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        <title>Reichs-Gesetzblatt. 1909.</title>
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        Reichs-Gesetzblatt.

1909.

                        

Enthält

die  Gesetze,  Verordnungen  usw.  vom  5.  Januar  bis  31.  Dezember  1909
nebst  einem  Vertrag  und  fünf  Bekanntmachungen  vom  Jahre  1908.

(Von  Nr.  3554  bis  einschl.  Nr.  3700.)

Nr.  1  bis  einschl.  Nr.  66.

 



                  

Berlin,
zu  haben  im  Kaiserlichen  Postzeitungsamte.
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        Chronologische  Übersicht

der  im  Reichs-Gesetzblatte  vom  Jahre  1909  enthaltenen
Gesetze,  Verordnungen  ufw.

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr. des
des  Gesetzes  zu  Inhalt.  des  Gesetzes  Seiten.
usw.  Berlin.  Stückes.  usw.
1908  1909

14.  April 23.  April  Handelsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche 22  3601  405-407
und  dem  Freistaat  El  Salvador.

17.  Dez.  9.  Jan.  Bekanntmachung,  betreffend  allgemeine  polizeiliche  2  3556  3-50
Bestimmungen  über  die  Anlegung  von  Landdampfkesseln.



17.  —  9.  —  Bekanntmachung,  betreffend  allgemeine  polizeiliche  2  3557  51-91
Bestimmungen  über  die  Anlegung  von  Schiffsdampfkesseln.


23.  —  14.  —Bekanntmachung,  betreffend  die  Eisenbahn-  3  3558  93-208
Verkehrsordnung.

29.  —  5.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Änderungen  der  An-  1  3554  1
lage  B  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung.

29.  —  5.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Mili-  1  3555  2
tär-Transport-Ordnung.

1909  
5.  Jan.15.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Internatio-  4  3559  209

nalen  Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.

7.  —  15.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Befähigungs-  4  3560  210-246
nachweis  und  die  Prüfung  der  Maschinisten
auf  Seedampfschiffen  der  deutschen  Handelsflotte.


 

 

 

 

 

1
        <pb n="4" />
        II  Chronologische  Übersicht  des  Jahrgangs  1909.
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  
des  Gesetzes  zu  Inhalt.  des  Gesetzes  Seiten.
usw.  Berlin.  Stückes.  usw.
1909  1909
7.  Jan.  15.  Jan.  Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  der  Vor-  4  3561  247-248
schriften  über  die  Besetzung  der  Kauffahrteischiffe
  mit  Kapitänen  und  Schiffsoffizieren.

9.  —  16.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Schutz  von  Er.  5  3562  249
findungen,  Mustern  und  Warenzeichen  auf  der
Internationalen  Photographischen  Ausstellung
  zu  Dresden  1909.
9.  —  16.  —  Bekanntmachung,  betreffend  benachbarte  Orte  im  5  3563  249-258
Wechsel-  und  Scheckverkehre.
9.  —  16.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Eisenbahnbeförde-  5  3564  258
rung  von  Stickstofftetroxyd.
13.  —  22.  —Bekanntmachung,  betreffend  die  Änderung  der  6  3565  259
Formulare  B  und  C  der  Wandergewerbescheine.

16.  —  22.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anlegung  von  6  3566  260
Mündelgeld  in  Schuldverschreibungen  der
Zivilhospizien  der  Stadt  Straßburg  im  Elsaß.
16.  —  15.  Febr.  Verordnung,  betreffend  den  Handel  mit  süd-  9  3571  270-271
westafrikanischen  Diamanten.
19.  —  28.  Jan.  Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  der  7  3567  261-262
Nr.  XXXVb  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.

21.  —  28.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Abrechnungsstellen  7  3568  262
im  Scheckverkehre.
26.  —  1.  Sept.  Freundschafts-,  Handels-  und  Schiffahrtsvertrag  51  3661  919-921
zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Venezuela.
30.  —  6.  Febr.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bildung  von  8  3569  263-268
Weinbaubezirken.
2.  Febr.  15.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  An-  9  3572  272-274
lagen  V  und  VI  zur  Militär-Transport-Ordnung.

4.  —  15.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Abrechnung  im  9  3573  274

 

 

Scheckverkehre.
        <pb n="5" />
        Chronologische  Übersicht  des  Jahrgangs  1909.

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr. des
des  Gesetzes  zu  Inhalt.  des  Gesetzes  Seiten.
usw.  Berlin.  Stückes.  usw.
1909  1909
6.  Febr.  15  Febr.  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  An-  9  3574  275-276
lage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.

8.  —  15.  —  Gesetz,  betreffend  die  Preisfeststellung  beim  Markt-  9  3570  269-270
handel  mit  Schlachtvieh.  
13.  —  15.  —  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  fünften  10  3575  277-278
Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat
für  das  Rechnungsjahr  1908.
15.  —  20.  April  Verordnung,  betreffend  die  Ausfuhr  von  Angora-  21 3599  403
ziegen  aus  dem  Schutzgebiete  Deutsch-Südwestafrika.

15.  —  20.  —  Verordnung,  betreffend  die  Ausfuhr  von  Straußen  21  3600  404
und  Straußeneiern  aus  dem  Schutzgebiete
Deutsch-Südwestafrika.
23.  —  1.  Aug.  Abkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  47  3653  895-897
den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,
betreffend  den  gegenseitigen  gewerblichen
Rechtsschutz.
27.  —  13.  März,  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  An-  11  3576  279-280
lage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.

3.  März  13.  —  Bekanntmachung,  betreffend  eine  neue  Ausgabe  11  3577  280-303
der  dem  Internationalen  Ubereinkommen  über
den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügten
Liste.
4.  —  15.  —  Gesetz  wegen  Änderung  des  Gesetzes,  betreffend  12  3578  305-309
die  Wechselstempelsteuer.
8.  —  16.  —  Gesetz  zur  Ergänzung  der  Gesetze,  betreffend  13  3580  317
Postdampfschiffsverbindungen  mit  überseeischen
  Ländern.
8.  —  16.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Hinterlegung  der  13  3581  318

 

 

Ratifikationsurkunde  Spaniens  zu  der  am
3.  Dezember  1903  in  Paris  abgeschlossenen
internationalen  Übereinkunft  über  Maßregeln
gegen  Pest,  Cholera  und  Gelbfieber.
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        IV  Chronologische  Übersicht  des  Jahrgangs  1909.
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr. des
des  Gesetzes  zu  Inhalt.  des  Gesetzes  Seiten.
usw.  Berlin.  Stückes.  usw.
1909  1909

10.  März  15.  März  Bekanntmachung  des  Textes  des  Wechselstem  pel-  12  3579  310-316
gesetzes.

11.  —  16.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Feststellung  des  13  3582  318
Börsenpreises  für  Zucker.

11.  —  29.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ratifikation  des  16  3589  333
am  21.  Dezember  1904  im  Haag  unterzeichneten
  Abkommens  über  die  Lazarettschiffe
durch  Persien  und  den  Beitritt  Schwedens  zu
diesem  Abkommen.

13.  —  23.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Schutz  deutscher  14  3585  320
Warenbezeichnungen  in  Argentinien.

15.  —  23.  —  Gesetz,  betreffend  die  Einwirkung  von  Armen-  14  3583  319
unterstützung  auf  öffentliche  Rechte.

17.  —  23.  —  Gesetz,  betreffend  die  Kontrolle  des  Reichs-  14  3584  320

haushalts,  des  Landeshaushalts  von  Elsaß-Lothringen

  und  des  Haushalts  der  Schutzgebiete.


19.  —  27.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Mili-  15  3586  321-328
tär-Transport-Ordnung.

19.  —  29.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Schutz  von  Er-  16  3590  334
findungen,  Mustern  und  Warenzeichen  auf
der  Internationalen  Luftschiffahrts-Ausstellung
  in  Frankfurt  am  Main  1909.

22.  —  29.  —  Gesetz  zur  Abänderung  des  Reichsgesetzes  wegen  16  3587  329-331
Beseitigung  der  Doppelbesteuerung.

23.  —  29.  —  Bekanntmachung;  betreffend  Ergänzung  der  16  3591  334
Nr.  XXXII³  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.


24.  —  29.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Fassung  des  16  3588  331-333
Doppelsteuergesetzes.

24.  —  29.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Abrechnungsstellen  im  16  3592  334
Scheckverkehre.

27.  —  31.  —  Bekanntmachung  betreffend  Änderung  der  Mili-  17  3594  336

 

 

tär-Transport-Ordnung.
        <pb n="7" />
        Datum
des  Gesetzes
usw.

Ausbgegeben

zu
Berlin.

Inhalt.

Chronologische  Ubersicht  des  Jahrgangs  1909.

Nr.
des
Stückes.

des
Gesetzes
usw.

Seiten.

 

1909
29.  März

1.  April

24.—

26.

29.

1.  Mai

 

1909
31.  März

1.  April

1.  Mai

7.  April

26.

16.
26.

1.  Mai

 

Verordnung,  betreffend  die  Einführung  des  Gesetzes
  über  die  Freizügigkeit  und  des  Gesetzes
  über  den  Unterstützungswohnsitz  in
Helgoland.

Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  und  Anderung
  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn  Verkehrsordnung.


Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Anrechnung
der  Jahre  1907  und  1908  als  Kriegs  jahre
aus  Anlaß  von  militärischen  Unternehmungen
in  Südwestafrika  und  Kamerun.

Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshoushalts-Etats
  für  das  Rechnungsjahr

Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Haushalts.
Etats  für  die  Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr
  1909.

Gesetz  zur  Ausführung  des  Abkommens  über  den
Zivilprozeß  vom  17.  Juli  1905.

Weingesetz.

Bekanntmachung,  betreffend  das  Außerkrafttreten
des  Abkommens  zur  Regelung  von  Fragen
des  internationalen  Privatrechts  vom
14.  November  1896  und  des  Zusatzprotokolls
vom  22.  Mai  1897  sowie  das  Inkrafttreten
des  Abkommens  über  den  Zivilprozeß  vom
17.  Juli  1905.

Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Irnternationalen
  Ubereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Zulassung  von
Börsentermingeschäften  in  Anteilen  von
Bergwerks=  und  Fabrikunternehmungen.

Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  der  Anlage
  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.


 

17

18

24

19

19

23

20
23

24

25

25

 

3593

3595

3604

3596

3597

3603

3598
3602

3605

3606

3607

 

335

337—344

433-434

345—377

378-392

430—432

393—402
409—440

434

435

435-—436
        <pb n="8" />
        VI

Chronologische  Abersicht  des  Jahrgangs  1909.

 

Datum
des  Gesetzes
usw.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Inhbalt.

Nr.
des
Stückes.

Nr.
des
Gesetzes
usw.

Seiten.

 

1909
3.  Mai

12.

21.

21.

26.

27.

31.

—

m  Juni

 

1909
12.  Mai

26.

.—.

26.

26.

—

.Juni

10.

10.

T
l

10.

11.

16.
5.  Juli

 

Gesetz  über  den  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen.

Bekanntmachung,  betreffend  den  Schutz  von  Erfindungen,
  Mustern  und  Warenzeichen  auf
der  Wanderausstellung  der  Deutschen
Landwirtschafts-Gesellschaft  in  Leipzig.

Bekanntmachung,  betreffend  Besetzung  der  Kauffahrteischiffe
  mit  Kapitänen  und  Schiffsoffizieren.


Bekanntmachung,  betreffend  Krankenfürsorge
auf  Kauffahrteischiffen.

Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  des
Australischen  Bundes  zu  der  internationalen
Ubereinkunft  über  Maßregeln  gegen  Pest,
Eholer  und  Gelbfieber,  vom  3.  Dezember

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  Abänderung  der
Verordnung  vom  13.  Juli  1898  zur  Ausführung
  des  Gesetzes  über  die  Natural.
leistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im
Frieden.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Einrichtung  und
den  Betrieb  von  Steinbrüchen  und  Steinhauereien
  (Steinmetzbetrieben).

Gesetz  über  die  Sicherung  der  Bauforderungen.


Gesetz,  betreffend  die  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds
  und  des  Hinterbliebenen-Versicherungsfonds.


Gesetz,  betreffend  Anderungen  des  Gerichtsverfassungsgesetzes,
  der  Zivilprozeßordnung,
  des  Gerichtskostengesetzes  und
der  Gebührenordnung  für  Rechtsanwälte.


Münzgesetz.
Gesetz,  betreffend  Anderung  des  Bankgesetzes.

 

26
27

27

27

28

29

29

28

29

30

32
34

 

3608
3609

3610

3611

3613

3615

3616

3612

3614

3618

3620
3625

 

437—444
45

445—446

446—448

468

40

471-474

449468

469—470

475—498

507—511
515—519
        <pb n="9" />
        Datum  Ausgegeben

des  Gesetzes

usw.

.  zu
Berlin.

Chronologische  Ulbersicht  des

 

 

 

Jnhalt.

Jahrgangs  1909.

—s".ppspspsses

Nr.
des
Stückes.

 

 

 

Nr.
des
Gesetzes
us  w.

Seiten.

 

1909
2.  Juni

14.

15.

26.
28.

30.

3.  Juli

 

1909
10.  Juni

14.  —
16.  —

16.  —

24.  Aug.
26.  Juni

26.

5.  Juli

28.  Sept.

6.  Juli

Reichs-Gesetzbl.  1909.

 

Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Internationalen
  Ubereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Lisle.

Gesetz  gegen  den  unlauteren  Wettbewerb.

Bekanntmachung,  betreffend  den  Austritt  der
niederländischen  Kolonien  in  Westindien
aus  dem  Verbande  der  internationalen  Ubereinkunft
  über  Maßregeln  gegen  Pest,  Cholera
und  Gelbfieber,  vom  3.  Dezember  1903.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausführungsbestimmungen
  zu  den  bisherigen  Münzgesetzen.

Abkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und
Dänemark,  betreffend  den  gegenseitigen
Schutz  der  Muster  und  Modelle.

Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Irnternationalen
  Ubereinkommen  über  den  Eisenbahnfrach
  verkehr  beigefügte  Liste.

Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  von
Britisch--Indien  zu  der  internationalen
Ubereinkunft  über  Maßregeln  gegen  Dest,
Cholera  und  Gelbfieber,  vom  3.  Dezember
  1903.

Viehseuchengesetz.

Verordnung,  betreffend  Anwendung  der  Vorschriften
  in  den  §§  2,  3,  4,  7,  8  des  Gesetzes,
betreffend  die  Reichskriegshäfen,  vom
19.  Juni  1883  für  die  Insel  Helgoland
und  ihre  Gewässer.

Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Militär-Transport-Ordnung.


Bekanntmachung,  betreffend  die  Einrichtung  und
den  Betrieb  gewerblicher  Anlagen,  in  denen
Thomasschlacke  gemahlen  oder  Thomasschlackenmehl
  gelagert  wird.

 

29

31
32

32

50

33

33

34

35

35

 

3617

3619
3622

3621

3659
3623

3624

3626
3664

3627

3628

474

499—506
512

512

915-917

513—514

514

519—542
925

543

543—548

 

—)
        <pb n="10" />
        VIII  Chronologische  Ubersicht  des  Jahrgangs  1909.

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr. des
des  Gesetzes  zu  Inhalt.  des  Gesetzes  Seiten.
usw.  Berlin.  Stückes.  usw.
1909  1909
3.  Juli  10.  Juli  Bekanntmachung,  betreffend  die  Eisenbahnbeför-  37  3630  571
derung  von  Stickstofftetroxyd.
4.  —  10.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Schaffung  von  37  3631  571
Rayons  sowie  Erweiterung  von  Festungsanlagen
  und  deren  Rayons.
8.  —  23.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  Mexi-  42  3640  769
kos  zu  der  internationalen  Übereinkunft  über
Maßregeln  gegen  Pest,  Cholera  und  Gelbfieber
  vom  3.  Dezember  1903.
9.  —  10.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Bestimmungen  zur  36  3629  549-570
Ausführung  des  Weingesetzes.
13.  —  23.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  und  Än-  42  3641  1769-771
derung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.

15.  —  19.  —  Besoldungsgesetz.  38  3632  573-660
15.  —  20.  —  Branntweinsteuergesetz.  39  3633  661-695
15.  —  20.  —  Gesetz  wegen  Änderung  des  Brausteuer-  39  3634  605-704
gesetzes.
15.  —  20.  —  Gesetz  wegen  Änderung  des  Tabaksteuer-  40  3635  705-714
gesetzes.
15.  —  20.  —  Gesetz  wegen  Änderung  des  Schaumweinsteuer-  40  3636  714-715
gesetzes.
15.  —  20.  —  Gesetz  wegen  Änderung  des  Reichsstempel-  41  3637  717-739
gesetzes.
15.  —  20.  —Gesetz  wegen  Änderung  des  Wechselstempel-  41  3638  740-742
gesetzes.
15.  —  20.  —  Gesetz,  betreffend  Änderungen  im  Flnanzwesen  41  3639  1743-767
16.  —  23.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Jnternatio-  42  3642  771

 

 

nalen  Ubereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.
        <pb n="11" />
        Chronologische  Übersicht  des  Jahrgangs  1909.  IX
        
Datum  Ausgegeben  Nr.
des  Gesetzes  zu  In  h  alt.  des  des Gesetzes  Seiten.
usw.  Berlin.  Stückes.  usw.
1909  1909
21.  Juli  23.  Juli  Bekanntmachung,  betreffend  die  Fassung  des  43  3643  773-792
Brausteuergesetzes.
21.  —  23.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Fassung  des  44  3644  793-814
Tabaksteuergesetzes.
21.  —  23.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Fassung  des  44  3645  814-824
Zündwarensteuergesetzes.
21.  —  23.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Fassung  des  44  3646  825-832
Wechselstempelgesetzes.
22.  —  27.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Fassung  des  45  3647  833-879
Reichsstempelgesetzes.
22.  —  27.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Fassung  des  45  3648  880-890
Leuchtmittelsteuergesetzes.
22.  —  30.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Schaffung  von  46  3650  892
Rayons.
24.  —  30.  —  Gesetz  wegen  Änderung  des  Schankgefäßge-  46  3649  891-892
setzes.
24.  —  30.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Befähigungs-  46  3651  892-893
nachweis  und  die  Prüfung  der  Seeschiffer
und  Seesteuerleute  auf  deutschen  Kauffahrteischiffen.

27.  —  30.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Einfuhrbeschränkun-  46  3652  893
gen  wegen  Gefahr  der  Einschleppung  der
San  José-Schildlaus.
28.  —  7.  Aug.  Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  und  Än-  48  3655  901-902
derung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.

28.  —  7.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  des  Mili-  48  36566902-904
tärtarifs  für  Eisenbahnen  und  der  Militär-Transport-
  Ordnung.
3.  Aug.  7.  —  Gesetz,  betreffend  die  zollwidrige  Verwenduns  48  3654  899-900
von  Gerste.
3.  —  7.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Vorschriften  über  48  3657  904-905



 

Auswandererschiffe.

 

 

2.
        <pb n="12" />
        X

Datum
des  Gesetzes
usw.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Chronologische  Üllbersicht  des  Jabrganss

 

Inhalt.

1909.

Nr.
des

Stückes.

Nr.
des
Gesetzes
usw.

Seiten.

 

1909
3.  Aug.

16.

18.

10.  Sept.
17.

21.

28.

29.

30.

 

1909
22.  Sept.

23.  Aug.

24.

22.  Sept.
C.  Okt.
28.  Sept.

GC.  Okt.

 

Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  und  Ergänzung
  der  Eichordnung  und  der  Eichgebührentaxe.


Bekanntmachung,  betreffend  die  Hinterlegung  der
Ratifikationsurkunde  Luxemburgs  zu  dem
Haager  Abkommen  über  den  Zivilprozeß
vom  17.  Juli  1905  sowie  die  im  Anschluß
an  dieses  Abkommen  von  Deutschland  mit  den
Niederlanden,  mit  Luxemburg  und  mit
Norwegen  zur  weiteren  Vereinfachung  des
Rechtshilfeverkehrs  getroffenen  Vereinbarungen.


Bekanntmachung,  betreffend  den  Schutz  von  Erfindungen,
  Mustern  und  Warenzeichen  auf
der  Deutschen  Brauerei-Ausstellung  in
München  1909.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Ergänzung  der
Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordmung.


Bekanntmachung,  betreffend  die  Anderung  der
Anlagen  V  und  VI  zur  Nilitär-  Trans.
port-Ordnung.

Bekanntmachung,  betreffend  den  internationalen
Verband  zum  Schutze  des  gewerblichen
Eigentums.

Bekanntmachung,  betreffend  Schaffung  von

Rayons.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht
bei  Erkrankungen  und  Todesfällen  an  Milzbran


Bekanntmachung,  betreffend  das  Ausscheiden  des
Großherzogtums  Cuxemburg  aus  der  norddeutschen
  Brausteuergemeinschaft.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von
Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen  des
Gartenbaues.

 

52

49

50

52

54

53

54

54

54

54

 

3663

3658

3660

3662

3666

3665

3667

3668

3669

3670

 

924

907-913

917

923

927-932

926

933

933

933-934

934
        <pb n="13" />
        Chronologische  Übersicht  des  Jahrgangs  1909.  XI

        

 

Datum  Ausgegeben  Nr.

des  Gesetzes  zu  Inhalt.  des  des Gesetzes  Seiten
usw.  Berlin.  Stückes.  usw.
1909  1909

6.  Okt.  15.  Okt.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Schutz  von  Er-  55  3671  935
findungen,  Mustern  und  Warenzeichen  auf
der  Weltausstellung  in  Brüssel  1910.

 7.  —  15.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  und  Än-  55  3672  935-936
derung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn  - Verkehrsordnung.


16.  —  27.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Mili-  56  3673  937-938
tär-Transport-Ordnung.

22.  —  27.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Post-  56  3674  938
scheckordnung  vom  6.  November  1908.

26.  —  2.  Nov.  Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  der  An-  57  3675  939
lage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.


28.  —  2.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  57  3676  940
Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen  des
Gartenbaues.

2.  Nov.  16.  —  Verordnung,  betreffend  das  strafgerichtliche  59  3678  943-954
Verfahren  gegen  Militärpersonen  der  Kaiserlichen
  Schutztruppen.

33.  —  4.  —  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  58  3677  941
Reichstags.

5.  —  16.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Internatio-  59  3680  962-964
nalen  Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.

6.  —  16.  —  Ausführungsbestimmungen  zu  der  Verordnung,    59  3679  954-962
betreffend  das  strafgerichtliche  Verfahren
gegen  Militärpersonen  der  Kaiserlichen  Schutztruppen.


25.  —  29.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  60  3681 965-966
von  Arbeiterinnen  in  Betrieben  zur  Herstellung
von  Gemüse-  oder  Obstkonserven  sowie
von  Gemüse-  oder  Obstpräserven.

25.  —  29.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  60  3682  966-967
von  Arbeiterinnen  in  Betrieben  zur  Herstellung
von  Fischkonserven.
        <pb n="14" />
        XII

 

Datum

des  Gesetzes

usw.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Inhalt.

Chronologische  Ubersicht  des  Jahrgangs  1909.

Nr.
des

Stückes.

des
Gesetzes
usw.

Seiten.

 

1909

25.  Nov.

4.  Dez.

11.  —

12.

13.

18.

10.

 

1909
29.  Nov.

10.  Dez.

10.

10.

16.

16.

20.

23.

20.

23.

Bekanntmachung,  betreffend  Erzänzung  und  Ande
ahn-Ver.

Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  §  15  des

 

Bekanntmachung  b,  betreffend  die  Beschäftigung
von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern
iU  Anlagen,  die  zur  Herstellung  von  Zichorie

ienen.

Bekanntmachung  f  betreffend  Abrechnungsstellen
im  Scheckverkehre.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung
jugendlicher  Arbeiter  bei  der  Bearbeitung  von
Faserstoffen,  Tierhaaren,  Abfällen  oder
Lumpen.

Bekanntmachung,  betreffend  den  Betrieb  der  Zink.
hütten.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Einrichtung  und
den  Betrieb  von  Steinbrüchen  und  Steinhauereien
  (Steinmetzbetrieben).

rung  der  Anlage  C
kehrsordnung.

zur  Eisen

Zolltarifgesetzes  vom  25.  Dezember  1902
und  des  §  2  des  Gesetzes,  betreffend  den
Hinterbliebenen=  Versicherungsfonds
und  den  Reichs.  Invalidenfonds,  vom
8.  April  1907.

Bestimmungen  über  den  Betrieb  von  Telegraphenanlagen
  auf  fremden  Schiffen
in  deutschen  Hoheitsgewässern.

Gesetz,  betreffend  die  Handelsbeziehun  gen  zum
Britischen  Reiche.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Einrichtung  und
den  Betrieb  gewerblicher  Anlagen,  in  denen
Thomasschlacke  gemahlen  oder  Thomasschlackenmehl
  gelagert  wird.

Verordnung,  betreffend  Anderung  des  Statuts
der  Reichsbank.

s

 

60

61

61

61

61

62

62

63

64

63

64

3683

3684

3685

3686

3687

3689

3688

3690

3692

3691

3694

 

 

968

969

969-970

974-976

973

977978

979

978

980-982
        <pb n="15" />
        Chronologische  Übersicht  des  Jahrgangs  1909.  XIII
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des
des  Gesetzes  zu  In  h  alt.  des  Gesetzes  Seiten.
usw.  Berlin.  Stückes.  usw.
1909  1909

18.  Dez.  31.  Dez.  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Internatio-  65  3697  992
nalen  Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.

22.  —  23.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Handels-  64  3693  980
beziehungen  zum  Britischen  Reiche.

24.  —  31.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  börsenmäßigen  66  3698  993-997
Zeithandel  in  Getreide  an  der  Produktenbörse
  zu  Danzig.

27.  —  31.  —  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nach-  65  3695  983-990
trags  zum  Reichshaushalts-Etat  für
1909.

27.  —  31.  —  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nach-  65  3696  991-992
trags  zum  Haushalts-Etat  für  die  Schutzgebiete
  auf  das  Rechnungsjahr  1909.

27.  —  31.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Geschäftsbedin-  66  3699  997-1000
gungen  der  Produktenbörse  zu  Mannheim
  für  den  Zeithandel  in  Getreide.

27.  —  31.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Zulassung  von  66  3700  1000

 

 

Börsentermingeschäften  in  Anteilen  von
Bergwerks-  und  Fabrikunternehmungen.

 

 

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="16" />
        <pb n="17" />
        Reichs-Gesetzblatt.

Nr 1.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Änderungen  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsorbnung.  S.  1.  —
Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Militär-Transport-Ordnung.  S.  2.

 

 

(Nr.  3554.)  Bekanntmachung,  betreffend  Änderungen  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
  Vom  29.  Dezember  1908.

Im  Interesse  der  Sicherheit  des  Eisenbahnverkehrs  wird  auf  Grund  des  Abs.  (2)
der  Eingangsbestimmungen  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  die  Anlage  B  wie
folgt  geändert:

1.  Nr.  XXXV  b.
Die  Vorschriften  unter  a  Ziffer  3  Abs.  (2)  und  Ziffer  5  erhalten  nachstehende
  Fassung:
Ziffer  3  Abs.  (2):

Zwischen  der  inneren  Kiste  und  der  Überkiste  muß  überall  ein
Zwischenraum  von  mindestens  12  Zentimeter  vorhanden  sein,  der
mit  trockenem  Holzmehl  oder  Sägemehl  fest  ausgefüllt  ist.  Durch  geeignete
  Vorrichtungen  muß  sichergestellt  sein,  daß  sich  dieser  Zwischenraum
  durch  Rütteln  während  der  Beförderung  nicht  ändern  kann.

Ziffer  5:

Die  einzelne  Kiste  darf  höchstens  2  Kilogramm  Knallquecksilber-Sprengsatz
  oder  eine  in  ihrer  Wirkung  gleichwertige  Menge  einer
anderen  Sprengsatzmischung  enthalten.  Kisten,  deren  Gewicht  25  Kilogramm
  übersteigt,  müssen  mit  Handhaben  oder  Leisten  versehen  sein.

2.  Nr.  XLIIa.

Im  Abs.  (1)  werden  gestrichen:
a)  in  den  Eingangsbestimmungen  die  Worte  „und  pyrotechnische  Knallkorke,
  deren  Zündmischung  aus  Kaliumchlorat,  amorphem  (rotem)

Phosphor  und  Gummi  besteht“,

b)  die  Ziffer  2.

Die  Ziffern  3,  4  und  5  des  Abs.  (1)  erhalten  die  Bezeichnungen  2,  3  und  4.

Berlin,  den  29.  Dezember  1908.

Das  Reichs--Eisenbahnamt.
Schulz.

 

 

 

 

Reichs-Gesehbl.  1909.    1
Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  Januar  1909.
        <pb n="18" />
        —  2  —

(Nr.  3555.)  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Militär-Transport-Ordnung.  Vom
29.  Dezember  1908.

Auf  Grund  des  §  2  der  Verordnung,  betreffend  die  Militär-Transport-Ordnung
für  Eisenbahnen,  vom  18.  Januar  1899  (Reichs-Gesetzbl.  S.  15)  bestimme  ich,
daß  in  dieser  Ordnung  folgende  Änderung  vorzunehmen  ist:
Im  § 54  erhält  Ziffer  23  folgende  Fassung:
23.  Zu  Ziffer  XLV.  Die  der  Militärverwaltung  gehörigen
Gasbehälter  für  Wasserstoffgas  dürfen,  wenn  sie  laut  angebrachtem
Stempel  nach  den  für  diese  Verwaltung  bestehenden  besonderen  Vorschriften
  geprüft  und  abgenommen  und  innerhalb  der  letzten  drei  Jahre
nachgeprüft  sind,  mit  170  Atmosphären  Gasdruck  versandt  werden.
Sind  die  zur  Versendung  usw.  wie  bisher.

Berlin,  den  29.  Dezember  1908.

Der  Reichskanzler.
Fürst  von  Bülow.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs.  Gesetzblatts  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="19" />
        —  3  —

Reichs-Gesetzblatt

Nr 2.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  allgemeine  polizeiliche  Bestimmungen  über  die  Anlegung  von  Landdampfkesseln.
  S.  3.  —  Bekanntmachung,  betreffend  allgemeine  polizeiliche  Bestimmungen  über
die  Anlegung  von  Schiffsdampfkesseln.  S.  51.

 

 

(Nr.  3556.)  Bekanntmachung,  betreffend  allgemeine  polizeiliche  Bestimmungen  über  die  Anlegung
von  Landdampfkesseln.  Vom  17.  Dezember  1908.

Auf  Grund  des  §  24  Abs.  2  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrat  nachstehende
  
Allgemeine  polizeiliche  Bestimmungen  über  die  Anlegung
von  Landdampfkesseln
erlassen.

I.  Geltungsbereich  der  Bestimmungen.
§ 1.

1.  Als  Dampfkessel  im  Sinne  der  nachstehenden  Bestimmungen  gelten
alle  geschlossenen  Gefäße,  die  den  Zweck  haben,  Wasserdampf  von  höherer  als
der  atmosphärischen  Spannung  zur  Verwendung  außerhalb  des  Dampfentwicklers
zu  erzeugen.  

2.  Als  Landdampfkessel  (Dampfkessel)  gelten  außer  den  an  Land  benutzten  feststehenden
  und  beweglichen  Dampfkesseln  auch  die  vorübergehend  auf  schwimmenden
und  im  Wasser  beweglichen  Bauten  aufgestellten  Dampfkessel.

3.  Den  Bestimmungen  für  Landdampfkessel  werden  nicht  unterworfen:

a)  Behälter,  in  denen  Dampf,  der  einem  anderen  Dampfentwickler  entnommen
  ist,  durch  Einwirkung  von  Feuer  besonders  erhitzt  wird

(Dampfüberhitzer)

b)  Kessel,  die  mit  einer  Einrichtung  versehen  sind,  welche  verhindert,  daß
die  Dampfspannung  ½  Atmosphäre  Überdruck  übersteigen  kann  (Niederdruckkessel).
  Als  Einrichtungen  dieser  Art  gelten:

α)  ein  unverschließbares,  vom  Wasserraum  ausgehendes  Standrohr
von  nicht  über  5  000  Millimeter  Höhe  und  mindestens  80  Millimeter
  Lichtweite;

β)  ein  vom  Dampfraum  ausgehendes,  nicht  abschließbares  Rohr  in
Heberform  oder  mit  mehreren  auf-  und  absteigenden  Schenkeln,

Reichs-  Gesetzbl.  1909.  2
Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  Januar  1909.
        <pb n="20" />
        —  4  —

dessen  aufsteigende  Äste  bei  Wasserfüllung  zusammen  nicht  über
5  000  Millimeter,  bei  Quecksilberfüllung  nicht  über  370  Millimeter
Länge  haben  dürfen,  wobei  die  Lichtweite  dieser  Rohre  so  bemessen
  werden  muß,  daß  auf  1  Quadratmeter  Heizfläche  (§  3
Abs.  3)  ein  Rohrquerschnitt  von  mindestens  350  Quadratmillimeter
  entfällt.  Die  Lichtweite  der  Rohre  muß  mindestens
30  Millimeter  betragen  und  braucht  80  Millimeter  nicht  zu  überschreiten;

γ)  jede  andere  von  der  Zentralbehörde  des  zuständigen  Bundesstaats
genehmigte  Sicherheitsvorrichtung.
c)  Zwergkessel,  das  heißt  Dampfentwickler,  deren  Heizfläche  ⅒  Quadratmeter
und  deren  Dampfspannung  2  Atmosphären  Überdruck  nicht  übersteigt,
sofern  sie  mit  einem  zuverlässigen  Sicherheitsventil  ausgerüstet  sind.

4.  Für  die  Kessel  in  Eisenbahnlokomotiven  bleiben  die  auf  Grund  der
Artikel  42  und  43  der  Reichsverfassung  erlassenen  besonderen  Bestimmungen
in  Kraft.

II.  Bau.
§ 2.

Kesselwandungen.
1.  Jeder  Dampfkessel  muß  in  Bezug  auf  Baustoff,  Ausführung  und  Ausrüstung

  den  anerkannten  Regeln  der  Wissenschaft  und  Technik  entsprechen.  Als
solche  Regeln  gelten  bis  auf  weiteres  die  in  den  Anlagen  I  und  II  zusammengestellten

  Grundsätze,  welche  entsprechend  den  Bedürfnissen  der  Praxis  und  den

Ergebnissen  der  Wissenschaft  auf  Antrag  oder  nach  Anhörung  einer  durch  Vereinbarung
  der  verbündeten  Regierungen  anerkannten  Sachverständigenkommission
fortgebildet  werden.

2.  Die  von  den  Heizgasen  berührten  Teile  der  Wandungen  der  Dampfkessel
  dürfen  nicht  aus  Gußeisen  oder  Temperguß  hergestellt  werden;  andere  nur,
sofern  ihre  lichten  Querschnitte  kreisförmig  sind  und  ihre  lichte  Weite  250  Millimeter
nicht  übersteigt.  Für  höhere  Dampfspannungen  als  10  Atmosphären  Überdruck
ist  Gußeisen  oder  Temperguß  in  keinem  Teile  der  Kesselwandungen  gestattet.
Formflußeisen  darf  für  alle  nicht  im  ersten  Feuerzuge  liegenden  Teile  der
Wandungen  benutzt  werden.  Auf  Gehäusewandungen  von  Dampfzylindern,  die
mit  dem  Dampfkessel  verbunden  sind,  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen
keine  Anwendung.

3.  Als  Wandungen  der  Dampfkessel  gelten  die  Wandungen  derjenigen
Räume,  welche  zwischen  den  Absperrventilen  (§  6  Abs.  1,  2  und  3)  liegen.  Den
Kesselwandungen  sind  die  mit  ihnen  verbundenen  Anschlußteile  gleich  zu  achten.

4.  Die  Verwendung  von  Messingblech  ist  nur  für  Feuerrohre  gestattet,
deren  lichte  Weite  80  Millimeter  nicht  übersteigt.
        <pb n="21" />
        —  5  —

§ 3.
Feuerzüge.

1.  Die  Feuerzüge  der  Dampfkessel  müssen  an  ihrer  höchsten  Stelle  mindestens
  100  Millimeter  unter  dem  festgesetzten  niedrigsten  Wasserstande  liegen.  Bei
Dampfkesseln,  deren  Wasseroberfläche  kleiner  als  das  1,3  fache  der  gesamten  Rostfläche
  ist,  muß  dieser  Abstand  mindestens  150  Millimeter  betragen.  Bei  Innenzügen
  ist  der  Mindestabstand  über  den  von  den  Heizgasen  berührten  Blechen  zu
messen.

2.  Die  Bestimmungen  über  die  Höhenlage  der  Feuerzüge  finden  keine  Anwendung
  auf  Dampfkessel,  deren  von  den  Heizgasen  berührte  Wandungen  ausschließlich
  aus  Wasserrohren  von  weniger  als  100  Millimeter  Lichtweite  oder  aus
derartigen  Rohren  und  den  zu  ihrer  Verbindung  angewendeten  Rohrstücken  bestehen,
sowie  auf  solche  Feuerzüge,  in  welchen  ein  Erglühen  des  mit  dem  Dampfraum  in
Berührung  stehenden  Teiles  der  Wandungen  nicht  zu  befürchten  ist.  Die  Gefahr
des  Erglühens  ist  in  der  Regel  als  ausgeschlossen  zu  betrachten,  wenn  die  vom
Wasser  bespülte  Kesselfläche,  welche  von  den  Heizgasen  vor  Erreichung  der  vom
Dampfe  bespülten  Kesselfläche  bestrichen  wird,  bei  natürlichem  Luftzuge  mindestens
zwanzigmal,  bei  künstlichem  Luftzuge  mindestens  vierzigmal  so  groß  ist  als  die
gesamte  Rostfläche.  Bei  Dampfkesseln  ohne  Rost  ist  der  4  fache  Betrag  des
Querschnitts  des  ersten  Feuerzugs,  unter  Ausschluß  des  verengten  Querschnitts
über  der  Feuerbrücke,  als  der  Rostfläche  gleichstehend  zu  erachten.

3.  Als  Heizfläche  der  Dampfkessel  gilt  der  auf  der  Feuerseite  gemessene
Flächeninhalt  der  einerseits  von  den  Heizgasen,  andererselts  vom  Wasser  berührten
Wandungen.

4.  Als  künstlicher  Luftzug  gilt  jeder  durch  andere  Mittel  als  den  Schornsteinzug
  erreichte  Luftzug,  welcher  bei  saugender  Wirkung  in  der  Regel  mehr  als
25  Millimeter  Wassersäule,  gemessen  hinter  dem  letzten  Feuerzuge,  bei  Preßluft
mehr  als  30  Millimeter  Wassersäule,  gemessen  unter  dem  Roste,  beträgt.

III.  Ausrüstung.

§ 4.
Speisevorrichtungen.

1.  Jeder  Dampfkessel  muß  mit  mindestens  zwei  zuverlässigen  Vorrichtungen
zur  Speisung  versehen  sein,  die  nicht  von  derselben  Betriebsvorrichtung  abhängig
find.  Mehrere  zu  einem  Betriebe  vereinigte  Dampfkessel  werden  hierbei  als  ein
Kessel  angesehen.

2.  Jede  der  Speisevorrichtungen  muß  imstande  sein,  dem  Kessel  doppelt  so
viel  Wasser  zuzuführen,  als  seiner  normalen  Verdampfungsfähigkeit  entspricht.
Bei  Pumpen,  die  unmittelbar  von  der  Hauptbetriebsmaschine  angetrieben  werden
(Maschinenspeisepumpen),  genügt  das  1½fache  der  normalen  Verdampfungs-2•.
        <pb n="22" />
        —  6  —

fähigkeit.  Zwei  oder  mehrere  Speisevorrichtungen,  die  zusammen  die  geforderte
Leistung  ergeben,  sind  als  eine  Speisevorrichtung  anzusehen.  Maschinenspeisepumpen
  werden,  wenn  die  Kessel  beim  Stillstande  der  Maschine  auch  noch
anderen  Zwecken  dienen,  nur  dann  als  zweite  Speisevorrichtung  angesehen,  wenn
es  dem  regelmäßigen  Betrieb  entspricht,  daß  die  Maschinen  zum  Speisen  in
Gang  gesetzt  werden.  ·

3.  Handpumpen  sind  nur  zulässig,  wenn  das  Produkt  aus  der  Heizfläche
in  Quadratmeter  und  der  Dampfspannung  in  Atmosphären  Überdruck  die
Zahl  120  nicht  übersteigt.

4.  Die  unmittelbare  Benutzung  einer  Wasserleitung  an  Stelle  einer  der
Speisevorrichtungen  ist  zulässig,  wenn  der  nutzbare  Druck  der  Wasserleitung  am
Kessel  jederzeit  mindestens  2  Atmosphären  höher  als  der  genehmigte  Dampfdruck
im  Kessel  ist.

§ 5.

Speiseventile  und  Speiseleitungen.

1.  In  jeder  zum  Dampfkessel  führenden  Speiseleitung  muß  möglichst
nahe  am  Kesselkörper  ein  Speiseventil  (Rückschlagventil)  angebracht  sein,  das  bei
Abstellung  der  Speisevorrichtungen  durch  den  Druck  des  Kesselwassers  geschlossen
  wird.

2.  Die  Speiseleitung  muß  möglichst  so  beschaffen  sein,  daß  sich  der  Dampfkessel
  bei  undichtem  Rückschlagventil  nicht  durch  die  Speiseleitung  entleeren  kann.
Haben  Speisevorrichtungen  gemeinschaftliche  Sauge-  oder  Druckleitung,  so  muß
jede  Speisevorrichtung  von  der  gemeinschaftlichen  Leitung  abschließbar  sein.  Übereinander
  liegende  Verbundkessel  mit  getrennten  Wasserräumen  sowie  Dampfkessel
mit  verschieden  hohem  Betriebsdrucke  müssen  je  für  sich  gespeist  werden  können.

§ 6.

Absperr-  und  Entleerungsvorrichtungen.

1.  Jeder  Dampfkessel  muß  mit  einer  Vorrichtung  versehen  sein,  durch  die
er  von  der  Dampfleitung  abgesperrt  werden  kann.  Wenn  mehrere  Kessel,  die
für  verschiedene  Dampfspannung  genehmigt  sind,  ihre  Dämpfe  in  gemeinschaftliche
  Dampfleitungen  abgeben,  so  müssen  die  Anschlüsse  der  Kessel  mit  niedrigerem
Drucke  an  die  gemeinsame  Dampfleitung  unter  Zwischenschaltung  eines  Rückschlagventils
  erfolgen.  Durch  die  Anwendung  von  Druckminderventilen  oder
Druckreglern  wird  das  Rückschlagventil  nicht  entbehrlich  gemacht.

2.  Jeder  Dampfkessel  muß  zwischen  dem  Speiseventil  und  dem  Kesselkörper
eine  Absperrvorrichtung  erhalten,  auch  wenn  das  Speiseventil  abschließbar  ist.

3.  Jeder  Dampfkessel  muß  mit  einer  zuverlässigen  Vorrichtung  versehen
werden,  durch  die  er  entleert  werden  kann.
        <pb n="23" />
        —  7  —

4.  Die  Speiseabsperrvorrichtungen  und  die  Entleerungsvorrichtungen  müssen
gegen  die  Einwirkung  der  Heizgase  geschützt  sein  und  ebenso  wie  alle  anderen
Absperrvorrichtungen  (§  5  Abs.  2,  §  6  Abs.  1)  so  angebracht  werden,  daß  der
verantwortliche  Wärter  sie  leicht  bedienen  kann.

§ 7.

Wasserstandsvorrichtungen.

1.  Jeder  Dampfkessel  muß  mit  mindestens  zwei  geeigneten  Vorrichtungen
zur  Erkennung  seines  Wasserstandes  versehen  sein,  von  denen  wenigstens  die  eine
ein  Wasserstandsglas  sein  muß.  Schwimmer  und  Schmelzpfropfen  sowie  Spindelventile,
  die  nicht  durchstoßbar  sind  oder  sich  ganz  herausdrehen  lassen,  sind  als
zweite  Vorrichtung  nicht  zulässig.  Die  Vorrichtungen  müssen  gesonderte  Verbindungen
  mit  dem  Innern  des  Kessels  haben.  Es  ist  jedoch  gestattet,  sie  an
einem  gemeinschaftlichen  Körper  anzubringen,  oder,  falls  zwei  Wasserstandsgläser
gesondert  voneinander  durch  Rohre  mit  dem  Kessel  verbunden  werden,  die  Dampfrohre
  durch  eine  gemeinsame  Öffnung  in  den  Kessel  zu  führen,  wenn  die  Öffnung
mindestens  dem  Gesamtgquerschnitte  beider  Rohre  gleich  ist.

2.  Werden  die  Wasserstandsvorrichtungen  an  einem  gemeinschaftlichen
Körper  angebracht,  so  müssen  dessen  Verbindungen  mit  dem  Wasser-  und  Dampfraume
  mindestens  je  6  000  Quadratmillimeter  lichten  Querschnitt  haben.  Werden
die  Wasserstandsvorrichtungen  einzeln  durch  Rohre  mit  dem  Kessel  verbunden,
so  müssen  die  Verbindungsrohre  ohne  scharfe  Krümmungen  geführt  sein,  unter
Vermeidungen  von  Wasser-  und  Dampfsäcken.  Gerade,  nach  dem  Kessel  durchstoßbare
  Verbindungsrohre  müssen  mindestens  20  Millimeter,  gebogene  Verbindungsrohre
  bei  Kesseln  bis  zu  25  Quadratmeter  Heizfläche  mindestens  35  Millimeter,
  über  25  Quadratmeter  Heizfläche  mindestens  45  Millimeter  lichten  Durchmesser
  haben.  Verbindungsrohre  sind  gegen  die  Einwirkung  der  Heizgase  zu
schützen.  Gebogene  Zuleitungsrohre  im  Innern  des  Kessels  zum  Anschluß  an
die  Wasserstandsvorrichtungen  sind  nicht  gestattet.

3.  Die  Lichtweiten  der  Wasserstandsgläser  sowie  die  Bohrungen  der  Wasserstandsvorrichtungen
  müssen  mindestens  8  Millimeter  betragen.  Die  Hähne  und
Ventile  der  Wasserstandsvorrichtungen  müssen  so  eingerichtet  sein,  daß  man
während  des  Betriebs  in  gerader  Richtung  durch  die  Vorrichtungen  hindurchstoßen
  kann.  Wasserstandshahnköpfe  müssen  so  ausgeführt  sein,  daß  das  Dichtungsmaterial
  nicht  in  das  Glas  gepreßt  werden  kann.

4.  Alle  Hahnkegel  der  Wasserstandsvorrichtungen  müssen  sich  ganz  durchdrehen
  lassen.  Die  Durchgangsrichtung  muß  bei  allen  Hähnen  deutlich  auf  dem
Hahnkopfe  gekennzeichnet  sein.  Die  Bohrung  der  Hahnkegel  an  Waseerstandsvorrichtungen
  muß  so  beschaffen  sein,  daß  sich  der  Durchgangsquerschnitt  beim
Nachschleifen  nicht  vermindert.

5.  Werden  Probierhähne  oder  Probierventile  als  zweite  Vorrichtung
angewendet,  so  ist  die  unterste  dieser  Vorrichtungen  in  der  Ebene  des  festgesetzten
        <pb n="24" />
        —  8  —

niedrigsten  Wasserstandes  anzubringen.  Die  Höhenlage  der  Wasserstandsgläser
ist  so  zu  wählen,  daß  der  höchste  Punkt  der  Feuerzüge  mindestens  30  Millimeter
unterhalb  der  unteren  sichtbaren  Begrenzung  des  Wasserstandsglases  liegt.  Dieses
Erfordernis  gilt  nicht  für  Kessel,  deren  von  den  Heizgasen  berührte  Wandungen
ausschließlich  aus  Wasserrohren  von  weniger  als  100  Millimeter  Lichtweite  oder
aus  solchen  Rohren  und  den  zu  ihrer  Verbindung  angewendeten  Rohrstücken
bestehen.  

6.  Es  müssen  Einrichtungen  für  ständige,  genügende  Beleuchtung  der
Wasserstandsvorrichtungen  während  des  Betriebs  der  Dampfkessel  vorhanden  sein.
Die  Wasserstandsvorrichtungen  müssen  im  Gesichtskreise  des  für  die  Speisung
verantwortlichen  Wärters  liegen  und  von  seinem  Standorte  leicht  zugänglich  sein.

§ 8.
Wasserstandsmarke.

1.  Der  für  den  Dampfkessel  festgesetzte  niedrigste  Wasserstand  ist  durch  eine
an  der  Kesselwandung  anzubringende  feste  Strichmarke  von  etwa  30  Millimeter
Länge,  die  von  den  Buchstaben  N.  W.  begrenzt  wird,  dauernd  kenntlich  zu  machen.
Die  Strichmarke  ist  bei  der  Bauprüfung  des  Dampfkessels  unter  Berücksichtigung
des  dem  Kessel  bei  der  Aufstellung  etwa  zu  gebenden  Gefälls  festzulegen.  Ihre
Höhenlage  ist  durch  Angabe  ihres  Abstandes  von  einem  jederzeit  erreichbaren

Kesselteil  in  der  über  die  Abnahmeprüfung  aufzunehmenden  Bescheinigung  dann
zu  sichern,  wenn  die  Marke  nicht  sichtbar  bleibt.  

2.  Werden  die  Wasserstandsvorrichtungen  unmittelbar  an  der  Kesselwandung
angebracht,  so  ist  neben  oder  hinter  jedem  Wasserstandsglas  in  Höhe  der  Strichmarke
  ein  Schild  mit  der  Bezeichnung  „Niedrigster  Wasserstand““  mit  einem  bis
nahe  an  das  Wasserstandsglas  reichenden  wagerechten  Zeiger  anzubringen.  Werden
die  Wasserstandsvorrichtungen  an  besonderen  Wasserstandskörpern  oder  Rohren
befestigt,  so  ist  mit  diesen  in  Höhe  der  Strichmarke  neben  oder  hinter  jedem
Wasserstandsglase  das  vorbezeichnete  Schild  mit  dem  Zeiger  zu  verbinden.  Für
Dampfkessel  mit  weniger  als  25  Quadratmeter  Heizläche  kann,  wenn  es  an  Platz
mangelt,  die  Bezeichnung  „Niedrigster  Wasserstand“  in  N.  W.  abgekürzt  werden.
Die  Schilder  sind  dauerhaft,  aber  weder  mit  den  Schrauben  der  Armaturgegenstände
  noch  an  der  Bekleidung  zu  befestigen.

§ 9.

Sicherheitsventil.

1.  Jeder  feststehende  Dampfkessel  ist  mit  wenigstens  einem  zuverlässigen
Sicherheitsventil,  jeder  bewegliche  Dampfkessel  mindestens  mit  zwei  solchen  Ventilen
zu  versehen.  Die  Sicherheitsventile  müssen  zugänglich  und  so  beschaffen  sein,
daß  sie  jederzeit  gelüftet  und  auf  ihrem  Sitze  gedreht  werden  können.  Bei
Ventilen,  die  durch  Hebel  und  Gewicht  belastet  werden,  darf  der  auf  jedes  Ventil
        <pb n="25" />
        durch  den  Dampf  ausgeübte  Druck  600  Kilogramm  nicht  überschreiten.  Die
Belastungsgewichte  der  Ventile  müssen  je  aus  einem  Stücke  bestehen.  Sind  zwei
Ventile  vorgeschrieben,  so  muß  ihre  Belastung  unabhängig  voneinander  erfolgen.
Der  Dampf  darf  den  Ventilen  nicht  durch  Rohre  zugeführt  werden,  die  innerhalb
des  Kessels  liegen.  Geschlossene  Ventilgehäuse  müssen  in  ihrem  tiefsten  Punkte
mit  einer  nicht  abschließbaren  Entwässerungsvorrichtung  versehen  sein.  Bei  Hebelventilen
  ist  die  Stellung  des  Gewichts  durch  Splinte,  bei  Federventilen  die
Spannung  der  Federn  durch  Sperrhülsen  oder  feste  Scheiben  zu  sichern.

2.  Die  Sicherheitsventile  dürfen  höchstens  so  belastet  werden,  daß  sie  bei
Eintritt  der  für  den  Kessel  festgesetzten  Dampfspannung  den  Dampf  entweichen
lassen.  Ihr  Querschnitt  muß  bei  normalem  Betrieb  imstande  sein,  so  viel  Dampf
abzuführen,  daß  die  festgesetzte  Dampfspannung  höchstens  um  ⅒  ihres  Betrags
überschritten  wird.  Sind  zwei  Sicherheitsventile  vorgeschrieben  oder  bedingt  die
Größe  des  Kessels  mehrere  Ventile,  so  muß  ihr  Gesamtquerschnitt  dieser  Anforderung
entsprechen.  Änderungen  in  den  Belastungsverhältnissen,  die  den  Druck  des
Ventilkegels  gegen  den  Sitz  erhöhen,  dürfen  nur  durch  die  amtlichen  Sachverständigen
  vorgenommen  werden.  Über  jede  Änderung  der  bei  der  amtlichen  Abnahme
  festgesetzten  Belastung  ist  von  dem  dazu  Berechtigten  ein  Vermerk  in  das
Revisionsbuch  (§  19)  aufzunehmen.

§  10.

Manometer.

Mit  dem  Dampfraume  jedes  Dampfkessels  muß  ein  zuverlässiges,  nach
Atmosphären  (§  12)  geteiltes  Manometer  verbunden  sein.  Dieser  Bestimmung
wird  auch  durch  Anschluß  des  Manometers  an  den  Dampfraum  eines  dem  §  7
Abs.  2  entsprechenden  besonderen  Wasserstandskörpers  genügt.  An  dem  Hifferblatte
  des  Manometers  ist  die  festgesetzte  höchste  Dampfspannung  durch  eine  unveränderliche,
  in  die  Augen  fallende  Marke  zu  bezeichnen.  Das  Manometer  muß
die  Ablesung  des  bei  der  Druckprobe  anzuwendenden  Probedrucks  (§§  12  und  13)
gestatten.  Es  muß  so  angebracht  sein,  daß  es  gegen  die  vom  Kessel  ausstrahlende
Hitze  möglichst  geschützt  ist  und  daß  seine  Angaben  vom  Kesselwärter  jederzeit  ohne
Schwierigkeiten  beobachtet  werden  können.  Die  Leitung  zum  Manometer  muß
mit  einem  Wassersacke  versehen  und  zum  Ausblasen  eingerichtet  sein.

 

§ 11.
Fabrikschild.

1.  An  jedem  Dampfkessel  muß  die  festgesetzte  höchste  Dampfspannung,  der
Name  und  Wohnort  des  Fabrikanten,  die  laufende  Fabriknummer  und  das  Jahr
der  Anfertigung  auf  eine  leicht  erkennbare  und  dauerhafte  Weise  angegeben  sein.

2.  Diese  Angaben  sind  auf  einem  metallenen  Schilde  (Fabrikschild)  anzubringen,
  das  mit  versenkt  vernieteten  kupfernen  Stiftschrauben  so  am  Kessel  befestigt
  werden  muß,  daß  es  auch  nach  der  Ummantelung  oder  Einmauerung  des
letzteren  sichtbar  bleibt.
        <pb n="26" />
        IV.  Prüfung.

§  12.
Bauprüfung,  Druckprobe  und  Abnahme  neu  oder  erneut  zu  genehmigender  Dampfkessel.

1.  Jeder  neu  oder  erneut  zu  genehmigende  Dampfkessel  ist  vor  der  Inbetriebnahme
  von  einem  zuständigen  Sachverständigen  einer  Bauprüfung,  einer
Prüfung  mit  Wasserdruck  und  der  nach  §  24  Abs.  3  der  Gewerbeordnung  vorgeschriebenen
  Abnahmeprüfung  zu  unterziehen.  Die  Bauprüfung  und  Druckprobe
müssen  vor  der  Einmauerung  oder  Ummantelung  des  Kessels  ausgeführt  werden;
sie  sind  möglichst  miteinander  zu  verbinden.  Die  Bauprüfung  kann  jedoch  auf
Antrag  des  Fabrikanten  auch  während  der  Herstellung  des  Dampfkessels  vorgenommen
  werden.  Bei  neu  zu  genehmigenden  Dampfkesseln  kann,  wenn  seit  der
letzten  inneren  Untersuchung  noch  nicht  zwei  Jahre  verflossen  sind,  nach  dem  Ermessen
  des  Sachverständigen  von  der  Durchführung  dieser  Bestimmungen  insoweit
abgesehen  werden,  als  eine  erneute  Prüfung  für  die  Erneuerung  der  Genehmigung
nicht  erforderlich  ist.

2.  Die  Bauprüfung  erstreckt  sich  auf  die  planmäßige  Ausführung  der  Abmessungen,
  den  Baustoff  und  die  Beschaffenheit  des  Kesselkörpers.  Bei  ihrer  Ausführung
  ist  der  Dampfkessel  äußerlich  und,  soweit  es  seine  Bauart  gestattet,  auch
innerlich  zu  untersuchen.  Vor  Ausführung  der  Prüfung  ist  dem  Sachverständigen
  bei  neuen  Dampfkesseln  der  Nachweis  darüber  zu  erbringen,  daß  der  zu
den  Wandungen  des  Kessels  verwendete  Baustoff  nach  Maßgabe  der  Anlage  I
geprüft  worden  ist.  Uber  die  Bauprüfung  hat  der  Sachverständige  ein  Zeugnis
nach  Maßgabe  der  Anlage  III  auszustellen  und  mit  diesem  den  Materialnachweis
und  —  falls  nicht  eine  bereits  genehmigte  Zeichnung  vorgelegt  wird  —  die  den
Abmessungen  des  Dampfkessels  zu  Grunde  gelegte  Zeichnung  zu  verbinden.  Vom
Lieferer  sind  im  letzteren  Falle  zwei  Zeichnungen  des  Dampfkessels  zur  Verfügung
des  Sachverständigen  zu  halten.  Bei  erneut  zu  genehmigenden  Dampfkesseln
hat  der  Sachverständige  in  dem  Zeugnis  über  die  Bauprüfung  zugleich  ein  Gutachten
  darüber  abzugeben,  mit  welcher  Dampfspannung  der  Kessel  zum  Betriebe
geeignet  erscheint.

3.  Die  Wasserdruckprobe  erfolgt  bei  Dampfkesseln  bis  zu  10  Atmosphären
Überdruck  mit  dem  1½fachen  Betrage  des  beabsichtigten  Überdrucks,  mindestens
  aber  mit  1  Atmosphäre  Mehrdruck,  bei  Dampfkesseln  über  10  Atmosphären
  Überdruck  mit  einem  Drucke,  der  den  beabsichtigten  um  5  Atmosphären
übersteigt.  Die  Kesselwandungen  müssen  während  der  ganzen  Dauer  der  Untersuchung
  dem  Probedrucke  widerstehen,  ohne  undicht  zu  werden  oder  bleibende
Formveränderungen  aufzuweisen.  Sie  sind  für  undicht  zu  erachten,  wenn  das
Wasser  bei  dem  Probedruck  in  anderer  Form  als  der  von  feinen  Perlen  durch
die  Fugen  dringt.  Uber  die  Prüfung  mit  Wasserdruck  hat  der  Sachverständige
ein  Zeugnis  nach  Maßgabe  der  Anlage  IV  auszustellen.
        <pb n="27" />
        4.  Unter  dem  Atmosphärendrucke  wird  der  Druck  von  einem  Kilogramm
auf  das  Quadratzentimeter  verstanden.

5.  Nachdem  die  Bauprüfung  und  die  Wasserdruckprobe  mit  befriedigendem
Erfolge  stattgefunden  haben,  sind  die  Niete  des  Fabrikschildes  (§  11)  von  dem  zuständigen
  Sachverständigen  mit  dem  amtlichen  Stempel  zu  versehen,  der  in  dem
Prüfungszeugnis  über  die  Wasserdruckprobe  (siehe  Anlage  IV)  abzudrucken  ist.
Einer  Erneuerung  des  Stempels  bedarf  es  bei  alten,  erneut  zu  genehmigenden
Dampfkesseln  nicht,  wenn  der  alte  Stempel  noch  gut  erhalten  ist  und  mit  dem
amtlichen  Stempel  des  Sachverständigen  übereinstimmt.

6.  Die  endgültige  Abnahme  der  Dampfkesselanlage  muß  unter  Dampf  erfolgen.
  Dabei  ist  zu  untersuchen,  ob  die  Ausführung  der  Anlage  den  Bedingungen
der  erteilten  Genehmigung  entspricht.  Nach  dem  befriedigenden  Ausfalle  dieser

Untersuchung  und  der  Behändigung  der  Abnahmebescheinigung  (siehe  Anlage  V)
oder  einer  Zwischenbescheinigung  darf  die  Kesselanlage  ohne  weiteres  in  Betrieb

genommen  werden,  soweit  die  baupolizeiliche  Abnahme  der  etwa  zur  Kesselanlage

gehörigen  Baulichkeiten  stattgefunden  und  zu  keinen  Bedenken  Anlaß  gegeben  hat.

§  13.
Druckproben  nach  Hauptausbesserungen.

1.  Dampfkessel,  die  eine  Hauptausbesserung  erfahren  haben,  oder  durch
Wassermangel  oder  Brandschaden  überhitzt  worden  sind,  müssen  vor  der  Wiederinbetriebnahme
  von  einem  zuständigen  Sachverständigen  einer  Prüfung  mit  Wasserdruck
  in  gleicher  Höhe  wie  bei  neu  aufzustellenden  Dampfkesseln  unterzogen  werden.
Der  völligen  Bloßlegung  des  Kessels  bedarf  es  in  solchem  Falle  in  der  Regel  nicht.

2.  Von  der  Außerbetriebsetzung  eines  Dampfkessels  zum  Zwecke  einer  Hauptausbesserung
  des  Kesselkörpers  hat  der  Kesselbesitzer  oder  sein  Stellvertreter  der
zur  regelmäßigen  Prüfung  des  Dampfkessels  zuständigen  Stelle  Anzeige  zu  erstatten.
  Die  gleiche  Pflicht  liegt  dem  Kesselbesitzer  oder  seinem  Vertreter  ob,
wenn  ein  Dampfkessel  durch  Wassermangel  oder  Brandschaden  überhitzt  worden  ist.

§  14.
Prüfungsmanometer.

1.  Der  bei  der  Prüfung  ausgeübte  Druck  muß  durch  ein  von  dem  zuständigen
  Sachverständigen  amtlich  geführtes  Doppelmanometer  festgestellt  werden.

2.  An  jedem  Dampfkessel  muß  sich  in  der  Nähe  des  Manometers  (§  10)
am  Manometerrohr  ein  mit  einem  Dreiwegehahn  versehener  Stutzen  zur  Anbringung
  des  amtlichen  Manometers  befinden.  Dieser  Stutzen  muß  bei  beweglichen
  Kesseln  einen  ovalen  Flansch  von  60  Millimeter  Länge  und  25  Millimeter
Breite  besitzen.  Die  Weite  der  Schlitze  zur  Einlegung  der  Befestigungsschrauben
und  die  Öffnung  des  Stutzens  muß  7  Millimeter,  die  Länge  der  Schlitze
20  Millimeter  betragen.

Reichs-Gesebl.  1909.  3
        <pb n="28" />
        —  12  —

V.  Aufstellung.

§ 15.
Aufstellungsort.

1.  Dampfkessel  für  mehr  als  6  Atmosphären  Überdruck  und  solche,  bei
welchen  das  Produkt  aus  der  Heizfläche  (§  3  Abs.  3)  in  Ouadratmeter  und
der  Dampfspannung  in  Atmosphären  Überdruck  für  einen  oder  mehrere  gleichzeitig
  im  Betriebe  befindliche  Kessel  zusammen  mehr  als  30  beträgt,  dürfen  unter
Räumen,  die  häufig  von  Menschen  betreten  werden,  nicht  aufgestellt  werden.  Das
Gleiche  gilt  für  die  Aufstellung  von  Dampfkesseln  über  Räumen,  die  häufig  von
Menschen  betreten  werden,  mit  Ausnahme  der  Aufstellung  über  Kellerräumen.
Innerhalb  von  Betriebsstätten  und  in  besonderen  Kesselräumen  ist  die  Aufstellung
solcher  Dampfkessel  unzulässig,  wenn  die  Räume  mit  fester  Wölbung  oder  fester
Balkendecke  versehen  sind.  Feste  Konstruktionsteile  über  einem  Teile  des  Kesselraums,
  die  den  Zwecken  der  Rostbeschickung  dienen,  sind  nicht  als  feste  Balkendecken
  anzusehen.  Trockeneinrichtungen  oberhalb  des  Dampfkessels  sowie  das
Trocknen  auf  dem  Kessel  sind  nicht  zulässig.  Bei  eingemauerten  Dampfkesseln,
deren  Plattform  betreten  wird,  muß  oberhalb  derselben  eine  mittlere  verkehrsfreie
Höhe  von  mindestens  1  800  Millimeter  vorhanden  sein.

2.  Dampfkessel,  die  in  Bergwerken  unterirdisch  oder  auf  Kraftfahrzeugen
aufgestellt  werden,  und  solche,  welche  ausschließlich  aus  Wasserrohren  von  weniger
als  100  Millimeter  Lichtweite  oder  aus  derartigen  Rohren  und  den  zu  ihrer
Verbindung  angewendeten  Rohrstücken  bestehen,  unterliegen  den  vorstehenden  Bestimmungen
  nicht,  Dampfkessel  letzterer  Art  auch  dann  nicht,  wenn  sie  mit
Schlammsammlern  und  mit  Oberkesseln,  die  nur  als  Dampfsammler  dienen,
versehen  sind.  Auf  Wasserkammerrohrkessel  mit  Rohren  unter  100  Millimeter
Lichtweite  finden  die  Bestimmungen  des  Abs.  1  dann  keine  Anwendung,  wenn
ihre  Rohre  nahtlos  hergestellt  sind,  die  Wandungen  ihrer  Oberkessel  von  den
Heizgasen  nicht  berührt  werden  und  ihr  Dampfdruck  6  Atmosphären  Überdruck
nicht  übersteigt.

§  16.

Kesselmauerung.

Zwischen  dem  Mauerwerke,  das  den  Feuerraum  und  die  Feuerzüge  feststehender
  Dampfkessel  einschließt,  und  den  dieses  umgebenden  Wänden  muß  ein
Zwischenraum  von  mindestens  80  Millimeter  verbleiben,  der  oben  abgedeckt  und
an  den  Enden  verschlossen  werden  darf.  Die  Feuerzüge  müssen  durch  genügend
weite  Einfahröffnungen  zugänglich  und  in  der  Regel  so  groß  bemessen  sein,  daß
sie  befahrbar  sind.  Werden  die  Feuerzüge  benachbarter  Kessel  durch  eine  gemeinsame
  Mauer  getrennt,  so  ist  diese  mindestens  340  Millimeter  dick  herzustellen.
Das  Kesselmauerwerk  darf  nicht  zur  Unterstützung  von  Gebäudeteilen  benutzt  werden.
        <pb n="29" />
        —  13  —

VI.  Bewegliche  Dampfkeslel  und  Kleinkessel.

§  17.
Bewegliche  Dampfkessel.

Als  bewegliche  Dampfkessel  gelten  solche,  deren  Benutzung  an  wechselnden
Betriebsstätten  erfolgt.  Als  bewegliche  Dampfkessel  dürfen  nur  solche  Dampfentwickler
  betrieben  werden,  zu  deren  Aufstellung  und  Inbetriebnahme  die  Herstellung
  von  Mauerwerk,  das  den  Kessel  umgibt,  nicht  erforderlich  ist.

§  18.
Kleinkessel.

Kleinkessel,  das  sind  Dampfentwickler,  bei  denen  das  Produkt  aus  der
Heizfläche  in  Quadratmeter  und  der  Dampfspannung  in  Atmosphären  Überdruck
die  Zahl  2  nicht  übersteigt,  gelten  hinsichtlich  ihres  Aufstellungsorts  als  bewegliche
Kessel,  auch  wenn  sie  von  Mauerwerk  umgeben  sind  und  an  einem  Betriebsorte
zu  dauernder  Benutzung  aufgestellt  werden.

VII.  Allgemeine  Bestimmungen.

§  19.
Aufbewahrung  der  Kesselpapiere.

1.  Zu  jedem  Dampfkessel  gehören:

a)  Eine  Ausfertigung  der  Urkunde  über  seine  Genehmigung  nach  Maßgabe
der  Anlage  VI  nebst  den  zugehörigen  Zeichnungen  und  Beschreibungen  .

Mit  der  Urkunde  sind  die  Bescheinigungen  über  die  Bauprüfung,  
die  Wasserdruckprobe  und  die  Abnahme  (§  12)  zu  verbinden.  Letztere  
Bescheinigung  muß  einen  Vermerk  über  die  zulässige  Belastung  der
Sicherheitsventile  enthalten.  Gelangen  in  einer  Anlage  mehrere  Dampfkessel
  von  gleicher  Größe,  Form,  Ausrüstung  und  Dampfspannung
gleichzeitig  zur  Aufstellung)  so  ist  für  diese  nur  eine  Urkunde  erforderlich.

b)  Ein  Revisionsbuch  nach  Maßgabe  der  Anlage  VII,  das  die  Angaben  
des  Fabrikschildes  (§  11)  enthält.  Die  Bescheinigungen  über  die  im    
§ 13  vorgeschriebenen  Prüfungen  und  die  periodischen  Untersuchungen

müssen  in  das  Revisionsbuch  eingetragen  oder  ihm  derart  beigefügt
werden,  daß  sie  nicht  in  Verlust  geraten  können.

2.  Die  Genehmigungsurkunde  nebst  den  zugehörigen  Anlagen  oder  beglaubigte
  Abschriften  dieser  Papiere  sowie  das  Revisionsbuch  sind  an  der  Betriebsstätte
  des  Dampfkessels  aufzubewahren  und  jedem  zur  Aufsicht  zuständigen
Beamten  oder  Sachverständigen  auf  Verlangen  vorzulegen.  Auf  die  Dampf-3•
        <pb n="30" />
        –  14  —  

kessel  von  Kraftfahrzeugen  und  Feuerspritzen  findet  diese  Bestimmung  keine  Anwendung,
  wenn  ihr  Betrieb  den  Polizeibehörden  und  den  zuständigen  Kesselsachverständigen
  ihres  Heimatsorts  angemeldet  ist.

§ 20.
Entbindung  von  einzelnen  Bestimmungen.
1.  Bei  Kleinkesseln  (§  18)  ist  es  zulässig:
a)  von  der  Anbringung  einer  zweiten  Speisevorrichtung,
b)  von  dem  Speiseventil  (Rückschlagventil),
c)  von  der  Anbringung  einer  zweiten  Wasserstandsvorrichtung  abzusehen,
d)  nur  ein  Sicherheitsventil  anzuwenden,  auch  wenn  der  Kessel  beweglich
betrieben  wird,

e)  die  Lichtweiten  der  Wasserstandsgläser  und  die  Bohrungen  der  Wasserstandsvorrichtungen
  auf  6  Millimeter  zu  ermäßigen.

2.  Im  übrigen  sind  die  Zentralbehörden  der  einzelnen  Bundesstaaten  befugt,
  in  einzelnen  Fällen  und  für  einzelne  Kesselarten  von  der  Beachtung  der
Bestimmungen  der  §§  2  bis  19  und  des  §  21  zu  entbinden.

§  21.
Übergangsbestimmungen.

1.  Bei  Dampfkesseln,  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieser  Bestimmung
auf  Grund  der  bisher  geltenden  Vorschriften  genehmigt  sind,  kann  eine  Abänderung
  ihres  Baues,  ihrer  Ausrüstung  oder  Aufstellung  nach  Maßgabe  dieser  Bestimmungen
  so  lange  nicht  gefordert  werden,  als  sie  einer  erneuten  Genehmigung
nicht  bedürfen.

2.  Im  übrigen  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  für  die  Fälle  der
erneuten  Genehmigung  von  Dampfkesseln  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß
dabei  von  der  Durchführung  der  Bestimmungen  des  §  2  Abs.  1  und  4  und  des
 § 7  Abs.  5  zweiter  Satz  abgesehen  werden  kann.  Bei  der  Genehmigung  alter
Dampfkessel,  deren  Materialbeschaffenheit  nicht  nachgewiesen  wird,  ist  eine  Festigkeit
von  höchstens  30  Kilogramm  auf  das  Quadratmillimeter  anzunehmen.

§  22.
Schlußbestimmungen.
1.  Die  Bekanntmachung,  betreffend  allgemeine  polizeiliche  Bestimmungen

über  die  Anlegung  von  Dampfkesseln,  vom  5.  August  1890,  wird  aufgehoben,
insoweit  sie  nicht  für  bestehende  Dampfkesselanlagen  Geltung  behält.
        <pb n="31" />
        2.  Die  Bestimmungen  des  §  21  Abs.  2  über  die  zulässige  Materialbeanspruchung
  alter  Dampfkessel  treten  sofort  in  Kraft.  Im  übrigen  treten  die
vorstehenden  Bestimmungen  erst  ein  Jahr  nach  ihrer  Veröffentlichung  in  Wirksamkeit.
  Dampfkessel,  die  bereits  vor  diesem  Zeitpunkte  nach  den  vorstehenden
Bestimmungen  gebaut  und  angelegt  werden,  sind  nicht  zu  beanstanden.

Berlin,  den  17.  Dezember  1908.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
von  Bethmann  Hollweg.
        <pb n="32" />
        Anlage  L

Materialvorschriften  für  Landdampfkessel.



Erster  Teil.
Allgemeine  Bestimmungen.

I.  Prüfungen.

Alles  zum  Baue  von  Landdampfkesseln  bestimmte  Material  muß  zuverlässig  und  von  guter
Beschaffenheit  sein;  insbesondere  muß  Schweiß-  und  Flußeisen  den  nachstehenden  Anforderungen
entsprechen.  Für  Flußeisenbleche,  deren  Widerstandsfähigkeit  mit  mehr  als  36  kg/qmm  in  die
Rechnung  eingestellt  werden  soll,  sowie  für  Bleche  aus  Birnenmaterial  ist  der  Nachweis  zu  erbringen,
  daß  sie  durch  Sachverständige  nach  Maßgabe  der  nachstehenden  Bestimmungen  geprüft
sind.  Dasselbe  gilt  für  alle  übrigen  Materialien,  bei  denen  eine  höhere  Zugfestigkeit  als
41  kg/mm  zugelassen  ist.  Für  Flußeisenbleche  von  34  bis  41  kg/mm  Festigkeit,  die  im  ersten
Feuerzuge  liegen,  mit  Ausnahme  von  Wellrohren  und  ähnlichen  Feuerrohren,  ist  durch  Werksbescheinigungen
  der  Nachweis  zu  führen,  daß  jedes  Blech  geprüft  ist.  Für  alle  anderen  Bleche
von  34  bis  41  kg  /mm  Festigkeit  genügen  zum  Nachweis  ihrer  zuverlässigen  Beschaffenheit
Werksbescheinigungen  auf  Grund  von  Chargenproben  und  anderen  von  dem  Werke  zum  Nachweise
  der  Güte  ausgeführten  Prüfungen,  soweit  nicht  in  Einzelfällen  vom  Besteller  für  solche
Bleche  (vergleiche  zweiter  und  dritter  Teil,  A  II)  und  andere  zum  Kessel  verwendete  Materialien
—  wie  Winkeleisen,  Nieteisen,  Niete,  Anker  und  Stehbolzen,  Wasserrohre  (vergleiche  zweiter  und
dritter  Teil,  B  bis  F)  —  eine  Prüfung  durch  Sachverständige  im  Umfange  der  nachstehenden
Bestimmungen  vorgeschrieben  wird.

II.  Zurichtung  der  Proben.

1.  Die  Probestäbe  müssen  das  Material  im  ausgeglühten  Zustand  enthalten;  die  Probestreifen
  sind,  falls  erforderlich,  im  rotwarmen  Zustande  gerade  zu  richten.

2.  Fehlerhafte  Probestäbe  dürfen  nicht  genommen  werden.

3.  Dicke  und  Breite  der  Probestäbe  werden  mit  der  Mikrometerschraube  gemessen.

4.  Die  Probestreifen  müssen  etwa  400  mm  lang  und  im  unbearbeiteten  Zustande  mindestens
  50  mm  breit  sein.

5.  Sie  müssen  an  den  Kanten  derart  bearbeitet  werden,  daß  die  Wirkung  des  Scheren.
schnitts,  Auslochens  oder  Aushauens  zuverlässig  beseitigt  wird.  Die  Walzhaut  muß  unter  allen
Umständen  am  Probestabe  verbleiben.
        <pb n="33" />
        6.  Die  Streifen  zu  Zugproben  sind  auf  die  Meßlänge  von  200  mm  an  den  Kanten
sauber  zu  bearbeiten;  darüber  hinaus  kann  der  Querschnitt  zunehmen.  Die  Stäbe  sind  so  breit
zu  lassen,  daß  der  Querschnitt  tunlichst  300  qmm  beträgt*).

7.  Die  Streifen  zu  Biegeproben  müssen  an  den  Kanten  etwas  abgerundet  sein  und
dürfen  über  den  zur  Biegung  angewandten  Dorn  in  der  Breite  nicht  hervorragen.

III.  Abnahme  der  Materialien.

1.  Sämtliche  Materialstücke  sind  bei  der  Besichtigung  abzustempeln,  und  zwar  mit  dem
Stempel  des  abnehmenden  Beamten  und  einer  Nummer.  Bei  Blechen  sind  zwei  Stempel,  etwa
400  mm  von  den  Kanten  entfernt,  aufzuschlagen,  bei  allen  übrigen  Materialien  genügt  ein
Stempel,  welcher  nahe  einem  Ende  anzubringen  ist.

2.  Bei  Rohren  ist  die  Schweißnaht  tunlichst  durch  einen  Stern  zu  kennzeichnen.  Einer
Nummerbezeichnung  bedarf  es  bei  Rohren  nicht.

3.  Das  Stempelzeichen  ist  in  dem  Prüfungsschein  abzudrucken.

4.  In  der  Regel  sind  die  Materialien  auf  dem  Walzwerke  zu  prüfen.  Werden  die
Bleche  auf  dem  Walzwerk  abgenommen,  so  müssen  sie  an  zwei  Seiten  unbeschnitten  bleiben,  die

beiden  anderen  Seiten  dürfen  dagegen  beschnitten  sein,  jedoch  nur  soweit,  daß  Probestreifen  noch
entnommen  werden  können.

5.  Die  Dicke  der  Bleche  ist  an  allen  vier  Ecken  mittels  Mikrometerschraube  zu  messen.
Die  Meßpunkte  sollen  mindestens  40  mm  vom  Rande  und  mindestens  100  mm  von  den  Ecken
entfernt  liegen.

6.  Bei  Blechen  bis  zu  1000  mm  Breite  und  solchen  bis  zu  10  mm  Dicke  beliebiger

Breite  sind  Unterschreitungen  der  Dicke  nicht  zulässig.  Bei  größeren  Breiten  als  1  000  mm  über
10  mm  starker  Bleche  sind  folgende  Unterschreitungen  gestattet:

 

 

Blechdicken  Zulässige  Unterschreitungen  bei  Breiten
in    
mm  über  1  000  bis  1  500  mm  über  1  500  mm
über  10  bis  20  2,0  Prozent  3,0  Prozent
〃  20  〃  30  156  〃  2,00  〃
〃  30  1  ,0  〃  1  ,5  〃

 

 

 

*)  Das  Verhältnis  der  ursprünglichen  Länge  l  des  mittleren  Stabstücks,  für  welche  die  Dehnung  bestimmt
wird,  zum  ursprünglichen  Querschnitte  f  des  Stabes  ist  von  Einfluß  auf  die  Dehnung.  Daher  wird  es  erforderlich,
mit  der  Dehnung  die  Größen  l  und  f  oder  doch  deren  Verhältnis  anzugeben.

Als  normales  Verhältnis  gilt  l = 11,3 √f

Rücksichten  auf  Herstellung  der  Probestäbe  usw.  veranlassen  häufig,  von  der  Einhaltung  dieses  Verhältnisses
  abzusehen.
        <pb n="34" />
        —  18  —

7.  Die  Probestreifen  sind  an  den  Rändern  oder  Enden  zu  entnehmen.  Die  Wahl  der
Stücke,  von  denen  Proben  genommen  werden  sollen,  bleibt  dem  abnehmenden  Beamten  überlassen.

8.  Finden  sich  nach  dem  Zerreißen,  Biegen,  Aufweiten  oder  Bördeln  anscheinend  guter
Probestücke  Fehlerstellen,  so  werden  bei  ungünstigem  Ausfalle  die  Prüfungsergebnisse  solcher
Stücke  bei  der  Entscheidung  über  die  Erfüllung  der  Lieferungsbedingungen  nicht  berücksichtigt.

9.  Entspricht  das  Prüfungsergebnis  den  vorgeschriebenen  Bedingungen  nicht,  so  ist  auf
Verlangen  des  Werkes  eine  zweite  Prüfung  vorzunehmen,  deren  Ergebnis  maßgebend  sein  soll.
Auf  diese  zweite  Prüfung  ist  bei  der  Entnahme  der  Proben  Rücksicht  zu  nehmen.

10.  Die  Jugfestigkeit  wird  für  Längs-  und  Querfaser  in  kg/qmm  angegeben.

11.  Die  Bruchdehnung  wird  entweder  an  einer  am  Stabe  angebrachten  Teilung  oder
zwischen  den  Endmarken  der  Meßstrecke  von  200  mm  in  Prozenten  der  letzteren  ermittelt.  Erfolgt
beim  letzteren  Verfahren  der  Bruch  des  Stabes  in  geringerer  Eutfernung  als  50  mm  von  den
Endmarken,  so  ist  das  Ergebnis  bei  ungünstigem  Ausfalle  nicht  zu  berücksichtigen.

12.  Bei  den  Warmproben  sind  die  Stücke  kirschrot  zu  machen.

13.  Bei  der  Kaltbiegeprobe  werden  die  Stäbe  bis  zu  25  mm  Dicke  um  einen  Dorn
von  25  mm  Durchmesser,  im  Falle  größerer  Dicke  um  einen  Dorn  von  höchstens  der  Materialdicke
  gebogen.

Bei  der  Hartbiegeprobe  sind  die  Stäbe  gleichmäßig  zu  erwärmen  und  bei  niedriger
Kirschrotglut  (im  dunklen  Raume  beobachtet)  in  Wasser  von  28°  C  abzukühlen  und  dann  um
einen  Dorn  der  bestimmten  Dicke  zu  biegen.

14.  Der  Biegewinkel  wird  in  Grad  angegeben.  Der  Probestab  gilt  als  gebrochen,  wenn
sich  auf  der  Außenseite  in  der  Mitte  der  Biegungsstelle  ein  deutlicher  Bruch  im  Metalle  zeigt.

15.  Bleche,  Winkeleisen  und  Rohre  müssen  eine  glatte  Oberfläche  haben;  sie  dürfen  keine
erheblichen  Schlackenstellen  oder  andere  eingewalzte  Verunreinigungen,  keine  Blasen,  Risse  oder
unganze  Stellen  enthalten.  Bei  Blechen,  Winkel-  und  Stabeisen  dürfen  Walzsplitter  oder  kleine
Schalen  durch  Abmeißeln  entfernt,  auch  geringe,  durch  Einwalzen  von  Schlacke  entstandene  Vertiefungen
  ausgeebnet  werden,  soweit  hierdurch  die  Haltbarkeit  nicht  beeinträchtigt  wird.

16.  Sämtliche  Bleche  sind  nach  dem  Beschneiden  auszuglühen.

IV.  Prüfmaschinen.

1.  Die  Prüfmaschinen  müssen  so  gebaut  sein,  daß  sie  bei  achtsamer  Handhabung  stoßfrei
  wirken.

2.  Sie  müssen  auf  ihre  Richtigkeit  leicht  untersucht  werden  können.

3.  Sie  müssen,  falls  sie  vom  abnehmenden  Beamten  nicht  kurzer  Hand  geprüft  werden
können,  mindestens  alle  drei  Monat  einmal  durch  Sachverständige  auf  richtiges  Arbeiten  aller
Teile  untersucht  werden.  Uber  diese  Untersuchungen  ist  ein  Befundbericht  aufzunehmen,  der  bei
Materialprüfungen  auf  Verlangen  vorzulegen  ist.

4.  Die  Einspannvorrichtung  zu  Zugversuchen  muß  so  beschaffen  sein,  daß  der  Probestab

bei  Beginn  des  Zuges  sich  selbsttätig  einstellt,  damit  die  Zugkraft  innerhalb  der  Meßstrecke  möglichst
  gleichmäßig  über  den  Querschnitt  verteilt  wird.
        <pb n="35" />
        Zweiter  Teil.
Schweißeisen.

A.  Bleche.

I.  Art  der  Proben.
1.  Zugprobe  (siehe  A  IV.  1).
2.  Biegeprobe  (siehe  A  IV.  2).
3.  Schmiede-  und  Lochprobe  (siehe  A  IV.  3).

II.  Anzahl  der  Probestücke.

Von  dem  Material  einer  Lieferung  sind  in  der  Regel  folgende  Probestücke  zu  entnehmen:
a)  von  sämtlichen  Blechen,  die  im  ersten  Feuerzuge  liegen;
b)  von  50  Prozent  aller  übrigen  Bleche.

Bei  a  sollen  den  Blechen  Stücke  zu  Zug-  und  zu  Biegeproben  in  Längs.  und
Querfaser,  bei  b  jedoch  nur  zur  Hälfte  zu  Zug-  und  zur  Hälfte  zu  Biegeproben  in  Längs-  und
Querfaser  entnommen  werden.

  III.  Bezeichnung  der  Bleche.
1.  Es  werden  unterschieden:
Feuerblech:
Bördelblech:



2.  Dementsprechend  ist  jedes  Blech  seitens  des  Walzwerkes  außer  mit  dem  Stempel  des
Werkes  mit  einem,  dem  Vordruck  unter  Ziffer  1  in  Form  und  Größe  gleichen  Qualitätsstempel
zu  bezeichnen.

3.  Die  Qualitätsstempel  können  ausnahmsweise  fehlen,  wenn  in  anderer  Weise  der  Nachweis
  erbracht  wird,  daß  das  Material  geprüft  ist  und  den  Anforderungen  des  Abschnitts  A  IV.
entsprochen  hat.

4.  Die Teile  der  Kesselwandung,  die  im  ersten  Feuerzuge  liegen,  sind  aus  Feuerblech  zu
fertigen.  Zu  allen  anderen  Kesselteilen  kann  Bördelblech  verwendet  werden.

Reichs-Gesetzbl.  1909.  4
        <pb n="36" />
        IV.  Anforderungen.

1.  Feuerblech  darf  keine  geringere  Zugfestigkeit  als  36  kg/  qmm  in  der  Längsfaser  und
34  kg/qmm  in  der  Querfaser  bei  einer  geringsten  Dehnung  von  20  Prozent  in  der  Längsfaser
und  15  Prozent  in  der  Querfaser  haben.

Bördelblech  darf  keine  geringere  Zugfestigkeit  als  35  kg/qmm  in  der  Längsfaser  und
33  kg/qmm  in  der  Querfaser  bei  einer  geringsten  Dehnung  von  15  Prozent  in  der  Längsfaser
und  12  Prozent  in  der  Querfaser  haben.

Die  Zugfestigkeit  darf  bei  keinem  Bleche  40  kg/qmm  überschreiten.

Anm.  Bleche  über  25  mm  Dicke  pflegen  weniger  Zugfestigkeit  zu  haben  als  aus  demselben  Material
gefertigte  Bleche  unter  25  mm  Dicke,  und  zwar  rechnet  man,  daß  auf  je  2  mm  Vergrößerung  der  Blechdicke  die
Festigkeit  um  0,5  kg  abnimmt.  Demgemäß  wird  man  bei  Verwendung  von  Blechen  über  25  mm  Dicke  zu  erwägen
haben,  ob  Feuerblech  an  Stelle  von  Bördelblech  zu  wählen  ist.

2.  Bei  der  Biegeprobe  im  warmen  Zustande  müssen  sich  Probestreifen  von  Feuerund
  Bördelblech  in  beiden  Faserrichtungen  flach  zusammenbiegen  lassen,  ohne  zu  brechen  (orrgleiche
  erster  Teil,  Abschnitt  III.  Ziffer  14).

Im  kalten  Zustan  de  müssen  sich  Probestreifen  von  Feuer-  und  Bördelblech  in  beiden
Faserrichtungen  nach  der  folgenden  Zahlentafel  um  einen  Dorn  von  der  bestimmten  Dicke  zusammenbiegen
  lassen,  ohne  zu  brechen  (vergleiche  erster  Teil,  Abschnitt  III.  Ziffer  14):

 

 

 

 

 

 

Biegewinkel  in  Grad

Dicke  in  mm  Feuerblech  Bördelblech
längs  quer  längs    quer

6—8  160  140  135  120
über  8—10  160  140  135  120
〃  10—12  160  140  135  120
〃  12—14  155  135  135  120
〃  14—16  150  130  130  110
〃   16—18  145  125  125  100
〃  18—20  140  120  120  95
〃  20—22  135  115  115  85
〃  22—24  130  110  110  75
〃  24—26  125  105  105  65
〃  26—28  120  100  100  60
〃  28—30  115  95  90  55
〃   30—32  110  85  80  50
〃  32—34  100  75  70  45
〃  34—36  90  65  60  40
〃  36  —38  80  55  50  30
〃  38—40  70  45    40  20
        <pb n="37" />
        3.  Bei  der  Schmiedeprobe  müssen  Längsstreifen  von  ungefähr  50  mm  Breite  im
rotwarmen  Zustande  mit  der  Hammerfinne  quer  zur  Walzrichtung  mindestens  auf  das  1½  fache
ihrer  Breite  ausgebreitet  werden  können,  ohne  an  den  Kanten  und  auf  der  Fläche  Risse  zu  erhalten.

Bei  der  Lochprobe  dürfen  Streifen,  die  im  rotwarmen  Zustand  in  einer  Entfernung
vom  Rande  gleich  der  halben  Dicke  des  Streifens  mit  einem  konischen  Lochstempel  gelocht  werden,
vom  Loche  nach  der  Kante  nicht  aufreißen.

Der  Lochstempel  soll  bei  etwa  50  mm  Länge  für  alle  Blechdicken  einen  kleinsten  Durchmesser
  von  etwa  10  mm  und  einen  größten  Durchmesser  von  etwa  20  mm  haben.

B.  Winkeleisen.

I.  Art  der  Proben.
1.  Biegeprobe  (siehe  B  III.  1).
2.  Schmiede-  und  Lochprobe  (siehe  B  III.  2).

II.  Anzahl  der  Probestücke.
25  Prozent  der  abzunehmenden  Stücke.

III.  Anforderungen.
1.  Im  kalten  Zustande  sollen  sich  die  Schenkel  des  Winkeleisens  mindestens  um  18°
unter  der  Presse  auseinanderbiegen  und  abgeschnittene  Längsstreifen
bei  Dicken  von  8  bis  12  mm  um  50°,
〃  〃  über  12  〃  16  〃  〃  35°,
〃  〃  〃  16  〃  21  〃  〃  25°,
〃  〃   〃  21  〃  25  〃    〃  15°
zusammenbiegen  lassen.  Bei  diesen  Proben  dürfen  sich  in  der  Kehle  und  in  den  Schenkeln  nur
Anfänge  von  Rissen  zeigen.
2.  Beim  Schmieden  und  Lochen  sollen  Schenkelstreifen  denselben  Anforderungen  wie
Blechstreifen  (vergleiche  A  IV.  3)  entsprechen.

C.  Nieteisen.

I.  Art  der  Proben.
1.  Zugprobe  (siehe  C  III.  1).
2.  Biegeprobe  (siehe  C  III.  2).
3.  Stauch-  und  Lochprobe  (siehe  C  III.  3).

II.  Anzahl  der  Probestücke.

4  Prozent  der  abzunehmenden  Stücke.
4.
        <pb n="38" />
        III.  Anforderungen.
1.  Zugfestig  keit  35  bis  40  kg/qmm  bei  einer  Dehnung  von  mindestens  20  Prozent.

2.  Im  kalten  Zustande  soll  das  Nieteisen,  ohne  Risse  zu  erhalten,  so  gebogen  und
glatt  aufeinander  geschlagen  werden  können,  daß  die  beiden  Enden  der  Länge  nach  parallel  liegen.

3.  Im  warmen  Zustande  soll  sich  ein  Stück  Nieteisen,  dessen  Länge  doppelt  so
groß  ist  als  der  Durchmesser,  auf  ⅓  bis  ¼  der  Länge  niederstauchen  und  dann  lochen  lassen,
ohne  aufzureißen.

D.  Niete.

I.  Art  der  Proben.
Stauch-  und  Lochprobe  (siehe  D  III.).

II.  Anzahl  der  Probestücke.
Von  je  1000  Stück  2  Stück.

III.  Anforderungen.

Im  warmen  Zustande  soll  sich  ein  Nietschaft,  dessen  Länge  doppelt  so  groß  ist  als
der  Durchmesser,  auf  ⅓  bis  ¼  der  Länge  niederstauchen  und  dann  lochen  lassen,  ohne  aufzureißen.

E.  Anker  und  Stehbolzen.

I.  Art  der  Proben.
1.  Zugprobe  (siehe  E  III.  1).
2.  Biegeprobe  (siehe  E  III.  2).

II.  Anzahl  der  Probestücke.
Von  je  25  Stangen  gleichen  Durchmessers  eine  Stange.

III.  Anforderungen.
1.  Zugfestigkeit  35  bis  40  kg/qmm  bei  einer  Dehnung  von  mindestens  20  Prozent.

2.  Im  kalten  Zustande  soll  ein  Stab,  ohne  Risse  zu  erhalten,  so  gebogen  und  glatt
aufeinander  geschlagen  werden  können,  daß  die  beiden  Enden  der  Länge  nach  parallel  liegen.

F.  Wasserrohre.

I.  Art  der  Proben.
Aufweitprobe  (siehe  F  III.  3).
Bördelprobe  (siche  FlII.  4).
Biegeprobe  (siehe  F  III.  5).
Wasserdruckprobe  (siehe  F  III.  6).

——
        <pb n="39" />
        Diesen  Prüfungen  unterliegen  Wasserrohre  unter  6  mm  Wanddicke;  solche  von  6  mm
Wanddicke  und  darüber  werden  nur  der  Wasserdruckprobe  unterzogen.  Heizrohre  bedürfen  der

Prüfung  nicht.
II.  Anzahl  der  Probestücke.

Etwa  2  Prozent  der  abzunehmenden  Rohre,  mindestens  aber  zwei  Rohre.

III.  Anforderungen.

1.  Die  Rohre  sollen  innen  und  außen  kalibriert,  ohne  Zunder,  Narben,  Risse  und
andere  für  den  Betrieb  schädliche  Fehler,  sowie  glatt  und  rechtwinklig  abgeschnitten  sein.
2.  Die  Wanddicke  der  Wasserrohre  soll
bis  83  mm  äußeren  Durchmesser  mindestens  3,00  mm,
über  83  〃 102  〃  〃  〃  〃  3,25  〃

,
〃  102  〃  121  〃  〃  〃  〃  3,75  〃,
〃  121  〃   140  〃  〃  〃  〃  4,00  〃,
〃  140  〃   191  〃  〃  〃  〃  4,50  〃,
〃  191  〃  216  〃  〃  〃  〃  5,50  〃

betragen.
Die  vorgeschriebene  Wanddicke  soll  an  keiner  Stelle  um  mehr  als  20  Prozent  unterschritten
  werden.  ·

3.  Rohrenden  sollen  sich  im  kalten  Zustand  auf  eine  Länge  von  30  mm  aufweiten
lassen,  und  zwar:
a)  bei  einer  Wanddicke  der  Rohre  bis  zu  4  mm  um  5  Prozent  des  inneren  Durchmessers,
b)  bei  einer  Wanddicke  der  Rohre  bis  zu  6  mm  um  3  Prozent  des  inneren  Durchmessers.
Das  Aufweiten  der  Rohrenden  muß  durch  Hämmern  über  einem  Dorne  erfolgen.
4.  Rohrenden  sollen  sich  im  kalten  Zustande  nach  außen  umbördeln  lassen,
und  zwar:  1
a)  bei  Rohren  bis  76  mm  Weite  und  bis  3,5  mm  Wanddicke  um  75°,
b)  bei  Nohren  über  76  mm  Weite  und  bis  4,5  mm  Wanddicke  um  45°,
J)  bei  Rohren  über  4,5  mm  Wanddicke  um  30°.
Die  Breite  des  Bördels  muß  bei  a  12  Prozent,  bei  b  und  c  8  Prozent  des  inneren
Rohrdurchmessers  betragen.

5.  Rohrabschnitte  von  100  mm  Länge  sollen  sich  im  kalten  Zustande  bis  auf  ein
Drittel  des  Durchmessers  zusammendrücken  lassen,  ohne  daß  sich  in  den  am  stärksten  gebogenen
Teilen  Anbrüche  zeigen,  doch  soll  die  Schweißnaht  nicht  in  den  am  stärksten  gebogenen  Teilen  liegen.

6.  Die  Rohre  sollen  einem  Wasserdrucke  von  der  3  fachen  Höhe  des  Betriebsüberdrucks,
  mindestens  aber  von  30  Atmosphären  Überdruck  widerstehen,  ohne  eine  Formveränderung
  oder  Undichtigkeit  zu  zeigen.  Die  Rohre  sind,  während  sie  unter  dem  Probedrucke
stehen,  abzuhämmern,  namentlich  auch  an  der  Schweißnaht.
        <pb n="40" />
        Dritter  Teil.
Flußeisen.

A.  Bleche.

I.  Art  der  Proben.
1.  Zugprobe  (siehe  A  IV.  1  bis  4).
2.  Hartbiegeprobe  (siehe  A  IV.  5).
3.  Schmiede-  und  Lochprobe  (siehe  A  IV.  6).

II.  Anzahl  der  Probestücke.
Von  dem  Material  einer  Lieferung  sind  in  der  Regel  folgende  Probestücke  zu  entnehmen:
1.  bei  Blechen  aus  Birnenmaterial:  von  sämtlichen  Blechen;

2.  bei  Blechen  aus  Flammofenmaterial:

a)  von  sämtlichen  Blechen,  die  im  ersten  Feuerzuge  liegen  oder  mit  einer  höheren
Festigkeit  als  36  kg/qmm  in  die  Rechnung  eingestellt  werden  sollen;
b)  von  50  Prozent  der  sonstigen  Bleche.

3.  Bei  Ziffer  1  und  2a  sollen  den  Blechen  Streifen  sowohl  zu  Zug-  als  auch  zu
Schmiede-  und  Loch-  sowie  Hartbiegeproben  in  Längs-  oder  Querfaser  entnommen  werden,  bei
Ziffer  2b  jedoch  nur  je  zur  Hälfte  zu  Zug-  und  zur  Hälfte  zu  Schmiede.  und  Loch-  sowie  Hartbiegeproben
  in  Längs-  oder  Querfaser.

4.  Bei  Blechen  über  4,5  m  Länge  sind,  soweit  sie  zur  Prüfung  ausgewählt  sind,  zwei
Zugproben  zu  machen,  und  zwar  ist  eine  Längsprobe  vom  Fußende  des  Bleches  und  eine  Querprobe
  in  der  Mitte  der  entgegengesetzten  schmalen  Seite  zu  entnehmen.

III.  Bezeichnung  der  Bleche.
1.  Bleche  aus  Flußeisen,  welches  im  Flammofen  erzeugt  worden  ist,  haben  folgende

Bezeichnung  zu  tragen:
sofern  ihre  Festigkeit
41  kg/qmm  nicht  übersteigt:  höher  als  41  kg/qmm  ist:

  

Bleche  aus  Thomaseisen  haben  folgende  Bezeichnungen  zu  tragen:

sofern  ihre  Festigkeit
41  kg/qmm  nicht  übersteigt:  höher  als  41  kg/qmm  ist:

2.  Dementsprechend  ist  jedes  Blech  seitens  des  Walzwerkes  außer  mit  dem  Stempel  des
Werkes  mit  einem  dem  Vordruck  unter  Ziffer  1  nach  Form  und  Größe  gleichen  Qualitätsstempel
zu  bezeichnen.
        <pb n="41" />
        3.  Die  Qualitätsstempel  können  ausnahmsweise  fehlen,  wenn  in  anderer  Weise  der  Nachweis
  erbracht  wird,  daß  das  Material  geprüft  ist  und  den  Anforderungen  des  Abschnitts  A IV.
entsprochen  hat.

IV.  Anforderungen.

1.  Flußeisen  darf  keine  geringere  Zugfestigkeit  als  34  kg/qmm  und  in  der  Regel  keine
höhere  Zugfestigkeit  als  51  kg/mm  haben.  In  Bezug  auf  die  Mindestdehnung  aller  Bleche
ist  folgende  Zahlentafel  maßgebend:

Festigkeit  in  kg/mm  51  bis  46  45  44  42  41  bis  37  36  35  34
Geringste  Dehnung  in  Prozenten.  20  21  22  23  25  26  27  28

Bis  auf  weiteres  kommen  drei  Blechsorten  zur  Anwendung,  und  zwar:
Blechsorte  1  mit  34  bis  41  kg/qmm  (Berechnungsfestigkeit  36  kg/qmm),
〃  II  〃 40  〃 47  〃  (  〃  〃  40  〃  )
〃  III  〃  44  〃  51  (  〃  〃  44  〃  ).

2.  Für  diejenigen  Teile  des  Kessels,  welche  gebördelt  werden  oder  im  ersten  Feuerzuge
liegen,  dürfen  nur  Bleche  der  I.  Sorte  verwendet  werden.

  3.  Für  Teile,  die  nicht  gebördelt  werden  oder  nicht  im  ersten  Feuerzuge  liegen,  können
Bleche  der  II.  oder  III.  Sorte  verwendet  werden.

4.  Der  Unterschied  zwischen  der  Mindest--  und  Höchstfestigkeit  darf  bei  einem  einzelnen
Bleche  sowie  bei  Blechen  gleicher  Oualität  innerhalb  einer  Lieferung  bei  Blechlängen

bis  5m  höchstens  6  kg/qmm,
über  5  〃  〃  7  〃  〃
betragen,  jedoch  nur  innerhalb  der  festgesetzten  Zugfestigkeitsgrenzen.

5.  Bei  der  Hartbiegeprobe  muß  sich  der  Probestreifen  bei  Blechen  mit  einer  Festigkeit
  bis  zu  41  kg/qmm  einschließlich  in  Längs-  und  Querfaser  flach,  von  41  bis  47  kg/  qmm
um  einen  Dorn  mit  einem  Durchmesser  von  der  2  fachen  Blechdicke,  über  47  kg/qmm  um
einen  solchen  von  der  3  fachen  Blechdicke  bis  180°  zusammenbiegen  lassen.

6.  Bei  der  Schmiedeprobe  müssen  Streifen  von  ungefähr  50  mm  Breite  im  rotwarmen
  Zustande  mit  der  Hammerfinne  quer  zur  Walzrichtung  mindestens  auf  das  1½  fache
ihrer  Breite  ausgebreitet  werden  können,  ohne  an  den  Kanten  und  auf  der  Fläche  Risse  zu
erhalten.  
Bei  der  Lochprobe  dürfen  Streifen,  die  im  rotwarmen  Zustand  in  einer  Entfernung
vom  Rande  gleich  der  halben  Dicke  des  Streifens  mit  einem  konischen  Lochstempel  gelocht  werden,
vom  Loche  nach  der  Kante  nicht  aufreißen.

Der  Lochstempel  soll  bei  etwa  50  mm  Länge  für  alle  Blechdicken  einen  kleinsten  Durchmesser
  von  etwa  10  mm  und  einen  größten  Durchmesser  von  etwa  20  mm  haben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B.  Winkeleisen.

I.  Art  der  Proben.
1.  Biegeprobe  (siehe  B  III.  1).
2.  Hartbiegeprobe  (siehe  B  III.  2).
3.  Schmiede-  und  Lochprobe  (siehe  B  III.  3).
        <pb n="42" />
        II.  Anzahl  der  Probestücke.
25  Prozent  der  abzunehmenden  Stücke.

III.  Anforderungen.

1.  Im  kalten  Zustande  sollen  sich  die  Schenkel  des  Winkeleisens  unter  der  Presse  um
mindestens  40°  auseinanderbiegen  und  abgeschnittene  Längsstreifen  bis  zu  einem  Winkel  von  180°
zusammenbiegen  lassen.  Bei  diesen  Proben  dürfen  sich  in  der  Kehle  und  in  den  Schenkeln  nur
Anfänge  von  Rissen  zeigen.

2.  Nach  dem  Härten  (vergleiche  erster  Teil,  Abschnitt  III  Ziffer  13  und  14)  sollen  sich
Längsstreifen  um  einen  Dorn,  dessen  Durchmesser  gleich  der  3  fachen  Schenkeldicke  ist,  bis  zu
180°  biegen  lassen.  

3.  Beim  Schmieden  und  Lochen  sollen  Schenkelstreifen  denselben  Anforderungen  wie
Blechstreifen  (vergleiche  A  IV.  6)  entsprechen.

C.  Nieteisen.

I.  Art  der  Proben.
1.  Zugprobe  (siehe  C  III.  1)
2.  Biegeprobe  (siehe  C  III.  2).
3.  Stauch-  und  Lochprobe  (siehe  C  III.  3).
4.  Hartbiegeprobe  (siehe  C  III.  4).

II.  Anzahl  der  Probestücke.
4  Prozent  der  abzunehmenden  Stücke.

III.  Anforderungen.

1.  Zugfestigkeit  34  bis  41  kg/qmm  bei  einer  Dehnung  von  mindestens  25  Prozent
und  einer  Gütezahl  von  mindestens  62.

Soweit  Bleche  von  höherer  Zugfestigkeit  als  41  kg/qmm  verwendet  werden,  darf  das
Nietmaterial  entsprechend  bis  zu  47  kg/qmm  Zugfestigkeit  haben,  wenn  die  Dehnung  mindestens
die  gleiche  wie  in  der  Zahlentafel  für  Bleche  ist  (vergleiche  A IV.  1).  Für  solches  Nieteisen  sind
Prüfungsbescheinigungen  beizubringen.

2.  Im  kalten  Zustande  soll  das  Nieteisen,  ohne  Risse  zu  zeigen,  so  gebogen  werden,
daß  der  Abstand  der  parallel  gebogenen  Schenkel  voneinander  nicht  mehr  als  ⅕  des  Nietdurchmessers
  beträgt.

3.  Im  warmen  Zustande  soll  sich  ein  Stück  Nieteisen,  dessen  Länge  doppelt  so  groß  ist
als  der  Durchmesser,  auf  ⅓  bis  ¼  der  Länge  niederstauchen  und  dann  lochen  lassen,  ohne  aufzureißen.

4.  Nach  dem  Härten  (vergleiche  erster  Teil,  Abschnitt  III  Ziffer  13  und  14)  soll  sich
das  Nieteisen  um  einen  Dorn,  dessen  Durchmesser  gleich  der  2  fachen  Dicke  des  Nieteisens  ist,  bis
zu  180  biegen  lassen.



D.  Niete.

I.  Art  der  Proben.
1.  Stauch-  und  Lochprobe  (siehe  D  III.  1).
2.  Härteprobe  (siehe  D  III.  2).
        <pb n="43" />
        II.  Anzahl  der  Probestücke.
Von  je  1000  Stück  2  Stück.

III.  Anforderungen.
1.  Im  warmen  Zustande  soll  sich  ein  Nietschaft,  dessen  Länge  doppelt  so  groß  ist  als
der  Durchmesser,  auf  ⅓  bis  ¼  der  Länge  niederstauchen  und  dann  lochen  lassen,  ohne  aufzureißen.
2.  Nach  dem  Härten  (vergleiche  erster  Teil,  Abschnitt  III  Ziffer  13  und  14)  soll  sich
ein  Stück  Nietschaft,  dessen  Länge  doppelt  so  groß  ist  als  der  Durchmesser,  um  ⅖  der  Länge
zusammenstauchen  lassen,  ohne  daß  die  Oberfläche  reißt.

E.  Anker  und  Stebbolzen.

I.  Art  der  Proben.
1.  Zugprobe  (siehe  E  III.  1).
2.  Hartbiegeprobe  (siehe  E  III.  2).

II.  Anzahl  der  Probestücke.
Von  je  25  Stangen  gleichen  Durchmessers  eine  Stange.

III.  Anforderungen.

1.  Zugfestigkeit  34  bis  41  kg/qmm  bei  einer  Dehnung  von  mindestens  25  Prozent
und  einer  Gütezahl  von  mindestens  62.

Ausnahmsweise  ist  ein  Material  bis  zu  47  kg/mm  Festigreit  zulässig,  wenn  die  Dehnung
mindestens  die  gleiche  wie  in  der  Zahlentafel  für  Bleche  ist  (vergleiche  A IV.  1).  Für  solches
Material  sind  Prüfungsbescheinigungen  beizubringen.

2.  Nach  dem  Härten  (vergleiche  erster  Teil,  Abschnitt  III  Ziffer  13  und  14)  soll  sich
ein  Stück  Anker-  oder  Stehbolzeneisen  um  einen  Dorn  gleich  der  2  fachen  Dicke  des  Eisens  bis
zu  180°  biegen  lassen.

F.  Wasserrohre.

I.  Art  der  Proben.
1.  Aufweitprobe  (siehe  F  III.  3).
2.  Bördelprobe  (siehe  F  III.  4).
3.  Hartbiegeprobe  (siehe  F  III.  5).
4.  Wasserdruckprobe  (siehe  F  III.  6).

Diesen  Prüfungen  unterliegen  Wasserrohre  unter  6  mm  Wanddicke;  solche  von  6  mm
Wanddicke  und  darüber  werden  nur  der  Wasserdruckprobe  unterzogen.  Heizrohre  bedürfen  der

Prüfung  nicht.



II.  Anzahl  der  Probestücke.
Etwa  2  Prozent  der  abzunehmenden  Rohre,  mindestens  aber  zwei  Rohre.

III.  Anforderungen.
1.  Die  Rohre  sollen  innen  und  außen  kalibriert,  ohne  Zunder,  Narben,  Risse  und  andere
für  den  Betrieb  schädliche  Fehler,  sowie  glatt  und  rechtwinklig  abgeschnitten  sein.
Reichs-  Gesetzbl.  1909.  5
        <pb n="44" />
        —  28  —

2.  Die  Wanddicke  der  Wasserrohre  soll.

a.  bei  geschweißten  Rohren:
bis  83  mm  äußeren  Durchmesser  mindestens  3,00  mm

über  83  〃  102  〃  〃  〃  〃  3,25  〃,
〃  102  〃  121  〃  〃  〃  〃  3,75  〃,
〃  121  〃  140  〃  〃  〃  4,00  〃  ,
〃  140  〃  191  〃  〃  〃  〃  4,50  〃,
〃  191  〃  216  〃  〃  〃  〃  5,50  〃,

b.  bei  nahtlosen  Rohren:
bis  30  mm  äußeren  Durchmesser  mindestens  1,8o  mm

über  30  〃  50  〃  〃  〃  〃  2,00  〃,
〃  50  〃  57  〃  〃  〃  〃  2,50  〃,
〃  57  〃  60  〃  〃  〃  〃  2,75  〃  ,
〃  60  〃  83  〃  〃  〃  〃  3,00  〃 ,
〃  83  〃  102  〃  〃  〃  〃  3,25  〃,
〃  102  〃  121  〃  〃  〃  〃  3,75  〃,
〃  121  〃  140  〃  〃  〃  〃  4,00  〃,

〃  140  〃  191  〃  〃  〃  〃  4,50  〃,
〃  191  〃  216  〃  〃  〃  〃  5,50  〃

betragen.

Die  vorgeschriebene  Wanddicke  soll  an  keiner  Stelle  um  mehr  als  20  Prozent  unterschritten
  werden.

3.  Rohrenden  sollen  sich  im  kalten  Zustand  auf  eine  Länge  von  30  mm  aufweiten
lassen,  und  zwar:

a)  bei  einer  Wanddicke  bis  zu  4  mm  bei  geschweißten  Rohren  um  7  Prozent,  bei  naht.
losen  Rohren  um  10  Prozent  des  inneren  Durchmessers;

b)  bei  einer  Wanddicke  über  4  mm  bis  6  mm  bei  geschweißten  Rohren  um  4  Prozent,

bei  nahtlosen  Rohren  um  6  Prozent  des  inneren  Durchmessers.

Das  Aufweiten  der  Rohrenden  muß  durch  Hämmern  über  einem  Dorne  erfolgen.

4.  Rohrenden  müssen  sich  im  kalten  Zustande  nach  außen  umbördeln  lassen,  und
zwar  bei  allen  Rohrdurchmessern  und  Wanddicken  um  90°.

Die  Breite  des  Bördels  muß  12  Prozent  des  inneren  Rohrdurchmessers  betragen.

5.  Nach  dem  Härten  (vergleiche  erster  Teil,  Abschnitt  III  Ziffer  13  und  14)  sollen  sich
Rohrabschnitte  geschweißter  Rohre  von  100  mm  Länge  ganz  zusammendrücken  lassen,  doch  soll
die  Schweißnaht  nicht  in  den  am  stärksten  gebogenen  Teilen  liegen.

Rohrabschnitte  nahtloser  Rohre  von  100  mm  Länge  sollen  sich  nach  dem  Härten  so  zusammendrücken
  lassen,  daß  sie  in  der  Mitte  aufeinander  liegen,  während  die  Enden  einen  Bogen
bilden,  dessen  Radius  gleich  der  doppelten  Wanddicke  ist.

6.  Die  Rohre  sollen  einem  Wasserdrucke  von  der  3fachen  Höhe  des  Betriebsüberdrucks,
  mindestens  aber  von  30  Atmosphären  Uberdruck  widerstehen,  ohne  eine  Formänderung
oder  Undichtigkeit  zu  zeigen.  Die  Rohre  sind,  während  sie  unter  dem  Probedrucke  stehen,  abzuhämmern,
  namentlich  auch  an  der  Schweißnaht.
        <pb n="45" />
        Anlage  II.

Bauvorschriften  für  Landdampfkessel.

—  —  —

I.  Material.

1.  Für  die  Anforderungen  an  das  zum  Baue  von  Dampfkesseln  zur  Verwendung  kommende
Schweiß-  und  Flußeisen  sind  die  Materialvorschriften  für  Landdampfkessel  maßgebend.

2.  Für  Kupfer  kann,  wenn  größere  Festigkeit  nicht  nachgewiesen  wird,  eine  Zugfestigkeit
von  22  kg/qmm  bei  Temperaturen  bis  120°  C  angenommen  werden.  Im  Falle  höherer  Temperatur
  ist  die  Zugfestigkeit  für  je  20°  C  um  1  kg/qmm  niedriger  zu  wählen.

3.  Gegenüber  überhitztem  Wasserdampfe  von  250°  C  und  mehr  ist  die  Verwendung  von
Kupfer  zu  vermeiden.

4.  Für  kupferne  Dampfrohrleitungen  ist  innerhalb  der  bezeichneten  Grenze  eine  Materialbeanspruchung
  von  höchstens  ⅒  der  Zugfestigkeit  zulässig.

5.  Die  Scherfestigkeit  des  Schweißeisens,  Flußeisens  und  des  Kupfers  kann  zu  0,8  der
Zugfestigkeit  angenommen  werden.

II.  Vernietung,  Schweißung  und  Bearbeilkung  im  Feuer.

1.  Die  Nietnähte  sollen  stets  so  ausgeführt  werden,  daß  der  erforderliche  Widerstand
gegen  Gleiten  vorhanden  ist  und  daß  die  Widerstandsfähigkeit  der  Niete  gegen  Abscheren  sich  nicht
geringer  ergibt  als  die  in  Rechnung  zu  ziehende  Festigkeit  des  Bleches  in  der  Nietnaht.  Hierbei
darf  die  Belastung  eines  Nietes  durch  die  Scherkraft  auf  1  qmm  Nietquerschnitt  höchstens
7  kg/qmm  betragen,  sofern  keine  höhere  Zugfestigkeit  des  Nietmaterials  als  38  kg/qmm  nachgewiesen
  wird.  Trifft  diese  Voraussetzung  zu,  so  kann  der  für  eine  Belastung  mit  7  kg/qmm
berechnete  Nietdurchmesser  mit  der  Wurzel  aus  dem  Ouotienten,  der  sich  aus  der  Zahl  38  und  der
nachgewiesenen  Festigkeit  ergibt,  multipliziert  werden.

2.  Bei  Laschennietung  sollen  die  Laschen  aus  Blechen  von  mindestens  gleicher  Güte  wie
die  Mantelbleche  geschnitten  werden.

3.  Die  Festigkeit  gut  und  mittels  Überlappung  geschweißter  Nähte  kann  zu  0,7  der  Festigkeit
des  vollen  Bleches  in  Rechnung  gesetzt  werden.

5
        <pb n="46" />
        4.  Empfehlenswert  ist  es,  solche  Nähte,  welche  auf  Biegung  oder  Zug  beansprucht  werden,
nicht  zu  schweißen  und  keine  Schweißnaht  herzustellen,  wenn  das  geschweißte  Stück  nicht  nachträglich
  ausgeglüht  werden  kann.

5.  In  besonderen  Fällen  kann  bei  geschweißten  Längsnähten  in  Kesselmänteln  verlangt
werden,  daß  Sicherheitslaschen  angebracht  werden.

6.  Jedes  geschweißte  Stück  ist,  wenn  irgend  möglich,  gut  auszuglühen.

7.  Bleche,  die  im  Feuer  bearbeitet  worden  sind,  müssen  nach  vollendeter  Formgebung,

soweit  dies  möglich  ist,  sachgemäß  ausgeglüht  werden.  Dies  gilt  besonders  für  solche  Bleche,
welche  wiederholt  einer  stellenweisen  Erhitzung  ausgesetzt  worden  sind.

III.  Berechnung  der  Blechdicken  zylindrischer  Dampfkesselwandungen  mit
innerem  Überdrucke.

1.  Bezeichnet

s  die  Blechdicke  in  mmn,
D  den  groößten  inneren  Durchmesser  des  Kesselmantels  in  min,
p  den  größten  Betriebsüberdruck  in  atm,
K  die  Zugfestigkeit  des  zu  dem  Mantel  verwendeten  Bleches,
x  einen  Zahlenwert,
z  das  Verhältnis  der  Mindestfestigkeit  der  Längsnaht  zur  Zugfestigkeit  des  vollen
Bleches,
dann  ist  200  Kp

p x                                 200 K z (s-1)
s=D  200 K z  +1  oder p  D x  ... 1.





Hierin  sind  zu  wählen:
K=  33  kg/qmm  bei  Schweißeisen,
K=  36 〃〃  〃  Flußeisen  von  34  bis  41  kg/qmm  Zugfestigkeit,
K=  40   〃  〃  〃  〃  〃  40  〃  47  〃  〃 〃,
K=  44  〃  〃  〃  〃  〃  44  〃  51〃  〃  〃,
x=  4,  75  bei  überlappten  oder  einseitig  gelaschten,  handgenieteten  Nähten,

x  =  4,5  bei  überlappten  oder  einseitig  gelaschten,  maschinengenieteten  Nähten  und
bei  geschweißten  Nähten  (unter  Beachtung  von  Abschnitt  II  Ziffer  3  bis  6),

x=  4,35  bei  zweireihigen,  doppeltgelaschten,  handgenieteten  Nähten,  deren  eine
Lasche  nur  einreihig  genietet  ist,

x=  4,25  bei  doppeltgelaschten,  handgenieteten  Nähten,

x=  4,1  bei  zweireihigen,  doppeltgelaschten,  maschinengenieteten  Nähten,  deren  eine
Lasche  nur  einreihig  genietet  ist,

x=  4  bei  doppeltgelaschten,  maschinengenieteten  Nähten.
        <pb n="47" />
        —  31  —

2.  Die  Werte  x  =  4,25  und  x=  4  können  auch  dann  in  die  Rechnung  eingeführt
werden,  wenn  bei  drei-  und,  mehrreihigen  Doppellaschennietungen  die  eine  Lasche  eine  Nietreihe
weniger  besitzt  als  die  anderen.

3.  Die  Blechdicke  soll  nicht  geringer  als  7  mm  genommen  werden;  nur  bei  kleinen
Kesseln  (z.  B.  für  Feuerspritzen  oder  Kraftfahrzeuge)  sind  allenfalls  dünnere  Bleche  zulässig.

4.  Bleche,  bei  denen  eine  höhere  Zugfestigkeit  als  36  kg/qmm  in  Anspruch  genommen
werden  soll,  dürfen  zu  Mantelteilen  nur  verwendet  werden,  wenn  die  Verarbeitung  kalt  oder
rotwarm  stattfindet,  wenn  ihre  Verbindung  in  den  Längsnähten  durch  Doppellaschennietung  erfolgt
  und  die  Nietung  maschinell  hergestellt  wird.

5.  Unterschreitungen  der  Wanddicken,  die  innerhalb  der  in  den  Materialvorschriften  für
Landkessel,  erster  Teil,  Abschnitt  III  Ziffer  6,  bezeichneten  zulässigen  Grenzen  bleiben,  werden  bei
der  Berechnung  nicht  berücksichtigt.

6.  Die  Zugbeanspruchung  des  Bleches  darf  unter  Annahme  gleichmäßiger  Spannungsverteilung
  über  den  Querschnitt  in  keiner  Nietreihe  die  Grenze  K/x überschreiten.

7.  Hinsichtlich  der  zulässigen  Nietbeanspruchung  vergleiche  Abschnitt  II.
8.  Bei  Berechnung  der  Wanddicke  nahtlos  gewalzter  Mantelschüsse  kann  z  =  1  gesetzt
werden,  sofern  keine  Schwächung  der  Wandung  vorhanden  ist.

9.  Es  empfiehlt  sich  die  Nietlöcher  zu  bohren.  Die  Nietlöcher  in  Blechen  über  41  kg/qmm
Zugfestigkeit  und  in  solchen  über  27  mm  Dicke  müssen  gebohrt  werden  derart,  daß  das  Bohren
der  Löcher  an  den  zum  Kessel  zusammengesetzten  Blechen  vorgenommen  wird.  Werden  die  Nietlöcher
  schwächerer  Bleche  gelocht,  so  ist  zu  den  vorstehenden  Werten  von  x  ein  Zuschlag  von  0,25
erforderlich.  Bei  gelochten  und  mindestens  um  ¼  des  Durchmessers  der  Nietlöcher  aufgebohrten
Löchern  kann  dieser  Zuschlag  auf  0,1  ermäßigt  werden.

IV.  Berechnung  der  Blechdicken  von  Dampfkessel-Flammrohren  mit
äußerem  Überdrucke.

Glatte  und  versteifte  Rohre.
1.  Bezeichnet

s  die  Blechdicke  in  mm,

d  den  inneren  Durchmesser  zylindrischer  Flammrohre,  bei  konischen  Flammrohren
den  mittleren  inneren  Durchmesser  in  mm,

p  den  größten  Betriebsüberdruck  in  atm,

a  einen  Zahlenwert,

l  die  Länge  des  Flammrohrs  in  mm,  zutreffendenfalls  die  größte  Entfernung  der

wirksamen  Versteifungen  voneinander,
dann  ist
        <pb n="48" />
        —  32  —

Hierin  ist  zu  wählen:
a  =  100  für  Rohre  mit  überlappter  Längsnaht

a  =  80  für  Rohre  mit  gelaschter  oder  geschweißter  bei  liegenden  Flammrohren,
Längsnaht

a  =  70  für  Rohre  mit  überlappter  Längsnaht

a  =  50  für  Rohre  mit  gelaschter  oder  geschweißter  bei  stehenden  Flammrohren.
Längsnaht
Als  wirksame  Versteifungen  gelten  neben  den  Stirnplatten  und  den  Rohrwänden  vorzugsweise
  folgende  Konstruktionen:

Fig.  1.  Fig.  2.  Fig.  3.

Fig.  4.  Fig.  5.

  

die  letztere  jedoch  nur  unter  der  Voraussetzung,  daß  die  Abkröpfung  nicht  weniger  als  etwa
50  mm  beträgt.

2.  Die  Länge  l  derjenigen  Rohrstrecken,  welche  von  Quersiedern  durchdrungen  werden,
kann  man  wie  folgt  annehmen:

Fig.  6.  Fig.  7.

 

 

 

 

 

  

 

 

bei  der  Rohrstrecke  a
l=l₁  +  0,5l₂,  sofern  l₁  die  größere  Strecke,
bei  der  Rohrstrecke  b
l=  l₁  +l₂,  sofern  l₁  größer  als  l₃,  anderenfalls  tritt  l₃  an  die  Stelle  von  l₁,
bei  der  Rohrstrecke  c
l=l₁  +l₂,
bei  der  Rohrstrecke  d
l=  l₂  +l₃  beziehungsweise  l=  l₃  +  l₄.
3.  Sind  mit  Rücksicht  auf  die  Größe,  die  Befestigungsweise,  den  Durchdringungsort  des
Querrohrs  usw.  Zweifel  vorhanden,  ob  es  in  ausreichendem  Maße  versteifend  einwirkt,  so  ist  es

rätlich,  für  l  die  volle  Länge  einzusetzen,  also  von  einer  rechnungsmäßigen  Berücksichtigung  der
versteifenden  Wirkung  der  Querrohre  abzusehen.
        <pb n="49" />
        —  33  —

Wellrohre  und  gerippte  Rohre  nach  Systemen:


Fig. 8    

1.  Bezeichnet
s  die  Blechdicke  in  mm,
d  den  kleinsten  inneren  Flammrohrdurchmesser  in  mm,
p den  größten  Betriebsüberdruck  in  atm,

dann  ist
  

2.  Die  Blechdicke  soll  nicht  geringer  als  7  mm  genommen  werden;  nur  bei  kleinen
Kesseln  (z.  B.  für  Feuerspritzen  oder  Kraftfahrzeuge)  sind  allenfalls  dünnere  Bleche  zulässig.

V.  Berechnung  der  Blechdicken  ebener  Wandungen.

Ebene  Platten.
1.  Bezeichnet
s  die  Blechdicke  in  mm,
p  den  größten  Betriebsüberdruck  in  atm,
a  den  Abstand  der  Stehbolzen  oder  Anker  innerhalb  einer  Reihe  voneinander  in  mm,
b  den  Abstand  der  Stehbolzen-  oder  Ankerreihen  voneinander  in  mm,
c  einen  Zahlenwert,

dann  ist          

Hierin  ist  zu  wählen:

c=0,017  bei  Platten,  in  welche  die  Stehbolzen  oder  Anker  eingeschraubt  und
vernietet  sind,  und  welche  von  den  Heizgasen  und  vom  Wasser  berührt  werden,

c=  0,016,  wenn  solche  Platten  nicht  von  den  Heizgasen  berührt  werden,

c=0,0155  bei  Platten,  in  welche  die  Stehbolzen  oder  Anker  eingeschraubt  und
außen  mit  Muttern  oder  gedrehten  Köpfen  versehen  sind,  und  welche  von  den
Heizgasen  und  vom  Wasser  berührt  werden,

c=  0,0135,  wenn  solche  Platten  nicht  von  den  Heizgasen  berührt  werden,

c=  0,014  bei  Platten,  welche  durch  Ankerröhren  versteift  sind.
        <pb n="50" />
        —  34  –

2.  Bei  Platten,  deren  Anker  mit  Muttern  und  Verstärkungsscheiben  versehen  sind,  ist  in
der  Gleichung  4
c=  0,  013,  sofern  der  Durchmesser  der  äußeren  Verstärkungsscheibe  ⅖  der  Ankerentfernung
  und  die  Scheibendicke  ⅔  der  Mlattendicke,  
 c=0,012 , sofern der Durchmesser der äußeren Verstärkungsscheibe ⁵/₅ der Ankerentfernung
  und  die  Scheibendicke  ⅚  der  Plattendicke,
c=  0,0  11,  sofern  der  Durchmesser  der  äußeren  Verstärkungsscheibe  ⅘  der  Ankerentfernung,
  auch  diese  mit  der  Platte  vernietet  und  die  Scheibendicke  gleich  der
Plattendicke  ist
und  die  Platten  nicht  vom  Feuer  berührt  sind.  Werden  sie  dagegen  auf  der  einen  Seite  von
den  Heizgasen,  auf  der  anderen  Seite  vom  Dampfe  berührt,  dann  sind  sie,  falls  sie  nicht  durch
Flammbleche  geschützt  werden,  um  ⅒  stärker  zu  nehmen,  als  die  Rechnung  ergibt.

3.  Bei  unregelmäßig  verteilten  Verankerungen  wie  in  Figur  12

“.  O.
G  /  *
Fig.  12.  —
O.  #
ist  s=c.  ½  (d₁+d₂) p  ....5.

Der  Wert  von  ist  je  nach  der  Art  der  Verankerung  aus  Ziffer  1  oder  2  dieses  Abschnitts
zu  entnehmen.

4.  Für  Verstärkungen  nicht  dem  ersten  Feuer  ausgesetzter  ebener  Platten  durch  Doppelungsplatten
  können  12  ½  Prozent  von  den  für  die  ebenen  Platten  sich  ergebenden  Blechdicken  in  Abzug
gebracht  werden,  wenn  die  Dicke  der  Doppelungsplatten  mindestens  ⅔  der  berechneten  Blechdicke
  beträgt  und  die  Doppelungen  gut  mit  den  Platten  vernietet  sind.

5.  Rechteckige  Platten,  die  am  Umfange  befestigt  sind,  erhalten  die  Wanddicke

 

 

s=  0,053b   a  ....  6,

worin



s  die  Wanddicke  in  mm,

a  die  größere  Rechteckseite  in  mm,
b  〃 kleinere  〃  〃  〃,

p  den  größten  Betriebsüberdruck  in  atm,

kᶻ  die  zulässige  Zugbeanspruchung  des  Materials  in  kg/qmm,  wofür  bis  ¼  der
rechnungsmäßigen  Zugfestigkeit  eingeführt  werden  kann,



bedeuten.
        <pb n="51" />
        6.  Bei  Platten,  die  nicht  durch  Stehbolzen  oder  Längsanker,  sondern  durch  Eckanker
oder  in  anderer  Weise  ausreichend  unterstützt  werden,  ist  die  Wanddicke  nach
s  =  0,0  17  d/p....  7
zu  bemessen,  sofern  nicht  nachgewiesen  wird,  daß  eine  geringere  Wanddicke  zulässig  ist.
Hierin  bedeutet:

s  die  Wanddicke  in  mm,
p  den  größten  Betriebsüberdruck  in  atm,

d  den  Durchmesser  des  größten  Kreises  in  mm,  der  nach  Maßgabe  der  Figuren  13

bis  16  auf  der  ebenen  Platte,  durch  die  Befestigungsstellen  gehend,  beschrieben
werden  kann.

Fig.  13.  Fig.  14.

 
   

d



Fig.  15.  Fig.  16.

 

Werden  keine  Angaben  über  das  Maß  des  Krempungshalbmessers  der  Stirnplatten
gemacht,  so  ist  dieses  zu  50  mm  anzunehmen.

7.  Vorstehende  Ausführungen  gelten  nur  für  flußeiserne  Wandungen.

Durch  Stehbolzen  oder  Anker  unterstützte  Kupferplatten  erhalten  die  folgenden  Wanddicken,
  und  zwar  bei  regelmäßig  verteilten  Verankerungen:

s=5,83c  P/K (a²+b²)....  8,
bei  unregelmäßig  verteilten  Verankerungen  (wie  in  Figur  12):
s=  5,83c  ½  (d₁+d₂) p/K....  9.
Die  Werte  von  K  (Zugfestigkeit  des  Kupfers)  sind  aus  Abschnitt  I,  von  c  je  nach  der

Art  der  Verankerung  aus  Ziffer  1  oder  2  dieses  Abschnitts  zu  entnehmen.
Reichs-Gesetzbl.  1909.  6
        <pb n="52" />
        —  36  —
Gekrempte  ebene  Böden.
Bezeichnet
s  die  Blechdicke  in  mm,
p  den  größten  Betriebsüberdruck  in  atm,
r  den  Wölbungshalbmesser  der  Krempe  in  mm,
d  den  inneren  Durchmesser  des  Bodens  in  mm,

Fig.  17

 

 

dann  ist        

oder

Rohrplatten  von  Heizrohrkesseln.

  1.  Die  außerhalb  des  Rohrbündels  liegenden  Teile  der  Rohrplatte  müssen  nach  den
für  ebene  Wandungen  geltenden  Bestimmungen  (Gleichungen  4  bis  9)  verankert  werden,  falls
die  Größe  der  dem  Dampfdruck  ausgesetzten  Fläche  die  Verankerung  fordert.
2.  Die  innerhalb  des  Rohrbündels  liegenden  Teile  der  Rohrplatte  sind  wie  folgt  zu
bemessen:

a)  bei  Verwendung  besonderer  Anker  oder  mit  Gewinde  eingesetzter  Ankerrohre  sind  die
Gleichungen  4,  5,  8  oder  9  anzuwenden.  Die  Rohre  können  in  diesem  Falle  einfach  aufgewalzt
  sein,  jedoch  darf  die  Wandstärke  der  sicheren  Befestigung  der  Rohre  halber

bei  Flußeisenplatten

nicht  unter  s =  5+d/8  für  d  =  38  bis  etwa  rund  100  mm,

bei  Kupferplatten  
nicht unter s = 10+d/5  für  d=  38  bis  etwa  rund  75  mm

gewählt  werden,  worin  d  den  äußeren  Rohrdurchmesser  an  der  Befestigungsstelle
in  mm  bedeutet;  ferner  muß  der  Mindestquerschnitt  des  Steges  zwischen  zwei
Rohrlöchern  betragen:
bei  Flußeisenplatten
180  qmm  für  d =  38  mm,
zunehmend  auf  etwa  das  2,5  fache  für  d  =  rund  100  mm,
bei  Kupferplatten
340  qmm  für  d =  38  mm,
zunehmend  auf  etwa  das  2,5  fache  für  d  =  rund  75  mm.
        <pb n="53" />
        —  37  —

b)  Bei  nicht  besonders  verankerten  Rohrwänden,  deren  Rohre  jedoch  beiderseits
  umgebördelt  oder  in  kegelförmig  sich  nach  außen  erweiternden  Löchern
eingewalzt  sind,  ist  Sicherheit  gegen  Herausziehen  der  Rohrenden  zu  erwarten,  wenn
die  auf  ein  Zentimeter  Rohrumfang  entfallende  Belastung:

Fig.  18.  1A

 

p *  Fläche  abcdefghiklm
σ =  πd  ....  12
den  Betrag  von  25  kg  nicht  überschreitet,  sachgemäße  Ausführung  vorausgesetzt.

Bei  nicht  besonders  verankerten  Rohrwänden,  deren  Rohre  in  zylindrischen
Löchern  glatt  eingewalzt  sind,  ist  bei  einer  Beanspruchung  bis  zu  7  atm  Betriebsüberdruck
gleichfalls  der  Betrag  σ=  25  als  zulässig  zu  erachten.  Bei  höheren  Dampfspannungen  darf
jedoch  σ  den  Betrag  von  15  kg  nicht  überschreiten.

Wenn σ  diese  Beträge  nicht  überschreitet,  bedarf  es  einer  Berechnung  des  durch  den
Dampfdruck  beanspruchten  kleinen  Feldes  abcdefghiklm  nicht,  sofern  die  in  Ziffer  a  mit
Rücksicht  auf  sichere  Befestigung  der  Rohre  geforderten  Mindeststärken  vorhanden  sind.

  In  zweifelhaften  Fällen  kann  dahingehende  Prüfung  durch  die  Gleichung

 

p = 360  (1-0,7 d/e) (s/e)²  ·kᶻ  ....  13
stattfinden.  Hierin  bedeuten    
s  die  Plattendicke  in  mm,
p  den  größten  Betriebsüberdruck  in  atm,
d  den  äußeren  Rohrdurchmesser  an  der  Befestigungsstelle  in  mm,
e  die  Seite  des  quadratischen  Feldes  in  mm,  welches  durch  die  vier  unterstützenden
Rohre  gebildet  wird,  oder  das  arithmetische  Mittel  aus  den  Seiten  des  Rechtecks,

welches  durch  die  vier  Rohre  bestimmt  erscheint  (in  Figur  18e=  ),



2
kᶻ  die  eintretende  Biegungsanstrengung  des  Plattenmaterials  in  kg/qmm,  die  bis

zur  Höhe  =  Zugf  estigkeit/4,5  zulässig  erscheint.

Wird  die  Beanspruchung  nach  Gleichung  13  zu  groß,  oder  überschreitet σ  die  vorgeschriebenen
  Werte,  so  sind  Anker  oder  Ankerrohre  anzuordnen.

Insbesondere  sind  Randrohre  darauf  zu  prüfen,  ob  ihre  Belastung  innerhalb  der  als
zulässig  bezeichneten  Grenzen  bleibt;  im  verneinenden  Falle  ist  ein  Teil  von  ihnen  nach  Gleichung  4

als  Ankerrohrr  auszubilden  oder  sonstige  Verankerung  anzuordnen.
6
        <pb n="54" />
        2.  Ist  bei  Feuerbüchsen  die  Decke  nicht  durch  Anker  oder  in  anderer  Weise  mit  dem
Kesselmantel  verbunden,  sondern  durch  Bügel-  oder  Deckenträger,  welche  auf  den  Rändern  der
Rohrplatten  stehen,  unterstützt,  dann  darf  die  Dicke  der  Rohrwand  nicht  geringer  sein  als

p  ·  ω·  b

s =  —  .  .  .  .  14
  1900(b-d)  ,
worin
ω  die  Weite  der  Feuerbüchse  in  mm  (siehe  Figur  21),
b  die  Entfernung  der  Rohre  voneinander,  von  Mitte  zu  Mitte  gemessen,  in  mm,
d  den  inneren  Durchmesser  der  Rohre  in  mm
bedeuten.

VI.  Berechnung  der  Blechdicken  gewölbter  voller  Böden  ohne
Verankerung  gegenüber  innerem  Überdrucke.

1.  Bezeichnet
s  die  Blechdicke  in  mm,
p  den  größten  Betriebsüberdruck  in  atm,
r  den  inneren  Halbmesser  in  der  Mitte  der  Wölbung  in  mm,
k  die  zulässige  Belastung  in  kg/mm,
so  ist  s = p*r/200*k  oder p =  200*s*k/r ....15

2.  Unter  der  Voraussetzung,  daß  der  Krempungshalbmesser  ausreichend  groß  gewählt
wird,  damit  ein  allmählicher  Übergang  von  dem  zylindrischen  Teile  am  Umfange  des  Bodens  in
den  gewölbten  mittleren  Teil  stattfindet,  darf  k  gewählt  werden
bis  zu  5  kg/qmm  für  Schweißeisen,



 

  

〃〃  6,5  〃  〃  Flußeisen,
〃〃 4  〃  〃  Kupfer,  sofern  die  Dampftemperatur  200°  C  nicht  überschreitet.


VII.  Berechnung  der  Blechdicken  gewölbter  Flammrohrböden  mit  Aushalsung
  oder  Einbalsung  für  ein  oder  zwei  Flammrohre.

Unter  der  Voraussetzung  ausreichend  großer  Krempungshalbmesser  der  Böden  (siehe  VI.
Ziffer  2)  und  ausreichend  großen  Abstandes  der  Flammrohre  von  den  Krempen  sowie  unter  der
Voraussetzung  der  Verwendung  elastischer  Flammrohre  in  Richtung  ihrer  Achse,  so  daß  die
Böden  durch  die  Flammrohre  keine  erheblichen  Zusatzspannungen  erfahren,  kann  die  Blechdicke
der  Böden  bis  auf  weiteres  nach  der  Gleichung  15  gerechnet  und  dabei  k  bis  7,5  kg/qmm  gewählt
werden.  

VIII.  Berechnung  der  Blechdicken  von  gewölbten  Böden

gegenüber  äußerem  Überdrucke.
1.  Bezeichnet

r  den  äußeren  Halbmesser  der  mittleren  Wölbung  in  mm,
s  die  Stärke  des  Bodens  in  mm,

pₒ  die  Flüssigkeitspressung  in  atm,  bei  welcher  die  Einbeulung  zu  erwarten  steht,
        <pb n="55" />
        so  kann  bie  durch  1

——
200  7pₒ  s

bestimmte  Einbeulungsdruckspannung  kₒ  in  kg/qmm  aus  der  Gleichung
kₒ  =  A-B  r/s ....  17

ermittelt  werden,  worin:
für  kugelförmige,  stark  gehämmerte  Kupferböden,  welche  aus  dem  Ganzen  bestehen,
A  =  25,5  =  1,2,
für  geglühte  Flußeisenböden,  welche  aus  dem  Ganzen  bestehen,
A  =  26  B  =  1,15,
für  Flußeisenböden,  welche  aus  einzelnen  Segmenten  mit  Überlappungsnietung  hergestellt
  sind,  A  =  24,5  B  =  1,15
zu  setzen  ist.
2.  Als  zulässige  Materialanstrengungen  können  gemäß  der  Gleichung
k  = 1/200 p r/s  ,
  
worin  p  den  größten  Betriebsüberdruck  in  atm  bezeichnet,  r und  s  die  oben  bezeichnete  Bedeutung
  haben,  für  k  nachstehende  Werte  als  zulässig  erachtet  werden:
gegenüber  Druck
für  gehämmertes  Kupfer  bis  4  kg/qmm,  sofern  die  Temperatur  200°  C  nicht
überschreitet,
für  geglühtes  Flußeisen  bis  6,5  kg/qmm,
gegenüber  Einbeulung
bis  0,4  kₒ  für  beide  Materialien
unter  Bestimmung  von  kₒ  aus  Gleichung  17.

3.  In  Bezug  auf  die  Form  der  Böden  gilt  die  Voraussetzung,  daß  der  Krempungshalbmesser
  eine  solche  Größe  besitzt,  wie  erforderlich  ist,  damit  der  Übergang  von  dem  zylindrischen
Teile  am  Umfange  des  Bodens  in  den  gewölbten  mittleren  Teil  ausreichend  allmählich  stattfindet.

IX.  Schrauben  und  Verschraubungen.

1.  Es  ist  zu  unterscheiden  zwischen  Schrauben,  welche  für  bearbeitete,  und  solchen,  welche
für  unbearbeitete  Flächen  zur  Verwendung  kommen.
2.  Bezeichnet
P  den  Gesamtdruck  auf  die  gedrückte  Fläche  in  kg,
P₁  den  auf  einen  Schraubenkern  entfallenden  Teil  des  Gesamtdrucks  P  in  kg,
k  die  Beanspruchung  des  Schraubenkerns  in  kg/qmm,
d  den  Durchmesser  des  Schraubenkerns  in  mm,

so  ist
    k  = s  1,27  P₁/d² ....  18
        <pb n="56" />
        40  —

und  ferner,  gleichviel,  ob  die  Schrauben  aus  Schweißeisen  oder  aus  Flußeisen  hergestellt  sind,
a)  bei  guten  Schrauben,  guter  Bearbeitung  der  Flächen  und  weichem  Dichtungsmaterial

d=  0,  45  P₁  +  5....  19,

b)  wenn  den  unter  a  genannten  Anforderungen  weniger  vollkommen  entsprochen  ist,

d  =  0,55  P₁  +5....20



3.  Wird  der  Nachweis  geliefert,  daß  das  Schraubenmaterial  den  in  den  Materialvorschriften
  für  Landdampfkessel  für  das  Nieteisen  aufgestellten  Anforderungen  genügt,  so  kann
der  Koeffizient  in  Gleichung  19  bis  auf  0,4  vermindert  werden.

4.  Die  Gleichungen  19  und  20  liefern  bei  ihrer  Anwendung  auf  das  Whitworthsche  System:

 

 

 

 

 

Außerer  Kern-  Zulässige  Belastung  der  Schraube
Durchmesser  der  Schraube  Koeffizient  Koeffizient  Koeffizient
engl.“  mm  mm  0,4  0,45  0,55

½  12,70  9,98  155  kg  122,5  kg  82  kg
⅝  15,88  12,93  393 〃  310 〃  208 〃
¾  19,06  15,80  729 〃  576  〃  386 〃
⅞    21,23  18,62  1159 〃  916 〃  613 〃
1 25,40  21,34  1  669 〃  1  318 〃  883  〃

1⅛  28,57  23,93  2  440 〃  1770 〃  1  185 〃
1¼  31,75  27,10  3  053 〃  2  412 〃  1  614  〃
1⅜  34,92  29,51  3755  〃  2967 〃  1  986 〃
1½  38,10  32,69  4792 〃  3786 〃  2535  〃
1⅝  41,27  34,77  5  539 〃  4377  〃  2930 〃
1¾  44,45  37,95  6  785 〃    5361 〃  3589 〃
1⅞  47,62  40,41  7837 〃  6192 〃  4145 〃
2  50,80  43,59  9308  〃  7355  〃  4922  〃

2¼  57,15  49,02  12111 〃  9569  〃  6  406 〃
2½  63,50  55,37  15  857 〃  12  528  〃  8  387 〃
2¾  69,85  60,55  19286 〃  15  237 〃  10  201  〃
3  76,20  66,90  23947 〃  18  923 〃  12  667 〃





 

5.  Schrauben  aus  Flußeisen  sollen  kein  scharfes,  sondern  möglichst  abgerundetes  Gewinde

erhalten.

6.  Schrauben  aus  Stahl,  welcher  härtbar  ist,  sind  nicht  zulässig.

7.  Bei  der  Berechnung  der  Flanschenschrauben,  sofern  deren  mehrere  in  unter  sich  gleichen
        <pb n="57" />
        —  41  —

Abständen  zur  Befestigung  rechteckiger  oder  elliptischer  Flächen  verwendet  werden,  wie  dies  in
vorstehenden  Figuren  veranschaulicht  ist,  kann  man  annehmen,  daß,  wenn
r  den  geringsten  Abstand  der  Schrauben  vom  Schwerpunkte  der  gedrückten,  rechteckigen
  oder  elliptischen  Fläche  in  mm,
e  die  Schraubenteilung  in  mm
bezeichnet,  die  am  stärksten  belastete  Schraube  den  Druck  zu  übertragen  hat.


8.  Wenn  Biegungsspannungen  von  Erheblichkeit  zu  befürchten  sind,  wie  namentlich  bei
unbearbeiteten  Flächen,  Durchbiegen  der  Flanschen,  einseitig  liegenden  Dichtungen  usw.,  ist  ihnen
bei  der  Bemessung  der  Schrauben  besonders  Rechnung  zu  tragen.

9.  Die  Flanschen  sind  so  stark  zu  machen,  daß  sie  der  Biegungsbeanspruchung  sowie  auch
dem  Durchbiegen  sicher  widerstehen  können.

10.  Schwächere  Schrauben  als  solche  von  16  mm  äußerem  Durchmesser  sind  tunlichst  zu
vermeiden;  Schrauben  unter  13  mm  äußerem  Durchmesser  sind  nicht  zulässig.

  

X.  Anker  und  Stebbolzen.
1.  Die  Beanspruchung  soll

bei  geschweißten  Ankern  und  Stehbolzen  aus  Schweißeisen  3,5  kg/qmm,
bei  ungeschweißten  Ankern  und  Stehbolzen  aus  Schweißeisen  5  〃  ,
bei  ungeschweißten  Ankern  und  Stehbolzen  aus  Flußeisen  6  〃  ,
bei  Ankern  und  Stehbolzen  aus  Kupfer  für  Dampftemperaturen  bis

200° C    ................................................................ 4  〃1

nicht  überschreiten.

2.  Es  empfiehlt  sich,  die  mit  Muttern  versehenen  Längsanker  mit  Gewinde  in  die  Stirnplatten
  oder  Rohrplatten  einzuschrauben,  außerdem  nicht  nur  außen,  sondern  auch  innen  mit
Unterlegscheiben  und  mit  Muttern  zu  versehen.  Die  Ankerröhren  sind  mit  Gewinde  einzuziehen
und  aufzuwalzen.

3.  Die  Länge  der  Eckanker  soll  so  groß  wie  irgend  möglich  sein.

4.  Es  empfiehlt  sich,  in  Dampfkesseln  mit  Flammrohren  diejenigen  Niete,  welche  die  Eckanker
  mit  der  Stirnplatte  verbinden,  mindestens  200  mm  vom  Flammrohrumfang  abstehen
zu  lassen.

5.  Der  Querschnitt  der  Eckanker  soll  im  Verhältnis  ihrer  Neigung  zur  Kesselachse  größer
werden  als  derjenige  der  Längsanker.

6.  Die  zur  Befestigung  der  Eckanker  dienenden  Bolzen  und  Niete  sind  den  wirkenden
Kräften  entsprechend  reichlich  zu  bemessen.

7.  Werden  ebene  Stirnwände  durch  Aufnieten  von  Doppel-T  Trägern  und  dergleichen  versteift,
so  sollen  diese  ihre  Belastung  möglichst  unmittelbar  auf  den  Kesselmantel  übertragen.

8.  Bei  der  Versteifung  feuerberührter  ebener  Flächen  durch  Stehbolzen  sollte  der  Stehbolzenabstand
  im  allgemeinen  nicht  größer  als  200  mm  sein.
        <pb n="58" />
        —  42  —

XI.  Bügel-  oder  Deckenträger  für  Feuerbüchsdecken.

1.  Die  freitragenden,  nicht  aufgehängten  Träger  sind  wie  ein  Balken  zu  berechnen,  der
auf  die  Entfernung  l  (vergleiche  Figur  21)  frei  aufliegt  und  an  den  Stützstellen  der  Decke  durch  die
Kräfte  belastet  wird,  welche  sich  für  die  auf  ihn  entfallenden  Deckenfelder  (vergleiche  Figur  23)  ergeben.

2.  Dabei  ist  die  Tragfähigkeit  des  Deckenblechs  an  sich  außer  Betracht  gelassen.  Die
Abmessungs,  bestimmt  die  Erstreckung  desjenigen  Teiles  der  Decke,  welcher  nach  dem  Rande  zu
seine  Belastung  auf  den  Randträger  absetzt,  im  Durchschnitt  c₁  etwa  =  ⅔ x  .

3.  Unter  den  in  Figur  21  bis  23  angenommenen  Verhältnissen  ergibt  sich  mit  p  als
größtem  Betriebsüberdrucke  bei  den  2  Randträgern:

Fig.  21  bis  23.



Fig.  21.

 


.
        <pb n="59" />
        —  43  —
für  die  die  Stellen  A  belastende  Kraft



für  die  die  Stellen  B  belastende  Kraft  P  —  C  *  8  io

bei  den  2  Mittelträgern:
für  die  die  Stellen  A  belastende  Kraft  P  =  e  8  4  59  *7
für  die  die  Stellen  B  belastende  Kraft  

die  Auflagerkraft  an  den  Trägerenden:

K  =  P  K  ?n,
das  größte  biegende  Moment  im  Querschnitt  bei  B  und  in  den  Querschnitten  zwischen  B.
7  e
31  =  3  (—2)  —  P.  6

und  somit  in
M2?22

die  Gleichung  zur  Berechnung  des  Trägerquerschnitts,  worin  bedeutet:
Θ  dessen  Trägheitsmoment,

δ den  Abstand  der  am  stärksten  beanspruchten  Faser  von  der  Nullachse;

für  rechteckigen  Querschnitt,  wie  in  Figur  22  angenommen,  ist

1  1

625  .  =  5

kb  die  zulässige  Biegungsanstrengung  des  Trägermaterials,  welche  für  zähes

Material  (Schweißeisen,  Flußeisen,  Flußstahl,  Stahlguß)  zu  ¼  der  Zugfestigkeit
  in  Rechnung  gestellt  werden  darf.  Falls  ein  Nachweis  der  Zugfestigkeit
  nicht  vorliegt,  kann  für  die  genannten  Materialien  kb =  9  kg/qmm
eingeführt  werden.

4.  Werden  die  Deckenträger  aufgehängt,  so  sind  sie  den  veränderten  Belastungsverhältnissen
  entsprechend  zu  berechnen.

XII.  Mannlöcher  und  sonstige  Ausschnitte.

1.  Im  allgemeinen  sollen  die  ovalen  Mannlöcher  mindestens  300x400  mm  weit  sein;
hiervon  ist  nur  dann  abzuweichen,  wenn  die  Anbringung  derartig  bemessener  Mannlöcher
mit  Schwierigkeiten  verknüpft  ist.  Die  geringste  zulässige  Weite  ist  in  diesem  Ausnahmefalle
280  380  mm.

Reichs-Gesehbl.  1909.    7
        <pb n="60" />
        2.  Die  in  den  Dampfdom  führenden  Offnungen  sind  stets  so  zu  bemessen,  daß  das  Innere
des  Domes  sowie  dessen  Decken-  und  Randkrempen  der  Untersuchung  zugänglich  bleiben.

3.  Verschlußdeckel  oder  Mannlocheinfassungen  (Rahmen)  dürfen  nicht  aus  Gußeisen  oder
Temperguß  hergestellt  werden.  Sie  müssen  so  gestaltet  sein,  daß  die  Packung  nicht  herausgedrückt
  werden  kann.  

4.  Es  empfihlt  sich,  die  Schraubenbolzen  der  Mannlochdeckel  bei  Kesseln  für  hohe  Dampfspannung
  mit  Gewinde  einzusetzen  und  zu  vernieten.

5.  Die  Ränder  der  Mannloch-  und  der  sonstigen  Ausschnitte  sind  stets  dann  wirksam  zu
versteifen,  wenn  durch  das  Einschneiden  der  Löcher  eine  unzulässige  Verschwächung  des  Bleches
gegenüber  dem  beabsichtigten  Drucke  eintritt,  oder  wenn  zu  befürchten  steht,  daß  das  Blech  durch
das  Anziehen  der  Bügel  und  dergleichen  durchgespannt  wird.

XIII.  Schlußbemerkung.

Ist  es  gegebenenfalls  nicht  möglich,  auf  dem  Wege  der  Rechnung  die  Widerstandsfähigkeit
eines  Kessels  oder  einzelner  Teile  desselben  festzustellen,  so  ist  der  Weg  des  Versuchs  zu  beschreiten.

Die  Druckprobe  wird  in  solchen  Fällen  zur  Festigkeitsprobe  und  ist  dann  mit  dem  zweifachen
  Betrage  des  beabsichtigten  Betriebsüberdrucks  auszuführen.
        <pb n="61" />
        Anlage  III.

Bescheinigung  über  die  Bauprüfung  eines
Dampfkessels.

 

Der  mit  nachstehenden  Angaben  auf  dem  Fabrikschilde  bezeichnete  Dampfkessel:

festgesetzte  höchste  Dampfspannung:      Atmosphären  Uberdruck,
Name  und  Wohnort  des  Fabrikanten.

 

 




laufende  Fabriknummer:
Jahr  der  Anfertigung:  —

Mindestabstand  des  festgesetzten  niedrigsten  Wasserstandes  von  der  höchsten  Stelle  der
Feuerzüge  in  Millimeter:

ist  nach  §  12  der  allgemeinen  polizeilichen  Bestimmungen  über  die  Anlegung  von

Dampfkesseln,  vom  der  Bauprüfung  unterzogen  worden.
Dabei  ist  folgendes  festgestellt:

1.  Die  Ausführung  des  Kesselkörpers  stimmt  mit  der  —  zur  Genehmigungsurkunde

vom  ....  gehörigen  —  beigehefteten  Zeichnung  überein,
ausgenommen



 

 

 

 

 

 

 

2.  Die  Prüfung  der  Beschaffenheit  des  Kesselkörpers  ergab

 

 

 

Zeugnisse ....  geprüft  worden;

(Zusatz  für  erneut  zu  genehmigende  Dampfkessel.)  Der  Kessel  erscheint  hiernach  und  gemäß
§  12  Abs.  2  der  allgemeinen  polizeilichen  Bestimmungen  über  die  Anlegung  von  .......kesseln,

sofern  er  der  Wasserdruckprobe  mit  befriedigendem  Erfolge  widersteht,  zur  erneuten  Genehmigung  mit
Atmosphären  Uberdruck  geeignet.

3.  Das  zu  den  Wandungen  des  Kessels  verarbeitete  Material  ist  laut  beifolgende.....

 

 

(Ort  und  Datum.)

 

 

(Unterschrift.)
        <pb n="62" />
        Anlage  IV.

Bescheinigung  über  die  Wasserdruckprobe  eines
..  Dampfkessels.

  

Der  mit  nachstehenden  Angaben  auf  dem  Fabrikschilde  bezeichnete  Dampfkessel:
festgesetzte  höchste  Daampfspannung:  Atmosphären  Überdruck,
Name  und  Wohnort  des  Fabrikanten:

 

 

 

 

—
—  
—

laufende  Fabriknummer:
Jahr  der  Anfertigung:  —
Mindestabstand  des  festgesetzten  niedrigsten  Wasserstandes  von  der  höchsten  Stelle  der
Feuerzüge  in  Millimeter:
ist  nach  §  12  der  allgemeinen  polizeilichen  Bestimmungen  über  die  Anlegung  vo  Dampftkesseln,
vom  mit  einem  Wasserdrucke  von  Atmosphären  Überdruck  geprüft  worden.
Dabei  hat  der  Kessel  dem  Probedrucke  mit  befriedigendem  Erfolge  (§  12  Abs.  3)  widerstanden.
Die  Niete,  mit  denen  das  Fabrikschild  am  Kessel  befestigt  ist  (§  11),  sind  mit  den

Stempel  versehen  worden.

    


 

 

 

 

 

(Ort  und  Datum.)

 

(Unterschrift.)
        <pb n="63" />
        Anlage  V.

Bescheinigung  über  die  Abnahmeuntersuchung  eines
Dampfkessels.

  

Der  mit  nachstehenden  Angaben  auf  dem  Fabrikschilde  bezeichnete  Dampfkessel:
festgesetzte  höchste  Dampfspannung:  Atmosphären  Überdruck,

—

Name  und  Wohnort  des  Fabrikanten:

 



 

 



 

laufende  Fabriknummer:

 

Jahr  der  Anfertigung:
Mindestabstand  des  festgesetzten  niedrigsten  Wasserstandes  von  der  höchsten  Stelle  der
Feuerzüge  in  Millimeter:
ist  einschließlich  seiner  Ausrüstungsstücke  heute  der  Abnahmeprüfung  gemäß  §  24  Abs.  3  der  Gewerbeordnung
  unter  Dampf  unterzogen  worden.

Der  Kessel  ist  nach  den  vorgelegten  Prüfungszeugnissen  am
der  Bauprüfung  und  am  der  Wasserdruckprobe  unterzogen  und  seine  Anlegung
  durch  Urkunde  des  zu  vom
genehmigt  worden.

Der  Kessel  ist  aufgestellt:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei  der  Abnahme  ist  folgendes  festgestellt  worden:

1.  Die  Feuerzüge  liegen  an  ihrer  höchsten  Stellle..  Millimeter  unter  dem  festgesetzten
niedrigsten  Wasserstande,  der  am  Kessel  durch  eine  Strichmarke  erkennbar  gemacht  ist,
die  sich  Millimeter  befindet.

2.  Der  Kessel  besitzt....  Speiseventil....  welche....  durch  den  Druck  des  Kesselwassers
geschlossen  und  ein....  Absperr...  zwischen  dem  Speiseventil  und  dem  Kessel.

3.Die  Speisevorrichtungen  bestehen  in
        <pb n="64" />
        —  48  —

4.  Der  Kessel  ist  mit  einer....  versehen,  mittels  be....en  er  von  der  Dampfleitung
  abgesperrt  werden  kann.  Er  ist  ferner  mit  eine

 

....  versehen,  mittels  d....n  er  entleert  werden  kann.
5.  Außer  einem  Wasserstandsglase,  welches  mit  der  vorgeschriebenen  Marke  für  den  festgesetzten
  niedrigsten  Wasserstand  versehen  ist,  befinde  ....  sich  am  Kessel

 

6. Der Kessel hat .... Sicherheitsventil ...., de ....en Belastung einer Dampfspannung von .... Atmosphären Überdruck entspr. ....



Die  Bauart,  Abmessung  und  Belastung  de  ....  Sicherheitsventil....  sind  aus  nachstehendem
  ersichtlich:

 

7.  Der  Kessel  ist  mit  ....  Manometer  versehen,  an  welch ....  die  festgesetzte
  höchste  Dampfspannung  durch  eine  Marke  bezeichnet  ist.
8.  Der  Kessel  ist  mit  einer  Einrichtung  zur  Anbringung  des  Kontrollmanometers  versehen.
Die  Anlage  entspricht  den  allgemeinen  polizeilichen  Bestimmungen  über  die
Anlegung  von  ....  Dampfkesseln  vom  ....  und  der  Genehmigungsurkunde
mit  Zubehör.
Ihrer  Inbetriebsetzung  steht  ein  Bedenken  nicht  entgegen.

  ..........................    (Ort  und  Datum.)

 

 

(Unterschrift.)
        <pb n="65" />
        Anlage  VI.

Urkunde  über  die  Genehmigung  zur  Anlegung
.... Dampfkessel ....

 

Auf  Grund  des  §  24  der  Gewerbeordnung  und  der  allgemeinen  polizeilichen  Bestimmungen  über
die  Anlegung  von  ....  Dampfkesseln  vom ....  wird  de .... 

 

 

die  Genehmigung  zur  Anlegung ....  Dampfkessel ....
nach  Maßgabe  der  mit  dieser  Urkunde  verbundenen  Zeichnung  ....  und  Beschreibung  unter  den  nachstehenden
  besonderen  Bedingungen  erteilt.  
1. D....Kessel..................  mit  einem  Fabrikschild  zu  versehen,  welches  nachstehende  Angaben  enthält:

festgesetzte  höchste  Dampfspannung:   Atmosphären  Überdruck,
Name  und  Wohnort  des  Fabrikanten.

 

 

 

 



laufende  Fabriknummer:

Jahr  der  Anfertigung:

Mindestabstand  des  festgesetzten  niedrigsten  Wasserstandes  von  der  höchsten  Stelle  der
Feuerzüge  in  Millimeter:

2.  Die  Inbetriebnahme  de ....  Kessel ....  darf  erst  nach  der  Abnahme  (§  24  Abs.  3  der  Gewerbeordnung)
  und  Verbindung  der  darüber  ausgestellten  Bescheinigung  (§  12  Abs.  6  der
allgemeinen  polizeilichen  Bestimmungen  über  die  Anlegung  von  Dampfkesseln)  mit  dieser
Urkunde  erfolgen.
        <pb n="66" />
        Anlage  VII.

Revisionsbuch
für  einen ....  Dampfkessel.

 

Der  Dampfkessel,  zu  welchem  dieses  Revisionsbuch  gehört,  ist  mit  dem  vorgeschriebenen  Fabrikschilde
  versehen,  welches  nachstehende  Angaben  enthält:
1.  Festgesetzte  höchste  Dampfspannung:  Atmosphären  Überdruck,
2.  Name  und  Wohnort  des  Fabrikantenn:
3.  Laufende  Fabriknummer:

 

4.  Jahr  der  Anfertigung:
5.  Mindestabstand  des  festgesetzten  niedrigsten  Wasserstandes  von  der  höchsten  Stelle  der
Feuerzüge  in  Millimeter:

  
  

Die  Niete,  mit  denen  das  Fabrikschild  befestigt  ist,  tragen  den  Stempel  de ....

 

 

Das  Revisionsbuch  sowie  die  Genehmigungsurkunde  nebst  den  zugehörigen  Anlagen  oder  beglaubigte
Abschriften  dieser  Papiere  sind  an  der  Betriebsstätte  des  Kessels  aufzubewahren  und  jebdem  zur  Aufsicht
zuständigen  Beamten  oder  Sachverständigen  auf  Verlangen  vorzulegen.

 

(Ort  und  Datum.)
        <pb n="67" />
        —  51  —

(Nr.  3557.)  Bekanntmachung)  betreffend  allgemeine  polizeiliche  Bestimmungen  über  die
Anlegung  von  Schiffsdampfkesseln.  Vom  17.  Dezember  1908.

Auf  Grund  des  §  24  Abs.  2  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrat  nachstehende

Allgemeine  polizeiliche  Bestimmungen  über  die  Anlegung
von  Schiffsdampfkesseln
erlassen.

I.  Geltungsbereich  der  Bestimmungen.

§ 1.

1.  Als  Dampfkessel  im  Sinne  der  nachstehenden  Bestimmungen  gelten
alle  geschlossenen  Gefäße,  die  den  Zweck  haben,  Wasserdampf  von  höherer  als  der
atmosphärischen  Spannung  zur  Verwendung  außerhalb  des  Dampfentwicklers
zu  erzeugen.

2.  Als  Schiffsdampfkessel  (Schiffskessel)  gelten  alle  auf  schwimmenden  und
im  Wasser  beweglichen  Bauten  aufgestellten,  dauernd  mit  ihnen  verbundenen
Dampfkessel.

3.  Den  Bestimmungen  für  Schiffskessel  werden  nicht  unterworfen:

a)  die  Schiffskessel  der  Kriegsmarine;  die  Vorschriften  über  den  Bau,  die
Ausrüstung,  Prüfung  und  Aufstellung  dieser  Kessel  erläßt  der  Staatssekretär
  des  Reichs-Marineamts;

b)  Schiffskessel,  die  für  das  Ausland  gebaut  werden,  auch  wenn  solche
Kessel  behufs  ihrer  Erprobung  im  Deutschen  Reiche  in  Betrieb  genommen
  werden;

e)  Schiffskessel  fremder  Staaten,  die  vorübergehend  in  deutschen  Gewässern
betrieben  werden;

d)  Behälter,  in  denen  Dampf,  der  einem  anderen  Dampfentwickler  entnommen
  ist,  durch  Einwirkung  von  Feuer  besonders  erhitzt  wird
(Dampfüberhitzer);

e)  Kessel,  die  mit  einer  Einrichtung  versehen  sind,  welche  verhindert,  daß
die  Dampfspannung  ½  Atmosphäre  Überdruck  übersteigen  kann  (Niederdruckkessel).
  Als  Einrichtungen  dieser  Art  gelten:

α)  ein  unverschließbares,  vom  Wasserraum  ausgehendes  Standrohr
von  nicht  über  5  000  Millimeter  Höhe  und  mindestens  80  Millimeter
  Lichtweite;

β)  ein  vom  Dampfraum  ausgehendes,  nicht  abschließbares  Rohr  in
Heberform  oder  mit  mehreren  auf-  und  absteigenden  Schenkeln,
dessen  aufsteigende  Äste  bei  Wasserfüllung  zusammen  nicht  über
5000  Millimeter,  bei  Quecksilberfüllung  nicht  über  370  Millimeter
Länge  haben  dürfen,  wobei  die  Lichtweite  dieser  Rohre  so  bemessen
werden  muß,  daß  auf  1  Quadratmeter  Heizfläche  (§  3  Abs.  3)

Reichs-  Gesetzbl.  1909.
        <pb n="68" />
        ein  Rohrquerschnitt  von  mindestens  350  Quadratmillimeter  entfällt.
  Die  Lichtweite  der  Rohre  muß  mindestens  30  Millimeter
betragen  und  braucht  80  Millimeter  nicht  zu  überschreiten;

γ)  jede  andere  von  der  Zentralbehörde  des  zuständigen  Bundesstaats
genehmigte  Sicherheitsvorrichtung;

f)  Zwergkessel,  das  heißt  Dampfentwickler,  deren  Heizfläche  ⅒  Quadratmeter
und  deren  Dampfspannung  2  Atmosphären  Überdruck  nicht  übersteigt,
sofern  sie  mit  einem  zuverlässigen  Sicherheitsventil  ausgerüstet  sind.

II.  Bau.
§ 2.

Kesselwandungen.

1.  Jeder  Schiffskessel  muß  in  Bezug  auf  Baustoff,  Ausführung  und  Ausrüstung
  den  anerkannten  Regeln  der  Wissenschaft  und  Technik  entsprechen.  Als

solche  Regeln  gelten  bis  auf  weiteres  die  in  den  Anlagen  1  und  2  zusammenestellten

  Grundsätze,  welche  entsprechend  den  Bedürfnissen  der  Praxis  und  den

Ergebnissen  der  Wissenschaft  auf  Antrag  oder  nach  Anhörung  einer  durch  Vereinbarung
  der  verbündeten  Regierungen  anerkannten  Sachverständigenkommission
fortgebildet  werden.

2.  Die  von  den  Heizgasen  berührten  Teile  der  Wandungen  der  Schiffskessel
  dürfen  nicht  aus  Gußeisen  oder  Temperguß  hergestellt  werden;  andere  nur,
sofern  ihre  lichten  Querschnitte  kreisförmig  sind  und  ihre  lichte  Weite  250  Millimeter
  nicht  übersteigt.  Für  höhere  Dampfspannungen  als  10  Atmosphären
Überdruck  ist  Gußeisen  oder  Temperguß  in  keinem  Teile  der  Kesselwandungen
gestattet.  Formflußeisen  darf  für  alle  nicht  im  ersten  Feuerzuge  liegenden  Teile
der  Wandungen  benutzt  werden.  Auf  Gehäusewandungen  von  Dampfzylindern,
die  mit  dem  Schiffskessel  verbunden  sind,  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen
keine  Anwendung.

3.  Als  Wandungen  der  Schiffskessel  gelten  die  Wandungen  derjenigen
Räume,  welche  zwischen  den  Absperrventilen  (§  6  Abs.  1,  2  und  3)  liegen.  Den
Kesselwandungen  sind  die  mit  ihnen  verbundenen  Anschlußteile  gleich  zu  achten.

4.  Die  Verwendung  von  Messingblech  ist  nur  für  Feuerrohre  gestattet,
deren  lichte  Weite  80  Millimeter  nicht  übersteigt.

§ 3.
Feuerzüge.

1.  Die  Feuerzüge  der  Binnenschiffskessel  müssen  an  ihrer  höchsten  Stelle
mindestens  100  Millimeter  unter  dem  festgesetzten  niedrigsten  Wasserstande  liegen.
Bei  Seeschiffskesseln  und  solchen  Binnenschiffskesseln,  deren  Wasseroberfläche  kleiner
als  das  1,3  fache  der  gesamten  Rostfläche  ist,  muß  dieser  Abstand  mindestens
150  Millimeter  betragen.  Die  vorgeschriebenen  Mindestabstände  müssen  auch  dann
        <pb n="69" />
        noch  gewahrt  werden,  wenn  sich  der  Schiffskörper  um  40  nach  den  Seiten  neigt.
Bei  Innenzügen  ist  der  Mindestabstand  über  den  von  den  Heizgasen  berührten
Blechen  zu  messen.

2.  Die  Bestimmungen  über  die  Höhenlage  der  Feuerzüge  finden  keine  Anwendung
  auf  Schiffskessel,  deren  von  den  Heizgasen  berührte  Wandungen  ausschließlich
  aus  Wasserrohren  von  weniger  als  100  Millimeter  Lichtweite  oder  aus
derartigen  Rohren  und  den  zu  ihrer  Verbindung  angewendeten  Rohrstücken
bestehen,  sowie  auf  solche  Feuerzüge,  in  welchen  ein  Erglühen  des  mit  dem
Dampfraum  in  Berührung  stehenden  Teiles  der  Wandungen  nicht  zu  befürchten
ist.  Die  Gefahr  des  Erglühens  ist  in  der  Regel  als  ausgeschlossen  zu  betrachten,
wenn  die  vom  Wasser  bespülte  Kesselfläche,  welche  von  den  Heizgasen  vor  Erreichung
  der  vom  Dampfe  bespülten  Kesselfläche  bestrichen  wird,  bei  natürlichem
Luftzuge  mindestens  zwanzigmal,  bei  künstlichem  Luftzuge  mindestens  vierzigmal
so  groß  ist  als  die  gesamte  Rostfläche.  Bei  Schiffskesseln  ohne  Rost  ist  der
4  fache  Betrag  des  Querschnitts  des  ersten  Feuerzugs,  unter  Ausschluß  des
verengten  Querschnitts  über  der  Feuerbrücke  als  der  Rostfläche  gleichstehend  zu
erachten.

3.  Als  Heizfläche  der  Schiffskessel  gilt  der  auf  der  Wasserseite  gemessene
Flächeninhalt  der  einerseits  von  den  Heizgasen,  andererseits  vom  Wasser  berührten
Wandungen.

4.  Als  künstlicher  Luftzug  gilt  jeder  durch  andere  Mittel  als  den.  Schornsteinzug
  erreichte  Luftzug,  welcher  bei  saugender  Wirkung  in  der  Regel  mehr  als
25  Millimeter  Wassersäule,  gemessen  hinter  dem  letzten  Feuerzuge,  bei  Preßluft
mehr  als  30  Millimeter  Wassersäule,  gemessen  unter  dem  Roste,  beträgt.

III.  Ausrüstung.
§ 4.

Speisevorrichtungen.

1.  Jeder  Schiffskessel  muß  mit  mindestens  zwei  zuverlässigen  Vorrichtungen
zur  Speisung  versehen  sein,  die  nicht  von  derselben  Betriebsvorrichtung  abhängig
sind.  Mehrere  zu  einem  Betriebe  vereinigte  Schiffskessel  werden  hierbei  als  ein
Kessel  angesehen.

2.  Jede  der  Speisevorrichtungen  muß  imstande  sein,  dem  Kessel  doppelt
so  viel  Wasser  zuzuführen,  als  seiner  normalen  Verdampfungsfähigkeit  entspricht.
Bei  Pumpen,  die  unmittelbar  von  der  Hauptbetriebsmaschine  angetrieben  werden
(Maschinenspeisepumpen)  genügt  das  1½  fache  der  normalen  Verdampfungs.
fähigkeit.  Zwei  oder  mehrere  Speisevorrichtungen,  die  zusammen  die  geforderte
Leistung  ergeben,  sind  als  eine  Speisevorrichtung  anzusehen.  Maschinenspeisepumpen
  werden,  wenn  die  Kessel  beim  Stillstande  der  Maschine  auch  noch  anderen
Zwecken  dienen,  nur  dann  als  zweite  Speisevorrichtung  angesehen,  wenn  es  dem
regelmäßigen  Betrieb  entspricht,  daß  die  Maschine  zum  Speisen  in  Gang  gesetzt
wird.  Eine  der  Speisevorrichtungen  der  Hauptkessel  kann  auch  als  Speise-8
        <pb n="70" />
        —  54  —

vorrichtung  für  Hilfskessel  dienen,  wenn  die  Druckleitungen  der  Pumpe  voneinander
  getrennt  sind.

3.  Handpumpen  sind  nur  zulässig,  wenn  das  Produkt  aus  der  Heizfläche
in  Quadratmeter  und  der  Dampfspannung  in  Atmosphären  Überdruck  die  Zahl
120  nicht  übersteigt.

§ 5.
Speiseventile  und  Speiseleitungen.

1.  Schiffskessel  müssen  mindestens  zwei  Speiseleitungen  erhalten.  In  jeder
zum  Schiffskessel  führenden  Speiseleitung  muß  möglichst  nahe  am  Kesselkörper
ein  Speiseventil  (Rückschlagventil)  angebracht  sein,  das  bei  Abstellung  der  Speisevorrichtungen
  durch  den  Druck  des  Kesselwassers  geschlossen  wird.

2.  Die  Speiseleitungen  müssen  möglichst  so  beschaffen  sein,  daß  sich  der
Schiffskessel  bei  undichtem  Rückschlagventile  nicht  durch  die  Speiseleitung  entleeren
kann.  Haben  Speisevorrichtungen  gemeinschaftliche  Sauge-  oder  Druckleitung,
so  muß  jede  Speisevorrichtung  von  der  gemeinschaftlichen  Leitung  abschließbar
sein.  Speiseleitungen,  die  mit  einer  von  der  Hauptmaschine  oder  von  einer
Transmission  aus  angetriebenen  Pumpe  zusammenhängen,  müssen  mit  einem
Sicherheitsventile  versehen  sein.  Schiffskessel  mit  verschieden  hohem  Betriebsdrucke
müssen  je  für  sich  gespeist  werden  können.

§ 6.
Absperr-  und  Entleerungsvorrichtungen.

1.  Jeder  Schiffskessel  muß  mit  einer  Vorrichtung  versehen  sein,  durch  die
er  von  der  Dampfleitung  abgesperrt  werden  kann.  Wenn  mehrere  Kessel,  die
für  verschiedene  Dampfspannung  genehmigt  sind,  ihre  Dämpfe  in  gemeinschaftliche
  Dampfleitungen  abgeben,  so  müssen  die  Anschlüsse  der  Kessel  mit  niedrigerem
Drucke  an  die  gemeinsame  Dampfleitung  unter  Zwischenschaltung  eines  Rückschlagventils
  erfolgen.  Durch  die  Anwendung  von  Druckmiinderventilen  oder
Druckreglern  wird  das  Rückschlagventil  nicht  entbehrlich  gemacht.

2.  Jeder  Schiffskessel  muß  zwischen  dem  Speiseventil  und  dem  Kesselkörper
eine  Absperrvorrichtung  erhalten,  auch  wenn  das  Speiseventil  abschließbar  ist.

3.  Jeder  Schiffskessel  muß  mit  einer  zuverlässigen  Vorrichtung  versehen
werden,  durch  die  er  entleert  werden  kann.

4.  Die  Speiseabsperrvorrichtungen  und  die  Entleerungsvorrichtungen  müssen
ebenso  wie  alle  anderen  Absperrvorrichtungen  (§  5  Abs.  2,  §  6  Abs.  1)  so  angebracht
  werden,  daß  der  verantwortliche  Wärter  sie  leicht  bedienen  kann.

§ 7.

Wasserstandsvorrichtungen.

1.  Jeder  Schiffskessel  muß  mit  mindestens  drei  geeigneten  Vorrichtungen
zur  Erkennung  seines  Wasserstandes  versehen  sein,  von  denen  wenigstens  zwei
Wasserstandsgläser  sein  müssen.  Letztere  sind  in  einer  zur  Längsrichtung  des
        <pb n="71" />
        Schiffes  rechtwinkligen  Ebene  in  gleicher  Höhe  und  Entfernung  von  der  Kesselmitte,
  möglichst  weit  von  ihr  nach  rechts  und  links  abstehend,  anzubringen.  Bei
Seeschiffskesseln  kann  der  Abstand  der  Wasserstandsgläser  voneinander  bis  auf
1000  Millimeter  eingeschränkt  werden,  falls  nicht  der  Kesseldurchmesser  oder
andere  Verhältnisse  ein  noch  geringeres  Maß  bedingen.  Wird  bei  Schiffskesseln
mit  Feuerungen  an  beiden  Enden  nur  eine  der  beiden  Feuerungsseiten  mit  den
vorgeschriebenen  drei  Wasserstandsvorrichtungen  versehen,  so  muß  an  der  anderen
Seite  mindestens  ein  Wasserstandsglas  möglichst  nahe  der  Kesselmitte  angebracht
werden.  Schwimmer  und  Schmelzpfropfen  werden  nicht  als  Wasserstandsvorrichtungen
  gerechnet;  Spindelventile,  die  nicht  durchstoßbar  sind  oder  sich  ganz
herausdrehen  lassen,  sind  nicht  zulässig.

2.  Die  Vorrichtungen  müssen  gesonderte  Verbindungen  mit  dem  Kessel
haben.  Es  ist  jedoch  gestattet,  falls  die  Verbindung  von  Wasserstandsgläsern
mit  dem  Dampfraume  des  Kessels  durch  Rohre  hergestellt  wird,  diese  durch  eine
gemeinsame  Öffnung  in  den  Kessel  zu  führen,  wenn  die  Öffnung  mindestens  dem
Gesamtquerschnitte  beider  Rohre  gleich  ist.  Werden  die  Wasserstandsvorrichtungen
durch  Rohre  mit  dem  Kessel  verbunden,  so  müssen  die  Verbindungsrohre  ohne
scharfe  Krümmungen  unter  Vermeidung  von  Wasser-  und  Dampfsäcken  geführt
sein.  Gerade,  nach  dem  Kessel  durchstoßbare  Verbindungsrohre  müssen  mindestens
  20  Millimeter,  gebogene  Verbindungsrohre  bei  Kesseln  bis  zu  25  Quadratmeter
  Heizfläche  mindestens  35  Millimeter,  über  25  Quadratmeter  Heizfläche
mindestens  45  Millimeter  lichten  Durchmesser  haben.  Gebogene  Zuleitungsrohre
im  Innern  des  Kessels  zum  Anschluß  an  die  Wasserstandsvorrichtungen  sind
nicht  gestattet.  

3.  Die  Lichtweiten  der  Wasserstandsgläser  sowie  die  Bohrungen  der
Wasserstandsvorrichtungen  müssen  mindestens  8  Millimeter  betragen.  Die  Hähne
und  Ventile  der  Wasserstandsvorrichtungen  müssen  so  eingerichtet  sein,  daß  man
während  des  Betriebs  in  gerader  Richtung  durch  die  Vorrichtungen  hindurchstoßen
kann.  Wasserstandshahnköpfe  müssen  so  ausgeführt  sein,  daß  das  Dichtungsmaterial
  nicht  in  das  Glas  gepreßt  werden  kann.

4.  Alle  Hahnkegel  der  Wasserstandsvorrichtungen  müssen  sich  ganz  durchdrehen
  lassen.  Die  Durchgangsrichtung  muß  bei  allen  Hähnen  deutlich  auf  dem
Hahnkopfe  gekennzeichnet  sein.  Die  Bohrung  der  Hahnkegel  an  Wasserstandsvorrichtungen
  muß  so  beschaffen  sein,  daß  sich  der  Durchgangsquerschnitt  beim
Nachschleifen  nicht  vermindert.

5.  Werden  Probierhähne  oder  Probierventile  angewendet,  so  müssen  sie
so  am  Kessel  angebracht  werden,  daß  sie  in  ihrer  Wirksamkeit  durch  die  Neigungen
des  Schiffes  möglichst  wenig  beeinflußt  werden.  Die  unterste  dieser  Vorrichtungen
ist  in  der  Ebene  des  festgesetzten  niedrigsten  Wasserstandes  anzubringen.  Die
Höhenlage  der  Wasserstandsgläser  ist  so  zu  wählen,  daß  sich  der  höchste  Punkt
der  Feuerzüge  mindestens  30  Millimeter  unterhalb  der  unteren  sichtbaren  Be—
grenzung  des  Wasserstandsglases  befindet.  Dabei  darf  der  niedrigste  Wasserstand
        <pb n="72" />
        nicht  höher  als  in  der  Mitte  des  Glases  liegen.  Die  Bestimmungen  über  die
Höhenlage  der  Wasserstandsgläser  gelten  nicht  für  Kessel,  deren  von  den  Heizgasen
  berührte  Wandungen  ausschließlich  aus  Wasserrohren  von  weniger  als
100  Millimeter  Lichtweite  oder  aus  solchen  Rohren  und  den  zu  ihrer  Verbindung
angewendeten  Rohrstücken  bestehen.

6.  Es  müssen  Einrichtungen  für  ständige  genügende  Beleuchtung  der
Wasserstandsvorrichtungen  während  des  Betriebs  vorhanden  sein.  Die  Wasserstandsvorrichtungen
  müssen  im  Gesichtskreise  des  für  die  Speisung  verantwortlichen
Wärters  liegen  und  von  seinem  Standorte  leicht  zugänglich  sein.

§ 8.
Wasserstandsmarke.

1.  An  jedem  Schiffskessel  ist  der  festgesetzte  niedrigste  Wasserstand  durch
eine  an  der  Kesselwandung  anzubringende  feste  Strichmarke  von  etwa  30  Millimeter
Länge,  die  von  den  Buchstaben  N.  W.  begrenzt  wird,  dauernd  kenntlich  zu
machen.  Die  Strichmarke  ist  bei  der  Bauprüfung  des  Schiffskessels  festzulegen
und  ihre  Höhenlage  durch  Angabe  ihres  Abstandes  von  einem  jederzeit  erreichbaren
Kesselteil  in  der  über  die  Abnahmeprüfung  aufzunehmenden  Bescheinigung  dann
zu  sichern,  wenn  die  Marke  nicht  sichtbar  bleibt.

2.  Werden  die  Wasserstandsvorrichtungen  unmittelbar  an  der  Kesselwandung
angebracht,  so  ist  neben  oder  hinter  jedem  Wasserstandsglas  in  Höhe  der  Strichmarke
  ein  Schild  mit  der  Bezeichnung  „Niedrigster  Wasserstand"“  mit  einem  bis
nahe  an  das  Wasserstandsglas  reichenden  wagerechten  Zeiger  anzubringen.  Werden
die  Wasserstandsvorrichtungen  an  besonderen  Wasserstandskörpern  oder  Rohren  befestigt,
  so  ist  mit  diesen  in  Höhe  der  Strichmarke  neben  oder  hinter  jedem  Wasserstandsglase
  das  vorbezeichnete  Schild  mit  dem  Zeiger  zu  verbinden.

3.  An  jedem  Schiffskessel  ist  an  der  Außenwand  oder,  sofern  die  Wasserstandsgläser
  durch  Rohre  mit  dem  Kessel  verbunden  werden,  an  den  Wasserstandskörpern
  die  Lage  der  höchsten  Feuerzüge  nach  der  Richtung  der  Schiffsbreite
  in  leicht  erkennbarer,  dauerhafter  Weise  durch  die  auf  einem  Schilde  anzubringende
  Bezeichnung  „Höchster  Feuerzug“  kenntlich  zu  machen.  Bei  Kesseln,
deren  von  den  Heizgasen  berührte  Wandungen  ausschließlich  aus  Wasserrohren
von  weniger  als  100  Millimeter  Lichtweite  oder  aus  derartigen  Rohren  und  den

zzu  ihrer  Verbindung  angewendeten  Rohrstücken  bestehen,  bedarf  es  der  Anbringung
  eines  Schildes  nicht.

4.  Für  Schiffskessel  mit  weniger  als  25  Quadratmeter  Heizfläche  kann,
wenn  es  an  Platz  mangelt,  die  Bezeichnung  „Niedrigster  Wasserstand"“  in  N.  W.
und  „Höchster  Feuerzug“  in  H.  F.  abgekürzt  werden.  Die  Schilder  sind  dauerhaft,
  aber  weder  mit  den  Schrauben  der  Armaturgegenstände  noch  an  der  Bekleidung
  zu  befestigen.
        <pb n="73" />
        § 9.

Sicherheitsventil.

1.  Jeder  Schiffskessel  ist  mit  wenigstens  zwei  zuverlässigen  Sicherheitsventilen
  zu  versehen.  Die  Sicherheitsventile  müssen  zugänglich  und  so  beschaffen
sein,  daß  sie  jederzeit  gelüftet  und  auf  ihrem  Sitze  gedreht  werden  können.  Bei
Ventilen,  die  durch  Hebel  und  Gewicht  belastet  werden,  darf  der  auf  jedes  Ventil
durch  den  Dampf  ausgeübte  Druck  600  Kilogramm  nicht  überschreiten.  Die
Belastungsgewichte  der  Ventile  müssen  je  aus  einem  Stücke  bestehen.  Ihre
Belastung  muß  unabhängig  voneinander  erfolgen.  Der  Dampf  darf  den  Ventilen
nicht  durch  Rohre  zugeführt  werden,  die  innerhalb  des  Kessels  liegen.  Geschlossene
Ventilgehäuse  müssen  in  ihrem  tiefsten  Punkte  mit  einer  nicht  abschließbaren
Entwässerungsvorrichtung  versehen  sein.  Bei  Hebelventilen  ist  die  Stellung  des
Gewichts  durch  Splinte,  bei  Federventilen  die  Spannung  der  Federn  durch  Sperrhülsen
  oder  feste  Scheiben  zu  sichern.  Geteilte  Scheiben  sind  nur  zulässig,  wenn
sie  unter  Verschluß  gehalten  werden.

2.  Die  Sicherheitsventile  dürfen  höchstens  so  belastet  werden,  daß  sie  bei
Eintritt  der  für  den  Kessel  festgesetzten  Dampfspannung  den  Dampf  entweichen
lassen.  Ihr  Gesamtquerschnitt  muß  bei  normalem  Betrieb  imstande  sein,  soviel
Dampf  abzuführen,  daß  die  festgesetzte  Dampfspannung  höchstens  um  ½  ihres
Betrags  überschritten  wird.  Anderungen  in  den  Belastungsverhältnissen,  die  den
Druck  des  Ventilkegels  gegen  den  Sitz  erhöhen,  sind  durch  die  amtlichen  Sachverständigen
  vorzunehmen;  jedoch  dürfen  auf  Seeschiffen  in  längerer  Fahrt  federbelastete
  Ventile  von  dem  leitenden  Maschinisten  unter  Anwendung  eines  Kontrollmanometers
  berichtigt  werden.  Der  Maschinist  ist  jedoch  verpflichtet,  der  zur
regelmäßigen  Beaufsichtigung  des  Kessels  zuständigen  Stelle  hiervon  ungesäumt
schriftliche  Mitteilung  zu  machen.

3.  Wenigstens  einem  Ventil  ist,  mit  Ausnahme  der  Kessel  auf  Seeschiffen,
eine  solche  Stellung  zu  geben,  daß  die  vorgeschriebene  Belastung  vom  Deck  aus
mit  Leichtigkeit  untersucht  werden  kann.

4.  Über  jede  Änderung  der  bei  der  amtlichen  Abnahme  festgesetzten  Belastung
  ist  von  dem  dazu  Berechtigten  ein  Vermerk  in  das  Revisionsbuch  (§  19)
aufzunehmen.

§  10.

Manometer.

1.  Mit  dem  Dampfraume  jedes  Schiffskessels  müssen  zwei  zuverlässige,  nach
Atmosphären  (§  12)  geteilte  Manometer  verbunden  sein.  An  dem  Zifferblatte  der
Manometer  ist  die  festgesetzte  höchste  Dampfspannung  durch  eine  unveränderliche,
in  die  Augen  fallende  Marke  zu  bezeichnen.  Die  Manometer  müssen  die  Ablesung
des  bei  der  Druckprobe  anzuwendenden  Probedrucks  (§§  12  und  13)  gestatten.
Sie  sind  so  anzubringen,  daß  sie  gegen  die  vom  Kessel  ausstrahlende  Hitze  möglichst
  geschützt  sind.  Die  Leitung  zum  Manometer  muß  mit  einem  Wassersacke
versehen  und  zum  Ausblasen  eingerichtet  sein.
        <pb n="74" />
        2.  Die  Manometer  müssen  so  angebracht  werden,  daß  sich  das  eine  im
Gesichtskreise  des  Kesselwärters,  das  andere,  mit  Ausnahme  bei  Seeschiffen,  an
einer  vom  Deck  aus  leicht  sichtbaren  Stelle  befinden  muß.  Sind  auf  einem
Schiffe  mehrere  Kessel  vorhanden,  deren  Dampfräume  miteinander  in  Verbindung
stehen,  so  genügt  es,  wenn  außer  einem  an  jedem  einzelnen  Kessel  befindlichen
Manometer  die  miteinander  verbundenen  Dampfräume  ein  gemeinsames  Manometer
  erhalten,  welches  vom  Deck  —  bei  Seeschiffen  vom  Maschinistenstand  —
aus  sichtbar  ist.  Bei  Schiffskesseln  mit  Feuerungen  an  beiden  Enden  muß  an
jedem  Ende  ein  Manometer  angebracht  sein.

§ 11.
Fabrikschild.

1.  An  jedem  Schiffskessel  muß  die  festgesetzte  höchste  Dampfspannung,  der
Name  und  Wohnort  des  Fabrikanten,  die  laufende  Fabriknummer,  das  Jahr
der  Anfertigung  und  der  Mindestabstand  des  festgesetzten  niedrigsten  Wasserstandes
von  der  höchsten  Stelle  der  Feuerzüge  in  Millimeter  auf  eine  leicht  erkennbare
und  dauerhafte  Weise  angegeben  sein.

2.  Diese  Angaben  sind  auf  einem  metallenen  Schilde  (Fabrikschild)  anzubringen,
  das  mit  versenkt  vernieteten  kupfernen  Stiftschrauben  so  am  Kessel  befestigt
  werden  muß,  daß  es  auch  nach  der  Ummantelung  oder  Einmauerung  des
letzteren  sichtbar  bleibt.

IV.  Prüfung.

§ 12.
Bauprüfung,  Druckprobe  und  Abnahme  neu  oder  erneut  zu  genehmigender  Schiffskessel.

1.  Jeder  neu  oder  erneut  zu  genehmigende  Schiffskessel  ist  vor  der  Inbetriebahme
  von  einem  zuständigen  Sachverständigen  einer  Bauprüfung,  einer
Prüfung  mit  Wasserdruck  und  der  nach  §  24  Abs.  3  der  Gewerbeordnung  vorgeschriebenen
  Abnahmeprüfung  zu  unterziehen.  Die  Bauprüfung  und  Druckprobe
  müssen  vor  der  Ummantelung  des  Kessels  ausgeführt  werden;  sie  sind  möglichst
  miteinander  zu  verbinden.  Die  Bauprüfung  kann  jedoch  auf  Antrag  des
Fabrikanten  auch  während  der  Herstellung  des  Kessels  vorgenommen  werden.  Bei
neu  zu  genehmigenden  Schiffskesseln  kann,  wenn  seit  der  letzten  inneren  Untersuchung
  noch  nicht  zwei  Jahre  verflossen  sind,  nach  dem  Ermessen  des  Sachverständigen
  von  der  Durchführung  dieser  Bestimmungen  insoweit  abgesehen  werden,
als  eine  erneute  Prüfung  für  die  Erneuerung  der  Genehmigung  nicht  erforderlich
  ist.  

2.  Die  Bauprüfung  erstreckt  sich  auf  die  planmäßige  Ausführung  der  Abmessungen,
  den  Baustoff  und  die  Beschaffenheit  des  Kesselkörpers.  Bei  ihrer
Ausführung  ist  der  Schiffskessel  äußerlich  und,  soweit  es  seine  Bauart  gestattet,
auch  innerlich  zu  untersuchen.  Vor  Ausführung  der  Prüfung  ist  dem  Sachverständigen
  bei  neuen  Schiffskesseln  der  Nachweis  darüber  zu  erbringen,  daß  der
        <pb n="75" />
        zu  den  Wandungen  des  Kessels  verwendete  Baustoff  nach  Maßgabe  der  Anlage  1

geprüft  worden  ist.  Über  die  Bauprüfung  hat  der  Sachverständige  ein  Zeugnis

nach  Maßgabe  der  Anlage  3  auszustellen  und  mit  diesem  den  Materialnachweis
und  —  falls  nicht  eine  bereits  genehmigte  Zeichnung  vorgelegt  wird  —  die  den  
Abmessungen  des  Schiffskessels  zu  Grunde  gelegte  Zeichnung  zu  verbinden.  Vom  
Lieferer  sind  im  letzteren  Falle  zwei  Zeichnungen  des  Schiffskessels  zur  Verfügung

des  Sachverständigen  zu  halten.  Bei  erneut  zu  genehmigenden  Schiffskesseln  hat

der  Sachverständige  in  dem  Zeugnis  über  die  Bauprüfung  zugleich  ein  Gutachten
darüber  abzugeben,  mit  welcher  Dampfspannung  der  Kessel  zum  Betriebe  geeignet
  erscheint.

3.  Die  Wasserdruckprobe  erfolgt  bei  Schiffskesseln  bis  zu  10  Atmosphären
Überdruck  mit  dem  1½  fachen  Betrage  des  beabsichtigten  Überdrucks,  mindestens
aber  mit  1  Atmosphäre  Mehrdruck,  bei  Schiffskesseln  über  10  Atmosphären
Überdruck  mit  einem  Drucke,  der  den  beabsichtigten  um  5  Atmosphären  übersteigt.
Die  Kesselwandungen  müssen  während  der  ganzen  Dauer  der  Untersuchung  dem
Probedrucke  widerstehen,  ohne  undicht  zu  werden  oder  bleibende  Formveränderungen
  aufzuweisen.  Sie  sind  für  undicht  zu  erachten,  wenn  das  Wasser  bei  dem
Probedruck  in  anderer  Form  als  der  von  feinen  Perlen  durch  die  Fugen  dringt.
Über  die  Prüfung  mit  Wasserdruck  hat  der  Sachverständige  ein  Zeugnis  nach
Maßgabe  der  Anlage  4  auszustellen.  

4.  Unter  dem  Atmosphärendrucke  wird  der  Druck  von  einem  Kilogramm
auf  das  Quadratzentimeter  verstanden.  

5.  Nachdem  die  Bauprüfung  und  die  Wasserdruckprobe  mit  befriedigendem
Erfolge  stattgefunden  haben,  sind  die  Niete  des  Fabrikschildes  (§  11)  von  dem
zuständigen  Sachverständigen  mit  dem  amtlichen  Stempel  zu  versehen,  der  in  dem
Prüfungszeugnis  über  die  Wasserdruckprobe  (siehe  Anlage  4)  abzudrucken  ist.

Einer  Erneuerung  des  Stempels  bedarf  es  bei  alten,  erneut  zu  genehmigenden
Schiffskesseln  nicht,  wenn  der  alte  Stempel  noch  gut  erhalten  ist  und  mit  dem
amtlichen  Stempel  des  Sachverständigen  übereinstimmt.

6..  Die  endgültige  Abnahme  der  Schiffskesselanlage  muß  unter  Dampf
erfolgen.  Dabei  ist  zu  untersuchen,  ob  die  Ausführung  der  Anlage  den  Bedingungen
  der  erteilten  Genehmigung  entspricht.  Nach  dem  befriedigenden  Ausfalle
  dieser  Untersuchung  und  der  Behändigung  der  Abnahmebescheinigung  (siehe
Anlage  5)  oder  einer  Zwischenbescheinigung  darf  die  Kesselanlage  in  Betrieb  ge-  
nommen  werden.  

§ 13.
Druckproben  nach  Hauptausbesserungen.

1.  Schiffskessel,  die  eine  Hauptausbesserung  erfahren  haben  oder  durch
Wassermangel  oder  Brandschaden  überhitzt  oder  plötzlich  im  Betrieb  unter  Wasser
gesetzt  und  abgekühlt  worden  sind,  müssen  vor  der  Wiederinbetriebnahme  von
einem  zuständigen  Sachverständigen  einer  Prüfung  mit  Wasserdruck  in  gleicher

Reichs-  Gesetzbl.  1909.  9
        <pb n="76" />
        Höhe  wie  bei  neu  aufzustellenden  Schiffskesseln  unterzogen  werden.  Der  völligen
Bloßlegung  des  Kessels  bedarf  es  in  einem  solchen  Falle  in  der  Regel  nicht.

2.  Von  der  Außerbetriebsetzung  eines  Schiffskessels  zum  Zwecke  einer
Hauptausbesserung  des  Kesselkörpers  hat  der  Kesselbesitzer  oder  sein  Stellvertreter
der  zur  regelmäßigen  Prüfung  des  Schiffskessels  zuständigen  Stelle  Anzeige  zu
erstatten.  Die  gleiche  Pflicht  liegt  dem  Kesselbesitzer  oder  seinem  Vertreter  ob,
wenn  ein  Schiffskessel  durch  Wassermangel  oder  Brandschaden  überhitzt  oder
plötzlich  im  Betrieb  unter  Wasser  gesetzt  und  abgekühlt  wird.

3.  Auf  Seeschiffskessel  finden  diese  Bestimmungen  mit  der  Maßgabe  Anwendung,
  daß  der  leitende  Maschinist  bei  Hauptausbesserungen  oder  Beschädigungen
der  im  Abs.  1  genannten  Art  während  der  Fahrt  oder  bei  dem  Aufenthalte  des
Schiffes  außerhalb  des  Deutschen  Reichs zur  Ausführung  der  Druckprobe  verpflichtet
  ist,  jedoch  ungesäumt  entsprechende  Anzeige  an  die  zur  regelmäßigen
Beaufsichtigung  des  Schiffskessels  zuständige  Stelle  zu  erstatten  hat.  Diese  hat
zu  entscheiden,  ob  die  Druckprobe  nach  Rückkehr  des  Schiffes  in  einen  deutschen
Hafen  amtlich  zu  wiederholen  ist.

§ 14.
Prüfungsmanometer.

1.  Der  bei  der  Prüfung  ausgeübte  Druck  muß  durch  ein  von  dem
zuständigen  Sachverständigen  amtlich  geführtes  Doppelmanometer  festgestellt  werden.

2.  An  jedem  Schiffskessel  muß  sich  in  der  Nähe  des  Manometers  (§  10)
am  Manometerrohr  ein  mit  einem  Dreiwegehahn  versehener  Stutzen  zur  Anbringung
  des  amtlichen  Manometers  befinden,  der  einen  ovalen  Flansch  von
60  Millimeter  Länge  und  25  Millimeter  Breite  besitzt.  Die  Weite  der  Schlitze
zur  Einlegung  der  Befestigungsschrauben  und  die  Offnung  des  Stutzens  muß
7  Millimeter,  die  Länge  der  Schlitze  20  Millimeter  betragen.

V.  Aufstellung.

§ 15.
Die  Schiffskessel  sind  sorgfältig  im  Schiffe  zu  lagern  und  gegen  seitliche
Verschiebung  und  Drehung  sowie  gegen  Verschiebung  nach  vorn  und  hinten
gehörig  zu  sichern.

VI.  Allgemeine  Bestimmungen.
§ 16.
Aufbewahrung  der  Kesselpapiere.
1.  Zu  jedem  Schiffskessel  gehören:
a)  Eine  Ausfertigung  der  Urkunde  über  seine  Genehmigung  nach  Maßgabe

der  Anlage  6  nebst  den  zugehörigen  Zeichnungen  und  Beschreibungen.
Die  Urkunde  muß  einen  Lageplan  über  die  Aufstellung  des  Schiffs-
        <pb n="77" />
        kessels  im  Schiffe  enthalten,  der  wenigstens  den  Schiffsteil,  der  zum
Einbau  des  Kessels  dient,  mit  den  benachbarten  Räumen  sowie  die
Art  Befestigung  und  Lagerung  des  Kessels  und  die  Armaturen
umfaßt.

Mit  der  Urkunde  sind  die  Bescheinigungen  über  die  Bauprüfung,
die  Wasserdruckprobe  und  die  Abnahme  (§  12)  zu  verbinden.  Letztere
Bescheinigung  muß  einen  Vermerk  über  die  zulässige  Belastung  der
Sicherheitsventile  enthalten.  Gelangen  in  einer  Anlage  mehrere  Schiffskessel
  von  gleicher  Größe,  Form,  Ausrüstung  und  Dampfspannung
gleichzeitig  zur  Aufstellung,  so  ist  für  diese  nur  eine  Urkunde  erforderlich.

b)  Ein  Revisionsbuch  nach  Maßgabe  der  Anlage  7,  das  die  Angaben  des

Fabrikschildes  (§  11)  enthält.  Die  Bescheinigungen  über  die  im  §  13
vorgeschriebenen  Prüfungen  und  die  periodischen  Untersuchungen  müssen
in  das  Revisionsbuch  eingetragen  oder  ihm  derart  beigefügt  werden,
daß  sie  nicht  in  Verlust  geraten  können.

2.  Die  Genehmigungsurkunde  nebst  den  zugehörigen  Anlagen  oder  beglaubigte
  Abschriften  dieser  Papiere  sowie  das  Revisionsbuch  sind  an  der  Betriebsstätte
  des  Schiffskessels  aufzubewahren  und  jedem  zur  Aufsicht  zuständigen  Beamten
oder  Sachverständigen  auf  Verlangen  vorzulegen.

§  17.
Entbindung  von  einzelnen  Bestimmungen.
1.  Bei  Schiffskesseln,  deren  Heizfläche  7,5  Quadratmeter  nicht  übersteigt,
ist  es  zulässig:
a)  nur  ein  Speiseventil  anzubringen,
b)  von  dem  zweiten  Manometer  abzusehen,
c)  nur  ein  Wasserstandsglas  und  Probierhähne  oder  Probierventile  anzuringen,

d)  den  Mindestabstand  des  festgesetzten  niedrigsten  Wasserstandes  über  der
höchsten  Stelle  der  Feuerzüge  für  Schiffskessel  auf  100  Millimeter  zu
ermäßigen,  wenn  die  Wasseroberfläche  des  Kessels  größer  als  das
1,3  fache  der  gesamten  Rostfläche  ist.
Die  gleichen  Erleichterungen  sind  zulässig  bei  Schiffskessein  der  im  §  3
Abs.  2  bezeichneten  Art,  auch  wenn  sie  mit  Wasserkammern  und  Oberkessel  versehen
  sind,  sofern  ihre  Heizfläche  10  Quadratmeter  nicht  übersteigt.
2.  Bei  Schiffskesseln,  deren  Heizfläche  25  Quadratmeter  nicht  übersteigt,
ist  es  zulässig:
a)  nur  ein  Speiseventil  anzubringen,
b)  von  der  dritten  Wasserstandsvorrichtung  neben  den  beiden  Wasserstandsgläsern
  abzusehen.
9.


.
        <pb n="78" />
        3.  Für  Dampfkessel  auf  Baggern,  Prähmen,  Schuten  und  dergleichen,
deren  Heizfläche  15  Quadratmeter  nicht  übersteigt,  können  die  Materialvorschriften
für  Landdampfkessel  Anwendung  finden.

4.  Die  Zentralbehörden  der  einzelnen  Bundesstaaten  sind  befugt,  in
einzelnen  Fällen  und  für  einzelne  Kesselarten  von  der  Beachtung  der  Bestimmungen
der  §§  2  bis  15  zu  entbinden.

§ 18.
Übergangsbestimmungen.

1.  Bei  Schiffskesseln,  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieser  Bestimmung
auf  Grund  der  bisher  geltenden  Vorschriften  genehmigt  sind,  kann  eine  Abänderung
  ihres  Baues  und  ihrer  Ausrüstung  nach  Maßgabe  dieser  Bestimmungen
so  lange  nicht  gefordert  werden,  als  sie  einer  erneuten  Genehmigung  nicht  bedürfen.

2.  Im  übrigen  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  für  die  Fälle  der
erneuten  Genehmigung  von  Schiffskesseln  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß
dabei  von  der  Durchführung  der  Bestimmungen  des  §  2  Abs.  1  und  4  und  des
§ 7  Abs.  5  dritter  Satz  abgesehen  werden  kann.  Bei  der  Genehmigung  alter
Schiffskessel,  deren  Materialbeschaffenheit  nicht  nachgewiesen  wird,  ist  eine  Festigkeit
  von  höchstens  30  Kilogramm  auf  das  Quadratmillimeter  anzunehmen.

§ 19.
Schlußbestimmungen.

1.  Die  Bekanntmachung,  betreffend  allgemeine  polizeiliche  Bestimmungen
über  die  Anlegung  von  Dampfkesseln,  vom  5.  August  1890,  wird  aufgehoben,
insoweit  sie  nicht  für  bestehende  Schiffskesselanlagen  Geltung  behält.

2.  Die  Bestimmungen  des  §  18  Abs.  2  über  die  zulässige  Materialbeanspruchung
  alter  Schiffskessel  treten  sofort  in  Kraft.  Im  übrigen  treten  die  vorstehenden
  Bestimmungen  erst  ein  Jahr  nach  ihrer  Veröffentlichung  in  Wirksamkeit.
  Schiffskessel),  die  bereits  vor  diesem  Zeitpunkte  nach  den  vorstehenden
Bestimmungen  gebaut  und  angelegt  werden,  sind  nicht  zu  beanstanden.

Berlin,  den  17.  Dezember  1908.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
von  Bethmann  Hollweg.
        <pb n="79" />
        Anlage  1.

Materialvorschriften  für  Schiffsdampfkessel.

Erster  Teil.
Allgemeine  Bestimmungen.

I.  Prüfungen.

Alles  zum  Baue  von  Schiffskesseln  bestimmte  Material  muß  zuverlässig  und  von  guter
Beschaffenheit  sein;  insbesondere  muß  Schweiß-  und  Flußeisen  den  nachstehenden  Anforderungen
entsprechen.  Für  Bleche  ist  der  Nachweis  zu  erbringen,  daß  sie  durch  Sachverständige  nach  Maßgabe
  der  nachstehenden  Bestimmungen  geprüft  sind.  Dasselbe  gilt  für  alle  übrigen  Materialien,
bei  denen  eine  höhere  Zugfestigkeit  als  41  kg/qmm  zugelassen  ist.

II.  Zurichtung  der  Proben.

1.  Die  Probestäbe  müssen  das  Material  im  ausgeglühten  Zustand  enthalten;  die  Probestreifen
  sind,  falls  erforderlich,  im  rotwarmen  Zustande  gerade  zu  richten.

2.  Fehlerhafte  Probestäbe  dürfen  nicht  genommen  werden.

3.  Dicke  und  Breite  der  Probestäbe  werden  mit  der  Mikrometerschraube  gemessen.

4.  Die  Probestreifen  müssen  etwa  400  mm  lang  und  im  unbearbeiteten  Zustande
mindestens  50  mm  breit  sein.

5.  Sie  müssen  an  den  Kanten  derart  bearbeitet  werden,  daß  die  Wirkung  des  Scherenschnitts,
  Auslochens  oder  Aushauens  zuverlässig  beseitigt  wird.  Die  Walzhaut  muß  unter  allen
Umständen  am  Probestabe  verbleiben.

6.  Die  Streifen  zu  Zugproben  sind  auf  die  Meßlänge  von  200  mm  an  den  Kanten
sauber  zu  bearbeiten;  darüber  hinaus  kann  der  Querschnitt  zunehmen.  Die  Stäbe  sind  so  breit
zu  lassen,  daß  der  Querschnitt  tunlichst  300  qmm  beträgt*).

7.  Die  Streifen  zu  Biegeproben  müssen  an  den  Kanten  etwas  abgerundet  sein  und
dürfen  über  den  zur  Biegung  angewandten  Dorn  in  der  Breite  nicht  hervorragen.

 

*)  Das  Verhältnis  der  urspünglichen  Länge  7  des  mittleren  Stabstücks,  für  welche  die  Dehnung  bestimmt
wird,  zum  ursprünglichen  Querschnitte f  des  Stabes  ist  von  Einfluß  auf  die  Dehnung.  Daher  wird  es  erforderlich,
mit  der  Dehnung  die  Größen  l  und  f  oder  doch  deren  Verhältnis  anzugeben.

Als  normales  Verhältnis  gilt

l =  11,3  Wf

Rücksichten  auf  Herstellung  der  Probestäbe  usw.  veranlassen  häufig,  von  der  Einhaltung  dieses  Verhältnisses

  abzusehen.
        <pb n="80" />
        —  64  —

III.  Abnahme  der  Materialien.

1.  Sämtliche  Materialstücke  sind  bei  der  Besichtigung  abzustempeln,  und  zwar  mit  dem
Stempel  des  abnehmenden  Beamten  und  einer  Nummer.  Bei  Blechen  sind  zwei  Stempel,  etwa
400  mm  von  den  Kanten  entfernt,  aufzuschlagen,  bei  allen  übrigen  Materialien  genügt  ein
Stempel,  welcher  nahe  einem  Ende  anzubringen  ist.

2.  Bei  Rohren  ist  die  Schweißnaht  tunlichst  durch  einen  Stern  zu  kennzeichnen.  Einer
Nummernbezeichnung  bedarf  es  bei  Rohren  nicht.

3.  Das  Stempelzeichen  ist  in  dem  Prüfungsschein  abzudrucken.

4.  In  der  Regel  sind  die  Materialien  auf  dem  Walzwerke  zu  prüfen.  Werden  die  Bleche
auf  dem  Walzwerk  abgenommen,  so  müssen  sie  an  zwei  Seiten  unbeschnitten  bleiben,  die  beiden
anderen  Seiten  dürfen  dagegen  beschnitten  sein,  jedoch  nur  soweit,  daß  Probestreifen  noch  entnommen
  werden  können.

5.  Die  Dicke  der  Bleche  ist  an  allen  vier  Ecken  mittels  Mikrometerschraube  zu  messen.
Die  Meßpunkte  sollen  mindestens  40  mm  vom  Rande  und  mindestens  100  mm  von  den  Ecken
entfernt  liegen.

6.  Bei  Blechen  bis  zu  1000  mm  Breite  und  solchen  bis  zu  10  mm  Dicke  beliebiger
Breite  sind  Unterschreitungen  der  Dicke  nicht  zulässig.  Bei  größeren  Breiten  als  1000  mm  über
10  mm  starker  Bleche  sind  folgende  Unterschreitungen  gestattet:

Blechdicken  Zulässige  Unterschreitungen  bei  Breiten
über 1000 bis 1500mm    über 1500 mm

 

 

 in mm
über  10  bis  20  2,0  Prozent  6  3,0  Prozent
〃  20 〃  30  1,5  〃  2,0  〃
〃  30 〃  1,0  〃  1,5  〃

 

7.  Die  Probestreifen  sind  an  den  Rändern  oder  Enden  zu  entnehmen.  Die  Wahl  der
Stücke,  von  denen  Proben  genommen  werden  sollen,  bleibt  dem  abnehmenden  Beamten  überlassen.

8.  Finden  sich  nach  dem  Zerreißen,  Biegen,  Aufweiten  oder  Bördeln  anscheinend  guter
Probestücke  Fehlerstellen,  so  werden  bei  ungünstigem  Ausfalle  die  Prüfungsergebnisse  solcher
Stücke  bei  der  Entscheidung  über  die  Erfüllung  der  Lieferungsbedingungen  nicht  berücksichtigt.

9.  Entspricht  das  Prüfungsergebnis  den  vorgeschriebenen  Bedingungen  nicht,  so  ist  auf
Verlangen  des  Werkes  eine  zweite  Prüfung  vorzunehmen,  deren  Ergebnis  maßgebend  sein  soll.
Auf  diese  zweite  Prüfung  ist  bei  der  Entnahme  der  Proben  Rücksicht  zu  nehmen.

10.  Die  Zugfestigkeit  wird  für  Längs-  und  Querfaser  in  kg/mm  angegeben.

11.  Die  Bruchdehnung  wird  entweder  an  einer  am  Stab  angebrachten  Teilung  oder
zwischen  den  Endmarken  der  Meßstrecke  von  200  mm  in  Prozenten  der  letzteren  ermittelt.  Erfolgt
beim  letzteren  Verfahren  der  Bruch  des  Stabes  in  geringerer  Entfernung  als  50  mm  von  den
Endmarken,  so  ist  das  Ergebnis  bei  ungünstigem  Ausfalle  nicht  zu  berücksichtigen.
        <pb n="81" />
        —  65  —

12.  Bei  den  Warmproben  sind  die  Stücke  kirschrot  zu  machen.

13.  Bei  der  Kaltbiegeprobe  werden  die  Stäbe  bis  zu  25  mm  Dicke  um  einen  Dorn
von  25  mm  Durchmesser,  im  Falle  größerer  Dicke  um  einen  Dorn  von  höchstens  der  Materialdicke
  gebogen.

Bei  der  Hartbiegeprobe  sind  die  Stäbe  gleichmäßig  zu  erwärmen  und  bei  niedriger
Kirschrotglut  (im  dunkeln  Raume  heobachtet)  in  Wasser  von  287°  C  abzukühlen  und  dann  um
einen  Dorn  der  bestimmten  Dicke  zu  biegen.

14.  Der  Biegewinkel  wird  in  Grad  angegeben.  Der  Probestab  gilt  als  gebrochen,
wenn  sich  auf  der  Außenseite  in  der  Mitte  der  Biegungsstelle  ein  deutlicher  Bruch  im  Metalle  zeigt.

15.  Bleche,  Winkeleisen  und  Rohre  müssen  eine  glatte  Oberfläche  haben;  sie  dürfen  keine
erheblichen  Schlackenstellen  oder  andere  eingewalzte  Verunreinigungen,  keine  Blasen,  Risse  oder
unganze  Stellen  enthalten.  Bei  Blechen,  Winkel-  und  Stabeisen  dürfen  Walzsplitter  oder  kleine
Schalen  durch  Abmeißeln  entfernt,  auch  geringe,  durch  Einwalzen  von  Schlacke  entstandene  Vertiefungen
  ausgeebnet  werden,  soweit  hierdurch  die  Haltbarkeit  nicht  beeinträchtigt  wird.

16.  Sämtliche  Bleche  sind  nach  dem  Beschneiden  auszuglühen.

IV.  Prüfmaschinen.

1.  Die  Prüfmaschinen  müssen  so  gebaut  sein,  daß  sie  bei  achtsamer  Handhabung
stoßfrei  wirken.

2.  Sie  müssen  auf  ihre  Richtigkeit  leicht  untersucht  werden  können.

3.  Sie  müssen,  falls  sie  vom  abnehmenden  Beamten  nicht  kurzer  Hand  geprüft  werden
können,  mindestens  alle  drei  Monat  einmal  durch  Sachverständige  auf  richtiges  Arbeiten  aller
Teile  untersucht  werden.  Uber  diese  Untersuchungen  ist  ein  Befundbericht  aufzunehmen,  der  bei
Materialprüfungen  auf  Verlangen  vorzulegen  ist.

4.  Die  Einspannvorrichtung  zu  Zugversuchen  muß  so  beschaffen  sein,  daß  der  Probestab
bei  Beginn  des  Zuges  sich  selbsttätig  einstellt,  damit  die  Zugkraft  innerhalb  der  Meßstrecke
möglichst  gleichmäßig  über  den  Querschnitt  verteilt  wird.

Zweiter  Teil.
Schweißeisen.

A.  Bleche.

I.  Art  der  Proben.
1.  Zugprobe  (siehe  A  IV.  1).
2.  Biegeprobe  (siehe  A  IV.  2).
3.  Schmiede-  und  Lochprobe  (siehe  A  IV.  3).
        <pb n="82" />
        —  66  —

II.  Anzahl  der  Probestücke.

Von  dem  Material  einer  Lieferung  sind  in  der  Regel  von  sämtlichen  Blechen  Probestücke
zu  entnehmen.
Den  Blechen  sind  Stücke  zu  Zug-  und  zu  Biegeproben  in  Längs=  und  in  Querfaser
  zu  entnehmen.
III.  Bezeichnung  der  Bleche.
1.  Es  werden  unterschieden:

Feuerblech:

SI

Bördelblech:

SII

2.  Dementsprechend  ist  jedes  Blech  seitens  des  Walzwerkes  außer  mit  dem  Stempel  des
Werkes  mit  einem,  dem  Vordruck  unter  Ziffer  1  in  Form  und  Größe  gleichen  Qualitätsstempel
zu  bezeichnen.

3.  Die  Qualitätsstempel  können  ausnahmsweise  fehlen,  wenn  in  anderer  Weise  der
Nachweis  erbracht  wird,  daß  das  Material  geprüft  ist  und  den  Anforderungen  des  Abschnitts  A  IV
entsprochen  hat.

4.  Die  Teile  der  Kesselwandung,  die  im  ersten  Feuerzuge  liegen,  sind  aus  Feuerblech
zu  fertigen.  Zu  allen  anderen  Kesselteilen  kann  Bördelblech  verwendet  werden.

IV.  Anforderungen.

1.  Feuerblech  darf  keine  geringere  Zugfestigkeit  als  36  kg/qmm  in  der  Längsfaser  und
34  kg/qmm  in  der  Querfaser  bei  einer  geringsten  Dehnung von  20  Prozent  in  der  Längsfaser  und
15  Prozent  in  der  Querfaser  haben.

Bördelblech  darf  keine  geringere  Zugfestigkeit  als  35  kg/qmm  in  der  Längsfaser  und
33  kg/qmm  in  der  Querfaser  bei  einer  geringsten  Dehnung  von  15  Prozent  in  der  Längsfaser  und
12  Prozent  in  der  Querfaser  haben.

Die  Zugfestigkeit  darf  bei  keinem  Bleche  40  kg/qmm  überschreiten.

Anm.  Beleche  über  25  mm  Dicke  pflegen  weniger  Zugfestigkeit  zu  haben,  als  aus  demselben  Materiale
gefertigte  Bleche  unter  25  mm  Dicke,  und  zwar  rechnet  man,  daß  auf  je  2  mm  Vergrößerung  der  Blechdicke  die
Festigkeit  um  O,s  kg  abnimmt.  Demgemäß  wird  man  bei  Verwendung  von  Blechen  über  25  mm  Dicke  zu  erwägen
haben,  ob  Feuerblech  an  Stelle  von  Bördelblech  zu  wählen  ist.

2.  Bei  der  Biegeprobe  im  warmen  Zustande  müssen  sich  Probestreifen  von  Feuerund
  Bördelblech  in  beiden  Faserrichtungen  flach  zusammenbiegen  lassen,  ohne  zu  brechen
(vergleiche  erster  Teil,  Abschnitt  III.  Ziffer  14).
        <pb n="83" />
        —  67  –

Im  kalten  Zustande  müssen  sich  Probestreifen  von  Feuer-  und  Bördelblech  in  beiden
Faserrichtungen  nach  der  folgenden  Zahlentafel  um  einen  Dorn  von  der  bestimmten  Dicke  zusammenbiegen
  lassen,  ohne  zu  brechen  (vergleiche  erster  Teil,  Abschnitt  III.  Ziffer  14):

 

 

 

 

 

 

 

  Biegewinkel  in  Grad

Dicke  in  Feuerblech  Bördelblech
längs  quer  längs  quer
6—8  160  140  135  120
über  8—10  160  140  135  120
〃  10—12  160  140  135  120
〃  12—14  155  135  135  120
〃  14—16  150  130  130  110
〃  16—18  145  125  125  100
〃  18—20  140  120  120  95
〃  20—22  135  115  115  85
〃  22—24  130  110  110  75
〃  24—26  125  105  105  65
〃  26—28  120  100  100  60
〃  28—30  115  95  90  55
〃   30—32  110  85  80  50
〃  32—34  100  75  70  45
〃  34—36  90  65  60  40
〃  36—38  80  55  50  30
〃  38—40  70  45  40  20

 

 

 

3.  Bei  der  Schmiedeprobe  müssen  Längsstreifen  von  ungefähr  50  mm  Breite  im  rotwarmen
  Zustande  mit  der  Hammerfinne  quer  zur  Walgzrichtung  mindestens  auf  das  1½  fache
ihrer  Breite  ausgebreitet  werden  können,  ohne  an  den  Kanten  und  auf  der  Fläche  Risse  zu  erhalten.

Bei  der  Lochprobe  dürfen  Streifen,  die  im  rotwarmen  Zustande  in  einer  Entfernung
vom  Rande  gleich  der  halben  Dicke  des  Streifens  mit  einem  konischen  Lochstempel  gelocht  werden,
vom  Loche  nach  der  Kante  nicht  aufreißen.

Der  Lochstempel  soll  bei  etwa  50  mm  Länge  für  alle  Blechdicken  einen  kleinsten  Durchmesser
  von  etwa  10  mm  und  einen  größeren  Durchmesser  von  etwa  20  mm  haben.

B.  Winkeleisen.

I.  Art  der  Proben.

1.  Biegeprobe  (siehe  B  III.  1).
2.  Schmiede-  und  Lochprobe  (siehe  B  III.  2).

II.  Anzahl  der  Probestücke.
25  Prozent  der  abzunehmenden  Stücke.
Reichs-Gesetzbl.  1909.  10
        <pb n="84" />
        III.  Anforderungen.

1.  Im  kalten  Zustande  sollen  sich  die  Schenkel  des  Winkeleisens  mindestens  um  180
unter  der  Presse  auseinanderbiegen  und  abgeschnittene  Längsstreifen

bei  Dicken  von  8  bis  12  mm  um  50°,

〃  〃  über  12  〃  16  〃  〃  35°,

〃  〃  〃  16  〃  21  〃  〃  25  °,

〃  〃  〃  21  〃  25   〃   〃  15°
zusammenbiegen  lassen.  Bei  diesen  Proben  dürfen  sich  in  der  Kehle  und  in  den  Schenkeln  nur
Anfänge  von  Rissen  zeigen.

2.  Beim  Schmieden  und  Lochen  sollen  Schenkelstreifen  denselben  Anforderungen  wie

Blechstreifen  (vergleiche  A  IV.  3)  entsprechen.

C.  Nieteisen.

I.  Art  der  Proben.
1.  Zugprobe  (siehe  C  III.  1).
2.  Biegeprobe  (siehe  C  III.  2).
3.  Stauch-  und  Lochprobe  (siehe  C  III.  3).

II.  Anzahl  der  Probestücke.
4  Prozent  der  abzunehmenden  Stücke.

III.  Anforderungen.
1.  Zugfestigkeit  35  bis  40  kg/qmm  bei  einer  Dehnung  von  mindestens  20  Prozent.

2.  Im  kalten  Zustande  soll  das  Nieteisen,  ohne  Risse  zu  erhalten,  so  gebogen  und
glatt  aufeinander  geschlagen  werden  können,  daß  die  beiden  Enden  der  Länge  nach  parallel  liegen.

3.  Im  warmen  Zustande  soll  sich  ein  Stück  Nieteisen,  dessen  Länge  doppelt  so  groß
ist  als  der  Durchmesser,  auf  ⅓  bis  ¼  der  Länge  niederstauchen  und  dann  lochen  lassen,  ohne
aufzureißen.

D.  Niete.

I.  Art  der  Proben.
Stauch-  und  Lochprobe  (siehe  D  III.

II.  Anzahl  der  Probestücke.
Von  je  1000  Stück  2  Stück.

III.  Anforderungen.
Im  warmen  Zustande  soll  sich  ein  Nietschaft,  dessen  Länge  doppelt  so  groß  ist  als
der  Durchmesser,  auf  ⅓  bis  ¼  der  Länge  niederstauchen  und  dann  lochen  lassen,  ohne  aufzureißen.
        <pb n="85" />
        E.  Anker  und  Stehbolzen.

I.  Art  der  Proben.

1.  Zugprobe  (siehe  E  III.  1).
2.  Biegeprobe  (siehe  E  III.  2).

II.  Anzahl  der  Probestücke.
Von  je  25  Stangen  gleichen  Durchmessers  eine  Stange.

III.  Anforderungen.
1.  Zugfestigkeit  35  bis  40  kg/qmm  bei  einer  Dehnung  von  mindestens  20  Prozent.

2.  Im  kalten  Justande  soll  ein  Stab,  ohne  Risse  zu  erhalten,  so  gebogen  und  glatt
aufeinander  geschlagen  werden  können,  daß  die  beiden  Enden  der  Länge  nach  parallel  liegen.

F.  Wasserrohre.

I.  Art  der  Proben.

1.   Aufweitprobe  (siehe  F  III.  3).
2.  Bördelprobe  (siehe  F  III.  4).
3.   Biegeprobe  (siehe  F  III.  5).
4.  Wasserdruckprobe  (siehe  F  III.  6).
Diesen  Prüfungen  unterliegen  Wasserrohre  unter  6  mm  Wanddicke;  solche  von  6  mm
Wanddicke  und  darüber  werden  nur  der  Wasserdruckprobe  unterzogen.  Heizgrohre  bedürfen  der

Prüfung  nicht.

  

II.  Anzahl  der  Probestücke.
Etwa  2  Prozent  der  abzunehmenden  Rohre,  mindestens  aber  zwei  Rohre.

III.  Anforderungen.
1.  Die  Rohre  sollen  innen  und  außen  kalibriert,  ohne  Zunder,  Narben,  Risse  und
andere  für  den  Betrieb  schädliche  Fehler,  sowie  glatt  und  rechtwinklig  abgeschnitten  sein.
2.  Die  Wanddicke  der  Wasserrohre  soll
bis  83  mm  äußeren  Durchmesser  mindestens  3,00  mm,

über  83  〃  102  〃  〃  〃  〃  3,25  〃,

〃102  〃  121  〃  〃  〃  〃  3,75  〃,
〃  121〃  140  〃  〃  〃  〃  4,00  〃,
〃  140  〃  191  〃  〃  〃  〃  4,50  〃  ,
〃  191  〃  216  〃  〃  〃  〃  5,50  〃

betragen.
Die  vorgeschriebene  Wanddicke  soll  an  keiner  Stelle  um  mehr  als  20  Prozent  unterschritten
  werden.
10
        <pb n="86" />
        3.  Rohrenden  sollen  sich  im  kalten  Zustand  auf  eine  Länge  von  30  mm  aufweiten
  lassen  und  zwar:

a)  bei  einer  Wanddicke  der  Rohre  bis  zu  4  mm  um  5  Prozent  des  inneren  Durchmessers,
b)  bei  einer  Wanddicke  der  Rohre  bis  zu  6  mm  um  3  Prozent  des  inneren  Durchmessers.

Das  Aufweiten  der  Rohrenden  muß  durch  Hämmern  über  einem  Dorn  erfolgen.

4.  Nohrenden  sollen  sich  im  kalten  Zustande  nach  außen  umbördeln  lassen,  und  zwar:

a)  bei  Rohren  bis  76  mm  Weite  und  bis  3,5  mm  Wanddicke  um  75°,
b)  bei  Rohren  über  76  mm  Weite  und  bis  4,5  mm  Wanddicke  um  45°,
c)  bei  Rohren  über  4,6  mm  Wanddicke  um  30°.
Die  Breite  des  Bördels  muß  bei  a  12  Prozent,  bei  b  und  c  8  Prozent  des  inneren
Rohrdurchmessers  betragen.

5.  Rohrabschnitte  von  100  mm  Länge  sollen  sich  im  kalten  Zustande  bis  auf  ein
Drittel  des  Durchmessers  zusammendrücken  lassen,  ohne  daß  sich  in  den  am  stärksten  gebogenen
Teilen  Anbrüche  zeigen,  doch  soll  die  Schweißnaht  nicht  in  den  am  stärksten  gebogenen  Teilen  liegen.

6.  Die  Rohre  sollen  einem  Wasserdrucke  von  der  3  fachen  Höhe  des  Betriebsüberdrucks,
  mindestens  aber  von  30  atm  Überdruck  widerstehen,  ohne  eine  Formveränderung  oder  Undichtigkeit
  zu  zeigen.  Die  Rohre  sind,  während  sie  unter  dem  Probedrucke  stehen,  abzuhämmern,
namentlich  auch  an  der  Schweißnaht.

Dritter  Teil.
Flußeisen.

A.  Bleche.

I.  Art  der  Proben.
1.  Zugprobe  (siehe  AlV.  1  bis  4).
2.  Hartbiegeprobe  (siehe  AlV.  5).
3.  Schmiede-  und  Lochprobe  (siehe  AIV.  6).

II.  Anzahl  der  Probestücke.

1.  Von  dem  Material  einer  Lieferung  sollen  in  der  Regel  von  sämtlichen  Blechen  Probestücke
  entnommen  werden.

2.  Den  Blechen  sollen  Streifen  sowohl  zu  Zug-  als  auch  zu  Schmiede-  und  Loch-  sowie
Hartbiegeproben  in  Längs-  oder  Querfaser  entnommen  werden.

3.  Bei  Blechen  über  4,5  m  Länge  sind  zwei  Zugproben  zu  machen,  und  zwar  ist  eine
Längsprobe  vom  Fußende  des  Bleches  und  eine  Querprobe  in  der  Mitte  der  entgegengesetzten
schmalen  Seite  zu  entnehmen.
        <pb n="87" />
        III.  Bezeichnung  der  Bleche.
1.  Bleche  aus  Flußeisen,  welches  im  Flammofen  erzeugt  worden  ist,  haben  die  Bezeichnung:



solche  aus  Thomaseisen  die  Bezeichnung:

zu  tragen.

2.  Dementsprechend  ist  jedes  Blech  seitens  des  Walzwerkes  außer  mit  dem  Stempel  des
Werkes  mit  einem  dem  Vordruck  unter  Ziffer  1  nach  Form  und  Größe  gleichen  Qualitätsstempel
zu  bezeichnen.

3.  Die  Qualitätsstempel  können  ausnahmsweise  fehlen,  wenn  in  anderer  Weise  der
Nachweis  erbracht  wird,  daß  das  Material  geprüft  ist  und  den  Anforderungen  des  Abschnitts  A  IV.
entsprochen  hat.  
IV.  Anforderungen.

1.  Flußeisen  darf  keine  geringere  Zugfestigkeit  als  34  kg/qmm  und  in  der  Regel  keine
höhere  Zugfestigkeit  als  51  kg/qmm  haben.  In  Bezug  auf  die  Mindestdehnung  aller  Bleche  ist
folgende  Zahlentafel  maßgebend:

Festigkeit  in  kg/qmm  51  bis  46 45 44 43  42 bis 37 36  35 34
Geringste  Dehnung  in  Prozenten  20  21 22 23 24  25  26 27 28

2.  Für  diejenigen  Teile  des  Kessels,  welche  gebördelt  werden  oder  im  ersten  Feuerzuge
liegen,  dürfen  nur  solche  Bleche  verwendet  werden,  deren  Zugfestigkeit  41  kg/qmm  nicht  übersteigt.

In  besonderen  Fällen  dürfen  zu  diesen  Teilen  ausnahmsweise  Bleche  mit  einer  Festigkeit
bis  47  kg/qmm  zugelassen  werden.

Für  gebördelte  Bleche,  die  nicht  von  den  Heizgasen  bestrichen  werden,  kann  in  besonderen
Fällen  ausnahmsweise  eine  Festigkeit  bis  zu  51  kg/qmm  zugelassen  werden.

3.  Aus  Konstruktionsrücksichten  kann  für  Bleche,  die  nicht  im  ersten  Feuerzuge  liegen,
ausnahmsweise  auch  ein  Material  von  höherer  Festigkeit  als  51  kg/qmm  jedoch  mit  mindestens
20  Prozent  Dehnung  zugelassen  werden.  Bei  solchen  Blechen  muß  von  jedem  Ende  eine  Zugund
  eine  Hartbiegeprobe  entnommen  werden.

4.  Der  Unterschied  zwischen  der  Mindest-  und  Höchstfestigkeit  darf  bei  einem  einzelnen
Bleche  sowie  bei  Blechen  gleicher  Oualität  innerhalb  einer  Lieferung  bei  Blechlängen

bis  5  m  höchstens  6  kg/qmm,
über  5  bis  10  m  höchstens  7  kg/qmm,
über  10  m  höchstens  8  kg/qmm
betragen,  jedoch  nur  innerhalb  der  festgesetzten  Zugfestigkeitsgrenzen.
        <pb n="88" />
        —  72  —

5.  Bei  der  Hartbiegeprobe  muß  sich  der  Probestreifen  bei  Blechen  mit  einer
Festigkeit  bis  zu  41  kg/qmm  einschließlich  in  Längs-  und  Querfaser  flach,  von  41  bis  47  kg/qmm
um  einen  Dorn  mit  einem  Durchmesser  von  der  2fachen  Blechdiche,  über  47  kg/qmm  um
einen  solchen  von  der  3fachen  Blechdicke  bis  1805  zusammenbiegen  lassen.

6.  Bei  der  Schmiedeprobe  müssen  Streifen  von  ungefähr  50  mm  Breite  im  rotwarmen
Zustande  mit  der  Hammerfinne  quer  zur  Walzrichtung  mindestens  auf  das  1½  fache  ihrer  Breite
ausgebreitet  werden  können,  ohne  an  den  Kanten  und  auf  der  Fläche  Risse  zu  erhalten.

Bei  der  Lochprobe  dürfen  Streifen,  die  im  rotwarmen  Zustand  in  einer  Entfernung
vom  Rande  gleich  der  halben  Dicke  des  Streifens  mit  einem  konischen  Lochstempel  gelocht  werden,
vom  Loche  nach  der  Kante  nicht  aufreißen.

Der  Lochstempel  soll  bei  etwa  50  mm  Länge  für  alle  Blechdicken  einen  kleinsten  Durchmesser
  von  etwa  10  mm  und  einen  größten  Durchmesser  von  etwa  20  mm  haben.

B.  Winkeleisen.

I.  Art  der  Proben.
1.  Biegeprobe  (siehe  B  III.  1).
2.  Hartbiegeprobe  (siehe  B  III.  2).
3.  Schmiede-  und  Lochprobe  (siehe  B  III.  3).

II.  Anzahl  der  Probestücke.
25  Prozent  der  abzunehmenden  Stücke.  

III.  Anforderungen.

1.  Im  kalten  Zustande  sollen  sich  die  Schenkel  des  Winkeleisens  unter  der  Presse  um
mindestens  40°  auseinanderbiegen  und  abgeschnittene  Längsstreifen  bis  zu  einem  Winkel  von

180°  zusammenbiegen  lassen.  Bei  diesen  Proben  dürfen  sich  in  der  Kehle  und  in  den  Schenkeln
nur  Anfänge  von  Rissen  zeigen.

2.  Nach  dem  Härten  (vergleiche  erster  Teil,  Abschnitt  III  Ziffer  13  und  14)  sollen  sich
Längsstreifen  um  einen  Dorn,  dessen  Durchmesser  gleich  der  3  fachen  Schenkeldicke  ist,  bis  zu
180°  biegen  lassen.

3.  Beim  Schmieden  und  Lochen  sollen  Schenkelstreifen  denselben  Anforderungen  wie
Blechstreifen  (vergleiche  A  IV.  6)  entsprechen.

C.  Nieteisen.

I.  Art  der  Proben.
1.  Zugprobe  (siehe  C  III.  1).
2.  Biegeprobe  (siehe  C  III.  2).
3.  Stauch-  und  Lochprobe  (siehe  C  III.  3).
4.  Hartbiegeprobe  (siehe  C  III.  4).
        <pb n="89" />
        II.  Anzahl  der  Probestücke.
4  Prozent  der  abzunehmenden  Stücke.

III.  Anforderungen.  

1.  Zugfestigkeit  34  bis  41  kg/qmm  bei  einer  Dehnung  von  mindestens  25  Prozent
und  einer  Gütezahl  von  mindestens  62.

Soweit  Bleche  von  höherer  Zugfestigkeit  als  41  kg/qmm  verwendet  werden,  darf  das
Nietmaterial  entsprechend  bis  zu  47  kg/qmm  Zugfestigkeit  haben,  wenn  die  Dehnung  mindestens
die  gleiche  wie  in  der  Zahlentafel  für  Bleche  ist  (vergleiche  A IV.  1).  Für  solches  Nieteisen
sind  Prüfungsbescheinigungen  beizubringen.

2.  Im  kalten  Zustande  soll  das  Nieteisen,  ohne  Risse  zu  zeigen,  so  gebogen  werden,
daß  der  Abstand  der  parallel  gebogenen  Schenkel  voneinander  nicht  mehr  als  ⅕  des  Nietdurchmessers
  beträgt.

3.  Im  warmen  Zustande  soll  sich  ein  Stück  Nieteisen,  dessen  Länge  doppelt  so
groß  ist  als  der  Durchmesser,  auf  ⅓  bis  ¼  der  Länge  niederstauchen  und  dann  lochen  lassen,
ohne  aufzureißen.

4.  Nach  dem  Härten  (vergleiche  erster  Teil,  Abschnitt  III  Ziffer  13  und  14)  soll  sich
das  Nieteisen  um  einen  Dorn,  dessen  Durchmesser  gleich  der  2  fachen  Dicke  des  Nieteisens  ist,  bis
zu  180°  biegen  lassen.

D.  Niete.

I.  Art  der  Proben.
1.  Stauch-  und  Lochprobe  (siehe  D  III.  1).
2.  Härteprobe  (siehe  D  III.  2).

II.  Anzahl  der  Probestücke.
Von  je  1.000  Stück  2  Stück.

III.  Anforderungen.
1.  Im  warmen  Zustande  soll  sich  ein  Nietschaft,  dessen  Länge  doppelt  so  groß  ist  als
der  Durchmesser,  auf  ⅓  bis  ¼  der  Länge  niederstauchen  und  dann  lochen  lassen,  ohne  aufzureißen.

2.  Nach  dem  Härten  (vergleiche  erster  Teil,  Abschnitt  III  Ziffer  13  und  14)  soll  sich  ein
Stück  Nietschaft,  dessen  Länge  doppelt  so  groß  ist  als  der  Durchmesser,  um  ⅖  der  Länge
zusammenstauchen  lassen,  ohne  daß  die  Oberfläche  reißt.

E.  Anker  und  Stehbolzen.

I.  Art  der  Proben.
1.  Zugprobe  (siehe  E  III.  1).

2.  Hartbiegeprobe  (siehe  E  III.  2).
        <pb n="90" />
        74  —

II.  Anzahl  der  Probestücke.
Von  je  25  Stangen  gleichen  Durchmessers  eine  Stange.

III.  Anforderungen.
1.  Zugfestigkeit  34  bis  41  kg/qmm  bei  einer  Dehnung  von  mindestens  25  Prozent
und  einer  Gütezahl  von  mindestens  62.

Ausnahmsweise  ist  ein  Material  bis  zu  47  kg/qmm  Festigkeit  zulässig,  wenn  die  Dehnung
mindestens  die  gleiche  wie  in  der  Zahlentafel  für  Bleche  ist  (vergleiche  A  IV.  1).  Für  solches
Material  sind  Prüfungsbescheinigungen  beizubringen.

2.  Nach  dem  Härten  (vergleiche  erster  Teil,  Abschnitt  III  Ziffer  13  und  14)  soll  sich
ein  Stück  Anker-  oder  Stehbolzeneisen  um  einen  Dorn  gleich  der  2  fachen  Dicke  des  Eisens  bis  zu
180°  biegen  lassen.

F.  Wasserrohre.

I.  Art  der  Proben.

1.   Aufweitprobe  (siehe  F  1II.  3).
2.   Bördelprobe  (siehe  F  III.  4).
3.   Hartbiegeprobe  (siehe  F  III.  5).
4.  Wasserdruckprobe  (siche  F  III.  6).

Diesen  Prüfungen  unterliegen  Wasserrohre  unter  6  mm  Wanddicke;  solche  von  6  mm
Wanddicke  und  darüber  werden  nur  der  Wasserdruckprobe  unterzogen.  Heizrohre  bedürfen  der

Prüfung  nicht.

  

II.  Anzahl  der  Probestücke.
Etwa  2  Prozent  der  abzunehmenden  Rohre,  mindestens  aber  zwei  Rohre.

III.  Anforderungen.

1.  Die  Rohre  sollen  innen  und  außen  kalibriert,  ohne  Zunder,  Narben,  Risse  und
andere  für  den  Betrieb  schädliche  Fehler,  sowie  glatt  und  rechtwinklig  abgeschnitten  sein.
2.  Die  Wanddicke  der  Wasserrohre  soll

a.  bei  geschweißten  Rohren:
bis  83  mm  äußeren  Durchmesser  mindestens  3,00  mm,

über  83   〃  102  〃  〃  〃  〃  3,25  〃,
〃  102  〃  121  〃  〃  〃  〃  3,75  〃  ,
〃  121  〃  140  〃  〃  〃  〃  4,00  〃,
〃  140  〃  191  〃  〃  〃  〃  4,50  〃,
〃  191  〃  216  〃  〃  〃  〃  5,50  〃,
        <pb n="91" />
        b.  bei  nahtlosen  Rohren:
bis  30  mm  äußeren  Durchmesser  mindestens  1,8o  mm

über  30〃  50  〃  〃  〃  〃  2,00  〃,

〃  50  〃  57  〃  〃  〃  〃  2,60  〃  ,
〃5 7 〃  60  〃  〃  〃  〃  2,75  〃,
〃60  〃  83〃  〃  〃  〃  3,00  〃  ,
〃  83  〃102  〃  〃  〃  〃  3,25  〃  ,
〃  102  〃  121〃  〃〃〃  3,75  〃,
〃  121  〃  140  〃  〃  〃  〃  4,00  〃,
〃  140  〃  191〃  〃  〃  〃  4,50  〃,
〃  191  〃  216  〃  〃  〃  〃  5,50〃

betragen.

Die  vorgeschriebene  Wanddicke  soll  an  keiner  Stelle  um  mehr  als  20  Prozent  unterschritten
  werden.

3.  Rohrenden  sollen  sich  im  kalten  Zustand  auf  eine  Länge  von  30  mm  aufweiten
lassen,  und  zwar:
a)  bei  einer  Wanddicke  bis  zu  4  mm  bei  geschweißten  Rohren  um  7  Prozent,  bei  nahtlosen
  Rohren  um  10  Prozent  des  inneren  Durchmessers;
b)  bei  einer  Wanddicke  über  4  mm  bis  6  mm  bei  geschweißten  Rohren  um  4  Prozent,
bei  nahtlosen  Rohren  um  6  Prozent  des  inneren  Durchmessers.

Das  Aufweiten  der  Rohrenden  muß  durch  Hämmern  über  einem  Dorn  erfolgen.

4.  Rohrenden  sollen  sich  im  kalten  Zustande  nach  außen  umbördeln  lassen,  und
zwar  bei  allen  Rohrdurchmessern  und  Wanddicken  um  90°.

Die  Breite  des  Bördels  muß  12  Prozent  des  inneren  Rohrdurchmessers  betragen.

5.  Nach  dem  Härten  (vergleiche  erster  Teil,  Abschnitt  III  Ziffer  13  und  14)  sollen  sich
Rohrabschnitte  geschweißter  Rohre  von  100  mm  Länge  ganz  zusammendrücken  lassen,  doch  soll
die  Schweißnaht  nicht  in  den  am  stärksten  gebogenen  Teilen  liegen.

Rohrabschnitte  nahtloser  Rohre  von  100  mm  Länge  sollen  sich  nach  dem  Härten  so  zusammendrücken
  lassen,  daß  sie  in  der  Mitte  aufeinander  liegen,  während  die  Enden  einen  Bogen
bilden,  dessen  Radius  gleich  der  doppelten  Wanddicke  ist.

6.  Die  Rohre  sollen  einem  Wasserdrucke  von  der  3  fachen  Höhe  des  Betriebs-Überdrucks,
  mindestens  aber  von  30  Atmosphären,  Überdruck  widerstehen,  ohne  eine  Formänderung
  oder  Undichtigkeit  zu  zeigen.  Die  Rohre  sind,  während  sie  unter  dem  Probedrucke
stehen,  abzuhämmern,  namentlich  auch  an  der  Schweißnaht.

Reichs-  Gesetzbl.  1900.  11
        <pb n="92" />
        Anlage  2.

Bauvorschriften  für  Schiffsdampfkessel.

I.  Material.

1.  Für  die  Anforderungen  an  das  zum  Baue  von  Dampfkesseln  zur  Verwendung  kommende
Schweiß-  und  Flußeisen  sind  die  Materialvorschriften  für  Schiffsdampfkessel  maßgebend.

2.  Für  Kupfer  kann,  wenn  größere  Festigkeit  nicht  nachgewiesen  wird,  eine  Zugfestigkeit
von  22  kg/qmm  bei  Temperaturen  bis  120  C  angenommen  werden.  Im  Falle  höherer
Temperatur  ist  die  Zugfestigkeit  für  je  20°  C  um  1  kg/qmm    niedriger  zu  wählen.

3.  Gegenüber  überhitztem  Wasserdampfe  von  250°  C  und  mehr  ist  die  Verwendung  von
Kupfer  zu  vermeiden.

4.  Für  kupferne  Dampfrohrleitungen  ist  innerhalb  der  bezeichneten  Grenze  eine  Materialbeanspruchung
  von  höchstens  ⅒  der  Zugfestigkeit  zulässig.

5.  Die  Scherfestigkeit  des  Schweißeisens,  Flußeisens  und  des  Kupfers  kann  zu  0,8  der
Zugfestigkeit  angenommen  werden.

II.  Vernietung,  Schweißung  und  Bearbeitung  im  Feuer.

1.  Die  Nietnähte  sollen  stets  so  ausgeführt  werden,  daß  der  erforderliche  Widerstand
gegen  Gleiten  vorhanden  ist  und  daß  die  Widerstandsfähigkeit  der  Niete  gegen  Abscheren  sich
nicht  geringer  ergibt,  als  die  in  Rechnung  zu  ziehende  Festigkeit  des  Bleches  in  der  Nietnaht.
Hierbei  darf  die  Belastung  eines  Nietes  durch  die  Scherkraft  auf  1  qmm  Nietquerschnitt  höchstens
7  kg/qmm  betragen,  sofern  keine  höhere  Zugfestigkeit  des  Nietmaterials  als  38  kg/qmm  nachgewiesen
  wird.  Trifft  diese  Voraussetzung  zu,  so  kann  der  für  eine  Belastung  mit  7  kg/qmm
berechnete  Nietdurchmesser  mit  der  Wurzel  aus  dem  Ouotienten,  der  sich  aus  der  Zahl  38  und
der  nachgewiesenen  Festigkeit  ergibt,  multipliziert  werden.

2.  Bei  Laschennietung  sollen  die  Laschen  aus  Blechen  von  mindestens  gleicher  Güte  wie
die  Mantelbleche  geschnitten  werden.

3.  Die  Festigkeit  gut  und  mittels  Uberlappung  geschweißter  Nähte  kann  zu  0,7  der
Festigkeit  des  vollen  Bleches  in  Rechnung  gesetzt  werden.

4.  Empfehlenswert  ist  es,  solche  Nähte,  welche  auf  Biegung  oder  Zug  beansprucht
werden,  nicht  zu  schweißen,  und  keine  Schweißnaht  herzustellen,  wenn  das  geschweißte  Stück
nicht  nachträglich  ausgeglüht  werden  kann.
        <pb n="93" />
        5.  In  besonderen  Fällen  kann  bei  geschweißten  Längsnähten  in  Kesselmänteln  verlangt
werden,  daß  Sicherheitslaschen  angebracht  werden.

6.  Jedes  geschweißte  Stück  ist,  wenn  irgend  möglich,  gut  auszuglühen.
7.  Bleche  die  im  Feuer  bearbeitet  worden  sind,  müssen  nach  vollendeter  Formgebung,

soweit  dies  möglich  ist,  sachgemäß  ausgeglüht  werden.  Dies  gilt  besonders  für  solche  Bleche,
welche  wiederholt  einer  stellenweisen  Erhitzung  ausgesetzt  worden  sind.

III.  Berechnung  der  Blechdicken  zplindrischer  Dampfkesselwandungen  mit
innerem  Aberdruck
1.  Bezeichnet

s  die  Blechdicke  in  mm,

D  den  größten  inneren  Durchmesser  des  Kesselmantels  in  mm,

p   den  größten  Betriebsüberdruck  in  atm,

K  die  Zugfestigkeit  des  zu  dem  Mantel  verwendeten  Bleches,

x  einen  Zahlenwert,

z  das  Verhältnis  der  Mindeftfestigkeit  der  Längsnaht  zur  Zugfestigkeit  des  vollen

Bleches,
dann  ist
s  =  px +1  oder  p  =  200  Kz (s-1)  ...
200  K z  D x 
Hierin  sind  zu  wählen:

K  =  33  kg/qmm  bei  Schweißeisen,

K =  36  〃  〃  〃Flußeisen  von  34  bis  41  kg/qmm    Zugfestigkeit,

K  =  die  vom  Erbauer  anzugebende,  in  die  Kesselzeichnung  oder  Beschreibung  einzutragende
  Mindestfestigkeit,  sofern  Flußeisen  von  höherer  Festigkeit  als
41  kg/qmm  benutzt  werden  soll,

x =  4,75    bei  überlappten  oder  einseitig  gelaschten,  handgenieteten  Nähten,

x = 4,5  bei  überlappten  oder  einseitig  gelaschten,  maschinengenieteten  Nähten  und
bei  geschweißten  Nähten  (unter  Beachtung  von  Abschnitt  II  Ziffer  3  bis  6),

x =   4,35  bei  zweireihigen,  doppeltgelaschten,  handgenieteten  Nähten,  deren  eine
Lasche  nur  einreihig  genietet  ist,

x =  4,25  bei  doppeltgelaschten,  handgenieteten  Nähten,

x =  4,1  bei  zweireihigen,  doppeltgelaschten,  maschinengenieteten  Nähten,  deren  eine
Lasche  nur  einreihig  genietet  ist,

x =  4  bei  doppeltgelaschten,  maschinengenieteten  Nähten.

2.  Die  Werte  x  =  4,25  und  x  =  4  können  auch  dann  in  die  Rechnung  eingeführt
werden,  wenn  bei  drei-  und  mehrreihigen  Doppellaschennietungen  die  eine  Lasche  eine  Nietreihe
weniger  besitzt  als  die  anderen.

3.  Die  Blechdicke  soll  nicht  geringer  als  7mm  genommen  werden;  nur  bei  kleinen  Kesseln
sind  allenfalls  dünnere  Bleche  zulässig.

 

 

11
        <pb n="94" />
        —  78  —

4.  Unterschreitungen  der  Wanddicken,  die  innerhalb  der  in  den  Materialvorschriften  für
Schiffsdampfkessel,  erster  Teil,  Abschnitt  III  Ziffer  6,  bezeichneten  zulässigen  Grenzen  bleiben,
werden  bei  der  Berechnung  nicht  berücksichtigt.

5.  Die  Zugbeanspruchung  des  Bleches  darf  unter  Annahme  gleichmäßiger  Spannungsverteilung

  über  den  Querschnitt  in  keiner  Nietreihe  die  Grenze  überschreiten.

6.  Hinsichtlich  der  zulässigen  Nietbeanspruchung  vergleiche  Abschnitt  II.

7.  Bei  Berechnung  der  Wanddicke  nahtlos  gewalzter  Mantelschüsse  kann  z  =  1  gesetzt
werden,  sofern  keine  Schwächung  der  Wandung  vorhanden  ist.

8.  Es  empfiehlt  sich,  die  Nietlöcher  zu  bohren.  Die  Nietlöcher  von  Blechen  über  41  kg/qmm
Zugfestigkeit  und  von  solchen  über  27mmm  Dicke  müssen  gebohrt  werden.  Werden  die  Nietlöcher
schwächerer  Bleche  gelocht,  so  ist  zu  den  vorstehenden  Werten  von  x  ein  Zuschlag  von  0,25  erforderlich.
  Bei  gelochten  und  mindestens  um  ¼  des  Durchmessers  der  Nietlöcher  aufgebohrten
Löchern  kann  dieser  Zuschlag  auf  0,1  ermäßigt  werden.

9.  Überschreitet  die  Plattendicke  12,5  mm,  so  sind  die  Rundnähte  doppelt  und  bei  25,0  mm
und  darüber  die  mittleren  Rundnähte  dreifach  zu  nieten.

10.  Sind  in  den  Mantelblechen  Stehbolzen  angeordnet,  so  ist  darauf  zu  achten,  daß  die
Festigkeit  des  Bleches  in  den  Stehbolzenreihen  (auf  die  Länge  eines  Mantelschusses  bezogen)  nicht
geringer  wird,  als  diejenige  in  der  Längsnietung  des  Kesselmantels.

11.  Die  Dicke  jeder  Doppellasche  muß  mindestens  ¾  der  Wanddicke  des  Kesselmantels
betragen;  einfache  Laschen  müssen  mindestens  3  mm  stärker  als  die  Wanddicke  des  Kesselmantels
gewählt  werden.

12.  Der  Nietdurchmesser  darf  nicht  größer  als  2  s  und  nicht  kleiner  als  s  sein,  wobei  die
erste  Grenze  für  dünne,  die  zweite  für  dicke  Bleche  gilt.

13.  Überschreitet  die  Nietteilung  8  mal  Mantelblech-  oder  Laschendicke,  so  müssen  die
Laschenränder  zickzackförmig  ausgeschnitten  werden,  um  ein  zuverlässiges  Verstemmen  zu  ermöglichen.

IV.  Berechnung  der  Blechdicken  von  Dampfkesselflammrohren  mit
äußerem  Aberdruck.

Glatte  und  versteifte  Rohre.
1.  Bezeichnet

s  die  Blechdicke  in  mm,

d  den  inneren  Durchmesser  zylindrischer  Flammrohre,  bei  konischen  Flammrohren
den  mittleren  inneren  Durchmesser  in  mm,

p  den  größten  Betriebsüberdruck  in  atm,

l  die  Länge  des  Flammrohrs  in  mm,  zutreffendenfalls  die  größte  Entfernung  der
wirksamen  Versteifungen  voneinander,

s =  O,00375    Wp*  d*l  ....  2.

Wenn  p*d  /l  größer  als  5  ist,  so  wird  die  Dicke  des  Flammrohrs  nach  der  folgenden

Formel  berechnet:

dann  ist

 

s =p*d /1000  + l/300 ....  2a.
        <pb n="95" />
        —  79  —

Als  wirksame  Versteifungen  gelten  neben  den  Stirnplatten  und  den  Rohrwänden  vorzugsweise
  folgende  Konstruktionen:

Fig.  1.

  

die  letztere  jedoch  nur  unter  der  Voraussetzung,  daß  die  Abkröpfung  nicht  weniger  als  etwa
50  mm  beträgt.

Wellrohre  und  gerippte  Rohre  nach  Systemen:




      


1.  Bezeichnet

s  die  Blechdicke  in  mm,
d  den  kleinsten  inneren  Flammrohrdurchmesser  in  mm,
p  den  größten  Betriebsüberdruck  in  atm,

dann  ist  bei  Flammrohren  nach  Figur  6  bis  9

2.  Die  Dicke  der  Flammrohre  nach  dem  Patent  von  Holmes  berechnet  sich  nach  der
Formel:

s = p*d / 1010 +2 ....        3a,

worin  p  und  d  dieselbe  Bedeutung  wie  vorher  haben.

3.  Die  Blechdicke  darf  nicht  geringer  als  7  mm  genommen  werden;  nur  bei  kleinen
Kesseln  sind  allenfalls  dünnere  Bleche  zulässig.
        <pb n="96" />
        V.  Berechnung  der  Blechdicken  ebener  Wandungen.

Ebene  Platten.
1.  Bezeichnet:
s  die  Blechdicke  in  mm,
p  den  größten  Betriebsüberdruck  in  atm,
a  den  Abstand  der  Stehbolzen  oder  Anker  innerhalb  einer  Reihe  voneinander  in  mm,
b  den  Abstand  der  Stehbolzen-  oder  Ankerreihen  voneinander  in  mm,
c  einen  Zahlenwert,



dann  ist

Hierin  ist  zu  wählen:

c  =  0,017  bei  Platten,  in  welche  die  Stehbolzen  oder  Anker  eingeschraubt  und  vernietet
  sind,  und  welche  von  den  Heizgasen  und  vom  Wasser  berührt  werden,

c  =  0,00l5,  wenn  solche  Platten  nicht  von  den  Heizgasen  berührt  werden,

c  =  0,0155  bei  Platten,  in  welche  die  Stehbolzen  oder  Anker  eingeschraubt  und
außen  mit  Muttern  oder  gedrehten  Köpfen  versehen  sind,  und  welche  von  den
Heizgasen  und  vom  Wasser  berührt  werden,

c  =  0,0135,  wenn  solche  Platten  nicht  von  den  Heizgasen  berührt  werden,

c  =  0,014    bei  Platten,  welche  durch  Ankerröhren  versteift  sind.

2.  Bei  Platten,  deren  Anler  mit  Muttern  und  Verstärkungsscheiben  versehen  sind,  ist  in
der  Gleichung  4
c =  0,013,  sofern  der  Durchmesser  der  äußeren  Verstärkungsscheibe  ⅖  der  Ankerentfernung
  und  die  Scheibendicke  ⅔  der  Mattendicke,
c =  0,012,  sofern  der  Durchmesser  der  äußeren  Verstärkungsscheibe  ⅗  der  Ankerentfernung
  und  die  Scheibendicke  ⅚  der  Plattendicke,
c  =  0,011,  sofern  der  Durchmesser  der  äußeren  Verstärkungsscheibe  ⅘  der  Ankerentfernung,
  auch  diese  mit  der  Platte  vernietet  und  die  Scheibendicke  gleich  der
Plattendicke  ist,

und  die  Platten  nicht  vom  Feuer  berührt  sind.  Werden  sie  dagegen  auf  der  einen  Seite  von
den  Heizgasen,  auf  der  anderen  Seite  vom  Dampf  berührt,  dann  sind  sie,  falls  sie  nicht  durch
Flammbleche  geschützt  werden,  um  ⅒  stärker  zu  nehmen  als  die  Rechnung  ergibt.

3.  Bei  Platten,  die  nicht  durch  Stehbolzen  oder  Längsanker,  sondern  durch  Eckanker
oder  in  anderer  Weise  ausreichend  versteift  sind,  ist  in  der  Gleichung  4
c  =  0,013,  sofern  die  Platten  nicht  von  den  Heizgasen  berührt,
c =  0,014,  sofern  sie  einerseits  von  den  Heizgasen,  anderseits  vom  Dampf  berührt
werden.
        <pb n="97" />
        4.  Bei  unregelmäßig  verteilten  Verankerungen,  wie  in  Figur  10,
  


  
  

ist  s = c*  ½  (d₁  +  d₂) Wp  .  .  .  .5

Der  Wert  von c  ist  je  nach  der  Art  der  Verankerung  aus  Ziffer  1  oder  2  dieses  Abschnitts
zu  entnehmen.

5.  Ist  bei  Feuerbüchsen  die  Decke  nicht  durch  Anker  oder  in  anderer  Weise  mit  dem
Kesselmantel  verbunden,  sondern  durch  Bügel-  oder  Deckenträger,  welche  auf  den  Rändern  der
Rohrplatten  stehen,  unterstützt,  dann  darf  die  Dicke  der  Rohrwand  nicht  geringer  sein  als

p..5  6
190006—h

 

worin
w  die  Weite  der  Feuerkammer  in  mm,
b  die  Entfernung  der  Rohre  voneinander,  von  Mitte  zu  Mitte  gemessen,  in  mm,
d  den  inneren  Durchmesser  der  glatten  Rohre  in  mm  bedeuten.

Wenn  alle  Rohre  der  obersten  Reihe  Ankerrohre  sind,  gilt  als  d  das  arithmetische  Mittel
aus  dem  inneren  Durchmesser  der  glatten  Heizrohre  und  demjenigen  der  Ankerrohre.
6.  Für  die  Berechnung  der  Blechdicke  s  der  ebenen  Wände  zwischen  den  Heizrohrbündeln
  gllt  die  Formel:
s =  c1*  I Wp  .  .  .  .7

worin
l den  horizontalen  Abstand  ber  begrenzenden  Rohrreihen  voneinander,  gemessen
von  Mittelpunkt  zu  Mittelpunkt,  in  mm,
c₁  =  0,0215,  wenn  in  den  begrenzenden  Rohrreihen  jedes  dritte  Rohr  ein  Ankerrohr
  ist,
c₁ =  0,020,  wenn  in  den  begrenzenden  Rohrreihen  jedes  zweite  Rohr  ein  Ankerrohr
  ist,
c₁ =  0,0185,  wenn  in  den  begrenzenden  Rohrreihen  jedes  Rohr  ein  Ankerrohr  ist,
bedeuten.

7.  Für  Verstärkungen  nicht  dem  ersten  Feuer  ausgesetzter  ebener  Platten  durch  Doppelungsplatten
  können  12  ½  Prozent  von  den  für  die  ebenen  Platten  sich  ergebenden  Blechdicken  in

Abzug  gebracht  werden,  wenn  die  Dicke  der  Doppelungsplatten  mindestens  ½  der  berechneten
Blechdicke  beträgt  und  bie  Doppelungen  gut  mit  den  Mlatten  vernietet  sind.

9.  Vorstehende  Ausführungen  gelten  nur  für  flußeiserne  Wandungen.

Durch  Stehbolzen  oder  Anker  unterstützte  Kupferplatten  erhalten  die  folgenden  Wanddicken,
  und  zwar  bei  regelmäßig  verteilten  Verankerungen:

2*  —  5  1—  8
        <pb n="98" />
        —  82  —
bei  unregelmäßig  verteilten  Verankerungen  (wie  in  Figur  10):
s  =  5,83 c  ½ (d₁  +  d₂) Wp/K....  9.

Die  Werte  von  K  (Zugfestigkeit  des  Kupfers)  sind  aus  Abschnitt  I,  von c  je  nach  der
Art  der  Verankerung  aus  Ziffer  1  oder  2  dieses  Abschnitts  zu  entnehmen.

Gekrempte  ebene  Böden.
Bezeichnet:  
s  die  Blechdicke  in  mm,
p  den  größten  Betriebsüberdruck  in  atm,
r  den  Wölbungshalbmesser  der  Krempe  in  mm,
d  den  inneren  Durchmesser  des  Bodens  in  mm,
K  die  Zugfestigkeit  des  Materials  in  kg/qmm,

Fig.  11.

 

 

 

 

dann  ist

 

oder

 

  
    
              

VI.  Berechnung  der  Blechdicken  gewölbter  voller  Böden  ohne  Verankerung
gegenüber  innerem  Überdrucke.
1.  Bezeichnet

s  die  Blechdicke  in  mm,

p  den  größten  Betriebsüberdruck  in  atm,

r  den  inneren  Halbmesser  in  der  Mitte  der  Wölbung  in  mm,

k   die  zulässige  Belastung  in  kg/qmm,
so  ist
        <pb n="99" />
        2.  Unter  der  Voraussetzung,  daß  der  Krempungshalbmesser  ausreichend  groß  gewählt  wird,
damit  ein  allmählicher  Ubergang  von  dem  zylindrischen  Teile  am  Umfange  des  Bodens  in  den
gewölbten  mittleren  Teil  stattfindet,  darf  k  gewählt  werden

bis  zu  5  kg/qmm  für  Schweißeisen,

〃〃  6,5  〃  〃  Flußeisen,
〃〃 4  〃  〃  Kupfer,  sofern  die  Dampftemperatur  200°  C  nicht  überschreitet.


VII.  Anker  und  Stebbolzen.
1.  Die  Beanspruchung  soll

bei  geschweißten  Ankern  und  Stehbolzen  aus  Schweißeisen  3,5  kg/qmm,
〃  ungeschweißten  Ankern  und  Stehbolzen  aus  Schweißeisen  5  〃  ,
〃  〃  〃  〃  〃  〃  Flußeisen ......  6  〃  ,
〃  Ankern  und  Stehbolzen  aus  Kupfer  für  Dampftemperaturen  bis

200°  ................................................................  4  〃

nicht  überschreiten.

2.  Es  empfiehlt  sich,  die  mit  Muttern  versehenen  Längsanker  mit  Gewinde  in  die  Stirnplatten
  oder  Rohrplatten  einzuschrauben,  außerdem  nicht  nur  außen,  sondern  auch  innen  mit
Unterlegscheiben  und  mit  Muttern  zu  versehen.  Die  Ankerröhren  sind  mit  Gewinde  einzuziehen
und  aufzuwalzen.

3.  Die  Länge  der  Eckanker  soll  so  groß  wie  irgend  möglich  sein.

4.  Es  empfiehlt  sich,  in  Dampfkesseln  mit  Flammrohren  diejenigen  Niete,  welche  die
Eckanker  mit  der  Stirnplatte  verbinden,  mindestens  200  mm  vom  Flammrohrumfang  abstehen
zu  lassen.

5.  Der  Querschnitt  der  Eckanker  soll  im  Verhältnis  ihrer  Neigung  zur  Kesselachse  größer
werden  als  derjenige  der  Längsanker.

6.  Die  zur  Befestigung  der  Eckanker  dienenden  Bolzen  und  Niete  sind  den  wirkenden.
Kräften  entsprechend  reichlich  zu  bemessen.

7.  Werden  ebene  Stirnwände  durch  Aufnieten  von  Doppel-T Trägern  und  dergleichen  versteift,
so  sollen  diese  ihre  Belastung  möglichst  unmittelbar  auf  den  Kesselmantel  übertragen.

8.  Bei  der  Versteifung  feuerberührter  ebener  Flächen  durch  Stehbolzen  sollte  der  Stehbolzenabstand
  im  allgemeinen  nicht  größer  als  200  mm  sein.

VIII.  Deckenträger  der  Feuerkammer.

1.  Die  Träger  für  die  flachen  Feuerkammerdecken  werden,  wenn  sie  aus  Flußeisen  bestehen,
nach  der  folgenden  Formel  bestimmt:
b = p*c*e*l / K*h² .......13,
      

worin

b  die  Gesamtdicke  des  Trägers  in  mm,

p  den  größten  Betriebsüberdruck  in  atm,

c  die  Entfernung  der  Träger  voneinander  in  mm,

Reichs-Gesetzbl.  1909.  12
        <pb n="100" />
        —  84  —

e  die  Entfernung  der  Stehbolzen  voneinanber  im  Trager  in  mm,

l  die  innere  Weite  der  Feuerkammer,  in  der  Längsrichtung  der  Träger  gemessen,
in  mm,

h  die  Höhe  des  Trägers  in  mm,

K  =  480  bei  einem  Stehbolzen  in  jedem  Träger,

= 360  〃  zwei  〃  〃  〃 〃,
=  240  〃drei  〃  〃  〃  〃  ,
=  200  〃  vier  〃  〃  〃  〃,
=  160  〃  fünf  〃  〃    〃  〃,
=  140 〃  sechs  〃  〃  〃  〃

bedeuten.
Die  Stehbolzen  werden  hierbei  als  über  die  ganze  Länge  l  gleichmäßig  vertellt  angenommen.


Die  Randträger  sind  möglichst  nahe  dem  Krümmungsmittelpunkte  des  Randes  anzuordnen.


Werden  die  Deckenträger  aus  Schweißeisen  hergestellt,  so  sind  die  nach  obiger  Formel  berechneten
  Blechdicken  b  um  10  Prozent  zu  vergrößern.

Die  Träger  sind  mit  ihren  Enden  auf  die  vertikalen  Wandungen  der  Feuerkammer  aufzupassen
  und  müssen  etwa  40  mm  über  der  Decke  frei  liegen.

2.  Werden  die  Deckenträger  aufgehängt,  so  sind  sie  den  veränderten  Belastungsverhältnissen
  entsprechend  zu  berechnen.

IX.  Mannlöcher  und  sonstige  Ausschnitte.

1.  Im  allgemeinen  sollen  die  ovalen  Mannlöcher  mindestens  300  -  400  mm  weit  sein;
hiervon  ist  nur  dann  abzuweichen,  wenn  die  Anbringung  derartiger  bemessener  Mannlöcher  mit
Schwierigkeiten  verknüpft  ist.  Die  geringste  zulässige  Weite  ist  in  diesem  Ausnahmefalle
280  X  380  mm.

2.  Die  in  den  Dampfdom  führenden  Öffnungen  find  stets  so  zu  bemessen,  daß
das  Innere  des  Domes  sowie  dessen  Decken-  und  Randkrempen  der  Untersuchung  zugänglich
  bleiben.

3.  Verschlußdeckel  oder  Mannlocheinfassungen  (Rahmen)  dürfen  nicht  aus  Gußeisen  oder
Temperguß  hergestellt  werden.  Sie  müssen  so  gestaltet  sein,  daß  die  Packung  nicht  herausgedrückt
  werden  kann.

4.  Es  empfiehlt  sich,  die  Schraubenbolzen  der  Mannlochdeckel  bei  Kesseln  für  hohe
Dampfspannung  mit  Gewinde  einzusetzen  und  zu  vernieten.

5.  Die  Ränder  der  Mannloch-  und  der  sonstigen  Ausschnitte  sind  stets  dann  wirksam
zu  versteifen,  wenn  durch  das  Einschneiden  der  Löcher  eine  unzulässige  Verschwächung  des  Bleches
gegenüber  dem  beabsichtigten  Drucke  eintritt,  oder  wenn  zu  befürchten  steht,  daß  das  Blech  durch
das  Anziehen  der  Bügel  und  dergleichen  durchgespannt  wird.
        <pb n="101" />
        —  85  —

X.  Allgemeines.

Kesselarbeit  kann  nur  dann  als  beste  angesehen  und  die  Sicherheitskoeffizienten  für  die
Festigkeit  der  Mantelbleche  können  nur  dann  nach  Abschnitt  III  gewählt  werden,  wenn  den
folgenden  Anforderungen  entsprochen  ist:

a)  Das  Zurichten  und  Bearbeiten  des  Materials,  wie  Biegen  und  Bördeln  der  Bleche,
das  Bohren  der  Löcher  usw.  ist  mit  möglichster  Vorsicht  und  in  sachgemäßer  Weise
auszuführen.  Nicht  genau  übereinanderliegende  Nietlöcher  sind  durch  Aufreiben
nachzuarbeiten.  Die  Vernietung  sowohl  wie  das  Abstemmen  der  Nähte  ist  möglichst
sorgfältig  vorzunehmen.

b)  Bleche  mit  eingerissenen  Kanten  sowie  fehlerhafte  Niete  sind  zu  entfernen  und  durch
fehlerfreie  zu  ersetzen.

c)  Alle  Nähte  sind,  wenn  möglich,  von  innen  und  außen  zu  verstemmen.

d)  Die  Mantelbleche  von  zylindrischen  Kesseln  müssen  mit  der  Längsfaser  gebogen  sein.
Die  Laschen  müssen  von  Blechen  gleicher  Qualität  wie  die  der  Mantelbleche  geschnitten
  sein  und  ihre  Längsfaser  soll  mit  derjenigen  der  letzteren  gleichlaufen.

XI.  Schlußbemerkung.

Ist  es  gegebenenfalls  nicht  möglich,  auf  dem  Wege  der  Rechnung  die  Widerstandsfähigkeit
  eines  Kessels  oder  einzelner  Teile  desselben  festzustellen,  so  ist  der  Weg  des  Versuchs  zu
beschreiten.

Die  Druckprobe  wird  in  solchen  Fällen  zur  Festigkeitsprobe  und  ist  dann  mit  dem
2  fachen  Betrage  des  beabsichtigten  Betriebsüberdrucks  auszuführen.

 

12“
        <pb n="102" />
        Anlage  3.

86

Bescheinigung  über  die  Bauprüfung  eines
Dampfkessels.

 

Der  mit  nachstehenden  Angaben  auf  dem  Fabrikschilde  bezeichnete  Dampfkessel:

ist  nach  §  12  der  allgemeinen  polizeilichen  Bestimmungen  über  die  Anlegung  von
Dampfkesseln  vom

g  12  Abs.  2  der  allgemeinen  polizeilichen  Bestimmungen  über  die  Anlegung  von

festgesetzte  höchste  Dampfspannung:=Name
  und  Wohnort  des  Fabrikanten:

laufende  Fabriknummer:
Jahr  der  Anfertigung:=Mindestabstand
  des  fesgeserien

Dabei

1.

3.

 

Atmosphären  Uberdruck,

 

—

 

 

i

niedrigsten  Wasserstandes  von  der  höchsten  Stelle  der
Feuerzüge  in  Millimeter:

 

 

der  Bauprüfung  unterzogen  worden.

 

 

ist  folgendes  festgestellt:
Die  Ausführung  des  Kesselkörpers  stimmt  mit  der  —  zur  Genehmigungsurkunde
vom  gehhrigen  —  beigehefteten  Zeichnung  überein,
ausgenommen  :,

 

 

 

 

 

 

Das  zu  den  Wandungen  des  Kessels  verarbeitete  WMaterial  ist  laut  beffolgende.
Zeugnisse—  geprüft  worden;

 

usatz  für  erneut  zu  genehmigende  Dampfkessel.)  Der  Kessel  erscheint  hiernach  und  gemäß

———.—————------——  kesseln,

Ebens  er  der  Wasserdruckprobe  mit  befriedigendem  Erfolge  widersteht,  zur  erneuten  Genehmigung  mit
Atmosphären  Uberdruck  geeignet.

 

 

il

(Ort  und  Datum.)

 

 

 

(Unterschrift.)
        <pb n="103" />
        Anlage  4.

Bescheinigung  über  die  Wasserdruckprobe  eines
Dampfkessels.

 

Der  mit  nachstehenden  Angaben  auf  dem  Fabrikschilde  bezeichnete  Dampfkessel:
festgesetzte  höchste  Dampfspannung:  Atmosphären  Überdruck,
Name  und  Wohnort  des  Fabrikanten.

 

 

laufende  Fabrikuummer:

Jahr  der  Anfertigung:

Mindestabstand  des  festgesetzten    niedrigsten  Wasserstandes  von  der  höchsten  Stelle  der

Feuerzüge  in  Millimeter:
ist  nach  §  12  der  allgemeinen  polizeilichen  Bestimmungen  über  die  Anlegung  von  .....  Dampfkesseln,
vom ....  mit  einem  Wasserdrucke  von  Atmosphären  Überdruck  geprüft  worden.
Dabei  hat  der  Kessel  dem  Probedrucke  mit  befriedigendem  Erfolge  (§  12  Abs.  3)  widerstanden.
Die  Niete,  mit  denen  das  Fabrikschild  am  Kessel  befestigt  ist  (§  11),  sind  mit  dem

Stempel  versehen  worden.

 

 

 

 

 

 

 

(Ort  und  Datum.)

 

 

 

(Unterschrift.)
        <pb n="104" />
        Anlage  5.

Bescheinigung  über  die  Abnahmeuntersuchung  eines
Dampfkessels.

 

Der  mit  nachstehenden  Angaben  auf  dem  Fabrikschilde  bezeichnete  Dampfkessel:
festgesetzte  höchste  Dampfspannung:  Atmosphären  Überdruck,
Name  und  Wohnort  des  Fabrikanten:

 

 

 



laufende  Fabriknummer:





Jahr  der  Anfertigung:

Mindestabstand  des  festgesetzten  niedrigsten  Wasserstandes  von  der  höchsten  Stelle  der

ist  einschließlich  seiner  Ausrüstungsstücke  heute  der  Abnahmeprüfung  gemäß  §  24  Abs.  3  der  Gewerbeordnung
  unter  Dampf  unterzogen  worden.

Der  Kessel  ist  nach  den  vorgelegten  Prüfungszeugnissen  am

der  Bauprüfung  und  am  der  Wasserdruckprobe  unterzogen  und  seine  Anlegung

  durch  Urkunde  des  zu  vom

 



.............................................  genehmigt  worden.
Der  Kessel  ist  aufgestellt:

 

 

Bei  der  Abnahme  ist  folgendes  festgestellt  worden:

1.  Die  Feuerzüge  liegen  an  ihrer  höchsten  Stelle ....  Millimeter  unter  dem  festgesetzten
niedrigsten  Wasserstande,  der  am  Kessel  durch  eine  Strichmarke  erkennbar  gemacht  ist,
die  sich ....    Millimeter  befindet.

2.  Der  Kessel  besitzt  ....    Speiseventil....,  welche  ....  durch  den  Druck  des  Kesselwassers

geschlossen  und  ein ....  Absperr....  zwischen  dem  Speiseventil  und  dem  Kessel.
3.  Die  Speisevorrichtungen  bestehen  in
        <pb n="105" />
        4.  Der  Kessel  ist  mit  einer ....  versehen,  mittels  de....en  er  von  der  Dampfleitung
  abgesperrt  werden  kann.  Er  ist  ferner  mit  eine....
....  versehen,  mittels  d....en  er  entleert  werden  kann.

5.  Außer  einem  Wasserstandsglase,  welches  mit  der  vorgeschriebenen  Marke  für  den  festgesetzten
  niedrigsten  Wasserstand  versehen  ist,  befinde.....  sich  am  Kessel....

 



 

 

 

 

6.  Der  Kessel  hat  ....  Sicherheitsventil.....,  de....en  Belastung  einer  Dampfspannung  von
..... Atmosphären  Überdruck  entspr......

Die  Bauart,  Abmessung  und  Belastung  d....  Sicherheitsventil.....  sind  aus  nachstehendem
  ersichtlich:

7.  Der  Kessel  ist  mit  Manometer  versehen,  an  welch.....die  festgesetzte
  höchste  Dampfspannung  durch  eine  Marke  bezeichnet  ist.
8.  Der  Kessel  ist  mit  einer  Einrichtung  zur  Anbringung  des  Kontrollmanometers  versehen.
Die  Anlage  entspricht  den  allgemeinen  polizeilichen  Bestimmungen  über  die
Anlegung  von  ......  Dampfkesseln  vom  ......    und  der  Genehmigungsurkunde
mit  Zubehör.
Ihrer  Inbetriebsetzung  steht  ein  Bedenken  nicht  entgegen.

 

 

(Ort  und  Datum.)

 

 

(Unterschrift.)
        <pb n="106" />
        90  —
Anlage  6.

Urkunde  über  die  Genehmigung  zur  Anlegung
.......Dampfkessel.......

 

Auf  Grund  des  §  24  der  Gewerbeordnung  und  der  allgemeinen  polizeilichen  Bestimmungen  über
die  Anlegung  von .....  Dampfkesseln  vom.....  wird  de.....

 

 

die  Genehmigung  zur  Anlegung  .....  Dampfkessel .....
nach  Maßgabe  der  mit  dieser  Urkunde  verbundenen  Zeichnung  .....  und  Beschreibung  unter  den  nachstehenden
  besonderen  Bedingungen  erteilt.
1.  D....  Kessel .....  mit  einem  Fabrikschilde  zu  versehen,  welches  nachstehende  Angaben  enthält:
festgesetzte  höchste  Dampfspannung:    Atmosphären  Überdruck,
Name  und  Wohnort  des  Fabrikanten:

 

 

 

 



 

 

laufende  Fabriknummer:

Jahr  der  Anfertigung:

Mindestabstand  des  festgesetzten  niedrigsten  Wasserstandes  von  der  höchsten  Stelle  der
Feuerzüge  in  Millimeter:

2.  Die  Inbetriebnahme  d.....  Kessel.....  darf  erst  nach  der  Abnahme  (§  24  Abs.  3  der  Gewerbeordnung)

  und  Verbindung  der  darüber  ausgestellten  Bescheinigung  (§  12  Abs.  6  der  allgemeinen

  polizeilichen  Bestimmungen  über  die  Anlegung  von  Dampfkesseln)  mit  dieser  Urkunde
  erfolgen.
        <pb n="107" />
        Anlage  7.

Revisionsbuch
für  einen .....  Dampfkessel.

 

Der  Dampfkessel,  zu  welchem  dieses  Revisionsbuch  gehört  ist  mit  dem  vorgeschriebenen  Fabrikschilde

  versehen,  welches  nachstehende  Angaben  enthält:
1.  Festgesetzte  höchste  Dampfspannung:    Atmosphären  Überdruck,
2.  Name  und  Wohnort  des  Fabrikanten:
3.  Laufende  Fabriknummer:
4.  Jahr  der  Anfertigung:
5.  Mindestabstand  des  festgesetzten  niedrigsten  Wasserstandes  von  der  höchsten  Stelle  der
Feuerzüge  in  Millimeter:

Die  Niete,  mit  denen  das  Fabrikschild  befestigt  ist,  tragen  den  Stempel  de.....

 

 

Das  Revisionsbuch  sowie  die  Genehmigungsurkunde  nebst  den  zugehörigen  Anlagen  oder  beglaubigte
Abschriften  dieser  Papiere  sind  an  der  Betriebsstätte  des  Kessels  aufzubewahren  und  jedem  zur  Aufsicht
zuständigen  Beamten  oder  Sachverständigen  auf  Verlangen  vorzulegen.

 

(Ort  und  Datum.)

 

(Unterschrift.)

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.

Reichs-Gesetzbl.  1909.  13
        <pb n="108" />
        <pb n="109" />
        Reichs-Gesetzblatt.

3.

Jnhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Eisenbahn--Verkehrsordnung.  S.  93.

 

 



(Nr.  3558.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Eisenbahn--Verkehrsordnung.  Vom  23.  Dezember
  1908.

Gemäß  dem  vom  Bundesrat  in  der  Sitzung  vom  17.  Dezember  1908  auf
Grund  des  Artikel  45  der  Reichsverfassung  gefaßten  Beschlusse  tritt  mit  dem
1.  April  1909  an  die  Stelle  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung  vom  26.  Oktober
1899  die  nachstehende  Eisenbahn-Verkehrsordnung.

Berlin,  den  23.  Dezember  1908.

Der  Reichskanzler.
Fürst  von  Bülow.

 

Eisenbahn-Verkehrsordnung.

1.
Eingangsbestimmungen.

§ 1.
Geltungsbereich.

Die  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (abgekürzte  Bezeichnung:  EVO.)  gilt  auf
allen  dem  öffentlichen  Verkehre  dienenden  Haupt-  und  Nebeneisenbahnen  Deutschlands.
  Für  den  internationalen  Verkehr  gilt  sie  nur  soweit,  als  er  nicht  durch
besondere  Bestimmungen  geregelt  ist.

Reichs-Gesetzbl.  1909.  14
Ausgegeben  zu  Berlin  den  14  Januar  1909.
        <pb n="110" />
        § 2.

Ausführungsbestimmungen.  Abweichungen.  Vorläufige  oder
vorübergehende  Änderungen.

(1) Ausführungsbestimmungen  können  von  der  Eisenbahn  mit  Genehmigung
der  Landesaufsichtsbehörde  getroffen  werden.

(2) Abweichungen  können  in  Berücksichtigung  besonderer  Verhältnisse  von
der  Landesaufsichtsbehörde  nach  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahnamts  für  einzelne
Bahnstrecken,  Stationen,  Fahrzeuge,  Züge  oder  Zuggattungen,  sowie  für  gewisse
Abfertigungsarten  genehmigt  werden.

(3)  Solche  Ausführungsbestimmungen  und  Abweichungen  bedürfen  zu  ihrer
Gültigkeit  der  Aufnahme  in  den  Tarif.  Auch  die  Genehmigung  muß  aus  dem
Tarife  zu  ersehen  sein.  

(4)  Vorläufige  oder  vorübergehende  Änderungen  einzelner  Vorschriften  dieser
Ordnung  können,  sei  es  allgemein,  sei  es  nur  für  bestimmte  Bahnstrecken  oder
Verkehrsbeziehungen,  vom  Reichs-  Eisenbahnamt  im  Einverständnisse  mit  den
beteiligten  Landesaufsichtsbehörden  verfügt  werden.  Solche  Verfügungen  müssen
im  Reichs-Gesetzblatte  veröffentlicht,  auch  sollen  sie  im  Reichsanzeiger  bekannt
gemacht  werden.

II.
Allgemeine  Bestimmungen.

§ 3.
Pflicht  zur  Beförderung.
(1)  Die  Beförderung  kann  nicht  verweigert  werden,  wenn
1.  den  geltenden  Beförderungsbedingungen  und  den  sonstigen  allgemeinen
Anordnungen  der  Eisenbahn  entsprochen  wird;

2.  die  Beförderung  nicht  nach  gesetzlicher  Vorschrift  oder  aus  Gründen

der  öffentlichen  Ordnung  verboten  ist;

3.  die  Beförderung  mit  den  regelmäßigen  Beförderungsmitteln  möglich  ist;

4.  die  Beförderung  nicht  durch  Umstände  verhindert  wird,  die  als  höhere

Gewalt  zu  betrachten  sind.

(2)  Gegenstände,  die  sich  nach  der  Anlage  oder  dem  Betriebe  der  beteiligten
Bahnen  nicht  zur  Beförderung  eignen,  braucht  die  Eisenbahn  zur  Beförderung
nicht  anzunehmen.

(3)  Gegenstände,  deren  Ein-  oder  Ausladen  besondere  Vorrichtungen  erfordert,
  braucht  die  Eisenbahn  nur  auf  und  nach  solchen  Stationen  anzunehmen,
wo  die  Vorrichtungen  vorhanden  sind.

§ 4.
Züge.
(1)  Zur  Beförderung  dienen  die  regelmäßig  nach  bestimmtem  Fahrplan
und  die  nach  Bedarf  verkehrenden  Züge.
        <pb n="111" />
        (2)  Die  Ausführung  von  Sonderfahrten  auf  Bestellung  unterliegt  dem
Ermessen  der  Eisenbahn.
§ 5.

Haftung  der  Eisenbahn  für  ihre  Leute.

Die  Eisenbahn  haftet  für  ihre  Leute  und  für  andere  Personen,  deren  sie
sich  bei  Ausführung  der  Beförderung  bedient.

§ 6.
Tarife.

(1)  Die  Eisenbahn  hat  Tarife  aufzustellen,  die  über  alle  für  den  Beförderungsvertrag
  maßgebenden  Bestimmungen,  über  die  Beförderungspreise  und
die  Nebengebühren  Auskunft  geben.  Die  Tarife  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der
Veröffentlichung.  Sie  sind  bei  Erfüllung  der  darin  angegebenen  Bedingungen
für  jedermann  in  derselben  Weise  anzuwenden.

(2)  Die  Beförderungspreise  müssen  dem  Betrage  nach  feststehen.

(3)  Jede  Preisermäßigung  oder  sonstige  Begünstigung  gegenüber  den  Tarifen
ist  verboten  und  nichtig.

(4)  Für  milde  oder  öffentliche  Zwecke  oder  im  dienstlichen  Interesse  der
Eisenbahn  sind  Begünstigungen  mit  Genehmigung  der  Landesaussichtsbehörde
zulässig.

(5)  Die  Tarife  treten  nicht  vor  ihrer  Veröffentlichung  in  Kraft,  Tariferhöhungen
  oder  andere  Erschwerungen  der  Beförderungsbedingungen  frühestens
2  Monate  nach  der  Veröffentlichung,  wenn  nicht  der  Tarif  nur  für  eine
bestimmte  Zeit  eingeführt  war.

§ 7.

Beschwerden.

(1)  Beschwerden  können  mündlich  oder  schriftlich  angebracht  werden.
(2)  Auf  Beschwerden  ist  sobald  wie  möglich  ein  Bescheid  zu  erteilen.

§ 8.
Meinungsverschiedenheiten.

Meinungsverschiedenheiten  zwischen  dem  Publikum  und  den  Bediensteten
entscheidet  auf  den  Stationen  der  Aufsichtsbeamte,  während  der  Fahrt  der

Zugführer.  § 9.

Zahlungsmittel.
Außer  den  gesetzlichen  Zahlungsmitteln  ist,  wo  das  Bedürfnis  besteht,  auch
das  in  den  Nachbarländern  gesetzlichen  Kurs  besitzende  Gold-  und  Silbergeld
anzunehmen.  Den  Annahmekurs  hat  die  Eisenbahn  festzusetzen  und  bei  den

Abfertigungsstellen  durch  Schalteraushang  zu  veröffentlichen.
14
        <pb n="112" />
        —  96  —

III.

Beförderung  von  Personen.

§  10.
Fahrpläne.

Die  Fahrpläne  sind  vor  ihrem  Inkrafttreten  zu  veröffentlichen  und  rechtzeitig
auf  den  Stationen  auszuhängen.  Aus  ihnen  müssen  Gattung,  Wagenklassen  und
Abfahrzeiten,  für  die  größeren  Übergangs-  und  die  Endstationen  auch  die  Ankunftszeiten
  der  Züge  sowie  die  wichtigeren  Zuganschlüsse  zu  ersehen  sein.  Die
ausgehängten  Fahrpläne  des  eigenen  Verwaltungsbezirkes  müssen  auf  hellgelbem,
die  anderer  inländischer  Verwaltungen  auf  weißem  Papiere  gedruckt  sein.  Außer
Kraft  getretene  Fahrpläne  sind  sofort  zu  entfernen.

§ 11.

Von  der  Beförderung  ausgeschlossene  oder  nur  bedingungsweise
zugelassene  Personen.

(1)  Personen,  die  die  vorgeschriebene  Ordnung  nicht  beachten,  sich  den
Anordnungen  der  Bediensteten  nicht  fügen  oder  den  Anstand  verletzen,  insbesondere
  betrunkene  Personen,  können  von  der  Beförderung  auzgeschlossen
werden.

(2)  Personen,  die  wegen  einer  Krankheit  oder  aus  anderen  Gründen  Mitreisenden
  lästig  fallen  würden,  sind  von  der  Beförderung  auszuschließen,  wenn
ihnen  nicht  ein  besonderes  Abteil  angewiesen  werden  kann.  Das  Fahrgeld  und
die  Gepäckfracht  sind  ihnen  nach  Abzug  des  Betrags  für  die  durchfahrene
Strecke  zu  erstatten.

(3)  Pestkranke  dürfen  nicht  befördert  werden.  An  Aussatz  (Lepra),  Cholera
(asiatischer),  Flecksieber  (Flecktyphus),  Gelbfieber  oder  Pocken  (Blattern)  erkrankte
oder  einer  solchen  Krankheit  verdächtige  Personen  dürfen  nur  dann  befördert
werden,  wenn  der  für  die  Zugangsstation  zuständige  beamtete  Arzt  die  Zulässigkeit
der  Beförderung  bescheinigt.  Die  an  Aussatz  erkrankten  oder  dieser  Krankheit
verdächtigen  Personen  sind  in  abgeschlossenem  Abteile  mit  besonderem  Aborte,
die  übrigen  hier  aufgeführten  Personen  in  besonderem  Wagen  zu  befördern.

(4) Personen,  die  an  Typhus  (Unterleibstyphus),  Diphtherie,  Ruhr,
Scharlach,  Masern  oder  Keuchhusten  leiden,  sind  in  abgeschlossenem  Abteile  mit
besonderem  Aborte  zu  befördern.  Ist  eine  Person  einer  solchen  Krankheit  verdächtig,
  so  kann  die  Eisenbahn  die  Vorlegung  eines  ärztlichen  Zeugnisses  verlangen,
  aus  dem  die  Art  der  Krankheit  hervorgeht.

(5)  Für  den  besonderen  Wagen  oder  das  Wagenabteil  ist  die  tarifmäßige
Gebühr  zu  entrichten.

(6)  Wegen  Rückgabe  des  Gepäcks  vergleiche  §  34  Abs.  (64)  und  (5).
        <pb n="113" />
        –-  97  ––

§ 12.
Fahrpreise.  Ermäßigung  für  Kinder.
(1) Auf  jeder  Station  ist  ein  Tarifauszug  auszuhängen  oder  auszulegen,
der  die  Preise  der  dort  verkäuflichen  Fahrkarten  enthält.
(2)  Kinder  bis  zum  vollendeten  vierten  Lebensjahre,  für  die  kein  besonderer
Platz  beansprucht  wird,  sind  frei  zu  befördern.  Kinder  vom  vollendeten  vierten
bis  zum  vollendeten  zehnten  Lebensjahr  und  jüngere  Kinder,  für  die  ein  besonderer
  Platz  beansprucht  wird,  sind  zu  ermäßigten  Preisen  zu  befördern.

§ 13.
Fahrkarten.
  (1)  Der  Reisende  muß  vor  Antritt  der  Fahrt  eine  Fahrkarte  erwerben;
der  Tarif  kann  Ausnahmen  zulassen.
(2)  Die  Fahrkarte  muß  Strecke,  Zuggattung,  Wagenklasse  und  Fahrpreis
angeben.
(3)  Die  Geltungsdauer  muß  im  Tarife  festgesetzt  werden.

§ 14.
  Lösung  der  Fahrkarten.

Die  Fahrkartenschalter  sind  auf  Stationen  mit  geringerem  Verkehre
mindestens  ½  Stunde,  auf  Stationen  mit  größerem  Verkehre  mindestens  1  Stunde
vor  der  Abfahrzeit  offen  zu  halten.

(2)  5  Minuten  vor  der  Abfahrzeit  des  Zuges  erlischt  der  Anspruch  auf  Verabfolgung
  einer  Fahrkarte.

(3)  Die  Eisenbahn  kann  verlangen,  daß  das  Fahrgeld  abgezählt  entrichtet
  wird.

§ 15.
Vorausbestellung  von  Abteilen  oder  einzelnen  Plätzen.

(1) Ganze  Abteile  sind  den  Reisenden  auf  Verlangen  für  den  tarifmäßigen
Preis  zur  Verfügung  zu  stellen,  wenn  keine  Rücksichten  des  Betriebs  oder  des
Verkehrs  entgegenstehen.  Die  Bestellung  muß  mindestens  30  Minuten  vor  der
Abfahrzeit  erfolgen.

(2)  Für  ein  Abteil  sind  höchstens  so  viele  Fahrkarten  zu  bezahlen,  wie  es
Plätze  enthält.  In  das  Abteil  dürfen  nicht  mehr  Personen  aufgenommen
werden,  als  Fahrkarten  bezahlt  sind.

(3)  Bestellte  Abteile  müssen  durch  eine  Aufschrift  kenntlich  gemacht  werden.

(4)  Ob  für  einzelne  Züge  bestimmte  Plätze  bestellt  werden  können,  hat
der  Tarif  zu  bestimmen.

§ 16.
Prüfung  der  Fahrkarten.  Fahrpreiszuschläge.  Bahnsteigkarten.

(1) Die  Fahrkarte  ist  auf  Verlangen  beim  Eintritte  in  den  Warteraum,
beim  Betreten  und  beim  Verlassen  des  Bahnsteigs,  beim  Einsteigen  in  den
        <pb n="114" />
        Wagen  sowie  jederzeit  während  der  Fahrt  vorzuzeigen  und  je  nach  den  für  die
letzte  Fahrstrecke  bestehenden  Einrichtungen  kurz  vor  oder  nach  Beendigung  der
Fahrt  abzugeben.

(2)  Ein  Reisender,  der  keine  gültige  Fahrkarte  vorweisen  kann,  hat  für
die  von  ihm  zurückgelegte  Strecke,  wenn  aber  die  Zugangsstation  nicht  sofort
unzweifelhaft  nachgewiesen  wird,  für  die  ganze  vom  Zuge  zurückgelegte  Strecke
das  Doppelte  des  Fahrpreises,  mindestens  jedoch  6  Mark  zu  entrichten.  Dieser
Betrag  ist  auch  zu  zahlen,  wenn  sich  der  Zug  noch  nicht  in  Bewegung  gesetzt
hat.  Wer  unaufgefordert  dem  Schaffner  oder  Zugführer  meldet,  daß  er  keine
Fahrkarte  habe  lösen  können,  hat  einen  Zuschlag  von  1  Mark  zu  dem  tarifmäßigen
  Preise,  jedoch  nicht  mehr  als  das  Doppelte  dieses  Preises  zu  zahlen.

(3)  Der  Reisende,  der  die  sofortige  Zahlung  verweigert,  kann  ausgesetzt
werden.  Der  Ausgesetzte  hat  keinen  Anspruch  darauf,  daß  ihm  sein  Reisegepäck
auf  einer  anderen  als  der  Bestimmungsstation  zur  Verfügung  gestellt  wird.

(4)  Auf  Stationen  mit  Bahnsteigsperre  haben  Personen,  die  nicht  im
Besitz  einer  gültigen  Fahrkarte  sind,  vor  Betreten  der  abgesperrten  Teile  der
Station  eine  Bahnsteigkarte  zu  lösen.  Die  Karte  ist  beim  Eintritte  vorzuzeigen
und  beim  Verlassen  der  abgesperrten  Teile  abzugeben.  Wer  ohne  gültigen  Ausweis
  die  abgesperrten  Teile  einer  Station  betritt,  hat  1  Mark  zu  zahlen.

(6)  Wer  ohne  die  Absicht  mitzureisen  in  einem  zur  Abfahrt  bereitstehenden
Zuge  Platz  nimmt,  hat  6  Mark  zu  entrichten.  

(6) Den Eisenbahnen bleibt überlassen, mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörden
  nach  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahnamts  die  Fälle  durch
den  Tarif  einheitlich  zu  regeln,  wo  aus  Billigkeit  von  der  Erhebung  der  in  den
Abs.  (2),  (4)  und  (5)  bezeichneten  Beträge  ganz  oder  teilweise  abgesehen  wird.

(7)  In  allen  Fällen,  wo  eine  Nachzahlung  geleistet  wird,  ist  eine  Bescheinigung
  zu  verabfolgen.

 

§  17.
Warteräume.

(1) Die  Warteräume  sind  mindestens  1  Stunde  vor  Abfahrzeit  des  Zuges
zu  öffnen.
(2)  Auf  Übergangsstationen  ist  es  den  angekommenen  Reisenden  gestattet,
sich  in  dem  Warteraume  der  Bahn,  die  sie  zur  Weiterreise  benutzen  wollen,  bis
zur  Abfahrt  ihres  Zuges  aufzuhalten.  Sie  können  aber  nicht  beanspruchen,  daß
der  Warteraum  ihretwegen  in  der  Zeit  von  11  Uhr  Abends  bis  6  Uhr  Morgens
offengehalten  wird.  Nur  wenn  die  Zeit  von  der  Ankunft  des  letzten  bis  zum
Abgange  des  ersten  Zuges  weniger  als  4  Stunden  beträgt,  müssen  auf  Übergangsstationen
  oder  auf  Stationen,  wo  Züge  über  Nacht  stehen  bleiben,  die
Warteräume  für  angekommene  Reisende,  die  weiter  fahren  wollen,  geöffnet  sein.

(3)  Den  im  §  11  aufgeführten  Personen  kann  untersagt  werden,  sich  in
den  Warteräumen  aufzuhalten.

(4)  Das  Rauchen  in  den  Warteräumen  kann  verboten  werden.
        <pb n="115" />
        §  18.
Frauen-  und  Nichtraucherabteile.

(1)  Jeder  Zug  muß  mindestens  je  ein  Frauenabteil  zweiter  und  dritter  Klasse
enthalten,  wenn  er  drei  oder  mehr  Abteile  der  betreffenden  Klasse  führt.

(2)  In  Frauenabteile  dürfen  Männer  nicht  zugelassen  werden,  selbst  wenn
es  die  darin  fahrenden  Frauen  zugeben.  Die  Mitnahme  von  Knaben  bis  zum
vollendeten  zehnten  Lebensjahr  ist  gestattet.

(3)  In  der  ersten  Wagenklasse  darf,  soweit  nicht  besondere  Abteile  für
Raucher  und  Nichtraucher  eingerichtet  sind,  nur  mit  Zustimmung  aller  Reisenden
desselben  Abteils  geraucht  werden.  In  Zügen,  die  Abteile  zweiter  und  dritter
Klasse  führen,  müssen  Abteile  zweiter,  und,  soweit  es  die  Beschaffenheit  der
Wagen  gestattet,  auch  dritter  Klasse  für  Nichtraucher  vorhanden  sein.  In  den
übrigen  Abteilen  dieser  Klassen  und  in  der  vierten  Klasse  ist  das  Rauchen  gestattet,
  sofern  nicht  auch  für  die  vierte  Klasse  Nichtraucherabteile  eingerichtet  sind.

(4)  Nichtraucher-  und  Frauenabteile  sind  durch  eine  Aufschrift  kenntlich  zu
machen.

  (5)  In  Nichtraucher-  und  Frauenabteilen  darf  selbst  mit  Zustimmung  der
Mitreisenden  nicht  geraucht,  auch  dürfen  solche  Abteile  nicht  mit  brennenden
Zigarren,  Zigaretten  oder  Tabakspfeifen  betreten  werden.

(6)  In  Zügen,  in  denen  sich  keine  Wagen  mit  geschlossenen  Abteilen  befinden,
  ist  für  gesonderte  Unterbringung  von  Nichtrauchern  und  von  Frauen
tunlichst  Sorge  zu  tragen.

 

§ 19.
Einsteigen  und  Anweisung  der  Plätze.

(1)  Auf  größeren  Stationen  ist  in  den  Warteräumen  zum  Einsteigen  abzurufen.

  (2)  Die  Bediensteten  sind  berechtigt  und  auf  Verlangen  verpflichtet,  den
Reisenden  die  Plätze  anzuweisen.

(3)  Die  mit  durchgehenden  Fahrkarten  angekommenen  Reisenden  haben  den
Vorzug  vor  neu  hinzutretenden.

(4)  Der  Reisende  darf  beim  Einsteigen  für  sich  und  für  jede  mit  ihm
reisende  Person  je  einen  Platz  belegen.  Wer  seinen  Platz  verläßt,  ohne  ihn  zu
belegen,  verliert  den  Anspruch  darauf  (vergleiche  jedoch  §  15  Abs.  (4)).

§ 20.
Rücknahme  und  Umtausch  von  Fahrkarten.

(1)  Der  Reisende  hat  nur  dann  Anspruch  auf  Beförderung  in  der  Wagenklasse,
  für  die  seine  Fahrkarte  gilt,  wenn  ihm  dort  ein  Platz  angewiesen  werden
kann.  Erhält  er  weder  hier,  noch  —  wenigstens  zeitweilig  —  in  einer  höheren
Klasse  einen  Platz,  so  kann  er  Beförderung  in  einer  niedrigeren  Klasse,  in  der
noch  Päätze  frei  find,  und  Erstattung  des  Preisunterschieds  verlangen  oder  die
        <pb n="116" />
        —  100  —

Fahrt  unterlassen  und  das  Fahrgeld  sowie  die  Gepäckfracht  zurückfordern.  Eine
Entschädigung  steht  ihm  nicht  zu.

(2)  Auf  der  Zugangsstation  darf  der  Reisende  bis  5  Minuten  vor  der  Abfahrzeit
  des  Zuges  seine  Fahrkarte,  wenn  sie  noch  nicht  durchlocht  oder  nachweislich
  nur  zum  Betreten  des  Bahnsteigs  benutzt  ist,  unter  Ausgleich  des  Preisunterschieds
  gegen  eine  andere  umtauschen.

(6)  Für  Teilstrecken  kann,  soweit  der  Tarif  nichts  anderes  bestimmt)  gegen
Lahlung  des  tarifmäßigen  Zuschlags  eine  höhere  Klasse  oder  ein  Zug  mit  höheren
Fahrpreisen  benutzt  werden.

 

§ 21.
Abfahrt.  Versäumnis  der  Abfahrt  durch  den  Reisenden.
  (1)  Nach  dem  Abfahrzeichen  darf  niemand  mehr  zur  Mitfahrt  zugelassen
werden.

(2)  Wer  die  Abfahrt  versäumt,  hat  keinen  Anspruch  auf  Erstattung  des
Fahrgeldes  oder  auf  eine  Entschädigung.

(3)  Will  er  einen  späteren  Zug  benutzen,  für  den  seine  Fahrkarte  nicht
ohne  weiteres  gilt,  so  hat  er  sie  ohne  Verzug  dem  Aufsichtsbeamten  vorzulegen,
der  sie  für  den  gewählten  Zug  gültig  schreibt.  Die  Geltungsdauer  der  Fahrkarten
  wird  hierdurch  nicht  verlängert.  Bei  Benutzung  eines  Zuges  mit  höheren
oder  niedrigeren  Fahrpreisen  ist  der  Unterschied  auszugleichen.

(4)  Wegen  Rückgabe  des  Gepäcks  (Abs.  (2))  gelten  sinngemäß  die  Vorschriften
  im  §  34  Abs.  (4)  und  (5).

§  22.
Öffnen  der  Fenster.

Nur  mit  Zustimmung  aller  in  demselben  Abteile  reisenden  Personen  dürfen
die  Fenster  auf  beiden  Seiten  des  Wagens  gleichzeitig  geöffnet  sein.  Im  übrigen
entscheidet,  wenn  sich  die  Reisenden  über  das  Offnen  und  Schließen  der  Fenster
nicht  verständigen,  der  Schaffner.

§ 23.
Beschädigung  von  Fahrzeugen  oder  Ausrüstungsstücken.

Die  durch  Beschädigung  oder  Verunreinigung  der  Fahrzeuge  oder  Ausrüstungsstücke
  entstandenen  Kosten  sind  zu  erstatten.  Die  Eisenbahn  kann  sofortige
  Zahlung  oder  Sicherheitsleistung  verlangen.  Die  Entschädigung  ist,  wenn
die  Eisenbahn  dafür  feste  Sätze  bestimmt  hat,  nach  diesen  zu  bemessen.

§ 24.
Verfahren  auf  Zwischenstationen.  Anhalten  auf  freier  Bahn.

(1)  Bei  Ankunft  auf  einer  Station  sind  ihr  Name  und  der  etwa  stattfindende
  Wagenwechsel  auszurufen,  außerdem  die  Dauer  des  Aufenthalts,  wenn
dieser  mehr  als  4  Minuten  beträgt.  Sobald  der  Zug  stillsteht,  haben  die  Be-
        <pb n="117" />
        —  101  —

diensteten  die  Türen  der  Wagen  zu  öffnen,  aus  denen  Reisende  auszusteigen
verlangen.

(2)  Wird  ausnahmsweise  außerhalb  einer  Station  längere  Zeit  angehalten,
so  dürfen  die  Reisenden  nur  mit  ausdrücklicher  Bewilligung  des  Zugführers  aussteigen.
  Sie  müssen  sich  sofort  von  dem  Bahngleis  entfernen  und  auf  das  erste
Zeichen  des  Zugführers  ihre  Plätze  wieder  einnehmen.

§  25.
Unterbrechung  der  Fahrt  auf  Zwischenstationen.

Der  Tarif  muß  bestimmen,  wie  oft,  wie  lange  und  unter  welchen  Be—
dingungen  der  Reisende  die  Fahrt  auf  Zwischenstationen  unterbrechen  darf.

§ 26.
Verspätung  oder  Ausfall  von  Zügen.  Betriebsstörungen.

(1)  Die  verspätete  Abfahrt  oder  Ankunft  oder  das  Ausfallen  eines  Zuges
begründen  keinen  Anspruch  auf  Entschädigung.

(2)  Wird  infolge  einer  Zugverspätung  der  Anschluß  an  einen  anderen  Zug
versäumt  oder  fällt  ein  Zug  ganz  oder  teilweise  aus,  so  kann  der  Reisende  das
Fahrgeld  und  die  Gepäckfracht  für  die  nicht  durchfahrene  Strecke  zurückfordern.

(3)  Gibt  der  Reisende  in  einem  solchen  Falle  die  Weiterfahrt  auf  und
kehrt  mit  dem  nächsten,  günstigsten  Zuge  ohne  Fahrtunterbrechung  zur  Abgangsstation
  zurück,  so  ist  ihm  Fahrgeld  und  Gepäckfracht  zu  erstatten,  auch  freie
Rückbeförderung  in  der  für  die  Hinreise  bezahlten  Wagenklasse  zu  gewähren;
führt  der  Zug  diese  nicht,  in  der  nächsthöheren  Klasse.  Seine  Ansprüche  hat  der
Reisende  bei  Vermeidung  des  Verlustes  unter  Vorlegung  der  Fahrkarte  sogleich
nach  Ankunft  auf  der  Station,  wo  er  die  Reise  aufgibt,  und  bei  Rückkehr  auf
der  Abgangsstation  dem  Aufsichtsbeamten  zu  melden.  Auf  beiden  Stationen  ist
die  Meldung  dem  Reisenden  zu  bescheinigen.

(4)  Die  Eisenbahn  hat  den  Reisenden,  der  auf  Ersatz  des  Fahrgeldes  und
auf  freie  Rückbeförderung  verzichtet,  nebst  seinem  Gepäck  ohne  Preiszuschlag  mit
dem  nächsten,  günstigsten,  auf  der  gleichen  oder  auf  einer  anderen  Strecke  nach
derselben  Bestimmungsstation  fahrenden,  dem  Personenverkehre  dienenden  Zuge
zu  befördern,  wenn  hierdurch  die  Ankunft  auf  der  Bestimmungsstation  beschleunigt
wird.  Der  Rückgriff  der  Bahnen  untereinander  wird  dadurch  nicht  berührt.

(5)  Die  Eisenbahn  ist  berechtigt,  durch  den  Tarif  einzelne  Züge  oder  Zuggattungen
  von  der  hilfsweisen  Benutzung  auszuschließen.

(6)  Wenn  Naturereignisse  oder  andere  zwingende  Umstände  die  Fahrt  auf
einer  Strecke  verhindern,  so  hat  die  Eisenbahn  für  die  Weiterbeförderung  bis  zur
fahrbaren  Strecke  tunlichst  auf  andere  Weise  zu  sorgen.

(7)  Den  Eisenbahnen  bleibt  überlassen,  weitere  Erleichterungen  mit  Genehmigung
  der  Landesaufsichtsbehörden  nach  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahnamts
  durch  den  Tarif  einheitlich  festzusetzen.

Reichs.  Gesehbl.  1909.  15
        <pb n="118" />
        —  102  —

(8)  Zugverspätungen,  die  mehr  als  15  Minuten  betragen,  und  Betriebsstörungen
  sind  durch  Anschlag  bekannt  zu  machen.

§ 27.
Mitnahme  von  Tieren  in  die  Personenzüge.

(1)  Tiere  dürfen  in  die  Personenwagen  nicht  mitgenommen  werden.
(2) Ausgenommen  sind  kleine  Hunde  und  andere  kleine  Tiere,  die  auf  dem
Schoße  getragen  werden,  wenn  ihrer  Mitnahme  in  das  Abteil  von  den  Mitreisenden
nicht  widersprochen  wird.  Hunde  jeder  Größe  dürfen  mitgeführt  werden,  wenn
ihren  Besitzern  ein  besonderes  Abteil  zur  Verfügung  gestellt  werden  kann.
(3)  Im  übrigen  gelten  für  Hunde,  die  von  Reisenden  mitgeführt  werden,
folgende  Vorschriften:
1.  Hunde  in  genügend  sicheren  Behältern  kann  die  Eisenbahn  zur  Beförderung
  in  den  Gepäck-  oder  Güterwagen  zulassen.
2.  Nicht  in  Behältern  verwahrte  Hunde  sind  in  besonderen  Wagenräumen
zu  befördern.  Sind  solche  nicht  vorhanden  oder  schon  besetzt,  so  kann
die  Beförderung  nicht  verlangt  werden.
3.  Für  das  Ein-  und  Ausladen  sowie  für  das  Umladen  der  Hunde  auf
Übergangsstationen  hat  der  Reisende  zu  sorgen.
4.  Die  Eisenbahn  ist  nicht  verpflichtet,  Hunde,  die  nicht  sofort  nach  Ankunft
  auf  der  Bestimmungsstation  abgeholt  werden,  zu  verwahren.
5.  Eine  Angabe  des  Interesses  an  der  Lieferung  ist  nicht  gestattet.

(4)  Im  Tarif  ist  zu  bestimmen,  ob  und  für  welche  Tiere  der  Reisende  eine
Beförderungsgebühr  zu  bezahlen  hat.  Über  die  Zahlung  ist  ihm  ein  Ausweis  zu
erteilen.
(6)  Für  jedes  gebührenpflichtige  Tier,  das  ohne  solchen  Ausweis  mitgeführt
wird,  ist  zu  entrichten:
bei  rechtzeitiger  Meldung  (§  16  Abs.  (2))  ein  Zuschlag  von  1  Mark  zu
dem  tarifmäßigen  Preise,  jedoch  nicht  mehr  als  das  Doppelte  dieses
Preises;  ohne  solche  Meldung  das  Doppelte  des  Preises,  jedoch  mindestens
  6  Mark.
In  anderen  als  den  im  Abs.  (2)  erwähnten  Fällen  ist  das  Tier  aus  dem  Personenwagen
  zu  entfernen.  Die  Vorschrift  im  §  16  Abs.  (6)  gilt  sinngemäß.
(6)  Wegen  sonstiger  Beförderung  von  Tieren  siehe  §§  30  Abs.  (3),  40  ff.
und  48  ff.
§ 28.
Mitnahme  von  Handgepäck  in  die  Personenwagen.
(1)  Leicht  tragbare  Gegenstände  (Handgepäck)  dürfen  in  die  Personenwagen
mitgenommen  werden,  wenn  die  Mitreisenden  dadurch  nicht  belästigt  werden,  und
keine  Zoll-,  Steuer-  oder  Polizeivorschriften  entgegenstehen.
        <pb n="119" />
        —  103  —

(2)  In  der  ersten,  zweiten  und  dritten  Wagenklasse  steht  dem  Reisenden  nur
der  Raum  über  und  unter  seinem  Sitzplatze  für  Handgepäck  zur  Verfügung.
Auf  den  Sitplätzen  darf  Handgepäck  nicht  untergebracht  werden.

(3)  In  die  vierte  Klasse  dürfen  auch  Handwerkzeug,  Tornister,  Traglasten
in  Körben,  Säcken  oder  Kiepen  und  ähnliche  Gegenstände  mitgenommen  werden,
wie  sie  ein  Fußgänger  tragen  kann.

(4)  Der  Reisende  hat  die  von  ihm  mitgeführten  Sachen  selbst  zu  beaufsichtigen.
  Die  Eisenbahn  haftet  dafür  nur,  wenn  sie  ein  Verschulden  trifft.

§ 29.
Von  der  Mitnahme  ausgeschlossene  Gegenstände.

(1)  Gefährliche  Gegenstände,  insbesondere  geladene  Schußwaffen,  ferner
erplosionsgefährliche,  leicht  entzündliche,  ätzende,  übelriechende  Stoffe  und  dergleichen
sind  von  der  Mitnahme  ausgeschlossen.

(2)  Der  Zuwiderhandelnde  haftet  für  jeden  hieraus  entstandenen  Schaden
und  verwirkt  außerdem  die  bahnpolizeilich  festgesetzte  Strafe.

(3)  Die  Bediensteten  sind  berechtigt,  sich  von  der  Beschaffenheit  der  mitgenommenen
  Gegenstände  zu  überzeugen.

(4)  Personen,  die  in  Ausübung  des  öffentlichen  Dienstes  eine  Schußwaffe
führen,  sowie  Jäger  und  Schützen  dürfen  Handmunition  mitnehmen.  Den  Begleitern
  von  Gefangenen,  die  mit  diesen  in  besonderen  Wagen  oder  Wagenabteilen
  fahren,  ist  gestattet,  geladene  Schußwaffen  mitzuführen.

  IV.

Beförderung  von  Reisegepäck.

§ 30.
Begriff.

(1)  Der  Reisende  kann  Gegenstände,  deren  er  zur  Reise  bedarf,  zur  Beförderung
  als  Reisegepäck  aufgeben.

(2)  Das  Reisegepäck  muß  durch  seine  Verpackung  —  in  Koffer,  Reisekörbe,
Reisetaschen,  Hutschachteln,  handliche  Kisten  oder  dergleichen  —  als  solches
kenntlich  sein.

(3) Ob  und  unter  welchen  Bedingungen  Gegenstände,  die  nicht  zum  Reisebedarfe
  zu  rechnen  sind,  sowie  Tiere  in  genügend  sicheren  Behältern  und  Fahrzeuge
  als  Reisegepäck  angenommen  werden,  muß  der  Tarif  einheitlich  bestimmen.

(4)  Die  von  der  Beförderung  als  Frachtgut  ausgeschlossenen  und  die  im
§  29  aufgeführten  Gegenstände  dürfen  bei  Vermeidung  der  im  §  60  festgesetzten
Folgen  nicht  als  Reisegepäck  aufgegeben  werden.

(5)  Ob  und  unter  welchen  Bedingungen  die  im  §  54  Abs.  (2)  B  Ziffer  1
genannten  Gegenstände  als  Reisegepäck  angenommen  werden,  muß  der  Tarif
bestimmen.

15
        <pb n="120" />
        104

§ 31.
Verpackung.  Entfernung  älterer  Beförderungszeichen.

(1) Das  Reisegepäck  muß  sicher  und  dauerhaft  verpackt  sein.  Unverpacktes
oder  mangelhaft  verpacktes  Gepäck  kann  zurückgewiesen  werden.  Wird  es  gleichwohl
  zur  Beförderung  angenommen,  so  ist  die  Eisenbahn  berechtigt,  auf  den  Gepäckschein
  (§  32)  einen  entsprechenden  Vermerk  zu  setzen.  Die  Annahme  des
Gepäckscheins  mit  dem  Vermerke  gilt  als  Anerkenntnis  dieses  Zustandes.

(2)  Ältere  Bezeichnungen  (Eisenbahnbeförderungszeichen,  Postbeförderungs.
zeichen  oder  andere  Zeichen,  die  mit  Eisenbahnbeförderungszeichen  verwechselt
werden  könnten)  müssen  von  den  Gepäckstücken  entfernt  sein.

§ 32.
Auslieferung.  Gepäckschein.

Das  Reisegepäck  ist  innerhalb  der  für  die  Lösung  der  Fahrkarten  festgesetzten
  Zeit  bei  der  Abfertigungsstelle  aufzuliefern;  indeß  kann  die  Annahme  von
Gepäck  abgelehnt  werden,  das  nicht  spätestens  15  Minuten  vor  Abgang  des  Zuges
aufgeliefert  wird.  Der  Tarif  muß  einheitlich  bestimmen,  ob  bei  der  Auflieferung
des  Gepäcks  die  Fahrkarte  vorzuzeigen  ist.

(2)  Will  der  Reisende  das  Interesse  an  der  Lieferung  angeben,  so  muß
dies  unter  Zahlung  der  tarifmäßigen  Gebühr  spätestens  ½  Stunde  vor  Abgang
des  Zuges  erfolgen.  Ist  die  Ersatzpflicht  nach  §  35  Abs.  (2)  auf  einen  Höchstbetrag
  beschränkt,  so  ist  eine  Angabe  des  Interesses  an  der  Lieferung  über  diesen
Betrag  hinaus  unzulässig.

(3)  Als  Reisegepäck  zugelassene  Fahrzeuge,  die  nicht  im  Packwagen  untergebracht
  werden  können,  sind  auf  der  Anfangsstation  des  Zuges  mindestens
2  Stunden,  auf  anderen  Stationen  mindestens  24  Stunden  vor  der  Abfahrzeit
anzumelden  und  spätestens  1  Stunde  vorher  aufzuliefern.

(4)  Die  Gepäckfracht  ist  bei  der  Aufgabe  zu  entrichten.

(5)  Bei  der  Annahme  ist  dem  Reisenden  ein  Gepäckschein  auszuhändigen
und  im  Falle  der  Angabe  des  Interesses  an  der  Lieferung  darin  auch  die  angegebene
  Summe  zu  vermerken,  anderenfalls  hat  die  Angabe  keine  rechtliche
Wirkung.

(6)  Wird  in  dringenden  Fällen  Gepäck  ausnahmsweise  unter  Vorbehalt
späterer  Abfertigung  befördert  oder  wird  Gepäck  auf  Stationen  ohne  Gepäckabfertigung
  angenommen,  so  gilt  es  gleichwohl  mit  dem  Zeitpunkte  der  Annahme
als  zur  Beförderung  übernommen.

(7)  Für  die  Beförderung  von  Fahrrädern  können  durch  den  Tarif  besondere
Vorschriften  getroffen  werden.

§ 33.
Zoll-  oder  steueramtliche,  polizeiliche  Abfertigung.
Die  Reisenden  sind  verpflichtet,  der  zoll-  oder  steueramtlichen  und  der
polizeilichen  Abfertigung  ihres  Gepäcks  beizuwohnen.  Für  eine  durch  Nicht-
        <pb n="121" />
        —  105  —

beachtung  dieser  Vorschrift  verursachte  Überschreitung  der  Lieferfrist  (§  37)  wird
kein  Schadensersatz  gewährt.

§ 34.
Auslieferung.

(1) Das  Gepäck  wird  gegen  Rückgabe  des  Gepäckscheins  ausgeliefert.  Die
Eisenbahn  ist  nicht  verpflichtet,  die  Berechtigung  des  Inhabers  zu  prüfen.

(2)  Der  Inhaber  ist  berechtigt,  auf  der  Bestimmungsstation  die  Auslieferung
  des  Gepäcks  an  der  Ausgabestelle  zu  verlangen,  sobald  nach  Ankunft
des  Zuges,  zu  dem  es  aufgegeben  war,  die  zur  Bereitstellung  und  etwa  zur
zoll-  oder  steueramtlichen  oder  polizeilichen  Abfertigung  erforderliche  Zeit  abgelaufen
  ist.  Müssen  Fahrzeuge,  die  nicht  im  Packwagen  verladen  werden  können,
unterwegs  auf  einen  anderen  Zug  übergehen,  so  kann  ihre  Weiterbeförderung
erst  mit  dem  nächsten  Personenzuge  verlangt  werden.

(3)  Werden  Gepäckstücke  nicht  innerhalb  24  Stunden,  Fahrzeuge  nicht
innerhalb  2  Stunden  nach  Ankunft  des  Zuges  abgeholt,  so  ist  das  tarifmäßige
Lagergeld  oder  Standgeld  zu  entrichten.  Kommt  das  Fahrzeug  nach  6  Uhr
Abends  an,  so  wird  die  Abholungsfrist  vom  nächsten  Morgen  8  Uhr  ab  gerechnet.

(4)  In  der  Regel  ist  das  Gepäck  nur  auf  der  Station  auszuliefern,  wohin
  es  abgefertigt  war.  Auf  Verlangen  des  Reisenden  kann  es  jedoch,  wenn
Zeit  und  Umstände  dies  gestatten  und  keine  Zoll-,  Steuer-  oder  Polizeivorschriften
  entgegenstehen,  gegen  Rückgabe  des  Gepäckscheins  und  Vorzeigung  der
Fahrkarte  auf  der  Aufgabestation  zurückgegeben  oder  auf  einer  Zwischenstation
ausgeliefert  werden.

(5)  Wird  der  Gepäckschein  nicht  beigebracht,  so  ist  die  Eisenbahn  zur  Auslieferung
  des  Gepäcks  nur  verpflichtet,  wenn  die  Empfangsberechtigung  glaubhaft
gemacht  wird;  auch  kann  Sicherheitsleistung  verlangt  werden.

(6)  Der  Reisende,  dem  das  Gepäck  nicht  rechtzeitig  ausgeliefert  wird,  kann
verlangen,  daß  ihm  auf  dem  Gepäckscheine  Tag  und  Stunde  der  Abforderung
bescheinigt  werden.

§  35.
Haftung  der  Eisenbahn  für  Verlust,  Minderung  oder  Beschädigung.

(1) Für  Reisegepäck  haftet  die  Eisenbahn,  soweit  nicht  in  diesem  Abschnitt
Abweichungen  vorgesehen  sind,  nach  den  Vorschriften  über  die  Haftung  für
Güter  (Abschnitt  VIII).

(2)  Bei  besonderen  Betriebsverhältnissen  kann  die  Eisenbahn  mit  Genehmigung
  der  Landesaufsichtsbehörde  nach  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahnamts
die  bei  Verlust,  Minderung  oder  Beschädigung  von  Reisegepäck  zu  leistende  Entschädigung
  im  Tarif  auf  einen  Höchstbetrag  beschränken.  Wegen  Beschränkung
der  Höhe  des  Schadensersatzes  bei  Gegenständen  des  §  54  Abs.  (2)  B  Ziffer  1
gilt  §  89  Abs.  (2).  Wenn  Vorsatz  oder  grobe  Fahrlässigkeit  vorliegt,  kann  die
Beschränkung  auf  den  Hoöchstbetrag  nicht  geltend  gemacht  werden.
        <pb n="122" />
        —  106  —

(3)  Für  Verlust,  Minderung  oder  Beschädigung  von  Gegenständen,  die
in  beförderten  Fahrzeugen  (§  30  Abs.  (3))  belassen  sind,  haftet  die  Eisenbahn
nur,  wenn  ihr  ein  Verschulden  zur  Last  fällt.

§ 36.
Verlust  von  Reisegepäck.

(1) Für  den  Verlust  von  Reisegepäck  haftet  die  Eisenbahn  nur,  wenn  das
Gepäck  binnen  14  Tagen  nach  der  Ankunft  des  Zuges,  zu  dem  es  aufgegeben
war,  auf  der  Bestimmungsstation  abgefordert  wird.

(2)  Ein  fehlendes  Gepäckstück  gilt  nach  Ablauf  von  3  Tagen  nach  Ankunft
des  Zuges,  zu  dem  es  aufgegeben  war,  als  verloren.

(3)  Wird  das  Gepäck  später  wiedergefunden,  so  ist  der  Reisende,  wenn
sich  sein  Aufenthalt  ermitteln  läßt,  hiervon  zu  benachrichtigen.  Er  kann  innerhalb
  30  Tagen  nach  Empfang  der  Nachricht  verlangen,  daß  ihm  das  Gepäck
gegen  Rückzahlung  des  Ersatzbetrags  nach  Abzug  des  gemäß  §  37  für  Überschreitung
  der  Lieferfrist  zu  gewährenden  Schadensersatzes  auf  einer  inländischen
Station  kostenfrei  ausgehändigt  werde.  Bei  der  Rückgabe  auf  der  Abgangsstation
  ist  dem  Reisenden  die  Fracht  zu  erstatten.

§ 37.
Haftung  der  Eisenbahn  für  Überschreitung  der  Lieferfrist.
(1) Bei  Überschreitung  der  Lieferfrist  hat  die  Eisenbahn  den  nachgewiesenen
Schaden  zu  ersetzen,  und  zwar:    
a)  wenn  das  Interesse  an  der  Lieferung  nicht  angegeben  ist,  für  je  angefangene
  24  Stunden  der  Fristüberschreitung  —  höchstens  aber  für
3  Tage  —  bis  zum  Betrage  von  20  Pfennig  für  jedes  Kilogramm
des  ausgebliebenen  Gepäcks,  bei  Fahrzeugen  bis  zum  Betrage  von
30  Mark  für  jedes  ausgebliebene  Fahrzeug;
b)  wenn  das  Interesse  an  der  Lieferung  angegeben  ist,  bis  zum  angegebenen
  Betrage.  Ist  dieser  niedriger  als  die  unter  a  bestimmte
Entschädigung,  so  kann  letztere  beansprucht  werden.

(2)  Ist  ein  Schaden  nicht  entstanden  oder  nicht  nachgewiesen,  so  hat  die
Eisenbahn  zu  zahlen:
a)  wenn  das  Interesse  an  der  Lieferung  nicht  angegeben  ist,  für  je  angefangene
  24  Stunden  der  Fristüberschreitung  —  höchstens  aber  für
3  Tage  —  10  Pfennig  für  jedes  Kilogramm  des  ausgebliebenen
Gepäcks,  bei  Fahrzeugen  15  Mark  für  jedes  ausgebliebene  Fahrzeug;
b)  wenn  das  Interesse  an  der  Lieferung  angegeben  ist,  für  je  angefangene
24  Stunden  der  Fristüberschreitung  —  höchstens  aber  für  3  Tage  —
20  Pfennig  für  jedes  Kilogramm  des  ausgebliebenen  Gepäcks,  bei
        <pb n="123" />
        —  107  —

Fahrzeugen  30  Mark  für  jedes  ausgebliebene  Fahrzeug,  jedoch  nicht

mehr  als  den  angegebenen  Betrag.  Ist  dieser  niedriger  als  die

unter  a  bestimmte  Entschädigung,  so  kann  letztere  beansprucht  werden.

(3)  Die  Haftung  der  Eisenbahn  ist  ausgeschlossen,  wenn  die  Fristüberschreitung

  von  einem  Ereignisse  herrührt,  das  die  Eisenbahn  weder  herbeigeführt
hat  noch  abzuwenden  vermochte.

(4)  Wegen  der  Fälle,  in  denen  voller  Ersatz  zu  leisten  ist,  vergleiche  §  95.

§ 38.
Gepäckträger.

(1)  Auf  Stationen,  wo  das  Bedürfnis  besteht,  sind  Gepäckträger  zu
bestellen,  die  das  Reise-  und  Handgepäck  innerhalb  des  Bahnhofsbereichs  nach
den  von  den  Reisenden  bezeichneten  Stellen  zu  bringen  haben.

(2)  Die  Gepäckträger  müssen  durch  Dienstabzeichen  erkennbar  sein  und  eine
gedruckte  Dienstanweisung  nebst  Gebührentarif  bei  sich  tragen.  Sie  haben  auf

Verlangen  den  Tarif  vorzuzeigen,  auch  eine  mit  ihrer  Nummer  versehene  Marke
zu  verabfolgen.

(3)  Der  Tarif  muß  an  den  Gepäckannahme-  und  -ausgabestellen  und  in
den  zur  Gepäckaufbewahrung  dienenden  Räumen  aushängen.

(4)  Für  das  den  Gepäckträgern  nach  Abs.  (1)  übergebene  Gepäck  haftet  die
Eisenbahn  wie  für  das  ihr  zur  Beförderung  übergebene  Reisegepäck.

§  39.
Aufbewahrung  des  Gepäcks.

Auf  den  Stationen,  wo  Reisegepäck  abgefertigt  wird,  sind  tunlichst  Vorkehrungen
  zu  treffen,  die  es  dem  Reisenden  ermöglichen,  sein  Gepäck  gegen  eine
durch  Aushang  bekannt  zu  machende  Gebühr  zu  vorübergehender  Aufbewahrung
niederzulegen.  Die  Eisenbahn  haftet  in  diesem  Falle  als  Verwahrer.

 

 

V.
Beförderung  von  Expreßgut.
§ 40.

Annahme.

(1)  Gegenstände,  die  sich  zur  Beförderung  im  Packwagen  eignen,  sind
nach  näherer  Bestimmung  des  Tarifs  als  Expreßgut  anzunehmen.

(2)  Jedes  Frachtstück  muß  die  genaue  und  dauerhaft  befestigte  Adresse  des
Empfängers  tragen.  Soll  die  Sendung  dem  Empfänger  nicht  zugeführt  werden,
so  muß  der  Adresse  jedes  Frachtstücks  noch  der  Vermerk  „Zur  Selbstabholung“
oder  „Bahnlagernd“  beigefügt  sein.

(3)  Expreßgut  ist  bei  den  von  der  Eisenbahn  bestimmten  Abfertigungsstellen
  während  der  durch  Aushang  bekannt  zu  machenden  Dienststunden  aufzuliefern.
        <pb n="124" />
        —  108  —

(4)  Die  Eisenbahn  ist  verpflichtet,  bei  Annahme  der  Sendung  das  Gewicht
gebührenfrei  festzustellen.  Dem  Absender  oder  dessen  Beauftragten  steht  frei,
der  Feststellung  beizuwohnen.

(5)  Auf  Verlangen  des  Absenders  ist  die  Annahme  des  Gutes  in  einer
von  der  Versandbahn  zu  bestimmenden  Form  zu  bescheinigen.

§ 41.

Beförderung.

(1) Expreßgut  wird  wie  Gepäck  befördert.  Wird  für  einzelne  Züge  die
Beförderung  beschränkt  oder  ausgeschlossen,  so  sind  diese  bekannt  zu  machen.

(2)  Wird  der  Zug,  mit  dem  das  Gut  befördert  werden  soll,  nicht  bei  der
Aufgabe  vom  Absender  bezeichnet,  so  ist  es  mit  dem  nächsten  geeigneten  Zuge
zu  befördern.

§ 42.
Auslieferung.

(1) Der  Empfänger  ist  berechtigt,  auf  der  Bestimmungsstation  die  Auslieferung
  des  Expreßguts  bei  der  Abfertigungsstelle  zu  verlangen,  sobald  nach
Ankunft  des  Zuges,  womit  es  zu  befördern  war,  die  zur  ordnungsmäßigen
Bereitstellung  erforderliche  Zeit  verstrichen  ist.

(2)  Holt  der  Empfänger  das  Gut  nach  Ankunft  des  Zuges  nicht  ab  und
ist  das  Gut  nicht  bahnlagernd  gestellt,  so  wird  es  nach  dem  Tarife  der  Empfangsbahn
  dem  Empfänger  angemeldet  oder  zugeführt.  Zur  Selbstabholung  bestimmtes
Gut  ist  dem  Empfänger  stets  anzumelden.  Die  Anmeldung  oder  Zuführung
muß  innerhalb  der  Fristen  erfolgen,  die  in  den  §§  78  und  79  für  Eilgut  vorgesehen
  sind.

§ 43.
Weitere  Vorschriften.

Der  Tarif  muß  einheitlich  bestimmen,  ob  und  inwieweit  für  das  Expreßgut
neben  den  hierfür  zu  treffenden  besonderen  Vorschriften  die  Bestimmungen  für
Reisegepäck  (Abschnitt  IV)  oder  für  Güter  (Abschnitt  VIII)  gelten.

VI.

Beförderung  von  Leichen.

§ 44.
Auslieferung.
(1)  Leichen  sind  zur  Beförderung  mit  den  dem  Personenverkehre  dienenden
Zügen  anzunehmen,  die  Benutzung  von  Schnellzügen  kann  versagt  werden.
(2)  Leichensendungen  müssen  auf  der  Anfangsstation  des  Zuges  mindestens
6  Stunden,  auf  anderen  Stationen  mindestens  12  Stunden  vor  der  Abfahrzeit
angemeldet  werden.
        <pb n="125" />
        —  109  —

(3)  Jede  Leiche  muß  in  einem  widerstandsfähigen  Metallbehälter  luftdicht
verschlossen  und  dieser  in  einen  hölzernen  Behälter  so  fest  eingesetzt  sein,  daß  er
sich  darin  nicht  verschieben  kann.

(4)  Bei  der  Aufgabe  ist  der  Eisenbahn  ein  Leichenpaß  nach  dem  Muster

der  Anlage  A  zu  übergeben,  der  bei  Auslieferung  der  Leiche  dem  Empfänger
ausgefolgt  wird.  Bei  Leichensendungen  aus  ausländischen  Staaten,  mit  denen
eine  Vereinbarung  wegen  gegenseitiger  Anerkennung  der  Leichenpässe  abgeschlossen
ist,  genügt  ein  Leichenpaß  der  zuständigen  ausländischen  Behörde.  Die  zur  Ausstellung
  von  Leichenpässen  befugten  in-  und  ausländischen  Behörden  werden
besonders  bekannt  gemacht.  Der  Leichenpaß  gilt  für  den  ganzen  Beförderungsweg.

(5)  Leichen  sind  auf  einen  Beförderungsschein  abzufertigen,  der  von  der
Eisenbahn  auszustellen  und  dem  Absender  auszuhändigen  ist.

(6)  Das  Verladen  hat  der  Absender  zu  besorgen.

(7)  Die  Fracht  ist  bei  der  Aufgabe  zu  entrichten.  Wer  Leichen  unter
unrichtiger  Bezeichnung  aufliefert,  hat  den  Frachtunterschied  von  der  Aufgabebis
  zur  Bestimmungsstation  nachzuzahlen  und  das  Vierfache  der  Gesamtfracht
als  Frachtzuschlag  zu  entrichten.

§ 45.
Beförderung.

(1)  Leichen  sind  in  bedeckten  Wagen  zu  befördern.  Die  Beiladung  von
Gütern,  die  nicht  zur  Leiche  gehören,  ist  verboten.  Mehrere  Leichen,  die  gleichzeitig
  von  derselben  Versandstation  nach  derselben  Bestimmungsstation  aufgegeben
werden,  können  zusammen  in  einen  Wagen  verladen  werden.  Leichen,  die  in
rings  umschlossenen  Leichenfuhrwerken  aufgeliefert  werden,  dürfen  in  offenen
Wagen  befördert  werden.

(2)  Jeder  Sendung  ist  ein  Begleiter  beizugeben,  der  eine  Fahrkarte  zu
lösen  und  denselben  Zug  zu  benutzen  hat.  Begleitung  ist  nicht  erforderlich,  wenn
der  Bestimmungsort  eine  Eisenbahnstation  ist  und  der  Absender  bei  der  Aufgabestation
  die  schriftliche  oder  telegraphische  Erklärung  des  Empfängers  hinterlegt,
daß  er  die  Sendung  sofort  nach  Empfang  der  Nachricht  von  ihrem  Eintreffen
abholen  lassen  werde.  Bei  Sendungen  an  Beerdigungs-  und  an  Leichenverbrennungsanstalten
  ist  diese  Erklärung  nicht  erforderlich.

(3)  Leichen  dürfen  unterwegs  nicht  ohne  Not  umgeladen  werden.  Sie  sind

möglichst  schnell  und  ohne  Unterbrechung  zu  befördern.  Läßt  sich  auf  einer
Station  ein  längerer  Aufenthalt  nicht  vermeiden,  so  ist  der  Wagen  mit  der
Leiche  tunlichst  auf  ein  abseits  liegendes  Gleis  zu  stellen.  Wird  die  Beförderung

einer  unbegleiteten  Leiche  mit  den  in  Aussicht  genommenen  Zügen  unmöglich,  so

hat  die  Station,  wo  das  Hindernis  eintritt,  dem  Empfänger  kostenfrei  telegraphisch
mitzuteilen,  mit  welchem  Zuge  die  Beförderung  erfolgt.
Reichs-Gesetzbl.  1909.  16
        <pb n="126" />
        —  110  —

§ 46.
Auslieferung.

(1) Die  Ankunft  einer  unbegleiteten  Leiche  am  Bestimmungsort  ist  dem
Empfänger  auf  seine  Kosten  ohne  Verzug  durch  Telegramm,  Fernsprecher  oder
besonderen  Boten  mitzuteilen.

(2)  Die  Auslieferung  von  Leichen  kann  zu  dem  im  §  34  Abs.  (2)  bestimmten
Zeitpunkte  verlangt  werden.

(3)  Über  die  Empfangnahme  der  Leiche  hat  der  Empfänger  eine  Bescheinigung
auszustellen.

(4)  Der  Empfänger  hat  innerhalb  6  Stunden  nach  Ankunft  des  Zuges
auf  der  Bestimmungsstation  die  Sendung  auszuladen  und  abzuholen.  Geschieht
dies  nicht,  so  kann  die  Leiche  der  Ortspolizeibehörde  überwiesen  werden.  Kommt
die  Leiche  nach  6  Uhr  Abends  an,  so  wird  die  Frist  vom  nächsten  Morgen  8  Uhr
ab  gerechnet.  Bei  Überschreitung  der  Abholungsfrist  ist  die  Eisenbahn  berechtigt,
das  tarifmäßige  Wagenstandgeld  zu  erheben.

§  47.
Ausnahmebestimmungen.

(1) Für  die  Beförderung  von  Leichen  nach  dem  Bestattungsplatze  des  Aufgabeorts
  kann  die  Eisenbahn  mit  Genehmigung  der  Landesaufsichtsbehörde  abweichende
  Bestimmungen  erlassen.

(2)  Bei  Leichen,  die  von  Polizeibehörden,  Strafanstalten,  Krankenhäusern
oder  dergleichen  an  öffentliche  höhere  Lehranstalten  gesandt  oder  von  diesen  weiterversandt
  werden,  ist  Begleitung  nicht  erforderlich.  Sie  dürfen  in  dicht  verschlossenen
  Kisten  aufgeliefert  und  in  offenen  Wagen  mit  Güterzügen  befördert
werden.  Güter  von  fester  Beschaffenheit  (Holz,  Metall  oder  dergleichen)  oder  in
fester  Verpackung  (Kisten,  Fässern  oder  dergleichen)  dürfen  beigeladen  werden,  es
ist  aber  Fürsorge  zu  treffen,  daß  die  Leichenkisten  nicht  beschädigt  werden.  Von
der  Beiladung  sind  ausgeschlossen:  Nahrungs-  und  Genußmittel  sowie  deren  Rohstoffe,
  ferner  die  in  der  Anlage  C  aufgeführten  Gegenstände.  Von  der  Beibringung
  eines  Leichenpasses  kann  mit  Genehmigung  der  Landesaufsichtsbehörde
abgesehen  werden.  Solche  Leichen  sind  auf  Frachtbrief  abzufertigen.

 

VII.

Beförderung  von  lebenden  Tieren.

§ 48.
Auslieferung.

(1)  Die  Eisenbahn  hat  bekannt  zu  machen,  mit  welchen  Zügen  Tiere  befördert
  werden.  Die  Beförderung  einzelner  Stücke  kann  abgelehnt  werden,  wenn
im  Zuge  kein  geeigneter  Raum  vorhanden  ist,  es  sei  denn,  daß  die  Tiere  mindestens
24  Stunden  vorher  angemeldet  worden  sind.
        <pb n="127" />
        —  111  —

(2)  An  Sonn  ·  und  Festtagen  werden  Tiere  nicht  angenommen.  Ausnahmen
sind  durch  Aushang  an  den  Abfertigungsstellen  bekannt  zu  machen.

(3)  Die  Beförderung  kranker  Tiere  kann  abgelehnt  werden.

(4)  Zur  Beförderung  wilder  Tiere  ist  die  Eisenbahn  nur  verpflichtet,  wenn
die  von  ihr  im  Interesse  der  Sicherheit  vorzuschreibenden  Bedingungen  erfüllt  sind.

(5)  Die  Tiere  müssen  rechtzeitig,  einzelne  Stücke  mindestens  1  Stunde  vor
Abgang  des  Zuges,  auf  die  Station  gebracht  werden.

(6)  Der  Absender  muß  das  Einladen  der  Tiere  und  ihre  sichere  Unterbringung
  im  Wagen  besorgen,  auch  die  erforderlichen  Befestigungsmittel  beschaffen.

(7)  Die  Eisenbahn  ist  berechtigt,  Begleitung  der  Tiersendungen  zu  fordern.
Bei  kleinen  Tieren,  die  in  tragbaren,  gut  verschlossenen  Behältern  aufgegeben
werden,  kann  Begleitung  nicht  verlangt  werden.

(8)  Die  Begleiter  haben  die  Tiere  während  der  Beförderung  zu  warten.
Der  Aufsichtsbeamte  hat  den  Begleitern  auf  Verlangen  einen  Platz  im  Packwagen
  oder  in  einem  Personenwagen  anzuweisen.  Ist  zur  Abwendung  von  Betriebsgefahren
  ihre  Gegenwart  im  Viehwagen  notwendig,  so  müssen  sie  sich  auf
Verlangen  des  Aufsichtsbeamten  oder  des  Zugführers  darin  aufhalten.

(9)  Tiersendungen  sind  je  nach  Vorschrift  des  Tarifs  auf  Beförderungsschein,
den  die  Eisenbahn  ausstellt,  oder  auf  Eilfrachtbrief  abzufertigen.

(10)  Die  Angabe  des  Interesses  an  der  Lieferung  hat  bei  den  auf  Beförderungsschein
  abgefertigten  Tieren  nur  dann  rechtliche  Wirkung,  wenn  sie  von
der  Abfertigungsstelle  der  Abgangsstation  im  Beförderungsscheine  vermerkt  ist.

(11)  Vorausbezahlung  der  Fracht  kann  gefordert  werden.

§ 49.
Beförderung.

(1)  Der  Absender  darf  den  Beförderungsweg  vorschreiben.  Solche  Vorschriften
  muß  die  Eisenbahn  beachten,  sie  kann  aber  die  Fracht  für  den  vorgeschriebenen
  Weg  verlangen.

(2)  Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Beförderung  von  lebenden  Tieren

sind  in  der  Anlage  B  enthalten.
§ 50.  
Auslieferung.

(1) Tiersendungen  sind  nach  Ankunft  auf  der  Bestimmungsstation  mit  tunlichster
  Beschleunigung  zur  Abnahme  bereit  zu  stellen.  Meldet  sich  nach  Eintreffen
unbegleiteter  Tiersendungen  auf  der  Bestimmungsstation  kein  zum  Empfange  Berechtigter,
  so  ist  der  Empfänger  unverzüglich,  jedenfalls  aber  innerhalb  der  für
Eilgut  festgesetzten  Frist  (§ 79  (2)),  zu  benachrichtigen.  Der  Empfänger  hat  die
Tiere  spätestens  2  Stunden  nach  der  Bereitstellung  auszuladen  und  abzutreiben.
Diese  Frist  beginnt,  wenn  der  Empfänger  benachrichtigt  werden  muß,  frühestens
2  Stunden  nach  der  Benachrichtigung  (§  79  (3)).  Nach  Ablauf  der  Frist  kann
die  Eisenbahn  auf  Gefahr  und  Kosten  des  Verfügungsberechtigten  die  Tiere  in

16
        <pb n="128" />
        —  112  —

Verpflegung  geben  oder,  wenn  sie  deren  ferneren  Aufenthalt  im  Wagen  oder
auf  dem  Bahnhofe  gestattet,  das  tarifmäßige  Standgeld  erheben.  Die  Frist
ruht  während  einer  zoll-  oder  steueramtlichen  oder  polizeilichen  Abfertigung,  soweit
  diese  nicht  durch  den  Absender,  Empfänger  oder  Begleiter  verzögert  wird.

(2)  Der  Beförderungsschein  ist  bei  Empfang  der  Sendung  an  die  Eisenbahn
  zurückzugeben.  War  die  Sendung  auf  Eilfrachtbrief  abgefertigt,  so  ist
dieser  dem  Empfänger  gegen  Bescheinigung  über  den  Empfang  der  Sendung
auszuhändigen.

§ 51.

Lieferfrist.
(1)  Die  Lieferfristen  dürfen  nachstehende  Höchstfristen  nicht  überschreiten:
bei  einer  Entfernung  bis  zu  150  Tarifkilometer  1  Tag,
bei  größeren  Entfernungen  für  weitere  angefangene  je  300  Tarifkilometer
  1  weiteren  Tag.

(2)  Die  Lieferfrist  beginnt  für  Sendungen,  die  mit  einem  Vormittags  abgehenden
  Zuge  befördert  werden,  um  12  Uhr  Mittags,  bei  Sendungen,  die  mit
einem  Nachmittags  abgehenden  Zuge  befördert  werden,  mit  der  auf  die  Annahme
folgenden  Mitternacht.  Sie  ist  gewahrt,  wenn  vor  ihrem  Ablaufe  die  Tiere  auf
der  Bestimmungsstation  zur  Abnahme  bereit  gestellt  sind.

(3)  Der  Lauf  der  Lieferfrist  ruht  außer  in  den  Fällen  des  §  75  Abs.  (7)
auch  für  die  Dauer  des  Aufenthalts  auf  den  Tränkstationen  und  für  die  Dauer
der  ärztlichen  Viehbeschau.

(4)  Die  Auslieferung  der  mit  Personenzügen  beförderten  Pferde  und  Hunde
kann  zu  dem  im  §  34  Abs.  (2)  bestimmten  Zeitpunkte  verlangt  werden.  Müssen
die  Pferde  jedoch  unterwegs  auf  einen  anderen  Zug  übergehen,  so  kann  ihre
Weiterbeförderung  erst  mit  dem  nächsten  Personenzuge  verlangt  werden.

§ 52.
Weitere  Vorschriften.

Im  übrigen  gelten  für  die  Beförderung  von  Tieren  sinngemäß  die  Vorschriften
  im  Abschnitt  VIII.

VIII.

Beförderung  von  Gütern.

§  53.
Durchgehende  Beförderung.

Die  Eisenbahn  ist  verpflichtet,  Güter  zur  Beförderung  von  und  nach  allen
für  den  Güterverkehr  eingerichteten  Stationen  und  Güternebenstellen  anzunehmen,
ohne  daß  es  für  den  Übergang  von  einer  Bahn  auf  die  andere  einer  Vermittelungsadresse
  bedarf.
        <pb n="129" />
        —  113  —

§ 54.

Von  der  Beförderung  ausgeschlossene  oder  nur  bedingungsweise  zur  Beförderung
zugelassene  Gegenstände.

(1)  Von  der  Beförderung  ausgeschlossen  sind:
A.  die  dem  Postzwang  unterliegenden  Gegenstände;
B.  soweit  nicht  im  Abs.  (2)  A  Ziffer  1  Ausnahmen  zugelassen  sind:
1.  explosionsgefährliche  Gegenstände¹):
a)  Sprengstoffe²)
b)  Munition,  
c) Zündwaren und Feuerwerkskörper,
d) verdichtete und verflüssigte Gase,
e)  Stoffe,  die  in  Berührung  mit  Wasser  entzündliche  oder  die
Verbrennung  unterstützende  Gase  entwickeln;
2.  selbstentzündliche  Stoffe.

(2)  Bedingungsweise  sind  zur  Beförderung  zugelassen:
A.  nach  den  in  der  Anlage  C  enthaltenen  Vorschriften:

1.  die  in  der  Anlage  C  unter  I  und  II  aufgeführten  explosionsgefährlichen
  Gegenstände  und  selbstentzündlichen  Stoffe  (Abs.  (1)  B);

2.  die  in  der  Anlage  C  unter  III  bis  VI  aufgeführten  brennbaren
Flüssigkeiten,  giftigen,  ätzenden  und  fäulnisfähigen  Stoffe.
Solche  Gegenstände  dürfen  miteinander  oder  mit  anderen  Gegenständen

  nur  dann  zusammengepackt  werden,  wenn  dies  in  der  Anlage  C
zugelassen  ist.
B.  außerdem:

1.  Gold-  und  Silberbarren,  Platina,  Geld,  Münzen  und  Papiere
mit  Geldwert,  Dokumente,  Edelsteine,  echte  Perlen,  besonders
wertvolle  Spitzen  und  besonders  wertvolle  Stickereien  sowie  andere
Kostbarkeiten,  ferner  Kunstgegenstände,  wie  Gemälde,  Bildwerke
Gegenstände  aus  Erzguß,  Kunstaltertümer.

Die  Beförderungsbedingungen  für  diese  Gegenstände  hat  der
Tarif  zu  bestimmen.

Als  Papiere  mit  Geldwert  sind  nicht  zu  behandeln:  Postfreimarken,
  Stempelbogen  und  Stempelmarken  sowie  ähnliche
amtliche  Wertzeichen.

¹)  Zu  den  explosions  gefährlichen  Gegenständen  im  Sinne  dieses  Paragraphen
gehören  alle  explosions  fähigen  Substanzen,  vergleiche  jedoch  Anmerkung  ²).

²)  Explosionsfähige  Substanzen,  die  nicht  Schieß-  oder  Sprengzwecken  dienen,  durch
Flammenzündung  nicht  zur  Explosion  gebracht  werden  können  und  gegen  Stoß  und  Schlag
nicht  empfindlicher  sind  als  Dinitrobenzol,  gehören  nicht  zu  den  Sprengstoffen  im  Sinne

dieses  Paragraphen.
        <pb n="130" />
        %

—  114  —

2.  Gegenstände,  deren  Verladung  oder  Beförderung  nach  der  Anlage
oder  dem  Betrieb  einer  beteiligten  Bahn  außergewöhnliche
Schwierigkeit  verursacht.

Ihre  Beförderung  kann  die  Eisenbahn  von  besonders  zu
vereinbarenden  Bedingungen  abhängig  machen.

3.  Eisenbahnfahrzeuge,  die  auf  eigenen  Rädern  befördert  werden  sollen.

Sie  müssen  sich  in  lauffähigem  Zustande  befinden.  Lokomotiven,
  Tender,  Dampf-  und  Kraftwagen  müssen  von  einem
sachverständigen  Beauftragten  des  Absenders  begleitet  sein.

§ 55.
Frachtbrief;  seine  Form.

(1) Jede  Sendung  muß  von  einem  Frachtbriefe  begleitet  sein,  der  für  gewöhnliches
  Frachtgut  dem  Muster  der  Anlage  D,  für  Eilgut  dem  Muster  der
Anlage  E  zu  entsprechen  hat.

(2)  Zu  den  Frachtbriefen  ist  weißes  Schreibpapier  in  der  vom  Reichs-Eisenbahnamte
  festgesetzten  Beschaffenheit  zu  verwenden.  Alle  Güterabfertigungsstellen
  sind  verpflichtet,  Frachtbriefe  zu  den  im  Tarife  festzusetzenden  Preisen  zu
verkaufen.

(3)  Die  Frachtbriefe  müssen  zum  Nachweise,  daß  sie  den  Vorschriften  entsprechen,
  den  Prüfungsstempel  einer  inländischen  Eisenbahn  tragen.  Die  Stempelung
der  nicht  für  Rechnung  der  Eisenbahn  gedruckten  Frachtbriefe  erfolgt  gegen  eine
im  Tarife  festzusetzende  Gebühr;  sie  kann  abgelehnt  werden,  wenn  nicht  gleichzeitig
  mindestens  100  Frachtbriefe  vorgelegt  werden.

(4)  Die  stark  umrahmten  Teile  des  Musters  sind  für  die  Eintragungen
der  Eisenbahn,  die  übrigen  für  die  Eintragungen  des  Absenders  bestimmt  (vergleiche
  jedoch  §  56  Abs.  (1)  f).

(5)  Für  regelmäßig  wiederkehrende  Sendungen  zwischen  bestimmten  Orten
und  für  Sendungen,  die  zur  Weiterbeförderung  über  See  bestimmt  sind,  kann
die  Landesaufsichtsbehörde  nach  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahnamts  Abweichungen
  von  den  vorstehenden  Bestimmungen  genehmigen.

§ 56.
Inhalt  des  Frachtbriefs.
(1) Der  Absender  hat  in  den  Frachtbrief  einzutragen:
a)  den  Namen  und  den  Wohnort  dessen,  an  den  das  Gut  abgeliefert
werden  soll  (des  Empfängers);
b)  die  Eisenbahnstation  oder  Güternebenstelle,  bis  zu  der  das  Gut  befördert
werden  soll  (Bestimmungsstation);  
c) den Bestimmungsort, wenn dieser ein anderer ist als die Bestimmungsstation;
        <pb n="131" />
        —  115  —

d)  die  Bezeichnung  der  Sendung  nach  ihrem  Inhalte,  bei  Stückgut  auch
Anzahl,  Art  der  Verpackung  und  Adresse  (oder  statt  dieser  das  Zeichen
und  die  Nummer)  der  Frachtstücke.  Die  Eisenbahn  kann  auch  bei
Wagenladungen  die  Bezeichnung  des  Inhalts  nach  Anzahl  und  Verpackungsart
  verlangen,  wenn  die  Beschaffenheit  der  Ladung  es  zuläßt.
Die  in  der  Anlage  C  aufgeführten  Gegenstände  sind  mit  der  dort  gebrauchten
  Bezeichnung  zu  benennen;

e)  das  Gewicht  der  Sendung  (vergleiche  jedoch  §  58  Abs.  (2)  und  (3))  oder
statt  dessen  eine  den  Vorschriften  der  Versandbahn  entsprechende  Angabe;

f)  bei  Gütern,  die  er  selbst  verladen  hat,  die  Nummer  und  die  Eigentumsmerkmale
  des  Wagens;

g)  im  Falle  der  Vorausbezahlung  der  Fracht  den  Freivermerk;

h)  den  etwaigen  Antrag  auf  Ausstellung  eines  Frachtbriefduplikats  oder
Aufnahmescheins;

i)  die  etwaige  Angabe  des  Interesses  an  der  Lieferung  und  der  auf  dem
Gute  lastenden  Nachnahme;

k)  das  etwaige  Verlangen,  daß  das  Gut  bahnlagernd  zu  stellen  ist.  Bei
den  in  der  Anlage  C  aufgeführten  Gegenständen  ist  ein  solches  Verlangen
  unzulässig;

l)  die  genaue  Bezeichnung  der  zur  Erfüllung  der  Zoll-,  Steuer-  oder
Polizeivorschriften  beigegebenen  Begleitpapiere  (§  65  Abs.  (1));

m)  bei  Sendungen,  die  einer  zoll-  oder  steueramtlichen  Abfertigung  unterliegen,
  die  zu  berührende  Abfertigungsstelle,  wenn  er  eine  solche  zu  bezeichnen
  wünscht  (§  67  Abs.  (2));

n)  den  Ort  und  den  Tag  der  Ausstellung;

o)  die  Unterschrift  mit  Namen  oder  Firma  unter  Angabe  der  Wohnung.
Die  Beifügung  der  Telegrammadresse  und  Fernsprechnummer  ist  gestattet.

(2)  Die  Eisenbahn  kann  verlangen,  daß  jeder  Wagenladung  ein  besonderer
Frachtbrief  beigegeben  wird.

(3)  Mehrere  Gegenstände  dürfen  in  denselben  Frachtbrief  ausgenommen
werden)  wenn  sie  nach  ihrer  Beschaffenheit  ohne  Nachteil  zusammengeladen  werden
können  und  keine  Zoll,  Steuer-  oder  Polizeivorschriften  entgegenstehen.

(4)  Den  vom  Absender  aufzuladenden  oder  vom  Empfänger  abzuladenden
Gütern  sowie  den  nach  §  54  Abs.  (2)  bedingungsweise  zur  Beförderung  zugelassenen
  Gütern  sind  besondere,  andere  Gegenstände  nicht  umfassende  Frachtbriefe
beizugeben.  Eine  Ausnahme  hiervon  ist  nur  statthaft,  wenn  die  Gegenstände  der
Anlage  C  nach  den  dort  getroffenen  Vorschriften  mit  anderen  Gütern  zusammengepackt
  aufgegeben  werden.  In  dem  gemeinsamen  Frachtbriefe  müssen  dann  aber
die  nur  bedingungsweise  zugelassenen  Güter  besonders  aufgeführt  und  durch  Hinzufügung
  des  Wortes  „(bedingungsweise)“  gekennzeichnet  sein.

(6)  Reicht  der  für  die  Beschreibung  der  Güter  vorgesehene  Raum  auf
der  Vorderseite  des  Frachtbriefs  nicht  aus,  so  ist  die  Rückseite  zu  benutzen;
nötigenfalls  sind  dem  Frachtbriefe  gleichgroße  Blätter  anzuheften  und  dann  be-
        <pb n="132" />
        —  116  —

sonders  zu  unterzeichnen.  Im  Frachtbrief  ist  auf  sie  zu  verweisen.  Wird  das
Gesamtgewicht  einer  solchen  Sendung  angegeben,  so  ist  es  im  Frachtbrief  an  der
hierfür  vorgesehenen  Stelle  einzutragen.  Bei  Gütern  verschiedener  Tarifklassen
ist,  wenn  getrennte  Frachtberechnung  verlangt  wird,  das  Gewicht  für  jede  Tarifklasse
  besonders  anzugeben.  ·

(6)  Der  Absender  darf  im  Frachtbriefe  vorschreiben,  daß  die  Güter  auf  der
Bestimmungsstation  nachgezählt  und  nachgewogen  werden;  hierfür  ist  die  tarifmäßige
  Gebühr  zu  bezahlen.

(7)  Bei  Aufgabe  von  Gütern  nach  einem  Bestimmungsorte,  wo  keine  für
den  Güterverkehr  eingerichtete  Eisenbahnstation  oder  Güternebenstelle  vorhanden
ist,  kann  der  Absender  im  Frachtbrief  über  die  Weiterbeförderung  des  Gutes  von
der  Bestimmungsstation  bis  zum  Bestimmungsorte  Verfügung  treffen  (vergleiche

§ 76  Abs.  (9)).
  (8)  Auf  die  Rückseite  des  Frachtbriefs  darf  die  Firma  des  Ausstellers  gedruckt
  werden.  Auch  können  dort  die  Sendung  betreffende  Vermerke  für  den
Empfänger  nachrichtlich  angebracht  werden,  zum  Beispiel  „von  Sendung  des  N.  N.“,
„im  Auftrage  des  N.  N“,  „zur  Verfügung  des  N.  N.“,  „zur  Weiterbeförderung
  an  N.  N.“,  „für  Dampfer  N.  N.“,  „versichert  bei  N.  N.“,  „zur  Ausfuhr
  nach  N.  N.“.  Für  die  Eisenbahn  sind  diese  Vermerke  unverbindlich.

(9)  Die  Aufnahme  anderer  Erklärungen  in  den  Frachtbrief  und  die  Beifügung
  anderer  Schriftstücke  zum  Frachtbriefe  sind  unzulässig,  soweit  es  nicht  durch
diese  Ordnung  oder  —  mit  Genehmigung  der  Landesaufsichtsbehörde  nach  Zustimmung
  des  Reichs-Eisenbahnamts  —  im  Tarife  vorgeschrieben  oder  für  statthaft
erklärt  ist.  Die  Erklärungen  und  Schriftstücke  dürfen  nur  das  Frachtgeschäft

betreffen.

(10)  Alle  Eintragungen  im  Frachtbriefe  müssen  in  deutscher  Sprache  geschehen;
  sie  dürfen  auch  durch  Druck  oder  Stempel  bewirkt  werden.

§ 57.
Haftung  für  die  Angaben  im  Frachtbriefe.

Der  Absender  haftet  der  Eisenbahn  für  die  Richtigkeit  und  die  Vollständigkeit
  der  in  den  Frachtbrief  aufgenommenen  Angaben  und  Erklärungen  und
trägt  alle  Folgen,  die  aus  unrichtigen,  ungenauen  oder  ungenügenden  Eintragungen
  entspringen.

§ 58.

Prüfung  des  Inhalts  der  Sendung.  Feststellung  von  Anzahl  und  Gewicht.

(1) Die  Eisenbahn  ist  berechtigt,  die  Ubereinstimmung  der  Sendung  mit
dem  Frachtbriefe  nach  Stückzahl,  Gewicht  und  Inhalt  jederzeit  zu  prüfen.  Gebühren
  dürfen  hierfür  nicht  erhoben  werden.  Zur  Prüfung  des  Inhalts  ist  der
Verfügungsberechtigte  einzuladen,  wenn  sie  nicht  auf  Grund  polizeilicher  Maßregeln
  stattfindet,  die  der  Staat  im  Interesse  der  Sicherheit  oder  der  öffentlichen
        <pb n="133" />
        —  117  —

Ordnung  zu  ergreifen  berechtigt  ist.  Erscheint  der  Berechtigte  nicht,  so  sind  zwei
Zeugen  zuzuziehen.  Etwa  entstehende  Auslagen  sind  der  Eisenbahn  zu  ersetzen,
wenn  die  Frachtbriefangaben  sich  als  unrichtig  erweisen.

