßt, die im § 12 und im ersten Absatze des § 34 vorge- 
schriebene Anmeldung hinsichtlich aller oder einzelner mit Tabak be- 
pflanzten Grundstücke rechtzeitig zu bewirken; 
2. wer die gesetzliche Verpflichtung, der Gewichtsteuer (§ 11) unterliegenden 
Tabak zur amtlichen Verwiegung zu stellen, nicht rechtzeitig erfüllt. 
§ 42. 
Der Defraudation der nach Maßgabe des Gewichts zu entrichtenden Tabak- 
steuer (§ 11) wird gleichgeachtet: 
1. wenn im Falle des § 18 Ziffer 1 bei der amtlichen Erhebung des durch 
Unglücksfall entstandenen Verlustes die vorhandene Menge des erzeugten 
Tabaks nicht vollständig angezeigt wird; 
2. wenn der Tabakpflanzer vor der amtlichen Verwiegung sich des Besitzes 
des gewonnenen Tabaks oder eines Teiles daron ohne Genehmigung der 
Steuerbehörde (§ 20) entäußert; 
3. wenn vor dem im § 32 Ziffer 4 bestimmten Zeitpunkte Tabakblätter ohne 
die vorgeschriebene Anzeige eingesammelt oder die eingesammelten Blätter 
der vorgeschriebenen Feststellung der Menge derselben entzogen werden; 
4. wenn über inländischen, zur Ausfuhr über die Zollgrenze amtlich ab- 
gefertigten Tabak vor bewirkter Ausfuhr eigenmächtig verfügt wird 
(§§ 20, 25) 
5. wenn nach dem im § 32 Ziffer 7 bezeichneten Zeitpunkt eine Nachernte 
ohne vorherige Genehmigung erzielt oder der durch die Nachernte ge- 
wonnene Tabak der vorgeschriebenen Versteuerung ganz oder teiweise 
entzogen wird; 
6. wenn unversteuerter inländischer Tabak ohne vorschriftsmäßige Abmeldung 
aus der Niederlage entfernt wird, sofern in diesem Falle nicht die 
Strafe der Zolldefraudation eintritt. 
§ 43. 
[Strafe der Defraudation.] Die Tabaksteuerdefraudation (§§ 41 und 42) wird mit einer Geldstrafe, 
  welche dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Abgabe gleichkommt, bestraft. 
Die Steuer ist von der Strafe unabhängig zu entrichten. 
Wird bei Verfolgung einer Gewichtsteuerdefraude ermittelt, daß das Grund- 
stück, auf welchem der betreffende Tabak erzeugt worden, nicht angemeldet ist 
(§ 41 Ziffer 1), so soll gegen denselben Täter die Defraudationsstrafe nur einmal, 
und zwar nach demjenigen Tatbestande, welcher die höhere Strafe nach sich zieht, 
festgesetzt werden. Wird nachgewiesen, daß der Beschuldigte eine Defraudation 
nicht habe verüben können, oder daß eine solche nicht beabsichtigt gewesen sei, so 
findet nur eine Ordnungsstrafe nach Vorschrift des § 49 statt.
        <pb n="825" />
        — 809 — 
Dasselbe gilt, wenn ein mit Tabak bepflanztes Grundstück zwar rechtzeitig 
angemeldet (§ 41 Abs. 2 Nr. 1), die Größe desselben aber nicht angegeben oder 
dergestalt unrichtig angegeben ist, daß das verschwiegene Flächenmaß bei Grund- 
stücken von 20 bis 40 Ar Fläche zwei Ar, bei kleineren Grundstücken den zehnten 
und bei Grundstücken von mehr als 40 Ar den zwanzigsten Teil der Fläche über- 
steigt. Bei geringeren Unterschieden zwischen der Angabe und dem Befunde findet 
eine Bestrafung nicht statt. 
§ 44. 
Der Steuerbetrag, nach welchem die Strafe zu bemessen, bestimmt sich: 
1. bei einer Defraudation der im § 41 Ziffer 1 bezeichneten Art in allen 
Fällen nach dem im § 33 für die Steuer nach dem Flächenraume fest- 
gesetzten Steuersatze, auch wenn der auf dem nicht angemeldeten Grund- 
stück erzeugte Tabak der Gewichtsteuer unterliegt; letzterenfalls wird 
jedoch der nach dem Flächenraume berechnete Steuerbetrag außer der 
Strafe nicht entrichtet; 
2.   bei Defraudationen anderer Art nach Menge und Gewicht des Tabaks, 
welcher nicht rechtzeitig zur amtlichen Verwiegung gestellt (§ 41 Ziffer 2) 
beziehungsweise welcher Gegenstand der den Tatbestand der Defraudation 
(§ 42) bildenden Handlung oder Unterlassung ist. 
Insofern es behufs Feststellung des vorenthaltenen Steuerbetrags erforderlich 
wird, die Menge des auf einem oder mehreren Grundstücken erzeugten Tabaks 
zu bestimmen, wird in Ermangelung anderweiter genügender Grundlagen der 
höchste Ertrag, welcher in dem betreffenden Jahre für eine Tabakpflanzung in 
derselben oder der nächstgelegenen Gemarkung ermittelt ist, nach Verhältnis des 
Flächenraums als maßgebend angenommen. Imgleichen wird, sofern die Er- 
mittelung des Gewichts nicht anders erfolgen kann, das höchste durchschnittliche 
Gewicht, welches für den Ertrag einer Pflanzung in derselben oder der nächst- 
gelegenen Gemarkung durch amtliche Verwiegung festgestellt ist, zum Grunde gelegt. 
§ 45. 
Kann der Betrag der vorenthaltenen Steuer überhaupt nicht festgestellt 
werden, so tritt statt des vierfachen Betrags der Steuer eine Geldstrafe von 
dreißig bis zu dreitausend Mark ein. 
Der gleichen Geldstrafe unterliegt, wer dem im § 37 ausgesprochenen Ver- 
bote zuwiderhandelt. 
 
§ 46. 
Im Falle der Wiederholung der Defraudation nach vorhergegangener Be- 
strafung wird die Strafe auf den achtfachen Betrag der vorenthaltenen Steuer 
bestimmt. · 
Jeder fernere Rückfall zieht Gefängnisstrafe bis zu zwei Jahren nach sich, 
doch kann nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände der 
Relchs-Gesetzbl. 1909. 128
        <pb n="826" />
        — 810 — 
Zuwiderhandlung und der vorausgegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe 
nicht unter dem doppelten der für den ersten Rückfall bestimmten Geldstrafe er- 
kannt werden. 
§ 47. 
Wer es unternimmt, eine Zoll- oder Steuervergütung (§ 40) zu gewinnen, 
welche überhaupt nicht oder nur zu einem geringeren Vergütungssatz oder für 
eine geringere Menge zu beanspruchen war, hat eine dem vierfachen des zur Un- 
gebühr beanspruchten Vergütungsbetrags gleichkommende Geldstrafe verwirkt. 
Im Falle der Wiederholung nach vorhergegangener Bestrafung wird die 
Geldstrafe auf das achtfache des zur Ungebühr beanspruchten Vergütungsbetrags 
erhöht. Hinsichtlich der Bestrafung des ferneren Rückfalls kommt die Bestimmung 
im zweiten Absatze des § 46 zur Anwendung. 
  
§ 48. 
Die Straferhöhung wegen Rückfalls (§§ 46, 47) tritt ein ohne Rücksicht 
darauf, ob die frühere Bestrafung in demselben ober in einem anderen Bundes- 
staat erfolgt ist. Sie ist verwirkt, auch wenn die früheren Strafen nur teil- 
weise verbüßt oder ganz oder teilweise erlassen sind. 
Dieselbe ist dagegen ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem 
Erlasse der letzten Strafen bis zur Begehung der neuen Defraudation drei Jahre 
verflossen sind. 
Teilnehmer einer Defraudation unterliegen der Straferhöhung wegen Rück- 
falls nur insoweit, als sie sich selbst eines Rückfalls schuldig gemacht haben. 
  
§ 49. 
[Ordnungsstrafen.]  Die Übertretung der Bestimmungen dieses Gesetzes, sowie der dazu er- 
lassenen Verwaltungsvorschriften wird, sofern nicht die Defraudationsstrafe oder 
eine der im § 45 Abs. 2 und § 47 vorgeschriebenen Strafen verwirkt ist, mit 
einer Ordnungsstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark geahndet. 
Unbeschadet der verwirkten Ordnungsstrafen kann die Steuerbehörde die 
Beobachtung der Vorschriften im § 32 Ziffer 1 bis 3, 5 und 7 über die Be- 
handlung der Tabakpflanzungen und im § 22 über die Verpackung des Tabaks 
durch Androhung und Einziehung von exekutivischen Geldstrafen bis zu dreihundert 
Mark erzwingen, auch das zur Erledigung Nötige auf Kosten des Säumigen be- 
schaffen. 
§ 50. 
[Zusammentreffen mehrerer Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze.]  Mit Ordnungsstrafe (§ 49) wird ferner belegt: 
1. wer einem zur Wahrnehmung des Steuerinteresses verpflichteten Be- 
amten oder dessen Angehörigen wegen einer auf die Erhebung oder 
Kontrollierung der Tabaksteuer bezüglichen amtlichen Handlung oder
        <pb n="827" />
        — 811 — 
Unterlassung einer solchen Geschenke oder andere Vorteile anbietet, ver- 
spricht oder gewährt, sofern nicht der Tatbestand der Bestechung (§ 333 
des Strafgesetzbuchs) vorliegt; 
2. wer sich Handlungen oder Unterlassungen zu Schulden kommen läßt, 
durch welche ein solcher Beamter an der rechtmäßigen Ausübung seines 
Amtes in bezug auf die Tabaksteuer verhindert wird, sofern nicht der 
Tatbestand der strafbaren Widersetzlichkeit (§ 113 des Strafgesetzbuchs) 
vorliegt. 
§ 51. 
Treffen mit einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes 
andere strafbare Handlungen zusammen, oder ist mit der Defraudation zugleich 
eine Verletzung besonderer Vorschriften dieses Gesetzes verbunden, so finden die 
Bestimmungen des Strafgesetzbuchs (§§ 74 bis 78) Anwendung. 
Im Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen dieses 
Gesetz, welche nur mit Ordnungsstrafe bedroht sind, soll, wenn die Zuwider- 
handlungen derselben Art sind und gleichzeitig entdeckt werden, die Ordnungs- 
strafe gegen denselben Täter, sowie gegen mehrere Teilnehmer zusammen nur im 
einmaligen Betrage festgesetzt werden. 
§ 52. 
Tabakpflanzer und diejenigen, auf welche die gesetzlichen Verpflichtungen [Vertretungsverbindlichkeit für verwirkte Geldstrafen.]   
des Tabakpflanzers übergegangen sind (§§ 14, 20), sowie Tabakhändler, Kommis- 
sionäre, Makler und Fabrikanten haben für die von ihren Verwaltern, Gehilfen, 
Ehegatten, Kindern, Gesinde und sonst in ihrem Dienste oder Tagelöhne stehenden 
oder sich gewöhnlich bei der Familie aufhaltenden Personen nach diesem Gesetze 
verwirkten Geldstrafen sowie für die Steuer und entstandenen Prozeßkosten sub- 
sidiarisch zu haften. Wird nachgewiesen, daß die Zuwiderhandlung ohne ihr 
Wissen verübt worden, so haften sie nur für die Steuer. 
Tabakpflanzer und diejenigen, auf welche die gesetzlichen Verpflichtungen des 
Tabakpflanzers übergegangen sind, haften bezüglich des von ihnen zur Verwiegung 
zu stellenden Tabaks in allen Fällen für die Steuer, welche infolge einer uner- 
laubten Handlung oder Unterlassung der bezeichneten, von ihnen zu vertretenden 
Personen vorenthalten ist, sofern dieselbe von dem eigentlichen Schuldigen nicht 
beigetrieben werden kann. 
  
§ 53.  
Die Umwandlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Freiheitsstrafen [Umwandlung der Geld- in Freiheitsstrafen.]   
erfolgt gemäß §§ 28 und 29 des Strafgesetzbuchs; jedoch darf die Freiheitsstrafe 
im ersten Falle der Defraudation sechs Monate, im ersten Rückfall ein Jahr, 
im ferneren Rückfalle zwei Jahre nicht überschreiten. 
§ 54.  
Die Strafverfolgung von Defraudationen gegen die Tabaksteuer und von [Verjährung.]   
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 37 und 47 dieses Gesetzes 
128 
 
   
 
  
   
strafen.
        <pb n="828" />
        — 812 — 
verjährt in drei Jahren, die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen 
dieses Gesetz, welche mit Ordnungsstrafen bedroht sind, in einem Jahre, von dem 
Tage an gerechnet, an welchem sie begangen sind. 
Der Anspruch auf Nachzahlung defraudierter Gefälle erlischt in drei Jahren. 
§ 55. 
In betreff der Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Zuwider- 
handlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die dazu erlassenen Ver- 
waltungsvorschriften, sowie in betreff der Strafmilderung und des Erlasses der 
Strafe im Gnadenwege kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach welchen 
sich das Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze bestimmt. 
Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen fallen dem 
Fiskus desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung er- 
lassen ist. 
  
§ 56. 
Jede, von einer nach § 55 zuständigen Behörde wegen einer Zuwider- 
handlung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder die dazu ferlassenen Ver- 
waltungsvorschriften einzuleitende Untersuchung und zu erlassende Strafentscheidung 
kann auch auf diejenigen Teilnehmer, welche anderen Bundesstaaten angehören, 
ausgedehnt werden. 
Die Strafvollstreckung ist nötigenfalls durch Requisition der zuständigen 
Behörden und Beamten desjenigen Staates zu bewirken, in dessen Gebiete die 
Vollstreckungsmaßregel zur Ausführung kommen soll. 
Die Behörden und Beamten der Bundesstaaten sollen sich gegenseitig tätig 
und ohne Verzug den verlangten Beistand in allen gesetzlichen Maßregeln leisten, 
welche zur Entdeckung oder Bestrafung der Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz 
dienlich sind. 
§ 57. 
[Übergangsvorschriften.]  1. Der Reichskanzler ist befugt, anzuordnen: 
a) daß von allen beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im freien Verkehre 
befindlichen, noch nicht verarbeiteten ausländischen Tabakblättern ein 
Zollzuschlag von vierzig vom Hundert des Wertes nachträglich erhoben 
wird; 
b) daß die am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes im Besitz oder Ge- 
wahrsam inländischer Händler befindlichen, bereits verzollten Zigarren 
ausländischen Ursprunges zum Satze von 40 Mark für tausend Stück 
nachverzollt werden.  
2. Soweit die in Ziffer 1 a gedachte Maßnahme nicht Platz greift, unter- 
liegen alle am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes im freien Verkehre des Zoll- 
inlandes befindlichen unbearbeiteten oder bloß geschnittenen Tabakblätter, wenn
        <pb n="829" />
        — 813 — 
sie ausländischen Ursprunges sind, einer Nachverzollung in Höhe von 27 Mark 
für den Doppelzentner und, wenn sie im Inland erzeugt sind, einer Nachver- 
steuerung von 12 Mark für den Doppelzentner. Bearbeitete entrippte Tabak- 
blätter unterliegen einer Nachverzollung von 36 Mark, einer Nachversteuerung 
von 16 Mark für den Doppelzentner. 
3. Aus besonderen Gründen kann eine Ermäßigung der Sätze der Nach- 
verzollung und Nachversteuerung vorgesehen werden. Die Beträge der Nachver- 
zollung und Nachversteuerung sind gegen Sicherheitsbestellung für eine Frist von 
fünf Monaten zu stunden. 
4. Jeder, der zu dem in Ziffer 2 angegebenen Zeitpunkte bereits verzollte 
oder versteuerte Tabakblätter im Besitz oder Gewahrsame hat, ist verpflichtet, sie 
innerhalb der zu bestimmenden Frist dem zuständigen Steueramt unter Nachweis 
ihres Ursprunges und im Falle der Ziffer 1 a unter Angabe des Ankaufspreises 
und Vorlage der zugehörigen Rechnungen anzumelden. Der Ankaufspreis bildet 
die Grundlage der Wertermittelung. Den Ausfsichtsbeamten der Steuerbehörde 
sind zum Zwecke der Wertermittelung auf Erfordern die Geschäftsbücher und 
Schriftstücke vorzulegen, die auf den Einkauf und die Bezahlung von Tabak- 
blättern Bezug haben. 
Für unbearbeitete Tabakblätter ausländischen Ursprunges, die bei Inkraft- 
treten des Gesetzes ausweislich der Bücher im Besitze von Herstellern sind und sich 
im freien Verkehre befinden oder in zollfreien Niederlagen oder im Zollauslande 
lagern, sind für die Wertermittelung die Bestimmungen der §§ 3, 4 und 6 nicht 
anzuwenden, wenn der Hersteller innerhalb der gemäß Abs. 1 bestimmten Frist 
ein Verzeichnis dieser Tabake dem für seine Hauptniederlassung zuständigen Steuer- 
amt einreicht und den Ankaufspreis mit der Angabe seiner Verteilung auf die 
einzelnen Posten eines Durchschnittskaufs unter Vorlegung seiner Geschäftsbücher 
sowie auf Verlangen die Beschaffenheit der Tabake durch Vorlage von Mustern 
oder Probeballen nachweist. Über die festgestellten Werte sind von dem Steuer- 
amte Beglaubigungen unter genauer Bezeichnung der Tabake gemäß § 3 Abs. 2 
auszustellen. Die Beglaubigung tritt an die Stelle der Rechnung (§ 3 Abs. 2) 
und ist bei der Zollabfertigung von Tabak, dessen Wert beglaubigt ist, der Wert- 
anmeldung beizufügen. 
Die näheren Bestimmungen über die Nachverzollung und Nachversteuerung 
trifft der Reichskanzler. 
5. Der Verkäufer von Tabakblättern, die vor dem Inkrafttreten dieses 
Gesetzes verkauft sind, aber erst nach diesem Zeitpunkte geliefert werden, ist befugt, 
die Erstattung der nachweislich verauslagten Beträge für Nachverzollung und 
Nachversteuerung vom Käufer zu verlangen. 
6. Händler, die bereits verzollte ausländische Zigarren am Tage des 
Inkrafttretens des Gesetzes im Besitz oder Gewahrsame haben, sind im Falle 
einer Anordnung nach Ziffer 1 b verpflichtet, innerhalb der zu bestimmenden Frist
        <pb n="830" />
        — 814 — 
die Anzahl der in ihrem Besitz oder Gewahrsame befindlichen ausländischen 
Zigarren der zuständigen Steuerbehörde anzumelden. 
7.   Die im § 5 vorgeschriebene Betriebsanmeldung ist seitens der bestehenden 
Betriebe spätestens zwei Wochen vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zu erstatten. 
§ 58.  
Dieses Gesetz tritt am 15. August 1909 in Kraft. 
  
(Nr. 3645.) Bekanntmachung) betreffend die Fassung des Zündwarensteuergesetzes. Vom 
21. Juli 1909. 
Auf Grund des Artikel VI Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Juli 1909, betreffend 
Änderungen im Finanzwesen (Reichs-Gesetzbl. S. 743), wird die Fassung des 
Zündwarensteuergesetzes nachstehend bekannt gemacht. 
Berlin, den 21. Juli 1909. 
  
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Wermuth. 
  
Zündwarensteuergesetz. 
Vom 15. Juli 1909. 
§ 1. 
[Gegenstand der Steuer.]  Zum Verbrauch im Inlande bestimmte Zündwaren unterliegen einer in 
die Reichskasse fließenden Verbrauchsabgabe (Zündwarensteuer). Zündwaren im 
Sinne dieses Gesetzes sind Zündhölzer, Zündspänchen, Zündstäbchen aus Stroh- 
halmen oder Pappe und Zündkerzchen aus Stearin, Wachs oder ähnlichen Stoffen.
        <pb n="831" />
        — 815 — 
§ 2 
Die Zündwarensteuer beträgt: [Höhe der Steuer.] 
1. für Zündhölzer, für Zündspänchen und für Zündstäbchen aus Stroh- 
halmen oder aus Pappe 
a) in Schachteln oder anderen Behältnissen mit einem Inhalte von 
weniger als 30 Stück 1 Pfennig und mit einem Inhalte von 
30 bis 60 Stück 1½ Pfennig für jede Schachtel oder jedes Be- 
hältnis; 
b) in Schachteln oder anderen Behältnissen mit einem Inhalte von 
nehr als 60 Stück 1½ Pfennig für 60 Stück oder einen Bruch- 
teil davon. 
2. für Zündkerzchen aus Stearin, Wachs oder ähnlichen Stoffen 
a) in Schachteln oder anderen Behältnissen mit 20 oder weniger 
Zündkerzchen 5 Pfennig für jede Schachtel oder jedes Behältnis; 
b) in größeren Packungen für je 20 Zündkerzchen oder einen Bruch- 
teil davon 5 Pfennig. 
Die höheren Steuersätze treten nicht ein, wenn die vorstehend angegebenen 
Stückzahlen um nicht mehr als zehn vom Hundert überschritten werden. 
§ 3. 
In den ersten fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt 
eine Erhöhung der Zündwarensteuer um zwanzig vom Hundert ein: 
1. für Zündwaren, welche in Fabriken hergestellt sind, die erst nach dem 
1. Juni 1909 betriebsfähig hergerichtet worden sind; · 
2. für Zündwaren aus den vor dem 1. Juni 1909 in Betrieb gewesenen 
Fabriken, soweit deren Jahreserzeugung die nachweisliche Durchschnitts- 
erzeugung der letzten drei Betriebsjahre vor dem 1. Juni 1909, oder, 
falls die Fabriken noch nicht volle drei Betriebsjahre vor dem 1. Juni 1909 
bestanden haben, die nachweisliche jährliche Durchschnittserzeugung der 
vor dem 1. Juni 1909 liegenden Betriebszeit übersteigt. 
Die näheren Bestimmungen zur Ausführung dieser Vorschrift erläßt der 
Bundesrat. 
§ 4. 
Für im Inlande hergestellte Zündwaren ist die Zündwarensteuer zu ent- [Zeit der Entrichtung der Steuer.]   
richten, bevor die Zündwaren aus den Räumen des Herstellungsbetriebs oder den 
Zündwarensteuerlagern (§ 11) in den freien Verkehr des Inlandes übergehen.
        <pb n="832" />
        — 816 — 
Für die aus dem Ausland eingehenden Zündwaren ist die Steuer neben 
dem Eingangszoll und zugleich mit diesem zu entrichten. 
§ 5. 
[Verpflichtung zur Entrichtung der Steuer.] Für die im Inlande hergestellten Zündwaren ist die Steuer vom Hersteller, 
   für die vom Ausland eingeführten Zündwaren vom Einbringer zu entrichten. 
§ 6. 
[Haftung für die Steuer.] Die steuerpflichtigen Zündwaren haften ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter 
 für den Betrag der darauf ruhenden Steuer und können, solange deren Ent- 
richtung nicht erfolgt ist, von der Steuerbehörde mit Beschlag belegt und zurück- 
gehalten werden.   
§ 7. 
[Stundung der Steuer.] Die Zündwarensteuer kann ohne Sicherheitsbestellung auf drei Monate 
 gestundet werden; gegen Sicherheitsbestellung ist sie auf sechs Monate zu stunden. 
Ein unter Steuerverschluß befindliches Lager ist als Sicherheit anzunehmen. 
§ 8. 
[Verjährung der Steuer.] Ansprüche auf Zahlung oder Erstattung der Steuer verjähren in einem 
 Jahre von dem Tage des Eintritts der Steuerpflicht (§ 4) ab. Der Anspruch 
auf Nachzahlung eines hinterzogenen Steuerbetrags verjährt in drei Jahren. 
Die Verjährung wird durch jede von der zuständigen Behörde zur Geltend- 
zechung des Anspruchs gegen den Zahlungspflichtigen gerichtete Handlung unter- 
brochen. 
§  9. 
[Befreiung von der Steuer.] Zündwaren, die unter Steueraufsicht ausgeführt oder vernichtet werden, 
 bleiben von der Zündwarensteuer frei. 
Bei der Ausfuhr von Zündwaren aus dem freien Verkehre findet eine 
Vergütung der Zündwarensteuer nicht statt. 
§ 10. 
[Verpackung der Zündwaren und Bezeichnung des Herstellers.] Steuerpflichtige Zündwaren dürfen aus den Herstellungsbetrieben, den 
  Zündwarensteuerlagern und dem Auslande nur verpackt in den freien Verkehr 
 des Inlandes gebracht werden. Die Art der Verpackung und die Größe der 
zulässigen Packungen bestimmt der Bundesrat.
        <pb n="833" />
        — 817 — 
Auf den Packungen sowie auf den einzelnen Umschließungen der Zünd— 
waren (Schachteln oder anderen Behältnissen) ist der Name und Wohnort des 
Herstellers oder eine bei der Steuerbehörde anzumeldende Marke, die die Be- 
zeichnung des Herstellers vertritt, anzugeben. 
§ 11. 
Herstellern von Zündwaren und solchen Personen, die damit Großhandel [Zündwarensteuerlager.]   
treiben, können für die von ihnen hergestellten, aus inländischen Fabriken bezogenen 
und aus dem Ausland eingeführten verzollten Zündwaren Privatlager unter 
amtlichem Mitverschlusse (Zündwarensteuerlager) bewilligt werden, in denen die 
Zündwaren unversteuert niedergelegt werden dürfen. 
Für die Bewilligung dieser Lager, ihre Einrichtung, für die Abfertigung 
der Zündwaren zu und von dem Lager, die Art der Lagerung und die Haftung 
des Lagerinhabers sind, soweit vom Bundesrate nicht besondere Bestimmungen 
erlassen werden, die für die Lagerung ausländischer unverzollter Gegenstände 
gegebenen Vorschriften maßgebend. 
Den im Abs. 1 genannten Personen kann die steuerfreie Lagerung von 
Zündwaren auch in öffentlichen Zollniederlagen unter Wahrung der Inlands- 
eigenschaft inländischer Zündwaren gestattet werden. 
§ 12. 
Wer Zündwaren herstellen will, hat dies vor Eröffnung des Betriebs [Anmeldung des Betriebs und der Räume.]   
unter Bezeichnung der Erzeugnisse, deren Herstellung beabsichtigt ist, der Steuer- 
behörde schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig eine Beschreibung der Betriebs- und 
Lagerräume sowie der damit in Verbindung stehenden oder unmittelbar daran 
angrenzenden Räume vorzulegen. Befinden sich die Betriebsräume an ver- 
schiedenen Orten, so ist für jeden Ort eine besondere Anmeldung einzureichen. 
§ 13. 
Die Steuerbehörde ist ermächtigt, auch Angaben über die Verpackungsart 
der Waren sowie gegen entsprechende Entschädigung die Hinterlegung von Proben 
der einzelnen Packungen zu verlangen. 
Bei jeder Anderung der angemeldeten Verhältnisse (§§ 12, 13) hat spätestens 
innerhalb einer Woche eine Berichtigung oder Ergänzung der Angaben zu erfolgen. 
§ 14. 
Jeder Wechsel im Besitz eines auf die Herstellung von Zündwaren gerichteten [Bezeichnung des Besitzers und Betriebsleiters.] 
Betriebs ist der Steuerbehörde binnen einer Woche vom neuen Besitzer anzuzeigen. 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 129
        <pb n="834" />
        — 818 — 
Betriebsinhaber, die den Betrieb nicht selbst leiten, haben der Steuer- 
behörde diejenigen Personen zu bezeichnen, die als Betriebsleiter in ihrem Namen 
zu handeln befugt sind. 
Die in diesem Gesetze für den Betriebsinhaber gegebenen Vorschriften gelten 
mit Ausnahme derjenigen im § 20 Satz 2 auch für den Berriebsleiter. 
Der Betriebsinhaber kann die strafrechtliche Verantwortlichkeit auf den 
Betriebsleiter übertragen. 
§ 15. 
[Lagerung der fertigen Zündwaren; Buchführung.]  Fertige unversteuerte Zündwaren dürfen nur in den angemeldeten Räumen 
(§ 12) gelagert und verpackt werden. Über Zu- und Abgang der Zündwaren 
sind Anschreibungen zu führen, die der Bestimmung der Steuerbehorde entsprechend 
aufzubewahren und den Beamten zugänglich zu halten sind. 
§ 16. 
[Bauliche Einrichtungen zur Sicherung des Steueraufkommens.]  Die Zündwarenfabriken müssen baulich so eingerichtet sein, daß eine ständige 
 steueramtliche Bewachung und Abschließung der Räume, in denen die fertigen 
Zündwaren verpackt und aufbewahrt werden, durchzuführen ist und daß die 
Steuerbehörde den Gang der Herstellung und den weiteren Verbleib der Zünd- 
waren innerhalb der Fabrik verfolgen kann. 
Auch liegt den Fabrikinhabern ob, auf Verlangen zur Erleichterung der 
Überwachung des Betriebs Wachräume für die Aufsichtsbeamten innerhalb oder 
außerhalb der Fabrikräume herzustellen. 
Die näheren Bestimmungen über den steuerlichen Abschluß der Räume 
oder die Zulässigkeit anderweiter Sicherungsmaßregeln trifft der Bundesrat. 
Für die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits im Betriebe befindlichen 
Zündwarenfabriken werden die erstmaligen Kosten der für die steuerliche Über- 
wachung des Betriebs und der Lagerung erforderlichen baulichen Anlagen sowie 
der Verschlußanlagen den Betriebsinhabern aus der Reichskasse erstattet. 
Wird von der Steuerbehörde in bezug auf eine Zündwarenfabrik, für 
welche die Reichskasse die erstmaligen Kosten der sichernden baulichen Einrich- 
tungen zu tragen hatte, demnächst eine Abänderung oder Vervollständigung der 
ursprünglich angeordneten Einrichtungen gefordert, ohne daß dazu durch vor- 
genommene bauliche Veränderungen der Fabrik ein Anlaß gegeben war, so sind 
auch die neu entstandenen Kosten dem Fabrikinhaber aus der Reichskasse zu 
ersetzen. Der Ersatz kann jedoch versagt werden, wenn die Anforderung gestellt 
ist, nachdem gegen den Fabrikinhaber oder eine von ihm subsidiarisch zu ver- 
tretende Person eine Strafe wegen Hinterziehung der Zündwarensteuer erkannt 
worden war.
        <pb n="835" />
        — 819 — 
§ 17. 
[Steueraufsicht.]  Gewerbebetriebe, in denen Zündwaren der im § 1 bezeichneten Art hergestellt 
werden, sind, solange ein Betrieb stattfindet, unausgesetzt durch Steuerbeamte zu 
überwachen. Der Bundesrat ist ermächtigt, an Stelle der ständigen Überwachung 
andere geeignete Aufsichtsmaßregeln anzuordnen. 
Die Steuerbeamten sind befugt, die Räume, in denen Zündwaren hergestellt 
oder aufbewahrt werden, solange sie geöffnet sind oder darin gearbeitet wird, zu 
jeder Zeit, anderenfalls während der üblichen Geschäftsstunden zu besuchen. Die 
Zeitbeschränkung fällt weg, wenn Gefahr im Verzug ist. 
§ 18. 
Innerhalb der der Steueraufsicht unterliegenden Räume dürfen keine Ein- 
richtungen getroffen werden, welche die Ausübung der gesetzlichen Aufsicht hindern 
oder erschweren. 
§ 19. 
Der Betriebsinhaber hat den Steuerbeamten auf Verlangen die Vorräte 
an steuerpflichtigen Zündwaren vorzuzeigen und jede für die Steueraufsicht oder 
zu statistischen Zwecken erforderliche Auskunft über den Betrieb zu erteilen. Ferner 
hat er bei den zum Zwecke der Steueraufsicht und Abfertigung stattfindenden 
Amtshandlungen die Hilfsmittel (Wagen, Gewichte, Beleuchtung usw.) zu stellen 
und die nötigen Hilfsdienste zu leisten. 
Den Oberbeamten der Steuerverwaltung sind die auf die Herstellung und 
den Verkauf der Zündwaren bezüglichen Geschäftsbücher und Schriftstücke auf 
Erfordern zur Einsicht vorzulegen. 
§ 20. 
Ist der Betriebsinhaber wegen Steuerhinterziehung bestraft worden, so 
kann der Betrieb besonderen Aufsichtsmaßnahmen unterworfen werden. Die 
Kosten fallen dem Betriebsinhaber zur Last. 
§ 21. 
Die Steuerbeamten sind befugt, bei Händlern mit Zündwaren zu prüfen, 
ob auf den Packungen und Umschließungen der Zündwaren Name und Wohnort 
des Herstellers angegeben ist, und in Zweifelsfällen behufs Prüfung der Herkunft 
der Zündwaren Proben gegen Bezahlung zu entnehmen. 
§ 22. 
 
Amtliche Abfertigungen an ordentlicher Amtsstelle, in den Fabriken oder [Gebührenerhebung für steuerliche Abfertigungen.]   
den Zündwarensteuerlagern erfolgen kostenfrei, falls sie an Wochentagen inner-    
halb der ordentlichen Dienststunden stattfinden. 
129
        <pb n="836" />
        — 820 — 
Inwieweit und in welcher Höhe für sonstige Amtshandlungen Gebühren 
oder Verwaltungskostenbeiträge erhoben werden dürfen, bestimmt der Bundesrat. 
§ 23. 
[Strafvorschriften.] Wer es unternimmt, dem Reiche die Zündwarensteuer vorzuenthalten, 
macht sich der Hinterziehung schuldig. 
§ 24. 
Der Tatbestand des § 23 wird insbesondere als vorliegend angenommen: 
a) wenn mit der Herstellung von der Zündwarensteuer unterliegenden 
Waren begonnen wird, bevor die Anzeige des Betriebs in der vor- 
geschriebenen Weise erfolgt ist (§ 12); 
b) wenn Zündwaren aus den Betriebs- und Aufbewahrungsräumen einer 
Zündwarenfabrik oder aus einem Zündwarensteuerlager (§ 11) un- 
befugterweise entfernt werden oder sonst über unter Steueraufsicht 
stehende Zündwaren unbefugterweise verfügt wird; 
c) wenn Zündwaren ohne die vorgeschriebene Verpackung oder ohne die 
vorgeschriebene Bezeichnung des Herstellers (§ 10) in den freien Verkehr 
gebracht werden; 
d) wenn die Anschreibungen über die Zündwaren (§ 15) unrichtig geführt 
oder den Steuerbeamten unrichtige Angaben über die Buchführung 
gemacht werden; 
e) wenn Zündwaren ohne eine die Angabe des Herstellers tragende Um- 
schließung feilgehalten oder wenn zum Zwecke des Verkaufs die Be- 
zeichnung einer Zündwarenfabrik tragende Umschließungen mit Zünd- 
waren befüllt werden, die nicht in dieser Zündwarenfabrik hergestellt sind. 
§ 25. 
Der Hinterziehung wird es gleichgeachtet, wenn jemand Zündwaren, von 
denen er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß hinsichtlich ihrer 
eine Hinterziehung der Zündwarensteuer verübt worden ist, erwirbt oder in Ver- 
kehr bringt, bevor die Abgabe entrichtet ist. 
§ 26. 
Wird in den Fällen der §§ 24, 25 festgestellt, daß eine Vorenthaltung 
der Abgabe nicht stattgefunden hat oder nicht beabsichtigt worden ist, so findet 
nur eine Ordnungsstrafe nach § 30 statt. 
§ 27. 
Wer eine Hinterziehung begeht, wird mit einer Geldstrafe in Höhe des 
vierfachen Betrags der Steuer, mindestens aber in Höhe von dreißig Mark für 
jeden einzelnen Fall, bestraft. Außerdem ist die Steuer nachzuzahlen.
        <pb n="837" />
        — 821 — 
Soweit der Betrag der Abgabe nicht festgestellt werden kann, tritt eine 
Geldstrafe bis zu zwanzigtausend Mark ein. 
§ 28. 
Liegt eine Übertretung vor, so werden die Beihilfe und die Begünstigung 
mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft. 
§ 29. 
Im Falle der Wiederholung der Hinterziehung nach vorausgegangener 
Bestrafung wird die im § 27 vorgesehene Strafe verdoppelt. 
Jeder fernere Rückfall zieht Gefängnis bis zu zwei Jahren nach sich, doch 
kann nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände und der 
vorangegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe nicht unter dem Vierfachen 
der in dem § 27 vorgesehenen Strafe erkannt werden. 
Die Rückfallstrafe tritt ein, auch wenn die frühere Strafe nur teilweise 
verbüßt oder ganz oder teilweise erlassen worden ist; sie bleibt dagegen ausge- 
schlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der früheren Strafe bis 
zur Begehung der neuen Straftat drei Jahre verflossen sind. 
§ 30. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und die dazu 
erlassenen und öffentlich oder den Beteiligten besonders bekannt gemachten Ver- 
waltungsbestimmungen werden, soweit sie nicht nach §§ 27 ff. mit einer besonderen 
Strafe bedroht sind, mit einer Ordnungsstrafe von einer Mark bis zu drei- 
hundert Mark bestraft. 
§ 31. 
Inhaber der unter Steueraufsicht stehenden Betriebe (§ 17) haften für die 
von ihren Verwaltern, Geschäftsführern, Gehilfen und sonstigen in ihrem Dienste 
oder Lohne stehenden Personen sowie von ihren Familien= oder Haushaltungs- 
mitgliedern verwirkten Geldstrafen und Kosten des Strafverfahrens sowie für die 
nachzuzahlende Steuer im Falle des Unvermögens der eigentlichen Schuldigen, 
wenn nachgewiesen wird, 
1. daß die Zuwiderhandlung mit ihrem Wissen verübt ist oder 
2. daß sie bei Auswahl und Anstellung der Verwalter, Geschäftsführer, 
und sonstigen in ihrem Dienste oder Lohne stehenden Personen oder 
bei Beaufsichtigung dieser sowie der bezeichneten Hausgenossen nicht 
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns zu Werke ge- 
gangen sind. 
Wird weder das eine noch das andere nachgewiesen, so haften sie, auch 
soweit sie nicht ohnehin zur Entrichtung der Steuer verpflichtet sind, für die Steuer.
        <pb n="838" />
        — 822 — 
§ 32. 
Läßt sich eine Geldstrafe von dem Schuldigen nicht beitreiben, so kann die 
Steuerbehörde davon absehen, den für die Geldstrafe Haftenden in Anspruch zu 
nehmen, und die an Stelle der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe an dem 
Schuldigen vollstrecken lassen. 
§ 33. 
Bei Umwandlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Freiheitsstrafen 
darf die Freiheitsstrafe bei einer Hinterzichung im ersten Falle sechs Monate, im 
ersten Rückfall ein Jahr und im ferneren Rückfalle zwei Jahre, bei einer mit 
Ordnungsstrafe bedrohten Zuwiderhandlung drei Monate nicht übersteigen. Im 
Falle des § 27 Abs. 2 bleibt ein Fünftel der Geldstrafe bei der Umwandlung 
außer Betracht. 
§ 34. 
[Zwangsmaßregeln.]  Neben der Festsetzung von Ordnungsstrafen kann die Steuerbehörde die 
Beobachtung der auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen durch An- 
drohung und Einziehung von Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen; 
auch wenn eine vorgeschriebene Einrichtung nicht getroffen wird, diese auf Kosten 
der Pflichtigen herstellen lassen. Die Einziehung der hierdurch erwachsenen Aus- 
lagen erfolgt nach den Vorschriften über das Verfahren für die Beitreibung der 
Zölle und mit dem Vorzugsrechte der letzteren. 
§ 35. 
[Einziehung.]  Nach diesem Gesetze steuerpflichtige Zündwaren, die im Handel ohne die 
vorgeschriebene Bezeichnung des Herstellers angetroffen werden, unterliegen der 
Einziehung, gleichviel wem sie gehören und ob gegen eine bestimmte Person ein 
Strafverfahren eingeleitet wird. 
§ 36. 
[Verjährung der Strafverfolgung.]  Die Strafverfolgung von Hinterziehungen verjährt in drei Jahren, von 
den mit Ordnungsstrafen belegten Zuwiderhandlungen in einem Jahre. 
§ 37. 
[Strafverfahren.]  In Ansehung des Verwaltungsstrafverfahrens, der Strafmilderung und 
des Erlasses der Strafe im Gnadenwege sowie in Ansehung der Strafvollstreckung 
kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach denen sich das Verfahren wegen 
Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze bestimmt. 
Der Erlös aus eingezogenen Gegenständen und die Geldstrafen fallen dem 
Staate zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen ist. Im Falle 
des § 27 Abs. 2 ist von dem Betrage der Geldstrafe der fünfte Teil an Stelle 
des nicht festgestellten Abgabebetrags an die Reichskasse abzuführen.
        <pb n="839" />
        — 823 — 
§ 38. 
Ein im Strafverfahren eingegangener Geldbetrag ist zunächst auf die 
Steuer zu verrechnen. 
§ 39. 
Die Erhebung und Verwaltung der Zündwarensteuer erfolgt durch die [Verwaltung der Zündwarensteuer und Abfindung.]   
Landesbehörden. Für die erwachsenden Kosten wird den Bundesstaaten nach den   
vom Bundesrate zu erlassenden Bestimmungen Vergütung gewährt. Diese sind  
dem Reichstag innerhalb dreier Jahre mitzuteilen und außer Kraft zu setzen, 
wenn er sie nicht genehmigt. 
Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern und die ihnen unter- 
stellten Aufsichtsbeamten haben in bezug auf die Ausführung dieses Gesetzes die- 
selben Rechte und Pflichten wie bezüglich der Erhebung und Verwaltung der Zölle. 
Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Teile des Reichs- 
gebiets zahlen nach den für die Zölle maßgebenden Vorschriften an Stelle der 
Zündwarensteuer eine entsprechende Abfindung an die Reichskasse. 
§ 40. 
Die Nummer 367 des Zolltarifs vom 25. Dezember 1902 erhält folgende [Zoll.] 
Fassung: 
Zündhölzer, Zündstäbchen aus Pappe 30 Mark. 
§ 41. 
Der Zündwarensteuer unterliegende Zündwaren, die aus den dem Zoll- [Behandlung der Zollanschlüsse.]   
gebiet angeschlossenen Staaten und Gebietsteilen eingehen, werden hinsichtlich der  
Zündwarensteuer wie ausländische behandelt. Der Reichskanzler kann unter Iu- 
stimmung des Bundesrats mit den fremden Regierungen wegen Einführung einer 
den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Steuer in den dem Zollgebiet an- 
geschlossenen Staaten und Gebietsteilen, wegen Überweisung der Steuer für die 
im gegenseitigen Verkehr übergehenden Zündwaren der im § 1 bezeichneten Art 
oder wegen Begründung einer Steuergemeinschaft Vereinbarungen treffen. 
§ 42. 
Hersteller von Zündwaren der im § 1 bezeichneten Art haben die am Tage [Überrgangs- und Schlußvorschriften.]   
des Inkrafttretens dieses Gesetzes außerhalb der Räume des angemeldeten Fabrik-  
betriebs vorhandenen, in ihrem Besitze befindlichen Zündwaren der bezeichneten 
Art innerhalb einer Woche dem Steueramt anzumelden und, soweit sie nicht aus- 
geführt oder auf ein Zoll- oder Steuerlager verbracht werden, nach Maßgabe 
des § 2 zu versteuern.
        <pb n="840" />
        — 824 — 
Zündwaren, die sich am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes außerhalb 
einer Zündwarenfabrik oder einer Zollniederlage im Besitze von Händlern, Wirten, 
Konsumvereinen, Kasinos, Logen und ähnlichen Vereinigungen befinden, unter- 
liegen nach näherer Bestimmung des Bundesrats der Zündwarensteuer in Form 
einer Nachsteuer. Von Zündkerzchen (§ 2 Abs. 1 Siffer 2), die sich zur Zeit des 
Inkrafttretens dieses Gesetzes im Besitze von Straßenhändlern oder ähnlichen Klein- 
händlern befinden, ist nach näherer Bestimmung des Bundesrats ein angemessener 
Vorrat von der Nachsteuer freizulassen. 
Die Nachsteuer kann für drei Monate gegen Sicherheitsbestellung gestundet 
werden.  
Der Bundesrat ist ermächtigt, Bestimmungen zu treffen, die die Weiter- 
verwendung der beim Inkrafttreten des Gesetzes vorhandenen Vorräte an Pack- 
material und Etiketten ermöglichen. 
§ 43. 
Von den bestehenden Betrieben zur Herstellung der im § 1 bezeichneten 
Zündwaren sind die nach diesem Gesetz erforderlichen Anzeigen bei Vermeidung 
der im § 30 angedrohten Ordnungsstrafe spätestens vier Wochen vor Inkrafttreten 
dieses Gesetzes zu erstatten. 
§ 44. 
Die im § 35 angedrohte Einziehung ist im ersten Jahre nach dem In- 
krafttreten dieses Gesetzes nur dann zulässig, wenn nachgewiesen wird, daß die 
ohne Bezeichnung des Herstellers angetroffenen Zündwaren erst nach dem In- 
krafttreten dieses Gesetzes aus einer Zündwarenfabrik, einem Zündwarensteuerlager 
oder einer Zollniederlage in den freien Verkehr gebracht worden sind. 
 § 45. 
Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Verträge über Lieferung von 
Zündwaren bestehen, ist der Lieferer berechtigt, vom Abnehmer einen um den 
Betrag der Steuer erhöhten Preis zu fordern und die bare Zahlung der Steuer 
bei der Lieferung zu verlangen, falls nichts anderes vereinbart ist. 
§ 46. 
Dieses Gesetz tritt hinsichtlich des § 40 (Erhöhung des Zolles für Zünd- 
hölzer und Zündstäbchen aus Pappe) mit dem 1. August 1909, sonst mit dem 
1. Oktober 1909 in Kraft.
        <pb n="841" />
        — 825 — 
(Nr. 3646.) Bekanntmachung, betreffend die Fassung des Wechselstempelgesetzes. Vom 
21. Juli 1909. 
Auf Grund des Artikel II des Gesetzes wegen Änderung des Wechselstempel- 
gesetzes vom 15. Juli 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 740) wird die Fassung des 
Wechselstempelgesetzes nachstehend bekannt gemacht. 
Berlin, den 21. Juli 1909. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Wermuth. 
  
Wechselstempelgesetz. 
Vom 15. Juli 1909. 
§ 1. 
Gezogene und eigene Wechsel unterliegen dem Wechselstempel. 
Von der Stempelabgabe befreit bleiben: 
1. die vom Ausland auf das Ausland gezogenen und die im Ausland 
ausgestellten eigenen Wechsel, wenn sie nur im Auslande zahlbar sind; 
2. die vom Inland auf das Ausland gezogenen, nur im Ausland, und 
zwar auf Sicht oder spätestens innerhalb zehn Tagen nach dem Tage 
der Ausstellung zahlbaren Wechsel, sofern sie vom Aussteller unmittelbar 
in das Ausland versendet werden. 
§ 2. 
Als Wechsel im Sinne dieses Gesetzes ist auch eine Schrift anzusehen, 
welche nicht die sämtlichen wesentlichen Erfordernisse eines Wechsels enthält, sofern 
sie einem anderen unter der Vereinbarung übergeben wird, daß dieser berechtigt 
sein soll, die fehlenden Erfordernisse zu ergänzen. Das Bestehen einer Verein- 
barung der bezeichneten Art wird vermutet, wenn die Schrift die Bezeichnung als 
Wechsel enthält. 
§ 3. 
Die Stempelabgabe beträgt: 
von einer Summe 
von 200 Mark und wenier 0,10  Mark, 
über 20〃 bis 400 Marrk ..... 0,20〃 
〃 400〃〃 600〃 .....    0,30〃 
〃 600〃〃 800〃..... 0,40〃 
〃 800〃 〃 1000〃..... 0,50〃 
Reichs Gesetzbl. 1909. 130
        <pb n="842" />
        — 826 — 
und von jedem ferneren 1 000 Mark der Summe 0,50 Mark mehr, dergestalt, 
daß jedes angefangene Tausend für voll gerechnet wird. 
Tritt die Verfallzeit eines auf einen bestimmten Zahlungstag oder auf 
Sicht gestellten Wechsels später als drei Monate nach dem Ausstellungstag ein, 
so ist auf die Zeit bis zum Verfalltage für die nächsten neun Monate und 
weiterhin für je fernere sechs Monate oder den angefangenen Teil dieses Zeit- 
raums eine weitere Abgabe in der im Abs. 1 bezeichneten Höhe zu entrichten. 
Die weitere Abgabepflicht tritt bei Wechseln mit bestimmtem Zahlungstage nicht 
ein, wenn die dreimonatige Frist um nicht mehr als fünf Tage überschritten 
wird. Soweit nach ausländischem Rechte Respekttage stattfinden, werden sie der 
dreimonatigen Frist hinzugerechnet. Die vorstehend für Sichtwechsel getroffene 
Vorschrift findet auch auf Wechsel Anwendung, welche bestimmte Zeit nach Sicht 
zahlbar sind, mit der Maßgabe, daß der Zeitraum, für den die weitere Abgabe 
zu entrichten ist, bei trockenen derartigen Wechseln vom Ablaufe von drei Monaten 
nach dem Ausstellungstage, bei gezogenen derartigen Wechseln vom Ablaufe von 
drei Monaten nach der Annahme des Wechsels gerechnet wird. Ist der Tag der 
Annahme aus dem Wechsel nicht ersichtlich, so gilt in Ansehung der Stempel- 
pflicht der fünfzehnte Tag nach dem Ausstellungstag als Tag der Annahme, 
sofern nicht nachgewiesen wird, daß die Annahme zu einem anderen Zeitpunkt 
erfolgt ist. 
 Fehlt in einer Schrift der im § 2 bezeichneten Art die Angabe der zu 
zahlenden Geldsumme, so ist die Stempelabgabe und die weitere Abgabe von 
einer Summe von zehntausend Mark zu entrichten; wird später eine andere als 
diese Summe eingesetzt, so hat die entsprechende Ausgleichung durch Nacherhebung 
oder Erstattung der Steuer zu erfolgen. Fehlt in der Schrift eine Bestimmung 
über die Zahlungszeit, so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung der weiteren 
Abgabe mit dem Ablaufe von drei Monaten nach dem Ausstellungstag ein. Fehlt 
die Angabe des Ausstellungstags, so gilt der Tag der Übergabe als Ausstellungstag. 
§ 4. 
Die zum Zwecke der Berechnung der Abgabe vorzunehmende Umrechnung 
der in einer anderen als der Reichswährung ausgedrückten Summen erfolgt, 
soweit der Bundesrat nicht für gewisse Währungen allgemein zu Grunde zu 
legende Mittelwerte festsetzt und bekannt macht, nach Maßgabe des laufenden Kurses. 
§ 5. 
Für die Entrichtung der Abgabe sind der Reichskasse sämtliche Personen, 
welche an dem Umlaufe des Wechsels im Inlande teilgenommen haben, als Ge- 
samtschuldner verhaftet. Die Haftung für die weitere Abgabe (§ 3 Abs. 2) ist 
auf die Personen beschränkt, welche nach Eintritt der weiteren Abgabepflicht 
am Umlaufe des Wechsels teilgenommen haben. 
§ 6. 
Als Teilnehmer an dem Umlauf eines Wechsels wird hinsichtlich der 
Steuerpflichtigkeit angesehen: der Aussteller, jeder Unterzeichner oder Mitunter-
        <pb n="843" />
        — 827 — 
zeichner eines Akzepts, eines Indossaments oder einer anderen Wechselerklärung, 
und jeder, der für eigene oder fremde Rechnung den Wechsel erwirbt, veräußert, 
verpfändet oder als Sicherheit annimmt, zur Zahlung präsentiert, Zahlung 
darauf empfängt oder leistet, oder mangels Zahlung Protest erheben läßt, ohne 
Unterschied, ob der Name oder die Firma auf den Wechsel gesetzt wird oder nicht. 
§ 7. 
Die Entrichtung der Stempelabgabe (§ 3 Abs. 1) muß erfolgen, ehe ein 
inländischer Wechsel von dem Aussteller, ein ausländischer Wechsel von dem 
ersten inländischen Inhaber (§ 6) aus den Händen gegeben wird. 
Die Entrichtung der weiteren Abgabe (§ 3 Abs. 2) muß innerhalb der 
ersten drei Tage des Zeitraums erfolgen, für den sie zu zahlen ist, und wenn 
sich der Wechsel zu dieser Zeit im Auslande befunden hat, innerhalb der ersten 
drei Tage nach der Einbringung des Wechsels ins Inland. Die Entrichtung 
liegt dem Inhaber des Wechsels ob. 
Ist der Wechsel von dem nach Abs. 1 Steuerpflichtigen bis zu dem im 
Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkte nicht aus den Händen gegeben, so ist die Stempel- 
abgabe gleichzeitig mit der weiteren Abgabe zu entrichten. 
Es ist zulässig, die weitere Abgabe für einen längeren als den neun- 
monatigen oder sechsmonatigen Jeitraum sowie die gesamte auf die Zeit bis 
zum Verfalltag entfallende Stempelabgabe im voraus zu entrichten. 
§ 8. 
Dem Aussteller eines inländischen Wechsels und dem ersten inländischen 
Inhaber eines ausländischen Wechsels ist vorbehaltlich der Vorschriften des § 7 
Abs. 2, 3 gestattet, den mit einem inländischen Indossamente noch nicht ver- 
sehenen Wechsel vor Entrichtung der Stempelabgabe lediglich zum Zwecke der 
Annahme zu versenden und zur Annahme zu präsentieren. Der Akzeptant 
eines unversteuerten Wechsels ist verpflichtet, vor der Rückgabe oder jeder ander- 
weiten Aushändigung des Wechsels die Versteuerung desselben zu bewirken. 
Wird jedoch ein nicht zum Umlauf im Inlande bestimmtes Exemplar 
eines in mehreren Eremplaren ausgefertigten Wechsels zur Einbolung des 
Akzepts benutzt, so bleibt der Akzeptant von der Verpflichtung zur Versteuerung 
befreit, wenn die Rückseite des akzeptierten Exemplars vor der Rückgabe der- 
gestalt durchkreuzt wird, daß dadurch die weitere Benutzung desselben zum In- 
dossieren ausgeschlossen wird. 
Wird derselbe Wechsel in mehreren, im Kontext als Prima, Sekunda, 
Tertia usw. bezeichneten Exemplaren ausgefertigt, so ist unter diesen dasjenige 
zu versteuern, welches zum Umlaufe bestimmt ist. 
§ 10. 
Außerdem unterliegt der Versteuerung jedes Exemplar, auf welches eine 
Wechselerklärung — mit Ausnahme des Akzepts und der Notadressen — gesetzt 
ist, die nicht auf einem nach Vorschrift dieses Gesetzes versteuerten Exemplare sich 
130
        <pb n="844" />
        — 828 — 
befindet. Die Versteuerung muß erfolgen, ehe das betreffende Exemplar von dem 
Aussteller der die Stempelpflichtigkeit begründenden Wechselerklärung, oder, wenn 
letztere im Ausland abgegeben ist, von dem ersten inländischen Inhaber aus den 
Händen gegeben wird. 
Soll ein unversteuertes Wechselduplikat ohne Auslieferung eines versteuerten 
Exemplars desselben Wechsels bezahlt oder mangels Zahlung protestiert werden, 
so ist die Versteuerung desselben zu bewirken, ehe die Zahlung oder Protest- 
aufnahme stattfindet. 
Der Beweis des Vorhandenseins eines versteuerten Wechselduplikats oder 
des Einwandes, daß die auf ein unversteuertes Exemplar gesetzte Wechselerklärung 
auf einem versteuerten Duplikat abgegeben sei, oder daß bei Bezahlung eines 
unversteuerten Duplikats auch ein versteuertes Exemplar ausgeliefert sei, liegt 
demjenigen ob, welcher wegen unterlassener Versteuerung eines Wechselexemplars 
in Anspruch genommen wird.  
§ 11. 
Die Bestimmungen im § 10 finden gleichmäßig auf Wechselabschriften An- 
wendung, welche mit einem Original-Indossament oder mit einer anderen urschrift- 
lichen Wechselerklärung versehen sind. Jede solche Abschrift wird hinsichtlich der 
Besteuerung einem Duplikate desselben Wechsels gleichgeachtet. 
§ 12. 
Ist die in den §§ 7 bis 11 vorgeschriebene Versteuerung eines Wechsels, 
eines Wechselduplikats oder einer Wechselabschrift unterlassen, so ist der nächste, 
und, solange die Versteuerung nicht bewirkt ist, auch jeder fernere inländische 
Inhaber verpflichtet, den Wechsel zu versteuern, ehe er denselben auf der Vorder- 
oder Rückseite unterzeichnet, veräußert, verpfändet, zur Zahlung präsentiert, Zahlung 
darauf empfängt oder leistet, eine Ouittung darauf setzt, mangels Zahlung Protest 
erheben läßt oder den Wechsel aus den Händen gibt. Auf die von den Vorder- 
männern verwirkten Strafen hat die Entrichtung der Abgabe durch einen späteren 
Inhaber keinen Einfluß. 
Ist eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes bestehende Stempelpflicht aus 
dem Wechsel selbst nicht zu ersehen, so besteht die im Abs. 1 bestehende Ver- 
pflichtung nur, wenn die Umstände, welche die Stempelpflicht überhaupt oder in 
einem höheren Umfange begründen, dem ferneren Inhaber bekannt oder infolge 
grober Fahrlässigkeit unbekannt sind. 
§ 13. 
Ein zur Annahme versandtes Wechselexemplar darf vom Verwahrer gegen 
Vorlegung eines nicht versteuerten Exemplars oder einer nicht versteuerten Ab- 
schrift desselben Wechsels unversteuert nur ausgeliefert werden, wenn dieses un- 
versteuerte Exemplar oder diese unversteuerte Abschrift zuvor auf der Rückseite 
dergestalt durchkreuzt ist, daß dadurch die Benutzung zum Indossieren ausge- 
schlossen wird. Ist dies nicht der Fall, so haftet der Verwahrer, der das mit 
dem Annahmevermerke versehene Exemplar unversteuert ausliefert, für die Stempel-
        <pb n="845" />
        — 829 — 
abgabe und verfällt, wenn sie nicht rechtzeitig entrichtet wird, in die im § 18 
bestimmte Strafe. 
§ 14. 
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe wird erfüllt: 
1. kurch Ausstellung des Wechsels auf einem mit dem erforderlichen 
Wechselstempel versehenen Vordruck, 
oder 
2. durch Verwendung der erforderlichen Wechselstempelmarke auf dem 
Wechsel, wenn hierbei die von dem Bundesrat erlassenen und bekannt 
gemachten Vorschriften über die Art und Weise der Verwendung be- 
obachtet worden sind. 
§ 15. 
Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet 
worden sind, werden als nicht verwendet angesehen. 
§ 16. 
Der Anspruch auf Entrichtung des Wechselstempels verjährt in fünf Jahren. 
Die Verjährung beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem der 
Wechsel fällig geworden ist. 
Die Verjährung wird unterbrochen durch jede von der zuständigen Behörde 
zur Geltendmachung des Anspruchs gegen den Zahlungspflichtigen gerichtete Hand- 
lung. Wird die Verjährung unterbrochen, so beginnt eine neue Verjährung nicht 
vor dem Schlusse des Jahres, in welchem die Unterbrechung stattgefunden hat. 
Die Unterbrechung der Verjährung wirkt nur gegen denjenigen, gegen 
welchen die Unterbrechungshandlung gerichtet worden ist. 
Ist auf Grund des § 18 gegen eine der dort bezeichneten Personen ein 
Strafverfahren wegen Hinterziehung eingeleitet, so verjährt der Anspruch auf 
Entrichtung des Wechselstempels gegenüber dieser Person nicht früher als die 
Strafverfolgung. § 17. 
In Beziehung auf die Verpflichtung zur Entrichtung des Wechselstempels 
ist der Rechtsweg zulässig. Die Vorschriften des § 94 des Reichsstempelgesetzes 
vom 15. Juli 1909 finden Anwendung. 
§ 18. 
Die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe 
wird mit einer Geldstrafe bestraft, welche dem fünfzigfachen Betrage der hinter- 
zogenen Abgabe gleichkommt. 
Diese Strafe ist besonders und ganz zu entrichten von jedem, welcher der 
nach den §§ 5 bis 13 ihm obliegenden Verpflichtung zur Entrichtung der Stempel- 
abgabe nicht rechtzeitig genügt hat, imgleichen von inländischen Maklern und 
Unterhändlern, welche wissentlich unversteuerte Wechsel verhandelt haben. 
Kann der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht festgestellt werden, so 
tritt statt der vorstehend bestimmten Strafe eine Geldstrafe von fünfundzwanzig 
bis zu zehntausend Mark ein.
        <pb n="846" />
        — 830 — 
§ 19. 
Der Akzeptant eines gezogenen und der Aussteller eines trockenen Wechsels 
können daraus, daß der Wechsel zur Zeit der Annahmeerklärung beziehungsweise 
der Aushändigung mangelhaft gewesen sei, keinen Einwand gegen die gesetzlichen 
Folgen der Nichtversteuerung desselben entnehmen. 
§ 20. 
Ergibt sich in den Fällen der §§ 18, 19 aus den Umständen, daß eine 
Hinterziehung der Stempelabgabe nicht hat verübt werden können oder nicht be- 
absichtigt worden ist, so tritt eine Ordnungsstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark ein. 
§ 21. 
Die auf Grund dieses Gesetzes zu verhängenden Strafen sind bei offenen 
Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Kommanditgesellschaften auf 
Aktien gegen die zur Vertretung der Gesellschaft berechtigten Gesellschafter, bei 
Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegen die Geschäftsführer, bei Genossen- 
schaften, Aktiengesellschaften und sonstigen rechtsfähigen Vereinen gegen die Vor- 
standsmitglieder nur im einmaligen Betrage, jedoch unter Haftbarkeit jedes ein- 
zelnen als Gesamtschuldner festzusetzen. Ebenso ist in anderen Fällen zu ver- 
fahren, in denen mehrere Personen gemeinschaftlich oder als Vertreter desselben 
Teilnehmers am Umlaufe des Wechsels beteiligt sind. 
Die Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 findet entsprechende Anwendung im Ver- 
hältnisse des Vollmachtgebers zu dem Bevollmächtigten, welcher innerhalb der ihm 
zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vollmachtgebers eine der in den §§ 7 
bis 13 bezeichneten Handlungen vornimmt, bevor der Verpflichtung zur Entrichtung 
des Stempels genügt ist. 
§ 22. 
Die Umwandelung einer nicht beizutreibenden Geldstrafe in eine Freiheits- 
strafe findet nicht statt. Auch ist, wenn der Verurteilte ein Deutscher ist, die 
Zwangsversteigerung eines Grundstücks ohne seine Zustimmung nicht zulässig. 
§ 23. 
Die Strafverfolgung von Hinterziehungen des Wechselstempels (§ 18) ver- 
jährt in fünf Jahren, von anderen Zuwiderhandlungen (§ 20) in einem Jahre. 
Die Verjährung beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem der 
Wechsel fällig geworden ist. 
Wird die Verjährung unterbrochen, so beginnt eine neue Verjährung nicht 
vor dem Schlusse des Jahres, in welchem die Unterbrechung stattgefunden hat. 
§ 24. 
Hinsichtlich des Verwaltungsstrafverfahrens, der Strafmilderung und des 
Erlasses der Strafe im Gnadenwege sowie hinsichtlich der Strafvollstreckung 
kommen die Vorschriflen zur Anwendung, nach welchen sich das Verfahren wegen 
Vergehen gegen die Zollgesetze — in den von der gemeinschaftlichen Zollgrenze 
ausgeschlossenen Bezirken aber das Verfahren wegen Vergehen gegen die Stempel 
gesetze — bestimmt.
        <pb n="847" />
        — 831 — 
Die in den §§ 18, 20 vorgeschriebenen Geldstrafen fallen dem Fiskus 
desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen ist. 
§ 25. 
Die in den einzelnen Bundesstaaten mit der Beaufsichtigung des Stempel- 
wesens beauftragten Behörden und Beamten haben die ihnen obliegenden Ver- 
pflichtungen mit gleichen Befugnissen, wie sie ihnen hinsichtlich der nach den 
Landesgesetzen zu entrichtenden Stempelabgaben zustehen, auch hinsichtlich des 
Wechselstempels wahrzunehmen. 
§ 26. 
Außer den Steuerbehörden haben alle diejenigen Staats- oder Kommunal- 
behörden und Beamten, denen eine richterliche oder Polizeigewalt anvertraut ist, 
sowie die Notare, die Postbeamten und andere Beamte, welche Wechselproteste 
ausfertigen, die Verpflichtung, die Besteuerung der bei ihnen vorkommenden 
Wechsel und Anweisungen von Amts wegen zu prüfen und die zu ihrer Kenntnis 
kommenden Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz bei der nach § 24 zuständigen 
Behörde zur Anzeige zu bringen. 
Auf der nach der Wechselordnung zurückzubehaltenden Abschrift des Protestes 
ist ausdrücklich zu bemerken, mit welchem Wechselstempel die protestierte Urkunde 
versehen oder daß sie mit einem Wechselstempel nicht versehen ist. 
§ 27. 
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden entsprechende Anwendung: 
1. auf Verpflichtungsscheine über die Zahlung von Geld, sofern sie durch 
Indossament übertragen werden können, 
2. auf Anweisungen über die Zahlung von Geld, sofern sie durch In- 
dossament übertragen werden können oder auf den Inhaber lauten 
oder sofern die Zahlung an jeden Inhaber bewirkt werden kann. 
Es macht keinen Unterschied, ob die im Abs. 1 bezeichneten Urkunden in 
Form von Briefen oder in anderer Form ausgestellt werden. 
Befreit von der Stempelabgabe sind Schecks mit der im § 29 Abs. 2 des 
Scheckgesetzes vorgesehenen Ausnahme sowie die statt der Barzahlung dienenden 
auf Sicht zahlbaren Platzanweisungen, die nicht Schecks sind. Eine auf die 
Urkunde gesetzte Annahmeerklärung macht den Scheck oder die Platzanweisung 
steuerpflichtig, sofern der Annahmeerklärung rechtliche Wirkung zukommt. Die 
Versteuerung muß erfolgen, ehe der Akzeptant den Scheck oder die Platzanweisung 
aus den Händen gibt. 
In welchen Fällen Anweisungen, die an einem Nachbarorte des Aus- 
stellungsorts zahlbar sind, den Platzanweisungen gleichzuachten sind, bestimmt 
der Bundesrat nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse. 
§ 28. 
Urkunden, welche nach diesem Gesetze stempelpflichtig sind oder auf welche 
die in diesem Gesetze vorgesehenen Stempelbefreiungen Anwendung finden, sind in 
den einzelnen Bundesstaaten keiner Abgabe unterworfen.
        <pb n="848" />
        — 832 — 
Auch von den auf derartige Urkunden gesetzten Übertragungsvermerken, 
Quittungen und sonstigen auf die Leistungen aus diesen Papieren bezüglichen 
Vermerken dürfen landesgesetzliche Abgaben nicht erhoben werden. Auf Proteste 
findet diese Vorschrift keine Anwendung. 
§ 29. 
Der Ertrag des Wechselstempels fließt in die Reichskasse. 
Jedem Bundesstaate wird von der jährlichen Einnahme, welche in seinem 
Gebiet aus dem Verkaufe von Stempelmarken oder gestempelten Vordrucken erzielt 
wird, der Betrag von zwei vom Hundert aus der Reichskasse gewährt. 
§ 30. 
Die zur Ausführung dieses Gesetzes nötigen Bestimmungen werden vom 
Bundesrate getroffen. 
Der Bundesrat erläßt insbesondere die Anordnungen wegen der Anfertigung 
und des Vertriebs der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu verwendenden Stempel- 
marken und gestempelten Vordrucke sowie die Vorschriften über die Art der Ver- 
wendung der Marken. Er stellt die Bedingungen fest, unter welchen für ver- 
dorbene Marken und Vordrucke Erstattung zulässig ist. 
§ 31. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. August 1909 in Kraft. 
Auf die vor dem 1. April 1909 ausgestellten inländischen oder von dem 
ersten inländischen Inhaber aus den Händen gegebenen ausländischen Wechsel 
finden die Vorschriften des § 16 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Ver- 
jährungsfrist von dem Tage des Inkrafttretens des Gesetzes vom 4. März 1909 
an gerechnet wird, falls die Wechsel vor diesem Zeitpunkte fällig waren. 
In diesem Gesetze für stempelpflichtig erklärte inländische Urkunden und 
Schriften, welche vor dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt ausgestellt oder unter 
der im § 2 bezeichneten Vereinbarung übergeben worden sind, sowie ausländische 
derartige Urkunden und Schriften, die vor jenem Zeitpuntt ins Inland ein- 
gebracht worden sind, unterliegen der weiteren Abgabe (§ 3 Abs. 2), sofern sie 
zu jenem Zeitpunkte noch nicht zahlbar waren. Die Verpflichtung zur Ent- 
richtung der weiteren Abgabe tritt mit dem angegebenen Zeitpunkt ein, sofern 
nicht nach den sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes ein späterer Zeitpunkt maß- 
gebend ist. Mit der weiteren Abgabe ist gleichzeitig die im § 3 Abs. 1 an- 
geordete Stempelabgabe zu entrichten, sofern ihre Entrichtung nicht bereits 
erfolgt ist. 
Für das Gebiet der Insel Helgoland wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens 
des Gesetzes durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung des Bundesrats 
festgesetz. 
 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
        <pb n="849" />
        — 833 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 45. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Fassung des Reichsstempelgesetzes. S. 833. — Bekannt- 
machung, betreffend die Fassung des Leuchtmittelsteuergesetzes. S. 880. 
  
  
  
  
(Nr. 3647.) Bekanntmachung, betreffend die Fassung des Reichsstempelgesetzes. Vom 22. Juli 
1909. 
Auf Grund des Artikel VI des Gesetzes vom 15. Juli 1909 wegen Änderung 
des Reichsstempelgesetzes (Reichs-Gesetzbl. S. 717) wird die Fassung des Reichs- 
stempelgesetzes nachstehend bekannt gemacht. 
Berlin, den 22. Juli 1909. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Wermuth. 
  
Reichsstempelgesetz. 
Vom 15. Juli 1909. 
   
I. Aktien, Kuxe, Renten- und Schuldverschreibungen, Gewinnanteilschein- 
und Zinsbogen. 
(Tarifnummer 1 bis 3A.) 
§ 1. 
Die Verpflichtung zur Entrichtung der unter Nummer 1 bis 3 A des an- 
liegenden Tarifs bezeichneten Stempelabgabe wird erfüllt durch Zahlung des Ab- 
Reichs- Gesetzbl. 1909. 131 
Ausgegeben zu Berlin den 27. Juli 1909.
        <pb n="850" />
        — 834 — 
gabebetrags an eine zuständige Steuerstelle, welche auf dem vorzulegenden Wert- 
papiere Reichsstempelmarken zum entsprechenden Betrage zu verwenden oder die 
Aufdrückung des Stempels zu veranlassen hat. 
In welchen Fällen und unter welchen Bedingungen der Verpflichtung zur 
Versteuerung durch rechtzeitige Verwendung von Stempelmarken ohne amtliche 
Mitwirkung einer Steuerstelle genügt werden kann, bestimmt der Bundesrat. 
§ 2. 
Ausländische Wertpapiere, welche durch ein im Ausland abgeschlossenes 
Geschäft von einem zur Zeit des Geschäftsabschlusses im Inlande wohnhaften 
Kontrahenten angeschafft sind und ihm aus dem Ausland übersandt oder von 
ihm oder einem Vertreter aus dem Ausland abgeholt werden, sind von dem 
Erwerber binnen vierzehn Tagen nach der Einbringung der Wertpapiere in das 
Inland zur Versteuerung anzumelden. Wer dieses unterläßt oder wer Wert- 
papiere der unter den Tarifnummern 1 bis 3 bezeichneten Art im Inland aus- 
gibt, veräußert, verpfändet oder ein anderes Geschäft unter Lebenden damit 
macht oder Zahlung darauf leistet, bevor die Verpflichtung zur Versteuerung 
erfüllt oder den Kontrollvorschriften des Bundesrats genügt ist, verfällt in eine 
Geldstrafe, welche dem fünfundzwanzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe 
gleichkommt, mindestens aber zwanzig Mark für jedes Wertpapier beträgt. 
Diese Strafen treffen besonders und zum vollen Betrage jeden, der als 
Kontrahent oder in anderer Eigenschaft an der Ausgabe, Veräußerung, Ver- 
pfändung oder an dem sonstigen Geschäfte teilgenommen hat. 
Dieselben Personen sind für die Entrichtung der Steuer solidarisch verhaftet. 
Die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung der in Nr. 1d Abs. 2 
des Tarifs vorgeschriebenen Abgabe wird mit einer Geldstrafe bestraft, welche 
dem fünfundzwanzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommt, mindestens 
aber zweihundertfünfzig Mark für die auf den einzelnen Anteil ausgeschriebene 
Einzahlung beträgt. 
§ 3. 
Bevor stempelpflichtige inländische Wertpapiere zur Zeichnung aufgelegt 
werden, oder zu weiteren Einzahlungen auf solche aufgefordert wird, hat der 
Emittent hiervon der zuständigen Steuerstelle unter Angabe der Zahl, der Gattung 
und des Neunwerts der Stücke oder des Betrags der zu leistenden Einzahlungen 
nach Maßgabe eines von dem Bundesrate zu bestimmenden Formulars Anzeige 
zu erstatten. 
Die Zuwiderhandlung gegen diese Vorschrift zieht Geldstrafe im Betrage 
von fünfzig bis fünfhundert Mark nach sich. 
§ 4. 
Die der Reichsstempelsteuer unterworfenen Wertpapiere unterliegen in den 
einzelnen Bundesstaaten keiner weiteren Stempelabgabe (Taxe, Sportel usw.).
        <pb n="851" />
        — 835 — 
Auch ist von der Umschreibung solcher Wertpapiere in den Büchern und 
Registern der Gesellschaft usw. sowie von den auf die Wertpapiere selbst gesetzten 
Übertragungsvermerken (Indossamenten, Zessionen usw.) eine Abgabe nicht zu 
entrichten. 
Im übrigen, insbesondere hinsichtlich der Urkunden über Eintragungen in 
dem Hypothekenbuche (Grundbuche), bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften 
unberührt. 
§ 5. 
Bezüglich der vor dem 1. August 1909 ausgegebenen inländischen und mit 
dem Reichsstempel versehenen ausländischen Wertpapiere bewendet es bei den bis- 
herigen Vorschriften. Dasselbe gilt für die nach dem genannten Zeitpunkt aus- 
gegebenen inländischen Wertpapiere in Ansehung der vorher geleisteten Zahlungen. 
Wertpapiere, welche lediglich zum Zwecke des Umtausches, das heißt behufs 
Erneuerung der Urkunde ohne Veränderung des ursprünglichen Rechtsverhält- 
nisses, ausgestellt worden sind, bleiben steuerfrei, wenn die zum Umtausche ge- 
langenden Stücke ordnungsmäßig versteuert oder steuerfrei sind und den vom 
Bundesrate zu erlassenden Kontrollvorschriften genügt worden ist. 
§ 6. 
Insoweit von einer inländischen Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft 
auf Aktien innerhalb eines Jahres nach Eintragung der Gesellschaft ins Handels- 
register Aktien oder Aktienanteilscheine (Interimsscheine) nicht ausgegeben worden 
sind, ist die im Tarif unter Nr. 1a vorgesehene Stempelabgabe vom Betrage der 
Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital der Gesellschaft auf Grund einer 
spätestens zwei Wochen nach Ablauf des genannten Zeitraums beziehungsweise für 
die bei Inkrafttreten des Gesetzes vom 3. Juni 1906 bereits bestehenden Aktiengesell- 
schaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien spätestens bis zum 1. März 1907 
bei der Steuerstelle einzureichenden Anmeldung zu entrichten. Das Gleiche gilt, 
wenn eine Gesellschaft der bezeichneten Art das Grundkapital erhöht und inner- 
halb eines Jahres nach Eintragung der erfolgten Erhöhung ins Handelsregister 
die Ausgabe der neuen Aktien oder Aktienanteilscheine (Interimsscheine) nicht er- 
folgt ist. Zur Entrichtung der Abgabe ist die Gesellschaft verpflichtet. 
Die Anmeldung zur Versteuerung muß die Firma und den Sitz der Ge- 
sellschaft, den Tag der Eintragung ins Handelsregister sowie die zur Berechnung 
der Stempelabgabe erforderlichen Angaben enthalten. 
Werden von der Gesellschaft nachträglich Urkunden der gedachten Art aus- 
gegeben, so ist von diesen in Höhe des gemäß Abs. 1 versteuerten Betrags eine 
Abgabe nicht zu erheben. 
Für die vor dem 14. Juni 1900 in das Handelsregister eingetragenen 
Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien ist die Stempelabgabe 
nur in der zur Zeit der Eintragung in das Handelsregister geltenden Höhe zu 
entrichten. Das Gleiche gilt für die vor dem 14. Juni 1900 erfolgten Er- 
höhungen des Grundkapitals. 
  
131
        <pb n="852" />
        — 836 — 
Soweit das Aktienkapital vor Ablauf der Anmeldungsfrist herabgesetzt 
worden ist, ist die Stempelabgabe nur von dem nach der Herabsetzung verblei- 
benden Betrage des Aktienkapitals zu entrichten und soweit das ursprüngliche 
Aktienkapital nach Abs. 4 verschiedenen Steuersätzen unterliegt, ermäßigt sich der 
Stempelbetrag im Verhältnisse des ursprünglichen zum steuerpflichtigen Kapitale. 
§ 7. 
Sind bei Einreichung der Anmeldung in dem Falle des § 6 Abs. 1 die 
Einlagen nicht voll gezahlt, so erfolgt die Versteuerung nur nach Maßgabe der 
geleisteten Einzahlungen. Die Entrichtung der Abgabe von den weiteren Ein- 
zahlungen hat spätestens zwei Wochen nach Ablauf des für die Einzahlung be- 
stimmten Zeitpunkts in der im § 6 bezeichneten Weise zu erfolgen. Die Vor- 
schriften des § 3 über die vorläufige Anmeldung finden Anwendung. 
§ 8. 
Auf die in der Tarifnummer 3 A bezeichneten Urkunden finden die vor- 
stehenden Vorschriften nach näherer Bestimmung des Bundesrats entsprechende 
Anwendung, soweit nicht nachstehend ein anderes bestimmt ist. 
§ 9. 
Werden bei inländischen Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften 
auf Aktien in der Zeit bis zum 1. Oktober 1914 neue Gewinnanteilscheinbogen 
ausgegeben, so kann seitens des Bundesrats, sofern die sofortige Einziehung der 
Steuer mit erheblichen Härten für den Steuerpflichtigen verbunden sein würde, 
Stundung der Abgabe bis zur Dauer von drei Jahren bewilligt werden. 
Wird bei der Ausgabe neuer Gewinnanteilscheinbogen der Nachweis geführt, 
daß in dem vorhergehenden zehnjährigen Zeitraume für ein oder mehrere Jahre 
ein Gewinnanteil nicht gezahlt ist, so tritt eine entsprechende Kürzung der Ab- 
gabe ein, es sei denn, daß der im Durchschnitte der zehn Jahre verteilte Ge- 
winnanteil mindestens vier vom Hundert betragen hat. 
§ 10. 
Inländische Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Altien, die 
keine Gewinnanteilscheine ausgeben, werden hinsichtlich der Verpflichtung zur Ent- 
richtung der in Tarifnummer 3 A unter a bezeichneten Stempelabgabe so behandelt, 
als wenn sie von dem Zeitpunkte der Eintragung der Gesellschaft oder der Ein- 
tragung der Erhöhung des Grundkapitals in das Handelsregister für je zehnjährige 
Zeiträume Gewinnanteilscheinbogen ausgegeben hätten. Die Stempelabgabe ist 
von dem Betrage der Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital zu 
berechnen und auf Grund einer binnen dreimonatiger Frist an die Steuerbehörde 
einzureichenden Anmeldung zu eutrichten.
        <pb n="853" />
        — 837 — 
§ 11. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift des § 6 Abs. 1 und § 7 Satz 2 
werden mit Geldstrafe von fünzig bis fünftausend Mark bestraft. 
Die landesgesetzliche Besteuerung von Gesellschaftsverträgen wird durch die 
genannte Vorschrift nicht berührt. 
II. Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte. 
(Tarifnummer 4.) 
§ 12. 
Die unter Tarifnummer 4 angeordnete Abgabe ist von allen im Inland 
abgeschlossenen Geschäften der bezeichneten Art zu erheben. 
Im Ausland abgeschlossene Geschäfte unterliegen der Abgabe, wenn beide 
Kontrahenten im Inlande wohnhaft sind; ist nur der eine Kontrahent im Inlande 
wohnhaft, so ist die Abgabe nur im halben Betrage zu entrichten. Bei kauf- 
männischen Firmen entscheidet für die Frage des Wohnorts der Sitz der Handels- 
niederlassung, welche das Geschäft abgeschlossen hat. 
Als im Ausland abgeschlossen gelten auch solche Geschäfte, welche durch 
briefliche oder telegraphische Korrespondenz zwischen einem Orte des Inlandes und 
einem Orte des Auslandes zustande gekommen sind. 
§ 13. 
Bedingte Geschäfte gelten in betreff der Abgabepflicht als unbedingte. Ist 
einem Kontrahenten ein Wahlrecht eingeräumt, oder die Befugnis, innerhalb 
bestimmter Grenzen den Umfang der Lieferung zu bestimmen, so wird die Ab- 
gabe nach dem höchstmöglichen Werte des Gegenstandes des Geschäfts berechnet. 
Jede Verabredung, durch welche die Erfüllung des Geschäfts unter ver- 
änderten Vertragsbestimmungen oder gegen Entgelt unter denselben Vertrags- 
bestimmungen auf einen späteren Termin verschoben wird, gilt als neues abgabe- 
pflichtiges Geschäft. 
Ist das Geschäft von einem Kommissionär (§ 383 des Handelsgesetzbuchs) 
abgeschlossen, so ist die Abgabe sowohl für das Geschäft zwischen dem Kommissionär 
und dem Oritten, als auch für das Abwickelungsgeschäft zwischen dem Kommissionär 
und dem Kommittenten zu entrichten, sofern nicht die Bestimmung des § 17 
Abs. 2 eintritt. 
Geschäfte, welche vorbehaltlich der Aufgabe („an Aufgabe“) abgeschlossen 
werden, sind abgabepflichtig. Die Bezeichnung des definitiven Gegenkontrahenten 
(die Aufgabe) ist steuerfrei, wenn dieselbe spätestens am folgenden Werktage 
gemacht wird; wird dieselbe später gemacht, so gilt sie als ein neues abgabe- 
pflichtiges Geschäft.
        <pb n="854" />
        — 838 — 
§ 14. 
Zur Entrichtung der Abgabe ist zunächst verpflichtet: 
1. wenn das Geschäft durch einen im Inlande wohnhaften Vermittler 
abgeschlossen ist, dieser, 
anderenfalls: 
2. wenn nur einer der Kontrahenten im Inlande wohnhaft ist, dieser, 
3. wenn von den Kontrahenten nur der eine ein im Inlande wohnhafter 
nach § 38 des Handelsgesetzbuchs zur Führung von Handelsbüchern 
verpflichteter Kaufmann ist, der letztere, 
4. wenn es sich um das Abwickelungsgeschäft zwischen dem Kommissionär 
und dem Kommittenten handelt (§ 13 Abs. 3), der Kommissionär, 
5. in allen übrigen Fällen der Veräußerer. 
Die im Inlande wohnhaften Vermittler und die Kontrahenten haften für 
die Abgabe als Gesamtschuldner; indessen ist bei Geschäften, für welche die Abgabe 
nur im halben Betrage zu entrichten ist (§ 12 Abs. 2), der nicht im Inlande 
wohnhafte Kontrahent für die Entrichtung der Abgabe nicht verhaftet. 
Der Vermittler ist berechtigt, den Ersatz der entrichteten Abgabe von jedem 
für die Abgabe verhafteten Kontrahenten zu fordern. 
§ 15. 
Der zur Entrichtung der Abgabe zunächst Verpflichtete hat über das ab- 
gabepflichtige Geschäft spätestens am dritten Tage nach dem Tage des Geschäfts- 
abschlusses eine Schlußnote auszustellen, welche den Namen und den Wohnort 
des Vermittlers und der Kontrahenten, den Gegenstand und die Bedingungen 
des Geschäfts, insbesondere den Preis sowie die Zeit der Lieferung ergeben muß. 
Die Unterschrift des Ausstellers ist nicht erforderlich. 
Die Schlußnote ist doppelt auf einem vorher gestempelten oder mit den 
erforderlichen Stempelmarken zu versehenden Formular auszustellen, von dem je 
eine Hälfte für jeden der beiden Kontrahenten bestimmt ist. Innerhalb der im 
Abs. 1 bezeichneten Frist hat der Aussteller der Schlußnote die nicht für ihn be- 
stimmte Hälfte der letzteren, wenn derselbe die Schlußnote aber als Vermittler 
ausgestellt hat (§ 14 Ziffer 1), deren beide Hälften abzusenden. 
Vermittler haben diese Absendung und den verwendeten Stempelbetrag in 
ihren Geschäftsbüchern zu vermerken. 
Der zur Entrichtung der Abgabe zunächst Verpflichtete darf unversteuerte 
Schlußnoten über das abgabepflichtige Geschäft nicht ausstellen und aus der 
Hand geben. 
§ 16. 
Ist einem für die Entrichtung der Abgabe verhafteten Kontrahenten (§ 14 
Abs. 2) eine zu niedrig versteuerte Schlußnote zugestellt worden, so hat derselbe 
binnen vierzehn Tagen nach dem Tage des Geschäftaabschlusses den fehlenden
        <pb n="855" />
        — 839 — 
Stempelbetrag auf der Schlußnote nachträglich zu verwenden; ist einem solchen 
Kontrahenten eine versteuerte Schlußnote überhaupt nicht zugegangen, so hat 
derselbe seinerseits binnen der bezeichneten Frist nach Maßgabe der im § 15 Abf. 1 
und 2 gegebenen Bestimmungen zu verfahren. 
Sind bei einem durch einen Vermittler abgeschlossenen Geschäfte (§ 14 
Ziffer 1) zwei derartige Kontrahenten beteiligt, so hat jeder von ihnen nur die 
Hälfte des auf der zugestellten Schlußnote fehlenden Betrags nachträglich zu 
verwenden, im Falle des Nichteinganges der Schlußnote aber zu der von ihm 
auszustellenden Schlußnote nur die Hälfte des tarifmäßigen Stempels zu ver- 
wenden. 
Die nach den vorstehenden Bestimmungen mangels des Empfanges der 
Schlußnote entrichtete Abgabe ist zurückzuerstatten, wenn nachgewiesen wird, daß 
der zunächst Verpflichtete die ihm nach § 15 obliegenden Verpflichtungen recht- 
zeitig erfüllt hat. Die Entscheidung erfolgt im Verwaltungswege. 
§ 17. 
Eine Schlußnote kann mehrere abgabepflichtige Geschäfte umfassen, insofern 
letztere an demselben Tage und unter deuselben Kontrahenten, welche in gleicher 
Eigenschaft gehandelt haben, abgeschlossen worden sind. 
Wird bei Kommissionsgeschäften für einen auswärtigen Kommittenten, 
welcher seinerseits als Kommissionär eines Dritten handelt, die Schlußnote mit 
dem Zusatze „in Kommission“ ausgestellt, so bleibt das Abwickelungsgeschäft 
zwischen ihm und seinem Kommittenten von der Abgabe befreit, wenn er die 
Schlußnote mit dem Vermerke versieht, daß sich eine versteuerte, über denselben 
Betrag oder dieselbe Menge und denselben Preis lautende Schlußnote mit zu 
bezeichnender Nummer (§ 20) in seinen Händen befindet. 
Umfaßt eine Schlußnote ein Kaufgeschäft und gleichzeitig ein zu einer 
späteren Zeit zu erfüllendes Rückkaufgeschäft über in der Tarifnummer 4 bezeichnete 
Gegenstände derselben Art und in demselben Betrage beziehungsweise derselben 
Menge (Report-, Deport-, Kostgeschäft), so ist die Abgabe nur für das dem 
Werte nach höhere dieser beiden Geschäfte zu berechnen. 
§ 18. 
Führt der Kommissionär an demselben Tage eine Einkaufskommission und 
eine Verkaufskommission über Wertpapiere derselben Gattung durch Eintritt als 
Selbstkontrahent aus, so ist für jedes der beiden Geschäfte, insoweit sie sich aus- 
gleichen, neben der tarifmäßigen Abgabe eine weitere Abgabe in Höhe der Hälfte 
des Tarifsatzes zu entrichten, es sei denn, daß der Kommissionär zur Deckung 
eines der beiden Aufträge ein abgabepflichtiges Geschäft mit einem Dritten ab- 
geschlossen hat. Die Bestimmungen über die Erhebung der weiteren Abgabe und 
über die zur Sicherung dieser Erhebung erforderlichen Maßregeln, insbesondere 
über die Art der Buchführung, werden vom Bundesrate getroffen.
        <pb n="856" />
        — 840 — 
§ 10. 
Tauschgeschäfte, bei welchen verschiedene Abschnitte oder Stücke mit ver- 
schiedenen Zinsterminen von Wertpapieren derselben Gattung ohne anderweite 
Gegenleistung Zug um Zug ausgetauscht werden, sind steuerfrei. 
Uneigentliche Leihgeschäfte, das heißt solche, bei denen der Empfänger befugt 
ist, an Stelle der empfangenen Wertpapiere andere Stücke gleicher Gattung 
zurückzugeben, bleiben steuerfrei, wenn diese Geschäfte ohne Ausbedingung oder 
Gewährung eines Leihgeldes, Entgelts, Aufgeldes oder einer sonstigen Leistung 
und unter Festsetzung einer Frist von längstens einer Woche für die Rücklieferung 
der Wertpapiere abgeschlossen werden. Die darüber auszufertigenden Schluß- 
noten müssen diese Festsetzung sowie den Vermerk „Unentgeltliches Leihgeschäft“ 
enthalten.   
§ 20. 
Die Schlußnoten sind nach der Zeitfolge numeriert von denjenigen An- 
stalten und Personen, welche gewerbsmäßig abgabepflichtige Kauf- und sonstige 
Anschaffungsgeschäfte betreiben oder vermitteln, fünf Jahre lang, von anderen 
Personen ein Jahr lang aufzubewahren. 
§ 21. 
Ist bei dem Abschluß eines abgabepflichtigen Geschäfts zwischen zwei Kon- 
trahenten, welche nicht nach § 38 des Handelsgesetzbuchs zur Führung von 
Handelsbüchern verpflichtet sind, eine beiderseits unterschriebene Vertragsurkunde 
aufgestellt worden, so bleiben die §§ 14, 15, 16, 17, 20 außer-Anwendung. 
Die Kontrahenten sind verpflichtet, die Vertragsurkunde binnen vierzehn Tagen 
nach dem Geschäftsabschlusse der Steuerbehörde zur Abstempelung vorzulegen; 
diese Verpflichtung erstreckt sich bei Geschäften, für welche die Abgabe nur im 
halben Betrage zu erheben ist (§ 12 Abs. 2), nicht auf den nicht im Inlande 
wohnhaften Kontrahenten. 
§ 22. 
Bei Geschäften, für welche eine rechtzeitige Berechnung der Steuer nicht 
möglich ist, bleibt die Besteuerung unter den vom Bundesrate festzusetzenden 
Maßgaben so lange ausgesetzt, bis die Berechnung möglich wird. Der Bundesrat 
bestimmt ferner, unter welchen Umständen außerhalb dieses Falles, insbesondere 
bei im Ausland abgeschlossenen Geschäften, eine andere Frist zur Ausstellung der 
Schlußnoten eintreten kann. 
§ 23. 
Nach der näheren Bestimmung des Bundesrats dürfen Stempelzeichen zur 
Entrichtung der in der Tarifnummer 4 angeordneten Abgabe auf Kredit verab- 
folgt werden.
        <pb n="857" />
        — 841 — 
§ 24. 
Geschäfte, welche nach Tarifnummer 4 abgabepflichtig sind, oder auf welche 
die Vorschrift unter „Befreiungen“ zu dieser Tarifnummer Anwendung findet, 
sowie Schriftstücke über solche Geschäfte sind in den einzelnen Bundesstaaten keinen 
Stempelabgaben (Taxen, Sporteln usw.) unterworfen. Werden diese Schriftstücke 
indessen gerichtlich oder notariell ausgenommen oder beglaubigt, so unterliegen sie, 
neben der in Tarifnummer 4 für das Geschäft vorgeschriebenen Abgabe, den in 
den Landesgesetzen für gerichtliche oder notarielle Aufnahmen und Beglaubigungen 
etwa vorgeschriebenen Stempeln (Taxen, Sporteln usw.). 
§ 25. 
Wer den Vorschriften im § 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1 und 2 und 
21 zuwiderhandelt oder eine Schlußnote wahrheitswidrig mit dem im § 17 
Abs. 2 oder § 19 bezeichneten Vermerke versieht, oder im Falle der Tarifnummer 4 a 
behufs Erlangung einer Steuerermäßigung unrichtige Angaben macht, hat eine 
Geldstrafe verwirkt, welche dem fünfzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe 
oder der beanspruchten Steuerermäßigung gleichkommt, mindestens aber zwanzig 
Mark beträgt. 
Kann der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht festgestellt werden, so tritt 
statt der vorstehend bestimmten Strafe eine Geldstrafe von zwanzig bis fünf- 
tausend Mark ein. 
§ 26. 
Wer, nachdem er auf Grund des § 25 bestraft worden, von neuem den 
dortselbst bezeichneten Vorschriften zuwiderhandelt, hat neben der im § 25 vor- 
gesehenen Strafe eine Geldstrafe von einhundertfünfzig bis fünftausend Mark 
verwirkt. 
Diese Rückfallsstrafe tritt ein ohne Rücksicht darauf, ob die frühere Be- 
strafung in demselben oder in einem anderen Bundesstaat erfolgt ist. Sie ist 
verwirkt, auch wenn die frühere Strafe nur teilweise entrichtet oder ganz oder 
teilweise erlassen ist. 
Dieselbe ist ausgeschlossen, wenn seit der Entrichtung oder dem Erlasse der 
letzten Strafe bis zur Begehung der neuen Zuwiderhandlung fünf Jahre ver- 
flossen sind. 
 