(2)  Bei  Stückgütern,  die  von  der  Eisenbahn  verladen  werden  (§  59  Abs.  (1)),
ist  diese  verpflichtet,  Anzahl  und  Gewicht  bei  der  Annahme  gebührenfrei  festzustellen.
  Dem  Absender  oder  dessen  Beauftragten  steht  frei,  der  Feststellung  beizuwohnen.
  Die  Eisenbahn  kann  von  der  Verwägung  absehen  oder  —  bei
gleichartigen  Stücken  —  Probeverwägungen  vornehmen,  wenn  der  Absender  das
Gewicht  in  den  Frachtbrief  eingetragen  und  die  Nachwägung  im  Frachtbriefe
nicht  verlangt  hat.

(3)  Bei  allen  anderen  Sendungen  ist  die  Eisenbahn  auf  Antrag  des  Absenders
  im  Frachtbriefe  verpflichtet,  das  Gewicht  und  die  Stückzahl  festzustellen,
es  sei  denn,  daß  die  vorhandenen  Wägevorrichtungen  nicht  ausreichen  oder  die
Beschaffenheit  des  Gutes  oder  die  Betriebsverhältnisse  eine  Feststellung  der  Stückzahl.
  nicht  gestatten.  Das  Gewicht  hat  die  Eisenbahn  auch  ohne  Antrag  festzustellen,
  wenn  es  im  Frachtbriefe  nicht  angegeben  ist.  Für  diese  Feststellungen  ist
die  tarifmäßige  Gebühr  zu  zahlen.  Ist  die  Feststellung  des  Gewichts  auf  der
Versandstation  nicht  angängig)  so  erfolgt  sie  auf  einer  anderen  Station.

(4)  Der  Absender  kann  bei  der  Aufgabe  verlangen,  daß  ihm  Gelegenheit
geboten  werde,  der  Feststellung  der  Stückzahl  und  des  Gewichts  beizuwohnen,
wenn  sie  auf  der  Versandstation  erfolgt.  Stellt  er  ein  solches  Verlangen  nicht
oder  versäumt  er  die  ihm  gebotene  Gelegenheit,  so  hat  er  die  tarifmäßige  Gebühr
nochmals  zu  zahlen,  wenn  die  Feststellung  auf  seinen  Antrag  wiederholt  wird.

(5)  De  Eisenbahn  kann  die  Verwägung  der  Wagenladungsgüter  auf  der
Gleiswage  vornehmen  und  der  Gewichtsberechnung  das  an  den  Eisenbahnwagen
angeschriebene  Eigengewicht  zu  Grunde  legen.  Jedoch  ist  einem  Antrage  des  Verfügungsberechtigten
  auf  Verwägung  des  leeren  Wagens  zu  entsprechen,  wenn
es  die  Betriebsverhältnisse  gestatten.  Ob  und  welche  Gebühr  zu  erheben  ist,  hat
der  Tarif  zu  bestimmen.

(6)  Die  Feststellung  des  Gewichts  und  der  Stückzahl  hat  die  Eisenbahn
auf  dem  Frachtbriefe  zu  bescheinigen.  Erfolgt  die  Feststellung  auf  der  Versandstation,
  so  ist  die  Bescheinigung  auch  auf  das  Frachtbriefduplikat  oder  auf  den
Aufnahmeschein  zu  setzen.

 

 

§ 59.
Beladung  der  Wagen.  Ladegewicht.  Tragfähigkeit.

(1)  Ob  die  Güter  durch  die  Eisenbahn  oder  durch  den  Absender  zu  verladen
  sind,  hat  der  Tarif  zu  bestimmen,  soweit  nicht  diese  Ordnung  Vorschriften
darüber  enhält,  oder  eine  besondere  Vereinbarung  zwischen  dem  Absender  und
der  Eisenbahn  im  Frachtbriefe  getroffen  ist.

(2)  Für  die  Beladung  der  Wagen  ist  das  daran  vermerkte  Ladegewicht
maßgebend.  Eine  Belastung  bis  zu  der  an  den  Wagen  angeschriebenen  Tragfähigkeit
  ist  zulässig,  wenn  nach  der  natürlichen  Beschaffenheit  des  Gutes  nicht

Reichs-Gesetzbl.  1909.  17
        <pb n="134" />
        —  118  —

zu  befürchten  ist,  daß  die  Belastung  infolge  von  Witterungseinflüssen  während
Beförderung  die  Tragfähigkeit  überschreiten  werde.  Eine  die  Tragfähigkeit
überschreitende  Belastung  —  Überlastung  —  ist  in  keinem  Falle  gestattet.
Bei  außerdeutschen  Wagen,  die  nur  eine,  die  zulässige  Belastung  kennzeichnende,
dem  Ladegewichte  der  deutschen  Wagen  entsprechende  Anschrift  tragen,  darf  die
angeschriebene  Gewichtsgrenze  bis  zu  5  Prozent  überschritten  werden

§ 60.
Frachtzuschläge.
(1) Bei  unrichtiger  Angabe  des  Inhalts,  des  Gewichts  oder  der  Stückzahl
einer  Sendung  sowie  bei  Außerachtlassung  der  Sicherheitsvorschriften  in  Anlage  C
sind  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  ein  Verschulden  des  Absenders  vorliegt  oder  nicht,
Frachtzuschläge  zu  entrichten,  für  die  folgende  Bestimmungen  gelten:

a)  Wenn  die  im  §  54  Abs.  (1)  B  und  Abs.  (2)  A  aufgeführten  Gegenstände
  unter  unrichtiger  Inhaltsangabe  zur  Beförderung  aufgegeben
oder  wenn  die  Sicherheitsvorschriften  in  Anlage  C  außer  acht  gelassen
werden,  beträgt  der  Frachtzuschlag  für  jedes  Kilogramm  Rohgewicht
des  Versandstücks,  worin  ein  solcher  Gegenstand  enthalten  war,

bei  den  gemäß  §  54  Abs.  (1)  B  von  der  Beförderung  ausgeschlossenen
  sowie  bei  den  in  Anlage  C  unter  I  und  II  aufgeführten
  explosionsgefährlichen  und  selbstentzündlichen  Gütern:
12  Mark,

bei  den  in  Anlage  C  unter  III,  IV  und  V  aufgeführten  brennbaren
  Flüssigkeiten,  giftigen  und  ätzenden  Stoffen:  3  Mark,

bei  den  in  Anlage  C  unter  VI  aufgeführten  fäulnisfähigen
Stoffen:  ½  Mark.

b)  In  anderen  Fällen  unrichtiger  Inhaltsangabe  beträgt  der  Frachtzuschlag,
wenn  sie  keine  Frachtverkürzung  herbeiführen  kann,  1  Mark  für  den
Frachtbrief,  sonst  das  Doppelte  des  Unterschieds  zwischen  der  infolge
der  unrichtigen  Angabe  entstandenen  und  der  richtig  berechneten  Fracht
von  der  Aufgabe-  bis  zur  Bestimmungsstation.  Sind  Güter  verschiedener
  Tarifklassen  zu  einer  Sendung  vereinigt,  und  kann  ihr  Einzelgewicht
  ohne  besondere  Schwierigkeit  festgestellt  werden,  so  ist  der  Ermittelung
  des  Frachtzuschlags  getrennte  Frachtberechnung  zu  Grunde
zu  legen,  sofern  sie  sich  billiger  stellt.  Mindestens  wird  1  Mark
erhoben.

c)  Bei  unrichtiger  Angabe  der  Stückzahl  oder  des  Gewichts  einer  vom
Absender  verladenen  Sendung,  wenn  hierdurch  eine  Frachtverkürzung
herbeigeführt  werden  kann,  beträgt  der  Frachtzuschlag  das  Doppelte
des  Unterschieds  zwischen  der  infolge  der  unrichtigen  Angabe  entstandenen
und  der  richtig  berechneten  Fracht  von  der  Aufgabe-  bis  zur  Bestimmungsstation.
        <pb n="135" />
        —  119  —

d)  Bei  Überlastung  eines  Wagens  beträgt  der  Frachtzuschlag  das  Sechsfache
  der  Fracht  von  der  Aufgabe-  bis  zur  Bestimmungsstation  für
das  Gewicht,  das  die  im  §  59  Abs.  (2)  festgesetzten  Belastungsgrenzen
übersteigt.  Diese  Bestimmung  gilt  sinngemäß  auch  für  Gegenstände,
deren  Fracht  nicht  nach  dem  Gewichte  berechnet  wird.  Ist  zum  Beispiel
die  Fracht  nach  der  Ladefläche  zu  berechnen,  so  wird  der  Frachtzuschlag
derart  ermittelt,  daß  die  nach  der  Ladefläche  des  verwendeten  Wagens
berechnete  Fracht  als  Fracht  für  das  zulässige  höchste  Belastungsgewicht
angesehen,  danach  die  Fracht  für  das  Übergewicht  berechnet  und  der
gefundene  Betrag  sechsfach  genommen  wird.

e)  Die  unter  a bis  d  festgesetzten  Frachtzuschläge  werden  nebeneinander
erhoben,  wenn  gegen  mehrere  dieser  Vorschriften  gleichzeitig  verstoßen
wird.  Trifft  unrichtige  Inhaltsangabe,  die  eine  Frachtverkürzung  berbeiführen
  kann,  mit  unrichtiger  Angabe  der  Stückzahl  oder  des  Gewichts
  der  Sendung  zusammen  und  handelt  es  sich  nicht  um  Gegenstände
  der  im  §  54  Abs.  (1)  B  und  Abs.  (2)  A  genannten  Art,  so  beträgt
  der  Frachtzuschlag  das  Doppelte  des  Unterschieds  zwischen  der
Fracht  für  die  angegebene  Stückzahl  oder  das  angegebene  Gewicht
und  den  angegebenen  Inhalt  einerseits  und  der  Fracht  für  die  ermittelte
  Stückzahl  oder  das  ermittelte  Gewicht  und  den  ermittelten
Inhalt  andererseits.  

Außerdem  ist  der  Frachtunterschied  nachzuzahlen  und  der  entstandene
Schaden  zu  ersetzen,  auch  sind  die  durch  andere  gesetzliche  oder  polizeiliche  Bestimmungen
  vorgesehenen  Strafen  verwirkt.

(2)  Der  Tarif  muß  einheitlich  die  Grundsätze  bestimmen,  nach  denen  etwa
von  Erhebung  der  im  Abs.  (1)  festgesetzten  Frachtzuschläge  aus  Billigkeit  abgesehen
wird  oder  geringere  Zuschläge  erhoben  werden.

(3)  Ein  Frachtzuschlag  darf  nicht  erhoben  werden:

a)  bei  unrichtiger  Gewichtsangabe  oder  bei  Uberlastung,  wenn  die  Eisenbahn

  zur  Verwägung  verpflichtet  war;

b)  bei  einer  während  der  Beförderung  eingetretenen  Gewichtszunabme
ohne  Überlastung,  wenn  der  Absender  nachweist,  daß  die  Gewichtszunahme
  auf  Witterungseinflüsse  zurückzuführen  ist;

c)  bei  einer  während  der  Beförderung  durch  Witterungseinflüsse  verursachten
  Überlastung,  wenn  der  Absender  nachweist,  daß  er  bei  der
Beladung  des  Wagens  das  angeschriebene  Ladegewicht  nicht  überschritten
  hat.

(4)  Der  Frachtzuschlag  ist  verwirkt,  sobald  der  Frachtvertrag  abgeschlossen
ist  (§  61).  Zur  Zahlung  des  Zuschlags  ist  der  Absender  verpflichtet.  Hat  der
Empfänger  den  Frachtbrief  und  das  Gut  angenommen,  so  haftet  er  gemäß  §  76
Abs.  (4)  neben  dem  Absender  als  Gesamtschuldner  für  den  Zuschlag.

17
        <pb n="136" />
        —  120  —

  (5)  Der  Anspruch  auf  Zahlung  oder  Rückzahlung  des  Frachtzuschlags  verjährt
  in  einem  Jahre.  Die  Verjährung  beginnt  bei  Ansprüchen  auf  Zahlung
des  Frachtzuschlags  mit  der  Zahlung  der  Fracht  oder  wenn  eine  Fracht  nicht  zu
zahlen  war,  mit  der  Auflieferung  des  Gutes;  bei  den  Ansprüchen  auf  Rückzahlung
  beginnt  sie  mit  der  Zahlung  des  Zuschlags.  Gehemmt  oder  unterbrochen
wird  die  Verjährung  gemäß  den  Bestimmungen  im  §  71  Abs.  (2).

$ 61.
Abschluß  des  Frachtvertrags.

(1)  Der  Frachtvertrag  ist  abgeschlossen,  sobald  die  Abfertigungsstelle  das
Gut  mit  dem  Frachtbriefe  zur  Beförderung  angenommen  hat.  Als  Zeichen  der
Annahme  ist  dem  Frachtbriefe  der  Tagesstempel  der  Abfertigungsstelle  aufzudrücken.
  Mit  diesem  Stempel  ist  auch  jedes  der  nach  §  56  Abs.  (5)  dem  Frachtbrief
  etwa  angefügten  Blätter  zu  versehen.

(2)  Die  Abstempelung  hat  nach  vollständiger  Auflieferung  des  im  Frachtbriefe
  verzeichneten  Gutes  und  nach  Entrichtung  der  vom  Absender  voraus
zu  bezahlenden  Beträge  unverzüglich,  auf  Verlangen  des  Absenders  in  seiner
Gegenwart,  zu  erfolgen.

(3)  Der  abgestempelte  Frachtbrief  dient  als  Beweis  für  den  Frachtvertrag.

(4)  Bei  den  vom  Absender  verladenen  Gütern  dienen  die  Angaben  des
Frachtbriefs  über  das  Gewicht  und  die  Anzahl  der  Stücke  nur  dann  als  Beweis
gegen  die  Eisenbahn,  wenn  sie  die  Stücke  nachgewogen  oder  nachgezählt  und
dies  im  Frachtbriefe  beurkundet  hat.

(5)  Die  Eisenbahn  ist  verpflichtet,  auf  Verlangen  des  Absenders  die  Annahme
  des  Gutes  unter  Angabe  des  Tages,  an  dem  es  zur  Beförderung  angenommen
  ist,  auf  einem  ihr  mit  dem  Frachtbriefe  vorgelegten  Frachtbriefduplikate,
das  als  solches  zu  bezeichnen  ist,  zu  bescheinigen.  Die  Ausstellung  eines  Duplikats
ist  auf  dem  Frachtbriefe  durch  Stempelaufdruck  zu  beurkunden.

(6)  Das  Duplikat  hat  nicht  die  Bedeutung  des  Frachtbriefs  oder  eines
Ladescheins.

(7)  Bei  Gütern,  die  nicht  in  ganzen  Wagenladungen  aufgegeben  werden,
kann  mit  Zustimmung  des  Absenders  an  Stelle  des  Duplikats  ein  Aufnahmeschein
  ausgestellt  werden,  der  dieselbe  rechtliche  Bedeutung  wie  das  Duplikat  hat.

(8)  Auf  Verlangen  des  Absenders  ist  die  Annahme  des  Gutes  auch  in
anderer  Form,  zum  Beispiel  durch  Unterstempelung  eines  Eintrags  in  einem
Quittungsbuch  oder  dergleichen  zu  bescheinigen.  Eine  solche  Bescheinigung  hat
nicht  die  Bedeutung  eines  Frachtbriefduplikats.

§ 62.

Verpackung  und  Bezeichnung.

(1) Das  Gut  muß,  soweit  es  seine  Natur  erfordert,  gegen  Verlust,
Minderung  oder  Beschädigung  sicher  verpackt  sein.
        <pb n="137" />
        —  121  —

(2)  Ist  dies  nicht  der  Fall,  so  kann  die  Eisenbahn  die  Annahme  des
Gutes  ablehnen  oder  verlangen,  daß  der  Absender  im  Frachtbriefe  das  Fehlen
oder  die  Mängel  der  Verpackung  anerkennt.  Pflegt  ein  Absender  gleichartige
der  Verpackung  bedürftige  Güter  unverpackt  oder  mit  den  gleichen  Mängeln  der
Verpackung  auf  derselben  Station  aufzugeben,  so  kann  er  ein  für  allemal  eine
Erklärung  nach  dem  Muster  der  Anlage  F  abgeben.  In  diesem  Falle  muß
der  Frachtbrief  einen  Hinweis  auf  die  allgemeine  Erklärung  enthalten.

(3)  Inwieweit  die  Eisenbahn  für  den  Schaden  haftet,  der  infolge  eines  im
Frachtbrief  anerkannten  oder  äußerlich  nicht  erkennbaren  Mangels  der  Verpackung
entsteht,  ist  in  den  §§  86  und  84  bestimmt.  Ist  ein  äußerlich  erkennbarer
Mangel  der  Verpackung  nicht  im  Frachtbrief  anerkannt,)  so  ist  die  Eisenbahn
von  der  Haftpflicht  nur  dann  befreit,  wenn  der  Absender  arglistig  handelt.

(4)  Die  Verpackung  muß  ferner  so  beschaffen  sein,  daß  das  Gut  bei
ordnungsmäßiger  Behandlung  durch  die  Eisenbahn  keinen  Schaden  verursachen
kann.  Anderenfalls  ist  die  Eisenbahn  berechtigt,  wenn  sie  das  Gut  trotzdem  zur
Beförderung  annimmt,  ein  Anerkenntnis  im  Frachtbriefe  nach  Maßgabe  des
Abs.  (2)  zu  verlangen.  Für  den  Schaden,  der  aus  so  bescheinigten  oder  aus
äußerlich  nicht  erkennbaren  Mängeln  der  Verpackung  entsteht,  haftet  der  Absender.
Ist  ein  äußerlich  erkennbarer  Mangel  der  Verpackung  nicht  anerkannt,  so  haftet
der  Absender  nur,  wenn  er  arglistig  handelt.

(5)  Die  Eisenbahn  kann  verlangen,  daß  kleine  Stückgüter  (Kleineisenzeug
oder  dergleichen),  deren  Annahme  und  Verladung  nicht  ohne  erheblichen  Zeitverlust
  möglich  ist,  durch  Verbindung  oder  Verpackung  zu  größeren  Einheiten
zusammengefaßt  werden.  

(6)  Den  Eisenbahnen  bleibt  überlassen,  für  Güter,  die  nicht  zu  den  im
§ 54  Abs.  (2)  A  aufgeführten  gehören,  die  aber  wegen  ihrer  Eigenschaften  Unzuträglichkeiten
  während  der  Beförderung  herbeiführen  können,  mit  Genehmigung
der  Landesaufsichtsbehörden  nach  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahnamts  durch
den  Tarif  einheitliche  Vorschriften  über  die  Verpackung  und  Verladung  zu  treffen.

(7)  Die  Stückgüter  sind  haltbar,  deutlich  und  in  einer  Verwechselungen
ausschließenden  Weise  zu  bezeichnen.  Diese  Bezeichnungen  müssen  mit  den  Angaben
  im  Frachtbrief  übereinstimmen.  Ältere  Bezeichnungen  (Eisenbahnbeförderungszeichen,
  Postbeförderungszeichen  oder  andere  Zeichen,  die  mit  den  Eisenbahnbeförderungszeichen
  verwechselt  werden  könnten)  müssen  entfernt  sein.

(8)  Die  Eisenbahn  kann  verlangen,  daß  Stückgüter  vom  Absender  mit
dem  Namen  der  Bestimmungsstation  dauerhaft  bezeichnet  werden,  wenn  es  ihre
Beschaffenheit  ohne  besondere  Schwierigkeit  zuläßt.

§ 63.
Annahme.  
(1) Die Eisenbahn ist nur insoweit verpflichtet, Güter zur Befördetung
anzunehmen,  als  die  Beförderung  sofort  erfolgen  kann.  Wenn  es  notwendig
wird,  die  Annahme  von  Sendungen  allgemein  oder  für  bestimmte  Versandbezirke
        <pb n="138" />
        —  122  —

oder  für  bestimmte  Arten  von  Gütern  einzustellen,  weil  zwingende  Gründe  des
Eisenbahnbetriebs  oder  das  öffentliche  Interesse  die  sofortige  Beförderung  nicht
gestatten,  so  bedarf  es  der  Genehmigung  der  Landesaufsichtsbehörde.

(2)  Die  Güter  müssen  während  der  Dienststunden  aufgeliefert  werden,  die
von  der  Eisenbahn  festzusetzen  und  durch  Aushang  bekannt  zu  machen  sind.

(3) An  Sonn-  und  Festtagen  braucht  die  Eisenbahn  Frachtgut  nicht  anzunehmen;
  Eilgut  anzunehmen  ist  sie  verpflichtet,  wenn  seiner  zoll-  oder  steueramtlichen
  Behandlung  kein  Hindernis  entgegensteht.  

(4)  Wird  die  Annahme  einer  durch  die  Eisenbahn  zu  verladenden  Sendung
vom  Absender  dadurch  verzögert,  daß  er  nicht  alle  zum  Frachtbriefe  gehörenden
Güter  binnen  24  Stunden  aufliefert  oder  daß  er  den  wegen  Unrichtigkeit  oder
Unvollständigkeit  beanstandeten  Frachtbrief  nicht  binnen  24  Stunden  nach  Beginn
der  Auflieferung  berichtigt  übergibt  oder  bei  Freivermerk  die  voraus  zu  zahlenden
Frachtbeträge  und  Gebühren  nicht  innerhalb  derselben  Frist  begleicht,  so  kann  die
Eisenbahn  für  das  eingelagerte  Gut  das  tarifmäßige  Lagergeld  erheben.

(5)  Die  Bereitstellung  der  Wagen  für  Güter,  die  der  Absender  zu  verladen
  hat,  muß  unter  Angabe  des  Gutes,  des  ungefähren  Gewichts  und  der
Bestimmungsstation  für  einen  bestimmten  Tag  nachgesucht  werden.  Können  die
Wagen  nicht  bereit  gehalten  werden,  so  ist  der  Besteller,  soweit  tunlich,  hiervon
kostenfrei  zu  benachrichtigen.  Werden  schriftlich  zugesagte  Wagen  nicht  rechtzeitig
gestellt,  so  hat  die  Eisenbahn  die  Kosten  der  vergeblich  versuchten  Auflieferung,
mindestens  aber  den  Betrag  des  Wagenstandgeldes  für  einen  Tag  zu  erstatten.
Wird  ein  Wagen  erst  nach  der  Bereitstellung,  aber  vor  Ablauf  der  Beladefrist
(Abs.  (6))  wieder  abbestellt,  so  hat  der  Besteller  eine  im  Tarife  festzusetzende  Gebühr
  zu  entrichten,  die  jedoch  das  Wagenstandgeld  für  einen  Tag  nicht  übersteigen
darf.  Geschieht  die  Abbestellung  erst  nach  Ablauf  der  Beladefrist,  so  ist  das
tarifmäßige  Wagenstandgeld  zu  zahlen.  Bei  Bestellung  eines  Wagens  kann  die
Eisenbahn  eine  Sicherheit  in  Höhe  der  bezeichneten  Gebühr  verlangen.

(6)  Die  Verladung  durch  den  Absender  hat  in  der  Regel  während  der
Dienststunden  zu  erfolgen;  sie  muß  innerhalb  der  von  der  Eisenbahn  durch  Aushang
  bekannt  zu  machenden  Frist  vollendet  sein.  Wird  die  Frist  überschritten  oder
wird  der  wegen  Unrichtigkeit  oder  Unvollständigkeit  beanstandete  Frachtbrief  nicht
innerhalb  der  Ladefrist  berichtigt  übergeben  oder  werden  bei  Freivermerk  die  voraus
  zu  zahlenden  Frachtbeträge  und  Gebühren  nicht  innerhalb  derselben  Frist  beglichen,
  so  hat  der  Absender  das  tarifmäßige  Wagenstandgeld  zu  zahlen.  Für
Sonn-  und  Festtage  ist  Wagenstandgeld  nur  dann  zu  zahlen,  wenn  die
Ladefrist  schon  am  Tage  vorher,  Nachmittags  2  Uhr,  abgelaufen  ist.  Folgen
mehrere  Sonn-  und  Festtage  aufeinander,  so  ist  nur  für  einen  Tag  Wagenstandgeld
  zu  erheben.  Die  Eisenbahn  kann,  wenn  die  Ladefrist  um  mehr  als
24  Stunden  überschritten  wird,  auf  Kosten  und  Gefahr  des  Absenders  das  Gut
ausladen  und  auf  Lager  nehmen  oder  einem  Spediteur  oder  öffentlichen  Lagerhaus
  übergeben.
        <pb n="139" />
        (7)  Der  Lauf  der  Fristen  in  den  Abs.  (4)  und  (6)  ruht  an  Sonn-  und
Festtagen  sowie  für  die  Dauer  einer  zoll-  oder  steueramtlichen  oder  polizeilichen
Abfertigung,  soweit  diese  nicht  durch  den  Absender  verzögert  wird.

(8)  Die  Eisenbahn  kann  die  Stückgüter  innerhalb  des  Stationsorts  oder
von  benachbarten  Orten  gegen  eine  durch  Aushang  bekannt  zu  machende  Gebühr
selbst  anfahren  oder  Rollfuhrunternehmer  dafür  bestellen.  Die  hierbei  verwendeten
  Personen  gelten  als  Leute  der  Eisenbahn  im  Sinne  des  §  5.  Die
Rollfuhrleute  haben  ihren  Gebührentarif  bei  sich  zu  tragen  und  auf  Verlangen
vorzuzeigen.

(9)  Den  Absendern  steht  frei,  von  dieser  Einrichtung  Gebrauch  zu  machen
oder  die  Güter  selbst  anzufahren  oder  sie  durch  andere  Unternehmer  anfahren
zu  lassen.

(10)  Für  die  Abfertigung  von  Gütern  kann  die  Eisenbahn  Güternebenstellen
einrichten.

(11)  Die  Eisenbahn  kann  im  Tarife  vorschreiben,  daß  das  Überladen  von
Gütern,  die  auf  der  Versandstation  von  Schiffen  unmittelbar  auf  die  Eisenbahn
übergehen  sollen,  gegen  Zahlung  der  im  Tarif  oder  durch  Aushang  bekannt
zu  machenden  Gebühren  von  ihr  selbst  oder  durch  besondere  Unternehmer  ausgeführt
  wird.  Die  hierbei  verwendeten  Personen  gelten  als  Leute  der  Eisenbahn
  im  Sinne  des  §  5.



§  64.
Vorlaͤufige  Einlagerung  des  Gutes.

(1)  Güter,  die  nicht  sofort  befördert  werden  können,  hat  die  Eisenbahn,
soweit  es  die  Räumlichkeiten  gestatten,  gegen  Empfangsbescheinigung  einstweilen
in  Verwahrung  zu  nehmen.  Dabei  kann  sie  vorbehalten,  daß  die  Annahme  zur
Beförderung  erst  erfolgt,  wenn  die  Beförderung  möglich  ist.  Der  Absender  hat
sein  Einverständnis  auf  dem  Frachtbriefe  zu  erklären  und  auf  dem  Duplikate
zu  wiederholen.  In  diesem  Falle  haftet  die  Eisenbahn  bis  zum  Abschlusse  des
Frachtvertrags  (§  61  Abs.  (1))  nach  den  Grundsätzen  für  entgeltliche  Verwahrung.
Die  Verwahrung  leicht  verderblicher  Güter  und  der  im  §  54  Abs.  (2)  aufgeführten
  Gegenstände  kann  abgelehnt  werden.

(2)  Wenn  die  Eisenbahn  Wagenladungsgüter,  die  nicht  sofort  befördert
werden  können,  gleichwohl  zur  Beförderung  annimmt,  so  ist  sie  mit  Genehmigung
  der  Landesaufsichtsbehörde  berechtigt,  mit  dem  Absender  zu  vereinbaren,
daß  die  Lieferfrist  von  dem  Tage  an  läuft,  an  dem  die  Absendung  erfolgt.
Der  Absender  hat  sein  Einverständnis  auf  dem  Frachtbriefe  zu  erklären  und  auf
dem  Duplikate  zu  wiederholen.  Die  Eisenbahn  ist  verpflichtet,  den  Zeitpunkt
der  Absendung  auf  dem  Frachtbriefe  durch  einen  besonderen  Stempel  ersichtlich
zu  machen  und  diesen  Zeitpunkt  dem  Absender  ohne  Verzug  mitzuteilen.
        <pb n="140" />
        —  124  —

§ 65.
Zoll-,  Steuer-,  Polizei-  und  statistische  Vorschriften.

(1) Der  Absender  ist  verpflichtet,  dem  Frachtbrief  alle  Begleitpapiere  beizugeben,
  die  zur  Erfüllung  der  Zoll-,  Steuer-  oder  Polizeivorschriften  vor  der
Ablieferung  an  den  Empfänger  erforderlich  sind;  sie  sind  im  Frachtbriefe  genau
zu  bezeichnen.  Die  Eisenbahn  ist  nicht  verpflichtet,  diese  Papiere  auf  ihre

Richtigkeit  und  Vollständigkeit  zu  prüfen.  Der  Absender  haftet  der  Eisenbahn,
sofern  sie  nicht  ein  Verschulden  trifft,  für  alle  Folgen,  die  aus  dem  Mangel,
der  Unzulänglichkeit  oder  der  Unrichtigkeit  der  Papiere  entstehen;  auch  hat  er
für  die  Dauer  eines  hierdurch  verursachten  Aufenthalts  in  der  Beförderung  von
mehr  als  48  Stunden  das  tarifmäßige  Lager-  oder  Standgeld  zu  zahlen.

  (2) Die Zoll-, Steuer- und Polizeivorschriften sind, solange das Gut
unterwegs  ist,  gegen  die  tarifmäßigen  Gebühren  von  der  Eisenbahn  zu  erfüllen.
Sie  kann  diese  Aufgabe  unter  ihrer  Verantwortlichkeit  auf  Kosten  des  Verfügungsberechtigten
  einem  Spediteur  übertragen.  In  beiden  Fällen  hat  sie  die
Pflichten  eines  Spediteurs.

(3)  Wenn  der  Absender  eine  unzulässige  oder  unausführbare  Art  der  Abfertigung
  beantragt  hat,  so  hat  die  Eisenbahn  die  Abfertigung  zu  veranlassen,
die  sie  als  die  vorteilhafteste  für  den  Absender  erachtet.  Dieser  ist  hiervon  zu
benachrichtigen.

(4)  Der  Absender  kann  im  Frachtbrief  erklären,  daß  er  selbst  oder  ein
namhaft  gemachter  Bevollmächtigter  der  Zoll-  oder  Steuerbehandlung  beiwohnen
wolle.  Auf  Antrag  und  gegen  Erstattung  der  Kosten  ist  der  Absender  oder  sein
Bevollmächtigter  von  der  Ankunft  des  Gutes  auf  der  Station,  wo  diese  Behandlung
  stattfindet,  zu  benachrichtigen.  Der  Absender  oder  sein  Bevollmächtigter
ist  berechtigt,  die  nötigen  Aufklärungen  über  das  Gut  zu  geben.  Das  Gut  in
Besitz  zu  nehmen  oder  die  Zollbehandlung  selbst  zu  betreiben,  sind  sie  nicht  befugt.

(5)  Auf  der  Bestimmungsstation  kann  der  Empfänger  die  zoll-  oder  steueramtliche
  Behandlung  betreiben,  wenn  der  Absender  im  Frachtbriefe  nichts  anderes
bestimmt  hat.  Wird  diese  Behandlung  weder  durch  den  Empfänger  noch  gemäß

einer  Erklärung  im  Frachtbriefe  durch  den  Absender  oder  einen  Dritten  betrieben,
so  hat  die  Eisenbahn  sie  zu  veranlassen;  auch  kann  die  Eisenbahn  damit  unter
ihrer  Verantwortlichkeit  auf  Kosten  des  Verfügungsberechtigten  einen  Spediteur
beauftragen.

(6)  Bei  den  über  die  Grenzen  des  deutschen  Zollgebiets  ein-,  aus-  oder
durchzuführenden  Gütern  hat  der  Absender  oder  der  Empfänger  die  nach  den
Bestimmungen  über  die  Statistik  des  Warenverkehrs  vorgeschriebenen  Anmeldescheine
  zu  beschaffen.  Werden  sie  von  der  Eisenbahn  beschafft,  so  sind  hierfür
die  tarifmäßigen  Gebühren  zu  entrichten.  Anmeldescheine,  die  nicht  den  Stempel
des  Kaiserlichen  Statistischen  Amtes  tragen,  hat  die  Eisenbahn  gegen  die  tarifmäßige
  Gebühr  auf  ihre  Ubereinstimmung  mit  dem  vorgeschriebenen  Muster  zu
prüfen  und  abzustempeln.
        <pb n="141" />
        —  125  —

§  66.
Verwendung  bedeckter  oder  offener  Wagen.

(1)  Der  Absender  ist,  wenn  nicht  Bestimmungen  dieser  Ordnung  oder
Zoll-,  Steuer-  oder  Polizeivorschriften  oder  zwingende  Gründe  des  Betriebs  entgegenstehen,
  berechtigt,  im  Frachtbriefe  zu  verlangen:

1.  daß  Güter  in  bedeckten  Wagen  befördert  werden,  für  die  der  Tarif

offene  Wagen  vorsieht;

2.  daß  Güter  in  offenen  Wagen  befördert  werden,  für  die  der  Tarif

bedeckte  Wagen  vorsieht.  .  .

(2)  Im  ersteren  Falle  kann  die  Eisenbahn  eine  im  Tarife  festzusetzende
höhere  Fracht  erheben.    

(3) Ob und unter welchen Bedingungen Decken für offene Wagen mietweise
  überlassen  werden;  hat  der  Tarif  zu  bestimmen.

§  67.
Art  und  Reihenfolge  der  Beförderung.

(1)  Das  Gut  ist  je  nach  dem  gewählten  Frachtbriefmuster  als  Frachtgut
oder  als  Eilgut  zu  befördern.  Im  Tarife  kann  mit  Genehmigung  der  Landesaufsichtsbehörden
  nach  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahnamts  einheitlich  bestimmt
werden,  ob  und  unter  welchen  Bedingungen  Eilgut  zu  beschleunigter  Beförderung
anzunehmen  ist  (beschleunigtes  Eilgut,  Schnellzugsgut).

(2)  Die  Eisenbahn  hat  die  Abfertigung  vorzunehmen,  die  nach  den  Tarifen
den  billigsten  Frachtsatz  und,  bei  gleichen  Frachtsätzen  über  mehrere  Wege,  die
günstigsten  Beförderungsbedingungen  bietet.  Der  Absender  kann  im  Frachtbriefe
das  Zoll-  oder  Steueramt  für  die  zoll-  oder  steueramtliche  Abfertigung,  bei  Eilgütern

  auch  den  Beförderungsweg  vorschreiben.  Solche  Vorschriften  muß  die
Eisenbahn  beachten,  sie  kann  aber  die  Fracht  für  den  vorgeschriebenen  Weg  verlangen.
  Andere  Wegevorschriften  sind  ungültig.

(3)  Die  Güter  sind  in  der  Reihenfolge  zu  befördern,  in  der  sie  zur  Beförderung
  angenommen  wurden,  wenn  nicht  zwingende  Gründe  des  Eisenbahnbetriebs
  oder  das  öffentliche  Interesse  eine  Ausnahme  rechtfertigen.  Eine  Zuwiderhandlung
  gegen  diese  Vorschriften  begründet  den  Anspruch  auf  Ersatz  des
daraus  entstehenden  Schadens.

§ 68.
Berechnung  der  Fracht,  Nebengebühren  und  Auslagen.

(1)  Die  tarifmäßigen  Beträge  für  Fracht  und  für  die  in  dieser  Ordnung
oder  im  Tarife  zugelassenen  Nebengebühren  sind  von  der  Eisenbahn  in  den  Frachtbrief
  einzutragen.    

(2)  Außer  diesen  Beträgen  darf  die  Eisenbahn  nur  bare  Auslagen  in  Rechnung
stellen,  zum  Beispiel  von  ihr  bezahlte  Aus-,  Ein-  oder  Durchgangsabgaben,

Reichs-Gesetzbl.  1909.  18
        <pb n="142" />
        —  126  —

Kosten  für  Überführung,  Ausgaben  für  notwendige  Ausbesserungen  oder  für
andere  Arbeiten  zur  Erhaltung  des  Gutes.  Auch  diese  Beträge  sind  unter  Beifügung
  der  Beweisstücke  im  Frachtbrief  ersichtlich  zu  machen.

(3) Die  Eisenbahn  darf  für  bare  Auslagen  die  tarifmäßige  Gebühr
(Provision)  erheben;  ausgenommen  sind  die  von  der  Eisenbahn  verauslagten
Rollgelder,  die  Fracht,  die  Nebengebühren  und  die  Beträge  für  Porto  und
Frachturkundenstenpel.

§ 69.

Zahlung  der  Fracht.

(1)  Bei  Gütern,  die  nach  dem  Ermessen  der  Versandbahn  schnell  verderben
oder  deren  Wert  die  Fracht  nicht  sicher  deckt,  kann  Vorausbezahlung  der  Fracht
verlangt  werden.  Die  Eisenbahn  ist  ferner  berechtigt,  bei  Sendungen,  die  zu
ermäßigten  Frachtsätzen  (Ausnahmetarifen)  befördert  werden  sollen,  im  Tarife  zu
bestimmen,  ob  die  Fracht  bei  Aufgabe  des  Gutes  zu  bezahlen  oder  ob  sie  auf
den  Empfänger  zu  überweisen  ist.

(2)  In  allen  anderen  Fällen  hat  der  Absender  die  Wahl,  ob  er  die  Fracht
bei  Aufgabe  des  Gutes  bezahlen  oder  auf  den  Empfänger  überweisen  will.  Es
ist  gestattet,  auf  die  Fracht  einen  beliebigen  Teil  anzuzahlen.

(3)  Will  der  Absender  die  Fracht  bezahlen,  so  hat  er  dies  im  Frachtbrief
an  der  vorgeschriebenen  Stelle  zu  erklären  (Freivermerk).

(4)  Fügt  der  Absender  dem  Freivermerke  keine  Einschränkung  bei,  so  verpflichtet
  er  sich  zur  Bezahlung  der  ganzen  Fracht  einschließlich  aller  Nebengebühren
und  Auslagen,  die  auf  der  Versandstation  bis  zur  Annahme  des  Gutes  erwachsen
(unbeschränkter  Freivermerk).

(5)  Auf  Nebengebühren  und  Auslagen,  die  erst  nach  der  Annahme  des
Gutes  zur  Beförderung  erwachsen,  bezieht  sich  der  Freivermerk  nicht.  Will  der
Absender  die  Zahlung  auch  dieser  Kosten  übernehmen,  so  hat  er  es  im  Frachtbriefe
  besonders  zu  erklären.

(6)  Die  vom  Absender  übernommenen  Beträge  hat  die  Versandstation  außer
im  Frachtbrief  auch  im  Duplikat  oder  im  Aufnahmeschein  einzeln  aufzuführen.

(7)  Wenn  der  nach  dem  Freivermerke  des  Absenders  zu  zahlende  Betrag
bei  der  Aufgabe  des  Gutes  nicht  berechnet  werden  kann,  so  ist  die  Versandstation
berechtigt,  die  Hinterlegung  einer  diesem  Betrage  voraussichtlich  entsprechenden
Sicherheit  zu  verlangen.  Ebenso  kann  für  die  vom  Absender  übernommenen
Zollkosten  und  dergleichen  Sicherheit  verlangt  werden.

§ 70.
Ansprüche  wegen  unrichtiger  Frachtberechnung.
Ist  der  Tarif  unrichtig  angewendet  worden  oder  sind  Fehler  bei  Berechnung
  der  Fracht  oder  der  Nebengebühren  vorgekommen,  so  ist  das  zu  wenig

Geforderte  nachzuzahlen,  das  zu  viel  Erhobene  zu  erstatten.  Der  Verpflichtete
oder  der  Berechtigte  ist  unverzüglich  zu  benachrichtigen.
        <pb n="143" />
        —  127  —

(2)  Die  Nachzahlung  hat  der  Absender  zu  leisten,  wenn  der  Frachtbrief
nicht  eingelöst  wird.  Erfolgt  die  Einlösung,  so  haftet  er  für  die  Nachzahlung
nur  nach  Maßgabe  seines  Freivermerkes.  Im  übrigen  ist  der  Empfänger  zur
Nachzahlung  verpflichtet  (§  76  Abs.  (4)).

(3)  Zur  Empfangnahme  erhobener  Mehrfracht  und  zur  Geltendmachung
von  Frachterstattungsansprüchen  ist  berechtigt,  wer  die  Mehrzahlung  an  die  Eisenbahn
  geleistet  hat.

(4)  Für  die  gerichtliche  Geltendmachung  der  Frachterstattungsansprüche
gegen  die  Eisenbahn  bewendet  es  bei  den  Vorschriften  des  §  100.

§  71.
Verjährung  der  Ansprüche  wegen  unrichtiger  Frachtberechnung.

(1) Ansprüche  der  Eisenbahn  auf  Nachzahlung  zu  weng  erhobener  Fracht
oder  zu  wenig  erhobener  Gebühren  sowie  Ansprüche  gegen  die  Eisenbahn  auf
Erstattung  zu  viel  erhobener  Fracht  oder  Gebühren  verjähren  in  einem  Jahre,
sofern  der  Anspruch  auf  eine  unrichtige  Anwendung  des  Tarifs  oder  auf  Fehler
bei  der  Berechnung  gestützt  wird.  Die  Verjährung  beginnt  mit  dem  Ablaufe
des  Tages,  an  dem  die  Zahlung  erfolgt  ist.

(2)  Die  Verjährung  des  Anspruchs  auf  Erstattung  wird  durch  die  schriftliche
  Anmeldung  des  Anspruchs  bei  der  Eisenbahn  gehemmt.  Ergeht  auf  die
Anmeldung  ein  abschlägiger  Bescheid,  so  läuft  die  Verjährungsfrist  von  dem
Tage  ab  weiter,  an  dem  die  Eisenbahn  ihre  Entscheidung  dem  Amneldenden
schriftlich  bekannt  macht  und  ihm  die  der  Anmeldung  etwa  angeschlossenen  Beweisstücke
  zurückstellt.  Weitere  Gesuche,  die  an  die  Eisenbahn  oder  an  die  vorgesetzten
  Behörden  gerichtet  werden,  hemmen  die  Verjährung  nicht.  Wegen  der
Unterbrechung  der  Verjährung  bewendet  es  bei  den  allgemeinen  gesetzlichen

Vorschriften.  § 72. 

Nachnahme  nach  Eingang.  Barvorschuß.

(1) Der  Absender  kann  das  Gut  bis  zur  Höhe  des  Wertes  mit  Nachnahme
  nach  Eingang  belasten.

(2)  Als  Bescheinigung  über  die  Belastung  mit  Nachnahme  dient  der  abgestempelte
  Frachtbrief,  das  Duplikat  oder  die  sonst  zugelassene  Bescheinigung
über  die  Auflieferung  des  Gutes.  Auf  Verlangen  sind  außerdem  besondere
Nachnahmescheine  gebührenfrei  auszuhändigen.

(3)  Die  Eisenbahn  hat,  sobald  die  Nachnahme  bezahlt  ist,  den  Absender
zu  benachrichtigen  und  ihm  die  Nachnahme  auszuzahlen.  Ist  die  Auszahlung
im  Tarife  vom  Ablauf  einer  bestimmten  Frist  abhängig  gemacht,  so  ist  keine
besondere  Benachrichtigung  erforderlich.

(4)  Ist  das  Gut  ohne  Einziehung  der  Nachnahme  ausgeliefert  worden,  so
hat  die  Eisenbahn  dem  Absender  den  Schaden  bis  zum  Betrage  der  Nachnahme
zu  ersetzen,  vorbehaltlich  ihres  Anspruchs  gegen  den  Empfänger.

18
        <pb n="144" />
        —  128  —

(5)  Die  Eisenbahn  kann  einen  Barvorschuß  gewähren,  wenn  er  nach  dem
Ermessen  der  Versandstation  durch  den  Wert  des  Gutes  sicher  gedeckt  wird.

(6)  Der  Betrag  der  Nachnahme  und  des  etwa  gewährten  Barvorschusses
ist  vom  Absender  in  den  Frachtbrief  an  der  hierfür  vorgesehenen  Stelle  mit
Buchstaben  einzutragen.  Dieser  Eintrag  ist  auch  bei  einer  Abweichung  von  einem
Eintrag  in  Ziffern  maßgebend.

(7)  Für  die  Belastung  einer  Sendung  mit  Nachnahme  oder  mit  Barvorschuß
  darf  die  Eisenbahn  die  tarifmäßige  Gebühr  (Provision)  erheben.

§  73.
Nachträgliche  Verfügungen  des  Absenders.

(1) Der  Absender  kann  verfügen,  daß  das  Gut  auf  der  Versandstation
zurückgegeben,  unterwegs  angehalten,  auf  der  Bestimmungsstation  zurückgehalten
oder  an  einen  anderen  Empfänger  oder  an  einem  anderen  Orte  ausgeliefert  oder
nach  der  Versandstation  zurückgesandt  werde.  Ebenso  kann  der  Absender  verfügen,
daß  eine  Nachnahme  nach  Eingang  nachträglich  aufgelegt,  erhöht,  gemindert
oder  zurückgezogen,  sowie  daß  die  Sendung  fracht-  und  gebührenfrei  abgeliefert
werde.  Die  Eisenbahn  darf  die  Ausführung  solcher  Verfügungen  nur  dann
ablehnen  oder  hinausschieben  oder  die  Verfügung  in  veränderter  Weise  ausführen,
wenn  durch  ihre  Befolgung  der  regelmäßige  Güterverkehr  gestört  werden  würde.
Sie  hat  in  diesem  Falle  den  Absender  unverzüglich  zu  benachrichtigen.

  (2)  Verfügungen  anderer  Art  können  durch  den  Tarif  einheitlich  zugelassen
werden.    
(3) Die Verfügungen müssen sich auf die ganze Sendung beziehen. Sie
sind  schriftlich  unter  Verwendung  eines  von  der  Eisenbahn  durch  den  Tarif  einheitlich
  festzusetzenden  Musters  bei  der  Versandstation  einzureichen.  Die  Unterschrift
  darf  auch  durch  Druck  oder  Stempel  bewirkt  werden.  Die  Versandstation
hat  die  Verfügung  sobald  wie  möglich,  auf  Wunsch  des  Absenders  unter  den
im  Tarif  einheitlich  festzusetzenden  Bedingungen  auch  durch  Telegramm  oder
Fernsprecher,  weiter  zu  geben.

(4)  Einem  bei  der  Bestimmungsstation  unmittelbar  gestellten  Antrage,  die
Sendung  zurückzuhalten,  kann  vorläufig  entsprochen  werden.  Der  Absender  hat
jedoch  die  vorgeschriebene  Verfügung  innerhalb  einer  angemessenen  Frist  beizubringen.
  Anderenfalls  ist  nach  §  76  zu  verfahren.

(5)  Im  Falle  der  Ausstellung  eines  Frachtbriefduplikats  oder  eines  Aufnahmescheins
  steht  dem  Absender  das  Verfügungsrecht  nur  zu,  wenn  er  diese
Urkunden  vorlegt  und  auch  darin  die  Verfügungen  einträgt.  Befolgt  die  Eisenbahn
  die  Verfügungen  des  Absenders,  ohne  die  Vorlegung  des  Duplikats  oder
Aufnahmescheins  zu  verlangen,  so  ist  sie  für  den  daraus  entstehenden  Schaden
dem  Empfänger,)  dem  der  Absender  die  Urkunde  übergeben  hat,  haftbar.  Ist
ein  Frachtbriefduplikat  oder  ein  Aufnahmeschein  nicht  ausgestellt,  so  kann  die
Eisenbahn  verlangen)  daß  sich  der  Absender  entsprechend  ausweist.
        <pb n="145" />
        —  129  —

(6)  Verweigert  der  Empfänger  die  Annahme  des  Gutes,  so  steht  dem  Ab—
sender  das  volle  Verfügungsrecht  auch  dann  zu,  wenn  er  das  Frachtbriefduplikat
oder  den  Aufnahmeschein  nicht  vorweisen  kann.

(7)  Verfügt  der  Absender,  daß  die  Sendung  unterwegs  angehalten  oder
auf  der  Bestimmungsstation  zurückgehalten  wird,  so  ist  die  Eisenbahn  berechtigt,
für  jede  Verzögerung  über  6  Stunden  das  tarifmäßige  Stand-  oder  Lagergeld
zu  erheben.  Beträgt  die  Verzögerung  mehr  als  24  Stunden,  so  kann  die  Eisenbahn
  das  Gut  auf  Gefahr  und  Kosten  des  Absenders  ausladen  und  auf  Lager
nehmen  oder  einem  Spediteur  oder  öffentlichen  Lagerhaus  übergeben.

(8)  Die  Eisenbahn  kann,  wenn  die  nachträgliche  Verfügung  nicht  durch  ihr
Verschulden  veranlaßt  ist,  für  deren  Ausführung  neben  Erstattung  der  erwachsenden
Frachtkosten,  Nebengebühren  und  Auslagen  eine  im  Tarife  festzusetzende  Gebühr
verlangen.  Bei  leicht  verderblichen  Gütern  sowie  bei  Sendungen,  deren  Wert
die  entstehenden  Frachtkosten,  Nebengebühren  und  Auslagen  nicht  deckt,  kann
Vorausbezahlung  verlangt  werden.

(9)  Das  Verfügungsrecht  des  Absenders  erlischt,  wenn  nach  der  Ankunft
des  Gutes  am  Orte  der  Ablieferung  der  Frachtbrief  dem  Empfänger  übergeben
oder  wenn  von  dem  Empfänger  gemäß  §  76  Abs.  (2)  Klage  gegen  die  Eisenbahn
erhoben  wird.  Die  Eisenbahn  hat  dann  nur  die  Anweisungen  des  Empfängers
zu  beachten;  verletzt  sie  diese  Verpflichtung,  so  ist  sie  dem  Empfänger  für  das
Gut  verhaftet.

§ 74.
Beförderungshindernisse.

(1) Wird  die  Beförderung  eines  aufgelieferten  Gutes  auf  dem  vom  Absender
  in  zulässiger  Weise  vorgeschriebenen  oder  auf  dem  von  der  Eisenbahn  bestimmten
  Wege  verhindert,  so  hat  die  Eisenbahn  das  Gut  ohne  Erhebung  von
Mehrfracht  auf  einem  Hilfswege  der  Bestimmungsstation  zuzuführen.  Den
Bahnen  bleibt  überlassen,  gegeneinander  Rückgriff  zu  nehmen.

(2)  Ist  kein  Hilfsweg  vorhanden,  so  hat  die  Eisenbahn  den  Absender  um
Verfügung  zu  ersuchen.  Der  Absender  kann  in  diesem  Falle  auch  vom  Vertrage
zurücktreten,  muß  dann  aber  der  Eisenbahn,  wenn  sie  kein  Verschulden  trifft,
außer  der  Fracht  für  die  etwa  zurückgelegte  Eisenbahnstrecke  die  tarifmäßigen
Gebühren  für  die  Vorbereitung  der  Beförderung  und  für  das  Wiederausladen
entrichten.

(3)  Verfügt  der  Absender  auf  die  Aufforderung  der  Eisenbahn  über  das
Gut,  legt  aber  das  etwa  ausgestellte  Frachtbriefduplikat  oder  den  Aufnahmeschein
nicht  vor,  so  darf  er  weder  die  Person  des  Empfängers  noch  den  Bestimmungsort
  ändern.

(4)  Verfügt  der  Absender  der  Aufforderung  ungeachtet  nicht  über  das  Gut,
so  ist  damit  nach  den  Vorschriften  im  §  81  zu  verfahren.
        <pb n="146" />
        —  130  —

§ 75.

Lieferfrist.
(1)  Die  Lieferfristen  dürfen  die  nachstehenden  Höchstfristen  nicht  überschreiten:

a)  für  Eilgut:
1.  Abfertigungsfrist  ...  1  Tag,
2.  Beförderungsfrist  für  angefangene  je  300  Tarifkilometer...  1  Tag;

b)  für  Frachtgut:

1.  Abfertigungsfrist      ...  2  Tage,

2.  Beförderungsfrist  bei  einer  Entfernung  bis  zu  100  Tarifkilometer
  ....  1  Tag,

bei  größeren  Entfernungen  für  weitere  angefangene  je
200  Tarifkilometer  ...          1  Tag.
(2)  Die  Abfertigungsfrist  wird  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  beteiligten
Eisenbahnverwaltungen  nur  einmal  berechnet.  Die  Beförderungsfrist  wird  nach
der  Gesamtentfernung  zwischen  der  Versand-  und  der  Bestimmungsstation  berechnet.

(3)  Die  Eisenbahn  kann  mit  Genehmigung  der  Landesaufsichtsbehörde
Zuschlagsfristen  festsetzen:

1.  für  die  Beförderung  von  und  nach  Güternebenstellen,

2.  für  den  Übergang  auf  Bahnen  mit  anderer  Spurweite,

3.  für  außergewöhnliche  Verkehrsverhältnisse,  wobei  die  Zuschlagsfristen
ausnahmsweise  vorbehaltlich  der  Genehmigung  der  Landesaussichtsbehörde
  festgesetzt  werden  dürfen.

(4)  Die  Abfertigungs-  und  Beförderungsfristen  (Abs.  (1))  sowie  die  Zuschlagsfristen
  im  Abs.  (3)  Ziffer  1  und  2  sind  durch  den  Tarif  festzusetzen.  Die
Zuschlagsfristen  im  Abs.  (3)  Ziffer  3  sind  besonders  zu  veröffentlichen  und  treten
nicht  vor  der  Veröffentlichung  in  Kraft.  Aus  der  Veröffentlichung  muß  zu  ersehen
  sein,  ob  die  Genehmigung  erteilt  oder  vorbehalten  ist;  wird  die  nachträgliche
  Genehmigung  von  der  Landesaufsichtsbehörde  versagt  oder  die  Genehmigung
nicht  innerhalb  8  Tagen  nach  Veröffentlichung  der  Zuschlagsfristen  bekannt  gemacht,
so  ist  die  Festsetzung  wirkungslos.

(5)  Die  Lieferfrist  beginnt  für  die  im  Laufe  des  Vormittags  aufgelieferten
Güter  um  12  Uhr  Mittags,  für  die  Nachmittags  aufgelieferten  Güter  um  Mitternacht.
  Sie  ist  gewahrt,  wenn  vor  ihrem  Ablaufe  das  Gut  dem  Empfänger  zugeführt
  ist.  Für  Güter,  die  nach  den  Bestimmungen  der  Empfangsbahn  oder
nach  einer  Verfügung  des  Empfängers  nicht  zugeführt  werden,  ist  die  Lieferfrist
gewahrt,  wenn  vor  ihrem  Ablaufe  der  Empfänger  von  der  Ankunft  benachrichtigt
(§ 79  (3))  und  das  Gut  zur  Auslieferung  bereit  gestellt  ist.

(6)  Für  bahnlagernd  gestellte  Güter,  für  die  der  Absender  die  Benachrichtigung
  des  Empfängers  nicht  im  Frachtbriefe  vorgeschrieben  hat,  und  für
Güter,  deren  Empfänger  auf  die  Benachrichtigung  schriftlich  verzichtet  hat,  ist  die
        <pb n="147" />
        —  131  —

Lieferfrist  gewahrt,  wenn  vor  ihrem  Ablaufe  die  Güter  auf  der  Bestimmungsstation
  zur  Auslieferung  bereit  gestellt  sind.

(7)  Der  Lauf  der  Lieferfristen  ruht  für  die  Dauer  der  zoll-  oder  steueramtlichen
  oder  polizeilichen  Abfertigung,  für  die  Dauer  einer  durch  nachträgliche
Verfügung  des  Absenders  verursachten  Verzögerung  und  für  die  Dauer  einer
ohne  Verschulden  der  Eisenbahn  eingetretenen  Betriebsstörung,  durch  die  der  Beginn
oder  die  Fortsetzung  der  Beförderung  zeitweilig  verhindert  wird.

(8)  Ist  der  auf  die  Auflieferung  des  Gutes  folgende  Tag  ein  Sonntag
oder  Festtag,  so  beginnt  bei  Nachmittags  aufgeliefertem  Frachtgute  die  Lieferfrist
einen  Tag  später.    

(9) Ist der letzte Tag der Lieferfrist ein Sonntag oder Festtag, so läuft
bei  Frachtgut  die  Lieferfrist  erst  mit  der  entsprechenden  Stunde  des  nächsten
Werktags  ab.

§ 76.
Ablieferung.

(1)  Die  Eisenbahn  ist  verpflichtet,  am  Orte  der  Ablieferung  dem  Empfänger
gegen  Zahlung  der  durch  den  Frachtvertrag  begründeten  Forderungen  und  gegen
Empfangsbescheinigung  den  Frachtbrief  und  das  Gut  zu  übergeben.  Der  Übergabe

  des  Gutes  an  den  Empfänger  steht  gleich  die  Übergabe  an  die  Zoll-  oder
Steuerverwaltung  in  deren  Abfertigungsräumen  oder  Niederlagen,  wenn  diese
nicht  unter  Verschluß  der  Eisenbahn  stehen,  sowie  die  nach  dieser  Ordnung  zulässige
  Hinterlegung  bei  einem  Spediteur  oder  in  einem  öffentlichen  Lagerhause.

(2)  Der  Empfänger  ist  nach  Ankunft  des  Gutes  am  Orte  der  Ablieferung
berechtigt,  die  durch  den  Frachtvertrag  begründeten  Rechte  gegen  Erfüllung  der
sich  daraus  ergebenden  Verpflichtungen  im  eigenen  Namen  gegen  die  Eisenbahn
geltend  zu  machen,  ohne  Unterschied,  ob  er  hierbei  in  eigenem  oder  in  fremdem
Interesse  handelt.  Er  ist  insbesondere  berechtigt,  von  der  Eisenbahn  die  Übergabe
  des  Frachtbriefs  und  die  Auslieferung  des  Gutes  zu  verlangen,  wenn  nicht
der  Absender  der  Eisenbahn  eine  nach  §  73  noch  zulässige  entgegenstehende  Verfügung
  erteilt  hat.

(3)  Als  Ort  der  Ablieferung  im  Sinne  der  Abs.  (1)  und  (2)  gilt,  vorbehaltlich
  der  Festsetzungen  im  §  78  Abs.  (1),  die  vom  Absender  bezeichnete  Bestimmungsstation
  oder  Güternebenstelle  auch  dann,  wenn  im  Frachtbrief  ein
anderer  Bestimmungsort  angegeben  ist.

(4)  Durch  Annahme  des  Frachtbriefs  und  des  Gutes  wird  der  Empfänger
verpflichtet,  der  Eisenbahn  nach  Maßgabe  des  Frachtbriefs  Zahlung  zu  leisten
(vergleiche  jedoch  §  70  Abs.  (2)).

(5)  Die  Empfangsbahn  hat  bei  der  Ablieferung  alle  durch  den  Frachtvertrag
  begründeten  Forderungen,  wie  Fracht,  Nebengebühren,  Nachnahmen,
Zollgelder  und  andere  Auslagen  einzuziehen.  Auch  hat  sie  erforderlichen  Falles  das
Pfandrecht  an  dem  Gute  geltend  zu  machen.
        <pb n="148" />
        —  132  —

(6)  Ob  die  Güter  durch  die  Eisenbahn  oder  durch  den  Empfänger  auszuladen
  sind,  hat  der  Tarif  zu  bestimmen,  soweit  nicht  diese  Ordnung  Vorschriften
darüber  enthält.

(7)  Der  Eisenbahn  steht  frei,  Stückgüter,  die  von  ihr  auszuladen  sind,  dem
Empfänger  auf  seine  Kosten  zuzuführen  (§  78)  oder  ihn  von  der  Ankunft  zu
benachrichtigen.  Auf  den  Stationen,  wo  Stückgüter  dem  Empfänger  zugeführt
werden,  ist  dies  durch  Aushang  an  den  Abfertigungsstellen  bekannt  zu  machen.
Von  der  Ankunft  anderer  Güter  ist  der  Empfänger  zu  benachrichtigen  (vergleiche
jedoch  §  79  Abs.  (5)).

(8)  Die  Eisenbahn  kann  im  Tarife  vorschreiben,  daß  das  Überladen  von
Gütern,  die  auf  der  Bestimmungsstation  vom  Eisenbahnwagen  unmittelbar  in
Schiffe  übergehen  sollen,  gegen  Zahlung  der  im  Tarif  oder  durch  Aushang  bekannt
  zu  machenden  Gebühren  von  ihr  selbst  oder  durch  besondere  Unternehmer
ausgeführt  wird.  Die  hierbei  verwendeten  Personen  gelten  als  Leute  der  Eisenbahn
  im  Sinne  des  §  5.  

(9)  Ist  am  Bestimmungsorte  keine  Güterabfertigungs-  oder  Güternebenstelle
  vorhanden,  hat  die  Eisenbahn  auch  keine  allgemeinen  Einrichtungen  für  die
Weiterbeförderung  der  Güter  dorthin  getroffen  (§  78  Abs.  (1))  und  hat  weder  der
Absender  noch  der  Empfänger  für  die  unmittelbare  Weiterbeförderung  gesorgt,
so  hat  die  Eisenbahn  wegen  der  Weiterbeförderung  die  Pflichten  des  Spediteurs
(§  85  Abs.  (1)).

(10)  Bei  der  Ablieferung  dürfen  außer  der  Empfangsbescheinigung  weitere
Erklärungen,  namentlich  über  tadellose  oder  rechtzeitige  Ablieferung,  nicht  verlangt
werden.  Vom  Empfänger  abzuholende  Güter  sind  ihm,  wenn  die  Eisenbahn  sie
auszuladen  hat,  auf  den  Güterböden,  sonst  auf  den  Entladeplätzen  zur  Verfügung
zu  stellen.  Der  Empfänger  hat  den  eingelösten  Frachtbrief  vorzuzeigen.

§ 77.
Nachzählung  und  Nachwägung  auf  der  Bestimmungsstation.

(1) Der  Empfänger  kann  bei  der  Ablieferung  verlangen,  daß  die  Güter  in
seiner  Gegenwart  auf  dem  Bahnhofe  nachgezählt  und  nachgewogen  werden;  er
hat  hierfür  die  tarifmäßige  Gebühr  zu  zahlen  (vergleiche  auch  §  56  Abs.  (6)).

(2)  Die  Eisenbahn  ist  verpflichtet,  bei  Wagenladungen  die  beantragte  Nachwägung
  und  Nachzählung  vorzunehmen,  es  sei  denn,  daß  die  vorhandenen  Wägevorrichtungen
  nicht  ausreichen  oder  die  Beschaffenheit  des  Gutes  oder  die  Betriebsverhältnisse
  die  Feststellung  der  Stückzahl  nicht  gestatten.  Wird  die  Nachwägung
abgelehnt,  so  kann  der  Empfänger  das  Gut  auf  der  nächsten  geeigneten  Wage
in  Gegenwart  eines  Bevollmächtigten  der  Eisenbahn  nachwägen.  Er  hat  die
hierdurch  entstehenden  Kosten  einschließlich  der  Entschädigung  für  den  Bevollmächtigten
  zu  zahlen.

(3)  Für  die  Verwägung  von  Wagenladungsgütern  gelten  die  Vorschriften
des  §  58  Abs.  (5).
        <pb n="149" />
        —  133  —

(4)  Wird  bei  der  Nachzählung  oder  Nachwägung  eine  Minderzahl  oder  ein
Mindergewicht  festgestellt,  die  von  der  Eisenbahn  zu  vertreten,  aber  noch  nicht
anerkannt  sind,  so  darf  die  Eisenbahn  für  die  Feststellung  keine  Gebühren  erheben
  und  hat  dem  Empfänger  die  ihm  verursachten  Kosten  zu  ersetzen.

§ 78.
Zuführung.

(1)  Die  Eisenbahn  kann  die  Stückgüter  innerhalb  des  Stationsorts  oder
nach  benachbarten  Orten  gegen  eine  durch  Aushang  bekannt  zu  machende  Gebühr
selbst  zuführen  oder  Rollfuhrunternehmer  dafür  bestellen  (§  76  Abs.  (7)  und  (9)).
Die  hierbei  verwendeten  Personen  gelten  als  Leute  der  Eisenbahn  im  Sinne  des
§ 5.  Die  Rollfuhrleute  haben  ihren  Gebührentarif  bei  sich  zu  tragen  und  auf
Verlangen  vorzuzeigen.  

(2)  Auch  auf  den  Stationen,  wo  die  Eisenbahn  für  die  Zuführung  sorgt,
sind  die  Empfänger  berechtigt,  ihre  Güter  selbst  abzuholen  oder  sie  durch  andere
als  die  von  der  Eisenbahn  bestellten  Fuhrunternehmer  abholen  zu  lassen.  Wollen
sie  von  diesem  Rechte  Gebrauch  machen,  so  haben  sie  es  der  Abfertigungsstelle
vor  der  Ankunft  des  Gutes  schriftlich  anzuzeigen.  Die  Eisenbahn  kann  jedoch
im  allgemeinen  Verkehrsinteresse  mit  Genehmigung  der  Landesaufsichtsbehörde
dieses  Recht  vorübergehend  oder,  wenn  besondere  Verhältnisse  es  erfordern,  auch
dauernd  beschränken  oder  aufheben.

(3)  Müssen  Güter  nach  Räumen  der  Zoll-  oder  Steuerverwaltung  gebracht
werden;  die  außerhalb  der  Bahnhöfe  liegen,  so  kann  dies  die  Eisenbahn  gegen
Erstattung  der  Kosten  selbst  besorgen  oder  unter  ihrer  Verantwortung  auf  Kosten
des  Verfügungsberechtigten  durch  einen  Spediteur  besorgen  lassen,  auch  wenn  der
Empfänger  sich  die  Selbstabholung  vorbehalten  hat.

(4)  Die  Fristen,  innerhalb  deren  die  Güter  dem  Empfänger  von  der  Eisenbahn
  zugeführt  werden,  sind  durch  Aushang  an  den  Abfertigungsstellen  bekannt
zu  machen.

§  79.
Benachrichtigung  des  Empfängers  von  der  Ankunft.

(1)  Die  Benachrichtigung  über  die  Ankunft  des  Gutes  (§  76  Abs.  (7))  geschieht
  nach  Wahl  der  Eisenbahn  durch  die  Post,  durch  Fernsprecher  oder  schriftlich
durch  besonderen  Boten  unter  Angabe  der  Frist,  innerhalb  deren  das  Gut  abzunehmen
  ist.  Auf  schriftlichen  Antrag  des  Empfängers  kann  die  Abfertigungsstelle
  eine  besondere  Art  der  Benachrichtigung  mit  ihm  vereinbaren.

(2)  Die  Benachrichtigung  hat  bei  Frachtgut  nach  der  Ankunft,  spätestens
aber  sofort  nach  der  Bereitstellung,  bei  Eilgut  binnen  2  Stunden  nach  der  Ankunft
  zu  erfolgen.  Bei  Eilgut,  das  an  Werktagen  nach  6  Uhr  Abends,  an
Sonn-  und  Festtagen  nach  12  Uhr  Mittags  ankommt,  kann  die  Benachrichtigung
erst  am  folgenden  Morgen  verlangt  werden.

Reichs-  Gesetzbl.  1909.  19
        <pb n="150" />
        —  134  —

(3)  Die  Benachrichtigung  gilt  als  bewirkt:

a)  bei  Zustellung  durch  die  Post  4  Stunden,  durch  Telegramm  1  Stunde
nach  der  Aufgabe,

b)  bei  Zustellung  durch  Fernsprecher  mit  der  Aufgabe,

c)  bei  anderer  Zustellung  mit  der  Aushändigung.

(4)  Ausgefertigt  wird  die  Benachrichtigung  unentgeltlich,  für  die  Zustellung
kann  die  Eisenbahn  den  Ersatz  ihrer  Auslagen  verlangen.

(5)  Die  Benachrichtigung  unterbleibt,  wenn  der  Empfänger  schriftlich  darauf
verzichtet  und  bei  bahnlagernd  gestellten  Gütern,  wenn  der  Absender  sie  im
Frachtbriefe.  nicht  ausdrucklich  vorgeschrieben  hat.

(6)  Ist  eine  Wagenladung  wegen  Laufunfähigkeit  des  Wagens  unterwegs

umgeladen  worden,  so  muß  das  dem  Empfänger  bei  der  Benachrichtigung  mitgeteilt
  werden.

§ 80.
Fristen  für  die  Abnahme  der  nicht  zugerollten  Güter.

(1)  Die  von  der  Eisenbahn  auszuladenden  Güter  sind  innerhalb  der  im
Tarife  festzusetzenden  Frist  während  der  Dienststunden  (§  63  Abs.  (2))  abzunehmen.
Die  Frist  beginnt  mit  der  Benachrichtigung  von  der  Ankunft  des  Gutes  und
muß  mindestens  24  Stunden  betragen.  .

(2) Die Frist, innerhalb deren die vom Empfänger auszuladenden Güter
abzunehmen  sind,  ist  durch  Aushang  an  der  Abfertigungsstelle  oder  durch  den
Tarif  bekannt  zu  machen.  Die  Frist  beginnt  mit  der  Benachrichtigung  über  die
Ankunft  des  Gutes.  Sind  die  zu  entladenden  Wagen  nicht  rechtzeitig  bereit
gestellt,  so  beginnt  die  Entladefrist  erst  mit  dem  Zeitpunkte  der  Bereitstellung.
Die  Eisenbahn  kann  verlangen,  daß  die  Güter  während  der  Dienststunden  aus.
geladen  und  abgefahren  werden.

(3)  Sind  die  Güter  bahnlagernd  gestellt,  und  hat  der  Absender  im  Frachtbriefe
  die  Benachrichtigung  des  Empfängers  nicht  ausdrücklich  vorgeschrieben  oder
hat  der  Empfänger  auf  die  Benachrichtigung  schriftlich  verzichtet  oder  ist  die  Benachrichtigung
  nicht  möglich,  so  beginnt  die  Abnahmefrist  mit  der  Bereitstellung
des  Gutes.

(4)  An  Sonn-  und  Festtagen  ist  nur  Eilgut  auszuliefern,  vorausgesetzt,
daß  seiner  zoll-  oder  steueramtlichen  Behandlung  kein  Hindernis  entgegensteht.

(5)  Der  Lauf  der  Abnahmefristen  ruht  während  der  Sonn-  und  Festtage,
ferner  während  einer  zoll-  oder  steueramtlichen  oder  polizeilichen  Abfertigung,  soweit
  sie  nicht  durch  den  Absender  oder  den  Empfänger  verzögert  wird.

  (6)  Wird  das  Gut  nicht  innerhalb  der  festgesetzten  Fristen  abgenommen,  so
ist  das  tarifmäßige  Lager-  oder  Wagenstandgeld  verwirkt.  Auch  kann  die  Eisenbahn
  die  vom  Empfänger  nicht  rechtzeitig  ausgeladenen  Güter  auf  seine  Gefahr
und  Kosten  ausladen  (vergleiche  auch  §  81  Abs.  (6)).  Für  Sonn-  und  Festtage  ist
Wagenstandgeld  nur  dann  zu  erheben,  wenn  die  Entladefrist  schon  am  Tage  vor-
        <pb n="151" />
        —  135  —

her,  Nachmittags  2  Uhr,  abgelaufen  ist.  Folgen  mehrere  Sonn-  und  Festtage  aufeinander,
  so  ist  nur  für  einen  Tag  Wagenstandgeld  zu  erheben.

(7)  Meldet  sich  der  benachrichtigte  Empfänger  zur  Abnahme  des  Gutes
und  kann  es  ihm  nicht  innerhalb  1  Stunde  nach  seinem  Eintreffen  bereit  gestellt
werden,  so  hat  die  Eisenbahn  ihm  die  Kosten  der  vergeblich  versuchten  Abholung
  zu  ersetzen.  Auf  Verlangen  des  Empfängers  hat  die  Eisenbahn  die  vergeblich
  versuchte  Abholung  auf  dem  Frachtbriefe  zu  bescheinigen.

(8)  Wenn  die  ordnungsmäßige  Abwickelung  des  Verkehrs  durch  Güteranhäufungen
  gefährdet  wird,  so  ist  die  Eisenbahn  berechtigt,  nach  Maßgabe  des
Bedarfs  die  Entladefristen  und  die  lagerzinsfreie  Zeit  abzukürzen  sowie  das  Wagenstandgeld
  und  das  Lagergeld  zu  erhöhen.  Hierfür  gelten  sinngemäß  die  Vorschriften
  im  §  75  Abs.  (4)  über  Festsetzung,  Genehmigung  und  Veröffentlichung
von  Zuschlagsfristen  für  außergewöhnliche  Verkehrsverhältnisse.

§ 81.
Ablieferungshindernisse.  Verzögerung  der  Abnahme.

(1)  Ist  der  Empfänger  des  Gutes  nicht  zu  ermitteln,  verweigert  er  die  Annahme
  oder  löst  er  den  Frachtbrief  nicht  innerhalb  der  von  der  Eisenbahn  im
Tarife  festzusetzenden  Frist  ein,  oder  ergibt  sich  ein  sonstiges  Ablieferungshindernis,
so  hat  die  Bestimmungsstation  unverzüglich  den  Absender  durch  die  Versandstation
  von  der  Ursache  des  Hindernisses  zu  benachrichtigen  und  seine  Anweisung
einzuholen  (vergleiche  auch  §  73  Abs.  (6)).  Der  Absender  kann  im  Frachtbriefe  vorschreiben,
  daß  er  auf  seine  Kosten  unmittelbar  telegraphisch  oder  durch  die  Post
benachrichtigt  werde;  er  ist  in  diesem  Falle  unter  den  im  Tarife  festzusetzenden
Bedingungen  berechtigt,  seine  Anweisung  gleichfalls  unmittelbar  an  die  Bestimmungsstation
  zu  richten.  Der  Absender  kann  unter  den  im  Tarife  festzusetzenden
Bedingungen  im  Frachtbrief  auch  vorschreiben,  daß  ihm  das  Gut  bei  Eintritt  eines
Ablieferungshindernisses  ohne  vorherige  Benachrichtigung  zurückgeschickt  werde.
Sonst  darf  das  Gut  nur  zurückgeschickt  werden,  wenn  es  der  Absender  infolge
der  Benachrichtigung  verlangt.

(2)  Hat  der  Empfänger  die  Annahme  des  Gutes  verweigert  und  ist  der
Absender  von  dem  Hindernisse  benachrichtigt,  so  darf  das  Gut  nur  mit  seiner  Zustimmung
  nachträglich  abgeliefert  werden.  In  allen  übrigen  Fällen  wird  das
Gut  dem  nachträglich  zur  Annahme  bereiten  Empfänger  abgeliefert,  wenn  nicht
inzwischen  eine  andere  Verfügung  des  Absenders  auf  der  Bestimmungsstation  eingetroffen

  ist.

  (3)  Ist  die  Benachrichtigung  des  Absenders  nicht  tunlich  oder  ist  der  Absender
  mit  der  Erteilung  der  Anweisung  säumig  oder  ist  die  Anweisung  nicht
ausführbar,  so  hat  die  Eisenbahn  das  Gut  auf  Gefahr  und  Kosten  des  Absenders
  auf  Lager  zu  nehmen;  sie  hat  in  diesem  Falle  für  die  Sorgfalt  eines
ordentlichen  Kaufmanns  einzustehen.  Die  Eisenbahn  ist  jedoch  auch  berechtigt,
unanbringliche  Güter  unter  Nachnahme  der  darauf  lastenden  Kosten  und  Aus-19
        <pb n="152" />
        —  136  —

lagen  bei  einem  Spediteur  oder  in  einem  öffentlichen  Lagerhause  für  Rechnung
und  Gefahr  des  Verfügungsberechtigten  zu  hinterlegen.

(4)  Die  Eisenbahn  ist  ferner  berechtigt:

a)  Güter,  die  nicht  abgeliefert  werden  können,  wenn  sie  schnellem  Verderben
  unterliegen  oder  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  weder  einem
Spediteur  übergeben  noch  eingelagert  werden  können,  sofort,

b)  Güter,  die  nicht  abgeliefert  werden  können  und  die  vom  Absender  nicht
zurückgenommen  werden,  4  Wochen  nach  Ablauf  der  lagerzinsfreien
Zeit,  wenn  aber  ihr  Wert  durch  längeres  Lagern  unverhältnismäßig
vermindert  würde  oder  wenn  die  Lagerkosten  in  keinem  Verhältnisse
zum  Werte  des  Gutes  stehen  würden,  schon  früher

ohne  Förmlichkeit  bestmöglich  zu  verkaufen.  Von  dem  bevorstehenden  Verkaufe
sind  der  Absender  und  der  Empfänger  zu  benachrichtigen,  es  sei  denn,  daß  dies
untunlich  ist.  Die  Eisenbahn  kann,  wenn  sie  den  Verkauf  selbst  vornimmt,  außer
den  baren  Auslagen  eine  im  Tarife  festzusetzende  Gebühr  erheben.

(5)  Von  der  Hinterlegung  und  vom  erfolgten  Verkaufe  des  Gutes  hat  die
Eisenbahn  den  Absender  und  den  Empfänger  unverzüglich  zu  benachrichtigen,  es
sei  denn,  daß  dies  untunlich  ist;  unterläßt  sie  es,  so  ist  sie  zum  Schadensersatze
verpflichtet.  Dem  Absender  ist  der  Verkaufserlös  nach  Abzug  der  Auslagen  und
Gebühren  zur  Verfügung  zu  stellen.  

(6) Wird der Frachtbrief vom Empfänger eingelöst, das Gut aber nicht innerhalb
  der  für  die  Abnahme  festgesetzten  Frist  abgenommen,  so  ist  der  Empfänger
nochmals  zur  Abnahme  aufzufordern  und  zu  benachrichtigen,  daß  das  Gut  auf
seine  Gefahr  und  Kosten  lagere.  Für  die  Lagerung  solcher  Güter,  für  ihre
Überweisung  an  einen  Spediteur  oder  an  ein  öffentliches  Lagerhaus  sowie  für
ihren  Verkauf  gelten  sinngemäß  die  Vorschriften  der  Abs.  (3)  bis  (5).  Im  Falle
des  Verkaufs  ist  der  Erlös  nach  Abzug  der  Kosten  dem  Empfänger  zur  Verfügung
  zu  stellen.

§  82.
Feststellung  von  Minderung,  Beschädigung  oder  Verlust  des  Gutes  durch  die  Eisenbahn.

(1)  Wird  eine  Minderung  oder  Beschädigung  des  Gutes  von  der  Eisenbahn
  entdeckt  oder  vermutet  oder  vom  Verfügungsberechtigten  behauptet,  so  hat
die  Eisenbahn  den  Zustand  des  Gutes,  den  Betrag  des  Schadens  und,  soweit
dies  möglich,  die  Ursache  und  den  Zeitpunkt  der  Minderung  oder  Beschädigung
ohne  Verzug  schriftlich  festzustellen.  Eine  Feststellung  hat  auch  bei  Verlust  des
Gutes  stattzufinden.

(2)  Das  Ergebnis  ist  den  sich  ausweisenden  am  Frachtvertrage  Beteiligten
auf  Verlangen  bekannt  zu  geben.

(3)  Zur  Feststellung  in  Minderungs-  oder  Beschädigungsfällen  sind  unbeteiligte
  Zeugen  oder  Sachverständige  und,  wenn  möglich,  auch  der  Verfügungsberechtigte
  zuzuziehen.
        <pb n="153" />
        (4)  Ergibt  die  auf  Veranlassen  des  Verfügungsberechtigten  vorgenommene
Untersuchung  keine  oder  nur  eine  von  der  Eisenbahn  schon  anerkannte  Minderung
oder  Beschädigung,  so  hat  er  die  entstandenen  Kosten  zu  tragen.

§ 83.
Feststellung  von  Mängeln  des  Gutes  durch  Sachverständige  oder  durch  das  Gericht.

Unbeschadet  des  im  §  82  vorgesehenen  Verfahrens  kann  jeder  Beteiligte
die  Beschädigung  oder  Minderung  des  Gutes  durch  amtlich  ernannte  Sachverständige
  feststellen  lassen.  Zu  dieser  Feststellung  ist  die  Eisenbahn  einzuladen.
Die  Vorschriften  der  Zivilprozeßordnung  über  die  Sicherung  des  Beweises  bleiben
unberührt.  

§ 84.

Haftung  der  Eisenbahn  für  Verlust,  Minderung  oder  Beschädigung  des  Gutes
im  allgemeinen.

Die  Eisenbahn  haftet  für  den  Schaden,  der  durch  Verlust,  Minderung
oder  Beschädigung  des  Gutes  in  der  Zeit  von  der  Annahme  zur  Beförderung
bis  zur  Ablieferung  entsteht,  es  sei  denn,  daß  der  Schaden  durch  ein  Verschulden
oder  eine  nicht  von  der  Eisenbahn  verschuldete  Anweisung  des  Verfügungsberechtigten,
  durch  höhere  Gewalt,  durch  äußerlich  nicht  erkennbare  Mängel  der
Verpackung  oder  durch  die  natürliche  Beschaffenheit  des  Gutes,  namentlich  durch
inneren  Verderb,  Schwinden,  gewöhnliche  Leckage  verursacht  ist.

§  85.
Beschränkung  der  Haftung  hinsichtlich  des  Bestimmungsorts.

(1)  Ist  auf  dem  Frachtbrief  ein  Bestimmungsort  angegeben,  wo  sich  keine
für  die  Abfertigung  des  Gutes  eingerichtete  Güterabfertigungs=  oder  Nebenstelle
befindet,  so  haftet  die  Eisenbahn  als  Frachtführer  nur  bis  zur  letzten  dafür  einerichteten

  Eisenbahnstation  oder  Güternebenstelle.  Wegen  der  Weiterbeförderung
hat  sie  die  Pflichten  des  Spediteurs.

(2)  Hat  die  Eisenbahn  Einrichtungen  zur  Weiterbeförderung  des  Gutes
nach  solchen  Orten  getroffen  (§  78  Abs.  (1)),  so  haftet  sie  bis  zum  Bestimmungsort
  als  Frachtführer.  § 86.  

Beschränkung  der  Haftung  bei  besonderen  Gefahren.

(1)  Die  Eisenbahn  haftet  nicht:

1.  bei  Gütern,  die  nach  den  Vorschriften  dieser  Ordnung  oder  des  Tarifs
oder  nach  einer  in  den  Frachtbrief  ausgenommenen  Vereinbarung  mit
dem  Absender  in  offenen  Wagen  befördert  werden,

für  den  Schaden,  der  aus  der  mit  dieser  Beförderungsart  verbundenen
  Gefahr  entsteht;  hierunter  ist  auffallender  Gewichtsabgang
  oder  der  Verlust  ganzer  Stücke  nicht  zu  verstehen;
        <pb n="154" />
        —  138  —

2. bei  Gütern,  die,  obgleich  ihre  Natur  eine  Verpackung  zum  Schutze
gegen  Verlust,  Minderung  oder  Beschädigung  während  der  Beförderung
erfordert,  nach  Erklärung  des  Absenders  im  Frachtbrief  unverpackt  oder
mit  mangelhafter  Verpackung  zur  Beförderung  aufgegeben  sind,
für  den  Schaden,  der  aus  der  mit  dem  Mangel  oder  mit  der
mangelhaften  Beschaffenheit  der  Verpackung  verbundenen  Gefahr
  entsteht;
3. bei  Gütern,  deren  Auf-  und  Abladen  nach  der  Vorschrift  dieser  Ordnung
  oder  des  Tarifs  oder  nach  einer  in  den  Frachtbrief  ausgenommenen
Vereinbarung  mit  dem  Absender  von  diesem  oder  von  dem  Empfänger
besorgt  wird,
für  den  Schaden,  der  aus  der  mit  dem  Auf-  und  Abladen  oder
mit  einer  mangelhaften  Verladung  verbundenen  Gefahr  entsteht;

4.  bei  Gütern,  die  vermöge  ihrer  eigentümlichen  natürlichen  Beschaffenheit
der  besonderen  Gefahr  ausgesetzt  sind,  Verlust,  Minderung  oder  Beschädigung,
  namentlich  Bruch,  Rost,  inneren  Verderb,  außergewöhnliche
  Leckage,  Austrocknung  und  Verstreuung  zu  erleiden,

für  den  Schaden,  der  aus  dieser  Gefahr  entstehtz;
5.  bei  lebenden  Tieren
für  den  Schaden,  der  aus  der  für  sie  mit  der  Beförderung  verbundenen

  besonderen  Gefahr  entsteht;  

6.  bei  Gütern,  einschließlich  der  Tiere,  denen  nach  dieser  Ordnung,  nach
dem  Tarif  oder  nach  einer  in  den  Frachtbrief  aufgenommenen  Vereinbarung
  mit  dem  Absender  ein  Begleiter  beizugeben  ist,

für  den  Schaden,  der  aus  der  Gefahr  entsteht,  deren  Abwendung

durch  die  Begleitung  bezweckt  wird.

(2)  Konnte  ein  Schaden  den  Umständen  nach  aus  einer  der  im  Abs.  (1)
bezeichneten  Gefahren  entstehen,  so  wird  vermutet,  daß  er  aus  dieser  Gefahr  entstanden
  sei.

(3)  Eine  Befreiung  von  der  Haftung  kann  auf  Grund  dieser  Vorschriften
nicht  geltend  gemacht  werden,  wenn  der  Schaden  durch  Verschulden  der  Eisenbahn
  entstanden  ist.

§ 87.
Beschränkung  der  Haftung  bei  Gewichtsverlusten.

(1) Bei  Gütern,  die  nach  ihrer  natürlichen  Beschaffenheit  bei  der  Beförderung
  regelmäßig  einen  Gewichtsverlust  erleiden,  ist  die  Haftung  der  Eisenbahn
  für  Gewichtsverluste  bis  zu  nachstehenden  Normalsätzen  ausgeschlossen:

Bis  2  Prozent  bei  flüssigen,  bei  feuchten  und  bei  folgenden  trockenen
Gütern:

geraspelten  und  gemahlenen  Farbhölzern,  Rinden,  Wurzeln,  Süßholz,
  geschnittenem  Tabak,  Fettwaren,  Seifen  und  erhärteten
        <pb n="155" />
        —  139  —

Ölen,  frischen  Früchten,  frischen  Tabakblättern,  Schafwolle,  Häuten,
Fellen,  Leder,  getrocknetem  und  gebackenem  Obste,  Tierflechsen,
Hörnern  und  Klauen,  Knochen  (ganz  und  gemahlen),  getrockneten
Fischen,  Hopfen,  frischen  Kitten;
bis  1  Prozent  bei  allen  übrigen  trockenen  Gütern  der  eingangs
bezeichneten  Art.

(2)  Der  Normalsatz  wird,  falls  mehrere  Stücke  auf  denselben  Frachtbrief
befördert  werden,  für  jedes  Stück  besonders  berechnet,  wenn  das  Gewicht  der
einzelnen  Stücke  im  Frachtbriefe  verzeichnet  ist  oder  sonst  festgestellt  werden  kann.

(3)  Die  Beschränkung  der  Haftung  tritt  nicht  ein,  soweit  der  Verlust  den
Umständen  nach  nicht  infolge  der  natürlichen  Beschaffenheit  des  Gutes  entstanden
ist  oder  soweit  der  angenommene  Satz  dieser  Beschaffenheit  oder  den  sonstigen
Umständen  des  Falles  nicht  entspricht.

(4)  Ist  das  Gut  verloren  gegangen,  so  wird  für  Gewichtsverlust  nichts
abgezogen.

(5)  Die  weitergehende  Haftbefreiung  der  Eisenbahn  gemäß  §  86  Abs.  (1)
Ziffer  4  wird  hierdurch  nicht  berührt.

§  88.
Höhe  des  Schadensersatzes  bei  Verlust,  Minderung  oder  Beschädigung  des  Gutes.

(1)  Muß  auf  Grund  des  Frachtvertrags  von  der  Eisenbahn  für  Verlust
oder  Minderung  des  Gutes  Ersatz  geleistet  werden,  so  ist  der  gemeine  Handelswert
  und  in  dessen  Ermangelung  der  gemeine  Wert  zu  ersetzen,  den  Gut  derselben
Art  und  Beschaffenheit  am  Orte  der  Absendung  in  dem  Zeitpunkte  der  Annahme
zur  Beförderung  hatte;  ferner  ist  zu  ersetzen,  was  an  Zöllen  und  sonstigen  Kosten
sowie  an  Fracht  schon  bezahlt  oder  noch  zu  bezahlen  ist.

(2)  Bei  Beschädigung  des  Gutes  ist  für  die  Verminderung  des  im  Abs.  (1)
bezeichneten  Wertes  Ersatz  zu  leisten.

(3)  Wegen  der  Fälle,  in  denen  voller  Ersatz  zu  leisten  ist,  vergleiche  §  95.

§ 89.
Beschränkung  der  Höhe  des  Schadensersatzes  durch  den  Tarif.

Die  Eisenbahn  kann  in  besonderen  Bedingungen  (Ausnahmetarifen)
einen  im  Falle  des  Verlustes,  der  Minderung  oder  der  Beschädigung  zu
erstattenden  Höchstbetrag  festsetzen,  wenn  diese  Ausnahmetarife  eine  Preisermäßigung
  für  die  ganze  Beförderungsstrecke  gegenüber  den  gewöhnlichen  Tarifen
enthalten  und  wenn  der  gleiche  Höchstbetrag  auf  die  ganze  Beförderungsstrecke
Anwendung  findet.  Verlangt  der  Absender  die  Anwendung  eines  solchen
Ausnahmetarifs,  so  hat  er  dies  im  Frachtbrief  unter  Bezeichnung  des  Tarifs
zu  vermerken.
        <pb n="156" />
        —  140  —

(2)  Die  Eisenbahn  kann  ferner  die  bei  Verlust,  Minderung  oder  Beschädigung
  von  Gegenständen  des  §  54  Abs.  (2)  B  Ziffer  1  zu  leistende  Entschädigung
  im  Tarif  auf  einen  Höchstbetrag  beschränken.

(3)  Wegen  der  Fälle,  in  denen  voller  Ersatz  zu  leisten  ist,  vergleiche  §  95.

§  90.
Vermutung  für  den  Verlust  des  Gutes.

Der  zum  Empfange  Berechtigte  kann  das  Gut  ohne  weiteren  Nachweis  als
verloren  betrachten,  wenn  es  nicht  spätestens  am  dreißigsten  Tage  nach  Ablauf
der  Lieferfrist  abgeliefert  werden  kann.

§ 91.
Wiederauffinden  des  Gutes.

(1)  Der  Entschädigungsberechtigte  kann  bei  Empfang  der  Entschädigung
für  das  verlorene  Gut  in  der  Quittung  verlangen,  daß  er  sofort  benachrichtigt
werde,  wenn  das  Gut  wiedergefunden  wird.  Hierüber  ist  ihm  eine  Bescheinigung
zu  erteilen.

(2)  Innerhalb  30  Tagen  nach  erhaltener  Nachricht  kann  der  Entschädigungsberechtigte
  beanspruchen,  daß  ihm  das  Gut  nach  seiner  Wahl  auf  der
im  Frachtbrief  angegebenen  Versand-  oder  Bestimmungsstation  kostenfrei  ausgeliefert
  werde.  Die  erhaltene  Entschädigung  hat  er  nach  Abzug  des  gemäß
§  94  für  die  Überschreitung  der  Lieferfrist  zu  gewährenden  Schadensersatzes
zurückzuzahlen.

(3)  In  allen  anderen  Fällen  kann  die  Eisenbahn  über  das  wiederaufgefundene
Gut  frei  verfügen.

§ 92.
Angabe  des  Interesses  an  der  Lieferung.  

(1) Der  Absender  kann  das  Interesse  an  der  Lieferung  im  Frachtbrief  angeben.
  Hierfür  ist  eine  im  Tarife  festzusetzende  Gebühr  zu  zahlen.

(2)  Der  Betrag,  der  das  Interesse  an  der  Lieferung  darstellt,  ist  in  den
Frachtbrief  an  der  dafür  vorgesehenen  Stelle  mit  Buchstaben  einzutragen.

(3)  Die  Gebühr  ist  für  unteilbare  Einheiten  von  je  10  Mark  und  10  Tarifkilometer
  zu  berechnen  und  darf  0,2  Pfennig  für  die  Einheit  nicht  übersteigen.
Überschießende  Beträge  werden  auf  10  Pfennig  aufgerundet.  Als  Mindestbetrag
für  die  Beförderungsstrecke  von  der  Versand-  bis  zur  Bestimmungsstation  werden
40  Pfennig  erhoben.

(4)  Ist  die  Ersatzpflicht  nach  §  89  auf  einen  Hoöchstbetrag  beschränkt,  so
ist  eine  Angabe  des  Interesses  an  der  Lieferung  über  diesen  Betrag  hinaus
unzulässig.
        <pb n="157" />
        —  141  —

§ 93.
Höhe  des  Schadensersatzes  für  Verlust,  Minderung  oder  Beschädigung  bei  Angabe  des
Interesses  an  der  Lieferung.

Ist  das  Interesse  an  der  Lieferung  angegeben,  so  kann  bei  Verlust,
Minderung  oder  Beschädigung  des  Gutes  außer  der  im  §  88  bezeichneten  Entschädigung
  der  Ersatz  des  weiter  entstandenen  Schadens  bis  zu  dem  angegebenen
Betrage  beansprucht  werden.

§  94.
Haftung  für  Überschreitung  der  Lieferfrist.

(1) Bei  Überschreitung  der  Lieferfrist  hat  die  Eisenbahn  den  nachgewiesenen
Schaden  zu  ersetzen,  und  zwar:

a)  wenn  das  Interesse  an  der  Lieferung  nicht  angegeben  ist,  his  zur  Höhe

der  Fracht,

b)  wenn  das  Interesse  an  der  Lieferung  angegeben  ist,  bis  zum  angegebenen

  Betrage.  Ist  dieser  niedriger  als  die  unter  a  bestimmte  Entschädigung,
  so  kann  letztere  beansprucht  werden.

(2)  Ist  ein  Schaden  nicht  entstanden  oder  nicht  nachgewiesen,  so  hat  die
Eisenbahn  zu  zahlen:
a)  wenn  das  Interesse  an  der  Lieferung  nicht  angegeben  ist,
bei  einer  er  Fristüberschreitung  bis  einschließlich  1  Tag  ⅒  der  Fracht,

〃〃〃〃〃2 Tage  2/10 〃  〃,
〃〃  〃  〃  〃  3 Tage  3/10〃  〃,

〃  〃〃〃〃  4 Tage  4/10  〃  〃,
〃〃〃von  längerer  Dauer  5/10 〃〃,

b)  wenn  das  Interesse    an  der  Lieferung  angegeben  ist,
bei  einer  Fristüberschreitung  bis  einschließlich  1  Tag  2/10  der  Fracht,

〃〃〃〃〃  2  Tage  4/10  〃〃,
〃  〃  〃  〃  〃  3  Tage  6/10  〃  〃,
〃  〃  〃  〃  〃  4  Tage  8/10  〃  〃,

〃〃  〃  von  längerer  Dauer  die  ganze  Fracht,

jedoch  nicht  mehr  als  den  angegebenen  Betrag.  Ist  dieser  niedriger
als  die  unter  a  bestimmte  Entschädigung,  so  kann  letztere  beansprucht
werden.

(3)  Die  aus  diesen  Bestimmungen  sich  ergebenden  Ansprüche  können  auch
neben  etwaigen  Ansprüchen  wegen  Verlustes,  Minderung  oder  Beschädigung  des
Gutes  geltend  gemacht  werden.  Ist  das  Interesse  an  der  Lieferung  angegeben,
so  kann  außer  dem  nach  §  88  zu  berechnenden  Schadensersatz  als  Ersatz  für
den  gesamten  weiteren  Schaden  (§  93),  einschließlich  des  durch  die  Überschreitung
der  Lieferfrist  entstandenen,  höchstens  der  angegebene  Betrag  des  Interesses  gefordert
  werden.  Sinngemäß  gilt  die  Vorschrift  des  zweiten  Satzes  im  Abs.  (1)  b.

Reichs-Gesetzbl.  1909.  20
        <pb n="158" />
        —  142  —

(4)  Die  Haftung  der  Eisenbahn  ist  ausgeschlossen,  wenn  die  Fristüberschreitung
  von  einem  Ereignisse  herrührt,  das  die  Eisenbahn  weder  herbeigeführt
hat  noch  abzuwenden  vermochte.  ·

(5)  Wegen  der  Fälle,  in  denen  voller  Ersatz  zu  leisten  ist,  vergleiche  §  95.

§  95.
Schadensersatz  bei  Vorsatz  oder  grober  Fahrlässigkeit  der  Eisenbahn.

Ist  der  Schaden  durch  Vorsatz  oder  grobe  Fahrlässigkeit  der  Eisenbahn
herbeigeführt,  so  ist  in  allen  Fällen  der  volle  Schaden  zu  ersetzen.

§ 96.
Verwirkung  der  Ersatzansprüche.

Werden  Gegenstände,  deren  Beförderung  nach  gesetzlicher  Vorschrift  oder
aus  Gründen  der  öffentlichen  Ordnung  verboten  ist  oder  die  von  der  Beförderung
ausgeschlossen  oder  nur  bedingungsweise  zur  Beförderung  zugelassen  sind,  unter
unrichtiger  Bezeichnung  aufgegeben  oder  werden  die  für  diese  Gegenstände  vorgesehenen
  Sicherheitsmaßregeln  vom  Absender  unterlassen,  so  ist  die  Haftung  der
Eisenbahn  auf  Grund  des  Frachtvertrags  ausgeschlossen.

§ 97.
Erlöschen  der  Ansprüche  nach  Bezahlung  der  Fracht  und  Abnahme  des  Gutes.

(1) Ist  die  Fracht  nebst  den  sonst  auf  dem  Gute  haftenden  Forderungen
bezahlt  und  das  Gut  abgenommen,  so  sind  alle  Ansprüche  gegen  die  Eisenbahn
aus  dem  Frachtvertrag  erloschen.

(2)  Hiervon  sind  ausgenommen:

1.  Entschädigungsansprüche  für  Schäden,  die  durch  Vorsatz  oder  grobe
Fahrlässigkeit  der  Eisenbahn  herbeigeführt  sind;

2.  Entschädigungsansprüche  wegen  Überschreitung  der  Lieferfrist,  wenn  sie
spätestens  am  vierzehnten  Tage,  den  Tag  der  Abnahme  nicht  mitgerechnet,
  bei  einer  der  nach  §  100  in  Anspruch  zu  nehmenden  Eisenbahnen
  schriftlich  angebracht  werden;

3.  Entschädigungsanspruche  wegen  solcher  Mängel,  die  nach  §  82  oder
§ 83  vor  der  Abnahme  des  Gutes  festgestellt  worden  sind  oder  deren
Feststellung  entgegen  der  Vorschrift  im  §  82  durch  Verschulden  der
Eisenbahn  unterblieben  ist;

4.  Entschädigungsansprüche  wegen  solcher  Mängel,  die  bei  der  Abnahme
äußerlich  nicht  erkennbar  waren,  wenn  der  Berechtigte  unverzüglich  nach
der  Entdeckung  und  spätestens  binnen  einer  Woche  nach  der  Abnahme
entweder  schriftlich  bei  der  Eisenbahn  eine  nach  §  82  vorzunehmende
Untersuchung  oder  bei  Gericht  die  Besichtigung  des  Gutes  durch  Sachverständige
  beantragt  und  beweist,  daß  der  Mangel  in  der  Zeit  zwischen
        <pb n="159" />
        —  143  —

der  Annahme  und  der  Ablieferung  entslanden  ist.  Ist  der  Eisenbahn
der  Mangel  unverzüglich  nach  der  Entdeckung  und  binnen  der  bezeichneten
  Frist  angezeigt,  so  genügt  es,  wenn  die  Feststellung  unverzüglich
  nach  dem  Zeitpunkte  beantragt  wird,  bis  zu  dem  der  Eingang
einer  Antwort  der  Eisenbahn  unter  regelmäßigen  Umständen  erwartet
werden  darf.

5.  Ansprüche  wegen  zu  Unrecht  erhobener  Frachtzuschläge  und  unrichtiger
Berechnung  von  Fracht  und  Gebühren.

(3)  Der  Empfänger  kann  die  Abnahme  des  Gutes  auch  nach  Annahme
des  Frachtbriefs  und  Bezahlung  der  Fracht  so  lange  ablehnen,  bis  seinem  Antrag
auf  Feststellung  der  behaupteten  Mängel  stattgegeben  ist.  Vorbehalte  bei  der
Abnahme  des  Gutes  sind  nur  wirksam,  wenn  sie  unter  Zustimmung  der  Eisenbahn
  gemacht  sind.

(4)  Wenn  von  mehreren  im  Frachtbriefe  verzeichneten  Gegenständen  einer
Sendung  bei  der  Ablieferung  einzelne  fehlen,  so  kann  sie  der  Empfänger  in  der
Empfangsbescheinigung  als  fehlend  aufführen.

§ 98.

Verjährung  der  Ansprüche  gegen  die  Eisenbahn  wegen  Verlustes,  Minderung  oder
Beschädigung  des  Gutes  oder  wegen  llberschreitung  der  Lieferfrist.

(1)  Die  Ansprüche  gegen  die  Eisenbahn  wegen  Verlustes,  Minderung  oder
Beschädigung  des  Gutes  oder  wegen  Überschreitung  der  Lieferfrist  verjähren  in
einem  Jahre.

(2)  Die  Verjährung  beginnt  bei  Beschädigung  oder  Minderung  mit  dem
Ablaufe  des  Tages,  an  bem  abgeliefert  ist,  bei  Verlust  oder  bei  Uberschreitung
der  Lieferfrist  mit  dem  Ablaufe  der  Lieferfrist.

(3)  Die  Verjährung  wird  durch  die  schriftliche  Anmeldung  des  Anspruchs
bei  der  Eisenbahn  gehemmt.  Ergeht  auf  die  Anmeldung  ein  abschlägiger
Bescheid,  so  läuft  die  Verjährungsfrist  von  dem  Tage  ab  weiter,  an  dem  die
Eisenbahn  ihre  Entscheidung  dem  Anmeldenden  schriftlich  bekannt  macht  und  ihm
die  der  Anmeldung  etwa  angeschlossenen  Beweisstücke  zurückstellt.  Weitere  Gesuche,
  die  an  die  Eisenbahn  oder  an  die  vorgesetzten  Behörden  gerichtet  werden,
hemmen  die  Verjährung  nicht.

(4)  Wegen  der  Unterbrechung  der  Verjährung  bewendet  es  bei  den
allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften.

(5)  Die  im  Abs.  (1)  bezeichneten  Ansprüche  können  nach  der  Vollendung
der  Verjährung  nur  aufgerechnet  werden,  wenn  vorher  der  Verlust,  die  Minderung,
die  Beschädigung  oder  die  Überschreitung  der  Lieferfrist  der  Eisenbahn  angezeigt
oder  die  Anzeige  an  sie  abgesendet  worden  ist.  Der  Anzeige  an  die  Eisenbahn
steht  es  gleich,  wenn  gerichtliche  Beweisaufnahme  zur  Sicherung  des  Beweises
beantragt  oder  wenn  in  einem  zwischen  dem  Absender  und  dem  Empfänger  oder
einem  späteren  Erwerber  des  Gutes  wegen  des  Verlustes,  der  Minderung,  der

20
        <pb n="160" />
        Beschädigung  oder  der  Fristüberschreitung  anhängigen  Rechtsstreite  der  Eisenbahn
der  Streit  verkündet  wird.

(6)  Die  Vorschriften  dieses  Paragraphen  finden  keine  Anwendung,  wenn
die  Eisenbahn  den  Verlust,  die  Minderung,  die  Beschädigung  oder  die  Fristüberschreitung
  vorsätzlich  herbeigeführt  hat.  Sie  finden  ferner  keine  Anwendung
auf  Rückgriffsansprüche  der  Eisenbahnen  untereinander  (§  100).

§ 99.
Geltendmachung  der  Rechte  aus  dem  Frachtvertrage.

(1) Zur  Geltendmachung  der  Rechte  aus  dem  Frachtvertrage  gegenüber  der
Eisenbahn  ist  nur  der  befugt,  dem  das  Verfügungsrecht  über  das  Gut  zusteht
(vergleiche  aber  §§  60  und  70).  

(2)  Vermag  der  Absender,  dem  an  sich  das  Verfügungsrecht  zusteht,  das
Frachtbriefduplikat,  den  Aufnahmeschein  oder  eine  Bescheinigung  der  Versandstation,
  daß  eine  solche  Urkunde  nicht  ausgestellt  ist,  nicht  vorzuzeigen,  so  kann
er  seinen  Anspruch  nur  mit  Zustimmung  des  Empfängers  geltend  machen,  es  sei
denn,  er  wiese  nach,  daß  der  Empfänger  die  Annahme  des  Gutes  verweigert  hat.

(3)  Außergerichtliche  Ansprüche  sind  schriftlich  bei  der  nach  §  100  zuständigen
  Eisenbahn  geltend  zu  machen.  War  der  Frachtbrief  dem  Empfänger
übergeben,  so  ist  er  vorzulegen.  Handelt  es  sich  um  eine  Entschädigung  wegen
Verlustes,  Minderung  oder  Beschädigung,  so  ist  eine  Bescheinigung  über  den
Wert  des  Gutes  beizufügen.

(4)  Die  Eisenbahn  hat  die  Ansprüche  mit  tunlichster  Beschleunigung  zu
prüfen  und  den  Antragsteller,  wenn  keine  Verständigung  erfolgt,  schriftlich  zu
bescheiden.

§  100.
Haftung  mehrerer  an  der  Beförderung  beteiligter  Eisenbahnen.
(1)  Die  Versandbahn  haftet  für  die  Ausführung  der  Beförderung  bis  zur
Ablieferung  des  Gutes  an  den  Empfänger,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  nur  eigene
oder  auch  fremde  Strecken  benutzt  werden.

(2)  Jede  nachfolgende  Bahn  tritt  dadurch,  daß  sie  das  Gut  mit  dem
ursprünglichen  Frachtbrief  annimmt,  diesem  gemäß  in  den  Frachtvertrag  ein  und
übernimmt  die  selbständige  Verpflichtung,  die  Beförderung  nach  dem  Inhalte  des
Frachtbriefs  auszuführen.

(3)  Die  Ansprüche  aus  dem  Frachtvertrage  können  jedoch  —  unbeschadet
des  Rückgriffs  der  Bahnen  untereinander  —  im  Wege  der  Klage  nur  gegen  die
Versandbahn  oder  gegen  die  Bahn,  die  das  Gut  zuletzt  mit  dem  Frachtbrief
übernommen  hat,  oder  gegen  die  Bahn,  auf  deren  Strecke  sich  der  Schaden
ereignet  hat,  gerichtet  werden.  Unter  diesen  Bahnen  hat  der  Kläger  die  Wahl.
Das  Wahlrecht  erlischt  mit  Erhebung  der  Klage.
        <pb n="161" />
        —  145  —

(4)  Durch  Widerklage  oder  Aufrechnung  können  Ansprüche  aus  dem  Frachtvertrag
  auch  gegen  eine  andere  Bahn  geltend  gemacht  werden,  wenn  deren  Klage
sich  auf  denselben  Frachtvertrag  gründet.

(5)  Hat  auf  Grund  dieser  Vorschriften  eine  der  beteiligten  Bahnen
Schadensersatz  geleistet,  so  steht  ihr  der  Rückgriff  gegen  die  Bahn  zu,  die  den
Schaden  verschuldet  hat.  Kann  diese  nicht  ermittelt  werden,  so  haben  die  beteiligten
  Bahnen  den  Schaden  nach  dem  Verhältnis  ihrer  Streckenlängen,  mit
denen  sie  an  der  Beförderung  beteiligt  sind,  gemeinsam  zu  tragen,  soweit  nicht
festgestellt  wird,  daß  der  Schaden  nicht  auf  ihren  Strecken  entstanden  ist.  Die
Befugnis  der  Eisenbahnen,  über  den  Rückgriff  im  voraus  oder  im  einzelnen  Falle
andere  Vereinbarungen  zu  treffen,  wird  hierdurch  nicht  berührt.
        <pb n="162" />
        —  146  —

Anlage  A.
Leichenpaß.
Die  nach  Vorschrift  eingesargte  Leiche  de ...  am ...  ten...  19...
in...  (Ort) ...    an ...  (Todesursache) ... verstorbenen ...  (Alter) ...  jährigen
...  (Stand,  Vor  und  Zuname  des  Verstorbenen,  bei  Kindern  Stand  der  Eltern)  soll  mit  der  Eisenbahn  von

zur  Bestattung  befördert  werden.  Nachdem  diese  Überführung  der  Leiche  genehmigt
worden  ist,  werden  sämtliche  Behörden,  deren  Bezirke  durch  den  Transport  berührt

werden)  ersucht,  ihn  ungehindert  und  ohne  Aufenthalt  weitergehen  zu  lassen.

...  ,  den  ... ten ...    19 ...



(Siegel.)  (Unterschrift.)
        <pb n="163" />
        —  147  —

Nähere  Bestimmungen  über  die  Beförderung  von
lebenden  Tieren.

    

 

I.  Verladung.
§ 1.

(1)  Soweit  die  Stationen  nach  dem  Tarif  unbeschränkt  oder  beschränkt  für  den  Viehverkehr
  bestimmt  sind,  müssen  sie  mit  Vorrichtungen  versehen  sein,  die,  den  Abfertigungsbefugnissen
  entsprechend,  ein  zweckmäßiges  Ein-  und  Ausladen  der  Tiere  gestatten.

(2)  Auf  der  Oberfläche  hölzerner  Verladerampen  müssen  in  angemessenen  Zwischenräumen
  schmale  Latten  mit  abgerundeten  Kanten  angebracht  sein,  damit  die  Tiere  sicher
fußen  können.  

(3) Die Oberfläche fester Rampen darf höchstens 1:8, die der beweglichen Vorrichtungen
höchstens  1:3  geneigt  sein.

(4)  Die  Ladebrücken  müssen  hinreichend  breit  und  mit  mindestens  20  cm  hohen  Schutzleisten
  an  beiden  Seiten  sowie  mit  Trittlatten  (Abs.  (2))  versehen  sein.  Auch  müssen  Vorkehrungen
  zum  Schutze  gegen  seitliches  Abdrängen  der  Tiere  getroffen  sein.

(5)  Auf  Stationen  mit  regelmäßigem  größerem  Viehversand  sowie  auf  den  Tränkstationen
  (§  6)  oder  in  deren  Nähe  müssen  zur  vorübergehenden  Unterbringung  des  Viehes
eingefriedigte  Räume  (Buchten  oder  Bansen)  vorhanden  sein,  von  denen  ein  angemessener
Teil  überdeckt  sein  muß.  Diese  von  der  Eisenbahn  zu  schaffenden  Räume  müssen  Brunnen
oder  Wasserleitung  sowie  Vorrichtungen  zum  Anbinden,  Füttern  und  Tränken  der  Tiere
enthalten.  Sie  müssen  in  kleinere  Abteilungen  geteilt  sein,  in  denen  die  Tiere  verschiedener
Gattung  und  das  Großvieh  (Pferde,  einschließlich  Ponys,  auch  Fohlen,  ferner  Rindvieh,
Maultiere,  Esel  und  dergleichen),  vom  Kleinvieh  (Schweine,  Kälber,  Schafe,  Ziegen,  Hunde,
Geflügel  und  dergleichen)  getrennt  unterzubringen  sind;  Muttertiere  mit  saugenden  Jungen
bleiben  zusammen.  Der  Fußboden  muß  so  beschaffen  sein,  daß  eine  ordnungsmäßige  Reinigung
möglich  ist.  

(6)  Für  die  vorübergehende  Unterbringung  der  Tiere  in  überdeckten  Räumen  kann
eine  im  Tarife  festzusetzende  Gebühr  erhoben  werden.  Sie  dient  zugleich  als  Vergütung  für
die  Benutzung  der  Einrichtungen  zum  Füttern  und  Tränken.

§ 2.
(1)  Die  Tiere  sind  in  bedeckten  oder  in  hochbordigen  offenen  Wagen  zu  befördern.
In  den  Monaten  Januar,  Februar,  März,  November  und  Dezember  dürfen  offene  Wagen
nur  auf  Antrag  des  Absenders  gestellt  werden.  Geflügel  darf  nur  in  bedeckten  Wagen
befördert  werden.
        <pb n="164" />
        —  148  —

(2)  Mehrbödige  Wagen  dürfen  nur  verwendet  werden,  wenn  sie  an  den  Seiten  Lattenwände
  haben;  diese  müssen  soweit  aus  dichten  Brettern  bestehen  oder  mit  dichten  Klappen
versehen  sein,  daß  die  Tiere  gegen  Zugluft  von  unten  geschützt  sind  und  das  Herausfallen
von  Kot  und  Streu  verhindert  wird.  Diese  Bestimmung  gilt  nicht  für  die  mehr  als  zweibödigen
  zur  Geflügelbeförderung  bestimmten  Wagen.  Doch  müssen  auch  bei  diesen  Wagen
die  Seitenwände  aus  Latten  bestehen  und  mit  Schutzleisten  versehen  sein,  die  das  Herausfallen
von  Kot  und  Streu  verhindern.

(3)  Die  Unterkästen  der  Wagen  dürfen  nur  zur  Beförderung  einzelner  unterwegs
erkrankter  Tiere  benutzt  werden.

(4)  Die  lichte  Breite  der  zur  Beförderung  von  Großvieh  dienenden  Wagen  muß
mindestens  2,60  m  betragen.

(5)  Bei  Verwendung  bedeckter  Wagen  zur  Viehbeförderung  sind  solche  Wagen  auszuwählen,
  die  in  der  Nähe  der  Wagendecke  an  den  Längs-  oder  Stirnseiten  je  2  verschließbare
Öffnungen  von  je  mindestens  0,40  m  Länge  und  0,30  m  Breite  haben  und  außerdem  an
den  Türen  mit  Vorrichtungen  versehen  sind,  die  ihr  Offenhalten  in  einer  Breite  von  0,35  m
bei  Großvieh  und  von  0,15  m  bei  Kleinvieh  ermöglichen.  Bleiben  die  Türen  während  der

Fahrt  ganz  geöffnet,  so  müssen  die  Türöffnungen  durch  einen  1,50  m  hohen  Bretterwerschlag
oder  durch  Lattengitter  verstellt  sein.

(6)  Die  offenen  Wagen  müssen  bei  Verwendung  für  Großvieh  eine  Bordhöhe  von
mindestens  1,50  m  und  bei  Verwendung  für  Kleinvieh  eine  Bordhöhe  von  mindestens  0,75  m
über  dem  Fußboden  haben.

(7)  Zum  Festbinden  der  Tiere  müssen  Vorrichtungen,  wie  eiserne  Ringe  oder  dergleichen,
  in  den  Wagen  angebracht  sein.

(8)  Die  Ladefläche  der  zur  Beförderung  von  Tieren  dienenden  Wagen  muß  an  der
Außenseite  angegeben  sein,  und  zwar  bei  mehrbödigen  und  bei  den  in  mehrere  Abteile
geteilten  Wagen  derart,  daß  die  Größe  eines  jeden  Raumes  ersichtlich  ist.

(9)  Bezüglich  der  vorhandenen  alten  Wagen  können  Abweichungen  von  den  Vorschriften
  in  Abs.  (4)  und  (5)  von  den  Landesaufsichtsbehörden  nach  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahnamts
  zugelassen  werden.

§ 3.

(1)  Die  zur  Beförderung  von  Tieren  dienenden  Käfige,  Kisten,  Körbe,  Säcke  ober
anderen  Behälter  müssen  geräumig  und  luftig  sein.  Die  Tiere  dürfen  nicht  geknebelt  aufgegeben
  werden.

(2)  Käfige  oder  ähnliche  Behälter  müssen  einen  dichten  Boden  und  soweit  hinauf
dichte  Wände  haben,  daß  eine  Verunreinigung  des  Wagens  durch  Kot  und  Streu  möglichst
ausgeschlossen  ist.  Diese  Vorschrift  gilt  nicht  für  Geflügel  in  Wagenladungen.  Der  Boden
der  Behälter  muß  mit  Heu,  Stroh,  Sand,  Torfmull  oder  Sägespänen  bedeckt  sein.  Bei  der
Verladung  ist  darauf  zu  achten,  daß  zu  den  Tieren  ausreichend  frische  Luft  treten  kann;  insbesondere
  dürfen  andere  Güter  nicht  auf  die  Behälter  und  diese  nur  dann  übereinander  verladen
  werden,  wenn  durch  Leisten  oder  dergleichen  dafür  gesorgt  ist,  daß  zwischen  dem  Boden
des  oberen  und  dem  Deckel  des  unteren  Behälters  ein  Luftraum  von  mindestens  3  cm
Höhe  frei  bleibt.  Behälter,  die  ganz  oder  zum  Teil  aus  Latten  bestehen,  müssen  so  beschaffen
  sein,  daß  die  Tiere  nicht  einzelne  Körperteile  hindurchzwängen  können,  auch  müssen
        <pb n="165" />
        —  149  —

sie  so  hoch  sein,  daß  die  Tiere  zwanglos  darin  stehen  können.  Gebrauchte  Käfige,  Kisten,
Körbe,  Säcke  oder  dergleichen  dürfen  nur  nach  gründlicher  Reinigung  wieder  benutzt  werden.
Ferner  müssen  Käfige  oder  ähnliche  Behälter,  wenn  die  Beförderung  voraussichtlich  mehr  als
36  Stunden  dauert,  mit  zweckmäßigen  Vorrichtungen  zum  Tränken  und  bei  Kleinvieh,  auch
zum  Füttern  der  Tiere  versehen  sein,  sofern  nicht  der  Absender  für  die  Fütterung  und
Tränkung  auf  Unterwegsstationen  in  anderer  Weise  gesorgt  hat.

(3)  Bei  Festsetzung  der  größten  Zahl  der  in  einen  Wagen  zu  verladenden  Tiere  ist
zu  berücksichtigen,  daß  Großvieh  nicht  aneinander  und  gegen  die  Wandung  des  Wagens
gepreßt  stehen  darf.  Dieser  Vorschrift  ist  genügt,  wenn  sich  ein  Mann  zwischen  den  eingeladenen
  Tieren  hindurch  bewegen  kann.  Bei  der  Ouerverladung  muß  außerdem  zwischen
den  Tieren  und  den  Wagenwänden  so  viel  Raum  bleiben,  daß  eine  Verletzung  der  Tiere
durch  Aufscheuern  oder  dergleichen  am  Kopfe  oder  am  Hinterteile  vermieden  wird.  Kleinvieh
muß  die  Möglichkeit  haben,  sich  zu  legen.  Die  Entscheidung  darüber,  ob  diesen  Vorschriften
entsprochen  ist,  steht  dem  Aufsichtsbeamten  zu.

(4)  Großvieh  und  Kleinvieh  sowie  Tiere  verschiedener  Gattung  dürfen  in  denselben
Wagen  nur  dann  verladen  werden,  wenn  jede  Gattung  durch  Schranken,  Bretter-  oder
Lattenverschläge  von  der  anderen  getrennt  wird.  Auch  in  Käfigen  oder  ähnlichen  Behältern
müssen  Tiere  verschiedener  Gattung  durch  Verschläge  oder  dergleichen  voneinander  getrennt
werden.  Bei  der  Beförderung  von  Muttertieren  mit  saugenden  Jungen  fallen  diese  Beschränkungen
  weg.

(5)  Die  mit  unverpacktem  Geflügel  beladenen  Wagen  sind  unter  Bleiverschluß  zu
befördern.

(6)  Die  Fußböden  der  offenen  Wagen  und  derjenigen  bedeckten  Wagen)  die  Lattenwände
  haben,  dürfen  nicht  mit  leicht  entzündlichen  Stoffen  bestreut  werden.

II.  Beförderung.

§ 4.
(1)  Lebende  Tiere  werden  in  Viehzügen  und  Güterzügen,  nach  näherer  Bestimmung
der  Eisenbahn  auch  in  Personenzügen  befördert.

(2)  Viehzüge  müssen  auf  Strecken  mit  regelmäßigem  starkem  Viehverkehr  an  bestimmten
von  der  Eisenbahn  bekannt  zu  machenden  Tagen  —  regelmäßig  oder  nur  nach  Bedarf  —
nach  den  bei  jedem  Fahrplanwechsel  festzusetzenden  Fahrplänen  verkehren;  sie  müssen  derart
gelegt  sein,  daß  der  Aufenthalt  für  das  auf  den  Anschlußlinien  zu-  und  abgehende  Vieh  auf
das  unbedingt  nötige  Maß  beschränkt  wird.  Bei  Aufstellung  der  Fahrpläne  ist  für  die
Tränkstationen  (§  6)  ein  ausreichender  Aufenthalt  vorzusehen.

(3)  Steht  so  viel  Vieh  zur  Beförderung,  daß  zu  seiner  Verladung  mindestens  20  Achsen
erforderlich  sind,  so  ist  in  Ermangelung  anderer  Beförderungsgelegenheiten  ein  besonderer
Viehzug  abzulassen.

§ 5.

(1)  Die  durchschnittliche  Geschwindigkeit  der  Viehzüge  (§  4  Abs.  (2))  darf  —  vorbehaltlich
  der  Befugnis  der  Landesaufsichtsbehörde,  bei  besonderen  Verhältnissen  nach  Genehmigung
des  Reichs-Eisenbahnamts  Abweichungen  zu  gestatten  —  nicht  weniger  als  25  km  in  der  Stunde

Reichs-Gesetzbl.  1909.  21
        <pb n="166" />
        —  160  —

betragen.  Soweit  Bestimmungen  der  Eisenbahn-Bau-  und  Betriebsordnung  dieser  Geschwindigkeit
  entgegenstehen,  ist  sie  zu  ermäßigen.

(2)  Die  für  die  Tränkstationen  vorzusehenden  Aufenthalte  (§  4  Abs.  (2))  bleiben  bei
Berechnung  der  durchschnittlichen  Geschwindigkeit  außer  Betracht.

(3)  Für  die  Viehzüge  der  Militärverwaltung  gilt  die  Vorschrift  im  Abs.  (1)  nicht.

§ 6.

(1)  Alle  Tiere,  deren  Beförderung  24  Stunden  oder  länger  in  Anspruch  nimmt,
sollen  vor  der  Verladung  vom  Absender  gefüttert  und  getränkt  werden.  Dauert  die  Beförderung
  in  Viehzügen  mehr  als  36  Stunden,  so  sind  die  Tiere  spätestens  nach  je  36  Stunden
zu  füttern  und  zu  tränken.  Für  die  Beförderung  von  Militärpferden  in  Viehzügen  gelten
vorstehende  Bestimmungen  nicht.  

(2)  Für  die  unterwegs  erforderliche  Fütterung  und  Tränkung  sind  nach  Bedarf  besondere
  Stationen  mit  Einrichtungen  zu  versehen.  Diese  Stationen  (sogenannte  Tränkstationen)
werden  vom  Reichs-Eisenbahnamte  nach  Anhörung  der  beteiligten  Bundesregierung  bestimmt
und  sind  in  den  Tarifen  bekannt  zu  machen.

§ 7.

(1)  Das  Verschieben  der  mit  Tieren  beladenen  Wagen  ist  auf  das  dringendste  Bedürfnis
  zu  beschränken  und  stets  mit  besonderer  Vorsicht  vorzunehmen;  heftiges  Anstoßen  ist
unbedingt  zu  vermeiden.

(2)  Die  Behälter  mit  Tieren  dürfen  beim  Ein-  und  Ausladen  nicht  gestoßen,  geworfen
  oder  gestürzt  werden.  § 8.

Bei  Beförderung  zur  Nachtzeit  müssen  die  Begleiter  von  Viehsendungen  gut  brennende

Laternen  mit  sich  führen,  wobei  leicht  entzündliche  Brennstoffe,  wie  Petroleum  oder  dergleichen,
verboten  sind.
        <pb n="167" />
        —  151  —
Anlage  C.

Vorschriften  über  bedingungsweise  zur  Beförderung
zugelassene  Gegenstände.  ·
(§ 54 Abs. (2) A.)



I.  Explosionsgefährliche  Gegenstände.
Ia.  Sprengstoffe.
Zur  Beförderung  sind  zugelassen:

A.  Sprengmittel.
bisher Anlage B. Nr. XXXVc  1.  Gruppe.  Handhabungssichere  Sprengstoffe,  die  in  unbeschränkten  Mengen  als  Stückgut  befördert
  werden  dürfen.  

  a)  Ammoniaksalpetersprengstoffe  (vorwiegender  Bestandteil:  Ammoniaksalpeter),
die  48  Stunden  bei  75°  gelagert  keine  Stickoxyde  abspalten,  auch  vor  und  nach
der  Lagerung  bei  Stoß,  Reibung  oder  Entzündung  sich  nicht  gefährlicher  erweisen
als  Donarit  von  folgender  Zusammensetzung:  80  Prozent  Ammoniaksalpeter,
12  Prozent  Trinitrotoluol,  4  Prozent  Roggenmehl  und  4  Prozent  mit  Kollodiumwolle
  gelatiniertem  Nitroglyzerin,  und  zwar:

Ammonkarbonit  (Gemenge  von  Ammodniaksalpeter,  Pflanzenmehlen,
höchstens  10  Prozent  Kalisalpeter  und  höchstens  4  Prozent  mit  Kollodiumwolle
  gelatiniertem  Nitroglyzerin,  auch  mit  Zusatz  von  Ruß).

Ammonfördit  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter  mit  Zusätzen  von  Diphenylamin,
  Pflanzenmehlen,  Glyzerin,  Chlorkalium  und  höchstens  4  Prozent
mit  Kollodiumwolle  gelatiniertem  Nitroglyzerin).

Ammon-Nobelit  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Pflanzenmehlen,  Alkalichloriden,
  Alkalioxalaten  und  höchstens  4  Prozent  mit  Kollodiumwolle
gelatiniertem  Nitroglyzerin).

Ammon-Nobelit  1  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Magnesit,  Alkalichloriden,
  höchstens  10  Prozent  Kalisalpeter,  höchstens  12  Prozent  Trinitrotoluol
  und  höchstens  0,5  Prozent  Kaliumpermanganat).

Ammon-Tremonit  oder  Gesteins-Tremonit  mit  oder  ohne  die  angehängten
  Zahlen  I,  II,  III  usw.  (Gemenge  von  mindestens  51  Prozent
Ammoniaksalpeter,  höchstens  5  Prozent  gelatiniertem  Dinitroglyzerin  und
höchstens  5  Prozent  Kali-  oder  Natron-  oder  Barytsalpeter  oder  einem
Gemenge  dieser  Salpeterarten,  ferner  von  flüssigen  oder  festen  aromatischen

21
        <pb n="168" />
        —  152  —

Nitrokörpern,  nämlich  Nitrobenzol,  Nitronaphthalin,  Nitrotoluol  —
davon  höchstens  20  Prozent  Dinitrotoluol  oder  Mono-  und  Dinitrotoluol
  oder  höchstens  13  Prozent  Trinitrotoluol  —,  ferner  von  Mehlen
aus  Pflanzen  oder  Pflanzenteilen  oder  Mineralkohle,  sowie  von  Alkalichloriden,
  Karbonaten,  Phosphaten,  Oxalaten  und  Sulfaten  der  Alkalien
und  von  höchstens  3  Prozent  Alkalichromaten.  Enthalten  die  Gemenge
kein  Trinitrotoluol,  so  darf  der  Gehalt  an  Kali-  oder  Natron-  oder
Barytsalpeter  oder  einem  Gemenge  dieser  Salpeterarten  höher  sein,  jedoch
15  Prozent  der  Gesamtmenge  nicht  übersteigen).

Anagon-Sprengpulver  (Gemenge  von  neutral  reagierenden  Salpeterarten
  und  Aluminiumpulver  mit  Holzkohle  und  Alizarin  oder  mit  verharztem
  Leinöl).

Neu-Anagon  (Gemenge  von  mindestens  70  Prozent  Ammoniaksalpeter,
gepulverter  Zinkaluminiumlegierung  und  Holzkohle).

Anilit  (Gemenge  von  mindestens  70  Prozent  Ammoniaksalpeter,  Kupfersulfatanilin
  oder  Kupferoxalatanilin  und  höchstens  5  Prozent  Zucker).
Astralit  1  und  II  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Holzkohle,  Pflanzenmehlen,
  Paraffinöl,  höchstens  15  Prozent  Trinitrotoluol  oder  Mononitronaphthalin
  und  höchstens  4  Prozent  mit  Kollodiumwolle  gelatiniertem

Nitroglyzerin).  

Wetter-  Astralit  (Astralit,  worin  ein  Teil  des  Ammoniaksalpeters  durch
Kochsalz  ersetzt  ist).

Bautzener  Sicherheitspulver  (Gemenge  von  mindestens  70  Prozent
Ammoniaksalpeter,  Barytsalpeter  und  höchstens  15  Prozent  Trinitrotoluol).

Bavarit  1  und  II  (Gemenge  von  90  Prozent  Ammoniaksalpeter  und
nitriertem  Naphthalin,  auch  mit  Zusatz  von  Holzkohle).

Dahmenit  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Naphthalin  und  höchstens
15  Prozent  Kalisalpeter).  

Dahmenit  A  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Naphthalin  und  höchstens
3  Prozent  Kaliumbichromat).

Gesteins-  auch  Neu-Dahmenit  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Kohlenwasserstoffen
  oder/und  Nitrokohlenwasserstoffen,  nämlich  Nitronaphthalin,  Dinitrobenzol,
  Nitrotoluolen,  davon  höchstens  17  Prozent  Trinitrotoluol,
ferner  von  Kali-  oder  Natronsalpeter,  höchstens  3  Brozent  Alkalichromaten,
ferner  von  Alkalichloriden,  Alkalikarbonaten,  Alkaliphosphaten,  Alkalioxalaten
  und  Alkalisulfaten,  ferner  von  Blutlaugensalz,  Melasse  oder
Leimgelatine  (pflanzlichen  oder  tierischen  Ursprungs),  auch  mit  Zusatz
von  Mehlen  aus  Pflanzen,  Pflanzenteilen  oder  Mineralkohle).

Donarit  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Pflanzenmehlen,  höchstens
12  Prozent  Trinitrotoluol  und  höchstens  4  Prozent  mit  Kollodiumwolle
gelatiniertem  Nitroglyzerin).

Dorfit  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Kochsalz,  Mehl,  höchstens
17  Prozent  Trinitrotoluol  und  höchstens  5  Prozent  Kalisalpeter).
        <pb n="169" />
        —  153  —

Alldorfit  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Mehl  und  höchstens  17  Prozent
Trinitrotoluol).

Faviersche  Sprengstoffe  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter  und  Monooder
  Dinitronaphthalin).

Fulmenit  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Pflanzenmehlen,  Holzkohle,
Paraffinöl,  höchstens  6  Prozent  Trinitrotoluol  und  höchstens  4  Prozent
Schießwolle).  

Fulmenit  1  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Paraffinöl,  höchstens
3  Prozent  Kohle,  höchstens  15  Prozent  Trinitrotoluol  und  höchstens
0,5  Prozent  Schießwolle).

Wetter-  Fulmenit  (Fulmenit,  worin  ein  Teil  des  Ammonüalsalveters
durch  Kochsalz  ersetzt  ist).    

Wetter-Fulmenit  1  (Fulmenit  I,  worin  ein  Teil  des  Ammoniaksalpeters
durch  Alkalichloride  ersetzt  ist).

Glückauf  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter  mit  Pflanzenmehlen  oder  mit
Lucker,  Stärke,  Harzen,  fetten  Olen  oder  mit  mehreren  dieser  Stoffe  und
mit  Kupferoxalat,  auch  mit  Zusatz  von  höchstens  15  Prozent  Kalisalpeter,
Natronsalpeter,  Dinitrobenzol).

Minolite  und  Minolite  1  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter  und  Trinitronaphthalin,
  mit  oder  ohne  Dinitrotoluol).

Monachit  1  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  höchstens  15  Prozent  Trinitroxylol,
  höchstens  4  Prozent  gelatiniertem  Nitroglyzerin  und  mindestens
4  Prozent  Pflanzenmehlen).

Monachit  II  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  höchstens  18  Prozent
Trinitroxylol,  höchstens  8  Prozent  Kalisalpeter,  höchstens  1  Prozent
Kollodiumwolle,  höchstens  1  Prozent  Kohle,  mit  Kohlenwasserstoffen,
Pflanzenmehlen,  Ammoniumoxalat  oder  anderen  die  Gefährlichkeit  nicht
erhöhenden  neutralen  Salzen).

Gesteins-Plastammon  (Gemenge  von  mindestens  70  Prozent  Ammoniaksalpeter,
  Glyzerin,  höchstens  15  Prozent  Nitrotoluolen  oder  Nitrobenzolen
oder  Nitroxylolen,  davon  höchstens  10  Prozent  Trinitroverbinhungen,
und  von  höchstens  4  Prozent  Nitrosemizellulose).

Steinkohlen-Plastammon  (Gemenge  von  mindestens  70  prozent  Ammoniaksalpeter,
  höchstens  25  Prozent  Kalisalpeter,  Glyzerin,  Mononitrotoluol
  und  höchstens  4  Prozent  Nitrosemizellulose).

Roburit  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Chlordinitrobenzol  und  höchstens
17,5  Prozent  Chlordinitronaphthalin).

Roburit  1  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  höchstens  7  Prozent  Dinitrobenzol
  und  höchstens  0,5  Prozent  übermangansaurem  Kali,  auch  mit
Zusatz  von  Ammonsulfat).

Roburit  IA  und  1C  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Ammonsulfat,
18  Prozent  Dinitrobenzol)  höchstens  10  Prozent  Kalisalpeter  und  höchstens
0,5  Prozent  Kaliumpermanganat).
        <pb n="170" />
        —  154  —

Roburit  ID  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Dinitrobenzol,  Ammonsulfat,
  Pflanzenmehlen,  höchstens  16  Prozent  Kalisalpeter  und  höchstens
0,5  Prozent  Kaliumpermanganat).

Roburit  IE  oder  Kronenpulver  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter  und
höchstens  16  Prozent  Trinitronaphthalin  oder  Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,
  Ammonsulfat,  Pflanzenmehlen,  höchstens  15  Prozent  Kalisalpeter,
  höchstens  18  Prozent  Trinitronaphthalin  und  höchstens  0,5  Prozent
Kaliumpermanganat).

Roburit  1T  oder  Gesteins-Sicherheitspulver  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,
  Natronsalpeter,  höchstens  15  Prozent  Trinitrotoluol  und
höchstens  0,5  Prozent  Kaliumpermanganat).

Roburit  II  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Pflanzenmehlen,  Chlornatrium,
  höchstens  12  Prozent  Trinitrotoluol,  höchstens  15  Prozent  Kalisalpeter
  und  höchstens  0,5  Prozent  Kaliumpermanganat).

Roburit  IIa  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  höchstens  15  Prozent  Trinitrotoluol,
  Pflanzenmehlen,  Ammonsulfat,  höchstens  15  Prozent  Kalisalpeter
  und  höchstens  0,5  Prozent  Kaliumpermanganat).

Wetter-Roburite  und  Gesteins-Roburite  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter
  —  mindestens  jedoch  65  Prozent  —,  Pflanzenmehlen,  Pflanzenpulver,
  Holzkohle,  Magnesit,  Kochsalz,  Salmiak,  Alkalibikarbonat,  Alkalioxalat,
  höchstens  15  Prozent  Kalisalpeter,  höchstens  15  Prozent  Trinitrotoluol
  und  höchstens  0,5  Prozent  Kaliumpermanganat,  auch  mit  Zusatz
von  höchstens  3  Prozent  gepulvertem  Aluminium).

Sicherheitssprengpulver  der  Vereinigten  Cöln-Rottweiler
Pulverfabriken  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter  mit  ganz  geringem
Zusatz  oder  ohne  Zusatz  von  doppeltkohlensaurem  Ammonium  oder  kohlensaurem
  Baryum  und  einem  pflanzlichen  oder  tierischen  Öle,  das  im
wesentlichen  aus  Kohlenstoff,  Wasserstoff  und  Sauerstoff  besteht,  mit  oder
ohne  Schwefel).

Sicherheitssprengstoff  der  Güttlerschen  Pulverfabriken,  bestehend
  aus  Ammoniaksalpeter,  überzogen  mit  Plastomenitlack,  der  aus

Harzen)  Nitrotoluolen  und  höchstens  0,25  Prozent  Kollodiumwolle  bereitet
  ist.

Siegenit  (Gemenge  von  Amoniaksalpeter,  Mehl  und  höchstens  15  Prozent
Dinitrotoluoh).

Thornit  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter  und  Pflanzenmehl,  auch  mit
Zusatz  von  tierischen  oder  pflanzlichen  Fetten).

Titanit  III  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  höchstens  12  Prozent
Curcumakohle  und  höchstens  8  Prozent  Trinitrotoluol).

Titanit  IV.  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter  und  höchstens  12  Prozent
Curcumakohle).
        <pb n="171" />
        Westfalit  und  Westfalit  A  (Gemenge  von  Salpeter,  Harzen,  Naphthalin
und  rohen  Teerölen,  auch  mit  Zusatz  von  Lacken  und  Firnissen,  von
Aluminium  und  von  höchstens  3  Prozent  Kaliumbichromat).

Gelatine-Westfalit  (gelatiniertes  oder  pulverförmiges  Gemenge  von
Ammoniaksalpeter,  höchstens  10  Prozent  Kalisalpeter  oder  Natronsalpeter
oder  eines  Gemisches  dieser  beiden  Salpeterarten,  höchstens  50  Prozent
Dinitrochlorhydrin,  höchstens  2  Prozent  Kollodiumwolle,  Kohlenwasserstoffen,
  Pflanzenmehlen,  neutralen  Salzen  (wie  Chlorkalium,  Chlornatrium
und  Oxalaten)  und  Nitroverbindungen  der  aromatischen  Reihe  (wie
Nitrotoluol,  Dinitrotoluol  und  Nitronaphthalin)).

Gesteins-Westfalit  B  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Dinitrobenzol
und  Aluminiumpulver).  

Gesteins-Westfalit C (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Dinitrotoluol
und  Aluminiumpulver).

Neuwestfalit,  auch  Gesteins-Westfalit  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter

und  Planzenmehl,  auch  mit  Zusatz  von  Kohlenwasserstoffen  Nitrokohlenwasserstoffen,
  wie  Nitronaphthalin,  Nitrotoluolen,  davon  höchstens
13  Prozent  Trinitrotoluol,  auch  mit  Zusatz  von  höchstens  10  Prozent
Baryt-,  Kali-  oder  Natronsalpeter  oder  deren  Mischungen,  auch  mit
Zusatz  von  höchstens  1  Prozent  Kollodiumwolle  oder/und 1  Prozent  Holzkohle,

  auch  mit  Zusatz  von  neutralen,  beständigen  inerten  Chloriden,  Oxalaten,
  Azetaten  und  ähnlichen  Salzen).

Bisher Anlage B Nr. XIV  u.  LIlla.  b)  Organische  Nitrokörper,  soweit  sie  bei  Stoß,  Reibung  oder  Entzündung
nicht  gefährlicher  als  reine  Pikrinsäure  und  48  Stunden  bei  75°  gelagert  beständig
  (gewichtsbeständig)  sind  (vergleiche  auch  2.  Gruppe  unter  a),  und  zwar:

α) In  Wasser  unlöslich,  keine  explosiven  Salze  bildend:
Trinitrotoluol,  auch  im  Gemenge  mit  Dinitrotoluol,  Terpentin

und  höchstens  0,5  Prozent  Kollodiumwolle  (Plastrotyl),

Trinitroxylol,
Trinitromesitylen,
Trinitropseudokumol,
Trinitrobenzol,
Trinitrochlorbenzol,
Trinitroanilin,
Trinitronaphthalin,
Tetranitronaphthalin,
Hexanitrodiphenylamin.

β)  In  Wasser  löslich:
Pikrinsäure,
Trinitrokresol,
Trinitronaphthol,
Tetranitronaphthol,

alle  diese  Stoffe  (α  und  β)  auch  im  Gemenge  miteinander.
        <pb n="172" />
        —  166  —

c)  Nitrozellulose  (Schießbaumwolle,  Kollodiumwolle),  sofern  sie  ben  Stabilitätsanforderungen
  genügt,  und  zwar:

XL.  α) Schießbaumwolle  in  Flockenform  und  Kollodiumwolle  ungepreßt  nit
mindestens  25  Prozent  Wasser-  oder  Alkoholgehalt  (75  Teile  Trockenstoff
und  25  Teile  Flüssigkeit)

XXXIX.  β)  Schießbaumwolle  und  Kollodiumwolle,  gepreßt,  mit  mindestens  15  Prozent
Wassergehalt  (85  Teile  Trockenstoff  und  15  Teile  Wasser)  (vergleiche  auch
3.  Gruppe  unter  b).

XXXVc.  d)  Schwarzpulverähnliche,  handhabungssichere  Sprengstoffe,  soweit  sie
sich  unter  dem  Einflusse  von  Stoß,  Reibung  oder  Entzündung  nicht  gefährlicher
erweisen  als  Sprengsalpeter  von  folgender  Zusammensetzung:  75  Prozent  Natronsalpeter,
  10  Prozent  Schwefel,  15  Prozent  Braunkohle,  und  zwar:

Cahücit  (fest  gepreßtes  Gemenge  von  höchstens  70  Prozent  Kalisalpeter,
8  Prozent  Ruß,  etwa  12  Prozent  Schwefelblumen,  mindestens  10  Prozent
Zellulose  und  geringen  Mengen  Eisenfulfat).

Petroklastit  (Haloklastit)  (Gemenge  von  Natronsalpeter,  Schwefel,  Steinkohlenpech,
  höchstens  5  Prozent  Kalisalpeter  und  höchstens  1  Prozent
Kaliumbichromat).

Sprengsalpeter  (Gemenge  von  Natronsalpeter,  Schwefel  und  Braunkohle).


2.  Gruppe.  Sprengstoffe,  die  nur  in  Mengen  bis  zu  200  kg  als  Stückgut  befördert  werden
dürfen)  bei  Aufgabe  in  größeren  Mengen  aber  wie  die  Sprengstoffe  der  3.  Gruppe  zu
befördern  sind.

a)  Organische  Nitrokörper,  in  Wasser  unlösliche,  nasse,  mit  einem  Gehalte
von  mindestens  25  Prozent  Wasser  (75  Teile  Trockenstoff  und  25  Teile  Wasser),
soweit  sie  bei  Stoß,  Reibung  oder  Entzündung  nicht  gefährlicher  als  Tetranitro-

  methylanilin  und  48  Stunden  bei  75°  gelagert  beständig  (gewichtsbeständig)  sind
    (vergleiche  auch  1.  Gruppe  unter  b).

Bisher Anlage B Nr. XXXVg.  b)  Chlorat-  und  Perchloratsprengstoffe  (Gemenge  von  Chloraten  oder  Derchloraten
  der  Alkalien  oder  alkalischen  Erden  mit  kohlenstoffreichen  Verbindungen,
wie  Kohle,  Kohlenwasserstoffe,  Harze,  Öle,  nitrierte  aromatische  Kohlenwasserstoffe,
Planzenmehle,  anorganische  Salze  und  ähnliche).  Chloratmischungen  dürfen
keine  Ammoniaksalze  enthalten.  Unter  dem  Einflusse  von  Stoß,  Reibung  und
Entzündung  dürfen  sich  die  Sprengstoffe  nicht  gefährlicher  erweisen  als  Cheddit
von  folgender  Zusammensetzung:  79  Prozent  Kaliumchlorat,  1  Prozent  Nitronaphthalin,
  15  Prozent  Dinitrotoluol,  5  Prozent  Rizinusöl,  und  zwar:

Cheddit  (Gemenge  von  höchstens  80  Prozent  Kaliumchlorat  oder  höchstens
75  Prozent  Natriumchlorat  mit  Nitronaphthalin,  Dinitrotoluol  und
mindestens  5  Prozent  Rizinusöl,  auch  mit  Zusatz  von  Paraffin).

Gesteins-Permonit,  Permonit  1  (Gemenge  von  höchstens  32,5  Prozent

Kaliumperchlorat,  Ammoniaksalpeter,  höchstens  7  Prozent  Natronsalpeter,
        <pb n="173" />
        —  157  —

höchstens  20  Prozent  Trinitrotoluol,  ferner  von  Mehl,  Holzmehl  und
von  Melan  —  Gemisch  von  1  Teil  Glyzerin  und  3,5  Teilen  Leim  —).
Wetter-Permonit,  Permonit  ll  (Gemenge  von  höchstens  24,5  Prozent
Kaliumperchlorat,  Ammoniaksalpeter,  höchstens  7  Prozent  Trinitrotoluol,
höchstens  6  Prozent  Nitroglyzerin,  ferner  von  Mehl,  Holzmehl)  Kochsalz
und  von  Melan  —  Gemisch  von  1  Teil  Glyzerin  und  3,5  Teilen  Leim  —).
Silesia  (Gemenge  von  höchstens  75  Prozent  Kaliumchlorat  und  reinem
oder  nitriertem  Harze,  auch  mit  Zusatz  von  nitriertem  Pflanzenmehle).

XXXV  f.  c)  Nitrierte  Chlorhydrine.

3.  Gruppe.  Sprengstoffe,  die  nur  in  Wagenladungen  befördert  werden  dürfen.

a)  Organische  Nitrokörper  und  Gemenge  von  solchen,  die  den  Anforderungen
unter  1b  und  2a  nicht  entsprechen,  aber  bei  Stoß,  Reibung  oder  Entzündung
sich  nicht  gefährlicher  erweisen  als  Tetranitromethylanilin,  auch  48  Stunden  bei
75°  gelagert  beständig  (gewichtsbeständig)  sind.

XXXVa. Zif.  4.  b)  Nitrozellulose  (Schießbaumwolle,  Kollodiumwolle),  sofern  sie  den  Stabilitätsanforderungen
  genügt,  und  zwar:
α) Schießbaumwolle  und  Kollodiumwolle,  ungepreßt,  mit  mindestens
15  Prozent  Wassergehalt  (85  Teile  Trockenstoff  und  15  Teile  Wasser)
(vergleiche  auch  1.  Gruppe  unter  c  α,  β).
β)  Gemahlene  Schießbaumwolle,  auch  mit  Zusatz  von  30  bis  50  Prozent
Kali-  oder  Barytsalpeter  in  Patronenform  gepreßt,  mit  einem
Paraffinüberzug.  

XXXVa. Zif.6. c) Chlorat- und Perchlotatstoffe, die den Bedingungen unter 2 b nicht entsprechen,
  aber  nicht  gefährlicher  sind  als  Silesia,  von  folgender  Zusammensetzung:
85  Prozent  Kaliumchlorat  und  15  Prozent  Kolophonium,  und  zwar:

Alkalsite  (Gemenge  von  höchstens  80  Prozent  Kalium-  oder  Natriumchlorat
  oder  80  Prozent  Kalium-,  Natrium-  oder  Ammoniumperchlorat
mit  Nitrokohlenwasserstoffen  der  aromatischen  Reihe  und  Zellulosenitraten

  —  Gesamtmenge  der  organischen  Nitrobestandteile  19  Prozent  —,
Kohle,  Kohlenwasserstoffen  oder  Kohlehydraten,  in  Verbindung  mit  allen
Salpeterarten.  Chloratmischungen  dürfen  keine  Ammoniaksalze  enthalten).

Cheddit  1  (Gemenge  von  höchstens  80  Prozent  Kalium-  oder  Natriumchlorat,
  Dinitrotoluol,  Nitronaphthalin  und  Rizinusöl,  auch  mit  Zusatz
von  Paraffin).

Kinetit  (ein  durch  Nitrozellulose  gelatiniertes  Nitrobenzol,  in  das  ein
Gemenge  von  salpetersaurem  und  chlorsaurem  Kali  eingeknetet  ist).

Permonite  (Gemenge  von  je  höchstens  30  bis  40  Prozent  Ammoniaksalpeter
  und  Kaliumperchlorat  unter  Zusatz  von  Leimgelatine,  Natronsalpeter,
  Pflanzenmehl  und  höchstens  20  Prozent  Trinitrotoluol).

Silesia  1  (Gemenge  von  höchstens  85  Prozent  Kaliumchlorat  und  reinem
oder  nitriertem  Harze,  auch  mit  Zusatz  von  nitriertem  Pflanzenmehle).

Reichs-  Gesetzbl.  1909.  22
        <pb n="174" />
        —  158  —

XXXVa. Zif.  5.  d)  Schwarzpulver  (Gemenge  von  Kalisalpeter,  Schwefel  und  Kohle)  in  Mehlform,
gekörnt  oder  gepreßt,  ferner  schwarzpulverähnliche  Gemenge,  die  den  Bedingungen
  unter  1 d  nicht  entsprechen.

XXXVa.  Zif.  6.  e)  Dynamite  und  dynamitähnliche  Sprengstoffe  aus  einer  zu  ihrer  Herstellung
  berechtigten  deutschen  oder  aus  einer  zum  Versand  auf  deutschen  Bahnen
besonders  ermächtigten  ausländischen  Fabrik.  Sie  dürfen  nicht  gefährlicher  sein
als  Sprenggelatine  oder  Gurdynamit.

Hierzu  gehören  insbesondere:

Cosilit  (Gemenge  von  höchstens  30  Prozent  Nitroglyzerin,  mindestens
40  Prozent  Pflanzenmehl,  Natron-  oder  Kalisalpeter  und  Kochsalz).
Extra-Gummidynamit,  Winterdynamit  I  und  II  —  auch  Belgisches
  Winterdynamit  genannt  —  (Gemenge  von  höchstens  60  Prozent
  Nitroglyzerin  und  höchstens  8  Prozent  Nitrobenzol,  gelatiniert  mit
Kollodiumwolle,  mit  Zusatz  von  Salpeterarten,  denen  auch  Holzmehl

und  indifferente,  neutrale,  beständige,  färbende  Stoffe  beigemischt
sein  können).

Gelatinedynamit  (Gemenge  von  mit  Kollodiumwolle  gelatiniertem  Nitroglyzerin,
  von  Salpeter  und  kohlenstoffreichen  Verbindungen).

Gurdynamit  (Gemenge  von  Nitroglyzerin  und  mindestens  25  Prozent
Kieselgur).

Schwergefrierbare  Dynamite  (Gemenge  von  mit  Kollodiumwolle
gelatiniertem  Nitroglyzerin,  von  Salpeter  und  kohlenstoffreichen  Verbindungen,
  mit  gänzlichem  oder  teilweisem  Ersatze  des  Nitroglyzerins  durch
nitrierte  Chlorhydrine,  durch  Nitrobenzol  oder  durch  Dinitroglyzerin  oder
ähnliche  Stoffe).  

Sicherheits-Gallerte-Dynamite  (wasserhaltiges  Gemenge  von  gelatiniertem
  Nitroglyzerin,  kohlenstoffreichen  Verbindungen,  anorganischen
Nitraten  und  Alkalichloriden).

Wettersichere  Gelatinedynamite  I  bis  V  (Gemenge  von  Nitroglyzerin,
Salpetern,  Mehlen  —  auch  mit  Zusatz  von  hochmolekularen  Kohlenwasserstoffen
  —,  Seifen,  aromatischen  Nitroverbindungen  und  stickstoffhaltigen
  Kohlenstoffträgern  oder  neutralen  Salzen  [Chloriden,  Oxalaten,
Sulfaten,  Phosphaten  oder  dergleichen]).

Fördite,  gelatinöse  und  nicht  gelatinöse  Kohlenfördite  (Gemenge  von
gelatiniertem  oder  nichtgelatiniertem  Nitroglyzerin,  Kohlehydraten,
Glyzerin,  Nitrokohlenwasserstoffen,  anorganischen  Nitraten  und  Alkalichloriden).


Gesilit  mit  oder  ohne  die  Ziffern  I,  II  und  III  (Gemenge  von  höoͤchstens
30  Prozent  durch  Kollodiumwolle  gelatiniertem  Nitroglyzerin  mit
Salpeterarten,  Kochsalz  und  Kohlehydraten,  mit  oder  ohne  Zusatz  von
Dinitrotoluol).
        <pb n="175" />
        —  159  —

Karbonite  (Gemenge  von  höchstens  30  Prozent  Nitroglyzerin  mit  Salpeter,
Mehl  und  Zusätzen  wie  Kaliumbichromat,  Glyzerin-Gelatine,  höchstens
0,7  Prozent  Kollodiumwolle  und  ähnlichen  Stoffen).

Nobelit  (Gemenge  von  gelatiniertem  Nitroglyzerin,  kohlenstoffreichen  Verbindungen,
  anorganischen  Nitraten  und  Alkalichloriden).

Salite  und  Wittenberger  Wetterdynamite  (Gemenge  von  Nitroglyzerin
  —  auch  mit  Zusatz  von  Kollodiumwolle  —,  Salpetern  —
mit  oder  ohne  aromatische  Nitroverbindungen  —,  Mehlen,  stickstoffhaltigen
  Kohlenstoffträgern  [Melassegummi  oder  dergleichen]  und  neutralen
Salzen  [Chloriden,  Karbonaten,  Oxalaten,  Azetaten  oder  dergleichen]).

Sprenggelatine  (ein  mit  mindestens  7  Prozent  Kollodiumwolle  gelatiniertes
  Nitroglyzerin).

Tremonit,  auch  Tremonit  8  mit  oder  ohne  die  angefügten  Ziffern  I,  II,  III
(Gemenge  von  durch  Kollodiumwolle  gelatiniertem  Dinitroglyzerin  mit
Salpeter  [Ammoniaksalpeter,  Barytsalpeter,  Kalisalpeter,  Natronsalpeter]
und  Pflanzenmehlen,  auch  mit  Zusatz  von  festen  Kohlenwasserstoffen,
Alkalioxalaten,  Alkalichromaten,  Chlorammonium,  Chlorkalium,  Chlornatrium,
  Blutlaugensalwz).

f)  Proben  anderer  Sprengstoffe  bis  zum  Gewichte  von  15  kg,  bei  Auf.
gabe  an  amtlich  anerkannte  Prüfungsstellen  zur  Untersuchung,  soweit  sie  nicht

gefährlicher  sind  als  Sprenggelatine  oder  Gurdynamit  (vergleiche  jedoch  S.  160,
Eingang  der  Beförderungsvorschriften).
Die  näheren  Bestimmungen  über  das  Verfahren  bei  Prüfung  der

  Sprengstoffe  trifft  das  Reichs-Eisenbahnamt.
Bisher Anlage  B

Nr.  B.  Schießmittel.

XXXVd.  1.  Gruppe.  Schießmittel,  die  in  unbeschränkten  Mengen  als  Stückgut  befördert  werden  dürfen
(vergleiche  auch  die  Beförderungsvorschriften  unter  B.  Abs.  (2)),  und  zwar:

Rauchschwache  gelatinierte  Nitrozellulosepulder  und  nitroglyzerinhaltige  Nitrozellulosepulver
—  auch  in  Form  von  Kartuschen  —)  soweit  sie  nachstehenden  Anforderungen  entsprechen:
(1)  Die  verwendete  Nitrozellulose  muß  von  bester  Beschaffenheit  sein  und
folgenden  Stabilitätsbedingungen*)  genügen.
a)  die  Abspaltung  von  Stickoxyd  bei  132°  darf  für  1  g  Nitrozellulose
nicht  mehr  als  3  ccm  betragen;
b)  die  Verpuffungstemperatur  der  Nitrozellulose  muß  über  180°  liegen.
(2)  Das  verwendete  Nitroglyzerin  muß  von  bester  Beschaffenheit,  insbesondere
  völlig  säurefrei  sein.
(3)  Das  fertige  Pulver  muß  gut  durchgelatiniert  sein  und  folgenden  Anforderungen
  entsprechen:
a)  Nitrozellulosepulver  müssen  eine  Verpuffungstemperatur  von  mindestens
170°  haben  und  bei  der  Stabilitätsprüfung  mindestens  3  Stunden

*)  Die  Vorschriften  unter  a  und  b  gelten  nicht  für  die  vor  dem  23.  Juni  1906  hergestellten  Pulver.
22
        <pb n="176" />
        —  160  —

auf  132°  erhitzt  werden  können,  ohne  deutlich  erkennbare  gelbrote
Dämpfe  abzuspalten;

b)  Nitroglyzerinhaltige  Nitrozellulosepulver  müssen  eine  Verpuffungstemperatur
  von  mindestens  160°  haben  und  bei  der  Stabilitätsprüfung
  mindestens  1½  Stunden  auf  120  erhitzt  werden  können,
ohne  deutlich  erkennbare  gelbrote  Dämpfe  abzuspalten.

(4)  Nitrozellulosepulver  und  nitroglyzerinhaltige  Nitrozellulosepulver  dürfen
bei  der  Trauzlschen  Bleiblockorobe  im  Vergleiche  mit  einem  nitroglyzerinhaltigen
Nitrozellulose-Würfelpulver  von  2  mm  Seitenlänge  laus  60  Prozent  Nitrozellulose
[12  Prozent  Stickstoffgehalt]  und  40  Prozent  Nitroglyzerin  bestehend)  eine  höchstens
10  Prozent  stärkere  Ausbauchung  ergeben  als  dieses.

(5)  Die  näheren  Bestimmungen  über  das  Verfahren  bei  Prüfung
  der  Pulver  und  ihrer  Ausgangsstoffe  trifft  das  Reichs-Eisenbahnamt.


XXXVa. Zif.  5.  2.  Gruppe.  Schießmittel,  die  nur  in  Wagenladungen  befördert  werden  dürfen  (vergleiche  aber



die  Beförderungsvorschriften  unter  B.  Abs.  (2)),  und  zwar:

Rauchschwache  gelatinierte  Nitrozellulosepulver  und  nitroglyzerinhaltige  Nitrozellulosepulver,
die  den  Anforderungen  für  die  Pulver  der  1.  Gruppe  nicht  entsprechen.

Rauchschwache  nicht  gelatinierte  Nitrozellulosepulver  (sogenannte  Mischpulver).

Schwarzpulver  (gepreßt  oder  gekörnt)  und  ähnliche  für  Schießzwecke  geeignete  Pulver.

Gut  durchgelatinierte  Pulverfäden  und  daraus  hergestellte  Fabrikate.

C.  Andere  explosionsfähige  Stoffe.

LIIIa.   (1)  Explosionsfähige  ,  nicht  selbstentzündliche  chemische  Produkte,  die
nicht  unter  A  und  B  aufgeführt  sind,  müssen  in  trockenem  Zustand  einer  Prüfung
auf  Schlagempfindlichkeit  und  Feuergefährlichkeit  unterworfen  worden  sein,  und  sich  dabei
nicht  gefährlicher  erwiesen  haben  als  die  zum  Vergleiche  herangezogene  gepulverte  reine
Pikrinsäure  (Erstarrungspunkt  nicht  unter  120°).

(2)  Die  näheren  Bestimmungen  über  das  Verfahren  bei  dieser  Prüfung
trifft  das  Reichs-Eisenbahnamt.

(3)  Mechanische  Gemenge  explosiver  Natur  sind  nicht  zu  diesen  Stoffen  zu  rechnen.

Beförderungsvorschriften.

Zur  Untersuchung  durch  amtlich  anerkannte  Prüfungsstellen  können  als  Stückgut
befördert  werden  Proben  neuer  Sprengstoffe,  die  nicht  gefährlicher  sind  als  der  Vergleichs-Donarit
  (siehe  Abt.  A.  1.  Gruppe  a),  in  kleinen  Mengen  (bis  zu  5  kg),  wenn  sie
patroniert  sind.  Die  Patronen  müssen  durch  festes  Papier  zu  Paketen  bis  zum  Gewichte

von  2½  kg  vereinigt,  und  in  eine  starke,  haltbare  Holzkiste  und  diese  wieder  in  eine  hölzerne

Überkiste  verpackt  sein.  Der  Zwischenraum  zwischen  den  Wandungen  beider  Kisten  muß
mindestens  5  cm  betragen  und  mit  Kieselgur  oder  Sägemehl  ausgefüllt  sein.  Dem  Frachtbriefe
  muß  die  Bescheinigung  eines  von  der  Eisenbahn  anerkannten  Chemikers  beigefügt  werden,
daß  Art  und  Verpackung  der  Sendung  diesen  Vorschriften  entspricht.
        <pb n="177" />
        1.  Gruppe  der
Sprengmittel.

2.  Gruppe  der
Sprengmittel.

—  161  —
Für  die  Beförderung  der  unter  A,  B  und  C    aufgeführten  Sprengstoffe  gelten

folgende  Vorschriften:

A.
Verpackung.

1.  Ammoniaksalpetersprengstoffe  (a).

(1)  Die  Sprengstoffe  müssen  patroniert  sein.  Die  Patronen  sind  in  luftdicht
verschlossene  Blechbüchsen  und  diese  in  haltbare  Holzbehälter  fest  zu  verpacken.

(2)  Mit  Paraffin  oder  Zeresin  getränkte  Patronen  können  auch  durch  eine  feste
Umhüllung  von  Papier  zu  Paketen  vereinigt  werden.  Auch  nicht  getränkte  Patronen
bis  zum  Gesamtgewichte  von  2½  kg  dürfen  zu  Paketen  vereinigt  werden,  wenn  diese
durch  einen  Überzug  von  Zeresin  oder  Harz  völlig  von  der  Luft  abgeschlossen  sind.  Die
Pakete  sind  in  starke,  dichte,  sicher  verschlossene  Holzbehälter  fest  zu  verpacken.

(3)  Der  Inhalt  eines  Behälters  darf  höchstens  50  kg  betragen.

(4)  Die  Behälter  müssen  die  deutliche  Aufschrift  „Ammoniaksalpetersprengstoff
(Name),  1.  Gruppe."  tragen.

2.  Organische  Nitrokörper  und  Gemenge  aus  solchen  (b).

(1)  Die  Stoffe  müssen  in  starke,  dichte,  sicher  verschlossene  Holzbehälter  fest  verpackt
  sein.  Statt  der  Holzbehälter  können  auch  sogenannte  amerikanische  Pappefässer
verwendet  werden.

(2)  Die  Behälter  müssen  die  deutliche  Aufschrift  „Nitrokörper.  1.  Gruppe."  tragen.
Zur  Verpackung  von  wasserlöslichen  Nitrokörpern  darf  kein  Blei  verwendet  werden.

3.  Nitrozellulose  (Schießbaumwolle,  Kollodiumwolle)  (c).

(1)  Schießbaumwolle  in  Flockenform  und  Kollodiumwolle,  ungepreßt,  mit  mindestens
25  Prozent  Wasser-  oder  Alkoholgehalt  (α)  müssen  mit  wasser--  beziehungsweise  alkoholdichten
  Umhüllungen  versehen  und  diese  in  starke,  dichte,  sicher  verschlossene  Holzbehälter
fest  verpackt  sein.  Die  Überkisten  müssen  die  deutliche  Aufschrift  „Schießbaumwolle"
oder  „Kollodiumwolle"  „mit  25  Prozent  Wasser"  oder  „mit  25  Prozent  Alkohol."
„1.  Gruppe."  tragen.

(2)  Gepreßte  Schießbaumwolle  und  Kollodiumwolle  mit  mindestens  15  Prozent
Wassergehalt  (β)  müssen  wasserdicht  in  starke,  dichte,  sicher  verschlossene  Holzbehälter  fest
verpackt  sein.  Die  Behälter  müssen  die  deutliche  Aufschrift  „Nasse  gepreßte  Schießbaumwolle.

  (oder  „Nasse  gepreßte  Kollodiumwolle.)  1.  Gruppe."  tragen.
4.  Schwarzpulverähnliche  handhabungssichere  Sprengstoffe  (d)  müssen  wie

die  Ammoniaksalpetersprengstoffe  (a)  verpackt  sein.  Die  Aufschrift  auf  den  Packgefäßen
hat  zu  lauten:  „Schwarzpulverähnliche  handhabungssichere  Sprengstoffe  (Name).
1.  Gruppe."

Nasse  organische  Nitrokörper  (a).

(1)  Die  mit  Wasser  angefeuchteten  Nitrokörper  sind  in  haltbare  Holzbehälter  mit
Zinkblecheinsatz,  die  zwischen  Deckel  und  oberem  Rande  eine  Gummidichtung  besitzen,
zu  verpacken.
        <pb n="178" />
        3.  Gruppe  der
Sprengmittel.



—  162  —

(2)  Der  Inhalt  eines  Behälters  darf  höchstens  25  kg  betragen.
(3)  Die  Behälter  müssen  die  deutliche,  gedruckte  oder  schablonierte  Aufschrift
„Nasse  Nitrokörper.  2.  Gruppe."  tragen.

2.  Chlorat-  und  Perchloratsprengstoffe  (b).

(1)  Die  Stoffe  müssen  patroniert  sein.  Die  Patronen  müssen  mit  Paraffin  oder
Zeresin  überzogen  oder  in  paraffiniertes  oder  zeresiniertes  Papier  eingeschlagen  und
durch  eine  feste  Umhüllung  von  Papier  zu  Paketen  bis  2½  kg  Gewicht  vereinigt  sein.
Die  Pakete  müssen  in  starke,  dichte,  sicher  verschlossene  Holzbehälter  fest  verpackt  sein.
In  dem  Behälter  etwa  leer  bleibende  Räume  müssen  mit  geeigneten  Verpackungsstoffen
derart  ausgefüllt  sein,  daß  sich  die  Pakete  nicht  bewegen  können.  Zum  Zusammenfügen
der  Wände  der  Behälter  verwendete  eiserne  Nägel  müssen  verzinkt  sein.

(2)  Der  Inhalt  eines  Behälters  darf  höchstens  25  kg  betragen.

(3)  Die  Behälter  müssen  eine  den  Inhalt  deutlich  kennzeichnende  Aufschrift
„Chloratsprengstoff  (Name)."  oder  „Perchloratsprengstoff  (Name)."  „2.  Gruppe."  tragen.

3.  Nitrierte  Chlorhydrine  (c).  sind  in  starke,  dicht  verschlossene  Metallgefäße  zu  verpacken,

  die  nur  bis  zu  9/10  ihres  Fassungsraums  gefüllt  sein  und  nicht  mehr  als  25  kg
nitrierte  Chlorhydrine  enthalten  dürfen.  Jedes  Gefäß  ist  einzeln  in  einen  starken  Holzbehälter
  mit  Sägemehl  so  einzusetzen,  daß  es  überall  von  einer  mindestens  10  cm  starken
Schicht  des  Verpackungsstoffs  umgeben  ist.  Die  Aufschrift  des  Holzbehälters  hat  zu
lauten:  „Nitriertes  Chlorhydrin.  2.  Gruppe."

1.  Organische  Nitrokörper  und  Gemenge  von  solchen  (a).

Verpackung  wie  bei  den  organischen  Nitrokörpern  der  1.  Gruppe  (b).  Die  Aufschrift
  auf  den  Gefäßen  hat  zu  lauten:  „Nitrokörper.  3.  Gruppe."  

Schießbaumwolle  und  Kollodiumwolle  (b).

(1)  Die  Stoffe  müssen  wasserdicht  in  haltbare  Holzbehälter,  die  keine  eisernen
Reifen  oder  Bänder  haben,  so  fest  verpackt  sein,  daß  der  Inhalt  sich  nicht  reiben  kann.
Außer  den  Holzbehältern  sind  auch  sogenannte  amerikanische  Pappefässer  zulässig.  Die
Behälter  dürfen  nicht  mit  eisernen  Nägeln  verschlossen  sein.

(2)  Mit  Paraffin  überzogene  Patronen  mit  oder  ohne  Zusatz  von  30  bis
50  Prozent  Kali-  oder  Barytsalpeter  sind  vor  dem  Einlegen  in  die  Behälter  durch  festes
Umschlagpapier  zu  Paketen  zu  vereinigen.

(3)  Die  Behälter  müssen  die  deutliche,  gedruckte  oder  schablonierte  Aufschrift:
  „Schießbaumwolle.  (oder  „Kollodiumwolle.  oder    „Schießbaumwollpatronen.)  3.  Gruppe."
tragen.

3.  Chlorat-  und  Perchloratsprengstoffe  (c).

(1)  Die  Stoffe  müssen  patroniert  sein.  Die  Patronen  müssen  mit  Paraffin
oder  Zeresin  überzogen  oder  in  paraffiniertes  oder  zeresiniertes  Papier  eingeschlagen  und
durch  eine  feste  Umhüllung  von  Papier  zu  Paketen  bis  2½  kg  Gewicht  vereinigt  sein.
Die  Pakete  müssen  in  starke,  dichte,  sicher  verschlossene  Holzbehälter  fest  verpackt  sein.
In  dem  Behälter  etwa  leer  bleibende  Räume  müssen  mit  geeigneten  Verpackungsstoffen
        <pb n="179" />
        Schießmittel.

—  163  —

derart  ausgefüllt  sein,  daß  sich  die  Pakete  nicht  bewegen  können.  Zum  Zusammenfügen
  der  Wände  der  Behälter  verwendete  eiserne  Nägel  müssen  verzinkt  sein.

(2)  Der  Inhalt  eines  Behälters  darf  höchstens  25  kg  betragen.

(3)  Die  Behälter  müssen  eine  den  Inhalt  deutlich  kennzeichnende  Aufschrift
„Chloratsprengstoff  (Name)."  oder  „Perchloratsprengstoff  (Name)."  „3.  Gruppe.“  tragen.

4. Schwarzpulver  und  schwarzpulverähnliche  Sprengstoffe  (d).

(1)  Die  Stoffe  müssen  in  haltbare,  dichte,  sicher  verschlossene  Holzbehälter  fest  verpackt
  sein,  die  das  Verstreuen  oder  Verstauben  des  Inhalts  sicher  verhindern.  Auch
sogenannte  amerikanische  Pappefässer  sind  zulässig.  Die  Behälter  dürfen  keine  eisernen
Nägel,  Schrauben  oder  sonstigen  eisernen  Befestigungsmittel  (Reifen,  Bänder  oder  dergleichen)
  haben.  Auch  metallene  Packgefäße  (mit  Ausnahme  von  eisernen)  sind  zulässig,
wenn  ihr  Verschluß  zwar  völlig  dicht  ist,  jedoch  im  Falle  eines  Brandes  dem  Drucke
der  sich  im  Innern  entwickelnden  Pulvergase  nachgeben  kann.

(2)  Vor  der  Verpackung  in  Holzbehälter  muß  loses  Kornpulver  in  dichte,  haltbare
Säcke,  Mehlpulver  in  Lederbeutel  geschüttet  werden.

(3)  Das  Rohgewicht  eines  Behälters  darf  höchstens  90  kg  betragen.

(4)  Die  Behälter  müssen  die  deutliche,  gedruckte  oder  schablonierte  Aufschrift
  „Sprengpulver.  3.  Gruppe."  tragen.

5.  Dynamit  und  dynamitähnliche  Sprengstoffe  (e)  und  Sprengstoffproben  (f).

(1)  Die  Sprengstoffe  müssen  patroniert  sein.  Die  Patronen,  zu  deren  Hülsen
kein  gefettetes  oder  geöltes  (wohl  aber  paraffiniertes)  Papier  verwendet  sein  darf,
müssen  durch  festes  Umschlagpapier  zu  Paketen  vereinigt  sein;  in  den  Paketen  müssen
sie  mit  Wellpappe  so  eingepackt  sein,  daß  sie  schichtweise  in  ihrer  Lage  festgehalten
werden.  Die  Pakete  sind  in  starke,  dichte,  sicher  verschlossene  Holzbehälter,  die  keine
eisernen  Reifen  oder  Bänder  haben,  so  fest  einzusetzen,  daß  sie  sich  nicht  verschieben
können.

(2)  Die  Behälter  müssen  an  zwei  gegenüberllegenden  Stirnseiten  mit  zuverlässigen
Handgriffen  oder  Handleisten  versehen  sein;  bei  Fässern  und  Tonnen  sind  Handgriffe
nicht  erforderlich,  wenn  durch  tief  eingelassene  Böden  und  Deckel  eine  feste  Handhabe
gegeben  ist.

(3)  Auf  die  zur  Ausfuhr  in  das  Ausland  bestimmten  Sendungen  von  Stoffen
unter  e  finden  die  Vorschriften  im  Abs.  (1)  wegen  der  Benutzung  von  Wellpappe  sowie
der  Abs.  (2)  keine  Anwendung.

(4)  Das  Rohgewicht  der  Behälter  mit  Stoffen  unter  e  darf  höchstens  35  kg
betragen.

(5)  Die  Behälter  müssen  die  deutliche,  gedruckte  oder  schablonierte  Aufschrift
„Dynamitpatronen  usw.  3.  Gruppe.“  sowie  die  Bezeichnung  des  Ursprungsorts  (Fabrikmarke)
  tragen.

a)  Für  die  1.  und  2.  Gruppe  gemeinsam.
Die  Schießmittel  —  auch  in  Form  von  Kartuschen  —  müssen  fest  in  haltbare  Holzbehälter

  verpackt  sein,  deren  Fugen  so  gedichtet  sind,  daß  kein  Ausstreuen  stattfinden  kann.
Auch  sogenannte  amerikanische  Pappefässer  sind  zulässig.  Die  Behälter  dürfen  keine  eisernen
        <pb n="180" />
        —  164  —

Nägel,  Schrauben  oder  sonstigen  eisernen  Befestigungsmittel  (Reifen,  Bänder  oder  dergleichen)
haben.  Metallene  Packgefäße  (mit  Ausnahme  von  eisernen)  sind  zulässig,  wenn  sie  völlig  dicht
und  nachgiebig  genug  sind,  um  die  Entstehung  eines  eine  Detonation  bedingenden  Innendrucks
zu  verhindern.
b)  Für  die  1.  Gruppe.
Die  Holzbehälter  und  metallenen  Gefäße  müssen  die  deutliche  und  haltbare  Aufschrift
„Rauchschwaches  Pulver.  1.  Gruppe."  tragen.

c)  Für  die  2.  Gruppe.

(1)  Loses  Kornpulver  muß  vor  der  Verpackung  in  Tonnen  oder  Kisten  in  haltbare
dichte  Säcke  geschüttet  sein.  Zum  Verpacken  von  prismatischem  Pulver  in  einzelnen  Stücken
sind  starke,  dichte,  sicher  verschlossene  Holzbehälter  zu  verwenden.  Die  Wände  der  Behälter
müssen  gezinkt,  Boden  und  Deckel  müssen  durch  verleimte  hölzerne  Nägel  oder  durch  Messing.
schrauben  gut  befestigt  sein.  Innerhalb  des  Behälters  müssen  sich  zur  Festlegung  der  Pulverprismen
  zwei  Platten  von  Filz  oder  einem  ähnlichen  elastischen  Stoffe,  die  eine  an  einer
Kopfwand,  die  andere  unter  dem  Deckel  befinden.

(2)  Das  Rohgewicht  eines  Behälters  darf  höchstens  90  kg  betragen.

(3)  Die  Behälter  müssen  die  deutliche,  gedruckte  oder  schablonierte  Aufschrift  „Schieß.
pulver.  2.  Gruppe.“  tragen.

d)  Ausnahmen  von  den  Vorschriften  unter  a  bis  c  für  Schießmittel

  und  für  gut  durchgelatinierte  Pulverfäden  sowie  für

daraus  hergestellte  Fabrikate  in  Frachtstücken  von  höchstens
200  kg  Gewicht.

(1)  Die  Stoffe  müssen  in  dichte  Beutel  gefüllt  sein,  die  das  Verstauben  und  Ausstreuen
  verhindern.  Die  Beutel  müssen  in  Metallhülsen  verpackt  sein,  deren  Verschluß  zwar
völlig  dicht  ist,  jedoch  im  Falle  eines  Brandes  dem  Drucke  der  sich  im  Innern  entwickelnden
Pulvergase  nachgeben  kann.  Das  Schießmittel  in  jedem  Beutel  darf  höchstens  1  kg,  die  damit
beschickte  Hülse  höchstens  1,5  kg  wiegen.  Gut  durchgelatinierte  Pulverfäden  und  daraus
hergestellte  Fabrikate  werden  ohne  Metallhülsen  befördert,  auch  kann  der  dichte  Beutel  wegfallen,
  wenn  die  zur  Verpackung  verwendeten  Holzbehälter  (vergleiche  Abs.  (2))  einen  Zink.
blecheinsatz  haben.

(2)  Die  Metallhülsen  mit  Schießmitteln  oder  die  staubsicheren  Beutel  mit  Pulverfäden
  oder  daraus  hergestellten  Fabrikaten  müssen  in  haltbare  Holzbehälter  verpackt  sein.
Leerer  Raum  muß  mit  geeigneten  trockenen  Verpackungsstoffen  so  fest  ausgefüllt  werden,  daß
jedes  Schlottern  während  der  Beförderung  ausgeschlossen  ist.

(3)  In  einem  Behälter  dürfen  weder  verschiedenartige  Schießmittel,  noch  Schießmittel
mit  anderen  explosionsfähigen  Stoffen  zusammengepackt  sein.

(4)  Die  Behälter  dürsfen  nur  dann  durch  eiserne  Nägel  verschlossen  sein,  wenn  diese
gut  verzinkt  sind.  Die  Behälter  müssen  eine  den  Inhalt  deutlich  kennzeichnende  Aufschrift
tragen.  Außerdem  sind  sie  mit  einem  Plombenverschluß  oder  mit  einem  auf  zwei  Schraubenköpfen
  des  Deckels  angebrachten  Siegel  (Abdruck  der  Marke)  oder  mit  einem  über  Deckel  und
Wände  geklebten,  die  Schutzmarke  enthaltenden  Zeichen  zu  versehen.
        <pb n="181" />
        —  165  —

Andere  explostionsfähige Stoffe.    Zur  Verpackung  der  explosionsfähigen  Stoffe  in  Abt.  C  sind  haltbare,  dichte,
    sicher  verschlossene  Behälter  zu  verwenden,  die  das  Verstreuen,  Verstauben  oder  Auslaufen
des  Inhalts  sicher  verhindern.

B.
Aufgabe.

(1)  Als  Eilgut  dürfen  nicht  aufgegeben  werden:  Sprengmittel  der  2.  und  der  3.  Gruppe
sowie  Schießmittel  der  2.  Gruppe,  die  nicht  nach  der  Vorschrift  unter  A.  d  verpackt  sind.

(2)  Die  Sprengmittel  der  2.  Gruppe  sowie  die  nach  der  Vorschrift  unter
A.  d  verpackten  Schießmittel  der  1.  und  2.  Gruppe  werden  nur  in  Mengen  bis
zu  200  kg  als  Stückgut  angenommen.

(3)  Für  die  Sprengmittel  der  2.  Gruppe  in  Mengen  über  200  kg,  für  die
Sprengmittel  der  3.  Gruppe  und  für  die  Schießmittel  der  2.  Gruppe,  die  nicht
nach  der  Vorschrift  unter  A.  d  verpackt  sind,  ist  noch  folgendes  zu  beachten:

a)  Diese  Stoffe  dürfen  nicht  nach  Stationen  und  Bahnstrecken  aufgegeben  werden,
wo  ihre  Beförderung  verboten  ist.

b)  Die  Annahme  kann)  wenn  die  Sendung  nicht  mit  Sonderzügen  befördert  wird,
von  vornherein  auf  bestimmte  Tage  und  Züge  beschränkt  werden.  Die  Bestimmung
der  Tage  und  Züge  unterliegt  der  Genehmigung  der  Landesaufsichtsbehörde.

c)  Die  Frachtgebühren  sind  bei  der  Aufgabe  zu  entrichten.  Mit  Nachnahme  belastete
Sendungen  sind  ausgeschlossen.  Die  Angabe  des  Interesses  an  der  Lieferung  ist
unzulässig.

d)  Jede  Sendung  muß  —  vorbehaltlich  besonderer  Vereinbarungen  mit  der  Eisenbahn
im  Einzelfalle  —  mindestens  1  Tag  vor  der  Aufgabe  unter  Vorlegung  einer
genauen  und  vollständigen  Abschrift  des  Frachtbriefs  bei  der  Abfertigungsstelle
angemeldet  werden.  Die  Sendung  darf  nur  zu  der  von  der  Abfertigungsstelle
schriftlich  bestimmten  Tageszeit  aufgeliefert  werden.

e)  Sendungen  in  Sonderzügen  sind  der  Aufgabebahn  mindestens  8  Tage  vor  der
Aufgabe  unter  Bezeichnung  der  Bestimmungsstation  anzumelden.

C.
Bescheinigungen.  Frachtbriefe.

(1)  Bei  den  Sprengmitteln  der  1.  und  2.  Gruppe  muß  jede  Sendung  von
einer  Bescheinigung  eines  von  der  Eisenbahn  anerkannten  Chemikers  begleitet  sein,  daß  der
Sprengstoff  den  Bestimmungen  unter  I  a  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung
entsprechend  zusammengesetzt  ist  und  die  dort  vorgeschriebene  Prüfung  bestanden  hat.  Außerdem
muß  auf  dem  Frachtbriefe  vom  Absender  unter  amtlicher  Beglaubigung  der  Unterschrift
bescheinigt  sein,  daß  die  Verpackung  des  Sprengstoffs  diesen  Vorschriften  entspricht.

(2)  Bei  den  Nitrokörpern  der  1.  und  3.  Sprengmittelgruppe  muß  im
Frachtbrief  angegeben  sein,  ob  sie  in  Wasser  löslich  sind.

(3)  Für  die  Sprengmittel  der  2.  Gruppe  in  Mengen  über  200  kg  und  für
die  Sprengmittel  der  3.  Gruppe  ist  folgendes  zu  beachten:

a)  Die  Frachtbriefe  dürfen  keine  anderen  Gegenstände  umfassen.  Die  darin  ent.-haltene

  Bezeichnung  des  Sprengstoffs  ist  mit  roter  Tinte  zu  unterstreichen.  Die

Reichs-Gesetzbl.  1909.  23
        <pb n="182" />
        —  166  —

Frachtbriefe  müssen  außer  Anzahl,  Gattung,  Zeichen  und  Nummer  der  Behälter
auch  das  Rohgewicht  jedes  einzelnen  Behälters  enthalten;  für  Nitrozellulose  sind
sie  besonders  auszufertigen.

b)  Auf  dem  Frachtbriefe  muß  vom  Absender  bescheinigt  sein,  daß  Beschaffenheit  und
Verpackung  der  Sprengstoffe  den  Vorschriften  unter  1a  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung
  entspricht.  Außerdem  muß  jeder  Sendung  von  Patronen  aus
Dynamit  oder  aus  den  übrigen  in  der  3.  Gruppe  unter  e  und  f  aufgeführten
Stoffen  ein  vom  Fabrikanten  ausgestelltes,  amtlich  beglaubigtes  Ursprungs.
zeugnis  und  die  Bescheinigung  eines  von  der  Eisenbahn  anerkannten  Chemikers
über  ordnungsmäßige  Beschaffenheit  und  Verpackung  beigegeben  sein.

(4)  Bei  den  Schießmitteln  der  1.  Gruppe  muß  auf  dem  Frachtbriefe  von  einem
von  der  Eisenbahn  anerkannten  Chemiker  bescheinigt  sein,  daß  die  Pulver  den  für  sie  gestellten
Anforderungen  entsprechen.  Bei  der  Weiterbeförderung  von  Teilsendungen  durch  andere
Absender  als  die  herstellenden  Fabriken  kann  von  der  Bescheinigung  eines  von  der  Eisenbahn
anerkannten  Chemikers  abgesehen  werden,  wenn  der  Absender  auf  dem  Frachtbrief  erklärt,
daß  das  Pulver  oder  die  damit  gefüllten  Kartuschen  einer  geprüften  und  bescheinigten  Lieferung
  entstammen.  Auf  Erfordern  ist  dies  glaubhaft  nachzuweisen  (vergleiche  auch  Abs.  (6)).

(5)  Für  die  Schießmittel  der  2.  Gruppe  gelten  die  Vorschriften  für  die  Sprengmittel
  der  3.  Gruppe  im  Abs.  (3),  (vergleiche  auch  Abs.  (6)).

(6)  Bei  Versendung  von  Schießmitteln  in  Metallhülsen  sowie  von  Pulverfäden
  und  daraus  hergestellten  Fabrikaten  in  Mengen  bis  zu  200  kg,  die  nach
der  Vorschrift  unter  A.  d  verpackt  sind,  ist  folgendes  zu  beachten:

a)  Jedem  Behälter  muß  ein  besonderer  Frachtbrief  beigegeben  sein,  der  keine  anderen
Gegenstände  umfaßt.

b)  Der  Absender  hat  im  Frachtbrief  eine  von  ihm  unterzeichnete  Erklärung  abzugeben,
  worin  auch  das  Zeichen  der  Plombe,  des  Siegels,  der  Siegelmarke  oder
der  Schutzmarke  angegeben  ist.  Die  Erklärung  hat  zu  lauten:

„Der  Unterzeichnete  erklärt,  daß  die  zu  diesem  Frachtbriefe  gehörige,
mit  dem  Zeichen ...  verschlossene  Sendung  in  Beschaffenheit  und  Verpackung
  den  in  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  unter  I a
getroffenen  Bestimmungen  entspricht."

(7)  Bei  den  explosionsfähigen  Stoffen  unter  Abt.  C  muß  auf  dem  Frachtbriefe
  durch  einen  von  der  Eisenbahn  anerkannten  Chemiker  bescheinigt  sein,  daß  die  Stoffe
nach  den  Vorschriften  unter  Ia  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  geprüft  sind
und  den  gestellten  Anforderungen  entsprochen  haben.

D.
Beförderungsmittel.
(1)  Zur  Beförderung  aller  Sprengstoffe  müssen  bedeckte  Güterwagen  verwendet
werden.
(2)  Mit  Blei  ausgekleidete  oder  mit  Blei  bedeckte  Wagen  dürfen  zur  Beförderung
von  wasserlöslichen  Nitrokörpern  (1.  und  3.  Gruppe  der  Sprengmittel)  nicht  verwendet  werden
(vergleiche  C.  Abs.  (2)).
        <pb n="183" />
        —  167  —

(3)  Für  die  Sprengmittel  der  2.  Gruppe  in  Mengen  über  200  kg,  für  die
Sprengmittel  der  3.  Gruppe  und  für  die  Schießmittel  der  2.  Gruppe,  die  nicht
nach  A.  d  verpackt  sind,  gilt  folgendes:

a)  Nur  Wagen  mit  federnden  Stoß-  und  Zugvorrichtungen,    fester  sicherer  Bedachung,
dichter  Verschalung  und  gut  schließenden  Türen,  möglichst  ohne  Bremsvorrichtung,
dürfen  verwendet  werden.

b)  Wagen,  in  deren  Innerm  eiserne  Nägel,  Schrauben,  Muttern  oder  dergleichen
hervorstehen,  dürfen  nicht  verwendet  werden.

e)  Wagentüren  und  Fenster  sind  verschlossen  zu  halten  und  zu  dichten.  Papier
darf  hierzu  nicht  verwendet  werden.

d)  Wagen,  deren  Achslager  kürzlich  erneuert  worden  oder  die  demnächst  zur  Untersuchung
  in  der  Werkstätte  bestimmt  sind,  dürfen  nicht  verwendet  werden.

e)  Die  Sendungen  müssen  von  der  Aufgabe-  bis  zur  Bestimmungsstation  in  demselben
  Wagen  befördert  und  dürfen  unterwegs  nur  bei  unabweislicher  Notwendigkeit
  umgeladen  werden.

f)  Die  beladenen  Wagen  müssen  oben  auf  der  Vorder-  und  Hinterwand  oder  an
den  beiden  Längsseiten  deutlich  sichtbare  viereckige  schwarze  Flaggen  mit  einem
weißen  „P"  tragen.

E.
Verladung.

(1)  Spreng-  und  Schießmittel  sowie  explosionsfähige  Stoffe  der  Abt.  C
dürfen  nicht  mit  sprengkräftigen  Zündungen  (lb  Ziffer  4)  zusammen  in  denselben  Wagen
verladen  werden.

(2)  Mit  wasserlöslichen  Nitrokörpern  der  1.  und  3.  Gruppe  der  Sprengmittel
  darf  Blei  nicht  in  denselben  Wagen  verladen  werden  (vergleiche  C.  Abs.  (2)).

(3)  Chlorat-  und  Perchloratsprengstoffe  dürfen  nicht  mit  Schwefel.,  Salzoder
  Salpetersäure  zusammen  in  denselben  Wagen  verladen  werden.

(4)  Kleinere  Sendungen  von  Sprengmitteln  der  2.  Gruppe  dürfen  nur  in
Mengen  bis  insgesamt  200  kg  in  denselben  Wagen  verladen  werden.  Die  Annahme  zur
Beförderung  kann  demgemäß  beschränkt  werden.  

(5)  Für  das  Verladen  der  Sprengmittel  der  2.  Gruppe  in  Mengen  über
200  kg  und  der  Sprengmittel  der  3.  Gruppe  ist  noch  folgendes  zu  beachten:

a)  Die  Behälter  müssen  in  den  Eisenbahnwagen  so  fest  lagern,  daß  sie  gegen
Scheuern,  Rütteln,  Stoßen,  Umkanten  und  Herabfallen  aus  oberen  Lagen
gesichert  sind.  Insbesondere  dürfen  Tonnen  nicht  aufrecht  gestellt,  sie  müssen
vielmehr  gelegt,  gleichlaufend  mit  den  Längsseiten  des  Wagens  verladen  und
durch  Holzunterlagen  unter  Haardecken  gegen  jede  rollende  Bewegung  gesichert
werden.

b)  Die  Wagen  dürfen  nur  bis  zu  zwei  Dritteln  ihres  Ladegewichts  beladen  werden.

e)  Es  dürfen  nur  Mengen  bis  zu  1000  kg  mit  anderen  Gütern  zusammen  verladen
werden,  vorausgesetzt,  daß  letztere  nicht  leicht  entzündlich  sind  und  nicht  früher
als  die  Sprengmittel  ausgeladen  werden.

23
        <pb n="184" />
        —  168  —

d)  Die  Sprengmittel  dürfen  nicht  von  den  Güterböden  oder  Gütersteigen  aus,
sondern  müssen  auf  möglichst  abgelegenen  Seitensträngen  und  tunlichst  kurz  vor
Abgang  des  Zuges,  mit  dem  sie  befördert  werden  sollen,  verladen  werden.  Das
Verladen  hat  der  Absender  unter  sachverständiger  Aufsicht  zu  besorgen.  Die
besonderen  Ladegeräte  und  Warnungszeichen  (Decken,  Flaggen  oder  dergleichen)
sind  vom  Absender  herzugeben  und  werden  dem  Empfänger  mit  dem  Gute

ausgeliefert.
e)  Unberufene  sind  von  dem  Verladungsplatze  fernzuhalten  und  dieser  ist,  wenn

ausnahmsweise  bei  Dunkelheit  verladen  wird,  mit  fest-  und  hochstehenden  Laternen
zu  erleuchten,  die  aber  nicht  mit  Petroleum  gespeist  sein  dürfen.

f)  Beim  Verladen,  insbesondere  von  Patronen  aus  Dynamit,  sind  Erschütterungen
sorgfältig  zu  vermeiden;  insbesondere  dürfen  die  Behälter  nicht  gerollt  oder
geworfen  werden.

(6)  Schießmittel  der  1.  Gruppe  dürfen  nicht  von  den  Güterböden  oder  Gütersteigen
  aus  verladen  werden.

(7)  Schießmittel  sowie  gut  durchgelatinierte  Pulverfäden  und  daraus
hergestellte  Fabrikate  nach  der  Vorschrift  unter  A.  d  verpackt,  dürfen  nur  in  Mengen
bis  zu  200  kg  Rohgewicht  in  einen  Eisenbahnwagen  zusammen  verladen,  andere  Sprengstoffe
  dürfen  nicht  beigeladen  werden.  Die  Annahme  zur  Beförderung  kann  demgemäß
beschränkt  werden.

(8)  Für  das  Verladen  von  Schießmitteln  der  2.  Gruppe,  die  nicht  nach  A.  d
verpackt  sind,  gelten  die  Vorschriften  des  Abs.  (5).

Für  die  Sprengmittel  der  2.  Gruppe  in  Mengen  über  200  kg  und  für  die  Sprengmittel
  der  3.  Gruppe  sowie  für  Schießmittel  der  2.  Gruppe,  die  nicht  nach  der  Vorschrift
unter  A.  d  verpackt  sind,  ist  noch  folgendes  zu  beachten:

F.
Vorsichtsmaßregeln  in  den  Bahnhöfen  und  während  der  Fahrt.

(1)  Weder  beim  Verladen  noch  während  der  Beförderung  darf  in  oder  an  den
Wagen  geraucht  oder  Feuer  oder  offenes  Licht  gehalten  werden.

(2)  Vorüberfahrende  Lokomotiven  haben  —  tunlichst  auch  beim  Begegnen  auf  freier
Strecke  —  Feuertür  und  Aschenklappen  geschlossen  zu  halten,  auch  darf  das  Blaserohr  nicht
verengt  sein.  Während  der  Vorüberfahrt  muß  die  Verladung  unterbrochen,  die  Wagentüren
müssen  verschlossen  und  der  noch  unverladene  Teil  der  Sendung  muß  mit  einer  Decke  feuersicher
  geschützt  sein.

(3)  Beladene  Wagen  müssen  von  ihrer  Lokomotive  mindestens  durch  vier  andere,
nicht  mit  feuergefährlichen  Stoffen  beladene  Wagen  getrennt  sein.  Im  Sinne  dieser  und
der  Bestimmung  unter  G.  Abs.  (3)  sind  Steinkohlen,  Braunkohlen,  Koks  und  Holz  nicht
feuergefährlich.

(4)  Wagen  mit  Sprengstoffen  dürfen  niemals  abgestoßen  werden,  sind  auch  zum  Verkuppeln
  mit  größter  Vorsicht  anzuschieben.
        <pb n="185" />
        —  169  —

(5)  Bei  längerem  Halten  auf  Unterwegsstationen  sind  die  Wagen  in  möglichst  abgelegene
  Nebengleise  zu  fahren.  Dauert  der  Aufenthalt  voraussichtlich  länger  als  1  Stunde,
so  ist  der  Ortspolizeibehörde  Anzeige  zu  machen.

G.

Bestimmung  der  Züge  und  Einstellung  der  mit  Sprengstoffen
beladenen  Wagen  in  die  Züge.

(1)  Sprengstoffe  dürfen  niemals  mit  Personenzügen,  mit  gemischten  Zügen  nur  da
befördert  werden,  wo  keine  Güterzüge  fahren.

(2)  Güterzügen  und  gemischten  Zügen  dürfen  nicht  mehr  als  8  mit  Sprengmitteln
der  2.  Gruppe  in  Mengen  über  200  kg,  mit  Sprengmitteln  der  3.  Gruppe  oder  mit  Schießmitteln
  der  2.  Gruppe  beladene  Achsen  beigegeben  werden.  Größere  Mengen  dürfen  nur  in
Sonderzügen  befördert  werden.

(3)  Die  Wagen  mit  solchen  Stoffen  sind  in  die  Züge  möglichst  entfernt  von  der
Lokomotive,  jedoch  so  einzureihen,  daß  ihnen  noch  drei  Wagen  folgen,  die  nicht  mit  leicht
feuerfangenden  Stoffen  beladen  sind.  Mindestens  vier  solcher  Wagen  müssen  den  mit  Sprengstoffen
  beladenen  Wagen  vorangehen.  Diese  sind  unter  sich  und  mit  den  vorangehenden
und  nachfolgenden  Wagen  fest  zu  verkuppeln;  die  gehörige  Verbindung  ist  auf  jeder  Zwischenstation,
  wo  der  Aufenthalt  es  gestattet,  sorgfältig  zu  prüfen.  Vor  und  nach  Wagen,  worin
loses  Pulver  in  Mengen  von  höchstens  15  kg  Rohgewicht  oder  andere  Sprengstoffe  in
Mengen  von  höchstens  35  kg  Rohgewicht  verladen  sind,  ist  die  Einstellung  besonderer  Schutzwagen
  nicht  erforderlich.

(4)  Weder  an  den  mit  Sprengstoffen  beladenen,  noch,  wenn  die  Beförderung  mit
den  gewöhnlichen  Zügen  erfolgt,  an  dem  nächsten  hinter  und  vor  ihnen  laufenden  Wagen
dürfen  die  Bremsen  besetzt  werden.  Dagegen  muß  der  am  Schlusse  des  Zuges  befindliche
Wagen  eine  bediente  Bremse  haben.

H.
Begleitung  der  Sprengstoff-Sendungen.

Bei  Aufgabe  mehrerer  Wagenladungen  ist  der  Absender  verpflichtet,  zur  Bewachung
der  Ladung  besondere  Begleitung  beizugeben.  Die  Begleiter  dürfen  während  der  Fahrt
ihren  Platz  weder  in,  noch  auf  den  beladenen  Wagen  nehmen.

J.
Benachrichtigung  der  Unterwegsstationen  und  der  an  der
Beförderung  beteiligten  Verwaltungen.

(1)  Sämtliche  auf  der  Fahrt  zu  berührenden  Stationen  und  das  Personal  der  Züge,
mit  denen  unterwegs  gekreuzt  wird  oder  die  überholt  werden,  sind  von  Abgang  und  Ankunft
der  Sendungen  rechtzeitig  zu  benachrichtigen,  damit  jeder  unnötige  Aufenthalt  vermieden  und
jede  Gefahr  möglichst  ausgeschlossen  wird.

(2)  Wenn  eine  Sendung  auf  eine  andere  Bahn  übergehen  soll,  so  ist  deren  Verwaltung
  sobald  als  möglich  von  der  Zuführung  in  Kenntnis  zu  setzen.
        <pb n="186" />
        K.    

Ankunft  auf  der  Bestimmungsstation  und  Auslieferung  der
Sendungen.

(1)  Der  Empfänger  muß  durch  die  Empfangsstation  im  voraus,  außerdem  aber
sofort  nach  Ankunft  der  Sendung,  die  Empfangsstation  durch  eine  Vorstation  unter  Bezeichnung
  des  Zuges  von  dem  Eintreffen  benachrichtigt  werden.  Die  Übernahme  hat  innerhalb
  3  Tagesstunden,  die  Entladung  innerhalb  weiterer  9  Tagesstunden  nach  Ankunft  und
Anmeldung  zu  erfolgen.

(2)  Begleitete  Sendungen  (vergleiche  H.),  die  der  Empfänger  nicht  innerhalb  3  Tagesstunden
  übernimmt,  sind  ohne  Verzug  von  den  Begleitern  zu  übernehmen.

(3)  Ist  das  Gut  12  Tagesstunden  nach  der  Ankunft  nicht  abgefahren,  so  ist  es  ohne
Verzug  vom  Bahnhofe  zu  entfernen  und  der  Ortspolizeibehörde  zu  weiterer  Verfügung  zu
übergeben.  Die  Ubergabe  von  Sprengstoffen  aller  Art  an  die  Ortspolizeibehörde  hat  auch
dann  —  und  zwar  auch  auf  Unterwegsstationen  —  zu  erfolgen,  wenn  die  Sendung  in
einen  solchen  Zustand  geraten  ist,  daß  die  weitere  Aufbewahrung  auf  der  Station  oder  die
Weiterbeförderung  bedenklich  erscheint.

(4)  Bis  zur  Ubernahme  ist  die  Ladung  besonders  zu  bewachen.

(5)  Die  Sprengstoffe  dürfen  nicht  auf  den  Gütersteigen  oder  in  den  Güterböden  entladen
  und  gelagert  werden,  sondern  nur  auf  möglichst  abgelegenen  Seitensträngen  oder  in
räumlich  von  den  Güterböden  getrennten,  nicht  gleichzeitig  anderen  Zwecken  dienenden
Schuppen  unter  Beachtung  der  unter  E  und  F  gegebenen  Vorschriften.

Ib.  Munition.
Bisher Anlage B Nr.   Zur  Beförderung  sind  zugelassen:
XXXVa. Ziff 2.   1.  Leucht-  und  Signalmittel.

Raketen  und  geladene  Raketenhülsen  für  Zwecke  des  Krieges  oder
des  Rettungswesens  mit  Treibsatz  von  so  stark  verdichtetem  Kornpulver,
daß  es  beim  Abbrennen  nicht  mehr  explodiert  (wegen  anderer  Leucht-  und
Signalmittel  vergleiche  lc  Ziffer  3a  und  Ziffer  4;  wegen  Signalfeuerwerks
vergleiche  Ziffer  8).

XXXVa.  Ziff 3.  2.  Zündschnüre  ohne  Zünder.

a)  Schwarzpulverzündschnüre  (gesponnene  Hanfschnüre  mit  Schwarzpulverseele
von  geringem  Querschnitt)  (wegen  Sicherheitszünder  vergleiche  lc  Ziffer  1c).

XXXVa. Ziff 3.  b)  Schnellzündschnüre  (Zündschnüre  aus  dickem  Schlauche  mit  Schwarzpulverserle
von  großem  Querschnitt  oder  mit  Seele  aus  nitrierten  Baumwollefäden).

XXXVa. Ziff 3.   c)  Detonierende  Zündschnüre  (dünnwandige  Metallröhren  von  geringem  Querschnitte
  mit  Seele  aus  Sprengstoffen  von  nicht  größerer  Gefährlichkeit  als  reine
Pikrinsäure).

d)  Elektrische  Zünder  ohne  sprengkräftige  Zündung
        <pb n="187" />
        II.





    


  


    

    

—  171  —

II.   3.  Nichtsprengkräftige  Zündungen  (Zündungen,  die  weder  durch  Sprengkapseln
  noch  infolge  sonstiger  Einrichtungen  eine  brisante  Wirkung
äußern).

a)  Zündhütchen  für  Schußwaffen,  Zündspiegel.

b)  Schlagröhren,  Zündschrauben,  Sicherheitszündschnuranzünder
(Hebelzünder),  Schlagzündschrauben  oder  ähnliche  Zündungen  mit
kleiner  Schwarzpulverladung,  die  durch  Reibung  oder  Elektrizität  zur
Wirkung  gebracht  werden.

c)  Geschoßzünder  ohne  Sprengkapseln  oder  Einrichtungen,  die  eine
brisante  Wirkung  hervorrufen.  Zündmittel  zu  Geschoßzündern  und
dergleichen.

d)  Platz-  (Manöver-)  Patronen  für  Handfeuerwaffen.

XXXVb.   4.  Sprengkräftige  Zündungen.

a)  Sprengkapseln  (Sprengzündhütchen).

b)  Minenzündungen,  die  durch  Elektrizität  oder  Reibung  oder  durch  Sicherheitszünder
  (vergleiche  lc  Ziffer  lc)  zur  Wirkung  kommen.

c)  Geschoßzünder,  in  denen  eine  Sprengkapsel  und  brisanter  Sprengstoff  im
Gewichte  von  höchstens  20  g  oder  Einrichtungen  für  brisante  Zündung  enthalten
sind,  ähnlich  wie  sie  durch  Sprengkapsel  und  Sprengstoff  hervorgerufen  wird
(sogenannte  brisante  Geschoßzünder  ohne  Detonatoren).

d)  Zündladungen  (gepreßte  Körper  aus  brisanten,  nicht  gefährlicher  als  reine
Pikrinsäure  sich  verhaltenden  Sprengstoffen  von  höchstens  20  g  Gewicht  mit  eingesetzter
  Sprengkapsel  —  Sprengzündhütchen  —).

e)Geladene  Gefechtspistolen  für  Torpedos  ohne  Zünder.

5.  Brisante  Sprengladungen  für  Geschosse,  Torpedos  und  Minen,  ferner
Sprengpatronen,  Sprengbüchsen  und  dergleichen,  sämtlich  ohne  Zünder.

a)  Sprengladungen  aus  reiner  Pikrinsäure    oder  aus  Sprengstoffen,  die  sich
bei  der  Prüfung  nach  Ia  A.  1.  Gruppe  b  nicht  gefährlicher  als  reine  Pikrinsäure
  erwiesen  haben.

I.   b)  Petarden  für  Knallhaltsignale  auf  Eisenbahnen  in  Blechkapseln.

6.  Patronen  für  Handfeuerwaffen.

II.   a)  Leere  Patronenhülsen  jeder  Art  mit  Zündvorrichtungen.

XXXVI. Zif.1.   b)  Fertige  Metallpatronen  mit  ausschließlich  aus  Metall  bestehenden
Hülsen.  Die  Geschosse  müssen  mit  den  Hülsen  so  fest  verbunden  sein,  daß  sie
sich  nicht  ablösen  können  und  ein  Ausstreuen  der  Pulverladung  verhindert  ist.

Bisher Anlage B Nr.   XXXVI. Zif. 2.   c)  Fertige  Patronen,  deren  Hülsen  nur  zum  Teil  aus  Metall  bestehen.
Die  ganze  Menge  des  Pulvers  muß  sich  in  dem  metallenen  Patronenunterteil
befinden  und  durch  einen  Pfropfen  oder  Spiegel  abgeschlossen  sein.  Die  Pappe
muß  so  beschaffen  sein,  daß  ein  Brechen  bei  der  Beförderung  ausgeschlossen  ist.

XXXVI. Zif. 3.   d)  Fertige  Patronen  in  Papierhülsen,  die  einzeln  in  gut  verschlossene  Blechhülsen
  eingelegt  sind.
        <pb n="188" />
        —  172  —

XXXVI.  Zif.  4.  c)  Fertige  Zentralfeuerpappepatronen.  Die  Pappe  muß  eine  Wandstärke
von  mindestens  0,7  mm  haben  und  so  beschaffen  sein,  daß  ein  Brechen  bei  der
Beförderung  ausgeschlossen  ist.

XXXVII.  f)  Kugelzündhütchen  (Flobertmunition).
desgleichen.  g)  Schrotzündhütchen  (Flobertmunition).
desgleichen.  h)  Flobertzündhütchen  ohne  Kugel  und  Schrot.

7.  Geladene  Munition  für  Geschütze  bis  15  cm  Kaliber  aus  einer  zu  ihrer
Herstellung  berechtigten  deutschen  oder  aus  einer  zum  Versand  auf
deutschen  Bahnen  besonders  ermächtigten  ausländischen  Fabrik.

a)  Fertige  Metallpatronen.

α)  Granatpatronen  (Schwarzpulver  als  Geschoßfüllung).

β)  Schrapnellpatronen  (Schwarzpulver  in  Form  einer  Bodenkammerladung  im
Geschoß,  darüber  Kugeln  im  Geschoß,  mit  Kolophonium  oder  dergleichen
oder  mit  Schwarzpulver  festgelegt).

γ)  Panzergranatpatronen  (Schwarzpulver  als  Füllung  in  dem  mit  massiver
Spitze  versehenen  Geschoß).

δ)  Kartätschpatronen,  bei  denen  die  Kugeln  in  einer  Metallbüchse  mit  einem
ungefährlichen,  keine  explosiven  Eigenschaften  besitzenden  Mittel  festgelegt  sind.

ε)  Schrapnellgranatpatronen  (Granate  und  Schrapnell  in  sich  vereinigende
Geschosse  oder  getrennter  Granat-  und  Schrapnellteil;  Zusammensetzung
ähnlich  wie  bei  β  unter  Verwendung  eines  brisanten  Sprengstoffs,  der  nicht
gefährlicher  ist  als  reine  Pikrinsäure).

ζ)  Sprenggranatpatronen  (brisanter  Sprengstoff,  nicht  gefährlicher  als  reine
Pikrinsäure,  außerdem  Rauchentwickler).

b)  Metallpatronen  in  getrenntem  Zustande.  (Zusammensetzung wie bei den Patronen zu a.)

α)  Geschützladungen  (rauchschwaches  Pulver  in  Metall-  
kartuschen).      

β)  Geschosse.      

XXXVa. Zif.  2.  8.  Signalfeuerwerk,  wie  Kanonenschläge  und  dergleichen  für  Zwecke  des  Krieges  oder
des  Rettungswesens,  bestehend  aus  einer  mit  Bindfaden  umschnürten  und  geleimten
Papierhülse,  die  höchstens  200  g  Kornpulver  mit  Zündschnur,  aber  ohne  Detonationszünder
  enthält  (wegen  Signalfeuerwerks  mit  höchstens  75  g  Kornpulver  vergleiche  lc
Ziffer  4).  

Beförderungsvorschriften.

A.
Verpacung.
Zu  l.

(1)  Leucht-  und  Signalmittel  sind  in  haltbare  Holzbehälter  aus  mindestens  18  mm
starken  Brettern  zu  verpacken.  Die  Wände  müssen  gezinkt,  Boden  und  Deckel  durch  Messingschrauben
  oder  verzinnte  eiserne  Schrauben  gut  befestigt  sein.  Die  Behälter  müssen  im  Innern
mit  gutem,  zähem  Papier  vollständig  ausgelegt  sein.
        <pb n="189" />
        —  1273

(2)  Höchstes  Rohgewicht  eines  Behälters  100  kg.

(3)  Die  Anzündestelle  muß  so  verwahrt  sein,  daß  ein  Ausstreuen  des  Satzes  ausgeschlossen
  ist.

(4)  Die  Leucht-  und  Signalmittel  sind  in  die  Behälter  dergestalt  einzubetten,  daß
jede  Bewegung  bei  der  Beförderung  verhindert  ist.  Die  Behälter  müssen  die  Aufschrift
tragen:  „Leuchtmittel."  oder    „Signalmittel."  „Ib".

Zu  2.

(1)  Zündschnüre  ohne  Zünder  sind  in  haltbare,  dichte,  sicher  verschlossene  Holzbehälter
  (Kisten  oder  Tonnen)  fest  zu  verpacken,  die  das  Verstreuen  oder  Verstauben  sicher
verhindern  und  die  nicht  mit  eisernen  Reifen  oder  Bändern  versehen  sind.  Statt  der  hölzernen
Behälter  können  auch  sogenannte  amerikanische  Pappefässer  verwendet  werden.  Die  Behälter
dürfen  nicht  mit  eisernen  Nägeln  verschlossen  sein.

(2)  Höchstgewicht  der  Zündschnüre  in  einem  Behälter  60  kg,  höchstes  Robgewicht  des
Behälters  90  kg.  Die  Behälter  müssen  die  deutliche  und  haltbare,  auf  rotem  Papier  gedruckte
Aufschrift  „Zündschnüre.  Ib"  tragen.

Zu  3.

(1)  Nichtsprengkräftige  Zündungen  sind  in  starke,  dichte,  sicher  verschlossene
Holzbehälter  (Kisten)  zu  verpacken;  bei  den  Zündungen  unter  a  sind  auch  Holzfässer  zulässig.

(2)  Höchstes  Rohgewicht  eines  Behälters  mit  Zündungen  unter  a  200  kg,  mit
Zündungen  unter  b  und  c  50  kg.

(3)  Vor  Einlegung  in  die  Behälter  sind  die  Zündungen  unter  a  in  Mengen  bis
1000  Stück  in  Blechbehälter,  Holzkisten  oder  steife  Pappschachteln  fest  zu  verpacken,  Manöverpatronen
  unter  d  in  Schachteln,  die  höchstens  100  Stück  enthalten.

(4)  Die  Zündungen  unter  b  und  c  sind  in  die  Behälter  so  zu  verpacken,  daß  sie
sich  nicht  verschieben  können.

(5)  Eiserne  Nägel  dürfen  zum  Verschlusse  nur  verwendet  werden,  wenn  sie  gut  verzinkt
  sind.

(6)  Die  Behälter  müssen  eine  den  Inhalt  deutlich  kennzeichnende  Aufschrift  sowie
einen  Plombenverschluß  oder  ein  auf  zwei  Schraubenköpfen  des  Deckels  angebrachtes  Siegel
(Abdruck  der  Marke)  oder  ein  über  Deckel  und  Wände  geklebtes  Zeichen  mit  der  Schutzmarke
  tragen.

Zu  4.

a)  Sprengkapseln.

(1)  α)  Höchstens  100  Stück  müssen  stehend  nebeneinander  mit  der  Offnung  nach
oben  in  starken  Blechbehältern  so  verpackt  sein,  daß  eine  Bewegung  der
einzelnen  Kapseln  (auch  bei  Erschütterungen)  ausgeschlossen  ist.

β)  Der  leere  Raum  in  den  einzelnen  Kapseln  und  zwischen  ihnen  muß  mit
trockenem  Sägemehl  oder  einem  ähnlichen  sandfreien  Stoffe  vollständig  ausgefüllt
  sein,  wenn  nicht  die  Einrichtung  der  Kapseln,  zum  Beispiel  eine  den
Sprengsatz  sicher  abschließende  innere  Schutzkapsel,  Gewähr  dafür  bietet,
daß  der  Sprengsatz  bei  der  Beförderung  nicht  gelockert  wird.

Reichs.  Gesetzbl.  1909.  24
        <pb n="190" />
        —  174  —

γ)  Der  Boden  und  bie  innere  Seite  des  Deckels  des  Blechbehälters  müssen
mit  einer  Filz-  oder  Tuchplatte,  die  inneren  Wände  der  Behälter  mit
Kartonpapier  so  bedeckt  sein,  daß  eine  unmittelbare  Berührung  der  Sprengkapseln
  mit  dem  Bleche  ausgeschlossen  ist.

(2)  α)  Die  so  gefüllten  Blechbehälter  find  mit  je  einem  haltbaren  Papierstreifen
so  zu  umkleben,  daß  der  Deckel  fest  auf  den  Inhalt  gepreßt  und  ein
Schlottern  der  Sprengkapseln  verhindert  wird.  Je  5  Blechbehälter  sind  in
einem  Umschlag  aus  starkem  Packpapiere  zu  einem  Pakete  zu  vereinigen
oder  in  eine  Pappschachtel  fest  einzulegen.

β)  Die  Pakete  oder  Schachteln  sind  in  eine  haltbare  Holzkiste  von  mindestens
22  mm  Wandstärke  oder  in  einen  starken  Blechbehälter  so  einzuschließen,
daß  möglichst  keine  Hohlräume  im  Innern  der  Behälter  entstehen.  In
jeder  Schicht  ist  mindestens  ein  Paket  oder  eine  Schachtel  mit  einem  festen
Bande  zu  umwinden;  an  diesem  Bande  muß  das  Paket  oder  die  Schachtel
ohne  Schwierigkeit  herausgenommen  werden  können.

γ)  Hohlräume  in  den  Behältern  sind  mit  Papier,  Stroh,  Heu,  Werg,  Holzwolle
  oder  Hobelspänen  —  alles  völlig  trocken  —  auszustopfen,  worauf
der  Deckel  des  Behälters,  wenn  dieser  aus  Blech  besteht,  aufgelötet,  wenn
er  von  Holz  ist,  mit  Messingschrauben  oder  verzinnten  Holzschrauben  befestigt
  wird.  Die  Löcher  für  die  Schrauben  müssen  im  Deckel  und  in  den
Wänden  schon  vor  dem  Füllen  der  Behälter  vorgebohrt  sein.

(3)  Der  Behälter,  dessen  Deckel  den  Inhalt  so  niederzuhalten  hat,  daß  ein
Schlottern  verhindert  wird,  ist  in  eine  starke,  dichte  und  mit  Messingschrauben
oder  verzinnten  Holzschrauben  sicher  zu  verschließende  hölzerne  Überkiste  von
wenigstens  25  mm  Wandstärke  mit  dem  Deckel  nach  aufwärts  einzulegen.
Der  Raum  zwischen  Behälter  und  Überkiste  muß  allseitig  mindestens  30  mm
betragen  und  mit  Sägespänen,  Stroh,  Werg,  Holzwolle  oder  Hobelspänen
—  alles  völlig  trocken  —  ausgefüllt  sein.

(4)  Die  Überkiste  muß  die  Aufschrift  tragen:  „Sprengkapseln.  Ib.  Nicht  stürzen".
Sie  ist  mit  einem  Plombenverschluß  oder  mit  einem  auf  zwei  Schraubenköpfen
  des  Deckels  angebrachten  Siegel  (Abdruck  oder  Marke)  oder  mit  einem
über  Deckel  und  Wände  geklebten,  die  Schutzmarke  enthaltenden  Zeichen  zu
versehen.

(5)  Jede  Kiste  darf  an  Sprengsatz  nicht  mehr  als  20  kg  enthalten;  Kisten,  deren
Gewicht  25  kg  übersteigt,  müssen  mit  Handhaben  oder  Leisten  versehen  sein.

b)  Minenzündungen:

(1)  Elektrische  Zündungen  mit  kurzen  Drähten  oder  festem  Kopfe  sind  zu  höchstens
100  Stück  aufrechtstehend  in  starke  Blechbehälter  oder  in  starke  Pappschachteln
zu  verpacken.  Im  übrigen  gelten  die  Vorschriften  unter  a  Abs.  (1)  und  (2).

(2)  Elektrische  Zündungen  an  langen  Guttaperchadrähten  oder  bändern  oder  an
einem  Schafte  aus  getränkter  Pappe  sind  zu  höchstens  100  Stück  in  Pakete  zu
vereinigen.  In  einem  Pakete  dürfen  höchstens  10  Stück  zusammengebunden
sein.  Die  Zündungen  müssen  abwechselnd  an  das  eine  oder  das  andere  Ende
        <pb n="191" />
        —  175  —

des  Pakets  gelegt  sein.  Je  höchstens  10  Palete  sind  in  starkes  Papier  einzuwickeln,
  zu  verschnüren  und  in  eine  starke  Holz-  oder  Blechkiste  zu  verpacken,
in  der  sie  mittels  Heu,  Stroh  oder  ähnlichen  Stoffen  —  alles  völlig  trocken  —
gegen  Verschiebung  gesichert  sein  müssen.

(3)  Elektrische  Zündungen  an  Holzstäben  sind  zu  höchstens  100  Stück  in  hölzerne
Kisten  von  mindestens  12  mm  Deckel-,  Boden-  und  Seitenwandstärke  und
mindestens  20  mm  Stirnwandstärke  zu  verpacken.  Die  Kisten  müssen  mindestens
80  mm  länger  sein  als  die  Zünder.  An  jeder  Stirnwand  muß  die  Hälfte
der  Zünder  mit  Drähten  sicher  befestigt  sein,  so  daß  kein  Zünder  den  anderen
oder  die  Wandungen  berühren  kann  und  jedes  Schlottern  verhindert  ist.
Höchstens  10  solcher  Kisten  sind  in  eine  hölzerne  Überkiste  zu  verpacken.

(4)  Friktionszünder  find  zu  je  höchstens  50  Stück  in  ein  Bündel  zu  vereinigen;
ihr  Reiberdrahtende  muß  mit  einer  über  die  Reiberdrahtöse  greifenden  Papierverklebung
  versehen  sein.  Die  Bündel  sind  am  Zünderkopfende  in  Holzwolle
und  dann  in  Papier  einzuschlagen;  ihre  umgebogenen  Reiberdrahtenden  sind
zuerst  in  eine  aufgebundene,  ungefüllte  und  dann  in  eine  zweite  mit  Holzwolle
gefüllte  Papierkappe  zu  legen.  Hierbei  muß  darauf  gesehen  werden,  daß  die
Holzwolle  nicht  in  unmittelbare  Berührung  mit  den  Reiberdrähten  kommen
kann,  damit  der  Reiberdraht  beim  Herausnehmen  der  Zünder  oder  beim  Abnehmen
  der  Papierkappe  nicht  hängen  bleiben  oder  herausgerissen  werden  kann.
Höchstens  20  Bündel  sind  in  eine  Kiste  aus  mindrestens  22  mm  starken  gezinkten
  Brettern  von  der  Länge  der  Zünder  zu  verpacken  und  mit  Papier
oder  Holzwolle  —  beides  völlig  trocken  —  gegen  Verschiebung  zu  sichern.

(5)  Zünder  mit  Sicherheitszündschnüren  (Ic  Ziffer  lc)  sind  zu  höchstens  100  Stück
in  eine  Holzkiste  aus  mindestens  12  mm  starken  Brettern  zu  verpacken,  jeder
Zünder  für  sich  zusammengerollt  und  höchstens  10  Zünder  zu  einem  in  starkes
Papier  eingeschlagenen  und  verschnürten  Daket  vrreinigt.  Die  Pakete  müssen
unter  sich  und  von  den  Kistenwandungen  mindestens  20  mm  abstehen  und
durch  Hobelspäne,  Holzwolle  oder  Werg  —  alles  völlig  trocken  —  gegen  Verschiebung
  gesichert  sein.  Höchstens  10  solcher  Kisten  dürfen  zusammengepackt
werden.

(6)  Die  Behälter  mit  Minenzündungen  der  Abs.  (1)  bis  (5)  sind,  wie  unter  a
Abs.  (2)  für  die  Behälter  von  Sprengkapseln  vorgeschrieben  ist,  zu  verschließen
und  nach  a  Abs.  (3)  bis  (5)  in  Überkisten  zu  verpacken,  deren  Ausschrift  zu
lauten  hat:  „Minenzündungen.  Ib".

c)  Sprengkräftige  Geschoßzünder  und

d)  Zündladungen  sind  zu  höchstens  25  Stück  in  Holzkisten  aus  22  mm  starken
Brettern  zu  verpacken;  die  Kistenwände  müssen  gezinkt,  Boden  und  Deckel  durch  Messingoder
  verzinnte  eiserne  Schrauben  verschlossen  sein.  In  den  Holzkisten  sind  die  Zünder  und
Zündladungen  mittels  Einlagen  aus  Holz  oder  Metall  derart  zu  lagern,  daß  sie  unter  sich
und  von  den  Kistenwänden  mindestens  10  mm  abstehen  und  gegen  Bewegung  gesichert  sind.
Bei  Verwendung  von  Zinkblecheinsätzen  muß  die  Holzkiste  mindestens  17  mm  Wandstärke
haben.  Mehr  als  4  Kisten  dürfen  nicht  zusammengepackt  werden.

24
        <pb n="192" />
        176  —

Verschluß  der  Holzkisten  wie  zu  a  Abs.  (2)  für  Sprengkapseln.  Verpackung  in  Überkisten
  wie  zu  a  Abs.  (3)  bis  (5),  jedoch  lichter  Raum  zwischen  Kisten  und  Überkiste  mindestens
100  mm.

Die  Aufschrift  der  Kisten  hat  zu  lauten:  „Sprengkräftige  Geschoßzünder.  Ib"  oder
„Zündladungen.  Ibe".  

e)  Geladene  Gefechtspistolen  für  Torpedos  ohne  Zünder  sind  zu  höchstens
10  Stück  in  Holzkisten  aus  22  mm  starken  Brettern  zu  verpacken;  die  Kistenwände  müssen
gezinkt,  Boden  und  Deckel  durch  Messing-  oder  verzinnte  eiserne  Schrauben  verschlossen  sein.
Bei  Verwendung  von  Zinkblecheinsätzen  muß  die  Wandstärke  der  Holzkiste  mindestens  17  mm
betragen.  In  den  Holzkisten  sind  die  Gefechtspistolen  mittels  Holzeinlagen  derart  zu  lagern,
daß  sie  unter  sich  und  von  den  Kistenwänden  mindestens  20  mm  abstehen  und  gegen  Verschiebung
  gesichert  find.  Mehr  als  5  Kisten  dürfen  nicht  zusammengepackt  werden.

Verschluß  der  Kisten  wie  zu  a  Abs.  (2)  für  Sprengkapseln.  Verpackung  in  Überkisten
wie  zu  a  Abs.  (3)  bis  (5),  jedoch  lichter  Raum  zwischen  Kisten  und  Überkiste  mindestens  100  mm.

Die  Aufschrift  der  Kisten  hat  zu  lauten:  „Geladene  Gefechtspistolen  für  Torpedos.  Ibe".

Zu  5.

(1)  Für  die  Sprengladungen  unter  a  sind  starke,  dichte,  sicher  verschlossene  Holzkisten
  zu  verwenden;  für  die  Petarden  unter  b  Kisten  aus  mindestens  26  mm  starken,  gespundeten
  Brettern,  die  durch  Holzschrauben  zusammengehalten,  völlig  dicht  und  von  einer
dichten  Überkiste  umgeben  sind.  Letztere  darf  höchstens  0,06  cbm  groß  sein.

(2)  Die  Sprengladungen  unter  a  sind  so  zu  verpacken,  daß  sie  sich  nicht  verschieben
  können.  Die  Petarden  unter  b  müssen  fest  in  Papierschnitzel,  Sägemehl  oder
Gips  gebettet  oder  auf  andere  Weise  so  fest  und  getrennt  gelegt  sein,  daß  die  Blechkapseln
sich  weder  untereinander,  noch  die  Kistenwände  berühren  können.

(3)  Die  Aufschrift  der  Kisten  hat  zu  lauten:  „Brisante  Sprengladungen.  Ib"  oder
  „Detarden  für  Haltsignale.  Ib".  

Zu  6.

(1)  Die  Patronen  für  Handfeuerwaffen  sind  in  Behälter  aus  Blech,  Holz
oder  steifer  Pappe  so  fest  zu  verpacken,  daß  sie  sich  nicht  verschieben  können.  Die  Behaälter
sind  dicht  neben-  und  übereinander  in  starke,  dichte,  sicher  verschlossene  Überkisten  zu  verpacken.
Zwischenräume  sind  mit  Pappe,  Papier,  Werg,  Holzwolle  oder  Hobelspänen  —  alles  völlig
trocken  —  so  fest  auszufüllen,  daß  jedes  Schlottern  verhindert  ist.

(2)  Das  Rohgewicht  einer  Kiste  darf  200  kg  nicht  übersteigen.

(3)  Eiserne  Nägel  dürfen  zum  Verschluß  nur  verwendet  werden,  wenn  sie  gut  verzinkt
  sind.  Die  Kisten  müssen  eine  den  Inhalt  deutlich  kennzeichnende  Aufschrift  und  einen
Plombenverschluß  oder  ein  auf  zwei  Schraubenköpfen  des  Deckels  angebrachtes  Siegel  (Abdruck
  oder  Marke)  oder  ein  über  Deckel  und  Wände  geklebtes  Zeichen  mit  der  Schutzmarke  tragen.

Zu  7.
(1)  Die  Munition  für  Geschütze  bis  zu  15  cm  Kaliber  darf  nicht  mit  Zündern
versehen  sein,  sondern  muß  an  Stelle  der  Zünder  Zinkverschlußschrauben  mit  hohlen  Zapfen
enthalten.
        <pb n="193" />
        —  177  —

(2)  Die  Patronenhülsen  dürfen  Zündschrauben  oder  Zündhütchen  enthalten.  In
diesem  Falle  muß  das  Zündhütchen  entweder  durch  eine  wenigstens  1  mm  starke  Metallplatte
bedeckt  sein  oder  um  wenigstens  0,5  mm  gegen  den  Boden  der  Patronenhülse  versenkt  liegen.
Die  Zündschrauben  oder  Zündhütchen  müssen  durch  Metallbügel  mit  Gummieinlage,  die  mit
drei  Armen  den  Rand  der  Patronenhülse  umgreifen  und  dadurch  in  ihrer  Lage  gesichert  sind,
gegen  Stoßwirkungen  geschützt  sein.  Bei  Munition  von  weniger  als  10  cm  Kaliber  können
statt  der  Metallbügel  mit  Gummieinlage  auch  mindestens  3  mm  starke  Pappscheiben  verwendet
werden,  die  in  den  Packkisten  zwischen  den  Böden  der  Patronen  und  den  Kistenwänden  liegen
und  an  den  Stellen  für  die  Zündschrauben  oder  Zündhütchen  entsprechende  Auslochungen
haben.  Haben  die  Hülsen  keine  Zündschrauben,  so  müssen  Zinkverschlußschrauben  vorhanden
sein.  In  diesem  Falle  sind  Pappscheiben  oder  Metallbügel  nicht  erforderlich.

(3)  Die  Munition  ist  in  haltbare  Holzkisten  so  fest  zu  verpacken,  daß  eine  Verschiebung
verhindert  ist.

(4)  Zum  Schließen  der  Kisten  dürfen  nur  Schrauben  verwendet  werden.

(5)  Die  Kisten  müssen,  wenn  sie  nicht  mit  Zinkblecheinsatz  versehen  sind,  innen  und
außen  einen  haltbaren  Firnißanstrich  haben.  Sie  sind  mit  sicheren  Handhaben  und  mit  der
deutlichen,  gedruckten  oder  schablonierten  Aufschrift  zu  versehen:

  „Zusammengesetzte  Munition  für  Geschütze."

oder

„Getrennte  Munition  für  Geschütze."
oder

„Geladene  Geschosse  für  Geschütze."
oder

„Geschützladungen  in  Metallkartuschen."

Zu  8.

(1)  Signalfeuerwerk  muß  in  haltbare  Holzbehälter  fest  verpackt  sein,  deren  Fugen
so  gedichtet  sind,  daß  kein  Ausstreuen  stattfinden  kann.  Auch  sogenannte  amerikanische  Pappefässer
  sind  zulässig.  Die  Behälter  dürfen  keine  eisernen  Nägel,  Schrauben  oder  sonstigen
eisernen  Befestigungsmittel  (Reifen,  Bänder  oder  dergleichen)  haben.

(2)  Das  Rohgewicht  eines  Behälters  darf  höchstens  90  kg  betragen.

(3)  Die  Behälter  müssen  die  deutliche  Aufschrift  „Signalfeuerwerk.  Ib"  tragen.

B.
Aufgabe.
Geladene  Munition  für  Geschütze  (Ziffer  7)  und  Signalfeuerwerk  (Ziffer  8)
dürfen  nicht  als  Eilgut  aufgegeben  werden.  Für  die  Gegenstände  der  Ziffer  7  und  8  gelten
bezüglich  der  Aufgabe  außerdem  die  Vorschriften  unter  Ia  B  für  die  Sprengmittel  der

3.  Gruppe.
C.

Bescheinigungen.  Frachtbriefe.
(1)  Bei  den  Leucht-  und  Signalmitteln  der  Ziffer  1  muß  auf  dem  Frachtbriefe
vom  Absender  bescheinigt  sein,  daß  Beschaffenheit  und  Verpackung  der  Sendung  den  unter  1b
Ziffer  1  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  getroffenen  Vorschriften  entsprechen.
        <pb n="194" />
        —  178  —

(2)  Bei  den  detonierenden  Zündschnüren  der  Ziffer  2c  muß  auf  dem  Frachtbriefe
  durch  einen  von  der  Eisenbabn  anerkannten  Chemiker  bescheinigt  sein,  daß  die  Beschaffenheit
  des  Sprengstoffs  den  Bedingungen  unter  lb  Ziffer  2c  in  Anlage  C  zur  Eisenbahn
Verkehrsordnung  entspricht.

(3)  Bei  den  nicht  sprengkräftigen  Zündungen  der  Ziffer  3  hat  der  Absender
im  Frachtbrief  eine  von  ihm  unterzeichnete  Erklärung  abzugeben,  worin  auch  das  Zeichen  der
Plombe,  des  Siegels,  der  Siegelmarke  oder  der  Schutzmarke  angegeben  ist.  Die  Erklärung
hat  zu  lauten:

„Der  Unterzeichnete  erklärt,  daß  die  zu  diesem  Frachtbriefe  gehörige,  mit  dem
Zeichen  ...  verschlossene  Sendung  in  Beschaffenheit  und  Verpackung  den  in  Anlage  C
zur  Eisenbahn  -Verkehrsordnung  unter  lb  für  nicht  sprengkräftige  Zündungen  getroffenen
  Vorschriften  entspricht.

(4)  Bei  den  sprengkräftigen  Zündungen  der  Liffer  4  muß  der  Frachtbrief  eine
vom  Absender  und  von  einem  von  der  Eisenbahn  anerkannten  Chemiker  ausgestellte  Bescheinigung
  über  die  Beachtung  der  in  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  unter  Ib
für  sprengkräftige  Zündungen  getroffenen  Verpackungsvorschriften  enthalten.  Bei  den  sprengkräftigen
  Zündungen  unter  Ziffer  4c  bis  e  muß  außerdem  durch  einen  von  der  Eisenbahn
  anerkannten  Chemiker  bescheinigt  sein,  daß  die  Beschaffenheit  der  Sprengstoffe  den  Bestimmungen
  für  reine  Pikrinsäure  entspricht.

(3)  Bei  der  Munition  der  Ziffer  5  hat  der  Absender  im  Frachtbriefe  zu  bescheinigen,
  daß  die  Sendung  nach  der  Vorschrift  unter  Ib  in  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung
  verpackt  ist.  Bei  den  Sprengladungen  unter  a  muß  außerdem  durch  einen
von  der  Eisenbahn  anerkannten  Chemiker  auf  dem  Frachtbriefe  bescheinigt  sein,  daß  die  Beschaffenheit
  der  Sprengstoffe  den  Bedingungen  unter  lb  5a  entspricht.  Bei  der  Weiterbeförderung
  von  Teilsendungen  von  Sprengladungen  durch  andere  Absender  als  die  herstellenden
  Fabriken  kann  von  der  Bescheinigung  eines  von  der  Eisenbahn  anerkannten  Chemikers
abgesehen  werden,  wenn  der  Absender  auf  dem  Frachtbrief  erklärt,  daß  die  Sprengladungen  einer  geprüften
  und  bescheinigten  Lieferung  entstammen.  Auf  Erfordern  ist  dies  glaubhaft  nachzuweisen.

(6)  Bei  den  Patronen  für  Handfeuerwaffen  der  Ziffer  6  hat  der  Absender
im  Frachtbrief  eine  Erklärung  zu  unterzeichnen,  in  der  auch  das  Zeichen  der  Plombe,  des
Siegels,  der  Siegelmarke  oder  der  Schutzmarke  angegeben  ist.  Die  Erklärung  hat  zu  lauten:

  „Der  Unterzeichnete  erklärt,  daß  die  zu  diesem  Frachtbriefe  gehörige,  mit
dem  Zeichen ...  verschlossene  Sendung  in  Beschaffenheit  und  Verpackung  den  in
der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  unter  Ib  für  Patronen  für  Handfeuerwaffen
  getroffenen  Vorschriften  entspricht."

(7)  Bei  geladener  Geschützmunition  der  Ziffer  7  ist  eine  durch  einen  von  der
Eisenbahn  anerkannten  Chemiker  ausgestellte  Bescheinigung  beizufügen,  daß  die  in  der  Munition
befindlichen  Spreng-  oder  Schießmittel  von  guter  Beschaffenheit  und  Lagerbeständigkeit  sind,
daß  sie  in  den  Geschossen  und  Hülsen  sicher  festgelegt  sind,  und  daß  die  Verpackung  der
Munition  den  in  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  unter  Ib  zu  7  Abs.  (2)  bis  (5)
getroffenen  Vorschriften  entspricht.  Außerdem  muß  ein  vom  Fabrikanten  ausgestelltes,  amtlich
beglaubigtes  Ursprungszeugnis  beigefügt  werden.
        <pb n="195" />
        —  179  —

(8)  Bei  Signalfeuerwerk  der  Ziffer  8  muß  auf  dem  Frachtbriefe  vom  Absender
bescheinigt  sein,  daß  Art  und  Verpackung  der  Sendung  den  Vorschriften  in  Anlage  C  zur
Eisenbahn-Verkehrsordrung  unter  Ib  entspricht.

D.

Beförderungmittel.

(1)  Zur  Beförderung  aller  Munitionsgegenstände  müssen  bedeckte  Güterwagen
verwendet  werden.

(2)  Für  Geschützmunition  (Ziffer  7)  und  Signalfeuerwerk  (Ziffer  8)  gelten
die  Vorschriften  unter  la  D  für  die  Sprengmittel  der  3.  Gruppe.

E.
Verladung.
(1)  Die  Zündungen  der  Ziffer  4  dürfen  nicht  mit  Sprengstoffen  unter  la
und  nicht  mit  Geschützmunition  oder  mit  Signalfenerwerk  (lb  Ziffer  7  und  8)
in  denselben  Wagen  verladen  werden.
(2)  Für  die  Verladung  geladener  Geschützmunition  (Ziffer  7)  und  von  Signalfeuerwerk
  (Ziffer  8)  gelten  die  Vorschriften  unter  Ia  E  für  die  Sprengmittel  der  3.  Gruppe.

F.
Sonustige  Vorschriften.
Bei  der  Beförderung  von  geladener  Geschützmunition  (Ziffer 7)  und  von
Signalfeuerwerk  (Ziffer  8)  sind  die  Vorsichtsmaßregeln  unter  Ia  F  bis  K  zu  beachten.

Ic.  Zündwaren  und  Feuerwerkskörper.

Bisher Anlage B Nr.   Zur  Beförderung  sind  zugelaffen:
I.  Zündkörper,  Zündschnüre.

III.   a)  Gewöhnliche  Zündhölzer  und  andere  Reib-  und  Streichzünder.

XLII.   b)  Pyrotechnische  Zündhölzer,  wie  bengalische  Zündhölzer,  Goldregenhölzer,  Blumenregenhölzer
  und  dergleichen.

IV.   c)  Sicherheitszünder  (Zündschnüre  aus  dünnem,  dichtem  Schlauche  mit  Schwarzpulverseele
  von  geringem  Querschnitte)  (wegen  anderer  Zündschnüre  vergleiche  1b
Ziffer  2).

2.  Pyrotechnische  Scherzartikel,  Zündbänder.

XLI.   a)  Knallbonbons,  Blumenkarten,  Blättchen  von  Kollodiumpapier  und  ähnliche  Sachen,
die  ganz  geringe  Mengen  von  Kollodiumpapier  oder  kleine  Knallsilberpünktchen
enthalten.

XLIII.   b)  Knallerbsen,  Knallgranaten  und  ähnliche  Artikel  mit  Knallsilber;  1000  Stück
dürfen  nicht  über  1  g  Knallsilber  enthalten.

c)  Konfettibomben,  Boskozylinder,  Kotillonfrüchte  und  ähnliche  Artikel,  die  eine
kleine  Ladung  von  Kollodiumwolle  zum  Ausstoßen  einer  ungefährlichen  Füllung
wie  Wattekugeln,  Konfetti  und  dergleichen  enthalten.
        <pb n="196" />
        —  180  —

XLIIa.  d)  Zündblättchen  (Amorces),  Zündbänder,  Paraffinzündbänder,  enthaltend  einen
Knallsatz  aus  Kaliumchlorat  oder  Salpeter,  aus  geringen  Mengen  von  Phosphor,
ferner  aus  Schwefelantimon,  Schwefel,  Milchzucker,  Ultramarin  oder  dergleichen.
In  1000  Zündpillen  dürfen  im  ganzen  höchstens  7,5  g  Knallsatz  verwendet  sein.

XLIIb.  e)  Sogenanntes  spanisches  Feuerwerk,  wie  Radauplätzchen,  Krawallstangen,  Gewitterhagel.

Der  einzelne  Körper  darf  höchstens  2,6  g  wiegen  und  neben  Gummi  und
Farben  höchstens  6  Prozent  gelben  Phosphor,  höchstens  23  Prozent  amorphen
Phosphor  und  höchstens  21  Prozent  Kaliumchlorat  enthalten.

3.  Feuerwerkskörper.

XXXVIII.  a)  Kunstfeuerwerkskörper,  wie  Raketen;,  römische  Lichter,  Fontänen,  Feuerräder,
Sonnen  und  dergleichen.
desgleichen.  b)  Klein-  und  Salonfeuerwerk,  wie  Frösche,  Schwärmer,  Silber-  und  Goldregen
und  ähnliche  in  der  Hand  abzubrennende  Feuerwerkskörper.
XLII.  e)  Bengalische  Feuer,  bengalische  Fackeln,  Signal  blue-lights  und  dergleichen.

Für  die  Zusammensetzung  der  Feuerwerkskörper  gilt  folgendes:

(1)  Sie  dürfen  keine  erhebliche  Sprengwirkung  hervorrufen  können,  auch  keine
Mischungen  enthalten,  die  sich  von  selbst  oder  durch  Reibung,  Druck  oder  Schlag
leicht  entzünden.

Es  sind  gestattet:

a)  in  Nitratsätzen  und  bei  bengalischen  Magnesiumfackeln  ein  Zusatz  von
höchstens  3  Prozent  Magnesiumpulver)

b)  in  besonderen  kleinen  Leuchtkörpern,  die  im  Feuerwerkskörper  eingebettet  sind,
Chloratmischungen  mit  einem  Gehalte  von  höchstens  40  Prozent  Kaliumchlorat;

c)  in  Papierhülsen  eingefüllte  Pfeifensätze,  die  pikrinsaure  Magnesia  und  chlorsaures
  Salz  enthalten.  Die  fertigen  Pfeifensätze  dürfen  aber  durch  Stoß,
Schlag  oder  Zündung  nicht  zur  Detonation  gebracht  werden  können.
Andre  gelben  Phosphor,  Zinkstaub,  Magnesiumpulver  oder  Chlorate  enthaltende

  Mischungen  sind  nicht  zulässig.

(2)  Die  Körper  unter  a  und  b  müssen  hauptsächlich  aus  Mehlpulver  bestehen,  gemischt

mit  Kohle,  Metallpulver  (Gußeisen,  Gußstahlpulver),  Aluminiumflitter,  Bleiglätte

Bisher Anlage B Nr.     und  anderen  Mineralpulvern  in  gepreßtem  Zustande.  Von  gekörntem  Schwarz-
    pulver  darf  der  einzelne  Körper  höchstens  30  g  enthalten.

XXXVIII.  4.  Signalfeuerwerk,  wie  Kanonenschläge  und  dergleichen,  bestehend  aus  einer  mit
Bindfaden  umschnürten  und  geleimten  Papierhülse,  die  höchstens  75  g  Kornpulver  mit
Zündschnur,  aber  ohne  Detonationszünder  enthält  (wegen  anderen  Signalfeuerwerks
vergleiche  Ib  Ziffer  8).
Beförderungesvorschriften.

A.
Verpackung.
(1)  Zur  Verpackung  sind  starke,  dichte,  sicher  verschlossene  Holzkisten  zu  verwenden.
Bei  den  Gegenständen  der  Ziffer  1a  sind  auch  feste  Blechgefäße  zulässig.  Bei
den  Gegenständen  der  Ziffern  2b  bis  e,  3  und  4  müssen  die  Kisten  aus  ge-
        <pb n="197" />
        —  181  —

fügten  Brettern  bestehen;  ihre  Seitenteile  müssen  durch  Zinken  oder  Kopfleisten
miteinander  verbunden  sein  (sogenannte  französische  Kisten).  Bei  den  Gegenständen
  der  Ziffern  1c,  2b  bis  e,  3  und  4  müssen  die  Kisten  eine  Brettstärke
von  mindestens  18  mm  haben;  im  Innern  sind  sie  mit  gutem,  zähem  Papier
vollständig  auszulegen;  an  Stelle  des  Papiers  sind  dünne  Zinkeinsätze  zulässig.

(2)  Vor  dem  Einlegen  in  die  Kisten  sind  fest  zu  verpacken  die  Gegenstände:
a)  der  Ziffern  1a,  2a  und  2c
in  starke  Papierumschläge  oder  Schachteln;
b)  der  Ziffer  1b
in  Schachteln  und  je  10  bis  12  Schachteln  in  einen  Papierumschlag;
e)  der  Ziffer  2b
in  Holzkistchen  oder  in  starke  mit  Papier  umwickelte  Pappschachteln,  wobei
jeder  Behälter  höchstens  1  000  Stück  enthalten  darf;  zur  Festlegung  ist  Sägemehl
  zu  verwenden;
d)  der  Ziffer  2d
α)  Zündblättchen  in  starke  Pappschachteln,  von  denen  jede  höchstens  100  Zündpillen
  enthalten  darf.  Je  12  Schachteln  mit  Zündblättchen  sind  zu  einer
Rolle  und  je  12  Rollen  wieder  zu  einem  festen  Pakete  mit  Papierumschlag
zu  verbinden.
β)  Zündbänder  und  Paraffinzündbänder  entweder  wie  unter  α  oder  in
zylindrische  Blechbüchsen  mit  oben  und  unten  dicht  aufgeschobenen  Deckeln.
Jede  Büchse  darf  höchstens  12  gerollte  Bandstreifen  mit  je  50  Zündpillen
enthalten.  Höchstens  je  30  Büchsen  sind  durch  Papierumschlag  zu  einem
festen  Pakete  zu  vereinigen;
e)  der  Ziffer  2e
in  Holzkistchen,  von  denen  jedes  nicht  mehr  als  144  Feuerwerkskörper,  gut  in
Sägemehl  verpackt,  enthalten  darf;
f)  der  Ziffer  3
in  starke  Pappschachteln;  für  die  Gegenstände  unter  c  dieser  Ziffer  sind  auch
Papierbeutel  zulässig;  größere  Kunstfeuerwerkskörper  sind  in  Papierumschläge
zu  verpacken,  wenn  nicht  ihre  Anzündestelle  mit  einer  Papierkappe  bekleidet  ist
—  in  beiden  Fällen  muß  ein  Ausstreuen  des  Satzgemenges  verhindert  sein  —;
g)  der  Ziffer  4
in  starke  Schachteln,  in  die  das  Signalfeuerwerk  fest  eingebettet  werden  muß,
die  einzelnen  Körper  durch  eine  starke  Schicht  Sägemehl  oder  einen  ähnlichen
geeigneten  Stoff  voneinander  getrennt.

(3)  Ein  Bewegen  der  Pakete  in  den  Kisten  muß  ausgeschlossen  sein.  Bei  den  Gegenständen
  der  Ziffern  2b  bis  e,  3  und  4  müssen  die  Zwischenräume  in  den  äußeren  Behältern
  mit  geeigneten  trockenen  Verpackungsstoffen  (Holzwolle,  Papier  oder  dergleichen)  fest
ausgestopft  sein.  Feuchtes  Heu,  Putzwolle  oder  ähnliche  zur  Selbstentzündung  neigende
Stoffe  dürfen  nicht  verwendet  werden.  Bei  größeren  Feuerbildern  (Transparenten)  genügt
sicheres  Befestigen  in  der  Kiste.

Reichs-Gesetzbl.  1909.  25
        <pb n="198" />
        —  182  —

(4)  Auf  den  äußeren  Behältern  muß  bei  den  Artikeln  der  Ziffern  1,  2b  bis  e,  3  und  4
ihr  Inhalt  und  bei  den  Artikeln  der  Ziffern  2b  bis  e,  3  und  4  außerdem  die  genaue  Adresse
des  Absenders  deutlich  und  dauerhaft  angegeben  sein.

(5)  Das  Rohgewicht  einer  Kiste  mit  Artikeln  der  Ziffern  2b  bis  e,  3  und  4  darf
100  kg,  ihr  Gesamtgewicht  an  Feuersatz  20  kg,  das  darin  enthaltene  Feuerwerkskornpulver
2,5  kg  nicht  übersteigen.  
B.  Sonstige  Vorschriften.

(1)  Zündhölzer  der  Ziffer  1a  in  Mengen  bis  zu  5  kg,  die  gemäß  Abschnitt  A  verpackt
  sind,  dürfen  mit  anderen  Gegenständen  (ausgenommen  die  Stoffe  unter  Ia  bis  c,  II
und  III  dieser  Anlage)  in  ein  Frachtstück  vereinigt  werden.

(2)  Die  Beförderung  hat  in  bedeckten  Wagen  zu  geschehen.

(3)  In  den  Frachtbriefen  muß  bei  den  Gegenständen  der  Ziffern  2b  bis  e,  3  und  4
vom  Absender  bescheinigt  sein,  daß  Art  und  Verpackung  der  Sendung  den  Vorschriften
unter  Ic  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  entsprechen.

Id.  Verdichtete  und  verflüssigte  Gase.

Bisher Anlage B Nr.     Zur  Beförderung  sind  zugelassen:
  Verdichtete  Gase:
XIIVb.    1.  Kohlensäure    und  Grubengas.
2.  Azetylen,  in  Azeton  gelöstes  und  in  porösen  Massen  aufgesaugtes.
XIV  A  und  B.   

3.  Leucht-  und  Fettgas,  letzteres  auch  mit  einem  Zusatze  von  höchstens  30  Prozent
Azetylen  (Mischgas),  sowie  Wassergas.
XIV  A.  4.  Sauerstoff,  Wasserstoff,  Stickstoff  und  Preßluft.

Verstüssigte  Gase:
XIIV.  5.  Kohlensäure,  Stickoxydul,  Ammoniak,  Chlor,  schweflige  Säure,  Chlorkohlenoxyd
  (Phosgen).
XLVI.   6.   Chlormethyl  und  Chloräthyl.
XLIVa.   7.  Flüssige  Luft.




Beförderungevorschriften.
A.
Art  der  Packgefäße.
a)  Bei  ben  Stoffen  der  Ziffern  1  bis  6:
dicht  verschlossene  Gefäße  aus  Schweißeisen,  Flußeisen  oder  Gußstahl,  die  bei
Leuchtgas  von  mehr  als  10  Atmosphären  Überdruck  und  bei  den
Stoffen  der  Ziffern  2  und  4  nahtlos  sein  müssen.  Bei  Chlorkohlenoxyd
(Phosgen),  Chlormethyl  und  Chloräthyl  auch  kupferne  Gefäße.  Als
Schutzumhüllung  für  die  Gefäße  dürfen  Kisten  verwendet  werden.
b)  Bei  flüssiger  Luft  (Ziffer  7):
α)  Glasgefäße  mit  luftleeren  Doppelwänden.
Sie  müssen  mit  Filz  umkleidet  und  mit  einem  Filzpfropfen  so  verschlossen
sein,  daß  die  verdampfenden  Gase  entweichen  können,  ohne  im  Innern  einen  er-
        <pb n="199" />
        —  183  —

heblichen  Überdruck  zu  erzeugen,  daß  aber  ein  Ausfließen  des  Inhalts  verhindert
  wird.  Der  Filzpfropfen  muß  so  befestigt  sein,  daß  er  sich  beim  Kippen
oder  Umkehren  der  Flasche  nicht  lockert.  Jede  Flasche  oder  mehrere  Flaschen  gemeinschaftlich
  müssen  durch  einen  sicher  stehenden  Drahtkorb  oder  durch  ein
ähnliches  Gefäß  gegen  Stöße  geschützt  sein.  Die  Drahtkörbe  oder  anderen  Gefäße
sind  in  Metallkästen  oder  in  Holzkisten  mit  Blecheinsatz  einzustellen,  die  oben  offen
oder  nur  durch  ein  Drahtnetz,  einen  mit  Löchern  versehenen  Deckel  oder  eine
ähnliche  Vorrichtung  geschlossen  sind.  Die  Metallkästen  oder  Holzkisten  müssen  an
dem  unteren  Teile  bis  zu  einer  solchen  Höhe  dicht  sein,  daß  im  Falle  eines
Bruches  der  Flaschen  die  Flüssigkeit  nicht  auslaufen  kann.  In  den  Kisten  dürfen
sich  keine  leicht  brennbaren  Verpackungsstoffe  wie  Sägespäne,  Torf,  Stroh,  Heu
befinden,  dagegen  ist  Holzwolle  zulässig.  

β)  Gefäße  aus  anderem  Stoffe.

Sie  dürfen  nur  dann  verwendet  werden,  wenn  sie  gegen  Wärmedurchgang
so  geschützt  sind,  daß  sie  nicht  beschlagen  oder  bereifen.  Eine  weitere  Verpackung
dieser  Gefäße  ist  nicht  erforderlich.  Die  Vorschriften  für  den  Verschluß  der  Glasflaschen
  unter  α  gelten  sinngemäß  auch  für  solche  Gefäße.

c)  Bei  Azetylenlösungen  (Ziffer  2)  muß  das  Gefäß  mit  feinporiger,  gleichmäßig  verteilter
  Masse  ganz  ausgefüllt  sein.  Es  darf  nur  so  viel  von  dem  Lösungsmittel
(Azeton)  eingefüllt  werden,  daß  sich  die  durch  Aufnahme  des  Azetylens  eintretende
Volumvergrößerung  unbehindert  vollziehen  kann  und  daß  bei  einer  Steigerung  der
Außentemperatur  auf  45°  ein  genügender  Gasraum  verbleibt.

B.
Beschaffenheit  des  Materials  und  Herstellung  der  Gefäße.

(1)  Die  Wandstärken  neuer  Gefäße  aus  Schweißeisen,  Flußeisen,  Gußstahl  oder
Kupfer  sind  so  zu  bemessen,  daß  ihre  schwächste  Stelle  durch  den  Probedruck  nicht  über  ein
Fünftel  ihrer  Bruchfestigkeit,  bei  den  Gefäßen  für  Stoffe  der  Ziffer  2  nicht  über  8  kg  (auf
das  Quadratmillimeter  gerechnet)  beansprucht  wird.

(3)  Bei  Flaschen  (Gefäßen  von  höchstens  21  cm  innerem  Durchmesser  und  von  höchstens
2  m  Länge)  aus  Schweißeisen,  Flußeisen  oder  Gußstahl,  mit  Ausnahme  der  Gefäße  für
Stoffe  der  Ziffer  2,  sind  höhere  Beanspruchungen  zugelassen,  jedoch  müssen  die  Wandstärken
neuer  Flaschen  mindestens  so  bemessen  sein,  daß  ihre  schwächste  Stelle  bei  der  Druckprobe  (C)
nicht  über  30  kg  auf  das  Ouadratmillimeter  beansprucht  wird.  Dabei  muß  die  aus  der
schwächsten  Stelle  der  Wandung  und  dem  Probedrucke  zu  berechnende  Materialbeanspruchung
mindestens  um  ein  Drittel  unter  der  Streckgrenze  liegen,  die  aus  Probestreifen  der  fertigen
Flaschen  durch  Zerreißversuche  festgestellt  wird.  Unzulässig  ist  Material,  dessen  Streckgrenze
höher  als  45  kg  (auf  das  Ouadratmillimeter  gerechnet)  liegt  oder  dessen  Dehnung  bei  100  mm
Zerreißlänge  weniger  als  12  mm  beträgt.  Als  Streckgrenze  gilt  im  Zweifelsfall  eine  bleibende
Längenveränderung  des  Probestabs  über  0,002  der  ursprünglichen  Länge.  Die  Wandstärke  der
Flaschen  darf  nicht  weniger  als  3  mm  betragen.

25
        <pb n="200" />
        —  184  —

C.
Amtliche  Prüfung  der  Gefäße.

(1)  Neue  Gefäße  aus  Schweißeisen,  Flußeisen,  Gußstahl  oder  Kupfer  müssen  vor  ihrer
Verwendung  von  einem  durch  die  zuständige  Behörde  ermächtigten  Sachverständigen  auf  Beschaffenheit
  des  Materials  und  Herstellungsart  geprüft  (B)  sowie  einer  Wasserdruckprobe
unterzogen  werden.  Gefäße  für  Azetylenlösungen  sind  vor  der  Verwendung  auch  auf  die
Beschaffenheit  der  porösen  Masse  und  die  zulässige  Füllung  mit  dem  Lösungsmittel  (siehe  A c)
zu  prüfen.  Die  Wasserdruckproben  müssen  an  jedem  Gefäße,  die  anderen  Prüfungen  mindestens
an  einem  von  je  200  Gefäßen  vorgenommen  werden.  Flaschen  (sogenannte  Bomben)  sind
vor  der  Prüfung  sorgfältig  auszuglühen.

(2)  Der  bei  der  Wasserdruckprobe  anzuwendende  innere  Druck  muß:

a)  bei  dem  in  Azeton  gelösten  und  in  porösen  Massen  aufgesaugten
Azetylen  (Ziffer  2)  mindestens  40  Atmosphären  betragen,  bei  den  übrigen  verdichteten
  Gasen  um  50  Prozent  höher  sein  als  der  Füllungsdruck,  diesen  aber
mindestens  um  5  Atmosphären  übersteigen;

b)  bei  den  verflüssigten  Gasen  der  Ziffern  5  und  6  betragen:

bei  Kohlensäure ...  190  Atmosphären,

〃  Stickoxydul ...  180〃  ,
〃   Ammoniak ...  30  〃,
〃  Chlor  ...            22  〃,
〃  schwefliger  Säure ...  12  〃,
〃  Chlorkohlenoxyd ...  30  〃,
〃  Chlormethyl  ...  16  〃,
〃  Chloräthyl  ...  12〃.

(3)  Die  Druckprobe  ist  zu  wiederholen:
a)  alle  2  Jahre  bei  den  Gefäßen  für  Chlor,  schweflige  Säure,  Chlorkohlen.
oxyd,  Chlormethyl  und  Chloräthyl;

b)  alle  5  Jahre  bei  den  Gefäßen  für  die  übrigen  Gase.

Bei  der  wiederholten  Prüfung  ist  es  nicht  erforderlich,  die  Gefäße  auszuglühen.

Einer  Wiederholung  der  Prüfung  bedarf  es  nicht  bei  Gefäßen  für  Stoffe  der  Ziffer  2.
Bei  diesen  Gefäßen  sind  nach  5  jähriger  Benutzung  herausgreifende  Prüfungen  anzustellen,
wobei  ½  Prozent  der  jährlich  beschafften  Gefäße,  mindestens  jedoch  1  Gefäß,  bereit  zu  stellen
ist.  Von  diesen  Gefäßen  muß  der  Sachverständige  eine  ihm  angemessen  scheinende  Anzahl
auf  Festigkeit  und  Abnutzung  sowie  auf  Beschaffenheit  der  porösen  Masse  prüfen.

(4)  Bei  den  Druckproben  müssen  Einrichtungen  vorhanden  sein,  die  ermöglichen,  den
Druck  stoßfrei  zu  steigern.  Die  Gefäße  müssen  den  Probedruck  aushalten,  ohne  die  Form
dauernd  zu  ändern  oder  undicht  zu  werden.

D.
Ausstattung  der  Gefäße  (Ventile,  Vermerke).
(1)  Die  Gefäße  für  Stoffe  der  Ziffern  1  bis  6  müssen  mit  mindestens  einem  Ventile
zum  Füllen  und  Entleeren  versehen  sein.  Bei  Azetylenlösungen  (Ziffer  2)  dürfen  die  mit
dem  Gase  in  Berührung  kommenden  Teile  der  Ventile  nicht  aus  Kupfer  hergestellt  sein.  Bei
        <pb n="201" />
        —  185  —

Chlorkohlenoxyd,  Fett-  und  Mischgas  sind  statt  der  Ventile  eingeschraubte  Stopfen
zulässig;  diese  müssen  so  dicht  schließen,  daß  sich  der  Inhalt  des  Gefäßes  nicht  durch  Geruch
bemerkbar  macht.

(2)  Auf  den  Gefäßen  müssen  in  dauerhafter  und  leicht  sichtbarer  Weise  vermerkt  sein:

a)  bei  den  verdichteten  Gasen:
α)  die  Höhe  des  zulässigen  Druckes,
β)  der  Tag  der  letzten  Prüfung  und  der  Stempel  des  Sachverständigen,  der
die  Prüfung  vorgenommen  hat;
b)  bei  den  verflüssigten  Gasen:
α)  das  Gewicht  des  leeren  Behälters  einschließlich  der  Ausrüstungsteile  (Ventil,
Schutzkappe,  Stopfen  und  dergleichen),
8)  das  zulässige  Höchstgewicht  der  Füllung,
γ)  der  Tag  der  letzten  Prüfung  und  der  Stempel  des  Sachverständigen,  der
die  Prüfung  vorgenommen  hat.

E.
Füllung  der  Gefäße.
(1)  Der  zulässige  höchste  Füllungsdruck  der  Gefäße  für  verdichtete  Gase  beträgt
bei  17,5°:

für  gasförmige  Kohlensäure  und  Grubengas  ...    20
〃  in  Azeton  gelöstes  und  in  porösen  Massen  aufgesaugtes  Azetylen ... 15   Atmosphären
〃  Fettgas,  Mischgas  und  Wassergss ...  10  Überdruck.

〃  Sauerstoff,  Wasserstoff,  Leuchtgas,  Stickstoff  und  Preßluft  200

(2)  Die  zulässige  höchste  Füllung  der  Gefäße  für  verflüssigte  Gase  der  Ziffern  5
und  6  beträgt:

für  Kohlensäure  1  kg  Flüssigkeit  für  je  1,34  Liter

〃  Stickoxydul  1 〃  〃  〃  〃  1,34  〃

〃  Ammonniak  1  〃  〃  〃  〃  1,86  〃

〃  Chlor  1   〃  〃  〃 〃  0,8  〃  Fassungsraum
〃  schweflige  Säure  1 〃  〃  〃  〃  0,8  〃  des  Gefäßes.
〃  Chlorkohlenoryd  1 〃  〃  〃  〃   0,8  〃

 〃   Chlormethyl  1  〃  〃  〃   〃  1,25   〃

〃  Chloräthyl  1 〃  〃  〃  〃  1,25  〃

F.

Sonstige  Vorschriften.
(1)  Werden  Gefäße  mit  Gasen  der  Ziffer  5  (ausgenommen  Chlor)  und  der
Ziffer  6  in  Kisten  verpackt,  so  ist  das  Beipacken  anderer  Gegenstände  gestattet.
(2)  Nicht  in  Kisten  verpackte  Gefäße  mit  verdichteten  Gasen  und  mit  verflüssigten
Gasen  der  Ziffern  5  und  6  müssen  mit  Vorrichtungen  versehen  sein,  die  ein  Rollen  ver-
        <pb n="202" />
        —  186  —

hindern.  Ihre  Ventile  müssen  Schutzkappen  aus  Schmiedeeisen,  Stahl  oder  schmiedbarem
Gusse  tragen;  bei  Gefäßen  aus  Kupfer  sind  kupferne  Schutzkappen  zulässig.  Keiner  Kappe
bedürfen  Ventile,  die  im  Innern  des  Flaschenhalses  angebracht  und  durch  einen  aufgeschraubten
gut  sitzenden  Metallstöpsel  geschützt  sind.

(3)  Auf  Kisten,  worin  Gefäße  mit  verdichteten  Gasen  und  mit  verflüssigten
Gasen  der  Ziffern  5  und  6  verpackt  sind,  muß  der  Inhalt  deutlich  angegeben  sein.  Holzkisten
  und  Metallkästen  mit  flüssiger  Luft  (Siffer  7)  müssen  die  deutlichen  Aufschriften
»Flüssige  Luft.«,  »Oben.«,  »Unten.«,  »Sehr  zerbrechlich.«  tragen.

(4)  Bei  jeder  Sendung  von  verdichteten  Gasen  (Ziffern  1  bis  4)  hat  der  Absender
  auf  Verlangen  den  in  den  Behältern  vorhandenen  Druck  durch  ein  richtig  zeigendes
Manometer  nachzuweisen.  Die  Prüfung  hat  der  Annahmebeamte  im  Frachtbriefe  zu  bescheinigen.


Für  Fett-  und  Mischgas  in  Seebojen  oder  ähnlichen  Gefäßen  gilt  diese  Vorschrift
  nicht.

(5)  Die  Versandstücke  dürfen  nicht  geworfen,  auch  nicht  den  Sonnenstrahlen  oder  der
Ofenwärme  ausgesetzt  werden.  

(6)  Zur  Beförderung  sind  zu  verwenden:

a)  offene  Wagen
1.  für  die  verdichteten  Gase  bei  Auflieferung  in  Fahrzeugen,  die  besonders  für
Landwege  eingerichtet  und  mit  Planen  ganz  bedeckt  sind;

2.  für  Chlormethyl  und  Chloräthyl;  die  Wagen  müssen  aber  in  den  Monaten
April  bis  Oktober  einschließlich  mit  Decken  ganz  eingedeckt  sein,  wenn  die  Gefäße
nicht  in  Holzkisten  verpackt  sind;

b)  bedeckte  Wagen
für  die  verdichteten  Gase  (vergleiche  jedoch  a  Ziffer  1  und c)  und  für  die  verflüssigten
  Gase,  mit  Ausnahme  von  Chlormethyl  und  Chloräthyl
(vergleiche  a  Ziffer  2);  Kesselwagen  mit  verflüssigten  Gasen  müssen  mit  einem
hölzernen  Überkasten  versehen  sein;

c)  offene  oder  bedeckte  Wagen

für  Fettgas,  Mischgas  und  Wassergas;  die  offenen  Wagen  müssen  aber  in
den  Monaten  April  bis  Oktober  einschließlich  mit  Decken  ganz  eingedeckt  sein,
wenn  die  Gefäße  nicht  in  Holzkisten  verpackt  sind.

(7)  Die  Behälter  mit  verdichteten  oder  verflüssigten  Gasen  sind  im  Eisenbahnwagen
  so  zu  lagern,  daß  sie  nicht  umfallen  oder  herabfallen  können.  Die  Behälter  mit
flüssiger  Luft  müssen  aufrecht  stehen  und  gegen  Beschädigungen  durch  andere  Frachtstücke
geschützt  sein.  Auch  sind  sie  nicht  in  unmittelbarer  Nähe  von  leicht  brennbaren  kleinstückigen
oder  leicht  brennbaren  flüssigen  Stoffen  zu  verladen.
        <pb n="203" />
        —  187  —

G.
Ausnahmen  von  den  Vorschriften  unter  A bis F.

(1)  Die  verflüssigten  Gase  der  Ziffer  5  dürfen  in  kleinen  Mengen,  und  zwar
Koblensäure  und  Stickoxydul  bis  3 g,  Ammoniak  und  Chlor  bis  20  g,  wasserfreie  schweflige
Säure  und  Chlorkohlenoryd  (Phosgen)  bis  100  g  auch  in  starken  zugeschmolzenen  Glasröhren
  unter  folgenden  Bedingungen  befördert  werden:  Die  Glasröhren  dürfen  für  Kohlensäure
  und  Stickoxydul  nur  bis  zur  Hälfte,  für  Ammoniak  und  Chlor  nur  bis  zu  zwei
Dritteln,  für  schweflige  Säure  und  Chlorkohlenoxyd  (Phosgen)  nur  bis  zu  drei  Vierteln
gefüllt  sein.  Jede  Glasröhre  muß  in  einer  zugelöteten  mit  Kieselgur  gefüllten  Blechkapsel
und  diese  in  einer  starken  Holzkiste  verpackt  sein.  Es  ist  zulässig,  mehrere  Blechkapseln  in
eine  Kiste  einzulegen,  doch  dürfen  Röhren  mit  Ammoniak  nicht  mit  Chlor  enthaltenden
Röhren  in  dieselbe  Kiste  gelegt  werden.  Den  Blechkapseln  mit  verflüssigten  Gasen  (ausgenommen
  Chlor)  dürfen  auch  andere  Gegenstände  beigepackt  werden.

(2)  Chlormethyl  und  Chloräthyl  bis  zu  100  g  in  Glasröhren  bei  einer  Gesamtmenge
  von  höchstens  5  kg  dürfen  allein  oder  mit  anderen  Gegenständen  zusammen  in  starke
Kisten  verpackt  werden,  wenn  die  Glasröhren  darin  fest  eingebettet  sind.  Die  Kisten  müssen
auf  rotem  Grunde  die  gedruckte  Aufschrift    »Feuergefährlich.«  tragen.  Enthalten  die  Kisten
nicht  mehr  als  100  g  Chlormethyl  oder  Chloräthyl,  so  dürfen  sie  in  bedeckten  Wagen  befördert
  werden.

(3)  Metallene  Kohlen  säurekapseln  (Sodor,  Sparklet),  die  höchstens  25 g
flüssige  Kohlensäure  und  höchstens  1  g  Flüssigkeit  auf  1,34  ccm  Fassungsraum  enthalten,
werden  ohne  Beschränkung  befördert,  wenn  die  Kohlensäure  nicht  mehr  als  ½  Prozent  Luft
enthält.  

(4)  Zur  Beförderung  von  verdichtetem  Sauerstoff  und  verdichtetem  Wasserstoff
  dürfen  statt  der  nach  Abschnitt  C  geprüften  auch  solche  Behälter  benutzt  werden,  die  laut
angebrachtem  Stempel  nach  den  besonderen  Vorschriften  der  Militärverwaltung  amtlich  geprüft
und  innerhalb  der  letzten  5  Jahre  nachgeprüft  sind.  In  diesem  Falle  dürfen  die  Gase  jedoch
nur  auf  höchstens  150  Atmosphären  verdichtet  sein.  Im  übrigen  gelten  die  Vorschriften  der
Abschnitte  A,  B,  D  bis  F.

le.  Stoffe,  die  in  Berührung  mit  Wasser  entzündliche  oder  die  Verbrennung
unterstüchende  Gase  entwickeln.

Bisher Anlage B Nr.   Zur  Beförderung  sind  zugelassen:

XLVIIIa.   1.  Die  Metalle  der  Alkalien  und  der  alkalischen  Erden,  wie  Natrium,  Kalium,
Kalzium  und  dergleichen  sowie  Legierungen  dieser  Metalle  miteinander:

XLIXb.   2.  Kalziumkarbid,  auch  imprägniert,  Kalziumhydrür  (Hydrolith).
XLIXa.   3.  Natriumsuperoxyd.
        <pb n="204" />
        —  188  —

Beförderungsvorschriften.

A.
Verpackung.

(1)  Zur  Verpackung  sind  starke,  dichte,  sicher  verschlossene  Gefäße  aus  Eisen  (auch
Eisenblech)  zu  verwenden.  Stoffe  der  Ziffer  1  bis  zu  5  kg  dürfen  auch  in  starken,  sicher
und  dicht  verschlossenen  Glasgefäßen  befördert  werden.  Die  Gefäße  müssen  völlig  trocken  oder
mit  Petroleum  beschickt  sein.

(2)  Die  Packgefäße  der  in  den  Ziffern  1  und  3  aufgeführten  Stoffe  müssen  in
Schutzumhüllungen  eingesetzt  sein,  und  zwar:

a)  die  Gefäße  aus  Eisen  oder  Eisenblech  mit  Stoffen  der  Ziffer  1  in  Holzkisten
oder  in  eiserne  Schutzkörbe,

b)  Glasgefäße  mit  Stoffen  der  Ziffer  1  oder  Gefäße  mit  Stoffen  der
Ziffer  3  in  Holzkisten  mit  verlötetem  Blecheinsatz.  Die  in  solche  Kisten  eingesetzten
  Glasgefäße  sind  mit  trockener  Kieselgur  oder  mit  ähnlichen  nicht  brennbaren
  Stoffen  fest  einzubetten.  Bei  Glasgefäßen  mit  Mengen  bis  zu  250  g
dürfen  statt  der  Holzkisten  sicher  und  dicht  verschlossene  Blechgefäße  verwendet
werden.

(3)  Auf  den  Versandstücken  muß  ihr  Inhalt  fest  und  dauerhaft  angegeben  sein,  auch

müssen  sie  die  Aufschrift  tragen:    »Vor  Nässe  zu  schützen.«

B.
Sonstige  Vorschriften.

(1)  Mengen  bis  zu  5  kg,  die  gemäß  Abschnitt  A  verpackt  sind,  dürfen  anderen  Gegenständen
  beigepackt  werden.

(2)  Die  Versandstücke  sind  besonders  sorgfältig  zu  behandeln.  Sie  dürfen  nicht  geworfen
  und  müssen  im  Wagen  so  fest  gelagert  werden,  daß  sie  gegen  Scheuern,  Rütteln,
Stoßen,  Umkanten  und  Herabfallen  aus  den  oberen  Lagen  gesichert  sind.

(3)  Zur  Beförderung  sind  bedeckte  Wagen  zu  verwenden.

II.  Selbstentzündliche  Stoffe.

Bisher Anlage B Nr.   Zur  Beförderung  sind  zugelassen:

VI. Abs. (1)   1.  Gewöhnlicher  (weißer  oder  gelber)  Phosphor.

VI. Abs. (2)   2.  Amorpher  (roter)  Phosphor,  Phosphorkalzium,  Phosphorstrontium,
Phosphoreisen  und  ähnliche  Verbindungen  von  Phosphor  mit  Metallen.

VIa.   3.  Mischungen  von  amorphem  Phosphor  mit  Harzen  oder  Fetten,  deren
Schmelzpunkt  über  35°  liegt.

IX.   4.  Zinkäthyl,  auch  in  ätherischer  Lösung.

XXVIII.   5.  Frisch  geglühter  Ruß.

XXIX.   6.  Frisch  geglühte  Holzkohle,  gemahlen  oder  körnig.
        <pb n="205" />
        —  189  —

XXX.   7.  Hochbeschwerte  Seide  (Cordonnet-,  Souple-,  Bourre  de  Soie-  und  Chappe-Seide)
in  Strängen.

XXXI.   8.  Folgende  Stoffe,  gefettet  oder  gefirnißt:  Wolle,  Haare,  Kunstwolle,  Baumwolle,
Seide,  Flachs,  Hanf,  Jute  —  in  rohem  Zustand,  als  Abfälle  vom  Ver—
spinnen  und  Verweben,  als  Lumpen  oder  Lappen  —;  ferner  Seilerwaren,
Treibriemen  aus  Baumwolle  und  Hanf,  Weber--,  Harnisch-  und  Geschirrlitzen.


La.   9.  Gefettete  Eisen-  und  Stahlspäne  (Dreh-,  Bohrspäne  und  dergleichen).
L1.   10.  Mit  Fett  oder  Ol  getränktes  Papier  und  daraus  gefertigte  Hülsen.
11.  Pyrophorische  Metalle.

Beförderungsvorschriften.
A.
Verpackung.

(1)  Die  Stoffe  der  Ziffern  1  und  2  müssen  in  starke,  dichte,  gut  verlötete  Blechgefäße
  verpackt  und  diese  in  starke,  sicher  verschlossene  Holzbehälter  fest  eingesetzt  sein.  Bei
den  Stoffen  der  Ziffer  2  in  Mengen  bis  zu  2  kg  dürfen  statt  der  Blechgefäße  auch  Glasgefäße,
  Kruken  oder  Kisten  verwendet  werden.  Gewöhnlicher  Phosphor  muß  mit  Wasser
umgeben  sein.  Auf  den  Kisten  muß  ihr  Inhalt  deutlich  und  dauerhaft  angegeben  sein,  bei
gewöhnlichem  Phosphor  ist  die  Bezeichnung  »Oben.«  beizufügen.

(2)  Die  Stoffe  der  Ziffer  3  sind  entweder  in  Kisten  zu  verpacken,  die  kein  Ausstreuen
  gestatten,  oder  sie  müssen  in  ungeladene  Geschosse  eingegossen  sein.

(3)  Zinkäthyl  (Ziffer  4),  auch  in  ätherischer  Lösung,  ist  in  starke,  dichte,  gut  verschlossene
  Gefäße  aus  Glas,  Ton  (Steinzeug  oder  dergleichen)  oder  Metall  zu  verpacken.

Gefäße  aus  Glas  oder  Ton  sind  einzeln  oder  zu  mehreren  unter  Verwendung  von
Asche  oder  trockener  Kieselgur  in  starke  Blechgefäße  einzusetzen,  die  dicht  zu  verlöten  sind.
Gefäße  aus  Metall  sind  einzeln  oder  zu  mehreren  unter  Verwendung  geeigneter  Verpackungsstoffe
  in  starke  Übergefäße  (Weiden-  oder  Metallkörbe,  Kübel  vder  Kisten)  fest  einzusetzen.
Offene  Übergefäße  müssen  eine  Schutzdecke  haben,  die,  wenn  sie  aus  Stroh,  Rohr,  Schilf
oder  ähnlichen  leicht  brennbaren  Stoffen  besteht,  mit  Lehm-  oder  Kalkmilch  oder  dergleichen
unter  Zusatz  von  Wasserglas  getränkt  sein  muß.

Jedes  Versandstück  muß  auf  rotem  Grunde  die  deutliche,  gedruckte  Aufschrift  tragen:
»Feuergefährlich«  Übergefäße  mit  Glasballons  müssen  ferner  mit  der  deutlichen  Aufschrift
versehen  sein:    »Vorsichtig  tragen.«  Sie  dürfen  nicht  auf  Karren  gefahren,  auch  nicht  auf
der  Schulter  oder  dem  Rücken  getragen  werden.  ·

(4)   Die Stoffe der Ziffern 5 und 6 sind in dichte, gut verschlosse Behälter zu
verpacken.  Holzbehälter  müssen  im  Innern  mit  dichten  Stoffen  ausgekleidet  sein;  sie  sind  in
haltbare  Ubergefäße  (Körbe,  Kübel,  Kisten)  einzusetzen.

(5)  Die  Stoffe  der  Ziffer  7  müssen  in  starke  Kisten  verpackt  sein.  Sind  die
Kisten  höher  als  12  cm,  so  müssen  zwischen  den  einzelnen  Lagen  der  Seide  durch  Holzroste
ausreichende  Hohlräume  geschaffen  sein,  die  mit  Öffnungen  in  den  Kistenwänden  in  Ver-Reichs-Gesetzbl.

  1909.  26
        <pb n="206" />
        —  190  —

bindung  stehen,  so  daß  Luft  durchziehen  kann.  An  den  äußeren  Kistenwänden  sind  Leisten
anzubringen,  die  das  Zustellen  der  Luftlöcher  verhindern.

(6)  Von  den  Stoffen  der  Ziffer  8  sind  gebrauchte  Putzwolle  und  nicht  trockene
Putzlappen  (Putztücher)  in  starke,  dichte,  sicher  verschlossene  Behälter  zu  verpacken.

(7)  Die  Stoffe  der  Ziffer  9  sind  in  starke,  dichte,  sicher  verschlossene  Metallgefäße
zu  verpacken.  Verpackung  ist  nicht  erforderlich,  wenn  eiserne  Deckelwagen  oder  offene  eiserne
Wagen  mit  Decken  verwendet  werden.

(8)  Die  Stoffe  der  Ziffer  11  müssen  in  Glasröhren  eingeschmolzen  und  diese  in
verlötete  Blechgefäße  verpackt  sein,  die  mit  Kieselgur  oder  mit  anderen  geeigneten  trockenerdigen
Stoffen  ausgefüllt  sind.  

B.   Sonstige  Vorschriften.

(1)  Mit  anderen  Gegenständen  dürfen  bei  Beachtung  der  im  Abschnitt  A  gegebenen
Vorschriften  über  die  Behälter  in  einen  starken,  dichten,  sicher  verschlossenen  Holzbehälter
zusammengepackt  werden:

a)  die  Stoffe  der  Ziffer  2  in  Mengen  bis  zu  5  kg;

b)  Zinkäthyl  (Ziffer  4)  in  Mengen  bis  zu  2  kg,  wobei  die  Gefäße  in  den  Behälter
fest  eingebettet  sein  müssen;  jedoch  ist  das  Zusammenpacken  mit  anderen  selbstentzündlichen
  Stoffen,  sowie  mit  Sprengstoffen  (la),  Munition  (Ib),  Zündwaren
  und  Feuerwerkskörpern  (lc)  und  mit  den  unter  III  aufgeführten  brennbaren
  Flüssigkeiten  nicht  gestattet;

c)  die  Stoffe  der  Ziffern  10  und  11  ohne  Beschränkung.

(2)  Ist  in  den  Frachtbriefen  bescheinigt,  daß

a)  Ruß  (Ziffer  5)  und  gemahlene  oder  körnige  Holzkohle  (Ziffer  6)  nicht
frisch  geglüht  sind  (das  heißt  mindestens  48  Stunden  gelagert  haben),

b)  Seide  in  Strängen  (Ziffer  7)  nicht  hoch  beschwert  ist,

c)  Stoffe  der  in  den  Ziffern  8  und  9  bezeichneten  Art  nicht  gefettet  oder
gefirnißt  sind,

so  werden  diese  Stoffe  ohne  Beschränkung  befördert.

(3)  Die  Stoffe  der  Ziffer  8  —  ausgenommen  gebrauchte  Putzwolle  und
nach  Abschnitt  A.  Abs.  (6)  verpackte  Putzlappen  (Putztücher)  —  müssen  trocken  sein.

(4)  Papierhülsen  der  Ziffer  10  dürfen  nur  befördert  werden,  wenn  im  Frachtbriefe
  bescheinigt  ist,  daß  sie  nach  der  Tränkung  mit  Fett  oder  Ol  erhitzt  und  dann  in  Wasser
völlig  abgekühlt  sind.

(5)  Zur  Beförderung  sind  zu  verwenden:

a)  für  Zinkäthyl  (Ziffer  4)  offene  Wagen;  kleinere  Mengen  bis  zu  10  kg  dürfen
allein  oder  nach  Abs.  (1)  b  mit  anderen  Gegenständen  zusammengepackt  auch  in
bedeckte  Wagen  verladen  werden;

b)  für  die  Stoffe  der  Ziffern  7,  8  und  10  sind  nur  bedeckte  Wagen  oder  offene
Wagen  mit  Deckenverschluß  zu  verwenden  Yutzwolle  und  nach  Abschnitt  A.
Abs.  (6)  verpackte  Putzlappen  (Putztücher)  dürfen  auch  in  offenen  Wagen
befördert  werden.

(6)  Für  Zinkäthyl  sind  weiter  die  Vorschriften  unter  III  B.  Abs.  (5)  zu  beachten.
        <pb n="207" />
        —  191  —

Bisher Anlage B Nr.   III.  Brennbare  Flüssigkeiten.

XX Abs. (1).   1.  Kohlenwasserstoffe,  und  zwar

a)  Petroleum,  rohes  und  gereinigtes,  wenn  es  bei  17,5°  ein  spezifisches
Gewicht  von  mindestens  0,780  hat,  oder  bei  einem  Barometerstande
von  760  mm  (auf  die  Meereshöhe  reduziert)  im  Abelschen  Apparate
nicht  unter  21°  entzündliche  Dämpfe  gibt  (Testpetroleum).

XX Abs. (2).   Aus  Braunkohlenteer  bereitete  Öle,  Torf-  und  Schieferöle,
Asphaltnaphtha  und  Destillate  aus  solchen,  wenn  diese  Stoffe
mindestens  das  vorbezeichnete  spezifische  Gewicht  haben  (Solaröl,
Photogen  und  dergleichen).

XX Abs. (3).   Steinkohlenteeröle,  die  bei  17,5°  ein  geringeres  spezifisches
Gewicht  als  0,950  haben  (Benzol,  Toluol,  Xylol,  Kumol  und  dergleichen).

XX Abs. (4).   Kohlenwasserstoffe  anderen  Ursprunges,  die  bei  17,5°  ein
spezifisches  Gewicht  von  mindestens  0,830    haben,  mit  Ausnahme  von
Schmierölen,  die  im  Pensky-Martensschen  Apparat  erst  bei  einer  Wärme  von
mindestens  100°  entzündliche  Dämpfe  geben;

XXI Abs. (1).   b)  Petroleum,  rohes  und  gereinigtes,  Braunkohlenteeröle,  Torf-  und
Schieferöle,  Asphaltnaphtha  sowie  Destillate  aus  solchen,  wenn
diese  Stoffe  bei  17,5°  ein  spezifisches  Gewicht  von  weniger  als  0,780
und  mehr  als  0,680  haben.

XXI Abs. (2).   Petroleumnaphtha  und  Destillate  aus  Petroleum  und  Petroleumnaphtha
  (Benzin,  Ligroin,  Putzöl  und  dergleichen),  wenn  diese  Stoffe
bei  17,5°  ein  spezifisches  Gewicht  von  mehr  als  0,680  haben;

XXII.   c)  Petroleumäther  (Gasolin,  Gasäther,  Neolin  und  dergleichen)  und  ähnliche
aus  Petroleumnaphtha  oder  Braunkohlenteer  bereitete,  leicht  entzündliche
  Stoffe,  wenn  sie  bei  17,5°  ein  spezifisches  Gewicht  von
höchstens  0,680  haben.

L.   2.  Flüssigkeiten,  die  bereitet  sind  einerseits  aus  Petroleumnaphtha  oder

ähnlichen  leicht  entzündlichen  Flüssigkeiten,  andererseits  aus  Harz,
Kautschuk,  Guttapercha  oder  Seife.
XIX.   Ester  (Äther)  aller  Art,  zum  Beispiel  Amylazetat  (für  Petroleumäther  vergleiche

  Ziffer  1 c,  für  Schwefeläther  vergleiche  Ziffer  3).

IX Abs. (1)   3.  Schwefeläther,  auch  mit  anderen  Flüssigkeiten  gemengt  (zum  Beispiel  Hoffmannstropfen),

  Lösungen  von  Nitrozellulose  in  Schwefeläther  (Kollodium),  in
Amylalkohol,  in  Athylalkohol,  in  Methylalkohol,  in  Essigäther,  in  Amylazetat,
  in  Azeton,  in  Nitrobenzol  oder  in  Gemengen  dieser  Flüssigkeiten.

Bisher Anlage B Nr.   IX Abs. (a)   4.  Lösungen  von  Nitrozellulose  in  Essigsäure.  
XI.   5.   Holzgeist,  roh  und  rektifiziert,  Azeton,  Azetaldehyd  (auch  in  alkoholischer

Lösung).

XIa.   6.  Das  allgemeine  Denaturierungsmittel  für  Spiritus  (mit  Pyridin  ver—

setzter  Holzgeist).
26
        <pb n="208" />
        —  192  —

XX  Abs.  (3).  7.  Nitrobenzol  (vergleiche  auch  I.  I.  a.  A.  1.  Gruppe  b  α).
XX  Abs.  (3).  Gemische  von  Holzgeist  und  Benzol  (mit  oder  ohne  Erdwachs,  zum  Beispiel  Pansol).
X.  8.  Schwefelkohlenstoff.

XIX  u.  XXIII.  9.  Fette  Ole,  Firnisse,  mit  Firnis  versetzte  Farben,  Terpentinöl  (Kienöl)  und
andere  ätherische  Ole,  absoluter  Alkohol,  Weingeist  (Spiritus),  sowie  daraus
bereitete  Flüssigkeiten  (Spirituslacke,  Sikkative,  flüssige  Seifen  und  dergleichen)  in
Mengen  über  40  kg.

Beförderungsvorschriften.
A.
Verpackung.

(1)  Zur  Verpackung  sind  starke,  dichte,  sicher  verschlossene  Gefäße  aus  Glas,  Ton
(Steinzeug  oder  dergleichen)  oder  Metall  zu  verwenden.  Lösungen  von  Nitrozellulose
in  Essigsäure  dürfen  nicht  in  Metallgefäßen  versandt  werden.

Für  die  Flüssigkeiten  der  Ziffern  1a  und  b,  2,  4,  5,  6,  7und  9  sind  auch
starke,  dichte,  sicher  verschlossene  Holzbehälter  (Fässer)  zulässig.

(2)  Gefäße  aus  Glas  oder  Ton  mit  den  Flüssigkeiten  der  Ziffern  1  bis  9  sowie  Blechgefäße
  mit  Flüssigkeiten  der  Ziffern  3  und  8  sind  einzeln  oder  zu  mehreren  unter
Verwendung  geeigneter  Verpackungsstoffe  in  starke  Übergefäße  (Weiden-  oder  Metallkörbe,
Kübel  oder  Kisten)  fest  einzusetzen;  Übergefäße  (ausgenommen  Kisten)  müssen  mit  guten
Handhaben  versehen  sein.  Offene  Übergefäße  müssen  eine  Schutzdecke  haben,  die,  wenn  sie
aus  Stroh,  Rohr,  Schilf  oder  ähnlichen  leicht  brennbaren  Stoffen  besteht,  mit  Lehm-  oder
Kalkmilch  oder  dergleichen  unter  Zusatz  von  Wasserglas  getränkt  ist.

(3)  Blech-  oder  andere  Metallgefäße  dürfen  mit  Flüssigkeiten  der  Ziffern  3
und  8  nur  bis  zu  9/10  (bei  15°)  gefüllt  werden.

(4)  Jedes  Versandstück  mit  Flüssigkeiten  der  Ziffern  lb  und  c,  3,  4  und  8
muß  auf  rotem  Grunde  die  deutliche,  gedruckte  Aufschrift:    »Feuergefährlich.«    tragen.  Körbe
und  Kübel  mit  Glasballons  müssen  ferner  mit  der  deutlichen  Aufschrift:  »Vorsichtig  tragen.«
versehen  sein.  Sie  dürfen  nicht  auf  Karren  gefahren,  auch  nicht  auf  der  Schulter  oder  dem
Rücken  getragen  werden.

B

Sonstige  Vorschriften.

(1)  Die  Flüssigkeiten  der  Ziffer  9  in  Mengen  bis  zu  40  kg  werden  ohne
Beschränkung  befördert.

(2)  Mit  anderen  Gegenständen  dürfen  bei  Beachtung  der  im  Abschnitt  A  gegebenen
Vorschriften  über  die  Behälter  in  starke,  dichte,  sicher  verschlossene  Holzbehälter  zusammengepackt
  werden:

a)  die  Flüssigkeiten  der  Ziffer  9  ohne  Beschränkung;
b)  die  Flüssigkeiten  der  Ziffern  1  bis  7  in  Mengen  bis  zu  10  kg;
c)  Schwefelkohlenstoff  (Ziffer  8)  in  Mengen  bis  zu  2  kg.

Die  Gefäße  mit  den  Flüssigkeiten  der  Ziffern  1  bis  8  müssen  in  den  Behälter

fest  eingebettet  sein.
        <pb n="209" />
        —  193  —

(3)  Bei  den  Kohlenwasserstoffen  der  Ziffer  1a  und  b  ist  im  Frachtbrief  anzugeben,
  daß  ihr  spezifisches  Gewicht  sich  innerhalb  der  in  Ziffer  1a  und  b  vorgesehenen
Grenzen  bewegt;  bei  Petroleum  a  genügt  die  Angabe,  daß  es  der  Vorschrift  über  den
Entflammungspunkt  entspricht.  Fehlt  eine  solche  Angabe,  so  sind  diese  Stoffe  wie  Petroleum.
äther  (Ziffer  1c)  zu  behandeln.

(4)  Zur  Beförderung  sind  zu  verwenden:

offene  Wagen
für  die  Flüssigkeiten  der  Ziffern  1  bis  8;  kleinere  Mengen  der  in  den  Ziffern  1  bis  7
aufgeführten  Stoffe  bis  zu  10  kg  und  von  Schwefelkohlenstoff  (Ziffer  8)  bis  zu  2  kg  dürfen,
allein  oder  nach  Abs.  (2)  b  und  c  mit  anderen  Gegenständen  zusammengepackt,  auch  in  bedeckte
  Wagen  verladen  werden.

(5)  Für  die  Flüssigkeiten  der  Ziffern  1  bis  8  ist  weiter  zu  beachten:

a)  die  Wagen  sind  vor  Beginn  der  Verladung  auf  beiden  Seiten  mit  roten  Zetteln
zu  versehen,  die  deutlich  die  Aufschrift:    »Feuergefährlich«  und  »Vorsichtig  verschieben.«
  tragen;

b)  die  Versandstücke  müssen  im  Wagen  sicher  gelagert  werden.  Offene  Körbe  und
Kübel  sind  am  Wagen  zu  befestigen,  auch  dürfen  sie  nicht  aufeinander  gestellt
werden;

c)  während  der  Beförderung  schadhaft  gewordene  Behälter  sind  sofort  auszuladen
und  können,  wenn  ihre  Wiederherstellung  nicht  alsbald  möglich  ist,  mit  dem
vorhandenen  Inhalt  ohne  weiteres  für  Rechnung  des  Absenders  verkauft  werden;

d)  dicht  verschlossene  leere  Blechbehälter,  worin  solche  Stoffe  enthalten  waren,  dürfen
in  bedeckten  Wagen,  andere  Gefäße  müssen  in  offenen  Wagen  befördert  werden;
auf  die  frühere  Verwendung  der  Behälter  ist  im  Frachtbriefe  hinzuweisen.

Bisher  Anlage B  Nr.
  IV.  Giftige  Stoffe.
XXIV.  1.  Nicht  flüssige  Arsenikalien,  namentlich  arsenige  Säure  (Hüttenrauch),  gelbes

Arsenik  (Rauschgelb,  Auripigment),  rotes  Arsenik  (Realgar),  Scherbenkobalt  
(Fliegenstein)  und  dergleichen.

2.  Ferrosilizium,  auf  elektrischem  Wege  gewonnen.
XXVlIa. Zif.  1.  3.  Zyankalium  und  Zyannatrium  in  fester  Form.
XXV.  4.  Flüssige  Arsenikalien,  insbesondere  Arsen  säure.
XXVIa.  Zif.  2.  5.  Lyankaliumlauge  und  Zyannatriumlauge.
6

XXVI  Abs.  (1).  6.  Giftige  Metallpräparate:
a)  Sublimat,  weißes  und  rotes  Präzipitat;
Kupferfarben,  insbesondere  Grünspan,  grüne  und  blaue  Kupferpigmente;
Bleizucker.
b)  Andere  Bleipräparate,  insbesondere  Bleiglätte  (Glätte,  Massikot),  Mennige,
Bleiweiß  und  andere  Bleifarben;

Bleirückstände  und  sonstige  bleihaltige  Abfälle.
        <pb n="210" />
        —  194  —

XXVI  Abs.  (2).  7.  Kupfervitriol  (Blaustein)  und  Mischungen  von  Kupfervitriol  mit  Kalk,
Soda  oder  dergleichen  (Pulver  zur  Herstellung  von  Bordelaiser  Brühe  oder  dergleichen).

XIII.  8.  Chlorsaure  Salze.

Beförderungevorschriften.

A.
Verpackung.

(1)  Die  zur  Verpackung  benutzten  Behälter  müssen  haltbar,  dicht  und  so  verschlossen
sein,  daß  kein  Verstreuen,  Verstauben  oder  Auslaufen  des  Inhalts  möglich  ist.

(2)  Die Stoffe  der  Ziffern  1  und  3  sind  zu  verpacken:
a)  in  starke  eiserne  Fässer  mit  aufgeschraubtem  Deckel  und  Rollreifen  oder
b)  in  doppelte  Fässer  aus  festem,  trockenem  Holze  mit  Einlagereifen  oder  in  ebensolche
  doppelte  Kisten  mit  Umfassungsbändern,  wobei  die  inneren  Gefäße  mit
dichtem  Stoffe  ausgekleidet  sein  müssen.  Statt  der  inneren  Holzbehälter  können
auch  verlötete  Blechgefäße  oder  Gefäße  aus  Glas  oder  Ton  verwendet  werden.
Die  Glas-  oder  Tongefäße  müssen  in  den  Übergefäßen  (Körben,  Kübeln,  Kisten)
mit  geeigneten  Verpackungsstoffen  fest  verpackt  sein.  Unter  diesen  Bedingungen
können  auch  mehrere  solcher  Behälter  zu  einem  Versandstücke  vereinigt  werden.
c)  Die  Stoffe  der  Ziffer  1  dürfen  auch  in  Säcke  von  geteerter  Leinwand  verpackt
  sein,  die  in  einfache  Fässer  von  starkem,  trockenem  Holze  einzuschließen  sind.
(3)  Ferrosilizium  (Ziffer  2)  ist  zu  verpacken:
in  starke  wasserdichte  Behälter  aus  Holz  oder  Metall.
(4)  Die  Stoffe  der  Ziffer  4  sind  zu  verpacken:
a)  in  Metall-,  Holz-  oder  Gummigefäße  mit  guten  Verschlüssen,  oder
b)  in  Glas-  oder  Tongefäße,  die  unter  Verwendung  geeigneter  Verpackungsstoffe  in
starke  Ubergefäße  (Weiden-  oder  Metallkörbe,  Kübel  oder  Kisten)  fest  eingesetzt
sind;  Übergefäße  (ausgenommen  Kisten)  müssen  mit  guten  Handhaben  versehen  sein.
(5)  Die  Stoffe  der  Ziffer  5  sind  zu  verpacken:
a)  in  gut  verschlossene  eiserne  Gefäße,  die  in  feste  Holz-  oder  Metallbehälter  mit
Kieselgur,  Sägemehl  oder  anderen  aufsaugenden  Stoffen  fest  eingebettet  sind
oder
b)  in  Kesselwagen.  Die  Kessel  dürfen  keine  Nietnähte  haben  oder  müssen  doppelwandig
  sein.  Sie  dürfen  an  den  unteren  Teilen  keine  Offnungen  (Hähne,  Ventile
  oder  dergleichen)  haben.  Die  Offnungen  müssen  abgedichtet  und  durch  fest
eingeschraubte  Metallkappen  geschützt  sein.
(6)  Die  Stoffe  der  Ziffer  6  sind  zu  verpacken:
a)  in  eiserne  Fässer  oder  in  Fässer  aus  festem  trockenem  Holze  mit  Einlagereifen
oder  in  Kisten  mit  Umfassungsbändern
oder
5)  in  eiserne  Gefäße  (sogenannte  Hobbocks)
oder
        <pb n="211" />
        —  195  —

c)  in  Glas-  oder  Tongefäße  oder  —  bei  Mengen  bis  zu  10  kg  —  in  doppelte,
starke  Papierumhüllungen  (Beutel);  die  Behälter  und  Beutel  sind  in  starke,  dichte,
sicher  verschlossene  Holzbehälter  mit  geeigneten  Verpackungsstoffen  fest  einzubetten;

d)  bei  allen  Bleifarben  sind  auch  Gefäße  aus  Weiß-  oder  anderem  Eisenblech  zugelassen;


e)  bei  allen  Blei,  und  Kupferverbindungen  in  wasserhaltiger  Lösung  sind
auch  dichte  Kessel  und  Kesselwagen  aus  Stoffen  zulässig,  die  von  den  Verbindungen
nicht  angegriffen  werden.

(7)  Die  Stoffe  der  Ziffer  7  sind  zu  verpacken:

in  starke,  dichte,  sicher  verschlossene  Holzbehälter  (Fässer  oder  Kisten)  oder  in  starke,
dichte,  gut  verschlossene  Säcke.

(8)  Die  Stoffe  der  Ziffer  8  sind  zu  verpacken:

in  starke,  dichte,  mit  Papier  ausgelegte  und  sicher  verschlossene  Holzbehälter
(Fässer  oder  Kisten).

(9)  Auf  den  Versandstücken  und  auf  den  Kesselwagen  mit  Stoffen  der  Ziffern  1
bis  8  muß  ihr  Inhalt  deutlich  und  dauerhaft  angegeben  sein.  Sammelbezeichnungen,  wie
Arsenikalien,  Bleipräparate,  Giftfarben  sind  zulässig.  Außerdem  ist  bei  den  Stoffen  der
Ziffern  1,  3  bis  5  sowie  6a  die  Bezeichnung  »Gift.«  hinzuzufügen.

B.
Sonstige  Vorschriften.

(1)  Mit  anderen  Gegenständen  dürfen  bei  Beachtung  der  im  Abschnitt  A  gegebenen
Vorschriften  über  die  Behälter  in  einen  starken,  dichten,  sicher  verschlossenen  Holzbehälter  zusammengepackt
  werden:

a)  bis  zu  5  kg  die  Stoffe  der  Ziffern  1,  3  und  8;  doch  ist  die  Beipackung  von
Zyankalium,  Zyannatrium  und  chlorsauren  Salzen  zu  Säuren  verboten;

b)  bis  zu  10  kg  die  Stoffe  der  Ziffer  6 a;

c)  in  beliebiger  Menge  die  Stoffe  der  Ziffern  2,  6 b  und  7.

Der  Behälter  muß  die  Bezeichnung  »Giftige  Stoffe.«  tragen.

(2)  Die  Stoffe  der  Ziffern  1,  3,  4,  5  und  6 a  dürfen  nicht  mit  Nahrungsoder
  Genußmitteln  zusammen  verladen  werden.

(3)  Die  Stoffe  der  Ziffern  3,  5  und  8  dürfen  nicht  mit  Säuren,  diejenigen
der  Ziffer  5  auch  nicht  mit  sauren  Salzen  zusammen  verladen  werden.  Kesselwagen  mit
Stoffen  der  Ziffer  5  sind  in  die  Züge  so  einzustellen,  daß  sie  von  Wagen  mit  flüssigen
Säuren  mindestens  durch  einen  Wagen  getrennt  sind.

(4)  Die  Stoffe  der  Ziffer  5  dürfen  nur  in  Kesselwagen  oder  in  offenen  Wagen
befördert  werden.

(5)  Ferrosilizium  ist  trocken  und  in  trocknen  Behältern  aufzuliefern.

(6)  Leere  Behälter,  Säcke  und  Kesselwagen,  worin  giftige  Stoffe  der  Ziffern  1,
3,  4,  5  und  6 a  enthalten  gewesen  sind,  müssen  vollkommen  dicht  geschlossen  sein.  Ihr
früherer  Inhalt  muß  auf  ihnen  und  im  Frachtbrief  angegeben  sein.  Die  Vorschrift  im
Abs.  (2)  ist  ebenfalls  zu  beachten.
        <pb n="212" />
        —  196  —

Bisher
Anlage  B
XV a.u.b.    V.  Ätzende  Stoffe.
XV  u.  XVII.  1.  Schwefelsäure  (Vitriolöl),  Salzsäure,  Salpetersäure  (Scheidewasser),  Flußsäure.  
XV.  2.  Chlorschwefel  sowie  salpetersaures  und  schwefelsaures  Eisenoxyd  (Ferrinitrat
oder  Ferrisulfat,  Eisenbeize).
XVI.  3.  Ätzlauge  (Natronlauge,  Sodalauge,  Kalilauge,  Pottaschenlauge),  Ölsatz  (Rückstände
von  der  Ölraffinerie).
XVI.  4.  Brom.
XVIII.  5.  Wasserfreie  Schwefelsäure  (Anhydrid,  sogenanntes  festes  Oleum).

XIVII u. XVIII.  6.  Phosphortrichlorid,  Phosphorpentachlorid  (Phosphorsuperchlorid),  Phosphoroxychlorid
  und  Azetylchlorid.

Beförderungsvorschriften.
A.
Verpackung.

(1)  Zur  Verpackung  der  Stoffe  der  Ziffern  1  bis  4  sind  starke,  dichte,  sicher
verschlossene  Gefäße  zu  verwenden,  die  durch  den  Inhalt  nicht  angegriffen  werden.  Der  Verschluß
  muß  so  beschaffen  sein,  daß  er  weder  durch  Erschütterungen  noch  durch  den  Inhalt
beschädigt  werden  kann.  Bei  Verwendung  von  Gefäßen  aus  Glas  oder  Ton  ist  nachstehendes
zu  beachten:

a)  Bei  den  Stoffen  der  Ziffern  1  bis  3  sind  die  Gefäße  unter  Verwendung
geeigneter  Verpackungsstoffe  in  starke  Übergefäße  (Weiden-  oder  Metallkörbe,  Kübel
oder  Kisten)  fest  einzusetzen;  Übergefäße  (ausgenommen  Kisten)  müssen  mit  guten
Handhaben  versehen  sein.

b)  Bei  konzentrierter  Salpetersäure  mit  einem  spezifischen  Gewichte  von  mindestens
  1,48  bei  15°  (46,8°  Baumé)  und  bei  roter  rauchender  Salpetersäure
  sind  die  Glas-  oder  Tongefäße  in  den  Übergefäßen  mit  einer  ihrem  Inhalte
mindestens  gleichkommenden  Menge  Kieselgur  oder  anderer  geeigneter  trockenerdiger
Stoffe  einzubetten.

c)  Verpackungsstoff  (a)  und  (b)  ist  nicht  erforderlich,  wenn  die  Glasgefäße  in  eiserne
Mantelkörbe  eingesetzt  sind  und  durch  gut  federnde,  mit  Afbest  belegte  Schließen
so  gehalten  werden,  daß  sie  sich  in  den  Körben  nicht  bewegen  können.

d)  Bei  Brom  (Ziffer  4)  sind  die  Glas-  oder  Tongefäße  in  starke  Holz-  oder  Metallbehälter
  bis  zum  Halse  in  Asche,  Sand  oder  Kieselgur  oder  in  ähnliche  nicht
brennbare  Stoffe  einzubetten.  

e)  Die  Vorschriften  unter  a  bis  d  gelten  nicht  für  Topfwagen.

(2)  Feuerlöschvorrichtungen,  die  Säuren  der  Ziffer  1  enthalten,  müssen  so  gebaut
  sein,  daß  keine  Säure  ausfließen  kann.

(3)  Mit  Schwefelsäure  (Ziffer  1)  gefüllte  elektrische  Sammler  (Akkumulatoren)
  sind  in  einem  Batteriekasten  so  zu  befestigen,  daß  die  einzelnen  Zellen  sich  nicht
bewegen  können.  Der  Batteriekasten  ist  mit  aufsaugenden  Verpackungsstoffen  in  eine  Kiste
        <pb n="213" />
        —  197  —

fest  zu  verpacken.  Die  Kisten  müssen  auf  den  Deckeln  die  deutlichen  Aufschriften  »Elektrische
Sammler  (Akkumulatoren).«  und  »Oben.«  tragen.  Sind  die  Sammler  geladen,  so  müssen
die  Pole  gegen  Kurzschluß  gesichert  sein.
(4)  Wasserfreie  Schwefelsäure  (Ziffer  5)  ist  zu  verpacken:
a)  in  starke,  verzinnte  und  verlötete  Eisenblechgefäße
oder
b)  in  starke  Eisen-  oder  Kupferflaschen,  deren  Öffnungen  sicher  und  luftdicht  verschlossen
  sind.
Die  Gefäße  und  Flaschen  müssen  mit  Kieselgur  oder  ähnlichen,  nicht  brennbaren
Stoffen  in  starke  Holzkisten  fest  verpackt  sein.
(5)  Die  Chloride  (Ziffer  6)  sind  zu  verpacken:
a)  in  vollkommen  dichte  und  mit  guten  Verschlüssen  versehene  Gefäße  aus  Schweißeisen,
  Flußeisen,  Gußstahl,  Blei  oder  Kupfer
oder
b)  in  Glasgefäße.  Für  diesen  Fall  gelten  folgende  Vorschriften:

α)  Die  Glasgefäße  müssen  starkwandig  und  mit  gut  eingeschliffenen,  gedichteten
und  gegen  Herausfallen  gesicherten  Glasstöpseln  verschlossen  sein.

β)  Wenn  die  Glasgefäße  mehr  als  5  kg  enthalten,  sind  sie  in  metallene  Gefäße
  einzusetzen.  Flaschen  mit  geringerem  Inhalte  dürfen  in  starke  Holzbehälter
  verpackt  werden,  die  durch  Zwischenwände  in  so  viele  Abteilungen
geteilt  sind,  als  Flaschen  versandt  werden.  Ein  Behälter  darf  nicht  mehr
als  vier  Abteilungen  enthalten.

γ)  Die  Glasgefäße  sind  in  die  Behälter  so  einzusetzen,  daß  sie  mindestens  30  mm
von  den  Wänden  abstehen.  Die  Zwischenräume  sind  mit  Kieselgur  oder
ähnlichen  nicht  brennbaren  Stoffen  fest  auszustopfen;  bei  Azetylchlorid  
dürfen  auch  Sägespäne  verwendet  werden.

δ)  Auf  dem  Deckel  der  äußeren  Behälter  ist  der  Inhalt  anzugeben  und  das
Glaszeichen  anzubringen.

B.
Sonstige  Vorschriften.

1)  Mit  anderen  Gegenständen  dürfen  bei  Beachtung  der  im  Abschnitt  A  gegebenen
Vorschriften  über  die  Behälter  in  einen  starken,  dichten,  sicher  verschlossenen  Holzbehälter  zusammengepackt
  werden:

a)  bis  zu  500  g  Brom  (Ziffer  4);
b)  bis  zu  5  kg  Chloride  (Ziffer  6);
c)  bis  zu  10  kg  die  Stoffe  der  Ziffern  1,  2  und  3.
Dabei  müssen  diese  Stoffe  in  den  Behälter  fest  eingebettet  sein.
(2)  In  den  Frachtbriefen  muß
a)  bei  Salpetersäure  (Ziffer  1)  in  Glasgefäßen  das  spezifische  Gewicht  bei
15°  vermerkt  sein;  fehlt  eine  solche  Angabe,  so  ist  die  Säure  als  konzentriert
(A.  Abs.  (1)  b  und  c)  zu  behandeln;

Reichs-Gesetzbl.  1909.  27
        <pb n="214" />
        —  198  —

b)  bei  Abfallschwefelsäure  aus  Nitroglyzerinfabriken    bescheinigt  sein,  daß
sie  vollständig  denitriert  ist;  anderenfalls  ist  die  Säure  von  der  Beförderung  ausgeschlossen.


Bei  Abfallsäure  aus  Nitrozellulosefabriken  bedarf  es  einer  solchen
Bescheinigung  nicht;  ein  geringer  Gehalt  an  Nitrozellulose  bleibt  außer  Betracht.

(3)  Die  Stoffe  der  Ziffern  1  bis  5  sind  in  offenen  Wagen  zu  befördern.  Brom
(Ziffer  4)  bis  zu  500  g  und  die  Stoffe  der  Ziffern  1,  2  und  3  bis  zu  10  kg  dürfen,
allein  oder  mit  anderen  Gegenständen  zusammengepackt,  auch  in  bedeckten  Wagen  befördert
werden,  wenn  die  Gefäße  in  starke  Holzbehälter  fest  eingebettet  sind.

(4)  Leere  Gefäße,  worin  Stoffe  der  Ziffern  1  bis  5  enthalten  gewesen  sind,  müssen
bei  Aufgabe  als  Stückgut  dicht  verschlossen  oder  vollständig  gereinigt  sein.  Ihr  früherer  Inhalt
  muß  im  Frachtbrief  angegeben  sein.

(5)  Die  Vorschriften  der  Abs.  (3)  und  (4)  gelten  nicht  für  Feuerlöschvorrichtungen
und  elektrische  Sammler  (A.  Abs.  (2)  und  (3)).

Bisher Anlage B Nr. 
    VI.  Fäulnisfähige  Stoffe.
XXXII.  1.  Frische  Flechsen,  nicht  gekalktes  frisches  Leimleder  und  Abfälle  von

beiden,  frische  Hörner  und  Klauen  und  frische  Knochen  sowie  andere
fäulnisfähige  oder  übelriechende  tierische  Stoffe,  soweit  sie  nicht  in  den

folgenden  Absätzen  genannt  sind.

desgleichen.  2.  Ungesalzene  frische  Häute.
XXXII  Zif.  1.  3.  Gereinigte  trockene  Knochen,  abgepreßter  Talg,  trockene  Hörner  und

Klauen.
LIII.  4.  Frische,  von  allen  Speiseresten  gereinigte  Kälbermagen.
XXXII  Zif.  4.  5.  Ausgepreßte  Kesselrückstände  von  der  Leimlederfabrikation  (Leimkalk,  Leim.
käse  oder  Leimdünger).
XXXII  Zif.  4.  6.  Nicht  ausgepreßte  Rückstände  der  in  Ziffer  5  bezeichneten  Art.
LII.  7.  Mit  Streu  durchsetzter  Stalldünger.
desgleichen.  8.  Andere  Fäkalien  und  Latrinenstoffe.
Llla.  9.  Hausmüll.

XXXII  Zif.  3a.  10.  Zu  unschädlicher  Beseitigung  bestimmte  tierische  Stoffe  (ganze  Körper,
Körperteile  und  Abfälle).  

Für  die  Beförderung  gilt  folgendes:

A.
Verpackung.
(1)  Bei  Aufgabe  als  Stückgut  müssen  verpackt  sein:
a)  die  Stoffe  der  Ziffern  1,  5  und  6
in  starke,  dichte,  sicher  verschlossene  Holzbehälter  (Fässer,  Kübel,  Kisten);
der  Inhalt  darf  sich  nicht  in  belästigender  Weise  durch  Geruch  bemerkbar
machen;
        <pb n="215" />
        —  199  —

b)  die  Stoffe  der  Ziffer  2

in  starke,  dichte,  sicher  verschlossene  Holzbehälter  (Fässer,  Kübel,  Kisten)
oder

in  starke,  dichte,  gut  verschlossene  Säcke,  die  mit  geeigneten  Desinfektionsmitteln,

  wie  Karbolsäure,  Formaldehyd,  Lysol,  so  angefeuchtet  sind,  daß

der  üble  Geruch  des  Inhalts  nicht  wahrnehmbar  ist;  die  Verwendung  solcher

Säcke  ist  jedoch  auf  die  Monate  November,  Dezember,  Januar  und  Februar

beschränkt;

c)  die  Stoffe  der  Ziffer  3
in  dichte  Behälter  (Fässer  oder  Kübel)  oder  in  starke  Säcke;

d)  Kälbermagen  (Ziffer  4)
in  starke,  dichte,  sicher  verschlossene  Holzbehälter  (Fässer  oder  Kübel);  während
der  Monate  April  bis  einschließlich  September  müssen  die  Kälbermagen  so
gesalzen  sein,  daß  für  jeden  Magen  15  bis  20  g  Kochsalz  verwendet  sind,
auch  muß  eine  mindestens  1  cm  hohe  Salzschicht  auf  den  Boden  des  Behälters
  und  auf  die  oberste  Magenschicht  gestreut  sein;  im  Frachtbrief  ist
die  Beachtung  dieser  Vorschrift  zu  bescheinigen;
e)  Hundekot  (Ziffer  8)
in  starke,  dichte,  sicher  verschlossene  Metall-  oder  Holzbehälter;
f)  Taubendünger  (Ziffer  8)
in  starke,  dichte,  sicher  verschlossene  Holzbehälter  (Fässer  oder  Kübel);
trockener  Taubendünger  darf  auch  in  starke,  dichte  Säcke  verpackt  sein.
Den  Packgefäßen  dürfen  außen  keine  Spuren  des  Inhalts  anhaften.
(2)  Für  Wagenladungen  gelten  folgende  Vorschriften:

a)  Stoffe  der  Ziffern  1  und  2;:

α)  Vom  1.  März  bis  zum  31.  Oktober  müssen  sie  in  starke,  dichte  Säcke  verpackt
  sein;  diese  sind  mit  geeigneten  Desinfektionsmitteln,  wie  Karbolsäure,
Formaldehyd,  Lysol,  derart  anzufeuchten,  daß  der  faulige  Geruch  des
Inhalts  nicht  wahrnehmbar  ist.  Jede  Sendung  muß  mit  einer  aus  starkem
Gewebe  (sogenanntem  Hopfentuch)  hergestellten,  mit  den  vorbezeichneten  Desinfektionsmitteln
  getränkten  Decke  und  diese  wieder  mit  einer  großen,  wasserdichten,
  ungeteerten  Wagenplane  völlig  bedeckt  sein.

β)  Vom  November  bis  Ende  Februar  sind  Säcke  nicht  erforderlich.  Die
Sendung  muß  jedoch  ebenfalls  mit  einer  Decke  aus  Hopfentuch  und  diese
wieder  mit  einer  großen,  wasserdichten,  ungeteerten  Wagenplane  völlig
bedeckt  sein.  Die  untere  Decke  ist  nötigenfalls  mit  den  unter  α  genannten
Desinfektionsmitteln  so  anzufeuchten,  daß  kein  fauliger  Geruch  wahrnehm.
bar  ist.

γ)  Sendungen,  bei  denen  der  faulige  Geruch  durch  Desinfektionsmittel  nicht
beseitigt  werden  kann,  müssen  in  starke,  dichte,  gut  verschlossene  Fässer
oder  Kübel  so  verpackt  sein,  daß  sich  der  Inhalt  des  Gefäßes  nicht  durch
Geruch  bemerkbar  macht.

27
        <pb n="216" />
        —  200  —

b)  Stoffe  der  Ziffern  3,  7  und  9  bedürfen  keiner  besondern  Verpackung,  müssen
aber,  wenn  unverpackt,  mit  dichten  Wagendecken  völlig  eingedeckt  sein;  Hausmüll
  (Ziffer  9)  in  besonders  eingerichteten,  das  Zerstäuben  verhütenden  Wagen
bedarf  keiner  Decken.

c)  Kälbermagen  (Ziffer  4)  sind,  wie  Abs.  (1)  d  angibt,  zu  verpacken.

d)  Stoffe  der  Ziffer  5  müssen  mit  zwei  übereinander  liegenden  großen,  wasserdichten,
  ungeteerten  Wagenplanen  völlig  bedeckt  sein.  Die  untere  Decke  ist  mit
geeigneten  Desinfektionsmitteln  (Karbolsäure,  Formaldehyd,  Lysol  oder  dergleichen)
so  zu  tränken,  daß  kein  fauliger  Geruch  wahrnehmbar  ist.  Zwischen  den  beiden
Decken  muß  sich  eine  Schicht  von  trockenem,  gelöschtem  Kalke,  von  Torfmull  oder
von  gebrauchter  Lohe  befinden.

e)  Stoffe  der  Ziffer  6  müssen  nach  Abs.  (1)  a  verpackt  sein.

f)  Stoffe  der  Ziffer  8  sind  in  starke,  dichte,  sicher  verschlossene  Behälter  zu  verpacken.
  Trockener  Taubendünger  darf  auch  in  starke,  dichte  Säcke  verpackt  sein.

g)  Stoffe  der  Ziffer  10  dürfen  nur  in  besonders  eingerichteten  Wagen  befördert
werden  (vergleiche  B.  Abs.  (9)).

B.
Sonstige  Vorschriften.

(1)  Die  Eisenbahn  kann  die  Beförderung  auf  bestimmte  Züge  beschränken,  auch  besondere
  Vorschriften  über  Zeit  und  Frist  des  Auf-  und  Abladens  sowie  der  An-  und  Abfuhr
treffen.

(2)  Die  Stoffe  der  Ziffern  7,  8  (mit  Ausnahme  von  Hundekot  und  Taubendünger),
  9  und  10  werden  nicht  als  Stückgut  angenommin.

(3)  Behälter  mit  Hundekot  dürfen  nicht  gerollt  werden,  sie  sind  aufrechtstehend
zu  befördern.

(4)  Bei  Wagenladungen  kann  die  Eisenbahn  von  den  Absendern  oder  Empfängern
die  Reinigung  der  Ladestellen  verlangen.  Für  die  Verladung  und  Entladung  von  Hausmüll
  sind  Einrichtungen  zu  treffen,  die  das  Verstäuben  tunlichst  ausschließen.  Die  Eisenbahn
kann  die  Herstellung  dieser  Einrichtungen  von  den  Absendern  und  Empfängern  verlangen.

(5)  Die  Eisenbahn  muß  Eisenbahnwagen,  worin  Ladungen  von  Stoffen  der.
Ziffern  1,  2,  3  und  7  in  losem  Zustande  oder  Ladungen  von  Stoffen  der  Ziffer  8
befördert  worden  sind,  nach  jedesmaligem  Gebrauche  dem  Reinigungs-(Desinfektions-)  Verfahren
  unterwerfen,  das  für  die  Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen  bei  der  Beförderung  von
Vieh  auf  Eisenbahnen  vorgeschrieben  ist.  Durch  die  Desinfektion  müssen  die  den  Wagen  etwa
anhaftenden  Ansteckungsstoffe  völlig  beseitigt  werden.  Ausgenommen  hiervon  sind  nur  solche
Wagen,  die  bestimmungsgemäß  ausschließlich  zur  Beförderung  dieser  Stoffe  benutzt  werden.
Die  Kosten  der  Desinfektion  hat  der  Absender  oder  der  Empfänger  zu  ersetzen.  

(6)  Macht  sich  ein  lästiger  Geruch  während  der  Beförderung  bemerkbar,  so  kann  die
Eisenbahn  die  Stoffe  jederzeit  auf  Kosten  des  Absenders  oder  des  Empfängers  mit  geeigneten
Mitteln  zur  Beseitigung  des  Geruchs  behandeln  lassen.

(7)  Die  Stoffe  der  Ziffern  3  und  4  dürfen  in  bedeckten  Wagen  befördert  werden.
Ihr  Zusammenladen  mit  Nahrungs-  und  Genußmitteln  ist  verboten.  Zur  Beförderung  von
        <pb n="217" />
        —  201  —

Hausmüll  sind  besonders  eingerichtete,  das  Verstäuben  verhütende  Wagen  oder  dichte,  offene,
mit  gut  schließenden  Decken  versehene  Wagen  zu  verwenden.  Die  Stoffe  der  Ziffern  1,
2,  5,  6,  7  und  8  müssen  in  offenen  Wagen  befördert  werden.

(8)  Leere  Behälter  und  zurückgehende  Wagendecken  müssen  völlig  gereinigt  und  mit
geeigneten  Desinfektionsmitteln  behandelt  sein,  so  daß  sie  keinen  fauligen  Geruch  verbreiten.
Im  Frachtbrief  ist  auf  ihre  frühere  Verwendung  hinzuweisen.  Sie  müssen  in  offenen  Wagen
befördert  werden.

(9)  Die  Stoffe  der  Ziffer  10  müssen  in  luft-  und  wasserdichten  eisernen  Wagen
befördert  werden.  Diese  müssen  mit  Ventilen  versehen  sein,  die  bei  zu  hohem  Drucke  der
sich  entwickelnden  Gase  dem  Aufreißen  der  Wagenwände  vorbeugen.  Die  Wagen  sind  nach
den  Vorschriften  des  Abs.  (5)  zu  desinfizieren,  und  zwar  sofort  nach  der  Entladung,  wenn
ihr  Inhalt  von  Tieren  herstammte,  die  mit  Rinderpest,  Milzbrand,  Tollwut,  Rotz  oder  Maulund
  Klauenseuche  behaftet  waren,  anderenfalls  alle  4  Wochen.

Schlußbestimmung.

Ergänzungen  und  Änderungen  der  Anlage  C  verfügt  das  Reichs-Eisenbahnamt.  Die
Verfügungen  müssen  im  Reichs-Gesetzblatte  veröffentlicht,  auch  sollen  sie  im  Reichsanzeiger
bekannt  gemacht  werden.
        <pb n="218" />
        <pb n="219" />
        –-—

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Vins#tuno!  Ti  Üur#’  ázsabes  IJis  Kuh  noich  42  Wilesbahs.  bl.  Ebsisen  hurch  ben  Mlense'  amshufüstrns.  De  Wörten.  hie  rn  M½se#  #h#  #  ###  ihm  amd  MNammos  un  isuemmums##uals  rrs  M#gz#  —

 

 

 

 

#K###ha#  Lell-  od.  Sttutrat.  .  H-,—..En-»Ha—.:ä-å-.Z-Z..
JE-  Abgefertigt  nach  –  on  Siatlon  Urcibe#sek  i  s-.E:EE....
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        <pb n="223" />
        —  207  —
Anlage  F.

 

—

Allgemeine  Erklärung  über  die  Verpackung
des  Gutes.

Ich  erkenne  an,  daß  die  von  mir  bei  der  Güterabfertigungsstelle  der

 

Eisenbahn  in ...  aufgelieferten  Güter,  und  zwar:

 

 

 

 

unverpackt
in  nachbeschriebener  mangelhafter  Verpackung *)

 

 

 

 

 

 

aufgegeben  sind,

 

wenn  im  Frachtbrief  auf  diese  Erklärung  Bezug  genommen  ist.

... , den ...  ten ...  19...







(Unterschrift.)



*)  Je  nach  der  Beschaffenheit  der  Sendungen  sind  entweder  das  Wort  unverpackte  oder  die
Worte  »in  nachbeschriebener  mangelhafter  Verpackung«  zu  streichen.
        <pb n="224" />
        —  208  —
Anhang.

 

Besondere  Vorschriften  für  die  Beförderung  von  bedingungsweise
zugelassenen  Gegenständen  der  Anlage  C  auf  elektrisch  betriebenen
Eisenbahnen  mit  oberer  Stromzufübrung,  bei  denen  ein  Bruch
der  Oberleitung  nicht  durch  besondere  Vorrichtkungen  unschädlich

gemacht  ist.

 

(1)  Werden  die  brennbaren  Flüssigkeiten  unter  III  in  Kessel-  (Bassin-)  Wagen
befördert,  so  ist  über  dem  Wagen  eine  starke  Schutzdecke  aus  Holz  oder  einem  anderen
isolierenden  Stoffe  anzubringen,  die  es  verhindert,  daß  ein  herabgefallener  Leitungsdraht  den
Strom  auf  die  metallenen  Teile  des  Wagens  überträgt.

(2)  Bei  der  Beförderung  von  Leuchtgas,  Fett-  und  Mischgas  sowie  von  Wassergas
(I d 3),  von  Chlormethyl  und  Chloräthyl  (l d 6),  Zinkäthyl  (II  4),  von  brennbaren  Flüssigkeiten
  (III  Ziffern  1  bis  8),  von  Terpentinöl  sowie  von  absolutem  Alkohol  und  Weingeist
(III  Ziffer  9)  sind  über  den  offenen  Wagen  starke  Schutzdecken  aus  Holz  oder  einem  anderen
isolierenden  Stoffe  anzubringen,  die  es  verhüten,  daß  ein  herabgefallener  Leitungsdraht  eine
Zündung  herbeiführt.  Die  Schutzdecken  dürfen  den  freien  Zutritt  der  Luft  zum  Gute  nicht
verhindern.

(3)  Die  brennbaren  Flüssigkeiten  (III)  dürfen  nicht  in  Wagen  oder  Wagenabteilen
befördert  werden,  worin  sich  dem  Betriebe  dienende  elektrische  Apparate,  wie  stromführende
Elektromotoren  oder  Generatoren,  Transformatoren,  Blitzplatten,  Widerstände,  Sicherungen,
elektromagnetische  Bremsen,  Heizapparate  befinden.  Zugelassen  sind  Glühlampen,  die  in
besonders  starke  Glasschutzglocken  eingeschlossen  sind,  und  deren  Ausschalter  und  Sicherungen
sich  außerhalb  der  Wagen  oder  Wagenabteile  befinden;  ferner  sind  isolierte  Drahtleitungen
gestattet,  die  gegen  mechanische  Beschädigungen  gut  geschützt  sind.

(4)  Die  explosionsgefährlichen  Gegenstände  unter  I a  und  I b  Ziffern  4,  5,  7  und  8
dürfen  nicht  in  Wagen  befördert  werden,  die  stromführende  oder  unter  Spannung  stehende
elektrische  Leitungen  oder  Apparate  enthalten,  also  auch  nicht  in  Wagen,  die  elektrisch  beleuchtet
  sind.

(5)  Die  Vorschrift  unter  I a  F  Abs.  (2)  gilt  nicht  für  elektrische  Lokomotiven  ohne
Feuerherd.

 

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="225" />
        —  209  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr 4.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Internationalen  Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.  S.  209.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Befähigungsnachweis  und
die  Prüfung  der  Maschinisten  auf  Seedampfschiffen  der  deutschen  Handelsflotte.  S.  210.  —
Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  der  Vorschriften  über  die  Besetzung  der  Kauffahrteischiffe
mit  Kapitänen  und  Schiffsoffizieren  vom  16.  Juni  1903.  S.  247.



    





(Nr.  3559.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Internationalen  Übereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  5.  Januar  1909.

D.  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  die  das  Internationale  Übereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  Anwendung  findet  (Ausgabe  vom  Januar  1908,
Reichs-Gesetzbl.  1908  S.  39  ff.),  ist,  wie  folgt,  geändert  worden:

In  der  Abteilung
Österreich  und  Ungarn.
Abschnitt  II.  Ungarn.
ist  die  Ziffer  9  „Schmalspurige  Lokalbahn  Segesvar—Szentágota“  gestrichen.

Diese  Bahn  ist  am  1.  September  1908  in  den  Betrieb  der  Königlich
Ungarischen  Staatseisenbahnen  übernommen  worden,  die  Strecke  bleibt  daher  dem
Internationalen  Übereinkommen  unterstellt.

Berlin,  den  5.  Januar  1909.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
Schulz.

 

 

 

Reichs-Gesetzbl.  1909.    30
Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  Januar  1909.
        <pb n="226" />
        —  210  —

(Nr.  3560.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Befähigungsnachweis  und  die  Prüfung  der

Maschinisten  auf  Seedampfschiffen  der  deutschen  Handelssiotte.  Vom
7.  Januar  1909.

Auf  Grund  des  §  31  der  Gewerbeordnung  für  das  Deutsche  Reich  hat  der

Bundesrat  die  nachstehenden
Vorschriften  über  den  Befähigungsnachweis  und  die  Prüfung
der  Maschinisten  auf  Seedampfschiffen  der  deutschen  Handelsflotte


erlassen.

1.  Nachweis  der  Befähigung.

§ 1.

Die  Zulassung  als  Maschinist  auf  Seedampfschiffen  wird  bedingt  durch
das  Bestehen  einer  Prüfung  gemäß  diesen  Vorschriften.

§ 2.

Die  für  den  Umfang  der  Gewerbebefugnis  der  Seemaschinisten  maßgebende
Abgrenzung  der  Fahrten  bestimmt  sich  nach  der  Bekanntmachung,  betreffend  die
Besetzung  der  Kauffahrteischiffe  mit  Kapitänen  und  Schiffsoffizieren,  vom  16.  Juni
1903  (Reichs-Gesetzbl.  S.  247).

  § 3.

In  Übereinstimmung  mit  der  Bekanntmachung  vom  16.  Juni  1903  und
dem  Nachtrage  hierzu  vom  7.  Januar  1909  wird  die  Gewerbebefugnis  der  einzelnen
  Seemaschinistenklassen  wie  folgt  festgesetzt:

1.  Ein  Maschinist  IV.  Klasse  ist  befugt  zur  Leitung  der  Maschinen
in  der  Nahfahrt:  von  Dampfschiffen  jeder  Art  und  Größe,
in  der  Küstenfahrt:  von  Dampfschiffen,  die  nicht  zur  Beförderung
von  Reisenden  dienen,
in  kleiner  Fahrt:  von  Segelschiffen,  die  mit  einer  zur  Fortbewegung
dienenden  Hilfsmaschine  versehen  sind.
2.  Ein  Maschinist  III.  Klasse  ist  befugt  zur  Leitung  der  Maschinen
in  der  Küstenfahrt:  von  Dampfschiffen  jeder  Art  und  Größe,
in  kleiner  Fahrt:  von  Dampfschiffen,  die  nicht  zur  Beförderung  von
Reisenden  dienen,

in  mittlerer  Fahrt:  von  Segelschiffen,  die  mit  einer  zur  Fortbewegung
dienenden  Hilfsmaschine  versehen  sind.
        <pb n="227" />
        —  211  —
3.  Ein  Maschinist  II.  Klasse  ist  befugt  zur  Leitung  der  Maschinen

in  kleiner  und  in  mittlerer  Fahrt,

in  ostasiatischer  Fahrt  innerhalb  11  Grad  südlicher  und  55  Grad
nördlicher  Breite  und  90  Grad  und  150  Grad  östlicher  Länge  von
Greenwich

und

in  ostafrikanischer  und  westafrikanischer  Küstenfahrt:
von  Dampfschiffen  jeder  Art  und  Größe,  .

in  großer  Fahrt:  von  Segelschiffen,  die  mit  einer  zur  Fortbewegung
dienenden  Hilfsmaschine  versehen  sind.

4.  Ein  Maschinist  I.  Klasse  ist  befugt  zur  Leitung  der  Maschinen
in  allen  Fahrten:  von  Dampfsschiffen  jeder  Art  und  Größe  mit  Ausnahme
  der  zur  Beförderung  von  mehr  als  50  Reisenden  in  großer
Fahrt  dienenden  Dampfschiffe  mit  einer  Heizfläche  der  Hauptkesselanlage
  von  mehr  als  2000  Quadratmeter  oder  von  einem  Bruttoraumgehalte
  von  mehr  als  25  000  Kubikmeter.

5.  Ein  Schiffsingenieur  ist  befugt  zur  Leitung  der  Maschinen  von  Dampfschiffen
  jeder  Art  und  Größe  in  allen  Fahrten.

§ 4.

1.  Um  zur  Maschinistenprüfung  IV.  Klasse  zugelassen  zu  werden,  ist
erforderlich:  
eine  nach  Ablauf  des  15.  Lebensjahrs  zurückgelegte  60  monatige  Dienstzeit

  entweder  ganz  im  Maschinenpersonale  von  Dampfschiffen  oder  teilweise
  in  diesem,  teilweise  in  Maschinenschlossereien  oder  Dampfmaschinenoder
  Motorwerkstätten.  Mindestens  24  Monate  müssen  im  Maschinenpersonal
  in  Fahrt  befindlicher  Dampfschiffe  zugebracht  sein.

2.  Um  zur  Maschinistenprüfung  III.  Klasse  zugelassen  zu  werden,  ist
erforderlich:  

eine  nach  Ablauf  des  15.  Lebensjahrs  zurückgelegte  60  monatige  Dienstzeit
  in  einer  Maschinenschlosserei  oder  Dampfmaschinen-  oder  Motorwerkstatt
  und  im  Maschinenpersonale  von  Seedampfschiffen.  Mindestens
24  Monate  müssen  in  Maschinenschlossereien  oder  Dampfmaschinenoder
  Motorwerkstätten  und  mindestens  24  Monate  im  Maschinenpersonal
  in  Fahrt  befindlicher  Seedampfschiffe  zugebracht  sein.

3.  Um  zur  Maschinistenprüfung  II.  Klasse  zugelassen  zu  werden,  ist
erforderlich:

a)  entweder  eine  nach  Ablauf  des  15.  Lebensjahrs  zurückgelegte  72  monatige
Dienstzeit  in  Dampfmaschinen-  oder  Motor-Bauwerkstätten  oder
Dampfmaschinen-  oder  Motor-Reparaturwerkstätten  und  im  Maschinenpersonale
  von  Seedampfschiffen.  Mindestens  36  Monate  müssen  in

30
        <pb n="228" />
        —  212  —

Dampfmaschinen-  oder  Motorwerkstätten  und  mindestens  24  Monate
im  Maschinenpersonal  in  Fahrt  befindlicher  Seedampfschiffe  als  Assistent
oder  Maschinist  zugebracht  sein;

b)  oder  eine  mindestens  24  monatige  nach  Erwerb  des  Befähigungszeugnisses
  III.  Klasse  zurückgelegte  Fahrzeit  als  Maschinist  und  eine
mindestens  36  monatige,  vor  oder  nach  Ablegung  der  Maschinistenprüfung
  III.  Klasse  zurückgelegte  Arbeitszeit  in  Maschinenschlossereien
oder  in  Dampfmaschinen-  oder  Motorwerkstätten.

4.  Um  zur  Maschinistenprüfung  I.  Klasse  zugelassen  zu  werden,  ist
erforderlich:

eine  24  monatige  nach  Erwerb  des  Befähigungszeugnisses  als  Maschinist
  II.  Klasse  auf  in  Fahrt  befindlichen  Seedampfschiffen  zurückgelegte
  Fahrzeit  als  Maschinist  in  kleiner,  mittlerer  oder  großer  Fahrt.

5.  Um  zur  Vorprüfung  für  Schiffsingenieure  zugelassen  zu  werden,
ist  erforderlich:

eine  nach  Ablauf  des  15.  Lebensjahrs  zurückgelegte  66  monatige  Dienstzeit
  in  den  Maschinenwerkstätten  einer  größeren  Bauanstalt  für  Schiffsdampfmaschinen
  und  im  Maschinenpersonale  von  Seedampfschiffen.
Mindestens  36  Monate  müssen  in  einer  größeren  Dampfmaschinenbauanstalt,
  davon  je  6  Monate  in  der  Schmiede  und  Kesselschmiede,
mindestens  30  Monate  im  Maschinenpersonal  in  Fahrt  befindlicher
Seedampfschiffe  als  Assistent  oder  in  höherer  Stellung  in  kleiner,
mittlerer  oder  großer  Fahrt  zugebracht  sein.  Die  Fahrzeit  in  kleiner
Fahrt  ist  nur  bis  zur  Dauer  von  12  Monaten  anrechnungsfähig.

Außerdem  ist  der  Besuch  eines  zweisemestrigen  Kursus  einer  hierfür
staatlich  anerkannten  technischen  Lehranstalt  (Seemaschinistenschule)  nachzuweisen.
    

6.  Um  zur  Hauptprüfung  für  Schiffsingenieure  zugelassen  zu
werden,  ist  erforderlich:
eine  24  monatige  nach  Erwerb  des  Befähigungszeugnisses  I.  Klasse  oder
nach  dem  Bestehen  der  Vorprüfung  für  Schiffsingenieuremuf  in  Fahrt
befindlichen  Seedampfschiffen  zurückgelegte  Fahrzeit  als  Maschinist  in
mittlerer  oder  großer  Fahrt.
Außerdem  ist  der  Besuch  eines  zweisemestrigen  Kursus  der  Oberklasse
  einer  hierfür  staatlich  anerkannten  technischen  Lehranstalt  (Seemaschinistenschule)
  nachzuweisen.

7.  Die  Anerkennung  der  technischen  Lehranstalten  (Nr.  5  Abs.  2  und
Nr.  6  Abs.  2)  erfolgt  durch  die  Landes-Zentralbehörde  im  Einvernehmen  mit
dem  Reichskanzler.
        <pb n="229" />
        —  213  —

§ 5.

Als  Arbeitszeit  in  Werkstätten  wird  den  Prüflingen  IV.  und  III.  Klasse
auch  die  Zeit  in  Maschinenschlossereien  in  der  Beschäftigung  als  Schlosser,
Maschinenbauer,  Dreher,  Schmied,  Kupferschmied  oder  Kesselschmied  angerechnet.

Den  Prüflingen  II.  Klasse  wird  als  Arbeitszeit  in  einer  Dampfmaschinenwerkstatt
  nur  diejenige  Zeit  angerechnet,  die  in  einer  Dampfmaschinenbau-  oder
in  einer  Reparaturwerkstatt  für  Dampfschiffsbetriebsmaschinen  in  der  Beschäftigung
  als  Schmied,  Kesselschmied,  Schlosser,  Maschinenbauer  oder  Monteur  zugebracht
  ist.  Die  Arbeitszeit  als  Schmied  oder  Kesselschmied  ist  nur  bis  zur
Dauer  von  je  6  Monaten  anrechnungsfähig.  Als  Dampfmaschinenwerkstätten
im  Sinne  des  §  4  Nr.  3  gelten  nur  solche  Maschinenfabriken,  in  welchen  Dampfmaschinen
  als  Hauptfabrikat  hergestellt  oder  in  welchen  Dampfsschiffsbetriebsmaschinen
  regelmäßig  repariert  werden.  Die  Vorschriften  dieses  Absatzes  finden
auf  Motorwerkstätten  entsprechende  Anwendung.

Auf  die  Arbeitszeit  dieser  drei  Klassen  wird  bis  zu  12  Monaten  diejenige
Arbeitszeit  angerechnet,  während  welcher  der  Prüfling  mit  Instandhaltungs-  und
Reparaturarbeiten  an  Bord  nicht  in  Fahrt  befindlicher  Seedampfschiffe  beschäftigt

ewesen  ist.

Welche  Dampfmaschinenbauanstalten  im  Sinne  des  §  4  Nr.  5  als  größere
anzusehen  sind,  bestimmt  für  Deutschland  der  Reichskanzler  im  Einverständnisse
mit  der  beteiligten  Landesregierung.  Die  Anrechnung  einer  Arbeitszeit  im  Auslande
  setzt  die  Genehmigung  des  Reichskanzlers  voraus.

Auf  die  Fahrzeit  im  Maschinenpersonale  wird  eine  Fahrzeit  als  Heizer,
Schmierer  und  Kesselschmied  nur  den  Prüflingen  IV.  und  III.  Klasse  angerechnet.

Die  Fahrzeit  im  Maschinenpersonale  der  Kaiserlichen  Marine  ist  für  einen
Maschinisten,  der  seiner  Dienstpflicht  in  der  Kaiserlichen  Marine  genügt,  bei  der
Zulassung  zur  Prüfung  II.  und  I.  Klasse  nur  bis  zur  Dauer  von  18  Monaten
anrechnungsfähig.

§ 6.

Wer  die  Vorprüfung  für  Schiffsingenieure  bestanden  hat,  erhält  die  Gewerbebefugnis
  der  Maschinisten  II.  Klasse  und  nach  einer  Fahrzeit  von  24  Monaten
als  Maschinist  in  kleiner,  mittlerer  oder  großer  Fahrt  ohne  weitere  Prüfung  die
Gewerbebefugnis  des  Maschinisten  I.  Klasse.

Anträge  wegen  Erteilung  der  Gewerbebefugnis  zum  Maschinisten  I.  Klasse
sind  unter  Beifügung  des  Nachweises  über  das  Bestehen  der  Vorprüfung,  des
Befähigungszeugnisses  als  Maschinist  II.  Klasse  sowie  der  Fahrzeitnachweise  an
eine  zur  Ausstellung  von  Befähigungszeugnissen  zuständige  Landesbehörde  zu
richten.

  § 7.
Ehemalige  Angehörige  des  Maschinenpersonals  der  Kaiserlichen  Marine,

welche  im  berufsmäßigen  aktiven  Dienste  einen  der  nachbenannten  Dienstgrade
bekleidet  haben  und  ihre  Befähigung  durch  eine  Bescheinigung  der  Kaiserlichen
        <pb n="230" />
        —  214  —

Marinebehörde  nachweisen,  können  ohne  Ablegung  der  im  §  1  vorgeschriebenen
Prüfung  die  Befugnis  erhalten,  als  Maschinisten  oder  Schiffsingenieure  zu
fahren,  sofern  sie  eine  Fahrzeit  nachweisen,  die  der  für  die  Maschinisten  oder
Schiffsingenieure  vorgeschriebenen  gleichkommt.  

Zugelassen  sind:

1.  ehemalige  Obermaschinistenanwärter  als  Maschinisten  IV.  Klasse,

2.  ehemalige  Maschinistenmaate  und  Obermaschinistenmaate,  welche  die
Maschinistenmaatenprüfung  für  die  Maschinistenlaufbahn  bestanden
haben,  sowie  ehemalige  Marine-Ingenieuramwärter  und  Marine-Ingenieuroberanwärter
  als  Maschinisten  III.  Klasse.

3.  ehemalige  Maschinistenmaate,  Obermaschinistenmaate,  Maschinisten  und
Obermaschinisten,  welche  die  Maschinistenprüfung  für  die  Maschinistenlaufbahn
  oder  die  Maschinistenmaatenprüfung  für  die  Marine-Ingenieurlaufbahn
  bestanden  haben,  und  Marine-Ingenieurapplikanten  oder  Marine-Ingenieuroberapplikanten,
  als  Maschinisten  II.  Klasse,

4.  ehemalige  Marine-Ingenieuraspiranten  und  Marine-Ingenieuroberaspiranten
  als  Maschinisten  II.  Klasse  mit  der  Vergünstigung  derjenigen
  Maschinisten,  welche  die  Vorprüfung  zum  Schiffsingenieur
bestanden  haben,

5.  ehemalige  Maschinisten  und  Obermaschinisten,  welche  die  Wachmaschinisten-

  oder  leitende  Maschinistenprüfung  bestanden  haben,  als
Maschinisten  I.  Klasse,

6.  ehemalige  Obermaschinisten  und  Marine-Ingenieuroberaspiranten,  welche
die  Marine-Ingenieurprüfung  bestanden  haben,  und  Marine-Ingenieure
als  Schiffsingenieure.

Personen,  welche  einen  der  vorbenannten  Dienstgrade  erst  bei  der  Entlassung
  aus  dem  aktiven  Dienste  oder  aber  nach  Erfüllung  ihrer  Dienstpflicht
als  Angehörige  des  Beurlaubtenstandes  erhalten  haben,  kann  die  entsprechende
Befugnis  erteilt  werden,  wenn  sie  in  dem  erworbenen  Dienstgrad  eine  Übung
bei  der  Kaiserlichen  Marine  durchgemacht  haben  und  demnächst  ihre  Befähigung
durch  eine  Bescheinigung  der  Kaiserlichen  Marinebehörde  über  das  Bestehen  der
entsprechenden  Marineprüfung  nachweisen.  Der  Dienstgrad  des  Ingenieuraspiranten
  der  Reserve  steht  dabei  demjenigen  des  Maschinisten  gleich.

Auf  Grund  der  von  der  Marinebehörde  ausgestellten  Bescheinigung  und
der  nachgewiesenen  Fahrzeit  wird  den  ehemaligen  Marineangehörigen  ohne  Ablegung
  einer  für  das  Maschinenpersonal  der  Handelsflotte  vorgeschriebenen  Prüfung
seitens  der  zuständigen  Landesbehörden  ein  Befähigungszeugnis  der  entsprechenden
Klasse  ausgestellt.  

§ 8.

Ehemaligen  Angehörigen  des  Maschinenpersonals  der  Kaiserlichen  Marine,
die  aus  dem  Dienste  der  Kaiserlichen  Marine  erst  zu  einem  späteren  Zeitpunkt
ausgetreten  sind,  als  zu  dem  sie  durch  ihren  Dienstgrad  nach  §  7  dieser  Ver-
        <pb n="231" />
        —  215  —

ordnung  einen  Anspruch  auf  ein  Befähigungszeugnis  der  Handelsflotte  erworben
haben,  wird  die  Fahrzeit  zur  See  in  dem  betreffenden  Dienstgrade  bis  zur  Hälfte,
jedoch  im  Höchstbetrage  nur  bis  zu  12  Monaten  für  die  Ablegung  der  nächsthöheren
  Prüfung  der  Handelsflotte  angerechnet.

§ 9.

Anträge  auf  Zulassung  zum  Gewerbebetrieb  auf  Grund  des  §  7  sind
unter  Beifügung  der  im  Abs.  1  daselbst  vorgesehenen  Bescheinigung  und  der  vom
Stamm-Marineteil  ausgestellten  Nachweise  über  den  bekleideten  Dienstgrad,  über
das  Bestehen  der  Prüfung  in  der  Kaiserlichen  Marine  sowie  über  die  geforderten
Fahrzeiten  an  eine  zur  Ausstellung  von  Befähigungszeugnissen  zuständige  Landesbehörde
  (§  40)  zu  richten.

II.  Zusammensetzung  der  Prüfungskommissionen  und  Verfahren
bei  den  Prüfungen.

§ 10.

Zur  Abnahme  der  Prüfungen  von  Maschinisten  IV.  und  III.  Klasse
werden  von  den  Landesregierungen  Kommissionen  eingesetzt,  die  aus  drei  Mitgliedern
  bestehen.  Der  Vorsitzende  der  Kommission  wird  aus  der  Zahl  der
Mitglieder  von  der  Landesregierung  bestimmt.

Zwei  Mitglieder  müssen  aktive  oder  inaktive  Marine-Ingenieure,  Schiffsingenieure
  oder  Maschinisten  I.  Klasse  mit  mindestens  einjähriger  in  leitender
Stellung  in  kleiner,  mittlerer  oder  großer  Fahrt  zurückgelegter  Seefahrzeit  oder
mit  der  Konstruktion  und  dem  Betriebe  von  Schiffsdampfmaschinen  vertraute
Ingenieure,  die  mindestens  12  Monate  im  Maschinenpersonale  zur  See  gefahren
haben,  sein.  

§ 11.

Zur  Abnahme  der  Prüfungen  von  Maschinisten  II.  und  I.  Klasse  sowie
zur  Abnahme  der  Vorprüfung  und  der  Hauptprüfung  für  Schiffsingenieure
werden  von  der  Landesregierung  Kommissionen  eingesetzt,  die  aus  fünf  Mitgliedern
bestehen.  Der  Vorsitzende  der  Kommission  wird  aus  der  Lahl  der  Mitglieder
von  der  Landesregierung  bestimmt.

Von  den  übrigen  vier  Mitgliedern  muß  ein  Mitglied  ein  technisch  gebildeter,
ein  Mitglied  ein  mathematisch  gebildeter  Lehrer  an  einer  öffentlichen  Seemaschinistenschule
  oder  an  einer  anderen  höheren  Lehranstalt  sein.  Bei  der  Abnahme  der
Prüfung  zum  Maschinisten  I.  Klasse  und  den  beiden  Prüfungen  für  Schiffsingenieure
darf  das  eine  dieser  Mitglieder  nicht  der  am  Sitze  der  Prüfungskommission
befindlichen  Seemaschinistenschule  als  Lehrer  angehören.

Zwei  weitere  Mitglieder  müssen  aktive  oder  inaktive  Marine-Ingenieure,
Schiffsingenieure  oder  Maschinisten  I.  Klasse  mit  mindestens  zweijähriger  in
leitender  Stellung  in  kleiner,  mittlerer  oder  großer  Fahrt  zurückgelegter  Seefahr-
        <pb n="232" />
        —  216  —

zeit,  oder  mit  der  Konstruktion  und  dem  Betriebe  von  Schiffsdampfmaschinen
vertraute  Ingenieure  sein,  die  mindestens  12  Monate  im  Maschinenpersonale  zur
See  gefahren  haben,  und  soweit  die  Hauptprüfung  der  Schiffsingenieure  in
Betracht  kommt,  abgeschlossene  Hochschulbildung  besitzen.  Das  eine  dieser  beiden
Mitglieder  darf  dem  Lehrkörper  der  Seemaschinistenschule  oder  technischen  Lehranstalt
  am  Sitze  der  Prüfungskommission  nicht  angehören.

§ 12.

Zur  Beaufsichtigung  der  Prüflinge,  zur  Protokollführung  und  zu  sonstigen
Hilfsleistungen  sind  erforderlichen  Falles  der  Prüfungskommission  besondere  geeignete
Kräfte  beizuordnen.

§  13.
Wer  einem  der  Prüflinge  behufs  der  Vorbereitung  zur  Prüfung  privaten

Unterricht  erteilt  hat,  darf  der  Prüfungskommission  nicht  angehören  und  ihr
auch  nicht  als  Hilfskraft  beigeordnet  werden.

§ 14.

Die  Prüfungstermine  werden  von  dem  Vorsitzenden  der  Prüfungskommission
angesetzt  und  bekannt  gemacht.  Gleichzeitig  wird  dem  Reichs-Prüfungsinspektor  (§ 42)
hier von  Kenntnis  gegeben.

Beträgt  die  Zahl  der  zu  einem  Termin  angemeldeten  Prüflinge  mehr

als  40,  so  sind  die  Prüflinge  auf  mehrere  unmittelbar  aufeinander  folgende
Prüfungen  angemessen  zu  verteilen.

§ 15.

Die  Meldung  zur  Prüfung  geschieht  bei  dem  Vorsitzenden  der  Prüfungskommission
  unter  Beifügung  des  Geburtsscheins  oder  des  Befähigungszeugnisses
einer  niedrigeren  Maschinistenklasse  sowie  der  Nachweise  über  die  für  die  betreffende
Klasse  im  §  4  vorgeschriebene  Arbeitszeit  und  Fahrzeit.

Bei  der  Meldung  zur  Vorprüfung  und  Hauptprüfung  für  Schiffsingenieure
ist  außerdem  ein  amtlicher  Nachweis  über  den  Besuch  eines  zweisemestrigen  Kursus
einer  staatlich  anerkannten  technischen  Lehranstalt  (Seemaschinistenschule)  einzureichen.

Ein  Prüfling  hat  nur  dann  Anspruch  auf  Zulassung  zur  nächsten  Prüfung,
wenn  die  Meldung  mindestens  14  Tage  vor  dem  Prüfungstermin  erfolgt  ist.

Der  Vorsitzende  ist  berechtigt,  bei  nicht  einwandfreien  Zeugnissen  unmittelbar
  Erkundigungen  an  geeigneten  Stellen  einzuziehen,  entscheidet  —  im  weifelsfalle
  nach  Anhörung  anderer  Mitglieder  der  Prüfungskommission  —  über  die
Zulassung  und  teilt  das  Ergebnis  möglichst  frühzeitig  dem  Antragsteller  mit.
        <pb n="233" />
        —  217  —

§ 16.
Die  Prüfungsgebühren  müssen  vor  Beginn  der  Prüfung  eingezahlt
werden.  Sie  betragen  einschließlich  des  etwaigen  Stempels  und  einer  Schreibgebühr
  für

a)  die  Prüfung  IV.  und  III.  Klasse ...  10  Mark,
b)  die  Prüfung  II.  Klasee  ...  20  〃,
c)  die  Prüfung  I.  Klassee  ...    30  〃,
d)  die  Vorprüfung  zum  Schiffsingenieur ...  30  〃,
e)  die  Hauptprüfung  zum  Schiffsingenieur ...  50 〃.

In  diesen  Gebühren  sind  alle  Kosten  des  Befähigungszeugnisses  mitenthalten.


§  17.

Die  Prüfung  der  vier  Maschinistenklassen  und  die  Vorprüfung  für  Schiffsingenieure
  erstreckt  sich  auf  die  in  den  Anlagen  I  bis  IV  genannten  Gegenstände
und  zerfällt  in

a)  eine  schriftliche,

b)  eine  praktische  und

c)  eine  mündliche  Prüfung.

Die  Hauptprüfung  für  Schiffsingenieure  erstreckt  sich  auf  die  in  der  Anlage  V.
genannten  Gegenstände  und  zerfällt  in

a)  eine  schriftliche  und

b)  eine  mündliche  Prüfung.

Zwischen  diesen  beiden  Abschnitten  kann  nach  Anordnung  des  Vorsitzenden
ein  Zeitraum  bis  zu  4  Wochen  gelegt  werden.

Die  mündliche  Prüfung  bildet  den  Schluß.

Die  Prüfung  in  den  einzelnen  Abschnitten  wird  nach  näherer  Anordnung
des  Vorsitzenden  von  den  Mitgliedern  der  Prüfungskommission  abgenommen.

§  18.
In  der  schriftlichen  Prüfung  erhält  der  Prüfling  je  eine  Aufgabe  aus
den  in  den  Anlagen  I  bis  V  mit  einem  Sterne  (*)  bezeichneten  Fächern.

§ 19.

Für  jedes  Fach  der  schriftlichen  Prüfung  (Anlagen  I  bis  V)  mit  Ausnahme
der  nach  Modellen  anzufertigenden  Skizzier-  und  Zeichenaufgaben  läßt  der  Reichskanzler
  eine  größere  Anzahl  Aufgaben  entwerfen.

Diese  werden  in  geschlossene  Pakete  vereinigt,  so  daß  je  eine  Aufgabe  der
im  §  18  bezeichneten  Fächer  darin  enthalten  ist.

Eine  für  den  Bedarf  hinreichende  Zahl  dieser  Pakete  sowie  die  Lösungen
der  Rechnungsaufgaben  werden  den  Prüfungskommissionen  zugesandt.

Reichs-  Gesetzbl.  1909.  31
        <pb n="234" />
        —  218  —

§ 20.

Die  Modelle  für  die  Skizzier-  und  Leichenaufgaben  werden  für  die  einzelnen
  Prüfungen  von  der  Prüfungskommission  ausgesucht  und  an  die  Prüflinge
durch  das  Los  verteilt.

Sie  dürfen  bei  der  Vorbereitung  zur  Prüfung  von  den  Prüflingen  nicht
benutzt  worden  sein.

§ 21.

Jeder  Prüfling  wählt  unter  wenigstens  6  Paketen  (§  19  Abs.  2)  eins  zur
Bearbeitung  und  vermerkt  darauf  seinen  Namen.

Das  Paket  wird  durch  ein  Mitglied  der  Prüfungskommission  geöffnet
und  auf  die  Richtigkeit  seines  Inhalts  geprüft.  Dem  Prüflinge  wird  je  ein
Aufgabenblatt  übergeben,  auf  welches  er  die  vollständige  Lösung  der  Aufgabe
und  seinen  Namen  mit  Tinte  einzutragen  hat,  ohne  dabei  anderes  Papier  zum
Schreiben  oder  Rechnen  zu  benutzen.

§ 22.

Die  Skizzier-  und  Zeichenaufgaben  sind  auf  besonderen,  von  der  Prüfungskommission
  zu  liefernden  und  mit  dem  Kommissionsstempel  zu  versehenden  Zeichenpapierbogen
  anzufertigen.

Auf  diesen  Bogen  ist  von  dem  Prüflinge  sogleich  nach  Empfang  der
Name  mit  Tinte  einzutragen.

Bei  den  Skizzieraufgaben  ist  die  Benutzung  von  quadriertem  Papier  und
von  Zirkeln,  für  die  Hauptachsen  auch  die  Benutzung  von  Linealen  gestattet,  im
übrigen  ist  die  Skizze  als  Freihandzeichnung  anzufertigen.

Die  Zeichenaufgaben  sind  au  einem  Reißbrett  unter  Benutzung  von  Reißschiene,
  Dreieck  und  Zirkel  auszuführen,  in  Tusche  auszuziehen  und  mit  Farbe
anzulegen.

§ 23.
Die  Nummer  jeder  Aufgabe  sowie  die  Zeit,  zu  welcher  jede  Lösung  begonnen

  und  beendet  ist,  wird  durch  ein  Kommissionsmitglied  in  der  dafür  hergestellten
  Ubersicht  vermerkt.

§ 24.

Der  Prüfling  hat  jede  Lösung  nach  ihrer  Beendigung  an  die  Prüfungskommission
  abzugeben.  Der  Vorsitzende  ist  befugt,  einem  Prüflinge,  welcher
ungebührlich  lange  an  einer  Aufgabe  arbeitet,  eine  Frist  zu  setzen,  innerhalb  der
die  Arbeit  abgegeben  werden  muß.  ·

§ 25.

Während  der  schriftlichen  Prüfung  ist  durch  geeignete  Maßnahmen,
namentlich  durch  stete  Aufsicht  und  durch  Absonderung  der  Prüflinge  voneinander
  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  sie  keinerlei  fremde  Hilfe  und  außer  den
        <pb n="235" />
        —  219  —

seitens  der  Kommission  gestatteten  Tafelwerken  keine  Bücher,  Schriften  und
Zeichnungen  benutzen  oder  sonstige  Täuschungsversuche  machen.

Wer  den  ihm  angewiesenen  Platz  ohne  Erlaubnis  verläßt,  gilt  als  von
der  Pruͤfung  zurückgetreten.

§ 26.

Je  zwei  Mitglieder  der  Prüfungskommission,  die  vom  Vorsitzenden  hierzu
bestimmt  werden,  beurteilen  die  von  den  Prüflingen  bearbeiteten  Lösungen  der
schriftlichen  Aufgaben  unter  Andeutung  der  Fehler  mittels  schriftlicher  Randbemerkungen
  auf  den  Prüfungsblättern  und  auf  den  Zeichenbogen  durch  die  Bezeichnung
  als  „Genügend“  oder  „Nicht  genügend“.

Wird  eine  Einigung  über  das  Urteil  nicht  erzielt,  so  entscheidet  die
Prüfungskommission  nach  Stimmenmehrheit.

Diejenigen  Prüflinge,  deren  Arbeiten

in  der  Prüfung  zum  Maschinisten  IV.  Klasse
in  der  deutschen  Sprache,
in  der  Prüfung  zum  Maschinisten  III.  Klasse
in  mindestens  zwei  Aufgaben,
in  der  Prüfung  zum  Maschinisten  II.  Klasse
in  mindestens  drei  der  Aufgaben  aus  den  Fächern  „Sprache"  und
„Mathematik“  und
mindestens  vier  der  übrigen  Aufgaben,
in  der  Prüfung  zum  Maschinisten  I.  Klasse
in  mindestens  drei  der  Aufgaben  aus  den  Fächern  „Sprache“  und
„Mathematik“  und
mindestens  fünf  der  übrigen  Aufgaben,
in  der  Vorprüfung  zum  Schiffsingenieur
in  mindestens  vier  der  Aufgaben  aus  den  Fächern  „Sprache“  und
„Mathematik“  und
mindestens  fünf  der  übrigen  Aufgaben,
in  der  Hauptprüfung  zum  Schiffsingenieur
in  mindestens  zwei  der  Aufgaben  aus  den  Fächern  „Sprache“  und
„Mathematik“  und
mindestens  sechs  der  übrigen  Aufgaben

mit  „Genügend“  beurteilt  sind,  erhalten  für  den  Gesamtausfall  der  schriftlichen
Prüfung  das  Prädikat  „Bestanden“.  Die  übrigen  Prüflinge  erhalten  das
Prädikat  „Nicht  bestanden“.

 

 

 

 

  § 27.

Die  Lösungsblätter  jedes  Prüflings  werden  zusammen  mit  einem  von
einem  Kommissionsmitgliede  zu  beglaubigenden  Auszug  aus  den  Nachweisen  über
die  erfüllten  Zulassungsbedingungen  sowie  den  Zusammenstellungen  der  Ergebnisse
der  Prüfung  zu  einem  Prüfungshefte  vereinigt.

31
        <pb n="236" />
        —  220  —

§ 28.

Während  oder  nach  der  schriftlichen  Prüfung  findet,  abgesehen  von  der
Hauptprüfung  für  Schiffsingenieure,  nach  näherer  Anordnung  des  Vorsitzenden
die  praktische  Prüfung  statt.  Sie  wird  bei  der  IV.  und  III.  Klasse  von  der
ganzen  Kommission,  bei  den  übrigen  Klassen  durch  drei  Mitglieder,  unter  denen
sich  zwei  Techniker  befinden  müssen,  gemeinschaftlich  abgenommen.  

Die  praktische  Prüfung  soll,  wenn  angängig,  an  einer  in  der  Handels
flotte  üblichen  Schiffsdampfmaschine  und  nur  im  Ausnahmefall  an  geeigneten
Modellen  abgehalten  werden.  Sie  soll  sich  an  der  Hand  der  für  die  Prüfung
benutzten  Schiffsmaschine  oder  der  Modelle  auf  die  in  der  Anlage  durch  ge—
sperrten  Druck  gekennzeichneten  Gegenstände  beschränken  und  ist  so  lange  fortzusetzen,
  bis  die  im  Abs.  1  bezeichneten  Mitglieder  der  Kommission  sich  ein  Urteil
über  die  Befähigung  des  Prüflings  gebildet  haben.

Gleichzeitig  dürfen  nicht  mehr  als  drei  Prüflinge  praktisch  geprüft  werden.

Über  den  Ausfall  der  praktischen  Prüfung  wird  nach  Stimmenmehrheit
durch  Erteilung  eines  der  Prädikate  „Bestanden“'  oder  „Nicht  bestanden“
entschieden.

§ 29.
Nur  wer  in  der  schriftlichen  und  in  der  praktischen  Prüfung  das  Prädikat
„Bestanden“  erhalten  hat,  wird  zur  mündlichen  Prüfung  zugelassen.  Den  hiernach
  Ausgeschlossenen  wird  dies  von  dem  Vorsitzenden  zu  Protokoll  eröffnet.

§ 30.

An  der  mündlichen  Prüfung  nehmen  sämtliche  Kommissionsmitglieder  teil.
Diese  haben  sich  zu  vergewissern,  ob  der  Prüfling  die  Lehren  seines  Faches,  soweit
  sie  Gegenstand  der  Prüfung  sind,  wirklich  verstanden,  sich  zu  eigen  gemacht
und  in  ihrer  Anwendung  Geläufigkeit  erworben  hat.

Die  Prüfung  kann  sich  auf  alle  in  den  Anlagen  angeführten  Gegenstände
erstrecken,  sie  wird  so  lange  fortgesetzt,  bis  sich  sämtliche  Mitglieder  der  Prüfungskommission
  über  die  Befähigung  des  Prüflings  ein  Urteil  gebildet  haben.

Gleichzeitig  dürfen  nicht  mehr  als  12  Prüflinge  mündlich  geprüft  werden.

§ 31.
Ob  eine  mündliche  Prüfung  öffentlich  abzuhalten  ist,  bestimmt  die  Landes.
regierung.
§ 32.
Über  den  Ausfall  der  mündlichen  Prüfung  entscheidet  die  Prüfungskommission
  nach  Stimmenmehrheit  durch  Erteilung  eines  der  Prädikate  „Bestanden“

oder  „Nicht  bestanden“.  Die  Abstimmung  jedes  Kommissionsmitglieds  muß  im
Prüfungshefte  vermerkt  sein.
        <pb n="237" />
        —  221  —

§  33.

Prüflinge,  die  in  der  mündlichen  Prüfung  nicht  bestehen,  haben  die  ganze
Prüfung  nicht  bestanden.  Bei  Wiederholung  der  Prüfung  müssen  sie  auch  die
schriftliche  und  praktische  Prüfung  nochmals  ablegen.