§ 27. 
Wer gegen die Vorschriften im § 15 Abs. 3 und § 20 verstößt, ist mit 
Geldstrafe von drei Mark bis fünftausend Mark zu bestrafen. 
Reichs-Gesetzbl. 1900. 132
        <pb n="858" />
        — 842 — 
III. Spiel und Wette. 
(Tarifnummer 5.) 
§ 28. 
Wer im Bundesgebiete Lotterien und Ausspielungen veranstalten will, hat 
die Stempelabgabe für die gesamte planmäßige Anzahl der Lose oder Ausweise 
über Spieleinlagen im voraus zu entrichten. 
Inwieweit Ausspielungen, bei welchen keine Spielausweise ausgegeben 
werden, zur Steuer heranzuziehen sind, ist vom Bundesrate zu bestimmen und 
öffentlich bekannt zu machen. 
§ 29. 
Den Spieleinlagen stehen im Sinne der Tarifnummer 5 die Wetteinsätze bei 
öffentlich veranstalteten Rennen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen gleich. 
Wer im Inlande solche Wetteinsätze entgegennimmt, ist verpflichtet, ver- 
steuerte Ausweise hierüber auszustellen. 
§ 30. 
Vor der Entrichtung der Abgabe darf ohne Genehmigung der zuständigen 
Steuerstelle mit dem Losabsatze nicht begonnen werden. Die Genehmigung kann 
von vorgängiger Sicherstellung der Abgabe abhängig gemacht werden. 
§ 31. 
Wer ausländische Lose oder Ausweise über Spieleinlagen in das Bundes- 
gebiet einführt oder daselbst empfängt, hat dieselben, bevor mit dem Vertriebe 
begonnen wird, spätestens binnen drei Tagen nach dem Tage der Einführung 
oder des Empfanges der zuständigen Behörde anzumelden und davon die Stempel- 
abgabe zu entrichten.  
Den ausländischen Losen oder Ausweisen über Spieleinlagen stehen Aus- 
weise über Einsätze bei ausländischen Wettunternehmungen für öffentlich ver- 
anstaltete Rennen und ährnliche öffentliche Veranstaltungen gleich. Wer, ohne 
solche Ausweise vom Ausland einzuführen, Wetten der bezeichneten Art vermittelt, 
ist, sofern er diese Vermittelung gewerbsmäßig betreibt, verpflichtet, versteuerte 
Ausweise über die Wetteinsätze auszustellen. 
Gewerbsmäßige Vermittler von Wetten der vorbezeichneten sowie der im 
§ 29 bezeichneten Art unterstehen der Aufsicht der Steuerbehörden nach näherer 
Bestimmung des Bundesrats. 
§ 32. 
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe wird erfüllt durch 
Zahlung des Abgabebetrags bei der zuständigen Behörde. 
Ob und in welcher Weise eine Verwendung von Stempelzeichen stattzufinden 
hat, bestimmt der Bundesrat.
        <pb n="859" />
        — 843 — 
§ 33. 
Die Nichterfüllung der in den §§ 28, 29, 30 und 31 bezeichneten Ver- 
pflichtungen wird mit einer dem fünffachen Betrage der hinterzogenen Abgabe 
gleichkommenden Geldstrafe geahndet. Dieselbe ist jedoch gegen den Unternehmer 
inländischer Lotterien oder Ausspielungen sowie gegen jeden, welcher den Vertrieb 
ausländischer Lose oder Ausweise über Ausspielungen im Bundesgebiete besorgt, 
nicht unter dem Betrage von zweihundertundfünfzig Mark festzusetzen. 
Ist die Zahl der abgesetzten Lose oder die Gesamthöhe der Wetteinsätze 
nicht zu ermitteln, so tritt Geldstrafe von zweihundertundfünfzig bis fünftausend 
Mark ein. 
§ 34. 
Ein Anspruch auf Rückerstattung des eingezahlten Abgabebetrags ist aus- 
geschlossen; eine solche kann von der obersten Landesfinanzbehörde nur dann zu- 
gestanden werden, wenn eine beabsichtigte Ausspielung erweislich nicht zustande 
gekommen ist. 
  
§ 35. 
Die §§ 28 bis 34 leiden auf Staatslotterien deutscher Bundesstaaten keine 
Anwendung. 
Die Stempelsteuer für die Lose der letzteren wird durch die Lotteriever- 
waltung eingezogen und in einer Summe für die Gesamtzahl der von ihr ab- 
gesetzten Lose zur Reichskasse abgeführt. 
Eine Abstempelung der Lose findet nicht statt. 
§ 36. 
Öffentliche Ausspielungen, Verlosungen und Lotterien, für welche die Reichs- 
stempelabgabe zu entrichten ist, unterliegen in den einzelnen Bundesstaaten keiner 
weiteren Stempelabgabe (Taxe, Sportel usw.). 
IV. Frachturkunden. 
(Tarifnummer 6.) 
§ 37. 
Die Verpflichtung zur Entrichtung der in Nummer 6 des Tarifs bezeich- 
neten Stempelabgabe liegt bei Urkunden, welche im Inland ausgestellt werden, 
im Seeverkehre dem Ablader, im sonstigen Verkehre dem Aussteller des stempel- 
pflichtigen Schriftstücks und bei den im Ausland ausgestellten Urkunden dem 
Empfänger der Sendung ob. 
Im Eisenbahnverkehr ist für die Entrichtung der Abgabe der Frachtführer 
verantwortlich, welcher den Betrag von dem Absender oder Empfänger einzieht. 
132
        <pb n="860" />
        — 844 — 
§ 38. 
Die Beförderung von Gütern im Schiffsverkehre der Tarifnummer 6a, b 
und, sofern es sich um Schiffe mit einem Raumgehalte von über 250 Tonnen 
handelt, auch im sonstigen Schiffsverkehre (Tarifnummer 6c) darf nur erfolgen, 
wenn eine Urkunde der im Tarife bezeichneten Art ausgestellt wird. Die Ab- 
lieferung von Gütern, die im Schiffsverkehre vom Auslande nach dem Inlande 
befördert sind, darf nur erfolgen, wenn eine Urkunde der bezeichneten Art aus- 
gehändigt wird. 
Auf die Beförderung der Postsendungen und des Gepäcks der Reisenden 
im Schiffsverkehre mit dem Auslande findet die Vorschrift des Abs. 1 keine 
Anwendung. 
§ 39. 
Wird im Seeverkehr eine Urkunde der bezeichneten Art im Inland aus- 
gestellt, so ist die Abgabe von einer Abschrift zu entrichten, die dem Reeder 
auszuhändigen, oder, falls diesem selbst die Verpflichtung zur Entrichtung der 
Abgabe obliegt, von ihm zurückzubehalten ist. 
Hat der Reeder seine Niederlassung im Auslande, so tritt an seine Stelle 
der inländische Vertreter. 
§ 40. 
Die Abgabe muß entrichtet werden bei im Inland ausgestellten Schrift- 
stücken, bevor die Aushändigung der Urkunde durch den Ablader oder Aussteller 
erfolgt, bei im Ausland ausgestellten Schriftstücken binnen drei Tagen, nachdem 
die Urkunde in den Besitz des Empfängers der Sendung gelangt ist. Die 
Schriftstücke, von welchen die Abgabe nach Tarifnummer 6a, b, c zu entrichten 
ist, sind während der Dauer eines Jahres aufzubewahren. 
Im Eisenbahnverkehre hat die Entrichtung der Abgabe spätestens vor Aus- 
händigung der Sendung an den Empfänger und, wenn die Sendung nach dem 
Auslande bestimmt ist, spätestens vor der Aushändigung an den ausländischen 
Frachtführer zu erfolgen.  
  
§ 41. 
Ist die Entrichtung der Abgabe von den dazu verpflichteten Personen 
unterlassen worden, so ist sie von jedem ferneren Inhaber des nicht gestempelten 
Schriftstücks binnen drei Tagen nach dem Tage des Empfanges und jedenfalls 
vor der weiteren Aushändigung des Schriftstücks zu bewirken. 
§ 42. 
Die im § 37 gedachte Verpflichtung wird erfüllt durch Verwendung von 
Vordrucken, die vor dem Gebrauche vorschriftsmäßig abgestempelt sind, oder von 
Stempelmarken nach näherer Anordnung des Bundesrats. 
Dem Bundesrate steht auch die Bestimmung darüber zu, ob und in 
welchen Fällen die Entrichtung der Abgabe ohne Verwendung von Stempel- 
zeichen erfolgen darf.
        <pb n="861" />
        — 845 — 
§ 43. 
Die Nichterfüllung der Steuerpflicht wird mit einer Geldstrafe bestraft, 
welche dem fünfundzwanzigfachen Betrage der vorenthaltenen Abgabe gleichkommt, 
mindestens aber zwanzig Mark beträgt. 
Diese Strafe trifft besonders und zum vollen Betrage jeden, der die ihm 
obliegende Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe nicht rechtzeitig erfüllt. 
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher der Vorschrift des § 38 Abs. 1 
zuwider Güter befördert oder ausliefert, ohne daß eine der vorgeschriebenen Urkunden 
ausgestellt oder ausgehändigt wird. 
Kann der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht festgestellt werden, so 
tritt statt der im Abs. 1 gedachten Strafe eine Geldstrafe von zwanzig bis fünf- 
tausend Mark ein. 
§ 47. 
Wer die Beförderung von Gütern als Gewerbe betreibt, hat, wenn er 
nach erfolgter Bestrafung auf Grund des § 43 von neuem der dort bezeichneten 
Vorschrift zuwiderhandelt, neben der Strafe des § 43 die im § 26 vorgesehene 
Rückfallsstrafe verwirkt. 
§ 45. 
Enthält ein Schriftstück außer der Beurkundung eines Frachtvertrags noch 
eine andere, einer landesgesetzlichen Stempelabgabe unterliegende Beurkundung, 
so finden die landesgesetzlichen Vorschriften neben den Bestimmungen dieses Ge- 
setzes Anwendung. 1 
Im übrigen unterliegen die Schriftstücke keiner weiteren Stempelabgabe 
(Taxe, Sportel usw.) in den einzelnen Bundesstaaten. 
V. Personenfahrkarten. 
(Tarifnummer 7.) 
§ 46. 
Die Verpflichtung zur Entrichtung der in Nummer 7 des Tarifs bezeichneten 
Stempelabgabe liegt bei Fahrkarten, die im Inland ausgestellt werden, den 
Eisenbahnverwaltungen und den Dampfschiffahrtsunternehmungen ob, welche den 
Betrag von dem Erwerber der Karten einzuziehen berechtigt sind. 
§ 47. 
Die Verwaltungen der Eisenbahnen und Dampfschiffe, welche vom Reiche 
oder einem Bundesstaate betrieben werden, haben der zuständigen Steuerstelle in 
vom Bundesrate zu bestimmenden Zeitabschnitten Nachweisungen über die Anzahl 
der steuerpflichtigen Fahrkarten nebst den für die Berechnung des Stempelbetrags 
erforderlichen Angaben einzureichen.
        <pb n="862" />
        — 846 — 
Auf Grund dieser Nachweisungen wird der zu entrichtende Betrag von der 
Steuerstelle festgesetzt und eingezogen. 
§ 48. 
Andere als die im § 47 bezeichneten Eisenbahn- und Dampfschiffahrts- 
verwaltungen haben den Abgabebetrag für die auszugebenden Fahrkarten im vor- 
aus zu entrichten. 
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe wird erfüllt durch Zahlung 
des Abgabebetrags an die zuständige Steuerstelle gegen Abstempelung der vorzu- 
legenden Fahrkarten. 
§ 49. 
Der Bundesrat ist befugt, unter Anordnung der erforderlichen Verwaltungs- 
maßregeln zu bestimmen, daß im Falle des § 48 eine Abstempelung der Karten 
ohne vorgängige Abgabenentrichtung bewirkt, sowie daß von einer Abstempelung 
abgesehen wird und die Entrichtung der Abgabe erst nach Veräußerung der Fahr- 
karten in der im § 47 vorgeschriebenen Weise erfolgt. 
Dem Reisenden gegenüber ist der Stempelbetrag (§ 47 und 48) in jedem 
Falle mit dem Fahrpreis in einer Summe zu berechnen und einzuziehen. 
§ 50. 
Für im Ausland ausgegebene Fahrkarten, welche zur Fahrt auf inländischen 
Eisenbahnstrecken oder zur Dampfschiffahrt auf inländischen Wasserstraßen be- 
rechtigen, hat die Erfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe nach 
näherer Bestimmung des Bundesrats zu erfolgen. 
§ 51. 
Wenn ein Angestellter einer nicht staatlichen Eisenbahnverwaltung oder 
einer Dampfschiffahrtsunternehmung Fahrkarten, welche der Vorschrift des § 48 
unterliegen, aber mit dem vorgeschriebenen Stempelzeichen nicht versehen sind, 
veräußert, so wird er mit einer Geldstrafe von hundert Mark für jeden einzelnen 
Fall bestraft. 
§ 52. 
Wer nach erfolgter Bestrafung auf Grund des § 51 der gleichen Vorschrift 
von neuem zuwiderhandelt, unterliegt neben der Strafe des § 51 der im § 26 
vorgesehenen Rückfallsstrafe. 
§ 53. 
Eine Erstattung der für eine Fahrkarte gezahlten Stempelabgabe findet 
nur statt, wenn der volle Preis der Fahrkarte von der Eisenbahnverwaltung 
oder der Dampfschiffahrtsunternehmung nachweislich zurückgewährt worden ist.
        <pb n="863" />
        — 847 — 
§ 54. 
Die Fahrkarten unterliegen in den einzelnen Bundesstaaten keiner weiteren 
Stempelabgabe (Taxe, Sportel usw.). 
§ 55. 
Der Bundesrat ist befugt, während einer längstens auf ein Jahr zu be- 
messenden Übergangszeit das Verfahren bei der Stempelerhebung abweichend von 
den vorstehenden Vorschriften zu regeln. 
VI. Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge. 
(Tarifnummer 8.) 
§ 56. 
Der Beförderung von Personen dienende Kraftfahrzeuge dürfen zum Be- 
fahren öffentlicher Wege und Plätze nur in Gebrauch genommen werden, wenn 
zuvor bei der zuständigen Behörde gegen Zahlung des Abgabebetrags eine Er- 
laubniskarte der im Tarife bezeichneten Art gelöst worden ist. Probefahrten 
gelten nicht als Ingebrauchnahme im Sinne dieser Vorschrift. 
Welche Behörden zur Erteilung der Erlaubniskarten zuständig sind, wird 
hinsichtlich der das Reichsgebiet berührenden ausländischen Kraftfahrzeuge vom 
Bundesrat, im übrigen von den Landesregierungen bestimmt. 
Auf die nach dem Tarife befreiten Kraftfahrzeuge findet die Vorschrift des 
Abs. 1 keine Anwendung. Die verkehrspolizeilichen Vorschriften der Landesgesetze 
werden hierdurch nicht berührt. 
§ 57. 
Die Verpflichtung zur Lösung einer nach Tarifnummer 8 versteuerten 
Erlaubniskarte liegt dem Eigenbesitzer des Kraftfahrzeugs, und wenn ihm gegen- 
über auf Zeit ein anderer zum Besitze berechtigt ist, auf diese Zeit dem anderen 
ob. Die Verpflichtung des letzteren fällt weg, wenn ihm das Kraftfahrzeug nur 
zum vorübergehenden Gebrauch unentgeltlich überlassen worden und die Abgabe 
für die Ingebrauchnahme des Fahrzeugs bereits anderweit entrichtet ist. 
Bei aus dem Ausland eingehenden Kraftfahrzeugen, für welche ein im 
Inlande wohnhafter oder sich daselbst dauernd aufhaltender Steuerpflichtiger nicht 
vorhanden ist, ist die Erlaubniskarte von demjenigen zu lösen, der das Kraft- 
fahrzeug im Inland in Gebrauch nimmt. 
  
§ 58. 
Die Erlaubniskarte wird auf ein Jahr ausgestellt, soweit nicht die Aus- 
stellung auf einen kürzeren Zeitraum beantragt worden ist.
        <pb n="864" />
        — 848 — 
§ 59. 
Bei gleichzeitigem Besitze mehrerer Kraftfahrzeuge ist für jedes der Fahr- 
zeuge eine besondere Erlaubniskarte zu lösen. 
Stellt der Steuerpflichtige während der Gültigkeitsdauer der Erlaubniskarte 
an Stelle des bisherigen ein anderes Kraftfahrzeug ein, so ist er zur Entrichtung 
einer weiteren Stempelabgabe nur insoweit verpflichtet, als die Abgabe hinsichtlich 
des neuen Fahrzeugs sich höher als die Abgabe für das bisherige Fahrzeug 
berechnet. Der hiernach sich ergebende Betrag ist nur zur Hälfte zu erheben, 
wenn der Rest der Gültigkeitsdauer einer gelösten Jahreskarte vier Monate oder 
weniger beträgt. 
Im Falle der Veräußerung eines Kraftfahrzeugs während der Gültigkeits- 
dauer der Erlaubniskarte kann die Karte auf den Namen des Erwerbers um- 
geschrieben werden. Letzterer hat alsdann bis zum Ablaufe der Gültigkeitsdauer 
eine Abgabe nicht zu entrichten. Die Vorschriften des Abs. 2 finden in diesem 
Falle keine Anwendung. 
§ 60. 
Die Ausstellung der Erlaubniskarte ist spätestens drei Tage vor In- 
gebrauchnahme des Kraftfahrzeugs, bei im Gebrauche befindlichen Kraftfahrzeugen 
spätestens am dritten Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der alten Erlaubnis- 
karte, die Umschreibung der Erlaubniskarte im Falle des § 59 Abs. 2 spätestens 
drei Tage vor Ingebrauchnahme des neuen Fahrzeugs bei der für den Wohn- 
oder Aufenthaltsort des Steuerpflichtigen zuständigen Behörde zu beantragen. 
Die Landesregierungen sind ermächtigt, andere Fristen vorzuschreiben. 
Für aus dem Ausland eingehende Fahrzeuge (§ 57 Abs. 2) ist die Aus- 
stellung der Erlaubniskarte alsbald nach dem Grenzübertritte bei der nächsten 
zuständigen Behörde zu beantragen. 
Der Antrag hat zu enthalten: 
1. den Namen, Stand und Wohnort des Steuerpflichtigen, 
2. die Bezeichnung des Kraftfahrzeugs nach den für die Erhebung der 
Abgabe wesentlichen Merkmalen, 
3. den Zeitraum, für den die Ausstellung der Erlaubniskarte begehrt wird. 
Gleichzeitig mit dem Antrag ist der erforderliche Stempelbetrag einzuzahlen. 
§ 61. 
Die zur Ausstellung der Erlaubniskarte zuständige Behörde hat Stempel- 
marken im entsprechenden Betrage zu der Erlaubniskarte zu verwenden und die 
Stempelmarken zu entwerten. 
Die Aushändigung der Erlaubniskarte darf nicht vor Einzahlung des 
Abgabenbetrags erfolgen. 
Die näheren Bestimmungen über Form und Inhalt der Erlaubniskarten 
trifft der Bundesrat. Er kann anordnen, daß die Entrichtung der Abgabe ohne 
Verwendung von Stempelmarken zu erfolgen hat.
        <pb n="865" />
        — 849 — 
§ 62. 
Soweit nach den verkehrspolizeilichen Bestimmungen für Kraftfahrzeuge 
die Führung polizeilicher Kennzeichen vorgeschrieben ist, darf die Zuteilung oder 
die Ausgabe der Kennzeichen nur gegen Vorlegung der ordnungsmäßig ver- 
steuerten Erlaubniskarte erfolgen. 
Im Falle nicht rechtzeitiger Lösung einer neuen Erlaubniskarte hat die 
Polizeibehörde, und zwar, wenn sie nicht selbst die zur Ausstellung der Erlaub- 
niskarte zuständige Behörde ist, auf Antrag der letzteren, die Beschlagnahme des 
für das im Gebrauche befindliche Kraftfahrzeug amtlich ausgegebenen Kenn- 
zeichens zu bewirken. 
§ 63. 
Der Führer des Kraftfahrzeugs hat die Erlaubniskarte unterwegs stets bei 
sich zu führen. Er ist verpflichtet, sie auf Verlangen den sich durch ihre Dienst- 
kleidung oder sonst ausweisenden Grenz- und Steueraufsichtsbeamten sowie den 
Aufsichtsbeamten der Polizeiverwaltung zum Nachweise der Erfüllung der Stempel- 
pflicht vorzuzeigen und nötigenfalls die erforderliche Auskunft zu geben. Ein in 
der Fahrt begriffenes Kraftfahrzeug darf indessen lediglich aus diesem Anlaß 
außer im Grenzbezirke nicht angehalten werden. 
§ 64. 
Die Nichterfüllung der Steuerpflicht wird mit einer Geldstrafe bestraft, 
welche dem fünf- bis zehnfachen Betrage der Abgabe für eine Jahreskarte gleich- 
kommt. 
Die Strafe trifft besonders und zum vollen Betrage jeden, der die ihm 
obliegende Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe nicht rechtzeitig erfüllt. 
Kann der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht festgestellt werden, so 
tritt statt der im Abs. 1 bezeichneten Strafe eine Geldstrafe von einhundertfünfzig 
bis viertausend Mark für den einzelnen Fall ein. 
Zur Sicherstellung der vorenthaltenen Abgabe, der Strafe und der Kosten 
kann das Kraftfahrzeug in Beschlag genommen werden. 
§ 65. 
Durch die Vorschriften dieses Gesetzes wird die Erhebung landesgesetzlicher 
Gebühren für die Feststellung der Verkehrstauglichkeit des Kraftfahrzeugs und 
für die amtliche Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge nicht ausgeschlossen. Der 
Bundesrat ist ermächtigt, für die hiernach zulässigen Gebühren Hoöchstsätze vor- 
zuschreiben. 
Im übrigen unterliegen Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge, für welche 
eine Reichsstempelabgabe nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu entrichten ist, 
keiner weiteren Stempelabgabe (Taxe, Sportel usw.) in den einzelnen Bundes- 
staaten. 
Reichs, Gesetzbl. 1900. 133
        <pb n="866" />
        — 850 — 
VII. Vergütungen. 
(Tarifnummer 9.) 
§ 66. 
Die Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesell- 
aften mit beschränfter Haftung haben bei Aufstellung der Jahresbilanz eine 
besondere Aufstellung anzufertigen, aus der zu ersehen ist die Summe der ge- 
samten Vergütungen (Gewinnanteile, Tantiemen, Gehälter, Tagegelder, Reise- 
gelder usw. [Abs. 3 Tarifnummer 9]), die den zur Überwachung der Geschäfts- 
führung bestellten Personen (Mitgliedern des Aufsichtsrats) seit der letzten Bilanz- 
aufstellung gewährt worden sind. 
  
§ 67. 
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe liegt dem Vorstande, den 
persönlich haftenden Gesellschaftern beziehungsweise den Geschäftsführern der im 
§ 66 genannten Gesellschaften ob. Die Abgabe ist von der Gesellschaft zu Lasten 
der zum Bezuge der Vergütungen berechtigten Personen zu entrichten. 
§ 68. 
Die Verpflichtung zur Stempelentrichtung wird erfüllt durch Verwendung 
von Vordrucken, die vor dem Gebrauche vorschriftsmäßig abgestempelt sind, oder 
von Stempelmarken nach näherer Anordnung des Bundesrats. Dem Bundes- 
rate steht auch die Bestimmung darüber zu, ob und in welchen Fällen die Ent- 
richtung der Abgabe ohne Verwendung von Stempelzeichen erfolgen darf. 
§ 69. 
Bei Nichterfüllung der vorbezeichneten Verpflichtung werden die Mitglieder 
des Vorstandes, die persönlich haftenden Gesellschafter beziehungsweise die Ge- 
schäftsführer der Gesellschaft mit einer Geldstrafe belegt, welche das Zwanzigfache 
des hinterzogenen Stempels beträgt. 
VIII. Schecks. 
(Tarifnummer 10.) 
§ 70. 
Die Entrichtung der in Nr. 10 des Tarifs bezeichneten Stempelabgabe 
muß erfolgen, ehe ein im Inland ausgestellter Scheck vom Aussteller, ein im 
Ausland auf das Inland ausgestellter Scheck, der nicht schon im Auslande mit 
dem Reichsstempel versehen ist, von dem ersten inländischen Inhaber aus den 
Händen gegeben wird.
        <pb n="867" />
        — 851 — 
Die Entrichtung der Stempelabgabe von den den Schecks gleichgestellten 
Quittungen liegt dem Aussteller des stempelpflichtigen Schriftstücks und, wenn 
dieses im Ausland ausgestellt ist, demjenigen ob, der es im Inland aushändigt. 
Die Entrichtung muß erfolgen, bevor das Schriftstück ausgehändigt wird. 
§ 71. 
Kommt der Annahmeerklärung, die auf einen auf das Ausland ausgestellten 
Scheck gesetzt wird, rechtliche Wirkung zu, so ist dem inländischen Aussteller ge- 
stattet, den mit einem Indossamente noch nicht versehenen Scheck ohne Entrichtung 
der Stempelabgabe lediglich zum Zwecke der Annahme zu versenden und zur An- 
nahme vorzulegen. Im übrigen begründet die Verwendung des Wechselstempels 
zu einem angenommenen derartigen Scheck nicht den Anspruch auf Erstattung des 
zur Urkunde nach Tarifnummer 10 bereits entrichteten Stempels. 
§ 72. 
Wird ein Scheck, der auf einen bestimmten Zahlungsempfänger gestellt 
und im Auslande zahlbar ist, in mehreren, im Texte mit der Bezeichnung 
„Erste, zweite, dritte usw. Ausfertigung“ oder mit einer gleichbedeutenden Be- 
zeichnung versehenen Ausfertigungen ausgestellt, so genügt die Versteuerung einer 
dieser Ausfertigungen. Ist jedoch auf eine der nicht versteuerten Ausfertigungen 
ein Indossament gesetzt, das sich auf der versteuerten Ausfertigung nicht befindet, 
so unterliegt diese Ausfertigung gleichfalls der Versteuerung. Die Versteuerung 
muß erfolgen, ehe der Indossant oder, wenn das Indossament im Ausland aus- 
gestellt ist, der erste inländische Inhaber die Ausfertigung aus den Händen gibt. 
Der Beweis des Vorhandenseins einer versteuerten Ausfertigung oder des 
Einwandes, daß das auf eine unversteuerte Ausfertigung gesetzte Indossament 
auch auf einer versteuerten Ausfertigung abgegeben sei, liegt demjenigen ob, 
welcher wegen Unterlassung der Versteuerung einer Ausfertigung des Schecks in 
Anspruch genommen wird. 
§ 73. 
Ist die in den §§ 70, 72 vorgeschriebene Versteuerung unterlassen, so ist 
der nächste und, so lange die Versteuerung nicht bewirkt ist, jeder fernere inlän- 
dische Inhaber verpflichtet, den Scheck zu versteuern, ehe er ihn auf der Vorder- 
oder Rückseite unterzeichnet, veräußert, zur Zahlung oder zur Verrechnung vor- 
legt, Zahlung darauf empfängt oder leistet, eine Quittung darauf setzt, mangels 
Zahlung Protest erheben läßt oder den Scheck aus den Händen gibt. Auf die 
von den Vordermännern verwirkten Strafen hat die Entrichtung der Abgabe 
durch den späteren Inhaber keinen Einfluß. 
Hat eine der im § 70 Abs. 2 bezeichneten Personen die Entrichtung der 
Abgabe von den den Schecks gleichgestellten Quittungen unterlassen, so ist die 
Entrichtung vom Empfänger des Schriftstücks binnen drei Tagen nach dem Tage 
des Empfanges und jedenfalls vor der weiteren Aushändigung des Schriftstücks 
zu bewirken. 
133
        <pb n="868" />
        — 852 — 
§ 74. 
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe wird erfuͤllt: 
1. durch Ausstellung der stempelpflichtigen Urkunde auf einem mit dem 
Reichsstempel versehenen Vordruck 
oder 
2. durch Verwendung der erforderlichen Stempelmarke auf der Urkunde, 
wenn hierbei die vom Bundesrat erlassenen und bekannt gemachten Vor- 
schriften über die Art und Weise der Verwendung beobachtet worden sind. 
§ 75. 
Die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe 
wird mit einer Geldstrafe von zwanzig Mark für jedes Schriftstück bestraft. 
Die Strafe trifft besonders und zum vollen Betrage jeden, der der ihm 
obliegenden Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe nicht rechtzeitig 
genügt hat. 
§ 76. 
Ist die Urkunde von einer im Inlande wohnhaften Person ausgestellt 
worden, so wird vermutet, daß die Ausstellung im Inland erfolgt ist, bis Tat- 
sachen erwiesen werden, welche geeignet sind, die Unrichtigkeit dieser Vermutung 
darzutun.  
§ 77. 
Urkunden, die nach diesem Abschnitte stempelpflichtig sind oder auf welche 
die in diesem Abschnitte vorgesehenen Stempelbefreiungen Anwendung finden, sind 
in den einzelnen Bundesstaaten keiner Abgabe unterworfen. 
Auch von den auf derartige Schecks gesetzten Übertragungsvermerken, 
Quittungen und sonstigen auf Leistungen aus diesen Papieren bezüglichen Ver- 
merken dürfen landesgesetzliche Abgaben nicht erhoben werden. Auf Proteste 
findet diese Vorschrift keine Anwendung. 
IX. Grundstücksübertragungen. 
(Tarifnummer 11.) 
§ 78. 
Die Verpflichtung zur Entrichtung der in der Tarifnummer 11 bezeichneten 
Abgabe tritt ein bei der Zwangsversteigerung mit Erteilung des Zuschlags, bei 
freiwilliger Veräußerung in den Fällen a, b, c mit der rechtswirksamen Beur- 
kundung des der Übertragung zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfts und im Falle 
zu d mit der Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch oder, wenn 
das Grundstück im Grundbuche nicht eingetragen ist und nicht eingetragen zu 
werden braucht, mit der rechtswirksamen Beurkundung.
        <pb n="869" />
        — 853 — 
§ 79. 
Für die Steuerpflichtigkeit ist die Hinzufügung von Bedingungen, die unter- 
bliebene Ausführung und die Wiederaufhebung des Geschäfts oder Rechtsvor- 
ganges sowie die Vernichtung der Urkunde ohne Bedeutung. 
Der Bundesrat bestimmt, ob und inwieweit der Abgabenbetrag auf Antrag 
zu erstatten ist. 
§ 80. 
Die Entrichtung der Abgabe geschieht durch Verwendung von Stempel- 
marken nach näherer Anordnung des Bundesrats. 
Dem Bundesrate steht auch die Bestimmung darüber zu, ob und unter 
welchen Voraussetzungen die Entrichtung der Abgabe ohne Verwendung von 
Stempelmarken zu erfolgen hat. 
§ 81. 
Von mehreren über denselben Rechtsvorgang lautenden Urkunden ist nur 
eine stempelpflichtig. 
Die Verwendung des Stempels zu dieser ist auf den übrigen Urkunden 
zu vermerken. 
§ 82. 
Enthält eine Urkunde mehrere steuerpflichtige Rechtsvorgänge der zu a bis d 
der Tarifnummer 11 bezeichneten Art, so ist der Betrag des Stempels für einen 
jeden besonders zu berechnen und die Urkunde mit der Summe dieser Stempel- 
beträge zu belegen. 
§ 83. 
Die Stempelabgabe ist binnen zwei Wochen nach Eintritt der Steuerpflicht 
zu entrichten: 
a) bei den von Behörden oder Beamten einschließlich der Notare, vor- 
genommenen Verhandlungen und Beurkundungen von denjenigen, auf 
deren Veranlassung die Schriftstücke aufgenommen sind; 
b) in den übrigen Fällen von den Teilnehmern am Rechtsgeschäfte. 
Mehrere zur Zahlung der Abgabe verpflichtete Personen haften als Gesamt- 
schuldner. 
§ 84. 
Von der Entrichtung der Abgabe befreit sind der Landesfürst und die 
Landesfürstin.  
§ 85. 
Soweit eine steuerpflichtige Beurkundung von Behörden oder Beamten 
einschließlich der Notare, vorgenommen ist, haben diese den Stempel vor Aus- 
händigung der Urkunde, spätestens aber binnen zweier Wochen nach Eintritt der 
Steuerpflicht zu verwenden.
        <pb n="870" />
        — 854 — 
Ist der Stempel innerhalb dieser Frist von den Verpflichteten nicht beige- 
bracht, so ist die zwangsweise Einziehung des Stempels binnen einer Woche bei 
der zuständigen Steuerstelle von den vorbezeichneten Behörden und Beamten zu 
beantragen oder, wenn sie selbst zur zwangsweisen Einziehung von Geldern befugt 
find, die zwangsweise Einziehung innerhalb der gleichen Frist anzuordnen. Dieser 
Bestimmung unterliegen auch diejenigen Urkunden, bei denen ein Notar den Ent- 
wurf anfertigt und nach Vollziehung durch die Beteiligten die Unterschriften oder 
Handzeichen beglaubigt. 
Die Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch ist davon ab- 
hängig zu machen, daß für den Abgabenbetrag Sicherheit geleistet wird, sofern 
nicht nach dem Ermessen des Grundbuchamts zu besorgen ist, daß einem der 
Beteiligten aus der Ablehnung der Eintragung ein schwer zu ersetzender Nachteil 
erwächst. 
§ 86. 
Für die Entrichtung der Stempelabgabe haften unter Vorbehalt des Rück- 
griffs gegen den nach § 83 zur Zahlung der Steuer Verpflichteten: 
a) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, eingetragene 
Genossenschaften, Gewerkschaften und Gesellschaften mit beschränkter 
Haftung für die Stempelbeträge zu den von ihren Vorständen oder 
Geschäftsführern in ihrem Auftrag oder Namen errichteten Verhand- 
lungen) 
b) jeder Inhaber oder Vorzeiger einer mit dem gesetzlichen Stempel nicht 
oder nicht ausreichend versehenen Urkunde, welcher ein rechtliches Inter- 
esse an dem Gegenstande der Beurkundung hat; 
c) Beamte einschließlich der Notare, welche die von ihnen aufgenommenen 
Urkunden vor erfolgter oder nicht ausreichend erfolgter Stempelver- 
wendung aushändigen oder Ausfertigungen oder Abschriften erteilen 
oder wegen der Einziehung des Stempels die ihnen nach § 85 ob- 
liegenden Pflichten verabsäumen, soweit ihnen ein Verschulden zur Last 
fällt und die Steuer von dem Steuerpflichtigen nicht zu erlangen ist. 
Diese Vorschrift kommt auch dann zur Anwendung, wenn ein 
Notar den Entwurf einer Urkunde anfertigt und nach Vollziehung durch 
die Beteiligten die Unterschriften oder Handzeichen beglaubigt. 
  
  
S 87. 
Die Wertermittelung ist in denjenigen Fällen, in denen die Steuer vom 
Werte zu berechnen ist, auf den gemeinen Wert des Gegenstandes zur Zeit des 
Eintritts der Steuerpflicht zu richten. 
Der Wert dauernder Nutzungen oder Leistungen bestimmt sich nach den 
Vorschriften des Erbschaftssteuergesetzes. 
Ist einem der Vertragschließenden ein Wahlrecht oder die Befugnis ein- 
geräumt, innerhalb gewisser Grenzen den Umfang der Leistung zu bestimmen, so
        <pb n="871" />
        — 855 — 
wird die Stempelsteuer nach dem höchsten möglichen Werte des Gegenstandes des 
Geschäfts berechnet. 
Soweit in Landesgesetzen für die Wertermittelung bei Erhebung einer Ab- 
gabe von der Übertragung des Eigentums an Grundstücken oder ihnen gleich- 
geachteter Rechte von den vorstehenden Vorschriften Abweichungen getroffen sind, 
können diese nach näherer Bestimmung des Bundesrats der Bemessung der Reichs- 
abgabe zu Grunde gelegt werden. 
  
§ 88. 
Die Nichterfüllung der Steuerpflicht seitens des nach § 83 zur Zahlung 
der Abgabe Verpflichteten wird mit einer Geldstrafe bestraft, welche dem zehn- 
fachen Betrage der vorenthaltenen Abgabe gleichkommt, mindestens aber zwanzig 
Mark beträgt. 
Kann der Betrag der hinterzogenen Steuer nicht ermittelt werden, so tritt 
eine Geldstrafe bis zu zehntausend Mark ein. 
Die Strafe trifft besonders und zum vollen Betrage jeden, der die ihm 
obliegende Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe nicht rechtzeitig erfüllt. 
Die gleiche Strafe tritt ein, wenn bei Auflassungserklärungen und Um- 
chreibungsanträgen ein geringerer Wert angegeben wird als der nach den Vor- 
schriften der Spalte 4 der Tarifnummer 11 berechnete Betrag der Gegenleistung 
oder wenn behufs Erlangung der Steuerfreiheit unrichtige Angaben gemacht werden. 
§ 89. 
Von einem Grundstücke, das auf Grund der landesgesetzlichen Vorschriften 
über Familienfideikommisse, Lehn- und Stammgüter (Artikel 59 des Einführungs- 
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) gebunden ist, ist im voraus in Zeit- 
abschnitten von dreißig Jahren eine Abgabe von ⅓ vom Hundert des zur Zeit der 
Fälligkeit nach den Bestimmungen des § 16 des Erbschaftssteuergesetzes vom 
3. Juni 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 620) zu ermittelnden Wertes zu entrichten. 
Der erste dreißigjährige Abschnitt beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem 
das Grundstück der Bindung unterworfen wird, und sofern dieser vor dem In- 
krafttreten des Gesetzes liegt, mit dem 1. Oktober 1909. 
Wird das Grundstück vor Ablauf des dreißigjährigen Zeitabschnitts ver- 
äußert, so ist ein entsprechender Teil der Abgabe zu erstatten. 
Die Abgabe ruht auf dem Grundstück und gilt als öffentliche Last im 
Sinne des § 10 Ziffer 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangs- 
verwaltung. 
Die Steuerbehörde hat auf Antrag des Besitzers zu gestatten, daß die 
Abgabe während des dreißigjährigen Zeitraums in jährlichen Geldbeträgen von 
geicher Höhe entrichtet wird. Die Jahresbeträge sind so zu bemessen, daß die 
Steuerschuld bei einer Verzinsung von vier vom Hundert innerhalb des vor- 
bezeichneten Zeitabschnitts getilgt wird.
        <pb n="872" />
        — 856 — 
Bis zum Inkrafttreten des Reichsgesetzes über die Erhebung einer Zuwachs- 
steuer wird zu der im Abs. 1 vorgesehenen Abgabe ein Zuschlag von einhundert 
vom Hundert erhoben. 
Die Vorschriften des Abs. 4 Satz 2 und 3 des § 90 dieses Gesetzes finden 
entsprechende Anwendung. 
Grundstücke oder Teile von Grundstücken, deren Veräußerung zu ihrer 
rechtlichen Gültigkeit weder der landesherrlichen Genehmigung noch der Zu- 
stimmung Dritter bedarf, unterliegen nicht der im Abs. 1 vorgesehenen Abgabe. 
§ 90. 
Bis zum 1. April 1912 soll eine Reichsabgabe von der unverdienten Wert- 
steigerung bei Grundstücken (Zuwachssteuer) eingeführt werden, welche so zu 
bemessen ist, daß sie einen Jahresertrag von mindestens 20 Millionen Mark 
erwarten läßt. 
Über diese ist durch besonderes Gesetz mit der Maßgabe Bestimmung zu 
treffen, daß denjenigen Gemeinden und Gemeindeverbänden, in denen eine Zuwachs- 
steuer am 1. April 1909 in Geltung war, der bis zu diesem Zeitpunkt erreichte 
jährliche Durchschnittsertrag dieser Abgabe für einen Zeitraum von mindestens 
fünf Jahren nach dem Inkrafttreten der Reichsabgabe belassen wird. 
Dieses Gesetz ist dem Reichstage bis zum 1. April 1911 vorzulegen. 
Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes wird zu der in Tarifnummer 11 
vorgesehenen Abgabe ein Zuschlag von einhundert vom Hundert erhoben. Nach 
dem Inkrafttreten des Gesetzes wird der Steuersatz in Tarifnummer 11 von sechs 
zu sechs Jahren durch den Bundesrat einer Nachprüfung unterzogen. Übersteigt 
innerhalb des sechsjährigen Zeitraums der durchschnittliche Jahresertrag der Zu- 
wachssteuer den Betrag von 20 Millionen, so ist der Steuersatz in Tarif- 
nummer 11 mit Wirkung vom Beginne des der Feststellung folgenden Rechnungs- 
jahrs für die folgenden sechs Jahre nach näherer Bestimmung des Bundesrats 
entsprechend herabzusetzen. 
X. Allgemeine Bestimmungen. 
§ 91. 
Der Bundesrat erläßt die Anordnungen wegen der Anfertigung und des 
Vertriebs der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu verwendenden Stempelmarken und 
gestempelten Formulare sowie die Vorschriften über die Form der Schlußnoten 
und über die Art der Verwendung der Marken. Er stellt die Bedingungen fest, 
unter welchen für verdorbene Marken und gestempelte Vordrucke, für abhanden- 
gekommene oder vernichtete Scheckvordrucke sowie für Stempel auf verdorbenen 
Wertpapieren Erstattung zulässig ist.
        <pb n="873" />
        — 857 — 
§ 92. 
Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet 
worden sind, werden als nicht verwendet angesehen. 
§ 93. 
Der Anspruch auf Zahlung der nach diesem Gesetze zu entrichtenden Ab- 
gaben unterliegt der Verjährung. 
Auf die Verjährung finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
und des Artikel 169 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche mit 
folgenden Maßgaben Anwendung: 
Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre. 
Die Verjährung beginnt, unbeschadet der Vorschrift des § 201 Satz 2 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs, in dem Falle des § 1 Abs. 1 mit dem Schlusse 
des Jahres, in dem die Vorlegung der Wertpapiere bei der Steuerstelle erfolgt, 
in den übrigen Fällen mit dem Schlusse des Jahres, in dem der Anspruch 
fällig wird. 
Die Verjährung wird auch unterbrochen durch eine an den Zahlungs- 
pflichtigen erlassene Aufforderung zur Zahlung oder durch die Bewilligung einer 
von ihm nachgesuchten Stundung. Wird die Verjährung unterbrochen, so be- 
ginnt eine neue Verjährung nicht vor dem Schlusse des Jahres, in welchem der 
für die Beendigung der Unterbrechung maßgebende Zeitpunkt eintritt, und im 
Falle der Bewilligung einer Stundung nicht vor dem Schlusse des Jahres, in 
welchem die bewilligte Frist abläuft. 
§ 94.  
In Beziehung auf die Verpflichtung zur Entrichtung der in diesem Gesetze 
festgestellten Abgaben ist der Rechtsweg zulässig. Die Klage ist bei Verlust des 
Klagerechts binnen sechs Monaten nach erfolgter Beitreibung oder mit Vorbehalt 
geleisteter Zahlung zu erheben. Für die Berechnung dieser Frist sind die Be- 
stimmungen der Zivilprozeßordnung maßgebend. Zuständig sind ohne Rücksicht 
auf den Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte. Soweit bei denselben 
Kammern für Handelssachen bestehen, gehört der Rechtsstreit vor diese. Die 
Revision sowie die Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte geht 
an das Reichsgericht. 
§ 95. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen die zu 
dessen Ausführung erlassenen Vorschriften, die im Gesetze mit keiner besonderen 
Strafe belegt sind, ziehen eine Ordnungsstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark 
nach sich. 
Dieselbe Strafe tritt ein, wenn in den Fällen der §§ 2, 25, 33, 43, 51, 
64, 69, 75 und 88 aus den Umständen sich ergibt, daß eine Steuerhinterziehung 
nicht hat verübt werden können oder nicht beabsichtigt worden ist. 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 134
        <pb n="874" />
        — 858 — 
§ 96. 
Die auf Grund dieses Gesetzes zu verhängenden Strafen sind bei Genossen- 
schaften und Aktiengesellschaften gegen die Vorstandsmitglieder, bei Kommandit- 
gesellschaften gegen die persönlich haftenden Gesellschafter, bei offenen Handels- 
gesellschaften gegen die Gesellschafter nur im einmaligen Betrage, jedoch unter 
Haftbarkeit jedes einzelnen als Gesamtschuldner festzusetzen. Ebenso ist in anderen 
Fällen zu verfahren, in denen bei einem Geschäfte mehrere Personen als Ver- 
treter desselben Kontrahenten oder als gemeinschaftliche Kontrahenten beteiligt sind. 
Auf die Verhängung der im § 26 vorgeschriebenen Rückfallsstrafe finden 
diese Bestimmungen keine Anwendung. 
§ 97.  
Hinsichtlich des administrativen Strafverfahrens wegen der Zuwiderhand- 
lungen gegen dieses Gesetz, der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im 
Gnadenwege, der Vollstreckung der Strafe sowie der Verjährung der Strafver- 
folgung finden die Vorschriften in § 17 Satz 1, 9 18 und 19 des Gesetzes vom 
10. Juni 1869, betreffend die Wechselstempelsteuer,*) sinngemäße Anwendung. Die 
auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes erkannten Geldstrafen fallen dem Fiskus 
desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen ist. 
§ 98. 
Die Verwandlung einer Geldstrafe, zu deren Zahlung der Verpflichtete 
unvermögend ist, in eine Freiheitsstrafe findet nicht statt. Auch darf zur Bei- 
treibung von Geldstrafen ohne Zustimmung des Verurteilten, wenn dieser ein 
Deutscher ist, kein Grundstück subhastiert werden. 
§ 99. 
Unter den in diesem Gesetz erwähnten Behörden und Beamten sind, soweit 
das Gesetz nichts anderes bestimmt, die betreffenden Landesbehörden und Landes- 
beamten verstanden. 
Welche dieser Behörden und Beamten die in dem Gesetz als zuständig bezeich- 
neten sind, bestimmen, sofern das Gesetz nichts anderes verfügt, die Landesregierungen. 
Den letzteren liegt auch die Kontrolle über die betreffenden Behörden und 
Beamten ob. 
§ 100. 
Die in den einzelnen Bundesstaaten mit der Beaufsichtigung des Stempel- 
wesens beauftragten Behörden und Beamten haben die ihnen obliegenden Ver- 
pflichtungen mit den gleichen Befugnissen, wie sie ihnen hinsichtlich der nach den 
Landesgesetzen zu entrichtenden Stempelabgaben zustehen, auch hinsichtlich der in 
diesem Gesetze bestimmten Abgaben wahrzunehmen. 
  
*) An die Stelle der § 17 Satz 1, § 18 sind die § 23 Abs. 1, § 24 des Wechsel- 
stempelgesetzes vom 15. Juli 1909 getreten. Der § 19 ist weggefallen.
        <pb n="875" />
        — 859 — 
Der Prüfung in bezug auf die Abgabenentrichtung unterliegen alle die- 
jenigen, welche abgabepflichtige Geschäfte der in Nummer 4 des Tarifs bezeichneten 
Art oder die Beförderung von Gütern oder Personen (Nummer 6 und 7 des Tarifs) 
gewerbsmäßig betreiben oder vermitteln. Das Gleiche gilt in Ansehung der in 
Tarifnummer 10 bezeichneten Abgabe von den im 92 des Scheckgesetzes vom 
11. März 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 71) aufgeführten Anstalten, Genossenschaften, 
Kassen und Handelsfirmen, welche sich nach den für ihren Geschäftsbetrieb maß- 
gebenden Bestimmungen oder gewerbsmäßig mit der Annahme von Geld und der 
Leistung von Zahlungen für fremde Rechnung im Wege des Scheckverkehrs 
befassen. 
Den revidierenden Beamten sind alle bezüglichen Schriftstücke und erforder- 
lichenfalls auch die Geschäftsbücher zur Einsicht vorzulegen. 
Von anderen als den im Abs. 2 bezeichneten Personen kann die Steuer- 
direktivbehörde die Einreichung der auf bestimmt zu bezeichnende abgabepflichtige 
Geschäfte bezüglichen Schriftstücke verlangen. 
§ 101. 
Außerdem haben die Reichsbehörden, die Behörden und Beamten der 
Bundesstaaten und Kommunen, die von Handelsvorständen eingesetzten Sach- 
verständigenkommissionen und Schiedsgerichte sowie die Notare die Verpflichtung, 
die Besteuerung der ihnen vorkommenden Urkunden zu prüfen und die zu ihrer 
Kenntnis gelangenden Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz bei der zuständigen 
Behörde zur Anzeige zu bringen. 
Die Vorschrift des § 26 Abs. 2 des Wechselstempelgesetzes vom 15. Juli 
1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 825) findet auf die Abschrift von Scheckprotesten ent- 
sprechende Anwendung. 
§ 102. 
Der Bundesrat ordnet an, in welchen Fällen bei administrativen Straf- 
festsetzungen Sachverständige zu hören sind; solche sind, wo Handelsvorstände 
bestehen, von diesen zu bezeichnen. 
Die Handelsvorstände können unter Berücksichtigung der besonderen Ver- 
hältnisse und Gewohnheiten ihres Bezirkes zum Zwecke der Durchführung des 
Gesetzes und Sicherung der Entrichtung der Abgaben reglementarische An- 
ordnungen erlassen; letztere bedürfen der Zustimmung der Landesregierungen. 
§ 103. 
Bezüglich der Vollstreckbarkeit und des Vollstreckungsverfahrens werden die 
Reichsstempelabgaben den Landesabgaben gleich geachtet. 
§ 104. 
Die Kassen des Reichs sind von der Entrichtung der durch dieses Gesetz 
unter Tarifnummer 1, 2, 3 angeordneten Abgaben befreit. 
134
        <pb n="876" />
        — 860 — 
Andere subjektive Befreiungen finden, soweit nicht ausdrücklich Ausnahmen 
angeordnet sind, nicht statt. 
Wegen der Entschädigung für die Aufhebung solcher Befreiungen, welche 
etwa auf lästigen Privatrechtstiteln beruhen, sowie wegen der Erstattung der von 
solchen Berechtigten entrichteten Stempelbeträge, kommen die entsprechenden Be- 
stimmungen des Gesetzes, betreffend die Wechselstempelsteuer (§ 26 Abs. 2 bis 4), 
zur Anwendung. 
  
§ 105. 
Jedem Bundesstaate wird von der jährlichen Einnahme, welche in seinem 
Gebiet aus dem Verkaufe von Stempelmarken oder gestempelten Blanketts oder 
durch bare Einzahlung von Reichsstempelabgaben erzielt wird, mit Ausnahme der 
Steuer von Losen der Staatslotterien, der Betrag von zwei Prozent aus der 
Reichskasse gewährt. 
§ 106. 
Der Ertrag der Abgaben fließt nach Abzug 
1. der auf dem Gesetz oder auf allgemeinen Verwaltungsvorschriften be- 
ruhenden Steuererlasse und Steuererstattungen, 
2. der nach Vorschrift des § 105 zu berechnenden Erhebungs- und Ver- 
waltungskosten 
in die Reichskasse. 
XI. Schlußbestimmungen. 
§ 107. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. August 1909, in Ansehung des Scheckstempels 
mit dem 1. Oktober 1909 in Kraft. 
Auf die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellten Schecks finden 
die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung. 
Für das Gebiet der Insel Helgoland wird der Zeitpunkt des Inkraft- 
tretens des Gesetzes durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung des Bundes- 
rats festgesetzt.
        <pb n="877" />
        861 
Tarif. 
  
  
— 
  
  
  
  
1 2 3 4 
Steuersatz Berechnung 
Nr. Gegenstand der Besteuerung vom vom der 
Han-Tau. Stempelabgabe 
dert send Mark Pf. g 
svom Neunwerte, bei Interimsscheinen 
sowie nicht voll geahlen Namens- 
Aktien, Anteilscheine e, Renten- aktien und Anteilscheinen vom 
und haeuscheine, Lure, de Betrage der bescheinigten Ein- 
zahlungen, und zwar in Abstufun- 
1.2) Inländische Aktien, Aktienanteilscheine und gen von 60 Df. für je 20 Mark; 
Reichsbankanteilscheine sowie Interimsscheine überschießende Bruchteile werden, 
über Einzahlungen auf diese Wertpapiere, — — — soweit sie nicht unter dem Betrage 
b) Anteilscheine der deutschen Kolonialgesell- von 1 Mark zurückbleiben für volle 
schaften und der ihnen gleichgestellten deutschen 20 Mark gerechnet. Bei den Wert. 
Gesellschaften sowie Interimsscheine über papieren zu 1a und b erfolgt die 
Einzahlungen auf diese Wertpapiere 3—VHVersteuerung zuzüglich des Betrags, 
c) Ausländische Aktien und Aktienanteilscheine, mu welchem sie höher, als der Nenn- 
wenn sie im Inland ausgehändigt, ver- wert lautet, ausgegeben werden. 
äußert, verpfändet oder wenn daselbst andere Der nachweislich versteuerte Be, 
Geschäfte unter Lebenden damit gemacht trag der Interimsscheine wird auf 
oder Zahlungen darauf geleistet werden, den Betrag der demnächst etwa 
unter der gleichen Voraussetzung auch In- zu versteuernden Aktien usw. an- 
terimsscheine über Einzahlungen auf diese berchnet. Das Gleiche gilt von 
Wertpapierer 3—– em versteuerten Betrage nicht voll 
Die Abgabe ist von jedem Stücke nur gezahlter Aktien und Anteilscheine 
einmal zu entrichten. ei späteren Einzahlungen. 
Ausländische Werte werden nach 
den Vorschriften wegen Erhebung 
des Wechselstempels umgerechnet. 
4) Ankeilscheine gewerkschaftlich betriebener 
Bergwerke (Kuxe, Kuxscheinh) — 5— von jeder einzelnen Urkunde. 
Außerdem fuͤr alle nach dem 1. August 
1909 auf Werte der angegebenen Art aus- 
geschriebenen Einzahlungen, soweit solche 
nicht zur Deckung von Betriebsverlusten 
dienen oder zur Erhaltung des Betriebs in 
seinem bisherigen Umfange bestimmt sind] 
und verwendet werden 3— vom Betrage der Einzahlung, und 
zwar in Abstufungen von 3 Mark 
für je 100 Mark oder einen Bruch- 
teil dieses Betrags.
        <pb n="878" />
        862 
a 
4 
  
Nr. 
Gegenstand der Besteuerung 
vom 
Hun- 
dert 
vom 
Tau- 
send 
Mark 
Steuersatz 
M. 
Berechnung 
der 
Stempelabgabe 
  
(I.) 
  
Zur Entrichtung des Stempels für die 
Einzahlungen ist die Gewerkschaft verpflichtet, 
und zwar spätestens zwei Wochen nach dem 
von der Oewerkschaftsvertuetung festgesetzten 
Einzahlungstag oder, sofern die Zahlung 
zu diesem Zeitpunkte nicht eingegangen ist, 
spätestens zwei Wochen nach dem Eingange 
der Zahlung. 
Befreit sind: 
Inländische Aktien und Aktienanteilscheine 
sowie Interimsscheine über Einzahlungen 
auf diese Wertpapiere, sofern sie von Aktien- 
gesellschaften ausgegeben werden, welche 
a) nach der Entscheidung des Bundesrats 
ausschließlich gemeinnützigen Zwecken 
dienen, den zur Verteilung gelangenden 
Reingewinn satzungsmäßig au eine 
höchstens vierprozentige Verzinsung der 
Kapitaleinlagen beschränken, auch bei 
Auslosungen oder für den Fall der 
Auflösung nicht mehr als den Nenn- 
wert ihrer Anteile zusichern und bei der 
Auflösung den etwaigen Rest des 
Gesellschaftsvermögens für gemeinnützige 
Zwecke bestimmen 
— Die von solchen Aktiengesellschaften 
beabsichtigten Veranstaltungen müssen 
auch für die minder begüterten Volks- 
klassen bestimmt sein. — 
oder welche 
b) die Herstellung von inländischen Eisen- 
bahnen unter Beteiligung oder Zins- 
garanti des Reichs, der Bundesstaaten, 
er Provinzen, Gemeinden oder Kreise 
zum Zwecke haben. 
a) Inländische, für den Hankdelsverüthr be- 
stimmte Renten- und Schuldverschreibungen 
(auch Teilschuldverschreibungen), sofern sie 
nicht unter Nr. 3 fallen, sowie Interims- 
scheine über Einzahlungen auf diese Wert- 
papiere 
  
  
  
  
  
  
  
  
D1 
vom Neunwerte, bei Interimsscheinen 
vom Betrage der bescheinigten Ein- 
zahlungen, und zwar: 
zu 
a und c in Abstufungen 
von 40 Df., P
        <pb n="879" />
        * — — — — 1 
Steuersatz Berechnung 
Nr. Gegenstand der Besteuerung vem] vom) der 
Hun. Tau- 
dert send . Mark]f. Stempelabgabe 
  
(2.)) b) Renten= und Schuldverschreibungen aus- zu 2b in Abstufungen von 
  
ländischer Staaten, Kommunalverbände, 
Kommunen und Eisenbahngesellschaften, 
wenn sie im Inland ausgehändigt, ver- 
äußert, verpfändet oder wenn daselbst andere 
Geschäfte unter Lebenden damit gemacht oder 
Zahlungen darauf geleistet werden, unter 
der gleichen Voraussetzung auch Interims- 
scheine über Einzahlungen auf diese Wert- 
20 Pf. 
für je 20 Markz überschießende 
Bruchteile werden, soweit sie nicht 
unter dem Betrage von 1 Mark 
zurückbleiben, für volle 20 Mark 
gerechnet. 
Der nachweislich versteuerte Be- 
trag der Interimsscheine wird auf 
papierer .. 1 den Betrag der demnächst etwa zu 
Die Abgabe ist von jedem Stücke nur versteuernden Rentenverschreibun- 
einmal zu entrichten. gen usa angerechnet. 
Ic) Renten= und Schuldverschreibungen aus- UMder Kapitalwert von Renten- 
ländischer Korporationen, btiengesellshaften verschreibungen aus biesen selbst 
oder industrieller Unternehmungen und nicht erüichtli, so gert als socher 
sonsige für den Hundelsveriehr. sese Neut fache Betrag der einjährigen 
ausländische Renten= un chuldverschrei- « . 
bungen, sofern sie nicht unter 2b fallen, r Ausländische Werte werden nach 
wenn sie im Inland ausgehändigt, veräußert, en vorschriften usen Erhebung 
verpfändet oder wenn daselbst andere Ge- des Wechselstempels umgerechnet. 
schäfte unter Lebenden damit gemacht oder 
Zahlungen darauf geleistet werden, unter 
der gleichen Voraussetzung auch Interims- 
scheine über Einzahlungen auf diese Wert- 
apier 2 
Die Abgabe ist von jedem Stücke nur 
einmal zu entrichten. 
Befreit sind: 
1. Renten- und Schuldverschreibungen des 
Reichs und der Bundesstaaten sowie 
Interimsscheine über Einzahlungen auf 
diese Wertpapiere; 
2. die auf Grund des Reichsgesetzes vom 
8. Juni 1871 abgestempelten auslän- 
dischen Inhaberpapiere mit Prämien. 
Anmerkung zu Tarifnummer 1 und 2. 
Der Aushändigung ausländischer Wertpapiere im 
Inlande wird es gleich geachtet, wenn solche Wert- 
papiere, welche durch ein im Ausland abgeschlossenes 
Geschäft von einem zur Zeit des Geschäftsabschlusses 
im Inlande wohnhaften Kontrahenten angeschafft sind,
        <pb n="880" />
        864 
  
  
  
  
  
1 2 3 4 
Steuer satz Berechnung 
Nr. Gegenstand der Besteuerung vom #en der 
un- au- S 
H#e# ees Stempelabgabe 
(2.) diesem aus dem Ausland übersandt oder von ihm oder 
einem Vertreter aus dem Ausland abgeholt werden. 
Genußscheine und ähnliche zum Bezug eines Anteils 
an dem Gewinn einer Aktienunternehmung oder einer 
unter Nr. 1b des Tarifs fallenden Gesellschaft be- 
rechtigende Wertpapiere, sofern sie sich nicht als Aktien 
oder Aktienanteilscheine oder sonstige Gesellschaftsanteile 
(Tarifnummer 1) oder als Renten- oder Schuldver- 
schreibungen (Tarifnummer 2) darstellen, unterkiegen 
einer festen Abgabe, die für 
a) solche, welche als Ersatz an Stelle erloschener 
Aktien ausgegeben werdden — — 11— 
b) alle übrigen, und zwar: s « « 
I.iucaudische........................... —-30—vvv1cbe»mzclmlltkuude— 
2.ausländische......................... ——-40--· 
beträgt. 
3.Inländische auf den Inhaber lautende und auf " . 
Grund staatlicher Genehmigung ausgegebene vom Nennwerte beziehungsweise vom 
Renten- und Schuldverschreibungen der Kom- Betrage der bescheinigten Ein- 
munalverbände, Kommunen und Kommunal- zahlungen nach Maßgabe der Vor- 
Kreditanstalten, der Korporationen ländlicher schriften für die Abgabenberechnung 
oder städtischer Grundbesitzer, der Grundkredit- bei inländischen Wertpapieren der 
und Hypothekenbanken oder der Eisenbahn- unter Nr. 2 bezeichneten Art, und 
gesellschaften sowie Interimsscheine über Ein- · zwar in Abstufungen von 50 Df. 
zahlungen auf diese Wertpapiere — J S für je 100 Mark oder einen Bruch- 
teil dieses Betrags. 
vom Nennwerte der Wertpapiere, für 
1 welche die Bogen ausgegeben wer. 
den, in Abstufungen von 1 Mark 
für je 100 Markj überschießende 
Bruchteile werden für volle 100 
Mark gerechnet. 
Sofern die Einzahlungen auf 
sicdeberarier nicht voll Feleisi 
, sind, e Abgabe vom Betrage 
34. Gewinnanteilschein und Zinsbogen. der geleisteten Einzahlungen, jedoch 
a) Gewinnanteilscheinbogen von inländischen höchstens vom Betrage des Nenn- 
Aktien, Aktienanteilscheinen, Reichsbankanteil. wertes der Wertpapiere zu ent. 
scheinen, Anteilscheinen von Kolonialgesell- richten. Wird während der Zeit, 
schaften und den ihnen gleichgestellten Ge- für welche die Gewinnanteilscheine 
sellschaften ee 11——— laufen, eine weitere Einzahlung 
b) Gewinnanteilscheinbogen von ausländischen geleistet, so ist vom Betrage der 
Aktien und Aktienanteilscheinen, sofern die Einzahlung, soweit sie zusammen 
Bogen im Inland ausgegeben werdern— — mit der früheren Einzahlung den
        <pb n="881" />
        1 2 4 
Steuersatz Berechnung 
Nr. Gegenstand der Besteuerung vom r der 
H " " S 
den send Mart pf. Stempelabgabe 
(3A.) Neunwert des Wertpapiers nicht 
  
c) Jinsbogen (Rentenbogen) von inländischen 
für den Handelsverkehr bestimmten Renten- 
und Schuldverschreibungen (auch Teilschuld- 
verschreibungen), sofern sie nicht unter 
Nr. 3 Af fallen 
d) Zinsbogen von Renten= und Schuldver- 
schreibungen ausländischer Staaten, Kom- 
munalverbände, Kommunen und Eisenbahn- 
gesellschaften, sofern die Bogen im Inland 
ausgegeben werden 
e) Zinsbogen von Renten- und Schuldver— 
schreibungen ausländischer Korporationen, 
Aktiengesellschaften oder industrieller Unter- 
nehmungen und sonstigen für den Handels- 
verkehr bestimmten ausländischen Renten= und 
Schuldverschreibungen, sofern die Bogen im 
Inland ausgegeben werden ........ 
f)Zinsbogenvoninländischenattfdeanhaber 
lautenden und auf Grund staatlicher Genehmi- 
gung ausgegebenen Renten- und Schuldver- 
schreibungen der Kommunalverbände, Kom- 
munen und KommunalKreditanstalten, der 
Korporationen ländlicher oder städtischer 
Grundbesitzer, der Grundkredit- und Hypo- 
thekenbanken oder der Eisenbahngesellschaften 
Befreit sind: 
1. Zinsbogen von Renten und Schuldver. 
schreibungen des Reichs und der Bundes- 
staaten; · 
2. Gewinnanteilscheinbogen von Aktien der 
in der Befreiungsvorschrift der Tarif- 
nummer 1 bezeichneten Aktiengesell- 
schaften 
Reichs-GCesebl, 1009. 
  
  
  
□# 
  
  
1. 
l 
  
  
  
  
übersteigt, eine weitere Abgabe nach 
dem Verhältnisse der abgelaufenen 
Zeit zu der Zeit zu entrichten, für 
welche die Gewinnanteilscheine noch 
laufen. 
Für Bogen, die Anteilscheine 
für einen längeren als zehnjährigen 
QZeitraum enthalten, erhöht sich die 
Abgabe für jedes fernere Jahr um 
ein Zehntel. 
vom Nennwerte der Wertpapiere, für 
welche die Bogen ausgegeben wer- 
den, in Abstufungen von 50 Of. 
für je 100 Markj) überschießende 
Bruchteile werden für volle 100 
Mark gerechnet. 
Für Bogen, die Zinsscheine für 
einen längeren als zehnjährigen 
Zeitraum enthalten, erhöht sich die 
Abgabe für jedes fernere Jahr um 
ein Zehntel. 
vom Neunwerte der Wertpapiere, für 
welche die Bogen ausgegeben wer- 
den, in Abstufungen von 20 . 
für je 100 Mark;) überschießende 
Bruchteile werden für volle 100 
Mark gerechnet. 
Für Bogen, die Zinsscheine für 
einen längeren als zehnjährigen 
Zeitraum enthalten, erhöht sich 
die Abgabe für jedes fernere Jahr 
um ein Zehntel. 
135
        <pb n="882" />
        — 866 — 
  
  
— — — — ê — — — — — ç ç r — — — „ — r q —. — — —  
  
  
  
  
2 3 4 
Steuersatz Berechnung 
Nr. Gegenstand der Besteuerung vom vom der 
Han- 1X wart Pf. Stempelabgabe 
(3A.) 3. Gewinnanteilschein= und Zinsbogen, die 
bei der ersten Ausgabe der Wertpapiere 
mit diesen in Verkehr gesetzt werden. 
Die Befreiung greift nicht Platz, soweit 
die Bogen für einen längeren als zehn- 
jährigen Zeitraum ausgegeben werden; 
4. Gewinnanteilschein- und Zinsbogen, die 
vor dem Inkrafttreten dieser Vorschriften 
ausgegeben sind. 
Kauf= und sonstige Anschaffungs- 
ge 
chäfte. 
4. Kauf= und sonstige Anschaffungsgeschäfte 
über: · 
1. Wertpapiere der unter 2a, 2b und 3 
des Tarifs bezeichneten Art ......... — 10 — 
2. Anteile von bergrechtlichen Gewerkschaften 
oder die darüber ausgestellten Urkunden 
(Kuxscheine, Bezugsscheine, Abtretungs- 
scheinn) — H—1 
3. lonsige Wertpapiere der unter 1 bis 3 
es Tarifs bezeichneten Art einschließlich 
der Genußscheieen . .. ... — o 
4. ausländische Banknoten, ausländisches 
Papiergeld, ausländische Geldsorteon-—% 
Den Kauf- und sonstigen Anschaffungs- 
geschäften steht gleich die bei Errichtung einer 
Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft 
auf Aktien, einer Kolonialgesellschaft oder 
einer dieser gleichgestellten Gesellschaft er- 
folgende Zuteilung der Aktien oder Anteil- 
scheine auf Grund vorhergehender Zeichnung, 
die bei Errichtung einer Aktiengesellschaft 
oder Kolonialgesellschaft oder einer dieser 
gleichgestellten Gesellschaft stattfindende Uber- 
nahme der Aktien oder Anteilscheine durch 
die Gründer und die Ausreichung von Wert- 
papieren an den ersten Erwerber. 
Ermäßigung. 
Hat jemand nachweislich im Arbitrier- 
verkehr unter Ziffer 1, 3 oder 4 der Tarif- 
nummer 4 e fallende Gegenstände derselben
        <pb n="883" />
        —867— 
1 2  3  4 
Steuersatz Berechnung 
Nr. Gegenstand der Besteuerung vom vom der 
Hundert Tausend Mark  Pf. Stempelabgabe 
(4.) Gattung im Inlande gekauft und im Aus- 
  
lande verkauft, oder umgekehrt, oder an dem 
einen Börsenplatze des Auslandes gekauft 
und an dem anderen verkauft, so ermäßigt 
sich für ihn die Stempelabgabe von jedem 
dieser Geschäfte, soweit deren Wertbeträge 
sich decken, und zwar 
für die Gegenstände unter Ziffer 1 und 4 
um 3/4 vom Tausend und 
für die Gegenstände unter Ziffer 3 um 
5/40 vom Tausend, 
wenn die beiden einander gegenüberstehenden 
Geschäfte zu festen Kursen an demselben Tage 
oder an zwei unmittelbar aufeinander fol- 
genden Börsentagen abgeschlossen sind. Es 
macht keinen Unterschied, ob der Beteiligte 
die Geschäfte im Auslande selbst oder durch 
eine Metaverbindung abgeschlossen hat. 
Unter den gleichen Voraussetzungen tritt 
die Steuerermäßigung (um 3/40 vom Tausend) 
ein, wenn An- und Verkäufen von auslän- 
dischen Banknoten oder ausländischem Pa- 
piergelde Geschäfte über Geldsorten oder 
Wechsel gegenüberstehen. 
Eine einmalige, längstens halbmonatige 
Verlängerung im Ausland abgeschlossener 
Geschäfte der in Rede stehenden Art bleibt 
steuerfrei. 
Für Kostgeschäfte (§ 17 Abs. 3 des Ge- 
setzes) über Gegenstände der vorstehend im 
Abs. 1 bezeichneten Art ermäßigt sich die 
Stempelabgabe um die Hälfte der tarif- 
mäßigen Sätze. 
Die gleichen Vorschriften fünden statt für 
den Arbitrierverkehr zwischen inländischen 
Börsenplätzen. 
Die näheren Vorschriften über die Ent- 
richtung der Abgabe erläßt der Bundesrat. 
b) Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte, 
welche unter Zugrundelegung von Usancen 
einer Börse geschlossen werden (Loko-, Zeit-, 
Fix-, Termin-, Prämien- usw. Geschäfte), 
  
  
  
  
  
vom Werte des Gegenstandes des 
Geschäfts, und zwar in Abstufun- 
gen von 
zu 4a 1: 0,20 Mark, 
〃 4a 2: 1,00 〃 
〃4a 3: 0,30 〃 
〃4a 4: 0,20 〃 
〃4b: 0,40 〃 
für je 1000 Mark oder einen 
Bruchteil dieses Betrags. Bei 
Berechnung der Abgabe im ein- 
zelnen Falle sind mindestens 10 Pf. 
in Ansatz zu bringen und höhere 
Pfennigbeträge derart nach oben 
Hin abzurunden, daß sie durch 10 
teilbar sind. 
Der Wert des Gegenstandes 
wird nach dem vereinbarten Kauf- 
oder Lieferungspreise, sonst durch 
den mittleren Börsen- oder Markt- 
preis am Tage des Abschlusses 
bestimmt. Die zu den Wert- 
papieren gehörigen Zins- und 
Gewinnanteilscheine bleiben bei 
Berechnung der Abgabe außer 
Betracht. 
Ausländische Werte sind nach 
den Vorschriften wegen Erhebung 
des Wechselstempels umzurechnen. 
  
  
135
        <pb n="884" />
        —868— 
1 2 3  4 
Steuersatz Berechnung 
Nr. Gegenstand der Besteuerung von von der 
Hundert Tausend Mark Pf. Stempelabgabe 
(4.) über Mengen von Waren, die börsenmäßig 
gehandelt werden ... — 4/10 —— 
 
Als börsenmäßig gehandelt gelten die- 
jenigen Waren, für welche an der Börse, 
deren Usancen für das Geschäft maßgebend 
sind, Terminpreise notiert werden, und bei 
Waren, in denen der Börsenterminhandel 
untersagt ist, diejenigen, für welche an der 
in Betracht kommenden Börse Preise für 
Zeitgeschäfte notiert werden. 
Befreiungen. 
Die vorbestimmte Abgabe wird nicht er- 
hoben: 
1. falls die Waren, welche Gegenstand eines 
nach Nummer 4b stempelpflichtigen Ge- 
schäfts sind, von einem der Vertrag- 
schließenden im Inland erzeugt oder her- 
gestellt sind; 
2. für die Ausreichung der von den Pfand- 
briefinstituten und Hypothekenbanken aus- 
gegebenen, auf den Inhaber lautenden 
Schuldverschreibungen als Darlehns- 
valuta an den kreditnehmenden Grund- 
besitzer; 
3. für sogenannte Kontantgeschäfte über die 
unter Nummer 4a 4 bezeichneten Gegen- 
stände sowie über ungemünztes Gold 
oder Silber. 
Als Kontantgeschäfte gelten solche 
Geschäfte, welche vertragsmäßig durch 
Lieferung des Gegenstandes seitens des 
Verpflichteten an dem Tage des Ge- 
schäftsabschlusses zu erfüllen sind; 
4. von den zur Versicherung von Wert- 
papieren gegen Verlosung geschlossenen 
Geschäften, unbeschadet der Stempel- 
pflicht der nach erfolgter Verlosung 
stattfindenden Kauf- oder sonstigen An- 
schaffungsgeschäfte; 
5. für Kauf- oder sonstige Anschaffungs- 
geschäfte über Renten- und Schuldver- 
schreibungen des Reichs oder der Bundes- 
staaten, sowie Interimsscheine über Ein- 
zahlungen auf diese Wertpapiere.
        <pb n="885" />
        *“ 
869 
  
  
  
  
1 3 4 
Steuersatz Berechnung 
Nr. Gegenstand der Besteuerung # #en der 
un- au- 
bert send Nark. Stempelabgabe 
Lotterielose. 
5. Lose öffentlicher Lotterien sowie Ausweise über 
Spieleinlagen bei öffentlich veranstalteten Aus- 
spielungen von Geld= oder anderen Gewinnen 
a) inländisch ·........... 20——-—beiinländischenLosenvomplani 
b)ausländische..................... 25——— mäßigen Preise (Nennwerte) sämt- 
Befreit sind: sscher Lofe oder Ausweise mit 
Lose der von den zuständigen Behörden ge- sünsschug vrr ghuseneae Meche. 
nehmigten Ausspielungen und Lotterien, sofern trags; bei ausländischen Losen von 
der Gesamtpreis der Lose einer Ausspielung dens Preise der einzelnen Lose in 
die Summe von einhundert Mark und bei Abstufun ür 
Q„ .. ... gen von 1 Mark für je 
Ausspielungen zu ausschließlich mildtätigen 4 Mark oder einen Bruchteil des 
Iwecken die Summe von fünfundzwanzig- Betrags 
tausend Mark nicht übersteigt. gs. 
Frachturkunden. 
6. Frachturkunden, wenn sie im Inland ausgestellt 
oder behufs Empfangnahme oder Ablieferung 
der darin bezeichneten Sendung im Inlande 
vorgelegt oder ausgehändigt werden, und zwar: 
a) Konnossemente und Frachtbriefe im 
Schiffsverkehre zwischen inländischen und 
ausländischen Seehäfen oder zwischen 
Häfen an inländischen Wasserstraßen und 
ausländischen Seehäfen, soweit sie nicht 
unter b fallllen — — 1— 
b) Konnossemente und Frachtbriefe im Schiffs- 
verkehre zwischen inländischen Häfen und 
ausländischen Häfen der Nord- und Ost- 
see, des Kanals oder der norwegischen Küst—— 
Wenn eine Urkunde über die Cadung 
eines ganzen Schiffsgefäßes lautet, wird 
bei einem Frachtbetrage von nicht mehr 
als 25 Mark das Doppelte, bei höheren von der einzelnen Urkunde; falls 
Beträgen das Fünffache und, sofern es diese jedoch über die Ladung 
sich um Schiffe mit einem Reinraum- mehrerer Schiffsgefäße oder Eisen- 
gehalte von über 200 Kubikmeter handelt, bahnwagen lautet, von jeder 
bei einem Frachtbetrage von nicht mehr Schiffs= oder Eisenbahnwagen- 
als 25 Mark das Fünffache, bei höheren ladung. 
Beträgen das Zehnfache der zu a und b Je zwei Schmalspurwagen, die 
bezeichneten Säte erhoben. auf ein Frachtpapier abgefertigt
        <pb n="886" />
        870 
3 
  
  
4 
  
Nr. 
Gegenstand der Besteuerung 
vom 
Hun- 
dert 
vom 
Tau- 
send 
Mark 
Steuersatz 
Pf. 
Berechnung 
der 
Stempelabgabe 
  
6G.) 
  
c) Konnossemente, Frachtbriefe, Ladescheine, 
Einlieferungsscheine im Schiffsverkehre, 
soweit sie nicht unter a und b fallen, 
wenn die Urkunde über die Ladung eines 
ganzen Schiffsgefaͤßes lautet, 
bei einem Frachtbetrage von nicht mehr 
als 25 Mark. ... . ...... . .. ... 
bei höheren Beträüngen 
und sofern es sich um Schiffe mit einem 
Raumgehalte von über 150 Tonnen 
handelt 
bei einem Frachtbetrage von nicht mehr 
als 25 Mrk ... 
bei höheren Betrügen 
Dem Frachtbetrag im Sinne dieser 
Vorschrift ist der Schlepplohn hinzuzu- 
rechnen, sofern er neben der Fracht zu 
zahlen ist. 
d) Frachtbriefe im inländischen Eisenbahn- 
verkehre, wenn die Urkunde über die 
LCadung eines ganzen Eisenbahnwagens 
lautet 
bei einem Frachtbetrage von nicht mehr 
als 25 Mrk.. 
bei höheren Beträühen 
Der Steuersatz vermindert sich auf die 
Hälfte dieser Sätze, wenn das Ladegewicht 
des Wagens 5 Tonnen nicht übersteigt. Er 
erhöht sich auf das Einundeinhalbfache, wenn 
das Ladegewicht über 10 Tonnen, aber nicht 
mehr als 15 Tounen beträgt. Für je weitere 
5 Tonnen Ladegewicht tritt die Hälfte des 
Satzes hinzu. 
  
  
  
  
20 
20 
50 
x 
  
  
sind, sind als eine Eisenbahn. 
wagenladung zu rechnen; ebenso 
sindd wenn die Eisenbahnver. 
waltung statt eines Wagens 
mehrere zur Verfügung stellt, 
diese mehreren Wagen einer Eisen- 
bahnwagenladung gleich zu achten. 
Die Abgabe ist für jede Sen- 
dung nur einmal zu entrichten.
        <pb n="887" />
        — 871— 
1 2 3 4 
Steuersatz Berechnung 
Nr. Gegenstand der Besteuerung vom von der 
Hundert Tausend Mark Pf. Stempelabgabe 
  
  
  
  
Personenfahrkarten. 
a) Fahrkarten, Fahrscheine und sonstige Aus- 
weise über die erfolgte Zahlung des Per- 
sonenfahrgeldes im Eisenbahnverkehr auf 
inländischen Bahnlinien 
in 
bei einem Fahrpreise von: III. II. I. Wagenklasse 
Pf. Pf. Pf. 
0,60 Mark bis 2 Mark 5 10 20 
mehr als 2〃〃 5〃 10 20 40 
〃〃5〃〃10〃 20 40 80 
〃〃10〃〃 20〃 40 80 160 
〃〃20 〃〃 30 〃 60 120 240 
〃〃30〃〃 40〃 90 1580 360 
〃〃40〃〃 50〃 140 270 540 
〃 〃50〃..... 200 400 800 
Fahrkarten von Straßen- und ähnlichen 
Bahnen, welche getrennte Wagenklassen nicht 
führen, werden wie Fahrkarten dritter Klasse 
behandelt. 
b) Fahrkarten, Fahrscheine und sonstige Aus- 
weise über die erfolgte Zahlung des Per- 
sonenfahrgeldes im Dampfschiffsverkehr auf 
inländischen Wasserstraßen und Seen sowie 
im Dampfschiffsverkehre der Nord- und Ost- 
see zwischen inländischen Orten unterliegen 
den unter a für die dritte Wagenklasse fest. 
gesetzten Steuersätzen. 
Wenn das Dampfschiff verschiedene Fahr- 
klassen führt, gelten die unter a für die 
III. Wagenklasse festgesetzten Steuersätze für 
die niedrigste Fahrklasse, die unter a für 
die II. Wagenklasse festgesetzten Steuersätze 
gleichmäßig für die höheren Fahrllassen. 
Befreit sind: 
1. Fahrkarten usw., wenn deren tarif- 
mäßiger Fahrpreis, bei Zeitkarten der 
Gesamtpreis der Zeitkarte, bei Fahr- 
karten von und nach ausländischen Orten 
der Fahrpreis für die im Inlande zu- 
rückzulegende Strecke den Betrag von 
0,60 Mark nicht erreicht; 
  
  
  
  
 
  
  
vom einzelnen Fahrtausweise.
        <pb n="888" />
        —872 — 
 
 
1 2 3 4 
 
 
 
 
Nr. Gegenstand der Besteuerung 
Steuersatz  
vom 
Hun- 
dert 
vom 
Tau- 
send 
Mark 
Pf. 
Berechnung 
der 
Stempelabgabe 
  
(7.) 
  
2. die zu ermäßigten Preisen ausgegebenen 
Militär-, Schüler- und Arbeiterfahr- 
karten;  
3. Fahrkarten der dritten Wagenklasse, so- 
weit im Eisenbahnverkehr eine vierte 
Wagenklasse nicht geführt wird und der 
Fahrpreis der dritten Wagenklasse den 
Satz von 2 Pfennig für das Kilometer 
nicht übersteigt. 
Anmerkung zu Tarifnummer 7. 
Von Zusatzkarten, die zur Fahrt in einer anderen 
Zuggattung oder auf einem Dampfschiff anderer 
Gattung (Eil-, Luxusdampfer) berechtigen, ist eine 
besondere Abgabe nicht zu entrichten. 
Von Zusatzkarten, die zur Fahrt in einer höheren 
Fahrklasse berechtigen, ist die Stempelabgabe in 
Höhe des Unterschieds zwischen dem Stempelbetrage 
für diese Fahrklasse und dem zur Hauptkarte ge- 
schuldeten Stempelbetrage zu entrichten. 
Berechtigt eine Fahrkarte nach Wahl des Reisenden 
zur Benutzung der Eisenbahn oder des Dampfschiffs, 
so hat die Stempelberechnung unter Berücksichtigung 
derjenigen Beförderungsweise zu erfolgen, die den 
höheren Stempelbetrag ergibt. Die Vorschrift findet 
entsprechende Anwendung, wenn eine Fahrkarte 
(Fahrscheinheft) zum Teil zur Benutzung einer 
niedrigeren, zum Teil zur Benutzung einer höheren 
Wagenklasse berechtigt. 
Für Fahrkarten, welche zum halben Betrage des 
auf die Karte aufgedruckten Fahrpreises ausgegeben 
werden (Kinderkarten), ist die Hälfte der für den 
vollen Fahrpreis festgesetzten Stempelabgabe, jedoch 
mindestens 5 Pfennig, zu entrichten. 
Bei Sonderfahrten usw., für deren Benutzung 
keine Fahrkarten ausgegeben werden, sondern der 
Preis in anderer Weise berechnet wird, ist ein 
Stempel in Höhe von zehn vom Hundert des 
gesamten Beförderungspreises zu entrichten. 
Erlaubniskarten für Kraftfahrzenge. 
8.  a) Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge zur Per- 
sonenbeförderung auf öffentlichen Wegen und 
Plätzen, und zwar: 
1. für Krafträder 
2. für Kraftwagen 
a) von nicht mehr als 6 Pferdekräften 
  
  
  
10
        <pb n="889" />
        873 
3 
4 
  
Nr. 
Gegenstand der Besteuerung 
vom 
Hun- 
dert 
vom 
Tau- 
send 
Mark 
Steuersatz 
Pf. 
Berechnung 
der 
Stempelabgabe 
  
6.) 
  
b) von über 6, jedoch nicht mehr als 
10 Pferdekräften 
Jb) von über 10, jedoch nicht mehr als 
25 Pferdekräften 
d) von über 25 Pferdekräften 
als Grundbetrag; 
außerdem zu 2: von jeder Pferdekraft oder 
einem Teile einer Pferdekraft 
falls das Fahrzeug nicht mehr als 6 Perde- 
kräfte hhht 
falls dasselbe über 6, jedoch nicht mehr 
als 10 Pferdekräfte hht.. 
falls dasselbe über 10, jedoch nicht mehr 
als 25 Pferdekräfte hat. 
im übrigen 
Die Abgabe ermäßigt sich um die Hälfte, 
wenn die Ausstellung der Erlaubniskarte für 
einen vier Monate nicht übersteigenden Zeit- 
raum beantragt wird. 
b) Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge von im 
Auslande wohnenden Besitzern (§ 57 Abs. 2) 
zur Personenbeförderung auf öffentlichen 
Wegen und Plätzen bei vorübergehender Be- 
nutzung des Kraftfahrzeugs im Inland, und 
zwar bei Benutzung: 
1. während eines nicht mehr als dreißig 
Tage im Jahre betragenden Aufenthalts 
im Inlande für Krafträder 
2. a) während eines nicht mehr als fünf 
Tage im Jahre betragenden Auf- 
enthalts im Inlande für Kraftwagen 
b) während eines mehr als fünf Tage 
bis zu höchstens dreißig Tagen im 
Jahre betragenden Aufenthalts im 
Inlande für Kraftwdagen 
Eine Befreiung von der Stempelabgabe 
findet statt: 
1. hinsichtlich derjenigen Kraftfahrzeuge, 
welche zur ausschließlichen Benutzung im 
Dienste des Reichs, eines Bundesstaats 
oder einer Behörde bestimmt sind; 
2. hinsichtlich solcher Kraftfahrzeuge, die 
ausschließlich der gewerbsmäßigen Per- 
sonenbeförderung dienen. 
Reichs= Gesetzbl. 1909. 
  
  
50 
100 
150 
40 
  
  
  
r* 1 1. 
von jeder einzelnen Karte. 
  
von der einzelnen Karte. Bei mehr 
als dreißigtägigem Aufenthalt ist 
eine Karte der zu à bezeichneten 
Art zu lösen, für die der gezahlte 
Stempelbetrag in Anrechnung ge- 
bracht wird. - 
  
  
136
        <pb n="890" />
        Nr. 
Gegenstand der Besteuerung 
vom 
Hun- 
dert 
vom 
Tau- 
send 
Steuersatz 
Mark Of. 
Berechnung 
der 
Stempelabgabe 
  
10. 
  
Vergütungen. 
Die Aufstellungen der Aktiengesellschaften, Kom- 
manditgesellschaften auf Aktien und Gesell- 
schaften mit beschränkter Haftung üÜber die 
Höhe der gesamten Vergütungen (Gewinn- 
anteile, Tantiemen, Gehälter usw.), die den 
zur Uberwachung der Geschäftsführung be- 
stellten Bersonen (Mitgliedern des Aufsichts- 
rats) seit der letzten Bilanzaufstellung gewährt 
worden nnddd. 
Befreit sind Aufstellungen, nach denen die 
Summe der sämtlichen an die Mitglieder des 
Aufsichtsrats gemachten Vergütungen (§ 66) 
nicht mehr als 5 000 Mark ausmacht. Uber- 
steigt die Gesamtsumme der Vergütungen 
5000 Mark, so wird die Abgabe nur in- 
soweit erhoben, als sie aus der Hälfte des 
5000 Mark übersteigenden Betrags gedeckt 
werden kann. 
Werden Tagegelder im Betrage von mehr 
als fünfzig Mark für den Tag gezahlt, so ist 
der Mehrbetrag als versteuerbare Tantieme zu 
betrachten. Reisegelder, die den Betrag der 
baren Auslagen übersteigen, werden ebenfalls 
als Tantiemen betrachtet. 
Schecks. 
Im Inland ausgestellte Schecks und Schecks, 
welche im Ausland auf das Inland aus- 
gestellt f11ooo. 
Den Schecks stehen gleich die Quittungen über 
Geldsummen, die aus Guthaben des Aus- 
stellers bei den im § 2 des Scheckgesetzes vom 
11. März 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 71) be- 
zeichneten Anstalten oder Firmen gezahlt wer- 
den, sofern die Ouittung im Inland aus- 
gestellt oder ausgehändigt wird. 
Befreit sind: 
1. im inländischen Postscheckverkehr aus- 
gestellte Schecks; 
2. Schecks, die dem Wechselstempel unter- 
liegen. 
  
  
  
  
  
von der Gesamtsumme 
der Ver- 
gütungen. 
vom einzelnen Scheck. 
Ist ein Scheck in mehreren Aus- 
fertigungen ausgestellt, so ist die 
Abgabe auch von jeder weiteren 
Ausfertigung zu entrichten, sofern 
diese nach gesetzlicher Vorschrift 
als ein für sich bestehender Scheck 
gilt. 
Im übrigen ist die Abgabe von 
der einzelnen Urkunde nur einmal 
zu entrichten.
        <pb n="891" />
        2 3— 4 
Steuersatz Berechnung 
Gegenstand der Besteuerung vom en der 
Hun.Tau- 
dtert send Mark] f. Stempelabgabe 
  
1 
Grundstücksübertragungen. 
Beurkundungen der Ubertragung des Eigentums 
an im Inlande gelegenen Grundstücken und 
der Ubertragung von Berechtigungen, für — 
welche die sich auf Grundstücke beziehenden 
Vorschriften gelten, soweit sie zum Gegen- 
stande haben: 
a) Kauf, und Tauschverträge und andere ent- 
  
  
geltliche Veräußerungsverträge, einschließlich 
der gerichtlichen Zwangsversteigerungen so- 
wie der Abtretung der Rechte ans dem 
Meistgebot und der Erklärung des Meist- 
bietenden, daß er für einen anderen ge- 
boten habe .. ..... .................. 
Beurkundungen von Ubertragungen der 
Rechte der Erwerber aus Veräußerungs- 
geschäften sowie Beurkundungen nachträg- 
licher Erklärungen der aus einem Ver- 
äußerungsgeschäfte berechtigten Erwerber, 
die Rechte für einen Dritten erworben oder 
die Pflichten für einen Dritten übernommen 
zu haben, werden in betreff der Stempel- 
pflichtigkeit wie Beurkundungen der Ver- 
dußerungen behandelt, sofern nicht der erste 
Erwerber das Veräußerungsgeschäft erweis- 
lich auf Grund eines Vollmachtsauftrags 
oder einer Geschäftsführung ohne Auftrag 
für einen Dritten abgeschlossen hat und die 
Ubertragung der Rechte dieses ersten Er- 
werbers an den Dritten erfolgt. Dasselbe 
gilt von Ubertragungen der Rechte aus 
Anträgen zur Schließung eines entgeltlichen 
Veräußerungsgeschäfts, die den Veräußerer 
nden, sowie aus Verträgen, durch die 
ir der Veräußerer zur Schließung eines 
cchen Veräußerungsgeschäfts verpflichtet 
nd. 
Befreit sind: 
MKauf- und Tauschverträge und andere ent- 
eltliche Veräußerungsverträge zwischen 
eilnehmern an einer Erbschaft zum 
vecke der Teilung der zu letzterer ge- 
rigen Gegenstände. 
⅜ 
  
  
  
  
  
und zwar: 
1. bei Kaufverträgen vom Kauf- 
preis unter Hinzurechnung des 
Wertes der ausbedungenen 
Leistungen und vorbehaltenen 
Nutzungen; 
bei Tauschverträgen vom Werte 
der von einem der Vertrag- 
schließenden in Tausch gegebenen 
Gegenstände, und zwar der- 
jenigen, welche den höheren Wert 
haben;) beim Tausche inländischer 
gegen ausländische Grundstücke 
vom Werte der ersteren; 
bei anderen Verträgen vom 
Gesamtwerte der Gegenleistung 
unter Hinzurechnung des Wertes 
der vorbehaltenen Nutzungen 
oder, wenn der Wert der Gegen- 
leistung aus dem Vertrage nicht 
hervorgeht, von dem Werte des 
veräußerten Gegenstandes) 
. bei Zwangsversteigerungen vom 
Betrage des Meistgebots, zu 
dem der Zuschlag erteilt wird, 
unter Hinzurechnung der vom Er- 
steher übernommenen Leistungen, 
und wenn das Meistgebot den 
Wert des Gegenstandes nicht 
erreicht, von diesem. Im Falle 
136“
        <pb n="892" />
        — — Ô — 
  
  
  
  
1 2 3 
Steuersatz Berechnung 
Nr. Gegenstand der Besteuerung vem on der 
dert send Mark] Pf. Stempelabgabe 
(II.) Zu den Teilnehmern an einer Erb- der Abtretung der Rechte aus 
Uberlassungsverträge 
u. Die Abtretung 
  
schaft wird auch der überlebende Ehegatte 
gerechnet, der mit den Erben des ver- 
storbenen Ehegatten gütergemeinschaft- 
liches Vermögen zu teilen hat. 
zwischen Eltern 
und Kindern, auch eingekindschafteten, 
oder deren Abkömmlingen. 
Auf Beurkundungen von Ubber- 
tragungen der Rechte des Erwerbers 
aus Verträgen der bezeichneten Art an 
andere Personen als an Abkömmlinge 
des ersten Veräußerers finden die unter a 
Abs. 2 Satz 1 dieser Tarifnummer vor- 
gesehenen Einschränkungen der Stempel- 
pflicht keine Anwendung. 
der Rechte aus dem 
Meistgebot und die Erklärung, für einen 
anderen geboten zu haben, sofern die 
Abtretung oder die Erklärung in dem 
Versteigerungstermin erfolgt oder sofern 
ein Gläubiger Meistbietender war, dem 
eine durch ein geringeres Gebot nicht 
oder nicht völlig gedeckte Hypothek, 
Grundschuld oder Rentenschuld zustand; 
  
  
  
  
  
  
—. — — — — — — 
  
k) 
b) 
S. 
-- 
dem Meistgebot und der Er- 
klärung des Meistbietenden, daf 
er für einen anderen geboten 
habe, tritt an die Stelle des 
Meistgebots der Wert der 
Gegenleistung, sofern eine solche 
in der Urkunde enthalten ist. 
Anmerkungen: 
Bei Verträgen über Leistung an Er. 
füllungsstatt berechnet sich die Stempel. 
abgabe nach dem Werte, zu dem di- 
Gegenstände an Erfällungsstatt an 
genommen werden. Wird in einen 
Kaufvertrage hinsichtlich des Kau. 
preises eine Leistung an Erfüllung- 
statt vereinbart, so ist der Vertug 
wie ein Tauschvertrag zu versteuem 
Wenn auf dem veräußerten Gege- 
stand ein Nießbrauchsrecht lastet,, 
dessen Beseitigung der Veräußer 
nicht verpflichtet ist, so ist der Sterr- 
bemessung der Wert des veräufften 
Gegenstandes zu Grunde zu gen, 
sofern dieser Wert den Betre der 
Gegenleistung (Ziffer 1 und Fieser 
Spalte) übersteigt. 
Wenn der Ersteher zur Zeitzt Ein- 
leitung der Zwangsversteigeng Hy- 
potheken- oder Grundschulzaubiger 
ist, so tritt an die Stelle 8 Meist. 
gebots, falls dieses hintodem Ge. 
samtbetrage der Hypotsen= und 
Grundschuldforderungen) Erstehers 
und der diesen vorgehsen Forde. 
rungen zurückbleibt, d’r Gesamt.- 
betrag, sofern er nicht/n Wert des 
Gegenstandes überstei 
Wird bei einer Verstefung, welche 
zum Zwecke der Austandersetzung 
unter Miteigentümes erfolgt, der 
Zuschlag einem Mitcktümer erteilt, 
so bleibt bei Berechm des Stempels 
derjenige Teil des Fstgebots außer 
Betracht, welcherf den dem Er. 
sleher bereits zustden Anteil an 
den versteigerten senständen fällt.
        <pb n="893" />
        1 3 1 
Steuersatz Berechnung 
Nr. Gegenstand der Besteuerung von ven der 
dert LentMart pf. Stempelabgabe 
(11.) Im Falle der Gemeinschaft unter 
- Miterben gilt im Sinne dieser Vor- 
. schrift jeder Miterbe als Miteigentümer 
T nach Verhältnis seines ideellen An- 
1 teilzs am Nachlasse. 
b) das Einbringen in eine Aktiengesellschaft, 
Kommanditgesellschaft auf Aktien oder Gesell- 
schaft mit beschränkter Haftung % — —KDes Entgelts einschließlich der auf 
Dem Einbringen von unbeweglichen ê der Einlage ruhenden, auf die 
Gegenständen steht gleich das Einbringen Gesellschaft übergehenden Verbind- 
des Rechtes auf Auflassung sowie der Rechte lichkeiten und des Wertes aller 
aus Veräußerungsgeschäften der unter a 3 sonstigen ausbedungenen Leistungen 
Abs. 2 dieser Tarifnummer bezeichneten Art. # und vorbehaltenen Autungen eaer- 
; . - wenn das Entgelt aus dem Ver- 
das eiuralnelen Rt egenständen trage nicht hervorgeht, des Wertes 
in eine ausschließlich von den Lolnehmern des eingebrachten Vermögens. 
an einer Erbschaft gebildete Gesellschaft 
mit beschränkter Haftung. Zu den Teil- I 
nehmern einer Erbschaft wird auch der 
überlebende Ehegatte gerechnet, welcher 
mit den Erben des verstorbenen Ehe- 
gatten gütergemeinschaftliches Vermögen 
zu teilen hatz # 
Tc) die Uberlassung von Gesellschaftsvermögen 6 
an einen Gesellschafter oder dessen Erben " 
zum Sondereigentume seitens einer Aktien- 
gesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, 
Gewerkschaft, Gesellschaft mit beschränkter . 
Haftung, offenen Handelsgesellschaft, Kom- Es 
manditgesellschaft, Kolonialgesellschaft oder 
einer dieser gleichgestellten Gesellschaft, seitens 
einer Gesellschaft oder eines Vereins des . 
bürgerlichen Rechtes sowie seitens einer 6 . 
Genossenschaft .. . . . . . . . .......... . ... 1½ — — — Des Entgelts einschließlich des Wertes 
  
Der Uberlassung von Grundstücken steht 
gleich die Uberlassung des Rechtes auf Auf- 
lassung sowie der Nechte aus Veräußerungs- 
verträgen der unter a Abs. 2 dieser Tarif- 
nummer bezeichneten Art. 
Befreit ist: 
die Rückgewähr der von einem Gesell- 
schafter eingebrachten Vermögensgegen- 
  
  
  
der ausbedungenen Leistungen und 
vorbehaltenen Nutzungen dder, 
wenn das Entgelt nicht aus dem 
Vertrage hervorgeht, des Wertes 
der überlassenen Rechte. 
Bei Berechnung des Stempels 
bleibt derjenige Teil der zum 
Sondereigentum überlassenen Ver- 
mögensgegenstände außer Betracht,
        <pb n="894" />
        2 3 
Steuersatz Berechnung 
Nr. Gegenstand der Besteuerung vom vom der 
Hun- sar- marts Pf. Stempelabgabe 
(11.) stände an diesen Gesellschafter oder dessen der auf den erwerbenden Gesell- 
Erben oder dessen Ehefrau, welche mit schafter nach der Kopfzahl der Ge- 
ihm in Gütergemeinschaft gestanden hat; sellschafter entfällt. 
d) Auflassungen und Anträge auf Eintragung 
der Begründung oder Ubertragung von 
Erbbaurechten oder sonstigen Rechten, die 
ein Grundbuchblatt erhalten können, in 
Fällen der freiwilligen Veräußerung ½% — des Wertes des veräußerten Gegen- 
  
Der Antrag auf Umschreibung von Ge- 
sellschaftseigentum auf den Namen eines 
Gesellschafters unterliegt dem Auflassungs- 
stempel auch dann, wenn nach den Vor- 
schriften des Bürgerlichen Rechtes eine Auf- 
lassung nicht erforderlich ist. 
Der Auflassungsstempel ist nicht zu er- 
heben, wenn die das Veräußerungsgeschäft 
enthaltende, in an sich stempelpflichtiger 
Form ausgestellte Urkunde in Urschrift, Aus- 
fertigung oder beglaubigter Abschrift vor- 
gelegt wird. 
Eine das Veräußerungsgeschäft enthaltende 
Urkunde im Sinne dieser Vorschrift gilt 
als nicht vorhanden, wenn die Urkunde 
1. das Rechtsgeschäft nicht so enthält, wie 
es unter den Beteiligten hinsichtlich des 
Wertes der Gegenleistung verabredet ist, 
2. die Veräußerung eines Grundstücks durch 
einen Bevollmächtigten enthält, sofern 
die Veräußerung erweislich für Rech- 
nung des Bevollmächtigten erfolgt ist, 
3.z, die Uberlassung der Rechte an dem Ver- 
mögen einer Gesellschaft seitens eines 
Gesellschafters oder dessen Erben an die 
Gesellschaft, an einen anderen Gesell- 
schafter oder einen Dritten enthält, so- 
fern nicht diese Personen Abkömmlinge 
des überlassenden Teiles sind, 
4. die Uberlassung von Vermögensgegen- 
ständen seitens der Gesellschaft zum 
Sondereigentum an einen Gesellschafter 
oder dessen Erben enthält, soweit nicht 
der Stempel zu c dieser Tarifnummer 
  
  
  
  
  
  
standes. 
Anmerkung zu Tarifnummer 1I: 
Bei Berechnung der Abgabe sind 
Pfennigbeträge derart nach oben abzu- 
runden, daß sie durch 10 teilbar sind. 
Ausländische Werte sind nach den Vor- 
schriften wegen Erhebung des Wechsel. 
stempels umzurechnen.
        <pb n="895" />
        —879— 
     — —    
 
  
  
  
  
  
  
1 2 3 4 
Steuersatz Berechnung 
Nr. Gegenstand der Besteuerung vom vom der 
Hundert Tausend Mark Pf. Stempelabgabe 
(11.) in voller Höhe zu entrichten ist oder die 
  
Befreiungsvorschrift zu c dieser Tarif- 
nummer Anwendung findet. 
Wird nach der Zahlung des Auflassungs- 
stempels die Urkunde über das zu Grunde 
liegende Veräußerungsgeschäft errichtet, so 
ist auf den zu dieser Urkunde nach a bis c 
dieser Tarifnummer erforderlichen Stempel 
der gezahlte Auflassungsstempel anzurechnen. 
Die Vorschriften über den Auflassungs- 
stempel finden entsprechende Anwendung bei 
Anträgen auf Umschreibungen in öffentlichen 
Büchern, sofern das Grundbuch noch nicht 
als angelegt anzusehen ist. 
Befreit sind auf Antrag: 
Grundstücksübertragungen der in a und d dieser 
  
Tarifnummer bezeichneten Art, wenn der 
stempelpflichtige Betrag bei bebauten Grund- 
stücken 20 000 Mark, bei unbebauten Grund- 
stücken 5000 Mark nicht überschreitet und der 
Erwerber weder den Grundstückshandel gewerbs- 
mäßig betreibt noch ein Jahreseinkommen von 
mehr als  2000 Mark hat. 
Auf Beurkundungen von Übertragungen der 
Rechte des Erwerbers finden die unter a Abs. 2 
Satz 1 dieser Tarifnummer vorgesehenen Ein- 
schränkungen der Stempelpflicht keine An- 
wendung.
        <pb n="896" />
        — 880 — 
(Nr. 3648.) Bekanntmachung, betreffend die Fassung des Leuchtmittelsteuergesetzes. Vom 
22. Juli 1909. 
Auf Grund des Artikel VI Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Juli 1909, betreffend 
Änderungen im Finanzwesen (Reichs-Gesetzbl. S. 743), wird die Fassung des 
Leuchtmittelsteuergesetzes nachstehend bekannt gemacht. 
Berlin, den 22. Juli 1909. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Wermuth. 
  
Leuchtmittelsteuergesetz. 
Vom 15. Juli 1909. 
     
§ 1. 
Die nachbenannten Beleuchtungsmittel: 
elektrische Glühlampen und Brenner für solche, 
Glühkörper für Gas-, Spiritus-, Petroleum und ähnliche Glühlampen, 
Brennstifte für elektrische Bogenlampen, 
Quecksilberdampflampen und ihnen ähnliche elektrische Lampen 
unterliegen, soweit sie zum Verbrauch im Inlande bestimmt sind, einer in die 
Reichskasse fließenden Steuer. 
§ 2. 
Höhe der Steuer. Die Steuer beträgt: 
A. für elektrische Glühlampen und Brenner zu solchen: 
a) Kohlefadenlampen  b) Metallfadenlampen 
  Nernstlampenbrenner und 
 andere Glühlampen 
für das Stück 
  
1. bis zu 15 Watt ..... 5 Pfennig, 10 Pfennig, 
2. von über 15 bis 25 Watt ..... 10〃 20〃 
3. 〃〃25〃 60〃..... 20〃 40〃 
4.〃〃 60〃 100〃..... 30〃 60〃 
5.〃〃 100〃 200〃..... 50〃 1 Mark, 
6. für solche von höherem Verbrauche zu a je 25 Pennig, zu b je 
40 Pfennig mehr für jedes weitere angefangene Hundert Watt;
        <pb n="897" />
        — 881 — 
B. für Glühkörper zu Gasglühlicht= und ähnlichen Lampen: 10 Pfennig 
für das Stück; 
C. für Brennstifte zu elektrischen Bogenlampen: 
1. aus Reinkohle: 60 Pfennig für das Kilogramm, 
2. aus Kohle mit Leuchtzusätzen und für alle übrigen Brennstifte: 
1 Mark für das Kilogramm; 
D. für Brenner zu Quecksilberdampf- und ähnlichen Lampen bis 100 Watt: 
1 Mark für das Stück, für solche von höherem Verbrauche je 1 Mark 
mehr für jedes weitere angefangene Hundert Watt. 
  
§ 3. 
Die Steuer ist vom Hersteller der Beleuchtungsmittel mittels Verwendung  [Entrichtung und Stundung der Steuer.] 
von Steuerzeichen an den Packungen zu entrichten, bevor die fertigen verpackten 
Erzeugnisse aus den Räumen des Herstellungsbetriebs entfernt werden. Bei ein- 
geführten Erzeugnissen der bezeichneten Art hat die Versteuerung durch den Ein- 
bringer bei der Zollabfertigung oder wo eine solche nicht stattfindet, innerhalb 
einer Frist von drei Tagen nach dem Empfange zu geschehen. 
Die näheren Bestimmungen über die Wertbeträge der Steuerzeichen, über 
ihre Form, ihre Anfertigung, ihren Vertrieb und die Art ihrer Verwendung 
trifft der Bundesrat. Er stellt die Voraussetzungen fest, unter denen für ver- 
wendete oder unverwendbar gewordene Steuerzeichen ein Ersatz der bezahlten 
Steuerbeträge gewährt werden darf. Steuerzeichen, die nicht in der vorge- 
schriebenen Wese verwendet worden sind, werden als nicht verwendet angesehen. 
Die Verwendung von Steuerzeichen ist nicht erforderlich, wenn die steuer- 
pflichtigen Beleuchtungsmittel zur Ausfuhr unter amtlicher Aufsicht vor der Ent- 
nahme aus den Räumen des Herstellungsbetriebs angemeldet werden. 
Die Steuer kann ohne Sicherheitsleistung auf drei Monate gestundet 
werden; gegen Sicherheitsstellung ist sie auf sechs Monate zu stunden. Ein 
unter Steuerverschluß befindliches Lager kann als Sicherheit angesehen werden. 
§ 4. 
Für versteuerte Beleuchtungsmittel, die dem Hersteller vom Empfänger als 
unbrauchbar zur Verfügung gestellt werden, erhält der Hersteller eine Vergütung 
der Steuer. Diese kann in einer Pauschsumme gewährt werden, die nach dem 
Steuerwerte der im Laufe des Jahres vom Hersteller verwendeten Steuerzeichen 
berechnet wird.  
§ 5. 
Ansprüche auf Zahlung oder Erstattung der Steuer verjähren in einem  [Verjährung der Steuer.] 
Jahre von dem Tage des Eintritts der Steuerpflicht oder der Steuerentrichtung 
ab. Der Anspruch auf Nachzahlung eines hinterzogenen Steuerbetrags verjährt 
in drei Jahren. 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 137 
 und 
tundung
        <pb n="898" />
        — 882 — 
Die Verjährung wird durch jede von der zuständigen Behörde zur Geltend- 
machung des Anspruchs gegen den Zahlungspflichtigen gerichtete Handlung unter- 
brochen. 
§ 6. 
[Verpackungszwang.]  Steuerpflichtige Beleuchtungsmittel dürfen aus den Herstellungsbetrieben 
und aus dem Auslande nur in vollständig geschlossenen und ohne erkennbare 
Spuren nicht zu öffnenden Packungen in den freien Verkehr des Inlandes ge- 
bracht werden. Die vorschriftsmäßige Verpackung hat vor dem Eintritte der 
Steuerpflichtigkeit zu erfolgen und gilt als ein Teil der Herstellung. 
Die Art der Verpackung und die Größe der zulässigen Packungen bestimmt 
der Bundesrat. Auf jeder Packung ist der Inhalt, und zwar bei elektrischen 
Glühlampen, Brennern zu solchen und Quecksilberdampf- und ähnlichen Lampen 
nach Stückzahl und Wattverbrauch, bei Glühkörpern nach der Stückzahl, bei 
Bogenlampenstiften nach ihrem Eigengewichte, die Steuerklasse (§ 2), die Be- 
nennung der verpackten Beleuchtungsmittel (Handelsmarke) und eine Bezeichnung, 
aus welcher der Steuerpflichtige (§ 3) von der Steuerbehörde mit Sicherheit fest- 
gestellt werden kann, anzugeben. 
Im Falle der Einfuhr kann zugelassen werden, daß die Verpackung unter 
besonderen Sicherungsmaßnahmen erst im Inlande vorgenommen wird. 
Der Bundesrat ist befugt, für den Einzelverkauf von steuerpflichtigen Be- 
leuchtungsmitteln besondere Sicherungsmaßnahmen zu treffen. 
  
§ 7. 
[Befreiung vom Verpackungszwange.]  Im Falle nachgewiesenen Bedürfnisses kann der Bundesrat die Versteuerung 
steuerpflichtiger Beleuchtungsmittel nach den Sätzen des § 2 durch den Hersteller 
unter Befreiung vom Verpackungszwang und von der Verwendung von Steuer- 
zeichen auf Grund einer besonderen Buchführung und der sonst erforderlichen 
Sicherungsmaßnahmen gestatten. 
Ebenso kann von der Verwendung von Steuerzeichen und dem Verpackungs- 
zwange bei der Einfuhr von steuerpflichtigen Beleuchtungsmitteln, die nicht zum 
Handel bestimmt sind, abgesehen werden. 
  
§ 8. 
[Anmeldepflicht.]  Wer gewerbsmäßig steuerpflichtige Beleuchtungsmittel herstellen will, hat 
dies vor der Eröffnung des Betriebs unter Bezeichnung der Exrzeugnisse, deren 
Herstellung beabsichtigt ist, der Steuerbehörde schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig 
eine Beschreibung der Betriebs- und Lagerräume sowie der damit in Verbindung 
stehenden oder unmittelbar daran angrenzenden Räume vorzulegen. 
Die Herstellung von steuerpflichtigen Beleuchtungsmitteln darf nur in den 
angemeldeten Betriebsräumen erfolgen.
        <pb n="899" />
        — 883 — 
Wer neben der Herstellung steuerpflichtiger Beleuchtungsmittel deren Ver- 
kauf im kleinen betreiben will, hat dies unter genauer Beschreibung der Räume 
für den Kleinverkauf der Steuerbehörde anzuzeigen. Die Betriebe unterliegen den 
von dieser Behörde zur Sicherung der Steuer anzuordnenden Maßnahmen. 
§ 9. 
Jede Änderung in den angemeldeten Verhältnissen ist der Steuerbehörde [Anzeige von Änderungen.] 
binnen einer Woche anzuzeigen.  
Betriebsinhaber, die den Betrieb nicht selbst leiten, haben der Steuer- 
behörde diejenige Person zu bezeichnen, die als Betriebsleiter in ihrem Namen 
handelt. 
Die im folgenden für den Betriebsinhaber gegebenen Vorschriften gelten 
mit Ausnahme derjenigen im § 15 Satz 2 auch für den Betriebsleiter. 
§ 10. 
Steuerpflichtige Beleuchtungsmittel sowie die zu ihrer Herstellung bestimmten [Vorschriften für Fabriken.] 
Rohstoffe und Halbfabrikate dürfen nur in den angemeldeten Räumen (§ 8) ge-  
lagert und verpackt werden. Die Lagerung hat in geordneter Weise derart zu 
erfolgen, daß die Aufsichtsbeamten jederzeit in der Lage sind, die Bestände fest- 
zustellen. Uber Zu- und Abgang der Erzeugnisse sind Anschreibungen zu führen, 
ie nach näherer Bestimmung der Steuerbehörde aufzubewahren und den Be- 
amten zugänglich zu halten sind. 
Die Bestände sind von Zeit zu Zeit amtlich festzustellen und mit den An- 
schreibungen zu vergleichen. Von der Erhebung der Steuer für Fehlmengen ist 
abzusehen, wenn und soweit dargetan wird, daß die Fehlmengen auf Umstände 
zurückzuführen sind, die eine Steuerschuld nicht begründen. 
§ 11. 
Gewerbebetriebe, die sich mit der Herstellung steuerpflichtiger Beleuchtungs- [Steueraufsicht.] 
mittel befassen, stehen unter Steueraufsicht. Die Steuerbeamten sind befugt, die 
Betriebs- und Lagerräume, solange sie geöffnet sind oder darin gearbeitet wird, 
zu jeder Zeit, anderenfalls während der Tagesstunden, zu besuchen. Die Aufsichts- 
befugnis erstreckt sich auf alle an die Betriebs- und Lagerräume unmittelbar an- 
grenzenden und damit in Verbindung stehenden Räume. Die Zeitbeschränkung 
fällt weg, wenn Gefahr im Verzug ist. 
§ 12. 
Der Betriebsinhaber hat den Steuerbeamten jede für die Steueraufsicht [Hilfeleistung bei der Steueraufsicht.] 
oder zu statistischen Zwecken erforderliche Auskunft über den Betrieb zu erteilen  
und bei den zum Zwecke der Steueraufsicht stattfindenden Amtshandlungen die 
Hilfsmittel zu stellen und die nötigen Hilfsdienste zu leisten. 
137
        <pb n="900" />
        — 884 — 
Den Oberbeamten der Steuerverwaltung sind die auf die Herstellung und 
Abgabe der steuerpflichtigen Erzeugnisse sich beziehenden Geschäftsbücher und 
Geschäftspapiere auf Erfordern zur Einsicht vorzulegen. 
  
§ 13. 
[Halberzeugnisse.]  Der Bundesrat kann für die Versendung solcher Erzeugnisse, die als fertige, 
der Steuer unterworfene Beleuchtungsmittel noch nicht anzusehen sind, Sicherungs- 
maßnahmen anordnen. 
§ 14. 
[Verkaufsstellen.]  Wer sich gewerbsmäßig mit dem Verkaufe von steuerpflichtigen Beleuchtungs- 
mitteln befassen will, hat dies vorher der Steuerbehörde anzuzeigen. Er ist 
verpflichtet, den Beamten der Steuerverwaltung seine Vorräte an Waren der 
bezeichneten Art zum Nachweise, daß sie mit den vorgeschriebenen Steuerzeichen 
versehen sind, zu den üblichen Geschäftsstunden auf Verlangen vorzuzeigen. 
§ 15. 
Sind Hersteller oder Verkäufer steuerpflichtiger Beleuchtungsmittel wegen 
Steuerhinterziehung bestraft worden, so kann der Betrieb besonderen Aufsichts- 
maßnahmen unterworfen werden. Die Kosten fallen dem Betriebsinhaber 
zur Last.  
§ 16. 
[Behandlung der Steuerzeichen.]  Die Steuerzeichen sind an den Packungen so lange unverletzt zu erhalten, 
bis diese zur Vornahme des stückweisen oder Kleinverkaufs geöffnet werden müssen 
oder an den Käufer abgegeben werden. Geöffnete, ganz oder teilweise entleerte 
Packungen dürfen mit steuerpflichtigen Beleuchtungsmitteln nicht nachgefüllt 
werden. Der Einzelverkauf darf nur mit oder aus den zugehörigen Um- 
schließungen erfolgen. Geleerte Umschließungen dürfen ohne vorherige Beseitigung 
der Steuerzeichen weder an Fabrikanten und Händler zurückgegeben noch von 
diesen angenommen oder wieder verwendet werden. 
Wer als Verkäufer steuerpflichtige Beleuchtungsmittel empfängt die nicht 
in der vorgeschriebenen Weise verpackt, bezeichnet und mit Steuerzeichen versehen 
sind, hat innerhalb dreier Tage der Steuerbehörde Anzeige zu erstatten. 
Strafvorschriften. 
§ 17. 
[Steuerhinterziehung.]  Wer es unternimmt, dem Reiche die in diesem Gesetze vorgesehene Steuer 
vorzuenthalten, macht sich der Hinterziehung schuldig.
        <pb n="901" />
        — 885 — 
§ 18. 
Der Tatbestand des § 17 wird insbesondere dann als vorliegend ange- 
nommen, 
1. wenn mit der Herstellung steuerpflichtiger Beleuchtungsmittel begonnen 
wird, bevor die Anzeige des Betriebs (§ 8) in der vorgeschriebenen 
Weise erfolgt ist; 
2. wenn steuerpflichtige Beleuchtungsmittel vom Hersteller in anderen als 
den hierfür angemeldeten Räumen aufbewahrt werden; 
3. wenn, abgesehen vom Falle des § 7, steuerpflichtige Beleuchtungsmittel 
aus der Erzeugungsstätte oder aus dem Ausland in den Inlands- 
verkehr gebracht werden, ohne daß sie in der vorgeschriebenen Weise 
verpackt und mit den im § 6 bezeichneten Angaben und den zutreffen- 
den Steuerzeichen versehen sind; 
4. wenn Verkäufer steuerpflichtige Beleuchtungsmittel in Gewahrsam haben, 
die der Vorschrift dieses Gesetzes zuwider mit den erforderlichen Steuer- 
zeichen nicht versehen sind; 
5. wenn geöffnete, mit Steuerzeichen versehene Packungen der Vorschrift 
des § 16 zuwider nachgefüllt werden; 
6. wenn vorgeschriebene Anschreibungen (§ 10) vom Hersteller oder Be- 
zieher unrichtig geführt werden. 
Der Hinterziehung wird es gleichgeachtet, wenn jemand steuerpflichtige 
Beleuchtungsmittel, von denen er weiß oder den Umständen nach annehmen 
muß, daß hinsichtlich ihrer eine Hinterziehung der Steuer stattgefunden hat, 
erwirbt oder in Verkehr bringt, bevor die Abgabe entrichtet ist. 
Wird in den Fällen der Abs. 1 und 2 festgestellt, daß eine Vorenthaltung 
der Steuer nicht stattgefunden hat oder nicht beabsichtigt worden ist, so findet 
nur eine Ordnungsstrafe nach § 27 statt. 
  
§ 19. 
Wer eine Hinterziehung begeht, wird mit einer Geldstrafe in Höhe des 
vierfachen Betrags der Steuer, mindestens aber in Höhe von fünfzig Mark für 
jeden einzelnen Fall bestraft. Außerdem ist die Steuer nachzuzahlen. 
Soweit der Betrag der Steuer nicht festgestellt werden kann, tritt eine 
Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark ein. 
Liegt eine Übertretung vor, so werden die Beihilfe und die Begünstigung 
mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft. 
  
§ 20. 
Im Falle der Wiederholung der Hinterziehung nach vorausgegangener 
Bestrafung werden die im § 19 vorgesehenen Strafen verdoppelt.
        <pb n="902" />
        älschung 
  
— 886 — 
Jeder fernere Rückfall zieht Gefängnis bis zu zwei Jahren nach sich, doch 
kann nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände und der 
vorangegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe nicht unter dem Vierfachen 
der im § 19 vorgesehenen Strafen erkannt werden. 
Die Rückfallstrafe tritt ein, auch wenn die frühere Strafe nur teilweise 
verbüßt oder ganz oder teilweise erlassen worden ist; sie bleibt dagegen aus- 
geschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der früheren Strafe bis 
zur Begehung der neuen Straftat drei Jahre verflossen sind. 
§ 21. 
Die Vorschriften über die Hinterziehung der Steuer finden Anwendung 
auf die Erwirkung einer Steuerbefreiung, Steuervergünstigung oder Steuerver- 
gütung, die überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrage zu beanspruchen 
war. Der zu Ungebühr empfangene Betrag ist zurückzuzahlen. 
§ 22. 
[Einziehung.]  Steuerpflichtige Beleuchtungsmittel, die nicht vorschriftsmäßig verpackt und 
bezeichnet oder deren Packungen mit den erforderlichen Steuerzeichen nicht ver- 
sehen sind, unterliegen, abgesehen von dem Falle des § 7, der Einziehung, gleich- 
viel wem sie gehören und ob gegen eine bestimmte Person ein Strafverfahren 
eingeleitet wird. 
§ 23. 
[Fälschung von Steuerzeichen.]  Mit Gefängnis nicht unter drei Monaten wird bestraft, wer unechte Steuer- 
zeichen (§ 3) in der Absicht anfertigt, sie als echt zu verwenden, oder echte Steuer- 
zeichen in der Absicht verfälscht, sie zu einem höheren Werte zu verwenden, oder 
wissentlich von falschen oder verfälschten Steuerzeichen Gebrauch macht. 
Neben der Strafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte er- 
kannt werden. 
§ 24. 
Wer wissentlich schon einmal verwendete Steuerzeichen verwendet, wird mit 
Geldstrafe bis zu sechshundert Mark bestraft. 
§ 25. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, 
wer ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde 
1. Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere Formen, die zur An- 
fertigung von Steuerzeichen dienen können, anfertigt oder an einen 
anderen als die Behörde verabfolgt; 
2. den Abdruck der in Nr. 1 bezeichneten Stempel, Siegel, Stiche, 
Platten oder Formen unternimmt oder Abdrucke an einen anderen als 
die Behörde verabfolgt.
        <pb n="903" />
        — 887 — 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Stempel, Siegel, Stiche, 
Platten oder anderen Formen sowie der Abdrucke erkannt werden, ohne Unter— 
schied ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht. 
§ 26. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark wird bestraft, wer wissentlich 
schon einmal verwendete Steuerzeichen veräußert oder feilhält. 
§ 27. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und die dazu  [Ordnungsstrafen.] 
erlassenen und öffentlich oder den Beteiligten besonders bekannt gemachten Ver- 
waltungsbestimmungen werden, sofern sie nicht nach §§ 19 ff. mit einer besonderen 
Strafe bedroht sind, mit einer Ordnungsstrafe von einer Mark bis zu drei- 
hundert Mark bestraft.  
§ 28. 
Inhaber der unter Steueraufsicht stehenden Betriebe (§ 11) haften für die  [Haftung für andere Personen.] 
von ihren Verwaltern, Geschäftsführern, Gehilfen und sonstigen in ihrem Dienste 
oder Lohne stehenden Personen sowie von ihren Familien- oder Haushaltungs. 
mitgliedern verwirkten Geldstrafen und Kosten des Strafverfahrens sowie für die 
nachzuzahlende Steuer im Falle des Unvermögens der eigentlich Schuldigen, 
wenn nachgewiesen wird,  
1. daß die Zuwiderhandlung mit ihrem Wissen verübt ist, oder 
2. daß sie bei Auswahl und Anstellung der Verwalter, Geschäftsführer, 
Gehilfen und sonstigen in ihrem Dienste oder Lohne stehenden Per- 
sonen oder bei Beaufsichtigung dieser sowie der bezeichneten Haus- 
genossen nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftmanns zu 
Werke gegangen sind. 
Wird weder das eine noch das andere nachgewiesen, so haften sie, auch 
soweit sie nicht ohnehin zur Entrichtung der Steuer verpflichtet sind, für die Steuer. 
Läßt sich die Geldstrafe von dem Schuldigen nicht beitreiben, so kann die 
Steuerbehörde davon absehen, den für die Geldstrafe Haftenden in Anspruch zu 
nehmen und die an Stelle der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe an dem Schul- 
digen vollstrecken lassen. 
§ 29. 
Bei Umwandlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Freiheitsstrafen  [Umwandlung der Geldstrafen in Freiheitsstrafen.] 
darf die Freiheitsstrafe bei einer Hinterziehung im ersten Falle sechs Monate, im 
ersten Rückfall ein Jahr und im ferneren Rückfalle zwei Jahre, bei einer mit 
Ordnungsstrafe bedrohten Zuwiderhandlung drei Monate nicht übersteigen. Im 
Falle des § 19 Abs. 2 bleibt ein Fünftel der Geldstrafe bei der Umwandlung 
außer Betracht.
        <pb n="904" />
        — 888 — 
§ 30. 
[Zwangsmaßregeln.]  Neben der Festsetzung von Ordnungsstrafen kann die Steuerbehörde die 
Beobachtung der auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen durch An- 
drohung und Einziehung von Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen, 
auch, wenn eine vorgeschriebene Einrichtung nicht getroffen wird, diese auf Kosten 
der Pflichtigen herstellen lassen. Die Einziehung der Kosten und Geldstrafen 
erfolgt nach den Vorschriften über das Verfahren für die Beitreibung der Zölle 
und mit dem Vorzugsrechte der letzteren. 
  
  
 
§ 31. 
[Verjährung der Strafverfolgung.]  Die Strafverfolgung von Hinterziehungen verjährt in drei Jahren, von 
den mit Ordnungsstrafe belegten Zuwiderhandlungen in einem Jahre. 
§ 32. 
[Strafverfahren.]  In Ansehung des Verwaltungsstrafverfahrens, der Strafmilderung und 
des Erlasses der Strafe im Gnadenwege sowie in Ansehung der Strafvollstreckung 
kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach denen sich das Verfahren wegen 
Zuwiderhandlung gegen die Zollgesetze bestimmt. 
Der Erlös aus eingezogenen Gegenständen und die Geldstrafen fallen dem 
Staate zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen ist. Im Falle 
des § 19 Abs. 2 ist von dem Betrage der Geldstrafe der fünfte Teil an Stelle 
des nicht festgestellten Steuerbetrags an die Reichskasse abzuführen. 
§ 33. 
Ein im Strafverfahren eingegangener Geldbetrag ist zunächst auf die Steuer 
zu verrechnen.   
Sonstige Vorschriften. 
§ 34. 
[Abfindung.]  Für die außerhalb der Zollgrenze liegenden Teile des Reichsgebiets kann 
auf Antrag der Landesregierungen an Stelle der in diesem Gesetze vorgesehenen 
Steuern durch den Bundesrat die Zahlung einer Abfindung an die Reichskasse 
zugelassen werden. 
§ 35. 
[Zollanschlüsse.]  Steuerpflichtige Beleuchtungsmittel, die aus den dem Zollgebiet ange- 
schlossenen Staaten und Gebietsteilen eingehen, sind spätestens beim Eintritt in 
das Inland mit dem Steuerzeichen (§ 3) zu versehen.
        <pb n="905" />
        — 889 — 
§ 36. 
Der Reichskanzler kann unter Zustimmung des Bundesrats wegen Herbei- [Vereinbarungen mit fremden Staaten.] 
führung einer den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Besteuerung in den 
dem Zollgebiet angeschlossenen Staaten und Gebietsteilen, wegen Uberweisung der 
Steuer für die im gegenseitigen Verkehr übergehenden Erzeugnisse oder wegen 
Begründung einer Steuergemeinschaft mit den fremden Regierungen Verein- 
barungen treffen. 
  
  
§ 37. 
Die Erhebung und Verwaltung der in diesem Gesetze vorgesehenen Steuern  [Erhebung und Verwaltung der Steuer.] 
erfolgt durch die Landesbehörden. Inwieweit außerdem eine Steueraufsicht durch 
besondere technisch vorgebildete Beamte zu erfolgen hat, bestimmt der Bundesrat. 
Für die erwachsenden Kosten wird den Bundesstaaten nach den vom Bundesrate 
zu erlassenden Bestimmungen Vergütung gewährt. Diese sind dem Reichstag 
innerhalb dreier Jahre mitzuteilen und außer Kraft zu setzen, wenn er sie nicht 
genehmigt. 
Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern und die ihnen unter- 
stellten Aufsichtsbeamten haben in bezug auf die Ausführung der Bestimmungen 
dieses Gesetzes dieselben Rechte und Pflichten wie bezüglich der Erhebung und 
Verwaltung der Zölle. 
Übergangs- und Schlußvorschriften. 
§ 38. 
Von den bestehenden Betrieben zur Herstellung oder zum Verkaufe steuer- 
pflichtiger Beleuchtungsmittel sind die nach diesem Gesetz erforderlichen Anzeigen 
zur Vermeidung der im § 27 angedrohten Ordnungsstrafen spätestens drei Monate 
vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zu erstatten. 
  
§ 39. 
Hersteller von Beleuchtungsmitteln der im § 1 bezeichneten Art haben die 
am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes außerhalb der Räume des ange- 
meldeten Herstellungsbetriebs vorhandenen, in ihrem Besitze befindlichen steuer- 
pflichtigen Beleuchtungsmittel innerhalb einer Woche dem Steueramt anzumelden 
und, soweit sie nicht ausgeführt oder auf ein Zoll- oder Steuerlager gebracht 
werden, nach Maßgabe des § 2 zu versteuern. 
Zur Veräußerung. bestimmte Beleuchtungsmittel und andere Vorräte von 
solchen, die sich am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes außerhalb eines 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 138
        <pb n="906" />
        — 890 — 
Herstellungsbetriebs oder einer Zollniederlage befinden, unterliegen, soweit sie nicht 
dem eigenen Haushalte des Besitzers dienen, nach näherer Bestimmung des 
Bundesrats der Steuer in Form einer Nachsteuer. 
Die Nachsteuer kann ohne Sicherheitsbestellung auf drei Monate gestundet 
werden, gegen Sicherheitsbestellung ist sie auf sechs Monate zu stunden. 
Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Verträge über Lieferung von Be- 
leuchtungsmitteln bestehen, ist der Lieferer berechtigt, vom Abnehmer einen um 
den Betrag der Steuer erhöhten Preis zu fordern, falls nichts anderes ver- 
einbart ist. 
§ 40. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1909 in Kraft. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
        <pb n="907" />
        — 891 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 46. 
Inhalt: Gesetz wegen Änderung des Schankgefäßgesetzes. S. 891. — Bekanntmachung, betreffend 
Schaffung von Rayons. S. 892. — Bekanntmachung, betreffend den Befähigungsnachweis und 
die Prüfung der Seeschiffer und Seesteuerleute auf deutschen Kauffahrteischiffen. S. 892. — 
Bekanntmachung, betreffend Einfuhrbeschränkungen wegen Gefahr der Einschleppung der San 
José-Schildlaus. S. 893. — Druckfehler-BVerichtigung. S. 893. 
  
  
(Nr. 3649.) Gesetz wegen Änderung des Schankgefäßgesetzes. Vom 24. Juli 1909. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Artikel I. 
Das Gesetz, betreffend die Bezeichnung des Raumgehalts der Schankgefäße, 
vom 20. Juli 1881 (Reichs-Gesetzbl. S. 249) wird wie folgt geändert: 
1. An die Stelle des § 1 Abs. 3 tritt folgende Vorschrift: 
Zugelassen sind nur Schankgefäße, deren Sollinhalt einem 
Liter oder einer Maßgröße entspricht, welche vom Liter aufwärts 
durch Stufen von ½ Liter, vom Liter abwärts durch Stufen 
von Zehnteilen und vom halben Liter abwärts durch Stufen von 
Zwanzigteilen des Liters gebildet wird. 
2. Im § 2 Abs. 1 wird eine neue lit. b eingefügt in folgender Weise: 
b) bei Schankgefäßen für Bier zwischen 2 und 4 Zentimeter, 
c) wie bisher b. 
3. Dem § 2 werden folgende Absätze 3 und 4 hinzugefügt: 
Die höhere Verwaltungsbehörde ist ferner befugt, den in 
Abs. 1 zu b bezeichneten Mindestbetrag des Abstandes für Gefäße 
von einem halben Liter Inhalt und darüber bis auf 3 Zentimeter 
zu erhöhen.  
Bis zum 1. Oktober 1913 ist der Gebrauch von Schank- 
gefäßen für Bier mit einem Mindestabstande von 1 Zentimeter 
gestattet. 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 139 
Ausgegeben zu Berlin den 30. Juli 1909.
        <pb n="908" />
        — 892 — 
Artikel II. 
Dieses Gesetz tritt am 1. August 1909 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Molde, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 24. Juli 1909. 
(L. S.) Wilhelm. 
Delbrück. 
  
  
(Nr. 3650.) Bekanntmachung, betreffend Schaffung von Rayons. Vom 22. Juli 1909. 
Auf Grund des § 35 des Gesetzes, betreffend die Beschränkungen des Grund- 
eigentums in der Umgebung von Festungen, vom 21. Dezember 1871 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 459) wird bekannt gemacht, daß für die neuen Befestigungen bei 
Neubreisach und an der Masurischen Seenkette die Neufestsetzung von Rayons 
in Aussicht genommen ist. 
Berlin, den 22. Juli 1909. 
Der Reichskanzler. 
von Bethmann Hollweg. 
  
1—-“"“““"·“4--  
 
(Nr. 3651.) Bekanntmachung, betreffend den Befähigungsnachweis und die Prüfung der 
Seeschiffer und Seesteuerleute auf deutschen Kauffahrteischiffen. Vom 
24. Juli 1909. 
Auf Grund des § 31 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich hat der 
Bundesrat beschlossen: 
Die Vorschriften über den Befähigungsnachweis und die Prüfung der 
Seeschiffer und Seesteuerleute auf deutschen Kauffahrteischiffen vom 16. Januar 
1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 3) werden wie folgt geändert: 
§ 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
„Von der Fahrzeit müssen mindestens zwölf Monate auf Segel- 
schiffen — mit Ausschluß von Küstenfischereifahrzeugen — außerhalb
        <pb n="909" />
        — 893 — 
der Nahfahrt zugebracht sein. Auf diese Fahrzeit wird die vor voll- 
endetem achtzehnten Lebensjahre zurückgelegte Zeit nur mit dem halben 
Betrag angerechnet. Die Fahrt auf Seeleichtern, auf Küstenfischerei- 
fahrzeugen oder im Trajektdienst ist nur bis zur Dauer von dreißig 
Monaten anrechnungsfähig.“ 
Berlin, den 24. Juli 1909. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
  
  
  
(Nr. 3652.) Bekanntmachung) betreffend Einfuhrbeschränkungen wegen Gefahr der Ein- 
schleppung der San José-Schildlaus. Vom 27. Juli 1909. 
Auf Grund des § 3 der Verordnung, betreffend Einfuhrbeschränkungen wegen 
Gefahr der Einschleppung der San José-Schildlaus, vom 6. August 1900 
(Reichs-Gesetzbl. S. 791) bestimme ich: 
Die Vorschriften des § 1 der angeführten Verordnung finden auf die 
Einfuhr von Waren und Gegenständen der dort bezeichneten Art aus China und 
Hawai Anwendung. 
Diese Bestimmung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. 
Berlin, den 27. Juli 1909. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
  
  
Druckfehler-Berichtigung. 
In der Überschrift — Reichs-Gesetzbl. S. 743 — muß es heißen hinter 
(Nr. 3639.) „Gesetz, betreffend Änderungen im Finanzwesen." statt Änderung. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
        <pb n="910" />
        <pb n="911" />
        —895— 
Reichs-Gesetzblatt. 
 
Nr 47. 
  
  
  
  
  
 
  
  
  
Inhalt: Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und den Vereinigten Staaten von Amerika, betreffend 
den gegenseitigen gewerblichen Rechtsschutz 
S. 895. 
  
(Nr. 3653.) Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und den Vereinigten Staaten von 
Amerika, betreffend den gegenseitigen gewerblichen Rechtsschutz. 
Vom 23. Februar 1909. 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, 
König von Preußen, im Namen des 
Deutschen Reichs, einerseits, und der 
Präsident der Vereinigten Staaten von 
Amerika, andererseits, von dem Wunsche 
geleitet, den gegenseitigen Schutz der 
Patent, Gebrauchsmuster, Muster und 
Modelle in den beiden Ländern voll- 
kommen und wirksamer zu gestalten, 
haben beschlossen, zu diesem Zwecke ein 
Abkommen zu treffen, und zu Bevoll- 
mächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche 
Kaiser, König von Preußen 
Seine Exzellenz Herrn Grafen 
von Bernstorff, Allerhöchstihren 
außerordentlichen und bevollmäch- 
tigten Botschafter bei den Ver- 
einigten Staaten von Amerikaz 
und 
Der Präsident der Vereinigten 
Staaten von Amerika 
Herrn Robert Bacon, Staats- 
sekretär der Vereinigten Staaten; 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 
 
His Majesty the German Emperor, 
King of Prussia, in the name of the 
German Empire, and the President 
of the United States of America, led 
by the wish to eflect a full and more 
oPerative reciprocal protection of 
Patents, working patterns, designs 
and models in the two countries, 
have decided to conclude an an- 
greement for that purpose and have 
appointed as their Plenipotentiaries: 
His Majesty the German Em- 
Peror, King of Prussia 
His Excellencyh Count von 
Bernstorff, His Ambassador 
Extraordinary and Plenipoten- 
tiary to the United States; 
and 
The President of the United 
States of America 
Mr. Robert Bacon, Secretary 
of State of the United States; 
140 
Ausgegeben zu Berlin den 1. August 1909.
        <pb n="912" />
        —  896—   welche, nach Mitteilung ihrer in guter 
und gehöriger Form befundenen Voll- 
machten, über nachstehende Artikel über- 
eingekommen sind: 
Artikel I. 
Die in den geltenden oder den künftigen 
Gesetzen des einen der vertragschließenden 
Teile enthaltenen Vorschriften, wonach 
im Falle der Nichtausführung eines 
Patents, Gebrauchsmusters, Musters oder 
Modells die Zurücknahme oder eine sonstige 
Beschränkung des Rechtes vorgesehen ist, 
sollen auf die den Angehörigen des ande- 
ren vertragschließenden Teiles gewährten 
Patente, Gebrauchsmuster, Muster oder 
Modelle nur in dem Umfange der von 
diesem Teile seinen eigenen Angehörigen 
auferlegten Beschränkungen Anwendung 
finden. Die Ausführung des Patents, 
Gebrauchsmusters, Musters oder Modells 
in dem Gebiete des einen vertragschließen- 
den Teiles wird der Ausführung in dem 
Gebiete des anderen Teiles gleichgestellt. 
  
  
  
  
  
Artikel II. 
Das Abkommen tritt mit dem Tage 
seiner Verkündung in Kraft und bleibt 
bis zum Ablaufe von 12 Monaten nach 
erfolgter Kündigung von seiten eines der 
vertragschließenden Teile in Wirksamkeit. 
Artikel III. 
Das gegenwärtige Abkommen soll 
ratifiziert und die Ratifikationsurkunden 
sollen sobald als möglich in Washington 
ausgewechselt werden. 
 
who, after having communicated 
each to the other their respective 
full powers, found to be in good 
and due form, have agreed to the 
following articles: 
Article I. 
The provisions of the laws appli- 
cable, now existing or hereafter to 
be enacted ofeither ofthe Contracting 
Parties, under which the nonworking 
of the patent, working pattern (Ge- 
brauchsmuster), design or model car- 
ries the invalidation or some other 
restriction of the right, shall only 
be applied to the patents, working 
Patterns (Gebrauchsmuster), designs 
or models enjoyed by the citizens 
#ffthe other Contracting Party within 
the limits of the restrictions imposed 
by the said Party upon its own 
citizens. The working of a patent, 
working pattern (Gebrauchsmuster), 
design or model in the territory of 
one of the Contracting Parties shall 
be considered as equivalent to its 
working in the territory of the other 
Party. 
Article II. 
This Agreement shall take effect 
from the date of its promulgation 
and remain in force until the expi- 
ration of 12 months following the 
notice of termination given by one 
of the Contracting Parties. 
Article III. 
The present Agreement shall be 
ratifled and the ratifications shall be 
eJchanged at Washington as soon 
as Dossible.
        <pb n="913" />
        — 897 — 
Zu Urkund dessen haben die beider      
seitigen Bevollmächtigten das gegen-     
wärtige Abkommen vollzogen und ihre      
Siegel beigedrückt.   
So geschehen zu Washington in       
doppelter Ausfertigung in deutscher und      
englischer Sprache, den 23. Februar        
1909.  
 
J. Bernstorff. (L. S.) 
Robert Bacon. (L. S.) 
  
Das vorstehende Abkommen ist ratifiziert worden, und die Auswechselung 
der Ratifikationsurkunden hat am 14. Juli 1909 in Watshington stattgefunden. 
  
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsbruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
        <pb n="914" />
        <pb n="915" />
        —899 — 
Reichs-Gesetzblatt 
     
 
 
 
Nr 48. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die zollwidrige Verwendung von Gerste. S. 899. — Bekanntmachung, be- 
treffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S 901. — 
Bekanntmachung, betreffend Anderung des Militärtarifs für Eisenbahnen und der Militär- 
Transport- Ordnung. S. 902. — Bekanntmachung, betreffend Vorschriften über Auswanderer- 
schiffe. S. 904.  
  
  
  
(Nr.3654.) Gesetz, betreffend die zollwidrige Verwendung von Gerste. Vom 3. August 1909. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
§ 1. 
Es ist verboten, Malz aus Gerste, die bei der Einfuhr in das Deutsche 
Zollgebiet nach einem niedrigeren als dem für Malzgerste bestehenden Zollsatze 
verzollt worden ist, zu Brauzwecken zu verwenden. 
Der Bundesrat erläßt die zur Durchführung des Verbots erforderlichen 
Bestimmungen. Er ist insbesondere befugt, für die zum niedrigeren Zollsatz ein- 
geführte Gerste eine Kennzeichnung vorzuschreiben. 
Jeder Verkäufer der zum niedrigeren Zollsatze verzollten und nicht kenntlich 
gemachten ausländischen Gerste ist verpflichtet, dem Käufer ausdrücklich von der 
erfolgten Verzollung nach dem niedrigeren Zollsatze Kenntnis zu geben. 
§ 2. 
Wer es unternimmt, zu Brauzwecken Malz zu verwenden, das aus Gerste 
bereitet ist, die bei der Einfuhr in das Deutsche Zollgebiet nach einem niedrigeren 
als dem für Malzgerste bestehenden Zollsatze verzollt worden ist, oder solche Gerste, 
wenn sie nicht kenntlich gemacht ist, ohne ausdrücklichen Hinweis auf die nach 
dem niedrigeren Zollsatz erfolgte Verzollung (§ 1 Abs. 3) in den Verkehr bringt, 
macht sich der Zolldefraudation (§ 135 des Vereinszollgesetzes) schuldig. 
Reichs- Gesetzbl. 1909. 141 
Ausgegeben zu Berlin den 7. August 1909.
        <pb n="916" />
        — 900 — 
Als vorenthaltene Abgabe ist derjenige Zollbetrag anzusehen, welcher sich 
aus dem Unterschiede zwischen dem angewandten und dem für Malzgerste in 
Betracht kommenden Zollsatz ergibt. 
Für die Berechnung der Abgabe sind 75 Kilogramm Malz gleich 100 Kilo- 
gramm Gerste anzunehmen. 
Die Geldstrafe beträgt mindestens fünfzig Mark für jeden einzelnen Fall. 
Kann der Betrag der vorenthaltenen Abgabe nicht festgestellt werden, so ist auf 
eine Geldstrafe von fünfzig bis fünftausend Mark zu erkennen. 
§ 3. 
Die Defraudation wird insbesondere dann als vollbracht angenommen, 
1. wenn Gerste, die nach dem niedrigeren Zollsatze verzollt worden ist, 
oder aus solcher bereitetes Malz in die Räume einer Brauerei ein- 
gebracht oder dort vorgefunden wird, sofern die Einbringung nicht mit 
Genehmigung der Zollbehörde erfolgt ist; 
2. wenn gekennzeichnete Gerste oder aus solcher bereitetes Malz einem auf 
Beseitigung der Kennzeichnung gerichteten Verfahren unterworfen wird. 
Wird festgestellt, daß eine Vorenthaltung der Abgabe nicht beabsichtigt 
worden ist, so tritt nur eine Ordnungsstrafe nach 4 ein. 
§ 4. 
Zuwiderhandlungen gegen die gemäß § 1 Abs. 2 erlassenen, öffentlich oder 
den Beteiligten besonders bekanntgemachten Bestimmungen werden, sofern nicht 
die Defraudationsstrafe zu verhängen ist, mit einer Ordnungsstrafe bis zu 
einhundertfünfzig Mark bestraft. 
§ 5. 
Dieses Gesetz tritt am 1. September 1909 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben an Bord M. Y. „Hohenzollern“ bei Helsingoer, den 3. August 1909. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg.
        <pb n="917" />
        — 901 — 
(Nr. 3655.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur 
Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 28. Juli 1909. 
Auf Grund der Schlußbestimmung in der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung wird diese Anlage) wie folgt, ergänzt und geändert: 
Nr. Ic. Zündwaren und Feuerwerkskörper. 
1. In Ziffer 2d der Eingangsbestimmungen wird eingefügt: 
a) hinter „Paraffinzündbänder,“: 
Knallkorke, 
b) hinter „Ultramarin“: 
, Klebemitteln (Dextrin, Gummi), 
e) hinter „verwendet sein.“: 
Der Zündsatz eines Knallkorkes darf höchstens 0,08 Gramm wiegen. 
Die Oberfläche des Zündsatzes muß von dem oberen Rande der 
Bohrung im Korke mindestens 5 Millimeter entfernt sein. Die 
Korke müssen, wenn der Zündsatz nicht zwischen Papierblättchen 
festgelegt oder in einem dichten festen Näpfchen aus Papiermasse 
eingebettet ist, derart dicht und frei von Poren sein, daß ein 
Durchsickern der flüssigen Zündmasse ausgeschlossen ist. Der 
Zündsatz muß durch eine Schicht Korkmehl und etwas darüber 
gegossenes Paraffin abgedeckt sein. Bei Einschluß des Satzes 
dwischen Papierblättchen genügt auch ein eingepreßter Kartonring, 
der den Satz festhält. Bei Verwendung von Näpfchen genügt 
Verschluß der Korköffnung durch ein aufgepreßtes und festgeklebtes 
Papierblättchen. 
2. Unter A. „Verpackung.“ wird eingefügt: 
a) im Abs. (2) d hinter dem Unterabs. β: 
γ) Knallkorke in starke Pappschachteln, von denen jede höchstens 
50 Stück enthalten darf. Die Korke sind am Boden der 
Schachtel festzukleben; die Zwischenräume sind mit trockenem Holz- 
mehl oder Korkmehl dicht aufzufüllen. Auf das Mehl ist eine 
passende Watteschicht zu legen und die Schachtel mit einem über- 
greifenden Deckel zu schließen. Jede Schachtel für sich oder je 
zwei Schachteln zusammen sind zu verschnüren und je 10 Schachteln 
wieder mit Papierumschlag zu einem festen Pakete zu vereinigen. 
Eine Kiste darf höchstens 20 Pakete enthalten; 
b) im Abs. (3) zweiter Satz, hinter dem Worte „dergleichen“: 
— bei Knallkorken mit Holzmehl oder Sägespänen —. 
141
        <pb n="918" />
        — 902 — 
Nr. Id. Verdichtete und verflüssigte Gase. 
Unter B. „Beschaffenheit des Materials und Herstellung der Gefäße“ 
erhält Abs. (1) folgende Fassung: 
(1) Die Wandstärken neuer Gefäße aus Schweißeisen, Flußeisen, 
Gußstahl oder Kupfer sind so zu bemessen, daß ihre schwächste Stelle 
durch den höchsten auftretenden inneren Druck nicht über ein Fünftel 
ihrer Bruchfestigkeit, bei den Gefäßen für Stoffe der Ziffer 2 durch 
den Probedruck nicht über 8 Kilogramm (auf das Quadratmillimeter 
gerechnet) beansprucht wird. 
Diese Vorschriften treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 28. Juli 1909. 
Das Reichs-Eisenbahnamt. 
In Vertretung: 
von Misani. 
  
  
 
(Nr. 3656.) Bekanntmachung, betreffend Änderung des Militärtarifs für Eisenbahnen und 
der Militär-Transport-Ordnung. Vom 28. Juli 1909. 
I. Auf Grund des § 29 (2. Absatz) des Gesetzes über die Kriegsleistungen 
vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) sowie des § 15 des Gesetzes 
über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 
1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 52) hat der Bundesrat beschlossen: 
Der Militärtarif für Eisenbahnen wird wie folgt geändert: 
1. Abschnitt I. Besondere Bestimmungen. 
Die Ziffer (12) erhält folgenden Zusatz: 
„und bei Reisen zum Zwecke der Wiederherstellung der Gesundheit 
oder aus sonstiger dringender persönlicher Veranlassung auch für 
das der freiwilligen Krankenpflege angehörige Personal, solange 
dies dem Heere zugeteilt ist.“ 
2. Abschnitt II. Tarifnummer 15. 
In der ersten Zeile werden die Worte „Schlachtvieh in Wagen- 
ladungen“ gestrichen und wird dafür gesetzt: 
„Sonstiges Großvieh, als Rindvieh) Maultiere, Esel, Fohlen 
(Pferde im Alter bis zu einem Jahre) und 
Kleinvieh, als Schweine, Kälber, Schafe in Wagenladungen.“
        <pb n="919" />
        — 903 — 
3. Abschnitt II. Besondere Bestimmungen. 
In Ziffer (5) wird in der ersten Zeile statt „und Schlachtvieh“ gesetzt: 
„ , sonstigem Groß- und Kleinvieh. 
4. Abschnitt III. Besondere Bestimmungen. 
Die Ziffer (1) erhält folgenden Zusatz: 
„Bleiben neben einer oder mehreren vollen Wagenladungen noch 
einzelne Fahrzeuge oder Teile von Fahrzeugen übrig, so finden, 
auch wenn die Aufgabe mittels eines Fahrscheins Frachtbriefs) 
erfolgt, für diese die Sätze unter Tarif 19 bis 21 Anwendung, 
sofern dies für die gesamte Sendung die billigste Fracht ergibt.“ 
5. Vor den „Besonderen Bestimmungen“ zu Abschnitt IV wird eingeschaltet: 
„Zu III und IV. 
Werden Fahrzeuge (III) und Militärgut (IV) gleichzeitig versandt, 
so ist die Fracht, auch wenn die Aufgabe mittels eines Fahrscheins 
(Frachtbriefs) erfolgt, für die Fahrzeuge und das Militärgut getrennt 
nach III und IV zu berechnen.“ 
6. Abschnitt IV. Besondere Bestimmungen. 
In Ziffer (2) wird nach Abs. 1 folgender neuer Absatz eingeschaltet: 
„Bleibt bei einer Sendung von Militärgut neben einer oder 
mehreren vollen Wagenladungen ein Rest von Gut übrig, so ist für 
diesen, auch wenn die Aufgabe mittels eines Fahrscheins erfolgt, 
der Stückgutsatz anzuwenden, sofern dies für die gesamte Sendung die 
billigste Fracht ergibt.“ 
  
II. Auf Grund des § 2 der Verordnung, betreffend die Militär-Transport- 
Ordnung für Eisenbahnen vom 18. Januar 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 15), 
bestimme ich, daß in dieser Ordnung folgende Anderungen vorzunehmen sind: 
1. In § 20⁵, § 20⁵, 9 20⁶, § 30⁶ und § 49¹ wird statt „Schlachtvieh“ 
gesetzt: 
„sonstigem Großvieh und Kleinvieh“. 
2. In Spalte 1 (3. Abschnitt) des Verzeichnisses zu § 30 sowie in der Rand- 
bezeichnung zu § 39 wird das Wort „Schlachtvieh“ ersetzt durch: 
„sonstiges Großvieh und Kleinvieh“. 
3. Spalte 1ᵇ des Verzeichnisses zu § 31 wird statt „und Schlachtvieh“ 
gesetzt: 
„ , Großvieh (ausschließlich Pferde) und Kleinvieh“.
        <pb n="920" />
        — 904 — 
4. Im § 39⁸ wird statt „Schlachtvieh“ gesetzt: 
„Sonstiges Großvieh und Kleinvieh“. 
5. Im § 49⁶ wird statt „Schlachtvieh“ gesetzt: 
„Vieh“ 
sowie statt „Schlachtvieh und Pferdetransporten“: 
„Pferde- und sonstigen Viehtransporten“. 
6. In § 50⁷ Abs. 2 und § 57²ᵗ wird statt „Schlachtvieh“ gesetzt: 
· „Vieh“. 
7. Im § 55² wird statt „Schlachtviehtransporte“ gesetzt: 
„Transporte von sonstigem Großvieh und Kleinvieh“. 
8. In der Anlage I — Anmeldezettel, unten — wird statt „........ Stück 
Schlachtvieh“ gesetzt: 
„...... Stück Großvieh (ausschließlich Pferde), 
...... Stück Kleinvieh“. 
9. In der Anlage III — Annahmeschein, in der Mitte — wird statt 
„Schlachtvieh“ gesetzt: 
„sonstiges Großvieh und Kleinvieh“. 
Berlin, den 28. Juli 1909. 
  
Der Reichskanzler. 
von Bethmann Hollweg. 
  
——-—- 
(Nr. 3657.) Bekanntmachung, betreffend Vorschriften über Auswandererschiffe. Vom 
3. August 1909. 
Auf Grund des § 36 des Gesetzes über das Auswanderungswesen vom 9. Juni 1897 
(Reichs-Gesetzbl. S. 463) hat der Bundesrat, die folgenden Änderungen  der Vor- 
schriften über Auswanderschiffe vom 14. März 1898 — Reichs-Gesetzbl. S. 57 ff. — 
20. Dezember 1905 — Reichs-Gesetzbl. S. 779 — 
beschlossen: 
Das Verzeichnis der auf Auswandererschiffen mitzunehmenden Mengen von 
Proviant und Wasser, Brenn- und Leuchtmaterial — Anhang A zu den Vor- 
schriften — erhält folgende Fassung: 
  
Absatz 1.   21. Tee   ............................... 10 Gramm.
        <pb n="921" />
        — 905 — 
Absatz 5. 
Wird statt eines Teiles des Rindfleisches Schweinefleisch oder Speck mitge- 
nommen, so werden 375 Gramm Schweinefleisch oder 250 Gramm Speck gleich 
500 Gramm Rindfleisch gerechnet; jedoch darf keinesfalls mehr als die Hälfte 
der vorgeschriebenen Menge Rindfleisch durch Schweinefleisch ersetzt werden. Wird 
ein Teil des Rindfleisches durch Fisch ersetzt, so werden 375 Gramm Fisch gleich 
500 Gramm Rindfleisch gerechnet; Schweinefleisch darf durch die gleiche Menge 
Hammelfleisch oder die gleiche Menge Fisch (frisch oder in Dosen) ersetzt werden; 
jedoch darf Fisch als Hauptmahlzeit nur an zwei Tagen der Woche gegeben 
werden, im ganzen nur an vier Tagen entweder mittags oder abends. 
Absatz 11 (neu). 
An Stelle von Essig (Ziffer 18) darf Essigsprit mitgenommen werden; 
1 Liter Essigsprit, der in 100 Teilen nicht mehr als 15 Teile reine Essigsäure 
enthalten soll, entspricht 3 Litern Essig. 
  
Absatz 13 (neu). 
An Stelle von Sirup (Ziffer 23) darf Zucker in gleicher Menge mitge- 
nommen werden. 
Berlin, den 3. August 1909. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
von Jongquieres. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
        <pb n="922" />
        <pb n="923" />
        — 907 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 49. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Luxemburgs zu dem 
Haager Abkommen über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 sowie die im Anschluß an dieses Ab- 
kommen von Deutschland mit den Niederlanden, mit Luxemburg und mit Norwegen zur weiteren 
Vereinfachung des Rechtshilfeverkehrs getroffenen Vereinbarungen. S. 907. 
  
  
  
(Nr. 3658.) Bekanntmachung, betreffend die Hinterlegung der Ratifikatlonsurkunde Luxem- 
burgs zu dem Haager Abkommen über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 
sowie die im Anschluß an dieses Abkommen von Deutschland mit den 
Niederlanden, mit Luxemburg und mit Norwegen zur weiteren Vereinfachung 
des Rechtshilfeverkehrs getroffenen Vereinbarungen. Vom 16. August 1909. 
Außer den in der Bekanntmachung vom 24. April 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 409) 
aufgeführten Staaten hat inzwischen auch Luxemburg das am 17. Juli 1905 
im Haag abgeschlossene Abkommen über den Zivilprozeß (Reichs-Gesetzbl. 1909 
S. 410) ratifiziert; die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde ist im Haag erfolgt. 
Im Anschluß an das erwähnte Abkommen sind für Deutschland mit den 
Niederlanden, mit Luxemburg und mit Norwegen Vereinbarungen zur weiteren 
Vereinfachung des Rechtshilfeverkehrs getroffen worden, und zwar durch Austausch 
einander entsprechender Erklärungen der beiderseitigen Regierungen) die je an dem- 
selben Tage, nämlich für den Rechtshilfeverkehr mit den Niederlanden am 31. v. M., 
mit Luxemburg am 1. d. M., mit Norwegen am 2. d. M., abgegeben worden 
sind. Der Austausch der Erklärungen ist mit den Niederlanden am 31. v. M. 
in Berlin, mit Luxemburg am 4. d. M. in Lusemburg mit Norwegen am 
6. d. M. in Christiania erfolgt. Die für Deutschland abgegebenen Erklärungen 
werden nachstehend bekannt gemacht. 
Berlin, den 16. August 1909. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Stemrich. 
  
  
Reichs-Gesehbl. 1909. 142 
Ausgegeben zu Berlin den 23. August 1900.
        <pb n="924" />
        — 908 — 
Erklärung. 
Zwischen der Kaiserlich Deutschen Regierung und der Königlich Niederländischen 
Regierung ist im Anschluß an das Haager Abkominen über den Zivilprozeß 
vom 17. Juli 1905 die nachstehende Vereinbarung zur weiteren Vereinfachung 
des Rechtshilfeverkehrs getroffen worden. 
Artikel 1. 
Gemäß den Vorbehalten im Artikel 1 Abs. 4 und im Artikel 9 Abs. 4 des 
Haager Abkommens über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 ist den deutschen 
und den niederländischen gerichtlichen Behörden der unmittelbare Geschäftsverkehr 
miteinander in allen Fällen gestattet, in denen durch das Abkommen der Rechts- 
hilfeverkehr in Zivil- und Handelssachen für die Mitteilung gerichtlicher und 
außergerichtlicher Urkunden sowie für die Erledigung von Ersuchungsschreiben 
geregelt ist. 
Doch steht es jedem Teile frei, die Mitteilung gerichtlicher und außer- 
gerichtlicher Urkunden auch gemäß Artikel 1 Abs. 1 des Abkommens durch den 
Konsul beantragen zu lassen. . 
Artikel 2. 
Zuständig für den unmittelbaren Geschäftsverkehr sind auf seiten des Reichs: 
alle gerichtlichen Behörden, für die Entgegennahme von Zustellungs- und sonstigen 
Rechtshilfeersuchen jedoch nur die Landgerichtspräsidenten; auf seiten der Nieder- 
lande: alle gerichtlichen Behörden, für die Entgegennahme von Zustellungs- und 
sonstigen Rechtshilfeersuchen jedoch nur die Staatsanwälte bei den Arrondissements- 
gerichten. 
Im Falle der örtlichen Unzuständigkeit der ersuchten Behörde ist das Ersuchen 
von Amts wegen an die zuständige Behörde abzugeben und die ersuchende Behörde 
hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. 
Artikel 3. 
In dem unmittelbaren Geschäftsverkehre werden die Schreiben der beider- 
seitigen Behörden in deren Landessprache abgefaßt.
        <pb n="925" />
        — 909 — 
Die Bestimmungen des Artikel 3 des Haager Abkommens über den Zivil- 
prozeß wegen Abfassung oder Übersetzung der dort bezeichneten Schriftstücke bleiben 
unberührt. Sind diesen Schriftstücken die vorgeschriebenen Ulbersetzungen nicht 
beigegeben, so werden sie von der ersuchten Behörde auf Kosten der ersuchenden 
Behörde beschafft. 
Artikel 4. 
Die Bestimmungen des Artikel 3 Abs. 2 dieser Erklärung finden Anwendung 
auf die im Artikel 19 des Haager Abkommens über den Zivilprozeß bezeichneten 
Schriftstücke, die den auf diplomatischem Wege zu stellenden Anträgen wegen Voll- 
streckbarkeitserklärung von Kostenentscheidungen beizufügen sind. 
Artikel 5. 
Gemäß dem Vorbehalt im Artikel 6 Abs. 2 des Haager Abkommens über 
den Zivilprozeß kann jeder Teil Zustellungen im Gebiete des anderen Teiles in 
allen Fällen, wo es sich nicht um dessen Angehörige handelt, ohne Anwendung 
von Zwang durch seine diplomatischen oder konsularischen Vertreter unmittelbar 
bewirken lassen. 
Das Gleiche gilt gemäß dem Vorbehalt im Artikel 15 des Abkommens 
für die Erledigung von Ersuchungsschreiben. 
Artikel 6. 
Gemäß dem Vorbehalt im Artikel 7 Abs. 2 des Haager Abkommens über 
den Zivilprozeß soll die Erstattung der durch die Mitwirkung eines Vollziehungs- 
beamten in den Fällen des Artikel 3 des Abkommens entstandenen Auslagen nicht 
verlangt werden, wenn der in diesem Artikel vorgesehene Antrag nur für den 
Fall gestellt war, daß das im Artikel 2 des Abkommens geregelte Verfahren nicht 
zum Ziele führt.  
Ferner soll gemäß dem Vorbehalt im Artikel 16 Abs. 2 des Abkommens 
die Erstattung der Auslagen für Zeugenentschädigungen und für die wegen Nicht- 
erscheinens eines Zeugen erforderlich gewordene Mitwirkung eines Vollziehungs- 
beamten nicht verlangt werden. Das Gleiche gilt in Ansehung der im Artikel 23 
Abs. 2 des Abkommens erwähnten Auslagen für Zeugenentschädigungen. 
Artikel 7. 
Soweit nach dem Haager Abkommen über den Zivilprozeß in Verbindung 
mit dei Artikel 6 dieser Erklärung Kosten in Rechnung gestellt werden können, 
werden sie nach den Vorschriften berechnet, die in dem ersuchten Staate für 
gleiche Handlungen in einem inländischen Verfahren gelten. 
142
        <pb n="926" />
        — 910 — 
Artikel 8. 
Die gegenwärtige Erklärung tritt am 1. September 1909 in Wirksamkeit 
und bleibt in Kraft bis zum Ablaufe von sechs Monaten nach erfolgter Kün- 
digung seitens des einen oder des anderen der beiden Teile. 
Die Bestimmungen der Artikel 6, 7 der Erklärung treten für sich allein 
außer Kraft, sobald der eine Teil dem anderen Teile eine entsprechende Mit- 
teilung macht. 
Die Erklärung wird gegen eine entsprechende, im Namen der Königlich 
Niederländischen Regierung und in deren Auftrage von dem hiesigen Königlich 
Niederländischen Gesandten abzugebende Erklärung ausgetauscht werden. 
Berlin, den 31. Juli 1909. 
Im Namen der Kaiserlich Deutschen Regierung: 
Der Staatssekretär des Auswärtigen Amts. 
Freiherr von Schoen. 
  
Erklärung. 
Zwischen der Kaiserlich Deutschen Regierung und der Großherzoglich Luxem- 
burgischen Regierung ist im Anschluß an das Haager Abkommen über den 
Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 die nachstehende Vereinbarung zur weiteren 
Vereinfachung des Rechtshilfeverkehrs getroffen worden.  
  
Artikel 1. 
Gemäß den Vorbehalten im Artikel 1 Abs. 4 und im Artikel 9 Abs. 4 des 
Haager Abkommens über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 ist den deutschen 
und den luxemburgischen gerichtlichen Behörden der unmittelbare Geschäftsverkehr 
miteinander in allen Fällen gestattet, in denen durch das Abkommen der Rechts- 
hilfeverkehr in Zivil- und Handelssachen für die Mitteilung gerichtlicher und 
außergerichtlicher Urkunden sowie für die Erledigung von Ersuchungsschreiben 
geregelt ist.
        <pb n="927" />
        — 911 — 
Artikel 2. 
Zuständig für den unmittelbaren Geschäftsverkehr sind auf seiten des 
Reichs: alle gerichtlichen Behörden, für die Entgegennahme von Zustellungs- 
und sonstigen Rechtshilfeersuchen jedoch nur die Landgerichtspräsidenten; auf 
seiten Luxemburgs: der Generalstaatsanwalt in Luxemburg sowie die Staats- 
anwälte in Luxemburg und Diekirch, für die Entgegennahme der Ersuchen jedoch 
nur die bezeichneten Staatsanwälte. 
Im Falle der örtlichen Unzuständigkeit der ersuchten Behörde ist das Er- 
suchen von Amts wegen an die zuständige Behörde abzugeben und die ersuchende 
Behörde hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. 
Artikel 3. 
In dem unmittelbaren Geschäftsverkehre sind die Schreiben der beiderseitigen 
Behörden sowie die im Artikel 3 des Haager Abkommens über den Zivilprozeß 
bezeichneten Schriftstücke in deutscher Sprache abzufassen. 
Die luxemburgischen Behörden können sich auch der französischen Sprache 
bedienen; doch müssen in diesem Falle die im Artikel 3 bezeichneten Schriftstücke 
von einer deutschen Übersetzung begleitet sein. 
Artikel 4. 
Die Bestimmungen des Artikel 3 dieser Erklärung finden Anwendung auf 
die im Artikel 19 des Haager Abkommens über den Zivilprozeß bezeichneten 
Schriftstücke, die den auf diplomatischem Wege zu stellenden Anträgen wegen 
Vollstreckbarkeitserklärung von Kostenentscheidungen beizufügen sind. 
  
Artikel 5. 
Gemäß dem Vorbehalt im Artikel 7 Abs. 2 des Haager Abkommens über 
den Zivilprozeß soll die Erstattung der durch die Mitwirkung eines Vollziehungs- 
beamten in den Fällen des Artikel 3 des Abkommens entstandenen Auslagen 
nicht verlangt werden, wenn der in diesem Artikel vorgesehene Antrag nur für 
den Fall gestellt war, daß das im Artikel 2 des Abkommens geregelte Verfahren 
nicht zum Ziele führt. 
Ferner soll gemäß dem Vorbehalt im Artikel 16 Abs. 2 des Abkommens 
die Erstattung der Auslagen für Zeugenentschädigungen und für die wegen 
Nichterscheinens eines Zeugen erforderlich gewordene Mitwirkung eines Voll- 
ziehungsbeamten nicht verlangt werden. Das Gleiche gilt in Ansehung der im 
Artikel 23 Abs. 2 des Akommens erwähnten Auslagen für Zeugenentschädigungen.
        <pb n="928" />
        — 912 — 
Artikel 6. 
Soweit nach dem Haager Abkommen über den Zivilprozeß in Verbindung 
mit dem Artikel 5 dieser Erklärung Kosten in Rechnung gestellt werden können, 
werden sie nach den Vorschriften berechnet, die in dem ersuchten Staate für 
gleiche Handlungen in einem inländischen Verfahren gelten. 
Artikel 7. 
Die gegenwärtige Erklärung tritt am 1. September 1909 in Wirksamkeit 
und bleibt in Kraft bis zum Ablaufe von sechs Monaten nach erfolgter Kün- 
digung seitens des einen oder des anderen der beiden Teile. 
Diese Erklärung wird gegen eine entsprechende Erklärung der Groß- 
herzoglich Luxemburgischen Regierung ausgetauscht werden. 
Berlin, den 1. August 1909. 
Im Namen der Kaiserlich Deutschen Regierung: 
Der Staatssekretär des Auswärtigen Amts. 
Freiherr von Schoen. 
  
Erklärung. 
Zwischen der Kaiserlich Deutschen Regierung und der Königlich Norwegischen 
Regierung ist im Anschluß an das Haager Abkommen über den Zivilprozeß vom 
17. Juli 1905 die nachstehende Vereinbarung zur weiteren Vereinfachung des 
Rechtshilfeverkehrs getroffen worden. 
Artikel 1. 
Gemäß den Vorbehalten im Artikel 3 Abs. 2, im Artikel 10 und im 
Artikel 19 Abs. 2 Nr. 3 des Haager Abkommens über den Zivilprozeß vom 
17. Juli 1905 können die in diesen Artikeln vorgeschriebenen Ubersetzungen der 
dort bezeichneten Schriftstücke auch von einem beeidigten Dolmetscher des er- 
suchenden Staates beglaubigt werden.
        <pb n="929" />
        — 913 — 
Sind diesen Schriftstücken die vorgeschriebenen Übersetungen ausnahms- 
weise nicht beigegeben, so werden sie von der ersuchten Behörde auf Kosten der 
ersuchenden Behörde beschafft. 
Artikel 2. 
Gemäß dem Vorbehalt im Artikel 7 Abs. 2 des Haager Abkommens über 
den Zivilprozeß soll die Erstattung der durch die Mitwirkung eines Vollziehungs- 
beamten in den Fällen des Artikel 3 des Abkommens entstandenen Auslagen 
nicht verlangt werden, wenn der in diesem Artikel vorgesehene Antrag nur für 
den Fall gestellt war, daß das im Artikel 2 des Abkommens geregelte Verfahren 
nicht zum Ziele führt. 
Ferner soll gemäß dem Vorbehalt im Artikel 16 Abs. 2 des Abkommens 
die Erstattung der Auslagen für Zeugenentschädigungen und für die wegen 
Nichterscheinens eines Zeugen erforderlich gewordene Mitwirkung eines Vollziehungs- 
beamten nicht verlangt werden. Das Gleiche gilt in Ansehung der im Artikel 23 
Abs. 2 des Abkommens erwähnten Auslagen für Zeugenentschädigungen. 
Artikel 3. 
Soweit nach dem Haager Abkommen über den Zivilprozeß in Verbindung 
mit dem Artikel 2 dieser Erklärung Kosten in Rechnung gestellt werden können, 
werden sie nach den Vorschriften berechnet, die in dem ersuchten Staate für 
gleiche Handlungen in einem inländischen Verfahren gelten. 
Artikel 4. 
Die gegenwärtige Erklärung tritt am 1. September 1909 in Wirksamkeit 
und bleibt in Kraft bis zum Ablaufe von sechs Monaten nach erfolgter Kündi- 
gung seitens des einen oder des anderen der beiden Teile. 
Die Erklärung wird gegen eine entsprechende Erklärung der Königlich 
Norwegischen Regierung ausgetauscht werden. 
Berlin, den 2. August 1909. 
Im Namen der Kaiserlich Deutschen Regierung: 
Der Staatssekretär des Auswärtigen Amts. 
Freiherr von Schoen. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
        <pb n="930" />
        <pb n="931" />
        — 915 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
  
Nr 50. 
  
Inhalt: Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Dänemark, betreffend den gegenseitigen Schutz der 
Muster und Modelle. S. 915. — Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, 
Mustern und Warenzeichen auf der Deutschen Brauerei-Ausstellung in München 1909. S. 917. 
  
(Nr. 3659.) Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Dänemark, betreffend den gegen- 
seitigen Schutz der Muster und Modelle.   Vom 12. Juni 1909. 
Seine Majestät der Deutsche K.aiser, 
König von Preußen, im Namen des 
Deutschen Reichs, und Seine Majestät 
der König von Dänemark, von dem 
Wunsche geleitet, in Ergänzung der zu 
Paris am 20. März 1883 geschlossenen 
internationalen Übereinkunft zum Schutze 
des gewerblichen Eigentums und der am 
14. Dezember 1900 in Brüssel verein- 
barten Zusatzakte, die Vorschriften über 
den Ausführungszwang bei Mustern 
und Modellen durch ein Übereinkommen 
zu mildern, haben zu Bevollmächtigten 
ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche 
Kaiser, König von Preußen: 
Allerhöchstihren Wirklichen Ge- 
heimen Rat, Staatssekretär des 
Auswärtigen Amts Freiherrn 
von Schoen, 
Seine Majestät der König von 
Dänemark: 
Allerhöchstihren außerordentlichen 
Gesandten und bevollmächtigten 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 
    
Hans Majestat den tyske Kejser, 
Konge af Preussen, i det tyske Riges 
Navn, og Hans Majestet Kongen af 
Danmark, ledede af Onsket om ved 
een Overenskomst i Tilslutning til den 
i Paris den 20. Marts 1883 afsluttede 
internationale Overenskomst til Be- 
skyttelse af industriel Eiendomsret 
og den i Bryssel den 14. December 
vedtagne Tillagsakt, at mildne 
Forskrifterne om Udevelsespligten 
med Hensyn til Menstre, have ud- 
nævnt til deres Befuldmegtigede: 
Hans Najestet den tyske 
Kejiser, Konge af Preussen: 
Allerhejstsammes virkelig Ge- 
heimeraad, Statssekretar for 
Udenrigsdepartementet Baron 
von Schoen 
Hans Majestet Kongen af Dan- 
mark: 
Allerhejistsammes overordent- 
lige Gesandt og befuldmeeg- 
143 
Ausgegeben zu Berlin den 24. August 1909.
        <pb n="932" />
        — 916 —    Minister, Kammerherrn Johan 
Henrik von Hegermann- 
Lindencrone, 
die nach Austausch ihrer in guter und 
gehöriger Form befundenen Vollmachten 
sich über nachstehende Bestimmungen 
geeinigt haben: 
Artikel 1. 
Der Schutz der Muster und Modelle 
in dem Gebiete jedes der vertragschließen- 
den Teile soll unabhängig davon gewährt 
werden, ob die Ausführung oder Nach- 
bildung des Musters oder Modells in 
dem Gebiete des einen oder des anderen 
Teiles erfolgt. 
Demgemäß soll auch die Einfuhr 
einer in dem Gebiete des einen Teiles 
hergestellten Ware in das Gebiet des 
anderen Teiles in dem letzteren den Ver- 
lust des auf Grund eines Musters oder 
Modells für die Ware gewährten Schutz- 
rechts nicht zur Folge haben. 
Artikel 2. 
Das gegenwärtige Übereinkommen 
soll ratifiziert werden, und der Aus- 
tausch der Ratifikationsurkunden soll 
sobald als möglich in Berlin erfolgen. 
Das Übereinkommen tritt am dreißig- 
sten Tage nach der Auswechselung der 
Ratifikationsurkunden in Kraft und bleibt 
bis zum Ablaufe von 6 Monaten nach 
erfolgter Kündigung von seiten eines 
der vertragschließenden Teile in Wirk- 
samkeit. 
Zu Urkund dessen haben die beider- 
seitigen Bevollmächtigten das gegen- 
wärtige Übereinkommen in doppelten, in 
  
 
tigede Minister, Kammerherre 
Johan Henrik Hegermann- 
Lindencrone, 
som efter Udvexling af deres respek- 
tive Fuldmagter, der befandtes i god 
og rigtig Form, er komne overens 
om tfolgende Bestemmelser: 
Artikel 1. 
Menstret beskyttes paa hvert af 
de kontraherende Parters Territo- 
rium, uafhangig af om Fremstil- 
lingen af Genstande efter Menstret 
foregaar paa den ene eller den anden 
Parts Territorium. 
Indferelsen til en af Parternes 
Territorium af en paa den andens 
Territorium efter et beskyttet Menster 
fremstillet Genstand skal derfor ikke 
medfere Tabet af Beskyttelsen i det 
Land, hvortil Indferelsen har fundet 
Sted. 
Artikel 2. 
Denne Overenskomst skal rati- 
ficeres ag Udvexlingen af Ratifika- 
tionerne skal foregaa saa snart som 
muligt i Berlin. 
Overenskomsten trader i Kraft 
30Dagen efter Udvexlingen af Rati- 
fikationerne og forbliver i Klraft 
indtil Udlebet af 6 Maaneder fra den 
Dag, da den opsiges af en af de 
kontraherende Parter. 
Til Bekreftelse heraf have begge 
Parters Befuldmegtigede forsynet 
nærværende Overenskomst, som er
        <pb n="933" />
        — 917 — 
deutscher und dänischer Sprache aus-  in     
gefertigten Originalen unterzeichnet und      
gesiegelt.  
So geschehen in Berlin,     
den 12. Juni 1909.     
(L. S.) Freiherr von Schoen.      
(L. S.) Hegermann-Lindencrone.    
 
Das vorstehende Abkommen ist ratifiziert worden und die Auswechselung 
der Ratifikationsurkunden hat am 13. August 1909 in Berlin stattgefunden. 
 
 
(Nr. 3660.) Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren- 
zeichen auf der Deutschen Brauerei-Ausstellung in München 1909. 
Vom 18. August 1909. 
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 141) vor- 
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für die 
in diesem Jahre in München stattfindende Deutsche Brauerei-Ausstellung. 
Berlin, den 18. August 1909. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
von Jongquieres. 
  
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
        <pb n="934" />
        <pb n="935" />
        — 919 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
 
Nr 51. 
Inhalt: Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und 
Venezuela. S. 919. 
 
(Nr. 3661.) Freundschafts-, Handels- und 
Schiffahrtsvertrag zwischen dem 
Deutschen Reiche und Venezuela. 
Vom 26. Januar 1909. 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, 
König von Preußen, im Namen des 
Deutschen Reichs und der geschäfts- 
führende Präsident der Vereinigten 
Staaten von Venezuela, in gleicher 
Weise von dem Wunsche beseelt, die 
Entwickelung der Handelsbeziehungen 
zwischen den beiden Ländern zu fördern 
und zu befestigen, haben beschlossen, zu 
diesem Zwecke den gegenwärtigen Ver- 
trag abzuschließen und zu Ihren beider- 
seitigen Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche 
Kaiser, König von Preußen: 
Allerhöchstihren außerordentlichen 
Gesandten und bevollmächtigten 
Minister bei den Vereinigten 
Staaten von Venezuela Alfred 
Richard Edwin Freiherrn von 
Seckendorff.  
Reichs-Gesetzbl.1909. 
(No. 3661.) Tratado de amistad, comercio 
Jnavegacion entre los Estados 
Unidos de Venezuela y el 
Imperio Alemän. De 26 de 
enero de 1909. 
Zu Majestad el Emperador Alemän, 
Rey de Prusia, en nombre del Lm- 
perio Alemän y el Encargado de la 
Presidencia de los Estados Unidos 
de Venezuela, igualmente animados 
del deseo de promover y consolidar 
el desarrollo de las relaciones comer-- 
ciales entre los dos Estados, han 
convenido en celebrar el presente 
Tratado. — Las Partes contratantes 
han nombrado sus Plenipotenciarios, 
4 Saber: 
Su Majestad e1l Emperador 
Alemän, Rey de Prusia: 
al Selfior Alfred Richard Edwin 
Baron von Seckendorff, En- 
viado Extraordinario y Ministro 
Plenipotenciario del Imperio 
Alemän cerca de la Repüblica 
de los Estados Unidos de Venc- 
Zuela. 
144 
Ausgegeben zu Berlin den 1. September 1909.
        <pb n="936" />
        — 920 —   Der geschäftsführende Präsident 
der Vereinigten Staaten von 
Venezuela: 
Herrn Doktor Francisco González 
Guinán, Minister der aus- 
wärtigen Angelegenheiten, welche 
nach Mitteilung ihrer in guter 
und gehöriger Form befundenen 
Vollmachten folgendes vereinbart 
haben:  
Artikel I. 
Die beiden hohen vertragschließenden 
Teile sichern sich gegenseiig hinsichtlich 
des Handels und der Schiffahrt sowohl 
für die Einfuhr, Ausfuhr und Durch- 
fuhr und im allgemeinen für alles, was 
die Zölle und Handelsoperationen be- 
trifft, als auch bezüglich des Handels- 
betriebs und der Ausübung von In- 
dustrien oder bezüglich der Entrichtung 
der dabei in Betracht kommenden Ab- 
gaben, sowie in bezug auf den Schutz 
der Person und des Eigentums das 
Recht der Meistbegünstigung zu. 
Artikel II. 
Der gegenwärtige Vertrag soll rati- 
fiziert werden und der Austausch der 
Ratifikationsurkunden soll in Carácas 
sobald als möglich und spätestens am 
ersten September 1909 erfolgen. Er 
soll zehn Tage nach dem Austausche 
der Ratifikationsurkunden in Kraft treten 
und zehn Jahre in Geltung bleiben und 
dann bis zum Ablauf eines Jahres von 
dem Tage an, an welchem einer der 
beiden hohen vertragschließenden Teile 
denselben kündigt. 
 
El Encargado de la Presi- 
dencia de los Estados Uni- 
dos de Venezuela: 
al Selfior Doctor Francisco Gon- 
zälez Guinádn, Ministro de 
Relaciones Exteriores, quienes 
después de exhibir sus plenos 
poderes y halländolos en buena 
yldebida forma, han convenido 
en los articulos siguientes: 
Articulo Primero. 
Las Altas Partes contratantes se 
garantizan reciprocamente el trata- 
miento de la Nacicn mäs favorecida 
en lo qdue concierne al comercio y 
la navegaciön, tanto para la im- 
Portaciên, la exportaciön y el trän- 
sito, y en general todo lo concer- 
niente dá los derechos de Aduana 
Jállas operaciones comerciales Como 
Para el ejercicio del comercio 6 de 
lns industrias, para el pago de los 
impuestos due 4 ellos se refsieren, 
como con respecto d la proteccicn 
de la persona y propiedad. 
Articulo Segundo. 
El presente Tratado seräá rati- 
ficado y las ratificaciones serän 
canjeadas en Caräcas cuanto antes se 
pueda, y áä mss tardar, el primero 
de setiembre de 1909; F entraräá en 
vigor diez dias desputs del canje de 
las ratificaciones y quedará en eje- 
cucion por diez alos y después hasta 
la expiracion de un ald, contando 
desde el dia en que la haya denun- 
ciado una de las Altas Partes con- 
tratantes.
        <pb n="937" />
        — 921 —   Zu Urkund dessen haben die beider- 
seitigen Bevollmächtigten den gegen- 
wärtigen Vertrag unterzeichnet und ihre 
Siegel beigedrückt. 
So geschehen in doppelter Ausferti- 
ung in Carácas am sechsundzwanzigsten 
Januar eintausendneunhundertundneun. 
(L. S.) Edwin Freiherr von Secken- 
dorff. 
(L. S.) F. Gonzalez Guinán. 
 
En fe de lo cual los Plenipoten- 
ciarios respectivos han firmado el 
Presente Tratado y puesto en 61 
Sus Sellos. 
Hecha por duplicado en Caräcas, 
el veintiseis de enero de milnove- 
cientos nueve. 
(L. S.) Edwin Freiherr von Secken- 
dorff. 
(L. S.) F. Gonzälez Guinän. 
  
Der vorstehende Vertrag ist ratifiziert worden. Die Auswechselung der 
Ratifikationsurkunden hat am 28. August 1909 stattgefunden. 
  
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs- Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
        <pb n="938" />
        <pb n="939" />
        — 923 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 52. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Ergänzung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 
S. 923. — Bekanntmachung, betreffend Abänderung und Ergänzung der Eichordnung und der 
Eichgebühren-Taxe. S. 924. 
  
  
  
 
  
(Nr. 3662.) Bekanntmachung, betreffend die Ergänzung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung. Vom 10. September 1909. 
Auf Grund der Schlußbestimmung in der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung wird diese Anlage, wie folgt, ergänzt: 
Nr. Ia. Sprengstoffe. 
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 
In der 1. Gruppe unter a wird hinter dem mit „Donarit“ be- 
ginnenden Absatz eingeschaltet: 
Gelatine-Donarit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Natron- 
salpeter, Dinitrotoluol, höchstens 20 Prozent Dinitromonochlor- 
hydrin, höchstens 5 Prozent Nitroglyzerin und höchstens 1 Prozent 
Kollodiumwolle). 
Nr. Id. Verdichtete und verflüssigte Gase. 
Eingangsbestimmungen. Verflüssigte Gase. 
Ziffer 6 wird gefaßt:  
6. Chlormethyl und Chloräthyl, letzteres auch parfümiert 
(Lance-Parfum). 
Die Ergänzungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 10. September 1909. 
Das Reichs-Eisenbahnamt. 
In Vertretung: 
von Misani. 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 145 
Ausgegeben zu Berlin den 22. September 1909.
        <pb n="940" />
        — 924 — 
(Nr. 3663.) Der gegenwärtigen Nummer des Reichs-Gesetzblatts ist als be- 
sondere Beilage 
die Bekanntmachung, betreffend Abänderung und Ergänzung der 
Eichordnung und der Eichgebührentaxe, vom 3. August 1909 
 beigefügt.  
  