Für  den  Fall,  daß  die  Wiederholung  der  Prüfung  binnen  14  Monaten
vor  derselben  Prüfungskommission  stattfindet,  kann  die  nochmalige  Prüfung  in
den  Abschnitten,  welche  der  Prüfling  früher  bestanden  hat,  erlassen  werden.  Dem
Prüfling  ist  bei  der  Zurückweisung  zu  eröffnen,  inwieweit  ihm  ein  solcher  Nachlaß
gewährt  wird.

Wer  die  Prüfung  III.  oder  II.  Klasse  oder  die  Vorprüfung  zum  Schiffsingenieur
  nicht  bestanden,  aber  im  Laufe  der  Prüfung  die  für  die  Maschinisten
einer  niedrigeren  Klasse  vorgeschriebenen  Kenntnisse  nachgewiesen  hat,  kann  auf
seinen  Antrag  ein  Befähigungszeugnis  dieser  Klasse  erhalten.  

§ 34.
Die  in  jedem  der  Prüfungsabschnitte  erteilten  Prädikate  werden  in  das
Prüfungsheft  eingetragen  und  danach  wird  das  Gesamtprädikat  festgesetzt.
Die  Prüfungskommission  kann  nach  Stimmenmehrheit  Prüflingen  bei
hervorragenden  Leistungen  in  allen  Prüfungsabschnitten  für  den  Gesamtausfall
der  Prüfung  das  Prädikat  „Mit  Auszeichnung  bestanden“  zuerkennen.

§  35.

Wer  die  Prüfung  bestanden  hat,  erhält  ein  von  der  Prüfungskommission
ausgefertigtes  Prüfungszeugnis.

Denjenigen  Pruflingen,  die  das  Prädikat  „Mit  Auszeichnung  bestanden“
erhalten  haben,  wird  von  der  Prüfungskommission  hierüber  ein  besonderes  Zeugnis
ausgefertigt.  § 36.

Wer  die  Prüfung  nicht  bestanden  hat,  kann  zu  ihrer  Wiederholung  innerhalb
  des  Reichsgebiets  erst  nach  einer  von  der  Prüfungskommission  festzusetzenden
Frist  wieder  zugelassen  werden.  Diese  Frist  ist  dem  Prüflinge  bei  der  Eröffnung
des  Prüfungsergebnisses  mitzuteilen.  Sie  darf  bei  Prüflingen  IV.  und  III.  Klasse
nicht  unter  einem  Monate,  bei  den  Prüflingen  der  anderen  Klassen  nicht  unter
drei  Monaten  betragen.

§ 37.

Einem  Prüflinge,  der  während  der  Prüfung  aus  stichhaltigen  Gründen
zurücktritt,  kann,  wenn  er  nicht  schon  in  einem  Prüfungsabschnitte  nicht  bestanden
hat,  die  Wiederholung  der  Prüfung  ohne  Fristsetzung  gestattet  werden.

Ist  der  Rücktritt  erst  nach  dem  Bestehen  der  schriftlichen  oder  praktischen
Prüfung  erfolgt,  so  kann  dem  Prüflinge  der  im  §  33  Abs.  2  vorgesehene  Nachlaß
gewährt  werden.
        <pb n="238" />
        —  222  —

§  38.

Wer  bei  der  Prüfung  fremde  Hilfe  oder  nicht  gestattete  Bücher,  Schriften
und  Zeichnungen  benutzt  oder  sonstige  Täuschungsversuche  macht  (§  25),  wird
von  der  Fortsetzung  der  Prüfung  ausgeschlossen  und  zu  einer  neuen  Prüfung
erst  nach  sechs  Monaten  wieder  zugelassen.  Derselbe  Nachteil  trifft  Prüflinge,
die  ihren  Mitprüflingen  bei  der  Lösung  der  Aufgaben  helfen  oder  unerlaubte
Hilfe  verschaffen.

§ 39.

Über  jede  Prüfung  wird  ein  kurzes,  von  allen  Kommissionsmitgliedern
zu  unterschreibendes  Protokoll  ausgenommen,  das  nebst  den  schriftlichen  Arbeiten
und  den  Zeichnungen  bei  den  Kommissionsakten  verbleibt.

Über  die  Prüfungsverhandlungen  dürfen  an  Unbeteiligte  keine  Mitteilungen
gemacht  werden.

§ 40.

Die  Befähigungszeugnisse  werden  auf  Grund  der  Prüfungszeugnisse  nach
näherer  Bestimmung  der  Landesregierungen  ausgefertigt.
Im  Falle  der  Erteilung  höherer  Befähigungszeugnisse  werden  die  niedrigeren
Befählgungszeugist  zurückbehalten.
ine  wiederholte  Ausfertigung  verlorener  Befähigungszeugnisse  findet  nur
dann  statt,  wenn  der  Verlust  glaubhaft  gemacht  wird.

 

§ 41.

Die  Formulare  zu  den  Prüfungs-  und  Befähigungszeugnissen  werden  vom
Reichskanzler  festgestellt.

Außer  der  Ausfüllung  des  Vordrucks  dürfen  in  die  Befähigungszeugnisse
keine  Eintragungen  gemacht  werden.

§ 42.

Zur  Beaufsichtigung  des  Seemaschinisten-Prüfungswesens  bestellt  der
Reichskanzler  nach  Anhörung  des  Bundesratsausschusses  für  Handel  und  Verkehr
die  erforderliche  Anzahl  von  Inspektoren.  (Reichs-Prüfungsinspektoren.)

Diese  haben  darauf  zu  achten,  daß  die  in  Bezug  auf  die  Prüfungen  erlassenen
Vorschriften  befolgt,  und  daß  überall  gleichmäßige  Anforderungen  an  die  Prüflinge
  gestellt  werden.

Sie  sind  insbesondere  befugt:

1.  gegen  die  den  bestehenden  Vorschriften  zuwider  erfolgte  Zulassung  eines

Prüflings  Einspruch  zu  erheben;
2.  den  Prüfungen  und  den  Verhandlungen  der  Prüfungskommissionen

beizuwohnen  und  von  den  schriftlichen  Arbeiten  der  Prüflinge  Einsicht
zu  nehmen;
        <pb n="239" />
        —  223  —

3.  bei  der  mündlichen  Prüfung  einzelne  Gegenstände  zu  bezeichnen,  aus
welchen  den  Prüflingen  Fragen  vorzulegen  sind;  dabei  hat  der  Vorsitende
  der  Prüfungskommission  etwaige  auf  Vertiefung  oder  Verschärfung
  der  Prüfung  im  Einzelfalle  gerichtete,  ihm  kundgegebene
Wünsche  des  Reichs-Prüfungsinspektors  schon  während  der  Prüfung
zu  erfüllen,  sofern  nicht  sachliche,  alsbald  geltend  zu  machende  Bedenken
  dagegen  bestehen;

4.  gegen  die  Entscheidung  der  Prüfungskommission  Einspruch  zu  erheben,
falls  diese  eins  der  Prädikate  „Bestanden“,  „Mit  Auszeichnung  bestanden“
  oder  „Nicht  bestanden“  den  Vorschriften  zuwider  zu  erteilen
beabsichtigt.

Wird  in  einem  solchen  Falle  eine  Verständigung  nicht  erzielt,  so  hat  der
Reichs-Prüfungsinspektor  an  den  Reichskanzler  zu  berichten,  welcher  in  der
Sache  entscheidet.  Das  Prüfungszeugnis  ist  alsdann  bis  zur  Entscheidung  zurückzuhalten.


III.  Allgemeine  sowie  Übergangs=  und  Schlußbestimmungen.

  § 43.

Der  Reichskanzler  kann  im  Einverständnisse  mit  der  beteiligten  Landesregierung
  in  einzelnen  Fällen  Ausnahmen  von  diesen  Vorschriften  zulassen.

§ 44.

Die  vorstehenden  Vorschriften  finden  auf  Hochseefischereifahrzeuge  nur  nach
Maßgabe  der  für  sie  ergehenden  besonderen  Vorschriften  Anwendung.

§ 45.

Die  auf  Grund  der  bisherigen  Vorschriften  ausgestellten  Befähigungszeugnisse
  für  Maschinisten  behalten  auch  nach  dem  Inkrafttreten  dieser  Vorschriften
ihre  Gültigkeit  mit  der  Maßgabe,  daß  der  Umfang  der  Befugnis  der  einzelnen
Gruppen  sich  künftig  nach  §  3  dieser  Vorschriften  bestimmt.  Der  Ausstellung
eines  neuen  Befähigungszeugnisses  bedarf  es  hierzu  nicht.

Die  bisherige  Gewerbebefugnis  derjenigen  Maschinisten  I.  Klasse,  welche  ein
Befähigungszeugnis  als  solche  schon  vor  dem  Inkrafttreten  dieser  Vorschriften
erhalten  haben,  wird  hierdurch  nicht  beschränkt.

Maschinisten  I.  Klasse,  welche  zwei  Jahre  als  solche  zur  See  gefahren  und
beim  Inkrafttreten  dieser  Vorschriften  die  Abschlußprüfung  an  einer  vom  Reichskanzler
  anerkannten  technischen  Lehranstalt  bestanden  haben,  erhalten  auf  Antrag
das  Befähigungszeugnis  zum  Schiffsingenieur.
        <pb n="240" />
        —  224  —

§ 46.

Die  vorstehenden  Vorschriften  treten  am  1.  Oktober  1910  an  die  Stelle
der  geltenden  Vorschriften  (Bekanntmachung,  betreffend  die  Vorschriften  über  den
Befähigungsnachweis  und  die  Prüfung  der  Maschinisten  auf  Seedampfschiffen
der  deutschen  Handelsflotte,  vom  26.  Juli  1891  —  Reichs-Gesetzbl.  S.  359  —
und  Bekanntmachung,  betreffend  den  Befähigungsnachweis  und  die  Prüfung  der
Maschinisten  auf  Seedampfschiffen  der  deutschen  Handelsflotte,  vom  16.  Oktober
1902  —  Reichs-Gesetzbl.  S.  265  —).

Berlin,  den  7.  Januar  1909.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Bethmann  Hollweg.
        <pb n="241" />
        —  225  —
Anlage  I.

 

Gegenstände  der  Prüfung  zum  Maschinisten  IV.  Klasse.

*  A.  Sprache.

Deutsche  Sprache:  Erstattung  einer  Anzeige  über  einen  Vorgang  aus  dem
Dienstkreis  eines  Maschinisten  IV.  Klasse.  Die  Arbeit  muß  sowohl  dem  Inhalt  als
auch  dem  Ausdrucke  nach  genügen.

Die  Landesregierungen  können  in  einzelnen  Fällen  aus  besonderen  Gründen
die  gleiche  Kenntnis  einer  anderen  Sprache  für  genügend  erklären.

B.  Technik.
1.  Maschinenlehre.

Benennung,  Zweck  und  Bauart  der  einzelnen  Kessel-  und  Maschinenteile
und  der  wichtigsten  Rohrleitungen.

Gebräuchlichste  Schiffskessel.  und  Maschinenarten  und  ihre  einzelnen  Teile.
Im  besonderen:  Kesselarmatur,  Speise-  und  Sicherheitsvorrichtungen.  Zylinder
mit  Garnitur.  Schieber.  Kolben.  Kolbenstangen.  Kreuzköpfe.  Pleuelstangen.
Wellen  mit  Lagern.  Gebräuchlichste  Kulissen-  und  Lenkersteuerungen.  Exzenter,
Kulissen,  Lenker.  Einfachste  Umsteuerungsapparate.  Kondensatoren  mit  Garnitur.
Luft.,  Zirkulations-,  Speise  und  Lenzpumpen.  Einfache  Dampfspeisepumpen.
Injektoren.  Ejektoren.  Pulsometer.  Rohrleitungen.  Absperrventile.  Drosselklappen.
  Wassersammler  und  Entwässerungsvorrichtungen.  Propeller:  Schaufelräder
  und  Schrauben.  Dampfwinden.  Weg  und  Arbeitsweise  des  Dampfes.

2.  Maschinenbetrieb.

Untersuchung  von  Kessel  und  Maschine  auf  ihre  Brauchbarkeit.  Verpackungsarbeiten.
  Dampfaufmachen.  Probieren  der  Kesselarmaturen.
  Liegen  unter  Dampf.  Anwärmen  und  Anlassen  der  Maschine.
Wasserschlag.  Fahren  unter  Dampf.  Maschinenmanöver  und  ihre
Einwirkung  auf  die  Höhe  des  Wasserstandes  und  den  Betrieb  der
Kessel.  Behandlung  der  Kesselfeuer.  Messen  des  Salzgehalts.
Verhalten  bei  hohem  Salzgehalt  und  hohem  Dampfdrucke.  Salzabblasen.
  Überkochen.  Verhalten  bei  Wassermangel.  Anlassen  von

 

NB.  Die  mit  *  bezeichneten  Fächer  werden  schriftlich  geprüft.
Reichs-  Gesetzbl.  1909.  32
        <pb n="242" />
        —  226  —

Injektoren  und  Hilfspumpen.  Einfluß  der  Schmiermaterialien  auf
die  inneren  Teile  der  Kessel  und  Maschinen.  Reinigen  und  Instandhalten
  der  Kessel  und  Maschinen.

3.  Reparaturen.

Beschreibung  kleinerer  Reparaturen,  soweit  sie  mit  Bordmitteln  ausführbar
  sind:  Abdichten  geplatzter  Feuerrohre,  Auswechseln  der
Rohre.  Abbohren  von  Rissen.  Nachstemmen  von  Nähten  und  Nieten.
Umlegen  von  Schellen  um  Flanschen.  Nachpassen  von  Lagern  und
Gleitflächen.  Nachschleifen  von  Ventilen  und  Hähnen.  Auswechselung
  der  Kuppelungsbolzen.  Aufräumungs-  und  Instandsetzungsarbeiten
  bei  leichten  Maschinenschäden.  Behandlung  eingefrorener
Rohrleitungen  und  Maschinenteile.  Einstellung  der  Maschine  auf
den  Totpunkt  und  Regulieren  des  Schiebers  auf  bestimmtes  Voröffnen.


4.  Gesetzliche  Bestimmungen.

Gesetzliche  Bestimmungen  und  Revisionsvorschriften,  welche  zur  Sicherheit  des
Betriebs  der  Schiffsdampfkessel  erlassen  sind.

Unfallverhütungsvorschriften  der  Seeberufsgenossenschaft,  soweit  sie  sich  auf
Kessel  und  Maschinen  beziehen.
        <pb n="243" />
        —  227  —
Anlage  II.

 

Gegenstände  der  Prüfung  zum  Maschinisten  III.  Klasse.

*  A.  Sprache.
Deutsche  Sprache:  Erstattung  einer  Anzeige  über  einen  Vorgang  aus  dem
Dienstkreis  eines  Maschinisten  III.  Klasse.  Die  Arbeit  muß  sowohl  dem  Inhalt  als
dem  Ausdrucke  nach  genügen.  ·

*  B.  Rechnen.

Grundrechnungsarten  mit  gewöhnlichen  und  Dezimalbrüchen.  Einfache  Regelbetri.
  Prozentrechnung.  Berechnung  des  Inhalts  einfachster  Flächen  und  Körper
nach  gegebenen  Formeln.

*  C.  Skizzieren.
Aufmessen  und  Skizzieren  ganz  einfacher  Kessel-  und  Maschinenteile.

D.  Technik.
1.  Maschtnenlehre.

Benennung,  Zweck  und  Bauart  der  einzelnen  Kessel-  und  Maschinenteile,
  einschließlich  der  Hilfsmaschinen.  Rohrleitungen.
Gebräuchlichste  Schiffskessel.  und  Maschinenarten  und  ihre  einzelnen  Teile.
Im  besonderen:  Kesselarmatur.  Speise-  und  Sicherheitsvorrichtungen.  Befestigung
der  Kessel  und  Maschinen  im  Schiffe.  Zylinder  mit  Garnitur.  Schieber.  Kolben.
Kolbenstangen.  Kreuzköpfe.  Pleuelstangen.  Wellen  mit  Lagern.  Gebräuchlichste
Kulissen-  und  Lenkersteuerungen.  Exzenter,  Kulissen,  Lenker.  Umsteuerungsapparate.
  Kondensatoren  mit  Garnitur.  Luft-,  Zirkulations-,  Speise-  und
Lenzpumpen.  Einfache  Dampfspeisepumpen.  Injektoren.  Esektoren.  Pulsometer.
Rohrleitungen.  Absperrventile.  Drosselklappen.  Wassersammler  und  Entwässerungsvorrichtungen.
  Propeller:  Schaufelräder  und  Schrauben.  Hilfsmaschinen:  Dampfwinden.
  Verdampfer.  Speisewassererzeuger  und  vorwärmer.  Dampfumsteuermaschinen
  und  Handsteuerapparate.  Weg  und  Arbeitsweise  des  Dampfes.

2.  Maschinenbetrieb.

Untersuchung  von  Kessel  und  Maschine  auf  ihre  Brauchbarkeit.  Verpackungsarbeiten.
  Dampfaufmachen.  Probieren  der  Kesselarmaturen.
  Liegen  unter  Dampf.  Einfluß  der  Schiffsschwankungen
und  des  dauernden  Überliegens  auf  den  Wasserstand.  Anwärmen
und  Anlassen  der  Maschine.  Wasserschlag.  Fahren  unter  Dampf.
Maschinenmanöver  und  ihre  Einwirkung  auf  die  Höhe  des  Wasser-32
        <pb n="244" />
        —  228  —

standes  und  auf  den  Betrieb  der  Kessel.  Behandlung  der  Kesselfeuer.
  Messen  des  Salzgehalts.  Verhalten  bei  hohem  Salzgehalt
und  hohem  Dampfdrucke.  Salzabblasen.  Überkochen.  Anlassen
von  Injektoren  und  Hilfspumpen.  Einfluß  der  Schmiermaterialien
auf  die  inneren  Teile  der  Kessel  und  Maschinen.  Reinigen  und
Instandhalten  der  Kessel  und  Maschinen.  Verhalten  bei  Betriebsstörungen
  z.  B.  Wassermangel.  Fahren  mit  beschädigten  Kesseln
und  Maschinen.  Behandlung  der  Hilfsmaschinen:  Verdampfer,
Speisewassererzeuger,  Speisewasservorwärmer,  Dampfumsteuermaschinen,
  Dampfwinden.

3.  Reparaturen.

Beschreibung  von  Reparaturen,  soweit  sie  mit  Bordmitteln  ausführbar
sind:  Abdichten  geplatzter  Feuerrohre  und  Siederohre.  Auswechseln
der  Rohre.  Abbohren  von  Rissen.  Nachstemmen  von  Nähten  und
Nieten.  Aufsetzen  von  Flicken.  Absteifen  von  Beulen.  Umlegen
von  Schellen  um  Rohre  und  Flanschen.  Nachpassen  von  Lagern  und
Gleitflächen.  Nachschleifen  von  Ventilen  und  Hähnen.  Auswechseln
der  Kuppelungsbolzen.  Aufräumungs-  und  Instandsetzungsarbeiten
bei  Maschinenschäden.  Behandlung  eingefrorener  Rohrleitungen  und
Maschinenteile.  Einstellung  der  Maschine  auf  den  Totpunkt  und
Regulieren  des  Schiebers  auf  bestimmtes  Voröffnen.  Einfachere
Reparaturen  gebrochener  Maschinenteile  z.  B.  Exzenterstangen)
Kurbeln,  Wellen.  Ausschalten  einzelner  Zylinder.  Aufsetzen  von
Schrauben  und  Schraubenflügeln.

4.  Elektrischer  Betrieb.

Benennung  und  Zweck  der  Teile  der  Dynamomaschinen,  des  Schaltbretts
  und  der  Lampen.  Zweck  des  Volt-  und  Ampéremeters.
Behandlung  der  an  Bord  vorkommenden  elektrischen  Beleuchtungsanlagen
  z.  B.  Anlassen  der  Dynamomaschinen,  Ein-  und  Ausschalten
  des  Leitungsnetzes  und  der  Beleuchtungskörper,  Einsetzen
von  Sicherungen,  Auswechseln  der  Glühlampen,  Einsetzen  von
Kohlenstiften  in  Bogenlampen.

5.  Technologie.

Heiz-  und  Schmiermaterialien.  Unterbringung  und  Behandlung  der  Kohlen
an  Bord.

6.  Gesetzliche  Bestimmungen.

Gesetzliche  Bestimmungen  und  Revisionsvorschriften,  welche  zur  Sicherheit
des  Betriebs  der  Schiffsdampfkessel  erlassen  sind.  Unfallverhütungsvorschriften  der
Seeberufsgenossenschaft,  soweit  sie  auf  Kessel  und  Maschinen  Bezug  haben.  Führen
des  Maschinentagebuchs.
        <pb n="245" />
        —  229  —
Anlage  III.

 

Gegenstände  der  Prüfung  zum  Maschinisten  II.  Klasse.

A.  Sprachen.

*  1.  Deutsche  Sprache.

Beantwortung  einer  gegebenen  Frage  aus  dem  Gebiete  der  Berufstätigkeit
eines  Maschinisten  II.  Klasse.  Die  Arbeit  muß  sowohl  dem  Inhalt  als  auch  dem
Ausdrucke  nach  genügen.

  2.  Englische  Sprache.
Übersetzen  leichter  englischer  Lesestücke  technischen  Inhalts  ins  Deutsche.

B.  Mathematik.

*  1.  Arithmetik.

a)  Grundrechnungsarten  mit  gewöhnlichen  Brüchen,  Dezimalbrüchen  und  Buchstaben.
  Rechnen  mit  Klammergrößen,  positiven  und  negativen  Zahlen.

b)  Proportionslehre.  Einfache  Gleichungen  I.  Grades  mit  einer  Unbekannten.
Prozent-  und  Zinsrechnung.

e)  Lehre  von  den  Potenzen,  Wurzeln  und  Logarithmen.  Ausziehen  von  Ouadratwurzeln.
  Berechnung  von  Zahlenwerten  nach  einer  gegebenen  Formel.

*  2.  Planimetrie.

a)  Lehrsätze  von  den  Winkeln,  vom  Dreieck,  Viereck  und  Kreis.  Kongruenz  und
Ähnlichkeit  der  Dreiecke  und  gradlinig  begrenzter  Figuren.  Pythagoreischer
Lehrsatz.  Einfache  Konstruktionen.

b)  Gleichmäßiges  und  einseitiges  Vergrößern  und  Verkleinern  von  Figuren  in  verschiedenen
  Maßstäben.

c)  Flächenberechnung  des  Dreiecks,  Parallelogramms,  Trapezes,  Kreises,  Kreissektors
  und  Kreissegments.  Berechnung  des  Flächeninhalts  beliebig  begrenzter
Flächen  nach  der  Trapezformel.

4)  Graphische  Darstellung  von  Tafelwerten.

*  3.  Stereometrie.
a)  Gegenseitige  Lage  von  Geraden  und  Ebenen.  Winkel  zwischen  Ebenen.
b)  Berechnung  der  Oberfläche,  des  Inhalts  und  des  Gewichts  von  Prisma,
Zylinder,  Pyramide,  Kegel,  Pyramiden-  und  Kegelstumpf,  Kugel.  Erklärung
von  Kalotte  und  Zone.  Gewichtsberechnung  einfacher  Maschinenteile.
        <pb n="246" />
        —  230  —

c)  Inhaltsberechnung  beliebig  begrenzter  Räume  mittels  der  Trapezformel.  Guldinsche
Regel  in  einfacher  Anwendung.

*  4.  Trigonometrie.

Goniometrische  Grundbegriffe.  Grad-  und  Bogenmaß.  Berechnung  rechtwinkliger
  Dreiecke.

  C.  Mechanik.

Gleichförmige  Bewegung  auf  gerader  und  kreisförmiger  Bahn.  Gleichmäßig
beschleunigte  Bewegung,  Fallgesetze.  Kraft,  Arbeit,  Leistung,  Nutzeffekt,  Arbeitsfähigkeit
  bewegter  Massen  (lebendige  Kraft),  Zusammensetzung  und  Zerlegung  der
Kräfte,  Anwendung  auf  das  Kurbelgetriebe.  Kräftepolygon.  Statisches  Moment,
Schwerpunkt.  Auflagerdruck.  Spezifischer  Druck.

Schiefe  Ebene.  Keil.  Schraube.  Hebel.  Rolle.  Rollen-  und  Näderverbindungen.
  Wellrad.  Schnecke.  Schneckenrad.  Reibungskoeffizient  und  Reibungs.-winkel,
  Anwendung  auf  einfache  Fälle.

Druck.,  Zug-  und  Scherfestigkeit.  Festigkeitsberechnung  der  wichtigsten
Maschinen-  und  Kesselteile  nach  den  Vorschriften  der  Klassifikationsgesellschaften  auf
Grund  gegebener  Formeln.

*  D.  Physik.

Raumerfüllung,  Undurchdringbarkeit,  Trägheit,  Schwere,  Porosität,  Teilbarkeit,
  Kohäsion;  Adhäsion,  Elastizität  und  Festigkeit.

Dichte  und  spezifisches  Gewicht  fester,  flüssiger  und  luftförmiger  Körper,  Aräometer
  und  Salinometer.

Kommunizierende  Gefäße.  Fortpflanzung  des  Druckes  in  Flüssigkeiten,  Bodendruck,
  Seitendruck,  Auftrieb.  

Messung  des  Luftdrucks.  Barometer.  Mariottesches  Gesetz.  Manometer.
Saug.,  Druck-  und  Zentrifugalpumpen.  Heber.  Hydraulischer  Widder.

Ausdehnung  der  Körper  durch  die  Wärme.  Temperatur,  Thermometer.  Gay-Lussacsches
  Gesetz.  Wärmeeinheit,  Wärmemenge.  Änderung  des  Aggregatzustandes.
Verdampfung.  Schmelzwärme  und  Verdampfungswärme.  Veränderung  des  Siedepunkts
  durch  den  Druck.  Siedeverzug.  Leidenfrostscher  Tropfen.  Gesättigte  und
überhitzte  Dämpfe.  Flüssigkeitswärme,  Dampfwärme.  Gesamtwärme.  Benutzung
der  Fliegnerschen  Dampftabellen.  Beziehung  zwischen  Wärme  und  Arbeit.  Fortpflanzung
  der  Wärme.  Brechung  und  Zurückwerfung  der  Wärmestrahlen.

Eigenschaften  der  Magnete.  Begriff  des  magnetischen  Feldes.

Wirkungen  des  elektrischen  Stromes  mit  besonderer  Berücksichtigung  der  praktischen
  Anwendungen:

Wärmewirkungen,  Joules  Gesetz,  Glühlicht  und  Bogenlicht.

Chemische  Wirkungen,  Erklärung  der  Einheit  der  Stromstärke.
        <pb n="247" />
        —  231  —

Magnetische  Wirkungen,  Rechte-Hand-Regel.  Konstruktion  der  gebraäuchlichsten
Strom-  und  Spannungsmesser.

Induktionswirkungen,  Ohmsches  Gesetz,  Stromverzweigung,  Elektrische  Arbeit,
Mechänisches  Lquivalent  der  Elektrizität,  Nutzeffekt.

E.  Zeichnen.

*  1.  Projektion  von  Punkten,  Geraden,  krummen  Linien,  begrenzten  Flächen
und  einfachen  Körpern  in  rechtwinkliger  und  Parallelprojektion.  Einfachste  Durchdringungen
  und  Abwickelungen  von  Mänteln,  soweit  sie  im  Maschinenzeichnen  Verwendung
  finden.

*  2.  Skizzieren  eines  einfachen  Kessel-  oder  Maschinenteils,  so  daß  auf  Grund
der  Skizze  die  Neuanfertigung  möglich  ist.

F.  Technik.

1.  Beschreibende  Maschinenlehre.

Benennung,  Bauart,  Zweck  und  Wirkungsweise  der  einzelnen  Kesselund
  Maschinenteile,  einschließlich  der  Hilfsmaschinen.  Eingehende
Kenntnis  der  Rohrleitungen.  ·

Schiffskessel:  Arten  der  Schiffskessel:  Zylinder-  Lokomotiv-  und  Wasserrohrkessel,
  Hilfs-  und  Bootskessel.  Die  einzelnen  Kesselteile  und  deren  Zusammenbau.
Verankerung,  Vernietung  und  Schweißung.  Kesselarmatur,  einschließlich  Vorrichtung
  zum  Zirkulieren  und  Anwärmen  des  Kesselwassers.  Befestigung  und
Fundamentierung  der  Kessel  im  Schiffe.  Kesselbekleidung.  Feuerungsanlagen.
Rauchfang,  Schornstein  und  Befestigung  dieser  Teile.  Natürlicher  und  künstlicher
Zug.  Überhitzer  und  Dampftrockner.

Heiz-  und  Rostfläche.  Verdampfungsfläche  und  ihr  Einfluß  auf  das  Überkochen.
  Ventilation  der  Heizräume.  Aschheißmaschinen.  Aschejektoren.  Heizvorrichtungen
  für  flüssige  Brennstoffe.  

Schiffsmaschinen:  Schrauben-  und  Radschiffsmaschinen.  Auspuff-  und  Kondensationsmaschinen.
  Stehende,  liegende  und  oszillierende  Maschinen.  Ein-,  Zweiund
  Mehrfachexpansionsmaschinen.  Prinzip  der  Dampfturbinen.  Befestigung  und
Fundamentierung  der  Maschine  im  Schiffe.  

Konstruktion  der  einzelnen  Maschinenteile  und  ihre  Garnitur:  Zylinder  und
Schieberkasten,  Stopfbüchsen,  Ständer  und  Gleitbahnen,  Grundplatte  mit  Lagern,
Kolben,  Kolbenstangen,  Kreuzköpfe,  Pleuelstangen,  Kurbelwellen,  Drucklager  und
Druckwellen,  Tunnel-  und  Schraubenwellen.  Stevenrohr.  Radschiffsmaschinenwellen
  und  ihre  Lager.  Kolben-  und  Flachschieber  für  einen  oder  mehrere  Kanäle.
Schieberentlastung.

Steuerungen:  Stephensonsche  Kulissensteuerung,  Klug-  und  Marshall-Steuerung,
Joy-  Steuerung,  Heusinger  von  Waldegg.  Steuerung.  Steuerung  oszillierender
Maschinen.  Hand-  und  Dampfumsteuerungsapparate.
        <pb n="248" />
        —  232  —

Kondensatoren  und  Pumpen:  Haupt-  und  Hilfskondensatoren.  Luftpumpen.
Zirkulationspumpen.  Speise-  und  Lenzpumpen.  Windkessel.  Pulsometer,  Injektoren,
  Ejektoren,  Duplex-,  Weirs-  und  Blakepumpen.

Hilfsapparate  und  Hilfsmaschinen:  Speisewasservorwärmer  und  -reiniger.
Verdampfer.  Maschinendrehvorrichtungen.  Dampfwinden.  Ankerlichtmaschinen.
Dampfsteuerapparate.  Hydraulische  Akkumulatoren.  Kräne.  Destillierapparate  für
Trinkwasser,  Eis=-  und  Kühlmaschinen.

Propeller:  Schrauben  mit  festen  aufgesetzten  und  beweglichen  Flügeln.  Räder
mit  festen  und  beweglichen  Schaufeln.

Ausstattungsstücke:  Maschinentelegraphen,  Sprachrohre,  Hubzähler,  Schmierund
  Kühlvorrichtungen.  Dampfdruckreduzierventile,  Regulatoren,  Indikatoren.

Einrichtungen  zum  Lenzen  und  Feuerlöschen:  Lenzpumpen  und  Lenzrohrleitungen,
  Feuerlöscheinrichtungen.  Dampfheizungen.

2.  Tbeoretische  Maschinenlehre.

* a)  Verhältnis  der  Rostfläche  zur  Heizfläche  und  den  Feuerzugquerschnitten.

Kohlenverbrauch  für  das  Ouadratmeter  Rostfläche  und  die  Stunde.  Verdampfung
  für  das  Kilogramm  Kohle.  Kohlen-  und  Wasserverbrauch  für  die
indizierte  Pferdestärke  und  Stunde.  Verhältnis  zwischen  Pferdestärke,  Kohlen.
verbrauch  und  Schiffsgeschwindigkeit.  Kohlen  beziehungsweise  Dampfverbrauch
beim  Expandieren  oder  Drosseln.  Kühlwassermenge.  Normalschieber.  Innere  und
äußere  Überdeckung.  Voreilwinkel,  lineares  Voreilen  und  Voröffnen.  Innen-  und
Außenkantenabschluß  des  Schiebers  und  Aufkeilung  der  Exzenter.  Einfluß  der
Einschaltung  eines  Hebels.  Einfluß  der  Abweichung  der  Schubrichtung  der
Exzenterstange  von  der  der  Pleuelstange.

Das  Dampfdruckdiagramm  und  die  einzelnen  Dampfperioden.

Anderung  des  Indikatordiagramms  durch  Verstellen  des  Exzenters  sowie
durch  Höher-  und  Niedrigerbringen  des  Schiebers)  Einfluß  undichter  Hochdruck.
schieber  und  Kolben  auf  das  Dampfdruckdiagramm  und  den  Druck  in  den  nachfolgenden
  Receivern.

Wirkungsweise  des  Dampfes  in  Mehrfachexpansionsmaschinen.  Einfluß  der
Füllungsänderung  bei  Mehrfachexpansionsmaschinen  auf  die  Verteilung  der  Pferdestärken
  auf  die  verschiedenen  Zylinder,  Berechnung  des  Rücklaufs.  Aufmessen  der
Schraubensteigung.

*  b)  Berechnung  der  indizierten  Pferdestärken  aus  dem  Dampfdruckdiagramm  eines
Zylinders.

3.  Maschinenbetrieb.

Untersuchung  von  Kessel  und  Maschine  auf  ihre  Brauchbarkeit.  Verpackungsarbeiten.
  Dampfaufmachen,  Probieren  der  Kesselarmaturen.
  Liegen  unter  Dampf.  Einfluß  der  Schiffsschwankungen  und
des  dauernden  Überliegens  auf  den  Wasserstand.  Anwärmen  und
        <pb n="249" />
        —  233  —

Anlassen  der  Maschine.  Wasserschlag.  Fahren  unter  Dampf.
Maschinenmanöver  und  ihre  Einwirkung  auf  die  Höhe  des  Wasserstandes
  und  auf  den  Betrieb  der  Kessel.  Beaufsichtigung  der
Kohlenbunker.  Verhalten  bei  Selbstentzündung  der  Kohle.  Behandlung
  der  Kesselfeuer.

Messen  des  Salzgehalts.  Gebrauch  des  Salinometers.  Verhalten  bei
hohem  Salzgehalt  und  hohem  Dampfdrucke.  Salzabblasen.

überkochen.  Verhütung  von  Anfressungen  im  Kessel.  Einfluß  der
Schmiermaterialien  auf  die  inneren  Teile  der  Kessel  und  Maschine.
Anlassen  von  Injektoren  und  Hilfspumpen.  Aufsuchen  von  Fehlern
am  Kondensator.

Fahren  mit  beschädigten  Kesseln  und  Maschinen.  Verhalten  bei  Betriebsstörungen,
  z.  B.  Wassermangel,  Einbeulen  der  Flammrohre,  Platzen
von  Feuer-  und  Siederohren,  Reißen  von  Ankern  und  Stehbolzen,
undichten  Nieten  und  Nähten.  Reduzieren  des  Dampfdrucks  bei
beschädigter  Maschine.  

Behandlung  der  Hilfsmaschinen:  Verdampfer,  Speisewassererzeuger,
vorwärmer  und  reiniger.  Dampfumsteuermaschinen.  Dampfsteuerapparate.
  Dampfwinden  und  Ankerlichtmaschinen.

Außerbetriebsetzung  von  Kesseln  und  Maschinen  und  ihre  Behandlung
beim  Aufliegen  des  Schiffes.

Einstellen  der  Steuerung  auf  bestimmte  Füllung.  Behandlung  und  Verwendung
  des  Indikators.  Nehmen  von  Diagrammen.

4.  Reparaturen.

Beschreibung  von  Reparaturen)  soweit  diese  mit  Bordmitteln  ausführbar
  sind:  Abdichten  geplatzter  Feuerrohre  und  Siederohre,  Auswechseln
  der  Rohre  und  Stehbolzen,  Abbohren  von  Rissen,  Nachstemmen
  von  Nähten  und  Nieten,  Aufsetzen  von  Flicken,  Absteifen
und  Zurückbringen  von  Beulen,  Umlegen  von  Schellen  um  Rohre
und  Flanschen,  Nachpassen  von  Lagern  und  Gleitflächen,  Nachschleifen
  von  Ventilen  und  Hähnen.  Auswechseln  der  Kuppelungsbolzen.
  Aufräumungs-  und  Instandsetzungsarbeiten  bei  Maschinenschäden.
  Behandlung  eingefrorener  Rohrleitungen  und  Maschinenteile.


Einstellen  der  Maschine  auf  den  Totpunkt  und  Regulieren  des  Schiebers
auf  bestimmtes  Voröffnen.

Reparaturen  gebrochener  Maschinenteile,  z.  B.  Exzenterstangen,  Kurbeln,
Wellen,  Deckel.  Ausschalten  einzelner  Zylinder.  Auswechseln  gebrochener
  Maschinenteile.  Ausrichten  von  Lagern  und  Wellen.
Aufsetzen  von  Schrauben  und  Schraubenflügeln.  Reparaturen  von
Rohrbrüchen.  Arbeiten  im  Trockendock.

Reichs-  Gesetzbl.  1909.  33
        <pb n="250" />
        —  234  —

5.  Elektrotechnik.

Benennung  und  Bauart  der  Dynamos  und  Motoren  sowie  ihrer  Teile;
Reinigung  und  Behandlung,  Inbetriebsetzen  und  Abstellen,  Regulierung
  der  Antriebsmaschinen.  Einstellen  der  Bürsten.  Behandlung
  des  Kollektors.  Beseitigung  von  Störungen  an  den  Dynamos
und  Motoren  sowie  im  Leitungsnetze.  Einrichtung  und  Behandlung
einfacher  Schaltbretter  und  ihrer  Teile.  Verbindung  der  Dynamos
mit  dem  Schaltbrett  und  die  gebräuchlichste  Verteilung  der  elektrischen
Energie  an  Bord.  Auswechseln  von  Lampen  und  Sicherungen.
Ausbessern  der  Leitungen.  Herstellung  einfacher  Anschlüsse.

6.  Technologie.

Die  im  Kessel-  und  Maschinenbau  verwendeten  Metalle  und  hauptsächlichsten
Legierungen.  Verpackungsmaterialien.  Untersuchung  des  Kesselwassers  auf  Säuren.
Feste  und  flüssige  Heizmaterialien  und  ihre  Unterbringung.  Verbrennungsvorgang.
Schmiermaterialien.  .

Behandlung  und  Verwendung  der  an  Bord  üblichen  Werkzeuge.
Schweißen,  Löten  und  Verzinnen.

7.  Schiffbau.

Zweck  und  Benennung  der  wichtigsten  Bauteile  eines  Schiffes.
Wasserdichte  Schotten  und  Türen.  Doppelböden.  Ballasttanks,  ihr
Probieren,  Füllen  und  Leeren.  Luft-  und  Peilrohre.

8.  Gesetzliche  und  sonstige  Bestimmungen.

Kessel-  und  Kesselrevisionsgesetze,  soweit  sie  auf  Schiffskessel  Bezug  haben.
Führen  des  Maschinentagebuchs.  Kesselrevisionsbuch.  Unfallverhütungsvorschriften

der  Seeberufsgenossenschaft.  Sicherheitsvorschriften  für  elektrische  Niederspannungsanlagen.
        <pb n="251" />
        —  235  —
Anlage  IV.

 

Gegenstände  der  Prüfung  zum  Maschinisten  I.  Klasse
und  der  Vorprüfung  zum  Schiffsingenieur.

A.  Sprachen.

1.  Deutsche  Sprache.

*  a)  Maschinist  I.  Klasse:  Beantwortung  einer  gegebenen  Frage  aus  dem  Gebiete  der
Berufstätigkeit  eines  Maschinisten  I.  Klasse.  Die  Arbeit  muß  sowohl  dem  Inhalt
  als  auch  dem  Ausdrucke  nach  genügen.

* b)  Vorprüfung  zum  Schiffsingenieur:  Deutscher  Aufsatz  über  ein  technisches  Thema,
welcher  dem  Inhalt,  Ausdruck  und  der  Rechtschreibung  nach  genügend  ist.

2.  Englische  Sprache.

a)  Maschinist  I.  Klasse:  Übersetzung  leichter  englischer  Lesestücke  technischen  Inhalts
ins  Deutsche.
Übersetzung  kurzer  Mitteilungen  geschäftlichen  Inhalts  ins  Englische.
*  b)  Vorprüfung  zum  Schiffsingenieur:  Übersetzung  leichter  englicher  Lesestücke
technischen  Inhalts  ins  Deutsche  und  kurzer  Mitteilungen  geschäftlichen  Inhalts
ins  Englische.  
Leichte  Unterhaltung  in  englischer  Sprache  über  technische  Fragen.

  B.  Mathematik.
*  1.  Arithmetik.

a)  Proportionslehre.  Einfache  Gleichungen  I.  und  II.  Grades  mit  einer  Unbekannten.
  Einfache  Gleichungen  I.  Grades  mit  zwei  Unbekannten.  Prozentund
  Zinsrechnung.

b)  Lehre  von  den  Potenzen,  Wurzeln  und  Logarithmen.  Binomisches  Ausziehen
von  Ouadratwurzeln.  Berechnung  von  Zahlenwerten  nach  einer  gegebenen
Formel.

33
        <pb n="252" />
        —  236  —

*  2.  Planimetrie.

a)  Lehrsätze  von  den  Winkeln,  vom  Dreieck,  Viereck  und  Kreis,  Kongruenz  der
Dreiecke  und  geradlinig  begrenzter  Figuren.  Pythagoreischer  Lehrsatz.  Einfache
Konstruktionen.

b)  Proportionalität  gerader  Linien.  Ahnlichkeit  der  Dreiecke  und  geradlinig  begrenzter
  Figuren.  Gleichmäßiges  und  einseitiges  Vergrößern  und  Verkleinern
von  Figuren  in  verschiedenen  Maßstäben.

c)  Flächenberechnung  des  Dreiecks,  Parallelogramms,  Trapezes,  geradlinig  begrenzter
  Flächen,  des  Kreises,  Kreissektors  und  Kreissegments.  Berechnung
des  Flächeninhalts  beliebig  begrenzter  Flächen  mittels  der  Trapezregel,  der
Simpsonschen  Regel,  sowie  mit  Hilfe  des  Planimeters.  Integralkurven.

d)  Konstruktion  der  Kegelschnitte  und  ihre  Inhaltsberechnung.  Gleichseitige  Hyperbel.

e)  Graphische  Darstellung  von  Tafelwerten.

*  3.  Stereometrie.

a)  Gegenseitige  Lage  von  Geraden  und  Ebenen.  Winkel  zwischen  Ebenen.

b)  Berechnung  der  Oberfläche,  des  Inhalts  und  des  Gewichts  von  Prisma,
Zylinder,  Pyramide,  Kegel,  Pyramiden-  und  Kegelstumpf,  Kugel,  Kalotte  und
Zone.  Gewichtsberechnung  einfacher  Maschinenteile.

c)  Guldinsche  Regel.  Inhaltsberechnung  beliebig  begrenzter  Räume  mittels  der
Trapezregel,  der  Simpsonschen  Regel  sowie  mit  Hilfe  des  Planimeters.  Lastenmaßstab.


*  4.  Trigonometrie.

Goniometrische  Grundbegriffe.  Grad-  und  Bogenmaß.
Berechnung  rechtwinkliger  und  schiefwinkliger  Dreiecke.  Berechnung  des  Dreiecksinhalts,
  des  Kreissektors  und  Kreissegments.

*  C.  Mechanik.

Grundgesetze  der  Mechanik.  Kraft,  Masse,  Beschleunigung,  Arbeit,  Leistung,
Nutzeffekt,  Arbeitsfähigkeit  bewegter  Massen  (lebendige  Kraft).

Hebel,  statisches  Moment,  Auflagerdruck,  Schwerpunkt,  Arten  des  Gleichewichts.

Zusammensetzung  und  Zerlegung  der  Kräfte,  Kräfte-  und  Seilpolygon,  Anwendung
  auf  das  Kurbelgetriebe,  Ausbalanzierung  der  Maschinen.

Schiefe  Ebene,  Keil,  Schraube,  Nolle,  Rollen-  und  Räderverbindungen.
Wellrad,  Schnecke,  Schneckenrad.

Bewegungswiderstände  (Seilsteifigkeit  und  Reibung),  Reibungskoeffizient  und
Reibungswinkel.

Pronyscher  Zaum,  mechanischer  Wirkungsgrad  der  Maschinen.

Gleichförmige  Bewegung  auf  gerader  und  kreisförmiger  Bahn.  Zentrifugalkraft.
  Gleichmäßig  beschleunigte  und  verzögerte  Bewegung.  Freier  Fall.
        <pb n="253" />
        —  237  —

*  D.  Festigkeitslehre.

Formänderung,  Spannung,  Dehnung,  Dehnungskoeffizient,  Gütezahlen,  Elastizitätsmodul.
  Proportionalitätsgrenze.  Fließgrenze.  Bruchbelastung.  Kontraktion.
Zugfestigkeit.  Stangen,  Ketten,  Seile.  Rohrwandungen  und  Kesselwandungen  mit
innerem  Drucke.  Druckfestigkeit.  Schubfestigkeit.

Nietverbindungen.  Einfachste  Fälle  der  Biegungsfestigkeit.  Einfachste  Trägheits-,
Widerstands-  und  Biegungsmomente.  Gefährliche  Querschnitte.  Graphische  Darstellung
  der  Momente.  Körper  von  gleicher  Biegungsfestigkeit.  Knickfestigkeit,
Torsionsfestigkeit.  Einfache  Fälle  der  zusammengesetzten  Festigkeit.  Berechnung  der
Festigkeit  von  Kessel-  und  Maschinenteilen  im  allgemeinen  und  nach  den  Formeln
der  Klassifikationsgesellschaften.

*  E.  Physik.

Raumerfüllung,  Undurchdringlichkeit,  Trägheit,  Schwere,  Porosität,  Teilbarkeit,
Kohäsion,  Adhäsion,  Elastizität  und  Festigkeit.

Dichte  und  spezifisches  Gewicht  fester,  flüssiger  und  luftförmiger  Körper.
Aräometer  und  Salinometer.

Kommunizierende  Gefäße.  Fortpflanzung  des  Druckes  in  Flüssigkeiten.  Bodendruck,
  Seitendruck.  Hydraulische  Presse.  Auftrieb.  Gleichgewicht  schwimmender
Körper.  Metazentrum.  Stoß  des  Wassers.  Kontraktion  des  Flüssigkeitsstrahls.
Ausflußgeschwindigkeit  und  Ausflußmenge.

Messung  des  Luftdrucks.  Barometer.  Mariottesches  Gesetz.  Manometer.  Saug-,
Druck-  und  Zentrifugalpumpen.  Heber.  Hydraulischer  Widder.

Ausdehnung  der  Körper  durch  Wärme.  Temperatur.  Thermometer.  Pyrometer.
  Gay-Lussacsches  Gesetz.  Absolute  Temperatur.  Kombination  der  Gesetze
von  Mariotte  und  Gay-Lussar.  Wärmemenge.  Wärmeeinheit.  Spezifische  Wärme.
Änderung  des  Aggregatzustandes.  Schmelzen.  Schmelzpunkt  und  Schmelzwärme.
Verdampfung.  Siedepunkt.  Verdampfungswärme.  Veränderung  des  Siedepunktes
durch  den  Druck.  Siedeverzug.  Leidenfrostscher  Tropfen.  Gesättigte  und  überhitzte
Dämpfe.  Flüssigkeitswärme.  Dampfwärme.  Gesamtwärme.  Gebrauch  der  Fliegnerschen
  Dampftabellen.  Verflüssigung  der  Gase  und  der  Dämpfe.  Kritische  Temperatur.
Wirkungsweise  der  Eis-  und  Kühlmaschinen.  Fortpflanzung  der  Wärme.  Quellen
der  Wärme.  Beziehung  zwischen  Wärme  und  Arbeit.  Mechanisches  Äquivalent  der
Wärmeeinheit.

Einfache  Sätze  aus  der  Wellenlehre.  Erklärung  der  Schallwirkung  der  Sirene,
der  Dampfpfeife,  des  Nebelhorns  und  der  Glocke.  Messung  der  Lichtstärken.
Spiegelungs-  und  Brechungsgesetz  für  Schall,  Licht,  Wärme  und  Elektrizität.

Eigenschaften  der  Magnete.  Gesetz  der  Anziehung  und  Abstoßung.  Magnetische
Kraftlinien  und  Felder.  Feldstärke.  Richtung  der  magnetischen  Felder.
        <pb n="254" />
        —  238  —

Wirkungen  des  elektrischen  Stromes  mit  besonderer  Berücksichtigung  der  praktischen
Anwendungen,  und  zwar:

Wärmewirkungen,  Joules  Gesetz,  Glühlicht  und  Bogerlicht.

Chemische  Wirkungen.  Erklärung  der  Einheit  der  Stromstärke.

Magnetische  Wirkungen.  Elektromagnet.  Galvanometer.  Rechte-Hand-Regel
und  Ampéres  Schwimmregel.  Konstruktion  der  gebräuchlichsten  Strom-  und
Spannungsmesser.

Induktionswirkungen.  Selbstinduktion.  Wirbelströme.  Ohmsches  Gesetz  und
seine  Anwendung.  Stromverzweigung.  Elektrische  Arbeit.  Mechanisches  Aquivalent
der  Elektrizität.  Nutzeffekt.

F.  Chemie.

Die  wichtigsten  chemischen  Elemente  und  ihre  Verbindungen.  Untersuchung  des
Kesselwassers  und  der  Schmiermaterialien  auf  Säure.  Verbrennungsvorgang.

G.  Zeichnen.

*  1.  Zeichnen  einer  einfachen  Durchdringung  und  Abwickelung.
*  2.  Skizzieren  eines  Kessel-  oder  Maschinenteils  und  Anfertigung  einer  maßstäblichen
  Zeichnung  nach  der  Skizze.

H.  Technik.

1.  Beschreibende  Maschinenlehre.

Benennung,  Bauart,  Zweck  und  Wirkungsweise  der  einzelnen  Kesselund
  Maschinenteile,  einschließlich  der  Hilfsmaschinen.  Eingehende
Kenntnis  der  Rohrleitungen.

Schiffskessel:  Arten  der  Schiffskessel:  Zylinder-,  Lokomotiv-  und  Wasserrohrkessel,
  Hilfs-  und  Bootskessel.  Die  einzelnen  Kesselteile  und  deren  Zusammenbau.
Verankerung,  Vernietung  und  Schweißung.  Kesselarmatur  einschließlich  Vorrichtung
zum  Zirkulieren  und  Anwärmen  des  Kesselwassers.  Befestigung  und  Fundamentierung
der  Kessel  im  Schiffe.  Kesselbekleidung.  Feuerungsanlagen.  Rauchfang,  Schornstein
  und  Befestigung  dieser  Teile.  Natürlicher  und  künstlicher  Zug.  Überhitzer
und  Dampftrockner.

Heiz-  und  Rostfläche.  Verdampfungsfläche  und  ihr  Einfluß  auf  das  Überkochen.
  Ventilation  der  Heizräume.  Aschheißmaschinen.  Aschejektoren.  Heizvorrichtungen
  für  flüssige  Brennstoffe.  

Schiffsmaschinen: Schrauben- und Radschiffsmaschinen. Auspuff- und Kondensationsmaschinen.
  Stehende,  liegende  und  oszillierende  Maschinen.  Ein-,  Zweiund
  Mehrfachexpansionsmaschinen.  Prinzip  der  Dampfturbinen.  Befestigung
und  Fundamentierung  der  Maschine  im  Schiffe.
        <pb n="255" />
        —  239  —

Konstruktion  der  einzelnen  Maschinenteile  und  ihre  Garnitur:  Zylinder  und
Schieberkasten,  Stopfbüchsen,  Ständer  und  Gleitbahnen,  Grundplatte  mit  Lagern,
Kolben,  Kolbenstangen,  Kreuzköpfe,  Pleuelstangen,  Kurbelwellen,  Drucklager  und
Druckwellen,  Tunnel-  und  Schraubenwellen.  Stevenrohr.  Radschiffsmaschinenwellen
  und  ihre  Lager.  Kolben-  und  Flachschieber  für  einen  oder  mehrere  Kanäle.
Schieberentlastung.

Steuerungen:  Stephensonsche  Kulissensteuerung,  Klug-  und  Marshall-Steuerung,
  Joy-  Steuerung,  Heusinger  von  Waldegg-  Steuerung.  Steuerung
oszillierender  Maschinen.  Hand-  und  Dampfumsteuerungsapparate.

Kondensatoren  und  Pumpen:  Haupt-  und  Hilfskondensatoren.  Luftpumpen.
Zirkulationspumpen.  Speise-  und  Lenzpumpen.  Windkessel.  Pulsometer,  Injektoren,
  Ejektoren.  Duplex-  Weirs-  und  Blakepumpen.

Hilfsapparate  und  Hilfsmaschinen:  Speisewasservorwärmer  und  reiniger.
Verdampfer.  Maschinendrehvorrichtungen.  Dampfwinden.  Ankerlichtmaschinen.
Dampfsteuerapparate.  Hydraulische  Akkumulatoren.  Kräne.  Destillierapparate
für  Trinkwasser,  Eis-  und  Kühlmaschinen.

Propeller:  Schrauben  mit  festen  aufgesetzten  und  beweglichen  Flügeln.  Räder
mit  festen  und  beweglichen  Schaufeln.  

Ausstattungsstücke:  Maschinentelegraphen,  Sprachrohre,  Hubzähler,  Schmierund
  Kühlvorrichtungen.  Dampfdruckreduzierventile,  Regulatoren,  Indikatoren.

Einrichtungen  zum  Lenzen  und  Feuerlöschen:  Lenzpumpen  und  Lenzrohrleitungen,
  Feuerlöscheinrichtungen.  Dampfheizungen.  Freihändiges  Skizzieren  einfacher
  Kessel-  und  Maschinenanordnungen  und  ihrer  Teile.

2.  Theoretische  Maschinenlehre.

*  a)  Verhältnis  zwischen  Rostfläche,  Heizfläche,  Rohr-  und  Schornsteinquerschnitt.
Kohlenverbrauch  für  das  Ouadratmeter  Rostfläche  und  die  Stunde.  Verdampfung
  für  das  Kilogramm  Kohle.  Kohlen-  und  Wasserverbrauch  für  die
indizierte  Pferdestärke  und  Stunde.  Verhältnis  zwischen  Pferdestärke,  Kohlenverbrauch
  und  Schiffsgeschwindigkeit.

Kohlen  beziehungsweise  Dampfverbrauch  beim  Expandieren  oder  Drosseln.

Normalschieber.  Innere  und  äußere  Überdeckung.  Voreilwinkel.  Lineares
Voreilen  und  Voröffnen.  Innen-  und  Außenkantenabschluß  des  Schiebers.
Aufkeilung  der  Exzenter.  Einfluß  der  Einschaltung  eines  Hebels.  Einfluß  der
Abweichung  der  Schubrichtung  der  Exzenterstange  von  der  der  Pleuelstange.
Schieberdiagramme.  Kinematische  Darstellung  des  Gerippes  der  Stephensonschen
Kulissensteuerung,  Klug.  und  Marshall-  Steuerung,  Joy-  Steuerung,  Heusinger
von  Waldegg-  Steuerung.

* b)  Dampfdruckdiagramm.  Ermittelung  der  Dampfperioden  aus  dem  Diagramm.

Berechnung  der  indizierten  Maschinenleistung  nach  dem  Diagramm  eines
Zylinders  mittels  des  Planimeters  oder  durch  Aufmessen.
        <pb n="256" />
        —  240  —

Änderung  des  Indikatordiagramms  durch  Verstellen  des  Exzenters  und  des
Schiebers.  Einfluß  undichter  Hochdruckschieber  und  Kolben  auf  das  Dampfdruckdiagramm
  und  den  Druck  in  den  nachfolgenden  Receivern.  Beurteilen
fehlerhafter  Diagramme.

Wirkungsweise  des  Dampfes  in  einer  Mehrfachexpansionsmaschine  und
Zusammenlegen  ihrer  Diagramme.  Zweck  und  Einfluß  der  Receiver  auf  die
Gestalt  der  Diagramme.  Kurbelfolge.  Einfluß  der  Füllungsänderung  bei
Mehrfachexpansionsmaschinen  auf  die  Verteilung  der  Pferdestärken  auf  die  verschiedenen
  Zylinder.  Schieberregulierung.  Einfluß  von  Steuerungsänderungen
auf  das  Diagramm.

Berechnung  des  Rücklaufs.  Aufmessen  der  Schraubensteigung.  Konstante
und  variable  Steigung.

3.  Maschinenbetrieb.

Untersuchung  von  Kessel  und  Maschine  auf  ihre  Brauchbarkeit.  Verpackungsarbeiten.
  Dampfaufmachen.  Probieren  der  Kesselarmaturen.
  Liegen  unter  Dampf.  Einfluß  der  Schiffsschwankungen
und  des  dauernden  Überliegens  auf  den  Wasserstand.  Anwärmen
und  Anlassen  der  Maschine.  Wasserschlag.  Fahren  unter  Dampf.
Maschinenmanöver  und  ihre  Einwirkung  auf  die  Höhe  des  Wasserstandes
  und  auf  den  Betrieb  der  Kessel.  Beaufsichtigung  der  Kohlenbunker.
  Verhalten  bei  Selbstentzündung  der  Kohle.  Behandlung
der  Kesselfeuer.

Messen  des  Salzgehalts.  Gebrauch  des  Salinometers.  Verhalten  bei
hohem  Salzgehalt  und  hohem  Dampfdrucke.  Salzabblasen.

Überkochen.  Verhütung  von  Anfressungen  im  Kessel.  Einfluß  der
Schmiermaterialien  auf  die  inneren  Teile  der  Kessel  und  Maschine.
Anlassen  von  Injektoren  und  Hilfspumpen.  Aufsuchen  von  Fehlern
am  Kondensator.

Fahren  mit  beschädigten  Kesseln  und  Maschinen.  Verhalten  bei  Betriebsstörungen,
  z.  B.  Wassermangel,  Einbeulen  der  Flammrohre,
Platzen  von  Feuer-  und  Siederohren,  Reißen  von  Ankern  und
Stehbolzen,  undichten  Nieten  und  Nähten.  Reduzieren  des  Dampfdrucks
  bei  beschädigter  Maschine.

Behandlung  der  Hilfsmaschinen:  Verdampfer,  Speisewassererzeuger,
-vorwärmer  und  reiniger.  Dampfumsteuermaschinen.  Dampfsteuerapparate.
  Dampfwinden  und  Ankerlichtmaschinen.

Außerbetriebsetzung  von  Kesseln  und  Maschinen  und  ihre  Behandlung
beim  Aufliegen  des  Schiffes.

Einstellen  der  Steuerung  auf  bestimmte  Füllung.  Behandlung  und
Verwendung  des  Indikators.  Nehmen  von  Diagrammen.
        <pb n="257" />
        —  241  —

4.  Reparaturen.

Beschreibung  von  Reparaturen,  soweit  diese  mit  Bordmitteln  ausführbar
sind:  Abdichten  geplatzter  Feuerrohre  und  Siederohre,  Auswechseln
der  Rohre  und  Stehbolzen,  Abbohren  von  Rissen,  Nachstemmen
von  Nähten  und  Nieten,  Aufsetzen  von  Flicken,  Absteifen  und
Zurückbringen  von  Beulen,  Umlegen  von  Schellen  um  Rohre  und
Flanschen,  Nachpassen  von  Lagern  und  Gleitflächen,  Nachschleifen
von  Ventilen  und  Hähnen.  Auswechseln  der  Kuppelungsbolzen.
Aufräumungs-  und  Instandsetzungsarbeiten  bei  Maschinenschäden.
Behandlung  eingefrorener  Rohrleitungen  und  Maschinenteile.

Einstellen  der  Maschine  auf  den  Totpunkt  und  Regulieren  des  Schiebers
auf  bestimmtes  Voröffnen.

Reparaturen  gebrochener  Maschinenteile,  z.  B.  Exzenterstangen,  Kurbeln,
Wellen,  Deckel.  Ausschalten  einzelner  Zylinder.  Auswechseln
gebrochener  Maschinenteile.  Ausrichten  von  Lagern  und  Wellen.
Aufsetzen  von  Schrauben  und  Schraubenflügeln.  Reparaturen  von
Rohrbrüchen.

Havariefälle  an  Maschine  und  Schiff.  Arbeiten  im  Trockendock.

5.  Elektrotechnik.

Benennung,  Zweck  und  Bauart  der  Dynamos  und  ihrer  Teile.  Regulierung
  der  Antriebsmaschinen.  Einstellen  der  Bürsten.  Behandlung
  des  Kollektors.  Reinigung,  Behandlung,  Inbetriebsetzen  und
Abstellen.  Verwendung  der  verschiedenen  Dynamos  und  ihr  Verhalten  bei
wechselnder  Belastung  und  Kurzschlüssen.  Regulierung  der  Polklemmenspannung.
  Verluste  in  den  Dynamos  und  ihre  Wirkungsweise.  Wartung
des  Schaltbretts.  Parallelschalten  der  Dynamos.  Abstellen  von
Störungen  während  des  Betriebs.  Verbindung  der  Dynamos  mit
dem  Schaltbrett  und  die  gebräuchlichsten  Arten  der  Energieverteilung
  an  Bord.  Auswechseln  von  Lampen  und  Sicherungen.  Ermittelung
  von  Fehlern  im  Leitungsnetze.  Ausbessern  der  Leitung.
Herstellung  ein  facher  Anschlüsse.  Glühlampen,  Bogenlampen  und
Scheinwerfer.

Bauart,  Wirkungsweise  und  Verhalten  der  verschiedenen  Motoren.
Anlassen,  Abstellen  und  Wartung  der  Motoren.  Wirkungsgrad  und
Grenzen  ihrer  Belastung.  Regulieren  der  Umdrehungszahl.

6.  Technologie.

Die  im  Kessel-  und  Maschinenbau  verwendeten  Metalle  und  wichtigsten
Legierungen.  Verpackungsmaterialien.  Die  festen  und  flüssigen  Heizmaterialien
und  ihr  Heizwert.  Unterbringung  der  Heizmaterialien.  Beaufsichtigung  der
Reichs-Gesetzbl.  1909.  34
        <pb n="258" />
        —  242  —

Kohlenbunker.  Verhalten  bei  Selbstentzündung  der  Kohle.  Schmiermaterialien.
Strukturänderung  der  Metalle  durch  Belastung  und  Wärme.

Behandlung  und  Verwendung  der  an  Bord  üblichen  Werkzeuge.
Schweißen,  Löten  und  Verzinnen.

7.  Schiffbau.
Wasserdichte  Schotten  und  Türen.  Doppelböden.  Ballasttanks,  ihr
Probieren,  Füllen  und  Leeren.  Luft-  und  Peilrohre.

Allgemeine  Kenntnisse  vom  Bau,  der  Einrichtung,  Ausrüstung  und
Konservierung  von  Dampfschiffen.

8.  Gesetzliche  und  sonstige  Bestimmungen.

Kessel-  und  Kesselrevisionsgesetze,  soweit  sie  auf  Schiffskessel  Bezug  haben.
Führen  des  Maschinentagebuchs.  Kesselrevisionsbuch.  Unfallverhütungsvorschriften
der  Seeberufsgenossenschaft.  Sicherheitsvorschriften  für  elektrische  Niederspannungsanlagen.
        <pb n="259" />
        —  243  —
  Anlage  V.

 

Gegenstände  der  Hauptprüfung  zum  Schiffsingenieur.

A.  Sprachen.

*  1.  Deutsche  Sprache.

Deutscher  Aufsatz  über  ein  technisches  Thema,  welcher  dem  Inhalt,  Ausdruck
und  der  Rechtschreibung  nach  genügend  ist.

*  2.  Englische  Sprache.
lbersetzung  geschäftlicher  Mitteilungen  ins  Englische.  Mündliche  Übersetzung
aus  englischen  Fachzeitschriften.  Leichte  Unterhaltung  in  englischer  Sprache  über
technische  Fragen.

B.  Mathematik.

*  1.  Analytische  Geometrie  der  Ebene.

Rechtwinklige  und  Polarkoordinaten.  Begriff  einer  Funktion  und  ihre  graphische
Darstellung.  Gleichung  der  Geraden,  des  Kreises  und  der  Kegelschnitte.  Berechnung
des  Inhalts  der  Ellipse  sowie  des  Parabel-  und  Hyperbelsegments.  Parabeln  und
Hyperbeln  höherer  Ordnung,  Völligkeitsgrade,  Integralkurven,  Graphisches  Interpolieren.
  Auftragen  von  Tafelwerten,  Betriebs-  und  Beobachtungsresultaten.  Einfache
  Beurteilung  solcher  Kurven.

C.  Technik.

*  1.  Berechnung  der  Hauptabmessungen  eines  Dampfers  von  gegebenem  Deplacement,
  der  indizierten  Pferdestärken  für  diesen  Dampfer  bei  einer  gegebenen
Geschwindigkeit,  des  Schraubendurchmessers,  der  Steigung,  der  Flügelfläche  und  der
Hauptabmessungen  der  Maschine.  

*  2.  Berechnung  und  Reinzeichnung  in  vorgeschriebenen  Maßstäben  von
a)  dem  theoretischen  zusammengelegten  Diagramm  einer  Schiffsmaschine,  oder
b)  dem  theoretischen  Schieberdiagramm,  oder
e)  der  Steuerung  mit  zugehörigem  Schieberdiagramm,  oder
d)  dem  Tangentialdruckdiagramm  unter  Berücksichtigung  des  Beschleunigungsdrucks
  nach  gegebenen  Indikatordiagrammen.
34
        <pb n="260" />
        —  244  —

*  3.  Berechnung  und  Reinzeichnung  in  vorgeschriebenen  Maßstäben  von

a)  einem  Dampfzylinder  mit  Schieberkasten  und  Schieber,  oder
b)  den  übertragenden  Maschinenteilen  und  ihren  Lagern.

*  4.  Berechnung  und  Reinzeichnung  eines  Schiffskessels  in  vorgeschriebenem
Maßstabe.

*  5.  Berechnung  der  Übertragungswellen  und  Schraubenwellen  mit  Kuppelungen
und  Bolzen.
Drucklagerfläche.

*  6.  Berechnung  und  Reinzeichnung  einer
a)  Luftpumpe  oder
b)  Zirkulationspumpe,  oder
c)  Speisepumpe.
*  7.  Berechnung  der  Querschnitte  und  Wandstärken  der  Hauptrohrleitungen.

*  8.  Lösung  einer  einfachen  Aufgabe  aus  dem  Gebiete  der  an  Bord  gebräuchlichen
  Hebezeuge,  als  Ladewinden,  Ankerlichtmaschinen,  hydraulische  Kräne.  Bestimmung
  von  Zylinderdurchmesser,  Kolbenhub  und  Umdrehungszahl  für  die  Antriebsmaschinen
  von  Zentrifugalpumpen,  Gebläsen,  Rudermaschinen.

9.  Beschreibende  Maschinenlehre.

Kenntnis  der  Maschinenanlagen  von  Schnelldampfern,  im  speziellen  eingehende
Kenntnis  der  allgemeinen  Konstruktion  und  der  einzelnen  Teile.  Wasserrohrkessel,
Dampfturbinen.  Genaue  Kenntnis  der  auf  Schnelldampfern  gebräuchlichen  Hilfsmaschinen
  einschließlich  der  Lösch-  und  Ladeeinrichtungen.  Schotten.  Schließvorrichtungen
  und  mechanische  Signalapparate.

10.  Reparaturen.

Schwere  Havariefälle  an  Maschine  und  Schiff  und  deren  Erläuterung  eventuell
durch  freie  Skizzen.

11.  Schiffsmaschinenbau.

Theoretische  und  praktische  Diagramme  von  Mehrfachexpansionsmaschinen,
deren  Einteilung  nach  gleichen  Pferdestärken,  gleichen  Temperaturgefällen,  gleichen
Füllungen,  gleichen  Anfangsdrucken,  Anderungen  des  Diagramms  durch  Ändern
des  Kesseldrucks,  der  Gesamt-  und  der  Einzelfüllungen  durch  Ausfallen  einzelner
Zylinder.  Einfluß  der  Receivergröße  und  der  Kurbelfolge  auf  die  Form  der
Diagramme.  Untersuchung  und  Beurteilung  von  Diagrammen.  Völligkeitsgrade.
Mechanischer  und  thermischer  Nutzeffekt.  Kolbendruckdiagramm  mit  Berücksichtigung
des  Gestängegewichts.  Mechanik  des  Kurbelgetriebes,  Schalendruckwechsel  und  dessen
Veränderlichkeit.  Tangentialdruckdiagramm  (zusammengelegt  für  mehrere  Kurbeln).
Gleichförmigkeitsgrad.  Beschleunigungsdruck  und  Ausbalanzierung  der  Maschinen.
Theoretisches  Schieberdiagramm,  Jeuner,  Müller-Reuleaux  und  Sinoiden-Dia-
        <pb n="261" />
        —  245  —

gramm.  Berechnung  der  Hauptabmessungen  der  Maschine.  Wahl  der  Zylinderverhältnisse
  und  Kolbengeschwindigkeit.  Berechnung  der  Wandstärken  und  Querschnitte
  der  einzelnen  Maschinenteile  nach  allgemeinen  Festigkeitsregeln  und  nach
den  Vorschriften  der  Klassifikationsgesellschaften  der  Kanal-  und  Rohrquerschnitte
und  der  Lagerflächen.  Berechnung  der  Größe  der  Kondensatorkühlfläche,  der  Luft-,
Zirkulations--und  Speisepumpen.  Berechnung  der  Kesselgröße,  speziell  der  Heizund
  Rostfläche,  der  Zugquerschnitte,  der  Kesselwandstärken  und  Verankerungen,  des
Wasser-  und  Dampfraums.  Theorie  der  Propeller.  Berechnung  der  Hauptabmessungen
  und  des  Kraftverbrauchs  der  Hilfsmaschinen.  Untersuchung  von
Maschinen-  und  Kesselanlagen.  Analysieren  von  Probefahrtsresultaten.  Einrichtung
  und  Behandlung  von  Explosionsmotoren--  und  Motorbooten.

12.  Elektrotechnik.

Wirkungsweise  der  Gleichstromdynamos.  Ankerwicklungen  und  Konstruktion
des  Ankers  und  des  Kollektors.  Erregung  der  Dynamos.  Verluste  in  denselben.
Wirkungsgrad,  Antriebsleistung  und  Nutzleistung.  Verhalten  der  Nebenschlußdynamos
  mit  wechselnder  Belastung.  Regulierung  der  Polklemmenspannung.  Verwendung
  der  Nebenschluß-  und  Gleichspannungsdynamos.

Wirkungsweise  der  Motoren  mit  Nebenschluß-  und  Hauptstromwickelung,  insbesondere
  die  Eigenschaften  und  das  Verhalten  beider  Arten.  Regulierung  der
Tourenzahl  bei  konstanter  Betriebsspannung.  Anlassen  der  Motoren  und  Umkehrung
  der  Drehungsrichtung.  Verluste  in  den  Motoren  und  Bestimmung  ihrer
Leerlaufsarbeit.  Bremsen  und  Verbindung  derselben  mit  den  anzutreibenden
Maschinen.

Elektrische  Beleuchtung:  Wirkungsweise,  Energieverbrauch,  Behandlung  der
Glüh-  und  Bogenlampen.  Scheinwerfer.  Schaltung  der  Lampen.  Isolierung
und  Verlegung  der  Leitungen.  Bestimmung  des  Leitungsquerschnitts.  Verteilung
der  elektrischen  Energie  und  Verbindung  der  Dynamos  mit  dem  Schaltbrette.
Wartung  des  Schaltbretts  und  der  Dynamos.  Konstruktion  der  Strom-  und
Spannungsmeseer.

Sicherheitsvorschriften  für  Niederspannungsandlagen.  Isolationsmessungen  am
Leitungsnetze.  Erdschlußprüfer.

Wirkungsweise  und  Aufbau  der  Dynamos  für  ein-  und  mehrphasigen
Wechselstrom.  Verhalten  und  Behandlung  der  Drehstrommotoren.

Elektrische  Signalapparate,  Wecker-Tableaus  Telephon.

Prinzip  der  Funkentelegraphie.

13.  Technologie.

Gewinnung  der  für  den  Schiffsmaschinenbau  wichtigen  Materialien.  Materialprüfung.
  Untersuchung  von  Wasser-  Schmiermaterialien  und  Heizstoffen.  Rauchanalysen.


Kenntnis  der  auf  den  Werften  gebräuchlichen  Werkzeugmaschinen.
        <pb n="262" />
        —  246  —

14.  Schiffbau.

Bedeutung  der  Bezeichnungen:  Länge,  Breite,  Seitenhöhe,  Raumtiefe,  Tiefgang,
  Deplacement,  Tragfähigkeit,  Registertonnengehalt.  Sprung,  Bucht,  Freibord.
  Verhältniswerte.  Formkoeffizienten.  Schiffswiderstand.  Berechnung  der
Maschinenleistung  für  gegebene  Geschwindigkeiten  nach  einfachen  Formeln.

Die  verschiedenen  Bauformen  der  Dampfer.  Allgemeine  Kenntnis  folgender
Begriffe:  Berechnung  des  Deplacements  und  seines  Schwerpunktes,  Lastenmaßstab,
Systemschwerpunkt,  Schiffseigengewicht.  Trimmberechnung:  Verschieben  und  Fortschaffen
  sowie  Hinzufügen  von  Gewichten,  Leckrechnung.  Metazentrum  und  Stabilität.
  Ruderdrehmoment.  Schiffsvermessung.  Vorschriften  der  Klassifikationsgesellschaften.
  Allgemeine  Kenntnisse  über  den  Bau,  die  Einrichtungen,  die  Ausrüstung
  und  Konservierung  von  Daupfschiffen.
        <pb n="263" />
        —  247  —

(Nr.  3561.)  Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  der  Vorschriften  über  die  Besetzung  der
Kauffahrteischiffe  mit  Kapitänen  und  Schiffsoffizieren  vom  16.  Juni  1903.
Vom  7.  Januar  1909.

Auf  Grund  des  § 4  der  Seemannsordnung  vom  2.  Juni  1902  (Reichs-Gesetzbl.
S.  175)  hat  der  Bundesrat  beschlossen:

Artikel  1.

Die  Vorschriften  über  die  Besetzung  der  Kauffahrteischiffe  mit  Kapitänen
und  Schiffsoffizieren  vom  16.  Juni  1903  (Reichs-Gesetzbl.  S.  247)  werden  wie
folgt  geändert:

I.  Im  § 7  treten  an  die  Stelle  des  Abs.  3  die  nachfolgenden  Abs.  3
und  4:

Dampfschiffe  sind  außerdem,  soweit  sie  nicht  unter  die  Vorschrift
  des  Abs.  4  fallen,  mit  einem  Maschinisten  I.  Klasse  als
leitendem  Maschinisten  und  mindestens  zwei  Maschinisten  II.  Klasse
zu  besetzen.

Damnpfschiffe,  die  zur  Beförderung  von  mehr  als  50  Reisenden
dienen  und  mit  einer  Heizfläche  der  Hauptkesselanlage  von  mehr
als  2000  Quadratmeter  ausgestattet  sind,  oder  einen  Bruttoraumgehalt
  von  mehr  als  25.000  Kubikmeter  besitzen,  sind  mit  einem
Schiffsingenieur  als  leitendem  Maschinisten  und  mindestens  drei
Maschinisten  I.  Klasse  zu  besetzen.

Ferner  tritt  an  Stelle  des  jetzigen  Abs.  5  der  nachfolgende  Abs.  6:
Für  Segelschiffe,  die  mit  einer  zur  Fortbewegung  dienenden
Hilfsmaschine  versehen  sind,  genügt  ein  Maschinist  II.  Klasse.

Ist  bei  Beginn  der  Reise  anzunehmen,  daß  die  Fahrt  unter
Dampf  länger  als  16  Stunden  ohne  Unterbrechung  dauern  werde,

so  muß  mindestens  noch  ein  Maschinist  III.  Klasse  an  Bord  sein.

II.  Hinter  §  12  wird  folgende  Bestimmung  eingefügt:

§  12a.

Die  Vorschriften  über die  Besetzung  mit  Maschinisten  beziehen
sich  nur  auf  solche  Schiffe,  welche  durch  eine  Dampfmaschine,
nicht  aber  durch  einen  anderen  Motor  fortbewegt  werden.
        <pb n="264" />
        —  248  —

Artikel  2.

An  Stelle  des  im  §  7  Abs.  4  vorgeschriebenen  Schiffsingenieurs  darf  ein
Maschinist  I.  Klasse  verwendet  werden,  der  ein  Befähigungszeugnis  als  solcher
schon  vor  dem  Inkrafttreten  dieser  Vorschriften  erhalten  hat.

Artikel  3.
Diese  Vorschriften  treten  am  1.  Oktober  1910  in  Kraft.
Berlin,  den  7.  Januar  1909.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Bethmann  Hollweg.

 

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="265" />
        —  249  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr 5.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  den  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und  Warenzeichen  auf  der
Internationalen  Photographischen  Ausstellung  zu  Dresden  1909.  S.  249  —  Bekanntmachung,
betreffend  benachbarte  Orte  im  Wechsel-  und  Scheckverkehre.  S.  249.  —  Bekanntmachung,
betreffend  die  Eisenbahnbeförderung  von  Stickstofftetroxyd.  S.  258.

 

 

 

 

(Nr.  3562.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und  Warenzeichen

  auf  der  Internationalen  Photographischen  Ausstellung  zu  Dresden
1909.  Vom  9.  Januar  1909.

Der  durch  das  Gesetz  vom  18.  März  1904  (Reichs-Gesetzbl.  S.  141)  vorgesehene

  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und  Warenzeichen  tritt  ein  für  die  in

diesem  Jahre  in  Dresden  stattfindende  Internationale  Photographische  Ausstellung.
Berlin,  den  9.  Januar  1909.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
von  Bethmann  Hollweg.

 

.——

 

(Nr.  3563.)  Bekanntmachung,  betreffend  benachbarte  Orte  im  Wechsel-  und  Scheckverkehre.
Vom  9.  Januar  1909.

Auf  Grund  des  Artikel  91  a  Abs.  2  der  Wechselordnung  (Reichs-Gesetzbl.  1908
S.  327)  sowie  des  §  16  Abs.  2  und  des  §  30  Abs.  2  des  Scheckgesetzes  (Reichs-Gesetzbl.
  1908  S.  71)  hat  der  Bundesrat  beschlossen,  daß  die  in  dem  nachstehenden
  Verzeichnis  unter  einer  Nummer  aufgeführten  Orte  als  benachbart  im  Sinne
der  Vorschriften  des  Artikel  91  a  Abs.  1  der  Wechselordnung  sowie  des  §  16  Abs.  2
und  des  §  30  Abs.  2  des  Scheckgesetzes  anzusehen  sind.

Berlin,  den  9.  Januar  1909.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Nieberding.

 

Reichs-  Gesetbl.  1909.  35
Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  Januar  1909.
        <pb n="266" />
        --- 250  —

Verzeichnis  der  benachbarten  Orte.

Preußen.

Provinz  Ostpreußen.

1.   Memel,  Landgemeinden  Bommelsvitte,  Schmeg,  Gutsbezirk  Janischken.
2.   Tilsit,  Landgemeinden  Kallkappen,  Karlberg,  Splitter,  Stolbeck,  Tilsit-Preußen.


3.   Landgemeinden  Cyntionischken,  Szibben,  Gutsbezirk  Adlig  Heydekrug,
Marktflecken  Heydekrug.

Provinz  Westpreußen.
4.   Danzig,  Landgemeinden  Emaus  (Kreis  Danzigerhöhe),  Ohra,  Schellmühl.
5.   Graudenz,  Gutsbezirk  Feste  Courbiere.
6.   Marienburg,  Landgemeinden  Hoppenbruch,  Sandhof,  Schloß  Kalthof.
7.   Marienwerder  (Stadt),  Landgemeinden  Mareese,  Marienau,  Schäferei.
8.   Thorn,  Landgemeinde  Podgorz.

Provinz  Brandenburg,  Stadkkreis  Berlin.

9.   Berlin,  Charlottenburg,  Deutsch  Wilmersdorf,  Lichtenberg  (Stadt),  Rixdorf,
  Schöneberg,  Landgemeinden  Boxhagen-Rummelsburg,  Friedenau,
Grunewald,  Pankow,  Reinickendorf,  Schmargendorf,  Hohen  Schönhausen,
Nieder  Schönhausen)  Steglitz,  Stralau,  Treptow,  Weißensee,  Gutsbezirk
Plötzensee.

10.   Brandenburg,  Landgemeinde  Dom  Brandenburg,  Gutsbezirk  Burg  Brandenburg.


11.   Frankfürt  a.  d.  Oder,  Landgemeinde  Teschetzschnow.

12.   Jüterbog,  Landgemeinden  Damm,  Neumarkt.

13.   Landgemeinden  Mariendorf,  Steglitz.

14.   Potsdam  (Stadt),  Landgemeinde  Nowawes.

15.   Landgemeinden  Reinickendorf,  Tegel.

Provinz  Posen.
16.   Bromberg,  Landgemeinden  Bleichfelde,  Groß  Bartelsee,  Klein  Bartelsee,
Neu  Beelitz  (Landkreis  Bromberg),  Jägerhof  (Landkreis  Bromberg),  Prinzenthal,
  Schleusenau,  Schöndorf  (Landkreis  Bromberg),  Schröttersdorf,
Schwedenhöhe.
        <pb n="267" />
        17.

18.
.  Landgemeinden  Bismarckhütte,  Schwientochlowitz,  Gutsbezirk  Schwien-20.



21.
22.
23.

24.
25.
26.
27.
28.

29.

30.
31.

32.

33.
34.
35.

36.
37.
38.
39.

40.
41.
4.
43.
44.
45.

—  251  —

Provinz  Schlesien.

Landgemeinden  Altwasser  (Kreis  Waldenburg),  Ober  Salzbrunn,  Weißstein,
  Gutsbezirk  Altwasser  (Kreis  Waldenburg).
Beuthen  i.  Oberschlesien,  Landgemeinde  und  Gutsbezirk  Roßberg.

tochlowitz.
Landgemeinden  Blumenau  (Ober  Tannhausen),  Erlenbusch  (Nieder  Tannhausen),
  Tannhausen  (Mittel  Tannhausen),  Gutsbezirk  Tannhausen  (sämtlich
Kreis  Waldenburg).
Breslau,  Landgemeinden  Gräbschen,  Krietern,  Gutsbezirk  Gräbschen.
Landgemeinden  Deutsch  Piekar,  Scharley.
Landgemeinden  Donnerau,  Neu  Wüstegiersdorf,  Nieder  Wüstegiersdorf,
Ober  Wüstegiersdorf.
Landgemeinden  Eichenau,  Rosdzin,  Schoppinitz.
Landgemeinden  Fellhammer,  Nieder  Hermsdorf  (Kreis  Waldenburg).
Freiburg  i.  Schlesien,  Landgemeinde  Polsnitz  (Kreis  Waldenburg).
Friedland  (Kreis  Waldenburg),  Landgemeinde  Schmidtsdorf.
Landgemeinde  Gnadenfrei,  Amtsbezirke  Mittel  Peilau,  Nieder  Peilau
Schlössel,  Ober  Peilau  1,  Ober  Peilau  II.
Landgemeinden  Gompersdorf,  Schreckendorf,  Seitenberg,  Gutsbezirk  Seitenberg.

Hirschberg,  Landgemeinde  Kunnersdorf  im  Riesengebirge.
Estaant  Landgemeinden  Bogutschütz,  Zalenze,  Gutsbezirke  Schloß  Kattowitz,
  Zalenze.
Königshütte  (Stadt),  Landgemeinden  Chorzow,  Neu  Heiduk,  Gutsbezirk
Chorzow.
Landic,  Landgemeinde  Niedertalheim.
Landeshut  (Stadt),  Landgemeinde  Ober  Leppersdorf.
Landgemeinden  Laurahütte  (Kreis  Kattowitz),  Siemianowitz,  Gutsbezirk
Siemianowitz.
Leobschütz,  Landgemeinde  Taumlitz.
Neusalz  a.  d.  Oder,  Landgemeinde  Alttschau.
Oppeln,  Landgemeinde  und  Gutsbezirk  Kgl.  Neudorf.
Landgemeinden  Peterswaldau  (Kreis  Reichenbach),  Steinkunzendorf,  Gutsbezirke
  Peterswaldau  (Kreis  Reichenbach),  Steinkunzendorf.
Ratibor  (Stadt),  Landgemeinden  Ostrog,  Plania.
Reichenbach,  Landgemeinde  und  Gutsbezirk  Neudorf  (Kreis  Reichenbach).
Schweidnitz,  Landgemeinde  Croischwitz  (Kreis  Schweidnitz.
Striegau,  Landgemeinde  Gräben  (Kreis  Striegau).
Waldenburg,  Landgemeinde  und  Gutsbezirk  Ober  Waldenburg.
Zabrze,  Landgemeinde  und  Gutsbezirk  Zaborze.

35“
        <pb n="268" />
        —  252  —

Provinz  Sachsen.

46.   Landgemeinden  Althaldensleben,  Neuhaldensleben.

47.   Genthin,  Landgemeinde  Altenplathow.

48.   Groß  Salze,  Schönebeck,  Landgemeinde  Frohse.

49.   Halberstadt,  Landgemeinde  Wehrstedt  (Landkreis  Halberstadt).

50.   Halle  a.  d.  Saale,  Landgemeinden  Böllberg,  Büschdorf,  Diemitz.
51.   Magdeburg,  Landgemeinden  Diesdorf  (Kreis  Wanzleben),  Fermersleben,
Krakau  (Kreis  Jerichow  I),  Olvenstedt,  Groß  Ottersleben,  Klein  Ottersleben.
  
52.   Landgemeinden  Salbke,  Westerhüsen.

53.   Staßfurt,  Landgemeinde  Leopoldshall  (Anhalt).

54.   Landgemeinde  Stützerbach  (Preußen),  Gemeinde  Stützerbach  (Sachsen-Weimar).


55.  Landgemeinde  Suderode  (Kreis  Aschersleben),  Gernrode  (Anhalt).
56.   Wernigerode,  Landgemeinde  Nöschenrode,  Gutsbezirk  Schloß  Wernigerode.

Provinz  Schleswig-Holstein.

57.   Altona,  Wandsbek,  Landgemeinden  Blankenese,  Dockenhuden,  Klein  Flottbek,
Nienstedten,  Stellingen-Langenfelde,  Freie  und  Hansestadt  Hamburg,  hamburgische
  Landgemeinden  Alsterdorf,  Billwärder  a.  d.  Bille,  Groß-Borstel,
Klein-Borstel,  Fuhlsbüttel,  Langenhorn,  Moorfleth,  Ohlsdorf.
58.   Eckernförde,  Landgemeinde  Borby.

59.   Hadersleben  (Stadt),  Landgemeinden  Alt  Hadersleben,  Ladegaard  I,  Süder
Otting.

60.   Kiel,  Landgemeinden  Gaarden  (Kreis  Bordesholm),  Hassee.
61.   Landgemeinde  Sande  (Kreis  Stormarn),  Bergedorf  (Hamburg).

Provinz  Hannover.

62.   Landgemeinden  Aumund,  Fähr,  Grohn,  bremische  Stadt  Vegesack.
63.   Landgemeinden  Beckedorf  (Kreis  Blumenthal),  Blumenthal,  Farge,  Rekum,
Neu  Rönnebeck,  Hammersbeck.

64.   Landgemeinden  Burgdamm,  Lesum.

65.   Celle,  Landgemeinden  Klein  Hehlen,  Westercelle.

66.   Clausthal  (Stadt),  Zellerfeld  (Stadt).

67.   Emden,  Landgemeinde  Wolthusen.

68.   Geestemünde,  Lehe,  Landgemeinde  Wulsdorf,  Bremerhaven  (Bremen).
69.   Hannover,  Linden  i.  Hannover,  Landgemeinden  Limmer,  Ricklingen.
70.   Landgemeinde  Hemelingen,  Landgemeinde  Horn  (Bremen).

71.   Hildesheim,  Landgemeinden  Himmelsthür,  Moritzberg.

72.   Lüneburg,  Landgemeinden  Hagen  (Landkreis  Lüneburg),  Lüne.
73.   Osnabrück,  Landgemeinden  Haste  (Landkreis  Osnabrüch,  Lüstringen,
Schinkel  (Landkreis  Osnabrück).
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        —  253  —

74.   Stade,  Landgemeinde  Kampe  (Kreis  Stade).
75.   Wilhelmshaven,  Heppens  (Oldenburg),  Landgemeinden  Bant  und  Neuende
  (Oldenburg).

Provinz  Westfalen.

76.   Bochum,  Landgemeinden  Altenbochum,  Riemke.

77.   Castrop,  Landgemeinde  Raupxel.

78.   Dortmund,  Hörde.

79.   Dortmund,  Landgemeinde  Eving.

80.   Landgemeinden  Eickel  (Landkreis  Gelsenkirchen),  Holsterhausen,  Wanne.
81.   Landgemeinden  Eppendorf,  Weitmar.

82.   Gelsenkirchen,  Wattenscheid.

83.   Gevelsberg,  Haspe.

84.   Hamm,  Landgemeinde  Mark.

85.   Hattingen,  Landgemeinden  Welper,  Winz.

86.   Hörde,  Landgemeinde  Berghofen  (Kreis  Hörde).

87.   Landgemeinden  Langendreer,  Werne  (Landkreis  Bochum).
88.   Landgemeinden  Lütgendortmund,  Somborn.

89.   Neheim,  Landgemeinde  Hüsten.

90.   Recklinghausen,  Landgemeinden  Herten,  Recklinghausen.

91.   Wattenscheid,  Landgemeinden  Günnigfeld,  Westenfeld  (Landkreis  Gelsenkirchen).


92.   Witten,  Landgemeinde  Heven.

Provinz  Hessen-Nassau.

93.   Allendorf  a.  d.  Werra  (Stadt),  Sooden.

94.   Cassel,  Landgemeinde  Harleshausen.

95.   Cassel,  Landgemeinden  Ihringshausen,  Wolfsanger.

96.   Cassel,  Landgemeinde  Nieder  Zwehren.

97.   Frankfurt  a.  Main,  Landgemeinden  Eckenheim,  Eschersheim,  Ginnheim.
98.   Frankfurt  a.  Main,  Landgemeinde  Schwanheim.

99.   Landgemeinden  Grenzhausen,  Höhr.

100.   Landgemeinde  Herrenbreitungen,  meiningische  Gemeinden  Altenbreitungen,
Frauenbreitungen.

101.   Höchst  a.  Main,  Landgemeinde  Unter  Liederbach.

102.   Homburg  v.  d.  Höhe,  Landgemeinden  Dornholzhausen,  Gonzenheim.
103.   Landgemeinde  Klein  Schmalkalden  (Preußen),  Gemeinde  Klein  Schmalkalden
  (Sachsen-Coburg  und  Gotha).

104.   Wiesbaden,  Biebrich,  Landgemeinden  Amöneburg,  Bierstadt,  Dotzheim,
Sonnenberg  (Landkreis  Wiesbaden).
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        —  254  —

Provinz  Rheinland.

105.   Barmen,  Elberfeld.

106.   Barmen,  Landgemeinde  Langerfeld  (Kreis  Schwelm).
107.   Bonn,  Landgemeinde  Friesdorf  (Landkreis  Bonn).
108.   Coblenz,  Landgemeinde  Metternich.

109.   Cöln,  Kalk.

110.   Crefeld,  Landgemeinden  Fischeln,  Hüls.

111.   Stadt  und  Landgemeinde  Dülken.

112.   Düren,  Landgemeinde  Gürzenich.

113.   Duisburg,  Landgemeinde  Hamborn.

114.   Elberfeld,  Landgemeinde  Vohwinkel.

115.   Gräfrath,  Höhscheid,  Ohligs,  Solingen,  Wald.

116.   Hückeswagen,  Landgemeinde  Neu  Hückeswagen.  

117.   Malstat-Burbach,  Saarbrücken,  Sankt  Johann  a.  Saar,  Landgemeinden
Brebach,  Gersweiler.

118.   Stadt  und  Landgemeinde  München-Gladbach.

119.   Neunkirchen,  Landgemeinde  Niederneunkirchen.

120.   Landgemeinde  Rilchingen-Hanweiler,  Saargemünd  (Elsaß-Lothringen),
Landgemeinde  Neunkirchen  (Elsaß-Lothringen).

121.   Steele,  Landgemeinde  Königssteele  (Kreis  Hattingen).

122.   Stolberg  (Landkreis  Aachen),  Landgemeinden  Büsbach,  Eilendorf.

123.   Trier,  Landgemeinden  Euren,  Heiligkreuz  (Landkreis  Trier),  Kürenz,  Sankt
Mathias-Medard-Feyen,  Olewig,  Pallien.

Bayern.

124.   Augsburg,  Göggingen,  Oberhausen,  Pfersee.
125.   Stadt  und  Bad  Brückenau.

126.   Deggendorf,  Schaching.

127.   Bad  Dürkheim,  Grethen.

128.   Freilassing,  Salzburghofen.

129.   Freyung,  Bannholz,  Buchbergmühle,  Ortmühle.
130.   Garmisch,  Partenkirchen.

131.   Georgensgmünd,  Friedrichsgmünd.

132.   Haidhäuser  (Gemeinde  Frauenberg),  Haidmühle  (Gemeinde  Leopoldsreut).
133.   Hartmannshof,  Hunas.

134.   Hersbruck,  Altensittenbach.

135.   Homburg,  Erbach,  Reiskirchen.

136.   Lindau,  Aeschach,  Reutin.

137.   Marktbreit,  Segnitz.

138.   München,  Freimann,  Milbertshofen.
139.   Neudeutenbach,  Stein  a.  R.

140.   Neu-Ulm,  Ulm  (Württemberg).
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        —  255  —

141.   Nürnberg,  Fürth.

142.   Pasing,  Obermenzing.

143.   Passau,  Beiderwies,  Grubweg,  Hacklberg,  Heidenhof.
144.   Pfronten,  Berg,  Steinach.

145.   Regen,  Heiligengeist.

146.   Regensburg,  Stadtamhof,  Reinhausen,  Steinweg.
147.   Bad  Reichenhall,  Kirchberg.

148.   Schillingsfürst,  Frankenheim.

149.   Schweinfurt,  Oberndorf.

150.   Traunstein,  Au,  Wegscheid.

151.   Würzburg,  Heidingsfeld,  Zell  a.  M.

  Sachsen.
152.   Annaberg,  Buchholz.
153.   Aue,  Auerhammer.
154.   Auerbach,  Mühlgrün,  Rodewisch.
155.   Bautzen,  Seidau,  Strehla.
156.   Chemnitz,  Borna  (Bez.  Chemnitz),  Ebersdorf,  Furth,  Glösa,  Harthau,
Helbersdorf,  Niederhermersdorf,  Rottluff,  Schönau.
157.   Crimmitschau,  Frankenhausen,  Naundorf,  Neukirchen,  Schiedel,  Schweinsburg.

158.   Deuben,  Coßmannsdorf,  Döhlen,  Hainsberg,  Niederhäslich,  Potschappel.
159.   Döbeln,  Kleinbauchlitz.    
160.   Dresden,  Blasewitz,  Briesnitz,  Bühlau,  Coschütz,  Döltzschen,  Gorbitz,
Kemnitz,  Leubnitz-Neuostra,  Loschwitz,  Radebeul,  Reick,  Rochwitz,  Stetzsch,
Tolkewitz,  Weißer  Hirsch.
161.   Heidenau,  Mügeln.
162.   Kirchberg,  Saupersdorf.
163.   Klingenthal,  Brunndöbra,  Georgenthal,  Obersachsenberg,  Oberzwota,  Untersachsenberg,
  Zwota.
164.   Leipzig,  Abtnaundorf,  Barneck,  Böhlitz-Ehrenberg,  Dölitz,  Gaschwitz,
Gautzsch,  Großstädteln,  Großzschocher-Windorf,  Leutzsch,  Mockau,  Möckern,
Mölkau,  Oetzsch,  Paunsdorf,  Raschwitz,  Schönefeld,  Stahmeln,  Stötteritz,
Stünz,  Wahren.
165.   Leuben,  Großgzschachwitz,  Kleinzschachwitz,  Laubegast,  Niedersedlitz,  Tolkewitz.
166.   Limbach  i.  S.,  Kändler  (Bezirk  Chemnitz))  Mittelfrohna,  Oberfrohna,
Pleißa,  Röhrsdorf.
167.   Mittweida,  Altmittweida.
168.   Mylau,  Netzschkau,  Obermylau.
169.   Neusalza,  Spremberg.
170.   Olsnitz,  Lauterbach,  Raschau,  Voigtsberg.

171.   Pirna,  Copitz.
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        —  256  —

172.   Radebeul,  Kötzschenbroda,  Niederlößnitz,  Oberlößnitz.

173.   Riesa,  Gröba,  Weida.

174.   Schneeberg,  Neustädtel,  Niederschlema,  Oberschlema.

175.   Schönheide,  Schönheiderhammer.

176.   Werdau,  Langenhessen,  Leubnitz,  Ruppertsgrün,  Steinpleis.

177.   Wilkau,  Cainsdorf,  Friedrichsgrün,  Niederhaßlau,  Rosenthal,  Vielau.
178.   Zwickau,  Bockwa,  Cainsdorf,  Niederplanitz,  Oberhohndorf,  Oberplanitz,
Pöhlau,  Reinsdorf,  Schedewitz.

Württemberg.
(Wegen  Ulm  zu  vergleichen  Nr.  140.)

Baden.
179.   Lahr,  Dinglingen.

Hessen.

180.   Auerbach,  Bensheim.
181.   Mainz,  Bretzenheim,  Kostheim,  Weisenau.
182.   Nieder-  und  Ober-Ingelheim.

Oldenburg.

(Wegen  Heppens,  Bant,  Neuende  zu  vergleichen  Nr.  75.)
183.   Idar,  Oberstein.
184.   Oldenburg,  Osternburg.

Sachsen-Weimar.

(Wegen  Stützerbach  zu  vergleichen  Nr.  54.)

185.   Jena,  Wenigenjena,  Lichtenhain  (Sachsen-Meiningen).
186.   Kranichfeld  (Sachsen-Weimar),  Kranichfeld  (Sachsen-Meiningen).
187.   Ruhla  (Sachsen-Weimar),  Ruhla  (Sachsen-Coburg  und  Gotha).

Braunschweig.

188.   Braunschweig,  Olper,  Gliesmarode.
189.   Bad  Harzburg,  Bündheim,  Schlewecke.
        <pb n="273" />
        —  257  —

Sachsen-Meiningen.

(Wegen  Altenbreitungen,  Frauenbreitungen,  Kranichfeld  und  Lichtenhain
zu  vergleichen  Nr.  100,  186,  185.)

190.   Neustadt  a.  R.  (Sachsen-Meiningen),  Neustadt  a.  R.  (Schwarzburg-Sondershausen).



191.   Sonneberg,  Bettelhecken,  Oberlind.

Sachsen-Coburg  und  Gotha.
(Wegen  Klein  Schmalkalden  und  Ruhla  zu  vergleichen  Nr.  103,  187.)

Anhalt.
(Wegen  Gernrode  und  Leopoldshall  zu  vergleichen  Nr.  55,  53.)

Schwarzburg-Sondershausen.

(Wegen  Neustadt  a.  R.  zu  vergleichen  Nr.  190).
192.   Sondershausen,  Bebra.

Reuß  älterer  Linie.
193.   Greiz,  Irchwitz,  Pohlitz.

Reuß  jüngerer  Linie.
194.   Gera,  Debschwitz,  Pforten,  Untermhaus.

Lübeck.
195.   Lübeck,  Vorwerk.

Bremen.

(Wegen  Bremerhaven,  Horn  und  Vegesack  zu  vergleichen  Nr.  68,  70,  62.)
Bremen,  Horn.

Hamburg.

(Wegen  Bergedorf,  Hamburg,  Alsterdorf,  Billwärder  a.  d.  Bille,  Groß-Borstel,
  Klein-Borstel,  Fuhlsbüttel,  Langenhorn,  Moorfleth  und  Ohlsdorf
  zu  vergleichen  Nr.  61,  57.)

Reichs-Gesetzbl.  1909.  36
        <pb n="274" />
        258  —

Elsaß-Lothringen.

(Wegen  Saargemünd  und  Neunkirchen  zu  vergleichen  Nr.  120.)
197.  Algringen,  Hayingen,  Kneuttingen,  Nilvingen.
198.  Colmar,  Horburg,  Logelbach  (Gemeinde  Winzenheim).
199.  Diedenhofen,  Niederjeutz.
200.  Diedenhofen,  Terwen.
201.  Forbach,  Neue  Glashütte  (Gemeinde  Stieringen-Wendel).
202.  Gebweiler,  Bühl  (Oberelsaß)h.  
203.  Gebweiler,  Isenheim.
204.  Gebweiler,  Sulz  (Oberelsaß).
205.  Metz,  Bau-St.  Martin,  Borny,  Montigny,  Sablon.
206.  Mülhausen,  Brunstatt,  Dornach,  Illzach,  Riedisheim.
207.  Rothau,  Schirmeck,  Vorbruck.
208.  Straßburg,  Bischheim,  Hönheim,  Schiltigheim.

 

(Nr.  3564.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Eisenbahnbeförderung  von  Stickstofftetroxyd.
Vom  9.  Januar  1909.

Auf  Grund  des  Abs.  (2)  der  Eingangsbestimmungen  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung
  wird  versuchsweise  gestattet,  „reines  Stickstofftetroxyd“  im  Verkehre  von
Griesheim  a.  M.  und  von  Badisch-Rheinfelden  nach  Cöln-Deutz  unter  den  für
„flüssiges  Chlor“  in  Nr.  XIIV  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung
vorgesehenen  Bedingungen  zu  befördern.  

Berlin,  den  9.  Januar  1909.

Das  Reichs-Eisenbahnamt.
Schulz.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="275" />
        -- 259  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr  6.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Änderung  der  Formulare  B  und  C  der  Wandergewerbescheine.
S.  259. ---  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anlegung  von  Mündelgeld  in  Schuldverschreibungen
der  Zivilhospizien  der  Stadt  Straßburg  im  Elsaß.  S.  260.

 

 

 

 

(Nr.  3565.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Änderung  der  Formulare  B  und  C  der  Wandergewerbescheine.
  Vom  13.  Januar  1909.

Auf  Grund  des  §  60  Abs.  4  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrat  in  Abänderung
  der  durch  Bekanntmachung  vom  27.  November  1896,  betreffend  Ausführungsbestimmungen
  zur  Gewerbeordnung,  (Reichs-Gesetzbl.  S.  745)  veröffentlichten
  Formulare  B  und  C  der  Wandergewerbescheine  beschlossen:

In  Ziffer  4  des  Formulars  B  und  in  Ziffer  5  des  Formulars  C
der  Wandergewerbescheine  ist,  erstmalig  bei  den  Formularen  für  das
Jahr  1910,  hinter  dem  Worte  „Umherziehen“  einzuschalten:  „,  wenn
die  Waren  gleichzeitig  mitgeführt  werden,“.

Berlin,  den  13.  Januar  1909.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Bethmann  Hollweg.

 

 

Reichs-  Gesetzbl.  1009.  37
Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  Januar  1909.
        <pb n="276" />
        —  260  —

(Nr.  3566.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anlegung  von  Mündelgeld  in  Schuldverschreibungen
  der  Zivilhospizien  der  Stadt  Straßburg  im  Elsaß.  Vom
16.  Januar  1909.

Auf  Grund  des  §  1807  Abs.  1  Nr.  4  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  hat  der
Bundesrat  beschlossen,

die  von  den  Zivilhospizien  der  Stadt  Straßburg  zum  Zwecke  der  Erweiterung
  des  Bürgerspitals  ausgegebenen  und  noch  auszugebenden
Schuldverschreibungen  im  Betrage  von  3  100  000  Mark  sowie  die
Schuldverschreibungen,  die  künftighin  von  diesen  Hospizien  zu  dem
gleichen  Zwecke  und  unter  den  gleichen  Voraussetzungen  werden  ausgegeben
  werden,  zur  Anlegung  von  Mündelgeld  für  geeignet  zu  erklären.

Berlin,  den  16.  Januar  1909.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:

Nieberding.

 

—

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="277" />
        —  261  —

Reichs-Gesetzblatt

  Nr  7.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  der  Nr.  XXXVb  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
  S.  261.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Abrechnungsstellen  im  Scheckverkehre.  S.  262.

 

 

 

(Nr.  3567.)  Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  der  Nr.  XXXVb  der  Anlage  B  zur
Eisenbahn-Verkehrsordnung.  Vom  19.  Jannar  1909.

Auf  Grund  des  Abs.  (2)  der  Eingangsbestimmungen  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung
  wird  in  Ergänzung  und  teilweiser  Abänderung  der  Bekanntmachung
vom  29.  Dezember  v.  J.  (Reichs-Gesetzbl.  von  1909  S.  1)  die  Anlage  B
Nr.  XXXVb  unter  a  wie  folgt  gefaßt:  

I.  Unter  a.
1.  Ziffer  3  Abs.  (2)  lautet:
(2)  Der  Raum  zwischen  Kiste  und  Überkiste  muß  mindestens
30  Millimeter  betragen  und  mit  Sägespänen,  Stroh,  Werg,  Holzwolle
  oder  Hobelspänen  ausgefüllt  sein  (vergleiche  auch  Ziffer  6a).
2.  Ziffer  4  erhält  am  Ende  den  Zusatz:
(vergleiche  auch  Ziffer  6c).
3.  Ziffer  5  lautet:

5.  Die  einzelne  Kiste  darf  an  Sprengsatz  nicht  mehr  als  20  Kilogramm
enthalten;  Kisten,  deren  Gewicht  25  Kilogramm  übersteigt,  müssen  mit
Handhaben  oder  Leisten  versehen  sein  (vergleiche  auch  Ziffer  6b).

4.  Als  neue  Ziffer  6  wird  eingeschaltet:

6.  Sprengkapseln  dürfen  nicht  mit  Stoffen  der  Nummern  XIV,  XXXVa
Ziffer  4,  5  und  6,  XXXVc  bis  XXXVh,  XXXIX,  XI.  und  LlIla
zusammen  in  denselben  Wagen  verladen  werden;  nur  das  Zusammenladen
mit  handhabungssicheren  Ammoniaksalpetersprengstoffen  der  Nr.  NXXVc
ist  unter  folgenden  Bedingungen  gestattet:

a)  ZLwischen  der  inneren  Kiste  und  der  Überkiste  muß  überall  ein
Zwischenraum  von  mindestens  12  Zentimeter  vorhanden  sein,
der  mit  trockenem  Holzmehl  oder  Sägemehl  fest  ausgefüllt  ist.

Relchs-Gesetzbl.  1909.  38
Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Januar  1909.
        <pb n="278" />
        —  262  —

Durch  geeignete  Vorrichtungen  muß  sichergestellt  sein,  daß  sich
dieser  Zwischenraum  durch  Rütteln  während  der  Beförderung
nicht  ändern  kann.

b)  Die  einzelne  Kiste  darf  höchstens  2  Kilogramm  Knallquecksilber-Sprengsatz
  oder  eine  in  ihrer  Wirkung  gleichwertige  Menge  einer
anderen  Sprengsatzmischung  enthalten.  Kisten,  deren  Gewicht
25  Kilogramm  übersteigt,  müssen  mit  Handhaben  oder  Leisten
versehen  sein.

c)  Die  Überkiste  muß  die  deutliche  und  haltbare  Aufschrift  tragen:
„Sprengkapseln  mit  2  Kilogramm  Sprengsatz,  nach  Nr.  XXXVb
Abschnitt  a  Ziffer  6  verpackt.  Nicht  stürzen“.

5.  Die  bisherige  Ziffer  6  erhält  die  Bezeichnung  Ziffer  7.

II.  Unter  b.
Ziffer  3  lautet:

Im  übrigen  finden  die  Bestimmungen  unter  a 3  bis  5  und  7  sinngemäß
  Anwendung.

Berlin,  den  19.  Januar  1909.

Das  Reichs-Eisenbahnamt.

In  Vertretung:
von  Misani.

 

——————- 



(Nr.  3568.)  Bekanntmachung,  betreffend  Abrechnungsstellen  im  Scheckverkehre.  Vom
  21.  Januar  1909.

Auf  Grund  des  §  12  Abs.  2  des  Scheckgesetzes  vom  11.  März  1908  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  71)  hat  der  Bundesrat  beschlossen:

Abrechnungsstelle  im  Sinne  des  Scheckgesetzes  ist  die  Abrechnungsstelle
  bei  der  Reichsbank  in  Karlsruhe  in  Baden.

Berlin,  den  21.  Januar  1909.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
von  Bethmann  Hollweg.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="279" />
        —  263  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr 8.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bildung  von  Weinbaubezirken.  S.  263.

 

 

 

 

 

 

(Nr.  3569.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bildung  von  Weinbaubezirken.  Vom
30.  Januar  1909.

Gemäß  §  3  Abs.  1  des  Gesetzes,  betreffend  die  Bekämpfung  der  Reblaus,  vom
6.  Juli  1904  (Reichs-Gesetzbl.  S.  261)  wird  nachstehend  eine  Übersicht  der  Einteilung
  der  am  Weinbau  beteiligten  Gebiete  des  Reichs  in  Weinbaubezirke  bekannt
  gemacht.

Berlin,  den  30.  Januar  1909.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
von  Jonquieres.

Übersicht  der  Weinbaubezirke.

 

 

 

 

 

Bundesstaat  Lau-  Name
und  fende  Umfang  des  Weinbaubezirkes.  des
Verwaltungsbezirk.  Nr.  Weinbaubezirkes.

I.  Preußen.  Unverändert.
1  bis  Vergleiche  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bildung
II.  Bapern.  709,  von  Weinbaubezirken,  vom  27.  März  1906
10.  (Reichs-Gesetzbl.  S.  449).

Regierungsbezirk  Unterfranken8.Vom  Regierungsbezirk  Unterfranken  und  AschaffenB.  Fränkischer

und  ascheffenburg.  burg:  Die  Bezirksämter  Alzenau,  AschaffenburgßWeinbaubezirk.
Gemünden,  Lohr,  Marktheidenfeld,  Miltenberg
und  Obernburg  sowie  die  Stadt  Aschaffenburg.
Außerdem  die  Gemeinde  Freudenberg  im  badischen
Kreise  Mosbach.

HI.  Königreich  Sachsen.  Unverändert.

Vergleiche  Bekanntmachung,  betreffend  die  Dildung
von  Weinbaubezirken,  vom  22.  Februar  190
(Reichs-Gesetzbl.  S.  31).

Relchs-Sesetzbl.  1909.  «  ,  39

Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  Februar  1909.
        <pb n="280" />
        Bundesstaat
und
Verwaltungsbezirk.

Laufende

Kr.

Umfang  des  Weinbaubegirkes.

Name
des
Weinbaubezirkes.

 

IV.  Württemberg.

V.  Baden.

VI.  Hessen.

Kreise  Oppenheim  und  Alzey.

VII.  Großherzogtum  Sachsen.
VIII.  Sachsen--Metningen.

IX.  Stsaß=  Lotbringen

Unverändert.
Vergleiche  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bildung
von  Weinbaubezirken,  vom  12.  Febrnuar  1907
(Reichs-Gesetzbl.  S.  28).

Kreis  Mosbach  mit  Ausnahme  der  Gemeinde  Freudenberg
  (vergleiche  II.  Bayern  laufende  Nr.  8).

Unverändert.

1

K

 

2
bis
6.

1bis
16,

18bis
23.

17.

l

 

Vergleiche  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bubdung
von  Weinbaubezirken,  vom  27.  Maͤrz  1906

Meichs-Gesetzdl.  S.  449).

Unverän  dert.
Vergleiche  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bildung
von  Weinbaubezirken,  vom  22.  Februar  1908
(Reichs-Gesetzbl.  S.  31).

Gemarkungen  Armsheim  (Kreis  Oppenheim),  Bornheim,
  Eckelsheim,  Flonheim,  Uffhofen  und
Wendelsheim  (Kreis  Alzey).

 

-  Usveriudekt
Vergleiche  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bildung
von  Weinbaubezirken,  vom  27.  März  1906
(Reichs-  Gesetzbl.  S.  449).

Stadtkreis  Straßburg,  Gemarkungen  Altdorf,  Avolsheim,
  Dachstein,  Dahlenheim,  Ergersheim,  Ernolsheim,
  Molsheim,  Sulzbad  und  Wolxheim
des  Kreises  Molsheim,  ferner  vo#n  Landdkreise
Straßburg  die  Kantone  Brumath  und  Schiltigheim,
  mit  Ausnahme  der  Gemarkungen  Ittenheim
und  Breuschwickersheim.

Kanuton  Hochfelden.

Kanton  Truchtersheim  sowie  Gemeinden  Ittenheim
umd  BuuschwickerSheim  des  Kantons  Schiltigheim.

Gemarkungen  Bischofsheim  und  Griesheim  des
Kreises  Molsheim,  sowie  Gemarkungen  Heiligenstein
  und  Gertweiler  des  Kreises  Schlettstadt,
ferner  Kreis  Erstein  mit  Ausnahme  der  Gemarkungen
  Bernhardsweiler  nud  Oberehnheim.

"7

Flonheim.

Straßburg-Molsheim.


Hochfelben.
Truchtersheim.

Erstein.
        <pb n="281" />
        Bundesstaat
und

Verwaltungsbezirk.

 

Laufeude


Umfang  des  Weinbaubezirkes.

 

—  —  —  —

Name
des
Weinbaubezirkes.

 

Moch:  IX.  Ehah  ·  Lethringen.

 

J

9.

10.

11.
12.

13.

14.
15.

16.
17.

18.

19.

21.
22.

23.

Kreis  Hagenau.

Gemarkung  Mutig.

Gemarkungen  Dorlisheim,  Rosheim  und  Rosenweiler.

Gemarkungen  Barr,  Bernhardsweiler,  Börsch  und
Oberehnheim.

Kantone  Saales  und  Schirmeck,  sowie  Gemarkungen
Grendelbruch,  Mollkirch,  Mühlbach,  Ottrott  und
St.  Nabor  des  Kantons  Rosheim.

Gemarkungen  Dinsheim,  Greßweiler,  Heiligenberg,
Lützelhausen,  Niederhaslach,  Oberhaslach,  Still
und  Urmatt  des  Kantons  Molsheim  sowie  Kanton
Wasselnheim  mit  Ausnahme  der  Gemarkungen
Dahlenheim,  Odratzheim  und  Scharrachbergheim.

Gemarkungen  Odratzheim  und  Scharrachbergheim.

rnmamen  Eichhofen,  Epfig,  St.  Peter  und  Stotz-Gemarkungen

  Andlau,  Bernhardsweiler,  Blienschweiler,
  Hohwald,  Hterzwelle  Mittelbergheim,
Nothalten  und  Reichsfeld.

Kanton  Markolsheim.

Gemarkungen  Dambach,  Oiefenthal,  Ebersheim,
Ebersmünster,  Kestenholz,  Kinzhein,  Scherweiler,
Schlettstadt  und  Orschweiler

Kanton  Weiler.

Kanton  Weißenburg  sowie  Gemarkungen  Birlenbach,
Bremmelbach,  Drachenbronn,  Hofen,  Hunspach
und  Ingolsheim  des  Kantons  Sulz  u.  W.

Kautone  Lauterburg,  Selz,  Wörth  und  Sulz  u.  W.,
ausschließlich  der  Gemarkungen  Birlenbach,
Bremmelbach,  Drachenbronn,  Hofen,  Hunspach
und  Ingolsheim.

Kantone  Buchsweiler,  Drulingen,  Lützelstein  und
Saanmion.

Kantone  Maursmünster  und  Zabern.

Kreis  Altkirch  mit  Ausnahme  der  Gemarkungen
Fröningen,  Hochstatt  und  Illfurt.

Kanton  Neubreisach  sowie  Kanton  Andolsheim  mit
Ausnahme  der  Gemarkung  Hausen.

Gemarkungen  Colmar,  Hausen  und  Heiligkreuz.

 

Hagenau.
Mutig.
Rosbheim.
Barr.

Saales-Schirmeck.

Wasselnheim.

Odratzheim.
Epfig.

Nothalten.

Markolsheim.
Schlettstadt.

Weiler.
Weißenburg.

Wörth---Lauterburg.


Buchsweiler-Saarunion.


Maursmünster-Zabern.


Altkirch.

Andolsheim-Neubreisach.


Colmar.
        <pb n="282" />
        —  —  —

Bundesstaat
und
Verwaltungsbezirk.

Laufende

Nr.

266  —

Umfang  des  Weinbaubezirkes.

Name
des
Weinbaubezirkes.

 

Koch:  IX.  Elsaß-Lothringen.)

 

24.
25.

26.
27.

28.
29.

30.

31.
32.
33.
34.

35.
36.

37.

38.

39.
40.
41.

42.

 

Kanton  Münster.

Gemarkungen  Hattstadt,  Obermorschweier  und  Väöklinshofen.


Gemarkungen  Egisheim,  Häusern,
Wettolsheim  und  Winzenheim.
Gemarkungen  Ingersheim,  Niedermorschweier,  Türkheim,

  Walbach  und  Zimmerbach.

Gemarkung  Bollweiler.

Gemarkungen  Sulzmatt  und  Osenbach  des  Kantons
Rufach,  Kantone  Gebweiler  und  Sulz,  mit  Ausnahme
  der  Gemarkungen  Bergholz--Zell,  Bollweiler,
  Bühl,  Gebweiler  und  Wünheim.

Kanton  Ensisheim,  sowie  Gemarkungen  Baldersheim,
Banzenheim,  Battenheim,  Eichwald,  Homburg,  Illzach,
  Kingersheim,  Klein-Landau,  Niffer,  Ottmars.
heim,  Reichweiler,  Rülisheim,  Sausheim  und
Wittenheim  des  Kreises  Mülhausen.

Gemarkungen  Bergholz-Zell,  Bühl  und  Gebweiler.

Gemarkungen  Gundolsheim,  Rufach  und  Westhalten.

Gemarkungen  Geberschweier  und  Pfaffenheim.

Gemarkungen  Brubach,  Brunstatt,  Dietweiler,
Eschenzweiler,  Habsheim,  Illfurt,  Landser,  Lutterbach,
  Mülhausen,  Pfastatt,  Riedisheim,  Rixheim,
Zillesheim  und  Zimmersheim.

Gemarkungen  Häsingen  und  Hegenheim.

Gemarkung  Flachslanden,  Kanton  Hüningen  mit
Ausschluß  der  Gemarkungen  Häsingen  und  Hegenheim;
  ferner  Kanton  Landser  mit  Ausnahme  der
Gemarkungen  Dietweiler  und  Landser.

Gemarkungen  Ammerschweier,  Kaysersberg,  Katzenthal,
Kienzheim,  Sigolsheim,  sowie  Kanton  Schnierlach.

Gemarkungen  Beblenheim,  Bergheim,  Gemar,
Hunaweier,  Illhäusern,  Mittelweier,  Ostheim,
Rappoltsweiler,  Reichenweier,  Rodern,  Nohrschweier,
  St.  Pilt,  Thannenkirch  und  Zellenberg.

Gemarkung  Bennweier.

Kanton  Markirch.

Gemarkungen  Steinbach,  Uffholz,  Wattweiler  und
Wünheim.

Gemarkungen  Alt--Thann  und  Thann.

Herlisheim,

 

Münster.
Vöklinshofen.

Egisheim.
Türkheim.

Bollweiler.
Sulz.

Ensisheim.

Gebweiler.
Rufach.
Geberschweier.
Mülhausen.

OHegenheim.

Hüningen.

Kaysersberg-Schnierlach.

Rappoltsweiler.

Bennweier.
Markirch.
Uffholz.

Thann.
        <pb n="283" />
        267

 

 

 

 

 

 

 

Reichs-Gesetzbl.

Bundesstaat  Lau-  Name

und  fende  Umfang  des  Weinbaubezirkes.  des
Verwaltungsbezirk.  Nr.  Weinbaubezirkes.
(Noch:  IX.  Elsaß-Lothringen.)43.  Kantone  Masmünster  und  St.  Amarin,  Kanton  St.  Amarin-Senn-1909.



44.
45.

46.
47.

48.

 

 

Sennheim  mit  Ausnahme  der  Gemarkungen  Steinbach,
  Uffholz  und  Wattweiler,  sowie  Kanton  Thann
mit  Ausnahme  der  Gemarkungen  Thann,  Alt-Thann
und  Gewenheim.  Außerdem  Gemarkungen  Didenheim,
  Dornach,  Halfingen,  Heimsbrunn,  Niedermorschweiler,
  Reiningen  des  Kreises  Mülhausen,
sowie  Hochstatt  und  Fröningen  des  Kreises  Altkirch.

Gemarkung  Gewenheim.

Kanton  Gorze,  Gemarkung  Metz,  sowie  Gemarkungen
Amanweiler,  Augny,  Ban-St.  Martin,  Borny,
Chieulles,  Devant-les-Ponts,  Longeville,  Lorry
bei  Metz,  Maxe,  Mey,  Montigny,  Moulins,
Norroy-le=  Veneur,  Mantieres,  Plappeville,  Plesnois,
  Sablon,  St.  Julien,  Saulny,  Scy,  Vallüres,
Vantoux,  Vany  und  Woippy  des  Kantons  Metz,
sowie  Gemarkungen  Cheminot,  Chesny,  Coin
a.  d.  Seille,  Coin  bei  Curry,  Cuvry,  Fey,  Fleury,
Lorry.  Mardigny,  Louvigny,  Magny,  Marieulles,
Marly,  Peltre,  Vommeérieux,  Pouilly,  Pournoyla-Chetive,
  Sillenny  und  Verny  des  Kantons
Verny  und  Antilly,  Argancy,  Chailly,  Charly,
Failly,  Malroy,  Noisseville,  Nouilly,  Ste.  Barbe,
Saury,  Servigny  und  Vremy  des  Kantons  Vigy.

Gemarkung  Chérisey.

Gemarkungen  Bronvaux,  Féves,  Hagendingen,  Hauconcourt,
  Maizières  bei  Metz,  Malancourt,  Marange-Silvange,
  Montois-la-Montagne,  ierrevillers,
Rombach,  Roncourt,  Ste.  Marie-aux-Chenes,  St.
Privat,  Semccourt,  Stahlheim  und  Talingen.

Kantone  Delme  und  Chäteau-Salins,  sowie  Kanton
Pange  nebst  den  Gemarkungen  Achätel,  Buchy,
Foville,  Goin,  Jury,  Liehon,  Mecleuves,  Moncheux,
Orny,  Pagny,  Pontoy,  Pournoylla-Grasse,  Sailly,
St.  Jure,  Secourt,  Silly-en  -  Saulnois,  Solgne,
Vigny  und  Vulmont  des  Kantons  Verny,  sowie
Kanton  Vic  mit  Ausnahme  der  Gemarkung  Bie;
ferner  Kanton  Dienze,  sowie  Kanton  Albesdorf,
ausschließlich  der  Gemarkungen  Montdidier  und
Nebing;  außerdem  Gemarkungen  Baronweiler,
Brülingen,  Buschdorf,  Destrich,  Enschweiler,
Harprich,  Landorf,  Mörchingen,  Rakringen,  Sülzen,
Walleringen  und  Weiler  des  Kreises  Forbach.

 

heim.

Gewenheim.

Verseuchungsgebiet
bei  Metz.

Cherisey.
Marange-Silvange.


Chäteau-Salins-Dienze.


40
        <pb n="284" />
        —  —  —  —

 

 

–—  —

 

 

 

 

 

Bundesstaat  Lau-  Name
und  fende  Umfang  des  Weinbaubezirkes.  des
Verwaltungsbezirk.  Nr.  Weinbaubezirkes.
(Noch:  IX.  Elsaß-Lothringen.)  49.Gemarkungen  Ay,  Brittendorf,  Charleville,  Ennery,  Vigy.
Flévy,  Glatigny,  Haiß,  Tennschen,  Tremery,  Vigy,
Villers-Bettnach  und  Vry.
50.Gemarkung  Reimeringen.  Reimeringen.
51.  Kreis  Bolchen  ausschließlich  Reimeringen.  Bolchen.
52.Gemarkung  Montdidier.  Montdidier.
53.Gemarkung  Nebing.  Nebing.
54.  Gemarkung  Vie.  Vic.
55.  Kreis  Diedenhofen-Ost  mit  Ausschluß  der  Gemar.Diedenhofen  -Ost.
kungen  Apach,  Kemplich,  Mallingen,  Niederkontz,
Oberkontz,  Rettel,  Rüsdorf,  Sierck  und  Weckringen.
56.  Gemarkungen  Kemplich  und  Weckringen.  Kemplich.
57.|  Gemarkungen  Mallingen  und  Rettel.  Mallingen.
58.|Gemarkungen  Apach,  Niederkontz,  Oberkontz,  Rüsdorf  Sierck.
und  Sierck.
59.  Kreis  Diedenhofen-West.  Diedenhofen-West.
60.  Kreis  Forbach,  ausgenommen  die  im  48.  Bezirk  zu-Forbach.
geteilten  Gemarkungen  dieses  Kreises,  und  zwar:
Baronweiler,  Brülingen,  Buschdorf,  Destrich,
Enschweiler,  Harprich,  Landorf,  Mörchingen,  Rakringen,
  Sülzen,  Walleringen  und  Weiler.
61.  Kreis  Saarburg.  Saarburg.
62.  Kreis  Saargemünd  mit  Ausnahme  der  Gemarkung  Saargemünd.
Saarseinsmingen.
63.Gemarkung  Saareinsmingen.  Saareinsmingen.

 

Herausgegeben  in  Reichsamte  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stäücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="285" />
        —  269  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr  9.

        

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Preisfeststellung  beim  Markthandel  mit  Schlachtvieh.  S.  230.  —  Verordnung,
  betreffend  den  Handel  mit  südwestafrikanischen  Diamanten.  S.  270.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  Anderung  der  Anlagen  V  und  VI  zur  Militär-Transport-  Ordnung.  S.  272.
—  Bekanntmachung,  betreffend  Abrechnungsstellen  im  Scheckverkehre.  S.  274.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  Anderung  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.  S.  278.

 

(Nr.  3570.)  Gesetz,  betreffend  die  Preisfeststellung  beim  Markthandel  mit  Schlachtvieh.  Vom
8.  Februar  1909.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§ 1.

Die  Landeszentralbehörden  sind  befugt,  für  Schlachtviehmärkte  zum  Zwecke
der  Feststellung  von  Preis  und  Gewicht  der  Tiere  Vorschriften  zu  erlassen  und
Einrichtungen  anzuordnen.  

Die  hierdurch  entstehenden  Kosten  fallen  dem  Unternehmer  des  Marktes
zur  Last;  der  §  68  der  Gewerbeordnung  findet  Anwendung.

Vorschriften,  durch  welche  die  Feststellung  von  Preisen  nach  Schlachtgewicht
verboten  wird,  dürfen,  sofern  diese  Feststellungen  auf  tatsächlichen  Unterlagen
und  nicht  lediglich  auf  Schätzungen  beruhen,  auf  Grund  dieses  Gesetzes  nicht
erlassen  werden.

Schriftstücke,  deren  Ausstellung  auf  Grund  des  Abs.  1  angeordnet  ist,

sind  stempelfrei.

§ 2.

Die  Landeszentralbehörden  sind  befugt,  für  Orte,  an  denen  eine  Regelung
auf  Grund  des  §  1  getroffen  ist,  und  für  deren  Umgebung  marktähnliche  Veranstaltungen
  für  Vieh  zu  untersagen  und  den  Handel  mit  Vieh  außerhalb  des
Marktplatzes  während  des  Markttags  sowie  an  dem  voraufgehenden  und  dem
nachfolgenden  Tage  zu  verbieten.

Reichs-Gesetzbl.  1909.  41
Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  Februar  1909.
        <pb n="286" />
        —  270  —

§ 3.
Wer  den  auf  Grund  der  §§  1  und  2  erlassenen  Vorschriften  zuwiderhandelt,
  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  und  im  Unvermögensfalle
  mit  Haft  bis  zu  vier  Wochen  bestraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  8.  Februar  1909.  
(L.  S.)  Wilhelm.

von  Bethmann  Hollweg.



(Nr.  3571.)  Verordnung,  betreffend  den  Handel  mit  südwestafrikanischen  Diamanten.  Vom
16.  Januar  1909.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  für  das  Südwestafrikanische  Schutzgebiet  auf  Grund  des  §  1  des
Schutzgebietsgesetzes  (Reichs-Gesetzbl.  1900  S.  813)  im  Namen  des  Reichs,
was  folgt:

§  1.

Zum  Schutze  des  Handels  mit  südwestafrikanischen  Diamanten  wird  den
Förderern  dieser  Edelsteine  die  Verpflichtung  auferlegt,  ihre  gesamte  Förderung
der  von  dem  Reichskanzler  (Reichs-Kolonialamt)  oder  mit  seiner  Zustimmung
dem  Gouverneur  bezeichneten  Behörde  oder  Person  zwecks  Vermittelung  der  Verwertung
  zu  übergeben.

Die  Verwertung  erfolgt  in  der  nach  dem  freien  Ermessen  der  Kolonialverwaltung
  für  die  Förderer  günstigsten  Weise.  .

Der  durch  die  Verwertung  der  Diamanten  erzielte  Erlös  ist  an  die  Berechtigten
  abzuführen.  

Für die bei der Verwertung aufzuwendende Mühewaltung und die entstehenden
  Kosten  ist  eine  angemessene  Gebühr  zu  entrichten,  welche  der  Reichskanzler
  (Reichs-Kolonialamt)  festsetzt.

§ 2.
Der  Reichskanzler  (Reichs-Kolonialamt)  ist  ermächtigt,  sofern  er  es  im
Interesse  der  Erhaltung  eines  gesunden  Handels  mit  Diamanten  für  erforderlich
erachtet,  ein  jährliches  Höchstmaß  der  zur  Verwertung  gelangenden  Diamanten
        <pb n="287" />
        —  271  —

für  jeden  Förderer  festzusetzen.  Hinsichtlich  der  dieses  Höchstmaß  übersteigenden
Förderung  ist  es  dem  freien  Ermessen  der  Kolonialverwaltung  überlassen,  in
welchem  Zeitpunkt  eine  Verwertung  eintreten  soll.  Die  Verpflichtung  zur  übergabe
  der  Diamanten  wird  dadurch  nicht  berührt.

§ 3.

Wer  es  unternimmt,  Diamanten  der  im  §  1  vorgesehenen  Verwertung  zu
entziehen,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  bestraft,  neben  welchem  auf
Geldstrafe  bis  zu  einhunderttausend  Mark  erkannt  werden  kann.  Sind  mildernde
Umstände  vorhanden,  so  kann  ausschließlich  auf  die  Geldstrafe  erkannt  werden.

Neben  der  gemäß  Abs.  1  verwirkten  Strafe  ist  auf  Einziehung  der
Diamanten,  in  Bezug  auf  welche  das  Vergehen  begangen  worden  ist,  zu  erkennen.
  Kann  ihre  Einziehung  nicht  vollzogen  werden,  so  ist  auf  Erlegung  ihres
Wertes,  und  wenn  sich  dieser  nicht  genau  feststellen  läßt,  auf  Zahlung  einer  dem
wahrscheinlichen  Werte  entsprechenden  Geldsumme  zu  erkennen.

Eingeborenen  gegenüber  finden  außer  den  vorstehend  angedrohten  Strafen
auch  diejenigen  Strafmittel  Anwendung,  die  in  den  allgemeinen,  die  Strafrechtspflege
  gegenüber  den  Eingeborenen  regelnden  Vorschriften  für  zulässig  erklärt  sind.

§ 4.

Der  Reichskanzler  (Reichs-Kolonialamt)  und  mit  seiner  Zustimmung  der
Gouverneur  haben  die  zur  Sicherstellung  der  den  Förderern  obliegenden  Verpflichtung
  zur  Übergabe  der  Diamanten  und  zur  Ausführung  dieser  Verordnung
erforderlichen  Bestimmungen  zu  erlassen.

§ 5.
Den  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  dieser  Verordnung  bestimmt  der  Reichskanzler
  (Reichs-Kolonialamt)  oder  mit  seiner  Zustimmung  der  Gouverneur.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  16.  Januar  1909.

(L.  S.)  Wilhelm.
Dernburg.

 

41
        <pb n="288" />
        —  272  —

(Nr.  3572.)  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Anlagen  V  und  VI  zur  Militär-Transport--Ordnung.

  Vom  2.  Februar  1909.

1.  Auf  Grund  der  Vorschrift  im  §  54, 18  der  Militär-Transport-  Ordnung
haben  die  vereinigten  Ausschüsse  des  Bundesrats  für  das  Landheer  und  die
Festungen  und  für  Eisenbahnen,  Post  und  Telegraphen  beschlossen:

In  der  Anlage  V  zur  Militär-Transport-Ordnung  treten  folgende  Änderungen
  ein:

  
  

  
  

I.  Abschnitt  A.
a) lfd. Nr.  2.  Hinter  „Kammerhülsen“  ist  einzuschalten:

„Kammerhülsenladungen,“.
b) lfd. Nr.  3.  Die  Nummer  ist  zu  streichen  und  dafür  zu  setzen:

„  3. Sprengpatronen,  Sprengbüchsen,  Sprengpatronen  M/03  mit  eingesetter  geladener
Detonationsbüchse  oder  letztere  für  sich  allein,  andere  Körper  aus  gepreßter  (gemahlener),
  trockener,  wasserdicht  überzogener  Schießbaumwolle  (Schießwolle)  ohne
Zünder.“

c) lfd. Nr.  5.  Hinter  „C/88“  ist  einzuschalten

„oder  mit  Füllpulver  02“.

d) lfd. Nr.  8.  Die  Nummer  ist  zu  streichen  und  dafür  zu  setzen:

„  8.  Fertig  geladene  und  verlötete  Sprengbüchsen,  sowie  fertig  geladene  und  verpackte
Ersatzdetonationsladungen  für  Gefechtspistolen.“

e)  Unter  neuer  Nummer  ist  aufzunehmen:

  

„  9. Fertig  geladene,  durch  Scherstifte  und  Sicherheitsbolzen  gesicherte  und  einzeln  in  vorgeschriebene
  Packgefäße  verpackte  Nehscheren  n/M.“

II.  Abschnitt  B.
a) lfd. Nr.  1.  Die  Fassung  ist  wie  folgt  zu  ändern:
„  1.    Rauchschwache  Pulver  und  Beutelkartuschen  mit  solchen,  sowie  Kanonenschläge  05.“

b)  lfd.  Nr.  1b.  Hinter  „C/88“  ist  einzuschalten:

  

  

  

„oder  mit  Füllpulver  02“.

c) lfd. Nr.  4  und  5.  Die  Nummern  sind  zu  streichen;  dafür  ist  zu  setzen:

„  4.  Geschosse,  deren  Kugelfüllung  durch  Pulver  oder  sonstigen  Sprengstoff  festgelegt  ist,
ohne  Sprengladung  und  ohne  Zünder  oder  derartige  Geschosse  (auch  solche  ohne
Sprengstoff  in  der  Kugelfüllung)  mit  gepreßter  Bodenkammerfüllung,  ohne  Kammerhülsenladung
  und  ohne  Zünder,  aber  mit  abdichtender  Verschlußschraube.
5. Granatfüllung  88,  Füllpulver  02,  Sprengladungen  aus  Granatfüllung  88  oder  Füllpulver
  02  und  Sprengmunition  88.“  

d) lfd. Nr.  6.  Hinter  „Wassergehalt“  ist  anzufügen:
„ ,  Sprengpatronen  M/03  ohne  Detonationsbüchse.“

c) lfd. Nr.  9.  Hinter  „C/88“  ist  einzuschalten:
„oder  Füllpulver  02“.
        <pb n="289" />
        —  273  —

f)  Ifd.  Nr.  15.  Die  Nummer  ist  ganz  zu  streichen.

g)  lfd.  Nr.  18.  Hinter  „Torpedoausstoß"“  ist  anzufügen:

„ ,  fertige  Pistolenschlösser  der  Gefechtspistolen  für  Torpedos,  Zündpatronen  für  Torpedos,
  Abzugspatronen  für  elektrischen  Abzug,  Zeitzünder,  Glühzünder  und  Pulverpatronen
  für  Torpedoausstoß.“

h)  Ifd.  Nr.  19.  Die  Angaben  sind  zu  streichen;  dafür  ist  zu  setzen:

„  19. Fertige  transport-  und  rohrsichere  Geschoßzünder  mit  Sprengkapsel  und  Zündladungs.

körpern,  ferner  Sprengkapseln  und  sonstige  Zündungen  für  brisante  Sprengstoffe
(ausschließlich  Zündladungen  zu  Geschoßzündern,  siehe  unter  A  4).“

i)  Ifd.  Nr.  32.  Die  Nummer  ist  ganz  zu  streichen.

 

 

 

2.  Ferner  hat  auf  Grund  derselben  Vorschrift  der  Königlich  Preußische
Kriegsminister  bestimmt,  daß  die  Anlage  VI  zur  Militär-Transport-Ordnung
in  folgender  Weise  geändert  wird:

I.  Abschnitt  A.
a)  Ifd.  Nr.  2.  Hinter  „Kammerhülsen“  ist  einzuschalten:

„Kammerhülsenladungen,“.

b)  Ifd.  Nr.  3,  5,  6  und  7  sind  zu  streichen,  dafür  ist  aufzunehmen:

„  3. Sprengpatronen,  Sprengbüchsen,  Sprengpatronen  M/03  mit  eingesetzter  geladener
  Detonationsbüchse  oder  letztere  für  sich  allein,  andere  Körper  aus
gepreßter    (gemahlener),  trockener,  wasserdicht  überzogener  Schießbaumwolle
  (Schießwolle)  ohne  Zünder.
4. Fertig  geladene  und  verlötete  Sprengbüchsen,  sowie  fertig  geladene  und  ver-Packte
  Ersatzdetonationsladungen  für  Gefechtspistolen.
5. Fertig  geladene,  durch  Scherstifte  und  Sicherheitsbolzen  gesicherte  und  einzeln
in  vorgeschriebene  Packgefäße  verpackte  Netzscheren  n/M.“

II.  Abschnitt  B.
a)  In  der  Überschrift  ist  hinter  „22a“  hinzuzufügen:
„und  22b“.
b)  Ifd.  Nr.  1.  Hinter  „solchen“  ist  hinzuzufügen:
„sowie  Kanonenschläge  05“.

c)  Ifd.  Nr.  1b,  2,  3,  4  und  5.  Die  Nummern  sind  zu  streichen;  dafür  ist
zu  setzen:

„  Ib.  Geladene  Geschosse  mit  Zünder  oder  mit  Zünder  und  Zündladung,
  oder  geladene  Geschosse  ohne  Zünder  und    
ohne  Zündladung,        (mit sichernden Abschlusse der Sprengladungen*)
2.  geladene  Gesechtsköpse  fũr  Torpedos  ohne  geladene  Ge-        (mit sichernden Abschlusse der Sprengladungen*)
fechtspistole,    
3. geladene  Minen  ohne  Sprengbüchsen,
4. Geschosse,  deren  Kugelfüllung  durch  Pulver  oder  sonstigen  Sprengstoff  festgelegt
  ist,  ohne  Sprengladung  und  ohne  Zünder  oder  derartige  Geschosse
(auch  solche  ohne  Sprengstoff  in  der  Kugelfüllung)  mit  gepreßter  Bodenkammerfüllung,
  ohne  Kammerhülsenladung  und  ohne  Zünder,  aber  mit
abdichtender  Verschlußschraube.
5. Granatfüllung  88,  Füllpulver  02,  Sprengladungen  aus  Granatlüllung  88  oder
Füllpulver  02  und  Sprengmunition  88.“
        <pb n="290" />
        —  274  —

d)  Ifd.  Nr.  6.  Hinter  „Wassergehalt“  ist  einzufügen:
„  ,  Sprengpatronen  M/03  ohne  Detonationsbüchse.“.

e)  IId.  Nr.  9.  Die  Angaben  sind  zu  streichen;  dafür  ist  zu  setzen:

„  9. Fertige  Patronen  für  Kanonen,  Patronen  für  Kanonen  mit  ungeladenem  Geschoß,

  Patronen  mit  geladenem  Geschoß,  ohne  Zünder  und  ohne  Zündladung
  mit  sicherndem  Abschlusse  der  Sprengladung*).“

f)  Ifd.  Nr.  15.  Die  Nummer  ist  ganz  zu  streichen.

g)  Ifd.  Nr.  18.  Hinter  „Torpedoausstoß“  ist  hinzuzufügen:

„  ,fertige  Pistolenschlösser  der  Gefechtspistolen  für  Torpedos,  Zündpatronen  für
Torpedos,  Abzugspatronen  für  elektrischen  Abzug,  Zeitzünder,  Glühzünder
und  Pulverpatronen  für  Torpedoausstoß.“

h)  Ifd.  Nr.  19.  Die  Nummer  ist  zu  streichen  und  dafür  zu  setzen:


 

 

„19. Fertige  transport-  und  rohrsichere  Geschoßzünder  mit  Sprengkapsel  und
Zündladungskörpern,  ferner  Sprengkapseln  und  sonstige  Zündungen  für
brisante  Sprengstoffe.“

 

i)  Ifd.  Nr.  32.  Die  Nummer  ist  ganz  zu  streichen.
Berlin,  den  2.  Februar  1909.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
Schulz.

 

 

 

(Nr.  3573.)  Bekanntmachung,  betreffend  Abrechnungsstellen  im  Scheckverkehre.  Vom  4.  Februar
  1909.

Auf  Grund  des  §  12  Abs.  2  des  Scheckgesetzes  vom  11.  März  1908  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  71)  hat  der  Bundesrat  beschlossen:

Abrechnungsstelle  im  Sinne  des  Scheckgesetzes  ist  die  Preußische
Zentralgenossenschaftskasse  zu  Berlin.

Berlin,  den  4.  Februar  1909.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
Wermuth.

 

—4—  ——–
        <pb n="291" />
        —  275  —

(Nr.  3574.)  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
  Vom  6.  Februar  1909.

Auf  Grund  des  Artikel  45  der  Reichsverfassung  hat  der  Bundesrat  folgende
Änderungen  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  beschlossen:

1.  In  Nr.  VII  wird  Abs.  (2)  gefaßt:

(2)  Gebrauchte  eisen-  oder  manganhaltige  Gasreinigungsmasse
  wird  —  sofern  sie  nicht  in  dichte  Blechbehälter
verpackt  zur  Aufgabe  gelangt  —  in  bedeckten  Wagen  oder  in
offenen  Wagen  unter  gewöhnlichen  Wagendecken  befördert.

2.  In  Nr.  XV  wird  Ziffer  1  Abs.  (1)  gefaßt:
(1)  Wenn  diese  Stoffe  in  dichten,  gut  verschlossenen  Ballons,
Flaschen  oder  Kruken  verschickt  werden,  so  müssen  die  Behälter  unter
Verwendung  geeigneter  Verpackungsstoffe  in  starke,  mit  guten  Handhaben
  versehene  Übergefäße  (Weiden-  oder  Metallkörbe,  Kübel  oder

Kisten)  fest  eingesetzt  sein.
3.  In  Nr.  XXIII:
a)  Im  Abs.  (1)  werden  die  Worte  „findet  nur  in  offenen  Wagen  statt“
ersetzt  durch  „findet  in  der  Regel  in  offenen  Wagen  statt“.
Am  Schlusse  wird  hinzugefügt:

Bedeckte  Wagen  dürfen  nur  dann  verwendet  werden,  wenn  die
Packgefäße  fest  und  völlig  dicht  sind,  so  daß  sich  ihr  Inhalt  nicht
durch  Geruch  bemerkbar  macht.  Vergleiche  auch  Abs.  (3).

b)  Der  Eingang  des  Abs.  (a)  wird  folgendermaßen  gefaßt:

„Die  Vorschriften  im  Abs.  (1)  gelten  sinngemäß  auch  ... «

(usw.  wie  bisher).

4.  In  Nr.  XXXVa,  A  zu  6  Abs.  (1)  wird  der  vorletzte  Satz  gefaßt:
Zum  Verschluß  der  Kisten  dürfen  eiserne  Nägel  nur  verwendet  werden,
wenn  sie  verzinnt  oder  verzinkt  sind.

5.  In  Nr.  XXXVc  wird  hinter  dem  mit  „Wetterastralit“  beginnenden  Absatz
  eingeschaltet:  

Gelatine-Astralit  (einem  gelatinierten  oder  pulverförmigen  Gemenge

von  Ammoniaksalpeter,  Kali-  oder  Natronsalpeter  oder  einem  Gemische

  von  beiden,  höchstens  50  Prozent  Dinitrochlorhydrin,  höchstens

5  Prozent  Trinitroglyzerin,  höchstens  2  Prozent  Kollodiumwolle,
Kohlenwasserstoffen,  Pflanzenmehlen  und  Nitroverbindungen  der
aromatischen  Reihe  (wie  Nitrotoluol,  Dinitrotoluol  und  Nitronaphthalin)).
        <pb n="292" />
        —  276  —

Gelatine-Wetterastralit  (einem  gelatinierten  oder  pulverförmigen
Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Kali-  oder  Natronsalpeter  oder
einem  Gemische  von  beiden,  höchstens  50  Prozent  Dinitrochlorhydrin,
höchstens  5  Prozent  Trinitroglyzerin,  höchstens  2  Prozent  Kollodiumwolle,
  Kohlenwasserstoffen,  Pflanzenmehlen,  fettem  Ole,  Nitroverbindungen
  der  aromatischen  Reihe  (wie  Nitrotoluol,  Dinitrotoluol
und  Nitronaphthalin)  und  neutralen  Salzen  (wie  Chlorkalium,
Chlornatrium  und  Oxalaten)).

6.  In  Nr.  XXXVd.  Abs.  (1)  Ziffer  1  wird  am  Schlusse  hinzugefügt:
Die  Vorschriften  unter  a  und  b  gelten  nicht  für  die  vor  dem  23.  Juni
1906  hergestellten  Pulver.

7.  In  den  Nummern  XIV  Abs.  (1),  XXXVa,  B  Abs.  (5),  XXXVb,  a  Ziffer  6,
XXXVc  Ziffer  3  Abs.  (1),  XXXVd  Abs.  (1)  und  Abs.  (4),  XXXVg
Abs.  (1)f,  XL  Abs.  (2),  XLIIa  Ziffer  5,  XLIIb  Ziffer  4,  XLIII  Ziffer  4
und  LIIIa  Abs.  (1)  werden  die  Worte:

„einem  vereideten  Chemiker“
oder

„eines  vereideten  Chemikers“
oder

„einem  vereideten  Sachverständigen“

ersetzt  durch:

„einem  von  der  Eisenbahn  anerkannten  Chemiker“
oder

„eines  von  der  Eisenbahn  anerkannten  Chemikers“
oder

einem  von  der  Eisenbahn  anerkannten  Sachverständigen“.

Die  Änderungen  treten  sofort  in  Kraft.
Berlin,  den  6.  Februar  1909.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
Schulz.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="293" />
        —  277  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr 10.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  fünften  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat  für  das
Rechnungsjahr  1908.  S.  277.

 

 

 

 

 

 

 

(Nr.  3575.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  fünften  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat
  für  das  Rechnungsjahr  1908.  Vom  13.  Februar  1909.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats  und
des  Reichstags,  was  folgt:

§  1.

Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  fünfte  Nachtrag  zum  Reichshaushalts-Etat
  für  das  Rechnungsjahr  1908  tritt  dem  Reichshaushalts-Etat  für
das  Rechnungsjahr  1908  hinzu.

  § 82.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  zur  vorübergehenden  Verstärkung  der
ordentlichen  Betriebsmittel  der  Reichshauptkasse  über  den  im  §  3  des  Gesetzes,
betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushalts-Etats  für  das  Rechnungsjahr  1908,
vom  31.  März  1908  (Reichs-Gesetzbl.  S.  87)  angegebenen  Betrag  hinaus  nach
Bedarf  noch  weitere  einhundertfünfzig  Millionen  Mark  Schatzanweisungen  auszugeben.


Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  13.  Februar  1909.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bülow.

 

Reichs-Gesetzbl.  1909.  42
Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  Februar  1909.
        <pb n="294" />
        —  278  —

Fünfter  Nachtrag

zum  Reichshaushalts-Etat  für  das  Rechnungsjahr  1908.

 

Kapitel   Titel   Ausgabe und Einnahme.  Für  das Rechnungsjahr 1908 treten hinzu

  

          
    
  Mark.

Ausgabe.
A.  Ordentlicher  Etat.
a.  Fortdauernde  Ausgaben.
XI.  Reichsschuld.
72.   4.   Verzinzung  ..  4  500  000
b.  Einmalige  Ausgaben.
3.   31.  III.  Reichsamt  des  Innen  1  718  329
Einnahme.  
21.   —  XI.  Matrikularbeiträge  6218  329

 

 

 

Berlin,  den  13.

 

Februar  1909.

 

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bülow.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="295" />
        —  279  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr  11.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn  ·  Verkehrsorbnung.  S.  279.  —
Bekanntmachung,  betreffend  eine  neue  Ausgabe  der  dem  Internationalen  Übereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügten  Liste.  S.  280.

 

 

(Nr.  3576.)  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrs-
  ordnung.  Vom  27.  Februar  1909.

Auf  Grund  des  Artikel  45  der  Reichsverfassung  hat  der  Bundesrat  folgende
Änderungen  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  beschlossen:

1.  In  Nr.  XXXVc  wird  eingeschaltet:

a)  vor  dem  mit  „Ammon-Carbonit“  beginnenden  Absatze:

Ammoncahücit  mit  oder  ohne  Beifügung  von  Ziffern  und
Buchstaben  (Gemenge  von  mindestens  65  Prozent  Ammoniaksalpeter,
  höchstens  10  Prozent  Kali-,  Natron-  oder  Barytsalpeter
  oder  Mischungen  davon,  höchstens  15  Prozent  Trinitrotoluol
  oder  Trinitronaphthalin,  die  teilweise  oder  ganz
durch  Mono-  und  Dinitrotoluol,  Mono-  und  Dinitrobenzol
oder  Nitronaphthalin  ersetzt  werden  dürfen,  ferner  von  Mehl
oder  höchstens  2  Prozent  Ruß),

b)  vor  dem  mit  „Minolite“  beginnenden  Absatze:

Luxit  I  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  höchstens  17  Prozent

Trinitrotoluol  und  höchstens  5  Prozent  Holzmehl))
2.  Im  Eingange  der  Nr.  XXXVg  ist  der  mit  Silesia“  beginnende
Absatz  zu  fassen:
Silesia  (Gemenge  von  höchstens  80  Prozent  Kaliumchlorat  und
von  Harz,  von  dem  höchstens  4  Prozent  nitriert  sein  dürfen)
3.  In  Nr.  XLV  wird  die  Ziffer  6,  wie  folgt,  gefaßt:

6.  Zur  Beförderung  von  verdichtetem  Sauerstoff  und  verdichtetem
Waseerstoff  dürfen  statt  der  nach  Ziffer  1  a  und  b  geprüften  auch
solche  Behälter  benutzt  werden,  die  laut  angebrachtem  Stempel
nach  den  von  der  Militärverwaltung  hierfür  getroffenen  besonderen
Vorschriften  amtlich  geprüft  und  innerhalb  der  letzten  3  Jahre
nachgeprüft  sind.  In  diesem  Falle  dürfen  die  Gase  höchstens  auf
170  Atmosphären  verdichtet  sein.  Bei  Behältern,  die  nach  der

Reichs-Gesetzbl.  1909.  43
Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  März  1909.
        <pb n="296" />
        —  280  —

amtlichen  Prüfung  mit  einem  Betriebsdrucke  von  höchstens
150  Atmosphären  in  Anspruch  genommen  werden  dürfen,  ist  die
Verdichtung  der  Gase  nur  bis  zu  dieser  Grenze  zulässig.  Im
übrigen  finden  die  Vorschriften  unter  1  bis  5  Anwendung.

Die  Änderungen  treten  sofort  in  Kraft.

Berlin,  den  27.  Februar  1909.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:
Schulz.

 



(Nr.  3577.)  Bekanntmachung,  betreffend  eine  neue  Ausgabe  der  dem  Internationalen  Übereinkommen
  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügten  Liste.  Vom
3.  März  1909.

Die  dem  Internationalen  Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  vom
14.  Oktober  1890  beigefügte  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  die  dieses  Übereinkommen
  Anwendung  findet  (Ausgabe  von  1908,  Reichs-Gesetzbl.  von  1908
S.  39  ff.),  ist  unter  Berücksichtigung  der  inzwischen  eingetretenen  Änderungen  in
der  nachstehenden,  vom  Zentralamte  für  den  internationalen  Eisenbahntransport
mitgeteilten  Fassung  neu  aufgestellt  worden:

Liste  der  Eisenbahnstrecken,

auf  welche
das  Internationale  Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
Anwendung  findet.
Ausgabe  vom  15.  Februar  1909.

 

Deutschland.

A.  Von  deutschen  Verwaltungen  betriebene  Bahnen  und
Bahnstrecken.

I.  Staats-  und  unter  Staatsverwaltung  stehende  Eisenbahnen.
1.  Reichseisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen.
2.  Militäreisenbahn.
        <pb n="297" />
        —  281  —

3.  Königlich  Preußische  Staatseisenbahnen  —  einschließlich  der  gemeinschaftlich

mit  ihnen  betriebenen  Großherzoglich  Hessischen  Staatseisenbahnen  —  sowie
die  unter  preußischer  Staatsverwaltung  stehenden  Privatbahnen,  mit
Ausschluß:

der  Oberschlesischen  schmalspurigen  Zweigbahnen.

4.   Königlich  Bayerische  Staatseisenbahnen  nebst  den  von  ihnen  betriebenen

Lokalbahnen  Augsburg—Haunstetten,  Lam—Kötzting  und  Röthenbach  b.  L.—
Weiler,  jedoch  mit  Ausschluß  der  Lokalbahnen:

a)  Augsburg—Göggingen—  Pfersee;  

b)  Augsburger  Lokalbahn.
5.   Königlich  Sächsische  Staatseisenbahnen.
6.   Königlich  Württembergische  Staatseisenbahnen.
7.   Großherzoglich  Badische  Staatseisenbahnen  und  die  unter  Staatsverwaltung
  stehenden  Privatbahnen.  
8.   Großherzoglich  Mecklenburgische  Staatseisenbahnen,  einschließlich  der  Dampffährenverbindung
  über  die  Ostsee  zwischen  Warnemünde  und  Gijedser;
wegen  dieser  Dampffährenverbindung  siehe  B.  VI,  136.

9.   Großherzoglich  Oldenburgische  Staatseisenbahnen.

II.  Privateisenbahnen  unter  eigener  Verwaltung.

10.   Achern—Ottenhöfener  Nebenbahn.

11.   Altona—-Kaltenkirchener  Eisenbahn.

12.   Die  von  den  Badischen  Lokaleisenbahnen  (Aktiengesellschaft)  betriebenen
Nebenbahnen:  

a)  Bruchsal-Ubstadt-Hilsbach/
Menzingen
b)  Bühl—Oberbühlerthal  (Bühlertalbahn);

c)  Karlsruhe—Ettlingen  —  Herrenalb/Pforzheim  (Albtalbahn),

d)  Neckarbischofsheim—  Hüffenhardt;

  

e)   Wiesloch—Meckesheim/  Waldangelloch.
13.   Die  bayerischen  von  der  Lokalbahn-Aktiengesellschaft  in  München  betriebenen
  Lokalbahnen:

a)  Bad  Aibling-Feilnbach;

b)  Fürth—Zirndorf—Cadolzburg;

c)  Markt  Oberdorf—Füssen;

d)  München—Wolfratshausen—Bichl;

e)   Mnurnau—Oberammergau;

f)  Sonthofen—Oberstdorff

g)  Stadtamhof—Donaustauf—Wörth;

h)  Türkheim—Wörishofen.

 

43
        <pb n="298" />
        —  282  —

14.   Bentheimer  Kreisbahn.

15.   Biberach—Oberharmersbacher  Nebenbahn.
16.   Brandenburgische  Städtebahn.

17.   Braunschweigische  Landeseisenbahn.
18.   Braunschweig—Schöninger  Eisenbahn.

19.   Bröltaler  Eisenbahn.

20.   Brohltal-Eisenbahn.

21.   Butzbach—Licher  Eisenbahn.

22.   Cöln—Bonner  Kreisbahnen.

23.   Crefelder  Eisenbahn.

24.   Cronberger  Eisenbahn.

25.   Dahme-Uckroer  Eisenbahn.

26.   Deggendorf—Mettener  Lokalbahn.

27.   Dessau—  Wörlitzer  Eisenbahn.
28.   Diedenhofen—Mondorfer  Eisenbahn.

29.   Eisern—  Siegener  Eisenbahn.

30.   Elmshorn—Barmstedt  Oldesloer  Eisenbahn.

31.   Erstein  —Oberehnheim  —Ottrotter  Nebenbahn.
32.   Eutin—Lübecker  Eisenbahn.

33.   Frankfurter  Verbindungsbahn  (Frankfurt  am  Main).
34.   Freien  Grunder  Eisenbahn.
35.   Georgs-Marienhütte-Eisenbahn.
36.   Gera-Meuselwitz-Wuitzer  Eisenbahn.
37.   Gernrode—Harzgeroder  Eisenbahn.

38.   Gotteszell—  Viechtacher  Lokalbahn.

39.   Greifswald  —-Grimmener  Eisenbahn.
40.   Halberstadt—Blankenburger  Eisenbahn.
41.   Haltingen—Kanderner  Nebenbahn.
42.   Hildesheim—Peiner  Kreiseisenbahn.

43.   Hoyaer  Eisenbahn  (Hoya-Eystruy).
44.   Kahl—Schoellkrippener  Lokalbahn.
45.   Kaysersberger  Talbahn,  einschließlich  der  Bahn  Colmar—Winzenheim.
46.   Kerkerbachbahn.

47.   Königsberg—Cranzer  Eisenbahn.

48.   Kreis  Altenaer  Schmalspurbahn.

49.   Kreisbahn  Eckernförde-Kappeln.

50.   Kreis  Bergheimer  Nebenbahnen.
51.   Kremmen—Neu-Ruppin—Wittstocker  Eisenbahn.
52.   Krozingen—  Staufen—Sulzburger  Nebenbahn.

53.   Lahrer  Straßenbahn.

54.   Lausitzer  Eisenbahn  (Rauscha-Freiwaldauf  Muskau-Teuplitz-Sommerfeld;
Hansdorf—Priebus).
        <pb n="299" />
        —  283  —

55.   Liegnitz-Rawitscher  Eisenbahn.
56.   Löwenberg—Lindow—Rheinsberger  Eisenbahn.
57.   Lübeck-—  Büchener  Eisenbahn.

58.   Ludwigs-Eisenbahn  (Nürnberg—Fürth).

59.   Meckenbeuren—Tettnanger  Nebenbahn.

60.   Mecklenburgische  Friedrich  Wilhelm-Eisenbahn.

61.   Meppen—Haselünner  Eisenbahn.

62.   Möckmühl—Dörzbacher  Nebenbahn.

63.   Mödrath—Liblar-Brühler  Eisenbahn.

64.   Mosbach-Mudauer  Eisenbahn.

65.   Mühlhausen—Ebelebener  Eisenbahn.

66.   Nauendorf—Gerlebogker  Eisenbahn.

67.   Neubrandenburg—Friedländer  Eisenbahn.

68.   Neuhaldenslebener  Eisenbahn.

69.   Neustadt—Gogoliner  Eisenbahn.

70.   Niederlausitzer  Eisenbahn.

71.   Nordhausen—Wernigeroder  Eisenbahn.

72.   Oschersleben—  Schöninger  Eisenbahn.

73.   Osterwieck—Wasserlebener  Eisenbahn.

74.   Paulinenaue—Neu-Ruppiner  Eisenbahn.

75.   Peine—Ilseder  Eisenbahn.

76.   Prignitzer  Eisenbahn.

77.   Reinickendorf—Liebenwalde  —Groß-Schönebecker  Eisenbahn.

78.   Rhein—Ettenheimmünsterer  Lokalbahn.

79.   Rhene—Diemeltal-Eisenbahn  (Bredelar—Martenberg).

80.   Rinteln—Stadthagener  Eisenbahn.

81.   Rosheim—St.  Naborer  Nebenbahn.

82.   Ruppiner  Kreisbahn.

83.   Schaftlach-Gmund-Tegernseer  Lokalbahn.

84.   Stendal—Tangermünder  Eisenbahn.

85.   StralsundTribseer  Eisenbahn.

86.   Straßburger  Straßenbahnen.

87.   Die  von  der  Süddeutschen  Eisenbahngesellschaft  betriebenen  Nebenbahnen:
a)  Frei-Weinheim—Jugenheim-Partenheim  (Selztalbahn);
b)  Hetzbach-Beerfelden;

c)  Hüfingen—Furtwangen  (Bregtalbahn)

d)  Mannheim—Weinheim—Heidelberg—Mannheim;
e)  Osthofen—Westhofen;  
f)    Reinheim-Reichelsheim;
        <pb n="300" />
        —284  —

g)    Riegel—Breisach/Gottenheim (Kaiserstuhlbahn);    
  
h)  Sprendlingen—Fürfeld;

i)  Worms-Offstein

k)  Zell—Todtnau.
88.   Südharz-Eisenbahn.
89.   Teutoburger-Wald-Eisenbahn.

90.   Die  unter  der  Betriebsverwaltung  Thüringischer  Nebenbahnen  stehenden
Linien:

a)  Arnstadt—Ichtershausen;

b)  Esperstedt—Oldisleben;

c)  Greußen—Ebeleben—Keula;

d)  Hohenebra—Ebeleben;

e)  Ilmenau—Großbreitenbach;

f)  Weimar-—Berka-Blankenhain;

8)  Weimar  -Rastenberg;

h)  Wutha—Ruhla.
91.   Vorwohle-—Emmerthaler  Eisenbahn.
92.   Westfälische  Landeseisenbahn.
93.   Wittenberge—-Perleberger  Eisenbahn.

94.   Die  von  der  Direktion  der  Württembergischen  Eisenbahngesellschaft  betriebenen
  Nebenbahnen:

a)  Amstetten—  Gerstetten;

b)  Amstetten—Laichingen;

c)  Ebingen—Onstmettingen;

d)  Gaildorf—  Untergröningen;

e)  Jagstfeld—  Neuenstadt  (Kocher);

f)  Nürtingen—Neuffen;

g)  Vaihingen-Sersheim—Enzweihingen.

  

 

95.   Die  von  der  Direktion  der  Württembergischen  Lokaleisenbahnen  betriebenen

Nebenbahnen:

a)  Aalen—Ballmertshofen;

b)  Ballmertshofen—Dillingen;

c)  Reutlingen—  Gönningen.
96.   Die  württembergischen  Nebenbahnen:

a)  Filderbahn;

b)  Korntal—Weissach  (Strohgäubahn).
97.   Zschipkau—Finsterwalder  Eisenbahn.
        <pb n="301" />
        —  285  —

B.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betrieb  oder  Mitbetrieb  außer-






  






















deutscher  Eisenbabnverwaltungen  befinden.

I.  Russischer  Verwaltungen.

98.   Die  von  den  Nordwestbahnen  betriebene  Strecke  von  der  russisch-deutschen
Grenze  bei  Eydtkuhnen  bis  Eydtkuhnen.

99.   Die  von  den  Weichselbahnen  betriebene  Strecke  von  der  russisch-deutschen
Grenze  bei  Prostken  bis  Prostken.

100.   Die  von  den  Weichselbahnen  betriebene  Strecke  von  der  russisch-deutschen
Grenze  bei  Illowo  bis  Illowo.

101.   Die  von  der  Warschau—-Wiener  Eisenbahn  betriebene  Strecke  von  der
russisch-  deutschen  Grenze  bei  Skalmierzyce  bis  Skalmierzyce.

102.   Die  von  der  Herby—Czenstochauer  Eisenbahn  betriebene  Strecke  von  der

russisch-deutschen  Grenze  bei  Herby  bis  Preußisch-Herby.

II.  Österreichischer  Verwaltungen.

Die  von  den  K.  K.  Osterreichischen  Staatsbahnen  betriebenen  Strecken
von  der  österreichisch-deutschen  Grenze:
103.   bei  Myslowitz  bis  Myslowitz.
104.   bei  Hennersdorf  bis  Ziegenhals.
105.   bei  Niklasdorf  bis  Ziegenhals.
106.   bei  Heinersdorf  bis  Heinersdorf  (in  Oberschlesien).
107.   bei  Johanngeorgenstadt  bis  Johanngeorgenstadt.
108.   bei  Adorf  bis  Adorf.
109.   bei  Furth  i.  W.  bis  Furth  i.  W.
110.   bei  Passau  bis  Passau.  
111.   bei  Braunau  bis  Simbach.
112.   bei  Lochau  bis  Lindau.

Die  von  der  Osterreichischen  Nordwestbahn  betriebene  Strecke  von
der  österreichisch-deutschen  Grenze:
113.   bei  Wichstadtl  bis  Mittelwalde.
Die  von  der  Österreichisch-Ungarischen  Staatseisenbahngesellschaft
betriebene  Strecke  von  der  österreichisch-deutschen  Grenze:
114.   bei  Mittelsteine  bis  Mittelsteine.
Die  von  der  Südnorddeutschen  Verbindungsbahn  betriebenen  Strecken
von  der  österreichisch-deutschen  Grenze:
115.   bei  Liebau  bis  Liebau.
116.   bei  Seidenberg  bis  Seidenberg.

Die  von  der  Böhmischen  Nordbahn  betriebenen  Strecken  von  der
österreichisch-  deutschen  Grenze:
117.   bei  Ebersbach  bis  Ebersbach.
118.   bei  Sebnitz  bis  Sebnitz.
        <pb n="302" />
        Die  von  der  Buschtehrader  Eisenbahn  betriebenen  Strecken  von  der
österreichisch-deutschen  Grenze:
119.   bei  Reitzenhain  bis  Reitzenhain.
120.   bei  Klingenthal  bis  Klingenthal.

III.  Schweizerischer  Verwaltungen.

Die  von  den  schweizerischen  Bundesbahnen  betriebenen  Strecken  von
der  schweizerisch-deutschen  Grenze:
121.   bei  Konstanz  bis  Konstanz.  
122.   bei  Rielasingen  bis  Singen.
123.   bei  Waldshut  bis  Waldshut.
124.   bei  Lottstetten  bis  zur  deutsch-schweizerischen  Grenze  bei  Altenburg-Rheinau.

IV.  Französischer  Verwaltungen.

Die  den  Reichseisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen  gehörigen,  von  der
Französischen  Ostbahn  mitbetriebenen  Strecken  von  der  französischdeutschen
  Grenze:

125.   bei  Altmünsterol  bis  Altmünsterol.
126.   bei  Avricourt  bis  Deutsch-Avricourt.
127.   bei  Chambrey  bis  Chambrey.

128.   bei  Novéant  bis  Novéant.

129.   bei  Amanweiler  bis  Amanweiler.
130.   bei  Fentsch  bis  Fentsch.

V.  Niederländischer  Verwaltungen.

131.   Die  von  der  Nord-Brabant-Deutschen  Bahn  betriebene  Strecke  von  der
niederländisch-deutschen  Grenze  bei  Gennep  bis  Wesel.
132.   Die  von  der  Gesellschaft  für  den  Betrieb  von  niederländischen  Staatseisenbahnen
  betriebenen  Strecken  von  der  niederländisch-deutschen  Grenze:

a)  bei  Elten  bis  Wellez;

b)  bei  Herzogenrath  bis  Herzogenrath;

J)  bei  Aachen  bis  Aachen ¹);

d)  bei  Dalheim  bis  Dalheim ²);

e)  bei  Gronau  bis  Gronaul ¹).

 

1)  Die  Gesellschaft  für  den  Betrieb  von  niederländischen  Staatseisenbahnen  besorgt  nur

den  Zugsdienst  in  beiden  Richtungen.

2)  Auf  dieser  Strecke  besorgt  die  Gesellschaft  für  den  Betrieb  von  niederländischen  Staatseisenbahnen

  nur  den  Zugsdienst  in  der  Richtung  von  den  Niederlanden  nach  Deutschland,
und  umgekehrt  die  preußische  Staatseisenbahn  auf  der  niederländischen  Strecke  bei  Dalheim
bis  Vlodrop  (Liste:  Niederlande  B.  10)  in  der  Richtung  von  Dalheim  nach  den  Niederlanden.
        <pb n="303" />
        —  287  —

133.  Die  von  der  Gesellschaft  für  den  Betrieb  von  niederländischen  Staatseisenbahnen
  betriebene  und  von  der  Holländischen  Eisenbahngesellschaft  mitbetriebene
  Strecke  von  der  niederländisch-deutschen  Grenze  bei  Elten  bis
Emmerich.

134.  Die  von  der  Holländischen  Eisenbahngesellschaft  betriebene  und  von  der
Gesellschaft  für  den  Betrieb  von  niederländischen  Staatseisenbahnen  mitbetriebene
  Strecke  von  der  niederländisch-deutschen  Grenze  bei  Gildehaus
bis  Salzbergen.  

135.  Die  von  der  Holländischen  Eisenbahngesellschaft  betriebene  Strecke  von
der  niederländisch-deutschen  Grenze  bei  Alstätte  bis  Ahaus.

VI.  Dänischer  Verwaltungen.

136.  Die  von  den  Dänischen  Staatsbahnen  in  Gemeinschaft  mit  den  Großherzoglich
  Mecklenburgischen  Staatseisenbahnen  betriebene  Dampffährenverbindung
  Warnemünde  Gjedser.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  deutschen  Verwaltungen
im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Österreich,  Ziffer  29  bis  und  mit  52.
Dänemark,  Ziffer  3,  4.
Frankreich,  Ziffer  18,  19,  20,  21,  22,  23.
Luxemburg,  Ziffer  2,  3.
Niederlande,  Ziffer  5,  6,  7,  8,  9,  10.
Rußland,  Ziffer  34,  35,  36,  37,  38,  39,  40,  41.
Schweiz,  Jiffer  26,  27,  28,  29,  30,  31.

 

Österreich  und  Ungarn  (nebst  Bosnien-Herzegowina).

I.  Im  Reichsrate  vertretene  Königreiche  und  Länder  (einschließlich
Liechtenstein).

A.  Sämtliche  Linien,  die  durch  die  nachbenannten  Bahnverwaltungen
  und  Gesellschaften  mit  dem  Sitze  in  Österreich  oder  in
Ungarn  betrieben  werden.

1.  K.  K.  Österreichische  Staatsbahnen,  mit  Einschluß  der  auf  Fürstlich
Liechtensteinschem  Gebiete  gelegenen  Strecke  der  Linie  Feldkirch-  Buchs;  —
dagegen  mit  Ausschluß:

a)  folgender  dalmatinischen  Linien  der  K.  K.  Österreichischen  Staatsbahnen:
α)  Spalato—Siverić—Knin,
β)  Perkovieć-Slivno—Sebenico,
γ)  Spalato—Sinj;  

b)  der  schmalspurigen  Lokalbahn  Unzmarkt—  Mauterndorf  (Murtalbahn).

2.  Lokalbahn  Aujezd-Luhatschowitz-Luhatschowitz.

3.  Außig—Teplitzer  Eisenbahn.

Reichs-Gesetzbl.  1909.  44
        <pb n="304" />
        —  288  —

4.  Böhmische  Kommerzialbahnen.

5.  Lokalbahn  Brünn-Lösch.

6.  Buschtéhrader  Eisenbahn.

7.  Lokalbahn  Friedland-Bilá.

8.  Friedländer  Bezirksbahnen,  bestehend  aus  den  Lokalbahnen:

Friedland—Reichsgrenze  nächst  Hermsdorf;

Friedland—Reichsgrenze  nächst  Heinersdorf  (Strecke  bis  Heinersdorf
  a.  T.)  und

Raspenau—Weißbach.

9.  Gablonzer  elektrische  Bahnen.

















10.   Kaschau—Oderberger  Bahn  (auf  österreichischem  Gebiete  betriebene  Linien).
11.   Mährisch-Schlesische  Lokalbahn-Aktiengesellschaft  (Lokalbahn  Hruschau-Polnisch-Ostrau).

12.   Neutitscheiner  Lokalbahn.
13.   Niederösterreichische  Landesbahnen,  bestehend  aus  den  Linien:
Gänserndorf—  Mistelbach;
Gmünd—Litschau—  Heidenreichstein  und  Gmünd—Groß-Gerungs;
Korneuburg—Ernstbrunn—  Hohenau  und  Dobermannsdorf—Poysdorf;
St.  Pölten—Kirchberg  a.  d.  P.—Mank—Mariazell—Gußwerk  mit  der
Abzweigung  Ober-Grafendorf—Ruprechtshofen.
14.   Österreichische  Nordwestbahn.  
15.   Österreichisch-Ungarische  Staatseisenbahngesellschaft.
16.   Přivoz-Mährisch-Ostrau—Witkowitzer  Lokalbahn.
17.   Salzburger  Eisenbahn-  und  Tramway-Gesellschaft.
18.   Salzkammergut-Lokalbahn.
19.   Steyrtalbahn.
20.   Südbahngesellschaft  (auf  österreichischem  Gebiete  betriebene  Linien),  mit
Ausschluß  der  Lokalbahnen:  
c)   Bruneck-Sandi.T. (mit elektrischem Betriebe),
d)  Grobelno—Rohitsch  (Rohitscher  Lokalbahn);
e)  Kapfenberg—Seebach—Au;
f)  Kühnsdorf—Eisenkappel;
g)  Mödling—Hinterbrühl  nächst  Wien  (mit  elektrischem  Betriebe);
h)  Pöltschach—Gonobitz;
i)  Preding-Wieselsdorf—  Stainz;
k)  Rittnerbahn  (Lokalbahn  Bozen—Klobenstein);
l)  Überetscherbahn  (Lokalbahn  Bozen—Kaltern)  und  die  elektrisch  betriebene
  Kleinbahn  Kaltern—  Mendel  (Mendelbahn);
m)  Virglbahn  (elektrisch  betriebene  Drahtseilbahn  von  Bozen  auf  die
Virgl-Warte);  
n)   Windisch-Feistritz S.B.—Stadt Windischs-Feistritz.
21.   Südnorddeutsche  Verbindungsbahn.

 

 

*)  Mit  Wirkung  vom  4.  März  1909.
        <pb n="305" />
        —  289  —

22.   Stauding—Stramberger  Lokalbahn.
23.   Eisenbahn  Wien—Aspang,  mit  Ausschluß:

o)  der  Zahnradstrecke  Wuchberg-  Hochschneeberg  der  Schneebergbahn.
24.   Die  von  den  Königlich  Ungarischen  Staatseisenbahnen  betriebenen  Strecken
der  K.  K.  Österreichischen  Staatsbahnen  von  Lawoczne  bis  zur  ungarischen
Landesgrenze,  von  Fehring  bis  zur  ungarischen  Landesgrenze  und  von
Sianki  bis  zur  ungarischen  Landesgrenze,  sowie  der  Österreichisch-Ungarischen
Staatseisenbahngesellschaft  von  Marchegg  bis  zur  ungarischen  Landesgrenze,
  endlich  die  von  der  Györ—Sopron  —Ebenfurter  Eisenbahngesellschaft
  betriebene  Strecke  der  im  Betriebe  der  Südbahngesellschaft  stehenden
Wien—  Pottendorf—Wiener-Neustädter  Bahn  von  Ebenfurt  bis  zur
ungarischen  Landesgrenze.

B.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betrieb  oder  Mitbetrieb  aus-




















wärtiger  Verwaltungen  befinden.

I.  Italienischer  Verwaltungen.

Die  durch  die  italienischen  Staatsbahnen  betriebenen  Strecken  von

der  italienisch-österreichischen  Grenze:
25.   bei  Cormons  bis  Cormons.
26.   bei  Pontebba  bis  Pontafel  in  der  Richtung  aus  Italien.
27.   bei  Peri  bis  Ala.

Die  durch  die  italienische  Eisenbahngesellschaft  „Societä  Veneta  per
costruzione  ed  esercizio  di  ferrovie  secondarie  italiane"  betriebene
Strecke  von  der  italienisch-Bösterreichischen  Grenze:

bei  Cervignano  bis  Cervignano.

II.  Deutscher  Verwaltungen.
Die  durch  die  Königlich  Bayerischen  Staatseisenbahnen  betriebenen
Strecken  von  der  deutsch-österreichischen  Grenze:
29.   bei  Kiefersfelden  bis  Kufstein.
30.   bei  Salzburg  bis  Salzburg.
31.   bei  Waldsassen  bis  Eger.
32.   bei  Schirnding  bis  Eger.
33.   bei  Asch  bis  Eger.
Die  durch  die  Königlich  Sächsischen  Staatseisenbahnen  betriebenen
Strecken  von  der  deutsch  österreichischen  Grenze:
34.   bei  Brambach  bis  Eger.
35.   bei  Bärenstein  bis  Weipert.
36.   bei  Markersdorf  bis  Hermsdorf  i.  B.
37.   bei  Moldau  bis  Moldau.
38.   bei  Schöna  bis  Bodenbach.
39.   bei  Schöna  bis  Tetschen.
44
        <pb n="306" />
        —  290  —

40.   bei  Neusalza-Spremberg  bis  zur  österreichisch-deutschen  Grenze  bei  Taubenheim.

41.   bei  Alt-  und  Neu-Gersdorf  bis  zur  österreichisch-deutschen  Grenze  bei
Ebersbach.
42.   bei  Seifhennersdorf  bis  Warnsdorf.
43.   bei  Groß-Schönau  bis  Warnsdorf.
44.   bei  Zittau  bis  Reichenberg.
Die  durch  die  Königlich  Preußischen  Staatseisenbahnen  betriebenen
Strecken  von  der  deutsch  österreichischen  Grenze:
45.   bei  Heinersdorf  a.  T.  bis  Heinersdorf  a.  T
46.   bei  Grünthal  bis  Grünthal.
47.   bei  Neusorge  bis  Halbstadt.
48.   bei  Jägerndorf  bis  Jägerndorf.
49.   bei  Troppau  bis  Troppau.
50.   bei  Oderberg  bis  Oderberg.
51.   bei  Goczalkowitz  bis  Dzieditz.
52.   bei  Neuberun  bis  Oswiecim.

III.  Russischer  Verwaltungen.

Die  durch  die  Verwaltung  der  russischen  Südwestbahnen  in  der
Richtung  aus  Rußland  betriebenen  Strecken  von  der  russischösterreichischen
  Grenze:

53.   bei  Radziwilów  bis  Brody.
54.   bei  Woloczysk  bis  Podwoloczyska.
55.   bis  Österreichisch-Nowosielitza.

IV.  Rumänischer  Verwaltungen.

Die  durch  die  Königlich  Rumänischen  Staatseisenbahnen  in  der
Richtung  aus  Rumänien  betriebene  Strecke  von  der  rumänischösterreichischen
  Grenze:

56.   bei  Itzkany  bis  Itzkany.

C.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betriebe  der  Bosnisch-  Herzego-





winischen  Staatsbahnen  befinden.

57.   Gravosa  (Gruž)-Landesgrenze  bei  Uskoplje.
58.   Landesgrenze  bei  Glavska-Landesgrenze  bei  Nagumanac.
59.   Landesgrenze  bei  Igalo—Zelenika.
Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  österreichischen  Verwaltungen

  im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Deutschland,  Ziffer  103  bis  und  mit  120.
Italien,  Ziffer  9.
Rumänien,  Ziffer  3.
Rußland,  Ziffer  42,  43,  44,  45.
Schweiz,  Ziffer  24,  25.
        <pb n="307" />
        291  —

II.  Ungarn.
A. Sämtliche  Linien,  welche  durch  die  nachbenannten  Bahnverwaltungen

  und  Gesellschaften  mit  dem  Sitze  in  Ungarn









oder  in  Österreich  betrieben  werden.

1.   Königlich  Ungarische  Staatseisenbahnen  und  die  im  Betriebe  derselben
stehenden  Lokalbahnen  und  Linien  anderer  Bahnen,  mit  Ausnahme:

der  schmalspurigen  Linie  Garam-Berzencze—Selmeczbánya,

der  normalspurigen  Lokalbahn  Soroksár—Szt.  Lörincz  und

der  schmalspurigen  Lokalbahn  im  Taracztal.

2.   Südbahngesellschaft  (auf  ungarischem  Gebiete  betriebene  Linien)  und  die

im  Betriebe  derselben  stehenden  Lokalbahnen.
3.   Kaschau—Oderberger  Bahn  (auf  ungarischem  Gebiete  betriebene  Linien)
und  die  im  Betriebe  derselben  stehenden  Lokalbahnen  und  Linien  anderer
Bahnen,  mit  Ausnahme:

der  schmalspurigen  Strecke  Gölniczbánya—  Szomolnok  der  Lokalbahn

im  Gölnicztal,

der  normalspurigen  Flügelbahn  Tarpatak—Tátra-Lomnicz  und

der  Zahnradbahn  Csorba-Csorbató.
4.   Györ—Sopron—Ebenfurter  Eisenbahngesellschaft  und  die  im  Betriebe
derselben  stehende  Lokalbahn  Fertövidék.

5.  Vereinigte  Arader  und  Csanáder  Eisenbahnen,  mit  Ausnahme:

der  schmalspurigen  Lokalbahn  Borossebes-Menyháza  und  der  Ersten
Alfölder  schmalspurigen  landwirtschaftlichen  Eisenbahn.

6.   Eisenbahn  im  Szamostal  und  die  im  Betriebe  derselben  stehende  Lokalbahn
  Zsibó-Nagybánya,  sowie  die  Strecke  Bethlen—Kisilva  der  Naszódvidéker
  Lokalbahn.
7.   Eisenbahn  Mohács—Pécs.
8.   Slavonische  Drautalbahn.
9.   Budapester  Lokalbahnen  und  die  im  Betriebe  derselben  stehende  Linie
Haraszti-Rázkeve.  
10.   Die  von  den  K.  K.  Österreichischen  Staatsbahnen  betriebenen  Strecken  der
Königlich  Ungarischen  Staatseisenbahnen  von  Mezölaborcz  bis  zur
österreichischen  Landesgrenze,  von  Körösmezö  bis  zur  österreichischen
Landesgrenze,  die  der  Kaschau—-Oderberger  Bahn  von  Orlo  bis  zur
österreichischen  Landesgrenze,  die  der  Holics—  Gödinger  Lokalbahn  von
Holics  bis  zur  österreichischen  Landesgrenze  und  die  der  im  übrigen  im
Betriebe  der  Königlich  Ungarischen  Staatsbahnen  stehenden  ungarischen
Nordwest-Lokalbahn  von  Kutti  bis  zur  österreichischen  Landesgrenze.
Die  von  der  Österreichisch-Ungarischen  Staatseisenbahngesellschaft  betriebenen
  Strecken  der  Königlich  Ungarischen  Staatseisenbahnen  von  Hölak-Trencsénteplicz
  bis  zur  österreichischen  Landesgrenze  am  Vlárapaß,  von
Bruck-Királyhida  bis  zur  österreichischen  Landesgrenze  und  von  Szakolcza
bis  zur  österreichischen  Landesgrenze.
        <pb n="308" />
        —  292  —

B.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Mitbetrieb  auswärtiger
Verwaltungen  besinden.

Rumänischer  Verwaltungen.

Die  von  den  Königlich  Rumänischen  Staatseisenbahnen  in  der
Richtung  aus  Rumänien  betriebenen  Strecken  von  der  ungarisch-
  rumänischen  Grenze:
12.  bei  Veriorova  bis  Orsova.
13.  bei  Riul  Vadului  bis  Verestorony.
14.  bei  Gyimes  bis  Gyimes.
Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  ungarischen  Verwaltungen

  im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Rumänien,  Ziffer  4,  5,  6.

III.  Bosnien  -  Herzegowina.

1.  K.  und  K.  Militärbahn  Banjaluka—Doberlin.
2.  Bosnisch-Herzegowinische  Staatsbahnen,  einschließlich  der  von  denselben  betriebenen
  elektrischen  Stadtbahn  in  Sarajevo.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  den  Bosnisch-Herzegowinischen
  Staatsbahnen  in  Österreich  betrieben  werden,  ist  zu  vergleichen:
Österreich,  Ziffer  57,  58,  59.

 

Belgien.
A.  Von  belgischen  Verwaltungen  betriebene  Bahnen  und
Bahnstrecken.
1.   Belgische  Staatsbahnverwaltung.
2.   Belgische  Nordbahn.
3.   Gent—Terneuzen.
4.  Mecheln—Terneuzen.
5.   Eisenbahn  von  Chimay.
6.   Hasselt—Maeseyck.



B.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betrieb  oder  Mitbetrieb  auswärtiger
  Verwaltungen  befinden.

I.  Französischer  Verwaltungen.

Die  von  der  französischen  Nordbahn  betriebenen  Strecken  von  der
belgisch-französischen  Grenze:
7.  bei  Comines  bis  Comines.
8.  bei  Halluin  bis  Menin.
        <pb n="309" />
        II.  Luxemburgischer  Verwaltungen.

9.  Die  von  der  luxemburgischen  Prinz  Heinrich-Bahn  betriebene  Strecke
von  der  belgisch-luxemburgischen  Grenze  bei  Rodange  bis  Athus.
Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  belgischen  Verwaltungen
im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Frankreich,  Ziffer  14,  15,  16,  17.
Niederlande,  Ziffer  11,  12.

 

Dänemark.

A.  Von  dänischen  Verwaltungen  betriebene  Strecken.

1.  Die  Dänischen  Staatsbahnen,  einschließlich  der  von  denselben  betriebenen
Dampffährenverbindungen:

a)  über  den  Limfjord  (Oddesund  Nord—Oddesund  Syd  und  Nykjøbing
paa  Mors—Glyngere);

b)  über  den  Kleinen  [lille]  Belt  (Fredericia—Strib);

e)  über  den  Großen  [store]  Belt  (Nyborg—Korsør)

d)  über  den  Oresund  (Helsingør  —  Helsingborg  und  Kopenhagen
[Kjøbenhavn]—  Malmø  —  wegen  der  Dampffährenverbindung
Kopenhagen—Malmø  siehe  unter  B.  II.  5);

e)  über  den  Masnedsund  (Masnedo—Orehoved);

f)  zwischen  Gjedser  und  Warnemünde  —  wegen  dieser  Dampffährenverbindung
  siehe  unter  B.  I.  4;

aber  mit  Ausschluß:
der  von  der  Südfünenschen  Eisenbahngesellschaft  betriebenen  Staatsbahnstrecke
  Nyborg—Faaborg  und
der  Dampfschiffstrecke  Korsør—Kiel.
2.  Folgende  unter  Staatsverwaltung  stehende  Privateisenbahnstrecken:

a)  Orehoved—Gjedser;

b)  Aalestrup-Viborg;

c)  Sorø-Vedde.

 

B.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betrieb  oder  Mitbetrieb  auswärtiger
  Verwaltungen  befinden.

I.  Deutscher  Verwaltungen.
3.  Die  von  den  Königlich  Preußischen  Staatsbahnen  betriebene  Strecke  von
der  deutsch-dänischen  Grenze  bei  Farris  bis  Vamdrup.

4.  Die  in  Gemeinschaft  mit  den  Großherzoglich  Mecklenburgischen  Staatsbahnen
  betriebene  Dampffährenverbindung  Gjedser—Warnemünde.
        <pb n="310" />
        —  294  —

II.  Schwedischer  Verwaltungen.

5.  Die  von  den  Dänischen  Staatseisenbahnen  gemeinschaftlich  mit  den

Schwedischen  Staatseisenbahnen  betriebene  Dampffährenstrecke  zwischen  dem
Freihafen  Kopenhagen  und  Malmø.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  dänischen  Verwaltungen
im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:  
Deutschland,  Ziffer  136.
Schweden,  Ziffer  8.

Frankreich.

 

A.  Von  französischen  Verwaltungen  betriebene  Bahnen  und

Bahnstrecken.

Die  Linien  von  allgemeiner  Bedeutung:

1.  Der  Nordbahn.
2.   Der  Ostbahn,  einschließlich  der  für  Rechnung  der  Konzessionäre  betriebenen

Linien,  nämlich  der  Linie  von  Wassy  nach  Saint-Dizier  und  der  Lokalbahnlinien
  des  Departements  der  Ardennen  (Carignan  nach  Messempré,
Monthermé  nach  Monthermé  [Laval-Dieu],  Vrigne-Meuse  nach  Vrigneaux-Bois),
  von  Rambervillers  nach  Charmes,  von  Igney-Avricourt  nach
Blamont  und  Cirey.

3.   Der  Paris—Lyon-Mittelmeerbahn,  einschließlich  der  für  Rechnung  der
Konzessionäre  betriebenen  Linie  des  alten  Hafens  in  Marseille  und  derjenigen
  von  Arles  nach  Saint-Louis.

4.   Der  Orléansbahn.

5.   Der  Südbahn.

6.   Der  Staatsbahnen,  einschließlich  der  für  Rechnung  des  Departements
Indre-et-Loire  betriebenen  Lokalbahn  von  Ligré-Rivière  nach  Richelieu.

7.   Der  beiden  Ringbahnen  von  Paris,  einschließlich  der  strategischen  Linie

von  Valenton  nach  Massy-Palaiseau.
8.   Der  Gesellschaft  für  Departemental-Eisenbahnen.

9.   Der  Eisenbahngesellschaft  von  Somain  nach  Anzin  und  bis  zur  belgischen

Grenze.
10.   Der  Gesellschaft  des  Medoc.

Die  Linien  von  lokaler  Bedeutung:

11.   Der  Gesellschaft  für  Departemental-Eisenbahnen.
12.   Von  Marlieux  nach  Chätillon-sur-Chalaronne.

13.   Von  Castelnau  nach  Margaux  und  von  Pauillac  nach  Port  des  Pilotes
(Gesellschaft  des  Médoc).
        <pb n="311" />
        —  295  —

B.   Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betrieb  oder  Mitbetrieb  auswärtiger
  Verwaltungen  befinden.

I.  Belgischer  Verwaltungen.

Die  von  der  Belgischen  Staatsbahnverwaltung  betriebenen  Strecken
von  der  belgisch-französischen  Grenze:

14.   bei  Doische  bis  Givet.
15.   bei  Abeele  bis  Hazebrouck.
16.   Die  von  der  Belgischen  Nordbahn  betriebene  Strecke  von  der  französischbelgischen
  Grenze  bei  Heer-Agimont  bis  Givet.
17.   Die  von  der  Eisenbahngesellschaft  von  Chimay  betriebene  Strecke  von
der  französisch-belgischen  Grenze  bei  Momignies  bis  Anor.

II.  Deutscher  Verwaltungen.

Die  der  französischen  Ostbahn  gehörigen,  von  den  Reichseisenbahnen
in  Elsaß-Lothringen  mitbetriebenen  Strecken  von  der  deutschfranzösischen
  Grenze:

18.   bei  Altmünsterol  bis  Petit-Croix.

19.   bei  Deutsch-Avricourt  bis  Igney-Avricourt.
20.   bei  Chambrey  bis  Moncel.

21.   bei  Novéant  bis  Pagny-sur-Moselle.

22.   bei  Amanweiller  bis  Batilly.

23.   bei  Fentsch  bis  Audun-le-Roman.

III.  Schweizerischer  Verwaltungen.

Die  von  den  Schweizerischen  Bundesbahnen  betriebenen  Strecken
von  der  französisch-schweizerischen  Grenze:
24.   bei  Delle  bis  Delle.
25.   bei  Vallorbe  bis  Pontarlier.
26.   bei  Les  Verrières-Suisse  bis  Pontarlier.
27.   bei  Crassier  bis  Divonne-les-Bains.
28.   bei  Le  Châtelard  bis  Vallorcine.

IV.  Italienischer  Verwaltungen.

29.   Die  von  den  italienischen  Staatsbahnen  betriebene  Strecke  von  der
italienisch-französischen  Grenze  bei  Modane  bis  Modane.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  französischen  Verwaltungen
  im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Deutschland,  Ziffer  125,  126,  127,  128,  129,  130.
Belgien,  Ziffer  7,  8.
Italien,  iffer  6.
Schweiz,  Ziffer  32,  33,  34,  35.

 

 

 

Reichs-Gesetzbl.  1909.  45
        <pb n="312" />
        —  296  —

Italien.

A.  Von  italienischen  Verwaltungen  betriebene  Bahnen  und
Bahnstrecken.

1.  Die  sämtlichen  von  der  Generaldirektion  der  Staatsbahnen  betriebenen  Linien.

2.  Die  von  der  Società  Veneta  per  costruzione  ed  esercizio  di  ferrovie
secondarie  italiane  betriebenen  Linien:

a)  Cividale—  Portogruaro,  mit  Abzweigung  von  S.  Giorgio  di  Nogaro
bis  zur  italienisch-österreichischen  Grenze  bei  Cervignano,

b)  Parma—Suzaara,

c)  Bologna  S.  V.—Portomaggiore,  mit  Abzweigung  von  Budrio  nach
Massalombarda,

d)  Arezzo-Pratovechhio  Stia,

e)  Conegliano—Vittorio,

f)   Camposampiero—Castelfranco  Veneto—Montebelluna  (Gemeinschaftsbahnhöfe
  der  Linien  Padova-Bassano,  Treviso  —  Vicenza  und
Treviso—Belluno  der  Staatsbahnen),

g)  Thiene—Rochhette  und

h)  Ferrara—Copparo.

3.  Die  Nord-Milano-Eisenbahnen  in  Mailand,  nämlich:

i)  Milano  —Bovisa-  Seveso  S.  Pietro  —  Merone  Pontenuovo  (Gemeinschaftsbahnhof
  der  Linie  Como-Lecco  der  Staatsbahnen)  —Incino-Erba,
mit  Abzweigungen  von  Bovisa  nach  Milano—Librera  (Staatsbahnen)
und  von  Seveso  S.  Pietro  nach  Camnago  (Gemeinschaftsbahnhof
der  Linie  Chiasso-Milano  der  Staatsbahnen),

k)  Milano  Bovisa-Saronno,

l)  Saronno—Malnate—Varese  Nord—Laveno  Nord,  mit  Abzweigungen
von  Varese  Nord  nach  Varese  (Staatsbahnen)  und  von  Laveno  Nord
nach  Laveno  Mombello  (Staatsbahnen),

m)  Saronno—-Grandate,

n)  Como  Lago  Nord—Camerlata—Grandate—Malnate,  mit  Abzweigung
von  Camerlata  nach  Albate  Camerlata  (Staatsbahnen),

o)  Novara  Nord  —  Busto  Arsizio  Nord  —  Saronno  —  Seregno  (Gemeinschaftsbahnhof
  der  Linie  Chiasso-Milano  der  Staatsbahnen),  mit
Abzweigungen  von  Novara  Nord  nach  Novara  (Staatsbahnen)
und  von  Busto  Arsizio  Nord  nach  Busto  Arsizio  (Staatsbahnen),

p)  Castellanza—Cairate  Lonate  Ceppino  in  Val  d  Olona.

4.  Die  von  der  Gesellschaft  der  Mittelmeerbahnen  betriebenen  Linien:

Varese—  Porto  Ceresio  und  Roma-Viterbo,  mit  Abzweigung  von
Capranica  nach  Ronciglione.

5.  Die  von  der  Gesellschaft  der  römischen  Nebenbahnen  betriebene  Linie
Roma-Albano-Nettuno.
        <pb n="313" />
        —  297  —

B.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betrieb  oder  Mitbetrieb  auswärtiger
  Verwaltungen  befinden.

I.  Französischer  Verwaltungen.

6.  Die  von  der  Paris—Lyon-Mittelmeerbahn  betriebene  Strecke  von  der
italienischfranzösischen  Grenze  bei  Ventimiglia  bis  Ventimiglia.

II.  Schweizerischer  Verwaltungen.

7.  Die  von  der  Gotthardbahn  betriebene  Strecke  von  der  italienisch-schweizerischen
  Grenze  bei  Pino  bis  Luino.  

8.  Die  von  den  Schweizerischen  Bundesbahnen  betriebene  Strecke  von  der
italienisch-schweizerischen  Grenze  bei  Iselle  bis  Domodossola ¹).

III.  Österreichischer  Verwaltungen.

9.  Die  von  den  K.  K.  Österreichischen  Staatsbahnen  in  der  Richtung  nach
Italien  mitbetriebene  Strecke  von  der  italienisch-österreichischen  Grenze  bei
Pontafel  bis  Pontebba.  

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  italienischen  Verwaltungen
  im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Österreich,  Ziffer  25,  26,  27,  28
Frankreich,  Ziffer  29.
Schweiz,  Ziffer  36.

 

Luxemburg.

A.  Von  luxemburgischen  Verwaltungen  betriebene  Bahnen  und

  Bahnstrecken.
1.  Prinz  Heinrich-Bahn.

B.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betrieb  oder  Mitbetrieb  auswärtiger
  Verwaltungen  befinden.

I.  Deutscher  Verwaltungen.

2.  Die  von  den  Reichseisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen  betriebenen  sämtlichen
  Linien  der  Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn.
3.  Die  von  den  Königlich  Preußischen  Staatsbahnen  betriebene  Strecke  von
der  deutsch-luxemburgischen  Grenze  bei  Ulflingen  bis  Ulflingen.
Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  luxemburgischen  Verwaltungen

  im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Belgien,  Ziffer  9.

1)  Die  Schweizerischen  Bundesbahnen  besorgen  ab  Iselle  transit  den  Zugsdienst  (Zug.
förderung  und  Zugsbegleitung)  auf  Rechnung  der  italienischen  Staatsbahnen;  der  Stations.-dienst
  wird  von  den  letzteren  selbst  besorgt.

 

 

45
        <pb n="314" />
        —  298  —

Niederlande.

A.  Von  niederländischen  Verwaltungen  betriebene  Bahnen  und
Bahnstrecken.

1.  Gesellschaft  für  den  Betrieb  von  niederländischen  Staatseisenbahnen.
2.  Holländische  Eisenbahngesellschaft.

3.  Niederländische  Zentral-Eisenbahngesellschaft.

4.  Nord-Brabant--Deutsche  Eisenbahngesellschaft.

B.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betrieb  oder  Mitbetrieb  auswärtiger
  Verwaltungen  befinden.

I.  Deutscher  Verwaltungen.
5.  Die  von  den  Großherzoglich  Oldenburgischen  Staatsbahnen  betriebene
Strecke  von  der  deutsch-niederländischen  Grenze  bei  Neuschanz  bis  Neuschanz.
Die  von  den  Königlich  Preußischen  Staatsbahnen  betriebenen  Strecken
von  der  deutsch-niederländischen  Grenze:
6.   bei  Borken  bis  Winterswyk.
7.   bei  Bocholt  bis  Winterswyk.
8.   bei  Straelen  bis  Venlo.
9.   bei  Kaldenkirchen  bis  Venlo.
10.   bei  Dalheim  bis  Vlodrop.

II.  Belgischer  Verwaltungen.

11.  Die  von  der  Mecheln—Terneuzen-Eisenbahngesellschaft  betriebene  Strecke
von  der  belgisch-niederländischen  Grenze  bei  La  Clinge  bis  Terneuzen.
12.  Die  von  der  Gent—Terneuzen-Eisenbahngesellschaft  betriebene  Strecke
von  der  belgisch-niederländischen  Grenze  bei  Selzaete  bis  Terneuzen.
Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  niederländischen  Verwaltungen

  im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Deutschland,  Ziffer  131,  132,  133,  134,  135.



 

Rumänien.

A.  Von  rumänischen  Verwaltungen  betriebene  Bahnen  und
Bahnstrecken.

1.  Königlich  Rumänische  Staatseisenbahnen.

B.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Mitbetrieb  auswärtiger
Verwaltungen  befinden.
I.  Russischer  Verwaltungen.

2.  Die  von  den  Königlich  Rumänischen  Staatseisenbahnen  betriebene  und

von  den  russischen  Südwestbahnen  mitbetriebene  Strecke  von  der  russischrumänischen
  Grenze  bei  Ungheni  bis  Rumänisch-Ungheni.
        <pb n="315" />
        —  299  —

I.  Österreichischer  Verwaltungen.

3.  Die  von  den  K.  K.  Österreichischen  Staatsbahnen  in  der  Richtung  aus
Österreich  betriebene  Strecke  von  der  österreichisch-rumänischen  Grenze  bei
Burdujeni  bis  Burdujeni.

II.  Ungarischer  Verwaltungen.

Die  von  den  Königlich  Ungarischen  Staatseisenbahnen  in  der
Richtung  aus  Ungarn  betriebenen  Strecken  von  der  ungarischrumänischen
  Grenze:  ·

4.  bei  Verciorova  bis  Verciorova.
5.  bei  Riul  Vadului  bis  Caineni.
6.  bei  Palanca  bis  Palanca.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  der  rumänischen  Verwaltung
  im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Österreich,  Ziffer  56.
Ungarn,  Ziffer  12,  13,  14.
Rußlant,  Ziffer  46.

 

Rußland.

A.  Vom  Staate  betriebene  Bahnen  und  Bahnstrecken.

1.  Nicolaibahn  (mit  Zweigbahn  nach  dem  Hafen  und  den  Eisenbahnen  von
Nowotorshok  und  Rshew—Wzjasma)  unter  Ausschluß  der  Sektion  nach
Borowitschi.

2.   Nordwestbahnen.

3.   Moskau-Brester  Eisenbahn.

4.   Moskau—Kursk,  Moskau—Nishninowgorod  und  Muromer  Eisenbahnen.
5.   Sysran—Wijasma-Eisenbahn.

6.   Catherine-Eisenbahn.

7.   Riga—Orel-Eisenbahn  (mit  der  Riga-Tuckumer  Eisenbahn).
8.   Libau-Romny-Eisenbahn.

9.   Weichselbahnen.

10.   Südbahnen.

11.  Ssamara—Slatouster  Eisenbahn.

12.  Polessier  Eisenbahnen.

13.   Südwestbahnen.

14.  Perm-  Eisenbahn.

15.   Sibirische  Eisenbahn.

16.   Transkaukasische  Eisenbahnen.

17.   Nordbahnen.

18.   Taschkent-Eisenbahn.
        <pb n="316" />
        —  300  —

19.   Mittelasiatische  Bahn,  mit  den  Linien:
Krasnowodsk—Andishan,
Merw—Kuschka,
Tschernjajewo—Taschkent  und
Gortschakowo  Margelan.

20.   Transbaikal-Bahn.

B.  Don  Privatverwaltungen  betriebene  Bahnen  und
Bahnstrecken.
21.   Warschau—Wien-Eisenbahn.
22.   Wladikaukaser  Eisenbahn.
23.   Lodser  Eisenbahn.
24.   Moskau—Kiew—Woronesch-Eisenbahn.
25.   Moskau—Kasan-Eisenbahn.
26.   Moskau—Windau—Rybinsker  Eisenbahn.
27.   Rjasan—  Uralsk-Eisenbahn.
28.   Südostbahnen.
29.   Belgorod—Ssumy-Eisenbahn.
30.   Die  Lokalbahnen  der  I.  Gesellschaft  für  Lokalbahnen  in  Rußland:
Pernau-Reval,  mit  den  Linien:
Walk-Pernau,
Moisekull—Fellin,
Fellin—Reval-Hafen,
Allenkull—Weißenstein;
Swjenzjany;
Südbahnen,  mit  den  Linien:
Rudniza—Olwiopol,
Dochno—Tschetschelnik,
Berschad—Berschad-Fabrik,
Shitomir—Gaiworon,
Cholonewskaja—Ssemka,
Woronowizy-Winniza.
31.   Die  Lokalbahn  Nowosybkow.
32.   Herby—Czenstochauer  Eisenbahn.
33.   Livländische  Lokalbahn  (Walk—  Marienburg—Stockmannshof).

C.  Grenzstrecken,  welche  sich  im  Mitbetrieb  auswärtiger

Verwaltungen  befinden.

I.  Deutscher  Verwaltungen.

Die  von  den  Königlich  Preußischen  Staatsbahnen  betriebenen  Strecken
von  der  deutsch  russischen  Grenze:
34.   bei  Eydtkuhnen  bis  Wirballen.
35.   bei  Ottlotschin  bis  Alegxandrowo.
        <pb n="317" />
        6.

1.




—  301  —

36.   bei  Schoppinitz  bis  Sosnowice  (Linie der  früheren  Rechte  Oder-Ufer-Eisenbahn).
37.   bei  Schoppinitz  bis  Sosnowice  (Linie  der  früheren  Oberschlesischen  Eisenbahn).

38.   bei Prostken bisGrajewo.

39.   bei  Illowo  bis  Mlawa.
40.   bei  Szczypiorno  bis  Kalisch.
41.   bei  Herby  bis  Russisch-Herby.

II.  Österreichischer  Verwaltungen.

Die  von  den  K.  K.  Österreichischen  Staatsbahnen  betriebene  Strecke
von  der  österreichisch-russischen  Grenze:
42.   bei  Szczakowa  bis  Granica  und
die  in  der  Richtung  nach  Rußland  betriebenen  Strecken  von  der
österreichisch-  russischen  Grenze:
43.   bei  Brody  bis  Radziwilów.
44.   bei  Podwoloczyska  bis  Woloczysk.
45.   bei  Nowosielitza  bis  Nowosielitza.

III.  Rumänischer  Verwaltungen.

Die  von  den  Südwestbahnen  betriebene  und  von  den  Königlich
Rumänischen  Staatseisenbahnen  mitbetriebene  Strecke  von  der
rumänisch-russischen  Grenze:

46.   bei  Ungheni  bis  Russisch-Ungheni.
Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  russischen  Verwaltungen
im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Deutschland,  Ziffer  98,  99,  100,  101,  102.
Österreich,  Ziffer  53,  54,  55.
Rumänien,  Ziffer  2.

 

Schweden.

A.  Von  schwedischen  Verwaltungen  betriebene  Strecken.

1.   Die  Schwedischen  Staatseisenbahnen,  mit  Ausnahme  der  von  denselben
betriebenen  Strecke  Lulea—Reichsgrenze  mit  den  Abzweigungen  Gelliware-Malmberg
  und  Gelliware-Koskulls  kulle ¹).

2.   Die  Boräs-Eisenbahn.  
3.   Die Eisenbahn Kristianstad-Heßleholm.

4.   Die Eisenbahn Lund-Kjeflinge.

 

1)  Auf  den  von  den  Schwedischen  Staatseisenbahnen  betriebenen  Strecken  von  der

schwedisch-  norwegischen  Grenze  bis  Charlottenberg  und  von  der  schwedisch-norwegischen  Grenze
bis  Storlien  wird  der  Zugsdienst  von  den  Norwegischen  Staatsbahnen  besorgt.
        <pb n="318" />
        —  302  —

5.   Die  Eisenbahn  Lund—Trelleborg.
6.   Die  Eisenbahn  Trelleborg—Rydsgard.
7.   Die  Eisenbahn  Uddewalla-Wenersborg-Herrljunga.

B.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Mitbetrieb  auswärtiger





  
    

            


Verwaltungen  befinden.
I.  Dänischer  Verwaltungen.

8.  Die  von  den  Schwedischen  Staatseisenbahnen  gemeinschaftlich  mit  den

Dänischen  Staatseisenbahnen  betriebene  Dampffährenstrecke  zwischen  Malmö
und  dem  Freihafen  Kopenhagen.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  schwedischen  Verwaltungen
  im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Dänemark,  Ziffer  5.

 

Schweiz.  

A.   Von  schweizerischen  Verwaltungen  betriebene  Bahnen  und
Bahnstrecken.

1.   Schweizerische  Bundesbahnen,  ausschließlich  der  von  ihnen  betriebenen
Seilbahn  Cossonay  Bahnhof  S.  B.  B.-Cossonay  Stadt.
2.   Gotthardbahn.

3.   Neuenburger  Jurabahn.

4.   Emmentalbahn.

5.   Langenthal—Huttwilbahn.

6.   Tößtalbahn.

7.   Schweizerische  Seetalbahn.

8.   Schweizerische  Südostbahn.

9.   Rorschach—Heidenbahn.

10.   Sihltalbahn.

11.  Thunerseebahn.

12.   Önsingen—Balsthalbahn.

13.   Bern—Neuenburgbahn  (direkte  Linie).

14.   Freiburg—  Murten  —Insbahn.

15.   Le  Pont—Brassusbahn.

16.  Regionalbahn  Saignelégier—Glovelier.
17.   Uerikon—Baumabahn.

18.   Schmalspurige  Eisenbahn  Yverdon—Ste.-Crozx.
19.   Schmalspurige  Rhätische  Bahn.
20.   Schmalspurige  Straßenbahn  Aarau—Schäftland.
21.   Schmalspurige  Wynentalbahn.

22.   Schmalspurige  Eisenbahn  Bern—Worb  (Strecke  Gümligen  Worb).
23.   Schmalspurige  Eisenbahn  Bellinzona-Mesocco.
        <pb n="319" />
        —  303  —

B.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betrieb  oder  Mitbetrieb  aus-



















wärtiger  Verwaltungen  befinden.

I.  Österreichischer  Verwaltungen.

Die  von  den  K.  K.  Österreichischen  Staatsbahnen  betriebenen  Strecken
von  der  österreichisch-schweizerischen  Grenze:
24.   bei  Buchs  bis  Buchs,
25.   bei  St.  Margrethen  bis  St.  Margrethen.

II.  Deutscher  Verwaltungen.

Die  von  den  Großherzoglich  Badischen  Staatseisenbahnen  betriebenen
Strecken  von  der  deutsch-schweizerischen  Grenze:
26.   bei  Gottmadingen  bis  zur  schweizerisch-deutschen  Grenze  bei  Wilchingen.
27.   bei  Stetten  bis  Basel  badische  Bahn.
28.   bei  Leopoldshöhe  bis  Basel  badische  Bahn.
29.   bei  Grenzach  bis  Basel  badische  Bahn.
30.   Die  von  den  Großherzoglich  Badischen  Staatseisenbahnen  mitbetriebene
Verbindungsbahn  zwischen  Basel  badische  Bahn  und  Basel  schweizerische
Bundesbahn.
31.   Die  von  den  Reichseisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen  betriebene  Strecke
von  der  deutsch-schweizerischen  Grenze  bei  St.  Ludwig  bis  Basel  schweizerische
Bundesbahn.
III.  Französischer  Verwaltungen.

Die  von  der  Gesellschaft  der  Paris  Lyon-Mittelmeerbahn  betriebenen
Strecken  von  der  französisch  schweizerischen  Grenze:
32.   bei  St.  Gingolph  bis  Bouveret.
33.   bei  Chêne-Bourg  bis  Genf-Eaux-Vives.
34.   bei  La  Plaine  bis  Genf-  Cornavin.
35.   bei  Col-des-Roches  bis  Le  Locle.

IV.  Italienischer  Verwaltungen.

36.   Die  von  den  italienischen  Staatsbahnen  betriebene  Strecke  von  der  italienischschweizerischen
  Grenze  bei  Chiasso  bis  Chiasso.
Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  schweizerischen  Verwaltungen
  im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Deutschland,  Ziffer  121,  122,  123,  124.
Frankreich,  Ziffer  24,  25,  26,  27,  28.
Italien,  Ziffer  7,  8.

Berlin,  den  3.  März  1909.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:
Schulz.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-  Gesetzblatts  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.

Reichs-  Gesetzbl.  1909.  46
        <pb n="320" />
        <pb n="321" />
        —  305  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr  I2.

Inhalt:  Gesetz  wegen  Änderung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Wechselstempelsteuer.  S.  305.  —  Bekanntmachung
  des  Textes  des  Wechselstempelgesetzes.  S.  310.  

 

 

 

(Nr.  3578.)  Gesetz  wegen  Änderung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Wechselstempelsteuer.  Vom
4.  März  1909.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Artikel  1.  

Das  Gesetz,  betreffend  die  Wechselstempelsteuer,  vom  10.  Juni  1869
(Bundes-Gesetzbl.  S.  193)  wird  dahin  geändert:

I.  Der  §  1  erhält  folgende  Fassung:

1.
Gezogene  und  eigene  Wechsel  unterliegen  dem  Wechselstempel.
Von  der  Stempelabgabe  befreit  bleiben:  
1.  die  vom  Ausland  auf  das  Ausland  gezogenen  und  die  im  Ausland
ausgestellten  eigenen  Wechsel,  wenn  sie  nur  im  Auslande  zahlbar  sind;

2.  die  vom  Inland  auf  das  Ausland  gezogenen,  nur  im  Ausland,
und  zwar  auf  Sicht  oder  spätestens  innerhalb  zehn  Tagen  nach
dem  Tage  der  Ausstellung  zahlbaren  Wechsel,  sofern  sie  vom
Aussteller  unmittelbar  in  das  Ausland  versendet  werden.

II.  Im  §  4  werden  die  Worte  „Bundeskasse“  „Bundesgebiet““  und  „solidarisch'“
durch  die  Worte  „Reichskasse“,  „Inland"“  und  „als  Gesamtschuldner“  ersetzt.

III.  Im  §  7  Abs.  2  wird  das  Wort  „Bundesgebiet“  durch  das  Wort  „Inland“
ersetzt.
Reichs-Gesehbl.  1909.  47
Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  März  1909.
        <pb n="322" />
        —  306  —

IV.  An  die  Stelle  des  §  12  treten  folgende  Vorschriften:

Ein  zur  Annahme  versandtes  Wechselexemplar  darf  vom  Verwahrer
gegen  Vorlegung  eines  nicht  versteuerten  Exemplars  oder  einer  nicht
versteuerten  Abschrift  desselben  Wechsels  unversteuert  nur  ausgeliefert
werden,  wenn  dieses  unversteuerte  Exemplar  oder  diese  unversteuerte
Abschrift  zuvor  auf  der  Rückseite  dergestalt  durchkreuzt  ist,  daß  dadurch
die  Benutzung  zum  Indossieren  ausgeschlossen  wird.  Ist  dies  nicht  der
Fall,  so  haftet  der  Verwahrer,  der  das  mit  dem  Annahmevermerke  versehene
  Exemplar  unversteuert  ausliefert,  für  die  Stempelabgabe  und
verfällt,  wenn  sie  nicht  rechtzeitig  entrichtet  wird,  in  die  im  §  15
bestimmte  Strafe.

V.  Im  9  13  werden  die  Worte  „Bundesstempel“,  „Bundesstempelmarke“  und
„Blanket“  durch  die  Worte  „Wechselstempel“,  „Wechselstempelmarke“  und
„Vordruck“  ersetzt.  

VI.  Hinter  dem  §  14  werden  folgende  Vorschriften  eingestellte

§  14a.

Der  Anspruch  auf  Entrichtung  des  Wechselstempels  verjährt  in
fünf  Jahren.

Die  Verjährung  beginnt  mit  dem  Schlusse  des  Jahres,  in  welchem
der  Wechsel  fällig  geworden  ist.

Die  Verjährung  wird  unterbrochen  durch  jede  von  der  zuständigen
Behörde  zur  Geltendmachung  des  Anspruchs  gegen  den  Lahlungspflichtigen
  gerichtete  Handlung.  Wird  die  Verjährung  unterbrochen,
so  beginnt  eine  neue  Verjährung  nicht  vor  dem  Schlusse  des  Jahres,
in  welchem  die  Unterbrechung  stattgefunden  hat.

Die  Unterbrechung  der  Verjährung  wirkt  nur  gegen  denjenigen,
gegen  welchen  die  Unterbrechungshandlung  gerichtet  worden  ist.

Ist  auf  Grund  des  §  15  gegen  eine  der  dort  bezeichneten  Personen
  ein  Strafverfahren  wegen  Hinterziehung  eingeleitet,  so  verjährt
der  Anspruch  auf  Entrichtung  des  Wechselstempels  gegenüber  dieser
Person  nicht  früher  als  die  Strafverfolgung.

§ 14b.
In  Beziehung  auf  die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  des  Wechselstempels
  ist  der  Rechtsweg  zulässig.  Die  Vorschriften  des  §  70  des
Reichsstempelgesetzes  vom  3.  Juni  1906  finden  Anwendung.

VII.  Im  §  15  Abs.  1  wird  das  Wort  „Geldbuße“  durch  „Geldstrafe“  ersetz.
Der  §  15  Abs.  3  wird  durch  folgende  als  §  16c  einzuschaltende  Vorschriften
  ersetzt:
Die  Umwandelung  einer  nicht  beizutreibenden  Geldstrafe  in  eine
Freiheitsstrafe  findet  nicht  statt.  Auch  ist,  wenn  der  Verurteilte  ein
Deutscher  ist,  die  Zwangsversteigerung  eines  Grundstücks  ohne  seine
Zustimmung  nicht  zulässig.
        <pb n="323" />
        —  307  —
VIII.  Hinter  dem  §  16  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

§  16a.

Ergibt  sich  in  den  Fällen  der  §§  15,  16  aus  den  Umständen,

daß  eine  Hinterziehung  der  Stempelabgabe  nicht  hat  verübt  werden
können  oder  nicht  beabsichtigt  worden  ist,  so  tritt  eine  Ordnungsstrafe
bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  ein.

16  b.

Die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  zu  verhängenden  Strafen  sind  bei
offenen  Handelsgesellschaften,  Kommanditgesellschaften  und  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien  gegen  die  zur  Vertretung  der  Gesellschaft  berechtigten
  Gesellschafter,  bei  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung
gegen  die  Geschäftsführer,  bei  Genossenschaften,  Aktiengesellschaften  und
sonstigen  rechtsfähigen  Vereinen  gegen  die  Vorstandsmitglieder  nur  im
einmaligen  Betrage,  jedoch  unter  Haftbarkeit  jedes  einzelnen  als  Gesamtschuldner
  festzusetzen.  Ebenso  ist  in  anderen  Fällen  zu  verfahren,
in  denen  mehrere  Personen  gemeinschaftlich  oder  als  Vertreter  desselben
Teilnehmers  am  Umlaufe  des  Wechsels  beteiligt  sind.  

Die  Vorschrift  des  Abs.  1  Satz  1  findet  entsprechende  Anwendung
im  Verhältnisse  des  Vollmachtgebers  zu  dem  Bevollmächtigten,  welcher
innerhalb  der  ihm  zustehenden  Vertretungsmacht  im  Namen  des  Vollmachtgebers
  eine  der  in  den  §§  6  bis  12  bezeichneten  Handlungen  vornimmt,
  bevor  der  Verpflichtung  zur  Entrichtung  des  Stempels
genügt  ist.

IX.  An  die  Stelle  des  §  17  treten  folgende  Vorschriften:

Die  Strafverfolgung  von  Hinterziehungen  des  Wechselstempels
(§  15)  verjährt  in  fünf  Jahren,  von  anderen  Zuwiderhandlungen
(§16a)  in  einem  Jahre.

Die  Verjährung  beginnt  mit  dem  Schlusse  des  Jahres,  in  welchem
der  Wechsel  fällig  geworden  ist.  

Wird  die  Verjährung  unterbrochen,  so  beginnt  eine  neue  Verjährung
  nicht  vor  dem  Schlusse  des  Jahres,  in  welchem  die  Unterbrechung
  stattgefunden  hat.

X.  Im  §  18  Abs.  1  werden  die  Worte  „In  betreff  der  Feststellung“  bis  „im
Gnadenwege“  durch  die  Worte  ersetzt  „Hinsichtlich  des  Verwaltungsstrafverfahrens,
  der  Strafmilderung  und  des  Erlasses  der  Strafe  im  Gnadenwege
  sowie  hinsichtlich  der  Strafvollstreckung“.

Im  §  18  Abs.  2  werden  die  Worte  die  im  §  15  vorgeschriebenen
Geldbußen“  ersetzt  durch  die  Worte  die  in  den  §§  15,  16a  vorgeschriebenen
  Geldstrafen“.

XI.  Der  §  19  wird  aufgehoben.

 

 

47
        <pb n="324" />
        —  308  —

XII.  Im  § 20  werden  die  Worte  „Staaten  des  Bundes“  und  „der  Bundes-Stempelabgabe“
  durch  die  Worte  „Bundesstaaten“  und  „des  Wechhselstempels“
  ersetzt.

XIII.  Der  §  22  wird  durch  folgende  als  Abs.  2  des  §  28  einzuschaltende
Vorschriften  ersetzt.

Der  Bundesrat  erläßt  insbesondere  die  Anordnungen  wegen  der
  Anfertigung  und  des  Vertriebs  der  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  zu
verwendenden  Stempelmarken  und  gestempelten  Vordrucke  sowie  die
Vorschriften  über  die  Art  der  Verwendung  der  Marken.  Er  stellt
die  Bedingungen  fest,  unter  welchen  für  verdorbene  Marken  und  Vordrucke

  Erstattung  zulässig  ist.

XIV.  An  die  Stelle  des  §  24  treten  folgende  Vorschriften:
Die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  finden  entsprechende  Anwendung:
1.  auf  Verpflichtungsscheine  über  die  Zahlung  von  Geld,  sofern
sie  durch  Indossament  übertragen  werden  können,
2.  auf  Anweisungen  über  die  Zahlung  von  Geld,  sofern  sie
durch  Indossament  übertragen  werden  können  oder  auf  den

Inhaber  lauten  oder  sofern  die  Zahlung  an  jeden  Inhaber
bewirkt  werden  kann.

Es  macht  keinen  Unterschied,  ob  die  im  Abs.  1  bezeichneten  Urkunden
  in  Form  von  Briefen  oder  in  anderer  Form  ausgestellt  werden.

Befreit  von  der  Stempelabgabe  sind  Schecks  mit  der  im  §  29
Abs.  2  des  Scheckgesetzes  vorgesehenen  Ausnahme  sowie  die  statt  der
Barzahlung  dienenden  auf  Sicht  zahlbaren  Platzanweisungen,  die  nicht
Schecks  sind.  Eine  auf  die  Urkunde  gesetzte  Annahmeerklärung  macht
den  Scheck  oder  die  Platzanweisung  steuerpflichtig,  sofern  der  Annahmeerklärung
  rechtliche  Wirkung  zukommt.  Die  Versteuerung  muß  erfolgen, ehe
der  Akzeptant  den  Scheck  oder  die  Platzanweisung  aus  den  Händen  gibt.

In  welchen  Fällen  Anweisungen,  die  an  einem  Nachbarorte  des
Ausstellungsorts  zahlbar  sind,  den  Platzanweisungen  gleich  zu  achten  sind,
bestimmt  der  Bundesrat  nach  Maßgabe  der  örtlichen  Verhältnisse.

XV.  Der  §  25  erhält  folgende  Fassung:

Urkunden,  welche  nach  diesem  Gesetze  stempelpflichtig  sind  oder  auf
welche  die  in  diesem  Gesetze  vorgesehenen  Stempelbefreiungen  Anwendung
  finden,  sind  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  keiner  Abgabe  unterworfen.


Auch  von  den  auf  derartige  Urkunden  gesetzten  Übertragungsvermerken,
  Quittungen  und  sonstigen  auf  die  Leistungen  aus  diesen
Papieren  bezüglichen  Vermerken  dürfen  landesgesetzliche  Abgaben  nicht
erhoben  werden.  Auf  Proteste  findet  diese  Vorschrift  keine  Anwendung.

XVI.  Der  §  26  wird  aufgehoben.
        <pb n="325" />
        —  309  —

XVII.  An  die  Stelle  des  §  27  treten  folgende  Vorschriften:

Der  Ertrag  des  Wechselstempels  fließt  in  die  Reichskasse.

Jedem  Bundesstaate  wird  von  der  jährlichen  Einnahme,  welche
in  seinem  Gebiet  aus  dem  Verkaufe  von  Stempelmarken  oder  gestempelten
  Vordrucken  erzielt  wird,  der  Betrag  von  zwei  vom  Hundert
aus  der  Reichskasse  gewährt.

Artikel  2.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  den  Text  des  im  Artikel  1  bezeichneten
Gesetzes,  wie  er  sich  aus  den  Änderungen  ergibt,  die  im  §  2  des  Einführungsgesetzes
  zum  Strafgesetzbuche  für  das  Deutsche  Reich  (Bundes-Gesetzbl.  1870
S.  195),  in  dem  Gesetze  vom  4.  Juni  1879  wegen  Abänderung  des  Gesetzes,
betreffend  die  Wechselstempelsteuer  (Reichs-Gesetzbl.  S.  151),  im  §  2  des  Gesetzes,
betreffend  die  Erleichterung  des  Wechselprotestes,  sowie  in  dem  vorliegenden  Gesetze
vorgesehen  sind,  in  fortlaufender  Nummernfolge  der  Paragraphen  als  „Wechselstempelgesetz"
  mit  dem  Datum  des  vorliegenden  Gesetzes  durch  das  Reichs-Gesetzblatt
  bekannt  zu  machen.

Soweit  in  Reichsgesetzen  oder  Landesgesetzen  auf  Vorschriften  des  Wechselstempelsteuergesetzes
  verwiesen  ist,  treten  die  entsprechenden  Vorschriften  des  vom
Reichskanzler  bekannt  gemachten  Textes  an  die  Stelle.

 

 

 

 

  Artikel  3.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1909  in  Kraft.

Auf  die  vor  diesem  Tage  ausgestellten  inländischen  oder  von  dem  ersten
inländischen  Inhaber  aus  den  Händen  gegebenen  ausländischen  Wechsel  finden
die  Vorschriften  des  §  14a  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  Verjährungsfrist
  von  dem  Tage  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  an  gerechnet  wird,  falls
die  Wechsel  vor  diesem  Zeitpunkte  fällig  waren.

Für  das  Gebiet  der  Insel  Helgoland  wird  der  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens
des  Gesetzes  durch  Kaiserliche  Verordnung  unter  Zustimmung  des  Bundesrats
festgesetz.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.  

Gegeben  Helgoland,  den  4.  März  1909.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  von  Bülow.
        <pb n="326" />
        —  310  —

(Nr.  3579.)  Bekanntmachung  des  Textes  des  Wechselstempelgesetzes.  Vom  10.  März  1909.

Auf  Grund  des  Artikel  2  des  Gesetzes  vom  4.  März  1909  wegen  Änderung
des  Gesetzes,  betreffend  die  Wechselstempelsteuer,  wird  der  Text  des  Wechselstempelgesetzes
  nachstehend  bekannt  gemacht.

Berlin,  den  10.  März  1909.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:

Sydow.

 

Wechselstempelgesetz.

Vom  4.  März  1909.

§ 1.
Gezogene  und  eigene  Wechsel  unterliegen  dem  Wechselstempel.

Von  der  Stempelabgabe  befreit  bleiben:

1.  die  vom  Ausland  auf  das  Ausland  gezogenen  und  die  im  Ausland
ausgestellten  eigenen  Wechsel,  wenn  sie  nur  im  Auslande  zahlbar  sind;

2.  die  vom  Inland  auf  das  Ausland  gezogenen,  nur  im  Ausland,  und
zwar  auf  Sicht  oder  spätestens  innerhalb  zehn  Tagen  nach  dem  Tage
der  Ausstellung  zahlbaren  Wechsel,  sofern  sie  vom  Aussteller  unmittelbar
  in  das  Ausland  versendet  werden.

§  2.
Die  Stempelabgabe  beträgt:
von  einer  Summe
von  200  Mark  und  weniger  0,10  Mark,
über  200 〃  bis  400  Mark ...  0,20 〃
〃  400 〃   〃  600 〃 ...  0,30 〃
〃  600 〃   〃  800 〃  ...      0,40 〃
〃  800 〃   〃  1000 〃  ...    0,50    〃

und  von  jedem  ferneren  1000  Mark  der  Summe  0,50  Mark  mehr,  dergestalt,
daß  jedes  angefangene  Tausend  für  voll  gerechnet  wird.
        <pb n="327" />
        —  311  —
§  3.

Die  zum  Zwecke  der  Berechnung  der  Abgabe  vorzunehmende  Umrechnung
der  in  einer  anderen  als  der  Reichswährung  ausgedrückten  Summen  erfolgt,
soweit  der  Bundesrat  nicht  für  gewisse  Währungen  allgemein  zu  Grunde  zu
legende  Mittelwerte  festsetzt  und  bekannt  macht,  nach  Maßgabe  des  laufenden

Kurses.
§ 4.

Für  die  Entrichtung  der  Abgabe  sind  der  Reichskasse  sämtliche  Personen,
welche  an  dem  Umlaufe  des  Wechsels  im  Inlande  teilgenommen  haben,  als  Gesamtschuldner
  verhaftet.

§ 5.  

Als  Teilnehmer  an  dem  Umlauf  eines  Wechsels  wird  hinsichtlich  der
Steuerpflichtigkeit  angesehen:  der  Aussteller,  jeder  Unterzeichner  oder  Mitunterzeichner
  eines  Akzepts,  eines  Indossaments  oder  einer  anderen  Wechselerklärung,
und  jeder,  der  für  eigene  oder  fremde  Rechnung  den  Wechsel  erwirbt,  veräußert,
verpfändet  oder  als  Sicherheit  annimmt,  zur  Zahlung  präsentiert,  Zahlung
darauf  empfängt  oder  leistet,  oder  mangels  Zahlung  Protest  erheben  läßt,  ohne
Unterschied,  ob  der  Name  oder  die  Firma  auf  den  Wechsel  gesetzt  wird  oder  nicht.

§ 6.
Die  Entrichtung  der  Stempelabgabe  muß  erfolgen,  ehe  ein  inländischer
Wechsel  von  dem  Aussteller,  ein  ausländischer  Wechsel  von  dem  ersten  inländischen
Inhaber  (§  5)  aus  den  Händen  gegeben  wird.

§ 7.

Dem  Aussteller  eines  inländischen  Wechsels  und  dem  ersten  inländischen
Inhaber  eines  ausländischen  Wechsels  ist  gestattet,  den  mit  einem  inländischen
Indossamente  noch  nicht  versehenen  Wechsel  vor  Entrichtung  der  Stempelabgabe
lediglich  zum  Zwecke  der  Annahme  zu  versenden  und  zur  Annahme  zu  präsentieren.
Der  Akzeptant  eines  unversteuerten  Wechsels  ist  verpflichtet,  vor  der  Rückgabe
oder  jeder  anderweiten  Aushändigung  des  Wechsels  die  Versteuerung  desselben  zu
bewirken.

Wird  jedoch  ein  nicht  zum  Umlauf  im  Inlande  bestimmtes  Exemplar  eines
in  mehreren  Exemplaren  ausgefertigten  Wechsels  zur  Einholung  des  Akzepts  benutzt,
so  bleibt  der  Akzeptant  von  der  Verpflichtung  zur  Versteuerung  befreit,  wenn  die
Rückseite  des  akzeptierten  Exemplars  vor  der  Rückgabe  dergestalt  durchkreuzt  wird,
daß  dadurch  die  weitere  Benutzung  desselben  zum  Indossieren  ausgeschlossen  wird.

§ 8.
Wird  derselbe  Wechsel  in  mehreren,  im  Kontext  als  Prima,  Sekunda,
Tertia  usw.  bezeichneten  Exemplaren  ausgefertigt,  so  ist  unter  diesen  dasjenige  zu
versteuern,  welches  zum  Umlaufe  bestimmt  ist.
        <pb n="328" />
        —  312  —

§ 9.

Außerdem  unterliegt  der  Versteuerung  jedes  Exemplar,  auf  welches  eine
Wechselerklärung  —  mit  Ausnahme  des  Akzepts  und  der  Notadressen  —  gesetzt
ist,  die  nicht  auf  einem  nach  Vorschrift  dieses  Gesetzes  versteuerten  Exemplare  sich
befindet.  Die  Versteuerung  muß  erfolgen,  ehe  das  betreffende  Exemplar  von  dem
Aussteller  der  die  Stempelpflichtigkeit  begründenden  Wechselerklärung,  oder,  wenn
letztere  im  Ausland  abgegeben  ist,  von  dem  ersten  inländischen  Inhaber  aus  den
Händen  gegeben  wird.

Soll  ein  unversteuertes  Wechselduplikat  ohne  Auslieferung  eines  versteuerten
Exemplars  desselben  Wechsels  bezahlt  oder  mangels  Zahlung  protestiert  werden,
so  ist  die  Versteuerung  desselben  zu  bewirken,  ehe  die  Zahlung  oder  Protestaufnahme
  stattfindet.

Der  Beweis  des  Vorhandenseins  eines  versteuerten  Wechselduplikats  oder
des  Einwandes,  daß  die  auf  ein  unversteuertes  Exemplar  gesetzte  Wechselerklärung
auf  einem  versteuerten  Duplikat  abgegeben  sei,  oder  daß  bei  Bezahlung  eines
unversteuerten  Duplikats  auch  ein  versteuertes  Exemplar  ausgeliefert  sei,  liegt
demjenigen  ob,  welcher  wegen  unterlassener  Versteuerung  eines  Wechselexemplars
in  Anspruch  genommen  wird.  

§ 10.

Die  Bestimmungen  im  §  9  finden  gleichmäßig  auf  Wechhselabschriften  Anwendung,
  welche  mit  einem  Original-Indossament  oder  mit  einer  anderen  urschriftlichen
  Wechselerklärung  versehen  sind.  Jede  solche  Abschrift  wird  hinsichtlich  der
Besteuerung  einem  Duplikate  desselben  Wechsels  gleichgeachtet.

§ 11.

Ist  die  in  den  §§  6  bis  10  vorgeschriebene  Versteuerung  eines  Wechsels,
eines  Wechselduplikats  oder  einer  Wechselabschrift  unterlassen,  so  ist  der  nächste,
und,  solange  die  Versteuerung  nicht  bewirkt  ist,  auch  jeder  fernere  inländische
Inhaber  verpflichtet,  den  Wechsel  zu  versteuern,  ehe  er  denselben  auf  der  Vorderoder
  Rückseite  unterzeichnet,  veräußert,  verpfändet,  zur  Zahlung  präsentiert,  Zahlung
darauf  empfängt  oder  leistet,  eine  Quittung  darauf  setzt,  mangels  Zahlung  Protest
erheben  läßt  oder  den  Wechsel  aus  den  Händen  gibt.  Auf  die  von  den  Vordermännern
  verwirkten  Strafen  hat  die  Entrichtung  der  Abgabe  durch  einen  späteren
Inhaber  keinen  Einfluß.

§ 12.

Ein  zur  Annahme  versandtes  Wechselexemplar  darf  vom  Verwahrer  gegen
Vorlegung  eines  nicht  versteuerten  Exemplars  oder  einer  nicht  versteuerten  Abschrift
  desselben  Wechsels  unversteuert  nur  ausgeliefert  werden,  wenn  dieses  unversteuerte
  Exemplar  oder  diese  unversteuerte  Abschrift  zuvor  auf  der  Rückseite
dergestalt  durchkreuzt  ist,  daß  dadurch  die  Benutzung  zum  Indossieren  ausgeschlossen
  wird.  Ist  dies  nicht  der  Fall,  so  haftet  der  Verwahrer,  der  das  mit
dem  Annahmevermerke  versehene  Exemplar  unversteuert  ausliefert,  für  die  Stempelabgabe
  und  verfällt,  wenn  sie  nicht  rechtzeitig  entrichtet  wird,  in  die  im  §  17
bestimmte  Strafe.
        <pb n="329" />
        —  313  —

§ 13.
Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Stempelabgabe  wird  erfüllt:

1.  durch  Ausstellung  des  Wechsels  auf  einem  mit  dem  erforderlichen
Wechselstempel  versehenen  Vordruck,

oder

2.  durch  Verwendung  der  erforderlichen  Wechselstempelmarke  auf  dem
Wechsel,  wenn  hierbei  die  von  dem  Bundesrat  erlassenen  und  bekannt
gemachten  Vorschriften  über  die  Art  und  Weise  der  Verwendung  beobachtet
  worden  sind.  

§ 14.

Stempelmarken,  welche  nicht  in  der  vorgeschriebenen  Weise  verwendet  worden
sind,  werden  als  nicht  verwendet  angesehen.

§ 15.

Der  Anspruch  auf  Entrichtung  des  Wechselstempels  verjährt  in  fünf  Jahren.

Die  Verjährung  beginnt  mit  dem  Schlusse  des  Jahres,  in  welchem  der
Wechsel  fällig  geworden  ist.

Die  Verjährung  wird  unterbrochen  durch  jede  von  der  zuständigen  Behörde
zur  Geltendmachung  des  Anspruchs  gegen  den  Zahlungspflichtigen  gerichtete  Handlung.
  Wird  die  Verjährung  unterbrochen)  so  beginnt  eine  neue  Verjährung  nicht
vor  dem  Schlusse  des  Jahres,  in  welchem  die  Unterbrechung  stattgefunden  hat.

Die  Unterbrechung  der  Verjährung  wirkt  nur  gegen  denjenigen,  gegen
welchen  die  Unterbrechungshandlung  gerichtet  worden  ist.

Ist  auf  Grund  des  §  17  gegen  eine  der  dort  bezeichneten  Personen  ein
Strafverfahren  wegen  Hinterziehung  eingeleitet,  so  verjährt  der  Anspruch  auf
Entrichtung  des  Wechselstempels  gegenüber  dieser  Person  nicht  früher  als  die
Strafverfolgung.

§ 16.

In  Beziehung  auf  die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  des  Wechselstempels
ist  der  Rechtsweg  zulässig.  Die  Vorschriften  des  §  70  des  Reichsstempelgesetzes
vom  3.  Juni  1906  finden  Anwendung.

§  17.

Die  Nichterfüllung  der  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Stempelabgabe
wird  mit  einer  Geldstrafe  bestraft,  welche  dem  fünfzigfachen  Betrage  der  hinterzogenen
  Abgabe  gleichkommt.

Diese  Strafe  ist  besonders  und  ganz  zu  entrichten  von  jedem,  welcher  der
nach  den  §§  4  bis  12  ihm  obliegenden  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Stempelabgabe
  nicht  rechtzeitig  genügt  hat,  ingleichen  von  inländischen  Maklern  und
Unterhändlern,  welche  wissentlich  unversteuerte  Wechsel  verhandelt  haben.

Relchs-Gesetzbl.  1909.  48
        <pb n="330" />
        —  314  —

§ 18.

Der  Akzeptant  eines  gezogenen  und  der  Aussteller  eines  trockenen  Wechsels
können  daraus,  daß  der  Wechsel  zur  Zeit  der  Annahmeerklärung  beziehungsweise
der  Aushändigung  mangelhaft  gewesen  sei,  keinen  Einwand  gegen  die  gesetzlichen
Folgen  der  Nichtversteuerung  desselben  entnehmen.

§  19.
Ergibt  sich  in  den  Fällen  der  §§  17,  18  aus  den  Umständen,  daß  eine
Hinterziehung  der  Stempelabgabe  nicht  hat  verübt  werden  können  oder  nicht  beabsichtigt
  worden  ist,  so  tritt  eine  Ordnungsstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  ein.

§  20.

Die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  zu  verhängenden  Strafen  sind  bei  offenen
Handelsgesellschaften,  Kommanditgesellschaften  und  Kommanditgesellschaften  auf
Aktien  gegen  die  zur  Vertretung  der  Gesellschaft  berechtigten  Gesellschafter,  bei
Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  gegen  die  Geschäftsführer,  bei  Genossenschaften,
  Aktiengesellschaften  und  sonstigen  rechtsfähigen  Vereinen  gegen  die  Vorstandsmitglieder
  nur  im  einmaligen  Betrage,  jedoch  unter  Haftbarkeit  jedes  einzelnen
  als  Gesamtschuldner  festzusetzen.  Ebenso  ist  in  anderen  Fällen  zu  verfahren,
  in  denen  mehrere  Personen  gemeinschaftlich  oder  als  Vertreter  desselben
Teilnehmers  am  Umlaufe  des  Wechsels  beteiligt  sind.

Die  Vorschrift  des  Abs.  1  Satz  1  findet  entsprechende  Anwendung  im  Verhältnisse
  des  Vollmachtgebers  zu  dem  Bevollmächtigten,  welcher  innerhalb  der  ihm
zustehenden  Vertretungsmacht  im  Namen  des  Vollmachtgebers  eine  der  in  den  §§  6
bis  12  bezeichneten  Handlungen  vornimmt,  bevor  der  Verpflichtung  zur  Entrichtung
des  Stempels  genügt  ist.

§ 21.

Die  Umwandelung  einer  nicht  beizutreibenden  Geldstrafe  in  eine  Freiheitsstrafe
  findet  nicht  statt.  Auch  ist,  wenn  der  Verurteilte  ein  Deutscher  ist,  die
Zwangsversteigerung  eines  Grundstücks  ohne  seine  Zustimmung  nicht  zulässig.

§ 22.
Die  Strafverfolgung  von  Hinterziehungen  des  Wechselstempels  (§  17)  verjährt
  in  fünf  Jahren,  von  anderen  Zuwiderhandlungen  (§  19)  in  einem  Jahre.
Die  Verjährung  beginnt  mit  dem  Schlusse  des  Jahres,  in  welchem  der
Wechsel  fällig  geworden  ist.
Wird  die  Verjährung  unterbrochen,  so  beginnt  eine  neue  Verjährung  nicht
vor  dem  Schlusse  des  Jahres,  in  welchem  die  Unterbrechung  stattgefunden  hat.

§ 23.

Hinsichtlich  des  Verwaltungsstrafverfahrens,  der  Strafmilderung  und  des
Erlasses  der  Strafe  im  Gnadenwege  sowie  hinsichtlich  der  Strafvollstreckung
        <pb n="331" />
        —  315  —

kommen  die  Vorschriften  zur  Anwendung,  nach  welchen  sich  das  Verfahren  wegen
Vergehen  gegen  die  Zollgesetze  —  in  den  von  der  gemeinschaftlichen  Zollgrenze
ausgeschlossenen  Bezirken  aber  das  Verfahren  wegen  Vergehen  gegen  die  Stempelgesetze
  —  bestimmt.

Die  in  den  §§  17,  19  vorgeschriebenen  Geldstrafen  fallen  dem  Fiskus
desjenigen  Staates  zu,  von  dessen  Behörden  die  Strafentscheidung  erlassen  ist.

§ 24.

Die  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  mit  der  Beaufsichtigung  des  Stempelwesens
  beauftragten  Behörden  und  Beamten  haben  die  ihnen  obliegenden  Verpflichtungen
  mit  gleichen  Befugnissen,  wie  sie  ihnen  hinsichtlich  der  nach  den
Landesgesetzen  zu  entrichtenden  Stempelabgaben  zustehen,  auch  hinsichtlich  des
Wechselstempels  wahrzunehmen.

§ 25.

Außer  den  Steuerbehörden  haben  alle  diejenigen  Staats-  oder  Kommunalbehörden
  und  Beamten,  denen  eine  richterliche  oder  Polizeigewalt  anvertraut  ist,
sowie  die  Notare,  die  Postbeamten  und  andere  Beamte,  welche  Wechselproteste
ausfertigen,  die  Verpflichtung,  die  Besteuerung  der  bei  ihnen  vorkommenden
Wechsel  und  Anweisungen  von  Amts  wegen  zu  prüfen  und  die  zu  ihrer  Kenntnis
kommenden  Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Gesetz  bei  der  nach  §  23  zuständigen
Behörde  zur  Anzeige  zu  bringen.

Auf  der  nach  der  Wechselordnung  zurückzubehaltenden  Abschrift  des  Protestes
ist  ausdrücklich  zu  bemerken,  mit  welchem  Wechselstempel  die  protestierte  Urkunde
versehen  oder  daß  sie  mit  einem  Wechselstempel  nicht  versehen  ist.

§ 26.
Die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  finden  entsprechende  Anwendung:
1.  auf  Verpflichtungsscheine  über  die  Zahlung  von  Geld,  sofern  sie  durch
Indossament  übertragen  werden  können,  
2.  auf  Anweisungen  über  die  Zahlung  von  Geld,  sofern  sie  durch  Indossament
  übertragen  werden  können  oder  auf  den  Inhaber  lauten
oder  sofern  die  Zahlung  an  jeden  Inhaber  bewirkt  werden  kann.

Es  macht  keinen  Unterschied,  ob  die  im  Abs.  1  bezeichneten  Urkunden  in
Form  von  Briefen  oder  in  anderer  Form  ausgestellt  werden.

Befreit  von  der  Stempelabgabe  sind  Schecks  mit  der  im  §  29  Abs.  2  des
Scheckgesetzes  vorgesehenen  Ausnahme  sowie  die  statt  der  Barzahlung  dienenden
auf  Sicht  zahlbaren  Platzanweisungen,  die  nicht  Schecks  sind.  Eine  auf  die
Urkunde  gesetzte  Annahmeerklärung  macht  den  Scheck  oder  die  Platzanweisung
steuerpflichtig,  sofern  der  Annahmeerklärung  rechtliche  Wirkung  zukommt.  Die
Versteuerung  muß  erfolgen,  ehe  der  Akzeptant  den  Scheck  oder  die  Platzanweisung
aus  den  Händen  gibt.
        <pb n="332" />
        —  316  —

In  welchen  Fällen  Anweisungen,  die  an  einem  Nachbarorte  des  Ausstellungsorts
  zahlbar  sind,  den  Platzanweisungen  gleich  zu  achten  sind,  bestimmt  der
Bundesrat  nach  Maßgabe  der  örtlichen  Verhältnisse.

§ 27.

Urkunden,  welche  nach  diesem  Gesetze  stempelpflichtig  sind  oder  auf  welche
die  in  diesem  Gesetze  vorgesehenen  Stempelbefreiungen  Anwendung  finden,  sind  in
den  einzelnen  Bundesstaaten  keiner  Abgabe  unterworfen.

Auch  von  den  auf  derartige  Urkunden  gesetzten  Ubertragungsvermerken,
Quittungen  und  sonstigen  auf  die  Leistungen  aus  diesen  Papieren  bezüglichen
Vermerken  dürfen  landesgesetzliche  Abgaben  nicht  erhoben  werden.  Auf  Proteste
findet  diese  Vorschrift  keine  Anwendung.

§ 28.
Der  Ertrag  des  Wechselstempels  fließt  in  die  Reichskasse.
Jedem  Bundesstaate  wird  von  der  jährlichen  Einnahme,  welche  in  seinem
Gebiet  aus  dem  Verkaufe  von  Stempelmarken  oder  gestempelten  Vordrucken
erzielt  wird,  der  Betrag  von  zwei  vom  Hundert  aus  der  Reichskasse  gewährt.

§ 29.

Die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  nötigen  Bestimmungen  werden  vom
Bundesrate  getroffen.

Der  Bundesrat  erläßt  insbesondere  die  Anordnungen  wegen  der  Anfertigung
und  des  Vertriebs  der  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  zu  verwendenden  Stempelmarken
  und  gestempelten  Vordrucke  sowie  die  Vorschriften  über  die  Art  der  Verwendung
  der  Marken.  Er  stellt  die  Bedingungen  fest,  unter  welchen  für  verdorbene
  Marken  und  Vordrucke  Erstattung  zulässig  ist.

§ 30.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1909  in  Kraft.

Auf  die  vor  diesem  Tage  ausgestellten  inländischen  oder  von  dem  ersten
inländischen  Inhaber  aus  den  Händen  gegebenen  ausländischen  Wechsel  finden
die  Vorschriften  des  §  15  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  Verjährungsfrist
  von  dem  Tage  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  an  gerechnet  wird)  falls  die
Wechsel  vor  diesem  Zeitpunkte  fällig  waren.

Für  das  Gebiet  der  Insel  Helgoland  wird  der  Leitpunkt  des  Inkrafttretens
des  Gesetzes  durch  Kaiserliche  Verordnung  unter  Zustimmung  des  Bundesrats

festgesetzt.

 

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="333" />
        —  317  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr 13.

Inhalt:  Gesetz  zur  Ergänzung  der  Gesetze,  betreffend  Postdampsschiffsverbindungen  mit  überseeischen
Ländern.  S.  317.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Hinterlegung  der  Ratifikationsurkunde
Spaniens  zu  der  am  3.  Dezember  1903  in  Paris  abgeschlossenen  internationalen  Übereinkunft  über
Maßregeln  gegen  Pest,  Cholera  und  Gelbfieber.  S.  318.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Feststellung
  des  Börsenpreises  für  Zucker.  S.  318.

 

 

 

 

(Nr.  3580.)  Gesetz  zur  Ergänzung  der  Gesetze,  betreffend  Postdampfschiffsverbindungen  mit
überseeischen  Ländern.  Vom  8.  März  1909.  

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.  

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Der  Reichskanzler  wird  in  Abänderung  des  Gesetzes  vom  3.  Juni  1908
(Reichs-Gesetzbl.  S.  361)  ermächtigt;  dem  Unternehmer  der  auf  Grund  des  Gesetzes
  vom  13.  April  1898  (Reichs-Gesetzbl.  S.  163)  eingerichteten  Postdampfschiffsverbindung
  mit  Ostasien  und  Australien  für  den  Betrieb

a)  einer  vierwöchentlichen  Verbindung  zwischen  dem  Schutzgebiete  Neu-Guinea

  einerseits  und  Hongkong  sowie  dem  australischen  Festland
anderseits  und

b)  der  wiedereinzurichtenden  in  dem  Vertrage  mit  dem  Norddeutschen  Lloyd

vom  30. Oktober / 12. September    1898  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  453)
im  Artikel  1  Abs.  1  unter  A4  vorgesehenen  Anschlußlinie  von  Singapore
nach  dem  Schutzgebiete  Neu-Guinea
vom  1.  April  1909  ab  an  Stelle  der  in  dem  Gesetze  vom  3.  Juni  1908  vorgesehenen
  Erhöhung  der  Reichsbeihilfe  um  jährlich  230  000  Mark  eine  solche  um
500  000  Mark  jährlich  zu  bewilligen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  8.  März  1909.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Bethmann  Hollweg.

 

  

Reichs-Gesetbl.  1909.  49
Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  März  1909.
        <pb n="334" />
        —  318  —

—

(Nr.  3581.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Hinterlegung  der  Ratifikationsurkunde  Spaniens
zu  der  am  3.  Dezember  1903  in  Paris  abgeschlossenen  internationalen  Übereinkunft

  über  Maßregeln  gegen  Pest,  Cholera  und  Gelbfieber.  Vom
8.  März  1909.

Die  am  3.  Dezember  1903  in  Paris  abgeschlossene  Übereinkunft,  betreffend
Maßregeln  gegen  Pest,  Cholera  und  Gelbfieber  (Reichs-Gesetzbl.  1907  S.  425))  ist
von  Spanien  ratifiziert  worden.  Die  Hinterlegung  der  Ratiftkationsurkunde  ist
am  9.  Februar  1909  in  Paris  erfolgt.  

Berlin,  den  8.  März  1909.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
von  Schoen.

 

 

 

(Nr.  3582.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Feststellung  des  Börsenpreises  für  Zucker.
Vom  11.  März  1909.

Auf  Grund  des  §  35  Abs.  1  Ziffer  3  des  Börsengesetzes  (Reichs-Gesetzbl.  1908
S.  215)  hat  der  Bundesrat  beschlossen,

den  Beschluß,  wonach  der  Feststellung  des  Börsenpreises  für  Zucker  allgemein
  die  Gewichtseinheit  von  100  Kilogramm  zu  Grunde  zu  legen

ist  (Bekanntmachung  vom  6.  Mai  1902)  Reichs-Gesetzbl.  S.  166),
wieder  aufzuheben.

Berlin,  den  11.  März  1909.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
Wermuth.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="335" />
        —  319  —

Reichs-  Gesetzblatt.

Nr 14.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Einwirkung  von  Armenunterstützung  auf  öffentliche  Rechte.  S.  310.  —
Gesetz,  betreffend  die  Kontrolle  des  Reichshaushalts,  des  Landeshaushakts  von  Elsaß-Lothringen
und  des  Haushalts  der  Schutzgebiete.  S.  320.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Schutz
deutscher  Warenbezeichnungen  in  Argentinien.  S.  320.  —  Berichtigung  S.  320.

 

 

 

 

 

(Nr.  3583.)  Gesetz,  betreffend  die  Einwirkung  von  Armenunterstützung  auf  öffentliche  Rechte.
Vom  15.  März  1909.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  foldgt:

Einziger  Paragraph.

Soweit  in  Reichsgesetzen  der  Verlust  öffentlicher  Rechte  von  dem  Bezug
einer  Armenunterstützung  abhängig  gemacht  wird,  sind  als  Armenunterstützung
nicht  anzusehen:

1.  die  Krankenunterstützung;

2.  die  einem  Angehörigen  wegen  körperlicher  oder  geistiger  Gebrechen  gewährte

  Anstaltspflege;

3.  Unterstützungen  zum  Zwecke  der  Jugendfürsorge,  der  Erziehung  oder

der  Ausbildung  für  einen  Beruf;

4.  sonstige  Unterstützungen,  wenn  sie  nur  in  der  Form  vereinzelter  Leistungen

zur  Hebung  einer  augenblicklichen  Notlage  gewährt  sind;

5.  Unterstützungen  die  erstattet  sind.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  15.  März  1909.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Bethmann  Hollweg.

 

 

Reichs-  Gesetzbl.  1909.  50
Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  März  1909.
        <pb n="336" />
        —  320  —

(Nr.  3584.)  Gesetz  betreffend  die  Kontrolle  des  Reichshaushalts,  des  Landeshaushalts  von  Elsaß-Lothringen
  und  des  Haushalts  der  Schutzgebiete.  Vom  17.  März  1909.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Die  Kontrolle  des  gesamten  Reichshaushalts,  des  Landeshaushalts  von
Elsaß-Lothringen  und  des  Haushalts  der  Schutzgebiete  für  das  Rechnungsjahr
1908  wird  von  der  Preußischen  Ober-Rechnungskammer  unter  der  Benennung
„Rechnungshof  des  Deutschen  Reichs“  nach  Maßgabe  der  im  Gesetze  vom
11.  Februar  1875  (Reichs-  Gesetzbl.  S.  61),  betreffend  die  Kontrolle  des  Reichshaushalts
  und  des  Landeshaushalts  von  Elsaß-Lothringen  für  das  Jahr  1874,
enthaltenen  Vorschriften  geführt.

Ebenso  hat  die  Preußische  Ober-Rechnungskammer  in  bezug  auf  die
Rechnungen  der  Reichsbank  für  das  Jahr  1908  die  gemäß  §  29  des  Bankgesetzes
  vom  14.  März  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  177)  dem  Rechnungshofe  des
Deutschen  Reichs  obliegenden  Geschäfte  wahrzunehmen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  17.  März  1909.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bülow.

 

 

(Nr.  3585.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Schutz  deutscher  Warenbezeichnungen  in  Argentinien.
  Vom  13.  März  1909.
Unter  Bezugnahme  auf  §  23  des  Gesetzes  zum  Schutze  der  Warenbezeichnungen
vom  12.  Mai  1894  (Reichs-Gesetzbl.  S.  441)  wird  hierdurch  bekannt  gemacht,
daß  in  Argentinien  deutsche  Warenbezeichnungen  in  gleichem  Umfange  wie  inländische
  Warenbezeichnungen  zum  gesetzlichen  Schutze  zugelassen  werden.
Berlin,  den  13.  März  1909.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
von  Bethmann  Hollweg.

 

 

Berichtigung.

In  den  Vorschriften  über  den  Befähigungsnachweis  und  die  Prüfung  der
Maschinisten  auf  Seedampfschiffen  der  deutschen  Handelsflotte  —  Bekanntmachung
vom  7.  Januar  1909  (Reichs-Gesetzbl.  S.  210  ff.)  —  ist  auf  S.  212  im  §  4
unter  Nr.  5  in  Zeile  4/5  oon  oben  statt  „Bauanstalt  für  Schiffsdampfmaschinen“
zu  setzen:  „Dampfmaschinenbauanstalt“.

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="337" />
        Reichs-Gesetzblatt.

321

 

15.

 

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Militär-Transport=  Ordnung.  S.  321.

 

(Nr.  3586.)  Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Militär-Transport-Ordnung.  Vom
19.  März  1909.

Auf  Grund  des  §&amp;amp;  2  der  Verordnung,  betreffend  die  Militär-Transport-Ordnung
für  Eisenbahnen,  vom  18.  Januar  1899  (Reichs-Gesetzbl.  S.  15)  bestimme  ich,
daß  in  dieser  Ordnung  folgende  Anderungen  vorzunehmen  sind:

I.  Es  sind  zu  ersetzen:

 

 

 

 

die  Bezeichnungen:

—  —

durch:

 

6.

.im  Verzeichnis  der  Abkürzungen



im  §  18  Zif.  1
in  der  Tabelle  A.  zu  §  31

Sprengstoffe  usw.)
Spalte  3

Spalte  7
im  §  32
d  8
Zif.  11
Zif.  12
im  §  41
Zif.  6
Zif.  9

im  §  50  Zif.  6

 

Reichs-Gesetzbl.  1909.
Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  März  1909.

 

Verk.  O.

Eisenbahn-Verkehrsordnung.
Vom  26.Oktober  1899  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  557).

Verk.  O.

gemäß  Verk.  O.  Anlage  B
XXXVa  B0(7).
854,  19

Verk.  O.
(Verk.  O.  §  51ff.)
(Verk.  O.  §  ö1  fr.)

Verk.  O.  (Anlage  B.  XXXVa.
D.  (5))

(Verk.  O.  Anlage  B.  XXXVa.
D.  (6))

Verk.  O.

EVO.  .
Eisenbahn-Verkehrsordnung.
Vom  23.  Dezember  1008
(Reichs=  Gesetzbl.  von  1909
S.  93).

EVO.

gemäß  EVO.  Anl.  C.  Ia.  B.
Abs.  (3)  d.
§  54,  19.  B.  Zu  B.  Aufgabe.  c.

EVO.
(EVO.  8  655ff.)
EVo.  §  554)

EVO.  (Anl.  C.  Ia.  E.  Abs.  (5))
(E#.  Anl.  C.  Ia.  E.  Abs.Cye)

EVO.

 

51
        <pb n="338" />
        II

—  322  —

die  Bezeichnungen:

 

durch:

 

7.  im  8  64
Zif.1

Zif.  3  letzter  Abs.

Lif.  5
Zif.  5  Anm.)

Zif.  8

Lif.  17

8.  M.  Tr.  O.  Anl.  V  (VI

Uberschrift  A  (4)

Uberschrift  B  (8)

9.  im  §  57  Lif.  2  Abf.  3

 

II.  9  54  Zif.  18  erhält  folgende  neue  Fassung:

 

Verk.  O.  (§  50  B  1  mit  Anlage
  B)

XXXVa.  B.  G)  der  Anlage  B
der  Verk.  O.

Sif.  19.  Zu  Zif.  XXXVa.  e
ledernen  Taschen  mit  Sprengpatronen


Anlage  B  zu  g  50  Bi  ber
Verk.  O.  unter  XXXVa.

Anlage  B  zur  Verk.  O.

A.  Nach  Anlage  B  zur  Verk.  O.
Zif.  XXX  Va  sind  als  dieser
Gefahrklasse  angehörig  zu  behandeln:


B.  Nach  Anlage  B  zur  Verk.  O.
Zif.  II,  IV,  XXXVh  8  und  b,
XXXVIAundB,  XXXVun,
XXXIX  oder  XIIII  sind  als
nicht  der  Gefahrklasse  angehörig
  bzw.  gemäß  §  54,  20,
21,  22  und  226.  je  nach  ihrer
Beschaffenheit  zu  behandeln:

(Verk.  O.  §  60,  2)

 

E#O.  (§  54  Abs.  (2)  A  mit

Anl.  C.)

Ia.  B.  Abs.  E  b  der  Anl.  C

zur  EVO.

Zif.  19B.  Ju  B.  Aufgabe.  c.
Sprengpatronentaschen  und

Ledertaschen  mit  Riemen  zur
Blechbüchse  für  Zünder  und
Sprengkapseln

Anl.  C  zur  E.  unter  I  a.  A.

3.  Gruppe  und  B.  2.  Gruppe
sowie  Ib.  Zif.  7  und  8.

Anl.  C  zur  EVO.

A.  dolgendbe  Gegenstaͤnde  gehören

  der  Gefahrklasse  an
und  sind  daher  nach  den  Vorschriften
  der  Anl.  C  zur  Eu.
Ia.  A.  3.  Gruppe  und  B.
2.  Gruppe,  Ib.  Zif.  7  und  8
zu  behandeln:

B.  Folgende  Gegenstände  gehören

  nicht  zur  Gefahrklasse;
se  sind  nach  den  Vorschriften
er  Anl.  C  zur  EVO.  Ia.  A.
1.  Gruppe  b  und  c  und  B.
1.  Gruppe  sowie  2.  Gruppe
gemäß  A.  d,  Ib.  Zif.  1  bis  6
und  le.  Zif.  1,  3  und  4  sowie
  II  Zif.  3  zu  behandeln.

(EVO.  8  68  Abs.  (2).

Befbrberung  18.  ()  In  Packgefäßen  aufgegebene  Sprengstoffe  und  Munitionsgegenin
  Pacgefäßen.  stände  sind,  soweit  nicht  nachstehend  (Zif.  19)  Abweichungen  vorgesehen,  bei  der

Beförderung  zu  behandeln:
a)  wenn  sie  der  Gefahrklasse  angehören,
A.  3.  Gruppe  und  B.  2.  Gruppe  sowie  I

 

 

gemäß  EVO.  Anl.  C.  Ia.
b.

Zif.  T  und  85),

*)  Es  ist  zu  beachten,  daß  Wagen  mit  Sprengstoffen  und  Munitionsgegenständen  der

Gefahrklasse  in  Packgefäßen  nur
(Anl.  C  zur  Eu#.  Ia.  E.  Abs.  (5)

1  etwa  ihres  Ladegewichts  beladen  werden  dürfen
        <pb n="339" />
        —  323.—

b)  wenn  sie  der  Gefahrklasse  nicht  angehören,  je  nach  ihrer  Beschaffenheit,
gemäß  EVO.  Anl.  C.  Ia.  A.  1.  Gruppe  b  und  c,  B.  1.  Gruppe
und  2.  Gruppe  unter  den  Bedingungen  in  A.  d,  Ib.  Zif.  1  bis  6,
I.  Zif.  1,  3  und  4,  sowie  II.  Zif.  3.
(2)  Welche  von  den  in  der  Armee  und  Marine  eingeführten  Sprengstoffen
und  Munitionsgegenständen  zu  der  Gefahrklasse  und  welche  nicht  zu  der  Gefahrklasse
  zu  rechnen  sind,  wird  bestimmt

 

 

für  den  Frieden  durch  die  vereinigten  Ausschüsse  des  Bundesrats  für  das  Landheer
  und  die  Festungen  und  für  Eisenbahnen,  Post  und  Telegraphen,  in  Bayern
durch  das  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten  und  das  bayerische
Kriegsministerium,

 

 

für  den  Krieg  lediglich  durch  die  Militärverwaltung.  Welche  Sprengstoffe
und  Munitionsgegenstände  hiernach  der  Gefahrklasse  angehören  und  welche  nicht,
ist  aus  den  Anlagen  V  und  VI  zu  ersehen.

  
III.  Im  § 54  sind  die  Ziffern  19  bis  23  zu  streichen;  an  ihre  Stelle
treten  die  nachstehenden  Ziffern  19  und  20.
19.  Für  die  Beförderung  von  Sprengstoffen  und  Munitionsgegenständen  
in  Packgefäßen  werden  folgende  Abweichungen  von  den  Vorschriften  der  EVO.      
Anl.  C  festgesetzt:  

A.  Gemeinsame  Bestimmungen  für  alle  Gegenstände.

Verpackung.

a)  Alle  Sprengstoffe  und  Munitionsgegenstände  der  Militärverwaltung  werden
in  der  von  ihr  vorgeschriebenen  Verpackung,  mit  der  militärischen  Bezeichnung
  oder  Bezettelung  sowie  in  den  angelieferten  Gewichtsmengen
befördert.  

Bescheinigungen.

b)  Die  vorschriftsmäßige  Anmeldung  und  Aufgabe  durch  die  Militärbehörde
ersetzt  die  in  der  EVO.  Anl.  C  unter  Ia.  C.,  Ib.  C.  und  Ic.  B.  vorgeschriebenen
  besonderen  Bescheinigungen  und  Erklärungen.

Beförderungsmittel.

c)  Geladene  Geschosse  ohne  Zünder  und  ohne  Zündladung  mit
sicherndem  Abschlusse  der  Sprengladung  in  ihren  vorschriftsmäßigen
  Transportbehältern  können  in  Ermangelung  gedeckter
Güterwagen  auf  offenen  Eisenbahnwagen  untergebracht  werden,
unter  Umständen  auch  als  Beifracht  (s.  z.  B.  §  45,  23).

51
        <pb n="340" />
        —  324  —

B.  Besondere  Bestimmungen  für  die  Gegenstände
der  Gefahrklasse.

Zu  EVO.  Aul.  C.  Ia.  A.  3.  Gruppe  und  B.  2.  Gruppe  sowie  Ib.  Zif.  7  und  8.
Zum  Verzeichnis  der  Sprengstoffe.

a)  Zur  Nitrozellulose  unter  Ia.  A.  3.  Gruppe  b  rechnen  auch  die  Zünd
ladungen  zu  Geschoßzündern  aller  Arten.

 

 

Zu  A.  Verpackung.

 

 

b)  (1)  Geschoßkörper  sind  als  zulässige  Packgefäße  für  Sprengladungen  anzusehen.
  Eine  Aufschrift  auf  den  Packgefäßen  mit  Geschoßkörpern  ist
nicht  erforderlich,  es  genügt  die  Angabe  auf  dem  Frachtbrief  usw.

„Geladene  Geschosse,  zur  Gefahrklasse  gehörig.“
(2)  Die  Packgefäße  der  zur  Gefahrklasse  gehörigen  Patronen  für
Geschütze  sind  mit  einem  Zettel:
„Metallpatronen  für  Geschütze,  zur  Gefahrklasse  gehörig.“
zu  versehen.

 

 

Zu  B.  Aufgabe.

c)  (4)  Die  zur  Beseitigung  elementarer  Gefahren,  z.  B.  bei  Eisstopfungen,
Hochwasser  u.  dgl.  nötigen  Sprengbüchsen  in  geladenem  Zustande  oder
die  zu  ihrem  Füllen  erforderlichen  Sprengstoffe,  auch  die  zu  verwendende
Schießbaumwolle  (Schießwolle)  oder  Sprengmunition,  dürfen  in  dringlichen
  Fällen  als  „Eilgut“  aufgegeben  und  mit  allen  Arten  von  Zügen,
einschließlich  der  nur  zur  Personenbeförderung  des  öffentlichen  Verkehrs
dienenden,  befördert  werden,  mit  letzteren  jedoch  in  der  Regel  nur,  wenn
sie  zur  Mitnahme  von  Eilgütern  bestimmt  sind,  und  nur  unter  militärischer
Begleitung.  In  Personenzügen  muß  die  Fortschaffung  in  einem  und,
wenn  Sprengbüchsen  oder  das  zum  Füllen  erforderliche  Schwarzpulver
und  Schießbaumwolle  (Schießwolle)  oder  Sprengmunition  mitgeführt
werden,  in  zwei  besonderen  Wagen  erfolgen,  und  zwar  Schießbaumwolle
(Schießwolle)  oder  Sprengmunition  in  einem  Wagen  für  sich.  In  den
Wagen  ist  je  ein  abgeschlossener  Raum  zu  benutzen,  in  den  andere  Gegenstände
  oder  Personen  nicht  mit  aufgenommen  werden  dürfen.  Die
Sprengmittel  müssen  vorschriftsmäßig  verpackt,  die  Packgefäße
fest  verladen  und  unter,  auf  und  zwischen  die  letzteren  Haardecken  gelegt
  sein *).  Die  Fenster  und  sonstigen  Offnungen  der  mit  den  Spreng- 



*)  Die  zur  Schießbaumwolle  (Schießwolle)  und  Sprengmunition  gehörigen  Zünder
sind  von  der  Begleitmannschaft  in  den  hierfür  besonders  eingerichteten  Taschen  oder  in  den
Tornistern  mitzunehmen.
        <pb n="341" />
        —  325  —

mitteln  beladenen  Wagenräume  müssen  verschlossen  gehalten  werden;  die
Beleuchtung  der  Räume  hat  zu  unterbleiben.  Die  in  demselben  Wagen
untergebrachte  Begleitung  darf  nicht  rauchen.

(2)  Auf  elektrisch  betriebenen  Eisenbahnen  mit  oberer  Stromzuführung,
bei  denen  ein  Bruch  der  Oberleitung  nicht  durch  besondere  Vorrichtungen
unschädlich  gemacht  ist,  dürfen  nur  solche  Wagen  verwendet  werden,  die
keine  stromführenden  oder  unter  Spannung  stehenden  elektrischen  Leitungen
oder  Apparate  enthalten,  auch  nicht  mit  elektrischer  Beleuchtung  ausgerüstet
  sind.

(3)  Wenn  Sprengmittel  in  Packgefäßen  aus  dem  im  Abs.  (1)  erwähnten
  Anlaß  in  einem  Personenzuge  des  öffentlichen  Verkehrs  befördert
werden  sollen,  so  ist  der  Wagen  als  vorletzter  in  den  Zug  einzustellen
und  der  Schluß  durch  einen  Wagen  mit  bedienter  Bremse  zu  bilden.
Bei  gleichzeitiger  Fortschaffung  von  Schießbaumwolle  (Schießwolle)  oder
Sprengmunition  in  einem  zweiten  Wagen  ist  dieser  vor  den  zuerst  erwähnten
  einzufügen.  Die  Einstellung  besonderer  Schutzwagen  vor  und
hinter  die  Wagen  mit  den  Sprengmitteln  ist  nicht  erforderlich.

d)  (1)  Die  in  Abs.  (1)  und  (6)  a  bis  e  vorgesehenen  Beschränkungen
fallen  bei  eintretender  Mobilmachung  weg.

Zu  Abs.  (2).  Wie  unter  Zif.  8.

(2)  Zu  Abs.  (3)  d  und  e.  Die  Auslieferung  darf  in  der  Regel
erst  kurz  vor  Abgang  des  zur  Beförderung  bestimmten  Zuges  erfolgen.
Der  Zeitpunkt  ist  zwischen  der  absendenden  und  der  abfertigenden  Stelle
vorher  zu  vereinbaren.

Zu  D.  Beförderungsmittel.

e)  Zu  Abs.  (3)  c.  Die  Gebühr  für  das  Dichten  der  Türen  und  Fenster
der  gedeckten  Güterwagen,  einschließlich  Hergabe  der  dazu  erforderlichen
Materialien,  ist  in  den  Sätzen  des  Miltrfs.  mitenthalten.

Zu  E.  Verladung.

 

 



f)  Zu  Abs.  (1). (1)  Zündladungen  zu  Geschoßzündern  dürfen  mit  Schießbauurwolle
  (Schießwolle)  zusammen  in  denselben  Wagen  verladen  werden.

 

 

(2)  In  Militärzügen  dürfen  die  Geschosse  mit  den  Kartuschen
in  denselben  Wagen  verladen  werden,  desgleichen  kleine  Mengen
Zündungen,  einschließlich  der  sprengkräsftigen  Geschoßzünder,  mit
Kartuschen,  Geschossen,  Patronen  und  Signalleuerwerk.

(3)  Die  Packgefälge  mit  Zündungen  sind  von  der  übrigen
Munition  räumlich  zu  trennen,  diejenigen  mit  sprengkräftigen  GeschoBzündern
  außerdem  durch  aufgeschraubte  Holzleisten  festzulegen.
        <pb n="342" />
        —  326  —

Zu  Abs.  (5)  e.  Die  Sendungen  sind  während  ihres  Verbleibens  auf
der  Abgangsstation  durch  Militärpersonen  zu  bewachen.

Zu  F.  Vorsichtsmaßregeln  in  den  Bahnhöfen  usw.
g)  Zu  Abs.  (5).  Wie  unter  Zif.  12.

Zu  G.  Bestimmung  der  Züge  usw.

h)  Zu  Abs.  (1),  (3)  und  (4).  Mit  Militärzügen  dürfen  Sprengstoffe  usw.
jeder  Menge  in  Packgefäßen  zugleich  mit  Personen  oder  anderen  Transporten
  befördert  werden.

In  Militärzügen  sind  nur  die  Bremsen  an  den  mit  Sprengstoffen
  beladenen  Wagen  von  der  Besetzung  und  Bedienung  auszuschließen.


  Zu  H.  Begleitung.

i)  Zugpersonal  und  Begleitung  dürfen  die  mit  Sprengstoffen  usw.  in  Packgefäßen
  beladenen  Eisenbahnwagen  nur  zum  Nachsehen  der  Wagen  und
der  Verladung  besteigen.  Ein  Öffnen  der  Wagen  darf,  wenn  die  Beförderung
  unter  militärischer  Begleitung  geschieht,  nur  in  Anwesenheit
des  Transportführers  stattfinden.

Die  Beförderung  der  Begleiter  in  einem  als  Schutzwagen  eingestellten
Personen-  oder  Güterwagen  ist  zulässig.

Zu  K.  Ankunft  auf  der  Bestimmungsstation  usw.
Diese  Bestimmungen  gelten  nicht  bei  Militärzügen.  Im  übrigen  wie
unter  Zif.  16.

C.  Besondere  Bestimmungen  die  nicht  zur
Gefahrklasse  gehörigen  Gegenstände.
Zu  EVO.  Anl.  C.  Ia.  A.  1.  Gruppe  b  und  o  sowie  B.  1.  Gruppe.
Zum  Verzeichnis.
a)  Die  Vorschriften  für  Nitrozellulose  unter  Ia.  A.  1.  Gruppe  c  β  gelten
auch  für  gepreßte  Schießbaumwolle  (Schießwolle)  der  Marine  mit  12  und
mehr  Prozent  Wassergehalt.  

Zu  A.  Verpackung.

b)  Packgefäße  mit  Geschossen,  die  Schießbaumwollkörper  ohne  Zündladung
und  ohne  Zünder  enthalten,  Packgefäße  mit  Gefechtsköpfen  für  Torpedos
oder  mit  Minen  bedürfen  keiner  Aufschrift,  es  genügt  die  Angabe  in  der
Anmeldung:

„Geladene  Geschosse  oder  geladene  Gefechtsköpfe  für  Torpedos  oder
geladene  Minen,  nicht  zur  Gefahrklasse  gehörig.“
        <pb n="343" />
        —  327  —

c)  Granatfüllung  88,  Füllpulver  02,  Sprengladungen  aus  Granatfüllung
  oder  aus  Füllpulver  02  und  Sprengmunition  in  Packgefäßen
  oder  auch  in  Geschoßkörpern  ohne  Zünder  und  ohne  Zündladung
mit  sicherndem  Abschlusse  der  Sprengladung  werden  wie  gewöhrliches
Militärgut  befördert.  Jedes  Packgefäß  muß  die  Aufschrift  „Granatfüllung
  88  usw.“  tragen.  Eine  Bezeichnung  der  Packgefäße  mit  Geschoßkörpern
  ist  entbehrlich;  es  genügt  die  Angabe  in  der  Anmeldung:

„Geladene  Geschosse,  nicht  zur  Gefahrklasse  gehörig“.

d)  Jedes  Packgefäß  mit  rauchschwachem  Pulver  der  Armee  und  der  Marine
(Ia  B.  1.  Gruppe)  muß  die  Aufschrift  tragen:

„Rauchschwaches  Pulver  der  Armee“  oder  „der  Marine“.

Zu  EVO.  Anl.  C.  Ib  Zif.  1  bis  6.
Zum  Verzeichnis.

a)  Die  nicht  zur  Gefahrklasse  gehörigen  Metallpatronen  und  Metallkartuschen
für  Geschütze  werden  wie  Metallpatronen  für  Handfeuerwaffen  (Ib  Zif.  6b)
behandelt.

Zu  A.  Verpackung.

b)  (1)  Eine  Inhalts-Bezeichnung  ist  entbehrlich  bei  den  Gefäßen  mit  Geschossen,
  deren  Kugelfüllung  durch  Pulver  oder  sonstigen  Sprengstoff  festgelegt
  ist,  ohne  Sprengladung  und  ohne  Zünder  oder  derartigen  Geschossen
  (auch  solchen  ohne  Sprengstoff  in  der  Kugelfüllung)  mit  gepreßter
Bodenkammerfüllung,  ohne  Kammerhülsenladung  und  ohne  Zünder,  aber
mit  abdichtender  Verschlußschraube.  Es  genügt,  diese  Geschosse  in  der
Anmeldung  zu  bezeichnen:

„Geladene  Geschosse,  nicht  zur  Gefahrklasse  gehörig“.

(2) Die  Packgefäße  mit  Patronen  für  Handfeuerwaffen  sind,  wenn
sie  als  Stückgut  aufgegeben  werden,  mit  einer  über  Deckel  und  Seitenwand
  geklebten  Stempelmarke  der  absendenden  Behörde  zu  versehen;  bei
Wagenladungen  genügt  eine  Plombierung  der  beiden  Wagentüren.  Das
Gleiche  gilt  für  nicht  zur  Gefahrklasse  gehörige  „Metallpatronen,  Metallkartuschen
  und  geladene  Geschosse  für  Geschütze“.

Zu  E.  Verladung.

(c)  (1)  In  Militärzügen  dürfen  kleine  Mengen  sprengkräftiger  Zündungen
  einschlieBlich  der  sprengkräsftigen  GeschoBzünder  mit  Kartuschen,
  Geschossen  und  Signalfeuerwerk  zusammen  in  denselben
Wagen  verladen  werden.

(2)  Die  Packgefäße  mit  den  Zündungen  sind  von  der  übrigen
Munition  räumlich  zu  trennen,  die  mit  sprengkräftigen  Zündungen
auBerdem  durch  aufgeschraubte  Holzleisten  festzulegen.
        <pb n="344" />
        —  328  —

Beförderung  von  20.  Die  der  Militärverwaltung  gehörigen  Gasbehälter  für  Wasserstoffgas
Wasserstofgas.  (EVO.  Anl.  C.  Id  Zif.  4)  dürfen,  wenn  sie  laut  angebrachtem  Stempel  nach  den
für  diese  Verwaltung  bestehenden  besonderen  Vorschriften  geprüft  und  abgenommen
und  innerhalb  der  letzten  3  Jahre  nachgeprüft  sind,  mit  170  Atmosphären  Gasdruck
  versandt  werden.
Sind  die  zur  Versendung  verwendeten  gedeckt  gebauten  Wagen  mit  besonderen
  Gestellen  zur  Lagerung  der  Gasbehälter  versehen,  so  kann  von  der
Sicherung  der  Ventile  durch  Schutzkappen  abgesehen  werden.

 

Außerdem  ist  im  Militärtarif,  Tarif-Nr.  28  der  Hinweis  auf  Verk.  O.
Anlage  B  XXXVa  F (3)  zu  berichtigen  in  EVO.  Anl.  C.  Ia.  G.  Abs.  (3).

 

Die  Änderungen  treten  am  1.  April  d.  Js.  in  Kraft.
Berlin,  den  19.  März  1909.

Der  Reichskanzler.
Fürst  von  Bülow.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="345" />
        Reichs-Gesetblatt.

Nr  16.
Inhalt:  Gesetz  zur  Abänderung  des  Reichsgesetzes  wegen  Beseitigung  der  Doppelbesteuerung  vom  13.  Mai
1870.  S.  329.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Fassung  des  Doppelsteuergesetzes.  S.  331.
—  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ratifikation  des  am  21.  Dezember  1904  im  Haag  unterzeichneten
  Abkommens  über  die  Lazarettschiffe  durch  Persien  und  den  Beitritt  Schwedens  zu  diesem
Abkommen.  S.  333.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern
und  Warenzeichen  auf  der  Internationalen  Luftschiffahrt.  Ausstellung  in  Frankfurt  am  Main  1909.
S.  334.  —  Bekanutmachung,  betreffend  Ergänzung  der  Nr.  XXXII³  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.

  S.  334.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Abrechnungsstellen  im  Scheckverkehre.
  S.  334.

 

 

(Nr.  3587.)  Gesetz  zur  Abänderung  des  Reichsgesetzes  wegen  Beseitigung  der  Doppelbesteuerung
vom  13.  Mai  1870.  Vom  22.  März  1909.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:  

Artikel  I.
Das  Reichsgesetz  wegen  Beseitigung  der  Doppelbesteuerung  vom  13.  Mai
1870  (Bundes-Gesetzbl.  S.  119)  in  der  dem  § 2  Abs.  2  des  Gesetzes  vom
16.  April  1871  (Bundes-Gesetzbl.  S.  63)  entsprechenden  Fassung  wird  wie  folgt
abgeändert:

I.  Im  §  1  Abs.  1  treten  an  die  Stelle  der  Worte  „in  den  §§  3  und  4“
die  Worte

„im  §  3“.
II.  § 2  Abs.  3  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

In  Reichs-  oder  Staatsdiensten  stehende  Deutsche  dürfen,  sofern  sie  sowohl
  in  demjenigen  Bundesstaat,  in  welchem  sich  ihr  dienstlicher  Wohnsitz  befindet,
  als  auch  in  einem  anderen  Bundesstaat  einen  Wohnsitz  im  Sinne  des
§  1  Abs.  2  dieses  Gesetzes  haben,  nur  in  dem  ersteren  Bundesstaate,  sofern  sie
aber  in  keinem  Bundesstaat  einen  Wohnsitz  im  Sinne  des  §  1  Abs.  2  dieses  Gesetzes,
  sondern  nur  einen  dienstlichen  Wohnsitz  haben,  nur  in  dem  Bundesstaate
des  dienstlichen  Wohnsitzes  zu  den  direkten  Staatssteuern  herangezogen  werden.

Reichs-Gesetzbl.  1909.  52

Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  März  1909.
        <pb n="346" />
        —  330  —

III.  §  3  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

Der  Grund-  und  Gebäudebesitz  und  der  Betrieb  eines  stehenden  Gewerbes
sowie  das  aus  diesen  Quellen  herrührende  Einkommen  dürfen  nur  in  demjenigen
Bundesstaate  besteuert  werden,  in  dessen  Gebiete  der  Grund=  und  Gebäudebesitz
liegt  oder  die  Betriebsstätte  zur  Ausübung  des  stehenden  Gewerbes  unterhalten  wird.

Betriebsstätte  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist  jede  feste  örtliche  Anlage  oder
Einrichtung,  die  der  Ausübung  des  Betriebs  eines  stehenden  Gewerbes  dient.
Außer  dem  Hauptsitz  eines  Betriebs  gelten  hiernach  als  Betriebsstätten:

Zweigniederlassungen,

Fabrikationsstätten,  Ein-  und  Verkaufsstellen,

Niederlagen,

Kontore

und  sonstige  zur  Ausübung  des  Gewerbes  durch  den  Unternehmer  selbst,
dessen  Geschäftsteilhaber,  Prokuristen  oder  andere  ständige  Vertreter
unterhaltene  Geschäftseinrichtungen.

Befinden  sich  Betriebsstätten  desselben  gewerblichen  Unternehmens  in
mehreren  Bundesstaaten,  so  darf  die  Heranziehung  zu  den  direkten  Staatssteuern
in  jedem  Bundesstaate  nur  anteilig  erfolgen.

Die  Besteuerung  des  Gewerbebetriebs  im  Umherziehen  einschließlich  des
Wanderlagerbetriebs  bleibt  demjenigen  Bundesstaate  vorbehalten,  in  dessen  Gebiete
der  Betrieb  stattfindet  oder  stattfinden  soll.

IV.  § 4  fällt  weg.

IVa.  Hinter  §  3  wird  eingeschaltet:
§ 4.

Wird  ein  Steuerpflichtiger  für  denselben  Zeitraum,  für  den  er  in  einem
Bundesstaate  die  von  ihm  dort  eingeforderte  direkte  Staatssteuer  entrichtet  hat,
in  einem  anderen  Bundesstaate  zu  einer  gleichartigen  direkten  Staatssteuer  herangezogen,
  so  ist  ihm  diese  auf  Antrag  bis  zur  endgültigen  Entscheidung  über  das
Recht  und  das  Maß  der  Besteuerung  zu  stunden.

V.  Hinter  §  5  wird  eingeschaltet:

§ 5a.

Beschwerden  über  eine  infolge  Verletzung  der  Vorschriften  dieses  Gesetzes
eingetretene  Doppelbesteuerung  sind  innerhalb  eines  Jahres  nach  der  endgültigen
Feststellung  der  Doppelbesteuerung  anzubringen.  Solche  Beschwerden  dürfen  nicht
aus  dem  Grunde  zurückgewiesen  werden,  daß  der  Steuerpflichtige  die  in  Landesgesetzen
  vorgesehenen  ordentlichen  Rechtsmittel  gegen  die  Veranlagung  nicht  innerhalb
  bestimmter  Fristen  eingelegt  oder  den  Antrag  auf  Erstattung  nicht  innerhalb
  landesgesetzlich  vorgeschriebener  Fristen  gestellt  habe
        <pb n="347" />
        —  331  —

Artikel  II.
Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  April  1909  in  Kraft.

Artikel  III.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  den  Text  des  Reichsgesetzes  wegen  Beseitigung
  der  Doppelbesteuerung,  wie  er  sich  aus  den  im  Artikel  I  vorgesehenen
Änderungen  ergibt,  unter  der  Bezeichnung  „Doppelsteuergesetz“  mit  dem  Datum
dieses  Abänderungsgesetzes  unter  fortlaufender  Nummernfolge  der  Paragraphen
durch  das  Reichs-Gesetzblatt  bekannt  zu  machen.

Soweit  in  Reichsgesetzen  oder  in  Landesgesetzen  auf  Vorschriften  des
Reichsgesetzes  wegen  Beseitigung  der  Doppelbesteuerung  Bezug  genommen  wird,
treten  die  entsprechenden  Vorschriften  des  durch  den  Reichskanzler  bekannt  gemachten
  Textes  an  ihre  Stelle.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  22.  März  1909.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Bethmann  Hollweg.

 

 

(Nr.  3588.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Fassung  des  Doppelsteuergesetzes.  Vom
24.  März  1909.

Auf  Grund  des  Artikel  III  des  Gesetzes  vom  22.  März  1909  zur  Abänderung
des  Reichsgesetzes  wegen  Beseitigung  der  Doppelbesteuerung  vom  13.  Mai  1870
wird  der  Text  des  am  1.  April  1909  in  Kraft  tretenden  Doppelsteuergesetzes
nachstehend  bekannt  gemacht.

Berlin,  den  24.  März  1909.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Bethmann  Hollweg.
        <pb n="348" />
        —  332  —

Doppelsteuergesetz.

Vom  22.  März  1909.

§ 1.
Ein  Deutscher  darf  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  im  §  3  zu  den  direkten
Staatssteuern  nur  in  demjenigen  Bundesstaate  herangezogen  werden,  in  welchem
er  seinen  Wohnsitz  hat.
Einen  Wohnsitz  im  Sinne  dieses  Gesetzes  hat  ein  Deutscher  an  dem  Orte,
an  welchem  er  eine  Wohnung  unter  Umständen  inne  hat,  welche  auf  die  Absicht
der  dauernden  Beibehaltung  einer  solchen  schließen  lassen.

§ 2.

Ein  Deutscher,  welcher  in  keinem  Bundesstaat  einen  Wohnsitz  hat,  darf
nur  in  demjenigen  Staate,  in  welchem  er  sich  aufhält,  zu  den  direkten  Staatssteuern
herangezogen  werden.

Hat  ein  Deutscher  in  seinem  Heimatsstaat  und  außerdem  in  anderen
Bundesstaaten  einen  Wohnsitz,  so  darf  er  nur  in  dem  ersteren  zu  den  direkten
Staatssteuern  herangezogen  werden.

In  Reichs-  oder  Staatsdiensten  stehende  Deutsche  dürfen,  sofern  sie  sowohl
  in  demjenigen  Bundesstaat,  in  welchem  sich  ihr  dienstlicher  Wohnsitz  befindet,
  als  auch  in  einem  anderen  Bundesstaat  einen  Wohnsitz  im  Sinne  des  §  1
Abs.  2  dieses  Gesetzes  haben,  nur  in  dem  ersteren  Bundesstaate,  sofern  sie  aber
in  keinem  Bundesstaat  einen  Wohnsitz  im  Sinne  des  §  1  Abs.  2  dieses  Gesetzes,
sondern  nur  einen  dienstlichen  Wohnsitz  haben,  nur  in  dem  Bundesstaate  des
dienstlichen  Wohnsitzes  zu  den  direkten  Staatssteuern  herangezogen  werden.

§  3.  

Der  Grund-  und  Gebäudebesitz  und  der  Betrieb  eines  stehenden  Gewerbes
sowie  das  aus  diesen  Quellen  herrührende  Einkommen  dürfen  nur  in  demjenigen
Bundesstaate  besteuert  werden,  in  dessen  Gebiete  der  Grund-  und  Gebäudebesitz
liegt  oberk.  die  Betriebsstätte  zur  Ausübung  des  stehenden  Gewerbes  unteralten

  wird.
  Betriebsstätte  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist  jede  feste  örtliche  Anlage  oder
Einrichtung,  die  der  Ausübung  des  Betriebs  eines  stehenden  Gewerbes  dient.
Außer  dem  Hauptsitz  eines  Betriebs  gelten  hiernach  als  Betriebsstätten:
Zweigniederlassungen,
Fabrikationsstätten,  Ein-  und  Verkaufsstellen,
Niederlagen,  
Kontore
und  sonstige  zur  Ausübung  des  Gewerbes  durch  den  Unternehmer
selbst,  dessen  Geschäftsteilhaber,  Prokuristen  oder  andere  ständige
Vertreter  unterhaltene  Geschäftseinrichtungen.
        <pb n="349" />
        —  333  —

Befinden  sich  Betriebsstätten  desselben  gewerblichen  Unternehmens  in
mehreren  Bundesstaaten,  so  darf  die  Heranziehung  zu  den  direkten  Staatssteuern
  in  jedem  Bundesstaate  nur  anteilig  erfolgen.

Die  Besteuerung  des  Gewerbebetriebs  im  Umherziehen  einschließlich  des
Wanderlagerbetriebs  bleibt  demjenigen  Bundesstaate  vorbehalten,  in  dessen
Gebiete  der  Betrieb  stattfindet  oder  stattfinden  soll.

§ 4.

Wird  ein  Steuerpflichtiger  für  denselben  Zeitraum,  für  den  er  in  einem
Bundesstaate  die  von  ihm  dort  eingeforderte  direkte  Staatssteuer  entrichtet  hat,
in  einem  anderen  Bundesstaate  zu  einer  gleichartigen  direkten  Staatssteuer  herangezogen,
  so  ist  ihm  diese  auf  Antrag  bis  zur  endgültigen  Entscheidung  über  das
Recht  und  das  Maß  der  Besteuerung  zu  stunden.

§ 5.

An  den  Wirkungen,  welche  der  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  außerhalb  des
Reichsgebiets  auf  die  Steuerpflichtigkeit  eines  Deutschen  äußert,  wird  durch  das
gegenwärtige  Gesetz  nichts  geändert.  § 6.

Beschwerden  über  eine  infolge  Verletzung  der  Vorschriften  dieses  Gesetzes
eingetretene  Doppelbesteuerung  sind  innerhalb  eines  Jahres  nach  der  endgültigen
Feststellung  der  Doppelbesteuerung  anzubringen.  Solche  Beschwerden  dürfen  nicht
aus  dem  Grunde  zurückgewiesen  werden,  daß  der  Steuerpflichtige  die  in  Landesgesetzen
  vorgesehenen  ordentlichen  Rechtsmittel  gegen  die  Veranlagung  nicht  innerhalb
  bestimmter  Fristen  eingelegt  oder  den  Antrag  auf  Erstattung  nicht  innerhalb
landesgesetzlich  vorgeschriebener  Fristen  gestellt  habe.

  

 

 

(Nr.  3589.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ratifikation  des  am  21.  Dezember  1904  im
  Haag  unterzeichneten  Abkommens  über  die  Lazarettschiffe  durch  Persien  und

den  Beitritt  Schwedens  zu  diesem  Abkommen.  Vom  11.  März  1909.

Außer  den  in  der  Bekanntmachung  vom  9.  September  1907  (Reichs-Gesetzbl.
S.  730)  aufgeführten  Staaten  hat  auch  Persien  das  im  Haag  am  21.  Deember
  1904  von  seinem  Vertreter  unterzeichnete  Abkommen  über  die  Lazarettschiff
  (Reichs-Gesetzbl.  1907  S.  722)  ratifiziert.  Die  Ratifikationsurkunde  ist
gemäß  Artikel  4  Abs.  2  des  Abkommens  am  26.  Februar  1908  im  Haag  hinterlegt
  worden.

Gemäß  Artikel  5  des  Abkommens  ist  von  Nichtsignatarmächten  ferner
Schweden  am  1.  Januar  1908  dem  Abkommen  beigetreten.

Berlin,  den  11.  März  1909.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:

Freiherr  von  Schoen.
Relchs-Gesetzbl.  1909.  53
        <pb n="350" />
        —  334  —

(Nr.  3590.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und  Warenzeichen
  auf  der  Internationalen  Luftschiffahrt-Ausstellung  in  Frankfurt
  am  Main  1909.  Vom  19.  März  1909.

Der  durch  das  Gesetz  vom  18.  März  1904  (Reichs-Gesetzbl.  S.  141)  vorgesehene
  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und  Warenzeichen  tritt  ein  für  die
in  diesem  Jahre  in  Frankfurt  am  Main  stattfindende  Internationale  Luftschiffahrt-Ausstellung.

Berlin,  den  19.  März  1909.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:

von  Bethmann  Hollweg.

 





(Nr.  3591.)  Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  der  Nr.  XXXII³  der  Anlage  B  zur
  Eisenbahn-Verkehrsordnung.  Vom  23.  März  1909.

Mit  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  9.  März  1908  unter  II
(Reichs-Gesetzbl.  S.  69)  wird  gestattet,  daß  im  Verkehre  zwischen  Kiel  und  Eidelstedt
  einerseits  und  Rendsburg  und  Tornesch  andererseits  bis  zum  31.  März  1910
ungereinigte  Knochen  unwerpackt  in  besonders  eingerichteten  bedeckten  Privatgüterwagen
  befördert  werden.  Die  Wagen  müssen  mit  Vorrichtungen  versehen  sein,
die  eine  wirksame  Durchlüftung  der  Ladung  gewährleisten.

Berlin,  den  23.  März  1909.

Das  Reichs-Eisenbahnamt.
Schulz.

 

  

(Nr.  3592.)  Bekanntmachung,  betreffend  Abrechnungsstellen  im  Scheckverkehre.  Vom

24.  März  1909.
Auf  Grund  des  §  12  Abs.  2  des  Scheckgesetzes  vom  11.  März  1908  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  71)  hat  der  Bundesrat  beschlossen:

Die  Abrechnungsstelle  bei  der  Reichsbank  in  Düsseldorf  ist  Abrechnungsstelle
  im  Sinne  des  Scheckgesetzes.

Berlin,  den  24.  März  1909.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:

Wermuth.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="351" />
        —  335  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr 17.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Einführung  des  Gesetzes  über  die  Freizügigkeit  und  des  Gesetzes  über
den  Unterstützungswohnsitz  in  Helgoland.  S.  335.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der
Militär-Transport-Ordnung.  S.  336.

 

 

 

(Nr.  3593.)  Verordnung,  betreffend  die  Einführung  des  Gesetzes  über  die  Freizügigkeit  und  des
Gesetzes  über  den  Unterstützungswohnsitz  in  Helgoland.  Vom  29.  März  1909.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  auf  Grund  der  Bestimmung  im  §  6  des  Gesetzes,  betreffend  die  Vereinigung
  von  Helgoland  mit  dem  Deutschen  Reiche,  vom  15.  Dezember  1890
(Reichs-Gesetzbl.  S.  207)  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrats,  was  folgt:

Die  nachstehenden  Reichsgesetze
1.  das  Gesetz  über  die  Freizügigkeit  vom  1.  November  1867  (Bundes-Gesetzbl.
  S.  55),

2.  das  Gesetz  über  den  Unterstützungswohnsitz  vom  6.  Juni  1870  (Bundes-Gesetzbl.
  S.  360,  Reichs-Gesetzbl.  1908  S.  381)

treten  nebst  den  zu  ihrer  Abänderung  ergangenen  Gesetzen  am  1.  April  1909  auf
der  Insel  Helgoland  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  29.  März  1909.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Bethmann  Hollweg.

 

 

Reichs-  Gesetzbl.  1909.  54
Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  März  1900.
        <pb n="352" />
        — 336 —   (Nr.  3594.)  Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Militär-Transport-Ordnung.  Vom
27.  März  1909.

Auf  Grund  des  &amp;amp;  2  der  Verordnung,  betreffend  die  Militär-Transport-Ordnung
für  Eisenbahnen,  vom  18.  Januar  1899  (Reichs-Gesetzbl.  S.  15)  bestimme  ich,

daß  in  dieser  Ordnung  folgende  Änderungen  vorzunehmen  sind:
1.  Im  §  32  Ziff.  4e  am  Ende  des  ersten  Satzes  und  im  dritten  Absatze

hinter  dem  Worte  „Zielstation“  ist  einzufügen:
(s.  jedoch  die  Fußnote  +)  im  Militärfahrschein,  Anl.  IV.)
2.  In  der  Anlage  IV:
a)  auf  der  Titelseite  ist  nachzutragen  als  neue  Ziffer:

3.  Fahrt-Nr.  des  Transports  bei.  Zügen  mit  Kriegstransporten
  ...

und  als  Erläuterung  in  dem  Klammerausdruck  unter  Weglassung
der  Klammer  hinter  dem  Worte  „Militär-Eisenbahnbehörde“:

Nr.  3  nur  bei  Zügen  mit  Kriegstransporten.)

b)  im  Kontrollzettel  ist  über  dem  Worte  „Von“  einzufügen:
Fahrt-Nr.  des  Transports  bei  Zügen  mit  Kriegstransporten ...

c)  unter  den  Vordruck  des  Abschnitts  1  ist  folgende  Fußnote  zu  setzen:

+)  Bei  Zügen  mit  Kriegstransporten  ist  die  Zielstation,
wenn  sie  nicht  von  der  absendenden  Militärbehörde  angegeben
ist,  spätestens  im  Ausladegebiete  von  dem  Transportführer
einzutragen.  

d)  dieselbe  Fußnote  ist  unter  den  Vordruck  des  Kontrollzettels  und
des  Abschnitts  2  (fortlaufend  über  beide  Teile)  zu  setzen.

e)  auf  diese  Fußnote  ist  in  den  Abschnitten  1,  2  und  im  Kontrollzettel
  durch  Einfügung  des  Zeichens  +)  hinter  dem  Worte  „nach“
hinzuweisen.

Berlin,  den  27.  März  1909.

Der  Reichskanzler.
Fürst  von  Bülow.

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-  Gesetzblatts  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="353" />
        —  337  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr 18.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  und  Änderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
  S.  337.    

 

 

(Nr.  3595.)  Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  und  Änderung  der  Anlage  C  zur
Eisenbahn-Verkehrsordnung.  Vom  1.  April  1909.

Auf  Grund  der  Schlußbestimmung  in  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung
  wird  diese  Anlage,  wie  folgt,  ergänzt  und  geändert:  

Nr.  Ia.  Sprengstoffe.
I.  Eingangsbestimmungen.  A.  Sprengmittel.
1.  In  der  1.  Gruppe  erhält  a  folgende  Fassung:

a)  Ammoniaksalpetersprengstoffe  (vorwiegender  Bestandteil:  Ammoniaksalpeter),
  und  zwar,  sofern  sie  48  Stunden  bei  75°  gelagert
keine  Stickoxyde  abspalten,  auch  vor  und  nach  der  Lagerung  bei  Stoß,
Reibung  oder  Entzündung  sich  nicht  gefährlicher  erweisen  als  Donarit
von  folgender  Zusammensetzung:  80  Prozent  Ammoniaksalpeter,  12  Prozent
  Trinitrotoluol,  4  Prozent  Roggenmehl  und  4  Prozent  Nitroglyzerin:


Ammoncahücit  mit  oder  ohne  Beifügung  von  Ziffern  und
Buchstaben  (Gemenge  von  mindestens  65  Prozent  Ammoniaksalpeter,
höchstens  10  Prozent  Kali-,  Natron-  oder  Barytsalpeter  oder  Mischungen
davon,  höchstens  15  Prozent  Trinitrotoluol  oder  Trinitronaphthalin,
die  teilweise  oder  ganz  durch  Mono-  und  Dinitrotoluol,  Mono-  und
Dinitrobenzol  oder  Nitronaphthalin  ersetzt  werden  dürfen,  ferner  von
Mehl  oder  höchstens  2  Prozent  Ruß).

Ammonfördit  (Gemenge  von  Ammodniaksalpeter  mit  Zusätzen  von
Diphenylamin,  Pflanzenmehlen,  Glyzerin,  Chlorkalium  und  höchstens
4  Prozent  mit  Kollodiumwolle  gelatiniertem  Nitroglyzerin).

Ammonkarbonit  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Pflanzenmehlen,
  höchstens  10  Prozent  Kalisalpeter  und  höchstens  4  Prozent  mit
Kollodiumwolle  gelatiniertem  Nitroglyzerin,  auch  mit  Zusatz  von  Ruß).

usw.  wie  bisher.
Reichs-Gesetzbl.  1909.  55
Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  April  1909.
        <pb n="354" />
        —  338  —

Hinter  dem  mit  „Wetter-Astralit“  beginnenden  Unterabsatze  wird  eingeschaltet:


Gelatine-Astralit  (einem  gelatinierten  oder  pulverförmigen  Gemenge
  von  Ammoniaksalpeter,  Kali-  oder  Natronsalpeter  oder  einem
Gemische  von  beiden,  höchstens  50  Prozent  Dinitrochlorhydrin,  höchstens
5  Prozent  Trinitroglyzerin,  höchstens  2  Prozent  Kollodiumwolle,  Kohlenwasserstoffen
  ßPflanzenmehlen  und  Nitroverbindungen  der  aromatischen
Reihe  (wie  Nitrotoluol,  Dinitrotoluol  und  Nitronaphthalin)).

Gelatine-Wetterastralit  (einem  gelatinierten  oder  pulverförmigen
  Gemenge  von  Ammodniaksalpeter,  Kali-  oder  Natronsalpeter  oder
einem  Gemische  von  beiden,  höchstens  50  Prozent  Dinitrochlorhydrin,
höchstens  5  Prozent  Trinitroglyzerin,  höchstens  2  Prozent  Kollodiumwolle,
  Kohlenwasserstoffen,  Pflanzenmehlen,  fettem  Ole,  Nitroverbindungen
  der  aromatischen  Reihe  [wie  Nitrotoluol,  Dinitrotoluol  und
Nitronaphthalin]  und  neutralen  Salzen  (wie  Chlorkalium,  Chlornatrium
  und  Oxalaten).

Hinter  dem  mit  „Bavarit  I  und  II“  beginnenden  Unterabsatze  wird
eingeschaltet:
Chromammonit  (Gemenge  von  mehr  als  50  Prozent  Ammoniaksalpeter
  und  anderen  Salpeterarten,  höchstens  19,5  Prozent  Trinitrotoluol,
  Chromammoniakalaun  oder  Chromalaun  und  Vaseline).

Hinter  dem  mit  „Glückauf“  beginnenden  Unterabsatze  wird
eingeschaltet:
Luxit  1  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  höchstens  17  Prozent
Trinitrotoluol  und  höchstens  5  Prozent  Holzmehl).  

Der  mit  „Gelatine-Westfalit“  beginnende  Unterabsatz  wird

gefaßt:  

  Gelatine-Westfalit  (gelatiniertes  oder  pulverförmiges  Gemenge
von  Ammoniaksalpeter,  höchstens  10  Prozent  Kalisalpeter  oder  Natronsalpeter
  oder  eines  Gemisches  dieser  beiden  Salpeterarten,  höchstens
50  Prozent  Dinitrochlorhydrin,  höchstens  5  Prozent  Trinitroglyzerin,
höchstens  2  Prozent  Kollodiumwolle,  Kohlenwasserstoffen,  Pflanzenmehlen,
  neutralen  Salzen  [wie  Chlorkalium,  Chlornatrium  und  Oxalaten]
  und  Nitroverbindungen  der  aromatischen  Reihe  [wie  Nitrotoluol,
Dinitrotoluol  und  Nitronaphthalin]).  

Hinter dem mit „Gesteins-Westfalit C“ beginnenden Unterabsatze wird
eingeschaltet:

Kohlen-Westfalit  oder  Gesteins-Westfalit  mit  den  angehängten
  Zahlen  I,  II,  III  usw.  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  auch
mit  Zusatz  anderer  Salpeterarten,  von  höchstens  13  Prozent  aromatischen
  Nitrokohlenwasserstoffen,  Pflanzenmehlen,  auch  mit  anderen  Kohlenstoffträgern,
  von  neutralen  Salzen  und  höchstens  4  Prozent  Nitroglyzerin,
  auch  mit  Kollodiumwolle  gelatiniert).
        <pb n="355" />
        —  339  —
Der  Eingang  des  mit  „Neuwestfalit"  beginnenden  Unterabsatzes  wird

gefaßt:  
Neuwestfalit,  auch  Gesteins-Westfalit  mit  den  angehängten
Buchstaben  D,  E,  F  usw.  (Gemenge  von  ...  )  usw.  wie  bisher.

2.  In  der  1.  Gruppe  unter  d  wird  der  mit  „Petroklastit“  beginnende
Unterabsatz  gefaßt:

Petroklastit  (Haloklastit)  (fest  gepreßtes  Gemenge  von  Natronsalpeter,

  Schwefel,  Steinkohlenpech,  Kalisalpeter  und  Kaliumbichromat).

und  hinter  dem  mit  „Sprengsalpeter“  beginnenden  Unterabsatze  nachgetragen:
    

Castroper  Sprengsalpeter  (festgepreßtes  Gemenge  von  Kalisalpeter,
  Natronsalpeter,  Schwefel,  Holzmehl,  kohlehaltigen  Stoffen  [wie
um  Beispiel  Brikettpulver,  mineralische  Kohle  usw.],  Sauerstoffsalzen
wie  zum  Beispiel  Braunstein,  Bichromath]).

3.  In  der  2.  Gruppe.
Unter  a  wird  vor  den  Worten  „bei  Stoß,  Reibung  oder  Entzündung“
eingeschaltet:
in  trockenem  Zustande

Unter  b  lautet  der  Schluß:
5  Prozent  Rizinusöl.  Diese  Sprengstoffe  sind:

Alkalsit  1  (Gemenge,  das  als  Basis  Kaliumperchlorat  und
Ammoniaksalpeter  —  etwa  in  den  gleichen  Mengen  —  neben  anderen
Salpeterarten  sowie  nitrierte  Kohlenwasserstoffe,  Kohlenwasserstoffe  oder
Kohlenhydrate  und  Harz  enthält).  

Der  mit  „Silesia“  beginnende  Unterabsatz  wird  gefaßt:
Silesia  (Gemenge  von  höchstens  80  Prozent  Kaliumchlorat  und
von  Harz,  von  dem  höchstens  4  Prozent  nitriert  sein  dürfen).

Hinter  c  wird  ein  neuer  Absatz  eingeschaltet:

d)  Triplastit  (Gemenge  von  50  bis  60  Prozent  Trinitrotoluol,  10  bis
14  Prozent  flüssigem  Dinitrotoluol)  0,4  bis  2  Prozent  Schieß-  oder
Kollodiumwolle  und  25  bis  40  Prozent  Bleinitrat).

4.   In  der  3.  Gruppe  wird  d  gefaßt:

d)  Schwarzpulver  (Gemenge  von  Kalisalpeter,  Schwefel  und
Kohle)  in  Mehlform,  gekörnt  oder  gepreßt,  ferner  schwarzpulverähnliche
  Gemenge,  die  den  Bedingungen  unter  1d  nicht  entsprechen,
sich  aber  unter  dem  Einflusse  von  Stoß,  Reibung  oder  Entzündung  nicht

55.
        <pb n="356" />
        —  340  —

gefährlicher  erweisen  als  staubfein  gemahlenes  Jagdpulver  von  folgender
Zusammensetzung:  75  Prozent  Kalisalpeter,  10  Prozent  Schwefel  und
15  Prozent  Faulbaumkohle.

In  f  lautet  der  Eingang:
Proben  anderer,  neuer  Sprengstoffe  bis  usw.  wie  bisher.

II.  Eingangsbestimmungen.  B.  Schießmittel.
In  der  1.  Gruppe  wird:  
1.  im  Abs.  (1)  der  Unterabsatz  a  gefaßt:
a)  Die  Abspaltung  von  Stickoxyd  während  einer  zweistündigen  Erhitzung
  auf  132  °  darf  für  1  g  Nitrozellulose  nicht  mehr  als
3  ccm  betragen;
und
2.  im  Abs.  (3)  a,  statt  der  Worte  „mindestens  3  Stunden“  gesetzt:
mindestens  1  Stunde

III.  Beförderungsvorschriften.
1.   Im  ersten  Absatze  der  Eingangsbestimmungen  wird  vor  dem  letzten
Satze  eingeschaltet:
Die  Überkiste  muß  die  deutliche  haltbare  Aufschrift  „Sprengstoffproben.
  1.  Gruppe.“  tragen.
2.   Im  Abschnitt  A.  Verpackung.  „2.  Gruppe  der  Sprengmittel.“
wird  folgende  neue  Ziffer  4  eingeschaltet:

4.  Triplastit  d  muß  in  starke,  dichte,  sicher  verschlossene  Holzbehälter
fest  verpackt  sein.  Statt  der  Holzbehälter  können  auch  sogenannte
amerikanische  Pappefässer  verwendet  werden.  Der  Inhalt  des  Behälters
  darf  höchstens  25  kg  betragen.  Die  Behälter  müssen  die  deutliche,
  haltbare  Aufschrift  tragen:  „Sprengstoff  Triplastit.  2.  Gruppe.“

3.   Im  Abschnitt  A.  Verpackung.  „Schießmittel.“  hat  die  Überschrift
bei  d  zu  lauten:

d)  Ausnahmen  von  den  Vorschriften  unter  a  und  c  für  Schießmittel

  der  2.  Gruppe  und  für  gut  durchgelatinierte  Pulverfäden,
  sowie  für  daraus  hergestellte  Fabrikate  in  Frachtstücken
  von  höchstens  200  kg  Gewicht.

4.   Im  Abschnitt  A.  Verpackung.  „Andere  explosionsfähige  Stoffe.“
wird  als  Abs.  (2)  hinzugefügt:  
(2) Die Behälter müssen die deutliche, haltbare Aufschtift tragen:
„Explosionsfähige, nicht selbstentzündliche chemische Produkte.“
5.   Abschnitt C. ,,Bescheinigungen. Frachtbriefe.“ Abs. (1) wird am
Schlusse  durch  folgenden  Zusatz  ergänzt:
Bei  nitrierten  Chlorhydrinen  ist  nur  die  letztere  Bescheinigung  erforderlich.
        <pb n="357" />
        —  341  —

Im  Abs.  (6)  wird  hinter  den  Worten  „von  Schießmitteln“  eingeschaltet:
der  2.  Gruppe

6.  Abschnitt  E.  Verladung.  Abs.  (1)  erhält  am  Ende  folgenden  Zusatz:
Jedoch  ist  die  Zusammenladung  handhabungssicherer  Ammoniaksalpetersprengstoffe
  (Ia.  A.  1.  Gruppe  a  mit  Sprengkapseln  (Ib.
Ziffer  4  a)  zulässig,  wenn  diese  nach  den  Vorschriften  unter  Ib.  zu  4
Abs.  (3)  α  und  Abs.  (5)  α  verpackt  sind.

Im  Abs.  (7)  wird  hinter  dem  Worte  „Schießmittel“  eingeschaltet:
der  2.  Gruppe

Nr.  Ib.  Munition.
I.  In  Ziffer  3b  der  Eingangsbestimmungen
wird  hinter  den  Worten  „kleiner  Schwarzpulverladung“  eingeschaltet:
(zum  Beispiel  Alzünder)

II.  Abschnitt  A.  Verpackung.
1.  Zu  4.  „a)  Sprengkapseln“  werden  die  Abs.  (3),  (4)  und  (5),  wie  folgt,

gefaßt:  

  (3)  Der  Behälter,  dessen  Deckel  den  Inhalt  so  niederzuhalten  hat,
daß  ein  Schlottern  verhindert  wird,  ist  in  eine  starke,  dichte  und  mit
Messingschrauben  oder  verzinnten  Holzschrauben  sicher  zu  verschließende
hölzerne  Überkiste  von  wenigstens  25  mm  Wandstärke  mit  dem
Deckel  nach  aufwärts  einzulegen.  Zwischen  dem  inneren  Behälter  und
der  Überkiste  muß  überall  ein  Zwischenraum  vorhanden  sein,  der  betragen

  muß:
α)   mindestens  12  cm,  wenn  die  Sprengkapseln  mit  Ammoniaksalpetersprengstoffen
  (Ia.  A.  1.  Gruppe  a)  zusammen  in  denselben

Wagen  verladen  werden  sollen.  Der  Zwischenraum  muß  mit

trockenem  Holzmehl  oder  Sägemehl  fest  ausgefüllt  sein.  Durch

geeignete  Vorrichtungen  muß  sichergestellt  sein,  daß  sich  der
Zwischenraum  durch  Rütteln  während  der  Beförderung  nicht
ändern  kann.  
β)  mindestens  30  mm  bei  allen  übrigen  Sprengkapselsendungen.

Der  Zwischenraum  muß  mit  Sägespänen,  Stroh,  Werg,  Holzwolle

  oder  Hobelspänen  —  alles  völlig  trocken  —  fest  ausgefüllt

  sein.

(4)  Die  Überkiste  der  im  Abs.  (3)  α  behandelten  Sprengkapseln
muß  die  Aufschrift  tragen  „Sprengkapseln  Ib.,  nach  Abs.  (3)  α  verpackt.
Nicht  stürzen.“  Die  Überkiste  der  nach  Abs.  (3)  β  verpackten  Sprengkapseln
  muß  die  Aufschrift  tragen:  „Sprengkapseln.  Ib.  Nicht  stürzen.“
Jede  Überkiste  ist  mit  einem  Plombenverschluß  oder  mit  einem  auf
zwei  Schraubenköpfen  des  Deckels  angebrachten  Siegel  (Abdruck  oder
        <pb n="358" />
        —  342  —

Marke)  oder  mit  einem  über  Deckel  und  Wände  geklebten,  die  Schutzmarke

  enthaltenden  Zeichen  zu  versehen.

(5)  Eine  Kiste  darf  höchstens  enthalten:

α)  wenn  die  Sprengkapseln  zusammen  mit  Ammoniaksalpetersprengstoffen

  befördert  werden  sollen  (vergleiche  Abs.  (3)  α)

2  kg  Knallquecksilber-Sprengsatz  oder  eine  in  ihrer  Wirkung
gleichwertige  Menge  einer  anderen  Sprengsatzmischung;
β)  wenn  sie  nach  Abs.  (3)  β  verpackt  ist,
20  kg  Sprengsatz.

Kisten,  deren  Gewicht  25  kg  übersteigt,  müssen  mit  Handhaben

oder  Leisten  versehen  sein.

2.  Zu  4.  „b)  Minenzündungen“  wird  Abs.  (6)  wie  folgt,  gefaßt:

(6)  Die  Behälter  mit  Minenzündungen  der  Abs.  (1)  bis  (5)  sind,
wie  unter  a  Abs.  (2)  für  die  Behälter  von  Sprengkapseln  vorgeschrieben
ist,  zu  verschließen  und  nach  a  Abs.  (3)  β,  (4)  und  (5)  in  Überkisten
zu  verpacken,  deren  Aufschrift  zu  lauten  hat:  „Minenzündungen.  Ib.

Nicht  stürzen.“
3.  Zu  4.  „c)  Sprengkräftige  Geschoßzünder  und  d)  Zündladungen.“
sowie  „e)  Geladene  Gefechtspistolen  für  Torpedos  ohne  Zünder.“
wird  in  den  beiden  letzten  Unterabsätzen  am  Ende  hinzugefügt:
„Nicht  stürzen.“  

  III.  Abschnitt  E.  Verladung.

Abs.  (1)  erhält  am  Ende  folgenden  Zusatz:  
Jedoch  ist  die  Zusammenladung  von  Sprengkapseln  (Ziffer  4a)  mit
Ammoniaksalpetersprengstoffen  (la.  A.  1.  Gruppe  a)  zulässig,  wenn  die
Speengkapseln  nach  der  Vorschrift  zu  4.  Abs.  (3)  α  und  Abs.  (5)  α  verpackt
  sind.    

Nr.  Ic.  Zündwaren  und  Feuerwerkskörper.
1.  In  den  Eingangsbestimmungen  Ziffer  3b)  wird  hinter  den  Worten
„wie  Frösche,“  eingeschaltet:
Fire  crackers.
2.  Unter  „Beförderungsvorschriften.  Abschnitt  A.  Verpackung.“  wird
im  Abs.  (2)  bei  f  hinter  den  Worten  „in  starke  Pappschachteln“  eingeschaltet:
oder  Holzkistchen  
Nr.  Id.  Verdichtete  und  verflüssigte  Gase.
1.  Abschnitt  F.  Sonstige  Vorschriften.  Abs.  (6)  wird  gefaßt:
(6)  Zur  Beförderung  sind  zu  verwenden:
a)  offene  Wagen
1.  für  die  verdichteten  Gase  bei  Auflieferung  in  Fahrzeugen,  die  besonders
  für  Landwege  eingerichtet  und  mit  Planen  ganz  bedeckt  sind;
        <pb n="359" />
        —  343  —

2.  für  Chlormethyl  und  Chloräthyl;  die  Wagen  müssen  aber  in
den  Monaten  April  bis  Oktober  einschließlich  mit  Decken  ganz  eingedeckt
  sein,  wenn  die  Gefäße  nicht  in  Holzkisten  verpackt  sind;  

3.  Kesselwagen  für  die  verflüssigten  Gase  der  Ziffer  5  müssen  mit
hölzernen  Überkästen  versehen  sein.

b)  bedeckte  Wagen

1.  für  die  verdichteten  Gase  (vergleiche  jedoch  a  Ziffer  1  und  c  Ziffer  1);

2.  für  die  verflüssigten  Gase  der  Ziffer  5  während  der  Monate
April  bis  Oktober  einschließlich;

3.  für  flüssige  Luft.

c)  offene  oder  bedeckte  Wagen

1.  für  Fettgas,  Mischgas  und  Wassergas;  die  offenen  Wagen  müssen
aber  in  den  Monaten  April  bis  Oktober  einschließlich  mit  Decken  ganz
eingedeckt  sein,  wenn  die  Gefäße  nicht  in  Holzkisten  verpackt  sind;

2.  für  die  verflüssigten  Gase  der  Ziffer  5  während  der  Monate  November
  bis  März  einschließlich.

2.  Abschnitt  G.  Ausnahmen  von  den  Vorschriften  unter  A  bis  F.
Abs.  (4)  erhält  folgende  Fassung:

(4)  Zur  Beförderung  von  verdichtetem  Sauerstoff  und  verdichtetem
  Wasserstoff  dürfen  statt  der  nach  Abschnitt  C  geprüften
auch  solche  Behälter  benutzt  werden,  die  laut  angebrachtem  Stempel
nach  den  besonderen  Vorschriften  der  Militärverwaltung  amtlich  geprüft
und  innerhalb  der  letzten  3  Jahre  nachgeprüft  sind.  In  diesem  Falle
dürfen  die  Gase  auf  170  Atmosphären  verdichtet  sein.  Bei  Behältern,
die  nach  der  amtlichen  Prüfung  mit  einem  Betriebsdruck  von  höchstens
150  Atmosphären  in  Anspruch  genommen  werden  dürfen,  ist  die  Verdichtung
  der  Gase  nur  bis  zu  dieser  Grenze  zulässig.  Im  übrigen
gelten  die  Vorschriften  der  Abschnitte  A,  B.  D  bis  F.

Nr.  III.  Brennbare  Flüssigkeiten.

Ziffer  3  der  Eingangsbestimmungen  erhält  am  Ende  hinter
„Flüssigkeiten“  folgenden  Zusatz:
(zum  Beispiel  Zaponlacke).

Nr.  IV.  Giftige  Stoffe.
I.  Abschnitt  A.  Verpackung.
1.  Im  Abs.  (5)  b  haben  die  Schlußworte  zu  lauten:
fest  aufgeschraubte  Metallkappen  geschützt  sein.
2.  Im  Abs.  (6)  a  lautet  der  Eingang:
a)  in  eiserne  Fässer  oder  in  dichte  Fässer  aus  usw.  wie  bisher.
        <pb n="360" />
        —  344  —

3.  Im  Abs.  (9)  lautet  der  letzte  Satz:

Außerdem  ist  bei  den  Stoffen  der  Ziffern  1,  3  bis  5  sowie  6a  die  Bezeichnung
  „Gift.“,  bei  Ferrosilizium  (Ziffer  2)  die  Aufschrift  „Vor  Nässe  zu
bewahren.  Nicht  stürzen.“  hinzuzufügen.

II.  Abschnitt  B.  Sonstige  Vorschriften.
1.  Im  Abs.  (1)  a  wird  hinter  „Säuren“  eingeschaltet:
oder  sauren  Salzen
2.   Im  Abs.  (1)  lautet  der  letzte  Unterabsatz:

Der  Behälter  muß,  wenn  er  Stoffe  der  Ziffern  1,  3,  4,  5  oder  6a
enthält,  die  Bezeichnung  „Giftige  Stoffe.“  tragen.
3.   Abs.  (5)  lautet:

(5)  Ferrosilizium  ist  völlig  trocken  und  in  völlig  trockenen  Behältern
  aufzuliefern;  wenn  es  in  offenen  Wagen  befördert  wird,  müssen
diese  mit  wasserdichten  Decken  eingedeckt  sein.

4.   Der  Eingang  des  Abs.  (6)  lautet:

(6)  Leere  Behälter,  Säcke  und  Kesselwagen,  worin  giftige
Stoffe  der  Ziffern  1,  3,  4,  5  oder  6a  enthalten  gewesen  sind,  usw.
wie  bisher.

 

Nr.  VI.  Fäulnisfähige  Stoffe.
Abschnitt  A.  Verpackung.

In  den  Absätzen  (1)  b  und  (2)  a α   ist  hinter  den  Worten  „wie  Karbolsäure“
  zu  streichen  das  Wort:
Formaldehyd,

Anhang.

Besondere  Vorschriften  für  die  Beförderung  von  bedingungsweise  zugelassenen
Gegenständen  der  Anlage  C  auf  elektrisch  betriebenen  Eisenbahnen  usw.

Der  Eingang  des  Abs.  (2)  lautet:

(2)  Bei  der  Beförderung  von  Leuchtgas,  Fett-  und  Mischgas,
sowie  von  Wassergas  (Id.  3),  von  verflüssigten  Gasen  unter  Id.  5,  von
Chlormethyl  usw.  wie  bisher.

Die  Änderungen  treten  sofort  in  Kraft.

Berlin,  den  1.  April  1909.

Das  Reichs-Eisenbahnamt.
Schulz.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="361" />
        - 345 -       Reichs-Gesetzblatt.

Nr 19.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushalts-Etats  für  das  Rechnungsjahr  1909.  S.  345.—
Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Haushalts-Etats  für  die  Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr
1909.  S.  378.

 

 

 

 

(Nr.  3596.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushalts-Etats  für  das  Rechnungsjahr
  1909.  Vom  4.  April  1909.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§ 1.

Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  Reichshaushalts-Etat  für  das
Rechnungsjahr  vom  1.  April  1909  bis  31.  März  1910  wird  in  Ausgabe  und
Einnahme  auf  2  850  013  863  Mark  festgestellt,  und  zwar:

im  ordentlichen  Etat
auf  2221  703  099  Mark  an  fortdauernden  und
auf  393  693  619  Mark  an  einmaligen  Ausgaben  sowie
auf  2615  396718  Mark  an  Einnahmen,

im  außerordentlichen  Etat

auf  234  617145  Mark  an  Ausgaben  und
auf  234  617  145  Mark  an  Einnahmen.

§ 2.
Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  zur  Bestreitung  einmaliger  außer.
ordentlicher  Ausgaben  die  Summe  von  202391  629  Mark  im  Wege  des  Kredits

flüssig  zu  machen.
§ 3.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  zur  vorübergehenden  Verstärkung  der
ordentlichen  Betriebsmittel  der  Reichshauptkasse  nach  Bedarf,  jedoch  nicht  über
den  Betrag  von  sechshundert  Millionen  Mark  hinaus,  Schatzanweisungen  auszugeben.


Reichs-Gesetzbl.  1909.  56
Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  April  1909.
        <pb n="362" />
        —  346  —

§ 4.
Der  diesem  Gesetz  als  zweite  Anlage  beigefügte  Besoldungs-Etat  für  das
  Reichsbankdirektorium  für  das  Rechnungsjahr  1909  wird  auf  232809  Mark

festgestellt.

§ 5.

Diejenigen  Stellen  des  Landheeres,  der  Marine  und  des  Reichsmilitärgerichts,
  welche  unter  A  1  bis  8  des  durch  das  Gesetz,  betreffend  den  Serwistarif
und  die  Klasseneinteilung  der  Orte,  vom  6.  Juli  1904  (Reichs-Gesetzbl.  S.  272)
festgestellten  Servistarifs  fallen,  sind  aus  der  dritten  Anlage  ersichtlich.



§ 6.

Der  noch  in  China  verbliebene,  aus  Militärpersonen  des  Friedens-  und
des  Beurlaubtenstandes  der  einzelnen  Heereskontingente  bestehende  Teil  des  Ostasiatischen
  Expeditionskorps,  das  Ostasiatische  Detachement,  wird  im  Laufe  des
Rechnungsjahrs  1909  durch  eine  von  der  Marine  zu  bildende  Neuformation  ersetzt,
  nach  Deutschland  zurückgeführt  und  hier  aufgelöst.  Die  Verwaltung  wird
durch  den  Bundesstaat  Preußen  geführt.

Die  nach  Deutschland  zurückkehrenden  Offiziere,  Unteroffiziere,  Kapitulanten,
Mannschaften  und  Beamten  des  Detachements  werden,  soweit  sie  nicht  sofort
in  offene  etatsmäßige  Stellungen  einrücken  können,  zunächst  überetatsmäßig  verpflegt
  und  rücken  beim  Freiwerden  etatsmäßiger  Stellen  in  solche  ein.

§  7.
Die  bis  zur  gesetzlichen  Feststellung  des  Reichshaushalts-Etats  (§  1)  und
der  zweiten  Anlage  dazu  (§  4)  innerhalb  der  Grenzen  derselben  geleisteten  Ausgaben
  werden  hiermit  nachträglich  genehmigt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  4.  April  1909.

(L.  S)  Wilhelm.

Fürst  von  Bülow.
        <pb n="363" />
        —  347  —

Reichshaushalts-Etat

für  das  Rechnungsjahr

1909.

56
        <pb n="364" />
        348

 

 

 

 

 

 

 

 

Kapitel   Titel    Ausgabe   Betrag für das Rechnungsjahr 1909.   Mark.
    
    
    

A.  Ordentlicher  Etat.
a.  Fortdauernde  Ausgaben.
1.  I.  Bundesrat.
Die  erforderlichen  Ausgaben  werden  für  jetzt  aus  den  unter
Kapitel  7  ausgesetzten  Fonds  mitbestritten.
2.   1/13.  II.  Reichstag  .....      1  956  880
3.   1/10  III.  Reichskanzler  und  Reichskanzlei ...  300  985
IV.  Auswärtiges  Amt.
4.  1/12.   Auswärtiges  Amt  ...    2  844  170
5.   1/173.     Gesandtschaften  und  Konsulate  ....      11  024  400
6.   1/22.   Allgemeine  Fonds  ...      3  890  995
Summe  IV  ...  17759  565
V.  Reichsamt  des  Innern.
7.   1/12.   Reichsamt  des  Innnen ...  1  564  980
7a.  1/23.   Allgemeine  Fonds  ...              62  156  630
7b.   1/7.   Reichskommissariate  ...    71  800
7c.   1/3.  Bundesamt  für  das  Heimatwesen ...  35  740
7d.  1/5.  Schiffsvermessungsamt ...  77  934
8.  Entscheidende  Disziplinarbehörden  ...                6  000
9.   1/3.   Behörden  für  die  Untersuchung  von  Seeunfällen ...  38  500
10.  1/8.   Statistisches  Amt  ...  1  980  595
11.  1/7.   Normal-Eichungskommission  ...    251  625
12.   1/7.  Gesundheitant  ...      754  050
12a.   1/7.   Biologische  Anstalt  für  Land-  und  Forstwirtschaft  231  546
13.   1/8.  Patentamt  ...      4  736  850
13a.  1/11.   Reichs-Versicherungsamt  ...      2  280  240
13b.   1/9.   Physikalisch-Technische  Reichsanstalt ...  491  758
13c.  1/19.  Kanalamt ...  2  853  462
13d.  1/9.  Aufsichtsamt  für  Privatversicheng  ...        467  340
Summie  V .... 77  999  050
        <pb n="365" />
        –  349  –

 

 

 

 

Kapitel   Titel   Ausgabe   Preußen usw.   Sachsen.   Württemberg.   Überhaupt für das Rechnungsjahr 1909. 
      
        
    
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
VL Verwaltung  des  Reichsheeres.
14.   1/12.   Kriegsministerium ...  3  021  738  439  060  272  042  3  732  840
15.   1/5.   Militärkassenwesen ...  378  058  80  140  48  050  506  248
16.  1/10.   Militärintendanturen ...  3  790  836  393  074  183  848  4  367  758
17.   1/5.  Militärgeistlichkeit ...  1  188  046  89  038  28  112   1305  196
18.   1/5.   Militärjustizverwaltung ...  2  062  436   171  704  108 327   2342 467
19.  1/2.   Höhere  Truppenbefehlshaber ...   3487  623   317 718  165  609  3  970  950
20.   1/3.   Gouverneure,  Kommandanten
und  Platzmajore  .......      683  429  31661  23  716  738  806
21.   1/5.  Adjutanturoffiziere  und  Offiziere
in  besonderen  Stellungen  sowie
Beamte  bei  denselben ...  963  036   149 776  116  166  1228  978
22.   1/24.   Generalstab  und  Landesvermessungswesen ...
  3  977 906   311  659  92 950  4382  524
23.   1/3.  Ingenieur-  und  Pionieroffizier ...  2290  575  58  182  2496  597
24.   1/26.   Geldverpflegung  der  Truppen ...  134  674  013   12  866  080   6  830  919   154  371  012
25.  1/7.  Naturalverpflegunng ...  146  376  546   13  788  781   7  369  833   167  535  160
26.   1/11.   Bekleidung  und  Ausrüstung  der
Truppen ...  34  007  364   3  747  436   1  929  844   39  684  644
27.   1/22.  Garnisonverwaltungs-  und  Serviswesen ...
  51  136  622   5175  535   2120  277  58  432  434
28.   1/5.   Militärbauwesen ...  2  019  476   181  121   104  605  2  305  202
29.  1/18.   Militärmedizinalwesen ...  11  387  856   1  005  732  642  463   13  036  051
30.   1/6.  Verwaltung  der  Traindepots  und
Instandhaltung  der  Feldgeräte ...  1528  282   203 914   102 657   1834  853
Seite ...   402  973  842   842  39  100  269   20  197  609   462  271  720
        <pb n="366" />
        350

 

 

 

 

 

  
Kapitel   Titel   Ausgabe   Preußen usw.   Sachsen.   Württemberg.   Überhaupt für das Rechnungsjahr 1909. 
          
—    usw.  berg.  Rechnungs-
    1909.
  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
  Übertrag  ...  402  973  842  39  100  269   20  197  609  462  271  720
31.   1/2.   Ersatz-  und  Reservemannschaften
  usw. ...  3  781  708  194  562  88  356  4064  626
32.   1/6.  Pferdebeschaffung ...  13  159  375   1291  920   726  149  15  177  444
33. 1/3.  Verwaltung  der  Remontedepots ...  3550  216   557  158   141  544 4248 918
34.   1/2.  Reisegebührnisse,  Umzugskosten,
Vorspann,  und  Transportkosten ...  12  119  425  673  294  437 021   13 229  740
35.  1/60.  Militär-Erziehungs-  und  Bildungswesen ...
  8  706  224   705  334  92  800  9504  358
36.   1/6.   Militärgefängniswesen  707 220  76  381  33  521  817  122
37.   1/16.  Artillerie-  und  Waffenwesen ...  48  718  822   3397 714   1  852  087   53  968  623
38.   1/7.  Technische  Institute ...  2  391  690  188  997  1  152   2581  839
39.   1/20.   Festungen,  Ingenieur-,  Pionierund
  Verkehrswesen ...  10  234  334  182 092  85  993   10  502  419
40.  Wohnungsgeldzuschüsse ...  11  303  541   1182  809  657  483  13143  833
41.   1/6.  Unterstützungen  an  Militärs  des
aktiven  und  Beurlaubtenstandes,
für  die  an  anderen  Stellen
Unterstützungsfonds  nicht  angesetzt
  sind.  Unterstützungen  und
außerordentliche  Vergütungen
für  aktive  Beamte  mit  Ausnahme
  derjenigen  des  Kriegsministerims ...
  1  318  809   130  685  66  838  1516 332
42.  Zuschuß  zur  Militärwitwenkasse ...    2995 000  320  000  137  500 3452  500
43.   1/9.  Verschiedene  Ausgaben ...  2  902  944   159  084  35 694  3097 722
Summe  Kapitel  14  bis  43   524  863  150  48  160  299   24  553  747   597  577  196



 

 

 

 

Seite  für  sich.
        <pb n="367" />
        —  351  —

 

 

 

 

 

 

 

Kapitel   Titel   Ausgabe   Betrag für das Rechnungsjahr 1909. 
    
      
    
Mark.
Übertrag  597  577  196
Mark.
44.  Militärverwaltung  von  Bayern ...      .        .  .  .    .    95  470  140
Ab:  Mark.
der  auf  die  fortdauernden  Ausgaben
Kapitel  44  a  (Reichsmilitärgericht)  mit  27  655
Kapitel  74  (Allgemeiner  Pensionsfonds)
mit.........................  10  850  136
Kapitel  75  (Reichsmilitärgericht)  mit.  329
Kapitel  79  (desgleichen)  mit ...  3215
Kapitel  81  (desgleichen)  mit ...  42  001
und  auf  die  einmaligen  Ausgaben  des
ordentlichen  Etats  —  Kapitel  5  —  mit  10  664  310
entfallende  Teil  obiger  Quote ...  21  587  646
Bleiben ...   73 882  494
Außerdem  kann  an  Bayern  im  Laufe  des  Rechnungsjahrs  ein
Vorschuß  bis  zu  9  858  428  Mark  gewährt  werden.
Summe  VI ...   671  459  690
44a.  1/13.  VIa.  Reichsmilitärgericht ...  555  296
14.  An  Bayern.  27  655
Summe  Vla ...  582  951
        <pb n="368" />
        352

 

 

 

 

 

Kapitel   Titel   Ausgabe   Betrag für das Rechnungsjahr 1909. 
    
  
    
Mark.
VII.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine.
45.   1/14.  Reichs-Marineamt  und  Marinekabinett ...  2  167  630
46.   1/5.  Admiralstab  der  Marine  ...  316  340
47.   1/5.  Seewarte  und  Observatoren  ...  384  584
48.   1/5.  Intendanturen  ...      763  318
49.  1/3.  Rechtspflege  ...      192  375
50.   1/3.  Seelsorge  und  Garnisonschulwesen  ...  180  083
51.   1/36.  Geldverpflegung  der  Marineteile  .....                      32  812  991
52.   1/4.   Indiensthaltungen  ...                39  141  206
53.  1/5.   Naturalverpflegung  ...        3  319  524
54.   1/4.  Bekleidung  ...      429  138
55.  1/5.  Garnisonverwaltung  ......................              1  189  306
55a.  1/7.   Garnisonbauwesen  ...    751  879
56.   1/3.  Servis  und  Wohnungsgeldzuschuß  2  887  341
57.   1/9.   Sanitätswesen  ...            2  723  255
58.  1/3.  Reise-,  Marsch-  und  Frachtkosten  ........................  3562780
59.   1/7.  Bildungswesen  ......................................  553  882
60.  1/10.  Instandhaltung  der  Flotte  und  der  Werfen  34  702  280
61.   1/23.   Waffenwesen  und  Befestigungen  ...  13  972  607
62.   1/5.  Kassen-  und  Rechnungswesen ...  1  036  658
63.   1/11.   Küsten-  und  Vermessungswesen  ...  790  474
64.   1/12.   Verschiedene  Ausgaben  ...          1  678  601
Summe  Marineverwaltung  143  556 252
Hierzu:
64a.   1/6.   Zentralverwaltung  für  das  Schutzgebiet  Kiautschou  142  430
Summe  VII ...    143  698  682
VIII.  Reichs-Justizverwaltung.

65.   1/12.  Reichs-Justizamt  ...        399  690
66.   1/15.  Reichsgericht  ...                2  075  015





Summe  VIII  ...  



2  474  705
        <pb n="369" />
        353

 

 

 

 

 

 

Kapitel   Titel   Ausgabe   Betrag für das Rechnungsjahr 1909. 
    
    
    


IX.  Reichsschatzamt.
67.   1/19.   Reichsschatzamt ...  872  245
68.   1/11.  Allgemeine  Fonds ...  29  305  703

68a.   1/2.  Überweisungen  an  die  Bundesstaaten  195  178 250

68b.  1.  Zur  Kapitalsansammlung  behufs  Erleichterung  der  Durchführung
einer  Witwen-  und  Waisenversorgung  40  000  000

68c.  1.   Zur Ergänzung  des  den  Bundesstaaten  verbleibenden  Anteils  an
der  Reichserbschaftssteuer  10  000  000
68d.   1.   Zur  Verminderung  der  Reichsschuld  ...      25  337 249
68e.   1/8.   Technische  Prüfungsstelle ...  77  020

69.   1/4.  Unmittelbare  Ausgaben  des  Reichs  für  die  Verwaltung  der  Zölle,
Steuern  und  Gebüren  ...  3 969  210
Summe  IX  .  .  .  .  304  739  677

IXa.  Reichs-Kolonialamt.

69a.   1/18.   Zivilverwaltung  .  .  .  ..  1 271 880
69b.  1/12.   Militärverwaltung.  427  168
69c.  1/5.   Gemeinsame  Fonds  ...                307  900
69d.  1.  Zahlung  an  die  Deutsch-Ostafrikanische  Gesellschaft  600  000
Summe  IXa  .  .  .  .  2 606 948
70.  1/13.  X.  Reichs-  Eisenbahnamt  .................            443  935

XI.  Reichsschuld.

71.   1/3.  Verwaltung.    ......................                  447  800
72.  1/5.  Verzinsung  .......                                              171  005  000

Summe  XI .....  171  452  800
73.  1/11.  XII.  Rechnungshof      ....            1  138  186





Reichs-Gesetzbl.  1909.  57
        <pb n="370" />
        354

 

 

 

 

 

 

 

 

  
Kapitel   Titel   Ausgabe   Betrag für das Rechnungsjahr 1909. 
  
    
  

Mark.
XIII.  Algemeiner  Pensionsfonds.
74.   1/10.   Verwaltung  des  Reichsheeres:
a)  Preußen  usw.  ...  77771  080
b)  Sachsen  ...    5  989  610
c)  Württemberg  3 997  495
= 87 758  185
d)  an  Bayern ...  10  850  136
=  98  608  321
75.   1/7.   Reichsmilitärgericht A  und B  ...  30  082
C.  an  Bayern  ...  329
=  30  411
76.   1/8.   Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine ...  9  093  104
76a.   1/2.   Kommando  der  Schutztruppen ...  13  275
76b.   1/11.  Invalidenpensionen  usw.  infolge  der  Expedition  nach  Ostasien  3  738  830
77.   1/5.   Zivilverwaltung  2 958  094
78.  Ehrenzulage  an  die  Inhaber  des  Eisernen  Kreuzes  von  1870/71
(Gesetz  vom  2.  Juni  1878):
a)  Preußen  usw.   ...  17  748
b)  Sachen ...  648
c)  Württemberg ...  180
d)  Bayern ...  144
= 18  720
79.  Pensionen  für  ehemalige  französische  Militärpersonen.
1.  Pensionen  für  ehemalige  französische  Militärpersonen  und  deren
Angehörige ...  26  000
2.  An  Bayern ...  3215
=  29  215









Seite ...114  489  970
        <pb n="371" />
        355

 

 

 

 

 

 

 

 

Kapitel   Titel   Ausgabe   Betrag für das Rechnungsjahr 1909.   
    
      
    
Mark.
Übertrag  ....  1114  489  970
80.  1.   Sonstige  Bewilligungen    ...  238  000
81.   1/11.  Invalideninstitute:
a)  Preußen  usw. ...  339  714
b)  Sachen    ...  —
c)  Württemberg      ...  —
d)  an  Bayern ...  42 001
=  381  715
Summe  XIII ...  115  109  685
XIV.  Reichs-Invalidenfonds.
82.  1/9.  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds ...  69  860
83.  1/4.   Invalidenpensionen  usw.  infolge  des  Krieges  von  1870/71  im
Bereiche  der
Verwaltung  des  Reichsheeres:
a)  Preußen  usw. ...  24  160  000
b)  Sachen      ...            .  2  119  000
c)  Württemberg  ...  942  000
d)  Bayern  ...                            7 934  000
= 35  155  000
84.   1/4.   Invalidenpensionen  usw.  infolge  des  Krieges  von  1870/71  im
Bereiche  der
Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine ...  17  137
Summe  XIV  ...   35 241  997
85.  XV.  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung.
1/16a.  Zentralverwaltung  ...  3  629  890
17/66.  Betriebsverwaltung  564  424  228
Summe  XV  ...    568  054  118
86.  1/15.  XVI.  Reichsdruckerei  ....................        8  029 245
        <pb n="372" />
        356

 

 

 

 

Kapitel   Titel   Ausgabe   Betrag für das Rechnungsjahr 1909. 
      
            
    
Mark.
87.  XVII.  Reichs-Eisenbahnverwaltung.
1/12.  Zentralverwaltung  127  760
13/23.  Betriebsverwaltung  ...        98  526 240
Summe  XVII ...  98  654  000
Anmerkung.
Zu  Kapitel  1  bis  87.  Ersparnisse,  welche  bei  den  Fonds
zu  Besoldungen  und  zu  sonstigen  Diensteinkünften  etatsmäßiger
Beamten,  Offiziere  und  Ärzte  dadurch  entstehen,  daß  Stellen
zeitweilig  nicht  besetzt  sind  oder  von  ihren  Inhabern  nicht
versehen  werden  können,  sind  der  Reichskasse  zuzuführen.
Wiederholung  der  fortdauernden  Ausgaben.
Summe  I.  Bundesrat ...  —
〃  Il. Reichstag.............................  1956  880
〃III.  Reichskanzler  und  Reichskanzlei.  ............  300  985
〃IV.  Auswärtiges  Amt  ......................  17759  565
〃  V.  Reichsamt  des  Innern ...  77999  050
〃VI.  Verwaltung  des  Reichsheers ...  671  459  690
〃Vla.  Reichsmilitärgericht ...  582  951
〃VII.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine ...  143  698  682
〃VIII.  Reichs-Justizwerwaltng ...  2  474  705
〃IX.  Reichsschatzamt  ...    304  739  677
〃IXa.   Reichs-Kolonialamt  ...      2  606  948
〃  X.  Reichs-Eisenbahnamt ...  443  935
〃XI.  Reichsschuld ...  171  452  800
〃XII.  Rechnungshof  ...    1  138  186
〃XIII.  Allgemeiner  Pensionsfonds ...  115  109  685
〃XIV.  Reichs-Invalidenfonds  ...    35 241  997
〃XV.  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung ...  568  054  118
〃XVI.  Reichsdruckerei  ...    8  029  245
〃XVII.  Reichs-Eisenbahnverwaltung ...  98  654  000







Summe  der  fortdauernden  Ausgaben ...

2  221  703  099
        <pb n="373" />
        357

 

 

Kapitel   Titel   Ausgabe   Betrag für das Rechnungsjahr 1909. 

 

 

 

 



  
    
    
Mark.
b.  Einmalige  Ausgaben.
1.    I.  Reichstag ...  —
2.  1/8.  II.  Auswärtiges  Amt  ........                934  960
3.   1/24.  III.  Reichsamt  des  Innern ...  1  988  400
4.   1/66.  IV.  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung  16  889  907
4a.  1.  IVa.  Reichsdruckerei...................      87  084
5.  V.  Verwaltung  des  Reichsheeres.  

1/145.  a)  Preußen  usw.  ...........                                73  118  959
159/206.  b)  Sachen ...  8  550  111
207/243.  c)  Württemberg  4  586  118

= 86 255  188
Preußen  usw.
146/158.   Garnisonbauten  in  Elsaß-  Lothringen  ....................  1 999 900
244.   Quote  an  Bayern ...  10  664  310
Summe  V ...  98  919  398
5a.   1.  Va.  Reichsmilitärgericht ...  850  000
6.  1/162.  VI.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  .............  230  855  363
Davon  ab:

Zuschuß  des  außerordentlichen  Etats  ...    84  980  000
Bleiben ... 145  875  363

6a.  Zuschuß  zur  Bestreitung  der  Verwaltungsausgaben  im  Schutzgebiete
  Kiautscheee  ...              8  545  005

6b.  Zuschuß  in  Höhe  der  Unterhaltungskosten  des  Ostasiatischen
Marinedetachements  ...          630  000
Summe  VI ...    155  050  368
        <pb n="374" />
        —  358  —

 

 

 

Kapitel   Titel   Ausgabe   Betrag für das Rechnungsjahr 1909.   
    
      
      
  Mark.
7.   1.  VII.  Reichs-Justizverwaltung ...  22  500
8.  1/6.   VIII.  Reichsschatzamt  ...    24  541  673
9.  1/16.  IX.  Reichs-Kolonialamt  ...  25  056  435
10.  X.  Reichsschuld  ...  —
11.   1/16  XI.  Reichs-Eisenbahnverwaltng ...  3  015  070
12.  1/25.  XII.  Expedition  nach  Ostasien  .....................  940  491
13.  XIII.  Zur  Deckung  des  Fehlbetrags  im  ordentlichen  Haushalte
  für  das  Rechnungsfahr  1907 ...  13  842  652
14.  XIV.  Zur  Deckung  der  für  das  Rechnungsfahr  1907  bewilligten
  außerordentlichen  einmaligen  Beihilfen ... 23  151  001
15.  XV.  Zur  Deckung  der  für  das  Rechnungsjahr  1906  gestundeten
  Matrikularbeiträge ...  28  408  680
        <pb n="375" />
        — 359 —      
Kapitel   Titel   Ausgabe   Betrag für das Rechnungsjahr 1909. 
  

  

  
Mark.  

Wiederholung  der  einmaligen  Ausgaben.
Summe  I.  Reichstag ...  —
〃II.  Auswärtiges  Amt  ................                934  960
〃III.  Reichsamt  des  Innen ...  1  988  400
〃IV.  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltng ...  16  889  907
〃IVa.   Reichsdruckei ...  87  084
〃  V.  Verwaltung  des  Reichsheers ...  98  919  398
〃Va.  Reichsmilitärgericht ...  850  000
〃  VI.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine ...  155  050  368
〃VII.  Reichs-Justizverwalltung  ...  22  500
〃VIII.  Reichsschatzamt  ...  24  541  673
〃IX.  Reichs-Kolonialamt ...  25  056  435
〃  X.  Reichsschuld ...  –

〃XI.  Reichs-Eisenbahnverwaltung  ...      3  015  070
〃XlI.  Expedition  nach  Ostasien  ...          940  491
〃XIII.  Fehlbetrag  für  1907  ...    13  842  652
〃XIV.  Beihilfen  für  1907  ...  23  151  001
〃XV.  Gestundete  Matrikularbeiträge  für  1906  ...    28  403  680
Summe  der  einmaligen  Ausgabeen  393  693  619
Hierzu  Summe  der  fortdauernden  Ausgaben ...  2 221  703  099
Summe  der  Ausgabe  des  ordentlichen  Etats ... 2  615  396  718
        <pb n="376" />
        —  360  —

 

 

 

 

 

 

      
Kapitel   Titel   Einnahme   Betrag für das Rechnungsjahr 1909. 
    
    
    
  Mark.
1.  I.  Zölle,  Steuern  und  Gebühren.
1.  Zölle  ...  629  626  000
2.  Tabaksteuer ...  10  814  000
3.  Zigarettensteuer  ...            15  298  000
4.  Zuckersteuer  ...............                        141  463  000
5.   Salzsteuer ...  57  206  000
6.  Branntweinsteuer:
a)  Maischbottichsteuer  ...    11  449  750
b)  Verbrauchsabgabe  und  Zuschlag ...  109  047  500
c)  Brennsteuer  ...        —
7.  Schaumweinsteuer  ...............                5  437  800
8.  Brausteuer  und  Übergangsabgabe  von  Bier ...  55  216  000
9.  Spielkartenstempel  ...          1 785  960
10. Wechselstempelsteuer  ...    17  000  000
11.  Reichsstempelabgaben:
I.  Überweisungssteuern:
A.  von  Aktien,  Kuxen,  Renten-  und  Schuldverschreibungen
24  990  000  Mark
B.  von  Kauf-  und  sonstigen  Anschaffungsgeschäften ...
  10  090  000  〃
C.  von  Lotterielosen:
a)  für  Staatslotterien  32  741  000 〃
b)  für  Privatlottertien  9360  000 〃
zusammen  l ... 77 181 000





Seite  für  sich.
        <pb n="377" />
        —  361  —

 

 

 

 

 

 

 

Kapitel   Titel   Einnahme   Betrag für das Rechnungsjahr 1909. 
  
      
    
Mark.
(1.)   (11.)  Übertrag  ...    77  181  000
II.  Reichseigene  Steuern:
A.  von  Frachturkunden  15  680  000  Mark
B.  von  Personenfahrkarten  19  600  000 〃
C.  von  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge
  ...                1 568  000  〃
D.  von  Vergütungen  an  Mitglieder
von  Aufsichtsräten  3 430  000  〃
zusammen  II  ...        40  278  000
Zusammen  Titel  11 ... 117 459  000
12.   Erbschaftssteuer  ...  30  000  000
13.  Statistische  Gebühr  1  474 970
Summe  I ...  1  203  277  980
2.  II.  Abfindungen  (Aversa)  für  Zölle  und  Steuern  von  den
außerhalb  des  Zoll-  und  Brausteuergebiets  belegenen
Gebietsteilen  der  zur  Zoll-  oder  Brausteuergemeinschaft
  gehörigen  Bundesstaaten.
1.  Abfindungen,  an  denen  sämtliche  Bundesstaaten  teilnehmen
(Zölle,  Tabaksteuer,  Zigarettensteuer,  Zuckersteuer,  Salzsteuer
und  Schaumweinsteuer)  ...  87  800
2.  Abfindungen,    an  denen  Bayern,  Württemberg,  Baden  und
Elsaß-Lothringen  keinen  Teil  haben  (Brausteuer  und  Übergangsabgabe
  von  Bier) ...  9  320
Summe  II ...      97  120
3.   1/10.  III.  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung ...  672  647  600



 

Reichs.  Gesetzbl.  1909.  58
        <pb n="378" />
        —  362  —

 

 

 

Kapitel   Titel   Einnahme   Betrag für das Rechnungsjahr 1909. 
    
        
    
Mark.
3a.   1/4.  IV.  Reichsdruckerei  ......................          11  922  500
4.  1/6.  V.  Reichs-Eisenbahnverwaltung  ...          123  291 000
5.  VI.  Bankwesen.
1.  Anteil  des  Reichs  an  dem  Reingewinne  der  Reichsbank  (Gesetz
vom  7.  Juni  1899  —  Reichs-Gesetzbl.  S.  311—) ...  28 781 000
2.   Steuer  von  den  durch  entsprechenden  Barvorrat  nicht  gedeckten
Banknoten  nach  §9  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  1875
(Reichs-Gesetzbl.  S.  177)  ...          4  103  000
Summe  VI ... 32 884  000
VII.  Verschiedene  Verwaltungseinnahmen.
6.   1/4.  Reichstag ...  17  416
6a.   1/2.  Reichskanzler  und  Reichskanzlei ...  1  313
7.   1/6.  Auswärtiges  Amt  ...  1  650  010
7a   1.  Aus  Anlaß  der  Expedition  nach  Ostasien  ...          10  743  755
8.   1/16.  Reichsamt  des  Innnen  ...  13  803  744
9.  1/5.   Einnahmen  der  Militärverwaltung  für  Rechnung  der  Bundesstaaten
  mit  Ausschluß  von  Bayern:
Preußen  usw. ...  6  433  981
Sachen ...  389  350
Württemberg  ...  1  911  900
9a.  1/5.  Einnahmen  der  Militärverwaltung  für  Rechnung  der  Gesamtheit
  aller  Bundesstaaten:
Preußen  usw. ...  1  642  622
Sachsen ...  —
Württemberg  ...              —
9b.   1/2.  Reichsmilitärgericht ...  150









Seite ... 36  594  241
        <pb n="379" />
        — 363 —

 

 

 

 

 

 

Kapitel   Titel   Einnahme   Betrag für das Rechnungsjahr 1909. 
    
      
    
Mark.
Übertrag ...  36  594  241
10.   1/10.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  1  324 727
11.   1/5.   Reichs-Justizverwaltung ...  935  235
12.   1/5.  Reichsschatzamt ...  22  424  710
12a.   1/2.  Reichs-Kolonialamt ...  28  780
13.  1/2.  Reichs-Eisenbahnamt ...  4 266
14.   1/4.  Reichsschuld ...  3  908  385
15.  1.  Rechnunghof  ...  385
16.  Allgemeiner  Pensionsfonds ...  10  776
17.  Besonderer  Beitrag  von  Elsaß-Lothringen  zu  den  Ausgaben
für  das  Reichsschatzamt ...  3 150  Mark
für  den  Rechnungshof ...  52 259 〃  55  409
17a.  Einnahmen  und  Ausgaben  aus  der  Prüfung  der  Rechnungen ...  529  800
Summe  VII ... 65  816  704
18.   1/3.  VIII.  Aus  dem  Reichs-Invalidenfonds ...  35  242  007
19.  IX.  Zum  Ausgleiche  für  die  nicht  allen  Bundesstaaten
gemeinsamen  Einnahmen.
1.  Für  die  Brausteuer:
von  Bayern  .............  7 508 122
von Württemberg ............................  2  649  303
von  Baden ...  2  313  907
von  Elsaß-Lothringen  ...............          2  088  165
zusammen  (Titel  1) ...  14 559  497





Seite  für  sich.
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        —  364  —

 

 

 

 

 

Kapitel   Titel   Einnahme   Betrag für das Rechnungsjahr 1909. 
      
    
        
Mark.
(19.)  Übertrag  ...        14 559  497
2.  Für  den  Überschuß  der  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung:
von  Bayern  ...  11  043  400
von  Württemberg  ...          3  896  756
zusammen  (Titel  2)  14 940  156
3.  Für  die  eigenen  Einnahmen  der  Verwaltung  des  Reichsheeres:
von  Bayern ...  1  054  425
Summe  IX ... 30 554  078
Anmerkung.  Die  Ausgleichungsbeträge  unterliegen
der  Berichtigung  nach  dem  wirklichen  Ergebnisse  der  aufkommenden
  Einnahmen.
20.  X.  Matrikularbeiträge.

 





    

1.   Preußen  ...............   254 293 068  —

2.   Bayern ...................... 42637420

3.   Sachsen .................... 30 725 298  

4.   Württemberg ........... 15 309 445
5.   Baden ....................... 13 709 678
6.   Hessen ....................  8 250 550
7.   Mecklenburg-Schwerin .............................. 4 267 082
8.   Sachsen-Weimar ........................ 2 646 781
9.   Mecklenburg-Strelitz .................. 705 927
10.   Oldenburg ................................. 2 989 597
11.   Braunschweig ........................... 3 315 608
12.   Sachsen-Meiningen .................. 1 834 185
13.   Sachsen-Altenburg .................... 1 409 032
14.   Sachsen-Coburg und Gotha ..... 1 653 779
15.   Anhalt .......................................... 2 239 182
16.   Schwarzburg-Sondershausen ............ 581 191

    
    
    
    
    

    
  
    
  
    
    
    
    
    
  
  





Seite ... 386  567  823
        <pb n="381" />
        — 365 —



Kapitel   Titel   Einnahme   Betrag für das Rechnungsjahr 1909. 
    
    
  
  
  Mark.
(20.)  Übertrag  386  567  823
17.   Schwarzburg-Rudolstaddt ...  660  976
18.  Waldeck  ...    403  805
19.  Reuß  älterer  Linie  .................  481  975
20.  Reuß  jüngerer  Linie  ......            986  920
21.  Schaumburg-Lippe ...  307  098
22.  Lippe ...  993  679
23.  Lübeck  ...  721  791
24.  Bremen ...  1  793  684
25.  Hamburg  ............          5  961  166
26.  Elsaß-Lothringen  ...                  12  381  132
Summe  X  ...      411  260  049
21  XI.  Von  den  Bundesstaaten  an  gestundeten  Matrikular-





beiträgen  für  1906  ...  28 403 680
Wiederholung  der  Einnahmen.

Summe  I.  Zölle,  Steuern  und  Gebühren ... 1 203 277 980
〃II.  Abfindungen  ...      97 120
〃III.  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung ... 672 647 600
〃IV.  Reichsdruckerei  ... 11 922 500
〃V.  Reichs-Eisenbahnverwaltung ... 123 291 000
〃VI.  Bankwesen  ... 32 884 000
〃VII.  Verschiedene  Verwaltungseinnahmen ... 65 816 704
〃VlII.  Aus  dem  Reichs-Invalidenfonds ... 35 242 007
〃IX.  Ausgleichungsbeträge ... 30 554 078
〃X.  Matrikularbeiträge ... 411 260 049
〃Xl.  Gestundete  Matrikularbeiträge  für  1906 ... 28 403 680

Sunmme  der  Einnahme  des  ordentlichen  Etats ... 2 615 396 718
Die  Ausgabe  des  ordentlichen  Etats  beträgt ... 2 615 396 718
        <pb n="382" />
        —  366  —

 

 

Kapitel   Titel   Ausgabe  Betrag für das Rechnungsjahr 1909. 

 

 

 

E    
    
    
Mark.
B.  Außerordentlicher  Etat.
1.  I.  Auswärtiges  Amt  ..............      —
2.  1/2  II.  Reichsamt  des  Innern ...  14  000  000
3.  III.  Verwaltung  des  Reichsheeres.
Preußen  usw.
1/4.   Festungen  ...  34  260  200
5.  Für  die  Vervollständigung  des  deutschen  Eisenbahnnetzes  im
Interesse  der  Landesverteidigung ...  7  456  000
Summe  III ...  41  716  200
4.  1|37.  IV.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine ...  24  806  545
38.   Zuschuß  zu  den  einmaligen  Ausgaben  im  ordentlichen  Etat ...  84  980  000
Summe  IV ... 109  786  545
5.  1.  V.  Reichs-Kolonialamt  ...                          3  600  000
6.   1.  VI.  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung ...  45  000  000
7.  1/21.  VII.  Reichs-Eisenbahnverwaltng ...  20  514  400
        <pb n="383" />
        —  367  —

 

 

 

Ausgabe   Betrag für das Rechnungsjahr 1909. 
  

  
  

Mark.

Wiederholung  der  Ausgaben.

Summe  I.  Auswärtiges  Amt ...  —
〃II.  Reichsamt  des  Innern ...  14  000  000
〃III.  Verwaltung  des  Reichsheeres  ...          41  716  200
〃IV.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine ...  109  786  545
〃V.  Reichs-Kolonialamt ...  3  600  000
〃VI.  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung ...  45  000  000
〃VII.  Reichs-Eisenbahnverwaltng  ...        20  514  400

 

Summe  der  Ausgabe  des  außerordentlichen  Etats ... 234  617  145
        <pb n="384" />
        —  368  —

 

 

 

 

 

 

 

 

Kapitel   Titel   Einnahme  Betrag für das Rechnungsjahr 1909. 
      
    
      
Mark.
1.  I.  Rückzahlungen  und  Tilgungsraten  aus  der  Verwendung
des  Fonds  zur  Förderung  der  Herstellung  geeigneter
Kleinwohnungen  für  Arbeiter  und  gering  besoldete
Beamte  in  Betrieben  und  Verwaltungen  des  Reichs
(Kapitel  2  Titel  1  der  Ausgabe  des  außerordentlichen
Etat):  
a)  für  die  Gesamtheit  aller  Bundesstaaten ...  91 200
b)  für  die  Bundesstaaten  mit  Ausschluß  von  Bayern
und  Württemberg ...  165  800
Summe  Kapitel  1 ...  257  000
2.  1/7.  II.  Erlöse  aus  dem  Verkaufe  von  freiwerdenden  Festungsgrundstücken
  und  Festungsbaulichkeitten ...  3  818  413
3.   1/2.  III.  Aus  Anlaß  der  Expedition  nach  Ostasien ...  1  167  469
4.  IV.  Rückerstattungen  auf  die  aus  dem  Reichs-Festungsbaufonds
  geleisteten  Vorschüsse ...  42  014
5.  V.  Von  dem  Schutzgebiete  Togo  zur  Tilgung  des  Reichsdarlehns,
  fünfte  Rate ...  45  525
6.  1/2.  VI.  Tilgungsrate  der  Verwaltung  der  Reichseisenbahnen ...  519  500
7.  VII.  Tilgungsrate  der  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung
  ..............................      1 162 360
8.  VIII.  Zur  Verminderung  der  Reichsschuld  aus  den  Mitteln
  des ordentlichen Etats .......................  25  337  249
        <pb n="385" />
        —  369  —

 

 

 

Kapitel   Titel   Einnahme  Betrag für das Rechnungsjahr 1909. 
    
    
    
Mark.
9.  IX.  Aus  der  Anleihe.
1.  Zu  einmaligen  Ausgaben  für  Rechnung  der  Gesamtheit  aller
Bundesstaaten  ...  156  015  175
2.  Zu  einmaligen  Ausgaben  für  Rechnung  der  Bundesstaaten  mit
Ausschluß  von  Bayern ...  —
3.  Zu  einmaligen  Ausgaben  für  Rechnung  der  Bundesstaaten  mit

 

 

Ausschluß  von  Bayern  und  Württemberg ... 46 252 440

Anmerkung.  Die  Einnahmen  des  Kapitel  9  übertragen
  sich  innerhalb  der  einzelnen  Titel  mit  den  noch
offenen  Krediten  aus  früheren  Anleihebewilligungen.  Die
solchergestalt  sich  ergebenden  Gesamtkredite  werden  um  den
Betrag  der  bei  den  entsprechenden  Ausgabefonds  etwa
eintretenden  Ersparnisse  gekürzt.

Summe  Kapitel  9 ... 202 267 615

Reichs-Gesetzbl.  1909.  59
        <pb n="386" />
        —  370  —

 

 

 

 

Einnahme  Betrag für das Rechnungsjahr 1909. 
    
  
  
Mark.
Wiederholung  der  Einnahmen.