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
        <pb n="941" />
        Besondere Beilage zu Nr. 52 des Reichs-Gesetzblatts. 
Bekanntmachung, 
betreffend 
Abänderung und Ergänzung der Eichordnung und der Eichgebührentaxe. 
Vom 3. August 1909. 
Auf Grund des Artikel 18 der Maß- und Gewichtsordnung erläßt die 
Normal-Eichungskommission folgende Vorschriften. 
Artikel 1. 
 Eichung von Flüssigkeitsmaßen. 
§ 10 Nr. 1 der Eichordnung wird wie folgt ergänzt: 
Bei Flüssigkeitsmaßen aus Weißblech und Eisenblech von 2 bis 
0,5 Liter muß die Wandstärke mindestens 0,40 Millimeter betragen. 
Flüssigkeitsmaße, die dieser Bestimmung nicht entsprechen, dürfen, 
wenn sie genügend widerstandsfähig sind, noch bis zum 1. April 1910 
zur ersten Eichung zugelassen werden. Die Wiederholung ihrer Eichung 
ist auch über den 1. April 1910 hinaus zulässig. 
Artikel 2. 
Eichung von Fässern. 
§ 20 Abs. 3 der Eichordnung erhält folgenden Zusatz: 
Der Raumgehalt ist auf Bierfässern, wenn es vom Einlieferer ver- 
langt wird, bei den Fässern unter 30 Liter auf halbe Liter, bei den 
größeren Fässern auf ganze Liter unter Fortlassung der überschießenden 
Zehntelliter anzugeben. 
Bierfässer, welche die abgerundete Raumgehaltsangabe erhalten, 
sind durch ein deutliches über der Bezeichnung angebrachtes B besonders 
zu kennzeichnen, falls ihre Zweckbestimmung nicht schon sonst unzwei- 
deutig ersichtlich ist. 
Artikel 3. 
Eichung von Wagen ohne Abstellvorrichtung. 
Der letzte Absatz des § 56 der Eichordnung wird hinsichtlich der dort für 
Brückenwagen geforderten Abstellvorrichtung wie folgt ergänzt: 
Bei Wagen bis zu 10 000 Kilogramm Tragfähigkeit einschließlich 
kann die Abstellvorrichtung (Entlastungsvorrichtung) fehlen, wenn die 
Wage mit Einrichtungen versehen ist, welche Gewähr für stoßfreie Zu- 
führung der Last bieten.
        <pb n="942" />
        Artikel 4. 
Eichung von einfachen Balkenwagen mit Laufgewicht. 
§ 59 Nr. 6 der Eichordnung erhält folgenden Zusatz: 
Es sind auch Anordnungen zulässig, bei denen die Skale selbst als 
Laufgewicht dient und in dem dann hülsenartig geformten Last- 
hebel beweglich angebracht ist. In diesem Falle dürfen solche Wagen 
eine zweite kleine Skale sowie ein Reguliergewicht haben. Die zweite 
Skale darf statt nach Kilogramm auch nach Gramm bezeichnet sein. 
Artikel 5. 
Eichung von Zentesimalwagen. 
Im § 58 Nr. 1 der Eichordnung wird die Grenze der Mindesttragfähigkeit 
für Zentesimalwagen von 200 Kilogramm auf 50 Kilogramm herabgesetzt. 
Artikel 6. 
Zusatz zur Eichgebührentaxe. 
Für die nach Artikel 5 der Bekanntmachung vom 20. Oktober 1908 
(Reichs-Gesetzbl. 1908, Beilage zu Nr. 56) zur Eichung zugelassenen zusammen- 
esetzten Balkenwagen mit Laufgewicht und Skale sowie für Brückenwagen mit 
Laufgewicht und Skale von 50 Kilogramm bis zu 200 Kilogramm sind Gebühren 
nach der Eichgebührentaxe unter VI A, III a zu erheben. 
Artikel 7. 
Eichung von selbsttätigen Registrierwagen. 
Außer den im § 67 Nr. 10 der Eichordnung für selbsttätige Registrier- 
wagen vorgeschriebenen Sicherungsstempelungen bedarf es bei Vorhandensein 
einer Berichtigungshöhlung im Kopfe des Reguliergewichtshebels auch einer 
Stempelung, welche die vorgesehene Verschlußplatte gegen Offnung sichert. 
Artikel 8. 
Eichung von Bruttoabsackwagen. 
Zur Verwägung der im § 63 der Eichordnung nebst Nachträgen genannten 
Materialien werden zugelassen selbsttätige Wagen mit oder ohne Registrierung, 
ohne Lastschale (Bruttoabsackwagen), deren Einrichtung im wesentlichen den Be- 
stimmungen der §§ 63 und 64 über selbsttätige Registrierwagen entsprechen muß. 
Außer den für Füllungsregistrierung bisher zulässigen Größen ist auch die Größe 
von 75 Kilogramm zulässig, und zwar sowohl bei den Bruttoabsackwagen wie bei den 
selbsttätigen Registrierwagen mit Füllungsregistrierung. Die Bruttoabsackwagen 
dürfen außer mit kleineren Füllungsgewichten (vergleiche § 63, 3 letzter Absatz) auch 
zum Ausgleiche der zur Aufnahme der Last dienenden Einrichtung auf der 
Gewichtsschale mit einem besonderen Gewichte belastet werden, das jedoch ein 
Zwanzigstel der größten zulässigen Last nicht überschreiten darf.
        <pb n="943" />
        III 
Zum Zwecke der Prüfungen ist den Wagen eine Einrichtung zur ordnungs- 
mäßigen Anbringung der Gewichte auch auf der Lastseite nebst einem entsprechenden 
Ausgleichgewichte beizugeben. 
Die Aufschrift bezüglich der Reguliereinrichtung (§ 63, 9 Abs. 2) soll den 
Zusatz erhalten: „oder vor der Verwägung verschieden großer Füllungen“. Auf 
dem Schilde der Wage soll außerdem die Bezeichnung: „Bruttoabsackwage“ 
deutlich vermerkt sein. 
Die Wagen selbst sollen bei größter wie bei halber Last alle Bedingungen 
einhalten, die an Handelswagen einer der größten beziehungsweise der halben 
Last entsprechenden Tragfähigkeit gestellt werden. 
Als Fehlergrenze des Mittels von zehn regelrecht zustande gekommenen 
Wägungen bei ganzer wie bei halber Last gilt für die Bruttoabsackwagen all- 
gemein 1 Gramm für 1 Kilogramm der größten Last, bei denen für Thomas- 
mehl 1,5 Gramm für 1 Kilogramm der größten Last. Außerdem darf bei den 
in den äußersten Stellungen und in der richtigen Stellung des Reguliergewichts 
zustande gekommenen Füllungen die Abweichung von dem Durchschnittsergebnisse 
der 10 bei derselben Stellung der Reguliereinrichtung gemachten Ermittelungen 
höchstens das Dreifache der obigen Werte betragen. 
Artikel 9. 
Zusatz zur Eichgebührentaxe. 
Bei Bruttoabsackwagen (Artikel 8) sind sinngemäß die gleichen Gebühren 
zu erheben wie bei den selbsttätigen Registrierwagen gleicher Größe. 
Artikel 10. 
Eichung von selbsttätigen Registrierwagen. 
Die Vorschriften in den §§ 63 und 64 der Eichordnung erhalten folgen- 
den Zusatz: 1 
Zur Abwägung von körnigen, frei rollenden, nicht klebenden Materialien wie 
Kaffee, Malzkaffee usw. sind selbsttätige gleicharmige Wagen unter 5 Kilo- 
gramm zulässig in den Abstufungen 4, 3, 2, 1 und ½ Kilogramm. Diese 
Wagen müssen den in den §§ 63 und 64 der Eichordnung für selbsttätige Re- 
gistrierwagen erlassenen Vorschriften sinngemäß entsprechen. Indessen ist der 
Spielraum der Reguliereinrichtung nicht in dem in § 63, 4 festgesetzten Umfange 
begrenzt. An den Wagen muß die Bezeichnung der Materialien, für die sie be- 
stimmt sind, sowie eine Angabe etwa folgenden Inhalts angebracht sein: „nur 
für Abwägungen zwischen 1 kg“ (größte Last)  „und ½ kg“. 
Als Fehlergrenze für das Mittel von 10 Abwägungen bei ganzer wie bei 
halber Last gilt bei richtiger Stellung des Reguliergewichts im Mehr oder Minder: 
für eine Wage zu 4 Kilogramm ............. } 5 Gramm, 
〃〃〃〃3〃〃 ............... } 5 〃 , 
〃〃〃〃2〃〃 ............... 4 〃 ,   
〃〃〃〃1〃〃 ............... 2 〃 , 〃〃〃〃½〃〃 ......................  1 〃.
        <pb n="944" />
        IV 
Die Abweichungen der Einzelwägungen bei den regelrecht und bei den in 
den äußersten Stellungen des Reguliergewichts zustande gekommenen Füllungen 
von dem Durchschnittsergebnisse der 10 bei gleicher Stellung der Regulierein- 
richtung gemachten Ermittelungen dürfen im Mehr oder Minder höchstens erreichen: 
 
für eine Wage zu 4 Kilogramm .................. 12 Gramm,  〃〃〃〃3〃............ } 12 Gramm, 
〃〃 〃 〃 2 〃 ..................  8 〃 , 
〃 〃 〃 〃 1〃 ................  5 〃 , 
〃 〃 〃 〃 ½ 〃...............   2,5 〃. 
Artikel 11. 
Zusatz zur Eichgebührentaxe. 
Für selbsttätige gleicharmige Wagen unter 5 Kilogramm (Artikel 10) sind 
zu erheben: 
bei Wagen jeder Tragfähigkeit 
für die Eichung ............ 5,00 Mark, 
für Prüfung ohne Stempelung .............            2,50〃. 
Artikel 12. 
Eichung von selbsttätigen Laufgewichtswagen. 
I. Zulässige  Wagen. 
Selbsttätige Laufgewichtswagen. Die Last wird teilweise oder ganz 
durch eine selbsttätig in Bewegung gesetzte Laufgewichtseinrichtung aufgewogen. 
A. Selbsttätige Balken- und Brückenwagen mit Hilfslauf- 
gewicht. Derjenige Teil der Last, der den Gesamtbetrag der Gewichtsmenge 
auf der Gewichtsseite überschreitet, wird durch eine selbsttätig in Bewegung gesetzte 
Laufgewichtseinrichtung aufgewogen. Er darf die Hälfte der Tragfähigkeit der 
Wage nicht überschreiten. 
B. Selbsttätige Balken- und Brückenwagen mit Laufgewicht. 
Der gesamte Betrag der Last wird durch eine selbsttätig in Bewegung gesetzte 
Laufgewichtseinrichtung aufgewogen (reine selbsttätige Laufgewichtswagen). 
Selbsttätige Laufgewichtswagen sind zulässig für eine größte zulässige Last 
von 200 Kilogramm und mehr.  
II. Gestalt und Einrichtung. 
1. Die Wagen müssen allen an entsprechende nicht selbsttätige Wagen zu 
stellenden Anforderungen genügen. 
Nur kann das im § 56 der Eichordnung vorgeschriebene Zwischengehänge 
fehlen, falls durch Gegenlenker oder in anderer Weise (z. B. feste Anordnung 
der Gewichte) eine Veränderung der Pfannenlage ausgeschlossen ist. Bei Hänge-
        <pb n="945" />
        v 
bahn-, auch Seilbahnwagen kann ferner die im § 56 geforderte Arretiervorrichtung 
an dem Haupthebel fehlen; das Gleiche gilt für die dort verlangte Abstellvor- 
richtung für Wagen über 2000 Kilogramm, falls Pendelgehänge oder andere 
Vorrichtungen ein stoßfreies Befahren der Brücke gewährleisten. 
2. Bei den ungleicharmigen Balkenwagen darf die Last auch durch einen 
anderen als den zehnten oder hundertsten Teil ihres Gewichts aufgewogen werden, 
und zwar sind die Verhältnisse 1: 200, 1: 300, 1: 400 und 1:500 gestattet. 
3. Es muß eine besondere Vorrichtung vorhanden sein, um die Lauf- 
gewichtseinrichtung nach erfolgter Wägung wieder in die Anfangsstellung zurück- 
zuführen. 
 Die Wagen mit Hilfslaufgewicht müssen außerdem eine Einrichtung be- 
sitzen, die die Laufgewichtseinrichtung auszuschalten gestattet. 
4. Alle für die Betätigung der Wage vor, während und nach der Wägung 
erforderlichen Einrichtungen müssen derartig sein, daß sie die Wirksamkeit der 
Wage nicht beeinflussen. 
5. Der Gang der Laufgewichtseinrichtung soll stetig und hinreichend 
langsam sein, um ihre Schlußstellung auch dann mit Sicherheit ablesen zu lassen, 
wenn sie sofort nach deren Erreichung wieder in die Anfangsstellung zurückkehrt. 
Zulässig sind Vorrichtungen, die den Gang der Laufgewichtseinrichtung 
kurz vor Erreichung der Schlußstellung verlangsamen. 
6. Die reinen selbsttätigen Laufgewichtswagen können, die Wagen mit 
Hilfslaufgewicht müssen ein Zählwerk haben. Bei den Wagen mit Hilfslauf- 
gewicht ist die Anbringung eines zweiten Zählwerkes zulässig, auch eines solchen, 
das Füllungen registriert. 
7. Bei den Wagen mit Hilfslaufgewicht darf der Teil der Last, der nicht 
durch das Laufgewicht aufgewogen wird, auch durch Tarastücke oder Gegen- 
gewichte ausgeglichen sein.  
8. Die reinen selbsttätigen Laufgewichtswagen dürfen mit mehreren Gegen- 
gewichtshebeln ausgerüstet sein, die nacheinander in Wirksamkeit treten. Ihre 
Teilungen müssen sich daher gegenseitig ergänzen. 
9. Durch geeignete Einrichtungen muß Vorsorge getroffen werden, daß 
bei zu geringem oder zu großem, durch die selbsttätige Vorrichtung zu ver- 
wägendem Übergewicht das Zustandekommen einer Wägung überhaupt ver- 
hindert wird. 
III. Bezeichnung. 
1. Auf dem Hauptbalken muß die größte zulässige Belastung sowie das 
Hebelverhältnis angegeben sein. 
2. Auf den Zählwerken mit Gewichtsregistrierung ist die Bezeichnung 
Kilogramm oder kg aufzubringen, auf denen mit Füllungsregistrierung ist die 
Angabe zu machen: „Füllungen, deren Einzelgewicht dem Gegengewicht entspricht“. 
3. Alle Wagen müssen auf einem Schilde mit dem Namen und Wohn- 
orte des Verfertigers und einer laufenden Fabriknummer bezeichnet sein.
        <pb n="946" />
        IV. Fehlergrenzen. 
Die Wagen sollen den für die entsprechenden Gattungen von Handels- 
wagen vorgeschriebenen Anforderungen an Empfindlichkeit und Richtigkeit genügen. 
Die Abweichung des Hebelverhältnisses muß den Anforderungen des § 60 
auch dann genügen, wenn es von den Verhältnissen 1: 10 oder 1: 100 
abweicht.  
Der Fehler der Summe der an den Skalen oder an den Zählwerken 
abgelesenen Angaben bei 10 regelrecht zustande gekommenen Wägungen darf, 
wenn der durch die Laufgewichtseinrichtung abzuwägende Teil 
ausmacht höchstens betragen 
höchstens ⅕ 5 Gramm auf jedes Kilogramm 
mehr als ⅕ und höchstens ¼ 4 〃 〃〃 〃 
〃〃 ¼〃〃 ⅓ 3〃〃〃〃 
〃〃 ⅓ 〃 〃 ½ 2〃〃〃〃 
  
der größten zulässigen Last der Wagen, 
die gesamte Last 1 〃〃〃〃 
der bei 10 Wägungen durch die selbsttätige 
Laufgewichtseinrichtung zuzüglich eines etwa 
durch ein konstantes Gegengewicht ausge- 
glichenen Teiles der Nettolast abgewogenen 
Last. 
Die Abweichung von dem Durchschnittsergebnisse von 10 Einzelwägungen 
darf höchstens das Dreifache des für dieses Ergebnis zugelassenen Fehlers 
betragen. 
V. Stempelung. 
1. Die Stempelung erfolgt an allen Stellen, wo nach den entsprechenden 
Vorschriften für Handelswagen ein Stempelzeichen aufzubringen ist. Außerdem 
ist die Verbindung des Zählwerkes oder der Zählwerke mit der Wage durch 
Stempelung zu sichern.  
2. Das Jahreszeichen wird dem Stempelzeichen auf dem Balken der Haupt- 
wage beigefügt. 
Artikel 13. 
Zusatz zur Eichgebührentaxe. 
Bei selbsttätigen Laufgewichtswagen (Artikel 12) sind die gleichen Gebühren 
zu erheben wie für Wagen entsprechender Art, wenn die Laufgewichtseinrichtung 
nicht selbsttätig wirkt, zusätzlich einer Gebühr von sechs Mark. 
1 Artikel 14. 
Eichung von Geräten für wissenschaftliche und technische Untersuchungen. 
An die Stelle der bisherigen Vorschriften über die Eichung von Meßwerk- 
zeugen für chemische und physikalische Untersuchungen (Reichs-Gesetzbl. 1908, Bei- 
lage zu Nr. 9) treten die nachstehenden Vorschriften.
        <pb n="947" />
        VII 
A. Meßwerkzeuge für chemische und physikalische Untersuchungen. 
(Chemische und physikalische Meßgeräte.) 
§ 1. 
Zulässige Meßwerkzeuge. 
I. Meßwerkzeuge ohne Einteilung mit einer Marke oder mit mehreren Marken. 
1. Meßwerkzeuge für eine Maßgröße: 
a) Kolben, 
b) Zylinder, 
c) Vollpipetten 
mit Ansaugrohr, 
mit Füll- oder Überlaufeinrichtung, 
d) Pyknometer, Dichtefläschchen, Dilatometer, Volumenometer und 
dergleichen. 
2. Meßwerkzeuge für zwei und mehr Maßgrößen: 
e) Kolben, Zylinder, Vollpipetten. 
Die vorstehend unter a bis e bezeichneten Meßwerkzeuge dürfen auch mit 
mehreren Marken sowie mit Hilfsteilung versehen sein. 
II. Meßwerkzeuge mit Einteilung. 
3. Meßwerkzeuge mit vollständiger Einteilung: 
f) Meßgläser (Meßzylinder) mit Fuß, 
g) Büretten aller Art, auch mit Uberlauf, 
h) Meßpipetten, 
i) Meßröhren (einschließlich der Schüttelapparate, Wasserstandsrohre 
und dergleichen), 
k) Butyrometer. 
4. Meßwerkzeuge mit unvollständiger sowie unterbrochener Ein- 
teilung: 
Die gleichen Meßwerkzeuge wie unter 3. 
III. Andere Meßwerkzeuge. 
5. Andere, unter I und II nicht namhaft gemachte Geräte, auch wenn sie 
den folgenden Bestimmungen nicht entsprechen, können gleichfalls nach Vorlegung 
bei der Kaiserlichen Normal-Eichungskommission geeicht werden. 
§ 2. 
Maßeinhelt und Raumgehalt. 
1. Die Maßeinheit bildet das Liter, das ist der Raum, den die Masse eines 
Kilogramms reinen Wassers größter Dichte einnimmt. Ihr an Größe gleich- 
geachtet ist das Kubikdezimeter.
        <pb n="948" />
        VIII 
2. Der Raumgehalt der Geräte soll seinem Sollwert entsprechen, wenn 
das Gerät selbst eine auf ihm aufgetragene Temperatur (Normaltemperatur) hat, 
z. B. 0° C., 15° C., 18° C., 20° C. usw. 
3. Der Raumgehalt kann durch eine in das trockene Gerät eingefüllte Flüssigkeits- 
menge (Meßwerkzeuge auf Einguß) oder durch eine aus ihm ausgeflossene 
Flüssigkeitsmenge (Meßwerkzeuge auf Ausguß) verkörpert sein, doch sind Geräte, 
die zugleich auf Einguß und auf Ausguß eingerichtet sind, gleichfalls zulässig. 
Für Ausguß gilt nachfolgende Festsetzung: 
Meßwerkzeuge mit Mündung neigt man beim Ausgießen allmählich, bis 
sie sich in möglichst senkrechter Lage befinden. Eine halbe Minute nach Been- 
digung des zusammenhängenden Ausflusses streicht man die Mündung an dem 
die Füllung aufnehmenden Gefäße ab. 
Meßwerkzeuge mit Ablauf läßt man in senkrechter Stellung auslaufen, 
und zwar Büretten frei, andere Geräte, indem man die Ablaufspitze mit der 
Wandung des Aufnahmegefäßes in Berührung hält. Bei Vollpipetten mit einer 
Marke streicht man eine viertel Minute nach vollständiger Entleerung die Ablauf- 
spitze am Aufnahmegefäß ab. Gleichfalls nach einer viertel Minute erfolgt das 
Abstreichen der Ablaufspitze bei Vollpipetten mit zwei Marken sowie bei Meß- 
pipetten, bei Büretten nach einer halben Minute. Die Einstellung geschieht während 
des Abstreichens, die Ablesung entweder gleichzeitig oder unmittelbar darauf. 
Ist auf den Geräten eine Wartezeit angegeben, so tritt diese an die Stelle 
der vorstehend angegebenen Zeiten. 
4. Alle Ablesungen und Einstellungen geschehen bei benetzenden durchsichtigen 
Flüssigkeiten am tiefsten Punkte des Flüssigkeitsmeniskus. Bei nicht benetzenden 
Flüssigkeiten erfolgen sie am höchsten Punkte des Meniskus, bei undurchsichtigen 
an dessen Rande. Es ist dann eine Umrechnung auf den ersten Fall erforderlich, 
falls nicht auf dem Geräte die Flüssigkeit angegeben ist, für die es bestimmt ist. 
§ 3. 
Material. 
Zulässig sind nur solche Glassorten und andere Materialien (Quarz und 
dergleichen), die gegen chemische und andere Einwirkungen hinreichend widerstands- 
fähig sind, insbesondere auch keine erhebliche Nachwirkung zeigen. 
§ 4. 
Allgemeines über Gestalt und Einrichtung. 
1. Die Meßwerkzeuge sollen in der Regel kreisförmigen Querschnitt haben, 
ausnahmsweise sind auch flache (ovale) Querschnitte zulässig. 
2. Die Glasflächen müssen einen gleichmäßigen Verlauf haben. Der 
Übergang engerer in weitere Teile soll regelmäßig und allmählich erfolgen. 
3. Aufstellbare Meßwerkzeuge sollen auf wagerechter ebener Unterlage fest 
und senkrecht stehen; ihr Boden darf mäßig eingezogen und soll nicht zu schwach 
im Glase sein.
        <pb n="949" />
        IX 
4. Die Marken müssen von dem Beginn einer Ausbauchung oder Ein- 
ziehung mindestens 5 Millimeter entfernt sein. Sie sollen scharf, ohne Zacken 
und ununterbrochen verlaufen und dürfen eingefärbt oder mit Email versehen 
sein. Sie müssen gleichmäßig verlaufen, in Ebenen liegen, die mit der Achse 
des Meßwerkzeugs einen rechten Winkel bilden, und sollen bei Geräten mit kreis- 
förmigem Querschnitte mindestens die Hälfte der Glaswand umfassen. Kürzere 
Marken sind nur zulässig, wenn besondere unveränderliche Vorrichtungen zur 
Sicherung der eindeutigen Ablesung vorhanden sind, und wenn der Ouerschnitt 
abgeflacht (oval) ist. Die Bezifferung muß deutlich sein, ihre Ausführung darf 
nicht zu Irrtümern Anlaß geben. 
5. Eine Einteilung soll gleichmäßig und ohne ersichtlichen Fehler aus- 
geführt sein. 
6. Die obere Begrenzung des Raumgehalts kann durch eine rings um 
das Gerät herumlaufende Marke, eine Überlaufspitze, einen Hahn oder einen 
Stopfen, die untere Begrenzung in gleicher Weise oder durch den Boden des 
Gefäßes geschehen. 
7. Die Mündung der Aus- und Überlaufspitzen ist glatt zu gestalten, sie 
darf etwas eingezogen sein und muß bei den Büretten nach Gay-Lussac nach 
unten schräg abgeschliffen sein. 
Stopfen (auch Thermometer, wenn sie als solche dienen) und Hähne 
müssen flüssigkeitsdicht eingeschliffen sein. 
8. Teile, die in das Innere des Maßkörpers hineinreichen oder von deren 
Lage die richtige Füllung abhängt, müssen mit dem Geräte fest verbunden 
(eingeschmolzen und dergleichen) oder in stets gleicher Lage einzusetzen sein. 
9. Zwischen zwei Maßgrößen und Einteilungen sowie bei unterbrochener 
Einteilung dürfen die Geräte ausgebaucht oder eingezogen sein. 
10. Die Geräte dürfen auch als Teile eines Apparats ausgeführt sein. 
§ 5. 
Gestalt und Einrichtung der Meßwerkzeuge ohne Einteilung. 
1. Kolben dürfen Raumgehalte bis einschließlich 10, Zylinder bis ein- 
schließlich 5 Liter aufwärts haben. Die obere Abgrenzung eines Raumgehalts 
geschieht durch einen um den Hals oder das Rohr herumlaufenden Strich, die 
untere durch den Boden des Gefäßes. Die oberste Strichmarke muß vom 
oberen Ende des Geräts, die unterste vom Beginne der Ausbauchung des Maß- 
körpers mindestens 20 Millimeter entfernt sein. 
Da, wo ein Strich angebracht ist, soll die innere Weite des Halses in 
der Regel für einen Raumgehalt bei 
  
Kolben 
von mehr als ..... |25 |50 |200 |500|1000 |1500 |2000  |3000 |4000 |5000 ccm 
bis einschließlich ...... 25 |50 |200 |500 |1000 |1500 |2000 |3000  |4000 |5000 |10000 ccm 
 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
nicht mehr betragen als 6 |10 |12 |15 |18 |20 |25 |30 |35 |40 |50 mm
        <pb n="950" />
        X 
Zylindern 
  
von mehr als ...... |50 |100 |300 |600 |1000 |1500 |3000 |4000 ccm 
bis einschließlich ......  50 |100 |300 |600 |1000 |1500  |3000 |4000 |5000  ccm 
nicht mehr betragen als 22 |30 |40 |50 |60 |70 |80 |90 |100 mm 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
2. Vollpipetten mit Fülleinrichtung dürfen beliebige Maßgrößen bis ein- 
schließlich 2 Liter, Vollpipetten ohne Fülleinrichtung beliebige Maßgrößen bis 
einschließlich 250 Kubikzentimeter enthalten. Bei Vollpipetten darf der Raum- 
gehalt oben durch die Mündung eines Überlaufrohrs, durch einen herumlaufenden 
Strich oder durch einen Hahn, unten durch die Mündung des Ablaufrohrs, 
durch einen um dieses Rohr herumlaufenden Strich oder durch einen Hahn 
abgeschlossen werden. 
Bildet ein Strich die untere Begrenzung des Raumgehalts, so muß er 
sich bei Vorhandensein eines Ablaßhahns mindestens 10 Millimeter über dem 
Hahne, sonst mindestens 5 Millimeter über dem Beginne der Verjüngung des 
Ablaufrohres befinden. Ist der Raumgehalt oben durch einen Strich abgegrenzt, 
so muß dieser von dem aufgeblasenen Teile mindestens 10 Millimeter entfernt 
sein; bei den Vollpipetten mit Ansaugrohr muß er von dessen oberem Ende 
mindestens einen Abstand von 110 Millimeter haben.  
Die innere Weite der Rohre darf nicht mehr als 6 Millimeter betragen. 
Bei Vollpipetten ohne Ablaufhahn und bei solchen mit Ablaufhahn, wenn 
dieser ganz geöffnet ist, soll die Auslauföffnung eine solche Weite haben, daß 
die Entleerung von Wasser für einen Raumgehalt 
von mehr als .....  |10 |50 |100 |250 |500 |1000 ccm 
bis einschließlich ...... 10 |50 |100 |250 |500 |1000 |2000 ccm 
in Sekunden dauert 15 bis 20 |22 bis 30 |32 bis 40 |45 bis 60 |65 bis 8o |90 bis 120 |130 bis 180 
Bei Kapillarpipetten darf die Auslaufzeit bis zu 60 Sekunden betragen. 
3. Pyknometer dürfen beliebige Maßgrößen bis einschließlich 250 Kubik- 
zentimeter enthalten. Als untere Begrenzung des Raumgehalts gilt der Boden, 
als obere ein herumlaufender Strich, der sich auf einem vom Maßkörper aus- 
gehenden oder in den Maßkörper eingeschliffenen Rohre befindet. Zulässig ist 
auch die Abgrenzung durch je einen Strich auf zwei Rohren dieser Art oder 
durch einen Strich auf einem Rohre und die Mündung eines zweiten Rohres 
sowie durch den oberen Rand des Gefäßes oder durch einen eingesetzten vollen 
oder durchbohrten Stopfen, oder durch ein als Stopfen dienendes Thermometer. 
4. Zulässig sind Hilfsteilungen, sie dürfen nach einer Seite oder nach 
beiden Seiten einer Marke fortschreiten. Bei Pyknometern darf die Bezifferung 
fehlen. Hilfsteilungen sind auch in Millimeter und Dezimalteilen davon sowie 
nach Kubikmillimeter oder in anderen Einheiten (z. B. nach Prozenten) zulässig.
        <pb n="951" />
        XI 
 § 6. 
Gestalt und Einrichtung der Meßwerkzeuge mit Einteilung. 
1. Einteilungen sind zulässig nach 
0,01 0,02 0,05 Kubikzentimeter, 
0,1 0,2 0,5 〃 , 
1   2   5 〃, 
10 20 50 〃, 
100 200 500 〃. 
Auch Prozentteilung und Gradeinteilung und entsprechende Bezifferung ist 
zulässig (z. B. bei Butyrometern), wenn auf dem Geräte der Raumgehalt an- 
gegeben ist, der der gewählten Einheit entspricht. 
2. Der oberste Teilstrich soll vom oberen Ende des Geräts, ein unterster 
Teilstrich vom Beginn einer Verjüngung mindestens 20 Millimeter entfernt sein. 
Die Bezifferung erfolgt bei Einteilungen in 
0,01 0,1 1 10 Kubikzentimeter an jedem Zehner-, 
0,02 0,2 2 20 〃〃 〃 Fünfer-, 
0,05 0,5 5 50 〃〃〃 Zweier- oder Zehner-, 
100 200 500 〃 〃〃 einzelnen Striche. 
Auf andere Einteilungen findet diese Bestimmung sinngemäße Anwendung. 
3. Die bezifferten Striche müssen ganz um den Umfang des Meßwerk- 
zeugs gezogen sein. Ferner soll bei Bezifferung jedes Zweier- und jedes Zehner- 
Striches der Mittelstrich zwischen den beiden bezifferten Strichen etwa über drei 
Fünftel des Umfanges sich erstrecken. Die übrigen Striche sollen etwa die Hälfte 
des Umfanges einnehmen. Sind besondere Ablesungseinrichtungen vorhanden, 
so müssen die kürzesten Striche etwa ein Viertel, die Mittel- und die bezifferten 
Striche etwa drei Fünftel des Umfanges umfassen. 
Bei Geräten mit flachem (ovalem) Querschnitte müssen die längsten Striche 
sich nahezu über die vordere Fläche, die kürzesten mindestens über die Hälfte 
dieser Fläche erstrecken. 
4. Der Abstand zweier benachbarter Striche darf nicht kleiner sein als 
1 Millimeter. Bei Butyrometern darf er bis zu 0,8 Millimeter herabgehen. 
5. Meßgläser sind zulässig mit einem Gesamtraumgehalte bis 2 000 Kubik- 
zentimeter. 
6. Büretten, Meßpipetten, Meßröhren usw. dürfen einen Gesamtraum- 
gehalt bis einschließlich 300 Kubikzentimeter haben. 
Bei Büretten und Meßpipetten soll die Auslauföffnung eine solche Weite 
haben, daß die Entleerung von Wasser bei einer Länge der Teilung 
  
  
  
  
  
  
  
von mehr als ..... |20 |35 |50 |70 cm 
bis einschließlich ..... 20 |35 |50 |70 |100 cm 
in Sekunden dauert ..... 25 bis 35 |35 bis 45 |45 bis 55 |55 bis 70 | 70 bis 90
        <pb n="952" />
        XII     § 7. 
Bezeichnung. 
1. Der Raumgehalt muß auf den Meßwerkzeugen in Liter oder Bruch- 
teilen des Liter, in Milliliter oder in Kubikzentimeter, entweder mit dem aus- 
geschriebenen Worte oder mit der entsprechenden Abkürzung angegeben sein. 
2. Die Bezeichnung des Raumgehalts geschieht bei Meßwerkzeugen ohne 
Einteilung an jeder eine Maßgröße abgrenzenden Marke. Bei Meßwerkzeugen 
für eine Maßgröße kann sie auch auf der Mitte des Maßkörpers erfolgen. 
3. Auf den Meßwerkzeugen mit Einteilung erfolgt die Bezeichnung des Raum- 
gehalts dadurch, daß der Ziffer der höchstbezifferten Marke die Angabe der Einheit 
hinzugefügt wird. Desgleichen muß die Einheit bei Hilfsteilungen hinzugefügt sein. 
Bei Geräten mit Prozenteinteilung muß der obersten Ziffer das Zeichen %, 
z. B. 8%, bei solchen mit Gradeinteilung das Zeichen Gr., z. B. 80 Gr. beigefügt sein. 
4. Über der obersten Marke, oder über oder unter der Inhaltsangabe 
muß die Temperatur, für die das Meßwerkzeug justiert ist, z. B. in der Form 
0° C., 15° C., 18° C., 20° C. usw., aufgebracht sein. Daneben muß angegeben 
sein, ob das Meßwerkzeug auf Einguß oder auf Ausguß eingerichtet ist. Die 
Angabe erfolgt entweder mit dem vollen Worte: „Einguß“, „Ausguß“ oder mit 
den Abkürzungen „Eing.“, „E.“ „Ausg.“, „A.“. Neben dieser Bezeichnung ist 
noch eine andere fremdländische, gleichbedeutende Bezeichnung zulässig. Die 
zugleich auf Einguß und Ausguß eingerichteten Meßwerkzeuge müssen unter der 
unteren Marke (auf Einguß) und über der oberen Marke (auf Ausguß) mit den 
entsprechenden Angaben versehen sein. Eine etwaige Wartezeit soll in der Form 
1ᵐ, 2ᵐ oder 1 min, 2 min usw. aufgebracht sein. 
5. Außerdem darf auf den Meßwerkzeugen eine Geschäftsnummer, Name 
und Sitz eines Geschäfts und eine Fabrikmarke sowie ein besonderer Name, den 
das Meßwerkzeug führt (z. B. Nitrometer nach Lunge), angebracht sein, sofern 
hierdurch weder die Begrenzungs- und Einteilungsmarken, noch die Inhalts- 
bezeichnungen, die Bezifferungen und die sonstigen Angaben gestört werden. 
§ 8. 
Fehlergrenzen. 
Die Abweichungen von der Richtigkeit dürfen höchstens betragen: 
Meßwerkzeuge ohne Einteilung. 
1. Meßwerkzeuge für eine Maßgröße. 
Kolben auf Einguß 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
von mehr als. |10 |25 |50 |100 |250 |400 |600 |1000 |2000 |3000 |4000 |5000 ccm 
bis einschließlich 10 |25 |50 100 |250 |400 |600 |1000 |1500 |2000 |3000 |4000 |5000 |10000 ccm 
0,008 |0,015 |0.02  |0,05 |0,08 |0,11 |0,14 |0,18 |0,25 |0,35 |0,5 |0,8 |1,2 |2,0 ccm
        <pb n="953" />
        Zylinder auf Einguß 
XIII 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
von mehr als. |30 |50 |100 |200 |400 |600 |1000 |1500 |2000 |3000 |4000 ccm 
bis einschließlich 30 |50 |100 |200 |400 |600 |1000  |1500 |2000  |3000  |4000 |5000  ccm 
0,06 |0,10 |0,20 |0,5 |1,0 |1,5 |2,0 |2,5 |3,0 |4,0 |6,0 |9,0 ccm 
Bei Zylindern auf Ausguß das Doppelte dieser Beträge. 
Vollpipetten auf Ablauf 
von mehr als .... |2 |5 |10 |20 |30 |50 |100 |150 ccm 
bis einschließlich .... 2 |5 |10 |20 |30 |50 |100 |150 |250 ccm 
0,006 |0,01 |0,015 |0,02 |0,025 |0,035 |0,05 |0,07 |0,08 ccm 
 
 
 
 
 
 
 
 
Bei Vollpipetten von mehr als 250 Kubikzentimeter dieselben Fehler wie 
für Kolben auf Einguß. 
Bei Vollpipetten auf Einguß die Hälfte der obigen Beträge. 
Pyknometer (Dilatometer, Volumenometer usw.) 
 
 
von mehr als ..... |10 |25 |50 |75 |100 |150 |200 ccm 
bis einschließlich ..... 10 |25 |50 |75 |100 |150 |200 |250 ccm 
0,003 |0,005 |0,008 |0,010 |0,012 |0,015 |0,020 |0,025 ccm 
 
 
 
 
 
 
 
Bei Pyknometern mit eingeschliffenen Teilen dürfen durch verschiedenes Ein- 
setzen dieser Teile keine größeren Abweichungen entstehen, als die den Beobachtungen 
innewohnende Unsicherheit beträgt. 
Auch dürfen diese Geräte nur mit einem die bei der Prüfung ermittelten Fehler des 
Gesamtinhalts sowie der etwaigen Einteilung enthaltenden Scheine abgegeben werden. 
2. Bei den Meßwerkzeugen für eine Maßgröße mit zwei Marken auf 
Einguß und Ausguß gilt für jeden der beiden Raumgehalte seine besondere, nach 
den Vorschriften unter 1 zu bestimmende Fehlergrenze. 
3. Bei Meßwerkzeugen für zwei oder mehr Maßgrößen gilt für jede von der unteren 
Begrenzung (Boden, Ablaufspitze, unterste Marke usw.) ab gerechnete Maßgröße die 
zugehörige Fehlergrenze. Außerdem darf der Fehler des von zwei aufeinanderfolgen- 
den Marken abgegrenzten Raumgehalts nicht mehr als die Hälfte der für den Raum- 
gehalt bis zur ersten Marke von ihnen noch zulässigen Fehlergrenze betragen. 
Meßgläser auf Einguß 
Meßwerkzeuge mit Einteilung. 
  
  
von mehr als ..... |5 |10 |30 |50 |100 |200 |400 |600 |1000 |1500 ccm 
bis einschließlich ..... 5 |10 |30 |50 |100 |200 |400 |600 |1000 |1500 |2000 ccm 
 0,02 |0,03 |0,05 |0,08 |0,15 |0,40 |1,0 |1,5 |2,0 |2,5 |3,0 ccm 
 
 
  
  
  
  
  
  
  
Bei Meßgläsern auf Ausguß das Doppelte dieser Beträge. 
Büretten, Meßpipetten, Meßröhren, Butyrometer 
  
  
  
  
  
von mehr als .....  2 |10 |30 |50 |75 |100 |150 |200 |250 ccm 
bis einschließlich ..... 2 |10 |30 |50 |75 |100 |150 |200 |250 |300 ccm 
0,008 |0,02 |0,03 |0,04 |0,06 |0,08 |0,10 |0,14 |0,18 ccm
        <pb n="954" />
        XIV 
Ferner darf bei allen Meßwerkzeugen mit Einteilung der Fehler des von 
zwei Marken eingeschlossenen Raumgehalts nicht größer sein als die Hälfte des 
für den Gesamtraumgehalt zulässigen Fehlers, falls dieser Teilraumgehalt die 
Hälfte des Gesamtraumgehalts nicht erreicht, und nicht größer sein als der für 
den Gesamtraumgehalt zulässige Fehler, wenn der Teilraumgehalt mindestens 
gleich der Hälfte des Gesamtraumgehalts ist. 
§ 9. 
Stempelung.  
1. Die Stempelung erfolgt mit dem Stempelzeichen unter Hinzufügung des 
Reichsadlers, und zwar bei Meßwerkzeugen ohne Einteilung in der Nähe der 
Bezeichnungen des Gesamtraumgehalts, neben, über oder unter ihnen, bei den 
Meßwerkzeugen mit Einteilung an den Begrenzungsmarken. Ferner erhalten alle 
Begrenzungshähne und Begrenzungsspitzen (Ablaufspitzen, Überlaufspitzen), soweit 
sie zugänglich sind, ein Stempelzeichen (ohne Adler) möglichst nahe ihrer Mündung. 
Das Jahreszeichen wird in der Regel einem Stempelzeichen mit dem Reichsadler 
beigefügt. Zulässig ist es, Meßwerkzeuge, deren Fehler die Hälfte der Fehler- 
grenzen einhalten, mit der Bezeichnung „Richtig“ zu versehen. 
2. Der Maßkörper und alle zu einem Meßwerkzeuge gehörenden abnehmbaren 
Teile wie Spitzen, Hähne, Stopfen und dergleichen, werden mit einer und zwar 
der gleichen Nummer versehen. 
3. Zulässig ist es, das Meßwerkzeug mit der Bezeichnung J.C. — Inter- 
nationaler Congreß, International Congress — oder C.J. — Congres Inter- 
national, Congresso Internazionale — zu versehen.  
  
  
  
  
  
 
 
§10. 
Eichgebühren. 
A   B 
für Eichung oder für Prüfung ohne 
Beglaubigung   Stempelung  
ℳ   Pf. ℳ Pf. 
A. Meßwerkzeuge ohne Einteilung. 
1. Vollpipetten jeder Art 
bis 250 Kubikzentimeter einschließlich. – 40 — 30 
größere .....  — 60 — 50 
2. Andere Meßwerkzeuge mit einer Marke 
bis 2000 Kubikzentimeter einschließlich ..... – 40 – 30 
größere ..... — 60 — 50 
3. Meßwerkzeuge mit zwei Marken für Einguß und 
Ausguß sowie solche für zwei und mehr Maßgrößen 
bis 2000 Kubikzentimeter einschließlich ..... — 60 – 50 
größere ..... — 80 — 50 
4. Pyknometer 
das Pyknometer allein ..... — 80 – 50 
das Thermometer ..... — 50 — — 
5. Jede Hilfsteilung ..... — 20 — 20 
B. Meßwerkzeuge mit Einteilung 
in jeder Größe .....    1 — — 50
        <pb n="955" />
        XV 
Außerdem werden für jedes eingereichte Meßwerkzeug 10 Pfennig Abfer- 
tigungsgebühr und für die Ausstellung eines Prüfungsscheins mit Fehlerangabe 
für jedes gestempelte Meßwerkzeug ebenfalls 10 Pfennig erhoben. Für Butyrometer 
wird die Abfertigungsgebühr nicht erhoben. 
§ 11. 
Eichstellen. 
Die Eichung der Meßwerkzeuge für chemische und physikalische Unter- 
suchungen erfolgt durch die Kaiserliche Normal-Eichungskommission oder unter 
ihrer unmittelbaren Aufsicht durch Eichämter, die hierzu im Einvernehmen mit 
der Normal-Eichungskommission ermächtigt werden. 
B. Meßwerkzenge für chemische und physikalische Gasbestimmungen. 
§ 12. 
Zulässige Geräte. 
I. Geräte für Maßgrößen ohne Einteilung: 
a) Gas-Meßkugeln, 
b) Gas-Pipetten, 
beide Arten einzeln und in Verbindung von mehreren Kugeln 
oder Pipetten miteinander zu einem Geräte sowie beliebig für 
eine Maßgröße oder für mehrere Maßgrößen. 
II. Geräte für Maßgrößen mit Einteilung: 
c) Gas-Meßpipetten, 
d) Gas-Büretten,  
e) Gas-Meßröhren (Absorptionsröhren, Eudiometer, Nitrometer und 
dergleichen). 
Die Einteilung kann beliebig fortlaufend oder unterbrochen 
oder unvollständig sein.  
III. Geräte mit Einteilung nach Längen (Zentimeter, Millimeter usw.): 
6. Druckröhren und ähnliche. 
§ 13. 
1. Die Geräte für Maßgrößen sollen den Raum angeben, den das in 
ihnen eingeschlossene Gas einnimmt. Zulässig sind jedoch auch solche Geräte mit 
Teilungen nach anderen Einheiten als der Raumeinheit (3z. B. nach Prozenten 
des Gesamtinhalts), wenn auf dem Geräte das Verhältnis zum Liter oder zu dem 
Milliliter (Kubikzentimeter) angegeben ist. 
2. Als Absperrflüssigkeiten gelten in der Regel Quecksilber oder Waseer. 
Andere Absperrflüssigkeiten sind jedoch gleichfalls zulässig. Die Ablesungsstelle 
ist bei Quecksilber die höchste Stelle des Meniskus, bei benetzenden die tiefste, bei 
undurchsichtigen benetzenden der Rand. 
3. Der Raumgehalt der Geräte mit benetzender Absperrflüssigkeit soll 
seinem Sollwerte nach beendetem Nachlaufe der Flüssigkeit entsprechen. 
4. Der Raumgehalt der Geräte soll seinem Sollwert entsprechen, wenn 
das Gerät selbst eine auf ihm aufgetragene Temperatur, z. B. von 0° C., 15° C., 
18° C., 20° C. usw., hat.
        <pb n="956" />
        XVI 
§ 14. 
Gestalt, Einrichtung und Bezeichnung. 
1. Es finden die Vorschriften für Meßwerkzeuge für chemische und physi- 
kalische Untersuchungen Anwendung. 
2. Auf dem Gerät ist die Sperrflüssigkeit anzugeben, für welche es be- 
stimmt ist, wobei auch übliche Abkürzungen benutzt werden dürfen (z. B. Wasser, 
H80, Quecksilber, Hg benetzt, Hg trocken). Die Angabe unterbleibt bei Geräten 
mit Längeneinteilung. 
3. Zulässig sind namentliche Bezeichnungen (z. B. Hempels Bürette, 
Nitrometer nach Lunge und andere). 
§ 15. 
Fehlergrenzen. 
1. Als Fehlergrenzen gelten diejenigen, welche im § 8 für Meßwerkzeuge 
für chemische und physikalische Untersuchungen entsprechender Art festgestellt sind, 
wobei Meßkugeln wie Kolben zu behandeln sind. 
2. Für geteilte Geräte, deren Einrichtung von derjenigen entsprechender 
Meßwerkzeuge für chemische und physikalische Untersuchungen abweicht, gilt als 
Fehlergrenze für jeden Teilabschnitt wie für den Gesamtinhalt der Sollwert eines 
Abschnitts von 1 Millimeter Länge. Liegen die Grenzmarken eines Abschnitts 
in Teilen mit verschiedenem Durchmesser, so ist dieser Sollwert für die Stelle 
mit dem größeren Durchmesser anzusetzen. 
3. Meßwerkzeuge mit Längeneinteilung sollen ohne ersichtliche Einteilungs- 
fehler sein, dürfen jedoch nur mit einem Schein, der die in der Prüfung er- 
mittelten Fehlerangaben enthält, abgegeben werden. 
§ 16. 
Stempelung. 
Die Stempelung geschieht wie bei den Meßwerkzeugen für chemische und 
physikalische Untersuchungen. § 17. 
Eichgebühren. 
Für Geräte, welche Meßwerkzeugen für chemische Untersuchungen entsprechen 
kommen die für diese angesetzten Eichgebühren in Anwendung. Andere Geräte 
werden wie Büretten behandelt. 
§ 18. 
Eichstellen. 
Die Eichung erfolgt durch die Kaiserliche Normal-Eichungskommission oder 
unter ihrer unmittelbaren Aufsicht durch Eichämter, die hierzu im Einvernehmen 
mit der Kaiserlichen Normal-Eichungskommission ermächtigt sind. 
Berlin-Charlottenburg, den 3. August 1909. 
Kaiserliche Normal-Eichungskommission. 
von Sydow. 
Berlin, gedruckt in die Reichsdruckerei.
        <pb n="957" />
        — 925 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 53. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Inhalt: Verordnung, betreffend Anwendung der Vorschriften in den §§ 2, 3, 4, 7, 8 des Gesetzes, be- 
treffend die Reichskriegshäfen, vom 19. Juni 1883 für die Insel Helgoland und ihre Gewässer. 
S. 925. — Bekanntmachung, betreffend den internationalen Verband zum Schutze des gewerb- 
lichen Eigentums. S. 926. 
 
(Nr. 3664.) Verordnung, betreffend Anwendung der Vorschriften in den §§ 2, 3, 4, 7, 8 
des Gesetzes, betreffend die Reichskriegshäfen, vom 19. Juni 1883 für die 
Insel Helgoland und ihre Gewässer. Vom 28. Juni 1909. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des § 5 des Gesetzes, betreffend die Vereinigung von 
Helgoland mit dem Deutschen Reiche, vom 15. Dezember 1890 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 207) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats, 
was folgt: 
Die Vorschriften in den §§. 2, 3, 4, 7, 8 des Gesetzes, betreffend die 
Reichskriegshäfen, vom 19. Juni 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 105) gelangen mit 
dem Tage der Verkündung dieser Verordnung für die Insel Helgoland und 
ihre Gewässer zur Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Kiel, an Bord Meiner Yacht „Hohenzollern“ den 28. Juni 1909. 
  
(L. S) Wilhelm. 
von Tirpitz. 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 146 
Ausgegeben zu Berlin den 28. September 1909.
        <pb n="958" />
        — 926 — 
(Nr. 3665.) Bekanntmachung, betreffend den internationalen Verband zum Schutze des 
gewerblichen Eigentums. Vom 21. September 1909. 
Die Königlich Serbische Regierung hat dem Schweizerischen Bundesrat unter 
dem 23. August d. J. den Beitritt Serbiens zu der Brüsseler Zusatzakte vom 
14. Dezember 1900, betreffend die Abänderung der Übereinkunft zum Schutze 
des gewerblichen Eigentums, vom 20. März 1883 (Reichs-Gesetzbl. 1903 S. 167) 
angezeigt.  
Der Beitritt wird am 10. Oktober 1909 in Kraft treten. 
Berlin, den 21. September 1909. 
  
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Freiherr von Schoen. 
  
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
        <pb n="959" />
        — 927 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 54. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Änderung der Anlagen V und VI zur Militär-Transport- 
Ordnung. S. 927. — Bekanntmachung, betreffend Schaffung von Rayons. S. 933. — 
Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht bei Erkrankungen und Todesfällen an Milz- 
brand. S. 933. — Bekanntmachung, betreffend das Ausscheiden des Großherzogtums Luxem- 
burg aus der norddeutschen Brausteuergemeinschaft. S. 933. — Bekanntmachung, betreffend 
die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. S. 934. 
  
  
(Nr. 3666.) Bekanntmachung, betreffend die Änderung der Anlagen V und VI zur Militär- 
Transport--Ordnung. Vom 17. September 1909. 
Auf Grund der Vorschrift im § 54, 18 der Militär-Transport-Ordnung haben 
die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für das Landheer und die Festungen 
und für Eisenbahnen, Post und Telegraphen beschlossen: 
In der Anlage V zur Militär-Transport-Ordnung treten folgende Ände- 
rungen ein: 
I. Abschnitt A. 
a) lfd. Nr. 1. Die Nummer ist zu streichen und dafür zu setzen: 
„1. Schwarzpulver (Schieß- und Sprengpulver), s. auch B. 1 a.“; 
b) Ifd. Nr. 2. Hinter „Kammerhülsenladungen“ ist einzuschalten: 
„Zylinderpulver-Beiladungen,“; 
c) Ifd. Nr. 3. Hinter „Sprengpatronen M/03“ ist einzuschalten: 
„und 06“; 
d) lfd. Nr. 3. Am Schlusse ist folgender Zusatz aufzunehmen: 
„sowie Schießbaumwolle (Schießwolle) in Flockenform mit weniger 
als 25 Prozent Wassergehalt.“. 
II. Abschnitt B. 
a) lfd. Nr. 1. Statt „Kanonenschläge 05“ ist zu setzen: 
„Kanonenschläge mit Knall“; 
b) Ifd. Nr. 5. Hinter „Sprengladungen“ ist einzuschalten: 
„und Sprengmunition“ 
die Schlußworte „und Sprengmunition 88“ sind zu streichen; 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 147 
Ausgegeben zu Berlin den 6. Oktober 1909.
        <pb n="960" />
        — 928 — 
c) lfd. Nr. 6. Hinter „Wassergehalt“ ist anzufügen: 
sowie Schießbaumwolle (Schießwolle) in Flockenform mit 
mindestens 25 Prozent Wassergehalt.“ 
d) lfd. Nr. 6. Hinter „Sprengpatronen M/03“ ist einzufügen: 
„und 06“. 
Auf Grund derselben Vorschrift hat die Militärverwaltung bestimmt, daß 
die Anlage VI zur Militär-Transport-Ordnung in entsprechender Weise ge- 
ändert wird. 
  
Die Anlagen V und VI zur Militär-Eisenbahn-Ordnung 1. Teil werden 
nunmehr nachstehend in neuer Fassung veröffentlicht:
        <pb n="961" />
        929 
  
M. Tr. O. Anlage V. 
(Zu §54, 18.) 
  
Im Frieden gültig. 
Derzeichnis 
der in der Armee und Marine eingeführten Sprengstoffe und Munitionsgegenstände. 
  
  
  
Eissprengbüchsen und ähnliche Behälter, 
Sprengpatronen;) Sprengbüchsen; 
Sreagsatron 04 mit eingesetzter geladener Detonationsbüchse) 
Detonationsbüchsen für sich allein) 
Körper aus gepreßter (gemahlener), trockener, wasserdicht überzogener Schieß- 
baumwolle (Schießwolle) ohne Zünder,) 
Schießbaumwolle (Schießwolle) in Flockenform mit weniger als 25 Prozent 
Wassergehalt. 
Zündladungen zu Geschoßzündern mit Körper bis zum Gewichte von 40 g. 
Geladene Geschosse ohne Zünder und ohne Zündladung mit sicherndem Ab- 
schlusse der Sprengladung“) (ausgenommen die mit Granatfüllung 88 oder 
mit Füllpulver 02 oder mit nasser, gepreßter Schießbaumwolle [Schießwolle! 
geladenen ohne Zänder und ohne Zündladung, (. B. 3). 
Fertige Granat- und Schrapnellpatronen für Geschütze bis einschließlich 6 cm 
Kaliber. 
Metallpatronen für Geschütze über 6 cm Kaliber, deren Geschoß mit Schwarz- 
pulver geladen ist, ohne Zünder mit sicherndem Abschlusse der Spreng- 
ladung“). 
Fertig geladene und verlötete Sprengbüchsen) fertig geladene und verpackte 
Ersatzdetonationsladungen für Gefechtspistolen. 
Fertig geladene, durch Scherstifte und Sicherheitsbolzen gesicherte und einzeln 
Ler. Beuennung. Zu behandeln nach E. V. O. Anl. C': 
A. Jur Sefahrklasse gehören: 
1.Schwarzpulver (Schieß und Sprengpulver), f. auch N. 2. Ia. A. 3. Gruppe d bzw. Ia. B. 2. Gruppe. 
2.Berutelkartuschen, Ia. B. 2. Gruppe. 
Ladebeutel, WR r 
Kammerhülsen, ?„ „ r 
Kammerhülsenladungen, gefüllt mit Schwarzpulver. ?„ „ r 
Zylinderpulver-Beiladungen, . » 
Kanonenschläge, Ib. Zif. 8 
Ia. A. 3. Scuppe d. 
Ib. gif.7. 
Ib. Zif. 7. 
Ia. A. 3. Gruppe b 6. 
  
in vorgeschriebene Packgefäße verpackte Netzscheren n/M. 
  
  
*) Abweichungen s. M. Tr. O. § 54, 192. 
Ia. A. 3. Gruppe b G. 
») Als sichernder Abschluß bder Sprengladung bei Geschossen ist der Verschluß der lehteren durch Verschlußschraube oder durch 
Mundlochfutter und Schließschraube zu verstehen. 
147“
        <pb n="962" />
        — 930 — 
  
  
  
Lfd. Nr. Benennung. Zu behandeln nach E. V. O. Anl. C*): 
B. Nicht zur Gefahrklasse gehören: 
1.   Rauchschwache Pulver und Beutelkartuschen mit solchen; Kanonenschläge mit Knall. Ia. B. 1. Gruppe. 
2. Proben von Schwarzpulver in Metallhülsen. Ia. B. 2. Gruppe nach A. d verpackt. 
3. Geladene Geschosse mit Granatfüllung 88 oder mit Füll- 
pulver 02 oder mit nasser, gepreßter Schießbaumwolle  
(Schießwolle) gefüllt ohne Zünder und ohne Zündladung, I.a. A. 1. Gruppe b α u. β sowie β. 
4. geladene Gefechtsköpfe für Torpedos ohne geladene Ge- } mit sichernden Abschlusse der Sprengladung **). 
fechtspistole,  I b. Zif. 4e. 
5. geladene Minen ohne Sprengbüchsen, Ib. Zif. 5 a. 
6.   Geschosse, deren Kugelfüllung durch Pulver oder sonstigen 
Sprengstoff festgelegt ist, ohne Sprengladung und 
ohne Zünder, mit abdichtender 
derartige Geschosse (auch solche ohne Sprengstoff in der } mit abdichtender Verschlußschraube. 
Kugelfüllung) mit gepreßter Bodenkammerfüllung, ohne 
Kammerhülsenladung und ohne Zünder, Ib. Zif. 6b. 
7. Granatfüllung 88; Füllpulver 02; Sprengladung und Sprengmunition aus 
Granatfüllung 88 oder Füllpulver 02. Ia. A. 1. Gruppe b α u. β. 
8.   Sprengpatronen 03, Sprengpatronen 06 } ohne Detonationsbüchse; 
nasse, gepreßte Schießbaumwolle (Schießwolle) mit mindestens 12 Prozent Wasser- 
gehalt; 
Schießbaumwolle (Schießwolle) in Flockenform mit mindestens 25 Prozent Wasser- 
gehalt. Ia. A. 1. Gruppe c α u. β. 
9. Unterkörper für Sprengladungen. II. Zif. 3. 
10. Metallpatronen für Handfeuerwaffen; Metallpatronen für Geschütze, deren Ge- 
schoß ungeladen ist; Metallpatronen für Geschütze, deren Geschoß mit Granat- 
füllung 88 oder Füllpulver 02 geladen ist, ohne Zünder und ohne Zünd- 
ladung, mit sicherndem Abschlusse der Sprengladung **); Metallkartuschen für 
Geschütze mit rauchschwachem Pulver. Ib. Zif. 6 b. 
11.   Raketen; geladene Raketenhülsen; Leuchthauben für Raketen; Sternsignal-, 
Signal- oder Leuchtpatronen. lb. Zif. 1. 
12. Leuchtfackeln; Fackelfeuer; Schwimmlichte; Rettungsbojenlichte; Pillenlichte. Ic. Zif. 3 c. 
13.   Brandröhren. Ic. Zif. 3 b. 
14. Geschoßzünder ohne Sprengkapsel; Zündmittel zu Geschoßzündern (ausschließlich 
der mit Sprengkapsel versehenen); Ringkapseln; Zündschrauben für Gefechts- 
pistolen für Torpedos; Zündschrauben für Torpedoausstoß; fertige Pistolen- 
schlösser der Gefechtspistolen für Torpedos; Zündpatronen für Torpedos; 
Abzugspatronen für elektrischen Abzug; Zeitzünder; Glühzünder und Pulver- 
patronen für Torpedoausstoß. Ib. Zif. 3 c. 
15.   Fertige transport- und rohrsichere Geschoßzünder mit Sprengkapsel und Zünd. 
ladungskörpern) Sprengkapseln und sonstige Zündungen für brisante Spreng.- 
stoffe (ausschließlich Zündladungen zu Geschoßzündern, s. A. 4). Ib. Zif. 4 a u. c. 
16.   Schlagröhren und andere Geschützzündungen. 1b. Zif. 3 b. 
17.   Zündhütchen. Ib. Zif. 3 a. 
18.   Zünder für Raketen; Zünder für Leuchthauben; Leuchtfackelzünder; Brand- 
röhrenzünder; Fackelfeuerzünder; Eissprengbüchsenzünder. Ib. Zif. 3 b. 
19.   Guttaperchazündschnur. Ic. Zif. 1 c. 
20.   Schnellzündschnur. Ib. Zif. 2 b. 
 
*) Abweichungen s. M. Tr. O. § 54, 19. 
**) Als sichernder Abschluß der Sprengladung bei Geschossen ist der Verschluß der letzteren durch Verschlußschraube oder durch 
Mundlochfutter und Schließschraube zu verstehen.
        <pb n="963" />
        —931— 
Im Kriege gültig. 
Verzeichnis 
M. Tr. O. Anlage VI. 
(Zu § 54, 18.) 
  
Verzeichnis der in der Armee und Marine eingeführten Sprengstoffe und Munitionsgegenstände. 
 
 
  
 
Lfd. Nr. Benennung. Zu behandeln nach E. V. O. Anl. C *): 
A. Zur Gefahrklasse gehören: 
1.   Schwarzpulver (Schieß- und Sprengpulver), s. auch B. 2. Ia. A. 3. Gruppe d bzw. Ia.B. 2. Gruppe. 
2.   Beutelkartuschen, Ia. B. 2. Gruppe. 
Ladebeutel, 〃〃 〃 
Kammerhülsen, 〃〃 〃 
Kammerhülsenladungen, } gefüllt mit Schwarzpulver 〃〃〃 
Zylinderpulver-Beiladungen, 〃〃 〃 
Kanonenschläge, Ib. Zif. 8. 
Eissprengbüchsen und ähnliche Behälter, Ia. A. 3. Gruppe d. 
3.   Sprengpatronen, Sprengbüchsen; 
Sprengpatronen 03, Sprenpatronen 06  } mit eingesetzter geladener Detonationsbüchse; 
Detonationsbüchsen für sich allein; 
Körper aus gepreßter (gemahlener), trockener, wasserdicht überzogener 
Schiehbaumwolle (Schießwolle) ohne Zünder; 
Schießbaumwolle (Schießwolle) in Flockenform mit weniger als 25 Pro- 
zent Wassergehalt. Ia. A. 3. Gruppe b α u. β. 
4.   Fertig geladene und verlötete Sprengbüchsen; fertig geladene und 
verpackte Ersatzdetonationsladungen für Gefechtspistolen. Ia. A. 3. Gruppe b β. 
5.   Fertig geladene, durch Scherstifte und Sicherheitsbolzen gesicherte und 
einzeln in vorgeschriebene Packgefäße verpackte Netzscheren n./M. Ia. A. 3. Gruppe b β. 
B. Nicht zur Gefahrklasse gehören: 
1.   Rauchschwache Pulver und Beutelkartuschen mit solchen; Kanonen- 
schläge mit Knall. Ia. B. 1. Gruppe. 
2.   Proben von Schwarzpulver in Metallhülsen. Ia. B. 2. Gruppe nach A. d verpackt. 
3.   Geladene Geschosse mit Zünder oder mit Zün- 
der und Zündladung oder geladene Geschosse } mit sicherndem Abschlusse der Sprengladung **). 
ohne Zünder und ohne Zündladung,     Ia. A. 1. Gruppe b α u. β sowie c β 
4.   geladene Gefechtsköpfe für Torpedos ohne ge-     
 ladene Gelechtspistole,  lb. Zif. 4 e. 
5.   geladene Minen ohne Sprengbüchsen, Ib. Zif. 5 a. 
  
  
  
*) Abweichungen s. M. Tr. O. 5 54, 19. 
 
**) Als sichernder Abschluß der Sprengladung bei Geschossen ist der Verschluß der letzteren durch Verschlußschraube oder durch 
Mundlochfutter und Schließschraube zu verstehen.
        <pb n="964" />
        —932— 
 
Lfd. Nr. Benennung. Zu behandeln nach E. V. O. Anl. C *): 
6.   Geschosse, deren Kugelfüllung durch Pulver 
oder sonstigen Sprengstoff festgelegt ist, ohne 
Sprengladung und ohne Zünder, } mit abdichtender Verschlußschraube. 
derartige Geschosse (auch solche ohne Spreng-     
stoff in der Kugelfüllung) mit gepreßter   
Bodenkammerfüllung ohne Kammerhülsen- 
ladung und ohne Zünder, Ib. Zif. 6 b. 
7. Granatfüllung 88; Füllpulver 02; Sprengladungen und Sprengmunition 
aus Granatfüllung 88 oder Füllpulver 02. Ia. A. 1. Gruppe b α u. β. 
8.   Sprengpatronen 03 
Sprengpatronen  06 } ohne Detonationsbüchse; 
nasse, gepreßte Schießbaumwolle (Schießwolle) mit mindestens 12 Pro- 
zent Wassergehalt; 
Schießbaumwolle (Schießwolle) in Flockenform mit mindestens 25 Pro- 
zent Wassergehalt. Ia. A. 1. Gruppe c β. 
9.   Unterkörper für Sprengladungen. II. Zif. 3. 
10.   Metallpatronen für Handfeuerwaffen; fertige Patronen für Geschütze; 
Patronen für Geschütze mit ungeladenem Geschosse; Patronen mit 
geladenem Geschoß, ohne Zünder und ohne Zündladung, mit 
sicherndem Abschlusse der Sprengladung **); Metallkartuschen für 
Geschütze mit rauchschwachem Pulver. Ib. Zif. 6 b. 
11. Rakten; geladene Raketenhülsen; Leuchthauben für Raketen; Stern- 
signal-, Signal- oder Leuchtpatronen. Ib. Zif. 1. 
12.   Leuchtfackeln; Fackelfeuer; Schwimmlichte; Rettungsbojenlichte; Pillen- 
lichte. Ic. Zif. 3 c. 
13.   Brandröhren. Ic. Zif. 3 b. 
14. Geschoßzünder ohne Sprengkapsel; Zündmittel zu Geschoßzündern 
(ausschließlich der mit Sprengkapsel versehenen); Ringkapseln; Zünd- 
schrauben zu Gefechtspistolen für Torpedos; Zündschrauben für 
Torpedoausstoß; fertige Pistolenschlösser der Gefechtspistolen für 
Torpedos; Zündpatronen für Torpedos; Abzugspatronen für elek- 
trischen Abzug; Zeitzünder; Glühzünder und Pulverpatronen für 
Torpedoausstoß. Ib. Zif. 3 c. 
15.   Fertige transport- und rohrsichere Geschoßzünder mit Sprengkapsel 
und Zündladungskörpern; Sprengkapseln und sonstige Zündungen 
für brisante Sprengstoffe. Ib. Zif. 4 a u. c. 
16.   Schlagröhren und andere Geschützzündungen. Ib. Zif. 3 b. 
17. Zündhütchen. Ib. Zif. 3 a. 
18.   Zünder für Raketen; Zünder für Leuchthauben; Leuchtfackelzünder; 
Brandröhrenzünder; Fackelfeuerzünder; Eissprengbüchsenzünder. Ib. Zif. 3 b. 
19. Guttaperchazündschnur. Ic. Zif. 1 c. 
20.   Schnellzündschnur. Ib. Zif. 2 b. 
  
  
*) Abweichungen a. M. Tr. O. § 54, 19. 
 
**) Als sichernder Abschluß der Sprengladung bei Geschossen ist der Verschluß der letzteren durch Verschlußschraube 
oder durch Mundlochfutter und Schließschraube zu verstehen. 
 Berlin, den 17. September 1909. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Schulz.
        <pb n="965" />
        — 933 — 
(Nr. 3667.) Bekanntmachung, betreffend Schaffung von Rayons. Vom 28. September 1909. 
Auf Grund des § 35 des Gesetzes, betreffend die Beschränkungen des Grund- 
eigentums in der Umgebung von Festungen, vom 21. Dezember 1871 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 459) wird bekannt gemacht, daß für die Befestigungen bei Hüningen 
und Neuenburg die Absteckung von Rayons in Aussicht genommen ist. 
Linderhof, den 28. September 1909. 
Der Reichskanzler. 
v. Bethmann Hollweg. 
  
  
 
(Nr. 3668.) Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht bei Erkrankungen und Todesfällen 
an Milzbrand. Vom 28. September 1909. 
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung gemein- 
gefährlicher Krankheiten, vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 306) hat der 
Bundesrat beschlossen, die in den §§ 1 bis 4 dieses Gesetzes enthaltenen Vor- 
schriften über die Anzeigepflicht auf die Erkrankungen und Todesfälle an Milz- 
brand sowie auf alle Erkrankungen und Todesfälle auszudehnen, die den Verdacht 
dieser Krankheit erwecken. 
Die Anzeigepflicht beginnt mit dem 1. Januar 1910. 
Berlin, den 28. September 1909. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
  
  
  
(Nr. 3669.) Bekanntmachung, betreffend das Ausscheiden des Großherzogtums Luxemburg 
aus der norddeutschen Brausteuergemeinschaft. Vom 29. September 1909. 
Infolge Kündigung des Vertrags zwischen dem Deutschen Reiche und dem 
Großherzogtume Luxemburg, betreffend den Beitritt des Großherzogtums Luxem- 
burg zur norddeutschen Brausteuergemeinschaft, vom 2. März 1907 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 149) ist das Großherzogtum Luxemburg mit dem 1. August 1909 aus der
        <pb n="966" />
        — 934 — 
norddeutschen Brausteuergemeinschaft wieder ausgeschieden, womit auch die zwischen 
den zur norddeutschen Brausteuergemeinschaft gehörigen Staaten und dem Groß- 
herzogtume Luxemburg früher bestehende Gemeinschaft der Übergangsabgabe von 
Bier aufgehoben ist. Von dem gleichen Zeitpunkt an finden die für den Bier- 
verkehr zwischen dem norddeutschen Brausteuergebiet und den nicht zu diesem 
gehörigen deutschen Staaten und Gebietsteilen erlassenen Bestimmungen auch auf 
en Bierverkehr zwischen dem norddeutschen Brausteuergebiet und Luxemburg 
Anwendung. 
Berlin, den 29. September 1909. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Wermuth. 
  
(Nr. 3670.) Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegen- 
ständen des Gartenbaues. Vom 30. September 1909. 
Auf Grund der Vorschrift im § 4 Ziffer 1 der Verordnung, betreffend das 
Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen 
des Wein- und Gartenbaues, vom 4. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 153) be- 
stimme ich: 
Die Einfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge, 
Sträucher und sonstigen Vegetabilien, welche aus Pflanzschulen, Gärten oder Ge- 
wächshäusern in Belgien stammen, darf fortan auch über das Königlich 
Preußische Zollamt II Rothwasser erfolgen, wenn die Sendungen mit vorschrifts- 
mäßigen Begleitpapieren — vergleiche § 4 Ziffer 3 der vorgenannten Ver- 
ordnung — versehen sind. 
Berlin, den 30. September 1909. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Richter. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der  Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
        <pb n="967" />
        — 935 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 55. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf der 
Weltausstellung in Brüssel 1910. S. 935. — Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und 
Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 935.   
  
  
(Nr. 3671.) Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren- 
zeichen auf der Weltausstellung in Brüssel 1910. Vom 6. Oktober 1909. 
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 141) vor- 
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für die 
Weltausstellung in Brüssel 1910. 
Berlin, den 6. Oktober 1909. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
 
  
  
(Nr. 3672.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisen- 
bahn-Verkehrsordnung. Vom 7. Oktober 1909. 
Auf Grund der Schlußbestimmung in der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung wird diese Anlage, wie folgt, ergänzt und geändert: 
I. Nr. Ia. Sprengstoffe. 
In den Beförderungsvorschriften, Abschnitt B. — Aufgabe — Abs. (1) 
werden am Ende die Worte: 
, die nicht nach der Vorschrift unter A. d verpackt sind. 
gestrichen. 
II. Nr. Ib. Munition. 
Im Abschnitt C. der Beförderungsvorschriften wird Abs. (7) gefaßt: 
(7) Bei geladener Geschützmunition der Ziffer 7 hat 
der Absender auf dem Frachtbriefe zu bescheinigen, daß die in der 
Munition befindlichen Spreng- oder Schießmittel in der unter Ia 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 148 
Ausgegeben zu Berlin den 15. Oktober 1909.
        <pb n="968" />
        — 936 — 
der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung hierfür vorge- 
schriebenen Weise auf ihre gute Beschaffenheit und Lagerbeständigkeit 
mit Erfolg geprüft, daß sie in den Geschossen und Hülsen sicher 
festgelegt sind, und daß die Verpackung der Munition den in der 
Anlage C unter Ib zu 7 Abs. (2) bis (5) getroffenen Vorschriften 
entspricht. Außerdem muß ein vom Fabrikanten ausgestelltes, 
amtlich beglaubigtes Ursprungszeugnis beigefügt werden. 
III. Nr. Id. Verdichtete und verflüssigte Gase. 
1. Es wird nachgetragen: 
α) in den Eingangsbestimmungen Zif. 5 am Ende hinter (Phosgen): 
Stickstofftetroxyd. 
β) in den Beförderungsvorschriften: 
a) Abschnitt C. Abs. (2) b und Abs. (3) a, 
b) Abschnitt E. Abs. (2), 
c) Abschnitt F. Abs. (1) 
hinter dem Worte „Chlor“: 
und Stickstofftetroxyd   . 
2. Im Abschnitt G. Abs. (1) werden die Worte: 
„Ammoniak und Chlor bis 20 g“  
ersetzt durch: 
Ammoniak, Chlor und Steickstofftetroryd bis 20 g   . 
IV. Nr. III. Brennbare Flüssigkeiten. 
In den Eingangsbestimmungen Zif. 3 wird am Ende hinter „(zum 
Beispiel Zaponlacke),“ hinzugefügt: 
höchstens einprozentige Lösungen von Nitroglyzerin in 
Alkohol. 
Die Änderungen treten sofort in Kraft. 
Die Bekanntmachung vom 3. Juli d. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 571), betreffend 
die versuchsweise Beförderung von Stickstofftetroryd, wird aufgehoben. 
Berlin, den 7. Oktober 1909. 
Das Reichs-Eisenbahnamt. 
Schulz. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
        <pb n="969" />
        — 937 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 56. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär- Transport-Ordnung. S. 937. — Bekannt- 
machung, betreffend Änderung der Postscheckordnung vom 6. November 1908. S. 938. 
 
(Nr. 3673.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär--Transport-Ordnung. Vom 
 16. Oktober 1909. 
Auf Grund des § 2 der Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ordnung 
für Eisenbahnen vom 18. Januar 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 15), bestimme ich, 
daß in dieser Ordnung folgende Anderungen vorzunehmen sind: 
Im § 36 erhält die Ziffer 2 folgenden zweiten Absatz: 
Über die Bedingungen, unter denen für Züge mit Kriegs- 
transporten ausnahmsweise mehr Achsen zugelassen sind, ist 
besondere Bestimmung getroffen. 
Die Ziffer 4 desselben Paragraphen erhält folgende Fassung: 
  
4. Militärzüge sind auf der Ausgangsstation für die vor- 
gesehene Fahrstrecke mindestens mit der auf Haupteisenbahnen für eine 
Fahrgeschwindigkeit von 40 Kilometer erforderlichen Anzahl Bremsachsen 
auszurüsten. Für die Besetzung der Bremsen solcher Züge sind jedoch 
die gleichen Bestimmungen wie für andere Züge maßgebend. Erforderlichen- 
falls sind derjenigen Eisenbahnverwaltung, die die Wagen zu stellen hat, 
die nötigen Angaben von den Militär-Eisenbahnbehörden zu machen. 
  
  
  
Innerhalb des eigenen Bahngebiets gelten für die Einstellung 
Von Bremswagen lediglich die Bestimmungen der Eisenbahn- 
Bau- und Betriebsordnung. 
Bei Zügen, die das eigene Bahngebiet verlassen, ist auf der 
Ausgangsstation dafür Sorge zu tragen, dasß im Bedarfsalle 
20 Prozent der Achsen gebremst werden können, solern nicht 
die Fahrtliste eine größere Anzahl von Bremsachsen vorschreibt. 
Es ist jedoch anzustreben, daß auch für besonders ungünstige 
Gefällstrecken nicht mehr als 25 Prozent und ausnahmsweise 
bis 30 Prozent Bremsachsen eingestellt zu werden brauchen. 
In einzelnen Fällen können nach Anorduung der Militür- 
Eisenbahnbehörden die für stärkere Neigungen mehr erforder- 
lichen Bremswagen nur für diese Strecken zugefügt werden; 
die betreffende Eisenbahnverwaltung hat dann diese Wagen 
bereitzuhalten und für die Bedienung der Bremsen zu sorgen. 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 149 
Ausgegeben zu Berlin den 27. Oktober 1909.
        <pb n="970" />
        — 938 — 
Bei den Kranken- und Küchenwagen sowie bei den Arzt- 
wagen der Lazarettzüge dürfen die Bremseinrichtungen nur 
benutzt werden, wenn Zugstärke und Neigungen der zu be- 
fahrenden Strecken dies erforderlich machen. 
Berlin, den 16. Oktober 1909. 
Der Reichskanzler. 
von Bethmann Hollweg. 
———— 
(Nr. 3674.) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Postscheckordnung vom 6.November 1908. 
Vom 22. Oktober 1909. 
Auf Grund des § 2 des Gesetzes, betreffend die Feststellung eines zweiten Nach- 
trags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1908 vom 18. Mai 1908 
(Reichs-Gesetzbl. 1908 S. 197), wird die für das Reichs-Postgebiet erlassene Postscheck- 
ordnung vom 6. November 1908 (Reichs-Gesetzbl. 1908 S. 587) dahin geändert: 
1. Im § 8 „Rückzahlungen mittels Schecks.“ erhalten die Abs. I und II 
folgende Fassung: 
I. 1. Die Scheckformulare werden in Blattform oder in 
Kartenform ausgegeben. 
Die Formulare werden den Kontoinhabern vom Postscheck- 
amt in Heften von 50 Stück zum Preise von 50 Pfennig für 
das Heft geliefert. 
II. Der Höchstbetrag eines Schecks wird auf 10 000 Mark 
festgesetzt. 
Von der am rechten Rande des Schecks befindlichen Zahlen- 
reihe hat der Aussteller vor der Ausgabe des Schecks die Zahlen, 
die den Betrag des Schecks übersteigen, mit Tinte zu durch- 
streichen. Bei Schecks in Blattform können die Zahlen, die den 
Betrag des Schecks übersteigen, auch abgetrennt werden. Ist die 
Durchstreichung oder Abtrennung versehentlich unterblieben, so 
hängt es vom Ermessen des Postscheckamts ab, ob der Scheck 
einzulösen ist. 
2. Als § 8 Abs. III wird folgende Vorschrift eingestellt: 
Der an dem Scheckformular in Kartenform befindliche 
Abschnmt kann zu schriftlichen Mitteilungen benutzt werden; er 
wird dem Zahlungsempfänger ausgehändigt. 
3. Die bisherigen Abs. in bis XII des § 8 werden mit IV bis XIII bezeichnet. 
Vorstehende Änderungen treten mit dem 1. November 1909 in Kraft. 
Berlin, den 22. Oktober 1909. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke. 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
        <pb n="971" />
        — 939 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 57. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 939. 
— Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des 
Gartenbaues. S. 940. 
  
  
(Nr. 3675.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung. Vom 26. Oktober 1909. 
Auf Grund der Schlußbestimmung in der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung wird die Nr. Ib (Munition) dieser Anlage, wie folgt, ergänzt: 
1. In den Eingangsbestimmungen Ziffer 3 a wird hinter dem Worte 
„Zündhütchen“ eingeschaltet: 
(mit bedeckter oder unbedeckter Zündsatzoberfläche) 
2. In den Beförderungsvorschriften A. Verpackung. Zu 3. wird der 
Eingang des Abs. (3) gefaßt: 
(3) Vor Einlegung in die Behälter sind Zündhütchen mit 
unbedeckter Zündsatzoberfläche sowie Zündspiegel (a) in Mengen 
bis 1000 Stück, Zündhütchen mit bedeckter Zündsatzoberfläche (a) 
bis 5 000 Stück in Blechbehälter, Holzkisten ... usw. wie bisher. 
Die Ergänzungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 26. Oktober 1909. 
Das Reichs-Eisenbahnamt. 
Schulz. 
  
  
Reichs-Gesetzbl. 1909. 150 
Ausgegeben zu Berlin den 2. November 1909.
        <pb n="972" />
        — 940 — 
Nr. 3676.) Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegen- 
sitänden des Gartenbaues. Vom 28. Oktober 1909. 
Auf Grund der Vorschrift im § 4 Ziffer 1 der Verordnung, betreffend das 
Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen 
des Wein- und Gartenbaues, vom 4. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 153) 
bestimme ich: 
Die Einfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänz- 
linge, Sträucher und sonstigen Vegetabilien, welche aus Pflanzschulen, 
Gärten oder Gewächshäusern der an der internationalen Reblaus- 
konvention beteiligten Staaten stammen, darf fortan auch über das 
Großherzoglich Luxemburgische Zollamt I. Ulflingen erfolgen, wenn die 
Sendungen mit vorschriftsmäßigen Begleitpapieren — vergleiche § 4 
Ziffer 3 der vorgenannten Verordnung — versehen sind. 
Berlin, den 28. Oktober 1909. 
  
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
von Jonquizeres. 
  
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
        <pb n="973" />
        — 941 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 58. 
Inhalt: Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. S. 941. 
  
  
(Nr. 3677.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 3. November 1909. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des Artikel 12 der Verfassung, im Namen des Reichs, 
was folgt: 
Der Reichstag wird berufen am 30. November d. J. in Berlin zusammen- 
zutreten, und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu diesem Zecke 
nötigen Vorbereitungen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 3. November 1909. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
  
  
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs. Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten. 
Reichs- Gesetzbl. 1909. 151 
Ausgegeben zu Berlin den 4. November 1909.
        <pb n="974" />
        <pb n="975" />
        — 943 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Nr 59. 
Inhalt: Verordnung, betreffend das strafgerichtliche Verfahren gegen Militärpersonen der Kaiserlichen 
Schutztruppen. S. 943. — Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung, betreffend das 
strafgerichtliche Verfahren gegen Militärpersonen der Kaiserlichen Schutztruppen, vom 2. November 
1909. S. 954. — Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über 
den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. S. 962. 
  
  
(Nr. 3678.) Verordnung, betreffend das strafgerichtliche Verfahren gegen Militärpersonen der 
Kaiserlichen Schutztruppen. Vom 2. November 1909. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des Artikel II § 4 des Gesetzes vom 7. Juli 1896 wegen 
Abänderung des Gesetzes vom 22. März 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 53), betreffend 
die Kaiserliche Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika, und des Gesetzes vom 
9. Juni 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 258), betreffend die Kaiserlichen Schutztruppen 
für Südwestafrika und für Kamerun, (Reichs-Gesetzbl. 1896 S. 187) im Namen 
des Reichs, was folgt: 
§ 1. 
Das strafgerichtliche Verfahren gegen die Angehörigen der Schutztruppen 
regelt sich nach den Vorschriften der Militärstrafgerichtsordnung für das Deutsche 
Reich vom 1. Dezember 1898 und des Einführungsgesetzes hierzu von demselben 
Tage, soweit nicht im nachstehenden abweichende oder ergänzende Bestimmungen 
erlassen sind. 
§ 2. 
Für Angehörige der Schutztruppen gelten während ihres Aufenthalts 
außerhalb Europas die für das Feld gegebenen gesetzlichen Vorschriften (§ 5 des 
Einführungsgesetzes zur Militärstrafgerichtsordnung) — Außerordentliches Ver- 
fahren —. Im übrigen greift das ordentliche Verfahren Platz. 
§ 3. 
Gerichtsherren der niederen Gerichtsbarkeit sind die Befehlshaber einer 
selbständigen Abteilung oder eines selbständigen Militärbezirkes. Der Gouverneur 
Reichs- Gesetzbl. 1909. 152 
Ausgegeben zu Berlin den 16. November 1909.
        <pb n="976" />
        — 944 — 
bestimmt, welche Abteilungen oder Militärbezirke als selbständig anzusehen sind. 
Durch Anordnung des Kommandeurs der Schutztruppe können mehrere Abteilungen 
dem rangältesten Offizier derselben hinsichtlich der Ausũbung der gerichtsherrlichen 
Befugnisse unterstellt werden (§ 19 Militärstrafgerichtsordnung). 
§ 4. 
Gerichtsherren der höheren Gerichtsbarkeit sind: 
a) im ordentlichen Verfahren: 
der kommandierende General des Gardekorps mit den gerichts- 
herrlichen Befugnissen eines kommandierenden Generals über alle 
militärischen Angehörigen der Schutztruppen, und zwar als un- 
mittelbarer Befehlshaber im Sinne des § 31 der Militärstrafgerichts- 
ordnung; 
b) im außerordentlichen Verfahren: 
in jedem Schutzgebiete der rangälteste der in der Schutztruppe ver- 
wendeten Offiziere, und zwar mit den Befugnissen eines Divisions- 
kommandeurs. 
Entfernt sich dieser Gerichtsherr für längere Zeit von seinem Standort, 
ohne daß eine Stellvertretung im Kommando stattfindet, so kann er für die 
Dauer seiner Abwesenheit die Ausübung der gerichtsherrlichen Befugnisse einem 
anderen der in der Schutztruppe verwendeten Offiziere übertragen; bei der Auswahl 
dieses Offiziers soll der Gerichtsherr den ihm im Dienstgrad am nächsten stehenden 
Offizier in erster Reihe berücksichtigen. 
§ 5. 
Im außerordentlichen Verfahren sind Rechtsbeschwerden nur insoweit zu- 
gelassen, als die Stelle, die darüber zu entscheiden hat, im Schutzgebiete vor- 
handen ist. Dem Verletzten steht ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 247 
Abs. 2 der Militärstrafgerichtsordnung) nicht zu. 
§ 6. 
1. Ich behalte Mir die Erteilung der Bestätigungsorder vor: 
a) für die Urteile, durch die auf Todesstrafe, auf lebenslängliche Freiheits- 
strafe oder wegen eines militärischen Verbrechens auf eine die Dauer 
von zehn Jahren übersteigende Freiheitsstrafe erkannt ist; bei einer 
Gesamtstrafe kommt nur die höchste, wegen eines militärischen Ver- 
brechens festgesetzte Einzelstrafe in Betracht. Freiheitsstrafe im Sinne 
dieser Bestimmung ist auch Zuchthaus (vergleiche § 16 des Militär- 
strafgesetzbuchs)
        <pb n="977" />
        — 945 — 
b)   für die Urteile gegen Offiziere, Sanitätsoffiziere, Ingenieure des 
Soldatenstandes und obere Militärbeamte.  
2.   Im übrigen erteilen die Bestätigungorder: 
a)   der im § 4a bezeichnete Befehlshaber hinsichtlich der auf Freiheitsstrafe 
von mehr als einem Jahre lautenden Urteile. 
b) In den sonstigen Fällen der Gerichtsherr desjenigen Gerichts, welches 
das zu bestätigende Urteil gefällt hat, in den Fällen des § 412 Abs. 1 
und des § 447 der Militärstrafgerichtsordnung der Präsident des 
Reichsmilitärgerichts. 
c) Ist durch dasselbe Urteil gegen mehrere Angeklagte erkannt worden, so 
steht die Bestätigung hinsichtlich sämtlicher Angeklagten demjenigen 
Befehlshaber zu, dem die höhere Bestätigungsbefugnis, wenn auch nur 
hinsichtlich eines der Angeklagten, zukommt. 
d) Urteile, deren Bestätigung Ich Mir vorbehalten habe, werden Mir 
von dem Gerichtsherrn erster Instanz beziehungsweise von dem mit 
Feldgerichtsbarkeit versehenen höheren Gerichtsherrn mit den Akten 
und einem von einem Kriegsgerichtsrat angefertigten und zu unter- 
zeichnenden Aktenauszuge durch den Präsidenten des Reichsmilitär- 
gerichts eingereicht. Dem vorgesetzten Gerichtsherrn ist Meldung zu 
erstatten. 
Der Aktenauszug hat in gedrängter Kürze die persönlichen und 
dienstlichen Verhältnisse des Angeklagten, eine aktenmäßige Darstellung 
des Sachverhalts, die Angabe der in Anwendung gebrachten Gesetze 
und die Formel des Urteils zu enthalten. 
e)   Der zur Bestätigung berechtigte Befehlshaber kann das Urteil bei der 
Bestätigung nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen mildern: 
In den Fällen der §§ 85 bis 87 des Militärstrafgesetzbuchs kann 
unter der im § 88 daselbst angegebenen Voraussetzung die Milderung 
des Urteils in den im § 88 dem Gerichte für die Strafbemessung 
gezogenen Grenzen stattfinden. 
Zeitige Freiheitsstrafen können bis auf den Mindestbetrag der 
gesetzlichen Strafandrohung herabgesetzt werden. Hierbei ist eine Ände- 
rung der Strafart nur dann zulässig, wenn in den Militärstrafgesetzen 
die strafbare Handlung wahlweise mit Arrest oder mit Gefängnis oder 
Festungshaft bedroht ist. In diesen Fällen kann die erkannte Gefängnis- 
strafe auf Festungshaft oder die im gegebenen Falle gesetzlich zulässige 
Arrestart und die erkannte Festungshaft auf Arrest der bezeichneten 
Art gemildert werden. 
Ist ein militärisches Vergehen mit Arrest ohne Bezeichnung der 
Arrestart bedroht, so kann an die Stelle der erkannten härteren Arrest- 
art eine gelindere treten. 
  
152
        <pb n="978" />
        — 946 — 
In den Fällen des § 40 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Militärstraf- 
gesetzbuchs kann die erkannte Degradation und in dem Falle des § 75 
daselbst die erkannte Versetzung in die zweite Klasse des Soldaten- 
standes erlassen werden. 
f) Die Bestätigungsorder im ordentlichen Verfahren hat dahin zu lauten: 
„Ich bestätige, daß das Urteil rechtskräftig geworden ist.“ 
Im Falle der Verurteilung ist hinzuzusetzen: 
„Das Urteil ist zu vollstrecken“ 
oder im Falle der Milderung der Strafe: 
„Ich mildere die erkannte Strafe auf ...,  
die Vollstreckung hat demgemäß zu erfolgen.“ 
Die Bestätigung im außerordentlichen (Feld-) Verfahren hat dahin 
zu lauten: 
„Ich bestätige das Urteil lediglich“ 
oder im Falle der Milderung der Strafe: 
„Ich bestätige das Urteil unter Milderung der Strafe auf 
................."  
 
g) Die Mir in Gnadenangelegenheiten früher durch das General-Auditoriat 
erstatteten Berichte erstattet der Präsident des Reichsmilitärgerichts 
(§§ 418, 422 der Militärstrafgerichtsordnung). 
§ 7. 
Wird gegen den Angeklagten auf Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahre 
erkannt, so ist er heimzusenden. Die Untersuchungshaft ist auf die Strafe von 
dem Tage anzurechnen, an dem das Urteil erlassen ist, doch gilt, falls die Sache 
in das ordentliche Verfahren übergeleitet wird, von diesem Zeitpunkt ab lediglich 
die Bestimmung des § 458 der Militärstrafgerichtsordnung. 
§ 8. 
Ich behalte Mir hinsichtlich der im außerordentlichen Verfahren ergangenen 
kriegsgerichtlichen Urteile das Aufhebungsrecht vor. 
Zur Aufhebung der im außerordentlichen Verfahren ergangenen stand- 
gerichtlichen Urteile ist innerhalb seines Befehlsbereichs der Gerichtsherr der 
höheren Gerichtsbarkeit befugt (§ 422 der Militärstrafgerichtsordnung und § 4b 
dieser Verordnung). 
§ 9. 
Hinsichtlich des Kommandeurs einer Schutztruppe behalte Ich Mir die 
Bestimmung des Befehlshabers, welcher die gerichtsherrlichen Befugnisse auszu- 
üben hat, vor (§ 21 der Militärstrafgerichtsordnung).
        <pb n="979" />
        — 947 — 
§ 10. 
Im außerordentlichen Verfahren können auch Sanitätsoffiziere zu Gerichts- 
offizieren bestellt werden. 
§ 11. 
Im außerordentlichen Verfahren sind in dem Falle des § 97 Abs. 3 der 
Militärstrafgerichtsordnung die Akten von dem Gerichtsherrn dem Gerichte des 
Kommandos der Schutztruppe zur rechtlichen Beurteilung der Sache vorzulegen. 
§ 12. 
Im außerordentlichen Verfahren kann von der den Abschluß des Ermittelungs- 
verfahrens bildenden Vernehmung des Beschuldigten über das Ergebnis der Er- 
mittelungen (§§ 168, 173 Abs. 5 der Militärstrafgerichtsordnung) abgesehen werden, 
wenn die Einstellung des Verfahrens verfügt wird oder eine Schlußvernehmung 
das Verfahren erheblich verzögern würde. 
§ 13. 
Im außerordentlichen Verfahren können die aktiven Offiziere und die 
Militärbeamten — einschließlich der Kriegsgerichtsräte — als Richter im Bedarfs- 
fall auch durch Offiziere niederen Ranges) durch Sanitätsoffiziere, Offiziere des 
Beurlaubtenstandes oder durch Ingenieure des Soldatenstandes, bei Aburteilung 
von Mannschaften auch durch andere geeignete Militärpersonen ersetzt werden. 
Zu Kriegsgerichten können zum Richteramte befähigte Beamte als Richter 
(Verhandlungsführer, Beisitzer) berufen werden. 
§ 14. 
Im außerordentlichen Verfahren werden die Offiziere als Richter zur Haupt- 
verhandlung für den einzelnen Fall berufen (§ 44 der Militärstrafgerichtsordnung); 
bei den Kriegsgerichten ist die Berufung an keine bestimmte Reihenfolge gebunden. 
Die Beeidigung der Richter geschieht, wenn ein Kriegsgerichtsrat oder ein 
anderer zum Richteramte befähigter Beamter (§ 13 Abs. 2) die Verhandlung 
führt, durch diesen, sonst durch den Vorsitzenden, der sich gleichzeitig selbst beeidigt. 
Letzterer spricht dabei die Worte: 
„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten 
eines Richters getreulich zu erfüllen und meine Stimme nach bestem Wissen und 
Gewissen abzugeben. So wahr mir Gott helfe.“ 
§ 15. 
Im außerordentlichen Verfahren kann der Gerichtsherr der höheren Gerichts- 
barkeit wegen der Vergehen gegen die §§ 64, 65, 89 Abs. 2, 91 Abs. 1, 94, 
102, 121 Abs. 1, 137, 151 des Militärstrafgesetzbuchs die Verfolgung dem Gerichts-
        <pb n="980" />
        — 948 — 
herrn der niederen Gerichtsbarkeit überweisen, wenn er nach den Umständen des 
Falles annimmt, daß neben Einziehung oder Versetzung in die zweite Klasse des 
Soldatenstandes auf keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von drei Monaten zu 
erkennen sein werde. 
§ 16. 
Die Frist für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gewahrt, 
wenn das Gesuch innerhalb der im § 148 der Militärstrafgerichtsordnung bestimmten  
Frist zur Post gegeben oder bei der nächsten Polizei- oder Militärbehörde ein- 
gegangen ist. 
 Über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beschließt die Stelle, 
welche die Entscheidung getroffen hat. 
§ 17. 
Die Gerichte des Heeres, der Marine und der Schutztruppen haben einander 
Rechtshilfe zu leisten. Dem gegenseitigen Ersuchen um Führung des Ermittelungs- 
verfahrens, Zuweisung einzelner Richter und Aburteilung einzelner Sachen ist 
tunlichst Folge zu geben. 
  
§ 18. 
Erfolgt im außerordentlichen Verfahren die Aufhebung eines Urteils, so 
können — soweit dies nicht zu vermeiden — zu dem neu erkennenden Gerichte 
die Richter des erst erkennenden Gerichts wieder zugezogen werden. Das neu 
erkennende Gericht hat die rechtliche und militärdienstliche Beurteilung, welche der 
Aufhebung des Urteils zu Grunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zu Grunde 
zu legen. 
§ 19. 
Die Vollstreckung einer im außerordentlichen Verfahren erkannten Freiheits- 
strafe bis zu einem Jahre einschließlich erfolgt, soweit dies angängig, an Ort 
und Stelle. Der Gerichtsherr, welchem die Anordnung der Strafvollstreckung 
obliegt, ist dann befugt, eine gegen Offiziere, Sanitätsoffiziere oder Ingenieure 
des Soldatenstandes erkannte Gefängnisstrafe oder Festungshaft in Stubenarrest 
von gleicher Dauer umzuwandeln, soweit es sich um Festungshaft oder Gefängnis- 
strafe von weniger als sechs Wochen handelt. 
Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von längerer Dauer als einem Jahre 
erfolgt in der Heimat und ist von dem im § 4a genannten Gerichtsherrn in 
Gemäßheit der Militärstrafvollstreckungsvorschrift für das Heer zu veranlassen. 
Dieser Gerichtsherr kann die Strafvollstreckung einem der ihm unterstellten 
Gerichtsherrn übertragen. 
Wird ein Antrag, die Strafvollstreckung aufzuschieben (§§ 455, 456 der 
Militärstrafgerichtsordnung), abgelehnt, so entscheidet über Einwendungen das 
Gericht, das der für die Strafvollstreckung zuständige Gerichtsherr beruft. 
Hat infolge Rückkehr des Beschuldigten (Angeklagten) nach Europa die 
Überleitung in das ordentliche Verfahren gemäß dem § 433 der Militärstrafgerichts-
        <pb n="981" />
        — 949 — 
ordnung stattgefunden, so ist der nunmehr für das weitere Verfahren zuständige 
Gerichtsherr auch für die Strafvollstreckung zuständig. Die Vorschriften des 
Abs. 3, 4 finden Anwendung. 
Geht die Vollstreckung einer militärgerichtlich erkannten Strafe gemäß § 15 
Abs. 3 des Militärstrafgesetzbuchs und § 15 des Einführungsgesetzes zur Militär- 
strafgerichtsordnung auf eine Bayerische oder Württembergische bürgerliche Behörde 
über, so wird Strafvollstreckungsbehörde der im § 4a genannte Gerichtsherr, 
sobald der Verurteilte in die Strafanstalt des Heimatstaats verbracht ist. Die 
Vorschriften des Abs. 3, 4 finden Anwendung. 
§ 20. 
Den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens haben der Angeklagte sowie 
die im § 437 Abs. 2 der Militärstrafgerichtsordnung bezeichneten Personen, falls 
sie sich im Schutzgebiet aufhalten, bei dem im § 4b, anderenfalls bei dem im 
§ 4a bezeichneten Gerichtsherrn, anzubringen. Der Gerichtsherr, bei dem der 
Antrag anzubringen ist, kann die Wiederaufnahme auch selbst beantragen. 
§ 21. 
Die Militärjustizverwaltung wird von dem Reichskanzler Reichs-Kolonialamt) 
ausgeübt (§ 111 der Militärstrafgerichtsordnung). 
  