Summe  I.  Aus  der  Verwendung  der  Fonds  für  Kleinwohnungen ...  257  000
〃II.  Für  Festungsgrundstücke ...  3  818  413
〃III.  Aus  Anlaß  der  Expedition  nach  Ostasien ...  1  167  469
〃IV.  Rückerstattungen  auf  die  aus  dem  Reichs-Festungsbaufonds

geleisteten  Vorschüsse  ...  42  014
〃V.  Von  dem  Schutzgebiete  Togo ...  45  525
〃VI.  Von  der  Verwaltung  der  Reichseisenbahnen  .............  519  500
〃VII.  Von  der  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung ...  1  162  360
〃VIII.  Zur  Verminderung  der  Reichsschuld ...    25  337 249
〃IX.  Aus  der  Anleihe ...  202  267  615
Summe  der  Einnahme  des  außerordentlichen  Etats ...    234  617  145
Die  Ausgabe  des  außerordentlichen  Etats  beträgt ...  234  617  145

  Abschluß.
Summe  der  Ausgabe  des  ordentlichen  und  des  außerordentlichen  Etats ...  2  850  013  863

Summe  der  Einnahme  des  ordentlichen  und  des  außerordentlichen  Etats ... 2 850 013 863

Neues  Palais,  den  4.  April  1909.

(L.  S.)



      

Wilhelm.

Fürst  von  Bülow.
        <pb n="387" />
        —  371  —

 

Zweite  Anlage  zum  Etatsgesetze.

Besoldungs-Etat

für  das
Reichsbankdirektorium  auf  das  Rechnungsjahr  1909.

 

 

 

 

 

Titel   Ausgabe  Betrag für das Rechnungsjahr 1909. 
    
    

Mark.
Besoldungen.
1.   Der  Präsident,  einschließlich  10  000  Mark  Repräsentationskosten ...  40  000
(Außerdem  freie  Wohnung  und  Geräteausstattung  im  Bankgebäude,
  Licht  und  Heizung.)
2.  Ein  Vizepräsident  18 000  Mark,  acht  Mitglieder  mit  9  000  Mark
bis  15  000  Mark  ...      114  000
Summe  Titel  1  und  2 ...  154  000
3.  Mietsentschädigung  (Wohnungsgeldzuschuß)  je  1  500  Mark  für
die  Beamten  unter  Titel 2 ...  13  500
4.  Zu  nichtpensionsfähigen  Zulagen  an  den  Vizepräsidenten  und  die
Mitglieder  bis  zum  Betrage  von  je  3  000  Mark  jährlich ...  24  500
5.  Zu  Pensionen ...  36  519
6.  Zu  Witwengeldern ...  4 290
Summe ...  232  809

 

 

 

59
        <pb n="388" />
        —  372  —

Dritte  Anlage  zum  Etatsgesetze.

 

Verzeichnis

derjenigen  Stellen  des  Landheeres,  der  Marine  und  des  Reichsmilitärgerichts,
  welche  unter  A  1  bis  8  des  Servistarifs  fallen.















A1.  Generale.

a.   Landheer:   General  der  Infanterie  oder  Kavallerie,  Kriegsminister,  kommandierender
  General,  Generalinspekteur  der  Kavallerie,
Generalinspekteur  der  Fußartillerie,  Chef  des  Ingenieurund
  Pionierkorps  usw.,  Chef  des  Generalstabs  der  Armee,
Präsident  des  Reichsmilitärgerichts.

a.   Marine:   Admiral.

b.   Landheer:   Generalleutnant,  Divisionskommandeur  und  Offizier  im  Range
desselben,  Departementsdirektor  im  Kriegsministerium,  Feldzeugmeister,
  Inspekteur  der  Feldartillerie,  Kavallerieinspekteur,
Fußartillerieinspekteur,  Inspekteur  der  Verkehrstruppen,  Generalstabsarzt
  der  Armee  mit  dem  Range  eines  Generalleutnants.

b.   Marine:   Vizeadmiral,  Kontreadmiral  als  Stationschef,  als  Departementsdirektor
  im  Reichs-Marineamt  oder  als  Chef  des  Marinekabinetts;
  Generalstabsarzt  der  Marine  mit  dem  Range  eines
Vizeadmirals.

 

c.   Landheer:   Generalmajor,  Brigadekommandeur  und  Offizier  im  Range  desselben,
  Generalquartiermeister,  Oberquartiermeister,  Ingenieurinspekteur,
  Pionierinspekteur,  Präses  des  Ingenieurkomitees,
Präses  der  Artillerieprüfungskommission,  Inspekteur  der
Jäger  und  Schützen,  Inspekteur  der  Infanterieschulen,
Inspekteur  der  Technischen  Institute,  Inspekteur  der  Feldtelegraphie,
  Traininspekteur,  Artilleriedepotinspekteur,  Generalstabsarzt
  der  Armee,  Sanitätsinspekteur,  Feldpropst,  Senatspräsident
  des  Reichsmilitärgerichts,  Obermilitäranwalt  beim
Reichsmilitärgerichte.

c.   Marine:   Kontreadmiral,  Inspekteur  der  Marineinfanterie  als  Generalmajor
  oder  mit  dem  Range  eines  Brigadekommandeurs,
Generalstabsarzt  der  Marine.
        <pb n="389" />
        —  373  —

A  2.  Stabsoffiziere.

a.   Landheer:  Oberst,  Regimentskommandeur  und  Offizier  im  Range  desselben,
Abteilungschef  im  Kriegsministerium,  im  Großen  Generalstab
  oder  in  der  Feldzeugmeisterei,  Chef  der  Zentralabteilung
des  sächsischen  Generalstabs  als  Oberst,  Chef  des  Generalstabs
bei  einem  Generalkommando  oder  in  einer  Festung,  Vorstand
der  Abteilung  für  Landesaufnahme  des  sächsischen  Generalstabs,
Chef  des  Stabes  der  Generalinspektion  der  Fußartillerie  sowie
der  Generalinspektion  des  Ingenieurkorps  usw.,  Festungsinspekteur,
  Kommandeur  der  Pioniere  eines  Armeekorps,
Kommandeur  der  Pioniere  bei  dem  sächsischen  Militärkontingent,
  Inspekteur  der  Telegraphentruppen,  Artilleriedepot-  oder
Traindirektor,  Generalarzt,  Intendant,  Oberintendanturrat,
Reichsmilitärgerichtsrat,  Militäranwalt  beim  Reichsmilitärgericht,
  Oberkriegsgerichtsrat,  Militäroberpfarrer,  Chefkonstrukteur
  beim  Artilleriekonstruktionsbureau,  Direktor  des
Militärversuchsamts,  Betriebsdirektor  erster  Klasse  bei  den
technischen  Instituten.

a.   Marine:  Kapitän  zur  See,  Inspekteur  der  Marineinfanterie  mit  dem  Range
eines  Regimentskommandeurs,  Generalarzt,  wieder  angestellter,
als  Kapitän  zur  See  pensionierter  Offizier,  Intendant,  Werftverwaltungsdirektor,
  Oberintendanturrat,  Oberkriegsgerichtsrat,

Oberpfarrer,  Ressortdirektor  für  Schiffbau  oder  Maschinenbau.

b.   Landheer:  Major,  Bataillons-  und  Abteilungskommandeur,  aggregierter
Oberst,  Oberstleutnant,  Bezirkskommandeur,  Generaloberarzt,
Oberstabsarzt,  Intendanturrat,  Kriegsgerichtsrat  als  Rat
vierter  Klasse,  Betriebsdirektor  zweiter  Klasse  im  Kriegsministerium,
  bei  der  Feldzeugmeisterei  und  den  technischen
Instituten,  Abteilungsvorstand  beim  Militärversuchsamt,
Konstrukteur  erster  und  zweiter  Klasse  beim  Artilleriekonstruktionsbureau,
  Wissenschaftliches  Mitglied  beim  Militärversuchsamt,
  Betriebsleiter  bei  den  technischen  Instituten,
Oberstabsapotheker  sowie  Oberingenieur  im  Kriegsministerium.

b.   Marine:  Fregatten-  oder  Korvettenkapitän,  Kommandeur  eines  Seebataillons,
  Vorstand  eines  Bekleidungsamts  als  Stabsoffizier,
  Chefingenieur,  Oberstabsingenieur,  Generaloberarzt,
Oberstabsarzt,  Torpedo-Oberstabsingenieur,  wieder  angestellter,
als  Fregatten-  oder  Korvettenkapitän  pensionierter  Offizier,
Intendanturrat,  Kriegsgerichtsrat  als  Rat  vierter  Klasse,  Betriebsdirektor
  für  Schiffbau  oder  Maschinenbau,  Baurat  für

 

Schiffbau  oder  Maschinenbau.
        <pb n="390" />
        —  374  —

A3.  Die  übrigen  Offiziere.

a.   Landheer:  Hauptmann  oder  Rittmeister,  Kompagnie-,  Eskadron-  oder
Batteriechef,  Bezirksoffizier,  Pferde-Vormusterungskommissar,
Stabsarzt,  Intendanturassessor,  Kriegsgerichtsrat,  Divisionsund
  Garnisonpfarrer,  Erster  Armeemusikinspizient,  Obersekretär
  (Militärgerichtsschreiber)  beim  Reichsmilitärgerichte,
Korpsstabsapotheker,  Stabsapotheker  mit  dem  Befähigungsausweise
  für  Nahrungsmittelchemiker,  Korpsstabsveterinär,
Oberingenieur  (Elektrotechniker)  im  Kriegsministerium,  Bureauvorsteher
  beim  Generalstabe.

 

 

a.  Marine:  Kapitänleutnant,  Hauptmann,  Stabsingenieur,  Stabsarzt,  Feuerwerkskapitänleutnant,

  Torpederkapitänleutnant,  Torpedostabsingenieur,
  wieder  angestellter,  als  Kapitänleutnant  pensionierter
  Offizier,  wieder  angestellter,  als  Stabsingenieur  pensionierter
  Ingenieur,  Intendanturassessor,  Kriegsgerichtsrat,
Pfarrer,  Oberstabsapotheker  bei  den  Sanitätsämtern,  Stabsapotheker
  mit  dem  Befähigungsausweise  für  Nahrungsmittelchemiker,
  Baumeister  für  Schiffbau  oder  Maschinenbau,  Stabszahlmeister,
  Lotsenkommandeur.

b.   Landheer:  Oberleutnant,  Leutnant,  Oberjäger  und  Feldjäger  im  Dienste
des  Reitenden  Feldjägerkorps,  Oberarzt,  Assistenzarzt,  Intendantursekretariats-
  und  Registraturbeamter,  Oberzahlmeister,
Zahlmeister,  Festungsoberbauwart  und  Festungsbauwart,
Telegraphenbauwart,  Militärgerichtsschreiber,  Stabsveterinär,
Oberveterinär,  Stabsapotheker  ohne  den  Befähigungsausweis
für  Nahrungsmittelchemiker,  Zweiter  Armeemusikinspizient.

b.   Marine:  Oberleutnant  zur  See,  Leutnant  zur  See,  Oberleutnant,  Leutnant,
  wieder  angestellter,  als  Oberleutnant  oder  Leutnant
pensionierter  Offizier,  Oberingenieur,  Ingenieur,  Oberassistenzarzt,
  Assistenzarzt,  Feuerwerksleutnant,  Torpederleutnant,  Torpedooberingenieur,
  Torpedoingenieur,  wieder  angestellter,  als
Oberingenieur  oder  Ingenieur  pensionierter  Ingenieur,  Intendantursekretariatsbeamter,
  Intendanturregistraturbeamter,
Militärgerichtsschreiber,  Apotheker  ohne  den  Befähigungsausweis
  als  Nahrungsmittelchemiker,  Oberzahlmeister,  Zahlmeister,
  Oberlotse,  Schiffsführer  beim  Lotsen-  und  Seezeichen- 



wesen.

A 4.  Feldwebel.

Landheer:  Wachtmeister,  Oberfeuerwerker,  etatsmäßiger  Schreiber  bei  den
Armeeinspektionen,  etatsmäßiger  Schreiber  und  Registrator
bei  den  Generalkommandos,  dem  Generalinspekteur  der
        <pb n="391" />
        —  375  —

Kavallerie,  den  Generalinspektionen  der  Fußartillerie  und  des
Ingenieurkorps  und  der  Festungen,  der  Inspektion  der  Feldartillerie,
  etatsmäßiger  Schreiber  und  Zeichner  beim  Ingenieurkomitee,
  etatsmäßiger  Registrator  bei  dem  Gouvernement
von  Berlin,  etatsmäßiger  Schreiber  bei  den  Gouvernements,
den  größeren  Kommandanturen  (Kommandanten  mit  den
Gebührnissen  eines  Generalmajors),  der  Feldzeugmeisterei,
den  Divisions-  und  Brigadekommandos,  den  Fußartillerie-,
Ingenieur-  und  Pionierinspektionen,  der  Inspektion  der
Verkehrstruppen,  der  Inspektion  der  Jäger  und  Schützen,
dem  Reitenden  Feldjägerkorps,  den  Inspektionen  der  Infanterie-
  und  der  Kriegsschulen,  bei  den  Kavallerieinspekteuren,
dem  Militärreitinstitute,  beim  Traininspekteur,  bei  der
Artillerieprüfungskommission,  beim  Landwehrinspekteur,  beim
Stabe  der  Feldartillerieschießschule,  bei  der  Militärtechnischen
Akademie,  etatsmäßiger  Registrator,  Zeichner  und  Schreiber
bei  der  Eisenbahnbrigade,  etatsmäßiger  Zeichner  und  Schreiber
bei  der  Inspektion  der  Feldtelegraphie,  Unterzahlmeister,  etatsmäßiger
  Schreiber  bei  den  Sanitätsinspektionen,  Proviantamtsunterassistent,
  Bekleidungsamtsunterassistent,  Unterinspektor  im
Garnisonverwaltungsdienst,  Lazarettunterinspektor,  Festungsbaufeldwebel,
  Oberwallmeister,  Wallmeister,  Wallmeister  als
Schirrmeister  bei  den  Pionierbataillonen,  Zeugfeldwebel,  Unterarzt,
  Unterapotheker,  Unterveterinär,  Stabshoboist,  Stabshornist,
  Stabstrompeter,  Sanitätsunteroffizier  usw.  bei  dem
Kriegsministerium,  Sanitätsfeldwebel  bei  größeren  Garnisonlezaretten.
  

Marine:   Oberdeckoffiziere, Deckoffiziere, Feldwebel, Wachtmeister, Unterarzt,
Stabshoboisten,  etatsmäßige  Schreiber,  und  zwar  32  bei
den  Stationskommandos,  4  bei  den  Marineinspektionen,  6  bei
der  Inspektion  des  Bildungswesens,  3  bei  der  Inspektion  des
Torpedowesens,  3  bei  der  Inspektion  der  Schiffsartillerie,
2  bei  der  Inspektion  der  Küstenartillerie  und  des  Minenwesens,
  1  bei  der  Marineakademie,  2  bei  der  Kommandantur
von  Wilhelmshaven,  1  bei  der  Kommandantur  von  Cuxhaven
  und  3  (Sanitätsunteroffiziere)  bei  der  Medizinalabteilung
  des  Reichs-Marineamts.

A 5.  Fähnriche.

Landheer:  Vizefeldwebel  und  Vizewachtmeister,  Feuerwerker,  Sanitätsvizefeldwebel,
  etatsmäßiger  Regiments-,  Bataillons-  und
Abteilungsschreiber,  etatsmäßiger  Schreiber  bei  den  Festungsinspektionen,
  etatsmäßiger  Schreiber  bei  den  Inspektionen
        <pb n="392" />
        —  376  —

der  Telegraphentruppen,  etatsmäßiger  Schreiber  beim  Kommandeur
  der  Pioniere  eines  Armeekorps,  beim  Kommandeur
der  Pioniere  bei  dem  sächsischen  Militärkontingent,  beim
Bezirkskommando,  bei  dem  Luftschifferbataillon,  der  Oberfeuerwerkerschule,
  der  Gewehrprüfungskommission,  den
Artilleriedepot-  und  Traindirektoren,  der  Inspektion  der
Militärischen  Strafanstalten,  der  Inspektion  des  Militärveterinärwesens,
  den  Inspizienten  des  Artilleriematerials
und  der  Waffen,  dem  Inspizienten  des  Truppen-  und  Trainfeldgeräts,
  der  Direktion  der  Artillerie-  und  Ingenieurschule,  der
Festungsbauschule,  den  Kriegsschulen,  der  Infanterieschießschule
  und  den  Artillerieschießschulen,  den  Offizierreitschulen,
den  Unteroffizierschulen,  den  Unteroffiziervorschulen,  den
Sanitätsämtern,  den  Divisionsärzten,  dem  Garnisonrepräsentanten
  von  Berlin,  dem  Kontingentsältesten  in  Ulm,
den  kleineren  Kommandanturen  (Kommandanten  mit  den
Gebührnissen  eines  Regiments-  oder  Bataillonskommandeurs),
den  Schießplatzverwaltungen  und  den  Linienkommandanten,
den  Eisenbahnbataillonen,  den  Telegraphenbataillonen  und  dem
Luftschifferbataillon,  Postenschreiber  und  Festungsterrainaufnehmer
  bei  den  Fortifikationen,  etatsmäßiger  Zeichner  bei  den
Eisenbahnregimentern,  etatsmäßiger  Kammerunteroffizier  und
Quartiermeister,  Furier,  Schießunteroffizier,  Schirrmeister  und
etatsmäßiger  Schreiber  der  Traindepots,  etatsmäßiger  Schreiber
der  Bekleidungsämter,  Beständeverwalter  bei  der  Kavallerietelegraphenschule,
  Zahlmeisteraspirant,  Zeugsergeant,  Lazarettrechnungsführer,
  Beständeverwalter  der  Telegraphenbataillone,
Sergeant  mit  den  Gebührnissen  eines  Vizefeldwebels  oder
Vizewachtmeisters.

 

Marine:  Vizefeldwebel,  Fähnrich  zur  See,  Kammerunteroffizier,  Furier,
Schießunteroffizier,  etatsmäßige  Schreiber,  und  zwar  54  bei
den  Matrosendivisionen  und  ihren  Abteilungen,  36  bei
den  Werftdivisionen  und  ihren  Abteilungen,  2  bei  der

  Schiffsjungendivision  (im  Falle  der  Ausschiffung),  24  bei  den
Torpedodivisionen  und  ihren  Abteilungen,  12  bei  den  Matrosenartillerieabteilungen
  (einschließlich  4  Verwaltungsschreiber),  3  bei

der  Minenabteilung,  4  bei  den  Seebataillonen  (2  zulageberechtigte
  Kommando-  und  2  Verwaltungsschreiber),  1  bei  der
Inspektion  der  Marineinfanterie,  4  bei  der  Inspektion  des  Torpedowesens,
  3  bei  der  Marinedepotinspektion,  5  bei  der  Marineakademie
  (einschließlich  Bibliothek  des  Bildungswesens)  und  der
Marineschule,  3  bei  der  Schiffsartillerieschule  in  Sonderburg,
        <pb n="393" />
        —  377  —

5  bei  den  Kommandanturen,  1  bei  der  Schiffsprüfungskommission,
  2  bei  dem  Torpedoversuchskommando  (im  Falle
der  Ausschiffung),  2  bei  der  Schiffsbesichtigungskommission,
4  bei  den  Bekleidungsämtern,  6  bei  den  Stationskassen,
6  bei  den  Abwickelungsbureaus,  6  bei  den  Küstenbezirksämtern,
10  bei  den  Marinegerichten  in  Kiel  und  Wilhelmshaven,
3  bei  der  Deckoffizierschule,  1  bei  dem  Hafenkapitän  von  Kiel,
6  (Sanitätsunteroffiziere)  bei  den  Sanitätsämtern,  geprüfter
Zahlmeisterapplikant,  Depotvizefeldwebel,  Zeugobermaat,  Obermaat
  oder  Sergeant  mit  den  Gebührnissen  eines  Vizefeldwebels.


A 6.  Unteroffiziere.

Landheer: Sergeant,  Oberjäger,  Oberfahnenschmied,  Fahnenschmied,  Regiments-
  und  Bataillonstambour,  Sanitätssergeant  und
Sanitätsunteroffizier,  etatsmäßiger  Hoboist,  Hornist  und
Trompeter,  Oberbäcker,  sächsische  Obermüller.

Marine:   Überzähliger  Portepeeunteroffizier,  Unteroffizier  ohne  Portepee.

A7.  Gemeine.

Landheer: Obergefreiter,  Gefreiter,  überzähliger  (Hilfs-)  Hoboist,  Hornist
und  Trompeter,  Spielleute,  Sanitätsgefreiter,  Sanitätssoldat,
  Ökonomiehandwerker,  Militärkrankenwärter,  Militärbäcker,
  sächsische  Militärmüller.

Marine:   Gemeine  mit  Obermatrosen-  und  Matrosenrang.

A 8.  Militärküster,  Büchsenmacher,  Sattler.





  

Landheer:   Divisions-  und  Garnisonküster,  Büchsenmacher,  Waffenmeister,
Sattler,  Zeughausbüchsenmacher,  Botenmeister  und  Bote
beim  Reichsmilitärgerichte,  Militärgerichtsbote.

Marine:   Gerichtsbote,  Küster,  Büchsenmacher,  Steuermann,  Maschinist
und  Untermaschinist  für  Dampffahrzeuge,  Lotse  I.  Klasse,
Hafenlotse,  Lotse  II.  Klasse,  Untersteuermann,  Materialienverwalter
  beim  Lotsen-  und  Seezeichenwesen,  Vorsteher  des

Brieftaubenwesens.

 

Reichs-Gesetzbl. 1909.
        <pb n="394" />
        —  378  —

(Nr.  3597.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Haushalts-Etats  für  die  Schutzgebiete
auf  das  Rechnungsjahr  1909.  Vom  4.  April  1909.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§ 1.
Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  Haushalts-Etat  der  Schutz-
  gebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1909  wird  in  Einnahme  und  Ausgabe  auf
98  938  530  Mark  festgestellt,  und  zwar

im  ordentlichen  Etat
auf  68  623  530  Mark,

im  außerordentlichen  Etat
auf  30  315  000  Mark.

§ 2.
Der  im  Wege  des  Kredits  flüssig  zu  machende  Betrag  beläuft  sich  auf
26  644  930  Mark.          

§ 3.

Die  bis  zur  gesetzlichen  Feststellung  des  Haushalts-Etats  innerhalb  seiner
Grenzen  geleisteten  Ausgaben  werden  hiermit  nachträglich  genehmigt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  4.  April  1909.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  von  Bülow.
        <pb n="395" />
        —  379  —

Haushalts-Etat  der  Schutzgebiete

auf  das  Rechnungsjahr

1909.
        <pb n="396" />
        — 380 —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kapitel.  Titel.  Ausgabe und Einnahme.  Betrag für das Rechnungsjahr 1909. 
    
        
    
Mark.
A.  Ordentlicher  Etat.
I.  Ostafrikanisches  Schutzgebiet.
1.  Ausgabe.
I.  Fortdauernde  Ausgaben.
1.  1/16.   Zivilverwaltung ...  7  505  701
2.  1/8.  Militärverwaltung  ...                    3  431  604
3.   1/7.   Flottille ...      621  412
4.   1/3.   Eisenbahnen ...  56  400
5.   —  Hafenanlagen  ...      20  000
6.   1/2.  Auf  öffentlich-  oder  privatrechtlicher  Verpflichtung  beruhende  allgemeine
  Lasten  ...      791  783
7.  —  Zur  Ausstattung  eines  Ausgleichsfonds  .......          1 241 617
Summe  I.  Fortdauernde  Ausgaben ... 13 668  517
II.  Eimnalige  Ausgaben.
1.  1/7.   Zivilverwaltung  und  Flottille  ...  492  920
2.  1/4.  Militärverwaltung  ............                        147  200
Summe  II.  Einmalige  Ausgaben ...  640  120
Summe  der  Ausgabe ... 14  308  637
2.  Einnahme.
1.  Eigene  Einnahmen  des  Schutzgebiets:
1/7.  a)  Fortdauernde  Einnahmen ...  8  238  050  Mark
1/3.  b)  Einmalige  Einnahmen ...  2  491  783  =  10  729  833
2.  —  Reichszuschuß ...  3 578 804
Summe  der  Einnahme ... 14  308  637
Die  Ausgabe  beträgt ... 14 308 637
        <pb n="397" />
        — 381 —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kapitel.  Titel.  Ausgabe und Einnahme.  Betrag für das Rechnungsjahr 1909. 
    
          
    
Mark.
II.  Schutzgebiet  Kamerun.
1.  Ausgabe.
I.  Fortdauernde  Ausgaben.

1.  1/15.  Zivilverwaltung  ...            .  .  .      .          .                        .  .    3 321 728
2.  1/8.  Militärverwaltung  .......                                  2 214 707
3.  1/3.   Flottille  ...                      447  655

4.  1/2.   Auf  öffentlich-  oder  privatrechtlicher  Verpflichtung  beruhende  allgemeine
  Lasten  ...    35  152
5.  —  Zur  Ausstattung  eines  Ausgleichsfonds ...  601  824
Summe  I.  Fortdauernde  Ausgaben ... 6 621  066

II.  Einmalige  Ausgaben.
1.   1/4.  Zivilverwaltung  ...    509  900
2.   1/2.   Militärverwaltung  ...                52  400
Summe  II.  Einmalige  Ausgaben  562  300
Summe  der  Ausgabe ...  7 183  366
2.  Einnahme.

1.  1/3.   Eigene  Einnahmen  des  Schutzgebiets  ...  4  400  000
1a.  —  Ersparnis  aus  dem  Rechnungsjahr  1906  ...                516  259
2.   —  Reichszuschuß  ...              2 267  107
Summe  der  Einnahme ...  7 183  366

Die  Ausgabe  beträgt ... 7 183 366
        <pb n="398" />
        — 382 —

 

 

 

 

 

 

 

Kapitel.  Titel.  Ausgabe und Einnahme.  Betrag für das Rechnungsjahr 1909. 
    
        
    
  

Mark.
III.  Schutgebiet  Togo.
1.  Ausgabe.

I.  Fortdauernde  Ausgaben.
1.   1/16.   Zivilverwaltung  ...  1  433  295
2.   1/3.   Hafenanlagen  und  Eisenbahnen  ...  125  000
3.   1/2.  Auf  öffentlich-  oder  privatrechtlicher  Verpflichtung  beruhende  allgemeine

  Lasten  ...    305  910
4.   —  Zur  Ausstattung  eines  Ausgleichsfonds ...  32  191
Summe  I.  Fortdauernde  Aussaben ... 1  896  396

II.  Einmalige  Ausgaben.
1.   1/6.   Für  verschiedene  Zwecke ...  206  150
1a.  —  Zur  Deckung  eines  Fehlbetrags  aus  dem  Rechnungsjahr  1906 .... 141  944
2.   —  Kosten  einer  Expedition  zur  Festlegung  der  Grenze  zwischen  Togo

und  Dahomey  90  000
Summe  II.  Einmalige  Ausgaben ... 438  094
Summe  der  Ausgabe ...  2  334  490
2.  Einnahme.
1.   1/4.   Eigene  Einnahmen  des  Schutzgebiets ...  2  334  490
2.   —  Reichszuschuß ...  —
Summe  der  Einnahme ...  2 334  490
Die  Ausgabe  beträgt ... 2 334 490
        <pb n="399" />
        —  383  —

 

 

 

 

 

 

Kapitel.  Titel.  Ausgabe und Einnahme.  Betrag für das Rechnungsjahr 1909. 
      
          
  
  jahr  
Mark.
IV.  Südwestafrikanisches  Schutzgebiet.
1.  Ausgabe.
I.  Fortdauernde  Ausgaben.
1.  1/15.   Zivilverwaltung  ...              7  013  860
2.   1/8.  Militärverwaltung  ...          16 372 356
3.   1/2.   Eisenbahnen  ...          2  398  000
4.  1/2.  Hafenanlagen  .......                                330  000
5.  —  Auf  öffentlich-  oder  privatrechtlicher  Verpflichtung  beruhende  allgemeine
  Lasten ...  91  800
Summe  I.  Fortdauernde  Ausgaben ... 6  206  016
II.  Einmalige  Ausgaben.
1.  1/9.   Zivilverwaltung  ...  1  223  800
Summe  II.  Einmalige  Ausgaben  1 223  800
Summe  der  Ausgabe ... 27  429  816
2.  Einnahme.
1.   1/6.   Eigene  Einnahmen  des  Schutzgebiets ...  8  348  050
1a.   —  Ersparnisse  aus  den  Rechnungsjahren  1905  und  1906  ...    1  956  852
2.   1/2.   Reichszuschuß  ....    17  124  914
Summe  der  Einnahme ...  27 429  816
Die  Ausgabe  beträgt ... 27 429 816
        <pb n="400" />
        —  384  —

 

 

 

Kapitel.  Titel.  Ausgabe und Einnahme.  Betrag für das Rechnungsjahr 1909. 
    
          
  

Mark.
V.  Schutzgebiet  Neuguinea.
1.  Ausgabe.
I.  Fortdauernde  Ausgaben.
1.  1/8.  Zivilverwaltung  ...                          .    .  .  .  .        .      701  478
2.  1/3.  Flottille  ...        207 800
3.   1/7.   Mehreren Verwaltungszweigen gemeinsame Fonds ...........  188 900
Summe I.   Fortdauernde Ausgaben .... 1 098 178
II.  Einmalige  Ausgaben.
1.  1/2.  Für  verschiedene  Zwecke ...                                289  700
1a.  —  Zur Deckung  der  Fehlbeträge  aus  den  Rechnungsjahren  1905
und  1906 ...  316  897
2.   —  Zur  Festlegung  der  Ostgrenze  zwischen  Britisch-  und  Deutsch-Neu-
  guinea ..........................................  17 500
Summe  II.  Einmalige  Ausgaben ... 624  097
Summe  der  Ausgabe ...  1 722 275
2.  Einnahme.
1.  1/3.   Eigene  Einnahmen  des  Schutzgebiets  ...          744  000
1a.  —  Zuschuß  der  Verwaltung  der  Karolinen,  Palau,  Marianen  und
Marschallinseln  zu  den  Verwaltungsausgaben  von  Neuguinea ...  62 215
2.   —  Reichszuschuß  ...    916  060
Summe  der  Einnahme  ...        1 722 275
Die  Ausgabe  beträgt ... 1 722 275
        <pb n="401" />
         — 385 —

Kapitel.  Titel.  Ausgabe und Einnahme.  Betrag für das Rechnungsjahr 1909. 
    
          
      
      

Mark.
VI.  Verwaltung  der  Karolinen,  Palau,  Marianen  und
Marschallinseln.
1.  Ausgabe.
I.  Fortdauernde  Ausgaben.

1.  1/7.  Zivilverwaltung  ...                          282 093
2.   1/3.   Flottille .........................................  108  900
3.  1/7.  Mehreren  Verwaltungszweigen  gemeinsame  Fonds  ....  90  900

 

Summe  I.  Fortdauernde  Ausgaben ... 481  893

II.  Einmalige  Ausgaben.
1.   1/3.  Summe  II.  Einmalige  Ausgaben ... 227 565



Summe  der  Ausgabe ...  609  458

2.  Einnahme.

1.   1/3.   Eigene  Einnahmen  des  Schutzgebites  ...........  577  275
1a.   —  Ersparnis  aus  dem  Rechnungsjahr  1906  .....            32  183



Summe  der  Einnahmen ... 609  458
Die  Ausgabe  beträgt ...  609  458

 

 

 

 

Reichs.  Gesetzbl.  1909.  61
        <pb n="402" />
        —  386  —

 

 

 

 

 

 

Kapitel.  Titel.  Ausgabe und Einnahme.  Betrag für das Rechnungsjahr 1909. 

    
    nd    

  
    
Mark.
VII.  Schutzgebiet  Samoa.
1.  Ausgabe.
I.  Fortdauernde  Ausgaben.
1.  1/15.  Zivilverwaltung  ...                                                          593  528
2.  —  Zur  Ausstattung  eines  Ausgleichsfonds  ...................  57 932
Summe  I.  Fortdauernde  Ausgaben ...  651  460
II.  Einmalige  Ausgaben.

1.   1/6.  Summe  II.  Einmalige  Ausgaben ... 112 070

Summe  der  Ausgabe ...  763  530
2.  Einnahme.

1.   1/3.   Eigene  Einnahmen  des  Schutzgebiets  ...    607  700
1a.   —  Ersparnis  aus  dem  Rechnungsjahr  1906 ...  155  830
Summe  der  Einnahme ... 763  530

Die  Ausgabe  beträgt ... 763 530
        <pb n="403" />
        —  387  —

 

 

Kapitel.  Titel.  Ausgabe und Einnahme.  Betrag für das Rechnungsjahr 1909. 

 

      
      innahme.  
    
Mark.
VIII.  Schutzgebiek  Kiautschou.
1.  Ausgabe.
I.  Fortdauernde  Ausgaben.
1.   1/7.   Zivilverwaltung  ...  1  301  105
2/5   —  Militärverwaltung ...                      .  .  .  .  .              .  .          3 556  449
6/12.   —   Gemeinsame  Ausgaben  für  Zivil-  und  Militärverwaltung ...  2  769  031
13/16.  —  Verwaltung  der  Erwerbsbetriebe  ...    1  802  717
17.  —  Pensionsfonds  ...              75  000
Summe  I.  Fortdauernde  Ausgaben  ...      9 504 302
II.  Einmalige  Ausgaben.
1.   1/9.  Summe  II.  Einmalige  Ausgaben ...  2 661  300
Summe  der  Ausgabe ...  12  165  602
2.  Einnahme.
1.   1/5.   Eigene  Einnahmen  des  Schutzgebiets  ...            3 620 597
2.  —  Reichszuschuß ...    8 545 005
Summe der Einnahme ... 12 165 602
Die Ausgabe beträgt ... 12 165 602
IX.  Schutzgebietsschuld.
1.  Ausgabe.
1.  —  Zur  Herstellung  von  Schuldpapieren  sowie  zu  sonstigen  Ausgaben
der  Verwaltung  ...              9  000
2.  —  Verzinsung  ...        2  097  356
Summe  der  Ausgabe ...  106  356
2.  Einnahme.  
Summe der Einnahme .... 2 106 356
Die Ausgabe beträgt ... 2 106 356





61
        <pb n="404" />
        —  388  —

 

 

 

 

 

Betrag
für  das

Einnahme  und  Ausgabe.  Rechnungsjahr

  1909.

Mark.
Wiederholung.
Die  Einnahmen  und  Ausgaben  des  ordentlichen  Etats  betragen:

I.  für  das  Ostafrikanische  Schutzgebiet ...  14  308  637
II.  für  Kamerun  ...    7  183  366
III.  für  Togo  ...  2  334  490
IV.  für  das  Südwestafrikanische  Schutzgebiet  27  429  816
V.  für  Neuguinea  ...      1  722  275
VI.  für  die  Karolinen,  Palau,  Marianen  und  Marschallinseln ...  609  458
VII.  für  Samoa ...  763  530
VIII.  für  Kiautschou  12  165  602
= 66  517  174
IX.  für  die  Schutzgebietsschuld ...        2  106  356
zusammen ...  68  623  530

A.  Zu  Abschnitt  I  bis  VIII.

1.  Soweit  sich  aus  der  Übersicht  der  Einnahmen  und  Ausgaben  eine
Ersparnis  am  Reichszuschuß  ergibt,  ist  sie  spätestens  in  den  Etatsentwurf
für  dasjenige  Rechnungsjahr  einzustellen,  welches  auf  das  Rechnungsjahr
folgt,  in  dem  nach  §  2  des  Gesetzes  über  die  Einnahmen  und  Ausgaben
der  Schutzgebiete  vom  30.  März  1892  die  Übersicht  vorzulegen  ist.

2.  Ersparnisse,  welche  bei  den  Fonds  zu  Besoldungen  und  zu  sonstigen
Diensteinkünften  etatsmäßiger  Beamten  und  Militärpersonen  dadurch
entstehen,  daß  Stellen  zeitweilig  nicht  besetzt  sind  oder  von  ihren  Inhabern
  nicht  versehen  werden  können,  sind  der  Schutzgebietskasse  zuzuführen.


B.  Zu  Abschnitt  I  bis  VII.

1.  Für  die  Aufrückungszeiten  und  die  Aufrückungsstufen  bezüglich  der

Auslandsgehälter,  für  die  Höhe  der  Kolonialdienstzulagen  sowie  für

die  der  Pensionsberechnung  zu  Grunde  zu  legenden  Bezüge  der  Beamten

gelten  die  Bestimmungen  der  Denkschrift  zum  Haupt-Etat  der  Schutzgebiete
  auf  das  Rechnungsjahr  1900  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Auslandsgehälter

  in  einjährigen  Fristen  aufsteigen  und  nach  fünf  Jahren

der  Höchstbetrag  erreicht  wird.
        <pb n="405" />
        —  389  —

 

 

Einnahme  und  Ausgabe.

Betrag
für  das
Rechnungsjahr
  1909.

Mark.

 

2.  Die  mit  der  Wahrnehmung  der  richterlichen  Geschäfte  erster
Instanz  beauftragten  Beamten  erhalten,  sofern  sie  wenigstens  fünf  Jahre
als  Richter  tätig  gewesen  sind,  eine  nichtpensionsfähige  persönliche  Zulage
von  jährlich  600  Mark  bis  1200  Mark,  zahlbar  an  die  etatsmäßigen
Beamten  aus  Kapitel  1  Titel  1,  an  die  nichtetatsmäßigen  Beamten  aus
Kapitel  1  Titel  4  der  fortdauernden  Ausgaben.  Auf  diesen  Zeitraum
kann  eine  außerhalb  des  Richterdienstes  zugebrachte  amtliche  Beschäftigung
sowie  eine  der  Fortbildung  gewidmete  Tätigkeit  bis  zur  Dauer  von  drei
Jahren  angerechnet  werden,  sofern  sie  nach  dem  Zeitpunkte  liegt,  mit
welchem  die  Befähigung  zum  Richteramt  in  einem  der  Bundesstaaten
erlangt  war.  

3. Sämtliche Gouvernementsangehörigen, diejenigender Flottille
während  des  Landaufenthalts,  können  in  den  Schutzgebieten  freie
Wohnung  und  an  deren  Stelle  nötigenfalls  eine  angemessene  Mietentschädigung
  erhalten.

4.  Den  nichtetatsmäßigen  Schutzgebietsbeamten  können  in  den
Fällen  der  Ausreise  nach  dem  Schutzgebiete  beim  Dienstantritte,  der
Heimreise  beim  Austritt  aus  dem  Schutzgebietsdienst  und  der  Versetzung
nach  einem  anderen  Schutzgebiete  bei  Mitnahme  von  Familienmitgliedern
Beihilfen  zur  Deckung  der  sämtlichen  dadurch  wirklich  entstandenen  Beförderungskosten
  bewilligt  werden,  jedoch  nicht  über  die  für  etatsmäßige
Beamte  mit  Familien  zulässigen  Beträge  hinaus.  Soweit  später  für
die  betreffenden  Umzugsreisen  der  Familien  besondere  Umzugskosten  zuständig
  werden,  ist  darauf  die  für  Mitnahme  der  Familie  gewährte
Beihilfe  in  Anrechnung  zu  bringen.

5.  Den  Militärpersonen,  Beamten  und  sonstigen  Angestellten  der
Schutzgebiete  können,  gleichviel  ob  sie  etatsmäßig  angestellt  sind  oder  nicht,
für  ihre  Familienmitglieder  auch  außerhalb  des  Falles  eines  Umzugs  Reisebeihilfen
  gewährt  werden  und  zwar  sowohl  bei  Beurlaubungen  des  Familienhaupts
  als  auch,  wenn  die  Familienangeehörigen  wegen  Erkrankung  oder
wegen  anderer  außerordentlicher  Verhältnisse  allein  reisen  müssen.  Die
Reisebeihilfe  beträgt  für  jeden  Familienangehörigen,  für  welchen  Beförderungskosten
  zu  zahlen  sind,  die  Hälfte  der  bestimmungsmäßigen
        <pb n="406" />
        —  390  —

 

 

Einnahme  und  Ausgabe.

Betrag
für  das
Rechnungsjahr
  1909.

Mark.

 

Urlaubsbeihilfe  des  Familienhaupts.  Der  Abzug,  welchen  die  Gouvernementsangehörigen

  für  den  in  dem  Fahrpreis  enthaltenen  Anspruch  auf

freie  Schiffsverpflegung  erleiden,  ist  zwecks  Bemessung  der  Reisebeihilfen
der  Familienmitglieder  von  der  vollen  Urlaubsbeihilfe  auch  dann  zu
machen,  wenn  das  Familienhaupt  im  Schutzgebiete  freie  Verpflegung
erhält.

6.  Militärpersonen,  Beamte  und  sonstige  Angestellte,  welche  sich
nach  Beendigung  ihres  Dienst-  oder  Beschäftigungsverhältnisses  im
Schutzgebiete  niederlassen,  können  den  Betrag  der  ihnen  für  die  Heimreise
  zustehendenm  Vergütung  als  Ansiedelungsbeihilfe  erhalten.

Personen,  welche  nach  dem  Ausscheiden  aus  der  Schutztruppe  einstweilen
  im  Schutzgebiete  verbleiben,  kann,  wenn  sie  später  in  die  Heimat
zurückkehren  und  bis  dahin  eine  Ansiedelungsbeihilfe  nicht  erhalten  haben,
bis  zum  Ablaufe  der  ersten  drei  Jahre  nach  der  Entlassung  aus  der
Schutztruppe  im  Falle  der  Bedürftigkeit  eine  Heimreisebeihilfe  bis  zur
Höhe  der  wirklichen  Schiffsbeförderungskosten  zu  Lasten  der  Reisekostenfonds
  gewährt  werden.

7.  Den  nichtetatsmäßigen  Beamten  der  Schutzgebiete  darf  neben
der  ihnen  etwa  nach  §  37  des  Reichsbeamtengesetzes  bewilligten  Pension
eine  Pensionserhöhung  bis  auf  Höhe  der  für  die  entsprechenden  etatsmäßigen
  Beamten  zulässigen  Sätze  gewährt  werden.

  8.  Die  Hinterbliebenen  der  nichtetatsmäßigen  Beamten  können  die
volle  Vergütung  des  Verstorbenen  bis  zur  Dauer  von  drei  Monaten
nach  Ablauf  des  Sterbemonats  und  ferner  Versorgung  in  dem  gleichen
Maße  erhalten,  wie  die  Hinterbliebenen  der  etatsmäßigen  Schutzgebietsbeamten.


9.  Den  wegen  Tropendienstunfähigkeit  in  den  Staatsdienst  zurückgetretenen
  Schutzgebietsbeamten  und  deren  Hinterbliebenen  kann  ein
Zuschuß  zu  den  landesgesetzlich  zuständigen  Pensions-  und  Hinterbliebenenbezügen
  insoweit  bewilligt  werden,  als  letztere  hinter  den  Bezügen
  zurückbleiben,  welche  sich  bei  Berücksichtigung  des  zur  Zeit  des
Ausscheidens  aus  dem  Schutzgebietsdienste  geltenden  Rechtes  ergeben
würden.
        <pb n="407" />
        —  391  —

 

 

Einnahme  und  Ausgabe.   Betrag für das Rechnungsjahr 1909. Mark.

10.  Werden  bewegliche  Gegenstände  für  die  Zwecke  eines  anderen
Etatsfonds  als  desjenigen,  aus  welchem  sie  beschafft  sind,  abgegeben,  so
ist  der  Wert  dieser  Gegenstände,  wenn  er  im  einzelnen  Falle  insgesamt
mehr  als  3000  Mark  beträgt,  aus  dem  ersteren  Fonds  zu  vergüten,
sofern  nicht  in  den  Spezialetats  etwas  anderes  bestimmt  ist.  Die  Vergütung
  kann  auch  bei  Abgabe  von  Gegenständen  erfolgen,  welche  einen

geringeren  Wert  haben.  Sie  muß  aber  in  diesem  Falle  und  auch  bei
Leistungen  allgemein  stattfinden,  wenn  die  Militärverwaltung  oder  ein
Verwaltungszweig  beteiligt  ist,  welcher,  wenn  auch  nicht  ausschließlich,
gewerbliche  Unternehmungen  zum  Gegenstande  hat.  Bei  Leistungen  ist
die  Erstattung  in  Bauschsummen  zulässig.

11.  Rückeinnahmen  aus  Verkaufserlösen  einschließlich  des  Zuschlags
für  Zoll  und  Nebenkosten  fließen  demjenigen  Fonds  zu,  bei  welchem  die
Kosten  für  die  Beschaffung  der  betreffenden  Gegenstände  verrechnet  sind.
        <pb n="408" />
        392  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kapitel.  Titel.  Ausgabe und Einnahme.  Betrag für das Rechnungsjahr 1909. 
      
        
      
Mark.
B.  Außerordentlicher  Etat.
I.  Ostafrikanisches  Schutzgebiet.
1.   1/4.   Ausgaben  aus  der  Anleihe  für  die  Schutzgebiete  ...    17  450  000
1.  —  Einnahme  aus  der  Anleihe  für  die  Schutzgebiete  ...        17 450  000
II.  Schutzgebiet  Kamerun.
1.  —  Ausgaben  aus  der  Anleihe  für  die  Schutzgebiete  ...      5  000  000
1.  —  Einnahme  aus  der  Anleihe  für  die  Schutzgebiete  ...    5  000  000
  III.  Schutzgebiet  Togo.

1.  1/2.  Ausgaben  aus  der  Anleihe  für  die  Schutzgebitete  4 265  000
1.   —  Einnahme  aus  der  Anleihe  für  die  Schutzgebiete  4 265  000
IV.  Südwestafrikanisches  Schutzgebiet.

1.  —  Ausgabe  aus  dem  Darlehen  des  Reichs  für  das  Schutzgebiet ... 3  600  000
1.  —  Einnahme  aus  dem  Darlehen  des  Reichs  für  das  Schutzgebiet ...  3  600  000
Wiederholung.

Die  Einnahmen  und  Ausgaben  betragen:
I.  für  das  Ostafrikanische  Schutzgebtiet.  17  450  000
II.  für  Kamerun  ...      5  000  000
III.  für  Togo  ...                4 265  000
IV.  für  das  Südwestafrikanische  Schutzgebiet ...  3 600  000
Summe  des  außerordentlichen  Etats ...  30  315  000

Abschluß.
Die  Einnahmen  und  Ausgaben  des  ordentlichen  und  des  außerordentlichen

  Etats  betragen ...  98  938  530





Neues  Palais,  den  4.  April  1909.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bülow.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs.  Gesetzblatts  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="409" />
        —  393  —

Reichs-Gesetzblatt


Nr 20.





Inhalt:  Weingesetz.  S.  393.



(Nr.  3598.)  Weingesetz.  Vom  7.  April  1909.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§ 1.

Wein  ist  das  durch  alkoholische  Gärung  aus  dem  Safte  der  frischen  Weintraube
  hergestellte  Getränk.
§ 2.

Es  ist  gestattet,  Wein  aus  Erzeugnissen  verschiedener  Herkunft  oder  Jahre
herzustellen  (Verschnitt).  Dessertwein  (Süd-,  Süßwein)  darf  jedoch  zum  Verschneiden
  von  weißem  Weine  anderer  Art  nicht  verwendet  werden.

§  3.

Dem  aus  inländischen  Trauben  gewonnenen  Traubenmost  oder  Weine,  bei
Herstellung  von  Rotwein  auch  der  vollen  Traubenmaische,  darf  Zucker,  auch  in
reinem  Wasser  gelöst,  zugesetzt  werden,  um  einem  natürlichen  Mangel  an  Zucker
beziehungsweise  Alkohol  oder  einem  Übermaß  an  Sture  insoweit  abzuhelfen,  als
es  der  Beschaffenheit  des  aus  Trauben  gleicher  Art  und  Herkunft  in  guten  Jahrgängen
  ohne  Zusatz  gewonnenen  Erzeugnisses  entspricht.  Der  Zusatz  an  Zucker—
wasser  darf  jedoch  in  keinem  Falle  mehr  als  ein  Fünftel  der  gesamten  Flüssigkeit
betragen.

Die  Zuckerung  darf  nur  in  der  Zeit  vom  Beginne  der  Weinlese  bis  zum
31.  Dezember  des  Jahres  vorgenommen  werden;  sie  darf  in  der  Zeit  vom  1.Oktober
bis  31.  Dezember  bei  ungezuckerten  Weinen  früherer  Jahrgänge  nachgeholt  werden.

Die  Zuckerung  darf  nur  innerhalb  der  am  Weinbaue  beteiligten  Gebiete
des  Deutschen  Reichs  vorgenommen  werden.

Die  Absicht,  Traubenmaische,  Most  oder  Wein  zu  zuckern,  ist  der  zuständigen
  Behörde  anzuzeigen.

Reichs-  Gesetzbl.  1909.  62
Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  April  1909.
        <pb n="410" />
        —  394  —

Auf  die  Herstellung  von  Wein  zur  Schaumweinbereitung  in  den  Schaumweinfabriken
  finden  die  Vorschriften  der  Abs.  2,  3  keine  Anwendung.

In  allen  Fällen  darf  zur  Weinbereitung  nur  technisch  reiner  nicht  färbender
Rüben-,  Rohr-,  Invert-  oder  Stärkezucker  verwendet  werden.

§ 4.

Unbeschadet  der  Vorschriften  des  §  3  dürfen  Stoffe  irgendwelcher  Art  dem
Weine  bei  der  Kellerbehandlung  nur  insoweit  zugesetzt  werden,  als  diese  es  erfordert.
  Der  Bundesrat  ist  ermächtigt,  zu  bestimmen,  welche  Stoffe  verwendet
werden  dürfen,  und  Vorschriften  über  die  Verwendung  zu  erlassen.  Die  Kellerbehandlung
  umfaßt  die  nach  Gewinnung  der  Trauben  auf  die  Herstellung,  Erhaltung
  und  Zurichtung  des  Weines  bis  zur  Abgabe  an  den  Verbraucher  gerichtete
  Tätigkeit.

Versuche,  die  mit  Genehmigung  der  zuständigen  Behörde  angestellt  werden,
unterliegen  diesen  Beschränkungen  nicht.

§ 5.

Es  ist  verboten,  gezuckerten  Wein  unter  einer  Bezeichnung  feilzuhalten  oder
zu  verkaufen,  die  auf  Reinheit  des  Weines  oder  auf  besondere  Sorgfalt  bei  der
Gewinnung  der  Trauben  deutet;  auch  ist  es  verboten,  in  der  Benennung  anzugeben
  oder  anzudeuten,  daß  der  Wein  Wachstum  eines  bestimmten  Weinbergsbesitzers
  sei.

Wer  Wein  gewerbsmäßig  in  Verkehr  bringt,  ist  verpflichtet,  dem  Abnehmer
auf  Verlangen  vor  der  Ubergabe  mitzuteilen,  ob  der  Wein  gezuckert  ist,  und  sich
beim  Erwerbe  von  Wein  die  zur  Erteilung  dieser  Auskunft  erforderliche  Kenntnis

zu  sichern.
§ 6.

Im  gewerbsmäßigen  Verkehre  mit  Wein  dürfen  geographische  Bezeichnungen
nur  zur  Kennzeichnung  der  Herkunft  verwendet  werden.

Die  Vorschriften  des  §  16  Abs.  2  des  Gesetzes  zum  Schutze  der  Warenbezeichnungen
  vom  12.  Mai  1894  (Reichs-Gesetzbl.  S.  441)  und  des  §  1  Abfs.  3
des  Gesetzes  zur  Bekämpfung  des  unlauteren  Wettbewerbes  vom  27.  Mai  1896
(Reichs-Gesetzbl.  S.  145)  finden  auf  die  Benennung  von  Wein  keine  Anwendung.
Gestattet  bleibt  jedoch,  die  Namen  einzelner  Gemarkungen  oder  Weinbergslagen,
die  mehr  als  einer  Gemarkung  angehören,  zu  benutzen,  um  gleichartige  und
gleichwertige  Erzeugnisse  benachbarter  oder  nahegelegener  Gemarkungen  oder  Lagen

zu  bezeichnen.
§ 7.

Ein  Verschnitt  aus  Erzeugnissen  verschiedener  Herkunft  darf  nur  dann  nach
einem  der  Anteile  allein  benannt  werden,  wenn  dieser  in  der  Gesamtmenge  überwiegt
  und  die  Art  bestimmt;  dabei  findet  die  Vorschrift  des  §  6  Abs.  2  Satz  2
Anwendung.  Die  Angabe  einer  Weinbergslage  ist  jedoch,  von  dem  Falle  des
§ 6  Abs.  2  Satz  2  abgesehen,  nur  dann  zulässig,  wenn  der  aus  der  betreffenden
Lage  stammende  Anteil  nicht  gezuckert  ist.
        <pb n="411" />
        —  395  —

Es  ist  verboten,  in  der  Benennung  anzugeben  oder  anzudeuten,  daß  der
Wein  Wachstum  eines  bestimmten  Weinbergsbesitzers  sei.

Die  Beschränkungen  der  Bezeichnung  treffen  nicht  den  Verschnitt  durch
Vermischung  von  Trauben  oder  Traubenmost  mit  Trauben  oder  Traubenmost
gleichen  Wertes  derselben  oder  einer  benachbarten  Gemarkung  und  den  Ersatz  der
Abgänge,  die  sich  aus  der  Pflege  des  im  Fasse  lagernden  Weines  ergeben.

§ 8.

Ein  Gemisch  von  Weißwein  und  Rotwein  darf,  wenn  es  als  Rotwein  in

den  Verkehr  gebracht  wird,  nur  unter  einer  die  Mischung  kennzeichnenden  Bezeichnung
  feilgehalten  oder  verkauft  werden.

§ 9.

Es  ist  verboten,  Wein  nachzumachen.

§  10.

Unter  das  Verbot  des  §  9  fällt  nicht  die  Herstellung  von  dem  Weine  ähnlichen
  Getränken  aus  Fruchtsäften,  Pflanzensäften  oder  Malzauszügen.

Der  Bundesrat  ist  ermächtigt,  die  Verwendung  bestimmter  Stoffe  bei  der
Herstellung  solcher  Getränke  zu  beschränken  oder  zu  untersagen.

Die  im  Abs.  1  bezeichneten  Getränke  dürfen  im  Verkehr  als  Wein  nur
in  solchen  Wortverbindungen  bezeichnet  werden,  welche  die  Stoffe  kennzeichnen,
aus  denen  sie  hergestellt  sind.

§ 11.

Auf  die  Herstellung  von  Haustrunk  aus  Traubenmaische,  Traubenmost,
Rückständen  der  Weinbereitung  oder  aus  getrockneten  Weinbeeren  finden  die  Vorschriften
  des  §  2  Satz  2  und  der  §§  3,  9  keine  Anwendung.

Die  Vorschriften  des  §  4  finden  auf  die  Herstellung  von  Haustrunk  entsprechende
  Anwendung.

Wer  Wein  gewerbsmäßig  in  Verkehr  bringt,  ist  verpflichtet,  der  zuständigen
Behörde  die  Herstellung  von  Haustrunk  unter  Angabe  der  herzustellenden  Menge
und  der  zur  Verarbeitung  bestimmten  Stoffe  anzuzeigen;  die  Herstellung  kann
durch  Anordnung  der  zuständigen  Behörde  beschränkt  oder  unter  besondere  Aufsicht
  gestellt  werden.

Die  als  Haustrunk  hergestellten  Getränke  dürfen  nur  im  eigenen  Haushalte
  des  Herstellers  verwendet  oder  ohne  besonderen  Entgelt  an  die  in  seinem
Betriebe  beschäftigten  Personen  zum  eigenen  Verbrauch  abgegeben  werden.  Bei
Auflösung  des  Haushalts  oder  Aufgabe  des  Betriebs  kann  die  zuständige  Behörde
die  Veräußerung  des  etwa  vorhandenen  Vorrats  von  Haustrunk  gestatten.

§ 12.

Die  Vorschriften  der  §§  2,  4  bis  9  finden  auf  Traubenmost,  die  Vorschriften
der  §§  4  bis  9  auf  Traubenmaische  Anwendung.
62
        <pb n="412" />
        —  396  —

§ 13.

Getränke,  die  den  Vorschriften  der  §§  2,  3,  4,  9,  10  zuwider  hergestellt
oder  behandelt  worden  sind,  ferner  Traubenmaische,  die  einen  nach  den  Bestimmungen
  des  §  3  Abs.  1  oder  des  §  4  nicht  zulässigen  Zusatz  erhalten  hat,  dürfen,
vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des  §  15,  nicht  in  den  Verkehr  gebracht  werden.
Dies  gilt  auch  für  ausländische  Erzeugnisse,  die  den  Vorschriften  des  §  3  Abs.  1
und  der  §§  4,  9,  10  nicht  entsprechen;  der  Bundesrat  ist  ermächtigt,  hinsichtlich
der  Vorschriften  des  §  4  und  des  §  10  Abs.  2  Ausnahmen  für  Getränke  und
Traubenmaische  zu  bewilligen,  die  den  im  Ursprungslande  geltenden  Vorschriften
entsprechend  hergestellt  sind.

§ 14.

Die  Einfuhr  von  Getränken,  die  nach  §  13  vom  Verkehr  ausgeschlossen
sind,  ferner  von  Traubenmaische,  die  einen  nach  den  Bestimmungen  des  §  3
Abs.  1  oder  des  §  4  nicht  zulässigen  Zusatz  erhalten  hat,  ist  verboten.

Der  Bundesrat  erläßt  die  Vorschriften  zur  Sicherung  der  Einhaltung  des
Verbots,  er  ist  ermächtigt,  die  Einfuhr  von  Traubenmaische,  Traubenmost  oder
Wein  zu  verbieten,  die  den  am  Orte  der  Herstellung  geltenden  Vorschriften  zuwider
hergestellt  oder  behandelt  worden  sind.

§ 15.

Getränke,  die  nach  §  13  vom  Verkehr  ausgeschlossen  sind,  dürfen  zur
Herstellung  von  weinhaltigen  Getränken,  Schaumwein  oder  Kognak  nicht  verwendet
  werden.  Zu  anderen  Zwecken  darf  die  Verwendung  nur  mit  Genehmigung
der  zuständigen  Behörde  erfolgen.

§ 16.

Der  Bundesrat  ist  ermächtigt,  die  Verwendung  bestimmter  Stoffe  bei  der
Herstellung  von  weinhaltigen  Getränken,  Schaumwein  oder  Kognak  zu  beschränken
  oder  zu  untersagen  sowie  bezüglich  der  Herstellung  von  Schaumwein
und  Kognak  zu  bestimmen,  welche  Stoffe  hierbei  Verwendung  finden  dürfen,  und
Vorschriften  über  die  Verwendung  zu  erlassen.

§ 17.

Schaumwein,  der  gewerbsmäßig  verkauft  oder  feilgehalten  wird,  muß
eine  Bezeichnung  tragen,  die  das  Land  erkennbar  macht,  wo  er  auf  Flaschen
gefüllt  worden  ist;  bei  Schaumwein,  dessen  Kohlensäuregehalt  ganz  oder  teilweise
auf  einem  Zusatze  fertiger  Kohlensäure  beruht,  muß  die  Bezeichnung  die  Herstellungsart
  ersehen  lassen.  Dem  Schaumwein  ähnliche  Getränke  müssen  eine.
Bezeichnung  tragen,  welche  erkennen  läßt,  welche  dem  Weine  ähnlichen  Getränke
zu  ihrer  Herstellung  verwendet  worden  sind.  Die  näheren  Vorschriften  trifft  der
Bundesrat.

Die  vom  Bundesrate  vorgeschriebenen  Bezeichnungen  sind  auch  in  die
Preislisten  und  Weinkarten  sowie  in  die  sonstigen  im  geschäftlichen  Verkehr
üblichen  Angebote  mit  aufzunehmen.
        <pb n="413" />
        —  397  —

§ 18.

Trinkbranntwein,  dessen  Alkohol  nicht  ausschließlich  aus  Wein  gewonnen
ist,  darf  im  geschäftlichen  Verkehre  nicht  als  Kognak  bezeichnet  werden.

Trinkbranntwein,  der  neben  Kognak  Alkohol  anderer  Art  enthält,  darf  als
Kognakverschnitt  bezeichnet  werden,  wenn  mindestens  ⅒  des  Alkohols  aus  Wein
gewonnen  ist.

Kognak  und  Kognakverschnitte  müssen  in  100  Raumteilen  mindestens
38  Raumteile  Alkohol  enthalten.

Trinkbranntwein,  der  in  Flaschen  oder  ähnlichen  Gefäßen  unter  der  Bezeichnung
  Kognak  gewerbsmäßig  verkauft  oder  feilgehalten  wird,  muß  zugleich  eine
Bezeichnung  tragen,  welche  das  Land  erkennbar  macht,  wo  er  für  den  Verbrauch
fertiggestellt  worden  ist.  Die  näheren  Vorschriften  trifft  der  Bundesrat.

Die  vom  Bundesrate  vorgeschriebenen  Bezeichnungen  sind  auch  in  die
Preislisten  und  Weinkarten  sowie  in  die  sonstigen  im  geschäftlichen  Verkehr
üblichen  Angebote  mit  aufzunehmen.

§ 19.

Wer  Trauben  zur  Weinbereitung,  Traubenmaische,  Traubenmost  oder  Wein
gewerbsmäßig  in  Verkehr  bringt  oder  gewerbsmäßig  Wein  zu  Getränken  weiter
verarbeitet,  ist  verpflichtet,  Bücher  zu  führen,  aus  denen  zu  ersehen  ist:

1.  welche  Weinbergsflächen  er  abgeerntet  hat,  welche  Mengen  von  Traubenmaische,
  Traubenmost  oder  Wein  er  aus  eigenem  Gewächse  gewonnen
oder  von  anderen  bezogen  und  welche  Mengen  er  an  andere  abgegeben
oder  welche  Geschäfte  über  solche  Stoffe  er  vermittelt  hat;

2.  welche  Mengen  von  Zucker  oder  von  anderen  für  die  Kellerbehandlung
des  Weines  (§  4)  oder  zur  Herstellung  von  Haustrunk  (§  11)  bestimmten
Stoffen  er  bezogen  und  welchen  Gebrauch  er  von  diesen  Stoffen  zum

Zuckern  (§  3)  oder  zur  Herstellung  von  Haustrunk  gemacht  hat;

3.  welche  Mengen  der  im  §  10  bezeichneten  dem  Weine  ähnlichen  Getränke
er  aus  eigenem  Gewächse  gewonnen  oder  von  anderen  bezogen  und
welche  Mengen  er  an  andere  abgegeben  oder  welche  Geschäfte  über
solche  Stoffe  er  vermittelt  hat.

Die  Zeit  des  Geschäftsabschlusses,  die  Namen  der  Lieferanten  und,  soweit
es  sich  um  Abgabe  im  Fasse  oder  in  Mengen  von  mehr  als  einem  Hektoliter
im  einzelnen  Falle  handelt,  auch  der  Abnehmer,  sind  in  den  Büchern  einzutragen.

Die  Bücher  sind  nebst  den  auf  die  einzutragenden  Geschäfte  bezüglichen
Geschäftspapieren  bis  zum  Ablaufe  von  fünf  Jahren  nach  der  letzten  Eintragung
aufzubewahren.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Einrichtung  und  die  Führung  der
Bücher  trifft  der  Bundesrat;  er  bestimmt,  in  welcher  Weise  und  innerhalb  welcher
Frist  die  bei  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  vorhandenen  Bestände  in  den
Büchern  vorzutragen  sind.
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        —  398  —

§  20.

Werden  in  einem  Raume,  in  dem  Wein  zum  Zwecke  des  Verkaufs  hergestellt
  oder  gelagert  wird,  in  Gefäßen,  wie  sie  zur  Herstellung  oder  Lagerung
von  Wein  verwendet  werden,  Haustrunk  (§  11)  oder  andere  Getränke  als  Wein
oder  Traubenmost  verwahrt,  so  müssen  diese  Gefäße  mit  einer  deutlichen  Bezeichmung
  des  Inhalts  an  einer  in  die  Augen  fallenden  Stelle  versehen  sein.

Bei  Flaschenlagerung  genügt  die  Bezeichnung  der  Stapel.

Personen,  die  wegen  Verfehlungen  gegen  dieses  Gesetz  wiederholt  oder  zu
einer  Gefängnisstrafe  verurteilt  worden  sind,  kann  die  Verwahrung  anderer  Stoffe
als  Wein  oder  Traubenmost  in  solchen  Räumen  durch  die  zuständige  Polizeibehörde
  untersagt  werden.



§ 21.

Die  Beobachtung  der  Vorschriften  dieses  Gesetzes  ist  durch  die  mit  der
Handhabung  der  Nahrungsmittelpolizei  betrauten  Behörden  und  Sachverständigen
zu  überwachen.  ·

Zur  Unterstützung  dieser  Behörden  sind  für  alle  Teile  des  Reichs  Sachverständige
  im  Hauptberufe  zu  bestellen.

§  22.

Die  zuständigen  Beamten  und  Sachverständigen  (§  21)  sind  befugt,  außerhalb
  der  Nachtzeit  und)  falls  Tatsachen  vorliegen,  welche  annehmen  lassen,  daß
zur  Nachtzeit  gearbeitet  wird,  auch  während  dieser  Zeit,  in  Räume,  in  denen
Traubenmost,  Wein  oder  dem  Weine  ähnliche  Getränke  hergestellt,  verarbeitet,
feilgehalten  oder  verpackt  werden,  und  bei  gewerbsmäßigem  Betrieb  auch  in  die
zugehörigen  Lager-  und  Geschäftsräume,  ebenso  in  die  Geschäftsräume  von
Personen,  die  gewerbsmäßig  Geschäfte  über  Traubenmaische,  Traubenmost,  Wein,
Schaumwein,  weinhaltige,  dem  Weine  ähnliche  Getränke  oder  Kognak  vermitteln,
einzutreten,  daselbst  Besichtigungen  vorzunehmen,  geschäftliche  Aufzeichnungen,
Frachtbriefe  und  Bücher  einzusehen,  auch  nach  ihrer  Auswahl  Proben  zum
Zwecke  der  Untersuchung  zu  fordern  oder  selbst  zu  entnehmen.  Über  die  Probenahme
  ist  eine  Empfangsbescheinigung  zu  erteilen.  Ein  Teil  der  Probe  ist  amtlich
  verschlossen  oder  versiegelt  zurückzulassen.  Auf  Verlangen  ist  für  die  entnommene
  Probe  eine  angemessene  Entschädigung  zu  leisten.

Die  Nachtzeit  umfaßt  in  dem  Zeitraume  vom  1.  April  bis  30.  September
die  Stunden  von  9  Uhr  Abends  bis  4  Uhr  Morgens  und  in  dem  Zeitraume
vom  1.  Oktober  bis  31.  März  die  Stunden  von  9  Uhr  Abends  bis  6  Uhr

Morgens.

 

§ 23.

Die  Inhaber  der  im  §  22  bezeichneten  Räume  sowie  die  von  ihnen  bestellten
  Betriebsleiter  und  Aufsichtspersonen  sind  verpflichtet,  den  zuständigen  Beamten
  und  Sachverständigen  auf  Erfordern  diese  Räume  zu  bezeichnen,  sie  bei
deren  Besichtigung  zu  begleiten  oder  durch  mit  dem  Betriebe  vertraute  Personen
begleiten  zu  lassen  und  ihnen  Auskunft  über  das  Verfahren  bei  Herstellung  der
        <pb n="415" />
        —  399  —

Erzeugnisse,  über  den  Umfang  des  Betriebs,  über  die  zur  Verwendung  gelangenden
  Stoffe,  insbesondere  auch  über  deren  Menge  und  Herkunft,  zu  erteilen
sowie  die  geschäftlichen  Aufzeichnungen,  Frachtbriefe  und  Bücher  vorzulegen.
Personen,  die  gewerbsmäßig  Geschäfte  über  Traubenmaische,  Traubenmost,  Wein,
Schaumwein,  weinhaltige  oder  dem  Weine  ähnliche  Getränke  vermitteln,  sind
verpflichtet,  Auskunft  über  die  von  ihnen  vermittelten  Geschäfte  zu  erteilen  sowie
die  geschäftlichen  Aufzeichnungen  und  Bücher  vorzulegen.  Die  Erteilung  von
Auskunft  kann  jedoch  verweigert  werden,  soweit  derjenige,  von  welchem  sie  verlangt
  wird,  sich  selbst  oder  einem  der  im  §  51  Nr.  1  bis  3  der  Strafprozeßordnung
  bezeichneten  Angehörigen  die  Gefahr  strafgerichtlicher  Verfolgung  zuziehen
  würde.
  § 24.

Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten,
  verpflichtet,  über  die  Einrichtungen  und  Geschäftsverhältnisse,  welche  durch
die  Aufsicht  zu  ihrer  Kenntnis  kommen,  Verschwiegenheit  zu  beobachten  und  sich
der  Mitteilung  und  Verwertung  der  Geschäfts-  oder  Betriebsgeheimnisse  zu  enthalten.
  Sie  sind  hierauf  zu  beeidigen.

§ 25.

Der  Vollzug  des  Gesetzes  liegt  den  Landesregierungen  ob.

Der  Bundesrat  stellt  die  zur  Sicherung  der  Einheitlichkeit  des  Vollzugs
erforderlichen  Grundsätze,  insbesondere  für  die  Bestellung  von  geeigneten  Sachverständigen
  und  die  Gewährleistung  ihrer  Unabhängigkeit  fest.  Er  ist  ermächtigt,
Vorschriften  für  die  jährliche  Feststellung  der  Traubenernte  sowie  über  Zeitpunkt,
Form  und  Inhalt  der  nach  §  3  Abs.  4  vorgeschriebenen  Anzeige  zu  erlassen.

Die  weiter  erforderlichen  Vorschriften  zur  Sicherung  des  Vollzugs  werden
durch  die  Landeszentralbehörden  oder  die  von  diesen  ermächtigten  Landesbehörden
erlassen.

Die  Landeszentralbehörden  sind  außerdem  ermächtigt,  im  Einvernehmen
mit  dem  Reichskanzler  die  Grenzen  der  am  Weinbaue  beteiligten  Gebiete  zu  bestimmen
  (§  3  Abs.  3).

Deer  Reichskanzler  hat  die  Ausführung  des  Gesetzes  zu  überwachen  und
insbesondere  auf  Gleichmäßigkeit  der  Handhabung  hinzuwirken.

§ 26.
Mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend.
  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  wird  bestraft:
1.  wer  vorsätzlich  den  Vorschriften  des  §  2  Satz  2,  des  §  3  Abs.  1  bis  3,
5,  6,  der  §§  4,  9,  des  §  11  Abs.  4,  der  §§  13,  15  oder  den  gemäß
§ 12  für  die  Herstellung  und  Behandlung  von  Traubenmost  oder
Traubenmaische  geltenden  Vorschriften  oder  den  auf  Grund  des  §  4
Abs.  1  Satz  2,  des  §  10  Abs.  2,  des  §  11  Abs.  2  oder  des  §  16  vom
Bundesrat  erlassenen  Vorschriften  zuwiderhandelt;
        <pb n="416" />
        —  400  —

2.  wer  wissentlich  unrichtige  Eintragungen  in  die  nach  §  19  zu  führenden
Bücher  macht  oder  die  nach  Maßgabe  des  §  23  von  ihm  geforderte
Auskunft  wissentlich  unrichtig  erteilt,  desgleichen  wer  vorsätzlich  Bücher
oder  Geschäftspapiere,  welche  nach  §  19  Abs.  3  aufzubewahren  sind,
vor  Ablauf  der  dort  bestimmten  Frist  vernichtet  oder  beiseite  schafft;

3.  wer  Stoffe,  deren  Verwendung  bei  der  Herstellung,  Behandlung  oder
Verarbeitung  von  Wein,  Schaumwein,  weinhaltigen  oder  weinähnlichen
Getränken  unzulässig  ist,  zu  diesen  Zwecken  ankündigt,  feilhält,  verkauft
oder  an  sich  bringt,  desgleichen  wer  einen  diesen  Zwecken  dienenden
Verkauf  solcher  Stoffe  vermittelt.

Stellt  sich  nach  den  Umständen,  insbesondere  nach  dem  Umfange  der
Verfehlungen  oder  nach  der  Beschaffenheit  der  in  Betracht  kommenden  Stoffe,
der  Fall  als  ein  schwerer  dar,  so  tritt  Gefängnisstrafe  bis  zu  zwei  Jahren  ein,
neben  der  auf  Geldstrafe  bis  zu  zwanzigtausend  Mark  erkannt  werden  kann.

Auf  die  im  Abs.  2  vorgesehene  Strafe  ist  auch  dann  zu  erkennen,  wenn
der  Täter  zur  Zeit  der  Tat  bereits  wegen  einer  der  im  Abs.  1  mit  Strafe  bedrohten
  Handlungen  bestraft  ist.  Diese  Bestimmung  findet  Anwendung,  auch
wenn  die  frühere  Strafe  nur  teilweise  verbüßt  oder  ganz  oder  teilweise  erlassen
ist,  bleibt  jedoch  ausgeschlossen,  wenn  seit  der  Verbüßung  oder  dem  Erlasse  der
letzten  Strafe  bis  zur  Begehung  der  neuen  Straftat  drei  Jahre  verflossen  sind.

In  den  Fällen  des  Abs.  1  Nr.  1  wird  auch  der  Versuch  bestraft.

§ 27.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert  Mark  oder  mit  Gefängnis  bis
zu  drei  Monaten  wird  bestraft,  wer  den  Vorschriften  des  §  24  zuwider  Verschwiegenheit
  nicht  beobachtet,  oder  der  Mitteilung  oder  Verwertung  von  Geschäftsoder
  Betriebsgeheimnissen  sich  nicht  enthält.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  des  Unternehmers  ein.

§ 28.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  sechs
Wochen  wird  bestraft,  wer  vorsätzlich  oder  fahrlässig

1.  den  Vorschriften  des  §  5  Abs.  1,  des  § 7  Abs.  2,  des  §  8,  des  §  10  Abs.  3
oder  des  §  18  Abs.  1  zuwiderhandelt;  ·

2.   den Vorschriften des § 6 oder des  § 7 Abs. 1 zuwider bei der Benennung
  von  Wein  eine  der  Herkunft  nicht  entsprechende  geographische
Bezeichnung  verwendet;

3.  Schaumwein  oder  Kognak  gewerbsmäßig  verkauft  oder  feilhält,  ohne
daß  den  Vorschriften  des  §  17  und  des  §  18  Abs.  4,  5  genügt  ist;

4.  außer  den  Fällen  des  §  26  Nr.  2  den  Vorschriften  über  die  nach  §  19
zu  führenden  Bücher  zuwiderhandelt.

§ 29.
Der  im  §  28  bestimmten  Strafe  unterliegt  ferner
1.  wer  vorsätzlich  die  nach  Maßgabe  des  §  5  Abs.  2  zu  erteilende  Auskunft
  nicht  oder  unrichtig  erteilt;
        <pb n="417" />
        —  401  —

2.  wer  vorsätzlich  die  nach  §  3  Abs.  4  und  nach  §  11  Abs.  3  vorgeschriebenen
  Anzeigen  nicht  erstattet  oder  den  auf  Grund  des  §  11  Abs.  3
erlassenen  Anordnungen  zuwiderhandelt;

3.  wer  vorsätzlich  es  unterläßt,  an  Gefäßen  oder  Flaschenstapeln  die  nach
§  20  Abs.  1,  2  vorgeschriebenen  Bezeichnungen  anzubringen,  oder  einem
auf  Grund  des  §  20  Abs.  3  ergangenen  Verbote  zuwiderhandelt;

4.  wer  vorsätzlich  den  von  den  Landeszentralbehörden  oder  den  von  diesen
ermächtigten  Landesbehörden  auf  Grund  des  §  25  Abst.  3  erlassenen
Vorschriften  zuwiderhandelt;

5.  wer  den  Vorschriften  der  §§  22,  23  zuwider  das  Betreten  oder  die
Besichtigung  von  Räumen,  die  Begleitung  der  Beamten  oder  Sachverständigen
  bei  der  Besichtigung  der  Räume,  die  Vorlegung  oder  die
Durchsicht  von  Geschäftsbüchern  oder  papieren,  die  Abgabe  oder  die
Entnahme  von  Proben  verweigert,  desgleichen  wer  die  von  ihm  geforderte
  Auskunft  nicht  oder  aus  Fahrlässigkeit  unrichtig  erteilt;

6.  wer  eine  der  im  §  26  Abs.  1  Nr.  1  bezeichneten  Handlungen  aus

Fahrlässigkeit  begeht.



§ 30.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  mit  Haft  wird  bestraft,
wer  eine  der  im  §  29  Nr.  1  bis  4  bezeichneten  Handlungen  aus  Fahrlässigkeit
begeht.
§ 31.

In  den  Fällen  des  §  26  Abs.  1  Nr.  1  ist  neben  der  Strafe  auf  Einziehung
der  Getränke  oder  Stoffe  zu  erkennen,  welche  den  dort  bezeichneten  Vorschriften  zuwider
  hergestellt,  eingeführt  oder  in  den  Verkehr  gebracht  worden  sind,  ohne
Unterschied,  ob  sie  dem  Verurteilten  gehören  oder  nicht;  auch  kann  die  Vernichtung
  ausgesprochen  werden.  In  den  Fällen  des  §  28  Nr.  1,  2,  3  und  des
§  29  Nr.  6  kann  auf  Einziehung  oder  Vernichtung  erkannt  werden.

In  den  Fällen  des  §  26  Abs.  1  Nr.  3  ist  neben  der  Strafe  auf  Einziehung
oder  Vernichtung  der  Stoffe  zu  erkennen,  die  zum  Zwecke  der  Begehung  einer
nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  strafbaren  Handlung  bereit  gehalten  werden.

Die  Vorschriften  des  Abs.  1,  2  finden  auch  dann  Anwendung,  wenn  die
Strafe  gemäß  §  73  des  Strafgesetzbuchs  auf  Grund  eines  anderen  Gesetzes  zu
bestimmen  ist.

Ist  die  Verfolgung  oder  Verurteilung  einer  bestimmten  Person  nicht  ausführbar,
  so  kann  auf  die  Einziehung  selbständig  erkannt  werden.

§ 32.

Die  Vorschriften  anderer  die  Herstellung  und  den  Vertrieb  von  Wein
treffender  Gesetze,  insbesondere  des  Gesetzes,  betreffend  den  Verkehr  mit  Nahrungsmitteln,
  Genußmitteln  und  Gebrauchsgegenständen,  vom  14.  Mai  1879  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  145),  des  Gesetzes  zum  Schutze  der  Warenbezeichnungen  vom  12.  Mai
1894  (Reichs-Gesetzbl.  S.  441)  und  des  Gesetzes  zur  Bekämpfung  des  unlauteren

Reichs-  Gesetzbl.  1909.  63
        <pb n="418" />
        —  402  —

Wettbewerbes  vom  27.  Mai  1896  (Reichs-Gesetzbl.  S.  145)  bleiben  unberührt,  soweit
nicht  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  entgegenstehen.  Die  Vorschriften  der  §§  16,  17
des  Gesetzes  vom  14.  Mai  1879  finden  auch  bei  Strafverfolgungen  auf  Grund
der  Vorschriften  dieses  Gesetzes  Anwendung.  Durch  die  Landesregierungen  kann
jedoch  bestimmt  werden,  daß  die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  auferlegten  Geldstrafen
  in  erster  Linie  zur  Deckung  der  Kosten  zu  verwenden  sind,  die  durch  die
Bestellung  von  Sachverständigen  auf  Grund  des  §  21  dieses  Gesetzes  entstehen.
Die  Verwendung  erfolgt  in  diesem  Falle  durch  die  mit  dem  Vollzuge  des  Gesetzes
betrauten  Landeszentralbehörden,  durch  welche  die  etwa  verbleibenden  Überschüsse
auf  die  nach  §  17  des  Gesetzes  vom  14.  Mai  1879  in  Betracht  kommenden
Kassen  zu  verteilen  sind.

§  33.

Der  Bundesrat  ist  ermächtigt,  im  Großherzogtume  Luxemburg  gewonnene
Erzeugnisse  des  Weinbaues  den  inländischen  gleichzustellen,  falls  dort  ein  diesem
Gesetz  entsprechendes  Weingesetz  erlassen  wird.

§ 34.

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  September  1909  in  Kraft.

Mit  diesem  Zeitpunkte  tritt  das  Gesetz,  betreffend  den  Verkehr  mit  Wein,
weinhaltigen  und  weinähnlichen  Getränken,  vom  24.  Mai  1901  (Reichs-Gesetzbl.
S.  175)  außer  Kraft.  .

Der  Verkehr  mit  Getränken,  die  bei  der  Verkündung  dieses  Gesetzes  nachweislich
  bereits  hergestellt  waren,  ist  jedoch  nach  den  bisherigen  Bestimmungen
zu  beurteilen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.  ·

Gegeben  Neues  Palais,  den  7.  April  1909.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Bethmann  Hollweg.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="419" />
        —  403  —

Reichs-Gesetzblatt.

 Nr 21.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Ausfuhr  von  Angoraziegen  aus  dem  Schutzgebiete  Deutsch-Südwestafrika.
  S.  403.  —  Verordnung,  betreffend  die  Ausfuhr  von  Straußen  und  Straußeneiern  aus
dem  Schutzgebiete  Deutsch-Südwestafrika.  S.  404.

 

 

(Nr.  3599.)  Verordnung,  betreffend  die  Ausfuhr  von  Angoraziegen  aus  dem  Schutzgebiete
Deutsch-Südwestafrika.  Vom  15.  Februar  1909.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  für  das  Deutsch-Südwestafrikanische  Schutzgebiet  auf  Grund  §§  1, 6  des
Schutzgebietsgesetzes  (Reichs-Gesetzbl.  1900  S.  813)  im  Namen  des  Reichs,
was  folgt:
§  1.
Die  Ausfuhr  von  Angoraziegen  aus  dem  Schutzgebiet  ist  verboten.
§ 2.

Wer  entgegen  der  Vorschrift  dieser  Verordnung  Angoraziegen  ausführt,
wird  mit  einem  Jahre  Gefängnis  und  einer  Geldstrafe  von  10  000  Mark  bestraft.
§  3.

Die  Bestimmung  des  §  1  findet  keine  Anwendung  auf  die  Ausfuhr  von
Angoraziegen  nach  benachbarten  Staaten  und  Kolonien,  in  denen  gleichfalls  ein
gesetzliches  Verbot  für  die  Ausfuhr  von  Angoraziegen  unter  Androhung  entsprechender
  Strafen  und  mit  der  Maßgabe  besteht,  daß  durch  eine  gleichartige
Ausnahmebestimmung  die  Ausfuhr  in  das  Deutsch-Südwestafrikanische  Schutzgebiet
gewährleistet  wird.  



§ 4.
Den  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  dieser  Verordnung  bestimmt  der  Reichskanzler
  (Reichs-Kolonialamt)  oder  mit  seiner  Zustimmung  der  Gouverneur.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  15.  Februar  1909.

(L.  S.)  Wilhelm.
Dernburg.

 



Reichs-Gesehbl.  1909.  64
Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  April  1909.
        <pb n="420" />
        —  404  —

(Nr.  3600.)  Verordnung,  betreffend  die  Ausfuhr  von  Straußen  und  Straußeneiern  aus  dem
Schutzgebiete  Deutsch-  Südwestafrika.  Vom  15.  Februar  1909.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  für  das  Deutsch-Südwestafrikanische  Schutzgebiet  auf  Grund  §§  1,  6  des
Schutzgebietsgesetzes  (Reichs-Gesetzbzl.  1900  S.  813)  im  Namen  des  Reichs,
was  folgt:

§ 1.
Die  Ausfuhr  von  Straußen  und  Straußeneiern  aus  dem  Schutzgebiet  ist
verboten.
§  2.

Wer  entgegen  der  Vorschrift  dieser  Verordnung  Strauße  und  Straußeneier
  ausführt,  wird  mit  einem  Jahre  Gefängnis  und  einer  Geldstrafe  von
10  000  Mark  bestraft.

§ 3.

Die  Bestimmung  des  §  1  findet  keine  Anwendung  auf  die  Ausfuhr  von
Straußen  und  Straußeneiern  nach  benachbarten  Staaten  und  Kolonien,  in  denen
gleichfalls  ein  gesetzliches  Verbot  für  die  Ausfuhr  von  Straußen  und  Straußeneiern
  unter  Androhung  entsprechender  Strafen  und  mit  der  Maßgabe  besteht,
daß  durch  eine  gleichartige  Ausnahmebestimmung  die  Ausfuhr  in  das  Deutsch-Südwestafrikanische
  Schutzgebiet  gewährleistet  wird.

§ 4.
Den  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  dieser  Verordnung  bestimmt  der  Reichskanzler
  (Reichs-Kolonialamt)  oder  mit  seiner  Zustimmung  der  Gouverneur.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  15.  Februar  1909.

(L.  S.)  Wilhelm.
Dernburg.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="421" />
        405



Reichs-Gesetzblatt.

 

Nr  22.

 

 

Inhalt: Handelsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Freistaat El Salvador. S. 405.

(Nr.  3601.)  Handelsvertrag  zwischen  dem
Deutschen  Reiche  und  dem
Freistaat  El  Salvador.  Vom
14.  April  1908.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs  und  Seine  Exzellenz  der
Präsident  des  Freistaats  El  Salvador,
von  dem  Wunsche  geleitet,  das  zwischen
dem  Deutschen  Reiche  und  dem  Freistaat
  El  Salvador  glücklicherweise  bestehende
  gute  Einvernehmen  zu  erhalten
und  den  Handelsverkehr  zwischen  den
beiden  Ländern  zu  fördern,  haben  beschlossen,
  zu  diesem  Zwecke  einen  Vertrag
  abzuschließen  und  haben  hiermit

Seine  Majestät  der  Deutsche

Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstseinen  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  bei  dem  Freistaat  El
Salvador,  Grafen  Ulrich  von
Schwerin,

Seine  Exzzellenz  der  Präsident
des  Freistaats  El  Salvador:

den  Staatssekretär  der  auswärtigen
Angelegenheiten  Dr.  Salvador
Rodriguez  González

Reichs-Gesehbl.  1909.

  zwischen  dem  Deutschen        Freistaat        405.

(No.  3601.)  Tratado  de  Comercio  entre
el  Imperio  Alemän  y  la  Repüblica
  de  El  Salvador.  De
14  de  Abril  de  1908.

Su  Majestad  el  Emperador  Alecmän,
Rey  de  Prusia,  en  nombre  del  Imperio
  Alemän  F  Su  Erxcelencia  el
Presidente  de  la  Repüblica  de  El
Salvador,  animados  del  deseo  de
conservar  las  relaciones  de  buena
armonia  felizmente  existentes  entre
el  Imperio  Alemän  y  la  Repüblica
de  El  Salvador  y  de  favorecer  el
träfico  Comercial  entre  ambos  Paises,
han  resuelto  celebrar  con  este  fin
un  Tratado  y  han  encargado  para
tal  objeto:

Su  Majestad  el  Emperador

Alemän,  Rey  de  Prusia:

al  Selior  Conde  Ulrico  de
Schwerin,  Su  Enviado
Extraordinario  y  Ministro

Plenipotenciario  cerca  de  la
Repüblica  de  El  Salvador,

Su  Excelencia  el  Presidente
de  la  Repüblica  de  El  Sal-Vador:


al  Selüor  Doctor  Salvador

Rodriguez  Gonzälez,  Se-Ccretario

  de  Estado  en  el  Des-Dacho

  de  Relaciones  Exteriores,
65

Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  April  1909.
        <pb n="422" />
        beauftragt,  welche  sich  über  folgende
Artikel  geeinigt  haben:

Artikel  I.

Die  vertragschließenden  Parteien
verpflichten  sich,  sich  gegenseitig  die  Behandlung
  der  meistbegünstigten  Nation
in  Handels-,  Schiffahrts-  und  Konsularsachen
  zu  gewähren)  behufs  dessen  versteht
  es  sich,  daß  jede  Art  von  Recht,
Freiheit  oder  Vorteil,  die  einer  von
ihnen  einer  dritten  Nation  gewährt,
durch  die  Tatsache  selbst  (ipso  facto)
dem  anderen  vertragschließenden  Teile
zugestanden  ist.

Artikel  II.

Jede  Art  von  Recht,  Freiheit  oder
Vorteil,  welche  El  Salvador  den  übrigen
Freistaaten  von  Zentral-Amerika  oder
irgendeinem  von  ihnen  gewährt  hat
oder  in  der  Zukunft  gewähren  wird,
soll  nicht  auf  Grund  der  Bestimmung
im  Artikel  I  als  dem  Deutschen  Reiche
gewährt  angesehen  werden,  es  sei  denn,

daß  sie  auch  einer  dritten  Nation  zugestanden
  ist.

Artikel  III.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  ratifiziert
  und  es  sollen  die  Ratifikationsurkunden
  sobald  als  möglich  ausgetauscht
werden.

Derselbe  soll  10  Jahre  vom  Tage
des  Austausches  der  Ratifikationsurkunden
  in  Geltung  bleiben  und,  wenn
keiner  der  vertragschließenden  Teile  zwölf
Monate  vor  Ablauf  dieser  Frist  dem
anderen  durch  eine  ausdrückliche  Erklärung
  seine  Absicht  ankündigt,  die
Wirksamkeit  dieses  Vertrags  aufhören

406

duienes  han  convenido  en  los  articulos
  signientes:

Articulo  I.

Las  Partes  Contratantes  se  obligan
  à  concederse  reciprocamente  el
tratamiento  de  la  Naciön  mas  favorecida
  en  asuntos  comerciales,  maritimos
  y  Cconsulares;  y  al  etecto,
cualquier  derecho,  franquicia  6  favor
  due  una  de  ellas  conceda  á
una  tercera  Naciön,  por  el  mismo
hecho  (ipso  facto)  se  entiende  otorgado
  A  la  otra  Parte  Contratante.

Articulo  I.

Cualquier  derecho,  franquicia  6
favor  due  El  Salvador  haya  concedido
  6  en  lo  sucesivo  concediere  dà
las  demäs  Repüblicas  de  Centro-América
  6  f  cualquiera  de  ellas,  no
se  entenderä  concediduo  al  Imperio
Alemän  con  arreglo  á  lo  dispuesto
en  el  Articulo  I,  sino  cuando  tambien
  se  haya  otorgado  d  una  tercera
Nacion.

Articulo  III.

El.  presente  Tratado  será  ratificado
  ylas  ratificaciones  se  canjearän
en  el  termino  mas  corto  posible.

Quedarä  vigente  durante  diez
afios  contados  desde  el  dia  del
canje  de  las  ratificaciones,  y,  8si
ninguna  de  las  Partes  Contratantes,
doce  meses  antes  de  cumplirse  este
termino,  hubiese  declarado  d  la
tra  su  intencion  de  hacer  cesar  los
efectos  de  este  Tratado,  continuará
        <pb n="423" />
        zu  lassen,  für  ein  weiteres  Jahr  in
Kraft  bleiben  und  so  fort  bis  zum  Ablauf
  eines  Jahres,  nachdem  die  erwähnte
  Ankündigung  erfolgt  sein  wird.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen
  Beauftragten  den  gegenwärtigen
Vertrag  unterzeichnet  und  ihre  Siegel
beigedrückt.

So  geschehen  zu  San  Salvador  in
zwei  Originalen  in  deutscher  und
spanischer  Sprache  am  vierzehnten  April
tausend  neunhundert  und  acht.

 

(L.  S.)  Schwerin.

407

obligatorio  por  otro  afio  mäs;  Fasi
sucesivamente,  hasta  un  afio  mäs
desputés  de  hecha  la  susodicha  declaraciön.


En  fé  de  lo  cual,  los  Encargados
respectivos  han  firmado  el  presente
Tratado  F  sellado  con  sus  Sellos
correspondientes.

Hecho  en  dos  originales  en  los
idiomas  alemän  y  Castellano  en  San

Salvador,  el  catorce  de  Abril  de
mil  novecientos  ocho.

(L.  S.)  Salvador  Rodriguez.

 

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifiziert  worden.  Die  Auswechselung  der
Ratifikationsurkunden  hat  am  8.  April  1909  stattgefunden.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestelungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="424" />
        <pb n="425" />
        —  409  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr  23.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  das  Außerkrafttreten  des  Abkommens  zur  Regelung  von  Fragen  des
internationalen  Privatrechts  vom  14.  November  1896  und  des  Zusatzprotokolls  vom  22.  Mai  1897
sowie  das  Inkrafttreten  des  Abkommens  über  den  Zivilprozeß  vom  17.  Juli  1905.  S.  409.  —
Gesetz  zur  Ausführung  bes  Abkommens  über  den  Zivilprozeß.  S.  430.

 

 

 

 

 

(Nr.  3602.)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Außerkrafttreten  des  Abkommens  zur  Regelung
von  Fragen  des  internationalen  Privatrechts  vom  14.  November  1896  und
des  Zusatzprotokolls  vom  22.  Mai  1897  sowie  das  Inkräfttreten  des  Abkommens
  über  den  Zivilprozeß  vom  17.  Juli  1905.  Vom  24.  April  1909.

Das  Abkommen  zur  Regelung  von  Fragen  des  internationalen  Privatrechts
vom  14.  November  1896  (Reichs-Gesetzbl.  1899  S.  285)  und  das  Zusatzprotokoll
vom  22.  Mai  1897  (Reichs-Gesetzbl.  1899  S.  295)  werden  infolge  ihrer  Kündigung
  von  seiten  des  Reichs  für  dieses  am  27.  d.  M.  außer  Kraft  treten.

An  ihrer  Stelle  wird  an  demselben  Tage  das  nachstehend  abgedruckte  Abkommen
  über  den  Zivilprozeß  vom  17.  Juli  1905  gemäß  den  Bestimmungen
seines  Artikel  28  in  Kraft  treten.  Das  Abkommen  ist  von  Deutschland,
Österreich,  Ungarn,  Belgien,  Dänemark,  Spanien,  Frankreich,  Italien,  Norwegen,
den  Niederlanden,  Portugal,  Rumänien,  Rußland,  Schweden  und  der  Schweiz
ratifiziert  worden;  die  Hinterlegung  der  Natifikationsurkunden  ist  am  24.  d.  M.

im  Haag  erfolgt.
Berlin,  den  24.  April  1909.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Freiherr  von  Schoen.

 

Reichs-Gesehbl.  1909.  66
Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  April  1909.
        <pb n="426" />
        Convention  relative  à  la  procédure  civile.
Du  17  juillet  1905.

Sa  Majestẽ  l'Empereur  d’Allemagne,
Roi  de  Prusse,  au  nom  de  TEmpire
Allemand;  Sa  Majeste  IEmpereur
d-Autriche,  Roi  de  Bohéme,  etc.  et
Roi  Apostolique  de  Hongrie,  pour
IAutriche  et  pour  la  Hongrie;  Sa
Majesté  le  Roi  des  Belges;  Sa  Majesté
le  Roi  de  Danemark;  Sa  Majesté  le
Roi  dEspagne;  le  Président  de  la
République  Française;  Sa  Majesté  le
Roi  T’Italie;  Son  Altesse  Royale  le
Grand-Duc  de  Luxembourg,  Duc
de  Nassau;  Sa  Majeste  le  Roi  de
Norvoge;  Sa  Majesté  la  Reine  des
Pays-Bas;  Sa  Majesté  le  Roi  de
Portugal  et  des  Algarves,  etc.,  etc.;
Sa  Majeste  le  Roi  de  Roumanie;
Sa  Majestée  TEmpereur  de  Toutes
lIes  Russies;  Sa  Majeste  le  Roi  de
Suede,  et  le  Conseil  Fédéral  Suisse,

Desirant  apporter  à  la  Convention
du  14  novembre  1896  les  améliorations
  suggérées  par  Texperience,

Ont  résolu  de  conclure  une  nouvelle
  Convention  à  cet  eflet  et  ont,
en  conséquence,  nommé  pour  Leurs
Plénipotentiaires,  Savoir:

Sa  Majesté  I'Empereur  d’'Allemagne,
  Roi  de  Prusse,  au
nom  de  IEmpire  Allemand:

M.  M.  de  Schloezer,  Son  En-VoyG
  Extraordinaire  et  Ministre

40

(Übersetzung.)

Abkommen  über  den  Zivilprozeß. 
Vom 17.  Juli  1905.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  Seine  Majestät  der
Kaiser  von  Österreich,  König  von  Böhmen
u.  s.  w.  und  Apostolischer  König  von
Ungarn,  für  Osterreich  und  für  Ungarn,
Seine  Majestät  der  König  der  Belgier,
Seine  Majestät  der  König  von  Dänemark,
  Seine  Majestät  der  König  von
Spanien,  der  Präsident  der  Französischen
Republik,  Seine  Majestät  der  König  von
Italien)  Seine  Königliche  Hoheit  der
Großherzog  von  Luremburg,  Herzog  zu
Nassau,  Seine  Masjestät  der  König  von
Norwegen,  Ihre  Majestät  die  Königin
der  Niederlande,  Seine  Majestät  der
König  von  Portugal  und  Algarvien
u.  s.  w.,  Seine  Majestät  der  König  von
Rumänien,  Seine  Majestät  der  Kaiser
aller  Reußen,  Seine  Majestät  der  König
von  Schweden  und  der  Schweitzerische
Bundesrat,
von  dem  Wunsche  geleitet,  an  dem
Abkommen  vom  14.  November  1896
die  durch  die  Erfahrung  eingegebenen
Verbesserungen  vorzunehmen

haben  beschlossen,  zu  diesem  Zwecke
ein  neues  Abkommen  zu  treffen,  und
haben  infolgedessen  zu  Ihren  Bevollmächtigten
  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen,
im  Namen  des  Deutschen  Reichs:
Herrn  von  Schlözer,  Allerhöchstihren

  außerordentlichen  Gesandten
        <pb n="427" />
        —  411  —

Plenipotentiaire  près  Sa  Majesté
la  Reine  des  Pays-Bas,  et  le
Docteur  Johannes  Kriege,
Son  Conseciller  Intime  de  Légation;



Sa  Majesté  1’Empereur  d’Autriche,
  Roi  de  Bohéme,  etc.
et  Roi  Apostolique  de  lHongrie:


Pour  I'Autriche  et
pour  la  Hongrie:

M.  le  Comte  Christophe  de
Wydenbruck,  Son  Conseiller
intime  et  Chambellan,  Son  En-Voyé
  Extraordinaire  et  Ministre
Plénipotentiaire  pres  Sa  Majesté
la  Reine  des  Pays-Bas,

Pour  1°  Autriche:

M.  le  Chevalier  Robert  Holzknecht
  de  Hort,  Chef  de
section  au  Ministere  Imperial
Royal  autrichien  de  la  Justice,

Pour  la  Hongrie:
M.  Gustave  Töry,  Secrétaire

d’Etat  au  Ministère  Royal  hongrois
  de  la  Justice;

Sa  Majesté  le  Roi  des  Belges:

M.  M.  le  Baron  Guillaume,
Son  Envoyé  Extraordinaire  et
Ministre  Plénipotentiaire  pres
Sa  Majesté  la  Reine  des  Pays-Bas
  et  A.  van  den  Bulcke,
Son  Envoyé  Extraordinaire  et
Ministre  Plénjpotentiaire,  Directeur-Général
  au  Ministère  des
Affaires  Etrangeres;

und  bevollmächtigten  Minister  bei
Ihrer  Majestät  der  Königin  der
Niederlande,  und  Herrn  Dr.
Johannes  Kriege,  Allerhöchstihren
  Geheimen  Legationsrat;

Seine  Majestät  der  Kaiser  von
Österreich,  König  von  Böhmen
u.  s.  w.  und  Apostolischer  König
von  Ungarn:

Für  Österreich  und  für
Ungarn:

Herrn  Grafen  Christoph  von
Wydenbruck,  Allerhöchstihren
Geheimen  Rat  und  Kammerherrn,
Allerhöchstihren  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  bei  Ihrer  Majestät  der
Königin  der  Niederlande,

Für  Österreich:

Herrn  Ritter  Robert  Holzknecht
von  Hort,  Sektionschef  im  Kaiserlich
  Königlich  Osterreichischen  Justizministerium,


Für  Ungarn:

Herrn  Gustav  Töry,  Staatssekretär
  im  Königlich  Ungarischen
Justizministerium;

Seine  Majestät  der  König  der
Belgier:

Herrn  Baron  Guillaume,  Allerhöchstihren
  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten  Minister
  bei  Ihrer  Majestät  der
Königin  der  Niederlande,  und
Herrn  A.  van  den  Bulcke,
Allerhöchstihren  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister,  Generaldirektor  im  Ministerium
  der  auswärtigen  Angelegenheiten;


66.
        <pb n="428" />
        —  412—

Sa  Majesté  le  Roi  de  Danemark:


M.  J.  W.  de  Grevenkop
Castensksold,  Son  Chambellan,
  Son  Ministre-Résident
Pres  sa  Mnjesté  la  Reine  des
Pays-Bas;

Sa  Majesté  le  Roi  d'’Espagne:

M.  Arturo  de  Baguer,  Son
Envoyé  Extraordinaire  et  HMinistre
  Plenipotentiaire  près  Sa
Majesté  la  Reine  de  Pays-Bas;

Le  Président  de  la  République
Française:

M.  M.  de  Monbel,  Envoyé
Extraordinaire  et  Ministre  Plénipotentiaire
  de  la  République
Francaise  près  Sa  Majeste  la-Reine
  des  Pays-Bas,  et  Louis
Renault,  Prolesseur  de  Droit
International  à  IUniversité  de
Paris,  Jurisconsulte  du  Ministere
  des  Affaires  Etrangeres;

Sa  Majesté  le  Roi  d’Italie:

M.  Salvatore  Lugini,  Son
Envoyé  Extraordinaire  et  Ministre
  Plénipotentiaire  près  Sa
Majesté  la  Reine  des  Pays-Bas;

Son  Altesse  Royale  le  Grand-Duc
  de  Luxembourg,  Duc
de  Nassau:

M.  le  Comte  de  Villers,  Son
Chargé  d’Affaires  à  Berlin;

Seine  Majestät  der  König  von
Dänemark:
Herrn  J.  W.  von  Grevenkop
Castenskjold,  Allerhöchstihren
Kammerherrn,  Allerhöchstihren
Ministerresidenten  bei  Ihrer  Majestät
  der  Königin  der  Niederlande;

Seine  Majestät  der  König  von
Spanien:

Herrn  Arturo  de  Baguer,  Allerhöchstihren
  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten  Minister
  bei  Ihrer  Majestät  der
Königin  der  Niederlande;

Der  Präsident  der  Französischen
  Republik:

Herrn  de  Monbel,  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  der  Französischen
Republik  bei  Ihrer  Majestät  der
Königin  der  Niederlande,  und
Herrn  Louis  Renault,  Professor
des  internationalen  Rechtes  an  der
Universität  in  Paris,  Justitiar
des  Ministeriums  der  auswärtigen
Angelegenheiten;

Seine  Majestät  der  König  von
Italien:

Herrn  Salvatore  Tugini,  Allerhöchstihren
  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten  Minister
  bei  Ihrer  Majestät  der
Königin  der  Niederlande;

Seine  Königliche  Hoheit  der
Großherzog  von  Luxemburg,
Herzog  zu  Nassau:
Herrn  Grafen  von  Villers,
Allerhöchstihren  Geschäftsträger  in
Berlin;
        <pb n="429" />
        —  413—

Sa  Majesté  le  Roi  de  Norvège:

M.  F.  Hagerup,  Son  Envoyé
Extraordinaire  et  Ministre  Pléni-Potentiaire
  pres  Sa  Majesté  la
Reine  des  Pays-Bas;

Sa  Majesté  la  Reine  des  Pays-Bas:


M.  M.  le  Jonkheer  W.  M.  de
Weede  de  Berencamp,  Son
Ministre  des  Affaires  Etrangeres,
  J.  A.  Loeff,  Son  Ministre
  de  la  Justice,  et  T.  M.
C.  Asser,  Ministre  d’-Etat,
Membre  du  Conseil  (CEtat,
Président  de  la  Commission
Royale  de  Droit  International
Privé,  Président  des  Contérences
  de  Droit  International
Privé;

Sa  Majesté  le  Roi  de  Portugal
et  des  Algarves,  etc.,  etc.:

M.  le  Comte  de  Séelir,  Son  En-Voyé
  Extraordinaire  et  Ministre
Plénipotentiaire  pres  Sa  Ma--jesté
  la  Reine  des  Pays-Bas;

Sa  Moajesté  le  Roi  de  Roumanie:


M.  E.  Mavrocordato,  Son  En-Voyé
  Extraordinaire  et  Ministre
Plénipotentiaire  pres  Sa  Majesté
  la  Reine  des  Pays-Bas;

Sa  Majesté  I’Empereur  de
Toutes  les  Russies:

M.  N.  Tcharykow,  Son  En-Voyé

  Extraordinaire  et  Ministre

Seine  Majestät  der  König  von
Norwegen:

Herrn  F.  Hagerup,  Allerhöchstihren

  außerordentlichen  Gesandten
und  bevollmächtigten  Minister  bei
Ihrer  Majestät  der  Königin  der
Niederlande;

Ihre  Majestät  die  Königin  der
Niederlande:

Herrn  Jonkheer  W.  M.  de  Weede
de  Berencamp,  Allerhöchstihren
Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
  Herrn  J.  A.  Loeff,
Allerhöchstihren  Justizminister,  und
Herrn  T.  M.  C.  Asser,  Staatsminister,
  Mitglied  des  Staatsrats,
Präsidenten  der  Königlichen  Kommission
  für  internationales  Privatrecht,
  Präsidenten  der  Konferenzen
über  internationales  Privatrecht;

Seine  Majestät  der  König  von
Portugal  und  Algarvien  u.  s.  w.:

Herrn  Grafen  de  Sélir,  Allerhöchstihren
  außerordentlichen  Gesandten
und  bevollmächtigten  Minister  bei
Ihrer  Majestät  Königin  der
Niederlande;

Seine  Majestät  der  König  von
Rumänien:

Herrn  E.  Mavrocordato,  Allerhöchstihren
  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten  Minister
  bei  Ihrer  Majestät  der
Königin  der  Niederlande;

Seine  Majestät  der  Kaiser  aller
Reußen:

Herrn  N.  Tcharykow,  Allerhöchstihren
  außerordentlichen  Gesandten
        <pb n="430" />
        Plenipotentiaire  pres  Sa  Majesté
  la  Reine  des  Pays-Bas;

Sa  Majesté  le  Roi  de  Sueède:

M.  le  Baron  Falkenberg,  Son
Envoyé  Extraordinaire  et  Ministre
  Plénipotentiaire  près  Sa
Majesté  la  Reine  des  Pays-Bas;

Le  Conseil  Fédéral  Suisse:

M.  G.  Carlin,  Envoydé  Extraordinaire
  et  Ministre  Plnipotentiaire
  de  la  Confedération
Suisse  près  Sa  Majesté  la  Reine
des  Pays-Bas,

lesquels,  après  setre  communiqués
leurs  pleins  pouvoirs,  trouvés  en
bonne  et  due  forme,  sont  convenus
des  dispositions  suivantes:

L.  Communication  Tactes  judiciaires
et  extrajudiciaires.

Article  1.

En  matieère  civile  ou  commerciale,
les  significations  Tactes  à  destination
  de  personnes  se  trouvant  à
Tétranger  se  feront,  dans  les  Etats
contractants,  sur  une  demande  du
consul  de  TEtat  requérant  adressée
à,  Tautorité  qui  sera  deignée  par
TEtat  requis.  La  demande  contenant
  Tindication  de  Tautorité  de  qui
éCmane  Tacte  transmis,  le  nom  et  la
dualité  des  parties,  Padresse  du  destinataire,
  1la  nature  de  Tacte  dont  il
Fagit,  doit  étre  rédigée  dans  la
langue  de  Tautorité  requise.  Cette

— 414 —

und  bevollmächtigten  Minister  bei
Ihrer  Majestät  der  Königin  der
Niederlande;

Seine  Majestät  der  König  von
Schweden:

Herrn  Baron  Falkenberg,  Allerhöchstihren
  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten  Minister
  bei  Ihrer  Majestät  der
Königin  der  Niederlande;

Der  Schweizerische  Bundesrat:

Herrn  G.  Carlin,  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  der  Schweizerischen
Eidgenossenschaft  bei  Ihrer  Majestät
  der  Königin  der  Niederlande,

welche,  nachdem  sie  sich  ihre  Vollmachten
mitgeteilt  und  diese  in  guter  und  gehöriger
Form  befunden  haben,  über  folgende
Bestimmungen  übereingekommen  sind:

 

I.  Mitteilung  gerichtlicher  und  außergerichtlicher
  Urkunden.

Artikel  1.

In  Zivil-  oder  Handelssachen  erfolgt
die  Zustellung  von  Schriftstücken,  die
für  eine  im  Auslande  befindliche  Person
bestimmt  sind,  innerhalb  der  Vertragsstaaten
  auf  einen  Antrag,  der  vom  Konsul
des  ersuchenden  Staates  an  die  von  dem
ersuchten  Staate  zu  bezeichnende  Behörde

erichtet  wird.  Der  Antrag  hat  die  Behörde,
  von  der  das  übermittelte  Schriftstück
  ausgeht,  den  Namen  und  die  Stellung
der  Parteien,  die  Adresse  des  Empfängers
sowie  die  Art  des  in  Rede  stehenden
Schriftstücks  anzugeben  und  muß  in  der
Sprache  der  ersuchten  Behörde  abgefaßt
        <pb n="431" />
        autorité  enverra  au  consul  la  pièce
Prouvant  la  signification  ou  indiquant
  le  fait  qui  Ta  empechee.

Toutes  les  diflicultés  qui  sélèyeraient
  à  Toccasion  de  la  demande  du
consul  seront  réglées  par  la  voie

diplomatique.
Chaque  Etat  contractant  peut  déclarer,
  par  une  commnnication

adressée  aux  autres  Etats  contractants,
  duil  entend  qdue  lá  demande
de  signification  à  faire  sur  son  territoire,
  contenant  les  mentions  indiquces
  à  Talinéa  1“,  lui  soit  adressée
Par  la  voie  diplomatique.

Les  dispositions  qui  précèdent  ne
Vopposent  pas  à  ce  due  deux  Etats
contractants  Fentendent  pour  admettre
  la  Communication  directe  entre
leurs  autorités  respectives.

Article  2.

La  signification  se  fera  par  les
soins  de  Tautorité  compétente  de
IEtat  requis.  Cette  autorité,  sauf
les  Cas  prévus  dans  Tarticle  3,  pourra
se  borner  à  eflectuer  la  signification
Par  la  remise  de  Tacte  au  destinataire
  qui  Taccepte  volontairement.

Article  3.

Si  PTacte  à  signifier  est  rédigé,  scit
dans  la  langue  de  Tautorité  requise,
soit  dans  la  langue  conwenue  entre
J—es  deux  Etats  intéressés,  ou  il  est
accompagné  d'une  traduction  dans
une  de  Ces  langues,  Tautorité  reqduise,
  au  cas  cu  le  désir  lui  en
Serait  exprimé  dans  la  demande,  fera

— 415 —

Diese  Behörde  hat  dem  Konsul
die  Urkunde  zu  übersenden,  welche  die
Zustellung  nachweist  oder  ben  die  Zustellung
  hindernden  Umstand  ergibt.

Alle  Schwierigkeiten,  die  etwa  aus
Anlaß  des  Antrags  des  Konsuls  entstehen,
  werden  auf  diplomatischem  Wege
geregelt.

Jeder  Vertragsstaat  kann  in  einer  an
die  anderen  Vertragsstaaten  gerichteten
Mitteilung  das  Verlangen  ausdrücken,
daß  der  Antrag  auf  eine  in  seinem  Gebiete
  zu  bewirkende  Zustellung,  der  die
im  Abs.  1  bezeichneten  Angaben  zu  enthalten
  hat,  auf  diplomatischem  Wege
an  ihn  gerichtet  werde.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  hindern
  nicht,  daß  sich  zwei  Vertragsstaaten
über  die  Zulassung  des  unmittelbaren
Verkehrs  zwischen  ihren  beiderseitigen
Behörden  verständigen.

sein.

Artikel  2.

Für  die  Zustellung  hat  die  zuständige
Behörde  des  ersuchten  Staates  Sorge
zu  tragen.  Diese  Behörde  kann  sich,
abgesehen  von  den  im  Artikel  3  vorgesehenen
  Fällen,  darauf  beschränken,  die
Zustellung  durch  Übergabe  des  Schriftstücks
  an  den  Empfänger  zu  bewirken,
sofern  er  zur  Annahme  bereit  ist.

Artikel  3.

Ist  das  zuzustellende  Schriftstück  in
der  Sprache  der  ersuchten  Behörde  oder
in  der  zwischen  den  beiden  beteiligten
Staaten  vereinbarten  Sprache  abgefaßt
oder  ist  es  von  einer  Übersetzung  in  eine
dieser  Sprachen  begleitet,  so  läßt  die
ersuchte  Behörde,  falls  in  dem  Antrag
ein  dahingehender  Wunsch  ausgesprochen
        <pb n="432" />
        signisier  l'acte  dans  la  forme  prescrite
  par  Sa  législation  intérieure
pour  Texécution  de  significations
analogues,  ou  dans  une  forme  spéciale,
  pourvu  qwelle  ne  scit  pas
contraire  à  cette  léEgislation.  Si  un
Pareil  desir  wWest  pas  exprimé,  l'autorité
  requise  cherchera  Tabord

effectuer  la  remise  dans  les  termes
de  Tarticle  2.

Sauf  entente  contraire,  latraduction
Prévue  dans  Talinéa  précédent  sera
certifée  conforme  par  Tagent  diplomatique
  ou  consulaire  de  1  Etat  reqduérant
  ou  par  un  traducteur  assermenté
  de  1Etat  requis.

Article  4

Lexccution  de  la  signifscation
Prévue  par  les  articles  1,  2  et  3  ne
pourra  étre  refusée  due  si  IEtat,  sur
le  territoire  duquel  elle  devrait  étre
faitte,  la  juge  de  nature  à  porter
atteinte  à  sa  souveraineté  ou  à  sa
Securité.

Article  5.

La  preuve  de  la  signification  se
fera  au  moyen,  soit  dun  recépissé
daté  et  16  galisé  du  destinataire,  soit
Tune  attestation  de  Tautorite  de
TEtat  requis,  constatant  le  fait,  la
forme  et  la  date  de  la  signification.

Si  Tacte  à  signifier  a  été  transmis
en  double  exemplaire,  le  récépissé
Ou  Tattestation  doit  se  trouver  Sur
Tun  des  doubles  ou  yF  étre  annexé.

— 416 —

ist,  das  Schriftstück  in  der  durch  ihre
innere  Gesetzgebung  für  die  Bewirkung
gleichartiger  Zustellungen  vorgeschriebenen
Form  oder  in  einer  besonderen  Form,
sofern  diese  ihrer  Gesetzgebung  nicht  zuwiderläuft,
  zustellen.  Ist  ein  solcher
Wunsch  nicht  ausgesprochen,  so  wird
die  ersuchte  Behörde  zunächst  die  Übergabe
  nach  den  Vorschriften  des  Artikel  2
zu  bewirken  suchen.

Vorbehaltlich  anderweitiger  Übereinkunft
  ist  die  im  vorstehenden  Absatze
vorgesehene  Übersetzung  von  dem  diplomatischen
  oder  konsularischen  Vertreter
des  ersuchenden  Staates  oder  von  einem
beeidigten  Dolmetscher  des  ersuchten
Staates  zu  beglaubigen.

Artikel  4.

Die  Ausführung  der  in  den  Artikeln
  1,  2,  3  vorgesehenen  Zustellung
kann  nur  abgelehnt  werden,  wenn  der
Staat,  in  dessen  Gebiete  sie  erfolgen
soll,  sie  für  geeignet  hält,  seine  Hoheitsrechte
  oder  seine  Sicherheit  zu  gefährden.

Artikel  5.

Der  Nachweis  der  Zustellung  erfolgt
entweder  durch  ein  mit  Datum  versehenes
und  beglaubigtes  Empfangsbekenntnis
des  Empfängers  oder  durch  ein  Zeugnis
der  Behörde  des  ersuchten  Staates,  aus
dem  sich  die  Tatsache,  die  Form  und
die  Zeit  der  Zustellung  ergibt.

Ist  das  zuzustellende  Schriftstück  in
zwei  gleichen  Stücken  übermittelt  worden,
so  ist  das  Empfangsbekenntnis  oder  das
Zeugnis  auf  eins  der  beiden  Stücke  zu
setzen  oder  damit  zu  verbinden.
        <pb n="433" />
        Article  6.

Les  dispositions  des  articles  qui
Drécècdent  ne  sopposent  pas:

1  à  la  faculté  d’adresser  dircctement
  par  la  voie  de  la  poste
des  actes  aux  intéresses  se  trouvant
  à  Tétranger;

2  %  à  la  faculté  pour  les  intéresses
de  faire  faire  des  significations
directement  par  les  soins  des
ofliciers  ministériels  ou  des
fonctionnaires  compétents  du
Pays  de  destination;

3%  à  la  faculté  pour  chaque  Etat
de  faire  faire  directement,  par
les  soins  de  ses  agents  diplomatiques
  ou  consulaires,  les
Significations  destinées  aux  per-Sonmes
  se  trouvant  à  Tétranger.

Dans  chacun  de  ces  cas,  la  faculteé
Prévue  Mexiste  que  si  des  conventions
intervenues  entre  les  Etats  intéresses
Tadmettent  gu  si,  à  defaut  de  conventions,
  IEtat  sur  le  territoire  duduel
  la  signification  doit  étre  faite
ne  sy  oppose  pas.  Cet  Etat  ne
pourra  Sy  opposer  lorsque,  dans  le
cas  de  Talinéa  1°,  numcro  3,  Tacte
doit  étre  signifié  sans  contrainte  à
un  ressortissant  de  IEtat  requérant.

 

Article  7.

Les  significations  ne  pourront
donner  lieu  au  remboursement  de
taxes  ou  de  frais  de  dueldqdue  nature
due  ce  soit.

„Toutefois,  sauf  entente  contrairc.
JEtat  requis  aura  le  droit  d'’exiger
de  TEtat  requérant  le  remboursement
des  frais  occasionnés  par  Pintervention

Reichs-  Gesetzbl.  1909.

— 417 —

Artikel  6.

Die  Bestimmungen  der  vorstehenden
Artikel  lassen  unberührt:

1.  die  Befugnis,  den  im  Auslandbefindlichen
  Beteiligten  Schriftstücke
unmittelbar  auf  dem  Postwege  zuzusenden;
  

2.  die  Befugnis  der  Beteiligten,  die
Zustellungen  unmittelbar  durch  die
zuständigen  Vollziehungsbeamten
oder  sonst  zuständigen  Beamten
des  Bestimmungslandes  bewirken
zu  lassen;

3.  die  Befugnis  jedes  Staates,  Zustellungen
  an  die  im  Auslande
befindlichen  Personen  unmittelbar
durch  seine  diplomatischen  oder
konsularischen  Vertreter  bewirken  zu
lassen.

In  jedem  dieser  Fälle  besteht  die  vorgesehene
  Befugnis  nur  dann,  wenn  Abkommen
  zwischen  den  beteiligten  Staaten
sie  einräumen  oder  wenn  in  Ermangelung
  von  Abkommen  der  Staat,  in
dessen  Gebiete  die  Zustellung  zu  erfolgen
hat,  nicht  widerspricht.  Dieser  Staat
kann  nicht  widersprechen,  wenn  im  Falle
des  Abs.  1  Nr.  3  das  Schriftstück  ohne
Anwendung  von  Zwang  einem  Angehörigen
  des  ersuchenden  Staates  zugestellt
  werden  soll.

Artikel  7.
Für  Zustellungen  dürfen  Gebühren
oder  Auslagen  irgend  welcher  Art  nicht
erhoben  werden.

Jedoch  ist,  vorbehaltlich  anderweitiger
Übereinkunft,  der  ersuchte  Staat  berechtigt,
  von  dem  ersuchenden  Staate
die  Erstattung  der  Auslagen  zu  ver-67
        <pb n="434" />
        d'un  officier  ministériel  ou  par  l'emploi
  d'une  forme  spéciale  dans  les
cas  de  Tarticle  3.

II.  Commissions  rogatoires.

Article  8.

En  matieère  civile  ou  Ccommerciale,
Tautorité  judiciaire  dun  Etat  contractant
  pourra,  conformément  aux
dispositions  desalégislation,  Sadresser
Par  Ccommission  rogatoire  à  ’autorité
Compétente  Tun  autre  Etat  contractant
  pour  lui  demander  de  faire,  dans
son  ressort,  Soit  un  acte  T’instruction,
Ssoit  Tautres  actes  judicigires.

Article  9.

Les  commissions  rogatoires  seront
transmises  par  le  consul  de  TEtat
requérant  à,  Tautorité  qui  sera  deésignée
  par  TEtat  requis.  Cette  autorité

enverra  au  consul  la  pièce  constatant.

Texécution  dela  commission  rogatoire
ou  indiquant  le  fait  qui  en  a  empeécheé
Texécution.

Toutes  les  difficultées  qui  s'elèveraient
  à  Toccasion  de  cette  transmission
  seront  réglées  par  la  voie
diplomatique,

Chaque  Etat  contractant  peut
declarer,  par  une  communication
adressée  aux  autres  Etats  contractants,
  quil  entend  due  les  commissions
  rogatoires  à  exécuter  sur
son  territoire  lui  soient  transmises
Par  la  voie  diplomatiquc.

Les  dispositions  dui  précèdent  ne
qopposent  pas  à  ce  due  deux  Etats
contractants  s#entendent  pour  ad-— 418 —



langen,  die  durch  die  Mitwirkung  eines
Vollziehungsbeamten  oder  durch  die  Anwendung
  einer  besonderen  Form  in  den
Fällen  des  Artikel  3  entstanden  sind.

II.  Ersuchungsschreiben.

Artikel  8.

In  Zivil-  oder  Handelssachen  kann
sich  die  Gerichtsbehörde  eines  Vertragsstaats
  gemäß  den  Vorschriften  ihrer
Gesetgebung.  mittels  Ersuchens  an  die
zuständige  Behörde  eines  andern  Vertragsstaats
  wenden,  um  die  Vornahme
einer  Prozeßhandlung  oder  anderer  gerichtlicher
  Handlungen  innerhalb  des
Geschäftskreises  dieser  Behörde  nachzusuchen.


Artikel  9.  

Die  Ersuchungsschreiben  werden  durch
den  Konsul  des  ersuchenden  Staates  der
von  dem  ersuchten  Staate  zu  bezeichnenden
  Behörde  übermittelt.  Diese  Behörde
  hat  dem  Konsul  die  Urkunde  zu
übersenden,  aus  der  sich  die  Erledigung
des  Ersuchens  oder  der  die  Erledigung
hindernde  Umstand  ergibt.

Alle  Schwierigkeiten,  die  etwa  aus
Anlaß  dieser  Übermittelung  entstehen,
werden  auf  diplomatischem  Wege  geregelt.


Jeder  Vertragsstaat  kann  in  einer  an
die  anderen  Vertragsstaaten  gerichteten
Mitteilung  das  Verlangen  ausdrücken,
daß  ihm  die  in  seinem  Gebiete  zu  erledigenden
  Ersuchungsschreiben  auf  diplomatischem
  Wege  übermittelt  werden.

Die  vorstehenden  Bestimmungen
schließen  nicht  aus,  daß  sich  zwei  Vertragsstaaten
  über  die  Zulassung  der  un-
        <pb n="435" />
        —

mettre  la  transmission  directe  des
commissions  rogatoires  entre  leurs
autorités  respectives.

Article  10.

Sauf  entente  contraire,  la  commission
  rogatoire  doit  étre  rédigée,
soit  dans  la  langue  de  Tautorité
requise,  soit  dans  la  langue  convenue
entre  les  deux  Etats  interessés,  ou
bien  elle  doit  étre  accompagnée  d’une
traduction  faite  dans  une  de  ces
langues  et  certifice  conforme  par
un  agent  diplomatique  ou  consulaire
delT  Etat  requérant  ou.  par  un  traducteur
  assermenté  de  IEtat  requis.

Article  11.

L’autorité  judiciaire  à  laquelle  la
commission  rogatoire  est  adressée
Sera  obligée  d'y  satisflaire  en  usant
des  mémes  moyens  de  contrainte  que
Pour  Texécution  d’une  commission
des  autorités  de  IEtat  requis  ou  Tune
demande  formée  à  cet  effet  par  une
partie  intéresséce.  Ces  moyens  de
contrainte  ne  sont  pas  nécessairement
employés  §il  'agit  de  la  comparution
  de  parties  en  causc.

T’autorité  requérante  sera,  si  elle
le  demande,  informée  de  la  date  et
du  lieu  on  il  sera  procédé  à  la  mesure
Sollicitébe,  afin  due  la  partie  interessée
  soit  en  état  dy  assister.

Lexécution  de  la  commission  rogatoire

  ne  pourra  étre  refusée  qdue:

1%  si  Tauthenticitc  du  document
n'est  pas  établie;

2  si,  Gdans  I’Etat  requis,  Texécution
de  la  commission  rogatoire  ne
rentre  pas  dans  les  attributions
du  pouvoir  judiciaire;

— 419 —

mittelbaren  Übermittelung  von  Ersuchungsschreiben
  zwischen  ihren  beiderseitigen
  Behörden  verständigen.

Artikel  10.

Vorbehaltlich  anderweitiger  Ülbereinkunft
  muß  das  Ersuchungsschreiben  in
der  Sprache  der  ersuchten  Behörde  oder
in  der  zwischen  den  beiden  beteiligten
Staaten  vereinbarten  Sprache  abgefaßt
oder  doch  von  einer  Übersetzung  in  eine
dieser  Sprachen  begleitet  sein,  die  durch
einen  diplomatischen  oder  konsularischen
Vertreter  des  ersuchenden  Staates  oder
einen  beeidigten  Dolmetscher  des  ersuchten
Staates  beglaubigt  ist.

Artikel  11.

Die  Gerichtsbehörde,  an  die  das  Ersuchen
  gerichtet  wird,  ist  verpflichtet,  ihm
zu  entsprechen  und  dabei  dieselben  Zwangsmittel
  anzuwenden,  wie  bei  der  Erledigung
eines  Ersuchens  der  Behörden  des  ersuchten
  Staates  oder  eines  zum  gleichen
Zwecke  gestellten  Antrags  einer  beteiligten
Partei.  Diese  Zwangsmittel  brauchen
nicht  angewendet  zu  werden,  wenn  es
sich  um  das  persönliche  Erscheinen  streitender
  Parteien  handelt.

Die  ersuchende  Behörde  ist  auf  ihr
Verlangen  von  der  Zeit  und  dem  Orte
der  auf  das  Ersuchen  vorzunehmenden
Handlung  zu  benachrichtigen,  damit  die
beteiligte  Partei  ihr  beizuwohnen  in  der

Lage  ist.

Die  Erledigung  des  Ersuchens  kann
nur  abgelehnt  werden:

1.  wenn  die  Echtheit  der  Urkunde  nicht

feststeht;  

2.  wenn  in  dem  ersuchten  Staate  die

Erledigung  des  Ersuchens  nicht  in

den  Bereich  der  Gerichtsgewalt  fällt;

67
        <pb n="436" />
        —  420  —

3%  si  lEtat  sur  le  territoire  duquel
Texécution  devrait  avoir  licu  la
juge  de  nature  à  porter  atteinte
à  Sa  souveraineteé  ou  à  sa  Sccurité.
  .

Article  12.

En  cas  d’incompctence  de  Tautorité
  requise,  la  commission  rogatoire
  sera  transmise  Tolfice  à  PTanutorité
  judiciaire  ompetente  duméme
Etat,  suivant  les  règles  établics  par
la  législation  de  cclui-ci.

Article  13.

Dans  tous  les  cas  ou  la  commission
rogatoire  est  pas  executce  par  Tautorité
  requise,  celle-ci  en  inlormera
immédiatement  Tautorité  requérantc,
en  indiquant,  dans  le  cas  de  lar#-ticke
  11,  les  raisons  pour  lesquelles
Texccution  de  la  commission  rogatoire
  à  été  refusce  et,  dans  le  cas
de  Tartiche  12,  Tautorité  ##  laquclle
la  commission  est  transmisc.

Article  14.

Lautorité  judiciaire  qui  procede
à  Texécution  Tune  commission  rogatoirc
  appliquera  les  lois  de  son  pays,
en  ce  dui  concerne  les  formes  à

Suivre.

Teoutetois,  il  sera  deféré  à  la  demande
  de  Tautorité  requerante,  tendant
  à  ce  du’il  soit  procédé  suivant
une  forme  spéeciale,  pourvu  que  cette
forme  ne  soit  pas  contraire  à  la  législation
  de  l'Etat  requis.

Article  15.
Les  dispositions  des  articles  qui
-  Précèdent  Wexcluent  pas  la  faculté
pour  chaque  Etat  de  faire  exéecuter

3.  wenn  der  Staat,  in  dessen  Gebiete
die  Erledigung  stattfinden  soll,  sie
für  geeignet  hält,  seine  Hoheitsrechte
  oder  seine  Sicherheit  zu  gefährden.


Artikel  12.

Im  Falle  der  Unzuständigkeit  der  ersuchten
  Behörde  ist  das  Ersuchen  von
Amts  wegen  an  die  zuständige  Gerichtsbehörde
  desselben  Staates  nach  den  von
dessen  Gesetzgebung  aufgestellten  Regeln
abzugeben.

Artikel  13.

In  allen  Fällen,  in  denen  das  Ersuchen
  von  der  ersuchten  Behörde  nicht
erledigt  wird,  hat  diese  die  ersuchende
Behörde  hiervon  unverzüglich  zu  benachrichtigen
  und  zwar  im  Falle  des
Artikel  11  unter  Angabe  der  Gründe,
aus  denen  die  Erledigung  des  Ersuchens
abgelehnt  worden  ist,  und  im  Falle  des
Artikel  12  unter  Bezeichnung  der  Behörde,
  an  die  das  Ersuchen  abgegeben
wird.

Artikel  14.

Die  Gerichtsbehörde,  die  zur  Erledigung
  eines  Ersuchens  schreitet,  hat  in
Ansehung  der  zu  beobachtenden  Formen
die  Gesetze  ihres  Landes  anzuwenden.

Jedoch  ist  dem  Antrage  der  ersuchenden
  Behörde,  daß  nach  einer  besonderen
Form  verfahren  werde,  zu  entsprechen,
sofern  diese  Form  der  Gesetzgebung  des
ersuchten  Staates  nicht  zuwiderläuft.

Artikel  15.
Nicht  ausgeschlossen  wird  durch  die
Bestimmungen  der  vorstehenden  Artikel
die  Befugnis  jedes  Staates,  die  Ersuchen
        <pb n="437" />
        ——

directement  par  ses  agents  diplomatiques
  ou  consulaires  les  rommissions
rogatoires,  si  des  conventions  intervenues
  entre  les  Etats  intéressés  Padmettent
  ou  si  IEtat  sur  le  territoire
duquel  la  commission  rogatoire  doit
étre  exécutée  ne  sy  oppose  pas.

Article  16.

Liexécution  des  commissions  rogatoires
  ne  pourra  donner  lieu  au
remboursement  de  taxes  ou  de  frais
de  duclque  nature  due  ce  soit.

„Toutefois,  sauf  entente  contraire,
Etat  requis  aura  le  droit  d'’exiger
de  IEtat  requsrant  le  remboursement
  des  indemnités  payées  aux  témoins
  ou  aux  experts,  ainsi  que  des
frais  occasionnés  par  Tintervention
FTun  oflicier  ministériel,  rendue  né-Cessaire
  parce  duc  les  témoins  n’ont
Pas  comparu  volontairement,  ou  des
frais  résultant  de  Tapplication  éventuelle
  de  Tarticle  14,  alinéa  2.

III.  Caution  judicatum  Solvi.

Article  17.

Aucune  caution  ni  dépôt,  sous
duelque  dénomination  que  ce  soit,
ne  peut  étre  imposé,  à  raison  soit
de  leur  qdualité  d’étrangers,  soit  du
defaut  de  domicile  ou  de  résidence
dans  le  pays,  aux  nationaux  d'un
des  Etats  contractants,  ayant,  leur
domicile  dans  Tun  de  ces  Etats,
dui  seront  demandeurs  ou  intervenants
  devant  les  tribunaux  dun
autre  dę  ces  Etats.

La  méme  reègle  sapplique  au  versement
  qui  serait  exigé  des  de-—421

  —

unmittelbar  durch  seine  diplomatischen
oder  konsularischen  Vertreter  erledigen
zu  lassen,  wenn  Abkommen  zwischen  den
beteiligten  Staaten  dies  zulassen  oder
wenn  der  Staat,  in  dessen  Gebiete  das
Ersuchen  erledigt  werden  soll,  nicht
widerspricht.

Artikel  16.
Für  die  Erledigung  von  Ersuchen
dürfen  Gebühren  oder  Auslagen  irgend
welcher  Art  nicht  erhoben  werden.

Jedoch  ist,  vorbehaltlich  anderweitiger
Übereinkunft,  der  ersuchte  Staat  berechtigt,
  von  dem  ersuchenden  Staate  die
Erstattung  der  an  Zeugen  oder  Sachverständige
  gezahlten  Entschädigungen
sowie  der  Auslagen  zu  verlangen,  welche

für  die  wegen  Nichterscheinens  der  Zeugen

erforderlich  gewordene  Mitwirkung  eines
Vollziehungsbeamten  oder  durch  die

etwaige  Anwendung  des  Artikel  14

Abs.  2  entstanden  sind.

III.  Sicherheitsleistung  für  die
Prozeßkosten.

Artikel  17.

Keine  Sicherheitsleistung  oder  Hinterlegung,
  unter  welcher  Benennung  es
auch  sei,  darf  den  Angehörigen  eines
der  Vertragsstaaten,  die  in  einem  dieser
Staaten  ihren  Wohnsitz  haben  und  vor
den  Gerichten  eines  anderen  dieser  Staaten
als  Kläger  oder  Intervenienten  auftreten,
  wegen  ihrer  Eigenschaft  als  Ausländer
  oder  wegen  Mangels  eines  inländischen
  Wohnsitzes  oder  Aufenthalts
auferlegt  werden.

Die  gleiche  Regel  findet  Anwendung
auf  die  Vorauszahlung,  die  von  den
        <pb n="438" />
        —

mandeurs  ou  intervenants  pour  garantir
  les  frais  judiciaires.

Les  conventions  par  lesquelles  des
Etats  contractants  auraient  stipulé
pour  leurs  ressortissants  la  dispense
de  la  caution  judicatum  solvi  ou
du  versement  des  frais  judicigires
sans  condition  de  domicile  continueront
  à  F’appliquer.

Article  18.

Les  condamnations  aux  frais  et
dépens  du  procès,  prononces  dans
un  des  Etats  contractants  contre  le
demandeur  ou  Tintervenant  dis-Pensés
  de  la  caution,  du  dépôt  ou
du  versement  en  vertu  soit  de  Tarticke
  17,  alindas  1  et  2,  soit  de  la
loi  de  TEtat  ou  Daction  est  intentee,
scront,  sur  une  demande  faite  par
la  voie  diplomatique,  rendues  gratuitement
  exécutoires  par  Tautorité
compeétente  dans  chacun  des  autres
Etats  contractants.

La  méme  règle  Fapplique  aux  décisions
  judiciaires  par  lesquelles  le
montant  des  frais  du  proccs  est  fixé
ultérieurement.

Les  dispositions  dui  précèdent  ne
#opposent  pas  à  ce  qdue  deux  Etats
contractants  Fentendent  pour  permettre
  due  la  demande  Texéquatur
soit  aussi  faite  directement  par  la
Dartie  intéressee.

Article  19.

Les  décisions  relatives  aux  frais
et  dépens  seront  déclarées  exécutoires
  sans  entendre  les  parties,  mais
Sauf  recours  ultérieur  de  la  partie

— 422 —

Klägern  oder  Intervenienten  zur  Deckung

der  Gerichtskosten  einzufordern  wäre.

Die  Abkommen,  wodurch  etwa  Vertragsstaaten
  für  ihre  Angehörigen  ohne
Rücksicht  auf  den  Wohnsitz  Befreiung
von  der  Sicherheitsleistung  für  die
Prozeßkosten  oder  von  der  Vorauszahlung
  der  Gerichtskosten  vereinbart
haben,  finden  auch  weiter  Anwendung.

 

Artikel  18.

Ergeht  in  einem  der  Vertragsstaaten
eine  Verurteilung  in  die  Prozeßkosten
gegen  einen  Kläger  oder  Intervenienten,
der  von  Sicherheitsleistung,  Hinterlegung
oder  Vorauszahlung  auf  Grund  des
Artikel  17  Abs.  1,  2  oder  eines  im
Staate  der  Klageerhebung  geltenden
Gesetzes  befreit  ist,  so  ist  diese  Verurteilung
  gemäß  einem  auf  diplomatischem
  Wege  zu  stellenden  Antrag  in
jedem  der  anderen  Vertragsstaaten  durch
die  zuständige  Behörde  kostenfrei  für
vollstreckbar  zu  erklären.

Die  gleiche  Regel  findet  Anwendung
auf  gerichtliche  Entscheidungen,  durch
die  der  Betrag  der  Kosten  des  Prozesses
später  festgesetzt  wird.

Die  vorhergehenden  Bestimmungen
hindern  nicht,  daß  sich  zwei  Vertragsstaaten
  dahin  verständigen,  auch  die
Stellung  eines  Antrags  auf  Vollstreckbarkeitserklärung
  unmittelbar  durch  die
beteiligte  Partei  zu  gestatten.

Artikel  19.

Die  Kostenentscheidungen  werden  ohne
Anhörung  der  Parteien,  jedech  unbeschadet
  eines  späteren  Rekurses  der  verurteilten
  Partei,  gemäß  der  Gesetzgebung
        <pb n="439" />
        —

condamnée,  conformément  à  la  lẽgislation
  du  pays  ou  Texécution  est
Poursuivie.

L’autorité  compétente  pour  statuer
sur  la  demande  d’exéquatur  se
bornera  à  examiner:

e,  si,  Taprès  la  loi  du  pays  oh
Ia  condamnation  a  été  prononcée,
  Texpédition  de  la  décision
  réunit  les  conditions  nécessaires
  à  son  authenticité;

2%  si,  Taprès  la  méme  loi,  la  décision
  est  passée  en  force  de
chose  jugeée;  #

3%  si  le  dispositif  de  la  décision
est  rédigé,  soit  dans  la  langue
de  Tautorité  requise,  soit  dans
la  langue  convenue  entre  les
deux  Etats  intéresses,  ou  bien

Wil  est  accompagné  Tune  traduction,

  faite  dans  une  de  ces
langues  et,  sauf  entente  contraire,
  certifice  Conforme  par  un
agent  diplomatique  ou  consulaire
  de  IEtat  requérant  ou  par
un  traducteur  assermentée  de
TEtat  requis.  «
Pour  satisfaire  aux  conditions
prescrites  par  Talinéa  2,  numéros  1
et  2,  l  suffira  Tune  declaration  de
Tautorité  compétente  de  IlEtat  reqduérant
  constatant  due  la  décision
est  passée  en  force  de  chose  jugée.
La  compétence  de  cette  autorité  sera,
Sauf  entente  contraire,  certifice  par
le  plus  haut  fonctionnaire  préposé
à  Tadministration  de  la  justice  dans

TEtat  requérant.  La  declaration  et

le  certifcat  dont  il  vient  Ttre  parlé
doivent  étre  redigés  ou  traduits  conforméement
  à  la  règle  contenue  dans
Talinéa  2,  numéro  3.

— 423 —

des  Landes,  wo  die  Vollstreckung  betrieben
  wird,  für  vollstreckbar  erklärt.

Die  für  die  Entscheidung  über  den
Antrag  auf  Vollstreckbarkeitserklärung
zusländige  Behörde  hat  ihre  Prüfung
arauf  zu  beschränken:

1.  ob  nach  dem  Gesetze  des  Landes,
wo  die  Verurteilung  ausgesprochen
ist,  die  Ausfertigung  der  Entscheidung
  die  für  ihre  Beweiskraft  erforderlichen
  Bedingungen  erfüllt;

2.  ob  nach  demselben  Gesetze  die  Entscheidung
  die  Rechtskraft  erlangt
hat;  

3.  ob  der  entscheidende  Teil  der  Entscheidung
  in  der  Sprache  der  ersuchten
  Behörde  oder  in  der  zwischen
den  beiden  beteiligten  Staaten  vereinbarten
  Sprache  abgefaßt  ist  oder
doch  von  einer  Übersetzung  in  eine
dieser  Sprachen  begleitet  wird,  die
vorbehaltlich  anderweitiger  Übereinkunft
  durch  einen  diplomatischen
oder  konsularischen  Vertreter  des
ersuchenden  Staates  oder  einen  beeidigten
  Dolmetscher  des  ersuchten
Staates  beglaubigt  ist.

Den  Erfordernissen  des  Abs.  2  Nr.  1, 2
wird  genügt  durch  eine  Erklärung  der
zuständigen  Behörde  des  ersuchenden
Staates,  daß  die  Entscheidung  die
Rechtskraft  erlangt  hat.  Die  Zuständigkeit
  dieser  Behörde  ist,  vorbehaltlich
anderweitiger  Übereinkunft,  durch  den
höchsten  Justizuerwaltungsbeamten  des
ersuchenden  Staates  zu  bescheinigen.  Die
Erklärung  und  die  Bescheinigung,  die
soeben  erwähnt  sind,  müssen  nach  Maßgabe
  des  Abs.  2  Nr.  3  abgefaßt  oder
übersetzt  sein.
        <pb n="440" />
        — 424 —

IV.  Assistance  judiciaire  gratuite.

Article  20.

.  Les  ressortissants  de  chacun  des
Etats  contractants  seront  admis  dans
tous  les  autres  Etats  contractants  au
bénéfice  de  Tassistance  judiciaire  gratuite,
  comme  les  nationaux  euxmémes,
  en  se  conformant  à  la  législation
  de  TEtat  ou  Tassistance  judiciaire
  gratuite  est  réclamée.

Article  21.

Dans  tous  les  cas,  le  certificat  ou
a  declaration  Tindigence  doit  étre
déelivré  ou  recue  par  les  autorités
de  la  réesidence  habituelle  de  T’étran--ger,
  ou,  à  défaut  de  celle-ci,  par
les  autoritées  de  sa  résidence  actuelle.
Dans  le  cas  ou  ces  dernières  autoritcs
  wappartiendraient  pas  à  un
Etat  contractant  et  ne  recevraient
Pas  ou  ne  dlivreraient  pas  des  certilicats
  ou  des  déeclarations  de  cette
nature,  il  sullira  d’un  certificat  ou
Tune  deéclaration,  delivré  ou  recque
Par  un  agent  diplomatique  ou  con-Sulaire
  du  pays  auquel  T’tranger
appartient.

Si  le  requérant  ne  réside  pas  dans
le  pays  ou  la  demande  est  formée
le  certilcat  ou  la  declaration  dindigence
  sera  légalisé  gratuitement  par
un  agent  diplomatique  ou  consulaire
du  pays  ou  le  document  doit  étre
produit.

Article  22.

Tautorité  Compétente  pour  déelivrer
le  certilicat  ou  recevoir  la  declara-IV.

  Armenrecht.

Artikel  20.

Die  Angehörigen  eines  jeden  der  Vertragsstaaten
  werden  zur  Wohltat  des
Armenrechts  in  allen  anderen  Vertragsstaaten
  ebenso  wie  die  eigenen  Staatsangehörigen
  zugelassen,  sofern  sie  sich
nach  der  Gesetzgebung  des  Staates
vichten,  wo  das  Armenrecht  nachgesucht
wird.

Artikel  21.

In  allen  Fällen  muß  die  Bescheinigung
  oder  die  Erklärung  des  Unvermögens
  von  den  Behörden  des  gewöhnlichen
  Aufenthaltsorts  des  Ausländers
oder,  in  Ermangelung  eines  solchen,
von  den  Behäörden  seines  derzeitigen

Aufenthaltsorts  ausgestellt  oder  entgegengenommen

  sein.  Gehören  diese
Behörden  keinem  Vertragsstaat  an  und
werden  von  ihnen  solche  Bescheinigungen
oder  Erklärungen  nicht  ausgestellt  oder
entgegengenommen,  so  genügt  die  Ausstellung
  oder  Entgegennahme  der  Bescheinigung
  oder  der  Erklärung  durch
einen  diplomatischen  oder  konsularischen
Vertreter  des  Landes,  dem  der  Ausländer
  angehört.

Hält  der  Antragsteller  sich  nicht  in
dem  Lande  auf,  wo  das  Armenrecht
nachgesucht  wird,  so  ist  die  Bescheinigung
  oder  die  Erklärung  des  Unvermögens
  kostenfrei  von  einem  diplomatischen
  oder  konsularischen  Vertreter
des  Landes,  wo  die  Urkunde  vorgelegt
werden  soll,  zu  beglaubigen.

Artikel  22.

Die  zur  Ausstellung  der  Bescheinigung
  oder  zur  Entgegennahme  der  Er-
        <pb n="441" />
        tion  d’indigence  pourra  prendre  des
renseignements  sur  la  situation  de
fortune  du  requérant  auprès  des
antorites  des  autres  Etats  contractants.
  «
Lautoritöchakgöedestatnersur
lademande(1’assistance»judiciaike
gratuite  conserve,  dans  les  limites
de  ses  attributions,  le  droit  de  contröoler
  les  certilcats  déclarations,  et
renseignements  qui  lui  sont  fournis.

Article  23.

Si  le  bénélice  de  Tassistance  judiciaire
  gratuite  a  été  accordé  au  ressortissant
  Tun  des  Etats  contractants,
les  signilications  relatives  au  méme
procès  qui  seraient  à  faire  dans  un
autre  de  ces  Etats  ne  pourront  donner
  lieu  quau  remboursement  par
TEtat  requérant  à  TEtat  requis  des
frais  occasionnés  par  Temploi  d’une
forme  speécidle  en  vertu  de  Particle  3.

Dans  le  méme  cas,  Texecution  de
commissions  rogatoires  ne  domnera
lieu  quan  remboursement  par  IEtat
requérant  à  IEtat  requis  des  indemnitées
  payées  aux  témoins  ou  aux
experts,  ainsi  due  des  frais  necessitées
  par  Tapplication  Cventuelle  de
Tarticle  14,  alinéa  2.

V.  Contrainte  par  corps.

Article  24.

La  contrainte  par  corps,  soit  Ccomme
moyen  d’exéecution,  soit  comme  mesure
  simplement  conservatoire,  ne
Ppourra  pas,  en  matière  civile  ou
commerciale,  étre  appliquése  aux
4trangers  appartenant  à  un  des  Etats
contractants  dans  les  cas  ou  elle  ne
serait  pas  applicable  aux  ressor-Reichs-Gesetzbl.

  1909.

— 425  —
klärung  über  das  Unvermögen  zuständige

Behörde  kann  bei  den  Behörden  der
anderen  Vertragsstaaten  Auskünfte  über
die  Vermögenslage  des  Antragstellers
einziehen.

Die  Behörde,  die  über  den  Antrag
auf  Bewilligung  des  Armenrechts  zu
entscheiden  hat,  behält  in  den  Grenzen
ihrer  Amtsbefugnisse  das  Recht,  die  ihr
vorgelegten  Bescheinigungen,  Erklärungen
und  Auskünfte  einer  Nachprüfung  zu

unterziehen.
Artikel  23.

Ist  die  Wohltat  des  Armenrechts  dem
Angehörigen  eines  der  Vertragsstaaten
bewilligt  worden,  so  werden  für  Zustellungen,
  die  sich  auf  denselben  Prozeß
beziehen  und  die  in  einem  anderen  dieser

Staaten  zu  bewirken  sind,  von  dem  ersuchenden

  Staate  dem  ersuchten  Staate
nur  die  Auslagen  erstattet,  die  durch  die
Anwendung  einer  besonderen  Form  auf
Grund  des  Artikel  3  entstanden  sind.
In  demselben  Falle  werden  für  die
Erledigung  von  Ersuchen  dem  ersuchten
Staate  von  dem  ersuchenden  Staate  nur
die  an  Zeugen  oder  Sachverständige
gezahlten  Entschädigungen  sowie  die
durch  die  etwaige  Anwendung  des  Artikel
  14  Abs.  2  erforderlich  gewordenen
Auslagen  erstattet.  .

V. Personalhaft.

Artikel  24.

In  Zivil-  oder  Handelssachen  darf
die  Personalhaft  sowohl  als  Mittel  der
Zwangsvollstreckung  wie  auch  lediglich
als  Sicherungsmaßregel  gegen  die  einem
der  Vertragsstaaten  angehörenden  Ausländer
  nur  in  den  Fällen  angewendet
werden,  in  denen  sie  auch  gegen  Landesangehörige
  anwendbar  sein  würde.  Eine

68
        <pb n="442" />
        tissants  du  pays.  Un  fait  qui  peut
étre  invoqué  par  un  ressortissant
domicilié  dans  le  pays,  pour  obtenir
la  levée  de  la  contrainte  par  corps,
doit  produire  le  méme  effet  au  profit
du  ressortissant  d’'un  Etat  contractant,
  méme  si  ce  fhit  seest  produit
à  Tétranger.

VI.  Dispositions  finales.

Article  25.

La  pPrésente  Convention  sera  ratifice
  et  les  ratifications  en  seront  dé-Posées
  à  La  Haye,  des  que  six  des
Hautes  Parties  Contractantes  seront
en  mesure  de  le  faire.

II  sera  dressé  de  tout  dépot  de
ratifcations  un  procès-verbal,  dont
une  copie,  certiliéce  conforme,  sera
remise  par  la  voie  diplomatique  à
chacun  des  Etats  contractants.

Article  26.

La  présente  Convention  Fapbplidqdue
de  plein  droit  aux  territoires  euro-Péens
  des  Etats  contractants.

Si  un  Etat  contractant  en  dsire
a  mise  en  vigucur  dans  ses  territoires,
  Ppossessions  ou  colonies,  situés
hors  de  Europe,  ou  dans  ses  circonscriptions
  consulaires  judiciaires,
i.  notifiera  son  intention  à  cet  effet
Par  un  acte,  qui  sera  déposé  dans
les  archives  du  Gouvernement  des
Pays-Bas.  Celui-ci  en  enverra,  par
a  voie  diplomatique,  une  copie,  certiüée
  conforme,  à  chacun  des  Etats
contractants.  La  Convwention  entrera
en  vigueur  dans  les  rapports  entre  les
Etats  qui  répondront  par  une  déclaration
  aflirmative  à  cette  notification
et  les  territoires,  possessions  ou  co-— 426 —



Tatsache,  auf  Grund  deren  ein  im  Inlande

  wohnhafter  Inländer  die  Aufhebung

der  Personalhaft  beantragen  kann,  soll
zu  Gunsten  des  Angehörigen  eines  Vertragsstaats
  die  gleiche  Wirkung  auch
dann  haben,  wenn  sich  diese  Tatsache
im  Ausland  ereignet  hat.

VI.  Schlußbestimmungen.

Artikel  25.

Dieses  Abkommen  soll  ratifiziert  und
die  Ratifikationsurkunden  sollen  im  Haag
hinterlegt  werden,  sobald  sechs  der  Hohen
Vertragsparteien  hierzu  in  der  Lage  find.

Über  jede  Hinterlegung  von  Ratifikationsurkunden
  soll  ein  Protokoll  aufgenommen
  werden;  von  diesem  soll  eine
beglaubigte  Abschrift  einem  jeden  der
Vertragsstaaten  auf  diplomatischem    Wege
mitgeteilt  werden.

Artikel  26.

Dieses  Abkommen  findet  auf  die  europäischen
  Gebiete  der  Vertragsstaaten
ohne  weiteres  Anwendung.

Wünscht  ein  Vertragsstaat  die  Inkraftsetzung
  des  Abkommens  in  seinen
außereuropäischen  Gebieten,  Besitzungen
oder  Kolonien  oder  in  seinen  Konsulargerichtsbezirken,
  so  hat  er  seine  hierauf
gerichtete  Absicht  in  einer  Urkunde  kundzugeben,
  die  im  Archive  der  Regierung
der  Niederlande  hinterlegt  wird.  Diese
wird  eine  beglaubigte  Abschrift  davon
einem  jeden  der  Vertragsstaaten  auf
diplomatischem  Wege  übersenden.  Das
Abkommen  tritt  in  Kraft  für  die  Besichungen
  zwischen  den  Staaten,  die  auf

iese  Kundgebung  mit  einer  zustmmenden
Erklärung  antworten,  und  den  außereuropäischen
  Gebieten,  Besitzungen  oder
        <pb n="443" />
        Ionies,  situés  hors  de  I’Europe,  et
les  circonscriptions  consulaires  judiciaires,
  pour  lesquels  la  notification
aura  été  faite.  La  declaration  affirmative
  sera  déposée,  de  méme,  dans
les  archives  du  Gouvernement  des
Pays-Bas,  qui  en  enverra,  par  la
Voie  diplomatique,  une  copie,  certifiéce
  conforme,  à  chacun  des  Etats
Contractants.

Article  27.

Les  Etats  représentés  à  la  quatrieme
  Conférence  de  droit  international
  privé  sont  admis  à  signer
la  présente  Convention  jusqu'au  dépot
des  ratifications  prévu  par  Tarticle  25,
alinéa  1“.

Apres  ce  dépéet,  ils  seront  toujours
admis  à  yF  adhérer  purement  et
simplement.  L’'Etat  qui  désire  adhéerer
  notillie  son  intention  par  un
acte  qui  sera  déposé  dans  les  archives
  du  Gouvernement  des  Pays-Bas.
  Celui-ei  en  enverra,  par  la
voie  diplomatique,  une  copie,  certiféce
  conforme,  à  chacun  des  Etats
Contractants.

Article  28.

La  présente  Convention  remplacera
la  Convention  de  droit  international
Privé  du  14  novembre  1896  et  le  Protocole
  Additionnel  du  22  mai  1897.

Elle  entrera  en  vigueur  le  soixantième
  jour  à  partir  de  la  date  ou
tous  les  Etats  signataires  ou  adhérents
  de  la  Convention  du  14  novembre
  1896  auront  déposé  leurs
ratifcations  de  la  présente  Conven--tion,
  et  au  plus  tard  le  27  avril  1909.

Dans  le  cas  de  Tarticle  26,  alinéa  2,
elle  entrera  en  vigueur  qduatre  mois

— 427 —

Kolonien  sowie  den  Konsulargerichtsbezirken,
  für  welche  die  Kundgebung  erfolgt
  ist.  Die  zustimmende  Erklärung
wird  gleichfalls  im  Archive  der  Regierung
der  Niederlande  hinterlegt,  die  eine  beglaubigte
  Abschrift  davon  einem  jeden
der  Vertragsstaaten  auf  diplomatischem
Wege  übersenden  wird.

Artikel  27.

Die  Staaten,  die  auf  der  vierten  Konferenz
  über  internationales  Privatrecht
vertreten  waren,  werden  zur  Zeichnung
dieses  Abkommens  bis  zu  der  im  Artikel  25
Abs.  1  vorgesehenen  Hinterlegung  der
Ratifikationsurkunden  zugelassen.

Nach  dieser  Hinterlegung  soll  ihnen
der  vorbehaltlose  Beitritt  zu  dem  Abkommen
  stets  freistehen.  Der  Staat,
der  beizutreten  wünscht,  gibt  seine  Absicht
  in  einer  Urkunde  kund,  die  im
Archive  der  Regierung  der  Niederlande
  hinterlegt  wird.  Diese  wird  eine
beglaubigte  Abschrift  davon  einem  jeden
der  Vertragsstaaten  auf  diplomatischem
Wege  übersenden.

Artikel  28.

Dieses  Abkommen  tritt  an  die  Stelle
des  Abkommens  über  internationales
Privatrecht  vom  14. November  1896  und
des  Zusatzprotokolls  vom  22.  Mai  1897.

Es  tritt  in  Kraft  am  sechzigsten  Tage
nach  dem  Zeitpunkte,  wo  alle  Staaten,
die  das  Abkommen  vom  14.  November
1896  gezeichnet  haben  oder  ihm  beigetreten
  sind,  ihre  Ratifikationsurkunden
zu  dem  vorliegenden  Abkommen  hinterlegt
  haben  werden,  spätestens  aber  am
27.  April  1909.

Im  Falle  des  Artikel  26  Abs.  2  tritt
es  vier  Monate  nach  dem  Zeitpunkte

68
        <pb n="444" />
        après  la  date  de  la  déclaration  afsirmative
  et,  dans  le  cas  de  l'article  27,
alinéa  2,  le  soixantième  jour  apres  la
date  de  la  notification  des  adhésions.
Il  est  entendu  que  les  notifications
Prévues  par  Tarticle  26,  alinéa  2,
ne  pourront  avoir  lieu  quaprès  due
la  présente  Convention  aura  é6té
mise  en  vigucur  conformément  à
DTalinda  2  du  présent  articlc.

Article  29.

La  présente  Conwention  aura  une
duréc  de  5  ans  à  partir  de  la  date
indiquée  dans  Tarticle  28,  alinéa  2,
pour  sa  mise  en  vigueur.

Ce  terme  commencera  à  courir  de
cette  date,  mémc  pour  les  Etats  qui
auront  fait  le  dépôt  apres  cette  date
ou  qui  auront  adhéré  postécrieurement
  et  aussi  en  ce  qui  concerno
les  déclarations  allirmatives  faites  en
vertu  de  Tarticle  26,  alinéa  2.

La  Convention  sera  renouvclée
tacitement  de  cind  ans  en  cindq  ans,
sauf  dénonciation.

La  dénonciation  devra  étre  notilcc,
  au  moins  six  mois  avant  T’er-Diration
  du  terme  visé  aux  alindas  2
et  3,  au  Gouvernement  des  Pays-Bas,
  qui  en  donnera  connaissance
·à  tous  les  autres  Etats.

La  dénonciation  peut  ne  F'appliduer
  du’'auzx  territoires,  possessions
ou  colonies,  situés  hors  de  IEurope,
ou  aussi  aux  circonscriptions  con-Sulaires
  judiciaires,  compris  dans
une  notification  faite  en  vertu  de
Tarticle  26,  alinéa  2.

La  dénonciation  ne  produira  son
eflet  qu’s  Tégard  de  IEtat  qui  Taura
notiléce.  La  Convention  restera  exécutoire
  pour  les  autres  Etats  contractants.


— 4S8 —



der  zustimmenden  Erklärung  und  im
Falle  des  Artikel  27  Abs.  2  am  sechzigsten
  Tage  nach  dem  Zeitpunkte  der
Kundgebung  des  Beitritts  in  Kraft.
Es  versteht  sich,  daß  die  im  Artikel  26
Abs.  2  vorgesehenen  Kundgebungen  erst
erfolgen  können,  nachdem  dieses  Abkommen
  gemäß  Abs.  2  des  vorliegenden
Artikels  in  Kraft  gesetzt  worden  ist.

Artikel  29.

Dieses  Abkommen  gilt  für  die  Dauer
von  fünf  Jahren,  gerechnet  von  dem
im  Artikel  28  Abs.  2  angegebenen  Zeitpunkte
  seiger  Inkraftsetzung.

Mit  demselben  Zeitpunkte  beginnt  der
Lauf  dieser  Frist  auch  für  die  Staaten,
welche  die  Hinterlegung  erst  nach  dem
Zeitpunkte  bewirken  oder  erst  nachträglich
  beitreten,  und  ebenso  in  Ansehung
der  auf  Grund  des  Artikel  26  Abs.  2
abgegebenen  zustimmenden  Erklärungen.

In  Ermangelung  einer  Kündigun
gilt  das  Abkommen  als  stillschweigend
von  fünf  zu  fünf  Jahren  erneuert.

Die  Kündigung  muß  wenigstens  sechs
Monate  vor  dem  Ablaufe  der  im  Abs.  2, 3
bezeichneten  Frist  der  Regierung  der
Niederlande  erklärt  werden,  die  hiervon
alen  anderen  Staaten  Kenntnis  geben
wird.

Die  Kündigung  kann  auf  die  außereuropäischen
  Gebiete,  Besitzungen  oder
Kolonien  oder  auch  auf  die  Konsulargerichtsbezirke
  beschränkt  werden,  die  in
einer  auf  Grund  des  Artikel  26  Abs.  2
erfolgten  Kundgebung  aufgeführt  sind.

Die  Kündigung  soll  nur  in  Ansehung
des  Staates  wirksam  sein,  der  sie  erklärt
  hat.  Für  die  übrigen  Vertragsstaaten
  bleibt  das  Abkommen  in  Kraft.
        <pb n="445" />
        En  soi  de  quoi,  les  plénipotentiaires
  respectifs  ont  signée  la  présente
Convention  et  Lont  revétue  de  leurs
Sccaux.

Fait  à  La  Haye,  le  17  juillet  Mil
Neuf  Cent  Cind,  en  un  seul  exemplaire,
  qui  sera  déposé  dans  les
archives  du  Gouvernement  des  Pays-Bas
  et  dont  une  copie,  certifiéce  conforme,
  sera  remise  par  la  voie  diplomatique
  à  chacun  des  Etats  qui  ont
4té  représentées  à  la  quatrième  Conférence
  de  Droit  International  Privé.

Pour  FaAllemagne:
(L.  S.)  von  Schloezer.
(L.  S.)  Kriege.
Pour  I’Autriche  et  pour  la  Hongrie:
(L.  S.)  C.  A.  Wydenbrud.,

Ministre  d’Autriche-Hongrie.

Pour  L'Autriche:
(L.  S.)  Hoklnecht,

Chef  de  section  au  Ministère  Impérial
Royal  autrichien  de  la  Justice.

Pour  la  Hongrie:
—
Secrétaire  d’Etat  au  Ministere  Ropyal
hongrois  de  la  Justice.
Pour  la  Belgique:

(L.  S.))  Golllaume.

(L.  S.)  Alred  van  den  Bulcke.
Pour  le  Dauemarke:
(L.  S.)  W.  Cretenkop  Caslenskuold.
Pour  l'Espagne:

(L.  S.)  A.  de  Baguer.
Pour  la  France:

(L.  S.)  Monbel.
(L.  S.)  L.  Renault.
Pour  l'Italie:


— 429 —

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten
  dieses  Abkommen  unterzeichnet
  und  mit  ihren  Siegeln  versehen.

Geschehen  im  Haag  am  17.  Juli
neunzehnhundertfünf  in  einer  einzigen
Ausfertigung,  die  im  Archive  der  Regierung
  der  Niederlande  zu  hinterlegen
ist  und  wovon  eine  beglaubigte  Abschrift
auf  diplomatischem  Wege  einem  jeden
der  Staaten  übergeben  werden  soll,  die
auf  der  vierten  Konferenz  über  internationales
  Privatrecht  vertreten  waren.

Für  Deutschland:
(L.  S.)  von  Schlözer.
(L.  S.)  Kriege.

Für  Österreich  und  für  Ungarn:
(L.  S.)  C.  A.  Wydenbruch,
Österreichisch-  Ungarischer  Gesandter.
Für  Österreich:

(L.  S.)  Holzknecht,
Sektionschef  im  Kaiserlich  Königlich
Österreichischen  Justizministerium.

Für  Ungarn:

(L.  S.)  Töry,
Staatssekretär  im  Königlich  Ungarischen
Justizministerium.

Für  Belgien:

(I..  S.)  Guillaume.
(L.  S.)  Alfred  van  den  Bulche.
Für  Dänemark:
(L.  S.)  W.  Grevenkop  Castensksold.
Für  Spanien:
(L.  S.)  A.  de  Baguer.
Für  Frankreich:

(L.  S.)  Konbel.
(L.  S.)  L.  Renault.

Für  Italien:
(L.  S.)  Tugini.
        <pb n="446" />
        —  430 —

Pour  le  Luxembourg:
(L.  S.)  Cte  de  Villers.

Pour  la  Norvege:
(L.  S.)  F.  Lagerup.
Pour  les  Pays-Bas:
(L.  S.)  W.  M.  de  Veede.

(L.  S.)  J.  A.  Loeff.

(L.  S.)  I.I  C.  Asser.
Pour  le  Portugal:
(L.  S.)  Conde  de  Selir.

Pour  la  Roumanie:
(L.  S.)  Edg.  Kanrocordalo.
Pour  la  Russie:
(L.  S.)  K  Tcharflov.
Pour  la  Suede:
(L.  S.)  C.  Falkenberg.
Pour  Ia  Suisse:
(L.  S.)  (arlin.

Für  Luxemburg:
(L.  S.)  Graf  von  Villers.
Für  Norwegen:
(L.  S.)  F.  Hagerup.
Für  die  Niederlande:
(L.  S.)  W.  M.  de  Weede.

(L.  S.)  J.  A.  Loeff.
(L. S.)  T.M.C. Asser.
Für  Portugal:
(L.  S.)  Graf  de  Sélir.
Für  Rumänien:
(L.  S.)  Edg.  Marvrocordato.

Für  Rußland:
(L.  S.)  N.  Tcharpkow.
Für  Schweden:
(L.  S.)  G.  Falkenberg.
Für  die  Schweiz:
(L.  S.)  Carlin.

 

(Nr.  3603.)  Gesetz  zur  Ausführung  des  Abkommens  über  den  Zivilprozeß  vom  17.  Juli  1905.
Vom  5.  April  1909.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  zur  Ausführung  des  Abkommens  über  den  Zivilprozeß  vom
17.  Juli  1905  (Reichs-Gesetzbl.  1909  S.  410),  was  folgt:

I.  Mitteilung  gerichtlicher  und  außergerichtlicher  Urkunden  (Artikel  1  bis  7
des  Abkommens).

§ 1.

Innerhalb  des  Reichs  ist  für  die  Entgegennahme  des  im  Artikel  1  Abs.  1
des  Abkommens  vorgesehenen  Zustellungsantrags  eines  ausländischen  Konsuls  der
Präsident  des  Landgerichts  zuständig,  in  dessen  Bezirke  die  Zustellung  erfolgen  soll.

Für  die  Besorgung  der  gemäß  Artikel  2,  3  zu  bewirkenden  Zustellungen  ist
innerhalb  des  Reichs  der  Gerichtsschreiber  des  Amtsgerichts  zuständig,  in  dessen
        <pb n="447" />
        —  431  —

Bezirke  die  Zustellung  zu  bewirken  ist.  Der  Gerichtsschreiber  hat  auch  das  im

Artikel  5  bezeichnete  Empfangsbekenntnis  mit  einem  Beglaubigungsvermerke  zu

versehen  oder  das  dort  erwähnte  Zustellungszeugnis  auszustellen;  ebenso  hat  er

die  im  Artikel  1  Abs.  1  vorgesehene  Urkunde  aufzunehmen,  welche  den  die  Zustellung

  hindernden  Umstand  ergibt.
§ 2.  

Für  eine  Zustellung  im  Auslande,  die  von  dem  darum  ersuchten  Konsul
des  Reichs  auf  dem  im  Artikel  1  Abs.  1  des  Abkommens  vorgesehenen  Wege
bewirkt  wird,  beträgt  die  Gebühr  1,50  Mark.  

Die gleiche Gebühr wird für eine vom Konsul gemäß Artikel 6 Abs. 1
Nr.  3  unmittelbar  bewirkte  Zustellung  erhoben;  diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung
  in  den  Konsularbezirken,  in  denen  die  Zustellungen  der  Regel  nach
auf  einem  der  im  Artikel  1  Abs.  3,  4  vorgesehenen  Wege  zu  erfolgen  haben.

II.  Ersuchungeschreiben  (Artikel  8  bis  16  des  Abkommens).
  § 3.

Innerhalb  des  Reichs  ist  für  die  Erledigung  der  im  Artikel  8  des  Ab—
kommens  vorgesehenen  Ersuchen  ausländischer  Gerichtsbehörden  das  Amtsgericht
zuständig,  in  dessen  Bezirke  die  Amtshandlung  vorgenommen  werden  soll.

Für  die  Entgegennahme  der  gemäß  Artikel  9  Abs.  1  durch  einen  ausländischen
  Konsul  übermittelten  Ersuchungsschreiben  ist  innerhalb  des  Reichs  der
Präsident  des  Landgerichts  zuständig,  in  dessen  Bezirke  die  Erledigung  des  Ersuchens
  erfolgen  soll.    

§ 4.

Für  die  dem  Konsul  des  Reichs  gemäß  Artikel  9  Abs.  1  des  Abkommens
in  Ansehung  eines  Ersuchungsschreibens  obliegenden  Verrichtungen  beträgt  die
Gebühr  1,50  Mark;  die  Gebühr  wird  nicht  erhoben,  wenn  das  Ersuchen  keine
Erledigung  findet.    

III.  Sicherheitsleistung  für  die  Prozeßkosten  (Artikel  17  bis  19  des  Abkommens).
§  5.

Die  Vollstreckbarkeitserklärung  für  die  im  Artikel  18  des  Abkommens  bezeichneten
  Kostenentscheidungen  ausländischer  Gerichte  erfolgt  durch  Beschluß  des
Amtsgerichts.    

Zuständig  ist  das  Amtsgericht,  bei  dem  der  Kostenschuldner  seinen  allgemeinen
  Gerichtsstand  hat,  und  in  Ermangelung  eines  solchen  das  Amtsgericht,
bei  welchem  in  Gemäßheit  des  §  23  der  Zivilprozeßordnung  gegen  den  Schuldner
Klage  erhoben  werden  kann.  Fehlt  es  auch  an  diesem  Gerichtsstande,  so  ist,  sofern
der  Kostenschuldner  einem  Bundesstaat  angehört,  das  Amtsgericht  für  die  Hauptstadt
  seines  Heimatstaats,  sofern  er  keinem  Bundesstaat  angehört,  das  Amtsgericht
  für  die  Stadt  Berlin  zuständig;  soweit  diese  Orte  in  mehrere  Amtsgerichtsbezirke
  geteilt  sind,  ist  das  Amtsgericht  für  den  durch  allgemeine  Anordnung
gemäß  §  15  Abs.  1  Satz  2,  3  der  Zivilprozeßordnung  bestimmten  Bezirk  zuständig.
        <pb n="448" />
        —  432  —

§ 6.

Ist  der  Antrag  auf  Vollstreckbarkeitserklärung  auf  diplomatischem  Wege
gestellt,  so  hat  das  Amtsgericht  eine  von  Amts  wegen  zu  erteilende  Ausfertigung
seines  Beschlusses  der  Landesjustizverwaltung  einzureichen;  die  Ausfertigung  ist,
sofern  dem  Antrage  stattgegeben  wird,  mit  der  Vollstreckungsklausel  zu  versehen.

Im  Falle  des  Artikel  18  Abs.  3  des  Abkommens  ist  der  Beschluß  beiden
Teilen  von  Amts  wegen  zuzustellen.

§ 7.

Gegen  Beschlüsse,  durch  die  der  Antrag  auf  Vollstreckbarkeitserklärung  abgelehnt
  wird,  findet  die  Beschwerde  nach  Maßgabe  der  §§  568  bis  571,  573  bis
575  der  Zivilprozeßordnung  statt.  Die  Beschwerde  steht,  sofern  der  Antrag  auf
diplomatischem  Wege  gestellt  ist,  dem  Staatsanwalt,  im  Falle  des  Artikel  18
Abs.  3  des  Abkommens  dem  Antragsteller  zu.

Gegen  Beschlüsse,  durch  die  dem  Antrag  auf  Vollstreckbarkeitserklärung
stattgegeben  wird,  steht  dem  Kostenschuldner  die  sofortige  Beschwerde  nach  Maßgabe
  der  §§  568  bis  575,  577  der  Zivilprozeßordnung  zu.

§ 8.

Aus  den  für  vollstreckbar  erklärten  Kostenentscheidungen  findet  die  Zwangsvollstreckung

  gemäß  den  Vorschriften  der  Zivilprozeßordnung  statt;  die  Vorschrift
des  §  798  findet  entsprechende  Anwendung.

  § 9.

Für  die  gerichtlichen  Entscheidungen,  die  über  den  Betrag  der  Gerichtskosten
  nach  Artikel  18  Abs.  2  des  Abkommens  zur  Herbeiführung  der  Vollstreckbarkeitserklärung
  im  Auslande  zu  erlassen  sind,  ist  das  Gericht  der  Instanz  zuständig;
  die  Entscheidungen  ergehen  auf  Antrag  der  für  die  Beitreibung  der  Gerichtskosten
  zuständigen  Behörde.

Gegen  die  Entscheidung  findet  sofortige  Beschwerde  nach  Maßgabe  des
§ 567  Abs.  2  und  der  §§  568  bis  575,  577  der  Zivilprozeßordnung  statt.  Die
Einlegung  kann  durch  Erklärung  zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers  oder
schriftlich  ohne  Mitwirkung  eines  Anwalts  erfolgen.

IV.  Schlußbestimmung.

§ 10.
  Dieses  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Abkommen  über  den  Zivilprozeß
in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  5.  April  1909.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bülow.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="449" />
        —  433  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr 24.

Inhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Anrechnung  der  Jahre  1907  und  1908  als  Kriegsjahre  aus
Anlaß  von  militärischen  Unternehmungen  in  Südwestafrika  und  Kamerun.  S.  433.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  die  dem  Internationalen  Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte
  Liste.  S.  434.

 

 

 

 

 

 

(Nr.  3604.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Anrechnung  der  Jahre  1907  und  1908  als
Kriegsjahre  aus  Anlaß  von  militärischen  Unternehmungen  in  Südwestafrika
und  Kamerun.  Vom  I.  April  1909.

Ich  bestimme,  daß  die  folgenden  von  Teilen  der  Schutztruppen  für  Südwestafrika
  und  Kamerun  in  den  Jahren  1907/1908  ausgeführten  militärischen  Unternehmungen
  im  Sinne  der  §§  17  des  Offizierpensionsgesetzes  und  7  des  Mannschaftsversorgungsgesetzes
  als  Kriege  anzusehen  sind.  Fällt  die  Unternehmung  in  zwei
Kalenderjahre,  so  ist  die  Anrechnung  nur  eines  Kriegsjahrs  zulässig,  und  zwar
desjenigen,  in  welches  die  längere  Beteiligung  fällt,  es  sei  denn,  daß  dieses  auch
aus  Anlaß  einer  anderen  Unternehmung  doppelt  zur  Anrechnung  kommt.

A.  Südwestafrika.
Kalahariexpedition  1908  und  die  entsprechenden  Vorbereitungen  dazu,  die
letzteren  jedoch  nur,  soweit  sie  zu  Zusammenstößen  mit  dem  Feinde  geführt  haben.

B.  Kamerun.

Alkasom  -  Muntschi  -  Bascho  -  Expedition  vom  28.  Oktober  1907  bis
3.  Juni  1908.  

Als  Kriegsteilnehmer  haben  zu  gelten:

1.  bei  den  durch  die  Vorbereitungen  zur  Kalahariexpedition  veranlaßten
Zusammenstößen  mit  dem  Feinde  die  durch  die  Überfälle  bei  Kowisekolk
am  5.  Dezember  1907,  bei  Nanib  am  19.  Januar  1908  und  bei
Kubub  am  8.  März  1908  Betroffenen;

2.  bei  der  Kalahariexpedition  selbst  diejenigen  Teile  der  Schutztruppe,  die
in  der  Zeit  vom  1.  bis  31.  März  1908  in  dem  Gebiete  tätig  waren,
das  begrenzt  wird  durch  den  Auob  von  seinem  Schnittpunkte  mit  der

Reichs-Gesetzbl.  1909.  69
Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  Mai  1909.
        <pb n="450" />
        —  134  —

östlichen  Landesgrenze  aufwärts  bis  Kalkfontein,  von  da  über  Awadaob,
Aminuis  in  gerader  Linie  ostwärts  zur  Landesgrenze  (sämtliche  Orte

einschließlich);
3.  bei  der  Unternehmung  in  Kamerun  die  im  Gefechtskalender  der  Schutztruppe
  namentlich  aufgeführten  deutschen  Militärpersonen.

Neues  Palais,  den  1.  April  1909.
Wilhelm.

Fürst  von  Bülow.
An  den  Reichskanzler  (Reichs-Kolonialamt).

          

(Nr.  3605.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Internationalen  Abereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  26.  April  1909.

Die  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  die  das  Internationale  Übereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  Anwendung  findet  (Ausgabe  vom  Februar  1909,
Reichs-Gesetzbl.  1909  S.  280  ff.),  ist,  wie  folgt,  geändert  worden:

Im  Abschnitte  „Deutschland.  A.  II.“  ist  mit  Wirkung  vom  15.  Mai  d.  J.
nachgetragen:
„90a.    Trossinger  Lokalbahn.“

Berlin,  den  26.  April  1909.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:
von  Misani.

 

    

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="451" />
        —  435  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr 25.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Zulassung  von  Börsentermingeschäften  in  Anteilen  von  Bergwerksund
  Fabrikunternehmungen.  S.  435.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  der  Anlage  C
zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.  S.  435.

 

 

  

 

(Nr.  3606.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Zulassung  von  Börsentermingeschäften  in  Anteilen
  von  Bergwerks-  und  Fabrikunternehmungen.  Vom  29.  April  1909.

Auf  Grund  des  §  63  des  Börsengesetzes  (Reichs-Gesetzbl.  1908  S.  215)  hat
der  Bundesrat  beschlossen:

Börsentermingeschäfte  in  Anteilen  des  Eschweiler  Bergwerks-  Pereins  in
Eschweiler-Pumpe  sind  zulässig.

Berlin,  den  29.  April  1909.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
Wermuth.

 

 



(Nr.  3607.)  Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
  Vom  1.  Mai  1909.

Auf  Grund  der  Schlußbestimmung  in  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung
  wird  diese  Anlage,  wie  folgt,  ergänzt:
1.  In  Nr.  Ia  —  Eingangsbestimmungen  —  A.  1.  Gruppe  a  wird  eingeschaltet:

1.  Hinter  dem  mit  „Monachit  II“  beginnenden  Absatze:
Pastanil  (Gemenge  von  mindestens  70  Prozent  Ammoniaksalpeter,
höchstens  25  Prozent  Kalisalpeter,  höchstens  15  Prozenk  Nitro-Reichs.
  Gesetzbl.  1909.
Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  Mai  1909.
        <pb n="452" />
        —  436  —

kohlenwasserstoffen  (wovon  höchstens  10  Prozent  Trinitroverbindungen)
  und  höchstens  4  Prozent  Nitrosemizellulose,  von
Glyzerin,  Anilinmetallsalzverbindungen  und  Mehl).

2.  Hinter  dem  mit  „Steinkohlen-Plastammon“  beginnenden  Absatze:
Pniowit  mit  den  kennzeichnenden  Beifügungen  A,  I,  II  und  III
(Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Trinitrotoluol,  Holzmehl
und  höchstens  4  Prozent  Kaliumperchlorat,  auch  mit  Zusatz
von  Natronsalpeter,  Nitronaphthalin  und  Alkalichlorid).
II.  In  Nr.  le  —  Eingangsbestimmung  —  wird  als  Ziffer  4  nachgetragen:
4.  Natriumazid.

Die  Ergänzungen  treten  sofort  in  Kraft.
Berlin,  den  1.  Mai  1909.

 

 

 

Das  Reichs-Eisenbahnamt.
Schulz.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="453" />
        —  437  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr 26.

Inhalt:  Gesetz  über  den  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen.  S.  437.

 

 

 

 

 

(Nr.  3608.)  Gesetz  über  den  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen.  Vom  3.  Mai  1909.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

I.  Verkehrsvorschriften.

§ 1.
Kraftfahrzeuge,  die  auf  öffentlichen  Wegen  oder  Plätzen  in  Betrieb  gesetzt
werden  sollen,  müssen  von  der  zuständigen  Behörde  zum  Verkehre  zugelassen  sein.
Als  Kraftfahrzeuge  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gelten  Wagen  oder  Fahrräder,
welche  durch  Maschinenkraft  bewegt  werden,  ohne  an  Bahngleise  gebunden  zu  sein.

§ 2.

Wer  auf  öffentlichen  Wegen  oder  Plätzen  ein  Kraftfahrzeug  führen  will,
bedarf  der  Erlaubnis  der  zuständigen  Behörde.  Die  Erlaubnis  gilt  für  das
ganze  Reich;  sie  ist  zu  erteilen,  wenn  der  Nachsuchende  seine  Befähigung  durch
eine  Prüfung  dargetan  hat  und  nicht  Tatsachen  vorliegen,  die  die  Annahme
rechtfertigen,  daß  er  zum  Führen  von  Kraftfahrzeugen  ungeeignet  ist.

Den  Nachweis  der  Erlaubnis  hat  der  Führer  durch  eine  Bescheinigung
(Führerschein)  zu  erbringen.

Die  Befugnis  der  Ortspolizeibehörde,  auf  Grund  des  §  37  der  Reichs-Gewerbeordnung
  weitergehende  Anordnungen  zu  treffen,  bleibt  unberührt.

§ 3.

Wer  zum  Zwecke  der  Ablegung  der  Prüfung  (§  2  Abs.  1  Satz  2)  sich  in
der  Führung  von  Kraftfahrzeugen  übt,  muß  dabei  auf  öffentlichen  Wegen  oder
Plätzen  von  einer  mit  dem  Führerschein  versehenen,  durch  die  zuständige  Behörde

Reichs-Gesetzbl.  1909.  71
Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  Mai  1909.
        <pb n="454" />
        —  438  —

zur  Ausbildung  von  Führern  ermächtigten  Person  begleitet  und  beaufsichtigt
sein.  Das  Gleiche  gilt  für  die  Fahrten,  die  bei  Ablegung  der  Prüfung  vorgenommen
  werden.

Bei  den  Übungs-  und  Probefahrten,  die  gemäß  der  Vorschrift  des  Abs.  1
stattfinden,  gilt  im  Sinne  dieses  Gesetzes  der  Begleiter  als  Führer  des  Kraftfahrzeugs.


§ 4.

Werden  Tatsachen  festgestellt,  welche  die  Annahme  rechtfertigen,  daß  eine
Person  zum  Führen  von  Kraftfahrzeugen  ungeeignet  ist,  so  kann  ihr  die  Fahrerlaubnis
  dauernd  oder  für  bestimmte  Zeit  durch  die  zuständige  Verwaltungsbehörde
entzogen  werden;  nach  der  Entziehung  ist  der  Führerschein  der  Behörde  abzuliefern.

Die  Entziehung  der  Fahrerlaubnis  ist  für  das  ganze  Reich  wirksam.

§ 5.

Gegen  die  Versagung  der  Fahrerlaubnis  ist,  wenn  sie  aus  anderen  Gründen
als  wegen  ungenügenden  Ergebnisses  der  Befähigungsprüfung  erfolgt,  der  Rekurs
zulässig.  Das  Gleiche  gilt  von  der  Entziehung  der  Fahrerlaubnis;  der  Rekurs
hat  keine  aufschiebende  Wirkung.

Die  Zuständigkeit  der  Behörden  und  das  Verfahren  bestimmen  sich  nach
den  Landesgesetzen  und,  soweit  landesgesetzliche  Vorschriften  nicht  vorhanden  sind,
nach  den  §§  20,  21  der  Reichs-Gewerbeordnung.  

 

§ 6.
Der  Bundesrat  erläßt:

1.  die  zur  Ausführung  der  §§  1  bis  5  erforderlichen  Anordnungen  sowie
die  Bestimmungen  für  die  Zulassung  der  Führer  ausländischer  Kraftfahrzeuge;


2.  die  sonstigen  zur  Erhaltung  der  Ordnung  und  Sicherheit  auf  den
öffentlichen  Wegen  oder  Plätzen  erforderlichen  Anordnungen  über  den
Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen,  insbesondere  über  die  Präfung  und
Kennzeichnung  der  Fahrzeuge  und  über  das  Verhalten  der  Führer.

Soweit  auf  Grund  der  Anordnungen  des  Bundesrats  die  Militär-  und
Postverwaltung  Personen,  die  sie  als  Führer  von  Kraftfahrzeugen  verwenden,
die  Fahrerlaubnis  versagt  oder  entzogen  haben,  finden  die  Vorschriften  des  §  5
keine  Anwendung.

Soweit  der  Bundesrat  Anordnungen  gemäß  Abs.  1  nicht  erlassen  hat,
können  solche  durch  die  Landeszentralbehörden  erlassen  werden.

Die  Anordnungen  des  Bundesrats  sind  durch  das  Reichs-Gesetzblatt  zu
veröffentlichen.  Sie  kommen  in  Bayern  nach  näherer  Bestimmung  des  Bündnisvertrags
  vom  23.  November  1870  (Bundes-Gesetzbl.  1871  S.  9)  unter  III
        <pb n="455" />
        —  439  —

§§  4,  5,  in  Württemberg  nach  näherer  Bestimmung  des  Bündnisvertrags  vom
25.  November  1870  (Bundes-Gesetzbl.  1870  S.  654)  unter  Artikel  2  Nr.  4  zur
Anwendung.

II.  Haftpflicht.

  § 7.

Wird  bei  dem  Betrieb  eines  Kraftfahrzeugs  ein  Mensch  getötet,  der  Körper
oder  die  Gesundheit  eines  Menschen  verletzt  oder  eine  Sache  beschädigt,  so  ist
der  Halter  des  Fahrzeugs  verpflichtet,  dem  Verletzten  den  daraus  entstehenden
Schaden  zu  ersetzen.

Die  Ersatzpflicht  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Unfall  durch  ein  unabwendbares
  Ereignis  verursacht  wird,  das  weder  auf  einem  Fehler  in  der  Beschaffenheit
des  Fahrzeugs  noch  auf  einem  Versagen  seiner  Verrichtungen  beruht.  Als  unabwendbar
  gilt  ein  Ereignis  insbesondere  dann,  wenn  es  auf  das  Verhalten  des
Verletzten  oder  eines  nicht  bei  dem  Betriebe  beschäftigten  Dritten  oder  eines
Tieres  zurückzuführen  ist  und  sowohl  der  Halter  als  der  Führer  des  Fahrzeugs
jede  nach  den  Umständen  des  Falles  gebotene  Sorgfalt  beobachtet  hat.

Wird  das  Fahrzeug  ohne  Wissen  und  Willen  des  Fahrzeughalters  von
einem  anderen  in  Betrieb  gesetzt,  so  ist  dieser  an  Stelle  des  Halters  zum  Ersatze
des  Schadens  verpflichtet.  

§ 8.

Die  Vorschriften  des  §  7  finden  keine  Anwendung:

1.  wenn  zur  Zeit  des  Unfalls  der  Verletzte  oder  die  beschädigte  Sache
durch  das  Fahrzeug  befördert  wurde  oder  der  Verletzte  bei  dem  Betriebe
  des  Fahrzeugs  tätig  war;

2.  wenn  der  Unfall  durch  ein  Fahrzeug  verursacht  wurde,  das  nur  zur
Beförderung  von  Lasten  dient  und  auf  ebener  Bahn  eine  auf  20  Kilometer
  begrenzte  Geschwindigkeit  in  der  Stunde  nicht  übersteigen  kann.

§ 9.

Hat  bei  der  Entstehung  des  Schadens  ein  Verschulden  des  Verletzten  mitgewirkt,
  so  finden  die  Vorschriften  des  §  254  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  im  Falle  der  Beschädigung  einer  Sache
das  Verschulden  desjenigen,  welcher  die  tatsächliche  Gewalt  über  die  Sache  ausübt,
  dem  Verschulden  des  Verletzten  gleichsteht.

 

§  10.

Im  Falle  der  Tötung  ist  der  Schadensersatz  durch  Ersatz  der  Kosten  einer
versuchten  Heilung  sowie  des  Vermögensnachteils  zu  leisten,  den  der  Getötete
dadurch  erlitten  hat,  daß  während  der  Krankheit  seine  Erwerbsfähigkeit  aufge-71
        <pb n="456" />
        —  440  —

hoben  oder  gemindert  oder  eine  Vermehrung  seiner  Bedürfnisse  eingetreten  war.
Der  Ersatzpflichtige  hat  außerdem  die  Kosten  der  Beerdigung  demjenigen  zu
ersetzen,  dem  die  Verpflichtung  obliegt,  diese  Kosten  zu  tragen.

Stand  der  Getötete  zur  Zeit  der  Verletzung  zu  einem  Dritten  in  einem
Verhältnisse,  vermöge  dessen  er  diesem  gegenüber  kraft  Gesetzes  unterhaltspflichtig
war  oder  unterhaltspflichtig  werden  konnte,  und  ist  dem  Dritten  infolge  der
Tötung  das  Recht  auf  Unterhalt  entzogen,  so  hat  der  Ersatzpflichtige  dem  Dritten
insoweit  Schadensersatz  zu  leisten,  als  der  Getötete  während  der  mutmaßlichen
Dauer  seines  Lebens  zur  Gewährung  des  Unterhalts  verpflichtet  gewesen  sein
würde.  Die  Ersatzpflicht  tritt  auch  dann  ein,  wenn  der  Dritte  zur  Zeit  der
Verletzung  erzeugt,  aber  noch  nicht  geboren  war.

§ 11.

Im  Falle  der  Verletzung  des  Körpers  oder  der  Gesundheit  ist  der  Schadensersatz
  durch  Ersatz  der  Kosten  7  Heilung  sowie  des  Vermögensnachteils  zu  leisten,
den  der  Verletzte  dadurch  erleidet,  daß  infolge  der  Verletzung  zeitweise  oder  dauernd
seine  Erwerbsfähigkeit  aufgehoben  oder  gemindert  oder  eine  Vermehrung  seiner
Bedürfnisse  eingetreten  ist.

§ 12.

Der  Ersatzpflichtige  haftet:

1.  im  Falle  der  Tötung  oder  Verletzung  eines  Menschen  nur  bis  zu
einem  Kapitalbetrage  von  fünfzigtausend  Mark  oder  bis  zu  einem
Rentenbetrage  von  jährlich  dreitausend  Mark,

2.  im  Falle  der  Tötung  oder  Verletzung  mehrerer  Menschen  durch  dasselbe
Ereignis,  unbeschadet  der  in  Nr.  1  bestimmten  Grenze,  nur  bis  zu
einem  Kapitalbetrage  von  insgesamt  einhundertfünfzigtausend  Mark
oder  bis  zu  einem  Rentenbetrage  von  insgesamt  neuntausend  Mark,

3.  im  Falle  der  Sachbeschädigung,  auch  wenn  durch  dasselbe  Ereignis  mehrere
Sachen  beschädigt  werden,  nur  bis  zum  Betrage  von  zehntausend  Mark.

Übersteigen  die  Entschädigungen,  die  mehreren  auf  Grund  desselben  Ereignisses
  nach  Abs.  1  Nr.  1,  3  zu  leisten  sind,  insgesamt  die  in  Nr.  2,  3  bezeichneten
  Höchstbeträge,  so  verringern  sich  die  einzelnen  Entschädigungen  in  dem  Verhältnis,
  in  welchem  ihr  Gesamtbetrag  zu  dem  Höchstbetrage  steht.

§ 13.

Der  Schadensersatz  wegen  Aufhebung  oder  Minderung  der  Erwerbsfähigkeit
und  wegen  Vermehrung  der  Bedürfnisse  des  Verletzten  sowie  der  nach  §  10  Abs.  2
einem  Dritten  zu  gewährende  Schadensersatz  ist  für  die  Zukunft  durch  Entrichtung
einer  Geldrente  zu  leisten.  

Die  Vorschriften  des  §  843  Abs.  2  bis  4  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
und  des  §  708  Nr.  6  der  Zivilprozeßordnung  finden  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="457" />
        —  441  —

Das  Gleiche  gilt  für  die  dem  Verletzten  zu  entrichtende  Geldrente  von  der  Vorschrift
  des  §  850  Abs.  3  und  für  die  dem  Dritten  zu  entrichtende  Geldrente  von
der  Vorschrift  des  §  850  Abs.  1  Nr.  2  der  Zivilprozeßordnung.

Ist  bei  der  Verurteilung  des  Verpflichteten  zur  Entrichtung  einer  Geldrente
nicht  auf  Sicherheitsleistung  erkannt  worden,  so  kann  der  Berechtigte  gleichwohl
Sicherheitsleistung  verlangen,  wenn  die  Vermögensverhältnisse  des  Verpflichteten
sich  erheblich  verschlechtert  haben;  unter  der  gleichen  Voraussetzung  kann  er  eine
Erhöhung  der  in  dem  Urteile  bestimmten  Sicherheit  verlangen.

§ 14.

Die  in  den  §§  7  bis  13  bestimmten  Ansprüche  auf  Schadensersatz  verjähren
  in  zwei  Jahren  von  dem  Zeitpunkt  an,  in  welchem  der  Ersatzberechtigte
von  dem  Schaden  und  von  der  Person  des  Ersatzpflichtigen  Kenntnis  erlangt,
ohne  Rücksicht  auf  diese  Kenntnis  in  dreißig  Jahren  von  dem  Unfall  an.

Schweben  zwischen  dem  Ersatzpflichtigen  und  dem  Ersatzberechtigten  Verhandlungen
  über  den  zu  leistenden  Schadensersatz,  so  ist  die  Verjährung  gehemmt,
bis  der  eine  oder  der  andere  Teil  die  Fortsetzung  der  Verhandlungen  verweigert.

Im  übrigen  finden  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  die
Verjährung  Anwendung.

§ 15.

Der  Ersatzberechtigte  verliert  die  ihm  auf  Grund  der  Vorschriften  dieses
Gesetzes  zustehenden  Rechte,  wenn  er  nicht  spätestens  innerhalb  zweier  Monate,
nachdem  er  von  dem  Schaden  und  der  Person  des  Ersatzpflichtigen  Kenntnis  erhalten
  hat,  dem  Ersatzpflichtigen  den  Unfall  anzeigt.  Der  Rechtsverlust  tritt
nicht  ein,  wenn  die  Anzeige  infolge  eines  von  dem  Ersatzberechtigten  nicht  zu
vertretenden  Umstandes  unterblieben  ist  oder  der  Ersatzpflichtige  innerhalb  der  bezeichneten
  Frist  auf  andere  Weise  von  dem  Schaden  Kenntnis  erhalten  hat.

§ 16.
Unberührt  bleiben  die  reichsgesetzlichen  Vorschriften,  nach  welchen  der  Fahrzeughalter
  für  den  durch  das  Fahrzeug  verursachten  Schaden  in  weiterem  Umfang

  als  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  haftet  oder  nach  welchen  ein
anderer  für  den  Schaden  verantwortlich  ist.

§  17.

Wird  ein  Schaden  durch  mehrere  Kraftfahrzeuge  verursacht  und  sind  die
beteiligten  Fahrzeughalter  einem  Dritten  kraft  Gesetzes  zum  Ersatze  des  Schadens
verpflichtet,  so  hängt  im  Verhältnisse  der  Fahrzeughalter  zueinander  die  Verpflichtung
  zum  Ersatze  sowie  der  Umfang  des  zu  leistenden  Ersatzes  von  den
Umständen,  insbesondere  davon  ab,  inwieweit  der  Schaden  vorwiegend  von  dem
einen  oder  dem  anderen  Teile  verursacht  worden  ist.  Das  Gleiche  gilt,  wenn
        <pb n="458" />
        —  442  —

der  Schaden  einem  der  beteiligten  Fahrzeughalter  entstanden  ist,  von  der  Haftpflicht,
  die  für  einen  anderen  von  ihnen  eintritt.

Die  Vorschriften  des  Abs.  1  finden  entsprechende  Anwendung,  wenn  der
Schaden  durch  ein  Kraftfahrzeug  und  ein  Tier  oder  durch  ein  Kraftfahrzeug  und
eine  Eisenbahn  verursacht  wird.

§ 18.

In  den  Fällen  des  §  7  Abs.  1  ist  auch  der  Führer  des  Kraftfahrzeugs
zum  Ersatze  des  Schadens  nach  den  Vorschriften  der  §§  8  bis  15  verpflichtet.
Die  Ersatzpflicht  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Schaden  nicht  durch  ein  Verschulden
  des  Führers  verursacht  ist.

Die  Vorschrift  des  §  16  findet  entsprechende  Anwendung.

Ist  in  den  Fällen  des  §  17  auch  der  Führer  eines  Fahrzeugs  zum  Ersatze
  des  Schadens  verpflichtet,  so  finden  auf  diese  Verpflichtung  in  seinem  Verhältnisse
  zu  den  Haltern  und  Führern  der  anderen  beteiligten  Fahrzeuge,  zu  dem
Tierhalter  oder  Eisenbahnunternehmer  die  Vorschriften  des  §  17  entsprechende
Anwendung.

§ 19.

In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  in  welchen  durch  Klage  oder  Widerklage
  ein  Anspruch  auf  Grund  der  Vorschriften  dieses  Gesetzes  geltend  gemacht
ist,  wird  die  Verhandlung  und  Entscheidung  letzter  Instanz  im  Sinne  des  §  8
des  Einführungsgesetzes  zum  Gerichtsverfassungsgesetze  dem  Reichsgerichte  zugewiesen.


§ 20.

Für  Klagen,  die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  erhoben  werden,  ist  auch  das
Gericht  zuständig,  in  dessen  Bezirke  das  schädigende  Ereignis  stattgefunden  hat.

III.  Strafvorschriften.
§ 21.

Wer  den  zur  Erhaltung  der  Ordnung  und  Sicherheit  auf  den  öffentlichen
Wegen  oder  Plätzen  erlassenen  polizeilichen  Anordnungen  über  den  Verkehr  mit
Kraftfahrzeugen  zuwiderhandelt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig
Mark  oder  mit  Haft  bestraft.



§ 22.

Der  Führer  eines  Kraftfahrzeugs,  der  nach  einem  Unfalle  (§  7)  es  unternimmt,
  sich  der  Feststellung  des  Fahrzeugs  und  seiner  Person  durch  die  Flucht
zu  entziehen,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  oder  mit  Gefängnis
bis  zu  zwei  Monaten  bestraft.  Er  bleibt  jedoch  straflos,  wenn  er  spätestens  am
nächstfolgenden  Tage  nach  dem  Unfall  Anzeige  bei  einer  inländischen  Polizeibehörde
  erstattet  und  die  Feststellung  des  Fahrzeugs  und  seiner  Person  bewirkt.
        <pb n="459" />
        —  443  —

Verläßt  der  Führer  des  Kraftfahrzeugs  eine  bei  dem  Unfalle  verletzte
Person  vorsätzlich  in  hilfloser  Lage,  so  wird  er  mit  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten
bestraft.  Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  auf  Geldstrafe  bis  zu
dreihundert  Mark  erkannt  werden.

§ 23.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  oder  mit  Gefängnis  bis  zu  zwei
Monaten  wird  bestraft,  wer  auf  öffentlichen  Wegen  oder  Plätzen  ein  Kraftfahrzeug
  führt,  das  nicht  von  der  zuständigen  Behörde  zum  Verkehre  zugelassen  ist.

Die  gleiche  Strafe  trifft  den  Halter  eines  nicht  zum  Verkehre  zugelassenen
Kraftfahrzeugs,  wenn  er  vorsätzlich  oder  fahrlässig  dessen  Gebrauch  auf  öffentlichen
  Wegen  oder  Plätzen  gestattet.

  § 24.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  oder  mit  Gefängnis  bis  zu  zwei
Monaten  wird  bestraft:

1.  wer  ein  Kraftfahrzeug  führt,  ohne  einen  Führerschein  zu  besitzen;

2.  wer  ein  Kraftfahrzeug  führt,  obwohl  ihm  die  Fahrerlaubnis  entzogen  ist;

3.  wer  nicht  seinen  Führerschein  der  Behörde,  die  ihm  die  Fahrerlaubnis

entzogen  hat,  auf  ihr  Verlangen  abliefert.

Die  gleiche  Strafe  trifft  den  Halter  des  Kraftfahrzeugs,  wenn  er  vorsätzlich
oder  fahrlässig  eine  Person  zur  Führung  des  Fahrzeugs  bestellt  oder  ermächtigt,
die  sich  nicht  durch  einen  Führerschein  ausweisen  kann  oder  der  die  Fahrerlaubnis
entzogen  ist.

§  25.

Wer  in  rechtswidriger  Absicht

1.  ein  Kraftfahrzeug,  für  welches  von  der  Polizeibehörde  ein  Kennzeichen
nicht  ausgegeben  oder  zugelassen  worden  ist,  mit  einem  Zeichen  versieht,
  welches  geeignet  ist,  den  Anschein  der  polizeilich  angeordneten
oder  zugelassenen  Kennzeichnung  hervorzurufen,

2.  ein  Kraftfahrzeug  mit  einer  anderen  als  der  polizeilich  für  das  Fahrzeug
  ausgegebenen  oder  zugelassenen  Kennzeichnung  versieht,

3.  das  an  einem  Kraftfahrzeuge  gemäß  polizeilicher  Anordnung  angebrachte
  Kennzeichen  verändert,  beseitigt,  verdeckt  oder  sonst  in  seiner
Erkennbarkeit  beeinträchtigt,

wird,  sofern  nicht  nach  den  Vorschriften  des  Strafgesetzbuchs  eine  höhere  Strafe
verwirkt  ist,  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfhundert  Mark  oder  mit  Gefängnis  bis
zu  drei  Monaten  bestraft.

Die  gleiche  Strafe  trifft  Personen,  welche  auf  öffentlichen  Wegen  oder

Plätzen  von  einem  Kraftfahrzeuge  Gebrauch  machen,  von  dem  sie  wissen,  daß  die
        <pb n="460" />
        —  444  —

Kennzeichnung  in  der  im  Abs.  1  unter  Nr.  1  bis  3  bezeichneten  Art  gefälscht,
verfälscht  oder  unterdrückt  worden  ist.

§  26.

Dieses  Gesetz  tritt  hinsichtlich  der  Vorschriften  über  die  Haftpflicht  —  Teil  II —
mit  dem  1.  Juni  1909,  im  übrigen  mit  dem  1.  April  1910  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Achilleion,  Corfu,  den  3.  Mai  1909.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bülow.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="461" />
        —  445  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr  27.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  den  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und  Warenzeichen  auf  der
Wanderausstellung  der  Deutschen  Landwirtschafts-  Gesellschaft  in  Leipzig  1909.  S.  445.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  Besetzung  der  Kauffahrteischiffe  mit  Kapitänen  und  Schiffsoffizieren.  S.  445.  —
Bekanntmachung,  betreffend  Krankenfürsorge  auf  Kauffahrteischiffen.  S.  446.

 

 

 

 

(Nr.  3609.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und  Warenzeichen
  auf  der  Wanderausstellung  der  Deutschen  Landwirtschafts-Gesellschaft
inn  Leipzig  1909.  Vom  12.  Mai  1909.

Der  durch  das  Gesetz  vom  18.  März  1904  (Reichs-Gesetzbl.  S.  141)  vorgesehene
  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und  Warenzeichen  tritt  ein  für  die
in  diesem  Jahre  in  Leipzig  stattfindende  Wanderausstellung  der  Deutschen  Landwirtschafts-Gesellschaft.


Berlin,  den  12.  Mai  1909.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
von  Bethmann  Hollweg.

 

 

(Nr.  3610.)  Bekanntmachung,  betreffend  Besetzung  der  Kauffahrteischiffe  mit  Kapitänen  und
Schiffsoffizieren.  Vom  21.  Mai  1909.

Auf  Grund  des  §  4  der  Seemannsordnung  vom  2.  Juni  1902  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  175)  hat  der  Bundesrat  beschlossen:

Die  Vorschriften  über  die  Besetzung  der  Kauffahrteischiffe  mit  Kapitänen
und  Schiffsoffizieren  vom  16.  Juni  1903  (Reichs-Gesetzbl.  S.  247)  werden  wie
folgt  geändert.

I.  Im  § 4  ist  der  dritte  Absatz  zu  streichen.

Reichs-Gesetzbl.  1909.
Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  Mai  1909.

72
        <pb n="462" />
        —  446  —

II.  Der  §  12  erhält  folgenden  Wortlaut:

„Diese  Vorschriften  finden  auf  Hochseefischereifahrzeuge  und
auf  Luftfahrzeuge  keine  Anwendung.“

Verlin,  den  21.  Mai  1909.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
von  Bethmann  Hollweg.

 



 

(Nr.  3611.)  Bekanntmachung,  betreffend  Krankenfürsorge  auf  Kauffahrteischiffen.  Vom
21.  Mai  1909.

Auf  Grund  des  §  56  Abs.  2  der  Seemannsordnung  vom  2.  Juni  1902  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  175)  hat  der  Bundesrat  beschlossen:
Das  Verzeichnis  III  zu  der  Bekanntmachung,  betreffend  Krankenfürsorge
  auf  Kauffahrteischiffen,  vom  3.  Juli  1905  (Reichs-Gesetzbl.
S.  568)  wird  bezüglich  der  in  nachstehender  Liste  unter  Abschnitt  3d
bezeichneten  Gegenstände  allgemein,  bezüglich  der  unter  Abschnitt  3f
aufgeführten  Hilfsmittel  für  solche  mit  einem  Arzte  versehenen  Schiffe
ergänzt,  deren  Reisen  sich  nach  Süden  über  den  30.  Grad  nördlicher
Breite  hinaus  erstrecken.

Berlin,  den  21.  Mai  1909.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
von  Bethmann  Hollweg.
        <pb n="463" />
        —  447  —
Anlage.

Ergänzungsliste  zum  Verzeichnisse  III  der  Bekanntmachung,  betreffend  Krankenfürsorge
  auf  Kauffahrteischiffen,  vom  3.  Juli  1905.
(Reichs-Gesetzbl.  S.  568.)

Zu:  3.  Andere  Hilfsmittel  zur  Krankenpflege.

    





              

Gegenstand.  Menge.  Bemerkungen.

 

Zu:  d.  Ärztliche  Geräte  und  Instrumente.

Einfacher  Sterilisierapparat    1  Stück  zur  Sterilisierung  der  Instrumente.  Er  soll  so  groß
sein,  daß  auch  die  geburtshilflichen  Instrumente  darin
sterilisiert  werden  können.

Blutentnahmefedern  (Impffedern  zur  Blut-  50  Stück  —

untersuchung)

 

f.  Hilfsmittel  zu  mikroskopischen  und  chemischen  Untersuchungen*).

 

Mikroskop  mit  Gehäuse  und  Zubehör  1  Stück  mit  umlegbarem  Stativ,  Abbescher  Beleuchtungsvorrichtung,
  Irisblende,  Trieb  am  Tubus,  Mikrometerschraube,
  3  Objektiven  (1  schwachen  und  1  stärkeren
Trockensystem,  1  Olimmersionssystem)  ,  3  Okularen  von
2-  bis  8  facher  Vergrößerung.

Mikroskopiertisch  mit  Vorrichtung  zur  Fest-  1  Stück  —

stellung  des  Mikroskops  und  mit  Rahmen
für  Gläser  und  Schalen

Mikroskopierlampe  1  Stück  —

Feststehender  Schemel  mit  drehbarem  Sitze  1  Stück  —

Präpariernadeln  12  Stück  —

Präpariernadelhalter  2  Stück  —

Mikroskopierpinzetten  2  Stück  —

Pinzetten  nach  Cornet  2  Stück  —

Pinzetten  nach  Ehrlich  2  Stück  —

Anatomische  Pinzetten  2  Stück  —

Skalpelle  2  Stück  —

Scheren  2  Stück  1  große,  1  kleine.

Platinösen  2  Stück  —

Hohlgeschliffene  Objektträger  12  Stück  aus  gutem  Glase.

Gewöhnliche  Obiektträger  200  Stück  aus  gutem  Glase.

Deckgläschen  400  Stück    in  mehreren  mit  Alkohol  gefüllten  und  mit  Korkpfropfen
verschlossenen  Gläsern.

Poliertücher  für  Deckgläschen  2  Stück  —

Baumwollene  Tücher  zum  Putzen  der  Obiekt-  2  Stück  —

träger

Uhrglasschälchen  6  Stück  —

Blockschälchen  3  Stück  —

Doppelglasschalen  nach  Petri  6  Stück  —

Graduierte  Pipetten  10  Stück  zu  je  1  ccm.

Tropfflaschen  3  Stück  zu  je  30  ccm.

 

 

*)  Nur  bei  Reisen  südlich  des  30.  Grades  nördlicher  Breite.
        <pb n="464" />
        448

 

 

 

 

Gegenstand.  Menge.  Bemerkungen.

Erlenmeyersche  Kolben  6  Stück  3  zu  je  100,  3  zu  je  200  ccm.

Kolbenbürste  1  Stück  —

Glasbüretten  2  Stück  zu  je  20  ccm.

Stativ  dazu  nebst  Klemme  1  Stück  —

Bürettenbürste  1  Stück  —

Reagenzgläser  12  Stück  mit  Gestell.

Reagenzglasbürste  1  Stück  —

Spritzflasche  1  Stück  —

Wassergläser  3  Stück  —

Eimer  1  Stück  emailliert.

Spirituslampe  1  Stück  —

Dreifuß  mit  Drahtnetz  und  Dreieck  1  Stück  —

Fettfarbstifte  2  Stück  —

Fließpapier  200  Bogen  —

Filtrierpapier  5  Bogen  —

Pappkasten  für  mikroskopische  Präparate  1  Stück  —

Weithalsige  Präparatengläser  6  Stück  mit  kräftigen  Korkpfropfen,  davon  1  zu  100  ccm  mit
20  g  Chlorkalzium  am  Boden  zwischen  dicken  Fließpapierschichten
  und  mit  darüber  angebrachtem  durchlochten
  Korke.

Absoluter  Alkohol  1000  g  —

Azur-Methylenblau-Eosinlösung  nach  Giemsa  100  g

Borax.  Methylenblaulösung  nach  Manson  100  g

Karbolfuchsinlösung  nach  Jiehl-Neelsen  100  g

Salzsäurealkohol  im  Verhältnisse  von  3  Ge-  100  g  in  Flaschen  mit  Glasstöpsel  und  in  gewichtsteilen

  Salzsäure  auf  97  Gewichtsteile  meinsamen  Stativ  (zum  Feststellen).
Alkohol

Jod-  Jodkalilösung  nach  Lupol  100  g  zur  Färbung

Karbolgentianaviolettlösung  100  g  nach  Gram.

Tylol  200  g  —

Kanadabalsam  50  g  in  Tuben.

Zedernöl  50  8  —

Terpentinöl  100  g  —

Guajakharz  10  g  —  "

Methylenblau  50  g

Fuchsin  50  g  in  Substanz.

Gentianaviolett  50  g

Spritze  nach  Seitz  zu  15  ccm  mit  einer  kürzeren  1  Stück  —

feinen  und  einer  längeren  starken  Kanüle;
dazu  noch  2  Kanülen  mit  Mandrin  in  Glasröhren


Hämoglobinskala  nach  Talquist  1  Stück  —

Typhus-Diagnostikum  nach  Ficker  mit  Zubehör  1  Stück  —

Paratyphus  ·  Diagnostikum  B  nach  Ficker  mit  1  Stück  —

Zubehör

Langhalsige  Standflasche  aus  braunem  Glase  1  Stück  —

zu  200  ccm  mit  Marke  nach  Giemsa

Zugeschmolzene  Glasröhrchen,  enthaltend  je  10  Stück  —

0,9588  g  Silbernitrat  in  5  ccm  destilliertem

Wasser,  nach  Giemsa
Kaliumchromatpulver  30  g  —
Kaliumquecksilberjodidlösung  nach  Tanred-  100  g  —

Giemsa

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="465" />
        —  449  —

Reichs-Gesetzblatt.

  Nr  28.

Inhalt:  Geset  über  die  Sicherung  der  Bauforderungen.  S.  449.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den
Beitritt  des  Australischen  Bundes  zu  der  internationalen  Ubereinkunft  über  Maßregeln  gegen  Pest,
Cholera  und  Gelbfieber,  vom  3.  Dezember  1903.  S.  468.

 

 

 

(Nr.  3612.)  Gesetz  über  die  Sicherung  der  Bauforderungen.  Vom  1.  Juni  1909.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Sicherungsmaßregeln.

§  1.

Der  Empfänger  von  Baugeld  ist  verpflichtet,  das  Baugeld  zur  Befriedigung
solcher  Personen,  die  an  der  Herstellung  des  Baues  auf  Grund  eines  Werk-,
Dienst-  oder  Lieferungsvertrags  beteiligt  sind,  zu  verwenden.  Eine  anderweitige
Verwendung  des  Baugeldes  ist  bis  zu  dem  Betrage  statthaft,  in  welchem  der
Empfänger  aus  anderen  Mitteln  Gläubiger  der  bezeichneten  Art  bereits  befriedigt
  hat.

Ist  der  Empfänger  selbst  an  der  Herstellung  beteiligt,  so  darf  er  das
Baugeld  in  Höhe  der  Hälfte  des  angemessenen  Wertes  der  von  ihm  in  den  Bau
verwendeten  Leistung,  oder,  wenn  die  Leistung  von  ihm  noch  nicht  in  den  Bau
verwendet  worden  ist,  der  von  ihm  geleisteten  Arbeit  und  der  von  ihm  gemachten
Auslagen  für  sich  behalten.

Baugeld  sind  Geldbeträge,  die  zum  Zwecke  der  Bestreitung  der  Kosten
eines  Baues  in  der  Weise  gewährt  werden,  daß  zur  Sicherung  der  Ansprüche
des  Geldgebers  eine  Hypothek  oder  Grundschuld  an  dem  zu  bebauenden  Grundstücke
  dient  oder  die  Übertragung  des  Eigentums  an  dem  Grundstück  erst  nach

Reichs-  Gesetzbl.  1909.  73

Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  Juni  1909.
        <pb n="466" />
        —  450  —

gänzlicher  oder  teilweiser  Herstellung  des  Baues  erfolgen  soll.  Als  Geldbeträge,
die  zum  Zwecke  der  Bestreitung  der  Kosten  eines  Baues  gewährt  werden,  gelten
insbesondere:
1.  solche,  deren  Auszahlung  ohne  nähere  Bestimmung  des  Zweckes  der
Verwendung  nach  Maßgabe  des  Fortschreitens  des  Baues  erfolgen  soll,
2.  solche,  die  gegen  eine  als  Baugeldhypothek  bezeichnete  Hypothek  (§  33)
gewährt  werden.

§  2.

Zur  Führung  eines  Baubuchs  ist  verpflichtet,  wer  die  Herstellung  eines
Neubaues  unternimmt  und  entweder  Baugewerbetreibender  ist  oder  sich  für  den
Neubau  Baugeld  gewähren  läßt.  Über  jeden  Neubau  ist  gesondert  Buch
zu  führen.  
  Neubau  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist  die  Errichtung  eines  Gebäudes  auf
einer  Baustelle,  die  zur  Zeit  der  Erteilung  der  Bauerlaubnis  unbebaut  oder  nur
mit  Bauwerken  untergeordneter  Art  oder  mit  solchen  Bauwerken  besetzt  ist,  welche
zum  Zwecke  der  Errichtung  des  Gebäudes  abgebrochen  werden  sollen.

Aus  dem  Baubuche  müssen  sich  ergeben:

1.  die  Personen,  mit  denen  ein  Werk-,  Dienst-  oder  Lieferungsvertrag
abgeschlossen  ist,  die  Art  der  diesen  Personen  übertragenen  Arbeiten
und  die  vereinbarte  Vergütung;

2.  die  auf  jede  Forderung  geleisteten  Zahlungen  und  die  Zeit  dieser
Zahlungen;

3.  die  Höhe  der  zur  Bestreitung  der  Baukosten  zugesicherten  Mittel  und  die
Person  des  Geldgebers  sowie  Zweckbestimmung  und  Höhe  derjenigen
Beträge,  die  gegen  Sicherstellung  durch  das  zu  bebauende  Grundstück
(§ 1  Abs.  3),  jedoch  nicht  zur  Bestreitung  der  Baukosten  gewährt
werden;

4.  die  einzelnen  in  Anrechnung  auf  die  unter  Ziffer  3  genannten  Mittel
an  den  Buchführungspflichtigen  oder  für  seine  Rechnung  geleisteten
Zahlungen  und  die  Zeit  dieser  Zahlungen;

5.  Abtretungen,  Pfändungen  oder  sonstige  Verfügungen  über  diese  Mittel;

6.  die  Beträge,  die  der  Buchführungspflichtige  für  eigene  Leistungen  in
den  Bau  aus  diesen  Mitteln  entnommen  hat.

Das  Buch  ist  bis  zum  Ablaufe  von  fünf  Jahren,  von  der  Beendigung

des  letzteingetragenen  Baues  an  gerechnet,  aufzubewahren.

§ 3.

Die  Vorschriften  des  §  2  finden  auch  auf  Umbauten  Anwendung,  wenn
für  den  Umbau  Baugeld  gewährt  wird.
        <pb n="467" />
        —  451  —

§ 4.

Bei  Neubauten  ist  der  Bauleiter  verpflichtet,  an  leicht  sichtbarer  Stelle
einen  Anschlag  anzubringen,  welcher  den  Stand,  den  Familiennamen  und
wenigstens  einen  ausgeschriebenen  Vornamen  sowie  den  Wohnort  des  Eigentümers,
  und,  falls  dieser  die  Herstellung  des  Gebäudes  oder  eines  einzelnen
Teiles  des  Gebäudes  einem  Unternehmer  übertragen  hat,  des  Unternehmers  in
deutlich  lesbarer  und  unverwischbarer  Schrift  enthalten  muß.  Wird  der  Bau
von  einer  Firma  als  Eigentümer  oder  Unternehmer  ausgeführt,  so  ist  diese  und
deren  Niederlassungsort  anzugeben.

§  5.

Baugeldempfänger,  welche  ihre  Zahlungen  eingestellt  haben  oder  über
deren  Vermögen  das  Konkursverfahren  eröffnet  worden  ist  und  deren  im  §  1
Abs.  1  bezeichnete  Gläubiger  zur  Zeit  der  Zahlungseinstellung  oder  der  Konkurseröffnung
  benachteiligt  sind,  werden  mit  Gefängnis  nicht  unter  einem  Monate
bestraft,  wenn  sie  vorsätzlich  zum  Nachteile  der  bezeichneten  Gläubiger  den  Vorschriften
  des  §  1  zuwidergehandelt  haben.  Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,
so  kann  die  Strafe  bis  auf  einen  Tag  Gefängnis  ermäßigt  oder  auf  Geldstrafe
bis  zu  dreitausend  Mark  erkannt  werden.

§  6.

Zur  Führung  eines  Baubuchs  verpflichtete  Personen,  welche  ihre  Zahlungen
eingestellt  haben  oder  über  deren  Vermögen  das  Konkursverfahren  eröffnet  worden
ist  und  deren  im  §  2  Abs.  3  Ziffer  1  bezeichnete  Gläubiger  zur  Zeit  der  Zahlungseinstellung
  oder  der  Konkurseröffnung  benachteiligt  sind,  werden  mit  Gefängnis
bis  zu  einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  bestraft,  wenn
sie  das  vorgeschriebene  Baubuch  zu  führen  unterlassen,  oder  es  verheimlicht,  vernichtet
oder  so  unordentlich  geführt  haben,  daß  es  keine  genügende  Übersicht,  insbesondere
über  nur  Verwendung  der  zur  Bestreitung  der  Baukosten  zugesicherten  Mittel,
gewährt.

 

 

 

§  7.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  und  im  Unvermögensfalle
mit  Haft  bis  zu  vier  Wochen  wird  bestraft,  wer  den  Vorschriften  des  §  4  zuwiderhandelt.


§ 8.

Die  Vorschriften  dieses  Abschnitts  finden  auf  Bauten,  die  bereits  vor  dem
Inkrafttreten  des  Gesetzes  begonnen  sind,  keine  Anwendung.
73
        <pb n="468" />
        —  452  —

Zweiter  Abschnitt.
Dingliche  Sicherung  der  Bauforderungen.

Erster  Titel.
Geltungsbereich  dieses  Abschnitts.
§ 9.

In  den  durch  landesherrliche  Verordnung  bestimmten  Gemeinden  findet  im
Falle  eines  Neubaues  eine  Sicherung  der  Bauforderungen  nach  den  Vorschriften
dieses  Abschnitts  statt.  Vor  Erlassung  der  landesherrlichen  Verordnung  ist  die
Gemeinde,  die  amtliche  Handelsvertretung,  die  Handwerkskammer  des  Bezirkes

und  die  gesetzliche  Arbeitervertretung  zu  hören.

In  den  Gemeinden,  in  denen  diese  Sicherung  der  Bauforderungen  stattfindet,
  sind  Bauschöffenämter  nach  den  Vorschriften  des  sechsten  Titels  zu  errichten.

§ 10.

Die  Landeszentralbehörde  kann  bestimmen,  daß  und  unter  welchen  Bedingungen
  die  Vorschriften  dieses  Abschnitts  auf  einen  Neubau  keine  Anwendung
finden,  wenn  der  Neubau  an  Stelle  eines  zerstörten  und  gegen  die  Zerstörung
versicherten  Gebäudes  errichtet  wird  und  der  Versicherer  nach  den  Versicherungsbedingungen
  nur  verpflichtet  ist,  die  Entschädigungssumme  zur  Wiederherstellung
des  versicherten  Gebäudes  zu  zahlen.

Zweiter  Titel.
Baubeginn.

§ 11.

Vor  dem  Beginne  des  Baues  ist  auf  dem  Grundbuchblatte  der  Baustelle
der  Vermerk,  daß  das  Grundstück  bebaut  werden  soll  (Bauvermerk),  einzutragen.
Bildet  die  Baustelle  nur  einen  Teil  eines  Grundstücks,  so  ist  sie  von  dem  Grundstück
  abzuschreiben  und  als  selbständiges  Grundstück  einzutragen.

Mit  der  Eintragung  des  Bauvermerkes  erwerben  die  Baugläubiger  den
Anspruch  auf  Eintragung  einer  Hypothek  für  ihre  Bauforderungen  (Bauhypothek);
der  Bauvermerk  hat  die  Wirkung  einer  Vormerkung  zur  Sicherung  dieses  Anspruchs.

§ 12.
Die  Eintragung  eines  Bauvermerkes  unterbleibt,  wenn  in  Höhe  eines
Betrags,  der  nach  dem  Ermessen  des  Bauschöffenamts  den  dritten  Teil  der  voraussichtlich
  entstehenden  Baukosten  erreicht,  Sicherheit  durch  Hinterlegung  von  Geld
        <pb n="469" />
        —  453  —

oder  Wertpapieren  geleistet  ist.  Mit  Wertpapieren,  die  von  der  Reichsbank  in
der  ersten  Lombardklasse  beliehen  werden,  kann  Sicherheit  in  Höhe  von  neun
Zehnteln  ihres  Kurswerts  geleistet  werden.

Die  Eintragung  eines  Bauvermerkes  unterbleibt  ferner  bei  Grundstücken  des
Fiskus  und  solchen  Grundstücken,  welche  einer  Körperschaft,  Stiftung  oder  Anstalt
des  öffentlichen  Rechtes  gehören  oder  einem  dem  öffentlichen  Verkehre  dienenden
Bahnunternehmen  gewidmet  sind,  bei  Grundstücken,  die  nach  landesherrlicher
Verordnung  ein  Grundbuchblatt  nur  auf  Antrag  erhalten,  sowie  bei  Grundstücken
eines  Landesherrn  und  den  Grundstücken,  welche  zum  Hausgut  oder  Familiengut
einer  landesherrlichen  Familie,  der  Fürstlichen  Familie  Hohenzollern,  der  Familie
des  vormaligen  Hannoverschen  Königshauses,  des  vormaligen  Kurhessischen,  des
vormaligen  Herzoglich  Nassauischen  oder  des  Herzoglich  Holsteinischen  Fürstenhauses
  gehören.

Die  Eigentümer  der  im  Abs.  2  bezeichneten  Grundstücke  haften  in  Höhe
des  dritten  Teiles  der  aufgewendeten  Baukosten  den  Baugläubigern  in  gleicher
Weise,  wie  wenn  in  Höhe  dieses  Betrags  Sicherheit  geleistet  wäre.

 

  § 13.

Die  Baupolizeibehörde  darf  die  Bauerlaubnis  nur  erteilen,  wenn  nach
§  12  die  Eintragung  eines  Bauvermerkes  zu  unterbleiben  hat  oder  wenn  der
Bauvermerk  eingetragen  ist  und  entweder  die  dem  Bauvermerke  vorgehenden  oder
ihm  gleichstehenden  Belastungen  drei  Vierteile  des  Baustellenwerts  nicht  übersteigen
oder  in  Höhe  des  Überschusses  Sicherheit  durch  Hinterlegung  von  Geld  oder
Wertpapieren  geleistet  ist.  Gleichstehende  Belastungen  werden  bei  der  Berechnung
der  Sicherheit  nur  insoweit  berücksichtigt,  als  ihr  Kapitalbetrag  ein  Vierteil  des
Baustellenwerts  übersteigt.

Wird  nach  Erteilung  der  Bauerlaubnis  die  baupolizeiliche  Genehmigung
solcher  Anderungen  des  Bauplans  beantragt,  welche  nach  dem  Ermessen  der  Baupolizeibehörde
  die  Baukosten  nicht  unwesentlich  erhöhen,  so  bedarf  es  vor  Erteilung
der  Genehmigung,  wenn  nach  §  12  Sicherheit  geleistet  ist,  einer  entsprechenden,
vom  Bauschöffenamte  festzusetzenden  Erhöhung  dieser  Sicherheit.

§ 14.

Bei  der  Feststellung  der  Belastungen  kommen  nur  in  Ansatz:
1.  Hypotheken  und  Grundschulden  mit  ihrem  Kapitalbetrag  und  zweijährigen
  Zinsen;
2.  Rentenschulden  und  solche  Reallasten,  welche  die  Leistung  von  Geldrenten

  zum  Gegenstande  haben,  mit  ihrer  Ablösungssumme;
3.  nicht  ablösbare  Geldrenten  mit  ihrem  nach  §  9  der  Zivilprozeßordnung


zu  berechnenden  Werte;
4.   die  nach  dem  öffentlichen  Rechte  auf  dem  Grundstücke  lastende  Verpflichtung
  zur  Leistung  von  Beiträgen  für  die  Kosten  der  Herstellung
        <pb n="470" />
        —  454  —

einer  Straße  oder  eines  Abzugskanals;  der  Betrag  dieser  Lasten  wird
von  der  Baupolizeibehörde  geschätzt,  sofern  er  nicht  bereits  in  einem
amtlichen  Verfahren  festgestellt  ist.

Rechte,  die  durch  Eintragung  einer  Vormerkung  oder  eines  Widerspruchs
gesichert  sind,  stehen  eingetragenen  Rechten  gleich.

Zu  einer  Rangänderung,  durch  die  dem  Bauvermerke  der  Vorrang  vor
anderen  Rechten  oder  der  gleiche  Rang  mit  ihnen  eingeräumt  wird,  genügt  an
Stelle  der  Einigung  des  zurücktretenden  und  des  vortretenden  Berechtigten  die
Erklärung  des  zurücktretenden  Berechtigten  gegenüber  dem  Grundbuchamte.

 

 

 

 

§  15.

Die  Feststellung  des  Baustellenwerts  erfolgt  durch  das  Bauschöffenamt.

Als  Baustellenwert  gilt  der  Wert  der  unbebauten  Baustelle.  Ist  die  Baustelle
  zur  Zeit  der  Erteilung  der  Bauerlaubnis  mit  Bauwerken  besetzt,  welche  zum
Zwecke  der  Errichtung  eines  Gebäudes  abgebrochen  werden  sollen,  so  ist  der  Baustellemwert
  in  der  Weise  zu  ermitteln,  daß  zunächst  der  nach  Fertigstellung  des
Neubaues  sich  ergebende  Wert  des  Grundstücks  geschätzt  wird  und  von  diesem
Werte  die  Kosten  des  Neubaues  und  des  Abrisses  abgezogen  werden.

Im  übrigen  werden  die  Grundsätze  für  die  Bemessung  des  Baustellenwerts
und  das  Feststellungsverfahren  durch  landesherrliche  Verordnung  bestimmt.

§ 16.
  Die  Eintragung  des  Bauvermerkes  erfolgt  auf  Ersuchen  der  Baupolizeibehörde.


Von  der  Eintragung  hat  das  Grundbuchamt  der  Baupolizeibehörde  Mitteilung
  zu  machen.  In  der  Mitteilung  ist  der  Gesamtbetrag  der  im  §  14
Abs.  1  Nr.  1  bis  3  bezeichneten,  dem  Bauvermerke  vorgehenden  oder  ihm  gleichstehenden
  Belastungen  anzugeben.

 

 

 

 

 

§ 17.

Der  Bauvermerk  wird  gelöscht,  wenn  dem  Grundbuchamt  eine  Bescheinigung
  der  Baupolizeibehörde  vorgelegt  wird,  daß  vor  dem  Beginne  des
Baues  die  Bauerlaubnis  erloschen  oder  daß  nachträglich  vor  dem  Beginne  des
Baues  gemäß  §  12  Sicherheit  geleistet  worden  ist.  Das  Gleiche  gilt,  wenn
die  Baupolizeibehörde  das  auf  Eintragung  des  Bauwvermerkes  gerichtete  Ersuchen
vor  dem  Beginne  des  Baues  zurücknimmt.

 

Dritter  Titel.
Baugläubiger.

§  18.

Baugläubiger  sind  die  an  der  Herstellung  des  Gebäudes  auf  Grund  eines
Werk-  oder  Dienstvertrags  Beteiligten  sowie  diejenigen,  welche  zur  Herstellung
        <pb n="471" />
        —  455  —

des  Gebäudes  Sachen  geliefert  haben,  sofern  die  Werk-,  Dienst-  oder  Lieferungsverträge
  von  dem  Eigentümer  der  Baustelle  oder  für  seine  Rechnung  geschlossen
worden  sind.  Dem  Eigentümer  der  Baustelle  steht  gleich,  wer  den  Bau  mit
Zustimmung  des  Eigentümers  als  Bauherr  ausführt.

§ 19.

Hat  der  Eigentümer  die  Herstellung  des  Gebäudes  oder  eines  einzelnen
Teiles  des  Gebäudes  einem  Unternehmer  übertragen,  so  sind  die  im  §  18  Satz  1
bezeichneten  Personen  auch  dann  Baugläubiger,  wenn  die  Verträge  von  dem
Unternehmer  oder  im  Falle  der  Weiterübertragung  der  Herstellung  an  andere
Unternehmer  von  einem  solchen  geschlossen  worden  sind.  Den  von  einem  Unternehmer
  geschlossenen  Verträgen  stehen  Verträge  gleich,  die  für  seine  Rechnung
geschlossen  worden  sind.

Die  Vorschriften  des  Abs.  1  finden  keine  Anwendung,  wenn  dem  ersten
Unternehmer  die  zur  Herstellung  erforderlichen  Mittel  zu  Gebote  standen  und  er
die  Absicht  hatte,  die  aus  der  Herstellung  für  ihn  erwachsenden  Verbindlichkeiten
in  vollem  Umfange  zu  erfüllen.  Die  Beweislast  für  diese  Umstände  trifft  den
Eigentümer,  es  genügt  jedoch  statt  des  Nachweises  des  Vorhandenseins  ausreichender
  Mittel  oder  der  Absicht,  die  Verbindlichkeiten  zu  erfüllen,  der  Nachweis,
  daß  dem  Eigentümer  das  Nichtvorhandensein  ausreichender  Mittel  oder
jener  Absicht  ohne  grobe  Fahrlässigkeit  unbekannt  war.

Hat  ein  Bauherr,  der  den  Bau  mit  Zustimmung  des  Eigentümers  ausführt,
  die  Herstellung  des  Gebäudes  einem  Unternehmer  übertragen,  so  finden
die  Vorschriften  der  Abs.  1,  2  entsprechende  Anwendung.  Jedoch  ist  zum  Ersatze
des  Nachweises  des  Vorhandenseins  ausreichender  Mittel  oder  der  Absicht,  die
Verbindlichkeiten  zu  erfüllen,  der  Nachweis  erforderlich,  daß  sowohl  dem  Eigentümer
  als  auch  dem  Unternehmer  das  Nichtvorhandensein  ausreichender  Mittel
oder  jener  Absicht  ohne  grobe  Fahrlässigkeit  unbekannt  war.

§ 20.

Als  Bauforderung  gilt  nur  der  Anspruch  eines  Baugläubigers  auf  die
in  Geld  vereinbarte  Vergütung;  der  Anspruch  kommt  nur  insoweit  in  Betracht,
als  die  Leistung  in  den  Bau  verwendet  worden  ist.  Ist  diese  Verwendung  nicht
vollständig  erfolgt,  so  ist  die  vereinbarte  Vergütung  in  dem  Verhältnisse  herabzusetzen,
  in  welchem  bei  dem  Abschlusse  des  Vertrags  der  Wert  der  vereinbarten
Leistung  zu  dem  Werte  der  in  den  Bau  verwendeten  Leistung  gestanden
haben  würde.

Der  Verwendung  der  Leistung  in  den  Bau  steht  es  gleich,  wenn  in  den
Bau  einzufügende  Sachen  fertiggestellt  und  abgeliefert  sind  oder  wenn  die  Verwendung
  in  den  Bau  infolge  Annahmeverzugs  des  Eigentümers  oder  Bauunternehmers
  unterblieben  ist.
        <pb n="472" />
        —  456  —

§ 21.

Wird  bei  der  Vereinbarung  einer  Vergütung  die  übliche  Vergütung  offenbar
  in  erheblichem  Maße  überschritten,  so  hat  das  Bauschöffenamt  auf  Verlangen
  eines  Beteiligten  zu  bestimmen,  daß  die  Forderung  nur  in  Höhe  des
Betrags  berücksichtigt  wird,  welcher  dem  üblichen  Preise  entspricht,  und  diesen
Betrag  festzusetzen.

Soweit  nach  §  29  Abs.  2,  3  eine  Umwandlung  der  Bauhypothek  eingetreten
  oder  im  Verteilungstermin  ein  Widerspruch  gegen  die  Bauforderungen
nicht  erhoben  ist,  findet  eine  Herabsetzung  des  Betrags  einer  Bauforderung  nach
Abs.  1  nicht  mehr  statt.

§ 22.

Sobald  festgestellt  ist,  daß  baupolizeiliche  Bedenken,  das  Gebäude  in  Gebrauch
  zu  nehmen,  nicht  bestehen,  hat  die  Baupolizeibehörde  dies  binnen  zwei
Wochen  in  dem  für  ihre  Bekanntmachungen  bestimmten  Blatte  zu  veröffentlichen.
In  gleicher  Weise  hat  die  Baupolizeibehörde,  wenn  auf  Antrag  eines  Beteiligten
festgestellt  ist,  daß  die  Bauerlaubnis  nach  dem  Beginne  des  Baues  erloschen  ist,
dies  zu  veröffentlichen.

Ist  ein  Bauvermerk  eingetragen,  so  hat  die  Baupolizeibehörde  die  gemäß
Abs.  1  erfolgte  Veröffentlichung  dem  Bauschöffenamt  unverzüglich  mitzuteilen.

Innerhalb  einer  Frist  von  einem  Monate,  die  mit  der  Einrückung  der
Bekanntmachung  in  das  zu  ihrer  Veröffentlichung  dienende  Blatt  beginnt,  können
die  Baugläubiger  auf  Grund  des  Bauvermerkes  ihre  Bauforderungen  bei  dem
Bauschöffenamt  anmelden;  in  der  Bekanntmachung  soll  hierauf  hingewiesen  werden.

§ 23.

Die  Anmeldung  einer  Bauforderung  ist  nur  wirksam,  wenn  bis  zum  Ablaufe
der  Anmeldungsfrist  die  schriftliche  Zustimmung  des  Eigentümers  zur  Anmeldung
oder  eine  gegen  den  Eigentümer  ergangene,  die  Anmeldung  zulassende  einstweilige
Verfügung  bei  dem  Bauschöffenamt  eingereicht  wird.  Das  Bauschöffenamt  hat,
sobald  eine  Anmeldung  wirksam  geworden  ist,  dem  Anmeldenden  eine  Bescheinigung
über  die  Anmeldung  zu  erteilen.

Für  die  Erlassung  der  einstweiligen  Verfügung  ist  das  Amtsgericht  zuständig,
  in  dessen  Bezirke  die  Baustelle  gelegen  ist.  Glaubhaft  zu  machen  sind:

1.  der  von  dem  Anmeldenden  geschlossene  Vertrag;

2.  die  Verwendung  seiner  Leistungen  in  den  Bau  oder  die  der  Verwendung
nach  §  20  Abs.  2  gleichstehenden  Tatsachen  und  bei  teilweiser  Verwendung
  der  nach  §  20  zu  berechnende  Betrag  der  Bauforderung;

3.  wenn  der  Vertrag  nicht  mit  dem  Eigentümer  geschlossen  ist,  die  Voraussetzungen,
  unter  denen  nach  den  §§  18,  19  der  Vertrag  einem  mit
dem  Eigentümer  geschlossenen  Vertrage  gleichsteht.  Im  Falle  des  §  19
ist  vor  der  Erlassung  der  einstweiligen  Verfügung  der  Eigentümer  zu
        <pb n="473" />
        —  457  —

hören.  Die  Erlassung  der  einstweiligen  Verfügung  ist  abzulehnen,
falls  der  Eigentümer  diejenigen  Tatsachen  glaubhaft  macht,  deren
Nachweis  ihm  nach  §  19  obliegt.

§ 24.

Die  Zurücknahme  einer  Anmeldung  bedarf  der  für  Eintragungsbewilligungen
in  der  Grundbuchordnung  vorgeschriebenen  Form.

Der  Zurücknahme  einer  Anmeldung  steht  es  gleich,  wenn  dem  Bauschöffenamte
  nachgewiesen  wird,  daß  für  die  angemeldete  Forderung  Sicherheit  durch
Hinterlegung  von  Geld  oder  Wertpapieren  geleistet  ist.

Das  Bauschöffenamt  hat  auf  Antrag  dem  Anmeldenden  eine  Frist  zu  bestimmen,
  binnen  welcher  dieser  dem  Bauschöffenamte  die  Einwilligung  in  die
Rückgabe  der  Sicherheit  zu  erklären  oder  die  Erhebung  der  Klage  wegen  seiner
Forderung  nachzuweisen  hat.  Nach  dem  Ablaufe  der  Frist  hat  das  Bauschöffenamt
  auf  Antrag  die  Rückgabe  der  Sicherheit  anzuordnen,  wenn  nicht  inzwischen
die  Erhebung  der  Klage  nachgewiesen  ist.  Auf  das  Verfahren  finden  die  Vorschriften
  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  entsprechende
  Anwendung.  Die  Abänderung  der  Entscheidungen  des  Bauschöffenamts
  kann  bei  dem  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirke  das  Bauschöffenamt  seinen
Sitz  hat,)  unter  entsprechender  Anwendung  der  §§  20  bis  25  des  bezeichneten
Gesetzes  nachgesucht  werden;  die  Beschwerde  findet  gegen  die  Entscheidungen  des
Amtsgerichts  statt.  Eine  Anfechtung  der  Entscheidung,  durch  welche  der  Antrag  auf
Bestimmung  einer  Frist  abgelehnt  wird,  steht  nur  dem  Antragsteller  zu,  in  diesem
Falle  sowie  im  Falle  der  Anfechtung  der  Entscheidung  über  die  Rückgabe  der  Sicherheit
  muß  die  Anfechtung  in  der  für  sofortige  Beschwerden  bestimmten  Frist  erfolgen.
Die  Entscheidung  über  die  Rückgabe  tritt  erst  mit  der  Rechtskraft  in  Wirksamkeit.

§  26.

Anmeldungen  sowie  die  die  Wirksamkeit  oder  die  Zurücknahme  einer  Anmeldung
betreffenden  Urkunden,  welche  bei  der  zuständigen  Baupolizeibehörde  oder  dem  zuständigen
  Grundbuchamt  eingereicht  werden,  sind  von  diesen  Behörden  dem  Bauschöffenamt
  unverzüglich  vorzulegen.

§ 26.

Auf  Antrag  eines  Beteiligten  hat  das  Bauschöffenamt,  falls  Anmeldungen
erfolgt  oder  beabsichtigt  sind,  eine  gütliche  Einigung  zu  vermitteln.  Es  kann  zu
diesem  Zwecke  einen  Termin  zur  mündlichen  Verhandlung  bestimmen,  zu  diesem
Termine  die  Beteiligten  vorladen  und  deren  persönliches  Erscheinen  nötigenfalls
durch  Ordnungsstrafen  bis  zum  Gesamtbetrage  von  zweihundert  Mark  erzwingen.
Erfolgt  nachträglich  genügende  Entschuldigung,  so  kann  die  Verurteilung  ganz
oder  teilweise  zurückgenommen  werden.  Gegen  die  Entscheidungen  des  Bauschöffenamts
  über  Ordnungsstrafen  findet  Beschwerde  an  das  Amtsgericht  statt,  in  dessen
Bezirke  das  Bauschöffenamt  seinen  Sitz  hat;  das  Verfahren  richtet  sich  nach  den
Vorschriften  der  Strafprozeßordnung.  

Reichs- Gesetzbl. 1909.  74
        <pb n="474" />
        —  458  —

Vierter  Titel.
Bauhypothek.  Baugeldhypothek.

§ 27.

Liegen  bei  dem  Ablaufe  der  Anmeldungsfrist  wirksame  Anmeldungen  nicht  vor,
so  wird  der  Bauvermerk  auf  Ersuchen  des  Bauschöffenamts  gelöscht.  Mit  dieser
Löschung  erlischt  der  Anspruch  der  Baugläubiger  auf  Eintragung  der  Bauhypothek.

Sind  bis  zum  Ablaufe  der  Frist  Bauforderungen  wirksam  angemeldet,  so
wird  für  sie  von  Amts  wegen  unter  Löschung  des  Bauvermerkes  eine  als  Bauhypothek
  zu  bezeichnende  Hypothek  eingetragen.  Mit  der  Eintragung  entsteht  die

Hypothek.  Die  Bauhypothek  gilt  als  Sicherungshypothek,  auch  wenn  sie  im
Grundbuche  nicht  als  solche  bezeichnet  ist.

Bei  der  Eintragung  der  Bauhypothek  sind  außer  ihrem  Gesamtbetrage  die
den  einzelnen  Baugläubigern  zustehenden  Teilbeträge  anzugeben.

Bei  der  Berechnung  der  Höhe  der  Bauforderungen  werden  Zinsen  nicht
berücksichtigt.  Auch  dürfen  die  Bauforderungen  nicht  als  verzinsliche  eingetragen
werden;  die  nach  §  1118  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestehende  Haftung  des
Grundstücks  für  die  gesetzlichen  Zinsen  der  Bauforderungen  wird  hierdurch  nicht
berührt.

Ist  gemäß  §  13  Sicherheit  geleistet,  so  vermindert  sich  der  Betrag  der
Bauhypothek  um  den  Betrag  der  Sicherheit  unter  verhältnismäßiger  Herabsetzung
der  den  einzelnen  Baugläubigern  zustehenden  Teilbeträge.

 

§ 28.

Soweit  im  Falle  des  §  19  die  von  einem  Unternehmer  angemeldete  Bauforderung
  die  Vergütung  für  Leistungen  mitumfaßt,  für  welche  auch  von  einem
Nachmanne  des  Unternehmers  eine  Bauforderung  angemeldet  ist,  gebührt  nur
dem  Nachmann  ein  Anteil  an  der  Bauhypothek.  Ist  ungewiß,  ob  hiernach  dem
Vormann  ein  Anteil  an  der  Bauhypothek  gebührt,  so  hat  das  Grundbuchamt
für  den  Vormann  und  für  den  Nachmann  einen  Anteil  an  der  Bauhypothek
und  gleichzeitig  einen  Widerspruch  einzutragen.

Wird  ein  Nachmann  durch  einen  Vormann  befriedigt,  so  geht  in  Höhe
des  gezahlten  Betrags  der  Anteil  des  Nachmanns  an  der  Bauhypothek  auf  die
Bauforderung  des  Vormanns  über.  

§ 29.

Mehrere bei der Eintragung der Bauhypothek berücksichtigte Bauforderungen
haben  unter  sich  gleichen  Rang;  soweit  jedoch  die  Bauhypothek  für  Lohnrückstände
von  Bauarbeitern  besteht,  gebührt  diesen  bis  zur  Höhe  des  auf  zwei  Wochen
entfallenden  Lohnes  der  Vorrang  vor  den  übrigen  Bauforderungen.  Der  Vorrang
  der  Lohnrückstände  ist  bei  der  Eintragung  der  Bauhypothek  im  Grundbuche
  zu  vermerken;  ist  ungewiß,  ob  und  in  welcher  Höhe  der  Vorrang  für  eine
Bauforderung  besteht,  so  ist  ein  Widerspruch  einzutragen.
        <pb n="475" />
        —  459  —

Verwandelt  sich  ein  Teil  der  Bauhypothek  in  eine  dem  Eigentümer  des
Grundstücks  zufallende  Grundschuld,  so  kann  diese  nicht  zum  Nachteile  der  den
Baugläubigern  verbleibenden  Bauhypothek  geltend  gemacht  werden.  

Die  Vorschrift  des  Abs.  2  findet  entsprechende  Anwendung,  wenn  ein  Teil
der  Bauhypothek  in  eine  gewöhnliche  Hypothek,  eine  Grundschuld  oder  Rentenschuld
  umgewandelt  oder  wenn  an  die  Stelle  einer  Bauforderung,  für  welche
die  Bauhypothek  besteht,  eine  andere  Forderung  gesetzt  wird.

 




§ 30.

Behufs  Eintragung  der  Bauhypothek  hat  das  Bauschöffenamt  nach  dem
Ablaufe  der  Anmeldungsfrist  dem  Grundbuchamte  die  Anmeldungen  und  die  die
Wirksamkeit  oder  die  Zurücknahme  einer  Anmeldung  betreffenden  Urkunden  zu
übersenden.  Soweit  nach  Mitteilung  des  Bauschöffenamts  eine  Einigung  der
Beteiligten  über  den  Gesamtbetrag  der  Bauhypothek,  die  Anteile  der  einzelnen
Baugläubiger  und  den  Vorrang  der  Bauforderungen  von  Bauarbeitern  erfolgt
ist,  hat  das  Grundbuchamt  die  Eintragung  der  Bauhypothek  nach  Maßgabe
dieser  Mitteilung  vorzunehmen.

Schweben  Verhandlungen  über  eine  gütliche  Einigung,  so  kann  das  Bauschöffenamt
  die  Übersendung  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Urkunden  bis  zum
Abschlusse  der  Verhandlungen,  jedoch  spätestens  bis  zum  Ablauf  eines  Monats
nach  dem  Ablaufe  der  Anmeldungsfrist  aussetzen.

§ 31.

Haben  Bauarbeiter  im  Akkord  gearbeitet,  so  hat  das  Bauschöffenamt  festzustellen,
  welcher  Lohnrückstand  ihrem  zweiwöchigen  Akkordlohn  entspricht.

§ 32.

Der  Rang  der  Bauhypothek  gegenüber  anderen  Rechten  bestimmt  sich,  unbeschadet
  der  Vorschriften  über  Baugeldhypotheken,  nach  der  Eintragung  des
Bauvermerkes.  Nießbrauchs-  und  Wohnungsrechte  stehen  jedoch  der  Bauhypothek
  im  Range  nach.  

Der  Rang  der  Bauhypothek  soll  bei  ihrer  Eintragung  ersichtlich  gemacht
werden.

§  33.

Wird  eine  dem  Bauvermerk  im  Range  nachstehende  Hypothek  zu  Gunsten
eines  Gläubigers  eingetragen,  welcher  die  Gewährung  von  Baugeld  übernommen
hat,  so  gelten  für  diese  Hypothek,  falls  sie  bei  der  Eintragung  als  Baugeldhypothek
  bezeichnet  ist,  die  Vorschriften  der  §§  34  bis  36.

Eine  Baugeldhypothek  soll  nur  eingetragen  werden,  wenn  der  Baugeldvertrag
  bei  dem  Grundbuchamt  eingereicht  ist.  Das  Grundbuchamt  soll  eine
Abschrift  des  Baugeldvertrags  dem  Bauschöffenamte  mitteilen.

74
        <pb n="476" />
        —  460  —

§ 34.

Der  Baugeldhypothek  gebührt  der  Vorrang  vor  der  Bauhypothek  und  den
dem  Bauvermerke  gleichstehenden  Belastungen  (§ 13  Abs.  1),  soweit  durch  eine
in  Anrechnung  auf  das  Baugeld  geleistete  Zahlung  eine  Bauforderung  getilgt
worden  ist;  das  Gleiche  gilt  in  Ansehung  einer  Zahlung,  die  in  Anrechnung  auf
das  Baugeld  an  den  Eigentümer  in  Höhe  einer  von  diesem  getilgten  Bauforderung
  bewirkt  worden  ist.  Hat  die  Bauforderung  nicht  bestanden,  so  gebührt  der
Baugeldhypothek  gleichwohl  der  Vorrang,  es  sei  denn,  daß  dem  Baugeldgeber
zur  Zeit  seiner  Zahlung  bekannt  oder  infolge  grober  Fahrlässigkeit  unbekannt
war,  daß  die  Forderung  nicht  bestanden  hat;  dem  Nichtbestehen  einer  Bauforderung
  steht  es  gleich,  wenn  ein  Nachmann  für  dieselbe  Leistung  eine  Bauforderung
  hat  und  der  Vormann  nicht  über  ausreichende  Mittel  zur  Befriedigung
der  Forderungen  seiner  Nachmänner  verfügt  oder  nicht  die  Absicht  hat,  diese
Forderungen  in  vollem  Umfange  zu  befriedigen.

Der  Vorrang  der  Baugeldhypothek  erstreckt  sich  auf  Zinsen  bis  fünf  vom
Hundert  und  auf  die  im  §  1118  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichneten  Kosten.

In  Ansehung  des  fünften  Teiles  des  Baugeldes  finden  die  Vorschriften
des  Abs.  1  keine  Anwendung,  wenn  binnen  einer  Frist  von  zwei  Wochen  seit
dem  Beginne  der  Anmeldungsfrist  ein  Baugläubiger  Widerspruch  gegen  die
Auszahlung  erhoben  hat.  Wird  Widerspruch  erhoben,  so  ist  der  Baugeldgeber
berechtigt,  den  fünften  Teil  des  Baugeldes  mit  der  Wirkung  zu  hinterlegen,  daß
die  Baugeldhypothek  in  Höhe  des  hinterlegten  Betrags  den  im  Abs.  1  bestimmten
Vorrang  erhält.  Auf  den  hinterlegten  Betrag  finden  die  Vorschriften  des  fünften
Titels  über  eine  nach  §  13  geleistete  Sicherheit  entsprechende  Anwendung.

Der  Widerspruch  gegen  die  Auszahlung  ist  dem  Baugeldgeber  durch  einen
Gerichtsvollzieher  zuzustellen.  Der  Widerspruch  verliert  seine  Wirkung,  wenn
nicht  dem  Baugeldgeber  vor  dem  Ablaufe  der  Anmeldungsfrist  die  im  §  23
Abs.  1  Satz  2  bezeichnete  Bescheinigung  des  Bauschöffenamts  vorgelegt  wird.
Wird  der  Widerspruch  zurückgenommen,  so  gilt  er  als  nicht  erfolgt.

 

§ 35.

Auf  Antrag  des  Baugeldgebers  bestellt  das  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirke
die  Baustelle  gelegen  ist,  einen  Treuhänder.  Als  Treuhänder  soll  tunlichst  ein
Bausachverständiger  bestellt  werden.  Über  die  Personen  der  zu  bestellenden  Treuhänder
  ist  die  Handwerkskammer  des  Bezirkes  zu  hören.

Die  durch  Vermittelung  oder  auf  Anweisung  des  Treuhänders  geleisteten
Zahlungen  begründen  den  Vorrang  vor  der  Bauhypothek.  Der  Treuhänder
darf  die  Zahlung  nur  vermitteln  oder  anweisen,  soweit  der  Baugeldgeber  nach
Maßgabe  des  §  34  zur  Zahlung  mit  Wirkung  gegen  die  Baugläubiger  berechtigt
ist.  Dem  Treuhänder  ist  an  Stelle  des  Baugeldgebers  der  Widerspruch  gegen
die  Auszahlung  des  fünften  Teiles  des  Baugeldes  zuzustellen  und  die  Bescheinigung
  des  Bauschöffenamts  vorzulegen.
        <pb n="477" />
        —  461  —

Der  Treuhänder  hat  die  rechtliche  Stellung  eines  Pflegers;  an  die  Stelle
des  Vormundschaftsgerichts  tritt  das  im  Abs.  1  bezeichnete  Amtsgericht.  Der
Treuhänder  ist  für  die  Erfüllung  der  ihm  obliegenden  Pflichten  allen  Beteiligten
verantwortlich;  auf  Ersuchen  des  Bauschöffenamts  hat  er  diesem  Auskunft  zu  erteilen.

Eine  Pflicht  zur  Ubernahme  des  Amtes  besteht  nicht.  Der  Treuhänder
kann  von  dem  Baugeldgeber  für  die  Führung  seines  Amtes  eine  angemessene
Vergütung  verlangen.  Vor  der  Festsetzung  soll  das  Amtsgericht  den  Baugeldgeber,
  soweit  tunlich,  hören.

Durch  Anordnung  der  Landesjustizverwaltung  können  die  dem  Amtsgericht
in  Ansehung  der  Treuhänder  obliegenden  Verrichtungen  für  mehrere  Amtsgerichtsbezirke
  einem  Amtsgericht  übertragen  werden.

§ 36.

Soweit  von  dem  Treuhänder  in  öffentlich  beglaubigter  Form  bescheinigt
wird,  daß  Zahlungen  durch  seine  Vermittelung  oder  auf  seine  Anweisung  geleistet
worden  sind,  oder  daß  eine  Hinterlegung  nach  §  34  Abs.  3  erfolgt  ist,  hat  das
Grundbuchamt  auf  Antrag  des  Baugeldgebers  den  Vorrang  der  Baugeldhypothek
vor  der  Bauhypothek  in  das  Grundbuch  einzutragen.

 

 

 

 

 

§  37.

Wird  die  Zwangsversteigerung  oder  die  Zwangsverwaltung  des  Grundstücks
angeordnet,  ehe  die  Bauhypothek  eingetragen  ist,  so  kann  jeder  Baugläubiger,
welcher  seine  Bauforderung  wirksam  angemeldet  hat,  Befriedigung  aus  dem
Grundstücke  verlangen,  wie  wenn  die  Bauhypothek  eingetragen  wäre.

Einer  Sicherheitsleistung  nach  §  67  des  Gesetzes  über  die  Zwangsversteigerung
  und  Zwangsverwaltung  bedarf  es  nicht,  soweit  durch  das  Gebot  eine
wirksam  angemeldete  Bauforderung  ganz  oder  teilweise  gedeckt  wird.

§ 38.

Der  Versteigerungstermin  darf  nicht  auf  einen  früheren  Zeitpunkt  als  zwei
Wochen  nach  dem  Ablaufe  der  Anmeldungsfrist  bestimmt  werden.  Hatte  zur  Zeit
der  Veröffentlichung  des  Versteigerungstermins  die  Anmeldungsfrist  noch  nicht
begonnen,  so  beginnt  sie  mit  dieser  Veröffentlichung.

Ist  eine  dieser  Vorschriften  verletzt,  so  ist  der  Zuschlag  zu  versagen.  Gegen
die  Erteilung  des  Zuschlags  ist  Beschwerde  zulässig.

§ 39.

Solange  der  Bauvermerk  eingetragen  ist,  hat  das  Grundbuchamt  von  der
Eintragung  des  Vollstreckungsvermerkes  dem  Bauschöffenamte  Mitteilung  zu
machen.  Das  Bauschöffenamt  hat  dem  Vollstreckungsgericht  alsbald  und,  wenn
bei  dem  Eingange  der  Mitteilung  die  Anmeldungsfrist  noch  nicht  abgelaufen  ist,
nach  dem  Ablaufe  dieser  Frist  eine  beglaubigte  Abschrift  der  wirksamen  Anmel-
        <pb n="478" />
        —  462  —

dungen  zu  erteilen.  Baugläubiger,  für  die  eine  wirksame  Anmeldung  vorliegt,
stehen  für  das  Vollstreckungsverfahren  Gläubigern,  die  zur  Zeit  der  Eintragung
des  Vollstreckungsvermerkes  im  Grundbuch  eingetragen  waren,  gleich.

§  40.

Soweit  durch  ein  Urteil  der  Widerspruch  eines  Baugläubigers  gegen  die
Aufnahme  der  Forderung  eines  anderen  Baugläubigers  in  den  Verteilungsplan
rechtskräftig  als  begründet  anerkannt  ist,  wirkt  das  Urteil  für  alle  Baugläubiger.
Der  widersprechende  Baugläubiger  kann  Erstattung  derjenigen  Prozeßkosten,  die
von  dem  Prozeßgegner  nicht  beizutreiben  sind,  aus  dem  bei  der  Verteilung  auf
die  Baugläubiger  entfallenden  Betrag  insoweit  verlangen,  als  infolge  des  Widerspruchs
  der  Anteil  des  Prozeßgegners  an  diesem  Betrage  weggefallen  oder  vermindert
  ist.  Ist  der  Prozeßgegner  ein  Nachmann,  so  kann  die  Erstattung  nur
denjenigen  Baugläubigern  gegenüber  verlangt  werden,  denen  der  Wegfall  oder
die  Verminderung  des  Anteils  des  Nachmanns  zum  Vorteile  gereicht.

 

Fünfter  Titel.
Sicherbeitsleistung.
§ 41.

Eine  gemäß  §  12  oder  §  13  geleistete  Sicherheit  haftet  den  Baugläubigern
in  der  gleichen  Weise,  wie  ihnen  im  Falle  der  Eintragung  einer  Bauhypothek
kraft  dieser  Hypothek  das  Grundstück  haftet.  Im  Falle  des  §  13  bemißt  sich
der  auf  die  einzelnen  Bauforderungen  entfallende  Anteil  an  der  Sicherheit  nach

dem  bei  der  Eintragung  der  Bauhypothek  berücksichtigten  Betrag  auch  dann,
wenn  die  Bauforderung  nach  der  Eintragung  zum  Teil  getilgt  worden  ist.

§ 42.

Ist  nach  §  12  Sicherheit  geleistet,  so  kann  jeder  Beteiligte  die  Eröffnung
eines  Verteilungsverfahrens  in  Ansehung  der  Sicherheit  beantragen,  sobald  die
im  §  22  Abs.  1  bestimmte  Veröffentlichung  der  Baupolizeibehörde  erfolgt  ist.
Wird  der  Antrag  von  einem  Baugläubiger  gestellt,  so  hat  der  Gläubiger  die
schriftliche  Zustimmung  des  Eigentümers  beizubringen  oder  seine  Bauforderung
nach  Maßgabe  des  §  23  Abs.  2  glaubhaft  zu  machen.

§ 43.

Für  das  Verteilungsverfahren  ist  das  Amtsgericht  zuständig,  in  dessen  Bezirke
  die  Baustelle  gelegen  ist.  Auf  das  Verfahren  finden  die  für  die  Verteilung
des  Erlöses  im  Falle  der  Zwangsversteigerung  eines  Grundstücks  geltenden  Vorschriften
  entsprechende  Anwendung.

Die  Eröffnung  des  Verteilungsverfahrens  und  der  Verteilungstermin
müssen  durch  das  für  Bekanntmachungen  des  Gerichts  bestimmte  Blatt  öffentlich
        <pb n="479" />
        bekannt  gemacht  werden.  Der  Eröffnungsbeschluß  sowie  die  Terminsbestimmung
sollen  außerdem  dem  Antragsteller  und  dem  Eigentümer  von  Amts  wegen  zugestellt
werden.

Wird  Widerspruch  gegen  eine  Bauforderung  erhoben,  so  bleibt  die  Forderung
bei  der  Ausführung  des  Verteilungsplans  unberücksichtigt,  wenn  nicht  der  Baugläubiger
  binnen  einer  Frist  von  einem  Monate,  welche  mit  dem  Terminstage
beginnt,  dem  Gerichte  nachweist,  daß  er  gegen  die  Beteiligten  Klage  erhoben  hat.

§ 44.

Sind  Wertpapiere  hinterlegt,  so  hat  das  Gericht  die  Veräußerung  der
Papiere  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  über  die  Zwangsvollstreckung  anzuordnen;
der  Erlös  ist  zu  hinterlegen.  Gegen  die  Anordnung  der  Veräußerung  steht  dem
Eigentümer  die  sofortige  Beschwerde  zu;  die  Veräußerung  erfolgt  erst  nach  dem
Eintritte  der  Rechtskraft  der  Anordnung.

Der  Verteilungstermin  soll  nicht  vor  der  Hinterlegung  des  Erlöses
stattfinden.

§ 45.

Nach  Ablauf  einer  Frist  von  einem  Monate,  die  mit  dem  im  §  22  Abs.  3
bezeichneten  Zeitpunkte  beginnt,  hat  das  Gericht  auf  Antrag  die  Rückgabe  der
Sicherheit  anzuordnen,  wenn  ein  Antrag  auf  Eröffnung  des  Verteilungsverfahrens
nicht  gestellt  oder  wenn  der  gestellte  Antrag  zurückgenommen  oder  rechtskräftig
zurückgewiesen  ist  und  nicht  andere  Bauforderungen  inzwischen  angemeldet  worden
sind.  Die  Vorschriften  des  §  24  Abs.  2,  3  finden  entsprechende  Anwendung.

Die  Rückgabe  der  Sicherheit  ist  auch  dann  anzuordnen,  wenn  dem  Gericht
eine  Bescheinigung  der  Baupolizeibehörde  vorgelegt  wird,  daß  die  Bauerlaubnis
versagt  oder  vor  dem  Beginne  des  Baues  erloschen  ist.



 

 

§ 46.

Wird  dem  Gerichte  durch  öffentliche  oder  öffentlich  beglaubigte  Urkunden
nachgewiesen,  daß  sich  die  Beteiligten  über  die  Verteilung  der  Sicherheit  geeinigt
haben,  so  hat  es  die  Auszahlung  der  Sicherheit  nach  Maßgabe  dieser  Einigung
anzuordnen.  Auf  die  Vermittelung  einer  solchen  Einigung  finden  die  Vorschriften
des  §  26  entsprechende  Anwendung.

§  47.

Haftet  der  Eigentümer  nach  §  12  Abs.  3  den  Baugläubigern  in  Höhe
des  dritten  Teiles  der  Baukosten,  so  erfolgt  die  Bestimmung  der  den
einzelnen  Baugläubigern  auszuzahlenden  Beträge  durch  ein  Verteilungsverfahren.
Auf  das  Verteilungsverfahren  finden  die  Vorschriften  der  §§  43,  45,  46  entsprechende
  Anwendung.  An  die  Stelle  der  Anordnung  der  Rückgabe  der  Sicherheit
  tritt  die  Feststellung,  daß  die  im  §  12  Abs.  3  bestimmte  Haftung  erloschen

  ist.
        <pb n="480" />
        —  464  —

§ 48.

Ist  nach  §  13  Sicherheit  geleistet,  so  kann  nach  dem  Ablaufe  der  Anmeldungsfrist
  jeder  Beteiligte  die  Eröffnung  eines  Verteilungsverfahrens  in  Ansehung
  der  Sicherheit  beantragen.

Die  Vorschriften  des  §  43  Abs.  1  und  der  §§  44,  46  finden  Anwendung.

Wird  der  Antrag  auf  Eröffnung  des  Verteilungsverfahrens  zugelassen,  so
hat  das  Gericht  gleichzeitig  das  Bauschöffenamt  um  Erteilung  einer  beglaubigten
Abschrift  der  wirksamen  Anmeldungen  zu  ersuchen.  Ansprüche,  für  die  nach  der
Mitteilung  des  Bauschöffenamts  eine  wirksame  Anmeldung  vorliegt)  stehen  für
das  Verteilungsverfahren  Ansprüchen  gleich,  die  zur  Zeit  der  Eintragung  des
Vollstreckungsvermerkes  aus  dem  Grundbuch  ersichtlich  waren.

Sind  ein  Verteilungsverfahren  in  Ansehung  der  Sicherheit  und  ein  Verteilungsverfahren
  über  den  Erlös  des  mit  der  Bauhypothek  belasteten  Grundstücks
gleichzeitig  anhängig,  so  hat  das  Gericht  beide  Verfahren  zu  verbinden.  Die
Verbindung  findet  nicht  mehr  statt,  sobald  in  einem  der  Verfahren  der  Verteilungstermin
  abgehalten  ist.

§ 49.

Wird  der  Bauvermerk  nach  §  17  oder  nach  §  27  Abs.  1  gelöscht,  so  hat
das  Bauschöffenamt  auf  Antrag  die  Rückgabe  der  gemäß  §  13  geleisteten  Sicherheit
  anzuordnen.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  dem  Bauschöffenamte  nach  dem  Ablaufe
  der  Anmeldungsfrist  die  Zustimmung  aller  Baugläubiger,  für  welche  wirksame
  Anmeldungen  vorliegen,  in  der  für  Eintragungsbewilligungen  durch  die
Grundbuchordnung  vorgeschriebenen  Form  nachgewiesen  wird.

Sechster  Titel.
Bauschöffenamt.

§ 50.

Die  Errichtung  eines  Bauschöffenamts  (§  9  Abs.  2)  erfolgt  durch  Ortsstatut
  nach  Maßgabe  des  §  142  der  Gewerbeordnung.  Vor  der  Abfassung  des
Statuts  ist  die  Handwerkskammer  des  Bezirkes  anzuhören.

Mehrere  Gemeinden  können  sich  durch  übereinstimmende  Ortsstatute  zur
Errichtung  eines  gemeinsamen  Bauschöffenamts  für  ihre  Bezirke  vereinigen.  Für
die  Genehmigung  der  übereinstimmenden  Ortsstatute  ist  die  höhere  Verwaltungsbehörde
  zuständig,  in  deren  Bezirke  das  Bauschöffenamt  seinen  Sitz  haben  soll.

Die  Errichtung  des  Bauschöffenamts  erfolgt  durch  Anordnung  der  Landeszentralbehörde,
  wenn  ungeachtet  einer  von  ihr  an  die  Gemeinde  ergangenen  Auf.
forderung  innerhalb  der  gesetzten  Frist  die  Errichtung  auf  dem  im  Abs.  1,  2  bezeichneten
  Wege  nicht  erfolgt  ist.  Alle  Bestimmungen,  welche  dieses  Gesetz  dem
Statute  vorbehält,  erfolgen  in  diesem  Falle  durch  die  Anordnung  der  Landeszentralbehörde.
        <pb n="481" />
        —  465  —

§ 51.

Das  Bauschöffenamt  besteht  aus  einem  Vorsitzenden  und  mindestens  einem
Stellvertreter  sowie  der  erforderlichen  Zahl  von  Bauschöffen;  die  Zahl  der
letzteren  soll  mindestens  vier  betragen.

Bei  Ämtern,  die  aus  mehreren  Abteilungen  bestehen,  können  mehrere  Vorsitzende
  bestellt  werden.

§ 52.

Als  Bauschöffe  soll  nur  berufen  werden,  wer  zum  Amte  eines  Schöffen
fähig  ist  (§§  31,  32  des  Gerichtsverfassungsgesetzes),  das  dreißigste  Lebensjahr
vollendet  hat  und  in  dem  Bezirke  des  Amtes  während  mindestens  drei  Jahren
gewohnt  hat  oder  beschäftigt  gewesen  ist.  

Mindestens  die  Hälfte  der  Bauschöffen  soll  aus  Bausachverständigen  bestehen.

§ 53.

Die  Mitglieder  des  Bauschöffenamts  werden  durch  den  Magistrat  und,
wo  ein  solcher  nicht  vorhanden  ist  oder  das  Statut  dies  bestimmt,  durch  die
Gemeindevertretung  auf  mindestens  drei  Jahre  nach  Anhörung  der  Handwerkskammer
  des  Bezirkes  gewählt.

Sind  Wahlen  innerhalb  der  durch  das  Ortsstatut  zu  bestimmenden  Frist
nicht  zustande  gekommen,  so  ist  die  höhere  Verwaltungsbehörde  befugt,  die  Mitglieder
  des  Amtes  selbst  zu  ernennen.

Namen  und  Wohnort  der  Mitglieder  des  Amtes  werden  nach  näherer
Bestimmung  des  Statuts  öffentlich  bekannt  gemacht.

§ 54.

Das  Amt  der  Bauschöffen  ist  ein  Ehrenamt.  Die  Übernahme  kann  nur  aus
den  Gründen  abgelehnt  werden,  welche  zur  Ablehnung  eines  unbesoldeten  Gemeindeamts
  berechtigen.  Wo  landesgesetzliche  Bestimmungen  über  die  zur  Ablehnung  von
Gemeindeämtern  berechtigenden  Gründe  nicht  bestehen,  darf  die  Übernahme  nur
aus  denselben  Gründen  verweigert  werden,  aus  welchen  das  Amt  eines  Vormundes
abgelehnt  werden  kann.  Wer  das  Amt  eines  Bauschöffen  sechs  Jahre  versehen
hat,  kann  während  der  nächsten  sechs  Jahre  die  Übernahme  des  Amtes  ablehnen.
Über  den  Ablehnungsantrag  entscheidet  die  im  §  53  Abs.  1  bezeichnete  Stelle.

Die  Bauschöffen  erhalten  eine  Entschädigung  für  Zeitversäumnis  und  Vergütung
  der  Reisekosten.  Die  Höhe  der  Entschädigung  ist  durch  das  Statut  festzusetzen;
  eine  Zurückweisung  derselben  ist  unstatthaft.

§ 55.

Auf  die  Vorsitzenden  des  Bauschöffenamts  und  deren  Stellvertreter  finden
die  für  Gemeindebeamte  geltenden  Disziplinarvorschriften  Anwendung.  Inwieweit
gleichartige  Vorschriften  auf  die  Bauschöffen  Anwendung  finden,  bestimmt  sich
nach  den  Landesgesetzen.

Reichs-Gesetzbl.  1909.  75
        <pb n="482" />
        —  466  —

Für  die  Entfernung  eines  Bauschöffen  von  seinem  Amte  gelten,  soweit
nicht  nach  Abs.  1  ein  anderes  bestimmt  ist,  folgende  Vorschriften.  Ein  Bauschöffe,
  hinsichtlich  dessen  Umstände  eintreten  oder  bekannt  werden,  welche  seine
Wählbarkeit  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  ausschließen,  ist  des  Amtes  zu  entheben;
  die  Enthebung  erfolgt  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde  nach  Anhörung
  des  Beteiligten.  Ein  Bauschöffe,  der  sich  einer  groben  Verletzung  seiner
Amtepflicht  schuldig  macht,  kann  seines  Amtes  entsetzt  werden.  Die  Entsetzung
erfolgt  durch  das  Landgericht,  in  dessen  Bezirke  das  Bauschöffenamt  seinen  Sitz
hat.  Hinsichtlich  des  Verfahrens  und  der  Rechtsmittel  finden  die  Vorschriften
entsprechende  Anwendung,  welche  für  die  zur  Zuständigkeit  der  Landgerichte  gehörigen
  Strafsachen  gelten.  Die  Klage  wird  von  der  Staatsanwaltschaft  auf
Antrag  der  höheren  Verwaltungsbehörde  erhoben.

§ 56.

Der  Vorsitzende  des  Bauschöffenamts  und  dessen  Stellvertreter  sind  vor
ihrem  Amtsantritte  durch  den  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  beauftragten
Beamten,  die  Bauschöffen  vor  der  ersten  Dienstleistung  durch  den  Vorsitzenden
auf  die  Erfüllung  der  Obliegenheiten  des  ihnen  übertragenen  Amtes  eidlich  zu
verpflichten.

§ 57.

Die  Vorschriften  über  die  Beschlußfähigkeit  und  den  Geschäftsgang  des
Bauschöffenamts  sind  im  Ortsstatute  zu  treffen.

Durch  das  Statut  kann  bestimmt  werden,  daß  für  gewisse  Fälle,  insbesondere
  bei  Einwendungen  gegen  die  Feststellung  des  Baustellenwerts  und  die
Höhe  der  Baukosten,  eine  größere  Zahl  von  Mitgliedern  zuzuziehen  ist.

§ 58.

Zur  Deckung  der  Kosten  des  Bauschöffenamts  sind  für  die  Tätigkeit  desselben
  Gebühren  zu  entrichten,  deren  Höhe  durch  das  Statut  bestimmt  wird.
Die  Gebühren  fallen  dem  Eigentümer  zur  Last.

Die  Gebühren  bilden  Einnahmen  des  Bauschöffenamts;  ihre  Einziehung
erfolgt  nach  den  für  die  Einziehung  der  Gemeindeabgaben  geltenden  Vorschriften.
Im  Falle  der  Zwangsversteigerung  sind  sie  aus  dem  Grundstücke  mit  dem
Range  der  öffentlichen  Lasten  des  Grundstücks  zu  befriedigen.

Die  Gebühren  sollen  nicht  höher  bemessen  werden,  als  es  zur  Deckung
der  Kosten  der  Einrichtung  und  der  Unterhaltung  des  Bauschöffenamts  notwendig
ist)  soweit  diese  Kosten  in  den  Einnahmen  des  Bauschöffenamts  ihre  Deckung
nicht  finden,  sind  sie  von  der  Gemeinde  zu  tragen.

Wird  das  Bauschöffenamt  nicht  ausschließlich  für  eine  Gemeinde  errichtet,
so  ist  in  dem  Statute  zu  bestimmen,  zu  welchen  Anteilen  die  einzelnen  Gemeinden
an  der  Deckung  der  Kosten  teilnehmen.
        <pb n="483" />
        —  467  —

§ 59.

Die  Zentralbehörden  der  Bundesstaaten  bestimmen,  von  welchen  Organen
der  Gemeinde  die  Statuten  über  Errichtung  von  Bauschöffenämtern  zu  beschließen
und  von  welchen  Staats-  oder  Gemeindeorganen  die  übrigen  in  diesem  Gesetze
den  Staats-  oder  Gemeindebehörden  sowie  den  Vertretungen  der  Gemeinden  zugewiesenen
  Verrichtungen  wahrzunehmen  sind.  Mit  den  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  wahrzunehmenden  Geschäften  dürfen  jedoch  nur  diejenigen  höheren
Verwaltungsbehörden  betraut  werden,  welche  nach  Landesrecht  die  Aufsicht  oder
Oberaufsicht  in  Gemeindeangelegenheiten  wahrzunehmen  haben.

§ 60.
Durch  landesherrliche  Verordnung  können  von  den  Vorschriften  der  §§  50
bis  59  Abweichungen  zugelassen  werden.

Siebenter  Titel.
Schlußbestimmungen.
§  61.

Soll  das  Gebäude  von  einem  Erbbauberechtigten  errichtet  werden,  so  ist
der  Bauvermerk  auf  dem  Grundbuchblatte  des  Erbbaurechts  einzutragen.  Der
Wert  des  Erbbaurechts  tritt  an  die  Stelle  des  Baustellenwerts.

Bei  der  Feststellung  der  Belastungen  sind  sowohl  die  auf  dem  Erbbaurecht
als  die  auf  dem  Grundstücke  haftenden,  dem  Erbbaurechte  vorgehenden  Belastungen
zu  berücksichtigen.

Die  sich  auf  den  Eigentümer  beziehenden  Vorschriften  dieses  Gesetzes  finden
auf  den  Erbbauberechtigten  Anwendung.

§ 62.

Auf  die  durch  dieses  Gesetz  den  Baugläubigern  gewährten  Rechte  kann
erst  nach  dem  Beginne  der  im  § 22  Abs.  3  und  im  §  45  Abs.  1  bestimmten
Frist  oder  nach  der  Anordnung  der  Zwangsversteigerung  oder  der  Zwangsverwaltung
  verzichtet  werden.

§ 63.

Durch  landesherrliche  Verordnung  können  Verrichtungen,  die  nach  diesem
Gesetze  dem  Bauschöffenamt  obliegen,  einer  anderen  Behörde,  einem  Beamten
oder  einem  Notar,  ingleichen  kann  die  Zuständigkeit  für  das  Verteilungsverfahren
einer  anderen  Behörde,  einem  Beamten  oder  einem  Notar  übertragen  werden.
Ebenso  können  durch  landesherrliche  Verordnung  die  Verrichtungen  der  Baupolizeibehörde
  oder  der  Treuhänder  dem  Bauschöffenamt  übertragen  werden.

§ 64.
Die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  erforderlichen  Vorschriften  über  die
Kosten  werden  durch  landesherrliche  Verordnung  erlassen.
        <pb n="484" />
        —  468  —

§ 65.

Die  im  §  9  vorgesehene  landesherrliche  Verordnung  kann  zurückgenommen
werden.

Auf  Neubauten,  für  die  bereits  ein  Bauvermerk  oder  eine  Bauhypothek
eingetragen  oder  gemäß  §  12  Sicherheit  geleistet  ist,  finden  die  Vorschriften
dieses  Gesetzes  ungeachtet  der  Zurücknahme  Anwendung.

§ 66.  
Diejenigen  Gegenstände,  welche  in  diesem  Gesetze  der  Regelung  durch

landesherrliche  Verordnung  vorbehalten  sind,  werden  in  den  freien  Hansestädten
durch  Verordnung  der  Landeszentralbehörde  geregelt.

§  67.

In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  in  welchen  durch  Klage  oder  Widerklage
ein  Anspruch  auf  Grund  dieses  Gesetzes  geltend  gemacht  ist,  wird  die  Verhandlung
  und  Entscheidung  letzter  Instanz  im  Sinne  des  §  8  des  Einführungsgesetzes
zum  Gerichtsverfassungsgesetze  dem  Reichsgerichte  zugewiesen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  1.  Juni  1909.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bülow.

 

 

(Nr.  3613)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  des  Australischen  Bundes  zu  der  internationalen
  Übereinkunft  über  Maßregeln  gegen  Pest,  Cholera  und  Gelbfieber,
  vom  3.  Dezember  1903  (Reichs-Gesetzbl  1907  S.  425).  Vom
26.  Mai  1909.

Die  Königlich  Großbritannische  Regierung  hat  der  Regierung  der  Französischen
Republik  angezeigt,  daß  die  Bestimmungen  der  internationalen  Übereinkunft,  betreffend
  Maßregeln  gegen  Pest,  Cholera  und  Gelbfieber,  vom  3.  Dezember  1903
auf  den  Australischen  Bund  anwendbar  sind.

Berlin,  den  26.  Mai  1909.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
von  Koerner.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="485" />
        —  469  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr  29.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds  und  bes  Hinterbliebenen-Versicherungsfonds.
  S.  469  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  Abänderung  der  Verordnung  vom
13.  Juli  1898  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im
Frieden.  S.  470.—  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  von  Steinbrüchen
und  Steinhauereien  (Steinmetzbetrieben).  S.  471.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Internationalen
  Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  S.  474.

 

 

 

(Nr.  3614.)  Gesetz,  betreffend  die  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds  und  des  Hinterbliebenen-Versicherungsfonds.
  Vom  1.  Juni  1909.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§ 1.

Das  Gesetz,  betreffend  die  Gründung  und  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds,
  vom  23.  Mai  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  117)  und  das  Gesetz,  betreffend
  den  Hinterbliebenen-Versicherungsfonds  und  den  Reichs-Invalidenfonds,
vom  8.  April  1907  (Reichs-Gesetzbl.  S.  89)  werden  wie  folgt  geändert:

Die  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds  und  des  Hinterbliebenen-Versicherungsfonds
  nach  den  für  diese  Fonds  geltenden  Vorschriften  wird  dem  Reichskanzler
  mit  folgenden  Maßgaben  übertragen:

1.  Eine  Außerkurssetzung  von  Schuldverschreibungen  des  Reichs-Invalidenfonds
  findet  nicht  mehr  statt.  Die  bisher  erfolgten  Außerkurssetzungen
verlieren  ihre  Wirkung.

2.  Der  §  5  des  Gesetzes  vom  23.  Mai  1873  wird  aufgehoben.

3.  Bei  dem  gemeinsamen  Verschlusse  der  Wertpapiere  wirken  zwei  Mitlieder
  der  Reichsschuldenkommission  mit,  von  denen  das  eine  dem
Bundesrate,  das  andere  dem  Reichstag  angehört.

4.  Eine  Bilanz  über  den  Reichs--Invalidenfonds  ist  nicht  mehr  aufzustellen.

Reichs-Gesetzbl.  1909.  76
Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  Juni  1909.
        <pb n="486" />
        —  470  —

§ 2.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1909  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  1.  Juni  1909.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bülow.

 

(Nr.  3615.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  Abänderung  der  Verordnung  vom  13.  Juli  1898
(Reichs-Gesetzbl.  S.  921)  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen
  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden.  Vom  27.  Mai  1909.

Auf  den  Bericht  vom  22.  Mai  1909  will  Ich  die  anliegende  Abänderung  der
—  Verordnung  vom  13.  Juli  1898  (Reichs-Gesetzbl.  S.  921)  zur  Ausführung  des
Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  hierdurch
genehmigen.
Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  nebst  der  Anlage  durch  das  Reichs-Gesetzblatt  zu
veröffentlichen.

Neues  Palais,  den  27.  Mai  1909.
Wilhelm.

von  Bethmann  Hollweg.
An  den  Reichskanzler  (Reichsamt  des  Innern).

Abänderung

der

Verordnung  vom  13.  Juli  1898  (Reichs-Gesetzbl.  S.  921)  zur  Ausführung
  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht
im  Frieden.

In  dem  Muster  Beilage  E  ist  in  Spalte  7  im  Texte  statt
„Hektoliter"!  „Doppelzentner“,
zu  setzen.
        <pb n="487" />
        —  471  —

(Nr.  3616.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  von  Steinbrüchen
und  Steinhauereien  (Steinmetzbetrieben).  Vom  31.  Mai  1909.

Auf  Grund  des  §  120e  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrat  die  nachstehenden


Bestimmungen  über  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  von  Steinbrüchen
und  Steinhauereien  (Steinmetzbetrieben)

erlassen:

Allgemeine  Bestimmungen.

§ 1.

In  solchen  Steinbrüchen  und  Steinhauereien,  in  denen  regelmäßig  fünf
oder  mehr  Arbeiter  beschäftigt  werden,  müssen  für  die  im  Freien  beschäftigten
Arbeiter  zur  Unterkunft  während  der  Arbeitspausen  ausreichend  große  und  wetterdichte
  Räume  vorhanden  sein,  welche  genügend  erhellt,  mit  einem  dichten  Fußboden
  versehen  und  bei  kalter  Witterung  geheizt  sind;  sie  müssen  für  jeden  dauernd
beschäftigten  Arbeiter  einen  Sitzplatz  enthalten.  Auch  müssen  Vorrichtungen  zum
Wärmen  der  Speisen  vorhanden  sein.

Die  Unterkunftsräume  sind  täglich  zu  reinigen;  sie  dürfen  nicht  als  Lageroder
  Aufbewahrungsräume  benutzt  werden.

§ 2.

In  den  im  §  1  bezeichneten  Betrieben  müssen  den  Anforderungen  der
Gesundheitspflege  und  des  Anstandes  entsprechende  Bedürfnisanstalten  in  ausreichender
  Zahl  vorhanden  sein.

§  3.

Für  solche  Steinbrüche  und  Steinhauereien,  in  denen  regelmäßig  weniger
als  fünf  Arbeiter  beschäftigt  werden,  behält  es  bei  der  Befugnis  der  zuständigen
Behörden,  im  Wege  der  Verfügung  oder  Anordnung  oder  durch  Polizeiverordnungen
  (§§  120  d,  120 e  der  Gewerbeordnung)  Einrichtungen  der  in  §§  1, 2
bezeichneten  Art  vorzuschreiben,  sein  Bewenden.

§ 4.

In  Steinbrüchen  und  Steinhauereien  müssen  für  die  im  Freien  arbeitenden
Steinhauer,  Schrottschläger,  Kleinschläger,  Klarschläger  und  Pflastersteinkipper
(Pflastersteinschläger)  zum  Schutze  gegen  die  Unbilden  der  Witterung  entweder
Schutzdächer  über  den  Arbeitsplätzen  oder  Arbeitsbuden  errichtet  werden.  Die
Arbeitsbuden  müssen  nach  drei  Seiten  hin,  insbesondere  nach  derjenigen  der
Hauptwindrichtung,  geschlossen  werden  können.
        <pb n="488" />
        —  472  —

§ 5.

In  Steinbrüchen  und  Steinhauereien  sind  für  die  Arbeiter  gesundes  Trinkwasser
  oder  andere  geeignete  Getränke  vom  Arbeitgeber  in  ausreichender  Menge
zur  Verfügung  zu  stellen.

Die  im  §  3  bezeichneten  Behörden  können  anordnen,  daß  die  Arbeitgeber
den  Arbeitern  nicht  gestatten  dürfen,  Branntwein  in  den  Betrieb  einzubringen.

 

Besondere  Bestimmungen  für  Sandsteinarbeiter.
§ 6.

In  Steinbrüchen  und  Steinhauereien  müssen  die  Arbeiter  bei  dem  Bossieren
oder  der  weiteren  Bearbeitung  von  Sandstein  mindestens  zwei  Meter  von  einander
entfernt  sein.

§ 7.

Zur  tunlichsten  Vermeidung  der  Staubentwickelung  müssen  in  Steinhauereien
  bei  der  Sandsteinbearbeitung,  sofern  dies  nicht  aus  technischen  Rücksichten
  unzulässig  ist,  die  Werkstücke  und  bei  warmer  und  trockener  Witterung
auch  die  Arbeitsplätze  und  die  Fußböden  der  Arbeitsbuden  und  Werkstätten  feucht
gehalten  werden.

Die  Arbeitsbuden  und  Werkstätten  sind  täglich  von  Abfall  und  Schutt,
ihre  Fußböden  ebenso  unter  ausreichender  Anfeuchtung  von  Staub  zu  reinigen.

Das  erforderliche  Wasser  ist  vom  Arbeitgeber  zur  Verfügung  zu  stellen.

§  8.

Den  im  §  3  bezeichneten  Behörden  bleibt  es  überlassen,  gleiche  Bestimmungen
  wie  die  hinsichtlich  der  Sandsteinarbeiter  vorgesehenen  auch  für  Arbeiter
zu  treffen,  welche  bei  der  Gewinnung  von  Dolerit  oder  ähnlichen  Gesteinsarten,
die  scharfkantigen  Staub  entwickeln,  beschäftigt  werden.

Beschäftigung  erwachsener  Arbeiter.

§  9.

In  Steinbrüchen  dürfen  Arbeiter,  die  bei  der  Steingewinnung  (dem  Brechen,
dem  Unterschrämen,  dem  Hohlmachen,  dem  Herstellen  und  Besetzen  von  Bohrlöchern,
  dem  Sprengen  und  dergleichen),  wenn  auch  nur  während  eines  Teiles
des  Tages,    verwendet  werden,  nicht  länger  als  zehn  Stunden  täglich  beschäftigt
werden.

In  Steinbrüchen  und  Steinhauereien  dürfen  Arbeiter,  die  bei  dem  Bossieren
oder  der  weiteren  Bearbeitung  von  Sandstein,  wenn  auch  nur  während  eines
Teiles  des  Tages,  verwendet  werden,  nicht  länger  als  neun  Stunden  täglich
beschäftigt  werden.
        <pb n="489" />
        —  473  —

Ausnahmen  von  den  vorstehenden  Bestimmungen  können  von  der  unteren
Verwaltungsbehörde  zugelassen  werden  für  Arbeiten,  welche  in  Notfällen  oder  im
öffentlichen  Interesse  unverzüglich  vorgenommen  werden  müssen.  Die  Erlaubnis
darf  nicht  für  mehr  als  zwei  Stunden  täglich  und  höchstens  auf  die  Dauer  von
vierzehn  Tagen  erteilt  werden.

Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern.

§ 10.

In  Steinbrüchen  dürfen  Arbeiterinnen  und  jugendliche  Arbeiter  nicht  bei
Abräumungsarbeiten,  bei  der  Steingewinnung  (§  9  Abs.  1)  oder  der  Rohaufarbeitung
  von  Steinen  beschäftigt  werden.  Als  Rohaufarbeitung  von  Steinen
im  Sinne  dieser  Bestimmungen  gilt  auch  die  Herstellung  von  Chausseesteinen
(Schotter,  Klarschlag,  Knackschlag,  Kleinschlag)  in  solchen  Betrieben.  Die  höhere
Verwaltungsbehörde  kann  für  ihren  Bezirk  oder  Teile  desselben  gestatten,  daß
Arbeiterinnen  über  achtzehn  Jahre  mit  der  Herstellung  von  Chausseesteinen  beschäftigt
  werden;  die  Dauer  der  Beschäftigung  im  Steinbruche  darf  in  diesem
Falle  sechs  Stunden  täglich  nicht  übersteigen.

In  Steinhauereien  dürfen  jugendliche  Arbeiter  nicht  bei  der  trockenen  Bearbeitung
  von  Sandstein,  Arbeiterinnen  auch  nicht  mit  anderen  Arbeiten  beschäftigt
  werden,  bei  denen  sie  der  Einwirkung  von  Steinstaub  ausgesetzt  sind.
Falls  jugendliche  Arbeiter,  wenn  auch  nur  während  eines  Teiles  des  Tages,  zur
Bearbeitung  von  feuchtem  Sandsteine  verwendet  werden,  so  dürfen  sie  nicht  länger
als  neun  Stunden  täglich  beschäftigt  werden.

Außerdem  dürfen  in  Steinbrüchen  und  Steinhauereien  Arbeiterinnen  und
jugendliche  Arbeiter  nicht  beim  Transport  oder  Verladen  von  Abraum,  Steinen
oder  Abfall  beschäftigt  werden.  Für  Schieferbrüche  kann  die  höhere  Verwaltungsbehörde
  Ausnahmen  dahin  zulassen,  daß  jugendliche  Arbeiter  beim  Transport
oder  Verladen  von  Steinen  mit  ihren  Kräften  angemessenen  Arbeiten  beschäftigt
werden  dürfen.

Schlußbestimmungen.

§ 11.

Als  Steinhauereien  gelten  im  Sinne  der  vorstehenden  Bestimmungen  auch
solche  Betriebe,  in  welchen  die  über  die  Rohaufarbeitung  hinausgehende  Bearbeitung
  der  Werkstücke  im  Steinbruch  erfolgt.

Die  Bestimmungen  der  §§  1,  2,  12  finden  auf  solche  Fälle  keine  Anwendung,
  in  welchen  Steinhauer  außerhalb  einer  regelmäßigen  Betriebsstätte,
z.  B.  auf  Bauten,  vorübergehend  beschäftigt  werden.

Reichs-Gesetzbl.  1909.  77
        <pb n="490" />
        —  474  —

§ 12.

In  Steinbrüchen  und  Steinhauereien  ist  an  einer  in  die  Augen  fallenden
Stelle  eine  Tafel  auszuhängen,  welche  in  deutlicher  Schrift  die  Bestimmungen
der  §§  1  bis  5,  9  bis  11  wiedergibt.

In  solchen  Steinbrüchen  und  Steinhauereien,  in  denen  Sandstein  gewonnen
oder  bearbeitet  wird,  muß  die  Tafel  (Abs.  1)  außerdem  die  Bestimmungen  der
§§  6,  7  wiedergeben.

 

§ 13.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  am  1.  Juli  1909  in  Kraft  und
an  die  Stelle  der  Bekanntmachung  vom  20.  März  1902  (Reichs-Gesetzbl.  S.  78).

Berlin,  den  31.  Mai  1909.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Bethmann  Hollweg.

 



(Nr.  3617.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Internationalen  Übereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  2.  Juni  1909.

Die  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  die  das  Internationale  Übereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  Anwendung  findet  (Ausgabe  vom  Februar  1909,
Reichs-Gesetzbl.  1909  S.  280  ff.),  ist,  wie  folgt,  geändert  worden:

I.  Im  Abschnitte  „Schweiz.  A.“  ist  die  Ziffer  2  „Gotthardbahn“  gestrichen.

II.  Im  Abschnitt  „Italien.  B.  II.“  sind  unter  Ziffer  7  die  Worte  „der

Gotthardbahn“  ersetzt  durch:
„den  Schweizerischen  Bundesbahnen“.
Berlin,  den  2.  Juni  1909.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
Schulz.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="491" />
        —  475  —

Reichs-Gesetzblatt.

 

 

Nr  30.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  Änderungen  des  Gerichtsverfassungsgesetzes,  der  Zivilprozeßordnung,  des  Gerichtskostengesetzes

  und  der  Gebührenordnung  für.  Rechtsanwälte.  S.  475.

 

(Nr.  3618.)  Gesetz,  betreffend  Änderungen  des  Gerichtsverfassungsgesetzes,  der  Zivilprozeßordnung,

  des  Gerichtskostengesetzes  und  der  Gebührenordnung  für  Rechtsanwälte.
  Vom  1.  Juni  1909.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:







Artikel  I.

Das  Gerichtsverfassungsgesetz  wird  dahin  geändert:

1.   Im  § 23  Nr.  1  wird  das  Wort  „dreihundert“  durch  das  Wort  „sechshundert“
  ersetzt.
2.   Der  §  58  erhält  folgenden  Abs.  2:
Die  Mitglieder  können  gleichzeitig  Amtsrichter  im  Bezirke  des  Landgerichts
  sein.

3.  Im  §  71  werden  hinter  den  Worten  „die  Zivilkammern“  die  Worte

„,  einschließlich  der  Kammern  für  Handelssachen,“  eingestellt.

4.   Als  §  100  a  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:

Ist  bei  einem  Landgericht  eine  Kammer  für  Handelssachen  gebildet,
  so  tritt  für  Handelssachen  diese  Kammer  an  die  Stelle  der
Zivilkammern  nach  Maßgabe  der  folgenden  Vorschriften.

5.   Im  §  101  werden

a)  die  Worte:  „Vor  die  Kammer  für  Handelssachen  gehören  nach  Maßgabe
  der  folgenden  Vorschriften  diejenigen  den  Landgerichten  in  erster
Instanz  zugewiesenen“  durch  folgende  Worte  ersetzt: 

„Handelssachen  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind  diejenigen“,

Reichs-Gesetzbl.  1909.  78
Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  Juni  1909.
        <pb n="492" />
        —  476  —

b)  in  Nr.  3e  die  Worte  „aus  dem  Rechtsverhältnisse  zwischen  dem  Prokuristen,
  Handlungsbevollmächtigten,  Handlungsgehilfen  oder  Handlungslehrling
  und  dem  Inhaber  des  Handlungsgeschäfts,  sowie“  gestrichen,

c)  hinter  Nr.  3  folgende  Nummern  eingeschaltet:

4.  auf  Grund  des  Gesetzes  zur  Bekämpfung  des  unlauteren  Wettbewerbes
  vom  27.  Mai  1896  (Reichs-  Gesetzl.  S.  145);

5.  aus  den  §§  45  bis  48  des  Börsengesetzes  Reichs-Gesetzbl.  1908
S.  215);

6.  aus  dem  Reichsstempelgesetze  (Reichs-Gesetzbl.  1906  S.  695)  in
Beziehung  auf  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  in  diesem
Gesetze  festgestellten  Abgaben.

6.  Als  §  105a  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:

Die  §§  102  bis  105  finden  auf  das  Verfahren  in  der  Berufungsinstanz
  vor  den  Kammern  für  Handelssachen  entsprechende  Anwendung.

7.  Im §  108  werden  die  Worte  „des  §  101“  durch  die  Worte  „der
§§  100  a,  101"  ersetzt.
8.  Als  §  108  a  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:

Wird  die  Kammer  für  Handelssachen  als  Beschwerdegericht  mit
einer  vor  diese  nicht  gehörigen  Beschwerde  befaßt,  so  ist  die  Beschwerde
von  Amts  wegen  an  die  Zivilkammer  zu  verweisen.  Ebenso  hat  die
Zivilkammer,  wenn  sie  als  Beschwerdegericht  in  einer  Handelssache  mit
einer  Beschwerde  befaßt  wird,  diese  von  Amts  wegen  an  die  Kammer
für  Handelssachen  zu  verweisen.  Die  Vorschriften  des  §  107  Satz  1,  2
finden  entsprechende  Anwendung.

Eine  Verweisung  der  Beschwerde  an  eine  andere  Kammer  findet
nicht  statt,  wenn  bei  der  Kammer,  welche  mit  der  Beschwerde  befaßt
wird,  die  Hauptsache  anhängig  ist,  oder  diese  Kammer  bereits  eine  Entscheidung
  in  der  Hauptsache  erlassen  hat.

9.  Im  §  109  Abs.  3  werden  hinter  dem  Worte  „Entscheidung“  die  Worte
„in  erster  Instanz“  eingeschaltet.
10.  Im  §  202  erhält
a)  der  Schluß  des  Abs.  2  Nr.  4a  folgende  Fassung:
... sowie  die  im  §  4  Abs.  1  Nr.  1  bis  4  des  Gewerbegerichtsgesetzes
  (Reichs-Gesetzbl.  1901  S.  353)  und  im  §  5  Nr.  1
bis  4  des  Gesetzes,  betreffend  Kaufmannsgerichte,  vom  6.  Juli  1904
(Reichs-Gesetzbl.  S.  266)  bezeichneten  Streitigkeiten;

Ferner  wird
b)  im  Abs.  2  als  Nr.  4b  folgende  Vorschrift  eingestellt:
Ansprüche  aus  dem  außerehelichen  Beischlafe;
        <pb n="493" />
        —  477  —

c)  der  Abs.  3  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:

In  dem  Verfahren  vor  den  Amtsgerichten  hat  das  Gericht
auf  Antrag  auch  andere  Sachen  als  Feriensachen  zu  bezeichnen.
Werden  in  einer  Sache,  die  durch  Beschluß  des  Gerichts  als
Feriensache  bezeichnet  ist,  in  einem  Termine  zur  mündlichen  Verhandlung
  einander  widersprechende  Anträge  gestellt,  so  ist  der
Beschluß  aufzuheben,  sofern  die  Sache  nicht  besonderer  Beschleunigung
  bedarf.

In  dem  Verfahren  vor  den  Landgerichten  sowie  in  dem
Verfahren  in  den  höheren  Instanzen  soll  das  Gericht  auf
Antrag  auch  solche  Sachen,  welche  nicht  unter  die  Vorschrift  des
Abs.  1  fallen,  soweit  sie  besonderer  Beschleunigung  bedürfen,  als
Feriensachen  bezeichnen.  Die  Bezeichnung  kann  vorbehaltlich  der
Entscheidung  des  Gerichts  durch  den  Vorsitzenden  erfolgen.

11.  Der  Eingang  des  §  204  erhält  folgende  Fassung:
Auf  das  Kostenfestsetzungsverfahren,  das  Mahnverfahren....

Artikel  II.
Die  Zivilprozeßordnung  wird  dahin  geändert:

1.  Im  §  91  werden  im  Abs.  1  die  Worte  „nach  freiem  Ermessen  des  Gerichts“
  und  im  Abs.  2  die  Worte  nach  dem  Ermessen  des  Gerichts“
gestrichen.

2.  An  die  Stelle  der  §§  103  bis  106  treten  folgende  Vorschriften:

§ 103.

Der  Anspruch  auf  Erstattung  der  Prozeßkosten  kann  nur  auf
Grund  eines  zur  Zwangsvollstreckung  geeigneten  Titels  geltend  gemacht
werden.

Das  Gesuch  um  Festsetzung  des  zu  erstattenden  Betrags  ist  bei
dem  Gerichtsschreiber  des  Gerichts  erster  Instanz  anzubringen.  Die
Kostenberechnung,  die  zur  Mitteilung  an  den  Gegner  bestimmte
Abschrift  derselben  und  die  zur  Rechtfertigung  der  einzelnen  Ansätze
dienenden  Belege  sind  beizufügen.  

§ 104.

Die  Entscheidung  über  das  Festsetzungsgesuch  erfolgt  durch  den
Gerichtsschreiber.  Sie  ist  den  Parteien  von  Amts  wegen  zuzustellen,
dem  Gegner  des  Antragstellers  unter  Beifügung  der  Abschrift  der
Kostenberechnung.

Zur  Berücksichtigung  eines  Ansatzes  genügt,  daß  dieser  glaubhaft
gemacht  ist.

 

78
        <pb n="494" />
        —  478  —

Über  Erinnerungen  gegen  den  Festsetzungsbeschluß  entscheidet  das
Gericht,  dessen  Gerichtsschreiber  den  Beschluß  erlassen  hat.  Die
Erinnerungen  sind  binnen  einer  Notfrist  von  zwei  Wochen,  welche  mit
der  Zustellung  des  Beschlusses  beginnt,  zu  erheben.  Die  Entscheidung
kann  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung  erfolgen.  Das  Gericht
kann  vor  der  Entscheidung  anordnen,  daß  die  Vollstreckung  des  Festsetzungsbeschlusses
  auszusetzen  sei.  Gegen  die  Entscheidung  des  Gerichts
findet  sofortige  Beschwerde  statt.

§ 105.

Der  Festsetzungsbeschluß  kann  auf  das  Urteil  und  die  Ausfertigungen
  gesetzt  werden,  sofern  bei  der  Anbringung  des  Gesuchs  eine
Ausfertigung  des  Urteils  noch  nicht  erteilt  ist  und  eine  Verzögerung
der  Ausfertigung  nicht  eintritt.  Eine  besondere  Ausfertigung  und
Zustellung  des  Festsetzungsbeschlusses  findet  in  diesem  Falle  nicht  statt.
Den  Parteien  ist  der  festgesetzte  Betrag  mitzuteilen,  dem  Gegner  des
Antragstellers  unter  Beifügung  der  Abschrift  der  Kostenberechnung.
Die  Verbindung  des  Festsetzungsbeschlusses  mit  dem  Urteile  soll
unterbleiben,  sofern  dem  Festsetzungsgesuch  auch  nur  teilweise  nicht
entsprochen  wird.

Der  Anbringung  eines  Festsetzungsgesuchs  bedarf  es  nicht,  wenn.
die  Partei  vor  der  Verkündung  des  Urteils  die  Berechnung  ihrer  Kosten
eingereicht  hat;  in  diesem  Falle  ist  die  dem  Gegner  mitzuteilende
Abschrift  der  Kostenberechnung  von  Amts  wegen  anzufertigen.

§  106.

Sind  die  Prozeßkosten  ganz  oder  teilweise  nach  Quoten  verteilt,
so  hat  in  den  in  erster  Instanz  vor  einem  Landgerichte  verhandelten
Sachen  die  Partei  den  Gegner  vor  Anbringung  des  Festsetzungsgesuchs
aufzufordern,  die  Berechnung  seiner  Kosten  binnen  einer  einwöchigen
Frist  bei  dem  Gerichtsschreiber  einzureichen.  In  den  in  erster  Instanz
vor  einem  Amtsgerichte  verhandelten  Sachen  ist  die  Aufforderung  nach
Anbringung  eines  Festsetzungsgesuchs  von  dem  Gerichtsschreiber  zu
erlassen.  Die  Vorschriften  des  §  105  finden  keine  Anwendung.

Nach  fruchtlosem  Ablaufe  der  einwöchigen  Frist  erfolgt  die  Entscheidung
  ohne  Rücksicht  auf  die  Kosten  des  Gegners,  unbeschadet  des
Rechtes  des  letzteren,  den  Anspruch  auf  Erstattung  nachträglich  geltend
zu  machen.  Der  Gegner  haftet  für  die  Mehrkosten,  welche  durch  das
nachträgliche  Verfahren  entstehen.  ·

3.  Im  §  107  werden

a)  im  Abs.  1  Satz  2  die  Worte  „das  Gericht  erster  Instanz“  durch  die
Worte  „der  Gerichtsschreiber  des  Gerichts  erster  Instanz“,
        <pb n="495" />
        —  479  —

b)  im  Abs.  2  Satz  1  die  Worte  „bei  dem  Gericht“  durch  die  Worte  „bei
dem  Gerichtsschreiber“  ersetzt.

Ferner  wird
c)  der  zweite  Halbsatz  im  Abs.  2  Satz  1  gestrichen  und
d)  der  Abs.  3  dahin  geändert:
Die  Vorschriften  des  §  104  Abs.  3  finden  Anwendung.

4.  Der  § 141  erhält  folgenden  Abs.  2:

Wird  das  Erscheinen  angeordnet,  so  ist  die  Partei  von  Amts
wegen  zu  laden.  Die  Ladung  ist  der  Partei  selbst  zuzustellen,  auch
wenn  sie  einen  Prozeßbevollmächtigten  bestellt  hat.

5.  Der  §  157  erhält  folgende  Fassung:

Das  Gericht  kann  Bevollmächtigte  und  Beistände,  welche  das
mündliche  Verhandeln  vor  Gericht  geschäftsmäßig  betreiben,  zurückweisen.

Das  Gericht  kann  Parteien,  Bevollmächtigten  und  Beiständen,
denen  die  Fähigkeit  zum  geeigneten  Vortrage  mangelt,  den  weiteren
Vortrag  untersagen.  Einer  Partei,  welche  einen  ihr  abgetretenen  Anspruch
  geltend  macht,  kann  der  Vortrag  auch  untersagt  werden,  wenn
die  Partei  das  mündliche  Verhandeln  vor  Gericht  geschäftsmäßig
betreibt  und  ihr  nach  der  Überzeugung  des  Gerichts  der  Anspruch
abgetreten  ist,  um  eine  Zurückweisung  auf  Grund  der  Vorschrift  des
Abs.  1  zu  vermeiden.

Eine  Anfechtung  dieser  Anordnungen  findet  nicht  statt.

Die  Vorschriften  der  Abs.  1,  2  finden  auf  Rechtsanwälte,  die
Vorschrift  des  Abs.  1  auf  Personen,  denen  das  mündliche  Verhandeln
vor  Gericht  durch  eine  seitens  der  Justizverwaltung  getroffene  Anordnung
  gestattet  ist,  keine  Anwendung.  Die  Justizverwaltung  soll
für  Gerichte,  bei  denen  zur  Vertretung  der  Parteien  durch  Rechtsanwälte
  ausreichende  Gelegenheit  geboten  ist,  eine  solche  Anordnung
nicht  treffen.

6.  Der  §  179  wird  gestrichen.
7.  Als  §  210  a  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:

Ein  Schriftsatz,  durch  welchen  ein  Rechtsmittel  eingelegt  wird,  ist
dem  Prozeßbevollmächtigten  derjenigen  Instanz,  deren  Entscheidung
angefochten  wird,  in  Ermangelung  eines  solchen  dem  Prozeßbevollmächtigten
  erster  Instanz  zuzustellen.  Ist  von  der  Partei  bereits  ein
Prozeßbevollmächtigter  für  die  höhere,  zur  Verhandlung  und  Entscheidung
über  das  Rechtsmittel  zuständige  Instanz  bestellt,  so  kann  die  Zustellung
auch  an  diesen  Prozeßbevollmächtigten  erfolgen.

Ist  ein  Prozeßbevollmächtigter,  welchem  nach  Maßgabe  des  Abs.  1
zugestellt  werden  kann,  nicht  vorhanden  oder  ist  sein  Aufenthalt  un-
        <pb n="496" />
        —  480  —

bekannt,  so  erfolgt  die  Zustellung  an  den  von  der  Partei,  wenngleich
nur  für  die  erste  Instanz  bestellten  Zustellungsbevollmaͤchtigten,  in  Ermangelung
  eines  solchen  an  die  Partei  selbst,  und  zwar  an  diese  durch
Aufgabe  zur  Post,  wenn  sie  einen  Zustellungsbevollmächtigten  zu  bestellen
  hatte,  die  Bestellung  aber  unterlassen  hat.

8.  Der  §  218  erhält  folgende  Fassung:
Zu  Terminen,  welche  in  verkündeten  Entscheidungen  bestimmt
sind,  ist  eine  Ladung  der  Parteien  unbeschadet  der  Vorschriften  des
§  141  Abs.  2  nicht  erforderlich.

9.  Im  §  235  wird
a)  der  Abs.  2  gestrichen.
Ferner  erhält
b)   der  bisherige  Abs.  3  folgende  Fassung:
Die  Wiedereinsetzung  muß  innerhalb  einer  einmonatigen  Frist  nach
Ablauf  der  versäumten  Notfrist  beantragt  werden.

10.  Der  §  236  Abs.  1,  2  erhält  folgende  Fassung:

Die  Form  des  Antrags  auf  Wiedereinsetzung  richtet  sich  nach  den
Vorschriften,  welche  für  die  versäumte  Prozeßhandlung  gelten.  Der
Antrag  muß  enthalten:

1.  die  Angabe  der  die  Wiedereinsetzung  begründenden  Tatsachen;

2.  die  Angabe  der  Mittel  für  deren  Glaubhaftmachung;

3.  die  Nachholung  der  versäumten  Prozeßhandlung,  oder  wenn  diese
bereits  nachgeholt  ist,  die  Bezugnahme  hierauf.

Im  Falle  der  Versäumung  der  im  §  466  bezeichneten  Notfrist
ist  der  Antrag  auf  Wiedereinsetzung  und  Abnahme  des  Eides
auch  dann  bei  dem  Prozeßgericht  einzureichen,  wenn  die  Abnahme  des
Eides  durch  einen  beauftragten  oder  ersuchten  Richter  erfolgen  sollte.

11.  Der  §  238  erhält  folgenden  Abs.  4:

Wird  die  Wiedereinsetzung  gegen  die  im  §  466  bezeichnete  Notfrist
  beantragt,  so  ist  der  Termin  zur  mündlichen  Verhandlung  über
die  Zulässigkeit  der  Wiedereinsetzung  vor  dem  Prozeßgerichte  von  Amts
wegen  zu  bestimmen  und  den  Parteien  bekannt  zu  machen.  Sollte  die
Abnahme  des  Eides  vor  dem  Prozeßgericht  erfolgen,  so  ist  der  Termin
zugleich  zur  nachträglichen  Abnahme  des  Eides  und  weiteren  mündlichen
Verhandlung  zu  bestimmen.

12.  Dem  §  296  Abs.  2  wird  folgender  Satz  hinzugefügt:

Wird  das  Erscheinen  angeordnet,  so  finden  die  Vorschriften  des  §  141
Abs.  2  Anwendung.
        <pb n="497" />
        —  481  —

13.  Im  §  297  wird  hinter  Abs.  3  folgende  Vorschrift  als  Abs.  4  eingestellt:

Die  Verlesung  kann  durch  eine  Bezugnahme  auf  die  die  Anträge

enthaltenden  Schriftsätze  ersetzt  werden,  soweit  das  Gericht  es  für  ausreichend
  erachtet.

14.  Der  §  313  erhält  folgenden  Abs.  3:

Wird  durch  Versäumnisurteil  oder  Anerkenntnisurteil  nach  dem
Antrage  des  Klägers  erkannt,  so  kann  das  Urteil  in  abgekürzter  Form
auf  die  bei  den  Akten  befindliche  Urschrift  oder  Abschrift  der  Klage
oder  auf  ein  damit  zu  verbindendes  Blatt  gesetzt  werden.  In  diesem
Falle  ist  das  Urteil  als  Versäumnisurteil  oder  Anerkenntnisurteil  zu
bezeichnen.  Des  Tatbestandes,  der  Entscheidungsgründe  und  der  Bezeichnung
  der  mitwirkenden  Richter  bedarf  es  nicht.  Der  Bezeichnung
der  Parteien,  ihrer  gesetzlichen  Vertreter  und  der  Prozeßbevollmächtigten
bedarf  es  nur  insoweit,  als  von  den  Angaben  der  Klageschrift  abgewichen
  wird.  In  der  Urteilsformel  kann  auf  die  Klageschrift  Bezug

enommen  werden.  Wird  das  Urteil  auf  ein  Blatt  gesetzt,  das  mit
der  Klageschrift  verbunden  wird,  so  soll  die  Verbindungsstelle  mit  dem
Gerichtssiegel  versehen  oder  die  Verbindung  mit  Schnur  und  Siegel
bewirkt  werden.

15.  Der  §  316  erhält  folgenden  Abs.  3:

Die  Vorschriften  der  Abs.  1,  2  finden  auf  die  im  §  313  Abf.  3
bezeichneten  Urteile  keine  Anwendung.

16.  Der  §  317  erhält  folgenden  Abs.  4:

Ist  das  Urteil  nach  §  313  Abs.  3  in  abgekürzter  Form  hergestellt,
so  erfolgt  die  Ausfertigung  in  gleicher  Weise  unter  Benutzung  einer
beglaubigten  Abschrift  der  Klageschrift  oder  in  der  Weise,  daß  das
Urteil  durch  Aufnahme  der  im  §  313  Abs.  1  Nr.  1,  2,  5  bezeichneten
Angaben  vervollständigt  wird.  Die  Abschrift  der  Klageschrift  kann
durch  den  Gerichtsschreiber  oder  durch  den  Rechtsanwalt  des  Klägers
beglaubigt  werden.

17.  Der  §  340  erhält  folgende  Fassung:
Die  Einlegung  des  Einspruchs  erfolgt  durch  Einreichung  der
Einspruchsschrift  bei  dem  Prozeßgerichte.
Die  Einspruchsschrift  muß  enthalten:
1.  die  Bezeichnung  des  Urteils,  gegen  welches  der  Einspruch  gerichtet
  wird;
2.  die  Erklärung,  daß  gegen  dieses  Urteil  Einspruch  eingelegt  werde.
Die  Einspruchsschrift  soll  zugleich  dasjenige  enthalten,  was  zur
Vorbereitung  der  Verhandlung  über  die  Hauptsache  erforderlich  ist.
        <pb n="498" />
        —  482  —

18.   Als  §  340  a  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:

Der  Termin  zur  mündlichen  Verhandlung  über  den  Einspruch
und  die  Hauptsache  ist  von  Amts  wegen  zu  bestimmen  und  den
Parteien  bekannt  zu  machen.  Mit  der  Bekanntmachung  ist  der  Gegenpartei
  die  Einspruchsschrift  von  Amts  wegen  zuzustellen.  Die  erforderliche
  Zahl  von  beglaubigten  Abschriften  soll  die  Partei  mit  der  Einspruchsschrift
  einreichen.

19.   Der  §  391  Abs.  1  erhält  folgende  Fassung:
Jeder  Zeuge  ist,  soweit  nicht  ein  anderes  bestimmt  ist,  zu  beeidigen.
  
20.   Der § 392 erhält folgende Fassung:

Die  Beeidigung  erfolgt  nach  der  Vernehmung.  Mehrere  Zeugen
können  gleichzeitig  beeidigt  werden.  Die  Eidesnorm  geht  dahin,  daß
der  Zeuge  nach  bestem  Wissen  die  reine  Wahrheit  gesagt  und  nichts
verschwiegen  habe.

21.   Der  §  393  Abs.  1  Nr.  4  erhält  folgende  Fassung:

4.  Personen,  welche  ein  rechtliches  Interesse  daran  haben,  daß  in  dem
Rechtsstreite  die  eine  Partei  obsiege,  Personen,  welche  einen  in  dem
Rechtsstreite  geltend  gemachten  Anspruch  übertragen  haben,  auch  dann,
wenn  sie  zur  Gewährleistung  nicht  verpflichtet  sind

Ferner  wird    
im Abs. 2 das Wort „nachträgliche“ gestrichen.
22.   Der § 408 erhält folgenden Abs. 3:  
Wer  bei  einer  richterlichen  Entscheidung  mitgewirkt  hat,  soll  über
Fragen,  die  den  Gegenstand  der  Entscheidung  gebildet  haben,  nicht
als  Sachverständiger  vernommen  werden.

23.  Der  §  410  Abs.  1  erhält  folgende  Fassung:
Die  Beeidigung  des  Sachverständigen  erfolgt  vor  oder  nach  Erstattung
  des  Gutachtens.  Die  Eidesnorm  geht  dahin,  daß  der  Sachverständige

  das  von  ihm  erforderte  Gutachten  unparteiisch  und  nach
bestem  Wissen  und  Gewissen  erstatten  werde  oder  erstattet  habe.

24.  Der  §  481  erhält  folgende  Fassung:
Der  Eid  wird  in  der  Weise  geleistet,  daß  der  Richter  die  Eidesnorm
  mit  der  Eingangsformel:  
,,Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden“
vorspricht  und  der  Schwurpflichtige  hierauf  die  Worte  spricht  (Eidesformel):

„Ich  schwöre  es,  so  wahr  mir  Gott  helfe!“
        <pb n="499" />
        ·-  —  483  —

  Der  Schwörende  soll  bei  der  Eidesleistung  die  rechte  Hand  erheben.

Sollen  mehrere  Personen  gleichzeitig  einen  Eid  leisten,  so  wird
die  Eidesformel  von  jedem  Schwurpflichtigen  einzeln  gesprochen.
25.  Im  §  482  werden  die  Abs.  1,  2  gestrichen.

26.  An  die  Stelle  des  zweiten  Abschnitts  des  zweiten  Buches  der  Zivilprozeßordnung
  treten  folgende  Vorschriften:

Verfahren  vor  den  Amtsgerichten.
§ 495.

Auf  das  Verfahren  vor  den  Amtsgerichten  finden  die  Vorschriften
über  das  Verfahren  vor  den  Landgerichten  Anwendung,  soweit  nicht
aus  den  allgemeinen  Bestimmungen  des  ersten  Buches,  aus  den  nachfolgenden
  besonderen  Bestimmungen  und  aus  der  Verfassung  der  Amtsgerichte
  sich  Abweichungen  ergeben.

§ 496.

Die  Zustellungen  erfolgen  unbeschadet  der  Vorschrift  des  §  317
Abs.  1  von  Amts  wegen.

Die  Klage  sowie  sonstige  Anträge  und  Erklärungen  einer  Partei,
die  zugestellt  werden  sollen,  sind  bei  dem  Gerichte  schriftlich  einzureichen
oder  mündlich  zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers  anzubringen.  Die
Partei  soll  den  Schriftsätzen,  welche  sie  bei  dem  Gericht  einreicht,  die
für  die  Zustellung  erforderliche  Zahl  von  Abschriften  beifügen.

Soll  durch  die  Zustellung  eine  Frist  gewahrt  oder  die  Verjährung
unterbrochen  werden,  so  tritt  die  Wirkung,  sofern  die  Zustellung  demnächst
  erfolgt,  bereits  mit  der  Einreichung  oder  Anbringung  des  Antrags
oder  der  Erklärung  ein.

Wird  eine  Partei  durch  einen  Anwalt  vertreten,  so  genügt  zum
Nachweise  der  Zustellung  das  mit  Datum  und  Unterschrift  versehene
schriftliche  Empfangsbekenntnis  des  Anwalts.

Auf  Bestimmung  des  Gerichts  kann  die  Mitteilung  von  Anträgen
und  Erklärungen  ohne  besondere  Form  erfolgen.

Die  Ausfertigung  der  Urteile  erfolgt,  sofern  nicht  von  der  Partei
ein  anderes  beantragt  wird,  unter  Weglassung  des  Tatbestandes  und
der  Entscheidungsgründe.  Die  Zustellung  einer  solchen  Ausfertigung
steht  in  den  Wirkungen  der  Zustellung  des  vollständigen  Urteils  gleich.

§  497.

Ladungen  durch  die  Parteien  finden  nicht  statt.  Die  Termine
werden  von  Amts  wegen  bestimmt.  Nach  Bestimmung  des  Termins
ist  die  Ladung  der  Parteien  durch  den  Gerichtsschreiber  zu  veranlassen.

Reichs-Gesetzbl.  1909  79
        <pb n="500" />
        —  484  —

Die  Ladung  einer  Partei  ist  nicht  erforderlich,  wenn  der  Termin
der  Partei  bei  Einreichung  oder  Anbringung  der  Klage  oder  des  Antrags,
  auf  Grund  dessen  die  Terminsbestimmung  stattfindet,  mitgeteilt
worden  ist.  Die  erfolgte  Mitteilung  ist  zu  den  Akten  zu  vermerken.

§ 498.
Dem  Beklagten  ist  mit  der  Ladung  die  Klageschrift  oder  das  die
Klage  enthaltende  Protokoll  zuzustellen.
Die  Klage  gilt  unbeschadet  der  Bestimmung  im  §  496  Abs.  3
erst  mit  der  Zustellung  an  den  Beklagten  als  erhoben.

§ 499.

Die  Einlassungsfrist  beträgt  mindestens  drei  Tage,  wenn  die  Zustellung
  an  einem  Orte  erfolgt,  der  Sitz  des  Prozeßgerichts  ist  oder
im  Bezirke  des  Prozeßgerichts  liegt  oder  von  dem  ein  Teil  zu  diesem
Bezirke  gehört;  mindestens  eine  Woche,  wenn  die  Zustellung  sonst  im
Inland  erfolgt;  in  Meß-  und  Marktsachen  mindestens  24  Stunden.

Ist  die  Zustellung  im  Auslande  vorzunehmen,  so  hat  das  Gericht
bei  Festsetzung  des  Termins  die  Einlassungsfrist  zu  bestimmen.

§  500.

An  ordentlichen  Gerichtstagen  können  die  Parteien  zur  Verhandlung
  des  Rechtsstreits  ohne  Terminsbestimmung  vor  Gericht
erscheinen.

Die  Erhebung  der  Klage  erfolgt  in  diesem  Falle  durch  den
mündlichen  Vortrag.  Die  Klage  ist  zu  Protokoll  zu  nehmen,  falls
die  Sache  streitig  bleibt.

§ 501.

Das  Gericht  kann  Anordnungen,  die  nach  der  Klageschrift  oder
den  vorbereitenden  Schriftsätzen  zur  Aufklärung  des  Sachverhältnisses
dienlich  erscheinen,  schon  vor  der  mündlichen  Verhandlung  treffen.
Das  Gericht  kann  insbesondere:

1.  den  Parteien  die  Vorlegung  der  in  ihren  Händen  befindlichen

Urkunden,  auf  welche  sie  sich  bezogen  haben,  sowie  die  Vorlegung

von  Stammbäumen,  Plänen,  Rissen  und  sonstigen  Zeichnungen

aufgeben;

2.  öffentliche  Behörden  oder  öffentliche  Beamte  um  Mitteilung  von

Urkunden,  auf  welche  eine  Partei  sich  bezogen  hat,  ersuchen;

3.  amtliche  Auskünfte  von  öffentlichen  Behörden  oder  öffentlichen

Beamten  einziehen;

4.  Zeugen,  auf  welche  eine  Partei  sich  bezogen  hat,  sowie  Sachverständige
  zur  mündlichen  Verhandlung  laden;
        <pb n="501" />
        —  485  —

5.  das  persönliche  Erscheinen  der  Parteien  anordnen;
6.  die  Einnahme  des  Augenscheins  sowie  die  Begutachtung  durch

Sachverständige  anordnen.

Bevor  eine  mündliche  Verhandlung  stattgefunden  hat,  in  der
von  beiden  Parteien  einander  widersprechende  Anträge  gestellt  worden
sind,  soll  eine  Anordnung  der  unter  Nr.  4  bis  6  bezeichneten  Art  nur
ergehen,  wenn  der  Beklagte  in  einem  vorbereitenden  Schriftsatze  dem
Klageantrage  widersprochen  hat.

Die  Parteien  sind  von  der  Anordnung  zu  benachrichtigen.  Wird
das  persönliche  Erscheinen  der  Parteien  angeordnet,  so  finden  die  Vorschriften
  des  §  141  Abs.  2  Anwendung.

§ 502.

In  der  mündlichen  Verhandlung  hat  das  Gericht  bas  Sachund
  Streitverhältnis  mit  den  Parteien  zu  erörtern  und  dahin  zu
wirken,  daß  die  Parteien  über  alle  erheblichen  Tatsachen  sich  vollständig
erklären  und  die  sachdienlichen  Anträge  stellen.

Eine  Bezugnahme  auf  Schriftstücke  ist  zulässig,  soweit  keine  der
Parteien  widerspricht  und  das  Gericht  sie  für  angemessen  hält.

§ 503.

Erscheinen  in  einem  Termine  zur  mündlichen  Verhandlung  beide
Parteien  nicht,  so  ruht  das  Verfahren,  bis  die  Ansetzung  eines  neuen
Verhandlungstermins  beantragt  wird.

§ 504.

Die  Vorschrift,  daß  prozeßhindernde  Einreden  gleichzeitig  und
vor  der  Verhandlung  zur  Hauptsache  vorzubringen  sind,  findet  nur
insoweit  Anwendung,  als  die  Einrede  der  Unzuständigkeit  des  Gerichts
und  die  Einrede,  daß  die  Entscheidung  des  Rechtsstreits  durch  Schiedsrichter
  zu  erfolgen  habe,  vor  der  Verhandlung  zur  Hauptsache  geltend
zu  machen  sind.

Ist  das  Amtsgericht  sachlich  unzuständig,  so  hat  es  vor  der  Verhandlung
  des  Beklagten  zur  Hauptsache  denselben  auf  die  Unzuständigkeit
  aufmerksam  zu  machen.

Auf  Grund  prozeßhindernder  Einreden  darf  die  Verhandlung  zur
Hauptsache  nicht  verweigert  werden;  das  Gericht  kann  jedoch  die  abgesonderte
  Verhandlung  über  diese  Einreden  anordnen.

§ 505.
Ist  auf  Grund  der  Bestimmungen  über  die  örtliche  oder  sachliche
Zuständigkeit  der  Gerichte  die  Unzuständigkeit  des  Gerichts  auszu-79
        <pb n="502" />
        —  486  —

sprechen,  so  hat  das  angegangene  Gericht,  sofern  das  zuständige  Gericht
bestimmt  werden  kann,  auf  Antrag  des  Klägers  durch  Beschluß  sich
für  unzuständig  zu  erklären  und  den  Rechtsstreit  an  das  zuständige
Gericht  zu  verweisen.  Sind  mehrere  Gerichte  zuständig,  so  erfolgt  die
Verweisung  an  das  vom  Kläger  gewählte  Gericht.

Eine  Anfechtung  des  Beschlusses  findet  nicht  statt;  mit  der  Verkündung
  des  Beschlusses  gilt  der  Rechtsstreit  als  bei  dem  im  Beschlusse  bezeichneten
  Gericht  anhängig.  Der  Beschluß  ist  für  dieses  Gericht  bindend.

Die  im  Verfahren  vor  dem  angegangenen  Gericht  erwachsenen
Kosten  werden  als  Teil  der  Kosten  behandelt,  welche  bei  dem  im  Beschlusse
bezeichneten  Gericht  erwachsen.  Dem  Kläger  sind  die  entstandenen
Mehrkosten  auch  dann  aufzuerlegen,  wenn  er  in  der  Hauptsache  obsiegt.

§ 506.

Wird  durch  Widerklage  oder  durch  Erweiterung  des  Klagantrags
(§  268  Nr.  2,  3)  ein  Anspruch  erhoben,  der  zur  Zuständigkeit  der  Landerichte
  gehört,  oder  wird  in  Gemäßheit  des  §  280  die  Feststellung  eines
Rechtsverhältnisses  beantragt,  für  welches  die  Landgerichte  zuständig  sind,
so  hat  das  Amtsgericht,  sofern  eine  Partei  vor  weiterer  Verhandlung
zur  Hauptsache  darauf  anträgt,  durch  Beschluß  sich  für  unzuständig  zu
erklären  und  den  Rechtsstreit  an  das  Landgericht  zu  verweisen.
Die  Vorschriften  des  §  505  Abs.  2,  Abs.  3  Satz  1  finden  entsprechende
  Anwendung.
§ 507.

Die  Vorschriften  des  §  297  und  der  §§  348  bis  354  finden
keine  Anwendung.
§ 508.

Der  Gerichtsschreiber  hat  die  Zustellung  des  Versäumnisurteils
zu  vermitteln,  sofern  nicht  die  Partei,  welche  das  Urteil  erwirkt  hat,
erklärt  hat,  selbst  einen  Gerichtsvollzieher  mit  der  Zustellung  beauftragen
zu  wollen.

Die  im  §  339  Abs.  1  bezeichnete  Frist  beträgt  eine  Woche.

Eine  Verweisung  des  Rechtsstreits  an  ein  anderes  Gericht  nach
§§  505,  506  findet  nur  statt,  wenn  das  Amtsgericht  den  Einspruch
für  zulässig  erachtet.  Das  Gericht,  an  welches  der  Rechtsstreit  verwiesen
  wird,  ist  an  die  Entscheidung  des  Amtsgerichts,  durch  welche
der  Einspruch  zugelassen  wird,  gebunden.

§ 509.

Beschließt  das  Gericht  eine  Beweiserhebung,  so  soll  die  Aufnahme
  des  Beweises,  soweit  dies  tunlich  ist,  sofort  erfolgen,  insbesondere
sollen  Zeugen  und  Sachverständige,  falls  sie  zur  Stelle  sind  oder  ihre
unverzügliche  Gestellung  möglich  ist,  sofort  vernommen  werden.
        <pb n="503" />
        —  487  —

§  510.

Wegen  unterbliebener  Erklärung  ist  eine  Urkunde  nur  dann  als
anerkannt  anzusehen,  wenn  die  Partei  durch  das  Gericht  zur  Erklärung
über  die  Echtheit  der  Urkunde  aufgefordert  ist.

§  510a.

Anträge  sowie  die  Erklärungen  über  Annahme  oder  Zurückschiebung
zugeschobener  Eide  sind  durch  das  Sitzungsprotokoll  festzustellen;  anstatt
der  Feststellung  genügt  die  Bezugnahme  auf  den  Inhalt  eines  vorbereitenden
  Schriftsatzes.

Sonstige  Erklärungen  einer  Partei,  insbesondere  Geständnisse,
sind  durch  das  Protokoll  insoweit  festzustellen,  als  das  Gericht  bei  dem
Schlusse  der  mündlichen  Verhandlung  die  Feststellung  für  angemessen
erachtet.

§  510b.

Erfolgt  die  Verurteilung  zur  Vornahme  einer  Handlung,  so  kann
der  Beklagte  zugleich  auf  Antrag  des  Klägers  für  den  Fall,  daß  die
Handlung  nicht  binnen  einer  zu  bestimmenden  Frist  vorgenommen  ist,
zur  Zahlung  einer  Entschädigung  verurteilt  werden;  das  Gericht  hat
die  Entschädigung  nach  freiem  Ermessen  festzusetzen.

§  510c.

Wer  eine  Klage  zu  erheben  beabsichtigt,  kann  unter  Angabe  des
Gegenstandes  seines  Anspruchs  bei  dem  Amtsgerichte,  vor  welchem  der
Gegner  seinen  allgemeinen  Gerichtsstand  hat,  beantragen,  daß  zum
Zwecke  eines  Sühneversuchs  Termin  bestimmt  werde.

Erscheinen  beide  Parteien  und  wird  ein  Vergleich  geschlossen,  so
ist  der  Vergleich  zu  Protokoll  festzustellen.  Kommt  ein  Vergleich  nicht
zustande,  so  wird  auf  Antrag  beider  Parteien  der  Rechtsstreit  sofort
verhandelt;  die  Erhebung  der  Klage  erfolgt  in  diesem  Falle  durch  den
mündlichen  Vortrag.  Die  Klage  ist  zu  Protokoll  zu  nehmen,  falls
die  Sache  streitig  bleibt.  

Ist  der  Gegner  nicht  erschienen,  oder  der  Sühneversuch  erfolglos
geblieben,  so  werden  die  erwachsenen  Kosten  als  Teil  der  Kosten  des
Rechtsstreits  behandelt.

27.  Im  §  516  Abs.  2  wird  der  Satz:  „Die  Berufung  kann  gleichzeitig  mit
der  Zustellung  des  Urteils  eingelegt  werden.“  gestrichen.
28.  Der  §  518  erhält  folgende  Fassung:
Die  Einlegung  der  Berufung  erfolgt  durch  Einreichung  der  Berufungsschrift
  bei  dem  Berufungsgerichte.
        <pb n="504" />
        — 488 —  Die  Berufungsschrift  muß  enthalten:

1.  die  Bezeichnung  des  Urteils,  gegen  welches  die  Berufung
erichtet  wird;

2.  die  Erklärung,  daß  gegen  dieses  Urteil  Berufung  eingelegt
werde.

Mit  der  Berufungsschrift  soll  eine  Ausfertigung  oder  beglaubigte
Abschrift  des  Urteils,  gegen  welches  die  Berufung  sich  richtet,  dem
Berufungsgerichte  vorgelegt  werden.

29.  Der  §  520  erhält  folgende  Fassung:

Der  Termin  zur  mündlichen  Verhandlung  über  die  Berufung  ist
von  Amts  wegen  zu  bestimmen  und  den  Parteien  bekannt  zu  machen.
Mit  der  Bekanntmachung  ist  die  Berufungsschrift  dem  Berufungsbeklagten
  von  Amts  wegen  zuzustellen.  Die  erforderliche  Zahl  von
beglaubigten  Abschriften  soll  der  Beschwerdeführer  mit  der  Berufungsschrift
  einreichen.  In  der  Bekanntmachung  soll  der  Berufungsbeklagte,
sofern  die  Zustellung  nicht  an  einen  Rechtsanwalt  erfolgt,  darauf  hingewiesen

  werden,  daß  er  sich  vor  dem  Berufungsgerichte  durch  einen
bei  diesem  Gerichte  zugelassenen  Rechtsanwalt  als  Bevollmächtigten
vertreten  lassen  muß.

In  betreff  der  Frist,  welche  zwischen  dem  Zeitpunkte  der  Bekanntmachung
  des  Termins  und  der  mündlichen  Verhandlung  liegen  muß,
finden  die  Vorschriften  des  §  262  entsprechende  Anwendung.

30.  Im  § 544  Abs.  1  werden  die  Worte  „zum  Zwecke  der  Terminsbestimmung“
gestrichen.
31.  Der  §  577  Abs.  3  erhält  folgende  Fassung:
Das  Gericht  ist  zu  einer  Änderung  seiner  der  Beschwerde  unterliegenden
  Entscheidung  nicht  befugt.

32.  Im  §  584  Abs.  2  werden  die  Worte  „das  Amtsgericht,  welches“  durch
die  Worte  „das  Amtsgericht,  dessen  Gerichtsschreiber"  ersetzt.

33.  Im  §  604  erhält
a)  der  Abs.  2  Satz  1  folgende  Fassung:

  Die  Einlassungsfrist  beträgt  mindestens  vierundzwanzig
Stunden,  wenn  die  Klage  an  dem  Orte,  der  Sitz  des  Prozeßgerichts
  ist,  zugestellt  wird;  mindestens  drei  Tage,  wenn  die  Klage
an  einem  anderen  Orte  zugestellt  wird,  der  im  Bezirke  des  Prozeßgrichs
  oder,  falls  dieses  ein  Amtsgericht  ist,  im  Bezirke  des  dem

Amtsgericht  übergeordneten  Landgerichts  liegt,  oder  von  dem  ein
Teil  zu  diesem  Bezirke  gehört;  mindestens  eine  Woche,  wenn  die
Klage  sonst  im  Inlande  zugestellt  wird.
        <pb n="505" />
        —  489  —

Ferner  wird
b)  der  Abs.  3  dahin  geändert:

In  den  höheren  Instanzen  beträgt  die  Einlassungs-  und
Ladungsfrist  mindestens  vierundzwanzig  Stunden,  wenn  die  Zustellung
  der  Berufungs-  oder  Revisionsschrift  oder  der  Ladung  an
dem  Orte  erfolgt,  der  Sitz  des  höheren  Gerichts  ist;  mindestens
drei  Tage,  wenn  die  Zustellung  an  einem  anderen  Orte  erfolgt,
der  ganz  oder  zum  Teil  in  dem  Landgerichtsbezirke  liegt,  in
welchem  das  höhere  Gericht  seinen  Sitz  hat;  mindestens  eine
Woche,  wenn  die  Zustellung  sonst  im  Inland  erfolgt.

34.   Im  §  609  Abs.  1  werden  die  Worte  „und  zu  diesem  Termine  den  Beklagten
  zu  laden“  gestrichen.

 

35.  Im  §  610  Abs.  2  Satz  1  werden  die  Worte  „und  den  Beklagten  zu

dem  Termine  laden“  gestrichen.
36.   Der  §  689  Abs.  2  erhält  folgende  Fassung:

Zuständig  ist  das  Amtsgericht,  welches  für  die  im  ordentlichen
Verfahren  erhobene  Klage  zuständig  sein  würde,  wenn  die  Amtsgerichte
  in  erster  Instanz  sachlich  unbeschränkt  zuständig  wären.

37.   Der  §  691  Abs.  2  erhält  folgende  Fassung:

Das  Gesuch  ist  auch  dann  zurückzuweisen,  wenn  der  Zahlungsbefehl
  nur  in  Ansehung  eines  Teiles  des  Anspruchs  nicht  erlassen
werden  kann;  vor  der  Zurückweisung  ist  der  Gläubiger  zu  hören.

38.   Im  §  692  werden  hinter  den  Worten  „zu  befriedigen  oder“  die  Worte
„ ,  wenn  er  Einwendungen  gegen  den  Anspruch  habe, “  eingestellt.
39.   Der  §  693  erhält  folgende  Fassung:

Die  Zustellung  des  Zahlungsbefehls  an  den  Schuldner  erfolgt
von  Amts  wegen.

Mit  der  Zustellung  des  Lahlungsbefehls  treten  die  Wirkungen
der  Rechtshängigkeit  ein.

Soll  durch  die  Zustellung  eine  Frist  gewahrt  oder  die  Verjährung
unterbrochen  werden,  so  tritt  die  Wirkung,  wenn  die  Zustellung
demnächst  erfolgt,  bereits  mit  der  Einreichung  oder  Anbringung  des
Gesuchs  um  Erlassung  des  Lahlungsbefehls  ein.

Der  Gerichtsschreiber  hat  von  der  Zustellung  des  Zahlungsbefehls
den  Gläubiger  in  Kenntnis  zu  setzen.

40.   An  die  Stelle  der  §§  696,  697  treten  folgende  Vorschriften:

§ 696.
Wird  rechtzeitig  Widerspruch  erhoben,  so  ist  die  Klage  als  mit
der  Zustellung  des  Zahlungsbefehls  bei  dem  Amtsgericht  erhoben  anzusehen,
  welches  den  Befehl  erlassen  hat.
        <pb n="506" />
        —  490  —

Termin  zur  mündlichen  Verhandlung  ist  nur  auf  Antrag  einer
Partei  zu  bestimmen;  der  Antrag  kann  schon  in  dem  Gesuch  um  Erlassung
  des  Zahlungsbefehls  gestellt  werden;  die  Ladungsfrist  beträgt
mindesiens  drei  Tage.

Zur  Herstellung  eines  Urteils  in  abgekürzter  Form  (§  313  Abs.  3,
317  Abs.  3)  kann  der  Lahlungsbefehl  an  Stelle  der  Klageschrift
benutzt  werden.

§ 697.

Ist  ein  Anspruch  erhoben,  der  zur  Zuständigkeit  der  Landgerichte
gehört,  so  hat  das  Amtsgericht,  sofern  eine  Partei  vor  der  Verhandlung
  zur  Hauptsache  darauf  anträgt,  durch  Beschluß  sich  für  unzuständig
  zu  erklären  und  den  Rechtsstreit  an  das  Landgericht  zu  verweisen;
  die  Vorschriften  des  §  505  Abs.  2,  Abs.  3  Satz  1  finden  Anwendung.


Ist  der  Antrag  auf  Verweisung  schon  in  dem  Gesuch  um  Erlassung
  des  Zahlungsbefehls  gestellt  oder  mit  dem  Widerspruche  verbunden
  worden,  so  kann  die  Entscheidung  über  den  Antrag  ohne  vorgängige
  mündliche  Verhandlung  erfolgen.  Wird  die  Verweisung  beschlossen,
  so  gilt  der  Rechtsstreit  mit  der  Zustellung  des  Beschlusses  als
bei  dem  Landgericht  anhängig.  

41.  Der  §  698  Abs.  2  wird  gestrichen.
42.  Im  §  699  werden
a)  im  Abs.  1  Satz  2  hinter  den  Worten  „erfolgt  durch  einen“  die
Worte  „von  dem  Gerichtsschreiber“  eingefügt,
b)  dem  Abs.  1  folgende  Sätze  hinzugefügt:

Die  Zustellung  des  Vollstreckungsbefehls  erfolgt  auf  Betreiben

des  Gläubigers.  Der  Gerichtsschreiber  hat  die  Zustellung  zu  vermitteln,

  sofern  nicht  der  Gläubiger  erklärt  hat,  selbst  einen  Gerichtsvollzieher
  mit  der  Zustellung  beauftragen  zu  wollen.

Ferner  wird

c)  der  Abs.  2  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

Will  der  Gerichtsschreiber  dem  Gesuche  des  Gläubigers  nicht
entsprechen,  so  hat  er  das  Gesuch  dem  Gerichte  zur  Entscheidung
vorzulegen.  Gegen  den  Beschluß  des  Gerichts,  durch  welchen  das
Gesuch  zurückgewiesen  wird,  findet  sofortige  Beschwerde  statt.

43.  Der  §  700  erhält  folgende  Fassung:

Der  Vollstreckungsbefehl  steht  einem  für  vorläufig  vollstreckbar
erklärten  auf  Versäumnis  erlassenen  Endurteile  gleich.  Gegen  den
Vollstreckungsbefehl  findet  der  Einspruch  statt;  die  Vorschriften  über
den  Einspruch  gegen  ein  von  dem  Amtsgericht  erlassenes  Versäumnisurteil
  finden  entsprechende  Anwendung.  Gehört  der  Anspruch  nicht
        <pb n="507" />
        —  491  —

vor  die  Amtsgerichte,  so  findet  eine  Verweisung  des  Rechtsstreits  an
das  Landgericht  nach  §  697  nur  statt,  wenn  das  Amtsgericht  den
Einspruch  für  zulässig  erachtet.  Das  Landgericht  ist  an  die  Entscheidung
  des  Amtsgerichts,  durch  welche  der  Einspruch  zugelassen
wird,  gebunden.

44.   Im  §  706  werden

a)  im  Abs.  2  die  Worte  „ein  Schriftsatz  zum  Zwecke  der  Terminsbestimmung“
  durch  die  Worte  eine  Rechtsmittelschrift“  ersetzt.

Ferner  wird

b)  der  Abs.  3  gestrichen.

45.   Im  § 759  werden  die  Worte  „zwei  großjährige  Männer“  durch  die

Worte  „zwei  erwachsene  Personen“  ersetzt.

46.   Der  §  788  Abs.  1  erhält  folgenden  Satz  2:

Als  Kosten  der  Zwangsvollstreckung  gelten  auch  die  Kosten  der  Ausfertigung
  und  der  Zustellung  des  Urteils.

47.   Im  §  794  wird  hinter  Nr.  2  folgende  neue  Nummer  eingeschaltet:
2a.  aus  Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

48. Im  §  795  werden  die  Worte  „in  den  §§  796  bis  800“  ersetzt  durch
die  Worte  „in  den  §§  795  a  bis  800“.

49.   Hinter  §  795  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:

§  795a.
Die  Zwangsvollstreckung  aus  einem  Kostenfestsetzungsbeschlusse,  der
gemäß  §  105  auf  das  Urteil  gesetzt  ist,  erfolgt  auf  Grund  einer  vollstreckbaren

  Ausfertigung  des  Urteils;  einer  besonderen  Vollstreckungsklausel
  für  den  Festsetzungsbeschluß  bedarf  es  nicht.

50.   Im  §  796  Abs.  3  erhält  der  Schluß  des  Satzes  1  folgende  Fassung:

... das  Amtsgericht  zuständig,  dessen  Gerichtsschreiber  den
Vollstreckungsbefehl  erlassen  hat.

51.   Im  § 797  Abs.  1  werden  die  Worte  „aufgenommen  hat“  durch  das
Wort  „verwahrt“  ersetzt.

52.   Der  §  798  erhält  folgende  Fassung:

Aus  einem  Kostenfestsetzungsbeschlusse,  der  nicht  auf  das  Urteil
gesetzt  ist,  und  den  nach  §  794  Nr.  5  aufgenommenen  Urkunden  darf
die  Zwangsvollstreckung  nur  beginnen,  wenn  der  Schuldtitel  mindestens
drei  Tage  vorher  zugestellt  ist.

 

Reichs-Gesetzbl.  1900.  80
        <pb n="508" />
        —  492  —

53.  Im  §  866  erhält  der  Abs.  3  folgende  Fassung:
Auf  Grund  eines  vollstreckbaren  Schuldtitels  darf  eine  Sicherungshypothek
  nur  für  eine  den  Betrag  von  dreihundert  Mark  übersteigende

Forderung  eingetragen  werden.  Die  Vorschriften  der  §§  4  und  5
finden  entsprechende  Anwendung.

54.  Hinter  §  888  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:

§  888a.  

Ist  im  Falle  des  §  510b  der  Beklagte  zur  Zahlung  einer  Entschädigung
  verurteilt,  so  ist  die  Zwangsvollstreckung  auf  Grund  der
Vorschriften  der  §§  887,  888  ausgeschlossen.

55.  Der  §  900  Abs.  1  erhält  folgende  Fassung:

Das  Verfahren  beginnt  mit  dem  Antrage  des  Gläubigers  auf
Bestimmung  eines  Termins  zur  Leistung  des  Offenbarungseides.  Dem
Antrage  sind  der  Vollstreckungstitel  und  die  sonstigen  Urkunden,  aus
denen  sich  die  Verpflichtung  des  Schuldners  zur  Leistung  des  Eides
ergibt,  beizufügen.

56.  Im  §  915  tritt
a)  an  die  Stelle  des  Abs.  2  folgende  Vorschrift:

Sind  seit  dem  Schlusse  des  Jahres,  in  welchem  die  Eintragung
  in  das  Verzeichnis  bewirkt  ist,  fünf  Jahre  verstrichen,  so
ist  die  Eintragung  dadurch  zu  löschen,  daß  der  Name  unkenntlich
gemacht  oder  das  Verzeichnis  vernichtet  wird.

Ferner  wird
b)  der  Abs.  3  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:
Die  Einsicht  des  Verzeichnisses  ist  jedem  gestattet,  auch  hat

der  Gerichtsschreiber  auf  Antrag  über  das  Bestehen  oder  Nichtbestehen
  einer  Eintragung  Auskunft  zu  erteilen.

57.  Im  §  924  wird  dem  Abs.  2  folgender  Satz  2  hinzugefügt:

Ist  das  Arrestgericht  ein  Amtsgericht,  so  ist  der  Widerspruch  unter
Angabe  der  Gründe,  welche  für  die  Aufhebung  des  Arrestes  geltend
emacht  werden  sollen,  schriftlich  oder  zum  Protokolle  des  Gerichtssreibers
  zu  erheben;  das  Gericht  hat  Termin  zur  mündlichen  Verhandlung
  von  Amts  wegen  zu  bestimmen.

58.  Im  §  929  Abs  2  werden  die  Worte  „zwei  Wochen  verstrichen  sind“
durch  die  Worte  „ein  Monat  verstrichen  ist“  ersetzt.
        <pb n="509" />
        —  493  —

Artikel  III.
Das  Gerichtskostengesetz  wird  dahin  geändert:
1.  Als  §  22  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:

Für  eine  auf  Grund  des  §  501  der  Zivilprozeßordnung  getroffene
Anordnung  des  Gerichts  wird  die  Beweisgebühr  nur  dann  erhoben,
wenn  auf  Grund  der  Anordnung  vor  der  mündlichen  Verhandlung
eine  Beweisaufnahme  stattgefunden  hat.

2.  Der  §  30  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

Verweist  das  Amtsgericht  einen  Rechtsstreit  an  ein  anderes  Gericht
(Zivilprozeßordnung  §§  505,  506,  697),  so  bildet  das  weitere  Verfahren
vor  dem  anderen  Gerichte  mit  dem  Verfahren  vor  dem  Amtssgericht
im  Sinne  des  §  28  Eine  Instanz.

3.  Im  §  38  werden  in  Nr.  1  die  Worte  „sofern  dieselbe  im  besonderen
Verfahren  erfolgt  (Zivilprozeßordnung  §  105),“  gestrichen.
4.  Im  §  39  Abs.  3  werden  die  Worte  „im  besonderen  Verfahren  erfolgte“
gestrichen.
5.  Im  §  41  werden  die  Worte  „§  510“  durch  die  Worte  „§  510c“  ersetzt.
6.  Im  §  47  Abs.  1  wird
a)  hinter  Nr.  5  folgende  Vorschrift  eingestellt:
5a)  über  Erinnerungen  gegen  den  Kostenfestsetzungsbeschluß  (Zivilprozeßordnung
  §  104  Abs.  3);
ferner  werden
b)  in  Nr.  16  die  Worte  „ein  Schriftsatz  zum  Zwecke  der  Terminsbestimmung“
  durch  die  Worte  „ein  Rechtsmittelschriftsatz“  ersetzt  und
die  Worte  „oder  um  Bestimmung  einer  Frist  zum  Nachweise  der  Zustellung
  eines  Schriftsatzes“  gestrichen.
Endlich  wird
c)  im  Abs.  2  zwischen  den  Zahlen  „5“  und  „6“  die  Zahl  „5a“  eingeschaltet.

7.  Im  §  79  erhalten
a)  die  Nr.  1,  2  folgende  Fassung:

1.  Schreibgebühren  für  solche  Ausfertigungen  und  Abschriften,  welche
nur  auf  Antrag  erteilt  werden,  oder  welche  angefertigt  werden,
weil  die  Partei  es  unterläßt,  einem  von  Amts  wegen  zuzustellenden
Schriftsatze  die  erforderliche  Zahl  von  Abschriften  beizufügen;

2.  Telegraphengebühren  und  die  im  Fernverkehre  zu  entrichtenden  Fernsprechgebühren;


 

80
        <pb n="510" />
        —  494  —

ferner  wird
b)  als  Abs.  2  folgende  Vorschrift  eingestellt:

Wird  ein  Urteil  nach  §  317  Abs.  3  unter  Benutzung  einer  dem
Gerichte  vorgelegten  beglaubigten  Abschrift  der  Klageschrift  oder  des
Zahlungsbefehls  ausgefertigt,  so  sind  für  die  Ausfertigung  keine  Schreibgebühren
  zu  entrichten.

8.  An  die  Stelle  der  §§  80,  80  a,  80  b  treten  folgende  Vorschriften:

§ 80.

Die  Schreibgebühr  beträgt  für  die  Seite,  welche  mindestens  zwanzig
Zeilen  von  durchschnittlich  zwölf  Silben  enthält,  zwanzig  Pfennig,  auch
wenn  die  Herstellung  auf  mechanischem  Wege  stattgefunden  hat.  Jede
angefangene  Seite  wird  als  voll  berechnet.  Für  Schriftstücke,  die  in
fremden  Sprachen  abgefaßt  sind,  für  Schriftstücke  in  tabellarischer  Form
sowie  für  Verzeichnisse,  Listen,  Rechnungen,  Handzeichnungen  und  dergleichen
  kann  die  Höhe  der  Schreibgebühr  von  der  Landesjustizverwaltung
  anderweit  bestimmt  werden.

 

§  80  a.

Für  die  von  Amts  wegen  bewirkten  Zustellungen  werden  nur
diejenigen  baren  Auslagen  erhoben,  welche  durch  die  Zustellung  im
Ausland  oder  bei  der  öffentlichen  Zustellung  durch  Bekanntmachung
in  öffentlichen  Blättern  entstehen.

§  80  b.

Zur  Deckung  der  von  den  Parteien  nicht  zu  ersetzenden  baren
Auslagen  werden  Pauschsätze  erhoben.  Der  einzelne  Pauschsatz  beträgt
zehn  vom  Hundert  der  zum  Ansatze  gelangenden  Gebühr,  jedoch  nicht
mehr  als  fünfzig  Mark.  Die  Vorschrift  des  §  7  Abs.  2  findet  Anwendung.


In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  beträgt  im  Falle  der  Erhebung
einer  Klage  die  Summe  der  in  einer  Instanz  anzusetzenden  Pauschsätze
mindestens  fünfzig  Pfennig  und  höchstens  einhundert  Mark;  die  Vorschriften
  des  §  32  Abs.  1  und  des  §  33  sowie  die  Vorschrift  des  §  39
Abs.  1,  soweit  sie  sich  auf  die  in  den  §§  36,  38  Nr.  1,  2  bestimmten
Gebühren  bezieht,  finden  keine  Anwendung.  Der  Erhebung  einer
Klage  steht  es  gleich,  wenn  nach  Erhebung  des  Widerspruchs  gegen
einen  Zahlungsbefehl  zur  mündlichen  Verhandlung  geladen  wird  oder
wenn  gegen  einen  Vollstreckungsbefehl  Einspruch  eingelegt  wird;  in
diesem  Falle  gelten  das  Mahnverfahren  und  der  entstehende  Rechtsstreit
  als  Eine  Instanz.
        <pb n="511" />
        —  495  —

9.  Der  §  86  Abs.  2  erhält  folgende  Fassung:

Schuldner  der  Schreibgebühr  ist  der  Antragsteller  oder  die  Partei,
welche  es  unterläßt,  einem  von  Amts  wegen  zuzustellenden  Schriftsatze
die  erforderliche  Zahl  von  Abschriften  beizufügen.

10.  Der  §  97  Abs.  1  erhält  folgende  Fassung:

Die  Schreibgebühren  werden  sofort  nach  Anfertigung  der  Schriftstücke
  fällig.

11.  Als  §  97a  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:

Die  Entrichtung  von  Kosten  kann  nach  näherer  Anordnung  der
Landesjustizverwaltung  durch  Verwendung  von  Marken  erfolgen.

Beträge  bis  zu  zwanzig  Mark  können  durch  Postnachnahme  eingezogen
  werden.  Im  Falle  der  Einlösung  der  Nachnahmesendung  trägt
die  Staatskasse  die  Kosten  des  Portos  für  den  Nachnahmebrief  und  die

Vorzeigegebühr.  Durch  die  Einlösung  wird  das  Recht  der  Erinnerung
gegen  den  Kostenansatz  nicht  berührt;  zuviel  gezahlte  Beträge  sind  portofrei
  zu  erstatten.

 

Artikel  IV.
Die  Gebührenordnung  für  Rechtsanwälte  wird  dahin  geändert:

1.  Der  §  18  wird  gestrichen.

2.  Der  §  19  erhält  folgende  Fassung:

Für  die  Vertretung  im  Urkunden-  oder  Wechselprozesse  (Zivilprozeßordnung
  §§  592  bis  605)  erhält  der  zum  Prozeßbevollmächtigten
bestellte  Rechtsamwalt  nur  sechs  Zehnteile  der  Prozeßgebühr,  wenn  eine
kontradiktorische  Verhandlung  nicht  stattfindet.  Auch  steht  ihm  die  im
§  16  Abs.  1  Satz  1  bestimmte  Gebühr  nur  zu  sechs  Zehnteilen  zu.

3.  Im  §  20  werden  die  Worte  „§§  13  bis  18“  durch  die  Worte  „§§  13
bis  17“  und  die  Worte  „§  26  Nr.  1  bis  107  durch  die  Worte  „§ 26
Nr.  1  bis  8,  10  ersetzt.

4.  Im  §  23  werden  die  Worte  „§§  13  bis  18“  durch  die  Worte  „§  13
bis  17“  und  die  Worte  „§  35  Nr.  1,  37“  durch  die  Worte  „§  35
Nr.  1“  ersetzt.

5.  Im  .24  werden  die  Worte  „§§  13  bis  18“  durch  die  Worte  „§§  13
bis  17“  ersetzt.

6.  Im  §  26  werden  die  Worte  „der  §§  30,  31“  durch  die  Worte  „des
§  30“  ersetzt.

7.  Der  §  27  Abs.  1  erhält  folgende  Fassung:

Im  Falle  der  Zurückverweisung  einer  Sache  an  das  Gericht
unterer  Instanz  (Zivilprozeßordnung  §§  538,  539,  565)  gilt  das
weitere  Verfahren  vor  diesem  Gerichte  für  die  Gebühren  der  Rechtsanwälte,
  mit  Ausnahme  der  Prozeßgebühr,  als  neue  Instanz.  Das
Gleiche  gilt  im  Falle  der  Zurücknahme  oder  Verwerfung  des  gegen
ein  Versäumnisurteil  eingelegten  Einspruchs  für  das  Verfahren  über
den  Einspruch.
        <pb n="512" />
        —  496  —

8.  Der  §  28  erhält  folgende  Fassung:

Das  Verfahren  über  einen  Antrag  auf  Anordnung,  Abänderung
oder  Aufhebung  eines  Arrestes  oder  einer  einstweiligen  Verfügung  gilt,
auch  wenn  es  mit  dem  Verfahren  über  die  Hauptsache  verbunden  ist,
für  die  Berechnung  der  Gebühren  des  Rechtsanwalts  als  besonderer
Rechtsstreit.  Das  Gleiche  gilt  für  das  ordentliche  Verfahren,  welches
nach  der  Abstandnahme  vom  Urkunden-  oder  Wechselprozesse  sowie  nach
dem  mit  Vorbehalt  in  demselben  erlassenen  Urteil  anhängig  bleibt
(Zivilprozeßordnung  §§  596,  600).  Der  Rechtsanwalt  muß  sich  jedoch
die  in  dem  Verfahren  über  einen  Arrest  oder  eine  einstweilige  Verfügung
  erwachsenen  Gebühren  in  Höhe  von  fünf  Zehnteilen  auf  die
ihm  in  dem  Verfahren  über  die  Hauptsache  zustehenden  entsprechenden
Gebühren  und  die  Prozeßgebühr  des  Urkunden-  oder  Wechselprozesses
auf  die  gleiche  Gebühr  des  ordentlichen  Verfahrens  anrechnen.

Das  Verfahren  über  einen  Antrag  auf  Abänderung  oder  Aufhebung
  eines  Arrestes  oder  einer  einstweiligen  Verfügung  bildet  mit
dem  Verfahren  über  den  Antrag  auf  Anordnung  des  Arrestes  oder
der  einstweiligen  Verfügung  Eine  Instanz.

9.  Im  §  29  Abs.  2  Nr.  4  werden  die  Worte  „über  einen  Antrag  auf  Anordnung
  oder  Aufhebung  eines  Arrestes  oder  einer  einstweiligen  Verfügung,
sowie"  gestrichen.

10.  Im  § 30  werden

a)  im  Abs.  1  Nr.  2  die  Worte  „über  einen  Antrag  auf  Anordnung  oder
Aufhebung  eines  Arrestes  oder  einer  einstweiligen  Verfügung,  sowie“
b)  im  Abs.  3  die  Worte  „im  besonderen  Verfahren  erfolgte“
gestrichen.
11.  Im  §  37  Abs.  1  und  Abs.  3  wird  die  Zahl  „510“  durch  die  Zahl
„510c“  ersetzt.
12.  Der  §  38  erhält  folgende  Fassung:
Im  Mahnverfahren  erhält  der  Rechtsanwalt:
1.  die  Sätze  des  §  9  für  die  Vertretung  des  Gläubigers,
2.  zwei  Zehnteile  der  Sätze  des  §  9  für  die  Erhebung  bes  Widerspruchs.

Auf  die  in  dem  nachfolgenden  Rechtsstreite  zustehende  Prozeßgebühr

  wird  die  Gebühr  in  Nr.  1  zu  sieben  Zehnteilen,  die  Gebühr
in  Nr.  2  voll  angerechnet.

13.  Im  §  41  Abs.  1  werden  die  Worte  „§§  13  bis  18“  durch  die  Worte
„§§  13  bis  17“  ersetzt.

14.  Der  §  52  erhält  folgende  Fassung:

In  der  Berufungsinstanz  und  in  der  Revisionsinstanz  erhöhen
sich  die  Gebührensätze  um  drei  Zehnteile.
        <pb n="513" />
        —  497  —
15.  An  die  Stelle  des  §  76  tritt  folgende  Vorschrift:

§ 76.

Für  die  Herstellung  des  Schreibwerkes  sowie  zum  Ersatze  der  Postgebühren
  seiner  Sendungen  erhält  der  Rechtsanwalt  Pauschsätze,  soweit
  Schreibwerk  und  Postsendung  innerhalb  des  Rahmens  einer
gebührenpflichtigen  Tätigkeit  vorkommen.

Der  einzelne  Pauschsatz  beträgt  zwanzig  vom  Hundert  der  zum
Ansatze  gelangenden  Gebühr,  jedoch  höchstens  dreißig  Mark  und  mindestens
  fünfzig  Pfennig,  in  der  Zwangsvollstreckungsinstanz  mindestens
zwei  Mark.  Die  Vorschrift  des  §  7  Abs.  2  des  Gerichtskostengesetzes
findet  Anwendung.

Steht  dem  als  Prozeßbevollmächtigten  bestellten  Rechtsanwalte
nach  §  13  Nr.  1,  §§ 19,  52  die  Prozeßgebühr  zu,  so  beträgt  die
Summe  der  in  einer  Instanz  anzusetzenden  Pauschsätze  mindestens
vier  Mark  und  höchstens  fünfzig  Mark  und,  wenn  dem  Rechtsanwalt
auch  nach  §  13  Nr.  4,  §§  19,  52  die  Beweisgebühr  oder  nach  §  13
Nr.  3,  §§  19,  52  die  Vergleichsgebühr  zusteht,  mindestens  sechs  Mark
und  höchstens  sechzig  Mark;  die  Vorschriften  des  §  27  Abs.  1,  des
§  28  und  des  §  30  Abs.  1  Nr.  3  finden  keine  Anwendung.

In  den  Fällen  der  §§  43  und  45  der  Gebührenordnung  für
Rechtsanwälte  werden  die  dem  Prozeßbevollmächtigten  und  dem  anderen
Rechtsanwalte  zustehenden  Pauschsätze  nach  der  Summe  der  beiden
Anwälten  zustehenden  Gebühren  berechnet.  Von  dem  Betrage  dieser
Pauschsätze  erhält  der  Prozeßbevollmächtigte  zwei  Dritteile,  der  andere
Rechtsanwalt  ein  Dritteil.

Steht  dem  als  Verteidiger  oder  als  Vertreter  eines  Privatklägers,
eines  Nebenklägers  oder  einer  Verwaltungsbehörde  bestellten  Rechtsanwalte
  die  im  §  63  bestimmte  Gebühr  zu,  so  beträgt  der  Pauschsatz
mindestens  vier  Mark.

Neben  den  Pauschsätzen  stehen  dem  Rechtsanwalte  Schreibgebühren
  zu:

1.  für  die  auf  besonderes  Verlangen  gefertigten  Abschriften;

2.  für  eine  von  ihm  gefertigte  beglaubigte  Abschrift  der  Klageschrift,
falls  diese  zur  Herstellung  einer  Ausfertigung  des  Urteils  (§  317
Abs.  3  der  Zivilprozeßordnung)  benutzt  wird;

3.  für  ein  Schreibwerk,  soweit  es  außerhalb  des  Rahmens  einer
gebührenpflichtigen  Tätigkeit  entsteht.

Für  die  Höhe  der  im  Abs.  5  erwähnten  Schreibgebühren  sind
die  Vorschriften  des  §  80  des  Gerichtskostengesetzes  maßgebend.

Der  Ansatz  der  im  §  79  Nr.  2  des  Gerichtskostengesetzes  bezeichneten
  Gebühren  wird  durch  den  Pauschsatz  nicht  ausgeschlossen.
        <pb n="514" />
        —  498  —

Artikel  V.

Der  Bundesrat  kann  bestimmen,  daß  benachbarte  Orte  im  Sinne  der

§§  499,  604  der  Zivilprozeßordnung  als  Ein  Ort  anzusehen  sind;  die  Bestimmung
ist  im  Reichs-Gesetzblatte  bekannt  zu  machen.

Artikel  VI.
Soweit  in  Reichsgesetzen  oder  in  Landesgesetzen  auf  Vorschriften  der  in  den
Artikeln  I  bis  IV  bezeichneten  Gesetze  verwiesen  ist,  welche  durch  dieses  Gesetz
geändert  werden,  treten  die  entsprechenden  Vorschriften  dieses  Gesetzes  an  ihre  Stelle.

Artikel  VII.
Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  April  1910  in  Kraft.

Artikel  VIII.

Innerhalb  eines  Jahres  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  findet  bei
notwendiger  Einziehung  von  Richterstellen  die  Vorschrift  des  §  8  Abs.  3  des
Gerichtsverfassungsgesetzes  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  Mitglieder  eines
Landgerichts  an  das  am  Sitze  des  Landgerichts  befindliche  Amtsgericht  versetzt
werden  können.

Artikel  IX.

Eine  Frist,  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  läuft,  wird  nach
den  bisherigen  Vorschriften  berechnet.

Die  Frist  zur  Erhebung  des  Einspruchs  gegen  ein  Versäumnisurteil  oder
einen  Vollstreckungsbefehl  richtet  sich  nach  den  bisherigen  Vorschriften,  wenn  das
Versäumnisurteil  oder  der  Vollstreckungsbefehl  vor  dem  Inkrafttreten  dieses
Gesetzes  erlassen  ist.

Artikel  X.

Die  Schreib-  und  Postgebühren  sind  in  den  vor  dem  Inkrafttreten  dieses
Gesetzes  anhängig  gewordenen  Rechtssachen  bis  zur  Beendigung  der  Instanz  nach
den  bisherigen  Vorschriften  des  Gerichtskostengesetzes  und  der  Gebührenordnung
für  Rechtsanwälte  in  Ansatz  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  1.  Juni  1909.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bülow.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="515" />
        Reichs-Gesetzblatt.

Nr 31.

Inhalt:  Geset  gegen  den  unlauteren  Wettbewerb.  S.  499.

 

 

(Nr.  3619.)  Gesetz  gegen  den  unlauteren  Wettbewerb.  Vom  7.  Juni  1909.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§ 1.

Wer  im  geschäftlichen  Verkehre  zu  Zwecken  des  Wettbewerbes  Handlungen
vornimmt,  die  gegen  die  guten  Sitten  verstoßen,  kann  auf  Unterlassung  und
Schadensersatz  in  Anspruch  genommen  werden.

§ 2.

Unter  Waren  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind  auch  landwirtschaftliche  Erzeugnisse,
  unter  gewerblichen  Leistungen  und  Interessen  auch  landwirtschaftliche
zu  verstehen.

§ 3.

Wer  in  öffentlichen  Bekanntmachungen  oder  in  Mitteilungen,  die  für  einen
größeren  Kreis  von  Personen  bestimmt  sind,  über  geschäftliche  Verhältnisse,  insbesondere
  über  die  Beschaffenheit,  den  Ursprung,  die  Herstellungsart  oder  die
Preisbemessung  von  Waren  oder  gewerblichen  Leistungen,  über  die  Art  des  Bezugs
  oder  die  Bezugsquelle  von  Waren,  über  den  Besitz  von  Auszeichnungen,
über  den  Anlaß  oder  den  Zweck  des  Verkaufs  oder  über  die  Menge  der  Vorräte
unrichtige  Angaben  macht,  die  geeignet  sind,  den  Anschein  eines  besonders  günstigen
Angebots  hervorzurufen,  kann  auf  Unterlassung  der  unrichtigen  Angaben  in  Anspruch
  genommen  werden.

§ 4.

Wer  in  der  Absicht,  den  Anschein  eines  besonders  günstigen  Angebots
hervorzurufen,  in  öffentlichen  Bekanntmachungen  oder  in  Mitteilungen,  die  für
einen  größeren  Kreis  von  Personen  bestimmt  sind,  über  geschäftliche  Verhältnisse,

Reichs-Gesetzbl.  1909.    81
Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  Juni  1909.
        <pb n="516" />
        —  500  —

insbesondere  über  die  Beschaffenheit,  den  Ursprung,  die  Herstellungsart  oder  die
Preisbemessung  von  Waren  oder  gewerblichen  Leistungen,  über  die  Art  des  Bezugs
  oder  die  Bezugsquelle  von  Waren,  über  den  Besitz  von  Auszeichnungen,
über  den  Anlaß  oder  den  Zweck  des  Verkaufs  oder  über  die  Menge  der  Vorräte
wissentlich  umwahre  und  zur  Irreführung  geeignete  Angaben  macht,  wird  mit
Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünftausend  Mark  oder
mit  einer  dieser  Strafen  bestraft.

Werden  die  im  Abs.  1  bezeichneten  unrichtigen  Angaben  in  einem  geschäftlichen
  Betriebe  von  einem  Angestellten  oder  Beauftragten  gemacht,  so  ist  der
Inhaber  oder  Leiter  des  Betriebs  neben  dem  Angestellten  oder  Beauftragten
strafbar,  wenn  die  Handlung  mit  seinem  Wissen  geschah.

 

§ 5.

Die  Verwendung  von  Namen,  die  im  geschäftlichen  Verkehre  zur  Benennung
  gewisser  Waren  oder  gewerblicher  Leistungen  dienen,  ohne  deren  Herkunft
bezeichnen  zu  sollen,  fällt  nicht  unter  die  Vorschriften  der  §§  3,  4.

Im  Sinne  der  Vorschriften  der  §§  3,  4  sind  den  dort  bezeichneten  Angaben

  bildliche  Darstellungen  und  sonstige  Veranstaltungen  gleich  zu  achten,  die
darauf  berechnet  und  geeignet  sind,  solche  Angaben  zu  ersetzen.

 

§  6.

Wird  in  öffentlichen  Bekanntmachungen  oder  in  Mitteilungen,  die  für  einen
größeren  Kreis  von  Personen  bestimmt  sind,  der  Verkauf  von  Waren  angekündigt,
die  aus  einer  Konkursmasse  stammen,  aber  nicht  mehr  zum  Bestande  der  Konkursmasse
  gehören,  so  ist  dabei  jede  Bezugnahme  auf  die  Herkunft  der  Waren  aus
einer  Konkursmasse  verboten.

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Vorschrift  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu
einhundertfünfzig  Mark  oder  mit  Haft  bestraft.

§  7.

Wer  in  öffentlichen  Bekanntmachungen  oder  in  Mitteilungen,  die  für  einen
größeren  Kreis  von  Personen  bestimmt  sind,  den  Verkauf  von  Waren  unter  der
Bezeichnung  eines  Ausverkaufs  ankündigt,  ist  gehalten,  in  der  Ankündigung  den
Grund  anzugeben,  der  zu  dem  Ausverkauf  Anlaß  gegeben  hat.

Durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde  kann  nach  Anhörung  der  zuständigen
gesetzlichen  Gewerbe-  und  Handelsvertretungen  für  die  Ankündigung  bestimmter

Arten  von  Ausverkäufen  angeordnet  werden,  daß  zuvor  bei  der  von  ihr  zu
bezeichnenden  Stelle  Anzeige  über  den  Grund  des  Ausverkaufs  und  den  Zeitpunkt
seines  Beginns  zu  erstatten  sowie  ein  Verzeichnis  der  auszuverkaufenden  Waren
einzureichen  ist.  Die  Einsicht  der  Verzeichnisse  ist  jedem  gestattet.
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        —  501  —

§ 8.

Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünftausend
Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  wird  bestraft,  wer  im  Falle  der  Ankündigung
eines  Ausverkaufs  Waren  zum  Verkaufe  stellt,  die  nur  für  den  Zweck  des  Ausverkaufs
  herbeigeschafft  worden  sind  (sogenanntes  Vorschieben  oder  Nachschieben
von  Waren).  

§ 9.

Der  Ankündigung  eines  Ausverkaufs  im  Sinne  des  §  7  Abs.  2  und  des
§ 8  steht  jede  sonstige  Ankündigung  gleich,  welche  den  Verkauf  von  Waren  wegen
Beendigung  des  Geschäftsbetriebs,  Aufgabe  einer  einzelnen  Warengattung  oder
Räumung  eines  bestimmten  Warenvorrats  aus  dem  vorhandenen  Bestande  betrift.
Auf  Saison-  und  Inventurausverkäufe,  die  in  der  Ankündigung  als  solche
bezeichnet  werden  und  im  ordentlichen  Geschäftsverkehr  üblich  sind,  finden  die
Vorschriften  der  §§  7  und  8  keine  Anwendung.  Über  Zahl,  Zeit  und  Dauer
der  üblichen  Saison-  und  Inventurausverkäufe  kann  die  höhere  Verwaltungsbehörde
  nach  Anhörung  der  zuständigen  gesetzlichen  Gewerbe-  und  Handelsvertretungen
  Bestimmungen  treffen.
§ 10.
  Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  mit  Haft  wird
bestraft:

1.  wer  der  Vorschrift  des  §  7  Abs.  1  zuwider  es  unterläßt,  in  der  Ankündigung
  eines  Ausverkaufs  den  Grund  anzugeben,  der  zu  dem  Ausverkauf
  Anlaß  gegeben  hat;

2.  wer  den  auf  Grund  des  § 7  Abs.  2  erlassenen  Anordnungen  zuwiderhandelt
  oder  bei  Befolgung  dieser  Anordnungen  unrichtige  Angaben
macht;

3.  wer  den  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  auf  Grund  des  §  9
Abs.  2  Satz  2  getroffenen  Bestimmungen  zuwiderhandelt.

§  11.

Durch  Beschluß  des  Bundesrats  kann  festgesetzt  werden,  daß  bestimmte

Waren  im  Einzelverkehre  nur  in  vorgeschriebenen  Einheiten  der  Zahl,  des  Maßes

oder  des  Gewichts  oder  mit  einer  auf  der  Ware  oder  ihrer  Aufmachung  anzubringenden

  Angabe  über  Zahl,  Maß,  Gewicht,  über  den  Ort  der  Erzeugung  oder  den

Ort  der  Herkunft  der  Ware  gewerbsmäßig  verkauft  oder  feilgehalten  werden  dürfen.

Für  den  Einzelverkehr  mit  Bier  in  Flaschen  oder  Krügen  kann  die  Angabe

des  Inhalts  unter  Festsetzung  angemessener  Fehlergrenzen  vorgeschrieben  werden.

Die  durch  Beschluß  des  Bundesrats  getroffenen  Bestimmungen  sind  durch

das  Reichs-Gesetzblatt  zu  veröffentlichen  und  dem  Reichstage  sogleich  oder  bei

seinem  nächsten  Zusammentritte  vorzulegen.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  des  Bundesrats  werden  mit
Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  mit  Haft  bestraft.

81
        <pb n="518" />
        —  502  —

§ 12.

Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünftausend
Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  wird,  soweit  nicht  nach  anderen  Bestimmungen
eine  schwerere  Strafe  verwirkt  wird,  bestraft,  wer  im  geschäftlichen  Verkehre  zu
Zwecken  des  Wettbewerbes  dem  Angestellten  oder  Beauftragten  eines  geschäftlichen
Betriebs  Geschenke  oder  andere  Vorteile  anbietet,  verspricht  oder  gewährt,  um
durch  unlauteres  Verhalten  des  Angestellten  oder  Beauftragten  bei  dem  Bezuge
von  Waren  oder  gewerblichen  Leistungen  eine  Bevorzugung  für  sich  oder  einen
Dritten  zu  erlangen.

Die  gleiche  Strafe  trifft  den  Angestellten  oder  Beauftragten  eines  geschäftlichen
  Betriebs,  der  im  geschäftlichen  Verkehre  Geschenke  oder  andere  Vorteile
fordert,  sich  versprechen  läßt  oder  annimmt,  damit  er  durch  unlauteres  Verhalten
einem  anderen  bei  dem  Bezuge  von  Waren  oder  gewerblichen  Leistungen  im
Wettbewerb  eine  Bevorzugung  verschaffe.

Im  Urteil  ist  zu  erklären,  daß  das  Empfangene  oder  sein  Wert  dem  Staate
verfallen  sei.

§ 13.

In  den  Fällen  der  §§  1,  3  kann  der  Anspruch  auf  Unterlassung  von  jedem
Gewerbetreibenden,  der  Waren  oder  Leistungen  gleicher  oder  verwandter  Art
herstellt  oder  in  den  geschäftlichen  Verkehr  bringt,  oder  von  Verbänden  zur  Förderung
  gewerblicher  Interessen  geltend  gemacht  werden,  soweit  die  Verbände  als
solche  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  klagen  können.  Auch  können  diese  Gewerbetreibenden
  und  Verbände  denjenigen,  welcher  den  §§  6,  8,  10,  11,  12  zuwiderhandelt,
  auf  Unterlassung  in  Anspruch  nehmen.

Zum  Ersatze  des  durch  die  Zuwiderhandlung  entstehenden  Schadens  ist
verpflichtet:

1.  wer  im  Falle  des  §  3  die  Unrichtigkeit  der  von  ihm  gemachten  Angaben
kannte  oder  kennen  mußte.  Gegen  Redakteure,  Verleger,  Drucker  oder
Verbreiter  von  periodischen  Druckschriften  kann  der  Anspruch  auf
Schadensersatz  nur  geltend  gemacht  werden,  wenn  sie  die  Unrichtigkeit
der  Angaben  kannten;  

2.  wer gegen die §§ 6, 8, 10, 11, 12 vorsätzlich oder fahrlässig verstößt.

Werden in einem geschäftlichen Betriebe Handlungen, die nach §§ 1, 3, 6,
8,  10,  11,  12  unzulässig  sind,  von  einem  Angestellten  oder  Beauftragten  vorgenommen,

  so  ist  der  Unterlassungsanspruch  auch  gegen  den  Inhaber  des  Betriebs
begründet.

 

§ 14.

Wer  zu  Zwecken  des  Wettbewerbes  über  das  Erwerbsgeschäft  eines  anderen,
über  die  Person  des  Inhabers  oder  Leiters  des  Geschäfts,  über  die  Waren  oder
gewerblichen  Leistungen  eines  anderen  Tatsachen  behauptet  oder  verbreitet,  die
geeignet  sind,  den  Betrieb  des  Geschäfts  oder  den  Kredit  des  Inhabers  zu
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        —  503  —

schädigen,  ist,  sofern  die  Tatsachen  nicht  erweislich  wahr  sind,  dem  Verletzten  zum
Ersatze  des  entstandenen  Schadens  verpflichtet.  Der  Verletzte  kann  auch  den
Anspruch,  geltend  machen,  daß  die  Behauptung  oder  Verbreitung  der  Tatsachen
unterbleibe.

Handelt  es  sich  um  vertrauliche  Mitteilungen  und  hat  der  Mitteilende  oder
der  Empfänger  der  Mitteilung  an  ihr  ein  berechtigtes  Interesse,  so  ist  der  Anspruch
  auf  Unterlassung  nur  zulässig,  wenn  die  Tatsachen  der  Wahrheit  zuwider
behauptet  oder  verbreitet  sind.  Der  Anspruch  auf  Schadensersatz  kann  nur  geltend
gemacht  werden,  wenn  der  Mitteilende  die  Unrichtigkeit  der  Tatsachen  kannte  oder
kennen  mußte.

Die  Vorschrift  des  §  13  Abs.  3  findet  entsprechende  Anwendung.

 

§ 15.

Wer  wider  besseres  Wissen  über  das  Erwerbsgeschäft  eines  anderen,  über

die  Person  des  Inhabers  oder  Leiters  des  Geschäfts,  über  die  Waren  oder  gewerblichen
  Leistungen  eines  anderen  Tatsachen  der  Wahrheit  zuwider  behauptet
oder  verbreitet,  die  geeignet  sind,  den  Betrieb  des  Geschäfts  zu  schädigen,  wird
mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünftausend  Mark
oder  mit  einer  dieser  Strafen  bestraft.
  Werden  die  im  Abs.  1  bezeichneten  Tatsachen  in  einem  geschäftlichen  Betriebe
von  einem  Angestellten  oder  Beauftragten  behauptet  oder  verbreitet,  so  ist  der
Inhaber  des  Betriebs  neben  dem  Angestellten  oder  Beauftragten  strafbar,  wenn
die  Handlung  mit  seinem  Wissen  geschah.

§  16.

Wer  im  geschäftlichen  Verkehr  einen  Namen,  eine  Firma  oder  die  besondere
Bezeichnung  eines  Erwerbsgeschäfts,  eines  gewerblichen  Unternehmens  oder  einer
Druckschrift  in  einer  Weise  benutzt,  welche  geeignet  ist,  Verwechselungen  mit  dem
Namen,  der  Firma  oder  der  besonderen  Bezeichnung  hervorzurufen,  deren  sich
ein  anderer  befugterweise  bedient,  kann  von  diesem  auf  Unterlassung  der  Benutzung
  in  Anspruch  genommen  werden.

Der  Benutzende  ist  dem  Verletzten  zum  Ersatze  des  Schadens  verpflichtet,
wenn  er  wußte  oder  wissen  mußte,  daß  die  mißbräuchliche  Art  der  Benutzung
geeignet  war,  Verwechselungen  hervorzurufen.

Der  besonderen  Bezeichnung  eines  Erwerbsgeschäfts  stehen  solche  Geschäftsabzeichen
  und  sonstigen  zur  Unterscheidung  des  Geschäfts  von  anderen  Geschäften
bestimmten  Einrichtungen  gleich,  welche  innerhalb  beteiligter  Verkehrskreise  als
Kennzeichen  des  Erwerbsgeschäfts  gelten.  Auf  den  Schutz  von  Warenzeichen  und
Ausstattungen  (§§  1,  15  des  Gesetzes  zum  Schutze  der  Warenbezeichnungen  vom
12.  Mai  1894,  Reichs-Gesetzbl.  S.  441)  finden  diese  Vorschriften  keine  Anwendung.
  

Die  Vorschrift  des  §  13  Abs.  3  findet  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="520" />
        —  504  —

§  17.  

Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünftausend
  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  wird  bestraft,  wer  als  Angestellter,
Arbeiter  oder  Lehrling  eines  Geschäftsbetriebs  Geschäfts-  oder  Betriebsgeheimnisse,
die  ihm  vermöge  des  Dienstverhältnisses  anvertraut  oder  sonst  zugänglich  geworden
  sind,  während  der  Geltungsdauer  des  Dienstverhältnisses  unbefugt  an
andere  zu  Zwecken  des  Wettbewerbes  oder  in  der  Absicht,  dem  Inhaber  des  Geschäftsbetriebs
  Schaden  zuzufügen,  mitteilt.

Gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  Geschäfts-  oder  Betriebsgeheimnisse,
deren  Kenntnis  er  durch  eine  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Mitteilungen  oder
durch  eine  gegen  das  Gesetz  oder  die  guten  Sitten  verstoßende  eigene  Handlung
erlangt  hat,  zu  Zwecken  des  Wettbewerbes  unbefugt  verwertet  oder  an  andere
mitteilt.

§  18.

Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünftausend
Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  wird  bestraft,  wer  die  ihm  im  geschäftlichen
Verkehr  anvertrauten  Vorlagen  oder  Vorschriften  technischer  Art,  insbesondere
Zeichnungen,  Modelle,  Schablonen,  Schnitte,  Rezepte,  zu  Zwecken  des  Wettbewerbes
  unbefugt  verwertet  oder  an  andere  mitteilt.

§  19.
Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  der  §§  17,  18  verpflichten
außerdem  zum  Ersatze  des  entstandenen  Schadens.  Mehrere  Verpflichtete  haften
als  Gesamtschuldner.

 





§  20.

Wer  zu  Zwecken  des  Wettbewerbes  es  unternimmt,  einen  anderen  zu  einer
Zuwiderhandlung  gegen  die  Vorschriften  des  §  17  Abs.  1,  §  18  zu  bestimmen,
wird  mit  Gefängnis  bis  zu  neun  Monaten  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  zweitausend
Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  bestraft.

§ 21.

Die  in  diesem  Gesetze  bezeichneten  Ansprüche  auf  Unterlassung  oder
Schadensersatz  verjähren  in  sechs  Monaten  von  dem  Zeitpunkt  an,  in  welchem
der  Anspruchsberechtigte  von  der  Handlung  und  von  der  Person  des  Verpflichteten
  Kenntnis  erlangt,  ohne  Rücksicht  auf  diese  Kenntnis  in  drei  Jahren
von  der  Begehung  der  Handlung  an.

Für  die  Ansprüche  auf  Schadensersatz  beginnt  der  Lauf  der  Verjährung
nicht  vor  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  ein  Schaden  entstanden  ist.

§  22.

Die  Strafverfolgung  tritt  mit  Ausnahme  der  in  den  §§  6,  10,  11  bezeichneten
  Fälle  nur  auf  Antrag  ein.  In  den  Fällen  der  §§  4,  8,  12  hat  das
        <pb n="521" />
        —  505  —

Recht,  den  Strafantrag  zu  stellen,  jeder  der  im  §  13  Abs.  1  bezeichneten  Gewerbetreibenden
  und  Verbände.

Die  Zurücknahme  des  Antrags  ist  zulässig.

Strafbare  Handlungen,  deren  Verfolgung  nur  auf  Antrag  eintritt,  können
von  den  zum  Strafantrage  Berechtigten  im  Wege  der  Privatklage  verfolgt  werden,
ohne  daß  es  einer  vorgängigen  Anrufung  der  Staatsanwaltschaft  bedarf.  Die
öffentliche  Klage  wird  von  der  Staatsanwaltschaft  nur  dann  erhoben,  wenn  dies
im  öffentlichen  Interesse  liegt.

  Geschieht  die  Verfolgung  im  Wege  der  Privatklage,  so  sind  die  Schöffengerichte
  zuständig.
§ 23.

Wird  in  den  Fällen  der  §§  4,  6,  8,  12  auf  Strafe  erkannt,  so  kann  angeordnet
  werden,  daß  die  Verurteilung  auf  Kosten  des  Schuldigen  öffentlich  bekannt
  zu  machen  sei.

Wird  in  den  Fällen  des  §  15  auf  Strafe  erkannt,  so  ist  zugleich  dem
Verletzten  die  Befugnis  zuzusprechen,  die  Verurteilung  innerhalb  bestimmter  Frist
auf  Kosten  des  Verurteilten  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Auf  Antrag  des  freigesprochenen  Angeschuldigten  kann  das  Gericht  die
öffentliche  Bekanntmachung  der  Freisprechung  anordnen;  die  Staatskasse  trägt
die  Kosten,  insofern  sie  nicht  dem  Anzeigenden  oder  dem  Privatkläger  auferlegt
worden  sind.

Ist  auf  Grund  einer  der  Vorschriften  dieses  Gesetzes  auf  Unterlassung
Klage  erhoben,  so  kann  in  dem  Urteile  der  obsiegenden  Partei  die  Befugnis  zugesprochen
  werden,  den  verfügenden  Teil  des  Urteils  innerhalb  bestimmter  Frist
guf  Kosten  der  unterliegenden  Partei  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Die  Art  der  Bekanntmachung  ist  im  Urteil  zu  bestimmen.

 

 

§ 24.

Für  Klagen  auf  Grund  dieses  Gesetzes  ist  ausschließlich  zuständig  das
Gericht,  in  dessen  Bezirke  der  Beklagte  seine  gewerbliche  Niederlassung  oder  in
Ermangelung  einer  solchen  seinen  Wohnsitz  hat.  Für  Personen,  die  im  Inlande
weder  eine  gewerbliche  Niederlassung  noch  einen  Wohnsitz  haben,  ist  ausschließlich
zuständig  das  Gericht  des  inländischen  Aufenthaltsorts,  oder  wenn  ein  solcher
nicht  bekannt  ist,  das  Gericht,  in  dessen  Bezirke  die  Handlung  begangen  ist.

§  25.

Zur  Sicherung  der  in  diesem  Gesetze  bezeichneten  Ansprüche  auf  Unterlassung
  können  einstweilige  Verfügungen  erlassen  werden,  auch  wenn  die  in  den
§§  935,  940  der  Zivilprozeßordnung  bezeichneten  Voraussetzungen  nicht  zutreffen.
Zuständig  ist  auch  das  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirke  die  den  Anspruch  begründende
  Handlung  begangen  ist;  im  übrigen  finden  die  Vorschriften  des  §  942
der  Zivilprozeßordnung  Anwendung.
        <pb n="522" />
        —  506  —

§  26.

Neben  einer  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  verhängten  Strafe  kann  auf
Verlangen  des  Verletzten  auf  eine  an  ihn  zu  erlegende  Buße  bis  zum  Betrage
von  zehntausend  Mark  erkannt  werden.  Für  diese  Buße  haften  die  dazu  Verurteilten
  als  Gesamtschuldner.  Eine  erkannte  Buße  schließt  die  Geltendmachung
eines  weiteren  Entschädigungsanspruchs  aus.

§ 27.

Bürgerliche  Rechtsstreitigkeiten,  in  welchen  durch  die  Klage  ein  Anspruch
auf  Grund  dieses  Gesetzes  geltend  gemacht  wird,  gehören,  sofern  in  erster  Instanz
  die  Landgerichte  zuständig  sind,  vor  die  Kammern  für  Handelssachen.

In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  in  welchen  durch  Klage  oder  Widerklage
  ein  Anspruch  auf  Grund  dieses  Gesetzes  geltend  gemacht  ist,  wird  die  Verhandlung
  und  Entscheidung  letzter  Instanz  im  Sinne  des  §  8  des  Einführungsgesetzes
  zum  Gerichtsverfassungsgesetze  dem  Reichsgerichte  zugewiesen.

§ 28.

Wer  im  Inland  eine  Hauptniederlassung  nicht  besitzt,  hat  auf  den  Schutz
dieses  Gesetzes  nur  insoweit  Anspruch,  als  in  dem  Staate,  in  welchem  seine
Hauptniederlassung  sich  befindet,  nach  einer  im  Reichs-Gesetzblatt  enthaltenen
Bekanntmachung  deutsche  Gewerbetreibende  einen  entsprechenden  Schutz  genießen.

 

 

 

 

 

§ 29.

Welche  Behörden  in  jedem  Bundesstaat  unter  der  Bezeichnung  höhere
Verwaltungsbehörde  im  Sinne  dieses  Gesetzes  zu  verstehen  sind,  wird  von  der
Zentralbehörde  des  Bundesstaats  bestimmt.

§  30.
Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Oktober  1909  in  Kraft.

Mit  diesem  Zeitpunkte  tritt  das  Gesetz  zur  Bekämpfung  des  unlauteren
Wettbewerbes  vom  27.  Mai  1896  (Reichs-Gesetzbl.  S.  145)  außer  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  7.  Juni  1909.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Bethmann  Hollweg.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="523" />
        —  507  —

Reichs-Gesetzblatt.  

Nr  32.

Inhalt:  Münzgesetz.  S.  507.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausführungsbestimmungen  zu  den
bisherigen  Münzgesetzen.  S.  512.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Austritt  der  niederländischen
  Kolonien  in  Westindien  aus  dem  Verbande  der  internationalen  Ubereinkunft  über  Maßregeln
  gegen  Pest,  Cholera  und  Gelbfieber,  vom  3.  Dezember  1903.  S.  512.

 

 

 

 

(Nr.  3620.)  Münzgesetz.  Vom  1.  Juni  1909.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§  1.

Im  Deutschen  Reiche  gilt  die  Goldwährung.  Ihre  Rechnungseinheit
bildet  die  Mark,  welche  in  hundert  Pfennige  eingeteilt  wird.

§ 2.
Als  Reichsmünzen  sollen  ausgeprägt  werden,  und  zwar

1.  als  Goldmünzen:
Zwanzigmarkstücke  und
Zehnmarkstücke;

2.  als  Silbermünzen:
Fünfmarkstücke,
Dreimarkstücke,
Zweimarkstücke,
Einmarkstücke  und
Fünfzigpfennigstücke;

3.  als  Nickelmünzen:
Fünfundzwanzigpfennigstücke,
Zehnpfennigstücke  und
Fünfpfennigstücke

4.  als  Kupfermünzen:
Zweipfennigstücke  und
Einpfennigstücke.

Reichs-Gesetzbl.  1909.    82
Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  Juni  1909.
        <pb n="524" />
        —  508  —
§ 3.

Bei  Ausprägung  der  Goldmünzen  werden  aus  einem  Kilogramm  feinen  Goldes
139 ½  Zwanzigmarkstücke  und
279  Zehnmarkstücke,
bei  Ausprägung  der  Silbermünzen  aus  einem  Kilogramm  feinen  Silbers
40  Fünfmarkstücke,
66  ⅔  Dreimarkstücke,
100  Zweimarkstücke,
200  Einmarkstücke,
400  Fünfzigpfennigstücke
ausgebracht.
Das  Mischungsverhältnis  beträgt  bei  den  Goldmünzen  900  Teile  Gold
und  100  Teile  Kupfer,  bei  den  Silbermünzen  900  Teile  Silber  und  100  Teile  Kupfer.

§ 4.

Das  Verfahren  bei  den  Ausprägungen  wird  vom  Bundesrate  geregelt.
Es  soll  die  vollständige  Genauigkeit  der  Münzen  nach  Gehalt  und  Gewicht  sicherstellen.
  Soweit  diese  Genauigkeit  bei  dem  einzelnen  Stücke  nicht  innegehalten
werden  kann,  soll  die  Abweichung  in  Mehr  oder  Weniger  bei  den  Goldmünzen
im  Gewichte  nicht  mehr  als  zweiundeinhalb  Tausendteile,  im  Feingehalte  nicht
mehr  als  zwei  Tausendteile,  bei  den  Silbermünzen  im  Gewichte  nicht  mehr  als
zehn  Tausendteile,  im  Feingehalte  nicht  mehr  als  drei  Tausendteile  betragen.
In  der  Masse  aber  müssen  Gewicht  und  Gehalt  der  Gold-  und  Silbermünzen
den  Vorschriften  des  §  3  entsprechen.

§ 5.

Die  Goldmünzen  und  die  Silbermünzen  zu  mehr  als  einer  Mark  tragen
auf  der  einen  Seite  den  Reichsadler  mit  der  Inschrift  „Deutsches  Reich“  und
mit  der  Angabe  des  Wertes  in  Mark  sowie  mit  der  Jahreszahl  der  Ausprägung,
  auf  der  anderen  Seite  das  Bildnis  des  Landesherrn  beziehungsweise
das  Hoheitszeichen  der  freien  Städte  mit  einer  entsprechenden  Umschrift  und  dem
Münzzeichen.  Die  sonstige  Verzierung  und  der  Durchmesser  der  Münzen  sowie
die  Beschaffenheit  der  Ränder  werden  vom  Bundesrate  festgestellt.

Der  Bundesrat  wird  ermächtigt,  Fünf-,  Drei-  und  Zweimarkstücke  als
Denkmünzen  in  anderer  Prägung  herstellen  zu  lassen.

  § 6.

Die  übrigen  Silbermünzen,  die  Nickel-  und  Kupfermünzen  tragen  die
Wertangabe,  die  Inschrift  „Deutsches  Reich“,  die  Jahreszahl,  den  Reichsadler
und  das  Münzzeichen.  Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Verteilung  dieser
Geprägemerkmale  auf  die  beiden  Münzseiten,  über  deren  Verzierung  und  die
Beschaffenheit  der  Ränder  sowie  über  Zusammensetzung,  Gewicht  und  Durchmesser
  dieser  Münzen  werden  vom  Bundesrate  festgestellt.
        <pb n="525" />
        —  509  —



§ 7.

Die  Münzen  werden  für  Rechnung  des  Reichs  auf  den  Münzstätten  derjenigen
Bundesstaaten,  welche  sich  dazu  bereit  erklären,  ausgeprägt.  Das  Verfahren  bei
der  Ausprägung  und  die  Ausgabe  der  Münzen  unterliegen  der  Aufsicht  des  Reichs.

Privatpersonen  haben  das  Recht,  auf  diesen  Münzstätten  Zwanzigmarkstücke
  für  ihre  Rechnung  ausprägen  zu  lassen,  soweit  die  Münzstätten  nicht  für
das  Reich  beschäftigt  sind.  Die  für  solche  Ausprägungen  zu  erhebende  Gebühr
wird  vom  Reichskanzler  mit  Zustimmung  des  Bundesrats  festgestellt,  darf  aber  den
Betrag  von  14  Mark  auf  das  Kilogramm  feinen  Goldes  nicht  übersteigen.  Der
Unterschied  zwischen  dieser  Gebühr  und  der  Vergütung,  welche  die  Münzstätte  für  die
Ausprägung  in  Anspruch  nimmt,  fließt  in  die  Reichskasse;  er  muß  für  alle
deutschen  Münzstätten  derselbe  sein.  Die  Münzstätten  dürfen  für  die  Ausprägung
keine  höhere  Vergütung  in  Anspruch  nehmen,  als  die  Reichskasse  für  die  Ausprägung
  von  Zwanzigmarkstücken  gewährt.

Im  übrigen  bestimmt  der  Reichskanzler  unter  Zustimmung  des  Bundesrats
  die  auszuprägenden  Beträge,  die  Verteilung  dieser  Beträge  auf  die  einzelnen
Münzstätten  und  die  den  letzteren  für  die  Prägung  jeder  einzelnen  Münzgattung
gleichmäßig  zu  gewährende  Vergütung.  Die  Beschaffung  der  Münzmetalle  für
die  Münzstätten  erfolgt  auf  Anordnung  des  Reichskanzlers.

§ 8.
Der  Gesamtbetrag  der  Silbermünzen  soll  bis  auf  weiteres  zwanzig  Mark,
derjenige  der  Nickel-  und  Kupfermünzen  zwei  und  eine  halbe  Mark  für  den  Kopf
der  Bevölkerung  des  Reichs  nicht  übersteigen.

§ 9.

Niemand  ist  verpflichtet,  Silbermünzen  im  Betrage  von  mehr  als  zwanzig
Mark,  Nickel-  und  Kupfermünzen  im  Betrage  von  mehr  als  einer  Mark  in
Zahlung  zu  nehmen.

Von  den  Reichs-  und  Landeskassen  werden  Silbermünzen  in  jedem  Betrag
in  Zahlung  genommen.  Der  Bundesrat  bezeichnet  diejenigen  Kassen,  welche
Goldmünzen  gegen  Einzahlung  von  Silbermünzen  in  Beträgen  von  mindestens
200  Mark  oder  von  Nickel-  und  Kupfermünzen  in  Beträgen  von  mindestens
50  Mark  auf  Verlangen  verabfolgen.  Er  setzt  zugleich  die  näheren  Bedingungen
des  Umtausches  fest.  

§ 10.

Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausche (§ 9) findet auf
durchlöcherte  und  anders  als  durch  den  gewöhnlichen  Umlauf  im  Gewichte
verringerte  sowie  auf  verfälschte  Münzstücke  keine  Anwendung.

§ 11.

Goldmünzen,  deren  Gewicht  um  nicht  mehr  als  fünf  Tausendteile  hinter
dem  Sollgewichte  (§  3)  zurückbleibt  (Passiergewicht)  und  die  nicht  durch  gewaltsame
  oder  gesetzwidrige  Beschädigung  im  Gewichte  verringert  sind,  sollen  bei
allen  Zahlungen  als  vollwichtig  gelten.
        <pb n="526" />
        —  510  —

Goldmünzen,  die  das  Passiergewicht  nicht  erreichen  und  an  Zahlungs
Statt  von  den  Reichs-,  Staats-,  Provinzial-  oder  Kommunalkassen  sowie  von
Geld-  und  Kreditanstalten  und  Banken  angenommen  worden  sind,  dürfen  von
diesen  Kassen  und  Anstalten  nicht  wieder  ausgegeben  werden.

Die  Goldmünzen  werden,  wenn  sie  infolge  längeren  Umlaufs  und  Abnutzung
  am  Gewichte  so  viel  eingebüßt  haben,  daß  sie  das  Passiergewicht  nicht
mehr  erreichen,  für  Rechnung  des  Reichs  eingezogen.  Auch  werden  dergleichen
abgenutzte  Goldmünzen  bei  allen  Kassen  des  Reichs  und  der  Bundesstaaten  stets
voll  zu  demjenigen  Werte,  zu  welchem  sie  ausgegeben  sind,  angenommen.

§ 12.

Silber-,  Nickel-  und  Kupfermünzen,  die  infolge  längeren  Umlaufs  und
Abnutzung  an  Gewicht  oder  Erkennbarkeit  erheblich  eingebüßt  haben,  werden
zwar  noch  von  allen  Reichs-  und  Landeskassen  angenommen,  sind  aber  auf

Rechnung  des  Reichs  einzuziehen.
§ 13.

Zur  Eichung  und  Stempelung  sollen  Gewichtsstücke  zugelassen  werden,  die
das  Sollgewicht  und  das  Passiergewicht  der  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  auszuprägenden
  Goldmünzen  sowie  ein  Vielfaches  dieser  Gewichte  angeben.  Auf  die
Eichung  und  Stempelung  dieser  Gewichtsstücke  finden  die  Vorschriften  der  Maßund
  Gewichtsordnung  entsprechende  Anwendung.

 

§  14.

Der  Bundesrat  ist  befugt:

1.  einzuziehende  Münzen  außer  Kurs  zu  setzen,

2.  die  zur  Aufrechterhaltung  eines  geregelten  Geldumlaufs  erforderlichen
polizeilichen  Vorschriften  zu  erlassen,

3.  den  Wert  zu  bestimmen,  über  welchen  hinaus  fremde  Gold-  und
Silbermünzen  nicht  in  Zahlung  angeboten  und  gegeben  werden  dürfen,
sowie  den  Umlauf  fremder  Münzen  gänzlich  zu  untersagen

4.  zu  bestimmen,  ob  ausländische  Münzen  von  Reichs-  oder  Landeskassen
zu  einem  öffentlich  bekannt  zu  machenden  Kurse  im  inländischen  Verkehr
in  Zahlung  genommen  werden  dürfen,  in  solchem  Falle  auch  den
Kurs  festzusetzen.

Bei  der  Anordnung  der  Außerkurssetzung  (Nr.  1)  erläßt  der  Bundesrat
die  für  sie  erforderlichen  Vorschriften;  die  Einlösungsfrist  muß  zwei  Jahre  betragen.
  Die  Bekanntmachung  über  die  Außerkurssetzung  ist  durch  das  Reichs-Gesetzblatt
  sowie  durch  die  zu  den  amtlichen  Bekanntmachungen  der  unteren  Verwaltungsbehörden
  dienenden  Tageszeitungen  zu  veröffentlichen.

Gewohnheitsmäßige  oder  gewerbsmäßige  Zuwiderhandlungen  gegen  die  vom
Bundesrat  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen  unter  Nr.  2  und  3  getroffenen  Anordnungen
  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  sechs
Wochen  bestraft.
        <pb n="527" />
        —  511  —

§ 15.  

1.  Alle  Zahlungen,  die  vor  Eintritt  der  Reichswährung  in  Münzen  einer
inländischen  Währung  oder  in  landesgesetzlich  den  inländischen  Münzen  gleichgestellten
  ausländischen  Münzen  zu  leisten  waren,  sind  vorbehaltlich  der  Vorschriften
  des  §  9  in  Reichsmünzen  zu  leisten.

2.  Die  Umrechnung  solcher  Goldmünzen,  für  welche  ein  bestimmtes  Verhältnis
  zu  Silbermünzen  gesetzlich  nicht  feststeht,  erfolgt  nach  Maßgabe  des  Verhältnisses
  des  gesetzlichen  Feingehalts  derjenigen  Münzen,  auf  welche  die  Zahlungsverpflichtung
  lautet,  zu  dem  gesetzlichen  Feingehalte  der  Reichsgoldmünzen.

Bei  der  Umrechnung  anderer  Münzen  werden

der  Taler  zum  Werte  von  3  Mark,

der  Gulden  süddeutscher  Währung  zum  Werte  von  1  5/7  Mark,

die  Mark  lübischer  oder  hamburgischer  Kurantwährung  zum  Werte
von  1⅕  Mark,  

die  übrigen  Münzen  derselben  Währungen  zu  entsprechenden  Werten
nach  ihrem  Verhältnisse  zu  den  genannten  berechnet.

Bei  der  Umrechnung  werden  Bruchteile  von  Pfennigen  der  Reichswährung
zu  einem  Pfennig  berechnet,  wenn  sie  einen  halben  Pfennig  oder  mehr  betragen,
Bruchteile  unter  einem  halben  Pfennig  werden  nicht  gerechnet.

3.  Werden  Zahlungsverpflichtungen  nach  Eintritt  der  Reichswährung  unter
Zugrundelegung  vormaliger  inländischer  Geld-  oder  Rechnungswährungen  begründet,
so  ist  die  Zahlung  vorbehaltlich  der  Vorschriften  des  §  9  in  Reichsmünzen  unter
Anwendung  der  Vorschriften  der  Nr.  2  zu  leisten.

4.  In  allen  gerichtlich  oder  notariell  ausgenommenen  Urkunden,  welche  auf
einen  Geldbetrag  lauten,  desgleichen  in  allen  zu  einem  Geldbetrage  verurteilenden

erichtlichen  Entscheidungen  ist  dieser  Geldbetrag,  wenn  für  ihn  ein  bestimmtes

erhältnis  zur  Reichswährung  gesetzlich  feststeht,  in  Reichswährung  auszudrücken,
woneben  jedoch  dessen  gleichzeitige  Bezeichnung  nach  derjenigen  Währung,  in
welcher  ursprünglich  die  Verbindlichkeit  begründet  war,  gestattet  bleibt.

§ 16.

Das  Gesetz,  betreffend  die  Ausprägung  von  Reichsgoldmünzen,  vom
4.  Dezember  1871  (Reichs-Gesetzbl.  S.  404),  das  Münzgesetz  vom  9.  Juli  1873
(Reichs-Gesetzbl.  S.  233),  das  Gesetz,  betreffend  Änderungen  im  Münzwesen,  vom
1.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  250)  und  das  Gesetz,  betreffend  Änderungen
im  Münzwesen,  vom  19.  Mai  1908  (Reichs-Gesetzbl.  S.  212)  werden  aufgehoben.
Sovweit  in  bestehenden  Vorschriften  auf  Vorschriften  der  aufgehobenen  Gesetze  verwiesen
  ist,  treten  die  entsprechenden  Vorschriften  dieses  Gesetzes  an  die  Stelle.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  1.  Juni  1909.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  von  Bülow.
Reichs-Gesetbl.  1909.  83
        <pb n="528" />
        —  512  —

(Nr.  3621.)  Bekamnmachung,  betreffend  die  Ausführungsbestimmungen  zu  den  bisherigen
Münzgesetzen.  Vom  9.  Juni  1909.

Der  Bundesrat  hat  beschlossen,  daß  die  zu  dem  Gesetze,  betreffend  die  Ausprägung
  von  Reichsgoldmünzen,  vom  4.  Dezember  1871  (Reichs-Gesetzbl.  S.  404),
zu  dem  Münzgesetze  vom  9.  Juli  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  233),  zu  dem  Gesetze,
betreffend  Änderungen  im  Münzwesen,  vom  1.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  250)
und  zu  dem  Gesetze,  betreffend  Anderungen  im  Münzwesen,  vom  19.  Mai  1908
(Reichs-Gesetzbl.  S.  212)  erlassenen,  zur  Zeit  noch  geltenden  Ausführungsbestimmungen
  auch  nach  dem  Inkrafttreten  des  Münzgesetzes  vom  1.  Juni  1909
in  Geltung  bleiben  sollen.

Berlin,  den  9.  Juni  1909.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Sydow.

 

 

(Nr.  3622.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Austritt  der  niederländischen  Kolonien  in  Westindien
  aus  dem  Verbande  der  internationalen  Übereinkunft  über  Maßregeln
gegen  Pest,  Cholera  und  Gelbfieber,  vom  3.  Dezember  1903  (Reichs-Gesetzbl.
  1907  S.  425).  Vom  7.  Juni  1909.

Die  Königlich  Niederländische  Regierung  hat  der  Regierung  der  Französischen
Republik  die  Kündigung  der  internationalen  Übereinkunft,  betreffend  Maßregeln
gegen  Pest,  Cholera  und  Gelbfieber,  vom  3.  Dezember  1903  für  die  niederländischen
  Kolonien  in  Westindien  zugehen  lassen.

Berlin,  den  7.  Juni  1909.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
von  Koerner.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="529" />
        —  513  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr  33.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Internationalen  Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.  S.  513.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  von  Britisch-Indien
  zu  der  internationalen  Übereinkunft  über  Maßregeln  gegen  Pest,  Cholera  und  Gelbfieber,
vom  3.  Dezember  1903.  S.  514.

 

 

(Nr.  3623.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Internationalen  Übereinkommen  über  den
  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  14.  Juni  1909.

Die  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  die  das  Internationale  Übereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  Anwendung  findet  (Ausgabe  vom  Februar  1909,
Reichs-Gesetzbl.  1909  S.  280  ff.),  ist,  wie  folgt,  geändert  worden:

halten  I.  1.  Unter  „Deutschland  A.  J.“  hat  die  Ziffer  3  folgende  Fassung  erhalten:


„3.  Königlich  Preußische  Staatseisenbahnen  —  einschließlich  der  gemeinschaftlich
mit  ihnen  betriebenen  Großherzoglich  Hessischen  Staatseisenbahnen  und
einschließlich  der  Dampffährenverbindung  über  die  Ostsee  zwischen  Saßnitz
und  Trelleborg  —  sowie  die  unter  preußischer  Staatsverwaltung  stehenden
Privatbahnen,  mit  Ausschluß:

der  Oberschlesischen  schmalspurigen  Zweigbahnen;  —  wegen  der  Dampffährenverbindung
  siehe  B.  VII.  137  —.“

2.  Unter  B.  ist  zwischen  Ziffer  136  und  der  Anmerkung  folgender  neuer
Abs.  VII  mit  der  Ziffer  137  eingeschaltet:

„VII.  Schwedischer  Verwaltungen.

137.  Die  von  den  Königlich  Preußischen  Staatseisenbahnen  in  Gemeinschaft
mit  den  Schwedischen  Staatseisenbahnen  betriebene  Dampffährenverbindung
Saßnitz-Trelleborg.“

3.  In  der  Anmerkung  ist  zwischen  Rußland  und  Schweiz  eingeschoben:
„Schweden,  Ziffer  9“.
II.  1.  Unter  „Schweden  A.  1.“  ist  am  Schlusse  hinzugefügt:
„jedoch  einschließlich  der  Dampffährenwerbindungen:
a)  über  den  Öresund  zwischen  Malmö  und  Kopenhagen  —  siehe  unter

B.  I.  8;
b)  über  die  Ostsee  zwischen  Trelleborg  und  Saßnitz  —  siehe  unter
B.  II.  9.“
Reichs-Gesetzbl.  1909.  84

Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  Juni  1909.
        <pb n="530" />
        —  514  —

2.  Unter  B.  ist  zwischen  Ziffer  8  und  der  Anmerkung  folgender  neuer
Abs.  II  eingeschaltet:    
  ,,II. Deutscher Verwaltungen.

9.  Die  von  den  Schwedischen  Staatseisenbahnen  gemeinschaftlich  mit  den
Königlich  Preußischen  Staatseisenbahnen  betriebene  Dampffährenverbindung
Trelleborg—Saßnitz.“

3.  In  der  Anmerkung  ist  vor  Dänemark  eingeschaltet:
„Deutschland,  Ziffer  137."  
Die  unter  I  und  II  aufgeführten  Änderungen  treten  mit  der  voraussichtlich
im  Juli  d.  J.  stattfindenden  Eröffnung  des  Fährbetriebs  auf  der  Strecke  Saßnitz—
Trelleborg  in  Kraft.

III.  Unter  „Italien  A.“  ist  mit  Wirkung  vom  3.  Juli  d.  J.  neu  hinzugefügt:

5  a.  Die  von  der  Società  per  le  ferrovie  dell’  Alta  Valtellina  betriebene  Linie
Sondrio—Tirano.
Berlin,  den  14.  Juni  1909.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
Schulz.

———----(Nr.

  3624.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  von  Britisch-Indien  zu  der  internationalen
  Übereinkunft  über  Maßregeln  gegen  Pest,  Cholera  und  Gelbfieber,
  vom  3.  Dezember  1903  (Reichs-Gesetzbl.  1907  S.  425).  Vom  15.  Juni  1909.

Die  Königlich  Großbritannische  Regierung  hat  der  Regierung  der  Französischen
Republik  den  Beitritt  von  Britisch-Indien  zu  der  internationalen  Übereinkunft
über  Maßregeln  gegen  Pest,  Cholera  und  Gelbfieber  vom  3.  Dezember  1903
angezeigt,  mit  dem  Vorbehalte,  daß  die  Bestimmungen  dieser  Ubereinkunft  in
Indien  nur  für  die  Pest  anwendbar  sein  sollen,  während  die  Bestimmungen
der  Pariser  Übereinkunft  von  1894  für  die  Cholera  auch  ferner  anwendbar
bleiben.  Die  Regierung  von  Britisch-Indien  hat  ausdrücklich  erklärt,  daß  sie
die  in  der  Übereinkunft  von  1903  vorgesehene  Verpflichtung,  Cholerafälle  anzuzeigen,
  oder  die  Verpflichtung,  die  sonstigen  Vorschriften  dieser  Übereinkunft
für  die  Cholera  so  zu  beobachten  wie  die  Vorschriften  für  die  Pest,  nicht  übernehmen
  könne.

Berlin,  den  15.  Juni  1909.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
von  Koerner.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-  Gesetzblatts  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="531" />
        —  515  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr  34.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  Änderung  des  Bankgesetzes.  S.  515.  —  Viehseuchengesetz.  S.  519.

 

  

 

(Nr.  3625.)  Gesetz,  betreffend  Änderung  des  Bankgesetzes.  Vom  1.  Juni  1909.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Artikel  1.

§  24  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  177)
erhält  unter  Aufhebung  des  Artikel  2  des  Gesetzes  vom  7.  Juni  1899  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  311)  nachstehende  Fassung:

Aus  dem  beim  Jahresabschlusse  sich  ergebenden  Reingewinne  der
Reichsbank  wird:

1.  zunächst  den  Anteilseignern  eine  ordentliche  Dividende  von  dreiundeinhalb
  vom  Hundert  des  Grundkapitals  berechnet,
2.  von  dem  verbleibenden  Reste  den  Anteilseignern  ein  Viertel,  der

Reichskasse  drei  Viertel  überwiesen;  jedoch  werden  von  diesem

Reste  zehn  Hundertstel  dem  Reservefonds  zugeschrieben,  die  je  zur

Hälfte  auf  Anteilseigner  und  Reich  entfallen.

Erreicht  der  Reingewinn  nicht  volle  dreiundeinhalb  vom  Hundert
des  Grundkapitals,  so  ist  das  Fehlende  aus  dem  Reservefonds  zu
ergänzen.

Das  bei  Begebung  von  Anteilsscheinen  der  Reichsbank  etwa  zu
gewinnende  Aufgeld  fließt  dem  Reservefonds  zu.

Dividendenrückstände  verjähren  binnen  vier  Jahren,  von  dem
Tage  ihrer  Fälligkeit  an  gerechnet,  zum  Vorteile  der  Bank.

Reichs-Gesetzbl.  1909.    85
Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  Juli  1909.
        <pb n="532" />
        —  516  —

Artikel  2.

An  die  Stelle  des  Artikel  5  des  Gesetzes  vom  7.  Juni  1899  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  311)  tritt  folgende  Vorschrift:

Der  nach  Maßgabe  der  Anlage  zum  §  9  des  Bankgesetzes  der
Reichsbank  zustehende  Anteil  an  dem  Gesamtbetrage  des  der  Steuer
nicht  unterliegenden  ungedeckten  Notenumlaufs,  einschließlich  der  ihr
inzwischen  zugewachsenen  Anteile  der  unter  Nr.  2  bis  12,  15  bis  17
und  20  bis  33  bezeichneten  Banken,  wird  auf  fünfhundertundfünfzig
Millionen  Mark  festgesetzt,  unter  gleichzeitiger  Erhöhung  des  Gesamtbetrags
  auf  sechshundertachtzehn  Millionen  siebenhunderteinundsiebzigtausend
  Mark.

Für  die  auf  Grund  der  Nachweisungen  für  den  Letzten  des  März,
des  Juni,  des  September  und  des  Dezember  jedes  Kalenderjahrs  aufzustellende
  Steuerberechnung  (§  10  des  Bankgesetzes)  tritt  eine  Erhöhung
des  Anteils  der  Reichsbank  auf  siebenhundertundfünfzig  Millionen
Mark  und  eine  Erhöhung  des  Gesamtbetrags  auf  achthundertachtzehn
Millionen  siebenhunderteinundsiebzigtausend  Mark  ein.

Artikel  3.
Die  Noten  der  Reichsbank  sind  gesetzliches  Zahlungsmittel.  Im  übrigen
bleiben  die  Vorschriften  des  §  2  des  Bankgesetzes  unberührt.

Artikel  4.

I.  Im  §  18  des  Bankgesetzes  werden  die  Worte  „kursfähiges  deutsches
Geld“  ersetzt  durch  die  Worte:

„deutsche  Goldmünzen“.
II.  §  19  Abs.  1  des  Bankgesetzes  erhält  folgende  Fassung:

Die  Reichsbank  ist  verpflichtet,  die  Noten  der  vom  Reichskanzler
nach  der  Bestimmung  im  § 45  dieses  Gesetzes  bekannt  gemachten
Banken  sowohl  in  Berlin  ,  als  auch  bei  ihren  Zweiganstalten  in
Städten  von  mehr  als  80  000  Einwohnern  oder  am  Sitze  der  Bank,
welche  die  Noten  ausgegeben  hat,  zum  vollen  Nennwert  in  Zahlung
zu  nehmen,  solange  die  ausgebende  Bank  ihrer  Noteneinlösungspflicht
pünktlich  nachkommt.

Unter  der  gleichen  Voraussetzung  ist  die  Reichsbank  verpflichtet,
die  Noten  jeder  der  vorbezeichneten  Banken  innerhalb  des  Staates,
der  ihnen  die  Befugnis  zur  Notenausgabe  erteilt  hat,  bei  ihren  Zweiganstalten,
  soweit  es  deren  Notenbestände  und  Zahlungsbedürfnisse
gestatten,  dem  Inhaber  gegen  Reichsbanknoten  umzutauschen.

Die  nach  Abs.  1  und  2  angenommenen  oder  eingetauschten
Noten  dürfen  von  der  Reichsbank  nur  entweder  zur  Einlösung  präsen-
        <pb n="533" />
        —  517  —

tiert  oder  zu  Zahlungen  an  diejenige  Bank,  welche  sie  ausgegeben
hat,  oder  zu  Zahlungen  an  dem  Orte,  wo  die  Bank  ihren  Hauptsitz
hat,  verwendet  werden.  

Artikel  5.

I.  Im  §  8  Abs.  2  des  Bankgesetzes  werden  in  der  Nr.  2  nach  den
Worten  „an  Wechseln“  eingefügt  die  Worte:

„und  Schecks“.

II.  Im  §  13  des  Bankgesetzes  werden  in  der  Nr.  2  nach  dem  Worte
„haften,“  eingeschaltet  die  Worte:
„ebenso  Schecks,  aus  welchen  mindestens  zwei  als  zahlungsfähig
bekannte  Verpflichtete  haften,“.
III.  Im  §  17  des  Bankgesetzes  werden  hinter  dem  Worte  „haften,“  eingeschaltet
  die  Worte:
„oder  Schecks,  aus  welchen  mindestens  zwei  als  zahlungsfähig  beannte
  Verpflichtete  haften,“.
IV.  Im  §  32  Abs.  1  des  Bankgesetzes  wird  nach  den  Worten  „über  den
An-  und  Verkauf  von  Gold,  Wechseln“  eingefügt:
„  ,  Schecks“.

V.  Hinter  §  47  des  Bankgesetzes  wird  als  §  47a  folgende  Vorschrift
eingestellt:
§  47a.
Für  Privatnotenbanken,  auf  welche  die  beschränkenden  Bestimmungen
  des  §  43  keine  Anwendung  finden,  gelten  hinsichtlich  der
Deckung  ihrer  im  Umlaufe  befindlichen  Noten  die  Vorschriften
des  § 17.

Artikel  6.

I.  Artikel  6  des  Gesetzes  vom  7.  Juni  1899  (Reichs-Gesetzbl.  S.  311)
erhält  nachstehende  Fassung:
Dem  §  13  des  Bankgesetzes  Nr.  3  wird  unter  b  nach  den  Worten
„des  Kurswertes;“  folgender  Satz  beigefügt:

„diesen  Pfandbriefen  stehen  gleich  die  auf  den  Inhaber  lautenden
Schuldverschreibungen  öffentlichrechtlicher  Bodenkreditinstitute  des
Inlandes  sowie  diejenigen  auf  den  Inhaber  lautenden  Schuldverschreibungen
  der  übrigen  vorbezeichneten  Institute  und  Banken,
welche  auf  Grund  von  Darlehnen  ausgestellt  werden,  die  an
inländische  kommunale  Korporationen  oder  gegen  Ubernahme  der

Garantie  durch  eine  solche  Korporation  gewährt  sind,“.

85
        <pb n="534" />
        —  518  —

II.  Im  §  13  des  Bankgesetzes  wird  als  Nr.  9  folgende  Vorschrift  eingestellt:



9.   zinsbare  Darlehne  auf  nicht  länger  als  drei  Monate  im  Lombardverkehr
  auch  gegen  Verpfändung  von  Forderungen,  die  in  dem  Reichsschuldbuch
  oder  in  dem  Staatsschuldbuch  eines  deutschen  Staates  eingetragen
  sind,  zu  höchstens  drei  Viertel  des  Kurswerts  der  umgewandelten
  Schuldverschreibungen  zu  erteilen.

III.  Hinter  §  20  des  Bankgesetzes  werden  als  §§  20  a  und  20  b  folgende
Vorschriften  eingestellt:

§ 20  a.

Soll  zu  Gunsten  der  Reichsbank  ein  Pfandrecht  an  einer  Forderung,
die  im  Reichsschuldbuch  oder  im  Staatsschuldbuch  eines  deutschen
Staates  eingetragen  ist  (§  13  Nr.  9),  in  das  Schuldbuch  eingetragen
werden,  so  genügt  für  den  Antrag  die  Beglaubigung  durch  die
Personen,  durch  welche  gemäß  §  38  die  Reichsbank  verpflichtet  wird.
Soweit  diese  Vorschrift  die  Unterschriften  von  zwei  Mitgliedern  des
Reichsbank-Direktoriums  erfordert,  sind  an  Stelle  der  letzteren  auch
andere  von  dem  Reichsbank-Direktorium  der  Schuldbuchverwaltung
bezeichnete  Beamte  der  Reichsbank  zur  Vornahme  der  Beglaubigung
befugt.

Auf  die  Beglaubigung  finden  die  Vorschriften  des  §  183  des.
Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  entsprechende
  Anwendung.

§  20b.

Ist  zu  Gunsten  der  Reichsbank  ein  Pfandrecht  in  das  Schuldbuch
  eingetragen  (§  13  Nr.  9),  so  erwirbt  die  Reichsbank  das  Pfandrecht
  auch  dann,  wenn  die  Forderung  einem  Dritten  zusteht,  und  geht
das  Pfandrecht  dem  vor  der  Verpfändung  begründeten  Rechte  eines
Dritten  an  der  Forderung  vor,  es  sei  denn,  daß  das  Recht  des
Dritten  zu  der  Zeit  der  Eintragung  des  Pfandrechts  im  Schuldbuch
eingetragen  oder  in  diesem  Zeitpunkte  der  Reichsbank  bekannt  oder
infolge  grober  Fahrlässigkeit  unbekannt  war.

Ist  der  Schuldner  mit  der  Erfüllung  der  durch  das  Pfandrecht
gesicherten  Forderung  im  Verzuge,  so  ist  die  Schuldbuchverwaltung
auf  schriftliches  Verlangen  der  Reichsbank  berechtigt  und  verpflichtet,
der  Reichsbank  auch  ohne  Nachweis  des  Verzugs  gegen  Löschung  der  eingetragenen
  Forderung  oder  eines  entsprechenden  Teiles  dieser  Forderung
auf  den  Inhaber  lautende  Schuldverschreibungen  auszureichen,  es  sei
denn,  daß  eine  gerichtliche  Anordnung  vorliegt,  welche  die  Ausreichung
an  die  Reichsbank  untersagt,  oder  in  dem  Schuldbuche  solche  Rechte
Dritter  oder  Verfügungsbeschränkungen  zu  Gunsten  Dritter  vermerkt
        <pb n="535" />
        —  519  —

sind,  welche  früher  als  das  Pfandrecht  der  Reichsbank  eingetragen
worden  waren.  Das  Pfand  haftet  auch  für  die  durch  die  Ausreichung
entstehenden  Kosten.

Die  Schuldbuchverwaltung  hat  spätere  Eintragungen  bei  der  Ausreichung
  der  Schuldverschreibungen  der  Reichsbank  mitzuteilen.

Auf  die  Befriedigung  der  Reichsbank  aus  den  von  der  Schuldbuchverwaltung
  ausgereichten  Schuldverschreibungen  finden  die  Vorschriften
  des  §  20  entsprechende  Anwendung.

Artikel  7.
§  22  des  Bankgesetzes  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:
Die  Reichsbank  ist  verpflichtet,  die  Geschäfte  der  Reichshauptkasse
unentgeltlich  zu  besorgen.
Sie  ist  berechtigt,  entsprechende  Kassengeschäfte  für  die  Bundesstaaten
  zu  übernehmen.
Artikel  8.

Die  Artikel  3,  4,  5  und  6  dieses  Gesetzes  treten  am  1.  Januar  1910  in
Kraft.  Im  übrigen  tritt  dieses  Gesetz  am  1.  Januar  1911  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.  
Gegeben  Neues  Palais,  den  1.  Juni  1909.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Bethmann  Hollweg.

 

(Nr.  3626.)  Viehseuchengesetz.  Vom  26.  Juni  1909.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§ 1.

Das  nachstehende  Gesetz  regelt  das  Verfahren  zur  Bekämpfung  übertragbarer
Viehseuchen,  mit  Ausnahme  der  Rinderpest.

Vieh  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind  alle  nutzbaren  Haustiere  einschließlich
der  Hunde,  der  Katzen  und  des  Geflügels.
        <pb n="536" />
        —  520  —

Schlachvieh  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist  Vieh,  von  dem  anzunehmen  ist,
daß  es  behufs  Verwendung  des  Fleisches  zum  Genusse  für  Menschen  alsbald
geschlachtet  werden  soll.  

Als  verdächtige  Tiere  gelten  im  Sinne  dieses  Gesetzes:

Tiere,  an  denen  sich  Erscheinungen  zeigen,  die  den  Ausbruch  einer
übertragbaren  Seuche  befürchten  lassen  (der  Seuche  verdächtige  Tiere);

Tiere,  an  denen  sich  solche  Erscheinungen  zwar  nicht  zeigen,  rücksichtlich
  deren  jedoch  die  Vermutung  vorliegt,  daß  sie  den  Ansteckungsstoff
  aufgenommen  haben  (der  Ansteckung  verdächtige  Tiere).

§ 2.

Die  Anordnung  und  die  Durchführung  der  Bekämpfungsmaßregeln  liegen
den  Landesregierungen  und  deren  Organen  ob.

Die  Mitwirkung  der  Tierärzte,  die  vom  Staate  angestellt  sind  oder  deren
Anstellung  vom  Staate  bestätigt  ist  (beamtete  Tierärzte),  richtet  sich  nach  den
Vorschriften  dieses  Gesetzes.  An  Stelle  der  beamteten  Tierärzte  können  im  Falle
ihrer  Behinderung  oder  aus  sonstigen  Gründen  andere  approbierte  Tierärzte  zugezogen
  werden.  Diese  sind  innerhalb  des  ihnen  erteilten  Auftrags  befugt  und
verpflichtet,  alle  Amtsverrichtungen  wahrzunehmen,  die  in  diesem  Gesetze  den
beamteten  Tierärzten  übertragen  sind.

Die  näheren  Bestimmungen  über  das  Verfahren,  über  die  Form,  von
deren  Beobachtung  die  Gültigkeit  der  auf  Grund  dieses  Gesetzes  zu  erlassenden
Anordnungen  abhängt,  über  die  Zuständigkeit  der  Behörden  und  Beamten  und
über  die  Bestreitung  der  durch  das  Verfahren  entstehenden  Kosten  sind  von  den
Einzelstaaten  mit  der  Maßgabe  zu  treffen,  daß  gegen  die  Anordnungen  der  Polizeibehörden
  zur  Bekämpfung  der  Viehseuchen  im  Inlande  (§§  9ff.)  ein  Beschwerdeverfahren

  zuzulassen  ist.
§ 3.

Rücksichtlich  der  eigenen  Viehbestände  der  Militärverwaltung,  in  den  Remontedepots
  nur  rücksichtlich  der  eigenen  Pferdebestände,  bleiben  die  Maßregeln  zur
Ermittlung  und  Unterdrückung  von  Seuchen,  soweit  davon  nur  das  Eigentum
dieser  Verwaltung  betroffen  wird,  den  Militärbehörden  überlassen.

Die  gleichen  Befugnisse  haben  das  Kaiserliche  Gesundheitsamt  und  diejenigen
zur  wissenschaftlichen  Erforschung  übertragbarer  Krankheiten  bestimmten  staatlichen
Anstalten,  bei  denen  ein  Tierarzt  angestellt  ist,  rücksichtlich  aller  eigenen  Viehbestände.


Ferner  können

1.  den  Vorständen  der  landesherrlichen  und  Staatsgestüte,

2.  den Vorständen  der  tierärztlichen  Lehranstalten  und  der  zu  diesen  gehörigen

Institute,  

3.  mit  Zustimmung  des  Reichskanzlers  den  Vorständen  anderer  Anstalten

von  ähnlicher  Art  wie  die  im  Abs.  2  und  im  Abs.  3  Nr.  2  bezeichneten
        <pb n="537" />
        —  521  —

von  den  Landesregierungen  die  gleichen  Befugnisse  rücksichtlich  aller  dort  aufgestellten
  Viehbestände  übertragen  werden.

In  den  Fällen  der  Abs.  1  bis  3  finden  die  ferneren  Bestimmungen  dieses
Gesetzes  sinngemäße  Anwendung,  in  den  Fällen  des  Abs.  2  und  des  Abs.  3
Nr.  2,  3  jedoch  nur  mit  den  Einschränkungen,  die  sich  aus  dem  Zwecke  der
wissenschaftlichen  Arbeiten  ergeben.

Die  Militärbehörden  haben  die  Polizeibehörden  der  Stand-,  Unterkunftsund
  Marschorte  von  dem  Auftreten  eines  Seuchenverdachts  und  von  dem  Ausbruch
einer  Seuche,  sowie  bei  Seuchenausbrüchen  in  nicht  kasernenmäßig  untergebrachten
Viehbeständen  auch  von  den  getroffenen  Schutzmaßregeln,  sofort  zu  benachrichtigen
und  von  dem  Verlaufe  sowie  dem  Erlöschen  der  Seuche  in  Kenntnis  zu  setzen.

Die  Pflicht  der  Benachrichtigung  der  Polizeibehörden  vom  Verdacht,  Ausbruch,
  Verlauf  und  Erlöschen  einer  Seuche  liegt  auch  den  im  Abs.  2  genannten
Anstalten  und  den  nach  Abs.  3  mit  selbständigen  Befugnissen  versehenen  Vorständen
ob,  falls  die  Seuche  oder  der  Seuchenverdacht  nicht  das  Ergebnis  wissenschaftlicher
Versuche  ist,  die  zu  den  Aufgaben  der  Anstalten  und  Institute  gehören.

§ 4.

Dem  Reichskanzler  liegt  ob,  die  Ausführung  dieses  Gesetzes  und  der  auf
Grund  desselben  erlassenen  Anordnungen  zu  überwachen.

Tritt  die  Seuche  in  einem  für  den  inländischen  Viehbestand  bedrohlichen
Umfang  im  Ausland  auf,  so  hat  der  Reichskanzler  die  Regierungen  der  beteiligten
Bundesstaaten  zur  Anordnung  und  einheitlichen  Durchführung  der  nach  Maßgabe
dieses  Gesetzes  erforderlichen  Abwehrmaßregeln  zu  veranlassen.

Tritt  die  Seuche  in  einer  solchen  Gegend  des  Reichsgebiets  oder  in  einer
solchen  Ausdehnung  auf,  daß  von  den  zu  ergreifenden  Maßregeln  notwendig  die
Gebiete  mehrerer  Bundesstaaten  betroffen  werden  müssen,  so  hat  der  Reichskanzler
oder  ein  von  ihm  bestellter  Reichskommissar  für  Herstellung  und  Erhaltung  der
Einheit  in  den  seitens  der  Landesbehörden  zu  treffenden  oder  getroffenen  Maßregeln
zu  sorgen  und  zu  diesem  Behufe  das  Erforderliche  anzuordnen,  nötigenfalls  auch
die  Behörden  der  beteiligten  Bundesstaaten  unmittelbar  mit  Weisungen  zu  versehen.

§ 5

Die  Behörden  der  Bundesstaaten  sind  verpflichtet,  sich  bei  der  Bekämpfung
der  Viehseuchen  gegenseitig  zu  unterstützen.

 

I.  Abwehr  der  Einschleppung  aus  dem  Auslande.
§ 6.

Die  Einfuhr  von  Tieren,  die  an  einer  übertragbaren  Seuche  leiden,  und
von  verdächtigen  Tieren  (§  1  Abs.  4)  sowie  von  Erzeugnissen  solcher  Tiere  ist
verboten.  Dasselbe  gilt  für  die  Kadaver  und  Teile  von  Tieren,  die  an  einer
übertragbaren  Seuche  gefallen  sind  oder  zur  Zeit  des  Todes  an  einer  solchen
        <pb n="538" />
        —  522  —

gelitten  haben  oder  seuchenverdächtig  gewesen  sind,  endlich  für  Gegenstände  jeder
Art,  von  denen  nach  den  Umständen  des  Falles  anzunehmen  ist,  daß  sie  Träger
des  Ansteckungsstoffs  sind.

§ 7.

Zum  Schutze  gegen  die  Gefahr  der  Einschleppung  von  übertragbaren
Seuchen  der  Haustiere  aus  dem  Auslande  kann  die  Einfuhr  lebender  oder  toter
Tiere,  tierischer  Erzeugnisse  oder  Rohstoffe  sowie  von  Gegenständen,  die  Träger
des  Ansteckungsstoffs  sein  können,  allgemein  oder  für  bestimmte  Grenzstrecken
verboten  oder  beschränkt  werden.  

Zu  demselben  Zwecke  kann  der  Verkehr  mit  Tieren  im  Grenzbezirke  solchen
Bestimmungen  unterworfen  werden,  die  geeignet  sind,  im  Falle  der  Einschleppung
einer  Weiterverbreitung  der  Seuche  vorzubeugen.  Die  Bestimmungen  sind,  soweit
  erforderlich,  auch  auf  tierische  Erzeugnisse  und  Rohstoffe  sowie  auf  solche
Gegenstände  auszudehnen,  die  Träger  von  Ansteckungsstoffen  sein  können.  Auch
kann  für  die  Grenzbezirke  eine  Revision  des  vorhandenen  Viehbestandes  und  eine
regelmäßige  Kontrolle  über  den  Ab-  und  Zugang  von  Vieh  angeordnet  werden.

Die  nach  Abs.  2  zulässigen  Bestimmungen  können  nur  getroffen  werden,
wenn  und  solange  gegenüber  dem  angrenzenden  Ausland  Einfuhrverbote  oder
Beschränkungen  gemäß  Abs.  1  angeordnet  sind.

§ 8.
Von  dem  Erlasse,  der  Aufhebung  oder  Veränderung  einer  der  im  § 7
bezeichneten  Anordnungen  ist  unverzüglich  dem  Reichskanzler  Mitteilung  zu  machen.

Die  verfügten  Verbote  und  Beschränkungen  sind  ohne  Verzug  öffentlich
bekannt  zu  machen.

 

II.  Bekämpfung  von  Viehseuchen  im  Inlande.
1.  Allgemeine  Vorschriften.
a)  Anzeigepflicht.
§ 9.

Bricht  eine  Seuche  aus,  auf  die  sich  die  Anzeigepflicht  erstreckt  (§  10),
oder  zeigen  sich  Erscheinungen,  die  den  Ausbruch  einer  solchen  Seuche  befürchten
lassen,  so  hat  der  Besitzer  des  betroffenen  Viehes  unverzüglich  der  Polizeibehörde
oder  einer  anderen  von  der  Landesregierung  zu  bezeichnenden  Stelle  Anzeige  zu
machen,  auch  die  kranken  und  verdächtigen  Tiere  von  Orten,  an  denen  die
Gefahr  der  Ansteckung  fremder  Tiere  besteht,  fernzuhalten.

Die  gleichen  Pflichten  hat,  wer  in  Vertretung  des  Besitzers  der  Wirtschaft
vorsteht,  wer  mit  der  Aufsicht  über  Vieh  an  Stelle  des  Besitzers  beauftragt  ist,
wer  als  Hirt,  Schäfer,  Schweizer,  Senne  entweder  Vieh  von  mehreren  Besitzern
oder  solches  Vieh  eines  Besitzers,  das  sich  seit  mehr  als  vierundzwanzig  Stunden
außerhalb  der  Feldmark  des  Wirtschaftsbetriebs  des  Besitzers  befindet,  in  Obhut
        <pb n="539" />
        —  523  —

hat,  ferner  für  die  auf  dem  Transporte  befindlichen  Tiere  deren  Begleiter  und
für  die  in  fremdem  Gewahrsam  befindlichen  Tiere  der  Besitzer  der  betreffenden
Gehöfte,  Stallungen,  Koppeln  oder  Weideflächen.

Zur  unverzüglichen  Anzeige  sind  auch  die  Tierärzte  und  alle  Personen
verpflichtet,  die  sich  mit  der  Ausübung  der  Tierheilkunde  oder  gewerbsmäßig  mit
der  Kastration  von  Tieren  beschäftigen,  ingleichen  die  Fleischbeschauer  einschließlich
der  Trichinenschauer,  ferner  die  Personen  die  das  Schlächtergewerbe  betreiben
sowie  solche,  die  sich  gewerbsmäßig  mit  der  Bearbeitung,  Verwertung  oder  Beseitigung
  geschlachteter,  getöteter  oder  verendeter  Tiere  oder  tierischer  Bestandteile
beschäftigen,  wenn  sie,  bevor  ein  polizeiliches  Einschreiten  stattgefunden  hat,  von
dem  Ausbruch  einer  der  Anzeigepflicht  unterliegenden  Seuche  (§  10)  oder  von
Erscheinungen,  die  den  Ausbruch  einer  solchen  Seuche  befürchten  lassen,  Kenntnis

erhalten.
§ 10.

Seuchen,  auf  die  sich  die  Anzeigepflicht  erstreckt,  sind:

1.   Milzbrand,  Rauschbrand,  Wild-  und  Rinderseuche;

2.   Tollwut;

3.   Rotz;

4.   Maul-  und  Klauenseuche;

5.   Lungenseuche  des  Rindviehs;

6.   Pockenseuche  der  Schafe;

7.   Beschälseuche  der  Pferde,  Bläschenausschlag  der  Perde  und  des

Rindviehs;

8.   Räude  der  Einhufer  und  der  Schafe;

9.   Schweineseuche,  sofern  sie  mit  erheblichen  Störungen  des  Allgemeinbefindens

  der  erkrankten  Tiere  verbunden  ist,  und  Schweinepest;

10.  Rotlauf  der  Schweine  einschließlich  des  Nesselfiebers  (Backsteinblattern);

11.  Geflügelcholera  und  Hühnerpest;

12.  äußerlich  erkennbare  Tuberkulose  des  Rindviehs,  sofern  sie  sich  in  der
Lunge  in  vorgeschrittenem  Zustande  befindet  oder  Euter,  Gebärmutter
oder  Darm  ergriffen  hat.

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  die  Anzeigepflicht  auch  für  andere  Seuchen
einzuführen  und  für  einzelne  Seuchen  widerruflich  aufzuheben.

  

b)  Ermittlung  der  Seuchenausbrüche.
§ 11.

Ist  eine  Anzeige  erfolgt  (§§  9,  10)  oder  der  Ausbruch  einer  Seuche  oder
der  Verdacht  eines  Seuchenausbruchs  sonst  zur  Kenntnis  der  Polizeibehörde  gelangt,
  so  hat  diese  sofort  den  beamteten  Tierarzt  zuzuziehen  (vgl.  jedoch  §  14)
und  inzwischen  dafür  zu  sorgen,  daß  die  kranken  und,  abgesehen  von  der  Tuberkulose
  (§  10  Abs.  1  Nr.  12),  auch  die  verdächtigen  Tiere  mit  Tieren  aus  anderen
Ställen  nicht  in  Berührung  kommen.  Der  beamtete  Tierarzt  hat  die  Art,  den

Reichs-  Gesetzbl.  1909.  86
        <pb n="540" />
        —  524  —

Stand  und  die  Ursachen  der  Krankheit  zu  ermitteln  und  sein  Gutachten  darüber
abzugeben,  ob  durch  den  Befund  der  Ausbruch  der  Suauche  festgestellt  oder  der
Verdacht  eines  Seuchenausbruchs  begründet  ist  und  welche  besonderen  Maßregeln
zur  Bekämpfung  der  Seuche  erforderlich  erscheinen.  

In  eiligen  Fällen  kann  der  beamtete  Tierarzt  schon  vor  polizeilichem  Einschreiten
  die  sofortige  vorläufige  Einsperrung  und  Absonderung  der  erkrankten
und  verdächtigen  Tiere,  nötigenfalls  auch  deren  Bewachung  sowie  nach  Vorschrift
  der  Landesregierungen  sonstige  dringliche  Maßnahmen  zur  Verhütung  der
Weiterverbreitung  der  Seuche  anordnen.  Die  getroffenen  vorläufigen  Anordnungen
  sind  dem  Besitzer  der  Tiere  oder  dessen  Vertreter  entweder  zu  Protokoll
oder  durch  schriftliche  Verfügung  zu  eröffnen,  auch  ist  davon  der  Polizeibehörde
unverzüglich  Anzeige  zu  machen.

Auf  Ersuchen  des  beamteten  Tierarztes  hat  der  Vorsteher  des  Seuchenorts
  für  die  vorläufige  Bewachung  der  erkrankten  und  verdächtigen  Tiere  sowie
für  die  Durchführung  der  dringlichen  Maßregeln  zu  sorgen.

 

§ 12.

Wenn  über  den  Ausbruch  einer  Seuche  nach  dem  Gutachten  des  beamteten
Tierarztes  nur  mittels  Tötung  und  Zerlegung  eines  verdächtigen  Tieres  oder
nur  mittels  Impf-  oder  Blutprobe  Gewißheit  zu  erlangen  ist,  so  können  diese
Maßregeln  von  der  Polizeibehörde  angeordnet  werden.

§ 13.

Auf  die  gutachtliche  Erklärung  des  beamteten  Tierarztes,  daß  der  Ausbruch
  der  Seuche  festgestellt  sei,  oder  daß  der  begründete  Verdacht  eines  Seuchenausbruchs
  vorliege,  hat  die  Polizeibehörde  die  erforderlichen  Schutzmaßregeln
nach  diesem  Gesetz  und  den  zu  dessen  Ausführung  erlassenen  Vorschriften  (§  79)
zu  treffen  und  wirksam  durchzuführen.

§ 14.

Ist  der  Ausbruch  der  Maul-  und  Klauenseuche,  des  Bläschenausschlags  der
Pferde  oder  des  Rindviehs,  des  Rotlaufs  der  Schweine,  der  Geflügelcholera  oder
der  Hühnerpest  (§  10  Abs.  1  Nr.  4,  7,  10,  11)  durch  das  Gutachten  des
beamteten  Tierarztes  festgestellt,  so  kann  die  Polizeibehörde  auf  die  Anzeige  neuer
Seuchenausbrüche  in  dem  Seuchenorte  selbst  oder  in  unmittelbar  angrenzenden
Ortschaften  sofort  die  erforderlichen  Schutzmaßregeln  anordnen,  ohne  daß  es  einer
nochmaligen  Zuziehung  des  beamteten  Tierarztes  bedarf.  Dieser  ist  jedoch  durch
die  Polizeibehörde  von  jedem  weiteren  Seuchenfalle  zu  benachrichtigen.

Das  Gleiche  kann  für  die  Schweineseuche  (§  10  Abs.  1  Nr.  9)  und  für
diejenigen  Seuchen,  auf  die  gemäß  §  10  Abs.  2  die  Anzeigepflicht  ausgedehnt
worden  ist,  von  den  Landesregierungen  bestimmt  werden.
        <pb n="541" />
        —  525  —

§  15.

In  allen  Fällen,  in  denen  dem  beamteten  Tierarzte  die  Feststellung  des
Krankheitszustandes  eines  verdächtigen  Tieres  obliegt,  ist  es  dem  Besitzer  unbenommen,
  das  Gutachten  eines  anderen  approbierten  Tierarztes  einzuholen.  Die
Anordnung  und  die  Ausführung  der  Schutzmaßregeln  werden  hierdurch  nicht
aufgehalten.  Bei  Ermittlung  einer  Seuche  durch  Zerlegung  eines  Tieres  sind
aber  die  für  die  Feststellung  der  Seuche  erforderlichen  Teile  aufzubewahren,  falls
der  Besitzer  oder  dessen  Vertreter  bei  Mitteilung  des  amtstierärztlichen  Befundes
sofort  erklärt,  daß  er  das  Gutachten  eines  anderen  approbierten  Tierarztes  einzuholen
  beabsichtigt.  Die  Aufbewahrung  hat  unter  sicherem  Verschluß  oder
unter  Überwachung  auf  Kosten  des  Besitzers  so  zu  geschehen,  daß  eine  Verschleppung
  von  Krankheitskeimen  nach  Möglichkeit  vermieden  wird.

Die  vorgesetzte  Behörde  hat  im  Falle  erheblicher  Meinungsverschiedenheit
zwischen  dem  beamteten  Tierarzt  und  dem  von  dem  Besitzer  zugezogenen  approbierten
  Tierarzt  über  den  Ausbruch  oder  Verdacht  einer  Seuche,  oder  wenn  aus
sonstigen  Gründen  erhebliche  Zweifel  über  die  Richtigkeit  der  Angaben  des  beamteten
  Tierarztes  obwalten,  sofort  ein  tierärztliches  Obergutachten  einzuziehen
und  dementsprechend  das  Verfahren  zu  regeln.

§ 16.

Alle  Viehmärkte  sowie  die  Viehhöfe  und  Schlachthöfe  einschließlich  der
öffentlichen  Schlachthäuser  sind  durch  beamtete  Tierärzte  zu  beaufsichtigen.

Jahr-  und  Wochenmärkte,  auf  denen  Vieh  nur  in  geringem  Umfange
gehandelt  wird,  können  von  den  Landesregierungen  ausnahmsweise  von  der
Beaufsichtigung  befreit  werden.

Die  Beaufsichtigung  kann  auf  die  zu  Handelszwecken  oder  zum  öffentlichen
Verkaufe  zusammengebrachten  Viehbestände,  auf  die  zu  Quchtzwecken  öffentlich
aufgestellten  männlichen  Zuchttiere,  auf  öffentliche  Tierschauen,  auf  die  durch
obrigkeitliche  Anordnung  veranlaßten  Zusammenziehungen  von  Vieh,  auf  private
Schlachthäuser  und  Gastställe,  auf  Ställe  und  Betriebe  von  Viehhändlern  und
Abdeckern  sowie  auf  gewerbliche  Viehmästereien  ausgedehnt  werden.

c)  Schutzmaßregeln  gegen  Seuchengefahr.
§  17.

Zum  Schutze  gegen  die  ständige  Gefährdung  der  Viehbestände  durch  Viehseuchen

  können  folgende  Maßnahmen  angeordnet  werden:

1.  Amtstierärztliche  oder  tierärztliche  Untersuchung  von  Vieh  vor  dem
Verladen  und  vor  oder  nach  dem  Entladen  im  Eisenbahn-  und  Schiffsverkehre;


2.  Verbot  üoder  Beschränkung  des  Treibens  von  Vieh,  das  sich  im  Besitze
von  Viehhändlern  befindet,  auf  öffentlichen  Wegen  und  des  Treibens
von  Vieh  auf  dem  Wege  zum  oder  vom  Markte  sowie  Beschränkung
des  Treibens  von  Wanderherden)

86
        <pb n="542" />
        —  526  —

3.  Beibringung  von  Ursprungs-  und  Gesundheitszeugnissen  für  das  im

Besitze  von  Viehhändlern  befindliche  und  für  das  auf  Märkte  oder
öffentliche  Tierschauen  gebrachte  Vieh;

4.   Führung  von  Kontrollbüchern  durch  die  Viehhändler  und  Kennzeichnung
  von  Vieh;

5.   Regelung  der  Einrichtung  und  des  Betriebs  von  Molkereien,  insbesondere

  für  Sammelmolkereien  das  Verbot  der  Abgabe  oder  der
sonstigen  Verwertung  von  Magermilch  und  anderen  Milchrückständen,
sofern  nicht  vorher  eine  Erhitzung  bis  zu  einem  bestimmten  Wärmegrad
  und  für  eine  bestimmte  Zeitdauer  stattgefunden  hat;

6.   Verbot  des  Umherziehens  mit  Zuchthengsten  zum  Decken  von  Stuten

und  Beschränkung  des  Handels  mit  Vieh,  der  ohne  vorgängige
Bestellung  entweder  außerhalb  des  Gemeindebezirkes  der  gewerblichen
Niederlassung  des  Händlers  oder  ohne  Begründung  einer  solchen  stattfindet;


7.   Überwachung  der  beim  Bergwerks-  oder  Schiffahrtsbetrieb  und  der

beim  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  benutzten  Zugtiere;

8.   Bezeichnung  der  Hunde  durch  Halsbänder  mit  Namen  und  Wohnort
  oder  Wohnung  des  Besitzers;

9.   Einführung  von  Deckregistern  für  Pferde  und  Rindvieh;

10.   Herstellung  von  undurchlässigem  Boden  auf  Viehladestellen  für  den

öffentlichen  Verkehr;

11.   Reinigung  und  Desinfektion  der  zur  Beförderung  von  Vieh,  tierischen
Erzeugnissen  oder  tierischen  Rohstoffen  dienenden  Fahrzeuge  mit  Einschluß
von  Schiffen  sowie  der  bei  einer  solchen  Beförderung  benutzten  Behältnisse
  und  Gerätschaften  und  der  Ladeplätze;

12.   Regelung  der  Einrichtung  und  des  Betriebs  von  Viehausstellungen,
Viehmärkten,  Viehhöfen,  Schlachthöfen  und  gewerblichen  Schlachtstätten,
  insbesondere  auch  räumliche  Trennung  der  Viehhöfe  von  den
Schlachthöfen,  Anlegung  getrennter  Zu-  und  Abfuhrwege  für  Viehmärkte,
  Viehhöfe  und  Schlachthöfe  sowie  Verbot  des  Abtriebs  von
Vieh  von  Schlachtviehmärkten  zu  anderen  Zwecken  als  zur  Schlachtung
oder  zum  Auftrieb  auf  andere  Schlachtviehmärkte;

13.   Regelung  der  Einrichtung  und  des  Betriebs  von  Gastställen  und
Ställen  von  Viehhändlern;

14.   Regelung  der  Einrichtung  und  des  Betriebs  von  Abdeckereien  einschließlich
  der  Anlagen  zur  gewerbsmäßigen  Beseitigung  oder  Verarbeitung
  von  Kadavern  und  tierischen  Teilen;

15.   Regelung  der  Beseitigung  oder  der  Reinigung  von  Abwässern  und
Abfällen  in  Gerbereien,  Fell-  und  Häutehandlungen;
        <pb n="543" />
        —  527  —

16.  Regelung  des  Verkehrs  mit  Viehseuchenerregern  und  ihrer  Aufbewahrung
  sowie  Bestimmung  der  Vorsichtsmaßregeln,  die  bei  der
Ausführung  wissenschaftlicher  Arbeiten  mit  solchen  Erregern  zu  beobachten
  sind;  

17.  Regelung  der  Herstellung  und  Verwendung  von  Impfstoffen,  die  zum
Schutze  gegen  Viehseuchen  oder  zu  deren  Heilung  bestimmt  sind;

18.  Regelung  des  Gewerbebetriebs  der  Viehkastrierer.

§ 18.

Zum  Schutze  gegen  eine  besondere  Seuchengefahr  und  für  deren  Dauer
können  unter  Berücksichtigung  der  beteiligten  Wirtschafts-  und  Verkehrsinteressen
die  nachstehenden  Maßregeln  (§§  19  bis  30)  angeordnet  werden.

§  19.

1.  Absonderung,  Bewachung  oder  polizeiliche  Beobachtung  der  an  der
Seuche  erkrankten,  der  verdächtigen  und  der  für  die  Seuche  empfänglichen  Tiere.

Beschränkungen  des  Personenverkehrs  innerhalb  der  Räumlichkeiten  (Gehöft,
Stall,  Standort,  Hofraum,  Weidefläche,  Viehausstellung,  Marktplatz  usw.),  in
denen  sich  derartige  Tiere  befinden,  und  auf  öffentlichen  Wegen.

Fur  Räumlichkeiten,  in  denen  sich  nicht  kranke  oder  verdächtige,  sondern
nur  für  die  Seuche  empfängliche  Tiere  befinden,  und  auf  öffentlichen  Wegen
darf  die  Beschränkung  des  Personenverkehrs  nur  angeordnet  werden,  soweit  sie
in  diesem  Gesetz  ausdrücklich  vorgesehen  ist.

Der  Besitzer  eines  der  Absonderung  oder  polizeilichen  Beobachtung  unterworfenen
  Tieres  ist  verpflichtet,  solche  Einrichtungen  zu  treffen,  daß  das  Tier
für  die  Dauer  der  Absonderung  oder  Beobachtung  die  ihm  bestimmte  Räumlichkeit
  nicht  verlassen  kann  und  außer  aller  Berührung  und  Gemeinschaft  mit
anderen  Tieren  bleibt.  Auch  dürfen  die  Kadaver  abgesonderter,  bewachter  oder
polizeilich  beobachteter  Tiere  nicht  ohne  polizeiliche  Genehmigung  geöffnet  oder  beseitigt
  werden.

 

§ 20.

2.  Beschränkungen  der  Benutzung,  der  Verwertung  oder  des  Transports
kranker  oder  verdächtiger  Tiere,  ihrer  Kadaver,  der  von  ihnen  stammenden  Erzeugnisse
  oder  solcher  Gegenstände,  die  mit  kranken  oder  verdächtigen  Tieren  oder
ihren  Kadavern  in  Berührung  gekommen  oder  sonst  geeignet  sind,  die  Seuche
zu  verschleppen.  

Beschränkungen  des  Transports  und  der  Benutzung  der  für  die  Seuche
empfänglichen  und  solcher  Tiere,  die  geeignet  sind,  die  Seuche  zu  verschleppen.

Verbot  oder  Beschränkung  des  Handels  mit  Tieren,  der  ohne  vorgängige
Bestellung  entweder  außerhalb  des  Gemeindebezirkes  der  gewerblichen  Niederlassung
des  Händlers  oder  ohne  Begründung  einer  solchen  stattfindet.
        <pb n="544" />
        —  528  —

§ 21.

3.  Verbot  des  gemeinschaftlichen  Weideganges  von  Tieren  aus  den  Viehbeständen
  verschiedener  Besitzer  und  der  Benutzung  bestimmter  Weideflächen,
ferner  der  gemeinschaftlichen  Benutzung  von  Brunnen,  Tränken  und  Schwemmen
und  des  Verkehrs  mit  seuchenkranken  oder  verdächtigen  Tieren  auf  öffentlichen
oder  gemeinschaftlichen  Straßen  und  Triften.

Verbot  des  freien  Umherlaufens  der  Haustiere  mit  Ausnahme  der  Katzen
und  des  Geflügels.

§ 22.

4.  Sperre  des  Stalles  oder  sonstigen  Standorts  seuchenkranker  oder  verdächtiger
  Tiere,  des  Gehöfts,  des  Ortes,  der  Weidefläche,  der  Feldmark  oder
eines  ohne  Rücksicht  auf  Feldmarkgrenzen  bestimmten,  tunlichst  eng  zu  bemessenden
Gebiets  gegen  den  Verkehr  mit  Tieren  und  mit  solchen  Gegenständen,  die  Träger
des  Ansteckungsstoffs  sein  können.  

Die  Sperre  der  Feldmark  oder  eines  über  die  Feldmark  hinausgehenden
Gebiets  darf  erst  dann  verfügt  werden,  wenn  der  Ausbruch  der  Seuche  durch
das  Gutachten  des  beamteten  Tierarztes  festgestellt  ist  und  wenn  die  Seuche  ihrer
Beschaffenheit  nach  eine  größere  und  allgemeinere  Gefahr  einschließt.

Die  Sperre  kann  auf  einzelne  Straßen  oder  Teile  des  Ortes  oder  der
Feldmark  beschränkt  werden.

Die  Sperre  eines  Stalles  oder  sonstigen  Standorts,  eines  Gehöfts  oder
einer  Weidefläche  verpflichtet  den  Besitzer,  die  zur  wirksamen  Durchführung  der
Sperre  vorgeschriebenen  Einrichtungen  zu  treffen.

§ 23.
5.  Impfung  der  für  die  Seuche  empfänglichen  Tiere,  tierärztliche  Behandlung
  der  erkrankten  und  der  verdächtigen  Tiere  sowie  Beschränkungen  in  der
Befugnis  zur  Vornahme  von  Heilversuchen.

§ 24.

6.  Tötung  der  an  der  Sueuche  erkrankten  oder  verdächtigen  Tiere.

Die  Tötung  darf  nur  in  den  Fällen  angeordnet  werden,  die  in  diesem
Gesetz  ausdrücklich  vorgesehen  sind.

Die  Vorschrift  unverzüglicher  Tötung  der  an  einer  Seuche  erkrankten  oder
verdächtigen  Tiere  findet,  wo  sie  in  diesem  Gesetz  enthalten  ist,  keine  Anwendung
auf  Tiere,  die  einer  der  Staatsaufsicht  unterworfenen  höheren  Lehranstalt  übergeben
  sind,  um  dort  für  deren  Zwecke  verwendet  zu  werden,  ferner  auf  Tiere,
die  unter  staatlicher  Aufsicht  für  die  Erforschung  oder  Bekämpfung  von  Seuchen
benutzt  werden.  

§ 25.

7.  Tötung  von  Tieren,  die  bestimmten  Verkehrs-  oder  Nutzungsbeschränkungen
  oder  der  Absperrung  unterworfen  sind  und  in  verbotswidriger  Benutzung
        <pb n="545" />
        —  529  —

oder  außerhalb  der  ihnen  angewiesenen  Räumlichkeit  oder  an  Orten  betroffen
werden,  zu  denen  der  Zutritt  verboten  ist.

§  26.
8.  Unschädliche  Beseiigung  der  Kadaver  oder  Kadaverteile  (Fleisch,  Häute,
Blut,  Eingeweide,  Hörner,  Klauen  usw.),  der  Streu,  des  Düngers  oder  anderer
Abfälle  von  kranken  oder  verdächtigen  Tieren.

§ 27.

9.  Reinigung  und  Desinfektion  der  Ställe,  Standorte,  Ladestellen,  Marktplätze
  und  Wege,  die  von  kranken  oder  verdächtigen  oder  von  zusammengebrachten
und  für  die  Seuche  empfänglichen  Tieren  benutzt  sind.

Reinigung  und  Desinfektion  oder,  falls  diese  Maßnahmen  sich  nicht  wirksam
durchführen  lassen,  unschädliche  Beseitigung  des  Düngers,  der  Streu-  und  Futtervorräte,
  der  Gerätschaften,  Kleidungsstücke  und  sonstigen  Gegenstände,  die  mit
kranken  oder  verdächtigen  Tieren  in  Berührung  gekommen  sind  oder  von  denen
sonst  anzunehmen  ist,  daß  sie  Ansteckungsstoffe  enthalten.

Erforderlichenfalls  auch  Reinigung  und  Desinfektion  von  Tieren,  die  Träger
des  Ansteckungsstoffs  sein  können,  und  von  Personen,  die  mit  kranken  oder  verdächtigen
  Tieren  in  Berührung  gekommen  sind.

Die  Durchführung  dieser  Maßregeln  erfolgt  unter  Beobachtung  etwaiger
Anordnungen  des  beamteten  Tierarztes  und  unter  polizeilicher  Überwachung.

§ 28.

10.  Einstellung  oder  Beschränkung  der  Viehmärkte,  der  Jahr-  und  Wochenmärkte,
  der  Körungen)  Viehversteigerungen  und  öffentlichen  Tierschauen.  Viehversteigerungen
  auf  dem  eigenen  nicht  gesperrten  Gehöfte  des  Besitzers  können  nur
dann  verboten  werden,  wenn  Tiere  zum  Verkaufe  kommen,  die  sich  weniger  als
drei  Monate  im  Besitze  des  Versteigerers  befinden.

§ 29.
11.  Amtstierärztliche  oder  tierärztliche  Untersuchung  der  am  Seuchenort
oder  in  dessen  Umgegend  vorhandenen,  für  die  Seuche  empfänglichen  Tiere.

§ 30.
12.  Öffentliche  Bekanntmachung  des  Ausbruchs  der  Seuche.  Ist  diese
Bekanntmachung  erfolgt,  so  muß  auch  das  Erlöschen  der  Seuche  unverzüglich
öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

2.  Besondere  Vorschriften  für  einzelne  Seuchen.

§ 31.
Bei  den  nachbenannten  Seuchen  greifen  folgende  besonderen  Vorschriften  mit
der  Maßgabe  Platz,  daß  außerdem  alle  nach  den  sonstigen  Vorschriften  dieses
Gesetzes  zulässigen  Maßregeln  angeordnet  werden  können.
        <pb n="546" />
        —  530  —

a) Milzbrand,  Rauschbrand,  Wild-  und  Rinderseuche.

§ 32.

Tiere,  die  an  Milzbrand  oder  Rauschbrand  erkrankt  oder  einer  dieser  Seuchen
verdächtig  sind,  dürfen  nicht  geschlachtet  werden.

§  33.

Die  Vornahme  blutiger  Operationen  an  Tieren,  die  an  Milzbrand  oder
Rauschbrand  erkrankt  oder  einer  dieser  Seuchen  verdächtig  sind,  ist  nur  approbierten
Tierärzten  gestattet.

Eine  Öffnung  des  Kadavers  darf  ohne  polizeiliche  Erlaubnis  nur  von
approbierten  Tierärzten  vorgenommen  werden.

§ 34.

Die  Kadaver  gefallener  oder  getöteter  Tiere,  die  mit  Milzbrand  oder  Rauschbrand
  behaftet  waren  oder  bei  denen  der  Verdacht  einer  dieser  Seuchen  vorliegt,
müssen  sofort  nach  Anweisung  des  beamteten  Tierarztes  unschädlich  beseitigt
werden.  Bis  dahin  ist  für  eine  Aufbewahrung  Sorge  zu  tragen,  durch  die  eine
Verschleppung  von  Krankheitskeimen  nach  Möglichkeit  vermieden  wird.

Das  Abhäuten  der  Kadaver  ist  verboten.  Jedoch  kann  das  Abhäuten  von
Rauschbrandkadavern  unter  ausreichenden  Vorsichtsmaßregeln  gestattet  werden.

Die  gleichen  Vorschriften  finden  beim  Ausbruche  des  Milzbrandes  oder
Rauschbrandes  unter  Wildständen  auf  das  gefallene  oder  getötete  Wild  Anwendung.

§ 35.

Die  Vorschriften  der  §§  32  bis  34  können  auf  die  Wild-  und  Rinderseuche
ausgedehnt  werden.

 

 

 

 

b)  Tollwut.
§ 36.

Hunde  oder  sonstige  Haustiere,  die  der  Seuche  verdächtig  sind,  müssen  von
dem  Besitzer  oder  demjenigen,  unter  dessen  Aufsicht  sie  stehen,  sofort  getötet  oder
bis  zu  polizeilichem  Einschreiten  in  einem  sicheren  Behältnis  eingesperrt  werden.

§ 37.

Vor  polizeilichem  Einschreiten  dürfen  bei  wutkranken  oder  der  Seuche  verdächtigen
  Tieren  keinerlei  Heilversuche  angestellt  werden.

§ 38.

Das  Schlachten  wutkranker  oder  der  Seuche  verdächtiger  Tiere  und  jeder
Verkauf  oder  Verbrauch  einzelner  Teile,  der  Milch  oder  sonstiger  Erzeugnisse
solcher  Tiere  sind  verboten.
        <pb n="547" />
        —  531  —

§ 39.

Für  Tiere,  bei  denen  die  Tollwut  festgestellt  ist,  ist  die  sofortige  Tötung
polizeilich  anzuordnen,  für  Hunde  und  Katzen  auch  dann,  wenn  das  tierärztliche
Gutachten  nur  auf  Verdacht  der  Seuche  lautet.  Wenn  ein  der  Seuche  ver—
dächtiger  Hund  oder  eine  der  Seuche  verdächtige  Katze  einen  Menschen  gebissen
hat,  so  kann  das  Tier  eingesperrt  und  bis  zur  Bestätigung  oder  Beseitigung  des
Verdachts  polizeilich  beobachtet  werden.

Für  Hunde  und  Katzen,  von  denen  anzunehmen  ist,  daß  sie  mit  wutkranken
Tieren  oder  der  Seuche  verdächtigen  Hunden  oder  Katzen  (Abs.  1)  in  Berührung
gekommen  sind,  ist  gleichfalls  die  sofortige  Tötung  polizeilich  anzuordnen.  Andere
Tiere  sind  unter  der  gleichen  Voraussetzung  sofort  der  polizeilichen  Beobachtung
zu  unterstellen.  Auch  kann  für  Hunde  statt  der  Tötung  ausnahmsweise  eine
mindestens  dreimonatige  Einsperrung  gestattet  werden,  falls  sie  nach  dem  Ermessen
der  Polizeibehörde  mit  genügender  Sicherheit  durchzuführen  ist,  und  der  Besitzer
des  Hundes  die  daraus  und  aus  der  polizeilichen  Überwachung  erwachsenden
Lasten  trägt.  «

§ 40.

Ist  ein  wutkranker  oder  der  Seuche  verdächtiger  Hund  frei  umhergelaufen,
so  muß  für  die  Dauer  der  Gefahr  die  Festlegung  aller  in  dem  gefährdeten  Bezirke
  vorhandenen  Hunde  polizeilich  angeordnet  werden.  Der  Festlegung  ist  das
Führen  der  mit  einem  sicheren  Maulkorbe  versehenen  Hunde  an  der  Leine  gleich
zu  erachten.  Auch  kann  für  mindergefährdete  Bezirksteile  zugelassen  werden,  daß
die  Hunde  entweder  ohne  Maulkorb  an  der  Leine  geführt  werden  oder  mit
Maulkorb  unter  gewissenhafter  Überwachung  frei  laufen  dürfen.  Es  kann  angeordnet
  werden,  daß  Hunde,  die  diesen  Vorschriften  zuwider  umherlaufend  betroffen
werden,  sofort  zu  töten  sind.

§ 41.

Die  Kadaver  der  gefallenen  oder  getöteten  wutkranken  oder  der  Seuche
verdächtigen  Tiere  müssen  sofort  unschädlich  beseitigt  werden.
Das  Abhäuten  solcher  Kadaver  ist  verboten.

c)  Rotz.
§ 42.
Sobald  der  Rotz  bei  Tieren  festgestellt  ist,  muß  deren  unverzügliche  Tötung
angeordnet  werden.
§ 43.

Verdächtige  Tiere  unterliegen  der  Absonderung  und  polizeilichen  Beobachtung
  mit  den  nach  Lage  des  Falles  erforderlichen  Verkehrs-  und  Nutzungsbeschränkungen
  oder  der  Sperre  (§§  19  bis  22).

Das  Schlachten  rotzkranker  oder  der  Seuche  verdächtiger  Tiere  ist  verboten.

Reichs-Gesetbl.  1909.  87
        <pb n="548" />
        —  532  —

§ 44.
  Die  Tötung  verdächtiger  Tiere  muß  von.  der  Polizeibehörde  angeordnet
werden,  
wenn  von  dem  beamteten  Tierarzte  der  Ausbruch  der  Rotzkrankheit
auf  Grund  der  vorliegenden  Anzeichen  für  wahrscheinlich  erklärt
wird  oder
wenn  durch  anderweite,  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  entsprechende
Maßregeln  ein  wirksamer  Schutz  gegen  die  Verbreitung  der  Seuche
nach  Lage  des  Falles  nicht  erzielt  werden  kann;
sie  darf  außerdem  angeordnet  werden,
wenn  die  beschleunigte  Unterdrückung  der  Seuche  im  öffentlichen  Interesse
erforderlich  ist.  
§ 45.

Die  Kadaver  gefallener  oder  getöteter  rotzkranker  oder  der  Seuche  verdächtiger
  Tiere  müssen  sofort  nach  Anweisung  des  beamteten  Tierarztes  unschädlich
beseitigt  werden.  Bis  dahin  ist  für  eine  Aufbewahrung  Sorge  zu  tragen,  durch
die  eine  Verschleppung  von  Krankheitskeimen  nach  Möglichkeit  vermieden  wird.

Das  Abhäuten  solcher  Kadaver  ist  verboten.

§ 46.

Die  Polizeibehörde  hat  von  jedem  ersten  Seuchenverdacht  und  von  jedem
ersten  Seuchenausbruch  in  einer  Ortschaft  sowie  von  dem  Verlauf  und  von  dem
Erlöschen  der  Seuche  dem  Generalkommando  desjenigen  Armeekorps  sowie  dem
Vorstande  desjenigen  landesherrlichen  oder  Staatsgestüts,  in  dessen  Bezirke  der
Seuchenort  liegt,  sofort  schriftlich  Mitteilung  zu  machen.  Ist  der  Seuchenort
ein  Truppenstandort,  so  ist  die  Mitteilung  auch  dem  Gouverneur,  Kommandanten
oder  Garnisonältesten  zu  machen.

d)  Maul-  und  Klauenseuche.
§  47.

Für  einen  verseuchten  Ort  oder  einen  bestimmten  gefährdeten  Bezirk  kann
der  Verkehr  von  Personen  auch  in  Räumlichkeiten  (Gehöft,  Stall,  Standort,
Hofraum,  Weidefläche,  Viehausstellung,  Marktplatz  usw.),  in  denen  sich  für  die
Seuche  empfängliche  Tiere  befinden,  beschränkt  oder  insoweit  ausgeschlossen
werden,  als  er  nicht  zur  Wartung  und  Pflege  des  Viehes  sowie  zur  Einbringung
der  Ernte  erforderlich  ist.

Innerhalb  eines  gefährdeten  Bezirkes  dürfen,  unbeschadet  der  nach  den
allgemeinen  Vorschriften  zulässigen  Beschränkungen  des  Verkehrs  mit  Tieren,
öffentliche  Wege  vorübergehend  gegen  den  Verkehr  auch  von  Personen  gesperrt
werden,  wenn  dadurch  die  Benutzung  von  Tieren,  die  einer  Sperre  (§  22)  unterliegen,
  zur  Feldarbeit  oder  der  Auftrieb  solcher  Tiere  auf  die  Weide  ermöglicht
oder  erleichtert  wird.
        <pb n="549" />
        —  533  —

§  48.

Das  Weggeben  roher  Milch  aus  Sammelmolkereien  und  die  sonstige  Verwertung
  solcher  Milch  können  in  Zeiten  der  Seuchengefahr  und  für  deren  Dauer
verboten  werden.  

Ist  der  Ausbruch  der  Maul-  und  Klauenseuche  festgestellt,  so  muß  das
Weggeben  von  Milch  aus  dem  Seuchengehöft  an  die  Bedingung  der  vorherigen
Echitzung  bis  zu  einem  bestimmten  Wärmegrad  und  für  eine  bestimmte  Zeitdauer
  geknüpft  werden.  Kann  eine  wirksame  Erhitzung  nicht  gewährleistet  werden,
so  ist  das  Weggeben  von  Milch  aus  dem  Seuchengehöfte  zu  verbieten.  Für  die
Abgabe  von  Milch  an  Sammelmolkereien,  in  denen  eine  wirksame  Erhitzung  der
gesamten  Milch  gewährleistet  ist,  können  Ausnahmen  zugelassen  werden.

Für  Gehöfte,  in  denen  die  Seuche  nicht  herrscht,  die  jedoch  in  einem
Sperrgebiete  (§  22)  liegen,  können  die  nach  Abs.  2  zulässigen  Anordnungen  getroffen
  werden.

§ 49.

Wenn  die  Maul-  und  Klauenseuche  in  einer  sonst  seuchenfreien  Gegend
nur  vereinzelt  herrscht,  so  kann  die  Tötung  der  seuchenkranken  und  der  verdächtigen
  Tiere  angeordnet  werden,  sofern  anzunehmen  ist,  daß  die  Seuche  dadurch
  getilgt  werden  kann.

e)  Lungenseuche  des  Rindviehs.
§  50.
Die  Vorschrift  des  §  47  Abs.  2  findet  sinngemäße  Anwendung.

§ 51.

Die  Polizeibehörde  hat  die  Tötung  der  nach  dem  Gutachten  des  beamteten
Tierarztes  an  der  Lungenseuche  erkrankten  Tiere  anzuordnen  und  kann  auch  die
Tötung  verdächtiger  Tiere  anordnen.

Außer  in  dem  Falle  polizeilicher  Anordnung  darf  eine  Lungenseuche-Impfung
nicht  vorgenommen  werden.

f)  Pockenseuche  der  Schafe.
§ 52.
Die  Vorschrift  des  §  47  Abs.  2  findet  sinngemäße  Anwendung.

§ 53.

Ist  die  Pockenseuche  in  einer  Schafherde  festgestellt,  so  muß  die  Impfung
aller  zur  Zeit  noch  seuchenfreien  Stücke  der  Herde  angeordnet  werden.

Auf  den  Antrag  des  Besitzers  der  Herde  oder  seines  Vertreters  kann  für
die  Vornahme  der  Impfung  eine  Frist  gewährt  werden,  wenn  nach  dem  Gutachten
  des  beamteten  Tierarztes  die  sofortige  Impfung  nicht  zweckmäßig  ist.

87
        <pb n="550" />
        —  534  —

Auch  kann  auf  den  Antrag  des  Besitzers  oder  seines  Vertreters  von  der
Anwendung  der  Impfung  ganz  Abstand  genommen  werden,  sofern  die  Abschlachtung
  der  noch  seuchenfreien  Stücke  der  Herde  innerhalb  10  Tagen  nach
Feststellung  des  Seuchenausbruchs  gesichert  ist.

§ 54.

Gewinnt  die  Seuche  eine  größere  Ausdehnung  oder  ist  nach  den  örtlichen
Verhältnissen  die  Gefahr  einer  Verschleppung  der  Seuche  in  die  benachbarten
Schafherden  nicht  auszuschließen,  so  kann  die  Impfung  der  von  der  Suauche  bedrohten
  Herden  und  aller  in  demselben  Orte  befindlichen  Schafe  polizeilich  angeordnet
  werden.  §  55.

Die  geimpften  Schafe  sind  rücksichtlich  der  polizeilichen  Schutzmaßregeln  den
pockenkranken  gleich  zu  behandeln.
§ 56.

Außer  in  dem  Falle  polizeilicher  Anordnung  (§§  53),  54)  darf  eine  Pockenimpfung
  der  Schafe  nicht  vorgenommen  werden.

g)  Beschälseuche  der  Pferde  und  Bläschenausschlag  der  Pferde  und
des  Rindviehs.

§ 57.

Pferde,  die  an  der  Beschälseuche,  und  Pferde  oder  Rindviehstücke,  die  an
dem  Bläschenausschlage  der  Geschlechtsteile  leiden,  sowie  Tiere  der  genannten
Arten,  die  einer  dieser  Seuchen  oder  der  Ansteckung  verdächtig  sind,  dürfen  so
lange  nicht  zur  Begattung  zugelassen  werden,  als  nicht  durch  den  beamteten  Tierarzt
  die  vollständige  Heilung  und  Unverdächtigkeit  der  Tiere  festgestellt  ist.

§ 58.

Tritt  die  Beschälseuche  in  einem  Bezirk  in  größerer  Ausdehnung  auf,  so
kann  die  Zulassung  der  Pferde  zur  Begattung  für  die  Dauer  der  Gefahr  allgegemein
  von  einer  vorgängigen  Untersuchung  durch  den  beamteten  Tierarzt  abhängig
  gemacht  werden.

h)  Räude  der  Einhufer  und  der  Schafe.

§ 59.

Wird  die  Räude  bei  Einhufern  (sarcoptes-  oder  dermatocoptes-Räude)
oder  Schafen  (dermatocoptes-Räude)  festgestellt,  so  kann  der  Besitzer  angehalten
werden,  die  räudekranken  und  verdächtigen  Tiere  und  die  Schafherden,  in  denen
die  Räude  herrscht,  sofort  dem  Heilverfahren  eines  approbierten  Tierarztes  zu
unterwerfen,  sofern  er  nicht  die  Tötung  der  Tiere  vorzieht.
        <pb n="551" />
        —  535  —

Bei  Schafherden,  in  denen  die  Räude  herrscht,  soll  die  Auswahl  des  Heilverfahrens
  dem  Besitzer  auf  dessen  Verlangen  zunächst  überlassen  werden.  Wird
durch  das  vom  Besitzer  gewählte  Heilverfahren  die  Räude  nicht  binnen  drei
Monaten  nach  ihrer  Feststellung  getilgt,  so  kann  die  Polizeibehörde  die  Anwendung
  eines  bestimmten  Heilverfahrens  vorschreiben.

i)  Rotlauf  der  Schweine  einschließlich  des  Nesselfiebers
(Backsteinblattern).

§ 60.

Gewinnt  der  Rotlauf  der  Schweine  eine  größere  Ausdehnung,  so  kann  die
Impfung  der  gefährdeten  Schweinebestände  eines  Gehöfts,  einer  Ortschaft  oder
eines  größeren  Bezirkes  angeordnet  werden.

Den  Landesregierungen  bleibt  die  Bestimmung  überlassen,  ob  und  unter
welchen  Bedingungen  eine  Schutzimpfung  in  anderen  Fällen  polizeilich  angeordnet
werden  darf.

k)  Tuberkulose  des  Rindviehs  (§  10  Abs.  1  Nr.  12).
§ 61.

Die  Tötung  von  Tieren,  bei  denen  das  Vorhandensein  der  Tuberkulose
im  Sinne  des  §  10  Abs.  1  Nr.  12  festgestellt  oder  in  hohem  Grade  wahrscheinlich
  ist,  kann  polizeilich  angeordnet  werden.

Wird  die  Tötung  nicht  angeordnet  oder  wird  sie  aufgeschoben,  so  sind
gegen  die  Weiterverbreitung  der  Krankheit  Schutzmaßregeln  zu  erlassen  (§§  19,
20,  27);  insbesondere  ist  die  Kennzeichnung  der  Tiere  anzuordnen.

Die  Milch  von  Kühen,  bei  denen  das  Vorhandensein  der  Tuberkulose  im
Sinne  des  §  10  Abs.  1  Nr.  12  festgestellt  oder  in  hohem  Grade  wahrscheinlich
ist,  darf  nicht  weggegeben  oder  verwertet  werden,  bevor  sie  bis  zu  einem  bestimmten
  Wärmegrad  und  für  eine  bestimmte  Zeitdauer  erhitzt  worden  ist.

Die  Milch  der  mit  Eutertuberkulose  behafteten  Kühe  darf  auch  nach  dem
Erhitzen  weder  als  Nahrungsmittel  für  Menschen  weggegeben  noch  zur  Herstellung
  von  Molkereierzeugnissen  verwendet  werden.

3.  Besondere  Vorschriften  für  Viehhöfe  und  Schlachthöfe  einschließlich
öffentlicher  Schlachthäuser.

§ 62.

Auf  die  Viehhöfe  und  Schlachthöfe  einschließlich  der  öffentlichen  Schlachthäuser
  und  auf  das  daselbst  aufgestellte  Vieh  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen
  dieses  Gesetzes  mit  den  Änderungen  Anwendung,  die  sich  aus  den
nachfolgenden  besonderen  Vorschriften  ergeben.
        <pb n="552" />
        —  536  —

§ 63.

  Wird  unter  dem  daselbst  aufgestellten  Vieh  der  Ausbruch  einer  übertragbaren
  Seuche  ermittelt  oder  zeigen  sich  bei  solchem  Vieh  Erscheinungen,  die  nach
dem  Gutachten  des  beamteten  Tierarztes  den  Ausbruch  einer  solchen  Seuche  befürchten
  lassen,  so  sind  die  erkrankten  und  alle  verdächtigen  Tiere  sofort  in  polizeiliche
Verwahrung  zu  nehmen  und  von  jeder  Berührung  mit  den  übrigen  auszuschließen.

§ 64.

Nach  Feststellung  des  Seuchenausbruchs  können  Viehhöfe  und  Schlachthöfe
  einschließlich  der  öffentlichen  Schlachthäuser  ganz  oder  teilweise  für  die
Dauer  der  Seuchengefahr  gegen  den  Abtrieb  der  für  die  Seuche  empfänglichen
Tiere  gesperrt  werden.

§ 65.

Soweit  Schlachtvieh  in  Frage  kommt  und  die  Art  der  Krankheit  es  gestattet
(vgl.  §§  32,  35,  38,  43  Abs.  2),  kann  der  Besitzer  der  erkrankten  oder  verdächtigen
  Tiere  oder  sein  Vertreter  angehalten  werden,  die  sofortige  Schlachtung  unter
Aufsicht  des  beamteten  Tierarztes  in  den  dazu  bestimmten  Räumen  vorzunehmen.

Die  Schlachtung  kann  in  dringenden  Fällen  auch  ohne  vorherige  Benachrichtigung
  des  Besitzers  oder  seines  Vertreters  vorgenommen  und  auf  alles
andere  in  der  betreffenden  Räumlichkeit  vorhandene,  für  die  Seuche  empfängliche
Schlachtvieh  ausgedehnt  werden.  Den  Besitzern  der  so  geschlachteten  Tiere  ist
unverzüglich  von  der  Schlachtung  Mitteilung  zu  machen.

4.  Entschädigung  für  Viehverluste.

§ 66.

Vorbehaltlich  der  in  diesem  Gesetze  bezeichneten  Ausnahmen  ist  eine  Entschädigung

  zu  gewähren:

1.  für  Tiere,  die  auf  polizeiliche  Anordnung  getötet  oder  nach  dieser  Anordnung
  an  derjenigen  Krankheit  gefallen  sind,  die  zu  der  Anordnung
Veranlassung  gegeben  hat;

2.  für  Tiere,  die  nach  rechtzeitig  erstatteter  Anzeige  an  Rotz  oder  Lungenseuche
  gefallen  sind,  wenn  die  Voraussetzungen  gegeben  waren,  unter
denen  die  polizeiliche  Anordnung  der  Tötung  erfolgen  muß;

3.  für  Tiere,  von  denen  anzunehmen  ist,  daß  sie  infolge  einer  polizeilich
angeordneten  Impfung  eingegangen  sind;

4.  für  Rinder  und  Pferde,  die  an  Milzbrand  oder  Rauschbrand  gefallen
sind  oder  an  denen  nach  dem  Tode  eine  dieser  Krankheiten  festgestellt
worden  ist.
        <pb n="553" />
        —  537  —

§ 67.
Die  Bestimmungen  darüber::  .
1.  von  wem  die  Entschädigung  zu  gewähren  und  wie  sie  aufzubringen  ist,
2.  wie  die  Entschädigung  im  einzelnen  Falle  zu  ermitteln  und  festzustellen
  ist,
sind  von  den  Einzelstaaten  zu  treffen,  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Entschädigungen
  für  Tiere,  die  auf  polizeiliche  Anordnung  getötet  worden  sind,  aus
Staatsmitteln  bestritten  werden  müssen:
a)  in  vollem  Umfange,  wenn  die  Tiere  nicht  mit  der  Seuche  behaftet
waren,  derentwegen  die  Tötung  angeordnet  worden  ist,

b)  mindestens  zur  Hälfte,  wenn  sie  mit  Maul-  und  Klauenseuche  behaftet
waren,

c)  mindestens  zu  einem  Drittel,  wenn  sie  mit  Tuberkulose  (§  10  Abs.  1
Nr.  12)  behaftet  waren,
und  wenn  in  den  Fällen  zu  b  und  c  die  Tötung  wegen  der
dort  genannten  Seuche  erfolgt  ist.

Mit  diesen  Maßgaben  bleiben  die  in  dieser  Hinsicht  in  den  Einzelstaaten
bestehenden  Vorschriften  unberührt.  Mit  der  gleichen  Einschränkung  und  insoweit
solche  Vorschriften  nicht  entgegenstehen,  sind  die  Landesregierungen  befugt,  zu
bestimmen,  daß  die  Entschädigungen  bis  zum  Eintritt  einer  anderweiten  landesverfassungsmäßigen
  Regelung  durch  Beiträge  der  Besitzer  der  betreffenden  Tiergattungen
  nach  Maßgabe  der  über  die  Verteilung  und  Erhebung  der  Beiträge
von  der  Landesregierung  zu  treffenden  näheren  Anordnung  aufgebracht  werden.

In  allen  Fällen  sollen  jedoch  die  Vorschriften  der  §§  68  bis  73  dieses
Gesetzes  dabei  maßgebend  sein.

 

§  68.

Der  Entschädigung  wird  der  gemeine  Wert  des  Tieres  zu  Grunde  gelegt,
und  zwar,  abgesehen  von  der  Tuberkulose  (§  10  Abs.  1  Nr.  12),  ohne  Rücksicht
auf  den  Minderwert,  den  das  Tier  dadurch  erlitten  hat,  daß  es  von  der  Seuche
ergriffen  oder  der  Impfung  unterworfen  worden  ist.  Die  Entschädigung  beträgt
bei  den  mit  Rotz  behafteten  Tieren  drei  Viertel,  bei  den  mit  Milzbrand,  Rauschbrand,
  Lungenseuche  oder  Tuberkulose  (§  10  Abs.  1  Nr.  12)  behafteten  Tieren
vier  Fünftel,  im  übrigen  die  volle  Höhe  des  in  der  angegebenen  Weise  berechneten
  Wertes.

Auf  die  zu  leistende  Entschädigung  werden  angerechnet:

1.  die  aus  Privatverträgen  zahlbare  Versicherungssumme,  und  zwar  bei
Rotz  zu  drei  Viertel,  bei  Milzbrand,  Rauschbrand,  Lungenseuche  und
Tuberkulose  (§  10  Abs.  1  Nr.  12)  zu  vier  Fünftel,  in  allen  anderen
Fällen  zum  vollen  Betrage;
        <pb n="554" />
        —  538  —

2.  der  Wert  derjenigen  Teile  des  getöteten  Tieres,  welche  dem  Besitzer
nach  Maßgabe  der  polizeilichen  Anordnungen  zur  Verfügung  bleiben.

§  69.

Die  zu  leistende  Entschädigung  wird,  sofern  ein  anderer  Berechtigter  nicht
bekannt  ist,  demjenigen  gezahlt,  in  dessen  Gewahrsam  oder  Obhut  sich  das  Tier
zur  Zeit  des  Todes  befand.

Mit  dieser  Zahlung  ist  jeder  Entschädigungsanspruch  Dritter  erloschen.

§ 70.

Keine  Entschädigung  wird  gewährt:

1.  für  Tiere,  die  dem  Reiche,  den  Einzelstaaten  oder  zu  den  landesherrlichen
  Gestüten  gehören;

2.  für  Tiere,  die  der  Vorschrift  des  §  6  zuwider  in  das  Reichsgebiet  eingeführt
  sind;

3.  für  Tiere,  die  innerhalb  einer  bestimmten  Frist  vor  der  Feststellung
der  Seuche  in  das  Reichsgebiet  eingeführt  sind,  wenn  nicht  der  Nachweis
  erbracht  wird,  daß  ihre  Ansteckung  erst  nach  der  Einführung  in

das  Reichsgebiet  stattgefunden  hat.  Diese  Frist  beträgt  bei  Milzbrand,
Rauschbrand  und  bei  Maul-  und  Klauenseuche  14  Tage,  bei  Rotz
90  Tage,  bei  Lungenseuche  180  Tage  und  bei  Tuberkulose  (§  10
Abs.  1  Nr.  12)  270  Tage.

§ 71.
Durch  Landesrecht  kann  die  Entschädigung  versagt  werden:

1.  für  Tiere,  die  an  einer  ihrer  Art  oder  dem  Grade  nach  unheilbaren
und  unbedingt  tödlichen  Krankheit  gelitten  haben,  es  sei  denn,  daß
diese  Krankheit  bestanden  hat  in  Milzbrand,  Rauschbrand,  Rotz,
Lungenseuche,  Maul-  und  Klauenseuche  oder  Tuberkulose  (§  10  Abs.  1
Nr.  12),  oder  daß  das  Tier  an  einer  infolge  polizeilich  angeordneter
Impfung  aufgetretenen  Krankheit  verendet  ist;

2.   für  das  in  Viehhöfen  oder  in  Schlachthöfen  einschließlich  der  öffentlichen
Schlachthäuser  aufgestellte  Schlachtvieh;

3.  für  Hunde  und  Katzen,  die  aus  Anlaß  der  Tollwut  getötet  sind

(§§  12,  36,  39,  40).



§ 72.
Der  Anspruch  auf  Entschädigung  fällt  weg:

1.  wenn  der  Besitzer  der  Tiere  oder  der  Vorsteher  der  Wirtschaft,  der  die
Tiere  angehören,  oder  der  mit  der  Aufsicht  über  die  Tiere  an  Stelle
        <pb n="555" />
        —  539  —

des  Besitzers  Beauftragte  vorsätzlich  oder  fahrlässig  den  Vorschriften
der  §§  9,  10  zuwider  die  ihm  obliegende  Anzeige  unterläßt  oder  länger
als  vierundzwanzig  Stunden,  nachdem  er  von  der  anzuzeigenden  Tatsache
  Kenntnis  erhalten  hat,  verzögert,  es  sei  denn,  daß  die  Anzeige
von  einem  anderen  Verpflichteten  rechtzeitig  gemacht  worden  ist;

2.  wenn  der  Besitzer  eines  der  Tiere  mit  der  Seuche  behaftet  gekauft  oder

durch  ein  anderes  Rechtsgeschäft  unter  Lebenden  erworben  hat  und  von
diesem  kranken  Zustande  beim  Erwerbe  des  Tieres  Kenntnis  hatte;

3.   im  Falle  des  §  25,  oder  wenn  dem  Besitzer  oder  dessen  Vertreter

die  Nichtbefolgung  oder  Übertretung  der  angeordneten  Schutzmaßregeln
zur  Abwehr  der  Seuchengefahr  zur  Last  fällt.

§ 73.

Wenn  zur  Bestreitung  der  Entschädigungen  Beiträge  nach  Maßgabe  des
vorhandenen  Tierbestandes  erhoben  werden,  dürfen  diese  Beiträge  für  Tiere,  die
dem  Reiche,  den  Einzelstaaten  oder  zu  den  landesherrlichen  Gestüten  gehören,

und  im  

Falle  des  §  71  Nr.  2  für  das  in  Viehhöfen  oder  in  Schlachthöfen  einschließlich

  öffentlicher  Schlachthäuser  aufgestellte  Schlachtvieh  nicht  beansprucht

werden.

III.  Strafvorschriften.
§  74.

Mit  Gefängnis  bis  zu  zwei  Jahren  oder  mit  Geldstrafe  von  fünfzehn  bis
zu  dreitausend  Mark  wird  bestraft:





1.   wer  vorsätzlich  den  Vorschriften  der  §§  6,  32  bis  34,  36  bis  38,  41,
des  §  43  Abs.  2,  des  §  45,  des  §  51  Abs.  2,  der  §§  56,  57,  des  §  61
Abs.  3,  4  zuwiderhandelt;

2.  wer  vorsätzlich  den  Vorschriften  der  §§  9,  10  zuwider  die  ihm  obliegende

  Anzeige  unterläßt  oder  länger  als  vierundzwanzig  Stunden,
nachdem  er  von  der  anzuzeigenden  Tatsache  Kenntnis  erhalten  hat,
verzögert  oder  es  unterläßt,  die  kranken  und  die  verdächtigen  Tiere
von  Orten,  an  denen  die  Gefahr  der  Ansteckung  fremder  Tiere  besteht,
fernzuhalten;  die  Strafverfolgung  wegen  unterlassener  oder  verzögerter
Anzeige  tritt  nicht  ein,  wenn  die  Anzeige  von  einem  anderen  Verpflichteten
  rechtzeitig  gemacht  worden  ist;

3.   wer  vorsätzlich  den  auf  Grund  des  §  7  Abs.  1,  des  §  11  Abs.  1,  2,
der  §§  19  bis  23,  26  bis  28,  35,  39,  40,  des  §  43  Abs.  1,  der
88

Reichs-Gesetzbl.  1909.
        <pb n="556" />
        —  540  —

§§  47,  48,  58,  59,  des  §  61  Abs.  2,  der  §§  63,  64,  78  von  der
zuständigen  Behörde  oder  dem  beamteten  Tierarzte  getroffenen  Anordnungen
  zuwiderhandelt;

4.  wer  vorsätzlich  die  gemäß  §  17  Nr.  4,  §  61  Abs.  2  angebrachten
Kennzeichen  unbefugterweise  beseitigt  oder  verändert;

5.  wer  vorsätzlich  Kadaver,  die  auf  polizeiliche  Anordnung  vergraben  sind,
oder  Teile  von  solchen  unbefugterweise  ausgräbt  oder  wer  vorsätzlich
Kadaver,  die  auf  polizeiliche  Anordnung  vergraben  waren,  oder  Teile
von  solchen  unbefugterweise  an  andere  überläßt  oder  an  sich  bringt.

Neben  der  Gefängnisstrafe  kann  auf  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert
Mark  erkannt  werden.

§  75.

Mit  Geldstrafe  von  zehn  bis  einhundertfünfzig  Mark  oder  mit  Haft  nicht
unter  einer  Woche  wird  bestraft,  wer  den  im  §  74  Abs.  1  Nr.  1,  2  bezeichneten
Vorschriften  aus  Fahrlässigkeit  zuwiderhandelt.

Eine  Bestrafung  wegen  fahrlässiger  Verzögerung  der  in  den  §§ 9,  10  vorgeschriebenen
  Anzeige  findet  nur  statt,  wenn  die  Anzeige  länger  als  vierundzwanzig
Stunden  nach  erhaltener  Kenntnis  von  der  anzuzeigenden  Tatsache  verzögert
worden  ist.  Die  Strafverfolgung  wegen  fahrlässiger  Unterlassung  oder  Verzögerung
  der  Anzeige  tritt  nicht  ein,  wenn  die  Anzeige  von  einem  anderen  Verpflichteten
  rechtzeitig  gemacht  worden  ist.

§  76.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  mit  Haft  wird  bestraft:

1.  wer  außer  den  Fällen  des  §  74  Abs.  1  Nr.  3  den  auf  Grund  dieses
Gesetzes  getroffenen  Anordnungen  zuwiderhandelt;

2.  wer  eine  der  im  §  74  Abs.  1  Nr.  4,  5  bezeichneten  Handlungen  aus
Fahrlässigkeit  begeht.

§ 77.

Im  Falle  der  Zuwiderhandlung  gegen  die  Vorschriften  des  §  6  oder  gegen
die  auf  Grund  des  § 7  Abs.  1  getroffenen  Anordnungen  ist  neben  der  Strafe
auf  die  Einziehung  der  verbotswidrig  eingeführten  Tiere,  Kadaver  und  Teile  von
Tieren,  tierischen  Erzeugnisse  und  Rohstoffe  sowie  der  Gegenstände,  die  Träger
des  Ansteckungsstoffs  sein  können,  zu  erkennen,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem
Verurteilten  gehören  oder  nicht.

Ist  die  Verfolgung  oder  Verurteilung  einer  bestimmten  Person  nicht  ausführbar,
  so  kann  auf  die  Einziehung  selbständig  erkannt  werden.
        <pb n="557" />
        —  541  —

IV.  Schlußbestimmungen.

§ 78.

Zur  wirksamen  Ausführung  der  in  den  §§  7,  16,  17,  19  bis  29  bezeichneten
  Maßregeln  kann  eine  Anzeige  über  das  Vorhandensein,  den  Ab-  und
Zugang  oder  über  Ortsveränderungen  von  Tieren  oder  über  die  in  den  §§  16
und  17  aufgeführten  Betriebe,  Unternehmungen  und  Veranstaltungen  vorgeschrieben
  werden.

§  79.

Die  näheren  Vorschriften  über  die  Anwendung  und  Ausführung  der  nach
den  §§  16  bis  30  zulässigen  Maßregeln  erläßt  der  Bundesrat  unter  Berücksichtigung
der  in  den  §§  32  bis  65  gegebenen  besonderen  Bestimmungen.  Das  Gleiche
gilt  für  die  nach  §  78  zulässigen  Maßregeln,  soweit  sie  sich  auf  die  vorstehend
bezeichneten  Paragraphen  beziehen.

Weitergehende  Vorschriften  über  die  Anwendung  und  Ausführung  der  im
Abs.  1  bezeichneten  Bestimmungen  können  die  obersten  Landesbehörden  oder  mit
deren  Ermächtigung  die  höheren  Polizeibehörden  innerhalb  der  Schranken  dieses
Gesetzes  anordnen.

Vor  dem  Erlasse  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Vorschriften  und  vor  der  Entscheidung
  der  obersten  Landesbehörden  über  solche  nach  Abs.  2  zulässige  weitergehende
  Vorschriften,  die  auf  Grund  der  §  16,  17  ergehen,  sind  Vertretungen
der  beteiligten  Berufsstände  zu  hören.  Bei  Gefahr  im  Verzuge  kann  die  vorherige
  Anhörung  unterbleiben;  die  Anhörung  muß  alsdann  aber  sobald  als
möglich  nachgeholt  werden.  Welche  Vertretungen  zu  hören  sind,  wird  im  Falle
des  Abs.  1  vom  Bundesrat,  im  Falle  des  Abs.  2  von  den  obersten  Landesbehörden
  bestimmt.  Die  Gültigkeit  der  Vorschriften  hängt  von  der  vorgeschriebenen
Anhörung  nicht  ab.

§ 80.

Beschwerden  des  Besitzers  gegen  Anordnungen,  die  auf  Grund  der  §§  7,
11  bis  15,  18  bis  65,  des  §  78,  soweit  dieser  sich  auf  die  vorstehend  bezeichneten
  Paragraphen  bezieht,  oder  der  dazu  erlassenen  Ausführungsbestimmungen
getroffen  sind,  haben  keine  aufschiebende  Wirkung.

Beschwerden  gegen  Anordnungen  auf  Grund  anderer  Bestimmungen  haben
nur  dann  aufschiebende  Wirkung,  wenn  die  Ausführung  ohne  Nachteil  für  das
Gemeinwohl  ausgesetzt  bleiben  kann.

§ 81.

Das  Gesetz,  betreffend  die  Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen  bei  Viehbeförderungen
  auf  Eisenbahnen,  vom  25.  Februar  1876  (Reichs-Gesetzbl.  S.  163)
wird  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  nicht  berührt.
        <pb n="558" />
        —  542  —

§ 82.

Der  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  wird  durch  Kaiserliche

Verordnung  mit  Zustimmung  des  Bundesrats  bestimmt.
Mit  demselben  Zeitpunkte  tritt  das  Gesetz  vom  23.  Juni  1880 / 1. Mai 1894  ,  betreffend

die  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen  (Reichs-Gesetzbl.  1894  S.  409),
außer  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Kiel  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“)  den  26.  Juni  1909.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Bethmann  Hollweg.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsbruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="559" />
        —  543 —

Reichs-Gesetzblatt



  





Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Militär-Transport-  Ordnung.  S.  543.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  gewerblicher  Anlagen,  in  denen  Thomasschlacke
  gemahlen  oder  Thomasschlackenmehl  gelagert  wird.  S.  543.

 





 

 

 

 

 

(Nr.  3627).  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Militär-Transport.-  Ordnung.  Vom
30.  Juni  1909.

Auf  Grund  des  §  2  der  Verordnung,  betreffend  die  Militär-Transport-Ordnung
  für  Eisenbahnen  vom  18.  Januar  1899  (Reichs-Gesetzbl.  S.  15),  bestimme
ich,  daß  in  dieser  Ordnung  folgende  Änderung  vorzunehmen  ist:
Im  § 54  erhält  Ziffer  3  Abs.  3  folgende  Fassung:
Die  Annahme  der  zur  Gefahrklasse  gehörigen  Sprengstoffe  und
Munitionsgegenstände  zur  Beförderung  ist  nicht  auf  bestimmte  Tage
und  Züge  (vgl.  E.  V.  O.  Anl.  C,  Ia)  Beförderungsvorschriften  B  (3)
b)  beschränkt.

Berlin,  den  30.  Juni  1909.

Der  Reichskanzler.
Fürst  von  Bülow.

 

(Nr.  3628).  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  gewerblicher  Anlagen,
  in  denen  Thomasschlacke  gemahlen  oder  Thomasschlackenmehl  gelagert
wird.  Vom  3.  Juli  1909.

Auf  Grund  des  §  120e  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrat  über  die
Einrichtung  und  den  Betrieb  gewerblicher  Anlagen,  in  denen  Thomasschlacke
gemahlen  oder  Thomasschlackenmehl  gelagert  wird,  folgende  Vorschriften  erlassen:

§ 1.
Die  Arbeitsräume,  in  denen  Thomasschlacke  zerkleinert  oder  gemahlen  wird,
und  die  Niederlagen  von  Thomasschlackenmehl,  in  denen  dieses  nicht  dauernd  in
Reichs-Gesehbl.  1909.  89

Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  Juli  1909.
        <pb n="560" />
        —  544  —

geschlossenen  Säcken  verbleibt,  müssen  geräumig  und  so  eingerichtet  sein,  daß  in
ihnen  ein  ausreichender  Luftwechsel  stattfindet.  

Sie  müssen  mit  einem  dichten  und  festen  Fußboden  versehen  sein,  der  eine
leichte  Beseitigung  des  Staubes  gestattet.

§ 2.
Die  Vorzerkleinerung  der  Schlacke  von  Hand  darf  nicht  in  den  Aufgaberäumen

  für  die  Feinmühlen,  sondern  muß  entweder  im  Freien  oder  in  Schuppen
vorgenommen  werden,  die  auf  allen  Seiten  offen  sind.

§ 3.

Die  zur  maschinellen  Vorzerkleinerung  der  Schlacke  dienenden  Apparate
sowie  die  Feinmühlen  und  anderen  Apparate,  die  bei  der  Herstellung  von  Thomasschlackenmehl
  Verwendung  finden,  müssen  so  eingerichtet  sein,  daß  ein  Austritt
des  Staubes  in  die  Arbeitsräume  tunlichst  vermieden  wird.  Sie  müssen,  sofern
nicht  durch  andere  Vorkehrungen  eine  Verstäubung  nach  außen  verhindert  ist,
mit  wirksamen  Vorrichtungen  zur  Absaugung  und  zum  Auffangen  des  Staubes
versehen  sein.

§  4.

Die  Zuführung  des  Mahlguts  sowie  dessen  Aufgeben  an  die  im  §  3  bezeichneten
  Apparate  und  an  die  Feinmühlen  muß  so  eingerichtet  sein,  daß  eine
Staubentwickelung  tunlichst  verhütet  wird.  

Wird  die  Schlacke  den  Feinmühlen  in  Transportgefäßen  zugeführt,  so  muß
die  Beschickung  so  eingerichtet  sein,  daß  die  Transportgefäße  unmittelbar  über
den  Aufgabetrichtern  entleert  werden  und  daß,  z.  B.  durch  teilweise  Ummantelung
der  Aufgabestellen  und  durch  Staubabsaugung,  das  Eindringen  von  Staub  in
die  Arbeitsräume  tunlichst  verhindert  wird.

§ 5.

Die  Außenwandungen  und  Fugen  der  Mühlen,  der  Zerkleinerungs-  und
sonstigen  staubentwickelnden  Apparate,  der  Staubleitungen,  Staubkammern  und
Filteranlagen  müssen  staubdicht  sein;  entstehende  Undichtigkeiten  sind  sofort  zu
beseitigen.  

Die  Staubleitungen,  Staubkammern  und  Filteranlagen  müssen  so  eingerichtet

  sein,  daß  sie  im  regelmäßigen  Betriebe  von  außen  gereinigt  und  entleert
werden  können.

§ 6.

Reparaturarbeiten  an  den  im  §  5  bezeichneten  Apparaten  und  Einrichtungen,
bei  denen  die  Arbeiter  der  Einwirkung  von  Schlackenstaub  ausgesetzt  sind,  darf
        <pb n="561" />
        —  545  —

der  Arbeitgeber  nur  von  solchen  Arbeitern  ausführen  lassen,  welche  von  ihm
gelieferte,  zweckmäßig  eingerichtete  Respiratoren  oder  andere,  Mund  und  Nase
schützende  Vorrichtungen,  wie  feuchte  Schwämme,  Tücher  usw.,  tragen.

§ 7.

Das  Schlackenmehl  darf  nur  unter  Vorsichtsmaßregeln  so  aus  den  Mühlen
und  Staubkammern  entleert  und  in  die  zur  Lagerung  losen  Mehles  dienenden
Räume  (Silos)  verbracht  werden,  daß  eine  Staubentwickelung  tunlichst  verhindert
  wird.

§ 8.

Die  Abfüllung  des  Mehles  in  Säcke  (Absackung)  an  den  Ausläufen  der
Mühlen,  der  Transporteinrichtungen  und  Staubkammern  darf  nur  unter  der
Wirkung  einer  ausreichenden  Absaugevorrichtung  erfolgen.

§ 9.

Säcke,  in  denen  das  Mehl  transportiert  und  in  Stapeln  gelagert  wird,
dürfen  keine  geringere  Stärke  und  Dichtigkeit  haben  als  diejenigen,  die  im  Handel
mit  dem  Gewichte  von  vierzehn  Unzen  bezeichnet  werden;  Säcke,  in  denen  das
Mehl  in  Stapeln  von  mehr  als  3,5  Meter  Höhe  gelagert  wird,  dürfen  nicht
unter  fünfzehn  Unzen  haben.

Die  Lagerung  von  Mehl  in  Säcken  muß,  sofern  sie  nicht  bloß  vorübergehend
  erfolgt,  in  besonderen,  von  anderen  Betriebsräumen  getrennten  Räumen
geschehen.  In  den  Mühlräumen  dürfen  höchstens  die  Säcke  der  letzten  Tagesproduktion
  verbleiben.

Sackstapel  dürfen  nur  auf  festem,  ebenem  Fußboden  und  unter  sachkundiger
Aufsicht  oder  von  sachkundigen  Personen  aufgebaut  werden.  Die  Stapel  sind
an  freiliegenden  Ecken  in  der  äußeren  Lage  tunlichst  im  Verband,  im  übrigen
in  Stufen  von  nicht  mehr  als  5  Sack  oder  mindestens  unter  Innehaltung  eines
Böschungswinkels  auszuführen.  Das  Abtragen  der  Säcke  ist  von  oben  herab
und  gleichfalls  nur  unter  sachkundiger  Aufsicht  oder  von  sachkundigen  Personen
stufenförmig  oder  unter  Innehaltung  eines  Böschungswinkels  zu  bewirken.  Das
Herausziehen  von  Säcken  aus  unteren  Lagen  ist  zu  verbieten.  

§ 10.

Als  lose  Masse  darf  Mehl  nur  in  besonderen  Lagerräumen  (Silos)  aufbewahrt
  werden,  die  gegen  alle  anderen  Betriebsräume  dicht  abgeschlossen  sind.

Es  müssen  Einrichtungen  dahin  getroffen  sein,  daß  ein  Betreten  der  Silos
bei  ihrer  Entleerung  und  beim  Abfüllen  des  in  ihnen  lose  gelagerten  Mehles  in
Säcke  vermieden  wird.

Die  Absackung  des  Mehles  darf  nur  unter  der  Wirkung  einer  ausreichenden
Absaugevorrichtung  erfolgen.
        <pb n="562" />
        —  546  —

§ 11.

Die  Fußböden  der  im  §  1  bezeichneten  Räume  sind,  sofern  Arbeiter  darin
beschäftigt  werden,  vor  Beginn  jeder  Arbeitsschicht  oder  während  jeder  Schicht  in
einer  Arbeitspause  zu  reinigen.  Während  des  Reinigens  darf  den  damit  nicht
beschäftigten  Arbeitern  der  Aufenthalt  in  diesen  Räumen  nicht  gestattet  werden.

Wird  die  Reinigung  auf  trockenem  Wege  vorgenommen,  so  darf  sie  der
Arbeitgeber  nur  von  solchen  Arbeitern  ausführen  lassen,  welche  von  ihm  gelieferte,
zweckmäßig  eingerichtete  Respiratoren  oder  andere,  Mund  und  Nase  schützende
Vorrichtungen,  wie  feuchte  Schwämme,  Tücher  usw.,  tragen.

 § 12.
Der  Arbeitgeber  darf  nicht  gestatten,  daß  die  Arbeiter  Branntwein  mit  in
die  Anlage  bringen.
§ 13.

In  einem  staubfreien  Teile  der  Anlage  muß  für  die  Arbeiter  ein  Waschund
  Ankleideraum  und  getrennt  davon  ein  Speiseraum  vorhanden  sein.  Diese
Räume  müssen  sauber  und  staubfrei  gehalten  und  während  der  kalten  Jahreszeit
geheizt  werden.

In  dem  Wasch-  und  Ankleideraume  müssen  Wasser,  Seife  und  Handtücher
  sowie  Einrichtungen  zur  Verwahrung  derjenigen  Kleidungsstücke,  welche  vor
Beginn  der  Arbeit  abgelegt  werden,  in  ausreichender  Menge  vorhanden  sein.

Der  Arbeitgeber  hat  seinen  Arbeitern  Gelegenheit  zu  geben,  täglich  vor  dem
Verlassen  der  Arbeit  in  einem  innerhalb  der  Betriebsanlage  gelegenen,  während
der  kälteren  Jahreszeit  geheizten  Baderaum  ein  warmes  Bad  zu  nehmen.

§  14.

In  denjenigen  Räumen  der  Anlage,  in  welche  Thomasschlacke  oder  Thomasschlackenmehl
  lose  eingebracht  wird,  darf  Arbeiterinnen  sowie  männlichen  Arbeitern
unter  achtzehn  Jahren  die  Beschäftigung  und  der  Aufenthalt  nicht  gestattet  werden.

Ferner  dürfen  zum  Klopfen  gebrauchter  Säcke  Arbeiter  unter  achtzehn
Jahren  nicht  verwendet  werden.

§ 15.

Die  Beschäftigung  der  Arbeiter,  welche  beim  Zerkleinern  oder  Mahlen  der
Thomasschlacke  sowie  beim  Abfüllen,  dem  losen  Lagern  oder  dem  Verladen  des
Thomasschlackenmehls  verwendet  werden,  darf  täglich  die  Dauer  von  zehn  Stunden
nicht  überschreiten.  Zwischen  den  Arbeitsstunden  müssen  Pausen  von  einer  Gesamtdauer
  von  mindestens  zwei  Stunden,  darunter  eine  Pause  von  mindestens
einer  Stunde  gewährt  werden.

Sofern  die  Arbeiter  täglich  nicht  länger  als  sieben  Stunden  beschäftigt
werden,  und  die  Dauer  ihrer  durch  eine  Pause  nicht  unterbrochenen  Arbeitszeit
vier  Stunden  nicht  überschreitet,  braucht  nur  eine  Pause  von  mindestens  einstündiger
  Dauer  gewährt  zu  werden.
        <pb n="563" />
        —  547  —

§ 16.

Der  Arbeitgeber  darf  zu  den  im  §  15  bezeichneten  Arbeiten  nur  solche
Personen  einstellen,  welche  die  Bescheinigung  eines  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  dazu  ermächtigten,  dem  Gewerbeaufsichtsbeamten  (§  139b  der  Gewerbeordnung)
  namhaft  zu  machenden  Arztes  darüber  beibringen,  daß  bei  ihnen  Krankheiten
  der  Atmungsorgane  oder  Alkoholismus  nicht  nachweisbar  sind.  Die  Bescheinigungen
  sind  zu  sammeln,  aufzubewahren  und  dem  Aufsichtsbeamten  (§  139b
der  Gewerbeordnung)  auf  Verlangen  vorzulegen.  Diesem  Arzte  hat  der  Arbeitgeber
  auch  die  dauernde  Überwachung  des  Gesundheitszustandes  der  Arbeiter  dergestalt
  zu  übertragen,  daß  der  Arzt  mindestens  einmal  monatlich  die  Arbeiter
im  Betrieb  aufzusuchen  und  bei  ihnen  auf  Anzeichen  etwa  vorhandener  Erkrankungen
  der  Atmungsorgane  und  auf  Anzeichen  des  Alkoholismus  zu  achten  hat.

Der  Arbeitgeber  darf  Arbeiter,  die  nach  ärztlichem  Urteil  solcher  Erkrankungen
  oder  des  Alkoholismus  verdächtig  sind,  zur  Beschäftigung  mit  den
im  §  15  bezeichneten  Arbeiten  nicht  zulassen.  Arbeiter,  die  sich  gegenüber  den
Einwirkungen  des  Thomasschlackenstaubs  besonders  empfindlich  erweisen,  sind
dauernd  von  jenen  Beschäftigungen  auszuschließen.

§ 17.

Der  Arbeitgeber  ist  verpflichtet,  zur  Kontrolle  über  den  Wechsel  und  Bestand
  sowie  über  den  Gesundheitszustand  der  Arbeiter  ein  Buch  zu  führen  oder
durch  einen  Betriebsbeamten  führen  zu  lassen.  Er  ist  für  die  Vollständigkeit
und  Richtigkeit  der  Eintragungen,  soweit  sie  nicht  etwa  von  einem  Arzte  bewirkt
werden,  verantwortlich.

Dieses  Kontrollbuch  muß  enthalten:
1.   den  Namen  dessen,  der  das  Buch  führt;
2.  den  Namen  des  mit  der  Überwachung  des  Gesundheitszustandes  der
Arbeiter  beauftragten  Arztes;
3.   Vor-  und  Zunamen,  Alter,  Wohnort,  Tag  des  Ein-  und  des  Austritts
jedes  Arbeiters  sowie  die  Art  seiner  Beschäftigung;
4.   den  Tag  und  die  Art  der  Erkrankung  eines  Arbeiters;
5.   den  Tag  der  Genesung  oder  des  Todes;
6.   die  Tage  und  Ergebnisse  der  im  §  16  vorgeschriebenen  allgemeinen
ärztlichen  Untersuchungen.

Das  Kontrollbuch  ist  dem  Gewerbeaufsichtsbeamten  (§  139b  der  Gewerbeordnung)
  sowie  dem  zuständigen  Medizinalbeamten  auf  Verlangen  vorzulegen.



§ 18.

Der  Arbeitgeber  hat  für  die  Arbeiter  verbindliche  Bestimmungen  darüber
zu  erlassen,  daß  die  Arbeiter  weder  Branntwein  in  die  Anlage  noch  Nahrungs-Reichs-Gesetzbl.
  1909.  90
        <pb n="564" />
        —  548  —

mittel  in  die  Arbeitsräume  mitnehmen  dürfen,  und  daß  das  Einnehmen  der
Mahlzeiten  nur  außerhalb  der  Arbeitsräume  gestattet  ist.

In  den  zu  erlassenden  Bestimmungen  ist  vorzusehen,  daß  Arbeiter,  die  trotz
wiederholter  Warnung  diesen  Bestimmungen  zuwiderhandeln,  vor  Ablauf  der
vertragsmäßigen  Zeit  und  ohne  Aufkündigung  entlassen  werden  können.

Ist  für  einen  Betrieb  eine  Arbeitsordnung  erlassen  (§  134  a  der  Gewerbeordnung),
  so  sind  diese  Bestimmungen  in  die  Arbeitsordnung  aufzunehmen.

§ 19.

In  jedem  Arbeitsraume  sowie  in  dem  Ankleide-  und  dem  Speiseraume
muß  eine  Abschrift  oder  ein  Abdruck  der  §§  1  bis  18  dieser  Vorschriften  an  einer
in  die  Augen  fallenden  Stelle  aushängen.

§ 20.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  sofort  in  Kraft  und  an  die  Stelle
der  durch  die  Bekanntmachungen  des  Reichskanzlers  vom  25.  April  1899  und
15.  November  1903  verkündeten  Vorschriften  über  die  Einrichtung  und  den  Betrieb
  gewerblicher  Anlagen,  in  denen  Thomasschlacke  gemahlen  oder  Thomasschlackenmehl
  gelagert  wird.

Soweit  zur  Durchführung  der  Vorschriften  der  §§  3,  8,  10  Abs.  3,  §  13
Abs.  3  bauliche  Veränderungen  erforderlich  sind,  kann  hierzu  von  der  höheren
Verwaltungsbehörde  Frist  bis  längstens  zum  1.  Oktober  1910  gewährt  werden.

Säcke  zum  Transport  von  Thomasschlackenmehl  können,  auch  wenn  sie
den  Vorschriften  des  §  9  Abs.  1  nicht  entsprechen,  noch  bis  zum  1.  Januar  1910
verwendet  werden.

Berlin,  den  3.  Juli  1909.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Bethmann  Hollweg.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="565" />
        —  549  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr  36.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Bestimmungen  zur  Ausführung  des  Weingesetzes.  S.  549.

 

 

 

 

(Nr.  3629.)  Bekanntmachung,  betreffend  Bestimmungen  zur  Ausführung  des  Weingesetzes.
  Vom  9.  Juli  1909.

Auf  Grund  der  §§  3,  4,  10  bis  14,  17  bis  19  des  Weingesetzes  vom
7.  April  1909  (Reichs-Gesetzbl.  S.  393)  hat  der  Bundesrat  die  nachstehenden
Ausführungsbestimmungen  beschlossen:

Zu  § 3  Abs.  4.

Die  Absicht,  Traubenmaische,  Most  oder  Wein  zu  zuckern,  ist  nach  Maßgabe
  der  beigefügten  Muster  schriftlich  anzuzeigen;  die  zuständige  Behörde  kann
die  Eintragung  in  Listen  gestatten,  die  diesen  Mustern  nachzubilden  und  an  geeigneten
  Stellen  aufzulegen  sind. - Anlagen 1, 2

Für  die  neue  Ernte  ist  die  Anzeige  vor  Beginn  des  Zuckerns  nach  Muster  1
zu  erstatten;  dabei  braucht  die  Menge  der  zu  zuckernden  Erzeugnisse  sowie  der
Zeitpunkt  des  Zuckerns  für  die  gesamte  Ernte  vom  1.  September  des  betreffenden
Jahres  ab  nicht  angegeben  zu  werden.  Für  Wein  früherer  Jahrgänge  ist  jeder
einzelne  Fall  des  Zuckerns  spätestens  eine  Woche  zuvor  nach  Muster  2  anzuzeigen.

Zu  §§  4,  11,  12.

Bei  der  Kellerbehandlung  dürfen  unbeschadet  der  nach  §  3  des  Gesetzes  zulässigen
  Zuckerung  der  Traubenmaische,  dem  Traubenmost  oder  dem  Weine
Stoffe  irgend  welcher  Art  nur  nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen  zugesetzt
  werden.

Gestattet  ist

A.  Allgemein:

1.  die  Verwendung  von  frischer,  gesunder,  flüssiger  Weinhefe  (Drusen)
oder  von  Reinhefe,  um  die  Gärung  einzuleiten  oder  zu  fördern;  die
Reinhefe  darf  nur  in  Traubenmost  gezüchtet  sein.  er  Zusatz  der
flüssigen  Weinhefe  darf  nicht  mehr  als  zwanzig  Raumteile  auf  eintausend
  Raumteile  der  zu  vergärenden  Flüssigkeit  betragen;  doch  darf
diese  Hefemenge  zuvor  in  einem  Teile  des  Mostes  oder  Weines  vermehrt
  werden;  dabei  darf  der  Wein  mit  einer  kleinen  Menge  Zucker
versetzt  und  von  Alkohol  befreit  werden;

Reichs-Gesetzbl.  1909.  91
Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  Juli  1909.
        <pb n="566" />
        —  550  —

2.  die  Verwendung  von  frischer,  gesunder,  flüssiger  Weinhefe  (Drusen),  um

Mängel  von  Farbe  oder  Geschmack  des  Weines  zu  beseitigen.  Der  Zusatz
darf  nicht  mehr  als  einhundertundfünfzig  Raumteile  auf  eintausend  Raumteile
  Wein  betragen;  ein  Zusatz  von  Zucker  ist  hierbei  nicht  zulässig;

3.  die  Entsäuerung  mittels  reinen,  gefällten  kohlensauren  Kalkes;
4.  das  Schwefeln,  sofern  hierbei  nur  kleine  Mengen  von  schwefliger

Säure  oder  Schwefelsäure  in  die  Flüssigkeiten  gelangen.  Gewürzhaltiger
  Schwefel  darf  nicht  verwendet  werden;

5.   die  Verwendung  von  reiner  gasförmiger  oder  verdichteter  Kohlensäure
oder  der  bei  der  Gärung  von  Wein  entstehenden  Kohlensäure,  sofern
hierbei  nur  kleine  Mengen  des  Gases  in  den  Wein  gelangen;

6.  die  Klärung  (Schönung)  mittels  nachgenannter  technisch  reiner  Stoffe:

a)  in  Wein  gelöster  Hausen-,  Stör-  oder  Welsblase,

b)  Gelatine,

c)  Tannin  bei  gerbstoffarmem  Weine  bis  zur  Höchstmenge  von
100  Gramm  auf  1000  Liter  in  Verbindung  mit  den  unter  a,  b
genannten  Stoffen,

d)  Eiweiß,

e)  Käsestoff  (Kasein))  Milch,

f)  spanischer  Erde,

g)  mechanisch  wirkender  Filterdichtungsstoffe  (Asbest,  Zellulose  und
dergleichen);

7.   die  Verwendung  von  ausgewaschener  Holzkohle  und  gereinigter  Knochenkohle;


8.  das  Behandeln  der  Korkstopfen  und  das  Ausspülen  der  Aufbewahrungsgefäße

  mit  aus  Wein  gewonnenem  Alkohol  oder  reinem  mindestens

90  Raumprozente  Alkohol  enthaltenden  Sprit,  wobei  jedoch  der  Alkohol

nach  der  Anwendung  wieder  tunlichst  zu  entfernen  ist;  bei  dem  Versand  in

Fässern  nach  tropischen  Gegenden  auch  der  Zusatz  von  solchem  Alkohol  bis

zu  einem  Raumteil  auf  einhundert  Raumteile  Wein  zur  Haltbarmachung.
B.  Bei  ausländischem  Dessertwein  (Süd-,  Süßwein):

der  Zusatz  von  kleinen  Mengen  gebrannten  Zuckers  (Zuckercouleur);

10.  der  Zusatz  von  aus  Wein  gewonnenem  Alkohol  oder  reinem  mindestens

90  Raumprozente  Alkohol  enthaltenden  Sprit  bis  zu  der  im  Ursprungslande
  gestatteten  Alkoholmenge.

C.  Bei  der  Herstellung  von  Haustrunk  (§  11  des  Gesetzes):

11.   die  Verwendung  von  Zitronensäure  bei  der  Verarbeitung  von  getrockneten
Weinbeeren  außerhalb  solcher  Betriebe,  aus  denen  Wein  gewerbsmäßig
in  den  Verkehr  gebracht  wird.

Die  Landeszentralbehörde  kann  die  Verwendung  von  Zitronensäure
auch  bei  der  Verarbeitung  von  Rückständen  der  Weinbereitung  und  für

Betriebe  zulassen,  aus  denen  Wein  gewerbsmäßig  in  den  Verkehr  gebracht

  wird.
        <pb n="567" />
        —  551  —

Zu  §§  10,  16.

Die  nachbezeichneten  Stoffe:
lösliche  Aluminiumsalze  (Alaun  und  dergleichen),  Ameisensäure,  Baryumverbindungen,
  Benzossäure,  Borsäure,  Eisencyanverbindungen  (Blutlaugensalze),
  Farbstoffe  mit  Ausnahme  von  kleinen  Mengen  gebrannten
  Zuckers  (Zuckercouleur),  Fluorverbindungen,  Formaldehyd
und  solche  Stoffe,  die  bei  ihrer  Verwendung  Formaldehyd  abgeben,
Glyzerin,  Kermesbeeren,  Magnesiumverbindungen,  Oxalsäure,  Salizylsäure,
  unreiner  (freien  Amylalkohol  enthaltender)  Sprit,  unreiner
Stärkezucker,  Stärkesirup,  Strontiumverbindungen,  Wismutverbindungen,
  Zimtsäure,  Zinksalze,  Salze  und  Verbindungen  der  vorbezeichneten
  Säuren  sowie  der  schwefligen  Säure  (Sulfite,  Metasulfite

  und  dergleichen)
dürfen  bei  der  Herstellung  der  im  §  10  des  Gesetzes  bezeichneten  dem  Weine
ähnlichen  Getränke,  von  weinhaltigen  Getränken,  deren  Bezeichnung  die  Verwendung
  von  Wein  andeutet,  von  Schaumwein  oder  von  Kognak  nicht  verwendet

  werden.
Zu  § 13.

Traubenmaische,  Traubenmost  oder  Wein  ausländischen  Ursprunges,  die
den  Vorschriften  des  §  4  des  Gesetzes  nicht  entsprechen,  werden  zum  Verkehre
zugelassen,  wenn  sie  den  für  den  Verkehr  innerhalb  des  Ursprungslandes  geltenden
Vorschriften  genügen.

Vom  Verkehr  ausgeschlossen  bleiben  jedoch:

a)  roter  Wein,  mit  Ausnahme  von  Dessertwein,  desgleichen  Traubenmost
oder  Traubenmaische  zu  rotem  Weine,  deren  Gehalt  an  Schwefelsäure
in  einem  Liter  Flüssigkeit  mehr  beträgt,  als  zwei  Gramm  neutralen

schwefelsauren  Kaliums  entspricht;

b)  Traubenmaische,  Traubenmost  oder  Weine,  die  einen  Zusatz  von  Alkalikarbonaten
  (Pottasche  oder  dergleichen),  von  organischen  Säuren  oder
deren  Salzen  (Weinsäure,  Zitronensäure,  Weinstein,  neutrales  weinsaures
  Kalium  oder  dergleichen)  oder  eines  der  in  den  Bestimmungen
zu  §  10  des  Gesetzes  genannten  Stoffe  erhalten  haben.

Zu  §  14.

Traubenmaische,  Traubenmost  oder  Wein  dürfen  nur  über  bestimmte  Zollämter
  eingeführt  werden.  Der  Bundesrat  bezeichnet  die  Ämter  sowie  diejenigen
Zollstellen,  bei  welchen  die  Untersuchung  von  Traubenmaische,  Traubenmost  oder
Wein  stattfinden  kann.  

Die  aus  dem  Ausland  eingehenden  Sendungen  unterliegen  bei  der  Einfuhr
einer  amtlichen  Untersuchung  unter  Mitwirkung  der  Zollbehörden.  Die  Kosten
der  Untersuchung  einschließlich  der  Versendung  der  Proben  hat  der  Verfügungsberechtigte
  zu  tragen.

Die  Untersuchung  ist  staatlichen  Fachanstalten  oder  besonders  hierzu  verpflichteten
  geprüften  Nahrungsmittelchemikern  zu  übertragen.  Ausnahmsweise  kann

91
        <pb n="568" />
        —  552  —

sie  auch  anderen  Personen  übertragen  werden,  welche  genügend  Kenntnisse  und
Erfahrung  besitzen.

Bei  der  Untersuchung  ist  nach  der  Anweisung  des  Bundesrats  zur  chemischen
Untersuchung  des  Weines  zu  verfahren;  der  Umfang  der  Untersuchung  bleibt  dem
Ermessen  des  untersuchenden  Sachverständigen  überlassen.

Das  Ergebnis  der  Untersuchung  ist  der  Zollstelle  alsbald  schriftlich  mitzuteilen.
  Die  etwaige  Beanstandung  ist  ausführlich  zu  begründen.

Soweit  die  Sendung  beanstandet  wird,  ist  sie  durch  die  Zollbehörde  von
der  Einfuhr  zurückzuweisen.  Dem  Verfügungsberechtigten,  der  unter  Angabe  des
Grundes  alsbald  zu  benachrichtigen  ist,  steht  frei,  innerhalb  dreier  Tage  nach
Empfang  der  Nachricht  bei  der  die  Zurückweisung  verfügenden  Zollstelle  die  Entscheidung
  einer  von  der  Landesregierung  hierfür  zu  bezeichnenden  höheren  Verwaltungsbehörde
  zu  beantragen.  Diese  Behörde  entscheidet  endgültig.

Von  der  Untersuchung  befreit  sind:

a)  Packstücke  im  Einzelrohgewichte  von  nicht  mehr  als  5  Kilogramm;
b)  Mengen  von  nicht  mehr  als  10  Kilogramm  Rohgewicht,  die  im  kleinen
Grenzverkehr  eingehen;

c)  zur  Verpflegung  von  Reisenden,  Fuhrleuten  oder  Schiffern  während

der  Reise  mitgeführte  Mengen;

d)  Erzeugnisse,  die  als  Umzugsgut  eingehen  und  nicht  zum  gewerbsmäßigen

Absatze  bestimmt  sind;

e)  zur  unmittelbaren  Durchfuhr  bestimmte  Sendungen.

Die  Untersuchung  kann  unterbleiben,  wenn  die  Einfuhrfähigkeit  einer
Sendung  durch  das  Zeugnis  einer  wissenschaftlichen  Anstalt  des  Ursprungslandes
nachgewiesen  wird,  deren  Berechtigung  zur  Ausstellung  solcher  Zeugnisse  durch
den  Reichskanzler  anerkannt  ist.  

Auch  ohne  solches  Zeugnis  kann  ausnahmsweise  bei  hochwertigem  Weine
in  Flaschen  mit  Genehmigung  der  von  der  Landeszentralbehörde  bestimmten  Behörde
  von  der  Untersuchung  abgesehen  werden,  wenn  die  Beibringung  des  Zeugnisses
  aus  Gründen,  die  nicht  in  der  Beschaffenheit  der  Ware  liegen,  untunlich
ist  und  die  Einfuhrfähigkeit  auf  andere  Weise  glaubhaft  gemacht  wird.

Im  übrigen  wird  das  Verfahren  bei  der  Einfuhr  durch  die  Weinzoll
ordnung  geregelt.

Zu  § 17.

Schaumwein  und  ihm  ähnliche  Getränke,  die  gewerbsmäßig  verkauft  oder

feilgehalten  werden,  sind  wie  folgt,  zu  kennzeichnen:

a)  Bei  Schaumwein  muß  das  Land,  in  dem  der  Wein  auf  Flaschen
gefüllt  ist,  in  der  Weise  kenntlich  gemacht  werden,  daß  auf  den  Flaschen
die  Bezeichnung

  In  Deutschland  auf  Flaschen  gefüllt,
In  Frankreich  auf  Flaschen  gefüllt,
In  Luxemburg  auf  Flaschen  gefüllt
usw.  angebracht  wird;  ist  der  Schaumwein  in  demjenigen  Lande,  in
        <pb n="569" />
        —  653  —

welchem  er  auf  Flaschen  gefüllt  wurde,  auch  fertiggestellt,  so  kann  an
Stelle  jener  Bezeichnung  die  Bezeichnung  
Deutsche  (Französischer,  Luxemburgischer  usw.)  Schaumwein
oder
Deutsches  (Französisches,  Luxemburgisches  usw.)  Erzeugnis
treten.

b)  Bei  Schaumwein,  dessen  Kohlensäuregehalt  ganz  oder  teilweise  auf
einem  Lusatze  fertiger  Kohlensäure  beruht,  sind  der  unter  a  vorgeschriebenen
  Bezeichnung  die  Worte

Mit  Zusatz  von  Kohlensäure
hinzuzufügen.

c)  Bei  den  dem  Schaumwein  ähnlichen  Getränken  sind  die  zur  Herstellung
verwendeten,  dem  Weine  ähnlichen  Getränke  in  der  Weise  kenntlich  zu
machen,  daß  auf  den  Flaschen  in  Verbindung  mit  dem  Worte  Schaumwein
  eine  die  benutzte  Fruchtart  erkennbar  machende  Bezeichnung,  wie
Apfel-Schaumwein,  Johannisbeer-Schaumwein,  angebracht  wird.

An  Stelle  dieser  Bezeichnungen  können  die  Worte  Frucht-Schaumwein,
  Obst-Schaumwein,  Beeren-Schaumwein  treten.

4)  Die  unter  a,  b,  vorgeschriebenen  Bezeichnungen  müssen  in  schwarzer
Farbe  auf  weißem  Grunde,  deutlich  und  nicht  verwischbar  auf  einem
bandförmigen  Streifen  in  lateinischer  Schrift  aufgedruckt  sein.  Die
Schriftzeichen  auf  dem  Streifen  müssen  bei  Flaschen,  welche  einen
Raumgehalt  von  425  oder  mehr  Kubikzentimeter  haben,  mindestens
0,5  Zentimeter  hoch  und  so  breit  sein,  daß  im  Durchschnitte  je  10  Buchstaben
  eine  Fläche  von  mindestens  3,5  Zentimeter  Länge  einnehmen.
Die  Inschrift  darf,  falls  sie  einen  Streifen  von  mehr  als  10  Zentimeter
Länge  beanspruchen  würde,  auf  zwei  Zeilen  verteilt  werden.  Die
Worte  „Mit  Zusatz  von  Kohlensäure“  sind  stets  auf  die  zweite  Zeile
zu  setzen.  Der  Streifen,  der  eine  weitere  Inschrift  nicht  tragen  darf,
ist  an  einer  in  die  Augen  fallenden  Stelle  der  Flasche,  und
zwar  gegebenenfalls  zwischen  dem  den  Flaschenkopf  bedeckenden  Überzug
und  der  die  Bezeichnung  der  Firma  und  der  Weinsorte  enthaltenden  Inschrift
  dauerhaft  zu  befestigen.  Wird  der  Streifen  im  Zusammenhange
mit  dieser  oder  einer  anderen  Inschrift  hergestellt,  so  ist  er  gegen  diese
mindestens  durch  einen  1  Millimeter  breiten  Strich  deutlich  abzugrenzen.

Zu  §  18.

Kognak,  der  in  Flaschen  gewerbsmäßig  verkauft  oder  feilgehalten  wird,  ist

nach  dem  Lande,  in  dem  er  fertiggestellt  ist,  als
Deutscher,  Französischer  usw.  Kognak  (Cognac)

zu  bezeichnen.

Hat  im  Auslande  hergestellter  Kognak  in  Deutschland  lediglich  einen  Zusatz
von  destilliertem  Wasser  erhalten,  um  unbeschadet  der  Vorschrift  des  §  18  Abf.  3
des  Gesetzes  den  Alkoholgehalt  auf  die  übliche  Trinkstärke  herabzusetzen,  so  ist  er  als

Französischer  usw.  Kognak  (Cognac)  in  Deutschland  fertiggestellt

zu  bezeichnen.
        <pb n="570" />
        —  554  —

Die  Bezeichnung  muß  in  schwarzer  Farbe  auf  weißem  Grunde  deutlich
und  nicht  verwischbar  auf  einem  bandförmigen  Streifen  in  lateinischer  Schrift
aufgedruckt  sein.  Die  Schriftzeichen  müssen  bei  Flaschen,  welche  einen  Raumgehalt
  von  350  Kubikzentimeter  oder  mehr  haben,  mindestens  0,5  Zentimeter  hoch
und  so  breit  sein,  daß  im  Durchschnitte  je  10  Buchstaben  eine  Fläche  von  mindestens
  3,5  Zentimeter  Länge  einnehmen.  Die  Inschrift  darf,  falls  sie  einen
Streifen  von  mehr  als  10  Zentimeter  Länge  beanspruchen  würde,  auf  zwei  Zeilen
verteilt  werden.  Der  Streifen,  der  eine  weitere  Inschrift  nicht  tragen  darf,  ist
an  einer  in  die  Augen  fallenden  Stelle  der  Flasche,  und  zwar  gegebenenfalls
zwischen  dem  den  Flaschenkopf  bedeckenden  Überzug  und  der  die  Bezeichnung  der
Firma  enthaltenden  Inschrift  dauerhaft  zu  befestigen.  Wird  der  Streifen  im

Zusammenhange  mit  dieser  oder  einer  anderen  Inschrift  hergestellt,  so  ist  er  gegen
diese  mindestens  durch  einen  1  Millimeter  breiten  Strich  deutlich  abzugrenzen.

Zu  §  19.

Wer  durch  §  19  des  Gesetzes  verpflichtet  ist,  Bücher  zu  führen,  hat  sich
hierbei  sowie  bei  allen  mit  der  Buchführung  zusammenhängenden  Aufzeichnungen
der  deutschen  Sprache  zu  bedienen.  Die  Landeszentralbehörde  kann  die  Verwendung
  einer  anderen  Sprache  gestatten.

Die  Bücher  müssen  gebunden  und  Blatt  für  Blatt  oder  Seite  für  Seite
mit  fortlaufenden  Zahlen  versehen  sein.  Die  Zahl  der  Blätter  oder  Seiten  ist
vor  Beginn  des  Gebrauchs  auf  der  ersten  Seite  des  Buches  anzugeben.  Ein
Blatt  aus  dem  Buche  zu  entfernen  ist  verboten.

An  Stellen,  die  der  Regel  nach  zu  beschreiben  sind,  dürfen  keine  leeren
Zwischenräume  gelassen  werden.  Der  ursprüngliche  Inhalt  einer  Eintragung  darf

nicht  mittels  Durchstreichens  oder  auf  andere  Weise  unleserlich  gemacht,  es  darf

nichts  radiert,  auch  dürfen  solche  Veränderungen  nicht  vorgenommen  werden,
deren  Beschaffenheit  es  ungewiß  läßt,  ob  sie  bei  der  ursprünglichen  Eintragung
oder  erst  später  gemacht  worden  sind.

Die  Bücher  und  Belege  sind  sorgfältig  aufzubewahren  und  auf  Verlangen
jederzeit  den  nach  §  21  des  Gesetzes  zur  Kontrolle  berechtigten  Beamten  oder
Sachverständigen  vorzulegen.  Sind  die  Geschäftsräume  von  den  Kellereien  oder
sonstigen  Lagerräumen  getrennt,  so  sind  die  Bücher  auf  Verlangen  auch  in  den
zu  kontrollierenden  Räumen  vorzulegen.

Im  einzelnen  ist  den  Vorschriften  des  Gesetzes  nach  den  den  Mustern  A

o;  bis  G  beigefügten  Amweisungen  mit  folgender  Maßgabe  zu  genügen:

  Anlage 3 bis 9 - Es  haben  Buch  zu  führen:

a)  Winzer,  die  in  der  Hauptsache  eigenes  Gewächs  in  den  Verkehr
bringen,  auch  wenn  sie  nach  Erfordernis  im  Inlande  gewonnene  Trauben
oder  Traubenmaische  zum  Keltern  zukaufen,  nach  Muster  A.

Winzer,  die  im  Durchschnitte  der  Jahre  bei  einer  Ernte  mehr  als
30  000  Liter  Traubenmost  einlegen,  daneben  auch  nach  Muster  C
oder  D,  jedoch  jedenfalls  nach  Muster  C,  wenn  sie  mehr  als  10  000  Liter
Traubenmost  oder  Wein  einer  Ernte  zuckern;
        <pb n="571" />
        —  555  —

b)  Schankwirte,  die  ausschließlich  für  den  eigenen  Bedarf  oder  Ausschank
im  Inlande  gewonnene  Trauben  keltern,  auch  wenn  sie  nicht  zu  den
Winzern  gehören,  sofern  die  im  Durchschnitte  der  Jahre  hergestellte
Menge  3  000  Liter  nicht  übersteigt,  nach  Muster  A;

c)  Schankwirte,  Lebensmittelhändler,  Krämer  und  sonstige  Kleinverkäufer,
die  Traubenmost  oder  Wein  nur  in  fertigem  Zustande  beziehen  und
unverändert  wieder  abgeben,  nach  Muster  F;

d)  Geschäftsvermittler  über  die  von  ihnen  vermittelten  Geschäfte  nach  Muster  E.

Geschäftsvermittler,  die  für  Rechnung  ihrer  Auftraggeber  Traubenmaische,
  Traubenmost  oder  Wein  einlegen  oder  behandeln,  haben  hierüber
  in  gleicher  Weise  wie  über  eigene  Geschäfte  Buch  zu  führen;

e)  Weinhändler,  Winzergenossenschaften  oder  andere  Gesellschaften,  auch
wenn  sie  nur  die  Erzeugnisse  ihrer  Mitglieder  verwerten,  endlich  alle
übrigen  zur  Buchführung  Verpflichteten,  soweit  nicht  die  Vorschriften
unter  a  bis  d  etwas  anderes  ergeben,  nach  Muster  B  und  daneben
nach  Muster  C  oder  D,  jedenfalls  jedoch  nach  Muster  C,  wenn  sie
Traubenmaische,  Traubenmost  oder  Wein  zuckern;

f)  alle  zur  Buchführung  Verpflichteten  über  den  Bezug  und  die  Verwendung
  von  Zucker  oder  anderen  für  die  Kellerbehandlung  des  Weines
oder  zur  Herstellung  von  Haustrunk  bestimmten  Stoffen  (§  19  Abs.  1
Nr.  2  des  Gesetzes)  nach  Muster  G.

Die  bei  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  vorhandenen  Bestände  sind  längstens
bis  zum  1.  Oktober  1909  in  den  Büchern  vorzutragen.  Mit  Rücksicht  auf  die
Vorschrift  des  §  34  Abs.  3  des  Gesetzes  ist  bei  Getränken,  soweit  sich  dies  nicht
aus  dem  Eintrag  ohne  weiteres  ergibt,  in  der  Spalte  für  Bemerkungen  anzugeben,
  wann  sie  hergestellt  sind.  

Den  zur  Buchführung  Verpflichteten  ist  gestattet,  nach  Bedarf  ihrer  Betriebe
die  Bücher  auch  zu  anderen,  in  dem  Vordrucke  der  Muster  nicht  vorgesehenen
geschäftlichen  Aufzeichnungen  zu  benutzen  und  den  Vordruck  entsprechend  zu
ergänzen,  soweit  es  unbeschadet  der  Übersichtlichkeit  geschehen  kann.

Für  Lager  unter  Zollverschluß  ersetzt  die  von  der  Zollbehörde  angeordnete
und  überwachte  Buchführung  die  Buchführung  nach  Muster  B,  C,  D.

Die  Verwendung  der  Muster  A  bis  G  darf  außerdem  unterbleiben,  wenn
die  vorgeschriebenen  Angaben  in  Bücher  anderer  Form  eingetragen  werden,  die
nach  den  Grundsätzen  ordnungsmäßiger  Buchführung  geführt  werden,  doch  sind
die  Muster  zu  verwenden,  wenn  die  von  der  Landeszentralbehörde  hierfür  bestimmte
Behörde  festgestellt  hat,  daß  die  geführten  Bücher  keine  genügende  Übersicht  gewähren.
  Die  Behörde  entscheidet  hierüber  auf  Anrufen  des  Betriebsinhabers  oder  des
nach  §  21  Abs.  2  des  Gesetzes  zur  Kontrolle  bestellten  Sachverständigen  endgültig.

Berlin,  den  9.  Juli  1909.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
von  Bethmann  Hollweg.
        <pb n="572" />
        —  556  —
Anlage  1.

Muster  1.
Zu  §  3  Abf.  4.

Zuckerungsanzeige  für  Traubenmaische,  Most  oder  Wein
neuer  Ernte.

 

 

 

 

 

 

 

 

Tag  der  Des  Anzeigepflichtigen  Es  soll  gezuckert  werden  Die  Räume,  in  denen
Anzeige-  gezuckert  werden  soll,  befinden
erstattung  Zu- und  Vorname, Wohnort,  eigenes  fremdes  sich
Beruf  Wohnung  Gewächs  Gewächs  (Ort,  Straße,  Hausnummer)
1  2  8  4  5  6
6.  10.  1909  Nikolaus  Schmitz,  Eheim,  ja  —  Eheim,  Hauptstraße  16
Winzer  Hauptstraße  16
gez.  Nikolaus  Schmitz.
Anlage  2.

Muster  2.
Zu  §  3  Abf.  4.

Zuckerungsanzeige  für  Wein  früherer  Jahre*).
Tag  Des  Anzeigepflichtigen









Es  soll  gezuckert  werden  Der  Wein  ist  Die  Zuckerung
der  soll  erfolgen
Anzeige- Zu-  und  Bezeichnung  des  Weines  Wo?

er- Vorname,  Wohnort,   Menge  nach  Jahrgang,  eigenes Gewächs fremdes Gewächs  (Ort,  Straße,
stattung  Stand,  Beruf  Wohnung  Herkunft,  Sorte  Wann?  Hausnummer)
1  2  8  4  5  6  7  8  9
16.  11. Heinrich Colmar  i.  E.  5000l  1980er Rappolts  ja  26.  Rufach  i.  E.
1909  Leonhardt,  Vogesen-  weiler  Riesling  11. Haus  No.  101
Weinhändler straße 19  1909

 

 





 

 

 

 

 

gez.  Heinrich  Leonhardt.

*)  Die  Zuckerung  darf  nur  bei  ungezuckerten  Weinen  früherer  Jahrgänge  nachgeholt  werden  (§  3  Abs.  2  des  Gesetzes).
Anmerkung.  Die  in  Kursivschrift  gedruckten  Eintragungen  stellen  Beispiele  für  die  handschriftlich  vorzunehmende  Ausfüllung
  der  Listen  dar.
        <pb n="573" />
        —  557  —

 

Muster  A.  Anlage  3.

[Seite  1]

Kellerbuch.

Gültig  für  die  Kellerräume  zu .....
Name  des  Besitzers .....

 

 

Anweisung  für  die  Eintragungen.

1.  Bei  der  Anlage  des  Buches  find  die  vorhandenen  Bestände  unter  „Eingang“  nach  Sorten  hintereinander  einzutragen
Diese  Eintragungen  sind  von  den  nachfolgenden  Eintragungen  durch  einen  Querstrich  zu  trennen.

2.  Die  Eintragungen  sind  spätestens  8  Tage  nach  dem  Ein-  oder  Ausgange  zu  bewirken,  jedoch  genügt  für  den  Verbrauch
im  eigenen  Haushalt  oder  eigenen  Ausschanke  monatliche  Eintragung.  Wird  Wein  vom  Fasse  verzapft,  so  genügt
es,  wenn  der  Ausgang  des  ganzen  Fasses  auf  den  Tag  des  Anstichs  gebucht  und  der  Tag  der  Leerung  in  Spalte  16
angegeben  wird.

3.  In  jedem  Jahre  ist  das  Buch  einmal  abzuschließen.  Der  Abschluß  ist  unter  Angabe  des  Tages  zu  unterschreiben.

4.  Mit  dem  Abschlusse  des  Buches  ist  eine  Bestandsaufnahme  zu  verbinden.  Die  Bestände  sind  wie  bei  Anlage  des  Buches
als  „Eingangs“  neu  einzutragen.  

5.  In  den  Spalten  4,  5,  12  und  14  genügt  die  Angabe  der  Menge  in  runden  Zahlen;  auch  ist  es  zulässig,  die  Menge
in  ortsüblichem  Maße  (Stück,  Halbstück,  Fuder,  Logel  usw.)  anzugeben.

6.  Wird  Traubenmaische  gleich  nach  der  Einlagerung  abgepreßt,  so  genügt  in  Spalte  4  die  Angabe  der  gewonnenen
Mostmenge.

7.  Bei  jeder  Zuckerung,  auch  zur  Herstellung  des  Haustrunkes,  ist  in  Spalte  2  einzutragen,  ob  Zuckerwasser  oder  welche
Art  trockenen  Zuckers  zugesetzt  wird.  Erfolgt  die  Zuckerung  kurz  nach  Einlagerung  eines  Erzeugnisses,  so  ist  sie  unmittelbar
  unter  der  Eintragung  desselben  zu  buchen  und  das  Erzeugnis  in  Spalte  8  als  gezuckerte  zu  bezeichnen)
erfolgt  die  Zuckerung  erst  später,  so  ist  das  Erzeugnis  zunächst  als  „ungezuckert“  zu  bezeichnen  und  der  Zuckerungsvorgang
  besonders  einzutragen.  Unter  die  ursprüngliche  Angabe  „ungezuckert“  ist  alsdann  zu  setzen  „nachträglich
gezuckert“.

8.  Abgänge  an  Hefe  oder  Trub  find  als  Ausgang  zu  buchen.

Reichs-  Gesetzbl.  1909.  92
        <pb n="574" />
        — 558 —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

[Seite  2]  Eingang
Größe  der  Menge  Lager-  Bemerkungen,
Tag  Herkunft  und  Sorte  abgeernteten  Maische  Haustrunk  Zucker  Bezeichung  insbesondere
des  (Erntejahr,  Gemarkung,  Weinbergslage,  Farbe,  Weinbergs-      Most,  Wein  und  sonstige  (Kilogramm)  ob  Wein,  Most
Ein-  Bezugsfirma)  flächen  (Liter,  Flaschen)  weinähnliche  in  Zucker-  Faß  Nr.  oder  Maische
  sowie Tag  des  Geschäftsabschlusses  Trauben  Getränke  wasser  gezuckert  oder
ganges              (Hektar,  Ar)  (Kilogram)  (Liter  oder  Flaschen)  (Liter)  Wein  Nr.  ungezuckert
1  2  3  4  6  6  7  8
1909
1.  10.  Bestandsaufnahme:
1908er  Bodenheimer  Spiegelberg,  weiß  1000l  Hof  keller  1,  2,  3  gezuckert
  Bodenheimer  Verschnitt
Hölle-Hochberg,  weiß  500l  〃  4  ungezuckert
1905  er  Niersteiner  Rehbach,  weiß  20  ½  FI.
Haustrunk  300l  Straßenkeller  6
Apfelwein  (Hartmann,  Frankfurt  a.  M)  150l  〃  130
1.  10.  1909  er  Bodenheim,  Spiegelberꝗ,  weiß  75  Ar  2500l  Hof  keller  9  }  gezuckert
1.  10.  Zuckerwasser  100kg  in  300  〃  9
5.  10.  〃 Bodenheim,  Hölle,  weiß  68  Ar  2000l  〃(8)  10
5.  10.  Zuckerwasser  75kg in  400l  〃(8) 10  } ungezuckert
5.  10.  〃  Bodenheim,  Hochberg,  weiß,
Trauben  15  Ar  600  kg
10.  10.  Apfelwein  (Hartmann,  Frankfurt  a.  M.  500l
3.  10.  09)  { ungezuckert
15.  10.  1909er Bodenheim,  Kreuzweg,  weiß  16  Ar  { nachträglich
〃  Bodenheim,  Kieselberg, weiß  15  Ar  800l  Straßenkeller 15  { gezuckert
18.  10.  〃  Bodenheim,  Kapellenweg,  weiß  79  Ar  2000l  〃  18  ungezuchert
18.  12.  Weißer  Kandiszucker  30  kg  〃  15
[Seite  3]  Ausgang
Tag  Art  des  Ausganges  Menge    Lager-  Bemerkungen,
(Name und  Wohnort  des  Ab-  Maische  Haustrunk    insbesondere
des  Herkunft  und  Sorte  nehmers)  Verbrauch  Most,  Wein  Wein  und sonstige    Bezeichnung  ob  Wein,  Most
Aus-  (Erntejahr,  Gemarkung,  Weinbergslage,  u.  dergl.)  in  weinähnliche      Faß  Nr.  oder  Maische
Farbe)  sowie  Tag  des  Geschäfts-  Flaschen  ober  gezuckert  oder
ganges  Trauben  Getränke  Wein  Nr.  oder
abschlusses  (Kilogramm)  (Zahl)  (Liter oder Flaschen)  Wein  Nr.  ungezuckert
9  10  11  12  13  14  15  16
1909
6.  10.  1908  er  Bodenheimer  Spiegelberg,  Verkauf  an  500  l  Hof  keller 8  gezuckert
weiß  Richard  Meyer,  Münster  gezuckert
a.  Stein  (1.  10.  09)
6.  10. 1909er  Bodenheimer  Hochberg,  Verkauf  an  W.  Klinger,  600  kg
weiß,  Trauben  Bodenheim  (25.  9.  09)
10.  10. 1908er  Bodenheimer  Verschnitt  Unentgeltlich  abgegeben  an  500l  〃  4  ungezuckert
Hölle-  Hochberꝗ,  weiß  Kurt  Schmitt,  Kreuznach
1.  11. Haustrunkverbrauch  Eigener  Verbrauch  etwa  60l  Straßenkeller  6
Oktober  1909  
27.12. Abgang durch Hefe  50l  Hof  keller  10
30.  12.  1908  er  Bodenheimer  Spiegelberg,  In  Zapf  genommen  100l  〃1 gezuckert
weiß  geleert
30.  1.  10.

















Anmerkung.  Die  in  Kursivschrift  gedruckten  Eintragungen  stellen  Beispiele  für  die  handschriftlich  vorzunehmende  Ausfüllung
des  Formulars  dar.
        <pb n="575" />
        —  559  —
Muster  B.  Anlage  4.

[Seite  1]

Kellerbuch.

Gültig  für  die  Kellerräume zu  .....
Name  des  Besitzers  .....  



—--—-Anweisung

  für  die  Eintragungen.

1.  Bei  der  Anlage  des  Buches  sind  die  vorhandenen  Bestände  unter  „Eingang“  nach  Sorten  hintereinander  einzutragen,
wobei  der  Inhalt  eines  jeden  Fasses  —  bei  Führung  des  Buches  D  jede  Weinnummer  —  und  jede  Flaschenweinsorte
einzeln  aufzuführen  sind.  Die  Eintragung  der  Flaschenweine  darf  unter  der  Voraussetzung  summarisch  erfolgen,  daß
der  Bestand  an  einzelnen  Sorten  aus  anderen  Büchern  genau  zu  ersehen  ist.

2.  Die  Eintragungen  sind  spätestens  8  Tage  nach  dem  Ein-  oder  Ausgange  zu  bewirken,  jedoch  genügt  für  den  Verbrauch

im  eigenen  Haushalt  oder  eigenen  Ausschanke  monatliche  Eintragung.  Wird  Wein  vom  Fasse  verzapft,  so  genügt  es,

wenn  der  Ausgang  des  ganzen  Fasses  auf  den  Tag  des  Anstichs  gebucht  und  der  Tag  der  Leerung  in  Spalte  25

angegeben  wird.  

Werden  Nebenbücher  (Expeditionsbücher  usw.)  ordnungsmäßig  geführt,  so  genügt  es,  wenn  die  Eintragungen
in  dieses  Buch  unter  Hinweis  auf  die  Nebenbücher  spätestens  bis  zum  10.  Tage  des  auf  den  Geschäftsvorgang
folgenden  Monats  erfolgen.

3.   In  jedem  Jahre  ist  das  Buch  einmal  abzuschließen.  Der  Abschluß  ist  unter  Angabe  des  Tages  zu  unterschreiben.

4.   Mit  dem  Abschlusse  des  Buches  ist  eine  Bestandsaufnahme  zu  verbinden.  Die  Bestände  sind  wie  bei  Anlage  des

Buches  als  „Eingange“  neu  einzutragen.

5.   Wird  Traubenmaische  gleich  nach  der  Einlagerung  abgepreßt,  so  genügt  in  Spalte  5  die  Angabe  der  gewonnenen

Mostmenge.

6.   Bei  jeder  Zuckerung,  auch  zur  Herstellung  des  Haustrunkes,  ist  in  Spalte  2  einzutragen,  ob  Zuckerwasser  oder  welche

Art  trockenen  Zuckers  zugesetzt  wird.  Erfolgt  die  Zuckerung  kurz  nach  Einlagerung  eines  Erzeugnisses,  so  ist  sie

unmittelbar  unter  der  Eintragung  desselben  zu  buchen  und  das  Erzeugnis  in  Spalte  8  als  „gezuckert“  zu  bezeichnen;

erfolgt  die  Zuckerung  erst  später,  so  ist  das  Erzeugnis  zunächst  als  „ungezuckert“  zu  bezeichnen  und  der  Zuckerungsvorgang
  besonders  einzutragen.  Unter  die  ursprüngliche  Angabe  „ungezuckert“  ist  alsdann  zu  setzen  „nachträglich
gezuckerte.“  

7.  In  den  Spalten  12  und  24  sind  je  nach  Benutzung  des  Buches  C  oder  D  entweder  die  Nummern  der  Lagerfässer
oder  die  Weinnummern,  unter  denen  die  Erzeugnisse  geführt  werden,  einzutragen.

8.  Bei  Bennutzung  des  Buches  D  darf  an  Stelle  der  Herkunftsangabe  in  Spalte  15  die  betreffende  Weinnummer  angegeben
  werden.

9.  Jeder  Eingang  von  gleichem  Weine  in  Flaschen  ist  mit  einer  Flaschenlagernummer  zu  versehen,  die  in  Spalte  12  zu
verzeichnen  ist.  Unter  dieser  Nummer  ist  der  Wein  in  ein  Flaschenlagerbuch  einzutragen.  Aus  diesem  Buche  müssen
die  Ausgänge  der  einzelnen  Sorten  ersichtlich  sein.

10.  Es  ist  gestattet,  die  Ausgänge  in  Flaschen  während  eines  Monats  nicht  nach  Sorten  getrennt,  sondern  summarisch
einzutragen.  In  diesem  Falle  muß  Spalte  25  einen  Hinweis  auf  das  Flaschenlager-  oder  Flaschenverkaufsbuch  enthalten,
  aus  welchem  die  einzelnen  Weinsorten,  die  abgegebenen  Mengen  und  bei  Abgabe  in  Mengen  von  mehr  als
einem  Hektoliter  im  einzelnen  Falle  auch  die  Abnehmer  zu  ersehen  sind.

11.  Wird  Faßwein  auf  Flaschen  gefüllt,  so  ist  der  Wein  in  Ausgang  —  die  Menge  in  Litern  —  zu  bringen  und  die
Anzahl  der  Flaschen  als  neuer  Eingang  einzutragen.

12.  Abgänge  an  Hefe  oder  Trub  find  als  Ausgang  zu  buchen.

 



92
        <pb n="576" />
        — 560 —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

[Seite  2]  Eingang.
Herkunft  und  Sorte Größe  Maische Wein,  Most  Angabe,  Sonstige  Zucker Lager-Tag
  (Erntejahr,  Gemarkung,  der  abge-  (Liter)      ob  Haus-  wein-  (Kilo,  bezeichdes
  Weinbergslage,  Farbe,  ernteten    gezuckert  ähnliche  gramm)  nung
Ein-  Bezugsfirma)  sowie  Weinbergs-  Trauben  in  in  oder  trunk  Getränke  Zucker-  Faß  Nr.  Vemerkungen
ganges  Tag  des  Geschäfts-  flächen  (Kilo-  Fässern  Flaschen  unge-  (Liter)  (Liter oder  wasser  oder
abschlusses  (Hektar,  Ar)  gramm)  (Liter)  ⅟₁Fl.  ½Fl.  zuckert  Flaschen)  (Liter)  Wein  Nr.
1  2  3  4  5  6  7  8  9  10  11  12  13
1909
2.  10.  Nackenheimer,  Verschnitt  5000l  gez.  Hausversch.
  Lagen,  1904/1905  ,  keller  12
weiß  (F.  Lange,  Mainz,
28.  9.  09)
3.  10.  Dienheimer  1908,  Ver-    1700l  gez.  Hausschnitt,
  versch.  Lagen,  keller  10
weiß  (C.  Simon,  Dienheim,
  27.  9.  09)
3.  10.   Zuckerwasser  300l  Haus-
  keller  10
31.  10.   Niersteiner  1909,  eigenes  62  Ar  1600l  gez.  Postkeller
Gewächs,  Verschnitt  18
versch.  Lagen  weiß
31.  10.  Zuchkerwasser    200l   Postkeller
18
30.  11.  Flaschenfüllunq,  Nacken-  546  ger.  Hofkeller
heimer,  Verschnitt  versch.  115
Lagen,  1904/  1905,  weiß
(F.  Lange,  Mainz)
5.  12.  Apfelwein    1000l  Hofkeller
(S.  Herz,  Frankfurt  a.  M.  29
20.  11.  09)
[Seite  3]  Ausgang.
Art  des  Ausganges  Sonstige Lager-Tag
  Herkunft  und  Sorte  (Name  und  Wohnort des  Maische  Wein,  Most  Angabe,  Haus-  wein,  bezeichdes
  Abnehmers,  eigener  (Liter)      gezuckert  ähnliche  nung
Aus-  (Erntejahr,  Gemarkung,  Verbrauch,  Flaschen-  Trauben  in  in    oder  trunk  Getränke  Faß  Nr.  Bemerkungen
      
  Weinbergslage,  Farbe)  füllung  und  dergl.  (Kilo-  Fässern  Flaschen  unge-  (Liter)  (Liter  oder
ganges  sowie Tag des  oder  
  Geschäftsabschlusses  gramm)  (Liter) ⅟₁Fl. ½Fl.  zuckert  Flaschen)  Wein  Nr.
14  15  16  17  18  19  20  21  22  23  24  25
1909
30.  11.  Nackenheimer,  Verschnitt  Auf  Flaschen  gefüllt  410l  gez.  Haus-  Flaschenlager
versch.Lagen,  1904/1905,  keller  12  Nr.  115
weiß  (F.  Lange,  Mainz)
2.  12. Oppenheimer  1907,  Ver-  Versand  an  1000l  gez.  Hausschnitt
  versch.  Lagen,  H. Werner,  Mainz  keller  15
weiß  (15.  11.  09)
15.  12.  Dienheimer,  Kapellenberg  desgl.  an  Julius    8500l 500  ungez.  Haus-  Flaschenlager
1907,  weiß  Krause,  Berlin  keller  2  Nr.  109
(1.  12.  09)
15.  12.  Wolporzheimer,  Kreuz-  desgl.  180  ungez.  Hauskeller
weg  1906,  rot  Flaschenlager
  16









 

 

 

Anmerkung.  Die  in  Kursivschrift  gedruckten  Eintragungen  stellen  Beispiele  für die handschriftlich vorzunehmende Ausfüllung
des  Formulars  dar.
        <pb n="577" />
        —  561  —
Muster  C.  Anlage  5.

[Seite  1]

Faßlagerbuch.

Gültig  für  die  Kellerräume  zu .....
Name  des  Besitzers  .....          

Anweisung  für  die  Eintragungen.

1.   Bei  ber  Anlage  des  Buches  ist  der  Inhalt  eines  jeden  Fasses  genau  zu  bezeichnen  und  einzutragen  (Spalten  1  bis  6).
2.  Alle  Eintragungen  sind  spätestens  8  Tage  nach  dem  Ein-  oder  Ausgange  vorzunehmen.

3.   Bei  ausgedehnten  Kellereien  ist  gestattet,  für  jede  Kellerabteilung  ein  besonderes  Buch  anzulegen.

4.   Haustrunk,  weinähnliche  Getränke  oder  sonstige  Flüssigkeiten  sind  im  Faßlagerbuche  nicht  nachzuweisen.

5.   Ist  ein  Faß  völlig  geleert  worden,  so  ist  ein  Strich  unter  Ein-  und  Ausgang  zu  ziehen.  Die  Eintragungen  der

neuen  Füllung  können  bei  hinreichendem  Platze  unterhalb  des  Trennungsstrichs  vorgenommen  werden,  andernfalls  ist
eine  neue  Seite  zu  verwenden.

6.  Entstammt  der  eingefüllte  Wein  einem  anderen  Fasse,  so  ist  in  Spalte  2  neben  den  dort  vorgesehenen  Eintragungen
zu  vermerken  „aus  Faß  Nr.  .....“

7.  In  Spalte  11  können  Hinweise  auf  die  Eintragungen  im  Kellerbuche  (Muster  A  oder  B)  vermerkt  werden.
        <pb n="578" />
        — 562 —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

[Seite  2]
Lager-Abteilung  Nr.  3  Lagerfaß  
Raumgehalt
Eingang
Herkunft    Farbe  Angabe  Zuckerzusatz
Tag  Herkunft  des  Weines  ob  geguckert  Menge  (trocken  oder  in
    (Gemarkung,  Weinbergslage,  Traubensorte,  Jahrgang  (weiß,  rot  oder  Wasser  gelöst
des  Einganges    in  Litern  gelöst)
Bezugsfirma)  oder  Schiller)  nicht  gezuckert  
Kilogramm  in  Litern
1  2  3  4  5  6  7
3.  10.  09  Niersteiner  Kehrweg  1908  weiß  gez.  1900
v.  F.  Friedrich,  Niersheim)  
10.  10.  09  Oppenheimer  Falkenberg  1908  desgl.  ungez.    5100
(desgl.)
15.  11.  09  Oppenheimer  Verschnitt  1909  weiß  ungez.    5800
Hölle  und  Hinterweg
(W. Steeg, Oppenheim)  
Aus  Faß  Nr.  508
16.  11.  09  Zuckerwasser  240kg  in  1000l  
[Seite  3]
Nr.  510  
7000  Liter.
Ausgang
Tag  Menge  Angaben  über  Versand,  Ab-  und  Umfüllung,
Bemerkungen.
des  Ausganges  in  Litern  Verschnitt,  Kellerbehandlung  und  dergl.
8  9  10  11
1.  11.  09  1000  in  Versandfässer  gefüllt,  Vergl.  Buch  B  Fol.  113
an  R.  Hansch,  Bingen
4.  11.  09  800  auf  Flaschen  gefüllt  Vergl.  Buch  B  Fol.  114
(600  Flaschen,  Lager  Nr.  66)
6.  11.  09    5000  auf  Versandfässer  gefüllt,  Vergl.  Buch  B  Fol.  116
an  M.  Nacken,  Mainz
6.  11.  09  50  umgefüllt  in  Lagerfaß  61
(zum  Auffüllen)
6.  11.  00  150  Verlust  durch  Trub,  Schwund  usw.
11.  2.  10    6100  abgestochen  in  Lagerfaß  14
11.  2.  10  400  abgestochen  in  Lagerfaß  31
11.  2.  10  300  Verlust  durch  Hefe,  Schwund  usw.

Hefe  in  Faß  91  gefüllt











Anmerkung.  Die  in  Kursivschrift  gedruckten  Eintragungen  stellen  Beispiele  für  die  handschriftlich  vorzunehmende  Ausfüllung  des

Formulars  dar.
        <pb n="579" />
        —  563  —                                                                                                                                                                                                        Muster D.   Anlage 6.

[Seite  1]

Weinlagerbuch.

(Für  Bezeichnung  der  Weine  nach  Wein-Nummern.)

 

Gültig  für  die  Kellerräume  zu .....
Name  des  Besitzers .....

 

Anwelsung  für  die  Eintragungen.
1.   Bei  der  Anlage  des  Buches  sind  die  Weinbestände  nach  Nummern  einzutragen.

2.  Alle  Eintragungen  find  spätestens  8  Tage  nach  dem  Ein-  oder  Ausgange  vorzunehmen.  Werden  Nebenbücher

(Expeditionsbücher  usw.)  ordnungsmäßig  geführt,  so  genügt  es,  wenn  die  Eintragungen  in  dieses  Buch  unter  Hinweis
auf  die  Nebenbücher  je  für  einen  Monat  summarisch,  spätestens  bis  zum  10.  Tage  des  folgenden  Monats  erfolgen.

3.   Bei  ausgedehnten  Kellereien  ist  gestattet,  für  jede  besondere  Kellerabteilung  ein  besonderes  Buch  anzulegen.

4.   Unter  einer  Wein-  Nummer  darf  nur  der  gleiche  Wein  eingetragen  werden,  wobei  es  gleichgültig  ist,  ob  er  in
einem  oder  mehreren  Gebinden  lagert  oder  ganz  oder  teilweise  auf  Flaschen  gefüllt  ist.

5.   Die  Gesamtmenge  des  in  mehreren  Fässern  eingehenden  Weines  ist  in  Spalte  6  zu  buchen,  die  Anzahl  der  einzelnen

Fässer  in  Spalte  7.

6.  Werden  unter  verschiedenen  Nummern  geführte  Weine  ihrer  ganzen  Menge  nach  oder  nur  teilweise  miteinander

verschnitten,  so  ist  der  Verschnitt  unter  einer  neuen  Nummer  zu  führen,  die  einen  Hinweis  auf  die  alten  Nummern
enthalten  muß.

7.   Bei  Flaschenfüllungen  ist  der  Wein  —  die  Menge  in  Litern  —  in  Ausgang  zu  bringen  und  die  Flaschenzahl  unter
Eingang  neun  einzutragen.

8.   In  Spalte  10  und  16  können  Hinweise  auf  die  Eintragungen  im  Kellerbuche  (Muster  A  oder  B)  vermerkt  werden.
9.   In  jedem  Jahre  ist  das  Buch  einmal  abzuschließen.  Die  vorhandenen  Bestände  sind  unter  Eingang  vorzutragen.
        <pb n="580" />
        —  564  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

[Seite  2]

Wein-Bordeaux-


Farbe  Angabe,  Gesamt-Tag
  Herkunft  Jahr-  des  ob  menge  in  Anzahl
des  (Gemarkung,  Weinbergslage,  Weines (weiß, rot)  gezuckert oder  Liter oder  der  Flaschenzahl  Bemerkungen

Einganges  Traubensorte,  Bezugsfirma)  gang  oder  nicht  Gebinde-  Gebinde  ⅟₁  Fl.  ½Fl.
Schiller)  gezuckert  einheiten  
1  2  3  4  5  6  7  8  9  10
18.  3.  09  Bordeaux  Pomerol  1905  rot  ungez.  22500l  100  Lagerkeller  B
v.  Fred.  Beauvite,  Oxhoft
Bordeaux
(100  Oxhoft)
30.  5.  09  desgl.  1905  rot  ungez.  1170   573  Flaschenkeller  3,
Flaschenfüllung  Abt.  13.
[Seite  3]

Nummer  113.



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Pomerol.
Ausgang
Tag  Menge  in  Angaben  über  Versand,  Ab-  und  Umfüllung,
des  Litern  Bemerkungen
    oder  Flaschen  Verschnitt,  Kellerbehandlung  und  dergl.
Ausganges  Gebinde-  ⅟₁  Fl.    ½  Fl.
einheiten  
11  12  13  14  15  16
10.  4.  09  150l    durch  Auffüllung  verbraucht
30.  5.  09    1125l    auf  Flaschen  gefüllt
10.  6.  09  900l    versandt  an  E.  Schmitz,  Posen
13.  6.  09  300  versandt  an  R.  Körner,  Potsdamn  vgl.  Flaschenversandbuch  Fol.  116







 

 

 

Anmerkung.  Die  in  Kursivschrift  gedruckten  Eintragungen  stellen  Beispiele  für  die  handschriftlich  vorzunehmende  Ausfüllung
des  Formulars  dar.
        <pb n="581" />
        —  565  —

Muster  E.  Anlage  7.
[Seite  1]

Buch  für  Geschäftsvermittler.

Name  des  Geschäftsinhabers  .....

 

Anweisung  für  die  Eintragungen.

1.  In  das  Buch  sind  nur  vermittelte  Geschäfte  einzutragen.

2.  Bei  der  Anlage  des  Buches  sind  die  angekauften,  aber  noch  nicht  abgelieferten  Erzeugnisse  in  den  Spalten  1  bis  9
einzeln  einzutragen.

3.  Alle  Eintragungen  haben  spätestens  8  Tage  nach  jedem  Geschäftsvorgange  zu  erfolgen.

4.  Jeder  Weinankauf  ist  mit  einer  besonderen  Ankaufnummer  zu  bezeichnen,  die  in  Spalte  2  und  bei  Ablieferung  der
Ware  in  Spalte  11  einzutragen  ist.

5.  In  jedem  Jahre  ist  das  Buch  einmal  abzuschließen.  Die  angekauften,  aber  noch  nicht  abgelieferten  Erzeugnisse  find
für  das  folgende  Betriebsjahr  in  den  Spalten  1  bis  9  gesondert  mit  den  früheren  Ankaufnummern  vorzutragen.
Der  Abschluß  ist  unter  Angabe  des  Tages  zu  unterschreiben.

Reichs-Gesetzbl.  1909.  93
        <pb n="582" />
        .

— 566 —

[Seite  2]

Ankauf

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Menge  der  Trauben,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



Tag  des  Ankauf  Bezeichnung  der  Ware  Maische,  des  Mostes  oder  Weines  Name und    Name  und
Herkunft,  Gemarkung,  Lage,  Jahrgang  Wohnort  des  Wohnort  des
Ankaufs Nr.        
    Farbe  des  Weines  u.  dergl.)  Ungezuckert  Gezuckert  Verkäufers  Käufers
Liter  Flaschen  Liter  Flaschen
1  2  3   4  5  6    7  8  9

1909
1. 12. 16 1908er Oppenheimer, versch. Lagen,  3600  J.Kirchner,  R. Küpfer,
weiß  Oppenheim  Mainz
5. 12.  17   1908er Niersteiner, versch. Lagen,  50  000  K.  Gaul,  F.  Schwalb,
weiß,  Nierstein  Cochem



[Seite3]
Ablieferung
Menge  der  Trauben,
Tag  der  Ankauf  Name  und  Wohnort  Maische,  des  Mostes  oder  Weines
Ab.  Nr.  des  Bemerkungen

Lieferung  Empfängers  Ungezuckert  Gezuckert
Liter  Flaschen  Liter  Flaschen
10    11  12  13  14  15 16  17
1909
15.  12.  16  R.  Kupfer,  Mainz  3580
18.  2.  17   EH.  Kahn,  Leipzig    19450
in  Namen  des  Käufers
21.  12  17  F.  Schwalb,  Cochem  30275

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkung  Die  in  Kursivschrift  gedruckten  Eintragungen  stellen  Beispiele  für  die  handschriftlich  vorzunehmende  Ausfüllung
des  Formulars  dar.
        <pb n="583" />
        —  567  —
Muster  F.  Anlage  8.

[Seite 1]

Weinbuch

für

Schankwirte,  Lebensmittelhändler,  Krämer  und  sonstige  Kleinverkäufer  von  Wein.

Gültig  für  die  Keller-  und  Geschäftsräume  zu .....



Name  des  Geschäftsinhabers  .....





Anweisung  für  die  Eintragungen.

1.  Bei  der  Anlage  des  Buches  sind  die  vorhandenen  Mengen  in  den  Spalten  2  bis  7,  nach  Sorten  gesondert,  einzutragen.

2.  Bei  Abgabe  von  Wein  in  Flaschen  darf  die  Gesamtzahl  der  während  eines  Monats  abgegebenen  Flaschen,  nach  Weinsorten
  gesondert,  summarisch  eingetragen  werden.  Der  Eintrag  hat  spätestens  bis  zum  10.  Tage  des  folgenden
Monats  zu  erfolgen.

3.  Wird  Wein  vom  Fasse  verzapft,  so  ist  der  Ausgang  des  ganzen  Fasses  auf  den  Tag  des  Anstichs  zu  buchen  und  der
Tag  der  Leerung  in  Spalte  15  anzugeben.

4.  Alle  übrigen  Eintragungen  sind  spätestens  8  Tage  nach  dem  Ein-  oder  Ausgange  zu  bewirken.

5.  Wird  Faßwein  auf  Flaschen  gefüllt,  so  ist  die  Flaschenfüllung  in  Spalte  11,  die  Literzahl  in  Spalte  12  zu  vermerken;
die  Zahl  der  Flaschen  ist  unter  „Eingang“  zu  buchen.

6.  Das  Buch  ist  in  jedem  Jahre  einmal  abzuschließen.  Die  vorhandenen  Vorräte  sind  unter    „Eingang“,  nach  Weinsorten
  gesondert,  neu  einzutragen.
        <pb n="584" />
        — 568  —
[Seite  2]

Eingang.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

    











Bezugsfirma  Gezuckert  Menge
Tag  des  sowie  oder
Einganges  Bezeichnung  der  Getränke  Tag  bes  Geschäfts.  nicht  ge-,  Liter  Flaschen  Bemerkungen
abschlusses  zuckert
⅟₁   ½
1  2  3  4  5  6  7  8
1909
9.  11.  Trahener  gez.  25
〃  Zeltinger  〃  25
〃  Brauneberger  〃  25
〃    Ober  -  Emmeler  } H. Wagner Coblenz  〃  25
〃    Caseler  }  1. 11.  09   〃  25
〃    Okligeberger  〃  25
〃    Wiersteiner    〃  25
1.  12.  Rüdesheimer  W.  Schilling,  Mainz  〃  250
(15.  11.  09)
20.  12.  〃  Auf  Flaschen  gefüllt  〃  330
21.  12.  Johannisbeerwein  S.  Schröder  -  Erfurt  〃
(11.  12.  09)
22.  12.  Rheinpfälzer  K.  Stark,  Neustadt  a.  II.  〃  50
(13.  12. 09)
[Seite  3]
Ausgang.
Art  des  Ausganges  Menge
Tag  des  (ob  verkauft,  im  Ausschank  oder
Ausganges  Bezeichnung  der  Getränke  im  eigenen  Haushalte  verbraucht,  Liter  Flaschen  Vemerkungen
auf  Flaschen  gefüllt  usw.)
⅟₁  ½
9  10  11  12  13  14  13
1909
1.  12.  Trabener  12
} (von  E.  Wagner,  Verkauft  im  Laden
  
Brauneberger  } Coblenz)  (Monat  November  09)  13
Niersteiner  16
20.  12.  Rüdesheimer  (W.  Schilling,  Mainz)  Auf  Flaschen  gefüllt  250
25.  12.  Rheinꝑfälzer  (K.  Stark,  Neustadt  a.  H.)  In  Zapf  genommen  50  Geleert  6.  1.  10.

Anmerkung.  Die  in  Kursivschrift  gedruckten  Eintragungen  stellen  Beispiele  für  die  handschriftlich  vorzunehmende  Ausfüllung des Formulares dar. 
        <pb n="585" />
        —  569  —
Muster  G.  Anlage  9.

[Seite  1]

Kontrollbuch

für
die  Verwendung  von  Zucker  und  anderen  Stoffen  bei  der  Zubereitung
und  weiteren  Behandlung  von  Wein  und  Haustrunk.

Name  des  Geschäftsinhabers:

Anweisung  für  die  Eintragungen.

1.  Bei  der  Anlage  des  Buches  sind  die  vorhandenen  Bestände  unter  „Eingange“  —  jeder  Stoff  auf  einer  besonderen

Seite  —  einzutragen.

2.   Alle  Eintragungen  sind  spätestens  3  Tage  nach  dem  Tage  des  Einganges  oder  Verbrauchs  zu  bewirken.

3.  Die  Menge  der  Stoffe  ist  in  handelsüblicher  Weise  nach  Stückzahl,  Maß  oder  Gewicht  einzutragen,  die  Menge  des

Zuckers  in  Kilogramm.

4.  In  Spalte  6  ist  die  Verwendung  von  Zucker  und  derjenigen  Stoffe  einzutragen,  die  zur  Bereitung  von  Haustrunk
(§  11,  Abs.  1  des  Gesetzes)  gedient  haben.  Es  sind  —  für  jeden  Tag  besonders  —  Verwendungsart  und  verwendete
Menge  genau  anzugeben.  Für  andere  Stoffe  bedarf  es  einer  solchen  Eintragung  nicht.  In  den  Spalten  4  bis  6
sind  auch  diejenigen  Mengen  —  unter  Angabe  des  Empfängers  —  abzuschreiben,  die  an  andere  abgegeben  werden.

5.   Am  31.  Dezember  eines  jeden  Jahres  ist  das  Buch  abzuschließen.  Die  vorhandenen  Vorräte  sind  unter  „Eingang“
neu  einzutragen.  Bei  hinreichendem  Platze  können  die  neuen  Eintragungen  für  den  gleichen  Stoff  auf  der  gleichen
Buchseite  unterhalb  eines  Trennungsstrichs  vorgenommen  werden,  andernfalls  ist  eine  neue  Seite  zu  wählen.






Reichs-  Gesetzbl.  1909.  94
        <pb n="586" />
        —  570  —

[Seite  2]
1909/10.

 

Bezeichnung  der  Zuckerart:  Weißer  Kandiszucker.
Bezeichnung  des  zur  Kellerbehandlung  des  Weines  oder
zur  Herstellung  von  Haustrunk  bestimmten  Stoffes  (außer  Zucker):





















Eingang  Abschreibung  der  verbrauchten  Menge
Name  und  Wohnort
Tag  des  Menge  des  Verkäufers  sowie  des  Tag  des  Menge  Art  der  Verwendung
Einganges    Geschäftsabschlusses  Verbrauchs
1  2    3  4  5  6
1.  9.  09  880  kg  Bestand  2.  10.  09  260  kg  Zur  Zuckerung  von  Most
10.  9.  09  2000  kg  Kahn  &amp;amp; Co.,  Mainz  (1.  9.  09)  5.  10.  09  250  kg  desgl.
8.  10.  09  80  kg  Zur  Haustrunkbereitung

5.  11.  09  500  kg  Verkauft  an  W.  Marz,  Münlheim
3.  12.  09  300  kg  Zur  Zuckerung  von  Wein
  13.  12.  09  400  kg  desgl.





1910/1911.
1.  9.  10  1080  kg Bestand

 





[Seite  3]

1909/10.
Bezeichnung  der  Zuckerart:

Bezeichnung  des  zur  Kellerbehandlung  des  Weines  oder
zur  Herstellung  von  Haustrunk  bestimmten  Stoffes  (außer  Zucker):  Weingelatine.









































Eingang  Abschreibung  der  verbrauchten  Menge  
    
Tag des  Name  und  Wohnort  Tag des
Einganges    Menge  des  Verkäufers  sowie  Tag  des  Verbrauchs    Menge  Art  der  Verwendung
    Geschäftsabschlusses  Verbrauchs
1  2  3  4  5    6

1.  9.  09  10  kg  Bestand  
7.  10.  09  20  kg  G.  Hennig,  Neustadt  (20.  9.  09)    
1910/1911.
1. 9. 10  5kg   Bestand

 

 

 

Anmerkung.  Die  in  Kursivschrift  gedruckten  Eintragungen  stellen  Beispiele  für  die  handschriftlich  vorzunehmende  Ausfüllung
des  Formulars  dar.

 

            



Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="587" />
        Reichs-Gesetzblatt

Nr 37.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Eisenbahnbeförderung  von  Stickstofftetroxyd.  S.  571.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  Schaffung  von  Rayons  sowie  Erweiterung  von  Festungsanlagen  und
deren  Rayons.  S.  571.

 

 

 

 

(Nr.  3630.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Eisenbahnbeförderung  von  Steckstofftetroxyd.
  Vom  3.  Juli  1909.

Auf  Grund  des  §  2  Abs.  (4)  der  Eingangsbestimmungen  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung
  wird  unter  Aufhebung  der  Bekanntmachung  vom  9.  Januar  d.  J.
(Reichs.  Gesetzbl.  S.  258)  versuchsweise  gestattet,  „reines  Stickstofftetroxid“  im
Verkehre  von  Griesheim  a.  M.,  Badisch-Rheinfelden  und  Ludwigshafen  a.  Rh.
nach  Cöln-Deutz  unter  den  für  „flüssiges  Chlor“  in  Nr 1  d  Ziffer  5  der  Anlage  C
zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  vorgesehenen  Bedingungen  zu  befördern.

Berlin,  den  3.  Juli  1909.

Das  Reichs-Eisenbahnamt.
Schulz.

 

 



(Nr.  3631.)  Bekanntmachung,  betreffend  Schaffung  von  Rayons  sowie  Erweiterung  von
Festungsanlagen  und  deren  Rayons.  Vom  4.  Juli  1909.

Auf  Grund  des  §  35  des  Gesetzes,  betreffend  die  Beschränkungen  des  Grundeigentums
  in  der  Umgebung  von  Festungen,  vom  21.  Dezember  1871  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  459)  wird  bekannt  gemacht,  daß  eine  Neubefestigung  der  Insel  Borkum
und  eine  Erweiterung  der  Festungsanlagen  bei  Thorn  und  Swinemünde  sowie
deren  Rayons  in  Aussicht  genommen  ist.

Berlin,  den  4.  Juli  1909.

Der  Reichskanzler.
Fürst  von  Bülow.

 

          

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.

Reichs-Gesetzbl.  1909.  95
Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  Juli  1909.
        <pb n="588" />
        <pb n="589" />
        —  573  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr 38.

Inhalt:  Besoldungsgesetz.  S.  573.

 

 

 

 

 

 

(Nr.  3632.)  Besoldungsgesetz.  Vom  15.  Juli  1909.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

I.  Gehalt  und  Zulagen.
1.  Vorschriften  für  Reichsbeamte.

§ 1.

Die  Gewährung  des  Gehalts  erfolgt  an  die  etatsmäßigen  Reichsbeamten

mit  Ausnahme  der  im  Abs.  2  genannten  auf  Grund  der  beiliegenden  Besoldungsordnung

  I.  

De  Gewährung  des  Gehalts  an  die  etatsmäßigen  gesandtschaftlichen  und

Konsularbeamten  erfolgt  auf  Grund  des  Reichshaushalts-Etats,  während  für  die

Bewilligung  des  bei  Berechnung  der  Pension  zu  Grunde  zu  legenden  Gehalts
die  beiliegende  Besoldungsordnung  II  maßgebend  ist.

§ 2.
Beamten,  welche  gleichzeitig  mehr  als  eine  der  in  der  Besoldungsordnung
vorgesehenen  Stellen  bekleiden,  wird  das  Gehalt  nur  einmal  gewährt,  und  zwar
für  diejenige  Stelle,  für  welche  das  höchste  Gehalt  vorgesehen  ist.

§ 3.

Diensteinkommen  für  Nebenämter  und  Nebenbeschäftigungen  können  ebenso
wie  Zulagen  nur  insoweit  bewilligt  werden,  als  der  Reichshaushalts-Etat  dies
bestimmt  oder  besondere  Fonds  dazu  zur  Verfügung  stellt.

Reichs-Gesetzbl.  1909.  96
Ausgegeben  zu  Berlin  den  19.  Juli  1909.
        <pb n="590" />
        —  574  —

§ 4.
Die  Gehälter  der  etatsmäßigen  Beamten  mit  Ausnahme  derjenigen  der

Beamten  der  Reichskanzlei  werden,  soweit  sie  nicht  Einzelgehälter  sind,  nach
Dienstaltersstufen  geregelt.

Das  Gleiche  gilt  für  die  bei  Berechnung  der  Pension  zu  Grunde  zu  legenden
Gehälter  der  gesandtschaftlichen  und  der  Konsularbeamten.

§ 5.
Bei  den  Beamten  der  Reichskanzlei  erfolgt  die  Einweisung  in  die  Gehaltsstufen
  nach  dem  Ermessen  des  Reichskanzlers.

§ 6.

Das  Besoldungsdienstalter  beginnt  mit  dem  Tage  der  Anstellung  in  der
jeweiligen  etatsmäßigen  Stelle.  Von  diesem  Zeitpunkt  ab  sind  die  Zeitabschnitte
für  das  Verbleiben  in  der  untersten  Gehaltsstufe  und  für  das  Aufsteigen  in  die
höheren  Gehaltsstufen  zu  rechnen.  Als  Tag  der  Anstellung  gilt  der  Tag,  von
dem  ab  das  Diensteinkommen  der  Stelle  bezogen  wird.

Bei  der  Festsetzung  des  Besoldungsdienstalters  für  die  höheren  Beamten
ist  von  der  im  außeretatsmäßigen  Reichsbeamtenverhältnisse  bei  dem  gleichen
Dienstzweige  zwischen  der  Erlangung  der  Befähigung  zur  Bekleidung  des  Amtes
und  der  ersten  etatsmäßigen  Anstellung  verbrachten  Zeit,  sofern  das  Anfangsgehalt
  der  Stelle  3  000  Mark  nicht  übersteigt,  der  über  vier  Jahre,  sofern  es
3  600  Mark  nicht  übersteigt,  der  über  sieben  Jahre  und  im  übrigen  der  über
zehn  Jahre  hinausgehende  Teil  bis  zur  Höchstdauer  von  zwei  Jahren  auf  das
Besoldungsdienstalter  anzurechnen.

Bei  den  mittleren  Beamten,  die  in  einem  Amte  mit  einem  Anfangsgehalt
über  2  100  Mark  Anstellung  finden,  kommt  die  zwischen  dem  Beginne  des
Diätariats  in  dem  gleichen  Dienstzweig  und  der  ersten  etatsmäßigen  Anstellung
liegende  Zeit,  insoweit  sie  acht  Jahre  übersteigt,  bei  den  übrigen  mittleren
Beamten  mit  Ausnahme  der  Post-  und  Telegraphengehilfinnen,  bei  den  Kanzleibeamten
  sowie  bei  den  Unterbeamten,  insoweit  sie  fünf  Jahre,  bei  den  Postund
  Telegraphengehilfinnen,  insoweit  sie  neun  Jahre  übersteigt,  unbeschränkt  in
Anrechnung.  Bei  den  Landbriefträgern  darf  jedoch  die  Anrechnung  des
Diätariats  nicht  dahin  führen,  daß  das  Höchstgehalt  früher  als  zehn  Jahre  nach
der  ersten  etatsmäßigen  Anstellung  erreicht  wird.  .

Das  Besoldungsdienstalter  der  technischen  und  Elementarlehrer  wird  von
der  Vollendung  einer  vierjährigen  Dienstzeit  im  öffentlichen  Schuldienst  ab
gerechnet.
        <pb n="591" />
        —  575  —
§ 7.

Den  Militäranwärtern,  die  neun  Jahre  und  darüber  im  Heere  oder  in
der  Marine  gedient  haben,  wird  bei  der  ersten  etatsmäßigen  Anstellung  die
Militär-  und  Marinedienstzeit  

a)  soweit  diese  und  die  nachfolgende  Zivildienstzeit  zwölf  Jahre  übersteigt,

bis  zu  drei  Jahren,  mindestens  jedoch  mit  einem  Jahre,

b)  soweit  die  Militär-  und  Marinedienstzeit  und  die  nachfolgende  Zivildienstzeit

  zwölf  Jahre  nicht  übersteigt,  mit  einem  Jahre
auf  das  Besoldungsdienstalter  angerechnet.

Den  Militäranwärtern,  die  weniger  als  neun  Jahre  im  Heere  und  in  der
Marine  gedient  haben,  wird  die  tatsächlich  abgeleistete  Dienstzeit  bei  der  ersten
etatsmäßigen  Anstellung  als  mittlere  Beamte  oder  Kanzleibeamte  bis  zur  Dauer
eines  Jahres  auf  das  Besoldungsdienstalter  angerechnet.

Die  vor  dem  vollendeten  17.  Lebensjahre  liegende  Militär-  und  Marinedienstzeit
  bleibt  außer  Betracht.

§ 8.

Werden  Unterbeamte  aus  der  Klasse  der  ehemaligen  Militäranwärter  als
mittlere  Beamte  oder  Kanzleibeamte  angestellt,  so  findet  eine  Anrechnung  der
Militär-  und  Marinedienstzeit  insoweit  statt,  als  nicht  schon  die  bei  der  Anstellung
als  Unterbeamte  stattgehabte  Anrechnung  zu  einer  gleichen  Verbesserung  des
Diensteinkommens  in  der  neuen  Klasse  führt.

§ 9.

Beim  Übertritte  der  Beamten  aus  einer  etatsmäßigen  Klasse  in  eine  andere
infolge  Beförderung  oder  infolge  Versetzung  aus  dienstlichen  Rücksichten  —  wozu
auch  Versetzungen  aus  Anlaß  von  Verwaltungsänderungen,  dagegen  nicht  die
wegen  unbefriedigenden  Verhaltens  erfolgten  Versetzungen  zu  rechnen  sind  —  soll
das  Besoldungsdienstalter  für  die  neue  Klasse,  sofern  nicht  deren  Anfangsgehalt
höher  ist,  als  der  Gehaltssatz,  welchen  der  Beamte  in  der  alten  Klasse  zur  Zeit
des  Übertritts  bezieht  oder  beim  nächsten  normalmäßigen  Aufsteigen  erreicht  haben
würde,  wie  folgt,  festgesetzt  werden:  Der  Beamte  tritt  sogleich  in  die  seinem
Normalgehalt  in  der  früheren  Klasse  entsprechende  Gehaltsstufe  der  neuen  Klasse
oder,  wenn  ein  diesem  Gehalt  entsprechender  Gehaltssatz  in  der  neuen  Klasse  nicht
besteht,  in  die  nächsthöhere  Stufe  ein.  Er  verbleibt  in  ihr  die  volle  für  das
weitere  Aufsteigen  im  Gehalte  vorgeschriebene  Zeit.  Wäre  er  jedoch  in  der  früheren
Klasse  bereits  vor  Ablauf  dieser  Zeit  in  die  nächsthöhere  Gehaltsstufe  aufgestiegen
und  damit  in  den  Bezug  eines  Gehalts  gelangt,  welches  über  das  ihm  in  der
neuen  Klasse  gewährte  hinausgeht,  so  steigt  er  in  letzterer  bereits  zu  derjenigen
Zeit  in  die  nächsthöhere  Gehaltsstufe,  zu  welcher  er  in  der  früheren  Klasse  aufgestiegen
  sein  würde.  Eine  weitere  Berücksichtigung  der  beim  Verbleiben  in  der
bisherigen  Klasse  erreichbar  gewesenen  Bezüge  findet  nicht  statt.

 

 

 

96
        <pb n="592" />
        —  576  —

§ 10.

Soweit  die  Gehälter  nach  Dienstaltersstufen  geregelt  sind,  sollen  die  Dienstaltersstufen
  von  drei  zu  drei  Jahren  bis  zur  Erreichung  des  Höchstgehalts  bewilligt
werden  und  zwar  dergestalt,  daß  Beamte,  die  im  Laufe  eines  Kalendervierteljahrs
eine  höhere  Dienstaltersstufe  erreicht  haben,  die  Gehaltszulage  vom  ersten  Tage
des  folgenden  Kalendervierteljahrs  ab  erhalten.  Erreichen  Beamte  am  ersten  Tage
eines  Kalendervierteljahrs  eine  höhere  Dienstaltersstufe  so  ist  die  Gehaltszulage
schon  von  diesem  Tage  ab  zu  bewilligen.

§ 11.

Der  Beamte  ist  über  die  Festsetzung  seines  Besoldungsbienstalters  sowie
über  die  Gewährung  oder  Versagung  einer  Dienstalterszulage  schriftlich  zu  benachrichtigen.
    

Auf  die  vorgeschriebene  Gehaltsfestsetzung  und  die  Gewährung  der  Dienstalterszulagen
  haben  nur  die  richterlichen  Beamten  einen  Rechtsanspruch.  Der
Anspruch  ruht,  so  lange  ein  Disziplinarverfahren  oder  wegen  eines  Verbrechens
oder  Vergehens  ein  Hauptverfahren  oder  eine  Voruntersuchung  schwebt.  Führt
das  Verfahren  zum  Verluste  des  Amtes,  so  findet  eine  Nachzahlung  des  zurückbehaltenen
  Mehrgehalts  nicht  statt.

§ 12.

Eine  Dienstalterszulage  kann  versagt  werden,  wenn  gegen  das  dienstliche
oder  außerdienstliche  Verhalten  des  Beamten  eine  erhebliche  Ausstellung  vorliegt.

Vor  der  Verfügung  ist  dem  Beamten  Gelegenheit  zu  geben,  sich  über  die
Gründe  der  beabsichtigten  Maßregel  zu  äußern.  Wird  die  Versagung  verfügt,
so  sind  dem  Beamten  die  Gründe  hierfür  zu  eröffnen.

Gegen  die  Verfügung  steht  dem  Beamten,  sofern  sie  nicht  von  der  obersten
Reichsbehörde  erlassen  ist,  die  Beschwerde  an  diese  zu.

Nach  Behebung  der  Anstände  ist  die  vorläufig  versagte  Zulage  zu  gewähren,
und  zwar,  wenn  die  Bewilligungsverfügung  an  dem  ersten  Tage  eines  Kalendervierteljahrs
  ergeht,  von  diesem  Tage,  andernfalls  von  dem  ersten  Tage  des  folgenden
  Kalendervierteljahrs  ab.  Nur  aus  besonderen  aktenkundig  zu  machenden
Gründen  ist  die  Gewährung  von  einem  früheren  Zeitpunkt  ab  zulässig.  Eine
Nachgewährung  für  rückliegende  Rechnungsjahre  bedarf  der  Genehmigung  der
obersten  Reichsbehörde.

Die  einstweilige  Versagung  einer  Zulage  hat  für  sich  allein  nicht  die
Wirkung,  daß  dadurch  der  Zeitpunkt  für  das  Aufsteigen  in  die  nächstfolgende
Gehaltsstufe  hinausgeschoben  wird.

§ 13.
Die  Bezüge  der  nichtetatsmäßigen  Beamten  bestimmt  der  Reichskanzler.
        <pb n="593" />
        —  577  —

2.  Vorschriften  für  Offiziere  einschließlich  der  Sanitätsoffiziere  und  der
Marine-Ingenieure.

§ 14.

Die  Gewährung  des  Gehalts  erfolgt  an  die  etatsmäßigen  Offiziere  des
Reichsheeres,  des  Reichsmilitärgerichts,  der  Kaiserlichen  Marine  sowie  an  die  etatsmäßigen
  Schutztruppenoffiziere  beim  Reichs-Kolonialamt  auf  Grund  der  beiliegenden
Besoldungsordnung  III.

Soweit  Stellengehälter  vorgesehen  sind,  erfolgt  die  Gewährung  des  Gehalts
spätestens  von  dem  ersten  Tage  des  zweiten  Monats  nach  der  dauernden  Übertragung
  der  Stelle  ab.

§ 15.

Dienstzulagen  sind  insoweit  zu  gewähren,  als  sie  in  der  Besoldungsordnung
  III  aufgeführt  sind.  Im  übrigen  findet  §  3  entsprechende  Anwendung.

§  16.

Für  die  nach  Dienstaltersstufen  aufrückenden  Offiziere  beginnt  das  Besoldungsdienstalter
  mit  dem  ersten  Tage  des  ersten  Monats,  in  welchem  sie  eine
etatsmäßige  Stelle  bekleiden  und  ein  Patent  des  dieser  Stelle  entsprechenden
Dienstgrads  besitzen.

§ 17.

Den  Leutnants  des  Reichsheeres  und  der  Marineinfanterie,  die  Abiturienten
  eines  Gymnasiums,  Realgymnasiums  oder  einer  Oberrealschule  waren,
wird  das  Besoldungsdienstalter  um  2  Jahre,  denjenigen,  die  Abiturienten  des
Kadettenkorps  waren,  um  ein  Jahr  sieben  Monate  vorgerückt.

Für  Leutnants,  die  der  Selekta  des  Kadettenkorps  angehört  haben  und
als  Offiziere  in  das  Reichsheer  oder  die  Marineinfanterie  eingetreten  sind,  beginnt
  das  Besoldungödienstalter  erst  drei  Monate  nach  ihrem  Einrücken  in  eine
etatsmäßige  Stelle  ihres  Dienstgrads.

Das  Besoldungsdienstalter  der  Leutnants  zur  See  wird  um  drei  Jahre
vorgerückt.  Außerdem  wird  vom  Jahrgang  1909  ab  für  diejenigen  Leutnants
zur  See,  welche  Abiturienten  eines  Gymnasiums,  Realgymnasiums,  einer  Oberrealschule
  oder  des  Kadettenkorps  waren  und  die  in  ihrer  Gesamtbeurteilung  als
Fähnrichs  zur  See  mindestens  das  Prädikat  „gut“  erhalten  haben,  das  Besoldungsdienstalter
  um  ein  weiteres  Jahr  vorgerückt.

Das  Besoldungsdienstalter  darf  jedoch  nicht  auf  einen  früheren  Tag  festgesetzt
  werden,  als  auf  den  ersten  Tag  desjenigen  Monats,  in  welchem  das
17.  Lebensjahr  vollendet  worden  ist.
        <pb n="594" />
        —  578  —

§ 18.  
Das  Besoldungsdienstalter  der  aus  der  Kaiser  Wilhelms-Akademie  hervorgegangenen
  Assistenzärzte,  welche  länger  als  ein  Jahr  zur  Dienstleistung  in
der  Charité  kommandiert  waren,  wird  um  so  viele  Monate  vorgerückt,  als  das
Charitekommando  ein  Jahr  überschritten  hat.

§ 19.

Patentierte  Hauptleute  oder  Rittmeister,  denen  eine  etatsmäßige  Stelle  nicht
sogleich  dauernd  übertragen  werden  konnte,  erhalten  nach  dem  Einrücken  in  eine
solche  Stelle  ein  Besoldungsdienstalter  vom  Ersten  des  Monats  ab,  in  dem
einem  dem  Dienstalter  nach  jüngeren  Hauptmann  oder  Rittmeister,  der  in  der
Reihe  zu  diesem  Dienstgrade  mit  Patent  befördert  wurde,  eine  etatsmäßige  Stelle
verliehen  worden  ist.

§  20.

Für  aus  besonderen  Dienststellungen  in  den  Heeres-  oder  Marinedienst
zurücktretende  Offiziere,  die  bis  dahin  ihre  Gebührnisse  nicht  aus  dem  Militäroder
  Marine-Etat  erhielten  und  denen  nicht  bereits  im  Heere  oder  der  Marine
ein  Besoldungsdienstalter  beigelegt  war,

für  Offiziere-  des  Beurlaubtenstandes,  die  im  aktiven  Dienste  angestellt
werden
für  Offiziere,  die  außer  Dienst  waren  und  im  aktiven  Dienste  wieder
angestellt  werden,
für  aus  Beamtenstellen  übergetretene  Offiziere
wird  das  Besoldungsdienstalter  nach  Maßgabe  der  allgemeinen  Dienstaltersverhältnisse
  geregelt.

Wo  bei  Anwendung  der  vorstehenden  Grundsätze  im  einzelnen  Falle  sich
Härten  ergeben  sollten  sowie  in  sonstigen  besonderen  Fällen  wird  das  Besoldungsdienstalter
  nach  Maßgabe  der  allgemeinen  Dienstaltersverhältnisse  geregelt.

§ 21.

Die  Vorrückung  des  Patents  hat  auf  ein  bereits  festgesetztes  Besoldungsdienstalter
  keinen  Einfluß.    

§ 22.

Von  dem  Tage  des  Besoldungsdienstalters  ab  sind  die  Zeitabschnitte  für
das  Verbleiben  in  der  untersten  Gehaltsstufe  und  das  Aufsteigen  in  die  höheren
Gehaltsstufen  zu  rechnen.

Die  Dienstalterszulagen  sollen  in  den  in  der  Besoldungsordnung  III  angegebenen
  Fristen  bis  zur  Erreichung  des  Höchstgehalts  bewilligt  werden.
        <pb n="595" />
        —  579  —

§ 23.

Auf  die  vorgeschriebene  Gehaltsfestsetzung  und  die  Gewährung  von  Dienstalterszulagen
  sowie  das  Aufrücken  in  höhere  Gehaltsstufen  haben  die  Offiziere
keinen  Rechtsanspruch.  

Eine  Dienstalterszulage  oder  das  Aufrücken  in  eine  höhere  Gehaltsstufe
kann  versagt  werden,  wenn  gegen  das  dienstliche  oder  außerdienstliche  Verhalten
des  Offiziers  eine  erhebliche  Ausstellung  vorliegt.  Über  die  Versagung  entscheidet
bei  den  Offizieren  des  Reichsheeres  die  oberste  Militärverwaltungsbehörde  des
Kontingents,  bei  den  übrigen  Offizieren  die  oberste  Reichsbehörde.

Nach  Behebung  der  Anstände  ist  die  vorläufig  versagte  Zulage  zu  gewähren,
  und  zwar  vom  ersten  Tage  Des  Monats  ab,  in  welchem  die  Bewilligungsverfügung
  ergeht.

 

 

 

3.  Vorschriften  für  Unteroffiziere.
§ 24.

Die  Gewährung  des  Gehalts  und  der  Löhnung  erfolgt  an  die  Unteroffiziere
  des  Reichsheeres,  der  Kaiserlichen  Marine  sowie  an  die  Schutztruppenunteroffiziere
  beim  Reichs-Kolonialamt  auf  Grund  der  beiliegenden  Besoldungsordnung
  IV.

§ 25.

Das  Besoldungsdienstalter  der  Unteroffiziere,  welche  Gehalt  nach  Dienstaltersstufen
  beziehen,  beginnt  mit  dem  ersten  Tage  des  ersten  Monats,  in  dem
sie  eine  etatsmäßig,  Stelle  ihrer  Besoldungsgruppe  bekleiden.

§ 26.

Soweit  Löhnungsempfänger  nach  Ablauf  einer  bestimmten  Dienstzeit  in
höhere  Löhnungssätze  aufrücken,  ist  hierfür  die  gesamte  aktive  Dienstzeit  im
Reichsheer,  in  der  Kaiserlichen  Marine  und  in  den  Schutztruppen  maßgebend.

Das  Gleiche  gilt  bei  den  Gehaltsempfängern  hinsichtlich  der  Gehaltszuschüsse.

§ 27.
Die  §§  15,  22,  23  finden  entsprechende  Anwendung.
Im  Falle  des  §  23.  Abs.  2  kann  die  oberste  Militärverwaltungsbehörde
des  Kontingents  und  die  oberste  Reichsbehörde  ihre  Befugnisse  auf  andere
Behörden  übertragen.

 

 

 

 

 

II.  Wohnungsgeldzuschüsse.
§ 28.

Die  etatsmäßigen  Reichsbeamten  und  Offiziere  des  Reichsheeres,  des  Reichsmilitärgerichts,
  der  Kaiserlichen  Marine  einschließlich  der  Sanitätsoffiziere  und
        <pb n="596" />
        —  580  —

der  Marineingenieure  sowie  die  etatsmäßigen  Schutztruppenoffiziere  beim  Reichs-Kolonialamt
  erhalten,  wenn  sie  ihren  dienstlichen  Wohnsitz  im  Deutschen  Reiche

haben,  einen  Wohnungsgeldzuschuß  nach  Maßgabe  des  als  Beilage  V  beige-



fügten  Tarifs.

Nur  die  etatsmäßigen  Beamten  der  Betriebsverwaltung  der  Reichseisenbahnen
  erhalten  den  Wohnungsgeldzuschuß  auch  dann,  wenn  sie  ihren  dienstlichen
  Wohnsitz  außerhalb  des  Deutschen  Reichs  haben.

Keinen  Wohnungsgeldzuschuß  erhalten  diejenigen  Reichsbeamten  und  Offiziere,
denen  auf  Grund  des  Reichshaushalts-Etats  ein  Anspruch  auf  freie  Dienstwohnung
  eingeräumt  werden  kann.

Keinen  Wohnungsgeldzuschuß  erhalten  diejenigen  Reichsbeamten,  welche  im
Reichsdienste  nur  ein  Nebenamt  bekleiden.

§ 29.

Welche  Beamten  und  Offiziere  den  im  Tarif  angegebenen  Tarifklassen  beizuzählen
  sind,  bestimmen  die  Besoldungsordnungen.

§ 30.

Für  die  Einteilung  der  Orte  in  Ortsklassen,  auf  welche  der  Tarif  Bezug
nimmt,  ist  das  als  Beilage  VI  beigefügte  Ortsklassenverzeichnis  maßgebend.

Welcher  Ortsklasse  ein  außerhalb  des  Deutschen  Reichs  gelegener  Ort  zuzuweisen
  ist,  bestimmt  der  Reichskanzler.  

Militärische Anstalten, die außerhalb des Gemeindebezirkes des Garnisonorts
  liegen,  zu  dem  sie  gehören,  fallen  der  Ortsklasse  des  letzteren  zu,  sofern  der
Ort,  in  dessen  Bezirke  sie  sich  befinden,  nicht  selbst  Garnisonort  ist.

Die  nächste  Revision  des  Ortsklassenverzeichnisses  erfolgt  mit  Wirkung  vom
1.  April  1918.  In  der  Zwischenzeit  ist  der  Bundesrat  ermächtigt,  bei  hervortretendem
  Bedürfnis  in  besonderen  Ausnahmefällen  die  Einreihung  einzelner
Orte  oder  Ortsteile  in  eine  andere  Ortsklasse  anzuordnen.

Die  auf  Grund  der  Abs.  2  und  4  getroffenen  Anordnungen  sind  dem
Reichstage  mitzuteilen.

§ 31.

Der  Wohnungsgeldzuschuß  wird  nach  dem  Ortssatze  des  dienstlichen  Wohnsitzes
  gewährt.  

Bei  einer  Versetzung  erlischt  der  Anspruch  auf  den  dem  bisherigen  dienstlichen
  Wohnsitz  entsprechenden  Satz  des  Wohnungsgeldzuschusses  mit  dem  Zeitpunkte,
  mit  welchem  der  Bezug  des  Gehalts  der  bisherigen  Dienststelle  aufhört.

Bei  Kommandos,  die  eine  Verlegung  des  dienstlichen  Wohnsitzes  zur  Folge

haben  (Versetzungskommandos),  wird  der  Wohnungsgeldzuschuß  vom  Ersten  des  auf
die  Änderung  des  dienstlichen  Wohnsitzes  folgenden  Monats  nach  dem  Ortssatze
        <pb n="597" />
        —  581  —

des  Kommandoorts  gezahlt.  Findet  die  Änderung  des  dienstlichen  Wohnsitzes  am
Ersten  eines  Monats  statt,  so  tritt  der  Wechsel  im  Ortssatze  schon  mit  diesem
Monat  ein.

Hat  die  Versetzung  an  einen  Ort,  der  zu  einer  niedrigeren  Ortsklasse  gehört,
  eine  Verminderung  des  Wohnungsgeldzuschusses  zur  Folge,  so  wird  hier—
durch  ein  Entschädigungsanspruch  nicht  begründet.

§ 32.
Beamte  oder  Offiziere,  welche  mehr  als  eine  Stelle  bekleiden,  erhalten  den
Wohnungsgeldzuschuß  nur  einmal,  und  zwar  für  diejenige  Stelle,  welche  auf
den  höchsten  Satz  Anspruch  gibt.

§ 33.

Wird  ein  Gehalt  teils  aus  Reichsmitteln,  teils  aus  Staatsmitteln  bestritten,
so  erhält  der  Empfänger  von  dem  tarifmäßigen  Wohnungsgeldzuschusse  seiner
Stelle  (§  28)  aus  Reichsmitteln  nur  einen  dem  auf  die  Reichskasse  übernommenen
Gehaltsteil  entsprechenden  Teilbetrag.

§ 34.

Beamten  und  Offizieren,  welche  eine  Dienstwohnung  innehaben,  wird  der
Wohnungsgeldzuschuß  nicht  gewährt.

Beamte  und  Offiziere,  denen  nach  dem  Reichshaushalts-Etat  eine  Dienstwohnung
  gewährt  werden  könnte,  erhalten,  sofern  dies  nicht  geschieht,  vorbehaltlich
  einer  etwa  weitergehenden  Ermächtigung  durch  den  Reichshaushalts-Etat
  nur  den  Wohnungsgeldzuschuß.

Haben  sie  Anspruch  auf  Dienstwohnung,  so  erhalten  sie,  solange  ihnen
eine  solche  nicht  gewährt  werden  kann,  vorbehaltlich  einer  etwa  weitergehenden
Ermächtigung  durch  den  Reichshaushalts-Etat  eine  den  Wohnungsgeldzuschuß
um  ⅓  übersteigende  Mietentschädigung.

Haben  sie  Anspruch  auf  freie  Dienstwohnung,  so  erhalten  sie,  solange
ihnen  eine  solche  nicht  gewährt  werden  kann,  Mietentschädigung,  deren  Höhe  der
Reichshaushalts-Etat  bestimmt.

§ 35.
Bei  Bemessung  der  Pension  wird  der  Durchschnittssatz  des  Wohnungseldzuschusses
  für  sämtliche  Ortsklassen  in  Anrechnung  gebracht.  Dies  gilt  auch
für  diejenigen  Beamten  und  Offiziere,  welche  eine  Dienstwohnung  innehaben
oder  eine  Mietentschädigung  beziehen,  jedoch  nicht  für  Admirale  und  für  diejenigen
  Beamten  und  Offiziere,  welche  nach  §  28  Abs.  3  keinen  Wohnungsgeldzuschuß
  zu  erhalten  haben.

Abgesehen  von  der  Pensionierung  gilt  der  tatsächlich  bezogene  Wohnungsgeldzuschuß
  mit  der  im  §  31  bestimmten  Maßgabe  als  Bestandteil  des  Gehalts,
soweit  nicht  Abweichendes  ausdrücklich  bestimmt  ist.

Reichs-Gesetzbl.  1909.  97
        <pb n="598" />
        —  582  —

III.  Übergangsvorschriften.

§ 36.
Die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  im  Dienste  befindlichen
Beamten,  Offiziere  und  Unteroffiziere  erhalten  von  diesem  Zeitpunkt  ab  die  diesem
Gesetz  entsprechenden  Diensteinkünfte.

§ 37.

Die  Beamten  behalten  ihr  bisheriges  Besoldungsdienstalter  mit  den  aus
den  nachstehenden  Vorschriften  sich  ergebenden  Ausnahmen.

§ 38.

Diejenigen  Beamten,  welche  sich  nicht  mehr  in  der  Eingangsstelle  befinden
und  deren  Besoldungsdienstalter  mit  Rücksicht  auf  die  seit  dem  1.  April  1906
eingetretenen  Besoldungsaufbesserungen  in  einer  von  ihnen  früher  bekleideten  oder
einer  anderen  Stelle  festgesetzt  worden  ist,  erhalten  das  Besoldungsdienstalter,
das  ihnen  beizulegen  gewesen  sein  würde,  wenn  die  für  die  Festsetzung  maßgebenden
  Stellen  schon  zur  Leit  der  Aufbesserung  oder  bei  späterer  Beförderung
zur  Zeit  der  Beförderung  mit  den  in  diesem  Gesetze  bestimmten  Gehältern  ausgestattet
  gewesen  wären.

§ 39.

Das  Besoldungsdienstalter  derjenigen  vor  dem  1.  April  1908  beförderten
oder  im  dienstlichen  Interesse  versetzten  Beamten,  welche  am  1.  April  1908  ein
geringeres  pensionsfähiges  Gehalt  als  in  der  vorher  von  ihnen  bekleideten  Stelle,
falls  sie  in  dieser  verblieben  wären,  nach  den  neuen  Gehaltssätzen  zu  beziehen
haben  würden,  oder  welche  in  der  vorher  bekleideten  Stelle  bei  dem  nächsten
Aufrücken  eine  höhere  Gehaltsstufe  erreicht  haben  würden,  als  dies  in  der  neuen
Stelle  der  Fall  sein  würde,  ist  so  festzusetzen,  als  wenn  die  Beamten  erst  am
1.  April  1908  in  die  neue  Gehaltsklasse  befördert  oder  versetzt  wären.

Hierbei  wird  für  die  Beamten  der  höheren  Laufbahn  bei  der  Reichs-Postund
  Telegraphenverwaltung  unterstellt,  daß  das  Anfangsgehalt  der  den  jetzigen
Ober-Postpraktikanten  entsprechenden  Klassen  schon  zur  Zeit  ihrer  Beförderung  in
diese    2500  Mark  betragen  hat.  

§ 40.

Den  Beamten  aus  der  Klasse  der  ehemaligen  Militäranwärter,  auch  wenn
sie  sich  in  Beförderungsstellen  befinden,  wird  das  Besoldungsdienstalter  insoweit
vorgerückt,  wie  eine  Vorrückung  erfolgt  wäre,  wenn  die  §§  7  und  8  schon  zur
Zeit  der  ersten  etatsmäßigen  Anstellung  oder  der  Überführung  aus  einer  Unterbeamtenstelle
  in  eine  Stelle  des  mittleren  oder  Kanzleidienstes  in  Geltung  gewesen
  wären.
        <pb n="599" />
        —  583  —

§ 41.

Allen  Beamten,  auch  wenn  sie  sich  in  Beförderungsstellen  befinden,  wird
das  Besoldungsdienstalter  insoweit  vorgerückt,  wie  eine  Vorrückung  erfolgt  wäre,
wenn  §  6  Abs.  2,  3  und  4  schon  zur  Zeit  der  ersten  etatsmäßigen  Anstellung
in  Geltung  gewesen  wäre.

§ 42.

Für  diejenigen  Beamtengruppen,  deren  Anfangsgehalt  in  der  Besoldungsordnung
  gegenüber  dem  früheren  herabgesetzt  ist  oder  für  welche  bis  zur  Verkündung
  dieses  Gesetzes  Einzelgehälter  vorgesehen  waren,  bestimmt  der  Reichskanzler,
  ob  und  inwieweit  eine  Vorrückung  des  Besoldungsdienstalters  erfolgen  soll.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  denjenigen  Beamten,  welche  infolge  der
vorstehenden  Vorschriften  ein  geringeres  pensionsfähiges  Gehalt  beziehen  als  bis
zur  Verkündung  dieses  Gesetzes,  das  Mehr  über  die  in  der  Besoldungsordnung
angegebenen  Stufen  hinaus  bis  zu  ihrem  normalmäßigen  Aufrücken  in  eine
höhere  Stufe  zu  bewilligen.

§ 43.

Das  Besoldungsdienstalter  der  vor  dem  1.  April  1908  zu  Hauptleuten,
Rittmeistern,  Leutnants,  Stabsärzten,  Assistenzärzten  mit  Patent  beförderten
Offiziere  und  Sanitätsoffiziere  rechnet  vom  ersten  Tage  des  Monats  ab,  aus  dem
das  Patent  datiert,  welches  sie  am  31.  März  1908  besaßen.  Den  beim  Inkrafttreten
  dieses  Gesetzes  vorhandenen  Leutnants  und  Oberleutnants  zur  See  wird
das  Besoldungsdienstalter  um  3  Jahre  vorgerückt.

§ 44.

Den  Leutnants  des  Reichsheeres  und  der  Marineinfanterie,  die  seit  dem
1.  April  1908  zu  diesem  Dienstgrade  befördert  sind  und  als  Abiturienten  eines
Gymnasiums,  Realgymnasiums  oder  einer  Oberrealschule  gemäß  §  17  im  Besoldungsdienstalter
  vorzurücken  sind,  wird  die  Vorrückung  derart  gekürzt,  daß  sie
vor  den  bis  zum  31.  März  1908  als  Zivilabiturienten  im  Patente  vorgerückten
Leutnants  keinen  Vorteil  erhalten.

§ 45.

Über  die  Festsetzung  des  Besoldungsdienstalters  für  diejenigen  Unteroffiziere,
welche  bereits  Gehaltsempfänger  sind  oder  es  durch  dieses  Gesetz  werden,  wird
durch  den  Reichskanzler,  beim  Reichsheere  durch  die  oberste  Verwaltungsbehörde
des  Kontingents,  Bestimmung  getroffen.

§ 46.

Der  Reichskanzler  und  auf  dem  Gebiete  der  Militärverwaltung  die  oberste
Militärverwaltungsbehörde  des  Kontingents  werden  ermächtigt,  Beamten,  Offizieren
97
        <pb n="600" />
        —  584  —

und  Unteroffizieren,  welche  in  den  Rechnungsjahren  1908  oder  1909  infolge  dieses
Gesetzes  sowie  des  zu  seiner  Ausführung  verkündeten  Nachtrags-Etats  an  Gehalt,
Löhnung,  Zulagen,  Wohnungsgeldzuschuß  oder  Mietentschädigung  zusammen
weniger  beziehen  würden,  als  ihnen  sonst  an  Gehalt,  Löhnung,  Zulagen  einschließlich
  der  nicht  mehr  zu  gewährenden  Serviszulagen  und  Naturaliendeputate
und  im  Rechnungsjahr  1908  auch  einschließlich  der  durch  den  Reichshaushalts-Etat
  für  1908  bereitgestellten  einmaligen  Teuerungsbeihilfen,  an  Wohnungsgeldzuschuß
  oder  Mietentschädigung  zu  gewähren  gewesen  wäre)  den  Unterschied  als
nichtpensionsfähigen  Zuschuß  über  den  Etat  zu  bewilligen.  Der  bewilligte  Zuschuß
  wird  bis  zu  dem  Zeitpunkte  gewährt,  mit  dem  durch  Gehalts-  oder  Löhnungserhöhung
  oder  durch  Aufsteigen  in  dem  Gehalt  oder  der  Löhnunh,  durch  Zulagen,
durch  höheren  Wohnungsgeldzuschuß  oder  höhere  Mietentschädigung  ein  Ausgleich
eintritt.  Hierbei  bleiben  Erhöhungen  des  Wohnungzsgeldzuschusses  oder  der  Mietentschädigung
  insoweit  außer  Anrechnung,  als  sie  lediglich  infolge  der  Versetzung
an  einen  Ort  einer  höheren  Ortsklasse  eintreten.

In  gleicher  Weise  kann  den  Pensionären,  welche  im  Reichsdienste  wieder
angestellt  worden  sind,  ein  etwaiger  Ausfall  an  Pension  und  Diensteinkommen
bis  zu  dem  angegebenen  Zeitpunkt  überetatsmäßig  ersetzt  werden.

IV.  Schlußvorschriften.

§ 47.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  Wirkung  vom  1.  April  1908  in  Kraft.

Neben  den  den  Beamten,  Offizieren  und  Unteroffizieren  für  1908  zukommenden
  Nachzahlungen  an  Gehalt,  Löhnung  und  Wohnungsgeldzuschuß  oder
Mietentschädigung  sind  auch  die  Zulagen  zu  gewähren,  welche  in  dem  Nachtrags-Etat
  für  1909  vorgesehen  sind.

Auf  die  den  Beamten  zukommenden  Nachzahlungen  sind  alle  sonstigen
Zulagen,  die  auf  Grund  der  fortan  geltenden  Vorschriften  und  Bestimmungen
neben  den  erhöhten  Gehältern  nicht  mehr  gezahlt  werden  dürfen,  in  Anrechnung
zu  bringen;  auf  die  Nachzahlungen  für  1908  außerdem  die  auf  Grund  des
Reichshaushalts-Etats  für  1908  gewährten  einmaligen  Teuerungsbeihilfen.

Sind  Beamte,  Offiziere  und  Unteroffiziere,  die  am  1.  April  1908  im
Dienste  waren,  seitdem  in  den  Ruhestand  getreten  oder  verstorben,  so  werden  ihre
Pensionen  oder  Renten  und  die  Versorgungsansprüche  ihrer  Hinterbliebenen  so
festgesetzt,  wie  wenn  sie  die  ihnen  nach  diesem  Gesetze  zustehenden  Diensteinkünfte
noch  bezogen  hätten,  sofern  dies  für  sie  günstiger  ist.

§  34  Abs.  1  tritt  für  die  Beamten  der  Betriebsverwaltung  der  Reichseisenbahnen
  mit  Ausnahme  des  Präsidenten  der  Generaldirektion  erst  am
1.  April  1917  in  Kraft.  Bis  dahin  bestimmt  der  Reichskanzler,  wieviel  den
Dienstwohnungsinhabern  vom  Wohnungsgeldzuschuß  einzubehalten  ist.
        <pb n="601" />
        —  585  —

§ 48.

Die  Ausführungsbestimmungen  zu  diesem  Gesetze  werden  für  das  gesamte
Reichsgebiet,  mit  Ausschluß  Bayerns,  durch  Verordnung  des  Kaisers,  für  Bayern
durch  Königliche  Verordnung  erlassen.  

In  dieser  Verordnung  ist  insbesondere  über  die  Berechnung  des  Normalgehalts,
  die  Anrechnung  von  Militärdienstzeit  bei  den  Zivilanwärtern,  die  Festsetzung
  des  Besoldungsdienstalters  beim  Ubertritt  eines  Landesbeamten  oder
Offiziers  in  den  Reichsdienst  oder  in  sonstigen  ähnlich  liegenden  Fällen  sowie  über
die  Vorrückung  des  Besoldungsdienstalters  aus  Billigkeitsrücksichten  und  über  die
vorübergehende  Zahlung  von  Gehalt  über  die  in  den  Besoldungsordnungen  vorgesehenen
  Stufen  hinaus  zur  Vermeidung  von  Einkommensausfällen  Bestimmung
zu  treffen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  15.  Juli  1909.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Bethmann  Hollweg.
        <pb n="602" />
        —  586  —
Beilage  I



zum  Besoldungsgesetze.

Besoldungsordnung  I.

A.  Aufsteigende  Gehälter.

Klasse  1.
1100  —  1140  —  1180  —  1210  —  1240  —  1270  —  1300  ℳ.

1.  Nachtwächter  beim  Kanalamte. VI

2.   Bahnwärter  und  Nachtwächter  bei  der  Reichseisenbahnverwaltung. VI

Klasse  2.
1100  —  1150  —  1200  —  1250  —  1300  —  1350  —  1400  ℳ.

1.   Unterbeamte  der  Landbriefträgerklasse  bei  der  Reichs-Post-  und  Telegraphen- VI

verwaltung.
Klasse  3a.
1100  —  1160  —  1220  —  1290  —  1360  —  1430  —  1500  ℳ.

 1.  Schaffner,  Bremser  bei  der  Reichseisenbahnverwaltung. VI

Klasse  3b.
1100  —  1180  —  1260  —  1340  —  1420  —  1500  ℳ.

1.  Schirrmänner,  Portiers,  Bahnsteigschaffner  bei  der  Reichseisenbahnverwaltung. VI

Klasse  4a.
1100—  1180  —  1250  —1320  —  1390  —  1460  —  1530  —  1600  ℳ.
1.   Magazinwächter,  Pförtner,  Bureaudiener  bei  den  Proviantämtern. VI

2.   Bureaudiener,  Pförtner,  Hausdiener,  Nachtwächter,  Lagerdiener  bei  den  Be- VI
kleidungsämtern.

 

Wohnungsgeld-


Tarifklasse.
        <pb n="603" />
        —  587  —

3.   Totengräber  in  Metz. VI

4.   Kasernenwärter. VI

5.   Zivilkrankenwärter,  Hausdiener  bei  den  Lazaretten. VI

6.   Pförtner,  Kutscher  beim  Genesungsheim  in  Falkenstein.

7.   Futtermeister  bei  den  Remontedepots. VI

8.   Kanzleidiener,  Pförtner,  Tafeldecker,  Aufwärter,  Klassendiener,  Lampenwärter, VI
Gärtner,  Hilfsmaschinisten,  Heizer,  Badewärter,  Küster,  Kirchendiener,
Lazarettwärter,  Nachtwächter,  Sanitätsmannschaften  und  andere  Unterbeamte
  bei  den  Kadettenanstalten  in  Preußen  und  beim  Kadettenkorps  in
Dresden.  

9.   Hausmänner,  Krankenwärter,  Gärtner,  Röhrmeister,  Aufseher  bei  den  Militär- VI
Knabenerziehungsanstalten  in  Annaburg  und  in  Kleinstruppen.

10.   Hausdiener  bei  den  Militärlehrschmieden. VI

11.   Pörtner,  Nachtwächter,  Hausdiener  bei  den  technischen  Instituten  der  Heeres- VI
verwaltung.

12.   Hauswärter,  Zivilkrankenwärter  beim  Invalidenhause. VI

13.   Nachtwächter  beim  Traindepot,  beim  Artillerie-  und  Waffenwesen. VI

14.   Schulwärter,  Gefängniswärter,  Heizer  bei  den  Garnisonverwaltungen,  Lazarett- VI
wärter,  Heizer  bei  einem  Lazarett,  Werftkrankenhauswärter,  Leuchtturmwärter
  bei  der  Marineverwaltung.

Klasse  4b.
1100  —  1190  —  1280  —  1360  —  1440  —  1520  —  1600  ℳ.

1.   Rottenführer,  Weichensteller,  Eisenbahngehilfen,  Wagenwärter  bei  der  Reichseisen. VI
bahnverwaltung.

Klasse  5.
1100  —1190  —  1280  —1370  —  1460  —  1540  —1620  —  1700  ℳ.

1.   Unterbeamte  der  Schaffnerklasse  bei  der  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung. VI

Klasse  6a.
1200  —  1280  —  1350  —  1420  —1490—  1560  —  1630  —  1700  ℳ.
1.   Botenmeister,  Kastellane,  Kanzleidiener,  Pförtner,  Hauswarte,  Laboratorien- VI

diener,  Hausdiener  bei  den  dem  Reichsamte  des  Innern  nachgeordneten.

Behörden  und  bei  der  Technischen  Prüfungsstelle.

2.   Bureaudiener,  Drucker,  Leitungsaufseher,  Magazinaufseher,  Gaser,  Schleusen- VI

wärter,  Brückenmeister,  Fährwärter,  Weichenwärtergehilfen  beim  Kanalamte.

 

Wohnungsgeld-



Tarifklasse.
















I
        <pb n="604" />
        —588—

  



3.   Unterbeamte  bei  der  Heeresverwaltung  und  der  Marineverwaltung,  soweit  sie VI
nicht  anderweit  aufgeführt  sind.
Die  vom  vormaligen  Ober-Kommando  der  Marine  in  den  Admiralstab

  übernommenen  Unterbeamten  erhalten  die  Gehälter  der  entsprechenden

Beamten  beim  Reichs-Marineamte.

4.   Botenmeister,  Pförtner,  Kassenboten  bei  der  Reichsdruckerei. VI

5.   Fahrkarten-  und  Steindrucker,  Magazinaufseher,  Bureau-  und  Hauptkassendiener VI
bei  der  Reichseisenbahnverwaltung.

  Klasse  6b.
1200  —  1290  —    1380  —    1460  —  1540  —    1620  —  1700  ℳ.

1.   Unterbeamte  beim  Postmuseum,  beim  Postanweisungsamte,  beim  Telegraphen- VI

Versuchsamte,  bei  der  Telegraphen-Apparatwerkstatt,  bei  den  Ober-Postdirektionen,
  beim  Post-Zeitungsamte.

Klasse  7.
1200  —  1300  —  1400  —  1500  —  1600  —  1700  —  1800  ℳ.

1.   Lokomotivheizer  bei  der  Reichseisenbahnverwaltung. VI

Klasse  8.
1300  —    1430  —  1560  —    1680  —    1800  ℳ.

1.   Post-  und  Telegraphengehilfinnen. VI

Klasse  9.
1400  —  1480  —  1560  —  1620  —    1680  —  1740  —  1800  ℳ.

1.   Maschinenwärter  bei  der  Heeres.,  Marine-  und  Reichseisenbahnverwaltung. VI
2.   Nebelsignalwärter  II.  Klasse. VI
3.   Packmeister,  Stellwerksweichensteller  bei  der  Reichseisenbahnverwaltung. VI

Klasse  10.
1400  —  1500  —  1600  —  1680 —  1760  —  1840  — 1920  —  2000  ℳ.

1.   Unterbeamte  bei  Zentralbehörden,  beim  Reichstag  und  beim  Reichsgerichte, VI

soweit  sie  nicht  anderweit  aufgeführt  sind.

2.   Maschinisten  und  Heizer  bei  der  Heeres-  und  Marineverwaltung,  soweit  sie  nicht VI
anderweit  aufgeführt  sind.

3.   Gärtner  beim  Genesungsheim  in  Falkenstein. VI

 

Wohnungsgeld-


Tarifklasse.
        <pb n="605" />
        —589—








4.   Kassendiener  bei  der  General  ·  Militärkasse,  bei  den  Kriegszahlämtern  in  Dresden VI
und  in  Stuttgart,  bei  der  Verwaltung  des  Reichs.  Invalidenfonds,  bei  der
General-  Postkasse.

5.   Küster,  soweit  sie  nicht  anderweit  aufgeführt  sind. VI

6.   Fabrik-Oberaufseher,  Magazin.  Oberaufseher  bei  den  Proviantämtern. VI

7.   Werkmeister  und  Maschinenaufseher  bei  den  technischen  Instituten  der  Heeres- VI
verwaltung.

8.   Magazinaufseher  bei  der  Marineverwaltung. VI

9.   Wasserwerksaufseher,  Bauaufseher  bei  der  Marineverwaltung. VI

10.   Untermaschinisten  bei  den  Garnisonverwaltungen,  bei  den  Lazaretten,  beim VI
Bildungswesen,  beim  Waffenwesen,  bei  den  Leuchtfeueranlagen  der  Marineverwaltung.


11.  Hausaufseher  beim  Bildungswesen  der  Marineverwaltung. VI
12.

Dockwärter,  Brückenwärter  bei  den  Werften. VI

Klasse  11a.
1400  —  1520  —  1640  —  1760  —  1880  —  2000  —  2100  ℳ.

1.   Steuermänner,  Maschinistenassistenten,  Telegraphisten,  Weichenwärter  beim  Kanal- VI
amte.

2.   Materialienverwalter  (Unterbeamte),  Lotsen  II.  Klasse,  Untersteuerleute,  Unter- VI
maschinisten  beim  Lotsenwesen,  Parkgärtner  bei  der  Garnisonverwaltung
in  Wilhelmshaven,  wofern  er  nicht  die  Prüfung  zum  Obergärtner  oder
eine  gleichwertige  Prüfung  abgelegt  hat.

3.   Unterbeamte  bei  der  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung  in  gehobenen VI

Dienststellungen.

4.   Telegraphisten,  Lademeister,  Schirrmeister,  Wagenmeister,  Bahnhofsaufseher, VI
Weichensteller  I.  Klasse  bei  der  Reichseisenbahnverwaltung.

5.   Zugführer  und  Oberpackmeister  bei  der  Reichseisenbahnverwaltung. V

Klasse  11  b.
  1400  —  1600  —    1800  —  1950  —2100  ℳ.

1.   Werkführer  bei  der  Reichseisenbahnverwaltung  (darunter  Telegraphenmechaniker). VI

Klasse  12.
1600  —  1700 — 1800  —  1900  — 2000  —  2100  — 2200  ℳ.
1.   Waffenmeister,  Regimentssattler,  Backmeister  bei  der  Heeresverwaltung. VI

2.   Büchsenmacher. VI
3.   Sattler  bei  der  Kolonialverwaltung. VI

Reichs-Gesetzbl.  1909.  98

 

Wohnungsgeld-



Tarifklasse.
        <pb n="606" />
        — 590  —  
  






Klasse  13.
1650  —    1800  —  1950  —2100  —  2200  —  2300  ℳ.

1.   Zweiter  Hausinspektor,  Maschinisten  beim  Reichstage. VI

2.   Hausinspektor  bei  der  Reichskanzlei. VI

3.   Kastellan  beim  Auswärtigen  Amte. VI

4.   Oberdrucker. VI

5.   Werkführer  beim  Kanalamte,  bei  den  Werften,  beim  Minenwesen. VI
6.   Präparatoren  beim  Gesundheitsamt  und  bei  der  Biologischen  Anstalt. VI
7.   Hofinspektor  beim  Gesundheitsamte. VI

8.   Materialienverwalter  bei  der  Biologischen  Anstalt. VI

9.   Galvanoplastiker  (Unterbeamter)  bei  der  Heeresverwaltung. VI
10.   Kartendrucker  bei  der  Heeresverwaltung  und  der  Marineverwaltung. VI

11.  Mühlenmeister  bei  der  Heeresverwaltung. VI

12.   Zeughausbüchsenmacher. VI

13.     Spritzenmeister  bei  den  Werften,  Steuerleute  bei  den  Werften  und  beim  Bildungs- VI

wesen.

14.   Nebelsignalwärter  I.  Klasse. VI









Klasse  14.
  1400  —  1650  —  1900  —  2100  —  2300  —  2500  ℳ.

1.   Schleusenmeister,  Oberwerkführer  beim  Kanalamte. V

2.   Lotsen  beim  Kanalamte,  Lotsen  I.  Klasse  und  Hafenlotsen  beim  Küsten-  und V
Vermessungswesen.

3.   Maschinisten  beim  Kanalamte,  bei  den  Werften,  bei  der  Schiffsartillerieschule, V
beim  Waffenwesen,  beim  Torpedowesen,  bei  den  Leuchtfeueranlagen  der
Marineverwaltung.

4.   Schiffsführer  beim  Kanalamte,  bei  den  Werften,  beim  Waffenwesen  der  Marine- V
verwaltung.

5.   Steuerleute,  Maschinisten,  Vorsteher  des  Brieftaubenwesens  beim  Küsten-  und V
Vermessungswesen.

6.   Lehrerin  bei  der  Garnisonschule  in  Friedrichsort. VI

7.   Lokomotivführer  bei  der  Reichseisenbahnverwaltung. V

Klasse  15.
1500  —  1700 — 1850  —2000  — 2150  — 2300  — 2450  — 2600  ℳ.
1.   Förster,  Waldmeister  bei  der  Heeresverwaltung. V

2.   Obergärtner  bei  der  Marineverwaltung. V
3.   Garnisonbaukanzlisten  bei  der  Marineverwaltung. V

 

Wohnungsgeld-


Tarif-Klasse.
        <pb n="607" />
        —591—







Klasse  16.
  1400  —  1650  —  1900  — 2150  — 2400  —  2600  —    2800  —  3000  ℳ.

1.  Mechaniker. V

2.   Maschinisten,  Dachdeckeraufseher  bei  der  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung. V

Klasse  17.
1650  — 1850  —  2050  — 2250  — 2450  — 2650  —  2950  — 3000  ℳ.

1.   Kanalschreiber,  Kanalmeister  beim  Kanalamte. V
2.   Materialienverwalter  beim  Kanalamt  und  Militärversuchsamte. V
3.   Kanzlisten  beim  Kanalamte,  bei  den  Intendanturen,  bei  der  Soldaten-Knaben- V
erziehungsanstalt  in  Kleinstruppen,  bei  der  Reichseisenbahnverwaltung.
4.   Kanzleisekretäre,  Kassensekretäre  bei  der  Ober-Militär-Prüfungskommission,  bei V
der  Kriegsakademie,  bei  dem  Kommando  des  Kadettenkorps  und  der  Haupt-Kadettenanstalt,
  beim  Kadettenkorps  in  Dresden.

5.   Zeichner  für  das  Garnisonbauwesen,  Kanalmeister,  Werftschreiber,  Werftkanzlisten V
bei  der  Marineverwaltung.

Klasse  18.
1800  —  2000  — 2200  — 2400  —  2600  — 2800  —  3000  —  3200  ℳ.

1.   Kanzleisekretäre  bei  den  dem  Reichsamte  des  Innern  nachgeordneten  Behörden, V
bei  den  Generalstäben  und  dem  Landesvermessungswesen,  beim  Admiralstabe,
beim  Observatorium  in  Wilhelmshaven,  beim  Reichs-Justizamte  (Strafregister),
  bei  der  Technischen  Prüfungsstelle.

Die  vom  vormaligen  Oberkommando  der  Marine  in  den  Admiralstab
übernommenen  Kanzleisekretäre  erhalten  die  Gehälter  der  entsprechenden  Beamten
  beim  Reichs-Marineamte.

2.   Baggermeister  beim  Kanalamte. V

3.   Maschinisten  bei  der  Physikalisch-Technischen  Reichsanstalt. V

4.   Seemännisch  technischer  Assistent,  Hafenmeister,  Ober-Schleusenmeister,  Erste V
Maschinisten  beim  Kanalamte.

Klasse  19.
2400  —  2700  —  3000  —  3200  ℳ.

1.   Oberveterinäre. V

98



Wohnungsgeld-


Tarif-Klasse.
        <pb n="608" />
        — 592  —

Klasse  20.
  2500  —  2700  —    2900  —  3100  —  3200  ℳ.

1.   Obermaschinisten  beim  Kanalamte. V

2.   Kupferstecher  Lithographen,  Photographen,  Faktoren  und  Galvanoplastiker  bei V
der  Landesaufnahme,  beim  Reichs-Marincamt  und  beim  Admiralstabe.
3.   Meister,  Meister  und  Revisoren,  Revisionsbeamte  bei  den  technischen  Instituten V
der  Heeresverwaltung  und  bei  der  elektrischen  Zentrale  in  Leipzig.

4.   Vorsteher  der  Hauptagenturen  der  Seewarte. V

5.   Werftinspektoren,  Werftmaschinisten  I.  Klasse. V

6.   Schiffsführer  beim  Küsten-  und  Vermessungswesen  und  beim  Bildungswesen  der
Marineverwaltung. V

Klasse  21.
1800  — 2050  —  2300  — 2500  — 2700— 2900  —  3100  — 3300  ℳ.

1.   Technische  Sekretäre  bei  der  Physikalisch-Technischen  Reichsanstalt. V
2.   Sekretariatsassistenten  beim  Kanalamte. V
3.   Militärgerichtsschreibergehilfen. V

4.   Werkstättenvorsteher  bei  der  Militär-  Eisenbahn,  Maschinenmeister  bei  den  Ver- V
kehrsoffizieren  und  Materialienverwalter  beim  Luftschiffer-Bataillon.
5.   Rechner  beim  Reichs-Marineamt  und  beim  Observatorium  in  Wilhelmshaven. V
6.   Wasserwerksinspektor,  Werkmeister  beim  Garnisonbauwesen  der  Marineverwaltung. V
7.   Bibliotheksassistenten  bei  der  Marineakademie  und  schule  und  bei  der  Marine- V

station  der  Nordsee.
8.   Werfttechniker,  Werftbuchführer,  Torpedotechniker,  Minentechniker. V

9.  Bureaubeamte  II.  Klasse  bei  der  Reichs-  Post-  und  Telegraphenverwaltung. V



10.   Lagerverwalter  und  Bauschreiber  bei  der  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung. V

11.   Ober-Postassistenten,  Ober-Telegraphenassistenten,  Postassistenten,  Telegraphen- V
assistenten,  Postverwalter.

12.   Werkmeister,  Revisoren,  Betriebsassistenten,  Bureauassistenten  bei  der  Reichs- V
druckerei.

13.   Betriebssekretäre,  technische  und  nichttechnische  Bureauassistenten,  Bahnhofsver- V
walter  und  Stationsassistenten,  Bahnmeister,  Telegraphenkontrolleure,
Materialienverwalter  bei  der  Reichseisenbahnverwaltung.

Klasse  22.
1800  —  2050  —  2300  —  2550  —  2800  —  3050  —  3300  ℳ.

1.  Werkmeister  bei  der  Ständigen  Ausstellung  für  Arbeiterwohlfahrt. V

2.   Sekretariats-Assistenten  beim  Schiffsvermessungsamt  und  beim  Statistischen  Amte. V

 

Wohnungsgeld

zuschuß.  

Tarifklasse.
        <pb n="609" />
        —  593  —

Klasse  23.
1800  —  2100  —    2400  —  2700  —  3000  —  3300  —  3600  ℳ.
1.   Zeichner  beim  Kanalamte. V

2.   Bausekretäre  bei  der  Heeresverwaltung  und  Bauregistratoren  bei  der  Heeres-  und V
der  Marineverwaltung.

Klasse  24.
  2000  — 2250  — 2500  — 2750  — 3000  — 3200  — 3400  — 3600  ℳ.

1.   Inspektoren  bei  den  Proviantämtern  und  Verpflegungsämtern,  bei  den  Be- V

kleidungsämtern,  bei  den  Garnisonverwaltungen,  bei  den  Lazaretten  der
Heeresverwaltung  und  der  Marineverwaltung,  bei  den  Sanitätsdepots  der
Marineverwaltung  und  bei  den  Remontedepots  der  Heeresverwaltung.

2.   Kanzleisekretäre  bei  der  General-  Inspektion  des  Militär-Erziehungs-  und  Bildungs- V
wesens.

3.   Inspektoren  bei  der  Kriegsakademie  der  Militärtechnischen  Akademie,  der  Militär- V
Veterinär-Akademie,  beim  Invalidenhause,  bei  den  Kadettenanstalten  in
Preußen  und  dem  Kadettenkorps  in  Sachsen,  den  Militär-Knabenerziehungs.
anstalten  in  Annaburg  und  in  Kleinstruppen.

Klasse  25a.
  2100  —  2350  —  2600  —  2850  —  3100  —  3350  —  3600  ℳ.

1.   Registratoren,  Registratoren  und  Journalisten  bei  der  Ober-Militär-  Prüfungs- V

kommission,  bei  der  Kriegsakademie,  beim  Kommando  des  Kadettenkorps,

bei  der  Feldzeugmeisterei  und  der  Artilleriedepotinspektion,  bei  der

Artillerieprüfungskommission,  bei  den  Inspektionen  der  technischen  Institute,

bei  der  Zeugmeisterei  in  Dresden  und  beim  Kadettenkorps  in  Dresden.
2.   Zeichnungenverwalter  beim  Artilleriekonstruktionsbureau. V

Klasse  25b.
  2100  —  2500  —  2900  —  3300  —  3600  ℳ.

1.   Sekretäre  bei  der  General-Militärkasse  und  bei  den  Kriegszahlämtern  in  Dresden V
und  in  Stuttgart.
2.   Buchhalter  bei  der  Zahlungsstelle  des  14.  Armeekorps. V

3.   Werftbetriebssekretäre. V
Klasse  26a.

1800  —  2200  —    2600  —  3000  —  3400  —  3700  —  4000  ℳ.
1.   Kanzleisekretär  und  Botenmeister  beim  Reichstage. V



 

Woh-  
nungsgeldzuschuß.

Tarifklasse.
        <pb n="610" />
        —  594  —

2.   Kanzleisekretäre  bei  den  obersten  Reichsbehörden  und  beim  Reichsgerichte  mit  Aus- V
nahme  der  in  Klasse  18  und  in  Klasse  33  aufgeführten.
3.   Konstruktionszeichner,  Bibliothekassistent  beim  Reichs-Marineamte. V

Klasse  26b.
1800  —  2300  —    2300  — 3200  —  3600  —  4000 ℳ.

1.  Garnisonbauwarte  bei  der  Marineverwaltung. V

Klasse  27.
  2000  —  2400  —  2800  —    3100  —  3400  —  3700  —  4000  ℳ.
1.   Werkmeister  beim  Kanalamt  und  bei  den  Werften. V

2.   Bahnhofsvorsteher,  Gütervorsteher,  Kassenvorsteher,  Bahnmeister  I.  Klasse,  Werk- V
meister  bei  der  Reichseisenbahnverwaltung.

Klasse  28.
  2600  —  3000  —  3300  —  3600  —  4000  ℳ.
1.   Oberlotsen  beim  Kanalamt  und  bei  der  Marineverwaltung. V
2.   Werkstättenvorsteher  bei  dem  Luftschiffer-Bataillon  und  der  Artillerieprüfungs- V
kommission.
Klasse  29a.

1800  —  2100  —  2400  — 2700  —  3000  — 3300  — 3600  — 3800  —
4000  —  4200 ℳ.

1.  Rektoren,  Elementarlehrer,  Organisten,  Gesanglehrer  bei  der  Heeresverwaltung V

und  der  Marineverwaltung.

Klasse  29b.
1800  — 2200  — 2600  — 3000  — 3400  — 3700  — 4000  — 4200  ℳ.

1.   Bauzeichner  beim  Reichs-Postamte. V
2.   Post-  und  Telegraphensekretäre. V
Klasse  30.
  2500  —    2800  —    3100  —    3400  —    3700  —  4000  —  4200  ℳ.

1.  Marine-Oberzahlmeister  und  Zahlmeister. V

 

Wohnungsgeld-



Tarifklasse.

V
        <pb n="611" />
        —  595  —

Klasse  31a.
  2800  —    3100  —    3400  —  3700  —  4000  —  4200  ℳ.

1.   Oberzahlmeister  und  Zahlmeister  bei  der  Heeresverwaltung  und  beim  Reichs- V

Kolonialamte.
Klasse  31b.
  2800  —    3300  —    3800  —  4200  ℳ.
1.   Rendanten  bei  der  Heeresverwaltung,  soweit  sie  nicht  anderweit  besonders  auf- V
geführt  sind.
2.   Sekretär  beim  Kommando  des  Kadettenkorps. V

3.   Kassenkontrolleur  bei  der  Haupt  Kadettenanstalt. V
4.   Werftoberinspektoren. V

Klasse  32.
  3000  —    3600  —  4200  ℳ.
1.   Intendanturassessoren. III
Klasse  33.
  2400  —    2800  —  3200  —  3500  —    3800  —    4100  —    4400  ℳ.

1.   Kanzleisekretäre  beim  Auswärtigen  Amte  und  beim  Reichs-Kolonialamte,  letztere V

soweit  sie  dem  Auswärtigen  Amte  vor  der  Abtrennung  des  Reichs-Kolonialamts
  angehört  haben.

Klasse  34.

1800  —  2100  —  2500  — 2900  —  3300  —  3600  —  3900  —
4200  —  4500  ℳ.

1.     Militär-  Gerichtsschreiber  bei  den  Divisions-Kommandeuren,  Gouverneuren  und V

Kommandanten  und  bei  den  Kriegsgerichten  der  Marineverwaltung.

Klasse  35a.
  2100  —  2500  — 2900  — 3300  — 3600  — 3900  — 4200  —  4500  ℳ.

1.   Obergärtner  bei  der  Biologischen  Anstalt. V

2.   Ober-  Intendantur-  und  Intendantur-  Sekretäre  und  -Registratoren. V

3.   Militär-Gerichtsschreiber  bei  den  kommandierenden  Generalen  und  dem  Gouverneur V
von  Berlin  und  bei  den  Oberkriegsgerichten  der  Marineverwaltung.

4.   Intendantur-  Bausekretäre. V

5.   Sekretär  und  Registrator  bei  der  Generalinspektion  des  Militär--Erziehungs-  und V
Bildungswesens.

Wohnungsgeld-



Tarif-Klasse.
        <pb n="612" />
         —  596  —

6.   Konstruktionszeichner  beim  Artilleriekonstruktionsbureau. V

7.   Festungsoberbauwarte  und  Festungsbauwarte,  Telegraphenbauwart. V

8.   Sekretär  beim  Kriegsarchiv  in  Dresden. V

9.   Die  vor  dem  1.  April  1904  angestellten  Sekretäre  beim  Kriegszahlamt  in V
Sachsen.

10.   Werftverwaltungssekretäre  und  Werftregistratoren,  Vorstände  der  Lohnbureaus V
bei  den  Werften.

11.   Nichttechnische  Eisenbahnsekretäre,  Materialienverwalter  I.  Klasse,  Oberbahnhofs- V
vorsteher,  Obergütervorsteher,  Oberkassenvorsteher,  Eisenbahn-Betriebskontrolleure
  bei  der  Reichseisenbahnverwaltung.

Klasse  35b.
  2100  —  2500  —  2900  —  3300  —  3700  —  4100  —  4500  ℳ.

1.   Bureaubeamte  beim  Reichsamte  des  Innern,  beim  Reichs-Justizamte,  beim V
Reichs-  Eisenbahnamte.

2.   Sekretariats.,  Registratur.,  Kassenassistenten  bei  obersten  Reichsbehörden,  beim V
Reichstage  und  beim  Reichsgerichte.

3.   Leiter  der  Hausdruckerei  beim  Reichstage. V

4.   Sekretäre  beim  Kanalamte. V

5.   Kalkulatoren,  Bausekretäre,  Plankammerverwalter  bei  den  Kriegsministerien V
und  beim  Reichs-Marineamte.

6.   Technische  Sekretäre  bei  den  Werften,  beim  Torpedowesen,  beim  Minenwesen, V
beim  Reichs-Postamte,  technische  Eisenbahnsekretäre  (darunter  Werkstättenvorsteher),
  Oberbahnmeister.

7.   Buchhalter  bei  der  General.  Postkasse. V

8.   Bureau-  und  Rechnungsbeamte  I.  Klasse  bei  der  Reichs-Post-  und  Telegraphen- V
verwaltung  und  OberpPostkassenbuchhalter. V

9.   Bausekretäre  bei  der  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung. V

10.   Bureaubeamte  beim  Reichs-Postamte. V

11.   Kartenzeichner  beim  Reichs-Postamte. V

12.   Ober-  Postsekretäre  und  Ober-Telegraphensekretäre. V

13.   Maschinenmeister  der  Reichs-Post  und  Telegraphenverwaltung. V

14.   Postmeister. V

Die  Beamten  unter  den  Ziffern  7,  8,  10,  12  und  14  erhalten,  wenn
sie  aus  der  früheren  Elevenklasse  hervorgegangen,  aber  zur  Ablegung  der
höheren  Verwaltungsprüfung  nicht  mehr  berechtigt  sind,  eine  pensionsfähige
Zulage  von  300  ℳ,  insoweit  sie  eine  solche  nicht  schon  aus  anderen
Gründen  beziehen.

 

Wohnungsgeld.

zuschuß.
Tarif-  
klasse.
        <pb n="613" />
        —597 —                                                                                                                                                                                              Klasse  36.
  2500  —  2900  —    3300  —    3700  —  4100  —  4500  ℳ.
1.  Ober-  Postpraktikanten. III

Klasse  37.  

 

2700 — 3300 — 3900 — 4500 ℳ.

1.  Stabsapotheker. III
Klasse  38.
3000  —  3  400  —  3800  —  4200  —  4500  ℳ.  
1.  Garnisonverwaltungsoberinspektoren. V
2.  Lazarettoberinspektoren.  V
3.  Ober-Postkassenkassiere. V
4.  Hauptkassenkassier    bei  der  Reichseisenbahnverwaltung. V
Die  Beamten  unter  3  erhalten,  wenn  sie  aus  der  früheren  Elevenklasse
  hervorgegangen,  aber  zur  Ablegung  der  höheren  Verwaltungsprüfung
nicht  mehr  berechtigt  sind,  eine  pensionsfähige  Zulage  von  300  ℳ,  insoweit
  sie  eine  solche  nicht  schon  aus  anderen  Gründen  beziehen.  
Klasse  39.  
  2700  —    3100  —  3500  —    3900  —  4200  —  4500  —  4800  ℳ.  
1.  Landmesser  bei  der  Reichseisenbahnverwaltung. V  

2.  Chemiker  bei  der    Reichseisenbahnverwaltung. V

Klasse  40.
3600  —  4000  —  4400  —  4800  ℳ.

1.   Kassiere  bei  der  Militärpensionskasse  und  beim  Kriegszahlamt  in  Stuttgart. III

2.   Buchhalter  bei  der  Generalmilitärkasse  und  bei  den  Kriegszahlämtern  in  Dresden III
und  in  Stuttgart.

3.   Rendant  bei  der  Zahlungsstelle  des  14.  Armeekorps. III  

4.   Archivar  für  das  Kriegsarchiv  des  Generalstabs. III

5.   Buchhalter  bei  der  General-Postkasse. III

Reichs-  Gesetzbl.  1909.  99

 

Wohnungsgeld-


Tarifklasse.
  

III
        <pb n="614" />
        —  598  —

Klasse  41.
  2100  —    2600  —    3100  —  3600  —  4100  —  4600  —    5000  ℳ.

1.   Bureauvorsteher  beim  Statistischen  Amte,  Patentamt  und  Reichs-Versicherungsamte. III

2.   Die  zu  1  nicht  genannten  Bureauvorsteher,  sowie  Bureaubeamte  (Sekretäre), V
Kanzleivorsteher  bei  den  dem  Reichsamte  des  Innern  nachgeordneten  Behörden
mit  Ausnahme  des  Kanalamts  und  bei  der  Technischen  Prüfungsstelle.

3.   Expedienten  und  Registratoren  bei  den  Generalstäben  und  dem  Landesvermessungs- V
wesen.  

4.   Bureauvorsteher,  Sekretäre  und  Registratoren  beim  Admiralstabe. V

Die  vom  vormaligen  Ober-Kommando  der  Marine  übernommenen
Beamten  erhalten  das  Einkommen  der  entsprechenden  Beamten  beim  Reichs-Marineamte.


5.   Kartographen,  Trigonometer,  Topographen,  Technische  Inspektoren,  Vorstand V
der  Druckerei,  Oberphotograph  bei  den  Generalstäben  und  bei  der  Landesaufnahme,
  im  Reichs-Marineamt  und  beim  Admiralstabe,  nautische
Inspektoren  beim  Reichs-Marineamte.

6.   Technischer  Inspektor  bei  der  Artillerieprüfungskommission. V

7.   Sekretäre,  Technische  Sekretäre,  Erster  Kupferstecher  und  Erster  Graveur,  Ober- V
werkmeister  bei  der  Reichsdruckerei.

Klasse  42.
2500  —  3000  —  3500  —  4000  —  4500  —  5000  ℳ.

1.  Post-  und  Telegrapheninspektoren. III

2.   Hilfsreferenten  bei  den  Ober-Postdirektionen. III

Klasse  43a.
3200  —  3600  —  4000  —  4400  —  4700  —   5000  ℳ.
1.   Zweiter  Armeemusikinspizient. V
2.   Rendanten  bei  der  Kaiser  Wilhelms-  Akademie,  der  Haupt-Kadettenanstalt,  dem V
Kadettenkorps  in  Dresden.

3.   Hilfskonstrukteure  bei  den  technischen  Instituten  der  Heeresverwaltung. V
4.   Konstruktionssekretäre  bei  den  Werften. V

Klasse  43b.
3200  —  3800  —  4400  —    5000  ℳ.

1.   Ingenieure  bei  den  Armee-Konservenfabriken. V
2.   Proviantmeister,  Rendanten  bei  den  Verpflegungsämtern. V





Wohnungsgeld-


Tarifklasse.


III
        <pb n="615" />
        —  599—



3.   Rendanten  bei  den  Bekleidungsämtern. V

4.   Lazarettverwaltungsdirektoren. V

5.   Technischer  Beamter  bei  der  Gewehrprüfungskommission. V

6.   Betriebsinspektoren  und  Erste  Revisionsbeamte,  Obermeister  und  Oberrevisoren V
bei  den  technischen  Instituten  der  Heeresverwaltung.

7.   Obermeister  und  Maschinenmeister  bei  den  Werften. V

8.   Rendanten  bei  den  Werften. V

9.   Kassier  beim  Post-  Zeitungsamte. V

Klasse  44.
3400  —  4000  —  4600  —    5100  ℳ.

1.   Oberstabs-  und  Stabsveterinäre. III

Klasse  45a.
4400  —  4800  —    5200  —  5500  ℳ.
1.   Administratoren  bei  den  Remontedepots. V

Klasse  45b.
4400  —  5000  —  5500  ℳ.

1.   Rendant  beim  Landesvermessungswesen. V
2.   Proviantamts-  und  Garnisonverwaltungsdirektoren. V
3.   Magazindirektoren  bei  der  Marineverwaltung. V
4.   Kontrolleur  beim  Post-Zeitungsamte. V

Klasse  46.
4800  —5200  —  5500  ℳ.

1.  Marine-Stabszahlmeister. III

Klasse  47.
2700  —  3200  —  3700  —  4200  —  4700  —5200  —  5700  ℳ.

1.   Vorsteher  der  Plankammer  und  des  Technischen  Bureaus  sowie  Hilfsbeamte III

der  Kanalbauinspektionen  beim  Kanalamte.
2.   Oberrevisor  bei  der  Reichsdruckerei. III
99





 

Wohnungsgeld-



Tarifklasse.
        <pb n="616" />
        —  600—

Woh-  

nungsgeldzuschuß. 



Tarifklasse.  
Klasse  48.

  3000  —  3600  —  4200  —  4800  —    5400  —  6000  ℳ.  
1.   Ober-Postinspektoren.  III
2.   Post-  und  Telegraphendirektoren  bei  kleineren  Zivilämtern  I.  Klasse.  III
3.   Vizedirektoren  bei  Post-  und  Telegraphenämtern  I.  Klasse.  III
4.   Inspektor  des  Post-Zeitungsamts.  III
5.   Vorsteher  von  Militär-Postämtern.  III

Klasse  49.

4800  —    5400  —    6000  ℳ.

1.   Kassiere  bei  den  Oberbuchhaltereien  der  Generalmilitärkasse  in  Preußen  und
des  Kriegszahlamts  in  Dresden. III

2.   Rendant  bei  der  Militärpensionskasse.  III
3.  Rendanten  bei  den  Ober-Postkassen  und  der  Reichsdruckereikasse.  III
4.   Hauptkassenrendant  bei  der  Reichseisenbahnverwaltung.  III
Klasse  50.
5400  —  5700  —  6000  ℳ.
1.   Korpsstabsveterinäre.  III
Klasse  51.

2700  —  3300  —  3900  —  4500  —    5100  —  5600  —    6100  —  6600  ℳ.

1.   Ständige  Mitarbeiter  bei  den  dem  Reichsamte  des  Innern  nachgeordneten  III
Behörden.
2.   Ober-Rechnungsrevisor  beim  Reichs-Versicherungsamte.  III
3.   Assistenten  bei  der  Seewarte  und  dem  Observatorium  in  Wilhelmshaven,  Physiker
  für  das  Torpedowesen. III

4.   Ständige  Mitarbeiter  bei  der  Technischen  Prüfungsstelle.  III
5.   Chemiker  bei  der  Reichsdruckerei.  III
Klasse  52.

3000  —  3600  —  4200  —  4800  —    5400  —  6000  —  6600  ℳ.

1.   Registratoren  und  Kalkulatoren,  Vorsteher  des  Stenographenbureaus  und  Steno-  III
graphen,  Ingenieur  beim  Reichstage.
        <pb n="617" />
        —601  —



2.   Expedienten,  expedierende  Sekretäre,  expedierende  Sekretäre  und  Kalkulatoren, III
Konstruktionssekretäre,  Obersekretäre,  Registratoren,  Kassenbeamte,  Bibliothekare
  mit  Ausnahme  der  beim  Reichstag  und  beim  Reichsgerichte,
Chiffreure,  Kanzleivorsteher  bei  den  obersten  Reichsbehörden  und  beim
Reichsgerichte  mit  Ausnahme  des  Vorstandes  der  Geheimen  Kanzlei  des
Auswärtigen  Amts.

3.   Geheimer  Kanzleiinspektor  bei  dem  Auswärtigen  Amte. III

4.   Militär-  und  Marinepfarrer. III

5.   Expedienten  bei  dem  sächsischen  und  bei  dem  württembergischen  Militärbevoll- III
mächtigten  in  Berlin.

6.   Revisoren  und  Registratoren  beim  Rechnungshofe. III

7.   Vorsteher  der  Bücherei  des  Reichs-Postamts,  des  Postanweisungsamts  und  des III
Postmuseums.

8.   Telegrapheningenieure. III

9.   Oberbuchhalter  und  Kassier  bei  der  General-Postkasse. III

Klasse  53.
3600  —  4200  —  4800  —  5400  —    6000  —  6600  ℳ.

1.   Technische  Rechnungsbeamte  beim  Reichs-Versicherungsamte. III
2.   Hafenkapitäne  beim  Kanalamte. III

3.   Versicherungsrevisoren  beim  Aufsichtsamte  für  Privatversicherung. III
4.   Vorstände  der  Verkehrsinspektionen  bei  der  Reichseisenbahnverwaltung. III

Klasse  54.
4200  —  4800  —    5400  —  6000  —    6600  ℳ.

1.   Erster  Armeemusikinspizient. III
2.   Rechnungsdirektor  bei  der  Reichseisenbahnverwaltung. III

Klasse  55.
5400  —  6000  —  6600  ℳ.

1.   Vorstand  der  Geheimen  Kanzlei  des  Auswärtigen  Amts. III
2.   Rendanten  bei  der  Legationskasse  und  der  Kolonial-Hauptkasse,  Bureauvorsteher III
und  Rendant  bei  der  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds.

 

 

Wohnungsgeld-



Tarifklasse.
        <pb n="618" />
        — 602 —



3.   Kriegszahlmeister  und  Oberbuchhalter  bei  der  Generalmilitärkasse. III
4.   Oberbuchhalter  bei  dem  Kriegszahlamt  in  Dresden. III
5.   Bureauvorsteher  beim  Generalstabe. III

6.   Vermessungsdirigenten  bei  der  Landesaufnahme. III
7.   Plankammerinspektor  bei  der  Landesaufnahme. III
8.   Lotsenkommandeur. III

Klasse  56.
2700  — 3400  — 4100  — 4800  —  5400  —  6000  —  6600  — 7200  ℳ.

1.   Oberbibliothekar  und  Bibliothekare  beim  Reichstag  und  beim  Reichsgerichte. III

2.   Oberlehrer  bei  der  Heeresverwaltung. III

Klasse  57.
3000  — 3600  — 4200  — 4800  —  5400 —  6000  —  6600  — 7200  ℳ.
1.   Oberingenieur  (Elektrotechniker)  beim  Kriegsministerium. III
2.   Kriegsgerichtsräte. III
3.   Korpsstabsapotheker. III

4.   Konstrukteure  II.  Klasse  bei  der  Heeresverwaltung. III

5.   Betriebsleiter  bei  den  technischen  Instituten  der  Heeresverwaltung  und  bei  der III
elektrischen  Zentrale  in  Leipzig.

6.   Wissenschaftliche  Mitglieder  des  Militärversuchsamts. III

7.   Oberstabsapotheker  bei  den  Marine-  Sanitätsämtern. III

8.   Baumeister  für  Schiffbau  und  für  Maschinenbau  und  für  Hafenbau. III

9.   Vorsteher  des  technischen  Baubureaus  im  Reichs-Postamte. III

10.   Post-  und  Telegraphendirektoren  bei  größeren  Zivilämtern  I.  Klasse  und  beim III

Post-Zeitungsamte.

11.   Eisenbahn-Bau-  und  Betriebsinspektoren. III

12.   Bauinspektoren. III

Klasse  58.
3600  —  4200  —  4800  —    5400  —    6000  —  6600  — 7200  ℳ.

1.   Mitglied  für  mechanisch - technische  Angelegenheiten  bei  der  Normal-Eichungs- III
kommission.  



Wohnungsgeld-


Tarifklasse.
        <pb n="619" />
        —  603  —

2.   Mitglied  (Werkstattvorsteher)  bei  der  Physikalisch-Technischen  Reichsanstalt. III

3.   Oberlehrer  bei  der  Marineverwaltung. III

4.   Eisenbahn-Bau-  und  Betriebsinspektor  oder  Eisenbahn-Bauinspektor  bei  der III
Zentralverwaltung  der  Reichseisenbahnen.

5.   Vorstände  der  Betriebs-,  Maschinen-,  Werkstätteninspektionen  und  der  Telegraphen- III
inspektion,  Stellvertreter  der  Vorsteher  des  betriebstechnischen,  des  bautechnischen
  und  des  maschinentechnischen  Bureaus  sowie  Leiter  der  Konstruktionsabteilung
  des  letzteren  Bureaus  der  Reichseisenbahnverwaltung.

Klasse  59.
4200  —  4800  —  5400  — 6000  —  6600  —  7200  ℳ.

1.   Oberintendanturräte,  Intendanturräte,  Intendantur-  und  Bauräte. III

2.   Militär-  und  Marine-Oberpfarrer. III

3.   Konstrukteur  für  Seezeichenwesen. III

4.   Astronom,  Physiker  beim  Reichs-Marineamte. III

5.   Abteilungsvorstände  der  Seewarte. III

6.   Vorstände  des  Observatoriums  in  Wilhelmshaven,  des  Chronometer-  Observatoriums III
in  Kiel  und  des  Torpedolaboratoriums.

7.   Betriebsdirektoren  und  Bauräte  für  Hafenbau,  für  Schiffbau  und  für  Maschinenbau. III

8.   Gewerberäte  bei  der  Marineverwaltung. III

9.   Ober- Posträte,  Posträte,  Postbauräte. III

10.   Verwaltungsmitglieder,  Abteilungsvorsteher,  Betriebsinspektoren  bei  der  Reichs- III
druckerei.

11.   Mitglieder  der  Generaldirektion  und  Betriebsdirektoren  bei  der  Reichseisenbahnver- III

waltung.

Die  Oberintendanturräte  sowie  die  Betriebsdirektoren  für  Hafenbau,
für  Schiffbau  und  für  Maschinenbau  erhalten  je    1200  ℳ  pensionsfähige
Zulage.

Die  nachstehend  aufgezählten  Beamten:

Intendanturräte,  Intendantur-  und  Bauräte  bei  der  Heeres-  und
Marineverwaltung,  Bauräte  für  Hafenbau,  für  Schiff.  und  für
Maschinenbau,

Militär-  und  Marine-Oberpfarrer,

Gewerberäte  bei  der  Marineverwaltung,

Verwaltungsmitglieder,  Abteilungsvorsteher,  Betriebsinspektoren  bei  der
Reichsdruckerei,

 

Wohnungsgeld-


Tarifklasse.
        <pb n="620" />
        604

Konstrukteur  für  Seezeichenwesen,

Vorstand  des  Torpedolaboratoriums
erhalten  bis  zu  einem  Drittel  der  etatsmäßigen  Stellen  je  600  ℳ  pensionsfähige
  Zulage.

Die  Ober-Posträte  erhalten  als  Abteilungsdirigenten  je  1200  ℳ
pensionsfähige  Zulage;  die  Posträte  und  Postbauräte  erhalten  bis  zu  einem
Drittel  der  etatsmäßigen  Stellen  je  600  ℳ  pensionsfähige  Zulage.

Von  den  Mitgliedern  der  Generaldirektion  der  Reichseisenbahnen  erhalten
  Oberräte  je  1200  ℳ,  der  ständige  Vertreter  des  Präsidenten
außerdem  600  ℳ  pensionsfähige  Zulage;  die  übrigen  erhalten  bis  zu
einem  Drittel  der  etatsmäßigen  Stellen  je  600  ℳ  pensionsfähige  Zulage.

Klasse  60.
  5400  —    6000  —    6600  —  7200  ℳ.

1.   Direktor  der  Bibliothek  des  Reichstags  und  des  Reichsgerichts. III
2.   Studienräte  bei  den  Kadetten-Voranstalten  in  Preußen. III
3.   Studiendirektor  beim  Kadettenkorps  in  Dresden. III

Die  Beamten  zu  1  erhalten  je  600  ℳ  pensionsfähige  Zulage.

Klasse  61.
  5800  —  6300  —  6800  —  7200  ℳ.

1.  Zivillehrer  und  Professoren  an  der  Kriegsakademie  und  an  der  Militärtechnischen

Akademie.

Klasse  62.
  6000  —  6600  —  7200  ℳ.

1.   Oberstabsapotheker  beim  Kriegsministerium. III

2.   Studiendirektoren  bei  der  Haupt-Kadettenanstalt. III

3.   Betriebsdirektoren  II.  Klasse  bei  der  Heeresverwaltung. III

4.   Abteilungs-Vorstände  und  Konstrukteure  I.  Klasse  bei  den  technischen  Instituten III
der  Heeresverwaltung.

Der  Oberstabsapotheker  und  die  Studiendirektoren  bei  der  Hauptkadettenanstalt

  erhalten  je  600  ℳ,  die  Beamten  unter  Ziffer  3  und  4  bis
zu  einem  Drittel  der  etatsmäßigen  Stellen  je  600 ℳ  pensionsfähige  Zulage.

 

Wohnungsgeld-


Tarif.
klasse.
        <pb n="621" />
        —  605  —

Klasse  63.
4500  —    5100  —  5700  —  6300  —    6900  —  7500  ℳ.

1.   Mitglied  der  Zentraldirektion  der  Monumenta  Germaniae  Historica. III

2.   Mitglieder  der  dem  Reichsamte  des  Innern  nachgeordneten  Behörden,  soweit  sie III
nicht  den  Klassen  58  und  67  angehören.

3.   Reichsinspektoren  für  die  Steuermanns-  und  Schifferprüfungen. III

4.   Vorsteher  und  Mitglieder  der  Rechnungsstelle  des  Reichs-Versicherungsamts. III

5.   Betriebsdirektoren  des  Kanalamts. III

6.   Mitglieder  der  Technischen  Prüfungsstelle. III

Zwei  Mitglieder  des  Gesundheitsamts,  die  die  Stellen  von  Laboratoriumsvorstehern
  bekleiden,  erhalten  je  1200  ℳ  pensionsfähige  Zulage,
die  übrigen  Beamten  dieser  Klasse  erhalten  bis  zu  einem  Drittel  der  etatsmäßigen
  Stellen  je  600 ℳ  pensionsfähige  Zulage.

Klasse  64.
4200  —  4800  —    5400  —    6000  —  6600  —  7200  —  7800  ℳ.

1.   Bureauvorsteher  und  Bureaubeamte  bei  der  Reichskanzlei. III
2.   Beamte  des  Zentralbureaus  des  Auswärtigen  Amts. III

Klasse  65.
5400  —  6000  —  6600  —  7200  —  7800  ℳ.

1.   Ständige  Hilfsarbeiter  bei  den  Zentralbehörden. III
2.   Bautechnischer  Hilfsarbeiter  beim  Reichsamte  des  Innern. III
3.   Ober-Telegrapheningenieure. III

Klasse  66.
  6600  —  7200  —  7800  ℳ.

1.   Oberkriegsgerichtsräte. III

Klasse  67.
7000  —  7600  —  8500  —  9200  ℳ.

1.   Abteilungsvorsitzende  und  Mitglieder  der  Beschwerdeabteilungen  beim  Patentamte. III

2.   Chefkonstrukteur  beim  Artilleriekonstruktionsbureau. III
3.   Direktor  beim  Militärversuchsamte. III
4.   Betriebsdirektoren  I.  Klasse  bei  den  technischen  Instituten  der  Heeresverwaltung. III

Reichs  Gesetzbl.  1909.  100



Wohnungsgeld-



Tarifkasse.
        <pb n="622" />
        —  606  —

Klasse  68.
  8000  —  9000  —    10000  —  11000  ℳ.

1.   Mitglied  beim  Bundesamte  für  Heimatwesen. II

2.   Direktoren  bei  den  dem  Reichsamte  des  Innern  nachgeordneten  Behörden  mit II
Ausnahme  des  Reichs-Versicherungsamts  und  der  Biologischen  Anstalt.

3.   Senatsvorsitzende  beim  Reichs-Versicherungsamte. II

Klasse  69.
  8000  —  9500  — 11000  —  12000  ℳ.

1.   Abteilungschefs  bei  den  Kriegsministerien  und  dem  Reichs-Marineamte. II

2.   Vortragende  Räte. II

3.   Vorsitzender  der  Zentraldirektion  der  Monumenta  Germaniae  Historica. II

4.   Intendanten. II

5.   Werftverwaltungsdirektoren. II

6.   Ressortdirektoren  für  Schiffbau,  für  Maschinenban  und  für  Hafenbau.  Der II
Ressortdirektor  für  Hafenbau  bei  der  Kaiserlichen  Werft  in  Danzig  erhält
—  künftig  wegfallend  —  ein  Gehalt  von  6000  —  6500  —  7000  —
7500  ℳ  mit  dem  Wohnungsgeldzuschusse  der  Tarifklasse  III.

7.   Ober-Postdirektoren. II

8.   Direktor  der  Reichsdruckerei. II

Klasse  70.
14000  —  15500  —  17000  ℳ.

1.   Direktoren  beim  Reichsamte  des  Innern,  beim  Reichs-Marineamte,  beim  Reichs-Justizamte,
  beim  Reichsschatzamte,  beim  Reichs-Kolonialamt  und  beim
Reichs-Postamte.

2.   Präsident  des  Statistischen  Amts. II

3.   〃  〃  Gesundheitsamts. II

4.   〃   〃   Patentamts. II

5.   〃   〃   Reichs-  Versicherungsamts. II

6.   〃   〃   der  Physikalisch-Technischen  Reichsanstalt. II

7.   〃   〃   des  Aufsichtsamts  für  Privatversicherung. II

    



Wohnungsgeld-



Tarifklasse.
        <pb n="623" />
        —  607  —

B.  Einzelgehälter.

1.   600  ℳ

Kirchhofsverwalter  beim  Invalidenhaus  in  Berlin. VI

2.  2000  ℳ

Zivilerzieher  bei  den  Kadettenanstalten. V

3.  2400  ℳ

Katholischer  Geistlicher  bei  der  Militär-Knabenerziehungsanstalt  in  Annaburg. III

4.   2700  ℳ

Erster  Hausinspektor  beim  Reichstage. VI
Obermaschinenmeister  beim  Reichstage. VI

5.   4000  ℳ

Kanzleivorstand  beim  Marinekabinett. V
Bibliothekar  bei  der  Kriegsakademie. III

6.  6600  ℳ

Bureauvorsteher  beim  Reichsamte  des  Innern. III

Kriegszahlmeister  und  Rendant  in  Dresden  und  in  Stuttgart. III

Bureauvorsteher  beim  Reichs-Militärgerichte. III

Bureauvorsteher  beim  Reichs-Marineamte. III

Bureauvorsteher  beim  Reichs-Justizamte. III

Bureauvorsteher  beim  Reichsgerichte. III

Bureauvorsteher  beim  Reichsschatzamte. III

Vorsteher  der  Hauptbuchhalterei  beim  Reichsschatzamte. III

Bureauvorsteher  beim  Zoll-  und  Steuer-Rechnungsbureau  des  Reichsschatz- III
amts.

Bureauvorsteher  beim  Reichs-Kolonialamte. III

Bureauvorsteher  beim  Reichs-Eisenbahnamte. III

7.  7200  ℳ

Vorstand  des  Chiffrierbureaus  des  Auswärtigen  Amts. III
100

 

 

Wohungsgeld-


Tarifklasse.
        <pb n="624" />
        —  608  —

8.   7500  ℳ

Generalkriegszahlmeister  und  Rendant  bei  der  General-Militärkasse. III

General-  Postkassenrendant.

9.   7800  ℳ
Vorstand  des  Zentralbureaus  des  Auswärtigen  Amts. III

10.   9300  ℳ
Ober-Studiendirektor  beim  Kommando  des  Kadettenkorps. III

11.  11000  ℳ
Direktor  beim  Reichstage. III

12.   11000 ℳ

Direktor  bei  der  Biologischen  Anstalt. II
Zweiter  Direktor  beim  Reichs-Versicherungsamte. II

13.  12000  ℳ

Erster  Direktor  beim  Reichs-Versicherungsamte. II
Präsident  des  Kanalamts. II
Direktor  der  Seewarte. II

14.  12500  ℳ
Feldpröpste  der  Armee. II

15.   13000 ℳ
Reichsmilitärgerichtsräte. II
Militäranwälte. II
Reichsgerichtsräte. II
Reichsanwälte. II

16.   14000 ℳ

Vorsitzender  der  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds. II
Präsident  des  Bundesamts  für  Heimatwesen. II
Direktoren  beim  Rechnungshofe. II

Präsident  der  Generaldirektion  der  Reichseisenbahnen. II

Woh-  

nungsgeldzuschuß.


Tarifklasse.
        <pb n="625" />
        — 609—

17.  15000  ℳ
Senatspräsidenten  beim  Reichsmilitärgerichte. II
Obermilitäranwalt. II
Senatspräsidenten  beim  Reichsgerichte. II
Oberreichsanwalt. II

18.  20000  ℳ

Präsident  des  Reichs-Eisenbahnamts.I
Unterstaatssekretär  bei  der  Reichskanzlei. I
Unterstaatssekretär  beim  Reichsamte  des  Innern I
Unterstaatssekretär  beim  Reichsschatzamte. I
Unterstaatssekretär  beim  Reichs-Kolonialamte. I
Unterstaatssekretär  beim  Reichs-Postamte. I
Direktoren  beim  Auswärtigen  Amte. I

19.  25000  ℳ
Unterstaatssekretär  beim  Auswärtigen  Amte. I

20.  26000  ℳ
Präsident  des  Reichsgerichts.

21.  30000  ℳ

Staatssekretär  des  Reichs-Marineamts.
Staatssekretär  des  Reichs-Justizamts.
Staatssekretär  des  Reichsschatzamts.
Staatssekretär  des  Reichs-Kolonialamts.
Staatssekretär  des  Reichs-  Postamts.

22.  36  000  ℳ

Reichskanzler.
Staatssekretär  des  Auswärtigen  Amts.
Staatssekretär  des  Innern.



Woh-  
nungsgeldzuschuß.


Tarifklasse.
        <pb n="626" />
        —  610  —
Beilage  II

 

zum  Besoldungssgesetze.

Besoldungsordnung  II.

Klasse  1.
1400  —  1500  —  1600  —  1680  —  1760  —    1840  —  1920  — 2000  ℳ.

Kanzlei-  und  Amtsdiener.

Klasse  2.
2400  —    2800  —  3200  —  3600  —  3900  —  4200  —  4500  ℳ.

Botschafts-  und  Legationskanzlisten,  Dolmetscher  und  Dragomans  bei  den  Missionen  in

Bangkok,  Belgrad,  Bukarest  und  St.  Petersburg  sowie  bei  den  nicht  unter  Klasse  3
bezeichneten  Konsularbehörden,  nicht  mit  selbständigem  Exequatur  versehene  Vizekonsuln,
  Kanzleivorstand  bei  dem  Generalkonsulat  in  Warschau,  Kassier  bei  dem
Generalkonsulat  in  St.  Petersburg  sowie  Kanzler  und  Sekretäre.

Klasse  3.
2500  —  3000  —  3500  —  4000  —  4500  —  5000  —    5500  ℳ.

Mit  selbständigem  Exequatur  versehene  Vizekonsuln,  Dritter  und  Vierter  Botschaftsdragoman

  in  Constantinopel,  Jweite  Dolmetscher  in  Peking,  Tanger  und  Tokio,
Dragomans,  Dolmetscher  und  Kanzlerdragomans  bei  den  Generalkonsulaten
und  Konsulaten  in  Ostasien,  den  Generalkonsulaten  in  Constantinopel  und
Kairo,  den  Konsulaten  in  Beirut,  Casablanca,  Fes,  Jerusalem,  Salonik,  Smyrna
und  Zanzibar  sowie  Kassier  bei  dem  Generalkonsulat  in  New  Vork  und  Kanzleivorstände
  bei  den  Gesandtschaften.

Klasse  4.
3000  —  3600  —  4200  —  4800  —  5400  —  6000  ℳ.

Zweite  und  Dritte  Botschaftssekretäre,  Legationssekretäre,  Zweiter  Botschaftsdragoman

in  Constantinopel,  Dragoman  in  Teheran,  Erste  Dolmetscher  in  Peking,  Tanger
und  Tokio,  Kanzleivorstände  bei  den  Botschaften.
        <pb n="627" />
        —  611  —

Klasse  5.
  5400  —    6000  —  6600  —  7200  ℳ.
Direktor  des  Deutschen  Instituts  für  egyptische  Altertumskunde  in  Kairo.

Klasse  6.
4800  —  5400  —    6000  —    6600  —  7200  —  7800  ℳ.
Konsuln.
Klasse  7.
  6300  ℳ.

Erste  Botschaftssekretäre  und  Erster  Botschaftsdragoman  in  Constantinopel.

Klasse  8.
  8000  —  9000  —    10000  —    11000  —    12000  ℳ.
Diplomatische  Agenten  und  Generalkonsuln,  Ministerresidenten.

Klasse  9.

  18000  ℳ.
Gesandte.

Klasse  10.

  20000  ℳ.
Botschafter.

Bei  Berechnung  des  pensionsfähigen  Diensteinkommens  tritt  für  die  Beamten
zu  Klasse  1  bis  8,  auch  wenn  sie  Anspruch  auf  freie  Dienstwohnung  haben,  dem
erdienten  Gehalte  der  pensionsfähige  Teil  des  Wohnungsgeldzuschusses  für  die  Inlandsbeamten
  hinzu,  und  zwar

für  die  Beamten  zu  Klasse  1  nach  Tarifklasse  VI,
für  die  Beamten  zu  Klasse  2  und  3  nach  Tarifklasse  V,
für  die  Beamten  zu  Klasse  4  bis  7  nach  Tarifklasse  III,
für  die  Beamten  zu  Klasse  8  nach  Tarifklasse  II.
        <pb n="628" />
        —  612 —

Beilage  III

zum  Besoldungsgesetze.

 

Besoldungsordnung  III

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Offiziere.)
Dienst-  Wohnungs.
Lfd.  Dienststellung  Gehalt  zulage  geldzuschuß.
Nr.  Tarifklasse
Mark  Mark
A.  Verwaltung  des  Reichsheers,  des  Reichsmilitärgerichts
  und  des  Reichs-Kolonialamts.
1.  Kompagnie-  usfw.  Offiziere:  Leutnants,  Oberleutnants  IV
vom  1.  bis  3.  Jahre  ...  1500
 〃  4.   〃  6.〃  ...  1700
〃  7.  〃  9. 〃  ...  1900
〃  10.〃  12. 〃  ...  2100
〃  13.  Jahre  ab...    2400
2.  Assistenzärzte,  Oberärzte  vom  1.  bis  3.  Jahre    1700  IV
〃   4.   〃  6.〃  ...  2100
〃   7.  Jahre  ab...    2400
3.  Feldjäger  beim  Reitenden  Feldjägerkorps ...    1700  IV
4.  Oberjäger  daselbst    ...    2400  IV
5.  Zeug  und  Feuerwerks-Leutnants  und  Oberleutnants,  V
Festungsbau-Leutnants  und  Oberleutnants
vom  1.  bis  3.  Jahre  ...  2000
 〃  4.    〃  6. 〃  ...  2300
〃  7.  〃  9.  〃  ...  2600
〃  10.  〃  12. 〃  ...  2900
 〃  13.  Jahre  ab ...    3100
        <pb n="629" />
        — 613 —

Lfd.
Nr.





Dienststellung

Gehalt

Mark

Dienstzulage

Mark



Wohnungsgeldzuschuß.

Tarifklasse

 



 

6.   Zweite  Offiziere  bei  den  Traindepots  vom  1.  bis  3.  Jahre  2600  IV

〃  4. 〃  6.〃  2750
〃7.  〃  9. 〃 2900
〃10.〃  12. 〃 3050
〃13.  Jahre  ab 〃 3200

7.   Kompagnie-,  Eskadrons-  und  Batteriechefs  usw.  —  III
Hauptleute,  Rittmeister  —,  Stabsärzte
vom  1.  bis  4.  Jahre ...  3400  〃5. 〃 8. 〃... 46000

〃  9.  Jahre  ab ...  5100
1.  Bei  Belassung  in  ihren  Stellen  erhalten  das  Stabsoffiziergehalt
  (lfd.  Nr.  8)

a)  die  Hauptleute  oder  Rittmeister  als  2.,  3.  und
4.  Direktionsmitglied  bei  der  Kriegsakademie,
wenn  sie  nach  ihrem  Dienstalter  zum  Empfange
des  Stabsoffiziersgehalts,

b)  die  Hauptleute  als  Referenten  bei  der  Feldzeugmeisterei,
  der  Artilleriedepotinspektion  und  den
Inspektionen  der  technischen  Institute,  wenn  sie  zur
Beförderung  zu  Stabsoffizieren  an  der  Reihe  sind.

2.  Werden  Hauptleute  in  der  Stellung  als  vortragende
Räte  im  sächsischen  oder  im  württembergischen  Kriegsministerium
  unter  Belassung  in  der  Stelle  zum  Major
befördert,  so  kann  ihnen  —  im  sächsischen  Kriegsministerium
  jedoch  an  höchstens  3  Stelleninhaber  —
das  Stabsoffiziergehalt  (lfd.  Nr.  8)  gezahlt  werden.

3.  Wird  der  als  Vorstand  des  sächsischen  Festungsgefängnisses
verwendete  Hauptmann  und  der  älteste  der  Hauptleute
bei  dem  württembergischen  Pionier-Bataillon  in  den
Stellen  belassen,  nachdem  sie  ihrem  Dienstalter  gemäß
zu  Stabsoffizieren  befördert  sind,  so  erhalten  sie  das
Stabsoffiziergehalt  (lfd.  Nr.  8).

8.   Bataillons-,  Abteilungskommandeure  und  Offiziere  in  III
Stellen  mit  gleichen  Gebührnissen,  Oberstleutnants,
Oberstabsärzte,  Generaloberärzte ... 6552

Es  erhalten  das  Gehalt  eines  Regimentskommandeurs
(lfd.  Nr.  9):
a)  der  Stabsoffizier  als  1.  Direktionsmitglied  bei

der  Kriegsakademie,  wenn  er  im  Range  eines
Regimentskommandeurs  steht,

Reichs- Gesetzblatt 1909.
        <pb n="630" />
        —  614  —
                    

Dienst-  Wohnungs-Dienststellung
    Gehalt  geldzuschuß.
Nr.        zulage  Tarifklasse
Mark  Mark

 

 

 

 

(8.)  b)  die  Stabsoffiziere  als  Inspizienten  des  Truppen
und  Trainfeldgeräts,  des  Artilleriegeräts  und
der  Waffen,  wenn  sie  nach  ihrem  Dienstalter
zur  Beförderung  zum  Regimentskommandeur  an
der  Reihe  sind.

9.  Regimentskommandeure  und  Offiziere  in  Stellen  mit  II
gleichen  Gebührnissen,  Generalärzte ...  8772

a)  Werden  die  Chefs  der  Stäbe  der  General-  Inspektion
der  Fußartillerie  und  der  General-Inspektion  des
Ingenieur-  und  Pionierkorps  und  der  Festungen  in
ihren  Stellungen  belassen,  wenn  sie  zu  Generalmajoren
  ernannt  oder  nach  ihrem  Dienstalter  innerhalb
ihrer  Waffe  zum  Empfange  der  Brigadekommandeur-Gebührnisse
  an  der  Reihe  sind,  so  erhalten  sie  die  Gebührnisse
  der  Brigadekommandeure.

b)  Wird  einer  der  Abteilungschefs  des  sächsischen  Kriegsministeriums
  in  seiner  Stelle  belassen,  wenn  ein  dem
Patente  nach  jüngerer  Offizier  als  Brigadekommandeur
oder  beauftragt  mit  Führung  einer  Brigade  die  Brigadekommandeur-Gebührnisse
  empfängt,  so  erhält  er  die
Gebührnisse  eines  Brigadekommandeurs.  

c) Der Chef bei der Zentralabteilung des sächsischen
Generalstabs  erhält  als  Oberst  8772  Mark  Gehalt,  als
Oberst  mit  den  Gebührnissen  eines  Brigadekommandeurs
die  Gebührnisse  eines  Stabsoffiziers  als  Brigadekommandeur
  —  einschließlich    1200  Mark  als  nichtpensionsfähigen
  Gehaltszuschuß  —,  nach  seiner  Beförderung
zum  Generalmajor  die  Gebührnisse  seines  Dienstgrads
mit  einer  Dienstzulage  von  900  Mark.

d)  Der  sächsische  Oberzeugmeister  erhält  als  Oberst  die
Gebührnisse  eines  Brigadekommandeurs,  wenn  ein  dem
Patente  nach  jüngerer  Oberst  als  Kommandeur  oder
Führer  einer  Brigade  diese  Gebührnisse  empfängt.

10.  Kommandeur  des  Regiments  der  Gardes  du  Corps ...    9084  II

11.  Brigadekommandeure  und  Offiziere  in  Stellen  mit  gleichen  I
Gebührnissen,  Sanitäts-Inspekteure ...    10260  900

a)  Der  Eisenbahn-Brigadekommandeur,  die  Ingenieur-Inspekteure,
  die  Pionier-Inspekteure,  der  Präses  des
Ingenieur-Komitees,  der  Vorsitzende  der  Ober-Militär-Prüfungskommission,
  der  Direktor  der  Militärtechnischen
Akademie,  der  Inspekteur  der  Kriegsschulen  und  der
Präses  der  Artillerie-Prüfungskommission  beziehen  das
        <pb n="631" />
        Lfd.
Nr.

—  615  —

Dienststellung

Gehalt

Mark

 

Dienstzulage

Mark

Wohnungsgeldzuschuß.

Tarifklasse.

 










Gehalt  ihres  Dienstgrads,  als  Obersten  9060  Mark.
Sie  erhalten  als  Geueralmajore  ein  Gehalt  von
  10554  Mark  und  eine  Dienstzulage  von    4500  Mark
(anstatt  900  Mark),  wenn  ein  dem  Patente  nach  jüngerer
General  als  Divisionskommandeur  oder  beauftragt  mit
Führung  einer  Division  diese  Zulage  empfängt.

b)  Die  Oberquartiermeister  und  der  Generalquartiermeister
beziehen  das  Gehalt  ihres  Dienstgrads.  Sie  erhalten
als  Generalmajore  ein  Gehalt  von    10554  Mark  und
eine  Dienstzulage  von    4500  Mark  (anstatt  900  Mark),
wenn  ein  dem  Patente  nach  jüngerer  General  als
Divisionskommandeur  oder  Kavallerie-Inspekteur  oder
beauftragt  mit  Führung  einer  Division  oder  mit  Wahrnehmung
  der  Geschäfte  eines  Kavallerie-Inspekteurs
diese  Zulage  empfängt.

e)  Der  Inspekteur  der  Jäger  und  Schützen  bezieht  das
Gehalt  seines  Dienstgrads,  als  Oberst    9060  Mark.

12.   Kommandanten  von  Berlin  und  Metz ... 10260  1800  I

13.   Generalstabsarzt  der  Armee  und  Abteilungschef  beim
Kriegsministerium  .... 10260  4500  I

Sobald  ihm  der  Rang  eines  Generalleutnants
verliehen  ist  ... 13554  4500

14.   Direktor  der  Kriegsakademie  ... 13554  3600  I

Er  erhält  eine  Dienstzulage  von    4500  Mark  (anstatt
  3600  Mark),  wenn  ein  dem  Patente  nach  jüngerer
General  als  Divisionskommandeur  oder  beauftragt  mit
Führung  einer  Division  diese  Zulage  empfängt.

15.   Departementsdirektoren  des  Kriegsministeriums,  Divisionskommandeure,
  Kavallerie-Inspekteure,  Fußartillerie-Inspekteure,
  Inspekteur  der  Verkehrstruppen,  Landwehr-
  Inspekteur  in  Berlin,  Chef  des  Militär-Reitinstituts,
  Feldzeugmeister,  Gouverneure  von  Cöln,
Thorn  und  Ulm  ... 13554  4500  I
a)  Der  Landwehr-  Inspekteur  in  Berlin  erhält  als  Generalmajor

    10260  Mark  Gehalt  und  900  Mark  (anstatt
4500  Mark)  Dienstzulage,

b)  die  Dienstzulage  des  Gouverneurs  von  Ulm  darf  bis
auf    7500  Mark  erhöht  werden.
        <pb n="632" />
        — 616 —

Lfd.
Nr.

Dienststellung

Gehalt

Mark

Dienstzulage

Mark

 

Wohnungsgeldzuschuß.


Tarifklasse

 










16.   Inspekteur  der  Feldartillerie,  General-Inspekteur  des

Militär-Erziehungs-  und  Bildungswesens ...  13554  6000  I

Sie  erhalten  ein  Gehalt  von    13980  Mark  und

eine  Dienstzulage  von  12000  Mark  (anstatt  6000  Mark),

wenn  ein  dem  Patente  nach  jüngerer  General  als  kommandierender

  General  oder  beauftragt  mit  Führung
eines  Armeekorps  die  zuständige  Zulage  empfängt.

17.   Gouverneure  von  Mainz,  Metz  und  Straßburg ...  13554  7500  I
18.   Gouverneur  von  Berlin ...  13554  15000  -19.   General-

  Inspekteur  der  Kavallerie,  Gencral-Inspekteur
der  Fußartillerie,  Chef  des  Ingenieur-  und  Pionierkorps
  und  General-Inspekteur  der  Festungen,  Chef  des
Generalstabs  der  Armee  ...  13980  12000  -Sie

  erhalten  eine  Dienstzulage  von    18000  Mark
(anstatt  12000  Mark),  wenn  sie  diese  Zulage  bereits
empfangen  haben,  oder  wenn  ein  dem  Patente  nach
jüngerer  General  als  kommandierender  General  oder

beauftragt  mit  Führung  eines  Armeekorps  diese  Zulage
empfängt.

20.   Adjutanturoffiziere  und  Offiziere  in  besonderen  Stellungen,
  insoweit  als  der  Reichshaushalts-  Etat  Mittel
hierzu  zur  Verfügung  stellt ...  1500 bis 13980  900 bis 18000  IV bis I

21.   Kommandierende  Generale,  Präsident  des  Reichsmilitär-.
gerichts,  Armee-Inspekteure ...  13980  18000  -22.   Der

  Kriegsminister  (ohne  Rücksicht  auf  den  Dienstgrad)
in  Württemberg  ...  21000 *)  -Er

  erhält  einen  Gehaltszuschuß  von  9000  Mark,  sobald
  ein  dem  Patente  nach  jüngerer  General  als  kommandierender
  General  oder  beauftragt  mit  Führung  eines
Armeekorps  die  Gebührnisse  eines  kommandierenden
Generals  empfängt.

*)  Bis  zu  der  auf  den  1.  April  1900  eintretenden  Ausstattung  der
Dienstwohnung  mit  Geräten  und  Gewährung  der  Feuerungsmaterialien
beträgt  das  Gehalt  des  württembergischen  Kriegsministers  22  980  Mark
        <pb n="633" />
        —617 —

Lfd.
Nr.



Dienststellung

Gehalt

Mark

Dienstzulage

Mark

 

 

Wohnungsgeldzuschuß.

Tarifklasse

 





 

23.   Der  Kriegsminister  (ohne  Rücksicht  auf  den  Dienstgrad)
in  Sachsen ...  24000  -Er

  erhält  einen  Gehaltszuschuß  von    6000  Mark,  sobald
  ein  dem  Patente  nach  jüngerer  General  als  kommandierender
  General  oder  beauftragt  mit  Führung  eines
Armeekorps  die  Gebührnisse  eines  kommandierenden
Generals  empfängt.  

24.   Der  Kriegsminister  (ohne  Rücksicht  auf  den  Dienstgrad)
in  Preußen ...  36000  -Zu
  A.

1.  Offiziere,  die  den  dem  etatsmäßigen  Gehalte  der  Stelle  entsprechenden
  Dienstgrad  noch  nicht  besitzen,  beziehen  das
Gehalt  ihres  Dienstgrads  (als  Obersten  mit  den  Gebührnissen
  der  Brigadekommandeure    9060  Mark,  als  Generalmajore
  in  Stellen  mit  den  Gebührnissen  der  Divisionskommandeure
    10554  Mark)  und  außerdem  den  Unterschied
  zwischen  diesem  Gehalt  und  dem  des  nächsthöheren
Dienstgrads  (als  Obersten  in  Stellen  mit  den  Gebührnissen
  der  Divisionskommandeure    10554  Mark)  als
nichtpensionsfähigen  Zuschuß.

2.  Für  das  Festungspersonal  in  Ulm  sind  Gehaltsausgleichungen
  zulässig,  wenn  bei  den  Besatzungsverhältnissen
  dieser  Festung  die  dienstlichen  Rücksichten  es
erfordern,  Offiziere,  die  nach  ihrem  Dienstalter  in
Stellen  mit  höheren  Gebührnissen  aufrücken  würden,
zeitweise  in  ihren  Stellen  zu  belassen.

B.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine.

1.   Leutnants  und  Oberleutnants  der  Marineinfanterie  IV

vom  1.  bis  3.  Jahre ...  1500
〃  4. 〃  6.〃  ...  1700
〃 7. 〃 9. 〃 ...  1900
〃 10. 〃 12. 〃...  2100
〃13. Jahre ab ...  2400
        <pb n="634" />
        —  618 —

 

  
Lfd.  Dienststellung  Gehalt  Dienstzulage  Wohnungsgeldzuschuß
Nr.  Tarifklasse
Mark  Mark
2.  Assistenzärzte  und  Oberassistenzärzte  IV
vom  1.  bis  3.  Jahre ...    1700
〃  4. 〃  6. 〃...    2100
〃 7.  Jahre  ab ...    2400
3.  Leutnants  zur  See  und  Oberleutnants  zur  See  IV
vom  1.  bis  3.  Jahre ...    1500
〃  4.  〃  6.  〃...    1700
〃  7.〃  9. 〃 ...    1900  } 180  Mark  nichtpensionsfähige Zulage

〃  10. 〃  12. 〃... 2100  }
〃  13.  Jahre  ab ...    2400  }
4.  Feuerwerks-Leutnants  und  Oberleutnants,  V
Torpeder-Leutnants  und  Oberleutnants
vom  1.  bis  3.  Jahre  ...  2500
〃 4. 〃  6.〃...    2700
〃 7.〃  9. 〃 ...    2900
〃  10.  Jahre  ab ...    3100
5.  Marine-Ingenieure,  Torpedo-Ingenieure ...  4200  IV
6.  Marine-Oberingenieure,  Torpedo-  Ober-  IV
ingenieure ...  5200
7.  Hauptleute  der  Marineinfanterie,  Feuer-  III
werkskapitänleutnants,  Torpederkapitän.
leutnants  vom  1.  bis  4.  Jahre  ...  3400
〃  5. 〃  8. 〃...    4600
〃  9.  Jahre  ab  ...  5100



Die  Vorstände  der  Bekleidungsämter
erhalten,  wenn  sie  nach  ihrem  Dienst.
alter  in  der  Armee  zum  Bezuge  des
Stabsoffiziergehalts  an  der  Reihe  sind,
aber  aus  dienstlichen  Rücksichten  in  der
Stelle  verbleiben  müssen,  den  Mehrbetrag
  der  Gebührnisse  eines  Stabsoffiziers
  über  den  Etat.
        <pb n="635" />
        —  619 —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

    
Lfd.  Dienststellung  Gehalt  Dienstzulage  Wohnungsgeldzuschuß
Nr.  Tarifklasse

Mark  Mark
8.  Stabsärzte  40%  der  Gesamtzah ...  3400  III
40%    〃  〃  ...    4600
20%     〃     〃...  5100
9.  Kapitänleutnants  40%    der  Gesamtzahl    3400  360  Mark  nichtpensionsfähiger Zulage.  III

40% 〃  〃...  4600  } 300  Mark  nichtpensonsfähige Zulage
20%    〃  〃...    5100  }
10.  Marine-  Stabsingenieure,  Torpedo-Stabsingenieure ...
  6800  III
11.  Generaloberärzte,  Kommandeure  der  Seebataillone,
  Oberstabsärztzttete ...    6552  III

12.  Fregatten-Kapitäne,  Korvetten-Kapitäne ...    6552  300  Mark  nichtpensionsfähige Zulage  III



13.  Marine-Chefingenieure,  Marine-Oberstabsingenieure,

  Torpedo-Oberstabsingenieur ...    7302  III

14.  Inspekteur  der  Marineinfanterie,  Generalärzte..........................

  8772  II
Der  Inspekteur  der  Marineinfanterie
bezieht,  wenn  er  nach  seinem  Dienstalter
  in  der  Armee  zum  Generalmajor
ernannt  ist,  das  Mehr  der  Gebührnisse
eines  solchen  —  Gehalt    10260  Mark,
Dienstzulage  900  Mark,  Wohnungsgeldzuschuß
  I  des  Tarifs  —  über  den
Etat.  Ist  ihm  nur  der  Rang  eines
Brigadekommandeurs  verliehen,  so  erhält
er  außer  dem  Gehalte  seines  Dienstgrads
einen  Besoldungszuschuß  von  288  Mark,
eine  Dienstzulage  von  900  Mark  sowie
das  Mehr  der  sonstigen  Gebührnisse  eines

Brigadekommandeurs  über  den  Etat.
15.  Kapitäne  zur  See ...    8772   600  Mark  nichtpensionsfähige Zulage.  II
        <pb n="636" />
        — 620 —

Lfd.
Nr.

 

 

 

 

 

Dienststellung

Gehalt

Mark

Dienstzulage

Mark





Wohnungsgeldzuschuß.

Tarifklasse











16.   Kontre-Admirale  ....  10260  900 Mark Dienstzulage. I  

Kontre-Admirale  als  Chef  des  Marine-Kabinetts
  oder  als  Departementsdirektor
  4500  Mark  Besoldungszuschuß  (anstatt
900  Mark  Dienstzulage).  In  Stellen
eines  Stationschefs,  des  Chefs  des
Marine  - Kabinetts  oder  eines  Departementsdirektors
  erhalten  sie  außerdem
einen  Besoldungszuschuß  von  294  Mark.

17.   Generalstabsarzt  der  Marine .....  10260  }  4500  Mark  I

Sobald  ihm  der  Rang  eines  Vize-Admirals
  verliehen  ist .....  13554  }  

18.   Vize-Admiral .....  13554  4500 Mark Dienstzulage oder Besoldungszuschuß.  II

Zu  lfd.  Nr.  16  und  18.  Bis
zur  anderweiten  Regelung  durch  den
Etat  darf  einem  Departementsdirektor
im  Reichs-Marineamte  das  Mehr  der
Gebührnisse  eines  Vize-Admirals  unter
Anrechnung  seiner  Stelle  auf  den  Etat
der  Kontre-Admirale,  einem  Abteilungschef
  im  Reichs.  Marineamte  sowie  den
Oberwerftdirektoren  in  Kiel und  Wilhelmshaven
  das  Mehr  der  Gebührnisse  eines
Kontre-Admirals  unter  Anrechnung  ihrer
Stellen  auf  den  Etat  der  Kapitäne  zur
See  über  den  Etat  gewährt  werden.
Hatten  die  vorbezeichneten  Stelleninhaber
zur  Zeit  ihrer  Ernennung  noch  nicht  etatsmäßige
  Vize-Admiral.  beziehungsweise
Kontre-Admiralstellen  inne,  so  treten  sie
in  den  Bezug  der  höheren  Gebührnisse
dieser  Dienstgrade  erst  ein,  wenn  ein
dem  Patente  nach  jüngerer  Admiral  in
deren  Genuß  gelangt  ist.



19.   Admirale  .....    13980  18000 Mark Dienstzulage.  I
        <pb n="637" />
        — 621 —

Besoldungsordnung  IV.

(Unteroffiziere).

Beilage  IV

 

zum  Besoldungsgesetze.








Lfd.
Nr.

Dienststellung

Gehalt
oder  Löhnung

Mark

Bemerkungen.





A.  Verwaltung  des  Reichsbeeres  und
des  Reichs-Kolonialamts.

a.  Unteroffiziere  als  Löhnungsempfänger.

Unteroffiziere  und  Bataillonstambours  mit
weniger  als  5½ jähriger  Dienstzeit.
Sergeanten,  Unteroffiziere  usw.  nach  5½  jähri.
ger  Dienstzeit
Vizefeldwebel,  Vizewachtmeister,
Sergeanten,  Unteroffiziere  usw.  nach  9  jähriger
Dienstzit

Feldwebel  und  Wachtmeister

Unterärzte  (in  offenen  Assistenzarztstellen)
Mit  Wahrnehmung  einer  offenen
Oberarzt-  oder  Assistenzarztstelle  beauftragte
  Unterärzte  beziehen  aus  dem  ersparten
  Gehalt  als  einzige  Gebührnis

als  Selbstmieter  1  700  Mark,

als  Kasernenquartierinhabrer.
    1355

Neichs-Gesezbl.  1909.

 

187,20
30  2/0

30  2/40

475  20

565/20
745,20

745,20

 

Zu  A.  Saänmnmtliche  Unteroffiziere
haben  Anspruch  auf  Unterkunft
oder  Servis.

Zu  1  bis  6.  Erhalten  neben
der  Löhnung  noch  Natural.
verpflegungsgebührnisse  und
Bekleidung.

Zul.  Halbinvalide  Hoboisten  usw.
erhalten  den  Löhnungssatz  für
Unteroffiziere  von  302,10  Mark.

Zu  3.  Unteroffiziere  der  Lauenburgischen
  Veteranensektion  erhalten
  302,40  Mark,  als  Sergeanten
  475,20  Mark  Löhnung.

Zu  6.  1  Feldwebel  (Feldwebelleutnant)
  bei  der  württembergischen
  Schloßgarde-Kompagnie
360  Mark  pensionsfähige  Julage.


Ju  7.  Erhalten  neben  der  Löhnung
noch  Naturalverpflegungsgebührnisse
  und  126  Mark  Kleidergeld.
        <pb n="638" />
        —  622  —

 

Lfd.  Dienststellung  Gehalt oder Löhnung   Bemerkungen
Mark
8.  Unterveterinäre .....    1206  Zu 8.  Erhalten neben der Löhnung noch Naturalverpflegungsgebührnisse.   
gebührnisse.
b.  Unteroffiziere  als  Gehaltsempfänger.
9.  Feuerwerker
vom  1.  bis  3.  Jahre    1000
〃 44.  Jahre  ab ...    1100
10.  Unterzahlmeister;  Unterinspektoren:  bei  den
Proviantämtern,  bei  den  Bekleidungsämtern,
  bei  den  Garnisonverwaltungen
und  bei  den  Lazaretten,  Zeugfeldwebel,
Oberfeuerwerker,  Festungsbaufeldwebel
vom  1.  bis  3.  Jahre .....   1300
〃  4. 〃  6. 〃    1550
 〃 7.  Jahre  ab  .....          1800
11.  Schirrmeister  Zu  den  Schirrmeistern  gehören: die Feldwebel als Schirrmeister bei den Verkehrstruppen, die Schirrmeister bei den Traindepots, die Zeugserganten, die Wallmeister als Vorsteher der Brieftaubenstation und die Schirrmeister bei den Pionierbataillonen. Die bisher als "Zeugserganten" bezeichneten Schirrmeister erhalten neben dem Gehalte Kleidergelder von je 48 Mark jährlich. 
vom  1.  bis  3.  Jahre .....  1200    
〃  4.  〃  6.  〃.....  1300        
〃  7. 〃  9.  〃 .....   1400
〃10.  〃  12. 〃 .....  1500
〃13.  〃  15. 〃 .....  1600          
〃16. 〃   18. 〃 .....   1700
〃  19. 〃  21. 〃 .....   1800        
〃  22. 〃  24. 〃 .....  1900  
〃  25.  Jahre  ab ...    2000

 

Schirrmeister  als  Panzerturmwärter  erhalten
pensionsfähige  Gehaltszuschüsse:
nach  12  jähriger  Dienstzeit  100  Mark,
〃  15〃  〃  200〃
.  18〃  〃  300〃
〃  21〃  〃  400〃
        <pb n="639" />
        —  623  —

 

    

 

Lfd.  Gehalt
Nr.  Dienststellung  oder  Löhnung  Bemerkungen.
Mark
12.  Obermusikmeister  und  Musikmeister
vom  1.  bis  3.  Jahre .....  1050
〃 4.〃  6. 〃.....  1230
〃 7. 〃  9. 〃 .....    1410
〃  10.〃  12. 〃.....    1590
〃 13.〃  15. 〃.....  1770
〃 16.〃  18. 〃 .....    1950
〃  19.〃  21. 〃.....    2130
〃  22.  Jahre  ab  .....  2250
13.  Oberwallmeister  und  Wallmeister
vom  1.  bis  3.  Jahre .....  1260
〃 4.〃  6.〃 .....    1410
〃 7. 〃  9. 〃 ....    1530
〃  10.〃  12. 〃 .....    1660
〃  13.〃  15. 〃 .....    1760
〃 16.〃  18.〃 .....    1860
〃  19.〃  21. 〃 .....    1960
〃  22.〃  24.〃.....     2060
〃  25.  Jahre  ab .....    2160
14.  Kompagnieverwalter  bei  der  Hauptkadettenanstalt und        
    bei  den  Voranstalten  sowie        
bei  dem  Königlich  Sächsischen  Kadettenkorps        
Zu 14. Den Kompanieverwaltern bei der Hauptkadettenanstalt,die zur Zeit noch nicht das bisherige Höchstgehalt von 2000 Mark beziehen, wird das Besoldungsdienstalter soweit zurückgerückt, daß sie zu den nach denbisherigen Festsetzungen sich ergebenden Zeitpunkten in das Gehalt von 2100Mark einrücken.        
vom  1.  bis  3.  Jahre  .....  1600          
〃 4.  〃  6.〃  .....  1700    
〃  7.〃  9.〃 .....    1800          
〃 10.〃  12.〃.....    1900
〃  13.〃  15. 〃.....    2000
〃16.〃  18. 〃.....    2100
  

 

 

〃  19.  Jahre ab  .....   2200

 

102
        <pb n="640" />
        —  624  —















Lfd.  Gehalt
Nr.  Dienststellung  oder  Löhnung  Bemerkungen.
Mark
B.  Verwaltung  der  Kaiserlichen
Marine.
a.  Unteroffiziere  als  Löhnungsempfänger:  Zu  a.  Sämtliche  Unteroffziere
haben  Anspruch  auf  Unterkunft oder Servis. Sie erhalten neben der Löhnung noch Naturalverpflegungsgebührnisse, am Lande gegen einen Abzug von 46,80 Mark. 
1.  Der  Marine.  Infanterie.    
1.  Unteroffiziere  mit  weniger  als  5½  jähriger
Dienstzeit .....  349,20  
2.  Sergeanten,      
Unteroffiziere  nach  5  ½  jähriger  Dienstzeit ....  522  Zu 1 bis 4. Die Unteroffiziere der Marineinfanterie erhalten freie  Bekleidung.
3.  Vizefeldwebel,
Sergeanten  nach  9jähriger  Dienstzeit .....  612
4.  Feldwebe .....  792
2.  Der  Marineteile  usw.  ausschließlich
Marineinfanterie.
5.  Maate .....  583,20  Zu  5 bis  7  und  10.  Einschließlich 108 Mark Kleidergeld.
Abteilungstamboure  dürfen  in  die        
Obermaatenlöhnung  aufrücken,  wenn
Maate  jüngeren  Dienstalters  desselben
Marineteils  die  Obermaatenlöhnung  beziehen.
  Sie  erhalten  das  Mehr  ihrer
Löhnung  gegen  diejenige  eines  Maaten
über  den  Etat.
6.  Obermaate .....  792
Divisions-  und  Abteilungstamboure,
letztere  nur,  wenn  sie  Obermaate  sind,
die  in  der  dritten  Anlage  zum  Etatsgesetz
  aufgeführten  etatsmäßigen  Schreiber,
  die  Handwerksmeister  der  Bekleidungsämter
  sowie  die  Obersanitätsmaate
  dürfen  nach  9  jähriger  Dienstzeit
  in  die  Vizefeldwebelgebührnisse  aufrücken.

7.   Vizefeldwebel .....  792
        <pb n="641" />
        — 625  —

 

Lfd.  Gehalt
Nr.  Dienstellung          oder  Löhnung  Bemerkungen.
Mark
8.  Unterärzte  (in  offenen  Assistenzarztstellen)  ..  792  Zu  8.  Erhalten  neben  der  Löh-

  nung  noch  126  Mark  Kleidergeld.
Mit  Wahrnehmung  einer  offenen

Assistenzarztstelle  beauftragte  Unterärzte
beziehen  aus  dem  ersparten  Gehalt
als  einzige  Gebührnis

als  Selbstmieter  ..  1700  Mark

〃Kasernenquartierinhaber
  ..  1355 〃

9.  Fähnriche  zur  See  ...  835,20  Zu  9. Einschließlich  360  Mark Kleidergeld. 
10.  Feldwebel  und  Wachtmeister,  etatsmäßige
Sanitätsfeldwebel .....  900
    
b.  Unteroffiziere  als  Gehaltsempfänger.  zu b. In den Sätzen ist der Servis enthalten. Naturalverpflegungs-  oder  Bekleidungsgebührnisse sind nicht zuständig. 
11.  Artilleriewarte  

vom  1.  bis  3.  Jahre  ....  1476

〃 4. 〃  6. 〃  ....  1576
〃  7. 〃  9.〃  ....  1676

〃  10. 〃  12.〃  ....  1776
〃  13. 〃  15.〃  ....  1876
〃  16. 〃  18.〃  ....  1976

〃  19. 〃  21.〃  ....  2076
〃22.  Jahre  ab  ....      2126

Artilleriewarte  als  Panzerturmwärter
  erhalten  pensionsfähige  Gehaltszuschüsse:



nach  12jähriger  Dienstzeit  von  100  Mark,
〃  15  〃  〃  〃  200  〃
〃  18  〃  〃  〃  300  〃

〃   21  〃  〃    〃    400   〃
        <pb n="642" />
        —  626  —

 

Lfd.

  

Gehalt



Nr.  Dienststellung  oder  Löhnung  Bemerkungen.
Mark
12.  Obermusikmeister  und  Musikmeister  der  Marine-Infanterie

vom  1.  bis  3.  Jahre  ....  1260
〃4.〃  6.〃  ....  1440
〃7.〃  9.〃  ....  1620
〃  10.〃  12.〃  ....  1800
〃  13.〃  15.〃   ....  1980
〃  16.〃  18.〃  ....  2160
〃  19.〃  21.〃  ....  2340
〃  22.  Jahre  ab.  ....  2460
13.  Obermusikmeister  und  Musikmeister  der  Matrosendivisionen
  und  der  Matrosenartillerie-Abteilungen

vom  1.  bis  9.  Jahre ....  1620
〃10.〃  12.〃  ....  1800
〃  13.〃  15.〃  ....  1980
〃 16.   〃  18.〃  ....  2160
〃  19.〃  21.〃  ....  2340
〃22.  Jahre  ab  ....              2460
14.  Deckoffiziere  ....    2100
15.  Oberdeckoffizirer  ....  2580
        <pb n="643" />
        —  627  —
Beilage  V
zum  Besoldungsgesetze.

 

Jahressätze  an  Wohnungsgeldzuschuß.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  Jahresbetrag  für  Tarifklasse

Ortsklasse  I  II  III  IV  V  VI
Mark  Mark  Mark  Mark  Mark  Mark

A  2100  1680  1300  570  800  480

B  1680  1260  920  440  630  360

c  1260  1020  800  360  520  290

D  1080  900  720  300  450  220

E  900  810  630  220  330  150

Pensionsfähig    1404    1134  874  378  546  300
        <pb n="644" />
        Beilage  VI

 

zum  Besoldungsgesetze.

 

der  Orte

—

Namen

628

Klasseneinteilung  der  Orte.

 

der  Staaten
und  Verwaltungsbezirke

—  —

der  Orte

 

—  —  —

Namen

der  Staaten
und  Verwaltungsbezirke

Orts.
klasse

 

NAachen

———

Adlershof  b.
Berlin

Adorf  i.  Vogtland

Ahlbeck  (Seebad)

Ahrensburg
Ahrweiler  ..  ..

Alfeld
Algringen

Allenstein
Alefeld
Alstaden

Alt-Breisach  f.

Breisach.
Altdam..
Altenai.  Westfalen
Altenbochum

 

6

Preußen,  Reg.-Bez.  Aachen.

Württemberg,  Jagstkreis..

Badeerrn

Preußen,  Reg.-Bez.  Posen

Preußen,  Reg.-Bez.  Potsdam,
Kr.  Teltow.

Sachsen,  Kreishptm.  Zwickau.

Preußen,  Reg.-Bez.  Stettin,
Kr.  Usedom-Wollin.

Preußen,  Reg.-Bez.  Münster,
Kr.  Beckum.

Preußen,  Reg.-Bez.  Schleswig,
Kr.  Stormarn.

Preußen,  Reg.-Bez.  Coblenz.

Preußen,  Reg.-Bez.  Hildesheim

Elsaß-Lothringen,  Bez.  Loth-=ringen.


Preußen,  Reg.-Bez.  Allenstein

Hessen,  Prov.  Oberhessen

Preußen,  Reg.-Bez.  Düsseldorf,
Ldkr.  Mülheim  a.  d.  Ruhr.

Preußen,  Reg.-Bez.  Stettin,
Kr.  Randow.

Preußen,  Reg.-Bez.  Arnsberg

Preußen,  Reg.-Bez.  Arnsberg,
Ldkr.  Bochum.

 

BGS——————————

J.———..——  —

S

 

Altenburg  .  ..  .
Altenessen

Altenkirchen  i.
Westerwald

i  Altenvörde  s.

Vörde.

Altheikendorf  ..
Alt-Landsberg.

Altona
Alt-Rahlstedt.

Altwasser  .

Alzey
Amberg
Andernach

Angerburg
Angermünde
Anklam
Annaberg
Annen-Wullen.
A

nsbach

Sachsen-Altenburg  .......

Preußen,  Reg.-Bez.  Düsseldorf,
Ldkr.  Essen.

Preußen,  Neg.-Bez.  Coblenz.

Preußen,  Reg.-Bez.  Potsdam,
Kr.  Teltow.

Preußen,  Reg.-Bez.  Schleswig,
Kr.  Bordesholm.

Preußen,  Reg.-Bez.  Potsdam,
Kr.  Niederbarnim.

Preußen,  Reg.-Bez.  Schleswig.

Preußen,  Reg.-Bez.  Schleswig
Kr.  Stormarn.

Preußen,  Reg.-Bez.  Breslau,
Kr.  Waldenburg.

Hessen,  Prov.  Rheinhessen.

Bayern,  Reg.-Bez.  Oberpfalz.

Preußen,  Reg.-Bez.  Coblenz,
Kr.  Mayen.

Preußen,  Reg.-Bez.  Gumbinnen

Preußen,  Reg.-Bez.  Potsdam

Preußen,  Reg.-Bez.  Stettin

Sachsen,  Kreishptm.  Chemnitz

Preußen,  Reg.-Bez.  Arnsberg,
Kr.  Hörde.

Bayern,  Reg.-Bez.
franken.

Mittel- 



 

SSoc-—————————t———————
        <pb n="645" />
        — 629 —

 

 

   
   
   
   

Namen  Orts-  Namen  Ortsder
  Staaten  klasse    der  Staaten  klasse
der  Orte  und  Verwaltungsbezirke  der  Orte  und  Verwaltungsbezirke
Anzelingen ...  Elsaß-Lothringen,  Bez.  Loth- D  B
ringen.
Apenrade ...  Preußen,  Reg.-Bez.  Schleswdig D  Babenhausen ...  Hessen,  Prov.  Starkenburg ... D
Apolda ...  Großherzogtum  Sachsen ...  D  Baden ...  Baden ...  B
Appenweier  ...    Baden  ...............  D  Badisch-Rhein-  Baden ...  D
Argenau    ....  Preußen,  Reg.-Bez.  Bromberg, D  felden  (Ldg.  Nol-Kr.
  Hohensalza.  lingen)
Arnsberg ...  Preußen,  Reg.-Bez.  Arnsberg ... D Balingen  ..... Württemberg,  Schwarzwaldfr. D
Arnstant ...  Schwarzburg-Sondershausen, ... D Ballenstedt  ... Anhalt  ...  D
Arnswalde ...  Preußen,  Reg.-Bez.  Frankfurt ...  D Bamberg ...  Bayern,  Reg.-Bez.  Oberfranken C
Arolsen ...  Waldeck ...  D Ban-St.  Martin Elsaß-Lothringen,  Bez.  Loth- C
Artern ...  Preußen,  Reg.-Bez.  Merseburg, D    ringen.
Kr.  Sangerhausen.  Bansin  (Seebad)  Preußen,  Reg.-Bez.  Stettin, D
Arys      ...  Preußen,  Reg.-Bez.  Allenstein,  D  Kr.  Usedom-Wollin.
Kr.  Johannisburg.  Bant ...            Oldenbung ...  B
Asbach ...  Preußen,  Reg.-Bez.  Coblenz, D  Barmen ...  Preußen,  Reg.-Bez.  Düsseldorf
Kr.  Neuwied.  Barop  ...        Preußen,  Reg.-Bez.  Arnsberg, D
Aschaffenburg ...  Bayern,  Reg.-Bez.  Unterfranken C  Kr.  Hörde.
Aschersleben  ...  Preußen,  Reg.-Bez.  Magde-  D  Bartenstein  ... Preußen,  Reg.-Bez.  Königs- C
burg.  berg,  Kr.  Friedland.
Atens ...  Oldenburg ...  D  Barth  ...        Preußen,  Reg.-Bez.  Stralsund, D
Attendorn  ...      Preußen,  Reg.-Bez.  Arnsberg, D  Kr.  Franzburg.
Kr.  Olpe.  Bautzen  Sachsen,  Kreishptm.  Bautzen ... D
Aue ...  Sachsen,  Kreishptm.  Zwickau.  D  Bayreuth ...  Bayern,  Reg.-Bez.  Oberfranken D
Auerbach  i.  Vogt-  Sachsen,  Kreishptm.  Zwickau. D  Beeskow  ...      Preußen,  Reg.-Bez.  Potsdam  D
land  Belgard.  .....  Preußen,  Reg.-Bez.  Köslin
Augsburg  ...  Bayern,  Reg.-Bez.  Schwaben ... C  Belzig  Preußen,  Reg.-Bez.  Potsdam D
Augustenburg ...  Preußen,  Reg.-Bez.  Schleswig, D    Benrath  ...      Preußen,  Reg.-Bez.  u.  Ldkr.
Kr.  Sonderburg.    Düsseldorf.
Aumetz  ...    Elsaß-  Lothringen,  Bez.  Loth-  D Bensberg ...  Preußen,  Reg.-Bez.  Cöln, D
ringen.  Ldkr.  Mülheim  a.  Rhein.
Aumund ...  Preußen,  Reg.-Bez.  Stade, D  Bensheim  ...    Hessen,  Prov.  Starkenburg. D
Kr.  Blumenthal.  Bentheim  ...    Preußen,  Reg.-Bez.  Osnabrück  D
Aurich ...  Preußen,  Reg.-Bez.  Aurich ... D Bentschen  ...    Preußen,  Reg.-Bez.  Posen, D
  Kr.  Meseritz.
Berent  ...      Preußen,  Reg.-Bez.  Danzig ... D
Bergedorf ...  Hamburg  C

 

Reichs-Gesetzbl.  1909.
        <pb n="646" />
        — 630 —

 


                














Namen    Namen
Orts-  
der  Staaten
der  Orte  klasse  Ortsund
  Verwaltungsbezirke      der  Staaten
  der  Orte  und  Verwaltungsbezirke  klasse
Bergen ...  Preußen,  Reg.-Bez. Cassel, Ldkr. Hanau. D
    
      Bingerbrück  ...    Preußen,  Reg.-Bez.     Coblenz, Kr. Kreuznach.  D 
Bergen  auf  Preußen,  Reg.-Bez.  Stralsund,  D Birkenfeld ...  
Rügen.  Kr.  Rügen.              Oldenburg,  Fürstentum  Birkenfeld. D
Bergheim    a.  d.  Preußen,  Reg.-Bez.  Cöln, D  Birkenthal  (früher Brzezinka)  
Sig  Siegkreis.      Preußen,  Reg.-Bez.  Oppeln, Ldkr. Kattowitz. D
Bergisch-Gladbach  Preußen,  Reg.-Bez.  Cöln,    D  Birkenwerder  ...  
  Lbkr.  Mülheim  a.  Rhein.  Birkenwerder  ...  Preußen,  Reg.-Bez.  Potsdam,  D
Berleburg  ....  Preußen,  Reg.-Bez.  Arnsberg,  D Birnbaum ...  Kr.  Niederbarnim.

  Kr.  Wittgenstein.  Vischheim  ....  Preußen,  Reg.-Bez.  Posen ... D
Berlin ...      Preußen  ........  Bischheim  ...    Elsaß.Lothringen,  Bez.  Unter-Berlinchen ...
  Preußen, Reg.-Bez. Frankfurt,  A  Elsaß.        