§ 22. 
Die Durchsicht der im außerordentlichen Verfahren ergangenen stand- 
gerichtlichen Urteile erfolgt bei dem im § 4b bezeichneten Gerichtsherrn. 
Die Nachprüfung der dabei gemachten Ausstellungen sowie die Durchsicht 
der kriegsgerichtlichen Urteile geschieht bei dem im § 4a bezeichneten Befehlshaber 
§ 113 der Militärstrafgerichtsordnung). 
Die bei der Prüfung der standgerichtlichen und kriegsgerichtlichen Urteile 
gemachten Ausstellungen sind der Militärjustizyerwaltung (§ 21) zur Nachprüfung 
und zur weiteren Veranlassung halbjährlich mitzuteilen. 
§ 23. 
Ein Stabsoffzier des Kommandos der Schutztruppen ist Mir gemäß § 79 
Abs. 2 der Militärstrafgerichtsordnung behufs Ernennung zum außeretatsmäßigen 
militärischen Mitgliede des Reichsmilitärgerichts in Vorschlag zu bringen. Er 
ist bei der Bearbeitung aller Schutztruppenangelegenheiten zuzuziehen. 
§ 24. 
Innerhalb der Militärjustizuerwaltung der Schutztruppen führen die zur 
Ausübung der Militärstrafgerichtsbarkeit berufenen Stellen Dienstfiegel und 
Stempel mit dem deutschen Reichsadler und der Umschrift: 
Kaiserliche Schutztruppe für Deutsch-Ost- ufw. Afrika, Kamerun.
        <pb n="982" />
        — 950 — 
Gericht des Kommandos. 
Gericht der xten Kompagnie, des ..... bezirkes der 
................. Abteilung. 
Kaiserliche Schutztruppen. Gericht beim Garde-Korps. 
(§ 9 des Einführungsgesetzes zur Militärstrafgerichtsordnung). 
§ 25. 
Untersuchungshandlungen der höheren Gerichtsbarkeit können auf Ersuchen 
auch von einem Gerichtsherrn der niederen Gerichtsbarkeit erledigt werden (§ 11 
des Einführungsgesetzes zur Militärstrafgerichtsordnung). 
§ 26. 
Für den Vollzug der an die Stelle der Geldstrafe tretenden Freiheitsstrafe 
ist in den Fällen des § 2 der Militärstrafgerichtsordnung, wenn es sich um 
eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen handelt, der Gerichtsherr der niederen, sonst 
der höheren Gerichtsbarkeit zuständig. 
§ 27. 
Die in den Fällen des § 9 Abs. 1 der Militärstrafgerichtsordnung erfor- 
derliche Zustimmung der Militärbehörde zur Verhängung der Untersuchungshaft 
bleibt dem zuständigen Gerichtsherrn der höheren Gerichtsbarkeit vorbehalten. Im 
Falle der Zustimmung ist die Entlassung des zu Verhaftenden aus dem aktiven 
Dienste herbeizuführen. 
§ 28. 
Offiziere, Sanitätsoffiziere und Ingenieure des Soldatenstandes haben 
Anzeigen strafbarer Handlungen sowie Anträge auf Strafverfolgung gegen Per- 
sonen, die der Militärstrafgerichtsbarkeit unterstehen, bei dem Gerichtsherrn oder 
einem mit Disziplinarstrafgewalt versehenen Vorgesetzten des Beschuldigten münd- 
lich oder schriftlich anzubringen. 
Die Personen des Soldatenstandes von den Unteroffizieren mit Portepee 
usw. abwärts haben solche Anträge oder Anzeigen ihrem Kompagniechef unmittel- 
bar und mündlich vorzutragen. Ein mündlich vorgebrachter Antrag auf Straf- 
verfolgung ist zu Protokoll zu nehmen (§ 151 Abs. 1 der Militärstrafgerichtsordnung). 
§ 29. 
Der Tatbericht ist in der Regel von dem nächsten Disziplinarvorgesetzten 
aufzustellen und unmittelbar an den ihm zunächst vorgesetzten Gerichtsherrn ein- 
zureichen. Der bei Einreichung des Tatberichts etwa übergangenen Dienststelle 
ist Meldung zu erstatten (§ 153 der Militärstrafgerichtsordnung). 
Geht bei einem Gerichtsherrn der niederen Gerichtsbarkeit die Anzeige eines 
zur kriegsgerichtlichen Zuständigkeit gehörigen Straffalles ein (§ 153 der Militär- 
strafgerichtsordnung), oder gelangt er auf anderem Wege zur Kenntnis einer
        <pb n="983" />
        — 951 — 
kriegsgerichtlich zu verfolgenden strafbaren Handlung, so hat er, falls der zustän- 
dige höhere Gerichtsherr nicht sofort erreichbar und ein sofortiges Einschreiten 
aus militärischen Gründen oder im Interesse der Untersuchung geboten ist, durch 
ein von ihm anzuordnendes Ermittelungsverfahren den Sachverhalt erforschen zu 
lassen; bei Gefahr im Verzuge ist er zur Anordnung der einstweiligen Ent- 
hebung vom Dienste, der Untersuchungshaft sowie von Durchsuchungen und 
Beschlagnahmen befugt. 
Nach Feststellung des Sachverhalts sind die entstandenen Akten unverzüg- 
lich dem zuständigen höheren Gerichtsherrn zu übersenden. 
  
§ 30. 
In den Bericht, welcher in Gemäßheit des § 158 Abs. 1 der Militär- 
strafgerichtsordnung zu erstatten ist, ist zutreffendenfalls aufzunehmen, daß die 
im Abs. 2 vorgeschriebene Anzeige an den Reichskanzler erfolgt ist. 
 § 31. 
In den Fällen der §§ 181, 184 der Militärstrafgerichtsordnung ist unter 
„Militärbehörde“ der Truppenteil beziehungsweise die nächste militärische Wache 
zu verstehen. Das Verfahren gegen die einer solchen Wache zugeführten Per- 
sonen regelt sich nach den Vorschriften der Wachinstruktion. 
§ 32. 
Zur Erlassung von Steckbriefen sind außer den Gerichtsherren befugt: die 
Befehlshaber selbständiger Abteilungen beziehungsweise die mit den Befugnissen 
eines solchen von seiten des Gouverneurs ausgestatteten Befehlshaber, sowie bei 
Entweichungen aus Gefangenanstalten oder Arbeiterabteilungen die Gouverneure, 
Kommandanten und Garnisonältesten. In Deutschland soll jeder Militärbefehlshaber 
vom Hauptmann aufwärts zum Erlasse von Steckbriefen befugt sein (§ 183 
Abs. 2 der Militärstrafgerichtsordnung). 
§ 33. 
Bedarf es bei Verbrechen des Landesverrats oder des Verrats militärischer 
Geheimnisse zur Feststellung des Tatbestandes des Gutachtens einer Militärbehörde, 
so ist dasselbe stets durch Vermittelung des Reichs-Kolonialamts einzuholen (§ 218 
Abs. 3 der Militärstrafgerichtsordnung). 
§ 34. 
Die eine Selbstentleibung betreffenden Verhandlungen — § 223 der 
Militärstrafgerichtsordnung — sind nach Abschluß der Ermittelungen dem Reichs- 
kanzler (Reichs-Kolonialamt) einzusenden. 
Gleiches gilt in den übrigen Fällen des § 223. 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 153
        <pb n="984" />
        — 952 — 
Die Leichenschau darf in den Schutzgebieten auch durch einen Gerichts- 
offizier bewirkt werden. 
In Notfällen kann die Leichenschau auch durch einen Offizier unter Zu- 
ziehung zweier Zeugen, welche das Protokoll über die Leichenschau mit zu unter- 
zeichnen haben, erfolgen. Das Protokoll ist sofort dem Gerichtsherrn einzusenden. 
§ 35. 
Es unterliegt dem freien Ermessen des Gerichts, ob eine Beeidigung von 
Eingeborenen stattzufinden hat oder nicht. 
  
§ 36. 
Für den Bereich der Kaiserlichen Schutztruppen ist der Reichskanzler 
(Reichs-Kolonialamt) die „oberste Dienstbehörde“ (§ 231 der Militärstrafgerichts- 
ordnung). § 37. 
Wird der Beschuldigte in Untersuchungshaft genommen oder die Anklage 
gegen ihn verfügt, so hat der Gerichtsherr. 
wenn der Beschuldigte  Offizier, Sanitätsoffizier oder Ingenieur des Soldaten- 
standes ist: 
dem höchsten der diesem vorgesetzten Militärbefehlshaber im Dienstweg Anzeige 
zu erstatten; 
wenn der Beschuldigte Militärbeamter ist: 
die diesem vorgesetzte Verwaltungsstelle und, falls der Militärbeamte im doppelten 
Unterordnungsverhältnisse steht, auch den nächsten vorgesetzten Militärbefehlshaber 
zu benachrichtigen. 
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn ein Offizier, Sanitätsoffizier, 
Ingenieur des Soldatenstandes oder Militärbeamter aus Anlaß des eingeleiteten 
gerichtlichen Verfahrens einstweilen des militärischen Dienstes enthoben wird 
(§§ 174, 175, 250 der Militärstrafgerichtsordnung). 
In allen diesen Fällen ist zu gleicher Zeit dem Reichskanzler (Reichs- 
Kolonialamt) Meldung zu erstatten. 
§ 38. 
Von dem Berichte, welcher nach § 252 der Militärstrafgerichtsordnung 
wegen eines gegen den Kaiser oder das Reich gerichteten Hochverrats oder Landes- 
verrats oder wegen eines als Verbrechen oder Vergehen sich darstellenden Ver- 
rats militärischer Geheimnisse an den Reichskanzler zu erstatten ist, ist dem Kom- 
mando der Schutztruppen auf dem Dienstweg Abschrift einzureichen. 
§ 39.  
Müssen in Ermangelung sonstiger geeigneter Räume die Hauptverhand- 
lungen in Kasernen, Arrestanstalten oder ähnlichen auch zu anderen als militär-
        <pb n="985" />
        — 953 — 
gerichtlichen Zwecken dienenden militärischen Dienstgebäuden stattfinden, so erfolgt 
die Zulassung der Zuhörer nach Maßgabe des verfügbaren Raumes gegen Karten, 
die auf Anordnung des Gerichtsherrn am Tage der Hauptverhandlung aus- 
gegeben werden. Bei Ausgabe der Karten sind, sofern nicht besondere Bedenken 
entgegenstehen, die nächsten Verwandten und Verschwägerten des Angeklagten 
tunlichst zu beruͤcksichtigen (§ 283 der Militärstrafgerichtsordnung). 
§ 40. 
Rechtsanwälte können als Verteidiger auftreten, sofern sie bei einem Kriegs- 
gericht oder Oberkriegsgerichte der Armee oder Marine ernannt sind. § 341 
letzter Absatz der Militärstrafgerichtsordnung findet Anwendung. 
§ 41. 
Die Zuziehung eines gewählten Verteidigers kann abgelehnt werden, wenn 
durch sie eine Verzögerung des Verfahrens herbeigeführt werden würde. 
§ 41. 
    
Die Verordnung des Bundesrats vom 16. Juni 1882 / 9. Juli 1896, betreffend die Ein- 
richtung von Strafregistern und die wechselseitige Mitteilung der Strafurteile 
(Zentralblatt für das Deutsche Reich 1882 S. 309 / 1896 S. 426 ), findet, soweit im folgenden 
nicht ein anderes bestimmt wird, auf die Angehörigen der Kaiserlichen Schutz- 
truppen sinngemäße Anwendung. 
I. In die Register sind nicht aufzunehmen: 
Die von dem Gerichtsherrn und dem Kriegsgerichtsrate gemäß 
§ 360 der Militärstrafgerichtsordnung zu erlassenden Beschlüsse, durch 
die das im Reiche befindliche Vermögen eines Abwesenden mit Beschlag 
belegt oder der Abwesende für fahnenflüchtig erklärt wird. 
II. Von den bei den Schutztruppengerichten erfolgten Verurteilungen hat 
die Mitteilung durch das Kommando der Schutztruppen zu erfolgen, 
wenn und sobald der Verurteilte aus dem Verbande der Schutztruppen 
ausscheidet, ohne in das Heer oder in die Kaiserliche Marine über- 
zutreten. 
Tritt der Verurteilte in das Heer oder in die Kaiserliche Marine 
über, so hat die Mitteilung nach Maßgabe des § 6 Abs. 4 der Bundes- 
ratsverordnung zu erfolgen. 
III. Die die Vollstreckung veranlassenden Gerichtsherren haben nach Ein- 
tritt der Rechtskraft des Urteils dem Kommando der Schutztruppen 
eine Strafnachricht gemäß §§ 7 ff. der Bundesratsverordnung zu über- 
senden. 
  
  
153
        <pb n="986" />
        — 954 — 
§ 43. 
Vorstehende Verordnung tritt am 1. Februar 1910 in Kraft gleichzeitig 
tritt die Verordnung vom 18. Juli 1900 außer Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 2. November 1909. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
  
  
(Nr. 3679.) Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung, betreffend das strafgerichtliche 
Verfahren gegen Militärpersonen der Kaiserlichen Schutztruppen, vom 
2. November 1909. Vom 6. November 1909. 
Vorstehende Allerhöchste Verordnung wird mit folgendem zur Kenntnis der 
Schutztruppen gebracht. 
I. Bestimmungen zu dieser Verordnung. 
Zu § 4b. 
Dem Gouverneur ist — falls er nicht selbst die gerichtsherrlichen Be- 
fugnisse ausübt — von jeder Einleitung und Einstellung eines Ermittelungs- 
verfahrens sofortige Meldung zu erstatten, auch jedes rechtskräftige Urteil zur 
Kenntnisnahme vorzulegen. 
Zu § 7. 
Der in Gemäßheit des § 7 dieser Verordnung heimzusendende Angeklagte 
ist, falls er sich in Untersuchungshaft befindet, der Kommandantur Altona zu 
überweisen. Dem zur Bestätigung vorzulegenden Urteile nebst Untersuchungsakten 
sind die im § 8 Ziffer 4 unter a und b der Militärstrafvollstreckungsvorschrift 
bezeichneten Schriftstücke beizufügen. 
Untersuchungsgefangene der Schutztruppe für Südwestafrika, welche Heim- 
transporten angeschlossen werden, sind der Kommandantur des Ausschiffungs- 
hafens oder in Ermangelung einer solchen der diesem nächstgelegenen Komman- 
dantur zu überweisen. 
Falls der Ausschiffungshafen im Schutggebiete nicht bekannt sein sollte, 
so sind die hierauf bezüglichen Angaben in dem Überweisungsschreiben offen zu 
lassen und von dem Transportführer vor Absendung nachzutragen
        <pb n="987" />
        — 955 — 
Zu § 19. 
Im Falle des Abs. 6 sind dem im § 4a bezeichneten Gerichtsherrn, nach- 
dem die Überweisung des Verurteilten an die bürgerliche Behörde zur Straf. 
vollstreckung erfolgt ist, die Untersuchungsakten zu übersenden. Nach Verbüßung 
einer in der Heimat vollstreckten Freiheitsstrafe sind die Untersuchungsakten von 
dem für die Strafvollstreckung in der Heimat zuständig gewesenen Gerichtsherrn 
dem Gerichte des Kommandos der Schutztruppe, welches erkannt hat, zurück- 
zusenden. 
Zu § 34. 
Bei Vorlage der im § 34 erwähnten Verhandlungen ist zu melden, ob 
und welche Maßnahmen im Interesse der Disziplin getroffen worden sind. 
II. Bestimmungen zum Einführungsgesethze zur Militärstrafgerichtsordnung. 
Zu § 12. 
Militärgerichtliche Untersuchungen sind tunlichst von den hierzu berufenen 
militärischen Stellen zu erledigen. 
Die Hilfe der bürgerlichen Gerichte ist nur ausnahmsweise in Anspruch 
zu nehmen. 
Befindet sich an dem Orte, wo eine militärgerichtliche Untersuchungs- 
handlung vorgenommen werden soll, eine zur Vornahme derselben an sich zu- 
ständige militärische Stelle, so ist das Ersuchen um Rechtshilfe in der Regel an 
diese zu richten. 
In den Ersuchungsschreiben um Rechtshilfe sind diejenigen Punkte, um 
deren Ermittelung oder Aufklärung es sich handelt, genau und bestimmt anzugeben. 
III. Bestimmungen zur Militärstrafgerichtsordnung. 
Zu § 3 Abs. 2. 
In den Fällen des § 3 Abs. 2 hat der Gerichtsherr, der die Vollstreckung 
der Freiheitsstrafe anordnet (§ 451), den Zeitpunkt des Strafantritts der zunächst 
vorgesetzten Zivilbehörde des Bestraften ungesäumt mitzuteilen. 
Zu § 98. 
Von der Bestimmung des Satz 2 des § 98 ist im Falle der Beauftragung 
mit einem Ermittelungsverfahren seitens eines höheren Gerichtsherrn erst Gebrauch 
zu machen, wenn dem Ersuchen des letzteren an den Gouverneur, ihm für ein 
Ermittelungsverfahren an Stelle eines Kriegsgerichtsrats einen Beamten mit 
Richtereigenschaft zuzuweisen *), mangels eines solchen nicht entsprochen werden 
konnte. Uber diesen Vorgang ist ein Vermerk zu den Akten zu machen. 
*) Erlaß des Auswärtigen Amts, Kolonialabteilung, vom 11. Februar 1901 K. P. 1082 / 9886
        <pb n="988" />
        — 956 — 
Zu § 116. 
1. Zu Dolmetschern sind in erster Linie Militärpersonen zu wählen, die 
die Sprache des zu Vernehmenden sprechen und womöglich auch schreiben. 
Kann der Dienst des Dolmetschers dem Militärgerichtsschreiber (§ 120) 
nicht übertragen werden, so sind dazu zuverlässige Militärpersonen auszuwählen. 
Auch können,) soweit sie vorhanden, die ständigen Dolmetscher herangezogen 
werden. 
2. Müssen in Ermangelung geeigneter Militärpersonen Dolmetscher aus 
dem Zivilstande verwendet werden, so sind für die Auswahl die landesrechtlichen 
Vorschriften maßgebend. Sie beziehen Gebühren nach der Gebührenordnung für 
Zeugen und Sachverständige vom 30. Juni 1878 (Reichs-Gesetzbl. S. 173 ff.) 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 369, 689 ff.). 
Zu §§ 119, 120. 
Soweit die Beeidigung des Dolmetschers erforderlich ist, erfolgt sie vor 
dem Beginne der Übertragung, und zwar im Ermittelungsverfahren durch den 
Untersuchungsführer, in der Hauptverhandlung der Standgerichte durch den Vor- 
sitzenden, in berjenigen der Kriegs- und Oberkriegsgerichte durch den die Verhandlung 
führenden Militärjustizbeamten, unter Beobachtung der in den §§ 208, 197 für 
Sachverständige vorgeschriebenen Formen.  
Über die Beeidigung im Ermittelungsverfahren ist ein Protokoll aufzu- 
nehmen; erfolgt die Beeidigung in der Hauptverhandlung, so ist in das Protokoll 
über diese (§ 332) ein bezüglicher Vermerk aufzunehmen. 
  
Zu § 139. 
Die Beglaubigung geschieht in folgender Form: 
Die Richtigkeit der Abschrift beglaubigt. 
..... leutnant und Gerichtsoffizier. 
(Kriegsgerichtsrat usw.) 
Zu § 142 Abs. 1. 
Zustellungen an Personen, die nicht aktive Militärpersonen sind, sich aber 
an dem Orte befinden, wo die Untersuchung geführt wird, erfolgen in der Regel 
a) durch hierzu bestellte Militärpersonen (Ordonnanzen), sofern es sich um 
eine standgerichtliche Untersuchung oder um eine Untersuchung im außer- 
ordentlichen Verfahren handelt, 
b) durch Militärgerichtsboten (vergleiche Abschnitt IV Ziffer 8 f der Dienst- 
und Geschäftsordnung), sofern es sich um eine Untersuchung der 
höheren Gerichtsbarkeit im ordentlichen Verfahren handelt.
        <pb n="989" />
        — 957 — 
Zu § 144. 
Der unmittelbare Verkehr mit den Gerichtsbehörden der deutschen Schutz- 
gebiete ist zugelassen. 
Zu § 154 Abs. 2. 
Die schriftliche Genehmigung zur Beerdigung des Leichnams einer Militär- 
person in den Fällen des Abs. 1 dieses Paragraphen wird in der Regel von dem 
zuständigen richterlichen Militärjustizbeamten erteilt (vergleiche §§ 223 ff.). 
In den Schutzgebieten kann die Genehmigung durch jeden Offizier er- 
folgen; sobald mehrere Offiziere zur Stelle sind, hat der dienstälteste Offizier über 
die Genehmigung zu befinden. 
Zu § 155 Abs. 4. 
Ist oder erscheint an dem Tode einer aktiven Militärperson eine unter der 
bürgerlichen Strafgerichtsbarkeit stehende Person in strafbarer Weise beteiligt, so 
hat die Militärbehörde sofort der zuständigen Staatsanwaltschaft, in den Schutz- 
gebieten dem zuständigen Bezirksrichter Anzeige zu machen. 
Zu § 171 Abs. 1, § 185 Abs. 1, § 266 Abs. 1. 
Bei der Vernehmung als Beschuldigte, Angeklagte, Zeugen oder Sach- 
verständige erscheinen Offiziere oder Sanitätsoffiziere im Dienstanzuge (vergleiche 
III. Anzugs-Bestimmungen, S. 126 der Schutztruppen-Ordnung). Unteroffiziere 
und Gemeine erscheinen im Ordonnanzanzuge; sofern sie verhaftet sind, in Mütze 
ohne Seitengewehr. 
Auf Militärbeamte, denen eine Dienstuniform verliehen ist, findet diese Be- 
stimmung sinngemäße Anwendung. 
Zu § 180. 
Vorläufig festgenommene Personen werden in derselben Art wie die in 
Untersuchungshaft genommenen (§ 178) behandelt. 
Zu § 185 Abs. 2. 
Die Ladung von Reichs- oder Staatsbeamten ist der vorgesetzten Dienst- 
behörde derselben mitzuteilen. 
 
Zu § 196. 
Der Hinweis auf die Bedeutung und die Heiligkeit des Eides darf nicht 
als eine formularmäßige Vorhaltung behandelt werden, vielmehr muß dieser 
Hinweis in einer das religiöse Bewußtsein anregenden Weise erfolgen und im 
einzelnen Falle dem Bildungsstand und der Persönlichkeit des Schwurpflichtigen 
angepaßt werden. 
Soweit es erforderlich erscheint, sind die strafrechtlichen Folgen des Falsch- 
eids besonders hervorzuheben.
        <pb n="990" />
        — 958 — 
Es ist ferner darauf zu halten, daß bei der Eidesabnahme die gebührende 
Feierlichkeit gewahrt werde und namentlich sämtliche Anwesende vor der Eides- 
annahme sich von ihren Sitzen erheben und während der Eidesleistung eine der 
Heiligkeit der Handlung entsprechende Haltung beobachten. 
Zu §§ 205, 208. 
Für die Gebührenansprüche der nicht zu den aktiven Militärpersonen 
gehörenden Zeugen und Sachverständigen ist die Gebührenordnung für Zeugen 
und Sachverständige vom 30. Juni 1878 (Reichs-Gesetzbl. S. 173 ff.) in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 369, 
689 ff.) maßgebend. 
Zu §§ 209, 299. 
A. Im allgemeinen. 
Die Auswahl der Sachverständigen ist, soweit nicht die Militärstrafgerichts- 
ordnung ausdrückliche Vorschriften enthält, in das Ermessen des Gerichtsherrn, 
in dringlichen Fällen des Untersuchungsführers gestellt. 
Bei gerichtlich-medizinischen Fragen dürften indes aus militärischen Rück- 
sichten nachstehende Gesichtspunkte zu beobachten sein: 
1. Stabs- und Oberstabsärzte erscheinen für solche Fragen in militär- 
gerichtlichen Untersuchungen als die zunächst gegebenen Sachverständigen. 
2. Bedarf es noch eines Obergutachtens, so wird es sich in der Regel 
empfehlen, dessen Erstattung einer Kommission zu übertragen. 
3. Bestehen auch nach diesem Obergutachten noch Zweifel, so kann ein 
Gutachten des rangältesten Sanitätsoffiziers bei dem Kommando der 
Schutztruppen erfordert werden. Zur Erstattung dieses Gutachtens 
wird der genannte Sanitätsoffizier eine Kommission, bestehend aus 
hervorragenden Fachmännern, heranziehen; andererseits werden etwaige 
Anträge der zuständigen militärischen Stelle Berücksichtigung finden. 
Dieses Gutachten wird in der Regel den Abschluß der Begutachtung 
bilden können. 
4. Die technische Kontrolle über die bei Leichenöffnungen und Gemüts- 
zustandsuntersuchungen in militärgerichtlichen Untersuchungen abge- 
gebenen Gutachten der Militär- oder nicht beamteten Zivilärzte liegt 
dem rangältesten Sanitätsoffizier bei dem Kommando der Schutz- 
truppen ob.  
 
B. Bei besonderen Strafhandlungen. 
Bei Körperverletzungen. 
1. Bei Körperverletzungen, bei denen eine der im § 224 des Bürgerlichen 
Strafgesetzbuchs vorgesehenen Folgen eingetreten ist oder möglicherweise
        <pb n="991" />
        — 959 — 
noch eintreten kann, ist die ärztliche Untersuchung von zwei Ärzten, 
und zwar in der Regel von zwei Sanitätsoffizieren vorzunehmen. 
Jedenfalls soll einer der Arzte ein Sanitätsoffizier mindestens vom 
Range eines Stabsarztes oder ein Gerichtsarzt sein. In den Schutz- 
gebieten genügt die Zuziehung eines Arztes. 
Wird angeordnet, daß das abzugebende Gutachten schriftlich er- 
stattet werde, so ist es von den Sachverständigen gemeinschaftlich, wenn 
Las verschiedener Meinung sind, von einem jeden besonders aus- 
zustellen. 
Bei leichten Körperverletzungen wird zur Feststellung des Tat- 
bestandes in der Regel die Aussage des Verletzten genügen. Hat ein 
gerichtlicher Augenschein stattgefunden, so ist dessen Ergebnis in das 
Protokoll aufzunehmen. 
2. Ist bei verletzten Frauenspersonen die Besichtigung der Geburtsteile 
notwendig, so kann sie auch einer beeidigten Hebamme übertragen 
werden. Sind jedoch die Geburtsteile so verletzt, daß eine ärztliche 
Behandlung notwendig ist, so ist nach den ersten beiden Absätzen der 
Ziffer B 1 zu verfahren. Bei derartigen Untersuchungen soll regelmäßig 
der Untersuchungsführer nicht zugegen sein, wie überhaupt das Scham- 
gefühl auch bei männlichen Personen möglichst zu schonen ist. 
Der (die) Sachverständige ist über die Verletzung, ihre Entstehung 
und die möglichen Folgen ausführlich zu Protokoll zu vernehmen; die 
Einreichung eines schriftlichen Gutachtens, dessen Richtigkeit eidlich zu 
bestätigen bleibt, ist zulässig. 
  
Zu § 219. 
Falsche Münzen sind an die Münzdirektion in Berlin behufs Begutachtung 
oder Prüfung einzusenden, wobei jedesmal die Untersuchungssache oder, falls noch 
keine Untersuchung eingeleitet worden, die verdächtigen Personen sowie der letzte 
Besitzer der falschen Münze näher zu bezeichnen sind. 
Nach Beendigung der Untersuchung sind die falschen Münzen und Über- 
führungsstücke an die Münzzirektion mit dem Hinweis auf deren Gutachten ab- 
zuliefern. 
Zu § 223. 
1. Die Leichenschau darf in den Fällen des ordentlichen Verfahrens nicht 
durch einen Gerichtsoffizier bewirkt werden. 
Als der „zunächst erreichbare" Amtsrichter ist der örtlich zuständige Amts- 
richter, in den Schutzgebieten der örtlich zuständige Bezirksrichter anzusehen 
(vergleiche § 167 des Gerichtsverfassungsgesetzes). In den Ersuchungsschreiben ist 
zugleich um Einsendung der über den Fall aufgenommenen Verhandlungen zu 
ersuchen. 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 154
        <pb n="992" />
        — 960 — 
2. Die Militärbehörden haben darauf zu achten, daß gegebenenfalls ohne 
Zeitverlust die zur Rettung des vielleicht Scheintoten erforderlichen Maßnahmen 
ergriffen werden, auch stets Vorsorge für geeignete Aufbewahrung des Leichnams 
zu treffen. 
3. Insofern bei einem Selbstmorde hinsichtlich der Beweggründe Zweifel 
oder Umstände obwalten, die eine nähere Ermittelung nötig machen, muß der 
Gerichtsherr sie verfügen. Dies gilt namentlich dann, wenn der Verdacht besteht, 
daß der Verstorbene durch strafbare Handlungen eines Dritten zum Selbstmorde 
getrieben worden ist. 
In den Akten, betreffend die Todesermittelung einer Militärperson, ist zu 
vermerken, ob die erforderliche Anzeige des Todesfalls beim Standesamt erfolgt ist. 
Zu § 224 Abs. 2. 
Die Heranziehung zweier Sanitätsoffiziere soll die Regel bilden. 
Zu § 225. 
Von der beabsichtigten Ausgrabung einer Leiche ist die Ortspolizeibehörde 
zu benachrichtigen. 
Zu § 227. 
Die Leichenöffnung ist nach den im bürgerlichen Strafverfahren geltenden 
Vorschriften vorzunehmen. 
Zu § 341. 
Als Verteidiger erscheinen in der Hauptverhandlung die in Nr. 1 bis 4 
bezeichneten Personen in der Dienstuniform, Rechtsanwälte in der Amtstracht 
oder, wenn sie zugleich Offiziere des Beurlaubtenstandes sind, nach Wahl in der 
militärischen Dienstuniform. 
Beamte, denen eine Dienstuniform nicht verliehen ist, im schwarzen Anzuge. 
Zu § 368. 
Die auf die Einlegung oder die Zurücknahme von Rechtsmitteln bezüglichen 
Beurkundungen der Gerichtsoffiziere und der richterlichen Militärjustizbeamten 
(vergleiche § 380, 398) müssen auch die Angaben enthalten, an welchem Tage 
der Gerichtsherr die betreffende Erklärung abgegeben hat. JIst dieselbe schriftlich 
oder auf telegraphischem Wege erfolgt, so ist das Schriftstück oder Telegramm 
der Beurkundung beizufügen. 
Zu § 408. 
Angeklagte, die in der Hauptverhandlung des Reichsmilitärgerichts persön- 
lich erscheinen wollen, können zu diesem Zwecke beurlaubt werden. 
Reise- und Marschgebührnisse werden nicht gewährt.
        <pb n="993" />
        — 961 — 
Zu § 433. 
Bei Überleitung in das ordentliche Verfahren finden hinsichtlich der Über- 
weisung des in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten (Angeklagten) an 
eine heimische Kommandantur die vorstehend unter I zu § 7 ergangenen Vor- 
schriften Anwendung. Die Untersuchungsakten sind dem Reichs-Kolonialamte 
(Kommando der Schutztruppen) zu übersenden. 
Zu § 450. 
1. Jedes rechtskräftige Strafurteil muß dem zuständigen Schutztruppen- 
kommando (der Dienst- beziehungsweise Verwaltungsbehörde) des Angeklagten 
unter Beifügung der Akten zugehen und ist nach unten bekannt zu geben, soweit 
es erforderlich erscheint. 
2. War der Antrag auf Untersuchung von einer Zivilbehörde ausgegangen, 
so ist ihr von dem Ausfalle der rechtskräftigen Entscheidung Nachricht zu geben. 
Zu § 465. 
Maßgebend ist das Gesetz vom 20. Mai 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 345 ff.). 
Zu § 468. 
1. Der Gerichtsherr legt den Antrag mit den Akten dem Reichskanzler 
(Reichs-Kolonialamt) vor.  
Er äußert sich dabei darüber: 
a) wann der Anspruch erhoben ist, 
b) ob und in welcher Höhe ein nach § 465 der Militärstrafgerichtsordnung 
und nach § 2 des Gesetzes vom 20. Mai 1898 zu ersetzender Ver- 
mögensschaden entstanden ist. 
Vorher ist, soweit erforderlich, die Richtigkeit der Angaben des 
Antragstellers festzustellen. Werden diese Angaben im wesentlichen 
nicht bestätigt, so ist der Antragsteller zu vernehmen. 
2. Die Zustellung der Entscheidung veranlaßt der Gerichtsherr (§ 138). 
3. Anträge) die bei einer nicht zuständigen Stelle eingehen, sind ohne 
Verzug an die nach § 468 Abs. 1 zuständige Stelle abzugeben. 
Zu § 469 Abs. 1. 
1. Die in Untersuchungssachen entstehenden, verordnungsmäßig zuständigen 
Kosten für Reise und Märsche sind bei den im Etat der Schutztruppen ausge- 
brachten Reisekosten- usw. Fonds zu verrechnen. Der Verrechnungsstelle ist eine 
Bescheinigung des Gerichtsoffiziers oder eines richterlichen Militärjustizbeamten 
über Tag und Stunde der Entlassung aus dem Termine mitzuteilen.
        <pb n="994" />
        — 962 — 
2. Die Berechnung der Zeugen- usw. Gebühren wird schon vor der Ver- 
handlung entworfen und vorbereitet; sie wird festgestellt im Ermittelungsverfahren 
durch den Untersuchungsführer, in der Hauptverhandlung der Standgerichte durch 
den Gerichtsoffizier, in derjenigen der Kriegs- und Oberkriegsgerichte durch den 
die Verhandlung führenden Militärjustizbeamten. 
In den Schutzgebieten kann auch der als Ersatz des fehlenden Militär- 
justzzbeamten kommandierte Offizier die Gebührenrechnung feststellen (§ 98 des 
Militärstrafgesetzbuchs). 
Die Gebühren sind möglichst sofort nach der Vernehmung und an Gerichts- 
stelle zu zahlen; zu diesem Zwecke erhält bei dem Gerichtsherrn der höheren 
Gerichtsbarkeit ein Militärgerichtsschreiber, bei dem Gerichtsherrn der niederen 
Gerichtsbarkeit der Gerichtsoffizier einen Vorschuß, der bei der vom Gerichtsherrn 
zu bezeichnenden Kassenverwallung verrechnet und im Bedarfsfall ergänzt wird. 
Der Aufsichtsbehörde ist der Vorschuß auf Verlangen in bar oder in 
Quittungen nachzuweisen. 
3. Die Verrechnung der Strafvollstreckungskosten erfolgt nach der Militär- 
strafvollstreckungsvorschrift, I. Teil, vom 19. März 1908. Auch in den Vor- 
schriften der §§ 87, 88, 89, 90 Ziffer 2 und 3, §§ 91 und 95 a. a. O. tritt 
eine Änderung nicht ein. 
Berlin, den 6. November 1909. 
Der Reichskanzler. 
von Bethmann Hollweg. 
  
  
(Nr. 3680.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den 
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 5. November 1909. 
D. Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Übereinkommen 
über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Ausgabe vom Februar 1909, 
Reichs-Gesetzbl. S. 280 ff.), ist, wie folgt, geändert worden: 
I. 1. Im Abschnitt „Österreich und Ungarn. I. Im Reichsrate ver- 
tretene Königreiche und Länder,“ hat die Ziffer 13 folgende Fassung 
erhalten: 
„13. Niederösterreichische Landesbahnen, bestehend aus den Linien: 
Gänserndorf- Mistelbach;
        <pb n="995" />
        — 963 — 
Gmünd—Litschau —Heidenreichstein und Gmünd—Groß- 
Gerungs; 
Korneuburg—Ernstbrunn—Hohenau und Dobermannsdorf— 
Poysdorf; 
Neunkirchen L.-B.—Willendorf; 
St. Pölten—Kirchberg a. d. P.—Mank—Mariazell—Gußwerk 
mit der Abzweigung Ober-Grafendorf— Ruprechtshofen; 
Siebenbrunn —Leopoldsdorf— Engelhartstetten mit der Ab- 
zweigung Breitstetten —Orth;  
Zistersdorf—Dobermannsdorf.“ 
2.   Die Nummern 14, Österreichische Nordwestbahn, 15, Österreichisch- 
Ungarische Staatseisenbahn-Gesellschaft und 21, Südnorddeutsche Ver- 
bindungsbahn, sind gestrichen; 
die Nummern 16 bis 20 haben die Bezeichnungen 14 bis 18, 
die Nummern 22 bis 52 die Bezeichnungen 19 bis 49 erhalten. 
3.   Die Nummer 15 (neu) „Salzburger Eisenbahn- und Tramway-Gesell- 
schaft“ hat folgenden Zusatz erhalten: 
„mit Ausschluß der Kleinbahn der Stadtgemeinde Salzburg.“ 
4.   Als neue Nummer ist eingefügt: 
„50. bei Piltsch bis Troppau.“ 
5.   Die Nummern 53 bis 56 haben die Nummern 51 bis 54 erhalten. 
winischen Staatsbahnen befinden“ ist als neue Nummer 55 eingefügt: 
„55. Metkovic—Landesgrenze bei Gabela.“ 
7.   Die bisherigen Nummern 57 bis 59 haben die Nummern 56 bis 58 
erhalten. 
II. Unter „Italien. A.“ ist mit Wirkung vom 26. Oktober d. J. neu hin- 
zugefügt: 
„5 b. Die Valsugana-Eisenbahn.“ 
III. Die Verschiebung der Nummernfolge der österreichischen Bahnstrecken hat 
nachstehende Änderungen in den Anmerkungen erforderlich gemacht: 
1. 
Zu Abschnitt „Deutschland“. Bei „Österreich“ sind die Worte: „Ziffer 29 
bis und mit 52“ geändert in: 
„Ziffer 26 bis und mit 50.“ 
2. Zu Abschnitt „Italien"“. Bei „Österreich“ sind die Ziffern 25, 26, 27, 28. 
geändert in: 
22, 23, 24, 25. 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 155
        <pb n="996" />
        — 964 — 
3. Zu Abschnitt „Rumänien“. Bei „Österreich"“ ist die Ziffer 56 ge- 
ändert in 54. 
4. Zu Abschnitt „Rußland“. Bei „Österreich“ sind die Ziffern 53, 54, 55. 
geändert in: 
51, 52, 53. 
Berlin, den 5. November 1909. 
Der Reichskanzler.  
Im Auftrage: 
Schulz. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
        <pb n="997" />
        — 965 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 60. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen in Betrieben zur Herstellung 
von Gemüse- oder Obstkonserven sowie von Gemüse- oder Obstpräserven. S. 965. — Bekannt- 
  
  
  
  
machung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen in Betrieben zur Herstellung von Fisch- 
konserven. S. 966. — Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und 
jugendlichen Arbeitern in Anlagen, die zur Herstellung von Zichorie dienen. S. 968. 
 
(Nr. 3681.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen in Betrieben 
zur Herstellung von Gemüse- oder Obstkonserven sowie von Gemüse- oder 
Obstpräserven. Vom 25. November 1909. 
Auf Grund des § 139a Abs. 1 Ziffer 5 der Gewerbeordnung hat der Bundes- 
rat für Betriebe zur Herstellung von Gemüse- oder Obstkonserven sowie von 
Gemüse- oder Obstpräserven, sofern in diesen Betrieben in der Regel mindestens 
zehn Arbeiter beschäftigt werden, die nachstehenden Bestimmungen über die Be- 
schäftigung von Arbeiterinnen erlassen: 
I. Abweichend von den Vorschriften des § 137 Abs. 1, 2, 4 der Gewerbe- 
ordrung dürfen Arbeiterinnen über sechzehn Jahre an den Werktagen an höchstens 
sechzig Tagen im Kalenderjahr unter den nachstehenden Bedingungen beschäftigt 
werden. Dabei wird jeder Tag angerechnet, an dem auch nur eine Arbeiterin 
abweichend von einer jener Vorschriften beschäftigt wird. 
1. Die Beschäftigung darf nicht vor viereinhalb Uhr Morgens beginnen 
und nicht länger als bis zehn Uhr Abends dauern. 
Findet die Beschäftigung am Sonnabend oder am Vorabend 
eines Festtags statt, so ist sie über siebeneinhalb Uhr Abends hinaus 
nur unter der Bedingung gestattet, daß die in dieser Weise beschäftigten 
Arbeiterinnen am folgenden Sonn- und Festtag arbeitsfrei bleiben. 
2.   Die tägliche Arbeitszeit darf dreizehn Stunden nicht überschreiten. 
3.   Die ununterbrochene Ruhezeit muß mindestens achteinhalb Stunden 
betragen.  
4. An einer in die Augen fallenden Stelle der Betriebsstätte ist eine 
Tafel auszuhängen, auf welcher der Betriebsunternehmer oder der von 
ihm Beauftragte an jedem Tage, an dem Arbeiterinnen abweichend 
von einer der Vorschriften des § 137 Abs. 1, 2, 4 beschäftigt werden, 
vor dem Beginne der Überarbeit das Datum und nach ihrer Beendi- 
Reichs- Gesetzbl. 1909. 156 
Ausgegeben zu Berlin den 29. November 1909.
        <pb n="998" />
        — 966 — 
gung die Zahl der Arbeitsstunden der am längsten beschäftigten Ar- 
beiterinnen sowie Beginn und Ende der Nachtruhe mit Tinte ein- 
zutragen hat. Diese Tafel ist für jedes Kalenderjahr zu erneuern und 
darf nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs von ihrer Stelle entfernt 
werden.  
II. Die Befugnis der unteren Verwaltungsbehörden, nach Maßgabe des 
§ 138a Abs. 5 in Verbindung mit § 105c Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung 
Überarbeit zu Reinigungszwecken zu gestatten, bleibt unberührt. 
III. In den Räumen, in denen Überarbeit stattfindet, muß auf oder 
neben der durch § 138 Abs. 2 der Gewerbeordnung vorgeschriebenen Tafel ein 
Aushang angebracht sein, der in deutlicher Schrift die Bestimmungen unter I 
wiedergibt. 
IV. Diese Bestimmungen treten am 1. Januar 1910 in Kraft und an 
die Stelle der Bestimmungen vom 11. März 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 35) 
und vom 1. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 163). Sie gelten bis zum 31. De- 
zember 1919. 
Berlin, den 25. November 1909. 
  
  
  
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
  
 
(Nr. 3682.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen in Betrieben 
zur Herstellung von Fischkonserven. Vom 25. November 1909. 
Auf Grund des § 139a Abs. 1 Ziffer 5 der Gewerbeordnung hat der Bundes- 
rat für Betriebe zum Räuchern oder Marinieren von Seefischen, sofern in diesen 
Betrieben in der Regel mindestens zehn Arbeiter beschäftigt werden, die nach- 
stehenden Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen erlassen: 
I. Abweichend von den Vorschriften des § 137 Abs. 1 der Gewerbeordnung 
dürfen Arbeiterinnen über sechzehn Jahre an den Sonnabenden und den Vorabenden 
von Festtagen bis siebeneinhalb Uhr Abends beschäftigt werden. 
II. Abweichend von den Vorschriften des § 137 Abs. 1, 2, 4 der Gewerbe- 
ordnung dürfen Arbeiterinnen über sechzehn Jahre an höchstens sechzig Werktagen 
im Kalenderjahr unter den nachstehenden Bedingungen beschäftigt werden. Dabei 
wird jeder Tag angerechnet, an dem auch nur eine Arbeiterin über die gesetzmäßige 
Zeit hinaus beschäftigt wird. 
1. Die Beschäftigung darf nicht vor sechs Uhr Morgens beginnen und 
nicht länger als bis zehn Uhr Abends dauern.
        <pb n="999" />
        — 967 — 
Findet die Beschäftigung am Sonnabend oder am Vorabend eines 
Festtags statt, so ist die Beschäftigung über siebeneinhalb Uhr hinaus 
nur unter der Bedingung gestattet, daß die in dieser Weise beschäftigten 
Arbeiterinnen am folgenden Sonn- oder Festtag arbeitsfrei bleiben. 
2. Die tägliche Arbeitszeit darf dreizehn Stunden nicht überschreiten. 
3. Die ununterbrochene Ruhezeit muß mindestens achteinhalb Stunden 
betragen. 
4. An einer in die Augen fallenden Stelle der Betriebsstätte ist eine Tafel 
auszuhängen, auf welcher der Betriebsunternehmer oder der von ihm 
Beauftragte an jedem Tage, an dem Arbeiterinnen abweichend von 
einer  der Vorschriften des § 137 Abs. 1, 2, 4 beschäftigt werden, vor 
dem Beginne der Überarbeit das Datum und nach ihrer Beendigung 
die Zahl der Arbeitsstunden der am längsten beschäftigten Arbeiterinnen 
sowie Beginn und Ende der Nachtruhe mit Tinte einzutragen hat. 
Diese Tafel ist für jedes Kalenderjahr zu erneuern und darf nicht  vor 
Ablauf des Kalenderjahrs von ihrer Stelle entfernt werden. 
III. Die Befugnis der unteren Verwaltungsbehörden, nach Maßgabe des 
§ 138a Abs. 5 in Verbindung mit § 105c Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung 
Überarbeit zu Reinigungszwecken zu gestatten, bleibt unberührt. 
IV. Die höhere Verwaltungsbehörde kann für ihren Bezirk oder Teile davon 
bestimmen, daß bei der Verarbeitung von Seefischen, die den Gewerbeunter- 
nehmern unmittelbar von den Fischern alsbald nach ihrer Ankunft mit den Booten 
geliefert. werden, § 137 Abs. 1 der Gewerbeordnung auf die Beschäftigung von 
Arbeiterinnen über sechzehn Jahre keine Anwendung findet. 
Wird bei Benutzung dieser Ausnahme zugleich von einer der unter Nr. II 
gewährten Befugnisse Gebrauch gemacht, so wird jeder Tag, an dem dies geschieht, 
auf die zulässigen Überarbeitstage angerechnet. 
V. In den Räumen, in denen Überarbeit stattfindet, muß auf oder neben 
der durch § 138 Abs. 2 der Gewerbeordnung vorgeschriebenen Tafel ein Aus- 
hang angebracht sein, der in deutlicher Schrift die Bestimmungen unter I bis IV 
wiedergibt. 
VI. Diese Bestimmungen treten am 1. Januar 1910 in Kraft. Sie gelten 
bis zum 31. Dezember 1919. 
Berlin, den 25. November 1909. 
  
  
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück.
        <pb n="1000" />
        — 968 — 
Nr. 3683.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugend- 
lichen Arbeitern in Anlagen, die zur Herstellung von Zichorie dienen. Vom 
25. November 1909. 
Auf Grund des § 120e der Gewerbeordnung hat der Bundesrat nachstehende 
Bestimmungen, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen 
Arbeitern in Anlagen, die zur Herstellung von Zichorie dienen, erlassen: 
I. In Anlagen, die zur Herstellung von Zichorie dienen, darf Arbeiterinnen 
und jugendlichen Arbeitern in Räumen, in welchen Darren im Betriebe sind, 
während der Dauer des Betriebs eine Beschäftigung nicht gewährt und der Auf- 
enthalt nicht gestattet werden. 
II. In Anlagen mit Räumen der unter I bezeichneten Art muß in den- 
jenigen Räumen, in welchen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt 
werden, eine Abschrift oder ein Abdruck der Bestimmung unter I an einer in die 
Augen fallenden Stelle aushängen. 
III. Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Januar 1910 in Kraft 
und an die Stelle der durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 
31. Januar 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 42) verkündeten Bestimmungen. 
Berlin, den 25. November 1909. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs- Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
        <pb n="1001" />
        Reichs-Gesetzblatt. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Abrechnungsstellen im Scheckverkehre. S. 969. — Bekannt- 
machung, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter bei der Bearbeitung von Faserstoffen, 
Tierhaaren, Abfällen oder Lumpen. S. 969. — Bekanntmachung, betreffend den Betrieb der 
Zinkhütten. S. 971. — Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von 
Steinbrüchen und Steinhauereien (Steinmetzbetrieben). S. 971. 
  
  
(Nr. 3684.) Bekanntmachung, betreffend Abrechnungsstellen im Scheckverkehre. Vom 4. De- 
zember 1909.  
Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Scheckgesetzes vom 11. März 1908 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 71) hat der Bundesrat beschlossen: 
Die Abrechnungsstelle bei der Reichsbank in Essen ist Abrechnungs- 
stelle im Sinne des Scheckgesetzes. 
Berlin, den 4. Dezember 1909. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Richter. 
  
 
  
(Nr. 3685.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter bei der Be- 
arbeitung von Faserstoffen, Tierhaaren, Abfällen oder Lumpen. Vom 
8. Dezember 1909. 
Auf Grund des § 120e der Gewerbeordnung hat der Bundesrat die nach- 
stehenden 
Bestimmungen, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter bei der 
Bearbeitung von Faserstoffen, Tierhaaren, Abfällen oder Lumpen, 
erlassen: 
I. In Hechelräumen, in Räumen, in welchen Maschinen zum Öffnen, 
Lockern, Zerkleinern, Entstäuben, Anfetten oder Mengen von rohen oder 
Reichs. Gesetzbl. 1909. 157 
Ausgegeben zu Berlin den 10. Dezember 1909.
        <pb n="1002" />
        — 970 — 
abgenutzten Faserstoffen, von Tierhaaren oder von Abfällen im Betriebe 
sind, sowie in Räumen, in welchen Tierhaare durch Handarbeit ent- 
stäubt oder gelockert (gefacht) werden, darf jugendlichen Arbeitern während 
es Betriebs eine Beschäftigung nicht gewährt und der Aufenthalt nicht 
gestattet werden. 
Die Karden (Krempel) für Wolle und Baumwolle fallen unter 
die vorstehende Bestimmung nicht. 
Auf Anlagen, in denen in der Regel weniger als zehn Arbeiter 
beschäftigt werden und durch elementare Kraft (Dampf, Wind, Wasser, 
Gas, Luft, Elektrizität usw.) bewegte Triebwerke nicht oder bloß vor- 
übergehend zur Verwendung kommen, findet die Bestimmung des Abs. 1 
keine Anwendung. 
II.   In Räumen, in denen Lumpen geöffnet, getrennt, zerrissen, entstäubt, 
angefettet, gemengt, sortiert oder gepackt werden, darf jugendlichen 
Arbeitern während des Betriebs eine Beschäftigung nicht gewährt und 
der Aufenthalt nicht gestattet werden. 
Die höhere Verwaltungsbehörde kann gestatten, daß in solchen 
Räumen, in welchen geeignete mechanisch wirkende Staubabsaugevorrich- 
tungen vorhanden sind, jugendliche Arbeiter beim Öffnen, Trennen, 
Zerreißen, Entstäuben und Mengen der Lumpen, sofern dies von Hand 
geschieht sowie beim Sortieren und Packen von Lumpen beschäftigt 
werden. 
III.   In Betrieben mit Räumen der unter I Abs. 1, II fallenden Art muß 
in denjenigen Räumen, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, 
eine Abschrift oder ein Abdruck der Bestimmungen unter I, II an einer 
in die Augen fallenden Stelle aushängen. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Januar 1910 in Kraft 
und an die Stelle der durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 
27. Februar 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 39) verkündeten Bestimmungen. 
Auf jugendliche Arbeiter, die gegenwärtig beim Öffnen, Trennen, 
Zerreißen, Entstäuben oder Mengen der Lumpen von Hand sowie beim 
Sortieren oder Packen von Lumpen beschäftigt sind, findet die Bestim- 
mung unter II Abs. 1 keine Anwendung. 
  
  
  
Berlin, den 8. Dezember 1909. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück.
        <pb n="1003" />
        — 971 — 
(Nr. 3686.) Bekanntmachung, betreffend den Betrieb der Zinkhütten. Vom 8. Dezember 1909. 
Auf Grund des § 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrat beschlossen: 
Die §§ 9, 10 der Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung 
und den Betrieb der Zinkhütten, vom 6. Februar 1900 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 32) bleiben bis zum 1. Januar 1911 in Kraft. 
Berlin, den 8. Dezember 1909. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
  
  
(Nr. 3687.) Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Steinbrüchen 
und Steinhauereien (Steinmetzbetrieben). Vom 8. Dezember 1909. 
Auf Grund des § 120e der Gewerbeordnung hat der Bundesrat beschlossen: 
Dem § 10 der Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb 
von Steinbrüchen und Steinhauereien (Steinmetzbetrieben), vom 31. Mai 
1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 471) wird als Abs. 4 folgende Bestimmung 
hinzugefügt: 
Die höhere Verwaltungsbehörde kann für ihren Bezirk oder Teile 
desselben gestatten, daß Arbeiterinnen, die vor dem 1. Juli 1909 bei 
Abräumungsarbeiten sowie beim Transport oder Verladen von Ab- 
raum oder Abfall (Abs. 1, 3) verwendet wurden, bis zum 31. De- 
zember 1911 mit diesen Arbeiten beschäftigt werden. 
Berlin, den 8. Dezember 1909. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
        <pb n="1004" />
        <pb n="1005" />
        — 973 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 62. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung des § 15 des Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1902 und des 
§ 2 des Gesetzes, betreffend den Hinterbliebenen-Versicherungsfonds und den Reichs- Invalidenfonds. 
S. 973. — Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisenbahn- 
Verkehrsordnung. S. 974. 
  
  
  
(Nr. 3688.) Gesetz), betreffend die Abänderung des § 15 des Zolltarifgesetzes vom 25. De- 
zember 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 303) und des § 2 des Gesetzes, betreffend 
den Hinterbliebenen-Versicherungssonds und den Reichs-Invalidenfonds, 
vom 8. April 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 89). Vom 11. Dezember 1909. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was foldgt: 
Im § 15 Abs. 3 des Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1902 
und im § 2 Nr. 2 des Gesetzes, betreffend den Hinterbliebenen-Ver- 
sicherungsfonds und den Reichs-Invalidenfonds, vom 8. April 1907 
treten an die Stelle der Worte: „bis zum 1. Januar 1910“ die 
Worte: „bis zum 1. April 1917“. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 11. Dezember 1909. 
(L. S.) Wilhelm. 
Delbrück. 
  
  
Reichs-Gesetzbl. 1909. 158 
Ausgegeben zu Berlin den 16. Dezember 1909.
        <pb n="1006" />
        — 974 — 
(Nr. 3689.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisen- 
bahn-Verkehrsordnung. Vom 8. Dezember 1909. 
Auf Grund der Schlußbestimmung in der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung wird diese Anlage, wie folgt, ergänzt und geändert: 
Nr. la. Sprengstoffe. Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 
1. In der 1. Gruppe. a) wird hinter dem mit „Wetter-Roburite“ be- 
ginnenden Absatz eingeschaltet:  
Wetter-Romperite und Gesteins-Romperite, auch mit den an- 
gehängten Buchstaben A, B, C usw. (Gemenge von mindestens 54 Pro- 
zent Ammoniaksalpeter, höchstens 10 Prozent Kalisalpeter, höchstens 
15 Prozent Trinitrotoluol und höchstens 4 Prozent gelatiniertem Nitrol- 
glyzerin,  ferner von Pflanzenmehl, Harz, Kochsalz, Magnesit und 
Salmiak). 
2. In der 2. Gruppe. b) wird: 
a) hinter dem mit „Wetter-Permonit“ beginnenden Absatz eingeschaltet: 
Persalit (Gemenge von höchstens 77 Prozent Perchloraten der 
Alkalien oder alkalischen Erden, von Kohlenstoffträgern wie 
Kohlenwasserstoffen, Harzen, Ölen, Pflanzenmehlen und nitrierten 
aromatischen Kohlenwasserstoffen — mit der Beschränkung, daß 
bei einem Perchloratgehalt über 70 Prozent höchstens 10 Prozent 
Trinitrotoluol vorhanden sein dürfen —, und von mindestens 
4 Prozent Ammoniaksalpeter; ein Zusatz von Natronsalpeter und 
von solchen anorganischen Salzen, die die Gefahr nicht erhöhen, 
 ist zulässig). 
b) der mit „Silesia“ beginnende Absatz gefaßt: 
Silesia (Gemenge von höchstens 80 Prozent Kaliumchlorat und 
von Harz, von dem höchstens 4 Prozent nitriert sein dürfen. 
Auch Gemenge von höchstens 75 Prozent Kaliumchlorat, mindestens 
8 Prozent Harz und mindestens 10 Prozent Kochsalz; letzteres 
muß durch Paraffinöl (¼ Prozent seines Gewichts) denaturiert 
sein; das Harz muß einen Schmelzpunkt von etwa 70° haben). 
Nr. Ib. Munition. Beförderungsvorschriften. 
1. A. Verpackung. Zu 6. 
a) Folgender neuer Absatz (1) wird eingefügt: 
(1) Leere Patronenhülsen (a) sind in starke, dichte, sicher 
verschlossene Holzkisten zu verpacken, die die deutliche Aufschrift 
„Leere Patronenhülsen. Ib.“ tragen müssen.
        <pb n="1007" />
        — 976 — 
b) Die bisherigen Absätze (1) bis (3) werden in einen neuen Absatz (2) zu- 
sammengezogen, dessen Eingang gefaßt wird: 
(2) Die Patronen für Handfeuerwaffen (b bis h) sind in 
Behälter aus Blech, Holz .... usw. wie bisher. 
2. C. Bescheinigungen. Frachtbriefe. 
Im Abs. (6) wird hinter den Worten „Handfeuerwaffen der 
Ziffer 6“ nachgetragen: 
b bis h . 
Nr. Id. Verdichtete und verflüssigte Gase. 
1. B. Beschaffenheit des Materials und Herstellung der Gefäße. 
Als Abs. (3) wird nachgetragen: 
(3) Wagen, die für die Beförderung flüssiger Kohlensäure 
(Ziffer 5) besonders eingerichtet sind (Kesselwagen), dürfen Flaschen 
von mehr als 2 m Länge enthalten. Im übrigen müssen die 
Gefäße den Vorschriften des Abs. (2) entsprechen und in die Wagen 
fest und sicher eingebaut sein; sie dürfen nicht aus den Wagen 
herausgenommen werden. 
2. C. Amtliche Prüfung der Gefäße. 
Im Abs. (1) wird der vorletzte Satz gefaßt: 
Die Wasserdruckproben müssen an jedem Gefäße, die anderen 
Prüfungen mindestens an einem von je 200 Gefäßen und bei den 
mehr als 5 m langen Flaschen (B. Abs. (3)) mindestens an einem 
von je 100 Gefäßen vorgenommen werden. 
3. D. Ausstattung der Gefäße. 
a) Als neuer Abs. (2) wird eingeschaltet: 
(2) Die Kohlensäuregefäße unter Abschnitt B. Abs. (3) dürfen 
nicht je für sich ein Ventil zum Füllen und Entleeren haben, 
sondern es müssen die Gefäße jeder wagerechten Schicht an ein 
Sammelrohr angeschlossen sein, das an seinen Enden Absperr- 
ventile trägt, die innerhalb des verschließbaren Wagenkastens liegen. 
b) Der bisherige Abs. (e) wird Abs. (6). 
4. F. Sonstige Vorschriften. 
Im Abs. (2) wird am Ende hinzugefügt: 
Die Ventile der Kohlensäuregefäße unter Abschnitt B. Abs. (3) 
bedürfen keiner Schutzkappen, die Gefäße auch keiner das Rollen 
verhindernden Vorrichtungen.
        <pb n="1008" />
        — 976 — 
Nr. Ie. Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche oder die 
Verbrennung unterstützende Gase entwickeln. 
Ziffer 3 der Eingangsbestimmungen wird gefaßt: 
3. Natriumsuperoxyd, auch in Mischungen, die nicht gefährlicher 
sind als Natriumsuperoxyd. 
Nr. V. Ätzende Stoffe. 
In Ziffer 3 der Eingangsbestimmungen wird hinter „Pottaschenlauge“ 
eingefügt: 
und dergleichen . 
Die Änderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 8. Dezember 1909. 
Das Reichs-Eisenbahnamt. 
Schulz. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
        <pb n="1009" />
        — 977 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 63. 
Inhalt: Bestimmungen über den Betrieb von Telegraphenanlagen auf fremden Schiffen in deutschen Hoheits- 
gewässern. S. 977. — Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb gewerblicher 
Anlagen, in denen Thomasschlacke gemahlen oder Thomasschlackenmehl gelagert wird. S. 978 
  
(Nr. 3690.) Bestimmungen über den Betrieb von Telegraphenanlagen auf fremden Schiffen 
in deutschen Hoheitsgewässern. Vom 12. Dezember 1909. 
Auf Grund des § 3b des Gesetzes über das Telegraphenwesen des Deutschen 
Reichs vom 6. April.1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 467) / 7. März 1908 (Reichsgesetzbl. S.79) wird, mit der aus § 15 dieses 
         
Gesetzes sich ergebenden Einschränkung, über den Betrieb von Telegraphenanlagen 
auf fremden Fahrzeugen für Seefahrt und Binnenschiffahrt, welche sich in deutschen 
Hoheitsgewässern aufhalten, nachstehendes bestimmt: 
I. Fremden Kriegsschiffen ist allgemein gestattet: 
1. die Vermittelung von Nachrichten durch optische und akustische Signale 
mit Ausnahme der Abgabe von Unterwasserschallsignalen; 
2. der Gebrauch der Funkentelegraphie; jedoch darf der funkentelegraphische 
Verkehr der öffentlichen Küstenstationen sowie der Küsten- und Bordstationen  
der Kaiserlichen Marine nicht gestört werden. Im Verkehre mit deutschen 
oder fremden Funkentelegraphenstationen sind für fremde Kriegsschiffe die 
Anweisung für den Funkentelegraphendienst (Zentralblatt für das Deutsche 
Reich 1909 S. 753) und die sonst ergehenden Anordnungen maßgebend. 
II. Anderen fremden Fahrzeugen für Seefahrt und Binnenschiffahrt ist 
bis auf weiteres gestattet: 
1. die Vermittelung von Nachrichten durch optische und akustische Signale 
mit Ausnahme der Abgabe von Unterwasserschallsignalen und mit der 
ferneren Einschränkung, daß im Bereiche der Befeuerung der deutschen 
Fahrwasser, Küsten und Inseln Signale mit Lichtblicken und farbigen 
Laternen nur mit solchen Signallichtern gemacht werden dürfen, deren 
Lichtstärke die für Positionslaternen vorgeschriebene nicht übersteigt; 
2. der Gebrauch der Funkentelegraphie nach Maßgabe der Anweisung 
für den Funkentelegraphendienst (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1909 
S. 753) und der sonst ergehenden Anordnungen, jedoch innerhalb von 
Häfen, Reeden und Flußmündungen, sowie auf Binnenwasserstraßen 
nur mit schriftlicher Genehmigung des Reichs-Postamts. 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 159 
Ausgegeben zu Berlin den 20. Dezember 1909.
        <pb n="1010" />
        — 978 — 
III. Im öffentlichen Interesse können die unter I. und II. getroffenen 
Bestimmungen vorübergehend beschränkt oder aufgehoben werden. 
IV. Ein nach den vorstehenden Bestimmungen nicht gestatteter Betrieb von 
Telegraphenanlagen ist nach § 9 des Gesetzes über das Telegraphenwesen straf- 
bar; auch kann nach Maßgabe des § 40 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche 
Reich auf Einziehung der zur Nachrichtenübermittelung bestimmten Geräte erkannt 
werden. Ferner können die unbefugt betriebenen Anlagen nach § 11 des Gesetzes 
über das Telegraphenwesen außer Betrieb gesetzt oder beseitigt werden. 
Berlin, den 12. Dezember 1909. 
Der Reichskanzler. 
von Bethmann Hollweg. 
  
(Nr. 3691.) Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb gewerblicher An- 
lagen, in denen Thomasschlacke gemahlen oder Thomasschlackenmehl gelagert 
wird. Vom 17. Dezember 1909. 
Auf Grund des § 120e der Gewerbeordnung hat der Bundesrat beschlossen: 
Der § 20 Abs. 3 der Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und 
den Betrieb gewerblicher Anlagen, in denen Thomasschlacke gemahlen oder Thomas- 
schlackenmehl gelagert wird, vom 3. Juli 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 543) erhält 
folgende Fassung: 
Säcke zum Transporte von Thomasschlackenmehl können, auch 
wenn sie den Vorschriften des § 9 Abs. 1 nicht entsprechen, noch bis 
zum 31. Dezember 1911 verwendet werden. 
Berlin, den 17. Dezember 1909. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
        <pb n="1011" />
        — 979 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 64. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. S. 979. — Bekanntmachung, 
betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. S. 980. — Verordnung, betreffend 
Änderung des Statuts der Reichsbank vom 21. Mai 1875. S. 980. 
  
  
(Nr. 3692.) Gesetz, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. Vom 
13. Dezember 1909. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, für die Zeit nach dem 31. Dezember 1909, was folgt: 
Der Bundesrat wird ermächtigt, den Angehörigen und den Er- 
zeugnissen des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland 
sowie den Angehörigen und den Erzeugnissen britischer Kolonien und 
auswärtiger Besitzungen bis zum 31. Dezember 1911 diejenigen Vorteile 
einzuräumen, die seitens des Reichs den Angehörigen oder den Er- 
zeugnissen des meistbegünstigten Landes gewährt werden. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1910 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 13. Dezember 1909. 
(L. S.) Wilhelm. 
Delbrück. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1909. 160 
Ausgegeben zu Berlin den 23. Dezember 1909.
        <pb n="1012" />
        — 980 — 
(Nr. 3693.) Bekanntmachung, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. Vom 
22. Dezember 1909. 
Auf Grund des vorstehenden Gesetzes hat der Bundesrat beschlossen, die 
Geltungsdauer der in der Bekanntmachung vom 11. Juni 1901 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 205) enthaltenen Bestimmungen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1909 
bis auf weiteres zu verlängern. 
Berlin, den 22. Dezember 1909. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
 
 
 
(Nr. 3694.) Verordnung, betreffend Änderung des Statuts der Reichsbank vom 21. Mai 1875. 
Vom 18. Dezember 1909. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des § 40 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 177) im Einvernehmen mit dem Bundesrat, im Namen des Reichs, 
was folgt: 
 Artikel 1. 
Im § 3 des Statuts der Reichsbank vom 21. Mai 1875 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 203) wird als Abs. 2 nachstehende Vorschrift eingestellt: 
Vom 1. Januar 1910 ab werden gegen die Talons der ab- 
gelaufenen Dividendenbogen Dividendenscheine für zehn Jahre und Talons 
zur Abhebung neuer Dividendenscheine für weitere zehn Jahre nach den 
 anliegenden Mustern ausgegeben. 
Artikel 2. 
§ 11 des Statuts der Reichsbank vom 21. Mai 1875 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 203) erhält vom 1. Januar 1911 ab nachstehende Fassung: 
Die Reichsbank ist verpflichtet, die Geschäfte der Reichshauptkasse 
unentgeltlich zu besorgen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 18. Dezember 1909. 
(L. S.) Wilhelm. 
Delbrück.
        <pb n="1013" />
        — 981 — 
  
    
(Nr.) Reihe... Erstes Halbjahr. ...Reihe. (Nr.) 
Der Inhaber dieses Scheines empfängt gegen dessen Rückgabe am 1. Juli 19___ auf die für 
das Jahr 19___ festzusetzende Dividende des Reichsbankanteils Nr. ____ 
 als erste halbjährige Abschlagszahlung  
Zweiundfünfzig Mark fünfzig Pfennig 
 bei der Reichsbankhauptkasse und sämtlichen Reichsbankhauptstellen und Bankstellen.  
Archivar: Reichsbank- Dlrektorium. Bankführer: 
(L. S.) 
Dividendenrückstände verjähren binnen vier Jahren,  
vom Tage ihrer Fälligkeit an gerechnet, wenn Vorteile der Bank (§ 24 des Bankgesetzes).  
  
  
  
   
     
(Nr.) Reihe...   Zweites Halbjahr ...Reihe. (Nr.) 
Der Inhaber dieses Scheines empfängt gegen dessen Rückgabe am 2. Januar 19.... auf die 
 
 
für das Jahr 19___ festzusetzende Dividende des reichsbankanteils Nr. ____ 
 als zweite halbjährige Abschlagszahlung  
 Zweiundfünfzig Mark fünfzig Pfennig  
bei der Reichsbankhauptkasse und sämtlichen Reichsbankhauptstellen und Bankstellen. 
Archivar: Reichsbank-Direktorium. Bankführer: 
(L. S.) 
Dividendenrückstände verjähren binnen vier Jahren, vom Tage ihrer Fälligkeit an gerechnet, wenn Vorteile der Bank (§ 24 des Bankgesetzes). 
 
 
(Nr.) Reihe... Restzahlung. ...Reihe (Nr.) 
Der Inhaber dieses Scheines empfängt gegen dessen Rückgabe auf die für  
das Jahr 19.... festgesetzte Dividende des Bankanteils Nr. ___  
 die Restzahlung bei der Reichsbankhauptkasse und sämtlichen Reichsbankhauptstellen und Bankstellen. 
Der Betrag derselben sowie die Zeit der Zahlung werden von dem Reichskanzler Öffentlich bekanntgemacht. 
(Bankgesetz §§ 24, 32a, Statut §§ 15, 21, 30). — Berlin, den 19... 
Reichsbank-Direktorium. 
Archivar: Bankführer: 
(L. S.) 
  
 
 
 
 
Reihe...   TALON   ...Reihe. 
zu dem Reichsbankanteile Nr. ___ 
Der Inhaberdieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe die Dividendenscheine für die zehn Jahre 
____ bis ____ einschließlich nebst Talon. — Wird von dem Verluste eines Talons Anzeige 
 
gemacht, so vertritt die Verlegung des Anteilscheines die Einlieferung des Talons (§ 9 des Statuts). 
Berlis, den 19.... 
Archivar: Relchsbank-Direktorlum. Bankführer: 
(L. S.)
        <pb n="1014" />
        — 982 — 
Muster B. 
 
 
  
 
  
(Nr.)     Reihe.... Erstes Halbjahr.  ....Reihe. (Nr.) 
Der Inhaber dieses Scheines empfängt gegen dessen Rückgabe am 1. Juli 19.... auf die für 
das Jahr 19.... festzusetzende Dividende des Reichsbankanteils     
als erste halbjährige Abschlagazahlung Nr. ___  
Siebzehn Mark fünfzig Pfennig 
bei der Reichsbankhauptkasse und sämtliche Reichsbankhauptstellen. 
Berlin, den 19.. 
Archivar:    Reichsbank-Direktorium. Bankführer: 
  
     
  
  
 
(L. S.) 
Dividendenrückstände verjähren nach vier Jahren, 
vom Tage ihrer Fälligkeit an gerechnet, zum Vorteile der Bank (§ 24 des Bankgesetzes). 
 
(Nr.) Reihe... Zweites Halbjahr. ...Reihe. (Nr.) 
Der lnhaber dieses Scheines empfängt gegen dessen Rückgabe am 2. Januar 19.... auf die 
für das Jahr 19.... festzusetzende Dividende des Reichsbankanteils   
als zweite halbjährige Abschlagszahlung Nr. ____ 
     
  
 
 
 
 
  
 Siebzehn Mark fünfzig Pfennig  
 bei der Reichsbankhauptkasse und sämtlichen Reichsbankhauptstellen und Bankstellen.  
Archivar: Relchshank-Direktorium. Bankführer: 
(L. S.) 
Dividendenrückstände verjähren binnen vler Jahren, 
vom Tage Ihrer Fälllgeit an gerechnet, zum Vorteile der Bank (§ 24 des Bankgesetzes).  
 
 
 
(Nr.) Reihe...  Restzahlung.   ...Reihe. (Nr.) 
Der lnhaber dieres Scheines empfängt gegen dessen Rückgabe auf die für 
  
 
 
das Jahr 19.... festgeselzte Dividende des Bankanteils Nr. ___ 
die Restzahlung bei der Reichsbankbauptkasse und sämtlichen Reichsbankhauptstellen  und Bankstellen.  
Der Betrag derselben sowie die Zeit der Zahlung werden von dem Reichskanzler öffentlich bekanntgemacht. 
(Bankgesetz §§ 24, 32a, Statut §§ 15, 21, 30). — Berlin, den 19.... 
Reichsbank-Direktorium. 
Archivar: Buchführer: 
(L. S.) 
Dividendenrückstände verjähren binnen vier Jahren, 
vom Tage Ihrer Fälligkeit an gerechnet, zum Vorteile der Bank (§ 24 des Bankgesetzes). 
 
 
 
 
 
 
 
   
Reihe... TALON ... Reihe. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 zu dem Reichsbankanteile Nr. ___  
  Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe die Dividendenscheine für die zehn Jahre  
  .... bis .... einschließlich nebst Talon. — Wird von dem Verluste eines Talons Anzeige   
gemacht, so vertritt die Verlegung des Anteilscheines die Einlieferung des Talons (§ 9 des Statuts).  
 Berlin, den 19....  
 Archivar: Reichsbank-Direktorium. Buchführer:  
(L. S.)  
          
  
 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richlen.
        <pb n="1015" />
        — 983 —       Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 65. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungs- 
jahr 1900. S. 983. — Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat 
 
 
für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1909. S. 991. — Bekanntmachung, betreffend 
die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. S. 902. 
  
(Nr. 3695.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für 
das Rechnungsjahr 1909. Vom 27. Dezember 1909. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
§ 1. 
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts- 
Etat für das Rechnungsjahr 1909 tritt dem Reichshaushalts-Etat für das Rech- 
nungsjahr 1909 hinzu. 
§ 2. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außerordent- 
licher Ausgaben die Summe von 522 201 419 Mark im Wege des Kredits 
flüssig zu machen. 
§ 3. 
Der diesem Gesetz als zweite Anlage beigefügte Nachtrag zum Besoldungs- 
Etat für das Reichsbank-Direktorium auf das Rechnungsjahr 1909 wird auf 
13 325 Mark festgestellt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 27. Dezember 1909. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 161 
Ausgegeben zu Berlin den 31. Dezember 1909.
        <pb n="1016" />
        — 984 
Erste Anlage zum Etatsgesetze. 
  
Nachtrag 
zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1909. 
  
Für das Rechnungsjahr 1909 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Kap. Tit. Ausgabe. treten hinzu fallen weg 
Mark. Mark. 
A. Ordentlicher Etat. 
Ausgabe. 
a. Fortdauernde Ausgaben. 
2. II. Reichstag..... 40 875 — 
3. III. Reichskanzler und Reichskanzlei. 13 435 — 
4/6. IV. Auswärtiges Amt .....  273 488 — 
7/13d. V. Reichsamt des Innen 1 362 282 — 
14/43. VI. Verwaltung des Reichsheers: 
a) Preußen usw. ................   18 921 354 — 
b) Sachsen ..... 1554 927 — 
c) Württemberg ..... 858 745 — 
= 21335 026 — 
44. Militärverwaltung von Bayern 
4773 878 Mark. 
Ab: der auf die fortdauern- 
den Ausgaben Kapitel 44 a (Reichs- 
militärgericht) mit ..... 1 831 〃 
Kapitel 74 (Allgemeiner Pensions-  
fonds) mit................ 54598 〃 
Kapitel 81 (Allgemeiner Pensions- 
fonds) mit ..... 700 〃 
Seite ..... 57 129 Mark.   21 335 026 —
        <pb n="1017" />
        —985 — 
 
  
  
  
  
  
Für das Rechnungsjahr 1909 
Kap. Tit. Ausgabe. treten hinzu fallen weg 
Mark. Mark. 
(44.) Übertrag ... 57 129 Mark.   21 335 026 — 
und auf die einmaligen Aus-  
gaben des ordentlichen Etats 
— Kapitel 16 Titel 5 — mit. 2 059 405 〃 
Kapitel 16 Titel 6a mit ..... 1 936 〃 
und Kapitel 16 Titel 13 mit 
17 045 + 570 Mark — .....  17 615 〃 
entfallende Teil obiger Quote 2 136 085 Mark. 
Bleiben ..... 2 637 793 — 
Summe VI. . . . 23972819 — 
44a. Vla. Reichsmilitärgericht ..... 38 564 — 
An Bayern ..... 1 831 — 
45/64a. VII. Verwaltung der Kaiserlichen Marine ..... 3 362 341 — 
65/66. VIII. Reichs-Justizverwaltung ..... 172 573 — 
XI. Reichsschatzamt: 
67, 68e, 69. Reichsschatzamt usw. ..... 190 884 — 
68 a. Überweisungen ..... — 74 681 000 
69a / 69b. IXa. Reichs-Kolonialamt .....        139 696 — 
70. X. Reichs- Eisenbahnamt ...............  44 485 — 
73. XII. Rechnungshof ....................  147 036 — 
74/81. XIII. Allgemeiner Pensionsfonds ..... 600 518 — 
An Bayern 54598 und 700 Mark, zu- 
sammen ..... 55 298 — 
82. XIV. Reichs-Invalidenfonds ..... — 15 830 
85. XV. Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung 55 433 260 — 
86. XVI. Reichsdruckerei ..... 79 880 — 
87. XVII. Reichs-Eisenbahnverwaltunng ..... 3294250 — 
89 223 515      74 696 830 
Summe der fortdauernden Ausgaben ..... 14 526 685 — 
 
 
 
161
        <pb n="1018" />
        —986 — 
Für das Rechnungsjahr 1909 
 
 
 
Kap. Tit. Ausgabe. treten hinzu fallen weg 
Mark.  Mark. 
b. Einmalige Ausgaben. 
3. III. Reichsamt des Innen ..... 5 000 — 
5. V. Verwaltung des Reichsheers: 
a) Preußen ..... — — 
b) Sachsen ..... — — 
c) Württemberg ..... — — 
6. VI. Verwaltung der Kaiserlichen Marine — — 
6a. Zuschuß zur Bestreitung der Verwaltungsausgaben 
im Schutzgebiete Kiautschou ..... 54 474 — 
6b. Zuschuß in Höhe der Unterhaltungskosten des ost- 
asiatischen Marinedetachements ..... 1 185 — 
8. VIII. Reichsschatzamt ..... 2 500 000 — 
12. XII. Expedition nach Ostasien ..... 910 — 
13. XIII. Zur Deckung des Fehlbetrags im ordent- 
lichen Haushalte für das Rechnungsjahr 
1907 ..... — 13 842 652 
11. XIV. Zur Deckung der für das Rechnungs- 
jahr 1907 bewilligten außerordenklichen ein- 
maligen Beihilfen ..... 3 371 087 — 
15 XV. Zur Deckung der für das Rechnungs- 
jahr 1906 gestundeten Matrikularbeiträge — 28 403 680 
16. XVI. Zur Nachzahlung von Diensteinkünften und 
Versorgungsgebührnissen für das Rech-  
nungsjahr 1908 aus Anlaß der Besol- 
dungsaufbesserung 
und zwar: 
1. beim Reichsttag ..... 36 445 — 
2. beim Reichskanzler und bei der Reichskanzlei ..... 9980 — 
3. beim Auswärtigen Amte .................   242 538 — 
 
 
 
 
Seite ..... 288 963
        <pb n="1019" />
        —987— 
Für das Rechnungsjahr 1909 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kap. Tit. Ausgabe. treten hinzu fallen weg 
Mark. Mark. 
(16.) Übertrag ..... 288 963 — 
4. beim Reichsamt des Innern ..... 1 088 847 — 
5. bei der Verwaltung des Reichsheers: 
a) Preußen usw. ..... 14 933 197 Mark 
b) Sachsen ..... 1 084 358 〃 
e) Württemberg ..... 639 347 〃 
= 16 656 902 Mark 
Quote an Bayern ..... 2059 405 〃 18 716 307 — 
6. beim Reichsmilitärgerichht 35 494 — 
6a.   an Bayern ............................... 1 936 — 
7. bei der Verwaltung der Kaiserlichen Marine ..... 2 845 027 — 
8. bei der Reichs-Justizverwaltung  ............. 169 133 —- 
9.   beim Reichsschatzamt ........................ 117 036 — 
10. beim Reichs-Kolonialmt ..... 128 744 — 
11. beim Reichs-Eisenbahnamte ..... 41 812 — 
12. beim Rechnungshofe ..... 126 500 — 
13. beim Allgemeinen Pensionsfonds .....        202 360 — 
an Bayern 17 045 Mark und 570 Mark, zusammen 17 615 — 
14. beim Reichs-Invalidenfonds .....      5 250 — 
15. bei der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung ..... 922 763 — 
16. bei der Reichsdruckerei .....     63 330 — 
17. bei der Reichs-Eisenbahnverwaltung ..... 2562 300 — 
18. bei der Expedition nach Ostasien .....    3315 — 
Summe Kapitel 16 ..... 60 336 732 — 
66 269 388      42246 332 
Summe der einmaligen Ausgaben ..... 24 023 056 — 
Hierzu Summe der fortdauernden Ausgaben ..... 14526 685 — 
Summe der Ausgaben des ordentlichen Etats ..... 38549 741 —
        <pb n="1020" />
        — 988 — 
 
 
Für das Rechnungsjahr 1909 
 
 
 
 
 
Kap.   Tit.   Einnahme. 
Kap.   Tit.   Einnahme.  treten hinzu fallen weg 
Mark. Mark. 
Einnahme. 
1. I. Zölle, Steuern und Gebübren. 
11. Reichsstempelabgaben: 
die Überschriften  
„I. Überweisungssteuern“ 
„II. Reichseigene Steuern“ 
fallen weg. 
2a. IIa. Einnahmen auf Grund der neuen Steuer- 
gesetze ..... 85 000 000 — 
4. V. Reichs-Eisenbahnverwaltung .....    — 230 000 
18. VIII. Aus dem Reichs-Invalidenfondes ..... — 10 580 
19. IX. Zum Ausgleich für die nicht allen Bundes- 
staaten gemeinsamen Einnahmen: 
1. Für die Brausteuer: 
von Bayern ..... — 566 718 
von Württemberg ..... — 199 971 
von Baden .....      — 174 655 
von Elsaß-Lothringen .....  — 157 616 
zusammen (Titel 1) ..... — 1 098 960 
2.   Für den Überschuß der Reichs-Post- und Telegraphen- 
verwaltung: 
von Bayern .... — 11 043 400 
von Württemberg ..... — 3 896 756 
zusammen (Titel 2) ..... — 14 940 156 
20. X. Matrikularbeiträge ..... — 242 250 799 
21. XI. Von den Bundesstaaten an gestundeten Ma- 
krikularbeiträgen für 1906 ..... — 28 403 680 
22. XII. Zur vorläufigen Begleichung des Fehl- 
betrags für 1909 aus den Mitteln des 
außerordentlichen Etats ..... 240 483 916 — 
325483 916      286 934 175 
Summe der Einnahme des ordentlichen Etats ..... 38549741 —
        <pb n="1021" />
        — 989 — 
  innahme. 
 
Für das Rechnungsjahr- 1909 
 
 
 
 
 
 
Kap.   Tit.   Ausgabe und Einnahme   treten hinzu fallen weg 
Mark. Mark. 
B. Außerordentlicher Etat. 
Ausgabe. 
3. III. Verwaltung des Reichsheers Preußen: 
1/4. Festungen .....  — — 
8. VIII. Zur Deckung der Fehlbeträge im ordent- 
lichen Haushalt: 
a) für das Rechnungsjahr 1907 ......... 13 842 652 — 
b) für das Rechnungsjahr 1908 .......... 121 996 273 — 
Summe VIII .....  135 838 925 — 
9. IX. Zur Deckung der den Bundesstaaten ge- 
stundeten Matrikularbeiträge: 
a) für das Rechnungsjahr 1906 ..... 28 403 680 — 
b) für das Rechnungsjahr 1907 ..... 37 858 456 — 
e) für das Rechnungsjahr 1908 ..... 79 616 442 — 
Summe IX .....   145 878 578 — 
10. X. Zur vorläufigen Begleichung der den Soll- 
betrag der Überweisungen um mehr als 
80 Pf. auf den Kopf der Bevölkerung 
übersteigenden Matrikularbeiträge für 1909     240 483 916 — 
Summe der Ausgabe des außerordentlichen Etatss 522 201 419 — 
Einnahme. 
9. IX Aus der Anleihe. 
1. Zu einmaligen Ausgaben für Rechnung der Gesamt- 
heit aller Bundesstaaten ..... 522 201 419 — 
Summe der Einnahme des außerordentlichen Etats 522 201 419 — 
 
 
Neues Palais, den 27. Dezember 1909. 
 
 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg.
        <pb n="1022" />
        Zweite Anlage zum Etatsgesetze. 
  
  
—990— 
Nachtrag 
zum Besoldungs-Etat für das Reichsbank-Direktorium auf das Rechnungsjahr 1909. 
 
 
 
  
 
Für das Rechnungsjahr 
  
  
  
  
 
Betrag für Im Etat 1909 
 das für das Jahr  
Kap. Tit. Ausgabe. Rechnungsjahr 1909 
1909 sind bewilligt treten hinzu fallen weg 
Mark. Mark. Mark. Mark. 
Besoldungen. 
2. Ein Vize-Präsident 18 000 Mark, 
acht Mitglieder mit 9000 Mark 
bis 15000 Mark ..... 116 000 114 000 2 000 — 
3. Mietsentschädigung (Wohnungs- 
geldzuschuß) je 2100 Mark für 
die Beamten unter Titel 2 ..... 18 900 13 500 5400 
Summe Titel 2 und 3 ..... 7 400 — 
Zur Nachzahlung von Dienst- 
einkünften für das Rechnungsjahr 
1908 aus Anlaß der Besoldungs- 
aufbesserung ..... 5 925 — 5 925 — 
Überhaupt ..... 13 325 —
        <pb n="1023" />
        — 991 — 
(Nr. 3696.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat für die 
Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1909. Vom 27. Dezember 1909. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Etat der Schutz- 
gebiete auf das Rechnungsjahr 1909 wird in Einnahme und Ausgabe, 
und zwar im ordentlichen Etat auf 54 474 Mark festgestellt 
und tritt dem Etat der Schutzgebiete für 1909 hinzu. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 27. Dezember 1909. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
Nachtrag 
zum Haushalts-Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1909. 
  
  
Für das Rech- 
 nungsjahr 1909 
Kap. Tit. Ausgabe. treten hinzu 
Mark. 
 
A. Ordentlicher Etat. 
I. Ostafrikanisches Schutzgebiet. 
I. Fortdauernde Ausgaben. 
2. 1. Militärverwaltung ..... — 
II. Schutzgebiet Kamerun. 
I. Fortdauernde Ausgaben. 
2. 1. Militärverwaltung ........... — 
IV. Südwestafrikanisches Schutzgebiet. 
I. Fortdauernde Ausgaben. 
2. 1.   Militärverwaltung ..... — 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 162
        <pb n="1024" />
        — 992 — 
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
  Für das Rechnungsjahr 1909 
Kap. Tit. Ausgabe und Einnahme. treten hinzu 
Mark. 
VIII. Schutzgebiet Kiautschou. 
1. Ausgabe. 
I. Fortdauernde Ausgaben. 
2.,4.,5. — Militärverwaltung ..... 31 710 
9/10. — Gemeinsame Ausgaben ..... 3 090 
Summe I: Fortdauernde Ausgaben ..... 34 800 
1. 10. II. Einmalige Ausgaben. 
Summe II: Einmalige Ausgaben ..... 19 674 
Summe der Ausgabbe ..... 54 474 
2. Einnahme. 
2. —   Reichszuschuß ..... 54 474 
Summe der Einnahme ..... 54 474 
Die Ausgabe beträgt ..... 54 474 
Wiederholung. 
Die Einnahmen und Ausgaben des ordentlichen Etats 
betragen: 
I. für das Ostafrikanische Schutzgebiet ..... — 
II. für Kamerun ..... — 
IV. für das Südwestafrikanische Schutzgebiet ..... — 
VIII. für Kiautschou ..... 54 474 
zusammen ..... 54 474 
Neues Palais, den 27. Dezember 1909. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
 
 
(Nr. 3697.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den 
 Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 18. Dezember 1909. 
 Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Übereinkommen über 
den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Ausgabe vom 15. Februar 1900, 
Reichs-Gesetzbl. S. 280 ff.), ist, wie folgt, geändert worden: 
Unter „Italien. A. 2.“ ist mit Wirkung vom 28. Dezember 1909 neu hinzugefügt: 
„i) Ferrara—Cento“. 
Berlin, den 18. Dezember 1909. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Schulz. 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
        <pb n="1025" />
        — 993 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 66. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den börsenmäßigen Zeithandel in Getreide an der Produktenbörse 
zu Danzig. S. 993. — Bekanntmachung, betreffend die Geschäftsbedingungen der Produkten- 
börse zu Mannheim für den Leithandel in Getreide. S. 997. — Bekanntmachung, betreffend 
die Zulassung von Börsentermingeschäften in Anteilen von Bergwerks- und Fabrikunternehmungen. 
S. 1000. 
  
  
(Nr. 3698.) Bekanntmachung, betreffend den börsenmäßigen Zeithandel in Getreide an der 
Produktenbörse zu Danzig. Vom 24. Dezember 1909. 
Auf Grund des § 67 des Börsengesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1908 S. 215) hat 
der Bundesrat beschlossen, die nachstehenden Geschäftsbedingungen der Börse 
zu Danzig für den Kauf oder die sonstige Anschaffung von Weizen, Roggen 
und Hafer in Mengen von 50 Tonnen oder einem Vielfachen davon — die 
Tonne zu 1000 Kilogramm — mit der Maßgabe zu genehmigen, daß es den 
Vertragschließenden gestattet ist, Vereinbarungen über die in diesen Bedingungen 
nicht geregelten Punkte zu treffen: 
§ 1. 
Zu liefern ist: 
a) bei Weizen: guter, gesunder, geruchfreier, mindestens bunter Weizen mit 
einem Normalgewichte von 755 Gramm für das Liter, bei dem etwaiger 
Auswuchs den Durchschnitt der letzten Ernte in den östlichen Provinzen 
Ost- und Westpreußen, Posen und Pommern) vor dem Lieferungs- 
termine nicht übersteigt. Das Erntejahr wird vom 1. September bis 
31. August gerechnet. 
Von der Lieferung ausgeschlossen sind: Rauhweizen, Kubanka und 
anderer ausländischer Hart- (Grieß-) Weizen sowie egyptischer Weizen; 
b) bei Roggen: guter, gesunder, trockener Roggen, frei von Darrgeruch 
und anderen Gerüchen, mit einem Normalgewichte von 712 Gramm 
für das Liter;  
c) bei Hafer: guter, gesunder, trockener Hafer, frei von Darrgeruch und 
anderen Gerüchen, mit einem Normalgewichte von 480 Gramm für 
das Liter.  
§ 2. 
Die Lieferung hat innerhalb der von den Vertragschließenden vereinbarten 
Lieferzeit nach Wahl des Verkäufers zu erfolgen. 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 163 
Ausgegeben zu Berlin den 31. Dezember 1909.
        <pb n="1026" />
        — 994 — 
§ 3. 
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Danzig. Die Ware ist zu 
liefern von 
a) einem Speicher auf der Speicherinsel, 
b) oder einem am Wasser gelegenen Speicher oder Schuppen im Kaiser- 
hafen, in Neufahrwasser oder an der Weichseluferbahn, 
c) oder einem Wasserfahrzeug auf der Mottlau oder am rechten oder linken 
Ufer der toten Weichsel zwischen dem Holm und dem Ganskrug, 
d) oder an einem anderen durch Beschluß des Vorsteheramts der Kauf- 
mannschaft in Danzig für die Lieferung von Speicher, Schuppen oder 
Wasserfahrzeug bestimmten Orte, sofern seit Bekanntmachen des Be- 
schlusses sechs Monate verstrichen sind. 
§ 4. 
Es darf nur eine Ware geliefert werden, die vor der Erklärung der Liefe- 
rungsbereitschaft (Andienung), frühestens aber an dem der Andienung vorher- 
gehenden Werktag von Sachverständigen, die von dem Vorsteheramte der Kauf- 
mannschaft in Danzig für die in Frage kommenden Waren öffentlich angestellt 
und beeidigt sind, nach Maßgabe der von dem Vorsteheramt erlassenen Prüfungs- 
ordnung, untersucht und lieferbar befunden worden ist. 
Bei der Untersuchung der Ware und Festsetzung eines Mehr- oder Minder- 
werts ist Beschaffenheit und Naturalgewicht zu berücksichtigen. 
Ergibt sich auf Grund der Untersuchung ein Minderwert 
bei Weizen bis zu 2 Mark, 
bei Roggen bis zu 1,50 Mark, 
bei Hafer bis zu 1,50 Mark 
für die Tonne, so ist der Käufer zur Abnahme unter Abzug des Minderwerts 
verpflichtet. Bei einem höheren Minderwert ist die Ware nicht lieferbar. Bei 
Weizen ist ein Mehrwert bis zu 2 Mark, bei Hafer ein Mehrwert bis zu 1,50 Mark 
zu vergüten. 
Ergibt sich bei Roggen ein Gewicht von mehr als 712 Gramm für das 
Liter, so sind für jede 3 Gramm Mehrgewicht auf die Tonne 50 Pfennig, höchstens 
jedoch 5 Mark zu vergüten. Im übrigen ist ein Mehrwert bis zu 1,50 Mark 
zu vergüten. Ein höherer Mehrwert ist nicht zu vergüten. 
§ 5. 
Die Ware ist ungesackt und in Posten von 50 Tonnen anzudienen. Es 
steht dem Verkäufer aber frei, jeden Posten von zwei verschiedenen Stellen 
zu liefern. 
Die Andienung hat schriftlich unter Beifügung der Bescheinigung über 
die Lieferbarkeit, an einem Börsentage der vereinbarten Lieferzeit, und zwar
        <pb n="1027" />
        — 995 — 
spätestens am drittletzten Börsentage, zu erfolgen. Die beiden jüdischen Neujahrs- 
tage und das Versöhnungsfest gelten im Sinne dieser Bestimmung auch dann 
nicht als Börsentage, wenn an ihnen eine Börsenversammlung stattfindet. 
Das Andienungsschreiben und die Bescheinigung der Sachverständigen 
über die Lieferbarkeit sind bis 12 Uhr Mittags bei dem Vorsteheramte der Kauf- 
mannschaft in Danzig einzureichen; sie müssen enthalten: 
a) bei Lieferung vom Speicher das Datum, die genaue Bezeichnung nach 
Lagerraum und Menge, 
b) bei Lieferung von Wasserfahrzeugen das Datum, den Namen des 
Schiffers, die Nummer oder den Namen des Fahrzeugs; wenn es sich 
um einen Dampfer handelt, ist dies anzugeben, 
den Standort des Fahrzeugs, 
de möglichst genaue Bezeichnung des Postens nach Lagerraum und 
enge. 
Die Andienung kann am Andienungstag an Dritte weitergegeben werden. 
Die Übergabe des Andienungsschreibens an den Käufer und die Weitergabe an 
Dritte hat nach Maßgabe der von dem Vorsteheramte der Kaufmannschaft in 
Danzig erlassenen Kündigungsordnung zu erfolgen. 
  