          
  Kr. Soldin.    Bischofsburg .. Preußen, Reg.-Bkz, Allenstein, Kr. Rössel. D
Bernau ......  Preußen,  Reg.-Bez.  Potsdam, D      
  Kr.  Niederbarnim.        Bischofsheim  ...  Hessen,  Prov.  Starkenburg  ...  D
Bernburg  ..  Anhalt ...  Bischweiler ...  Elsah-Lothringen,  Bez.  Unter-Elsaß.  D
Bernkastel-  Cues  Preußen,  Reg.-Bez.  Trier ... D    

Bernstadt  i.  Preußen  Reg.-Bez.  Breslau,  D  Biskupitz  (Landgemende)  Preußen,  Reg.-Bez.  Oppeln, D
Schlesien  Kr.  Öls.  gemeinde)  Kr.  Zabrze.  
Betzdorf ...  Preußen, Reg.-Bez. Coblenz,  Bismarckhutte .. Preußen, Reg.-Bez. Oppeln, D

Beuel s. Villich.  Kr.  Altenkirchen.    Ldkr.  Beuthen.  
Beuther i. Oberschlesien    Preußen,  Reg.-  Bez. Oppeln ...  Bitburg  ......  Preußen,  Reg.-Bez. Trier ... D
            C  Bitch ...  Elsaß-Lothringen,  Bez.    Lothringen  C
  Bitterfeld      
Bialla ...  Preußen,  Reg.-Bez.  Allenstein, ... D  Bitterfeld...  Preußen,  Reg.-Bez.  Merseburg D
Kr.  Johannisburg.  Blankenburg  Braunschweig
Biberach  ...  Württemberg,  Donaukreis  ... D  a. Harz  D
Biebrich ...  Preußen, Reg.-Bez.  u.  Ldkr. Wiesbaden.  C    Blankenburg i. d. Mark  Preußen,  Reg.-Bez.  Potsdam,  D
Bielefeld ...  Preußen,  Reg,-  Minden  C        Kr.  Niederbarnim.
        Blankenburg  Schwarzburg-Rudolstadt ...  D
Bielschowitz ...  Preußen,  Reg.-  Bez.  Oppeln,  (Schwarztal)    
  Kr. Zabrze.  Blankenese  ...      Preußen,  Reg.- Bez. Schleswig, C
Biesdorf  ...    Preußen,  Reg.-Bez.  Potsdam,          Kr. Pinneberg.  
  Kr. Niederbarnim.  Blasewitz ...  Sachsen, Kreishptm.Dresden. B  
Bildstock s. Friedrichstal  Kr. Niederbarnim        
    Blexen ...    Oldenburg  D
Bingen ...  Hessen,  Prov.  Rheinhessen ...  C  Bliersheim ...  Preußen,  Reg.-Bez.  Düsseldorf, D
    Kr.  Mörs.
        <pb n="647" />
        *ss  vrr  Staaten  ons-  ns  D  onr  Staaten  dit
der  Orte  und  Verwaltungsbezirke  *  der  Orte  und  Verwaltungsbezirke  lase
Blumenthal  Preußen,  Reg.-Bez.  Stadel  Brandenburg  Preußen,  Reg.-Bez.  Potsdam.
i.  Hannover  aal.  d.  Havel
Bocholt.  Preußen,  Reg.-Bez.  Münster  C  Braunsberg  Preußen,  Reg.-Bez.  Königs..0
Kr.  Borken.  Ii.  Ostpreußen  berg.
Bochum  .  .  ...  Preußen,  Reg.-Bez.  ArnsbergBraunschweig  Braunschweig  ...........  □
Böhlitz-Ehren=  Sachsen,  Kreishptm.  LeipzgiggBrebach  Preußen,  Reg.-Bez.  Trier,  KrD
berg  Saarbrücken.
Bövinghausen  reußen,  Reg.-Bez.  Arnsberg,  Bareisach  (Alt.  Baden  D
b.  Kastrop  Ldkr.  Dortmund.  ZBiressach)
Bövinghausen  b.  Preußen,  Reg.-Bez.  Arnsberg,o  Bremen  Brrezmem  B
Lütgendortmund  Ldkr.  Dortmund.  Bremerhaven  .  .  Bremen.  ........  .  ..  ...  ·
Bogutschütz  (mit  Preußen,  Reg.-Bez.  OppelnuBreslau.#  Preußen,  Reg.-Bez.  Bresla  B
Zawodzie)  Ldkr.  Kattowitz.  Bretten  Badern  D
Bojanowo  .  .  .  .  Dreußen,  Reg.-Bez.  PosenBrieg  Preußen,  Reg.-Bez.  Breslaun
Kr.  Rawitsch.  Briesen  Preußen,  Reg.-Bez.  Marien.D
Bolkenhain  .  Preußen,  Reg.-Bez.  Liegniz  werder.
Bommelsvitte.  Preußen,  Reg.-Bez.  KöniggssD  Briesnit  Sachsen,  Kreishptm.  Dresden
berg,  Kr.  Memel.  Britz  ...  Preußen,  Reg.-Bez.  Potsdam,
Bonn  Preußen,  Reg.-Bez.  CöohHnn  B  Kr.  Teltow.
Boppard  Preußen,  Reg.-Bez.  Coblenz,,)Brockauu..  Preußen,  Reg.-Bez.  u.  Ldkr.
Kr.  St.  Goar.  Breslau.
Borbeck  Preußen,  Reg.-Bez.  Düsseldorf,  CBrösen  Preußen,  Reg.-Bez.  Danzig,D
Cdkr.  Essen.  "  Kr.  Danziger  Höhe.
Borna  Sachsen,  Kreishptm.  Leipztg  DBromberg  ...  Preußen,  Reg.-Bez.  Bromberg□
Bornstedt  ...  Preußen,  Reg.-Bez.  Potsdam,,  Bruchsal  Baden  □
Kr.  Osthavelland.  Bruckk  ...  Bayern,  Reg.-Bez.  OberbayernD
Borsdorf  ..  .  .  Sachsen,  Kreishptm.  Leipzig..  D  Brühl  .  .  .  .  ..  .  Preußen,  Reg.-Bez.  u.  Ldkr.
Borsigwalde  Cöln.
s.  Wittenau.  Brunshaupten  Mecklenburg-Schweri  D
Bottrop  .....  Preußen,  Reg.-Bez.  Münster,  (Seebad)
Ldkr.  Recklinghausen.  Buch  .  ...  Preußen,  Reg.-Bez.  Potsdam,
Bous  Preußen,  Reg.-Bez.  Trier,  Kräc—  Kr.  Niederbarnim.
Saarlouis.  Buchholz  Sachsen,  Kreishpim.  ChemnigD
Boxhagen-  Preußen,  Reg.-Bez.  Potsdoam,  Budenheim  .  Hessen,  Prov.  RheinhesseD
RummelsburgKrr.  Niederbarnim.  Buückeburg  ..  .  .Schaumburg  ·  Lippe........  D
Brackel  ..  .  ...  Preußen,  Reg.-Bez.  Arnsberg,  DBüdingen  Hessen,  Prov.  Oberhessen  .  .  .  D
Ldkr.  Dortmund.  Bagden  D

 

 

 

Böht
        <pb n="648" />
        632

 

 

—  —  —  —  —  —  —

 

Namen  Orts.  Namen  Orts.
6  der  Staaten  klasse  der  Staaten  klasse
der  Orte  und  Verwaltungsbezirke  der  Orte  und  Verwaltungsbezirke
Bühlau  (mit  Sachsen)  Kreishptm.  Dresden  Luue  Preußen,  Reg.-Bez.  Lüneburg□
Quohren)  Charlottenburg  Preußen,  Reg.-Bez.  Potsdsom
Bünde  ..  Preußen,  Reg.-Bez.  Minden  Chemnitz  Sachsen,  Kreishptm.  Chemni
Kr.  Herford.  Chorzow  .  .  ...  Preußen,  Reg.-Bez.  Oppelnt,
Buer  (mit  Hugo))  Preußen,  Reg.-Bez.  Münster,½⅛-  Lokr.  Kattowitz.

·  Ldkr.  Recklinghausen.  T  Christburg  ..  .  .  Preußen,  Reg.-Bez.  Marien.D
Bütow  .  .  .  ...  Preußen,  Reg.-Bez.  Köslin  werder,  Kr.  Stuhm.
Bütob.  Mecklenburg-  Schweri  DChropaczow  .  .  .  Preußen,  Reg.«  Bez.  Oppeln0
Buk  ..  .  .  .  ...  Preußen,  Reg.-Bez.  Posen  D  Lber.  Beuthen.

Kr.  Grätz.  Coblenz  Preußen,  Reg.-Bez.  Cobllnz
Bunzlau  Preußen,  Reg.-Bez.  LiegnigD  Coburg  Sachsen-Coburg  u.  Gotog.
Burg  Brehem  DLCochen  .  Preußen,  Reg.-Bez.  Cobleng  D
Burg  a.  d.  Ihle#  Preußen,  Reg.-Bez.Magdeburg,D  3  Cöln  a.  Rhein..Preußen,  Reg.-Bez.  Cöln  A
Kr.  Jerichow  J.  Cöpenick.  Preußen,  Reg.-Bez.  Potsdom
Burgdamm  ..  Preußen,  Reg.-Bez.  Stade,  Kr.  Teltow.
8  Kr.  Blumenthal.  Cöthen  Anhallt  D
urgstädt  ..  .  .  Sachsen,  Kreishptm.  Leipzig.  D  Colmar  .  .  .  ...  Elsaß-Lothringen,  Bez.  Ober
Burgsteinfurt..  reußen,  Reg.-Bez.  Münstetrp  Elsaß.
«  Kr.  Steinfurt.  ·  Conz  Preußen,  Reg.-Bez.  u.  Ld'r.
Busendorf...  Elsaß-Lothringen,  Bez.  Loth.  Gopt  di  guushem  Dusd  D
ringen.  Copitz  ...  .  ...  Sachsen,  Kreishptm.  Dresden.
Butzbach  Hessen,  Prov.  Oberhesser  D  Cornrny  Elsaß=  Lothringen,  Bez.  Loth.
ringen.
Cossebaude.  Sachsen,  Kreishptm.  Dresden.D
Coswig  Sachsen,  Kreishptm.  Dresden!D
C  Crailsheim.  .  .  .  Württemberg,  Jagstkreis.  .  .  .  D
ehe  auch  K  Crefeld  ......  Preußen,  Reg.-Bez.  Düsseldor  C
ei  Creuzthal
Calanu  ...  Preußen,  Reg.-Bez.  FrankfurtDä.  Ernsdorf.
Callnberg  ..  .  .  Sachsen,  Kreishptm.  Chemniz  D  Crimmitschau.  .  Sachsen,  Kreishptm.  Zwickau.  D
Calw  .  .  .  ...  Württemberg,  Schwarzwald.·  D  Culm  .  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.-Bez.  Marien  C
kreis.  werder.
Carlsbrunn..  Preußen,  Reg.-Bez.  Trier,  Kr  D|Culmsen  Preußen,  Reg.-Bez.  MarienD
Saarbrücken.  i  werder,  Ldkr.  Thorn.
Cassel  ..  .  ....  Preußen,  Reg.-Bez.  Cassell!t  C  Cuxhaven  ..  Hamburg  C
Castellaun...  .  Preußen,  Reg.-Bez.  Coblenz,,)Czarnikau  ...  Preußen,  Reg.-Bez.  Brom.D

 

Kr.  Simmern.

 

 

berg.
        <pb n="649" />
        —  —  —

 

 

 

Namen  Orts-  Namen  Orts.
der  Staaten  klasse  der  Staaten  klasse
der  Orte  und  Verwaltungsbezirke  der  Orte  und  Verwaltungsbezirke
Diez  Preußen,  Reg.-Bez.  Wiesbaden
Unterlahnkreis.
Dillenburg  .  reußen,  Reg.-Bez.  Wiesbaden
Dahlem  ..  ...  Preußen,  Reg.-Bez.  Potsdom,  Dillkreis.
Kr.  Teltow.  Dillingen  ...  Bayern,  Reg.-Bez.  SchwabenD
Dahlhausen.  .  .  Preußen,  Reg.-Bez.  Arnsberg,lld.  Donau
Kr.  Hattingen.  Dillingen  ..  .  reußen,  Reg.-Bez.  Trier,  Kr.
Dallgow  .  ....  Preußen,  Reg.-Bez.  Potsdam,D  a.  d.  Saar  Saarlouis.
Kr.  Osthavelland.  Dill-Weißen-  Baden  ...........  ....  D
Danzig  .  .  .  .  ..  Preußen,  Reg.-Bez.  Danzig  tein
Darkebmen  ...  Preußen,  Reg.-Bez.  Gumbinnen)Dinslaken  ...  Preußen,  Reg.-Bez.  Düsseldor
Darmstadt.  .  .  .  Hessen,  Prov.  Starkenburg  ..  CsDirschau  ....  .  Preußen,  Reg.-Bez.  Danzig
Daun  Preußen,  Reg.-Bez.  TrierD  Dittersbach  .  Preußen,  Reg.-Bez.  Breslaus-Debschwit
  .  .  Reuß  j.  L..............  D  Kr.  Waldenburg.
Delitzsch...  ...  Preußen,  Reg.-Bez.  MerseburgD  1  Doberan  Mecklenburg.  Schwerin  D
Delme  Elsaß-Lothringen,  Bez.  Loth-  D  Dockenhuden  ..  Preußen,  Reg.«Bez.  Schleswig,,  D
ringen.  Kr.  Pinneberg.
Delmenhorst  ..  Oldenburg  .............  D  Döbeln  ..  ....  Sachsen,  Kreishptm.  Leipzig.
Demmin  .  .  ...  Preußen,  Reg.-Bez.  StettrnWölitz  Sachsen,  Kreishptm.  LeipzigD
Dessau  ...  ...  Anhat  □  Dömit  Mecklenburg=  Schwerin  D
Detmold  .  .  ...  Liprern  Dom  Branden-Preußen,  Reg.-Bez.  Potsdom,
Deuben  Sachsen,  Kreishptm.  Dressen  burg  Kr.  Westhavelland.
Deutsch-Eylau.  Preußen,  Reg.-Bez.  Marienwer,ADnHschingen  Baden  D
der,  Kr.  Rosenberg  i.  Westpr.  Dornach  ..  ..  .  Elsaß  ·  Lothringen,  Bez.  Ober-  D
Deutsch-Krone.  Preußen,  Reg.-Bez.  Marien  Elsaß.
werder.  Dornap
Deutsch-Lissa..]Preußen,  Reg.-Bez.  Breslaul  s.  Wülfrath.
Kr.  Neumarkt.  Dorsten  Preußen,  Reg.-Bez.  Münster
Deutsch-Oth  ..  Elsaß-Lothringen,  Bez.  Loth..  Ldkr.  Recklinghausen.  .
ringen.  Dorstfeld  Preußen,  Reg.-Bez.  ArnsbergD
Deutsch.  Wil=  reußen,  Reg.-Bez.  PotsdaA  Ldkr.  Dortmund.
mersdorf  Dortmund  .  Preußen,  Reg.=  Bez.  Arns.
Dieburg  .....  Hessen,  Prov.  Starkenburg  D  berg.
Diedenhofen  ...  Elsaß-Lothringen,  Bez.  Loth.□  Dramburg  ..  .  Preußen,  Reg.-Bez.  Köslin.D
ringen.  Dresden  Sachsen,  Kreishptm.  Dresgen
Dieunze  Elsaß-Lothringen,  Bez.  Loth,  Diburg  Preußen,  Reg.-Bez.  Minden,D

 

ringen.

 

 

 

Kr.  Höxter.
        <pb n="650" />
        Nam  Staaten  orte.  *ntX  vorr  Staaten  onts
der  Orte  und  Verwaltungsbezirke  llasse  der  Orte  und  Verwaltungsbezirke  tlasse
Driesen  Preußen,  Reg.-Bez.  Frankfurt,  Einbeck  ......  Preußen,  Reg.-Bez.  Hildesheim
Kr.  Friedeberg  i.  d.  Neumark.  Einsiedel  ..  ...  Sachsen,  Kreishptm.  ChemnizD
Drossen  Preußen,  Reg.-Bez.  Frankfurt,  Eiringhausen  Preußen,  Reg.-Bez.  Arnsberg,
Kr.  Weststernberg.  (Ldg.  Plettenberg)  Kr.  Altena.
Dudweiler  .  .  Preußen,  Reg.-Bez.  Trier,  KKrEisenach  Großherzogtum  Sachsen|□
Saarbrücken.  Eislebeen  Preußen,  Reg.-Bez.  Merseburg,
Dülkeen  Preußen,  Reg.-Bez.  Düsseldorft,  Mansfelder  Seekreis.
Kr.  Kempen  i.  Rheinland.  Eitorf  .......  Preußen,  Reg.-Bez.  Cöln,  Sieg..
Dümpten  Preußen,  Reg.-Bez.  Düsseldor,,  kreis.
Lèdr.  Mülheim  a.  d.  Ruhr.  Elberfeld.  .  Preußen,  Reg.-Bez.  Düsseldor!
Düren  Dreußen,  Reg.-Bez.  AacheCElbing  Preußen,  Reg.-Bez.  Danzi
Düsseldorf  ..  .  .  Preußen,  Reg.-«Bez.  Düsseldorf]/  A  JEllefeld  .....  .  Sachsen,  Kreishptm.  Owickaul
Duisburg  ...  Preußen,  Reg.-Bez.  DüsseldorEllerbek.  Preußen,  Reg.-Bez.  Schleswig
Durlach  ..  ..  .  Baden  □  Kr.  Pn.
Ellwangen  ..  .Württemberg,  Jagstkreis.  .  ..  D
Elmschenhagen  Preußen,  Reg.«Bez.  Schleswig,/  C
E  Kr.  Ploͤn.
Elmshorn  ..  .  .  Preußen,  Reg.-«Bez.  Schleswig,/  D
Eberbach  ..  .  .  Baben  ...............  D  Kr.  Pinneberg.
Eberswalde  ..  .  Preußen,  Reg.-Bez.  Potsdam,Elten  Preußen,  Reg.-Bez.  Düsseldor,ß
Kr.  Oberbarnim.  Kr.  Rees.
Eckenheim  .  ..  Preußen,  Reg.-Bez.  Wiesbaden,;%Eltvilll.  Preußen,  Reg.-Bez.Wiesbaden,D
Ldkr.  Frankfurt  a.  Main.  Rheingaukreis.
Eckernförde  ..  .  Preußen,  Reg.«Bez.  Schleswmigj  D  Enmden  .  .  .  ...  Preußen,  Reg.-Bez.  Aurich.
Ehrenbreitstein.Preußen,  Reg.-Bez.  u.  LddrrC  Emmendingen  Badeer  □
Coblenz.  Emmerich  ..  .  .  Preußen,  Reg.«Bez.  Duͤsseldorf,,  D
Eibenstock  Sachsen,  Kreishptm.  IwickauiuisD  Kr.  Rees.
Eichstäüt  ..  Bayern,  Reg.-Bez.  Mittell  Emi  ...  ..  .  Preußen,  Reg.-Bez.  Wiesbaden.
franken.  Unterlahnkreis.
Eichwalde  .)Hreußen,  Reg.-Bez.  Potsdom,  Engers.  Preußen,  Reg.-Bez.  Coblenz,
Kr.  Teltow.  Kr.  Neuwied.
Eickke.  Preußen,  Reg.-Bez.  Arnsberg,  Ensdorf  ..  ...  Preußen,  Reg.-Bez.  Trier,  Kr.D
Cdkr.  Gelsenkirchen.  Saarlouts.
Eidelstedt..  ...  Preußen,  Reg.«  Bez.  Schleswig,,  D  Eppstein  ..  ...  Preußen,  Reg.-Bez.  Wiesbaden,D
Kr.  Pinneberg.  Obertaunuskreis.
Eilenburg  ....Preußen,  Reg.-Bez.  Merseburg,  DErfurtt  ..  .  Preußen,  Reg.-Bez.  Erfurtt
Kr.  Delitzsch.  Erkelen  Preußen,  Reg.-Bez.  QachenD
        <pb n="651" />
        Falkenhagen.  ..

Falkenstein
in  Sachsen
Falkenstein

a.  Taunus

Kr.  Oberbarnim.

Preußen,  Reg.-Bez.  Potsdam,
Kr.  Osthavelland.

Sachsen,  Kreishptm.  Zwickau.

Vreußen,  Reg.-Bez.  Wiesbaden,
Kr.  Obertaunus

  
  
   
    
 

Kr.  Randow.

Preußen,  Reg.-Bez.  Trier,  Kr.
Saarloufs.

Preußen,  Reg.-Bez.  Posen

Preußen,  Reg.-Bez.  Potsdam,
Kr.  Niederbarnim.

Sachsen,  Kreishptm.  Dresden.

Namen  Orts-  Namen  Orts.
der  Staaten  klasse  der  Staaten  klasse
der  Orte  und  Verwaltungsbezirke  ber  Orte  und  Verwaltungsbezirke
l
Etknet.......  Preußen,Reg.iBez.Potsdam,CFentsch......  ElsaßsLothtingen,Bez.LothsD
Kr.  Riederbarnim.  ringen.
Erlangen  Bayern,  Reg.-Bez.  Mittel-  D  Feudenheim  ..  .  Badern  D
franken.  Filehne  Preußen,  Reg.-Bez.  BrombergD
Ernsdorf  (mit  HPreußen,  Reg.-Bez.  Arnsberg,  Finsterwalde  .  Preußen,  Reg.-Bez.  Frankfurt,
Creuzthal)  Kr.  Siegen.  Klr.  Luckau.
Eschersheim  ...  Preußen,  Reg.-Bez.  Wiesbaden,  Fischhausen  ...  Preußen,  Reg.-Bez.  Königsberg
Ldkr.  Frankfurt  a.  Main.  Flatow  .....  .  Preußen,  Reg.-Bez.  MarienD
Eschwege  Preußen,  Reg.-Bez.  Cassel.  D  werder.
Eschweiler  ..  .  .  Preußen,  Reg.«  Bez.  u.  Lolr.  C  Flensburg  ..  .  .  Preußen,  Reg.-Bez.  Schleswig.
Aachen.  Flöha  ..  ..  ...  Sachsen,  Kreishptm.  Chemnitz.  /  D
Essen  Preußen,  Reg.-Bez.  Düsseldor  B  Förde  (mit  Preußen,  Reg.-Bez.  Arnsberg,D
Eßlingen  Württemberg,  NeckarkreisGrevenbrück)  Kr.  Olpe.
Ettlingen  Baden  CForbach  Elsaß-  Lothringen,  Bez.  Loth.
Eupen  Preußen,  Reg.-Bez.  AachenD  ringen.
Euskirchen.  Preußen,  Reg.-Bez.  Cö.  D  Forst  i.  d.  Lausitz  Preußen,  Reg.-Bez.  Frankfurt
Eutin  Oldenbuneg  Frankenberg  Sachsen,  Kreishptm.  Chemnitz.D
Eroing  Preußen,  Reg.-Bez.  Arnsberg,s.Sachsen
Lder.  Dortmund.  Frankenberg  Preußen,  Reg.-Bez.  Casse..
Erin  Preußen,  Reg.-Bez.  Bromberg,  (Bez.  Cassel)
Kr.  Schubin.  Frankenstein  Preußen,  Reg.-Bez.  BreslauD
Eydtkuhnen..  Preußen,  Reg.-Bez.  Gumbinnen,D  i.  Schlesien
Kr.  Stallupönen.  Frankfurta.  Main  Preußen,  Reg.-Bez.  Wiesbaden  A
Frankfurt  Preußen,  Reg.-Bez.  Frankurt
F  a.  d.  Oder
Französisch-  Preußen,  Reg.-Bez.  Potsdam,D
Fahrnau  Baden  Buchholz  Kr.  Niederbarnim.
Falkenberg...  .Preußen,  Reg.-Bez.  Potsdam,  Frauendorf  ..  .  Preußen,  Reg.-Bez.  Stettin,/  D
D
D
D
D
B

Fechenheim  ...

 

Preußen,  Reg.-Bez.  Cassel,  Ldkr.
Hanau.

 

S8S  SS  GS—  S- 



i.  Breisgan

 

Baden
        <pb n="652" />
        636

 

 

 

  
  

Nam  Staaten  rral  Nam  Staaten  dits
der  Orte  und  Verwaltungsbezirke  *  der  Orte  und  Verwaltungsbezirke  klasse
Freiburg  Preußen,  Reg.-Bez.  Breslau,  D
i.  Schlesien  Ldkr.  Schweidnitz.  G
Freienwalde  Preußen,  Reg.-Bez.  Potsdam,
a.  d.  Oder  Kr.  Oberbarnim.  Gaarden  (Land.  Preußen,  Reg.-Bez.  Schleswig0
Freisenbruch  ...  Preußen,  Reg.-Bez.  Arnsberg,  gemeinde)  Kr.  Bordesholm.
Kr.  Hattingen.  EGadderbaum  .  Preußen,  Reg.-Bez.  Minden.
Freising  Bayern,  Reg.-Bez.  Oberbayern  C  Ldkr.  Bielefeld.
Freudenstadt  ..  Württemberg,  Schwarzwaldkreis  DeGardelegen  Preußen,  Reg.-Bez.  MagdeburgD
Friedberg  Hessen,  Prov.  Oberhessen  C  Gartz  a.  d.  Oder  Preußen,  Reg.-Bez.  Stettin,,
Friedeberg  Preußen,  Reg.-Bez.  Frankfurt  Kr.  Randow.
i.  d.  Neumark  Gau-Algesheim  Hessen,  Prov.  Rheinhessen  D
Friedenau  ..  ..  Preußen,  Reg.-Bez.  Potshbjom,  Gebweiler  Elsaß-Lothringen,  Bez.  Ober.D
Kr.  Teltow.  s  Etsaß.
Friedland  Mecklenburg-  Strelit  D  Geestemünde  ...  Preüußen,  Reg.-Bez.  Stadd.
Friedrichroda  ..  Sachsen  ·  Coburg  u.  Gotha...  D  sGeilenkirchen-  Preußen,  Reg.-Bez.  Aachen
Friedrichsdorf.  Preußen,  Reg.-Bez.  Wiesbaden.  Hünshoven  Kr.  Geilenkirchen.
Obertaunuskreis.  Geisenheim  ..  .  Preußen,  Reg.-Bez.  Wiesbaden,D
Friedrichsfelde  Preußen,  Reg.-Bez.  Potsdam,  Rheingaukreis.
b.  Berlin  (mit  Kr.  Niederbarnim.  Geislingen.....Wiürttemberg,  Donaukreis
Karlshorst)  Geistingen  (Land.  Preußen,  Reg.-Bez.  Cöln,  Sieg,
Friedrichshagen  Preußen,  Reg.-Bez.  Potsdam,  gemeinde)  außer  kreis.
b.  Berlin  Kr.  Niederbarnim.  Hennef
Friedrichsort  ..  Preußen,  Reg.-Bez.  Schleswig,  eisweid  f.  Kla-Kr.
  Eckernförde.  feld.
Friedrichsthal  Preußen,  Reg.-Bez.  Trier,  Kr  iGeithain  Sachsen,  Kreishptm.  Leipzig  D
(mit  Bildstock)  Saarbrücken.  Geldern  ..  .  ..  .  Preußen,  Reg.-Bez.  Düsseldor
Friemersheim.  Preußen,  Reg.-Bez.  Düsseldorf,elnhausen  ..  Preußen,  Reg.-Bez.  Casssel..
Kr.  Mörs.  Gelsenkirchen..  Preußen,  Reg.-Bez.  ArnsbergB
Fritzlar  .....  .  Preußen,  Reg.-Bez.  Casse.  DGemünden  ...  Bayern,  Reg.-Bez.  UnterfrankenD
Fürstenberg  Preußen,  Reg.-Bez.  Frankfur,  Genthin  Preußen,  Reg.-Bez.  Magde.D
a.  d.  Oder  Ldkr.  Guben.  burg,  Kr.  Jerichow  II.
Fürstenwalde  Preußen,  Reg.-Bez.  Frankfurt,  Cera  Reuß  j.  2.  C
Kr.  Lebus.  Gerdauen  ..  .  .  Preußen,  Reg.-Bez.  KönigsbergD
Fürth  ..  ..  ...  Bayern,  Reg.-Bez.  Mittelfranken  CGermersheim..  Bayern,  Reg.-Bez.  Pfalsz  C
Fuhlsbüttel  ..  Hambuteg  D  Gernsheim  .  .  .  Hessen,  Prov.  Starkenburg
Fulda  .  .  ..  ...  Preußen,  Reg.«Bez.  Cassel...  D  Gerolstein  ..  .  .  Preußen,  Reg.-Bez.  Trier,  Kr.  D
Furtwangen.  ..  Baben  ...........  ....  D  Daun.
        <pb n="653" />
        der  Orte

Namen

der  Staaten
und  Verwaltungsbezirke

 

 

 

 

der  Orte

Namen

der  Staaten
und  Verwaltungsbezirke

Orts.
klasse

 

Gerresheim.
Gevelsberg

Giesenberg-  Sodingen


Gießen

Gladbeck

Glogau
Glowmo

Glücksburg
Glückstadt

Godesberg

Göppersdorf
b.  Burgstädt

Göppingen
Görbersdorf.

Reichs-Gesetzbl.

 

Preußen,  Reg.-Bez.  u.  Ldkr.
Düsseldorf.

Preußen,  Reg.-Bez.  Arnsberg,
Kr.  Schwelm.

Preußen,  Reg.-Bez.  Arnsberg,
Ldkr.  Dortmund.

Hessen,  Prov.  Oberhessen

Preußen,  Reg.-Bez.  Münster,
Ldkr.  Recklinghausen.

Preußen,  Reg.-Bez.  Breslau.

Sachsen,  Kreishptm.  Chemnitz

Preußen,  Reg.-Bez.  Oppeln.

Preußen,  Reg.-Bez.  Liegnitz.

Preußen,  Reg.-Bez.  Posen,
Kr.  Posen  Ost.

Preußen,  Reg.-Bez.  Schleswig,
Ldkr.  Flensburg.

Preußen,  Reg.-Bez.  Schleswig,
Kr.  Steinburg.

Württemberg,  Jagstkreis.

Preußen,  Reg.-Bez.  Bromberg

Preußen,  Reg.-Bez.Düsseldorf,
Kr.  Kleve.

Preußen,  Reg.-Bez.  Cöln,
Ldkr.  Bonn.

Sachsen,  Kreishptm.  Leipzig

Württemberg,  Donaukreis.

Preußen,  Reg.-Bez.  Breslau,
Kr.  Waldenburg.

Preußen,  Reg.-Bez.  Liegnitz

Preußen,  Reg.-Bez.  Hildesheim

Preußen,  Reg.-Bez.  Gumbinnen

Preußen,  Reg.-Bez.  Stettin,
Kr.  Naugard.

Preußen,  Reg.-Bez.  Marienwerder,
  Kr.  Briesen.

1009.

 

IEEEEIIILEIELEEILSCf  EIIIIIIIIE  BIIEIIIIIE

   

Gonsenheim.
Gorbitz
T  Goslar

i.  Schlesien
6otzlow

Gräbschen
Gräfrath

Grätz
Graudenz

Greifenberg  i.
Dommern
Greifenhagen.
Greifswald
Grei

Grenzach
Grevenbroich
Grevenbrück  s.
Förde.
Griesheim.  .
Griesheim  a.
Main
Grimma
Grohn

Gronau

i.  Westfalen
Großenhain  .
Groß-=  Flottbek

Hessen,  Prov.  Rheinhessen.

Sachsen,  Kreishptm.  Dresden

Preußen,  Reg.-Bez.  Hildesheim

Preußen,  Reg.-Bez.  Dosen#

Sachsen-Coburg  u.  Gotha

Preußen,  Reg.-Bez.  Breslau,
Kr.  Waldenburg.

Preußen,  Reg.-Bez.  Stettin,
Kr.  Randow.

Preußen,  Reg.-Bez.  u.  Ldkr.
Breslau.

Preußen,  Reg.-Bez.  Düsseldorf,
Ldkr.  Solingen.

Preußen,  Reg.-Bez.  Posen

Preußen,  Reg.-Bez.  Marienwerder.


Preußen,  Reg.-Bez.  Stettin.

Preußen,  Reg.-Bez.  Stettin
Preußen,  Reg.-Bez.  Stralsund
Reußb  ä.  99.
Oldenburg,  Fürstentum  Lübeck
Vaden
Preußen,  Reg.-Bez.  Düsseldorf

Hessen,  Prov.  Starkenburg

Preußen,  Reg.-Bez.  Wiesbaden,
Kr.  Höchst.

Sachsen,  Kreishptm.  Leipzig

Preußen,  Reg.-Bez.  Stade,
Kr.  Blumenthal.

Preußen,  Reg.-Bez.  Münster,
Kr.  Ahaus.

Sachsen,  Kreishptm.  Dresden

Preußen,  Reg.-Bez.  Schleswig,
Kr.  Pinneberg.

 

104

 

GS—————————.—————

—J—S  SS  0S
        <pb n="654" />
        638

 

Namen  Orts  Namen  Orts.
der  Staaten  klasse  der  Staaten  klasse
der  Orte  und  Verwaltungsbezirke  1  der  Orte  und  Verwaltungsbezlrke
Groß-Gerau  .  .  Hessen,  Prov.  Starkenburg.  Sagendingen  ..  Elsaß-Lothringen,  Bez.  Loth.
Groß-Lichter.  Preußen,  Reg.-Bez.  Potsdam,4  ringen.
felde  Kr.  Teltow.  Haiger  Preußen,  Reg.-Bez.  Wiesbaten1
Groß.  MoyeuvreElsaß-Lothringen,  Bez.  Loth  D  Dillkreis.
ringen.  Hainichen  Sachsen,  Kreishptm.  Leipzig
Groß-Strehlitz.  Preußen,  Reg.-Bez.  OppelD  Halberstadt.  )Hreußen,  Reg.-Bez.  Magde.
Grottkau  ..  ...  Preußen,  Reg.-Bez.  Oppell  burg.
Grünau  Preußen,  Reg.«  Bez.  Potsdam,,  B  Hall  ..  ..  .  ...  Württemberg,  Jagstkreiss  D
i.  d.  Mark  Kr.  Teltow.  Halle  a.  d.  Saale  Preußen,  Reg.-Bez.  Merseburg□
Grünberg  Preußen,  Reg.-Bez.  Liegnig  D  Halstenbek  Preußen,  Reg.-Bez.  Schleswig)
i.  Schlesien  Kr.  Pinneberg.
Grunewald  (Ko.]  Preußen,  Reg.-Bez.  Potsham,  Halver  (#dg  Preußen,  Reg.-Bez.  Arnsberg
lonie)  b.  Berlin  Kr.  Teltow.  Halver)  Kr.  Altena.
Guben  Preußen,  Reg.-«  Bez.  Frankfurt/  O  Hamborn  Preußen,  Reg.·«  Bez.  Duͤsseldorf,/  D
Güstrow  .....  Mecklenburg-Schweri  D  Kr.  Dinslaken.
Gütersloh  ....  Preußen,  Reg.«  Bez.  Minden,/  D  Hamburg  Hamburg  .............  B
·  Kr.  Wiedenbrück.  Hameln  .  .  .  ...  Preußen,  Reg.-Bez.  Hannove
Gumbinnen  Preußen,  Reg.-Bez.  GumbinneCHamm  i.  West.  Preußen,  Reg.-Bez.  Arnsberg  □
Gummersbach.  Preußen,  Reg.-Bez.  CoanFalen
Gunzenhausen.  Bayern,  Reg.-Bez.  Mittell  LHanau-Kessel=  Preußen,  Reg.-Bez.  Casse.
franken.  stadt
Gustavsburg  ..  Hessen,  Prov.  Starkenbutrgzßßle  D  Hannover  Preußen,  Reg.-Bez.  Hannover
Guttstadt.  Preußen,  Reg.-Bez.  Königsl.  Harburga.  d.  Elbe  Preußen,  Reg.-Bez.  Lüneburg  C
berg,  Kr.  Heilsberg.  Hardenberg  (mit  Preußen,  Reg.-Bez.  Düsseldorf
Neviges  u.  Tönis-  Kr.  Mettmann.
heide)
H  Hartlieb  ..  ...  Preußen,  Reg.-Bez.  u.  Ldkfr.D
Breslau.
Habelschwerdt.  Preußen,  Reg.-Bez.  Breslau  D  Harzburg  (Bad)s  Braunschweig  D
Hächenburg  .  .reußen,  Reg.-Bez.  Wiesbaden10  Hspe  Preußen,  Reg.-Bez.  Arnsberg
Oberwesterwaldkreis.  Ldkr.  Hagen.
Hadamar  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Wiesbadenj]/  D  Hassee  .......  Preußen,  Reg.-Bez.  Schleswig  C
Kr.  Limburg.  Kr.  Bordesholm.
Hadersleben....  Dreußen,  Reg.-Bez.  Schleswug  Hattingen  a.  d.  Preußen,  Reg.-Bez.  ArnsbergD
Hageni.  Westfalen  Preußen,  Reg.-Bez.  Arnsberg□  Ruhr
Hagenau  Elsaß.  Lothringen,  Bez.  UnterCKHausen  Preußen,  Reg.-Bez.  Wiesbaden·1
Elsaß.  Ldkr.  Frankfurt  a.  M.
        <pb n="655" />
        639

 

 

 

 

   
 

 

 

Nam  5  Euct  Orts  Nam  rn  n  Ortser
  Staaten  kla  er  Gaten  kl
der  Orte  und  Verwaltungsbezirke  ase  »  der  Orte  und  Verwaltungsbezirke  ase
«  i
Havclberg....  IIJrettße;,B  stieg-Weg  Potsdam,D  .3  ##enbeim  a.  d.  Hessen,  Prov.  Starkenburzg.
Kr.  Westprignitz.  Bergstraße
Hayingen  Elsaß-Lothringen,  Bez.  Loth  DHeppens  Oldenbuiegrg  B
ringen.  Herborn  .  .  ...  Preußen,  Reg.-Bez.  Wiesbaden
Haynau  Preußen,  Reg.-Bez.  Liegnig  Oilltrei.
Hechingen  ..  .  .  Preußen,  Reg.-Bez.  Signaterdecke  Preußen,  Reg.-«Bez.  Arnsberg,/  D
ringen.  Z  Ldkr.  Hagen.
Heddernheim..  Preußen,  Reg.-Bez.  Wiesbaden;  Herford  Preußen,  Reg.-Bez.  MindenD
Ldkr.  Frankfurt  a.  Main.  Heringsdorf  Dreußen,  Reg.-Bez.  Stettin,D
Heerdt  (mit  Ober.  Preußen,  Reg.-Bez.  Düsseldorf,tC  (Seebad)  Kr.  Usedom-Wollin.  ·
Kassel)  Kr.  Neuß.  Herischdorf  Preußen,  Reg.-Bez.  Liegnitz,D
Heide  i.  Holstein.  Preußen,  Reg.-Bez.  Schleswig,  Kr.  Hirschberg.  I
Kr.  Norderdithmarschen.  Hermsdorf  i.  d.  Preußen,  Reg.-Bez.  Potsdamn
Heidelberg  ..  .  .  Baden  B  Mark  Kr.  Niederbarnim.
Heidenau  Sachsen,  Kreishptm.  DresdenD  #ermsdorf  Preußen,  Reg.-Bez.  Liegnitz,.D
Heidenheim  ...  .Wiurttemberg,  Jagstkreis.  D.#term  Kynast  Kr.  Hirschberg.
Heidesheim  ...  Hessen,  Prov.  Rheinhesser  D  6  Hermülheim  .  Preußen,  Reg.-Bez.  u.  Ldkr.CölnD
Heilbronn  ....  MWürttemberg,  NeckarkreiisCHerne  Preußen,  Reg.-Bez.  Arnsberg  □
Heiligenbeil  ...Preußen,  Reg.-Bez.  Königss  0Herrenberg  ..  .Wiurttemberg,  Schwarzwaldkreis
»  berg.  I  Hersfeld.....  Preußen,Reg.-Bez.Cassel»D
Heiltgmhaus«Preußen,Reg.-Bez.Düsselborf,D’Herten.-......  Preußen,Reg.sBez.Münster,D
Kr.  Mettmann.  Ldkr.  Recklinghausen.
Heiligenstadt  .  Preußen,  Reg.-Bez.  Erfurt..  Derzogenrath  .  Preußen,  Reg.-Bez.  u.  Ldkr.D
Heilsberg  Preußen,  Reg.-Bez.  Königsberg  Aachen.
Heinersdorfll  Preußen,  Reg.-Bez.  Potsdam,  x  Preußen,  Reg.-Bez.  6„  Coͤln,/  D
Kr.  Niederbarnim.  u.  Urbach)  Ldkr.  Mülheim  a.  Rhein.
Heißgen  Preußen,  Reg.-Bez.  Düsseldorf,Heydekrug  ...  Preußen,  Reg.-Bez.  Gum  D
Ldkr.  Mülheim  a.  d.  Ruhr.  ·  binnen.
Helgoland  (Jusel)  Preußen,  Reg.-Bez.  Schleswig,Hiesfeld..  Preußen,  Reg.-Bez.  Düsseldort,
Kr.  Süderdithmarschen.  7  Kr.  Dinslaken.
Helmstedt.  Braunschweig  Hildburghausen  Sachsen-Meininggen  D
Hemelingen  ..  .  Preußen,  Reg.-Bez.  Stade,/  D  Hilden  Pruen,  Reg.-Bez.  u.  Lor..
Kr.  Uchim.  Düsseldorf.
Hemer  sober  u.  iiren  90  Arnsberg,  Hildesheim  ..  .  prubn,  Reg.-Bez.  Hildes.
ieder-  r.  Iserlohn.  eim.
Hennef  (Ldg.  Preußen,  Reg.-Bez.  Cöln,  Sieg-  1  Hillesheim  ...  .  Preußen,  Reg.«Bez.  Trier,/  D
Geistingen)  kreis.  Kr.  Daun.

 

1047
        <pb n="656" />
        Namen
der  Staaten  orts-  Namen  O
der  Orte  rtsund
  Verwaltungsbezirke  tasse  der  Orte  und  reremscn  klasse
Hirschberg  Preußen,  Reg.-Bez.  Liegni  CHomb  ·
i.  Schlesien  «  Yaonålekg  Preußen,Reg.-Bez.Düssecdokf,I)
och-Emmeri  »  ·)em  Kr.  Mörs.
r*êl•  Hwußen,  deg.  Bez  Düssekdof,  Homber.  Draußen,  Neg--Baz  Cassel.  .  D
Hochheim.  .  .  ..  Preußen,  Neg.-Bei  u.  Ldrr.D  #Bez-  Casseh
öchst  a.  Main.  Preußen,  Reg.  a.  ertaunuskreis.
P  r  eg.-Bez.  Wies  □  6  Honnef  ..  ....  Preußen,  Reg.-Bez.  Cöln,  D
önheim  ..  ..  .  Elsaß-Lothringer  s  Siegkreis.
hringen,  Bez.  Unterorbe  Württemberg,  Schwarzwald.
ördi  reu  6%  kreis.
Hörter  reufen  *  Ar#ebems  Horn  ..  ....  Bremen  D
Sok  Bopem“  .  *  8  Horst  a.  d.  Emscher  Preußen,  Reg.-Bez.  Muͤnster,/  D
franken.  «  Lokr.  Reckünghausen.
gessee  wHoyreiußen,  Reg.,ch  eassl  D.  Horst  a.  d.  Ruhr  Hruhen,  Reg.-Bez.  Arnsberg,
ofheim  ....  r  *  r.  Hattingen.
P  aben  *  Bez.  Wiesbaden8  Hoyerswerda  ..  Broußen,  Reg.-Bez.  Liegnis.
Kaldenhausen  Kr.  Mörs.  Hünshoven  Elsaß.  «
ohenlim
Hoh  burg  r  Arnsberg,  Veilenkirchen.
Hohenlinde  Hreußen,  Neg.-Bez.  Oppeln  d  Hugo  s.  Buer.
(früher  Ober,  urd  Lbtr.  Beuthen.  "  Hultschin  Preußen,  Reg.  ·  Bez.  Oppeln,  D
Mittel  ·  Lagiewnik)  Husum  Kr.  Ratibor.
——  D
.  Niederbarnim.
Hohensalza  ..  .  Preußen,  Reg.«Bez.  Bromberg  C  S
Hohenschön-  Preußen,  Reg.-Bez.  Potsdan
hausen  b.  Berlin  Kr.  Miederkarnir.  ix-  B  J
Hohenstein  Preußen,  Reg.-Bez.  Allenstein,D  anow  Preußen,  Reg.-Bez.  Oppeln,
i.  Ostpreußen  Kr.  Osterode  i.  Ostpr  «  Ldkt'Kattiitzs
Hohenstein-  Sachsen  Kreishptm  Chemnit  D  Jarotschin  Preußen,  Reg.-Bez.  Posen  so  D
Ernsthhal  /  Ze  .......  Preußen,Reg.·Bcz.Liegnitz»D
Hohcriohme««  Prskßctg  lZins-Bezi.  Potsdam,0««««  Mvale  NOJürstmtumBmewo
ir.  Teltow.  ;  «
Holtenau  Prrußen,  Reg.-Bez.  Schleswig,.  Idstein  Preußen,  Reg.-Bez.  Wiesbaden,D
Kr.  Esemsrde,  r*  .  Untertaunuskreis.  I
«  Jena«-»O  Großherzogwmsachsm»»c
        <pb n="657" />
        ——

–

 

 

Namen

 

 

 

 

 

 

5#  n  Staaten  “*J  der  Staaten  orte
der  Orte  und  Verwaltungsbezirke  t  der  Orte  und  Verwaltungsbezirke  *
Illingen-Genn=  Preußen,  Reg.-Bez.  Trier,  Krt  D  Kamenz  Sachsen,  Kreishptm.  Bauzenp
weiler  Ottweiler.  Kammin  Preußen,  Reg.-Bez.  Stettin.D
Ilmenau  Großherzogtum  Sachsens  i.  Pommern
Ilversgehofen  .  Preußen,  Reg.-Bez.  u.  vdr.  DKandern  Baden  D
Erfurt.  Kandrzin-Po=  Preußen,  Reg.-Bez.  Oppeln,0
Ingelheim  gHorzelletz  Kr.  Kosel.
s.  Ober.  u.  Nieder-  Karf  Preußen,  Reg.-Bez.  Oppeln,
Ingelheim.  Ldkr.  Beuthen.
Ingolstadt  ...  Bayen,  Reg.-Bez.  OberbahernCKarlshorst  ·
Incxburg....Preußcn,Reg.-Bez.Gum-C  s.  Friedrichsfelde
binnen.  «  b.  Berlin.
Johannisburg.  Preußen,  Reg.-Bez.  AllenD  Karlsruhe  Baden  B
stein.  Karnap  .  .  .  ...  Preußen,  Reg.-Bez.  Düsseldor
Johannisthal  Preußen,  Reg.-Bez.  Potsdoam,  Ldkr.  Essen.
b.  Berlin  Kr.  Teltow.  Karthaus  Preußen,  Reg.-Bez.  Danzig
Iserlohn  Preußen,  Reg.-Bez.  Arns  C  i.  Westpreußen
berg.  Kastroo.  Preußen,  Reg.-Bez.  Arnsberg,
Itzehoo  Preußen,  Reg.-Bez.  Schleswig,  Ldkr.  Dortmund.
Kr.  Steinburg.  Katernberg  .  Dreußen,  Reg.-Bez.  Düsseldor,
Jülich  Preußen,  Reg.-Bez.  Aache  Ldkr.  Essen.
Jüterbog  mit  Preußen,  Reg.-Bez.  Potssam.,  D  Kattowitz  i.  Ober  Preußen,  Reg.-Bez.  Oppell.
Schießplatz  schlesien
Jugenheim  ...Hessen,  Prov.  Starkenburgßß)Kaukehmen  ...  Preußen,  Reg.=  Bez.  Gum
binnen,  Kr.  Niederung.
Kaulsdorfll.2á  cPreußen,  Reg.-Bez.  Potsdam,
K  Kr.  Niederbarnim.
Kehl  (Stabt).  -Badn  □
(liehe  auch  O  Kehl  (Oorff..  Baen  □
Kaiserslautern.  Bayern,  Reg.-Bez.  Pflalz  6  Kellinghusen  ..  Prcußen,  Reg.-Bez.  Schleswig,
Kalbe  a.  d.  Saale  Preußen,  Reg.-Bez.  Magde.D  Kr.  Steinburg.
burg.  Kemnitz  Sachsen,  Kreishptm.  Dresdsen
Kalk  mit  Bahnhof  Preußen,  Reg.-Bez.  u.  Ldkdr  Kempen  i.  Posen  Preußen,  Reg.-Bez.  Posen
Cöln.  Kempen  i  Rhein=  reußen,  Reg.-Bez.  Düsseldort
Kalkberge  Preußen,  Reg.-Bez.  Potsdam,t#
i.  d.  Mark.  Kr.  Niederbarnim.  Kempten  Bayern,  Reg.-Bez.  Schwaben)
Kamen  Preußen,  Reg.-Bez.  Arnsberg,  D  Kettwig  Preußen,  Reg.-Bez.  Düsseldorfft)

 

Ldkr.  Hamm.

 

 

Ldkr.  Essen.
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        —  —  —  —  —  —  ——  —

 

 

Kleve  .  .  .  .  .  ...

Klingenthal
Klotzsche

dneuttingen  .  .  .

Königsberg

i.  d.  Neumark

Breslau.
Preußen,  Reg.-Bez.  Düsseldorf.

Sachsen,  Kreishptm.  Zwickau-Sachsen,
  Kreishptm.  Dresden.
Elsaß-Cothringen,  Bez.  Lothringen.

Preußen,  Reg.-Bez.  Frankfurt

Preußen,  Reg.-Bez.  Königs.

  
   
   
  

Preußen,  Reg.-Bez.  Dosen#
Preußen,  Reg.-Bez.  Oppeln.
Preußen,  Reg.-Bez.  Posen
Hessen,  Prov.  Rheinhessen
Preußen,  Reg.-Bez.  Frankfurt
Preußen,  Reg.-Bez.  Magdeburg,
  Kr.  Jerichow  1.
Preußen,  Reg.-Bez.  Königsberg,
  Kr.  Fischhausen.

—————————

Namen  Namen
der  Staaten  der  Staaten  veis
der  Orte  und  Verwaltungsbezirke  der  Orte  und  Verwaltungsbezirke  ass
Keuschberg  ...  Preußen,  Reg.-Bez.  u.  Kr.  MerseD  1  Königsbrück  .  Sachsen,  Kreishptm.  BauzenD
burg.  Königshütte  Preußen,  Reg.-Bez.  Oppell.  C
Kevelaer  Preußen,  Reg.-Bez.  Düsseldor,  i.  Oberschlesien
Kr.  Geldern.  Königssteele  ...Preußen,  Reg.-Bez.  ArnsbergD
Kiel  Preußen,  Reg.-Bez.  Schleswig  B  Kr.  Hattingen.
Kirchberg  Sachsen,  Kreishptm.  JIwickau.09Königstein  Sachsen,  Kreishptm.  DresdenD
Kirchen  Preußen,  Reg.-Bez.  Coblenz,  D  a.  d.  Elbe
Kr.  Altenkirchen.  Königstein  Preußen,  Reg.-Bez.  Wiesbaden  C
Kirn  .  .  .  .  .  ..  .  Preußen,  Reg.-Bez.  Coblenz,  .  Taunus  Obertaunuskreis.
Kr.  Kreuznach.  Königswinter  Preußen,  Reg.-Bez.  Cöln,  Sieg.
Kissingen  (Bad).]  Bayern,  Reg.-Bez.  Unterfranken  C  kreis.
Kitzingen  Bayern,  Reg.-Bez.Unterfranken  D  Königs-Wuster-Preußen,  Reg.-Bez.  Potsda
Klafeld  (mit  Preußen,  Reg.-Bez.  Arnsberg,  hausen  Kr.  Teltow.
Geisweid)  Kr.  Siegen.  Kösen  (Bad).  Poreußen,  Reg.-Bez.  Merseburg,
Klausthal  ...  Preußen,  Reg.-Bez.  Hildesheim,  Kr.  Naumburg.
Kr.  Zellerfeld.  Koesfeld.  Preußen,  Reg.-Bez.  Münstern!
Klein-Flottbek-  Preußen,  Reg.-Bez.  Schleswig,  Köslin  Preußen,  Reg.-Bez.  Kösli.
Kr.  Pinneberg.  HKoötzschenbroda  Sachsen,  Kreishptm.  Dresden!D
Klein-Mochbern  Preußen,  Reg.-Bez.  u.  Lr..  Ds  Kolberg  Preußen,  Reg.-Bez.  Köslin
Breslau.  Kolmar  i.  Posen  Preußen,  Reg.=  Bez.  Brom.D
Klein-Schönebeck  Preußen,  Reg.-Bez.  Potshdam,  berg.
Kr.  Niederbarnim.  Konig  ..  Preußen,  Reg.-Bez.  Marien!D
Klein-Tschansch  Breußen,  Reg.-Bez.  u.  Odkr.  D  werder.
Breslau.  Konstadt  Preußen,  Reg.-Bez.  OppelnD
Kleinzschachwitz.  Sachsen,  Kreishptm.  DressenD  Kr.  Kreuzburg.
Klettendorf  ..  Preußen,  Reg.-Bez.  u.  Lo#r  DKonstanz  Baden
□
D
D
D
l
D.
B.

Königsberg

i.  Preußen

 

berg.

 

 

 

Preußen,  Reg.-Bez.  u.  Lokr.
Oppeln.
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        Namen  Orts.  Namen  Ontsç
  der  Staaten  klasse:  der  Staaten  klasse
der  Orte  und  Verwaltungsbezirke  der  Orte  und  Verwaltungsbezirke
Kratzwiek  (C4q.  Preußen,  Reg.-Bez.  Stetti,  Labian.  Preußen,  Reg.-Bez.  Königs-Stolzenhagen)
  Kr.  Randow.  berg.
ay.  Preußen,  Reg.-Bez.  Düsseldorr,0  Labbe  Preußen,  Reg.-Bez.  Schleswig,
Ldkr.  Essen.  Kr.  Plön.
Kreuzburg  Preußen,  Reg.-Bez.  OppllllCLadenburgBBagdgeen  D
i.  Oberschlesien  Laer  ...  .  ....  Preußen,  Reg.-Bez.  Münster,
Kreuznach  ..  .  .  Preußen,  Reg.-Bez.  Coblen  Kr.  Steinfurt.
Kronberg  Preußen,  Reg.-Bez.  WiesbadentCLahr  Baten  C
Obertaunuskreis.  Lampertheim  ..  Hessen,  Prov.  Starkenburg  .  ..  D
Kronenberg  ..  Preußen,  Reg.-Bez.  Düsseldorf,  Landau  .  ..  ..  .  Bayern,  Reg.-Bez.  Pfalzj
Kr.  Mettmann.  Landecki.  Schlesien  Preußen,  Reg.-Bez.  Breslaui
Krossen  a.  d.  OderDreußen,  Reg.-Bez.  Frank  C  Kr.  Halbelschwerdt.
furt.  Landeshut  Preußen,  Reg.-Bez.  Liegnit  D
Krotoschin  ..  .  .  reußen,  Reg.-Bez.  PDoseo  Dl.  Schlesien
Künppersteg  Landsberg  a.  Lech  Bayern,  Reg.-Bez.  Oberbahern
s.  Wiesdorf.  Landsberg  a.  d.  Meußen,  Reg.-Bez.  Frankfurtt.
Kürenz  Preußen,  Reg.-Bez.  u.  Lddr.  I  sWarthe
Trier.  Landsberg  i.  Preußen,  Reg.-Bez.  Oppeln,/  D
Küstrin  Preußen,  Reg.-Bez.  Frankfurt,  Oberschlesien  Kr.  Rosenbergi.  Oberschlesien.
Kr.  Königsberg  i.  d.  Neu-  Landshut.  .  .  ..  Bayern,  Reg.-Bez.  NiederD
mark.  bayern.
Kupferdreh  ...  Preußen,  Reg.-Bez.  Düsseldorff,  D|  Langebrück.  .  Sachsen,  Kreishptm.  Dresden.D
Ldkr.  Essen.  Langen  Hessen,  Prov.  Starkenburg  D
Kupferhammer-  Sachsen,  Kreishptm.  ChemntitD  Langenberg  .  Poreußen,  Reg.-Bez.  Düsseldorfft,
Grünthal.  ..  .  Kr.  Mettmann.
Kyllburg  Preußen,  Reg.-Bez.  Trier,  r,  D  Langenbielau  reußen,  Reg.-Bez.  Breslaust)
Bitburg.  Kr.  Reichenbach.
Kyritz  Preußen,  Reg.-Bez.  Potsdom,  Langendreer.  Hreußen,  Reg.-Bez.  Arnsberg,
Kr.  Ostprignitz.  Ldkr.  Bochum.
Langenhorn.  Hambureg  D
Langensaha.  pprußen,  Reg.-Bez.  Erfurt
L  Langenschwal.  Preußen,  Reg.-Bez.  Wiesbaden,b
bach  Untertaunuskreis.
Laasphe  Preußen,  Reg.-Bez.  Arnsberg,  Langerfeld  ..  Dhreußen,  Reg.-Bez.  Arns  berg.  D
Kr.  Wittgenstein.  Kr.  Schwelm.
Labbe  Preußen,  Reg.-Bez.  Stettin,3)  Lankwitz  b.  Berlin  Preußen,  Reg.-Bez.  Potsdam,

 

Kr.  Regenwalde.

 

     

Kr.  Teltow.
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        Namen  orts-  Namen  Outs.
der  Staaten  klasse  der  Staaten  klasse
der  Orte  und  Verwaltungsbezirke  der  Orte  und  Verwaltungsbezirke
Lauban  .  .  .  ..  .  Preußen,  Reg.-Bez.  Liegni  D  Ü  Lichtenstein.  .  .  .  Sachsen,  Kreishptm.  Chemnitz,  D
Laubegast  ..  .  .  Sachsen,  Kreishptm.  DresdenD  Liebau.  ..  ...  .  Preußen,  Reg.-Bez.  Liegnitz,  Kr.D
Lauenburg  Preußen,  Reg.-Bez.  Köslin  Landeshut.
i.  Vommern  Liegnit  Preußen,  Reg.-Bez.  Liegnig.
Laurahütte.  .  .  .  Preußen,  Reg.-Bez.  OppelnuysC  Limbach  Sachsen,  Kreishptm.  ChemnitzD
Ldkr.  Kattowitz.  Limburg  Preußen,  Reg.-Bez.  WiesbadenC
Lausigk  Sachsen,  Kreishptm.  Leipzig  .  b.  Lahn
Lauterbach  ..  Hessen,  Prov.  Oberhesser  D  1  Lindaui.  Bodensee  Bayern,  Reg.-Bez.  Schwaben
Lebach  Preußen,  Reg.-Bez.  Trier,  Kr  1|Linden  Preußen,  Reg.-Bez.  ArnsbergD
Saarlouis.  Kr.  Hattingen.
Leer  i.  Ostfriesland  PVreußen,  Reg.-Bez.  Auric  D  Lindeni.  Hannover  Preußen,  Reg.-Bez.  Hannover□
Lehe  Preußen,  Reg.  Bez.  Stade  CLingen  Preußen,  Reg.-Bez.  Osnabrück  D
Lehrte  Preußen,  Reg.-Bez.  Lüneburtg,  D  Linnich  ...  Preußen,  Reg.-Bez.  Aachen,/  D
Kr.  Burgdorf.  '  Kr.Jülich.
Leipzig  Sachsen,  Kreishptm.  Leipzig  B  Linz  a.  Rhein  ..Preußen,  Reg.-Bez.  Coblenz.
Leisnig  Sachsen,  Kreishptm.  Leipig  D  Kr.  Neuwied.
Lengenfeld  Sachsen,  Kreishptm.  Zwickaall  Lipinn  Preußen,  Reg.-Bez.  Oppeln
i.  Vogtland.  Ldkr.  Beuthen.
Lennep.  ...  ...  Preußen,  Reg.-Bez.  Düssel  CHippstadt  Preußen,  Reg.-Bez.  Arnsberg.D
dorf.  Lissa  Preußen,  Reg.-Bez.  PoseC
Leobschittz  Preußen,  Reg.-Bez.  OppellnD  DLittemweiler  Baddeeeern  D
Leonberg  Württemberg,  NeckarkreislD  Löbau  Preußen,  Reg.-Bez.  Marien..D
Leopoldshall.  Anhalklt  D  i.  Westpreußen  werder.
Leopoldshöhe  Baden  Löbau  (Sachsen),Sachsen,  Kreishptm.  BautenD
(Ldg.  Weil)  örrach  .....  .  Baden  ...........  ....  C
Lesum  .  .  .  .  ..  .  Preußen,  Reg.-  Bez.  Stade,/  D  ößnittz  Sachsen,  Kreishptm.  Zwickau.  D
Kr.  Blumenthal.  Lötzen  Preußen,  Reg.-Bez.  Allensteir  C
Letmathe  Preußen,  Reg.-Bez.  Arnsberg,F  Löwenberg  Preußen,  Reg.-Bez.  Liegnis  D
Ldkr.  Iserlohn.  i.  Schlesien
Leubeen  Sachsen,  Kreishptm.  Dressden  DLoksteddt  Preußen,  Reg.-Bez.  SchleswigD
Leutkirb.  Württemberg,  DonaukreislD  Kr.  Pinneberg.
Leutzsch  ..  .  .  ..  Sachsen,  Kreishptm.  LeipzigDLongeville  b.  MetztElsaß-Lothringen,  Bez.  Loth.□
Lich  Hessen,  Prov.  Oberhessen  DM  ringen.
Lichtenberg  Preußen,  Reg.-Bez.  Potssas  BLorsch.  Hessen,  Prov.  Starkenburg
b.  Berlin  Voschwitz  ..  ..  .  Sachsen,  Kreishptm.  Dresden
Lichtenrade.  .  .  .  Preußen,  Reg.«  Bez.  Potsdam,,  DLoslau  .  ..  ...  Preußen,  Reg.-Bez.  Oppeln,/  D

 

Kr.  Teltow.

 

 

Kr.  Rybnik.
        <pb n="661" />
        Namen  Orts.  Namen  Orts.
der  Staaten  klasse  der  Staaten  klasse
der  Orte  und  Verwaltungsbezirke  #  der  Orte  und  Verwaltungsbezirke
Lublinit  Preußen,  Reg.-«Bez.  Oppeln../  D  MMalchin  .  .  ...  Mecklenburg=  Schweri  D
Luckau.  ..  .  ...  Preußen,  Reg.-«Bez.  Frankfurt!  D  Malente  .  .  ..  .  Oldenburg,  Fürstentum  Lübeck]  D
Luckenwalde  .  .  .  reußen,  Reg.-Bez.  Potsdom  D  Malmedy.  ...  Preußen,  Reg.-«Bez.  Aachen.  ..  D
Ludwigsburg..  Württemberg,  Neckarkreis.  ..  CMannheim  .  .  .  Baden  ...............  B
Ludwigshafen  Bayern,  Reg.«Bez.  Pfalz  .  ..  C  Marburg  .  .  .  .  Preußen,  Reg.-Bez.  Casse.
a.  Rhein  Marggrabowa.  /Preußen,  Reg.-«  Bez.  Gum-  D
Ludwigslust...  Mecklenburg  ·  Schwerin  .....  D  binnen,  Kr.  Oletzko.
Lübars  (mit  Waid.  Preußen,  Reg.-Bez.  Potsdom,DMarienberg  Preußen,  Reg.-Bez.  Wiesbaden
mannslust).  Kr.  Niederbarnim.  i.  Westerwald  Oberwesterwaldkreis.
Lübbecke  Breußen,  Reg.-Bez.  MindenMarienberg  Sachsen,  Kreishptm.  Chemnitz
Lübben  Preußen,  Reg.-Bez.  Frankfurt  (Sachsen)  «
Lübbenau....Preußen,Reg.-Bez.Fraukfurt,DMarienburg  Preußen,  Reg.-Bez.  Danzig
Kr.  Calau.  i.  Westpreußen
Lübecck  Lübeg  CNMariendorf  Preußen,  Reg.-Bez.  Potsdam,B
Lüben  i.  Schlesien  Preußen,  Reg.-Bez.  Liegnig.  b.  Berlin  Kr.  Teltow.
Lüdenscheid  Preußen,  Reg.-Bez.  Arnsberg,Marienfelde  Preußen,  Reg.-Bez.  Potsdam,:
(Stadt)  b.  Berlin  Kr.  Teltow.
Lüneburg  Preußen,  Reg.-Bez.  Lüne,  aareweder.  Preußen,  Reg.-Bez.  Marien
burg.  werder.
Lünen  Preußen,  Reg.-«Bez.  Arnsberg,,  D  Markirch  ..  ..  .  Elsaß=  Lothringen,  Bez.  Ober  C
Ldkr.  Dortmund.  Elsaß.
Lütgendort-  Preußen,  Reg.-Bez.  ArnsbergMarkneukirchen  Sachsen,  Kreishptm.  IwickaulD
mund  Ldkr.  Dortmund.  Mayen  Preußen,  Reg.-Bez.  CoblezD
Lüttringhausen.  Preußen,  Reg.-Bez.  Düsseldorf,  Aeerane  Sachsen,  Kreishpim.  ChemnitzD
Kr.  Lennep.  Mehlem.  .  .  ...  Preußen,  Reg.-Bez.  Cöln,  Ldkr.
Lugau  .  ..  ....  Sachsen,  Kreishptm.  Chemuit  10  Bonn.
Luschwitz  Preußen,  Reg.-Bez.  Posen,  Tdr.DMeiningen  Sachsen-Meiningen  D
Fraustabt.  Weißen  Sachsen,  Kreishptm.  Dresden.  D
Lyck  .......  .  Preußen,  Reg.-Bez.  Allensti,CCMeldorf  Preußen,  Reg.-Bez.  Schleswig,
Kr.  Süderdithmarschen.
Memel  .  .  .  ...  Preußen,  Reg.-Bez.  KönigsbergD
M  Menden  .  Preußen,  Reg.-Bez.  Arnsberg,)
Ldkr.  Iserlohn.
Magdeburg  Preußen,  Reg.-Bez.  Magdeburg  Mengede  Preußen,  Reg.-Bez.  Arnsberg,
Mainz  Hessen,  Prov.  Rheinhessen  B  Ldkr.  Dortmund.
Maizieres  Elsaß-Lothringen,  Bez.  Loth.  Mengling-  Preußen,  Reg.-Bez.  Arnsberg,
b.  Metz  ringen.  hausen  Kr.  Hörde.
.
Reichs=  Gesetzbl.  1909.  105
        <pb n="662" />
        646

 

 

Namen  Orts-  Namen  —
der  Staaten  klasse  der  Staaten  klasse
der  Orte  und  Verwaltungsbezirke  der  Orte  und  Verwaltungsbezirke
Meppen  Preußen,  Reg.-Bez.  Osnabrückk  D  Wontzeie  .....  Preußen,  Reg.-Bez.  AachenD
Mergentheim  ..  Württemberg,  JagstkreisMoorflett.....  Hambureg  D
Merklinde  ....  Preußen,  Reg.«Bez.  Arnsberg,/  D  Moritzberg.  .  .  .  Preußen,  Reg.«  Bez.  Hildes-  D
Ldkr.  Dortmund.  %  heim,  Kr.  Marienburg  i.  Han-Merseburg.
  Hreußen,  Reg.-Bez.  Mersebur0  nover.
Merzig  ..  .  ...  Preußen,  Reg.-Bez.  TrerXKosbach  Baden  "D
Merzlich  Preußen,  Reg.-Bez.  u.  Lrdor.Moschin  Preußen,  Reg.-Bez.  Posen,  D
Trier.  S  Kr.  Schrimm.  .-Meschede
  (Stadt)  Preußen,  Reg.-Bez.  ArnsbergD  Moulins  b.  Metz  Elsaß-  Lothringen,  Bez.  Loth.
Meseritz  ..  ..  .  Preußen,  Reg.-Bez.  Posen  .  .  D  ringen.
Mettmann  .  .  .  .  Preußen,  Reg.«Bez.  Düsseldorf/  D  Mudersbach  ..  Preußen,  Reg.«  Bez.  Coblenz,
Metz  ........  Elsaß  Lothringen,  Bez.  Loth.  1  Kr.  Altenkirchen.
ringen.  Mügeln  Sachsen,  Kreishptm.  Dresden!D
Mewe  .  .  .....  Preußen,  Reg.-Bez.  u.  Kr.  I  Mühlhausen  Preußen,  Reg.-Bez.  Erfurtt  D
Marienwerder.  iI.  Thüringen
Miechowitz  ..  .  Preußen,  Reg.-Bez.  Oppelnus)Mülhausen  Elsaß-Lothringen,  Bez.  Ober,
Ldkr.  Beuthen.  i.  Elsaß  Elsaß.
Mikultschütz  ..reußen,  Reg.-Bez.  Oppelu  Dülheim  Preußen,  Reg.-Bez.  Düsseldor
Kr.  Tarnowitz.  aaa..  d.  Ruhr
Militsch  (Stadt).]  Preußen,  Reg.-Bez.  Breslau  D  Mülheim  Preußen,  Reg.-Bez.  Cjl
Minden  Preußen,  Reg.-Bez.  Mindenn  D]  .  Rhein
i.  Westfalen  Müllheim  Basden  D
Misdroy(Seebad)  Preußen,  Reg.-«Bez.  Stettin,,  D  München  Bayhern  ...............  A
Kr.  Usedom  -Wollin.  München-Glad=  Preußen,  Reg.-Bez.  Düsseldor
Mittel-Neuland  Preußen,  Reg.-Bez.  Oppeln,0  bach  (Stadt)
Kr.  Neisse.  München-Glad=  Preußen,  Reg.-Bez.  Düsseldorf,D
Mittweida  ..  .  .  Sachsen,  Kreishptm.  Leipzig.  D  bach,  Land-  Kr.  Gladbach.
Möckern  Sachsen,  Kreishptm.  LeipzigD  emeinde  (Ober-Mörchingen...
  ElsaßLothringen,  Bez.  Loth.HUCPeburth)
ringen.  Münden  Preußen,  Reg.-Bez.  Hildeshei,D
Mörs  Preußen,  Reg.-Bez.  Düsseldor  .  d.  Werra
Mogiluno  Preußen,  Reg.-Bez.  Bromberg  D  Münster  a.  Stein  Preußen,  Reg.-Bez.  Coblenz.)
Mohrungen  .  .  Preußen,  Reg.-Bez.  Königsberg  D]|a#d)  Kr.  Kreuznach.
Montabaur  ..  .  Preußen,  Reg.-Bez.  Wiesbadenünnster  i.  ElsaßElsaß  Lothringen,  Bez.  Ober1
Unterwesterwaldkreis.  »  Elsaß.  «
Montignyb.MctzElsaßsLothringen,Bez.Leth-BSMünsteri.WesbPreußen,Reg.-Bez.Münster.O
ringen.  falen
        <pb n="663" />
        Namen  Orts.  Namen  Orts.
der  Staaten  klasse  der  Staaten  klasse
der  Orte  und  Verwaltungsbezirke  6  ber  Orte  mund  Verwaltungsbezirke
Münsterberg  Preußen,  Reg.-Bez.  Breslauu  D  Neuenbürg  ..  .Württemberg,  Schwarzwald
i.  Schlesien  «  kreis.
Muskau  .  .  ...  Preußen,  Reg.-Bez.  Liegniz,  DNeuenburg  Preußen,  Reg.-Bez.  Marien-Kr.
  Rothenburg  i.  Ob.-Lausitz.  i.  Westpreußen  werder,  Kr.  Schwetz.
Mutiig  Elsaß-Lothringen,  Bez.  UnterDNeuende  Oldenburg  .............  B
Elsaß.  Neuendorf  s.
Myslowitz  ..  .  .  Preußen,  Reg.  ·  Bez.  Oppeln,  O  Nowawes.
Ldkr.  Kattowitz.  Neuenhagen.  Preußen,  Reg.-Bez.  Potsda
#  Kr.  Niederbarnim.
N  Neugersdorf...  Sachsen,  Kreishptm.  Bautzer
Neuhaldens-  Preußen,  Reg.-Bez.  Magdeburg  D
Nakke  Preußen,  Reg.-Bez.  Bromberg,  seben
Kr.  Wirsitz.  Neuhaus  i.  West.Preußen,  Reg.-Bez.  Minden,
Namborn  ..  .  Preußen,  Reg.=  Bez.  Trier,:  falen  Kr.  Paderborn.
Kr.  St.  Wendel.  Neu-Heiduk...  Preußen,  Reg.-Bez.  Oppeln,
Namslau.  .  ...  Preußen,  Reg.-Bez.  BreslaunD  Ldkr.  Beuthen.
Nassau  ..  ....  Preubu  iueg.  6  rt  Wies.  Neu-Isenburg.  Hessen,  Prov.  Starkenburg  D
aden,  Unterlahnkreis.  Neukuhren  reußen,  Reg.-Bez.Königsberg,
Nauen.  ..  ..  ..  Preußen,  Reg.-Bez.  Potsdam,D  a  p  aaß  Oichhuusen  *∆  r
Kr.  Osthavelland.  Neumark  i.  West.  Preußen,  Reg.-Bez.  MarienD
Naugard  Preußen,  Reg.-Bez.  Stetin.  reußen  werder,  Kr.  Löbau.
Nauheim  (Bad).Hessen,  Prov.  Oberhessern,CNeumarkt  Bayern,  Reg.-Bez.  Oberpfal
Naumburg  Preußen,  Reg.-Bez.  MerseburgD  #.  d.  Oberpfatz
a.  d.  Saale  Neumarkt  Preußen,  Reg.-Bez.  Breslau
Neckarelz  ••  Badgdween  D  i.  Schlesien
Neckargemünd.  Badn  DNeumühlen-  Preußen,  Reg.-Bez.  Schleswig,
Neheim  ..  .  ...  Pruben  —  Reg.-Bez.  und  Kr.  Dietrichsdorf  Kr.  Bordesholm.
Z  #möderg.  ·  Neumünstet...Preußen,Reg.-Bez.SchleswigC
Netdenbur...PreußenReg.·Bez.AllenstemD  -  .
Neisse  8  ....  Preußen,  Reg.-Bez.  Oppel  C  Neunkirchen  Drrußen,  geg.  Hel  Dier,  K.
Bwrrandenkurg  Lilcnereng.p  ennP  Ober.  5  1  Neurode  Preußen,  Reg.-Bez.  Breslar.D
*  Elsaß.  Neu-Ruppin  ..Dreußen,  Reg.-Bez.  PotsdaC
Neuburg  Bayern,  Reg.-Bez.  SchwabenED  Neusalz  a.  d.  Oder  Preußen,  Reg.-Bez.  Liegnit
a.  d.  Donau  #  Kr.  Freystadt.  »
Nkucnaht....Preußen,Reg.-Bez.Coblenz,DchUßs-s««  Preußen,  Reg.-Bez.  Düsseldor
Kr.  Ahrweiler.  Neustadt  Sachsen,  Kreishptm.  Dresden.

 

 

  

 

105“
        <pb n="664" />
        —

—  —

648

 

Namen  Orts  Namen  Orts.
der  Staaten  klasse  der  Staaten  klasse
der  Orte  und  Verwaltungsbezirke  der  Orte  und  Verwaltungsbezirke
Neustadt  Preußen,  Reg.-Bez.  Oppel..C  Nieder-Schelden  Preußen,  Reg.-Bez.  Arnsbergh,
i.  Oberschlesien  Kr.  Siegen.
Neustadt  Badern  D  Niederschlema..  Sachsen,  Kreishptm.  Zwickauul
i.  Schwarzwald  Nieder-Schöne=  reußen,  Reg.-Bez.  Potsdam  B
Neustadt  Preußen,  Reg.-Bez.  Danzig  weide  Klr.  Teltow.  .
i.  Westpreußen  «  lNieder-Schön-Preußen,Reg.-Bcz.Potsdam,B
Neustettin....Preußen,Neg.-Bez.Köslin..D  hausen  Kr.  Niederbarnim.
Neustrelitz  ..  .  .  Mecklenburg  ·  Strelitz  ......  .  D  Niedersedlitz  ..  .  Sachsen,  Kreishptm.  Dresden]  D
Neuteich  ..  ..  .  Preußen,  Reg.-Bez.  Danzig,Nieder-Wüste=  Preußen,  Reg.-Bez.  Breslau,d
Kr.  Marienburg  i.  Westpr.  giersdorf  Kr.  Waldenburg.
Neutomischel  ..  Preußen,  Reg.-Bez.  Posen  ..  D  N  Nienburg  Preußen,  Reg.-Bez.  Hannovrer!  D
Neu-Ulm  .  ...  Bayern,  Reg.-Bez.  Schwaben  C  a.d.  Weser
Neu-Welzow  .  .  Preußen,  Reg.«Bez.  Frankfurt,/  De  Nienstedten  ..  .  Preußen,  Neg.«Bez.  Schleswig,/,  D
Kr.  Spremberg.  Kr.  Pinneberg.
Neuwied  .  .  ...  Preußen,  Reg.-«Bez.  Coblenz  .  D  MNierstein  ..  ...  Hessen,  Prov.  Rheinhessen.  .  .  D
Neviges  Niesky  ......  .  Preußen,  Reg.«Bez.  Liegnitz,,  D
s.  Hardenberg.  Kr.  Rothenburg  i.  Ober-Nide
  Preußen,  Reg.-Bez.  Wiesbaden,  Lausitz.
Kr.  Höchst.  Nikolai  .  .  ....  Preußen,  Reg.-Bez.  Oppeln,/  D
Nieder-Dollen=  Preußen,  Reg.-Bez.  Cöln,  Sieg-  I  Kr.  Pleß.
dorf  kreis.  Nikolassee  ...  Preußen,  Reg.-Bez.  Potsdam,-Nieder-Hemer
  I  Kr.  Teltow.
s.  Hemer.  Nilvingen  ..  ..  Elsaß  -  Lothringen,  Bez.  Loth-/  D
Nieder-Herms-Preußen,  Reg.-«Vez.  Breslau,/  D  ringen.
dorf  Kr.  Waldenburg.  Norden  Preußen,  Reg.-Bez.  Aurich.
Nieder-Jeutz  .  .Elsaß  Lothringen,  Bez.  Loth.D  Nordenham  .  .  .  Oldenbuiig  D
ringen.  Norderney  (Jusel)  Preußen,  Reg.-Bez.  Aurich,
Nieder-Ingel=  Hessen,  Prov.  Rheinhessen  D  1  Kr.  Norden.
heim  Nordhausen  .  .  .  Preußen,  Reg.-Bez.  Erfurt
Niederlahnstein  Preußen,  Reg.·«  Bez.  Wiesbabden,  /  D  Northeim.  .  .  ..  Preußen,  Reg.-Bez.  HildesP
Kr.  St.  Goarshausen.  heim.
Niederlößnitg..  Sachsen,  Kreishptm.  Dresden,Noit..  Elsaß-Lothringen,  Bez.  Loth.D
Nieder-Mendig  Preußen,  Reg.-Bez.  Coblenz,D  ringen.
Kr.  Mayen.  Nowawes  (mit  reußen,  Reg.-Bez.  Potsdam,□
Niederpoyritz.  Sachsen,  Kreishptm.  Dressen  DNeuendorf)  Kr.  Teltow.
Nieder-Salz,  Preußen,  Reg.-Bez.  Breslaus  Nürnberg  ....Bayern,  Reg.-Bez.  Mittell  C
brunn  Kr.  Waldenburg.  franken.
6
        <pb n="665" />
        m
—

 

 

 

I

ur  *  Staaten  rts.  E—  Staaten  Ontder

  Orte  und  Verwaltungsbezirke  *  der  Orte  und  Verwaltungsbezirke  llase
O  Oderan  .  .  .  ...  Sachsen,  Kreishptm.  Chemnitz  D
Ohringen.  ..  .  .  Württemberg,  Jagstkreis.  .  .  .  D
Ober  Dollen-Preußen,  Reg.«Bez.  Cöln,  Sieg-  Olde  reußen,  Reg.-Bez.  Münster,

dorf  kreis.  Kr.  Beckum.

Oberfrohna  ..  .  Sachsen,  Kreishptm.  Chemumiiz  D  Ols  i.  Schlesieen.  Vreußen,  Reg.-Bez.  Breslau.D
Obergeburth  Olsnit  Sachsen,  Kreishptm.  Iwickausn

s.  München-Glad-  Oettingen  Elsaß-Lothringen,  Bez.  Loth.

bach  (Ldg.).  kingen.

Ober-Glogau.  Preußen,  Reg.-Bez.  Oppeln,|s2c  ..  Sachsen,  Kreishptm.  Leipzigß

Kr.  Neustadt  i.  Oberschlesien.  Oynhausen  (Bad)  Preußen,  Reg.-Bez.  u.  Kr.
Oberhausen  .  .  Preußen,  Reg.-Bez.  Düsseldof  Minden.  «
Ober-Hemer  Offenbach  ..  .  .  Hessen,  Prov.  Starkenburg  .  .  B

s.  Hemer.  Offenburg  ..  .  .  Baden  ...............  D

Ober-Jeutz.  .  .  .  Elsaß  ·  Lothringen,  Bez.  Loth  D  sOhlau  ..  .  .  ..  .  Preußen,  Reg.-Bez.  Breslaun
ringen.  Ohligs  Preußen,  Reg.-Bez.  Düsseldorf,.

Ober-Ingelheim  Hessen,  Prov.  Rheinhessen  D  Ldkr.  Solingen.

Ober-Kassel  Preußen,  Reg.-Bez.  Cöln,  SiegDOblsdorf  HamburegKg  D.

(Siegkreis)  kreis.  Ohra  Prcußen,  Reg.-Bez.  Danzig,
Ober-Kassel  (Kr.  Kr.  Danziger  Höhe.

Neuß)  s.  Heerdt.  Olbernhau.  Sachsen,  Kreishptm.  Chemnitzt
Oberkirch  ..  ...  Baden  D  Oldenburg  ..  .  .  Oldenburg  ..........  ...  D
Oberlahnstein..  reußen,  Reg.-Bez.  Wiesbaden  Oldesloe  ....  Preußen,  Reg.-Bez.  Schleswig,

Kr.  St.  Goarshausen.  1  Kr.  Stormarn.
Oberlößnit.  Sachsen,  Kreishptm.  DresgenD  Olivaa  Preußen,  Reg.-Bez.  Danzig,
Oberlungwitz  ..  Sachsen,  Kreishptm.  Chemnitz.  D  Kr.  Danziger  Höhe.
Oberndorf  ...  Württemberg,  Schwarzwaldkreis  Olpe  (Stadt).  Preußen,  Reg.-Bez.  Arnsber
Ober-Salzbrunn  Preußen,  Reg.-Bez.  Breslauull  Opalenitze  ...  Preußen,  Reg.-Bez.  PosenD

(Bad  Salzbrunn))  Kr.  Waldenburg.  Ü  Kr.  Grätz.

Oberschöneweide  Preußen,  Reg.-Bez.  PotsgfsomBOpladen  Preußen,  Reg.-Bez.  Düsseldorf,
Kr.  Niederbarnim.  i  Ldkr.  Solingen.
Oberstein  ..  ..  .  Oldenburg,  Fürstentum  Birken  1  Oppeln  Preußen,  Reg.-Bez.  Oppel..
feld.  Oppenheim  Hessen,  Prov.  Rheinhessen  D
Ober-Ursel...  Preußen,  Neg.-Bez.  Wiesbaden;C#Oranienburg  .  .Preußen,  Reg.-Bez.  Potsdam,0
Obertaunuskreis.  Kr.  Niederbarnim.
Obornik.  Preußen,  Reg.-Bez.  Posen  ..  /  D  Orb.  ..  ...  ...  Prcußen,  Reg.-Bez.  Cassel,/  D
Odenkirchen.  Preußen,  Reg.-Bez.  Düsseldorf,E  Kr.  Gelnhausen.
Kr.  Gladbach.  Preußen,  Reg.-Bez.  Allenstein

 

 

Ortelsburg
i
        <pb n="666" />
        Namen  Orts-  Namen  ort
der  Staaten  klasse  der  Staaten  tlasse
der  Orte  und  Verwaltungsbezirke  ber  Orte  und  Verwaltungsbezirke
Orzegow  (Gut)  Preußen,  Reg.=  Bez.  Oppeln,D  Pegau  .  .  .  ...  Sachsen,  Kreishptm.  Leipzig.  .  D
mit  Bahnhof  Ldkr.  Beuthen.  Peine  Preußen,  Reg.-Bez.  Hildes  D
Morgenroth  n  heim.
Oschatz  Sachsen,  Kreishptm.  LeipzigDMenig  Sachsen,  Kreishptm.  Leipzig.!
Oschersleben  ..  .Preußen,  Reg.-Bez.  MagdeburgßHerleberg  )reußen,  Reg.-Bez.  Potsdam,
Osnabrück  .N  Preußen,  Reg.-Bez.  Osnabrück  C  Kr.  Westprignitz.
Osterfeld  Preußen,  Reg.-Bez.  Münster,ABPaffendorf  Preußen,  Reg.-Bez.  u.  Ldkr.
Ldkr.  Recklinghausen.  «  Coblenz.
Osterholz  .....  Preußen,  Reg.-Bez.  Stade  alzburg  Elsaß=  Lothringen,  Bez.  Loth-  D
Osterode  a.  Harz.  Preußen,  Reg.-Bez.  Hildesheim  D  ringen.
Osterode  i.  Ost.  Preußen,  Reg.-Bez.  AllensteisCPforten  Reuß  j.  2929292929.  D
preußen  Pforzheim  ..  .  .  Baden  □
Osthofen  Hessen,  Prov.  RheinhessenDPfungstadt  .  Hessen,  Prov.  Starkenburg  .  .  D
Ostrovo  Preußen,  Reg.-Bez.  Posen  D  Pchessdorf  ...  Preußen,  Reg.-Bez.  Potsdam,
Otterndorf  ..  .  .  Preußen,  Reg.-Bez.  Stade,  Kr.  D  Kr.  Osthavelland.
Hadeln.  Pillau.......  Preußen,  Reg.-Bez.  Königs.
Ottmachau.  Preußen,  Reg.-Bez.  Oppeln,  D  berg,  Kr.  Fischhausen.
Kr.  Grottkau.  Pillkallen  .)[Preußen,  Reg.-Bez.  GumD
Ottweille  Preußen,  Reg.-Bez.  Trier  binnen.
BPillnittz  Sachsen,  Kreishptm.  Dresden]  D
Pinne  Preußen,  Reg.-Bez.  Posen,,
P  Kr.  Samter.
Pinneberg  ..  .  .  Preußen,  Reg.-Bez.  Schles..
Paderborn  ..  .  Preußen,  Reg.-Bez.  Minden  wig.
Pakosch  Prußen,  Reg.-Bez.  Bromberg,  Birrna  Sachsen,  Kreishptm.  Dresden
Kr.  Mogilno.  Mlauen  i.  Vogt.  Sachsen,  Kreishptm.  JwickkauunB
Munkowb.  Berlin  Preußen,  Reg.-Bez.  Potsdam,  land
Kr.  Niederbarnim.  BPleschen  Preußen,  Reg.-Bez.  Posen  D
Papenburg  .  .  .  Preußen,  Reg.--Bez.  Osnabrük,,  le  Preußen,  Reg.-Bez.  Oppeln
Kr.  Aschendorf.  Belettenberg  Preußen,  Reg.-Bez.  Arnsberg,
Parchm.  Mecklenburg-  Schwerin  DC(Etadt)  mit  Kr.  Altena.
Pasewalkl  Preußen,  Reg.-Bez.  Stettin  D  Bahnhof
Kr.  Uckermünde.  Plö  .  .  ...  Preußen,  Reg.-Bez.  Schles  D
Passau  ..  ....  Bayern,  Reg.-Bez.  Nieder-  Cq  wig.
Bayern.  Plötzensee  Preußen,  Reg.-Bez.  Potsdam,
Patschkau  ..  .  .  Preußen,  Reg.-Bez.  Oppeln,;10.  Berlin)  mit  Kr.  Niederbarnim.
Kr.  Neisse.  Jungfernheide
        <pb n="667" />
        651

 

 

Namen  Orts.  Namen  Orts
der  Staaten  d
kr  er  Staaten
ber  Orte  und  Verwaltungsbezirke  ase  ber  Orte  und  Verwaltungsbezirke  lase
Podgorz  Preußen,  Reg.-Bez.  MarienDPutbus  Preußen,  Reg.-Bez.  Stralsund,
4  werder,  Ldkr.  Thorn.  „  Kr.  Rügen.
Pößneck  Sachsen-Meiningen  D#BPutig  Preußen,  Reg.-Bez.  Danzig
Polch  ....  ...  Preußen,  Reg.-Bez.  Coblen,  BPyrig  Preußen,  Reg.-Bez.  Stetin.
Porz  s.  Seumar  Kr.  Mayen.  Pyrmont  Waldee  .  .  .  D
Posen  Preußen,  Reg.-Bez.  Posen
Soikarel  Hahha,  Wi  #  *  O.
.  .reußen,  Reg.-Bez.  Potsdam
Praunheim  ...  Preußen,  Reg.-Bez.  Wiesbaden,Ouedlinburg  reußen,  Reg.-Bez.  Magdebunrg
Ldkr.  Frankfurt  a.  Main.  Quohren
Preetz  (Stadt)  s  Reg.-Bez.  Schleswig,,  s.  Bühlau.
.  Ploͤn.
Prenzlau.....  sPreußen,  Reg.·«  Bez.  Potsdam]  D
Preungesheim  .  Preußen,  Reg.«Bez.  Wiesbaben,,  D  N
Ldkr.  Frankfurt  a.  Main.
Preußisch-Eylau|Hrrußen,  Reg.-Bez.  Koͤnigs  D  Radeberg  ..  .  .  Sachsen,  Kreishptm.  Oresden.  D
berg.  Radebeul  Sachsen,  Kreishptm.  Dresden.  /  D
"4  Priuben  "„  ne-  ir-  Radevormwald  Preußen,  Reg.-Bez.  Düsseldor,O
edlan  werder,  Kr.  Schlochau.  Kr.  Lennep.
Preußish-Hol  Preußen,  Reg.-Bez.  Königsberg  D,Radolfzell.  Badenrn  D
Ragnit  Preußen,  Reg.-Bez.  GumbinnenD
M  Star-  Preußen,  Reg.-Bez.  DanzigC  thnsdo  rf  (mit  Preußen,  Reg.-Bez.  Potsdam,
gard  Wilhelmshagen)  Kr.  Niederbarnim.
Pries  .......  wen  g.  8  Schleswig,  D  Raxppoltsweiler.Elsaß-Lothringen,  Bez.  Ober-Z„
  .  Eckernfoͤrde.  Elsaß.
Prinzenthal  .  .  .  Preußen,  Reg.-«Bez.  u.  Lolr..  D  sRastatt  ..  ...  .  Baden  ..  ·
"  Bromberg.  Rastede  Oldenbuigeg  D
Pritzwalkl  Vrruzen  2*  Potsdom,DRastenburg  Preußen,  Reg.-Bez.  Königs  C
.  rignitz.  berge  «
Prostken  Preußen,  Reg.-Bez.  Allenstein  Ratt  Preußen,  Reg.-Bez.  u.  Ldkr.
#.  Kr.  Lyck.  Oüsseldorf.  -
Pkum.......  Preußen,Reg.-Bez.Triet».DRathenow....Preußen,Reg.-Bez.Potsdam,C
Pudewitz  Preußen,  Reg.-Bez.Posen,  Kr.  6  Kr.  Westhavelland.
**  Posen  Ost.  .  Ratibor  ..  .  .  ..  Preußen,  Reg.-Bez.  Oppel..
Püttlingen..  .  .  Preußen,  Reg.«  Bez.  Trier,  Ker.  Ratingen  Preußen,  Reg.-Bez.  u.  Lorr.  D.
Saarbrücken.  Düsseldorf.
        <pb n="668" />
        Namen  Orts  Namen  Orts.
der  Staaten  klasse  der  Staaten  klasse
der  Orte  und  Verwaltungsbezirke  der  Orte  und  Verwaltungsbezirke
Ratzeburg  ....  Preußen,  Reg.-Bez.  Schleswig  DRemscheid  .  lreußen,  Reg.-Bez.  Düsseldor!
Kr.  Herzogtum  Lauenburg.  Rendsburg  .  .Preußen,  Reg.-Bez.  SchleswigD
Rauschen  Preußen,  Reg.-Bez.  Königs-  Reutlingen  .  ...  Württemberg,  Schwarzwald+

(Seebad)  berg,  Kr.  Fischhausen.  kreis.
Ravensburg...Württemberg  □
Rawitsch  Preußen,  Reg.-Bez.  Posen  D  Rheinau  (cdgg.  Baen  D
Recklinghausen  Preußen,  Reg.-Bez.  Münster,8eckenheim)

(Stadt)  Rheinberg  ...  reußen,  Reg.-Bez.Düsseldorf,,
Recklinghausen  Preußen,  Reg.-Bez.  Münster  D  Kr.  Mörs.

(Landgemeinde)  Rheine  Peußen,  Reg.-Bez.  Münster,
Rees  .....  ...  Preußen,  Reg.-Bez.  Düsseldor.  Kr.  Steinfurt.
Regensburg  ...  Bayern,  Reg.-Bez.  OberpflasC  Rheydt.  Preußen,  Reg.-Bez.  Düssell..
Reichenbach  Preußen,  Reg.-Bez.  BreslauusD  dorf.

i.  Schlesien  Richterich....  .  Preußen,  Reg.-Bez.  u.  Ldkr...
Reichenbach  Sachsen,  Kreishptm.  Jvickau  D  Aachen.

i.  Vogtland  Richtersdorf.lPreußen,  Reg.-Bez.  Oppelv,
Reichenbrand  .  Sachsen,  Kreishptm.  Chemnitz1  Kr.  Tost=  Gleiwitz.
Reichersberg..  Elsaß-Lothringen,  Bez.  Loth,  D  Riedisheim...  Elsaß-Lothringen,  Bez.  Ober.D

ringen.  Elsaß.
Reinbek  Preußen,  Reg.-Bez.  Schleswig,  Riesa..  ..  ....  Sachsen,  Kreishptm.  DresdgenD
Kr.  Stormarn.  Riesenburg  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Marien  D
Reinerz  (Bad).  .  Preußen,  Reg.«  Bez.  Breslau,/  D  werder,  Kr.  Rosenberg  i.
Kr.  Glatz.  -  Westpreußen.
Reinfeld  Preußen,  Reg.-Bez.  Schleswig,  D  Rilchingen-Han-]  Preußen,  Reg.-Bez.  Trier,
Kr.  Stormarn.  weiler  Kr.  Saarbrücken.
Reinickendorf  reußen,  Reg.-Bez.  Potshdam,NRirdorf  Preußen,  Reg.=  Bez.  Pots.A

b.  Berlin  Kr.  Niederbarnim.  dam.

Reisholz  Preußen,  Reg.-Bez.  u.  Ldr,  Dochlitz  .  .  Sachsen,  Kreishptm.  Leipzig  D

b.  Düsseldorf  Düsseldorf.  Rödelheim  .  .  .  .  Preußen,  Reg.-Bez.  Wiesbaden.°0
Rellingen  Preußen,  Reg.-Bez.  Schleswig,D  Ldèdkr.  Frankfurt  a.  Main.

Kr.  Pinneberg.  Rössel  ....  ...  Preußen,  Reg.-«Bez.  Allenstein]  D
Rellinghausen  .  Preußen,  Reg.-Bez.  Düsseldorft  Rogasen  .  .  ..  .  Preußen,  Reg.=  Bez.  Posen,-D
Ldkr.  Essen.  Kr.  Obornik.
Remagen  .  Preußen,  Neg.-Bez.  Coblenz,  Nombach  Elsaß=  Lothringen,  Bez.  Loth.  D
Kr.  Ahrweiler.  ringen.
Remill  ...  Elsaß-  Lothringen,  Bez.  LothEosdorf  Preußen,  Reg.-Bez.  Düsseldorf,  D

 

ringen.

 

 

 

Kr.  Lennep.
        <pb n="669" />
        653

—

 

 

Blumenthal.

Namen  Orts—  Namen  Orts—
der  Staaten  klasse  ·  der  Staaten  klasse
der  Orte  und  Verwaltungsbezirke  ·  der  Orte  und  Verwaltungsbezirke
Rosenberg  Preußen,  Reg.-Bez.  OppellD  S
i.  Oberschlesien
Rosenberg  Preußen,  Reg.-Bez.  Marien.D  Saalfeld  Sachsen-Meiningen  D
i.  Westpreußen  werder.  l  Saarbtücken..Preußen,Neg.·Bcz.Trier...B
Rosenheim....Bayern,Reg.-Bcz.0berbayernCSaarbukgi.LothsElsaßiLothringen,Bez.LothiC
Roßberg  Preußen,  Reg.-Bez.  Oppeln,D  1  ringen  ringen.
Ldkr.  Benthen.  Saarburg  (Bez.  Preußen,  Reg.-Bez.  Triir.D
Roßlau  .  .  .  ..  .  Anhalt  D  Trier)
Roßwein  .  .  .  ..  Sachsen,  Kreishptm.  Leipzig.  .  D  Saargemünd  .  Elsaß-Lothringen,  Bez.  Loth.
Rostock  Mecklenburg-Schwerin  C  ringen.
Rothenbach  ..  Preußen,  Reg.-Bez.  Liegniz,Saarlouis  Preußen,  Reg.-Bez.  Trier
Kr.  Landeshut.  Sablon  ..  .  .  ..  Elsaß=  Lothringen,  Bez.  Loth.
Rothenfelde  Preußen,  Reg.-Bez.  Osnabrük.  ringen.
(Bad)  Kr.  Iburg.  Säãckingen  ..  .  .  Badrn  ...  D
Rotthausen  ..  .  Preußen,  Reg.-«Bez.  Duͤsseldorf,“,  D  Sagan  .  .  .  ..  .  Preußen,  Reg.-Bez.  Liegnitz  .  D
Ldkr.  Essen.  Saint-Julien.  Elsaß-Lothringen,  Bez.  Loth.
Rottweil  Württemberg,  Schwarzwald,  ringen.
fkreis.  Salzbrunn  (Bad)
Ruddaa  Preußen,  Reg.-Bez.  Oppeln,  s.  Ober  Salz-Kr.
  Zabrze.  brunn.
Rudolstadt.  .  .  .  Schwarzburg  -Rudolstadt.  .  ..  D  sSalzuflen  ..  .  .  Lippe  ............  .  ...  D
Rüdersdorfer  Salzwedel  ..  .  .  Preußen,  Reg.-«Bez.  Magdeburg]  D
Kalkberge  Samteer  Preußen,  Reg.-Bez.  PoseD
s.  Kalkberge.  Sangerhausen.  Preußen,  Reg.-Bez.  MerseburgD
Rüdesheim  Preußen,  Reg.-Bez.  Wiesbaden;,C  Sankt  Avold.  Elsaß-Lothringen,  Bez.  Loth.,
a.  Rhein  Rheinganukreis.  ringen.
Rüsselsheim  ..  Hessen,  Prov.  Starkenburg.  .  D  sESankt  Georgen  Baden  .......  .  .  .  .  .  .  ..  D
Ruhla  .  ..  .  .  .  .  Großherzogtum  Sachser  i.  Breisgan
Nuhleben  Preußen,  Reg.-Bez.  Potsdom,CSankt  Georgen  Baen  D
Kr.  Teltow.  i.  Schwarzwald
Rummelsburg  Preußen,  Reg.«Bez.  Köslin.  .  D  Sankt  Goar  ..  Preußen,  Reg.-«Bez.  Coblenz  .  D
i.  Pommern  Sankt  Goars=  Preußen,  Reg.-Bez.  WiesbadenD
Rybnik  Preußen,  Reg.-Bez.  Opplll.Hhausen
Sankt  Ludwig.Elsaß-Lothringen,  Bez.  Ober.
Elsaß.
Sankt  Magnus  Preußen,  Reg.-Bez.  Stade,  Kr.

 

Reichs-Oesehbl.  1009.

 

 

106
        <pb n="670" />
        Namen  Ort.  Namen  Orts
ber  Staaten  klasse  der  Staaten  klasse
der  Orte  und  Verwaltungsbezirke  der  Orte  und  Verwaltungsbezirke
Sankt  Matthias=  Preußen,  Reg.-Bez.  u.  Ldrr.,Schmiegel  ..  reußen,  Reg.-Bez.  Posen.D
Medard-Feyen  Trier.  Schmöckwitzreußen,  Reg.-Bez.  Potsdam,0
Sankt  Mauritz.Preußen,  Reg.-Bez.  u.  Ldkr.  Kr.  Teltow.
Münster.  Schmölln  .  .  .  .  Sachsen  ·  Altenburg  .......  D
Sankt  Wendel.]  Preußen,  Reg.-Bez.  Trierr,  D  Schneeberg  ..  .  Sachsen,  Kreishptm.  Zwickan.  D
Saßnitz  (Seebab)  Preußen,  Reg.«Bez.  Stralsund,/  D  Schneidemühl  .  Preußen,  Reg.  ·  Bez.  Bromberg,/  C
Kr.  Rügen.  Kr.  Kolmar  t.  Posen.
Schandau  ..  .  .  Sachsen,  Kreishptm.  DresbgenDSchnelsen  ..  Dreußen,  Reg.-Bez.  Schleswig,
Scharmbeck  ...Prrußen,  Reg.-Bez.  Stade,  Kr.D  Kr.  Pinneberg.
Osterholz.  Schocken  (Stadt))Prrußen,  Reg.-Bez.  Bromberg,
Schedewitz  ..  .  .  Sachsen,  Kreishptm.  Zwickau.  D  Kr.  Wongrowitz.
Schierstein.  ...  Preußen,  Reg.-Bez.  u.  Ld#rchönau  Sachsen,  Kreishptm.  ChemnitzD
Wiesbaden.  b.  Chemnitz
Schiffbek.  Preußen,  Reg.-Bez.  Schleswigg  D  chönau  i.  Wie.  Baden  D
Kr.  Stormarn.  sental
Schildberg  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Posen.  .  /  D  ISchönebeck.  .  .  .  Preußen,  Reg.-  Bez.  Magbe·  D
Schiltigheim  ..  Elsaß  ·  Lothringen,  Bez.  Unter  ·  C  burg,  Kr.  Kalbe.
Elsaß.  Schöneberg  Preußen,  Reg.-Bez.  Potsbam]  A
Schkeuditz  ..  .  .  Preußen,  Reg.-Bez.  u.  Kr.  b.  Berlin
Merseburg.  Schöneck  .....  Sachsen,  Kreishptm.  Zwickau/  D
Schlawe  Preußen,  Reg.-Bez.  Köslin,  D  Schönefeld  Sachsen,  Kreishptm.  Leipzig.D
i.  Pommern  b.  Leipzig
Schleswig  ..  .  .  Preußen,  Reg.«  Bez.  Schles  O  ESchonlanke  Dreußen,  Reg.-Bez.  Bromberg,
wig.  (Stadt)  mit  OberK.  Cgzarnikau.
Schlettstadt  ...Elsaß-Lothringen,  Bez.  UnterD  fforsterei
Elsaß.  Schopfheim  Badenrn  D
Schleusenau.  .  .  Preußen,  Reg.«  Bez.  u.  Lokr.  D  Schoppinitz  ..  .  Preußen,  Reg.-Bez.  Oppeln,
Bromberg.  Ldkr.  Kattowitz.
Schlochau  .  ..  Preußen,  Reg.-Bez.  MarienD  /Schotten  Hessen,  Prov.  OberhessseD
werder.  Schreiberhau  Preußen,  Reg.-Bez.  Liegnitz,
Schlüchtern..  Preußen,  Reg.-Bez.  Cassel.  D  Kr.  Hirschberg.
Schlutup.#  Lübech.  ...............  Schrimm..  Preußen,  Reg.-Bez.  Posen
Schmalkalden.  Preußen,  Reg.-Bez.  Cassel!  DSchroda  Preußen,  Reg.-Bez.  DosenD
Schmargendorf  Preußen,  Reg.  «Bez.  Potsdam,/  B  Schüttorfll  Hreußen,  Reg.-Bez.  Osnabrü,,
b.  Berlin  Kr.  Teltow.  Kr.  Grafschaft  Bentheim.
Schmiedeberg..  Sachsen,  Kreishptm.  DresdenD  Schwarzenberg.  Sachsen,  Kreishptm.  Zwickau.  D
Schmiedeberg  reußen,  Reg.-Bez.  Liegniz,,  Schwedenhöhe  Preußen,  Reg.-Bez.  u.  Ldrr.
i.  Schlesien  Kr.  Hirschberg.  Bromberg.
        <pb n="671" />
        Namen  Orts.  Namen  rts.
der  Staaten  klasse  der  Staaten  klasse
der  Orte  und  Verwaltungsbezirke  der  Orte  und  Verwaltungsbezirke
Schwedta.  d.  Ober  Preußen,  Reg.-Bez.  Potsdop,  Sinzig  Preußen,  Reg.-Bez.  Coblenz,
Kr.  Angermünde.  "  Kr.  Ahrweiler.
Schweidnitz  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau.  C  kalmierzyoce  Preußen,  Reg.-Bez.  Posen,/  D
Schwelm  .  .  ...  Preußen,  Reg.-Bez.  Arnsbeg  D  Kr.  Ostrowo.
Schwerin  Mecklenburg  ·  Schwerin  ..  ...  CSobernheim.  Preußen,  Reg.-Bez.  Coblenz,
Schwersenz  Prrußen,  Reg.-Bez.  Posen,  KrD  Kr.  Kreuznach.

(Stadt)  Posen  Ost.  Soden  (Bad)reußen,  Reg.-Bez.Wiesbaden
Schwerte  Preußen,  Reg.-Bez.  Arnsberg,  ··  Kr.  Hoͤchst.

Kr.  Hörde.  Sölde  Vrrußen,  Reg.-Bez.  Arnsberg0
Schwetz  (Stadt)  Preußen,  Reg.-Bez.  MarienD  Kr.  Hörde.

a.  d.  Weichsel  werder.  Soest  ...  .  ...  Preußen,  Reg.-Bez.  ArnsbergD
Schwetzingen.  Baden  Soldau  i.  Ost.  reußen,  Reg.-Bez.  Allenstein.
Schwiebus  ..  .Drrußen,  Reg.-Bez.  FrankfurßtD  preußen  Kr.  Neidenburg.
Schwientochlo=  reußen,  Reg.-Bez.  Oppeln,Solingen  ...  Preußen,  Reg.-Bez.  Düsseldor  C

witz  Ldir.  Beuthen.  Sommerfeld  ..reußen,  Reg.-Bez.  Frankfurt,
Sebaldsbrück  Brezmemm  Kr.  Krossen.

Sebnitz  .....  .  Sachsen,  Kreishptm.  Dresden  DSommerfeld  Sachsen,  Kreishptm.  Leipzig“!0
Seegefeld.  Preußen,  Reg.-Bez.  Potsdam,Sonderburg  ..  Preußen,  Reg.-Bez.  SchleswigsD
Kr.  Osthavelland.  Sondershausen  Schwarzburg-Sondershauseo
Seelze  Preußen,  Reg.-Bez.  Hannovrer,  Sonneberg.  Sachsen-Meiningen  D
Ldkr.  Linden.  Sonnenberg....Preußen,  Reg.-Bez.  u.  Ldkr.
Segeberg  Preußen,  Reg.-Bez.  Schles,.  Wiesbaden.
wig.  Soraut.  d.Nieder-reußen,  Reg.-Bez.  Frankfurttßo.
Seligenstadt.  .  .  Sessen,  Pron.  Starkenburg.  .  /  D  VLausit
Senftenberg  ...Preußen,  Reg.-Bez.  Frankfurt,  Soßnitzz  Preußen,  Reg.-Bez.  Oppeln,,
Kr.  Calau.  Kr.  Zabrze.
Sensburg  ...  Preußen,  Reg.-Bez.  AllensteiC  Spandau  Dreußen,  Reg.-Bez.  Potsda
Siegburg.  ....  Preußen,  Reg.«Bez.  Coͤln,  Sieg  D  J  Speyer  ..  .  ...  Bayern,  Reg.«  Bez.  Pfalz  .  .  .  C
kreis.  Spremberg  Preußen,  Reg.-Bez.  Frankfurt
Siegen  Preußen,  Reg.-Bez.  Arnsbergi.  d.  Lausitz
Siegmar.  Sachsen,  Kreishptm.  Chemnitz.  Sprottau  .  .  Preußen,  Reg.-Bez.  Liegnis  D
Siemianowitz.  Dreußen,  Reg.-Bez.  Oppeln,Stjade  Prrußen,  Reg.-Bez.  Stades
Ldkr.  Kattowitz.  Stahnsdorf...  Preußen,  Reg.-Bez.  Potsdam,
Sigmaringen.  Dreußen,  Reg.-Bez.  Sigmals  Kr.  Teltow.
ringen.  Stallupönen  ..  Preußen,  Reg.-Bez.  Gum.D
Simmern  ..  .  Preußen,  Reg.-Bez.  CoblenD.  binnen.
Singen  Baden  Stargard  st———#
Sinsheim  ...  Badden  Di.  Pommern

 

106“
        <pb n="672" />
        —  656  —

 

 

 

Namen  Orts.  Namen  Onts.
der  Staaten  klasse  der  Staaten  klasse
der  Orte  und  Verwaltungsbezirke  1  der  Orte  und  Verwaltungsbezirke
Staßfurt  Preußen,  Reg.-Bez.  Magdeburg,  Dtrxehlen  Preußen,  Reg.-Bez.  Breslau
Kr.  Kalbe.  i.  Schlesien
Staufen  Baden,  Amtsbezirk  Freiburg,.  Strelno  Preußen,  Reg.-Bez.  BromD
Steell  Preußen,  Reg.-Bez.  Düsseldorf,  berg.
Ldkr.  Essen.  Striegau  ..  ...  Preußen,  Reg.-Bez.  Breslaun
Steglitz  Preußen,  Reg.-Bez.  Potsdam,,  A  Stuhm  .  .  .  .  ..  Preußen,  Reg.-Bez.  Marien..D
Kr.  Teltow.  werder.
Stellingen..  Preußen,  Reg.-Bez.  Schleswigh,  Stuttgart  ....Württemberg  B
Kr.  Pinneberg.  Suhl  Preußen,  Reg.-Bez.  Erfurt,  Kr.  D
Stendall.  Preußen,  Reg.-Bez.  MagdeburgD  Schleusingen.
Stenschewso  .  .  Preußen,  Reg.-Bez.  Posen,,  D  JSulz  .......  .  Elsaß-Lothringen,  Bez.  Ober
Kr.  Posen  West.  Elsaß.
Sterkrade  ..  .  .  Preußen,  Reg.«  Bez.  Duͤsseldorf,  /  D  Sulzbach  Bayern,  Reg.-Bez.  Oberpfalz.
Kr.  Dinslaken.  (Oberpfalz)
Sternberg  ..  .  .  Mecklenburg=  Schwerin  DSulzbach  (Kr.  reußen,  Reg.-Bez.  Trier,  Kr..
Stettin  .  ..  ..  .  Preußen,  Reg.«  Bez.  Stettin..  BSaarbruͤcken)  Saarbruͤcken.
Stetzsch  ..  .  ..  .  Sachsen,  Kreishptm.  Dresses  D  Swinemünde  Preußen,  Reg.-Bez.  Stettin,
Stötteritz  Sachsen,  Kreishptm.  Leipzig  Kr.  Usedom-Wollin.
b.  Leipzig
Stolberg  Preußen,  Reg.-Bez.  u.  Ldkr.  T
b.  Aachen  Aachen.
Stollberg  ...  Sachsen,  Kreishptm.  Chemnit  D  Tangermünde.  Preußen,  Reg.-Bez.  Magde.D
Stolp  Preußen,  Reg.-Bez.  Köslin  burg,  Kr.  Stendal.
i.  Pommern  Tapiau  ......  Preußen,  Reg.-Bez.  Königs.D
Stolpmünde  ...Preußen,  Reg.-Bez.  Köslin*  berg,  Kr.  Wehlau.
Ldèkr.  Stolp.  Tarnowitz  ..  .  .  Preußen,  Reg.-Bez.  Oppel.
Stoppenberg  ..  Preußen,  Reg.-«Bez.  Duüͤssel/  D  Tasdorf.  ..  ..  .  Preußen,  Reg.-Bez.  Potsdam,D
dorf,  Ldkr.  Essen.  Kr.  Niederbarnim.
Stralau  b.  Berlin  Preußen,  Reg.-Bez.  Potshsom,Tauberbischofss  Badern  D
Kr.  Niederbarnim.  heim
Stralsund  .  Preußen,  Reg.-«Bez.  Stralsund/  O  Taucha  .  .  .  .  .  .  Sachsen,  Kreishptm.  Leipzig
Strasburg  Preußen,  Reg.-Bez.  MarienDTegel  Cand-  Preußen,  Reg.-Bez.  Potsdom,
i.  Westpreußen  werder.  gemeinde)  mit  Kr.  Niederbarnim.
Straßburg  Elsaß-Lothringen,  Bez.  Unter  egel  Schloß  und
i.  Elsaß  Elsaß.  forstfiskalischem
Straubing  ..  Baye##n,  Reg.-Bez.Niederbaynern  Dsutsbezirk,  außer
Strausberg  ..  .  .  Preußen,  Reg.-Bez.  Potsdom,  Plötzensee  und
Kr.  Oberbarnim.  Jungfernheide
        <pb n="673" />
        657

 

 

 

Ram  Staaten  *  am  Staaten  *
der  Orte  und  Verwaltungsbezirke  der  Orte  und  Verwaltungsbezirke
Teltow  .  ..  ...  Preußen,  Reg.-Bez.  Potsdam]  D  Treptow  a.  d.  Preußen,  Reg.«Bez.  Stettin,,  D
Tempelhof  Preußen,  Reg.-Bez.  Potsdam,  A  Rega  Kr.  Greifenberg.
b.  Berlin  Kr.  Teltow.  Treptow  b.  Berlin  Preußen,  Reg.-Bez.  Potsdam,
Templin  Preußen,  Reg.-Bez.  PotsdamD  Kr.  Teltow.
Teterow  .....  Mecklenburg=  Schweri  D  Triberg  Baden  D
Thale  a.  Harz  ..  Preußen,  Reg.-  Bez.  Magde-/  D  Trier  ..  ..  .  ..  .  Preußen,  Reg.-Bez.  Trir
burg,  Kr.  Quedlinburg.  Troisdorf  ....  Preußen,  Reg.«  Bez.  Cöln,  Sieg..
Thann  Elsaß-Lothringen,  Bez.  Ober  D  fkreis.
Elsaß.  Tuchel  ...  ...  .  Preußen,  Reg.-Bez.  Marien..D
Tharandt  Sachsen,  Kreishptm.  Dresden  werder.
Thießow  Preußen,  Neg.-Bez.  Stralsund,,Tübingen  .....Wirttemberg,  Schwarzwaldkreis
Kr.  Rügen.  Tuttlingen  ..  .  .  Wurttemberg,  Schwarzwaldkreis]  D
Thonn  Preußen,  Reg.-Bez.  Marien
werder.  u
Tiegenhofl  Pareußen,  Reg.-Bez.  Danzig,  rtrDlf
Marienburg  i.  Westpreußen.  UÜberlingen..  Badhn  D
Tilsit.  .......  Preußen,  Reg.  -Bez.  Gum  ·  C  Uckermünde  ..  .  Preußen,  Reg.«  Bez.  Stettin.  .  D
binnen.  Ueckingen  ElsaßLothringen,  Bez.  Loth,0
Todtmoos  Badeen  ...  D  ringen.
Todtnau  Badern  DHlzen  Preußen,  Reg.-Bez.  LüneburgD
Tönisheide  Urdingen  Preußen,  Reg.-Bez.  Düsseldorf
s.  Hardenberg.  Ldkr.  Crefeld.
Tönning  (Stadt)  Preußen,  Reg.-Bez.  Schleswig)  ktoa  .  ..  Preußen,  Reg.-Bez.  Allenstein1)
Kr.  Eiderstedt.  Kr.  Sensburg.
Tonden  Preußen,  Reg.-Bez.  Schleswig  D  Ulm  .  .  .  .  .  ...  Württemberg,  Donaukreis6
Torgau  ......  Preußen,  Reg.-Bez.  Merseburg  DUnkel-Scheuern,  Preuhen,  Reg.-Bez.  Coblenz
Tost  .  Preußen,  Reg.-Bez.  Oppeln  D  Kr.  Neuwied.
Traben-Trar=  Preußen,  Reg.-Bez.  Coblenz,  Unna  Preußen,  Reg.-Bez.  Arnsberg
bach  Kr.  Zell.  Ldkr.  Hamm.
Traunstein.  .  .  .  Bayern,  Reg.«  Bez.  Ober—  D  Untermhaus.  ..  Reuß  j.  L.  .........  ...  D
bayern.  Urach  Wärttemberg,  Schwarzwaldkreis-)
Travemünde.  Lübeckk  D  nrbachs.  Heumar.
Trebbn  Preußen,  Reg.-Bez.  Potsdom,
Kr.  Teltow.  V
Trebnitz  Pteußen,  Reg.-«Bez.  Breslau.
i.  Schlesien  Vacha  Großherzogtum  Sachsen
Tremessen  ..  .  .  Preußen,  Reg.-Bez.  Bromberg,BVeihingen  a.  d.  Württemberg,  Neckarkreis!
Kr.  Mogilno.  Enz
        <pb n="674" />
        658

 

 

   
  
 
 

 

Namen  Orts.  Namen  orts.
der  Staaten  klasse  der  Staaten  klaffe
der  Orte  und  Verwaltungsbezirke  ber  Orte  und  Verwaltungsbezirke
Begesack  Bremen  D  Wealdshut  Baden  D
Velbert  ..  .  ...  Preußen,  Reg.-Bez.  Düsseldorft,  Wealtersdorf..reußen,  Reg.-Bez.  Potsdom,D
Kr.  Mettmann.  Kr.  Teltow.
Velten  Preußen,  Reg.-Bez.  Potsdam,/  D  Wialtershausen.  Sachsen-Coburg  u.  Gotha.  .  .  D
Kr.  Osthavelland.  Wandsbek  ....  Dreußen,  Reg.-Bez.  Schleswig!
Verden  i.  Han.Preußen,  Reg.-Bez.  StadbesWanne  Preußen,  Reg.-Bez.  Arnsberg
nover  Udkr.  Gelsenkirchen.
Viernheim  .  .  .  .  Hessen,  Prov.  Starkenburg)  ansse  Preußen,  Reg.-Bez.  Potsdam,:
Viersen  Preußen,  Neg.-Bez.  Düsseldorf,,  Kr.  Teltow.
Kr.  Gladbach.  VWaren  Mecklenburg-  Schweri  D
Vigy  .  .  ..  ...  Elsaß  Lothringen,  Bez.  Loth,D  Warendorf  ..  .  Preußen,  Reg.-Bez.  Münster.
ringen.  Warmbrunn  ..  Preußen,  Reg.-Bez.  Liegnitz“
Vilbbe  Hessen,  Vrov.  OberhessenD  Kr.  Hirschberg.
Vilich  (mit  Beuel)]  Dreußen,  Reg.-Bez.  Cöhn,3  Warnemünde..Mecklenburg-Schweri  "D
Ldkr.  Bonn.  Warruß  (Waruß)  Preußen,  Reg.-Bez.  Gum.D
Villingen  Baden  D  binnen,  Kr.  Heydekrug.
Vingst.  ..  .  .  ..  Preußen,  Reg.-Bez.  u.  Odkr.  Cöhnon!)Weattenscheid  .  Preußen,  Reg.-Bez.  Arnsberg,
Völklingen  ..  .  Preußen,  Reg.=  Bez.  Trier,  Ldkr.  Gelsenkirchen.
Kr.  Saarbrücken.  Wedel  ..  .  .  ...  Preußen,  Reg.-Bez.  Schleswig,
Vörde  (mit  Alten.  Preußen,  Reg.-Bez.  Arnsbergh,!  Kr.  Pinneberg.
vörde)  Kr.  Schwelm.  Wehlau.  ..  ...  Preußen,  Reg.-Bez.  Königs.D
Vohwinkel  ..  .  .  Preußen,  Reg.-Bez.  Düsseldort,  berg.  ·
.  Kr.  Mettmann.  Wehrden  Preußen,  Reg.-Bez.  Trier,D
—  Kr.  Saarbrücken.
Weichselmünde.Preußen,  Reg.-Bez.  Danzig,
W  Kr.  Danziger  Niederung.
Weiden  Bayern,  Reg.-Bez.  Oberpfa  D
Wachwitz  Sachsen,  Kreishptm.  DressenWeidenau  .  .roeußen,  Reg.-Bez.  Arnsberg,
Wahren  Sachsen,  Kreishptm.  LeipzigD  Kr.  Siegen.
Waidmannslust  Weilburg  Preußen,  Reg.-Bez.  Wiesbaden!1
s.  Lübars.  Oberlahnkreis.
Wald  Preußen,  Reg.-Bez.  Düsseldort,,  D  J  Weilheim.  ..  ..  Bayern,  Reg.-«Bez.  Oberbahern]  D
Ldkr.  Solingen.  Weimar  ...Großherzogtum  Sachsern  C
Waldbröl  ..  .  .  Preußen,  Reg.«Bez.  Cͤln.  ..  D  J  Weingarten  ..  .  Wurttemberg,  Donaukreis.  .  .  D
Waldenburg  Preußen,  Reg.-Bez.  Breslau,CWeinheim  Baden  D
i.  Schlesien  Weischlitz  (Ober=  Sachsen,  Kreishptm.  Iwickauu,
Waldheim  ..  .  .Sachsen,  Kreishptm.  Leipzig.  /  D  und  Unter.)
Waldkirch  ..  .  .  Baden  ...............  Weisenau  Hessen,  Drov.  RheinhessenD
        <pb n="675" />
        Ran  Staaten  drt  *  „  .  Staaten  Ortsder
  Orte  und  Verwaltungsbezirke  tlase  der  Orte  und  Verwaltungsbezirke  kass
Weißenburg  ..  Elsaß-Lothringen,  Bez.  Unter·  D  Wetzlar  ...  ...  Prrußen,  Reg.-Bez.  Coblenh
Elsaß.  Wiblingen  ..  .  .  Württemberg,  DonaukreisP
Weißenfels.  .  Preußen,  Reg.-Bez.  Merseburg  D|äWiedenbrückreußen,  Reg.-Bez.  Mindenp
Weißensee  Prenßen,  Reg.-Bez.  Potsdamp,B  Wiesbaden  ...  .Preußen,  Reg.-Bez.  Wies.A
b.  Berlin  Kr.  Niederbarnim.  baden.
Weißenthurm.  Preußen,  Reg.-Bez.  u.  Ldkr.D  #  Wiesdorf  (mit  reußen,  Reg.-Bez.  Düsseldorf,D
Coblenz.  Künppersteg)  Ldkr.  Solingen.
Weißer  Hirsch.  Sachsen,  Kreishptm.  DresdenB  Wiesloch  Baden  ...........  .  ...  D
Weisstein  (Weiß.  Preußen,  Reg.-Bez.  Breslauh-  Wildungenlad  Waldcck  D
stein)  Kr.  Waldenburg.  Wilhelmsburg.  Preußen,  Reg.-Bez.  Lüneburg,
Weißwasser  .  reußen,  Reg.-Bez.  Liegnitz,  Kr.  Ldkr.  Harburg.
Rothenburg  i.  d.  Ober  Lausitz  Wilhelmshagen
Weitmer...  Preußen,  Reg.-Bez.  Arnsberg,ß,.  Nahnsdorf.
Ldrr.  Bochum.  Wilhelmsharen  Preußen,  Reg.-Bez.  Aurich!.
Wellingdorfl.  Prerßen,  Reg.-Bez.  Schleswig.  Kr.  Wittmund.
Kr.  Bordesholm.  Wilhelmshöhe  Preußen,  Reg.-Bez.  u.  Edkr.
Werdau.  ..  ...  Sachsen,  Kreishptm.  Zwickau.  D  Echloß)  Cassel.
Werdena.  d.  Ruhr  Preußen,  Reg.  ·  Bez.  Oüffeldors,  d  Wipperfürth  ..  Preußen,  Reg.«  Bez.  Coͤln  .  .  .!  D
Ldkr.  Essen.  Wirsit—  Preußen,  Reg.-Bez.  BrombergD
Werder  a.  d.  Havel'  Preußen,  Reg.-Bez.  Potsdam,0  D  Wismar  Mecklenburg-  Schwerin  D
Kr.  Zauch--Belzig.  Witkowo  (Stadt))  Preußen,  Reg.-Bez.  Brombergl
Werdohl  (cdg.  reßen,  Reg.-Bez.  Arnsberg,d  Witten  ..  .  ...  Preußen,  Reg.-Bez.  Arnsberg
Werdohl)  Kr.  Altena.  Wittenau  (mit  Preußen,  Reg.-Bz.  Potsdam,
Wermelskirchen,  Prrußen,  Reg.-Bez.  Düsseldorf,  Borsigwalde)  Kr.  Niederbarnim.
Kr.  Lennep.  Wittenberg  ...Prrußen,  Reg.-Bez.  MerseburgD
Werne  (Land-  Preußen,  Reg.-Bez.  Arnsberg,D  J  Wittenberge  Preußen,  Reg.-Bez.  Potsdam,
gemeinde)  Ldkr.  Bochum.  Kr.  Westprignitz.
Wernigerode  .  Preußen,  Reg.-Bez.  Magde,  Wittlich  Preußen,  Reg.-Bez.  Trier  D
burg.  Wittstock  Preußen,  Reg.-Bez.  Potsdam,
Wertheim  ..  .  .  Badeen  D  Kr.  Ostprignitz.
Wesel  .......  Preußen,  Reg.«Bez.  Dufselborf,  /  DWitzenhausen  .  Preußen,  Reg.-Bez.  CassellD
Kr.  Rees.  Wohlau  Preußen,  Reg.-Bez.  BreslaulD
Wesselburen...reußen,  Reg.-Bez.  Schleswigh,)Wolfach  Baden  D
Kr.  Norderdithmarschen.  1  Wolfendüttel  Braunschweige  D
Westerland  Preußen,  Reg.-Bez.  Schleswigt  D  Wolgast  ..  .  .Preußen,  Reg.-Bez.  Stralsurndb
a.  Sylt.  Kr.  Tondern.  Kr.  Greifswald.
Wetter.  ...  ...  Preußen,  Reg.-Bez.  Arnsberg,  Wollstein  Preußen,  Reg.-Bez.  Posen,  Kr

 

Ldkr.  Hagen.

 

    

 

Bomst.
        <pb n="676" />
        *  zu  “  Staaten  Ons  Nam  Staaten  Orts.
S
der  Orte  und  Verwaltungsbezirke  kass  der  Orte  und  Verwaltungsbezirke  klasse
Woltersdorf  Preußen,  Reg.-Bez.  Potsdam,  Zehdenick  Preußen,  Reg.-Bez.  Potsdam,
b.  Erkner  Kr.  Niederbarnim.  Kr.  Templin.
WongrowitzPreußen,  Reg.-Bez.  Bromberg  D  #ehlendorf  Dreußen,  Reg.-Bez.  Potsdoamn,Z
Worms  Hessen,  Prov.  RheinhesseC  Kr.  Teltow.
Wreschen  Preußen,  Reg.-Bez.  Pose  D  Seitz  ..  Preußen,  Reg.-Bez.  MerseburgD
Wriezen  Preußen,  Reg.-Bez.  Potsdam,D  Zell  a.  d.  Mosel.Preußen,  Reg.-Bez.  Coblez
Kr.  Oberbarnim.  Zell  i.  Wiesentalll  Badden  D
Wronke  ..  .  ...  Preußen,  Reg.-Bez.  Posen,  Kr.  D  Zellerfeld  .....  Preußen,  Reg.-Bez.  Hildes  D
Samter.  heim.
Wülfrath  (mit  Preußen,  Reg.«Bez.  Düsselborff,  /  D  Zerbst  ...  .  ...  Anhalt  D
Dornap)  Kr.  Mettmann.  Ziegenhals.  .  .  .  Preußen,  Reg.-Bez.  Oppeln,D
Würselen  Preußen,  Reg.-Bez.  u.  Lokr./  D  Kr.  Neisse.
Aachen.  Zinten  Preußen,  Reg.-Bez.  Königs.
Würzburg  ...  Bayern,  Reg.-Bez.  Unter-  C  berg,  Kr.  Heiligenbeil.
franken.  Zittau  ..  ....  Sachsen,  Kreishptm.  Bauteen.D
Wulsdorf...  Preußen,  Reg.-Bez.  Stade,  Krtr  Dnin  .  Preußen,  Reg.-Bez.  BrombergD
Geestemünde.  Zoppot  ......  Preußen,  Reg.-Bez.  Danzig,
Wurzen  Sachsen,  Kreishptm.  Leipzig  Kr.  Neustadt  i.  Westpreußen.
Zossen  Preußen,  Reg.-Bez.  Potsdam,
Kr.  Teltow.
3  Zschopau  .  .  ..  .  Sachsen,  Kreishptm.  Chemnitz.D
Zuüllchow  .  .  .  ..  Preußen,  Reg.-Bez.  Stettin.
Zabern  .  .  Elsaß-Lothringen,  Bez.  Unter  Kr.  Randow.
Elsaß.  Züllichau.  .  .  ..  Preußen,  Reg.-Bez.  Frankfurt
Zabore  Preußen,  Reg.-Bez.  Oppeln,C  weibrücken...Bayern,  Reg.-Bez.  Pfaa  0
Kr.  Jabrze.  Zwickau  .  .....  Sachsen,  Kreishptm.  Iwickau  -
Zabrze  .  .  .  ..  .  Preußen,  Reg.-Bez.  Oppell.C  #  Zwönig  Sachsen,  Kreishptm.  Chemnitz.  D
Zalene  Preußen,  Reg.-Bez.  Oppelnu1  #
Ldkr.  Kattowitz.
Zawodzie  s.  Bo-  Alle  übrigen  Ortschaften  des  Reichsgebiets
gutschütz.
——“....t—."14.—
Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs.  Gesetzblatts  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="677" />
        —  661  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr 39.

Inhalt:  Branntweinsteuergesetz.  S.  661.  —  Gesetz  wegen  Änderung  des  Brausteuergesetzes.  S.  695.

 

 

 

 

(Nr.  3633.)  Branntweinsteuergesetz.  Vom  15.  Juli  1909.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Erster  Abschnitt.
Branntweinverbrauchsabgabe.

§ 1.
Gegenstand.
Der  im  Inlande  hergestellte  Branntwein  unterliegt  einer  in  die  Reichskasse
fließenden  Verbrauchsabgabe.

§ 2.
Höhe.

Die  Verbrauchsabgabe  beträgt  von  der  innerhalb  des  Kontingents  (§§  24
bis  41)  hergestellten  Alkoholmenge  1,05  Mark,  von  der  außerhalb  des  Kontingents
hergestellten  Menge  1,25  Mark  für  das  Liter  Alkohol.

Obstbrennereien  (§  12)  und  Brenner  der  im  §  41  bezeichneten  Art  entrichten
  für  Branntwein,  den  sie  aus  selbsterzeugtem  Obst,  Wein,  Most  oder
aus  Rückständen  davon  (Trester,  Hefe)  oder  aus  Beeren  und  Wurzeln  herstellen,
bei  einer  Jahreserzeugung  von  nicht  mehr  als  30  Liter  Alkohol  eine  um  zwei
Zehntel  ermäßigte  Verbrauchsabgabe.  Die  Vorschriften  im  §  40  Abs.  1  und  §  41
sind  entsprechend  anzuwenden.

Reichs-  Gesebl.  1909.  107
Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  Juli  1909.
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        —  662  —

§ 3.
Befreiung.

Von  der  Verbrauchsabgabe  befreit  bleibt:

1.  Branntwein,  der  ausgeführt  wird;

2.  Branntwein,  der  zu  gewerblichen  Zwecken  einschließlich  der  Essigbereitung,
zu  Putz-,  Heizungs-,  Koch-  oder  Beleuchtungszwecken  verwendet  wird,
nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats;

3.  der  Schwund  bei  der  unter  amtlicher  Überwachung  erfolgten  Reinigung,
Lagerung  und  Versendung  von  Branntwein.

Die  Befreiung  von  der  Verbrauchsabgabe  tritt  nach  näherer  Bestimmung
des  Bundesrats  auch  dann  ein,  wenn  durch  elementare  Ereignisse  oder  unverschuldete
  Vorgänge  Branntwein  vernichtet  worden  oder  unbrauchbar  geworden
ist,  sowie  in  allen  Fällen,  in  denen  überwiegende  Gründe  der  Billigkeit  für  eine
Befreiung  sprechen.

Der  Bundesrat  wird  ermächtigt,  auch  solchen  Branntwein  von  der  Verbrauchsabgabe
  freizulassen,  der  in  öffentlichen  Kranken-,  Entbindungs-  und  ähnlichen
  Anstalten  oder  in  öffentlichen  wissenschaftlichen  Lehranstalten  verwendet  wird.

§ 4.

Vergütung.

Bei  der  Ausfuhr  von  Trinkbranntweinen  aus  dem  freien  Verkehre  sowie
von  Erzeugnissen,  zu  deren  Herstellung  Branntwein  aus  dem  freien  Verkehre
verwendet  worden  ist,  wird  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats  eine  Vergütung
  der  Verbrauchsabgabe  gewährt.

§  5.
Fälligkelt.

Die  Verbrauchsabgabe  ist  zu  entrichten,  sobald  der  Branntwein  aus  der
amtlichen  Uberwachung  in  den  freien  Verkehr  tritt.

§ 6.
Person  des  Zahlungspflichtigen.

Zur  Entrichtung  der  Abgabe  ist  verpflichtet,  wer  den  Branntwein  zur
freien  Verfügung  erhält.
§ 7.

Stundung.
Die  Abgabe  kann  gegen  Sicherheitsbestelung  auf  sechs  Monat,  ohne
Sicherheitsbestellung  auf  drei  Monate  gestundet  werden.
Als  Sicherheit  ist  auch  die  Verpfändung  von  Branntwein  anzusehen,  der
sich  in  einem  Branntweinlager  unter  amtlichem  Mitverschlusse  befindet.
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        —  663  —

§ 8.
Haftung  des  Branntweins.
Der  Branntwein  haftet  ohne  Rücksicht  auf  die  Rechte  Dritter  für  die
darauf  ruhende  Verbrauchsabgabe  und  kann,  solange  diese  nicht  entrichtet  ist,
von  der  Verwaltungsbehörde  mit  Beschlag  belegt  oder  zurückbehalten  werden.

§ 9.
Verjährung.

Ansprüche  auf  Zahlung  und  Erstattung  von  Verbrauchsabgabe  verjähren
in  einem  Jahre  von  dem  Tage  des  Eintritts  der  Zahlungspflicht  oder  der  Zahlung
ab.  Der  Anspruch  auf  Nachzahlung  hinterzogener  Gefälle  verjährt  in  drei  Jahren.

Die  Verjährung  wird  durch  jede  von  der  zuständigen  Behörde  zur  Geltendmachung
  des  Anspruchs  gegen  den  Lahlungspflichtigen  gerichtete  Handlung
unterbrochen.

§ 10.
Landwirtschaftliche  Brennereien.

Als  landwirtschaftliche  Brennereien  gelten  Brennereien,  die  ausschließlich
Kartoffeln  oder  Getreide  verarbeiten  und  bei  deren  Betriebe  die  sämtlichen  Rückstände
  in  einer  oder  mehreren  den  Eigentümern  oder  Besitzern  der  Brennerei
gehörenden  oder  von  ihnen  betriebenen  Wirtschaften  verfüttert  werden  und  der
erzeugte  Dünger  vollständig  auf  dem  den  Eigentümern  oder  Besitzern  der
Brennerei  gehörenden  oder  von  ihnen  bewirtschafteten  Grund  und  Boden  verwendet
  wird.

In  den  nach  dem  1.  September  1902  betriebsfähig  hergerichteten  Brennereien
  müssen  außerdem  die  zur  Verarbeitung  kommenden  Rohstoffe  an  Kartoffeln
und  Getreide,  mit  Ausnahme  von  Roggen,  Weizen,  Buchweizen,  Hafer  und
Gerste,  in  der  Hauptsache  von  den  Eigentümern  oder  Besitzern  der  Brennerei
selbst  gewonnen  sein.  Bei  Genossenschaftsbrennereien,  die  als  solche  nach  dem
1.  September  1902  entstanden  sind,  müssen  ferner  die  so  gewonnenen  Rohstoffe
in  der  Hauptsache  von  den  einzelnen  Teilnehmern  nach  Verhältnis  ihrer  Beteiligung
  an  der  Brennerei  geliefert  und  außerdem  die  sämtlichen  Betriebsrückstände
  von  den  Teilnehmern  in  diesem  Verhältnisse  verfüttert  werden.  Der
Bundesrat  wird  ermächtigt,  im  Falle  von  Mißernten  und  für  Genosesenschaftsbrennereien,
  die  vor  dem  1.  September  1907  als  solche  bestanden  haben,  Ausnahmen
  zu  gestatten.

§ 11.

Nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats  kann  der  Brennereibetrieb  als
landwirtschaftlicher  auch  dann  behandelt  werden,  wenn  Schlempe  oder  Dünger
vorübergehend  veräußert  oder  wenn  neben  Kartoffeln  und  Getreide  im  Zwischenbetriebe
  nichtmehlige  Stoffe  allein  verarbeitet  werden.

107
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        —  664  —
§ 12.

Obstbrennereien.

Als  Obstbrennereien  gelten  Brennereien,  die  ausschließlich  Obst,  Beeren  oder
Rückstände  davon  verarbeiten.

Die  für  Obstbrennereien  gegebenen  Vorschriften  sind  in  gleicher  Weise  auf
Brennereien  anzuwenden,  die  Wein,  Weinhefe,  Most,  Wurzeln  oder  Rückstände
davon  oder  von  der  Bierbereitung  ausschließlich  oder  neben  Obst,  Beeren  oder
Rückständen  davon  verarbeiten.

§ 13.
Gewerbliche  Brennereien.

Als  gewerbliche  Brennereien  sind  alle  Brennereien,  welche  Hefe  erzeugen,
sowie  diejenigen  anzusehen,  welche  weder  zu  den  landwirtschaftlichen  Brennereien
noch  zu  den  Obstbrennereien  und  den  diesen  gleichgestellten  Brennereien  gehören.
Jedoch  gelten  solche  Brennereien,  die  bereits  vor  dem  1.  April  1909  als  landwirtschaftliche
  Brennereien  mit  Hefenerzeugung  betrieben  sind,  auch  fernerhin  als
landwirtschaftliche  Brennereien,  solange  sie  die  Bedingungen  der  §§  10,  11
erfüllen.

§ 14.

Verschlußbrennereien.

Die  Brennereien  sind  gemäß  den  §§  82  bis  88  einzurichten  (Verschlußbrennereien),
  soweit  nicht  in  den  §§  15,  17  Ausnahmen  vorgesehen  sind.

§  15.
Abfindung  der  Brennereien.

Brennereien,  die  in  einem  Betriebsjahre  nicht  mehr  als  10  Hektoliter
Alkohol  herstellen  (Kleinbrennereien),  können  abgefunden  werden,  sofern  sie  vor
dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  betriebsfähig  hergerichtet  sind;  auf  sie  finden
alsdann  die  Vorschriften  der  §§  5,  6,  82  bis  93  keine  Anwendung.  Die  Verbrauchsabgabe
  ist  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats  von  derjenigen
Alkoholmenge,  welche  aus  dem  angemeldeten  Maischbottichraum  oder  der  zur  Verarbeitung
  auf  Branntwein  angemeldeten  Stoffmenge  hergestellt  oder  welche
während  der  erklärten  Abtriebszeit  mit  der  zum  Gebrauche  bestimmten  Brennvorrichtung
  nach  ihrer  Leistungsfähigkeit  gewonnen  werden  kann,  im  voraus
durch  die  Verwaltungsbehörde  bindend  festzusetzen  und,  soweit  nicht  Stundung
eintritt,  drei  Monate  nach  Herstellung  des  Branntweins  vom  Brennereibesitzer
zu  entrichten.  Die  sofortige  Einziehung  ist  zulässig,  wenn  der  Zahlungspflichtige
in  Vermögensverfall  gerät.

In  gleicher  Weise  können  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats  auf
Antrag  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  betriebsfähig  hergerichtete  Brennereien
  abgefunden  werden,  die  in  einem  Betriebsjahre  mehr  als  10  Hektoliter,
aber  nicht  mehr  als  30  Hektoliter  Alkohol  erzeugen.
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        —  665  —

§ 16.

Die  Landesregierung  kann  gestatten,  daß  der  in  einer  abgefundenen
Brennerei  erzeugte  Branntwein  unter  Abstandnahme  von  der  Erhebung  der  Verbrauchsabgabe
  unter  amtliche  Überwachung  gestellt  wird.

§ 17.

In  besonderen  Fällen  ist  Abfindung  mit  der  Maßgabe  zulässig,  daß  die
Mindestmenge  des  zur  Abfertigung  vorzuführenden  Alkohols  (§§  97,  98)  festgesetzt
  wird.  

§ 18.

Amtliche  Überwachung.

Der  Branntwein  und  seine  Herstellung  unterliegen  zum  Qwecke  der  Erhebung
  der  Verbrauchsabgabe  der  amtlichen  Überwachung.

§  19.

Unter  amtlicher  Überwachung  stehender  Branntwein  darf  mit  Begleitschein
versendet,  in  amtlich  zu  verschließende  Lager  aufgenommen  und  in  amtlich  überwachten
  Anstalten  gereinigt  werden.  Der  Bundesrat  ordnet  die  Ausführung
und  bestimmt  auch  die  Bedingungen  und  Überwachungsmaßnahmen,  unter  denen
der  Branntwein  zum  Zwecke  der  Ausfuhr  weiter  bearbeitet  werden  darf.

 

§ 20.

Die  amtliche  Überwachung  der  Brennereien,  Lager,  der  Reinigungsanstalten
und  sonstigen  Gewerbsanstalten,  in  denen  unter  amtlicher  Überwachung  stehender
Branntwein  verarbeitet  wird,  erfolgt,  unbeschadet  der  Vorschriften  in  den
§§  103  bis  105,  gebührenfrei.

Für  die  Überwachung  der  Arbeiten  in  einem  Branntweinlager  unter  amtlichem
  Mitverschlusse  werden  Gebühren  nicht  erhoben.

§ 21.
Vergällung.,  des  Branntweins.
Die  Vergällung  (Denaturierung)  des  Branntweins  erfolgt  unter  amtlicher
Überwachung;  sie  ist  entweder  vollständig,  das  heißt  eine  solche,  die  an  sich  als
genügend  erachtet  wird,  den  Branntwein  zum  Trinkgebrauch  unverwendbar  zu

machen,  oder  unvollständig,  das  heißt  eine  solche,  neben  der  weitere  Maßnahmen
zur  Verhütung  der  mißbräuchlichen  Verwendung  des  Branntweins  zu  treffen  sind.

§ 22.
Übergangsabgabe.

Von  dem  aus  dem  freien  Verkehre  derjenigen  Teile  des  deutschen  Zollgebiets,
  welche  nicht  zur  Branntweinsteuergemeinschaft  gehören,  eingehenden
        <pb n="682" />
        —  666  —

Branntweine  werden,  soweit  er  nicht  nachweislich  verzollt  worden  ist,  an
Übergangsabgabe  1,60  Mark  für  das  Liter  Alkohol  erhoben.  Die  Abgabe  wird
nicht gestundet. 
§ 23.
Verwaltungskosten.

Für  die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Verbrauchsabgabe  wird  den
Bundesstaaten  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats  eine  Vergütung  von
8  Hundertteilen  der  Gesamteinnahme  gewährt.

Zweiter  Abschnitt.
Kontingent.

§ 24.
Gesamtkontingent.

Das  im  Brennereibetriebsjahr  1907/08  nach  den  Vorschriften  des  bisherigen
Branntweinsteuergesetzes  festgesetzte  Gesamtkontingent  bleibt  bis  zum  30.  September
1918  in  Geltung.  Anderweit  festgesetzt  wird  das  Gesamtkontingent  zuerst  im
Betriebsjahr  1917/18  und  demnächst  in  jedem  zehnten  Jahre  für  die  folgenden
zehn  Betriebsjahre  (Kontingentsabschnitt)  nach  dem  Durchschnitte  der  Branntweinmengen,
  die  innerhalb  der  letzten  drei  Jahre  in  den  verbrauchsabgabenpflichtigen
Inlandsverbrauch  übergegangen  sind.

§  25.

Übersteigt  in  einem  Betriebsjahre  die  Menge  des  unter  Anrechnung  auf
das  Kontingent  hergestellten  Branntweins  die  Menge  des  gegen  Entrichtung  der
Verbrauchsabgabe  in  den  Inlandsverbrauch  gelangten  Branntweins,  so  kann  der
Bundesrat  das  Gesamtkontingent  für  das  folgende  Betriebsjahr,  erforderlichenfalls
auch  je  für  ein  weiteres  Betriebsjahr  desselben  Kontingentsabschnitts,  auf  die
zuletzt  bezeichnete  Branntweinmenge  herabsetzen.

§ 26.

Von  der  nach  §§  24,  25  zum  niedrigeren  Abgabensatze  zugelassenen  Jahresmenge

  Branntwein  (Gesamtkontingent)  wird  der  Anteil,  der  im  Königreiche  Bayern,
im  Königreiche  Württemberg,  im  Großherzogtume  Baden  und  in  den  Hohenzollernschen
  Landen  hergestellt  werden  darf,  in  der  Weise  ermittelt,  daß  jedem
der  bezeichneten  Staaten  und  Landesteile  auf  den  Kopf  seiner  Bevölkerung  zwei
Drittel  derjenigen  Litermenge  Alkohol  zugeteilt  werden,  welche  sich  auf  den  Kopf
der  Gesamtbevölkerung  der  Branntweinsteuergemeinschaft  ergibt,  wenn  das  Gesamtkontingent
  nach  der  Kopfzahl  der  letzteren  verteilt  wird.  Bei  den  hiernach  erforderlichen
  Berechnungen  sind  die  bei  der  letzten  Volkszählung  ermittelten  Bevölkerungsziffern
  zu  Grunde  zu  legen.
        <pb n="683" />
        —  667  —

Die  Festsetzung  der  Jahresmenge,  die  von  der  einzelnen  Brennerei  zu  dem
niedrigeren  Abgabensatze  hergestellt  werden  darf  (Einzelkontingent),  erfolgt  durch
die  Landesbehörden.

§ 27.
Einzelkontingente.

1.  Allgemeine  Vorschriften.

Landwirtschaftliche  Brennereien  und  Obstbrennereien,  die  zum  gewerblichen
Betriebe  (§  13)  übergehen,  dürfen  Branntwein  zu  dem  niedrigeren  Abgabensatze
nicht  herstellen.  Bei  landwirtschaftlichen  Brennereien,  die  zur  Hefenerzeugung
übergehen,  tritt  jedoch  nur  eine  Kürzung  des  Kontingents  (§§  33,  39)  ein.

§  28.

Landwirtschaftliche  Brennereien  und  Obstbrennereien,  die  in  einem  Betriebsjahre
  nicht  mehr  als  10  Hektoliter  Alkohol  herstellen,  werden  zum  Kontingente
nicht  veranlagt  und  dürfen  ihr  gesamtes  Erzeugnis  zum  niedrigeren  Abgabensatze
herstellen.

§ 29.
2.  Festsetzung  der  Einzelkontingente.

Die  im  Betriebsjahr  1907/08  nach  den  Vorschriften  des  bisherigen  Branntweinsteuergesetzes
  festgesetzten  Kontingente  bleiben,  unbeschadet  der  Vorschriften  in
den  §§  25,  39,  bis  zum  30.  September  1918  in  Geliung.  Für  den  folgenden
Kontingentsabschnitt  erfolgt  die  Neufestsetzung  im  Betriebsjahr  1917/18.  Demnächst
  werden  von  zehn  zu  zehn  Jahren  für  die  einzelnen  am  Kontingente  bereits
beteiligten  Brennereien  und  für  die  inzwischen  entstandenen  landwirtschaftlichen
Brennereien  (§  10)  und  Obstbrennereien  (§  12),  mit  Ausnahme  der  Kleinbrennereien,
die  Jahresmengen  Branntwein,  die  sie  zu  dem  niedrigeren  Abgabensatze  herstellen
dürfen,  neu  bemessen.  Die  Neufestsetzung  erfolgt  im  Laufe  des  letzten  Jahres
des  jeweiligen  Kontingentsabschnitts  für  die  folgenden  zehn  Betriebsjahre.

§ 30.
Regelmaͤßiges  Verfahren.

Für  die  am  Kontingente  bereits  beteiligten  Brennereien  werden  die  von
ihnen  in  den  letzten  zehn  Betriebsjahren  durchschnittlich  zum  niedrigeren  Abgabensatze
  hergestellten  Alkoholmengen  in  Rechnung  gestellt.

§ 31.

Bei  Brennereien,  die  in  einem  oder  mehreren  der  zehn  Jahre  ihre  Kontingente
überhaupt  nicht  oder  nicht  vollständig  hergestellt  haben,  werden  für  diese  Jahre
gleichwohl  die  vollen  den  Kontingenten  entsprechenden  Alkoholmengen  als  hergestellt
angenommen,  wenn  wenigstens  in  zwei  von  den  zehn  Jahren  die  Kontingente
vollständig  hergestellt  worden  sind.
        <pb n="684" />
        —  668  —

§ 32.

Bei  Obstbrennereien  werden  die  ihren  Kontingenten  entsprechenden  Alkoholmengen
  auch  dann  als  hergestellt  angenommen,  wenn  diese  in  den  letzten  zehn
Betriebsjahren  überhaupt  nicht  oder  nicht  vollständig  hergestellt  worden  sind.

§ 33.
Die  für  die  einzelne  Brennerei  in  Rechnung  zu  stellende  Alkoholmenge  wird,

1.  wenn  eine  dickmaischende  Getreidebrennerei  während  der  letzten  zehn
Betriebsjahre  zur  Hefenerzeugung  nach  dem  Wiener  Verfahren  übergegangen
  ist,  um  drei  Siebentel,  wenn  sie  zur  Hefenerzeugung  nach
dem  Würzeverfahren  (Lüftungsverfahren)  übergegangen  ist,  um  zwei

  Drittel

2.  wenn  eine  Brennerei,  die  zuvor  andere  Stoffe  als  Getreide  verarbeitet
hat,  in  dieser  Zeit  zur  Hefenerzeugung  nach  dem  Wiener  Verfahren
übergegangen  ist,  um  die  Hälfte,  wenn  sie  zur  Hefenerzeugung  nach
dem  Würzeverfahren  übergegangen  ist,  um  zwei  Drittel,  und  wenn  sie
zur  Getreideverarbeitung  ohne  Hefenerzeugung  übergegangen  ist,  um
ein  Achtel,

3.  wenn  eine  Brennerei  in  dieser  Zeit  von  der  Hefenerzeugung  nach  dem
Wiener  Verfahren  zur  Hefenerzeugung  nach  dem  Würzeverfahren  übergegangen
  ist,  um  die  Hälfte

gekürzt.  Hat  der  Übergang  nur  teilweise  stattgefunden,  so  erfolgt  Kürzung  zu
einem  entsprechenden  Teile.  Bei  Wiederholung  eines  Betriebswechsels  derselben
Art  findet  eine  nochmalige  Kürzung  nur  insoweit  statt,  als  die  Änderung  der
Betriebsart  bei  der  früheren  Kürzung  noch  nicht  berücksichtigt  ist.

§ 34.
Veranlagung  zum  Kontingente.

Die  Veranlagung  zum  Kontingente  findet  statt:

1.  für  die  bis  zum  Beginne  des  letzten  Jahres  des  jeweiligen  Kontingentsabschnitts
  neu  entstandenen  und  betriebsfähig  hergerichteten  landwirtschaftlichen

  Brennereien  und  Obstbrennereien;  

2.  für  diejenigen  am  Kontingente  bereits  beteiligten  landwirtschaftlichen
Brennereien,  deren  wirtschaftliche  Lage  durch  Verringerung  oder  Vergrößerung
  der  regelmäßig  beackerten  oder  sonst  landwirtschaftlich
genußen  Fläche  während  der  letzten  zehn  Betriebsjahre  eine  wesentliche

Veränderung  erfahren  hat;  

3.  für  diejenigen  landwirtschaftlichen  Brennereien,  welche  als  dickmaischende
Getreidebrennereien  am  Kontingente  beteiligt  waren  und  im  Laufe  der
letzten  zehn  Jahre  dauernd  zur  Verarbeitung  von  Kartoffeln  übergegangen
  sind;
        <pb n="685" />
        —  669  —

4.  für  diejenigen  landwirtschaftlichen  Brennereien,  bei  deren  früherer
Veranlagung  wesentliche  Veränderungen  der  landwirtschaftlich  genutzten
Fläche  unberücksichtigt  geblieben  sind;  

5.  auf  Antrag  des  Brennereibesitzers  für  diejenigen  landwirtschaftlichen
Brennereien,  deren  Kontingent  in  einem  besonders  starken  Mißverhältnisse
  zu  ihrer  landwirtschaftlich  genutzten  Fläche,  zu  dem  wirtschaftlichen
  Bedürfnis  und  zu  dem  Kontingente  wirtschaftlich  gleichgestellter
  Brennereien,  welche  in  demselben  Verwaltungsbezirke  gelegen
sind,  steht.

§ 35.

Für  die  im  §  34  bezeichneten  Brennereien  ist  nach  dem  Umfang  ihrer
Betriebseinrichtungen,  bei  landwirtschaftlichen  Brennereien  unter  Berücksichtigung
der  beackerten  oder  sonst  landwirtschaftlich  genutzten  Fläche  und  der  gesamten
wirtschaftlichen  Verhältnisse  sowie  des  Betriebsumfanges  anderer  am  Kontingente
beteiligter  Brennereien,  nach  Anhörung  von  zwei  Sachverständigen  aus  den
Kreisen  der  Besitzer  landwirtschaftlicher  Brennereien  diejenige  Alkoholmenge  zu
ermitteln,  deren  jährliche  Herstellung  als  angemessen  zu  erachten  ist.  Von  dieser
Menge  ist  derjenige  Teil  in  Rechnung  zu  stellen,  welcher  dem  Verhältnis
entspricht,  das  in  den  ohne  Veranlagung  am  Kontingente  zu  beteiligenden
Brennereien  derselben  Art  zwischen  ihrer  Gesamterzeugung  und  der  von  ihnen
zum  niedrigeren  Abgabensatze  hergestellten  Alkoholmenge  während  der  letzten  zehn
Jahre  durchschnittlich  bestanden  hat.

§ 36.

Falls  die  auf  Grund  der  §§  30  bis  35  in  Rechnung  zu  stellende  Alkoholmenge
  150  000  Liter  übersteigt,  wird  sie  um  ein  Zehntel,  falls  sie  100  000  Liter
übersteigt,  wird  sie  um  ein  Zwanzigstel,  jedoch  nicht  unter  den  Betrag  von
100  000  Liter  herabgesetzt.  Bei  landwirtschaftlichen  Genossenschaftsbrennereien,
die  als  solche  bereits  am  1.  April  1895  bestanden  haben,  wird  die  in  Rechnung
zu  stellende  Alkoholmenge,  auch  wenn  sie  150  000  Liter  übersteigt,  nur  um  ein
Zwanzigstel,  jedoch  nicht  unter  den  Betrag  von  100  000  Liter  herabgesetzt.

§ 37.

Die  auf  Grund  der  §§  34,  35  in  Rechnung  zu  stellende  Alkoholmenge
darf  im  Falle  einer  Neubeteiligung  am  Kontingent  oder  einer  Kontingentserhöhung
  für  eine  landwirtschaftliche  Brennerei  40  000  Liter,  für  eine  Obstbrennerei
  6000  Liter  nicht  überschreiten.

§ 38.

Die  auf  Grund  der  §§  33  bis  37  neu  zugeteilten  Kontingente  sind  bei  der
nächsten  Neubemessung  auch  für  das  letzte  Jahr  des  vorangegangenen  Kontingentsabschnitts
  in  Rechnung  zu  stellen.

Reichs-Gesetzbl.  1909.  108
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        —  670  —

§  39.

Die  im  §  33  für  den  Fall  der  Neufestsetzung  der  Einzelkontingente  vorgesehenen
  Kontingentsminderungen  sind,  unbeschadet  der  endgültigen  Festsetzung
der  Kontingente  am  Schlusse  jedes  Abschnitts,  nach  den  dort  bezeichneten  Grundsätzen

  schon  am  Schlusse  jedes  Betriebsjahrs  vorzunehmen.

§ 40.

Obstbrennereien,  denen  ein  Kontingent  überhaupt  nicht  oder  nur  in  Höhe
von  10  Hektoliter  Alkohol  zugewiesen  ist,  dürfen  für  jedes  Jahr  des  Kontingentsabschnitts
  bis  zu  10  Hektoliter  Alkohol  zum  niedrigeren  Abgabensatz  in  beliebigen
Jahren  dieses  Abschnitts  herstellen.  

Obstbrennereien  der  im  §  12  Abs.  1  angegebenen  Art,  die  ein  Kontingent
von  mehr  als  10,  aber  nicht  mehr  als  50  Hektoliter  Alkohol  haben,  dürfen
diejenige  Kontingentsmenge,  welche  sie  in  einem  Betriebsjahre  nicht  abgebrannt
haben,  im  nächsten  oder  nächstfolgenden  Betriebsjahr  innerhalb  des  Kontingentsabschnitts
  mitabbrennen.  Ebenso  dürfen  Obstbrennereien  dieser  Art  das  Kontingent
eines  Jahres  mit  dem  der  folgenden  zwei  Jahre  innerhalb  desselben  Kontingentsabschnitts,
  unbeschadet  der  Vorschrift  im  §  25,  im  voraus  abbrennen.

§ 41.
Branntweinerzeugung  auf  einer  fremden  Brennvorrichtung.

Wollen  Besitzer  von  selbsterzeugtem  Obste,  Weine  oder  von  selbstgewonnenen
Trestern  sowie  von  Beeren  und  Wurzeln  diese  Stoffe  auf  einer  fremden  Brennvorrichtung
  verarbeiten,  weil  sie  eine  eigene  Brennvorrichtung  nicht  haben,  so
darf  ihnen  dazu  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats  gestattet  werden,
für  jedes  Jahr  des  Kontingentsabschnitts  bis  zu  50  Liter  Alkohol  zum  niedrigeren
Verbrauchsabgabensatz  in  beliebigen  Jahren  dieses  Abschnitts  herzustellen.

Dritter  Abschnitt.
Betriebsauflage.
§ 42.

Höhe.

Außer  der  Verbrauchsabgabe  wird  von  der  erzeugten  Alkoholmenge  eine
Betriebsauflage  erhoben,  und  zwar  für  die  Erzeugung:

bis  zu  50  Hektolitern .......  4,00  Mark
über  50  bis  100  〃.............  4,50〃
〃100〃150  〃.............  5,00〃
〃  150〃  200  〃.............  5,50〃
〃200〃300〃.............  6,00  〃
        <pb n="687" />
        —  671  —

über  300  bis  400  Hektoliter .............  6,80  Mark

〃400  〃600  〃............  7,00  〃
〃  600  〃800  〃  ..........      7,50  〃
〃  800  〃1000  〃  ........  8,00  〃
〃 1000  〃1200 〃.........  8,50〃
〃  1200  〃  1400  〃..........              9,00  〃
〃  1400  〃1600〃  .........  9,50〃
〃  1600  〃  1800〃  ........  10,00〃
〃  1800  〃2000〃      .........        10,50  〃
〃  2000  〃2200〃.........  11,00  〃
〃  2200  〃  2400  〃.............  11,50〃
〃2400 〃 2600  〃.............  12,00  〃
〃  2600  〃2800〃...........  12,50  〃
〃  2800  〃3000〃  ...........  13,00  〃

〃  3000  Hektoliter ..........  14,00〃

vom  Hektoliter  Alkohol.
§ 43.

Die  Betriebsauflage  (§  42)  erhöht  sich:

1.  während  der  Monate,  in  denen  eine  Brennerei  mit  Hefenerzeugung
betrieben  wird,  um  3  Mark,

2.  bei  landwirtschaftlichen  Brennereien  die  im  Laufe  des  Betriebsjahrs
Kartoffeln  oder  Mais  verarbeiten,  für  den  in  der  Zeit  vom  16.  Juni
bis  einschließlich  15.  September  hergestellten  Branntwein,  unbeschadet
der  Vorschrift  in  Nr.  1,  um  3  Mark,

3.  bei  gewerblichen  Brennereien,  unbeschadet  der  Vorschrift  in  Nr.  1,  um
4  Mark

für  das  Hektoliter  Alkohol;

4.  bei  solchen  am  Kontingent    beteiligten  Brennereien,  die  Rübenstoffe
(Melasse,  Rüben  oder  Rübensaft)  oder  Zellstoffe  verarbeiten,  sofern  sie
in  einem  Betriebsjahr  eine  Alkoholmenge  herstellen,  die  das  im  Betriebsjahr
  1894/95  innegehabte  Kontingent  um  mehr  als  ein  Fürftel
übersteigt,  unbeschadet  der  Vorschriften  in  Nr.  1  und  3,  um  3  Mark
für  jedes  weitere  Hektoliter  Alkohol;

5.  bei  den  nach  dem  30.  Juni  1895  betriebsfähig  hergerichteten  und  den
neu  entstehenden  Brennereien,  die  Rüben-  oder  Zellstoffe  verarbeiten,
unbeschadet  der  Vorschriften  in  Nr.  1  und  3,  um  5  Mark  für  das
Hektoliter  Alkohol.

§ 44.
Vor  dem  1.  Oktober  1908  betriebsfähig  hergerichtete  Kleinbrennereien  sind
für  eine  Jahreserzeugung  von  nicht  mehr  als  10  Hektoliter,  die  im  §  41  bezeichneten

  Brenner  sind  für  eine  Jahreserzeugung  von  nicht  mehr  als  50  Liter  Alkohol,
108
        <pb n="688" />
        —  672  —

nach  dem  30.  September  1908  betriebsfähig  hergerichtete  Kleinbrennereien,  die  in
einem  Betriebsjahre  nicht  mehr  als  30  Liter  Alkohol  erzeugen,  sind  für  diese
Jahreserzeugung  von  der  Betriebsauflage  befreit.

§ 45.

Die  in  den  §§  42,  43  vorgesehene  Betriebsauflage  wird  ermäßigt:

1.  für  die  vor  dem  1.  Oktober  1908  betriebsfähig  hergerichteten  Brennereien
mit  einer  Jahreserzeugung

von  mehr  als  10,  aber  nicht  mehr  als  50  Hektoliter  Alkohol  auf
ein  Zehntel,

von  mehr  als  50,  aber  nicht  mehr  als  100  Hektoliter  Alkohol
auf  zwei  Zehntel,

von  mehr  als  100,  aber  nicht  mehr  als  200  Hektoliter  Alkohol
auf  drei  Zehntel,  

von  mehr  als  200,  aber  nicht  mehr  als  300  Hektoliter  Alkohol
auf  acht  Zehntel;

2.  für  die  vor  dem  1.  Oktober  1908  betriebsfähig  hergerichteten  Brennereien,
die  ausschließlich  Roggen,  Weizen,  Buchweizen,  Hafer  oder  Gerste  verarbeiten,
  bei  einer  Jahreserzeugung  von  mehr  als  300,  aber  nicht
mehr  als  600  Hektoliter  auf  acht  Zehntel;

3.  für  landwirtschaftliche  Genossenschaftsbrennereien,  die  als  solche  bereits
vor  dem  1.  April  1895  bestanden  haben,  für  den  Umfang  des  damaligen
Betriebs  auf  acht  Zehntel.  

§  46.

Die  im  §  43  unter  Nr.  2  vorgesehene  Erhöhung  findet  auch  statt,  soweit
der  Betrieb  vom  16.  September  bis  einschließlich  15.  Juni  8½  Monate  überschreitet.


§ 47.

Die  im  §  43  unter  Nr.  4  vorgeschriebene  Erhöhung  tritt  auch  bei  solchen
vor  dem  1.  Juli  1895  betriebsfähig  hergerichteten  Rübenstoff-  und  Zellstoffbrennereien
  ein,  die  ein  Kontingent  nicht  erhalten  haben,  soweit  ihre  Erzeugung
der  besonderen  Brennsteuer  nach  §  43a  Abs.  5  des  bisher  geltenden  Branntweinsteuergesetzes
  unterlegen  hat.

Geht  eine  dieser  Brennereien  zur  Erzeugung  von  Hefe  über,  so  wird  von
dem  betreffenden  Betriebsjahr  ab  die  Alkoholmenge,  welche  der  um  3  Mark
erhöhten  Betriebsauflage  nicht  unterliegt,  um  die  Hälfte  gekürzt.

§ 48.
Überbrand.

Für  den  außerhalb  des  Durchschnittsbrandes  (§§  61  ff.)  hergestellten  Branntwein
  (Überbrand)  erhöht  sich  die  auf  Grund  der  §§  42,  43  und  45  bis  47  für
die  einzelne  Brennerei  berechnete  Betriebsauflage  um  fünf  Zehntel,  jedoch

1.  bei  den  gewerblichen  Brennereien  mindestens  auf  22  Mark,
        <pb n="689" />
        —  673  —

2.  bei  den  übrigen  Brennereien,  mit  Ausnahme  derjenigen,  welche  ausschließlich
  Wein,  Weinhefe,  Weintrester,  Zwetschen  oder  Kirschen  verarbeiten,
  mindestens  auf  18  Mark,

3.  während  der  Monate,  in  denen  eine  Brennerei  mit  Hefenerzeugung
betrieben  wird,  mindestens  auf  25  Mark

für  das  Hektoliter  Alkohol.

Wird  der  Durchschnittsbrand  auf  Grund  des  §  69  gekürzt,  so  erhöht  sich
die  Betriebsauflage  für  den  Überbrand  für  jedes  Hundertteil,  um  das  gekürzt
wird,  auf  die  Dauer  der  Kürzung  um  1  Mark,  jedoch  im  ganzen  um  nicht
mehr  als  6  Mark  für  das  Hektoliter  Alkohol.

§ 49.

Kleinbrennereien  und  die  im  §  41  bezeichneten  Brenner  haben  eine  Betriebsauflage
  von  0,20  Mark  für  das  Liter  Alkohol  zu  entrichten,  soweit  sie  Branntwein
  herstellen,  der  dem  höheren  Verbrauchsabgabensatz  unterliegt.

§  50.
Fälligkeit.

Die  Betriebsauflage  ist  zu  entrichten,  sobald  die  erzeugte  Alkoholmenge  in
der  Brennerei  amtlich  festgestellt  (§§  97,  98)  oder  die  abgabenpflichtige  Alkoholmenge
  berechnet  ist  (§  15).

§  51.

Zur  Entrichtung  der  Betriebsauflage  ist  der  Brennereibesitzer  verpflichtet.
Eine  Stundung  findet  nicht  statt.

§  52.
Verwaltung  und  Verwendung  der  Betriebsauflage.

Die  Einnahmen  aus  der  Betriebsauflage  sind  für  sich  zu  verwalten  und
nach  Maßgabe  der  §§  54  ff.  zu  verwenden.

§  53.

Für  die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Betriebsauflage  wird  eine  besondere
Vergütung  nicht  gewährt.

§  54.
Vergütung  der  Betriebsauflage.

Aus  den  Einnahmen  an  Betriebsauflage  und  dem  daraus  angesammelten
Geldbestande  (§  59)  werden  für  vollständig  vergällten,  für  den  mit  anderen
Mitteln  als  Essig  unvollständig  vergällten  und  für  ausgeführten  Branntwein
Vergütungen  gezahlt.
        <pb n="690" />
        —  674  —
§ 55.

Der  Vergütungssatz  für  vollständig  vergällten  Branntwein  ist  doppelt  so
hoch  zu  bemessen  wie  für  den  mit  anderen  Mitteln  als  Essig  unvollständig  vergällten
  Branntwein.  Im  Falle  der  Ausfuhr  soll  der  Vergütungssatz  den  Satz
für  unvollständig  vergällten  Branntwein  nicht  übersteigen;  sofern  indessen  im
Ausland  eine  höhere  Vergütung  gewährt  wird,  kann  er  nach  näherer  Bestimmung
  des  Bundesrats  für  die  Dauer  dieser  Begünstigung  entsprechend  erhöht
werden.

Die  Vergütungssätze  sind  vom  Bundesrate  mindestens  einmal  im  Jahre
nachzuprüfen  und  gegebenenfalls  dergestalt  zu  erhöhen  oder  zu  ermäßigen,  daß
die  Ausgaben  nicht  uber  die  verfügbaren  Geldmittel  hinausgehen.

Für  das  Betriebsjahr  1909/10  werden  die  Vergütungssätze  für  vollständig
vergällten  Branntwein  auf  18  Mark  und  für  unvollständig  vergällten  Branntwein
  auf  9  Mark  festgesetzt.

§ 56.

Der  Bundesrat  wird  ermächtigt,  den  Vergütungssatz  für  vollständig  vergällten
  Branntwein  zu  gewähren:
1.  für  Branntwein,  der  zur  Herstellung  von  Bleiweiß  und  essigsauren
Salzen  mit  einem  anderen  Mittel  als  Essig  unvollständig  vergällt  wird;
2.  bei  der  Ausfuhr  von  Likör  und  aus  Zwetschen  oder  Kirschen  hergestelltem
  Branntwein  in  Flaschen  bis  zu  einem  Liter  oder  in  Fässern
bis  zu  100  Liter  Raumgehalt.

§  57.

Bei  der  Ausfuhr  von  Trinkbranntweinen  aus  dem  freien  Verkehre  sowie
von  Erzeugnissen,  zu  deren  Herstellung  Branntwein)  auch  unvollständig  ver.
gällter  Branntwein,  verwendet  worden  ist,  kann  nach  näherer  Bestimmung  des
Bundesrats  eine  Vergütung  aus  der  Betriebsauflage  in  gleicher  Höhe  wie  bei
der  Ausfuhr  von  Branntwein  gewährt  werden.

§ 58.

Für  Branntwein,  der  unter  amtlicher  Überwachung  durch  Verdunstung
oder  sonst  durch  natürliche  Einflüsse  verloren  geht,  kann  nach  näherer  Bestimmung
  des  Bundesrats  eine  Vergütung  in  derselben  Höhe  wie  für  vollständig
vergällten  Branntwein  gewährt  werden.

§ 59.

Aus  den  Einnahmen  an  Betriebsauflage  kann  ein  Geldbestand  angesammelt
werden,  der  40  Millionen  Mark  nicht  überschreiten  soll.  Die  näheren  Bestimmungen
  trifft  der  Bundesrat.
        <pb n="691" />
        —  675  —

§ 60.
Die  in  den  §§  9,  18  und  im  siebenten  Abschnitte  hinsichtlich  der  Branntweinverbrauchsabgabe
  gegebenen  Vorschriften  sind  auf  die  Betriebsauflage  entsprechend
  anzuwenden.  

Vierter  Abschnitt.
Durchschnittsbrand.

§ 61.
1.  Bestehende  Brennereien.  Regelmäßiges  Verfahren.

Für  die  vor  dem  1.  Oktober  1907  betriebsfähig  hergerichteten  gewerblichen
Hefebrennereien  wird  die  ihren  Betriebsumfang  darstellende  Jahresmenge  nach
dem  Durchschnitte  der  von  ihnen  in  den  Betriebsjahren  1902/03  bis  1906/07
erzeugten  Alkoholmengen  ermittelt  und  nach  Minderung  um  10  Hundertteile  als
Durchschnittsbrand  festgesetzt.

Bei  solchen  am  Kontingente  beteiligten  Brennereien,  welche  Rübenstoffe
verarbeiten,  und  bei  den  vor  dem  1.  Juli  1895  betriebsfähig  hergerichteten
Brennereien  dieser  Art,  die  am  Kontingente  nicht  beteilt  sind,  wird  der  Durchschnittsbrand
  in  Höhe  derjenigen  Menge  abzüglich  10  Hundertteile  festgesetzt,
welche  diese  Brennereien  bisher  auf  Grund  der  Vorschriften  des  §  43a  Abs.  5
des  bisher  geltenden  Branntweinsteuergesetzes  als  der  besonderen  Brennsteuer  nicht
unterliegend  herstellen  durften.

Für  alle  übrigen  vor  dem  1.  Oktober  1907  betriebsfähig  hergerichteten
Brennereien,  mit  Ausnahme  der  Kleinbrennereien,  wird  die  ihren  Betriebsumfang
darstellende  Jahresmenge  nach  dem  Durchschnitte  der  von  ihnen  in  den  Betriebsjahren
  139705  bis  1906/07  erzeugten  Alkoholmengen  unter  Weglassung  der
höchsten  und  der  geringsten  Jahresziffer,  auf  Antrag  unter  Weglassung  der
beiden  höchsten  und  der  beiden  geringsten  Jahresziffern,  ermittelt  und,  soweit
nicht  in  den  §§  62 ff.  Ausnahmen  vorgesehen  sind,  als  Durchschnittsbrand  festgesetzt.

Jahre,  in  denen  ein  Betrieb  nicht  stattgefunden  hat,  bleiben  in  den  Fällen
des  Abs.  1  und  3  außer  Ansatz.  § 62.

Für  landwirtschaftliche  Brennereien,  die  an  den  Betriebseinschränkungen
der  Mehrzahl  der  Brennereien  in  den  Betriebsjahren  1902/03  und  1906/07
teilgenommen  haben,  werden  bei  Berechnung  des  Durchschnittsbrandes  (§  61)  die
erzeugten  Alkoholmengen  dieser  beiden  Jahre  mit  einer  Erhöhung  um  je
10  Hundertteile  in  Ansatz  gebracht.
§  63.
Veranlagung.
Für  landwirtschaftliche,  vor  dem  1.  Oktober  1907  betriebsfähig  hergerichtete
Brennereien,  
1.  deren  wirtschaftliche  Lage  durch  Verringerung  oder  Vergrößerung  der
regelmäßig  beackerten  oder  sonst  landwirtschaftlich  genutzten  Fläche
        <pb n="692" />
        —  676  —

während  der  Betriebsjahre  1897/98  bis  1906/07  eine  wesentliche  Veränderung
  erfahren  hat,  oder

2.  die  erst  nach  dem  30.  September  1897  betriebsfähig  hergerichtet
worden  sind,

ist  die  den  Durchschnittsbrand  darstellende  Jahresmenge  nach  dem  Umfang  ihrer
Betriebseinrichtungen  unter  Berücksichtigung  der  beackerten  oder  sonst  landwirtschaftlich
  genutzten  Fläche  und  der  gesamten  wirtschaftlichen  Verhältnisse  sowie
des  Betriebsumfanges  anderer  auf  Grund  der  Vorschriften  in  den  §§  61,  62
am  Durchschnittsbrande  zu  beteiligender  Brennereien  nach  Anhörung  von  zwei
Sachverständigen  aus  den  Kreisen  der  Besitzer  landwirtschaftlicher  Brennereien  zu
ermitteln.  Im  Falle  der  Vergrößerung  der  Ackerfläche  erfolgt  die  Veranlagung
nur  auf  Antrag.  Der  Durchschnittsbrand  soll  die  Jahresmenge  nicht  überschreiten,
  die  durchschnittlich  in  den  Jahren,  in  denen  ein  Betrieb  stattgefunden
hat,  erzeugt  worden  ist.

Eine  wesentliche  Veränderung  der  wirtschaftlichen  Lage  der  Brennerei  ist
nur  in  den  Fällen  anzunehmen,  in  denen  eine  solche  bei  der  Veranlagung  zum
Kontingent  in  den  Jahren  1902  /03  oder  1907/08  berücksichtigt  worden  ist.

Die  Grundsätze  für  die  Veranlagung  bestimmt  der  Bundesrat.

§ 64.

Für  Brennereien,  denen  auf  Grund  des  bisher  geltenden  Branntweinsteuergesetzes
  ein  Kontingent  zugeteilt  ist,  wird  der  Durchschnittsbrand  mindestens
in  Höhe  dieses  Kontingents  festgesetzt.  

Bei  den  nach  dem  30.  September  1902  betriebsfähig  hergerichteten  landwirtschaftlichen
  Brennereien  soll  der  Durchschnittsbrand  über    1400  Hektoliter
Alkohol  nicht  hinausgehen.

§ 65.

Für  gewerbliche  Brennereien,  die  ihren  Betrieb  erst  nach  dem  30.  September
1905,  aber  vor  dem  1.  Oktober  1908  aufgenommen  haben,  wird  der  Durchschnittsbrand
  unter  Berücksichtigung  ihrer  gewerblichen  Anlagen  und  ihres  Gewerbebetriebs
  sowie  des  für  andere  gewerbliche  Brennereien  festgesetzten  Durchschnittsbrandes
  nach  Anhörung  von  Sachverständigen  aus  den  Kreisen  der  Besitzer  gewerblicher
  Brennereien  festgesetzt.

§ 66.

Ergeben  sich  für  einzelne  Brennereien  aus  der  Bemessung  des  Durchschnittsbrandes
  nach  den  Vorschriften  in  den  §§  61  bis  65  besondere  Härten,  so
kann  der  Bundesrat  zu  ihrer  Beseitigung  eine  Erhöhung  des  Durchschnittsbrandes
  vom  1.  Oktober  1911  ab  eintreten  lassen.  Der  Gesamtbetrag  der  Erhöhungen
  darf  50  000  Hektoliter  Alkohol  nicht  übersteigen;  auch  dürfen  nur
Anträge  berücksichtigt  werden,  die  vor  dem  1.  Oktober  1910  bei  der  zuständigen
Verwaltungsbehörde  eingegangen  sind.
        <pb n="693" />
        —  677  —

§ 67.

Der  Bundesrat  wird  ermächtigt,  für  die  nach  dem  30.  September  1907,
aber  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  betriebsfähig  hergerichteten  Brennereien
aus  Gründen  der  Billigkeit  einen  Durchschnittsbrand  festzusetzen.  Gründe  der
Billigkeit  sind  in  der  Regel  nicht  als  vorliegend  zu  rachten,  wenn  die  Verträge
über  den  Bau  des  Brennereigebäudes  sowie  über  die  Lieferung  der  erforderlichen
Maschinen  und  Brenngeräte  erst  nach  dem  31.  März  1908  rechtsverbindlich  abgeschlossen
  oder  wenn  das  Brennereigebäude  erst  nach  dem  30.  September  1908
fertiggestellt  oder  die  Maschinen  und  Brenngeräte  erst  nach  diesem  Tage  geliefert
worden  sind.

§ 68.

Der  Durchschnittsbrand  wird  in  den  Fällen  der  §§  61  bis  67  ohne  zeitliche
  Begrenzung  festgesetzt.

 

§ 69.

Der  Bundesrat  kann  unter  Berücksichtigung  der  angesammelten  Branntweinbestände
  und  des  Verbrauchs  an  Branntwein  im  Vorjahre  festsetzen,  um
wieviel  Hundertteile  der  Durchschnittsbrand  der  einzelnen  Brennereien  für  die
Dauer  des  Betriebsjahrs  zu  erhöhen  oder  unbeschadet  des  Kontingents  zu  kürzen  ist.

§ 70.
2.  Neu  entstehende  Brennereien.

Nach  dem  30.  September  1907  betriebsfähig  hergerichtete  Brennereien
haben,  unbeschadet  eines  auf  Grund  der  §§  65,  67  für  sie  festgesetzten  Durchschnittsbrandes,
  für  allen  außerhalb  des  Kontingents  (§§  24  ff.)  hergestellten
Branntwein  die  Betriebsauflage  für  den  Überbrand  (§  48)  zu  entrichten.  Sofern
indessen  der  gemäß  §§  61  bis  67  festgesetzte  Durchschnittsbrand  auf  Grund  des
§  69  in  den  einzelnen  Jahren  über  100  Hundertteile  hinaus  erhöht  wird,  nehmen
sie  an  der  Erhöhung  in  demselben  Verhältnisse  teil,  wie  die  älteren  Brennereien.

§  71.
Wechsel  im  Betriebe.

Landwirtschaftliche  Brennereien  und  Obstbrennereien,  die  zum  gewerblichen
Betrieb  übergehen,  verlieren  ihren  Durchschnittsbrand  zur  Hälfte.

§ 72.
  Vergällungspflicht.

Vollständig  zu  vergällen  ist:

1.  bei  den  Brennereien,  die  Hefe  nach  dem  Würzeverfahren  herstellen,
derjenige  Teil  ihrer  Erzeugung,  welcher  über  35  Hundertteile  des  Durchschnittsbrandes
  hinausgeht;

2.  bei  den  übrigen  Brennereien  derjenige  Teil  der  Erzeugung,  welcher
über  70  Hundertteile  des  Durchschnittsbrandes  hinausgeht.

Reichs-  Gesetzbl.  1909.  109
        <pb n="694" />
        —  678  —

Bei  den  am  Kontingente  beteiligten  Brennereien  ist  jedoch  mindestens  der
„Branntwein  von  der  Vergällungspflicht  freizulassen,  der  innerhalb  des  Kontingents
erzeugt  worden  ist.

Bei  den  Brennereien,  die  ihr  Erzeugnis  ganz  oder  zum  überwiegenden
Teil  zu  gebrauchsfertigem  Trinkbranntweine  von  nicht  mehr  als  50  Hundertteilen
  Alkoholgehalt  verarbeiten  und  selbst  vertreiben,  ist  auf  Antrag  an  Stelle
der  nach  Abs.  1  oder  2  freibleibenden  Alkoholmengen  der  Branntwein  von  der
Vergällungspflicht  freizulassen,  der  einer  Alkoholmenge  gleichkommt,  welche  von
diesen  Brennereien  selbst  im  Durchschnitte  der  Betriebsjahre  1903  /04  bis  1907/08
nachweislich  zu  Trinkbranntwein  weiter  verarbeitet  und  vertrieben  worden  ist.
Anträge  dieser  Art  dürfen  nur  berücksichtigt  werden,  wenn  sie  vor  dem  1.  Juli
1910  gestellt  worden  sind.  

Die  Vergällungspflicht  gilt  in  den  Fällen  des  Abs.  1  Nr.  2  als  erfüllt,
wenn  der  vergällungspflichtige  Branntwein  ausgeführt  oder  wenn  nachgewiesen
wird,  daß  eine  gleiche  Menge  Branntwein,  die  der  Vergällungspflicht  nicht
unterlag,  vollständig  vergällt  oder  ausgeführt  worden  ist.  Als  Ausfuhr  von
Branntwein  gilt  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats  auch  die  Ausfuhr
von  Erzugnissen,    zu  deren  Herstellung  Branntwein  verwendet  worden  ist.

Von  der  Vergällungspflicht  befreit  ist  Branntwein

1.  aus  Brennereien  mit  einer  Jahreserzeugung  von  nicht  mehr  als
100  Hektoliter  Alkohol;

2.  aus  Obstbrennereien;

3.  aus  Brennereien,  bie  ausschließlich  Roggen,  Weizen,  Buchweizen,
Hafer  oder  Gerste  verarbeiten  und  nicht  Hefe  nach  dem  Würzeverfahren
herstellen.

Die  näheren  Bestimmungen  trifft  der  Bundesrat;  er  wird  ermächtigt,  die

von  der  Vergällungspflicht  befreite  Branntweinmenge  in  den  Fällen  des  Abs.  1
zu  erhöhen  oder  herabzusetzen.

 

 

 

 

 

Fünfter  Abschnitt.
Überwachung  der  Branntweinerzengung.
§ 73.

Anzeige  über  die  Brenn-  und  Wiengeräte.

Die  Anfertigung,  der  Erwerb  und  der  Besitz  von  Brenn-  oder  Wiengeräten
ist  der  Verwaltungsbehörde  anzuzeigen,  soweit  dies  nicht  schon  auf  Grund  der
bisherigen  Vorschriften  geschehen  ist.

§  74.
Anmeldung  der  Brennerei.

Wer  eine  Branntweinbrennerei  errichten  will,  hat  die  Baupläne,  bevor
mit  ihrer  Ausführung  begonnen  wird,  der  Verwaltungsbehörde  vorzulegen.  Die
        <pb n="695" />
        —  679  —

Verwaltungsbehörde  bestimmt  bei  Verschlußbrennereien  insbesondere,  welche  baulichen
  Einrichtungen  zur  Sicherung  der  Verbrauchsabgabe  nach  Maßgabe  der
§§  82  bis  88  getroffen  werden  sollen.  Diese  Vorschriften  sind  entsprechend  anzuwenden,
  wenn  der  Umbau  einer  Brennerei  beabsichtigt  wird.  Für  Abfindungsbrennereien
  können  Ausnahmen  zugelassen  werden.

§ 75.

Spätestens  vierzehn  Tage  vor  der  erstmaligen  Eröffnung  des  Betriebs
einer  Brennerei  hat  der  Brennereibesitzer,  soweit  dies  nicht  schon  auf  Grund  der
bisherigen  Vorschriften  geschehen  ist,  der  Verwaltungsbehörde  die  Brennereiräume
und  die  mit  der  Brennerei  in  Verbindung  stehenden  oder  unmittelbar  an  sie  angrenzenden
  Räume  unter  Einreichung  eines  Grundrisses  sowie  die  Brennvorrichtungen,
  die  Gefäße,  in  denen  der  Branntwein  bis  zu  seiner  Abnahme  (§  97)
aufbewahrt  wird,  die  Meßuhren  sowie  die  Maischbottiche  unter  Angabe  ihrer
Stellung  und  auf  Verlangen  der  Verwaltungsbehörde  auch  den  Einzelraumgehalt
der  Gefäße  nach  Litern  schriftlich  anzumelden.

Der  Bundesrat  wird  ermächtigt,  Erleichterungen  zuzulassen  und  für  Abfindungsbrennereien
  noch  andere  Geräte  der  Anmeldepflicht  zu  unterwerfen.

§ 76.
Vermessung  und    Bezeichnung  der  Brennereigeräte.

Die  angemeldeten  Gefäße  können  amtlich  vermessen  und  gestempelt  werden;
sie  sind  vom  Brennereibesitzer  nach  näherer  Anordnung  der  Verwaltungsbehörde
mit  einer  Nummer  und  der  Angabe  des  Raumgehalts  zu  versehen.  Diese  Bezeichnung
  ist  gehörig  zu  erhalten  und  nötigenfalls  zu  erneuern.

§ 77.
Aufbewahrung der  Brennereigeräte.
Die  angemeldeten  Brennereigeräte  sind  in  den  Brennereiräumen  an  den
im  Grundrisse  dafür  angegebenen  Plätzen  aufzubewahren.  Die  Verwaltungsbehörde
  kann  Ausnahmen  zulassen.

§ 78.
Veränderung  im  Gerätestande.

Besitzer  von  Brennereien  dürfen  anmeldepflichtige  Brennereigeräte,  andere
Personen  dürfen  Brenn-  und  Wiengeräte  weder  ganz  noch  teilweise  aus  den
Händen  geben,  bevor  fie  der  Verwaltungsbehörde  den  Empfänger  angezeigt  und
eine  Bescheinigung  hierüber  erhalten  haben.

§ 79.

Sollen  angemeldete  Brennereigeräte  an  einem  anderen  Platze  aufgestellt
oder  geändert  werden  oder  kommen  anmeldepflichtige  Brennereigeräte  in  Zugang,
so  hat  der  Brennereibesitzer  dies  der  Verwaltungsbehörde  anzuzeigen.  Gleiche
Anzeige  ist  erforderlich  über  jede  Änderung  in  Ansehung  der  angemeldeten  Räume.

109
        <pb n="696" />
        —  680  —

§ 80.
Wechsel  im  Besitze  der  Brennerei.

Jeder  Wechsel  im  Besitz  einer  Brennerei  ist  der  Verwaltungsbehörde  binnen
einer  Woche  vom  neuen  und  in  den  Fällen  freiwilliger  Besitzübertragung  auch
vom  bisherigen  Besitzer  anzuzeigen.

§ 81.
Außergebrauchsetzen  von  Geräten.

Maischgeräte  und  Brennvorrichtungen  dürfen  für  die  Zeit,  für  die  sie  nicht
um  Brennereibetrieb  angemeldet  sind,  amtlich  gegen  Benutzung  gesichert  oder
burch  Anordnung  der  Verwaltungsbehörde  außer  Gebrauch  gesetzt  werden.

§ 82.
Sicherung  gegen  heimliche  Entnahme  von  Branntwein.

In  den  Brennereien  sind  nach  näherer  Anordnung  der  Verwaltungsbehörde
mit  den  Brennvorrichtungen  in  fester  Verbindung  stehende  Sammelgefäße  aufzustellen,
  in  die  der  gesamte  gewonnene  Branntwein  geleitet  wird,  sowie  alle  sonstigen
Einrichtungen  zu  treffen,  welche  die  Verwaltungsbehörde  zur  Sicherung  gegen
heimliche  Ableitung  oder  Entnahme  von  alkoholhaltigen  Dämpfen  oder  Branntwein
  für  erforderlich  erachtet.

§  83.

Die  Räume  zur  Aufstellung  der  Sammelgefäße  müssen  den  Anforderungen
der  Verwaltungsbehörde  entsprechen.  Der  Zugang  muß  mit  Vorrichtungen  zur
Anlegung  von  amtlichen  Kunstschlössern  versehen  sein.

§ 84.

In  Fällen,  in  denen  geeignete  Räume  zur  Aufstellung  von  Sammelgefäßen
  nicht  oder  nur  mit  unverhältnismäßig  hohen  Kosten  eingerichtet  werden
können,  sind  auf  Anordnung  der  Verwaltungsbehörde  zuverlässige  mit  der  Brennvorrichtung
  in  fester  Verbindung  stehende  Meßuhren  statt  der  Sammelgefäße
aufzustellen.

§ 85.

Die  Meßuhren  sollen  die  Menge  des  aus  der  Brennvorrichtung  fließenden
Branntweins  und  des  darin  enthaltenen  Alkohols  fortlaufend  anzeigen  oder  die-Menge
  des  Branntweins  anzeigen  und  die  spätere  amtliche  Ermittelung  der
Stärke  durch  Zurückbehaltung  von  Proben  ermöglichen.

 

§  86.

Die  Verwaltungsbehörde  kann  die  Aufstellung  von  Sammelgefäßen  und
zugleich  von  Meßuhren  verlangen;  sie  kann  die  Mindestmenge  des  zur  Abfertigung
  vorzuführenden  Alkohols  (§§  97,  98)  im  voraus  bindend  festsetzen.
        <pb n="697" />
        —  681  —

§ 87.
Die  Brennvorrichtungen,  Sammelgefäße  und  Meßuhren  sowie  die  sie  verbindenden
  Rohrleitungen  und  die  Sammelgefäßräume  sind  amtlich  so  zu  sichern,

daß  alkoholhaltige  Dämpfe  oder  Branntwein  nicht  heimlich  abgeleitet  oder  entnommen
  werden  können.

§ 88.
Der  Bundesrat  wird  ermächtigt,  für  Brennereien,  die  bis  zum  Inkrafttreten
  dieses  Gesetzes  der  Abfindung  unterlegen  haben,  sowie  für  neu  entstehende

Obstbrennereien  Anordnungen  zu  treffen,  die  von  den  Vorschriften  der  §§  82
bis  87  abweichen.  

  § 89.
Die  Verwaltungsbehörde  kann  den  Betrieb  einer  Brennerei  untersagen,

solange  die  nach  Fh  8  bis  88  erforderlichen  amtlichen  Sicherungen  nicht  getroffen
und  die  amtlichen  Anordnungen  in  dieser  Hinsicht  nicht  befolgt  sind.

§ 90.  

Der  Brennereibesitzer  ist  verpflichtet,  die  Brennerei  auf  seine  Kosten  den
§§  82  bis  88  entsprechend  herzurichten  und  in  einem  diesen  Vorschriften  entsprechenden
  Zustande  zu  erhalten.

 

§ 91.
Kosten  der  Anschaffung  von  Sammelgefäßen.

Für  die  vor  dem  1.  Oktober  1908  entstandenen  Brennereien,  die  bis  zum
Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  der  Abfindung  unterlegen  haben,  sowie  in  den  Fällen
des  §  86  werden  die  Kosten  der  erstmaligen  Anschaffung  von  Sammelgefäßen,
Meßuhren,  Überrohren  und  Kunstschlössern  aus  der  Reichskasse  erstattet.

§ 92.

Der  Bundeörat  wird  ermächtigt,  in  den  Fällen  des  §  91  aus  Gründen
der  Billigkeit  auch  die  Kosten  der  auf  Verlangen  der  Verwaltungsbehörde  ausgefühtrteen
  baulichen  Änderungen  bis  zur  Hälfte  auf  die  Reichskasse  zu  übernehmen,
sofern  die  Änderungen  innerhalb  zweier  Jahre  nach  dem  Inkrafttreten  dieses
Gesetzs  ausgeführt  werden.

  § 93.

  Maischbottiche und Nebengeräte.

In,  den  Verschlußbrennereien  unterliegt  die  Einrichtung  der  Maischbottiche
keinen  Beschränkungen,  auch  dürfen  außer  den  Maischbottichen  andere  Geräte  zur

Bereitung  und  Aufbewahrung  von  Maische  ohne  Beschränkung  auf  eine  bestimmte
Zahl,  Göße  oder  Beschaffenheit  und  ohne  besondere  Erlaubnis  benutzt  werden.
        <pb n="698" />
        —  682  —

§  94.
Betriebsanmeldung.

Die  Eröffnung  des  Betriebs  einer  Brennerei  ist  der  Hebestelle  im  voraus
anzumelden.  Die  Anmeldung  ist  von  der  Hebestelle  zu  prüfen  und,  wenn  dabei
sich  nichts  zu  erinnern  findet,  zu  genehmigen.

Soll  der  Betrieb  geändert,  nach  Ablauf  des  angemeldeten  Zeitraums  fortesetzt
  oder  nach  einer  Pause  wieder  aufgenommen  werden,  so  ist  eine  neue
Betriesanmeldung    in  gleicher  Weise  einzureichen.

Die  näheren  Bestimmungen  über  Form,  Inhalt,  Aufbewahrung  und
Befolgung  der  Betriebsanmeldung  sowie  über  die  Einmaischungs-,  Gär-  und
Brennfristen  (Abtriebszeiten)  trifft  der  Bundesrat,  indessen  sollen  in  Verschlußbrennereien
  die  Behandlung  der  Maische  in  den  Bottichen  und  Maischbehältern
sowie  die  Gärfristen  keinen  Beschränkungen  unterliegen.

§ 95.
Betriebsunterbrechung;  Verschluß-  und  Geräteverletzung.

Wird  der  Brennereibetrieb  unterbrochen  oder  ein  amtlicher  Verschluß  oder
einer  derjenigen  Teile  der  Brennereigeräte  einschließlich  der  Sammelgefäße  und
der  Meßuhr  verletzt,  aus  denen  alkoholhaltige  Dämpfe  oder  Branntwein  heimlich
abgeleitet  oder  entnommen  werden  können,  oder  tritt  eine  Störung  im  Ganze
der  Meßuhr  ein,  so  hat  der  Brennereibesitzer  dies  alsbald  der  Verwaltungsbehörde

anzuzeigen.
§ 96.

Ist  durch  die  Verletzung  ein  Zugang  zu  dem  Alkohol  ermöglicht  oder  die
regelmäßige  Tätigkeit  der  Meßuhr  beeinflußt  worden,  so  hat  die  Verwaltungsbehörde
  die  erforderlichen  Maßnahmen  zu  treffen;  äußerstenfalls  kann  sie  anordren,
daß  der  Brennereibetrieb  vorübergehend  eingestellt  wird.  Das  Gleiche  gilt  bei  jeder
anderen  in  der  regelmäßigen  Tätigkeit  der  Meßuhr  eintretenden  Störung.

 

§  97.
Branntweinabnahme.

Soweit  nicht  im  §  15  Ausnahmen  vorgesehen  find,  ist  die  Alkoholmenge
des  erzeugten  Branntweins  in  der  Brennerei  amtlich  festzustellen  und  der  Branntwein
  abzufertigen  (Branntweinabnahme).  Der  Branntwein  bleibt  unter  antlicher
Überwachung,  bis  er  abgabenfrei  gelassen  (§  3)  oder  bis  die  Verbrauchsabgabe
gezahlt  oder  gestundet  ist.

§ 98.

Bleibt  in  den  Fällen,  in  denen  eine  Meßuhr  benutzt  wird  oder  die  Mindestmenge
  des  zur  Abfertigung  vorzuführenden  Alkohols  festgesetzt  worden  it,  die  bei
der  Branntweinabnahme  vorgefundene  Alkoholmenge  hinter  der  Anzeige  der
        <pb n="699" />
        —  683  —

Meßuhr  oder  hinter  der  auf  Grund  dieser  Anzeige  festgestellten  Alkoholmenge  oder
hinter  der  festgesetzten  Mindestmenge  zurück  und  ist  eine  Entnahme  von  Branntwein
  ausgeschlossen,  so  bleibt  die  Fehlmenge  abgabenfrei.

§  99.
Amtliche  Aufsicht.

Die  Beamten  sind  befugt,  eine  Brennerei,  sobald  sie  zum  Betrieb  angemeldet
  ist,  zu  jeder  Zeit,  sonst  von  Morgens  6  bis  Abends  9  Uhr  zu  besuchen.
Die  Brennerei  muß  ihnen  zu  diesem  Zwecke  sogleich  geöffnet  werden.  Die  Zeitbeschränkung
  fällt  weg,  wenn  Gefahr  besteht.  Die  Befugnis  erstreckt  sich  auf
alle  angemeldeten  sowie  auf  diejenigen  Räume,  in  welchen  Brennereigeräte  oder
Teile  von  außer  Gebrauch  gesetzten  Brennereigeräten  oder  zum  Brennereibetriebe
bestimmte  nichtmehlige  Stoffe  aufbewahrt  werden.

 

§ 100.

Solange  in  der  Brennerei  gearbeitet  wird  oder  jemand  sich  darin  befindet,
müssen  die  Zugänge  zu  ihr  sowie  zum  Brennereigrundstück  unverschlossen  und
unbehindert  sein.  Die  Verwaltungsbehörde  kann  Ausnahmen  zulassen.

§ 101.

Innerhalb  der  der  amtlichen  Aufsicht  unterliegenden  Räume  dürfen  keine
Maßnahmen  getroffen  werden,  welche  die  Ausübung  der  Aufsicht  hindern  oder

erschweren.
§ 102.

Der  Brennereibesitzer  hat  den  Beamten  jede  für  die  amtliche  Aufsicht  oder
zu  statistischen  Zwecken  erforderliche  Auskunft  über  den  Betrieb  zu  erteilen  und
die  zum  Zwecke  der  Aufsicht  und  Abfertigung  stattfindenden  Amtshandlungen
die  nötigen  Vorkehrungen  zu  treffen,  die  Gerätschaften  zu  stellen  und  die  erforderlichen
  Hilfsdienste  zu  leisten.

Den  Oberbeamten  sind  die  Bücher  und  Schriftstücke  über  die  Herstellung
des  Branntweins  und  bei  landwirtschaftlichen  Brennereien  über  den  Wirtschaftsbetrieb
  auf  Erfordern  zur  Einsicht  vorzulegen.

 

 

 

§ 103.

Ist  der  Brennereibesitzer  wegen  Hinterziehung  bestraft  worden,  so  kann  die
Brennerei  besonderen  Aufsichtsmaßnahmen  unterworfen  werden.

Die  Kosten  fallen  dem  Brennereibesitzer  zur  Last;  die  Einziehung  erfolgt
gegebenenfalls  nach  den  Vorschriften  über  das  Verfahren  für  die  Beitreibung  der
Zölle  und  mit  dem  Vorzugsrechte  der  letzteren.
        <pb n="700" />
        —  684  —

§ 104.
Betriebsleiter.

Brennereibesitzer,  die  den  Betrieb  nicht  selbst  leiten,  haben  der  Verwaltungsbehörde
  diejenigen  Personen  zu  bezeichnen,  die  als  Betriebsleiter  in  ihrem  Namen
zu  handeln  befugt  sind.

Die  im  § 102  und  §  103  Abs.  1  für  den  Brennereibesitzer  gegebenen
Vorschriften  gelten  auch  für  den  Betriebsleiter.

§  105.
Reinigungsanstalten  und  Lager.

Die  Vorschriften  in  den  §§  99  bis  104  sind  auf  die  amtliche  Überwachung
der  Branntweinreinigungsanstalten  und  Branntweinlager  unter  amtlichem  Mitverschlusse
  sinngemäß  anzuwenden.

Zechster  Abschnitt.

Besondere  Vorschriften.
§ 106.
Einfuhr  aus  dem  Auslande.
Der  Eingangszoll  für  den  Doppelzentner  beträgt  vom  10.  Juli  1909  ab:
für  Branntwein  aller  Art  einschließlich  des  Weingeistes,  für  Arrak,
Rum,  Kognak  und  versetzte  Branntweine  sowie  für  Mischungen
von  Weingeist  mit  Äther  und  Lösungen  von  Äther  in  Weingeist

1.  in  Fässern
a)  Likör ......  350  Mark,
b)  anderen  Branntwein ......    275〃
2.  in  anderen  Behältnissen .......  350〃;
für  Äther  aller  Art,  einfache  und  zusammengesetzte,  auch  Kognaköl
(Weinbeeröl)
1.  in  Fässen    .....  275  Mark,
2.  in  anderen  Behältnissen .....  350〃;

für  äther-  oder  weingeisthaltige  Riechmittel  (Parfümerien)  und  Schönheitsmittel
  (kosmetische  Mittel,  zum  Beispiel  Haarfärbemittel  sowie
Haut-  und  andere  Verschönerungsmittel);  für  äther- oder  weingeisthaltige
Kopf-,  Mund-  und  Zahnwässer;  für  wohlriechende  oder  zur  Verbreitung
  von  Wohlgeruch  dienende  äther-  oder  weingeisthaltige  Auszüge
  (Essenzen,  Extrakte,  Tinkturen)  und  Wässer;  für  wohlriechenden
Essig  .....  400  Mark;
für  Essigsäure,  auch  kristallisiert  (Eisessig),  und  Essigsäureanhydrid  bei
einem  Gewichte  der  unmittelbaren  Umschließung  nebst  Inhalt
von  mindestens  20  Kilogramm  .....                  42  Mark,
von  weniger  als  20  Kilogramm  .....                    78〃.
        <pb n="701" />
        —  685  —

Der  Bundesrat  wird  ermächtigt,  die  im  Abs.  1  vorgesehenen  Zollsätze

für  Branntwein  usw.
1.  in  Fässern
a)  Likör  von  350  bis  auf  300  Mark,
b)  anderen  Branntwein  von  275  bis  auf  225  Mark,
2.  in  anderen  Behältnissen  von  350  bis  auf  300  Mark,
für  Äther  usw.  auch  Kognaköl
1.  in  Fässern  von  275  bis  auf  225  Mark,
2.  in  anderen  Behältnissen  von  350  bis  auf  300  Mark
für  äther-  oder  weingeisthaltige  Riech-  und  Schönheitsmittel,  Kopf-,
Mund-  und  Zahnwässer,  wohlriechende  usw.  Auszüge  und  Wässer,
wohlriechenden  Essig  von  400  bis  auf  350  Mark
vom  10.  Juli  1909  ab  herabzusetzen.

§ 107.
Branntweinhandel.

Die  Verwendung  von  Branntweinschärfen  ist  untersagt.  Die  Bestimmungen,
die  hierüber  vom  Bundesrate  getroffen  werden,  sind  dem  Reichstage  mitzuteilen.
Unter  der  Bezeichnung  Kornbranntwein  darf  nur  Branntwein  feilgehalten
werden,  der  ausschließlich  aus  Roggen,  Weizen,  Buchweizen,  Hafer  oder  Gerste
hergestellt  ist.
  § 108.

Der  Bundesrat  wird  ermächtigt:

1.  den  Kleinhandel  mit  vergälltem  Branntwein  abweichend  von  den  Vorschriften
  des  §  33  der  Gewerbeordnung  zu  regeln;

2.  zu  bestimmen,  daß  beim  Kleinhandel  mit  vergälltem  Branntweine  die
Alkoholstärke  durch  Aushang  in  der  Verkaufsstelle  ersichtlich  gemacht  wird.

§  109.

Vollständig  vergällter  Branntwein  darf  im  Kleinhandel  nur  in  Behältnissen
  von  50,  20,  10,  5  und  einem  Liter  Raumgehalte  feilgehalten  werden,  die
verschlossen  und  mit  einer  Angabe  des  Alkoholgehalts  versehen  sind.

§  110.
Essigsäureverbrauchsabgabe.

Essigsäure,  die  im  Inland  aus  Holzessig  oder  essigsauren  Salzen  gewonnen
ist,  unterliegt  einer  in  die  Reichskasse  fließenden  Verbrauchsabgabe,  die  0,30  Mark
für  das  Kilogramm  wasserfreier  Säure  beträgt.  Die  Verbrauchpabgabe  ist  durch
Abfertigung  festzustellen  und  vom  Hersteller  zu  entrichten,  sobald  die  Essigsäure
die  Erzeugungsstätte  verläßt.

Reichs-  Gesetzbl.  1909.  110
        <pb n="702" />
        —  686—Der  Hersteller  darf  Essigsäure  nur  an  den  dazu  angemeldeten  Stätten  lagern,
behandeln  und  verpacken.  

Von  der  Verbrauchsabgabe  befreit  bleibt  nach  näherer  Bestimmung  des
Bundesrats  Essigsäure,  die  ausgeführt  oder  zu  gewerblichen  Zwecken  verwendet
wird.  Gewerbtreibende,  die  Essigsäure  ausschließlich  zu  gewerblichen  Zwecken  oder
für  die  Ausfuhr  herstellen,  sind  nur  insoweit  einer  amtlichen  Überwachung  zu
unterwerfen,  als  diese  notwendig  ist,  um  sicherzustellen,  daß  Essigsäure  nicht  zu
Genußzwecken  verwendet  wird.  .

Die §§ 7 Abs. 1, 8, 9, 18, 20, 22, 23, 94, 99 bis 104, 145, 148, 155
sind  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats  sinngemäß  anzuwenden,  und
zwar  die  §§  22,  145  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Übergangsabgabe  und  die
Nachsteuer  je  0,30  Mark  für  das  Kilogramm  wasserfreier  Essigsäure  betragen  und
daß  Essigsäure  in  Mengen  von  nicht  mehr  als  10  Kilogramm  wasserfreier  Säure
im  Besitze  von  Gewerbtreibenden  und  Haushaltungsvorständen  sowie  Essigsäure
zu  gewerblichen  Zwecken  von  der  Nachsteuer  befreit  bleibt.

Siebenter  Abschnitt.
Strafvorschriften.

A.  Branntweinverbrauchsabgabe.

§ 111.
Hinterziehung.
Wer  es  unternimmt,  dem  Reiche  die  Branntweinverbrauchsabgabe  vorzuenthalten,
  macht  sich  der  Hinterziehung  schuldig.

§ 112.

Der  Tatbestand  des  §  111  wird  insbesondere  dann  als  vorliegend  angenommen:


1.  wenn  ohne  die  vorgeschriebene,  von  der  Hebestelle  genehmigte  Betriebsanmeldung
  oder  an  anderen  Tagen,  in  anderen  Räumen  oder  unter
Benutzung  von  anderen  Brennvorrichtungen  als  den  in  der  genehmigten
Betriebsanmeldung  angegebenen,  Branntwein  hergestellt  wird;

2.  wenn  für  Abfindungsbrennereien  (§§  15  bis  17)  vorgeschriebene  Brennbücher
  nicht  oder  unrichtig  geführt  werden;

3.  wenn  alkoholhaltige  Dämpfe  oder  Branntwein  unbefugt  abgeleitet  oder
entnommen  werden;

4.  wenn  über  den  unter  amtlicher  Überwachung  stehenden  Branntwein
unbefugt  verfügt  wird.
        <pb n="703" />
        —–  687  —

§ 113.

Der  Hinterziehung  wird  es  gleichgeachtet:

1.  wenn  in  einer  abgefundenen  Brennerei  ohne  die  vorgeschriebene,  von
der  Hebestelle  genehmigte  Betriebsanmeldung  oder  an  anderen  Tagen,
in  anderen  Räumen  oder  unter  Benutzung  von  anderen  Geräten  als
den  in  der  genehmigten  Betriebsanmeldung  angegebenen,  oder  unter
Verwendung  nicht  angemeldeter  Stoffe  eine  Einmaischung  vorgenommen
oder  Maische  zubereitet  oder  aufbewahrt  wird;

2.  wenn  Brennvorrichtungen,  die  durch  amtliche  Sicherungen  oder  durch
Anordnungen  der  Verwaltungsbehörde  außer  Gebrauch  gesetzt  worden
sind,  unbefugt  in  Betrieb  genommen  werden;

3.  wenn  ein  auf  Grund  der  §§  82  bis  88  oder  der  dazu  erlassenen  Verwaltungsbestimmungen
  angelegter  amtlicher  Verschluß  oder  einer  derjenigen
  Teile  der  Brennereigeräte  einschließlich  der  Branntweinsammelgefäße
  und  der  Meßuhr,  aus  denen  alkoholhaltige  Dämpfe  oder  Branntwein
  abgeleitet  oder  entnommen  werden  können,  unbefugt  verletzt  wird;

4.  wenn  in  einer  Brennerei,  in  der  eine  Meßuhr  aufsgestellt  ist,  Handlungen
  vorgenommen  werden,  die  ihre  regelmäßige  Tätigkeit  zu  stören
geeignet  sind,  oder  eine  Meßuhr,  die  unrichtig  zeigt,  fortbenutzt  wird;

5.  wenn  jemand  Branntwein,  von  dem  er  weiß  oder  den  Umständen  nach
annehmen  muß,  daß  in  Beziehung  auf  ihn  eine  Hinterziehung  verübt
worden  ist,  erwirbt  oder  in  Verkehr  bringt.

§  114.  

Wird  in  den  Fällen  der  §§  112,  113  festgestellt,  daß  eine  Vorenthaltung

der  Abgabe  nicht  stattgefunden  hat  oder  nicht  beabsichtigt  worden  ist,  so  tritt  nur
eine  Ordnungsstrafe  nach  §  130  ein.

§  115.
Strafmaß.
Wer  eine  Hinterziehung  begeht,  wird  mit  einer  Geldstrafe  in  Höhe  des
vierfachen  Betrags  der  Abgabe,  mindestens  aber  in  Höhe  von  zehn  Mark  für
jeden  einzelnen  Fall  bestraft.  Außerdem  ist  die  Abgabe  nachzuzahlen.

§ 116.

Die  Strafe  wird,  wenn  eine  Brennvorrichtung  unbefugt  in  Betrieb  genommen
  worden  ist,  nach  der  Alkoholmenge  berechnet,  die  bei  unausgesetztem
Betriebe  während  der  dem  Zeitpunkte  der  Entdeckung  vorhergegangenen  drei
Monate  damit  gewonnen  werden  konnte,  sofern  nicht  nachgewiesen  wird,  daß  die
Brennvorrichtung  in  einem  größeren  oder  einem  geringeren  Umfange  benutzt
worden  ist.

110
        <pb n="704" />
        —  688  —

§  117.

Sind  alkoholhaltige  Dämpfe  oder  Branntwein  unbefugt  abgeleitet  oder
entnommen  oder  ist  die  Meßuhr  absichtlich  gestört  worden,  so  werden  die  Verbrauchsabgabe
  und  die  Strafe  in  der  Art  berechnet,  daß  für  die  dem  Zeitpunkte
der  Entdeckung  vorhergehenden  drei  Monate  der  ununterbrochene  Bestand  der
Ableitung,  Entnahme  oder  Störung  angenommen  wird,  sofern  nicht  eine  andere
Dauer  oder  eine  größere  Hinterziehung  nachgewiesen  wird.

Neben  der  Geldstrafe  ist  gegen  den  Täter  und  den  Teilnehmer  zusätzlich
auf  eine  Gefängnisstrafe  bis  zu  einem  Jahre  zu  erkennen.

§  118.

Soweit  der  Betrag  der  vorenthaltenen  Abgabe  nicht  festgestellt  werden  kann,
tritt  eine  Geldstrafe  bis  zu  zwanzigtausend  Mark  ein.

§ 119.

Liegt  eine  Übertretung  vor,  so  werden  die  Beihilfe  und  die  Begünstigung
mit  Geldstrafe  bis  zu  hundertfünfzig  Mark  bestraft.

§  120.
Strafverschärfung  beim  Rückfalle.

Im  Falle  der  Wiederholung  der  Hinterziehung  nach  vorausgegangener  Bestrafung
  werden  die  in  den  §§  115  bis  118  angedrohten  Strafen  verdoppelt.

Jeder  fernere  Rückfall  zieht  Gefängnis  bis  zu  zwei  Jahren  nach  sich,  doch
kann,  unbeschadet  der  Vorschrift  des  §  117,  nach  richterlichem  Ermessen  mit  Berücksichtigung
  aller  Umstände  und  der  vorangegangenen  Fälle  auf  Haft  oder  auf
Geldstrafe  nicht  unter  dem  Doppelten  der  für  den  ersten  Rückfall  vorgesehenen
Geldstrafe  erkannt  werden.

Die  Rückfallstrafe  tritt  ein,  auch  wenn  die  frühere  Strafe  nur  teilweise
verbüßt  oder  ganz  oder  teilweise  erlassen  ist,  sie  bleibt  dagegen  ausgeschlossen,
wenn  seit  der  Verbüßung  oder  dem  Erlasse  der  früheren  Strafe  bis  zur  Begehung
  der  neuen  Straftat  drei  Jahre  verflossen  sind.

§ 121.
Strafe  der  Erwirkung  einer  Vergünstigung.

Die  Vorschriften  über  die  Hinterziehung  sind  auf  die  Erwirkung  einer
Steuerbefreiung,  Steuervergütung  oder  Steuervergünstigung  sinngemäß  anzuwenden,
  sofern  die  Befreiung,  Vergütung  oder  Vergünstigung  überhaupt  nicht
oder  nur  in  geringerem  Betrage  zu  beanspruchen  war.  Der  zu  Ungebühr
empfangene  Betrag  ist  zurückzuzahlen.
        <pb n="705" />
        —  689  —

§  122.
Strafen  für  Brennereibesitzer  und  Brennereileiter.

Der  Besitzer  einer  Brennerei,  in  der  alkoholhaltige  Dämpfe  oder  Branntwein
  unbefugt  abgeleitet  oder  entnommen  werden  oder  die  Meßuhr  absichtlich  gestört
  ist,  wird  als  solcher  mit  Geldstrafe  von  fünfzig  bis  zu  fünfhundert  Mark
bestraft.

§ 123.

Werden  in  einer  Brennerei  aus  besonderen  Anlagen  bestehende  heimliche
Vorrichtungen  getroffen,  um  alkoholhaltige  Dämpfe  oder  Branntwein  abzuleiten
oder  zu  entnehmen  oder  die  Meßuhr  zu  stören,  so  verfällt  der  Brennereibesitzer
als  solcher  in  eine  Geldstrafe  von  fünfhundert  bis  zu  fünftausend  Mark.

 

§ 124.

Wird  in  einer  Brennerei  ein  amtlicher  Verschluß  oder  einer  derjenigen
Teile  der  Brennereigeräte  (§  113  Nr.  3),  aus  denen  alkoholhaltige  Dämpfe  oder
Branntwein  abgeleitet  oder  entnommen  werden  können,  unbefugt  verletzt,  so  trifft
den  Brennereibesitzer  als  solchen  eine  Geldstrafe  von  fünfundzwanzig  bis  zu  zweihundertfünfzig
  Mark.

§ 125.

Brennereibesitzer,  die  den  Betrieb  nicht  selbst  leiten,  können  die  Übertragung
der  ihnen  gemäß  §§  122  bis  124  obliegenden  strafrechtlichen  Verantwortlichkeit
auf  den  Betriebsleiter  (§  104)  bei  der  Verwaltungsbehörde  beantragen.  Falls
der  Antrag  genehmigt  wird,  geht  die  strafrechtliche  Verantwortlichkeit,  unbeschadet
der  im  §  131  vorgesehenen  Vertretungsverbindlichkeit  des  Brennereibesitzers,  auf
den  Betriebsleiter  über.  Die  Genehmigung  ist  jederzeit  widerruflich.

§ 126.

Die  Strafe  in  den  Fällen  der  §§  122  bis  124  tritt  nur  dann  ein,  wenn
festgestellt  ist,  daß  die  Zuwiderhandlung  mit  Willen  oder  Wissen  des  Brennereibesitzers,
  in  den  Fällen  des  §  125  nur  dann,  wenn  festgestellt  ist,  daß  die
Zuwiderhandlung  mit  Willen  oder  Wissen  des  Betriebsleiters  verübt  worden  ist.

§ 127.

Werden  Brennereibesitzer  wegen  einer  Hinterziehung  verurteilt,  die  durch
unangemeldete  Branntweinbereitung,  durch  unbefugte  Ableitung  oder  Entnahme
von  alkoholhaltigen  Dämpfen  oder  Branntwein  (§ 112  Nr.  1,  3)  oder  durch
absichtliche  Störung  der  Meßuhr    begangen  ist,  so  kann  ihnen  nach  Rechtskraft
der  Entscheidung  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde  untersagt  werden,  das
Brennereigewerbe  jemals  selbst  wieder  auszuüben  oder  durch  andere  zu  ihrem
Vorteil  ausüben  zu  lassen.
        <pb n="706" />
        —  690  —

§ 128.
Strafe  der  unterlassenen  Anmeldung  der  Brenn-  oder  Wiengeräte.

Wer  Brenn-  oder  Wiengeräte  anfertigt,  erwirbt  oder  an  andere  Personen
überläßt,  ohne  der  Verwaltungsbehörde  die  vorgeschriebene  Anzeige  gemacht  zu
haben,  wird  mit  einer  Geldstrafe  von  zehn  bis  zu  dreitausend  Mark  bestraft.

§ 129.
Strafe  der  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  über  den  Branntweinhandel.

Wer  den  Vorschriften  des  §  107  oder  den  vom  Bundesrate  dazu  erlassenen
Bestimmungen  zuwiderhandelt,  wird  von  der  zuständigen  Polizeibehörde  mit  einer
Geldstrafe  von  zehn  bis  zu  zehntausend  Mark  bestraft.

§ 130.
Ordnungsstrafen.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  sowie  die  dazu
erlassenen  und  öffentlich  oder  den  Beteiligten  bekanntgemachten  Verwaltungsbestimmungen
  werden,  sofern  sie  nicht  nach  §§  115  ff.  mit  einer  besonderen
Strafe  bedroht  sind,  mit  einer  Ordnungsstrafe  von  einer  bis  zu  dreihundert
Mark  geahndet.

§ 131.
Haftung  für  andere  Personen.

Inhaber  der  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  unter  amtlicher  Überwachung
stehenden  Betriebe  und  Lagereinrichtungen  (§§  18  bis  20)  haften  für  die  von
ihren  Verwaltern,  Geschäftsführern,  Gehilfen  und  sonstigen  in  ihrem  Dienste
oder  Lohne  stehenden  Personen  sowie  von  ihren  Familien-  oder  Haushaltungsmitgliedern
  verwirkten  Geldstrafen  und  Kosten  des  Strafverfahrens,  sowie  für  die
nachzuzahlende  Verbrauchsabgabe  im  Falle  des  Unvermögens  der  eigentlich
Schuldigen,  wenn  nachgewiesen  wird:

1.  daß  die  Zuwiderhandlung  mit  ihrem  Willen  oder  Wissen  verübt  ist,  oder

2.  daß  sie  bei  Auswahl  und  Anstellung  der  Verwalter,  Geschäftsführer,

Gehilfen  und  sonstigen  in  ihrem  Dienste  oder  Lohne  stehenden  Personen
oder  bei  Beaufsichtigung  dieser  sowie  der  bezeichneten  Hausgenossen
nicht  mit  der  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Geschäftsmanns  zu  Werke
gegangen  sind.
Wird  weder  das  eine  noch  das  andere  nachgewiesen,  so  haften  sie  für  die  Verbrauchsabgabe,
  auch  soweit  sie  nicht  ohnehin  zu  deren  Entrichtung  verpflichtet  find.

§ 132.

Als  Verletzung  der  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Geschäftsmanns  (§  131
Nr.  2)  gilt  insbesondere  die  Anstellung  oder  Beibehaltung  eines  wegen  Brannt-
        <pb n="707" />
        —  691  —

weinsteuerdefraudation  im  Sinne  des  bisher  geltenden  Branntweinsteuergesetzes
oder  wegen  Hinterziehung  bereits  bestraften  Verwalters,  Geschäftsführers  oder
Gewerbegehilfen,  falls  nicht  die  oberste  Landesfinanzbehörde  die  Anstellung  oder
Beibehaltung  genehmigt  hat.

§ 133.

Läßt  sich  die  Geldstrafe  von  dem  Schuldigen  nicht  beitreiben,  so  kann  die
Verwaltungsbehörde  davon  absehen,  den  für  die  Geldstrafe  Haftenden  in  Anspruch
nehmen,  und  die  an  die  Stelle  der  Geldstrafe  tretende  Freiheitsstrafe  an

dem  Schuldigen  vollstrecken  lassen.

§  134.
Zwangsmaßregeln.

Neben  der  Festsetzung  von  Ordnungsstrafen  kann  die  Verwaltungsbehörde
die  Beobachtung  der  auf  Grund  dieses  Gesetzes  getroffenen  Anordnungen  durch
Androhung  und  Einziehung  von  Geldstrafen  bis  zu  fünfhundert  Mark  erzwingen,
auch,  wenn  eine  vorgeschriebene  Einrichtung  nicht  getroffen  wird,  diese  auf  Kosten
der  Pflichtigen  herstellen  lassen.  Die  Einziehung  der  hierdurch  erwachsenen  Auslagen
  und  der  Geldstrafen  erfolgt  nach  den  Vorschriften  über  das  Verfahren
für  die  Beitreibung  der  Zölle  und  mit  dem  Vorzugsrechte  der  letzteren.

§ 135.
Umwandelung  der  Geldstrafe  in  Freiheitsstrafe.

Bei  der  Umwandelung  der  nicht  beizutreibenden  Geldstrafen  in  Freiheitsstrafen
  darf  die  Freiheitsstrafe  bei  einer  Hinterziehung  im  ersten  Falle  sechs
Monate,  im  ersten  Rückfall  ein  Jahr  und  im  ferneren  Rückfalle  zwei  Jahre,
bei  einer  mit  Ordnungsstrafe  bedrohten  Zuwiderhandlung  sowie  in  den  Fällen
des  §  134  drei  Monäte  nicht  überschreiten.  Im  Falle  des  §  118  bleibt  ein
Fünftel  der  Geldstrafe  bei  der  Umwandelung  außer  Betracht.

§ 136.
Strafverjährung.
Die  Strafverfolgung  von  Hinterziehungen  verjährt  in  drei  Jahren,  von
den  mit  Ordnungsstrafe  belegten  Zuwiderhandlungen  in  einem  Jahre.
Die  Strafverfolgung  auf  Grund  der  Vorschriften  der  §§  122  bis  126
verjährt  zugleich  mit  dem  Eintritte  der  Verjährung  gegen  den  eigentlichen  Täter.

 

§  137.

Die  Geldstrafen  fallen  dem  Staate  zu,  von  dessen  Behörden  die  Strafentscheidung
  erlassen  worden  ist.
        <pb n="708" />
        —  692  —

§  138.
Strafverfahren.

In  Ansehung  des  Verwaltungsstrafverfahrens,  der  Strafmilderung  und
des  Erlasses  der  Strafe  im  Gnadenwege  sowie  in  Ansehung  der  Strafvollstreckung
kommen,  abgesehen  von  den  Fällen  des  §  129,  die  Vorschriften  zur  Anwendung,
nach  denen  sich  das  Verfahren  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Zollgesetze
bestimmt.

§ 139.

Im  Falle  des  §  118  ist  von  dem  Betrage  der  Geldstrafe  der  fünfte  Teil

an  Stelle  des  nicht  festgestellten  Abgabenbetrags  an  die  Reichskasse  abzuführen.

§ 140.
Ein  im  Strafverfahren  eingegangener  Geldbetrag  ist  zunächst  auf  die  Verbrauchsabgabe
  und  sodann  auf  die  Betriebsauflage  zu  verrechnen.

B.  Essigsäureverbrauchsabgabe.

§ 141.

Wer  es  unternimmt,  dem  Reiche  die  Essigsäureverbrauchsabgabe  (§  110
Abs.  1)  vorzuenthalten,  macht  sich  der  Hinterziehung  schuldig.

§ 142.

Der  Hinterziehung  wird  es  gleichgeachtet,  wenn  jemand  Essigsäure,  von
der  er  weiß  oder  den  Umständen  nach  annehmen  muß,  daß  in  Beziehung  auf
sie  eine  Hinterziehung  verübt  worden  ist,  erwirbt  oder  in  Verkehr  bringt.

§ 143.

Wird  in  den  Fällen  des  §  142  festgestellt,  daß  eine  Vorenthaltung  der
Abgabe  nicht  stattgefunden  hat  oder  nicht  beabsichtigt  worden  ist,  so  tritt  nur  eine
Ordnungsstrafe  nach  §  130  ein.

Im  übrigen  finden  die  Vorschriften  in  den  §§  115,  118  bis  121,  131,
133  bis  140  Anwendung.

Achter  Abschnitt.
Übergangsvorschriften.

§  144.
Nachsteuer.
Branntwein,  der  sich  am  1.  Oktober  1909  unter  Steuerkontrolle  befindet,

unterliegt,  soweit  er  nicht  auf  Grund  des  §  3  abgabenfrei  gelassen  wird,  außer
den  nach  dem  bisher  geltenden  Branntweinsteuergesetz  auf  ihm  ruhenden  Ab-
        <pb n="709" />
        —  693  —

gaben  einer  Nachsteuer  von  0,35  Mark  für  das  Liter  Alkohol.  Die  Nachsteuer
ist  zu  entrichten,  sobald  der  Branntwein  in  den  freien  Verkehr  tritt.

Hat  abgabenfrei  abgelassener  Branntwein  der  Maischbottichsteuer  unterlegen,
  so  wird  diese  mit  0,16  Mark  für  das  Liter  Alkohol  vergütet.

§ 145.

Branntweine  aller  Art  und  Branntweinfabrikate  unterliegen,  sofern  sie  sich
beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  im  freien  Verkehre  befinden  und  nicht  nachweislich
  zu  den  im  §  106  angegebenen  Sätzen  verzollt  worden  sind,  nach  näherer
Bestimmung  des  Bundesrats  einer  Nachsteuer  von  0,35  Mark  für  das  Liter

Alkohol.

§ 146.

Von  der  Nachsteuer  befreit  ist  Branntwein  des  freien  Verkehrs  im  Besitze
von  Gewerbtreibenden,  die  die  Erlaubnis  zum  Ausschänken  von  Branntwein  oder
zum  Kleinhandel  mit  Trinkbranntwein  haben,  in  Mengen  von  nicht  mehr  als

20  Liter,  im  Besitze  von  anderen  Haushaltungsvorständen  in  Mengen  von  nicht
mehr  als  10  Liter  Alkohol.

§ 147.

Von  der  Nachsteuer  befreit  ist  aller  Branntwein,  der  auf  Grund  der  bisher
geltenden  Vorschriften  von  der  Verbrauchsabgabe  befreit  war.

§ 148.

Die  Nachsteuer  kann  ohne  Sicherheitsbestellung  auf  sechs  Monate  gestundet
  werden.  Die  Vorschriften  in  den  §§  8,  9,  23  und  im  siebenten  Abschnitt
  unter  A  sind  auf  die  Nachsteuer  sinngemäß  anzuwenden.

§  149.
Kürzung  der  Einzelkontingente.

Die  im  Betriebsjahr  1907/08  festgesetzten  Kontingente  werden,  wenn  sie
über  100  000  Liter  hinausgehen,  unbeschadet  der  Vorschriften  im  §  25,  vom
1.  Oktober  1913  ab  um  ein  Zwanzigstel,  jedoch  nicht  unter  den  Betrag  von
100  000  Liter  herabgesetzt.  Bei  landwirtschaftlichen  Genossenschaftsbrennereien,
die  als  solche  bereits  am  1.  April  1895  bestanden  haben,  beträgt  die  Kürzung
nur  ein  Vierzigstel.

§  150.
Vollständig  vergällter  Branntwein.

Der  Bundesrat  wird  ermächtigt,  für  die  Durchführung  der  Vorschrift  im
§  109  eine  Frist  bis  zum  1.  Oktober  1910  zu  bewilligen.

Reichs-Gesetzbl.  1909.  111
        <pb n="710" />
        —  694  —

Die  zum  Feilhalten  vollständig  vergällten  Branntweins  vor  dem  Inkrafttreten
  dieses  Gesetzes  im  Gebrauche  befindlichen  Gefäße  dürfen  bis  zum  30.  September
  1912  weiterbenutzt  werden,  sofern  sie  verschlossen  werden  können  (§  109).

§ 151.
Kürzung  des  Durchschnittsbrandes.

Der  Durchschnittsbrand  (§§  61  ff.)  wird  für  das  Betriebsjahr  1909/10
um  14  Hundertteile  gekürzt,  jedoch  nicht  unter  das  Kontingent  der  Brennerei
herabgesetzt.  Die  Betriebsauflage  für  den  Überbrand  erhöht  sich  gemäß  §  48
Abs.  2.

§ 152.
Besondere  Betriebsauflage.

Von  dem  in  der  Zeit  vom  15.  bis  einschließlich  30.  September  1909  erzeugten
  Branntweine  wird  neben  den  bestehenden  Branntweinsteuern  eine  besondere
  Betriebsauflage  von  6  Mark  für  das  Hektoliter  Alkohol  erhoben.  Auf
diese  Betriebsauflage  finden  die  §§  43b  und  43d  des  bisher  geltenden  Branntweinsteuergesetzs
  Anwendung.  Die  Einnahmen  sind  dem  im  §  59  bezeichneten
Geldbestande  zuzuführen.

Der  in  Kleinbrennereien  und  von  den  im  §  41  bezeichneten  Brennern  zum
niedrigeren  Verbrauchsabgabensatze  des  bisher  geltenden  Branntweinsteuergesetzes
erzeugte  Branntwein  unterliegt  dieser  besonderen  Betriebsauflage  nicht.

§  153.

Soweit  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  vertragsmäßige  Bestimmungen
über  Lieferung  von  Essigsäure  (§  110  Abs.  1)  bestehen,  ist  der  Abnehmer  verpflichtet,
  dem  Lieferer  einen  Zuschlag  zum  Preise  in  Höhe  der  auf  die  gelieferte
Menge  fallenden  Verbrauchsabgabe  zu  zahlen,  wenn  dem  nicht  ausdrückliche
Vertragsbestimmungen  entgegenstehen.

 

Neunter  Abschnitt.
Schlußvorschriften.

§  154.
Die  Vorschriften  im  §  26  können  nur  mit  Zustimmung  der  Königreiche
Bayern  und  Württemberg  und  des  Großherzogtums  Baden  geändert  werden.

§ 155.
Vereinbarungen  mit  anderen  Staaten.

Der  Reichskanzler  kann  unter  Zustimmung  des  Bundesrats  wegen  Herbeiführung
  einer  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  entsprechenden  Behandlung  des
Branntweins  in  den  dem  Zollgebiet  angeschlossenen  Staaten  und  Gebietsteilen,
        <pb n="711" />
        —  695  —

wegen  Überweisung  der  Einnahmen  für  den  im  gegenseitigen  Verkehr  übergehenden
  Branntwein  oder  wegen  Begründung  einer  Gemeinschaft  mit  den
fremden  Regierungen  Vereinbarungen  treffen.

§ 156.
Inkrafttreten  des  Gesetzes.

Dieses  Gesetz  tritt,  unbeschadet  der  Vorschriften  in  den  §§  106,  152,  mit
dem  1.  Oktober  1909  in  Kraft.  Gleichzeitig  treten  die  bisher  geltenden  Gesetze
über  die  Besteuerung  des  Branntweins  und  über  die  Steuerfreiheit  des  Branntweins
  zu  gewerblichen  Zwecken  außer  Geltung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  15.  Juli  1909.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Bethmann  Hollweg.

 

 

(Nr.  3634.)  Gesetz  wegen  Änderung  des  Brausteuergesetzes.  Vom  15.  Juli  1909.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Artikel  I.
Das  Brausteuergesetz  vom  3.  Juni  1906  (Reichs-Gesetzbl.  S.  675)  wird
wie  folgt  geändert:  

1. Im § 1 Abs. 3 ist das Wort „steuetfreie" zu streichen und statt ,,(§9)"

zu setzen „(§6 Abs. 4)".
Ferner  sind  dem  §  1  folgende  Vorschriften  als  Abs.  4  und  5  beizufügen:



  Unter  der  Bezeichnung  Bier  —  allein  oder  in  Zusammensetzung
  —  dürfen  nur  solche  Getränke  in  den  Verkehr  gebracht
werden,  die  gegoren  sind  und  den  Vorschriften  der  Abs.  1  und  2

entsprechen.  Bier,  zu  dessen  Herstellung  außer  Malz,  Hopfen,
111
        <pb n="712" />
        —  696  —

Hefe  und  Wasser  auch  Zucker  verwendet  worden  ist,  darf  unter
der  Bezeichnung  Malzbier  oder  unter  einer  sonstigen  Bezeichnung,
die  das  Wort  Malz  enthält,  nur  in  Verkehr  gebracht  werden,
wenn  die  Verwendung  von  Zucker  in  einer  dem  Verbraucher
erkennbaren  Weise  kundgemacht  wird  und  die  verwendete  Malzmenge
  nicht  unter  die  festgesetzte  Grenze  herabgeht.  Das  Nähere
bestimmt  der  Bundesrat.

Der  Zusatz  von  Wasser  zum  Biere  durch  Brauer,  Bierhändler
  oder  Wirte  nach  Abschluß  des  Brauverfahrens  außerhalb
der  Brauereien  ist  untersagt.

2.  Der  §  2  erhält  folgende  Fassung:

Die  Brausteuer  wird  von  dem  zur  Bierbereitung  verwendeten
Malze  und  Zucker  erhoben.

Unter  Malz  wird  alles  künstlich  zum  Keimen  gebrachte  Getreide
  verstanden.  Als  Zucker  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind  die
im  §  1  Abs.  1  bezeichneten  Zuckerstoffe  einschließlich  der  daraus
hergestellten  Farbmittel  zu  verstehen.

Zucker,  der  zur  Herstellung  von  obergärigen  Bieren  verwendet
  wird,  bleibt  insoweit  steuerfrei,  als  er  nach  §  5  Abs.  3
bei  der  Feststellung  des  für  die  Höhe  der  Steuer  (§  6)  maßgebenden
  Gesamtgewichts  der  verwendeten  steuerpflichtigen  Braustoffe
  nicht  zur  Anrechnung  kommt.

3.  Der  §  3  erhält  folhende  Beischrift:

Bierähnliche  Getränke  und  zur  Bereitung  von  solchen  oder  von
Bier  bestimmte  Zubereitungen.

An  die  Stelle  des  §  3  Abs.  2  treten  folgende  Vorschriften:

Zur  Herstellung  von  Bier  oder  bierähnlichen  Getränken  bestimmte
  Zubereitungen,  mit  Ausnahme  der  am  Schlusse  des  §  1
Abs.  1  bezeichneten,  aus  Zucker  hergestellten  Farbmittel  und  der
nur  aus  Malz,  Hopfen,  Hefe  und  Wasser  hergestellten  Farbebiere,
dürfen  nicht  in  den  Verkehr  gebracht  werden.

Die  Verwendung  der  im  Abs.  2  bezeichneten  Farbebiere  zur
Bereitung  von  Bier  oder  bierähnlichen  Getränken  ist  gestattet,
unterliegt  jedoch  den  vom  Bundesrat  anzuordnenden  Überwachungsmaßnahmen.


4.  Der  §  4  mit  Beischrift  erhält  folgende  Fassung:
§ 4.
Besteuerung  der  Essig- und  Malzextraktbereitung.

Ist  mit  der  steuerpflichtigen  Bereitung  von  Bier  oder  bierähnlichen
  Getränken  zugleich  eine  Bereitung  von  Essig  oder  von
Malzextrakt  und  sonstigen  Malzauszügen  verbunden  oder  werden
        <pb n="713" />
        —  697  —

diese  Erzeugnisse  aus  Malz  in  eigens  dazu  bestimmten  Anlagen
zum  Verkauf  oder  zu  gewerblichen  Zwecken  bereitet,  so  muß  die
Brausteuer  auch  von  dem  zu  ihrer  Herstellung  verwendeten  Malze
entrichtet  werden.
5.  Der  § 5  erhält  folgende  Fassung:
§ 5.
Steuerpflichtiges  Gewicht.  

Die Versteuerung der im § 2 genannten Stoffe erfolgt nach
dem  Reingewichte.  Die  Ermittelung  des  Reingewichts  der  zu
einem  Gebräue  verwendeten  Gesamtmenge  steuerpflichtiger  Braustoffe
  hat  bis  auf  100  Gramm  zu  erfolgen.  Gewichtsteile,  die
diese  Grenze  nicht  erreichen,  bleiben  außer  Betracht.

Hat  das  Malz  durch  eine  andere  Bearbeitung  als  durch
Reinigen  oder  Schroten  (z.  B.  Enthülsen)  eine  wesentliche  Gewichtsverminderung
  erfahren,  so  ist  diese  nach  besonderer  Bestimmung
  des  Bundesrats  dem  steuerpflichtigen  Gewichte  zuzurechnen.
  Bei  Zucker  gilt  als  steuerpflichtiges  Gewicht  das  Gewicht
des  Zuckers  in  dem  Zustand,  in  dem  er  in  die  Brauerei  eingebracht
  wird  (§  18  Abs.  1).

Bei  der  Feststellung  des  für  die  Höhe  der  Steuer  (§  6)
maßgebenden  Gesamtgewichts  der  verwendeten  steuerpflichtigen
Braustoffe  ist  ein  Doppelzentner  Zucker  gleich  eineinhalb  Doppelzentner
  Malz  und  ein  Doppelzentner  Weizemmalz  gleich  vier  fünftel
Doppelzentner  Gerstenmalz  zu  rechnen.  Dabei  wird  jedoch  insoweit,
  als  zur  Herstellung  obergäriger  Biere  auf  100  Doppelzentner
Malz  nicht  mehr  als  25  Doppelzentner  Zucker  verwendet  werden,
der  Zucker,  welcher  auf  die  ersten  150  Doppelzentner  des  Jahresverbrauchs
  an  Malz  entfällt,  außer  Ansatz  gelassen,  der  auf  die
folgenden  100  Doppelzentner  Malz  entfallende  Zucker  wird  nur
mit  der  Hälfte,  der  auf  die  weiteren  100  Doppelzentner  Malz  entfallende
  nur  mit  dem  Einfachen  seines  Gewichts  in  Rechnung  gestellt.

6.  An  die  Stelle  des  §  6  Abs.  1  und  2  treten  folgende  Vorschriften:
§ 6.
Erhebungssätze  der  Brausteuer.
Die  Steuer  beträgt  für  jeden  Doppelzentner  des  nach  §  5

Abs.  3  berechneten  Gesamtgewichts  der  in  einem  Brauereibetrieb
innerhalb  eines  Rechnungsjahrs  steuerpflichtig  gewordenen  Braustoffe

von  den  ersten  250  Doppelzentneen  14  Mark,
〃〃folgenden  1250  〃......  15〃
〃  〃  〃    1500  〃......  16  〃
〃  〃  〃  2000  〃......  18〃
〃dem  Reste  ......  20〃.
        <pb n="714" />
        —  698  —

Für  neue  Brauereien,  welche  nach  dem  1.  August  1909  in
Betrieb  genommen  werden  und  mit  deren  Bau  nicht  bereits  vor
dem  1.  Januar  1909  begonnen  war,  sowie  für  Brauereien,
welche  nach  dem  1.  August  1909  wieder  in  Betrieb  genommen
werden,  nachdem  sie  mehr  als  2  Jahre  außer  Betrieb  waren,
erhöhen  sich  die  Steuersätze  des  Abs.  1  in  der  Zeit  bis  zum
31.  März  1915  um  50  vom  Hundert,  in  der  Zeit  vom
1.  April  1915  bis  31.  März  1918  um  25  vom  Hundert.

Für  die  vor  dem  1.  Oktober  1908  betriebsfähig  hergerichteten
Brauereien  wird,  sofern  in  ihnen  im  Durchschnitte  der  Rechnungsjahre
  1906,  1907  und  1908  nicht  mehr  als  150  Doppelzentner
Malz  verarbeitet  worden  sind,  die  Steuer  von  den  ersten  150  Doppelzentnern
  des  in  einem  Rechnungsjahre  verwendeten  Malzes  auf
12  Mark  für  den  Doppelzentner  ermäßigt.  Diese  Vergünstigung
erlischt  mit  dem  Ablaufe  des  Rechnungsjahrs,  in  dem  die
Brauerei  mehr  als  150  Doppelzentner  Malz  verwendet  hat.
Die  verwendete  Zuckermenge  und  das  verwendete  Weizenmalz  sind
nach  den  Vorschriften  des  §  5  als  Malz  anzurechnen.

Für  Personen,  die  obergäriges  Bier  nur  für  ihren  Hausbedarf
  bereiten,  wird,  wenn  das  Gesamtgewicht  der  steuerpflichtigen
Braustoffe  (§  5  Abs.  3)  in  einem  Rechnungsjahre  nicht  über
5  Doppelzentner  beträgt,  die  Steuer  für  den  Doppelzentner  auf
4  Mark  ermäßigt.  Es  ist  verboten,  Bier,  das  unter  Inanspruch
nahme  der  Steuerermäßigung  hergestellt  ist,  an  nicht  zum  Haushalte
  gehörige  Personen  gegen  Entgelt  abzugeben.  Bierverkäufer
haben  auf  die  Ermäßigung  keinen  Anspruch.

Für  Malz,  das  zur  Bereitung  von  Essig  verwendet  wird  (§  4),
beträgt  die  Steuer  drei  Zehntel  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Säze.

Mehrere  Brauereien,  die  für  Rechnung  einer  und  derselben
Person  oder  Gesellschaft  betrieben  werden,  sind  im  Sinne  des
Abs.  1  als  ein  Brauereibetrieb  anzusehen.  Sind  mehrere  zur
Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  für  Rechnung  einer  und
derselben  Person  oder  Gesellschaft  betriebenen  Brauereien  bisher
steuerlich  getrennt  behandelt  worden,  so  sind  sie  auch  nach  Inkrafttreten
  dieses  Gesetzes  getrennt  zu  behandeln.

Abs. 3  des  §  6  des  Gesetzes  wird  Abs.  7  und  erhält  folgende  Fassung:

Wurde  eine  Braustätte  von  mehreren  für  eigene  Rechnung
brauenden  Personen  gemeinsam  benutzt,  so  ist  für  die  Höhe  des
Steuersatzes  nicht  die  in  der  Brauerei  insgesamt  verbrauchte
Menge  an  Braustoffen,  sondern  die  Menge  entscheidend,  die  jede
einzelne  dieser  Personen  zur  Bierbereitung  verwendet.  Neu  errichtete
  Brauereien  dieser  Art  erhalten  diese  Vergünstigung  nicht.
        <pb n="715" />
        —  699  —

6.   a)  §  8  Abs.  2  erhält  folgende  Fassung:
Gegen  Sicherheitsbestellung  ist  die  Steuer  für  eine  Frist  von
sechs  Monaten  zu  stunden;  ohne  Sicherheitsbestellung  kann  die
Steuer  auf  drei  Monate  gestundet  werden.

7.  Der  §  9  fällt  weg.






7.   a)  Hinter  §  12  sind  mit  der  Beischrift:  „Anzeige  der  Betriebsleiter
und  Übertragung  der  strafrechtlichen  Verantwortlichkeit  auf  solche.“
folgende  §§  12a  und  12b  neu  einzuschalten:

§ 12a.
Brauereibesitzer,  die  den  Betrieb  nicht  selbst  leiten,  haben  der
Verwaltungsbehörde  diejenigen  Personen  zu  bezeichnen,  die  als
Betriebsleiter  in  ihrem  Namen  zu  handeln  befugt  sind.

§  12b.

Brauereibesitzer,  die  den  Betrieb  nicht  selbst  leiten,  können
die  Übertragung  der  ihnen  obliegenden  strafrechtlichen  Verantwortlichkeit
  auf  den  Betriebsleiter  (§  12a)  bei  der  Verwaltungsbehörde
  beantragen.  Falls  der  Antrag  genehmigt  wird,  geht  die
strafrechtliche  Verantwortlichkeit  unbeschadet  der  im  §  50  vorgesehenen
  Vertretungsverbindlichkeit  des  Brauereibesitzers  auf  den
Betriebsleiter  über.  Die  Genehmigung  ist  jederzeit  widerruflich.

8.  Im  §  13  sind  im  Abs.  1  die  Worte:  „ohne  von  der  Steuer  befreit  zu

sein“  zu  streichen  und  im  Abs.  3  in  Zeile  1  die  Worte:  „Zu  dieser
Anmeldung“  durch  die  Worte:  „Zu  diesen  Anmeldungen“  zu  ersetzen.

9.  Im  Eingange  des  §  20  kommen  die  Worte:  „abgesehen  von  den  in

den  §§  9  und  32  gedachten  Fällen“  in  Wegfall.
Ferner  ist  hinter  dem  ersten  Satze  des  §  20  folgende  Vorschrift
einzuschalten:

Als  Bier  in  diesem  Sinne  ist  die  noch  nicht  vergorene  abgekühlte
  Würze  anzusehen.

10.   Der  § 22  Abs.  2  wird  aufgehoben.

11.   Im  §  26  Abs.  1  Ziffer  1b  ist  in  Zeile  1  statt  „(§  5  Abs.  2)“  zu  setzen:
„(§  5  Abs.  3)“.

An  die  Stelle  des  Abs.  2  treten  folgende  Vorschriften:

Die  Verpflichtung  entsteht  für  die  Inhaber  der  Brauereien
zu  1a  am  1.  April  1908,  für  die  Inhaber  der  Brauereien
zu  1b  und  2  am  1.  Oktober  nach  Ablauf  desjenigen  Rechnungsjahrs,
  in  dem  das  Gesamtgewicht  der  steuerpflichtigen  Braustoffe
zuerst  2000  oder  500  Doppelzentner  übersteigt.  Bei  einer  voraussichtlich
  nicht  andauernden  Übersteigung  dieser  Grenzen  oder
        <pb n="716" />
        —  700  —

wenn  die  räumlichen  Verhältnisse  den  Einbau  der  Malzsteuermühlen
  ohne  Aufwendung  erheblicher  Kosten  nicht  gestatten,  soll
die  Steuerbehörde  die  Verpflichtung  erlassen.

Die  Inhaber  anderer  als  der  im  Abs.  1  bezeichneten
Brauereien  sind  zur  Aufstellung  von  Malzsteuermühlen  mit  selbsttätigen
  Verwiegungsvorrichtungen  in  ihren  Brauereien  und  zur
Bestreitung  der  durch  den  Einbau  dieser  Mühlen  entstehenden  Kosten
verpflichtet,  wenn  die  räumlichen  Verhältnisse  den  Einbau  ohne
Aufwendung  erheblicher  Kosten  gestatten  und  die  Malzsteuermühlen
vom  Reiche  kostenlos  geliefert  werden.

Die  Abs.  3  bis  6  werden  4  bis  7.

12.   In  der  Beischrift  zu  §  31  sind  die  Worte:  „Zulassung  anderer  als
der  im  §  26  bezeichneten  Brauer  zur  Entrichtung  der  Vermahlungssteuer;“
  zu  streichen.  Der  Abs.  1  wird  aufgehoben.

Im  Abs.  2  ist  in  Zeile  1  das  Wort  „ferner“  zu  streichen  und
am  Ende  an  Stelle  der  Verweisung  „§  6  Abs.  3“  die  Verweisung
„§  6  Abs.  7“  zu  setzen.

13.   Der  §  37  Abs.  3  erhält  folgende  Fassung:

Neben  der  Geldstrafe  hat  die  Einziehung  der  Ersatz-  oder
Zusatzstoffe  und  des  mit  solchen  Stoffen  bereiteten  oder  versetzten
Bieres  und  der  Umschließungen,  soweit  diese  Gegenstände  noch
vorhanden  sind,  einzutreten  ohne  Rücksicht  darauf,  wem  sie
gehören.

Der  Abs.  4  erhält  am  Anfange  folgende  Fassung:

Sind  die  Gegenstände  nicht  mehr  vorhanden  oder  stehen  der

Einziehung  sonst  tatsächliche  Hindernisse  entgegen,  so  ist  usw.  (wie

im  Gesetze).

14.   Im  §  46  Abs.  2  Ziffer  2  ist  statt  „Malz“  zu  setzen:  „Malzschrot“
ferner  wird  die  Fassung  der  Ziffer  6  wie  folgt  geändert:
6.  wenn  jemand,  der  die  Brausteuer  zum  Satze  von  4  Mark  für
den  Doppelzentner  entrichtet,  Bier  an  nicht  zum  Haushalte  gehörige
  Personen  gegen  Entgelt  abläßt;

15.  Der  §  48  Abs.  1  fällt  weg.
15a.  An  die  Stelle  des  §  50  treten  folgende  Vorschriften:

§  50.
Vertretungsverbindlichkeit  für  verwirkte  Geldstrafen.

Wer  Brauerei  als  Gewerbe  betreibt,  haftet  für  die  von  seinen
Verwaltern,  Geschäftsführern,  Gehilfen  und  sonstigen  in  seinem  Dienste
oder  Lohne  stehenden  Personen  sowie  von  seinen  Familien-  oder  Haushaltungsmitgliedern
  auf  Grund  dieses  Gesetzes  verwirkten  Geldstrafen
        <pb n="717" />
        —  701  —

und  Kosten  des  Strafverfahrens  sowie  für  die  nachzuzahlende  Steuer
im  Falle  des  Unvermögens  der  eigentlich  Schuldigen,  wenn  nachgewiesen
  wird:  
1.  daß  die  Zuwiderhandlung  mit  seinem  Wissen  verübt  ist  oder
2.  daß  er  bei  Auswahl  und  Anstellung  der  Verwalter,  Geschäftsführer,
  Gehilfen  und  sonstigen  in  seinem  Dienste  oder  Lohne
stehenden  Personen  oder  bei  Beaufsichtigung  dieser  sowie  der
bezeichneten  Familien-  oder  Haushaltungsmitglieder  nicht  mit  der
Sorgfalt  eines  ordentlichen  Geschäftsmanns  zu  Werke  gegangen  ist.
Als  Verletzung  der  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Geschäftsmanns
  gilt  insbesondere  die  wissentliche  Anstellung  oder  Beibehaltung
  eines  wegen  Brausteuerdefraudation  bereits  bestraften
Verwalters,  Geschäftsführers  oder  Gehilfen,  falls  nicht  die  Verwaltungsbehörde
  die  Anstellung  oder  Beibehaltung  genehmigt  hat.
Wird  weder  das  eine  noch  das  andere  nachgewiesen,  so
haftet  der  Brauereitreibende,  auch  soweit  er  nicht  ohnehin  zur
Entrichtung  der  Steuer  verpflichtet  ist,  für  die  Steuer.

§   50a.

Läßt  sich  die  Geldstrafe  von  dem  Schuldigen  nicht  beitreiben,
so  kann  die  Verwaltungsbehörde  davon  absehen,  den  für  die
Geldstrafe  Haftenden  in  Anspruch  zu  nehmen  und  die  an  die
Stelle  der  Geldstrafe  tretende  Freiheitsstrafe  an  dem  Schuldigen
vollstrecken  lassen.

16.  Hinter  §  54  ist  folgende  Vorschrift  einzufügen:

§ 54a.
Strafe  bei  Verfehlungen  gegen  die  Vorschriften  über  die  Erhebung
der  Bierübergangsabgabe.

Auf  die  Bestrafung  von  Hinterziehungen  der  Übergangsabgabe
  vom  Biere  sowie  von  sonstigen  Zuwiderhandlungen  gegen
die  Bestimmungen  über  den  Verkehr  mit  übergangsabgabepflichtigem
  Biere  finden  die  Vorschriften  über  die  Bestrafung
der  Zollhinterziehungen  (§§  135  ff.  des  Vereinszollgesetzes  vom
1.  Juli  1869  —  Bundes-Gesetzbl.  S.  317  —)  und  der  Zollordnungswidrigkeiten
  (§  152  daselbst)  Anwendung.

16a.    An  die  Stelle  des  §  55  treten  folgende  Vorschriften:

Abgabenerhebung  von  Bier  für  Rechnung  von  Gemeinden.
Hinsichtlich  der  Abgabenerhebung  von  Bier,  Essig  und  Malz
für  Rechnung  von  Gemeinden  kommen  die  Bestimmungen  im
Artikel  5  II  § 7  des  Vertrags  vom  8.  Juli  1867),  die  Fortdauer
des  Deutschen  Zoll-  und  Handelsvereins  betreffend,  mit  den  im
Abs.  2  bis  5  enthaltenen  Änderungen  in  Anwendung.
Reichs-Gesetzbl.  1909.  112
        <pb n="718" />
        —  702  —

Die  Grenze,  bis  zu  der  das  Bier  für  Rechnung  von
Gemeinden  besteuert  werden  darf,  wird  auf  65  Pfennig  für
1  Hektoliter  Bier  festgesetzt.  Für  Bier  mit  einem  Alkoholgehalte
von  höchstens  1¾  vom  Hundert  der  Menge  darf  die  Abgabe
nicht  mehr  als  30  Pfennig  für  1  Hektoliter  betragen.

Soweit  auf  Grund  der  bisherigen  Vorschriften  Gemeinden
höhere  Abgaben  von  den  Braustoffen  oder  dem  Biere  erheben,
dürfen  diese  höheren  Abgaben  bis  zum  1.  Oktober  1915  forterhoben
  werden.

Soweit  die  Bierabgabe  von  dem  zur  Biererzeugung  verwendeten
  Malze  erhoben  wird,  ist  sie  auf  den  Doppelzentner
ungeschroteten  Malzes  in  einem  solchen  Verhältnisse  zu  bestimmen,
daß  die  Höhe  des  Malzabgabesatzes  der  Höhe  der  Abgabe  entspricht,
die  von  dem  in  die  Gemeinde  eingeführten  Biere  erhoben  wird.
Die  Festsetzung  dieses  Verhältnisses  unterliegt  der  Genehmigung
der  Landesregierungen.

Abgaben  von  Bier  für  Rechnung  von  Gemeinden  sind  bei
dem  Übergange  des  versteuerten  Bieres  nach  anderen  Orten  von
den  Gemeinden  in  dem  nachweislich  gezahlten  Betrage  zu  erstatten.
In  Fällen,  in  denen  bisher  eine  solche  Erstattung  nicht  stattgefunden
  hat,  kann  die  oberste  Landesverwaltungsbehörde  den
bisherigen  Zustand  bis  zur  Dauer  von  10  Jahren  noch  fortdauern
  lassen.

Für  die  Fälligkeit,  Einzahlung  und  Stundung  der  von
Gemeinden  erhobenen  Abgaben  vom  Biere  gelten  die  im  §  8  festgesetzten
  Fristen.

Artikel  II.
Beitritt  Elsaß-Lothringens  zur  Brausteuergemeinschaft.

Durch  Beschluß  des  Bundesrats  kann  die  Einbeziehung  Elsaß-Lothringens
in  den  Geltungsbereich  des  Brausteuergesetzes  erfolgen.

Artikel  III.
Verhältnis  zu  Luxemburg  in  Ansehung  der  Brausteuer.

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  für  den  Fall,  daß  das  Großherzogtum
Luxemburg  eine  mit  diesem  Gesetz  übereinstimmende  Besteuerung  der  Braustoffe
nicht  einführt  oder  den  mit  ihm  wegen  Beitritts  zur  norddeutschen  Brausteuergemeinschaft
  abgeschlossenen  Vertrag  vom  2.  März  1907  (Reichs-Gesetzbl.  S.  149)
kündigt,  mit  der  Großherzoglich  Luxemburgischen  Regierung  unter  Zustimmung
des  Bundesrats  die  wegen  anderweiter  Regelung  des  Verhältnisses  in  Ansehung
der  Besteuerung  der  Braustoffe  und  des  wechselseitigen  Verkehrs  mit  Bier  erforderlichen
  Vereinbarungen  zu  treffen.
        <pb n="719" />
        —  703  —

Artikel  IV.
Änderungen  des  Zollvereinigungsvertrags  vom  8.  Juli  1867.

Die  Bestimmungen  im  Artikel  5  II  §  2  Abs.  2  und  § 7  Abs.  5  des  Zollvereinigungsvertrags
  vom  8.  Juli  1867  werden  in  Ansehung  des  Bieres  aufgehoben.

  Die  Grenze,  bis  zu  der  das  Bier  für  Rechnung  von  Gemeinden  besteuert
werden  darf,  wird  auf  65  Pfennig  für  1  Hektoliter  Bier  festgesetzt.  Soweit  auf
Grund  der  bisherigen  Vorschriften  Gemeinden  vor  dem  1.  Oktober  1908  höhere
Abgaben  von  den  Braustoffen  oder  dem  Biere  erhoben  haben,  dürfen  diese
höheren  Abgaben  bis  auf  weiteres  forterhoben  werden,  falls  nicht  durch  die  Landesgesetzgebung
  ein  anderes  bestimmt  wird.

Artikel  V.
Zoll.

Die  Nummer  186  des  Zolltarifs  vom  25.  Dezember  1902  erhält  folgende

Fassung:
Bier  aller  Art;  Malzextrakt  in  dünnflüssigem  Zustand,  auch  mit
Heilmittelzusätzen  ...  9,65  Mark.

Anmerkung.

Der  Bundesrat  kann  für  Bier  in  amtlich  geeichten  Fässern,  auf
denen  der  Eichstempel,  das  Jahr  der  Eichung  und  der  Raumgehalt
nach  Litern  deutlich  und  dauerhaft  angegeben  sind,  wenn  seit  der
Eichung  nicht  mehr  als  fünf  Jahre  verflossen  sind,  die  Verzollung
nach  dem  Raumgehalte  der  Fässer  zum  Zollsatze  von  12,70  Mark  für
ein  Hektoliter  zulassen.

 

Artikel  Va.

Zur  technischen  und  wissenschaftlichen  Förderung  des  Brauereigewerbes  darf
aus  der  Brausteuereinnahme  ein  Betrag  bis  zur  Höhe  von  30  000  Mark  pro
Jahr  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats  verwendet  werden.

Artikel  VI.
Übergangsvorschriften.

Soweit  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  Verträge  über  Lieferung  von  Bier
durch  den  Brauer  bestehen,  ist  der  Abnehmer  verpflichtet,  dem  Brauer  einen
Zuschlag  zum  Hektoliterpreis  in  dem  Betrage  zu  zahlen,  um  den  die  Brausteuer
für  1  Hektoliter  des  in  der  Brauerei  hergestellten  Bieres  durch  dieses  Gesetz  erhöht
wird.  Für  die  Berechnung  ist  der  Betriebsumfang  der  Brauerei  zur  Zeit  des
Vertragsschlusses  maßgebend.

Soweit  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  ein  Bierabnehmer  vertraglich  verpflichtet
  ist,  bestimmte  Ausschankpreise  des  von  einer  Brauerei  bezogenen  Bieres
einzuhalten,  ist  der  Abnehmer  berechtigt,  eine  dem  erhöhten  Bezugspreis  entsprechende
  Erhöhung  der  Ausschankpreise  für  Bier  eintreten  zu  lassen.
        <pb n="720" />
        —  704  —

Die  Vorschriften  der  Abs.  1  und  2  finden  keine  Anwendung,  wenn  ausdrückliche
  Vertragsbestimmungen  entgegenstehen.
  Entsprechende  Vorschriften  können  für  die  nicht  zum  Geltungsbereiche  des
Brausteuergesetzes  gehörenden  Gebietsteile  im  Wege  der  Landesgesetzgebung  erlassen
  werden.

Artikel  VII.

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  August  1909  in  Kraft,  ausgenommen  die  Vorschriften
  im  Artikel  I  §  55,  Artikel  IV  und  Artikel  VII  Abs.  3,  welche  erst  mit
dem  1.  April  1910  in  Kraft  treten.

Die  von  den  Königreichen  Bayern  und  Württemberg,  dem  Großherzogtume
Baden  und  von  Elsaß-Lothringen  an  Stelle  der  Brausteuer  an  die  Reichskasse
zu  zahlenden  Ausgleichungsbeträge  sollen  für  das  Rechnungsjahr  1909  keinenfalls
in  höheren  Beträgen  entrichtet  werden,  als  sie  sich  nach  der  Einnahme  für  das
Rechnungsjahr  1908  ergeben.

Der  § 5  des  Gesetzes  vom  25.  Juni  1873,  betreffend  die  Einführung  der
Verfassung  des  Deutschen  Reichs  in  Elsaß-Lothringen  (Reichs-Gesetzbl.  S.  161),
wird  in  Ansehung  der  Besteuerung  des  Bieres  für  Rechnung  der  Gemeinden
aufgehoben.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  den  Text  des  Brausteuergesetzes  vom
3.  Juni  1906,  wie  er  sich  aus  den  vorstehenden  Anderungen  ergibt,  in  fortlaufender
  Nummernfolge  der  Paragraphen  als  „Brausteuergesetze“  mit  dem  Datum
des  vorliegenden  Gesetzes  durch  das  Reichs-Gesetzblatt  bekannt  zu  machen.

Soweit  in  anderen  Gesetzen  auf  Vorschriften  des  Brausteuergesetzes  verwiesen
  ist,  treten  die  entsprechenden  Vorschriften  des  vom  Reichskanzler  bekanntgemachten
  Textes  an  die  Stelle.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.  

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  15.  Juli  1909.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Bethmann  Hollweg.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="721" />
        —705 —   Reichs-Gesetzblatt.

Nr 40.

Inhalt:  Gesetz  wegen  Änderung  des  Tabaksteuergesetzes.  S.  705.  —  Gesetz  zur  Abänderung  des  Schaumweinsteuergesetzes.
  S.  714.

 

 

(Nr.  3635.)  Gesetz  wegen  Änderung  des  Tabaksteuergesetzes.  Vom  15.  Juli  1909.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Artikel  I.  
Das  Gesetz,  betreffend  die  Besteuerung  des  Tabaks,  vom  16.  Juli  1879
(Reichs-Gesetzbl.  S.  245)  wird,  wie  folgt,  geändert:

1.  An  die  Stelle  des  §  1  treten  die  nachstehenden  Vorschriften:

§ 1.
Zoll.
An  Zoll  ist  zu  erheben  von  1  Doppelzentner:
1.  Tabakblätter,  unbearbeitet  oder  nur  gegoren  (fermentiert)    oder  über  Rauch
getrocknet,  auch  in  Büscheln,  Bündeln  oder  Puppen  85  Mark
2.  Tabakerzeugnisse:
a)  Tabakrippen  und  Tabakstengel,  auch  mit  Tabakbrühe
behandelt  (gebeizt)  .....      85〃
b)  Tabaklaugen,  auch  gemischt  mit  Tabakbrühe  100〃
c)  Tabakblätter,  bearbeitet  (ganz  oder  teilweise  entrippt,
auch  mit  Tabakbrühe  behandelt  [gebeizt]  usw.);  Abfälle
von  bearbeiteten  Tabakblättern  und  Abfälle  von  Tabakerzeugnissen,
  auch  gemischt  mit  Abfällen  von  Roh-





tabak  (Scraps) .......  180〃
d)  Karotten  (Mangotes),  Stangen  und  Rollen  zur  Herstellung
  von  Schnupftabak  .....  210〃
Reichs-Gesetzbl.  1909.  113

Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  Juli  1909.
        <pb n="722" />
        —  706  —

e)  Schnupftabak,  Kau-  und  Pfeifentabak  in  Rollen,
Platten,  Tabakmehl,  Tabakstaub;  Papier  aus  Stengeln

oder  Rippen  von  Tabakblätten  300  Mark,
f)  geschnittener  Rauchtabak  ............  700〃
g)  Zigarren  ...........    270〃
h)  Zigaretten  ...........  1000〃.

Anmerkung:  Für  Zigarettenpapier  aus  Stengeln  oder  Rippen
von  Tabakblättern  mit  Ausnahme  des  zur  gewerblichen  Verarbeitung
  bestimmten,  ferner  für  feingeschnittenen  Tabak  und  für
Zigaretten  ist  neben  dem  Eingangszolle  die  vorgeschriebene  innere
Abgabe  zu  erheben.  (§  2  des  Zigarettensteuergesetzes  vom  3.  Juni
1906  und  Artikel  IIIa  des  vorliegenden  Gesetzes.)

 

§  1a.
Zollzuschlag  für  Tabakblätter,  Zeitpunkt  der  Feststellung  und  Fälligkeit.

Tabakblätter,  unbearbeitet  und  bearbeitet  (§  1  Ziffer  1  und  2c),  unterliegen
außer  dem  vorgeschriebenen  Zolle  einem  Zollzuschlage  von  vierzig  vom  Hundert
des  Wertes.  Als  Wert  gilt  der  Preis  des  Tabaks  beim  Übergange  vom  Verkäufer
  (Händler)  an  den  Verarbeiter  (Fabrikanten),  wobei  Rabatt,  Zinsvergütungen,
Zahlungsabzüge  und  dergleichen  unberücksichtigt  bleiben.

Verkäufer  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist,  wer  zollzuschlagpflichtigen  Tabak
an  einen  Verarbeiter  überläßt.  Als  Verarbeiter  gilt  auch  der  Kleinhändler,  der
Tabakblätter  unmittelbar  an  den  Verbraucher  abgibt.

Die  Feststellung  des  Zollzuschlags  erfolgt  beim  Übergange  des  Tabaks  in
die  Hände  des  Verarbeiters;  der  Bundesrat  ist  befugt,  für  die  Abgabe  von  Tabak
in  kleinen  Mengen  Ausnahmen  zuzulassen.  Die  Fälligkeit  des  Zollzuschlags  tritt
gleichzeitig  mit  der  Fälligkeit  des  auf  dem  Tabake  haftenden  Zolles  ein.

Von  dem  Zollzuschlage  bleiben  diejenigen  bearbeiteten  und  unbearbeiteten
Tabakblätter  befreit,  welche  zur  Herstellung  von  Tabakerzeugnissen  verwendet
werden,  auf  die  das  Zigarettensteuergesetz  vom  3.  Juni  1906  Anwendung  findet.

§ 1b.
Anmeldepflicht  und  Wertermittelung.

Jeder  Verarbeiter,  der  zollzuschlagpflichtigen  Tabak  bezieht,  ist  verpflichtet,
der  zuständigen  Zollstelle  vor  der  Übernahme  des  Tabaks  in  seinen  Betrieb  den
Wert  (§  1a  Abs.  1)  anzumelden.  Die  Übernahme  der  Anmeldepflicht  des  Verarbeiters
  durch  den  Verkäufer  kann  für  bestimmte  Fälle  zugelassen  werden.

Der  Wertanmeldung  ist  die  vom  Verkäufer  dem  Verarbeiter  zu  erteilende
Rechnung  (Faktura)  bezufügen.  Letztere  bildet  die  Grundlage  der  amtlichen  Wertermittelung.
  Bezieht  der  Verarbeiter  Tabakblätter  aus  dem  Auslande,  so  sind
die  Fracht-,  Versicherungs-,  Löschungs-,  Einlagerungs-  und  sonstigen  Spesen,
die  bis  zur  Überführung  in  das  Zollinland  entstehen,  dem  Werte  hinzuzurechnen.
        <pb n="723" />
        —  707  —

Der  Bundesrat  ist  ermächtigt,  für  diese  Zuschläge  feste  Sätze  für  je  100  kg
Tabak  zu  bestimmen.  Die  Wertanmeldung  muß  enthalten:  den  Namen  und
Wohnort  des  Verkäufers  und  des  Käufers,  den  zu  zahlenden  Kaufpreis,  den  Tag
des  Kaufes,  das  Ursprungsland,  die  übliche  Bezeichnung  der  Tabakart  sowie
das  Gewicht  des  Tabaks.

Über  die  Zollbehandlung  der  Tabakmuster,  die  von  Verkäufern,  ihren
Angestellten  oder  Beauftragten  oder  von  Agenten  mitgeführt  werden,  trifft  der
Bundesrat  nähere  Bestimmungen.  

§ 1c.
Wertermittelung  in  besonderen  Fällen.

Ist  über  verschiedene  Klassen  Tabak  (Sortierungen)  zwischen  dem  Verkäufer
und  Verarbeiter  nur  ein  einheitlicher  (Durchschnitts-)  Preis  vereinbart  worden,
so  ist,  wenn  die  Feststellung  des  Zollzuschlags  für  nur  einen  Teil  der  gekauften
Menge  notwendig  wird,  neben  der  Wertanmeldung  und  der  Gesamtrechnung  noch
eine  Schätzung  des  Wertes  der  einzelnen  Klassen  beizubringen,  die  den  Durchschnittspreis
  ergibt.  Wenn  die  ganze  Menge  abzüglich  etwa  weiter  verkaufter
Teile  innerhalb  fünf  Jahren  vom  Tage  der  Ausstellung  der  Gesamtrechnung  an
nicht  bezogen  ist,  ist  der  Zollzuschlag  für  den  bereits  bezogenen  Teil  nach  dem
höchsten  Werte  zu  berechnen,  den  die  Schätzung  der  einzelnen  Klassen  enthält.
Der  Mehrbetrag  ist  nachzuzahlen.

Stimmt  der  für  die  weiterverkauften  Teile  erzielte  Preis  nicht  mit  dem
in  der  Schätzung  aufgeführten  Werte  überein,  so  ist  eine  nachträgliche  Änderung
der  Schätzung,  zulässig.

Hat  der  Verarbeiter  Teile  einer  aus  mehreren  Klassen  bestehenden,  zu  einem
einheitlichen  Durchschnittspreise  gekauften  Menge  Tabak  vor  der  Feststellung  des
Hollzuschlags  weiterverkauft,  so  ist  der  Wertanmeldung  für  den  zollzuschlagpflichtigen
  Teil  die  Gesamtrechnung  und  die  in  Abschrift  beizubringende  Rechnung
über  den  weiterverkauften  Teil  beizufügen.  Besteht  in  diesem  Falle  der  zollzuschlagpflichtige
  Teil  aus  mehreren  Klassen,  so  finden  die  Vorschriften  der
Abs.  1  und  2  sinngemäße  Anwendung.

Wenn  im  Falle  einer  beanstandeten  Lieferung  eine  nachträgliche  Preisänderung
  oder  die  Rückgabe  eines  noch  nicht  verzollten  Teiles  einer  zu  einem
Durchschnittspreise  gekauften  Menge  Tabak  an  den  Verkäufer  erfolgt,  finden  die
Vorschriften  des  Abs.  3  sinngemäße  Anwendung.

Bei  Tabak,  den  der  Verarbeiter  selbst  im  Auslande  pflanzen  läßt  oder
ohne  Zahlung  eines  Entgelts  erwirbt,  ist  der  Wertanmeldung  der  Preis  zu  Grunde
zu  legen,  der  nach  der  allgemeinen  Marktlage  von  inländischen  Verarbeitern  für
Tabak  gleicher  Beschaffenheit  gezahlt  wird.

Wenn,  abgesehen  von  dem  im  vorhergehenden  Absatz  erwähnten  Falle,  der
Wertanmeldung  eine  Rechnung  nicht  beigelegt  wird,  erfolgt  die  Ermittelung  des
für  den  Zollzuschlag  maßgebenden  Wertes  durch  Erhöhung  des  angemeldeten
Wertes  um  fünfzig  vom  Hundert.

 

 

113
        <pb n="724" />
        —  708  —

§ 1d.
Betriebsanmeldung  und  Buchführung.

Wer  mit  ausländischen  Tabakblättern  Handel  treiben  oder  Tabakerzeugnisse
herstellen  will,  hat  dies  der  Steuerbehörde  seines  Bezirkes  schriftlich  anzumelden.
Er  erhält  von  ihr  über  die  erfolgte  Anmeldung  eine  Bescheinigung,  vor  deren
Erteilung  der  Betrieb  nicht  begonnen  werden  darf.

Angemeldeten  Verkäufern  und  Verarbeitern  ist  der  Bezug  ausländischer
Tabakblätter  ohne  weiteres,  anderen  Personen  nur  mit  besonderer  Ermächtigung
der  Steuerbehörde  gestattet.  Die  Zollabfertigungsstellen  sind  befugt,  von  den
Einbringern  den  Nachweis  der  erfolgten  Anmeldung  zu  fordern.

Die  Verkäufer  haben  ihre  Vorräte  an  ausländischen  Tabakblättern  so  lange
unverzollt  in  einer  öffentlichen  Niederlage  zu  lagern  oder  auf  eigene  Kosten  unter
ständige  Steueraufsicht  zu  stellen,  bis  die  Feststellung  des  Zollzuschlags  erfolgt
ist  (§  1a  Abs.  3).  Sie  haben  über  Zu-  und  Abgang  ausländischer  Tabakblätter
nach  näherer  Anordnung  der  Steuerbehörde  Bücher  zu  führen,  aus  denen  insbesondere
  der  Verkaufspreis,  das  Gewicht  und  die  Benennung  sowie  die  Käufer
der  Tabakblätter  ersichtlich  sind.  Den  Aufsichtsbeamten  der  Steuerbehörde  sind
von  den  Verkäufern  auf  Erfordern  die  Geschäftsbücher  und  Schriftstücke  vorzulegen,
  die  auf  den  Ein-  und  Verkauf  der  ausländischen  Tabakblätter  sowie  auf
die  hierfür  geleisteten  und  empfangenen  Zahlungen  Bezug  haben.

Die  Verarbeiter  haben  alle  Rechnungen  über  (bezogene  oder  nicht  bezogene)
ausländische  Tabakblätter  auf  Erfordern  den  Aufsichtsbeamten  der  Steuerbehörde
vorzuzeigen,  diesen  auf  Erfordern  auch  Einblick  in  die  Geschäftsbücher  und  Schriftstücke
  zu  geben,  die  sich  auf  den  Einkauf  und  die  Bezahlung  ausländischer  Tabakblätter
  und,  soweit  ein  Weiterverkauf  stattfindet,  auch  auf  diesen  beziehen.

Die  Rechnungen,  Geschäftsbücher  und  Schriftstücke  sind  drei  Jahre  aufzubewahren.


 



§ 1e.
Besondere  Vorschriften  für  im  Ausland  ausgestellte  Rechnungen.

Bezieht  der  Verarbeiter  Tabakblätter  von  einem  ausländischen  Verkäufer,
so  ist  die  der  Wertanmeldung  beizufügende  Rechnung  von  der  Kaiserlichen
Konsulatsbehörde  des  Bezirkes,  in  dem  der  ausländische  Verkäufer  seine  Geschäftsniederlassung
  oder  in  Ermangelung  einer  solchen  seinen  Wohnsitz  hat,  mit  dem
Vermerke  zu  beglaubigen,  daß  der  in  der  Rechnung  angegebene  Preis  nach  Ausweis
  der  Bücher  und  Schriftstücke  des  Verkäufers  sowie  sonstiger  zur  Verfügung
stehender  Beweisstücke  zutreffend  erscheint.  Das  Fehlen  dieser  Beglaubigung  hat
die  im  §  1c  letzter  Absatz  vorgesehene  Folge.

§ 1f.
Entscheidung  über  die  Zulänglichkeit  der  Wertanmeldungen.

Zweifel  der  Zollabfertigungsstellen  an  der  Zulänglichkeit  der  Wertanmeldungen
sind  von  einem  Prüfungsamte  für  Tabakbewertung  zu  entscheiden,  das  mindestens
        <pb n="725" />
        —  709  —

zu  zwei  Dritteln  mit  Sachverständigen  aus  dem  Tabakgewerbe  besetzt  ist.  Der
Reichskanzler  bestimmt  die  Zahl  der  Prüfungsämter,  deren  Sitz,  Zuständigkeit,
Besetzung  und  Geschäftsordnung.  Die  Sachverständigen,  von  denen  tunlichst
zwei  Drittel  ihre  Tätigkeit  als  Ehrenamt  ausüben  sollen,  werden  vom  Reichskanzler
  nach  Anhörung  der  Vertretungen  des  Tabakhandels  und  der  Tabakverarbeitung
  berufen.

Die  Zollabfertigungsstellen,  welche  die  Entscheidung  des  Prüfungsamts
anrufen,  haben  ihm  mit  der  Wertanmeldung  und  ihren  Unterlagen  ein  Muster
des  zu  prüfenden  Tabaks  zu  übersenden.  Der  Verarbeiter  erhält  für  das  entnommene
  Muster  Vergütung  nach  dem  angemeldeten  Werte.

Das  Prüfungsamt  ist  zu  Erhebungen  aller  Art  berechtigt,  insbesondere
zur  Forderung  der  Vorführung  von  Probeballen,  zu  örtlichen  Besichtigungen  und
zur  schriftlichen  oder  persönlichen  Befragung  des  Verkäufers  und  Verarbeiters
über  die  näheren  Umstände  des  Geschäftsabschlusses.  Das  Prüfungsamt  ist  auch
befugt,  sich  für  seine  Ermittelungen  der  Handelskammern  oder  der  von  diesen
vorzuschlagenden  Sachverständigen  zu  bedienen.

Das  Prüfungsamt  hat  nur  über  die  Zulänglichkeit  oder  Unzulänglichkeit
der  Wertanmeldung  zu  entscheiden.

§ 1g.

Ankaufsrecht  des  Reichs.

Erklärt  das  Prüfungsamt  eine  Wertanmeldung  für  unzulänglich,  so  steht
der  Reichsfinanzverwaltung  das  Ankaufsrecht  gegen  Zahlung  des  angemeldeten
Wertes  mit  einem  Zuschlage  von  5  vom  Hundert  zu.

Das  Prüfungsamt  hat  dem  Reichsschatzamte  von  seinem  Beschlusse,  durch
den  es  eine  Wertangabe  für  unzulänglich  erklärt,  unverzüglich  Mitteilung  zu
machen  und  über  den  von  ihm  geschätzten  Wert  zu  berichten.

Das  Ankaufsrecht  der  Reichsfinanzverwaltung  kann  nur  innerhalb  zweier
Wochen  nach  Empfang  dieses  Berichts  ausgeübt  werden.

Übt  die  Reichsfinanzverwaltung  das  Ankaufsrecht  nicht  aus,  so  ist  für  den
Zollzuschlag  der  angemeldete  Wert  (§  1b),  gegebenenfalls  unter  Berücksichtigung
der  Erhöhungen  gemäß  §  1c  letzter  Absatz  und  § 1e  letzter  Satz,  maßgebend.

 

§  1h.
Zollzuschlag  für  Zigarren.

Zigarren  unterliegen  außer  dem  vorgeschriebenen  Zolle  einem  gleichzeitig
miit  diesem  zu  entrichtenden  Zollzuschlage  von  vierzig  vom  Hundert  des  Wertes.

Als  Wert  gilt  der  vom  Einbringer  bezahlte  oder  zu  zahlende  Preis.  Der
Einbringer  hat  bei  der  Zollabfertigung  der  Zigarren  in  den  freien  Verkehr  den
Wert  nach  näherer  Anordnung  der  Steuerbehörde  anzumelden  und,  sofern  nicht
der  Erwerb  ohne  Zahlung  eines  Entgelts  erfolgt  ist,  die  Rechnung  des  Lieferers
beizufügen.  Die  Unterlassung  der  Beifügung  der  Rechnung  hat  die  im  § 1c
letzter  Absatz  vorgesehene  Folge.
        <pb n="726" />
        —710  —

Zweifel  der  Zollabfertigungsstellen  an  der  Zulänglichkeit  der  Wertanmeldungen
  werden  unter  sinngemäßer  Anwendung  der  Vorschriften  des  §  1f  Abs.  1  bis  3
entschieden.

Erklärt  das  Prüfungsamt  eine  Wertanmeldung  für  unzulänglich,    so  steht
der  Reichsfinanzverwaltung  das  Ankaufsrecht  nach  § 1 g  Abs.  1  und 3 zu.  Übt
die  Reichsfinanzverwaltung  das  Ankaufsrecht  nicht  aus,  so  ist  für  den  Zollzuschlag
der  von  dem  Prüfungsamte  geschätzte  Wert  maßgebend.

Für  die  im  Reiseverkehr  eingebrachten  Zigarren  beträgt  der  Zollzuschlag
1  000  Mark  für  einen  Doppelzentner.  Was  als  Einbringung  im  Reiseverkehre
zu  gelten  hat,  bestimmt  der  Bundesrat.

§ 1i.
Strafvorschriften.

Wer  zum  Zwecke  der  Zollhinterziehung  Rechnungen  oder  Wertanmeldungen
unrichtig  ausstellt  oder  unrichtige  Abschriften  von  Rechnungen  oder  Wertanmeldungen
  fertigt,  wird,  soweit  nicht  nach  anderen  Gesetzen  eine  höhere  Strafe
verwirkt  ist,  mit  Gefängnis  bis  zu  zwei  Jahren  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu
hunderttausend  Mark  bestraft.  Die  gleichen  Strafen  treffen  den,  der  zum  Zwecke
der  Zollhinterziehung  von  den  vorstehend  bezeichneten  unrichtigen  Schriftstücken
Gebrauch  macht.

Erfolgt  eine  Verurteilung  nach  Abs.  1,  so  kann  dem  Verurteilten  nach
Rechtskraft  der  Entscheidung  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde  auf  die  Dauer
von  höchstens  fünf  Jahren  untersagt  werden,  eins  der  im  §  1d  Abs.  1  bezeichneten
Gewerbe  selbst  zu  betreiben  oder  durch  andere  betreiben  zu  lassen  oder  in  einem
solchen  tätig  zu  sein.

2.  Der  §  2  Abs.  1  und  2  wird  folgendermaßen  geändert:

Der  innerhalb  des  Zollgebiets  erzeugte  Tabak  unterliegt  der  Besteuerung
nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes.

Die  Steuer  wird  vom  Gewichte  des  Tabaks  in  gegorenem  (fermentiertem)
oder  getrocknetem,  verarbeitungsreifem  Zustand  erhoben  und  beträgt  für  einen
Doppelzentner

Tabakbläter  ......    57  Mark,
Tabakblätter,  welche  zur    Herstellung  von  Tabakerzeugnissen

verwendet  werden,  auf  die  das  Zigarettensteuergesetz  vom

3.  Juni  1906  Anwendung  findet,  und  Grumpen .....  45〃.

3.  An  die  Stelle  des  ersten  Satzes  des  §  16  Abs.  3  tritt  folgende  Vorschrift:

Die  Versteuerung  unterbleibt,  soweit  die  Vernichtung  des  Tabaks  oder
seine  Unbrauchbarmachung  zu  menschlichem  Genusse  vor  oder  bei  der  Verwiegung
beantragt  und  unter  amtlicher  Aufsicht  vollzogen  wird.
        <pb n="727" />
        —  711  —

4.  Hinter  §  16  ist  neu  einzuschalten:
§  16a.  

Für  Tabak,  der  vor  der  amtlichen  Verwiegung  durch  besondere  Unglücksfälle,
  wie  Hagelschlag,  eine  erhebliche  Wertverminderung  erfahren  hat,  kann  auf
Antrag  ein  dem  Grabe  der  Wertverminderung  entsprechender  Nachlaß  der  Steuer
bewilligt  werden.

5.  An  die  Stelle  des  §  23  Abs.  1  tritt  folgende  Vorschrift:

Für  Tabakpflanzungen  auf  Grundstücken  von  weniger  als  4  Ar  Flächeninhalt
  tritt  statt  der  im  §  2  bestimmten  Gewichtsteuer  die  Besteuerung  nach  Maßgabe
  des  Flächenraums  ein.  Die  Steuer  beträgt  für  ein  Quadratmeter  der  mit
Tabak  bepflanzten  Fläche  5,7  Pfennig,  im  ganzen  aber  mindestens  50  Pfennig.

6.  Die  Vorschrift  im  ersten  Satze  des  §  24  Abs.  3  wird  folgendermaßen
geändert:

Die  festgestellten  Steuerbeträge  sind,  sofern  sie  10  Mark  nicht  übersteigen,
bis  zum  1.  Oktober  des  Erntejahrs,  andernfalls  bis  zum  15.  Juli  des  auf  das
Erntejahr  folgenden  Jahres  einzuzahlen.

7.  An  die  Stelle  des  §  30  Abs.  1  und  des  §  31  des  Gesetzes  tritt  folgende
Vorschrift:

Bei  der  Ausfuhr  von  Tabak  und  Tabakerzeugnissen  oder  bei  ihrer  Niederlegung
  in  einer  öffentlichen  Niederlage  oder  in  einem  unter  amtlichem  Mitverschlusse
  stehenden  Privatlager  wird  eine  Abgabenvergütung  nach  Bestimmung  des
Bundesrats  gewährt.

Artikel  II.
Übergangsvorschriften.  

1.  Der  Reichskanzler  ist  befugt  anzuordnen:

a)  daß  von  allen,  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  im  freien  Verkehre
befindlichen,  noch  nicht  verarbeiteten  ausländischen  Tabakblättern  ein
Vollzuschlag  von  vierzig  vom  Hundert  des  Wertes  nachträglich  erhoben
wird;

b)  daß  die  am  Tage  des  Inkrafttretens  des  Gesetzes  im  Besitz  oder  Gewahrsam
  inländischer  Händler  befindlichen,  bereits  verzollten  Zigarren
ausländischen  Ursprunges  zum  Satze  von  40  Mark  für  tausend  Stück
nachverzollt  werden.

2.  Soweit  die  in  Ziffer  1  a  gedachte  Maßnahme  nicht  Platz  greift,  unterliegen
  alle  am  Tage  des  Inkrafttretens  des  Gesetzes  im  freien  Verkehre  des  Zollinlandes
  befindlichen  unbearbeiteten  oder  bloß  geschnittenen  Tabakblätter,  wenn
sie  ausländischen  Ursprunges  sind,  einer  Nachverzollung  in  Höhe  von  27  Mark
für  den  Doppelzentner  und,  wenn  sie  im  Inland  erzeugt  sind,  einer  Nachversteuerung
  von  12  Mark  für  den  Doppelzentner.  Bearbeitete  entrippte  Tabakblätter
  unterliegen  einer  Nachverzollung  von  36  Mark,  einer  Nachversteuerung
von  16  Mark  für  den  Doppelzentner.
        <pb n="728" />
        —  712  —

3.  Aus  besonderen  Gründen  kann  eine  Ermäßigung  der  Sätze  der  Nachverzollung
  und  Nachversteuerung  vorgesehen  werden.  Die  Beträge  der  Nachverzollung
  und  Nachversteuerung  sind  gegen  Sicherheitsbestellung  für  eine  Frist  von
fünf  Monaten  zu  stunden.

4.  Jeder,  der  zu  dem  in  Ziffer  2  angegebenen  Zeitpunkte  bereits  verzollte
oder  versteuerte  Tabakblätter  im  Besitz  oder  Gewahrsame  hat,  ist  verpflichtet,  sie
innerhalb  der  zu  bestimmenden  Frist  dem  zuständigen  Steueramt  unter  Nachweis
ihres  Ursprunges  und  im  Falle  der  Ziffer  1  a  unter  Angabe  des  Ankaufspreises
und  Vorlage  der  zugehörigen  Rechnungen  anzumelden.  Der  Ankaufspreis  bildet
die  Grundlage  der  Wertermittelung.  Den  Aufsichtsbeamten  der  Steuerbehörde
sind  zum  Zwecke  der  Wertermittelung  auf  Erfordern  die  Geschäftsbücher  und
Schriftstücke  vorzulegen,  die  auf  den  Einkauf  und  die  Bezahlung  von  Tabakblättern
  Bezug  haben.

Für  unbearbeitete  Tabakblätter  ausländischen  Ursprunges,  die  bei  Inkrafttreten
  des  Gesetzes  ausweislich  der  Bücher  im  Besitze  von  Herstellern  sind  und
sich  im  freien  Verkehre  befinden  oder  in  zollfreien  Niederlagen  oder  im  Zollauslande
  lagern,  sind  für  die  Wertermittelung  die  Bestimmungen  der  §§  1b,
1c  und  1e  nicht  anzuwenden,  wenn  der  Hersteller  innerhalb  der  gemäß  Abs.  1
bestimmten  Frist  ein  Verzeichnis  dieser  Tabake  dem  für  seine  Hauptniederlassung
zuständigen  Steueramt  einreicht  und  den  Ankaufspreis  mit  der  Angabe  seiner
Verteilung  auf  die  einzelnen  Posten  eines  Durchschnittskaufs  unter  Vorlegung
seiner  Geschäftsbücher  sowie  auf  Verlangen  die  Beschaffenheit  der  Tabake  durch
Vorlage  von  Mustern  oder  Probeballen  nachweist.  Uber  die  festgestellten  Werte
sind  von  dem  Steueramte  Beglaubigungen  unter  genauer  Bezeichnung  der  Tabake
gemäß  § 1b  Abs.  2  auszustellen.  Die  Beglaubigung  tritt  an  die  Stelle  der

Rechnung  (§ 1b  Abs.  2)  und  ist  bei  der  Zollabfertigung  von  Tabak,  dessen  Wert
beglaubigt  ist,  der  Wertanmeldung  beizufügen.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Nachverzollung  und  Nachversteuerung
trifft  der  Reichskanzler.

5.  Der  Verkäufer  von  Tabakblättern,  die  vor  dem  Inkrafttreten  dieses
Gesetzes  verkauft  sind,  aber  erst  nach  diesem  Zeitpunkte  geliefert  werden,  ist  befugt,
die  Erstattung  der  nachweislich  verauslagten  Beträge  für  Nachverzollung  und
Nachversteuerung  vom  Käufer  zu  verlangen.

6.  Händler,  die  bereits  verzollte  ausländische  Zigarren  am  Tage  des
Inkrafttretens  des  Gesetzes  im  Besitz  oder  Gewahrsame  haben,  sind  im  Falle
einer  Anordnung  nach  Ziffer  1  b  verpflichtet,  innerhalb  der  zu  bestimmenden  Frist
die  Anzahl  der  in  ihrem  Besitz  oder  Gewahrsame  befindlichen  ausländischen
Zigarren  der  zuständigen  Steuerbehörde  anzumelden.

7.  Die  im  Artikel  1  §  1d  vorgeschriebene  Betriebsanmeldung  ist  seitens
der  bestehenden  Betriebe  spätestens  zwei  Wochen  vor  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes
zu  erstatten.

 

 

 

0#
        <pb n="729" />
        —  713  —

Artikel  Ila.
Unterstützung  geschädigter  Arbeiter.

Die  mehr  als  ein  Jahr  im  Tabakgewerbe  beschäftigt  gewesenen  Hausgewerbetreibenden
  und  Arbeiter,  welche  nachgewiesenermaßen  infolge  dieses  Gesetzes
innerhalb  des  ersten  Jahres  nach  dessen  Inkrafttreten  entweder  vorübergehend
oder  für  längere  Zeit  arbeitslos  werden,  ohne  anderweit  entsprechende  Beschäftigung
zu  finden,  oder  wegen  notwendig  gewordenen  Berufswechsels  oder  wegen  Einschränkung
  des  Betriebs  geschädigt  werden,  erhalten  Unterstützungen  bis  zu  einem
Zeitraume  von  zwei  Jahren.  Zu  diesem  Zwecke  werden  den  Einzelstaaten  die
erforderlichen  Mittel  bis  zum  Gesamtbetrage  von  vier  Millionen  Mark,  dem  fest.
gestellten  Bedürfnis  entsprechend,  überwiesen.

Die  näheren  Vorschriften  über  Umfang  und  Bedingungen  der  Zuwendungen
erläßt  der  Bundesrat,  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Unterstützung  im  Falle
eingetretener  Arbeitslosigkeit  nicht  weniger  betragen  darf  als  drei  Viertel  des
entgangenen  Arbeitsverdienstes.

Artikel  III.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  das  im  Artikel  1  bezeichnete  Gesetz  in
der  aus  den  Vorschriften  des  vorliegenden  Gesetzes  sich  ergebenden  Fassung  mit
fortlaufender  Nummernfolge  der  Paragraphen  als  „Tabaksteuergesetz“  mit  dem
Datum  des  vorliegenden  Gesetzes  durch  das  Reichs-Gesetzblatt  bekannt  zu  machen.

Soweit  in  anderen  Gesetzen  auf  die  Vorschriften  des  Tabaksteuergesetzes
verwiesen  ist,  treten  die  entsprechenden  Vorschriften  der  vom  Reichskanzler  bekanntgemachten
  Fassung  an  die  Stelle.

Artikel  IIIa.

Das  Zigarettensteuergesetz  vom  3.  Juni  1906  wird  wie  folgt  geändert:

Der  §  1  Abs.  1  wird  aufgehoben.

Im  § 2  Abs.  1  ist  in  der  Klammer  das  Wort  „und“  zu  streichen  und
hinter  dem  Worte  „Blättchen“  zu  setzen  „usw.“;  ferner  Abs.  1  Ziffer  1  und  3
wie  folgt  zu  fassen:

1.  für  Zigaretten  im  Kleinverkaufspreise:

a)  bis  zu  1½  Pfennig  das  Stück  2,00  Mark  für  1000  Stück,

b)  von  über  1½  bis  2½  Pfennig  das  Stück  3,00  Mark  für
1000  Stüück,

c)  von  über  2½  bis  3½  Pfennig  das  Stück  4,50  Mark  für
1000  Stück,

d)  von  über  3  ½  bis  5  Pfennig  das  Stück  6,50  Mark  für  1000  Stück,

e)  von  über  5  bis  7  Pfennig  das  Stück  9,50  Mark  für  1000  Stück,

f)   von  über  7  Pfennig  das  Stück  15,00  Mark  für  1000  Stück;

Reichs-  Gesetzbl.  1909.  114
        <pb n="730" />
        —  714  —
3.  Für  Zigarettenpapier,  mit  Ausnahme  des  zur  gewerblichen  Verarbeitung
bestimmten,  1  Mark  für  1000  Zigarettenhüllen.

Im  § 2  Abs.  1  Ziffer  2a  ist  statt  „über  3  bis  5  Mark“  zu  setzen:  „über
3,50  bis  5  Mark“.

Artikel  IV.

Dieses  Gesetz  tritt  bezüglich  der  Änderung  des  Zigarettensteuergesetzes
(Artikel  IIIa)  am  1.  September  1909,  im  übrigen  am  15.  August  1909  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  15.  Juli  1909.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Bethmann  Hollweg.

 

(Nr.  3636.)  Gesetz  zur  Abänderung  des  Schaumweinsteuergesetzes.  Vom  15.  Juli  1909.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Artikel  1.
§ 2  unter  b  des  Schaumweinsteuergesetzes  vom  9.  Mai  1902  erhält  folgende
Fassung:  ·
b)  für  anderen  Schaumwein  und  schaumweinähnliche  Getränke
bei  einem  Preise  der  Flasche  von

nicht  mehr  als  4  Mark  ......              1  Mark,
mehr  als  4  Mark  und  nicht  mehr  als  5  Mark  .......      2〃
mehr  als  5  Mark ......  3〃

für  die  Flasche.
        <pb n="731" />
        —  715  —

Artikel  2.
Nach  §  3  des  Schaunmeinsteuergesetzes  wird  folgende  Bestimmung  eingefügt:

§ 3a.
Für  die  Höhe  der  Steuer  (§  2)  maßgebend  ist  der  Preis,  zu  dem
der  Schaumwein  vom  Hersteller  abgegeben  wird;  wird  der  Schaumwein
  unentgeltlich  abgegeben,  so  beträgt  die  Steuer  1  Mark  für  jede

Flasche.

Artikel  3.
Der  Eingangszoll  für  Schaumwein  (Tarifnummer  181)  beträgt  180  Mark
für  1  Doppelzentner.
Der  Bundesrat  ist  ermächtigt,  den  Zoll  auf  130  Mark  für  1  Doppelzentner
  herabzusetzen.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  August  1909  in  Kraft.

Artikel  4.

Schaumwein,  der  sich  am  1.  August  1909  außerhalb  der  Erzeugungsstätte
  (§  3)  oder  einer  Zollniederlage  befindet,  unterliegt  nach  näherer  Bestimmung
des  Bundesrats  einer  Nachsteuer  in  Höhe  von  0,50  Mark.

Schaumwein  im  Besitze  von  Eigentümern,  die  weder  Ausschank  noch
Handel  mit  Getränken  betreiben,  bleibt,  sofern  die  Gesamtmenge  nicht  mehr  als
zehn  Flaschen  beträgt,  von  der  Nachsteuer  befreit.  Mehrere  Eigentümer,  die
Schaumwein  gemeinsam  aufbewahren,  werden  hinsichtlich  der  Verpflichtung  zur
Entrichtung  der  Nachsteuer  für  den  gemeinsam  aufbewahrten  Schaumwein  wie
ein  Eigentümer  angesehen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  15.  Juli  1909.

 

 

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Bethmann  Hollweg.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="732" />
        <pb n="733" />
        — 717 —



Reichs-Gesetzblatt.

 

Nr 41.

Inhalt:  Gesetz  wegen  Änderung  des  Reichsstempelgesetes.  S.  717.  —  Gesetz  wegen  Änderung  des  Wechselstempelgesetzes.
  S.  740.  —  Gesetz,  betreffend  Änderungen  im  Finanzwesen.  S.  748.

 

 

(Nr.  3637.)  Gesetz  wegen  Änderung  des  Reichsstempelgesetzes.   Vom 15. Juli 1909. 

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des  Reichstags,  was  folgt:

Artikel  I.
1.  Der  Tarif  zum  Reichsstempelgesetze  vom  3.  Juni  1906  (Reichs-Gesetzbl.
S.  695)  erhält  in  Nr.  1  bis  3  A  folgende  Fassung:

 

 

  

      

                    







 

 

1  2  3  4
Steuersatz  Berechnung

v
Nr.  Gegenstand  der  Besteuerung  3  „  der  Stempelabgabe
dert  end
Aktien,  Anteilscheine,  Kure,  Renten-  und
Schuldverschreibungen.
1.  Inländische  Aktien,  Aktienanteilscheine  Tvom  Neunwerte,  bei  Interimsscheinen
und  Reichsbankanteilscheine  sowie  lowie  zhss  —  Namers-Eil
  über  Einzahlungen  auf  Jermage  d  —  —  .
iese  Wertpapirer  —  —  —  66  ——
b)  Anteilscheine  der  deutschen  Kolonial-  suizenn  Grlter.  anra  be
gesellschaften  und  der  ihnen  gleichge-  KE  r  ner  den  —
stellten  deutschen  Gesellschaften  sowie  gerechnet.  Bei  den  Wertpapieren
gurimeschenr  über  Einahungen  auf  WsißWißrese
  Wertpapirer  —  —  —

 

e)  Auslaͤndische  Altien  und  Aktienanteilscheine,
  wenn  sie  im  Inland  ausgehändigt,
  veräußert,  verpfändet  oder

Reichs-  Gesetzbl.  1909.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  Juli  1909.

 

 

 

 

 

 

zu  welchem  sie  höher,  als  der  Nenn-1
  wert  lautet,  ausgegeben  werden.
Der  nachweislich  versteuerte  Betrag
  der  Interimsscheine  wird  auf
den  Betrag  der  demnächst  etwa  zu

 

115
        <pb n="734" />
        die  Einzahlungen  ist  die  Gewerkschaft
verpflichtet,  und  zwar  spätestens  zwei
Wochen  nach  dem  von  der  Gewerkschaftsvertretung
  festgesetzten  Einzahlungstag
  oder,  sofern  die  Zahlung
zu  diesem  Zeitpunkte  nicht  eingegangen
ist,  spätestens  zwei  Wochen  nach  dem
Eingange  der  Zahlung.
Befreit  sind:

JInländische  Aktien  und  Aktienanteilscheine
  sowie  Interimsscheine  über
Einzahlungen  auf  diese  Wertpapiere,
sofern  sie  von  Aktiengesellschaften  ausgegeben
  werden,  welche
a)  nach  der  Entscheidung  des  Bundesrats

  ausschließlich  gemeinnützigen

 

 

 

 

 

 

 

 

1  2  3  4
Steuersatz  Berech
Nr.  Gegenstand  der  Besteuerung  erechnung
vom  vom  der  Stempelabgabe
Hun-Tau-  «
vkktieud»-zle.
(1.)  wenn  daselbst  andere  Geschäfte  unter  versteuernden  Aktien  usw.  angt=Lebenden
  damit  gemacht  oder  Zahlun-  #  #  kehet.ues  Gleiche  giie  —igen
  darauf  geleistet  werden,  unter  der  1  1  seblte  zitien  und  Unteilscheine  bei
gleichen  Voraussetzung  auch  Interims-  .  krur  nnh  he  den  na•
scheine  über  Einzahlungen  auf  diese  1  der  3  wegen  Sih
Wertpapiere  ................  .  .  ..  3  —  —  —  echselstempels  umgerechnet.
Die  Abgabe  ist  von  jedem  Stücke

nur  einmal  zu  entrichten.

d)  Anteilscheine  gewerkschaftlich  betriebener

  Bergwerke  (Kuxe,  Kuxscheinhe—  —  5  Pven  jeder  einzelnen  Urkunde.
Außerdem  für  alle  nach  dem

1.  August  1909  auf  Werte  der  angegebenen

  Art  ausgeschriebenen  Einzahlungen,

  soweit  solche  nicht  zur  Deckung  6

von  Betriebsverlusten  dienen  oder  zur  «

Erhaltung  des  Betriebs  in  seinem  bisherigen

  Umfange  bestimmt  sind  und

verwendet  werden  3.—  —  Pom  Betrage  der  Einzahlung,  und
Zur  Entrichtung  des  Stempels  für  zwar  in  Ubstukungen  von  3  4

für  je  100  .X  oder  einen  Bruchtei,
dieses  Betrags.
        <pb n="735" />
        2

719

 

 

Nr.

Gegenstand  der  Besteuerung

vom
Hundert


Steuersatz

vom
Tausend
  AM

f.

Berechnung
der  Stempelabgabe

 

(I)

 

Iwecken  dienen,  den  zur  Verteilung
gelangenden  Reingewinn  satzungsmäßig
  auf  eine  höchstens  vierprozentige
  Verzinsung  der  Kapitaleinlagen
  beschränken,  auch  bei  Auslosungen
  oder  für  den  Fall  der
Auflösung  nicht  mehr  als  den
Neunwert  ihrer  Anteile  zusichern
und  bei  der  Auflösung  den  etwaigen
Rest  des  Gesellschaftsvermögens  für
gemeinnützige  Zwecke  bestimmen,
—  Die  von  solchen  Aktiengesellschaften
  beabsichtigten  Veranstaltungen
  müssen  auch  für  die  minder
begüterten  Volksklassen  bestimmt
sein.  —

oder  welche

b)  die  Herstellung  von  inländischen
Eisenbahnen  unter  Beteiligung
oder  Zinsgarantie  des  Reichs,  der
Bundesstaaten,  der  Brovinzen,
Gemeinden  oder  Kreise  zum  Zwecke
haben.

a)  Juländische,  für  den  Handelsverkehr
bestimmte  Renten=  und  Schuldverschreibungen
  (auch  Teilschuldverschreibungen),
  sofern  sie  nicht  unter  Nr.  3
fallen,  sowie  Interimsscheine  über  Einzahlungen
  auf  diese  Wertpapiere

b)  Renten=  und  Schuldverschreibungen
ausländischer  Staaten,  Kommunalverbände,
  Kommunen  und  Eisenbahngesellschaften,
  wenn  sie  im  Inland
ausgehändigt,  veräußert,  verpfändet
oder  wenn  daselbst  andere  Geschäfte

 

 

 

 

 

-

 

vom  Neunwerte,  bei  Interimsscheinen

vom  Betrage  ber  bescheinigten  Einzahlungen,
  und  zwar:

zu  2a  und  c  in  Abstufungen  von

zu  20  in  Abstufungen  von  20  Pf.

für  je  20.41#überschießende  Bruchteile
  werden,  soweit  sie  nicht  unter

1157
        <pb n="736" />
        c)  Renten-  und  Schulbverschreibungen

Befreit  sind:

 

Die  Abgabe  ist  von  jedem  Stücke
nur  einmal  zu  entrichten.

ausländischer  Korporationen,  Aktiengesellschaften
  oder  industrieller  Unternehmungen
  und  sonstige  für  den
Handelsverkehr  bestimmte  ausländische
Renten-  und  Schuldverschreibungen,
sofern  sie  nicht  unter  2  b  fallen,  wenn
sie  im  Inland  ausgehändigt,  veräußert,
  verpfändet  oder  wenn  daselbst
andere  Geschäfte  unter  Cebenden  damit
  gemacht  oder  Zahlungen  darauf
geleistet  werden,  unter  der  gleichen
Voraussetzung  auch  Interimsscheine
über  Einzahlungen  auf  diese  Wertpapieeer


Die  Abgabe  ist  von  jedem  Stücke
nur  einmal  zu  entrichten.

1.  Renten-und  Schuldverschreibungen
des  Reichs  und  der  Bundesstaaten
sowie  Interimsscheine  Üüber  Einzahlungen
  auf  diese  Wertpapiere;

2.  die  auf  Grund  des  Reichsgesetzes
vom  8.  Juni  1871  abgestempelten
ausländischen  Inhaberpapiere  mit
Yrämien.

 

 

 

 

 

 

1  2  4
Steuer  satz  Bere.  nun
Nr.  Gegenstand  der  Besteuerung  echnung
83  *  der  Stempelabgabe
dert  -  *  Pf.

(2.)  unter  Lebenden  damit  gemacht  oder  dem  Güro  5  ½%  1  -.  Jeräldkbleelben,
Zahlungen  darauf  geleistet  werden,  Er  gchurlatchrachnet.ng  Be.
unter  der  gleichen  Voraussetzung  auch  trag  der  O4ereschirzwu,⅜  auf

2  -  «  .  en  Betra  er  demn
Interinsscheine  über  Einzahlungen  auf  versteuernden  eentenoerschreibu
diese  Wertpapirer  11—  —  gen  usw.  angerechnet.

Ist  der  Kapitalwert  von  Rentenverschreibungen
  aus  diesen  selbst
nicht  ersichtlich,  so  gilt  als  solcher
der  25  fache  Betrag  der  eimjährigen
Rente

Ausländische  Werte  werden  nach
den  Vorschriften  wegen  Erhebung
des  Wechselstempels  umgerechnet.
        <pb n="737" />
        1

721

3

G..

 

 

Gegenstand  der  Besteuerung

vom
Hundert


 

Steuersatz

vom
Tausend


 

4+

Ok.

Berechnung
der  Stempelabgabe

 

 

Anmerkung  zu  Tarifnummer  1
und  2.

Der  Aushändigung  ausländischer
Wertpapiere  im  Inlande  wird  es  gleichgeachtet,
  wenn  solche  Wertpapiere,  welche
durch  ein  im  Ausland  abgeschlossenes
Geschäft  von  einem  zur  Zeit  des  Geschäftsabschlusses
  im  Inlande  wohnhaften
Kontrahenten  angeschafft  sind,  diesem
aus  dem  Ausland  übersandt  oder  von
ihm  oder  einem  Vertreter  aus  dem  Ausland
  abgeholt  werden.

Genußscheine  und  ähnliche  zum  Bezug
eines  Anteils  an  dem  Gewinn  einer
Aktienunternehmung  oder  einer  unter
Nr.  1b  des  Tarifs  fallenden  Gesellschaft
berechtigende  Wertpapiere,  sofern  sie  sich
nicht  als  Aktien  oder  Aktienanteilscheine
oder  sonstige  Gesellschaftsanteile  (Tarif.
nummer  1)  oder  als  Renten=  oder
Schuldverschreibungen  (Tarifnummer  2)
darstellen,  unterliegen  einer  festen  Abgabe,
die  für

a)  solche,  welche  als  Ersatz  an  Stelle

erloschener  Aktien  ausgegeben
werdeen

b)  alle  übrigen,  und  zwar:

1.  inländissse
2.  ausländische
beträgt.

Inländische  auf  den  Inhaber  lautende  und
auf  Grund  staatlicher  Genehmigung  ausgegebene
  Renten=  und  Schuldverschreibungen
  der  Kommunalverbände,  Kom- 



 

 

 

30
40

 

 

 

 

von  jeder  einzelnen  Urkunde.
        <pb n="738" />
        722

 

 

 

 

 

1  2  4
Steuersatz  B
erechnun
Nr.  Gegenstand  der  Besteuerung  echnung
vom  vom  der  Stempelabgabe
Hun=  Taudert
  send  M.
(3.)  munen  und  Kommunal  Kreditanstalten,
der  Korporationen  ländlicher  oder  städtischer
  Grundbesitzer,  der  Grundkredit.  vom  Neunwerte  bezlehungsweise  vom
und  Hypothekenbanken  oder  der  Eisen-  Betrage  der  bescheinigten  Einbahngesellschaften
  sowie  Interimsscheine  t  "
über  Einzahlungen  auf  diese  WertpapierV—  5  —  bei  inländischen  Wertpapieren  der
unter  Nr  2  bezeichneten  Art,  und
zwar  in  Abstufungen  von  50  Of.
für  je  100.X  oder  einen  Bruchteil
dieses  Betrags.
vom  Nennwerte  der  Wertpapiere,
für  welche  die  BVogen  ausgegeben
werden,  in  Abstufungen  von  1.7
für  je  100.X  überschießende  Bruch.
teile  werden  für  volle  100  .4  gerechnet.

„  Sofern  die  Einzahlungen  auf
3A.Gewinnanteilschein--  und  Sinsbogen.  „  die  Wertpapiere  nicht  voll  geleistet
a)  Gewinnanteilscheinbogen  von  inlän-  6  kuren  nn  ren  Hunnet
dischen  Aktien,  Aktienanteilscheinen,  ·  höchtstxusbvvmWBetwqe  des  Renn
Reichsbankanteilscheinen,  Anteilscheinen  nchten.  Wird  whhkend  br  Fi,
von  Kolonialgesellschaften  und  den  1  ,  kürfwelchs  die  Gewinnonteillchei
":  :  1  ausen  eine  weitere  inzahlun
ihnen  gleichgestellten  Gesellschaften.  «  1  —  —  geleistet  5„  so  ist  vom  Geuge  r
b)  Gewinnanteilscheinbogen  von  aus-  Einzahlung"  loweis  sie  zusemmen
ländischen  Aktien  und  Aktienanteil-  roiser  rüer  eiale  Pich
scheinen,  sofern  die  Bogen  im  Inland  6  aerseig,  in-  weneren  bgate
ç  na  em  er  niste  der  abge“
ausgegeben  werdien  11.—  —  441ufenen  eite  zu  der  Deir  ut  "6s.
richten,  für  welche  die  Gewinn-«
  anteilscheine  noch  laufen.
Für  Bogen,  die  Urnteilscheine
für  einen  längeren  als  zehnjädrigen
Zeitraum  enthalten,  erdöh  sich  die
sl  Abgabe  für  jedes  fernere  Jahr  um
ei
qQ  ein  Jehntel.
e)  Zinsbogen  (Rentenbogen)  von  inländischen
  für  den  Handelsverkehr  bestimmten
  Renten=  und  Schuldver-  1
schreibungen  (auch  Teilschuldverschreibungen)
  sofern  sie  nicht  unter  Nr.  3A
fallen  —————-  ——  –  5
        <pb n="739" />
        —.
:

 

 

 

 

 

 

 

 

1  3  4
Steuersatz  .
Nr.  Gegenstand  der  Besteuerung  Berechnung
vom  vom  der  Stempelabgabe
Hun-  Taudert
  send  —  f.
G.)  (1!)  Zinsbogen  von  Renten=  und  Schuldverschreibungen
  ausländischer  Staaten,
Kommunalverbände,  Kommunen  und  .

·  ·  -  N  te  der  Wertpapiere,
Eisenbahngesellschaften,  sofern  die  für  wesche  die  .  FKren  “  berdeba
Bogen  im  Inland  ausgegeben  —  5  —  —  werden,  in  Abstufungen  von  50  P.

)  Zinsbogen  von  Renten-  und  Schuld-  I##  ie  100.  srrchtbronh  arch
verschreibungen  ausländischer  Korpo-  #  i’m  bie  Andscheiie  ig

-  «  ·  o  o
rationen,  Aktiengesellschaften  oder  in-  .  einen  fängeret,  aias  Irar
dustrieler  Unternehmungen  und  Zeirraum  enthalten,  erhäht  sich  die
K  für  en  Sndesver  E  3  jedes  fernere  Jahr  um

immten  ausländischen  Renten-  un  1
Schuldverschreibungen,  sofern  die  i
Bogen  im  Inland  ausgegeben  werdenn  —  5  —  —

f)  Zinsbogen  von  inländischen  auf  den
Inhaber  lautenden  und  auf  Grund
staatlicher  Genehmigung  ausgegebenen
Renten-  und  Schuldverschreibungen
der  Kommunalverbände,  Kommunen  #
und  KommunalKreditanstalten,  der  «
Korporationen  ländlicher  oder  städti-  für  een  eier  erhabier
scher  Grundbesitzer,  der  Grundbkredit.  werden,  in  Ubnsusungen  ven
und  Hypothekenbanken  oder  der  Eisen-  Er.  ie  Tuerzwfür  vole  4(
bahngesellschafern  —  2  —  —  grler  die  Linescheine  st
r  Bogen,  die  Hinsscheine  für
...,  «tä  lo·a«
Befreit  sind:  Zriiroum  ehthalte  „  e  7½“
1.  Zinsbogen  von  Renten  und  Schuld-  UAbgabe  für  jedes  fernere  Jahr  um
,  ,  ein  Zehntel.
verschreibungen  des  Reichs  und  der  s
Bundesstaaten;
2.  Gewinnanteilscheinbogen  von  Aktien
der  in  der  Befreiungsvorschrift  der
Tarifnummer  1  bezeichneten  Aktiengesellschaften
  —
3.Gewinnanteilscheiniunbsinsbogeiy
die  bei  der  ersten  Ausgabe  der  Wertpapiere
  mit  diesen  in  Verkehr  gesetzt
        <pb n="740" />
        1  3  1  4
Steuersatz
Nr.  Gegenstand  der  Besteuerung  Verechnung
von  Lonk  1  der  Stempelabgabe
65  send  AM  Pf.
(3A.  werden.  Die  Befreiung  greift  nicht
Platz,  soweit  die  Bogen  für  einen  1
längeren  als  zehnjährigen  Zeitraum  —
ausgegeben  werden)  —  1
4.  Gewinnanteilschein.  und  Zinsbogen  .
die  vor  dem  Inkrafttreten  dieser  Vor-  ·
.  schriften  ausgegeben  sind.
2.  Der  Abs.  2  der  Nr.  4a  des  Tarifs  wird  dahin  geändert:
Den  Kauf-  und  sonstigen  Anschaffungsgeschäften  steht  gleich  die  bei
Errichtung  einer  Aktiengesellschaft,  einer  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien,
einer  Kolonialgesellschaft  oder  einer  dieser  gleichgestellten  Gesellschaft  erfolgende
  Zuteilung  der  Aktien  oder  Anteilscheine  auf  Grund  vorhergehender
  Zeichnung,  die  bei  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft  oder  Kolonialgesellschaft
  oder  einer  dieser  gleichgestellten  Gesellschaft  stattfindende
Übernahme  der  Aktien  oder  Anteilscheine  durch  die  Gründer  und  die
Ausreichung  von  Wertpapieren  an  den  ersten  Erwerber.
Artikel  2.
Hinter  Nr.  9  des  Tarifs  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:
1  2  8  4
Steuersatz
Nr.  Gegenstand  der  Besteuerung  Berechnung
vom  vom  1  der  Stempelabgabe
Hun-  s  Taudert
  send  .  HDhff.
Schecke.
10.Im  Inland  ausgestellte  Schecks  und  Schecks,  6  #
welche  im  Ausland  auf  das  Inland  «
allsgksttlltstnd...................  ——  —  10  vom  einzelnen  Scheck.

 

Den  Schecks  stehen  gleich  die  Ouittungen
über  Geldsummen,  die  aus  Guthaben  des
Ausstellers  bei  den  im  §  2  des  Scheck- 



 

Ist  ein  Scheck  in  mehreren  Ausfertigungen
  ausgestellt,  so  ist  die
Abgabe  auch  von  jeder  weiteren
Ausfertigung  zu  entrichten,  sofern
        <pb n="741" />
        1  2  3
Steuersatz

Nr.  Gegenstand  der  Besteuerung  Verechnung

vom  vom  der  Stempelabgabe
n#  *  M  Pi.

(10.]  Pesetzes  vom  11.  März  1908  (Reichs-  diese  nach  gesetzlicher  Verschrift  als
Gesetzbl.  S.  71)  bezeichneten  Anstalten  rrsera  seeende  chec.
oder  Firmen  gegahlt  werden,  sofern  die  der  einzelnen  Urkunde  nur  einmal
Quittung  im  Inland  ausgestellt  oder  zu  entrichten.
ausgehaͤndigt  wird.

Befreit  sind:
1.  im  inländischen  Postscheckverkehr
ausgestellte  Schecks;
2.  Schecks,  die  dem  Wechselstempel
unterliegen.
Grundstücksübertragungen.

11.  Beurkundungen  der  Ubertragung  des  Eigentums
  an  im  Inlande  gelegenen  Grundstücken
  und  der  Ubertragung  von  Berechtigungen,
  für  welche  die  sich  auf
Grundstücke  beziehenden  Vorschriften
gelten,  soweit  sie  zum  Gegenstande  haben:

a)  Kauf=  und  Tauschverträge  und
andere  entgeltliche  Veräußerungs.
verträge,  einschließlich  der  gericht.
lichen  Zwangsversteigerungen  sowie
  der  Abtretung  der  Rechte
aus  dem  Meistgebot  und  der  Erklärung
  des  Meistbietenden,  daß
er  für  einen  anderen  geboten  habee  iiH  —  —  unbd  zwar:

Beurkundungen  von  Ubertra-  1.  *  wom  Künfpriis
gungen  der  Rechte  der  Erwerber  eistungen  und
aus  Veräußerungsgeschäften  sowie  vordehaltenen  Fußzungen
Beurkundungen  nachträglicher  Er-  *  vei  russbner  zartuom  Ulett
klärungen  der  aus  einem  Ver-  zinein  waufch  ebftren,  Seeräußerungsgeschäfte
  berechtigten  Er.  den  höheren  Wert  haben)  beim
werber,  dieechte  für  einen  Dritten  Lebeioe  blänanscher  gegen  ant
erworben  oder  die  Pflichten  für  der  ersteren)

 

 

Reichs.  Gesetzbl.  1909

 

 

 

 

116
        <pb n="742" />
        726

 

 

 

1  2
Steuersatz  Berechnung
Gegenstand  der  Besteuerun
Nr  genst  st  s  vom  s  vom  der  Stempelabgabe
Hun-  Tau  -
dert  send  4  Uf
(ul.)  einen  Dritten  übernommen  zu  3.  bel  anderen  Verträgen  vom  Ge- 



haben,  werden  in  betreff  der
Stempelpflichtigkeit  wie  Beurkundungen
  der  Veräußerungen  behandelt,
  sofern  nicht  der  erste  Erwerber
das  Veräußerungsgeschäft  erweislich
  auf  Grund  eines  Vollmachtsauftrags
  oder  einer  Geschäftsführung
ohne  Auftrag  für  einen  Dritten
abgeschlossen  hat  und  die  Ubertragung
  der  Rechte  dieses  ersten
Erwerbers  an  den  Oritten  erfolgt.
Dasselbe  gilt  von  Ubertragungen
der  Rechte  aus  Anträgen  zur
Schließung  eines  entgeltlichen  Verdußerungsgeschäfts,
  die  den  Veräußerer
  binden,  sowie  aus  Verträgen,
  durch  die  nur  der  Verädußerer
  zur  Schließung  eines  solchen
  Veräußerungsgeschäfts  verpflichtet
  wird.

Befreit  sind:
1.  Kauf=  und  Tauschverträge  und

andere  entgeltliche  Veräußerungsverträge
  zwischen  Teilnehmern  an
einer  Erbschaft  zum  wecke  der
Teilung  der  zu  letzterer  gehörigen
Gegenstände.

Zu  den  Teilnehmern  an  einer
Erbschaft  wird  auch  der  überlebende
Ehegatte  gerechnet,  der  mit  den
Erben  des  verstorbenen  Ehegatten
gütergemeinschaftliches  Vermögen
zu  teilen  hat.

 

 

 

 

 

samtwerte  der  Gegenleistung  unter
Hinzurechnung  des  Werres  der  vorbehaltenen
  Nutzungen  oder,  wenn
der  Wert  der  Gegenleistung  aus
dem  Vertrage  nicht  hervorgeht,
von  dem  Werte  des  veräußerten
Gegenstandes;

4.  bei  Zwangsversteigerungen  vom
Betrage  des  Meistgebots,  zu
dem  der  Zuschlag  erteilt  wird,
unter  Hinzurechnung  der  vom  Ersteher
  übernommenen  Leistungen,
und  wenn  das  Meistgebot  den
Wert  des  Gegenstandes  nicht  erreicht,
  von  diesem.  Im  Falle  der
Abtretung  der  Rechte  aus  dem
Meistgebot  und  der  Erklärung  des
Meistbietenden,  daß  er  für  einen
anderen  geboten  habe,  tritt  an  die
Stelle  des  Meistgebots  der  Wert
der  Gegenleistung,  sofern  eine
solche  in  der  Urkunde  enthalten  ist.

Anmerkungen:

a)  Bei  Verträgen  über  Leistung  an
Erfüllungsstatt  berechnet  sich  die
Stemveladbgabe  nach  dem  Werte,
zu  dem  die  Gegenstände  an  Erfüllungsstatt
  angenommen  werden.
Wird  in  einem  Kaufvertrage  hinsichtlich
  des  Kaufpreises  eine
Leistung  an  Erfüllungestatt  vereinbart,
  so  ist  der  Vertrag  wie
ein  Tauschvertrag  zu  versteuern.

b)  Wenn  auf  dem  veräußerten  Gegenstand
  ein  Nießbroucherecht  lastet,
zu  dessen  Beseitigung  der  Veräußerer
  nicht  verpflichtet  ist,  so
ist  der  Steuerbemessung  der  Wert
des  veräußerten  Gegenstandes  zu
Grunde  zu  legen,  sofern  dieser
Vert  den  Betrag  der  Gegenleistung
(Jiffer  1  und  3  dieser  Spalteh)
übersteigt.

e)  Wenn  der  Ersteher  zur  Zeit  der
Emleitung  der  ZJwangsversteigerung
Hypotheken=  oder  Grundschulr.
gläubiger  ist,  so  tritt  an  die  Stelle
des  Meistgebots,  falls  dieses  hinter
dem  Gesamtbetrage  der  Hopothelen  ·
und  Grundschuldforderungen  des
        <pb n="743" />
        727

 

 

 

1  4
Steuersatz

Nr.  Gegenstand  der  Besteuerung  Berechnung

vom  s  vom  der  Stempelabgabe
OHun-  Taudert
  send  Pf.

(II.)  2.  Uberlassungsverträge  zwischen  Erstehers  und  der  diesen  vorgehen-Eltern
  und  Kindern,  auch  ein-  “=  3
gekindschafteten,  oder  deren  Ab-  Wert  des  Gegenstandes  übersteigt.

.  d)  Wird  bei  einer  Verstei
kömmlingen.  welhe  um  gwecke  der  nihesger,
Auf  Beurkundungen  von  llber.  sesung  unter  Miteigenrümern  er.
tragungen  der  Rechte  des  Erwerbers  guegeande  Iuschlag  einem  Wii,
aus  Verträgen  der  bezeichneten  Art  BaerchngeSempele  sreuh
an  andere  Personen  als  an  Ab-  oacht,  welcher  Ruf  den  Ven  Er
kömmlinge  des  ersten  Veräußerers  beber  berehs  zustehenden  zteil
finden  die  unter  a  Abs.  2  Satz  1  ——n—““=  "bn  Valusmhen
dieser  Tarifnummer  vorgesehenen  unter  Miterben  gilt  im  Sinne
Einschränkungen  der  Stempelpflicht  Perler  Borlchri  sor  hrlale
keine  Anwendung.  seines  ideellen  Anteils  am  Nach.
lasse.
3.  Die  Abtretung  der  Rechte  aus  dem
Meistgebot  und  die  Erklärung,  für
einen  anderen  geboten  zu  haben,
sofern  die  Abtretung  oder  die  Er.
klärung  in  dem  Versteigerungstermin
  erfolgt  oder  sofern  ein
Gläubiger  Meistbietender  war,  dem
eine  durch  ein  geringeres  Gebot
nicht  oder  nicht  völlig  gedeckte
Hypothek,  Gr  oschuld  oder
Rentenschuld  zustand)
b)  das  Einbringen  in  eine  Aktiengesellschaft,
  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien
  oder  Gesellschaft  mit  beschränkter
Haftinnnnn  ...  ½  —  —  Ides  Entgelts  einschließlich  der  auf
Dem  Einbringen  von  unbeweglichen  Frasn  egnruhe  aulsbielht
Gegenständen  steht  gleich  das  Ein-  keiten  und  des  Weret  ele  lenge
en  ausbedungenen  Ve  augen  un
bringen  des  Rechtes  auf  Auflassung  horochaltenen  Ruhungen  a“terS  wenn
sowie  der  Rechte  aus  Veräußerungs-  das  Entgelt  aus  dem  Vertrage  nicht
geschäften  der  unter  a  Abs.  2  dieser  m——
Tarifnummer  bezeichneten  Art.

 

 

 

 

 

 

116“
        <pb n="744" />
        728

 

3

 

 

Gegenstand  der  Besteuerung

vom
Hundert


Steuersatz

vom
Tausend


 

 

4

M.

Berechnung
der  Stempelabgabe

 

(1l.)

 

Befreit  ist:
das  Einbringen  von  Nachlaßgegenständen
  in  eine  ausschließlich
  von  den  Teilnehmern  an
einer  Erbschaft  gebildete  Gesellschaft
  mit  beschränkter  Haftung.
Zu  den  Teilnehmern  einer  Erbschaft

  wird  auch  der  überlebende

Ehegatte  gerechnet,  welcher  mit
den  Erben  des  verstorbenen
Ehegatten  gütergemeinschaft.
liches  Vermögen  zu  teilen  hatz
J)  die  Uberlassung  von  Gesellschaftsvermögen
  an  einen  Gesellschafter  oder
dessen  Erben  zum  Sopudereigentume
seitens  einer  Aktiengesellschaft,  Kom.
manditgesellschaft  auf  Aktien,  Gewerkschaft,
  Gesellschaft  mit  beschränkter
  Haftung,  offenen  Handelsgesellschaft,
  Kommanditgesellschaft,  Kolonialgesellschaft
  oder  einer  dieser  gleichgestellten
  Gesellschaft,  seitens  einer
Gesellschaft  oder  eines  Vereins  des
bürgerlichen  Rechtes  sowie  seitens
einer  Genossenschaßt  ..
Der  Uberlassung  von  Grundstücken
steht  gleich  die  Uberlassung  des
Rechtes  auf  Auflassung  sowie  der
Rechte  aus  Veräußerungsverträgen
der  unter  a  Abs.  2  dieser  Tarifnummer
  bezeichneten  Art.
Befreit  ist:
die  Rückgewähr  der  von  einem
Gesellschafter  eingebrachten  Vermögensgegenstände
  an  diesen

 

1

 

 

 

 

des  Entgelts  einschließlich  des  Wertes
der  ausbedungenen  Leistungen  und
vorbehaltenen  Nutzungen  oder,  wenn
das  Cutgelt  nicht  aus  dem  Vertrage
hervorgeht,  des  Wertes  der  überlassenen
  Rechte.

Bei  Berechnung  des  Stempels
bleibt  derjenige  Teil  der  zum  Sondereigentum
  überlassenen  Vermögensgegenstände
  außer  Berracht,  der  auf
den  erwerbenden  Gesellschaster  nach
ů  Kopfzahl  der  Gesellschafter  entt.
        <pb n="745" />
        Gegenstand  der  Besteuerung

vom
Hundert


—

 

 

Steuersatz

vom
Tausend
  A

Os.

Berechnung
der  Stempelabgabe

 

 

Gesellschafter  oder  dessen  Erben
oder  dessen  Ehefrau,  welche  mit
ihm  in  Gütergemeinschaft  gestanden
  hat;

d)  Auflassungen  und  Anträge  auf  Eintragung
  der  Begründung  oder  Uber.
tragung  von  Erbbaurechten  oder
sonstigen  Rechten,  die  ein  Grundbuchblatt
  erhalten  können,  in  Fällen
der  freiwilligen  Veräußerung

Der  Antrag  auf  Umschreibung  von
Gesellschaftseigentum  auf  den  Namen
eines  Gesellschafters  unterliegt  dem  Auflassungsstempel
  auch  dann,  wenn  nach
den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Rechtes
eine  Auflassung  nicht  erforderlich  ist.

Der  Auflassungsstempel  ist  nicht  zu
erheben,  wenn  die  das  Veräußerungsgeschäft
  enthaltende,  in  an  sich  stempelpflichtiger
  Form  ausgestellte  Urkunde  in
Urschrift,  Ausfertigung  oder  beglaubigter
Abschrift  vorgelegt  wird.

Eine  das  Veräußerungsgeschäft  enthaltende
  Urkunde  im  Sinne  dieser  Vorschrift
  gilt  als  nicht  vorhanden,  wenn
die  Urkunde

1.  das  Rechtsgeschäft  nicht  so  enthält,
wie  es  unter  den  Beteiligten  hinsichtlich
  des  Wertes  der  Gegenleistung
  verabredet  ist,

2.  die  Veräußerung  eines  Grundstücks
durch  einen  Bevollmächtigten  enthält,
  sofern  die  Veräußerung

 

½

 

 

 

 

des  Wertes  des  veräußerten  Gegenstandes.


Anmerkung
zu  Tarifnummer  11:

GBel  Berechnung  der  Abgabe  siab
Ofrunigvetrsg  e  derart  r-  oben
abzurunden,  ½  sie  durch  10  teilbar
  sind.

Ausländische  Werte  find  nach
den  Vorschriften  wegen  Erhebung
des  Wechselstempels  umzurechnen.
        <pb n="746" />
        1

 

730

 

 

 

 

2  3  4
Steuersatz
Nr.  Gegenstand  der  Besteuerung  Verechnung
vom  vom  der  Stempelabgabe
Hun-  Taudert
  send  &amp;amp;  Pf.
(11.)  erweislich  für  Rechnung  des  Be- 



vollmächtigten  erfolgt  ist,

3.  die  Uberlassung  der  Rechte  an  dem
Vermögen  einer  Gesellschaft  seitens
eines  Gesellschafters  oder  dessen
Erben  an  die  Gesellschaft,  an  einen
anderen  Gesellschafter  oder  einen
Dritten  enthält,  sofern  nicht  diese

Personen  Abkömmlinge  des  über.

lassenden  Teiles  sind,

4.  die  Uberlassung  von  Vermögensgegenständen
  seitens  der  Gesellschaft
  zum  Sondereigentum  an
einen  Gesellschafter  oder  dessen
Erben  enthält,  soweit  nicht  der
Stempel  zu  c  dieser  Tarifnummer
in  voller  Höhe  zu  entrichten  ist
oder  die  Befreiungsvorschrift  zu  c
dieser  Tarifnummer  Anwendung
findet.

Wird  nach  der  Zahlung  des  Auf.
lassungsstempels  die  Urkunde  über  das
zu  Grunde  liegende  Veräußerungsgeschäft
errichtet,  so  ist  auf  den  zu  dieser  Urkunde
nach  a  bis  c  dieser  Tarifnummer  erforderlichen
  Stempel  der  gezahlte  Auflassungsstempel
  anzurechnen.

Die  Vorschriften  über  den  Auflassungsstempel
  finden  entsprechende  Anwendung
  bei  Anträgen  auf  Unschreibungen
  in  öffentlichen  Büchern,  sofern
das  Grundbuch  noch  nicht  als  angelegt
anzusehen  ist.
        <pb n="747" />
        Gegenstand  der  Besteuerung

vom
Hundert


Steuersatz

vom
Tausend
  ℳ

Pf.

Berechnung
der  Stempelabgabe

 

(11.)

 

Befreit  sind  auf  Antrag:

Grundstücksübertragungen  der  in  a  und  d

dieser  Tarifnummer  bezeichneten  Art,
wenn  der  stempelpflichtige  Betrag  bei  bebauten
  Grundstücken  20  000  ℳ  bei  unbebauten
  Grundstücken  5  000  ℳ  nicht
überschreitet  und  der  Erwerber  weder
den  Grundstückshandel  gewerbsmäßig  betreibt
  noch  ein  Jahreseinkommen  von
mehr  als  2  000  ℳ  hat.

Auf  Beurkundungen  von  Übertragungen
  der  Rechte  des  Erwerbers  finden
die  unter  a  Abs.  2  Satz  1  dieser  Tarifnummer
  vorgesehenen  Einschränkungen
der  Stempelpflicht  keine  Anwendung.

 

 

 

Artikel  3.

1.  Im  § 2  des  Gesetzes  wird  hinter  Abs.  3  folgende  Vorschrift  eingestellt:
Die  Nichterfüllung  der  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  in  Nr.  1  d

Abs.  2  des  Tarifs  vorgeschriebenen  Abgabe  wird  mit  einer  Geldstrafe
bestraft,  welche  dem  fünfundzwanzigfachen  Betrage  der  hinterzogenen
Abgabe  gleichkommt,  mindestens  aber  250  Mark  für  die  auf  den  einzelnen
  Anteil  ausgeschriebene  Einzahlung  beträgt.

2.  Im  §  5  des  Gesetzes  werden  die  Worte  „vor  dem  1.  Juli  1900“

durch  die  Worte  „vor  dem  1.  August  1909“  ersetzt.

Artikel  3a.
Hinter  §  7  des  Reichsstempelgesetzes  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

§  7a.

 

 

Auf  die  in  der  Tarifnummer  3  A  bezeichneten  Urkunden  finden  die
vorstehenden  Vorschriften  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats
entsprechende  Anwendung,  soweit  nicht  nachstehend  ein  anderes

bestimmt  ist.
        <pb n="748" />
        —  732  —

§ 87b.

Werden  bei  inländischen  Aktiengesellschaften  und  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien  in  der  Zeit  bis  zum  1.  Oktober  1914  neue
Gewinnanteilscheinbogen  ausgegeben,  so  kann  seitens  des  Bundesrats,
sofern  die  sofortige  Einziehung  der  Steuer  mit  erheblichen  Härten  für
den  Steuerpflichtigen  verbunden  sein  würde,  Stundung  der  Abgabe
bis  zur  Dauer  von  drei  Jahren  bewilligt  werden.

Wird  bei  der  Ausgabe  neuer  Gewinnanteilscheinbogen  der  Nachweis
  geführt,  daß  in  dem  vorhergehenden  zehnjährigen  Zeitraume  für
ein  oder  mehrere  Jahre  ein  Gewinnanteil  nicht  gezahlt  ist,  so  tritt  eine
entsprechende  Kürzung  der  Abgabe  ein,  es  sei  denn,  daß  der  im  Durchschnitte
  der  zehn  Jahre  verteilte  Gewinnanteil  mindestens  4  vom  Hundert
betragen  hat.

 

§ 7e.

Inländische  Aktiengesellschaften  und  Kommanditgesellschaften  auf
Aktien,  die  keine  Gewinnanteilscheine  ausgeben,  werden  hinsichtlich  der
Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  in  Tarifnummer  3A  unter  a  bezeichneten
  Stempelabgabe  so  behandelt,  als  wenn  sie  von  dem  Zeitpunkte
  der  Eintragung  der  Gesellschaft  oder  der  Eintragung  der
Erhöhung  des  Grundkapitals  in  das  Handelsregister  für  je  zehnjährige
Zeiträume  Gewinnanteilscheinbogen  ausgegeben  hätten.  Die  Stempelabgabe
  ist  von  dem  Betrage  der  Einlagen  auf  das  in  Aktien  zerlegte
Grundkapital  zu  berechnen  und  auf  Grund  einer  binnen  dreimonatiger
Frist  an  die  Steuerbehörde  einzureichenden  Anmeldung  zu  entrichten

Artikel  4.
Hinter  dem  §  66  des  Gesetzes  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

Vlla.  Schecks.
(Tarifnummer  10.)
§  66a.

Die  Entrichtung  der  in  Nr.  10  des  Tarifs  bezeichneten  Stempelabgabe
  muß  erfolgen,  ehe  ein  im  Inland  ausgestellter  Scheck  vom
Aussteller,  ein  im  Ausland  auf  das  Inland  ausgestellter  Scheck,  der
nicht  schon  im  Auslande  mit  dem  Reichsstempel  versehen  ist,  von  dem
ersten  inländischen  Inhaber  aus  den  Händen  gegeben  wird.

Die  Entrichtung  der  Stempelabgabe  von  den  den  Schecks  gleichgestellten
  Quittungen  liegt  dem  Aussteller  des  stempelpflichtigen  Schriftstücks
  und  wenn  dieses  im  Ausland  ausgestellt  ist,  demjenigen  ob,  der
es  im  Inland  aushändigt.  Die  Entrichtung  muß  erfolgen,  bevor
das  Schriftstück  ausgehändigt  wird.
        <pb n="749" />
        —  733  —

§  66b.

Kommt  der  Annahmeerklärung,  die  auf  einen  auf  das  Ausland
ausgestellten  Scheck  gesetzt  wird,  rechtliche  Wirkung  zu,  so  ist  dem  inländischen
  Aussteller  gestattet,  den  mit  einem  Indossamente  noch  nicht
versehenen  Scheck  ohne  Entrichtung  der  Stempelabgabe  lediglich  zum
Zwecke  der  Annahme  zu  versenden  und  zur  Annahme  vorzulegen.  Im
übrigen  begründet  die  Verwendung  des  Wechselstempels  zu  einem  angenommenen
  derartigen  Scheck  nicht  den  Anspruch  auf  Erstattung  des
zur  Urkunde  nach  Tarifnummer  10  bereits  entrichteten  Stempels.

§ 66e.

Wird  ein  Scheck,  der  auf  einen  bestimmten  Zahlungsempfänger
gestellt  und  im  Auslande  zahlbar  ist,  in  mehreren,  im  Texte  mit  der
Bezeichnung  „Erste,  zweite,  dritte  usw.  Ausfertigung“  oder  mit  einer
gleichbedeutenden  Bezeichnung  versehenen  Ausfertigungen  ausgestellt,  so
genügt  die  Versteuerung  einer  dieser  Ausfertigungen.  Ist  jedoch  auf
eine  der  nicht  versteuerten  Ausfertigungen  ein  Indossament  gesetzt,  das
sich  auf  der  versteuerten  Ausfertigung  nicht  befindet,  so  unterliegt  diese
Ausfertigung  gleichfalls  der  Versteuerung.  Die  Versteuerung  muß
erfolgen,  ehe  der  Indossant  oder,  wenn  das  Indossament  im  Ausland
ausgestellt  ist,  der  erste  inländische  Inhaber  die  Ausfertigung  aus  den
Händen  gibt.

Der  Beweis  des  Vorhandenseins  einer  versteuerten  Ausfertigung
oder  des  Einwandes,  daß  das  auf  eine  unversteuerte  Ausfertigung  gesetzte
  Indossament  auch  auf  einer  versteuerten  Ausfertigung  abgegeben
sei,  liegt  demjenigen  ob,  welcher  wegen  Unterlassung  der  Versteuerung
einer  Ausfertigung  des  Schecks  in  Anspruch  genommen  wird.

§ 66d.

Ist  die  in  den  §§  66a,    66c  vorgeschriebene  Versteuerung  unterlassen,
  so  ist  der  nächste,  und  solange  die  Versteuerung  nicht  bewirkt
ist,  jeder  fernere  inländische  Inhaber  verpflichtet,  den  Scheck  zu  versteuern,
  ehe  er  ihn  auf  der  Vorder-  oder  Rückseite  unterzeichnet,  veräußert,
  zur  Zahlung  oder  zur  Verrechnung  vorlegt,  Zahlung  darauf
empfängt  oder  leistet,  eine  Ouittung  darauf  setzt,  mangels  Zahlung
Protest  erheben  läßt  oder  den  Scheck  aus  den  Händen  gibt.  Auf  die
von  den  Vordermännern  verwirkten  Strafen  hat  die  Entrichtung  der
Abgabe  durch  den  späteren  Inhaber  keinen  Einfluß.

Hat  eine  der  im  §  66a    Abs.  2  bezeichneten  Personen  die  Entrichtung
  der  Abgabe  von  den  den  Schecks  gleichgestellten  Quittungen
unterlassen,  so  ist  die  Entrichtung  vom  Empfänger  des  Schriftstücks
binnen  drei  Tagen  nach  dem  Tage  des  Empfanges  und  jedenfalls  vor
der  weiteren  Aushändigung  des  Schriftstücks  zu  bewirken.

Reichs-  Gesetzbl.  1209.  117
        <pb n="750" />
        —734 —   §  66e.
Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Stempelabgabe  wird  erfüllt:
1.  durch  Ausstellung  der  stempelpflichtigen  Urkunde  auf  eineim
mit  dem  Reichsstempel  versebenen  Vordruck
oder
2.  durch  Verwendung  der  erforderlichen  Stempelmarke  auf  der
Urkunde,  wenn  hierbei  die  vom  Bundesrat  erlassenen  und
bekanntgemachten  Vorschriften  über  die  Art  und  Weise  der
Verwendung  beobachtet  worden  sind.

§ 66f.

Die  Nichterfüllung  der  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Stempelabgabe
  wird  mit  einer  Geldstrafe  von  zwanzig  Mark  für  jedes  Schriftstück
  bestraft.

Die  Strafe  trifft  besonders  und  zum  vollen  Betrage  jeden,  der
der  ihm  obliegenden  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Stempelabgabnicht
  rechtzeitig  genügt  hat.

§  66g.

Ist  die  Urkunde  von  einer  im  Inlande  wohnhaften  Person  ausgestellt
  worden,  so  wird  vermutet,  daß  die  Ausstellung  im  Inland
erfolgt  ist,  bis  Tatsachen  erwiesen  werden,  welche  geeignet  sind,  die
Unrichtigkeit  dieser  Vermutung  darzutun.

§ 66h.
Urkunden,  die  nach  diesem  Abschitte  stempelpftichtig  sind  oder
auf  welche  die  in  diesem  Abschnitte  vorgesehenen  Stempelbefreiungen

Anwendung  finden,  sind  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  keiner  Abgabe
unterworfen.

Auch  von  den  auf  derartige  Schecks  gesetzten  Übertragungsvermerken,
  Quittungen  und  sonstigen  auf  Leistungen  aus  diesen  Papieren
bezüglichen  Vermerken  dürfen  landesgesetzliche  Abgaben  nicht  erboben
werden.  Auf  Proteste  findet  diese  Vorschrist  keine  Anwendung.

VIlb.  Grundstücksübertragungen.
(Tarifnummer  11.)
§ 66i.
Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  in  der  Tarisnummer  11  bezeichneten
  Abgabe  tritt  ein  bei  der  Zwangsversteigerung  mit  Erteilung
des  Zuschlags,  bei  freiwilliger  Veräußerung  in  den  Fällen  a,  b,  c

mit  der  rechtswirksamen  Beurkundung  des  der  Übertragung  zu  Grunde
liegenden  Rechtsgeschäfts  und  im  Falle  zu  d  mit  der  Eintragung  der
        <pb n="751" />
        —  735  —

Rechtsänderung  in  das  Grundbuch  oder,  wenn  das  Grundstück  im
Grundbuche  nicht  eingetragen  ist  und  nicht  eingetragen  zu  werden  braucht,
mit  der  rechtswirksamen  Beurkundung.

§  66k.

Für  die  Steuerpflichtigkeit  ist  die  Hinzufügung  von  Bedingungen,
die  unterbliebene  Ausführung  und  die  Wiederaufhebung  des  Geschäfts  oder
Rechtsvorganges  sowie  die  Vernichtung  der  Urkunde  ohne  Bedeutung.

Der  Bundesrat  bestimmt,  ob  und  inwieweit  der  Abgabenbetrag
auf  Antrag  zu  erstatten  ist.

§  66l.

Die  Entrichtung  der  Abgabe  geschieht  durch  Verwendung  von
Stempelmarken  nach  näherer  Anordnung  des  Bundesrats.

Dem  Bundesrate  steht  auch  die  Bestimmung  darüber  zu,  ob  und
unter  welchen  Voraussetzungen  die  Entrichtung  der  Abgabe  ohne  Verwendung
  von  Stempelmarken  zu  erfolgen  hat.

 

§  66m.  

Von  mehreren  über  denselben  Rechtsvorgang  lautenden  Urkunden
ist  nur  eine  stempelpflichtig.

Die  Verwendung  des  Stempels  zu  dieser  ist  auf  den  übrigen
Urkunden  zu  vermerken.

§  66n.  

Enthält  eine  Urkunde  mehrere  steuerpflichtige  Rechtsvorgänge  der
zu  a  bis  d  der  Tarifnummer  11  bezeichneten  Art,  so  ist  der  Betrag
des  Stempels  für  einen  jeden  besonders  zu  berechnen  und  die  Urkunde
mit  der  Summe  dieser  Stempelbeträge  zu  belegen.

§ 66o.
Die  Stempelabgabe  ist  binnen  zwei  Wochen  nach  Eintritt  der
Steuerpflicht  zu  entrichten:

a)  bei  den  von  Behörden  oder  Beamten,  einschließlich  der
Notare,  vorgenommenen  Verhandlungen  und  Beurkundungen
von  denjenigen,  auf  deren  Veranlassung  die  Schriftstücke
aufgenommen  sind:

b)  in  den  übrigen  Fällen  von  den  Teilnehmern  am  Rechtsgeschäfte.


Mehrere  zur  Zahlung  der  Abgabe  verpflichtete  Personen  haften
als  Gesamtschuldner.
§  66p.

Von  der  Entrichtung  der  Abgabe  befreit  sind  der  Landesfürst
und  die  Landesfürstin.
117
        <pb n="752" />
        —  736  —

§  66q.

Soweit  eine  steuerpflichtige  Beurkundung  von  Behörden  oder
Beamten,  einschließlich  der  Notare,  vorgenommen  ist,  haben  diese  den
Stempel  vor  Aushändigung  der  Urkunde,  spätestens  aber  binnen
zweier  Wochen  nach  Eintritt  der  Steuerpflicht  zu  verwenden.

Ist  der  Stempel  innerhalb  dieser  Frist  von  den  Verpflichteten
nicht  beigebracht,  so  ist  die  zwangsweise  Einziehung  des  Stempels
binnen  einer  Woche  bei  der  zuständigen  Steuerstelle  von  den  vorbezeichneten
  Behörden  und  Beamten  zu  beantragen  oder,  wenn  sie  selbst
zur  zwangsweisen  Einziehung  von  Geldern  befugt  sind,  die  zwangsweise
  Einziehung  innerhalb  der  gleichen  Frist  anzuordnen.  Dieser
Bestimmung  unterliegen  auch  diejenigen  Urkunden,  bei  denen  ein  Notar
den  Entwurf  anfertigt  und  nach  Vollziehung  durch  die  Beteiligten
die  Unterschriften  oder  Handzeichen  beglaubigt.

Die  Eintragung  des  neuen  Eigentümers  in  das  Grundbuch  ist
davon  abhängig  zu  machen,  daß  für  den  Abgabenbetrag  Sicherheit
geleistet  wird,  sofern  nicht  nach  dem  Ermessen  des  Grundbuchamts
zu  besorgen  ist,  daß  einem  der  Beteiligten  aus  der  Ablehnung  der
Eintragung  ein  schwer  zu  ersetzender  Nachteil  erwächst.

§  66r.
Für  die  Entrichtung  der  Stempelabgabe  haften  unter  Vorbehalt  des
Rückgriffs  gegen  den  nach  §  66o  zur  Jahlung  der  Steuer  Verpflichteten:

a)  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  eingetragene
  Genossenschaften,  Gewerkschaften  und  Gesellschaften
mit  beschränkter  Haftung  für  die  Stempelbeträge  zu  den
von  ihren  Vorständen  oder  Geschäftsführern  in  ihrem  Auftrag
  oder  Namen  errichteten  Verhandlungen;

b)  jeder  Inhaber  oder  Vorzeiger  einer  mit  dem  gesetzlichen
Stempel  nicht  oder  nicht  ausreichend  versehenen  Urkunde,
welcher  ein  rechtliches  Interesse  an  dem  Gegenstande  der
Beurkundung  hat;

c)  Beamte  einschließlich  der  Notare,  welche  die  von  ihnen  aufgenommenen
  Urkunden  vor  erfolgter  oder  nicht  ausreichend
erfolgter  Stempelverwendung  aushändigen  oder  Ausfertigungen
  oder  Abschriften  erteilen  oder  wegen  der  Einziehung
des  Stempels  die  ihnen  nach  §  66q  obliegenden  Pflichten
verabsäumen,  soweit  ihnen  ein  Verschulden  zur  Last  fällt
und  die  Steuer  von  dem  Steuerpflichtigen  nicht  zu  erlangen  ist.

Diese  Vorschrift  kommt  auch  dann  zur  Anwendung,
wenn  ein  Notar  den  Entwurf  einer  Urkunde  anfertigt  und
nach  Vollziehung  durch  die  Beteiligten  die  Unterschriften  oder
Handzeichen  beglaubigt.
        <pb n="753" />
        —  737  —

§  66s.

Die  Wertermittelung  ist  in  denjenigen  Fällen,  in  denen  die
Steuer  vom  Werte  zu  berechnen  ist,  auf  den  gemeinen  Wert  des
Gegenstandes  zur  Zeit  des  Eintritts  der  Steuerpflicht  zu  richten.

Der  Wert  dauernder  Nutzungen  oder  Leistungen  bestimmt  sich
nach  den  Vorschriften  des  Erbschaftssteuergesetzes.

Ist  einem  der  Vertragschließenden  ein  Wahlrecht  oder  die  Befugnis
  eingeräumt,  innerhalb  gewisser  Grenzen  den  Umfang  der
Leistung  zu  bestimmen,  so  wird  die  Stempelsteuer  nach  dem  höchsten
möglichen  Werte  des  Gegenstandes  des  Geschäfts  berechnet.

Soweit  in  Landesgesetzen  für  die  Wertermittelung  bei  Erhebung
einer  Abgabe  von  der  Übertragung  des  Eigentums  an  Grundstücken
oder  ihnen  gleichgeachteter  Rechte  von  den  vorstehenden  Vorschriften
Abweichungen  getroffen  sind,  können  diese  nach  näherer  Bestimmung  des
Bundesrats  der  Bemessung  der  Reichsabgabe  zu  Grunde  gelegt  werden.

§ 66t.

Die  Nichterfüllung  der  Steuerpflicht  seitens  des  nach  §  66o  zur
Zahlung  der  Abgabe  Verpflichteten  wird  mit  einer  Geldstrafe  bestraft,
welche  dem  zehnfachen  Betrage  der  vorenthaltenen  Abgabe  gleichkommt,
mindestens  aber  zwanzig  Mark  beträgt.

Kann  der  Betrag  der  hinterzogenen  Steuer  nicht  ermittelt  werden,
so  tritt  eine  Geldstrafe  bis  zu  10  000  Mark  ein.

Die  Strafe  trifft  besonders  und  zum  vollen  Betrage  jeden,  der
die  ihm  obliegende  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Abgabe  nicht
rechtzeitig  erfüllt.

Die  gleiche  Strafe  tritt  ein,  wenn  bei  Auflassungserklärungen
und  Umschreibungsanträgen  ein  geringerer  Wert  angegeben  wird  als
der  nach  den  Vorschriften  der  Spalte  4  der  Tarifnummer  11  berechnete
Betrag  der  Gegenleistung  oder  wenn  behufs  Erlangung  der  Steuerfreiheit
  unrichtige  Angaben  gemacht  werden.

§ 66u.

Von  einem  Grundstücke,  das  auf  Grund  der  landesgesetzlichen
Vorschriften  über  Familienfideikommisse,  Lehn-  und  Stammgüter
(Artikel  59  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche)  gebunden
  ist,  ist  im  voraus  in  Zeitabschnitten  von  dreißig  Jahren  eine
Abgabe  von  ½  vom  Hundert  des  zur  Zeit  der  Fälligkeit  nach  den
Bestimmungen  des  §  16  des  Erbschaftssteuergesetzes  vom  3.  Juni  1906
(Reichs-Gesetzbl.  S.  620)  zu  ermittelnden  Wertes  zu  entrichten.

Der  erste  dreißigjährige  Abschnitt  beginnt  mit  dem  Zeitpunkt,  in
welchem  das  Grundstück  der  Bindung  unterworfen  wird,  und  sofern
dieser  vor  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  liegt,  mit  dem  1.  Oktober  1909.
        <pb n="754" />
        —  738  —

Wird  das  Grundstück  vor  Ablauf  des  dreißigjährigen  Zeitabschnitis
veräußert,  so  ist  ein  entsprechender  Teil  der  Abgabe  zu  erstatten.

Die  Abgabe  ruht  auf  dem  Grundstück  und  gilt  als  öffentliche
Last  im  Sinne  des  §  10  Ziffer  3  des  Gesetzes  über  die  Zwangsversteigerung
  und  Zwangsverwaltung.

Die  Steuerbehörde  hat  auf  Antrag  des  Besitzers  zu  gestatten,
daß  die  Abgabe  während  des  dreißigjährigen  Zeitraums  in  jährlichen
Geldbeträgen  von  gleicher  Höhe  entrichtet  wird.  Die  Jahresbeträge
sind  so  zu  bemessen,  daß  die  Steuerschuld  bei  einer  Verzinsung  von
4  vom  Hundert  innerhalb  des  vorbezeichneten  Zeitabschnitts  getilgt  wird.

Bis  zum  Inkrafttreten  des  Reichsgesetzes  über  die  Erhebung  einer
Zuwachssteuer  wird  zu  der  im  Abs.  1  vorgesehenen  Abgabe  ein  Zuschlag
  von  100  vom  Hundert  erboben.

Die  Vorschriften  des  Abs.  4  Satz  2  und  3  des  Artikel  5a  dieses
Gesetzes  finden  entsprechende  Anwendung.

Grundstücke  oder  Teile  von  Grundstücken,  deren  Veräußerung  zu
ihrer  rechtlichen  Gültigkeit  weder  der  landesherrlichen  Genehmigung
noch  der  Zustimmung  Dritter  bedarf,  unterliegen  nicht  der  im  Abs.  1
vorgesehenen  Abgabe.

Artikel  5.
1.   Im  § 67  Satz  2  werden  die  Worte  „für  verdorbene  Marken  und

Formulare“  ersetzt  durch  die  Worte  „für  verdorbene  Marken  und  gestempelte
Vordrucke,  für  abhandengekommene  oder  vernichtete  Scheckvordrucke“.

2.  Im  § 71  Abs.  2  des  Gesetzes  werden  die  Worte  „und  66"  ersetzt  durch
die  Worte  „66,  66f  und  66t".

3.  Der  §  76  Abs.  2  des  Gesetzes  erhält  folgende  Fassung:




Der  Prüfung  in  bezug  auf  die  Abgabenentrichtung  unterliegen
alle  diejenigen,  welche  abgabepflichtige  Geschäfte  der  in  Nr.  4  des  Tarifs
bezeichneten  Art  oder  die  Beförderung  von  Gütern  oder  Personen
(Nr.  6  und  7  des  Tarifs)  gewerbsmäßig  betreiben  oder  vermitteln.
Das  Gleiche  gilt  in  Ansehung  der  in  Tarifnummer  10  bezeichneten
Abgabe  von  den  im  § 2  des  Scheckgesetzes  vom  11.  März  1908
(Reichs-Gesetzbl.  S.  71)  aufgeführten  Anstalten,  Genossenschaften,  Kassen
und  Handelsfirmen,  welche  sich  nach  den  für  ihren  Geschäftsbetrieb
maßgebenden  Bestimmungen  oder  gewerbsmäßig  mit  der  Annahme
von  Geld  und  der  Leistung  von  Zahlungen  für  fremde  Rechnung  im
Wege  des  Scheckverkehrs  befassen.

4.   Dem  §  77  des  Gesetzes  wird  am  Schlusse  folgende  Vorschrift  hinzugefügt: 

Die  Vorschrift  des  §  25  Abs.  2  des  Wechselstempelgesetzes  vom
1.  März  1909  (Reichs-Gesetzbl.  S.  310)  findet  auf  die  Abschrift  von
Scheckprotesten  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="755" />
        —  739  —

Artikel  5a.

Bis  zum  1.  April  1912  soll  eine  Reichsabgabe  von  der  unverdienten  Wertsteigerung
  bei  Grundstücken  (Zuwachssteuer)  eingeführt  werden,  welche  so  zu  bemessen
ist,  daß  sie  einen  Jahresertrag  von  mindestens  20  Millionen  Mark  erwarten  läßt.

Über  diese  ist  durch  besonderes  Gesetz  mit  der  Maßgabe  Bestimmung  zu
treffen,  daß  denzenigen  Gemeinden  und  Gemeindeverbänden,  in  denen  eine  Zuwachssteuer
  am  1.  April  1909  in  Geltung  war,  der  bis  zu  diesem  Zeitpunkt  erreichte
  jährliche  Durchschnittsertrag  dieser  Abgabe  für  einen  Zeitraum  von
mindestens  5  Jahren  nach  dem  Inkrafttreten  der  Reichsabgabe  belassen  wird.

Dieses  Gesetz  ist  dem  Reichstage  bis  zum  1.  April  1911  vorzulegen.

Bis  zum  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  wird  zu  der  in  Tarifnummer  11
vorgesehenen  Abgabe  ein  Zuschlag  von  100  vom  „Hundert  erhoben.  Nach  dem
Inkrafttreten  des  Gesetzes  wird  der  Steuersatz  in  Tarifnummer  11  von  sechs  zu
sechs  Jahren  durch  den  Bundesrat  einer  Nachprüfung  unterzogen.  Übersteigt
innerhalb  des  sechsjährigen  Zeitraums  der  durchschnittliche  Jahresertrag  der  Zuwachssteuer
  den  Betrag  von  20  Millionen,  so  ist  der  Steuersatz  in  Tarifnummer  11
mit  Wirkung  vom  Beginne  des  der  Feststellung  folgenden  Rechnungsjahrs  für
die  folgenden  sechs  Jahre  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats  entsprechend
berabzusetzen.

Artikel  6.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  die  Fassung  des  im  Artikel  1  bezeichneten
  Gesetzes,  welche  sich  aus  den  Vorschriften  des  vorliegenden  Gesetzes  ergibt,
in  fortlaufender  Nummernfolge  der  Paragraphen  mit  dem  Datum  des  vorliegenden
  Gesetzes  durch  das  Reichs-Gesetzblatt  bekanntzumachen.  Hierbei  sind  in
der  Überschrift  vor  §  1  des  Gesetzes  die  Worte  „Gewinnanteilschein-  und  Zinsbogen“
  hinzuzufügen  und  in  Tarifnummer  4b  in  Spalte  2  Abs.  2  die  Worte
„§  50  Abs.  1  und  3  des  Börsengesetzes  vom  22.  Juni  1896“  zu  streichen.

Soweit  in  Reichsgesetzen  odrr  Landesgesetzen  auf  die  Vorschriften  des
Reichsstempelgesetzes  verwiesen  ist,  treten  die  entsprechenden  Vorschriften  der  vom
Reichskanzler  bekanntgemachten  Fassung  an  die  Stelle.

Artikel  7.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  August  1909,  in  Ansehung  des  Scheckstempels
  mit  dem  1.  Oktober  1909  in  Kraft.

Auf  die  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  ausgestellten  Schecks  finden
die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  keine  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  15.  Juli  1909.

(L.  S)  Wilhelm.

von  Bethmann  Hollweg.
        <pb n="756" />
        —  740  —

(Nr.  3638.)  Gesetz  wegen  Änderung  des  Wechselstempelgesetzes.  Vom  15.  Juli  1909.



Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Artikel  I.

Das  Wechselstempelgesetz  vom  1.  März  1909  (Reichs-Gesetzbl.  S.  310  ff.)
wird  dahin  geändert:
I.  Hinter  dem  §  1  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

§ 1a.

Als  Wechsel  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist  auch  eine  Schrift
anzusehen,  welche  nicht  die  sämtlichen  wesentlichen  Erfordernisse
eines  Wechsels  enthält,  sofern  sie  einem  anderen  unter  der  Vereinbarung
  übergeben  wird,  daß  dieser  berechtigt  sein  soll,  die
fehlenden  Erfordernisse  zu  ergänzen.  Das  Bestehen  einer  Vereinbarung
  der  bezeichneten  Art  wird  vermutet,  wenn  die  Schrift
die  Bezeichnung  als  Wechsel  enthält.

II.  Im  §  2  werden  als  Abs.  2,  3  folgende  Vorschriften  eingestellt:

Tritt  die  Verfallzeit  eines  auf  einen  bestimmten  Zahlungstag
  oder  auf  Sicht  gestellten  Wechsels  später  als  drei  Monate
nach  deim  Ausstellungstag  ein,  so  ist  auf  die  Zeit  bis  zum  Verfalltag
  für  die  nächsten  neun  Monate  und  weiterhin  für  je  fernere
sechs  Monate  oder  den  angefangenen  Teil  dieses  Zeitraums  eine
weitere  Abgabe  in  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Höhe  zu  entrichten.
Die  weitere  Abgabepflicht  tritt  bei  Wechseln  mit  bestimmtem
Zahlungstage  nicht  ein,  wenn  die  dreimonatige  Frist  um  nicht
mehr  als  fünf  Tage  überschritten  wird.  Soweit  nach  ausländischem
Rechte  Respekttage  stattfinden,  werden  sie  der  dreimonatigen  Frist
hinzugerechnet.  Die  vorstehend  für  Sichtwechsel  getroffene  Vorschrift
findet  auch  auf  Wechsel  Anwendung,  welche  bestimmte  Zeit  nach
Sicht  zahlbar  sind,  mit  der  Maßgabe,  daß  der  Zeitraum,  für
den  die  weitere  Abgabe  zu  entrichten  ist,  bei  trockenen  derartigen
Wechseln  vom  Ablauf  von  drei  Monaten  nach  dem  Ausstellungstage,
  bei  gezogenen  derartigen  Wechseln  vom  Ablauf  von  drei
Monaten  nach  der  Annahme  des  Wechsels  gerechnet  wird.  Ist
        <pb n="757" />
        —  741  —

der  Tag  der  Annahme  aus  dem  Wechsel  nicht  ersichtlich,  so  gilt
in  Ansehung  der  Stempelpflicht  der  fünfzehnte  Tag  nach  dem
Ausstellungstag  als  Tag  der  Annahme,  sofern  nicht  nachgewiesen
wird,  daß  die  Annahme  zu  einem  anderen  Zeitpunkt  erfolgt  ist.

Fehlt  in  einer  Schrift  der  im  §  1  a  bezeichneten  Art  die  Angabe
der  zu  zahlenden  Geldsumme,  so  ist  die  Stempelabgabe  und  die
weitere  Abgabe  von  einer  Summe  von  zehntausend  Mark  zu  entrichten;
  wird  später  eine  andere  als  diese  Summe  eingesetzt,  so
hat  die  entsprechende  Ausgleichung  durch  Nacherhebung  oder  Erstattung
  der  Steuer  zu  erfolgen.  Fehlt  in  der  Schrift  eine  Bestimmung
  über  die  Zahlungszeit,  so  tritt  die  Verpflichtung  zur
Entrichtung  der  weiteren  Abgabe  mit  dem  Ablauf  von  drei
Monaten  nach  dem  Ausstellungstag  ein.  Fehlt  die  Angabe  des
Ausstellungstags,  so  gilt  der  Tag  der  Übergabe  als  Ausstellungstag.

III.  Dem  §  4  wird  am  Schlusse  folgende  Vorschrift  hinzugefügt:
Die  Haftung  für  die  weitere  Abgabe  (§2  Abs.  2)  ist
auf  die  Personen  beschränkt,  welche  nach  Eintritt  der  weiteren
Abgabepflicht  am  Umlauf  des  Wechsels  teilgenommen  haben.

IV.  Der  § 6  wird  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:

Die  Entrichtung  der  Stempelabgabe  (§ 2  Abs.  1)  muß  erfolgen,
ehe  ein  inländischer  Wechsel  von  dem  Aussteller,  ein  ausländischer
Wechsel  von  dem  ersten  inländischen  Inhaber  (§  5)  aus  den  Händen
gegeben  wird.

Die  Entrichtung  der  weiteren  Abgabe  (§  2  Abs.  2)  muß
innerhalb  der  ersten  drei  Tage  des  Zeitraums  erfolgen,  für  den
sie  zu  zahlen  ist,  und  wenn  sich  der  Wechsel  zu  dieser  Zeit  im
Ausland  befunden  hat,  innerhalb  der  ersten  drei  Tage  nach  der
Einbringung  des  Wechsels  ins  Inland.  Die  Entrichtung  liegt
dem  Inhaber  des  Wechsels  ob.

Ist  der  Wechsel  von  dem  nach  Abs.  1  Steuerpflichtigen  bis
zu  dem  im  Abs.  2  bezeichneten  Zeitpunkte  nicht  aus  den  Händen
gegeben,  so  ist  die  Stempelabgabe  gleichzeitig  mit  der  weiteren
Abgabe  zu  entrichten.

Es  ist  zulässig,  die  weitere  Abgabe  für  einen  längeren  als
den  neunmonatigen  oder  sechsmonatigen  Zeitraum  sowie  die  gesamte
  auf  die  Zeit  bis  zum  Verfalltag  entfallende  Stempelabgabe
im  voraus  zu  entrichten.

V.  Im  §  7  Abs.  1  werden  hinter  den  Worten  „eines  ausländischen
Wechsels  ist“  die  Worte  eingefügt  „vorbehaltlich  der  Vorschriften  des
§ 6  Abs.  2,  3“.

Reichs-Gesetzbl.  1909.  118
        <pb n="758" />
        —  742  —

VI.  Im  §  11  wird  als  Abs.  2  folgende  Vorschrift  eingestellt:
Ist  eine  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  bestehende
Stempelpflicht  aus  dem  Wechsel  selbst  nicht  zu  ersehen,  so  besteht
die  im  Abs.  1  bestehende  Verpflichtung  nur,  wenn  die  Umstände,
welche  die  Stempelpflicht  überhaupt  oder  in  einem  höheren  Umfange
begründen,  dem  ferneren  Inhaber  bekannt  oder  infolge  grober
Fahrlässigkeit  unbekannt  sind.
VII.  Im  § 17  wird  folgende  Vorschrift  als  Abs.  3  eingestellt:
Kann  der  Betrag  der  hinterzogenen  Abgabe  nicht  festgestellt

werden,  so  tritt  statt  der  vorstehend  bestimmten  Strafe  eine  Geldstrafe
  von  fünfundzwanzig  bis  zu  zehntausend  Mark  ein.

Artikel  II.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  die  Fassung  des  im  Artikel  I  bezeichneten
  Gesetzes,  welche  sich  aus  den  Vorschriften  des  vorliegenden  Gesetzes  ergibt,
in  fortlaufender  Nummernfolge  der  Paragraphen  mit  dem  Datum  des  vorliegenden
  Gesetzes  durch  das  Reichs-Gesetzblatt  bekannt  zu  machen.

Soweit  in  Reichsgesetzen  oder  Landesgesetzen  auf  die  Vorschriften  des
Wechselstempelgesetzes  verwiesen  ist,  treten  die  entsprechenden  Vorschriften  der  vom
Reichskanzler  bekannt  gemachten  Fassung  an  die  Stelle.

Artikel  III.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  August  1909  in  Kraft.

In  diesem  Gesetze  für  stempelpflichtig  erklärte  inländische  Urkunden  und
Schriften,  welche  vor  dem  im  Abs.  1  bezeichneten  Zeitpunkt  ausgestellt  oder  unter
der  im  §  1a  bezeichneten  Vereinbarung  übergeben  worden  sind,  sowie  ausländische
derartige  Urkunden  und  Schriften,  die  vor  jenem  Zeitpunkt  ins  Inland  eingebracht
  worden  sind,  unterliegen  der  weiteren  Abgabe  (§ 2  Abs.  2),  sofern  sie  zu
jenem  Zeitpunkte  noch  nicht  zahlbar  waren.  Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung
der  weiteren  Abgabe  tritt  mit  dem  angegebenen  Zeitpunkt  ein,  sofern  nicht  nach
den  sonstigen  Vorschriften  dieses  Gesetzes  ein  späterer  Zeitpunkt  maßgebend  ist.
Mit  der  weiteren  Abgabe  ist  gleichzeitig  die  im  §  2  Abs.  1  angeordnete  Stempelabgabe
  zu  entrichten,  sofern  ihre  Entrichtung  nicht  bereits  erfolgt  ist.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  15.  Juli  1909.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Bethmann  Hollweg.
        <pb n="759" />
        —  743  —

(Nr.  3639.)  Gesetz,  betreffend  Änderung  im  Finanzwesen.  Vom  15.  Juli  1909.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Artikel  1.
Allgemeine  Vorschriften.

§  1.
Matrikularbeiträge.

§ 3  des  Gesetzes,  betreffend  die  Ordnung  des  Reichshaushalts  und  die
Tilgung  der  Reichsschuld,  vom  3.  Juni  1906  (Reichs-Gesetzbl.  S.  620)  tritt
außer  Wirksamkeit.

§ 2.

Für  die  aus  den  Rechnungsjahren  1906  bis  1908  herrührenden  Matrikularbeiträge,
  deren  Erhebung  ausgesetzt  ist  und  die  auch  nach  der  Rechnung  zu
unmittelbaren  Lasten  der  Bundesstaaten  verblieben  sind,  tritt  der  §  3  Abs.  2  des
Gesetzes,  betreffend  die  Ordnung  des  Reichshaushalts  und  die  Tilgung  der
Anleihe,  vom  3.  Juni  1906  außer  Wirksamkeit.  Diese  Matrikularbeiträge  sind
auf  Anleihe  zu  übernehmen.  Das  gleiche  gilt  für  die  nach  den  Rechnungen  der
Rechnungsjahre  1907  und  1908  vorhandenen  Fehlbeträge  in  der  eigenen  Wirtschaft
  des  Reichs.  Diese  Anleihe  ist  vom  Zeitpunkt  ihrer  Begebung  ab  jährlich
mit  mindestens  10  vom  Hundert  unter  Hinzurechnung  der  ersparten  Zinsen  zu
tilgen.  Als  ersparte  Zinsen  sind  3½  vom  Hundert  der  zur  Tilgung  aufgewendeten
  Summen  anzusetzen.

Soweit  die  nach  Artikel  70  der  Reichsverfassung  von  den  Bundesstaaten
aufzubringenden  Matrikularbeiträge  nach  dem  Etat  für  das  Rechnungsjahr  1909
den  Sollbetrag  der  Überweisungen  um  mehr  als  48  512  000  Mark  übersteigen,
wird  der  Reichskanzler  ermächtigt,  bis  zur  Höhe  dieses  Mehrbetrags  Mittel  zu
dessen  Deckung  im  Wege  des  Kredits  flüssig  zu  machen.  Sovweit  diese  Mittel
nach  der  Rechnung  des  Rechnungsjahrs  1909  in  den  Matrikularbeiträgen  oder
in  Überschüssen  aus  der  eigenen  Wirtschaft  des  Reichs  keine  Deckung  finden,  bat
ihre  Abbürdung  innerhalb  der  Rechnungsjahre  1911  bis  1913  aus  den  bereitesten
Mitteln  des  Reichs  zu  erfolgen.

118
        <pb n="760" />
        —  744  —

§ 3.
Tilgung  der  Reichsanleiheschuld.

Die  Tilgung  der  Reichsanleiheschuld  hat  vom  1.  April  1911  ab  nach
Maßgabe  der  nachstehenden  Bestimmungen  zu  erfolgen:

Die  Bestimmungen,  welche  für  die  Tilgung  der  zu  werbenden  Zwecken
bereits  ausgegebenen  Anleihen  gelten,  bleiben  in  Kraft.  Zur  Tilgung  der  bis
30.  September  1910  begebenen  sonstigen  Anleihen  ist  jährlich  mindestens  1  vom
Hundert  des  an  diesem  Tage  vorhandenen  Schuldkapitals  unter  Hinzurechnung
der  ersparten  Zinsen  zu  verwenden.  

Zur  Tilgung  des  vom  I.  Oktober  1910  ab  begebenen  Schuldkapitals
sind  jährlich

a)  von  dem  für  werbende  Zwecke  bewilligten  Anleihebetrage  mindestens

1,9  vom  Hundert,

b)  im  übrigen  mindestens  3  vom  Hundert,
in  beiden  Fällen  unter  Hinzurechnung  der  ersparten  Zinsen  zu  verwenden.

Als  ersparte  Zinsen  sind  3  ½  vom  Hundert  der  zur  Tilgung  aufgewendeten
Summen  anzusetzen.

Die  danach  zur  Schuldentilgung  erforderlichen  Beträge  sind  jährlich  durch
den  Reichshaushalts-Etat  bereit  zu  stellen.  Abschreibungen  vom  Anleihesoll  und
Anrechnungen  auf  offene  Kredite  bis  zur  Höhe  der  zur  Schuldentilgung  zur
Verfügung  stebenden  Beträge  sind  einer  Tilgung  gleichzuachten.

§ 4  des  Gesetzes,  betreffend  die  Ordnung  des  Reichshaushalts  und  die
Tilgung  der  Reichsschuld,  vom  3.  Juni  1906  tritt  mit  dem  1.  April  1911
außer  Kraft.

§ 4.

Der  § 2  des  Gesetzes,  betreffend  Verwendung  von  Mehrerträgen  der  Reichs—
einnahmen  und  Überweisungssteuern  zur  Schuldentilgung,  vom  28.  März  1903
(Reichs-Gesetzbl.  S.  109)  wird  aufgehoben.

§ 5.   Zuweisung  von  Steuerrerträgen.

Von  dem  Rohertrage,  welcher  aus  der  Besteuerung  der  Erbschaften  aufkommt,
  erhält  das  Reich ¾,  den  einzelnen  Bundesstaaten  verbleibt  ¼  ihrer
Roheinnahme.

Die  Vorschrift  im  §  82,  letzter  Satz,  des  Reichsstempelgesetzes  vom
3.  Juni  1906  (Reichs-Gesetzbl.  S.  695)  kommt  in  Wegfall.

Die  Reineinnahme  aus  der  Branntweinsteuer  wird  den  einzelnen  Bundesstaaten
  nach  dem  Maßstabe  der  Bevölkerung)  mit  der  sie  zu  den  Matrikularbeiträgen
  herangezogen  werden,  überwiesen.  Diese  Vorschrift  kann  nur  mit
Zustimmung  der  Königreiche  Bayern  und  Württemberg  und  des  Großherzogtums
Baden  geändert  werden.
        <pb n="761" />
        —  745 —

§ 6.
Beseitigung  der  Unfallversicherungsvorschüsse.

Die  Zentralpostbehörden  können  von  jedem  Träger  der  Unfallversicherung
einen  Betriebsfonds  einziehen.  Dieser  darf  den  Betrag  der  Entschädigungen
nicht  übersteigen,  den  die  Post  im  laufenden  Kalenderjahre  für  den  Versicherungsträger
  voraussichtlich  zu  zahlen  hat.  Der  Versicherungsträger  hat  den  Betriebsfonds
  in  vierteljährlichen  oder  monatlichen  Teilbeträgen  an  die  Kasse,  welche  die
Zentralpostbehörde  bezeichnet,  abzuführen.

Machen  die  Zentralpostbehörden  von  dem  Rechte  der  Einziehung  eines
Betriebsfonds  Gebrauch,  so  hat  die  Berufsgenossenschaft,  soweit  nicht  der
Kapitalwert  der  Unfallentschädigungen  aufzubringen  ist,  zur  Beschaffung  des
Betriebssonds  von  ihren  Mitgliedern  Vorschüsse  zu  erfordern.  Die  Vorschüsse
  sind  für  die  einzelnen  Mitglieder  nach  der  Höhe  der  Beiträge
zu  bemessen,  die  für  das  letztvergangene  Kalenderjahr  auf  sie  umgelegt  sind.
Dies  gilt  entsprechend  für  Gemeinden  und  andere  öffentliche  Verbände,  auf  die
bei  Bauarbeiten  von  nicht  mehr  als  sechs  Tagen  die  Last  aus  den  Unfällen  umzulegen
  ist  (§  23  lit.  b,  §  32  des  Bau-Unfallversicherungsgesetzes).  Für  neu
eintretende  Mitglieder  der  Berufsgenossenschaft  werden  die  Vorschüsse  nach  dem
Betrage  bemessen,  den  sie  nach  dem  Umfang  ihres  Betriebs  zu  den  Jahreslasten
des  letztvergangenen  Kalenderjahrs  hätten  beitragen  müssen,  wenn  sie  damals
schon  Mitglieder  der  Berufsgenossenschaft  gewesen  wären.

Entschädigungsbeträge,  welche  die  Post  im  letzten  Kalenderjahre  vor  der
Einziehung  des  Betriebsfonds  für  den  Träger  der  Unfallversicherung  verauslagt
hat,  sind  als  dessen  schwebende  Schuld  zu  behandeln,  die  mit  3½  vom  Hundert
zu  verzinsen  und  mit  3½  vom  Hundert  zuzüglich  der  ersparten  Zinsen  zu  tilgen
ist.  Zwei  Fünftel  dieser  Beträge  an  Zinsen  und  Tilgung  trägt  das  Reich,  drei
Fünftel  werden  von  dem  einzelnen  Träger  der  Unfallversicherung  im  Juli  eines
jeden  Jahres  mit  dem  dann  fälligen  Teilbetrage  des  Betriebsfonds  an  die  Post
abgeführt.  Die  Berufsgenossenschaften  ziehen,  soweit  nicht  der  Kapitalwert  der
Unfallentschädigungen  aufzubringen  ist,  die  drei  Fünftel,  die  ihnen  zur  Last  fallen,
von  ihren  Mitgliedern  und  den  Gemeinden  und  anderen  öffentlichen  Verbänden,
die  zur  Leistung  der  Vorschüsse  verpflichtet  sind,  unter  entsprechender  Anwendung
des  Abs.  2  ein.

Die  Höhe  des  Betriebsfonds  und  des  nach  Abs. 3  zu  zahlenden  Betrags
stellt  für  jeden  Versicherungsträger  die  Rechnungsstelle  des  Reichsversicherungsamts
  fest  und  gibt  den  Versicherungsträgern  und  den  Zentralpostbehörden  davon
Nachricht.  Dabei  hat  sie  die  Zahlungen  zum  Betriebsfonds  und  die  wirklichen
Zahlungen  der  Post  an  Entschädigungen  auszugleichen.  Das  Reichsversicherungsamt
  bestimmt  das  Nähere.

Bleiben  Träger  der  Unfallversicherung  mit  ihren  Leistungen  im  Rückstande,
so  unterliegen  die  Beträge  der  Zwangsbeitreibung  nach  denjenigen  Vorschriften
der  Unfallversicherungsgesetze,  welche  für  die  Erstattung-  an  die  Post  gelten.
        <pb n="762" />
        —  746  —

Artikel  II.
Erhöhung  des  Kaffee-  und  Teezolls.

§ 1.
Die  Nr.  61  des  zum  Zolltarifgesetze  vom  25.  Dezember  1902  gehörigen
Zolltarifs  erhält  folgende  Fassung:

Zollsatz  für
1  Doppelzentner.

Mark
Kaffee,  auch  Kaffeeschalen  (Kirschschalen  und  Pergamenthülsen):

roh .....................................  60,
gebrannt  oder  geröstet,  auch  gemahlen  85.

§ 2.
In  Nr.  65  des  Zolltarifs  wird  der  Zollsatz  für  Tee  von  25  Mark  auf
100  Mark  für  1  Doppelzentner  erhöht.

§ 3.

Roher  und  gebrannter  Kaffee  sowie  Tee,  die  sich  am  Tage  des  Inkrafttretens
  dieses  Artikels  im  freien  Verkehre  des  Zollgebiets  befinden,  unterliegen
nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats  der  Nachverzollung.

An  Nachzoll  sind  für  1  Doppelzentner  zu  erheben:

von  Kaffee  .....    20  Mark,
von  Tee ...  75〃.

Für  Kaffee  im  Besitze  von  Haushaltungsvorständen,  die  weder  Kaffee  verarbeiten,
  noch  mit  Kaffee  oder  daraus  hergestellten  Getränken  Handel  treiben,
wird  der  Nachzoll  nicht  erhoben,  wenn  die  Gesamtmenge  nicht  mehr  als  10  Kilogramm
  beträgt.

Die  Vorschriften  des  Abs.  3  finden  auf  die  Nachverzollung  von  Tee  entsprechende
  Anwendung.

§ 4.

Bei  vor  dem  1.  Juni  1909  im  Inlande  geschlossenen  Lieferungsverträgen
über  verzollten  Kaffee  und  Tee  (Nr.  61  und  65  des  Zolltarifs)  ist  der  Verkäufer
berechtigt,  von  dem  Empfänger  Ersatz  des  höheren  Zollsatzes  für  nach  dem  In—
krafttreten  der  Zollerhöhung  gelieferte  Ware  zu  beanspruchen.  

  Artikel  III.
Besteuerung  der  Beleuchtungsmittel.
§ 1.
Die  nachbenannten  Beleuchtungsmittel:

elektrische  Glühlampen  und  Brenner  für  solche,
Glühkörper  für  Gas-,  Spiritus-,  Petroleum-  und  ähnliche  Glühlampen,
        <pb n="763" />
        —  747  —

Brennstifte  für  elektrische  Bogenlampen,

Quecksilberdampflampen  und  ihnen  ähnliche  elektrische  Lampen
unterliegen,  soweit  sie  zum  Verbrauch  im  Inlande  bestimmt  sind,  einer  in  die
Reichskasse  fließenden  Steuer.

§ 2.
Höhe  der  Steuer.
Die  Steuer  beträgt:
A.  für  elektrische  Glühlampen  und  Brenner  zu  solchen:

b.)  Metallfadenlampen,
Nernstlampenbrenner  und
andere  Glühlampen

für  das  Stück

a)  Kohlenfadenlampen


1.  bis  zu  15  Watt  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  5  Pfennig,  10  Pfennig,
2.  von  über  15  bis  25  Watt  10  〃,  20〃
3.  〃〃  25〃  60〃...  20  〃,  40  〃

4.〃〃  60〃  100〃...  30  〃,  60〃

5.〃〃  100〃  200〃...  50〃  ,  1Mark,
6. für solche von höherem Verbrauch zu a) je 25 Pfennig, zu b) je

40 Pfennig mehr für jedes weitere angefangene Hundert Watt;
B.  für  Glühkörper  zu  Gasglühlicht-  und  ähnlichen  Lampen:  10  Pfennig
für  das  Stück;
C.  für  Brennstifte  zu  elektrischen  Bogenlampen:
1.  aus  Reinkohle:  60  Pfennig  für  das  Kilogramm,
2.  aus  Kohle  mit  Leuchtzusätzen  und  für  alle  übrigen  Brennstifte:
1  Mark  für  das  Kilogramm;
D.  für  Brenner  zu  Quecksilberdampf-  und  ähnlichen  Lampen  bis  100  Watt:
1  Mark  für  das  Stück,  für  solche  von  höherem  Verbrauche  je  1  Mark
mehr  für  jedes  weitere  angefangene  Hundert  Watt.

§  3.
Entrichtung  und  Stundung  der  Steuer.

Die  Steuer  ist  vom  Hersteller  der  Beleuchtungsmittel  mittels  Verwendung
von  Steuerzeichen  an  den  Packungen  zu  entrichten,  bevor  die  fertigen  verpackten
Erzeugnisse  aus  den  Räumen  des  Herstellungsbetriebs  entfernt  werden.  Bei  eingeführten
  Erzeugnissen  der  bezeichneten  Art  hat  die  Versteuerung  durch  den  Ein
bringer  bei  der  Zollabfertigung  oder  wo  eine  solche  nicht  stattfindet,  innerhalb
einer  Frist  von  drei  Tagen  nach  dem  Empfange  zu  geschehen.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Wertbeträge  der  Steuerzeichen,  über
ihre  Form,  ihre  Anfertigung,  ihren  Vertrieb  und  die  Art  ihrer  Verwendung
trifft  der  Bundesrat.  Er  stellt  die  Voraussetzungen  fest,  unter  denen  für  verwendete
  oder  unverwendbar  gewordene  Steuerzeichen  ein  Ersatz  der  bezahlten
        <pb n="764" />
        —748 —   Steuerbeträge  gewährt  werden  darf.  Steuerzeichen,  die  nicht  in  der  vorgeschriebenen
  Weise  verwendet  worden  sind,  werden  als  nicht  verwendet  angesehen.

Die  Verwendung  von  Steuerzeichen  ist  nicht  erforderlich,  wenn  die  steuerpflichtigen
  Beleuchtungsmittel  zur  Ausfuhr  unter  amtlicher  Aufsicht  vor  der  Entnahme
  aus  den  Räumen  des  Herstellungsbetriebs  angemeldet  werden.

Die  Steuer  kann  ohne  Sicherheitsleistung  auf  drei  Monate  gestundet
werden;  gegen  Sicherheitsstellung  ist  sie  auf  sechs  Monate  zu  stunden.  Ein
unter  Steuerverschluß  befindliches  Lager  kann  als  Sicherheit  angesehen  werden.

§ 4.

Für  versteuerte  Beleuchtungsmittel,  die  dem  Hersteller  vom  Empfänger  als
unbrauchbar  zur  Verfügung  gestellt  werden,  erhält  der  Hersteller  eine  Vergütung
der  Steuer.  Diese  kann  in  einer  Pauschsumme  gewährt  werden,  die  nach  dem
Steuerwerte  der  im  Laufe  des  Jahres  vom  Hersteller  verwendeten  Steuerzeichen
berechnet  wird.

§ 5.
Verjährung  der  Steuer.

Ansprüche  auf  Zahlung  oder  Erstattung  der  Steuer  verjähren  in  einem
Jahre  von  dem  Tage  des  Eintritts  der  Steuerpflicht  oder  der  Steuerentrichtung
ab.  Der  Anspruch  auf  Nachzahlung  eines  hinterzogenen  Steuerbetrags  verjährt
in  drei  Jahren.

Die  Verjährung  wird  durch  jede  von  der  zuständigen  Behörde  zur  Geltendmachung
  des  Anspruchs  gegen  den  Zahlungspflichtigen  gerichtete  Handlung  unterbrochen.


§ 6.

Verpackungszwang.

Steuerpflichtige  Beleuchtungsmittel  dürfen  aus  den  Herstellungsbetrieben
und  aus  dem  Auslande  nur  in  vollständig  geschlossenen  und  ohne  erkennbare
Spuren  nicht  zu  öffnenden  Packungen  in  den  freien  Verkehr  des  Inlandes  gebracht
  werden.  Die  vorschriftsmäßige  Verpackung  hat  vor  dem  Eintritte  der
Steuerpflichtigkeit  zu  erfolgen  und  gilt  als  ein  Teil  der  Herstellung.

Die  Art  der  Verpackung  und  die  Größe  der  zulässigen  Packungen  bestimmt
der  Bundesrat.  Auf  jeder  Packung  ist  der  Inhalt,  und  zwar  bei  elektrischen
Glühlampen,  Brennern  zu  solchen  und  Quecksilberdampf=  und  ähnlichen  Lampen
nach  Stückzahl  und  Wattverbrauch,  bei  Glühkörpern  nach  der  Stückzahl,  bei
Bogenlampenstiften  nach  ihrem  Eigengewichte,  die  Steuerklasse  (§  2),  die  Benennung
  der  verpackten  Beleuchtungsmittel  (Handelsmarke)  und  eine  Bezeichnung,
aus  welcher  der  Steuerpflichtige  (§  3)  von  der  Steuerbehörde  mit  Sicherheit  festgestellt
  werden  kann)  anzugeben.

Im  Falle  der  Einfuhr  kann  zugelassen  werden,  daß  die  Verpackung  unter
besonderen  Sicherungsmaßnahmen  erst  im  Inlande  vorgenommen  wird.

Der  Bundesrat  ist  befugt,  für  den  Einzelverkauf  von  steuerpflichtigen  Beleuchtungsmitteln
  besondere  Sicherungsmaßnahmen  zu  treffen.
        <pb n="765" />
        —  749  —
§ 7.

Befreiung  vom  Verpackungszwange.

Im  Falle  nachgewiesenen  Bedürfnisses  kann  der  Bundesrat  die  Versteuerung
steuerpflichtiger  Beleuchtungsmittel  nach  den  Sätzen  des  §  2  durch  den  Hersteller
unter  Befreiung  vom  Verpackungszwang  und  von  der  Verwendung  von  Steuerzeichen
  auf  Grund  einer  besonderen  Buchführung  und  der  sonst  erforderlichen
Sicherungsmaßnahmen  gestatten.  

Ebenso  kann  von  der  Verwendung  von  Steuerzeichen  und  dem  Verpackungszwange
  bei  der  Einfuhr  von  steuerpflichtigen  Beleuchtungsmitteln,  die  nicht  zum
Handel  bestimmt  sind,  abgesehen  werden.  

§ 8.
Anmeldepflicht.

Wer  gewerbsmäßig  steuerpflichtige  Beleuchtungsmittel  herstellen  will,  hat
dies  vor  der  Eröffnung  des  Betriebs  unter  Bezeichnung  der  Erzeugnisse,  deren
Herstellung  beabsichtigt  ist,  der  Steuerbehörde  schriftlich  anzuzeigen  und  gleichzeitig
eine  Beschreibung  der  Betriebs-  und  Lagerräume  sowie  der  damit  in  Verbindung
stehenden  oder  unmittelbar  daran  angrenzenden  Räume  vorzulegen.

Die  Herstellung  von  steuerpflichtigen  Beleuchtungsmitteln  darf  nur  in  den
angemeldeten  Betriebsräumen  erfolgen.

Wer  neben  der  Herstellung  steuerpflichtiger  Beleuchtungsmittel  deren  Verkauf
  im  kleinen  betreiben  will,  hat  dies  unter  genauer  Beschreibung  der  Räume
für  den  Kleinverkauf  der  Steuerbehörde  anzuzeigen.  Die  Betriebe  unterliegen
den  von  dieser  Behörde  zur  Sicherung  der  Steuer  anzuordnenden  Maßnahmen.

§  9.
Anzeige  von  Änderungen.

Jede  Änderung  in  den  angemeldeten  Verhältnissen  ist  der  Steuerbehörde
binnen  einer  Woche  anzuzeigen.

Betriebsinhaber,  die  den  Betrieb  nicht  selbst  leiten,  haben  der  Steuerbehörde
  diejenige  Person  zu  bezeichnen,  die  als  Betriebsleiter  in  ihrem  Namen
handelt.

Die  im  folgenden  für  den  Betriebsinhaber  gegebenen  Vorschriften  gelten
mit  Ausnahme  derjenigen  im  §  15  Satz  2  auch  für  den  Betriebsleiter.

§ 10.
Vorschriften  für  Fabriken.

Steuerpflichtige  Beleuchtungsmittel  sowie  die  zu  ihrer  Herstellung  bestimmten
Rohstoffe  und  Halbfabrikate  dürfen  nur  in  den  angemeldeten  Räumen  (§  8)  gelagert
  und  verpackt  werden.  Die  Lagerung  hat  in  geordneter  Weise  derart  zu
erseigen,  daß  die  Aufsichtsbeamten  jederzeit  in  der  Lage  sind,  die  Bestände  festzustellen.
  Über  Zu-  und  Abgang  der  Erzeugnisse  sind  Anschreibungen  zu  führen,

Reichs-Gesetzbl. 1909  119
        <pb n="766" />
        —  750  —

die  nach  näherer  Bestimmung  der  Steuerbehörde  aufzubewahren  und  den  Beamten
  zugänglich  zu  halten  sind.

Die  Bestände  sind  von  Zeit  zu  Zeit  amtlich  festzustellen  und  mit  den  Anschreibungen
  zu  vergleichen.  Von  der  Erhebung  der  Steuer  für  Fehlmengen  ist
abzusehen,  wenn  und  soweit  dargetan  wird,  daß  die  Fehlmengen  auf  Umstände
zurückzuführen  sind,  die  eine  Steuerschuld  nicht  begründen.

§ 11.
Steueraufsicht.

Gewerbebetriebe,  die  sich  mit  der  Herstellung  steuerpflichtiger  Beleuchtungsmittel
  befassen,  stehen  unter  Steueraufsicht.  Die  Steuerbeamten  sind  befugt,  die
Betriebs-  und  Lagerräume,  solange  sie  geöffnet  sind  oder  darin  gearbeitet  wird,
zu  jeder  Zeit,  andernfalls  während  der  Tagesstunden,  zu  besuchen.  Die  Aufsichtsbefugnis
  erstreckt  sich  auf  alle  an  die  Betriebs-  und  Lagerräume  unmittelbar
angrenzenden  und  damit  in  Verbindung  stehenden  Räume.  Die  Zeitbeschränkung
fällt  weg,  wenn  Gefahr  im  Verzug  ist.

§  12.
Hilfeleistung  bei  der  Steueraufsicht.  

Der  Betriebsinhaber  hat  den  Steuerbeamten  jede  für  die  Steueraufsicht
oder  zu  statistischen  Zwecken  erforderliche  Auskunft  über  den  Betrieb  zu  erteilen
und  bei  den  zum  Zwecke  der  Steueraufsicht  stattfindenden  Amtshandlungen  die
Hilfsmittel  zu  stellen  und  die  nötigen  Hilfsdienste  zu  leisten.

Den  Oberbeamten  der  Steuerverwaltung  sind  die  auf  die  Herstellung  und
Abgabe  der  steuerpflichtigen  Erzeugnisse  sich  beziehenden  Geschäftsbücher  und
Geschäftspapiere  auf  Erfordern  zur  Einsicht  vorzulegen.

§ 13.
Halberzeugnisse.
Der  Bundesrat  kann  für  die  Versendung  solcher  Erzeugnisse,  die  als
fertige  der  Steuer  unterworfene  Beleuchtungsmittel  noch  nicht  anzusehen  sind,
Sicherungsmaßnahmen  anordnen.

§ 14.
Verkaufsstellen.

Wer  sich  gewerbsmäßig  mit  dem  Verkaufe  von  steuerpflichtigen  Beleuchtungsmitteln
  befassen  will,  hat  dies  vorher  der  Steuerbehörde  anzuzeigen.  Er  ist
verpflichtet,  den  Beamten  der  Steuerverwaltung  seine  Vorräte  an  Waren  der
bezeichneten  Art  zum  Nachweise,  daß  sie  mit  den  vorgeschriebenen  Steuerzeichen
versehen  sind,  zu  den  üblichen  Geschäftsstunden  auf  Verlangen  vorzuzeigen.
        <pb n="767" />
        —  751  —

§ 15.

Sind  Hersteller  oder  Verkäufer  steuerpflichtiger  Beleuchtungsmittel  wegen
Steuerhinterziehung  bestraft  worden,  so  kann  der  Betrieb  besonderen  Aussichtsmaßnahmen
  unterworfen  werden.  Die  Kosten  fallen  dem  Bertriebsinhaber
zur  Last.

§ 16.
Behandlung  der  Steuerzeichen.

Die  Steuerzeichen  sind  an  den  Packungen  so  lange  unverletzt  zu  erhalten,
bis  diese  zur  Vornahme  des  stückweisen  oder  Kleinverkaufs  geöffnet  werden  müssen
oder  an  den  Käufer  abgegeben  werden.  Geöffnete,  ganz  oder  teilweise  entleerte
Packungen  dürfen  mit  steuerpflichtigen  Beleuchtungsmitteln  nicht  nachgefüllt
werden.  Der  Einzelverkauf  darf  nur  mit  oder  aus  den  zugehörigen  Umschließungen
  erfolgen.  Geleerte  Umschließungen  dürfen  ohne  vorherige  Beseitigung
der  Steuerzeichen  weder  an  Fabrikanten  und  Händier  zurückgegeben  noch  von
diesen  angenommen  oder  wieder  verwendet  werden.

Wer  als  Verkäufer  steuerpflichtige  Beleuchtungsmittel  empfängt,  die  nicht
in  der  vorgeschriebenen  Weise  verpackt,  bezeichnet  und  mit  Steuerzeichen  versehen
sind,  hat  innerhalb  dreier  Tage  der  Steuerbehörde  Anzeige  zu  erstatten.

Strafvorschriften.

§  17.
Steuerhinterziehung.

Wer  es  unternimmt,  dem  Reiche  die  in  diesem  Artikel  vorgesehene  Steuer
vorzuenthalten,  macht  sich  der  Hinterziehung  schuldig.

§ 18.

Der  Tatbestand  des  §  17  wird  insbesondere  dann  als  vorliegend  angenommen,


1.  wenn  mit  der  Herstellung  steuerpflichtiger  Beleuchtungsmittel  begonnen
wird,  bevor  die  Anzeige  des  Betriebs  (§  8)  in  der  vorgeschriebenen
Weise  erfolgt  ist;

2.  wenn  steuerpflichtige  Beleuchtungsmittel  vom  Hersteller  in  anderen  als
den  hierfür  angemeldeten  Räumen  aufbewahrt  werden;

3.  wenn,  abgesehen  vom  Falle  des  §  7,  steuerpflichtige  Beleuchtungsmittel
aus  der  Exrzeugungsstätte  oder  aus  dem  Ausland  in  den  Inlandsverkehr
  gebracht  werden,  ohne  daß  sie  in  der  vorgeschriebenen  Weise
verpackt  und  mit  den  im  § 6  bezeichneten  Angaben  und  den  zutreffenden
  Steuerzeichen  versehen  sind;

119
        <pb n="768" />
        —  752  —

4.  wenn  Verkäufer  steuerpflichtige  Beleuchtungsmittel  in  Gewahrsam  haben,
die  der  Vorschrift  dieses  Artikels  zuwider  mit  den  erforderlichen  Steuerzeichen
  nicht  versehen  sind;  

5.  wenn  geöffnete,  mit  Steuerzeichen  versehene  Packungen  der  Vorschrift
des  §  16  zuwider  nachgefüllt  werden;

6.  wenn  vorgeschriebene  Anschreibungen  (§  10)  vom  Hersteller  oder  Bezieher
  unrichtig  geführt  werden.

Der  Hinterziehung  wird  es  gleichgeachtet,  wenn  jemand  steuerpflichtige
Beleuchtungsmittel,  von  denen  er  weiß  oder  den  Umständen  nach  annehmen
muß,  daß  hinsichtlich  ihrer  eine  Hinterziehung  der  Steuer  stattgefunden  hat,
erwirbt  oder  in  Verkehr  bringt,  bevor  die  Abgabe  entrichtet  ist.

Wird  in  den  Fällen  der  Abs.  1  und  2  festgestellt,  daß  eine  Vorenthaltung
der  Steuer  nicht  stattgefunden  hat  oder  nicht  beabsichtigt  worden  ist,  so  findet
nur  eine  Ordnungsstrafe  nach  § 27  statt.

§  19.

Wer  eine  Hinterziehung  begeht,  wird  mit  einer  Geldstrafe  in  Höhe  des
vierfachen  Betrags  der  Steuer,  mindestens  aber  in  Höhe  von  fünfzig  Mark  für
jeden  einzelnen  Fall  bestraft.  Außerdem  ist  die  Steuer  nachzuzahlen.

Soweit  der  Betrag  der  Steuer  nicht  festgestellt  werden  kann,  tritt  eine
Geldstrafe  bis  zu  fünfzigtausend  Mark  ein.  

Liegt  eine  Übertretung  vor,  so  werden  die  Beihilfe  und  die  Begünstigung
mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  bestraft.

§ 20.

Im  Falle  der  Wiederholung  der  Hinterziehung  nach  vorausgegangener
Bestrafung  werden  die  im  §  19  vorgesehenen  Strafen  verdoppelt.

Jeder  fernere  Rückfall  zieht  Gefängnis  bis  zu  zwei  Jahren  nach  sich,  doch
kann  nach  richterlichem  Ermessen  mit  Berücksichtigung  aller  Umstände  und  der
vorangegangenen  Fälle  auf  Haft  oder  auf  Geldstrafe  nicht  unter  dem  Vierfachen
der  im  §  19  vorgesehenen  Strafen  erkannt  werden.

Die  Rückfallstrafe  tritt  ein,  auch  wenn  die  frühere  Strafe  nur  teilweise
verbüßt  oder  ganz  oder  teilweise  erlassen  worden  ist;  sie  bleibt  dagegen  ausgeschlossen,
  wenn  seit  der  Verbüßung  oder  dem  Erlasse  der  früheren  Strafe  bis
zur  Begehung  der  neuen  Straftat  drei  Jahre  verflossen  sind.

§ 21.

Die  Vorschriften  über  die  Hinterziehung  der  Steuer  finden  Anwendung
auf  die  Erwirkung  einer  Steuerbefreiung,  Steuervergünstigung  oder  Steuervergütung,
  die  überhaupt  nicht  oder  nur  in  geringerem  Betrage  zu  beanspruchen
war.  Der  zu  Ungebühr  empfangene  Betrag  ist  zurückzuzahlen.
        <pb n="769" />
        —  753  —

§  22.
Einziehung.

Steuerpflichtige  Beleuchtungsmittel,  die  nicht  vorschriftsmäßig  verpackt  und
bezeichnet  oder  deren  Packungen  mit  den  erforderlichen  Steuerzeichen  nicht  versehen
  sind,  unterliegen,  abgesehen  von  dem  Falle  des  §  7,  der  Einziehung,  gleichviel
  wem  sie  gehören  und  ob  gegen  eine  bestimmte  Person  ein  Strafverfahren
eingeleitet  wird.

§ 23.
Fälschung  von  Steuerzeichen.

Mit  Gefängnis  nicht  unter  drei  Monaten  wird  bestraft,  wer  unechte  Steuerzeichen
  (§  3)  in  der  Absicht  anfertigt,  sie  als  echt  zu  verwenden,  oder  echte  Steuerzeichen
  in  der  Absicht  verfälscht,  sie  zu  einem  höheren  Werte  zu  verwenden,  oder
wissentlich  von  falschen  oder  verfälschten  Steuerzeichen  Gebrauch  macht.

Neben  der  Strafe  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt
  werden.

§ 24.

Wer  wissentlich  schon  einmal  verwendete  Steuerzeichen  verwendet,  wird  mit
Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark  bestraft.

§ 25.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  mit  Haft  wird  bestraft,

wer  ohne  schriftlichen  Auftrag  einer  Behörde

1.  Stempel,  Siegel,  Stiche,  Platten  oder  andere  Formen,  die  zur  Anfertigung
  von  Steuerzeichen  dienen  können,  anfertigt  oder  an  einen
andern  als  die  Behörde  verabfolgt;

2.  den  Abdruck  der  in  Nr.  1  bezeichneten  Stempel,  Siegel,  Stiche,
Platten  oder  Formen  unternimmt  oder  Abdrucke  an  einen  andern  als
die  Behörde  verabfolgt.

Neben  der  Strafe  kann  auf  Einziehung  der  Stempel,  Siegel,  Stiche,

Platten  oder  anderen  Formen  sowie  der  Abdrucke  erkannt  werden,  ohne  Unterschied
  ob  sie  dem  Verurteilten  gehören  oder  nicht.

§ 26.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  wird  bestraft,  wer  wissentlich
  schon  einmal  verwendete  Steuerzeichen  veräußert  oder  feilhält.

§ 27.
Ordnungsstrafen.
Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieses  Artikels  und  die  dazu
erlassenen  und  öffentlich  oder  den  Beteiligten  besonders  bekanntgemachten  Ver-
        <pb n="770" />
        —  754  —

waltungsbestimmungen  werden,  sofern  sie  nicht  nach  §§  19  ff.  mit  einer  besonderen
Strafe  bedroht  sind,  mit  einer  Ordnungsstrafe  von  einer  Mark  bis  zu  dreihundert
  Mark  bestraft.

§ 28.

Haftung  für  andere  Personen.

Inhaber  der  unter  Steueraufsicht  stehenden  Betriebe  (§  11)  haften  für  die
von  ihren  Verwaltern,  Geschäftsführern,  Gehilfen  und  sonstigen  in  ihrem  Dienste
oder  Lohne  stehenden  Personen  sowie  von  ihren  Familien-  oder  Haushaltungsmitgliedern
  verwirkten  Geldstrafen  und  Kosten  des  Strafverfahrens  sowie  für  die
nachzuzahlende  Steuer  im  Falle  des  Unvermögens  der  eigentlich  Schuldigen,
wenn  nachgewiesen  wird,

1.  daß  die  Zuwiderhandlung  mit  ihrem  Wissen  verübt  ist,  oder
2.  daß  sie  bei  Auswahl  und  Anstellung  der  Verwalter,  Geschäftsführer,
Gehilfen  und  sonstigen  in  ihrem  Dienste  oder  Lohne  stehenden  Personen
oder  bei  Beaufsichtigung  dieser  sowie  der  bezeichneten  Hausgenossen
nicht  mit  der  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Geschäftsmanns  zu  Werke
gegangen  sind.
Wird  weder  das  eine  noch  das  andere  nachgewiesen,  so  haften  sie,  auch
soweit  sie  nicht  ohnehin  zur  Entrichtung  der  Steuer  verpflichtet  sind,  für  die  Steuer.
Läßt  sich  die  Geldstrafe  von  dem  Schuldigen  nicht  beitreiben,  so  kann  die
Steuerbehörde  davon  absehen,  den  für  die  Geldstrafe  Haftenden  in  Anspruch  zu
nehmen  und  die  an  Stelle  der  Geldstrafe  tretende  Freiheitsstrafe  an  dem  Schuldigen
  vollstrecken  lassen.

§  29.
Umwandlung  der  Geldstrafen  in  Freiheitsstrafen.

Bei  Umwardlung  der  nicht  beizutreibenden  Geldstrafen  in  Freiheitsstrafen
darf  die  Freiheitsstrafe  bei  einer  Hinterziehung  im  ersten  Falle  sechs  Monate,  im
ersten  Rückfall  ein  Jahr  und  im  ferneren  Rückfalle  zwei  Jahre,  bei  einer  mit
Ordnungsstrafe  bedrohten  Zuwiderhandlung  drei  Monate  nicht  übersteigen.  Im
Falle  des  §  19  Abs.  2  bleibt  ein  Fünftel  der  Geldstrafe  bei  der  Umwandlung
außer  Betracht.

§ 30.
Zwangsmaßregeln.

Neben  der  Festsetzung  von  Ordnungsstrafen  kann  die  Steuerbehörde  die
Beobachtung  der  auf  Grund  dieses  Artikels  getroffenen  Anordnungen  durch  Androhung
  und  Einziehung  von  Geldstrafen  bis  zu  fünfhundert  Mark  erzwingen,
auch,  wenn  eine  vorgeschriebene  Einrichtung  nicht  getroffen  wird,  diese  auf  Kosten
der  Pflichtigen  herstellen  lassen.  Die  Einziehung  der  Kosten  und  Geldstrafen
erfolgt  nach  den  Vorschriften  über  das  Verfahren  für  die  Beitreibung  der  Zölle
und  mit  dem  Vorzugsrechte  der  letzteren.
        <pb n="771" />
        —  755  —

§ 31.
Verjährung  der  Strafverfolgung.
Die  Strafverfolgung  von  Hinterziehungen  verjährt  in  drei  Jahren,  von
den  mit  Ordnungsstrafe  belegten  Zuwiderhandlungen  in  einem  Jahre.

§  32.
Strafverfahren.

In  Ansehung  des  Verwaltungsstrafverfahrens,  der  Strafmilderung  und
des  Erlasses  der  Strafe  im  Gnadenwege  sowie  in  Ansehung  der  Strafvollstreckung
kommen  die  Vorschriften  zur  Anwendung,  nach  denen  sich  das  Verfahren  wegen
Zuwiderhandlung  gegen  die  Zollgesetze  bestimmt.

Der  Erlös  aus  eingezogenen  Gegenständen  und  die  Geldstrafen  fallen  dem
Staate  zu,  von  dessen  Behörden  die  Strafentscheidung  erlassen  ist.  Im  Falle
des  §  19  Abs.  2  ist  von  dem  Betrage  der  Geldstrafe  der  fünfte  Teil  an  Stelle
des  nicht  festgestellten  Steuerbetrags  an  die  Reichskasse  abzuführen.

§ 33.

Ein  im  Strafverfahren  eingegangener  Geldbetrag  ist  zunächst  auf  die  Steuer
zu  verrechnen.  

Sonstige  Vorschriften.

§ 34.
Abfindung.
Für  die  außerhalb  der  Zollgrenze  liegenden  Teile  des  Reichsgebiets  kann
auf  Antrag  der  Landesregierungen  an  Stelle  der  in  diesem  Artikel  vorgesehenen

Steuern  durch  den  Bundesrat  die  Zahlung  einer  Abfindung  an  die  Reichskasse
zugelassen  werden.
§ 35.

Zollanschlüsse.
Steuerpflichtige  Beleuchtungsmittel,  die  aus  den  dem  Zollgebiet  angeschlossenen
  Staaten  und  Gebietsteilen  eingehen,  sind  spätestens  beim  Eintritt  in
das  Inland  mit  dem  Steuerzeichen  (§  3)  zu  versehen.

§  36.
Vereinbarungen  mit  fremden  Staaten.

Der  Reichskanzler  kann  unter  Zustimmung  des  Bundesrats  wegen  Herbeiführung
  einer  den  Vorschriften  dieses  Artikels  entsprechenden  Besteuerung  in  den
dem  Zollgebiet  angeschlossenen  Staaten  und  Gebietsteilen,  wegen  Uberweisung  der

Steuer  für  die  im  gegenseitigen  Verkehr  übergehenden  Erzeugnisse  oder  wegen
Begründung  einer  Steuergemeinschaft  mit  den  fremden  Regierungen  Vereinbarungen
  treffen.
        <pb n="772" />
        —  756  —

§  37.
Erhebung  und  Verwaltung  der  Steuer.

Die  Erhebung  und  Verwaltung  der  in  diesem  Artikel  vorgesehenen  Steuern
erfolgt  durch  die  Landesbehörden.  Inwieweit  außerdem  eine  Steueraufsicht  durch
besondere  technisch  vorgebildete  Beamte  zu  erfolgen  hat,  bestimmt  der  Bundesrat.
Für  die  erwachsenden  Kosten  wird  den  Bundesstaaten  nach  den  vom  Bundesrate
zu  erlassenden  Bestimmungen  Vergütung  gewährt.  Diese  sind  dem  Reichstag
innerhalb  dreier  Jahre  mitzuteilen  und  außer  Kraft  zu  setzen,  wenn  er  sie  nicht
genehmigt.

Die  Reichsbevollmächtigten  für  Zölle  und  Steuern  und  die  ihnen  unterstellten
  Aufsichtsbeamten  haben  in  bezug  auf  die  Ausführung  der  Bestimmungen
dieses  Artikels  dieselben  Rechte  und  Pflichten  wie  bezüglich  der  Erhebung  und
Verwaltung  der  Zölle.



Übergangs-  und  Schlußvorschriften.
§ 38.

Von  den  bestehenden  Betrieben  zur  Herstellung  oder  zum  Verkaufe  steuerpflichtiger
  Beleuchtungsmittel  sind  die  nach  diesem  Artikel  erforderlichen  Anzeigen
zur  Vermeidung  der  im  §  27  angedrohten  Ordnungsstrafen  spätestens  drei  Monate
vor  dem  Inkrafttreten  des  Artikels  zu  erstatten.

§ 39.

Hersteller  von  Beleuchtungsmitteln  der  im  §  1  bezeichneten  Art  haben  die
am  Tage  des  Inkrafttretens  dieses  Artikels  außerhalb  der  Räume  des  angemeldeten
  Herstellungsbetriebs  vorhandenen,  in  ihrem  Besitze  befindlichen  steuerpflichtigen
  Beleuchtungsmittel  innerhalb  einer  Woche  dem  Steueramt  anzumelden
und,  soweit  sie  nicht  ausgeführt  oder  auf  ein  Zoll-  oder  Steuerlager  gebracht
werden,  nach  Maßgabe  des  §  2  zu  versteuern.

Zur  Veräußerung  bestimmte  Beleuchtungsmittel  und  andere  Vorräte  von
solchen,  die  sich  am  Tage  des  Inkrafttretens  dieses  Artikels  außerhalb  eines
Herstellungsbetriebs  oder  einer  Zollniederlage  befinden,  unterliegen,  soweit  sie  nicht
dem  eigenen  Haushalte  des  Besitzers  dienen,  nach  näherer  Vestimmung  des
Bundesrats  der  Steuer  in  Form  einer  Nachsteuer.

Die  Nachsteuer  kann  ohne  Sicherheitsbestellung  auf  drei  Monate  gestundet
werden,  gegen  Sicherheitsbestellung  ist  sie  auf  sechs  Monate  zu  stunden.

Soweit  beim  Inkrafttreten  dieses  Artikels  Verträge  über  Lieferung  von  Beleuchtungsmitteln
  bestehen,  ist  der  Lieferer  berechtigt,  vom  Abnehmer  einen  um
den  Betrag  der  Steuer  erhöhten  Preis  zu  fordern,  falls  nichts  anderes  vereinbart
  ist.
        <pb n="773" />
        —  757  —

Artikel  IV.
Besteuerung  der  Zündwaren.
§ 1.   Gegenstand der    Steuer.
Zum  Verbrauch  im  Inlande  bestimmte  Zündwaren  unterliegen  einer  in
die  Reichskasse  fließenden  Verbrauchsabgabe  (Zündwarensteuer).  Zündwaren  im
Sinne  dieses  Artikels  sind  Zündbölzer,  Zündspänchen,  Zündstäbchen  aus  Strohhalmen
  oder  Pappe  und  Zündkerzchen  aus  Stearin,  Wachs  oder  ähnlichen  Stoffen.

§ 2.
Höhe  der  Steuer.

Die  Zündwarensteuer  beträgt:

1.  für  Zündhölzer,  für  Zündspänchen  und  für  Zündstäbchen  aus  Strohhalmen
  oder  aus  Pappe

a)  in  Schachteln  oder  anderen  Behältnissen  mit  einem  Inhalte  von
weniger  als  30  Stück  1  Pfennig  und  mit  einem  Inhalte  von
30  bis  60  Stück  1½  Pfennig  für  jede  Schachtel  oder  jedes
Behältnis;

b)  in  Schachteln  oder  anderen  Behältnissen  mit  einem  Inhalte  von
mehr  als  60  Stück  1½  Pfennig  für  60  Stück  oder  einen
Bruchteil  davon.

2.  für  Zündkerzchen  aus  Stearin,  Wachs  oder  ähnlichen  Stoffen

a)  in  Schachteln  oder  anderen  Behältnissen  mit  20  oder  weniger
Zündkerzchen  5  Pfennig  für  jede  Schachtel  oder  jedes  Behältnis;

b)  in  größeren  Packungen  für  je  20  Zündkerzchen  oder  einen  Bruchteil
  davon  5  Pfennig.

Die  höheren  Steuersätze  treten  nicht  ein,  wenn  die  vorstehend  angegebenen

Stückzahlen  um  nicht  mehr  als  zehn  vom  Hundert  überschritten  werden.
§ 3.

In  den  ersten  fünf  Jahren  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Artikels  tritt

eine  Erhöhung  der  Zündwarensteuer  um  zwanzig  vom  Hundert  ein:

1.  für  Zündwaren,  welche  in  Fabriken  hergestellt  sind,  die  erst  nach  dem
1.  Juni  1909  betriebsfähig  hergerichtet  worden  sind;

2.  für  Zündwaren  aus  den  vor  dem  1.  Juni  1909  in  Betrieb  gewesenen
Fabriken,  soweit  deren  Jahreserzeugung  die  nachweisliche  Durchschnittserzeugung
  der  letzten  drei  Betriebsjahre  vor  dem  1.  Juni  1909,  oder,
falls  die  Fabriken  noch  nicht  volle  drei  Betriebsjahre  vor  dem  1.  Juni  1909
bestanden  haben,  die  nachweisliche  jährliche  Durchschnittserzeugung  der
vor  dem  1.  Juni  1909  liegenden  Betriebszeit  übersteigt.

Die  näheren  Bestimmungen  zur  Ausführung  dieser  Vorschrift  erläßt  der

Bundesrat.  
Reichs-Gesetzbl. 1909.  120
        <pb n="774" />
        —758 —   § 4.   Zeit  der  Entrichtung  der  Steuer.

Für  im  Inlande  hergestellte  Zündwaren  ist  die  Zündwarensteuer  zu  entrichten
  bevor  die  Zündwaren  aus  den  Räumen  des  Herstellungsbetriebs    oder  den
Zündwarensteuerlagern  (§  11)  in  den  freien  Verkehr  des  Inlandes  übergehen.

Für  die  aus  dem  Ausland  eingehenden  Zündwaren  ist  die  Steuer  neben
dem  Eingangszoll  und  zugleich  mit  diesem  zu  enrrichten.

§ 5.
Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Steuer.
Für  die  im  Inlande  hergestellten  Zündwaren  ist  die  Steuer  vom  Hersteller,
für  die  vom  Ausland  eingeführten  Zündwaren  vom  Einbringer  zu  entrichten.
    

§ 6.
Haftung  für  die  Steuer.

Die  steuerpflichtigen  Zündwaren  haften  ohne  Rücksicht  auf  die  Rechte  Dritter
für  den  Betrag  der  darauf  rubenden  Steuer  und  können,  solange  deren  Entrichtung
  nicht  erfolgt  ist,  von  der  Steuerbehörde  mit  Beschlag  belegt  und  zurückgehalten
  werden.

§ 7.
Stundung  der  Steuer.
Die  Zündwarensteuer  kann  obne  Sicherheitsbestellung  auf  drei  Monate
gestundet  werden;  gegen  Sicherbeitsbestellung  ist  sie  auf  sechs  Monate  zu  stunden.
Ein  unter  Steuerverschluß  befindliches  Lager  ist  als  Sicherheit  anzunehmen.

§ 8.
Verjährung  der  Steuer.

Ansprüche  auf  Zahlung  oder  Erstattung  der  Steuer  verjähren  in  einem
Jahre  von  dem  Tage  des  Eintritts  der  Steuerpflicht  (§  4)  ab.  Der  Anspruch
auf  Nachzahlung  eines  hinterzogenen  Steuerbetrags  verjährt  in  drei  Jahren.

Die  Verjährung  wird  durch  jede  von  der  zuständigen  Behörde  zur  Geltendmachung
  des  Anspruchs  gegen  den  Zahlungepflichtigen  gerichtete  Handlung
unterbrochen.

§  9.

Befreiung  von  der  Steuer.

Zündwaren,  die  unter  Steueraufsicht  ausgeführt  oder  vernichtet  werden,
bleiben  von  der  Zündwarensteuer  frei.

Bei  der  Ausfuhr  von  Zündwaren  aus  dem  freien  Verkehre  findet  eine
Vergütung  der  Zündwarensteuer  nicht  statt.
        <pb n="775" />
        —759 —   § 10.
Verpackung  der  Zündwaren  und  Bezeichnung  des  Herstellers.

Steuerpflichtige  Zündwaren  dürfen  aus  den  Herstellungsbetrieben,  den
Zündwarensteuerlagern  und  dem  Auslande  nur  verpackt  in  den  freien  Verkehr
des  Inlandes  gebracht  werden.  Die  Art  der  Verpackung  und  die  Größe  der
zulässigen  Packungen  bestimmt  der  Bundesrat.

Auf  den  Packungen  sowie  auf  den  einzelnen  Umschließungen  der  Zündwaren
  (Schachteln  oder  anderen  Behältnissen)  ist  der  Name  und  Wohnort  des
Herstellers  oder  eine  bei  der  Steuerbehörde  anzumeldende  Marke,  die  die  Bezeichnung
des  Herstellers  vertritt,  anzugeben.

§ 11.

Zündwarensteuerlager.

Herstellern  von  Zündwaren  und  solchen  Personen,  die  damit  Großhandel
treiben,  können  für  die  von  ihnen  bergestellten,  aus  inländischen  Fabriken  bezogenen
und  aus  dem  Ausland  eingeführten  verzollten  Zündwaren  Privatlager  unter
amtlichem  Mitverschlusse  (Zündwarensteuerlager)  bewilligt  werden,  in  denen  die
Zündwaren  unversteuert  niedergelegt  werden  dürfen.

Für  die  Bewilligung  dieser  Lager,  ihre  Einrichtung,  für  die  Abfertigung
der  Zündwaren  zu  und  von  dem  Lager,  die  Art  der  Lagerung  und  die  Haftung
des  Lagerinbabers  sind,  soweit  vom  Bundesrate  nicht  besondere  Bestimmungen
erlassen  werden,  die  für  die  Lagerung  ausländischer  unverzollter  Gegenstände
gegebenen  Vorschriften  maßgebend.  

Den  im  Abs.  1  genannten  Personen  kann  die  steuerfreie  Lagerung  von
Zündwaren  auch  in  öffentlichen  Zollniederlagen  unter  Wahrung  der  Inlandseigenschaft
  inländischer  Zündwaren  gestattet  werden.

§ 12.
Anmeldung  des  Betriebs  und  der  Räume.

Wer  Zündwaren  herstellen  will,  hat  dies  vor  Eröffnung  des  Betriebs
unter  Bezeichnung  der  Erzeugnisse,  deren  Herstellung  beabsichtigt  ist,  der  Steuerbehörde
  schriftlich  anzuzeigen  und  gleichzeitig  eine  Beschreibung  der  Betriebs-  und
Lagerräume  sowie  der  damit  in  Verbindung  stehenden  oder  unmittelbar  daran
angrenzenden  Räume  vorzulegen.  Befinden  sich  die  Betriebsräume  an  verschiedenen
  Orten,  so  ist  für  jeden  Ort  eine  besondere  Anmeldung  einzureichen.

 

 

 

§  13.

Die  Steuerbehörde  ist  ermächtigt,  auch  Angaben  über  die  Verpackungsart
der  Waren  sowie  gegen  entsprechende  Entschädigung  die  Hinterlegung  von  Proben
der  einzelnen  Packungen  zu  verlangen.

Bei  jeder  Änderung  der  angemeldeten  Verhältnisse  (§§  12,  13)  hat  spätestens
innerhalb  einer  Woche  eine  Berichtigung  oder  Ergänzung  der  Angaben  zu  erfolgen.

120
        <pb n="776" />
        —  760  —

§ 14.
Bezeichnung  des  Besitzers  und  Betriebsleiters.

Jeder  Wechsel  im  Besitz  eines  auf  die  Herstellung  von  Zündwaren  gerichteten
Betriebs  ist  der  Steuerbehörde  binnen  einer  Woche  vom  neuen  Besitzer  anzuzeigen.

Betriebsinhaber,  die  den  Betrieb  nicht  selbst  leiten,  haben  der  Steuerbehörde
  diejenigen  Personen  zu  bezeichnen,  die  als  Betriebsleiter  in  ihrem  Namen
zu  handeln  befugt  sind.

Die  in  diesem  Artikel  für  den  Betriebsinhaber  gegebenen  Vorschriften  gelten
mit  Ausnahme  derjenigen  im  §  20  Satz  2  auch  für  den  Betriebsleiter.

Der  Betriebsinhaber  kann  die  strafrechtliche  Verantwortlichkeit  auf  den
Betriebsleiter  übertragen.

§ 15.
Lagerung  der  fertigen  Zündwaren;  Buchführung.

Fertige  unversteuerte  Zündwaren  dürfen  nur  in  den  angemeldeten  Räumen
(§  12)  gelagert  und  verpackt  werden.  Über  Zu-  und  Abgang  der  Zündwaren
sind  Anschreibungen  zu  führen,  die  der  Bestimmung  der  Steuerbehörde  entsprechend
aufzubewahren  und  den  Beamten  zugänglich  zu  halten  sind.

§ 16.
Bauliche  Einrichtungen  zur  Sicherung  des  Steueraufkommens.

Die  Zündwarenfabriken  müssen  baulich  so  eingerichtet  sein,  daß  eine  ständige
steueramtliche  Bewachung  und  Abschließung  der  Räume,  in  denen  die  fertigen
Zündwaren  verpackt  und  aufbewahrt  werden,  durchzuführen  ist  und  daß  die
Steuerbehörde  den  Gang  der  Herstellung  und  den  weiteren  Verbleib  der  Zündwaren
  innerhalb  der  Fabrik  verfolgen  kann.

Auch  liegt  den  Fabrikinhabern  ob,  auf  Verlangen  zur  Erleichterung  der
Überwachung  des  Betriebs  Wachräume  für  die  Aufsichtsbeamten  innerhalb  oder
außerhalb  der  Fabrikräume  herzustellen.

Die  näheren  Bestimmungen  über  den  steuerlichen  Abschluß  der  Räume
oder  die  Zulässigkeit  anderweiter  Sicherungsmaßregeln  trifft  der  Bundesrat.

Für  die  beim  Inkrafttreten  dieses  Artikels  bereits  im  Betriebe  befindlichen
Zündwarenfabriken  werden  die  erstmaligen  Kosten  der  für  die  steuerliche  Uberwachung
  des  Betriebs  und  der  Lagerung  erforderlichen  baulichen  Anlagen  sowie
der  Verschlußanlagen  den  Betriebsinhabern  aus  der  Reichskasse  erstattet.

Wird  von  der  Steuerbehörde  in  bezug  auf  eine  Zündwarenfabrik,  für
welche  die  Reichskasse  die  erstmaligen  Kosten  der  sichernden  baulichen  Einrichtungen
  zu  tragen  hatte,  demnächst  eine  Abänderung  oder  Vervollständigung  der
ursprünglich  angeordneten  Einrichtungen  gefordert,  ohne  daß  dazu  durch  vorgenommene
  bauliche  Veränderungen  der  Fabrik  ein  Anlaß  gegeben  war,  so  find
auch  die  neu  entstandenen  Kosten  dem  Fabrikinhaber  aus  der  Reichskasse  zu
ersetzen.  Der  Ersatz  kann  jedoch  versagt  werden,  wenn  die  Anforderung  gestellt
        <pb n="777" />
        — 761 —    ist,  nachdem  gegen  den  Fabrikinhaber  oder  eine  von  ihm  subsidiarisch  zu  vertretende
  Person  eine  Strafe  wegen  Hinterziehung  der  Zündwarensteuer  erkannt
worden  war.

§  17.
Steueraussicht.

Gewerbebetriebe,  in  denen  Zündwaren  der  im  §  1  bezeichneten  Art  hergestelt
  werden,  sind,  solange  ein  Betrieb  stattfindet,  unausgesetzt  durch  Steuerbeamte
  zu  überwachen.  Der  Bundesrat  ist  ermächtigt,  an  Stelle  der  ständigen
Überwachung  andere  geeignete  Aufsichtsmaßregeln  anzuordnen.  

Die  Steuerbeamten  sind  befugt,  die  Räume,  in  denen  Zündwaren  hergestellt
  oder  aufbewahrt  werden,  solange  sie  geöffnet  sind  oder  darin  gearbeitet
wird,  zu  jeder  Zeit,  andernfalls  während  der  üblichen  Geschäftsstunden  zu  besuchen.
  Die  Zeitbeschränkung  fällt  weg,  wenn  Gefahr  im  Verzug  ist.

§ 18.

Innerhalb  der  der  Steueraufsicht  unterliegenden  Räume  dürfen  keine  Einrichtungen
  getroffen  werden,  welche  die  Ausübung  der  gesetzlichen  Aufsicht  hindern
oder  erschweren.

§ 19.

Der  Betriebsinhaber  hat  den  Steuerbeamten  auf  Verlangen  die  Vorräte
an  steuerpflichtigen  Zündwaren  vorzuzeigen  und  jede  für  die  Steueraufssicht  oder
zu  statistischen  Zwecken  erforderliche  Auskunft  über  den  Betrieb  zu  erteilen.  Ferner
hat  er  bei  den  zum  Zwecke  der  Steueraufsicht  und  Abfertigung  stattfindenden
Amtshandlungen  die  Hilfsmittel  (Wagen,  Gewichte,  Beleuchtung  usw.)  zu  stellen
und  die  nötigen  Hilfsdienste  zu  leisten.

Den  Oberbeamten  der  Steuerverwaltung  sind  die  auf  die  Herstellung  und
den  Verkauf  der  Zündwaren  bezüglichen  Geschäftsbücher  und  Schriftstücke  auf
Erfordern  zur  Einsicht  vorzulegen.

 

§  20.

Ist  der  Betriebsinhaber  wegen  Steuerhinterziehung  bestraft  worden,  so
kann  der  Betrieb  besonderen  Aufsichtsmaßnahmen  unterworfen  werden.  Die
Kosten  fallen  dem  Betriebsinhaber  zur  Last.

§ 21.

Die  Steuerbeamten  sind  befugt,  bei  Händlern  mit  Zündwaren  zu  prüfen,
ob  auf  den  Packungen  und  Umschließungen  der  ündwaren  Name  und  Wohnort
des  Herstellers  angegeben  ist,  und  in  Zweifelsfällen  behufs  Prüfung  der  Herkunft
  der  Zündwaren  Proben  gegen  Bezahlung  zu  entnehmen.
        <pb n="778" />
        —  762  —

§ 22.
Gebührenerhebung  für  steuerliche  Abfertigungen.

Amtliche  Abfertigungen  an  ordentlicher  Amtsstelle,  in  den  Fabriken  oder
den  Zündwarensteuerlagern  erfolgen  kostenfrei,  falls  sie  an  Wochentagen  innerhalb
  der  ordentlichen  Dienststunden  stattfinden.

Inwieweit  und  in  welcher  Höhe  für  sonstige  Amtshandlungen  Gebühren
oder  Verwaltungskostenbeiträge  erhoben  werden  dürfen,  bestimmt  der  Bundesrat.

§ 23.
Strafvorschriften.

Wer  es  unternimmt,  dem  Reiche  die  Zündwarensteuer  vorzuenthalten,
macht  sich  der  Hinterziehung  schuldig.

§ 24.

Der  Tatbestand  des  §  23  wird  insbesondere  als  vorliegend  angenommen:

a)  wenn  mit  der  Herstellung  von  der  Zündwarensteuer  unterliegenden
Waren  begonnen  wird,  bevor  die  Anzeige  des  Betriebs  in  der  vorgeschriebenen
  Weise  erfolgt  ist  (§  12);

b)  wenn  Zündwaren  aus  den  Betriebs-  und  Aufbewahrungsräumen  einer
Zündwarenfabrik  oder  aus  einem  Zündwarensteuerlager  (§  11)  unbefugterweise
  entfernt  werden  oder  sonst  über  unter  Steueraufsicht
stehende  Zündwaren  unbefugterweise  verfügt  wird;

c)  wenn  Zündwaren  ohne  die  vorgeschriebene  Verpackung  oder  ohne  die
vorgeschriebene  Bezeichnung  des  Herstellers  (§  10)  in  den  freien  Verkehr
gebracht  werden;

d)  wenn  die  Anschreibungen  über  die  Zündwaren  (§  15)  unrichtig  geführt
oder  den  Steuerbeamten  unrichtige  Angaben  über  die  Buchführung
gemacht  werden;

e)  wenn  Zündwaren  ohne  eine  die  Angabe  des  Herstellers  tragende  Umschließung
  feilgehalten  oder  wenn  zum  Zwecke  des  Verkaufs  die  Bezeichnung
  einer  Zündwarenfabrik  tragende  Umschließungen  mit  Zündwaren
  befüllt  werden,  die  nicht  in  dieser  Zündwarenfabrik  hergestellt  sind.

§  25.

Der  Hinterziehung  wird  es  gleichgeachtet,  wenn  jemand  Zündwaren,  von
denen  er  weiß  oder  den  Umständen  nach  annehmen  muß,  daß  hinsichtlich  ihrer
eine  Hinterziehung  der  Zündwarensteuer  verübt  worden  ist,  erwirbt  oder  in  Verkehr
  bringt,  bevor  die  Abgabe  entrichtet  ist.
        <pb n="779" />
        —  763  —

§  26.

Wird  in  den  Fällen  der  §§  24,  25  festgestellt,  daß  eine  Vorenthaltung
der  Abgabe  nicht  stattgefunden  hat  oder  nicht  beabsichtigt  worden  ist,  so  findet
nur  eine  Ordnungsstrafe  nach  §  30  statt.

§ 27.

Wer  eine  Hinterziehung  begeht,  wird  mit  einer  Geldstrafe  in  Höhe  des
vierfachen  Betrags  der  Steuer,  mindestens  aber  in  Höhe  von  dreißig  Mark  für
jeden  einzelnen  Fall  bestraft.  Außerdem  ist  die  Steuer  nachzuzahlen.

Soweit  der  Betrag  der  Abgabe  nicht  festgestellt  werden  kann,  tritt  eine
Geldstrafe  bis  zu  zwanzigtausend  Mark  ein.

§ 28.

Liegt  eine  Übertretung  vor,  so  werden  die  Beihilfe  und  die  Begünstigung
mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  bestraft.

§  29.

Im  Falle  der  Wiederholung  der  Hinterziehung  nach  vorausgegangener
Bestrafung  wird  die  im  §  27  vorgesehene  Strafe  verdoppelt.

Jeder  fernere  Rückfall  zieht  Gefängnis  bis  zu  zwei  Jahren  nach  sich,  doch
kann  nach  richterlichem  Ermessen  mit  Berücksichtigung  aller  Umstände  und  der
vorangegangenen  Fälle  auf  Haft  oder  auf  Geldstrafe  nicht  unter  dem  Vierfachen
der  in  dem  §  27  vorgesehenen  Strafe  erkannt  werden.

Die  Rückfallstrafe  tritt  ein,  auch  wenn  die  frühere  Strafe  nur  teilweise
verbüßt  oder  ganz  oder  teilweise  erlassen  worden  ist;  sie  bleibt  dagegen  ausgeschlossen,
  wenn  seit  der  Verbüßung  oder  dem  Erlasse  der  früheren  Strafe  bis
zur  Begehung  der  neuen  Straftat  drei  Jahre  verflossen  sind.

§  30.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieses  Artikels  und  die  dazu
erlassenen  und  öffentlich  oder  den  Beteiligten  besonders  bekannt  gemachten  Verwaltungsbestimmungen
  werden,  soweit  sie  nicht  nach  §§  27  ff.  mit  einer  besonderen
Strafe  bedroht  sind,  mit  einer  Ordnungsstrafe  von  einer  Mark  bis  zu  dreihundert
  Mark  bestraft.

§  31.

Inhaber  der  unter  Steueraufsicht  stehenden  Betriebe  (§  17)  haften  für  die
von  ihren  Verwaltern,  Geschäftsführern,  Gehilfen  und  sonstigen  in  ihrem  Dienste
oder  Lohne  stehenden  Personen  sowie  von  ihren  Familien-  oder  Haushaltungsmitgliedern
  verwirkten  Geldstrafen  und  Kosten  des  Strafverfahrens  sowie  für  die
        <pb n="780" />
        —  764  —

nachzuzahlende  Steuer  im  Falle  des  Unvermögens  der  eigentlichen  Schuldigen,
wenn  nachgewiesen  wird,
1.  daß  die  Zuwiderhandlung  mit  ihrem  Wissen  verübt  ist  oder
2.  daß  sie  bei  Auswahl  und  Anstellung  der  Verwalter,  Geschäftsführer
und  sonstigen  in  ihrem  Dienste  oder  Lohne  stehenden  Personen  oder
bei  Beaufsichtigung  dieser  sowie  der  bezeichneten  Hausgenossen  nicht
mit  der  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Geschäftsmanns  zu  Werke  gegangen
  sind.
Wird  weder  das  eine  noch  das  andere  nachgewiesen,  so  haften  sie,  auch
soweit  sie  nicht  ohnehin  zur  Entrichtung  der  Steuer  verpflichtet  sind,  für  die  Steuer.

§ 32.

Läßt  sich  eine  Geldstrafe  von  dem  Schuldigen  nicht  beitreiben,  so  kann  die
Steuerbehörde  davon  absehen,  den  für  die  Geldstrafe  Haftenden  in  Anspruch  zu
nehmen,  und  die  an  Stelle  der  Geldstrafe  tretende  Freiheitsstrafe  an  dem
Schuldigen  vollstrecken  lassen.

§ 33.

Bei  Umwandlung  der  nicht  beizutreibenden  Geldstrafen  in  Freiheitsstrafen
darf  die  Freiheitsstrafe  bei  einer  Hinterziehung  im  ersten  Falle  sechs  Monate,  im
ersten  Rückfall  ein  Jahr  und  im  ferneren  Rückfalle  zwei  Jahre,  bei  einer  mit
Ordnungsstrafe  bedrohten  Zuwiderhandlung  drei  Monate  nicht  übersteigen.  Im
Falle  des  §  27  Abs.  2  bleibt  ein  Fünftel  der  Geldstrafe  bei  der  Umwandlung
außer  Betracht.

§  34.
Zwangsmaßregeln.

Neben  der  Festsetzung  von  Ordnungsstrafen  kann  die  Steuerbehörde  die
Beobachtung  der  auf  Grund  dieses  Artikels  getroffenen  Anordnungen  durch  Androhung
  und  Einziehung  von  Geldstrafen  bis  zu  fünfhundert  Mark  erzwingen,
auch  wenn  eine  vorgeschriebene  Einrichtung  nicht  getroffen  wird,  diese  auf  Kosten
der  Pflichtigen  berstellen  lassen.  Die  Einziehung  der  hierdurch  erwachsenen  Auslagen
  erfolgt  nach  den  Vorschriften  über  das  Verfahren  für  die  Beitreibung  der
Zölle  und  mit  dem  Vorzugsrechte  der  letzteren.

 

 

§ 35.
Einziehung.

Nach  diesem  Artikel  steuerpflichtige  Zündwaren,  die  im  Handel  ohne  die
vorgeschriebene  Bezeichnung  des  Herstellers  angetroffen  werden,  unterliegen  der
Emziehung,  gleichviel  wem  sie  gehören  und  ob  gegen  eine  bestimmte  Person  ein
Strafverfahren  eingeleitet  wird.
        <pb n="781" />
        —  765  —

§ 36.
Verjährung  der  Strafverfolgung.
Die  Strafverfolgung  von  Hinterziehungen  verjährt  in  drei  Jahren,  von
den  mit  Ordnungsstrafen  belegten  Zuwiderhandlungen  in  einem  Jahre.

§ 37.
Strafverfahren.

In  Ansehung  des  Verwaltungsstrafverfahrens,  der  Strafmilderung  und
des  Erlasses  der  Strafe  im  Gnadenwege  sowie  in  Ansehung  der  Strafvollstreckung
kommen  die  Vorschriften  zur  Anwendung,  nach  denen  sich  das  Verfahren  wegen
Zuwiderhandlungen  gegen  die  Zollgesetze  bestimmt.

Der  Erlös  aus  eingezogenen  Gegenständen  und  die  Geldstrafen  fallen  dem
Staate  zu,  von  dessen  Behörden  die  Strafentscheidung  erlassen  ist.  Im  Falle
des  §  27  Abs.  2  ist  von  dem  Betrage  der  Geldstrafe  der  fünfte  Teil  an  Stelle
des  nicht  festgestellten  Abgabebetrags  an  die  Reichskasse  abzuführen.

§ 38.

Ein  im  Strafverfahren  eingegangener  Geldbetrag  ist  zunächst  auf  die

Steuer  zu  verrechnen.
§ 39.
Verwaltung  der  Zündwarensteuer  und  Abfindung.

Die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Zündwarensteuer  erfolgt  durch  die
Landesbehörden.  Für  die  erwachsenden  Kosten  wird  den  Bundesstaaten  nach  den
vom  Bundesrate  zu  erlassenden  Bestimmungen  Vergütung  gewährt.  Diese  sind
dem  Reichstag  innerhalb  dreier  Jahre  mitzuteilen  und  außer  Kraft  zu  setzen,
wenn  er  sie  nicht  genehmigt.

Die  Reichsbevollmächtigten  für  Zölle  und  Steuern  und  die  ihnen  unterstellten
  Aufsichtsbeamten  haben  in  bezug  auf  die  Ausführung  dieses  Artikels  dieselben
  Rechte  und  Pflichten  wie  bezüglich  der  Erhebung  und  Verwaltung  der  Zölle.

Die  außerhalb  der  gemeinschaftlichen  Zollgrenze  liegenden  Teile  des  Reichsgebiets
  zahlen  nach  den  für  die  Zölle  maßgebenden  Vorschriften  an  Stelle  der
Zündwarensteuer  eine  entsprechende  Abfindung  an  die  Reichskasse.

§ 40.
Zoll.
Die  Nummer  367  des  Zolltarifs  vom  25.  Dezember  1902  erhält  folgende
Fassung:
Zündhölzer,  Zündstäbchen  aus  Pappe  30  Mark.
§  41.

Behandlung  der  Zollanschlüsse.
Der  Zündwarensteuer  unterliegende  Zündwaren,  die  aus  den  dem  Zollgebiet
  angeschlossenen  Staaten  und  Gebietsteilen  eingehen,  werden  hinsichtlich  der
Reichs-  Gesetzbl.  1909.  121
        <pb n="782" />
        —  766  —

Zündwarensteuer  wie  ausländische  behandelt.  Der  Reichskanzler  kann  unter  Zustimmung
  des  Bundesrats  mit  den  fremden  Regierungen  wegen  Einführung  einer
den  Vorschriften  dieses  Artikels  entsprechenden  Steuer  in  den  dem  Zollgebiet  angeschlossenen
  Staaten  und  Gebietsteilen,  wegen  Überweisung  der  Steuer  für  die
im  gegenseitigen  Verkehr  übergehenden  Zündwaren  der  im  §  1  bezeichneten  Art
oder  wegen  Begründung  einer  Steuergemeinschaft  Vereinbarungen  treffen.

 

§ 42.
Übergangs-  und  Schlußvorschriften.

Hersteller  von  Zündwaren  der  im  §  1  bezeichneten  Art  haben  die  am  Tage
des  Inkrafttretens  dieses  Artikels  außerhalb  der  Räume  des  angemeldeten  Fabrikbetriebs
  vorhandenen,  in  ihrem  Besitze  befindlichen  Zündwaren  der  bezeichneten
Art  innerhalb  einer  Woche  dem  Steueramt  anzumelden  und,  soweit  sie  nicht  ausgeführt
  oder  auf  ein  Zoll-  oder  Steuerlager  verbracht  werden,  nach  Maßgabe
des  §  2  zu  versteuern.  

Zündwaren,  die  sich  am  Tage  des  Inkrafttretens  dieses  Artikels  außerhalb
einer  Zündwarenfabrik  oder  einer  Zollniederlage  im  Besitze  von  Händlern,  Wirten,
Konsumvereinen,  Kasinos,  Logen  und  ähnlichen  Vereinigungen  befinden,  unterliegen
  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats  der  Zündwarensteuer  in  Form
einer  Nachsteuer.  Von  Zündkerzchen  (§  2  Abs.  1  Ziffer  2),  die  sich  zur  Zeit  des
Inkrafttretens  dieses  Artikels  im  Besitze  von  Straßenhändlern  oder  ähnlichen  Kleinhändlern
  befinden,  ist  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats  ein  angemessener
Vorrat  von  der  Nachsteuer  freizulassen.

  Die  Nachsteuer  kann  für  drei  Monate  gegen  Sicherheitsbestellung  gestundet
werden.

Der  Bundesrat  ist  ermächtigt,  Bestimmungen  zu  treffen,  die  die  Weiterverwendung
  der  beim  Inkrafttreten  des  Artikels  vorhandenen  Vorräte  an  Packmaterial
  und  Etiketten  ermöglichen.

§ 43.
Von  den  bestehenden  Betrieben  zur  Herstellung  der  im  §  1  bezeichneten
Zündwaren  sind  die  nach  diesem  Artikel  erforderlichen  Anzeigen  bei  Vermeidung

der  im  §  30  angedrohten  Ordnungsstrafe  spätestens  4  Wochen  vor  Inkrafttreten
dieses  Artikels  zu  erstatten.

§ 44.
Die  im  §  35  angedrohte  Einziehung  ist  im  ersten  Jahre  nach  dem  Inkrafttreten
  dieses  Artikels  nur  dann  zulässig,  wenn  nachgewiesen  wird,  daß  die
ohne  Bezeichnung  des  Herstellers  angetroffenen  Zündwaren  erst  nach  dem  Inkrafttreten

  dieses  Artikels  aus  einer  Zündwarenfabrik,  einem  Zündwarensteuerlager
oder  einer  Zollniederlage  in  den  freien  Verkehr  gebracht  worden  sind.
        <pb n="783" />
        —  767  —

§ 45.

Soweit  beim  Inkrafttreten  dieses  Artikels  Verträge  über  Lieferung  von
Zündwaren  bestehen,  ist  der  Lieferer  berechtigt,  vom  Abnehmer  einen  um  den
Betrag  der  Steuer  erhöhten  Preis  zu  fordern  und  die  bare  Zahlung  der  Steuer
bei  der  Lieferung  zu  verlangen,  falls  nichts  anderes  vereinbart  ist.

Artikel  V.
Zuckersteuer.

Der  Zeitpunkt  für  die  Herabsetzung  der  Zuckersteuer  [Artikel  1  des  Gesetzes,
betreffend  die  Abänderung  des  Zuckersteuergesetzes,  vom  19.  Februar  1908  (Reichs,
Gesetzbl.  S.  27)]  wird  auf  den  1.  April  1914  festgesetzt.

Artikel  VI.
Schlußbestimmungen.

Dieses  Gesetz  tritt  bezüglich  des  Artikel  I  § 5  Abs.  1,  2  mit  Wirkung
vom  1.  April  1909,  bezüglich  des  Artikel  I  § 6  mit  dem  1.  Januar  1910,  bezüglich
  des  Artikel  II  (Erhöhung  des  Kaffee-  und  Teezolls)  mit  dem  1.  August  1900,
bezüglich  des  Artikel  III  (Besteuerung  der  Beleuchtungsmittel)  und  des  Artikel  IV
(Besteuerung  der  Zündwaren)  hinsichtlich  des  §  40  (Erhöhung  des  Zolles  für
Zündhölzer  und  Zündstäbchen  aus  Pappe)  mit  dem  1.  August  1909,  sonst  mit
dem  1.  Oktober  1909,  im  übrigen  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  nach  Verkündung  dieses  Gesetzes  die  darin
enthaltenen  Vorschriften  über  die  Besteuerung  der  Beleuchtungsmittel  und  der
Zündwaren  als  besondere  Gesetze  mit  dem  Titel  „Leuchtmittelsteuergesetz“  beziehungsweise
  „Zündwarensteuergesetz“  mit  dem  Datum  des  vorliegenden  Gesetzes
unter  Vornahme  der  hierdurch  erforderlich  werdenden  Fassungsänderungen  im
Reichs-Gesetzblatte  bekannt  zu  machen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  15.  Juli  1909.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Bethmann  Hollweg.

 

 

    

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="784" />
        <pb n="785" />
        — 769 —    Reichs-  Gesetzblatt.

Nr 42.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  Mexikos  zu  der  internationalen  Übereinkunft  über  Maßregeln
  gegen  Pest,  Cholera  und  Gelbfieber  vom  3.  Dezember  1903.  S.  769.  —  Bekanntmachung,
betreffend  Ergänzung  und  Änderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.  S.  769.  —
Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Internationalen  Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.  S.  771.

    

 

 

 

(Nr.  3640.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  Mexikos  zu  der  internationalen  Übereinkunft
  über  Maßregeln  gegen  Pest,  Cholera  und  Gelbfieber  vom  3.  Dezember
  1903  (Reichs-Gesetzbl.  1907  S.  425).  Vom  8.  Juli  1909.

Die  Regierung  der  Republik  Mexiko  hat  der  Regierung  der  Französischen
Republik  ihren  Beitritt  zu  der  internationalen  Übereinkunft,  betreffend  Maßregeln
gegen  Pest,  Cholera  und  Gelbfieber,  vom  3.  Dezember  1903  erklärt.

Berlin,  den  8.  Juli  1909.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
von  Koerner.

 



 

(Nr.  3641.)  Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  und  Änderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
  Vom  13.  Juli  1909.

Auf  Grund  der  Schlußbestimmung  in  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung
  wird  diese  Anlage,  wie  folgt,  ergänzt  und  geändert:

Nr.  Ia.  Sprengstoffe.

I.  Eingangsbestimmungen.  A.  Sprengmittel.
1)  1.  Gruppe  a.
a)  Hinter  dem  mit  „Ammonkarbonit“  beginnenden  Absatze  wird  eingeschaltet:


Ammonkarbonit  Ia  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,

höchstens  2  Prozent  Kalisalpeter,  höchstens  4  Prozent  mit
Reichs-Gesetzbl.  1909.  122
Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  Juli  1909.
        <pb n="786" />
        —  770  —

Kollodiumwolle  gelatiniertem  Nitroglyzerin,  höchstens  6  Prozent

Trinitrotoluol,  Mehl,  Kohle  und  mindestens  15  Prozent  Alkalichloriden).


b)  Der  Eingang  des  mit  „Kohlen-Westfalit“  beginnenden  Absatzes
wird  gefaßt:

Kohlen-Westfalit,  Gesteins-Westfalit  oder  Salz-Westfalit

  mit  den  angehängten  Zahlen  I,  II,  III  usw.  (Gemenge

  usw.  wie  bisher).

2)  1.  Gruppe  d.

Hinter  dem  mit  „Petroklastit“  beginnenden  Absatze  wird  eingeschaltet:


Praeposit  (nicht  gekörntes  Gemenge  von  Kalisalpeter,
Schwefel,  Holzkohle  und  Hipposin  —  einem  aus  vorgetrocknetem
Perdedünger  gewonnenen  staubfeinen  Körper  —  im  Gewichtsverhältnisse
  dieser  Bestandteile  von  12:  3:1:1).

II.  Beförderungsvorschriften.

1)  Abschnitt  A.  Verpackung.  1.  Gruppe  der  Sprengmittel.  Ziffer  4  erhält
  folgende  Fassung:
4.  Schwarzpulverähnliche  handhabungssichere  Sprengstoffe
  d.

(1)  Die  Stoffe  müssen  wie  die  Ammoniaksalpetersprengstoffe
  a  verpackt  sein.  Für  Praeposit  ist  an  Stelle  der  Verpackung
  in  Patronen  auch  die  Verpackung  in  Büchsen  aus
Weißblech  mit  dicht  schließendem  Deckel  zugelassen.  Jede  Büchse
darf  höchstens  5  Kilogramm  Praeposit  enthalten  und  ist  in  kräftiges
Packpapier  völlig  einzuwickeln.  Höchstens  3  Büchsen  sind  in
einen  starken,  dichten,  sicher  verschlossenen  Holzbehälter  so  einzusetzen,
  daß  die  Deckel  der  Büchsen  durch  den  Behälter  in
ihrer  Lage  durchaus  festgehalten  werden.  Ferner  sind  bei
Praeposit  an  Stelle  der  mit  Paraffin  oder  Zeresin  getränkten
Patronenhüllen  (vergleiche  Ziffer  1  Abs.  (2))  dichte  Hüllen  aus
Pergamentpapier  zugelassen.

(2)  Die  Aufschrift  auf  den  Packgefäßen  hat  zu  lauten:
„Schwarzpulverähnliche  handhabungssichere  Sprengstoffe  (Name).
1.  Gruppe.“

2)  Abschnitt  B.  Aufgabe.
Im  Abs.  (2)  wird  hinter  den  Worten  „Schießmittel  der“  gestrichen:
„1.  und“
        <pb n="787" />
        —  771  —

Nr.  Ic.  Zündwaren  und  Feuerwerkskörper.
Ziffer  1  b  der  Eingangsbestimmungen  wird  gefaßt:
b)  Pyrotechnische  Zündstäbchen  wie  bengalische  Zündhölzer,  Goldregenhölzer,
  Blumenregenhölzer,  Wunderkerzen  und  dergleichen.

Diese  Vorschriften  treten  sofort  in  Kraft.
Berlin,  den  13.  Juli  1909.  

Das  Reichs-Eisenbahnamt.
Schulz.

 

 

(Nr.  3642.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Internationalen  Übereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  16.  Juli  1909.

Die  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  die  das  Internationale  Übereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  Anwendung  findet  (Ausgabe  vom  Februar  1909,
Reichs-Gesetzbl.  S.  280  ff.),  ist,  wie  folgt,  geändert  worden:

Im  Abschnitte  „Deutschland.  A.  II.“ ist  mit  Wirkung  vom  11.  August  d.  J.
nachgetragen:
„71  a.  Oberschefflenz-Billigheimer  Nebenbahn.“

Berlin,  den  16.  Juli  1909.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:

Schulz.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="788" />
        <pb n="789" />
        —  773  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr  43.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Fassung  des  Brausteuergesetzes.  S.  773.

 

 

  

(Nr.  3643.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Fassung  des  Brausteuergesetzes.  Vom  21.  Juli  1909.

Auf  Grund  des  Artikels  VII  Abs.  4  des  Gesetzes  vom  15.  Juli  1909  wegen
Änderung  des  Brausteuergesetzes  (Reichs-Gesetzbl.  S.  695)  wird  die  Fassung  des
Brausteuergesetzes  nachstehend  bekannt  gemacht.

Berlin,  den  21.  Juli  1909.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Wermuth.

 

Brausteuergesetz.
Vom  15.  Juli  1909.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  für  das  innerhalb  der  Zollinie  liegende  Gebiet  des  Deutschen
Reichs,  jedoch  mit  Ausschluß  der  Königreiche  Bayern  und  Württemberg,  des
Großherzogtums  Baden,  Elsaß-Lothringens,  des  Großherzoglich  Sächsischen  Vordergerichts
  Ostheim  und  des  Herzoglich  Sachsen-Coburg-  und  Gothaischen  Amtes
Königsberg,  was  folgt:

§ 1.

Zur  Bereitung  von  untergärigem  Biere  darf  nur  Gerstenmalz,  Hopfen,  [Bierbereitung.]
Hefe  und  Wasser  verwendet  werden.  Die  Bereitung  von  obergärigem  Biere
Reichs-Gesetzbl.  1909.  123
Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  Juli  1909.
        <pb n="790" />
        [Gegenstanb  der
Brausteuer.]

[Bierähnliche  Getränke
und  zur  Bereitung
von  solchen  oder  von

Bier  bestimmte
Zubereitungen.]

—  774  —

unterliegt  derselben  Vorschrift,  es  ist  jedoch  hierbei  auch  die  Verwendung  von
anderem  Malze  und  von  technisch  reinem  Rohr-,  Rüben-  oder  Invertzucker,  sowie
von  Stärkezucker  und  aus  Zucker  der  bezeichneten  Art  hergestellten  Farbmitteln
zulässig.

Für  die  Bereitung  besonderer  Biere  sowie  von  Bier,  das  nachweislich  zur
Ausfuhr  bestimmt  ist,  können  Abweichungen  von  der  Vorschrift  im  AbfsK.  1
gestattet  werden.

Die  Vorschrift  im  Abs.  1  findet  keine  Anwendung  auf  die  Haustrunkbereitung
  (§  6  Abf.  4).

Unter  der  Bezeichnung  Bier  —  allein  oder  in  Zusammensetzung  —  dürfen
nur  solche  Getränke  in  den  Verkehr  gebracht  werden,  die  gegoren  sind  und  den
Vorschriften  der  Abs.  1  und  2  entsprechen.  Bier,  zu  dessen  Herstellung  außer
Malz,  Hopfen,  Hefe  und  Wasser  auch  Zucker  verwendet  worden  ist,  darf  unter
der  Bezeichnung  Malzbier  oder  unter  einer  sonstigen  Bezeichnung,  die  das  Wort

 

 

 

Malz  enthält,  nur  in  Verkehr  gebracht  werden,  wenn  die  Verwendung  von

Zucker  in  einer  dem  Verbraucher  erkennbaren  Weise  kundgemacht  wird  und  die
verwendete  Malzmenge  nicht  unter  die  festgesetzte  Grenze  herabgeht.  Das  Nähere
bestimmt  der  Bundesrat.

Der  Zusatz  von  Wasser  zum  Biere  durch  Brauer,  Bierhändler  oder  Wirte
nach  Abschluß  des  Brauverfahrens  außerhalb  der  Brauereien  ist  untersagt.

§ 2.

Die  Brausteuer  wird  von  dem  zur  Bierbereitung  verwendeten  Malze  und
Zucker  erhoben.

Unter  Malz  wird  alles  künstlich  zum  Keimen  gebrachte  Getreide  verstanden.
Als  Zucker  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind  die  im  §  1  Abs.  1  bezeichneten  Zuckerstoffe
  einschließlich  der  daraus  hergestellten  Farbmittel  zu  verstehen.

Zucker,  der  zur  Herstellung  von  obergärigen  Bieren  verwendet  wird,  bleibt
insoweit  steuerfrei,  als  er  nach  §  5  Abs.  3  bei  der  Feststellung  des  für  die  Höhe
der  Steuer  (§  6)  maßgebenden  Gesamtgewichts  der  verwendeten  steuerpflichtigen
Braustoffe  nicht  zur  Anrechnung  kommt.

§ 3.

Die  Brausteuer  kann  auch  von  dem  zur  Bereitung  bierähnlicher  Getränke
verwendeten  Malze  und  Zucker  erhoben  werden.  Die  Herstellung  solcher  Getränke
  kann  unter  Steueraufsicht  gestellt,  auch  kann  die  Verwendung  von  anderen
Malzersatzstoffen  als  Zucker  verboten  werden.  Die  näheren  Bestimmungen  trifft
der  Bundesrat.

Zur  Herstellung  von  Bier  oder  bierähnlichen  Getränken  bestimmte  Zubereitungen,
  mit  Ausnahme  der  am  Schlusse  des  §  1  Abs.  1  bezeichneten,  aus
Zucker  hergestellten  Farbmittel  und  der  nur  aus  Malz,  Hopfen,  Hefe  und  Wasser
hergestellten  Farbebiere,  dürfen  nicht  in  den  Verkehr  gebracht  werden.
        <pb n="791" />
        —  775  —

Die  Verwendung  der  im  Abs.  2  bezeichneten  Farbebiere  zur  Bereitung  von
Bier  oder  bierähnlichn  Getränken  ist  gestattet,  unterliegt  jedoch  den  vom  Bundesrat
  anzuordnenden  Überwachungsmaßnahmen.

§ 4.  

Ist  mit  der  steuerpflichtigen  Bereitung  von  Bier  oder  bierähnlichen  Getränken
  zugleich  eine  Bereitung  von  Essig  oder  von  Malztratt  und  sonstigen
Malzauszügen  verbunden  oder  werden  diese  Erzeugnisse  aus  Malz  in  eigens  dazu
bestimmten  Anlagen  zum  Verkauf  oder  zu  gewerblichen  Zwecken  bereitet,  so  muß
die  Brausteuer  auch  von  dem  zu  ihrer  Herstellung  verwendeten  Malze  entrichtet
  werden.

§ 5.  

Die  Versteuerung  der  im  §  2  genannten  Stoffe  erfolgt  nach  dem  Reingewichte.
  Die  Ermittelung  des  Reingewichts  der  zu  einem  Gebräue  verwendeten
Gesamtmenge  steuerpflichtiger  Braustoffe  hat  bis  auf  100  Gramm  zu  erfolgen.
Gewichtsteile,  die  diese  Grenze  nicht  erreichen,  bleiben  außer  Betracht.

Hat  das  Malz  durch  eine  andere  Bearbeitung  als  durch  Reinigen  oder
Schroten  (z.  B.  Enthülsen)  eine  wesentliche  Gewichtsverminderung  erfahren,  so
ist  diese  nach  besonderer  Bestimmung  des  Bundesrats  dem  steuerpflichtigen  Gewichte
zuzurechnen.  Bei  Zucker  gilt  als  steuerpflichtiges  Gewicht  das  Gewicht  des  Zuckers
in  dem  Zustand,  in  dem  er  in  die  Brauerei  eingebracht  wird  (§  19  Abf.  1).

Bei  der  Feststellung  des  für  die  Höhe  der  Steuer  (§  6)  maßgebenden
Gesamtgewichts  der  verwendeten  steuerpflichtigen  Braustoffe  ist  ein  Doppelzentner
Zucker  gleich  eineinhalb  Doppelzentner  Malz  und  ein  Doppelzentner  Weizenmalz
gleich  vier  fünftel  Doppelzentner  Gerstenmalz  zu  rechnen.  abei  wird  jedoch
insoweit,  als  zur  Herstellung  obergäriger  Biere  auf  100  Doppelzentner  Malz
nicht  mehr  als  25  Doppelzentner  Zucker  verwendet  werden,  der  Zucker,  welcher
auf  die  ersten  150  Doppelzentner  des  Jahresverbrauchs  an  Malz  entfällt,  außer
Ansatz  gelassen,  der  auf  die  folgenden  100  Doppelzentner  Malz  entfallende  Zucker
wird  nur  mit  ber  Hälfte,  der  auf  die  weiteren  100  Doppelzentner  Malz  entfallende
nur  mit  dem  Einfachen  seines  Gewichts  in  Rechnung  gestellt. 

§ 6.
Die  Steuer  beträgt  für  jeden  Doppelzentner  des  nach  §  5  Abs.  3  berechneten
  Gesamtgewichts  der  in  einem  Brauereibetrieb  innerhalb  eines  Rechnungsjahrs

  steuerpflichtig  gewordenen  Braustoffe









von  den  ersten  250  Doppelzentner  14  Mark,
〃〃folgenden    1250  〃.....  15〃,
〃  〃  〃    1500  〃......  16  〃  ,
〃  〃  〃    2000   〃  ......  18  〃  ,
〃dem  Reste  ........  ...  ...........  ...  20〃.

Für  neue  Brauereien,  welche  nach  dem  1.  August  1909  in  Betrieb  genommen
  werden  und  mit  deren  Bau  nicht  bereits  vor  dem  1.  Januar  1909  be-123


[Besteuerung  der
Essig-  und  Malzextraktbereitung.]


[Steuerpflichtiges
Gewicht.]

[Erhebungssätze  der
Brausteuer.]
        <pb n="792" />
        —  776  —

gonnen  war,  sowie  für  Brauereien,  welche  nach  dem  1.  August  1909  wieder  in
Betrieb  genommen  werden,  nachdem  sie  mehr  als  2  Jahre  außer  Betrieb  waren,
erhöhen  sich  die  Steuersätze  des  Abs.  1  in  der  Zeit  bis  zum  31.  März  1915
um  50  vom  Hundert,  in  der  Zeit  vom  1.  April  1915  bis  31.  März  1918  um
25  vom  Hundert.

Für  die  vor  dem  1.  Oktober  1908  betriebsfähig  hergerichteten  Brauereien

wird,  sofern  in  ihnen  im  Durchschnitte  der  Rechnungsjahre  1906,  1907  und
1908  nicht  mehr  als  150  Doppelzentner  Malz  verarbeitet  worden  sind,  die  Steuer
von  den  ersten  150  Doppelzentnern  des  in  einem  Rechnungsjahre  verwendeten
Malzes  auf  12  Mark  für  den  Doppelzentner  ermäßigt.  Diese  Vergünstigung
erlischt  mit  dem  Ablaufe  des  Rechnungsjahrs,  in  dem  die  Brauerei  mehr  als
150  Doppelzentner  Malz  verwendet  hat.  Die  verwendete  Zuckermenge  und  das
verwendete  Weizenmalz  sind  nach  den  Vorschriften  des  §  5  als  Malz  anzurechnen.

Für  Personen,  die  obergäriges  Bier  nur  für  ihren  Hausbedarf  bereiten,
wird,  wenn  das  Gesamtgewicht  der  steuerpflichtigen  Braustoffe  (§  5  Abs.  3)  in
einem  Rechnungsjahre  nicht  über  5  Doppelzentner  beträgt,  die  Steuer  für  den
Doppelzentner  auf  4  Mark  ermäßigt.  Es  ist  verboten,  Bier,  das  unter  Inanspruchnahme
  der  Steuerermäßigung  hergestellt  ist,  an  nicht  zum  Haushalte  gehörige
  Personen  gegen  Entgelt  abzugeben.  Bierverkäufer  haben  auf  die  Ermäßigung
  keinen  Anspruch.

Für  Malz,  das  zur  Bereitung  von  Essig  verwendet  wird  (§  4),  beträgt
die  Steuer  drei  Zehntel  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Sätze.

Mehrere  Brauereien,  die  für  Rechnung  einer  und  derselben  Person  oder
Gesellschaft  betrieben  werden,  sind  im  Sinne  des  Abs.  1  als  ein  Brauereibetrieb
anzusehen.  Sind  mehrere,  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  für  Rechnung
einer  und  derselben  Person  oder  Gesellschaft  betriebenen  Brauereien  bisher  steuerlich
getrennt  behandelt  worden,  so  sind  sie  auch  nach  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes
getrennt  zu  behandeln.

Wurde  eine  Braustätte  von  mehreren  für  eigene  Rechnung  brauenden  Personen
  gemeinsam  benutzt,  so  ist  für  die  Höhe  des  Steuersatzes  nicht  die  in  der
Brauerei  insgesamt  verbrauchte  Menge  an  Braustoffen,  sondern  die  Menge  entscheidend,
  die  jede  einzelne  dieser  Personen  zur  Bierbereitung  verwendet.  Neu
errichtete  Brauereien  dieser  Art  erhalten  diese  Vergünstigung  nicht.

§  7.
[Person  des  Steuerpflichtigen; Zeitpunkt des Eintritts der Steuerpflicht.]  Zur  Entrichtung  der  Steuer  ist  derjenige  verpflichtet,  der  die  Verwendung
    steuerpflichtiger  Braustoffe  (§  2)  zur  Bierbereitung  für  seine  Rechnung  vornimmt
  oder  vornehmen  läßt.

Die  Steuerpflicht  tritt  ein,  sobald  die  Absicht  der  Verwendung  der  Braustoffe
  zur  Bierbereitung  der  Hebestelle  angezeigt  wird  oder  hätte  angezeigt  werden
sollen  (§  21,  22)  oder,  im  Falle  des  §  28,  sobald  das  Malz  auf  die  Malzsteuermühle
  gebracht  wird.
        <pb n="793" />
        —  777  —
§ 58.

Die  Steuer  für  die  in  einem  Monate  verwendeten  Braustoffe  wird  am  [Fähigkeit,  Einzahlung und Stundung der Brausteuer; Unzulässigkeit von Nebenerhebungen.]
letzten  Tage  dieses  Monats  fällig  und  ist  spätestens  am  siebenten  Tage  des      
nächstfolgenden  Monats  bei  der  Hebestelle  einzuzahlen.  Wird  die  Zahlungsfrist    
wiederholt  versäumt  oder  liegen  Gründe  vor,  die  den  Eingang  der  Steuer  ge-  
fährdet  erscheinen  lassen,  so  kann  die  Steuerbehörde  die  Vorausbezahlung  oder
Sicherstellung  der  Steuer  fordern.

Gegen  Sicherheitsbestellung  ist  die  Steuer  für  eine  Frist  von  sechs  Monaten
zu  stunden;  ohne  Sicherheitsbestellung  kann  die  Steuer  auf  drei  Monate  gestundet
  werden.

Nebengebühren,  insbesondere  für  Quittungen  und  Bescheinigungen  der
Steuerbehörden,  werden  nicht  erhoben.

§ 9.
Bei  der  Ausfuhr  von  Bier  aus  dem  Geltungsbereiche  des  Gesetzes  wird  [Vergütung  der Steuer bei der Ausfuhr aus dem Geltungsbereiche des Gesetzes.]
eine  Vergütung  der  Brausteuer  unter  den  vom  Bundesrate  festzusetzenden  und        
bekanntzumachenden  Bedingungen  und  Maßgaben  gewährt.    


§  10.

Ein  Erlaß  oder  eine  Erstattung  der  Brausteuer  darf,  abgesehen  von  dem  [Erlaß  oder  Erstattung der Steuer.]
Falle  des  §  9,  mit  Genehmigung  der  Direktivbehörde  dann  gewährt  werden,    
wenn  erwiesen  ist,  daß

1.  entweder  die  zur  Einmaischung  bestimmten  Braustoffe  vor  der  beabsichtigten
  Verwendung  durch  Zufall  vernichtet  oder  derart  beschädigt
worden  sind,  daß  ihre  Verwendung  zur  Bierbereitung  nicht  möglich
erscheint,  oder  

2.  sonst  aus  Anlaß  unvorhergesehener  Hindernisse  die  angemeldete  Bierbereitung
  nicht  hat  stattfinden  können,

und  wenn  der  Anspruch  auf  Erlaß  oder  Erstattung  innerhalb  einer  Frist  von
3  Tagen  nach  der  angemeldeten  Einmaischungszeit  (§  21)  bei  der  Hebestelle
angemeldet  ist.

Wird  die  Brausteuer  in  der  Form  der  Vermahlungssteuer  entrichtet  (§  28),
so  darf  der  Erlaß  oder  die  Erstattung  nur  in  dem  unter  1  erwähnten  Falle  und
nur  dann  gewährt  werden,  wenn  der  Anspruch  innerhalb  einer  Frist  von  3  Tagen
nach  der  geschehenen  Vernichtung  oder  Beschädigung  der  Hebestelle  angezeigt  ist.

Ein  Erlaß  oder  eine  Erstattung  der  Brausteuer  kann  ferner  gewährt  werden,
wenn  die  Vernichtung  eines  ganzen  Gebräues  unter  Aufsicht  der  Steuerbehörde
erfolgt;  einem  hierauf  gerichteten  Antrage  des  Brauers  muß  entsprochen  werden.

§ 11.

Alle  Forderungen  und  Nachforderungen  von  Brausteuer,  desgleichen  die  [Verjährung  der Abgabe.]
Ansprüche  auf  Ersatz  wegen  zuviel  oder  zur  Ungebühr  entrichteter  Steuer,  ver-
        <pb n="794" />
        —  778  —

jähren  innerhalb  Jahresfrist,  von  dem  Tage  des  Eintritts  der  Zahlungsverpflichtung
  oder  der  Zahlung  an  gerechnet.

Auf  den  Rückgriff  des  Staates  gegen  die  Steuerbeamten  und  auf  die
Nachforderung  hinterzogener  Brausteuer  findet  diese  Verjährungsfrist  keine  Anwendung.
  § 12.

[Anzeige  der  Betriebsleiter und Übertragung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf solche.]    Brauereibesitzer,  die  den  Betrieb  nicht  selbst  leiten,  haben  der  Verwaltungs-

      behörde  diejenigen  Personen  zu  bezeichnen,  die  als  Betriebsleiter  in  ihrem  Namen
    zu  handeln  befugt  sind.
§ 13.

    
Brauereibesitzer,  die  den  Betrieb  nicht  selbst  leiten,  können  die  Übertragung
der  ihnen  obliegenden  strafrechtlichen  Verantwortlichkeit  auf  den  Betriebsleiter
(§ 12)  bei  der  Verwaltungsbehörde  beantragen.  Falls  der  Antrag  genehmigt
wird,  geht  die  strafrechtliche  Verantwortlichkeit  unbeschadet  der  im  §  51  vorgesehenen
  Vertretungsverbindlichkeit  des  Brauereibesitzers  auf  den  Betriebsleiter
über.  Die  Genehmigung  ist  jederzeit  widerruflich.

§  14.

[Anzeige der Brauereiräume und -gefäße.]         Wer  brauen  will,  hat  der  Steuerhebestelle,  insoweit  dies  nicht  bereits  auf

  Grund  der  bisherigen  gesetzlichen  Vorschriften  geschehen  ist,  mindestens  8  Tage
vor  Anfang  des  Betriebs  eine  Nachweisung  nach  einem  besonders  vorzuschreibenden
Muster  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen,  in  der  die  Räume  zur  Aufstellung
der  Geräte  und  zum  Betriebe  der  Brauerei,  einschließlich  der  Gärungsräume,
die  Maisch-,  Koch-,  Kühl-  und  Gärgefäße  und  der  in  Litern  ausgedrückte  Raumgehalt
  jedes  einzelnen  dieser  Gefäße,  soweit  ihre  Beschaffenheit  dies  gestattet,
genau  und  vollständig  angegeben  sein  müssen.

Ferner  hat  der  Brauer,  wenn  neue  Betriebsräume  eingerichtet  oder  Gefäße
der  vorerwähnten  Art  angeschafft  oder  die  vorhandenen  abgeschafft,  geändert  oder
in  einen  anderen  Raum  gebracht  werden,  innerhalb  der  nächstfolgenden  3  Tage
Anzeige  zu  machen.

Zu  diesen  Anmeldungen  sind  jedoch  alle  diejenigen  nicht  verpflichtet,  die
nur  für  den  ausschließlichen  Bedarf  des  eigenen  Haushalts  ohne  besondere  Brauanlage
  Bier  bereiten.

§ 15.
Inhaber  von  Brauereien  sowie  Personen,  die  Braupfannen  verfertigen
oder  Handel  damit  treiben,  dürfen  die  Pfannen  nicht  aus  ihren  Händen  geben,

bevor  sie  es  der  Steuerhebestelle  ihres  Wohnorts  angezeigt  und  von  dieser  eine
Bescheinigung  darüber  erhalten  haben.

§ 16.
[Vermessung, Bezeichnung und Verschluß der Gefäße. ]            
    Die  nach  §  14  anzumeldenden  Gefäße  werden  nach  Bestimmung  der

    Steuerbehörde  mit  fortlaufenden  Zahlen  und,  soweit  tunlich,  mit  einer  amtlichen
        <pb n="795" />
        —  779  —

Bezeichnung  versehen.  Auch  kann  die  Steuerbehörde  eine  Vermessung  der  Maisch-,
Koch-  und  Kühlgefäße  sowie  der  Bier-Sammel-  (sogenannten  Stell-  und  dergleichen)
  Bottiche  anordnen.  Der  Brauereibesitzer  hat  den  Raumgehalt  und  die
Nummer  an  diesen  Gefäßen  deutlich  bezeichnen  und  diese  Bezeichnung  gehörig
erhalten  zu  lassen.

Für  die  Zeit,  in  der  die  Brauereigeräte  nicht  im  Betriebe  sein  dürfen,
können  die  Geräte,  auch  nach  Umständen  die  Zugänge  zur  Braukesselfeuerung,
an  Ort  und  Stelle  unter  amtlichen  Verschluß  gesetzt  werden.

§ 17.

Jede  Brauerei  soll  mit  einer  geeichten  Wage  und  den  erforderlichen  [Erfordernis  einer Wage.]
geeichten  Gewichten  versehen  sein.  Die  Wage  muß  geeignet  sein,  die  einzelnen  
Maischposten,  wenn  diese  das  Gewicht  von  2,5  Doppelzentner  nicht  erreichen,  auf
einmal,  sonst  aber  mindestens  2,5  Doppelzentner  zusammen  zu  verwiegen.

Bis  diesem  Erfordernisse  genügt  ist,  kann  der  Betrieb  der  Brauerei  untersagt
  werden.

Der  Aufstellungsort  der  Wage  wird  im  Einvernehmen  mit  der  Steuerbehörde
  bestimmt.

 

§ 18.

Jeder  Brauer  ist  verbunden,  Vorräte  an  Malzschrot  und  Zucker,  soweit  [Aufbewahrung  der Vorräte an Braustoffe.]
sie  nach  dem  Ermessen  der  Steuerbehörde  den  Bedarf  des  eigenen  Haushalts      
übersteigen,  nur  an  bestimmten,  ein  für  allemal  vorher  anzuzeigenden  geeigneten
Orten  aufzubewahren.

Zucker  darf  nur  in  Räumen,  die  von  der  Braustätte  gänzlich  getrennt
sind,  aufbewahrt  werden.

Der  Vorrat  an  Malzschrot  darf,  sobald  Braueinmaischungen  angemeldet
find  (§  21),  die  längstens  für  den  folgenden  Tag  angemeldete  Menge  nicht
übersteigen.

Will  der  Brauer  Vorräte  von  Zucker  halten,  die  nicht  zur  Bierbereitung
bestimmt  sind,  so  muß  er  sie  getrennt  von  den  zur  Bierbereitung  bestimmten
Vorräten  in  anderen,  ein  für  allemal  anzuzeigenden  Räumen  aufbewahren,  auch
sich  den  nach  Bedürfnis  von  der  Steuerbehörde  zu  treffenden  Anordnungen  wegen
der  Buchführung  über  solche  Vorräte  und  wegen  des  Verschlusses,  insbesondere
zur  Zeit  des  Brauens,  unterwerfen.
  Die  Aufbewahrungsorte  stehen  ohne  Ausnahme  unter  Aufsicht  der  Steuerbehörde.





§ 19.

1.  Über  den  zur  Bierbereitung  bestimmten  Vorrat  von  Zucker  hat  der  [Buchführung  über den zur Bierbereitung bestimmten Zucker.]
Brauer  nach  näherer  Anleitung  der  Steuerbehörde  ein  von  der  letzteren  geliefertes  
Buch  zu  führen,  in  das  jeder  Zugang  sofort  bei  der  Einbringung  unter  Angabe
der  bezogenen  Gattung  und  Menge,  der  Zahl  der  Packstücke  und  der  Verpackungsart,
  des  Bezugsorts,  des  Namens  (der  Handelsfirma),  des  Verkäufers,
        <pb n="796" />
        —  780  —

des  Tages  und  der  Stunde  der  Aufnahme,  jeder  Abgang  aber  sogleich  bei  Ablassung
  der  zur  Versteuerung  angemeldeten  Menge  in  die  Braustätte  (§  25)  unter
Angabe  der  Gattung  und  Menge  sowie  des  Tages  und  der  Stunde  der  Herausnahme
  einzutragen  ist.

Jeder  Zugang  muß  mit  über  den  Bezug  lautenden  Versendungspapieren
(Fakturen,  Frachtbriefen  usw.)  belegt  sein.  

2.  Die  Entnahme  von  Zucker  aus  dem  Aufbewahrungsraume  zu  anderen
Zwecken,  als  zur  Verwendung  in  der  Brauerei,  ist  nur  in  Ausnahmefällen  nach
vorher  besonders  einzuholender  Genehmigung  der  Steuerbehörde  zulässig.

3.  Der  Brauer  hat  das  nach  der  vorstehenden  Bestimmung  zu  1  zu
führende  Buch  den  Steuerbeamten  jederzeit  auf  Verlangen  zur  Einsicht  vorzulegen,
  auch  Rechnungsabschlüsse  des  Buches  und  amtliche  Bestandsaufnahmen
des  Vorrats  sich  gefallen  zu  lassen.

Ein  hierbei  gegen  den  buchmäßigen  Sollbestand  ermittelter  Minderbefund
soll  als  in  der  Brauerei  verwendet  angesehen  und,  wenn  er  zwei  vom  Hundert
des  Sollbestandes  übersteigt,  nachversteuert,  ein  Mehrbefund  aber  dem  Buchbestande
  zugeschrieben  werden.  

§ 20.

[Vorschriften  für  den gemenschaftlichen Betrieb der Brauerei und Brennerei.]  Bei  dem  gemeinschaftlichen  Betriebe  der  Brauerei  und  Brennerei  darf
  für  die  letztere,  falls  nicht  die  von  der  Brauerei  zu  entrichtende  Steuer  in  einer
    Abfindungssumme  gezahlt  wird  (§  33),  reines  Malzschrot  nicht  verwendet,  das
  zur  Brennerei  bestimmte  Malz  muß  vielmehr  vor  dem  Schroten  auf  der  Mühle
wenigstens  zum  vierten  Teile  mit  ungemalztem  Roggen  vermischt  werden.  Wird
neben  der  Brauerei  Branntwein  aus  Kartoffeln  gebrannt,  so  ist  zu  letzterem
Zwecke  der  Gebrauch  von  reinem  Malzschrote  zwar  gestattet,  dieses  muß  jedoch
besonders  angemeldet  und  aufbewahrt  werden  und  steht  unter  der  Aufsicht  der

Steuerbehörde.

§  21.

[Brauanzeige.]  Wer  brauen  will,  ist  verpflichtet,  der  Steuerhebestelle  schriftlich  anzuzeigen,
welche  Gattung  und  Menge  der  im  §  2  genannten  Stoffe  er  zu  jedem  Gebräue
nehmen,  an  welchem  Tage  und  zu  welcher  Stunde  er  einmaischen  wird  und
wieviel  Bier  er  aus  den  angegebenen  Braustoffen  ziehen  will.  Als  Bier  in
diesem  Sinne  ist  die  noch  nicht  vergorene  abgekühlte  Würze  anzusehen.  Es  steht
dem  Steuerpflichtigen  frei,  diese  Anzeige,  so  oft  er  braut,  zu  machen,  oder  im
voraus  für  einen  bestimmten  Zeitraum.

§  22.

[Zeit  der  Anmeldung und Berichtigung der letzteren.]  Die  Anmeldung  (§  21)  muß,  wenn  Vormittags  gemaischt  werden  soll,
    spätestens  am  Nachmittage  des  vorhergehenden  Tages,  und  wenn  Nachmittags
gemaischt  werden  soll,  spätestens  am  Vormittage  desselben  Tages  drei  Stunden
vorher,  in  beiden  Fällen  auch  während  der  Dienststunden  (§  37)  erfolgen.  Abänderungen

  dieser  Anmeldungen  sind  nur  innerhalb  der  für  die  letzteren  selbst

vorstehend  festgesetzten  Frist  zulässig.
        <pb n="797" />
        —  781  —

§ 23.

Wer  Zucker  zum  Brauen  verwenden  will,  hat  hierüber,  abgesehen  von  den  [Erklärung  über  die Verwendung von Zucker.]
Anmeldungen  für  die  einzelnen  Gebräue  (§  21),  mindestens  drei  Tage  vor  der    
ersten  derartigen  Einmaischung  der  Steuerhebestelle  eine  schriftliche  Erklärung  in  
doppelter  Ausfertigung  zu  übergeben.  In  der  Erklärung  ist  die  Art  und  Weise
der  beabsichtigten  Verwendung,  insbesondere  bei  welchem  Abschnitte  der  Bierbereitung
  sie  jedesmal  erfolgen  soll,  und  der  Raum  für  die  Aufbewahrung  des
Vorrats  (§  18  Abs.  4)  näher  zu  beschreiben.  Bei  dem  Betrieb  ist  diese  Erklärung
  genau  zu  befolgen.  Später  beabsichtigte  dauernde  Änderungen  sind  innerhalb
  gleicher  Frist  vorher  schriftlich  anzuzeigen.  Soll  von  dem  Inhalte  der  Erklärung,
  von  der  die  eine  Ausfertigung  demnächst  in  der  Brauerei  zur  Einsicht
der  Steuerbeamten  ausliegen  muß,  nur  für  einzelne  bestimmte  Einmaischungen
abgewichen  werden,  so  genügt  es,  solches  in  der  nach  §  21  abzugebenden  Brauanzeige
  anzumelden.

§ 24.

Die  Einmaischungen  dürfen  nur  an  den  Wochentagen  geschehen,  und  [Zeit  der Einmaischungen.]
zwar  in  den  Monaten  vom  Oktober  bis  einschließlich  März  von  Morgens  6  bis  
Abends  10  Uhr,  in  den  übrigen  Monaten  aber  von  Morgens  4  bis  Abends
10  Uhr.

Ausnahmen  hiervon  können  nach  Bedürfnis  bewilligt  und  dürfen  bei
ununterbrochenem  Betriebe  nicht  versagt  werden.

Als  Schluß  der  Einmaischung  gilt  der  Zeitpunkt,  an  dem  mit  dem  Ablassen
  der  Würze  zum  Zwecke  des  Kochens  begonnen  wird.

§ 25.
Der  Brauer  ist  verpflichtet,  die  Ankunft  eines  Steuerbeamten  zur  angezeigten  [Erwarten  der Steuerbeamten.]
Stunde  des  Einmaischens  (§  21)  abzuwarten.    

Findet  sich  der  Beamte  ein,  so  müssen  alsdann  sogleich  in  dessen  Gegenwart
  die  Braustoffe  abgewogen  und  es  muß  mit  der  Einmaischung  begonnen
werden;  der  Brauer  darf  die  Einmaischung  erst,  nachdem  eine  halbe  Stunde
gewartet  worden  ist,  ohne  Gegenwart  des  Beamten  vornehmen.

Sind  Braustoffe  für  mehrere  angemeldete  Einmaischungen  (§  21)  am  Aufbewahrungsorte
  vorhanden,  so  kann  der  Steuerbeamte  die  Verwiegung  der  für
die  späteren  Beschickungen  bestimmten  Vorräte  bis  zur  Stunde  ihrer  Einmaischung
aussetzen  und  diese  Vorräte  selbst  an  dem  angemeldeten  Aufbewahrungsort  unter
amtlichen  Verschluß  nehmen.

Zucker  darf  nicht  früher  als  mit  Beginn  desjenigen  Abschnitts  der  Bierbereitung,
  bei  dem  er  nach  der  Erklärung  (§  23)  Verwendung  finden  soll,  und
nicht  in  größerer  als  der  für  das  betreffende  Gebräu  angemeldeten  Menge  in
die  Brautstätte-  eingebracht  werden.

§ 26.

In  der  Regel  soll  die  ganze  Beschickung  auf  einmal  eingemaischt  werden,  [Nachmaischen.]
so  daß  keine  Nachmaischung  stattfinden  darf.
Reichs-Gesetzbl.  1909.  124
        <pb n="798" />
        —  782  —

Wird  aber  eine  Brauerei  regelmäßig  mit  Nachmaischen  betrieben,  so  muß
ein-  für  allemal  angezeigt  werden,  in  wieviel  Abteilungen  und  mit  welchem
Gewichte  für  jede  Beschickung  gemaischt  werden  soll.

§ 27.
[a) Vermahlungssteuer: Verpflichtung zum Halten von Malzsteuermühlen mit selbsttätigen Verwiegungsvorrichtungen; deren Aufstellung und Einrichtung.]  Die  Inhaber
    1.  der  am  1.  April  1906  bestehenden  Brauereien,  in  denen
    a)  der  Verbrauch  an  Malz  und  Malzersatzstoffen  in  den  Rechnungs-
    jahren  1904  und  1905  unter  Zugrundelegung  der  Steuersätze
    des  Gesetzes  vom  31.  Mai  1872  den  Steuerwert  von  8000  Mark
kolehe  überstiegen  hat,  oder

b)  das  Gesamtgewicht  (§  5  Abs.  3)  der  steuerpflichtigen  Braustoffe
in  einem  späteren  Jahre  2000  Doppelzentner  übersteigt,

2.  der  nach  dem  1.  April  1906  errichteten  Brauereien,  in  denen  das  Gesamtgewicht

  der  in  einem  Jahre  steuerpflichtig  werdenden  Braustoffe
500  Doppelzentner  übersteigt,
sind  verpflichtet,  in  ihrer  Brauerei  selbst  oder  doch  in  räumlicher  Verbindung
mit  ihr  eigene  Mühlenwerke  oder  Malzquetschen  (Malzsteuermühlen)  mit  selbsttätiger
  Verwiegungsvorrichtung  zu  halten  und  ausschließlich  zum  Schroten  des
in  ihrer  Brauerei  zur  Bierbereitung  bestimmten  Malzes  zu  benutzen.

Die  Verpflichtung  entsteht  für  die  Inhaber  der  Brauereien  zu  1a  am
1.  April  1908,  für  die  Inhaber  der  Brauereien  zu  1b  und  2  am  1.  Oktober
nach  Ablauf  desjenigen  Rechnungsjahrs,  in  dem  das  Gesamtgewicht  der  steuerpflichtigen
  Braustoffe  zuerst  2000  oder  500  Doppelzentner  überssteig  Bei  einer
voraussichtlich  nicht  andauernden  Übersteigung  dieser  Grenzen  oder  wenn  die
räumlichen  Verhältnisse  den  Einbau  der  Malzsteuermühlen  ohne  Aufwendung  erheblicher
  Kosten  nicht  gestatten,  soll  die  Steuerbehörde  die  Verpflichtung  erlassen.

Die  Inhaber  anderer  als  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Brauereien  sind  zur
Aufstellung  von  Malzsteuermühlen  mit  selbsttätigen  Verwiegungsvorrichtungen  in
ihren  Brauereien  und  zur  Bestreitung  der  durch  den  Einbau  dieser  Mühlen  entstehenden
  Kosten  verpflichtet,  wenn  die  räumlichen  Verhältnisse  den  Einbau  ohne
Aufwendung  erheblicher  Kosten  gestatten  und  die  Malzsteuermühlen  vom  Reiche
kostenlos  geliefert  werden.

Wenn  und  solange  die  Brauer  in  Erfüllung  der  Verpflichtung  säumig
sind,  kann  ihnen  die  Bierbereitung  untersagt  werden.

Die  Verpflichtung  geht  im  Falle  eines  Wechsels  im  Besitze  der  Brauerei
auf  den  neuen  Inhaber  über  und  erlischt  nicht  durch  spätere  Verminderung  des
Verbrauchs  an  Braustoffen.  

Aufstellungsort  und  Einrichtung  der  Malzsteuermühlen  und  der  selbsttätigen
  Verwiegungsvorrichtungen  unterliegen  der  Genehmigung  der  Steuerbehörde.

Die  Verwiegungsvorrichtungen  müssen  mit  den  Malzsteuermühlen  in  feste
Verbindung  gebracht  und  beide  so  eingerichtet  sein,  daß  nach  Anlegung  des
steueramtlichen  Verschlusses  ohne  Anwendung  erkennbarer  Gewalt  Malz  nur  zum
Mahlwerke  gelangen  kann,  nachdem  es  die  Verwiegungsvorrichtung  durchlaufen  hat.
        <pb n="799" />
        —  783  —
§ 28.

Die  im  §  27  bezeichneten  Brauer  haben  die  Brausteuer  für  das  zur  Bier-  [b  Entrichtung  der Brausteuer bis Vermahlungssteuer.]

 

bereitung  bestimmte  Malz  nach  dem  Gewichte  des  auf  die  Malzsteuermühle  gebrachten
  noch  ungeschroteten  Malzes  zu  entrichten  (Vermahlungssteuer).  Sie  sind
in  bezug  auf  das  auf  ihrer  Malzsteuermühle  geschrotete  Malz  von  den  in  den
§§  18  Abs.  3,  21,  22,  24,  25  und  26  ausgesprochenen  Beschränkungen  hinsichtlich
der  Aufbewahrung  der  Vorräte  an  Malzschrot,  der  Anmeldung  jeder  Einmaischung,
der  Zeit  der  Einmaischung  usw.  und  des  Nachmaischens  befreit.

Für  den  verwendeten  Zucker  ist  die  Steuer  neben  der  Vermahlungssteuer
zu  entrichten.  Auch  unterliegt  der  Zucker  den  für  ihn  in  diesem  Gesetz  allgemein
vorgeschriebenen  Aufsichtsmaßnahmen.

Für  die  Feststellung  des  Gewichts  des  auf  die  Malzsteuermühle  gebrachten
Malzes  ist,  vorbehaltlich  der  Vorschrift  im  §  30,  die  Anzeige  der  selbsttätigen
Verwiegungsvorrichtung  maßgebend.

§  29.

 

  



Brauer,  welche  die  Brausteuer  als  Vermahlungssteuer  entrichten,  dürfen  zur  [c)  Pflichten  der Brauer, die Vermahlungssteuer entrichten.]

Bierbereitung  nur  Malz  verwenden,  das  auf  der  eigenen  Malzsteuermühle  geschrotet
  worden  ist.  Die  Benutzung  der  Malzsteuermühle  durch  andere  oder  das
Ablassen  von  geschrotetem  Malze  an  andere  ist  nur  mit  Genehmigung  der  Steuerbehörde
  statthaft.

Besitzt  der  Brauer  außer  der  von  der  Steuerbehörde  zum  Schroten  des
Braumalzes  genehmigten  Malzsteuermühle  noch  andere,  für  sonstige  Zwecke  bestimmte,
  zum  Schroten  von  Malz  geeignete  Vorrichtungen  (Futterschrotmühlen
  usw.)  oder  will  er  sich  solche  beschaffen,  so  hat  er  hiervon  der  Steuerbehörde
  Anzeige  zu  erstatten  und  sich  den  für  die  Benutzung  dieser  Vorrichtungen
etwa  angeordneten  Maßnahmen  zu  unterwerfen.

§ 30.

Von  Beschädigungen  der  Malzsteuermühle  oder  der  selbsttätigen  Verwiegungsvorrichtung,
  welche  die  Benutzung  unterbrechen  oder  die  Sicherheit  mindern,  von
Unregelmäßigkeiten  in  der  Tätigkeit  der  Verwiegungsvorrichtung  sowie  von  Verletzungen
  des  amtlichen  Verschlusses  haben  die  Brauer  ohne  Verzug  und  jedenfalls
  vor  Ablauf  von  24  Stunden  der  Hebestelle  Meldung  zu  machen.  Wenn
der  amtliche  Verschluß  verletzt  oder  sonst  die  Sicherheit  gefährdet  ist,  desgleichen
wenn  die  Verwiegungsvorrichtung  die  Tätigkeit  versagt  oder  unregelmäßig  ausübt,
darf  der  Brauer  bis  zum  Eintreffen  eines  Steuerbeamten  nur  unter  Zuziehung
eines  glaubwürdigen  Zeugen  Malz  auf  der  Malzsteuermühle  schroten.  Das  Gewicht
  des  geschroteten  Malzes  ist  in  diesem  Falle  unter  Mitwirkung  des  zugezogenen
  Zeugen  besonders  festzustellen  und  im  Mahlbuche  (§  31)  anzuschreiben.

Der  Steuerbeamte  setzt  die  schadhafte  oder  unzuverlässige  Verwiegungsvorrichtung
  außer  Betrieb  und  gewährt  zur  Ausbesserung  oder  Neuaufstellung,
desgleichen  zur  Wiederherstellung  der  beschädigten  Malzsteuermühle  eine  angemessene
Frist.  Die  einstweilige  Benutzung  der  Malzsteuermuhle  ohne  die  Verwiegungs-124
        <pb n="800" />
        —  784  —

vorrichtung  ist,  wenn  es  zur  Verhütung  einer  Betriebsstörung  erforderlich  ist,
unter  sichernden  Maßnahmen  zu  gestatten.

§ 31.

Jedes  Schroten  von  Malz  ist  nach  der  Beendigung  sofort  in  ein  Mahlbuch
  einzutragen,  das  den  Stand  des  an  der  Verwiegungsvorrichtung  befindlichen
Zählwerkes  fortlaufend  nachweist.  Die  Eintragung  muß  von  dem  Brauer  oder
dessen  bevollmächtigtem  Vertreter  eigenhändig  vollzogen,  das  Mahlbuch  monatlich
abgeschlossen  und  spätestens  am  dritten  Tage  des  nächstfolgenden  Monats  der
Hebestelle  eingereicht  werden.  Außerdem  ist  der  Brauer  verpflichtet,  über  alle  in
der  Brauerei  vorkommenden  Einmaischungen  ein  Anschreibebuch  zu  führen;  auch
kann  ihm  die  Führung  eines  weiteren  Buches  über  den  Zu-  und  Abgang  an
Braustoffen  und  des  daraus  gezogenen  Bieres  auferlegt  werden.

§ 32.

[d) Zulassung von Genossenschaftsmühlen.]  Unter  den  erforderlichen  Maßnahmen  darf  gestattet  werden,  daß  mehrere
zur  Vermahlungssteuer  zugelassene  Brauer  eine  Malzsteuermühle  mit  selbsttätiger
Verwiegungsvorrichtung  gemeinschaftlich  besitzen  oder  benutzen.  Bezüglich  der  von
der  Verwiegungsvorrichtung  der  gemeinschaftlich  benutzten  Malzsteuermühle  angezeigten
  Malzmenge  findet  die  Vorschrift  des  §  6  Abs.  7  entsprechende  Anwendung.

  

§ 33.

[Abfindung]  Für  alle  Brauereien,  die  nach  den  Vorschriften  der  §§  27  und  28  zur  Entrichtung
  der  Brausteuer  als  Vermahlungssteuer  nicht  verpflichtet  oder  zeitweilig
daran  gehindert  sind,  kann  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats  die  Versteuerung
  durch  Zahlung  einer  Abfindungssumme  für  einen  bestimmten  Zeitraum
angeordnet  werden.

§ 34.

[Aufsichtsbefugnis  der Steuerbeamten: a) Besuch der Gewerbsräume.]  Das  Gebäude,  in  dem  eine  Brauerei  betrieben  wird,  einschließlich  der  zur



      


Aufbewahrung  von  geschrotetem  Malze  oder  von  Zucker  und  zur  Kühlung  und
Gärung  der  Gebräue  dienenden  Räume,  darf,  wenn  die  Brauerei  nicht  im  Betrieb
ist,  nur  von  Morgens  6  bis  Abends  9  Uhr  von  den  Steuerbeamten  zur  Ausübung
  der  Steueraufsicht  besucht  und  muß  ihnen  hierzu  sogleich  geöffnet  werden.
Solange  jedoch  in  der  Brauerei  gearbeitet  wird,  ist  der  Besuch  zu  jeder  Zeit
zulässig.  Die  Brauerei  muß  alsdann  unverschlossen  und  der  Zutritt  unbehindert  sein.

Die  Aussichtsbefugnis  erstreckt  sich  zugleich  auf  die  an  die  Brauerei  anstoßenden,
  mit  ihr  in  Verbindung  stehenden  Räumlichkeiten  und  im  Falle  der
§§  27  bis  32  auch  auf  diejenigen  Räume,  in  denen  Malz  geschrotet  wird.

Innerhalb  der  der  Steueraufsicht  unterliegenden  Räume  dürfen  keine  Einrichtungen
  getroffen  werden,  welche  die  Ausübung  der  gesetzlichen  Aufsicht  hindern
oder  erschweren.  Die  Steuerbehörde  ist  befugt,  anzuordnen,  daß  Öffnungen  in
der  Braustätte,  die  zu  unbemerkten  Zumaischungen  benutzt  werden  könnten,  während
der  Zeit  des  Brauens  unter  Verschluß  gesetzt  werden.
        <pb n="801" />
        —  785  —

§ 35.
Ist  begründeter  Verdacht  vorhanden,  daß  Steuerdefraudationen  begangen  [b)  Haussuchungen.]
sind  oder  daß  unzulässige  Stoffe  bei  der  Bierbereitung  verwendet  werden,  und
deshalb  eine  förmliche  Haussuchung  erforderlich,  es  sei  bei  Personen,  die  Brauerei
betreiben  oder  bei  anderen,  so  darf  die  Durchsuchung  nur  unter  Beachtung  der
für  Haussuchungen  gesetzlich  vorgeschriebenen  Formen  und  nur  an  solchen  Orten
stattfinden,  die  zur  Begehung  des  Unterschleifs  oder  zur  Verheimlichung  von  Beständen
  an  geschrotetem  Malze,  an  Zucker  oder  an  unzulässigen  Ersatz-  oder  Zusatzstoffen

  geeignet  sind.
§ 36.

Personen,  bei  denen  eine  Aufsichtshandlung  vorgenommen  wird,  und  ihre [c)  Verhalten  der Personen, bei denen eine Aufsichtsbehandlung vorgenommen wird.]
Gewerbsgehilfen  sind  verbunden,  den  Aufsichtsbeamten  die  Hilfsdienste  zu  leisten    
oder  leisten  zu  lassen,  die  erforderlich  sind,  um  die  den  letzteren  obliegenden  Ge-  
schäfte,  es  mögen  solche  in  Prüfung  des  Betriebs,  Nachmessung  der  Geräte,  
Anlegung  von  Verschlüssen,  Verwiegung  von  Vorräten  oder  Feststellung  des  Tatbestandes
  bei  vorgefundenen  Unrichtigkeiten  bestehen,  in  den  vorgeschriebenen
Grenzen  zu  vollziehen.  Sie  haben  die  zu  diesem  Zwecke  erforderlichen  Hilfsmittel

zu  beschaffen,  auch  für  hinreichende  Beleuchtung  zu  sorgen.

§ 37.

Die  Dienststunden,  in  denen  die  Erhebungsbeamten  an  den  Wochentagen  [Dienststunden  und Abfertigung außerhalb dieser.]
zur  Abfertigung  der  Steuerpflichtigen  bereit  sein  müssen,  bestimmt  die  Steuer-    
behörde.  In  der  Regel  sollen  die  Dienststunden  folgende  sein:

in  den  Wintermonaten  Oktober  bis  Februar  einschließlich  Vormittags
von  8  bis  12  Uhr  und  Nachmittags  von  1  bis  5  Uhr,
in  den  übrigen  Monaten  von  7  bis  12  Uhr  und  von  2  bis  5  Uhr.

Abweichungen  von  vorstehenden  Vorschriften  sollen  an  den  Orten,  wo  sie
stattfinden,  besonders  bekannt  gemacht  werden.

Soweit  möglich,  muß  in  dringenden  Fällen  auch  außerhalb  der  Dienststunden
  die  Abfertigung  bewirkt  werden.

§ 38.

Wer  andere  als  die  nach  §  1  zulässigen  Stoffe  zur  Bereitung  von  Bier  [Strafvorschriften: Strafe für Verwendung unzulässiger Stoffe bei der Bierbereitung und für verbotswidrigen Handel mit Bierextrakten und dergleichen.]
verwendet,  mitverwendet  oder  dem  fertigen,  zum  Absatze  bestimmten  Biere  zusetzt    für  
oder  solche  Stoffe  zu  verwenden,  mitzuverwenden  oder  zuzusetzen  unternimmt,  
verfällt,  soweit  nicht  nach  anderen  Gesetzen  eine  höhere  Strafe  verwirkt  ist,  in    
eine  Geldstrafe  von  fünfzig  Mark  bis  fünftausend  Mark.    

Die  Strafe  ist  schon  dann  verwirkt,  wenn  unzulässige  Ersatz-  oder  Zusatz-      
stoffe  in  irgend  einer  unter  Steueraufsicht  stehenden  Räumlichkeit  (§  34)  vor-  
gefunden  werden,  sofern  nicht  nachgewiesen  wird,  daß  die  Stoffe  ausschließlich
zu  anderen  Zwecken  als  der  Bierbereitung  bestimmt  sind.

Neben  der  Geldstrafe  hat  die  Einziehung  der  Ersatz-  oder  Zusatzstoffe  und
des  mit  solchen  Stoffen  bereiteten  oder  versetzten  Bieres  und  der  Umschließungen,
soweit  diese  Gegenstände  noch  vorhanden  sind,  einzutreten  ohne  Rücksicht  darauf,
wem  sie  gehören.
        <pb n="802" />
        —  786  —

Sind  die  Gegenstände  nicht  mehr  vorhanden  oder  stehen  der  Einziehung
sonst  tatsächliche  Hindernisse  entgegen,  so  ist  dem  Schuldigen  die  Erlegung  des
Wertes  der  Gegenstände  oder,  wenn  dieser  nicht  zu  ermitteln  ist,  die  Zahlung
einer  Geldsumme  von  zehn  Mark  bis  eintausend  Mark  aufzuerlegen.

Die  Vorschriften  im  Abs.  1,  3  und  4  finden  auch  auf  Zuwiderhandlungen
gegen  ein  gemäß  §  3  Abs.  1  erlassenes  Verbot  sowie  auf  die  Verbreitung  von
Zubereitungen  der  im  §  3  Abs.  2  bezeichneten  Art  Anwendung.  Im  letzteren
Falle  hat  sich  die  Einziehung  auf  die  verbotswidrig  in  den  Verkehr  gebrachten
Zubereitungen  zu  erstrecken.

 

 

 

 

§ 39.
[Begriff  der  Brausteuerdefraudation.]  Wer  es  unternimmt,  die  Brausteuer  zu  hinterziehen  oder  eine  Vergütung
  oder  Erstattung  dieser  Steuer  zu  erlangen,  die  überhaupt  nicht  oder  nur  in
geringerem  Betrage  zu  beanspruchen  war,  macht  sich  der  Brausteuerdefraudation

schuldig.
  §  40.

Die  Defraudation  wird  insbesondere  dann  als  vollbracht  angenommen:

1.  wenn  mit  der  Verwendung  (Einmaischung,  Zumaischung,  Zusetzung)
solcher  steuerpflichtigen  Braustoffe,  die  der  Steuerbehörde  nicht  oder
für  einen  anderen  Tag  oder  in  unrichtiger,  einen  geringeren  Steuerbetrag
  bedingender  Menge  angemeldet  sind,  zum  Brauen  auch  nur
begonnen  ist,

2.  wenn  die  Verwendung  von  Zucker  bei  einem  anderen  als  dem  in  der
Erklärung  (§  23)  angegebenen  Abschnitte  der  Bierbereitung  erfolgt;

3.  wenn  in  einer  der  Vermahlungssteuer  unterliegenden  Brauerei  ohne
Genehmigung  der  Steuerbehörde  Malz  zur  Verwendung  gelangt,  das
auf  einer  anderen  Mahlvorrichtung  als  der  für  die  Brauerei  genehmigten
Malzsteuermühle  geschrotet  worden,  oder  das  (ausgenommen  den  Fall
des  §  30)  nicht  durch  die  mit  der  Malzsteuermühle  verbundene  selbsttätige
  Verwiegungsvorrichtung  gegangen  ist;

4.  wenn  ein  Brauer  durch  unrichtige  Anschreibungen  in  den  von  ihm  zu
führenden  Büchern  oder  durch  sonstige  unrichtige  Angaben  bewirkt,
daß  die  von  ihm  geschuldete  Brausteuer  nach  einem  niedrigeren  als
dem  der  Vorschrift  des  Gesetzes  entsprechenden  Satze  berechnet  wird.

§  41.
Der  Defraudation  wird  gleichgeachtet:

1.  wenn  Malzschrot  nach  erfolgter  Anmeldung  von  Braueinmaischungen,
sei  es  an  dem  dazu  bestimmten  Orte  oder  anderwärts  bei  dem  Brauer,
in  einer  Menge  vorgefunden  wird,  welche  die  gesetzlich  zulässige  Menge
(§ 18  Abs.  3)  um  mehr  als  10  vom  Hundert  übersteigt;

2.  wenn  Zucker,  der  Vorschrift  im  letzten  Absatze  des  §  25  entgegen,  in
der  Braustätte  außer  der  erlaubten  Zeit  oder  um  mehr  als  5  vom
Hundert  über  die  für  das  betreffende  Gebräu  angemeldete  Menge  oder,
        <pb n="803" />
        —  787  —

der  Vorschrift  im  §  18  entgegen,  außerhalb  der  bestimmten  Aufbewahrungsräume
  bei  dem  Brauer  vorgefunden  wird;

3.  wenn  sich  im  Falle  des  §  19  Ziffer  3  bei  einer  amtlichen  Aufnahme  der  Lagervorräte
  Gewichtsabweichungen  von  mehr  als  10  vom  Hundert  zwischen
der  vorgefundenen  Menge  und  dem  buchmäßigen  Sollbestand  ergeben;

4.  wenn  in  einer  der  Vermahlungssteuer  unterliegenden  Brauerei  die
Malzsteuermühle  mit  selbsttätiger  Verwiegungsvorrichtung  in  ihrer
regelmäßigen  Tätigkeit  derart  vorsätzlich  gestört  wird,  daß  das  Gewicht
des  geschroteten  Malzes  von  dem  Zählwerk  entweder  gar  nicht  oder  zu
gering  angegeben  wird;

5.  wenn  ein  Vermahlungssteuer  entrichtender  Brauer,  obwohl  er  weiß,
daß  das  Zählwerk  der  selbsttätigen  Verwiegungsvorrichtung  seiner  Malzsteuermühle
  das  Gewicht  des  Malzes  nicht  oder  zu  niedrig  angibt,  die
Malzsteuermühle  zum  Schroten  benutzt  oder  benutzen  läßt,  ohne  einen
glaubwürdigen  Zeugen  zuzuziehen  und  unter  dessen  Mitbeurkundung
das  Gewicht  des  Malzes  im  Mahlbuch  anzuschreibenf

6.  wenn  in  einer  Abfindungsbrauerei  die  gemäß  §  33  vom  Bundesrate
vorgeschriebenen  Anmeldungen  oder  Anschreibungen  nicht  oder  unrichtig
bewirkt  worden  sind;

7.  wenn  in  einem  Antrag  auf  Erlaß,  Erstattung  oder  Vergütung  der
Brausteuer  die  Menge  der  steuerpflichtigen  Braustoffe  oder  die  Biermenge
  zu  hoch  angegeben  ist  oder  sonst  wahrheitswidrige  Angaben
gemacht  worden  sind,  die  geeignet  sind,  zu  einer  Verkürzung  der
Steuer  zu  führen.

§ 42.

[Strafe der Defraudation.]  Wer  eine  Brausteuerdefraudation  begeht,  hat  eine  Geldstrafe  verwirkt,  die
dem  vierfachen  Betrage  der  vorenthaltenen  oder  zur  Ungebühr  beanspruchten  Steuer
oder  Vergütung  gleichkommt,  mindestens  aber  fünfzig  Mark  beträgt.

Insoweit  Abweichungen  von  der  zulässigen  Menge  (§  41  Ziffer  1,  2  und  3)
den  Tatbestand  der  Defraudation  bilden,  wird  die  Strafe  nach  dem  Steuerbetrage
  von  dem  Gewichtsunterschiede  bemessen.  Im  Falle  des  §  41  Ziffer  6  gilt
als  vorenthaltene  Abgabe  der  Steuerbetrag  von  den  ohne  die  vorgeschriebene  Anmeldung
  oder  Anschreibung  zur  Bierbereitung  verwendeten  Braustoffen.

Die  Steuer  ist  von  der  Strafe  unabhängig  zu  entrichten.

§  43.

Kann  der  Betrag  der  hinterzogenen  Steuer  nicht  anders  ermittelt  werden,
so  ist  er,  falls  sich  die  begangene  Defraudation  nicht  bloß  auf  eine  Nachmalschung
  oder  die  zusätzliche  Verwendung  von  Zucker  bezieht,  danach  zu  bemessen,
was  an  Malz  und  Lucker  zu  einem  vollen  Gebräu  in  der  betreffenden  Brauerei
genommen  zu  werden  pflegt.  Läßt  sich  letzteres  nicht  feststellen  oder  ist  die  Defraudation
  nur  in  bezug  auf  eine  Nachmaischung  oder  die  Zusetzung  von  Zucker
begangen,  so  tritt  statt  des  vierfachen  Betrags  der  hinterzogenen  Steuer  eine
Geldstrafe  von  fünfzig  bis  fünfhundert  Mark  ein.
        <pb n="804" />
        — 788 —

§ 44.
Kann  der  Angeschuldigte  nachweisen,  daß  er  eine  Hinterziehung  nicht  habe
verüben  können,  oder  daß  eine  solche  nicht  beabsichtigt  gewesen  sei,  so  findet  nur
eine  Ordnungsstrafe  nach  Vorschrift  des  §  47  statt.

§ 45.

[Strafe des Rückfalls.]  Im  Falle  der  Wiederholung  der  Defraudation  nach  vorhergegangener  Bestrafung
  wird  die  Strafe  auf  den  achtfachen  Betrag  der  vorenthaltenen  Steuer
bestimmt.  Diese  Strafe  soll  jedoch  in  keinem  Falle  weniger  als  einhundert  Mark
betragen.
Jeder  fernere  Rückfall  zieht  Gefängnisstrafe  bis  zu  zwei  Jahren  nach  sich.
Doch  kann  nach  richterlichem  Ermessen  mit  Berücksichtigung  aller  Umstände  des
Vergehens  und  der  vorausgegangenen  Fälle  auf  Haft  oder  auf  Geldstrafe  nicht
unter  dem  Doppelten  der  für  den  ersten  Rückfall  bestimmten  Geldstrafe  erkannt  werden.

§ 46.
Die  Straferhöhung  wegen  Rückfalls  ist  verwirkt,  auch  wenn  die  früheren
Strafen  nur  teilweise  verbüßt  oder  ganz  oder  teilweise  erlassen  sind.
Sie  ist  ausgeschlossen,  wenn  seit  der  Verbüßung  oder  dem  Erlasse  der  letzten
Strafe  bis  zur  Begehung  der  neuen  Defraudation  drei  Jahre  verflossen  sind.
Teilnehmer  einer  Defraudation  unterliegen  der  Straferhöhung  wegen
Rückfalls  nur  insoweit,  als  sie  sich  selbst  eines  Rückfalls  schuldig  gemacht  haben.

§  47.

[Ordnungsstrafen.]  Die  Übertretung  der  Vorschriften  dieses  Gesetzes  sowie  der  dazu  erlassenen
Verwaltungsbestimmungen  wird,  sofern  nicht  die  im  §  38  angehrohte  Strafe
oder  eine  Defraudationsstrafe  verwirkt  ist,  mit  einer  Ordnungsstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig
  Mark  geahndet.

Die  Ordnungsstrafe  soll  jedoch  in  den  nachgenannten  Fällen  nicht  unter
fünfzehn  Mark  und  bei  Wiederholungen  nicht  unter  dreißlg  Mark  betragen:

1.  wenn,  den  Vorschriften  in  den  §§  14  und  23  dieses  Gesetzes  entgegen,
die  Anzeige  der  Brauereiräume  und  gefäße  oder  die  Einreichung  der
Erklärung  unterblieben  ist;

2.  wenn  Mahlzschrot  entgegen  der  Vorschrift  im  §  18  an  einem  anderen
als  dem  dazu  angezeigten  Orte  bei  dem  Brauer  vorgefunden  wird;

3.  wenn  zu  einer  anderen  Tageszeit  als  der  angemeldeten  (§  21)  oder  vor
Ablauf  der  halben  Stunde,  die  auf  den  Steuerbeamten  gewartet
werden  muß  (§  25),  eingemaischt  worden  ist;

4.  wenn  die  zu  einem  Gebräue  gehörige  Biermenge  um  mehr  als  10  vom
Hundert  von  dem  angemeldeten  Bierzuge  (§  21)  abweicht;

5.  wenn  unbefugterweise  Nachmaischungen  (§  26)  vorgenommen  worden  sind,
insoweit  dadurch  nicht  etwa  die  Defraudationsstrafe  nach  §  40  verwirkt  ist)

6.  wenn  jemand,  der  die  Brausteuer  zum  Satze  von  4  Mark  für  den
Doppelzentner  entrichtet,  Bier  an  nicht  zum  Haushalte  gehörige
Personen  gegen  Entgelt  abläßt;
        <pb n="805" />
        —  789  —

7.  wenn  Brauer,  welche  die  Brausteuer  als  Vermahlungssteuer  entrichten,

die  ihnen  in  Gemäßheit  der  §§  27  bis  31  obliegenden  Pflichten  verletzen.

Die  Übertretung  einzelner  für  die  Sicherung  der  Steuer  besonders  wichtiger

Vorschriften  kann  in  dem  letztgedachten  Falle  (zu  7)  mit  Ordnungsstrafe  bis  zum
Betrage  von  sechshundert  Mark  belegt  werden.

§ 48.

Mit  Ordnungsstrafe  §  47  Abs.  1)  wird  außerdem  belegt:

1.  wer  einem  zur  Wahrnehmung  des  Steuerinteresses  verpflichteten  Beamten
oder  dessen  Angehörigen  wegen  einer  auf  die  Erhebung  oder  Beaufsichtigung
  der  Brausteuer  bezüglichen  Handlung  oder  Unterlassung

einer  solchen  Geschenke  oder  andere  Vorteile  anbietet,  verspricht  oder
gewährt,  sofern  nicht  der  Tatbestand  der  Bestechung  (§  333  des  Strafgesetzbuchs)
  vorliegt  

2.  wer  sich  Handlungen  oder  Unterlassungen  zuschulden  kommen  läßt,  durch
die  ein  solcher  Beamter  an  der  rechtmäßigen  Ausübung  seines  Amtes
in  bezug  auf  die  Brausteuer  verhindert  wird,  sofern  nicht  der  Tatbestand
der  strafbaren  Widersetzlichkeit  (§  113  des  Strafgesetzbuchs)  vorliegt.

§ 49.

[Zusammentreffen mehrerer Zuwiderhandlungen.]  Im  Falle  mehrerer  oder  wiederholter  Zuwiderhandlungen  gegen  dieses
Gesetz,  die  nicht  in  Defraudationen  bestehen,  soll,  wenn  die  Zuwiderhandlungen
derselben  Art  sind  und  gleichzeitig  entdeckt  werden,  die  Strafe  gegen  denselben
Täter  sowie  gegen  mehrere  Täter  und  Teilnehmer  zusammen  nur  im  einmaligen
Betrage  festgesetzt  werden.

§ 50.

[Zwangsmaßregeln.]  Unbeschadet  der  verwirkten  Ordnungsstrafen  kann  die  Steuerbehörde  die
Beobachtung  der  Anordnungen,  die  auf  Grund  der  Vorschriften  dieses  Gesetzes
und  der  dazu  erlassenen  Verwaltungsbestimmungen  getroffen  worden  sind,  durch
Androhung  und  Einziehung  von  Geldstrafen  bis  zu  fünfhundert  Mark  erzwingen,
auch,  wenn  eine  vorgeschriebene  Einrichtung  nicht  getroffen  wird,  diese  auf  Kosten
der  Pflichtigen  herstellen  lassen.  Die  Einziehung  der  hierdurch  erwachsenen  Auslagen
  erfolgt  in  dem  Verfahren  für  die  Beitreibung  von  Lollgefällen  und  mit
dem  Vorzugsrechte  der  letzteren.

§ 51.

[Vertretungsverbindlichkeit für verwirkte Geldstrafen.]  Wer  Brauerei  als  Gewerbe  betreibt,  haftet  für  die  von  seinen  Verwaltern,
Geschäftsführern,  Gehilfen  und  sonstigen  in  seinem  Dienste  oder  Lohne  stehenden
Personen  sowie  von  seinen  Familien-  oder  Haushaltungsmitgliedern  auf  Grund
dieses  Gesetzes  verwirkten  Geldstrafen  und  Kosten  des  Strafverfahrens  sowie  für
die  nachzuzahlende  Steuer  im  Falle  des  Unvermögens  der  eigentlich  Schuldigen,
wenn  nachgewiesen  wird:  

1.  daß  die  Zuwiderhandlung  mit  seinem  Wissen  verübt  ist  oder

2.  daß  er  bei  Auswahl  und  Anstellung  der  Verwalter,  Geschäftsführer,

Gehilfen  und  sonstigen  in  seinem  Dienste  oder  Lohne  stehenden  Personen
oder  bei  Beaufsichtigung  dieser  sowie  der  bezeichneten  Familien-  oder
Reichs-  Gesetzbl.  1909  125
        <pb n="806" />
        —  790  —

Haushaltungsmitglieder  nicht  mit  der  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Geschäftsmanns
  zu  Werke  gegangen  ist.

Als  Verletzung  der  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Geschäftsmanns  gilt  insbesondere
  die  wissentliche  Anstellung  oder  Beibehaltung  eines  wegen  Brausteuerdefraudation
  bereits  bestraften  Verwalters,  Geschäftsführers  oder  Gehilfen,  falls
nicht  die  Verwaltungsbehörde  die  Anstellung  oder  Beibehaltung  genehmigt  hat.

Wird  weder  das  eine  noch  das  andere  nachgewiesen,  so  haftet  der  Brauereitreibende,
  auch  soweit  er  nicht  ohnehin  zur  Entrichtung  der  Steuer  verpflichtet
ist,  für  die  Steuer.

§  52.  

Läßt  sich  die  Geldstrafe  von  dem  Schuldigen  nicht  beitreiben,  so  kann  die
Verwaltungsbehörde  davon  absehen,  den  für  die  Geldstrafe  Haftenden  in  Anspruch
zu  nehmen,  und  die  an  die  Stelle  der  Geldstrafe  tretende  Freiheitsstrafe  an  dem
Schuldigen  vollstrecken  lassen.  

§ 53.
[Umwandlung der Geld- in Freiheitsstrafen.]  Die  Umwandlung  der  nicht  beizutreibenden  Geldstrafen  in  Freiheitsstrafen
erfolgt  gemäß  §§  28  und  29  des  Strafgesetzbuchs,  jedoch  darf  die  Freiheitsstrafe
im  ersten  Falle  der  Defraudation  sechs  Monate,
im  ersten  Rückfall  ein  Jahr,
im  ferneren  Rückfalle  zwei  Jahre
nicht  überschreiten.
§ 54.

[Verjährung.]  Die  Strafverfolgung  von  Zuwiderhandlungen  gegen  die  in  den  §§  1
und  3  getroffenen  Vorschriften  (§  38)  und  von  Brausteuerdefraudationen  (§§  39
bis  41)  verjährt  in  drei  Jahren,  die  Strafverfolgung  von  Zuwiderhandlungen
gegen  dieses  Gesetz,  die  mit  Ordnungsstrafen  bedroht  sind,  in  einem  Jahre,  von

dem  Tage  an  gerechnet,  an  dem  sie  begangen  sind.

Der  Anspruch  auf  Nachzahlung  hinterzogener  Gefälle  erlischt  in  drei  Jahren.

§  55.

[Strafverfahren.]  Für  die  Feststellung,  Untersuchung  und  Entscheidung  der  Brausteuervergehen
  sowie  für  die  Strafmilderung  und  den  Erlaß  der  Strafe  im  Gnadenwege
  kommen  die  Vorschriften  zur  Anwendung)  nach  denen  sich  das  Verfahren
wegen  Vergehen  gegen  die  Zollgesetze  bestimmt.

Die  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  verwirkten  Geldstrafen  fallen  dem
Fiskus  desjenigen  Staates  zu,  von  dessen  Behörden  die  Strafentscheidung  erlassen  ist.

§ 56.
Jede  von  einer  nach  §  55  zuständigen  Behörde  wegen  Brausteuervergehens
einzuleitende  Untersuchung  und  zu  erlassende  Strafentscheidung  kann  auch  auf  diejenigen

  Teilnehmer  des  Vergehens,  die  anderen  Bundesstaaten  angehören,  ausgedehnt

  werden.

Die  Strafvollstreckung  ist  nötigenfalls  durch  Ersuchen  der  zuständigen
Behörden  und  Beamten  desjenigen  Staates  zu  bewirken,  in  dessen  Gebiete  die
Vollstreckungsmaßregel  zur  Ausführung  kommen  soll.
        <pb n="807" />
        —  791  —

Die  Behörden  und  Beamten  der  Bundesstaaten  sollen  sich  gegenseitig  tätig
und  ohne  Verzug  den  verlangten  Beistand  in  allen  gesetzlichen  Maßregeln  leisten,
die  zur  Entdeckung  oder  Bestrafung  der  Brausteuer-Hinterziehungen  oder  der  Verfehlungen
  gegen  die  Vorschriften  über  die  Bierbereitung  dienlich  sind.

§  57.

Auf  die  Bestrafung  von  Hinterziehungen  der  Übergangsabgabe  vom  Biere  [Strafe  bei  Verfehlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung der Bierübergangsabgabe.]
sowie  von  sonstigen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  über  den  Ver-      
kehr  mit  übergangsabgabepflichtigem  Biere  finden  die  Vorschriften  über  die  Be-      
strafung  der  Zollhinterziehungen  (§  135  ff.  des  Vereinszollgesetzes  vom  1.  Juli  1869  
—  Bundes-Gesetzbl.  S.  317  —)  und  der  Zollordnungswidrigkeiten  (§  152  daselbst)
Anwendung.

§ 58.

Hinsichtlich  der  Abgabenerhebung  von  Bier,  Essig  und  Malz  für  Rechnung  [Abgabenerbebung von Bier für Rechnung von Gemeinden.]
von  Gemeinden  kommen  die  Bestimmungen  im  Artikel  5  II  §  7  des  Vertrags  
vom  8.  Juli  1867,  die  Fortdauer  des  deutschen  Zoll-  und  Handelsvereins  be-  
treffend,  mit  den  in  Abs.  2  bis  5  enthaltenen  Änderungen  in  Anwendung.

Die  Grenze,  bis  zu  der  das  Bier  für  Rechnung  von  Gemeinden  besteuert
werden  darf,  wird  auf  65  Pfennig  für  1  Hektoliter  Bier  festgesetzt.  Für  Bier
mit  einem  Alkoholgehalte  von  höchstens  1¾  vom  Hundert  der  Menge  darf  die
Abgabe  nicht  mehr  als  30  Pfennig  für  1  Hektoliter  betragen.

Soweit  auf  Grund  der  bisherigen  Vorschriften  Gemeinden  höhere  Abgaben
von  den  Braustoffen  oder  dem  Biere  erheben,  dürfen  diese  höheren  Abgaben  bis
zum  1.  Oktober  1915  forterhoben  werden.

Soweit  die  Bierabgabe  von  dem  zur  Biererzeugung  verwendeten  Malze
erhoben  wird,  ist  sie  auf  den  Doppelzentner  ungeschroteten  Malzes  in  einem
solchen  Verhältnisse  zu  bestimmen,  daß  die  Höhe  des  Malzabgabesatzes  der  Höhe
der  Abgabe  entspricht,  die  von  dem  in  die  Gemeinde  eingeführten  Biere  erhoben
wird.  Die  Festsetzung  dieses  Verhältnisses  unterliegt  der  Genehmigung  der
Landesregierungen.

Abgaben  von  Bier  für  Rechnung  von  Gemeinden  sind  bei  dem  Übergange
des  versteuerten  Bieres  nach  anderen  Orten  von  den  Gemeinden  in  dem  nachweislich
  gezahlten  Betrage  zu  erstatten.  In  Fällen,  in  denen  bisher  eine  solche
Erstattung  nicht  stattgefunden  hat,  kann  die  oberste  Landesverwaltungsbehörde
den  bisherigen  Zustand  bis  zur  Dauer  von  10  Jahren  noch  fortdauern  lassen.

Für  die  Fälligkeit,  Einzahlung  und  Stundung  der  von  Gemeinden  erhobenen
  Abgaben  vom  Biere  gelten  die  im  §  8  festgesetzten  Fristen.

§ 59.
[Beitritt Elsaß-Lothringens zur Brausteuergemeinschaft.]  Durch  Beschluß  des  Bundesrats  kann  die  Einbeziehung  Elsaß-Lothringens    
in  den  Geltungsbereich  des  Brausteuergesetzes  erfolgen.    
§  60.  

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  für  den  Fall,  daß  das  Großherzogtum  [Verhältnis  zu Luxemburg in Ansehung der Brausteuer.]

    "  "    in  
Luxemburg  eine  mit  diesem  Gesetz  übereinstimmende  Besteuerung  der  Braustoffe
        <pb n="808" />
        —  792  —

nicht  einführt  oder  den  mit  ihm  wegen  Beitritts  zur  norddeutschen  Brausteuergemeinschaft
  abgeschlossenen  Vertrag  vom  2.  März  1907  (Reichs-Gesetzbl.  S.  149)
kündigt,  mit  der  Großherzoglich  Luxemburgischen  Regierung  unter  Zustimmung
des  Bundesrats  die  wegen  anderweiter  Regelung  des  Verhältnisses  in  Ansehung
der  Besteuerung  der  Braustoffe  und  des  wechselseitigen  Verkehrs  mit  Bier  erforderlichen
  Vereinbarungen  zu  treffen.

§ 61.
[Zoll]  Die  Nummer  186  des  Zolltarifs  vom  25.  Dezember  1902  erhält  folgende

Fassung:

Bier  aller  Art;  Malzextrakt  in  dünnflüssigem  Zustand,  auch  mit

Heilmittelzusätzen  9,65  Mark.
Anmerkung.

Der  Bundesrat  kann  für  Bier  in  amtlich  geeichten  Fässern,  auf
denen  der  Eichstempel,  das  Jahr  der  Eichung  und  der  Raumgehalt
nach  Litern  deutlich  und  dauerhaft  angegeben  sind,  wenn  seit  der
Eichung  nicht  mehr  als  fünf  Jahre  verflossen  sind,  die  Verzollung
nach  dem  Raumgehalte  der  Fässer  zum  Zollsatze  von  12,70  Mark  für
ein  Hektoliter  zulassen.

§ 62.
[Förderung des Braugewerbes.]  Zur  technischen  und  wissenschaftlichen  Förderung  des  Braugewerbes  darf
aus  der  Brausteuereinnahme  ein  Betrag  bis  zur  Höhe  von  30  000  Mark  pro
Jahr  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats  verwendet  werden.

§ 63.

[Übergangsvorschriften]  Soweit  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  Verträge  über  Lieferung  von
Bier  durch  den  Brauer  bestehen,  ist  der  Abnehmer  verpflichtet,  dem  Brauer  einen
Zuschlag  zum  Hektoliterpreis  in  dem  Betrage  zu  zahlen,  um  den  die  Brausteuer
für  1  Hektoliter  des  in  der  Brauerei  hergestellten  Bieres  durch  dieses  Gesetz
erhöht  wird.  Für  die  Berechnung  ist  der  Betriebsumfang  der  Brauerei  zur  Zeit
des  Vertragsschlusses  maßgebend.

Soweit  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  ein  Bierabnehmer  vertraglich
verpflichtet  ist,  bestimmte  Ausschankpreise  des  von  einer  Brauerei  bezogenen  Bieres
einzuhalten,  ist  der  Abnehmer  berechtigt,  eine  dem  erhöhten  Bezugspreis  entsprechende
  Erhöhung  der  Ausschankpreise  für  Bier  eintreten  zu  lassen.

Die  Vorschriften  der  Abs.  1  und  2  finden  keine  Anwendung,  wenn  ausdrückliche

  Vertragsbestimmungen  entgegenstehen.

§ 64.
Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  August  1909  in  Kraft,  ausgenommen  die  Vorschriften
  im  §  58,  welche  erst  mit  dem  1.  April  1910  in  Kraft  treten.

 

—  —  —  —  —  —  —  —  —  —



Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-  Gesetzblatts  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="809" />
        —  793  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr 44.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Fassung  des  Tabaksteuergesetzes.  S.  793.  —  Bekanntmachung,
betreffend  die  Fassung  des  Zündwarensteuergesetzes.  S.  814.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die
Fassung  des  Wechselstempelgesetzes.  S.  825.

 

–.**  

 

 

(Nr.  3644.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Fassung  des  Tabaksteuergesetzes.  Vom  21.  Juli
1909.

Auf  Grund  des  Artikel  III  des  Gesetzes  vom  15.  Juli  1909  wegen  Änderung
des  Tabaksteuergesetzes  (Reichs-Gesetzbl.  S.  705)  wird  die  Fassung  des  Tabaksteuergesetzes
  nachstehend  bekannt  gemacht.

Berlin,  den  21.  Juli  1909.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Wermuth.

 

Tabaksteuergesetz.

Vom  15.  Juli  1909.

§  1.
An  Zoll  ist  zu  erheben  von  1  Doppelzentner:  [Zoll.]

1.  Tabakblätter,  unbearbeitet  oder  nur  gegoren  (fermentiert)  oder  über  Rauch
getrocknet,  auch  in  Büscheln,  Bündeln  oder  Puppen ...  85  Mark

2.  Tabakerzeugnisse:
a)  Tabakrippen  und  Tabakstengel,  auch  mit  Tabakbrühe

behandelt  (gebeizt)    ...  85〃
b)  Tabaklaugen,  auch  gemischt  mit  Tabakbrühe  100  〃,
Reichs-Gesehbl.  1909.  126

Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  Juli  1909.
        <pb n="810" />
        Zeit-
    

und  

  nd


—  794  —

c)  Tabakblätter,  bearbeitet  (ganz  oder  teilweise  entrippt,
auch  mit  Tabakbrühe  behandelt  [gebeizt)  usw.))  Abfälle
von  bearbeiteten  Tabakblättern  und  Abfälle  von  Tabakerzeugnissen,
  auch  gemischt  mit  Abfällen  von  Rohtabak

  (Scraps)  180  Mark,
d)  Karotten  (Mangotes),  Stangen  und  Rollen  zur  Herstellung
  von  Schnupftabak ...  210〃

e)  Schnupftabak,  Kau-  und  Pfeifentabak  in  Rollen,
Matten,  Tabakmehl  ,Tabakstaub;  Papier  aus  Stengeln

 

oder  Rippen  von  Tabakblättern  ...............  300〃
f)   geschnittener Rauchtabak .....................  700〃
g)  Zigarren .................................  270〃
h)  Zigaretten    ...  1000〃,

Anmerkung:  Für  Zigarettenpapier  aus  Stengeln  oder  Rippen
von  Tabakblättern  mit  Ausnahme  des  zur  gewerblichen  Verarbeitung
  bestimmten,  ferner  für  feingeschnittenen  Tabak  und  für
Zigaretten  ist  neben  dem  Eingangszolle  die  vorgeschriebene  innere
Abgabe  zu  erheben.  (§  2  des  Zigarettensteuergesetzes  vom  3.  Juni
1906  und  Artikel  IIIa  des  Gesetzes  vom  15.  Juli  1909  wegen
Änderung  des  Tabaksteuergesetzes.)

§ 2.

[Zollzuschlag für Tabakblätter, Zeitpunkt der Feststellung und Fälligkeit.]  Tabakblätter,  unbearbeitet  und  bearbeitet  §  1  Ziffer  1  und  2 c),  unterliegen
außer  dem  vorgeschriebenen  Zolle  einem  Zollzuschlage  von  vierzig  vom  Hundert
des  Wertes.  Als  Wert  gilt  der  Preis  des  Tabaks  beim  Übergange  vom  Verkäufer
  (Händler)  an  den  Verarbeiter  (Fabrikanten),  wobei  Rabatt,  Zinsvergütungen,
Zahlungsabzüge  und  dergleichen  unberücksichtigt  bleiben.

Verkäufer  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist,  wer  zollzuschlagpflichtigen  Tabak
an  einen  Verarbeiter  überläßt.  Als  Verarbeiter  gilt  auch  der  Kleinhändler,  der
Tabakblätter  unmittelbar  an  den  Verbraucher  abgibt.  

Die  Feststellung  des  Zollzuschlags  erfolgt  beim  Übergange  des  Tabaks  in
die  Hände  des  Verarbeiters;  der  Bundesrat  ist  befugt,  für  die  Abgabe  von  Tabak
in  kleinen  Mengen  Ausnahmen  zuzulassen.  Die  Fälligkeit  des  Zollzuschlags  tritt
gleichzeitig  mit  der  Fälligkeit  des  auf  dem  Tabake  haftenden  Zolles  ein.

Von  dem  Zollzuschlage  bleiben  diejenigen  bearbeiteten  und  unbearbeiteten
Tabakblätter  befreit,  welche  zur  Herstellung  von  Tabakerzeugnissen  verwendet
werden,  auf  die  das  Zigarettensteuergesetz  vom  3.  Juni  1906  Anwendung  findet.

§ 3.

[Anmeldeflicht und Wertermittelung.]  Jeder  Verarbeiter,  der  zollzuschlagpflichtigen  Tabak  bezieht,  ist  verpflichtet,
der  zuständigen  Zollstelle  vor  der  Ubernahme  des  Tabaks  in  seinen  Betrieb  den
Wert  (62  Abs.  1)  anzumelden.  Die  Ubernahme  der  Anmeldepflicht  des  Verarbeiters
  durch  den  Verkäufer  kann  für  bestimmte  Fälle  zugelassen  werden.
        <pb n="811" />
        —  795  —

Der  Wertanmeldung  ist  die  vom  Verkäufer  dem  Verarbeiter  zu  erteilende
Rechnung  (Faktura)  beizufügen.  Letztere  bildet  die  Grundlage  der  amtlichen  Wertermittelung.
  Bezieht  der  Verarbeiter  Tabakblätter  aus  dem  Auslande,  so  sind
die  Fracht-,  Versicherungs-,  Löschungs-,  Einlagerungs-  und  sonstigen  Spesen,
die  bis  zur  Überführung  in  das  Zollinland  entstehen,  dem  Werte  hinzuzurechnen.
Der  Bundesrat  ist  ermächtigt,  für  diese  Zuschläge  feste  Sätze  für  je  100  Kilogramm
Tabak  zu  bestimmen.  Die  Wertanmeldung  muß  enthalten:  den  Namen  und
Wohnort  des  Verkäufers  und  des  Käufers,  den  zu  zahlenden  Kaufpreis,  den  Tag
des  Kaufes,  das  Ursprungsland,  die  übliche  Bezeichnung  der  Tabakart  sowie
das  Gewicht  des  Tabaks.

Über  die  Zollbehandlung  der  Tabakmuster,  die  von  Verkäufern,  ihren
Angestellten  oder  Beauftragten  oder  von  Agenten  mitgeführt  werden,  trifft  der
Bundesrat  nähere  Bestimmungen.

§ 4.

[Wertermittelung in besonderen Fällen.]  Ist  über  verschiedene  Klassen  Tabak  (Sortierungen)  zwischen  dem  Verkäufer
und  Verarbeiter  nur  ein  einheitlicher  (Durchschnitts)  Preis  vereinbart  worden,
so  ist,  wenn  die  Feststellung  des  Zollzuschlags  für  nur  einen  Teil  der  gekauften
Menge  notwendig  wird,  neben  der  Wertanmeldung  und  der  Gesamtrechnung  noch
eine  Schätzung  des  Wertes  der  einzelnen  Klassen  beizubringen,  die  den  Durchschnittspreis
  ergibt.  Wenn  die  ganze  Menge  abzüglich  etwa  weiter  verkaufter
Teile  innerhalb  fünf  Jahren  vom  Tage  der  Ausstellung  der  Gesamtrechnung  an
nicht  bezogen  ist,  ist  der  Zollzuschlag  für  den  bereits  bezogenen  Teil  nach  dem
höchsten  Werte  zu  berechnen,  den  die  Schätzung  der  einzelnen  Klassen  enthält.
Der  Mehrbetrag  ist  nachzuzahlen.

Stimmt  der  für  die  weiterverkauften  Teile  erzielte  Preis  nicht  mit  dem  in
der  Schätzung  aufgeführten  Werte  überein,  so  ist  eine  nachträgliche  Anderung  der
Schätzung  zulässig.

Hat  der  Verarbeiter  Teile  einer  aus  mehreren  Klassen  bestehenden,  zu  einem
einheitlichen  Durchschnittspreise  gekauften  Menge  Tabak  vor  der  Feststellung  des
Zollzuschlags  weiterverkauft,  so  ist  der  Wertanmeldung  für  den  zollzuschlagpflichtigen
  Teil  die  Gesamtrechnung  und  die  in  Abschrift  beizubringende  Rechnung  über
den  weiterverkauften  Teil  beizufügen.  Besteht  in  diesem  Falle  der  zollzuschlagpflichtige
  Teil  aus  mehreren  Klassen,  so  finden  die  Vorschriften  der  Abs.  1  und  2
sinngemäße  Anwendung.

Wenn  im  Falle  einer  beanstandeten  Lieferung  eine  nachträgliche  Preisänderung
  oder  die  Rückgabe  eines  noch  nicht  verzollten  Teiles  einer  zu  einem
Durchschnittspreise  gekauften  Menge  Tabak  an  den  Verkäufer  erfolgt,  finden  die
Vorschriften  des  Abs.  3  sinngemäße  Anwendung.

Bei  Tabak,  den  der  Verarbeiter  selbst  im  Auslande  pflanzen  läßt  oder
ohne  Zahlung  eines  Entgelts  erwirbt,  ist  der  Wertanmeldung  der  Preis  zu  Grunde
zu  legen,  der  nach  der  allgemeinen  Marktlage  von  inländischen  Verarbeitern  für
Tabak  gleicher  Beschaffenheit  gezahlt  wird.

 

126
        <pb n="812" />
        —  796  —

Wenn,  abgesehen  von  dem  im  vorhergehenden  Absatz  erwähnten  Falle,  der
Wertanmeldung  eine  Rechnung  nicht  beigelegt  wird,  erfolgt  die  Ermittelung  des
für  den  Zollzuschlag  maßgebenden  Wertes  durch  Erhöhung  des  angemeldeten
Wertes  um  fünfzig  vom  Hundert.

§ 5.

[Vetriebsanmeldung und Buchführung.]  Wer  mit  ausländischen  Tabakblättern  Handel  treiben  oder  Tabakerzeugnisse

    herstellen  will,  hat  dies  der  Steuerbehörde  seines  Bezirkes  schriftlich  anzumelden.
Er  erhält  von  ihr  über  die  erfolgte  Anmeldung  eine  Bescheinigung,  vor  deren
Erteilung  der  Betrieb  nicht  begonnen  werden  darf.

Angemeldeten  Verkäufern  und  Verarbeitern  ist  der  Bezug  ausländischer
Tabakblätter  ohne  weiteres,  anderen  Personen  nur  mit  besonderer  Ermächtigung
der  Steuerbehörde  gestattet.  Die  Zollabfertigungsstellen  sind  befugt,  von  den
Einbringern  den  Nachweis  der  erfolgten  Anmeldung  zu  fordern.

Die  Verkäufer  haben  ihre  Vorräte  an  ausländischen  Tabakblättern  so  lange
unverzollt  in  einer  öffentlichen  Niederlage  zu  lagern  oder  auf  eigene  Kosten  unter
ständige  Steueraufsicht  zu  stellen,  bis  die  Feststellung  des  Zollzuschlags  erfolgt
ist  (§  2  Abs.  3).  Sie  haben  über  Zu-  und  Abgang  ausländischer  Tabakblätter
nach  näherer  Anordnung  der  Steuerbehörde  Bücher  zu  führen,  aus  denen  insbesondere
  der  Verkaufspreis,  das  Gewicht  und  die  Benennung  sowie  die  Käufer
der  Tabakblätter  ersichtlich  sind.  Den  Aufsichtsbeamten  der  Steuerbehörde  sind
von  den  Verkäufern  auf  Erfordern  die  Geschäftsbücher  und  Schriftstücke  vorzulegen,
  die  auf  den  Ein=  und  Verkauf  der  ausländischen  Tabakblätter  sowie  auf
die  hierfür  geleisteten  und  empfangenen  Zahlungen  Bezug  haben.

Die  Verarbeiter  haben  alle  Rechnungen  über  (bezogene  oder  nicht  bezogene)
ausländische  Tabakblätter  auf  Erfordern  den  Aufsichtsbeamten  der  Steuerbehörde
vorzuzeigen,  diesen  auf  Erfordern  auch  Einblick  in  die  Geschäftsbücher  und  Schriftstücke
  zu  geben,  die  sich  auf  den  Einkauf  und  die  Bezahlung  ausländischer  Tabakblätter
  und,  soweit  ein  Weiterverkauf  stattfindet,  auch  auf  diesen  beziehen.
  Die  Rechnungen,  Geschäftsbücher  und  Schriftstücke  sind  drei  Jahre  aufzubewahren.



§ 6.
Besondere Vorschriften für im Ausland ausgestellte Rechnungen.]  Bezieht  der  Verarbeiter  Tabakblätter  von  einem  ausländischen  Verkäufer,
    so  ist  die  der  Wertanmeldung  beizufügende  Rechnung  von  der  Kaiserlichen
  Konsulatsbehörde  des  Bezirkes,  in  dem  der  ausländische  Verkäufer  seine  Geschäftsniederlassung
  oder  in  Ermangelung  einer  solchen  seinen  Wohnsitz  hat,  mit  dem
Vermerke  zu  beglaubigen,  daß  der  in  der  Rechnung  angegebene  Preis  nach  Ausweis
  der  Bücher  und  Schriftstücke  des  Verkäufers  sowie  sonstiger  zur  Verfügung
stehender  Beweisstücke  zutreffend  erscheint.  Das  Fehlen  dieser  Beglaubigung  hat

die  im  §  4  letzter  Absatz  vorgesehene  Folge.
        <pb n="813" />
        —  797  —

§ 7.

Zweifel  der  Zollabfertigungsstellen  an  der  Zulänglichkeit  der  Wertanmeldungen  [Entscheidung  üͤber die Zulänglichkeit der Wertanmeldungen.]  

sind  von  einem  Prüfungsamte  für  Tabakbewertung  zu  entscheiden,  das  mindestens    
zu  zwei  Dritteln  mit  Sachverständigen  aus  dem  Tabakgewerbe  besetzt  ist.  Der  
Reichskanzler  bestimmt  die  Zahl  der  Prüfungsämter,  deren  Sitz,  Zuständigkeit,
Besetzung  und  Geschäftsordnung.  Die  Sachverständigen,  von  denen  tunlichst
zwei  Drittel  ihre  Tätigkeit  als  Ehrenamt  ausüben  sollen,  werden  vom  Reichskanzler
  nach  Anhörung  der  Vertretungen  des  Tabakhandels  und  der  Tabakverarbeitung
  berufen.

Die  Zollabfertigungsstellen,  welche  die  Entscheidung  des  Prüfungsamts
anrufen,  haben  ihm  mit  der  Wertanmeldung  und  ihren  Unterlagen  ein  Muster
des  zu  prüfenden  Tabaks  zu  übersenden.  Der  Verarbeiter  erhält  für  das  entnommene
  Muster  Vergütung  nach  dem  angemeldeten  Werte.

Das  Prüfungsamt  ist  zu  Erhebungen  aller  Art  berechtigt,  insbesondere
zur  Forderung  der  Vorführung  von  Probeballen,  zu  örtlichen  Besichtigungen  und
zur  schriftlichen  oder  persönlichen  Befragung  des  Verkäufers  und  Verarbeiters
über  die  näheren  Umstände  des  Geschäftsabschlusses.  Das  Prüfungsamt  ist  auch
befugt,  sich  für  seine  Ermittelungen  der  Handelskammern  oder  der  von  diesen
vorzuschlagenden  Sachverständigen  zu  bedienen.

Das  Prüfungsamt  hat  nur  über  die  Zulänglichkeit  oder  Unzulänglichkeit
der  Wertanmeldung  zu  entscheiden.

§ 8.

Erklärt  das  Prüfungsamt  eine  Wertanmeldung  für  unzulänglich,  so  steht  [Ankaufsrecht  des Reichs.]  
der  Reichsfinanzverwaltung  das  Ankaufsrecht  gegen  Zahlung  des  angemeldeten  
Wertes  mit  einem  Zuschlage  von  fünf  vom  Hundert  zu.

Das  Prüfungsamt  hat  dem  Reichsschatzamte  von  seinem  Beschlusse,  durch
den  es  eine  Wertangabe  für  unzulänglich  erklärt,  unverzüglich  Mitteilung  zu
machen  und  über  den  von  ihm  geschätzten  Wert  zu  berichten.

Das  Ankaufsrecht  der  Reichsfinanzverwaltung  kann  nur  innerhalb  zweier
Wochen  nach  Empfang  dieses  Berichts  ausgeübt  werden.

Übt  die  Reichsfinanzverwaltung  das  Ankaufsrecht  nicht  aus,  so  ist  für  den
Zollzuschlag  der  angemeldete  Wert  (§  3),  gegebenenfalls  unter  Berücksichtigung
der  Erhöhungen  gemäß  §  4  letzter  Absatz  und  §  6  letzter  Satz,  maßgebend.

§ 9.
Zigarren  unterliegen  außer  dem  vorgeschriebenen  Zolle  einem  gleichzeitig  [Zollzuschlag für Zigarren.]  
mit  diesem  zu  entrichtenden  Zollzuschlage  von  vierzig  vom  Hundert  des  Wertes.    
Als  Wert  gilt  der  vom  Einbringer  bezahlte  oder  zu  zahlende  Preis.  Der
Einbringer  hat  bei  der  Zollabfertigung  der  Zigarren  in  den  freien  Verkehr  den
Wert  nach  näherer  Anordnung  der  Steuerbehörde  anzumelden  und,  sofern  nicht
        <pb n="814" />
        —  798  —

der  Erwerb  ohne  Zahlung  eines  Entgelts  erfolgt  ist,  die  Rechnung  des  Lieferers
beizufügen.  Die  Unterlassung  der  Beifügung  der  Rechnung  hat  die  im  §  4
letzter  Absatz  vorgesehene  Folge.

Zweifel  der  Zollabfertigungsstellen  an  der  Zulänglichkeit  der  Wertanmeldungen
werden  unter  sinngemäßer  Anwendung  der  Vorschriften  des  § 7  Abs.  1  bis  3
entschieden.

Erklärt  das  Prüfungsamt  eine  Wertanmeldung  für  unzulänglich,  so  steht
der  Reichsfinanzverwaltung  das  Ankaufsrecht  nach  §  8  Abs.  1  und  3  zu.  Übt
die  Reichsfinanzverwaltung  das  Ankaufsrecht  nicht  aus,  so  ist  für  den  Zollzuschlag
der  von  dem  Prüfungsamte  geschätzte  Wert  maßgebend.  .

Für  die  im  Reiseverkehr  eingebrachten  Zigarren  beträgt  der  Zollzuschlag
1  000  Mark  für  einen  Doppelzentner.  Was  als  Einbringung  im  Reiseverkehre
zu  gelten  hat,  bestimmt  der  Bundesrat.

§ 10.

[Strafvorschriften.]  Wer  zum  Zwecke  der  Zollhinterziehung  Rechnungen  oder  Wertanmeldungen
unrichtig  ausstellt  oder  unrichtige  Abschriften  von  Rechnungen  oder  Wertanmeldungen
  fertigt,  wird,  soweit  nicht  nach  anderen  Gesetzen  eine  höhere  Strafe
verwirkt  ist,  mit  Gefängnis  bis  zu  zwei  Jahren  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu
hunderttausend  Mark  bestraft.  Die  gleichen  Strafen  treffen  den,  der  zum  Zwecke
der  Zollhinterziehung  von  den  vorstehend  bezeichneten  unrichtigen  Schriftstücken
Gebrauch  macht.

Erfolgt  eine  Verurteilung  nach  Abs.  1,  so  kann  dem  Verurteilten  nach
Rechtskraft  der  Entscheidung  von  der  obersten  Landessinanzhehörde  auf  die  Dauer
von  höchstens  fünf  Jahren  untersagt  werden,  eins  der  im  §  5  Abs.  1  bezeichneten
Gewerbe  selbst  zu  betreiben  oder  durch  andere  betreiben  zu  lassen  oder  in  einem
solchen  tätig  zu  sein.

§  11.

[Besteuerung des inländischen Tabaks A. Gewichtsteuer.]  Der  innerhalb  des  Zollgebiets  erzeugte  Tabak  unterliegt  der  Besteuerung
nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes.

Die  Steuer  wird  vom  Gewichte  des  Tabaks  in  gegorenem  (fermentiertem)
oder  getrocknetem,  verarbeitungsreifem  Zustand  erhoben  und  beträgt  für  einen
Doppelzentner

Tabakblätter .....  57  Mark,
Tabakblätter,  welche  zur  Herstellung  von  Tabakerzeugnissen
verwendet  werden,  auf  die  das  Zigarettensteuergesetz  vom

3.  Juni  1906  Anwendung  findet,  und  Grumpen .....  45〃.

In  welchen  Fällen  an  Stelle  dieser  Steuer  die  Entrichtung  einer  Abgabe

nach  Maßgabe  des  Flächenraums  des  mit  Tabak  bepflanzten  Grundstücks  tritt,
ist  in  den  §§  33  u.  ff.  bestimmt.
        <pb n="815" />
        —  799  —

§ 12.

Jeder  Inhaber  eines  mit  Tabak  bepflanzten  Grundstücks  (Tabakpflanzer),  [Anmeldung  der Tabakpflanzungen.]  
auch  wenn  er  den  Tabak  gegen  einen  bestimmten  Anteil  oder  unter  sonstigen  Be-  
dingungen  durch  einen  anderen  anpflanzen  oder  behandeln  läßt,  ist  verpflichtet,
der  Steuerbehörde  des  Bezirkes  bis  zum  Ablaufe  des  15.  Juli  die  bepflanzten
Grundstücke  einzeln  nach  ihrer  Lage  und  Größe  genau  und  wahrhaft  schriftlich
anzugeben.  Derselbe  erhält  darüber  von  der  gedachten  Behörde  eine  Bescheinigung.

In  betreff  der  erst  nach  dem  15.  Juli  bepflanzten  Grundstücke  muß  die
Anmeldung  spätestens  am  dritten  Tage  nach  dem  Beginne  der  Bepflanzung  bewirkt
werden.

 

 

§ 13.

Die  Angaben  (§  12)  werden  seitens  der  Steuerbehörde  geprüft,  welche  dabei
von  dem  Gemeindebeamten  zu  unterstützen  ist.  Vermessungskosten  dürfen  dem
Tabakpflanzer  hierdurch  nicht  erwachsen.

§ 14.

Der  Inhaber  eines  mit  Tabak  bepflanzten  Grundstücks  haftet  für  die  Ge-  [Haftung  des  Tabakpflanzers für die Vorführung des Tabaks zur Verwiegung.]  
stellung  des  auf  demselben  erzeugten  Tabaks  zur  amtlichen  Verwiegung.  Diese      
Verpflichtung  geht,  wenn  nach  der  Anmeldung  (§  12)  und  vor  Beendigung  der      
Ernte  ein  Wechsel  in  der  Person  des  Inhabers  des  Grundstücks  eintritt,  auf  den  
neuen  Inhaber  über,  ohne  Rücksicht  auf  die  von  den  Interessenten  getroffenen
Verfügungen.  Von  jeder  solchen  Veränderung  ist  binnen  drei  Tagen  nach  dem  Eintritte
  der  Steuerbehörde  eine  schriftliche,  von  dem  ncuen  Inhaber  und  im  Falle
der  freiwilligen  Veräußerung  auch  von  dem  bisherigen  Inhaber  zu  unterzeichnende
Anzeige  zu  machen.

 

§ 15.

Um  die  vollständige  Gestellung  des  erzeugten  Tabaks  zur  Verwiegung  zu  [Ermittelung der zu vertretenden Blätterzahl oder Gewichtsmenge.]  
sichern,  ist  die  Steuerbehörde  befugt,  vor  dem  Beginne  der  Ernte  zu  einer  für  
den  Inhaber  des  Grundstücks  verbindlichen  Feststellung  der  Blätterzahl  oder  der  
Gewichtsmenge  zu  schreiten,  welche  mindestens  zur  Verwiegung  gestellt  und,  soweit
dies  nicht  geschehen  und  auch  der  Abgang  nicht  vorschriftsmäßig  nachgewiesen  ist
(§ 18),  versteuert  werden  muß.  In  dem  Falle  der  Feststellung  der  Blätterzahl
wird  der  Steuerbetrag  für  die  nicht  zur  Verwiegung  gestellten  Blätter  (§  31).

nach  dem  für  gleichartige  Blätter  ermittelten  Durchschnittsgewichte  berechnet.

 

§ 16.

Die  behufs  amtlicher  Festsetzung  der  zu  vertretenden  Blätterzahl  oder  Gewichtsmenge
  erforderlichen  Ermittelungen  werden  an  Ort  und  Stelle,  und  zwar
erstere  durch  Steuerbeamte,  welche  dabei  durch  einen  geeigneten  Stellvertreter  der
Gemeindebehörde  zu  unterstützen  sind,  letztere  durch  eine  Schätzungskommission  vor-
        <pb n="816" />
        —  800  —

genommen,  die  aus  dem  Oberkontrolleur,  einem  von  der  Gemeindebehörde  und
einem  von  der  Steuerbehörde  ernannten  Sachverständigen  besteht.

Der  zur  Vornahme  der  örtlichen  Ermittelungen  bezichungsweise  Abschätzung
anberaumte  Termin  ist  der  Gemeindebehörde  und  durch  diese  den  Tabakpflanzern
vorher  bekannt  zu  machen.  Jeder  Tabakpflanzer  ist  berechtigt,  den  Ermittelungen
auf  seinen  Grundstücken  beizuwohnen.

Das  Ergebnis  wird  für  jedes  einzelne  Grundstück  in  ein  Register  eingetragen
  und  durch  Offenlegung  des  letzteren  in  der  Gemeinde  oder  Zustellung
eines  Auszugs  an  den  Tabakpflanzer  bekannt  gemacht.

Innerhalb  einer  präklusivischen  Frist  von  drei  Tagen  nach  der  in  ortsüblicher
Weise  erfolgten  Bekanntmachung  der  Offenlegung  des  Registers  beziehungsweise
nach  dem  Empfange  des  Auszugs  kann  der  Tabakpflanzer  gegen  die  Festsetzung
Einspruch  erheben.  Der  Einspruch  ist  in  die  dazu  bestimmte  Spalte  des  Registers
einzutragen  oder  der  Steuerbehörde  schriftlich  zuzustellen  und  muß  in  allen  Fällen
den  Betrag  der  verlangten  Ermäßigung  genau  bezeichnen.

Die  Entscheidung  über  den  Einspruch  wird  von  der  für  den  betreffenden
Bezirk  niedergesetzten  Kommission  erlassen,  welche  aus  dem  Oberinspektor  oder
dem  von  ihm  beauftragten  Oberkontrolleur  und  zwei  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  des  Bezirkes  ernannten  vereideten  Sachverständigen  besteht  und  ihre  Beschlüsse
  nach  Stimmenmehrheit  faßt.  Die  Leitung  der  Verhandlungen  steht  dem
Oberinspektor  beziehungsweise  Oberkontrolleur  zu.

Wird  der  Einspruch  unbegründet  befunden,  so  können  dem  Tabakpflanzer
die  durch  die  Untersuchung  und  Entscheidung  entstandenen  Kosten  ganz  oder  teilweise
  zur  Last  gelegt  werden.

§  17.

Die  Festsetzung  der  zu  vertretenden  Blätterzahl  oder  Gewichtsmenge  kann
mit  der  im  §  15  angegebenen  Wirkung  durch  eine  auf  Erfordern  der  Steuerbehörde
  von  dem  Tabakpflanzer  schriftlich  einzureichende  verbindliche  Deklaration
der  Anzahl  der  Pflanzen  und  der  durchschnittlichen  Blätterzahl  beziehungsweise
der  mindestens  zur  Verwiegung  zu  stellenden  Gewichtsmenge  ersetzt  werden,  sofern
bei  Prüfung  der  Deklaration  sich  gegen  deren  Inhalt  nichts  zu  erinnern  findet
oder  die  erhobenen  Erinnerungen  sofort  erledigt  werden.

§ 18.
Die  festgesetzte  Tabakmenge  erleidet  eine  Verminderung:

1.  infolge  etwaiger  vor  der  amtlichen  Verwiegung  eingetretener  Unglücksfälle
  (wozu  auch  ein  nach  Feststellung  der  Blätterzahl  beziehungsweise
der  Gewichtsmenge  eingetretener  Mißwachs  zu  rechnen),  soweit  dadurch
erweislich  die  Blätterzahl  oder  die  Gewichtsmenge  des  erzeugten  Tabaks
vermindert  ist.

Von  jedem  derartigen  Unglücksfalle  ist  spätestens  am  vierten  Tage
nach  dessen  Eintreten  und,  wenn  derselbe  den  Tabak  auf  dem  Felde
        <pb n="817" />
        —  801  —

betroffen  hat,  jedenfalls  vor  vollendeter  Ernte  der  Steuerbehörde
schriftlich  Anzeige  zu  machen,  welche  die  amtliche  Erhebung  des  Verlustes
  zu  veranlassen  und  über  den  Anspruch  auf  Minderung  der
zu  vertretenden  Blätterzahl  beziehungsweise  Gewichtsmenge  zu  entscheiden
  hat;

2.  infolge  des  unter  gewöhnlichen  Verhältnissen  bis  zur  Verwiegung  entstehenden
  Abganges  an  Bruch  und  Abfall.

Wegen  des  hierfür  zuzugestehenden  Abzugs  sowie  wegen  des  Verfahrens

  in  den  unter  Ziffer  1  gedachten  Fällen  sind  die  von  dem
Bundesrate  zu  erlassenden  Anordnungen  zu  beobachten.

  § 19.
Den Steuerbeamten ist der Zutritt zu den jenigen Räumen gestattet, in [Besuch der Trockenräume.]  
welchen  der  geerntete  Tabak  getrocknet  oder  bis  zur  Verwiegung  aufbewahrt  wird.  

Dieselben  können  jederzeit  die  Übergabe  zur  Identifizierung  des  Tabaks  geeigneter
Proben  verlangen,  welche  nach  Feststellung  der  Steuer  zurückzugeben  sind.

§  20.

Bevor  der  im  §  14  gedachten  Verpflichtung  genügt  ist,  darf  der  Tabak-  [Veräußerung  des Tabaks vor der Verwiegung.]  
pflanzer  sich  des  Besitzes  des  auf  dem  angemeldeten  Grundstück  erzeugten  Tabaks  
oder  eines  Teiles  davon  bei  oder  nach  der  Ernte  nicht  entäußern,  außer  mit  Genehmigung
  der  Steuerbehörde  und  unter  den  von  derselben  hinsichtlich  der
Sicherstellung  des  Steueranspruchs  zu  stellenden  Bedingungen.

Die  Ausfuhr  des  noch  nicht  zur  Verwiegung  gestellten  Tabaks  über  die
Zollgrenze  ist  nur  nach  vorheriger  Anmeldung  und  unter  amtlicher  Kontrolle
gestattet.

§ 21.

Das  Gewicht  des  Tabaks  wird  nach  bewirkter  Trocknung  und  vor  Beginn  Verwiegung.
der  Fermentation  spätestens  am  31.  März  des  auf  das  Erntejahr  folgenden  Jahres
durch  amtliche  Verwiegung  bei  der  Steuerstelle  des  Bezirkes  oder  der  nach  Bedürfnis
  in  dem  einzelnen  Produktionsort  eingerichteten  besonderen  Verwiegungsstelle
  ermittelt.  Die  obersten  Landesfinanzbehörden  sind  ermächtigt,  ausnahmsweise
  zu  gestatten,  daß  die  Gewichtsermittelung  erst  nach  dem  31.  März,  jedoch
spätestens  bis  zum  31.  Mai  des  auf  das  Erntejahr  folgenden  Jahres,  geschehe.

§ 22
Zu  diesem  Behufe  sind  die  Tabakblätter  nach  dem  Abhängen  nach  Maß-  [Verpackung  des Tabaks zur Verwiegung.]  
gabe  der  von  der  Steuerbehörde  bekanntgemachten  Anweisung  in  Büschel  und    
Bündel  zu  verpacken  und  zur  Verwiegung  zu  stellen.  
Außerdem  sind  die  gewonnenen  Grumpen,  Bruch  und  sonstige  Abfälle  zur
Verwiegung  vorzuführen.  Die  für  die  Umschließungen  des  verwogenen  Tabaks
zu  vergütende  Tara  wird  auf  Grund  von  Probeverwiegungen  bestimmt.
Reichs-Gesetzbl.  1909.  127
        <pb n="818" />
        — 802 —    § 23.

[Zeit  der  Verwlegung.]  Die  Steuerbehörde  hat  nach  Anhörung  der  Gemeindebehörde  die  Zeit,



  


wann  beziehungsweise  die  Frist,  bis  zu  deren  Ablauf  die  Vorführung  des  Tabaks
zur  Revision  und  Verwiegung  geschehen  muß,  zu  bestimmen  und  durch  die  Gemeindebehörden
  in  ortsüblicher  Weise  bekannt  machen  zu  lassen.

Wo  das  Bedürfnis  vorliegt,  die  amtliche  Verwiegung  der  Grumpen  oder
Sandblätter  früher,  als  diejenige  des  Oberguts  zu  veranlassen,  kann  die  Gemeindebehörde
  einen  besonderen  Verwiegungstermin  für  die  Grumpen  sowie  für
die  Sandblätter  beantragen.  In  diesem  Falle  hat  dieselbe  von  dem  bevorstehenden
Verkaufe  der  Grumpen  beziehungsweise  von  dem  Beginne  des  Abhängens  der
Sandblätter  der  Steuerbehörde  besondere  Anzeige  zu  machen.

§ 24.

[Verfahren.]  Die  Anzahl  der  zur  Verwiegung  gestellten  Bündel  (§ 22)  ist  vor  dem  Beginne
  der  Revision  und  Verwiegung  dem  Wagebeamten  schriftlich  anzumelden.
Ergeben  sich  aus  der  Anmeldung  oder  bei  der  Revision  oder  Verwiegung  Anstände,
  die  eine  weitere  Untersuchung  nötig  machen,  so  hat  sich  der  Inhaber  des
Tabaks  gefallen  zu  lassen,  daß  derselbe  auf  seine  Kosten  unter  amtlicher  Verwahrung
  und  Verschluß  gehalten  wird,  bis  die  Abfertigung  der  unbeanstandeten
Posten  beendet  ist.

Die  bei  der  Revision  und  Verwiegung  nötigen  Handdienstleistungen  hat
der  Inhaber  des  Tabaks  zu  verrichten  oder  auf  seine  Kosten  verrichten  zu  lassen.

§ 25.

[Feststellung der Steuer.]  Über  das  Ergebnis  der  Verwiegung  wird  eine  amtliche  Bescheinigung  erteilt.
  Demnächst  erfolgt  die  Feststellung  des  Steuerbetrags,  wobei  das  ermittelte
Gewicht  des  dachreifen  Tabaks  nach  Abzug  von  einem  Fünftel  desselben  als  das
steuerpflichtige  Gewicht  des  Tabaks  in  fermentiertem  oder  getrocknetem  fabrikationsreifem
  Zustand  angenommen  wird.  Der  festgestellte  Steuerbetrag  wird  sodann
demjenigen  bekannt  gemacht,  welchem  die  Gestellung  des  Tabaks  zur  amtlichen
Verwiegung  obliegt;  für  die  Entrichtung  der  Steuer  ist  dieser  zunächst  haftbar

  (§  29).

Der  festgestellte  Betrag  ist  bei  der  erstmaligen  Veräußerung  des  Tabaks,
spaͤtestens  jedoch  am  15.  Juli  des  auf  das  Erntejahr  folgenden  Jahres  zu  zahlen,
soweit  nicht  Kredit  bewilligt,  oder  der  Tabak  zur  Ausfuhr  über  die  Zollgrenze
oder  zur  Aufnahme  in  eine  für  unverzollte  Waren  bestimmte,  oder  mit  Bewilligung
  der  Steuerbehörde  ausschließlich  für  diesen  Zweck  eingerichtete  öffentliche
oder  unter  amtlichem  Mitverschlusse  stehende  Privatniederlage  abgefertigt  wird.
Die  Lagerung  und  Versendung  von  unversteuertem  Tabak  unterliegt  der  amtlichen
Kontrolle  nach  den  hierüber  vom  Bundesrate  getroffenen  Bestimmungen.  Den
obersten  Landesfinanzbehörden  wird  die  Befugnis  erteilt,  im  Falle  des  Bedürfnisses
die  Frist  zur  Zahlung  der  Steuer  über  den  15.  Juli  des  ersten  auf  das  Erntejahr
folgenden  Jahres  hinaus  bis  zur  erstmaligen  Veräußerung  des  Tabaks,  längstens
        <pb n="819" />
        —  803  —

jedoch  bis  zum  30.  Juni  des  zweiten  auf  das  Erntejahr  folgenden  Jahres  zu
verlängern.

Die  Versteuerung  unterbleibt,  soweit  die  Vernichtung  des  Tabaks  oder
seine  Unbrauchbarmachung  zu  menschlichem  Genusse  vor  oder  bei  der  Verwiegung
beantragt  und  unter  amtlicher  Aufsicht  vollzogen  wird.  Desgleichen  wird  von

dem  auf  der  Niederlage  gänzlich  verdorbenen  und  unbrauchbar  gewordenen  Tabake,

nachdem  derselbe  unter  amtlicher  Aufsicht  vernichtet  worden,  Steuer  nicht  erhoben.
Wird  der  noch  im  ganzen  beim  Tabakpflanzer  vorhandene  Tabakgewinn  durch
Feuerschaden  ganz  oder  teilweise  bis  zum  Ablaufe  der  für  die  Entrichtung  der
Steuer  festgesetzten  Frist  erweislich  zerstört,  so  kann  ein  verhältnismäßiger  Erlaß
der  Steuer  gewährt  werden.

§ 26.

Für  Tabak,  der  vor  der  amtlichen  Verwiegung  durch  besondere  Unglücksfälle,
  wie  Hagelschlag,  eine  erhebliche  Wertverminderung  erfahren  hat,  kann  auf
Antrag  ein  dem  Grade  der  Wertverminderung  entsprechender  Nachlaß  der  Steuer
bewilligt  werden.

§ 27.

Wenn  inländischer  Tabak  in  eine  Niederlage  für  unverzollte  Waren  aufgenommen
  wird,  so  finden  auf  denselben  die  für  die  betreffende  Niederlage  überhaupt
  geltenden  Vorschriften  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  in  allen  Fällen
das  Auslagerungsgewicht  der  weiteren  Abfertigung  der  abgemeldeten  Mengen  zu
Grunde  gelegt  wird  und  die  beim  Übergang  in  den  freien  Verkehr  zu  entrichtende
Steuer  nach  dem  Satze  von  der  Steuer  für  inländischen  Tabak  (§  11)  zu  bemessen
ist.  Dagegen  erlischt  die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Steuer,  welche  bei
der  in  Gemäßheit  des  §  25  vorgenommenen  amtlichen  Verwiegung  für  den  in
die  Niederlage  aufgenommenen  Tabak  festgestellt  war.  Demgemäß  wird  von  dem
Steuerbetrage,  welchen  der  Niederleger  in  Gemäßheit  der  nach  §  25  erfolgten
Feststellung,  oder  infolge  späterer  Übernahme  (§  29)  zu  entrichten  hat,  bei  der
Aufnahme  einer  Tabakmenge  in  die  Niederlage  regelmäßig  derjenige  Betrag  abgesetzt,
  welcher  für  ein  gleiches  Gewicht  Tabak  in  dachreifem  Zustand  ermittelt
ist.  Ist  nachweislich  durch  Eintrocknen  während  des  Transports  von  der  amtlichen
  Verwiegungsstelle  (§  25)  bis  zur  Niederlage  ein  Gewichtsverlust  entstanden,
oder  hat  nach  der  amtlichen  Verwiegung  (§  25)  und  vor  Einlieferung  zur  Niederlage
  noch  eine  Lagerung  stattgefunden,  so  kann  für  die  Eintrocknung  während
des  Transports  und  während  der  Lagerung  nach  den  vom  Bundesrate  zu  treffenden
näheren  Bestimmungen  noch  ein  entsprechender  Zuschlag  zu  diesem  Gewichte
gewährt  und  der  sich  hiernach  ergebende  höhere  Betrag  von  der  ursprünglich  festgestellten
  Steuer  (§  25)  abgesetzt  werden.

Auf  besonderen  Antrag  kann  die  Aufnahme  des  unversteuerten  Tabaks  in
eine  Niederlage  der  bezeichneten  Art  auch  mit  der  Wirkung  zugelassen  werden,
daß  derselbe  in  bezug  auf  die  fernere  Abfertigung  dem  unverzollten  ausländischen
Tabake  gleichgestellt  und  beim  Übergang  in  den  freien  Verkehr  der  Eingangsabgabe
  (§§  1,  2)  unterworfen  wird.

 

127
        <pb n="820" />
        —  804  —

§ 28.

Auf  die  mit  Bewilligung  der  Steuerbehörde  ausschließlich  für  die  Aufnahme
  von  unversteuertem  inländischen  Tabak  eingerichteten  öffentlichen  oder
unter  amtlichem  Mitverschlusse  stehenden  Privatniederlagen  finden  die  Bestimmungen
in  §§  97  bis  104  beziehungsweise  im  §  108  des  Vereinszollgesetzes  mit  der  vorstehend
  im  §  27  Abs.  1  bezeichneten  Maßgabe  analoge  Anwendung.

Die  näheren  Bedingungen  für  die  Bewilligung  und  Benutzung  solcher
Niederlagen,  sowie  die  speziellen  Vorschriften  über  die  Abfertigung  des  zu  denselben
gelangenden  und  aus  ihnen  zu  entnehmenden  Tabaks  enthält  das  zu  erlassende
Regulativ.

§ 29.

[Haftung  für  Entrichtung der Steuer.]  Bei  der  erstmaligen  Veräußerung  des  Tabaks  wird  der  Käufer  oder  sonstige

      Erwerber  zur  Entrichtung  der  Steuer  verpflichtet.  In  solchen  Fällen  hat  der
bisher  Steuerpflichtige  (§  25)  vor  der  Übergabe  des  Tabaks  die  Steuerbehörde
von  der  Veräußerung  zu  benachrichtigen  und  für  die  Steuer  so  lange  solidarisch
zu  haften,  als  er  nicht  durch  die  Steuerbehörde  ausdrücklich  davon  entbunden
wird.  Bis  dies  geschehen  ist,  kann  er  die  Übergabe  des  Tabaks  an  den  Käufer
verweigern.  Die  Steuerbehörde  hat  die  Entlassung  des  ursprünglich  Steuerpflichtigen
  aus  dieser  solidarischen  Haftpflicht  regelmäßig  zu  gewähren,  sofern
nicht  im  einzelnen  Falle  wegen  der  Persönlichkeit  des  Käufers  oder  mangelnder
Sicherheit  für  die  Steuerentrichtung  besondere  Bedenken  entgegenstehen.  Die  verlangte
  Entlassung  aus  der  Haftpflicht  darf  nicht  verweigert  werden,  wenn  die
Übergabe  des  Tabaks  vor  der  Steuerbehörde  stattfindet.  Hat  die  Übergabe  des
Tabaks  an  einen  Käufer  oder  sonstigen  Erwerber  nicht  bis  zum  Ablaufe  der  für
die  Entrichtung  der  Steuer  festgesetzten  Frist  stattgefunden  oder  soll  der  Tabak
vor  der  erstmaligen  Veräußerung  in  den  freien  Verkehr  gesetzt  werden,  so  ist  der
Tabakpflanzer  zur  Entrichtung  der  Steuer  verpflichtet.  In  jedem  Falle  haftet
der  Tabak  ohne  Rücksicht  auf  die  Rechte  eines  Dritten  an  demselben  für  die
darauf  ruhende  Tabaksteuer  und  kann,  solange  deren  Entrichtung  nicht  erfolgt,
von  der  Steuerbehörde  in  Beschlag  genommen  oder  zurückgehalten  werden.

 

§ 30.

[Kreditierung.]  Auf  Antrag  des  Steuerpflichtigen  kann  die  Kreditierung  der  Steuer  nach
Maßgabe  des  von  dem  Bundesrate  zu  erlassenden  Kreditregulativs  bewilligt  werden.
Um  den  Übergang  der  Steuerpflicht  (§  29)  auf  solche  Händler,  Fabrikanten
  usw.,  welche  in  anderen  Steuerbezirken  domiziliert  sind,  zu  erleichtern,
können  denselben  nach  näherer  Vorschrift  des  Kreditregulativs  von  dem  Hauptamt,
  innerhalb  dessen  Bezirke  sie  domiziliert  sind,  auf  eine  bestimmte  Summe

lautende  Tabaksteuer-Kreditzertifikate  erteilt  werden.

§ 31.
[Einziehung der Steuer für der Verwiegung entzogene Tabak.]    Ist  nicht  die  ganze  zu  vertretende  Blätterzahl  beziehungsweise  Gewichts-
        menge  (§§  15  ff.)  zur  Verwiegung  gestellt,  oder  ist  anderweit  ermittelt,  daß  ein
        <pb n="821" />
        —  805  —

Teil  des  steuerpflichtigen  Tabaks  der  Verwiegung  entzogen  ist,  so  wird  die  dafür
zu  entrichtende  Steuer  —  unbeschadet  der  etwaigen  Strafverfolgung  —  gleichfalls
festgesetzt  und  von  dem  für  die  Gestellung  zur  Verwiegung  Verhafteten  eingezogen.
In  Betreff  dieser  Steuerbeträge  findet  eine  Kreditgewährung  nicht  statt.


  

§ 32.

In betreff  der  Behandlung  der  Tabakpflanzungen  sind  die  folgenden  Vor- [Vorschriften für den Tabakbau.]  
schriften zu  beobachten:

1.   Die  Pflanzung  ist  in  geraden  Reihen  mit  gleichen  Abständen  der  einzelnen
Pflanzen  voneinander  innerhalb  der  Reihen  und  mit  gleichen  oder  gleichmäßig
  wiederkehrenden  Abständen  der  Reihen  voneinander  anzulegen
2.   Tabak  darf  nicht  mit  anderen  Bodengewächsen  gemischt  gebaut  werden;
jedoch  ist  bei  gänzlichem  Ausfalle  der  Tabakpflanzen  auf  einer  mindestens
4  Quadratmeter  haltenden  Fläche  der  Nachbau  anderer  Gewächse  auf
dieser  Fläche  gestattet.

3.   Bis  zu  dem  zur  amtlichen  Festsetzung  der  Blätterzahl  beziehungsweise
der  Gewichtsmenge  (§  16)  bestimmten  oder  dem  etwa  besonders  in
ortsüblicher  Weise  hierfür  bekannt  gemachten  Termine  muß  die  zur
Regelung  der  Blattzahl  erforderliche  Behandlung  der  Tabakpflanzen
(das  Köpfen,  Ausgeizen)  vollständig  bewirkt  sein.  Von  dieser  Vorschrift
  kann  in  denjenigen  Fällen,  wo  die  im  §  15  gedachte  Feststellung
auf  die  Gewichtsmenge  gerechnet  wird,  die  Steuerbehörde  die  betreffenden
  Tabakpflanzer  entbinden.

4.   Bevor  die  zu  vertretende  Blätterzahl  beziehungsweise  Gewichtsmenge
amtlich  festgestellt  und  über  den  etwa  dagegen  erhobenen  Einspruch
entschieden,  oder  aber  die  Abstandnahme  von  der  amtlichen  Ermittelung
der  Blätterzahl  beziehungsweise  Gewichtsmenge  bekannt  gemacht  worden
ist,  dürfen  Tabakblätter  nur  nach  vorheriger  Anzeige  bei  der  Gemeindebehörde
  und  unter  Beobachtung  der  wegen  Feststellung  der  Menge  von
der  Steuerbehörde  zu  erlassenden  Anordnungen  eingesammelt  werden.
5.   Alle  vor  der  Ernte  entstehenden  Abfälle  (Spindeln,  Geize,  mißratene
Pflanzen  usw.)  sind  auf  dem  Felde  sofort  zu  vernichten.

6.   Will  der  Tabakpflanzer  das  Tabakfeld  vor  der  Ernte  wegen  Mißwachses
  usw.  umpflügen,  so  ist  hiervon  der  Steuerbehörde  zuvor
Anzeige  zu  machen.

7.   Spätestens  am  zehnten  Tage  nach  dem  Abblatten  müssen,  soweit  die
Steuerbehörde  nicht  eine  längere  Frist  gestattet  hat,  die  Tabakpflanzen
abgehauen  oder  in  anderer  Art  beseitigt  werden.  Die  Erzielung  einer
Nachernte  (das  sogenannte  Geizenziehen)  kann  nur  ausnahmsweise  mit
besonderer  vor  der  Ernte  einzuholender  Genehmigung  der  Steuerbehörde
und  unter  den  von  derselben  vorzuschreibenden  Bedingungen  hinsichtlich
der  Ermittelung  und  Entrichtung  der  gesetzlichen  Steuer  (§  11)  gestattet
  werden.
        <pb n="822" />
        —  806  —

§ 33.
[B. Besteuerung nach Flächenraume.]  Für  Tabakpflanzungen  auf  Grundstücken  von  weniger  als  4  Ar  Flächen-



    inhalt  tritt  statt  der  im  §  11  bestimmten  Gewichtsteuer  die  Besteuerung  nach

Maßgabe  des  Flächenraums  ein.  Die  Steuer  beträgt  für  ein  Ouadratmeter
der  mit  Tabak  bepflanzten  Fläche  5,7  Pfennig,  im  ganzen  aber  mindestens
50  Pfennig.

Durch  besondere  Anordnung  der  Steuerbehörde  können  jedoch  auch  solche
Pflanzungen  der  Entrichtung  der  Gewichtsteuer  unterworfen  werden.

§ 34.

In  betreff  der  nach  Maßgabe  des  Flächenraums  zu  versteuernden  Pflanzungen
  finden  die  Bestimmungen  in  den  §§  12  und  13  gleichmäßig  Anwendung.

Nach  geschehener  Prüfung  der  Anmeldung  (§  13)  wird  die  von  dem  Tabakpflanzer
  zu  entrichtende  Steuer  berechnet  und  demselben  bekannt  gemacht.  Der
Inhaber  des  Grundstücks  haftet  für  den  vollen  Betrag  der  Steuer,  auch  wenn
er  den  Tabak  gegen  einen  bestimmten  Anteil  oder  unter  sonstigen  Bedingungen
durch  einen  anderen  anpflanzen  oder  behandeln  läßt.

Die  festgestellten  Steuerbeträge  sind,  sofern  sie  10  Mark  nicht  übersteigen,
bis  zum  1.  Oktober  des  Erntejahrs,  anderenfalls  bis  zum  15.  Juli  des  auf  das
Erntejahr  folgenden  Jahres  einzuzahlen.  Ein  Erlaß  der  Steuer  soll  eintreten,
wenn  durch  Mißwachs  oder  andere  Unglücksfälle,  welche  außerhalb  des  gewöhnlichen
  Witterungswechsels  liegen,  die  Ernte  ganz  oder  zu  einem  größeren  Teile
verdorben  ist.  Desgleichen  kann  ein  entsprechender  Steuererlaß  gewährt  werden,
wenn  der  noch  im  ganzen  bei  dem  Tabakpflanzer  vorhandene  Tabakgewinn  vor
dem  vorbezeichneten  Fälligkeitstermine  ganz  oder  teilweise  erweislich  durch  Feuerschaden
  zerstört  ist.

Die  Bedingungen  und  das  Verfahren  für  diesen  Erlaß  werden  von  dem
Bundesrate  festgestellt.  ·

§ 35.

Ausnahmsweise  kann  die  Steuerbehörde  auch  für  Tabakpflanzungen  auf
Grundstücken  von  4  Ar  oder  mehr  Flächeninhalt,  wenn  die  Gesamtfläche  der
Pflanzungen  auf  solchen  Grundstücken  innerhalb  derselben  Gemarkung  im  Vorjahre
  2  Hektar  nicht  überstiegen  hat  und  die  örtlichen  Verhältnisse  nach  ihrem
Ermessen  für  die  Durchführung  der  Vorschriften  in  den  §§  15  bis  24  nicht
geeignet  sind,  die  Besteuerung  nach  dem  Flächenraume  (§  33)  oder  eine  Fixation
der  Gewichtsteuer  (§  11)  in  der  Weise  anordnen,  daß  Menge  und  Gewicht  des
zu  versteuernden  Tabaks,  vorbehaltlich  der  Berücksichtigung  einer  durch  Unglücks
fälle  herbeigeführten  Verminderung  des  Erntegewinns,  nach  Verhältnis  des  Flächen
inhalts  der  Pflanzung  und  nach  dem  Durchschnittsertrage  sich  bestimmen,  welchein
  dem  betreffenden  Jahre  in  anderen  Gemarkungen  nach  dem  Ergebnisse  der
Verwiegung  erzielt  wird.

Die  hierbei  zu  beobachtenden  allgemeinen  Vorschriften  erläßt  der  Bundesrat.
        <pb n="823" />
        —  807  —

§ 36.

Die  in  das  Ermessen  der  Steuerbehörde  gestellten  Anordnungen,  welche
die  Art  und  Weise  der  Besteuerung  bedingen  (§§  und  §  35),  sind  zeitig  und
für  diejenigen  Ortschaften,  in  denen  im  Vorjahre  steuerpflichtiger  Tabakbau  betrieben
  ist,  womöglich  bis  zum  15.  April  des  Erntejahrs,  jedenfalls  aber,  sowie
für  andere  Ortschaften  innerhalb  vierzehn  Tagen  nach  der  Anmeldung  (§  12)  zu

erlassen.
§  37.

Die  Verwendung  von  Tabaksurrogaten  bei  der  Herstellung  von  Tabak.  [Verwendung  von Tabaksurrogaten.]  
fabrikaten  ist  verboten.  
Ausnahmen  hiervon  kann  der  Bundesrat  gestatten  und  dabei  über  die
nötigen  Kontrollen  sowie  über  die  bei  der  Verwendung  von  Surrogaten  zu  entrichtenden
  Abgaben  Bestimmung  treffen.
Dem  Reichstage  sind  die  Bestimmungen  über  die  Höhe  dieser  Abgaben,
sofern  er  versammelt  ist,  sofort,  anderenfalls  bei  dessen  nächstem  Zusammentreten
vorzulegen.  Dieselben  sind  außer  Kraft  zu  setzen,  soweit  der  Reichstag  dies
verlangt.  § 38.

Die  Steuerverwaltung  ist  befugt,  behufs  Überwachung  des  im  §  37  ausgesprochenen
  Verbots  Proben  der  einzelnen  Tabakfabrikate  bei  den  Fabrikanten
und  Händlern  während  der  üblichen  Geschäftsstunden  oder  während  die  Räumlichkeiten
  dem  Verkehre  geöffnet  sind,  entnehmen  zu  lassen  und  über  den  Bezug
der  betreffenden  Fabrikate  genauen  Aufschluß  zu  verlangen.

§ 39.

Alle  Forderungen  und  Nachforderungen  an  Tabaksteuer,  desgleichen  die  [Verjährung  der Abgabe.]  
Ansprüche  auf  Ersatz  wegen  zuviel  oder  zur  Ungebühr  entrichteter  Steuer  verjähren  
binnen  Jahresfrist  von  dem  Tage  des  Eintritts  der  Zahlungsverpflichtung  beziehungsweise
  der  Zahlung  an  gerechnet.

Auf  das  Regreßverhältnis  des  Staates  gegen  die  Steuerbeamten  und  auf
die  Nachforderung  hinterzogener  Tabaksteuer  findet  diese  Verjährungsfrist  keine
Anwendung.  § 40.

Bei  der  Ausfuhr  von  Tabak  und  Tabakerzeugnissen  oder  bei  ihrer  Nieder-  [Vergütung  der  Abgaben bei Versendung in das Ausland.]  
legung  in  einer  öffentlichen  Niederlage  oder  in  einem  unter  amtlichem  Mitver-    
schlusse  stehenden  Privatlager  wird  eine  Abgabenvergütung  nach  Bestimmung    
Bundesrats  gewährt.

Bei  der  Ausfuhr  von  grünen  Blättern,  von  Geizen,  Tabakstengeln  und

Abfällen  wird  keine  Vergütung  gewährt.

§  41.
Wer  es  unternimmt,  die  nach  diesem  Gesetze  von  dem  innerhalb  des  Zoll-  [Strafbestimmungen.
gebiets  erzeugten  Tabak  ober  einer  inländischen  Tabakpflanzung  zu  entrichtende  [Begriff der  Steuerdefraudation.]  
Steuer  zu  hinterziehen,  begeht  eine  Defraudation.
        <pb n="824" />
        —  808  —

Der  Tabaksteuerdefraudation  macht  sich  insbesondere  schuldig:

1.  wer  es  unterläßt,  die  im  §  12  und  im  ersten  Absatze  des  §  34  vorgeschriebene
  Anmeldung  hinsichtlich  aller  oder  einzelner  mit  Tabak  bepflanzten
  Grundstücke  rechtzeitig  zu  bewirken;

2.  wer  die  gesetzliche  Verpflichtung,  der  Gewichtsteuer  (§  11)  unterliegenden
Tabak  zur  amtlichen  Verwiegung  zu  stellen,  nicht  rechtzeitig  erfüllt.

§ 42.

Der  Defraudation  der  nach  Maßgabe  des  Gewichts  zu  entrichtenden  Tabaksteuer
  (§  11)  wird  gleichgeachtet:

1.  wenn  im  Falle  des  §  18  Ziffer  1  bei  der  amtlichen  Erhebung  des  durch
Unglücksfall  entstandenen  Verlustes  die  vorhandene  Menge  des  erzeugten
Tabaks  nicht  vollständig  angezeigt  wird;

2.  wenn  der  Tabakpflanzer  vor  der  amtlichen  Verwiegung  sich  des  Besitzes
des  gewonnenen  Tabaks  oder  eines  Teiles  daron  ohne  Genehmigung  der
Steuerbehörde  (§  20)  entäußert;

3.  wenn  vor  dem  im  §  32  Ziffer  4  bestimmten  Zeitpunkte  Tabakblätter  ohne
die  vorgeschriebene  Anzeige  eingesammelt  oder  die  eingesammelten  Blätter
der  vorgeschriebenen  Feststellung  der  Menge  derselben  entzogen  werden;

4.  wenn  über  inländischen,  zur  Ausfuhr  über  die  Zollgrenze  amtlich  abgefertigten
  Tabak  vor  bewirkter  Ausfuhr  eigenmächtig  verfügt  wird
(§§  20,  25)

5.  wenn  nach  dem  im  §  32  Ziffer  7  bezeichneten  Zeitpunkt  eine  Nachernte
ohne  vorherige  Genehmigung  erzielt  oder  der  durch  die  Nachernte  gewonnene
  Tabak  der  vorgeschriebenen  Versteuerung  ganz  oder  teiweise
entzogen  wird;

6.  wenn  unversteuerter  inländischer  Tabak  ohne  vorschriftsmäßige  Abmeldung
aus  der  Niederlage  entfernt  wird,  sofern  in  diesem  Falle  nicht  die
Strafe  der  Zolldefraudation  eintritt.

§  43.

[Strafe der Defraudation.]  Die  Tabaksteuerdefraudation  (§§  41  und  42)  wird  mit  einer  Geldstrafe,
    welche  dem  vierfachen  Betrage  der  vorenthaltenen  Abgabe  gleichkommt,  bestraft.
Die  Steuer  ist  von  der  Strafe  unabhängig  zu  entrichten.
Wird  bei  Verfolgung  einer  Gewichtsteuerdefraude  ermittelt,  daß  das  Grundstück,
  auf  welchem  der  betreffende  Tabak  erzeugt  worden,  nicht  angemeldet  ist
(§  41  Ziffer  1),  so  soll  gegen  denselben  Täter  die  Defraudationsstrafe  nur  einmal,
und  zwar  nach  demjenigen  Tatbestande,  welcher  die  höhere  Strafe  nach  sich  zieht,
festgesetzt  werden.  Wird  nachgewiesen,  daß  der  Beschuldigte  eine  Defraudation
nicht  habe  verüben  können,  oder  daß  eine  solche  nicht  beabsichtigt  gewesen  sei,  so
findet  nur  eine  Ordnungsstrafe  nach  Vorschrift  des  §  49  statt.
        <pb n="825" />
        —  809  —

Dasselbe  gilt,  wenn  ein  mit  Tabak  bepflanztes  Grundstück  zwar  rechtzeitig
angemeldet  (§  41  Abs.  2  Nr.  1),  die  Größe  desselben  aber  nicht  angegeben  oder
dergestalt  unrichtig  angegeben  ist,  daß  das  verschwiegene  Flächenmaß  bei  Grundstücken
  von  20  bis  40  Ar  Fläche  zwei  Ar,  bei  kleineren  Grundstücken  den  zehnten
und  bei  Grundstücken  von  mehr  als  40  Ar  den  zwanzigsten  Teil  der  Fläche  übersteigt.
  Bei  geringeren  Unterschieden  zwischen  der  Angabe  und  dem  Befunde  findet
eine  Bestrafung  nicht  statt.

§ 44.

Der  Steuerbetrag,  nach  welchem  die  Strafe  zu  bemessen,  bestimmt  sich:

1.  bei  einer  Defraudation  der  im  §  41  Ziffer  1  bezeichneten  Art  in  allen
Fällen  nach  dem  im  §  33  für  die  Steuer  nach  dem  Flächenraume  festgesetzten
  Steuersatze,  auch  wenn  der  auf  dem  nicht  angemeldeten  Grundstück
  erzeugte  Tabak  der  Gewichtsteuer  unterliegt;  letzterenfalls  wird
jedoch  der  nach  dem  Flächenraume  berechnete  Steuerbetrag  außer  der
Strafe  nicht  entrichtet;

2.   bei  Defraudationen  anderer  Art  nach  Menge  und  Gewicht  des  Tabaks,
welcher  nicht  rechtzeitig  zur  amtlichen  Verwiegung  gestellt  (§  41  Ziffer  2)
beziehungsweise  welcher  Gegenstand  der  den  Tatbestand  der  Defraudation
(§ 42)  bildenden  Handlung  oder  Unterlassung  ist.

Insofern  es  behufs  Feststellung  des  vorenthaltenen  Steuerbetrags  erforderlich
wird,  die  Menge  des  auf  einem  oder  mehreren  Grundstücken  erzeugten  Tabaks
zu  bestimmen,  wird  in  Ermangelung  anderweiter  genügender  Grundlagen  der
höchste  Ertrag,  welcher  in  dem  betreffenden  Jahre  für  eine  Tabakpflanzung  in
derselben  oder  der  nächstgelegenen  Gemarkung  ermittelt  ist,  nach  Verhältnis  des
Flächenraums  als  maßgebend  angenommen.  Imgleichen  wird,  sofern  die  Ermittelung
  des  Gewichts  nicht  anders  erfolgen  kann,  das  höchste  durchschnittliche
Gewicht,  welches  für  den  Ertrag  einer  Pflanzung  in  derselben  oder  der  nächstgelegenen
  Gemarkung  durch  amtliche  Verwiegung  festgestellt  ist,  zum  Grunde  gelegt.

§ 45.

Kann  der  Betrag  der  vorenthaltenen  Steuer  überhaupt  nicht  festgestellt
werden,  so  tritt  statt  des  vierfachen  Betrags  der  Steuer  eine  Geldstrafe  von
dreißig  bis  zu  dreitausend  Mark  ein.

Der  gleichen  Geldstrafe  unterliegt,  wer  dem  im  §  37  ausgesprochenen  Verbote
  zuwiderhandelt.



§ 46.

Im  Falle  der  Wiederholung  der  Defraudation  nach  vorhergegangener  Bestrafung
  wird  die  Strafe  auf  den  achtfachen  Betrag  der  vorenthaltenen  Steuer
bestimmt.  ·

Jeder  fernere  Rückfall  zieht  Gefängnisstrafe  bis  zu  zwei  Jahren  nach  sich,
doch  kann  nach  richterlichem  Ermessen  mit  Berücksichtigung  aller  Umstände  der

Relchs-Gesetzbl.  1909.  128
        <pb n="826" />
        —  810  —

Zuwiderhandlung  und  der  vorausgegangenen  Fälle  auf  Haft  oder  auf  Geldstrafe
nicht  unter  dem  doppelten  der  für  den  ersten  Rückfall  bestimmten  Geldstrafe  erkannt
  werden.

§  47.

Wer  es  unternimmt,  eine  Zoll-  oder  Steuervergütung  (§  40)  zu  gewinnen,
welche  überhaupt  nicht  oder  nur  zu  einem  geringeren  Vergütungssatz  oder  für
eine  geringere  Menge  zu  beanspruchen  war,  hat  eine  dem  vierfachen  des  zur  Ungebühr
  beanspruchten  Vergütungsbetrags  gleichkommende  Geldstrafe  verwirkt.

Im  Falle  der  Wiederholung  nach  vorhergegangener  Bestrafung  wird  die
Geldstrafe  auf  das  achtfache  des  zur  Ungebühr  beanspruchten  Vergütungsbetrags
erhöht.  Hinsichtlich  der  Bestrafung  des  ferneren  Rückfalls  kommt  die  Bestimmung
im  zweiten  Absatze  des  §  46  zur  Anwendung.

 

§ 48.

Die  Straferhöhung  wegen  Rückfalls  (§§  46,  47)  tritt  ein  ohne  Rücksicht
darauf,  ob  die  frühere  Bestrafung  in  demselben  ober  in  einem  anderen  Bundesstaat
  erfolgt  ist.  Sie  ist  verwirkt,  auch  wenn  die  früheren  Strafen  nur  teilweise
  verbüßt  oder  ganz  oder  teilweise  erlassen  sind.

Dieselbe  ist  dagegen  ausgeschlossen,  wenn  seit  der  Verbüßung  oder  dem
Erlasse  der  letzten  Strafen  bis  zur  Begehung  der  neuen  Defraudation  drei  Jahre
verflossen  sind.

Teilnehmer  einer  Defraudation  unterliegen  der  Straferhöhung  wegen  Rückfalls
  nur  insoweit,  als  sie  sich  selbst  eines  Rückfalls  schuldig  gemacht  haben.

 

§  49.

[Ordnungsstrafen.]  Die  Übertretung  der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes,  sowie  der  dazu  erlassenen
  Verwaltungsvorschriften  wird,  sofern  nicht  die  Defraudationsstrafe  oder
eine  der  im  §  45  Abs.  2  und  §  47  vorgeschriebenen  Strafen  verwirkt  ist,  mit
einer  Ordnungsstrafe  bis  zu  einhundertundfünfzig  Mark  geahndet.

Unbeschadet  der  verwirkten  Ordnungsstrafen  kann  die  Steuerbehörde  die
Beobachtung  der  Vorschriften  im  §  32  Ziffer  1  bis  3,  5  und  7  über  die  Behandlung
  der  Tabakpflanzungen  und  im  § 22  über  die  Verpackung  des  Tabaks
durch  Androhung  und  Einziehung  von  exekutivischen  Geldstrafen  bis  zu  dreihundert
Mark  erzwingen,  auch  das  zur  Erledigung  Nötige  auf  Kosten  des  Säumigen  beschaffen.


§ 50.
[Zusammentreffen mehrerer Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze.]  Mit  Ordnungsstrafe  (§  49)  wird  ferner  belegt:
1.  wer  einem  zur  Wahrnehmung  des  Steuerinteresses  verpflichteten  Beamten
  oder  dessen  Angehörigen  wegen  einer  auf  die  Erhebung  oder
Kontrollierung  der  Tabaksteuer  bezüglichen  amtlichen  Handlung  oder
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        —  811  —

Unterlassung  einer  solchen  Geschenke  oder  andere  Vorteile  anbietet,  verspricht
  oder  gewährt,  sofern  nicht  der  Tatbestand  der  Bestechung  (§  333
des  Strafgesetzbuchs)  vorliegt;

2.  wer  sich  Handlungen  oder  Unterlassungen  zu  Schulden  kommen  läßt,
durch  welche  ein  solcher  Beamter  an  der  rechtmäßigen  Ausübung  seines
Amtes  in  bezug  auf  die  Tabaksteuer  verhindert  wird,  sofern  nicht  der
Tatbestand  der  strafbaren  Widersetzlichkeit  (§  113  des  Strafgesetzbuchs)
vorliegt.

§  51.

Treffen  mit  einer  Zuwiderhandlung  gegen  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes
andere  strafbare  Handlungen  zusammen,  oder  ist  mit  der  Defraudation  zugleich
eine  Verletzung  besonderer  Vorschriften  dieses  Gesetzes  verbunden,  so  finden  die
Bestimmungen  des  Strafgesetzbuchs  (§§  74  bis  78)  Anwendung.

Im  Falle  mehrerer  oder  wiederholter  Zuwiderhandlungen  gegen  dieses
Gesetz,  welche  nur  mit  Ordnungsstrafe  bedroht  sind,  soll,  wenn  die  Zuwiderhandlungen
  derselben  Art  sind  und  gleichzeitig  entdeckt  werden,  die  Ordnungsstrafe
  gegen  denselben  Täter,  sowie  gegen  mehrere  Teilnehmer  zusammen  nur  im
einmaligen  Betrage  festgesetzt  werden.

§ 52.

Tabakpflanzer  und  diejenigen,  auf  welche  die  gesetzlichen  Verpflichtungen [Vertretungsverbindlichkeit für verwirkte Geldstrafen.]  
des  Tabakpflanzers  übergegangen  sind  (§§  14,  20),  sowie  Tabakhändler,  Kommissionäre,
  Makler  und  Fabrikanten  haben  für  die  von  ihren  Verwaltern,  Gehilfen,
Ehegatten,  Kindern,  Gesinde  und  sonst  in  ihrem  Dienste  oder  Tagelöhne  stehenden
oder  sich  gewöhnlich  bei  der  Familie  aufhaltenden  Personen  nach  diesem  Gesetze
verwirkten  Geldstrafen  sowie  für  die  Steuer  und  entstandenen  Prozeßkosten  subsidiarisch
  zu  haften.  Wird  nachgewiesen,  daß  die  Zuwiderhandlung  ohne  ihr
Wissen  verübt  worden,  so  haften  sie  nur  für  die  Steuer.

Tabakpflanzer  und  diejenigen,  auf  welche  die  gesetzlichen  Verpflichtungen  des
Tabakpflanzers  übergegangen  sind,  haften  bezüglich  des  von  ihnen  zur  Verwiegung
zu  stellenden  Tabaks  in  allen  Fällen  für  die  Steuer,  welche  infolge  einer  unerlaubten
  Handlung  oder  Unterlassung  der  bezeichneten,  von  ihnen  zu  vertretenden
Personen  vorenthalten  ist,  sofern  dieselbe  von  dem  eigentlichen  Schuldigen  nicht
beigetrieben  werden  kann.

 

§ 53.  

Die  Umwandlung  der  nicht  beizutreibenden  Geldstrafen  in  Freiheitsstrafen [Umwandlung der Geld- in Freiheitsstrafen.]  

erfolgt  gemäß  §§  28  und  29  des  Strafgesetzbuchs;  jedoch  darf  die  Freiheitsstrafe

im  ersten  Falle  der  Defraudation  sechs  Monate,  im  ersten  Rückfall  ein  Jahr,
im  ferneren  Rückfalle  zwei  Jahre  nicht  überschreiten.

§  54.  
Die  Strafverfolgung  von  Defraudationen  gegen  die  Tabaksteuer  und  von [Verjährung.]  
Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  der  §§  37  und  47  dieses  Gesetzes
128


    


  
    
strafen.
        <pb n="828" />
        —  812  —

verjährt  in  drei  Jahren,  die  Strafverfolgung  von  Zuwiderhandlungen  gegen
dieses  Gesetz,  welche  mit  Ordnungsstrafen  bedroht  sind,  in  einem  Jahre,  von  dem
Tage  an  gerechnet,  an  welchem  sie  begangen  sind.

Der  Anspruch  auf  Nachzahlung  defraudierter  Gefälle  erlischt  in  drei  Jahren.

§ 55.

In  betreff  der  Feststellung,  Untersuchung  und  Entscheidung  der  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  und  die  dazu  erlassenen  Verwaltungsvorschriften,
  sowie  in  betreff  der  Strafmilderung  und  des  Erlasses  der
Strafe  im  Gnadenwege  kommen  die  Vorschriften  zur  Anwendung,  nach  welchen
sich  das  Verfahren  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Zollgesetze  bestimmt.

Die  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  verwirkten  Geldstrafen  fallen  dem
Fiskus  desjenigen  Staates  zu,  von  dessen  Behörden  die  Strafentscheidung  erlassen

  ist.

 

§ 56.

Jede,  von  einer  nach  § 55  zuständigen  Behörde  wegen  einer  Zuwiderhandlung
  gegen  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  oder  die  dazu  ferlassenen  Verwaltungsvorschriften
  einzuleitende  Untersuchung  und  zu  erlassende  Strafentscheidung
kann  auch  auf  diejenigen  Teilnehmer,  welche  anderen  Bundesstaaten  angehören,
ausgedehnt  werden.

Die  Strafvollstreckung  ist  nötigenfalls  durch  Requisition  der  zuständigen
Behörden  und  Beamten  desjenigen  Staates  zu  bewirken,  in  dessen  Gebiete  die

Vollstreckungsmaßregel  zur  Ausführung  kommen  soll.

Die  Behörden  und  Beamten  der  Bundesstaaten  sollen  sich  gegenseitig  tätig
und  ohne  Verzug  den  verlangten  Beistand  in  allen  gesetzlichen  Maßregeln  leisten,
welche  zur  Entdeckung  oder  Bestrafung  der  Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Gesetz
dienlich  sind.

§ 57.

[Übergangsvorschriften.]  1.  Der  Reichskanzler  ist  befugt,  anzuordnen:

a)  daß  von  allen  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  im  freien  Verkehre
befindlichen,  noch  nicht  verarbeiteten  ausländischen  Tabakblättern  ein
Zollzuschlag  von  vierzig  vom  Hundert  des  Wertes  nachträglich  erhoben
wird;

b)  daß  die  am  Tage  des  Inkrafttretens  des  Gesetzes  im  Besitz  oder  Gewahrsam
  inländischer  Händler  befindlichen,  bereits  verzollten  Zigarren
ausländischen  Ursprunges  zum  Satze  von  40  Mark  für  tausend  Stück
nachverzollt  werden.  

2.  Soweit  die  in  Ziffer  1  a  gedachte  Maßnahme  nicht  Platz  greift,  unterliegen

  alle  am  Tage  des  Inkrafttretens  des  Gesetzes  im  freien  Verkehre  des  Zollinlandes
  befindlichen  unbearbeiteten  oder  bloß  geschnittenen  Tabakblätter,  wenn
        <pb n="829" />
        —  813  —

sie  ausländischen  Ursprunges  sind,  einer  Nachverzollung  in  Höhe  von  27  Mark
für  den  Doppelzentner  und,  wenn  sie  im  Inland  erzeugt  sind,  einer  Nachversteuerung
  von  12  Mark  für  den  Doppelzentner.  Bearbeitete  entrippte  Tabakblätter
  unterliegen  einer  Nachverzollung  von  36  Mark,  einer  Nachversteuerung
von  16  Mark  für  den  Doppelzentner.

3.  Aus  besonderen  Gründen  kann  eine  Ermäßigung  der  Sätze  der  Nachverzollung
  und  Nachversteuerung  vorgesehen  werden.  Die  Beträge  der  Nachverzollung
  und  Nachversteuerung  sind  gegen  Sicherheitsbestellung  für  eine  Frist  von
fünf  Monaten  zu  stunden.

4.  Jeder,  der  zu  dem  in  Ziffer  2  angegebenen  Zeitpunkte  bereits  verzollte
oder  versteuerte  Tabakblätter  im  Besitz  oder  Gewahrsame  hat,  ist  verpflichtet,  sie
innerhalb  der  zu  bestimmenden  Frist  dem  zuständigen  Steueramt  unter  Nachweis
ihres  Ursprunges  und  im  Falle  der  Ziffer  1  a  unter  Angabe  des  Ankaufspreises
und  Vorlage  der  zugehörigen  Rechnungen  anzumelden.  Der  Ankaufspreis  bildet
die  Grundlage  der  Wertermittelung.  Den  Ausfsichtsbeamten  der  Steuerbehörde
sind  zum  Zwecke  der  Wertermittelung  auf  Erfordern  die  Geschäftsbücher  und
Schriftstücke  vorzulegen,  die  auf  den  Einkauf  und  die  Bezahlung  von  Tabakblättern
  Bezug  haben.

Für  unbearbeitete  Tabakblätter  ausländischen  Ursprunges,  die  bei  Inkrafttreten
  des  Gesetzes  ausweislich  der  Bücher  im  Besitze  von  Herstellern  sind  und  sich
im  freien  Verkehre  befinden  oder  in  zollfreien  Niederlagen  oder  im  Zollauslande
lagern,  sind  für  die  Wertermittelung  die  Bestimmungen  der  §§  3,  4  und  6  nicht
anzuwenden,  wenn  der  Hersteller  innerhalb  der  gemäß  Abs.  1  bestimmten  Frist
ein  Verzeichnis  dieser  Tabake  dem  für  seine  Hauptniederlassung  zuständigen  Steueramt
  einreicht  und  den  Ankaufspreis  mit  der  Angabe  seiner  Verteilung  auf  die
einzelnen  Posten  eines  Durchschnittskaufs  unter  Vorlegung  seiner  Geschäftsbücher
sowie  auf  Verlangen  die  Beschaffenheit  der  Tabake  durch  Vorlage  von  Mustern
oder  Probeballen  nachweist.  Über  die  festgestellten  Werte  sind  von  dem  Steueramte
  Beglaubigungen  unter  genauer  Bezeichnung  der  Tabake  gemäß  §  3  Abs.  2
auszustellen.  Die  Beglaubigung  tritt  an  die  Stelle  der  Rechnung  (§  3  Abs.  2)
und  ist  bei  der  Zollabfertigung  von  Tabak,  dessen  Wert  beglaubigt  ist,  der  Wertanmeldung
  beizufügen.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Nachverzollung  und  Nachversteuerung
trifft  der  Reichskanzler.

5.  Der  Verkäufer  von  Tabakblättern,  die  vor  dem  Inkrafttreten  dieses
Gesetzes  verkauft  sind,  aber  erst  nach  diesem  Zeitpunkte  geliefert  werden,  ist  befugt,
die  Erstattung  der  nachweislich  verauslagten  Beträge  für  Nachverzollung  und
Nachversteuerung  vom  Käufer  zu  verlangen.

6.  Händler,  die  bereits  verzollte  ausländische  Zigarren  am  Tage  des
Inkrafttretens  des  Gesetzes  im  Besitz  oder  Gewahrsame  haben,  sind  im  Falle
einer  Anordnung  nach  Ziffer  1  b  verpflichtet,  innerhalb  der  zu  bestimmenden  Frist
        <pb n="830" />
        —  814  —
die  Anzahl  der  in  ihrem  Besitz  oder  Gewahrsame  befindlichen  ausländischen
Zigarren  der  zuständigen  Steuerbehörde  anzumelden.

7.   Die  im  §  5  vorgeschriebene  Betriebsanmeldung  ist  seitens  der  bestehenden
Betriebe  spätestens  zwei  Wochen  vor  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  zu  erstatten.

§ 58.  
Dieses  Gesetz  tritt  am  15.  August  1909  in  Kraft.

 

(Nr.  3645.)  Bekanntmachung)  betreffend  die  Fassung  des  Zündwarensteuergesetzes.  Vom
21.  Juli  1909.

Auf  Grund  des  Artikel  VI  Abs.  2  des  Gesetzes  vom  15.  Juli  1909,  betreffend
Änderungen  im  Finanzwesen  (Reichs-Gesetzbl.  S.  743),  wird  die  Fassung  des
Zündwarensteuergesetzes  nachstehend  bekannt  gemacht.

Berlin,  den  21.  Juli  1909.

 

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Wermuth.

 

Zündwarensteuergesetz.
Vom  15.  Juli  1909.

§ 1.
[Gegenstand der Steuer.]  Zum  Verbrauch  im  Inlande  bestimmte  Zündwaren  unterliegen  einer  in
die  Reichskasse  fließenden  Verbrauchsabgabe  (Zündwarensteuer).  Zündwaren  im
Sinne  dieses  Gesetzes  sind  Zündhölzer,  Zündspänchen,  Zündstäbchen  aus  Strohhalmen
  oder  Pappe  und  Zündkerzchen  aus  Stearin,  Wachs  oder  ähnlichen  Stoffen.
        <pb n="831" />
        —  815  —

§ 2
Die  Zündwarensteuer  beträgt:  [Höhe  der  Steuer.]
1.  für  Zündhölzer,  für  Zündspänchen  und  für  Zündstäbchen  aus  Strohhalmen
  oder  aus  Pappe
a)  in  Schachteln  oder  anderen  Behältnissen  mit  einem  Inhalte  von
weniger  als  30  Stück  1  Pfennig  und  mit  einem  Inhalte  von
30  bis  60  Stück  1½  Pfennig  für  jede  Schachtel  oder  jedes  Behältnis;

b)  in  Schachteln  oder  anderen  Behältnissen  mit  einem  Inhalte  von
nehr  als  60  Stück  1½  Pfennig  für  60  Stück  oder  einen  Bruchteil
  davon.

2.  für  Zündkerzchen  aus  Stearin,  Wachs  oder  ähnlichen  Stoffen
a)  in  Schachteln  oder  anderen  Behältnissen  mit  20  oder  weniger
Zündkerzchen  5  Pfennig  für  jede  Schachtel  oder  jedes  Behältnis;
b)  in  größeren  Packungen  für  je  20  Zündkerzchen  oder  einen  Bruchteil
  davon  5  Pfennig.

Die  höheren  Steuersätze  treten  nicht  ein,  wenn  die  vorstehend  angegebenen
Stückzahlen  um  nicht  mehr  als  zehn  vom  Hundert  überschritten  werden.

§ 3.

In  den  ersten  fünf  Jahren  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  tritt

eine  Erhöhung  der  Zündwarensteuer  um  zwanzig  vom  Hundert  ein:

1.  für  Zündwaren,  welche  in  Fabriken  hergestellt  sind,  die  erst  nach  dem
1.  Juni  1909  betriebsfähig  hergerichtet  worden  sind;  ·

2.  für  Zündwaren  aus  den  vor  dem  1.  Juni  1909  in  Betrieb  gewesenen
Fabriken,  soweit  deren  Jahreserzeugung  die  nachweisliche  Durchschnittserzeugung
  der  letzten  drei  Betriebsjahre  vor  dem  1.  Juni  1909,  oder,
falls  die  Fabriken  noch  nicht  volle  drei  Betriebsjahre  vor  dem  1.  Juni  1909
bestanden  haben,  die  nachweisliche  jährliche  Durchschnittserzeugung  der
vor  dem  1.  Juni  1909  liegenden  Betriebszeit  übersteigt.

Die  näheren  Bestimmungen  zur  Ausführung  dieser  Vorschrift  erläßt  der
Bundesrat.
§ 4.

Für  im  Inlande  hergestellte  Zündwaren  ist  die  Zündwarensteuer  zu  ent-  [Zeit  der  Entrichtung der Steuer.]  
richten,  bevor  die  Zündwaren  aus  den  Räumen  des  Herstellungsbetriebs  oder  den
Zündwarensteuerlagern  (§  11)  in  den  freien  Verkehr  des  Inlandes  übergehen.
        <pb n="832" />
        —  816  —

Für  die  aus  dem  Ausland  eingehenden  Zündwaren  ist  die  Steuer  neben
dem  Eingangszoll  und  zugleich  mit  diesem  zu  entrichten.

§ 5.

[Verpflichtung zur Entrichtung der Steuer.]  Für  die  im  Inlande  hergestellten  Zündwaren  ist  die  Steuer  vom  Hersteller,
      für  die  vom  Ausland  eingeführten  Zündwaren  vom  Einbringer  zu  entrichten.

§ 6.
[Haftung  für  die Steuer.]  Die  steuerpflichtigen  Zündwaren  haften  ohne  Rücksicht  auf  die  Rechte  Dritter
  für  den  Betrag  der  darauf  ruhenden  Steuer  und  können,  solange  deren  Entrichtung
  nicht  erfolgt  ist,  von  der  Steuerbehörde  mit  Beschlag  belegt  und  zurückgehalten
  werden.    
§ 7.
[Stundung  der Steuer.]  Die  Zündwarensteuer  kann  ohne  Sicherheitsbestellung  auf  drei  Monate

  gestundet  werden;  gegen  Sicherheitsbestellung  ist  sie  auf  sechs  Monate  zu  stunden.
Ein  unter  Steuerverschluß  befindliches  Lager  ist  als  Sicherheit  anzunehmen.

§  8.

[Verjährung  der Steuer.]  Ansprüche  auf  Zahlung  oder  Erstattung  der  Steuer  verjähren  in  einem
  Jahre  von  dem  Tage  des  Eintritts  der  Steuerpflicht  (§  4)  ab.  Der  Anspruch
auf  Nachzahlung  eines  hinterzogenen  Steuerbetrags  verjährt  in  drei  Jahren.

Die  Verjährung  wird  durch  jede  von  der  zuständigen  Behörde  zur  Geltendzechung
  des  Anspruchs  gegen  den  Zahlungspflichtigen  gerichtete  Handlung  unterbrochen.


§   9.

[Befreiung  von  der Steuer.]  Zündwaren,  die  unter  Steueraufsicht  ausgeführt  oder  vernichtet  werden,
  bleiben  von  der  Zündwarensteuer  frei.

Bei  der  Ausfuhr  von  Zündwaren  aus  dem  freien  Verkehre  findet  eine
Vergütung  der  Zündwarensteuer  nicht  statt.

§ 10.
[Verpackung  der Zündwaren und Bezeichnung des Herstellers.]  Steuerpflichtige  Zündwaren  dürfen  aus  den  Herstellungsbetrieben,  den

    Zündwarensteuerlagern  und  dem  Auslande  nur  verpackt  in  den  freien  Verkehr
  des  Inlandes  gebracht  werden.  Die  Art  der  Verpackung  und  die  Größe  der

zulässigen  Packungen  bestimmt  der  Bundesrat.
        <pb n="833" />
        —  817  —

Auf  den  Packungen  sowie  auf  den  einzelnen  Umschließungen  der  Zünd—
waren  (Schachteln  oder  anderen  Behältnissen)  ist  der  Name  und  Wohnort  des
Herstellers  oder  eine  bei  der  Steuerbehörde  anzumeldende  Marke,  die  die  Bezeichnung
  des  Herstellers  vertritt,  anzugeben.

§ 11.

Herstellern  von  Zündwaren  und  solchen  Personen,  die  damit  Großhandel [Zündwarensteuerlager.]  
treiben,  können  für  die  von  ihnen  hergestellten,  aus  inländischen  Fabriken  bezogenen
und  aus  dem  Ausland  eingeführten  verzollten  Zündwaren  Privatlager  unter
amtlichem  Mitverschlusse  (Zündwarensteuerlager)  bewilligt  werden,  in  denen  die
Zündwaren  unversteuert  niedergelegt  werden  dürfen.

Für  die  Bewilligung  dieser  Lager,  ihre  Einrichtung,  für  die  Abfertigung
der  Zündwaren  zu  und  von  dem  Lager,  die  Art  der  Lagerung  und  die  Haftung
des  Lagerinhabers  sind,  soweit  vom  Bundesrate  nicht  besondere  Bestimmungen
erlassen  werden,  die  für  die  Lagerung  ausländischer  unverzollter  Gegenstände
gegebenen  Vorschriften  maßgebend.

Den  im  Abs.  1  genannten  Personen  kann  die  steuerfreie  Lagerung  von
Zündwaren  auch  in  öffentlichen  Zollniederlagen  unter  Wahrung  der  Inlandseigenschaft
  inländischer  Zündwaren  gestattet  werden.

§ 12.

Wer  Zündwaren  herstellen  will,  hat  dies  vor  Eröffnung  des  Betriebs [Anmeldung des Betriebs und der Räume.]  
unter  Bezeichnung  der  Erzeugnisse,  deren  Herstellung  beabsichtigt  ist,  der  Steuerbehörde
  schriftlich  anzuzeigen  und  gleichzeitig  eine  Beschreibung  der  Betriebs-  und
Lagerräume  sowie  der  damit  in  Verbindung  stehenden  oder  unmittelbar  daran
angrenzenden  Räume  vorzulegen.  Befinden  sich  die  Betriebsräume  an  verschiedenen
  Orten,  so  ist  für  jeden  Ort  eine  besondere  Anmeldung  einzureichen.

§ 13.

Die  Steuerbehörde  ist  ermächtigt,  auch  Angaben  über  die  Verpackungsart
der  Waren  sowie  gegen  entsprechende  Entschädigung  die  Hinterlegung  von  Proben
der  einzelnen  Packungen  zu  verlangen.

Bei  jeder  Anderung  der  angemeldeten  Verhältnisse  (§§  12,  13)  hat  spätestens
innerhalb  einer  Woche  eine  Berichtigung  oder  Ergänzung  der  Angaben  zu  erfolgen.

§ 14.

Jeder  Wechsel  im  Besitz  eines  auf  die  Herstellung  von  Zündwaren  gerichteten [Bezeichnung des Besitzers und Betriebsleiters.]
Betriebs  ist  der  Steuerbehörde  binnen  einer  Woche  vom  neuen  Besitzer  anzuzeigen.
Reichs-Gesetzbl.  1909.  129
        <pb n="834" />
        —  818  —

Betriebsinhaber,  die  den  Betrieb  nicht  selbst  leiten,  haben  der  Steuerbehörde
  diejenigen  Personen  zu  bezeichnen,  die  als  Betriebsleiter  in  ihrem  Namen
zu  handeln  befugt  sind.

Die  in  diesem  Gesetze  für  den  Betriebsinhaber  gegebenen  Vorschriften  gelten
mit  Ausnahme  derjenigen  im  §  20  Satz  2  auch  für  den  Berriebsleiter.

Der  Betriebsinhaber  kann  die  strafrechtliche  Verantwortlichkeit  auf  den
Betriebsleiter  übertragen.

§ 15.

[Lagerung der fertigen Zündwaren; Buchführung.]  Fertige  unversteuerte  Zündwaren  dürfen  nur  in  den  angemeldeten  Räumen

(§ 12)  gelagert  und  verpackt  werden.  Über  Zu-  und  Abgang  der  Zündwaren

sind  Anschreibungen  zu  führen,  die  der  Bestimmung  der  Steuerbehorde  entsprechend
aufzubewahren  und  den  Beamten  zugänglich  zu  halten  sind.

§ 16.
[Bauliche Einrichtungen zur Sicherung des Steueraufkommens.]  Die  Zündwarenfabriken  müssen  baulich  so  eingerichtet  sein,  daß  eine  ständige

  steueramtliche  Bewachung  und  Abschließung  der  Räume,  in  denen  die  fertigen

Zündwaren  verpackt  und  aufbewahrt  werden,  durchzuführen  ist  und  daß  die
Steuerbehörde  den  Gang  der  Herstellung  und  den  weiteren  Verbleib  der  Zündwaren
  innerhalb  der  Fabrik  verfolgen  kann.

Auch  liegt  den  Fabrikinhabern  ob,  auf  Verlangen  zur  Erleichterung  der
Überwachung  des  Betriebs  Wachräume  für  die  Aufsichtsbeamten  innerhalb  oder
außerhalb  der  Fabrikräume  herzustellen.

Die  näheren  Bestimmungen  über  den  steuerlichen  Abschluß  der  Räume
oder  die  Zulässigkeit  anderweiter  Sicherungsmaßregeln  trifft  der  Bundesrat.

Für  die  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  bereits  im  Betriebe  befindlichen
Zündwarenfabriken  werden  die  erstmaligen  Kosten  der  für  die  steuerliche  Überwachung
  des  Betriebs  und  der  Lagerung  erforderlichen  baulichen  Anlagen  sowie
der  Verschlußanlagen  den  Betriebsinhabern  aus  der  Reichskasse  erstattet.

Wird  von  der  Steuerbehörde  in  bezug  auf  eine  Zündwarenfabrik,  für
welche  die  Reichskasse  die  erstmaligen  Kosten  der  sichernden  baulichen  Einrichtungen
  zu  tragen  hatte,  demnächst  eine  Abänderung  oder  Vervollständigung  der
ursprünglich  angeordneten  Einrichtungen  gefordert,  ohne  daß  dazu  durch  vorgenommene
  bauliche  Veränderungen  der  Fabrik  ein  Anlaß  gegeben  war,  so  sind
auch  die  neu  entstandenen  Kosten  dem  Fabrikinhaber  aus  der  Reichskasse  zu
ersetzen.  Der  Ersatz  kann  jedoch  versagt  werden,  wenn  die  Anforderung  gestellt
ist,  nachdem  gegen  den  Fabrikinhaber  oder  eine  von  ihm  subsidiarisch  zu  vertretende
  Person  eine  Strafe  wegen  Hinterziehung  der  Zündwarensteuer  erkannt
worden  war.
        <pb n="835" />
        —  819  —

§ 17.

[Steueraufsicht.]  Gewerbebetriebe,  in  denen  Zündwaren  der  im  §  1  bezeichneten  Art  hergestellt
werden,  sind,  solange  ein  Betrieb  stattfindet,  unausgesetzt  durch  Steuerbeamte  zu
überwachen.  Der  Bundesrat  ist  ermächtigt,  an  Stelle  der  ständigen  Überwachung
andere  geeignete  Aufsichtsmaßregeln  anzuordnen.

Die  Steuerbeamten  sind  befugt,  die  Räume,  in  denen  Zündwaren  hergestellt
oder  aufbewahrt  werden,  solange  sie  geöffnet  sind  oder  darin  gearbeitet  wird,  zu
jeder  Zeit,  anderenfalls  während  der  üblichen  Geschäftsstunden  zu  besuchen.  Die
Zeitbeschränkung  fällt  weg,  wenn  Gefahr  im  Verzug  ist.

§ 18.

Innerhalb  der  der  Steueraufsicht  unterliegenden  Räume  dürfen  keine  Einrichtungen
  getroffen  werden,  welche  die  Ausübung  der  gesetzlichen  Aufsicht  hindern
oder  erschweren.

§ 19.

Der  Betriebsinhaber  hat  den  Steuerbeamten  auf  Verlangen  die  Vorräte
an  steuerpflichtigen  Zündwaren  vorzuzeigen  und  jede  für  die  Steueraufsicht  oder
zu  statistischen  Zwecken  erforderliche  Auskunft  über  den  Betrieb  zu  erteilen.  Ferner
hat  er  bei  den  zum  Zwecke  der  Steueraufsicht  und  Abfertigung  stattfindenden
Amtshandlungen  die  Hilfsmittel  (Wagen,  Gewichte,  Beleuchtung  usw.)  zu  stellen
und  die  nötigen  Hilfsdienste  zu  leisten.

Den  Oberbeamten  der  Steuerverwaltung  sind  die  auf  die  Herstellung  und
den  Verkauf  der  Zündwaren  bezüglichen  Geschäftsbücher  und  Schriftstücke  auf
Erfordern  zur  Einsicht  vorzulegen.

§ 20.

Ist  der  Betriebsinhaber  wegen  Steuerhinterziehung  bestraft  worden,  so
kann  der  Betrieb  besonderen  Aufsichtsmaßnahmen  unterworfen  werden.  Die
Kosten  fallen  dem  Betriebsinhaber  zur  Last.

§ 21.

Die  Steuerbeamten  sind  befugt,  bei  Händlern  mit  Zündwaren  zu  prüfen,
ob  auf  den  Packungen  und  Umschließungen  der  Zündwaren  Name  und  Wohnort
des  Herstellers  angegeben  ist,  und  in  Zweifelsfällen  behufs  Prüfung  der  Herkunft
der  Zündwaren  Proben  gegen  Bezahlung  zu  entnehmen.

§ 22.



Amtliche  Abfertigungen  an  ordentlicher  Amtsstelle,  in  den  Fabriken  oder  [Gebührenerhebung für steuerliche Abfertigungen.]  
den  Zündwarensteuerlagern  erfolgen  kostenfrei,  falls  sie  an  Wochentagen  inner-      

halb  der  ordentlichen  Dienststunden  stattfinden.
129
        <pb n="836" />
        —  820  —

Inwieweit  und  in  welcher  Höhe  für  sonstige  Amtshandlungen  Gebühren
oder  Verwaltungskostenbeiträge  erhoben  werden  dürfen,  bestimmt  der  Bundesrat.

§  23.
[Strafvorschriften.]  Wer  es  unternimmt,  dem  Reiche  die  Zündwarensteuer  vorzuenthalten,
macht  sich  der  Hinterziehung  schuldig.
§ 24.

Der  Tatbestand  des  §  23  wird  insbesondere  als  vorliegend  angenommen:

a)  wenn  mit  der  Herstellung  von  der  Zündwarensteuer  unterliegenden
Waren  begonnen  wird,  bevor  die  Anzeige  des  Betriebs  in  der  vorgeschriebenen
  Weise  erfolgt  ist  (§  12);

b)  wenn  Zündwaren  aus  den  Betriebs-  und  Aufbewahrungsräumen  einer
Zündwarenfabrik  oder  aus  einem  Zündwarensteuerlager  (§  11)  unbefugterweise
  entfernt  werden  oder  sonst  über  unter  Steueraufsicht
stehende  Zündwaren  unbefugterweise  verfügt  wird;

c)  wenn  Zündwaren  ohne  die  vorgeschriebene  Verpackung  oder  ohne  die
vorgeschriebene  Bezeichnung  des  Herstellers  (§  10)  in  den  freien  Verkehr
gebracht  werden;

d)  wenn  die  Anschreibungen  über  die  Zündwaren  (§  15)  unrichtig  geführt
oder  den  Steuerbeamten  unrichtige  Angaben  über  die  Buchführung
gemacht  werden;

e)  wenn  Zündwaren  ohne  eine  die  Angabe  des  Herstellers  tragende  Umschließung
  feilgehalten  oder  wenn  zum  Zwecke  des  Verkaufs  die  Bezeichnung
  einer  Zündwarenfabrik  tragende  Umschließungen  mit  Zündwaren
  befüllt  werden,  die  nicht  in  dieser  Zündwarenfabrik  hergestellt  sind.

§ 25.

Der  Hinterziehung  wird  es  gleichgeachtet,  wenn  jemand  Zündwaren,  von
denen  er  weiß  oder  den  Umständen  nach  annehmen  muß,  daß  hinsichtlich  ihrer
eine  Hinterziehung  der  Zündwarensteuer  verübt  worden  ist,  erwirbt  oder  in  Verkehr
  bringt,  bevor  die  Abgabe  entrichtet  ist.

§ 26.
Wird  in  den  Fällen  der  §§  24,  25  festgestellt,  daß  eine  Vorenthaltung

der  Abgabe  nicht  stattgefunden  hat  oder  nicht  beabsichtigt  worden  ist,  so  findet
nur  eine  Ordnungsstrafe  nach  §  30  statt.

§  27.
Wer  eine  Hinterziehung  begeht,  wird  mit  einer  Geldstrafe  in  Höhe  des
vierfachen  Betrags  der  Steuer,  mindestens  aber  in  Höhe  von  dreißig  Mark  für
jeden  einzelnen  Fall,  bestraft.  Außerdem  ist  die  Steuer  nachzuzahlen.
        <pb n="837" />
        —  821  —

Soweit  der  Betrag  der  Abgabe  nicht  festgestellt  werden  kann,  tritt  eine
Geldstrafe  bis  zu  zwanzigtausend  Mark  ein.

§  28.

Liegt  eine  Übertretung  vor,  so  werden  die  Beihilfe  und  die  Begünstigung
mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  bestraft.

§ 29.

Im  Falle  der  Wiederholung  der  Hinterziehung  nach  vorausgegangener
Bestrafung  wird  die  im  §  27  vorgesehene  Strafe  verdoppelt.

Jeder  fernere  Rückfall  zieht  Gefängnis  bis  zu  zwei  Jahren  nach  sich,  doch
kann  nach  richterlichem  Ermessen  mit  Berücksichtigung  aller  Umstände  und  der
vorangegangenen  Fälle  auf  Haft  oder  auf  Geldstrafe  nicht  unter  dem  Vierfachen
der  in  dem  §  27  vorgesehenen  Strafe  erkannt  werden.

Die  Rückfallstrafe  tritt  ein,  auch  wenn  die  frühere  Strafe  nur  teilweise
verbüßt  oder  ganz  oder  teilweise  erlassen  worden  ist;  sie  bleibt  dagegen  ausgeschlossen,
  wenn  seit  der  Verbüßung  oder  dem  Erlasse  der  früheren  Strafe  bis
zur  Begehung  der  neuen  Straftat  drei  Jahre  verflossen  sind.

§  30.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  und  die  dazu
erlassenen  und  öffentlich  oder  den  Beteiligten  besonders  bekannt  gemachten  Verwaltungsbestimmungen
  werden,  soweit  sie  nicht  nach  §§  27  ff.  mit  einer  besonderen
Strafe  bedroht  sind,  mit  einer  Ordnungsstrafe  von  einer  Mark  bis  zu  dreihundert
  Mark  bestraft.

§ 31.

Inhaber  der  unter  Steueraufsicht  stehenden  Betriebe  (§  17)  haften  für  die
von  ihren  Verwaltern,  Geschäftsführern,  Gehilfen  und  sonstigen  in  ihrem  Dienste
oder  Lohne  stehenden  Personen  sowie  von  ihren  Familien=  oder  Haushaltungsmitgliedern
  verwirkten  Geldstrafen  und  Kosten  des  Strafverfahrens  sowie  für  die
nachzuzahlende  Steuer  im  Falle  des  Unvermögens  der  eigentlichen  Schuldigen,
wenn  nachgewiesen  wird,

1.  daß  die  Zuwiderhandlung  mit  ihrem  Wissen  verübt  ist  oder
2.  daß  sie  bei  Auswahl  und  Anstellung  der  Verwalter,  Geschäftsführer,
und  sonstigen  in  ihrem  Dienste  oder  Lohne  stehenden  Personen  oder
bei  Beaufsichtigung  dieser  sowie  der  bezeichneten  Hausgenossen  nicht
mit  der  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Geschäftsmanns  zu  Werke  gegangen
  sind.
Wird  weder  das  eine  noch  das  andere  nachgewiesen,  so  haften  sie,  auch
soweit  sie  nicht  ohnehin  zur  Entrichtung  der  Steuer  verpflichtet  sind,  für  die  Steuer.
        <pb n="838" />
        —  822  —

§ 32.

Läßt  sich  eine  Geldstrafe  von  dem  Schuldigen  nicht  beitreiben,  so  kann  die
Steuerbehörde  davon  absehen,  den  für  die  Geldstrafe  Haftenden  in  Anspruch  zu
nehmen,  und  die  an  Stelle  der  Geldstrafe  tretende  Freiheitsstrafe  an  dem
Schuldigen  vollstrecken  lassen.

§ 33.

Bei  Umwandlung  der  nicht  beizutreibenden  Geldstrafen  in  Freiheitsstrafen
darf  die  Freiheitsstrafe  bei  einer  Hinterzichung  im  ersten  Falle  sechs  Monate,  im
ersten  Rückfall  ein  Jahr  und  im  ferneren  Rückfalle  zwei  Jahre,  bei  einer  mit
Ordnungsstrafe  bedrohten  Zuwiderhandlung  drei  Monate  nicht  übersteigen.  Im
Falle  des  §  27  Abs.  2  bleibt  ein  Fünftel  der  Geldstrafe  bei  der  Umwandlung
außer  Betracht.

§ 34.

[Zwangsmaßregeln.]  Neben  der  Festsetzung  von  Ordnungsstrafen  kann  die  Steuerbehörde  die
Beobachtung  der  auf  Grund  dieses  Gesetzes  getroffenen  Anordnungen  durch  Androhung
  und  Einziehung  von  Geldstrafen  bis  zu  fünfhundert  Mark  erzwingen;
auch  wenn  eine  vorgeschriebene  Einrichtung  nicht  getroffen  wird,  diese  auf  Kosten
der  Pflichtigen  herstellen  lassen.  Die  Einziehung  der  hierdurch  erwachsenen  Auslagen
  erfolgt  nach  den  Vorschriften  über  das  Verfahren  für  die  Beitreibung  der
Zölle  und  mit  dem  Vorzugsrechte  der  letzteren.

§ 35.

[Einziehung.]  Nach  diesem  Gesetze  steuerpflichtige  Zündwaren,  die  im  Handel  ohne  die
vorgeschriebene  Bezeichnung  des  Herstellers  angetroffen  werden,  unterliegen  der
Einziehung,  gleichviel  wem  sie  gehören  und  ob  gegen  eine  bestimmte  Person  ein
Strafverfahren  eingeleitet  wird.

§ 36.

[Verjährung der Strafverfolgung.]  Die  Strafverfolgung  von  Hinterziehungen  verjährt  in  drei  Jahren,  von
den  mit  Ordnungsstrafen  belegten  Zuwiderhandlungen  in  einem  Jahre.

§ 37.

[Strafverfahren.]  In  Ansehung  des  Verwaltungsstrafverfahrens,  der  Strafmilderung  und
des  Erlasses  der  Strafe  im  Gnadenwege  sowie  in  Ansehung  der  Strafvollstreckung
kommen  die  Vorschriften  zur  Anwendung,  nach  denen  sich  das  Verfahren  wegen
Zuwiderhandlungen  gegen  die  Zollgesetze  bestimmt.

Der  Erlös  aus  eingezogenen  Gegenständen  und  die  Geldstrafen  fallen  dem
Staate  zu,  von  dessen  Behörden  die  Strafentscheidung  erlassen  ist.  Im  Falle
des  §  27  Abs.  2  ist  von  dem  Betrage  der  Geldstrafe  der  fünfte  Teil  an  Stelle
des  nicht  festgestellten  Abgabebetrags  an  die  Reichskasse  abzuführen.
        <pb n="839" />
        —  823  —

§  38.

Ein  im  Strafverfahren  eingegangener  Geldbetrag  ist  zunächst  auf  die
Steuer  zu  verrechnen.

§ 39.

Die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Zündwarensteuer  erfolgt  durch  die  [Verwaltung  der Zündwarensteuer und Abfindung.]  
Landesbehörden.  Für  die  erwachsenden  Kosten  wird  den  Bundesstaaten  nach  den    
vom  Bundesrate  zu  erlassenden  Bestimmungen  Vergütung  gewährt.  Diese  sind  
dem  Reichstag  innerhalb  dreier  Jahre  mitzuteilen  und  außer  Kraft  zu  setzen,
wenn  er  sie  nicht  genehmigt.

Die  Reichsbevollmächtigten  für  Zölle  und  Steuern  und  die  ihnen  unterstellten
  Aufsichtsbeamten  haben  in  bezug  auf  die  Ausführung  dieses  Gesetzes  dieselben
  Rechte  und  Pflichten  wie  bezüglich  der  Erhebung  und  Verwaltung  der  Zölle.

Die  außerhalb  der  gemeinschaftlichen  Zollgrenze  liegenden  Teile  des  Reichsgebiets
  zahlen  nach  den  für  die  Zölle  maßgebenden  Vorschriften  an  Stelle  der
Zündwarensteuer  eine  entsprechende  Abfindung  an  die  Reichskasse.

§ 40.

Die  Nummer  367  des  Zolltarifs  vom  25.  Dezember  1902  erhält  folgende  [Zoll.]
Fassung:
Zündhölzer,  Zündstäbchen  aus  Pappe  30  Mark.

§ 41.

Der  Zündwarensteuer  unterliegende  Zündwaren,  die  aus  den  dem  Zoll-  [Behandlung  der Zollanschlüsse.]  
gebiet  angeschlossenen  Staaten  und  Gebietsteilen  eingehen,  werden  hinsichtlich  der  
Zündwarensteuer  wie  ausländische  behandelt.  Der  Reichskanzler  kann  unter  Iustimmung
  des  Bundesrats  mit  den  fremden  Regierungen  wegen  Einführung  einer
den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  entsprechenden  Steuer  in  den  dem  Zollgebiet  angeschlossenen
  Staaten  und  Gebietsteilen,  wegen  Überweisung  der  Steuer  für  die
im  gegenseitigen  Verkehr  übergehenden  Zündwaren  der  im  §  1  bezeichneten  Art
oder  wegen  Begründung  einer  Steuergemeinschaft  Vereinbarungen  treffen.

§ 42.

Hersteller  von  Zündwaren  der  im  §  1  bezeichneten  Art  haben  die  am  Tage  [Überrgangs-  und Schlußvorschriften.]  
des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  außerhalb  der  Räume  des  angemeldeten  Fabrik-  
betriebs  vorhandenen,  in  ihrem  Besitze  befindlichen  Zündwaren  der  bezeichneten
Art  innerhalb  einer  Woche  dem  Steueramt  anzumelden  und,  soweit  sie  nicht  ausgeführt
  oder  auf  ein  Zoll-  oder  Steuerlager  verbracht  werden,  nach  Maßgabe
des  §  2  zu  versteuern.
        <pb n="840" />
        —  824  —

Zündwaren,  die  sich  am  Tage  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  außerhalb
einer  Zündwarenfabrik  oder  einer  Zollniederlage  im  Besitze  von  Händlern,  Wirten,
Konsumvereinen,  Kasinos,  Logen  und  ähnlichen  Vereinigungen  befinden,  unterliegen
  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats  der  Zündwarensteuer  in  Form
einer  Nachsteuer.  Von  Zündkerzchen  (§  2  Abs.  1  Siffer  2),  die  sich  zur  Zeit  des
Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  im  Besitze  von  Straßenhändlern  oder  ähnlichen  Kleinhändlern
  befinden,  ist  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats  ein  angemessener
Vorrat  von  der  Nachsteuer  freizulassen.

Die  Nachsteuer  kann  für  drei  Monate  gegen  Sicherheitsbestellung  gestundet
werden.  

Der  Bundesrat  ist  ermächtigt,  Bestimmungen  zu  treffen,  die  die  Weiterverwendung
  der  beim  Inkrafttreten  des  Gesetzes  vorhandenen  Vorräte  an  Packmaterial
  und  Etiketten  ermöglichen.

§ 43.

Von  den  bestehenden  Betrieben  zur  Herstellung  der  im  §  1  bezeichneten
Zündwaren  sind  die  nach  diesem  Gesetz  erforderlichen  Anzeigen  bei  Vermeidung
der  im  §  30  angedrohten  Ordnungsstrafe  spätestens  vier  Wochen  vor  Inkrafttreten
dieses  Gesetzes  zu  erstatten.

§  44.

Die  im  §  35  angedrohte  Einziehung  ist  im  ersten  Jahre  nach  dem  Inkrafttreten
  dieses  Gesetzes  nur  dann  zulässig,  wenn  nachgewiesen  wird,  daß  die
ohne  Bezeichnung  des  Herstellers  angetroffenen  Zündwaren  erst  nach  dem  Inkrafttreten
  dieses  Gesetzes  aus  einer  Zündwarenfabrik,  einem  Zündwarensteuerlager
oder  einer  Zollniederlage  in  den  freien  Verkehr  gebracht  worden  sind.

 § 45.
Soweit  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  Verträge  über  Lieferung  von
Zündwaren  bestehen,  ist  der  Lieferer  berechtigt,  vom  Abnehmer  einen  um  den

Betrag  der  Steuer  erhöhten  Preis  zu  fordern  und  die  bare  Zahlung  der  Steuer
bei  der  Lieferung  zu  verlangen,  falls  nichts  anderes  vereinbart  ist.

§ 46.

Dieses  Gesetz  tritt  hinsichtlich  des  §  40  (Erhöhung  des  Zolles  für  Zündhölzer
  und  Zündstäbchen  aus  Pappe)  mit  dem  1.  August  1909,  sonst  mit  dem
1.  Oktober  1909  in  Kraft.
        <pb n="841" />
        —  825  —
(Nr.  3646.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Fassung  des  Wechselstempelgesetzes.  Vom

21.  Juli  1909.
Auf  Grund  des  Artikel  II  des  Gesetzes  wegen  Änderung  des  Wechselstempelgesetzes
  vom  15.  Juli  1909  (Reichs-Gesetzbl.  S.  740)  wird  die  Fassung  des
Wechselstempelgesetzes  nachstehend  bekannt  gemacht.

Berlin,  den  21.  Juli  1909.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Wermuth.

 

Wechselstempelgesetz.

Vom  15.  Juli  1909.

§ 1.
Gezogene  und  eigene  Wechsel  unterliegen  dem  Wechselstempel.

Von  der  Stempelabgabe  befreit  bleiben:

1.  die  vom  Ausland  auf  das  Ausland  gezogenen  und  die  im  Ausland
ausgestellten  eigenen  Wechsel,  wenn  sie  nur  im  Auslande  zahlbar  sind;

2.  die  vom  Inland  auf  das  Ausland  gezogenen,  nur  im  Ausland,  und
zwar  auf  Sicht  oder  spätestens  innerhalb  zehn  Tagen  nach  dem  Tage
der  Ausstellung  zahlbaren  Wechsel,  sofern  sie  vom  Aussteller  unmittelbar
in  das  Ausland  versendet  werden.

§ 2.

Als  Wechsel  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist  auch  eine  Schrift  anzusehen,
welche  nicht  die  sämtlichen  wesentlichen  Erfordernisse  eines  Wechsels  enthält,  sofern
sie  einem  anderen  unter  der  Vereinbarung  übergeben  wird,  daß  dieser  berechtigt
sein  soll,  die  fehlenden  Erfordernisse  zu  ergänzen.  Das  Bestehen  einer  Vereinbarung
  der  bezeichneten  Art  wird  vermutet,  wenn  die  Schrift  die  Bezeichnung  als
Wechsel  enthält.

§ 3.
Die  Stempelabgabe  beträgt:
von  einer  Summe
von  200  Mark  und  wenier  0,10    Mark,
über  20〃  bis  400  Marrk .....  0,20〃
〃  400〃〃  600〃  .....        0,30〃
〃  600〃〃  800〃.....  0,40〃
〃  800〃  〃  1000〃.....  0,50〃

Reichs  Gesetzbl.  1909.  130
        <pb n="842" />
        —  826  —

und  von  jedem  ferneren  1  000  Mark  der  Summe  0,50  Mark  mehr,  dergestalt,
daß  jedes  angefangene  Tausend  für  voll  gerechnet  wird.

Tritt  die  Verfallzeit  eines  auf  einen  bestimmten  Zahlungstag  oder  auf
Sicht  gestellten  Wechsels  später  als  drei  Monate  nach  dem  Ausstellungstag  ein,
so  ist  auf  die  Zeit  bis  zum  Verfalltage  für  die  nächsten  neun  Monate  und
weiterhin  für  je  fernere  sechs  Monate  oder  den  angefangenen  Teil  dieses  Zeitraums
  eine  weitere  Abgabe  in  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Höhe  zu  entrichten.
Die  weitere  Abgabepflicht  tritt  bei  Wechseln  mit  bestimmtem  Zahlungstage  nicht
ein,  wenn  die  dreimonatige  Frist  um  nicht  mehr  als  fünf  Tage  überschritten
wird.  Soweit  nach  ausländischem  Rechte  Respekttage  stattfinden,  werden  sie  der
dreimonatigen  Frist  hinzugerechnet.  Die  vorstehend  für  Sichtwechsel  getroffene
Vorschrift  findet  auch  auf  Wechsel  Anwendung,  welche  bestimmte  Zeit  nach  Sicht
zahlbar  sind,  mit  der  Maßgabe,  daß  der  Zeitraum,  für  den  die  weitere  Abgabe
zu  entrichten  ist,  bei  trockenen  derartigen  Wechseln  vom  Ablaufe  von  drei  Monaten
nach  dem  Ausstellungstage,  bei  gezogenen  derartigen  Wechseln  vom  Ablaufe  von
drei  Monaten  nach  der  Annahme  des  Wechsels  gerechnet  wird.  Ist  der  Tag  der
Annahme  aus  dem  Wechsel  nicht  ersichtlich,  so  gilt  in  Ansehung  der  Stempelpflicht
  der  fünfzehnte  Tag  nach  dem  Ausstellungstag  als  Tag  der  Annahme,
sofern  nicht  nachgewiesen  wird,  daß  die  Annahme  zu  einem  anderen  Zeitpunkt

erfolgt  ist.
  Fehlt  in  einer  Schrift  der  im  §  2  bezeichneten  Art  die  Angabe  der  zu
zahlenden  Geldsumme,  so  ist  die  Stempelabgabe  und  die  weitere  Abgabe  von
einer  Summe  von  zehntausend  Mark  zu  entrichten;  wird  später  eine  andere  als
diese  Summe  eingesetzt,  so  hat  die  entsprechende  Ausgleichung  durch  Nacherhebung
oder  Erstattung  der  Steuer  zu  erfolgen.  Fehlt  in  der  Schrift  eine  Bestimmung
über  die  Zahlungszeit,  so  tritt  die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  weiteren
Abgabe  mit  dem  Ablaufe  von  drei  Monaten  nach  dem  Ausstellungstag  ein.  Fehlt
die  Angabe  des  Ausstellungstags,  so  gilt  der  Tag  der  Übergabe  als  Ausstellungstag.

§ 4.

Die  zum  Zwecke  der  Berechnung  der  Abgabe  vorzunehmende  Umrechnung
der  in  einer  anderen  als  der  Reichswährung  ausgedrückten  Summen  erfolgt,
soweit  der  Bundesrat  nicht  für  gewisse  Währungen  allgemein  zu  Grunde  zu
legende  Mittelwerte  festsetzt  und  bekannt  macht,  nach  Maßgabe  des  laufenden  Kurses.

§ 5.

Für  die  Entrichtung  der  Abgabe  sind  der  Reichskasse  sämtliche  Personen,
welche  an  dem  Umlaufe  des  Wechsels  im  Inlande  teilgenommen  haben,  als  Gesamtschuldner
  verhaftet.  Die  Haftung  für  die  weitere  Abgabe  (§  3  Abs.  2)  ist
auf  die  Personen  beschränkt,  welche  nach  Eintritt  der  weiteren  Abgabepflicht
am  Umlaufe  des  Wechsels  teilgenommen  haben.

§ 6.
Als  Teilnehmer  an  dem  Umlauf  eines  Wechsels  wird  hinsichtlich  der
Steuerpflichtigkeit  angesehen:  der  Aussteller,  jeder  Unterzeichner  oder  Mitunter-
        <pb n="843" />
        —  827  —

zeichner  eines  Akzepts,  eines  Indossaments  oder  einer  anderen  Wechselerklärung,
und  jeder,  der  für  eigene  oder  fremde  Rechnung  den  Wechsel  erwirbt,  veräußert,
verpfändet  oder  als  Sicherheit  annimmt,  zur  Zahlung  präsentiert,  Zahlung
darauf  empfängt  oder  leistet,  oder  mangels  Zahlung  Protest  erheben  läßt,  ohne
Unterschied,  ob  der  Name  oder  die  Firma  auf  den  Wechsel  gesetzt  wird  oder  nicht.

§ 7.

Die  Entrichtung  der  Stempelabgabe  (§  3  Abs.  1)  muß  erfolgen,  ehe  ein
inländischer  Wechsel  von  dem  Aussteller,  ein  ausländischer  Wechsel  von  dem
ersten  inländischen  Inhaber  (§  6)  aus  den  Händen  gegeben  wird.

Die  Entrichtung  der  weiteren  Abgabe  (§  3  Abs.  2)  muß  innerhalb  der
ersten  drei  Tage  des  Zeitraums  erfolgen,  für  den  sie  zu  zahlen  ist,  und  wenn
sich  der  Wechsel  zu  dieser  Zeit  im  Auslande  befunden  hat,  innerhalb  der  ersten
drei  Tage  nach  der  Einbringung  des  Wechsels  ins  Inland.  Die  Entrichtung
liegt  dem  Inhaber  des  Wechsels  ob.

Ist  der  Wechsel  von  dem  nach  Abs.  1  Steuerpflichtigen  bis  zu  dem  im
Abs.  2  bezeichneten  Zeitpunkte  nicht  aus  den  Händen  gegeben,  so  ist  die  Stempelabgabe
  gleichzeitig  mit  der  weiteren  Abgabe  zu  entrichten.

Es  ist  zulässig,  die  weitere  Abgabe  für  einen  längeren  als  den  neunmonatigen
  oder  sechsmonatigen  Jeitraum  sowie  die  gesamte  auf  die  Zeit  bis
zum  Verfalltag  entfallende  Stempelabgabe  im  voraus  zu  entrichten.

§ 8.

Dem  Aussteller  eines  inländischen  Wechsels  und  dem  ersten  inländischen
Inhaber  eines  ausländischen  Wechsels  ist  vorbehaltlich  der  Vorschriften  des  §  7
Abs.  2,  3  gestattet,  den  mit  einem  inländischen  Indossamente  noch  nicht  versehenen
  Wechsel  vor  Entrichtung  der  Stempelabgabe  lediglich  zum  Zwecke  der
Annahme  zu  versenden  und  zur  Annahme  zu  präsentieren.  Der  Akzeptant
eines  unversteuerten  Wechsels  ist  verpflichtet,  vor  der  Rückgabe  oder  jeder  anderweiten
  Aushändigung  des  Wechsels  die  Versteuerung  desselben  zu  bewirken.

Wird  jedoch  ein  nicht  zum  Umlauf  im  Inlande  bestimmtes  Exemplar
eines  in  mehreren  Eremplaren  ausgefertigten  Wechsels  zur  Einbolung  des
Akzepts  benutzt,  so  bleibt  der  Akzeptant  von  der  Verpflichtung  zur  Versteuerung
befreit,  wenn  die  Rückseite  des  akzeptierten  Exemplars  vor  der  Rückgabe  dergestalt
  durchkreuzt  wird,  daß  dadurch  die  weitere  Benutzung  desselben  zum  Indossieren
  ausgeschlossen  wird.

Wird  derselbe  Wechsel  in  mehreren,  im  Kontext  als  Prima,  Sekunda,
Tertia  usw.  bezeichneten  Exemplaren  ausgefertigt,  so  ist  unter  diesen  dasjenige
zu  versteuern,  welches  zum  Umlaufe  bestimmt  ist.

§ 10.

Außerdem  unterliegt  der  Versteuerung  jedes  Exemplar,  auf  welches  eine
Wechselerklärung  —  mit  Ausnahme  des  Akzepts  und  der  Notadressen  —  gesetzt
ist,  die  nicht  auf  einem  nach  Vorschrift  dieses  Gesetzes  versteuerten  Exemplare  sich

130
        <pb n="844" />
        —  828  —

befindet.  Die  Versteuerung  muß  erfolgen,  ehe  das  betreffende  Exemplar  von  dem
Aussteller  der  die  Stempelpflichtigkeit  begründenden  Wechselerklärung,  oder,  wenn
letztere  im  Ausland  abgegeben  ist,  von  dem  ersten  inländischen  Inhaber  aus  den
Händen  gegeben  wird.

Soll  ein  unversteuertes  Wechselduplikat  ohne  Auslieferung  eines  versteuerten
Exemplars  desselben  Wechsels  bezahlt  oder  mangels  Zahlung  protestiert  werden,
so  ist  die  Versteuerung  desselben  zu  bewirken,  ehe  die  Zahlung  oder  Protestaufnahme
  stattfindet.

Der  Beweis  des  Vorhandenseins  eines  versteuerten  Wechselduplikats  oder
des  Einwandes,  daß  die  auf  ein  unversteuertes  Exemplar  gesetzte  Wechselerklärung
auf  einem  versteuerten  Duplikat  abgegeben  sei,  oder  daß  bei  Bezahlung  eines
unversteuerten  Duplikats  auch  ein  versteuertes  Exemplar  ausgeliefert  sei,  liegt
demjenigen  ob,  welcher  wegen  unterlassener  Versteuerung  eines  Wechselexemplars
in  Anspruch  genommen  wird.  

§ 11.

Die  Bestimmungen  im  §  10  finden  gleichmäßig  auf  Wechselabschriften  Anwendung,
  welche  mit  einem  Original-Indossament  oder  mit  einer  anderen  urschriftlichen
  Wechselerklärung  versehen  sind.  Jede  solche  Abschrift  wird  hinsichtlich  der
Besteuerung  einem  Duplikate  desselben  Wechsels  gleichgeachtet.

§ 12.

Ist  die  in  den  §§  7  bis  11  vorgeschriebene  Versteuerung  eines  Wechsels,
eines  Wechselduplikats  oder  einer  Wechselabschrift  unterlassen,  so  ist  der  nächste,
und,  solange  die  Versteuerung  nicht  bewirkt  ist,  auch  jeder  fernere  inländische
Inhaber  verpflichtet,  den  Wechsel  zu  versteuern,  ehe  er  denselben  auf  der  Vorderoder
  Rückseite  unterzeichnet,  veräußert,  verpfändet,  zur  Zahlung  präsentiert,  Zahlung
darauf  empfängt  oder  leistet,  eine  Ouittung  darauf  setzt,  mangels  Zahlung  Protest
erheben  läßt  oder  den  Wechsel  aus  den  Händen  gibt.  Auf  die  von  den  Vordermännern
  verwirkten  Strafen  hat  die  Entrichtung  der  Abgabe  durch  einen  späteren
Inhaber  keinen  Einfluß.

Ist  eine  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  bestehende  Stempelpflicht  aus
dem  Wechsel  selbst  nicht  zu  ersehen,  so  besteht  die  im  Abs.  1  bestehende  Verpflichtung
  nur,  wenn  die  Umstände,  welche  die  Stempelpflicht  überhaupt  oder  in
einem  höheren  Umfange  begründen,  dem  ferneren  Inhaber  bekannt  oder  infolge
grober  Fahrlässigkeit  unbekannt  sind.

§ 13.

Ein  zur  Annahme  versandtes  Wechselexemplar  darf  vom  Verwahrer  gegen
Vorlegung  eines  nicht  versteuerten  Exemplars  oder  einer  nicht  versteuerten  Abschrift
  desselben  Wechsels  unversteuert  nur  ausgeliefert  werden,  wenn  dieses  unversteuerte
  Exemplar  oder  diese  unversteuerte  Abschrift  zuvor  auf  der  Rückseite
dergestalt  durchkreuzt  ist,  daß  dadurch  die  Benutzung  zum  Indossieren  ausgeschlossen
  wird.  Ist  dies  nicht  der  Fall,  so  haftet  der  Verwahrer,  der  das  mit
dem  Annahmevermerke  versehene  Exemplar  unversteuert  ausliefert,  für  die  Stempel-
        <pb n="845" />
        —  829  —

abgabe  und  verfällt,  wenn  sie  nicht  rechtzeitig  entrichtet  wird,  in  die  im  §  18
bestimmte  Strafe.
§ 14.
Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Stempelabgabe  wird  erfüllt:
1.  kurch  Ausstellung  des  Wechsels  auf  einem  mit  dem  erforderlichen
Wechselstempel  versehenen  Vordruck,
oder
2.  durch  Verwendung  der  erforderlichen  Wechselstempelmarke  auf  dem
Wechsel,  wenn  hierbei  die  von  dem  Bundesrat  erlassenen  und  bekannt
gemachten  Vorschriften  über  die  Art  und  Weise  der  Verwendung  beobachtet
  worden  sind.
§ 15.
Stempelmarken,  welche  nicht  in  der  vorgeschriebenen  Weise  verwendet
worden  sind,  werden  als  nicht  verwendet  angesehen.

§ 16.

Der  Anspruch  auf  Entrichtung  des  Wechselstempels  verjährt  in  fünf  Jahren.

Die  Verjährung  beginnt  mit  dem  Schlusse  des  Jahres,  in  welchem  der
Wechsel  fällig  geworden  ist.

Die  Verjährung  wird  unterbrochen  durch  jede  von  der  zuständigen  Behörde
zur  Geltendmachung  des  Anspruchs  gegen  den  Zahlungspflichtigen  gerichtete  Handlung.
  Wird  die  Verjährung  unterbrochen,  so  beginnt  eine  neue  Verjährung  nicht
vor  dem  Schlusse  des  Jahres,  in  welchem  die  Unterbrechung  stattgefunden  hat.

Die  Unterbrechung  der  Verjährung  wirkt  nur  gegen  denjenigen,  gegen
welchen  die  Unterbrechungshandlung  gerichtet  worden  ist.

Ist  auf  Grund  des  §  18  gegen  eine  der  dort  bezeichneten  Personen  ein
Strafverfahren  wegen  Hinterziehung  eingeleitet,  so  verjährt  der  Anspruch  auf
Entrichtung  des  Wechselstempels  gegenüber  dieser  Person  nicht  früher  als  die
Strafverfolgung.  § 17.

In  Beziehung  auf  die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  des  Wechselstempels
ist  der  Rechtsweg  zulässig.  Die  Vorschriften  des  §  94  des  Reichsstempelgesetzes
vom  15.  Juli  1909  finden  Anwendung.

§ 18.

Die  Nichterfüllung  der  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Stempelabgabe
wird  mit  einer  Geldstrafe  bestraft,  welche  dem  fünfzigfachen  Betrage  der  hinterzogenen
  Abgabe  gleichkommt.

Diese  Strafe  ist  besonders  und  ganz  zu  entrichten  von  jedem,  welcher  der
nach  den  §§  5  bis  13  ihm  obliegenden  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Stempelabgabe
  nicht  rechtzeitig  genügt  hat,  imgleichen  von  inländischen  Maklern  und
Unterhändlern,  welche  wissentlich  unversteuerte  Wechsel  verhandelt  haben.

Kann  der  Betrag  der  hinterzogenen  Abgabe  nicht  festgestellt  werden,  so
tritt  statt  der  vorstehend  bestimmten  Strafe  eine  Geldstrafe  von  fünfundzwanzig
bis  zu  zehntausend  Mark  ein.
        <pb n="846" />
        —  830  —

§ 19.

Der  Akzeptant  eines  gezogenen  und  der  Aussteller  eines  trockenen  Wechsels
können  daraus,  daß  der  Wechsel  zur  Zeit  der  Annahmeerklärung  beziehungsweise
der  Aushändigung  mangelhaft  gewesen  sei,  keinen  Einwand  gegen  die  gesetzlichen
Folgen  der  Nichtversteuerung  desselben  entnehmen.

§ 20.
Ergibt  sich  in  den  Fällen  der  §§  18,  19  aus  den  Umständen,  daß  eine
Hinterziehung  der  Stempelabgabe  nicht  hat  verübt  werden  können  oder  nicht  beabsichtigt
  worden  ist,  so  tritt  eine  Ordnungsstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  ein.

§ 21.

Die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  zu  verhängenden  Strafen  sind  bei  offenen
Handelsgesellschaften,  Kommanditgesellschaften  und  Kommanditgesellschaften  auf
Aktien  gegen  die  zur  Vertretung  der  Gesellschaft  berechtigten  Gesellschafter,  bei
Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  gegen  die  Geschäftsführer,  bei  Genossenschaften,
  Aktiengesellschaften  und  sonstigen  rechtsfähigen  Vereinen  gegen  die  Vorstandsmitglieder
  nur  im  einmaligen  Betrage,  jedoch  unter  Haftbarkeit  jedes  einzelnen
  als  Gesamtschuldner  festzusetzen.  Ebenso  ist  in  anderen  Fällen  zu  verfahren,
  in  denen  mehrere  Personen  gemeinschaftlich  oder  als  Vertreter  desselben
Teilnehmers  am  Umlaufe  des  Wechsels  beteiligt  sind.

Die  Vorschrift  des  Abs.  1  Satz  1  findet  entsprechende  Anwendung  im  Verhältnisse
  des  Vollmachtgebers  zu  dem  Bevollmächtigten,  welcher  innerhalb  der  ihm
zustehenden  Vertretungsmacht  im  Namen  des  Vollmachtgebers  eine  der  in  den  §§  7
bis  13  bezeichneten  Handlungen  vornimmt,  bevor  der  Verpflichtung  zur  Entrichtung
des  Stempels  genügt  ist.

§ 22.

Die  Umwandelung  einer  nicht  beizutreibenden  Geldstrafe  in  eine  Freiheitsstrafe
  findet  nicht  statt.  Auch  ist,  wenn  der  Verurteilte  ein  Deutscher  ist,  die
Zwangsversteigerung  eines  Grundstücks  ohne  seine  Zustimmung  nicht  zulässig.

§ 23.
Die  Strafverfolgung  von  Hinterziehungen  des  Wechselstempels  (§ 18)  verjährt
  in  fünf  Jahren,  von  anderen  Zuwiderhandlungen  (§  20)  in  einem  Jahre.
Die  Verjährung  beginnt  mit  dem  Schlusse  des  Jahres,  in  welchem  der
Wechsel  fällig  geworden  ist.
Wird  die  Verjährung  unterbrochen,  so  beginnt  eine  neue  Verjährung  nicht
vor  dem  Schlusse  des  Jahres,  in  welchem  die  Unterbrechung  stattgefunden  hat.

§ 24.

Hinsichtlich  des  Verwaltungsstrafverfahrens,  der  Strafmilderung  und  des
Erlasses  der  Strafe  im  Gnadenwege  sowie  hinsichtlich  der  Strafvollstreckung
kommen  die  Vorschriflen  zur  Anwendung,  nach  welchen  sich  das  Verfahren  wegen
Vergehen  gegen  die  Zollgesetze  —  in  den  von  der  gemeinschaftlichen  Zollgrenze
ausgeschlossenen  Bezirken  aber  das  Verfahren  wegen  Vergehen  gegen  die  Stempel
gesetze  —  bestimmt.
        <pb n="847" />
        —  831  —

Die  in  den  §§  18,  20  vorgeschriebenen  Geldstrafen  fallen  dem  Fiskus
desjenigen  Staates  zu,  von  dessen  Behörden  die  Strafentscheidung  erlassen  ist.

§ 25.

Die  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  mit  der  Beaufsichtigung  des  Stempelwesens
  beauftragten  Behörden  und  Beamten  haben  die  ihnen  obliegenden  Verpflichtungen
  mit  gleichen  Befugnissen,  wie  sie  ihnen  hinsichtlich  der  nach  den
Landesgesetzen  zu  entrichtenden  Stempelabgaben  zustehen,  auch  hinsichtlich  des
Wechselstempels  wahrzunehmen.

§ 26.

Außer  den  Steuerbehörden  haben  alle  diejenigen  Staats-  oder  Kommunalbehörden
  und  Beamten,  denen  eine  richterliche  oder  Polizeigewalt  anvertraut  ist,
sowie  die  Notare,  die  Postbeamten  und  andere  Beamte,  welche  Wechselproteste
ausfertigen,  die  Verpflichtung,  die  Besteuerung  der  bei  ihnen  vorkommenden
Wechsel  und  Anweisungen  von  Amts  wegen  zu  prüfen  und  die  zu  ihrer  Kenntnis
kommenden  Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Gesetz  bei  der  nach  §  24  zuständigen
Behörde  zur  Anzeige  zu  bringen.

Auf  der  nach  der  Wechselordnung  zurückzubehaltenden  Abschrift  des  Protestes
ist  ausdrücklich  zu  bemerken,  mit  welchem  Wechselstempel  die  protestierte  Urkunde
versehen  oder  daß  sie  mit  einem  Wechselstempel  nicht  versehen  ist.

§  27.

Die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  finden  entsprechende  Anwendung:

1.  auf  Verpflichtungsscheine  über  die  Zahlung  von  Geld,  sofern  sie  durch
Indossament  übertragen  werden  können,

2.  auf  Anweisungen  über  die  Zahlung  von  Geld,  sofern  sie  durch  Indossament
  übertragen  werden  können  oder  auf  den  Inhaber  lauten
oder  sofern  die  Zahlung  an  jeden  Inhaber  bewirkt  werden  kann.

Es  macht  keinen  Unterschied,  ob  die  im  Abs.  1  bezeichneten  Urkunden  in

Form  von  Briefen  oder  in  anderer  Form  ausgestellt  werden.

Befreit  von  der  Stempelabgabe  sind  Schecks  mit  der  im  §  29  Abs.  2  des
Scheckgesetzes  vorgesehenen  Ausnahme  sowie  die  statt  der  Barzahlung  dienenden
auf  Sicht  zahlbaren  Platzanweisungen,  die  nicht  Schecks  sind.  Eine  auf  die
Urkunde  gesetzte  Annahmeerklärung  macht  den  Scheck  oder  die  Platzanweisung
steuerpflichtig,  sofern  der  Annahmeerklärung  rechtliche  Wirkung  zukommt.  Die
Versteuerung  muß  erfolgen,  ehe  der  Akzeptant  den  Scheck  oder  die  Platzanweisung
aus  den  Händen  gibt.

In  welchen  Fällen  Anweisungen,  die  an  einem  Nachbarorte  des  Ausstellungsorts
  zahlbar  sind,  den  Platzanweisungen  gleichzuachten  sind,  bestimmt
der  Bundesrat  nach  Maßgabe  der  örtlichen  Verhältnisse.

§ 28.
Urkunden,  welche  nach  diesem  Gesetze  stempelpflichtig  sind  oder  auf  welche
die  in  diesem  Gesetze  vorgesehenen  Stempelbefreiungen  Anwendung  finden,  sind  in
den  einzelnen  Bundesstaaten  keiner  Abgabe  unterworfen.
        <pb n="848" />
        —  832  —

Auch  von  den  auf  derartige  Urkunden  gesetzten  Übertragungsvermerken,
Quittungen  und  sonstigen  auf  die  Leistungen  aus  diesen  Papieren  bezüglichen
Vermerken  dürfen  landesgesetzliche  Abgaben  nicht  erhoben  werden.  Auf  Proteste
findet  diese  Vorschrift  keine  Anwendung.

§ 29.
Der  Ertrag  des  Wechselstempels  fließt  in  die  Reichskasse.
Jedem  Bundesstaate  wird  von  der  jährlichen  Einnahme,  welche  in  seinem
Gebiet  aus  dem  Verkaufe  von  Stempelmarken  oder  gestempelten  Vordrucken  erzielt
wird,  der  Betrag  von  zwei  vom  Hundert  aus  der  Reichskasse  gewährt.

§ 30.

Die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  nötigen  Bestimmungen  werden  vom
Bundesrate  getroffen.

Der  Bundesrat  erläßt  insbesondere  die  Anordnungen  wegen  der  Anfertigung
und  des  Vertriebs  der  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  zu  verwendenden  Stempelmarken
  und  gestempelten  Vordrucke  sowie  die  Vorschriften  über  die  Art  der  Verwendung
  der  Marken.  Er  stellt  die  Bedingungen  fest,  unter  welchen  für  verdorbene
  Marken  und  Vordrucke  Erstattung  zulässig  ist.

§ 31.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  August  1909  in  Kraft.

Auf  die  vor  dem  1.  April  1909  ausgestellten  inländischen  oder  von  dem
ersten  inländischen  Inhaber  aus  den  Händen  gegebenen  ausländischen  Wechsel
finden  die  Vorschriften  des  §  16  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  Verjährungsfrist
  von  dem  Tage  des  Inkrafttretens  des  Gesetzes  vom  4.  März  1909
an  gerechnet  wird,  falls  die  Wechsel  vor  diesem  Zeitpunkte  fällig  waren.

In  diesem  Gesetze  für  stempelpflichtig  erklärte  inländische  Urkunden  und
Schriften,  welche  vor  dem  im  Abs.  1  bezeichneten  Zeitpunkt  ausgestellt  oder  unter
der  im  §  2  bezeichneten  Vereinbarung  übergeben  worden  sind,  sowie  ausländische
derartige  Urkunden  und  Schriften,  die  vor  jenem  Zeitpuntt  ins  Inland  eingebracht
  worden  sind,  unterliegen  der  weiteren  Abgabe  (§  3  Abs.  2),  sofern  sie
zu  jenem  Zeitpunkte  noch  nicht  zahlbar  waren.  Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung
  der  weiteren  Abgabe  tritt  mit  dem  angegebenen  Zeitpunkt  ein,  sofern
nicht  nach  den  sonstigen  Vorschriften  dieses  Gesetzes  ein  späterer  Zeitpunkt  maßgebend
  ist.  Mit  der  weiteren  Abgabe  ist  gleichzeitig  die  im  §  3  Abs.  1  angeordete
  Stempelabgabe  zu  entrichten,  sofern  ihre  Entrichtung  nicht  bereits

erfolgt  ist.

Für  das  Gebiet  der  Insel  Helgoland  wird  der  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens
des  Gesetzes  durch  Kaiserliche  Verordnung  unter  Zustimmung  des  Bundesrats
festgesetz.



Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="849" />
        — 833  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr  45.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Fassung  des  Reichsstempelgesetzes.  S.  833.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Fassung  des  Leuchtmittelsteuergesetzes.  S.  880.

 

 

 

 

(Nr.  3647.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Fassung  des  Reichsstempelgesetzes.  Vom  22.  Juli
1909.

Auf  Grund  des  Artikel  VI  des  Gesetzes  vom  15.  Juli  1909  wegen  Änderung
des  Reichsstempelgesetzes  (Reichs-Gesetzbl.  S.  717)  wird  die  Fassung  des  Reichsstempelgesetzes
  nachstehend  bekannt  gemacht.

Berlin,  den  22.  Juli  1909.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Wermuth.

 

Reichsstempelgesetz.

Vom  15.  Juli  1909.

    

I.  Aktien,  Kuxe,  Renten-  und  Schuldverschreibungen,  Gewinnanteilscheinund
  Zinsbogen.
(Tarifnummer  1  bis  3A.)

§  1.

Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  unter  Nummer  1  bis  3  A  des  anliegenden
  Tarifs  bezeichneten  Stempelabgabe  wird  erfüllt  durch  Zahlung  des  Ab-Reichs-
  Gesetzbl.  1909.  131

Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  Juli  1909.
        <pb n="850" />
        —  834  —

gabebetrags  an  eine  zuständige  Steuerstelle,  welche  auf  dem  vorzulegenden  Wertpapiere
  Reichsstempelmarken  zum  entsprechenden  Betrage  zu  verwenden  oder  die
Aufdrückung  des  Stempels  zu  veranlassen  hat.

In  welchen  Fällen  und  unter  welchen  Bedingungen  der  Verpflichtung  zur
Versteuerung  durch  rechtzeitige  Verwendung  von  Stempelmarken  ohne  amtliche
Mitwirkung  einer  Steuerstelle  genügt  werden  kann,  bestimmt  der  Bundesrat.

§ 2.

Ausländische  Wertpapiere,  welche  durch  ein  im  Ausland  abgeschlossenes
Geschäft  von  einem  zur  Zeit  des  Geschäftsabschlusses  im  Inlande  wohnhaften
Kontrahenten  angeschafft  sind  und  ihm  aus  dem  Ausland  übersandt  oder  von
ihm  oder  einem  Vertreter  aus  dem  Ausland  abgeholt  werden,  sind  von  dem
Erwerber  binnen  vierzehn  Tagen  nach  der  Einbringung  der  Wertpapiere  in  das
Inland  zur  Versteuerung  anzumelden.  Wer  dieses  unterläßt  oder  wer  Wertpapiere
  der  unter  den  Tarifnummern  1  bis  3  bezeichneten  Art  im  Inland  ausgibt,
  veräußert,  verpfändet  oder  ein  anderes  Geschäft  unter  Lebenden  damit
macht  oder  Zahlung  darauf  leistet,  bevor  die  Verpflichtung  zur  Versteuerung
erfüllt  oder  den  Kontrollvorschriften  des  Bundesrats  genügt  ist,  verfällt  in  eine
Geldstrafe,  welche  dem  fünfundzwanzigfachen  Betrage  der  hinterzogenen  Abgabe
gleichkommt,  mindestens  aber  zwanzig  Mark  für  jedes  Wertpapier  beträgt.

Diese  Strafen  treffen  besonders  und  zum  vollen  Betrage  jeden,  der  als
Kontrahent  oder  in  anderer  Eigenschaft  an  der  Ausgabe,  Veräußerung,  Verpfändung
  oder  an  dem  sonstigen  Geschäfte  teilgenommen  hat.

Dieselben  Personen  sind  für  die  Entrichtung  der  Steuer  solidarisch  verhaftet.

Die  Nichterfüllung  der  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  in  Nr.  1d  Abs.  2
des  Tarifs  vorgeschriebenen  Abgabe  wird  mit  einer  Geldstrafe  bestraft,  welche
dem  fünfundzwanzigfachen  Betrage  der  hinterzogenen  Abgabe  gleichkommt,  mindestens
aber  zweihundertfünfzig  Mark  für  die  auf  den  einzelnen  Anteil  ausgeschriebene
Einzahlung  beträgt.

§ 3.

Bevor  stempelpflichtige  inländische  Wertpapiere  zur  Zeichnung  aufgelegt
werden,  oder  zu  weiteren  Einzahlungen  auf  solche  aufgefordert  wird,  hat  der
Emittent  hiervon  der  zuständigen  Steuerstelle  unter  Angabe  der  Zahl,  der  Gattung
und  des  Neunwerts  der  Stücke  oder  des  Betrags  der  zu  leistenden  Einzahlungen
nach  Maßgabe  eines  von  dem  Bundesrate  zu  bestimmenden  Formulars  Anzeige
zu  erstatten.

Die  Zuwiderhandlung  gegen  diese  Vorschrift  zieht  Geldstrafe  im  Betrage
von  fünfzig  bis  fünfhundert  Mark  nach  sich.

§ 4.
Die  der  Reichsstempelsteuer  unterworfenen  Wertpapiere  unterliegen  in  den
einzelnen  Bundesstaaten  keiner  weiteren  Stempelabgabe  (Taxe,  Sportel  usw.).
        <pb n="851" />
        —  835  —

Auch  ist  von  der  Umschreibung  solcher  Wertpapiere  in  den  Büchern  und
Registern  der  Gesellschaft  usw.  sowie  von  den  auf  die  Wertpapiere  selbst  gesetzten
Übertragungsvermerken  (Indossamenten,  Zessionen  usw.)  eine  Abgabe  nicht  zu
entrichten.

Im  übrigen,  insbesondere  hinsichtlich  der  Urkunden  über  Eintragungen  in
dem  Hypothekenbuche  (Grundbuche),  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften
unberührt.

§ 5.

Bezüglich  der  vor  dem  1.  August  1909  ausgegebenen  inländischen  und  mit
dem  Reichsstempel  versehenen  ausländischen  Wertpapiere  bewendet  es  bei  den  bisherigen
  Vorschriften.  Dasselbe  gilt  für  die  nach  dem  genannten  Zeitpunkt  ausgegebenen
  inländischen  Wertpapiere  in  Ansehung  der  vorher  geleisteten  Zahlungen.

Wertpapiere,  welche  lediglich  zum  Zwecke  des  Umtausches,  das  heißt  behufs
Erneuerung  der  Urkunde  ohne  Veränderung  des  ursprünglichen  Rechtsverhältnisses,
  ausgestellt  worden  sind,  bleiben  steuerfrei,  wenn  die  zum  Umtausche  gelangenden
  Stücke  ordnungsmäßig  versteuert  oder  steuerfrei  sind  und  den  vom
Bundesrate  zu  erlassenden  Kontrollvorschriften  genügt  worden  ist.

§ 6.

Insoweit  von  einer  inländischen  Aktiengesellschaft  oder  Kommanditgesellschaft
auf  Aktien  innerhalb  eines  Jahres  nach  Eintragung  der  Gesellschaft  ins  Handelsregister
  Aktien  oder  Aktienanteilscheine  (Interimsscheine)  nicht  ausgegeben  worden
sind,  ist  die  im  Tarif  unter  Nr.  1a  vorgesehene  Stempelabgabe  vom  Betrage  der
Einlagen  auf  das  in  Aktien  zerlegte  Grundkapital  der  Gesellschaft  auf  Grund  einer
spätestens  zwei  Wochen  nach  Ablauf  des  genannten  Zeitraums  beziehungsweise  für
die  bei  Inkrafttreten  des  Gesetzes  vom  3.  Juni  1906  bereits  bestehenden  Aktiengesellschaften
  oder  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  spätestens  bis  zum  1.  März  1907
bei  der  Steuerstelle  einzureichenden  Anmeldung  zu  entrichten.  Das  Gleiche  gilt,
wenn  eine  Gesellschaft  der  bezeichneten  Art  das  Grundkapital  erhöht  und  innerhalb
  eines  Jahres  nach  Eintragung  der  erfolgten  Erhöhung  ins  Handelsregister
die  Ausgabe  der  neuen  Aktien  oder  Aktienanteilscheine  (Interimsscheine)  nicht  erfolgt
  ist.  Zur  Entrichtung  der  Abgabe  ist  die  Gesellschaft  verpflichtet.

Die  Anmeldung  zur  Versteuerung  muß  die  Firma  und  den  Sitz  der  Gesellschaft,
  den  Tag  der  Eintragung  ins  Handelsregister  sowie  die  zur  Berechnung
der  Stempelabgabe  erforderlichen  Angaben  enthalten.

Werden  von  der  Gesellschaft  nachträglich  Urkunden  der  gedachten  Art  ausgegeben,
  so  ist  von  diesen  in  Höhe  des  gemäß  Abs.  1  versteuerten  Betrags  eine
Abgabe  nicht  zu  erheben.

Für  die  vor  dem  14.  Juni  1900  in  das  Handelsregister  eingetragenen
Aktiengesellschaften  oder  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  ist  die  Stempelabgabe
nur  in  der  zur  Zeit  der  Eintragung  in  das  Handelsregister  geltenden  Höhe  zu
entrichten.  Das  Gleiche  gilt  für  die  vor  dem  14.  Juni  1900  erfolgten  Erhöhungen
  des  Grundkapitals.

 

131
        <pb n="852" />
        —  836  —

Soweit  das  Aktienkapital  vor  Ablauf  der  Anmeldungsfrist  herabgesetzt
worden  ist,  ist  die  Stempelabgabe  nur  von  dem  nach  der  Herabsetzung  verbleibenden
  Betrage  des  Aktienkapitals  zu  entrichten  und  soweit  das  ursprüngliche
Aktienkapital  nach  Abs.  4  verschiedenen  Steuersätzen  unterliegt,  ermäßigt  sich  der
Stempelbetrag  im  Verhältnisse  des  ursprünglichen  zum  steuerpflichtigen  Kapitale.

§  7.

Sind  bei  Einreichung  der  Anmeldung  in  dem  Falle  des  §  6  Abs.  1  die
Einlagen  nicht  voll  gezahlt,  so  erfolgt  die  Versteuerung  nur  nach  Maßgabe  der
geleisteten  Einzahlungen.  Die  Entrichtung  der  Abgabe  von  den  weiteren  Einzahlungen
  hat  spätestens  zwei  Wochen  nach  Ablauf  des  für  die  Einzahlung  bestimmten
  Zeitpunkts  in  der  im  §  6  bezeichneten  Weise  zu  erfolgen.  Die  Vorschriften
  des  §  3  über  die  vorläufige  Anmeldung  finden  Anwendung.

§ 8.
Auf  die  in  der  Tarifnummer  3  A  bezeichneten  Urkunden  finden  die  vorstehenden
  Vorschriften  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats  entsprechende
Anwendung,  soweit  nicht  nachstehend  ein  anderes  bestimmt  ist.

§ 9.

Werden  bei  inländischen  Aktiengesellschaften  und  Kommanditgesellschaften
auf  Aktien  in  der  Zeit  bis  zum  1.  Oktober  1914  neue  Gewinnanteilscheinbogen
ausgegeben,  so  kann  seitens  des  Bundesrats,  sofern  die  sofortige  Einziehung  der
Steuer  mit  erheblichen  Härten  für  den  Steuerpflichtigen  verbunden  sein  würde,
Stundung  der  Abgabe  bis  zur  Dauer  von  drei  Jahren  bewilligt  werden.

Wird  bei  der  Ausgabe  neuer  Gewinnanteilscheinbogen  der  Nachweis  geführt,
daß  in  dem  vorhergehenden  zehnjährigen  Zeitraume  für  ein  oder  mehrere  Jahre
ein  Gewinnanteil  nicht  gezahlt  ist,  so  tritt  eine  entsprechende  Kürzung  der  Abgabe
  ein,  es  sei  denn,  daß  der  im  Durchschnitte  der  zehn  Jahre  verteilte  Gewinnanteil
  mindestens  vier  vom  Hundert  betragen  hat.

§  10.

Inländische  Aktiengesellschaften  und  Kommanditgesellschaften  auf  Altien,  die
keine  Gewinnanteilscheine  ausgeben,  werden  hinsichtlich  der  Verpflichtung  zur  Entrichtung
  der  in  Tarifnummer  3  A  unter  a  bezeichneten  Stempelabgabe  so  behandelt,
als  wenn  sie  von  dem  Zeitpunkte  der  Eintragung  der  Gesellschaft  oder  der  Eintragung
  der  Erhöhung  des  Grundkapitals  in  das  Handelsregister  für  je  zehnjährige
Zeiträume  Gewinnanteilscheinbogen  ausgegeben  hätten.  Die  Stempelabgabe  ist
von  dem  Betrage  der  Einlagen  auf  das  in  Aktien  zerlegte  Grundkapital  zu
berechnen  und  auf  Grund  einer  binnen  dreimonatiger  Frist  an  die  Steuerbehörde
einzureichenden  Anmeldung  zu  eutrichten.
        <pb n="853" />
        —  837  —

§ 11.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschrift  des  §  6  Abs.  1  und  §  7  Satz  2
werden  mit  Geldstrafe  von  fünzig  bis  fünftausend  Mark  bestraft.

Die  landesgesetzliche  Besteuerung  von  Gesellschaftsverträgen  wird  durch  die
genannte  Vorschrift  nicht  berührt.

II.  Kauf-  und  sonstige  Anschaffungsgeschäfte.

(Tarifnummer  4.)

§ 12.

Die  unter  Tarifnummer  4  angeordnete  Abgabe  ist  von  allen  im  Inland
abgeschlossenen  Geschäften  der  bezeichneten  Art  zu  erheben.

Im  Ausland  abgeschlossene  Geschäfte  unterliegen  der  Abgabe,  wenn  beide
Kontrahenten  im  Inlande  wohnhaft  sind;  ist  nur  der  eine  Kontrahent  im  Inlande
wohnhaft,  so  ist  die  Abgabe  nur  im  halben  Betrage  zu  entrichten.  Bei  kaufmännischen
  Firmen  entscheidet  für  die  Frage  des  Wohnorts  der  Sitz  der  Handelsniederlassung,
  welche  das  Geschäft  abgeschlossen  hat.

Als  im  Ausland  abgeschlossen  gelten  auch  solche  Geschäfte,  welche  durch
briefliche  oder  telegraphische  Korrespondenz  zwischen  einem  Orte  des  Inlandes  und
einem  Orte  des  Auslandes  zustande  gekommen  sind.

§ 13.

Bedingte  Geschäfte  gelten  in  betreff  der  Abgabepflicht  als  unbedingte.  Ist
einem  Kontrahenten  ein  Wahlrecht  eingeräumt,  oder  die  Befugnis,  innerhalb
bestimmter  Grenzen  den  Umfang  der  Lieferung  zu  bestimmen,  so  wird  die  Abgabe
  nach  dem  höchstmöglichen  Werte  des  Gegenstandes  des  Geschäfts  berechnet.

Jede  Verabredung,  durch  welche  die  Erfüllung  des  Geschäfts  unter  veränderten
  Vertragsbestimmungen  oder  gegen  Entgelt  unter  denselben  Vertragsbestimmungen
  auf  einen  späteren  Termin  verschoben  wird,  gilt  als  neues  abgabepflichtiges

  Geschäft.

Ist  das  Geschäft  von  einem  Kommissionär  (§ 383  des  Handelsgesetzbuchs)
abgeschlossen,  so  ist  die  Abgabe  sowohl  für  das  Geschäft  zwischen  dem  Kommissionär
und  dem  Oritten,  als  auch  für  das  Abwickelungsgeschäft  zwischen  dem  Kommissionär
und  dem  Kommittenten  zu  entrichten,  sofern  nicht  die  Bestimmung  des  §  17
Abs.  2  eintritt.

Geschäfte,  welche  vorbehaltlich  der  Aufgabe  („an  Aufgabe“)  abgeschlossen
werden,  sind  abgabepflichtig.  Die  Bezeichnung  des  definitiven  Gegenkontrahenten
(die  Aufgabe)  ist  steuerfrei,  wenn  dieselbe  spätestens  am  folgenden  Werktage
gemacht  wird;  wird  dieselbe  später  gemacht,  so  gilt  sie  als  ein  neues  abgabepflichtiges

  Geschäft.
        <pb n="854" />
        —  838  —

§ 14.

Zur  Entrichtung  der  Abgabe  ist  zunächst  verpflichtet:
1.  wenn  das  Geschäft  durch  einen  im  Inlande  wohnhaften  Vermittler
abgeschlossen  ist,  dieser,

anderenfalls:

2.  wenn  nur  einer  der  Kontrahenten  im  Inlande  wohnhaft  ist,  dieser,

3.  wenn  von  den  Kontrahenten  nur  der  eine  ein  im  Inlande  wohnhafter
nach  §  38  des  Handelsgesetzbuchs  zur  Führung  von  Handelsbüchern
verpflichteter  Kaufmann  ist,  der  letztere,

4.  wenn  es  sich  um  das  Abwickelungsgeschäft  zwischen  dem  Kommissionär
und  dem  Kommittenten  handelt  (§  13  Abs.  3),  der  Kommissionär,

5.  in  allen  übrigen  Fällen  der  Veräußerer.

Die  im  Inlande  wohnhaften  Vermittler  und  die  Kontrahenten  haften  für
die  Abgabe  als  Gesamtschuldner;  indessen  ist  bei  Geschäften,  für  welche  die  Abgabe
nur  im  halben  Betrage  zu  entrichten  ist  (§  12  Abs.  2),  der  nicht  im  Inlande
wohnhafte  Kontrahent  für  die  Entrichtung  der  Abgabe  nicht  verhaftet.

Der  Vermittler  ist  berechtigt,  den  Ersatz  der  entrichteten  Abgabe  von  jedem
für  die  Abgabe  verhafteten  Kontrahenten  zu  fordern.

§ 15.

Der  zur  Entrichtung  der  Abgabe  zunächst  Verpflichtete  hat  über  das  abgabepflichtige
  Geschäft  spätestens  am  dritten  Tage  nach  dem  Tage  des  Geschäftsabschlusses
  eine  Schlußnote  auszustellen,  welche  den  Namen  und  den  Wohnort
des  Vermittlers  und  der  Kontrahenten,  den  Gegenstand  und  die  Bedingungen
des  Geschäfts,  insbesondere  den  Preis  sowie  die  Zeit  der  Lieferung  ergeben  muß.
Die  Unterschrift  des  Ausstellers  ist  nicht  erforderlich.

Die  Schlußnote  ist  doppelt  auf  einem  vorher  gestempelten  oder  mit  den
erforderlichen  Stempelmarken  zu  versehenden  Formular  auszustellen,  von  dem  je
eine  Hälfte  für  jeden  der  beiden  Kontrahenten  bestimmt  ist.  Innerhalb  der  im
Abs.  1  bezeichneten  Frist  hat  der  Aussteller  der  Schlußnote  die  nicht  für  ihn  bestimmte
  Hälfte  der  letzteren,  wenn  derselbe  die  Schlußnote  aber  als  Vermittler
ausgestellt  hat  (§  14  Ziffer  1),  deren  beide  Hälften  abzusenden.

Vermittler  haben  diese  Absendung  und  den  verwendeten  Stempelbetrag  in
ihren  Geschäftsbüchern  zu  vermerken.

Der  zur  Entrichtung  der  Abgabe  zunächst  Verpflichtete  darf  unversteuerte
Schlußnoten  über  das  abgabepflichtige  Geschäft  nicht  ausstellen  und  aus  der
Hand  geben.

§ 16.
Ist  einem  für  die  Entrichtung  der  Abgabe  verhafteten  Kontrahenten  (§ 14
Abs.  2)  eine  zu  niedrig  versteuerte  Schlußnote  zugestellt  worden,  so  hat  derselbe
binnen  vierzehn  Tagen  nach  dem  Tage  des  Geschäftaabschlusses  den  fehlenden
        <pb n="855" />
        —  839  —

Stempelbetrag  auf  der  Schlußnote  nachträglich  zu  verwenden;  ist  einem  solchen
Kontrahenten  eine  versteuerte  Schlußnote  überhaupt  nicht  zugegangen,  so  hat
derselbe  seinerseits  binnen  der  bezeichneten  Frist  nach  Maßgabe  der  im  §  15  Abf.  1
und  2  gegebenen  Bestimmungen  zu  verfahren.

Sind  bei  einem  durch  einen  Vermittler  abgeschlossenen  Geschäfte  (§  14
Ziffer  1)  zwei  derartige  Kontrahenten  beteiligt,  so  hat  jeder  von  ihnen  nur  die
Hälfte  des  auf  der  zugestellten  Schlußnote  fehlenden  Betrags  nachträglich  zu
verwenden,  im  Falle  des  Nichteinganges  der  Schlußnote  aber  zu  der  von  ihm
auszustellenden  Schlußnote  nur  die  Hälfte  des  tarifmäßigen  Stempels  zu  verwenden.


Die  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  mangels  des  Empfanges  der
Schlußnote  entrichtete  Abgabe  ist  zurückzuerstatten,  wenn  nachgewiesen  wird,  daß
der  zunächst  Verpflichtete  die  ihm  nach  §  15  obliegenden  Verpflichtungen  rechtzeitig
  erfüllt  hat.  Die  Entscheidung  erfolgt  im  Verwaltungswege.

§  17.

Eine  Schlußnote  kann  mehrere  abgabepflichtige  Geschäfte  umfassen,  insofern
letztere  an  demselben  Tage  und  unter  deuselben  Kontrahenten,  welche  in  gleicher
Eigenschaft  gehandelt  haben,  abgeschlossen  worden  sind.

Wird  bei  Kommissionsgeschäften  für  einen  auswärtigen  Kommittenten,
welcher  seinerseits  als  Kommissionär  eines  Dritten  handelt,  die  Schlußnote  mit
dem  Zusatze  „in  Kommission“  ausgestellt,  so  bleibt  das  Abwickelungsgeschäft
zwischen  ihm  und  seinem  Kommittenten  von  der  Abgabe  befreit,  wenn  er  die
Schlußnote  mit  dem  Vermerke  versieht,  daß  sich  eine  versteuerte,  über  denselben
Betrag  oder  dieselbe  Menge  und  denselben  Preis  lautende  Schlußnote  mit  zu
bezeichnender  Nummer  (§  20)  in  seinen  Händen  befindet.

Umfaßt  eine  Schlußnote  ein  Kaufgeschäft  und  gleichzeitig  ein  zu  einer
späteren  Zeit  zu  erfüllendes  Rückkaufgeschäft  über  in  der  Tarifnummer  4  bezeichnete
Gegenstände  derselben  Art  und  in  demselben  Betrage  beziehungsweise  derselben
Menge  (Report-,  Deport-,  Kostgeschäft),  so  ist  die  Abgabe  nur  für  das  dem
Werte  nach  höhere  dieser  beiden  Geschäfte  zu  berechnen.

§ 18.

Führt  der  Kommissionär  an  demselben  Tage  eine  Einkaufskommission  und
eine  Verkaufskommission  über  Wertpapiere  derselben  Gattung  durch  Eintritt  als
Selbstkontrahent  aus,  so  ist  für  jedes  der  beiden  Geschäfte,  insoweit  sie  sich  ausgleichen,
  neben  der  tarifmäßigen  Abgabe  eine  weitere  Abgabe  in  Höhe  der  Hälfte
des  Tarifsatzes  zu  entrichten,  es  sei  denn,  daß  der  Kommissionär  zur  Deckung
eines  der  beiden  Aufträge  ein  abgabepflichtiges  Geschäft  mit  einem  Dritten  abgeschlossen
  hat.  Die  Bestimmungen  über  die  Erhebung  der  weiteren  Abgabe  und
über  die  zur  Sicherung  dieser  Erhebung  erforderlichen  Maßregeln,  insbesondere
über  die  Art  der  Buchführung,  werden  vom  Bundesrate  getroffen.
        <pb n="856" />
        —  840  —

§  10.

Tauschgeschäfte,  bei  welchen  verschiedene  Abschnitte  oder  Stücke  mit  verschiedenen
  Zinsterminen  von  Wertpapieren  derselben  Gattung  ohne  anderweite
Gegenleistung  Zug  um  Zug  ausgetauscht  werden,  sind  steuerfrei.

Uneigentliche  Leihgeschäfte,  das  heißt  solche,  bei  denen  der  Empfänger  befugt
ist,  an  Stelle  der  empfangenen  Wertpapiere  andere  Stücke  gleicher  Gattung
zurückzugeben,  bleiben  steuerfrei,  wenn  diese  Geschäfte  ohne  Ausbedingung  oder
Gewährung  eines  Leihgeldes,  Entgelts,  Aufgeldes  oder  einer  sonstigen  Leistung
und  unter  Festsetzung  einer  Frist  von  längstens  einer  Woche  für  die  Rücklieferung
der  Wertpapiere  abgeschlossen  werden.  Die  darüber  auszufertigenden  Schlußnoten
  müssen  diese  Festsetzung  sowie  den  Vermerk  „Unentgeltliches  Leihgeschäft“
enthalten.    

§  20.

Die  Schlußnoten  sind  nach  der  Zeitfolge  numeriert  von  denjenigen  Anstalten
  und  Personen,  welche  gewerbsmäßig  abgabepflichtige  Kauf-  und  sonstige
Anschaffungsgeschäfte  betreiben  oder  vermitteln,  fünf  Jahre  lang,  von  anderen
Personen  ein  Jahr  lang  aufzubewahren.

§ 21.

Ist  bei  dem  Abschluß  eines  abgabepflichtigen  Geschäfts  zwischen  zwei  Kontrahenten,
  welche  nicht  nach  §  38  des  Handelsgesetzbuchs  zur  Führung  von
Handelsbüchern  verpflichtet  sind,  eine  beiderseits  unterschriebene  Vertragsurkunde
aufgestellt  worden,  so  bleiben  die  §§  14,  15,  16,  17,  20  außer-Anwendung.
Die  Kontrahenten  sind  verpflichtet,  die  Vertragsurkunde  binnen  vierzehn  Tagen
nach  dem  Geschäftsabschlusse  der  Steuerbehörde  zur  Abstempelung  vorzulegen;
diese  Verpflichtung  erstreckt  sich  bei  Geschäften,  für  welche  die  Abgabe  nur  im
halben  Betrage  zu  erheben  ist  (§  12  Abs.  2),  nicht  auf  den  nicht  im  Inlande
wohnhaften  Kontrahenten.

§ 22.

Bei  Geschäften,  für  welche  eine  rechtzeitige  Berechnung  der  Steuer  nicht
möglich  ist,  bleibt  die  Besteuerung  unter  den  vom  Bundesrate  festzusetzenden
Maßgaben  so  lange  ausgesetzt,  bis  die  Berechnung  möglich  wird.  Der  Bundesrat
bestimmt  ferner,  unter  welchen  Umständen  außerhalb  dieses  Falles,  insbesondere
bei  im  Ausland  abgeschlossenen  Geschäften,  eine  andere  Frist  zur  Ausstellung  der
Schlußnoten  eintreten  kann.

§ 23.

Nach  der  näheren  Bestimmung  des  Bundesrats  dürfen  Stempelzeichen  zur
Entrichtung  der  in  der  Tarifnummer  4  angeordneten  Abgabe  auf  Kredit  verabfolgt
  werden.
        <pb n="857" />
        —  841  —

§ 24.

Geschäfte,  welche  nach  Tarifnummer  4  abgabepflichtig  sind,  oder  auf  welche
die  Vorschrift  unter  „Befreiungen“  zu  dieser  Tarifnummer  Anwendung  findet,
sowie  Schriftstücke  über  solche  Geschäfte  sind  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  keinen
Stempelabgaben  (Taxen,  Sporteln  usw.)  unterworfen.  Werden  diese  Schriftstücke
indessen  gerichtlich  oder  notariell  ausgenommen  oder  beglaubigt,  so  unterliegen  sie,
neben  der  in  Tarifnummer  4  für  das  Geschäft  vorgeschriebenen  Abgabe,  den  in
den  Landesgesetzen  für  gerichtliche  oder  notarielle  Aufnahmen  und  Beglaubigungen
etwa  vorgeschriebenen  Stempeln  (Taxen,  Sporteln  usw.).

§ 25.

Wer  den  Vorschriften  im  §  15  Abs.  1  und  2,  §  16  Abs.  1  und  2  und
21  zuwiderhandelt  oder  eine  Schlußnote  wahrheitswidrig  mit  dem  im  §  17
Abs.  2  oder  §  19  bezeichneten  Vermerke  versieht,  oder  im  Falle  der  Tarifnummer  4  a
behufs  Erlangung  einer  Steuerermäßigung  unrichtige  Angaben  macht,  hat  eine
Geldstrafe  verwirkt,  welche  dem  fünfzigfachen  Betrage  der  hinterzogenen  Abgabe
oder  der  beanspruchten  Steuerermäßigung  gleichkommt,  mindestens  aber  zwanzig
Mark  beträgt.

Kann  der  Betrag  der  hinterzogenen  Abgabe  nicht  festgestellt  werden,  so  tritt
statt  der  vorstehend  bestimmten  Strafe  eine  Geldstrafe  von  zwanzig  bis  fünftausend
  Mark  ein.

§ 26.

Wer,  nachdem  er  auf  Grund  des  §  25  bestraft  worden,  von  neuem  den
dortselbst  bezeichneten  Vorschriften  zuwiderhandelt,  hat  neben  der  im  §  25  vorgesehenen
  Strafe  eine  Geldstrafe  von  einhundertfünfzig  bis  fünftausend  Mark
verwirkt.

Diese  Rückfallsstrafe  tritt  ein  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die  frühere  Bestrafung
  in  demselben  oder  in  einem  anderen  Bundesstaat  erfolgt  ist.  Sie  ist
verwirkt,  auch  wenn  die  frühere  Strafe  nur  teilweise  entrichtet  oder  ganz  oder
teilweise  erlassen  ist.

Dieselbe  ist  ausgeschlossen,  wenn  seit  der  Entrichtung  oder  dem  Erlasse  der
letzten  Strafe  bis  zur  Begehung  der  neuen  Zuwiderhandlung  fünf  Jahre  verflossen
  sind.



§  27.

Wer  gegen  die  Vorschriften  im  §  15  Abs.  3  und  § 20  verstößt,  ist  mit
Geldstrafe  von  drei  Mark  bis  fünftausend  Mark  zu  bestrafen.
Reichs-Gesetzbl.  1900.  132
        <pb n="858" />
        —  842  —

III.  Spiel  und  Wette.

(Tarifnummer  5.)

§  28.

Wer  im  Bundesgebiete  Lotterien  und  Ausspielungen  veranstalten  will,  hat
die  Stempelabgabe  für  die  gesamte  planmäßige  Anzahl  der  Lose  oder  Ausweise
über  Spieleinlagen  im  voraus  zu  entrichten.

Inwieweit  Ausspielungen,  bei  welchen  keine  Spielausweise  ausgegeben
werden,  zur  Steuer  heranzuziehen  sind,  ist  vom  Bundesrate  zu  bestimmen  und
öffentlich  bekannt  zu  machen.

§ 29.

Den  Spieleinlagen  stehen  im  Sinne  der  Tarifnummer  5  die  Wetteinsätze  bei
öffentlich  veranstalteten  Rennen  und  ähnlichen  öffentlichen  Veranstaltungen  gleich.

Wer  im  Inlande  solche  Wetteinsätze  entgegennimmt,  ist  verpflichtet,  versteuerte
  Ausweise  hierüber  auszustellen.

§ 30.
Vor  der  Entrichtung  der  Abgabe  darf  ohne  Genehmigung  der  zuständigen
Steuerstelle  mit  dem  Losabsatze  nicht  begonnen  werden.  Die  Genehmigung  kann
von  vorgängiger  Sicherstellung  der  Abgabe  abhängig  gemacht  werden.

§ 31.

Wer  ausländische  Lose  oder  Ausweise  über  Spieleinlagen  in  das  Bundesgebiet
  einführt  oder  daselbst  empfängt,  hat  dieselben,  bevor  mit  dem  Vertriebe
begonnen  wird,  spätestens  binnen  drei  Tagen  nach  dem  Tage  der  Einführung
oder  des  Empfanges  der  zuständigen  Behörde  anzumelden  und  davon  die  Stempelabgabe
  zu  entrichten.  

Den  ausländischen  Losen  oder  Ausweisen  über  Spieleinlagen  stehen  Ausweise
  über  Einsätze  bei  ausländischen  Wettunternehmungen  für  öffentlich  veranstaltete
  Rennen  und  ährnliche  öffentliche  Veranstaltungen  gleich.  Wer,  ohne
solche  Ausweise  vom  Ausland  einzuführen,  Wetten  der  bezeichneten  Art  vermittelt,
ist,  sofern  er  diese  Vermittelung  gewerbsmäßig  betreibt,  verpflichtet,  versteuerte
Ausweise  über  die  Wetteinsätze  auszustellen.

Gewerbsmäßige  Vermittler  von  Wetten  der  vorbezeichneten  sowie  der  im
§  29  bezeichneten  Art  unterstehen  der  Aufsicht  der  Steuerbehörden  nach  näherer
Bestimmung  des  Bundesrats.

§ 32.
Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Stempelabgabe  wird  erfüllt  durch
Zahlung  des  Abgabebetrags  bei  der  zuständigen  Behörde.

Ob  und  in  welcher  Weise  eine  Verwendung  von  Stempelzeichen  stattzufinden
hat,  bestimmt  der  Bundesrat.
        <pb n="859" />
        —  843  —

§ 33.

Die  Nichterfüllung  der  in  den  §§  28,  29,  30  und  31  bezeichneten  Verpflichtungen
  wird  mit  einer  dem  fünffachen  Betrage  der  hinterzogenen  Abgabe
gleichkommenden  Geldstrafe  geahndet.  Dieselbe  ist  jedoch  gegen  den  Unternehmer
inländischer  Lotterien  oder  Ausspielungen  sowie  gegen  jeden,  welcher  den  Vertrieb
ausländischer  Lose  oder  Ausweise  über  Ausspielungen  im  Bundesgebiete  besorgt,
nicht  unter  dem  Betrage  von  zweihundertundfünfzig  Mark  festzusetzen.

Ist  die  Zahl  der  abgesetzten  Lose  oder  die  Gesamthöhe  der  Wetteinsätze
nicht  zu  ermitteln,  so  tritt  Geldstrafe  von  zweihundertundfünfzig  bis  fünftausend
Mark  ein.

§ 34.

Ein  Anspruch  auf  Rückerstattung  des  eingezahlten  Abgabebetrags  ist  ausgeschlossen;
  eine  solche  kann  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde  nur  dann  zugestanden
  werden,  wenn  eine  beabsichtigte  Ausspielung  erweislich  nicht  zustande
gekommen  ist.

 

§ 35.

Die  §§  28  bis  34  leiden  auf  Staatslotterien  deutscher  Bundesstaaten  keine
Anwendung.

Die  Stempelsteuer  für  die  Lose  der  letzteren  wird  durch  die  Lotterieverwaltung
  eingezogen  und  in  einer  Summe  für  die  Gesamtzahl  der  von  ihr  abgesetzten
  Lose  zur  Reichskasse  abgeführt.

Eine  Abstempelung  der  Lose  findet  nicht  statt.

§ 36.

Öffentliche  Ausspielungen,  Verlosungen  und  Lotterien,  für  welche  die  Reichsstempelabgabe
  zu  entrichten  ist,  unterliegen  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  keiner
weiteren  Stempelabgabe  (Taxe,  Sportel  usw.).

IV.  Frachturkunden.
(Tarifnummer  6.)

§  37.

Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  in  Nummer  6  des  Tarifs  bezeichneten
  Stempelabgabe  liegt  bei  Urkunden,  welche  im  Inland  ausgestellt  werden,
im  Seeverkehre  dem  Ablader,  im  sonstigen  Verkehre  dem  Aussteller  des  stempelpflichtigen
  Schriftstücks  und  bei  den  im  Ausland  ausgestellten  Urkunden  dem
Empfänger  der  Sendung  ob.

Im  Eisenbahnverkehr  ist  für  die  Entrichtung  der  Abgabe  der  Frachtführer
verantwortlich,  welcher  den  Betrag  von  dem  Absender  oder  Empfänger  einzieht.

132
        <pb n="860" />
        —  844  —

§ 38.

Die  Beförderung  von  Gütern  im  Schiffsverkehre  der  Tarifnummer  6a,  b
und,  sofern  es  sich  um  Schiffe  mit  einem  Raumgehalte  von  über  250  Tonnen
handelt,  auch  im  sonstigen  Schiffsverkehre  (Tarifnummer  6c)  darf  nur  erfolgen,
wenn  eine  Urkunde  der  im  Tarife  bezeichneten  Art  ausgestellt  wird.  Die  Ablieferung
  von  Gütern,  die  im  Schiffsverkehre  vom  Auslande  nach  dem  Inlande
befördert  sind,  darf  nur  erfolgen,  wenn  eine  Urkunde  der  bezeichneten  Art  ausgehändigt
  wird.

Auf  die  Beförderung  der  Postsendungen  und  des  Gepäcks  der  Reisenden
im  Schiffsverkehre  mit  dem  Auslande  findet  die  Vorschrift  des  Abs.  1  keine
Anwendung.

§ 39.

Wird  im  Seeverkehr  eine  Urkunde  der  bezeichneten  Art  im  Inland  ausgestellt,
  so  ist  die  Abgabe  von  einer  Abschrift  zu  entrichten,  die  dem  Reeder
auszuhändigen,  oder,  falls  diesem  selbst  die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der
Abgabe  obliegt,  von  ihm  zurückzubehalten  ist.

Hat  der  Reeder  seine  Niederlassung  im  Auslande,  so  tritt  an  seine  Stelle
der  inländische  Vertreter.

§ 40.

Die  Abgabe  muß  entrichtet  werden  bei  im  Inland  ausgestellten  Schriftstücken,
  bevor  die  Aushändigung  der  Urkunde  durch  den  Ablader  oder  Aussteller
erfolgt,  bei  im  Ausland  ausgestellten  Schriftstücken  binnen  drei  Tagen,  nachdem
die  Urkunde  in  den  Besitz  des  Empfängers  der  Sendung  gelangt  ist.  Die
Schriftstücke,  von  welchen  die  Abgabe  nach  Tarifnummer  6a,  b, c  zu  entrichten
ist,  sind  während  der  Dauer  eines  Jahres  aufzubewahren.

Im  Eisenbahnverkehre  hat  die  Entrichtung  der  Abgabe  spätestens  vor  Aushändigung
  der  Sendung  an  den  Empfänger  und,  wenn  die  Sendung  nach  dem
Auslande  bestimmt  ist,  spätestens  vor  der  Aushändigung  an  den  ausländischen
Frachtführer  zu  erfolgen.  

 

§ 41.

Ist  die  Entrichtung  der  Abgabe  von  den  dazu  verpflichteten  Personen
unterlassen  worden,  so  ist  sie  von  jedem  ferneren  Inhaber  des  nicht  gestempelten
Schriftstücks  binnen  drei  Tagen  nach  dem  Tage  des  Empfanges  und  jedenfalls
vor  der  weiteren  Aushändigung  des  Schriftstücks  zu  bewirken.

§ 42.

Die  im  §  37  gedachte  Verpflichtung  wird  erfüllt  durch  Verwendung  von
Vordrucken,  die  vor  dem  Gebrauche  vorschriftsmäßig  abgestempelt  sind,  oder  von
Stempelmarken  nach  näherer  Anordnung  des  Bundesrats.

Dem  Bundesrate  steht  auch  die  Bestimmung  darüber  zu,  ob  und  in
welchen  Fällen  die  Entrichtung  der  Abgabe  ohne  Verwendung  von  Stempelzeichen
  erfolgen  darf.
        <pb n="861" />
        —  845  —

§  43.

Die  Nichterfüllung  der  Steuerpflicht  wird  mit  einer  Geldstrafe  bestraft,
welche  dem  fünfundzwanzigfachen  Betrage  der  vorenthaltenen  Abgabe  gleichkommt,
mindestens  aber  zwanzig  Mark  beträgt.

Diese  Strafe  trifft  besonders  und  zum  vollen  Betrage  jeden,  der  die  ihm
obliegende  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Abgabe  nicht  rechtzeitig  erfüllt.

Die  gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  der  Vorschrift  des  §  38  Abs.  1
zuwider  Güter  befördert  oder  ausliefert,  ohne  daß  eine  der  vorgeschriebenen  Urkunden
ausgestellt  oder  ausgehändigt  wird.

Kann  der  Betrag  der  hinterzogenen  Abgabe  nicht  festgestellt  werden,  so
tritt  statt  der  im  Abs.  1  gedachten  Strafe  eine  Geldstrafe  von  zwanzig  bis  fünftausend
  Mark  ein.

§ 47.

Wer  die  Beförderung  von  Gütern  als  Gewerbe  betreibt,  hat,  wenn  er
nach  erfolgter  Bestrafung  auf  Grund  des  §  43  von  neuem  der  dort  bezeichneten
Vorschrift  zuwiderhandelt,  neben  der  Strafe  des  §  43  die  im  §  26  vorgesehene
Rückfallsstrafe  verwirkt.

§ 45.

Enthält  ein  Schriftstück  außer  der  Beurkundung  eines  Frachtvertrags  noch
eine  andere,  einer  landesgesetzlichen  Stempelabgabe  unterliegende  Beurkundung,
so  finden  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  neben  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes
  Anwendung.  1

Im  übrigen  unterliegen  die  Schriftstücke  keiner  weiteren  Stempelabgabe
(Taxe,  Sportel  usw.)  in  den  einzelnen  Bundesstaaten.

V.  Personenfahrkarten.

(Tarifnummer  7.)

§ 46.

Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  in  Nummer  7  des  Tarifs  bezeichneten
Stempelabgabe  liegt  bei  Fahrkarten,  die  im  Inland  ausgestellt  werden,  den
Eisenbahnverwaltungen  und  den  Dampfschiffahrtsunternehmungen  ob,  welche  den
Betrag  von  dem  Erwerber  der  Karten  einzuziehen  berechtigt  sind.

§  47.

Die  Verwaltungen  der  Eisenbahnen  und  Dampfschiffe,  welche  vom  Reiche
oder  einem  Bundesstaate  betrieben  werden,  haben  der  zuständigen  Steuerstelle  in
vom  Bundesrate  zu  bestimmenden  Zeitabschnitten  Nachweisungen  über  die  Anzahl
der  steuerpflichtigen  Fahrkarten  nebst  den  für  die  Berechnung  des  Stempelbetrags
erforderlichen  Angaben  einzureichen.
        <pb n="862" />
        —  846  —

Auf  Grund  dieser  Nachweisungen  wird  der  zu  entrichtende  Betrag  von  der
Steuerstelle  festgesetzt  und  eingezogen.

§ 48.

Andere  als  die  im  §  47  bezeichneten  Eisenbahn-  und  Dampfschiffahrtsverwaltungen
  haben  den  Abgabebetrag  für  die  auszugebenden  Fahrkarten  im  voraus
  zu  entrichten.

Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Abgabe  wird  erfüllt  durch  Zahlung
des  Abgabebetrags  an  die  zuständige  Steuerstelle  gegen  Abstempelung  der  vorzulegenden
  Fahrkarten.

§ 49.

Der  Bundesrat  ist  befugt,  unter  Anordnung  der  erforderlichen  Verwaltungsmaßregeln
  zu  bestimmen,  daß  im  Falle  des  §  48  eine  Abstempelung  der  Karten
ohne  vorgängige  Abgabenentrichtung  bewirkt,  sowie  daß  von  einer  Abstempelung
abgesehen  wird  und  die  Entrichtung  der  Abgabe  erst  nach  Veräußerung  der  Fahrkarten
  in  der  im  §  47  vorgeschriebenen  Weise  erfolgt.

Dem  Reisenden  gegenüber  ist  der  Stempelbetrag  (§  47  und  48)  in  jedem
Falle  mit  dem  Fahrpreis  in  einer  Summe  zu  berechnen  und  einzuziehen.

§ 50.

Für  im  Ausland  ausgegebene  Fahrkarten,  welche  zur  Fahrt  auf  inländischen
Eisenbahnstrecken  oder  zur  Dampfschiffahrt  auf  inländischen  Wasserstraßen  berechtigen,
  hat  die  Erfüllung  der  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Abgabe  nach
näherer  Bestimmung  des  Bundesrats  zu  erfolgen.

§ 51.

Wenn  ein  Angestellter  einer  nicht  staatlichen  Eisenbahnverwaltung  oder
einer  Dampfschiffahrtsunternehmung  Fahrkarten,  welche  der  Vorschrift  des  §  48
unterliegen,  aber  mit  dem  vorgeschriebenen  Stempelzeichen  nicht  versehen  sind,
veräußert,  so  wird  er  mit  einer  Geldstrafe  von  hundert  Mark  für  jeden  einzelnen

Fall  bestraft.
§ 52.
Wer  nach  erfolgter  Bestrafung  auf  Grund  des  §  51  der  gleichen  Vorschrift
von  neuem  zuwiderhandelt,  unterliegt  neben  der  Strafe  des  §  51  der  im  §  26
vorgesehenen  Rückfallsstrafe.

§  53.

Eine  Erstattung  der  für  eine  Fahrkarte  gezahlten  Stempelabgabe  findet
nur  statt,  wenn  der  volle  Preis  der  Fahrkarte  von  der  Eisenbahnverwaltung
oder  der  Dampfschiffahrtsunternehmung  nachweislich  zurückgewährt  worden  ist.
        <pb n="863" />
        —  847  —

§ 54.

Die  Fahrkarten  unterliegen  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  keiner  weiteren
Stempelabgabe  (Taxe,  Sportel  usw.).

§ 55.

Der  Bundesrat  ist  befugt,  während  einer  längstens  auf  ein  Jahr  zu  bemessenden
  Übergangszeit  das  Verfahren  bei  der  Stempelerhebung  abweichend  von
den  vorstehenden  Vorschriften  zu  regeln.

VI.  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge.
(Tarifnummer  8.)

§ 56.

Der  Beförderung  von  Personen  dienende  Kraftfahrzeuge  dürfen  zum  Befahren
  öffentlicher  Wege  und  Plätze  nur  in  Gebrauch  genommen  werden,  wenn
zuvor  bei  der  zuständigen  Behörde  gegen  Zahlung  des  Abgabebetrags  eine  Erlaubniskarte
  der  im  Tarife  bezeichneten  Art  gelöst  worden  ist.  Probefahrten
gelten  nicht  als  Ingebrauchnahme  im  Sinne  dieser  Vorschrift.

Welche  Behörden  zur  Erteilung  der  Erlaubniskarten  zuständig  sind,  wird
hinsichtlich  der  das  Reichsgebiet  berührenden  ausländischen  Kraftfahrzeuge  vom
Bundesrat,  im  übrigen  von  den  Landesregierungen  bestimmt.

Auf  die  nach  dem  Tarife  befreiten  Kraftfahrzeuge  findet  die  Vorschrift  des
Abs.  1  keine  Anwendung.  Die  verkehrspolizeilichen  Vorschriften  der  Landesgesetze
werden  hierdurch  nicht  berührt.

§ 57.

Die  Verpflichtung  zur  Lösung  einer  nach  Tarifnummer  8  versteuerten
Erlaubniskarte  liegt  dem  Eigenbesitzer  des  Kraftfahrzeugs,  und  wenn  ihm  gegenüber
  auf  Zeit  ein  anderer  zum  Besitze  berechtigt  ist,  auf  diese  Zeit  dem  anderen
ob.  Die  Verpflichtung  des  letzteren  fällt  weg,  wenn  ihm  das  Kraftfahrzeug  nur
zum  vorübergehenden  Gebrauch  unentgeltlich  überlassen  worden  und  die  Abgabe
für  die  Ingebrauchnahme  des  Fahrzeugs  bereits  anderweit  entrichtet  ist.

Bei  aus  dem  Ausland  eingehenden  Kraftfahrzeugen,  für  welche  ein  im
Inlande  wohnhafter  oder  sich  daselbst  dauernd  aufhaltender  Steuerpflichtiger  nicht
vorhanden  ist,  ist  die  Erlaubniskarte  von  demjenigen  zu  lösen,  der  das  Kraftfahrzeug
  im  Inland  in  Gebrauch  nimmt.

 

§ 58.

Die  Erlaubniskarte  wird  auf  ein  Jahr  ausgestellt,  soweit  nicht  die  Ausstellung
  auf  einen  kürzeren  Zeitraum  beantragt  worden  ist.
        <pb n="864" />
        —  848  —

§ 59.

Bei  gleichzeitigem  Besitze  mehrerer  Kraftfahrzeuge  ist  für  jedes  der  Fahrzeuge
  eine  besondere  Erlaubniskarte  zu  lösen.

Stellt  der  Steuerpflichtige  während  der  Gültigkeitsdauer  der  Erlaubniskarte
an  Stelle  des  bisherigen  ein  anderes  Kraftfahrzeug  ein,  so  ist  er  zur  Entrichtung
einer  weiteren  Stempelabgabe  nur  insoweit  verpflichtet,  als  die  Abgabe  hinsichtlich
des  neuen  Fahrzeugs  sich  höher  als  die  Abgabe  für  das  bisherige  Fahrzeug
berechnet.  Der  hiernach  sich  ergebende  Betrag  ist  nur  zur  Hälfte  zu  erheben,
wenn  der  Rest  der  Gültigkeitsdauer  einer  gelösten  Jahreskarte  vier  Monate  oder
weniger  beträgt.

Im  Falle  der  Veräußerung  eines  Kraftfahrzeugs  während  der  Gültigkeitsdauer
  der  Erlaubniskarte  kann  die  Karte  auf  den  Namen  des  Erwerbers  umgeschrieben
  werden.  Letzterer  hat  alsdann  bis  zum  Ablaufe  der  Gültigkeitsdauer
eine  Abgabe  nicht  zu  entrichten.  Die  Vorschriften  des  Abs.  2  finden  in  diesem
Falle  keine  Anwendung.

§  60.

Die  Ausstellung  der  Erlaubniskarte  ist  spätestens  drei  Tage  vor  Ingebrauchnahme
  des  Kraftfahrzeugs,  bei  im  Gebrauche  befindlichen  Kraftfahrzeugen
spätestens  am  dritten  Tage  vor  Ablauf  der  Gültigkeitsdauer  der  alten  Erlaubniskarte,
  die  Umschreibung  der  Erlaubniskarte  im  Falle  des  §  59  Abs.  2  spätestens
drei  Tage  vor  Ingebrauchnahme  des  neuen  Fahrzeugs  bei  der  für  den  Wohnoder
  Aufenthaltsort  des  Steuerpflichtigen  zuständigen  Behörde  zu  beantragen.
Die  Landesregierungen  sind  ermächtigt,  andere  Fristen  vorzuschreiben.

Für  aus  dem  Ausland  eingehende  Fahrzeuge  (§  57  Abs.  2)  ist  die  Ausstellung
  der  Erlaubniskarte  alsbald  nach  dem  Grenzübertritte  bei  der  nächsten
zuständigen  Behörde  zu  beantragen.

Der  Antrag  hat  zu  enthalten:

1.  den  Namen,  Stand  und  Wohnort  des  Steuerpflichtigen,

2.  die  Bezeichnung  des  Kraftfahrzeugs  nach  den  für  die  Erhebung  der

Abgabe  wesentlichen  Merkmalen,
3.  den  Zeitraum,  für  den  die  Ausstellung  der  Erlaubniskarte  begehrt  wird.

Gleichzeitig  mit  dem  Antrag  ist  der  erforderliche  Stempelbetrag  einzuzahlen.

§ 61.

Die  zur  Ausstellung  der  Erlaubniskarte  zuständige  Behörde  hat  Stempelmarken
  im  entsprechenden  Betrage  zu  der  Erlaubniskarte  zu  verwenden  und  die
Stempelmarken  zu  entwerten.

Die  Aushändigung  der  Erlaubniskarte  darf  nicht  vor  Einzahlung  des
Abgabenbetrags  erfolgen.

Die  näheren  Bestimmungen  über  Form  und  Inhalt  der  Erlaubniskarten
trifft  der  Bundesrat.  Er  kann  anordnen,  daß  die  Entrichtung  der  Abgabe  ohne
Verwendung  von  Stempelmarken  zu  erfolgen  hat.
        <pb n="865" />
        —  849  —

§ 62.

Soweit  nach  den  verkehrspolizeilichen  Bestimmungen  für  Kraftfahrzeuge
die  Führung  polizeilicher  Kennzeichen  vorgeschrieben  ist,  darf  die  Zuteilung  oder
die  Ausgabe  der  Kennzeichen  nur  gegen  Vorlegung  der  ordnungsmäßig  versteuerten
  Erlaubniskarte  erfolgen.

Im  Falle  nicht  rechtzeitiger  Lösung  einer  neuen  Erlaubniskarte  hat  die
Polizeibehörde,  und  zwar,  wenn  sie  nicht  selbst  die  zur  Ausstellung  der  Erlaubniskarte
  zuständige  Behörde  ist,  auf  Antrag  der  letzteren,  die  Beschlagnahme  des
für  das  im  Gebrauche  befindliche  Kraftfahrzeug  amtlich  ausgegebenen  Kennzeichens
  zu  bewirken.

§ 63.

Der  Führer  des  Kraftfahrzeugs  hat  die  Erlaubniskarte  unterwegs  stets  bei
sich  zu  führen.  Er  ist  verpflichtet,  sie  auf  Verlangen  den  sich  durch  ihre  Dienstkleidung
  oder  sonst  ausweisenden  Grenz-  und  Steueraufsichtsbeamten  sowie  den
Aufsichtsbeamten  der  Polizeiverwaltung  zum  Nachweise  der  Erfüllung  der  Stempelpflicht
  vorzuzeigen  und  nötigenfalls  die  erforderliche  Auskunft  zu  geben.  Ein  in
der  Fahrt  begriffenes  Kraftfahrzeug  darf  indessen  lediglich  aus  diesem  Anlaß
außer  im  Grenzbezirke  nicht  angehalten  werden.

§ 64.

Die  Nichterfüllung  der  Steuerpflicht  wird  mit  einer  Geldstrafe  bestraft,
welche  dem  fünf-  bis  zehnfachen  Betrage  der  Abgabe  für  eine  Jahreskarte  gleichkommt.


Die  Strafe  trifft  besonders  und  zum  vollen  Betrage  jeden,  der  die  ihm
obliegende  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Abgabe  nicht  rechtzeitig  erfüllt.

Kann  der  Betrag  der  hinterzogenen  Abgabe  nicht  festgestellt  werden,  so
tritt  statt  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Strafe  eine  Geldstrafe  von  einhundertfünfzig
bis  viertausend  Mark  für  den  einzelnen  Fall  ein.

Zur  Sicherstellung  der  vorenthaltenen  Abgabe,  der  Strafe  und  der  Kosten
kann  das  Kraftfahrzeug  in  Beschlag  genommen  werden.

§ 65.

Durch  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  wird  die  Erhebung  landesgesetzlicher
Gebühren  für  die  Feststellung  der  Verkehrstauglichkeit  des  Kraftfahrzeugs  und
für  die  amtliche  Kennzeichnung  der  Kraftfahrzeuge  nicht  ausgeschlossen.  Der
Bundesrat  ist  ermächtigt,  für  die  hiernach  zulässigen  Gebühren  Hoöchstsätze  vorzuschreiben.


Im  übrigen  unterliegen  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge,  für  welche
eine  Reichsstempelabgabe  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  zu  entrichten  ist,
keiner  weiteren  Stempelabgabe  (Taxe,  Sportel  usw.)  in  den  einzelnen  Bundesstaaten.


Reichs,  Gesetzbl.  1900.  133
        <pb n="866" />
        —  850  —

VII.  Vergütungen.
(Tarifnummer  9.)
§ 66.

Die  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  und  Gesellaften
  mit  beschränfter  Haftung  haben  bei  Aufstellung  der  Jahresbilanz  eine
besondere  Aufstellung  anzufertigen,  aus  der  zu  ersehen  ist  die  Summe  der  gesamten
  Vergütungen  (Gewinnanteile,  Tantiemen,  Gehälter,  Tagegelder,  Reisegelder
  usw.  [Abs.  3  Tarifnummer  9]),  die  den  zur  Überwachung  der  Geschäftsführung
  bestellten  Personen  (Mitgliedern  des  Aufsichtsrats)  seit  der  letzten  Bilanzaufstellung
  gewährt  worden  sind.

 

§  67.

Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Abgabe  liegt  dem  Vorstande,  den
persönlich  haftenden  Gesellschaftern  beziehungsweise  den  Geschäftsführern  der  im
§  66  genannten  Gesellschaften  ob.  Die  Abgabe  ist  von  der  Gesellschaft  zu  Lasten
der  zum  Bezuge  der  Vergütungen  berechtigten  Personen  zu  entrichten.

§ 68.

Die  Verpflichtung  zur  Stempelentrichtung  wird  erfüllt  durch  Verwendung
von  Vordrucken,  die  vor  dem  Gebrauche  vorschriftsmäßig  abgestempelt  sind,  oder
von  Stempelmarken  nach  näherer  Anordnung  des  Bundesrats.  Dem  Bundesrate
  steht  auch  die  Bestimmung  darüber  zu,  ob  und  in  welchen  Fällen  die  Entrichtung
  der  Abgabe  ohne  Verwendung  von  Stempelzeichen  erfolgen  darf.

§ 69.

Bei  Nichterfüllung  der  vorbezeichneten  Verpflichtung  werden  die  Mitglieder
des  Vorstandes,  die  persönlich  haftenden  Gesellschafter  beziehungsweise  die  Geschäftsführer
  der  Gesellschaft  mit  einer  Geldstrafe  belegt,  welche  das  Zwanzigfache
des  hinterzogenen  Stempels  beträgt.

VIII.  Schecks.
(Tarifnummer  10.)

§  70.

Die  Entrichtung  der  in  Nr.  10  des  Tarifs  bezeichneten  Stempelabgabe
muß  erfolgen,  ehe  ein  im  Inland  ausgestellter  Scheck  vom  Aussteller,  ein  im
Ausland  auf  das  Inland  ausgestellter  Scheck,  der  nicht  schon  im  Auslande  mit

dem  Reichsstempel  versehen  ist,  von  dem  ersten  inländischen  Inhaber  aus  den
Händen  gegeben  wird.
        <pb n="867" />
        —  851  —

Die  Entrichtung  der  Stempelabgabe  von  den  den  Schecks  gleichgestellten
Quittungen  liegt  dem  Aussteller  des  stempelpflichtigen  Schriftstücks  und,  wenn
dieses  im  Ausland  ausgestellt  ist,  demjenigen  ob,  der  es  im  Inland  aushändigt.
Die  Entrichtung  muß  erfolgen,  bevor  das  Schriftstück  ausgehändigt  wird.