  
  
  
  
§ 6. 
Die Abnahme des angedienten Stückes hat zu erfolgen: 
a) an einem Börsentag, und zwar, wenn aus einem Dampfer angedient 
ist, spätestens am zweiten Börsentag, in anderen Fällen spätestens am 
vierten Börsentage nach dem Andienungstag, und 
b) Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises zuzüglich einer Faktorei- 
provision von 2 Mark für die Tonne, oder wenn die Lieferung durch 
einen Dritten erfolgt oder an einen Dritten zu liefern ist, gegen 
Zahlung des von dem Börsenvorstande für den Andienungstag fest- 
gesetzten Regulierungspreises zuzüglich der Faktoreiprovision von 2 Mark 
für die Tonne und zugänglich oder abgänglich des zu vergütenden 
Mehr- oder Minderwerts. Im letzteren Falle ist der Unterschied 
zwischen dem Regulierungspreis und dem vereinbarten Kaufpreis 
zwischen den Vertragschließenden am Tage nach der Abnahme aus- 
zugleichen. . 
Der Regulierungspreis ist derjenige Preis, zu dem lieferbare 
Ware, die dem Zeitgeschäfte zu Grunde liegt, als Lokalware zu be- 
schaffen ist. Er wird an jedem Börsentage burch den Vorstand der 
Produktenbörse festgestellt. 
Auf Verlangen des Lieferanten ist der zu zahlende Betrag vor 
dem Beginne der Abnahme bei dem Vorsteheramte der Kaufmannschaft 
zu hinterlegen. 
163
        <pb n="1028" />
        — 996 — 
§ 7. 
Die für die Verwiegung erforderlichen Gerätschaften und Arbeitskräfte hat 
bei der Lieferung vom Speicher der Lieferer, bei der Lieferung aus dem Kahne 
der Empfänger zu stellen. Von der anderen Seite sind hierfür 15 Pfennig für die 
Tonne zu vergüten. Im übrigen hat der Empfänger die Kosten der Übergabe 
und der Abnahme zu tragen, insoweit sie die angemessenen Sätze nicht über- 
schreiten; Mehrkosten fallen dem Lieferer zur Last. 
a) Bei Lieferung von einem Speicher kann der Empfänger noch für zehn 
Tage freie Lagerung verlangen. Die Kosten der Versicherung fallen 
ihm zur Last. Liegt der Speicher nicht am Wasser oder lagert die 
Ware über dem dritten Stockwerk, so ist dem Empfänger die hierdurch 
erwachsende Erhöhung des Trägerlohns zu erstatten. Wird von einem 
in Neufahrwasser oder an der Weichseluferbahn belegenen Schuppen 
oder Speicher geliefert, so ist dem Empfänger eine Sondervergütung 
von 1,50 Mark für die Tonne zu gewähren. 
b) Wird aus einem Wasserfahrzeug angedient, so ist dieses unverzüglich 
an die von dem Empfänger bezeichnete Stelle der Mottlau oder der 
toten Weichsel innerhalb der unter § 3c bezeichneten oder gemäß 
§ 3d bestimmten Grenzen auf flottem Wasser zu führen. Sind aus 
einem Fahrzeug mehrere Stücke angedient, die von den Empfängern 
nach verschiedenen Stellen verlangt werden, so ist der Lieferer berechtigt, 
innerhalb angemessener Frist die Ware auf seine Kosten in ein anderes 
Fahrzeug zu überladen. 
Der Verkäufer hat das Recht, bis zu 5 Prozent der angedienten Menge 
mehr oder weniger zu liefern. Ein Mehr- oder Mindergewicht wird zum amt- 
lichen Regulierungspreise des Abnahmetags berechnet. 
§ 8. 
Ergibt sich bei der Abnahme ein Mindergewicht von mehr als 5 Prozent, 
oder ist nach der Prüfung durch die Sachverständigen infolge von Brand, 
Havarie oder dergleichen eine Verschlechterung der Beschaffenheit der Ware ein- 
getreten, oder sind die von den Sachverständigen zur Kennzeichnung der Ware 
ungebrachten Zeichen entfernt oder zerstört, so kann die Abnahme verweigert 
werden. 
§ 9. 
Im Falle des Verzugs darf der nichtsäumige Teil, unbeschadet seiner 
Ansprüche auf Ersatz des durch den Verzug entstandenen Schadens, die An- 
nahme der Leistung nicht ablehnen, ohne dem säumigen Teile eine angemessene 
Frist zur Bewirkung der Leistung zu bestimmen.
        <pb n="1029" />
        — 997 — 
§ 10. 
Stellt der eine Teil seine Zahlung ein, so hat der andere Teil unabhängig 
von der bedungenen Lieferzeit unverzüglich, spätestens aber an dem auf das 
Bekanntwerden der Zahlungseinstellung folgenden Börsentage die Zwangsregu- 
lierung vorzunehmen. Die Zwangsregulierung erfolgt nach seiner Wahl im 
ganzen oder in Teilen entweder durch Kauf oder Verkauf oder durch Verrechnung. 
Die Verrechnung erfolgt auf Grund des am Tage der Zwangsregulierung für 
die bedungene Lieferzeit an der Börse zu Danzig amtlich festgesetzten Preises 
oder, wenn mehrere Preise festgestellt sind, des Mittelpreises. Der bei der 
Zwangsregulierung sich ergebende Preisunterschied ist sofort fällig. An Zinsen 
sind vom Tage der Zwangsregulierung bis zum ersten Tage der vertragsmäßigen 
Lieferzeit 6 Prozent zu vergüten. Auch im Falle der Verrechnung sind die 
üblichen Maklergebühren und die sonstigen Unkosten zu vergüten, die bei Kauf 
oder Verkauf entstanden wären. 
Berlin, den 24. Dezember 1909. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Richter. 
  
 
  
(Nr. 3699.) Bekanntmachung, betreffend die Geschäftsbedingungen der Produktenbörse zu 
Mannheim für den Zeithandel in Getreide. Vom 27. Dezember 1909. 
Auf Grund des § 67 des Börsengesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1908 S. 215) hat 
der Bundesrat beschlossen, die nachstehenden Geschäftsbedingungen der Produkten- 
börse zu Mannheim für den Kauf oder die sonstige Anschaffung von Weizen, 
Roggen, Hafer oder Mais in Mengen von 50 Tonnen oder einem Vielfachen 
davon — die Tonne zu 1000 Kilogramm — mit der Maßgabe zu genehmigen, 
daß es den Vertragschließenden gestattet ist, Vereinbarungen über die in diesen 
Bedingungen nicht geregelten Punkte zu treffen: 
I. Zu liefern ist: 
1. bei Weizen: gesunder, trockener und für Müllereizwecke gut verwend- 
barer Weizen mit einem Normalgewichte von 755 Gramm für das 
Liter, festzustellen auf der Mannheimer Börsenwage. Von der Lieferung 
ausgeschlossen sind: Rauhweizen, indische Weizen, Kubanka und andere 
ausländische Hart- (Grieß-) Weizen, ferner künstliche Mischungen von 
weißem und rotem (gelbem) Weizen, ebenso Mischungen von weichem
        <pb n="1030" />
        — 998 — 
Weizen (Landweizen, Red-Winter, Redwalla, Semence française usw.) 
mit hartem Weizen (russischem, rumänischem, Kansas-Springweizen und 
sonstigen Laplataweizen außer Semence francaise); 
2. bei Roggen: guter, gesunder, trockener Roggen, frei von Darrgeruch, 
mit einem Normalgewichte von 712 Gramm für das Liter, festzustellen 
auf der Mannheimer Börsenwage; 
3. bei Hafer: guter, gesunder, trockener Hafer, frei von Darrgeruch, mit 
einem Normalgewichte von 450 Gramm für das Liter, festzustellen auf 
der Mannheimer Börsenwage; 
4. bei Mais: guter, gesunder Mais. 
II. Die Lieferung hat innerhalb des von den Parteien vereinbarten Monats 
nach Wahl des Verkäufers zu erfolgen. 
III. Erfüllungsort ist Mannheim. 
Die zu liefernde Ware ist anzudienen: 
a) lose oder gesackt in Lagerhäusern, welche am Rheinstrom oder an den 
Hafenkanälen von Mannheim und Ludwigshafen a. Rh. sich befinden; 
b) lose in Schiffen, welche innerhalb der Hafengebiete von Mannheim 
und Ludwigshafen a. Rh. liegen und zugänglich sind. 
IV. Es darf nur eine Ware geliefert werden, die vor der Erklärung der 
Lieferungsbereitschaft (Andienung), frühestens aber an dem der Andienung vorher- 
ehenden Werktage, von drei von der Handelskammer in Mannheim für die in 
Frage kommenden Waren ernannten und beeidigten Sachverständigen untersucht 
und als lieferbar befunden worden ist. 
Bei der Untersuchung der Ware und Festsetzung eines Mehr- oder Minder- 
werts sind Beschaffenheit und Naturalgewicht zu berücksichtigen. 
Ergibt sich auf Grund dieser Untersuchung ein Mehr- oder Minderwert 
bis zu 2 Mark für die Tonne, so ist der Käufer zur Abnahme unter Ver- 
gütung des Mehrwerts oder Abzug des Minderwerts verpflichtet. Ein Mehrwert 
über 2 Mark für die Tonne ist nicht zu vergüten. Bei einem Minderwerte von 
mehr als 2 Mark für die Tonne ist die Ware nicht lieferbar. 
V. Die Andienung hat in Posten von je 50 Tonnen schriftlich unter 
Beifügung einer Bescheinigung über die Lieferbarkeit zu erfolgen und muß dem 
Käufer an einem Werktag bis 11½ Uhr Mittags zugestellt sein. Endet diese 
Lieferzeit an einem Sonn- oder Feiertage, so muß die Andienung spätestens an 
dem vorhergehenden Werktag erfolgen. Die Andienung kann an Dritte weiter- 
gegeben werden. Die Weitergabe muß unverzüglich erfolgen. Die Umlaufzeit 
er Andienung endet am Andienungstage Nachmittags 2 Uhr. 
Der Verkäufer ist verpflichtet, jeden einzelnen Posten von einer Stelle zu 
liefern. Die Ware ist innerhalb von 6 Tagen, einschließlich des Tages der
        <pb n="1031" />
        — 999 — 
Andienung, Zug um Zug gegen Zahlung abzunehmen. Endet die Frist an 
einem Sonn- oder Feiertage, so muß die Abnahme spätestens am vorhergehenden 
Werktag erfolgen. 
Das Andienungsschreiben und die Bescheinigung der Sachverständigen 
müssen enthalten:  
bei Lieferung vom Schiffe: 
1. das Datum, 
2. den Namen des Schiffes und des Schiffers sowie die Räume, in denen 
die Ware sich befindet, 
3. den Standort des Schiffes; 
bei Lieferung vom Speicher: 
1. das Datum, 
2. die genaue Bezeichnung des Postens nach Lagerraum und Menge. 
Der Empfänger hat die Kosten der Übergabe und Abnahme der Ware 
zu tragen, insoweit sie die angemessenen Sätze nicht überschreiten. Etwaige Mehr- 
kosten fallen dem Verkäufer zur Last. Uber die Angemessenheit entscheidet in 
Streitfällen der Vorstand der Mannheimer Produktenbörse. 
Der Verkäufer hat das Recht, 5 Prozent mehr oder weniger zu liefern. 
Ergibt sich bei einem Posten ein Fehlgewicht von mehr als 5 Prozent, so kann 
die Abnahme abgelehnt werden. Die Ablehnung muß jedoch innerhalb der 
vertragsmäßigen Abnahmefrist erklärt werden. Ein Mehr- oder Mindergewicht 
wird zum Preise des Abnahmetags, falls jedoch die Abnahme nach Ablauf der 
vertragsmäßigen Frist von 6 Tagen erfolgt, zum Preise des letzten Tages der 
Abnahmefrist berechnet. 
VI. Im Falle des Verzugs darf der nicht säumige Teil die Annahme 
der Leistung nicht ablehnen, ohne dem säumigen Teile eine angemessene Frist zur 
Bewirkung der Leistung zu bestimmen. 
VII. Stellt der eine Teil seine Zahlungen ein, so hat der andere Teil, 
unabhängig von der bedungenen Lieferzeit, unverzüglich, spätestens aber einen 
Tag, nachdem er hiervon Kenntnis erhielt oder Kenntnis haben mußte, ohne vor- 
herige Androhung die Zwangsregulierung vorzunehmen. Die Zwangsregulierung 
erfolgt nach seiner Wahl im ganzen oder in Teilen, entweder durch Kauf oder 
Verkauf oder durch Verrechnung. Der Kauf oder Verkauf hat an der Börse 
zu Mannheim für die bedungene Lieferzeit durch einen Kursmakler zu erfolgen. 
Die Verrechnung erfolgt auf Grund des am Tage der Zwangsregulierung für 
die bedungene Lieferzeit an der Börse zu Mannheim amtlich festgestellten Preises 
oder, wenn mehrere Preise festgestellt sind, des Mittelpreises. Der bei der 
Zwangsregulierung sich ergebende Preisunterschied ist sofort fällig. An Zinsen
        <pb n="1032" />
        — 1000 — 
sind vom Tage der Zwangsregulierung bis zum ersten Tage der vertragsmäßigen 
Lieferzeit 5 Prozent zu vergüten. Auch im Falle der Verrechnung sind die 
üblichen Maklergebühren und die sonstigen Unkosten zu vergüten, welche bei 
Kauf oder Verkauf entstanden sein würden. 
VIII. Als Feiertage gelten die staatlich anerkannten allgemeinen Feiertage, 
die beiden jüdischen Neujahrstage und der Versöhnungstag, in bezug auf die 
Abnahmefrist jedoch nur die staatlich anerkannten allgemeinen Feiertage. 
Berlin, den 27. Dezember 1909. 
  
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Richter. 
  
  
(Nr. 3700.) Bekanntmachung, betreffend die Zulassung von Börsentermingeschäften in An- 
 teilen von Bergwerks- und Fabrikunternehmungen. Vom 27. Dezember 1909. 
Auf Grund des § 63 des Börsengesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1908 S. 215) hat 
der Bundesrat beschlossen: 
Börsentermingeschäfte in den Aktien der Gesellschaft für elektrische 
Unternehmungen in Berlin sind zulässig. 
Berlin, den 27. Dezember 1909. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Richter. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
        <pb n="1033" />
        <pb n="1034" />
        Sachregister 
zum Reichs-Gesetzblatte. 
Jahrgang 1909. 
  
A. 
Abfälle, Verbot der Beschäftigung jugendlicher Arbeiter 
bei Bearbeitung von Abfällen (Bek. v. 8. Dez.) 969. 
Abfindung von Kleinbrennereien (G. v. 15. Juli 
§§ 15 bis 17) 664. — von Brauereien bezüglich der 
Vermahlungssteuer (G. v. 15. Juli § 33) 784. 
Abhäuten gefallener oder getöteter seuchekranker Tiere 
(G. v. 26. Juni) 519. 
Abkommen über Lazarettschiffe vom 21. Dezember 
1904, Ratifzierung durch Persien und Beitritt Schwe- 
dens (Bek. v. 11. März) 333. — Internationales Ab- 
kommen über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 
(Bek. v. 24. April) 409. (G. v. 5. April) 430. (Bek. v. 
16. Aug.) 907. 
Ablieferung von Eisenbahngut s. Auslieferung. 
Abnahme, amtliche, des fertiggestellten Branntweins (G. 
v. 15. Juli §§ 97 u. 98) 682. 
Abnahmeprüfung bei Landdampfkesseln (Bek. v. 
17. Dez. 08. § 12) 10. — Bescheinigung darüber (das. 
Anl. V) 47. — bei Schiffsdampfkesseln (Bek. v. 
17. Dez. 08. § 12) 58. — Bescheinigung darüber (das. 
Anl. 5) 88. 
Abrechnungsstellen im Scheckverkehre (Bek. v. 21. Jan.) 
262. (Bek. v. 4. Febr.) 274. (Bek. v. 24. März) 331. 
(Bek. v. 4. Dez.) 969. 
Absender von Expreßgut, Leichen und lebenden Tieren 
im Eisenbahnverkehre (Bek. v. 23. Dez. 08. §§ 40, 
41, 44, 45, 48, 40) 107. — von anderem Eisenbahn- 
gute (das. §§ 54 ff.) 113. — Haftung für die Angaben 
im Frachtbrief (das. § 57) 116. — Verfügungerecht 
des Absenders (das. §§ 73, 74) 128. 
Reichs- Gesetzbl. 1909. 
Absperrvorrichtungen bei Landdampfkesseln (Bek. 
v. 17. Dez. 08. § 6) 6. — bei Schiffsdampfkesseln 
(Bek. v. 17. Dez. 08. § 6) 54. 
Aktien, Reichsstempelabgabe davon (G. v. 15. Juli) 833. 
— Tarifsätze dazu (G. v. 15. Juli Art. I, 1) 717. (G. 
v. 15. Juli Anl.) 861. 
Aktiengesellschaften, Besteuerung der an Aufsichts. 
ratsmitglieder zahlbaren Vergütungen (G. v. 15. Juli 
VII) 850.—Zulassung von Börsentermingeschäften 
in Anteilen bestimmter Bergwerks- und Fabrikunter- 
nehmungen (Bek. v. 29. April) 435. (Bek. v. 27. Dez.) 
1000. 
Alkohol, Kontingentierung der von den Branntwein- 
brennereien herzustellenden Jahresmengen (G. v. 15. Juli 
§§ 24 ff.) 666. 
Amtsgericht, Zuständigkeit im internationalen Ge- 
richtsverfahren (G. v. 5. April §§ 3 u. 5) 431. — 
Änderung der Vorschriften über die Zuständigkeit 
in Rechtsstreiten (G. v. 1. Juni Art. I, 1) 475. — 
desgl. über das Verfahren vor den Amtsgerichten 
das. Art. II, 26) 483. 
Andienung von Getreide, das an der Produktenbörse 
zu Danzig gehandelt ist (Bek. v. 24. Dez.) 993. — 
desgl. zu Mannheim (Bek. v. 27. Dez.) 997. 
Angebot von Waren usw., Beachtung der Vorschriften 
des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (G. v. 
7. Juni) 499. 
Angoraziegen, Verbot der Ausfuhr aus Deutsch-Süd. 
westafrika (V. v. 15. Febr.) 403. 
Ankaufsrecht des Reichs an Tabak (G. v. 15. Juli 
Art. I, 1 § 1g) 709. (G. v. 15. Juli § 8) 797. 
A
        <pb n="1035" />
        2 Sachregister.   1909. 
Ankleideraum in Anlagen zur Verarbeitung von Thomas- 
schlacke (Bek. v. 3. Juli § 13) 546. 
Anleihen zur Bestreitung außerordentlicher Ausgaben des 
Reichs für das Rechnungsjahr 1909 (G. v. 4. April 
§ 2) 345. (G. v. 27. Dez. § 2) 983. — Tilgung der 
Reichsanleiheschuld vom 1. April 1911 ab (G. v. 15. Juli 
Art. 183) 744. 
Anmeldung von Branntwein brennereien (G. v. 15. Juli 
 § 74) 678. — von Brauereiräumen und -gefäßen 
(G. v. 15. Juli §§ 14 bis 16) 778. — Brauanzeige 
(das. §§ 21 u. 22) 780. — Anmeldepflicht für zoll- 
zuschlagpflichtigen Tabak (G. v. 15. Juli Art. I, 1 
§§ 1b u. d) 706. (G. v. 15. Juli §§ 3 u. 5) 794. 
— Anmeldung von Tabakpflanzungen (G. v. 15. Juli 
§ 12) 799. — Anmeldepflicht für gewerbsmäßige Her- 
stellung steuerpflichtiger Beleuchtungsmittel (G. v. 
15. Juli Art. III § 8) 749. (G. v. 15. Juli § 8) 882. 
— desgl. von steuerpflichtigen Zündwaren (G. v. 
15. Juli Art. IV §§ 12 u. 13) 759. (G. v. 15. Juli 
§§ 12 u. 13) 817. 
s. auch Anzeigepflicht. 
Annahme von Expreßgut im Eisenbahnverkehre (Bek. 
v. 23. Dez. 08. § 40) 107. — desgl. von sonstigen 
Gütern (das. § 63) 121. 
Anschaffungsgeschäfte, Reichsstempelabgabe davon (G. 
v. 15. Juli II) 837. — Tarifsätze dazu (G. v. 15. Juli 
Art. I, 2) 724. (G. v. 15. Juli Anl.) 866. 
Ansiedelungsbeihilfen für Schutzgebietsbeamte (G. v. 
4. April) 390. 
Anstaltspflege, Einwirkung auf öffentliche Rechte (G. 
v. 15. März) 319. 
Anteile von Bergwerks- und Fabrikunternehmungen, 
Zulassung zu Börsentermingeschäften (Bek. v. 
29. April) 435. (Bek. v. 27. Dez.) 1000. — Reichs- 
stempelabgabe davon (G. v. 15. Juli Anl.) 866. 
Anteilseigner der Reichsbank (G. v. 1. Juni Art. 1) 515. 
Anteilsscheine der Reichsbank (G. v. 1. Juni Art. 1) 
515. — Reichsstempelabgabe von Aktienanteil- 
scheinen und Reichsbankanteilscheinen (G. v. 15. Juli 
Art. 1, 1) 717. (G. v. 15. Juli Anl.) 861. 
Antiquitäten, Beförderung mit der Elsenbahn (Bek. v. 
23. Dez. 08. § 54 zu 2, B, 1) 113. 
Anweisungen über die Zahlung von Geld, Wechsel- 
stempelpflicht (G. v. 4. März Art. 1, XIV) 308. (G. v. 
4. März § 26) 315. (G. v. 15. Juli § 27) 831. 
Anzeigepflicht bei Viehseuchen (G. v. 26. Juni §§ 9 
u. 10) 522. — bei Zuckerung von Wein (Bek. v. 
9. Juli) 549. — für Brenn- und Wiengeräte zur 
 
Anzeigepflicht (Forts.). 
Branntweinerzeugung (G. v. 15. Juli § 73) 678. 
— für Brauereiräume und gefäße (G. v. 15. Juli 
§§ 14 bis 160) 778. — Brauanzeige (das. § 21) 
780. — Anzeigepflicht für zollzuschlagpflichtigen Tabak 
(G. v. 15. Juli Art. I, 1 §§ 1b u. d) 706. (G. v. 
15. Juli §§ 3 u. 5) 794. — desgl. für Tabakpflanzungen 
(G. v. 15. Juli § 12) 799.— desgl. von der beabsichtigten 
Auflegung stempelpslichtiger Wertpapiere (G. v. 
15. Juli § 3) 834. — desgl. für steuerpflichtige Be- 
leuchtungsmittel (G. v. 15. Juli Art. III §§ 8, 9, 
14) 749. (G. v. 15. Juli §§ 8, 9, 14) 882. — desgl. 
für steuerpflichtige Zündwaren (G. v. 15. Juli Art. IV. 
§§ 12 u. 13) 759. (G. v. 15. Juli §§ 12 u. 13) 817.— 
Anzeigepflicht bei Milzbrand (Bek. v. 28. Sept.) 933. 
s. auch Anmeldung. 
Anzug bei Vernehmungen usw. im strafgerichtlichen Ver- 
fahren gegen Angehörige der Schutztruppen (Bek. v. 
6. Nov. III zu §§ 171, 341) 957. 
Arbeiter, Unterstützung der durch das Tabaksteuergesetz 
geschädigten Arbeiter (G. v. 15. Juli Art. II a) 713. 
Arbeiterfahrkarten sind befreit von der Reichsstempel- 
abgabe (G. v. 15. Juli Anl.) 872. 
Arbeiterinnen in Steinmetzbetrieben (Bek. v. 31. Mal 
§ 10) 473. — in Anlagen zur Verarbeitung von 
Thomasschlacke (Bek. v. 3. Juli § 14) 546. — in 
Betrieben zur Herstellung von Gemüse- und Obst. 
konserven und -präserven (Bek. v. 25. Nov.) 965. — 
desgl. von Fischkonserven (Bek. v. 25. Nov.) 966. 
— desgl. von Zichorien (Bek. v. 25. Nov.) 968. 
Arbeitsbuden in Steinmetzbetrieben (Bek. v. 31. Mai) 471. 
Arbeitsräume in Anlagen zur Verarbeitung der Thomas- 
schlacke (Bek. v. 3. Juli) 543. 
Arbeitszeit in Steinmetzbetrieben (Bek. v. 31. Mai) 
471. — in Anlagen zur Verarbeitung von Thomas- 
schlacke (Bek. v. 3. Juli § 15) 546. — in Betrieben 
zur Gewinnung von Gemüse. und Obstkonserven 
(Bek. v. 25. Nov.) 965. — desgl. von Fischkonserven 
(Bek. v. 25. Nov.) 966. 
Argentinien, Schug deutscher Warenbezeichnungen (Bek. 
v. 13. März) 320.  
Armenrecht bei Rechtsstreitigkeiten im internationalen 
Verkehre (Vertr. v. 17. Juli 05. IV) 424. 
Armenunterstützung, Einwirkung auf öffentliche Rechte 
(G. v. 15. März) 319. 
Arrak, Eingangszoll (G. v. 15. Juli § 106) 684. 
Arrest in Rechtsstreiten, Änderung der Vorschriften dar- 
über (G. v. 1. Juni Art. II, 57 u. 58) 402.
        <pb n="1036" />
        Sachregister.   1909.   3 
Assistenzãrzte, Berechnung des Besoldungsdienstalters 
(G. v. 15. Juli § 18) 578.  
Äther, Eingangszoll (G. v. 15. Juli § 106) 684. 
Atmosphärendruck bei Landdampfkesseln (Bek. v. 
17. Dez. 08. § 12,4 ) 11. — bei Schiffsdampf- 
kesseln (Bek. v. 17. Dez. 08. § 12,4) 59. 
Ätzende Stoffe, bedingungsweise Zulassung zur Eisenbahn- 
beförderung (Bek. v. 23.Dez. 08. §§ 54, 60 und Anl. CV) 
113 (Bek. v. 8. Dez.) 976. — Verbot ihrer Mitnahme 
in die Eisenbahnwagen (Bek. v. 23. Dez. 08. 5 29) 103. 
Aufbewahrung von Gepäck auf Eisenbahnstationen 
(Bek. v. 23. Dez. 08. § 39) 107. — von Brennerei- 
geräten zur Branntweinerzeugung (G. v. 15. Juli 
§ 77) 679. — von Vorräten an Braustoffen (G. v. 
15. Juli § 18) 779. 
s. auch Einlagerung. 
Aufhebung von Strafurteilen gegen Angehörige der 
Schugztruppen (V. v. 2. Nov. § 8) 946. 
Auslieferung von Reisegepäck im Eisenbahnverkehre 
(Bek. v. 23. Dez. 08. § 32) 104.— desgl. von Expreß- 
gut (das. § 40) 107.— desgl. von Leichen (das. § 41) 
108. — desgl. von lebenden Tieren (das. § 48) 110 
— desgl. von sonstigen Gütern (das. § 63) 121. 
Aufnahmescheine über Eisenbahngut (Bek. v. 23. Dez. 08. 
§ 56, 1h, §§ 58, 61, 69, 73, 74, 99) 116. 
Aufsicht in Branntweinbrennereien (G. v. 15. Juli 
§ 99) 683. — ũber Brauereibetriebe (G. v. 15. Juli 
§§ 34 bis 36) 784. — über den Handel und die Ver- 
arbeitung von Tabak (G. v. 15. Juli) 705. (Bek. v. 
21. Juli) 793.— über Gewerbebetriebe für steuerpflich- 
tige Beleuchtung mittel (G. v. 15. Juli Art. III 
§§ 11 u. 12) 750 (G. v. 15. Juli §§ 11 u. 12) 883.— 
desgl. für steuerpflichtige Zündwaren (G. v. 15. Juli 
Art. IV §§ 17 ff.) 761. (G. v. 15. Juli §§ 17 ff.) 819. 
Aussichtsrat, Besteuerung der an Aussichtsratemitglieder 
zahlbaren Vergütungen (G. v. 15. Juli VII) 850. 
Aufstellung von Landdampfkesseln (Bek. v. 17. Dez. 08. 
§§ 15. u. 16) 12.— von Schiffsdampfkesseln (Bek. 
v. 17. Dez. 08. § 15) 60. 
Ausfuhr von Angoraziegen aus Deutsch-Südwestafrika, 
Verbot (V. v. 15. Febr.) 403. — desgl. von Straußen 
und Straußeneiern (V. v. 15. Febr.) 404. — Aus. 
fuhr von Branntwein, Befreiung von der Verbrauchs. 
abgabe (G. v. 15. Juli § 3) 662. 
Ausführungsbestimmungen zum Abkommen über den 
Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 (G. v. 5. April) 430. 
— desgl. zum Münzgesetze vom 1. Juni 1909 (Bek. 
v. 9. Juni) 512. — desgl. zum Weingesetze vom 
  
Ausführungsbestimmungen (Forts.) 
7. April 1909 (Bek. v. 9. Juli) 549. — desgl. zur 
Verordnung, betreffend das strafgerichtliche Ver- 
fahren gegen Militärpersonen der Schutztruppen (Bek. 
v. 6. Nov.) 954. 
Ausfuhrvergütung für Bier (G. v. 15. Juli §9) 
777. — für Tabak (G. v. 15. Juli Art. 1,7) 711. 
(G. v. 15. Juli §§ 40 u. 47) 807. 
Aushang von Eisenbahn-Fahrplänen, Tarifen und 
sonstigen Bekanntmachungen auf den Stationen (Bek. 
v. 23. Dez. 08. §§ 9, 10, 12, 26, 38, 39, 40, 48, 63, 
76, 78, 80) 95. 
Auslagen, bare, für die Beförderung von Gütern mit 
der Eisenbahn (Bek. v. 23. Dez. 08. §§ 68, 69, 73, 
76, 81) 125.— für Zustellungen usw. im inter- 
nationalen Verkehre (Vertr. v. 17. Juli 05. Art.7, 
16) 417. (G. v. 5. April) 430. — Abänderung der 
Vorschriften über Auslagen in Rechtsstreiten (G. v. 
1. Juni Art. III, 7 u. 8) 493. — desgl. über Aus- 
lagen der Rechtsanwälte (das. Art. IV, 15) 497. 
Ausland, Stempelfreiheit der im Ausland zahlbaren 
Wechsel (G. v. 4. März Art. 1, 1) 305. (G. v. 4. März 
§ 1) 310. (G. v. 15. Juli § 1) 825. — Außerkraft- 
treten des Abkommens betr. Fragen des internationalen 
Privatrechts vom 14. November 1896, Ersetzung durch 
das Abkommen über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 
(Bek. v. 24. April) 409. (G. v. 5. April) 430. — 
Abwehr der Einschleppung von Viehseuchen aus dem 
Ausland (G. v. 26. Juni §§ 6 bis 8) 521. 
Reichsstempelabgabe von ausländischen Wert- 
papieren (G. v. 15. Juli § 2) 834. — desgl. von aus. 
ländischen Kauf- und Anschaffungsgeschäften (das. § 12) 
837. — besgl. von ausländischen Losen und Spielaus- 
weisen (das. § 31) 842. 
Auslandsgehälter der Schutzgebietsbeamten (G. v. 
4. April) 388. 
Auslieferung von Reisegepäck  im Eisenbahnverkehre 
(Bek. v. 23. Dez. 08. § 34) 105. — desgl. von Ex- 
preßgut (das. § 42) 108. — desgl. von Leichen 
(das. § 46) 110. — desgl. von lebenden Tieren 
(das. § 50) 111. — desgl. von sonstigem Eisen- 
bahngute (daf. §§ 76 ff.) 131. 
Ausnahmetarife im Eisenbahnverkehre (Bek. v. 23. Dez. 
08. §§ 35, 69, 89, 92) 105. 
Ausprägung von Reichsmünzen (G. v. 1. Juni) 507. 
— von Zwanzigmarkstücken für Rechnung von Privat- 
personen (das. § 7) 509. 
A
        <pb n="1037" />
        4 Sachregister.   1909. 
Ausrüstung von Landdampfkesseln (Bek. v. 17. Dez. 
08. §§ 4 bis 11) 5. — von Schiffsdampfkesseln 
(Bek. v. 17. Dez. 08. §§ 4 bis 11) 53. 
Ausspielungen, Reichsstempelabgabe davon (G. v. 15. Juli 
§ 28) 842. 
Ausstellung, Schutz von Erfindungen, Mustern und 
Warenzeichen auf der Internationalen Photographi- 
schen Ausstellung zu Dresden 1909 (Bek. v. 9. Jan.) 
249. — desgl. auf der Internationalen Luftschiff. 
fahrt- Ausstellung zu Frankfurt am Main 1909 
(Bek. v. 19. März) 334. — desgl. auf der Wander- 
ausstellung der Deutschen Landwirtschafts -Gesell- 
schaft zu Leipzig 1909 (Bek. v. 12. Mai) 415.— 
desgl. auf der Deutschen Brauerei-Ausstellung zu 
München 1909 (Bek. v. 18. Aug.) 917. — desgl. auf 
der Weltausstellung in Brüssel 1910 (Bek. v. 6. Okt.) 
935. 
Australien, Erhöhung der Reichsbeihilfe für die Post. 
Dampfschiffsverbindungen dahin (G. v. 8. März) 
317. — Beitritt des Australischen Bundes zur inter- 
nationalen Übereinkunft über Maßregeln gegen Pest usw. 
vom 3. Dezember 1903 (Bek. v. 26. Mai) 468. 
Ausverkauf, Verstöße gegen das Gesetz über unlauteren 
Wettbewerb (G. v. 7. Juni) 499. 
Auswandererschifsfe, Änderung der Vorschriften darüber 
vom 14. März 1898 / 
20. Dezember 1905 (Bek. v. 3. Aug.) 904. 
Außergerichtliche Urkunden, Zustellung im internatie- 
nalen Verkehre (Vertr. v. 17. Juli 05. 1) 414. (G. v. 
5. April) 130. 
Außerkurssetzung von Münzen (G. v. 1. Juni § 14) 
510. 
Auszüge, wohlriechende, Eingangszoll (G. v. 15. Juli 
§ 106) 684. 
Automobile s. Kraftfahrzenge. 
  
 
B. 
Backsteinblattern der Schweine, Anzeigepflicht (G. v. 
26. Juni § 10) 523. — besondere Vorschriften (das. 
§ 60) 535. 
Baden, Bildung von Weinbaubezirken (Bek. v. 
30. Jan.) 264. — Kontingentierungsverfahren für 
Branntwein (G. v. 15. Juli §§ 26 u. 154) 666.— 
Änderung des Verteilungsplans der Branntwein- 
steuer nur mit Zustimmung Badens zulässig (G. v. 
15. Juli Art. 1 § 5) 744. 
 
Baderaum in Anlagen zur Verarbeitung von Thomas. 
schlacke (Bek. v. 3. Juli § 13) 546. 
Bahnlagernde Güter im Eisenbahnverkehre (Bek. v. 
23. Dez. 08. §§ 40, 42, 56, 75, 79, 80) 107. 
Bahnsteigkarten zum Betreten der abgesperrten Teile 
einer Station (Bek. v. 23. Dez. 08. § 16) 98. 
Balkenwagen, Eichung (Bek. v. 3. Ang. Art. 4, 6, 12) 924. 
Banken, Annahme und Eintausch ihrer Noten durch die 
Reichsbank (G. v. 1. Juni Art. 4) 516. 
Bankgesetz vom 14. März 1875, Änderung (G. v. 
1. Juni) 515. 
Banknoten, Betrag des steuerfreien ungedeckten Noten- 
umlaufs (G. v. 1. Juni Art. 2) 516. — Einlösung von 
Noten der Privatnotenbanken durch die Reichsbank (das. 
Art. 4) 516. 
Barvorschuß bei Nachnahmen im Eisenbahnrerkehre 
(Bek. v. 23. Dez. 08. § 72) 128. 
Bau, Vorschriften über den Bau von Landdampf- 
kesseln (Bek. v. 17. Dez. 08. §§ 2 u. 3 und Anl. II) 
4. — von Schiffsdampfkesseln (Bek. v. 17. Dez. 08. 
§§ 2 u. 3 und Anl. 2) 52. — Sicherung von Bau- 
forderungen (G. v. 1. Juni) 119. 
Baubuch zur Sicherung von Bauforderungen (G. v. 
1. Juni) 449. 
Bauforderungen, Sicherung (G. v. 1. Juni) 419. 
Baugeldhypothek (G. v. 1. Juni §§ 33 ff.) 459. 
Bauhypothek zur Sicherung von Bauforderungen (G. v. 
1. Juni §§ 27 ff.) 458. 
Bauprüfung von Landdampfkesseln (Bek. v. 
17. Dez. 08. § 12) 10. — Bescheinigung darüber (das. 
Anl. III) 45. — von Schiffsdampfkesseln (Bek. 
v. 17. Dez. 08. § 12) 58. — Bescheinigung darüber 
(das. Anl. 3) 86. 
Bauschöffenamt, Einrichtung und Befugnisse (G. v. 
1. Juni) 419. 
Bauvermerk auf dem Grundbuchblatt einer Baustelle 
(G. v. 1. Juni §§ 11 ff.) 452. 
Bayern, Bildung von Weinbaubezirken (Bek. v. 
30. Jan.) 203. — Kontingentierungsverfahren für 
Branntwein (G. v. 15. Juli §§ 26 u. 154) 666.— 
Änderung des Verteilungsplans der Branntwein- 
steuer nur mit Zustimmung Bayerns zulässig (G. v. 
15. Juli Art. I. § 5) 744. 
Beamte, Heranziehung zu den direkten Staatssteuern 
(G. v. 22. Mai) 329. (G. v. 22. Mai) 332. 
s. auch Reichs-- und Staatsbeamte. 
Bedürfnisanstalten in Steinmetzbetrieben (Bek. v. 
31. Mai) 471.
        <pb n="1038" />
        Sachregister.   1909.   5 
Beeidigung der Richter im strafgerichtlichen Verfahren 
gegen Angehörige der Schutztruppen (B. v. 2. Nov. 
§§ 14) 947. — desgl. der Dolmetscher daselbst (Bek. 
v. 6. Nov. III zu §§ 119, 120) 956. 
s. auch Eid. 
Beerdigung des Leichnams einer Militärperson der Schutz 
truppen, Genehmigung dazu (Bek. v. 6. Nov. III zu § 154) 957. 
Befähigungsnachweis der Maschinisten auf See- 
dampfschiffen der deutschen Handelsflotte (Bek. v. 
7. Jan.) 210. — zum Führen von Kraftfahrzeugen 
(G. v. 3. Mai I.) 437. — Änderung der Vorschriften 
über den Befähigungsnachweis der Seeschiffer und See- 
steuerleute auf deutschen Kauffahrteischiffen vom 
16. Januar 1904 (Bek. v. 24. Juli) 892. 
Beförderung auf der Eisenbahn, Verpflichtung dazu 
(Bek. v. 23. Dez. 08. § 3) 94. — Beförderung von 
Personen (das. §§ 10 bis 29) 96. — desgl. von 
Reisegepäck (das. §§ 30 bis 39) 103. — desgl. von 
Expreßgut (das. §§ 40 bis 43) 107. — desgl. von 
Leichen (das. §§ 44 bis 47) 108. — desgl. von 
lebenden Tieren (das. §§ 48 bis 52 und Anl. B.) 
110. — desgl. von Gütern (das. §§ 53 ff.) 112. 
Beförderungsscheine zu Leichen im Eisenbahnverkehre 
(Bek. v. 23. Dez. 08. § 44) 109.— desgl. zu lebenden 
Tieren (das. §§ 48, 50) 111. 
Beförderungszeichen, Entfernung älterer Beförderungs. 
zeichen bei Auslieferung von Reisegepäck im Eisen- 
bahnverkehre (Bek. v. 23. Dez. 08. § 31) 104. — desgl. 
von Stückgütern (das. § 62 zu 7) 121. 
Befreiung von der Verbrauchsabgabe für Brannt- 
wein (G. v. 15. Juli § 3) 662. — von der Reichs. 
stempelabgabe für Aktien, Anteilscheine, Kuxe, Renten- 
und Schuldverschreibungen (G. v. 15. Juli Art. I, 1) 
718, 720. (G. v. 15. Juli Anl.) 862. 863. — desgl. 
für  Gewinnanteilschein- und Zinsbogen (G. v. 15. Juli 
Artt. 1, 1) 723. (G. v. 15. Juli Anl.) 865. — desgl. 
für Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte (G. v. 
15. Juli Anl.) 868. — desgl. für Lotterielose (das. 
Anl.) 869. — desgl. für Personenfahrkarten (das. Anl.) 
871. — desgl. für Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge 
(das. Anl.) 873. — desgl. für Vergütungen (das. Anl.) 
974. — desgl. für Schecks (das. Anl.) 874. — desgl. 
für Grundstücksübertragungen (das. Anl.) 875. — Be- 
freinng von der Zündwarensteuer (G. v. 15. Juli 
Art. IV § 9) 758. (G. v. 15. Juli § 9) 816. 
Beglaubigung von Abschriften von Schriftstücken im 
strafgerichtlichen Verfahren gegen Militärpersonen der 
Schutztruppen (Bek. v. 6. Nov. III zu § 139) 956. 
  
Begleiter von Leichensendungen im Eisenbahnver- 
kehre (Bek. v. 23. Dez. 08. § 45) 109. — desgl. von 
lebenden Tieren (das. § 48) 111. 
Behälter zur Versendung von Sprengstoffen mit der 
Eisenbahn (Bek. v. 29. Dez. 08.) 1. (Bek. v. 19. Jan.) 
261. (Bek v. 1. April) 340. (Bek. v. 13. Juli) 770. 
(Bek. v. 7. Okt.) 935. (Bek. v. 8. Dez.) 974. — desgl. 
von Reisegepäck (Bek. v. 23. Dez. 08. § 30) 103. 
s. auch Kisten. 
Beihilfe des Reichs zu Postdampfschiffsver- 
bindungen nach Ostasien und Australien (G. v. 
8. März) 317. — an Schutzgebietsbeamte usw. zu 
den Kosten für den Umzug (G. v. 4. April) 389. 
Bekanntmachung der Verfügungen über vorläufige 
Änderungen der Eisenbahn-Verkehrsordnung 
durch den Reichsanzeiger (Bek. v. 23. Dez. 08. § 2) 
94. — Bekanntmachung von Zugverspätungen 
und Betriebsstörungen im Eisenbahnverkehre (das. 
§ 26) 102. — vom Ausbruch von Viehseuchen (G. 
v. 26. Juni) 519. 
Beköstigung auf Auswandererschiffen, Änderung der 
Vorschriften darüber vom 14. März 1998 (Bek. v. 
3. Aug.) 904. 
Beleuchtungsmittel, Besteuerung (G. v. 15. Juli Art. III) 
746. (Bek. v. 22. Juli) 880. 
Belgien, neue Liste der am Internationalen Überein- 
kommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beteiligten 
Eisenbahnstrecken (Bek. v. 3. März) 292. 295. 298. — 
Internationales Abkommen über den Zivilprozeß vom 
17. Juli 1905 (Bek. v. 24. April) 109. — Gestattung 
der Einfuhr von Pflanzen usw. aus Belgien über 
das Zollamt Rothwasser (Bek. v. 30. Sept.) 934. 
Benachbarte Orte im Sinne der Wechselordnung und 
des Scheckgesetzes (Bek. v. 9. Jan.) 249. 
Benachrichtigung des Empfängers über das Eintreffen 
von Expreßgut im Eisenbahnverkehre (Bek. v. 23. Dez. 
08. § 42) 108. — desgl. einer Leichensendung 
(das. § 46) 110. — desgl. von lebenden Tieren 
(das. § 50) 111. — deegl. von sonstigem Eisen- 
bahngute (das. §§ 76, 79, 81) 132. 
Benennung des Weins beim Verkaufe (G. v. 7. April) 393. 
Bergwerke, Börsentermingeschäfte in Anteilen von Berg- 
werksunternehmungen (Bek. v. 29. April) 435. (Bek. v. 
27. Dez.) 1000. 
Berlin, Zentralgenossenschaftskasse daselbst ist Abrechnungs- 
stelle für den Scheckverkehr (Bek. v. 4. Febr.) 274. 
Berufsgenossenschaft, Beseitigung der Unfallversiche- 
rungsvorschüsse (G. v. 15. Juli Art. 1 § 6) 745.
        <pb n="1039" />
        6 Sachregister.   1909. 
Berufung als Rechtsmittel im Zivilprozeß, Änderung 
der Vorschriften (G. v. 1. Juni Art. II, 27 bis 30) 487. 
Bernfungsgerichte in Handelssachen (G. v. 1. Juni 
Art. l, 3 ff.) 475. 
Beschädigung, Haftung der Eisenbahn für Beschädigung 
des Reisegepäcks (Bek. v. 23. Dez. 08. § 35) 105.— 
Beschädigung von sonstigem Eisenbahngute (das. 
§§ 62, 82 ff.) 120. 
Beschälseuche der Pferde, Anzeigepflicht (G. v. 26. Juni 
§ 10) 523.— besondere Vorschriften (das. §§ 57 u. 58) 534. 
Bescheinigung über die Bauprüfung eines Landdampf- 
kessels (Bek. v. 17. Dez. 08. Anl. III) 45. — desgl. 
über die Wasserdruckprobe (das. Anl. IV) 46. — desgl. 
über die Abnahmeuntersuchung (das. Anl. V) 47. 
Bescheinigung über die Bauprüfung eines Schiffs- 
dampfkessels (Bek. v. 17. Dez. 08. Anl. 3) 86. — 
desgl. über die Wasserdruckprobe (das. Anl. 4) 87. — 
desgl. über die Abnahmeuntersuchung (das. Anl. 5) 88. 
Beschwerdegerichte in Handelssachen (G. v. 1. Juni 
Art. 1, 3 ff.) 475. 
Beschwerden im  Eisenbahnverkehre (Bek. v. 23. Dez. 
08. § 7) 95. — wegen Verletzung der Vorschriften des 
Doppelsteuergesetzes (G. v. 22. März Art. 1, V) 
330. (G. v. 22. März § 6) 333. — Änderung der Vor- 
schriften über das Rechtsmittel der Beschwerde im Zivil- 
prozeß (G. v. 1. Juni Art. II, 31) 488. — Beschwerde 
wegen Versagung der Dienstalterszulage (G. v. 
15. Juli § 12) 576. 
Besoldung s. Gehalt, Diensteinkommen. 
Besoldungsdienstalter der Beamten (G. v. 15. Juli 
§§ 6 ff.) 574. — der Offiziere (das. §§ 16 ff.) 577. — 
der Unteroffiziere (das. §§ 25 ff.) 579. 
Besoldungsgesetz (v. 15. Juli) 573. 
Besoldungsordnung für Reichs- und Konsular- 
beamte (G. v. 15. Juli § 1 u. Beil. 1 u. 2) 573. — 
für Offiziere (das. § 14 u. Beil. 3) 577. — für 
Unteroffiziere (das. § 24 u. Beil. 4) 579. 
Bestätigung von Strafurteilen gegen Angehörige der 
Schutztruppen (B., v. 2. Nov. § 6) 944. 
Besteuerung der von den Banken ausgegebenen Noten 
(G. v. 1. Juni Art. 2) 516. — Branntweinsteuer  (G. 
v. 15. Juli) 661. — Brausteuer (G. v. 15. Juli) 695. 
(Bek. v. 21. Juli) 773. — Besteuerung des inländischen 
Tabaks (G. v. 15. Juli Art. I, 2 bis 6) 710. (G. v. 15. Juli 
§§ 11 ff.) 798. — von Aktien, Anteilscheinen, Kuxen, 
Renten- und Schuldverschreibungen, Gewinnanteil- 
schein- und Zinsbogen (G. v. 15. Juli Art. 1 bis 3a) 
717. (G. v. 15. Juli I) 833. — desgl. von Kauf- und 
 
Besteuerung (Forts.) 
sonstigen Anschaffungsgeschäften (G. v. 15. Juli II) 837.— 
desgl. von Spiel und Wette (das. III) 842.— desgl. 
von Frachturkunden (das. IV) 843. — desgl. von 
Personenfahrkarten (das. V) 845.— desgl. von Er- 
laubniskarten für Kraftfahrzeuge (das. VI) 847. — 
desgl. von Vergütungen (das. VII) 850. — desgl. von 
Schecks (G. v. 15. Juli Art. 4) 732. (G. v. 15. Juli VIII) 
850. — desgl. von Grundstücksübertragungen 
(G. v. 15. Juli Art. 4) 734. (G. v. 15. Juli IX) 852. 
— desgl. von Beleuchtungsmitteln (G. v. 15. Juli 
Art. III) 746. (Bek. v. 22. Juli) 880. — desgl. von 
Zündwaren (G. v. 15. Juli Art. IV) 757. (Bek. v. 
21. Juli) 814. — Beseitigung der Doppelbesteuerung 
(G. v. 22. März) 329. (Bek. v. 24. März) 331.— Änderung 
des Zigarettensteuergesetzes vom 3. Juni 1906 (G. v. 
15. Juli Art. IIIa) 713. — desgl. des Schaumwein 
steuergesetzes  vom 9. Mai 1902 (G. v. 15. Juli) 714. 
s. auch Steuern. 
Betrieb von Steinbrüchen und Steinhauereien (Bek. 
v. 31. Mai) 471. (Bek. v. 8. Dez.) 971. — von gewerb. 
lichen Anlagen für Thomasschlacke (Bek. v. 3. Juli) 
543. (Bek. v. 17. Dez.) 978. — Anzeige von Betriebs- 
eröffnung, Betriebsunterbrechung usw. in Brannt- 
weinbrennereien (G. v. 15. Juli §§ 94 bis 96) 682. 
— desgl. im Tabakhandel usw. (G. v. 15. Juli Art. l, 1 
§ 1d) 708. (G. v. 15. Juli § 5) 796. — Betrieb von 
Telegraphenanlagen auf fremden Schiffen in deut- 
schen Hoheitsgewässern (Bek. v. 12. Dez.) 977. 
Betriebsauflage für Branntwein (G. v. 15. Juli §§ 42 ff.) 
670. 
Betriebsfonds für Unfallversicherungsbeträge (G. v. 
15. Juli Art. 1 § 6) 745. 
Betriebsgeheimnisse, Verrat (G. v. 7. Juni § 17) 504. 
Betriebsleiter von Branntweinbrennereien (G. v. 
15. Juli § 104) 684.— von Brauereien (G. v. 15. Juli 
Art. 1, 7 a) 699. (G. v. 15. Juli 95 12 u. 13) 778.— 
von Fabriken usw. für steuerpflichtige Beleuchtungs- 
mittel (G. v. 15. Juli Art. 111 § 9) 749. (G. v. 15. Juli 
§ 9) 883. — dergl. für steuerpflichtige Zündwaren 
(G. v. 15. Juli Art. IV §§ 14 u. 31) 760. (G. v. 15. Juli 
§§ 14 u. 31) 817. 
Betriebsstätte zur Ausübung eines stehenden Gewerbes 
im Sinne des Doppelsteuergesetzes (G. v. 22. März 
Art. 1, III) 330. (G. v. 22. März § 3) 332. 
Bewaffnete Macht im Frieden, Abänderung der Ver- 
ordnung vom 13. Juli 1898 über Naturalleistungen 
(A. E. v. 27. Mai) 470.
        <pb n="1040" />
        Sachregister. 1909.   7 
Beweisaufnahme in Rechtsstreiten, Abänderung der 
Vorschriften über den Zeugenbeweis (G. v. 1. Juni 
Art. II, 19 bis 21) 482. — desgl. über den Beweis 
durch Sachverständige (das. Art. II, 22 u. 23) 482. 
Bezeichnung des Weines beim Verkaufe (G. v. 7. April) 
393. — von Brennereigeräten zur Erzeugung von 
Branntwein (G. v. 15. Juli § 76) 679. — von 
Brauereigefäßen (G. v. 15. Juli § 16) 778. 
Bier, Stoffe zur Bierbereitung und Festsetzung des 
Begriffs „Bier“ und „Malzbier“ (G. v. 15. Juli 
Art. 1, 1) 695. (G. v. 15. Juli § 1) 773. — Be- 
steuerung der Braustoffe (G. v. 15. Juli Art. I, 2) 
696. (G. v. 15. Juli § 2) 774. — Strafe für Ver- 
wendung unzulässiger Stoffe zur Bierbereitung 
(G. v. 15. Juli Art. I, 13) 700. (G. v. 15. Juli § 38) 
785. — Steuerermäßigung für den Haustrunk (6. 
v. 15. Juli Art. 1, 6) 697. (G. v. 15. Juli § 6) 776. 
— Ausfuhrvergütungen (G. v. 15. Juli § 9) 777. 
— Füllstrich bei Schankgefäßen für Bier (G. v. 
24. Juli) 891. — zollwidrige Verwendung von Gerste 
als Malzgerste (G. v. 3. Aug.) 899. 
Ausscheiden Luxemburgs aus der norddeutschen 
Brausteuergemeinschaft (Bek. v. 29. Sept.) 933. 
Bierfässer, Eichung (Bek. v. 3. Ang. Art. II) 924. 
Bildwerke, Beförderung mit der Eisenbahn (Bek. v. 
23. Dez. 08. § 54) 113. 
Binnenschiffahrt, Betrieb von Telegraphenanlagen auf 
fremden Schiffen in deutschen Hoheitsgewässern (Bek. v. 
12. Dez.) 977. 
Bläschenausschlag der Pferde und des Rindviehs, An- 
zeigepflicht (G. v. 26. Juni § 10) 523. — besondere 
Vorschriften (das. §§ 57 u. 58) 534. 
Bogenlampen, Besteuerung der Brennstifte für elektrische 
Bogenlampen (G. v. 15. Juli Art. III) 746. (Bek. v. 
22. Juli) 880. 
Borkum, Festungsanlagen daselbst (Bek. v. 4. Juli) 571. 
Börse, börsenmäßiger Zeithandel in Getreide an der 
Produktenbörse zu Danzig (Bek. v. 24. Dez.) 993. 
— desgl. zu Mannheim (Bek. v. 27. Dez.) 997. 
Börsenpreis für Zucker (Bek. v. 11. März) 318. 
Börsentermingeschäfte, Zulassung in Anteilen be- 
stimmter Bergwerks- und Fabrikunternehmungen (Bek. 
v. 29. April) 435. (Bek. v. 27. Dez.) 1000. 
Börsenterminhandel s. Zeithandel. 
Bosnien-Herzegowina, neue Liste der am Inter- 
nationalen Übereinkommen über den Eisenbahnver- 
kehr beteiligten Eisenbahnstrecken (Bek. v. 3. März) 
290. 292. 
  
Branntwein, Verbot der Mitnahme in die Betriebsräume 
zur Verarbeitung von Thomasschlacke (Bek. v. 3. Juli 
§ 12) 546. 
Branntweinsteuergesetz (v. 15. Juli) 661.— 
Branntweinverbrauchsabgabe (das. §§ 1 bis 23) 661. — 
Kontingent (das. §§ 24 bis 41) 666. — Betriebsauflage 
(das. §§ 42 bis 60) 670. — Durchschnittsbrand (das. 
§§ 61 bis 72) 675. — Überwachung der Branntwein- 
erzeugung (das. §§ 73 bis 105) 678. — besondere Vor- 
schriften (das. §§ 106 bis 110) 684. — Strafvorschriften 
(das. §§ 111 bis 143) 686. 
Verteilung der Branntweinsteuer zwischen 
Reich und Bundesstaaten (G. v. 15. Juli Art. I. § 5) 744. 
Brauereien, zur Bierbereitung zulässige Stoffe (G. v. 
15. Juli Art. I, 1) 695. (G. v. 15. Juli § 1) 773.— 
Entrichtung der Brausteuer (G. v. 15. Juli) 695. 
(Bek. v. 21. Juli) 773. — Schutz von Erfindungen, 
Mustern und Warenzeichen auf der Deutschen Brauerei- 
Ausstellung zu München 1909 (Bek. v. 18. Aug.) 917. 
Brauereiräume und gefäße, Anmeldung (G. v. 15. Juli 
§§ 14 bis 16) 778. 
Braumalz, zollwidrige Verwendung von Gerste als Malz. 
gerste (G. v. 3. Aug.) 899. 
Brausteuer, Änderung des Gesetzes vom 3. Juni 1906 
(G. v. 15. Juli) 695. — Neue Fassung des Brau- 
steuergesetzes vom 15. Juli 1909 (Bek. v. 21. Juli) 773. 
— Geltungsbereich (G. v. 15. Juli, Einleitung) 773. 
— Bierbereitung und Festsetzung des Begriffs 
 „Bier und „Malzbier“ (G. v. 15. Juli Art. I, 1) 695. 
(G. v. 15. Juli § 1) 773. — Gegenstand der Brau- 
steuer (G. v. 15. Juli Art. I, 2 u. 3) 696. (G. v. 
15. Juli §§ 2 u. 3) 774. — Besteuerung der Essig- 
und Malzextraktbereitung (G. v. 15. Juli Art. I, 4) 696. 
(G. v. 15. Juli § 4) 775. — Steuerpflichtiges Gewicht 
(G. v. 15. Juli Art. I, 5) 697. (G. v. 15. Juli § 5) 
775. — Erhebungssätze der Brausteuer (G. v. 
15. Juli Art. 1, 6) 697. (G. v. 15. Juli § 6) 775. — 
Fälligkeit und Stundung (6. v. 15. Juli Art. I, 
6a) 699. (G. v. 15. Juli §§ 7 u. 8) 776. — Aus- 
fuhrvergütung für Bier (G. v. 15. Juli § 9) 777.— 
Erlaß oder Erstattung  der Steuer (das. § 10) 777. 
— Verjährung der Abgabe (das. § 11) 777. — Be- 
triebsleiter und ihre Verantwortlichkeit (G. v. 15. Juli 
Art. 1, 7a) 699. (G. v. 15. Juli 85 12 u. 13) 778. 
— Brauereiräume  und -gefäße (G. v. 15. Juli 
§§ 14 bis 16) 778. — Vermahlungssteuer (G. v. 
15. Juli Art. I, 11) 699. (G. v. 15. Juli §§ 27 bis 32) 
782. — Aufsichtsbefuguis der Steuerbeamten (G. v.
        <pb n="1041" />
        8 Sachregister.   1909. 
Brausteuer (Forts.) 
15. Juli §§ 34 bis 36) 784. — Strafvorschriften 
(G. v. 15. Juli Art. I, 13 bis 16 a) 700. (G. v. 15. Juli 
§§  38 ff.) 785. — Beitritt Elsaß-Lothringens zur 
Brausteuergemeinschaft (G. v. 15. Juli Art. II) 702. 
G. v. 15. Juli § 59) 791. — Verhältnis zu Luxem- 
burg (G. v. 15. Juli Art. III) 702. (G. v. 15. Juli 
§ 60) 791. — Zoll für Bier (G. v. 15. Juli Art. V) 
703. (G. v. 15. Juli § 61) 792. 
Ausscheiden Luxemburgs aus der norddeutschen 
Brausteuergemeinschaft (Bek. v. 29. Sept.) 933. 
Braustoffe zur Bierbereitung (G. v. 15. Juli Art. I, 1 u. 
13) 695. (G. v. 15. Juli §§ 1 und 38) 773. — ihre 
Besteuerung (G. v. 15. Juli Art. I, 2 u. 60) 696. 
(G. v. 15. Juli §§ 2 und 6) 774. — ihre Aufbewah- 
rung (G. v. 15. Juli § 18) 779. — zollwidrige Ver- 
wendung von Gerste als Malzgerste (G. v. 3. Aug.) 899. 
Brenner für elektrische Glühlampen, Besteuerung (G. v. 
15. Juli Art. III) 746. (Bek. v. 22. Juli) 880. 
Brennereien, Begriff der landwirtschaftlichen 
Brennereien (G. v. 15. Juli §§ 10 u. 11) 663. — der 
Obstbrennereien (das. § 12) 664. — der gewerb- 
lichen Brennereien (das. § 13) 664. — der Verschluß- 
brennereien (das. § 14) 664. — Abfindung von 
Kleinbrennereien (das. § 15) 664. — Anmeldung (das. 
§ 74) 678. 
Brennereigeräte zur 
15. Juli §§ 73 ff.) 678. 
Brennstifte für elektrische Bogenlampen, Besteuerung 
(G. v. 15. Juli Art. 1I1) 746. (Bek. v. 22. Juli) 880. 
Britisches Reich s. Großbritannien. 
Britisch-Indien, Beitritt zur internationalen Überein- 
kunft über Maßregeln gegen Pest, Cholera und Gelb- 
fieber vom 3. Dezember 1903 (Bek. v. 15. Juni) 514. 
Brückenwagen, Eichung (Bek. v. 3. Aug. Art. 6 u. 12) 
924. 
Brüssel, Beitritt Serbiens zur Brüsseler Zusatzakte vom 
14. Dezember 1900, betreffend die Abänderung der 
Übereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigen- 
tums vom 20. März 1883 (Bek. v. 21. Sept.) 926. — 
Schutz von Erfindungen usw. auf der Weltausstellung 
in Brüssel 1910 (Bek. v. 6. Okt.) 935. 
Bruttoabsackwagen, Eichung (Bek. v. 3. Aug. Art. 8) 924. 
Buchführung über Weinbereitung (G. v. 7. April 
§ 19) 397 (Bek. v. 9. Juli) 549. — über den zur 
Bierbereitung bestimmten Zucker (G. v. 15. Juli § 19) 
779. — über zollpflichtigen Tabak (G. v. 15. Juli 
Art. I 1 § 14) 708. (G. v. 15. Juli § 5) 796. — 
Branntweinerzeugung (G. v. 
 
Buchführung (Forts.) 
ũber steuerpflichtige Beleuchtungsmittel (G. v. 
15. Juli Art. III §§ 7 u. 10) 749. (G. v. 15. Juli 
§§ 7 u. 10) 882. — über steuerpflichtige Zündwaren 
G. v. 15. Juli Art. IV § 15) 760. (G. v. 15. Juli 
§ 15) 818. 
Bundesrat, Erlaß allgemeiner polizeilicher Bestimmungen 
über die Anlegung von Landdampfkesseln (Bek. v. 
17. Dez. 08.) 3. — desgl. von Schiffsdampfkesseln 
(Bek. v. 17. Dez. 08.) 51. — Erlaß von Vorschriften 
über den Befähigungsnachweis und die Prüfung der 
Maschinisten auf Seedampfschiffen der deutschen 
Handelsflotte (Bek. v. 7. Jan.) 210. — Ergänzung der 
Vorschriften über die Besetzung der Kauffahrtei- 
schiffe mit Kapitänen und Schiffsoffizieren vom 16. Juni 
1903 (Bek. v. 7. Jan.) 247. (Bek. v. 21. Mai) 445. 
— Feststellung der benachbarten Orte im Sinne 
der Wechselordnung und des Scheckgesetzes (Bek. v. 
9. Jan.) 249. — Änderung der Wandergewerbe- 
scheine (Bek. v. 13. Jan.) 259. — Erklärung der 
Schuldverschreibungen der Zivilhospizien der Stadt 
Straßburg (Elsaß) für mündelsichere Papiere (Bek. 
v. 16. Jan.) 260. — Abrechnungsstellen im Scheck- 
verkehre (Bek. v. 21. Jan.) 262. (Bek. v. 4. Febr.) 
274. (Bek. v. 24. März) 334. (Bek. v. 4. Dez.) 969. 
— Änderung der Militär- Transport-Ordnung 
(Bek. v. 2. Febr.) 272. — Änderung der Anlage B 
zur Eisenbahn-Verkehrsordnung (Bek v. 6. Febr.) 
275. (Bek. v. 27. Febr.) 279. — Erlaß näherer Einzel- 
bestimmungen zum Wechselstempelgesetze (G. v. 
4. März) 305. (Bek. v. 10. März) 310. (Bek. v. 
21. Juli) 825. — Feststellung des Börsenpreises für 
Zucker (Bek. v. 11. März) 318. — Erlaß weiterer 
Bestimmungen zum Weingesetze (G. v. 7. April) 393. 
(Bek. v. 9. Juli) 549. — desgl. zum Gesetz über den 
Verkehr mit Kraftfahrzeugen (G. v. 3. Mai §§ 6) 
438. — desgl. zum Branntweinsteuergesetze (G. 
v. 15. Juli) 661. — desgl. zum Brausteuergesetze 
(G. v. 15. Juli) 695. (Bek. v. 21. Juli) 773. — desgl. 
zum Tabaksteuergesetze (G. v. 15. Juli) 705. (Bek. 
v. 21. Juli) 793. — zum Reichsstempelgesetze (G. 
v. 15. Juli) 717. (Bek. v. 22. Juli) 833. — zum Leucht- 
mittelsteuergesetze (G. v. 15. Juli Art. III) 746. 
(Bek. v. 22. Juli) 880. — zum Zündwarensteuer- 
gesetze (G. v. 15. Juli Art. IV) 757. (Bek. v. 21. Juli) 
814. — Ergänzung der Vorschriften über Kranken- 
fürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 3. Juli 1905 
(Bek. v. 21. Mai) 446. — Erlaß von Bestimmungen
        <pb n="1042" />
        Sachregister. 1909.   9 
Bundesrat (Forts.) 
über die Einrichtung und den Betrieb von Steinbrüchen 
und Steinhauereien (Steinmetzbetrieben) (Bek. v. 
31. Mai) 471. (Bek. v. 8. Dez.) 971. — desgl. von ge- 
werblichen Anlagen zur Verarbeitung von Thomas- 
schlacke (Bek. v. 3. Juli) 543. (Bek. v. 17. Dez.) 978.— 
Ausführungsbestimmungen zum Gesetze gegen den un- 
lauteren Wettbewerb (G. v. 7. Juni § 11) 501.— desgl. 
zum Münzgesetze (G. v. 1. Juni) 507. (Bek. v. 9. Juni 
512.— desgl. zum Viehseuchengesetze (G. v. 26. Juni 
§ 79) 541. — Änderung der Vorschriften über den Be. 
fähigungsnachweis und die Prüfung der Seeschiffer und 
Seesteuerleute auf deutschen Kauffahrteischiffen vom 
16. Jannar 1904 (Bek. v. 24. Juli) 892. — Änderung 
des Militärtarifs für Eisenbahnen (Bek. v. 28. Juli) 
902. — Änderung der Vorschriften über Auswanderer- 
schiffe vom 14. März 1898 /  
  20. Dezember 1505 (Bek. v. 3. Aug.) 904. 
— Einführung der Anzeigepflicht bei Milzbrand 
(Bek. v. 28. Sept.) 933. — Bestimmungen über die 
Beschäftigung von Arbeiterinnen in Betrieben zur Her- 
stellung von Gemüse- und Obstkonserven und Ge- 
müse- und Obstpräserven (Bek. v. 25. Nov.) 965.— 
desgl. von Fischkonserven (Bek. v. 25. Nov.) 966. 
— Verbot der Beschäftigung von Arbeiterinnen und 
jugendlichen Arbeitern in Anlagen zur Herstellung von 
Zichorien (Bek. v. 25. Nov.) 968. — desgl. von 
jugendlichen Arbeitern bei der Bearbeitung von Faser- 
stoffen, Tierhaaren, Abfällen oder Lumpen 
(Bek. v. 8. Dez.) 969. — Verlängerung der Gültig- 
keitsdauer der Bestimmungen vom 6. Februar 1900 
über Einrichtung und Betrieb der Zinkhütten (Bek. 
v. 8. Dez.) 971. — Ermächtigung zur Gewährung der 
Vorteile der meist begünstigten Länder an Groß- 
britannien und Irland (G. v. 13. Dez.) 979. (Bek. 
v. 22. Dez.) 980. — Genehmigung der Geschäfts- 
bedingungen der Börse zu Danzig für den Zeit- 
handel in Getreide (Bek. v. 24. Dez) 993. — 
desgl. für Mannheim (Bek. v. 27. Dez.) 997. 
Bundesstaaten, Anteil am Ertrage der Wechsel. 
stempelsteuer (G. v. 4. März) 305. (Bek. v. 10. März) 
310. (Bek. v. 21. Juli) 825. — an den Einnahmen 
aus der Verbrauchsabgabe für Branntwein (G. v. 
15. Juli § 23) 666. — Beseitigung der Doppel- 
besteuerung (G. v. 22. März) 329. (Bek. v. 24. März) 
331. — Kassengeschäfte der Reichsbank mit den 
Bundesstaaten (G. v. 1. Juni Art. 7) 519. — Mit- 
wirkung bei Durchführung des Viehseuchengesetes 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 
 
  
Bundesstaaten (Forts.) 
(G. v. 26. Juni §§ 4 u. 5) 521. — Anteil an den 
Reichsstempelabgaben (G. v. 15. Juli § 105) 
860. — Verteilung der Erbschafts- und Brannt- 
weinsteuer zwischen Reich und Bundesstaaten (G. v. 
15. Juli Art. 1 § 5) 744. 
Bürgerliche Ehrenrechte, Verlust bei Bestrafung wegen 
Fälschung von Steuerzeichen für die Leuchtmittelsteuer 
(G. v. 15. Juli Art. III § 23) 753. (G. v. 15. Juli 
§ 23) 886. 
C. 
Chemische Meßgeräte, Eichung (Bek. v. 3. Aug. 
Art. 14) 924. 
China, Bestimmungen über das in China verbliebene 
Ostasiatische Detachement (G. v. 4. April § 6) 346. 
— Einfuhrverbot für lebende Pflanzen, Obst usw. 
(Bek. v. 27. Juli) 893. 
Cholera, Ratifizierung der internationalen Übereinkunst 
über Maßregeln gegen Cholera usw. vom 3. Dez. 1903 
durch Spanien (Bek. v. 8. März) 318. — Beitritt 
des Australischen Bundes zu dieser Übereinkunft 
(Bek. v. 26. Mai) 468. — Austritt der nieder- 
ländischen Kolonien in Westindien (Bek. v. 7. Juni) 
512. — Beitritt von Britisch--Indien (Bek. v. 
15. Juni) 514. — desgl. von Mexiko (Bek. v. 
8. Juli) 769. 
D. 
Dampfkessel, allgemeine polizeiliche Bestimmungen über 
die Anlegung von Landdampfkesseln (Bek. v. 
17. Dez. 08.) 3. — desgl. von Schiffsdampfkesseln 
(Bek. v. 17. Dez. 08.) 51. 
Dampfschiffe, allgemeine polizeiliche Bestimmungen über 
die Anlegung von Schiffsdampfkesseln (Bek. v. 
17. Dez. 08.) 51. — Befähigungsnachweis und Prüfung 
der Maschinisten in der deutschen Handelsflotte (Bek. 
v. 7. Jan.) 210. 
Dänemark, neue Liste der am Internationalen Überein. 
kommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beteiligten 
Eisenbahnstrecken (Bek. v. 3. März) 287. 293. 302. — 
Internationales Abkommen über den Zivilprozeß 
vom 17. Juli 1905 (Bek. v. 24. April) 409. — Ab. 
kommen zwischen dem Deutschen Reiche und Dänemark 
über den gegenseitigen Schutz der Muster und Modelle 
(Vertr. v. 12. Juni) 915.
        <pb n="1043" />
        10   Sachregister.   1909. 
Danzig, börsenmäßiger Zeithandel in Getreide an der 
Produktenbörse daselbst (Bek. v. 24. Dez.) 993. 
Darlehne durch die Reichsbank (G. v. 1. Juni Art. 6) 
517. 
Deckungsmittel für die Noten der Privatnotenbanken 
(G. v. 1. Juni Art. 5, V) 517. 
Defraudation s. Hinterzlehung. 
Denaturierung des Branntweins (G. v. 15. Juli § 21) 
665. 
Desinfektion als Schutzmaßregel bei Viehseuchen (G. v. 
26. Juni § 27) 529. 
Detachement, Ostafiatisches, Auflösung (G. v. 4. April 
§ 6) 346. 
Deutschland s. Reich (Deutsches). 
Deutsch-Ostafrika, Haushalts-Etat für 1909 (G. v. 
4. April) 380. 392. — Nachtrag dazu (G. v. 27. Dez.) 
991. 
Diamanten, Handel mit südwestafrikanischen Diamanten 
(V. v. 16. Jan.) 270. 
Diätariat, Anrechnung auf das Besoldungsdienstalter 
der Beamten (G. v. 15. Juli § 6) 574. 
Dienstaltersstufen der Beamten (G. v. 15. Juli § 4) 
574. — der Offiziere (das. § 15) 577. — der 
Unteroffiziere (das. § 27) 579. 
Diensteinkommen der Reichsbeamten (G. v. 15. Juli 
§§ 1 bis 13 und 28 ff.) 573. — desgl. der  Offiziere 
(das. §§ 14 bis 23 und 28 ff.) 577. — desgl. der 
Unteroffiziere (das. §§ 24 bis 27 und 28 ff.) 579. 
Dividende der Anteilseigner der Reichsbank (G. v. 1. Juni) 
515. 
Dokumente, Beförderung mit der Eisenbahn (Bek. v. 
23. Dez. 08. § 54 zu 2, B, 1) 113. 
Dolmetscher im strafgerichtlichen Verfahren gegen Mili- 
tärpersonen der Schutztruppen (Bek. v. 6. Nov. III zu 
§§ 116, 119, 120) 956. 
Doppelbesteuerung, Abänderung des Reichsgesetzes 
vom 13. Mai 1870 (G. v. 22. März) 329. — Neue 
Fassung dieses Gesetzes (Bek. v. 24. März) 331. 
Doppelsteuergesetz vom 22. März 1909 (Bek. v. 
24. März) 331. 
Dresden, Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren. 
zeichen auf der Internationalen Photographischen Aus- 
stellung daselbst 1909 (Bek. v. 9. Jan.) 249. 
Druckproben bei Landdampfkesseln (Bek. v. 17. Dez. 
08. §§ 12 u. 13) 10. — Bescheinigung darüber (das. 
Anl. IV) 46. — bei Schiffsdampfkesseln (Bek. v. 
17. Dez. 08. §§ 12 u. 13) 58. — Bescheinigung darüber 
(das. Anl. 4) 87. 
 
 
Durchschnittsbrand bei Herstellung von Branntwein 
(G. v. 15. Juli §§ 61 ff.) 675. 
Düsseldorf, Reichsbank daselbst Abrechnungsstelle im 
Scheckverkehre (Bek. v. 24. März) 334. 
E. 
Edelsteine, Beförderung mit der Eisenbahn (Bek. v. 
23. Dez. 08. § 54 zu 2, B, 1) 113. — Handel mit 
südwestafrikanischen Diamanten (V. v. 16. Jan.) 270. 
Ehesachen, Änderung der Vorschriften über das Ver- 
fahren in streitigen Ehesachen (G. v. 1. Juni Art. II, 
34 u. 35) 489. 
Eichgebührentaxe, Abänderung und Ergänzung (Bek. 
v. 3. Aug.) 924. 
Eichordnung, Abänderung und Ergänzung (Bek. v. 
3. Aug.) 924. 
Eid, Abänderung der Vorschriften über das Verfahren 
bei der Abnahme von Eiden in Zivilprozessen (G. 
v. 1. Juni Art. II, 24 u. 25) 482. — Zengeneid im 
strafgerichtlichen Verfahren gegen Angehörige der 
Schutztruppen (Bek. v. 6. Nov. III zu § 196) 957. 
s. auch Beeidigung. 
Eilgut im Eisenbahnverkehre (Bek. v. 23. Dez. 08. 
§§ 48, 55, 63, 67) 111. — Lieferfristen für Eilgut 
(das. §§ 75, 79, 80) 130. — Formular zu Eilgut- 
sendungen (das. § 55 und Anlage E) 114. 
Einfuhr von Wein und weinhaltigen Getränken (G. v. 
7. April §§ 13 bis 15) 396. — von Branntwein, 
Parfümerien, Essigsäure, Äther usw. (G. v. 15. Juli 
§ 106) 684. 
Gestattung der Einfuhr von Pflanzen usw. über 
das Zollamt Rothwasser (Bek. v. 30. Sept.) 934. 
Einführungsgesetz zur Militärstrafgerichtsordnung, Aus- 
führungsbestimmungen dazu bei Anwendung für das 
strafgerichtliche Verfahren gegen Militärpersonen der 
Schutztruppen (Bek. v. 6. Nov. II) 955. 
Einfuhrverbot von Tieren usw. aus Seuchengebieten 
(G. v. 26. Juni §§ 6 bis 8) 521. — desgl. von lebenden 
Pflanzen, Obst usw. aus China und Hawai (Bek. v. 
27. Juli) 893. 
Eingangszoll für Branntwein, Parfümerien, kos- 
metische Mittel, Essigsäure, Äther usw. (G. v. 15. Juli 
§ 106) 684. — für Tabak und Tabakerzeugnisse (G. 
v. 15. Juli Art. 1) 705. (G. v. 15. Juli §§ 1 ff.) 793. 
— für Zigaretten (G. v. 15. Juli Art. III a) 713. 
(G. v. 15. Juli § 1) 794. — für Kaffee und Tee (G. 
v. 16. Juli Art. II 746. — für Schaumwein (G. v.
        <pb n="1044" />
        Sachregister. 1909.   11 
Eingangszoll (Forts.) 
15. Juli Art. 3) 715.— für Zündhölzer, Zündstäbchen 
aus Pappe (G. v. 15. Juli Art. IV § 40) 765. (G. v. 
15. Juli § 40) 823. 
s. auch Zölle. 
Einhufer, Anzeigepfticht für Räude der Einhufer (G. v. 
26. Juni § 10) 523.— besondere Vorschriften (das. 559) 534. 
Einkaufsstellen sind Betriebsstätten im Sinne des 
Doppelsteuergesetzes (G. v. 22. März Art. 1, III) 330. 
(G. v. 22. März § 3) 332. 
Einkommen, Besteuerung (G. v. 22. März Art. 1, III) 
330. (G. v. 22. März § 3) 332. 
Einlagerung von Gütern auf der Eisenbahn (Bek. v. 
23. Dez. 08. §§ 63, 64, 81) 122. 
Einlieferungsscheine im Schiffsverkehre, Reichsstempel- 
abgabe davon (G. v. 15. Juli Anl.) 870. 
Einmaischung in Brauereibetrieben (G. v. 15. Juli 
§§ 21 ff.) 780. 
Einrichtung von Steinmetzbetrieben (Bek. v. 31. Mai) 
471. (Bek. v. 8. Dez.) 971. — von gewerblichen An- 
lagen für Thomasschlacke (Bek. v. 3. Juli) 543. 
(Bek. v. 17. Dez.) 978. 
Einschleppung von Viehseuchen aus dem Auslande (G. 
v. 26. Juni §§ 6 bis 8) 521. 
Einzahlung der Brausteuer (G. v. 15. Juli § 8) 777. 
Einzelkontingente für Branntwein (G. v. 15. Juli 
§§ 27 ff.) 667. 
Einziehung von Reichsmünzen (G. v. 1. Juni) 507. 
Eisenbahnen, Ergänzung und Änderung der Anlage B 
zur Eisenbahn - Verkehrsordnung (Bek. v. 
29. Dez. 08.) 1. (Bek. v. 9. Jan.) 258. (Bek. v. 19. Jan) 
261. (Bek. v. 6. Febr.) 275. (Bek. v. 27. Febr.) 279. 
(Bek. v. 23. März) 334. — desgl. der Anlage C (Bek. 
v. 1. April) 337. (Bek. v. 1. Mai) 435. (Bek. v. 3. Juli) 
571. (Bek. v. 13. Juli) 769. (Bek. v. 28. Juli) 901. 
(Bek. v. 10. Sept.) 923. (Bek. v. 7. Okt.) 935. (Bek. v. 
8. Dez.) 974. — Veröffentlichung der neuen Eisen- 
bahn-Verkehrsordnung als Ersatz für die vom 
26. Oktober 1899 (Bek. v. 23. Dez. 08.) 93. 
Reichsstempelabgabe von Frachturkunden und 
Personenfahrkarten (G. v. 15. Juli IV u. V) 843. 
Berichtigung der Liste der am Internationalen 
Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr 
beteiligten Eisenbahnstrecken (Bek. v. 5. Jan.) 209. — 
nene Liste (Bek. v. 3. März) 280. — Änderung und Er- 
gänzung der Liste (Bek. v. 26. April) 434. (Bek. v. 
2. Juni) 474. (Bek. v. 14. Juni) 513. (Bek. v. 16. Juli) 
771. (Bek. v. 5. Nov.) 962. (Bek. v. 18. Dez.) 992. 
  
Eisenbahnen (Forts.) 
Änderung und Ergänzung der Militär-Trans- 
port. Ordnung (Bek. v. 29. Dez. 08.) 2. (Bek. v. 
2. Febr.) 272. (Bek. v. 19. März) 321. (Bek. v. 27. März) 
336. (Bek. v. 30. Juni) 543. (Bek. v. 28. Juli) 902. 
(Bek. v. 17. Sept.) 927. (Bek. v. 16. Okt.) 937. 
Änderung des Militärtarifs für Eisenbahnen 
(Bek. v. 28. Juli) 902. 
Eisenbahnfahrzeuge, Beförderung mit der Eisenbahn 
(Bek. v. 23. Dez. 08. § 54 zu 2, B, 3) 114. 
Eisenbahn-Verkehrsordnung, Veröffentlichung der 
neuen Fassung an Stelle der Eisenbahn-Verkehrsord- 
nung vom 26. Oktober 1899 (Bek. v. 23. Dez. 08.) 93. 
s. auch Eisenbahnen. 
Eisessig, Eingangszoll (G. v. 15. Juli § 106) 684. 
Elektrische Lampen, Besteuerung (G. v. 15. Juli 
Art. III) 746. (Bek. v. 22. Juli) 880. 
Elektrische Unternehmungen, Zulassung der Aktien 
der Gesellschaft für elektrische Unternehmungen in Berlin 
zu Börsentermingeschäften (Bek. v. 27. Dez.) 1000. 
Elsaß- Lothringen, Bildung von Wein baubezirken 
(Bek. v. 30. Jan.) 264. — Kontrolle des Landeshaus. 
halts für 1908 (G. v. 17. März) 320. — Beitritt zur 
Brausteuergemeinschaft (G. v. 15. Juli Art. II) 702. 
(G. v. 15. Juli § 59) 791. 
Empfänger von Expreßgut im Eisenbahnverkehre (Bek. 
v. 23. Dez. 08. §§ 40, 42) 107. — desgl. von Leichen 
(das. §§ 44 bis 46) 109. — desgl. von lebenden 
Tieren (das. § 50) 111. — von sonstigem Eisen- 
bahnfrachtgute (das. §§ 56, 60, 65, 69, 70, 72 ff.) 
114. 
Entleerungsvorrichtungen bei Landdampfkesseln 
(Bek. v. 17. Dez. 08. § 6) 6. — bei Schiffsdampf- 
kesseln (Bek. v. 17. Dez. 08. § 6) 54. 
Entschädigung für Viehverluste bei Viehseuchen (G. 
v. 26. Juni §§ 66 bis 73) 536. — Entschädigung der 
im Wiederaufnahmeverfabren freigesprochenen Per- 
sonen der Schutztruppen (Bek. v. 6. Nov. III zu 
§§ 465, 468) 961. 
Erbschaftssteuer, Verteilung zwischen Reich und Bundes. 
staaten (G. v. 15. Juli Art. 1 § 5) 744. 
Erfindungen, Schutz auf der Internationalen Photo- 
graphischen Ausstellung zu Dresden 1909 (Bek. v. 
9. Jan.) 249. — desgl. auf der Internationalen Luft. 
schiffahrt- Ausstellung zu Frankfurt am Main 1909 
(Bek. v. 19. März) 334. — desgl. auf der Wander- 
ausstellung der Deutschen Landwirtschafts Gesellschaft 
zu Leipzig 1909 (Bek. v. 12. Mai) 445. — desgl.
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        12 Sachregister.   1909. 
Erfindungen (Forts.) 
auf der Deutschen Brauerei- Ausstellung zu München 
1909 (Bek. v. 18. Aug.) 917. — desgl. auf der Welt- 
ausstellung in Brüssel 1910 (Bek. v. 6. Okt.) 935. 
Erhebungssätze der Brausteuer (G. v. 15. Juli Art. J, 6) 
697. (G. v. 15. Juli § 6) 775. 
Erlaß der Brausteuer (G. v. 15. Juli § 10) 777. 
Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge, Reichsstempelabgabe 
(G. v. 15. Juli VI) 847. 
Ermäßigungen der Reichsstempelabgabe (G. v. 15. Juli 
Anl.) 861. 
Ermittelung von Seuchenausbrüchen (G. v. 26. Juni 
§#§ 11 bis 16) 523. — der Menge des zu versteuernden 
Tabaks (G. v. 15. Juli 89 15 ff.) 799. 
Ermittelungsverfahren in militärgerichtlichen Unter- 
suchungen gegen Angehörige der Schutztruppen, Rechts- 
beschwerden (V. v. 2. Nov. 5 5) 944. 
Erstattung von Fahrgeld und Gepäckfracht bei 
Benutzung pon Eisenbahnzügen für Personenbeförderung 
(Bek. n. 23. Dez. 08. 5 26) 101. — von Fracht für 
Eisenbahngüter (das. 8&amp; 70, 71, 88, 94) 126. — von 
Prozeßkosten in Zivilprozessen (G. v. 1. Juni Art. 11) 
477. — der Brausteuer (E. v. 15. Juli § 10) 777. 
— von Reichsstempelabgaben (G. v. 15. Juli 55 16, 
34, 53, 79) 838. 
s. auch Entschädigung, Schadensersatz. 
Ersuchungsschreiben um Vornahme von Prozeßhand- 
lungen u. dergl. im internationalen Verkehre (Vertr. v. 
17. Juli 05. 11) 418 (G. v. 5. April) 430. 
Erzguß, Beförderung von Gegenständen aus Erzguß mit 
der Eisenbahn (Bek. v. 23. Dez. 08. § 54) 113. 
Eschweiler Bergwerks-Verein, Julassung seiner An- 
teile zu Börsentermingeschäften (Bek. v. 29. April) 435. 
Essen, Reichsbank daselbst ist Abrechnungsstelle für den 
Scheckverkehr (Bek. v. 4. Dez.) 969. 
Essenzen, Eingangszoll (G. v. 15. Juli § 106) 684. 
Essig, Befreiung von der Verbrauchsabgabe für 
Branntwein zur Essigbereitung (G. v. 15. Juli § 3) 662. 
— Eingangszoll für wohlriechenden Essig (G. v. 
15. Juli §106) 684. — Besteuerung der Essigbereitung 
(G. v. 15. Juli Art. I, 4) 696. (G. v. 15. Juli 8 4) 775. 
Essigsäure, Eingangszoll (G. v. 15. Juli § 106) 684. 
— Verbrauchsabgabe (das. 8§ 110 u. 141 bis 143) 685. 
Etikettierung von Wein (G. v. 7. April § 6) 394. 
Expeditionskorps, Ostasiatisches, Auflösung (G. v. 
4. April § 6) 346. 
1909. 
Explosion, Beförderung von explosionsgefährlichen Gegen- 
ständen mit der Eisenbahn (Bek. v. 23. Dez. 08. 
6##25, 54, 60) 103. 
Expreßgut, Beförderung im Eisenbahnverkehre (Bek. v. 
23. Dez. 08. 85 40 bis 43) 107. 
Extrakte, Eingangszoll (G. v. 15. Juli § 106) 684. 
Extrazüge der Eisenbahn (Bek. v. 23. Dez. O8. 8 4) 55. 
F. 
Fabrik gilt als Betriebsstätte im Sinne des Doppel- 
steuergesetzes (G. v. 22. März Art. 1 III) 330. (G. 
v. 22. März § 3) 332. — Zulassung von Börsen- 
termingeschäften in Anteilen von Fabrikunterneh- 
mungen (Bek. v. 29. April) 435. (Bek. v. 27. Dez.) 1000. 
Fabrikschild an Landdampfkesseln (Bek. v. 17.Dez.08. 
8 11) 9. — an Schiffsdampfkesseln (Bek. v. 
17. Dez. 08. 8 11) 58. 
Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge (G. v. 3. Mai) 437. 
Fahrkarten zur Benutzung der Eisenbahnen (Bek. v. 
23. Dez. 08. 12 bis 16, 19 bis 21, 26, 32, 34, 
45) 97. — Reichsstempelabgabe davon (G. v. 15. Juli 
V) 845. 
Fahrlässigkeit, grobe, Schadensersatz der Eisenbahn 
(Bek. v. 23. Dez. 08. §.95) 142. 
Fahrpläne der Eisenbahnen, Veröffentlichung (Bek. v. 
23. Dez. 08. 8#§ 4 u. 10) 94. 
Fahrpreise auf den Eisenbahnen (Bek. v. 23. Dez. 08. 
§§ 12 u. 13) 97. — Fahrpreiszuschläge (das. §§ 16, 
27) 97. — Fahrpreiserstattung (das. §§ 11, 20, 21, 
26) 96. 
Fahrräder, Beförderung als Reisegepäck auf Eisenbahnen 
(Bek. v. 23. Dez. 08. 5 32 zu 7) 104. 
Fahrscheine, Reichsstempelabgabe davon (G. v. 15. Juli 
V) 845. 
Fahrtunterbrechung auf Eisenbahnen (Bek. v. 23.Dez. 08. 
565 25 u. 26) 101. 
Fahrzeuge, Beförderung als Reisegepäck auf der Eisen- 
bahn (Bek. v. 23. Dez. 08. 88§ 32, 34, 35, 37) 104. 
Fälligkeit der Verbrauchsabgabe für Branntwein (6. 
v. 15. Juli § 5) 662. — desgl. der Betriebsauflage 
(das. § 50) 673. — desgl. der Brausteuer (G. v. 
15. Juli § 8) 777. — desgl. des Zollzuschlags für 
Tabakblätter (G. v. 15. Juli Art. I, 1 519) 706. (G. 
v. 15. Juli § 2) 794.
        <pb n="1046" />
        Sachregister.   1909.   13 
Fälschung von Steuerzeichen für die Leuchtmittelsteuer 
(G. v. 15. Juli Art. III §§ 23 ff.) 753. (G. v. 15. Juli 
§§ 23 ff.) 886. 
Faserstoffe, Verbot der Beschäftigung jugendlicher Ar- 
beiter bei ihrer Bearbeitung (Bek. v. 8. Dez.) 969. 
Fässer, Eichung (Bek. v. 3. Aug. Art. II) 924. 
Faßlagerbuch für Weinkellereien (Bek. v. 9. Juli Anl. 5) 
561. 
Fäulnis, bedingungsweise Zulassung fäulnisfähiger Stoffe 
zur Eisenbahnbeförderung (Bek. v. 23. Dez. 08. §§ 54, 
60 und Anl. CVI) 113. (Bek. v. 1. April) 344. 
Faustpfand für Darlehne der Reichsbank (G. v. 1. Juni 
Art. 6) 517. 
Fehlergrenzen bei der Eichung (Bek. v. 3. Aug. Art. 8, 
10, 12 IV, 14) 924. 
Feriensachen im Prozeßverfahren (G. v. 1. Juni Art. I, 
10) 476. 
Festnahme, vorläufige, im strafgerichtlichen Verfahren 
gegen Angehörige der Schutztruppen (Bek. v. 6. Nov. 
III zu § 180) 957. 
Festtage, Nichtannahme von Tieren an Festtagen zur 
Beförderung mit der Eisenbahn (Bek. v. 23. Dez. 08. 
§ 48 zu 2) 111. — desgl. von gewöhnlichem Fracht- 
gute (das. § 63) 122. — Ablieferung von Eisen 
bahngut an Sonn. und Festtagen und Berücksichtigung 
dieser Tage bei Berechnung der Lieserfristen (das. §§ 75, 
79, 80) 130. 
Festungsanlagen in Borkum, Thorn und Swinemünde 
(Bek. v. 4. Juli) 571. — bei Neubreisach und an der 
Masurischen Seenkette (Bek. v. 22. Juli) 892. — bei 
Hüningen und Neuenburg (Bek. v. 28. Sept.) 933. 
Feuerwerkskörper, Beförderung mit der Eisenbahn 
(Bek. v. 23. Dez. 08. § 54 und Anl. Cl c) 113. (Bek. 
v. 1. April) 342. (Bek. v. 13. Juli) 771. (Bek. v. 
28. Juli) 901. 
Feuerzüge von Landdampfkesseln (Bek. v. 17. Dez. 08. 
§ 3) 5. — von Schiffsdampfkesseln (Bek. v. 
17. Dez. 08. § 3) 52. 
Finanzen, Änderungen im Finanzwesen (G. v. 15. Juli) 
743. 
Fischkonserven, Beschäftigung von Arbeiterinnen in 
Betrieben zur Herstellung von Fischkonserven (Bek. 
v. 25. Nov.) 966. 
Flußeisen zum Bau von Landdampfkesseln (Bek. 
v. 17. Dez. 08. Anl. I, dritter Teil) 24. — desgl. für 
Schiffsdampfkessel (Bek. v. 17. Dez. 08. Anl. 1, 
dritter Teil) 70. 
  
Flüssigkeiten, brennbare, bedingungsweise Zulassung zur 
Eisenbahnbeförderung (Bek. v. 23. Dez. 08. §§ 54, 60 
und Anl. CIII) 113. (Bek. v. 1. April) 343. (Bek. v. 
7. Okt.) 936. 
Früssigkeitsmaße, Eichung (Bek. v. 3. Aug. Art. I) 924. 
Frachtbriefe bel Beförderungen im Eisenbahnverkehre 
(Bek. v. 23. Dez. 08. §§ 47, 48, 55 ff.) 110. — Fracht- 
briefduplikat (das. § 56 zu 1, h, § 58 zu 6, §§ 61, 64, 
69, 72 bis 74, 99) 115. — Formulare zu Fracht- 
briefen (das. § 55 und Anl. D u. E) 114. — Reichs- 
stempelabgabe davon (G. v. 15. Juli IV) 843. 
Frachtgeld für Beförderungen im Eisenbahnverkehre 
(Bek. v. 23. Dez. 08. § 44 zu 7, § 48 zu 11, §§ 68 bis 
70) 109. — Vorausbezahlung (das. §§ 44, 48, 
69) 109. — Nebengebühren und Auslagen 
(das. § 68) 125. — Frachtgelderstattung (das. 
§§ 70, 71, 88, 94) 126. — Frachtzuschläge (daf. 
§§ 44, 60, 66) 109. — Verjährung der Ansprüche 
wegen unrichtiger Frachtberechnung (das. § 71) 127. 
Frachtgüter, Beförderung auf der Eisenbahn (Bek. v. 
23. Dez. 08. §§ 53 ff.) 112. 
Frachturkunden, Reichsstempelabgabe (G. v. 15. Juli 
IV) 843. 
Frachtvertrag zwischen dem Absender und der Eisen- 
bahn über Güterbeförderung (Bek. v. 23. Dez. 08. 
§§  61, 64, 74, 76, 82, 88, 96, 97, 99, 100) 120. 
Frankfurt a. M., Schutz von Erfindungen usw. auf 
der Internationalen Luftschiffahrt. Ausstellung daselbst 
1909 (Bek. v. 19. März) 334. 
Frankreich, neue Liste der am Internationalen Über- 
einkommen über den Eisenbahn frachtverkehr be- 
teiligten Eisenbahnstrecken (Bek. v. 3. März) 286. 292. 
294. 297. 303. — Internationales Abkommen über den 
Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 (Bek. v. 24. April) 409. 
Frauenabteile in den Eisenbahnwagen (Bek. v. 23. Dez. 
08. § 18) 99. 
Freiheitsstrafen, Umwandlung von Geldstrafen in 
Freiheitsstrafen bei Zuwiderhandlungen gegen das 
Branntweinsteuergesetz (G. v. 15. Juli § 135) 691. 
— desgl. gegen das Brausteuergesetz (G. v. 15. Juli 
§ 53) 790. — desgl. gegen das Tabaksteuergesetz 
(G. v. 15. Juli § 53) 811. — desgl. gegen das Leucht- 
mittelsteuergesetz (G. v. 15. Juli Art. III § 29) 754. 
(G. v. 15. Juli § 29) 887. — desgl. gegen das Zünd- 
warensteuergesetz (G. v. 15. Juli Art. IV §§ 32 u. 33) 
764. (G. v. 15. Juli §§ 32 u. 33) 822. 
Verbot der Umwandlung einer Geldstrafe in eine 
Freiheitsstrafe bei Zuwiderhandlungen gegen das
        <pb n="1047" />
        14 Sachregister.   1909. 
Freiheitsstrafen (Forts.) 
Wechselstempelgesetz (G. v. 4. März Art. 1, VII) 
306. (G. v. 4. März § 21) 314. (G. v. 15. Juli § 22) 
830. — desgl. gegen das Reichsstempelgesetz (G. 
v. 15. Juli § 98) 858. 
Freisprechung, Entschädigung der im Wiederaufnahme- 
verfahren freigesprochenen Personen der Schutztruppen 
(Bek. v. 6. Nov. III zu §§ 465, 468) 961. 
Freizügigkeit, Einführung des Gesetzes darüber vom 
1. November 1867 in Helgoland (B. v. 29. März) 335. 
Freundschaftsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche 
und Venezuela (Vertr. v. 26. Jan.) 919. 
Fristen für Inkrafttreten von Tarifbestimmungen im 
Eisenbahnverkehre (Bek. v. 23. Dez. 08. § 6) 95. 
— für Auflieferung und Auslieferung von Reise- 
gepäck  (das. §§ 32, 34) 104. — desgl. für Anmeldung 
und Zuführung von Expreßgut (das. § 43) 108. — 
desgl. für die Auflieferung und Auslieferung von 
Leichen (das. §§ 44, 46) 108. — desgl. für die Auf- 
lieferung, Beförderung und Auslieferung von lebenden 
Tieren (das. §§ 48, 50, 51) 110. — desgl. bei 
sonstigem Eisenbahngute (das. §§ 63, 65, 73, 75, 
78, 79, 80, 81, 94, 97, 98) 122. 
Fristen bei den Prüfungen der Seemaschinisten 
(Bek. v. 7. Jan.) 210. — bei Entrichtung des Wechsel. 
stempels (G. v. 4. März) 305. (Bek. v. 10. März) 
310. (G. v. 15. Juli) 740. (Bek. v. 21. Juli) 825. 
— für Beschwerden über Verletzung der Bestimmungen des 
Doppelsteuergesetzes (G. v. 22. März Art. 1, V) 
330. (G. v. 22. März § 6) 333. — bei Verstößen 
gegen das Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahr- 
zeugen (G. v. 3. Mai) 437. — desgl. bei Sicherung 
von Bauforderungen (G. v. 1. Juni) 449. — desgl. 
für die Fälligkeit und Stundung der Brausteuer 
(G. v. 15. Juli Art. I, 6) 699. (G. v. 15. Juli § 8) 
777. — desgl. für die Anzeige der Brauereiräume 
und -gefäße (G. v. 15. Juli § 14) 778. — desgl. 
für die Anmeldung von Tabakpflanzungen (G. v. 
15. Juli § 12) 799. — besgl. für Versteuerung aus- 
ländischer Wertpapiere (G. v. 15. Juli § 2) 834. 
— desgl. für Entrichtung der Reichsstempelabgabe bei 
Grundstücksübertragungen (G. v. 15. Juli § 83) 
853. — desgl. zur Beschreitung des Rechtswegs in 
Reichsstempelabgabesachen (G. v. 15. Juli § 94) 
857. — Frist für die Wiedereinsetzung in den vorigen 
Stand im strafgerichtlichen Verfahren gegen Militär- 
personen der Schutztruppen (B. v. 2. Nov. § 16) 948. 
s. auch Lieferfrist, Verjährung. 
 
Führer von Kraftfahrzeugen (G. v. 3. Mal I) 437. 
— Führerschein (das. §§ 2 bis 4, 24) 437. — Haft- 
pflicht (das. §§ 7 ff.) 439. 
Füllstrich bei Schankgefäßen für Bier (G. v. 24. Juli) 
891. 
Funkentelegraphie, Betrieb von Telegraphenanlagen 
auf fremden Schiffen in deutschen Hoheitsgewässern (Bek. 
v. 12. Dez.) 977. 
Funktionszulagen der mit richterlichen Geschäften be- 
trauten Schutzgebietsbeamten (G. v. 4. April) 389. 
G. 
Gartenbau, Gestattung der Einfuhr von Gegenständen 
des Gartenbaues über das Zollamt Rothwasser (Bek. v. 
30. Sept.) 934. 
Gas, Beförderung von Wasserstoffgas mit der Eisen. 
bahn (Bek. v. 29. Dez. 08.) 2. — desgl. von ver- 
dichteten und verflüssigten Gasen (Bek. v. 
23. Dez. 08. § 54 und Anl. CI d) 113. (Bek. v. 
1. April) 342. (Bek. v. 10. Sept.) 923. (Bek. v. 
7. Okt.) 936. (Bek. v. 8. Dez.) 974. 
Besteuerung der Beleuchtungsmittel (G. v. 15. Juli 
Art. III) 746. (Bek. v. 22. Juli) 880. — Eichung 
von Meßwerkzeugen fär chemische und physikalische 
Gasbestimmungen (Vek. v. 3. Aug. Art. 14, B) 924. 
Gebäude, Besteuerung (G. v. 22. März Art. 1, III) 
330. — Sicherung von Bauforderungen (G. v. 
1. Juni) 449. 
Gebrauchsmuster, gegenseitiger Rechtsschutz zwischen 
Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika 
(Vertr. v. 23. Febr.) 895. 
Gebühren für Zustellungen usw. im internationalen 
Verkehre (Vertr. v. 17. Juli 05. Art. 7, 16) 417. (G. 
v. 5. April) 430. — Abänderung der Bestimmungen 
über Gebühren in bürgerlichen Rechtsstreitig. 
keiten (G. v. 1. Juni Art. III, 1 bis 6) 493. — 
desgl. über Gebühren der Rechtsanwälte in bürger- 
lichen Rechtsstreitigkeiten (das. Art. IV, 1 bis 14) 495. 
— Gebühren für Zeugen und Sachverständige im straf. 
gerichtlichen Verfahren gegen Angehörige der Schutz- 
truppen (Bek. v. 6. Nov. III zu §§ 205, 208) 958. 
Gebührenordnung für Rechtsanwälte, Änderung (G. v. 
1. Juni) 475. 
Gefängnis als Strafe bei Zuwiderhandlungen gegen die 
Vorschriften über den Handel mit südwestafrikanischen 
Diamanten (B. v. 16. Jan.) 271. — desgl. gegen das
        <pb n="1048" />
        Sachregister.   1909.   15 
Gefängnis (Forts.) 
Weingesetz (G. v. 7. April §§ 26 ff.) 399. — desgl. 
gegen das Verbot der Ausfuhr von Angoraziegen 
aus Deutsch- Südwestafrika (B. v. 15. Febr.) 403. — 
desgl. von Straußen und Straußeneiern (B. v. 
15. Febr.) 404. — desgl. gegen das Gesetz über den 
Verkehr mit Kraftfahrzeugen (G. v. 3. Mai III) 
442. — desgl. gegen das Gesetz über die Sicherung 
von Bauforderungen (G. v. 1. Juni) 449. — desgl. 
gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 
(G. v. 7. Juni) 499. — dezgl. gegen das Vleh- 
seuchengesetz (G. v. 26. Juni §§ 74 bis 77) 539. — 
desgl. gegen das Branntweinsteuergesetz (G. v. 
15. Juli §§ 111 f.) 686. — desgl. gegen das Brau- 
steuergesetz (G. v. 15. Juli §§ 45 ff..) 788. — desgl. 
gegen das Tabaksteuergesetz (G. v. 15. Juli Art. I, 1 
§ 1 i) 710. (G. v. 15. Juli §§ 10, 41 ff.) 798.— desgl. 
gegen das Leuchtmittelsteuergesetz (G. v. 15. Juli 
Art. III §§ 19 ff.) 752. (G. v. 15. Juli §§ 19 ff.) 885. 
— desgl. gegen das Zündwarensteuergesetz (G. v. 
15. Juli Art. IV § 29) 763. (G. v. 15. Juli § 29) 821. 
Gefäße für den Brauereibetrieb, Anzeigepflicht (G. v. 
15. Juli § 14) 778. 
Geflügelcholera, Anzeigepsticht (G. v. 26. Juni § 10) 
523. 
Gehalt und Zulagen der Reichsbeamten (6. v. 
15. Juli §§ 1 bis 13) 573. — desgl. der  Offiziere 
(das. §§ 14 bis 23) 577. — desgl. der Unteroffiziere 
(das. §§ 24 bis 27) 579. 
Gelbfieber, Ratifzierung des internationalen Überein- 
kommens über Maßregeln gegen Gelbfieber usw. vom 
3. Dezember 1903 durch Spanien (Bek. v. 8. März) 
318. — Beitritt des Australischen Bundes zur 
Übereinkunft (Bek. v. 26. Mail) 468. — Austritt der 
niederländischen Kolonien in Westindien (Bek. 
v. 7. Juni) 512. — Beitritt von Britisch--Indien 
(Bek. v. 15. Juni) 514. — desgl. von Mexiko (Bek. 
v. 8. Juli) 769. 
Geld und Papiere mit Geldwert, Beförderung auf 
der Eisenbahn (Bek. v. 23. Dez. 08. § 54 zu 2, B 1) 
113. — ausländisches Geld als Zahlungsmittel im 
Eisenbahnverkehre (das. § 9) 95. 
Geldforderungen, Änderung der Bestimmungen über 
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (G. v. 1. Juni 
Art. II, 53) 492. 
Geldstrafen bei Reisen auf der Eisenbahn ohne gültige 
Fahrkarte (Bek. v. 23. Dez. 08. § 16) 98. — bei 
Mitnahme von Hunden in die Personenzüge ohne vor- 
  
Geldstrafen (Forts.) 
schriftsmäßigen Ausweis (das. § 27) 102. — für un- 
richtige Bezeichnung bei Auflieferung von Leichen im 
Eisenbahnverkehre (das. § 44) 109. — für unrichtige 
Angabe des Inhalts usw. bei gewöhnlichem Fracht- 
gut (das. § 60) 118. — bei Zuwiderhandlungen gegen 
die Vorschriften über den Markthandel mit Schlacht- 
vieh (G. v. 8. Febr.) 270. — desgl. über den 
Handel mit südwestafrikanischen Diamanten (V. 
v. 16. Jan.) 271. — desgl. bei Zuwiderhandlungen 
gegen das Wechselstempelgesetz (G. v. 4. März) 
305. (Bek. v. 10. März) 310. (G. v. 15. Juli) 740. 
(Bek. v. 21. Juli) 825. — desgl. gegen das Wein- 
gesetz (G. v. 7. April §§ 26 ff.) 399. — Geldstrafe 
für Ausfuhr von Angoraziegen aus Deutsch- Süd- 
westafrika (B. v. 15. Febr.) 403. — desgl. von 
Straußen und Straußeneiern (B. v. 15. Febr.) 
404. — Geldstrafen bei Zuwiderhandlungen gegen das 
Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen (G. v. 
3. Mai §§ 21 ff.) 442. — desgl. gegen das Gesetz über 
die Sicherung von Bauforderungen (G. v. 1. Juni) 
449. — desgl. gegen das Gesetz gegen den unlauteren 
Wettbewerb (G. v. 7. Juni) 499. — desgl. gegen 
das Viehseuchengesetz (G. v. 26. Juni §§ 74 bis 77) 
539. — desgl. gegen das Branntweinsteuergesetz 
(G. v. 15. Juli § 111) 686. — desgl. gegen das 
Brausteuergesetz (G. v. 15. Juli Art. I, 13 ff.) 700. 
(G. v. 15. Juli §§ 38 ff.) 785. — desgl. gegen das 
Tabaksteuergesetz (G. v. 15. Juli Art. I, 1 § 1i) 
710. (G. v. 15. Juli §§ 10, 41 ff.) 798. — desgl. 
gegen das Reichsstempelgesetz (G. v. 15. Juli) 833. 
— besgl. gegen dast Leuchtmittelsteuergesetz (G. 
v. 15. Juli Art. III §§ 19, 20, 24 ff.) 752. (G. v. 
15. Juli §§ 19, 20, 24 ff.) 885. — desgl. gegen das 
Zündwarenstenergesetz (G. v. 15. Juli Art. IV 
§§ 27 ff.) 763. (G. v. 15. Juli §§ 27 ff.) 820. — desgl. 
für zollwidrige Verwendung von Gerste als Malz- 
gerste (G. v. 3. Aug.) 899. 
Geltungsbereich des Brausteuergesetzes (G. v. 15. Juli, 
Einleitung) 773. 
Gemälde, Beförderung auf der Eisenbahn (Bek. v. 
23. Dez. 08. § 54 zu 2, B 1) 113. 
Gemarkung des Weines als Herkunftsbezeichnung (G. v. 
7. April § 6) 394. 
Gemeinde, Abgabenerhebung von Bier für Rechnung 
von Gemeinden (G. v. 15. Juli Art. I, 16 a) 701. (G. 
v. 15. Juli §§ 58) 791. — Mitwirkung der Gemeinde-
        <pb n="1049" />
        16 Sachregister.   1909. 
Gemeinde (Forts.) 
behörden bei Festsetzung der Unterlagen für Tabak- 
steuern (G. v. 15. Juli § 16). 799. 
Gemüse, Beschäftigung von Arbeiterinnen in Betrieben 
zur Herstellung von Gemüse- und Obstkonserven und 
-präserven (Bek. v. 25. Nov.) 965. 
Genehmigung, Urkunde über die Genehmigung zur An- 
legung von Landdampfkesseln (Bek. v. 17. Dez. 08. 
Anl. VI) 49. — desgl. von Schiffsdampfkesseln 
(Bek. v. 17. Dez. 08. Anl. 6) 90. 
Genossenschaftsmühlen in Brauereibetrieben (G. v. 
15. Juli § 32) 784. 
Gepäck, Beförderung von Reisegepäck auf der Eisenbahn 
(Bek. v. 23. Dez. 08. §§ 30 bis 39) 103. 
Gepäckschein über Reisegepäck im Eisenbahnverkehre 
(Bek. v. 23. Dez. 08. §§ 32, 34) 104. — Beförderung 
von Expreßgut auf Gepäckschein (das. §§ 40, 41) 108. 
Gepäckträger auf Eisenbahnstationen (Bek. v. 23. Dez. 08. 
§ 38) 107. 
Geräte, ärztliche, auf Kauffahrteischiffen (Bek. v. 21. Mai) 
447. 
Gerichte, Ersuchungsschreiben im internationalen Verkehre 
(Vertr. v. 17. Juli 05. II) 418. (G. v. 5. April) 430. 
Gerichtliche Urkunden, Zustellung im internationalen 
Verkehre (Vertr. v. 17. Juli 05. 1) 414. (G. v. 5. April) 
430. 
Gerichtsherren im Strafverfahren gegen Angehörige 
der Schutztruppen (B. v. 2. Nov. §§ 3 u. 4) 943. 
Gerichtskosten im internationalen Verkehre (Vertr. v. 
17. Juli 05. III) 421. (G. v. 5. April) 430. 
Gerichtskostengesetz, Änderungen (G. v. 1. Juni) 475. 
Gerichtsoffiziere im Strafverfahren gegen Angehörige 
der Schutztruppen (B. v. 2. Nov.) 943. (Bek. v. 6. Nov.) 
954. 
Gerichtsschreiber, Zuständigkeit für die Besorgung 
der Zustellungen im internationalen Verkehre (G. v. 
5. April § 1) 430. 
Gerichtsverfassungsgesetz, Änderung (G. v. 1. Juni) 
475. 
Gerste, zollwidrige Verwendung als Malzgerste (G. v. 
3. August) 899. 
Gesandte, Gehalt und Zulagen der gesandtschaftlichen 
Beamten (G. v. 15. Juli § 1) 573. 
Geschäft, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (G. 
v. 7. Juni) 499. 
Geschäftsgeheimnisse, Verrat (G. v. 7. Juni § 17) 504. 
Geschäftsvermittler, Buch dafür im Weinhandel (Bek. 
v. 9. Juli Anl. 7) 565. 
 
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Besteuerung 
der an Aufsichtsratsmitglieder zahlbaren Vergütung 
(G. v. 15. Juli VII) 850. 
Getreide, börsenmäßiger Zeithandel in Getreide an der 
Produktenbörse zu Danzig (Bek. v. 24. Dez.) 993. 
— desgl. zu Mannheim (Bek. v. 27. Dez.) 997. 
Gewerbe, Besteuerung (G. v. 22. März Art. 1, III) 
330. (G. v. 22. März § 3) 332. — Abkommen zwischen 
dem Deutschen Reiche und den Vereinigten Staaten von 
Amerika, betreffend den gegenseitigen gewerblichen Rechts. 
schutz (Vertr. v. 23. Febr.) 895. 
Gewerbebetrieb, Besteuerung (G. v. 22. März Art. 1, 111) 
330. (G. v. 22. März § 3) 332. 
Gewerbeordnung, Erlaß allgemeiner polizeilicher Be- 
stimmungen über die Anlegung von Landdampf- 
kesseln (Bek. v. 17. Dez. 08.) 3. — desgl. von 
Schiffsdampfkesseln (Bek. v. 17. Dez. 08.) 51. — 
desgl. von Vorschriften über den Befähigungsnachweis 
und die Prüfung der Maschinisten auf Seedampf- 
schiffen der deutschen Handelsflotte (Bek. v. 7. Jan.) 
210. — Änderung der Wandergewerbescheine 
(Bek. v. 13. Jan.) 259. — Einrichtung und Betrieb 
von Steinbrüchen und Steinhauereien (Steinmetz- 
betrieben) (Bek. v. 31. Mai) 471. (Bek. v. 8. Dez.) 
971. — desgl. von Anlagen zur Verarbeitung der 
Thomasschlacke (Bek. v. 3. Juli) 543. (Bek. v. 
17. Dez.) 978. — Änderung der Vorschriften über den 
Befähigungsnachweis und die Prüfung der Seeschiffer 
und Seesteuerleute auf deutschen Kauffahrteischiffen 
vom 16. Januar 1904 (Bek. v. 24. Juli) 892. — Be- 
schäftigung von Arbeiterinnen in Betrieben zur Her- 
stellung von Gemüse. und Obstkonserven (Bek. v. 
25. Nov.) 965. — desgl. von Fischkonserven (Bek. 
v. 25. Nov.) 966. — desgl. von Zichorie (Bek. v. 
25. Nov.) 968. — desgl. von jugendlichen Arbeitern 
bei der Bearbeitung von Faserstoffen, Tierhaaren, 
Abfällen oder Lumpen (Bek. v. 8. Dez.) 969. 
Gewerbliche Brennereien, Begriff (G. v. 15. Juli 
§ 13) 664. 
Gewerbliche Leistungen, Beachtung der Vorschriften 
des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (G. v. 
7. Juni) 499. 
Gewerbliches Eigentum, Beitritt Serbiens zur Brüsseler 
Zusatzakte vom 14. Dezember 1900, betreffend die Ab- 
änderung der Übereinkunft zum Schutze des gewerblichen 
Eigentums, vom 20. März 1883 (Bek. v. 21. Sept.) 926. 
Gewicht, Gewichtsfestsetzung beim Markthandel mit 
Schlachtvieh (G. v. 8. Febr.) 269. — Gewicht der
        <pb n="1050" />
        Sachregister.   1909.   17 
Gewicht (Forts.) 
Reichsmünzen (G. v. 1. Juni § 3) 508. — Passier- 
gewicht der Goldmünzen (das. § 11) 509. — Steuer- 
pflichtiges Gewicht der Braustoffe zur Bierbereitung 
(G. v. 15. Juli § 5) 775. — desgl. des inländischen 
Tabaks (G. v. 15. Juli Art. I, 2 bis 4) 710. (G. v. 
15. Juli §§ 11 ff.) 798. 
Gewinnanteile von Aussichtsratsmitgliedern, ihre Be- 
steuerung (G. v. 15. Juli VII) 850. 
Gewinnanteilscheinbogen, Reichsstempelabgabe (G. v. 
15. Juli Art. 3a) 731. (G. v. 15. Juli 1) 833. — 
Tarifsätze dazu (G. v. 15. Juli Art. I, 1) 717. (G. v. 
15. Juli Anl.) 864. 
Gift, bedingungsweise Zulassung von giftigen Stoffen zur 
Eisenbahnbeförderung (Bek. v. 23. Dez. 08. §§ 54, 60 
und Anl. CIV) 113. (Bek. v. 1. April) 343. 
Gläubiger, Sicherung von Bauforderungen (G. v. 
1. Juni) 449. 
Glühkörper für Gas-, Spiritus-, Petroleum- und ähn- 
liche Glühlampen, Besteuerung (G. v. 15. Juli Art. III) 
746. (Bek. v. 22. Juli) 880. 
Glühlampen, Besteuerung (G. v. 15. Juli Art. III) 746. 
(Bek. v. 22. Juli) 880. 
Goldmünzen, Ausprägung, Soll- und Passiergewicht, 
Beschaffenheit usw. (G. v. 1. Juni) 507. 
Gold- und Silberbarren, Beförderung mit der Eisen- 
bahn (Bek. v. 23. Dez. 08. § 54 zu 2, B 1) 113. 
Gouvernementsangehörige in den Schutzgebieten, 
Wohnung und Mietsentschädigung (G. v. 4. April) 389. 
Gouverneur von Deutsch-Südwestafrika, Vermittelung bei 
Verwertung der südwestafrikanischen Diamanten 
(B. v. 16. Jan.) 270. — Mitwirkung beim straf. 
gerichtlichen Verfahren gegen Militärpersonen der 
Schutztruppen (B. v. 2. Nov.) 943. (Bek. v. 6. Nov.) 
954. 
Großbritannien, Beitritt von Britisch-Indien zur 
internationalen Übereinkunft über Maßregeln gegen Pest, 
Cholera und Gelbfieber vom 3. Dezember 1903 
(Bek. v. 15. Juni) 514. — Handelsbeziehungen 
zum Britischen Reiche (G. v. 13. Dez.) 979. (Bek. v. 
22. Dez.) 980. 
Grundbesitz, Besteuerung (G. v. 22. März Art. 1, III) 
330. (G. v. 22. März § 3) 332. 
Grundkapital der Reichsbank (G. v. 1. Juni) 515. 
Grundstücke, Besteuerung (G. v. 22. März Art. 1, 111) 
330. (G. v. 22. März § 3) 332. — Reichsstempel- 
abgabe bei Grundstücksübertragungen (G. v. 15. Juli 
Art. 4) 734. (G. v. 15. Juli IX) 852. — Tarifsätze 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 
  
Grundstücke (Forts.) 
dazu (G. v. 15. Juli Art. 2) 725. (G. v. 15. Juli 
Anl.) 875. 
Güter, Beförderung auf der Eisenbahn (Eisenb.-Ver- 
kehrsordnung v. 23. Dez. 08.) 93. — Beförderung von 
Handgepäck (das. §§ 28, 29) 102. — desgl. von 
Reisegepäck (das. §§ 30 bis 39) 103. — desgl. von 
Expreßgut (das. §§ 40 bis 43) 107. — desgl. von 
Leichen (das. §§ 44 bis 47) 108. — desgl. von 
lebenden Tieren (das. §§ 48 bis 52 und Anl. B) 
110. — desgl. von sonstigen Gütern (das. §§ 53 bis 
100) 112. — von der Beförderung ausgeschlossene 
oder nur bedingungsweise zur Beförderung zuge- 
lassene Gegenstände (das. §§ 29, 54, 60) 103. 
H. 
Haarfärbemittel, Eingangszoll (G. v. 15. Juli § 106) 
684. 
Hafer, Zeithandel darin an der Produktenbörse zu 
Danzig (Bek. v. 24. Dez.) 993. — desgl. zu Mann- 
heim (Bek. v. 27. Dez.) 997. 
Haft als Strafe bei Zuwiderhandlungen gegen die Vor- 
schriften über den Markthandel mit Schlachtvieh (G. 
v. 8. Febr. § 3) 270. — Personalhaft in Zivil- und 
Handelssachen im internationalen Verkehre (Vertr. v. 
17. Juli 05. V) 425. 
Haftpflicht s. Haftung. 
Haftung der Eisenbahn für ihre Leute (Bek. v. 
23. Dez. 08. § 5) 95. — Haftung für Reisegepäck 
(das. §§ 35 bis 39) 105. — Haftung bes Absenders 
für Angaben im Frachtbrief (das. § 57) 116. — 
desgl. für Schaden, der durch mangelhaft ver- 
packtes Gut entsteht (das. § 62 zu 4) 121. — desgl. 
für Vollständigkeit der Begleitpapiere zur Erfüllung 
der Zoll., Steuer- und Polizeivorschriften (das. § 65) 
124. — desgl. für Nachzahlung an Gebühren (das. 
§§ 60 zu 4 und 70) 119. — Haftung der Eisenbahn 
für Güter (das. §§ 73, 84 bis 100) 128. — Haftung 
bei Mängeln der Verpackung (das. § 62) 121. — 
Haftung der Eisenbahn bei Überschreitung der Liefer- 
frist (das. § 94) 141. — Haftung des Empfängers für 
Frachtzuschläge (das. § 60 zu 4) 119. 
Haftung für die Entrichtung der Wechselstempel. 
abgabe (G. v. 4. März Art. 1, IV) 306. (G. v. 4. März 
§§ 4 ff.) 311. (G. v. 15. Juli Art. 1, III bis VI) 741. 
(G. v. 15. Juli §§ 5 ff.) 826. — Haftpflicht für Un-
        <pb n="1051" />
        18 Sachregister.   1909. 
Haftung (Forts.) 
fälle im Verkehre mit Kraftfahrzeugen (G. v. 3. Mal 
§§ 7 bis 20) 439. — Haftung für Bauforderungen 
(G. v. 1. Juni) 449. — desgl. für die Verbrauchs- 
abgabe für Branntwein (G. v. 15. Juli §§ 8 u. 131 
bis 133) 663. — desgl. für verwirkte Geldstrafen in 
Brauereibetrieben (G. v. 15. Juli § 51) 789. — 
desgl. für die Tabakversteuerung (G. v. 15. Juli §§ 14, 
20 und 52) 799. — desgl. für die Reichsstempel- 
abgaben (G. v. 15. Juli) 717. (G. v. 15. Juli) 833. 
— desgl. für die Leuchtmittelsteuer (G. v. 15. Juli 
Art. III § 28) 754. (G. v. 15. Juli § 28) 887. — desgl. 
für die Zündwarensteuer (G. v. 15. Juli Art. IV 
§§ 6 u. 31) 758. (G. v. 15. Juli §§ 6 u. 31) 816. 
s. auch Schadensersatz. 
Halberzeugnisse steuerpflichtiger Beleuchtungsmittel (G. 
v. 15. Juli Art. III § 13) 750. (G. v. 15. Juli § 13) 
884. 
Halter eines Kraftfahrzeugs, Haftpflicht (G. v. 3. Mai II) 
439. 
Handel mit südwestafrikanischen Diamanten (V. 
v. 16. Jan.) 270. — börsenmäßiger Zeithandel in Ge- 
treide an der Produktenbörse zu Danzig (Bek. 
v. 24. Dez.) 993. — desgl. zu Mannheim (Bek. v. 
27. Dez.) 997. 
Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche (G. v. 
13. Dez.) 979. (Bek. v. 22. Dez.) 980. 
Handelsflotte, Befähigungsnachweis und Prüfung der 
Maschinisten auf Seedampfschiffen der deutschen Handels- 
flotte (Bek. v. 7. Jan.) 210. 
Handelssachen, Zustellung gerichtlicher und außergericht- 
licher Urkunden in Zivil- und Handelssachen im inter- 
nationalen Verkehre (Vertr. v. 17. Juli 05. I) 414. 
(G. v. 5. April) 430. — Berufungs- und Be- 
schwerdegerichte in Handelssachen (G. v. 1. Juni 
Art. I, ff.) 475. 
Handelsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem 
Freistaat El Salvador (v. 14. April 08.) 405. — 
zwischen dem Deutschen Reiche und Venezuela (v. 
26. Jan.) 919. 
Handgepäck, Mitnahme in die Eisenbahn-Personen. 
wagen (Bek. v. 23. Dez. 08. §§ 28, 29) 102. — Be- 
förderung durch Gepäckträger (das. § 38) 107. — 
Aufbewahrung auf den Stationen (das. § 39) 107. 
Handlungen, Änderung der Vorschriften über Zwangs- 
vollstreckung zur Erwirkung von Handlungen (G. v. 
1. Juni Art. II, 54) 492. 
 
Häuser, Sicherung von Bauforderungen (G. v. 1. Juni) 
449. 
Hausgewerbetreibende, Unterstützung aus Anlaß des 
Tabaksteuergesetzes (G. v. 15. Juli Art. IIa) 713. 
Haushalt der Schutzgebiete, Kontrolle für 1908 (G. v. 
17. März) 320. — Haushalts- Etat für 1909 (G. v. 
4. April) 378. — Nachtrag dazu (G. v. 27. Dez.) 991. 
Haussuchungen bei Verdacht von Brausteuerhinter- 
ziehungen (G. v. 15. Juli § 35) 785. 
Haustiere, Viehseuchengesetz (G. v. 26. Juni) 519. 
Haustrunk aus Traubenmaische, Traubenmost, Wein. 
rückständen oder getrockneien Weinbeeren (G. v. 7. April 
§ 11) 395 (Bek v. 9. Juli) 549. — Steuerermäßigung 
für Bier als Haustrunk (G. v. 15. Juli Art. I, 6 u. 7) 
698. (G. v. 15. Juli § 6) 776. 
Hautverschönerungsmittel, Eingangszoll (G. v. 15. Juli 
§ 106) 684. 
Hawai, Einfahrverbot für lebende Pflanzen, Obst usw. 
aus Hawai (Bek. v. 27. Juli) 893. 
Heizfläche bei Landdampfkesseln (Bek. v. 17. Dez. 08. 
§ 3, 3) 5. — bei Schiffsdampfkesseln (Bek. v. 
17. Dez. 08. § 3, 3) 53. 
Helgoland, Einführung des Wechselstempelgesetzes 
(G. v. 4. März Art. 3) 309. (G. v. 4. März § 30) 
316. (G. v. 15. Juli § 31) 832. — desgl. der Gesetze 
über die Freizügigkeit und über den Unter. 
stützungswohnsitz (B. v. 29. März) 335. — An- 
wendung des Gesetzes über die Reichskriegshäfen 
auf die Insel Helgoland und ihre Gewässer (B. v. 
28. Juni) 925. 
Herkunftsbezeichunng von Wein (G. v. 7. April § 6) 
394. 
Herzegowina s. Bosnien-Herzegowina. 
Hessen, Bildung von Weinbaubezirken (Bek. v. 30. Jan.) 
264. 
Hilfsmittel zur Krankenpflege auf Kauffahrteischiffen 
(Bek. v. 21. Mai) 447. 
Hinterblichene, Übertragung der Verwaltung des Hinter- 
bliebenen- Versicherungsfonds an den Reichskanzler 
(G. v. 1. Juni) 469. — Gewährung des Gnaden- 
quartals an Hinterbliebene nichtetatsmäßiger Schutz. 
gebietsbeamter (G. v. 4. April) 390. — Änderung 
des § 2 des Eesetzes, betreffend den Hinterbliebenen. 
Versicherungsfonds, vom 8. April 1907 (G. v. 11. Dez.) 
973. 
Hinterlegung von Prozeßkosten im internationalen Ver- 
kehre (Vertr. v. 17. Juli 05. III) 421. (G. v. 5. April) 
430.
        <pb n="1052" />
        Sachregister.   1909.   19 
Hinterziehung der Wechselstempelsteuer (G. v. 
4. März) 305. (Bek. v. 10. März) 310. (G. v. 15. Juli) 
740. (Bek. v. 21. Juli) 825. — der Branntwein- 
verbrauchsabgabe (G. v. 15. Juli § 111) 686. — 
der Brausteuer (G. v. 15. Juli §§ 39 ff.) 786. — 
des Tabakzolls (G. v. 15. Juli Art. I, 1 § 1i) 710. 
(G. v. 15. Juli § 10) 798. — der Tabaksteuer 
(G. v. 15. Juli §§ 41 ff.) 807. — der Leuchtmittel- 
steuer (G. v. 15. Juli Art. III §§ 17 bis 21) 751. 
(G. v. 15. Juli §§ 17 bis 21) 884. — der Zünd- 
warensteuer (G. v. 15. Juli Art. IV §§ 23 ff.) 762. 
(G. v. 15. Juli §§ 23 ff.) 820. 
Zollwidrige Verwendung von Gerste als Malz- 
gerste (G. v. 3. Aug.) 899. 
Hochseefischereifahrzeuge, Nichtanwendung der Vor- 
schriften über die Besetzung der Kauffahrteischiffe mit 
Kapitänen und Schiffsoffizieren vom 16. Juni 1903 
(Bek. v. 21. Mai) 446. 
Hohenzollern, Kontingentierungsverfahren für Brannt- 
wein (G. v. 15. Juli § 26) 666. 
Höhere Gewalt befreit von der Verpflichtung zur 
Eisenbahnbeförderung (Bek. v. 23. Dez. 08. § 3) 
94. — desgl. von der Verpflichtung zum Schadens- 
ersatze (das. § 84) 137. 
Hongkong, Beihilfe des Reichs zu Postdampfschiffs- 
verbindungen dahin (G. v. 8. März) 317. 
Hopfen, zulässiger Stoff zur Bierbereitung (G. v. 15. Juli 
§ 1) 773. 
Hühnerpest, Anzeigepflicht (G. v. 26. Juni § 10) 523. 
Hunde, Mitnahme auf den Eisenbahnen (Bek. v. 
23. Dez. 08. § 27) 102. — Beförderung als Reise- 
gepäck (das. § 30 zu 3) 103. — als besonderes 
Frachtgut (das. §§ 48 bis 52 und Anl. B) 110. 
Hüningen, Schaffung von Rayons (Bek. v. 28. Sept.) 
933. 
Hypothek, Sicherung von Bauforderungen (G. v. 1. Juni) 
449. 
J. 
Impfung bei Viehseuchen (G. v. 26. Juni § 23) 628. 
Instrumente, ärztliche, auf Kauffahrteischiffen (Bek. v. 
21. Mai) 447. 
Interesse an der Lieferung bei Beförderung von 
Gepäck, Gütern usw. auf der Eisenbahn (Bek. v. 23. Dez. 
08. §§ 27, 32, 37, 48, 56, 92 bis 94) 102. 
Internationale Luftschiffahrt-Ausstellung zu Frank. 
furt a. M. 1909, Schutz von Erfindungen usw. (Bek. 
v. 19. März) 334. 
  
Internationale Übereinkunft über Maßregeln gegen 
Pest, Cholera und Gelbfieber vom 3.Dezember 1903, 
Ratifizierung durch Spanien (Bek. v. 8. März) 318. 
— Beitritt des Australischen Bundes (Bek. v. 26. Mai) 
468. — Austritt der niederländischen Kolonien 
in Westindien (Bek. v. 7. Juni) 512. — Beitritt von 
Britisch. Indien (Bek. v. 15. Juni) 514. — desgl. 
von Mexiko (Bek. v. 8. Juli) 769. 
Internationales Abkommen über den Zivilprozeß vom 
17. Juli 1905 (Bek. v.  24. April) 409. (G. v. 5. April) 439. 
Internationales Privatrecht, Außerkrafttreten des 
Abkommens darüber vom 14. November 1896 und des 
Zusatzprotokolls vom 22. Mai 1897. (Bek. v. 24. April) 
409. (G. v. 5. April) 430. 
Internationales Übereinkommen über den Eisen- 
babnfrachtverkehr, Berichtigung der Liste der daran 
beteiligten Eisenbahnstrecken (Bek. v. 5. Jan.) 209. — 
neue Liste (Bek. v. 3. März) 280. — Änderung und 
Ergänzung der Liste (Bek. v. 26. April) 434. (Bek. v 
2. Juni) 474. (Bek. v. 14. Juni) 513. (Bek. v. 16. Juli) 
771. (Bek. v. 5. Nov.) 962. (Bek. v. 18. Dez.) 992. 
Invalidenfonds s. Reichs-Invalidenfonds. 
Inventurausverkauf, Befreiung von den Vorschriften 
gewöhnlicher Warenausverkäufe (G. v. 7. Juni § 9) 501. 
Italien, neue Liste der am Internationalen Überein- 
kommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beteiligten 
Eisenbahnstrecken (Bek. v. 3. März) 289. 295. 290. 303. 
— Änderung der Liste (Bek. v. 2. Juni) 474. (Bek. v. 
14. Juni) 514. (Bek. v. 5. Nov.) 963. (Bek. v. 18. Dez.) 
992. — Internationales Abkommen über den Zivil- 
prozeß vom 17. Juli 1905 (Bek. v. 24. April) 409. 
Jugendliche Arbeiter in Steinmetzbetrieben (Bek. 
v. 31. Mai § 10) 473. — in Anlagen zur Verarbeitung 
von Thomasschlacke (Bek. v. 3. Juli § 14) 546. — 
in Anlagen zur Herstellung von Zichorie (Bek. v. 
25. Nov.) 908. — Beschäfligung bei der Bearbeitung 
von Faserstoffen, Tierhaaren, Abfällen oder 
Lumpen (Bek. v. 8. Dez.) 909. 
K. 
Kadaver gefallener oder getöteter seuchekranker Tiere 
(G. v. 26. Juni) 519. 
Kaffee, Zollerhöhung und Nachverzollung (G. v. 15. Juli 
Art. II) 746. 
Kahn, Andienung von börsenmäßig gehandeltem Getreide 
in Danzig von einem Wasserfahrzeug aus (Bek. v. 
21. Dez.) 993.
        <pb n="1053" />
        20   Sachregister.   1909. 
Kaiser, Bestätigung, Milderung und Aufhebung von 
Strafurteilen gegen Angehörige der Schutztruppen 
(B. v. 2. Nov. §§ 6 bis 8) 944. 
Kaiserliche Schutztruppen, Diensteinkommen der 
Offiziere und Unteroffiziere (G. v. 15. Juli §§ 14 ff.) 577. 
— Strafgerichtliches Verfahren gegen Militär- 
personen der Kaiserlichen Schutztruppen (B. v. 2. Nov.) 
943. 
Kaiserliche Verordnung über den Handel mit süd- 
westafrikanischen Diamanten (B. v. 16. Jan.) 270. 
— über die Einführung der Gesetze über die Freizügigkeit 
und über den Unterstützungswohnsitz in Helgoland 
(V. v. 29. März) 335. — über die Ausfuhr von 
Angoraziegen aus Südwestafrika (B. v. 15. Febr.) 
403. — desgl. von Straußen und Straußeneiern 
(B. v. 15. Febr.) 404. — Anrechnung von Kriegs- 
jahren (A. E. v. 1. April) 433. — Abänderung der 
Verordnung vom 13. Juli 1898 betr. Naturalleistungen 
für die bewaffnete Macht im Frieden (A. E. v. 
27. Mai) 470. — Anwendung des Gesetzes über die 
Reichskriegshäfen auf die Jnsel Helgoland und 
ihre Gewässer (B. v. 28. Juni) 925. — Einberufung 
des Reichstags (B. v. 3. Nov.) 941. — Strafge- 
richtliches Verfahren gegen Militärpersonen der Kaiser- 
lichen Schutztruppen (B. v. 2. Nov.) 943. — Ände- 
rung des Statuts der Reichsbank (B. v. 18. Dez.) 
980. 
Kalahariexpedition, Anrechnung von Kriegsjahren 
(A. E. v. 1. April) 433. 
Kamerun, Haushalts-Etat für 1909 (G. v. 4. April.) 
381. 392. — Nachtrag dazu (G. v. 27. Dez.) 991.— 
Anrechnung von Kriegsjahren (A. E. v. 1. April) 433. 
Kammern für Handelssachen als Berufungs- und 
Beschwerdegerichte (G. v. 1. Juni Art. I, 3) 475. 
— Zuständigkeit (das. Art. I, 5) 475.— Zuständigkeit 
für Klagen wegen unlauteren Wettbewerbs (G. v. 
7. Juni § 27) 506. 
Kanzleibeamte, Anrechnung des Diätariats auf das 
Besoldungsdienstalter (G. v. 15. Juli §§ 6 und 8) 574. 
Kapitän, Ergänzung der Vorschriften über die Besetzung 
der Kauffahrteischiffe mit Kapitänen vom 16. Juni 1903 
(Bek. v. 7. Jan.) 247. (Bek. v. 21. Mai) 445. 
Karlsruhe (Baden), Reichsbank daselbst Abrechnungs- 
stelle im Scheckverkehre (Bek. v. 21. Jan.) 262. 
Karolinen, Haushalts-Etat für 1909 (G. v. 4. April) 
385. 
Kauffahrteischiffe, Ergänzung der Vorschriften über ihre 
Besetzung mit Kapitänen und Schiffsoffizieren vom 
Sachregister. 
 
Kauffahrteischiffe (Forts.) 
16. Juni 1903 (Bek. v. 7. Jan.) 247. (Bek. v. 21. Mai) 
445.— desgl. über Kranken fürsorge auf Kauffahrtei- 
schiffen vom 3. Juli 1905 (Bek. v. 21. Mai) 446. — 
desgl. über den Befähigungsnachweis und die Prüfung 
der Seeschiffer und Seesteuerleute vom 16. Januar 
1904 (Bek. v. 24. Juli) 892.  
Kaufgeschäfte, Reichsstempelabgabe (G. v. 15. Juli II) 
837. — Tarifsätze dazu (das. Anl.) 866. 
Kaufmann, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 
(G. v. 7. Juni) 499. 
Kaufverträge, Reichsstempelabgabe (G. v. 15. Juli Art. 2) 
725. (G. v. 15. Juli Anl.) 875. 
Kautabak, Soll (G. v. 15. Juli Art. I, 1) 705. (G. v. 
15. Juli § 1) 794. 
Kellerbehandlung des Weines (G. v. 7. April §§ 4, 19) 
394. (Bek. v. 9. Juli) 549. 
Kellerbuch für Weinkellereien (Bek. v. 3. Juli Anl. 3 u. 4) 
557. 
Kennzeichnung des Weines beim Verkaufe (G. v. 7. April) 
393. — der Kraftfahrzeuge (G. v. 3. Mai §§ 6, 25) 
438. 
Kessel, allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die 
Anlegung von Landdampfkesseln (Bek. v. 17. Dez. 08.) 
3. — desgl. von Schiffsdampfkesseln (Bek. v. 
17. Dez. 08.) 51. 
Kiautschon, Haushalts-Etat für 1909 (G. v. 4. April) 387. 
— Nachtrag dazu (G. v. 27. Dez.) 992. 
Kinder, Fahrpreisermäßigung auf den Eisenbahnen (Bek. 
v. 23. Dez. 08. § 12) 97. 
Kisten zur Versendung von Sprengstoffen mit der Eisen- 
bahn (Bek. v. 29. Dez. 08.) 1. (Bek. v. 19. Jan.) 261. 
s. auch Behälter. 
Klagen im internationalen Verkehre (Bek. v. 24. April) 
409. (G. v. 5. April) 430. 
Klasseneinteilung der Orte bezüglich der Wohnungs- 
geldzuschüsse (G. v. 15. Juli § 30) 580. 
Klauenseuche, Anzeigepflicht (G. v. 26. Juni § 10) 523. 
— besondere Vorschriften (das. §§ 47 bis 49) 532. 
Kleinbrennereien, Begriff und Abfindung (G. v. 15. Juli 
§§ 15 bis 17) 664. 
Kleinverkauf von Zigaretten, Änderung der Steuersätze 
(G. v. 15. Juli Art. IIIa) 713. 
Knallkorke, Versendung mit der Eisenbahn (Bek. v. 
29. Dez. 08.) 1. (Bek. v. 19. Jan.) 261. 
Knochen, Bahnversand ungereinigter Knochen zwischen 
Kiel - Eiderstedt und Rendsburg - Tornesch (Bek. v. 
23. März) 334.
        <pb n="1054" />
        Sachregister. 1909.   21 
Kognak, Herstellung und Verkauf (G. v. 7. April 
§§ 15 ff.) 396. (Bek. v. 9. Juli) 549. — Eingangs- 
zoll (G. v. 15. Juli § 106) 684. 
Kognaköl, Eingangszoll (G. v. 15. Juli § 106) 684. 
Kohlenfadenlampen, Besteuerung (G. v. 15. Juli 
Art. III § 2) 747. (G. v. 15. Juli § 2) 880. 
Kolonialdienstzulagen der Schutzgebietsbeamten (G. v. 
4. April) 388. 
Kommissionär, Versteuerung der von ihm abgeschlossenen 
Geschäfte (G. v. 15. Juli § 13) 837. 
Konkursmasse, Verkauf von Waren daraus (G. v. 7. Juni 
§ 6) 500. 
Konnossemente, Reichsstempelabgabe (G. v. 15. Juli 
Anl.) 869. 
Konserven, Beschäftigung von Arbeiterinnen in Betrieben 
zur Herstellung von Gemüse- und Obstkonserven 
(Bek. v. 25. Nov.) 965. — desgl. von Fischkonserven  
(Bek. v. 25. Nov.) 966. 
Konsularbeamte, Schalt und Zulagen (G. v. 15. Juli 
§ 1) 573. 
Konsuln, Vermittelung bei Zustellung gerichtlicher und 
außergerichtlicher Urkunden in Zivil- und Handelssachen 
im internationalen Verkehre (Vertr. v. 17. Juli 05. I) 
414. (G. v. 5. April) 430. 
Kontingentierung des Branntweins (G. v. 15. Juni 
§§ 24 ff.) 666. 
Kontore sind Betriebsstätten im Sinne des Doppelsteuer- 
gesetzes (G. v. 22. März Art. 1, III) 330. (G. v. 
22. März § 3) 332. 
Kontrollbuch in Betrieben zur Verarbeitung von Tho- 
masschlacke (Bek. v. 3. Juli § 17) 547. — Kontroll- 
buch über Zuckerung von Wein (Bek. v. 9. Juli Anl. 9) 
569. 
Kontrolle des Reichshaushalts usw. s. Reichshaus. 
halt usw. — Kontrolle der Weinbereitung usw. (G. 
v. 7. April § 21) 398. 
Kopfwasser, Eingangszoll (G. v. 15. Juli § 106) 684. 
Körperverletzungen, Hinzuziehung von Sachverständigen 
im strafgerichtlichen Verfahren gegen Angehörige der 
Schutztruppen (Bek. v. 6. Nov. III zu §§ 209, 299, B) 
958.  
Kosmetische Mittel, Eingangszoll (G. v. 15. Juli 
§ 106) 684. 
Kostbarkeiten, Beförderung mit der Eisenbahn (Bek. 
v. 23. Dez. 08. § 54 zu 2, B 1) 113. 
Kosten im strafgerichtlichen Verfahren gegen Militärper- 
sonen der Schutztruppen (Bek. v. 6. Nov. III zu § 469) 
961. 
  
Kostenvorschuß in Rechtsstreiten, Abänderung der Vor- 
schriften (G. v. 1. Juni Art. III, 9 bis 11) 495. 
Kostenzahlung in Rechtsstreiten, Abänderung der Vor- 
schriften (G. v. 1. Juni Art. III, 9 bis 11) 495. 
Kraftfahrzeuge, Verkehr damit (G. v. 3. Mai) 437. 
— allgemeine Verkehrsvorschriften (das. §§ 1 bis 6) 
437. — Haftpflicht (das. §§ 7 bis 20) 439. — 
Strafvorschriften (das. §§ 21 bis 26) 442. — Be- 
steuerung der Erlaubniskarten (G. v. 15. Juli VI) 
847. 
Krafträder, Besteuerung der Erlaubniskarten (G. v. 
15. Juli Anl.) 872. 
Kraftwagen, Besteuerung der Erlaubniskarten (G. v. 
15. Juli Anl.) 872. 
Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen, Änderung der 
Vorschriften darüber vom 3. Juli 1905 (Bek. v. 21. Mai) 
446. 
Krankenpflege auf Kauffahrteischiffen, Ergänzung der Vor. 
schriften über die Hilfsmittel dazu vom 3. Juli 1905 
(Bek. v. 21. Mai) 447. 
Krankenunterstützung, Einwirkung auf öffentliche Rechte 
(G. v. 15. März 319. 
Kreditierung der Tabaksteuer (G. v. 15. Juli § 30) 804. 
Kriegsgerichte für Angehörige der Schutztruppen (B. 
v. 2. Nov.) 913. (Bek. v. 6. Nov.) 954. 
Kriegsjahre, Aurechnung solcher aus Anlaß militärischer 
Unternehmungen in Südwestafrika und Kamerun (A. E. 
v. 1. April) 433. 
Kriegsschiffe, Betrieb von Telegraphenanlagen auf 
fremden Schiffen in deutschen Hoheitsgewässern (Bek. v. 
12. Dez.) 977. 
Kunstaltertümer, Beförderung mit der Eisenbahn (Bek. 
v. 23. Dez. 08. § 54 zu 2, B 1) 113. 
Kunstgegenstände, Beförderung mit der Eisenbahn 
(Bek. v. 23. Dez. 08. § 54 zu 2, B 1) 113. 
Kupfermünzen, Ausprägung, Gewicht, Beschaffenheit usw. 
(G. v. 1. Juni) 507. 
Kuxe, Reichsstempelabgabe (G. v. 15. Juli I) 833. — 
Tarifsätze dazu (G. v. 15. Juli Art. I, 1) 717 (G. v. 
15. Juli Anl.) 861. 
L. 
Ladegewicht im Eisenbahnverkehre (Bek. v. 23. Dez. 08. 
§§ 59, 60) 117.  
Ladescheine, Reichsstempelabgabe (G. v. 15. Juli Anl.) 
870.
        <pb n="1055" />
        22 Sachregister.   1909. 
Ladungen im Zivilprozeß, Abänderung der Vor- 
schriften (G. v. 1. Juni Art. II, 8) 480. — Ladung 
von Reichs- und Staatsbeamten als Zeugen im straf- 
gerichtlichen Verfahren gegen Angebörige der Schutz- 
truppen (Bek. v. 6. Nov. III zu § 185) 957. 
Lage, Bezeichnung von Wein nach Weinbergslagen (G. 
v. 7. April § 6) 394. 
Lagergeld im Eisenbahnverkehre für Reisegepäck (Bek. 
v. 23. Dez. 08. § 34 zu 3) 105. — desgl. für Leichen 
(das. § 46) 110. — desgl. für lebende Tiere (das. 
§ 50) 112. — desgl. für sonstige Güter (das. §§ 63, 
65, 73, 80, 81) 122. 
Lagerräume für Thomasmehl (Bek. v. 3. Juli) 543. 
Lampen, Besteuerung von Brennern und Glühkörpern 
für elektrische und Glühlampen (G. v. 15. Juli Art. III) 
746 (Bek. v. 22. Juli) 880. 
Landbriefträger, Anrechnung des Diätariats auf das 
Besoldungsdienstalter (G. v. 15. Juli § 6) 574. 
Landdampfkessel, allgemeine polizeiliche Bestimmungen 
über ihre Anlegung (Bek. v. 17. Dez. 08.) 3. 
Landesaussichtsbehörden, Genehmigung zu Aus- 
fübrungabestimmungen, Abweichungen und Änderungen 
bezüglich der Eisenbahn-Verkehrsordnung (Bek. v. 23. Dez. 
08. §§ 2, 6, 16, 26, 35, 47, 55, 56, 62 bis 64, 67, 
75, 78) 94. 
Landesfürst, Befreiung von der Reichsstempelabgabe 
bei Grundstücksübertragungen (G. v. 15. Juli § 84) 853. 
Landeshaushalt für Elsaß-Lothringen, Kontrolle für 
1918 (G. v. 17. März) 320. 
Landesregierung, Maßregeln zur Durchführung des 
Viehseuchengesetzes (G. v. 26. Juni) 519. — Er- 
teilung von Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge 
(G. v. 15. Juli VI) 847. 
Landeszentralbehörden, Preisfestsetzung beim Markt. 
handel mit Schlachtvieh (G. v. 8. Febr.) 269. — 
Befugnisse, betr. den Vollzug des Weingesetzes (G. 
v. 7. April § 25) 399. — desgl. des Gesetzes über den 
Verkehr mit Kraftfahrzeugen (G. v. 3. Mai §6 0) 438. 
Landgericht, Mitglieder (G. v. 1. Juni Art. I, 2) 
475. — Ergänzung der Vorschriften über das Ver- 
fahren vor den Landgerichten in Zivilprozessen (G. v. 
1. Juni Art. II, 12 und 13) 480. 
Landheer, Servisklassen für die einzelnen Stellen (G. v. 
1. April § 5) 346. 
Landwirtschaft, Schutz von Erfindungen usw. auf der 
Wanderausstellung der Deutschen Landwirtschafts- 
gesellschaft zu Leipzig 1900 (Bek. v. 12. Mai) 415.— 
landwirtschaftliche Erzeugnisse usw. als Waren im Sinne 
 
Landwirtschaft (Forts.) 
des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 
(G. v. 7. Juni § 2) 499. — Begriff der landwirt- 
schaftlichen Brennereien (G. v. 15. Juli §§ 10 und 11) 
663. 
Laufgewichtswagen, Eichung (Bek. v. 3. Aug. Art. 12 
u. 13.) 924. 
Lazarettschiffe, Ratifzierung des Abkommens darüber 
vom 21. Dezember 1904 durch Persien und Beitritt 
Schwedens (Bek. v. 11. März) 333. 
Lehrer, Berechnung des Besoldungsdienstalters (G. v 
15. Juli § 6) 574. 
Leichen, Beförderung auf Eisenbahnen (Bek. v. 23. Dez. 08. 
§§ 44 bis 47) 108. 
Leichenöffnung im strafgerichtlichen Verfahren gegen 
Militärpersonen der Schutztruppen (Bek. v. 6. Nov. III 
zu § 227) 960. 
Leichenpaß bei Versendung von Leichen im Eisenbahn- 
verkehre (Bek. v. 23. Dez. 08. §§ 44, 47) 109. 
Leichenschau im strafgerichtlichen Verfahren gegen Militär. 
personen der Schußztruppen (Bek. v. 6. Nov. III zu 
§§ 223 ff.) 959. 
Leichnam einer Militärperson der Schutztruppen, Ge- 
nehmigung zur Beerdigung (Bek. v. ö. Nov. III zu § 151) 
957. 
Leipzig, Schutz von Erfindungen usw. auf der Wander- 
aussiellung der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft zu 
Leipzig 1909 (Bek. v. 12. Mai) 445. 
Leuchtmittel, Besteuerung (G. v. 15. Juli Art. III) 746. 
(Bek. v. 22. Juli) 880. 
Leutnant, Berechnung des Besoldungsdbienstalters (G. v. 
15. Juli § 17) 577. 
Licht, Besteuerung der Beleuchtungsmittel (G. v. 15. Juli 
Artt. III) 746. (Bek. v. 22. Juli) 880. 
Lieferfrist im Eisenbahnverkehre für Reisegepäck (Bek. 
v. 23. Dez. 08. §§ 33, 34, 37) 105. — desgl. für 
Expreßgut (das. § 42) 108. — desgl. für lebende 
Tiere (das. 88 50, 51) 111. — desgl. für andere 
Güter (das. §§ 64, 75, 90, 91) 123. — Haftung für 
Überschreitung der Lieferfrist (das. §§ 94, 97, 98) 
141. — Zuschlagsfristen zur Lieferfrist (das. § 75) 
130. 
s. auch Fristen. 
Likör, Eingangszoll (G. v. 15. Juli § 106) 684. 
Liste der am internationalen Übereinkommen über den 
Eisenbahnfrachtverkehr beteiligten Eisenbahnstrecken, 
Berichtigung (Bek. v. 5. Jan.) 209. — neue Liste (Bek. 
v. 3. März) 280. — Änderung und Ergänzung der Liste
        <pb n="1056" />
        Sachregister.   1909.   23 
Liste (Forts.) 
(Bek. v. 26. April) 484. (Bek. v. 2. Juni) 474. (Bek. v. 
14. Juni) 513. (Bek. v. 16. Juli) 771. (Bek. v. 5. Nov.) 
962. (Bek. v. 18. Dez.) 992. 
Löhnung der Unteroffizlere (G. v. 15. Juli §§ 24 ff.) 579. 
Lombardgeschäfte der Reichsbank (G. v. 1. Juni Art. 6) 
517. 
Lose zu Lotterien, Reichsstempelabgabe (G. v. 15. Juli III) 
842. — Tarifsätze dazu (das. Anl.) 869. 
Lösung von Fahrkarten im Eisenbahnverkehre (Bek. v. 
23. Dez. 08. § 14) 97. 
Lotterien, Entrichtung der Reichsstempelabgabe von 
Lotterielosen (G. v. 15. Juli III) 842. — Tarifsätze dazu 
(das. Anl.) 869. 
Luftschiffahrt, Schutz von Erfindungen usw. auf der 
Internationalen Luftschiffahrt. Ausstellung zu Frankfurt 
am Main 1909 (Bek. v. 19. März) 334. 
Luftzug, künstlicher, bei Landdampfkesseln (Bek. v. 
17. Dez. 08. § 3, 4) 5. — bei Schiffsdampfkesseln 
(Bek. v. 17. Dez. 08. § 3, 4) 53. 
Lumpen, Verbot der Beschäftigung jugendlicher Arbeiter 
bei ihrer Bearbeitung (Bek. v. 8. Dez.) 969. 
Lungenseuche des Rindviehs, Anzeigepflicht (G. v. 
26. Juni § 10) 523. — besondere Vorschriften (das. 
§§ 50 u. 51) 533. 
Luftfahrzeuge, Nichtanwendung der Vorschriften über 
die Besetzung der Kauffahrteischiffse mit Kapitänen und 
Schiffsoffizieren vom 16. Juni 1903 (Bek. v. 21. Mai) 
446. 
Luxemburg, neue Liste der am Internationalen Überein- 
kommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beteiligten 
Eisenbahnstrecken (Bek. v. 3. März) 293. 297. — Be. 
handlung der daselbst gewonnenen Weine (G. v. 7. April 
§ 33) 402.— Internationales Abkommen über den Zivil- 
prozeß (v. 17. Juli 05.) 410. — Ratifizierung des Ab- 
kommens und Vereinbarung weiterer Vereinfachungen des 
Rechtshilfeverkehrs (Bek. v. 16. August) 907. — 
Verhältnis zu Deutschland hinsichtlich der Braustener 
(G. v. 15. Juli Art. III) 702. (G. v. 15. Juli § 60) 
791. — Ausscheiden aus der norddentschen Brau- 
stenergemeinschaft (Bek. v. 29. Sept.) 933. 
M. 
Mahlbuch über Schroten von Malz (G. v. 15. Juli 
§ 31) 784. 
Mahnverfahren, Änderung der Vorschriften (G. v. 
1. Juni Art. II, 36 bis 43) 489. 
  
Mais, börsenmäßiger Zeithandel an der Produktenbörse 
zu Mannheim (Bek. v. 27. Dez.) 997. 
Maischbottiche in Branntweinbrennereien (G. v. 15. Juli 
§ 93) 681. 
Malz, Besteuerung des zur Bierbereitung verwendeten 
Malzes (G. v. 15. Juli) 695. (Bek. v. 21. Juli) 773. 
— zollwidrige Verwendung von Gerste als Malzgerste 
(G. v. 3. August) 899. 
Malzbier, Herstellung und Festsetzung des Begriffs (G. v. 
15. Juli Art. I, 1) 695. (G. v. 15. Juli § 1) 773. 
Malzextrakt, Besteuerung der Stoffe zu seiner Her- 
stellung (G. v. 15. Juli Art. I, 4) 696. (G. v. 15. Juli 
§ 4) 775. 
Malzgerste, zollwidrige Verwendung von Gerste als 
Malzgerste (G. v. 3. Aug.) 899. 
Malzsteuermühlen (Malzaquetschen) bei größeren Braue- 
reien (G. v. 15. Juli Art. I, 11) 699. (G. v. 15. Juli 
§ 27) 782. 
Mannheim, Geschäftsbedingungen der Produktenbörse 
daselbst für den Zeithandel in Getreide (Bek. v. 27. Dez.) 
997. 
Manometer bei Landdampfkesseln (Bek. v. 17. Dez. 08. 
§ 10) 9. — bei Schiffsdampfkesseln (Bek. v. 
17. Dez. 08. § 10) 57. — Prüfungsmanometer 
(Bek. v. 17. Dez. 08. § 14) 11. (Bek. v. 17. Dez. 08. 
§ 14) 60. 
Marianen, Haushalts-Etat für 1909 (G. v. 4. April) 385. 
Marine, Servisklassen für die einzelnen Stellen (G. v. 
4. April § 5) 346. — Diensteinkommen der Offiziere 
und Unteroffiziere (G. v. 15. Juli §§ 14 ff.) 577. 
Marine-Ingenieure, Diensteinkommen (G. v. 15. Juli 
§§ 14 ff.) 577. 
Mark, Rechnungseinheit für die Reichsgoldwährung 
(G. v. 1. Juni § 1) 507. — Ausprägung von Gold. 
und Silbermünzen in Markwerten (das. § 2) 507. — 
Wertverhältnis zu den Landesmünzen (das. § 15) 511. 
Markt, Preisfestsezung beim Markthandel mit Schiacht- 
vieh (G. v. 8. Febr.) 269. 
Marschallinseln, Haushalts-Etat für 1909 (G. v. 
4. April) 385. 
Maschinenspeisepumpen bei Landdampfkesseln (Bek. 
v. 17. Dez. 08. § 4) 5. — bei Schiffsdampfkesseln 
(Bek. v. 17. Dez. 08. § 4) 53. 
Maschinisten auf Seedampfschiffen der deutschen Handels- 
flotte, Prüfung und Befähigungsnachweis (Bek. 
v. 7. Jan.) 210. — Ergänzung der Vorschriften über 
die Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Schiffsoffi- 
zieren (Bek. v. 7. Jan.) 247.
        <pb n="1057" />
        24   Sachregister.   1909. 
Masurien, Neufestsetzung von Rayons für die neuen 
Befestigungen an der Masurischen Seenkette (Bek. v. 
22. Juli) 892. 
Materialvorschriften für Landdampfkessel (Bek. v. 
17. Dez. 08. Anl. I) 16. — für Schiffsdampfkessel 
(Bek. v. 17. Dez. 08. Anl. 1) 63. 
Matrikularbeiträge aus den Jahren 1906 bis 1908 
(G. v. 15. Juli Art. I §§ 1 u. 2) 743. (G. v. 27. Dez.) 
983. 
Maul- und Klauenseuche, Anzeigepflicht (G. v. 26. Juni 
§ 10) 523. — besondere Vorschriften (das. §§ 47 bis 49) 
532. 
Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Publikum 
und den Eisenbahn-Bediensteten (Bek.v. 23.Dez 08. §8) 95. 
Meistbegünstigung, gegenseitiges Zugeständnis in den 
Verkehrsbeziehungen zwischen dem Deutschen Reiche und 
dem Freistaat El Salvador (Vertr. v. 14 April 08. 
Art. I) 406. — desgl. zwischen dem Deutschen Reiche 
und Venezuela (Vertr. v. 26. Jan.) 919. — desgl. 
zwischen dem Deutschen Reiche einerseits und Groß- 
britannien und Irland sowie den britischen Kolonien 
und auswärtigen Besitzungen anderseits (G. v. 13. Dez.) 
979. (Bek. v. 22. Dez.) 980. 
Meßgeräte, chemische und physikalische, Eichung (Bek. 
v. 3. Aug. Art. 14) 924. 
Meßuhren bei der Branntweinerzeugung (G. v. 15. Juli 
§§ 84 ff.) 680. 
Meßwerkzeuge für chemische und physikalische Unter- 
suchungen (chemische und physikalische Meßgeräte), Eichung 
(Bek. v. 3. Aug. Art. 14) 924. 
Metallfadenlampen, Besteuerung (G. v. 15. Juli Art. III 
§ 2) 747. (G. v. 15. Juli § 2) 880. 
Mexiko, Beitritt zur internationalen Übereinkunft über 
Maßregeln gegen Pest usw. vom 3. Dezember 1903 
(Bek. v. 8. Juli) 769. 
Mietsentschädigung für Gouvernementsangehörige in 
den Schutzgebieten (G. v. 4. April) 389. 
Milch, Beschränkung des Verkaufs bei Maul- und Klauen- 
seuche und bei Tuberkulose des Rindviehs (G. v. 26. Juni 
§§ 48 u. 61) 533. 
Milderung von Strafurteilen gegen Angehörige der 
Schutztruppen (B. v. 2. Nov. § 6) 944. 
Militäranwärter, Anrechnung der Militär- und Marine- 
dienstzeit auf das Besoldungsdienstalter (G. v. 15. Juli 
§7) 575. 
Militärbehörden, Schutzmaßregeln gegen Seuchen der 
Pferde und Provianttiere der Militärverwaltung (G. v. 
26. Juni) 519. 
 
 
Militärfahrkarten, Befreiung von der Reichsstempel- 
abgabe (G. v. 15. Juli Anl.) 872. 
Militärjustizverwaltung beim strafgerichtlichen Ver- 
fahren gegen Militärpersonen der Schutztruppen (B. v. 
2. Nov. § 21) 949. 
Militärpersonen, strafgerichtliches Verfahren gegen 
Militärpersonen der Kaiserlichen Schutztruppen (B. v. 
2. Nov.) 943. (Bek. v. 6. Nov.) 954. 
Militärstrafgerichtsordnung, Anwendung beim straf- 
gerichtlichen Verfahren gegen die Angehörigen der Schutz- 
truppen (B. v. 2. Nov. § 1) 943. (Bek. v. 6. Nov.) 954. 
Militärtarif für Eisenbahnen, Änderung (Bek. v. 
28. Juli) 902. 
Militär-Transport-Ordnung, Änderung (Bek. v. 
29. Dez. 08.) 2. (Bek. v. 2. Febr.) 272. (Bek. v. 
19. März) 321. (Bek. v. 27. März) 336. (Bek. v. 
30. Juni) 543. (Bek. v. 28. Juli) 902. (Bek. v. 17. Sept.) 
927. (Bek. v. 16. Okt.) 937. 
Milzbrand, Anzeigepflicht (G. v. 26. Juni § 10) 523. 
(Bek. v. 28. Sept.) 933. — besondere Vorschriften 
(G. v. 26. Juni §§ 32 bis 35) 530. 
Minderung, Haftung der Eisenbahn für Minderung des 
Reisegepäcks (Bek. v. 23. Dez. 08. § 35) 105. — 
Minderung von sonstigem Eisenbahngute (das. §§ 62, 
77, 81, 82 ff.) 120. 
Mischungsverhältnis der Reichsgold- und Silber- 
münzen (G. v. 1. Juni § 3) 508. 
Mitglieder des Landgerichts (G. v. 1. Juni Art. I, 2) 
475. — Reichsstempelabgabe von Vergütungen usw. der 
Mitglieder des Aufsichtsrats von Aktiengesellschaften 
usw. (G. v. 15. Juli VII) 850. 
Modell, gegenseitiger Rechtsschutz zwischen Deutschland 
und den Vereinigten Staaten von Amerika (Vertr. 
v. 23. Febr.) 895. — desgl. zwischen Deutschland und 
Dänemark (Vertr. v. 12. Juni) 915. 
Most, Behandlung bei der Weinbereitung (G. v. 7. April) 
393. (Bek. v. 9. Juli) 549. 
Mühlenwerke bei größeren Brauereien (G. v. 15. Juli 
Art. I, 11) 699. (G. v. 15. Juli § 27) 782. 
München, Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren- 
zeichen auf der Deutschen Brauerei-Ausstellung zu 
München 1909 (Bek. v. 18. Aug.) 917. 
Mündelgeld, Anlegung in Schuldverschreibungen der 
Zivilhospizien der Stadt Straßburg im Elsaß (Bek. v. 
16. Jan.) 260. 
Mündliche Verhandlung im Zivilprozeß, Abänderung 
der Vorschriften (G. v. 1. Juni Art. II, 4 u. 5) 479. 
Mundwasser, Eingangszoll (G. v. 15. Juli § 106) 684.
        <pb n="1058" />
        Sachregister.   1909.   25 
Munition, Beförderung mit der Eisenbahn (Bek. v. 
29. Dez. 08.) 1. (Bek. v. 23. Dez. 08. §§ 29, 54 und 
Anl. C1b) 103. (Bek. v. 2. Febr.) 272. (Bek. v. 
19. März) 321. (Bek. v. 1. April) 341. (Bek. v. 30. Juni) 
543. (Bek. v. 7. Okt.) 935. (Bek. v. 8. Dez.) 974. 
Munitionsgegenstände, Verzeichnis der in der Armee 
und Marine eingeführten Sprengstoffe und Munitions- 
gegenstände (Bek. v. 17. Sept.) 927. 
Münzen, Beförderung mit der Eisenbahn (Bek. v. 
23. Dez. 08. § 54 zu 2, B 1) 113. — Ausprägung 
usw. von Reichsmünzen (G. v. 1. Juni) 507. 
Münzgesetz (v. 1. Juni) 507. 
Münzverbrechen (Münzvergehen) im strafgerichtlichen 
Verfahren gegen Angehörige der Schutztruppen (Bek. v. 
6. Nov. III zu § 219) 959. 
Muster, Schutz auf der Internationalen Photographi- 
schen Ausstellung zu Dresden 1909 (Bek. v. 9. Jan.) 
249. — desgl. auf der Internationalen Luftschiff- 
fahrt-Ausstellung zu Frankfurt a. M. 1909 (Bek. 
v. 19. März) 334. — desgl. auf der Wanderausstellung 
der Deutschen Landwirtschafts- Gesellschaft zu 
Leipzig 1909 (Bek. v. 12. Mai) 445. — desgl. auf 
der Deutschen Brauerei-Ausstellung zu München 
1909 (Bek. v. 18. Aug.) 917. — desgl. auf der Welt- 
ausstellung in Brüssel 1910 (Bek. v. 6. Okt.) 935. 
Gegenseitiger Rechtsschutz zwischen Deutschland 
und den Vereinigten Staaten von Amerika (Vertr. v. 
23. Febr.) 895. — desgl. zwischen Deutschland und 
Dänemark (Vertr. v. 12. Juni) 915. 
N. 
Nachbarorte im Sinne der Wechselordnung und des 
Scheckgesetzes (Bek. v. 9. Jan.) 249. 
Nachmachen von Wein ist verboten (G. v. 7. April § 9) 
395. 
Nachmaischen in Brauereibetrieben (G. v. 15. Juli § 26) 
781. 
Nachnahmen auf Eisenbahngütern (Bek. v. 23. Dez. 08. 
§§ 56, 72, 73, 76, 81) 115. 
Nachschieben von Waren bei Ausverkäufen (G. v. 7. Juni 
§ 8) 501. 
Nachsteuer für Branntwein (G. v. 15. Juli § 144) 
692. — für Tabak (G. v. 15. Juli Art. II) 711. 
(G. v. 15. Juli § 57) 812. — für Schaumwein 
(G. v. 15. Juli Art. 4) 715. — für Leuchtmittel 
(G. v. 15. Juli Art. III § 39) 756. (G. v. 15. Juli 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 
  
Nachsteuer (Forts.) 
§ 39) 889. — für Zündwaren (G. v. 15. Juli 
Art. IV § 42) 766. (G. v. 15. Juli § 42) 823. 
Nachverzollung für Tabak (G. v. 15. Juli Art. II) 
711. (G. v. 15. Juli § 57) 812. — für Kaffee und 
Tee (G. v. 15. Juli Art. II § 3) 746. 
Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden, 
Abänderung der Verordnung vom 13. Juli 1898 
(A. E. vom 27. Mai) 470. 
Nebenamt, Diensteinkommen von Beamten daraus (G. 
v. 15. Juli § 3) 573. 
Nebenbeschäftigung, Diensteinkommen von Beamten 
daraus (G. v. 15. Juli § 3) 573. 
Nebeneisenbahnen, Anwendung der Eisenbahn-Verkehrs. 
ordnung auf dieselben (Bek. v. 23. Dez. 08. § 1) 93. 
Nebengebühren für die Beförderung von Gütern mit 
der Eisenbahn (Bek. v. 23. Dez. 08. §§ 68, 69, 70, 
73, 76, 81) 125. — Unzulässigkeit von Nebengebühren 
bei Erhebung der Brausteuer (G. v. 15. Juli § 8) 
777. 
Nernstlampe, Besteuerung (G. v. 15. Juli Art. III §2) 
747. (G. v. 15. Juli § 2) 880. 
Nesselfieber der Schweine, Anzeigepflicht (G. v. 26. Juni 
§ 10) 523. — besondere Vorschriften (das. § 60) 535. 
Neubauten, Sicherung von Bauforderungen (G. v. 1. Juni) 
449. 
Neubreisach, Neufestsezung von Rayons (Bek. v. 22. Juli) 
892. 
Neuenburg, Schaffung von Rayons (Bek. v. 28. Sept.) 
933. 
Neu-Guinea, Beihilfe des Reichs zu Postdampf- 
schiffsverbindungen (G. v. 8. März) 317. — 
Haushalts-Etat für 1909 (G. v. 4. April) 384. 
Nichtraucherabteile in den Eisenbahnpersonenwagen 
(Bek. v. 23. Dez. 08. § 18) 99. 
Nickelmünzen, Ausprägung, Gewicht, Beschaffenheit usw. 
(G. v. 1. Juni) 507. 
Niederlagen sind Betriebsstätten im Sinne des Doppel. 
steuergesetzes (G. v. 22. März Art. I, III) 330. (G. 
v. 22. März § 3) 332. — Niederlagen für Thomas. 
mehl (Bek. v. 3. Juli) 543. 
Niederlande, neue Liste der am Internationalen Über- 
einkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr betei- 
ligten Eisenbahnstrecken (Bek. v. 3. März) 286. 298. — 
Internationales Abkommen über den Zivilprozeß 
vom 17. Juli 1905 (Bek. v. 24. April) 409. — Ver- 
einbarung weiterer Vereinfachungen des Rechtshilfe- 
verkehrs mit Deutschland (Bek. v. 16. Aug.) 907.—
        <pb n="1059" />
        26   Sachregister.   1909. 
Niederlarde (Forts.) 
Austritt der niederländischen Kolonien in Westindien 
aus dem Verbande der internationalen Übereinkunft über 
Maßregeln gegen Pest usw. vom 3. Dezember 1903 
(Bek. v. 7. Juni) 512. 
Norddeutscher Lloyd, Beihilfe des Reichs zu Post- 
dampfschiffsverbindungen nach Ostasien und Australien 
(G. v. 8. März) 317. 
Normal-Eichungskommission, Abänderung und Er- 
gänzung der Eichordnung und Eichgebührentaxe (Bek. 
v. 3. Aug.) 924. 
Norwegen, Internationales Abkommen über den Zivil- 
prozeß vom 17. Juli 1905 (Bek. v. 24. April) 409.— 
Vereinbarung weiterer Vereinfachungen im Rechtshilfe- 
verkehre mit Deutschland (Bek. v. 16. Aug.) 907. 
Notenumlauf, Anteil der Reichsbank am Gesamtbetrage 
des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs (G. v. 1. Juni 
Art. 2) 516. 
O. 
Ober-Rechnungskammer s. Rechnungshof. 
Obst, Beschränkungen der Einfuhr aus China und 
Hawai (Bek. v. 27. Juli) 893. — Beschäftigung von 
Arbeiterinnen in Betrieben zur Herstellung von Obst- 
konserven und präserven (Bek. v. 25. Nov.) 965. 
Obstbrennereien, Begriff (G. v. 15. Juli § 12) 664. 
Offenbarungseid, Änderung der Vorschriften darüber 
(G. v. 1. Juni Art. II, 55 u. 56) 492. 
Öffentliche Rechte, Einwirkung von Armenunterstätzungen 
auf öffentliche Rechte (G. v. 15. März) 319. 
Offiziere des Relchsheers, des Reichsmilitärgerichts, der 
Kaiserlichen Marine und der Kaiserlichen Schutztruppen, 
Diensteinkommen (G. v. 15. Juli §§ 14 ff.) 577. 
Ordnungsstrafen für Zuwiderhandlungen gegen das 
Branntweinsteuergeseg (G. v. 15. Juli § 130) 690. 
— desgl. gegen das Brausteuergesetz (G. v. 15. Juli 
§§ 47 ff.) 788. — desgl. gegen daß Tabaksteuergesetz 
(G. v. 15. Juli §§ 49 bis 51) 810. — desgl. gegen das 
Leuchtmittelsteuergeset G. v. 15. Juli Art. III § 27) 
753. (G. v. 15. Juli § 27) 887. — desgl. gegen das 
Zündwarensteuergesetz (G. v. 15. Juli Art. IV § 30) 
763. (G. v. 15. Juli § 30) 821. — für zollwidrige Ver- 
wendung von Gerste als Malzgerste (G. v. 3. Aug.) 
899. 
Orte, benachbarte, im Sinne der Wechselordnung 
und des Scheckgesetzes (Bek. v. 9. Jan.) 249. — 
 
 
Orte (Forts.) 
Ortsklassen für den Wohnungsgeldzuschuß (G. v. 
15. Juli § 30) 580. 
Ostafrikanisches Schutzgebiet s. Deutsch. Ostafrika. 
Ostasiatische Expeditionskorps, Auflösung (G. v. 
4. april § 6) 346. 
Ostasiatisches Detachement, Auflösung (G. v. 4. April 
§ 6) 346. 
Ostasien, Erhöhung der Reichsbeihilfe für die Post. 
dampsschiffsverbindungen dahin (G. v. 8. März) 317. 
Österreich, neue Liste der am Internatonalen Über- 
einkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr betei- 
ligten Eisenbahnstrecken (Bek. v. 3. März) 295. 287. 297. 
299. 301. 303. — Änderung der Liste (Bek. v. 5. Nov.) 
962. — Internationales Abkommen über den Zivil- 
prozeß vom 17. Juli 1905 (Bek. v. 24. April) 409. 
P. 
Palau, Haushalts-Etat für 1909 (G. v. 4. April) 385. 
Papiere, Kesselpapiere für Landdampfkessel (Bek. v. 
17. Dez. 08. &amp; 19) 13. — für Schiffsdampfkessel 
(Bek. v. 17. Dez. 08. § 16) 60. 
Parfümerien, Eingangszoll (G. v. 15. Juli § 106) 684. 
Passiergewicht für Goldmünzen (G. v. 1. Juni § 11) 509. 
Paß für Leichen bei ihrer Versendung im Eisenbahnver- 
kehre (Bek. v. 23. Dez. 08. §§ 44, 47) 109. 
Patent, gegenseitiger Rechtsschutz zwischen Deutschland 
und den Vereinigten Staaten von Amerika (Vertr. v. 
23. Febr.) 895. 
Perlen, echte: Beförderung mit der Eisenbahn (Bek. v. 
23. Dez. 08. § 54 zu 2, B 1) 113. 
Persien, Ratifizierung des Abkommens über Lazarett- 
schiffe vom 21. Dezember 1904 (Bek. v. 11. März 333. 
Personalhaft in Zivil- und Handelssachen im inter- 
nationalen Verkehre (Vertr. v. 17. Juli 05. Art. 24) 425. 
Personen, Beförderung mit der Eisenbahn (Bek. v. 
23. Dez. 08. §§ 10 bis 29) 96. — Beförderung ihres 
Gepäcks (das. §§ 30 bis 39) 103. 
Pest, Ratifizierung des internationalen Übereinkommens 
über Maßregeln gegen Pest usw. vom 3. Dezember 1903 
durch Spanien (Bek. v. 8. März) 318. — Beitritt des 
Australischen Bundes zur Übereinkunft (Bek. v. 
26. Mai) 468. — Austritt der niederländischen 
Kolonien in Westindien (Bek. v. 7. Juni) 512. — 
Beitritt von Britisch-Indien (Bek. v. 15. Juni) 514. 
— desgl. von Mexiko (Bek. v. 8. Juli) 769.
        <pb n="1060" />
        Sachregister.   1909.   27 
Pfandrecht der Reichsbank an Forderungen, die im 
Reichsschuldbuch oder im Staatsschuldbuch eines deutschen 
Staates eingetragen sind (G. v. 1. Juni Art. 6, II u. 
III) 518. 
Pfeifentabak, Zoll (G. v. 15. Juli Art. I, 1) 706. (G. 
v. 15. Juli § 1) 794. 
Pferde, Beförderung mit der Eisenbahn (Bek. v. 
23. Dez. 08. §§ 49 u. 51 und Anl. B) 111. — be- 
sondere Bestimmungen für Pferde der Militärver- 
waltung beim Auftreten von Seuchen (G. v. 26. Juni 
§ 3) 520. — Anzeigepflicht für Beschälseuche und 
Bläschenausschlag der Pferde (G. v. 26. Juni § 10) 
523. — besondere Vorschriften (das. §§ 57, 58) 534. 
Pflanzen, Gestattung der Einfuhr über das Zollamt 
Rothwasser (Bek. v. 30. Sept.) 934. 
Photographie, Schutz von Erfindungen, Mustern und 
Warenzeichen auf der Internationalen Photographischen 
Ausstellung zu Dresden 1909 (Bek. v. 9. Jan.) 249. 
Physikalische Meßgeräte, Eichung (Bek. v. 3. Aug. 
Art. 14) 924. 
Platina, bedingungsweise Zulassung zur Eisenbahn- 
beförderung (Bek. v. 23. Dez. 08. § 54) 113. 
Platzanweisungen, Befreiung von der Wechselstempel- 
steuer (G. v. 4. März) 305. (Bek. v. 10. März) 310. 
(Bek. v. 21. Juli) 825. 
Pockenseuche der Schafe, Anzeigepflicht (G. v. 26. Juni 
§10) 523.— besondere Vorschriften (das. §§ 52 bis 56) 533. 
Polizei, allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die 
Anlegung von Landdampfkesseln (Bek. v. 17. Dez. 08.) 
3. — desgl. von Schiffsdampfkesseln (Bek. v. 
17. Dez. 08.) 51. — Polizeivorschriften im  Eisenbahn- 
verkehre (Bek. v. 23. Dez. 08. §§ 28, 33, 34, 50, 56, 
63, 65, 66, 75, 80) 102. — Überweisung einer von 
der Eisenbahn nicht rechtzeitig abgeholten Leiche an 
die Ortspolizeibehörde (das. § 46) 110. — Mitwirkung 
bei Durchführung des Viehseuchengesetzes (G. v. 
26. Juni) 519. 
Portugal, Abkommen über den Zivilprozeß vom 17. Juli 
1905 (Bek. v. 24. April) 409. 
Post, Beseitigung der Unfallversicherungsvorschüsse (. v. 
15. Juli Art. 1 § 6) 745. 
Postdampfschiffsverbindungen nach Ostafien und 
Australien, Erhöhung der Reichsbeihilfen (G. v. 8. März) 
317. 
Postfreimarken, Beförderung mit der Eisenbahn (Bek. 
v. 23. Dez. 08. § 54) 113. 
Postgehilfinnen, Anrechnung des Diätariats auf das 
Besoldungsdienstalter (G. v. 15. Juli § 6) 574. 
  
Postscheck, Befreiung von der Reichsstempelabgabe (G. 
v. 15. Juli Art. 2) 725. (G. v. 15. Juli Anl.) 874. 
Postscheckordnung vom 6. November 1908, Änderung 
(Bek. v. 22. Okt.) 938. 
Postzwang, Ausschluß der ihm unterliegenden Gegen- 
stände von der Beförderung durch die Eisenbahn (Bek. 
v. 23. Dez. 08. § 54 zu 1, A) 113. 
Präserven, Beschäftigung von Arbeiterinnen in Betrieben. 
zur Herstellung von Gemüse- und Obstpräserven (Bek. 
v. 25. Nov.) 965. 
Präsident des Landgerichts, Zuständigkeit im inter- 
nationalen Gerichtsverfahren (G. v. 5. April §§ 1 und 3) 
430. 
Preisfeststellung beim Markthandel mit Schlachtvieh 
(G. v. 8. Febr.) 269. 
Preußen, Bildung von Weinbaubezirken (Bek. v. 30. Jan.) 
263. 
Privatnotenbanken, Annahme und Eintausch 
ihrer Noten durch die Reichsbank (G. v. 1. Juni 
Art. 4) 516. — Deckungsmittel für ausgegebene 
Noten (G. v. 1. Juni Art. 5, V) 517. 
Privatrecht — internationales —, Außerkrafttreten des 
Abkommens darüber vom 14. Novremher 1896 und des 
Zusatzprotokolls vom 22. Mai 1897 (Bek. v. 24. April) 
409. (G. v. 5. April) 430. 
Produktenbörse, börsenmäßiger Zeithandel in Getreide 
an der Produktenbörse zu Danzig (Bek. v. 24. Dez.) 
993. — desgl. zu Mannheim (Bek. v. 27. Dez.) 997. 
Prozeßhandlungen, Ersuchen um Vornahme solcher im 
internationalen Verkehre (Vertr. v. 17. Juli 05. 11) 
418. (G. v. 5. April) 430. 
Prozeßkosten im internationalen Verkehre, Sicher- 
heitsleistung (Vertr. v. 17. Juli 05. III) 421. (G. 
v. 5. April) 430. — Abänderung der Vorschriften 
über Prozeßkosten (G. v. 1. Juni Art. II, 2 u. 3) 477. 
Prüfung von Landdampfkesseln (Bek. v. 17. Dez. 
08. §§ 12 bis 14 und Anl. I u. II) 10. — von Schiffs- 
dampfkesseln (Bek. v. 17. Dez. 08. §§ 12 bis 14 
und Anl. 1 u. 2) 58. — von Maschinisten auf 
Seedampfschifsen der deutschen Handelsflotte (Bek. v. 
7. Jan.) 210. — von Kraftfahrzeugen und ihrer 
Führer (G. v. 3. Mai I) 437. — Änderung der Vor- 
schriften über die Prüfung der Seeschiffer und See- 
steuerleute auf deutschen Kauffahrteischiffen vom 
16. Januar 1904 (Bek. v. 24. Juli) 892. 
Prüfungsamt für Tabakbewertung (G. v. 15. Juli 
Art. I, 1 § 1f) 708. (G. v. 15. Juli § 7) 797.
        <pb n="1061" />
        28   Sachregister.   1909. 
Prüfungskommission für Prüfungen von Maschinisten 
auf Seedampfschiffen und von Schiffsingenieuren (Bek. 
v. 7. Jan. II) 215. 
Prüfungsmanometer für Landdampfkessel (Bek. v. 
17. Dez. 08. § 14) 11. — für Schiffsdampfkessel 
(Bek. v. 17. Dez. 08. § 14) 60. 
Pumpen zur Speisung von Landdampfkesseln (Bek. 
v. 17. Dez. 08. § 4) 5. — von Schiffsdampfkesseln 
(Bek. v. 17. Dez. 08. § 4) 53. 
Q. 
Quecksilberdampflampen, Besteuerung (G. v. 15. Juli 
Art. 111) 746 (Bek. v. 22. Juli) 880. 
Quittungen über Rückzahlungen aus Guthaben, Reichs- 
stempelabgabe (G. v. 15. Juli Art. 2) 724. (G. v. 
15. Juli Anl.) 874. 
R. 
Ratifizierung der internationalen Übereinkunft über 
Maßregeln gegen Pest, Cholera und Gelbfieber 
vom 3. Dezember 1903 durch Spanien (Bek. v. 
8. März) 318.— desgl. des Abkommens über Lazarett- 
schiffe vom 21. Dezember 1904 durch Persien (Bek. 
v. 11. März) 333. — desgl. des internationalen Ab- 
kommens über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 
durch Luxemburg (Bek. v. 16. August) 907. 
Rauchen, Verbot in den Warteräumen der Eisen- 
bahnen (Bek. v. 23. Dez. 08. § 17) 98. — desgl. in 
den Frauen- und Nichtraucherabteilen der Per- 
sonenwagen (das. § 18) 99. 
Rauchtabak, Zoll (G. v. 15. Juli Art. I, 1) 706. (G. v. 
15. Juli § 1) 794. 
Räude der Einhufer und der Schafe, Anzeigepflicht (G. 
v. 26. Juni § 10) 523. — besondere Vorschriften (das. 
§ 59) 534. 
Räume für Brauereibetrieb, Anmeldung (G. v. 15. Juli 
&amp; 14) 778. — Anmeldung von Betriebs- und Lager- 
räumen für steuerpflichtige Beleuchtungsmittel (G. v. 
15. Juli Art. III §§ 8 u. 10) 749. (G. v. 15. Juli 
§§ 8 u. 10) 882. — desgl. für steuerpflichtige Zünd- 
waren (G. v. 15. Juli Art. IV §§ 12 u. 13) 759. (G. 
v. 15. Juli §§ 12 u. 13) 817. 
Raumgehalt, Änderung der Bezeichnung bei Schankge- 
fäßen (G. v. 24. Juli) 891. 
 
 
Rauschbrand, Anzeigepflicht (G. v. 26. Juni § 10) 523. 
— besondere Vorschriften (das. §§ 32 bis 35) 530. 
Rayons in Borkum, Thorn und Swinemünde 
(Bek. v. 4. Juli) 571. — bei Neubreisach und an 
der Masurischen Seenkette (Bek. v. 22. Juli) 892. — 
bei Hüningen und Neuenburg (Bek. v. 28. Sept.) 
933. 
Reblaus, Bildung von Weinbaubezirken (Bek. v. 30. Jan.) 
263. 
Rechnung über zollzuschlagpflichtigen Tabak als Grund- 
lage der amtlichen Wertermittelung (G. v. 15. Juli Art. I,1 
§§ 1b bis c) 706. (G. v. 15. Juli §§ 3 bis 6) 794. 
Rechnungshof, Kontrolle des Reichshaushalts usw. für 
1908 (G. v. 17. März) 320. 
Rechte, Einwirkung von Armenunterstützung auf öffentliche 
Rechte (G. v. 15. März) 319. 
Rechtsanwalt, Änderung der Gebührenordnung für 
Rechtsanwälte (G. v. 1. Juni) 475. 
Rechtsbeschwerde im strafgerichtlichen Verfahren gegen 
Angehörige der Schutztruppen (B. v. 2. Nov. § 5) 944. 
Rechtshilfe, Vereinbarung von Erleichterungen im Rechts- 
hilfeverkehre zwischen Deutschland, Luxemburg, den 
Niederlanden und Norwegen (Bek. vom 16. August) 
907. — Rechtshilfe im strafgerichtlichen Verfahren 
gegen Angehörige der Schutztruppen (B. v. 2. Nov.) 
943. (Bek. v. 6. Nov.) 954. 
Rechtsmittel der Berufung im Zivilprozeß, Änderung 
der Vorschriften (G. v. 1. Juni Art. II, 27 bis 30) 487. 
— desgl. der Beschwerde (das. Art. II, 31) 488. — 
Rechtsmittel im strafgerichtlichen Verfahren gegen 
Angehörige der Schutztruppen (Bek. v. 6. Nov. III zu 
§ 368) 960. 
Rechtsschutz, Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche 
und den Vereinigten Staaten von Amerika, betreffend 
den gegenseitigen gewerblichen Rechtsschutz (Vertr. v. 
23. Febr.) 895. 
Rechtsstreitigkeiten im internationalen Verkehre 
(Bek. v. 24. April) 409. (G. v. 5. April) 430. — Ab- 
änderung der Vorschriften über Gebühren in bürger- 
lichen Rechtsstreitigkeiten (G. v. 1. Juni Art. III, 1 bis 6) 
493. — desgl. über Gebühren der Rechtsanwälte in 
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (das. Art. IV, 1 bis 14) 
495. 
Rechtsweg in Reichsstempelabgabesachen (G. v. 15. Juli 
§ 94) 857. 
Registrierwagen, Eichung (Bek. v. 3. Aug. Art. 7 ff.) 
924.
        <pb n="1062" />
        Sachregister.   1909.   29 
Reich (Deutsches), neue Liste der am Internationalen 
Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr 
beteiligten Eisenbahnstrecken (Bek. v. 3. März) 280, 
289, 293, 295, 297, 298, 300, 303. — Änderung 
und Ergänzung dieser Liste (Bek. v. 26. April) 434. 
(Bek. v. 14. Juni) 513. (Bek. v. 16. Juli) 771. (Bek. 
v. 5. Nov.) 963. 
Fünfter Nachtrag zum Reichshaushalts- 
Etat für 1908 (G. v. 13. Febr.) 277. — Bei- 
hilfe zu den Postdampfschiffsverbindungen 
nach Ostasien und Australien (G. v. 8. März) 317. — 
Kontrolle des Reichshaushalts für 1908 (G. v. 
17. März) 320. — Reichshaushalts--Etat für 
1909 (G. v. 4. April) 345. — Nachtrag dazu (G. v. 
27. Dez.) 983. — Handelsvertrag mit dem Freistaat 
El Salvador (v. 14. April 08.) 405. — desgl. mit 
Venezuela (Vertr. v. 26. Jan.) 919. — Handels- 
beziehungen zum Britischen Reiche (G. v. 13. Dez.) 
979 (Bek. v. 22. Dez) 980. — Internationales 
Abkommen über den Zivilprozeß vom I7. Juli 
1905 (Bek. v. 24. April) 409. — Ankaufsrecht des 
Reichs an Tabak (G. v. 15. Juli Art. I, 1 § 1g) 
709. (G. v. 15. Juli § 8) 797. — Änderungen im 
Finanzwesen (Reichsfinanzreform) (G. v. 15. Juli) 
743. — Abkommen mit den Vereinigten Staaten von 
Amerika über gegenseitigen gewerblichen Rechts- 
schutz (Vertr. v. 23. Febr.) 895. — Vereinbarung von 
Vereinfachungen im Rechtshilfeverkehre mit den 
Niederlanden, mit Luxemburg und mit Norwegen (Bek. 
v. 16. Aug.) 907. — Abkommen mit Dänemark 
über den gegenseitigen Schutz der Muster und Modelle 
(Vertr. v. 12. Juni) 915. 
Reichsanzeiger, Bekanntmachung der Verfügungen über 
vorläufige Änderungen der Eisenbahn-Verkehrsordnung 
(Bek. v. 23. Dez. 08. § 2) 94. 
Reichsbank, Kontrolle ihrer Rechnungen für 1908 
(G. v. 17. März) 320. — Besoldungs-Etat für 
das Reichsbankdirektorium für 1909 (G. v. 4. April 
§ 4) 346. — Nachtrag dazu (G. v. 27. Dez. § 3) 983. 
— Änderung des Bankgesetzes vom 14. März 1875 
(G. v. 1. Juni) 515. — Änderung des Statuts (B. 
v. 18. Dez.) 980. 
Reichsbeamte, Gehalt und Zulagen (G. v. 15. Juli 
§§ 1 bis 13) 573. — Wohnungsgeldzuschüsse 
(das. §§ 28 bis 35) 579. — Ladung als Zeugen im 
strafgerichtlichen Verfahren gegen Angehörige der Schutz. 
truppen (Bek. v. 6. Nov. III zu § 185) 957. 
  
Reichseinnahmen, Verwendung überschüssiger Reichs- 
einnahmen zur Schuldentilgung (G. v. 15. Juli Art. 1 
§ 4) 744. 
Reichs-Eisenbahnamt, Ergänzung und Änderung der 
Anl. B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung (Bek. 
v. 29. Dez. 08.) 1. (Bek. v. 9. Jan) 258. (Bek. v. 
19. Jan.) 261. (Bek. v. 23. März) 334. — desgl. der 
Anl. C (Bek. v. 1. April) 337. (Bek. v. 1. Mai) 435. 
(Bek. v. 3. Juli) 571. (Bek. v. 13. Juli) 769. (Bek. 
v. 28. Juli) 901. (Bek. v. 10. Sept.) 923. (Bek. v. 
7. Okt.) 935. (Bek. v. 8. Dez.) 974. — Zustimmung 
zu Abweichungen und Änderungen der Eisenbahn-Ver- 
kehrsordnung (Bek. v. 23. Dez. 08. §§ 2, 16, 26, 35, 
55, 56, 62, 67) 94. — Bestimmung der zu den Fracht- 
briefen zu verwendenden Papiersorten (das. § 55) 114. 
Reichsfinanzreform (G. v. 15. Juli) 743. 
Reichs-Gesetzblatt, Veröffentlichung der Verfügungen 
über vorläufige Änderungen der Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung (Bek. v. 23. Dez. 08. § 2) 94. 
Reichsgoldmünzen, Ausprägung usw. (G. v. 1.Juni) 507. 
Reichshauptkasse, Ausgabe von Schatzanweisungen 
zur Verstärkung ihrer Betriebsmittel (G. v. 13 Febr.) 
277. (G. v. 4. April § 3) 345. — Unentgeltliche Be- 
sorgung ihrer Geschäfte durch die Reichsbank (G. v. 
1. Juni Art. 7) 519. (V. v. 18. Dez.) 980. 
Reichshaushalt, fünfter Nachtrag zum Reichshaushalts. 
Etat für 1908 (G. v. 13. Febr.) 277. v 
Kontrolle des Reichshaushalts für 1908 (G. v. 
17. März) 320. 
Reichshaushalts. Etat für 1909 (G. v. 4. April) 
345. — Nachtrag dazu (G. v. 27. Dez.) 983. 
Reichsheer, Diensteinkommen der Offiziere und Unter- 
offiziere (G. v. 15. Juli §§ 14 ff.) 577. 
Reichs-Invalidenfonds, Übertragung der Verwaltung 
an den Reichskanzler, Aufhebung des § 5 des Gesegtzes 
vom 23. Mai 1873 (G. v. 1. Juni) 4609. — Änderung 
des § 2 des Gesetzes vom 8. April 1907, betr. den 
Reichs-Invalidenfonds (G. v. 11. Dez.) 973. 
Reichskanzlei, Diensteinkommen der Beamten (G. v. 
15. Juli § 5) 574.  
Reichskanzler, Änderung des Militär-Transport- 
Ordnung (Bek. v. 29. Dez. 08.) 2. (Bek. v. 19. März) 
321. (Bek. v. 27. März) 336. (Bek. v. 30. Juni) 543. 
(Bek. v. 28. Juli II) 903. (Bek. v. 17. Sept.) 927. 
(Bek. v. 16. Okt.) 937. — Bekanntmachung der neuen 
Eisenbahn-Verkehrsordnung (Bek. v. 23.Dez. 08.) 
93. — Bildung von Weinbaubezirken (Bek. v. 
30. Jan.) 263. — Vermittelung bei Verwertung der
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        30   Sachregister. 1909. 
Reichskanzler (Forts.) 
südwestafrikanischen Diamanten (B. v. 16. Jan.) 
270. — Ermächtigung zur Ausgabe von Schatz 
anweisungen (G. v. 13. Febr.) 277. (G. v. 4. April 
§ 3) 345. — desgl. zur Veröffentlichung der neuen 
Fassung des Wechselstempelgesetzes bzw. Ver- 
öffentlichung dieser Fassung (G. v 4. März Art. 2) 
309. (Bek. v. 10. März) 310. (G. v. 15. Juli Art. II) 
742. (Bek. v. 21. Juli) 825. — desgl. des Doppel- 
steuergesetzes (G. v. 22. März Art. III) 331. (Bek. v. 
24. März) 331.— desgl. des Brausteuergesetzes (G. v. 
15. Juli Art. VII) 704. (Bek. v. 21. Juli) 773.— desgl. des 
Tabaksteuergesetzes (G. v. 15. Juli Art. III) 713. 
(Bek. v. 21. Juli) 793. — desgl. des Reichsstempel. 
gesetzes (G. v. 15. Juli Art. 6) 739. (Bek. v. 22. Juli) 
833. — desgl. des Leuchtmittelsteuergesetzes 
und des Zündwarensteuergesetzes (G. v. 15. Juli 
Art. VI) 767. (Bek. v. 21. Juli) 814. (Bek. v. 
22. Juli) 880. 
Erhöhung der Reichsbeihilfe für die Postdampf- 
schiffsfahrten nach Ostasien und Australien (G. v. 
8. März) 317. — Ermächtigung zu Anleihen für 
das Rechnungsjahr 1909 (G. v. 4. April § 2) 345. 
(G. v. 27. Dez. § 2) 983. — desgl. zwecks Tilgung 
des ungedeckten Teiles der Matrikularbeiträge aus 
den Jahren 1906 bis 1908 (G. v. 15. Juli Art. I 
§ 2) 743. — Übertragung der Verwaltung des Reichs- 
Invalidenfonds und des Hinterbliebenen- 
Unterstützungsfonds (G. v. 1. Juni) 469. — Be- 
fugnisse hinsichtlich der Ausprägung usw. der Reichs- 
münzen (G. v. 1. Juni) 507. — desgl. in bezug auf 
Privatnotenbanken (G. v. 1. Juni Art. 4) 516. 
— Überwachung der Maßregeln zur Durchführung des 
Viehseuchengesetzes (G. v. 26. Juni § 4) 521. — 
Festungsanlagen in Borkum, Thorn und Swine- 
münde (Bek. v. 4. Juli) 571. — desgl. bei Neubreisach 
und an der Masurischen Seenkette (Bek. v. 22. Juli) 
892). — desgl. bei Hüningen und Neuenburg (Bek. v. 
28. Sept.) 933. — Befugnisse auf Grund des Be- 
soldungsgesetzes (G. v. 15. Juli) 573. — Be- 
stimmungen über die Prüfungsämter für Tabak- 
bewertung (G. v. 15. Juli Art. I, 1 § 1f) 709. (G. v. 
15. Juli § 7) 797. — Erlaß von Übergangsvorschriften 
zum Tabaksteuergesetze (G. v. 15. Juli Art. II) 711. 
(G. v. 15. Juli § 57) 812. — Änderung der Post- 
scheckordnung vom 6. November 1908 (Bek. v. 
22. Okt.) 938. — Erlaß von Ausführungsbestimmungen 
zur Verordnung, betreffend das strafgerichtliche 
 
 
Reichskanzler (Forts.) 
Verfahren gegen Militärpersonen der Schuptruppen 
(Bek. v. 6. Nov.) 954. — desgl. von Bestimmungen 
über den Betrieb von Telegraphenanlagen auf 
fremden Schiffen in deutschen Hoheitsgewässern (Bek. v. 
12. Dez.) 977. 
Reichskasse erhält einen Teil des Reingewinns der 
Reichsbank (G. v. 1. Juni Art. 1) 515. — desgl. 
die Verbrauchsabgabe für inländischen Branntwein 
(G. v. 15. Juli § 1) 661. 
Reichs-Kolonialamt, Vermittelung bei Verwertung der 
südwestafrikanischen Diamanten (B. v. 16. Jan.) 
270. — Mitwirkung beim Strafverfahren gegen 
Angehörige der Schutztruppen (B. v. 2. Nov.) 943. 
(Bek. v. 6. Nov.) 954. 
Reichskriegshäfen, Anwendung des Gesetzes über die 
Reichskriegshäfen vom 19. Juni 1883 auf die Insel 
Helgoland und ihre Gewässer (B. v. 28. Juni) 925. 
Reichsmilitärgericht, Servisklassen für die einzelnen 
Stellen (G. v. 4. April § 5) 316. — Dienstein- 
kommen der Offiziere (G. v. 15. Juli §§ 14 ff.) 577. 
Reichs-Prüfungsinspektor zur Beaufsichtigung des 
Seemaschinisten- Prüfungswesens (Bek. v. 7. Jan. §§ 14, 
42) 216. 
Reichsstempelgesetz vom 3. Juni 1906, Änderungen 
(G. v. 15. Juli) 717. — Neue Fassung (Bek. v. 
22. Juli) 833. 
Reichstag, Einberufung (B. v. 3. Nov.) 941. 
Reichsversicherungsamt, Feststellung der Betriebsfonds 
für Unfallversicherungszahlungen (G. v. 15. Juli Art. I 
§ 6) 745. 
Reichswährung ist Goldwährung (G. v. 1. Juni § 1) 
507. 
Reingewinn der Reichsbank (G. v. 1. Juni) 515. 
Reinigung von Ställen usw. als Schutzmaßregel gegen 
Viehseuchen (G. v. 26. Juni § 27) 529. 
Reisebeihilfen für Schutzgebietsbeamte (G. v. 4. April) 
389. 
Reisegelder von Aufsichtsratsmitgliedern, ihre Ver- 
steuerung (G. v. 15. Juli VII) 850. 
Reisegepäck, Beförderung auf der Eisenbahn (Bek. v. 
23. Dez. 08. §§ 30 bis 39) 103. 
Rentenverschreibungen, Reichsstempelabgabe (G. v. 
15. Juli I) 833. — Tarifsätze dazu (G. v. 15. Juli 
Art. I, 1) 717. (G. v. 15. Juli Anl.) 861. 
Reservefonds der Reichsbank (G. v. 1. Juni Art. 1) 
515.
        <pb n="1064" />
        Sachregister.   1909.   31 
Revisionsbuch für Dampfkessel (Bek. v. 17. Dez. 08. 
Anl. VII) 50. (Bek. v. 17. Dez. 08. Anl. 7) 91. 
Richter, Funktionszulagen in den Schutzgebieten (G. v. 
4. April) 389. 
Richteramt im strafgerichtlichen Verfahren gegen Ange- 
hörige der Schuzzruppen (B. v. 2. Nov.) 943. (Bek. v. 
6. Nov.) 954. 
Riechmittel, Eingangszoll (G. v. 15. Juli § 106) 684. 
Rinderpest, Maßregeln dagegen werden durch das Vieh- 
seuchengesetz nicht berührt (G. v. 26. Juni § 1) 519. 
Rinderseuche, Anzeigepflicht (G. v. 26. Juni § 10) 523. 
— besondere Vorschriften (das. § 35) 530. 
Rindvieh, Anzeigepflicht für Lungenseuche und Bläschen- 
ausschlag des Rindviehs (G. v. 26. Juni § 10) 523. 
— besondere Vorschriften (das. §§ 50, 51, 57, 58, 61) 
533. 
Roggen, Zeithandel darin an der Produktenbörse zu 
Danzig (Bek. v. 24. Dez.) 993. — desgl. zu Mann- 
heim (Bek. v. 27. Dez.) 997. 
Rollfuhrmämer, An- und Abfuhr von Eisenbahn- 
gütern (Bek. v. 23. Dez. 08. §§ 68, 76, 78) 125. 
Rothwasser, Gestattung der Einfuhr von Pflanzen usw. 
über das Zollamt daselbst (Bek. v. 30. Sept.) 934. 
Rotlauf der Schweine, Anzeigepflicht (G. v. 26. Juni 
§ 10) 523. — besondere Vorschriften (das. § 60) 535. 
Rotz, Anzeigepflicht (G. v. 26. Juni § 10) 523. — be- 
sondere Vorschriften (das. §§ 42 bis 46) 531. 
Rückfall bei Hinterziehungen der Branntweinstener 
(G. v. 15. Juli § 120) 688. — desgl. der Brausteuer 
(G. v. 15. Juli §§ 45 u. 46) 788.— der Tabaksteuer 
(G. v. 15. Juli §§ 46 bis 48) 809. — der Leucht- 
mittelsteuer (G. v. 15. Juli Art. III § 20) 752. 
(G. v. 15. Juli § 20) 885. — der Zündwaren- 
steuer (G. v. 15. Juli Art. IV § 29) 763. (G. v. 
15. Juli § 29) 821. 
Rückschlagventil bei Landdampfkesseln (Bek. v. 
17. Dez. 08. §§ 5 u. 6) 6. — bei Schiffsdampf- 
kesseln (Bek. v. 17. Dez. 08. §§ 5 u. 6) 54. 
Rum, Eingangszoll (G. v. 15. Juli § 106) 684. 
Rumänien, neue Liste der am Internationalen Überein- 
kommen über den Eisenbahn frachtverkehr beteiligten 
Eisenbahnstrecken (Bek. v. 3. März) 290. 292. 298. 301. 
— Änderung der Liste (Bek. v. 5. Nov.) 964. — Inter- 
nationales Abkommen über den Zivilprozeß vom 
17. Juli 1905 (Bek. v. 24. April) 409. 
Rußland, neue Liste der am Internationalen Überein- 
kommen über den Eisenbahn frachtverkehr beteiligten 
Eisenbahnstrecken (Bek. v. 3. März) 285. 290. 298. 299. 
  
Rußland (Forts.) 
— Änderung der Liste (Bek. v. 5. Nov.) 964. — Inter- 
nationales Abkommen über den Zivilprozeß vom 
17. Juli 1905 (Bek. v. 24. April) 409. 
S. 
Sachsen (Großherzogtum), Bildung von Weinbaubezirken 
(Bek. v. 30. Jan.) 264. 
Sachsen (Königreich), Bildung von Weinbaubezirken (Bek. 
v. 30. Jan.) 263. 
Sachsen-Meiningen, Bildung von Weinbaubezirken (Bek. 
v. 30. Jan.) 264. 
Sachverständiger, Sachverständigenkommission für den 
Bau von Dampfkesseln (Bek. v. 17. Dez. 08. § 2) 4. 
(Bek. v. 17. Dez. 08. § 2) 52. — Hinzuziehung bei der 
Feststellung von Beschädigungen von Eisenbahngut 
(Bek. v. 23. Dez. 08. §§ 82, 83) 136. — Sachverständige 
zur Kontrolle der Weinkeltereibetriebe (G. v. 
7. April §§ 21 bis 24) 398. — Abänderung der Vor. 
schriften über den Beweis durch Sachverständige im 
Zivilprozeß (G. v. 1. Juni Art. II, 22 u. 23) 482. 
— Sachverständige beim Prüfungsamte für Tabak- 
bewertung (G. v. 15. Juli Art. I, 1 § 1f) 708. (G. v. 
15. Juli § 7) 797. — Sachverständige im strafgericht- 
lichen Verfahren gegen Angehörige der Schutztruppen 
(Bek. v. 6. Nov. III zu §§ 209, 299) 958. — Ge- 
bühren der Sachverständigen in diesem Verfahren (das. 
zu §§ 205, 208) 958. 
Säcke für Thomasschlackenmehl, ihre Stärke und Dichtigkeit 
(Bek. v. 3. Juli § 9) 545. 
Saisonausverkauf, Befreiung von den Vorschriften für 
gewöhnliche Warenausverkäufe (G. v. 7. Juni § 9) 501. 
Salvador (Freistaat), Handelsvertrag mit dem Deutschen 
Reiche (v. 14. April 08.) 405. 
Sammelgefäße in Branntweinbrennereien (G. v. 15. Juli 
§§ 82 ff.) 680. 
Samoa, Haushalts-Etat für 1909 (G. v. 4. April) 386. 
Sandstein, Einrichtung und Betrieb in Sandsteinhauereien 
(Bek. v. 31. Mai §§ 6 bis 8) 472. 
San Jose-Schildlaus, Einfuhrbeschränkungen wegen 
Gefahr ihrer Einschleppung (Bek. v. 27. Juli) 893. 
Sanitätsoffiziere, Diensteinkommen (G. v. 15. Juli 
§§ 14 ff.) 577. 
Schadensersatz für Verlust usw. von Eisenbahn- 
gütern (Bek. v. 23. Dez. 08. §§ 33, 35 bis 37, 67, 72, 
77, 81, 84 bis 97) 105. — Verjährung der Ersatz- 
ansprüche (das. § 98) 143. — Ersatz von Schäden durch
        <pb n="1065" />
        32   Sachregister.   1909. 
Schadensersatz (Forts.) 
Kraftfahrzeuge (G. v. 3. Mai II) 439. — desgl. 
durch unlauteren Wettbewerb (G. v. 7. Juni) 499. 
s. auch Haftung. 
Schafe, Anzeigepflicht für Pockenseuche und Räude der 
Schafe (G. v. 26. Juni § 10) 523. — besondere Vor- 
schriften (das. §§ 52 bis 56 u. 59) 533. 
Schankgefäße, Änderung des Gesetzes vom 20. Juli 1881 
über die Bezeichnung des Raumgehalts der Schank- 
gesäße (G. v. 24. Juli) 891. 
Schatzanweisungen, Ausgabe zur Verstärkung der Be- 
triebsmittel der Reichshauptkasse (G. v. 13. Febr.) 277. 
(G. v. 4. April § 3) 345. 
Schaumwein, Herstellung und Vertrieb (G. v. 7. April) 
393. (Bek. v. 9. Juli) 549. — Änderung des Schaum- 
weinsteuergesetzes vom 9. Mai 1902 (G. v. 15. Juli) 714. 
Scheckverkehr, Verzeichnis der benachbarten Orte 
im Sinne des Scheckgesetzes (Bek. v. 9. Jan.) 249. — 
Abrechnungsstellen (Bek. v. 21. Jan.) 262. (Bek. 
v. 4. Febr.) 274. (Bek. v. 24. März) 334. (Bek. v. 
4. Dez.) 969. — Befreiung gewisser Schecks von der 
Wechselstempelsteuer (G. v. 4. März) 305. (Bek. 
v. 10. März) 310. (Bek. v. 21. Juli) 825. — Änderung 
des Bankgesetzes mit Bezug auf Schecks (G. v 
1. Juni Art. 5) 517. — Reichsstempelabgabe von 
Schecks (G. v. 15. Juli Art. 4) 732. (G. v. 15. Juli 
VIII) 850. — Tarifsätze dazu (G. v. 15. Juli Art. 2) 
724. (G. v. 15. Juli Anl.) 874. — Änderung der 
Postscheckordnung vom 6. November 1908 (Bek. v. 
22. Okt.) 938. 
Schießmittel, Beförderung mit der Eisenbahn (Bek. v. 
23. Dez. 08. § 54 und Anl. C la B) 113. (Bek. v. 
2. Febr.) 272. 
Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und 
Venezuela (v. 26. Jan.) 919. 
Schiffe, allgemeine polizelliche Bestimmungen über die 
Anlegung von Schiffsdampfkesseln (Bek. v. 
17. Dez. 08.) 51. — Besteuerung von Fracht- 
urkunden und Personenfahrkarten im Schiffs- 
verkehre (G. v. 15. Juli IVu u. V) 843. — Betrieb von 
Telegraphenanlagen auf fremden Schiffen in 
deutschen Hoheitsgewässern (Bek. v. 12. Dez.) 977. 
Schiffsdampfkessel, allgemeine polizeiliche Bestimmung 
über ihre Anlegung (Bek. v. 17. Dez. 08.) 51. 
Schiffsingenieure, Befähigungsnachweis und Prüfung 
(Bek. v. 7. Jan.) 210. — Ergänzung der Vorschriften 
über die Besetzung der Kauffahrteischiffe mit 
Schiffsoffizieren (Bek. v. 7. Jan.) 247. 
 
 
Schiffsoffiziere, Ergänzung der Vorschriften über die 
Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Schiffsoffizieren vom 
16. Juni 1903 (Bek. v. 7. Jan.) 247. (Bek. v. 21. Mai) 
45. 
Schildlaus s. San Jose Schildlaus. 
Schlachthäuser, öffentliche, besondere Vorschriften bel 
Viehseuchen (G. v. 26. Juni §§ 62 bis 65) 535. 
Schlachthöfe, besondere Vorschriften bei Viehseuchen (G. 
v. 26. Juni §§ 62 bis 65) 535. 
Schlachtvieh, Preisfestseung beim Markthandel mit 
Schlachtvieh (G. v. 8. Febr.) 269. — Anwendung der 
Bestimmungen des Viehseuchengesetzes (G. v. 
26. Juni) 519. 
Schlußnoten, Reichsstempelabgabe (G. v. 15. Juli § 15) 
838. 
Schmiergelder im geschäftlichen Wettbewerbe (G. v. 
7. Juni § 12) 502. 
Schnellzugsgut im Eisenbahnverkehre (Bek. v. 23. Dez. 
08. § 67) 125. 
Schnupftabak, Zoll (G. v. 15. Juli Art. I, 1) 705. 
(G. v. 15. Juli § 1) 794. 
Schönheitsmittel, Eingangszoll (G. v. 15. Juli § 106) 
684. 
Schuldbuch, Darlehne der Reichsbank gegen Ver- 
pfändung von Forderungen, die im Reichsschuldbuch 
oder Staatsschuldbuch eines deutschen Staates eingetragen 
sind (G. v. 1. Juni Art 6, II u. 111) 518. 
Schuldentilgung des Deutschen Reichs vom 1. April 
1911 ab (G. v. 15. Juli Art. I § 3) 744. 
Schuldverschreibungen, Mündelsicherheitder Schuld- 
verschreibungen der Zivilhospizien der Stadt Straßburg 
im Elsaß (Bek. v. 16. Jan.) 260.— Schuldverschreibungen, 
gegen deren Verpfändung die Reichsbank Darlehne 
gewährt (G. v. 1. Juni Art. 6) 517. — Reichs- 
stempelabgaben von Schuldverschreibungen (G. v. 
15. Juli I) 833. — Tarifsätze dazu (G. v. 15. Juli 
Art. I, 1) 717. (G. v. 15. Juli Anl.) 861. 
Schülerfahrkarten, Befreiung von der Reichsstempel- 
abgabe (G. v. 15. Juli Anl.) 872. 
Schuppen, Andienung von börsenmäßig gehandeltem 
Getreide in Danzig vom Schuppen aus (Bek. v. 
24. Dez.) 993. 
Schußwaffen, geladene, Verbot der Mitnahme in die 
Eisenbahnwagen (Bek. v. 23. Dez. 08. § 29) 103. 
Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen 
auf der Internationalen Photographischen Ausstellung 
zu Dresden 1909 (Bek. v. 9. Jan.) 249. — desgl. 
auf der Internationalen Luftschiffahrt--Ausstellung
        <pb n="1066" />
        Sachregister.   1909.   33 
Schutz (Forts.) 
zu Frankfurt a. M. 1909 (Bek. v. 19. März) 334. — 
desgl. auf der Wanderausstellung der Deutschen Land- 
wirtschafts. Gesellschaft zu Leipzig 1909 (Bek. v. 
12. Mai) 445. — desgl. auf der Deutschen Brauerei- 
Ausstellung in München 1909 (Bek. v. 18. Aug) 
917. — desgl. auf der Weltausstellung in Brüssel 
1910 (Bek. v. 6. Okt.) 935. — Schutz von deutschen 
Warenbezeichnungen in Argentinien (Bek. v. 
13. März) 320. — Gegenseitiger Schutz der Muster 
und Modelle zwischen Deutschland und Dänemark 
(Vertr. v. 12. Juni) 915. — Beitritt Serbiens zur 
Brüsseler Zusatzakte vom 14. Dezember 1900, betr. die 
Abänderung der Übereinkunft zum Schutze des gewerb. 
lichen Eigentums, vom 20. März 1883 (Bek. v. 
21. Sept.) 926. 
Schutzgebiete, Handel mit sädwestafrikanischen 
Diamanten (V. v. 16. Jan.) 270. — Beihilfe des 
Reichs zu den Post. Dampfschiffsverbindungen 
des Schutgebiets Neu. Guinea (G. v. 8. März) 317. 
Kontrolle des Haushalts für 1908 (G. v. 17. März) 
320. — Haushalts-Etat für 1909 (G. v. 4. April) 
378. — Nachtrag dazu (G. v. 27. Dez.) 991. 
Anrechnung von Kriegsjahren (A. E. v. 1. April) 
433. 
Schutzmaßregeln gegen Seuchengefahr (G. v. 26. Juni 
§§ 17 bis 30) 525. 
Schutztruppen s. Kaiserliche Schutztruppen. 
Schweden, neue Liste der am Internationalen Überein- 
kommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beteiligten 
Eisenbahnstrecken (Bek. v. 3. März) 294. 301. (Bek. v. 
14. Juni) 513.— Beitritt zum Abkommen über Lazarett- 
schiffe vom 21. Dezember 1904 (Bek. v. 11. März) 
333. — Internationales Abkommen über den Zivil- 
prozeß vom 17. Juli 1905 (Bek. v. 24. April) 409. 
Schweine, Anzeigepflicht für Rotlauf, Nesselfieber (Back- 
steinblattern) sowie für Schweineseuche und Schweinepest 
(G. v. 26. Juni § 10) 523. — besondere Vorschriften 
(das. § 60) 535. 
Schweinepest und Schweineseuche, Anzeigepflicht 
(G. v. 26. Juni § 10) 523. 
Schweißeisen zum Bau von Landdampfkesseln (Bek. 
v. 17. Dez. 08. Anl. 1, zweiter Teil) 19. — von 
Schiffsdampfkesseln (Bek. v. 17. Dez. 08. Anl. 1, 
zweiter Teil) 65. 
Schweiz, neue Liste der am Internationalen Überein- 
kommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beteiligten 
  
 
  
Schweiz (Forts.) 
Eisenbahnstrecken (Bek. v. 3. März) 286. 295. 297. 302. 
— Änderung der Liste (Bek. v. 2. Juni) 474. — In. 
ternationales Abkommen über den Zivilprozeß vom 
17. Juli 1905 (Bek. v. 24. April) 409. 
Schwund beim Branntwein, Befreiung von der Ver- 
brauchsabgabe (G. v. 15. Juli § 3) 662. 
Seedampfschiffe, Befähigungsnachweis und Prüfung der 
Maschinisten (Bek. v. 7. Jan.) 210. 
Seefische, Beschäftigung von Arbeiterinnen in Betrieben 
zur Herstellung von Fischkonserven (Bek. v. 25. Nov.) 966. 
Seemannsordnung, Anderung der Vorschriften über die 
Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Kapitänen und 
Schiffsoffizieren vom 16. Juni 1903 (Bek. v. 7. Jan.) 
247. (Bek. v. 21. Mai) 445. — desgl. über Kranken 
fürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 3. Juli 1905 
(Bek. v. 21. Mai) 446. 
Seemaschinisten, Befähigungsnachweis und Prüfung 
(Bek. v. 7. Jan.) 210. 
Seeschiffe, Betrieb von Telegraphenanlagen auf fremden 
Schiffen in deutschen Hohcitsgewässern (Bek. v. 12. Dez.) 
977. 
Seeschiffer auf deutschen Kauffahrteischifsen, Änderung 
der Vorschriften über ihren Befähigungsnachweis und 
ihre Prüfung vom 16. Januar 1904 (Bek. v. 21. Juli) 
892. 
Seesteuerleute auf deutschen Kauffahrteischiffen, Änderung 
der Vorschriften über ihren Befähigungsnachweis und 
ihre Prüfung vom 16. Januar 1904 (Bek. v. 21. Juli) 
892. 
Selbstabholung von Expreßgut im Eisenbahnverkehre 
(Bek. v. 23. Dez. 08. §§ 40, 42) 107. — deegl. von 
sonstigem Eisenbahngute (das. §§ 76, 78) 132. 
Selbstentzündung, Beförderung der ihr unterliegenden 
Gegenstände mit der Eisenbahn (Bek. v. 23. Dez. 08. 
§§ 29, 54, 60 und Anl. Cll) 103. 
Serbien, Beitritt zur Brüsseler Zusatzakte vom 14. De. 
zember 1900, betreffend die Abänderung der Überein- 
kunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums, vom 
20. März 1883 (Bek. v. 21. Sept.) 926. 
Seuchen, Viehseuchengesetz (v. 26. Juni) 519. 
Sicherheitsleistung für Prozeßkosten im internationalen 
Verkehre (Vertr. v. 17. Juli 05. III) 421. (G. v. ö. April) 
430. 
Sicherheitsventil bei Landdampfkesseln  (Bek. v. 
17. Dez. 08. § 9) 8. — bei Schiffsdampfkesseln 
(Bek. v. 17. Dez. 08. § 9) 57.
        <pb n="1067" />
        34   Sachregister.   1909. 
Sicherung von Bauforderungen (G. v. 1. Juni) 449. 
— Sicherung gegen heimliche Entnahme von Brannt- 
wein (G. v. 15. Juli § 82) 630. 
Signale, Betrieb von Telegraphenanlagen auf fremden 
Schiffen in deutschen Hoheitsgewässern (Bek. v. 12. Dez.) 
977. 
Silberbarren, Beförderung mit der Eisenbahn (Bek. v. 
23. Dez. 08. § 54 zu 2, B 1) 113. 
Silbermünzen, Ausprägung, Gewicht, Beschaffenheit 
usw. (G. v. 1. Juni) 507. 
Silos, Lagerräume für Thomasschlackenmehl (Bek. v. 
3. Juli) 543. 
Singapore, Beihilfe des Reichs zu Postdampfschiffsver- 
bindungen dahin (G. v. 8. März) 317. 
Sitten, gute, Verstoß dagegen im geschäftlichen Verkehre 
gilt als unlauterer Wettbewerb (G. v. 7. Juni § 1) 499. 
Sonderzüge auf der Eisenbahn (Bek. v. 23. Dez. 08. 
§ 4) 95. 
Sonntag, Nichtannahme von Tieren an Sonntagen zur 
Beförderung mit der Eisenbahn (Bek. v. 23. Dez. 08. 
§ 48 zu 2) 111. — desgl. von gewöhnlichem Frachtgut 
(das. &amp; 63 zu 3) 122. — Ablieferung von Eisenbahngut 
an Sonn, und Festtagen und Berücksichtigung der Sonn- 
und Festtage bei Berechnung der Lieferfristen (das. §§ 75, 
79, 80) 130. 
Spanien, Ratifizierung des internationalen Übereinkommens 
über Maßregeln gegen Pest usw. vom 3. Dezember 1903 
(Bek. v. 8. März) 318. — Internationales Abkommen 
über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 (Bek. v. 
24. April) 409. 
Spediteure, Vermittelung bei der Beförderung von 
Eisenbahngütern (Bek. v. 23. Dez. 08. §§ 65, 76, 78, 
81, 85) 124. 
Speicher, Andienung von börsenmäßig gehandeltem Ge- 
treide in Danzig vom Speicher aus (Bek. v. 
24. Dez.) 993. — desgl. in Mannheim (Bek. v. 
27. Dez.) 997. 
Speiseraum in Anlagen zur Verarbeitung von Thomas- 
schlacke (Bek. v. 3. Juli § 13) 546. 
Speisevorrichtungen, Speiseventile und Speiseleitungen. 
bei Landdampfkesseln (Bek. v. 17. Dez. 08. §§ 4 
u. 5) 5. — bei Schiffsdampfkesseln (Bek. v. 17. Dez. 
08. §§ 4 u. 5) 53. 
Sperre bei Viehseuchen (G. v. 26. Juni § 22) 528. 
Spiel, Reichsstempelabgabe davon (G. v. 15. Juli IlI) 
842. — Tarifsätze dazu (das. Anl.) 869. 
Spitzen, wertwolle, Beförderung mit der Eisenbahn (Bek. 
v. 23. Dez. 08. § 54) 113. 
 
 
Sprengstoffe, Versendung mit der Eisen bahn (Bek. 
v. 29. Dez. 08.) 1. (Bek. v. 19. Jan.) 251. (Bek. v. 
2. Febr.) 272. (Bek. v. 19. März) 321. (Bek. v. 1. April) 
337. (Bek. v. 30. Juni) 543. (Bek. v. 13. Juli) 769. 
(Bek. v. 10. Sept.) 923. (Bek. v. 7. Okt.) 935. (Bek. v. 
8. Dez.) 974. — von der Beförderung mit der Eisen- 
bahn ausgeschlossene und bedingungsweise zu- 
gelassene Sprengstoffe (Bek. v. 23. Dez. 08. § 54 u. 
Anl. C Ia) 113. 
Verzeichnis der in der Armee und Marine ein- 
geführten Sprengstoffe und Munitionsgegenstände (Bek. 
v. 17. Sept.) 927. 
Staatsbeamte, Ladung als Zeugen im strafgerichtlichen 
Verfahren gegen Angehörige der Schutztruppen (Bek. v. 
6. Nov. III zu § 185) 957. 
Staatssteuern, direkte, Beseitigung der Doppelbesteuerung 
(G. v. 22. März) 332. 
Standgeld s. Lagergeld, Wagenstandgeld. 
Statistische Vorschriften, Beachtung seitens der Ab- 
sender von Eisenbahngut (Bek. v. 23. Dez. 08. § 65) 124. 
Statut der Reichsbank, Änderung (B. v. 18. Dez.) 980. 
Staub von Thomasschlackenmehl (Bek. v. 3. Juli) 543. 
Steckbriefe, Erlaß im strafgerichtlichen Verfahren gegen 
Militärpersonen der Schutztruppen (B. v. 2. Nov. § 32) 
951. 
Steinbrüche, Einrichtung und Betrieb (Bek. v. 31. Mai) 
471. (Bek. v. 8. Dez.) 971. 
Steinhauereien, Einrichtung und Betrieb (Bek. v. 31. Mai) 
471. (Bek. v. 8. Dez.) 971. 
Steinmetzbetriebe, Einrichtung und Betrieb (Bek. v. 
31. Mai) 471. (Bek. v. 8. Dez.) 971. 
Stempelabgaben von Wechseln usw. (G. v. 4. März) 
305. (Bek. v. 10. März) 310. (G. v. 15. Juli) 740. 
(Bek. v. 21. Juli) 825. 
s. auch Reichsstempelgesetz. 
Stempelbogen, Beförderung mit der Eisenbahn (Bek. 
v. 23. Dez. 08. § 54) 113. 
Stempelfreiheit für Wechsel usw. (G. v. 4. März) 305. 
(Bek. v. 10. Mär) 310. (G. v. 15. Juli) 740. (Bek. v. 
21. Juli) 825. 
Stempelmarken, Beförderung mit der Eisenbahn (Bek. 
v. 23. Dez. 08. § 54) 113. 
Stenerbehörden, Aufsicht in Branntweinbrenne. 
reien (G. v. 15. Juli § 99) 633. — über Brauerei- 
betriebe (G. v. 15. Juli § 34) 784. — über den Handel 
und die Verarbeitung von Tabak (G. v. 15. Juli) 705. 
(Bek. v. 21. Juli) 793. — über Gewerbebetriebe für
        <pb n="1068" />
        Sachregister.   1909.   35 
Stickstofftetroxyd, Beförderung mit der Eisenbahn (Bek. 
Steuerbehörden (Forts.) 
steuerpflichtige Beleuchtungsmittel (G. v. 15. Juli 
Art. III §§ 11 u. 12) 750. (G. v. 15. Juli §§ 11 u. 12) 
883. 
Steuerfreiheit s. Befreiung. 
Steuern, Beachtung der Steuervorschriften im Eisen- 
bahnverkehre (Bek. v. 23. Dez. 08. §§ 28, 33, 34, 
50, 56, 63, 65, 66, 67, 75, 76, 78, 80) 102. — 
Wechselstempelsteuern (G. v. 4. März) 305. (Bek. v. 
10. März) 310. (G. v. 15. Juli) 740. (Bek. v. 21. Juli) 
825. — Beseitigung der Doppelbesteuerung (G. v. 
22. März) 329. (Bek. v. 24. März) 331. — Steuern für 
die Ausgabe von Banknoten (G. v. 1. Juni Art. 2) 
516. — Branntweinsteuergesetz (G. v. 15. Juli) 
661. — Änderung des Brausteuergesetzes vom 
3. Juni 1906 (G. v. 15. Juli) 695. — Neue Fassung 
des Brausteuergesetzes (Bek. v. 21. Juli) 773.— Ände- 
rung des Tabakstenergesetzes vom 16. Juli 1879 (G. 
v. 15. Juli) 705. — Neue Fassung des Tabaksteuer- 
gesetzes (Bek. v. 21. Juli) 793. — Änderung des 
Zigarettensteuergesetzes vom 3. Juni 1906 (G. v. 
15. Juli Art. III a) 713. — desgl. des Schaumwein- 
steuergesetzes vom 9. Mai 1902 (G. v. 15. Juli) 714. 
— Besteuerung von Aktien, Anteilscheinen, Kuxen, 
Renten- und Schuldverschreibungen, Gewinnanteil- 
schein- und Zinsbogen (G. v. 15. Juli Art. 1 bis 3a) 
717. (G. v. 15. Juli I) 833. — desgl. von Kauf. und 
sonstigen Anschaffungsgeschäften (G. v. 15. Juli II) 837. 
— desgl. von Spiel und Wette (das. III) 842. — 
desgl. von Frachturkunden (das. IV) 843. — desgl. 
von Personenfahrkarten (das. V) 845. — dezsgl. 
von Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge (das. VII 
847. — desgl. von Vergütungen (das. VII) 850.— 
besgl. von Schecks (G. v. 15. Juli Art. 4) 732. (G. v. 
15. Juli VIII) 850. — desgl. von Grundstücks- 
übertragungen (G. v. 15. Juli Art. 4) 734. (G. v. 
15. Juli IX) 852. — Verteilung der Erbschafts- und 
Branntweinsteuer zwischen Reich und Bundesstaaten 
(G. v. 15. Juli Art. 1 § 5) 744. — Besteuerung der 
Beleuchtungsmittel (G. v. 15. Juli Art. III) 746. 
(Bek. v. 22. Juli) 880. — desgl. der Zündwaren 
(G. v. 15. Juli Art. IV) 757. (Bek. v. 21. Juli) 814. 
s. auch Besteuerung. 
Steuerzeichen für die Leuchtmittelsteuer (G. v. 15. Juli 
Art. III §§ 3, 16, 23 ff.) 747. (G. v. 15. Juli §§ 3, 
16, 23 ff.) 881. 
Stickereien, wertvolle, Beförderung mit der Eisenbahn 
(Bek. v. 23. Dez. 08. § 54) 113. 
Stickstofftetroxid, Beförderung mit der Eisenbahn (Bek.   
v. 9. Jan.) 258. (Bek. v. 3. Juli) 571. 
Strafen bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der 
Eisenbahn- Verkehrsordnung (Bek. v. 23. Dez. 08.) 
93. — desgl. gegen die Vorschriften über den Markt- 
handel mit Schlachtvieh (G. v. 8. Febr.) 270. — 
desgl. über den Handel mit südwestafrikanischen 
Diamanten (B. v. 16. Jan.) 271. — desgl. bei 
Zuwiderhandlungen gegen das Wechselstempelgesetz 
(G. v. 4. März) 305. (Bek. v. 10. März) 310. (G. v. 
15. Juli) 740. (Bek. v. 21. Juli) 825. — desgl. gegen 
das Weingesetz (G. v. 7. April §§ 26 ff.) 399. — 
desgl. gegen das Verbot der Ausfuhr von Angora- 
ziegen aus Deutsch. Südwestafrika (B. v. 15. Febr.) 
403. — desgl. von Straußen und Straußeneiern 
(B. v. 15. Febr.) 404. — desgl. vegen das Gesetz über 
den Verkehr mit Kraftfahrzeugen (G. v. 3. Mai III) 
442. — desgl. gegen das Gesetz über die Sicherung von 
Bauforderungen (G. v. 1. Juni) 449. — desgl. 
gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 
(G. v. 7. Juni) 499. — desgl. gegen das Viehseuchen- 
gesetz (G. v. 26. Juni §§ 74 bis 77) 539. — desgl. 
gegen das Branntweinsteuergesetz (G. v. 15. Juli 
§§ 111 ff.) 686. — desgl. gegen das Brausteuergesetz 
(G. v. 15. Juli §§ 38 ff.) 785. — desgl. gegen das 
Tabakstenergesetz (G. v. 15. Juli Art. I, 1, § 1i) 
710. (G. v. 15. Juli §§ 10, 41 ff.) 798. — desgl. 
gegen das Reichsstempelgesetz (G. v. 15. Juli) 717. 
(G. v. 15. Juli) 833. — desgl. gegen das Leucht- 
mittelsteuergesetz (G. v. 15. Juli Art. III §§ 17 ff.) 
751. (G. v. 15. Juli §§ 17 ff.) 884. — desgl. gegen 
das Zündwaren steuergesetz (G. v. 15. Juli Art. IV 
§§ 23 ff.) 762. (G. v. 15. Juli §§ 23 ff.) 820. 
Strafgerichtliches Verfahren gegen Militärpersonen 
der Kaiserlichen Schutzruppen (B. v. 2. Nov.) 913. 
(Bek. v. 6. Nov.) 954. 
Strafregister für Angehörige der Schutztruppen (B. v. 
2. Nov. § 42) 953. 
Strafurteile gegen Angehörige der Schutztruppen (B. v. 
2. Nov. § 42) 943. (Bek. v. 6. Nov.) 954. 
Strafverfahren bei Brausteuer vergehen (G. v. 15. Juli 
§ 55) 790. — bei Zuwiderhandlungen gegen das 
Leuchtmittelsteuergesetz (G. v. 15. Juli Art. III 
§§ 32, 33) 755. (G. v. 15. Juli §§ 32, 33) 888. — 
desgl. gegen das Zündwarensteuergesetz (G. v. 
15. Juli Art. IV § 37) 765. (G. v. 15. Juli § 37) 822.
        <pb n="1069" />
        36 Sachregister.   1909. 
Strafvollstreckung im strafgerichtlichen Verfahren gegen 
Militärpersonen der Schutztruppen (B. v. 2. Nov.) 913. 
(Bek. v. 6. Nov.) 954. 
Straßburg (Elsaß), Erklärung der Schuldverschreibungen 
der Zivilhospizien daselbst für mündelsichere Papiere 
(Bek v. 16. Jan.) 260. 
Strauße und Straußeneier, Verbot ihrer Ausfuhr  aus 
Deutsch- Südwestafrika (B. v. 15. Febr.) 404. 
Stundung direkter Staatssteuern (G. v. 22. März 
Art. 1, IVa) 330. (G. v. 22. März § 4) 333. — der 
Verbrauchsabgabe für Branntwein (G. v. 15. Juli 
§ 7) 662. — der Brausteuer (G. v. 15. Juli Art. I, 
6a) 699. (G. v. 15. Juli § 8) 777. — der Leucht- 
mittelsteuer (G. v. 15. Juli Art. III § 3) 747. (G. 
v. 15. Juli § 3) 881. — der Zündwarensteuer (G. 
v. 15. Juli Art. IV § 7) 758. (G. v. 15. Juli § 7) 816. 
Südwestafrikanisches Schutzgebiet, Handel mit süd- 
westafrikanischen Diamanten (B. v. 16. Jan.) 270.— 
Haushalts-Etat für 1909 (G. v. 4. April) 383, 392. 
— Nachtrag dazu (G. v. 27. Dez.) 991. — Verbot der 
Ausfuhr von Angoraziegen (B. v. 15. Febr.) 403.— 
desgl. von Straußen und Straußeneiern (B. v. 
15. Febr.) 404. — Anrechnung von Kriegsjahren 
(A. E. v. 1. April) 433. 
Swinemünde, Erweiterung der Festungsanlagen (Bek. 
v. 4. Juli) 571. 
T. 
Tabak, Änderung des Tabaksteuergesetzes vom 16. Juli 
1879 (G. v. 15. Juli) 705. — Neue Fassung des Tabak- 
steuergesetzes (Bek. v. 21. Juli) 793. 
Tabakblätter, Zoll (G. v. 15. Juli Art. I, 1) 705. (G. 
v. 15. Juli § 1) 793. — Zollzuschlag (G. v. 15. Juli 
Art. I, 1, § 1 a) 706. (G. v. 15. Juli § 2) 794. 
Tabakerzeugnisse, Zoll (G. v. 15. Juli Art. I, 1) 705. 
(G. v. 15. Juli § 1) 793. 
Tabaklaugen, Zoll (G. v. 15. Juli Art. I, 1) 705. (G. 
v. 15. Juli § 1) 793. 
Tabakpflanzungen, Anmeldung (G. v. 15. Juli § 12) 
799. — Behandlung (das. § 32) 805. — Besteuerung 
nach dem Flächenraum (das. §§ 33 ff.) 806. (G. v. 15. Juli 
Art. I, 5 u. 6) 711. 
Tabakrauchen in den Warteräumen auf Bahnhöfen (Bek. 
v. 23. Dez. 08. § 17) 98. — in den Eisenbahnpersonen- 
wagen (das. § 18) 99. 
Tabakrippen, Zoll (G. v. 15. Juli Art. I, 1) 705. (G. 
v. 15. Juli § 1) 793. 
 
Tabakstengel, Zoll (G. v. 15. Juli Art. I, 1) 705. (G. 
v. 15. Juli § 1) 793. 
Tabaksteuer, Änderung des Gesetzes darüber vom 16. Juli 
1879 (G. v. 15. Juli) 705. — Neue Fassung des Tabak- 
steuergesetzes (Bek. v. 21. Juli) 793. 
Tabaksurrogate, Verwendung bei Herstellung von Tabak- 
fabrikaten (G. v. 15. Juli § 37) 807. 
Tagegelder von Aufsichtsratsmitgliedern, ihre Besteuerung 
(G. v. 15. Juli VII) 850. 
Talon s. Zinsbogen. 
Tantiemen von Auisichtsratsmitgliedern, ihre Besteuerung 
(G. v. 15. Juli VII) 850. 
Tarife der Eisenbahnen, Aufnahme ergänzender Be- 
stimmungen zur Eisenbahn-Verkehrsordnung in den 
Tarif (Bek. v. 23. Dez. 08. § 2) 94. — Aufstellung 
und Veröffentlichung der Tarife (das. § 6) 95. — 
Tarifauszug über Fahrpreise (das. § 12) 97. — 
Angaben über die Personenbeförderung in den 
Tarifen (das. §§ 13, 15, 20, 25, 26, 27) 97. — desgl. 
über Beförderung von Reisegepäck (das. §§ 30, 32, 
35, 38) 103. — desgl. über Beförderung von Expreß- 
gut (das. §§ 40, 43) 107. — desgl. über Beförderung 
von lebenden Tieren (das. § 48) 111. — desgl. 
über die Beförderung von Wertsendungen (das. § 54) 
113. — Gebührentarif der Gepäckträger (das. § 38) 
107. — desgl. der Rollfuhrleute (das. §§ 63, 78) 
123. — Angaben in den Tarifen über die Beförderung 
von Frachtgut (das. §§ 55, 56, 58 bis 60, 62, 63, 
66 bis 69, 72, 73, 75, 76, 81) 114. — Ausnahme- 
tarife (das. §§ 69, 89, 92) 126. 
Tarif für die Wohnungsgeldzuschüsse (G. v. 
15. Juli §§ 25 ff.) 579. — für Reichsstempelab- 
gaben (G. v. 15. Juli) 717. (G. v. 15. Juli Anl.) 861. 
Tauschverträge, Reichsstempelabgabe (G. v. 15. Juli 
Art. 2) 725. (G. v. 15. Juli Anl.) 875. 
Tee, Zollerhöhung und Nachverzollung (G. v. 15. Juli 
Art. II) 746. 
Teilnehmer am Umlauf eines Wechsels haften als Ge- 
samtschuldner für die Wechselstempelabgabe (G. v. 4. März 
§§ 4 u. 5) 311 (G. v. 15. Juli §§ 5 u. 6) 826. 
Telegraphenanlagen, Betrieb auf fremden Schiffen in 
deutschen Hoheitsgewässern (Bek. v. 12. Dez.) 977. 
Telegraphengehilfinnen, Anrechnung des Diätariats 
auf das Besoldungsdienstalter (G. v. 15. Juli § 6) 574. 
Terminhandel s. Zeithandel. 
Thomasschlacke, Einrichtung und Betrieb gewerblicher 
Anlagen zu ihrer Verarbeitung (Bek. v. 3. Juli) 543. 
(Bek. v. 17. Dez.) 978.
        <pb n="1070" />
        Sachregister.   1909.   37 
Thorn, Erweiterung der Festungsanlagen (Bek. v. 4. Juli) 
571. 
Tierarzt, Mitwirkung bei Durchführung des Viehseuchen- 
gesetzes (G. v. 26. Juni) 519. 
Tiere, lebende, Beförderung mit der Eisenbahn (Bek. 
v. 23. Dez. 08. §§ 48 bis 52 und Anl. B.) 110. — 
Beförderung als Reisegepäck (das. § 30) 103. — 
Mitnahme in die Personenwagen (das. § 27) 102. 
— Viehseuchengesetz (G. v. 26. Juni) 519. 
Tierhaare, Verbot der Beschäftigung jugendlicher Ar- 
beiter bei ihrer Bearbeitung (Bek. v. 8. Dez.) 969. 
Tilgung der Reichsanleiheschuld vom 1. April 1911 
ab (G. v. 15. Juli Art. I, § 3) 744. — der von der 
Post verauslagten Unfallentschädigungen (G. v. 
15. Juli Art. 1 § 6) 745. 
Tinkturen, Eingangszoll (G. v. 15. Juli § 106) 681. 
Togo, Haushalts-Etat für 1909 (G. v. 4. April) 332, 
392. 
Tollwut, Anzeigepflicht (G. v. 26. Juni § 10) 523. — 
besondere Vorschriften (das. §§ 36 bis 41) 530. 
Tötung eines Menschen durch ein Kraftfahrzeug (G. 
v. 3. Mai II) 439. — von Tieren bei Viehseuchen 
(G. v. 26. Juni §§ 24 ff.) 528. 
Tragfähigkeit der Eisenbahnwagen (Bek. v. 23. Dez. 08. 
§ 59) 117. 
Traubenmaische, Behandlung bei der Weinbereitung 
(G. v. 7. April) 393. (Bek. v. 9. Juli) 549. 
Tranubenmost, Behandlung bei der Weinbereitung (G. 
v. 7. April) 393. (Bek. v. 9. Juli) 549. 
Trinkbrauntwein unter der Bezeichnung Kognak (G. v. 
7. April § 18) 397. 
Tuberkulose des Rindviehs, Anzeigepflicht (G. v. 26. Juni 
§ 10) 523. — besondere Vorschriften (das. § 61) 535. 
U. 
Überbrand bei Herstellung von Branntwein (G. v. 15. Juli 
§ 48) 672. 
Übereinkommen — Internationales — über den Eisen- 
bahnfrachtverkehr, Berichtigung der Liste der daran 
beteiligten Eisenbahnstrecken (Bek. v. 5. Jan.) 209. — 
neue Liste (Bek. v. 3. März) 280. — Änderung und 
Ergänzung der Liste (Bek. v. 26. April) 434. (Bek. v. 
2. Juni) 474. (Bek. v. 14. Juni) 513. (Bek. v. 16. Juli) 
771. (Bek. v. 5. Nov.) 962. (Bek. v. 18. Dez.) 992. 
Übereinkunft, Ratifizierung der internationalen Über- 
einkunft über Maßregeln gegen Pest usw. vom 3. De. 
  
Übereinkunft (Forts.) 
zember 1903 durch Spanien (Bek. v. 8. März) 318. 
— Beitritt des Australischen Bundes (Bek. v. 
26. Mai) 468. — Austritt der niederländischen 
Kolonien in Westindien (Bek. v. 7. Juni) 512. — 
Beitritt von Britisch-Indien (Bek. v. 15. Juni) 
514. — desgl. von Mexiko (Bek. v. 8. Juli) 769. 
Beitritt Serbiens zur Brüsseler Zusatzakte vom 
14. Dezember 1900, betreffend die Abänderung der 
Übereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigen- 
tums vom 20. März 1883 (Bek. v. 21. Sept.) 926. 
Übergangsabgabe für Branntwein (G. v. 15. Juli 
§ 22) 665. 
Überlastung von Eisenbahnwagen seitens der Absender 
(Bek. v. 23. Dez. 08. §§ 59, 60) 117. 
Überwachung der Weinkeltereibetriebe (G. v. 
7. April § 21) 398. — des Branntweins und seiner 
Herstellung (G. v. 15. Juli §§ 18 bis 20 und 73 ff.) 663. 
Überweisungssteuern, Verwendung von Mehrerträgen 
zur Schuldentilgung (G. v. 15. Juli Art. I § 4) 744. 
Umherziehen, Besteuerung des Gewerbebetriebs im Umher- 
ziehen (G. v. 22. März Art. 1, III) 330. (G. v. 22. März 
§ 3) 333. 
Umsatzsteuer bei Grundstücksübertragungen (G. v. 15. Juli 
Art. 4) 734. (G. v. 15. Juli IX) 852. — Tarifsätze 
dazu (G. v. 15. Juli Art. 2) 725. (G. v. 15. Juli 
Anl.) 875. 
Umtausch von Noten der Privatbanken gegen Reichs- 
banknoten (G. v. 1. Juni Art. 4) 516. 
Umzugskosten für Schutzgebietsbeamte (G. v. 4. April) 
389. 
Unfall durch ein Kraftfahrzeng (G. v. 3. Mai II) 439. 
Unfallversicherung, Veseitigung der Unfallversicherungs- 
vorschüsse (G. v. 15. Juli Art. 1 § 6) 745. 
Ungarn, Berichtigung der Liste der am Internationalen 
Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr 
beteiligten Eisenbahnstrecken (Bek. v. 5. Jan.) 209. — 
neue Liste (Bek. v. 3. März) 291, 299. — Änderung 
der Liste (Bek. v. 5. Nov.) 962. — Internationales 
Abkommen über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 
(Bek. v. 24. April) 409. 
Unlauterer Wettbewerb, Bekämpfung (G. v. 7. Juni) 
499. 
Unterbeamte, Anrechnung des Diätariats auf das Be- 
soldungsdienstalter (G. v. 15. Juli §§ 6 u. 8) 574. 
Unterbrechung der Verjährung der Ansprüche wegen 
unrichtiger Frachtberechnung im Eisenbahnverkehre 
(Bek. v. 23. Dez. 08. § 71) 127. — desgl. wegen
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        38   Sachregister.   1909. 
Unterbrechung (Forts.) 
Schadensersatzes (das. § 98) 143. — desgl. wegen 
der Wechselstempelstener (G. v. 4. März) 305. 
(Bek. v. 10. März) 310. (Bek. v. 21. Juli) 825. 
Unterkunftsräume in Steinmetzbetrieben (Bek. v. 
31. Mai) 471. 
Unteroffiziere, Diensteinkommen (G. v. 15. Juli § 24) 
579. 
Unterstützung, Einwirkung auf öffentliche Rechte 
(G. v. 15. März) 319. — Unterstützung geschädigter 
Arbeiter des Tabakgewerbes (G. v. 15. Juli Art. IIa) 
713. 
Unterstützungswohnsitz, Einführung des Gesetzes dar- 
über vom 6. Juni 1870 in Helgoland (V. v. 29. März) 
335. 
Unterwasserschallsignale, Verbot ihrer Abgabe von 
fremden Schiffen in deutschen Hoheitsgewässern (Bek. 
v. 12. Dez.) 977. 
Urkunde über die Genehmigung zur Anlegung von 
Dampfkesseln (Bek. v. 17. Dez. 08. Anl. VI) 49. 
(Bek. v. 17. Dez. 08. Anl. 6) 90. — Zustellung 
gerichtlicher und außergerichtlicher Urkunden in Zivil- 
und Handelssachen im internationalen Verkehre 
(Vertr. v. 17. Juli 05. I 414. (G. v. 5. April) 430. 
Urkundenprozeß, Änderung der Vorschriften über das 
Verfahren (Bek. v. 1. Juni Art. II, 33) 488. 
Urteil in Rechtsstreiten, Abänderung der Vorschriften 
über das Verfahren bis zum Urteil (G. v. 1. Juni 
Art. II, 12 u. 13) 480. — desgl. über das Erlassen 
des Urteils (das. Art. II, 14 bis 16) 481. — desgl. 
über Versäumnisurteile (das. Art. II, 17 u. 18) 481. 
V. 
Venezuela, Freundschafts-, Handels- und Schiffahrts- 
vertrag mit dem Deutschen Reiche (v. 26. Jan.) 919. 
Ventile bei Landdampfkesseln (Bek. v. 17. Dez. 08. 
§§ 5 ff.) 6. — bei Schiffsdampfkesseln (Bek. v. 
17. Dez. 08. §§ 5 ff.) 54. 
Veranlagung zum Kontingent in Branntweinbrennereien 
(G. v. 15. Juli § 34) 668. — desgl. für den Durch- 
schnittsbrand (das. §§ 63 ff.) 675. 
Verantwortlichkeit der Betriebsleiter von Brauereien 
(G. v. 15. Juli Art. I, 7a) 699. (G. v. 15. Juli 
§§ 12 u. 13) 778. 
Verarbeiter von zollzuschlagpflichtigem Tabak, Anmelde- 
pflicht (G. v. 15. Juli Art. I, 1 § 10) 706. (G. v. 
15. Juli § 3) 794. 
 
 
Veräußerungsverträge, Reichsstempelabgabe (G. v. 
15. Juli Art. 2) 725. (G. v. 15. Juli Anl.) 875. 
Verbot des Rauchens in den Warteräumen der 
Eisenbahn (Bek. v. 23. Dez. 08. § 17) 98. — desgl. 
in den Frauen- und Nichtraucherabteilen der 
Personenwagen (das. § 18) 99. — der Ausfuhr von 
Angoraziegen aus Deutsch. Südwestafrika (B. v. 
15. Febr.) 403. — desgl. von Straußen und 
Straußeneiern (B. v. 15. Febr.) 404. — des Mit- 
nehmens von Branntwein in die Betriebsräume zur 
Verarbeitung der Thomasschlacke (Bek. v. 3. Juli 
§ 12) 546. — der Beschäftigung von Arbeiterinnen 
und jugendlichen Arbeitern in Anlagen zur Herstellung 
von Zichorie (Bek. v. 25. Nov.) 968. — desgl. von 
jugendlichen Arbeitern bei der Bearbeitung von Faser- 
stoffen, Tierhaaren, Abfällen oder Lumpen 
(Bek. v. 8. Dez.) 969. — Verbot der Abgabe von 
Unterwasserschallsignalen von fremden Schiffen 
in deutschen Hoheitsgewässern (Bek. v. 12. Dez.) 977. 
Verbrauchsabgabe für Branntwein (G. v. 15. Juli 
§§ 1 ff.) 661. 
Vereinigte Staaten von Amerika, Abkommen mit 
Deutschland über den gegenseitigen gewerblichen Rechts- 
schutz (Vertr. v. 23. Febr.) 895. 
Verfahren vor den Landgerichten in Zivilprozessen, 
Ergänzung der Vorschriften (G. v. 1. Juni Art. II, 
12 u. 13) 480. — besgl. vor den Amtsgerichten 
(das. Art. II, 26) 483. — desgl. der Vorschriften über 
Wiederaufnahme des Verfahrens (das. Art. II, 32) 
488. — desgl. über das Verfahren in Ehesachen 
(das. Art. II, 34 u. 35) 489. 
Vergällung des Branntweins (G. v. 15. Juli § 21) 
665. — Vergällungspflicht für bestimmte Prozente des 
Durchschnittsbrandes (das. § 72) 677. 
Vergütung der Verbrauchsabgabe für Brauntwein 
(G. v. 15. Juli § 4) 662. — desgl. der Betriebsauflage 
(das. § 54) 673. — Ausfuhrvergütungen für Bier 
(G. v. 15. Juli § 9) 777. — desgl. für Tabak (G. v. 
15. Juli Art. I, 7) 711. (G. v. 15. Juli §§ 40 u. 47) 
807. — Besteuerung der an Aufsichtsratsmit- 
glieder zahlbaren Vergütungen (G. v. 15. Juli VII) 850. 
Verjährung der Ansprüche wegen Zahlung oder Rück- 
zahlung des Frachtzuschlags für Eisenbahngut (Bek. 
v. 23. Dez. 08. § 60) 120. — desgl. wegen unrichtiger 
Frachtberechnung (das. § 71) 127. — desgl. der 
Schadensersatzausprüche gegen die Eisenbahn (das. 
§ 98) 143. — desgl. der Ansprüche wegen Entrichtung 
des Wechselstempels (G. v. 4. März Art. 1, VI) 306.
        <pb n="1072" />
        Sachregister.   1909.   39 
Verjährung (Forts.) 
(G. v. 4. März § 15) 313. (G. v. 15. Juli § 16) 829. 
— desgl. der Ansprüche auf Schadensersagz bei Unfällen 
im Verkehre mit Kraftfahrzengen (G. v. 3. Mai § 14) 
441. — desgl. bei Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz 
gengen den unlauteren Wettbewerb (G. v. 7. Juni 
§ 21) 504. — Verjährung der Dividendenrückstände 
der Reichsbank (G. v. 1. Juni Art. 1) 515. — 
der Zahlung und Erstattung der Verbrauchsabgabe für 
Branntwein (G. v. 15. Juli § 9) 663. — der 
Strafen für Zuwiderhandlung gegen dat Brannt- 
weinsteuergesetz (das. § 136) 691. — Verjährung 
der Braustener (G. v. 15. Juli § 11) 777. — desgl. 
der Strafverfolgung bei Zuwiderhandlungen gegen das 
Brausteuergesetz (G. v. 15. Juli § 54) 790. — desgl. 
der Tabaksteuer (G. v. 15. Juli § 39) 807. — desgl. 
der Strafverfolgung bei Tabaksteuerhinterziehungen (G. 
v. 15. Juli § 54) 811. — desgl. der Reichsstempel. 
abgaben (G. v. 15. Juli § 93) 857. — desgl. der 
Leuchtmittelsteuer (G. v. 15. Juli Art. III § 5) 
748. (G. v. 15. Juli § 5) 881. — desgl. der Straf- 
verfolgung bei Zuwiderhandlungen gegen das Leucht- 
mittelsteuergesetz (G. v. 15. Juli Art. III § 31) 755. 
(G. v. 15. Juli § 31) 888. — desgl. der Zünd- 
warensteuer (G. v. 15. Juli Art. IV § 8) 758. 
(G. v. 15. Juli § 8) 816. — der Strafverfolgung 
bei Zuwiderhandlungen gegen das Zündwarensteuergesetz 
(G. v. 15. Juli Art. IV § 36) 765. (G. v. 15. Juli 
§ 36) 822. 
Verkauf von unanbringlichem Eisenbahngute (Bek. v. 
23. Dez. 08. § 81) 136. — von Wein und wein- 
haltigen Getränken (G. v. 7. April) 393. — Beachtung 
der Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren 
Wettbewerb beim Verkaufe von Waren (G. v. 7. Juni) 
499. 
Verkaufsstellen sind Betriebsstätten im Sinne des 
Doppelsteuergesetzes (G. v. 22. März Art. 1, III) 
330. (G. v. 22. März § 3) 332. — Anzeigepflicht 
von Verkaufsstellen für steuerpflichtige Beleuchtungs- 
mittel (G. v. 15. Juli Art. III § 14) 750. (G. v. 
15. Juli § 14) 884. 
Verlust, Gastung der Eisenbahn für Verlust des Reise. 
gepäcks (Bek. v. 23. Dez. 08. §§ 35, 36) 105. — 
Verlust von sonstigem Eisenbahngute (das. §§ 62, 82 f..) 
120. — von Vieh bei Viehseuchen (G. v. 26. Juni 
§§ 66 bie 73) 536. 
Vermahlungsstener von ungeschrotetem Malze (G. v. 
15. Juli §§ 27 ff.) 782. 
  
Vermessung von Brennereigeräten zur Branntwein- 
erzeugung (G. v. 15. Juli § 76) 679. — desgl. von 
Brauereigefäßen (G. v. 15. Juli § 16) 778. 
Vermögen, Änderung der Vorschriften über Zwangs- 
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen (G. v. 
1. Juni Art. II, 53) 492. 
Veröffentlichung von Verfügungen über vorläufige Ände- 
rungen der Eisenbahn-Verkehrsordnung im Reichs-Gesetz- 
blatt (Bek. v. 23. Dez. 08. § 2) 94. — desgl. der 
Tarife der Eisenbahn (das. § 6) 95. 
Verpackung von Reisegepäck im Eisenbahnverkehre 
(Bek. v. 23. Dez. 08. §§ 30, 31) 103. — desgl. von 
Leichen (das. §§ 44, 47) 108. — desgl. von kleineren 
lebenden Tieren (das. §§ 27, 48) 102. — desgl. 
von bedingungsweise zur Beförderung zuge- 
lassenen Gegenständen (das. § 54 und Anl. C) 113. 
— desgl. von sonstigen Gütern (das. §§ 62 und 
86 zu 2) 120. — Erklärung des Absenders über unver- 
packte oder mangelhaft verpackte Güter (das. Anl. F) 207. 
Verpackung steuerpflichtiger Beleuchtungsmittel 
(G. v. 15. Juli Art. III § 6) 748. (G. v. 15. Juli § 6) 
882. — desgl. steuerpflichtiger Zündwaren (G. v. 
15. Juli Art. IV § 10) 759. (G. v. 15. Juli § 10) 816. 
Verpflichtungsscheine über die Zahlung von Geld, 
Wechselstempelpflicht (G. v. 4. März Art. 1, XIV) 308. 
(G. v. 4. März § 26) 315. (G. v. 15. Juli § 27) 831. 
Versäumnisurteil in Rechtsstreiten, Abänderung der 
Vorschriften (G. v. 1. Juni Art. II, 17 u. 18) 481. 
Verschluß von Brauereigefäßen (G. v. 15. Juli § 16) 778. 
Verschlußbrennereien, Einrichtung (G. v. 15. Juli §§ 14 
u. 82 bis 88) 664. 
Verschnittweine, Herstellung und Vertrieb (G. v. 7. April) 
393. 
Verschönerungsmittel, Eingangszoll (G. v. 15. Juli 
§ 106) 684. 
Versicherung, Übertragung der Verwaltung des Hinter- 
bliebenen- Versicherungsfonds an den Reichskanzler 
(G. v. 1. Juni) 469. — Änderung des § 2 des Gesetzes, 
betr. den Hinterbliebenen Versicherungsfonds, vom 
8. April 1907 (G. v. 11. Dez.) 973. 
s. auch Invaliden- und Unfallversicherung. 
Verteidigung des Angeklagten im strafgerichtlichen Ver- 
fahren gegen Militärpersonen der Schutztruppen (B. v. 
2. Nov. §§ 40 und 41) 953. (Bek. v. 6. Nov. III zu 
§ 341) 960. 
Vertrag, Frachtvertrag Über Güterbeförderung zwischen 
dem Absender und der Eisenbahn (Bek. v. 23. Dez. 08. 
§§ 61, 74, 76, 82, 88, 96, 97, 99, 100) 120.
        <pb n="1073" />
        40   Sachregister.   1909. 
Verwaltungskosten für die Erhebung der Verbrauchs- 
abgabe für Branntwein (G. v. 15. Juli § 23) 666. 
Verzeichnis der benachbarten Orte im Sinne der Wechsel- 
ordnung und des Scheckgesetzes (Bek. v. 9. Jan.) 250. 
Verzinsung der von der Post verauslagten Unfallent- 
schädigungen (G. v. 15. Juli Art. I § 6) 745. 
Verzögerung der Abnahme von Eisenbahngütern (Bek. 
v. 23. Dez. 08. § 81) 135. 
Vieh, Preisfestsetzung beim Markthandel mit Schlacht- 
vieh (G. v. 8. Febr.) 269. — Viehseuchengesetz (G. 
v. 26. Juni) 519. 
Viehhöfe, besondere Vorschriften bei Viehseuchen (G. v. 
26. Juni §§ 62 bis 65) 535. 
Viehseuchen, Viehseuchengesetz (v. 26. Juni) 519. — 
Abwehr der Einschleppung aus dem Ausland (das. 
§§ 6 bis 8) 521. — Bekämpfung von Viehseuchen 
im Inland (das. §§ 9 bis 73) 522. — Strafvor- 
schriften (das. §§ 74 bis 77) 539. 
Vorausbestellung von Abteilen oder einzelnen Plätzen 
im Eisenbahnverkehre (Bek. v. 23. Dez. 08. § 15) 97. 
Vorauszahlung von Gerichtskosten im internationalen 
Verkehre (Vertr. v. 17. Juli 05. Art. 17) 421. (G. v. 
5. Upril) 430. 
Vorsatz, Schadensersatz bei Vorsatz der Eisenbahn (Bek. 
v. 23. Dez. 08. § 95) 142. 
Vorschieben von Waren bei Ausverkäufen (G. v. 7. Juni 
§ 8) 501. 
Vorschuß, Beseitigung der Unfallversicherungsvorschüsse 
(G. v. 15. Juli Art. 1 § 6) 745. 
W. 
Wachräume für Steuerbeamte in Zündwarenfabriken 
(G. v. 15. Juli Art. IV § 16) 760. (G. v. 15. Juli § 16) 
818. 
Wagen in Bierbrauereien (6. v. 15. Juli § 17) 779. 
— Eichung (Bek. v. 3. Aug. Art. 3 ff.) 924. 
Wagenstandgeld im Eisenbahnverkehre für verspätet 
abgeholte Leichen (Bek. v. 23. Dez. 08. § 46) 110. — 
desgl. für lebende Tiere (das. § 50) 112. — desgl. 
für verspätet aufgelieferte oder abgeholte sonstige 
Eisenbahngüter (das. §§ 63, 65, 73, 80, 81) 122. 
Währung im Deutschen Reiche ist Goldwährung (G. v. 
1. Juni § 1) 507. 
Wandergewerbeschein, Änderung der Formulare (Bek. 
v. 13. Jan.) 259. 
Wanderlagerbetrieb, Besteuerung (G. v. 22. März 
Art. 1, III) 330. (G. v. 22. März § 3) 333. 
 
 
Wandungen von Landdampfkesseln (Bek. v. 
17. Dez. 08. § 2) 4. — von Schiffsdampfkesseln 
(Vek. v. 17. Dez. 08. § 2) 52. 
Waren, Vorschriften beim Angebot und Verkauf im 
Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 
(G. v. 7. Juni) 499. 
Warenzeichen, Schutz auf der Internationalen Phote- 
graphischen Ausstellung zu Dresden 1909 (Bek. v. 
9. Jan.) 249. — desgl. auf der Internationalen 
Luftschiffahrt- Ausstellung zu Frankfurt a. M. 
1909 (Bek. v. 19. März) 334. — desgl. auf der 
Wanderausstellung der Deutschen Landwirtschafts- 
Gesellschaft zu Leipzig 1909 (Bek. v. 12. Mai) 445. 
— desgl. auf der Deutschen Brauerei-Ausstellung 
zu München (Bek. v. 18. Aug.) 917. — desgl. auf der 
Weltausstellung in Brüssel 1910 (Bek. v. 6. Okt.) 935. 
— Schutz deutscher Warenbezeichnungen in Argen- 
tinien (Bek. v. 13. März) 320. 
Warteräume auf den Eisenbahnstationen (Bek. v. 
23. Dez. 08. §§ 17, 19) 98. 
Waschraum in Anlagen zur Verarbeitung von Thomas- 
schlacke (Bek. v. 3. Juli § 13) 546. 
Wasser, wohlriechendes, Eingangszoll (G. v. 15. Juli 
§ 106) 684. 
Wasserdruckproben bei Landdampfkesseln (Bek. v. 
17. Dez. 08. §§  12 u. 13) 10. — Bescheinigung darüber 
(das. Anl. IV) 46. — bei Schiffsdampfkesseln 
(Bek. v. 17. Dez. 08. §§ 12 u. 13) 58. — Bescheinigung 
darüber (das. Anl. 4) 87. 
Wasserfahrzeug, Andienung von börsenmäßig gehandeltem 
Getreide in Danzig von einem Wasserfahrzeug aus 
(Bek. v. 24. Dez.) 993. 
Wasserstandsglas bei Landdampfkesseln (Bek. v. 
17. Dez. 08. § 7) 7. — bei Schiffsdampfkesseln 
(Bek. v. 17. Dez. 08. § 7) 54. 
Wasserstandsmarke bei Landdampfkesseln (Bek. v. 
17. Dez. 08. § 8) 8. — bei Schiffsdampfkesseln 
(Bek. v. 17. Dez. 08. § 8) 56. 
Wasserstandsvorrichtungen bei Landdampfkesseln 
(Bek. v. 17. Dez. 08. § 7) 7. — bei Schiffsdampf- 
kesseln (Bek. v. 17. Dez. 08. § 7) 54. 
Wasserstoffgas, Beförderung mit der Eisenbahn (Bek. 
v. 29. Dez. 08.) 2. (Bek. v. 19. März) 328. 
Wechselabschriften, Besteuerung wie Wechselduplikate 
(G. v. 4. März § 10) 312. (G. v. 15. Juli § 11) 828. 
Wechselduplikat, Besteuerung (G. v. 4. März § 9) 312. 
(G. v. 15. Juli § 10) 828.
        <pb n="1074" />
        Sachregister.   1909.   41 
Wechselordnung, Verzeichnis der benachbarten Orte 
(Bek. v. 9. Jan.) 249. 
Wechselprozeß, Änderung der Vorschriften über das 
Verfahren (G. v. 1. Juni Art. II, 33) 488. 
Wechselstempelgesetz vom 4. März 1909 (Bek. v. 
10. März) 310. — neue Fassung vom 15. Juli 1909 
(Bek. v. 21. Juli) 825. — Höhe der Stempelabgabe 
(G. v. 4. März § 2) 310. (G. v. 15. Juli Art. 1, II) 
740. (G. v. 15. Juli § 3) 825. — Haftung für 
ihre Entrichtung (G. v. 4. März Art. 1, IV) 306. (G. 
v. 4. März §§ 4 ff.) 311. (G. v. 15. Juli Art. 1, III 
bis VI) 741. (G. v. 15. Juli §§ 5 ff.) 826. — Er- 
füllung der Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe 
(G. v. 4. März §§ 13 u. 14) 313. (G. v. 15. Juli 
§§ 14 u. 15) 829. — Verjährung der Stempelpflicht 
(G. v. 4. März Art. 1, VI) 306. (G. v. 4. März § 15) 
313. (G. v. 15. Juli § 16) 829. — Strafen für 
Hinterziehung (G. v. 4. März Art. 1, VII bis X) 
306. (G. v. 4. März §§ 17 bis 23) 313. (G. v. 15. Juli 
Art. 1, VII) 742. (G. v. 15. Juli §§ 18 bis 24) 829. 
— Anwendung des Gesetzes auf Verpflichtungsscheine, 
Anweisungen und ähnliche Papiere (G. v. 4. März 
Art. 1, XIV) 308. (G. v. 4. März § 26) 315. (G. v. 
15. Juli Art. 1, I) 740. (G. v. 15. Juli §§ 2 u. 27) 325. 
Wechselstempelmarken, Verwendung zur Entrichtung 
der Stempelabgabe (G. v. 4. März §§ 13 u. 14) 313. 
(G. v. 15. Juli §§ 14 u. 15) 829. 
Wechselstempelsteuer s. Wechselstempelgesetz. 
Wein, Weingesetz (v. 7. April) 393. — Herstellung 
von Wein (das. §§ 1 u. 2) 393. — Zuckerung und 
Zusatz anderer Stoffe (das. §§ 3 bis 5) 393. (Bek. v. 
9. Juli) 549. — Kennzeichnung und Benennung 
von Wein (G. v. 7. April §§ 6 bis 8) 394. — Verbot, 
Wein nachzumachen (das. § 9) 395. — Herstellung 
von Haustrunk (das. § 11) 395. (Bek. v. 9. Juli) 549. 
— Einfuhr und Vertrieb von weinhaltigen Getränken, 
Schaumwein und Kognak (G. v. 7. April §§ 13 bis 
18) 396. (Bek. v. 9. Juli) 549. — Buchführung 
(G. v. 7. April § 19) 397. (Bek. v. 9. Juli) 549. — 
Kontrolle (G. v. 7. April §§ 22 bis 25) 398. — 
Strafen bei Zuwiderhandlungen (das. §§ 26 bis 31) 
399. — Erlaß von Ausführungsbestimmungen 
zum Weingesetze (Bek. v. 9. Juli) 549. 
Änderung des Schaumweinsteuergesetzes vom 
9. Mai 1902 (G. v. 15. Juli) 714. 
Weinbau, Gestattung der Einfuhr von Gegenständen des 
Weinbaues über das Zollamt Rothwasser (Bek. v. 
30. Sept.) 934. 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 
  
Weinbaubezirke, Bildung von solchen (Bek. v. 30. Jan.) 
263. 
Weinbeeröl, Eingangszoll (G. v. 15. Juli § 106) 684. 
Weinbuch für Schankwirte usw. (Bek. v. 9. Juli Anl. 8) 
567. 
Weingeist, Eingangszoll (G. v. 15. Juli § 106) 684. 
Weinlagerbuch für Weinkellereien (Bek. v. 9. Juli Anl. 6) 
563. 
Weizen, Zeithandel darin an der Produktenbörse zu 
Danzig (Bek. v. 24. Dez.) 993. — desgl. zu Mann- 
heim (Bek. v. 27. Dez.) 997. 
Weltausstellung in Brüssel 1910, Schutz von Erfin- 
dungen usw. (Bek. v. 6. Okt.) 935. 
Werkstätten in Steinmetzbetrieben (Bek. v. 31. Mai) 471. 
Wertermittelung für zollzuschlagpflichtigen Tabak (G. 
v. 15. Juli Art. I, 1 §§ 1b u. c) 706. (G. v. 15. Juli 
§§ 3 u. 4) 794. 
Wertpapiere, Reichsstempelabgabe (G. v. 15. Juli) 833. 
— Tarifsätze dazu (das. Anl.) 861. 
Wertzuwachssteuer, Zeilpunkt der Einführung (G. v. 
15. Juli Art. 5a) 739. (G. v. 15. Juli § 90) 856. 
Wettbewerb, Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs 
(G. v. 7. Juni) 499. 
Wetteinsätze, Reichsstempelabgabe (G. v. 15. Juli III) 
842. — Tarifsätze dazu (das. Anl.) 869. 
Wetten, Reichsstempelabgabe davon (G. v. 15. Juli 111) 
842. 
Wiederaufnahme des Verfahrens im Zivilprozeß, 
Änderung der Vorschriften (G. v. 1. Juni Art. II, 32) 
488. — Wiederaufnahme des strafgerichtlichen Ver- 
fahrens gegen Militärpersonen der Schuttruppen (V. 
v. 2. Nov. § 20) 949. (Bek. v. 6. Nov. III zu §§ 405, 
468) 961. 
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Rechts- 
streiten, Abänderung der Vorschriften (G. v. 1. Juni 
Art. II, 9 bis 11) 480. — Frist für die Wiedereinsegung 
in den vorigen Stand beim strafgerichtlichen Ver- 
fahren gegen Militärpersonen der Schutztruppen (V. 
v. 2. Nov. § 16) 948. 
Wiengeräte zur Branntweinerzeugung (G. v. 15. Juli 
§§ 73 ff.) 678. 
Wildseuche, Anzeigepflicht (G. v. 26. Juni § 10) 523. 
— besondere Vorschriften (das. § 35) 530. 
Wohnsitz im Sinne des Doppelsteuergesetzes (G. v. 
22. März) 329. (Bek. v. 24. März) 331. 
Wohnung von Gouvernementsangehörigen in den Schutz-  
gebieten (G. v. 4. April) 389.
        <pb n="1075" />
        42   Sachregister.   1909. 
Wohnungsgeldzuschüsse an Beamte und Offiziere (G. 
v. 15. Juli §§ 28 f.) 579. 
Württemberg, Bildung von Weinbaubezirken (Bek. 
v. 30. Jan.) 264. — Kontingentierungsverfahren für 
Branntwein (G. v. 15. Juli §§ 26 und 154) 666. 
— Änderung des Verteilungsplans der Branntwein- 
steuer nur mit Zustimmung Württembergs zulässig (G. 
v. 15. Juli Art. I § 5) 744. 
Z. 
Zahlung, Münzen, in denen Zahlung zu leisten ist (G. 
v. 1. Juni § 9) 509. 
Zahlungsmittel im Eisenbahnverkehre (Bek. v. 
23. Dez. 08. § 9) 95. — die Noten der Reichsbank 
sind gesetzliches Zahlungsmittel (G. v. 1. Juni Art. 3) 
516. 
Zahnwasser, Eingangszoll (G. v. 15. Juli § 106) 684. 
Zeithandel, börsenmäßiger, in Getreide an der Pro- 
duktenbörse zu Danzig (Bek. v. 24. Dez.) 993. — 
desgl. zu Mannheim (Bek. v. 27. Dez.) 997. 
Zeitkarten, Reichsstempelabgabe (G. v. 15. Juli V) 845. 
Zentefimalwagen, Eichung (Bek. v. 3. Aug. Art. 5) 
924. 
Zentralgenossenschaftskasse zu Berlin, Abrechnungs- 
stelle für den Scheckverkehr (Bek. v. 4. Febr.) 274. 
Zeugen, Ladung von Reichs- und Staatsbeamten als 
Zeugen im strafgerichtlichen Verfahren gegen An- 
gehörige der Schutztruppen (Bek. v. 6. Nov. III zu 
§ 185) 957. — Zeugeneid in diesem Verfahren (das. 
zu § 196) 957. — desgl. Zeugengebühren (das. zu 
§§ 205, 208) 958. 
Zeugenbeweis in Rechtsstreiten, Abänderung der Vor- 
schriften (G. v. 1. Juni Art. II, 19 bis 21) 482. 
Zeugnis über die Bauprüfung eines Dampfkessels 
(Bek. v. 17. Dez. 08. Anl. III) 45. (Bek. v. 17. Dez. 08. 
Anl. 3) 86. — desgl. über die Wasserdruckprobe 
(Bek. v. 17. Dez. 08. Anl. IV) 46. (Bek. v. 17.Dez. 08. 
Anl. 4) 87. — desgl. über die Abnahmeunter- 
suchung (Bek. v. 17. Dez. 08. Anl. V) 47. (Bek. v. 
17. Dez. 08. Anl. 5) 88. 
Zichorie, Verbot der Beschäftigung von Arbeiterinnen 
und jugendlichen Arbeitern in Anlagen zur Herstellung 
der Zichorie (Bek. v. 25. Nov.) 968. 
Zigarren, Zoll (G. v. 15. Juli Art. I, 1) 706. (G. v. 
15. Juli § 1) 794. — Zollzuschlag (G. v. 15. Juli 
Art. I, 1 § 1h) 709. (G. v. 15. Juli § 9) 797. 
 
 
Zigaretten, Zoll (G. v. 15. Juli Art. I, 1 u. IIIa) 
706. (G. v. 15. Juli § 1) 794. — Änderung der 
Steuersätze im Kleinverkaufspreise (G. v. 15. Juli 
Art. III a) 713. 
Zigarettenhülsen, Steuersätze (G. v. 15. Juli Art. IIIa) 
714. 
Zigarettenpapier, Steuersätze (G. v. 15. Juli Art. IIIa) 
714. 
Zinkhütten, Verlängerung der Gültigkeitsdaner der Be- 
stimmungen vom 6. Februar 1900 über Einrichtung und 
Betrieb der Zinkhütten (Bek. v. 8. Dez.) 971. 
Zinsbogen, Reichsstempelabgabe (G. v. 15. Juli Art. 3a) 
731. (G. v. 15. Juli I) 833. — Tarifsätze dazu (G. 
v. 15. Juli Art. 1, I) 717. (G. v. 15. Juli Anl.) 864. 
Zivilhospizien der Stadt Straßburg, Erklärung ihrer 
Schuldverschreibungen für mündelsichere Papiere (Bek. 
v. 16. Jan.) 260. 
Zivilprozeß, internationales Abkommen darüber 
vom 17. Juli 1905 (Bek. v. 24. April) 409. — Mit- 
teilung gerichtlicher und außergerichtlicher Urkunden 
(das. Art. 1 bis 7) 414. — Ersuchungsschreiben 
(das. Art. 8 bis 16) 418. — Sicherheitsleistung bei 
Prozeßkosten (das. Art. 17 bis 19) 421. — Armen- 
recht (das. Art. 20 bis 23) 424. — Personalhaft 
(das. Art. 24) 425. — Ausführungsbestimmungen 
zum Abkommen über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 
(G. v. 5. April) 430. — Ratifzierung des Abkommens 
durch Luxemburg und Vereinbarung weiterer Ver- 
einfachungen des Rechtshilfeverkehrs mit den Nieder- 
landen, mit Luxemburg und mit Norwegen 
(Bek. v. 16. Aug.) 907. 
Zivilprozeßordnung, Änderung (G. v. 1. Juni) 475. 
Zollamt, Gestattung der Einfuhr von Pflanzen usw. 
über das Zollamt Rothwasser (Bek. v. 30. Sept.) 934. 
Zölle, Änderung des Zolltarifs für Bier usw. (G. v. 
15. Juli Art. V) 703. (G. v. 15. Juli § 61) 792.— 
desgl. für Tabakblätter und Tabakerzeugnisse (G. v. 
15. Juli Art. 1) 705. (G. v. 15. Juli §§ 1 ff.) 793. — 
desgl. für Zigaretten (G. v. 15. Juli Art. IIIa) 
713. (G. v. 15. Juli § 1) 794. — desgl. für Kaffee 
und Tee (G. v. 15. Juli Art. II) 746. — desgl. für 
Zündhölzer und Zündstäbchen aus Pappe (G. v. 
15. Juli Art. IV § 40) 765. (G. v. 15. Juli § 40) 823. 
Änderung des § 15 des Zolltarifgesetzes vom 
25. Dezember 1902 (G. v. 11. Dez.) 973. 
s. auch Eingangszoll.  
Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867, Ände- 
rungen (G. v. 15. Juli Art. IV) 703.
        <pb n="1076" />
        Sachregister.   1909.   43 
Zollvorschriften, Beachtung bei der Beförderung von 
Gütern mit der Eisenbahn (Bek. v. 23. Dez. 08. 
§§ 28, 33, 34, 50, 56, 63, 65, 66, 67, 69, 75, 76, 
78, 80) 102. — desgl. bei Einführung von aus- 
ländischem Weine (Bek. v. 9. Juli) 549. 
Zollwidrige Verwendung von Gerste als Malzgerste 
G. v. 3. Aug.) 899. 
Zollzuschlag für Tabakblätter (G. v. 15. Juli Art. I, 1 
§ 1a) 706. (G. v. 15. Juli § 2) 794.— für Zigarren 
(G. v. 15. Juli Art. I, 1 § 1h) 709. (G. v. 15. Juli 
§ 9) 797. 
Zucker, Feststellung des Börsenpreises (Bek. v. 
11. März) 318. — Zuckerung von Wein (G. v. 7. April 
§§ 3 ff.) 393. (Bek. v. 9. Juli) 549. — Zucker als 
Braustoff zur Bierbereitung (G. v. 15. Juli Art. 1) 
695. (G. v. 15. Juli §§ 1 ff.) 774. — Buchführung 
darüber (G. v. 15. Juli § 19) 779. 
Zuckersteuer, Herabsetzung ab 1. April 1914 (G. v. 15. Juli 
Art. V) 767. 
Zuführung von Expreßgut an den Empfänger (Bek. v. 
23. Dez. 08. § 42) 108. — desgl. von sonstigem Eisen- 
bahngute (das. §§ 76, 78) 132. 
Zulagen für Reichsbeamte (G. v. 15. Juli §§ 1 bis 13) 
573. — desgl. für  Offiziere (das. §§ 14 bis 23) 577. 
— desgl. für Unteroffiziere (das. §§ 24 bis 27) 579. 
Zündhölzer, Besteuerung (G. v. 15. Juli Art. IV) 
757. (Bek. v. 21. Juli) 814. — Änderung des Ein- 
gangszolls (das. § 40) 765, 823. 
Zündkerzen aus Stearin, Wachs usw., Besteuerung (G. 
v. 15. Juli Art. IV) 757. (Bek. v. 21. Juli) 814. 
Zündspänchen, Zündstäbchen, Besteuerung (G. v. 
15. Juli Art. IV) 757. (Bek. v. 21. Juli) 814. — 
Änderung des Eingangszolls (das. § 40) 765, 823. 
Zündwaren, Beförderung mit der Eisenbahn (Bek. 
v. 23. Dez. 08. § 54 und Anl. C1c) 113. (Bek. v. 
1. April) 342. (Bek. v. 13. Juli) 771. (Bek. v. 28. Juli) 
901. — Zündwarensteuergesetz (G. v. 15. Juli 
Art. IV) 757. (Bek. v. 21. Juli) 814. 
  
Zündwarensteuerlager im Großhandel unter amtlichem 
Mitverschluß (G. v. 15. Juli Art. IV § 11) 759. (G. 
v. 15. Juli § 11) 817. 
Zusatzstoffe zur Weinbereltung (G. v. 7. April) 393. 
(Bek. v. 9. Juli) 549. 
Zuständigkeit im internationalen Gerichtsver- 
fahren (G. v. 5. April §§ 1 u. 3) 430. — Ände- 
rung in der Zuständigkeit der Amtsgerichte (G. v. 
1. Juni Art. I, 1) 475. — Zuständigkeit der Kammern 
für Handelssachen (das. Art. I, 5) 475. 
Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Urkunden 
in Zivil- und Handelssachen im internationalen 
Verkehre (Vertr. v. 17. Juli 05. I) 414. (G. v. 5. April) 
430. — Abänderung der Vorschriften über Zustellungen 
im Zivilprozeß (G. v. 1. Juni Art. II, 6 u. 7) 
479. — Justellungen im strafgerichtlichen Verfahren 
gegen Angehörige der Schutztruppen (Bek. v. 6. Nov. 
III zu § 142) 956. 
Zwangsmittel zur Ausführung gerichtlicher Handlungen 
im internarionalen Verkehre (Vertr. v. 17. Juli 05. 
Art. 11) 419. (G. v. 5. April) 430. — zur Beobachtung 
der Vorschriften des Branntweinsteuergesetzes 
(G. v. 15. Juli § 134) 691. — desgl. des Brau- 
steuergesetzes (G. v. 15. Juli § 50) 789. — desgl. 
des Leuchtmittelsteuergesetzes (G. v. 15. Juli 
Art. III § 30) 754. (G. v. 15. Juli § 30) 888. — 
desgl. des Zündwarensteuergesetzes (G. v. 15. Juli 
Art. IV § 34) 764 (G. v. 15. Juli § 34) 822. 
Zwangsvollstreckung, Änderung der allgemeinen 
Bestimmungen darüber (G. v. 1. Juni Art. II, 44 bis 
52) 491. — desgl. der Bestimmungen über Zwangs- 
vollstreckung wegen Geldforderungen (das. Art. II, 
53) 492. — desgl. zur Erwirkung von Handlungen 
(das. Art. II, 54) 492. 
Zweigniederlassung gilt als Betriebsstätte im Sinne 
des Doppelsteuergesetzes (G. v. 22. März Art. 1, III) 
330. (G. v. 22. März § 3) 332. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs- Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
        <pb n="1077" />
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