§ 71.

Kommt  der  Annahmeerklärung,  die  auf  einen  auf  das  Ausland  ausgestellten
Scheck  gesetzt  wird,  rechtliche  Wirkung  zu,  so  ist  dem  inländischen  Aussteller  gestattet,
  den  mit  einem  Indossamente  noch  nicht  versehenen  Scheck  ohne  Entrichtung
der  Stempelabgabe  lediglich  zum  Zwecke  der  Annahme  zu  versenden  und  zur  Annahme
  vorzulegen.  Im  übrigen  begründet  die  Verwendung  des  Wechselstempels
zu  einem  angenommenen  derartigen  Scheck  nicht  den  Anspruch  auf  Erstattung  des
zur  Urkunde  nach  Tarifnummer  10  bereits  entrichteten  Stempels.

§ 72.

Wird  ein  Scheck,  der  auf  einen  bestimmten  Zahlungsempfänger  gestellt
und  im  Auslande  zahlbar  ist,  in  mehreren,  im  Texte  mit  der  Bezeichnung
„Erste,  zweite,  dritte  usw.  Ausfertigung“  oder  mit  einer  gleichbedeutenden  Bezeichnung
  versehenen  Ausfertigungen  ausgestellt,  so  genügt  die  Versteuerung  einer
dieser  Ausfertigungen.  Ist  jedoch  auf  eine  der  nicht  versteuerten  Ausfertigungen
ein  Indossament  gesetzt,  das  sich  auf  der  versteuerten  Ausfertigung  nicht  befindet,
so  unterliegt  diese  Ausfertigung  gleichfalls  der  Versteuerung.  Die  Versteuerung
muß  erfolgen,  ehe  der  Indossant  oder,  wenn  das  Indossament  im  Ausland  ausgestellt
  ist,  der  erste  inländische  Inhaber  die  Ausfertigung  aus  den  Händen  gibt.

Der  Beweis  des  Vorhandenseins  einer  versteuerten  Ausfertigung  oder  des
Einwandes,  daß  das  auf  eine  unversteuerte  Ausfertigung  gesetzte  Indossament
auch  auf  einer  versteuerten  Ausfertigung  abgegeben  sei,  liegt  demjenigen  ob,
welcher  wegen  Unterlassung  der  Versteuerung  einer  Ausfertigung  des  Schecks  in
Anspruch  genommen  wird.

§ 73.

Ist  die  in  den  §§  70,  72  vorgeschriebene  Versteuerung  unterlassen,  so  ist
der  nächste  und,  so  lange  die  Versteuerung  nicht  bewirkt  ist,  jeder  fernere  inländische
  Inhaber  verpflichtet,  den  Scheck  zu  versteuern,  ehe  er  ihn  auf  der  Vorderoder
  Rückseite  unterzeichnet,  veräußert,  zur  Zahlung  oder  zur  Verrechnung  vorlegt,
  Zahlung  darauf  empfängt  oder  leistet,  eine  Quittung  darauf  setzt,  mangels
Zahlung  Protest  erheben  läßt  oder  den  Scheck  aus  den  Händen  gibt.  Auf  die
von  den  Vordermännern  verwirkten  Strafen  hat  die  Entrichtung  der  Abgabe
durch  den  späteren  Inhaber  keinen  Einfluß.

Hat  eine  der  im  §  70  Abs.  2  bezeichneten  Personen  die  Entrichtung  der
Abgabe  von  den  den  Schecks  gleichgestellten  Quittungen  unterlassen,  so  ist  die
Entrichtung  vom  Empfänger  des  Schriftstücks  binnen  drei  Tagen  nach  dem  Tage
des  Empfanges  und  jedenfalls  vor  der  weiteren  Aushändigung  des  Schriftstücks

zu  bewirken.
133
        <pb n="868" />
        —  852  —

§  74.

Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Stempelabgabe  wird  erfuͤllt:
1.  durch  Ausstellung  der  stempelpflichtigen  Urkunde  auf  einem  mit  dem
Reichsstempel  versehenen  Vordruck
oder
2.  durch  Verwendung  der  erforderlichen  Stempelmarke  auf  der  Urkunde,
wenn  hierbei  die  vom  Bundesrat  erlassenen  und  bekannt  gemachten  Vorschriften
  über  die  Art  und  Weise  der  Verwendung  beobachtet  worden  sind.

§ 75.

Die  Nichterfüllung  der  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Stempelabgabe
wird  mit  einer  Geldstrafe  von  zwanzig  Mark  für  jedes  Schriftstück  bestraft.

Die  Strafe  trifft  besonders  und  zum  vollen  Betrage  jeden,  der  der  ihm
obliegenden  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Stempelabgabe  nicht  rechtzeitig

genügt  hat.
§ 76.

Ist  die  Urkunde  von  einer  im  Inlande  wohnhaften  Person  ausgestellt
worden,  so  wird  vermutet,  daß  die  Ausstellung  im  Inland  erfolgt  ist,  bis  Tatsachen
  erwiesen  werden,  welche  geeignet  sind,  die  Unrichtigkeit  dieser  Vermutung
darzutun.  

§ 77.

Urkunden,  die  nach  diesem  Abschnitte  stempelpflichtig  sind  oder  auf  welche
die  in  diesem  Abschnitte  vorgesehenen  Stempelbefreiungen  Anwendung  finden,  sind
in  den  einzelnen  Bundesstaaten  keiner  Abgabe  unterworfen.

Auch  von  den  auf  derartige  Schecks  gesetzten  Übertragungsvermerken,
Quittungen  und  sonstigen  auf  Leistungen  aus  diesen  Papieren  bezüglichen  Vermerken
  dürfen  landesgesetzliche  Abgaben  nicht  erhoben  werden.  Auf  Proteste
findet  diese  Vorschrift  keine  Anwendung.

IX.  Grundstücksübertragungen.

(Tarifnummer  11.)

§ 78.

Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  in  der  Tarifnummer  11  bezeichneten
Abgabe  tritt  ein  bei  der  Zwangsversteigerung  mit  Erteilung  des  Zuschlags,  bei
freiwilliger  Veräußerung  in  den  Fällen  a,  b, c  mit  der  rechtswirksamen  Beurkundung
  des  der  Übertragung  zu  Grunde  liegenden  Rechtsgeschäfts  und  im  Falle
zu  d  mit  der  Eintragung  der  Rechtsänderung  in  das  Grundbuch  oder,  wenn
das  Grundstück  im  Grundbuche  nicht  eingetragen  ist  und  nicht  eingetragen  zu
werden  braucht,  mit  der  rechtswirksamen  Beurkundung.
        <pb n="869" />
        —  853  —

§ 79.

Für  die  Steuerpflichtigkeit  ist  die  Hinzufügung  von  Bedingungen,  die  unterbliebene
  Ausführung  und  die  Wiederaufhebung  des  Geschäfts  oder  Rechtsvorganges
  sowie  die  Vernichtung  der  Urkunde  ohne  Bedeutung.

Der  Bundesrat  bestimmt,  ob  und  inwieweit  der  Abgabenbetrag  auf  Antrag
zu  erstatten  ist.

§ 80.

Die  Entrichtung  der  Abgabe  geschieht  durch  Verwendung  von  Stempelmarken
  nach  näherer  Anordnung  des  Bundesrats.

Dem  Bundesrate  steht  auch  die  Bestimmung  darüber  zu,  ob  und  unter
welchen  Voraussetzungen  die  Entrichtung  der  Abgabe  ohne  Verwendung  von
Stempelmarken  zu  erfolgen  hat.

§ 81.

Von  mehreren  über  denselben  Rechtsvorgang  lautenden  Urkunden  ist  nur
eine  stempelpflichtig.

Die  Verwendung  des  Stempels  zu  dieser  ist  auf  den  übrigen  Urkunden
zu  vermerken.

§ 82.

Enthält  eine  Urkunde  mehrere  steuerpflichtige  Rechtsvorgänge  der  zu  a  bis  d
der  Tarifnummer  11  bezeichneten  Art,  so  ist  der  Betrag  des  Stempels  für  einen
jeden  besonders  zu  berechnen  und  die  Urkunde  mit  der  Summe  dieser  Stempelbeträge
  zu  belegen.

§ 83.

Die  Stempelabgabe  ist  binnen  zwei  Wochen  nach  Eintritt  der  Steuerpflicht
zu  entrichten:

a)  bei  den  von  Behörden  oder  Beamten  einschließlich  der  Notare,  vorgenommenen
  Verhandlungen  und  Beurkundungen  von  denjenigen,  auf
deren  Veranlassung  die  Schriftstücke  aufgenommen  sind;

b)  in  den  übrigen  Fällen  von  den  Teilnehmern  am  Rechtsgeschäfte.

Mehrere  zur  Zahlung  der  Abgabe  verpflichtete  Personen  haften  als  Gesamtschuldner.


§ 84.
Von  der  Entrichtung  der  Abgabe  befreit  sind  der  Landesfürst  und  die
Landesfürstin.  
§ 85.

Soweit  eine  steuerpflichtige  Beurkundung  von  Behörden  oder  Beamten
einschließlich  der  Notare,  vorgenommen  ist,  haben  diese  den  Stempel  vor  Aushändigung
  der  Urkunde,  spätestens  aber  binnen  zweier  Wochen  nach  Eintritt  der
Steuerpflicht  zu  verwenden.
        <pb n="870" />
        —  854  —

Ist  der  Stempel  innerhalb  dieser  Frist  von  den  Verpflichteten  nicht  beigebracht,
  so  ist  die  zwangsweise  Einziehung  des  Stempels  binnen  einer  Woche  bei
der  zuständigen  Steuerstelle  von  den  vorbezeichneten  Behörden  und  Beamten  zu
beantragen  oder,  wenn  sie  selbst  zur  zwangsweisen  Einziehung  von  Geldern  befugt
find,  die  zwangsweise  Einziehung  innerhalb  der  gleichen  Frist  anzuordnen.  Dieser
Bestimmung  unterliegen  auch  diejenigen  Urkunden,  bei  denen  ein  Notar  den  Entwurf
  anfertigt  und  nach  Vollziehung  durch  die  Beteiligten  die  Unterschriften  oder
Handzeichen  beglaubigt.

Die  Eintragung  des  neuen  Eigentümers  in  das  Grundbuch  ist  davon  abhängig
  zu  machen,  daß  für  den  Abgabenbetrag  Sicherheit  geleistet  wird,  sofern
nicht  nach  dem  Ermessen  des  Grundbuchamts  zu  besorgen  ist,  daß  einem  der
Beteiligten  aus  der  Ablehnung  der  Eintragung  ein  schwer  zu  ersetzender  Nachteil

erwächst.
§ 86.

Für  die  Entrichtung  der  Stempelabgabe  haften  unter  Vorbehalt  des  Rückgriffs

  gegen  den  nach  §  83  zur  Zahlung  der  Steuer  Verpflichteten:

a)  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  eingetragene
Genossenschaften,  Gewerkschaften  und  Gesellschaften  mit  beschränkter
Haftung  für  die  Stempelbeträge  zu  den  von  ihren  Vorständen  oder
Geschäftsführern  in  ihrem  Auftrag  oder  Namen  errichteten  Verhandlungen)


b)  jeder  Inhaber  oder  Vorzeiger  einer  mit  dem  gesetzlichen  Stempel  nicht
oder  nicht  ausreichend  versehenen  Urkunde,  welcher  ein  rechtliches  Interesse
  an  dem  Gegenstande  der  Beurkundung  hat;

c)  Beamte  einschließlich  der  Notare,  welche  die  von  ihnen  aufgenommenen
Urkunden  vor  erfolgter  oder  nicht  ausreichend  erfolgter  Stempelverwendung
  aushändigen  oder  Ausfertigungen  oder  Abschriften  erteilen
oder  wegen  der  Einziehung  des  Stempels  die  ihnen  nach  §  85  obliegenden
  Pflichten  verabsäumen,  soweit  ihnen  ein  Verschulden  zur  Last
fällt  und  die  Steuer  von  dem  Steuerpflichtigen  nicht  zu  erlangen  ist.

Diese  Vorschrift  kommt  auch  dann  zur  Anwendung,  wenn  ein
Notar  den  Entwurf  einer  Urkunde  anfertigt  und  nach  Vollziehung  durch
die  Beteiligten  die  Unterschriften  oder  Handzeichen  beglaubigt.

 

 

S 87.

Die  Wertermittelung  ist  in  denjenigen  Fällen,  in  denen  die  Steuer  vom
Werte  zu  berechnen  ist,  auf  den  gemeinen  Wert  des  Gegenstandes  zur  Zeit  des
Eintritts  der  Steuerpflicht  zu  richten.

Der  Wert  dauernder  Nutzungen  oder  Leistungen  bestimmt  sich  nach  den
Vorschriften  des  Erbschaftssteuergesetzes.

Ist  einem  der  Vertragschließenden  ein  Wahlrecht  oder  die  Befugnis  eingeräumt,
  innerhalb  gewisser  Grenzen  den  Umfang  der  Leistung  zu  bestimmen,  so
        <pb n="871" />
        —  855  —

wird  die  Stempelsteuer  nach  dem  höchsten  möglichen  Werte  des  Gegenstandes  des
Geschäfts  berechnet.

Soweit  in  Landesgesetzen  für  die  Wertermittelung  bei  Erhebung  einer  Abgabe
  von  der  Übertragung  des  Eigentums  an  Grundstücken  oder  ihnen  gleichgeachteter
  Rechte  von  den  vorstehenden  Vorschriften  Abweichungen  getroffen  sind,
können  diese  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats  der  Bemessung  der  Reichsabgabe
  zu  Grunde  gelegt  werden.

 

§ 88.

Die  Nichterfüllung  der  Steuerpflicht  seitens  des  nach  §  83  zur  Zahlung
der  Abgabe  Verpflichteten  wird  mit  einer  Geldstrafe  bestraft,  welche  dem  zehnfachen
  Betrage  der  vorenthaltenen  Abgabe  gleichkommt,  mindestens  aber  zwanzig
Mark  beträgt.

Kann  der  Betrag  der  hinterzogenen  Steuer  nicht  ermittelt  werden,  so  tritt
eine  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  ein.

Die  Strafe  trifft  besonders  und  zum  vollen  Betrage  jeden,  der  die  ihm
obliegende  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Abgabe  nicht  rechtzeitig  erfüllt.

Die  gleiche  Strafe  tritt  ein,  wenn  bei  Auflassungserklärungen  und  Umchreibungsanträgen
  ein  geringerer  Wert  angegeben  wird  als  der  nach  den  Vorschriften
  der  Spalte  4  der  Tarifnummer  11  berechnete  Betrag  der  Gegenleistung
oder  wenn  behufs  Erlangung  der  Steuerfreiheit  unrichtige  Angaben  gemacht  werden.

§ 89.

Von  einem  Grundstücke,  das  auf  Grund  der  landesgesetzlichen  Vorschriften
über  Familienfideikommisse,  Lehn-  und  Stammgüter  (Artikel  59  des  Einführungsgesetzes
  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche)  gebunden  ist,  ist  im  voraus  in  Zeitabschnitten
  von  dreißig  Jahren  eine  Abgabe  von  ⅓  vom  Hundert  des  zur  Zeit  der
Fälligkeit  nach  den  Bestimmungen  des  §  16  des  Erbschaftssteuergesetzes  vom
3.  Juni  1906  (Reichs-Gesetzbl.  S.  620)  zu  ermittelnden  Wertes  zu  entrichten.

Der  erste  dreißigjährige  Abschnitt  beginnt  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem
das  Grundstück  der  Bindung  unterworfen  wird,  und  sofern  dieser  vor  dem  Inkrafttreten
  des  Gesetzes  liegt,  mit  dem  1.  Oktober  1909.

Wird  das  Grundstück  vor  Ablauf  des  dreißigjährigen  Zeitabschnitts  veräußert,
  so  ist  ein  entsprechender  Teil  der  Abgabe  zu  erstatten.

Die  Abgabe  ruht  auf  dem  Grundstück  und  gilt  als  öffentliche  Last  im
Sinne  des  §  10  Ziffer  3  des  Gesetzes  über  die  Zwangsversteigerung  und  Zwangsverwaltung.


Die  Steuerbehörde  hat  auf  Antrag  des  Besitzers  zu  gestatten,  daß  die
Abgabe  während  des  dreißigjährigen  Zeitraums  in  jährlichen  Geldbeträgen  von
geicher  Höhe  entrichtet  wird.  Die  Jahresbeträge  sind  so  zu  bemessen,  daß  die

Steuerschuld  bei  einer  Verzinsung  von  vier  vom  Hundert  innerhalb  des  vorbezeichneten
  Zeitabschnitts  getilgt  wird.
        <pb n="872" />
        —  856  —

Bis  zum  Inkrafttreten  des  Reichsgesetzes  über  die  Erhebung  einer  Zuwachssteuer
  wird  zu  der  im  Abs.  1  vorgesehenen  Abgabe  ein  Zuschlag  von  einhundert
vom  Hundert  erhoben.

Die  Vorschriften  des  Abs.  4  Satz  2  und  3  des  §  90  dieses  Gesetzes  finden
entsprechende  Anwendung.

Grundstücke  oder  Teile  von  Grundstücken,  deren  Veräußerung  zu  ihrer
rechtlichen  Gültigkeit  weder  der  landesherrlichen  Genehmigung  noch  der  Zustimmung
  Dritter  bedarf,  unterliegen  nicht  der  im  Abs.  1  vorgesehenen  Abgabe.

§ 90.

Bis  zum  1.  April  1912  soll  eine  Reichsabgabe  von  der  unverdienten  Wertsteigerung
  bei  Grundstücken  (Zuwachssteuer)  eingeführt  werden,  welche  so  zu
bemessen  ist,  daß  sie  einen  Jahresertrag  von  mindestens  20  Millionen  Mark
erwarten  läßt.

Über  diese  ist  durch  besonderes  Gesetz  mit  der  Maßgabe  Bestimmung  zu
treffen,  daß  denjenigen  Gemeinden  und  Gemeindeverbänden,  in  denen  eine  Zuwachssteuer
  am  1.  April  1909  in  Geltung  war,  der  bis  zu  diesem  Zeitpunkt  erreichte
jährliche  Durchschnittsertrag  dieser  Abgabe  für  einen  Zeitraum  von  mindestens
fünf  Jahren  nach  dem  Inkrafttreten  der  Reichsabgabe  belassen  wird.

Dieses  Gesetz  ist  dem  Reichstage  bis  zum  1.  April  1911  vorzulegen.

Bis  zum  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  wird  zu  der  in  Tarifnummer  11
vorgesehenen  Abgabe  ein  Zuschlag  von  einhundert  vom  Hundert  erhoben.  Nach
dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  wird  der  Steuersatz  in  Tarifnummer  11  von  sechs
zu  sechs  Jahren  durch  den  Bundesrat  einer  Nachprüfung  unterzogen.  Übersteigt
innerhalb  des  sechsjährigen  Zeitraums  der  durchschnittliche  Jahresertrag  der  Zuwachssteuer
  den  Betrag  von  20  Millionen,  so  ist  der  Steuersatz  in  Tarifnummer
  11  mit  Wirkung  vom  Beginne  des  der  Feststellung  folgenden  Rechnungsjahrs
  für  die  folgenden  sechs  Jahre  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats
entsprechend  herabzusetzen.

X.  Allgemeine  Bestimmungen.

§ 91.

Der  Bundesrat  erläßt  die  Anordnungen  wegen  der  Anfertigung  und  des
Vertriebs  der  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  zu  verwendenden  Stempelmarken  und
gestempelten  Formulare  sowie  die  Vorschriften  über  die  Form  der  Schlußnoten
und  über  die  Art  der  Verwendung  der  Marken.  Er  stellt  die  Bedingungen  fest,
unter  welchen  für  verdorbene  Marken  und  gestempelte  Vordrucke,  für  abhandengekommene
  oder  vernichtete  Scheckvordrucke  sowie  für  Stempel  auf  verdorbenen
Wertpapieren  Erstattung  zulässig  ist.
        <pb n="873" />
        —  857  —

§ 92.

Stempelmarken,  welche  nicht  in  der  vorgeschriebenen  Weise  verwendet
worden  sind,  werden  als  nicht  verwendet  angesehen.

§ 93.

Der  Anspruch  auf  Zahlung  der  nach  diesem  Gesetze  zu  entrichtenden  Abgaben
  unterliegt  der  Verjährung.

Auf  die  Verjährung  finden  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
und  des  Artikel  169  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  mit
folgenden  Maßgaben  Anwendung:

Die  Verjährungsfrist  beträgt  fünf  Jahre.

Die  Verjährung  beginnt,  unbeschadet  der  Vorschrift  des  §  201  Satz  2
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,  in  dem  Falle  des  §  1  Abs.  1  mit  dem  Schlusse
des  Jahres,  in  dem  die  Vorlegung  der  Wertpapiere  bei  der  Steuerstelle  erfolgt,
in  den  übrigen  Fällen  mit  dem  Schlusse  des  Jahres,  in  dem  der  Anspruch
fällig  wird.

Die  Verjährung  wird  auch  unterbrochen  durch  eine  an  den  Zahlungspflichtigen
  erlassene  Aufforderung  zur  Zahlung  oder  durch  die  Bewilligung  einer
von  ihm  nachgesuchten  Stundung.  Wird  die  Verjährung  unterbrochen,  so  beginnt
  eine  neue  Verjährung  nicht  vor  dem  Schlusse  des  Jahres,  in  welchem  der
für  die  Beendigung  der  Unterbrechung  maßgebende  Zeitpunkt  eintritt,  und  im
Falle  der  Bewilligung  einer  Stundung  nicht  vor  dem  Schlusse  des  Jahres,  in
welchem  die  bewilligte  Frist  abläuft.

§ 94.  

In  Beziehung  auf  die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  in  diesem  Gesetze
festgestellten  Abgaben  ist  der  Rechtsweg  zulässig.  Die  Klage  ist  bei  Verlust  des
Klagerechts  binnen  sechs  Monaten  nach  erfolgter  Beitreibung  oder  mit  Vorbehalt
geleisteter  Zahlung  zu  erheben.  Für  die  Berechnung  dieser  Frist  sind  die  Bestimmungen
  der  Zivilprozeßordnung  maßgebend.  Zuständig  sind  ohne  Rücksicht
auf  den  Wert  des  Streitgegenstandes  die  Landgerichte.  Soweit  bei  denselben
Kammern  für  Handelssachen  bestehen,  gehört  der  Rechtsstreit  vor  diese.  Die
Revision  sowie  die  Beschwerde  gegen  Entscheidungen  der  Oberlandesgerichte  geht
an  das  Reichsgericht.

§ 95.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  oder  gegen  die  zu
dessen  Ausführung  erlassenen  Vorschriften,  die  im  Gesetze  mit  keiner  besonderen
Strafe  belegt  sind,  ziehen  eine  Ordnungsstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark
nach  sich.

Dieselbe  Strafe  tritt  ein,  wenn  in  den  Fällen  der  §§  2,  25,  33,  43,  51,
64,  69,  75  und  88  aus  den  Umständen  sich  ergibt,  daß  eine  Steuerhinterziehung
nicht  hat  verübt  werden  können  oder  nicht  beabsichtigt  worden  ist.

Reichs-Gesetzbl.  1909.  134
        <pb n="874" />
        —  858  —

§ 96.

Die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  zu  verhängenden  Strafen  sind  bei  Genossenschaften
  und  Aktiengesellschaften  gegen  die  Vorstandsmitglieder,  bei  Kommanditgesellschaften
  gegen  die  persönlich  haftenden  Gesellschafter,  bei  offenen  Handelsgesellschaften
  gegen  die  Gesellschafter  nur  im  einmaligen  Betrage,  jedoch  unter
Haftbarkeit  jedes  einzelnen  als  Gesamtschuldner  festzusetzen.  Ebenso  ist  in  anderen
Fällen  zu  verfahren,  in  denen  bei  einem  Geschäfte  mehrere  Personen  als  Vertreter
  desselben  Kontrahenten  oder  als  gemeinschaftliche  Kontrahenten  beteiligt  sind.

Auf  die  Verhängung  der  im  §  26  vorgeschriebenen  Rückfallsstrafe  finden
diese  Bestimmungen  keine  Anwendung.

§  97.  

Hinsichtlich des administrativen Strafverfahrens wegen der Zuwiderhandlungen
  gegen  dieses  Gesetz,  der  Strafmilderung  und  des  Erlasses  der  Strafe  im
Gnadenwege,  der  Vollstreckung  der  Strafe  sowie  der  Verjährung  der  Strafverfolgung
  finden  die  Vorschriften  in  §  17  Satz  1,  9  18  und  19  des  Gesetzes  vom
10.  Juni  1869,  betreffend  die  Wechselstempelsteuer,*)  sinngemäße  Anwendung.  Die
auf  Grund  des  gegenwärtigen  Gesetzes  erkannten  Geldstrafen  fallen  dem  Fiskus
desjenigen  Staates  zu,  von  dessen  Behörden  die  Strafentscheidung  erlassen  ist.

§ 98.

Die  Verwandlung  einer  Geldstrafe,  zu  deren  Zahlung  der  Verpflichtete
unvermögend  ist,  in  eine  Freiheitsstrafe  findet  nicht  statt.  Auch  darf  zur  Beitreibung
  von  Geldstrafen  ohne  Zustimmung  des  Verurteilten,  wenn  dieser  ein
Deutscher  ist,  kein  Grundstück  subhastiert  werden.

§  99.

Unter  den  in  diesem  Gesetz  erwähnten  Behörden  und  Beamten  sind,  soweit
das  Gesetz  nichts  anderes  bestimmt,  die  betreffenden  Landesbehörden  und  Landesbeamten
  verstanden.

Welche  dieser  Behörden  und  Beamten  die  in  dem  Gesetz  als  zuständig  bezeichneten
  sind,  bestimmen,  sofern  das  Gesetz  nichts  anderes  verfügt,  die  Landesregierungen.

Den  letzteren  liegt  auch  die  Kontrolle  über  die  betreffenden  Behörden  und
Beamten  ob.
§  100.

Die  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  mit  der  Beaufsichtigung  des  Stempelwesens
  beauftragten  Behörden  und  Beamten  haben  die  ihnen  obliegenden  Verpflichtungen
  mit  den  gleichen  Befugnissen,  wie  sie  ihnen  hinsichtlich  der  nach  den
Landesgesetzen  zu  entrichtenden  Stempelabgaben  zustehen,  auch  hinsichtlich  der  in
diesem  Gesetze  bestimmten  Abgaben  wahrzunehmen.

 

*)  An  die  Stelle  der  §  17  Satz  1,  §  18  sind  die  §  23  Abs.  1,  §  24  des  Wechselstempelgesetzes
  vom  15.  Juli  1909  getreten.  Der  §  19  ist  weggefallen.
        <pb n="875" />
        —  859  —

Der  Prüfung  in  bezug  auf  die  Abgabenentrichtung  unterliegen  alle  diejenigen,
  welche  abgabepflichtige  Geschäfte  der  in  Nummer  4  des  Tarifs  bezeichneten
Art  oder  die  Beförderung  von  Gütern  oder  Personen  (Nummer  6  und  7  des  Tarifs)
gewerbsmäßig  betreiben  oder  vermitteln.  Das  Gleiche  gilt  in  Ansehung  der  in
Tarifnummer  10  bezeichneten  Abgabe  von  den  im  92  des  Scheckgesetzes  vom
11.  März  1908  (Reichs-Gesetzbl.  S.  71)  aufgeführten  Anstalten,  Genossenschaften,
Kassen  und  Handelsfirmen,  welche  sich  nach  den  für  ihren  Geschäftsbetrieb  maßgebenden
  Bestimmungen  oder  gewerbsmäßig  mit  der  Annahme  von  Geld  und  der
Leistung  von  Zahlungen  für  fremde  Rechnung  im  Wege  des  Scheckverkehrs
befassen.

Den  revidierenden  Beamten  sind  alle  bezüglichen  Schriftstücke  und  erforderlichenfalls
  auch  die  Geschäftsbücher  zur  Einsicht  vorzulegen.

Von  anderen  als  den  im  Abs.  2  bezeichneten  Personen  kann  die  Steuerdirektivbehörde
  die  Einreichung  der  auf  bestimmt  zu  bezeichnende  abgabepflichtige
Geschäfte  bezüglichen  Schriftstücke  verlangen.

§ 101.

Außerdem  haben  die  Reichsbehörden,  die  Behörden  und  Beamten  der
Bundesstaaten  und  Kommunen,  die  von  Handelsvorständen  eingesetzten  Sachverständigenkommissionen
  und  Schiedsgerichte  sowie  die  Notare  die  Verpflichtung,
die  Besteuerung  der  ihnen  vorkommenden  Urkunden  zu  prüfen  und  die  zu  ihrer
Kenntnis  gelangenden  Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Gesetz  bei  der  zuständigen
Behörde  zur  Anzeige  zu  bringen.

Die  Vorschrift  des  §  26  Abs.  2  des  Wechselstempelgesetzes  vom  15.  Juli
1909  (Reichs-Gesetzbl.  S.  825)  findet  auf  die  Abschrift  von  Scheckprotesten  entsprechende
  Anwendung.

§  102.

Der  Bundesrat  ordnet  an,  in  welchen  Fällen  bei  administrativen  Straffestsetzungen
  Sachverständige  zu  hören  sind;  solche  sind,  wo  Handelsvorstände
bestehen,  von  diesen  zu  bezeichnen.

Die  Handelsvorstände  können  unter  Berücksichtigung  der  besonderen  Verhältnisse
  und  Gewohnheiten  ihres  Bezirkes  zum  Zwecke  der  Durchführung  des
Gesetzes  und  Sicherung  der  Entrichtung  der  Abgaben  reglementarische  Anordnungen
  erlassen;  letztere  bedürfen  der  Zustimmung  der  Landesregierungen.

§  103.

Bezüglich  der  Vollstreckbarkeit  und  des  Vollstreckungsverfahrens  werden  die
Reichsstempelabgaben  den  Landesabgaben  gleich  geachtet.

§ 104.

Die  Kassen  des  Reichs  sind  von  der  Entrichtung  der  durch  dieses  Gesetz
unter  Tarifnummer  1,  2,  3  angeordneten  Abgaben  befreit.
134
        <pb n="876" />
        —  860  —

Andere  subjektive  Befreiungen  finden,  soweit  nicht  ausdrücklich  Ausnahmen
angeordnet  sind,  nicht  statt.

Wegen  der  Entschädigung  für  die  Aufhebung  solcher  Befreiungen,  welche
etwa  auf  lästigen  Privatrechtstiteln  beruhen,  sowie  wegen  der  Erstattung  der  von
solchen  Berechtigten  entrichteten  Stempelbeträge,  kommen  die  entsprechenden  Bestimmungen
  des  Gesetzes,  betreffend  die  Wechselstempelsteuer  (§  26  Abs.  2  bis  4),
zur  Anwendung.

 

§  105.

Jedem  Bundesstaate  wird  von  der  jährlichen  Einnahme,  welche  in  seinem
Gebiet  aus  dem  Verkaufe  von  Stempelmarken  oder  gestempelten  Blanketts  oder
durch  bare  Einzahlung  von  Reichsstempelabgaben  erzielt  wird,  mit  Ausnahme  der
Steuer  von  Losen  der  Staatslotterien,  der  Betrag  von  zwei  Prozent  aus  der
Reichskasse  gewährt.

§ 106.

Der  Ertrag  der  Abgaben  fließt  nach  Abzug

1.  der  auf  dem  Gesetz  oder  auf  allgemeinen  Verwaltungsvorschriften  beruhenden
  Steuererlasse  und  Steuererstattungen,

2.  der  nach  Vorschrift  des  §  105  zu  berechnenden  Erhebungs-  und  Verwaltungskosten


in  die  Reichskasse.

XI.  Schlußbestimmungen.

§ 107.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  August  1909,  in  Ansehung  des  Scheckstempels
mit  dem  1.  Oktober  1909  in  Kraft.

Auf  die  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  ausgestellten  Schecks  finden
die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  keine  Anwendung.

Für  das  Gebiet  der  Insel  Helgoland  wird  der  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens
  des  Gesetzes  durch  Kaiserliche  Verordnung  unter  Zustimmung  des  Bundesrats

  festgesetzt.
        <pb n="877" />
        861

Tarif.

 

 

—

 

 

 

 

1  2  3  4
Steuersatz  Berechnung
Nr.  Gegenstand  der  Besteuerung  vom  vom  der
Han-Tau.  Stempelabgabe
dert  send  Mark  Pf.  g
svom  Neunwerte,  bei  Interimsscheinen
sowie  nicht  voll  geahlen  Namens-Aktien,
  Anteilscheine  e,  Renten-  aktien  und  Anteilscheinen  vom
und  haeuscheine,  Lure,  de  Betrage  der  bescheinigten  Einzahlungen,
  und  zwar  in  Abstufun-1.2)
  Inländische  Aktien,  Aktienanteilscheine  und  gen  von  60  Df.  für  je  20  Mark;
Reichsbankanteilscheine  sowie  Interimsscheine  überschießende  Bruchteile  werden,
über  Einzahlungen  auf  diese  Wertpapiere,  —  —  —  soweit  sie  nicht  unter  dem  Betrage
b)  Anteilscheine  der  deutschen  Kolonialgesell-  von  1  Mark  zurückbleiben  für  volle
schaften  und  der  ihnen  gleichgestellten  deutschen  20  Mark  gerechnet.  Bei  den  Wert.
Gesellschaften  sowie  Interimsscheine  über  papieren  zu  1a  und  b  erfolgt  die
Einzahlungen  auf  diese  Wertpapiere  3—VHVersteuerung  zuzüglich  des  Betrags,
c)  Ausländische  Aktien  und  Aktienanteilscheine,  mu  welchem  sie  höher,  als  der  Nennwenn
  sie  im  Inland  ausgehändigt,  ver-  wert  lautet,  ausgegeben  werden.
äußert,  verpfändet  oder  wenn  daselbst  andere  Der  nachweislich  versteuerte  Be,
Geschäfte  unter  Lebenden  damit  gemacht  trag  der  Interimsscheine  wird  auf
oder  Zahlungen  darauf  geleistet  werden,  den  Betrag  der  demnächst  etwa
unter  der  gleichen  Voraussetzung  auch  In-  zu  versteuernden  Aktien  usw.  anterimsscheine
  über  Einzahlungen  auf  diese  berchnet.  Das  Gleiche  gilt  von
Wertpapierer  3—–  em  versteuerten  Betrage  nicht  voll
Die  Abgabe  ist  von  jedem  Stücke  nur  gezahlter  Aktien  und  Anteilscheine
einmal  zu  entrichten.  ei  späteren  Einzahlungen.
Ausländische  Werte  werden  nach
den  Vorschriften  wegen  Erhebung
des  Wechselstempels  umgerechnet.
4)  Ankeilscheine  gewerkschaftlich  betriebener
Bergwerke  (Kuxe,  Kuxscheinh)  —  5—  von  jeder  einzelnen  Urkunde.
Außerdem  fuͤr  alle  nach  dem  1.  August
1909  auf  Werte  der  angegebenen  Art  ausgeschriebenen
  Einzahlungen,  soweit  solche
nicht  zur  Deckung  von  Betriebsverlusten
dienen  oder  zur  Erhaltung  des  Betriebs  in
seinem  bisherigen  Umfange  bestimmt  sind]
und  verwendet  werden  3—  vom  Betrage  der  Einzahlung,  und
zwar  in  Abstufungen  von  3  Mark
für  je  100  Mark  oder  einen  Bruchteil
  dieses  Betrags.
        <pb n="878" />
        862

a

4

 

Nr.

Gegenstand  der  Besteuerung

vom

Hundert


vom
Tausend


Mark

Steuersatz

M.

Berechnung
der
Stempelabgabe

 

(I.)

 

Zur  Entrichtung  des  Stempels  für  die
Einzahlungen  ist  die  Gewerkschaft  verpflichtet,
und  zwar  spätestens  zwei  Wochen  nach  dem
von  der  Oewerkschaftsvertuetung  festgesetzten
Einzahlungstag  oder,  sofern  die  Zahlung
zu  diesem  Zeitpunkte  nicht  eingegangen  ist,
spätestens  zwei  Wochen  nach  dem  Eingange
der  Zahlung.

Befreit  sind:

Inländische  Aktien  und  Aktienanteilscheine
sowie  Interimsscheine  über  Einzahlungen
auf  diese  Wertpapiere,  sofern  sie  von  Aktiengesellschaften
  ausgegeben  werden,  welche

a)  nach  der  Entscheidung  des  Bundesrats
ausschließlich  gemeinnützigen  Zwecken
dienen,  den  zur  Verteilung  gelangenden
Reingewinn  satzungsmäßig  au  eine
höchstens  vierprozentige  Verzinsung  der
Kapitaleinlagen  beschränken,  auch  bei
Auslosungen  oder  für  den  Fall  der
Auflösung  nicht  mehr  als  den  Nennwert
  ihrer  Anteile  zusichern  und  bei  der
Auflösung  den  etwaigen  Rest  des
Gesellschaftsvermögens  für  gemeinnützige
Zwecke  bestimmen
—  Die  von  solchen  Aktiengesellschaften
beabsichtigten  Veranstaltungen  müssen
auch  für  die  minder  begüterten  Volksklassen
  bestimmt  sein.  —

oder  welche

b)  die  Herstellung  von  inländischen  Eisenbahnen
  unter  Beteiligung  oder  Zinsgaranti
  des  Reichs,  der  Bundesstaaten,

er  Provinzen,  Gemeinden  oder  Kreise
zum  Zwecke  haben.

a)  Inländische,  für  den  Hankdelsverüthr  bestimmte
  Renten-  und  Schuldverschreibungen
(auch  Teilschuldverschreibungen),  sofern  sie
nicht  unter  Nr.  3  fallen,  sowie  Interimsscheine
  über  Einzahlungen  auf  diese  Wertpapiere



 

 

 

 

 

 

 

 

D1
vom  Neunwerte,  bei  Interimsscheinen

vom  Betrage  der  bescheinigten  Einzahlungen,
  und  zwar:

zu

a  und  c  in  Abstufungen
von  40  Df.,  P
        <pb n="879" />
        *  —  —  —  —  1
Steuersatz  Berechnung
Nr.  Gegenstand  der  Besteuerung  vem]  vom)  der
Hun.  Taudert

  send  .  Mark]f.  Stempelabgabe

 

(2.))  b)  Renten=  und  Schuldverschreibungen  aus-  zu  2b  in  Abstufungen  von

 

ländischer  Staaten,  Kommunalverbände,
Kommunen  und  Eisenbahngesellschaften,
wenn  sie  im  Inland  ausgehändigt,  veräußert,
  verpfändet  oder  wenn  daselbst  andere
Geschäfte  unter  Lebenden  damit  gemacht  oder
Zahlungen  darauf  geleistet  werden,  unter
der  gleichen  Voraussetzung  auch  Interimsscheine
  über  Einzahlungen  auf  diese  Wert-20

  Pf.

für  je  20  Markz  überschießende
Bruchteile  werden,  soweit  sie  nicht
unter  dem  Betrage  von  1  Mark
zurückbleiben,  für  volle  20  Mark
gerechnet.

Der  nachweislich  versteuerte  Betrag
  der  Interimsscheine  wird  auf

papierer  ..  1  den  Betrag  der  demnächst  etwa  zu
Die  Abgabe  ist  von  jedem  Stücke  nur  versteuernden  Rentenverschreibuneinmal
  zu  entrichten.  gen  usa  angerechnet.

Ic)  Renten=  und  Schuldverschreibungen  aus-  UMder  Kapitalwert  von  Rentenländischer
  Korporationen,  btiengesellshaften  verschreibungen  aus  biesen  selbst
oder  industrieller  Unternehmungen  und  nicht  erüichtli,  so  gert  als  socher
sonsige  für  den  Hundelsveriehr.  sese  Neut  fache  Betrag  der  einjährigen
ausländische  Renten=  un  chuldverschrei-  «  .
bungen,  sofern  sie  nicht  unter  2b  fallen,  r  Ausländische  Werte  werden  nach
wenn  sie  im  Inland  ausgehändigt,  veräußert,  en  vorschriften  usen  Erhebung
verpfändet  oder  wenn  daselbst  andere  Ge-  des  Wechselstempels  umgerechnet.
schäfte  unter  Lebenden  damit  gemacht  oder
Zahlungen  darauf  geleistet  werden,  unter
der  gleichen  Voraussetzung  auch  Interimsscheine
  über  Einzahlungen  auf  diese  Wertapier
  2

Die  Abgabe  ist  von  jedem  Stücke  nur
einmal  zu  entrichten.

Befreit  sind:

1.  Renten-  und  Schuldverschreibungen  des
Reichs  und  der  Bundesstaaten  sowie
Interimsscheine  über  Einzahlungen  auf
diese  Wertpapiere;

2.  die  auf  Grund  des  Reichsgesetzes  vom
8.  Juni  1871  abgestempelten  ausländischen
  Inhaberpapiere  mit  Prämien.

Anmerkung  zu  Tarifnummer  1  und  2.

Der  Aushändigung  ausländischer  Wertpapiere  im
Inlande  wird  es  gleich  geachtet,  wenn  solche  Wertpapiere,
  welche  durch  ein  im  Ausland  abgeschlossenes
Geschäft  von  einem  zur  Zeit  des  Geschäftsabschlusses
im  Inlande  wohnhaften  Kontrahenten  angeschafft  sind,
        <pb n="880" />
        864

 

 

 

 

 

1  2  3  4
Steuer  satz  Berechnung
Nr.  Gegenstand  der  Besteuerung  vom  #en  der
un-  au-  S
H#e#  ees  Stempelabgabe

(2.)  diesem  aus  dem  Ausland  übersandt  oder  von  ihm  oder

einem  Vertreter  aus  dem  Ausland  abgeholt  werden.

Genußscheine  und  ähnliche  zum  Bezug  eines  Anteils

an  dem  Gewinn  einer  Aktienunternehmung  oder  einer

unter  Nr.  1b  des  Tarifs  fallenden  Gesellschaft  berechtigende

  Wertpapiere,  sofern  sie  sich  nicht  als  Aktien

oder  Aktienanteilscheine  oder  sonstige  Gesellschaftsanteile

(Tarifnummer  1)  oder  als  Renten-  oder  Schuldverschreibungen

  (Tarifnummer  2)  darstellen,  unterkiegen

einer  festen  Abgabe,  die  für

a)  solche,  welche  als  Ersatz  an  Stelle  erloschener
Aktien  ausgegeben  werdden  —  —  11—

b)  alle  übrigen,  und  zwar:  s  «  «
I.iucaudische...........................  —-30—vvv1cbe»mzclmlltkuude—
2.ausländische.........................  ——-40--·

beträgt.
3.Inländische  auf  den  Inhaber  lautende  und  auf  "  .

Grund  staatlicher  Genehmigung  ausgegebene  vom  Nennwerte  beziehungsweise  vom

Renten-  und  Schuldverschreibungen  der  Kom-  Betrage  der  bescheinigten  Einmunalverbände,

  Kommunen  und  Kommunal-  zahlungen  nach  Maßgabe  der  Vor-Kreditanstalten,

  der  Korporationen  ländlicher  schriften  für  die  Abgabenberechnung

oder  städtischer  Grundbesitzer,  der  Grundkredit-  bei  inländischen  Wertpapieren  der

und  Hypothekenbanken  oder  der  Eisenbahn-  unter  Nr.  2  bezeichneten  Art,  und
gesellschaften  sowie  Interimsscheine  über  Ein-  ·  zwar  in  Abstufungen  von  50  Df.
zahlungen  auf  diese  Wertpapiere  —  J  S  für  je  100  Mark  oder  einen  Bruchteil
  dieses  Betrags.
vom  Nennwerte  der  Wertpapiere,  für
1  welche  die  Bogen  ausgegeben  wer.
den,  in  Abstufungen  von  1  Mark
für  je  100  Markj  überschießende
Bruchteile  werden  für  volle  100
Mark  gerechnet.
Sofern  die  Einzahlungen  auf
sicdeberarier  nicht  voll  Feleisi
,  sind,  e  Abgabe  vom  Betrage
34.  Gewinnanteilschein  und  Zinsbogen.  der  geleisteten  Einzahlungen,  jedoch

a)  Gewinnanteilscheinbogen  von  inländischen  höchstens  vom  Betrage  des  Nenn-Aktien,
  Aktienanteilscheinen,  Reichsbankanteil.  wertes  der  Wertpapiere  zu  ent.
scheinen,  Anteilscheinen  von  Kolonialgesell-  richten.  Wird  während  der  Zeit,
schaften  und  den  ihnen  gleichgestellten  Ge-  für  welche  die  Gewinnanteilscheine
sellschaften  ee  11———  laufen,  eine  weitere  Einzahlung

b)  Gewinnanteilscheinbogen  von  ausländischen  geleistet,  so  ist  vom  Betrage  der
Aktien  und  Aktienanteilscheinen,  sofern  die  Einzahlung,  soweit  sie  zusammen
Bogen  im  Inland  ausgegeben  werdern—  —  mit  der  früheren  Einzahlung  den
        <pb n="881" />
        1  2  4
Steuersatz  Berechnung
Nr.  Gegenstand  der  Besteuerung  vom  r  der
H  "  "  S
den  send  Mart  pf.  Stempelabgabe
(3A.)  Neunwert  des  Wertpapiers  nicht

 

c)  Jinsbogen  (Rentenbogen)  von  inländischen
für  den  Handelsverkehr  bestimmten  Rentenund
  Schuldverschreibungen  (auch  Teilschuldverschreibungen),
  sofern  sie  nicht  unter
Nr.  3  Af  fallen

d)  Zinsbogen  von  Renten=  und  Schuldverschreibungen
  ausländischer  Staaten,  Kommunalverbände,
  Kommunen  und  Eisenbahngesellschaften,
  sofern  die  Bogen  im  Inland
ausgegeben  werden

e)  Zinsbogen  von  Renten-  und  Schuldver—
schreibungen  ausländischer  Korporationen,
Aktiengesellschaften  oder  industrieller  Unternehmungen
  und  sonstigen  für  den  Handelsverkehr
  bestimmten  ausländischen  Renten=  und
Schuldverschreibungen,  sofern  die  Bogen  im
Inland  ausgegeben  werden  ........

f)Zinsbogenvoninländischenattfdeanhaber
lautenden  und  auf  Grund  staatlicher  Genehmigung
  ausgegebenen  Renten-  und  Schuldverschreibungen
  der  Kommunalverbände,  Kommunen
  und  KommunalKreditanstalten,  der
Korporationen  ländlicher  oder  städtischer
Grundbesitzer,  der  Grundkredit-  und  Hypothekenbanken
  oder  der  Eisenbahngesellschaften

Befreit  sind:

1.  Zinsbogen  von  Renten  und  Schuldver.
schreibungen  des  Reichs  und  der  Bundesstaaten;
  ·

2.  Gewinnanteilscheinbogen  von  Aktien  der
in  der  Befreiungsvorschrift  der  Tarifnummer
  1  bezeichneten  Aktiengesellschaften



Reichs-GCesebl,  1009.

 

 

 

□#

 

 

1.
l

 

 

 

 

übersteigt,  eine  weitere  Abgabe  nach
dem  Verhältnisse  der  abgelaufenen
Zeit  zu  der  Zeit  zu  entrichten,  für
welche  die  Gewinnanteilscheine  noch
laufen.

Für  Bogen,  die  Anteilscheine

für  einen  längeren  als  zehnjährigen

QZeitraum  enthalten,  erhöht  sich  die
Abgabe  für  jedes  fernere  Jahr  um
ein  Zehntel.

vom  Nennwerte  der  Wertpapiere,  für

welche  die  Bogen  ausgegeben  werden,
  in  Abstufungen  von  50  Of.
für  je  100  Markj)  überschießende
Bruchteile  werden  für  volle  100
Mark  gerechnet.

Für  Bogen,  die  Zinsscheine  für
einen  längeren  als  zehnjährigen
Zeitraum  enthalten,  erhöht  sich  die
Abgabe  für  jedes  fernere  Jahr  um
ein  Zehntel.

vom  Neunwerte  der  Wertpapiere,  für

welche  die  Bogen  ausgegeben  werden,
  in  Abstufungen  von  20  .
für  je  100  Mark;)  überschießende
Bruchteile  werden  für  volle  100
Mark  gerechnet.

Für  Bogen,  die  Zinsscheine  für
einen  längeren  als  zehnjährigen
Zeitraum  enthalten,  erhöht  sich
die  Abgabe  für  jedes  fernere  Jahr
um  ein  Zehntel.

135
        <pb n="882" />
        —  866  —

 

 

—  —  —  —  ê  —  —  —  —  —  ç  ç  r  —  —  — „  —  r  q  —.  —  —  — 

 

 

 

 

2  3  4
Steuersatz  Berechnung
Nr.  Gegenstand  der  Besteuerung  vom  vom  der
Han-  1X  wart  Pf.  Stempelabgabe
(3A.)  3.  Gewinnanteilschein=  und  Zinsbogen,  die

bei  der  ersten  Ausgabe  der  Wertpapiere
mit  diesen  in  Verkehr  gesetzt  werden.
Die  Befreiung  greift  nicht  Platz,  soweit
die  Bogen  für  einen  längeren  als  zehnjährigen
  Zeitraum  ausgegeben  werden;

4.  Gewinnanteilschein-  und  Zinsbogen,  die
vor  dem  Inkrafttreten  dieser  Vorschriften
ausgegeben  sind.

Kauf=  und  sonstige  Anschaffungsge


chäfte.

4.  Kauf=  und  sonstige  Anschaffungsgeschäfte

über:  ·

1.  Wertpapiere  der  unter  2a,  2b  und  3
des  Tarifs  bezeichneten  Art  .........  —  10  —

2.  Anteile  von  bergrechtlichen  Gewerkschaften
oder  die  darüber  ausgestellten  Urkunden
(Kuxscheine,  Bezugsscheine,  Abtretungsscheinn)
  —  H—1

3.  lonsige  Wertpapiere  der  unter  1  bis  3
es  Tarifs  bezeichneten  Art  einschließlich

der  Genußscheieen  .  ..  ...  —  o
4.  ausländische  Banknoten,  ausländisches
Papiergeld,  ausländische  Geldsorteon-—%

Den  Kauf-  und  sonstigen  Anschaffungsgeschäften
  steht  gleich  die  bei  Errichtung  einer
Aktiengesellschaft,  einer  Kommanditgesellschaft
auf  Aktien,  einer  Kolonialgesellschaft  oder
einer  dieser  gleichgestellten  Gesellschaft  erfolgende
  Zuteilung  der  Aktien  oder  Anteilscheine
  auf  Grund  vorhergehender  Zeichnung,
die  bei  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft
oder  Kolonialgesellschaft  oder  einer  dieser
gleichgestellten  Gesellschaft  stattfindende  Ubernahme
  der  Aktien  oder  Anteilscheine  durch
die  Gründer  und  die  Ausreichung  von  Wertpapieren
  an  den  ersten  Erwerber.

Ermäßigung.
Hat  jemand  nachweislich  im  Arbitrierverkehr
  unter  Ziffer  1,  3  oder  4  der  Tarifnummer
  4  e  fallende  Gegenstände  derselben
        <pb n="883" />
        —867—

1  2  3  4
Steuersatz  Berechnung
Nr.  Gegenstand  der  Besteuerung  vom  vom  der
Hundert  Tausend  Mark    Pf.  Stempelabgabe
(4.)  Gattung  im  Inlande  gekauft  und  im  Aus- 



lande  verkauft,  oder  umgekehrt,  oder  an  dem
einen  Börsenplatze  des  Auslandes  gekauft
und  an  dem  anderen  verkauft,  so  ermäßigt
sich  für  ihn  die  Stempelabgabe  von  jedem
dieser  Geschäfte,  soweit  deren  Wertbeträge
sich  decken,  und  zwar
für  die  Gegenstände  unter  Ziffer  1  und  4
um  3/4  vom  Tausend  und
für  die  Gegenstände  unter  Ziffer  3  um
5/40  vom  Tausend,

wenn  die  beiden  einander  gegenüberstehenden
Geschäfte  zu  festen  Kursen  an  demselben  Tage
oder  an  zwei  unmittelbar  aufeinander  folgenden
  Börsentagen  abgeschlossen  sind.  Es
macht  keinen  Unterschied,  ob  der  Beteiligte
die  Geschäfte  im  Auslande  selbst  oder  durch
eine  Metaverbindung  abgeschlossen  hat.

Unter  den  gleichen  Voraussetzungen  tritt
die  Steuerermäßigung  (um  3/40  vom  Tausend)
ein,  wenn  An-  und  Verkäufen  von  ausländischen
  Banknoten  oder  ausländischem  Papiergelde
  Geschäfte  über  Geldsorten  oder
Wechsel  gegenüberstehen.

Eine  einmalige,  längstens  halbmonatige
Verlängerung  im  Ausland  abgeschlossener
Geschäfte  der  in  Rede  stehenden  Art  bleibt
steuerfrei.

Für  Kostgeschäfte  (§  17  Abs.  3  des  Gesetzes)
  über  Gegenstände  der  vorstehend  im
Abs.  1  bezeichneten  Art  ermäßigt  sich  die
Stempelabgabe  um  die  Hälfte  der  tarifmäßigen
  Sätze.

Die  gleichen  Vorschriften  fünden  statt  für
den  Arbitrierverkehr  zwischen  inländischen
Börsenplätzen.

Die  näheren  Vorschriften  über  die  Entrichtung
  der  Abgabe  erläßt  der  Bundesrat.

b)  Kauf-  und  sonstige  Anschaffungsgeschäfte,

welche  unter  Zugrundelegung  von  Usancen
einer  Börse  geschlossen  werden  (Loko-,  Zeit-,
Fix-,  Termin-,  Prämien-  usw.  Geschäfte),

 

 

 

 

 

vom  Werte  des  Gegenstandes  des

Geschäfts,  und  zwar  in  Abstufungen
  von

zu  4a  1:  0,20  Mark,

〃  4a  2:  1,00 〃

〃4a  3:  0,30  〃

〃4a  4:  0,20  〃

〃4b:  0,40 〃

für  je  1000  Mark  oder  einen
Bruchteil  dieses  Betrags.  Bei
Berechnung  der  Abgabe  im  einzelnen
  Falle  sind  mindestens  10  Pf.
in  Ansatz  zu  bringen  und  höhere
Pfennigbeträge  derart  nach  oben
Hin  abzurunden,  daß  sie  durch  10
teilbar  sind.

Der  Wert  des  Gegenstandes
wird  nach  dem  vereinbarten  Kaufoder
  Lieferungspreise,  sonst  durch
den  mittleren  Börsen-  oder  Marktpreis
  am  Tage  des  Abschlusses
bestimmt.  Die  zu  den  Wertpapieren
  gehörigen  Zins-  und
Gewinnanteilscheine  bleiben  bei
Berechnung  der  Abgabe  außer
Betracht.

Ausländische  Werte  sind  nach
den  Vorschriften  wegen  Erhebung
des  Wechselstempels  umzurechnen.

 

 

135
        <pb n="884" />
        —868—

1  2  3  4
Steuersatz  Berechnung
Nr.  Gegenstand  der  Besteuerung  von  von  der
Hundert  Tausend  Mark  Pf.  Stempelabgabe
(4.)  über  Mengen  von  Waren,  die  börsenmäßig
gehandelt  werden  ...  —  4/10 ——



Als  börsenmäßig  gehandelt  gelten  diejenigen
  Waren,  für  welche  an  der  Börse,
deren  Usancen  für  das  Geschäft  maßgebend
sind,  Terminpreise  notiert  werden,  und  bei
Waren,  in  denen  der  Börsenterminhandel
untersagt  ist,  diejenigen,  für  welche  an  der
in  Betracht  kommenden  Börse  Preise  für
Zeitgeschäfte  notiert  werden.

Befreiungen.
Die  vorbestimmte  Abgabe  wird  nicht  erhoben:



1.  falls  die  Waren,  welche  Gegenstand  eines
nach  Nummer  4b  stempelpflichtigen  Geschäfts
  sind,  von  einem  der  Vertragschließenden
  im  Inland  erzeugt  oder  hergestellt
  sind;

2.  für  die  Ausreichung  der  von  den  Pfandbriefinstituten
  und  Hypothekenbanken  ausgegebenen,
  auf  den  Inhaber  lautenden
Schuldverschreibungen  als  Darlehnsvaluta
  an  den  kreditnehmenden  Grundbesitzer;


3.  für  sogenannte  Kontantgeschäfte  über  die
unter  Nummer  4a 4  bezeichneten  Gegenstände
  sowie  über  ungemünztes  Gold
oder  Silber.

Als  Kontantgeschäfte  gelten  solche
Geschäfte,  welche  vertragsmäßig  durch
Lieferung  des  Gegenstandes  seitens  des
Verpflichteten  an  dem  Tage  des  Geschäftsabschlusses
  zu  erfüllen  sind;

4.  von  den  zur  Versicherung  von  Wertpapieren
  gegen  Verlosung  geschlossenen
Geschäften,  unbeschadet  der  Stempelpflicht
  der  nach  erfolgter  Verlosung
stattfindenden  Kauf-  oder  sonstigen  Anschaffungsgeschäfte;


5.  für  Kauf-  oder  sonstige  Anschaffungsgeschäfte
  über  Renten-  und  Schuldverschreibungen
  des  Reichs  oder  der  Bundesstaaten,
  sowie  Interimsscheine  über  Einzahlungen
  auf  diese  Wertpapiere.
        <pb n="885" />
        *“

869

 

 

 

 

1  3  4
Steuersatz  Berechnung
Nr.  Gegenstand  der  Besteuerung  #  #en  der
un-  aubert
  send  Nark.  Stempelabgabe
Lotterielose.
5.  Lose  öffentlicher  Lotterien  sowie  Ausweise  über
Spieleinlagen  bei  öffentlich  veranstalteten  Ausspielungen
  von  Geld=  oder  anderen  Gewinnen
a)  inländisch  ·...........  20——-—beiinländischenLosenvomplani
b)ausländische.....................  25———  mäßigen  Preise  (Nennwerte)  sämt-Befreit
  sind:  sscher  Lofe  oder  Ausweise  mit
Lose  der  von  den  zuständigen  Behörden  ge-  sünsschug  vrr  ghuseneae  Meche.
nehmigten  Ausspielungen  und  Lotterien,  sofern  trags;  bei  ausländischen  Losen  von
der  Gesamtpreis  der  Lose  einer  Ausspielung  dens  Preise  der  einzelnen  Lose  in
die  Summe  von  einhundert  Mark  und  bei  Abstufun  ür
Q„  ..  ...  gen  von  1  Mark  für  je
Ausspielungen  zu  ausschließlich  mildtätigen  4  Mark  oder  einen  Bruchteil  des
Iwecken  die  Summe  von  fünfundzwanzig-  Betrags
tausend  Mark  nicht  übersteigt.  gs.
Frachturkunden.
6.  Frachturkunden,  wenn  sie  im  Inland  ausgestellt
oder  behufs  Empfangnahme  oder  Ablieferung
der  darin  bezeichneten  Sendung  im  Inlande
vorgelegt  oder  ausgehändigt  werden,  und  zwar:
a)  Konnossemente  und  Frachtbriefe  im
Schiffsverkehre  zwischen  inländischen  und
ausländischen  Seehäfen  oder  zwischen
Häfen  an  inländischen  Wasserstraßen  und
ausländischen  Seehäfen,  soweit  sie  nicht
unter  b  fallllen  —  —  1—
b)  Konnossemente  und  Frachtbriefe  im  Schiffsverkehre
  zwischen  inländischen  Häfen  und
ausländischen  Häfen  der  Nord-  und  Ostsee,
  des  Kanals  oder  der  norwegischen  Küst——
Wenn  eine  Urkunde  über  die  Cadung
eines  ganzen  Schiffsgefäßes  lautet,  wird
bei  einem  Frachtbetrage  von  nicht  mehr
als  25  Mark  das  Doppelte,  bei  höheren  von  der  einzelnen  Urkunde;  falls
Beträgen  das  Fünffache  und,  sofern  es  diese  jedoch  über  die  Ladung
sich  um  Schiffe  mit  einem  Reinraum-  mehrerer  Schiffsgefäße  oder  Eisengehalte
  von  über  200  Kubikmeter  handelt,  bahnwagen  lautet,  von  jeder
bei  einem  Frachtbetrage  von  nicht  mehr  Schiffs=  oder  Eisenbahnwagenals
  25  Mark  das  Fünffache,  bei  höheren  ladung.
Beträgen  das  Zehnfache  der  zu  a  und  b  Je  zwei  Schmalspurwagen,  die
bezeichneten  Säte  erhoben.  auf  ein  Frachtpapier  abgefertigt
        <pb n="886" />
        870

3

 

 

4

 

Nr.

Gegenstand  der  Besteuerung

vom
Hundert


vom
Tausend


Mark

Steuersatz

Pf.

Berechnung
der
Stempelabgabe

 

6G.)

 

c)  Konnossemente,  Frachtbriefe,  Ladescheine,
Einlieferungsscheine  im  Schiffsverkehre,
soweit  sie  nicht  unter  a  und  b  fallen,
wenn  die  Urkunde  über  die  Ladung  eines
ganzen  Schiffsgefaͤßes  lautet,

bei  einem  Frachtbetrage  von  nicht  mehr
als  25  Mark.  ...  .  ......  .  ..  ...

bei  höheren  Beträüngen

und  sofern  es  sich  um  Schiffe  mit  einem
Raumgehalte  von  über  150  Tonnen
handelt

bei  einem  Frachtbetrage  von  nicht  mehr
als  25  Mrk  ...

bei  höheren  Betrügen

Dem  Frachtbetrag  im  Sinne  dieser
Vorschrift  ist  der  Schlepplohn  hinzuzurechnen,
  sofern  er  neben  der  Fracht  zu
zahlen  ist.

d)  Frachtbriefe  im  inländischen  Eisenbahnverkehre,
  wenn  die  Urkunde  über  die

LCadung  eines  ganzen  Eisenbahnwagens
lautet

bei  einem  Frachtbetrage  von  nicht  mehr
als  25  Mrk..

bei  höheren  Beträühen

Der  Steuersatz  vermindert  sich  auf  die
Hälfte  dieser  Sätze,  wenn  das  Ladegewicht
des  Wagens  5  Tonnen  nicht  übersteigt.  Er
erhöht  sich  auf  das  Einundeinhalbfache,  wenn
das  Ladegewicht  über  10  Tonnen,  aber  nicht
mehr  als  15  Tounen  beträgt.  Für  je  weitere
5  Tonnen  Ladegewicht  tritt  die  Hälfte  des
Satzes  hinzu.

 

 

 

 

20

20
50

x

 

 

sind,  sind  als  eine  Eisenbahn.
wagenladung  zu  rechnen;  ebenso
sindd  wenn  die  Eisenbahnver.
waltung  statt  eines  Wagens
mehrere  zur  Verfügung  stellt,
diese  mehreren  Wagen  einer  Eisenbahnwagenladung
  gleich  zu  achten.

Die  Abgabe  ist  für  jede  Sendung

  nur  einmal  zu  entrichten.
        <pb n="887" />
        — 871—

1  2  3  4
Steuersatz  Berechnung
Nr.  Gegenstand  der  Besteuerung  vom  von  der
Hundert  Tausend Mark  Pf.  Stempelabgabe

 

 

 

 

Personenfahrkarten.

a)  Fahrkarten,  Fahrscheine  und  sonstige  Ausweise
  über  die  erfolgte  Zahlung  des  Personenfahrgeldes
  im  Eisenbahnverkehr  auf
inländischen  Bahnlinien

in
bei  einem  Fahrpreise  von:  III. II. I.  Wagenklasse
Pf.  Pf.  Pf.

0,60  Mark  bis  2  Mark  5  10  20
mehr  als  2〃〃  5〃  10  20  40
〃〃5〃〃10〃  20  40  80

〃〃10〃〃  20〃  40  80  160
〃〃20  〃〃  30  〃  60  120  240
〃〃30〃〃  40〃  90  1580  360
〃〃40〃〃  50〃  140  270  540
〃  〃50〃.....  200  400  800

Fahrkarten  von  Straßen-  und  ähnlichen
Bahnen,  welche  getrennte  Wagenklassen  nicht
führen,  werden  wie  Fahrkarten  dritter  Klasse
behandelt.

b)  Fahrkarten,  Fahrscheine  und  sonstige  Ausweise
  über  die  erfolgte  Zahlung  des  Personenfahrgeldes
  im  Dampfschiffsverkehr  auf
inländischen  Wasserstraßen  und  Seen  sowie
im  Dampfschiffsverkehre  der  Nord-  und  Ostsee
  zwischen  inländischen  Orten  unterliegen
den  unter  a  für  die  dritte  Wagenklasse  fest.
gesetzten  Steuersätzen.

Wenn  das  Dampfschiff  verschiedene  Fahrklassen
  führt,  gelten  die  unter  a  für  die
III.  Wagenklasse  festgesetzten  Steuersätze  für
die  niedrigste  Fahrklasse,  die  unter  a  für
die  II.  Wagenklasse  festgesetzten  Steuersätze
gleichmäßig  für  die  höheren  Fahrllassen.

Befreit  sind:

1.  Fahrkarten  usw.,  wenn  deren  tarifmäßiger
  Fahrpreis,  bei  Zeitkarten  der
Gesamtpreis  der  Zeitkarte,  bei  Fahrkarten
  von  und  nach  ausländischen  Orten
der  Fahrpreis  für  die  im  Inlande  zurückzulegende
  Strecke  den  Betrag  von
0,60  Mark  nicht  erreicht;

 

 

 

 



 

 

vom  einzelnen  Fahrtausweise.
        <pb n="888" />
        —872 —



1 2 3 4









Nr. Gegenstand  der  Besteuerung

Steuersatz  

vom

Hundert


vom
Tausend


Mark

Pf.

Berechnung
der
Stempelabgabe

 

(7.)

 

2.  die  zu  ermäßigten  Preisen  ausgegebenen
Militär-,  Schüler-  und  Arbeiterfahrkarten;
  

3. Fahrkarten der dritten Wagenklasse, soweit
  im  Eisenbahnverkehr  eine  vierte
Wagenklasse  nicht  geführt  wird  und  der
Fahrpreis  der  dritten  Wagenklasse  den
Satz  von  2  Pfennig  für  das  Kilometer
nicht  übersteigt.

Anmerkung  zu  Tarifnummer  7.

Von  Zusatzkarten,  die  zur  Fahrt  in  einer  anderen
Zuggattung  oder  auf  einem  Dampfschiff  anderer
Gattung  (Eil-,  Luxusdampfer)  berechtigen,  ist  eine
besondere  Abgabe  nicht  zu  entrichten.

Von  Zusatzkarten,  die  zur  Fahrt  in  einer  höheren
Fahrklasse  berechtigen,  ist  die  Stempelabgabe  in
Höhe  des  Unterschieds  zwischen  dem  Stempelbetrage
für  diese  Fahrklasse  und  dem  zur  Hauptkarte  geschuldeten
  Stempelbetrage  zu  entrichten.

Berechtigt  eine  Fahrkarte  nach  Wahl  des  Reisenden
zur  Benutzung  der  Eisenbahn  oder  des  Dampfschiffs,
so  hat  die  Stempelberechnung  unter  Berücksichtigung
derjenigen  Beförderungsweise  zu  erfolgen,  die  den
höheren  Stempelbetrag  ergibt.  Die  Vorschrift  findet
entsprechende  Anwendung,  wenn  eine  Fahrkarte
(Fahrscheinheft)  zum  Teil  zur  Benutzung  einer
niedrigeren,  zum  Teil  zur  Benutzung  einer  höheren
Wagenklasse  berechtigt.

Für  Fahrkarten,  welche  zum  halben  Betrage  des
auf  die  Karte  aufgedruckten  Fahrpreises  ausgegeben
werden  (Kinderkarten),  ist  die  Hälfte  der  für  den
vollen  Fahrpreis  festgesetzten  Stempelabgabe,  jedoch
mindestens  5  Pfennig,  zu  entrichten.

Bei  Sonderfahrten  usw.,  für  deren  Benutzung
keine  Fahrkarten  ausgegeben  werden,  sondern  der
Preis  in  anderer  Weise  berechnet  wird,  ist  ein
Stempel  in  Höhe  von  zehn  vom  Hundert  des
gesamten  Beförderungspreises  zu  entrichten.

Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzenge.
8.  a)  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge  zur  Personenbeförderung
  auf  öffentlichen  Wegen  und
Plätzen,  und  zwar:
1.  für  Krafträder
2.  für  Kraftwagen
a)  von  nicht  mehr  als  6  Pferdekräften

 

 

 

10
        <pb n="889" />
        873

3

4

 

Nr.

Gegenstand  der  Besteuerung

vom

Hundert


vom
Tausend


Mark

Steuersatz

Pf.

Berechnung
der
Stempelabgabe

 

6.)

 

b)  von  über  6,  jedoch  nicht  mehr  als

10  Pferdekräften

Jb)  von  über  10,  jedoch  nicht  mehr  als

25  Pferdekräften

d)  von  über  25  Pferdekräften
als  Grundbetrag;

außerdem  zu  2:  von  jeder  Pferdekraft  oder
einem  Teile  einer  Pferdekraft

falls  das  Fahrzeug  nicht  mehr  als  6  Perdekräfte

  hhht

falls  dasselbe  über  6,  jedoch  nicht  mehr

als  10  Pferdekräfte  hht..

falls  dasselbe  über  10,  jedoch  nicht  mehr

als  25  Pferdekräfte  hat.

im  übrigen

Die  Abgabe  ermäßigt  sich  um  die  Hälfte,

wenn  die  Ausstellung  der  Erlaubniskarte  für

einen  vier  Monate  nicht  übersteigenden  Zeitraum

  beantragt  wird.

b)  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge  von  im
Auslande  wohnenden  Besitzern  (§  57  Abs.  2)
zur  Personenbeförderung  auf  öffentlichen
Wegen  und  Plätzen  bei  vorübergehender  Benutzung
  des  Kraftfahrzeugs  im  Inland,  und
zwar  bei  Benutzung:

1.  während  eines  nicht  mehr  als  dreißig
Tage  im  Jahre  betragenden  Aufenthalts
im  Inlande  für  Krafträder

2.  a)  während  eines  nicht  mehr  als  fünf

Tage  im  Jahre  betragenden  Aufenthalts
  im  Inlande  für  Kraftwagen
b)  während  eines  mehr  als  fünf  Tage
bis  zu  höchstens  dreißig  Tagen  im
Jahre  betragenden  Aufenthalts  im
Inlande  für  Kraftwdagen

Eine  Befreiung  von  der  Stempelabgabe

findet  statt:

1.  hinsichtlich  derjenigen  Kraftfahrzeuge,
welche  zur  ausschließlichen  Benutzung  im
Dienste  des  Reichs,  eines  Bundesstaats
oder  einer  Behörde  bestimmt  sind;

2.  hinsichtlich  solcher  Kraftfahrzeuge,  die
ausschließlich  der  gewerbsmäßigen  Personenbeförderung
  dienen.

Reichs=  Gesetzbl.  1909.

 

 

50

100
150

40

 

 

 

r*  1  1.

von  jeder  einzelnen  Karte.

 

von  der  einzelnen  Karte.  Bei  mehr
als  dreißigtägigem  Aufenthalt  ist
eine  Karte  der  zu  à  bezeichneten
Art  zu  lösen,  für  die  der  gezahlte
Stempelbetrag  in  Anrechnung  gebracht
  wird.  -

 

 

136
        <pb n="890" />
        Nr.

Gegenstand  der  Besteuerung

vom
Hundert


vom
Tausend


Steuersatz

Mark  Of.

Berechnung
der
Stempelabgabe

 

10.

 

Vergütungen.

Die  Aufstellungen  der  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien  und  Gesellschaften
  mit  beschränkter  Haftung  üÜber  die
Höhe  der  gesamten  Vergütungen  (Gewinnanteile,
  Tantiemen,  Gehälter  usw.),  die  den
zur  Uberwachung  der  Geschäftsführung  bestellten
  Bersonen  (Mitgliedern  des  Aufsichtsrats)
  seit  der  letzten  Bilanzaufstellung  gewährt
worden  nnddd.

Befreit  sind  Aufstellungen,  nach  denen  die
Summe  der  sämtlichen  an  die  Mitglieder  des
Aufsichtsrats  gemachten  Vergütungen  (§  66)
nicht  mehr  als  5  000  Mark  ausmacht.  Ubersteigt
  die  Gesamtsumme  der  Vergütungen
5000  Mark,  so  wird  die  Abgabe  nur  insoweit
  erhoben,  als  sie  aus  der  Hälfte  des
5000  Mark  übersteigenden  Betrags  gedeckt
werden  kann.

Werden  Tagegelder  im  Betrage  von  mehr
als  fünfzig  Mark  für  den  Tag  gezahlt,  so  ist
der  Mehrbetrag  als  versteuerbare  Tantieme  zu
betrachten.  Reisegelder,  die  den  Betrag  der
baren  Auslagen  übersteigen,  werden  ebenfalls
als  Tantiemen  betrachtet.

Schecks.

Im  Inland  ausgestellte  Schecks  und  Schecks,
welche  im  Ausland  auf  das  Inland  ausgestellt
  f11ooo.

Den  Schecks  stehen  gleich  die  Quittungen  über
Geldsummen,  die  aus  Guthaben  des  Ausstellers
  bei  den  im  §  2  des  Scheckgesetzes  vom
11.  März  1908  (Reichs-Gesetzbl.  S.  71)  bezeichneten
  Anstalten  oder  Firmen  gezahlt  werden,
  sofern  die  Ouittung  im  Inland  ausgestellt
  oder  ausgehändigt  wird.

Befreit  sind:
1.  im  inländischen  Postscheckverkehr  ausgestellte
  Schecks;
2.  Schecks,  die  dem  Wechselstempel  unterliegen.


 

 

 

 

 

von  der  Gesamtsumme

der  Vergütungen.



vom  einzelnen  Scheck.

Ist  ein  Scheck  in  mehreren  Ausfertigungen
  ausgestellt,  so  ist  die
Abgabe  auch  von  jeder  weiteren
Ausfertigung  zu  entrichten,  sofern
diese  nach  gesetzlicher  Vorschrift
als  ein  für  sich  bestehender  Scheck

gilt.

Im  übrigen  ist  die  Abgabe  von
der  einzelnen  Urkunde  nur  einmal
zu  entrichten.
        <pb n="891" />
        2  3—  4
Steuersatz  Berechnung
Gegenstand  der  Besteuerung  vom  en  der

Hun.Taudtert

  send  Mark]  f.  Stempelabgabe

 

1
Grundstücksübertragungen.

Beurkundungen  der  Ubertragung  des  Eigentums
an  im  Inlande  gelegenen  Grundstücken  und
der  Ubertragung  von  Berechtigungen,  für  —
welche  die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden
Vorschriften  gelten,  soweit  sie  zum  Gegenstande
  haben:

a)  Kauf,  und  Tauschverträge  und  andere  ent- 



 

geltliche  Veräußerungsverträge,  einschließlich
der  gerichtlichen  Zwangsversteigerungen  sowie
  der  Abtretung  der  Rechte  ans  dem
Meistgebot  und  der  Erklärung  des  Meistbietenden,
  daß  er  für  einen  anderen  geboten
  habe  ..  .....  ..................

Beurkundungen  von  Ubertragungen  der
Rechte  der  Erwerber  aus  Veräußerungsgeschäften
  sowie  Beurkundungen  nachträglicher
  Erklärungen  der  aus  einem  Veräußerungsgeschäfte
  berechtigten  Erwerber,
die  Rechte  für  einen  Dritten  erworben  oder
die  Pflichten  für  einen  Dritten  übernommen
zu  haben,  werden  in  betreff  der  Stempelpflichtigkeit
  wie  Beurkundungen  der  Verdußerungen
  behandelt,  sofern  nicht  der  erste
Erwerber  das  Veräußerungsgeschäft  erweislich
  auf  Grund  eines  Vollmachtsauftrags
oder  einer  Geschäftsführung  ohne  Auftrag
für  einen  Dritten  abgeschlossen  hat  und  die
Ubertragung  der  Rechte  dieses  ersten  Erwerbers
  an  den  Dritten  erfolgt.  Dasselbe
gilt  von  Ubertragungen  der  Rechte  aus
Anträgen  zur  Schließung  eines  entgeltlichen
Veräußerungsgeschäfts,  die  den  Veräußerer
nden,  sowie  aus  Verträgen,  durch  die
ir  der  Veräußerer  zur  Schließung  eines
cchen  Veräußerungsgeschäfts  verpflichtet

nd.
Befreit  sind:

MKauf-  und  Tauschverträge  und  andere  enteltliche
  Veräußerungsverträge  zwischen
eilnehmern  an  einer  Erbschaft  zum
vecke  der  Teilung  der  zu  letzterer  gerigen
  Gegenstände.

⅜

 

 

 

 

 

und  zwar:
1.  bei  Kaufverträgen  vom  Kaufpreis

  unter  Hinzurechnung  des
Wertes  der  ausbedungenen
Leistungen  und  vorbehaltenen
Nutzungen;

bei  Tauschverträgen  vom  Werte

der  von  einem  der  Vertragschließenden
  in  Tausch  gegebenen
Gegenstände,  und  zwar  derjenigen,
  welche  den  höheren  Wert
haben;)  beim  Tausche  inländischer
gegen  ausländische  Grundstücke
vom  Werte  der  ersteren;

bei  anderen  Verträgen  vom

Gesamtwerte  der  Gegenleistung
unter  Hinzurechnung  des  Wertes
der  vorbehaltenen  Nutzungen
oder,  wenn  der  Wert  der  Gegenleistung
  aus  dem  Vertrage  nicht
hervorgeht,  von  dem  Werte  des
veräußerten  Gegenstandes)

.  bei  Zwangsversteigerungen  vom

Betrage  des  Meistgebots,  zu
dem  der  Zuschlag  erteilt  wird,
unter  Hinzurechnung  der  vom  Ersteher
  übernommenen  Leistungen,
und  wenn  das  Meistgebot  den
Wert  des  Gegenstandes  nicht
erreicht,  von  diesem.  Im  Falle

136“
        <pb n="892" />
        —  —  Ô  —

 

 

 

 

1  2  3
Steuersatz  Berechnung
Nr.  Gegenstand  der  Besteuerung  vem  on  der
dert  send  Mark]  Pf.  Stempelabgabe
(II.)  Zu  den  Teilnehmern  an  einer  Erb-  der  Abtretung  der  Rechte  aus

Uberlassungsverträge

u.  Die  Abtretung

 

schaft  wird  auch  der  überlebende  Ehegatte
gerechnet,  der  mit  den  Erben  des  verstorbenen
  Ehegatten  gütergemeinschaftliches
  Vermögen  zu  teilen  hat.

zwischen  Eltern
und  Kindern,  auch  eingekindschafteten,
oder  deren  Abkömmlingen.

Auf  Beurkundungen  von  Ubbertragungen
  der  Rechte  des  Erwerbers
aus  Verträgen  der  bezeichneten  Art  an
andere  Personen  als  an  Abkömmlinge
des  ersten  Veräußerers  finden  die  unter  a
Abs.  2  Satz  1  dieser  Tarifnummer  vorgesehenen
  Einschränkungen  der  Stempelpflicht
  keine  Anwendung.

der  Rechte  aus  dem
Meistgebot  und  die  Erklärung,  für  einen
anderen  geboten  zu  haben,  sofern  die
Abtretung  oder  die  Erklärung  in  dem
Versteigerungstermin  erfolgt  oder  sofern
ein  Gläubiger  Meistbietender  war,  dem
eine  durch  ein  geringeres  Gebot  nicht
oder  nicht  völlig  gedeckte  Hypothek,
Grundschuld  oder  Rentenschuld  zustand;

 

 

 

 

 

 

—.  —  —  —  —  —  —

 

k)

b)

S.
--dem

  Meistgebot  und  der  Erklärung
  des  Meistbietenden,  daf
er  für  einen  anderen  geboten
habe,  tritt  an  die  Stelle  des
Meistgebots  der  Wert  der
Gegenleistung,  sofern  eine  solche
in  der  Urkunde  enthalten  ist.

Anmerkungen:

Bei  Verträgen  über  Leistung  an  Er.
füllungsstatt  berechnet  sich  die  Stempel.
abgabe  nach  dem  Werte,  zu  dem  di-Gegenstände
  an  Erfällungsstatt  an
genommen  werden.  Wird  in  einen
Kaufvertrage  hinsichtlich  des  Kau.
preises  eine  Leistung  an  Erfüllungstatt
  vereinbart,  so  ist  der  Vertug
wie  ein  Tauschvertrag  zu  versteuem
Wenn  auf  dem  veräußerten  Gegestand
  ein  Nießbrauchsrecht  lastet,,
dessen  Beseitigung  der  Veräußer
nicht  verpflichtet  ist,  so  ist  der  Sterrbemessung
  der  Wert  des  veräufften
Gegenstandes  zu  Grunde  zu  gen,
sofern  dieser  Wert  den  Betre  der
Gegenleistung  (Ziffer  1  und  Fieser
Spalte)  übersteigt.

Wenn  der  Ersteher  zur  Zeitzt  Einleitung
  der  Zwangsversteigeng  Hypotheken-
  oder  Grundschulzaubiger
ist,  so  tritt  an  die  Stelle  8  Meist.
gebots,  falls  dieses  hintodem  Ge.
samtbetrage  der  Hypotsen=  und
Grundschuldforderungen)  Erstehers
und  der  diesen  vorgehsen  Forde.
rungen  zurückbleibt,  d’r  Gesamt.-betrag,
  sofern  er  nicht/n  Wert  des
Gegenstandes  überstei
Wird  bei  einer  Verstefung,  welche
zum  Zwecke  der  Austandersetzung
unter  Miteigentümes  erfolgt,  der
Zuschlag  einem  Mitcktümer  erteilt,
so  bleibt  bei  Berechm  des  Stempels
derjenige  Teil  des  Fstgebots  außer
Betracht,  welcherf  den  dem  Er.
sleher  bereits  zustden  Anteil  an
den  versteigerten  senständen  fällt.
        <pb n="893" />
        1  3  1
Steuersatz  Berechnung
Nr.  Gegenstand  der  Besteuerung  von  ven  der
dert  LentMart  pf.  Stempelabgabe
(11.)  Im  Falle  der  Gemeinschaft  unter
-  Miterben  gilt  im  Sinne  dieser  Vor-.
  schrift  jeder  Miterbe  als  Miteigentümer
T  nach  Verhältnis  seines  ideellen  An-1
  teilzs  am  Nachlasse.
b)  das  Einbringen  in  eine  Aktiengesellschaft,
Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  oder  Gesellschaft
  mit  beschränkter  Haftung  %  —  —KDes  Entgelts  einschließlich  der  auf
Dem  Einbringen  von  unbeweglichen  ê  der  Einlage  ruhenden,  auf  die
Gegenständen  steht  gleich  das  Einbringen  Gesellschaft  übergehenden  Verbinddes
  Rechtes  auf  Auflassung  sowie  der  Rechte  lichkeiten  und  des  Wertes  aller
aus  Veräußerungsgeschäften  der  unter  a  3  sonstigen  ausbedungenen  Leistungen
Abs.  2  dieser  Tarifnummer  bezeichneten  Art.  #  und  vorbehaltenen  Autungen  eaer-;
  .  -  wenn  das  Entgelt  aus  dem  Verdas
  eiuralnelen  Rt  egenständen  trage  nicht  hervorgeht,  des  Wertes
in  eine  ausschließlich  von  den  Lolnehmern  des  eingebrachten  Vermögens.
an  einer  Erbschaft  gebildete  Gesellschaft
mit  beschränkter  Haftung.  Zu  den  Teil-  I
nehmern  einer  Erbschaft  wird  auch  der
überlebende  Ehegatte  gerechnet,  welcher
mit  den  Erben  des  verstorbenen  Ehegatten
  gütergemeinschaftliches  Vermögen
zu  teilen  hatz  #
Tc)  die  Uberlassung  von  Gesellschaftsvermögen  6
an  einen  Gesellschafter  oder  dessen  Erben  "
zum  Sondereigentume  seitens  einer  Aktiengesellschaft,
  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien,
Gewerkschaft,  Gesellschaft  mit  beschränkter  .
Haftung,  offenen  Handelsgesellschaft,  Kom-  Es
manditgesellschaft,  Kolonialgesellschaft  oder
einer  dieser  gleichgestellten  Gesellschaft,  seitens
einer  Gesellschaft  oder  eines  Vereins  des  .
bürgerlichen  Rechtes  sowie  seitens  einer  6  .
Genossenschaft  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..........  .  ...  1½  —  —  —  Des  Entgelts  einschließlich  des  Wertes

 

Der  Uberlassung  von  Grundstücken  steht
gleich  die  Uberlassung  des  Rechtes  auf  Auflassung
  sowie  der  Nechte  aus  Veräußerungsverträgen
  der  unter  a  Abs.  2  dieser  Tarifnummer
  bezeichneten  Art.

Befreit  ist:
die  Rückgewähr  der  von  einem  Gesellschafter
  eingebrachten  Vermögensgegen- 



 

 

der  ausbedungenen  Leistungen  und
vorbehaltenen  Nutzungen  dder,
wenn  das  Entgelt  nicht  aus  dem
Vertrage  hervorgeht,  des  Wertes
der  überlassenen  Rechte.

Bei  Berechnung  des  Stempels
bleibt  derjenige  Teil  der  zum
Sondereigentum  überlassenen  Vermögensgegenstände
  außer  Betracht,
        <pb n="894" />
        2  3
Steuersatz  Berechnung
Nr.  Gegenstand  der  Besteuerung  vom  vom  der
Hun-  sar-  marts  Pf.  Stempelabgabe
(11.)  stände  an  diesen  Gesellschafter  oder  dessen  der  auf  den  erwerbenden  Gesell-Erben
  oder  dessen  Ehefrau,  welche  mit  schafter  nach  der  Kopfzahl  der  Geihm
  in  Gütergemeinschaft  gestanden  hat;  sellschafter  entfällt.
d)  Auflassungen  und  Anträge  auf  Eintragung
der  Begründung  oder  Ubertragung  von
Erbbaurechten  oder  sonstigen  Rechten,  die
ein  Grundbuchblatt  erhalten  können,  in
Fällen  der  freiwilligen  Veräußerung  ½%  —  des  Wertes  des  veräußerten  Gegen- 



Der  Antrag  auf  Umschreibung  von  Gesellschaftseigentum
  auf  den  Namen  eines
Gesellschafters  unterliegt  dem  Auflassungsstempel
  auch  dann,  wenn  nach  den  Vorschriften
  des  Bürgerlichen  Rechtes  eine  Auflassung
  nicht  erforderlich  ist.

Der  Auflassungsstempel  ist  nicht  zu  erheben,
  wenn  die  das  Veräußerungsgeschäft
enthaltende,  in  an  sich  stempelpflichtiger
Form  ausgestellte  Urkunde  in  Urschrift,  Ausfertigung
  oder  beglaubigter  Abschrift  vorgelegt
  wird.

Eine  das  Veräußerungsgeschäft  enthaltende
Urkunde  im  Sinne  dieser  Vorschrift  gilt
als  nicht  vorhanden,  wenn  die  Urkunde

1.  das  Rechtsgeschäft  nicht  so  enthält,  wie
es  unter  den  Beteiligten  hinsichtlich  des
Wertes  der  Gegenleistung  verabredet  ist,

2.  die  Veräußerung  eines  Grundstücks  durch
einen  Bevollmächtigten  enthält,  sofern
die  Veräußerung  erweislich  für  Rechnung
  des  Bevollmächtigten  erfolgt  ist,

3.z,  die  Uberlassung  der  Rechte  an  dem  Vermögen
  einer  Gesellschaft  seitens  eines
Gesellschafters  oder  dessen  Erben  an  die
Gesellschaft,  an  einen  anderen  Gesellschafter
  oder  einen  Dritten  enthält,  sofern
  nicht  diese  Personen  Abkömmlinge
des  überlassenden  Teiles  sind,

4.  die  Uberlassung  von  Vermögensgegenständen
  seitens  der  Gesellschaft  zum
Sondereigentum  an  einen  Gesellschafter
oder  dessen  Erben  enthält,  soweit  nicht
der  Stempel  zu  c  dieser  Tarifnummer

 

 

 

 

 

 

standes.

Anmerkung  zu  Tarifnummer  1I:

Bei  Berechnung  der  Abgabe  sind
Pfennigbeträge  derart  nach  oben  abzurunden,
  daß  sie  durch  10  teilbar  sind.

Ausländische  Werte  sind  nach  den  Vorschriften
  wegen  Erhebung  des  Wechsel.
stempels  umzurechnen.
        <pb n="895" />
        —879—

          —  —      



  

 

 

 

 

 

1  2  3  4
Steuersatz  Berechnung
Nr.  Gegenstand  der  Besteuerung  vom  vom  der
Hundert  Tausend  Mark  Pf.  Stempelabgabe
(11.)  in  voller  Höhe  zu  entrichten  ist  oder  die

 

Befreiungsvorschrift  zu  c  dieser  Tarifnummer
  Anwendung  findet.

Wird  nach  der  Zahlung  des  Auflassungsstempels
  die  Urkunde  über  das  zu  Grunde
liegende  Veräußerungsgeschäft  errichtet,  so
ist  auf  den  zu  dieser  Urkunde  nach  a  bis  c
dieser  Tarifnummer  erforderlichen  Stempel
der  gezahlte  Auflassungsstempel  anzurechnen.

Die  Vorschriften  über  den  Auflassungsstempel
  finden  entsprechende  Anwendung  bei
Anträgen  auf  Umschreibungen  in  öffentlichen
Büchern,  sofern  das  Grundbuch  noch  nicht
als  angelegt  anzusehen  ist.

Befreit  sind  auf  Antrag:

Grundstücksübertragungen  der  in  a  und  d  dieser

 

Tarifnummer  bezeichneten  Art,  wenn  der
stempelpflichtige  Betrag  bei  bebauten  Grundstücken
  20  000  Mark,  bei  unbebauten  Grundstücken
  5000  Mark  nicht  überschreitet  und  der
Erwerber  weder  den  Grundstückshandel  gewerbsmäßig
  betreibt  noch  ein  Jahreseinkommen  von
mehr  als    2000  Mark  hat.

Auf  Beurkundungen  von  Übertragungen  der
Rechte  des  Erwerbers  finden  die  unter  a  Abs.  2
Satz  1  dieser  Tarifnummer  vorgesehenen  Einschränkungen
  der  Stempelpflicht  keine  Anwendung.
        <pb n="896" />
        —  880  —

(Nr.  3648.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Fassung  des  Leuchtmittelsteuergesetzes.  Vom
22.  Juli  1909.

Auf  Grund  des  Artikel  VI  Abs.  2  des  Gesetzes  vom  15.  Juli  1909,  betreffend
Änderungen  im  Finanzwesen  (Reichs-Gesetzbl.  S.  743),  wird  die  Fassung  des
Leuchtmittelsteuergesetzes  nachstehend  bekannt  gemacht.

Berlin,  den  22.  Juli  1909.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Wermuth.

 

Leuchtmittelsteuergesetz.

Vom  15.  Juli  1909.

        

§  1.
Die  nachbenannten  Beleuchtungsmittel:
elektrische  Glühlampen  und  Brenner  für  solche,
Glühkörper  für  Gas-,  Spiritus-,  Petroleum  und  ähnliche  Glühlampen,
Brennstifte  für  elektrische  Bogenlampen,
Quecksilberdampflampen  und  ihnen  ähnliche  elektrische  Lampen
unterliegen,  soweit  sie  zum  Verbrauch  im  Inlande  bestimmt  sind,  einer  in  die
Reichskasse  fließenden  Steuer.
§ 2.
Höhe  der  Steuer.  Die  Steuer  beträgt:

A.  für  elektrische  Glühlampen  und  Brenner  zu  solchen:

a) Kohlefadenlampen  b)  Metallfadenlampen
    Nernstlampenbrenner  und
  andere  Glühlampen

für  das  Stück

 

1.  bis  zu  15  Watt .....  5  Pfennig,  10  Pfennig,
2.  von  über  15  bis  25  Watt .....  10〃  20〃
3.  〃〃25〃  60〃.....  20〃  40〃
4.〃〃  60〃  100〃.....  30〃  60〃
5.〃〃  100〃  200〃.....  50〃  1  Mark,

6.  für  solche  von  höherem  Verbrauche  zu  a  je  25  Pennig,  zu  b  je

40  Pfennig  mehr  für  jedes  weitere  angefangene  Hundert  Watt;
        <pb n="897" />
        —  881  —

B.  für  Glühkörper  zu  Gasglühlicht=  und  ähnlichen  Lampen:  10  Pfennig
für  das  Stück;
C.  für  Brennstifte  zu  elektrischen  Bogenlampen:
1.  aus  Reinkohle:  60  Pfennig  für  das  Kilogramm,
2.  aus  Kohle  mit  Leuchtzusätzen  und  für  alle  übrigen  Brennstifte:
1  Mark  für  das  Kilogramm;
D.  für  Brenner  zu  Quecksilberdampf-  und  ähnlichen  Lampen  bis  100  Watt:
1  Mark  für  das  Stück,  für  solche  von  höherem  Verbrauche  je  1  Mark
mehr  für  jedes  weitere  angefangene  Hundert  Watt.

 

§ 3.

Die  Steuer  ist  vom  Hersteller  der  Beleuchtungsmittel  mittels  Verwendung  [Entrichtung und Stundung der Steuer.]
von  Steuerzeichen  an  den  Packungen  zu  entrichten,  bevor  die  fertigen  verpackten
Erzeugnisse  aus  den  Räumen  des  Herstellungsbetriebs  entfernt  werden.  Bei  eingeführten
  Erzeugnissen  der  bezeichneten  Art  hat  die  Versteuerung  durch  den  Einbringer
  bei  der  Zollabfertigung  oder  wo  eine  solche  nicht  stattfindet,  innerhalb
einer  Frist  von  drei  Tagen  nach  dem  Empfange  zu  geschehen.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Wertbeträge  der  Steuerzeichen,  über
ihre  Form,  ihre  Anfertigung,  ihren  Vertrieb  und  die  Art  ihrer  Verwendung
trifft  der  Bundesrat.  Er  stellt  die  Voraussetzungen  fest,  unter  denen  für  verwendete
  oder  unverwendbar  gewordene  Steuerzeichen  ein  Ersatz  der  bezahlten
Steuerbeträge  gewährt  werden  darf.  Steuerzeichen,  die  nicht  in  der  vorgeschriebenen
  Wese  verwendet  worden  sind,  werden  als  nicht  verwendet  angesehen.

Die  Verwendung  von  Steuerzeichen  ist  nicht  erforderlich,  wenn  die  steuerpflichtigen
  Beleuchtungsmittel  zur  Ausfuhr  unter  amtlicher  Aufsicht  vor  der  Entnahme
  aus  den  Räumen  des  Herstellungsbetriebs  angemeldet  werden.

Die  Steuer  kann  ohne  Sicherheitsleistung  auf  drei  Monate  gestundet
werden;  gegen  Sicherheitsstellung  ist  sie  auf  sechs  Monate  zu  stunden.  Ein
unter  Steuerverschluß  befindliches  Lager  kann  als  Sicherheit  angesehen  werden.

§ 4.

Für  versteuerte  Beleuchtungsmittel,  die  dem  Hersteller  vom  Empfänger  als
unbrauchbar  zur  Verfügung  gestellt  werden,  erhält  der  Hersteller  eine  Vergütung
der  Steuer.  Diese  kann  in  einer  Pauschsumme  gewährt  werden,  die  nach  dem
Steuerwerte  der  im  Laufe  des  Jahres  vom  Hersteller  verwendeten  Steuerzeichen
berechnet  wird.  

§ 5.

Ansprüche  auf  Zahlung  oder  Erstattung  der  Steuer  verjähren  in  einem  [Verjährung der Steuer.]
Jahre  von  dem  Tage  des  Eintritts  der  Steuerpflicht  oder  der  Steuerentrichtung
ab.  Der  Anspruch  auf  Nachzahlung  eines  hinterzogenen  Steuerbetrags  verjährt
in  drei  Jahren.

Reichs-Gesetzbl.  1909.  137

  und
tundung
        <pb n="898" />
        —  882  —

Die  Verjährung  wird  durch  jede  von  der  zuständigen  Behörde  zur  Geltendmachung
  des  Anspruchs  gegen  den  Zahlungspflichtigen  gerichtete  Handlung  unterbrochen.


§ 6.

[Verpackungszwang.]  Steuerpflichtige  Beleuchtungsmittel  dürfen  aus  den  Herstellungsbetrieben
und  aus  dem  Auslande  nur  in  vollständig  geschlossenen  und  ohne  erkennbare
Spuren  nicht  zu  öffnenden  Packungen  in  den  freien  Verkehr  des  Inlandes  gebracht
  werden.  Die  vorschriftsmäßige  Verpackung  hat  vor  dem  Eintritte  der
Steuerpflichtigkeit  zu  erfolgen  und  gilt  als  ein  Teil  der  Herstellung.

Die  Art  der  Verpackung  und  die  Größe  der  zulässigen  Packungen  bestimmt
der  Bundesrat.  Auf  jeder  Packung  ist  der  Inhalt,  und  zwar  bei  elektrischen
Glühlampen,  Brennern  zu  solchen  und  Quecksilberdampf-  und  ähnlichen  Lampen
nach  Stückzahl  und  Wattverbrauch,  bei  Glühkörpern  nach  der  Stückzahl,  bei
Bogenlampenstiften  nach  ihrem  Eigengewichte,  die  Steuerklasse  (§  2),  die  Benennung
  der  verpackten  Beleuchtungsmittel  (Handelsmarke)  und  eine  Bezeichnung,
aus  welcher  der  Steuerpflichtige  (§  3)  von  der  Steuerbehörde  mit  Sicherheit  festgestellt
  werden  kann,  anzugeben.

Im  Falle  der  Einfuhr  kann  zugelassen  werden,  daß  die  Verpackung  unter
besonderen  Sicherungsmaßnahmen  erst  im  Inlande  vorgenommen  wird.

Der  Bundesrat  ist  befugt,  für  den  Einzelverkauf  von  steuerpflichtigen  Beleuchtungsmitteln
  besondere  Sicherungsmaßnahmen  zu  treffen.

 

§ 7.

[Befreiung vom Verpackungszwange.]  Im  Falle  nachgewiesenen  Bedürfnisses  kann  der  Bundesrat  die  Versteuerung
steuerpflichtiger  Beleuchtungsmittel  nach  den  Sätzen  des  §  2  durch  den  Hersteller
unter  Befreiung  vom  Verpackungszwang  und  von  der  Verwendung  von  Steuerzeichen
  auf  Grund  einer  besonderen  Buchführung  und  der  sonst  erforderlichen
Sicherungsmaßnahmen  gestatten.

Ebenso  kann  von  der  Verwendung  von  Steuerzeichen  und  dem  Verpackungszwange
  bei  der  Einfuhr  von  steuerpflichtigen  Beleuchtungsmitteln,  die  nicht  zum
Handel  bestimmt  sind,  abgesehen  werden.

 

§ 8.

[Anmeldepflicht.]  Wer  gewerbsmäßig  steuerpflichtige  Beleuchtungsmittel  herstellen  will,  hat
dies  vor  der  Eröffnung  des  Betriebs  unter  Bezeichnung  der  Exrzeugnisse,  deren
Herstellung  beabsichtigt  ist,  der  Steuerbehörde  schriftlich  anzuzeigen  und  gleichzeitig
eine  Beschreibung  der  Betriebs-  und  Lagerräume  sowie  der  damit  in  Verbindung
stehenden  oder  unmittelbar  daran  angrenzenden  Räume  vorzulegen.

Die  Herstellung  von  steuerpflichtigen  Beleuchtungsmitteln  darf  nur  in  den
angemeldeten  Betriebsräumen  erfolgen.
        <pb n="899" />
        —  883  —

Wer  neben  der  Herstellung  steuerpflichtiger  Beleuchtungsmittel  deren  Verkauf
  im  kleinen  betreiben  will,  hat  dies  unter  genauer  Beschreibung  der  Räume
für  den  Kleinverkauf  der  Steuerbehörde  anzuzeigen.  Die  Betriebe  unterliegen  den
von  dieser  Behörde  zur  Sicherung  der  Steuer  anzuordnenden  Maßnahmen.

§ 9.
Jede  Änderung  in  den  angemeldeten  Verhältnissen  ist  der  Steuerbehörde  [Anzeige  von Änderungen.]
binnen  einer  Woche  anzuzeigen.  
Betriebsinhaber,  die  den  Betrieb  nicht  selbst  leiten,  haben  der  Steuerbehörde
  diejenige  Person  zu  bezeichnen,  die  als  Betriebsleiter  in  ihrem  Namen
handelt.
Die  im  folgenden  für  den  Betriebsinhaber  gegebenen  Vorschriften  gelten
mit  Ausnahme  derjenigen  im  §  15  Satz  2  auch  für  den  Betriebsleiter.

§ 10.

Steuerpflichtige  Beleuchtungsmittel  sowie  die  zu  ihrer  Herstellung  bestimmten  [Vorschriften  für Fabriken.]
Rohstoffe  und  Halbfabrikate  dürfen  nur  in  den  angemeldeten  Räumen  (§  8)  ge-  
lagert  und  verpackt  werden.  Die  Lagerung  hat  in  geordneter  Weise  derart  zu
erfolgen,  daß  die  Aufsichtsbeamten  jederzeit  in  der  Lage  sind,  die  Bestände  festzustellen.
  Uber  Zu-  und  Abgang  der  Erzeugnisse  sind  Anschreibungen  zu  führen,

ie  nach  näherer  Bestimmung  der  Steuerbehörde  aufzubewahren  und  den  Beamten
  zugänglich  zu  halten  sind.

Die  Bestände  sind  von  Zeit  zu  Zeit  amtlich  festzustellen  und  mit  den  Anschreibungen
  zu  vergleichen.  Von  der  Erhebung  der  Steuer  für  Fehlmengen  ist
abzusehen,  wenn  und  soweit  dargetan  wird,  daß  die  Fehlmengen  auf  Umstände
zurückzuführen  sind,  die  eine  Steuerschuld  nicht  begründen.

§  11.
Gewerbebetriebe,  die  sich  mit  der  Herstellung  steuerpflichtiger  Beleuchtungs-  [Steueraufsicht.]

mittel  befassen,  stehen  unter  Steueraufsicht.  Die  Steuerbeamten  sind  befugt,  die
Betriebs-  und  Lagerräume,  solange  sie  geöffnet  sind  oder  darin  gearbeitet  wird,
zu  jeder  Zeit,  anderenfalls  während  der  Tagesstunden,  zu  besuchen.  Die  Aufsichtsbefugnis
  erstreckt  sich  auf  alle  an  die  Betriebs-  und  Lagerräume  unmittelbar  angrenzenden
  und  damit  in  Verbindung  stehenden  Räume.  Die  Zeitbeschränkung
fällt  weg,  wenn  Gefahr  im  Verzug  ist.

§ 12.

Der  Betriebsinhaber  hat  den  Steuerbeamten  jede  für  die  Steueraufsicht  [Hilfeleistung  bei  der Steueraufsicht.]
oder  zu  statistischen  Zwecken  erforderliche  Auskunft  über  den  Betrieb  zu  erteilen  
und  bei  den  zum  Zwecke  der  Steueraufsicht  stattfindenden  Amtshandlungen  die
Hilfsmittel  zu  stellen  und  die  nötigen  Hilfsdienste  zu  leisten.

137
        <pb n="900" />
        —  884  —

Den  Oberbeamten  der  Steuerverwaltung  sind  die  auf  die  Herstellung  und
Abgabe  der  steuerpflichtigen  Erzeugnisse  sich  beziehenden  Geschäftsbücher  und
Geschäftspapiere  auf  Erfordern  zur  Einsicht  vorzulegen.

 

§ 13.

[Halberzeugnisse.]  Der  Bundesrat  kann  für  die  Versendung  solcher  Erzeugnisse,  die  als  fertige,
der  Steuer  unterworfene  Beleuchtungsmittel  noch  nicht  anzusehen  sind,  Sicherungsmaßnahmen
  anordnen.

§ 14.

[Verkaufsstellen.]  Wer  sich  gewerbsmäßig  mit  dem  Verkaufe  von  steuerpflichtigen  Beleuchtungsmitteln
  befassen  will,  hat  dies  vorher  der  Steuerbehörde  anzuzeigen.  Er  ist
verpflichtet,  den  Beamten  der  Steuerverwaltung  seine  Vorräte  an  Waren  der
bezeichneten  Art  zum  Nachweise,  daß  sie  mit  den  vorgeschriebenen  Steuerzeichen
versehen  sind,  zu  den  üblichen  Geschäftsstunden  auf  Verlangen  vorzuzeigen.

§ 15.

Sind  Hersteller  oder  Verkäufer  steuerpflichtiger  Beleuchtungsmittel  wegen
Steuerhinterziehung  bestraft  worden,  so  kann  der  Betrieb  besonderen  Aufsichtsmaßnahmen
  unterworfen  werden.  Die  Kosten  fallen  dem  Betriebsinhaber
zur  Last.  

§ 16.

[Behandlung der Steuerzeichen.]  Die  Steuerzeichen  sind  an  den  Packungen  so  lange  unverletzt  zu  erhalten,
bis  diese  zur  Vornahme  des  stückweisen  oder  Kleinverkaufs  geöffnet  werden  müssen
oder  an  den  Käufer  abgegeben  werden.  Geöffnete,  ganz  oder  teilweise  entleerte
Packungen  dürfen  mit  steuerpflichtigen  Beleuchtungsmitteln  nicht  nachgefüllt
werden.  Der  Einzelverkauf  darf  nur  mit  oder  aus  den  zugehörigen  Umschließungen
  erfolgen.  Geleerte  Umschließungen  dürfen  ohne  vorherige  Beseitigung
der  Steuerzeichen  weder  an  Fabrikanten  und  Händler  zurückgegeben  noch  von
diesen  angenommen  oder  wieder  verwendet  werden.

Wer  als  Verkäufer  steuerpflichtige  Beleuchtungsmittel  empfängt  die  nicht
in  der  vorgeschriebenen  Weise  verpackt,  bezeichnet  und  mit  Steuerzeichen  versehen
sind,  hat  innerhalb  dreier  Tage  der  Steuerbehörde  Anzeige  zu  erstatten.

Strafvorschriften.

§ 17.

[Steuerhinterziehung.]  Wer  es  unternimmt,  dem  Reiche  die  in  diesem  Gesetze  vorgesehene  Steuer
vorzuenthalten,  macht  sich  der  Hinterziehung  schuldig.
        <pb n="901" />
        —  885  —

§ 18.

Der  Tatbestand  des  §  17  wird  insbesondere  dann  als  vorliegend  angenommen,


1.  wenn  mit  der  Herstellung  steuerpflichtiger  Beleuchtungsmittel  begonnen
wird,  bevor  die  Anzeige  des  Betriebs  (§  8)  in  der  vorgeschriebenen
Weise  erfolgt  ist;

2.  wenn  steuerpflichtige  Beleuchtungsmittel  vom  Hersteller  in  anderen  als
den  hierfür  angemeldeten  Räumen  aufbewahrt  werden;

3.  wenn,  abgesehen  vom  Falle  des  §  7,  steuerpflichtige  Beleuchtungsmittel
aus  der  Erzeugungsstätte  oder  aus  dem  Ausland  in  den  Inlandsverkehr
  gebracht  werden,  ohne  daß  sie  in  der  vorgeschriebenen  Weise
verpackt  und  mit  den  im  §  6  bezeichneten  Angaben  und  den  zutreffenden
  Steuerzeichen  versehen  sind;

4.  wenn  Verkäufer  steuerpflichtige  Beleuchtungsmittel  in  Gewahrsam  haben,
die  der  Vorschrift  dieses  Gesetzes  zuwider  mit  den  erforderlichen  Steuerzeichen
  nicht  versehen  sind;

5.  wenn  geöffnete,  mit  Steuerzeichen  versehene  Packungen  der  Vorschrift
des  §  16  zuwider  nachgefüllt  werden;

6.  wenn  vorgeschriebene  Anschreibungen  (§  10)  vom  Hersteller  oder  Bezieher
  unrichtig  geführt  werden.

Der  Hinterziehung  wird  es  gleichgeachtet,  wenn  jemand  steuerpflichtige
Beleuchtungsmittel,  von  denen  er  weiß  oder  den  Umständen  nach  annehmen
muß,  daß  hinsichtlich  ihrer  eine  Hinterziehung  der  Steuer  stattgefunden  hat,
erwirbt  oder  in  Verkehr  bringt,  bevor  die  Abgabe  entrichtet  ist.

Wird  in  den  Fällen  der  Abs.  1  und  2  festgestellt,  daß  eine  Vorenthaltung
der  Steuer  nicht  stattgefunden  hat  oder  nicht  beabsichtigt  worden  ist,  so  findet
nur  eine  Ordnungsstrafe  nach  §  27  statt.

 

§ 19.

Wer  eine  Hinterziehung  begeht,  wird  mit  einer  Geldstrafe  in  Höhe  des
vierfachen  Betrags  der  Steuer,  mindestens  aber  in  Höhe  von  fünfzig  Mark  für
jeden  einzelnen  Fall  bestraft.  Außerdem  ist  die  Steuer  nachzuzahlen.

Soweit  der  Betrag  der  Steuer  nicht  festgestellt  werden  kann,  tritt  eine
Geldstrafe  bis  zu  fünfzigtausend  Mark  ein.

Liegt  eine  Übertretung  vor,  so  werden  die  Beihilfe  und  die  Begünstigung
mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  bestraft.

 

§  20.

Im  Falle  der  Wiederholung  der  Hinterziehung  nach  vorausgegangener
Bestrafung  werden  die  im  §  19  vorgesehenen  Strafen  verdoppelt.
        <pb n="902" />
        älschung
  

—  886  —

Jeder  fernere  Rückfall  zieht  Gefängnis  bis  zu  zwei  Jahren  nach  sich,  doch
kann  nach  richterlichem  Ermessen  mit  Berücksichtigung  aller  Umstände  und  der
vorangegangenen  Fälle  auf  Haft  oder  auf  Geldstrafe  nicht  unter  dem  Vierfachen
der  im  §  19  vorgesehenen  Strafen  erkannt  werden.

Die  Rückfallstrafe  tritt  ein,  auch  wenn  die  frühere  Strafe  nur  teilweise
verbüßt  oder  ganz  oder  teilweise  erlassen  worden  ist;  sie  bleibt  dagegen  ausgeschlossen,
  wenn  seit  der  Verbüßung  oder  dem  Erlasse  der  früheren  Strafe  bis
zur  Begehung  der  neuen  Straftat  drei  Jahre  verflossen  sind.

§ 21.

Die  Vorschriften  über  die  Hinterziehung  der  Steuer  finden  Anwendung
auf  die  Erwirkung  einer  Steuerbefreiung,  Steuervergünstigung  oder  Steuervergütung,
  die  überhaupt  nicht  oder  nur  in  geringerem  Betrage  zu  beanspruchen
war.  Der  zu  Ungebühr  empfangene  Betrag  ist  zurückzuzahlen.

§ 22.

[Einziehung.]  Steuerpflichtige  Beleuchtungsmittel,  die  nicht  vorschriftsmäßig  verpackt  und
bezeichnet  oder  deren  Packungen  mit  den  erforderlichen  Steuerzeichen  nicht  versehen
  sind,  unterliegen,  abgesehen  von  dem  Falle  des  §  7,  der  Einziehung,  gleichviel
  wem  sie  gehören  und  ob  gegen  eine  bestimmte  Person  ein  Strafverfahren
eingeleitet  wird.

§  23.

[Fälschung von Steuerzeichen.]  Mit  Gefängnis  nicht  unter  drei  Monaten  wird  bestraft,  wer  unechte  Steuerzeichen
  (§  3)  in  der  Absicht  anfertigt,  sie  als  echt  zu  verwenden,  oder  echte  Steuerzeichen
  in  der  Absicht  verfälscht,  sie  zu  einem  höheren  Werte  zu  verwenden,  oder
wissentlich  von  falschen  oder  verfälschten  Steuerzeichen  Gebrauch  macht.

Neben  der  Strafe  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt
  werden.

§ 24.

Wer  wissentlich  schon  einmal  verwendete  Steuerzeichen  verwendet,  wird  mit
Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark  bestraft.

§ 25.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  mit  Haft  wird  bestraft,
wer  ohne  schriftlichen  Auftrag  einer  Behörde

1.  Stempel,  Siegel,  Stiche,  Platten  oder  andere  Formen,  die  zur  Anfertigung
  von  Steuerzeichen  dienen  können,  anfertigt  oder  an  einen
anderen  als  die  Behörde  verabfolgt;

2.  den  Abdruck  der  in  Nr.  1  bezeichneten  Stempel,  Siegel,  Stiche,
Platten  oder  Formen  unternimmt  oder  Abdrucke  an  einen  anderen  als
die  Behörde  verabfolgt.
        <pb n="903" />
        —  887  —

Neben  der  Strafe  kann  auf  Einziehung  der  Stempel,  Siegel,  Stiche,
Platten  oder  anderen  Formen  sowie  der  Abdrucke  erkannt  werden,  ohne  Unter—
schied  ob  sie  dem  Verurteilten  gehören  oder  nicht.

§ 26.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  wird  bestraft,  wer  wissentlich
schon  einmal  verwendete  Steuerzeichen  veräußert  oder  feilhält.

§ 27.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  und  die  dazu  [Ordnungsstrafen.]
erlassenen  und  öffentlich  oder  den  Beteiligten  besonders  bekannt  gemachten  Verwaltungsbestimmungen
  werden,  sofern  sie  nicht  nach  §§  19  ff.  mit  einer  besonderen
Strafe  bedroht  sind,  mit  einer  Ordnungsstrafe  von  einer  Mark  bis  zu  dreihundert
  Mark  bestraft.  

§ 28.

Inhaber  der  unter  Steueraufsicht  stehenden  Betriebe  (§  11)  haften  für  die  [Haftung für andere Personen.]
von  ihren  Verwaltern,  Geschäftsführern,  Gehilfen  und  sonstigen  in  ihrem  Dienste
oder  Lohne  stehenden  Personen  sowie  von  ihren  Familien-  oder  Haushaltungs.
mitgliedern  verwirkten  Geldstrafen  und  Kosten  des  Strafverfahrens  sowie  für  die
nachzuzahlende  Steuer  im  Falle  des  Unvermögens  der  eigentlich  Schuldigen,
wenn  nachgewiesen  wird,  

1.  daß  die  Zuwiderhandlung  mit  ihrem  Wissen  verübt  ist,  oder

2.  daß  sie  bei  Auswahl  und  Anstellung  der  Verwalter,  Geschäftsführer,

Gehilfen  und  sonstigen  in  ihrem  Dienste  oder  Lohne  stehenden  Personen
  oder  bei  Beaufsichtigung  dieser  sowie  der  bezeichneten  Hausgenossen
  nicht  mit  der  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Geschäftmanns  zu
Werke  gegangen  sind.

Wird  weder  das  eine  noch  das  andere  nachgewiesen,  so  haften  sie,  auch
soweit  sie  nicht  ohnehin  zur  Entrichtung  der  Steuer  verpflichtet  sind,  für  die  Steuer.

Läßt  sich  die  Geldstrafe  von  dem  Schuldigen  nicht  beitreiben,  so  kann  die
Steuerbehörde  davon  absehen,  den  für  die  Geldstrafe  Haftenden  in  Anspruch  zu
nehmen  und  die  an  Stelle  der  Geldstrafe  tretende  Freiheitsstrafe  an  dem  Schuldigen
  vollstrecken  lassen.

§  29.

Bei  Umwandlung  der  nicht  beizutreibenden  Geldstrafen  in  Freiheitsstrafen  [Umwandlung der Geldstrafen in Freiheitsstrafen.]
darf  die  Freiheitsstrafe  bei  einer  Hinterziehung  im  ersten  Falle  sechs  Monate,  im
ersten  Rückfall  ein  Jahr  und  im  ferneren  Rückfalle  zwei  Jahre,  bei  einer  mit
Ordnungsstrafe  bedrohten  Zuwiderhandlung  drei  Monate  nicht  übersteigen.  Im
Falle  des  §  19  Abs.  2  bleibt  ein  Fünftel  der  Geldstrafe  bei  der  Umwandlung
außer  Betracht.
        <pb n="904" />
        —  888  —

§ 30.

[Zwangsmaßregeln.]  Neben  der  Festsetzung  von  Ordnungsstrafen  kann  die  Steuerbehörde  die
Beobachtung  der  auf  Grund  dieses  Gesetzes  getroffenen  Anordnungen  durch  Androhung
  und  Einziehung  von  Geldstrafen  bis  zu  fünfhundert  Mark  erzwingen,
auch,  wenn  eine  vorgeschriebene  Einrichtung  nicht  getroffen  wird,  diese  auf  Kosten
der  Pflichtigen  herstellen  lassen.  Die  Einziehung  der  Kosten  und  Geldstrafen
erfolgt  nach  den  Vorschriften  über  das  Verfahren  für  die  Beitreibung  der  Zölle
und  mit  dem  Vorzugsrechte  der  letzteren.

 

 


§ 31.
[Verjährung der Strafverfolgung.]  Die  Strafverfolgung  von  Hinterziehungen  verjährt  in  drei  Jahren,  von
den  mit  Ordnungsstrafe  belegten  Zuwiderhandlungen  in  einem  Jahre.

§ 32.

[Strafverfahren.]  In  Ansehung  des  Verwaltungsstrafverfahrens,  der  Strafmilderung  und
des  Erlasses  der  Strafe  im  Gnadenwege  sowie  in  Ansehung  der  Strafvollstreckung
kommen  die  Vorschriften  zur  Anwendung,  nach  denen  sich  das  Verfahren  wegen
Zuwiderhandlung  gegen  die  Zollgesetze  bestimmt.

Der  Erlös  aus  eingezogenen  Gegenständen  und  die  Geldstrafen  fallen  dem
Staate  zu,  von  dessen  Behörden  die  Strafentscheidung  erlassen  ist.  Im  Falle
des  §  19  Abs.  2  ist  von  dem  Betrage  der  Geldstrafe  der  fünfte  Teil  an  Stelle
des  nicht  festgestellten  Steuerbetrags  an  die  Reichskasse  abzuführen.

§ 33.

Ein  im  Strafverfahren  eingegangener  Geldbetrag  ist  zunächst  auf  die  Steuer
zu  verrechnen.    

Sonstige  Vorschriften.

§ 34.

[Abfindung.]  Für  die  außerhalb  der  Zollgrenze  liegenden  Teile  des  Reichsgebiets  kann
auf  Antrag  der  Landesregierungen  an  Stelle  der  in  diesem  Gesetze  vorgesehenen
Steuern  durch  den  Bundesrat  die  Zahlung  einer  Abfindung  an  die  Reichskasse

zugelassen  werden.
§ 35.

[Zollanschlüsse.]  Steuerpflichtige  Beleuchtungsmittel,  die  aus  den  dem  Zollgebiet  angeschlossenen
  Staaten  und  Gebietsteilen  eingehen,  sind  spätestens  beim  Eintritt  in
das  Inland  mit  dem  Steuerzeichen  (§  3)  zu  versehen.
        <pb n="905" />
        —  889  —

§  36.

Der  Reichskanzler  kann  unter  Zustimmung  des  Bundesrats  wegen  Herbei-  [Vereinbarungen  mit fremden Staaten.]

führung  einer  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  entsprechenden  Besteuerung  in  den
dem  Zollgebiet  angeschlossenen  Staaten  und  Gebietsteilen,  wegen  Uberweisung  der
Steuer  für  die  im  gegenseitigen  Verkehr  übergehenden  Erzeugnisse  oder  wegen
Begründung  einer  Steuergemeinschaft  mit  den  fremden  Regierungen  Vereinbarungen
  treffen.

 

 

§ 37.

Die  Erhebung  und  Verwaltung  der  in  diesem  Gesetze  vorgesehenen  Steuern  [Erhebung und Verwaltung der Steuer.]
erfolgt  durch  die  Landesbehörden.  Inwieweit  außerdem  eine  Steueraufsicht  durch
besondere  technisch  vorgebildete  Beamte  zu  erfolgen  hat,  bestimmt  der  Bundesrat.
Für  die  erwachsenden  Kosten  wird  den  Bundesstaaten  nach  den  vom  Bundesrate
zu  erlassenden  Bestimmungen  Vergütung  gewährt.  Diese  sind  dem  Reichstag
innerhalb  dreier  Jahre  mitzuteilen  und  außer  Kraft  zu  setzen,  wenn  er  sie  nicht
genehmigt.

Die  Reichsbevollmächtigten  für  Zölle  und  Steuern  und  die  ihnen  unterstellten
  Aufsichtsbeamten  haben  in  bezug  auf  die  Ausführung  der  Bestimmungen
dieses  Gesetzes  dieselben  Rechte  und  Pflichten  wie  bezüglich  der  Erhebung  und
Verwaltung  der  Zölle.

Übergangs-  und  Schlußvorschriften.

§ 38.

Von  den  bestehenden  Betrieben  zur  Herstellung  oder  zum  Verkaufe  steuerpflichtiger
  Beleuchtungsmittel  sind  die  nach  diesem  Gesetz  erforderlichen  Anzeigen
zur  Vermeidung  der  im  §  27  angedrohten  Ordnungsstrafen  spätestens  drei  Monate
vor  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  zu  erstatten.

 

§ 39.

Hersteller  von  Beleuchtungsmitteln  der  im  §  1  bezeichneten  Art  haben  die
am  Tage  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  außerhalb  der  Räume  des  angemeldeten
  Herstellungsbetriebs  vorhandenen,  in  ihrem  Besitze  befindlichen  steuerpflichtigen
  Beleuchtungsmittel  innerhalb  einer  Woche  dem  Steueramt  anzumelden
und,  soweit  sie  nicht  ausgeführt  oder  auf  ein  Zoll-  oder  Steuerlager  gebracht
werden,  nach  Maßgabe  des  §  2  zu  versteuern.

Zur  Veräußerung.  bestimmte  Beleuchtungsmittel  und  andere  Vorräte  von
solchen,  die  sich  am  Tage  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  außerhalb  eines
Reichs-Gesetzbl.  1909.  138
        <pb n="906" />
        —  890  —

Herstellungsbetriebs  oder  einer  Zollniederlage  befinden,  unterliegen,  soweit  sie  nicht
dem  eigenen  Haushalte  des  Besitzers  dienen,  nach  näherer  Bestimmung  des
Bundesrats  der  Steuer  in  Form  einer  Nachsteuer.

Die  Nachsteuer  kann  ohne  Sicherheitsbestellung  auf  drei  Monate  gestundet
werden,  gegen  Sicherheitsbestellung  ist  sie  auf  sechs  Monate  zu  stunden.

Soweit  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  Verträge  über  Lieferung  von  Beleuchtungsmitteln
  bestehen,  ist  der  Lieferer  berechtigt,  vom  Abnehmer  einen  um
den  Betrag  der  Steuer  erhöhten  Preis  zu  fordern,  falls  nichts  anderes  vereinbart
  ist.

§ 40.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1909  in  Kraft.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="907" />
        —  891  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr 46.

Inhalt:  Gesetz  wegen  Änderung  des  Schankgefäßgesetzes.  S.  891.  —  Bekanntmachung,  betreffend
Schaffung  von  Rayons.  S.  892.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Befähigungsnachweis  und
die  Prüfung  der  Seeschiffer  und  Seesteuerleute  auf  deutschen  Kauffahrteischiffen.  S.  892.  —
Bekanntmachung,  betreffend  Einfuhrbeschränkungen  wegen  Gefahr  der  Einschleppung  der  San
José-Schildlaus.  S.  893.  —  Druckfehler-BVerichtigung.  S.  893.

 

 

(Nr.  3649.)  Gesetz  wegen  Änderung  des  Schankgefäßgesetzes.  Vom  24.  Juli  1909.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:
Artikel  I.

Das  Gesetz,  betreffend  die  Bezeichnung  des  Raumgehalts  der  Schankgefäße,
vom  20.  Juli  1881  (Reichs-Gesetzbl.  S.  249)  wird  wie  folgt  geändert:

1.  An  die  Stelle  des  §  1  Abs.  3  tritt  folgende  Vorschrift:

Zugelassen  sind  nur  Schankgefäße,  deren  Sollinhalt  einem
Liter  oder  einer  Maßgröße  entspricht,  welche  vom  Liter  aufwärts
durch  Stufen  von  ½  Liter,  vom  Liter  abwärts  durch  Stufen
von  Zehnteilen  und  vom  halben  Liter  abwärts  durch  Stufen  von
Zwanzigteilen  des  Liters  gebildet  wird.

2.  Im  §  2  Abs.  1  wird  eine  neue  lit.  b  eingefügt  in  folgender  Weise:
b)  bei  Schankgefäßen  für  Bier  zwischen  2  und  4  Zentimeter,
c)  wie  bisher  b.

3.  Dem  §  2  werden  folgende  Absätze  3  und  4  hinzugefügt:

Die  höhere  Verwaltungsbehörde  ist  ferner  befugt,  den  in
Abs.  1  zu  b  bezeichneten  Mindestbetrag  des  Abstandes  für  Gefäße
von  einem  halben  Liter  Inhalt  und  darüber  bis  auf  3  Zentimeter
zu  erhöhen.  

Bis  zum  1.  Oktober  1913  ist  der  Gebrauch  von  Schankgefäßen
  für  Bier  mit  einem  Mindestabstande  von  1  Zentimeter
gestattet.

Reichs-Gesetzbl.  1909.  139
Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Juli  1909.
        <pb n="908" />
        —  892  —

Artikel  II.
Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  August  1909  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Molde,  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“,  den  24.  Juli  1909.

(L.  S.)  Wilhelm.
Delbrück.

 

 

(Nr.  3650.)  Bekanntmachung,  betreffend  Schaffung  von  Rayons.  Vom  22.  Juli  1909.

Auf  Grund  des  §  35  des  Gesetzes,  betreffend  die  Beschränkungen  des  Grundeigentums
  in  der  Umgebung  von  Festungen,  vom  21.  Dezember  1871  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  459)  wird  bekannt  gemacht,  daß  für  die  neuen  Befestigungen  bei
Neubreisach  und  an  der  Masurischen  Seenkette  die  Neufestsetzung  von  Rayons
in  Aussicht  genommen  ist.

Berlin,  den  22.  Juli  1909.

Der  Reichskanzler.
von  Bethmann  Hollweg.

 

1—-“"“““"·“4--  



(Nr.  3651.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Befähigungsnachweis  und  die  Prüfung  der
Seeschiffer  und  Seesteuerleute  auf  deutschen  Kauffahrteischiffen.  Vom
24.  Juli  1909.

Auf  Grund  des  §  31  der  Gewerbeordnung  für  das  Deutsche  Reich  hat  der
Bundesrat  beschlossen:

Die  Vorschriften  über  den  Befähigungsnachweis  und  die  Prüfung  der
Seeschiffer  und  Seesteuerleute  auf  deutschen  Kauffahrteischiffen  vom  16.  Januar
1904  (Reichs-Gesetzbl.  S.  3)  werden  wie  folgt  geändert:

§  5  Abs.  2  erhält  folgende  Fassung:

„Von  der  Fahrzeit  müssen  mindestens  zwölf  Monate  auf  Segelschiffen
  —  mit  Ausschluß  von  Küstenfischereifahrzeugen  —  außerhalb
        <pb n="909" />
        —  893  —

der  Nahfahrt  zugebracht  sein.  Auf  diese  Fahrzeit  wird  die  vor  vollendetem
  achtzehnten  Lebensjahre  zurückgelegte  Zeit  nur  mit  dem  halben
Betrag  angerechnet.  Die  Fahrt  auf  Seeleichtern,  auf  Küstenfischereifahrzeugen
  oder  im  Trajektdienst  ist  nur  bis  zur  Dauer  von  dreißig
Monaten  anrechnungsfähig.“

Berlin,  den  24.  Juli  1909.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Delbrück.

 

 

 

(Nr.  3652.)  Bekanntmachung)  betreffend  Einfuhrbeschränkungen  wegen  Gefahr  der  Einschleppung
  der  San  José-Schildlaus.  Vom  27.  Juli  1909.

Auf  Grund  des  §  3  der  Verordnung,  betreffend  Einfuhrbeschränkungen  wegen
Gefahr  der  Einschleppung  der  San  José-Schildlaus,  vom  6.  August  1900
(Reichs-Gesetzbl.  S.  791)  bestimme  ich:

Die  Vorschriften  des  §  1  der  angeführten  Verordnung  finden  auf  die
Einfuhr  von  Waren  und  Gegenständen  der  dort  bezeichneten  Art  aus  China  und
Hawai  Anwendung.

Diese  Bestimmung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündigung  in  Kraft.

Berlin,  den  27.  Juli  1909.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Delbrück.

 

 

Druckfehler-Berichtigung.

In  der  Überschrift  —  Reichs-Gesetzbl.  S.  743  —  muß  es  heißen  hinter
(Nr.  3639.)  „Gesetz,  betreffend  Änderungen  im  Finanzwesen."  statt  Änderung.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="910" />
        <pb n="911" />
        —895—

Reichs-Gesetzblatt.



Nr 47.

 

 

 

 

 



 

 

 

Inhalt:  Abkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,  betreffend
den  gegenseitigen  gewerblichen  Rechtsschutz

S.  895.

 

(Nr.  3653.)  Abkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  den  Vereinigten  Staaten  von

Amerika,  betreffend  den  gegenseitigen  gewerblichen  Rechtsschutz.

Vom 23.  Februar  1909.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  einerseits,  und  der
Präsident  der  Vereinigten  Staaten  von
Amerika,  andererseits,  von  dem  Wunsche
geleitet,  den  gegenseitigen  Schutz  der
Patent,  Gebrauchsmuster,  Muster  und
Modelle  in  den  beiden  Ländern  vollkommen
  und  wirksamer  zu  gestalten,
haben  beschlossen,  zu  diesem  Zwecke  ein
Abkommen  zu  treffen,  und  zu  Bevollmächtigten
  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen

Seine  Exzellenz  Herrn  Grafen
von  Bernstorff,  Allerhöchstihren
außerordentlichen  und  bevollmächtigten
  Botschafter  bei  den  Vereinigten
  Staaten  von  Amerikaz

und
Der  Präsident  der  Vereinigten
Staaten  von  Amerika

Herrn  Robert  Bacon,  Staatssekretär
  der  Vereinigten  Staaten;
Reichs-Gesetzbl.  1909.



His  Majesty  the  German  Emperor,
King  of  Prussia,  in  the  name  of  the
German  Empire,  and  the  President
of  the  United  States  of  America,  led
by  the  wish  to  eflect  a  full  and  more
oPerative  reciprocal  protection  of
Patents,  working  patterns,  designs
and  models  in  the  two  countries,
have  decided  to  conclude  an  angreement
  for  that  purpose  and  have
appointed  as  their  Plenipotentiaries:

His  Majesty  the  German  Em-Peror,
  King  of  Prussia

His  Excellencyh  Count  von
Bernstorff,  His  Ambassador
Extraordinary  and  Plenipotentiary

  to  the  United  States;

and

The  President  of  the  United
States  of  America
Mr.  Robert  Bacon,  Secretary
of  State  of  the  United  States;
140

Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  August  1909.
        <pb n="912" />
        —  896—   welche,  nach  Mitteilung  ihrer  in  guter
und  gehöriger  Form  befundenen  Vollmachten,
  über  nachstehende  Artikel  übereingekommen
  sind:

Artikel  I.

Die in den  geltenden  oder  den  künftigen
Gesetzen  des  einen  der  vertragschließenden
Teile  enthaltenen  Vorschriften,  wonach
im  Falle  der  Nichtausführung  eines
Patents,  Gebrauchsmusters,  Musters  oder
Modells die  Zurücknahme  oder  eine  sonstige
Beschränkung  des  Rechtes  vorgesehen  ist,
sollen  auf  die  den  Angehörigen  des  anderen
  vertragschließenden  Teiles  gewährten
Patente,  Gebrauchsmuster,  Muster  oder
Modelle  nur  in  dem  Umfange  der  von
diesem  Teile  seinen  eigenen  Angehörigen
auferlegten  Beschränkungen  Anwendung
finden.  Die  Ausführung  des  Patents,
Gebrauchsmusters,  Musters  oder  Modells
in  dem  Gebiete  des  einen  vertragschließenden
  Teiles  wird  der  Ausführung  in  dem
Gebiete  des  anderen  Teiles  gleichgestellt.

 

 

 

 

 

Artikel  II.

Das  Abkommen  tritt  mit  dem  Tage
seiner  Verkündung  in  Kraft  und  bleibt
bis  zum  Ablaufe  von  12  Monaten  nach
erfolgter  Kündigung  von  seiten  eines  der
vertragschließenden  Teile  in  Wirksamkeit.

Artikel  III.

Das  gegenwärtige  Abkommen  soll
ratifiziert  und  die  Ratifikationsurkunden
sollen  sobald  als  möglich  in  Washington
ausgewechselt  werden.



who,  after  having  communicated
each  to  the  other  their  respective
full  powers,  found  to  be  in  good
and  due  form,  have  agreed  to  the
following  articles:

Article  I.

The  provisions  of  the  laws  applicable,
  now  existing  or  hereafter  to
be  enacted  ofeither  ofthe  Contracting
Parties,  under  which  the  nonworking
of  the  patent,  working  pattern  (Gebrauchsmuster),
  design  or  model  carries
  the  invalidation  or  some  other
restriction  of  the  right,  shall  only
be  applied  to  the  patents,  working
Patterns  (Gebrauchsmuster),  designs
or  models  enjoyed  by  the  citizens
#ffthe  other  Contracting  Party  within
the  limits  of  the  restrictions  imposed
by  the  said  Party  upon  its  own
citizens.  The  working  of  a  patent,
working  pattern  (Gebrauchsmuster),

design  or  model  in  the  territory  of

one  of  the  Contracting  Parties  shall
be  considered  as  equivalent  to  its
working  in  the  territory  of  the  other
Party.

Article  II.

This  Agreement  shall  take  effect
from  the  date  of  its  promulgation
and  remain  in  force  until  the  expiration
  of  12  months  following  the
notice  of  termination  given  by  one
of  the  Contracting  Parties.

Article  III.

The  present  Agreement  shall  be
ratifled  and  the  ratifications  shall  be
eJchanged  at  Washington  as  soon
as  Dossible.
        <pb n="913" />
        —  897  —

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beider          
seitigen  Bevollmächtigten  das  gegen-        
wärtige  Abkommen  vollzogen  und  ihre          
Siegel  beigedrückt.    

So  geschehen  zu  Washington  in            
doppelter  Ausfertigung  in  deutscher  und          
englischer  Sprache,  den  23.  Februar              
1909.  



J.  Bernstorff.  (L.  S.)
Robert  Bacon.  (L.  S.)

 

Das  vorstehende  Abkommen  ist  ratifiziert  worden,  und  die  Auswechselung
der  Ratifikationsurkunden  hat  am  14.  Juli  1909  in  Watshington  stattgefunden.

 

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsbruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="914" />
        <pb n="915" />
        —899  —

Reichs-Gesetzblatt

        







Nr  48.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  zollwidrige  Verwendung  von  Gerste.  S.  899.  —  Bekanntmachung,  betreffend
  Ergänzung  und  Änderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.  S  901.  —
Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  des  Militärtarifs  für  Eisenbahnen  und  der  Militär-Transport-
  Ordnung.  S.  902.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Vorschriften  über  Auswandererschiffe.
  S.  904.  

 

 

 

(Nr.3654.) Gesetz, betreffend die zollwidrige Verwendung von Gerste. Vom 3. August 1909.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§ 1.

Es  ist  verboten,  Malz  aus  Gerste,  die  bei  der  Einfuhr  in  das  Deutsche
Zollgebiet  nach  einem  niedrigeren  als  dem  für  Malzgerste  bestehenden  Zollsatze
verzollt  worden  ist,  zu  Brauzwecken  zu  verwenden.

Der  Bundesrat  erläßt  die  zur  Durchführung  des  Verbots  erforderlichen
Bestimmungen.  Er  ist  insbesondere  befugt,  für  die  zum  niedrigeren  Zollsatz  eingeführte
  Gerste  eine  Kennzeichnung  vorzuschreiben.

Jeder  Verkäufer  der  zum  niedrigeren  Zollsatze  verzollten  und  nicht  kenntlich
gemachten  ausländischen  Gerste  ist  verpflichtet,  dem  Käufer  ausdrücklich  von  der
erfolgten  Verzollung  nach  dem  niedrigeren  Zollsatze  Kenntnis  zu  geben.

§ 2.

Wer  es  unternimmt,  zu  Brauzwecken  Malz  zu  verwenden,  das  aus  Gerste
bereitet  ist,  die  bei  der  Einfuhr  in  das  Deutsche  Zollgebiet  nach  einem  niedrigeren
als  dem  für  Malzgerste  bestehenden  Zollsatze  verzollt  worden  ist,  oder  solche  Gerste,
wenn  sie  nicht  kenntlich  gemacht  ist,  ohne  ausdrücklichen  Hinweis  auf  die  nach
dem  niedrigeren  Zollsatz  erfolgte  Verzollung  (§  1  Abs.  3)  in  den  Verkehr  bringt,
macht  sich  der  Zolldefraudation  (§  135  des  Vereinszollgesetzes)  schuldig.

Reichs-  Gesetzbl.  1909.  141

Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  August  1909.
        <pb n="916" />
        —  900  —

Als  vorenthaltene  Abgabe  ist  derjenige  Zollbetrag  anzusehen,  welcher  sich
aus  dem  Unterschiede  zwischen  dem  angewandten  und  dem  für  Malzgerste  in
Betracht  kommenden  Zollsatz  ergibt.

Für  die  Berechnung  der  Abgabe  sind  75  Kilogramm  Malz  gleich  100  Kilogramm
  Gerste  anzunehmen.

Die  Geldstrafe  beträgt  mindestens  fünfzig  Mark  für  jeden  einzelnen  Fall.
Kann  der  Betrag  der  vorenthaltenen  Abgabe  nicht  festgestellt  werden,  so  ist  auf
eine  Geldstrafe  von  fünfzig  bis  fünftausend  Mark  zu  erkennen.

§  3.
Die  Defraudation  wird  insbesondere  dann  als  vollbracht  angenommen,

1.  wenn  Gerste,  die  nach  dem  niedrigeren  Zollsatze  verzollt  worden  ist,
oder  aus  solcher  bereitetes  Malz  in  die  Räume  einer  Brauerei  eingebracht
  oder  dort  vorgefunden  wird,  sofern  die  Einbringung  nicht  mit

Genehmigung  der  Zollbehörde  erfolgt  ist;

2.  wenn  gekennzeichnete  Gerste  oder  aus  solcher  bereitetes  Malz  einem  auf
Beseitigung  der  Kennzeichnung  gerichteten  Verfahren  unterworfen  wird.

Wird  festgestellt,  daß  eine  Vorenthaltung  der  Abgabe  nicht  beabsichtigt
worden  ist,  so  tritt  nur  eine  Ordnungsstrafe  nach  4  ein.

§ 4.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  gemäß  §  1  Abs.  2  erlassenen,  öffentlich  oder
den  Beteiligten  besonders  bekanntgemachten  Bestimmungen  werden,  sofern  nicht
die  Defraudationsstrafe  zu  verhängen  ist,  mit  einer  Ordnungsstrafe  bis  zu
einhundertfünfzig  Mark  bestraft.

§ 5.
Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  September  1909  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“  bei  Helsingoer,  den  3.  August  1909.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Bethmann  Hollweg.
        <pb n="917" />
        —  901  —

(Nr.  3655.)  Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  und  Änderung  der  Anlage  C  zur
Eisenbahn-Verkehrsordnung.  Vom  28.  Juli  1909.

Auf  Grund  der  Schlußbestimmung  in  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung
  wird  diese  Anlage)  wie  folgt,  ergänzt  und  geändert:

Nr.  Ic.  Zündwaren  und  Feuerwerkskörper.
1.  In  Ziffer  2d  der  Eingangsbestimmungen  wird  eingefügt:
a)  hinter  „Paraffinzündbänder,“:
Knallkorke,
b)  hinter  „Ultramarin“:
, Klebemitteln  (Dextrin,  Gummi),
e)  hinter  „verwendet  sein.“:

Der  Zündsatz  eines  Knallkorkes  darf  höchstens  0,08  Gramm  wiegen.
Die  Oberfläche  des  Zündsatzes  muß  von  dem  oberen  Rande  der
Bohrung  im  Korke  mindestens  5  Millimeter  entfernt  sein.  Die
Korke  müssen,  wenn  der  Zündsatz  nicht  zwischen  Papierblättchen
festgelegt  oder  in  einem  dichten  festen  Näpfchen  aus  Papiermasse
eingebettet  ist,  derart  dicht  und  frei  von  Poren  sein,  daß  ein
Durchsickern  der  flüssigen  Zündmasse  ausgeschlossen  ist.  Der
Zündsatz  muß  durch  eine  Schicht  Korkmehl  und  etwas  darüber
gegossenes  Paraffin  abgedeckt  sein.  Bei  Einschluß  des  Satzes
dwischen  Papierblättchen  genügt  auch  ein  eingepreßter  Kartonring,
der  den  Satz  festhält.  Bei  Verwendung  von  Näpfchen  genügt
Verschluß  der  Korköffnung  durch  ein  aufgepreßtes  und  festgeklebtes
Papierblättchen.

2.  Unter  A.  „Verpackung.“  wird  eingefügt:
a)  im  Abs.  (2)  d  hinter  dem  Unterabs.  β:

γ)  Knallkorke  in  starke  Pappschachteln,  von  denen  jede  höchstens
50  Stück  enthalten  darf.  Die  Korke  sind  am  Boden  der
Schachtel  festzukleben;  die  Zwischenräume  sind  mit  trockenem  Holzmehl
  oder  Korkmehl  dicht  aufzufüllen.  Auf  das  Mehl  ist  eine
passende  Watteschicht  zu  legen  und  die  Schachtel  mit  einem  übergreifenden
  Deckel  zu  schließen.  Jede  Schachtel  für  sich  oder  je
zwei  Schachteln  zusammen  sind  zu  verschnüren  und  je  10  Schachteln
wieder  mit  Papierumschlag  zu  einem  festen  Pakete  zu  vereinigen.
Eine  Kiste  darf  höchstens  20  Pakete  enthalten;

b)  im  Abs.  (3)  zweiter  Satz,  hinter  dem  Worte  „dergleichen“:

—  bei  Knallkorken  mit  Holzmehl  oder  Sägespänen  —.
141
        <pb n="918" />
        —  902  —

Nr.  Id.  Verdichtete  und  verflüssigte  Gase.
Unter  B.  „Beschaffenheit  des  Materials  und  Herstellung  der  Gefäße“
erhält  Abs.  (1)  folgende  Fassung:
(1) Die  Wandstärken  neuer  Gefäße  aus  Schweißeisen,  Flußeisen,
Gußstahl  oder  Kupfer  sind  so  zu  bemessen,  daß  ihre  schwächste  Stelle
durch  den  höchsten  auftretenden  inneren  Druck  nicht  über  ein  Fünftel
ihrer  Bruchfestigkeit,  bei  den  Gefäßen  für  Stoffe  der  Ziffer  2  durch
den  Probedruck  nicht  über  8  Kilogramm  (auf  das  Quadratmillimeter
gerechnet)  beansprucht  wird.
Diese  Vorschriften  treten  sofort  in  Kraft.

Berlin,  den  28.  Juli  1909.

Das  Reichs-Eisenbahnamt.
In  Vertretung:
von  Misani.

 

 



(Nr.  3656.)  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  des  Militärtarifs  für  Eisenbahnen  und
der  Militär-Transport-Ordnung.  Vom  28.  Juli  1909.

I.  Auf  Grund  des  §  29  (2.  Absatz)  des  Gesetzes  über  die  Kriegsleistungen
vom  13.  Juni  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  129)  sowie  des  §  15  des  Gesetzes
über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar
1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  52)  hat  der  Bundesrat  beschlossen:

Der  Militärtarif  für  Eisenbahnen  wird  wie  folgt  geändert:
1.  Abschnitt  I.  Besondere  Bestimmungen.
Die  Ziffer  (12)  erhält  folgenden  Zusatz:
„und  bei  Reisen  zum  Zwecke  der  Wiederherstellung  der  Gesundheit
oder  aus  sonstiger  dringender  persönlicher  Veranlassung  auch  für
das  der  freiwilligen  Krankenpflege  angehörige  Personal,  solange
dies  dem  Heere  zugeteilt  ist.“
2.  Abschnitt  II.  Tarifnummer  15.
In  der  ersten  Zeile  werden  die  Worte  „Schlachtvieh  in  Wagenladungen“
  gestrichen  und  wird  dafür  gesetzt:
„Sonstiges  Großvieh,  als  Rindvieh)  Maultiere,  Esel,  Fohlen
(Pferde  im  Alter  bis  zu  einem  Jahre)  und
Kleinvieh,  als  Schweine,  Kälber,  Schafe  in  Wagenladungen.“
        <pb n="919" />
        —  903  —

3.  Abschnitt  II.  Besondere  Bestimmungen.
In  Ziffer  (5)  wird  in  der  ersten  Zeile  statt  „und  Schlachtvieh“  gesetzt:
„  , sonstigem  Groß-  und  Kleinvieh.
4.  Abschnitt  III.  Besondere  Bestimmungen.
Die  Ziffer  (1)  erhält  folgenden  Zusatz:
„Bleiben  neben  einer  oder  mehreren  vollen  Wagenladungen  noch
einzelne  Fahrzeuge  oder  Teile  von  Fahrzeugen  übrig,  so  finden,
auch  wenn  die  Aufgabe  mittels  eines  Fahrscheins  Frachtbriefs)
erfolgt,  für  diese  die  Sätze  unter  Tarif  19  bis  21  Anwendung,
sofern  dies  für  die  gesamte  Sendung  die  billigste  Fracht  ergibt.“
5.  Vor  den  „Besonderen  Bestimmungen“  zu  Abschnitt  IV  wird  eingeschaltet:

„Zu  III  und  IV.

Werden  Fahrzeuge  (III)  und  Militärgut  (IV)  gleichzeitig  versandt,
so  ist  die  Fracht,  auch  wenn  die  Aufgabe  mittels  eines  Fahrscheins
(Frachtbriefs)  erfolgt,  für  die  Fahrzeuge  und  das  Militärgut  getrennt
nach  III  und  IV  zu  berechnen.“

6.  Abschnitt  IV.  Besondere  Bestimmungen.
In  Ziffer  (2)  wird  nach  Abs.  1  folgender  neuer  Absatz  eingeschaltet:
„Bleibt  bei  einer  Sendung  von  Militärgut  neben  einer  oder
mehreren  vollen  Wagenladungen  ein  Rest  von  Gut  übrig,  so  ist  für
diesen,  auch  wenn  die  Aufgabe  mittels  eines  Fahrscheins  erfolgt,
der  Stückgutsatz  anzuwenden,  sofern  dies  für  die  gesamte  Sendung  die
billigste  Fracht  ergibt.“

 

II.  Auf  Grund  des  §  2  der  Verordnung,  betreffend  die  Militär-Transport-Ordnung
  für  Eisenbahnen  vom  18.  Januar  1899  (Reichs-Gesetzbl.  S.  15),
bestimme  ich,  daß  in  dieser  Ordnung  folgende  Anderungen  vorzunehmen  sind:

1.  In  § 20⁵,  §  20⁵,  9  20⁶,  §  30⁶  und  §  49¹  wird  statt  „Schlachtvieh“
gesetzt:
„sonstigem  Großvieh  und  Kleinvieh“.
2.  In  Spalte  1  (3.  Abschnitt)  des  Verzeichnisses  zu  §  30  sowie  in  der  Randbezeichnung
  zu  §  39  wird  das  Wort  „Schlachtvieh“  ersetzt  durch:
„sonstiges  Großvieh  und  Kleinvieh“.
3.  Spalte  1ᵇ  des  Verzeichnisses  zu  §  31  wird  statt  „und  Schlachtvieh“
gesetzt:
„  , Großvieh  (ausschließlich  Pferde)  und  Kleinvieh“.
        <pb n="920" />
        —  904  —

4.  Im  §  39⁸  wird  statt  „Schlachtvieh“  gesetzt:
„Sonstiges  Großvieh  und  Kleinvieh“.
5.  Im  §  49⁶  wird  statt  „Schlachtvieh“  gesetzt:
„Vieh“
sowie  statt  „Schlachtvieh  und  Pferdetransporten“:
„Pferde-  und  sonstigen  Viehtransporten“.
6.  In  § 50⁷  Abs.  2  und  §  57²ᵗ  wird  statt  „Schlachtvieh“  gesetzt:
·  „Vieh“.
7.  Im  §  55²  wird  statt  „Schlachtviehtransporte“  gesetzt:
„Transporte  von  sonstigem  Großvieh  und  Kleinvieh“.
8.  In  der  Anlage  I  —  Anmeldezettel,  unten  —  wird  statt  „........  Stück
Schlachtvieh“  gesetzt:

„...... Stück  Großvieh  (ausschließlich  Pferde),
......  Stück  Kleinvieh“.

9.  In  der  Anlage  III  —  Annahmeschein,  in  der  Mitte  —  wird  statt
„Schlachtvieh“  gesetzt:

„sonstiges  Großvieh  und  Kleinvieh“.

Berlin,  den  28.  Juli  1909.

 

Der  Reichskanzler.
von  Bethmann  Hollweg.

 

——-—-(Nr.

  3657.)  Bekanntmachung,  betreffend  Vorschriften  über  Auswandererschiffe.  Vom
3.  August  1909.

Auf  Grund  des  § 36  des  Gesetzes  über  das  Auswanderungswesen  vom  9.  Juni  1897
(Reichs-Gesetzbl.  S.  463)  hat  der  Bundesrat,  die folgenden  Änderungen    der  Vorschriften
  über Auswanderschiffe  vom  14. März 1898 — Reichs-Gesetzbl. S. 57 ff. —
20. Dezember 1905 — Reichs-Gesetzbl. S. 779 —

beschlossen:
Das  Verzeichnis  der  auf  Auswandererschiffen  mitzunehmenden  Mengen  von
Proviant  und  Wasser,  Brenn-  und  Leuchtmaterial  —  Anhang  A  zu  den  Vorschriften

  —  erhält  folgende  Fassung:

 

Absatz 1.   21.  Tee      ...............................  10  Gramm.
        <pb n="921" />
        —  905  —

Absatz  5.

Wird  statt  eines  Teiles  des  Rindfleisches  Schweinefleisch  oder  Speck  mitgenommen,
  so  werden  375  Gramm  Schweinefleisch  oder  250  Gramm  Speck  gleich
500  Gramm  Rindfleisch  gerechnet;  jedoch  darf  keinesfalls  mehr  als  die  Hälfte
der  vorgeschriebenen  Menge  Rindfleisch  durch  Schweinefleisch  ersetzt  werden.  Wird
ein  Teil  des  Rindfleisches  durch  Fisch  ersetzt,  so  werden  375  Gramm  Fisch  gleich
500  Gramm  Rindfleisch  gerechnet;  Schweinefleisch  darf  durch  die  gleiche  Menge
Hammelfleisch  oder  die  gleiche  Menge  Fisch  (frisch  oder  in  Dosen)  ersetzt  werden;
jedoch  darf  Fisch  als  Hauptmahlzeit  nur  an  zwei  Tagen  der  Woche  gegeben
werden,  im  ganzen  nur  an  vier  Tagen  entweder  mittags  oder  abends.

Absatz  11  (neu).

An  Stelle  von  Essig  (Ziffer  18)  darf  Essigsprit  mitgenommen  werden;
1  Liter  Essigsprit,  der  in  100  Teilen  nicht  mehr  als  15  Teile  reine  Essigsäure
enthalten  soll,  entspricht  3  Litern  Essig.

 

Absatz  13  (neu).

An  Stelle  von  Sirup  (Ziffer  23)  darf  Zucker  in  gleicher  Menge  mitgenommen
  werden.

Berlin,  den  3.  August  1909.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
von  Jongquieres.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="922" />
        <pb n="923" />
        —  907  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr 49.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Hinterlegung  der  Ratifikationsurkunde  Luxemburgs  zu  dem
Haager  Abkommen  über  den  Zivilprozeß  vom  17.  Juli  1905  sowie  die  im  Anschluß  an  dieses  Abkommen
  von  Deutschland  mit  den  Niederlanden,  mit  Luxemburg  und  mit  Norwegen  zur  weiteren
Vereinfachung  des  Rechtshilfeverkehrs  getroffenen  Vereinbarungen.  S.  907.

 

 

 

(Nr.  3658.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Hinterlegung  der  Ratifikatlonsurkunde  Luxemburgs
  zu  dem  Haager  Abkommen  über  den  Zivilprozeß  vom  17.  Juli  1905
sowie  die  im  Anschluß  an  dieses  Abkommen  von  Deutschland  mit  den
Niederlanden,  mit  Luxemburg  und  mit  Norwegen  zur  weiteren  Vereinfachung
des  Rechtshilfeverkehrs  getroffenen  Vereinbarungen.  Vom  16.  August  1909.

Außer  den  in  der  Bekanntmachung  vom  24.  April  1909  (Reichs-Gesetzbl.  S.  409)
aufgeführten  Staaten  hat  inzwischen  auch  Luxemburg  das  am  17.  Juli  1905
im  Haag  abgeschlossene  Abkommen  über  den  Zivilprozeß  (Reichs-Gesetzbl.  1909
S.  410)  ratifiziert;  die  Hinterlegung  der  Ratifikationsurkunde  ist  im  Haag  erfolgt.

Im  Anschluß  an  das  erwähnte  Abkommen  sind  für  Deutschland  mit  den
Niederlanden,  mit  Luxemburg  und  mit  Norwegen  Vereinbarungen  zur  weiteren
Vereinfachung  des  Rechtshilfeverkehrs  getroffen  worden,  und  zwar  durch  Austausch
einander  entsprechender  Erklärungen  der  beiderseitigen  Regierungen)  die  je  an  demselben
  Tage,  nämlich  für  den  Rechtshilfeverkehr  mit  den  Niederlanden  am  31.  v.  M.,
mit  Luxemburg  am  1.  d.  M.,  mit  Norwegen  am  2.  d.  M.,  abgegeben  worden
sind.  Der  Austausch  der  Erklärungen  ist  mit  den  Niederlanden  am  31.  v.  M.
in  Berlin,  mit  Luxemburg  am  4.  d.  M.  in  Lusemburg  mit  Norwegen  am
6.  d.  M.  in  Christiania  erfolgt.  Die  für  Deutschland  abgegebenen  Erklärungen
werden  nachstehend  bekannt  gemacht.

Berlin,  den  16.  August  1909.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
Stemrich.

 

 

Reichs-Gesehbl.  1909.  142
Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  August  1900.
        <pb n="924" />
        —  908  —

Erklärung.

Zwischen  der  Kaiserlich  Deutschen  Regierung  und  der  Königlich  Niederländischen
Regierung  ist  im  Anschluß  an  das  Haager  Abkominen  über  den  Zivilprozeß
vom  17.  Juli  1905  die  nachstehende  Vereinbarung  zur  weiteren  Vereinfachung
des  Rechtshilfeverkehrs  getroffen  worden.

Artikel  1.

Gemäß  den  Vorbehalten  im  Artikel  1  Abs.  4  und  im  Artikel  9  Abs.  4  des
Haager  Abkommens  über  den  Zivilprozeß  vom  17.  Juli  1905  ist  den  deutschen
und  den  niederländischen  gerichtlichen  Behörden  der  unmittelbare  Geschäftsverkehr
miteinander  in  allen  Fällen  gestattet,  in  denen  durch  das  Abkommen  der  Rechtshilfeverkehr
  in  Zivil-  und  Handelssachen  für  die  Mitteilung  gerichtlicher  und
außergerichtlicher  Urkunden  sowie  für  die  Erledigung  von  Ersuchungsschreiben
geregelt  ist.

Doch  steht  es  jedem  Teile  frei,  die  Mitteilung  gerichtlicher  und  außergerichtlicher
  Urkunden  auch  gemäß  Artikel  1  Abs.  1  des  Abkommens  durch  den
Konsul  beantragen  zu  lassen.  .

Artikel  2.

Zuständig  für  den  unmittelbaren  Geschäftsverkehr  sind  auf  seiten  des  Reichs:
alle  gerichtlichen  Behörden,  für  die  Entgegennahme  von  Zustellungs-  und  sonstigen
Rechtshilfeersuchen  jedoch  nur  die  Landgerichtspräsidenten;  auf  seiten  der  Niederlande:
  alle  gerichtlichen  Behörden,  für  die  Entgegennahme  von  Zustellungs-  und
sonstigen  Rechtshilfeersuchen  jedoch  nur  die  Staatsanwälte  bei  den  Arrondissementsgerichten.


Im  Falle  der  örtlichen  Unzuständigkeit  der  ersuchten  Behörde  ist  das  Ersuchen
von  Amts  wegen  an  die  zuständige  Behörde  abzugeben  und  die  ersuchende  Behörde
hiervon  unverzüglich  zu  benachrichtigen.

Artikel  3.

In  dem  unmittelbaren  Geschäftsverkehre  werden  die  Schreiben  der  beiderseitigen
  Behörden  in  deren  Landessprache  abgefaßt.
        <pb n="925" />
        —  909  —

Die  Bestimmungen  des  Artikel  3  des  Haager  Abkommens  über  den  Zivilprozeß
  wegen  Abfassung  oder  Übersetzung  der  dort  bezeichneten  Schriftstücke  bleiben
unberührt.  Sind  diesen  Schriftstücken  die  vorgeschriebenen  Ulbersetzungen  nicht
beigegeben,  so  werden  sie  von  der  ersuchten  Behörde  auf  Kosten  der  ersuchenden
Behörde  beschafft.

Artikel  4.

Die  Bestimmungen  des  Artikel  3  Abs.  2  dieser  Erklärung  finden  Anwendung
auf  die  im  Artikel  19  des  Haager  Abkommens  über  den  Zivilprozeß  bezeichneten
Schriftstücke,  die  den  auf  diplomatischem  Wege  zu  stellenden  Anträgen  wegen  Vollstreckbarkeitserklärung
  von  Kostenentscheidungen  beizufügen  sind.

Artikel  5.

Gemäß  dem  Vorbehalt  im  Artikel  6  Abs.  2  des  Haager  Abkommens  über
den  Zivilprozeß  kann  jeder  Teil  Zustellungen  im  Gebiete  des  anderen  Teiles  in
allen  Fällen,  wo  es  sich  nicht  um  dessen  Angehörige  handelt,  ohne  Anwendung
von  Zwang  durch  seine  diplomatischen  oder  konsularischen  Vertreter  unmittelbar
bewirken  lassen.

Das  Gleiche  gilt  gemäß  dem  Vorbehalt  im  Artikel  15  des  Abkommens
für  die  Erledigung  von  Ersuchungsschreiben.

Artikel  6.

Gemäß  dem  Vorbehalt  im  Artikel  7  Abs.  2  des  Haager  Abkommens  über
den  Zivilprozeß  soll  die  Erstattung  der  durch  die  Mitwirkung  eines  Vollziehungsbeamten
  in  den  Fällen  des  Artikel  3  des  Abkommens  entstandenen  Auslagen  nicht
verlangt  werden,  wenn  der  in  diesem  Artikel  vorgesehene  Antrag  nur  für  den
Fall  gestellt  war,  daß  das  im  Artikel  2  des  Abkommens  geregelte  Verfahren  nicht
zum  Ziele  führt.  

Ferner  soll  gemäß  dem  Vorbehalt  im  Artikel  16  Abs.  2  des  Abkommens
die  Erstattung  der  Auslagen  für  Zeugenentschädigungen  und  für  die  wegen  Nichterscheinens
  eines  Zeugen  erforderlich  gewordene  Mitwirkung  eines  Vollziehungsbeamten
  nicht  verlangt  werden.  Das  Gleiche  gilt  in  Ansehung  der  im  Artikel  23
Abs.  2  des  Abkommens  erwähnten  Auslagen  für  Zeugenentschädigungen.

Artikel  7.

Soweit  nach  dem  Haager  Abkommen  über  den  Zivilprozeß  in  Verbindung
mit  dei  Artikel  6  dieser  Erklärung  Kosten  in  Rechnung  gestellt  werden  können,
werden  sie  nach  den  Vorschriften  berechnet,  die  in  dem  ersuchten  Staate  für
gleiche  Handlungen  in  einem  inländischen  Verfahren  gelten.

142
        <pb n="926" />
        —  910  —

Artikel  8.

Die  gegenwärtige  Erklärung  tritt  am  1.  September  1909  in  Wirksamkeit
und  bleibt  in  Kraft  bis  zum  Ablaufe  von  sechs  Monaten  nach  erfolgter  Kündigung
  seitens  des  einen  oder  des  anderen  der  beiden  Teile.

Die  Bestimmungen  der  Artikel  6,  7  der  Erklärung  treten  für  sich  allein
außer  Kraft,  sobald  der  eine  Teil  dem  anderen  Teile  eine  entsprechende  Mitteilung
  macht.

Die  Erklärung  wird  gegen  eine  entsprechende,  im  Namen  der  Königlich
Niederländischen  Regierung  und  in  deren  Auftrage  von  dem  hiesigen  Königlich
Niederländischen  Gesandten  abzugebende  Erklärung  ausgetauscht  werden.

Berlin,  den  31.  Juli  1909.

Im  Namen  der  Kaiserlich  Deutschen  Regierung:

Der  Staatssekretär  des  Auswärtigen  Amts.
Freiherr  von  Schoen.

 

Erklärung.

Zwischen  der  Kaiserlich  Deutschen  Regierung  und  der  Großherzoglich  Luxemburgischen
  Regierung  ist  im  Anschluß  an  das  Haager  Abkommen  über  den
Zivilprozeß  vom  17.  Juli  1905  die  nachstehende  Vereinbarung  zur  weiteren
Vereinfachung  des  Rechtshilfeverkehrs  getroffen  worden.  

 

Artikel  1.

Gemäß  den  Vorbehalten  im  Artikel  1  Abs.  4  und  im  Artikel  9  Abs.  4  des
Haager  Abkommens  über  den  Zivilprozeß  vom  17.  Juli  1905  ist  den  deutschen
und  den  luxemburgischen  gerichtlichen  Behörden  der  unmittelbare  Geschäftsverkehr
miteinander  in  allen  Fällen  gestattet,  in  denen  durch  das  Abkommen  der  Rechtshilfeverkehr
  in  Zivil-  und  Handelssachen  für  die  Mitteilung  gerichtlicher  und
außergerichtlicher  Urkunden  sowie  für  die  Erledigung  von  Ersuchungsschreiben
geregelt  ist.
        <pb n="927" />
        —  911  —

Artikel  2.

Zuständig  für  den  unmittelbaren  Geschäftsverkehr  sind  auf  seiten  des
Reichs:  alle  gerichtlichen  Behörden,  für  die  Entgegennahme  von  Zustellungsund
  sonstigen  Rechtshilfeersuchen  jedoch  nur  die  Landgerichtspräsidenten;  auf
seiten  Luxemburgs:  der  Generalstaatsanwalt  in  Luxemburg  sowie  die  Staatsanwälte
  in  Luxemburg  und  Diekirch,  für  die  Entgegennahme  der  Ersuchen  jedoch
nur  die  bezeichneten  Staatsanwälte.

Im  Falle  der  örtlichen  Unzuständigkeit  der  ersuchten  Behörde  ist  das  Ersuchen
  von  Amts  wegen  an  die  zuständige  Behörde  abzugeben  und  die  ersuchende
Behörde  hiervon  unverzüglich  zu  benachrichtigen.

Artikel  3.

In  dem  unmittelbaren  Geschäftsverkehre  sind  die  Schreiben  der  beiderseitigen
Behörden  sowie  die  im  Artikel  3  des  Haager  Abkommens  über  den  Zivilprozeß
bezeichneten  Schriftstücke  in  deutscher  Sprache  abzufassen.

Die  luxemburgischen  Behörden  können  sich  auch  der  französischen  Sprache
bedienen;  doch  müssen  in  diesem  Falle  die  im  Artikel  3  bezeichneten  Schriftstücke
von  einer  deutschen  Übersetzung  begleitet  sein.

Artikel  4.

Die  Bestimmungen  des  Artikel  3  dieser  Erklärung  finden  Anwendung  auf
die  im  Artikel  19  des  Haager  Abkommens  über  den  Zivilprozeß  bezeichneten
Schriftstücke,  die  den  auf  diplomatischem  Wege  zu  stellenden  Anträgen  wegen
Vollstreckbarkeitserklärung  von  Kostenentscheidungen  beizufügen  sind.

 

Artikel  5.

Gemäß  dem  Vorbehalt  im  Artikel  7  Abs.  2  des  Haager  Abkommens  über
den  Zivilprozeß  soll  die  Erstattung  der  durch  die  Mitwirkung  eines  Vollziehungsbeamten
  in  den  Fällen  des  Artikel  3  des  Abkommens  entstandenen  Auslagen
nicht  verlangt  werden,  wenn  der  in  diesem  Artikel  vorgesehene  Antrag  nur  für
den  Fall  gestellt  war,  daß  das  im  Artikel  2  des  Abkommens  geregelte  Verfahren
nicht  zum  Ziele  führt.

Ferner  soll  gemäß  dem  Vorbehalt  im  Artikel  16  Abs.  2  des  Abkommens
die  Erstattung  der  Auslagen  für  Zeugenentschädigungen  und  für  die  wegen
Nichterscheinens  eines  Zeugen  erforderlich  gewordene  Mitwirkung  eines  Vollziehungsbeamten
  nicht  verlangt  werden.  Das  Gleiche  gilt  in  Ansehung  der  im
Artikel  23  Abs.  2  des  Akommens  erwähnten  Auslagen  für  Zeugenentschädigungen.
        <pb n="928" />
        —  912  —

Artikel  6.

Soweit  nach  dem  Haager  Abkommen  über  den  Zivilprozeß  in  Verbindung
mit  dem  Artikel  5  dieser  Erklärung  Kosten  in  Rechnung  gestellt  werden  können,
werden  sie  nach  den  Vorschriften  berechnet,  die  in  dem  ersuchten  Staate  für
gleiche  Handlungen  in  einem  inländischen  Verfahren  gelten.

Artikel  7.

Die  gegenwärtige  Erklärung  tritt  am  1.  September  1909  in  Wirksamkeit
und  bleibt  in  Kraft  bis  zum  Ablaufe  von  sechs  Monaten  nach  erfolgter  Kündigung
  seitens  des  einen  oder  des  anderen  der  beiden  Teile.

Diese  Erklärung  wird  gegen  eine  entsprechende  Erklärung  der  Großherzoglich
  Luxemburgischen  Regierung  ausgetauscht  werden.

Berlin,  den  1.  August  1909.

Im  Namen  der  Kaiserlich  Deutschen  Regierung:
Der  Staatssekretär  des  Auswärtigen  Amts.
Freiherr  von  Schoen.

 

Erklärung.

Zwischen  der  Kaiserlich  Deutschen  Regierung  und  der  Königlich  Norwegischen
Regierung  ist  im  Anschluß  an  das  Haager  Abkommen  über  den  Zivilprozeß  vom
17.  Juli  1905  die  nachstehende  Vereinbarung  zur  weiteren  Vereinfachung  des
Rechtshilfeverkehrs  getroffen  worden.

Artikel  1.

Gemäß  den  Vorbehalten  im  Artikel  3  Abs.  2,  im  Artikel  10  und  im
Artikel  19  Abs.  2  Nr.  3  des  Haager  Abkommens  über  den  Zivilprozeß  vom
17.  Juli  1905  können  die  in  diesen  Artikeln  vorgeschriebenen  Ubersetzungen  der
dort  bezeichneten  Schriftstücke  auch  von  einem  beeidigten  Dolmetscher  des  ersuchenden
  Staates  beglaubigt  werden.
        <pb n="929" />
        —  913  —

Sind  diesen  Schriftstücken  die  vorgeschriebenen  Übersetungen  ausnahmsweise
  nicht  beigegeben,  so  werden  sie  von  der  ersuchten  Behörde  auf  Kosten  der
ersuchenden  Behörde  beschafft.

Artikel  2.

Gemäß  dem  Vorbehalt  im  Artikel  7  Abs.  2  des  Haager  Abkommens  über
den  Zivilprozeß  soll  die  Erstattung  der  durch  die  Mitwirkung  eines  Vollziehungsbeamten
  in  den  Fällen  des  Artikel  3  des  Abkommens  entstandenen  Auslagen
nicht  verlangt  werden,  wenn  der  in  diesem  Artikel  vorgesehene  Antrag  nur  für
den  Fall  gestellt  war,  daß  das  im  Artikel  2  des  Abkommens  geregelte  Verfahren
nicht  zum  Ziele  führt.

Ferner  soll  gemäß  dem  Vorbehalt  im  Artikel  16  Abs.  2  des  Abkommens
die  Erstattung  der  Auslagen  für  Zeugenentschädigungen  und  für  die  wegen
Nichterscheinens  eines  Zeugen  erforderlich  gewordene  Mitwirkung  eines  Vollziehungsbeamten
  nicht  verlangt  werden.  Das  Gleiche  gilt  in  Ansehung  der  im  Artikel  23
Abs.  2  des  Abkommens  erwähnten  Auslagen  für  Zeugenentschädigungen.

Artikel  3.

Soweit  nach  dem  Haager  Abkommen  über  den  Zivilprozeß  in  Verbindung
mit  dem  Artikel  2  dieser  Erklärung  Kosten  in  Rechnung  gestellt  werden  können,
werden  sie  nach  den  Vorschriften  berechnet,  die  in  dem  ersuchten  Staate  für
gleiche  Handlungen  in  einem  inländischen  Verfahren  gelten.

Artikel  4.

Die  gegenwärtige  Erklärung  tritt  am  1.  September  1909  in  Wirksamkeit
und  bleibt  in  Kraft  bis  zum  Ablaufe  von  sechs  Monaten  nach  erfolgter  Kündigung
  seitens  des  einen  oder  des  anderen  der  beiden  Teile.

Die  Erklärung  wird  gegen  eine  entsprechende  Erklärung  der  Königlich
Norwegischen  Regierung  ausgetauscht  werden.

Berlin,  den  2.  August  1909.

Im  Namen  der  Kaiserlich  Deutschen  Regierung:

Der  Staatssekretär  des  Auswärtigen  Amts.
Freiherr  von  Schoen.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="930" />
        <pb n="931" />
        — 915 —

Reichs-Gesetzblatt.

 

Nr 50.

 

Inhalt:  Abkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Dänemark,  betreffend  den  gegenseitigen  Schutz  der
Muster  und  Modelle.  S.  915.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Schutz  von  Erfindungen,
Mustern  und  Warenzeichen  auf  der  Deutschen  Brauerei-Ausstellung  in  München  1909.  S.  917.

 

(Nr.  3659.)  Abkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Dänemark,  betreffend  den  gegenseitigen

  Schutz  der  Muster  und  Modelle.   Vom 12. Juni 1909.

Seine  Majestät  der  Deutsche  K.aiser,
König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  und  Seine  Majestät
der  König  von  Dänemark,  von  dem
Wunsche  geleitet,  in  Ergänzung  der  zu
Paris  am  20.  März  1883  geschlossenen
internationalen  Übereinkunft  zum  Schutze
des  gewerblichen  Eigentums  und  der  am
14.  Dezember  1900  in  Brüssel  vereinbarten
  Zusatzakte,  die  Vorschriften  über
den  Ausführungszwang  bei  Mustern
und  Modellen  durch  ein  Übereinkommen
zu  mildern,  haben  zu  Bevollmächtigten
ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche

Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Wirklichen  Geheimen
  Rat,  Staatssekretär  des
Auswärtigen  Amts  Freiherrn
von  Schoen,

Seine  Majestät  der  König  von
Dänemark:

Allerhöchstihren  außerordentlichen

Gesandten  und  bevollmächtigten
Reichs-Gesetzbl.  1909.

      

Hans  Majestat  den  tyske  Kejser,
Konge  af  Preussen,  i  det  tyske  Riges
Navn,  og  Hans  Majestet  Kongen  af
Danmark,  ledede  af  Onsket  om  ved
een  Overenskomst  i  Tilslutning  til  den
i  Paris  den  20.  Marts  1883  afsluttede
internationale  Overenskomst  til  Beskyttelse
  af  industriel  Eiendomsret
og  den  i  Bryssel  den  14.  December
vedtagne  Tillagsakt,  at  mildne
Forskrifterne  om  Udevelsespligten
med  Hensyn  til  Menstre,  have  udnævnt
  til  deres  Befuldmegtigede:

Hans  Najestet  den  tyske
Kejiser,  Konge  af  Preussen:

Allerhejstsammes  virkelig  Geheimeraad,
  Statssekretar  for
Udenrigsdepartementet  Baron
von  Schoen

Hans  Majestet  Kongen  af  Danmark:


Allerhejistsammes  overordentlige
  Gesandt  og  befuldmeeg-143


Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  August  1909.
        <pb n="932" />
        — 916 —    Minister,  Kammerherrn  Johan
Henrik  von  Hegermann-Lindencrone,


die  nach  Austausch  ihrer  in  guter  und
gehöriger  Form  befundenen  Vollmachten
sich  über  nachstehende  Bestimmungen
geeinigt  haben:

Artikel  1.

Der  Schutz  der  Muster  und  Modelle
in  dem  Gebiete  jedes  der  vertragschließenden
  Teile  soll  unabhängig  davon  gewährt
werden,  ob  die  Ausführung  oder  Nachbildung
  des  Musters  oder  Modells  in
dem  Gebiete  des  einen  oder  des  anderen
Teiles  erfolgt.

Demgemäß  soll  auch  die  Einfuhr
einer  in  dem  Gebiete  des  einen  Teiles
hergestellten  Ware  in  das  Gebiet  des
anderen  Teiles  in  dem  letzteren  den  Verlust
  des  auf  Grund  eines  Musters  oder
Modells  für  die  Ware  gewährten  Schutzrechts
  nicht  zur  Folge  haben.

Artikel  2.

Das  gegenwärtige  Übereinkommen
soll  ratifiziert  werden,  und  der  Austausch
  der  Ratifikationsurkunden  soll
sobald  als  möglich  in  Berlin  erfolgen.

Das  Übereinkommen  tritt  am  dreißigsten
  Tage  nach  der  Auswechselung  der
Ratifikationsurkunden  in  Kraft  und  bleibt
bis  zum  Ablaufe  von  6  Monaten  nach
erfolgter  Kündigung  von  seiten  eines
der  vertragschließenden  Teile  in  Wirksamkeit.


Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen
  Bevollmächtigten  das  gegenwärtige
  Übereinkommen  in  doppelten,  in

 



tigede  Minister,  Kammerherre
Johan  Henrik  Hegermann-Lindencrone,


som  efter  Udvexling  af  deres  respektive
  Fuldmagter,  der  befandtes  i  god
og  rigtig  Form,  er  komne  overens
om  tfolgende  Bestemmelser:

Artikel  1.

Menstret  beskyttes  paa  hvert  af
de  kontraherende  Parters  Territorium,
  uafhangig  af  om  Fremstillingen
  af  Genstande  efter  Menstret
foregaar  paa  den  ene  eller  den  anden
Parts  Territorium.

Indferelsen  til  en  af  Parternes
Territorium  af  en  paa  den  andens
Territorium  efter  et  beskyttet  Menster
fremstillet  Genstand  skal  derfor  ikke
medfere  Tabet  af  Beskyttelsen  i  det
Land,  hvortil  Indferelsen  har  fundet
Sted.

Artikel  2.

Denne  Overenskomst  skal  ratificeres
  ag  Udvexlingen  af  Ratifikationerne
  skal  foregaa  saa  snart  som
muligt  i  Berlin.

Overenskomsten  trader  i  Kraft
30Dagen  efter  Udvexlingen  af  Ratifikationerne
  og  forbliver  i  Klraft
indtil  Udlebet  af  6  Maaneder  fra  den
Dag,  da  den  opsiges  af  en  af  de
kontraherende  Parter.

Til  Bekreftelse  heraf  have  begge
Parters  Befuldmegtigede  forsynet
nærværende  Overenskomst,  som  er
        <pb n="933" />
        —  917  —

deutscher  und  dänischer  Sprache  aus-    in        
gefertigten  Originalen  unterzeichnet  und          

gesiegelt.  
So  geschehen  in  Berlin,        
den  12.  Juni  1909.        
(L.  S.)  Freiherr  von  Schoen.          

(L.  S.)  Hegermann-Lindencrone.      



Das  vorstehende  Abkommen  ist  ratifiziert  worden  und  die  Auswechselung
der  Ratifikationsurkunden  hat  am  13.  August  1909  in  Berlin  stattgefunden.





(Nr.  3660.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und  Warenzeichen
  auf  der  Deutschen  Brauerei-Ausstellung  in  München  1909.
Vom  18.  August  1909.

Der  durch  das  Gesetz  vom  18.  März  1904  (Reichs-Gesetzbl.  S.  141)  vorgesehene
  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und  Warenzeichen  tritt  ein  für  die
in  diesem  Jahre  in  München  stattfindende  Deutsche  Brauerei-Ausstellung.

Berlin,  den  18.  August  1909.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
von  Jongquieres.

 

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="934" />
        <pb n="935" />
        — 919 —

Reichs-Gesetzblatt.



Nr  51.

Inhalt:  Freundschafts-,  Handels-  und  Schiffahrtsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und

Venezuela.  S.  919.



(Nr.  3661.)  Freundschafts-,  Handels-  und
Schiffahrtsvertrag  zwischen  dem
Deutschen  Reiche  und  Venezuela.
Vom  26.  Januar  1909.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs  und  der  geschäftsführende
  Präsident  der  Vereinigten
Staaten  von  Venezuela,  in  gleicher
Weise  von  dem  Wunsche  beseelt,  die
Entwickelung  der  Handelsbeziehungen
zwischen  den  beiden  Ländern  zu  fördern
und  zu  befestigen,  haben  beschlossen,  zu
diesem  Zwecke  den  gegenwärtigen  Vertrag
  abzuschließen  und  zu  Ihren  beiderseitigen
  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen:

Allerhöchstihren  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  bei  den  Vereinigten
Staaten  von  Venezuela  Alfred
Richard  Edwin  Freiherrn  von
Seckendorff.  

Reichs-Gesetzbl.1909.

(No.  3661.)  Tratado  de  amistad,  comercio
Jnavegacion  entre  los  Estados
Unidos  de  Venezuela  y  el
Imperio  Alemän.  De  26  de
enero  de  1909.

Zu  Majestad  el  Emperador  Alemän,
Rey  de  Prusia,  en  nombre  del  Lmperio
  Alemän  y  el  Encargado  de  la
Presidencia  de  los  Estados  Unidos
de  Venezuela,  igualmente  animados
del  deseo  de  promover  y  consolidar
el  desarrollo  de  las  relaciones  comer--ciales
  entre  los  dos  Estados,  han
convenido  en  celebrar  el  presente
Tratado.  —  Las  Partes  contratantes
han  nombrado  sus  Plenipotenciarios,
4  Saber:

Su  Majestad  e1l  Emperador
Alemän,  Rey  de  Prusia:

al  Selfior  Alfred  Richard  Edwin
Baron  von  Seckendorff,  Enviado
  Extraordinario  y  Ministro
Plenipotenciario  del  Imperio
Alemän  cerca  de  la  Repüblica
de  los  Estados  Unidos  de  Venc-Zuela.


144

Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  September  1909.
        <pb n="936" />
        — 920 —   Der  geschäftsführende  Präsident
der  Vereinigten  Staaten  von
Venezuela:

Herrn  Doktor  Francisco  González
Guinán,  Minister  der  auswärtigen
  Angelegenheiten,  welche
nach  Mitteilung  ihrer  in  guter
und  gehöriger  Form  befundenen
Vollmachten  folgendes  vereinbart
haben:  

Artikel  I.

Die  beiden  hohen  vertragschließenden
Teile  sichern  sich  gegenseiig  hinsichtlich
des  Handels  und  der  Schiffahrt  sowohl
für  die  Einfuhr,  Ausfuhr  und  Durchfuhr
  und  im  allgemeinen  für  alles,  was

die  Zölle  und  Handelsoperationen  betrifft,
  als  auch  bezüglich  des  Handelsbetriebs
  und  der  Ausübung  von  Industrien
  oder  bezüglich  der  Entrichtung
der  dabei  in  Betracht  kommenden  Abgaben,
  sowie  in  bezug  auf  den  Schutz
der  Person  und  des  Eigentums  das
Recht  der  Meistbegünstigung  zu.

Artikel  II.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  ratifiziert
  werden  und  der  Austausch  der
Ratifikationsurkunden  soll  in  Carácas
sobald  als  möglich  und  spätestens  am
ersten  September  1909  erfolgen.  Er
soll  zehn  Tage  nach  dem  Austausche
der  Ratifikationsurkunden  in  Kraft  treten
und  zehn  Jahre  in  Geltung  bleiben  und
dann  bis  zum  Ablauf  eines  Jahres  von
dem  Tage  an,  an  welchem  einer  der
beiden  hohen  vertragschließenden  Teile
denselben  kündigt.



El  Encargado  de  la  Presidencia
  de  los  Estados  Unidos
  de  Venezuela:

al  Selfior  Doctor  Francisco  Gonzälez
  Guinádn,  Ministro  de
Relaciones  Exteriores,  quienes
después  de  exhibir  sus  plenos
poderes  y  halländolos  en  buena
yldebida  forma,  han  convenido
en  los  articulos  siguientes:

Articulo  Primero.

Las  Altas  Partes  contratantes  se
garantizan  reciprocamente  el  tratamiento
  de  la  Nacicn  mäs  favorecida
en  lo  qdue  concierne  al  comercio  y
la  navegaciön,  tanto  para  la  im-Portaciên,
  la  exportaciön  y  el  tränsito,
  y  en  general  todo  lo  concerniente
  dá  los  derechos  de  Aduana
Jállas  operaciones  comerciales  Como
Para  el  ejercicio  del  comercio  6  de
lns  industrias,  para  el  pago  de  los
impuestos  due  4  ellos  se  refsieren,
como  con  respecto  d  la  proteccicn
de  la  persona  y  propiedad.

Articulo  Segundo.

El  presente  Tratado  seräá  ratificado
  y  las  ratificaciones  serän
canjeadas  en  Caräcas  cuanto  antes  se
pueda,  y  áä  mss  tardar,  el  primero
de  setiembre  de  1909;  F  entraräá  en
vigor  diez  dias  desputs  del  canje  de
las  ratificaciones  y  quedará  en  ejecucion
  por  diez  alos  y  después  hasta
la  expiracion  de  un  ald,  contando
desde  el  dia  en  que  la  haya  denunciado
  una  de  las  Altas  Partes  contratantes.
        <pb n="937" />
        — 921 —   Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen
  Bevollmächtigten  den  gegenwärtigen
  Vertrag  unterzeichnet  und  ihre
Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  in  doppelter  Ausfertiung
  in  Carácas  am  sechsundzwanzigsten
Januar  eintausendneunhundertundneun.

(L.  S.)  Edwin  Freiherr  von  Seckendorff.


(L.  S.)  F.  Gonzalez  Guinán.



En  fe  de  lo  cual  los  Plenipotenciarios
  respectivos  han  firmado  el
Presente  Tratado  y  puesto  en  61
Sus  Sellos.

Hecha  por  duplicado  en  Caräcas,
el  veintiseis  de  enero  de  milnovecientos
  nueve.

(L.  S.)  Edwin  Freiherr  von  Seckendorff.


(L.  S.)  F.  Gonzälez  Guinän.

 

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifiziert  worden.  Die  Auswechselung  der
Ratifikationsurkunden  hat  am  28.  August  1909  stattgefunden.

 

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-  Gesetzblatts  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="938" />
        <pb n="939" />
        —  923  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr  52.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ergänzung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
S.  923.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  und  Ergänzung  der  Eichordnung  und  der
Eichgebühren-Taxe.  S.  924.

 

 

 



 

(Nr.  3662.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ergänzung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
  Vom  10.  September  1909.

Auf  Grund  der  Schlußbestimmung  in  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung
  wird  diese  Anlage,  wie  folgt,  ergänzt:

Nr.  Ia.  Sprengstoffe.
Eingangsbestimmungen.  A.  Sprengmittel.
In  der  1.  Gruppe  unter  a  wird  hinter  dem  mit  „Donarit“  beginnenden
  Absatz  eingeschaltet:

Gelatine-Donarit  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Natronsalpeter,
  Dinitrotoluol,  höchstens  20  Prozent  Dinitromonochlorhydrin,
  höchstens  5  Prozent  Nitroglyzerin  und  höchstens  1  Prozent
Kollodiumwolle).

Nr.  Id.  Verdichtete  und  verflüssigte  Gase.
Eingangsbestimmungen.  Verflüssigte  Gase.
Ziffer  6  wird  gefaßt:  
6.  Chlormethyl  und  Chloräthyl,  letzteres  auch  parfümiert
(Lance-Parfum).
Die  Ergänzungen  treten  sofort  in  Kraft.
Berlin,  den  10.  September  1909.

Das  Reichs-Eisenbahnamt.
In  Vertretung:
von  Misani.

Reichs-Gesetzbl.  1909.  145
Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  September  1909.
        <pb n="940" />
        —  924  —

(Nr.  3663.)  Der  gegenwärtigen  Nummer  des  Reichs-Gesetzblatts  ist  als  besondere
  Beilage

die  Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  und  Ergänzung  der
Eichordnung  und  der  Eichgebührentaxe,  vom  3.  August  1909

  beigefügt. 

 

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="941" />
        Besondere  Beilage  zu  Nr.  52  des  Reichs-Gesetzblatts.

Bekanntmachung,
betreffend

Abänderung  und  Ergänzung  der  Eichordnung  und  der  Eichgebührentaxe.
Vom  3.  August  1909.

Auf  Grund  des  Artikel  18  der  Maß-  und  Gewichtsordnung  erläßt  die
Normal-Eichungskommission  folgende  Vorschriften.

Artikel  1.
  Eichung  von  Flüssigkeitsmaßen.
§  10  Nr.  1  der  Eichordnung  wird  wie  folgt  ergänzt:
Bei  Flüssigkeitsmaßen  aus  Weißblech  und  Eisenblech  von  2  bis
0,5  Liter  muß  die  Wandstärke  mindestens  0,40  Millimeter  betragen.
Flüssigkeitsmaße,  die  dieser  Bestimmung  nicht  entsprechen,  dürfen,
wenn  sie  genügend  widerstandsfähig  sind,  noch  bis  zum  1.  April  1910
zur  ersten  Eichung  zugelassen  werden.  Die  Wiederholung  ihrer  Eichung
ist  auch  über  den  1.  April  1910  hinaus  zulässig.

Artikel  2.
Eichung  von  Fässern.
§  20  Abs.  3  der  Eichordnung  erhält  folgenden  Zusatz:
Der  Raumgehalt  ist  auf  Bierfässern,  wenn  es  vom  Einlieferer  verlangt
  wird,  bei  den  Fässern  unter  30  Liter  auf  halbe  Liter,  bei  den
größeren  Fässern  auf  ganze  Liter  unter  Fortlassung  der  überschießenden
Zehntelliter  anzugeben.

Bierfässer,  welche  die  abgerundete  Raumgehaltsangabe  erhalten,
sind  durch  ein  deutliches  über  der  Bezeichnung  angebrachtes  B  besonders
zu  kennzeichnen,  falls  ihre  Zweckbestimmung  nicht  schon  sonst  unzweideutig
  ersichtlich  ist.

Artikel  3.
Eichung  von  Wagen  ohne  Abstellvorrichtung.
Der  letzte  Absatz  des  §  56  der  Eichordnung  wird  hinsichtlich  der  dort  für
Brückenwagen  geforderten  Abstellvorrichtung  wie  folgt  ergänzt:

Bei  Wagen  bis  zu  10  000  Kilogramm  Tragfähigkeit  einschließlich
kann  die  Abstellvorrichtung  (Entlastungsvorrichtung)  fehlen,  wenn  die
Wage  mit  Einrichtungen  versehen  ist,  welche  Gewähr  für  stoßfreie  Zuführung
  der  Last  bieten.
        <pb n="942" />
        Artikel  4.
Eichung  von  einfachen  Balkenwagen  mit  Laufgewicht.
§  59  Nr.  6  der  Eichordnung  erhält  folgenden  Zusatz:
Es  sind  auch  Anordnungen  zulässig,  bei  denen  die  Skale  selbst  als
Laufgewicht  dient  und  in  dem  dann  hülsenartig  geformten  Lasthebel
  beweglich  angebracht  ist.  In  diesem  Falle  dürfen  solche  Wagen
eine  zweite  kleine  Skale  sowie  ein  Reguliergewicht  haben.  Die  zweite
Skale  darf  statt  nach  Kilogramm  auch  nach  Gramm  bezeichnet  sein.

Artikel  5.
Eichung  von  Zentesimalwagen.

Im  §  58  Nr.  1  der  Eichordnung  wird  die  Grenze  der  Mindesttragfähigkeit
für  Zentesimalwagen  von  200  Kilogramm  auf  50  Kilogramm  herabgesetzt.

Artikel  6.
Zusatz  zur  Eichgebührentaxe.

Für  die  nach  Artikel  5  der  Bekanntmachung  vom  20.  Oktober  1908
(Reichs-Gesetzbl.  1908,  Beilage  zu  Nr.  56)  zur  Eichung  zugelassenen  zusammenesetzten
  Balkenwagen  mit  Laufgewicht  und  Skale  sowie  für  Brückenwagen  mit
Laufgewicht  und  Skale  von  50  Kilogramm  bis  zu  200  Kilogramm  sind  Gebühren
nach  der  Eichgebührentaxe  unter  VI  A,  III a zu  erheben.

Artikel  7.
Eichung  von  selbsttätigen  Registrierwagen.

Außer  den  im  §  67  Nr.  10  der  Eichordnung  für  selbsttätige  Registrierwagen
  vorgeschriebenen  Sicherungsstempelungen  bedarf  es  bei  Vorhandensein
einer  Berichtigungshöhlung  im  Kopfe  des  Reguliergewichtshebels  auch  einer
Stempelung,  welche  die  vorgesehene  Verschlußplatte  gegen  Offnung  sichert.

Artikel  8.
Eichung  von  Bruttoabsackwagen.

Zur  Verwägung  der  im  §  63  der  Eichordnung  nebst  Nachträgen  genannten
Materialien  werden  zugelassen  selbsttätige  Wagen  mit  oder  ohne  Registrierung,
ohne  Lastschale  (Bruttoabsackwagen),  deren  Einrichtung  im  wesentlichen  den  Bestimmungen
  der  §§  63  und  64  über  selbsttätige  Registrierwagen  entsprechen  muß.
Außer  den  für  Füllungsregistrierung  bisher  zulässigen  Größen  ist  auch  die  Größe
von  75  Kilogramm  zulässig,  und  zwar  sowohl  bei  den  Bruttoabsackwagen  wie  bei  den
selbsttätigen  Registrierwagen  mit  Füllungsregistrierung.  Die  Bruttoabsackwagen
dürfen  außer  mit  kleineren  Füllungsgewichten  (vergleiche  §  63, 3  letzter  Absatz)  auch
zum  Ausgleiche  der  zur  Aufnahme  der  Last  dienenden  Einrichtung  auf  der
Gewichtsschale  mit  einem  besonderen  Gewichte  belastet  werden,  das  jedoch  ein
Zwanzigstel  der  größten  zulässigen  Last  nicht  überschreiten  darf.
        <pb n="943" />
        III

Zum  Zwecke  der  Prüfungen  ist  den  Wagen  eine  Einrichtung  zur  ordnungsmäßigen
  Anbringung  der  Gewichte  auch  auf  der  Lastseite  nebst  einem  entsprechenden
Ausgleichgewichte  beizugeben.

Die  Aufschrift  bezüglich  der  Reguliereinrichtung  (§  63, 9  Abs.  2)  soll  den
Zusatz  erhalten:  „oder  vor  der  Verwägung  verschieden  großer  Füllungen“.  Auf
dem  Schilde  der  Wage  soll  außerdem  die  Bezeichnung:  „Bruttoabsackwage“
deutlich  vermerkt  sein.

Die  Wagen  selbst  sollen  bei  größter  wie  bei  halber  Last  alle  Bedingungen
einhalten,  die  an  Handelswagen  einer  der  größten  beziehungsweise  der  halben
Last  entsprechenden  Tragfähigkeit  gestellt  werden.

Als  Fehlergrenze  des  Mittels  von  zehn  regelrecht  zustande  gekommenen
Wägungen  bei  ganzer  wie  bei  halber  Last  gilt  für  die  Bruttoabsackwagen  allgemein
  1  Gramm  für  1  Kilogramm  der  größten  Last,  bei  denen  für  Thomasmehl
  1,5  Gramm  für  1  Kilogramm  der  größten  Last.  Außerdem  darf  bei  den
in  den  äußersten  Stellungen  und  in  der  richtigen  Stellung  des  Reguliergewichts
zustande  gekommenen  Füllungen  die  Abweichung  von  dem  Durchschnittsergebnisse
der  10  bei  derselben  Stellung  der  Reguliereinrichtung  gemachten  Ermittelungen
höchstens  das  Dreifache  der  obigen  Werte  betragen.

Artikel  9.
Zusatz  zur  Eichgebührentaxe.
Bei  Bruttoabsackwagen  (Artikel  8)  sind  sinngemäß  die  gleichen  Gebühren
zu  erheben  wie  bei  den  selbsttätigen  Registrierwagen  gleicher  Größe.

Artikel  10.
Eichung  von  selbsttätigen  Registrierwagen.
Die  Vorschriften  in  den  §§  63  und  64  der  Eichordnung  erhalten  folgenden
  Zusatz:  1
Zur  Abwägung  von  körnigen,  frei  rollenden,  nicht  klebenden  Materialien  wie
Kaffee,  Malzkaffee  usw.  sind  selbsttätige  gleicharmige  Wagen  unter  5  Kilogramm
  zulässig  in  den  Abstufungen  4,  3,  2,  1  und  ½  Kilogramm.  Diese
Wagen  müssen  den  in  den  §§  63  und  64  der  Eichordnung  für  selbsttätige  Registrierwagen
  erlassenen  Vorschriften  sinngemäß  entsprechen.  Indessen  ist  der
Spielraum  der  Reguliereinrichtung  nicht  in  dem  in  §  63, 4  festgesetzten  Umfange
begrenzt.  An  den  Wagen  muß  die  Bezeichnung  der  Materialien,  für  die  sie  bestimmt
  sind,  sowie  eine  Angabe  etwa  folgenden  Inhalts  angebracht  sein:  „nur
für  Abwägungen  zwischen  1  kg“  (größte  Last)    „und  ½  kg“.
Als  Fehlergrenze  für  das  Mittel  von  10  Abwägungen  bei  ganzer  wie  bei
halber  Last  gilt  bei  richtiger  Stellung  des  Reguliergewichts  im  Mehr  oder  Minder:

für  eine  Wage  zu  4  Kilogramm  .............  } 5  Gramm,

〃〃〃〃3〃〃  ...............  } 5  〃  ,

〃〃〃〃2〃〃  ...............  4  〃  ,    
〃〃〃〃1〃〃  ...............  2  〃 ,  〃〃〃〃½〃〃  ......................    1  〃.
        <pb n="944" />
        IV

Die  Abweichungen  der  Einzelwägungen  bei  den  regelrecht  und  bei  den  in
den  äußersten  Stellungen  des  Reguliergewichts  zustande  gekommenen  Füllungen
von  dem  Durchschnittsergebnisse  der  10  bei  gleicher  Stellung  der  Reguliereinrichtung
  gemachten  Ermittelungen  dürfen  im  Mehr  oder  Minder  höchstens  erreichen:



für  eine  Wage  zu  4  Kilogramm  ..................  12  Gramm,  〃〃〃〃3〃............ } 12 Gramm,
〃〃  〃  〃  2  〃  ..................    8  〃  ,
〃  〃  〃  〃  1〃  ................  5  〃  ,
〃  〃  〃  〃  ½  〃...............      2,5  〃.

Artikel  11.
Zusatz  zur  Eichgebührentaxe.
Für  selbsttätige  gleicharmige  Wagen  unter  5  Kilogramm  (Artikel  10)  sind
zu  erheben:
bei  Wagen  jeder  Tragfähigkeit
für  die  Eichung ............  5,00  Mark,
für  Prüfung  ohne  Stempelung  .............                        2,50〃.

Artikel  12.
Eichung  von  selbsttätigen  Laufgewichtswagen.

I.  Zulässige    Wagen.

Selbsttätige  Laufgewichtswagen.  Die  Last  wird  teilweise  oder  ganz
durch  eine  selbsttätig  in  Bewegung  gesetzte  Laufgewichtseinrichtung  aufgewogen.

A.  Selbsttätige  Balken-  und  Brückenwagen  mit  Hilfslaufgewicht.
  Derjenige  Teil  der  Last,  der  den  Gesamtbetrag  der  Gewichtsmenge
auf  der  Gewichtsseite  überschreitet,  wird  durch  eine  selbsttätig  in  Bewegung  gesetzte
Laufgewichtseinrichtung  aufgewogen.  Er  darf  die  Hälfte  der  Tragfähigkeit  der
Wage  nicht  überschreiten.

B.  Selbsttätige  Balken-  und  Brückenwagen  mit  Laufgewicht.
Der  gesamte  Betrag  der  Last  wird  durch  eine  selbsttätig  in  Bewegung  gesetzte
Laufgewichtseinrichtung  aufgewogen  (reine  selbsttätige  Laufgewichtswagen).

Selbsttätige  Laufgewichtswagen  sind  zulässig  für  eine  größte  zulässige  Last
von  200  Kilogramm  und  mehr.  

II.  Gestalt  und  Einrichtung.

1.  Die  Wagen  müssen  allen  an  entsprechende  nicht  selbsttätige  Wagen  zu
stellenden  Anforderungen  genügen.

Nur  kann  das  im  §  56  der  Eichordnung  vorgeschriebene  Zwischengehänge
fehlen,  falls  durch  Gegenlenker  oder  in  anderer  Weise  (z.  B.  feste  Anordnung
der  Gewichte)  eine  Veränderung  der  Pfannenlage  ausgeschlossen  ist.  Bei  Hänge-
        <pb n="945" />
        v

bahn-,  auch  Seilbahnwagen  kann  ferner  die  im  §  56  geforderte  Arretiervorrichtung
an  dem  Haupthebel  fehlen;  das  Gleiche  gilt  für  die  dort  verlangte  Abstellvorrichtung
  für  Wagen  über  2000  Kilogramm,  falls  Pendelgehänge  oder  andere
Vorrichtungen  ein  stoßfreies  Befahren  der  Brücke  gewährleisten.

2.  Bei  den  ungleicharmigen  Balkenwagen  darf  die  Last  auch  durch  einen
anderen  als  den  zehnten  oder  hundertsten  Teil  ihres  Gewichts  aufgewogen  werden,
und  zwar  sind  die  Verhältnisse  1:  200,  1:  300,  1:  400  und  1:500  gestattet.

3.  Es  muß  eine  besondere  Vorrichtung  vorhanden  sein,  um  die  Laufgewichtseinrichtung
  nach  erfolgter  Wägung  wieder  in  die  Anfangsstellung  zurückzuführen.


  Die  Wagen  mit  Hilfslaufgewicht  müssen  außerdem  eine  Einrichtung  besitzen,
  die  die  Laufgewichtseinrichtung  auszuschalten  gestattet.

4.  Alle  für  die  Betätigung  der  Wage  vor,  während  und  nach  der  Wägung
erforderlichen  Einrichtungen  müssen  derartig  sein,  daß  sie  die  Wirksamkeit  der
Wage  nicht  beeinflussen.

5.  Der  Gang  der  Laufgewichtseinrichtung  soll  stetig  und  hinreichend
langsam  sein,  um  ihre  Schlußstellung  auch  dann  mit  Sicherheit  ablesen  zu  lassen,
wenn  sie  sofort  nach  deren  Erreichung  wieder  in  die  Anfangsstellung  zurückkehrt.

Zulässig  sind  Vorrichtungen,  die  den  Gang  der  Laufgewichtseinrichtung
kurz  vor  Erreichung  der  Schlußstellung  verlangsamen.

6.  Die  reinen  selbsttätigen  Laufgewichtswagen  können,  die  Wagen  mit
Hilfslaufgewicht  müssen  ein  Zählwerk  haben.  Bei  den  Wagen  mit  Hilfslaufgewicht
  ist  die  Anbringung  eines  zweiten  Zählwerkes  zulässig,  auch  eines  solchen,
das  Füllungen  registriert.

7.  Bei  den  Wagen  mit  Hilfslaufgewicht  darf  der  Teil  der  Last,  der  nicht
durch  das  Laufgewicht  aufgewogen  wird,  auch  durch  Tarastücke  oder  Gegengewichte
  ausgeglichen  sein.  

8.  Die  reinen  selbsttätigen  Laufgewichtswagen  dürfen  mit  mehreren  Gegengewichtshebeln
  ausgerüstet  sein,  die  nacheinander  in  Wirksamkeit  treten.  Ihre
Teilungen  müssen  sich  daher  gegenseitig  ergänzen.

9.  Durch  geeignete  Einrichtungen  muß  Vorsorge  getroffen  werden,  daß
bei  zu  geringem  oder  zu  großem,  durch  die  selbsttätige  Vorrichtung  zu  verwägendem
  Übergewicht  das  Zustandekommen  einer  Wägung  überhaupt  verhindert
  wird.

III.  Bezeichnung.

1.  Auf  dem  Hauptbalken  muß  die  größte  zulässige  Belastung  sowie  das
Hebelverhältnis  angegeben  sein.

2.  Auf  den  Zählwerken  mit  Gewichtsregistrierung  ist  die  Bezeichnung
Kilogramm  oder  kg  aufzubringen,  auf  denen  mit  Füllungsregistrierung  ist  die
Angabe  zu  machen:  „Füllungen,  deren  Einzelgewicht  dem  Gegengewicht  entspricht“.

3.  Alle  Wagen  müssen  auf  einem  Schilde  mit  dem  Namen  und  Wohnorte
  des  Verfertigers  und  einer  laufenden  Fabriknummer  bezeichnet  sein.
        <pb n="946" />
        IV.  Fehlergrenzen.

Die  Wagen  sollen  den  für  die  entsprechenden  Gattungen  von  Handelswagen
  vorgeschriebenen  Anforderungen  an  Empfindlichkeit  und  Richtigkeit  genügen.

Die  Abweichung  des  Hebelverhältnisses  muß  den  Anforderungen  des  §  60
auch  dann  genügen,  wenn  es  von  den  Verhältnissen  1:  10  oder  1:  100
abweicht.  

Der  Fehler  der  Summe  der  an  den  Skalen  oder  an  den  Zählwerken
abgelesenen  Angaben  bei  10  regelrecht  zustande  gekommenen  Wägungen  darf,

wenn  der  durch  die  Laufgewichtseinrichtung  abzuwägende  Teil

ausmacht  höchstens  betragen

höchstens  ⅕  5  Gramm  auf  jedes  Kilogramm
mehr  als  ⅕  und  höchstens  ¼  4  〃  〃〃  〃

〃〃  ¼〃〃  ⅓  3〃〃〃〃

〃〃  ⅓  〃  〃  ½  2〃〃〃〃

  

der  größten  zulässigen  Last  der  Wagen,
die  gesamte  Last  1  〃〃〃〃

der  bei  10  Wägungen  durch  die  selbsttätige
Laufgewichtseinrichtung  zuzüglich  eines  etwa
durch  ein  konstantes  Gegengewicht  ausgeglichenen
  Teiles  der  Nettolast  abgewogenen
Last.

Die  Abweichung  von  dem  Durchschnittsergebnisse  von  10  Einzelwägungen
darf  höchstens  das  Dreifache  des  für  dieses  Ergebnis  zugelassenen  Fehlers

betragen.

V.  Stempelung.

1.  Die  Stempelung  erfolgt  an  allen  Stellen,  wo  nach  den  entsprechenden
Vorschriften  für  Handelswagen  ein  Stempelzeichen  aufzubringen  ist.  Außerdem
ist  die  Verbindung  des  Zählwerkes  oder  der  Zählwerke  mit  der  Wage  durch
Stempelung  zu  sichern.  

2.  Das  Jahreszeichen  wird  dem  Stempelzeichen  auf  dem  Balken  der  Hauptwage
  beigefügt.
Artikel  13.
Zusatz  zur  Eichgebührentaxe.

Bei  selbsttätigen  Laufgewichtswagen  (Artikel  12)  sind  die  gleichen  Gebühren
zu  erheben  wie  für  Wagen  entsprechender  Art,  wenn  die  Laufgewichtseinrichtung
nicht  selbsttätig  wirkt,  zusätzlich  einer  Gebühr  von  sechs  Mark.

1  Artikel  14.
Eichung  von  Geräten  für  wissenschaftliche  und  technische  Untersuchungen.
An  die  Stelle  der  bisherigen  Vorschriften  über  die  Eichung  von  Meßwerkzeugen
  für  chemische  und  physikalische  Untersuchungen  (Reichs-Gesetzbl.  1908,  Beilage
  zu  Nr.  9)  treten  die  nachstehenden  Vorschriften.
        <pb n="947" />
        VII

A.  Meßwerkzeuge  für  chemische  und  physikalische  Untersuchungen.
(Chemische  und  physikalische  Meßgeräte.)

§  1.
Zulässige  Meßwerkzeuge.

I.  Meßwerkzeuge  ohne  Einteilung  mit  einer  Marke  oder  mit  mehreren  Marken.

1.  Meßwerkzeuge  für  eine  Maßgröße:
a)  Kolben,
b)  Zylinder,
c)  Vollpipetten
mit  Ansaugrohr,
mit  Füll-  oder  Überlaufeinrichtung,
d)  Pyknometer,  Dichtefläschchen,  Dilatometer,  Volumenometer  und
dergleichen.
2.  Meßwerkzeuge  für  zwei  und  mehr  Maßgrößen:
e)  Kolben,  Zylinder,  Vollpipetten.
Die  vorstehend  unter  a  bis  e  bezeichneten  Meßwerkzeuge  dürfen  auch  mit
mehreren  Marken  sowie  mit  Hilfsteilung  versehen  sein.

II.  Meßwerkzeuge  mit  Einteilung.

3.  Meßwerkzeuge  mit  vollständiger  Einteilung:
f)  Meßgläser  (Meßzylinder)  mit  Fuß,
g)  Büretten  aller  Art,  auch  mit  Uberlauf,
h)  Meßpipetten,
i)  Meßröhren  (einschließlich  der  Schüttelapparate,  Wasserstandsrohre
und  dergleichen),
k)  Butyrometer.
4.  Meßwerkzeuge  mit  unvollständiger  sowie  unterbrochener  Einteilung:

Die  gleichen  Meßwerkzeuge  wie  unter  3.

III.  Andere  Meßwerkzeuge.

5.  Andere,  unter  I  und  II  nicht  namhaft  gemachte  Geräte,  auch  wenn  sie
den  folgenden  Bestimmungen  nicht  entsprechen,  können  gleichfalls  nach  Vorlegung
bei  der  Kaiserlichen  Normal-Eichungskommission  geeicht  werden.

§ 2.
Maßeinhelt  und  Raumgehalt.
1.  Die  Maßeinheit  bildet  das  Liter,  das  ist  der  Raum,  den  die  Masse  eines
Kilogramms  reinen  Wassers  größter  Dichte  einnimmt.  Ihr  an  Größe  gleichgeachtet
  ist  das  Kubikdezimeter.
        <pb n="948" />
        VIII

2.  Der  Raumgehalt  der  Geräte  soll  seinem  Sollwert  entsprechen,  wenn
das  Gerät  selbst  eine  auf  ihm  aufgetragene  Temperatur  (Normaltemperatur)  hat,
z.  B.  0°  C.,  15°  C.,  18°  C.,  20°  C.  usw.

3.  Der  Raumgehalt  kann  durch  eine  in  das  trockene  Gerät  eingefüllte  Flüssigkeitsmenge
  (Meßwerkzeuge  auf  Einguß)  oder  durch  eine  aus  ihm  ausgeflossene
Flüssigkeitsmenge  (Meßwerkzeuge  auf  Ausguß)  verkörpert  sein,  doch  sind  Geräte,
die  zugleich  auf  Einguß  und  auf  Ausguß  eingerichtet  sind,  gleichfalls  zulässig.

Für  Ausguß  gilt  nachfolgende  Festsetzung:

Meßwerkzeuge  mit  Mündung  neigt  man  beim  Ausgießen  allmählich,  bis
sie  sich  in  möglichst  senkrechter  Lage  befinden.  Eine  halbe  Minute  nach  Beendigung
  des  zusammenhängenden  Ausflusses  streicht  man  die  Mündung  an  dem
die  Füllung  aufnehmenden  Gefäße  ab.

Meßwerkzeuge  mit  Ablauf  läßt  man  in  senkrechter  Stellung  auslaufen,
und  zwar  Büretten  frei,  andere  Geräte,  indem  man  die  Ablaufspitze  mit  der
Wandung  des  Aufnahmegefäßes  in  Berührung  hält.  Bei  Vollpipetten  mit  einer
Marke  streicht  man  eine  viertel  Minute  nach  vollständiger  Entleerung  die  Ablaufspitze
  am  Aufnahmegefäß  ab.  Gleichfalls  nach  einer  viertel  Minute  erfolgt  das
Abstreichen  der  Ablaufspitze  bei  Vollpipetten  mit  zwei  Marken  sowie  bei  Meßpipetten,
  bei  Büretten  nach  einer  halben  Minute.  Die  Einstellung  geschieht  während
des  Abstreichens,  die  Ablesung  entweder  gleichzeitig  oder  unmittelbar  darauf.

Ist  auf  den  Geräten  eine  Wartezeit  angegeben,  so  tritt  diese  an  die  Stelle
der  vorstehend  angegebenen  Zeiten.

4.  Alle  Ablesungen  und  Einstellungen  geschehen  bei  benetzenden  durchsichtigen
Flüssigkeiten  am  tiefsten  Punkte  des  Flüssigkeitsmeniskus.  Bei  nicht  benetzenden
Flüssigkeiten  erfolgen  sie  am  höchsten  Punkte  des  Meniskus,  bei  undurchsichtigen
an  dessen  Rande.  Es  ist  dann  eine  Umrechnung  auf  den  ersten  Fall  erforderlich,
falls  nicht  auf  dem  Geräte  die  Flüssigkeit  angegeben  ist,  für  die  es  bestimmt  ist.

§  3.
Material.

Zulässig  sind  nur  solche  Glassorten  und  andere  Materialien  (Quarz  und
dergleichen),  die  gegen  chemische  und  andere  Einwirkungen  hinreichend  widerstandsfähig
  sind,  insbesondere  auch  keine  erhebliche  Nachwirkung  zeigen.

§ 4.
Allgemeines  über  Gestalt  und  Einrichtung.

1.  Die  Meßwerkzeuge  sollen  in  der  Regel  kreisförmigen  Querschnitt  haben,
ausnahmsweise  sind  auch  flache  (ovale)  Querschnitte  zulässig.

2.  Die  Glasflächen  müssen  einen  gleichmäßigen  Verlauf  haben.  Der
Übergang  engerer  in  weitere  Teile  soll  regelmäßig  und  allmählich  erfolgen.

3.  Aufstellbare  Meßwerkzeuge  sollen  auf  wagerechter  ebener  Unterlage  fest
und  senkrecht  stehen;  ihr  Boden  darf  mäßig  eingezogen  und  soll  nicht  zu  schwach
im  Glase  sein.
        <pb n="949" />
        IX

4.  Die  Marken  müssen  von  dem  Beginn  einer  Ausbauchung  oder  Einziehung
  mindestens  5  Millimeter  entfernt  sein.  Sie  sollen  scharf,  ohne  Zacken
und  ununterbrochen  verlaufen  und  dürfen  eingefärbt  oder  mit  Email  versehen
sein.  Sie  müssen  gleichmäßig  verlaufen,  in  Ebenen  liegen,  die  mit  der  Achse
des  Meßwerkzeugs  einen  rechten  Winkel  bilden,  und  sollen  bei  Geräten  mit  kreisförmigem
  Querschnitte  mindestens  die  Hälfte  der  Glaswand  umfassen.  Kürzere
Marken  sind  nur  zulässig,  wenn  besondere  unveränderliche  Vorrichtungen  zur
Sicherung  der  eindeutigen  Ablesung  vorhanden  sind,  und  wenn  der  Ouerschnitt
abgeflacht  (oval)  ist.  Die  Bezifferung  muß  deutlich  sein,  ihre  Ausführung  darf
nicht  zu  Irrtümern  Anlaß  geben.

5.  Eine  Einteilung  soll  gleichmäßig  und  ohne  ersichtlichen  Fehler  ausgeführt
  sein.

6.  Die  obere  Begrenzung  des  Raumgehalts  kann  durch  eine  rings  um
das  Gerät  herumlaufende  Marke,  eine  Überlaufspitze,  einen  Hahn  oder  einen
Stopfen,  die  untere  Begrenzung  in  gleicher  Weise  oder  durch  den  Boden  des
Gefäßes  geschehen.

7.  Die  Mündung  der  Aus-  und  Überlaufspitzen  ist  glatt  zu  gestalten,  sie
darf  etwas  eingezogen  sein  und  muß  bei  den  Büretten  nach  Gay-Lussac  nach
unten  schräg  abgeschliffen  sein.

Stopfen  (auch  Thermometer,  wenn  sie  als  solche  dienen)  und  Hähne
müssen  flüssigkeitsdicht  eingeschliffen  sein.

8.  Teile,  die  in  das  Innere  des  Maßkörpers  hineinreichen  oder  von  deren
Lage  die  richtige  Füllung  abhängt,  müssen  mit  dem  Geräte  fest  verbunden
(eingeschmolzen  und  dergleichen)  oder  in  stets  gleicher  Lage  einzusetzen  sein.

9.  Zwischen  zwei  Maßgrößen  und  Einteilungen  sowie  bei  unterbrochener
Einteilung  dürfen  die  Geräte  ausgebaucht  oder  eingezogen  sein.

10.  Die  Geräte  dürfen  auch  als  Teile  eines  Apparats  ausgeführt  sein.

§ 5.
Gestalt  und  Einrichtung  der  Meßwerkzeuge  ohne  Einteilung.

1.  Kolben  dürfen  Raumgehalte  bis  einschließlich  10,  Zylinder  bis  einschließlich
  5  Liter  aufwärts  haben.  Die  obere  Abgrenzung  eines  Raumgehalts
geschieht  durch  einen  um  den  Hals  oder  das  Rohr  herumlaufenden  Strich,  die
untere  durch  den  Boden  des  Gefäßes.  Die  oberste  Strichmarke  muß  vom
oberen  Ende  des  Geräts,  die  unterste  vom  Beginne  der  Ausbauchung  des  Maßkörpers
  mindestens  20  Millimeter  entfernt  sein.

Da,  wo  ein  Strich  angebracht  ist,  soll  die  innere  Weite  des  Halses  in
der  Regel  für  einen  Raumgehalt  bei

 

Kolben
von  mehr  als .....  |25 |50  |200  |500|1000  |1500  |2000    |3000  |4000  |5000  ccm
bis  einschließlich ......  25  |50  |200  |500  |1000  |1500  |2000  |3000    |4000  |5000  |10000  ccm



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nicht  mehr  betragen  als  6 |10  |12 |15 |18  |20 |25 |30  |35  |40  |50  mm
        <pb n="950" />
        X
Zylindern

 

von  mehr  als ......  |50  |100  |300  |600  |1000  |1500  |3000  |4000  ccm
bis  einschließlich  ......    50  |100  |300  |600  |1000  |1500    |3000  |4000  |5000    ccm

nicht  mehr  betragen  als  22  |30  |40  |50 |60 |70 |80 |90  |100 mm























2.  Vollpipetten  mit  Fülleinrichtung  dürfen  beliebige  Maßgrößen  bis  einschließlich
  2  Liter,  Vollpipetten  ohne  Fülleinrichtung  beliebige  Maßgrößen  bis
einschließlich  250  Kubikzentimeter  enthalten.  Bei  Vollpipetten  darf  der  Raumgehalt
  oben  durch  die  Mündung  eines  Überlaufrohrs,  durch  einen  herumlaufenden

Strich  oder  durch  einen  Hahn,  unten  durch  die  Mündung  des  Ablaufrohrs,
durch  einen  um  dieses  Rohr  herumlaufenden  Strich  oder  durch  einen  Hahn
abgeschlossen  werden.

Bildet  ein  Strich  die  untere  Begrenzung  des  Raumgehalts,  so  muß  er
sich  bei  Vorhandensein  eines  Ablaßhahns  mindestens  10  Millimeter  über  dem
Hahne,  sonst  mindestens  5  Millimeter  über  dem  Beginne  der  Verjüngung  des
Ablaufrohres  befinden.  Ist  der  Raumgehalt  oben  durch  einen  Strich  abgegrenzt,
so  muß  dieser  von  dem  aufgeblasenen  Teile  mindestens  10  Millimeter  entfernt
sein;  bei  den  Vollpipetten  mit  Ansaugrohr  muß  er  von  dessen  oberem  Ende
mindestens  einen  Abstand  von  110  Millimeter  haben.  

Die  innere  Weite  der  Rohre  darf  nicht  mehr  als  6  Millimeter  betragen.

Bei  Vollpipetten  ohne  Ablaufhahn  und  bei  solchen  mit  Ablaufhahn,  wenn
dieser  ganz  geöffnet  ist,  soll  die  Auslauföffnung  eine  solche  Weite  haben,  daß
die  Entleerung  von  Wasser  für  einen  Raumgehalt

von  mehr  als  .....    |10  |50  |100  |250  |500  |1000  ccm

bis  einschließlich ...... 10  |50  |100  |250  |500  |1000  |2000  ccm

in  Sekunden  dauert  15  bis  20 |22  bis  30 |32 bis  40  |45 bis  60  |65  bis  8o  |90  bis  120  |130  bis  180

Bei  Kapillarpipetten  darf  die  Auslaufzeit  bis  zu  60  Sekunden  betragen.

3.  Pyknometer  dürfen  beliebige  Maßgrößen  bis  einschließlich  250  Kubikzentimeter
  enthalten.  Als  untere  Begrenzung  des  Raumgehalts  gilt  der  Boden,
als  obere  ein  herumlaufender  Strich,  der  sich  auf  einem  vom  Maßkörper  ausgehenden
  oder  in  den  Maßkörper  eingeschliffenen  Rohre  befindet.  Zulässig  ist
auch  die  Abgrenzung  durch  je  einen  Strich  auf  zwei  Rohren  dieser  Art  oder
durch  einen  Strich  auf  einem  Rohre  und  die  Mündung  eines  zweiten  Rohres
sowie  durch  den  oberen  Rand  des  Gefäßes  oder  durch  einen  eingesetzten  vollen
oder  durchbohrten  Stopfen,  oder  durch  ein  als  Stopfen  dienendes  Thermometer.

4.  Zulässig  sind  Hilfsteilungen,  sie  dürfen  nach  einer  Seite  oder  nach
beiden  Seiten  einer  Marke  fortschreiten.  Bei  Pyknometern  darf  die  Bezifferung
fehlen.  Hilfsteilungen  sind  auch  in  Millimeter  und  Dezimalteilen  davon  sowie
nach  Kubikmillimeter  oder  in  anderen  Einheiten  (z.  B.  nach  Prozenten)  zulässig.
        <pb n="951" />
        XI
  §  6.
Gestalt  und  Einrichtung  der  Meßwerkzeuge  mit  Einteilung.
1.  Einteilungen  sind  zulässig  nach

0,01  0,02  0,05  Kubikzentimeter,
0,1  0,2  0,5  〃  ,
1   2   5  〃,
10  20  50  〃,

100  200  500  〃.

Auch  Prozentteilung  und  Gradeinteilung  und  entsprechende  Bezifferung  ist
zulässig  (z.  B.  bei  Butyrometern),  wenn  auf  dem  Geräte  der  Raumgehalt  angegeben
  ist,  der  der  gewählten  Einheit  entspricht.

2.  Der  oberste  Teilstrich  soll  vom  oberen  Ende  des  Geräts,  ein  unterster
Teilstrich  vom  Beginn  einer  Verjüngung  mindestens  20  Millimeter  entfernt  sein.

Die  Bezifferung  erfolgt  bei  Einteilungen  in
0,01  0,1  1  10  Kubikzentimeter  an  jedem  Zehner-,

0,02  0,2  2  20  〃〃  〃  Fünfer-,
0,05  0,5  5  50  〃〃〃  Zweier-  oder  Zehner-,
100  200  500  〃  〃〃  einzelnen  Striche.

Auf  andere  Einteilungen  findet  diese  Bestimmung  sinngemäße  Anwendung.

3.  Die  bezifferten  Striche  müssen  ganz  um  den  Umfang  des  Meßwerkzeugs
  gezogen  sein.  Ferner  soll  bei  Bezifferung  jedes  Zweier-  und  jedes  Zehner-Striches
  der  Mittelstrich  zwischen  den  beiden  bezifferten  Strichen  etwa  über  drei
Fünftel  des  Umfanges  sich  erstrecken.  Die  übrigen  Striche  sollen  etwa  die  Hälfte
des  Umfanges  einnehmen.  Sind  besondere  Ablesungseinrichtungen  vorhanden,
so  müssen  die  kürzesten  Striche  etwa  ein  Viertel,  die  Mittel-  und  die  bezifferten
Striche  etwa  drei  Fünftel  des  Umfanges  umfassen.

Bei  Geräten  mit  flachem  (ovalem)  Querschnitte  müssen  die  längsten  Striche
sich  nahezu  über  die  vordere  Fläche,  die  kürzesten  mindestens  über  die  Hälfte
dieser  Fläche  erstrecken.

4.  Der  Abstand  zweier  benachbarter  Striche  darf  nicht  kleiner  sein  als
1  Millimeter.  Bei  Butyrometern  darf  er  bis  zu  0,8  Millimeter  herabgehen.

5.  Meßgläser  sind  zulässig  mit  einem  Gesamtraumgehalte  bis  2  000  Kubikzentimeter.


6.  Büretten,  Meßpipetten,  Meßröhren  usw.  dürfen  einen  Gesamtraumgehalt
  bis  einschließlich  300  Kubikzentimeter  haben.

Bei  Büretten  und  Meßpipetten  soll  die  Auslauföffnung  eine  solche  Weite
haben,  daß  die  Entleerung  von  Wasser  bei  einer  Länge  der  Teilung

 

 

 

 

 

 

 

von  mehr  als .....  |20  |35  |50  |70  cm
bis  einschließlich .....  20  |35  |50  |70  |100  cm
in  Sekunden  dauert .....  25  bis  35  |35  bis  45  |45  bis  55  |55  bis  70  |  70  bis  90
        <pb n="952" />
        XII     § 7.

Bezeichnung.

1.  Der  Raumgehalt  muß  auf  den  Meßwerkzeugen  in  Liter  oder  Bruchteilen
  des  Liter,  in  Milliliter  oder  in  Kubikzentimeter,  entweder  mit  dem  ausgeschriebenen
  Worte  oder  mit  der  entsprechenden  Abkürzung  angegeben  sein.

2.  Die  Bezeichnung  des  Raumgehalts  geschieht  bei  Meßwerkzeugen  ohne
Einteilung  an  jeder  eine  Maßgröße  abgrenzenden  Marke.  Bei  Meßwerkzeugen
für  eine  Maßgröße  kann  sie  auch  auf  der  Mitte  des  Maßkörpers  erfolgen.

3.  Auf  den  Meßwerkzeugen  mit  Einteilung  erfolgt  die  Bezeichnung  des  Raumgehalts
  dadurch,  daß  der  Ziffer  der  höchstbezifferten  Marke  die  Angabe  der  Einheit
hinzugefügt  wird.  Desgleichen  muß  die  Einheit  bei  Hilfsteilungen  hinzugefügt  sein.

Bei  Geräten  mit  Prozenteinteilung  muß  der  obersten  Ziffer  das  Zeichen  %,
z.  B. 8%,  bei  solchen  mit  Gradeinteilung  das  Zeichen  Gr.,  z.  B.  80  Gr.  beigefügt  sein.

4.  Über  der  obersten  Marke,  oder  über  oder  unter  der  Inhaltsangabe
muß  die  Temperatur,  für  die  das  Meßwerkzeug  justiert  ist,  z.  B.  in  der  Form
0°  C.,  15°  C.,  18°  C.,  20°  C.  usw.,  aufgebracht  sein.  Daneben  muß  angegeben
sein,  ob  das  Meßwerkzeug  auf  Einguß  oder  auf  Ausguß  eingerichtet  ist.  Die
Angabe  erfolgt  entweder  mit  dem  vollen  Worte:  „Einguß“,  „Ausguß“  oder  mit
den  Abkürzungen  „Eing.“,  „E.“  „Ausg.“,  „A.“.  Neben  dieser  Bezeichnung  ist
noch  eine  andere  fremdländische,  gleichbedeutende  Bezeichnung  zulässig.  Die
zugleich  auf  Einguß  und  Ausguß  eingerichteten  Meßwerkzeuge  müssen  unter  der
unteren  Marke  (auf  Einguß)  und  über  der  oberen  Marke  (auf  Ausguß)  mit  den
entsprechenden  Angaben  versehen  sein.  Eine  etwaige  Wartezeit  soll  in  der  Form
1ᵐ,  2ᵐ  oder  1  min,  2  min  usw.  aufgebracht  sein.

5.  Außerdem  darf  auf  den  Meßwerkzeugen  eine  Geschäftsnummer,  Name
und  Sitz  eines  Geschäfts  und  eine  Fabrikmarke  sowie  ein  besonderer  Name,  den
das  Meßwerkzeug  führt  (z.  B.  Nitrometer  nach  Lunge),  angebracht  sein,  sofern
hierdurch  weder  die  Begrenzungs-  und  Einteilungsmarken,  noch  die  Inhaltsbezeichnungen,
  die  Bezifferungen  und  die  sonstigen  Angaben  gestört  werden.

§ 8.
Fehlergrenzen.
Die  Abweichungen  von  der  Richtigkeit  dürfen  höchstens  betragen:
Meßwerkzeuge  ohne  Einteilung.
1.  Meßwerkzeuge  für  eine  Maßgröße.
Kolben  auf  Einguß

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

von  mehr  als.  |10 |25 |50 |100  |250 |400 |600 |1000 |2000  |3000 |4000  |5000  ccm
bis  einschließlich  10 |25 |50 100 |250 |400 |600  |1000 |1500 |2000  |3000 |4000 |5000 |10000  ccm
0,008  |0,015  |0.02    |0,05  |0,08  |0,11  |0,14  |0,18  |0,25  |0,35 |0,5  |0,8  |1,2 |2,0  ccm
        <pb n="953" />
        Zylinder  auf  Einguß

XIII

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

von  mehr  als.  |30 |50  |100 |200 |400 |600  |1000  |1500  |2000  |3000 |4000  ccm
bis  einschließlich  30  |50  |100  |200  |400  |600  |1000    |1500  |2000    |3000    |4000  |5000    ccm
0,06 |0,10 |0,20 |0,5 |1,0 |1,5 |2,0 |2,5 |3,0 |4,0 |6,0 |9,0 ccm
Bei  Zylindern  auf  Ausguß  das  Doppelte  dieser  Beträge.
Vollpipetten  auf  Ablauf
von  mehr  als  ....  |2  |5 |10  |20 |30 |50 |100 |150  ccm
bis  einschließlich ....  2 |5  |10 |20  |30  |50  |100  |150  |250  ccm
0,006  |0,01  |0,015  |0,02 |0,025  |0,035  |0,05  |0,07  |0,08  ccm

















Bei  Vollpipetten  von  mehr  als  250  Kubikzentimeter  dieselben  Fehler  wie

für  Kolben  auf  Einguß.

Bei  Vollpipetten  auf  Einguß  die  Hälfte  der  obigen  Beträge.

Pyknometer  (Dilatometer,  Volumenometer  usw.)





von  mehr  als .....  |10  |25  |50  |75  |100  |150  |200  ccm
bis  einschließlich .....  10  |25  |50  |75  |100  |150  |200  |250  ccm
0,003 |0,005 |0,008 |0,010 |0,012 |0,015 |0,020 |0,025 ccm















Bei  Pyknometern  mit  eingeschliffenen  Teilen  dürfen  durch  verschiedenes  Einsetzen
  dieser  Teile  keine  größeren  Abweichungen  entstehen,  als  die  den  Beobachtungen
innewohnende  Unsicherheit  beträgt.

Auch  dürfen  diese  Geräte  nur  mit  einem  die  bei  der  Prüfung  ermittelten  Fehler  des
Gesamtinhalts  sowie  der  etwaigen  Einteilung  enthaltenden  Scheine  abgegeben  werden.

2.  Bei  den  Meßwerkzeugen  für  eine  Maßgröße  mit  zwei  Marken  auf
Einguß  und  Ausguß  gilt  für  jeden  der  beiden  Raumgehalte  seine  besondere,  nach
den  Vorschriften  unter  1  zu  bestimmende  Fehlergrenze.

3.  Bei  Meßwerkzeugen  für  zwei  oder  mehr  Maßgrößen  gilt  für  jede  von  der  unteren
Begrenzung  (Boden,  Ablaufspitze,  unterste  Marke  usw.)  ab  gerechnete  Maßgröße  die
zugehörige  Fehlergrenze.  Außerdem  darf  der  Fehler  des  von  zwei  aufeinanderfolgenden
  Marken  abgegrenzten  Raumgehalts  nicht  mehr  als  die  Hälfte  der  für  den  Raumgehalt
  bis  zur  ersten  Marke  von  ihnen  noch  zulässigen  Fehlergrenze  betragen.

Meßgläser  auf  Einguß

Meßwerkzeuge  mit  Einteilung.

 

 

von  mehr  als .....  |5  |10  |30 |50 |100 |200 |400 |600 |1000 |1500  ccm
bis  einschließlich ..... 5  |10  |30  |50  |100  |200  |400  |600  |1000  |1500  |2000  ccm
  0,02 |0,03 |0,05 |0,08 |0,15  |0,40  |1,0  |1,5 |2,0 |2,5 |3,0  ccm





 

 

 

 

 

 

 

Bei  Meßgläsern  auf  Ausguß  das  Doppelte  dieser  Beträge.
Büretten,  Meßpipetten,  Meßröhren,  Butyrometer

 

 

 

 

 

von  mehr  als .....    2  |10 |30 |50 |75 |100 |150 |200  |250  ccm
bis  einschließlich ..... 2  |10 |30  |50  |75  |100  |150  |200  |250  |300  ccm
0,008  |0,02  |0,03  |0,04  |0,06  |0,08  |0,10 |0,14 |0,18  ccm
        <pb n="954" />
        XIV

Ferner  darf  bei  allen  Meßwerkzeugen  mit  Einteilung  der  Fehler  des  von
zwei  Marken  eingeschlossenen  Raumgehalts  nicht  größer  sein  als  die  Hälfte  des
für  den  Gesamtraumgehalt  zulässigen  Fehlers,  falls  dieser  Teilraumgehalt  die
Hälfte  des  Gesamtraumgehalts  nicht  erreicht,  und  nicht  größer  sein  als  der  für
den  Gesamtraumgehalt  zulässige  Fehler,  wenn  der  Teilraumgehalt  mindestens
gleich  der  Hälfte  des  Gesamtraumgehalts  ist.

§ 9.
Stempelung.  

1.  Die  Stempelung  erfolgt  mit  dem  Stempelzeichen  unter  Hinzufügung  des
Reichsadlers,  und  zwar  bei  Meßwerkzeugen  ohne  Einteilung  in  der  Nähe  der
Bezeichnungen  des  Gesamtraumgehalts,  neben,  über  oder  unter  ihnen,  bei  den
Meßwerkzeugen  mit  Einteilung  an  den  Begrenzungsmarken.  Ferner  erhalten  alle
Begrenzungshähne  und  Begrenzungsspitzen  (Ablaufspitzen,  Überlaufspitzen),  soweit
sie  zugänglich  sind,  ein  Stempelzeichen  (ohne  Adler)  möglichst  nahe  ihrer  Mündung.
Das  Jahreszeichen  wird  in  der  Regel  einem  Stempelzeichen  mit  dem  Reichsadler
beigefügt.  Zulässig  ist  es,  Meßwerkzeuge,  deren  Fehler  die  Hälfte  der  Fehlergrenzen
  einhalten,  mit  der  Bezeichnung  „Richtig“  zu  versehen.

2.  Der  Maßkörper  und  alle  zu  einem  Meßwerkzeuge  gehörenden  abnehmbaren
Teile  wie  Spitzen,  Hähne,  Stopfen  und  dergleichen,  werden  mit  einer  und  zwar
der  gleichen  Nummer  versehen.

3.  Zulässig  ist  es,  das  Meßwerkzeug  mit  der  Bezeichnung  J.C.  —  Internationaler
  Congreß,  International  Congress  —  oder  C.J.  —  Congres  International,
  Congresso  Internazionale  —  zu  versehen.  

 

 

 

 

 





§10.
Eichgebühren.
A      B
für  Eichung  oder  für  Prüfung  ohne
Beglaubigung      Stempelung  
ℳ   Pf.  ℳ  Pf.
A.  Meßwerkzeuge  ohne  Einteilung.
1.  Vollpipetten  jeder  Art
bis  250  Kubikzentimeter  einschließlich.  –  40  —  30
größere  .....    —  60  —  50
2.  Andere  Meßwerkzeuge  mit  einer  Marke
bis  2000  Kubikzentimeter  einschließlich .....  –  40  –  30
größere .....  —  60  —  50
3.  Meßwerkzeuge  mit  zwei  Marken  für  Einguß  und
Ausguß  sowie  solche  für  zwei  und  mehr  Maßgrößen
bis  2000  Kubikzentimeter  einschließlich .....  —  60  –  50
größere .....  —  80  —  50
4.  Pyknometer
das  Pyknometer  allein .....  —  80  –  50
das  Thermometer .....  —  50  —  —
5.  Jede  Hilfsteilung  .....  —  20  —  20
B.  Meßwerkzeuge  mit  Einteilung
in  jeder  Größe  .....        1  —  —  50
        <pb n="955" />
        XV

Außerdem  werden  für  jedes  eingereichte  Meßwerkzeug  10  Pfennig  Abfertigungsgebühr
  und  für  die  Ausstellung  eines  Prüfungsscheins  mit  Fehlerangabe
für  jedes  gestempelte  Meßwerkzeug  ebenfalls  10  Pfennig  erhoben.  Für  Butyrometer
wird  die  Abfertigungsgebühr  nicht  erhoben.

§ 11.
Eichstellen.

Die  Eichung  der  Meßwerkzeuge  für  chemische  und  physikalische  Untersuchungen
  erfolgt  durch  die  Kaiserliche  Normal-Eichungskommission  oder  unter
ihrer  unmittelbaren  Aufsicht  durch  Eichämter,  die  hierzu  im  Einvernehmen  mit
der  Normal-Eichungskommission  ermächtigt  werden.

B.  Meßwerkzenge  für  chemische  und  physikalische  Gasbestimmungen.
§ 12.
Zulässige  Geräte.
I.  Geräte  für  Maßgrößen  ohne  Einteilung:
a)  Gas-Meßkugeln,
b)  Gas-Pipetten,
beide  Arten  einzeln  und  in  Verbindung  von  mehreren  Kugeln
oder  Pipetten  miteinander  zu  einem  Geräte  sowie  beliebig  für
eine  Maßgröße  oder  für  mehrere  Maßgrößen.
II.  Geräte  für  Maßgrößen  mit  Einteilung:
c)  Gas-Meßpipetten,
d)  Gas-Büretten,  
e)  Gas-Meßröhren  (Absorptionsröhren,  Eudiometer,  Nitrometer  und
dergleichen).
Die  Einteilung  kann  beliebig  fortlaufend  oder  unterbrochen
oder  unvollständig  sein.  
III.  Geräte  mit  Einteilung  nach  Längen  (Zentimeter,  Millimeter  usw.):
6.  Druckröhren  und  ähnliche.

§  13.

1.  Die  Geräte  für  Maßgrößen  sollen  den  Raum  angeben,  den  das  in
ihnen  eingeschlossene  Gas  einnimmt.  Zulässig  sind  jedoch  auch  solche  Geräte  mit
Teilungen  nach  anderen  Einheiten  als  der  Raumeinheit  (3z.  B.  nach  Prozenten
des  Gesamtinhalts),  wenn  auf  dem  Geräte  das  Verhältnis  zum  Liter  oder  zu  dem
Milliliter  (Kubikzentimeter)  angegeben  ist.

2.  Als  Absperrflüssigkeiten  gelten  in  der  Regel  Quecksilber  oder  Waseer.
Andere  Absperrflüssigkeiten  sind  jedoch  gleichfalls  zulässig.  Die  Ablesungsstelle
ist  bei  Quecksilber  die  höchste  Stelle  des  Meniskus,  bei  benetzenden  die  tiefste,  bei
undurchsichtigen  benetzenden  der  Rand.

3.  Der  Raumgehalt  der  Geräte  mit  benetzender  Absperrflüssigkeit  soll
seinem  Sollwerte  nach  beendetem  Nachlaufe  der  Flüssigkeit  entsprechen.

4.  Der  Raumgehalt  der  Geräte  soll  seinem  Sollwert  entsprechen,  wenn
das  Gerät  selbst  eine  auf  ihm  aufgetragene  Temperatur,  z.  B.  von  0°  C.,  15°  C.,
18°  C.,  20°  C.  usw.,  hat.
        <pb n="956" />
        XVI

§ 14.
Gestalt,  Einrichtung  und  Bezeichnung.

1.  Es  finden  die  Vorschriften  für  Meßwerkzeuge  für  chemische  und  physikalische
  Untersuchungen  Anwendung.

2.  Auf  dem  Gerät  ist  die  Sperrflüssigkeit  anzugeben,  für  welche  es  bestimmt
  ist,  wobei  auch  übliche  Abkürzungen  benutzt  werden  dürfen  (z.  B.  Wasser,
H80,  Quecksilber,  Hg  benetzt,  Hg  trocken).  Die  Angabe  unterbleibt  bei  Geräten
mit  Längeneinteilung.

3.  Zulässig  sind  namentliche  Bezeichnungen  (z.  B.  Hempels  Bürette,
Nitrometer  nach  Lunge  und  andere).

§ 15.
Fehlergrenzen.

1.  Als  Fehlergrenzen  gelten  diejenigen,  welche  im  §  8  für  Meßwerkzeuge
für  chemische  und  physikalische  Untersuchungen  entsprechender  Art  festgestellt  sind,
wobei  Meßkugeln  wie  Kolben  zu  behandeln  sind.

2.  Für  geteilte  Geräte,  deren  Einrichtung  von  derjenigen  entsprechender
Meßwerkzeuge  für  chemische  und  physikalische  Untersuchungen  abweicht,  gilt  als
Fehlergrenze  für  jeden  Teilabschnitt  wie  für  den  Gesamtinhalt  der  Sollwert  eines
Abschnitts  von  1  Millimeter  Länge.  Liegen  die  Grenzmarken  eines  Abschnitts
in  Teilen  mit  verschiedenem  Durchmesser,  so  ist  dieser  Sollwert  für  die  Stelle
mit  dem  größeren  Durchmesser  anzusetzen.

3.  Meßwerkzeuge  mit  Längeneinteilung  sollen  ohne  ersichtliche  Einteilungsfehler
  sein,  dürfen  jedoch  nur  mit  einem  Schein,  der  die  in  der  Prüfung  ermittelten
  Fehlerangaben  enthält,  abgegeben  werden.

§ 16.
Stempelung.
Die  Stempelung  geschieht  wie  bei  den  Meßwerkzeugen  für  chemische  und
physikalische  Untersuchungen.  § 17.
Eichgebühren.

Für  Geräte,  welche  Meßwerkzeugen  für  chemische  Untersuchungen  entsprechen
kommen  die  für  diese  angesetzten  Eichgebühren  in  Anwendung.  Andere  Geräte
werden  wie  Büretten  behandelt.

§ 18.
Eichstellen.

Die  Eichung  erfolgt  durch  die  Kaiserliche  Normal-Eichungskommission  oder
unter  ihrer  unmittelbaren  Aufsicht  durch  Eichämter,  die  hierzu  im  Einvernehmen
mit  der  Kaiserlichen  Normal-Eichungskommission  ermächtigt  sind.

Berlin-Charlottenburg,  den  3.  August  1909.

Kaiserliche  Normal-Eichungskommission.
von  Sydow.

Berlin,  gedruckt  in  die  Reichsdruckerei.
        <pb n="957" />
        —  925  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr  53.























Inhalt:  Verordnung,  betreffend  Anwendung  der  Vorschriften  in  den  §§  2,  3,  4,  7,  8  des  Gesetzes,  betreffend
  die  Reichskriegshäfen,  vom  19.  Juni  1883  für  die  Insel  Helgoland  und  ihre  Gewässer.
S.  925.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  internationalen  Verband  zum  Schutze  des  gewerblichen
  Eigentums.  S.  926.



(Nr.  3664.)  Verordnung,  betreffend  Anwendung  der  Vorschriften  in  den  §§  2,  3,  4,  7,  8
des  Gesetzes,  betreffend  die  Reichskriegshäfen,  vom  19.  Juni  1883  für  die
Insel  Helgoland  und  ihre  Gewässer.  Vom  28.  Juni  1909.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  auf  Grund  des  §  5  des  Gesetzes,  betreffend  die  Vereinigung  von
Helgoland  mit  dem  Deutschen  Reiche,  vom  15.  Dezember  1890  (Reichs-Gesetzbl.
S.  207)  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats,
was  folgt:

Die  Vorschriften  in  den  §§.  2,  3,  4,  7,  8  des  Gesetzes,  betreffend  die
Reichskriegshäfen,  vom  19.  Juni  1883  (Reichs-Gesetzbl.  S.  105)  gelangen  mit
dem  Tage  der  Verkündung  dieser  Verordnung  für  die  Insel  Helgoland  und
ihre  Gewässer  zur  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Kiel,  an  Bord  Meiner  Yacht  „Hohenzollern“  den  28.  Juni  1909.

 

(L.  S)  Wilhelm.
von  Tirpitz.
Reichs-Gesetzbl.  1909.  146

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  September  1909.
        <pb n="958" />
        —  926  —

(Nr.  3665.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  internationalen  Verband  zum  Schutze  des
gewerblichen  Eigentums.  Vom  21.  September  1909.

Die  Königlich  Serbische  Regierung  hat  dem  Schweizerischen  Bundesrat  unter
dem  23.  August  d.  J.  den  Beitritt  Serbiens  zu  der  Brüsseler  Zusatzakte  vom
14.  Dezember  1900,  betreffend  die  Abänderung  der  Übereinkunft  zum  Schutze
des  gewerblichen  Eigentums,  vom  20.  März  1883  (Reichs-Gesetzbl.  1903  S.  167)
angezeigt.  

Der  Beitritt  wird  am  10.  Oktober  1909  in  Kraft  treten.

Berlin,  den  21.  September  1909.

 

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Freiherr  von  Schoen.

 

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="959" />
        —  927  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr 54.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Änderung  der  Anlagen  V  und  VI  zur  Militär-Transport-Ordnung.
  S.  927.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Schaffung  von  Rayons.  S.  933.  —
Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  bei  Erkrankungen  und  Todesfällen  an  Milzbrand.
  S.  933.  —  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ausscheiden  des  Großherzogtums  Luxemburg
  aus  der  norddeutschen  Brausteuergemeinschaft.  S.  933.  —  Bekanntmachung,  betreffend
die  Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen  des  Gartenbaues.  S.  934.

 

 

(Nr.  3666.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Änderung  der  Anlagen  V  und  VI  zur  Militär-Transport--Ordnung.
  Vom  17.  September  1909.

Auf  Grund  der  Vorschrift  im  §  54,  18  der  Militär-Transport-Ordnung  haben
die  vereinigten  Ausschüsse  des  Bundesrats  für  das  Landheer  und  die  Festungen
und  für  Eisenbahnen,  Post  und  Telegraphen  beschlossen:

In  der  Anlage  V  zur  Militär-Transport-Ordnung  treten  folgende  Änderungen
  ein:

I.  Abschnitt  A.
a)  lfd.  Nr.  1.  Die  Nummer  ist  zu  streichen  und  dafür  zu  setzen:
„1. Schwarzpulver  (Schieß-  und  Sprengpulver),  s.  auch  B.  1  a.“;
b)  Ifd.  Nr.  2.  Hinter  „Kammerhülsenladungen“  ist  einzuschalten:
„Zylinderpulver-Beiladungen,“;
c)  Ifd.  Nr.  3.  Hinter  „Sprengpatronen  M/03“  ist  einzuschalten:
„und  06“;
d)  lfd.  Nr.  3.  Am  Schlusse  ist  folgender  Zusatz  aufzunehmen:

„sowie  Schießbaumwolle  (Schießwolle)  in  Flockenform  mit  weniger
als  25  Prozent  Wassergehalt.“.

II.  Abschnitt  B.

a)  lfd.  Nr.  1.  Statt  „Kanonenschläge  05“  ist  zu  setzen:
„Kanonenschläge  mit  Knall“;

b)  Ifd.  Nr.  5.  Hinter  „Sprengladungen“  ist  einzuschalten:
„und  Sprengmunition“

die  Schlußworte  „und  Sprengmunition  88“  sind  zu  streichen;
Reichs-Gesetzbl.  1909.  147
Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  Oktober  1909.
        <pb n="960" />
        —  928  —

c)  lfd.  Nr.  6.  Hinter  „Wassergehalt“  ist  anzufügen:
sowie  Schießbaumwolle  (Schießwolle)  in  Flockenform  mit
mindestens  25  Prozent  Wassergehalt.“
d)  lfd.  Nr.  6.  Hinter  „Sprengpatronen  M/03“  ist  einzufügen:
„und  06“.
Auf  Grund  derselben  Vorschrift  hat  die  Militärverwaltung  bestimmt,  daß

die  Anlage  VI  zur  Militär-Transport-Ordnung  in  entsprechender  Weise  geändert
  wird.

 

Die  Anlagen  V  und  VI  zur  Militär-Eisenbahn-Ordnung  1.  Teil  werden
nunmehr  nachstehend  in  neuer  Fassung  veröffentlicht:
        <pb n="961" />
        929

 

M.  Tr.  O.  Anlage  V.
(Zu  §54,  18.)

 

Im  Frieden  gültig.

Derzeichnis

der  in  der  Armee  und  Marine  eingeführten  Sprengstoffe  und  Munitionsgegenstände.

 

 

 

Eissprengbüchsen  und  ähnliche  Behälter,

Sprengpatronen;)  Sprengbüchsen;

Sreagsatron  04  mit  eingesetzter  geladener  Detonationsbüchse)

Detonationsbüchsen  für  sich  allein)

Körper  aus  gepreßter  (gemahlener),  trockener,  wasserdicht  überzogener  Schießbaumwolle
  (Schießwolle)  ohne  Zünder,)

Schießbaumwolle  (Schießwolle)  in  Flockenform  mit  weniger  als  25  Prozent
Wassergehalt.

Zündladungen  zu  Geschoßzündern  mit  Körper  bis  zum  Gewichte  von  40  g.

Geladene  Geschosse  ohne  Zünder  und  ohne  Zündladung  mit  sicherndem  Abschlusse

  der  Sprengladung“)  (ausgenommen  die  mit  Granatfüllung  88  oder

mit  Füllpulver  02  oder  mit  nasser,  gepreßter  Schießbaumwolle  [Schießwolle!
geladenen  ohne  Zänder  und  ohne  Zündladung,  (.  B.  3).

Fertige  Granat-  und  Schrapnellpatronen  für  Geschütze  bis  einschließlich  6  cm
Kaliber.

Metallpatronen  für  Geschütze  über  6  cm  Kaliber,  deren  Geschoß  mit  Schwarzpulver
  geladen  ist,  ohne  Zünder  mit  sicherndem  Abschlusse  der  Sprengladung“).


Fertig  geladene  und  verlötete  Sprengbüchsen)  fertig  geladene  und  verpackte
Ersatzdetonationsladungen  für  Gefechtspistolen.

Fertig  geladene,  durch  Scherstifte  und  Sicherheitsbolzen  gesicherte  und  einzeln

Ler.  Beuennung.  Zu  behandeln  nach  E.  V.  O.  Anl.  C':
A.  Jur  Sefahrklasse  gehören:
1.Schwarzpulver  (Schieß  und  Sprengpulver),  f.  auch  N.  2.  Ia.  A.  3.  Gruppe  d  bzw.  Ia.  B.  2.  Gruppe.
2.Berutelkartuschen,  Ia.  B.  2.  Gruppe.
Ladebeutel,  WR  r
Kammerhülsen,  ?„  „  r
Kammerhülsenladungen,  gefüllt  mit  Schwarzpulver.  ?„  „  r
Zylinderpulver-Beiladungen,  .  »
Kanonenschläge,  Ib.  Zif.  8

Ia.  A.  3.  Scuppe  d.

Ib.  gif.7.

Ib.  Zif.  7.
Ia.  A.  3.  Gruppe  b  6.

 

in  vorgeschriebene  Packgefäße  verpackte  Netzscheren  n/M.

 

 

*)  Abweichungen  s.  M.  Tr.  O.  §  54,  192.

Ia.  A.  3.  Gruppe  b  G.

»)  Als  sichernder  Abschluß  bder  Sprengladung  bei  Geschossen  ist  der  Verschluß  der  lehteren  durch  Verschlußschraube  oder  durch

Mundlochfutter  und  Schließschraube  zu  verstehen.

147“
        <pb n="962" />
        —  930  —

 

 

 

Lfd. Nr.  Benennung.  Zu  behandeln  nach  E.  V.  O.  Anl.  C*):
B.  Nicht  zur  Gefahrklasse  gehören:
1.   Rauchschwache  Pulver  und  Beutelkartuschen  mit  solchen;  Kanonenschläge  mit  Knall.  Ia.  B.  1.  Gruppe.
2.  Proben  von  Schwarzpulver  in  Metallhülsen.  Ia.  B.  2.  Gruppe  nach  A.  d  verpackt.
3.  Geladene  Geschosse  mit  Granatfüllung  88  oder  mit  Füllpulver
  02  oder  mit  nasser,  gepreßter  Schießbaumwolle  
(Schießwolle) gefüllt ohne Zünder und ohne Zündladung, I.a. A. 1. Gruppe b α u. β sowie β.
4. geladene Gefechtsköpfe für Torpedos ohne geladene Ge-  } mit sichernden Abschlusse  der Sprengladung **).
fechtspistole,    I b.  Zif.  4e.
5.  geladene  Minen  ohne  Sprengbüchsen,  Ib.  Zif.  5  a.
6.   Geschosse,  deren  Kugelfüllung  durch  Pulver  oder  sonstigen
Sprengstoff  festgelegt  ist,  ohne  Sprengladung  und
ohne  Zünder,  mit  abdichtender
derartige  Geschosse  (auch  solche  ohne  Sprengstoff  in  der  } mit abdichtender Verschlußschraube.
Kugelfüllung)  mit  gepreßter  Bodenkammerfüllung,  ohne
Kammerhülsenladung  und  ohne  Zünder,  Ib.  Zif.  6b.
7.  Granatfüllung  88;  Füllpulver  02;  Sprengladung  und  Sprengmunition  aus
Granatfüllung  88  oder  Füllpulver  02.  Ia.  A.  1.  Gruppe  b  α  u.  β.
8.   Sprengpatronen  03, Sprengpatronen 06  } ohne  Detonationsbüchse;
nasse,  gepreßte  Schießbaumwolle  (Schießwolle)  mit  mindestens  12  Prozent  Wassergehalt;

Schießbaumwolle  (Schießwolle)  in  Flockenform  mit  mindestens  25  Prozent  Wassergehalt.
  Ia.  A.  1.  Gruppe  c  α  u.  β.
9.  Unterkörper  für  Sprengladungen.  II.  Zif.  3.
10.  Metallpatronen  für  Handfeuerwaffen;  Metallpatronen  für  Geschütze,  deren  Geschoß
  ungeladen  ist;  Metallpatronen  für  Geschütze,  deren  Geschoß  mit  Granatfüllung
  88  oder  Füllpulver  02  geladen  ist,  ohne  Zünder  und  ohne  Zündladung,
  mit  sicherndem  Abschlusse  der  Sprengladung **);  Metallkartuschen  für
Geschütze  mit  rauchschwachem  Pulver.  Ib.  Zif.  6  b.
11.   Raketen;  geladene  Raketenhülsen;  Leuchthauben  für  Raketen;  Sternsignal-,
Signal-  oder  Leuchtpatronen.  lb.  Zif.  1.
12.  Leuchtfackeln;  Fackelfeuer;  Schwimmlichte;  Rettungsbojenlichte;  Pillenlichte.  Ic.  Zif.  3 c.
13.   Brandröhren.  Ic.  Zif.  3  b.
14.  Geschoßzünder  ohne  Sprengkapsel;  Zündmittel  zu  Geschoßzündern  (ausschließlich
der  mit  Sprengkapsel  versehenen);  Ringkapseln;  Zündschrauben  für  Gefechtspistolen
  für  Torpedos;  Zündschrauben  für  Torpedoausstoß;  fertige  Pistolenschlösser
  der  Gefechtspistolen  für  Torpedos;  Zündpatronen  für  Torpedos;
Abzugspatronen  für  elektrischen  Abzug;  Zeitzünder;  Glühzünder  und  Pulverpatronen
  für  Torpedoausstoß.  Ib.  Zif.  3 c.
15.   Fertige  transport-  und  rohrsichere  Geschoßzünder  mit  Sprengkapsel  und  Zünd.
ladungskörpern)  Sprengkapseln  und  sonstige  Zündungen  für  brisante  Spreng.-stoffe
  (ausschließlich  Zündladungen  zu  Geschoßzündern,  s.  A.  4).  Ib.  Zif.  4  a  u.  c.
16.   Schlagröhren  und  andere  Geschützzündungen.  1b.  Zif.  3 b.
17.   Zündhütchen.  Ib.  Zif.  3 a.
18.   Zünder  für  Raketen;  Zünder  für  Leuchthauben;  Leuchtfackelzünder;  Brandröhrenzünder;
  Fackelfeuerzünder;  Eissprengbüchsenzünder.  Ib.  Zif.  3  b.
19.   Guttaperchazündschnur.  Ic.  Zif.  1 c.
20.   Schnellzündschnur.  Ib.  Zif.  2 b.



*)  Abweichungen  s.  M.  Tr.  O.  §  54,  19.

**)  Als  sichernder  Abschluß  der  Sprengladung  bei  Geschossen  ist  der  Verschluß  der  letzteren  durch  Verschlußschraube  oder  durch
Mundlochfutter  und  Schließschraube  zu  verstehen.
        <pb n="963" />
        —931—

Im  Kriege  gültig.

Verzeichnis

M.  Tr.  O.  Anlage  VI.
(Zu  §  54,  18.)

 

Verzeichnis der  in  der  Armee  und  Marine  eingeführten  Sprengstoffe  und  Munitionsgegenstände.





  



Lfd. Nr.  Benennung.  Zu  behandeln  nach  E.  V.  O.  Anl.  C *):
A.  Zur  Gefahrklasse  gehören:
1.   Schwarzpulver  (Schieß-  und  Sprengpulver),  s.  auch  B.  2.  Ia.  A.  3. Gruppe  d  bzw.  Ia.B.  2. Gruppe.
2.   Beutelkartuschen,  Ia.  B.  2.  Gruppe.
Ladebeutel,  〃〃  〃
Kammerhülsen,  〃〃  〃
Kammerhülsenladungen,  } gefüllt  mit  Schwarzpulver  〃〃〃
Zylinderpulver-Beiladungen,  〃〃  〃
Kanonenschläge,  Ib.  Zif.  8.
Eissprengbüchsen  und  ähnliche  Behälter,  Ia.  A.  3.  Gruppe  d.
3.   Sprengpatronen,  Sprengbüchsen;
Sprengpatronen 03, Sprenpatronen 06    } mit  eingesetzter  geladener  Detonationsbüchse;
Detonationsbüchsen  für  sich  allein;
Körper  aus  gepreßter  (gemahlener),  trockener,  wasserdicht  überzogener
Schiehbaumwolle  (Schießwolle)  ohne  Zünder;
Schießbaumwolle  (Schießwolle)  in  Flockenform  mit  weniger  als  25  Prozent
  Wassergehalt.  Ia.  A.  3.  Gruppe  b  α  u.  β.
4.   Fertig  geladene  und  verlötete  Sprengbüchsen;  fertig  geladene  und
verpackte  Ersatzdetonationsladungen  für  Gefechtspistolen.  Ia.  A.  3.  Gruppe  b  β.
5.   Fertig  geladene,  durch  Scherstifte  und  Sicherheitsbolzen  gesicherte  und
einzeln  in  vorgeschriebene  Packgefäße  verpackte  Netzscheren  n./M.  Ia. A.  3.  Gruppe  b  β.
B.  Nicht  zur  Gefahrklasse  gehören:
1.   Rauchschwache  Pulver  und  Beutelkartuschen  mit  solchen;  Kanonenschläge
  mit  Knall.  Ia.  B.  1.  Gruppe.
2.   Proben  von  Schwarzpulver  in  Metallhülsen.  Ia.  B.  2.  Gruppe  nach  A.  d  verpackt.
3.   Geladene  Geschosse  mit  Zünder  oder  mit  Zünder
  und  Zündladung  oder  geladene  Geschosse  } mit  sicherndem  Abschlusse der Sprengladung **).
ohne  Zünder  und  ohne  Zündladung,          Ia.  A.  1.  Gruppe  b  α  u.  β  sowie  c  β
4.   geladene  Gefechtsköpfe  für  Torpedos  ohne  ge-        
  ladene  Gelechtspistole,    lb.  Zif.  4 e.
5.   geladene  Minen  ohne  Sprengbüchsen,  Ib.  Zif.  5  a.

 

 

  

*)  Abweichungen  s.  M.  Tr.  O.  5  54,  19.



**)  Als  sichernder  Abschluß  der  Sprengladung  bei  Geschossen  ist  der  Verschluß  der  letzteren  durch  Verschlußschraube oder durch

Mundlochfutter  und  Schließschraube  zu  verstehen.
        <pb n="964" />
        —932—



Lfd. Nr.  Benennung.  Zu  behandeln  nach  E.  V.  O.  Anl.  C *):
6.   Geschosse,  deren  Kugelfüllung  durch  Pulver
oder  sonstigen  Sprengstoff  festgelegt  ist,  ohne
Sprengladung  und  ohne  Zünder,  }  mit abdichtender Verschlußschraube.
derartige  Geschosse  (auch  solche  ohne  Spreng-        
stoff  in  der  Kugelfüllung)  mit  gepreßter    
Bodenkammerfüllung  ohne  Kammerhülsenladung
  und  ohne  Zünder,  Ib.  Zif.  6 b.
7.  Granatfüllung  88;  Füllpulver  02;  Sprengladungen  und  Sprengmunition
aus  Granatfüllung  88  oder  Füllpulver  02.  Ia.  A.  1.  Gruppe  b  α  u.  β.
8.   Sprengpatronen  03
Sprengpatronen    06  } ohne  Detonationsbüchse;
nasse,  gepreßte  Schießbaumwolle  (Schießwolle)  mit  mindestens  12  Prozent
  Wassergehalt;
Schießbaumwolle  (Schießwolle)  in  Flockenform  mit  mindestens  25  Prozent
  Wassergehalt.  Ia.  A.  1.  Gruppe  c  β.
9.   Unterkörper  für  Sprengladungen.  II.  Zif.  3.
10.   Metallpatronen  für  Handfeuerwaffen;  fertige  Patronen  für  Geschütze;
Patronen  für  Geschütze  mit  ungeladenem  Geschosse;  Patronen  mit
geladenem  Geschoß,  ohne  Zünder  und  ohne  Zündladung,  mit
sicherndem  Abschlusse  der  Sprengladung **);  Metallkartuschen  für
Geschütze  mit  rauchschwachem  Pulver.  Ib.  Zif.  6 b.
11.  Rakten;  geladene  Raketenhülsen;  Leuchthauben  für  Raketen;  Sternsignal-,
  Signal-  oder  Leuchtpatronen.  Ib.  Zif.  1.
12.   Leuchtfackeln;  Fackelfeuer;  Schwimmlichte;  Rettungsbojenlichte;  Pillenlichte.
  Ic.  Zif.  3 c.
13.   Brandröhren.  Ic.  Zif.  3 b.
14.  Geschoßzünder  ohne  Sprengkapsel;  Zündmittel  zu  Geschoßzündern
(ausschließlich  der  mit  Sprengkapsel  versehenen);  Ringkapseln;  Zündschrauben
  zu  Gefechtspistolen  für  Torpedos;  Zündschrauben  für
Torpedoausstoß;  fertige  Pistolenschlösser  der  Gefechtspistolen  für
Torpedos;  Zündpatronen  für  Torpedos;  Abzugspatronen  für  elektrischen
  Abzug;  Zeitzünder;  Glühzünder  und  Pulverpatronen  für
Torpedoausstoß.  Ib.  Zif.  3 c.
15.   Fertige  transport-  und  rohrsichere  Geschoßzünder  mit  Sprengkapsel
und  Zündladungskörpern;  Sprengkapseln  und  sonstige  Zündungen
für  brisante  Sprengstoffe.  Ib.  Zif.  4  a  u.  c.
16.   Schlagröhren  und  andere  Geschützzündungen.  Ib.  Zif.  3 b.
17.  Zündhütchen.  Ib.  Zif.  3 a.
18.   Zünder  für  Raketen;  Zünder  für  Leuchthauben;  Leuchtfackelzünder;
Brandröhrenzünder;  Fackelfeuerzünder;  Eissprengbüchsenzünder.  Ib.  Zif.  3  b.
19.  Guttaperchazündschnur.  Ic.  Zif.  1 c.
20.   Schnellzündschnur.  Ib.  Zif.  2 b.

 

 

*)  Abweichungen  a.  M.  Tr.  O.  §  54,  19.



**)  Als  sichernder  Abschluß  der  Sprengladung  bei  Geschossen  ist  der  Verschluß  der  letzteren  durch  Verschlußschraube
oder  durch  Mundlochfutter  und  Schließschraube  zu  verstehen.

  Berlin,  den  17.  September  1909.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
Schulz.
        <pb n="965" />
        —  933  —

(Nr.  3667.)  Bekanntmachung,  betreffend  Schaffung  von  Rayons.  Vom  28.  September  1909.

Auf  Grund  des  §  35  des  Gesetzes,  betreffend  die  Beschränkungen  des  Grundeigentums

  in  der  Umgebung  von  Festungen,  vom  21.  Dezember  1871  (Reichs-Gesetzbl.

  S.  459)  wird  bekannt  gemacht,  daß  für  die  Befestigungen  bei  Hüningen

und  Neuenburg  die  Absteckung  von  Rayons  in  Aussicht  genommen  ist.
Linderhof,  den  28.  September  1909.

Der  Reichskanzler.
v.  Bethmann  Hollweg.

 

  



(Nr.  3668.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  bei  Erkrankungen  und  Todesfällen
an  Milzbrand.  Vom  28.  September  1909.

Auf  Grund  des  §  5  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Bekämpfung  gemeingefährlicher
  Krankheiten,  vom  30.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  306)  hat  der
Bundesrat  beschlossen,  die  in  den  §§  1  bis  4  dieses  Gesetzes  enthaltenen  Vorschriften
  über  die  Anzeigepflicht  auf  die  Erkrankungen  und  Todesfälle  an  Milzbrand
  sowie  auf  alle  Erkrankungen  und  Todesfälle  auszudehnen,  die  den  Verdacht
dieser  Krankheit  erwecken.

Die  Anzeigepflicht  beginnt  mit  dem  1.  Januar  1910.

Berlin,  den  28.  September  1909.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Delbrück.

 

 

 

(Nr.  3669.)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ausscheiden  des  Großherzogtums  Luxemburg
aus  der  norddeutschen  Brausteuergemeinschaft.  Vom  29.  September  1909.

Infolge  Kündigung  des  Vertrags  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem
Großherzogtume  Luxemburg,  betreffend  den  Beitritt  des  Großherzogtums  Luxemburg
  zur  norddeutschen  Brausteuergemeinschaft,  vom  2.  März  1907  (Reichs-Gesetzbl.
S.  149)  ist  das  Großherzogtum  Luxemburg  mit  dem  1.  August  1909  aus  der
        <pb n="966" />
        —  934  —

norddeutschen  Brausteuergemeinschaft  wieder  ausgeschieden,  womit  auch  die  zwischen
den  zur  norddeutschen  Brausteuergemeinschaft  gehörigen  Staaten  und  dem  Großherzogtume
  Luxemburg  früher  bestehende  Gemeinschaft  der  Übergangsabgabe  von
Bier  aufgehoben  ist.  Von  dem  gleichen  Zeitpunkt  an  finden  die  für  den  Bierverkehr
  zwischen  dem  norddeutschen  Brausteuergebiet  und  den  nicht  zu  diesem
gehörigen  deutschen  Staaten  und  Gebietsteilen  erlassenen  Bestimmungen  auch  auf
en  Bierverkehr  zwischen  dem  norddeutschen  Brausteuergebiet  und  Luxemburg
Anwendung.

Berlin,  den  29.  September  1909.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Wermuth.

 

(Nr.  3670.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen
  des  Gartenbaues.  Vom  30.  September  1909.

Auf  Grund  der  Vorschrift  im  §  4  Ziffer  1  der  Verordnung,  betreffend  das
Verbot  der  Einfuhr  und  der  Ausfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen
des  Wein-  und  Gartenbaues,  vom  4.  Juli  1883  (Reichs-Gesetzbl.  S.  153)  bestimme
  ich:

Die  Einfuhr  aller  zur  Kategorie  der  Rebe  nicht  gehörigen  Pflänzlinge,
Sträucher  und  sonstigen  Vegetabilien,  welche  aus  Pflanzschulen,  Gärten  oder  Gewächshäusern
  in  Belgien  stammen,  darf  fortan  auch  über  das  Königlich
Preußische  Zollamt  II  Rothwasser  erfolgen,  wenn  die  Sendungen  mit  vorschriftsmäßigen
  Begleitpapieren  —  vergleiche  §  4  Ziffer  3  der  vorgenannten  Verordnung
  —  versehen  sind.

Berlin,  den  30.  September  1909.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
Richter.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der    Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="967" />
        —  935  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr  55.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  den  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und  Warenzeichen  auf  der
Weltausstellung  in  Brüssel  1910.  S.  935.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  und
Änderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.  S.  935.    

 

 

(Nr.  3671.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und  Warenzeichen
  auf  der  Weltausstellung  in  Brüssel  1910.  Vom  6.  Oktober  1909.

Der  durch  das  Gesetz  vom  18.  März  1904  (Reichs-Gesetzbl.  S.  141)  vorgesehene
  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und  Warenzeichen  tritt  ein  für  die
Weltausstellung  in  Brüssel  1910.

Berlin,  den  6.  Oktober  1909.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Delbrück.



 

 

(Nr.  3672.)  Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  und  Änderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
  Vom  7.  Oktober  1909.

Auf  Grund  der  Schlußbestimmung  in  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung
  wird  diese  Anlage,  wie  folgt,  ergänzt  und  geändert:

I.  Nr.  Ia.  Sprengstoffe.
In  den  Beförderungsvorschriften,  Abschnitt  B.  —  Aufgabe  —  Abs.  (1)
werden  am  Ende  die  Worte:
, die  nicht  nach  der  Vorschrift  unter  A.  d  verpackt  sind.
gestrichen.
II.  Nr.  Ib.  Munition.
Im  Abschnitt  C.  der  Beförderungsvorschriften  wird  Abs.  (7)  gefaßt:
(7)  Bei  geladener  Geschützmunition  der  Ziffer  7  hat
der  Absender  auf  dem  Frachtbriefe  zu  bescheinigen,  daß  die  in  der
Munition  befindlichen  Spreng- oder  Schießmittel  in  der  unter  Ia
Reichs-Gesetzbl.  1909.  148
Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  Oktober  1909.
        <pb n="968" />
        —  936  —

der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  hierfür  vorgeschriebenen
  Weise  auf  ihre  gute  Beschaffenheit  und  Lagerbeständigkeit
mit  Erfolg  geprüft,  daß  sie  in  den  Geschossen  und  Hülsen  sicher
festgelegt  sind,  und  daß  die  Verpackung  der  Munition  den  in  der
Anlage  C  unter  Ib  zu  7  Abs.  (2)  bis  (5)  getroffenen  Vorschriften
entspricht.  Außerdem  muß  ein  vom  Fabrikanten  ausgestelltes,
amtlich  beglaubigtes  Ursprungszeugnis  beigefügt  werden.

III.  Nr.  Id.  Verdichtete  und  verflüssigte  Gase.

1.  Es  wird  nachgetragen:
α)  in  den  Eingangsbestimmungen  Zif.  5  am  Ende  hinter  (Phosgen):
Stickstofftetroxyd.
β)  in  den  Beförderungsvorschriften:
a)  Abschnitt  C.  Abs.  (2)  b  und  Abs.  (3) a,
b)  Abschnitt  E.  Abs.  (2),
c)  Abschnitt  F.  Abs.  (1)
hinter  dem  Worte  „Chlor“:
und  Stickstofftetroxyd   .
2.  Im  Abschnitt  G.  Abs.  (1)  werden  die  Worte:
„Ammoniak  und  Chlor  bis  20 g“  
ersetzt  durch:
Ammoniak,  Chlor  und  Steickstofftetroryd  bis  20  g   .

IV.  Nr.  III.  Brennbare  Flüssigkeiten.
In  den  Eingangsbestimmungen  Zif.  3  wird  am  Ende  hinter  „(zum
Beispiel  Zaponlacke),“  hinzugefügt:
höchstens  einprozentige  Lösungen  von  Nitroglyzerin  in
Alkohol.
Die  Änderungen  treten  sofort  in  Kraft.
Die  Bekanntmachung  vom  3.  Juli  d.  J.  (Reichs-Gesetzbl.  S.  571),  betreffend
die  versuchsweise  Beförderung  von  Stickstofftetroryd,  wird  aufgehoben.

Berlin,  den  7.  Oktober  1909.

Das  Reichs-Eisenbahnamt.
Schulz.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="969" />
        —  937  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr  56.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Militär-  Transport-Ordnung.  S.  937.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  Änderung  der  Postscheckordnung  vom  6.  November  1908.  S.  938.



(Nr.  3673.)  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Militär--Transport-Ordnung.  Vom
  16.  Oktober  1909.

Auf  Grund  des  § 2  der  Verordnung,  betreffend  die  Militär-Transport-Ordnung
für  Eisenbahnen  vom  18.  Januar  1899  (Reichs-Gesetzbl.  S.  15),  bestimme  ich,
daß  in  dieser  Ordnung  folgende  Anderungen  vorzunehmen  sind:
Im  §  36  erhält  die  Ziffer  2  folgenden  zweiten  Absatz:
Über  die  Bedingungen,  unter  denen  für  Züge  mit  Kriegstransporten
  ausnahmsweise  mehr  Achsen  zugelassen  sind,  ist
besondere  Bestimmung  getroffen.

Die  Ziffer  4  desselben  Paragraphen  erhält  folgende  Fassung:

 

4.  Militärzüge  sind  auf  der  Ausgangsstation  für  die  vorgesehene
  Fahrstrecke  mindestens  mit  der  auf  Haupteisenbahnen  für  eine
Fahrgeschwindigkeit  von  40  Kilometer  erforderlichen  Anzahl  Bremsachsen
auszurüsten.  Für  die  Besetzung  der  Bremsen  solcher  Züge  sind  jedoch
die  gleichen  Bestimmungen  wie  für  andere  Züge  maßgebend.  Erforderlichenfalls
  sind  derjenigen  Eisenbahnverwaltung,  die  die  Wagen  zu  stellen  hat,
die  nötigen  Angaben  von  den  Militär-Eisenbahnbehörden  zu  machen.

 

 

 

Innerhalb  des  eigenen  Bahngebiets  gelten  für  die  Einstellung
Von  Bremswagen  lediglich  die  Bestimmungen  der  Eisenbahn-Bau-
  und  Betriebsordnung.

Bei  Zügen,  die  das  eigene  Bahngebiet  verlassen,  ist  auf  der
Ausgangsstation  dafür  Sorge  zu  tragen,  dasß  im  Bedarfsalle
20  Prozent  der  Achsen  gebremst  werden  können,  solern  nicht
die  Fahrtliste  eine  größere  Anzahl  von  Bremsachsen  vorschreibt.
Es  ist  jedoch  anzustreben,  daß  auch  für  besonders  ungünstige
Gefällstrecken  nicht  mehr  als  25  Prozent  und  ausnahmsweise
bis  30  Prozent  Bremsachsen  eingestellt  zu  werden  brauchen.

In  einzelnen  Fällen  können  nach  Anorduung  der  Militür-Eisenbahnbehörden
  die  für  stärkere  Neigungen  mehr  erforderlichen
  Bremswagen  nur  für  diese  Strecken  zugefügt  werden;
die  betreffende  Eisenbahnverwaltung  hat  dann  diese  Wagen
bereitzuhalten  und  für  die  Bedienung  der  Bremsen  zu  sorgen.

Reichs-Gesetzbl.  1909.  149

Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  Oktober  1909.
        <pb n="970" />
        —  938  —

Bei  den  Kranken-  und  Küchenwagen  sowie  bei  den  Arztwagen
  der  Lazarettzüge  dürfen  die  Bremseinrichtungen  nur
benutzt  werden,  wenn  Zugstärke  und  Neigungen  der  zu  befahrenden
  Strecken  dies  erforderlich  machen.

Berlin,  den  16.  Oktober  1909.

Der  Reichskanzler.
von  Bethmann  Hollweg.

————

(Nr.  3674.)  Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Postscheckordnung  vom  6.November  1908.
Vom  22.  Oktober  1909.

Auf  Grund  des  §  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Feststellung  eines  zweiten  Nachtrags

  zum  Reichshaushalts-Etat  für  das  Rechnungsjahr  1908  vom  18.  Mai  1908

(Reichs-Gesetzbl.  1908  S.  197),  wird  die  für  das  Reichs-Postgebiet  erlassene  Postscheckordnung

  vom  6.  November  1908  (Reichs-Gesetzbl.  1908  S.  587)  dahin  geändert:
1.  Im  § 8  „Rückzahlungen  mittels  Schecks.“  erhalten  die  Abs.  I  und  II
folgende  Fassung:

I.  1.  Die  Scheckformulare  werden  in  Blattform  oder  in
Kartenform  ausgegeben.

Die  Formulare  werden  den  Kontoinhabern  vom  Postscheckamt
  in  Heften  von  50  Stück  zum  Preise  von  50  Pfennig  für
das  Heft  geliefert.

II.  Der  Höchstbetrag  eines  Schecks  wird  auf  10  000  Mark
festgesetzt.

Von  der  am  rechten  Rande  des  Schecks  befindlichen  Zahlenreihe
  hat  der  Aussteller  vor  der  Ausgabe  des  Schecks  die  Zahlen,
die  den  Betrag  des  Schecks  übersteigen,  mit  Tinte  zu  durchstreichen.
  Bei  Schecks  in  Blattform  können  die  Zahlen,  die  den
Betrag  des  Schecks  übersteigen,  auch  abgetrennt  werden.  Ist  die
Durchstreichung  oder  Abtrennung  versehentlich  unterblieben,  so
hängt  es  vom  Ermessen  des  Postscheckamts  ab,  ob  der  Scheck
einzulösen  ist.

2.  Als  §  8  Abs.  III  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:
Der  an  dem  Scheckformular  in  Kartenform  befindliche
Abschnmt  kann  zu  schriftlichen  Mitteilungen  benutzt  werden;  er
wird  dem  Zahlungsempfänger  ausgehändigt.
3.  Die  bisherigen  Abs.  in  bis  XII  des  §  8  werden  mit  IV  bis  XIII  bezeichnet.
Vorstehende  Änderungen  treten  mit  dem  1.  November  1909  in  Kraft.
Berlin,  den  22.  Oktober  1909.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:

Kraetke.

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="971" />
        —  939  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr 57.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.  S.  939.
—  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen  des
Gartenbaues.  S.  940.

 

 

(Nr.  3675.)  Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
  Vom  26.  Oktober  1909.

Auf  Grund  der  Schlußbestimmung  in  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung
  wird  die  Nr.  Ib  (Munition)  dieser  Anlage,  wie  folgt,  ergänzt:
1.  In  den  Eingangsbestimmungen  Ziffer  3 a  wird  hinter  dem  Worte
„Zündhütchen“  eingeschaltet:
(mit  bedeckter  oder  unbedeckter  Zündsatzoberfläche)

2.  In  den  Beförderungsvorschriften  A.  Verpackung.  Zu  3.  wird  der
Eingang  des  Abs.  (3)  gefaßt:

(3)  Vor  Einlegung  in  die  Behälter  sind  Zündhütchen  mit

unbedeckter  Zündsatzoberfläche  sowie  Zündspiegel  (a)  in  Mengen

bis  1000  Stück,  Zündhütchen  mit  bedeckter  Zündsatzoberfläche  (a)

bis  5  000  Stück  in  Blechbehälter,  Holzkisten  ...  usw.  wie  bisher.

Die  Ergänzungen  treten  sofort  in  Kraft.
Berlin,  den  26.  Oktober  1909.

Das  Reichs-Eisenbahnamt.
Schulz.

 

 

Reichs-Gesetzbl.  1909.  150
Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  November  1909.
        <pb n="972" />
        —  940  —

Nr.  3676.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegensitänden
  des  Gartenbaues.  Vom  28.  Oktober  1909.

Auf  Grund  der  Vorschrift  im  §  4  Ziffer  1  der  Verordnung,  betreffend  das
Verbot  der  Einfuhr  und  der  Ausfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen
des  Wein-  und  Gartenbaues,  vom  4.  Juli  1883  (Reichs-Gesetzbl.  S.  153)
bestimme  ich:

Die  Einfuhr  aller  zur  Kategorie  der  Rebe  nicht  gehörigen  Pflänzlinge,
  Sträucher  und  sonstigen  Vegetabilien,  welche  aus  Pflanzschulen,
Gärten  oder  Gewächshäusern  der  an  der  internationalen  Reblauskonvention
  beteiligten  Staaten  stammen,  darf  fortan  auch  über  das
Großherzoglich  Luxemburgische  Zollamt  I.  Ulflingen  erfolgen,  wenn  die
Sendungen  mit  vorschriftsmäßigen  Begleitpapieren  —  vergleiche  §  4
Ziffer  3  der  vorgenannten  Verordnung  —  versehen  sind.

Berlin,  den  28.  Oktober  1909.

 

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
von  Jonquizeres.

 

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="973" />
        —  941  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr 58.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstags.  S.  941.

 

 

(Nr.  3677.)  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstags.  Vom  3.  November  1909.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.
verordnen  auf  Grund  des  Artikel  12  der  Verfassung,  im  Namen  des  Reichs,
was  folgt:

Der  Reichstag  wird  berufen  am  30.  November  d.  J.  in  Berlin  zusammenzutreten,
  und  beauftragen  Wir  den  Reichskanzler  mit  den  zu  diesem  Zecke
nötigen  Vorbereitungen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  3.  November  1909.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Bethmann  Hollweg.

 

 

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs.  Gesetzblatts  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.

Reichs-  Gesetzbl.  1909.  151
Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  November  1909.
        <pb n="974" />
        <pb n="975" />
        —  943  —

Reichs-Gesetzblatt

Nr  59.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  das  strafgerichtliche  Verfahren  gegen  Militärpersonen  der  Kaiserlichen
Schutztruppen.  S.  943.  —  Ausführungsbestimmungen  zu  der  Verordnung,  betreffend  das
strafgerichtliche  Verfahren  gegen  Militärpersonen  der  Kaiserlichen  Schutztruppen,  vom  2.  November
1909.  S.  954.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Internationalen  Übereinkommen  über
den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  S.  962.

 

 

(Nr.  3678.)  Verordnung,  betreffend  das  strafgerichtliche  Verfahren  gegen  Militärpersonen  der
Kaiserlichen  Schutztruppen.  Vom  2.  November  1909.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  auf  Grund  des  Artikel  II  §  4  des  Gesetzes  vom  7.  Juli  1896  wegen
Abänderung  des  Gesetzes  vom  22.  März  1891  (Reichs-Gesetzbl.  S.  53),  betreffend
die  Kaiserliche  Schutztruppe  für  Deutsch-Ostafrika,  und  des  Gesetzes  vom
9.  Juni  1895  (Reichs-Gesetzbl.  S.  258),  betreffend  die  Kaiserlichen  Schutztruppen
für  Südwestafrika  und  für  Kamerun,  (Reichs-Gesetzbl.  1896  S.  187)  im  Namen
des  Reichs,  was  folgt:

§  1.

Das  strafgerichtliche  Verfahren  gegen  die  Angehörigen  der  Schutztruppen
regelt  sich  nach  den  Vorschriften  der  Militärstrafgerichtsordnung  für  das  Deutsche
Reich  vom  1.  Dezember  1898  und  des  Einführungsgesetzes  hierzu  von  demselben
Tage,  soweit  nicht  im  nachstehenden  abweichende  oder  ergänzende  Bestimmungen
erlassen  sind.

§ 2.

Für  Angehörige  der  Schutztruppen  gelten  während  ihres  Aufenthalts
außerhalb  Europas  die  für  das  Feld  gegebenen  gesetzlichen  Vorschriften  (§  5  des
Einführungsgesetzes  zur  Militärstrafgerichtsordnung)  —  Außerordentliches  Verfahren
  —.  Im  übrigen  greift  das  ordentliche  Verfahren  Platz.

§ 3.
Gerichtsherren  der  niederen  Gerichtsbarkeit  sind  die  Befehlshaber  einer
selbständigen  Abteilung  oder  eines  selbständigen  Militärbezirkes.  Der  Gouverneur
Reichs-  Gesetzbl.  1909.  152

Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  November  1909.
        <pb n="976" />
        —  944  —

bestimmt,  welche  Abteilungen  oder  Militärbezirke  als  selbständig  anzusehen  sind.
Durch  Anordnung  des  Kommandeurs  der  Schutztruppe  können  mehrere  Abteilungen
dem  rangältesten  Offizier  derselben  hinsichtlich  der  Ausũbung  der  gerichtsherrlichen
Befugnisse  unterstellt  werden  (§ 19  Militärstrafgerichtsordnung).

§ 4.
Gerichtsherren  der  höheren  Gerichtsbarkeit  sind:

a)  im  ordentlichen  Verfahren:

der  kommandierende  General  des  Gardekorps  mit  den  gerichtsherrlichen
  Befugnissen  eines  kommandierenden  Generals  über  alle
militärischen  Angehörigen  der  Schutztruppen,  und  zwar  als  unmittelbarer
  Befehlshaber  im  Sinne  des  §  31  der  Militärstrafgerichtsordnung;


b)  im  außerordentlichen  Verfahren:
in  jedem  Schutzgebiete  der  rangälteste  der  in  der  Schutztruppe  verwendeten

  Offiziere,  und  zwar  mit  den  Befugnissen  eines  Divisionskommandeurs.


Entfernt  sich  dieser  Gerichtsherr  für  längere  Zeit  von  seinem  Standort,
ohne  daß  eine  Stellvertretung  im  Kommando  stattfindet,  so  kann  er  für  die
Dauer  seiner  Abwesenheit  die  Ausübung  der  gerichtsherrlichen  Befugnisse  einem
anderen  der  in  der  Schutztruppe  verwendeten  Offiziere  übertragen;  bei  der  Auswahl
dieses  Offiziers  soll  der  Gerichtsherr  den  ihm  im  Dienstgrad  am  nächsten  stehenden
Offizier  in  erster  Reihe  berücksichtigen.

§  5.

Im  außerordentlichen  Verfahren  sind  Rechtsbeschwerden  nur  insoweit  zugelassen,
  als  die  Stelle,  die  darüber  zu  entscheiden  hat,  im  Schutzgebiete  vorhanden
  ist.  Dem  Verletzten  steht  ein  Antrag  auf  gerichtliche  Entscheidung  (§  247
Abs.  2  der  Militärstrafgerichtsordnung)  nicht  zu.

§ 6.
1.  Ich  behalte  Mir  die  Erteilung  der  Bestätigungsorder  vor:

a)  für  die  Urteile,  durch  die  auf  Todesstrafe,  auf  lebenslängliche  Freiheitsstrafe
  oder  wegen  eines  militärischen  Verbrechens  auf  eine  die  Dauer
von  zehn  Jahren  übersteigende  Freiheitsstrafe  erkannt  ist;  bei  einer
Gesamtstrafe  kommt  nur  die  höchste,  wegen  eines  militärischen  Verbrechens
  festgesetzte  Einzelstrafe  in  Betracht.  Freiheitsstrafe  im  Sinne
dieser  Bestimmung  ist  auch  Zuchthaus  (vergleiche  §  16  des  Militärstrafgesetzbuchs)
        <pb n="977" />
        —  945  —

b)   für  die  Urteile  gegen  Offiziere,  Sanitätsoffiziere,  Ingenieure  des
Soldatenstandes  und  obere  Militärbeamte.  

2.   Im  übrigen  erteilen  die  Bestätigungorder:

a)   der  im  §  4a  bezeichnete  Befehlshaber  hinsichtlich  der  auf  Freiheitsstrafe
von  mehr  als  einem  Jahre  lautenden  Urteile.

b)  In  den  sonstigen  Fällen  der  Gerichtsherr  desjenigen  Gerichts,  welches

das  zu  bestätigende  Urteil  gefällt  hat,  in  den  Fällen  des  §  412  Abs.  1
und  des  §  447  der  Militärstrafgerichtsordnung  der  Präsident  des
Reichsmilitärgerichts.

c)  Ist  durch  dasselbe  Urteil  gegen  mehrere  Angeklagte  erkannt  worden,  so

steht  die  Bestätigung  hinsichtlich  sämtlicher  Angeklagten  demjenigen
Befehlshaber  zu,  dem  die  höhere  Bestätigungsbefugnis,  wenn  auch  nur
hinsichtlich  eines  der  Angeklagten,  zukommt.

d)  Urteile,  deren  Bestätigung  Ich  Mir  vorbehalten  habe,  werden  Mir

von  dem  Gerichtsherrn  erster  Instanz  beziehungsweise  von  dem  mit
Feldgerichtsbarkeit  versehenen  höheren  Gerichtsherrn  mit  den  Akten
und  einem  von  einem  Kriegsgerichtsrat  angefertigten  und  zu  unterzeichnenden
  Aktenauszuge  durch  den  Präsidenten  des  Reichsmilitärgerichts
  eingereicht.  Dem  vorgesetzten  Gerichtsherrn  ist  Meldung  zu
erstatten.

Der  Aktenauszug  hat  in  gedrängter  Kürze  die  persönlichen  und
dienstlichen  Verhältnisse  des  Angeklagten,  eine  aktenmäßige  Darstellung
des  Sachverhalts,  die  Angabe  der  in  Anwendung  gebrachten  Gesetze
und  die  Formel  des  Urteils  zu  enthalten.

e)   Der  zur  Bestätigung  berechtigte  Befehlshaber  kann  das  Urteil  bei  der
Bestätigung  nach  Maßgabe  nachstehender  Bestimmungen  mildern:

In  den  Fällen  der  §§  85  bis  87  des  Militärstrafgesetzbuchs  kann
unter  der  im  §  88  daselbst  angegebenen  Voraussetzung  die  Milderung
des  Urteils  in  den  im  §  88  dem  Gerichte  für  die  Strafbemessung
gezogenen  Grenzen  stattfinden.

Zeitige  Freiheitsstrafen  können  bis  auf  den  Mindestbetrag  der
gesetzlichen  Strafandrohung  herabgesetzt  werden.  Hierbei  ist  eine  Änderung
  der  Strafart  nur  dann  zulässig,  wenn  in  den  Militärstrafgesetzen
die  strafbare  Handlung  wahlweise  mit  Arrest  oder  mit  Gefängnis  oder
Festungshaft  bedroht  ist.  In  diesen  Fällen  kann  die  erkannte  Gefängnisstrafe
  auf  Festungshaft  oder  die  im  gegebenen  Falle  gesetzlich  zulässige
Arrestart  und  die  erkannte  Festungshaft  auf  Arrest  der  bezeichneten
Art  gemildert  werden.

Ist  ein  militärisches  Vergehen  mit  Arrest  ohne  Bezeichnung  der
Arrestart  bedroht,  so  kann  an  die  Stelle  der  erkannten  härteren  Arrestart
  eine  gelindere  treten.

 

152
        <pb n="978" />
        —  946  —

In  den  Fällen  des  §  40  Abs.  2  Nr.  1  und  2  des  Militärstrafgesetzbuchs
  kann  die  erkannte  Degradation  und  in  dem  Falle  des  §  75
daselbst  die  erkannte  Versetzung  in  die  zweite  Klasse  des  Soldatenstandes
  erlassen  werden.

f)  Die  Bestätigungsorder  im  ordentlichen  Verfahren  hat  dahin  zu  lauten:
„Ich  bestätige,  daß  das  Urteil  rechtskräftig  geworden  ist.“
Im  Falle  der  Verurteilung  ist  hinzuzusetzen:
„Das  Urteil  ist  zu  vollstrecken“
oder  im  Falle  der  Milderung  der  Strafe:
„Ich  mildere  die  erkannte  Strafe  auf  ..., 

die  Vollstreckung  hat  demgemäß  zu  erfolgen.“

Die  Bestätigung  im  außerordentlichen  (Feld-)  Verfahren  hat  dahin
zu  lauten:

„Ich  bestätige  das  Urteil  lediglich“
oder  im  Falle  der  Milderung  der  Strafe:
„Ich  bestätige  das  Urteil  unter  Milderung  der  Strafe  auf
................." 



g)  Die  Mir  in  Gnadenangelegenheiten  früher  durch  das  General-Auditoriat
erstatteten  Berichte  erstattet  der  Präsident  des  Reichsmilitärgerichts
(§§  418,  422  der  Militärstrafgerichtsordnung).

§ 7.

Wird  gegen  den  Angeklagten  auf  Freiheitsstrafe  von  mehr  als  einem  Jahre
erkannt,  so  ist  er  heimzusenden.  Die  Untersuchungshaft  ist  auf  die  Strafe  von
dem  Tage  anzurechnen,  an  dem  das  Urteil  erlassen  ist,  doch  gilt,  falls  die  Sache
in  das  ordentliche  Verfahren  übergeleitet  wird,  von  diesem  Zeitpunkt  ab  lediglich
die  Bestimmung  des  §  458  der  Militärstrafgerichtsordnung.

§ 8.

Ich  behalte  Mir  hinsichtlich  der  im  außerordentlichen  Verfahren  ergangenen
kriegsgerichtlichen  Urteile  das  Aufhebungsrecht  vor.

Zur  Aufhebung  der  im  außerordentlichen  Verfahren  ergangenen  standgerichtlichen
  Urteile  ist  innerhalb  seines  Befehlsbereichs  der  Gerichtsherr  der
höheren  Gerichtsbarkeit  befugt  (§  422  der  Militärstrafgerichtsordnung  und  §  4b
dieser  Verordnung).

§  9.

Hinsichtlich  des  Kommandeurs  einer  Schutztruppe  behalte  Ich  Mir  die
Bestimmung  des  Befehlshabers,  welcher  die  gerichtsherrlichen  Befugnisse  auszuüben
  hat,  vor  (§  21  der  Militärstrafgerichtsordnung).
        <pb n="979" />
        —  947  —

§ 10.

Im  außerordentlichen  Verfahren  können  auch  Sanitätsoffiziere  zu  Gerichtsoffizieren
  bestellt  werden.

§ 11.

Im  außerordentlichen  Verfahren  sind  in  dem  Falle  des  §  97  Abs.  3  der
Militärstrafgerichtsordnung  die  Akten  von  dem  Gerichtsherrn  dem  Gerichte  des
Kommandos  der  Schutztruppe  zur  rechtlichen  Beurteilung  der  Sache  vorzulegen.

§  12.

Im  außerordentlichen  Verfahren  kann  von  der  den  Abschluß  des  Ermittelungsverfahrens
  bildenden  Vernehmung  des  Beschuldigten  über  das  Ergebnis  der  Ermittelungen
  (§§  168,  173  Abs.  5  der  Militärstrafgerichtsordnung)  abgesehen  werden,
wenn  die  Einstellung  des  Verfahrens  verfügt  wird  oder  eine  Schlußvernehmung
das  Verfahren  erheblich  verzögern  würde.

§ 13.

Im  außerordentlichen  Verfahren  können  die  aktiven  Offiziere  und  die
Militärbeamten  —  einschließlich  der  Kriegsgerichtsräte  —  als  Richter  im  Bedarfsfall
  auch  durch  Offiziere  niederen  Ranges)  durch  Sanitätsoffiziere,  Offiziere  des
Beurlaubtenstandes  oder  durch  Ingenieure  des  Soldatenstandes,  bei  Aburteilung
von  Mannschaften  auch  durch  andere  geeignete  Militärpersonen  ersetzt  werden.

Zu  Kriegsgerichten  können  zum  Richteramte  befähigte  Beamte  als  Richter
(Verhandlungsführer,  Beisitzer)  berufen  werden.

§ 14.

Im  außerordentlichen  Verfahren  werden  die  Offiziere  als  Richter  zur  Hauptverhandlung
  für  den  einzelnen  Fall  berufen  (§  44  der  Militärstrafgerichtsordnung);
bei  den  Kriegsgerichten  ist  die  Berufung  an  keine  bestimmte  Reihenfolge  gebunden.

Die  Beeidigung  der  Richter  geschieht,  wenn  ein  Kriegsgerichtsrat  oder  ein
anderer  zum  Richteramte  befähigter  Beamter  (§  13  Abs.  2)  die  Verhandlung
führt,  durch  diesen,  sonst  durch  den  Vorsitzenden,  der  sich  gleichzeitig  selbst  beeidigt.
Letzterer  spricht  dabei  die  Worte:

„Ich  schwöre  bei  Gott  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden,  die  Pflichten
eines  Richters  getreulich  zu  erfüllen  und  meine  Stimme  nach  bestem  Wissen  und
Gewissen  abzugeben.  So  wahr  mir  Gott  helfe.“

§ 15.
Im  außerordentlichen  Verfahren  kann  der  Gerichtsherr  der  höheren  Gerichtsbarkeit
  wegen  der  Vergehen  gegen  die  §§  64,  65,  89  Abs.  2,  91  Abs.  1,  94,
102,  121  Abs.  1,  137,  151  des  Militärstrafgesetzbuchs  die  Verfolgung  dem  Gerichts-
        <pb n="980" />
        —  948  —

herrn  der  niederen  Gerichtsbarkeit  überweisen,  wenn  er  nach  den  Umständen  des
Falles  annimmt,  daß  neben  Einziehung  oder  Versetzung  in  die  zweite  Klasse  des
Soldatenstandes  auf  keine  höhere  Strafe  als  Freiheitsstrafe  von  drei  Monaten  zu
erkennen  sein  werde.

§ 16.

Die  Frist  für  die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  ist  gewahrt,
wenn  das  Gesuch  innerhalb  der  im  §  148  der  Militärstrafgerichtsordnung  bestimmten  
Frist  zur  Post  gegeben  oder  bei  der  nächsten  Polizei-  oder  Militärbehörde  eingegangen

  ist.
  Über  die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  beschließt  die  Stelle,
welche  die  Entscheidung  getroffen  hat.

§ 17.

Die  Gerichte  des  Heeres,  der  Marine  und  der  Schutztruppen  haben  einander
Rechtshilfe  zu  leisten.  Dem  gegenseitigen  Ersuchen  um  Führung  des  Ermittelungsverfahrens,
  Zuweisung  einzelner  Richter  und  Aburteilung  einzelner  Sachen  ist
tunlichst  Folge  zu  geben.

 

§ 18.

Erfolgt  im  außerordentlichen  Verfahren  die  Aufhebung  eines  Urteils,  so
können  —  soweit  dies  nicht  zu  vermeiden  —  zu  dem  neu  erkennenden  Gerichte
die  Richter  des  erst  erkennenden  Gerichts  wieder  zugezogen  werden.  Das  neu
erkennende  Gericht  hat  die  rechtliche  und  militärdienstliche  Beurteilung,  welche  der
Aufhebung  des  Urteils  zu  Grunde  gelegt  ist,  auch  seiner  Entscheidung  zu  Grunde

zu  legen.
§ 19.

Die  Vollstreckung  einer  im  außerordentlichen  Verfahren  erkannten  Freiheitsstrafe
  bis  zu  einem  Jahre  einschließlich  erfolgt,  soweit  dies  angängig,  an  Ort
und  Stelle.  Der  Gerichtsherr,  welchem  die  Anordnung  der  Strafvollstreckung
obliegt,  ist  dann  befugt,  eine  gegen  Offiziere,  Sanitätsoffiziere  oder  Ingenieure
des  Soldatenstandes  erkannte  Gefängnisstrafe  oder  Festungshaft  in  Stubenarrest
von  gleicher  Dauer  umzuwandeln,  soweit  es  sich  um  Festungshaft  oder  Gefängnisstrafe
  von  weniger  als  sechs  Wochen  handelt.

Die  Vollstreckung  einer  Freiheitsstrafe  von  längerer  Dauer  als  einem  Jahre
erfolgt  in  der  Heimat  und  ist  von  dem  im  §  4a  genannten  Gerichtsherrn  in
Gemäßheit  der  Militärstrafvollstreckungsvorschrift  für  das  Heer  zu  veranlassen.

Dieser  Gerichtsherr  kann  die  Strafvollstreckung  einem  der  ihm  unterstellten
Gerichtsherrn  übertragen.

Wird  ein  Antrag,  die  Strafvollstreckung  aufzuschieben  (§§  455,  456  der
Militärstrafgerichtsordnung),  abgelehnt,  so  entscheidet  über  Einwendungen  das
Gericht,  das  der  für  die  Strafvollstreckung  zuständige  Gerichtsherr  beruft.

Hat  infolge  Rückkehr  des  Beschuldigten  (Angeklagten)  nach  Europa  die
Überleitung  in  das  ordentliche  Verfahren  gemäß  dem  §  433  der  Militärstrafgerichts-
        <pb n="981" />
        —  949  —

ordnung  stattgefunden,  so  ist  der  nunmehr  für  das  weitere  Verfahren  zuständige
Gerichtsherr  auch  für  die  Strafvollstreckung  zuständig.  Die  Vorschriften  des
Abs.  3,  4  finden  Anwendung.

Geht  die  Vollstreckung  einer  militärgerichtlich  erkannten  Strafe  gemäß  §  15
Abs.  3  des  Militärstrafgesetzbuchs  und  §  15  des  Einführungsgesetzes  zur  Militärstrafgerichtsordnung
  auf  eine  Bayerische  oder  Württembergische  bürgerliche  Behörde
über,  so  wird  Strafvollstreckungsbehörde  der  im  §  4a  genannte  Gerichtsherr,
sobald  der  Verurteilte  in  die  Strafanstalt  des  Heimatstaats  verbracht  ist.  Die
Vorschriften  des  Abs.  3,  4  finden  Anwendung.

§  20.

Den  Antrag  auf  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  haben  der  Angeklagte  sowie
die  im  §  437  Abs.  2  der  Militärstrafgerichtsordnung  bezeichneten  Personen,  falls
sie  sich  im  Schutzgebiet  aufhalten,  bei  dem  im  §  4b,  anderenfalls  bei  dem  im
§  4a  bezeichneten  Gerichtsherrn,  anzubringen.  Der  Gerichtsherr,  bei  dem  der
Antrag  anzubringen  ist,  kann  die  Wiederaufnahme  auch  selbst  beantragen.

§ 21.
Die  Militärjustizverwaltung  wird  von  dem  Reichskanzler  Reichs-Kolonialamt)
ausgeübt  (§  111  der  Militärstrafgerichtsordnung).

 

§ 22.

Die  Durchsicht  der  im  außerordentlichen  Verfahren  ergangenen  standgerichtlichen
  Urteile  erfolgt  bei  dem  im  §  4b  bezeichneten  Gerichtsherrn.

Die  Nachprüfung  der  dabei  gemachten  Ausstellungen  sowie  die  Durchsicht
der  kriegsgerichtlichen  Urteile  geschieht  bei  dem  im  §  4a  bezeichneten  Befehlshaber
§ 113  der  Militärstrafgerichtsordnung).

Die  bei  der  Prüfung  der  standgerichtlichen  und  kriegsgerichtlichen  Urteile
gemachten  Ausstellungen  sind  der  Militärjustizyerwaltung  (§  21)  zur  Nachprüfung
und  zur  weiteren  Veranlassung  halbjährlich  mitzuteilen.

§ 23.
Ein  Stabsoffzier  des  Kommandos  der  Schutztruppen  ist  Mir  gemäß  §  79
Abs.  2  der  Militärstrafgerichtsordnung  behufs  Ernennung  zum  außeretatsmäßigen
militärischen  Mitgliede  des  Reichsmilitärgerichts  in  Vorschlag  zu  bringen.  Er
ist  bei  der  Bearbeitung  aller  Schutztruppenangelegenheiten  zuzuziehen.

§ 24.
Innerhalb  der  Militärjustizuerwaltung  der  Schutztruppen  führen  die  zur
Ausübung  der  Militärstrafgerichtsbarkeit  berufenen  Stellen  Dienstfiegel  und
Stempel  mit  dem  deutschen  Reichsadler  und  der  Umschrift:

Kaiserliche  Schutztruppe  für  Deutsch-Ost-  ufw.  Afrika,  Kamerun.
        <pb n="982" />
        —  950  —

Gericht  des  Kommandos.

Gericht  der  xten  Kompagnie,  des .....  bezirkes  der
.................  Abteilung.

Kaiserliche  Schutztruppen.  Gericht  beim  Garde-Korps.

(§  9  des  Einführungsgesetzes  zur  Militärstrafgerichtsordnung).

§ 25.
Untersuchungshandlungen  der  höheren  Gerichtsbarkeit  können  auf  Ersuchen

auch  von  einem  Gerichtsherrn  der  niederen  Gerichtsbarkeit  erledigt  werden  (§  11
des  Einführungsgesetzes  zur  Militärstrafgerichtsordnung).

§  26.

Für  den  Vollzug  der  an  die  Stelle  der  Geldstrafe  tretenden  Freiheitsstrafe
ist  in  den  Fällen  des  §  2  der  Militärstrafgerichtsordnung,  wenn  es  sich  um
eine  Freiheitsstrafe  bis  zu  sechs  Wochen  handelt,  der  Gerichtsherr  der  niederen,  sonst
der  höheren  Gerichtsbarkeit  zuständig.

§  27.

Die  in  den  Fällen  des  §  9  Abs.  1  der  Militärstrafgerichtsordnung  erforderliche
  Zustimmung  der  Militärbehörde  zur  Verhängung  der  Untersuchungshaft
bleibt  dem  zuständigen  Gerichtsherrn  der  höheren  Gerichtsbarkeit  vorbehalten.  Im
Falle  der  Zustimmung  ist  die  Entlassung  des  zu  Verhaftenden  aus  dem  aktiven
Dienste  herbeizuführen.

§ 28.

Offiziere,  Sanitätsoffiziere  und  Ingenieure  des  Soldatenstandes  haben
Anzeigen  strafbarer  Handlungen  sowie  Anträge  auf  Strafverfolgung  gegen  Personen,
  die  der  Militärstrafgerichtsbarkeit  unterstehen,  bei  dem  Gerichtsherrn  oder
einem  mit  Disziplinarstrafgewalt  versehenen  Vorgesetzten  des  Beschuldigten  mündlich
  oder  schriftlich  anzubringen.

Die  Personen  des  Soldatenstandes  von  den  Unteroffizieren  mit  Portepee
usw.  abwärts  haben  solche  Anträge  oder  Anzeigen  ihrem  Kompagniechef  unmittelbar
  und  mündlich  vorzutragen.  Ein  mündlich  vorgebrachter  Antrag  auf  Strafverfolgung
  ist  zu  Protokoll  zu  nehmen  (§  151  Abs.  1  der  Militärstrafgerichtsordnung).

§ 29.

Der  Tatbericht  ist  in  der  Regel  von  dem  nächsten  Disziplinarvorgesetzten
aufzustellen  und  unmittelbar  an  den  ihm  zunächst  vorgesetzten  Gerichtsherrn  einzureichen.
  Der  bei  Einreichung  des  Tatberichts  etwa  übergangenen  Dienststelle
ist  Meldung  zu  erstatten  (§  153  der  Militärstrafgerichtsordnung).

Geht  bei  einem  Gerichtsherrn  der  niederen  Gerichtsbarkeit  die  Anzeige  eines
zur  kriegsgerichtlichen  Zuständigkeit  gehörigen  Straffalles  ein  (§  153  der  Militärstrafgerichtsordnung),
  oder  gelangt  er  auf  anderem  Wege  zur  Kenntnis  einer
        <pb n="983" />
        —  951  —

kriegsgerichtlich  zu  verfolgenden  strafbaren  Handlung,  so  hat  er,  falls  der  zuständige
  höhere  Gerichtsherr  nicht  sofort  erreichbar  und  ein  sofortiges  Einschreiten
aus  militärischen  Gründen  oder  im  Interesse  der  Untersuchung  geboten  ist,  durch
ein  von  ihm  anzuordnendes  Ermittelungsverfahren  den  Sachverhalt  erforschen  zu
lassen;  bei  Gefahr  im  Verzuge  ist  er  zur  Anordnung  der  einstweiligen  Enthebung
  vom  Dienste,  der  Untersuchungshaft  sowie  von  Durchsuchungen  und
Beschlagnahmen  befugt.

Nach  Feststellung  des  Sachverhalts  sind  die  entstandenen  Akten  unverzüglich
  dem  zuständigen  höheren  Gerichtsherrn  zu  übersenden.

 

§ 30.
In  den  Bericht,  welcher  in  Gemäßheit  des  §  158  Abs.  1  der  Militärstrafgerichtsordnung

  zu  erstatten  ist,  ist  zutreffendenfalls  aufzunehmen,  daß  die
im  Abs.  2  vorgeschriebene  Anzeige  an  den  Reichskanzler  erfolgt  ist.

  § 31.
In den Fällen der §§ 181, 184 der Militärstrafgerichtsordnung ist unter
„Militärbehörde“  der  Truppenteil  beziehungsweise  die  nächste  militärische  Wache
zu  verstehen.  Das  Verfahren  gegen  die  einer  solchen  Wache  zugeführten  Personen
  regelt  sich  nach  den  Vorschriften  der  Wachinstruktion.

§ 32.

Zur  Erlassung  von  Steckbriefen  sind  außer  den  Gerichtsherren  befugt:  die
Befehlshaber  selbständiger  Abteilungen  beziehungsweise  die  mit  den  Befugnissen
eines  solchen  von  seiten  des  Gouverneurs  ausgestatteten  Befehlshaber,  sowie  bei
Entweichungen  aus  Gefangenanstalten  oder  Arbeiterabteilungen  die  Gouverneure,
Kommandanten  und  Garnisonältesten.  In  Deutschland  soll  jeder  Militärbefehlshaber
vom  Hauptmann  aufwärts  zum  Erlasse  von  Steckbriefen  befugt  sein  (§  183
Abs.  2  der  Militärstrafgerichtsordnung).

§ 33.

Bedarf  es  bei  Verbrechen  des  Landesverrats  oder  des  Verrats  militärischer
Geheimnisse  zur  Feststellung  des  Tatbestandes  des  Gutachtens  einer  Militärbehörde,
so  ist  dasselbe  stets  durch  Vermittelung  des  Reichs-Kolonialamts  einzuholen  (§  218
Abs.  3  der  Militärstrafgerichtsordnung).

§ 34.

Die  eine  Selbstentleibung  betreffenden  Verhandlungen  —  §  223  der
Militärstrafgerichtsordnung  —  sind  nach  Abschluß  der  Ermittelungen  dem  Reichskanzler
  (Reichs-Kolonialamt)  einzusenden.

Gleiches  gilt  in  den  übrigen  Fällen  des  §  223.

Reichs-Gesetzbl.  1909.  153
        <pb n="984" />
        —  952  —

Die  Leichenschau  darf  in  den  Schutzgebieten  auch  durch  einen  Gerichtsoffizier
  bewirkt  werden.

In  Notfällen  kann  die  Leichenschau  auch  durch  einen  Offizier  unter  Zuziehung
  zweier  Zeugen,  welche  das  Protokoll  über  die  Leichenschau  mit  zu  unterzeichnen
  haben,  erfolgen.  Das  Protokoll  ist  sofort  dem  Gerichtsherrn  einzusenden.

§ 35.

Es  unterliegt  dem  freien  Ermessen  des  Gerichts,  ob  eine  Beeidigung  von
Eingeborenen  stattzufinden  hat  oder  nicht.

 

§ 36.
Für  den  Bereich  der  Kaiserlichen  Schutztruppen  ist  der  Reichskanzler
(Reichs-Kolonialamt)  die  „oberste  Dienstbehörde“  (§  231  der  Militärstrafgerichtsordnung).
  § 37.

Wird  der  Beschuldigte  in  Untersuchungshaft  genommen  oder  die  Anklage
gegen  ihn  verfügt,  so  hat  der  Gerichtsherr.
wenn der Beschuldigte    Offizier,  Sanitätsoffizier  oder  Ingenieur  des  Soldatenstandes
  ist:
dem  höchsten  der  diesem  vorgesetzten  Militärbefehlshaber  im  Dienstweg  Anzeige
zu  erstatten;
wenn  der  Beschuldigte  Militärbeamter  ist:

die  diesem  vorgesetzte  Verwaltungsstelle  und,  falls  der  Militärbeamte  im  doppelten
Unterordnungsverhältnisse  steht,  auch  den  nächsten  vorgesetzten  Militärbefehlshaber
zu  benachrichtigen.

In  gleicher  Weise  ist  zu  verfahren,  wenn  ein  Offizier,  Sanitätsoffizier,
Ingenieur  des  Soldatenstandes  oder  Militärbeamter  aus  Anlaß  des  eingeleiteten
gerichtlichen  Verfahrens  einstweilen  des  militärischen  Dienstes  enthoben  wird
(§§  174,  175,  250  der  Militärstrafgerichtsordnung).

In  allen  diesen  Fällen  ist  zu  gleicher  Zeit  dem  Reichskanzler  (Reichs-Kolonialamt)
  Meldung  zu  erstatten.

§ 38.

Von  dem  Berichte,  welcher  nach  §  252  der  Militärstrafgerichtsordnung
wegen  eines  gegen  den  Kaiser  oder  das  Reich  gerichteten  Hochverrats  oder  Landesverrats
  oder  wegen  eines  als  Verbrechen  oder  Vergehen  sich  darstellenden  Verrats
  militärischer  Geheimnisse  an  den  Reichskanzler  zu  erstatten  ist,  ist  dem  Kommando
  der  Schutztruppen  auf  dem  Dienstweg  Abschrift  einzureichen.

§  39.  
Müssen  in  Ermangelung  sonstiger  geeigneter  Räume  die  Hauptverhandlungen
  in  Kasernen,  Arrestanstalten  oder  ähnlichen  auch  zu  anderen  als  militär-
        <pb n="985" />
        —  953  —

gerichtlichen  Zwecken  dienenden  militärischen  Dienstgebäuden  stattfinden,  so  erfolgt
die  Zulassung  der  Zuhörer  nach  Maßgabe  des  verfügbaren  Raumes  gegen  Karten,
die  auf  Anordnung  des  Gerichtsherrn  am  Tage  der  Hauptverhandlung  ausgegeben
  werden.  Bei  Ausgabe  der  Karten  sind,  sofern  nicht  besondere  Bedenken
entgegenstehen,  die  nächsten  Verwandten  und  Verschwägerten  des  Angeklagten
tunlichst  zu  beruͤcksichtigen  (§  283  der  Militärstrafgerichtsordnung).

§ 40.
Rechtsanwälte  können  als  Verteidiger  auftreten,  sofern  sie  bei  einem  Kriegsgericht
  oder  Oberkriegsgerichte  der  Armee  oder  Marine  ernannt  sind.  §  341
letzter  Absatz  der  Militärstrafgerichtsordnung  findet  Anwendung.

§  41.
Die  Zuziehung  eines  gewählten  Verteidigers  kann  abgelehnt  werden,  wenn
durch  sie  eine  Verzögerung  des  Verfahrens  herbeigeführt  werden  würde.

§ 41.
      
Die  Verordnung  des  Bundesrats  vom  16. Juni 1882 / 9. Juli 1896,  betreffend  die  Einrichtung

  von  Strafregistern  und  die  wechselseitige  Mitteilung  der  Strafurteile
(Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1882 S. 309 / 1896 S. 426  ),  findet,  soweit  im  folgenden

nicht  ein  anderes  bestimmt  wird,  auf  die  Angehörigen  der  Kaiserlichen  Schutztruppen
  sinngemäße  Anwendung.

I.  In  die  Register  sind  nicht  aufzunehmen:

Die  von  dem  Gerichtsherrn  und  dem  Kriegsgerichtsrate  gemäß
§ 360  der  Militärstrafgerichtsordnung  zu  erlassenden  Beschlüsse,  durch
die  das  im  Reiche  befindliche  Vermögen  eines  Abwesenden  mit  Beschlag
belegt  oder  der  Abwesende  für  fahnenflüchtig  erklärt  wird.

II.  Von  den  bei  den  Schutztruppengerichten  erfolgten  Verurteilungen  hat
die  Mitteilung  durch  das  Kommando  der  Schutztruppen  zu  erfolgen,
wenn  und  sobald  der  Verurteilte  aus  dem  Verbande  der  Schutztruppen
ausscheidet,  ohne  in  das  Heer  oder  in  die  Kaiserliche  Marine  überzutreten.


Tritt  der  Verurteilte  in  das  Heer  oder  in  die  Kaiserliche  Marine
über,  so  hat  die  Mitteilung  nach  Maßgabe  des  §  6  Abs.  4  der  Bundesratsverordnung
  zu  erfolgen.

III.  Die  die  Vollstreckung  veranlassenden  Gerichtsherren  haben  nach  Eintritt
  der  Rechtskraft  des  Urteils  dem  Kommando  der  Schutztruppen
eine  Strafnachricht  gemäß  §§  7  ff.  der  Bundesratsverordnung  zu  übersenden.


 

 

153
        <pb n="986" />
        —  954  —

§ 43.

Vorstehende  Verordnung  tritt  am  1.  Februar  1910  in  Kraft  gleichzeitig
tritt  die  Verordnung  vom  18.  Juli  1900  außer  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  2.  November  1909.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Bethmann  Hollweg.

 

 

(Nr.  3679.)  Ausführungsbestimmungen  zu  der  Verordnung,  betreffend  das  strafgerichtliche
Verfahren  gegen  Militärpersonen  der  Kaiserlichen  Schutztruppen,  vom
2.  November  1909.  Vom  6.  November  1909.

Vorstehende  Allerhöchste  Verordnung  wird  mit  folgendem  zur  Kenntnis  der
Schutztruppen  gebracht.

I.  Bestimmungen  zu  dieser  Verordnung.

Zu  §  4b.

Dem  Gouverneur  ist  —  falls  er  nicht  selbst  die  gerichtsherrlichen  Befugnisse
  ausübt  —  von  jeder  Einleitung  und  Einstellung  eines  Ermittelungsverfahrens
  sofortige  Meldung  zu  erstatten,  auch  jedes  rechtskräftige  Urteil  zur
Kenntnisnahme  vorzulegen.

Zu  § 7.

Der  in  Gemäßheit  des  § 7  dieser  Verordnung  heimzusendende  Angeklagte
ist,  falls  er  sich  in  Untersuchungshaft  befindet,  der  Kommandantur  Altona  zu
überweisen.  Dem  zur  Bestätigung  vorzulegenden  Urteile  nebst  Untersuchungsakten
sind  die  im  §  8  Ziffer  4  unter  a  und  b  der  Militärstrafvollstreckungsvorschrift
bezeichneten  Schriftstücke  beizufügen.

Untersuchungsgefangene  der  Schutztruppe  für  Südwestafrika,  welche  Heimtransporten
  angeschlossen  werden,  sind  der  Kommandantur  des  Ausschiffungshafens
  oder  in  Ermangelung  einer  solchen  der  diesem  nächstgelegenen  Kommandantur
  zu  überweisen.

Falls  der  Ausschiffungshafen  im  Schutggebiete  nicht  bekannt  sein  sollte,
so  sind  die  hierauf  bezüglichen  Angaben  in  dem  Überweisungsschreiben  offen  zu
lassen  und  von  dem  Transportführer  vor  Absendung  nachzutragen
        <pb n="987" />
        —  955  —

Zu  §  19.

Im  Falle  des  Abs.  6  sind  dem  im  §  4a  bezeichneten  Gerichtsherrn,  nachdem
  die  Überweisung  des  Verurteilten  an  die  bürgerliche  Behörde  zur  Straf.
vollstreckung  erfolgt  ist,  die  Untersuchungsakten  zu  übersenden.  Nach  Verbüßung
einer  in  der  Heimat  vollstreckten  Freiheitsstrafe  sind  die  Untersuchungsakten  von
dem  für  die  Strafvollstreckung  in  der  Heimat  zuständig  gewesenen  Gerichtsherrn
dem  Gerichte  des  Kommandos  der  Schutztruppe,  welches  erkannt  hat,  zurückzusenden.


Zu  §  34.
Bei  Vorlage  der  im  §  34  erwähnten  Verhandlungen  ist  zu  melden,  ob
und  welche  Maßnahmen  im  Interesse  der  Disziplin  getroffen  worden  sind.

II.  Bestimmungen  zum  Einführungsgesethze  zur  Militärstrafgerichtsordnung.

Zu  §  12.

Militärgerichtliche  Untersuchungen  sind  tunlichst  von  den  hierzu  berufenen
militärischen  Stellen  zu  erledigen.

Die  Hilfe  der  bürgerlichen  Gerichte  ist  nur  ausnahmsweise  in  Anspruch
zu  nehmen.

Befindet  sich  an  dem  Orte,  wo  eine  militärgerichtliche  Untersuchungshandlung
  vorgenommen  werden  soll,  eine  zur  Vornahme  derselben  an  sich  zuständige
  militärische  Stelle,  so  ist  das  Ersuchen  um  Rechtshilfe  in  der  Regel  an
diese  zu  richten.

In  den  Ersuchungsschreiben  um  Rechtshilfe  sind  diejenigen  Punkte,  um
deren  Ermittelung  oder  Aufklärung  es  sich  handelt,  genau  und  bestimmt  anzugeben.

III.  Bestimmungen  zur  Militärstrafgerichtsordnung.

Zu  §  3  Abs.  2.
In  den  Fällen  des  §  3  Abs.  2  hat  der  Gerichtsherr,  der  die  Vollstreckung
der  Freiheitsstrafe  anordnet  (§  451),  den  Zeitpunkt  des  Strafantritts  der  zunächst
vorgesetzten  Zivilbehörde  des  Bestraften  ungesäumt  mitzuteilen.

Zu  §  98.

Von  der  Bestimmung  des  Satz  2  des  §  98  ist  im  Falle  der  Beauftragung
mit  einem  Ermittelungsverfahren  seitens  eines  höheren  Gerichtsherrn  erst  Gebrauch
zu  machen,  wenn  dem  Ersuchen  des  letzteren  an  den  Gouverneur,  ihm  für  ein
Ermittelungsverfahren  an  Stelle  eines  Kriegsgerichtsrats  einen  Beamten  mit
Richtereigenschaft  zuzuweisen *),  mangels  eines  solchen  nicht  entsprochen  werden
konnte.  Uber  diesen  Vorgang  ist  ein  Vermerk  zu  den  Akten  zu  machen.

*)  Erlaß  des  Auswärtigen  Amts,  Kolonialabteilung,  vom  11.  Februar  1901  K.  P. 1082 / 9886
        <pb n="988" />
        —  956  —

Zu  §  116.

1.  Zu  Dolmetschern  sind  in  erster  Linie  Militärpersonen  zu  wählen,  die
die  Sprache  des  zu  Vernehmenden  sprechen  und  womöglich  auch  schreiben.

Kann  der  Dienst  des  Dolmetschers  dem  Militärgerichtsschreiber  (§  120)
nicht  übertragen  werden,  so  sind  dazu  zuverlässige  Militärpersonen  auszuwählen.
Auch  können,)  soweit  sie  vorhanden,  die  ständigen  Dolmetscher  herangezogen
werden.

2.  Müssen  in  Ermangelung  geeigneter  Militärpersonen  Dolmetscher  aus
dem  Zivilstande  verwendet  werden,  so  sind  für  die  Auswahl  die  landesrechtlichen
Vorschriften  maßgebend.  Sie  beziehen  Gebühren  nach  der  Gebührenordnung  für
Zeugen  und  Sachverständige  vom  30.  Juni  1878  (Reichs-Gesetzbl.  S.  173  ff.)
in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  20.  Mai  1898  (Reichs-Gesetzbl.
S.  369,  689  ff.).

Zu §§ 119,  120.

Soweit  die  Beeidigung  des  Dolmetschers  erforderlich  ist,  erfolgt  sie  vor
dem  Beginne  der  Übertragung,  und  zwar  im  Ermittelungsverfahren  durch  den
Untersuchungsführer,  in  der  Hauptverhandlung  der  Standgerichte  durch  den  Vorsitzenden,
  in  berjenigen  der  Kriegs-  und  Oberkriegsgerichte  durch  den  die  Verhandlung
führenden  Militärjustizbeamten,  unter  Beobachtung  der  in  den  §§  208,  197  für
Sachverständige  vorgeschriebenen  Formen.  

Über  die  Beeidigung  im  Ermittelungsverfahren  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen;
  erfolgt  die  Beeidigung  in  der  Hauptverhandlung,  so  ist  in  das  Protokoll
über  diese  (§  332)  ein  bezüglicher  Vermerk  aufzunehmen.

 

Zu  §  139.
Die  Beglaubigung  geschieht  in  folgender  Form:
Die  Richtigkeit  der  Abschrift  beglaubigt.

..... leutnant  und  Gerichtsoffizier.
(Kriegsgerichtsrat  usw.)

Zu  §  142  Abs.  1.
Zustellungen  an  Personen,  die  nicht  aktive  Militärpersonen  sind,  sich  aber
an  dem  Orte  befinden,  wo  die  Untersuchung  geführt  wird,  erfolgen  in  der  Regel
a)  durch  hierzu  bestellte  Militärpersonen  (Ordonnanzen),  sofern  es  sich  um
eine  standgerichtliche  Untersuchung  oder  um  eine  Untersuchung  im  außerordentlichen
  Verfahren  handelt,
b)  durch  Militärgerichtsboten  (vergleiche  Abschnitt  IV  Ziffer  8 f  der  Dienstund
  Geschäftsordnung),  sofern  es  sich  um  eine  Untersuchung  der
höheren  Gerichtsbarkeit  im  ordentlichen  Verfahren  handelt.
        <pb n="989" />
        —  957  —

Zu  §  144.

Der  unmittelbare  Verkehr  mit  den  Gerichtsbehörden  der  deutschen  Schutzgebiete
  ist  zugelassen.

Zu  §  154  Abs.  2.

Die  schriftliche  Genehmigung  zur  Beerdigung  des  Leichnams  einer  Militärperson
  in  den  Fällen  des  Abs.  1  dieses  Paragraphen  wird  in  der  Regel  von  dem
zuständigen  richterlichen  Militärjustizbeamten  erteilt  (vergleiche  §§  223  ff.).

In  den  Schutzgebieten  kann  die  Genehmigung  durch  jeden  Offizier  erfolgen;
  sobald  mehrere  Offiziere  zur  Stelle  sind,  hat  der  dienstälteste  Offizier  über
die  Genehmigung  zu  befinden.

Zu  §  155  Abs.  4.

Ist  oder  erscheint  an  dem  Tode  einer  aktiven  Militärperson  eine  unter  der
bürgerlichen  Strafgerichtsbarkeit  stehende  Person  in  strafbarer  Weise  beteiligt,  so
hat  die  Militärbehörde  sofort  der  zuständigen  Staatsanwaltschaft,  in  den  Schutzgebieten
  dem  zuständigen  Bezirksrichter  Anzeige  zu  machen.

Zu  §  171  Abs.  1,  §  185  Abs.  1,  §  266  Abs.  1.

Bei  der  Vernehmung  als  Beschuldigte,  Angeklagte,  Zeugen  oder  Sachverständige
  erscheinen  Offiziere  oder  Sanitätsoffiziere  im  Dienstanzuge  (vergleiche
III.  Anzugs-Bestimmungen,  S.  126  der  Schutztruppen-Ordnung).  Unteroffiziere
und  Gemeine  erscheinen  im  Ordonnanzanzuge;  sofern  sie  verhaftet  sind,  in  Mütze
ohne  Seitengewehr.

Auf  Militärbeamte,  denen  eine  Dienstuniform  verliehen  ist,  findet  diese  Bestimmung
  sinngemäße  Anwendung.

Zu  §  180.

Vorläufig  festgenommene  Personen  werden  in  derselben  Art  wie  die  in
Untersuchungshaft  genommenen  (§  178)  behandelt.

Zu  §  185  Abs.  2.

Die  Ladung  von  Reichs-  oder  Staatsbeamten  ist  der  vorgesetzten  Dienstbehörde
  derselben  mitzuteilen.



Zu  §  196.

Der  Hinweis  auf  die  Bedeutung  und  die  Heiligkeit  des  Eides  darf  nicht
als  eine  formularmäßige  Vorhaltung  behandelt  werden,  vielmehr  muß  dieser
Hinweis  in  einer  das  religiöse  Bewußtsein  anregenden  Weise  erfolgen  und  im
einzelnen  Falle  dem  Bildungsstand  und  der  Persönlichkeit  des  Schwurpflichtigen
angepaßt  werden.

Soweit  es  erforderlich  erscheint,  sind  die  strafrechtlichen  Folgen  des  Falscheids
  besonders  hervorzuheben.
        <pb n="990" />
        —  958  —

Es  ist  ferner  darauf  zu  halten,  daß  bei  der  Eidesabnahme  die  gebührende
Feierlichkeit  gewahrt  werde  und  namentlich  sämtliche  Anwesende  vor  der  Eidesannahme
  sich  von  ihren  Sitzen  erheben  und  während  der  Eidesleistung  eine  der
Heiligkeit  der  Handlung  entsprechende  Haltung  beobachten.

Zu  §§  205,  208.

Für  die  Gebührenansprüche  der  nicht  zu  den  aktiven  Militärpersonen
gehörenden  Zeugen  und  Sachverständigen  ist  die  Gebührenordnung  für  Zeugen
und  Sachverständige  vom  30.  Juni  1878  (Reichs-Gesetzbl.  S.  173  ff.)  in  der
Fassung  der  Bekanntmachung  vom  20.  Mai  1898  (Reichs-Gesetzbl.  S.  369,
689  ff.)  maßgebend.

Zu  §§  209,  299.

A.  Im  allgemeinen.

Die  Auswahl  der  Sachverständigen  ist,  soweit  nicht  die  Militärstrafgerichtsordnung
  ausdrückliche  Vorschriften  enthält,  in  das  Ermessen  des  Gerichtsherrn,
in  dringlichen  Fällen  des  Untersuchungsführers  gestellt.

Bei  gerichtlich-medizinischen  Fragen  dürften  indes  aus  militärischen  Rücksichten

  nachstehende  Gesichtspunkte  zu  beobachten  sein:

1.  Stabs-  und  Oberstabsärzte  erscheinen  für  solche  Fragen  in  militärgerichtlichen
  Untersuchungen  als  die  zunächst  gegebenen  Sachverständigen.

2.  Bedarf  es  noch  eines  Obergutachtens,  so  wird  es  sich  in  der  Regel
empfehlen,  dessen  Erstattung  einer  Kommission  zu  übertragen.

3.  Bestehen  auch  nach  diesem  Obergutachten  noch  Zweifel,  so  kann  ein
Gutachten  des  rangältesten  Sanitätsoffiziers  bei  dem  Kommando  der
Schutztruppen  erfordert  werden.  Zur  Erstattung  dieses  Gutachtens
wird  der  genannte  Sanitätsoffizier  eine  Kommission,  bestehend  aus
hervorragenden  Fachmännern,  heranziehen;  andererseits  werden  etwaige
Anträge  der  zuständigen  militärischen  Stelle  Berücksichtigung  finden.
Dieses  Gutachten  wird  in  der  Regel  den  Abschluß  der  Begutachtung
bilden  können.

4.  Die  technische  Kontrolle  über  die  bei  Leichenöffnungen  und  Gemütszustandsuntersuchungen
  in  militärgerichtlichen  Untersuchungen  abgegebenen
  Gutachten  der  Militär-  oder  nicht  beamteten  Zivilärzte  liegt
dem  rangältesten  Sanitätsoffizier  bei  dem  Kommando  der  Schutztruppen
  ob.  



B.  Bei  besonderen  Strafhandlungen.

Bei  Körperverletzungen.

1.  Bei  Körperverletzungen,  bei  denen  eine  der  im  §  224  des  Bürgerlichen
Strafgesetzbuchs  vorgesehenen  Folgen  eingetreten  ist  oder  möglicherweise
        <pb n="991" />
        —  959  —

noch  eintreten  kann,  ist  die  ärztliche  Untersuchung  von  zwei  Ärzten,
und  zwar  in  der  Regel  von  zwei  Sanitätsoffizieren  vorzunehmen.
Jedenfalls  soll  einer  der  Arzte  ein  Sanitätsoffizier  mindestens  vom
Range  eines  Stabsarztes  oder  ein  Gerichtsarzt  sein.  In  den  Schutzgebieten
  genügt  die  Zuziehung  eines  Arztes.

Wird  angeordnet,  daß  das  abzugebende  Gutachten  schriftlich  erstattet
  werde,  so  ist  es  von  den  Sachverständigen  gemeinschaftlich,  wenn
Las  verschiedener  Meinung  sind,  von  einem  jeden  besonders  auszustellen.


Bei  leichten  Körperverletzungen  wird  zur  Feststellung  des  Tatbestandes
  in  der  Regel  die  Aussage  des  Verletzten  genügen.  Hat  ein
gerichtlicher  Augenschein  stattgefunden,  so  ist  dessen  Ergebnis  in  das
Protokoll  aufzunehmen.

2.  Ist  bei  verletzten  Frauenspersonen  die  Besichtigung  der  Geburtsteile
notwendig,  so  kann  sie  auch  einer  beeidigten  Hebamme  übertragen
werden.  Sind  jedoch  die  Geburtsteile  so  verletzt,  daß  eine  ärztliche
Behandlung  notwendig  ist,  so  ist  nach  den  ersten  beiden  Absätzen  der
Ziffer  B  1  zu  verfahren.  Bei  derartigen  Untersuchungen  soll  regelmäßig
der  Untersuchungsführer  nicht  zugegen  sein,  wie  überhaupt  das  Schamgefühl
  auch  bei  männlichen  Personen  möglichst  zu  schonen  ist.

Der  (die)  Sachverständige  ist  über  die  Verletzung,  ihre  Entstehung
und  die  möglichen  Folgen  ausführlich  zu  Protokoll  zu  vernehmen;  die
Einreichung  eines  schriftlichen  Gutachtens,  dessen  Richtigkeit  eidlich  zu
bestätigen  bleibt,  ist  zulässig.

 

Zu  § 219.

Falsche  Münzen  sind  an  die  Münzdirektion  in  Berlin  behufs  Begutachtung
oder  Prüfung  einzusenden,  wobei  jedesmal  die  Untersuchungssache  oder,  falls  noch
keine  Untersuchung  eingeleitet  worden,  die  verdächtigen  Personen  sowie  der  letzte
Besitzer  der  falschen  Münze  näher  zu  bezeichnen  sind.

Nach  Beendigung  der  Untersuchung  sind  die  falschen  Münzen  und  Überführungsstücke
  an  die  Münzzirektion  mit  dem  Hinweis  auf  deren  Gutachten  abzuliefern.


Zu  § 223.

1.  Die  Leichenschau  darf  in  den  Fällen  des  ordentlichen  Verfahrens  nicht
durch  einen  Gerichtsoffizier  bewirkt  werden.

Als  der  „zunächst  erreichbare"  Amtsrichter  ist  der  örtlich  zuständige  Amtsrichter,
  in  den  Schutzgebieten  der  örtlich  zuständige  Bezirksrichter  anzusehen
(vergleiche  §  167  des  Gerichtsverfassungsgesetzes).  In  den  Ersuchungsschreiben  ist
zugleich  um  Einsendung  der  über  den  Fall  aufgenommenen  Verhandlungen  zu
ersuchen.

Reichs-Gesetzbl.  1909.  154
        <pb n="992" />
        —  960  —

2.  Die  Militärbehörden  haben  darauf  zu  achten,  daß  gegebenenfalls  ohne
Zeitverlust  die  zur  Rettung  des  vielleicht  Scheintoten  erforderlichen  Maßnahmen
ergriffen  werden,  auch  stets  Vorsorge  für  geeignete  Aufbewahrung  des  Leichnams
zu  treffen.

3.  Insofern  bei  einem  Selbstmorde  hinsichtlich  der  Beweggründe  Zweifel
oder  Umstände  obwalten,  die  eine  nähere  Ermittelung  nötig  machen,  muß  der
Gerichtsherr  sie  verfügen.  Dies  gilt  namentlich  dann,  wenn  der  Verdacht  besteht,
daß  der  Verstorbene  durch  strafbare  Handlungen  eines  Dritten  zum  Selbstmorde
getrieben  worden  ist.

In  den  Akten,  betreffend  die  Todesermittelung  einer  Militärperson,  ist  zu
vermerken,  ob  die  erforderliche  Anzeige  des  Todesfalls  beim  Standesamt  erfolgt  ist.

Zu  § 224  Abs.  2.
Die  Heranziehung  zweier  Sanitätsoffiziere  soll  die  Regel  bilden.

Zu  § 225.
Von  der  beabsichtigten  Ausgrabung  einer  Leiche  ist  die  Ortspolizeibehörde
zu  benachrichtigen.
Zu  § 227.
Die  Leichenöffnung  ist  nach  den  im  bürgerlichen  Strafverfahren  geltenden
Vorschriften  vorzunehmen.

Zu  §  341.

Als  Verteidiger  erscheinen  in  der  Hauptverhandlung  die  in  Nr.  1  bis  4
bezeichneten  Personen  in  der  Dienstuniform,  Rechtsanwälte  in  der  Amtstracht
oder,  wenn  sie  zugleich  Offiziere  des  Beurlaubtenstandes  sind,  nach  Wahl  in  der
militärischen  Dienstuniform.

Beamte,  denen  eine  Dienstuniform  nicht  verliehen  ist,  im  schwarzen  Anzuge.

Zu  §  368.

Die  auf  die  Einlegung  oder  die  Zurücknahme  von  Rechtsmitteln  bezüglichen
Beurkundungen  der  Gerichtsoffiziere  und  der  richterlichen  Militärjustizbeamten
(vergleiche  §  380,  398)  müssen  auch  die  Angaben  enthalten,  an  welchem  Tage
der  Gerichtsherr  die  betreffende  Erklärung  abgegeben  hat.  JIst  dieselbe  schriftlich
oder  auf  telegraphischem  Wege  erfolgt,  so  ist  das  Schriftstück  oder  Telegramm
der  Beurkundung  beizufügen.

Zu  §  408.
Angeklagte,  die  in  der  Hauptverhandlung  des  Reichsmilitärgerichts  persönlich
  erscheinen  wollen,  können  zu  diesem  Zwecke  beurlaubt  werden.
Reise-  und  Marschgebührnisse  werden  nicht  gewährt.
        <pb n="993" />
        —  961  —

Zu  §  433.
Bei  Überleitung  in  das  ordentliche  Verfahren  finden  hinsichtlich  der  Überweisung
  des  in  Untersuchungshaft  befindlichen  Beschuldigten  (Angeklagten)  an
eine  heimische  Kommandantur  die  vorstehend  unter  I  zu  § 7  ergangenen  Vorschriften

  Anwendung.  Die  Untersuchungsakten  sind  dem  Reichs-Kolonialamte
(Kommando  der  Schutztruppen)  zu  übersenden.

Zu  §  450.

1.  Jedes  rechtskräftige  Strafurteil  muß  dem  zuständigen  Schutztruppenkommando
  (der  Dienst-  beziehungsweise  Verwaltungsbehörde)  des  Angeklagten
unter  Beifügung  der  Akten  zugehen  und  ist  nach  unten  bekannt  zu  geben,  soweit
es  erforderlich  erscheint.

2.  War  der  Antrag  auf  Untersuchung  von  einer  Zivilbehörde  ausgegangen,
so  ist  ihr  von  dem  Ausfalle  der  rechtskräftigen  Entscheidung  Nachricht  zu  geben.

Zu  §  465.
Maßgebend  ist  das  Gesetz  vom  20.  Mai  1898  (Reichs-Gesetzbl.  S.  345  ff.).

Zu  §  468.

1.  Der  Gerichtsherr  legt  den  Antrag  mit  den  Akten  dem  Reichskanzler
(Reichs-Kolonialamt)  vor.  

Er  äußert  sich  dabei  darüber:

a)  wann  der  Anspruch  erhoben  ist,

b)  ob  und  in  welcher  Höhe  ein  nach  §  465  der  Militärstrafgerichtsordnung
und  nach  §  2  des  Gesetzes  vom  20.  Mai  1898  zu  ersetzender  Vermögensschaden
  entstanden  ist.

Vorher  ist,  soweit  erforderlich,  die  Richtigkeit  der  Angaben  des
Antragstellers  festzustellen.  Werden  diese  Angaben  im  wesentlichen
nicht  bestätigt,  so  ist  der  Antragsteller  zu  vernehmen.

2.  Die  Zustellung  der  Entscheidung  veranlaßt  der  Gerichtsherr  (§  138).
3.  Anträge)  die  bei  einer  nicht  zuständigen  Stelle  eingehen,  sind  ohne
Verzug  an  die  nach  §  468  Abs.  1  zuständige  Stelle  abzugeben.

Zu  §  469  Abs.  1.

1.  Die  in  Untersuchungssachen  entstehenden,  verordnungsmäßig  zuständigen
Kosten  für  Reise  und  Märsche  sind  bei  den  im  Etat  der  Schutztruppen  ausgebrachten
  Reisekosten-  usw.  Fonds  zu  verrechnen.  Der  Verrechnungsstelle  ist  eine
Bescheinigung  des  Gerichtsoffiziers  oder  eines  richterlichen  Militärjustizbeamten
über  Tag  und  Stunde  der  Entlassung  aus  dem  Termine  mitzuteilen.
        <pb n="994" />
        —  962  —

2.  Die  Berechnung  der  Zeugen-  usw.  Gebühren  wird  schon  vor  der  Verhandlung
  entworfen  und  vorbereitet;  sie  wird  festgestellt  im  Ermittelungsverfahren
durch  den  Untersuchungsführer,  in  der  Hauptverhandlung  der  Standgerichte  durch
den  Gerichtsoffizier,  in  derjenigen  der  Kriegs-  und  Oberkriegsgerichte  durch  den
die  Verhandlung  führenden  Militärjustizbeamten.

In  den  Schutzgebieten  kann  auch  der  als  Ersatz  des  fehlenden  Militärjustzzbeamten
  kommandierte  Offizier  die  Gebührenrechnung  feststellen  (§  98  des
Militärstrafgesetzbuchs).

Die  Gebühren  sind  möglichst  sofort  nach  der  Vernehmung  und  an  Gerichtsstelle
  zu  zahlen;  zu  diesem  Zwecke  erhält  bei  dem  Gerichtsherrn  der  höheren
Gerichtsbarkeit  ein  Militärgerichtsschreiber,  bei  dem  Gerichtsherrn  der  niederen
Gerichtsbarkeit  der  Gerichtsoffizier  einen  Vorschuß,  der  bei  der  vom  Gerichtsherrn
zu  bezeichnenden  Kassenverwallung  verrechnet  und  im  Bedarfsfall  ergänzt  wird.

Der  Aufsichtsbehörde  ist  der  Vorschuß  auf  Verlangen  in  bar  oder  in
Quittungen  nachzuweisen.

3.  Die  Verrechnung  der  Strafvollstreckungskosten  erfolgt  nach  der  Militärstrafvollstreckungsvorschrift,
  I.  Teil,  vom  19.  März  1908.  Auch  in  den  Vorschriften
  der  §§  87,  88,  89,  90  Ziffer  2  und  3,  §§  91  und  95  a.  a.  O.  tritt
eine  Änderung  nicht  ein.

Berlin,  den  6.  November  1909.

Der  Reichskanzler.
von  Bethmann  Hollweg.

 

 

(Nr.  3680.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Internationalen  Übereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  5.  November  1909.

D.  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  die  das  Internationale  Übereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  Anwendung  findet  (Ausgabe  vom  Februar  1909,
Reichs-Gesetzbl.  S.  280  ff.),  ist,  wie  folgt,  geändert  worden:

I.  1.  Im  Abschnitt  „Österreich  und  Ungarn.  I.  Im  Reichsrate  vertretene
  Königreiche  und  Länder,“  hat  die  Ziffer  13  folgende  Fassung
erhalten:

„13.  Niederösterreichische  Landesbahnen,  bestehend  aus  den  Linien:
Gänserndorf-  Mistelbach;
        <pb n="995" />
        —  963  —
Gmünd—Litschau  —Heidenreichstein  und  Gmünd—Groß-Gerungs;


Korneuburg—Ernstbrunn—Hohenau  und  Dobermannsdorf—
Poysdorf;

Neunkirchen  L.-B.—Willendorf;
St.  Pölten—Kirchberg  a.  d.  P.—Mank—Mariazell—Gußwerk
mit  der  Abzweigung  Ober-Grafendorf—  Ruprechtshofen;
Siebenbrunn  —Leopoldsdorf—  Engelhartstetten  mit  der  Abzweigung
  Breitstetten  —Orth;  
Zistersdorf—Dobermannsdorf.“
2.   Die  Nummern  14,  Österreichische  Nordwestbahn,  15,  Österreichisch-Ungarische
  Staatseisenbahn-Gesellschaft  und  21,  Südnorddeutsche  Verbindungsbahn,
  sind  gestrichen;
die  Nummern  16  bis  20  haben  die  Bezeichnungen  14  bis  18,
die  Nummern  22  bis  52  die  Bezeichnungen  19  bis  49  erhalten.

3.   Die  Nummer  15  (neu)  „Salzburger  Eisenbahn-  und  Tramway-Gesellschaft“

  hat  folgenden  Zusatz  erhalten:

„mit  Ausschluß  der  Kleinbahn  der  Stadtgemeinde  Salzburg.“
4.   Als  neue  Nummer  ist  eingefügt:

„50.  bei  Piltsch  bis  Troppau.“
5.   Die  Nummern  53  bis  56  haben  die  Nummern  51  bis  54  erhalten.

winischen  Staatsbahnen  befinden“  ist  als  neue  Nummer  55  eingefügt:
„55.  Metkovic—Landesgrenze  bei  Gabela.“

7.   Die  bisherigen  Nummern  57  bis  59  haben  die  Nummern  56  bis  58
erhalten.

II.  Unter  „Italien.  A.“  ist  mit  Wirkung  vom  26.  Oktober  d.  J.  neu  hinzugefügt:


„5  b.  Die  Valsugana-Eisenbahn.“

III.  Die  Verschiebung  der  Nummernfolge  der  österreichischen  Bahnstrecken  hat
nachstehende  Änderungen  in  den  Anmerkungen  erforderlich  gemacht:

1.

Zu  Abschnitt  „Deutschland“.  Bei  „Österreich“  sind  die  Worte:  „Ziffer  29
bis  und  mit  52“  geändert  in:

„Ziffer  26  bis  und  mit  50.“

2.  Zu  Abschnitt  „Italien"“.  Bei  „Österreich“  sind  die  Ziffern  25,  26, 27,  28.

geändert  in:
22,  23,  24,  25.

Reichs-Gesetzbl.  1909.  155
        <pb n="996" />
        —  964  —

3.  Zu  Abschnitt  „Rumänien“.  Bei  „Österreich"“  ist  die  Ziffer  56  geändert
  in  54.

4.  Zu  Abschnitt  „Rußland“.  Bei  „Österreich“  sind  die  Ziffern  53,  54,  55.
geändert  in:

51,  52,  53.
Berlin,  den  5.  November  1909.

Der  Reichskanzler.  
Im  Auftrage:
Schulz.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="997" />
        —  965  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr 60.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  in  Betrieben  zur  Herstellung
von  Gemüse-  oder  Obstkonserven  sowie  von  Gemüse-  oder  Obstpräserven.  S.  965.  —  Bekannt- 



 

 

 

machung,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  in  Betrieben  zur  Herstellung  von  Fischkonserven.
  S.  966.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und
jugendlichen  Arbeitern  in  Anlagen,  die  zur  Herstellung  von  Zichorie  dienen.  S.  968.



(Nr.  3681.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  in  Betrieben
zur  Herstellung  von  Gemüse-  oder  Obstkonserven  sowie  von  Gemüse-  oder
Obstpräserven.  Vom  25.  November  1909.

Auf  Grund  des  §  139a  Abs.  1  Ziffer  5  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrat
  für  Betriebe  zur  Herstellung  von  Gemüse-  oder  Obstkonserven  sowie  von
Gemüse-  oder  Obstpräserven,  sofern  in  diesen  Betrieben  in  der  Regel  mindestens
zehn  Arbeiter  beschäftigt  werden,  die  nachstehenden  Bestimmungen  über  die  Beschäftigung
  von  Arbeiterinnen  erlassen:

I.  Abweichend  von  den  Vorschriften  des  §  137  Abs.  1,  2,  4  der  Gewerbeordrung
  dürfen  Arbeiterinnen  über  sechzehn  Jahre  an  den  Werktagen  an  höchstens
sechzig  Tagen  im  Kalenderjahr  unter  den  nachstehenden  Bedingungen  beschäftigt
werden.  Dabei  wird  jeder  Tag  angerechnet,  an  dem  auch  nur  eine  Arbeiterin
abweichend  von  einer  jener  Vorschriften  beschäftigt  wird.

1.  Die  Beschäftigung  darf  nicht  vor  viereinhalb  Uhr  Morgens  beginnen

und  nicht  länger  als  bis  zehn  Uhr  Abends  dauern.

Findet  die  Beschäftigung  am  Sonnabend  oder  am  Vorabend
eines  Festtags  statt,  so  ist  sie  über  siebeneinhalb  Uhr  Abends  hinaus
nur  unter  der  Bedingung  gestattet,  daß  die  in  dieser  Weise  beschäftigten
Arbeiterinnen  am  folgenden  Sonn-  und  Festtag  arbeitsfrei  bleiben.

2.   Die  tägliche  Arbeitszeit  darf  dreizehn  Stunden  nicht  überschreiten.
3.   Die  ununterbrochene  Ruhezeit  muß  mindestens  achteinhalb  Stunden
betragen.  

4.  An  einer  in  die  Augen  fallenden  Stelle  der  Betriebsstätte  ist  eine
Tafel  auszuhängen,  auf  welcher  der  Betriebsunternehmer  oder  der  von
ihm  Beauftragte  an  jedem  Tage,  an  dem  Arbeiterinnen  abweichend
von  einer  der  Vorschriften  des  §  137  Abs.  1,  2,  4  beschäftigt  werden,
vor  dem  Beginne  der  Überarbeit  das  Datum  und  nach  ihrer  Beendi-Reichs-

  Gesetzbl.  1909.  156
Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  November  1909.
        <pb n="998" />
        —  966  —

gung  die  Zahl  der  Arbeitsstunden  der  am  längsten  beschäftigten  Arbeiterinnen
  sowie  Beginn  und  Ende  der  Nachtruhe  mit  Tinte  einzutragen
  hat.  Diese  Tafel  ist  für  jedes  Kalenderjahr  zu  erneuern  und
darf  nicht  vor  Ablauf  des  Kalenderjahrs  von  ihrer  Stelle  entfernt
werden.  

II.  Die  Befugnis  der  unteren  Verwaltungsbehörden,  nach  Maßgabe  des
§ 138a  Abs.  5  in  Verbindung  mit  §  105c  Abs.  1  Nr.  3  der  Gewerbeordnung

Überarbeit  zu  Reinigungszwecken  zu  gestatten,  bleibt  unberührt.

III.  In  den  Räumen,  in  denen  Überarbeit  stattfindet,  muß  auf  oder
neben  der  durch  §  138  Abs.  2  der  Gewerbeordnung  vorgeschriebenen  Tafel  ein
Aushang  angebracht  sein,  der  in  deutlicher  Schrift  die  Bestimmungen  unter  I
wiedergibt.

IV.  Diese  Bestimmungen  treten  am  1.  Januar  1910  in  Kraft  und  an
die  Stelle  der  Bestimmungen  vom  11.  März  1898  (Reichs-Gesetzbl.  S.  35)

und  vom  1.  Mai  1908  (Reichs-Gesetzbl.  S.  163).  Sie  gelten  bis  zum  31.  Dezember
  1919.

Berlin,  den  25.  November  1909.

 

 

 

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Delbrück.

 

 



(Nr.  3682.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  in  Betrieben
zur  Herstellung  von  Fischkonserven.  Vom  25.  November  1909.

Auf  Grund  des  §  139a  Abs.  1  Ziffer  5  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrat
  für  Betriebe  zum  Räuchern  oder  Marinieren  von  Seefischen,  sofern  in  diesen
Betrieben  in  der  Regel  mindestens  zehn  Arbeiter  beschäftigt  werden,  die  nachstehenden
  Bestimmungen  über  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  erlassen:

I.  Abweichend  von  den  Vorschriften  des  §  137  Abs.  1  der  Gewerbeordnung
dürfen  Arbeiterinnen  über  sechzehn  Jahre  an  den  Sonnabenden  und  den  Vorabenden
von  Festtagen  bis  siebeneinhalb  Uhr  Abends  beschäftigt  werden.

II.  Abweichend  von  den  Vorschriften  des  §  137  Abs.  1,  2,  4  der  Gewerbeordnung
  dürfen  Arbeiterinnen  über  sechzehn  Jahre  an  höchstens  sechzig  Werktagen
im  Kalenderjahr  unter  den  nachstehenden  Bedingungen  beschäftigt  werden.  Dabei
wird  jeder  Tag  angerechnet,  an  dem  auch  nur  eine  Arbeiterin  über  die  gesetzmäßige
Zeit  hinaus  beschäftigt  wird.

1.  Die  Beschäftigung  darf  nicht  vor  sechs  Uhr  Morgens  beginnen  und

nicht  länger  als  bis  zehn  Uhr  Abends  dauern.
        <pb n="999" />
        —  967  —

Findet  die  Beschäftigung  am  Sonnabend  oder  am  Vorabend  eines
Festtags  statt,  so  ist  die  Beschäftigung  über  siebeneinhalb  Uhr  hinaus
nur  unter  der  Bedingung  gestattet,  daß  die  in  dieser  Weise  beschäftigten
Arbeiterinnen  am  folgenden  Sonn-  oder  Festtag  arbeitsfrei  bleiben.

2.  Die  tägliche  Arbeitszeit  darf  dreizehn  Stunden  nicht  überschreiten.

3.  Die  ununterbrochene  Ruhezeit  muß  mindestens  achteinhalb  Stunden
betragen.

4.  An  einer  in  die  Augen  fallenden  Stelle  der  Betriebsstätte  ist  eine  Tafel
auszuhängen,  auf  welcher  der  Betriebsunternehmer  oder  der  von  ihm
Beauftragte  an  jedem  Tage,  an  dem  Arbeiterinnen  abweichend  von
einer    der  Vorschriften  des  §  137  Abs.  1,  2,  4  beschäftigt  werden,  vor
dem  Beginne  der  Überarbeit  das  Datum  und  nach  ihrer  Beendigung
die  Zahl  der  Arbeitsstunden  der  am  längsten  beschäftigten  Arbeiterinnen
sowie  Beginn  und  Ende  der  Nachtruhe  mit  Tinte  einzutragen  hat.
Diese  Tafel  ist  für  jedes  Kalenderjahr  zu  erneuern  und  darf  nicht    vor
Ablauf  des  Kalenderjahrs  von  ihrer  Stelle  entfernt  werden.

III.  Die  Befugnis  der  unteren  Verwaltungsbehörden,  nach  Maßgabe  des
§ 138a  Abs.  5  in  Verbindung  mit  §  105c  Abs.  1  Nr.  3  der  Gewerbeordnung
Überarbeit  zu  Reinigungszwecken  zu  gestatten,  bleibt  unberührt.

IV.  Die  höhere  Verwaltungsbehörde  kann  für  ihren  Bezirk  oder  Teile  davon
bestimmen,  daß  bei  der  Verarbeitung  von  Seefischen,  die  den  Gewerbeunternehmern
  unmittelbar  von  den  Fischern  alsbald  nach  ihrer  Ankunft  mit  den  Booten
geliefert.  werden,  §  137  Abs.  1  der  Gewerbeordnung  auf  die  Beschäftigung  von

Arbeiterinnen  über  sechzehn  Jahre  keine  Anwendung  findet.

Wird  bei  Benutzung  dieser  Ausnahme  zugleich  von  einer  der  unter  Nr.  II
gewährten  Befugnisse  Gebrauch  gemacht,  so  wird  jeder  Tag,  an  dem  dies  geschieht,
auf  die  zulässigen  Überarbeitstage  angerechnet.

V.  In  den  Räumen,  in  denen  Überarbeit  stattfindet,  muß  auf  oder  neben
der  durch  §  138  Abs.  2  der  Gewerbeordnung  vorgeschriebenen  Tafel  ein  Aushang
  angebracht  sein,  der  in  deutlicher  Schrift  die  Bestimmungen  unter  I  bis  IV
wiedergibt.

VI.  Diese  Bestimmungen  treten  am  1.  Januar  1910  in  Kraft.  Sie  gelten
bis  zum  31.  Dezember  1919.

Berlin,  den  25.  November  1909.

 

 

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Delbrück.
        <pb n="1000" />
        —  968  —

Nr.  3683.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen
  Arbeitern  in  Anlagen,  die  zur  Herstellung  von  Zichorie  dienen.  Vom
25.  November  1909.

Auf  Grund  des  §  120e  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrat  nachstehende
Bestimmungen,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen
Arbeitern  in  Anlagen,  die  zur  Herstellung  von  Zichorie  dienen,  erlassen:

I.  In  Anlagen,  die  zur  Herstellung  von  Zichorie  dienen,  darf  Arbeiterinnen
und  jugendlichen  Arbeitern  in  Räumen,  in  welchen  Darren  im  Betriebe  sind,
während  der  Dauer  des  Betriebs  eine  Beschäftigung  nicht  gewährt  und  der  Aufenthalt
  nicht  gestattet  werden.

II.  In  Anlagen  mit  Räumen  der  unter  I  bezeichneten  Art  muß  in  denjenigen
  Räumen,  in  welchen  Arbeiterinnen  oder  jugendliche  Arbeiter  beschäftigt
werden,  eine  Abschrift  oder  ein  Abdruck  der  Bestimmung  unter  I  an  einer  in  die
Augen  fallenden  Stelle  aushängen.

III.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  am  1.  Januar  1910  in  Kraft
und  an  die  Stelle  der  durch  die  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom
31.  Januar  1902  (Reichs-Gesetzbl.  S.  42)  verkündeten  Bestimmungen.

Berlin,  den  25.  November  1909.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Delbrück.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-  Gesetzblatts  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="1001" />
        Reichs-Gesetzblatt.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Abrechnungsstellen  im  Scheckverkehre.  S.  969.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  bei  der  Bearbeitung  von  Faserstoffen,
Tierhaaren,  Abfällen  oder  Lumpen.  S.  969.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Betrieb  der
Zinkhütten.  S.  971.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  von
Steinbrüchen  und  Steinhauereien  (Steinmetzbetrieben).  S.  971.

 

 

(Nr.  3684.)  Bekanntmachung,  betreffend  Abrechnungsstellen  im  Scheckverkehre.  Vom  4.  Dezember
  1909.  

Auf  Grund  des  §  12  Abs.  2  des  Scheckgesetzes  vom  11.  März  1908  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  71)  hat  der  Bundesrat  beschlossen:

Die  Abrechnungsstelle  bei  der  Reichsbank  in  Essen  ist  Abrechnungsstelle
  im  Sinne  des  Scheckgesetzes.

Berlin,  den  4.  Dezember  1909.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:
Richter.

 



 

(Nr.  3685.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  bei  der  Bearbeitung
  von  Faserstoffen,  Tierhaaren,  Abfällen  oder  Lumpen.  Vom
8.  Dezember  1909.

Auf  Grund  des  §  120e  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrat  die  nachstehenden

Bestimmungen,  betreffend  die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  bei  der
Bearbeitung  von  Faserstoffen,  Tierhaaren,  Abfällen  oder  Lumpen,
erlassen:
I.  In  Hechelräumen,  in  Räumen,  in  welchen  Maschinen  zum  Öffnen,
Lockern,  Zerkleinern,  Entstäuben,  Anfetten  oder  Mengen  von  rohen  oder
Reichs.  Gesetzbl.  1909.  157
Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  Dezember  1909.
        <pb n="1002" />
        —  970  —

abgenutzten  Faserstoffen,  von  Tierhaaren  oder  von  Abfällen  im  Betriebe
sind,  sowie  in  Räumen,  in  welchen  Tierhaare  durch  Handarbeit  entstäubt
  oder  gelockert  (gefacht)  werden,  darf  jugendlichen  Arbeitern  während
es  Betriebs  eine  Beschäftigung  nicht  gewährt  und  der  Aufenthalt  nicht
gestattet  werden.

Die  Karden  (Krempel)  für  Wolle  und  Baumwolle  fallen  unter
die  vorstehende  Bestimmung  nicht.

Auf  Anlagen,  in  denen  in  der  Regel  weniger  als  zehn  Arbeiter
beschäftigt  werden  und  durch  elementare  Kraft  (Dampf,  Wind,  Wasser,
Gas,  Luft,  Elektrizität  usw.)  bewegte  Triebwerke  nicht  oder  bloß  vorübergehend
  zur  Verwendung  kommen,  findet  die  Bestimmung  des  Abs.  1
keine  Anwendung.

II.   In  Räumen,  in  denen  Lumpen  geöffnet,  getrennt,  zerrissen,  entstäubt,
angefettet,  gemengt,  sortiert  oder  gepackt  werden,  darf  jugendlichen
Arbeitern  während  des  Betriebs  eine  Beschäftigung  nicht  gewährt  und
der  Aufenthalt  nicht  gestattet  werden.

Die  höhere  Verwaltungsbehörde  kann  gestatten,  daß  in  solchen

Räumen,  in  welchen  geeignete  mechanisch  wirkende  Staubabsaugevorrichtungen
  vorhanden  sind,  jugendliche  Arbeiter  beim  Öffnen,  Trennen,
Zerreißen,  Entstäuben  und  Mengen  der  Lumpen,  sofern  dies  von  Hand
geschieht  sowie  beim  Sortieren  und  Packen  von  Lumpen  beschäftigt
werden.
III.   In  Betrieben  mit  Räumen  der  unter  I  Abs.  1,  II  fallenden  Art  muß
in  denjenigen  Räumen,  in  welchen  jugendliche  Arbeiter  beschäftigt  werden,
eine  Abschrift  oder  ein  Abdruck  der  Bestimmungen  unter  I,  II  an  einer
in  die  Augen  fallenden  Stelle  aushängen.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  am  1.  Januar  1910  in  Kraft
und  an  die  Stelle  der  durch  die  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom
27.  Februar  1903  (Reichs-Gesetzbl.  S.  39)  verkündeten  Bestimmungen.

Auf  jugendliche  Arbeiter,  die  gegenwärtig  beim  Öffnen,  Trennen,
Zerreißen,  Entstäuben  oder  Mengen  der  Lumpen  von  Hand  sowie  beim
Sortieren  oder  Packen  von  Lumpen  beschäftigt  sind,  findet  die  Bestimmung
  unter  II  Abs.  1  keine  Anwendung.

 

 

 

Berlin,  den  8.  Dezember  1909.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Delbrück.
        <pb n="1003" />
        —  971  —

(Nr.  3686.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Betrieb  der  Zinkhütten.  Vom  8.  Dezember  1909.

Auf  Grund  des  §  139a  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrat  beschlossen:

Die  §§  9,  10  der  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einrichtung
und  den  Betrieb  der  Zinkhütten,  vom  6.  Februar  1900  (Reichs-Gesetzbl.
S.  32)  bleiben  bis  zum  1.  Januar  1911  in  Kraft.

Berlin,  den  8.  Dezember  1909.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Delbrück.

 

 

 

(Nr.  3687.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  von  Steinbrüchen
und  Steinhauereien  (Steinmetzbetrieben).  Vom  8.  Dezember  1909.

Auf  Grund  des  §  120e  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrat  beschlossen:

Dem  §  10  der  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einrichtung  und  den  Betrieb
von  Steinbrüchen  und  Steinhauereien  (Steinmetzbetrieben),  vom  31.  Mai
1909  (Reichs-Gesetzbl.  S.  471)  wird  als  Abs.  4  folgende  Bestimmung
hinzugefügt:

Die  höhere  Verwaltungsbehörde  kann  für  ihren  Bezirk  oder  Teile
desselben  gestatten,  daß  Arbeiterinnen,  die  vor  dem  1.  Juli  1909  bei
Abräumungsarbeiten  sowie  beim  Transport  oder  Verladen  von  Abraum
  oder  Abfall  (Abs.  1,  3)  verwendet  wurden,  bis  zum  31.  Dezember
  1911  mit  diesen  Arbeiten  beschäftigt  werden.

Berlin,  den  8.  Dezember  1909.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Delbrück.

 

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="1004" />
        <pb n="1005" />
        —  973  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr  62.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  §  15  des  Zolltarifgesetzes  vom  25.  Dezember  1902  und  des
§ 2  des  Gesetzes,  betreffend  den  Hinterbliebenen-Versicherungsfonds  und  den  Reichs-  Invalidenfonds.
S.  973.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  und  Änderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
  S.  974.

 

 

 

(Nr.  3688.)  Gesetz),  betreffend  die  Abänderung  des  §  15  des  Zolltarifgesetzes  vom  25.  Dezember
  1902  (Reichs-Gesetzbl.  S.  303)  und  des  §  2  des  Gesetzes,  betreffend
den  Hinterbliebenen-Versicherungssonds  und  den  Reichs-Invalidenfonds,
vom  8.  April  1907  (Reichs-Gesetzbl.  S.  89).  Vom  11.  Dezember  1909.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  foldgt:

Im  §  15  Abs.  3  des  Zolltarifgesetzes  vom  25.  Dezember  1902
und  im  §  2  Nr.  2  des  Gesetzes,  betreffend  den  Hinterbliebenen-Versicherungsfonds
  und  den  Reichs-Invalidenfonds,  vom  8.  April  1907
treten  an  die  Stelle  der  Worte:  „bis  zum  1.  Januar  1910“  die
Worte:  „bis  zum  1.  April  1917“.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  11.  Dezember  1909.

(L.  S.)  Wilhelm.
Delbrück.

 

 

Reichs-Gesetzbl.  1909.  158
Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  Dezember  1909.
        <pb n="1006" />
        —  974  —

(Nr.  3689.)  Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  und  Änderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
  Vom  8.  Dezember  1909.

Auf  Grund  der  Schlußbestimmung  in  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung
  wird  diese  Anlage,  wie  folgt,  ergänzt  und  geändert:

Nr.  la.  Sprengstoffe.  Eingangsbestimmungen.  A.  Sprengmittel.

1.  In  der  1.  Gruppe.  a)  wird  hinter  dem  mit  „Wetter-Roburite“  beginnenden
  Absatz  eingeschaltet:  
Wetter-Romperite  und  Gesteins-Romperite,  auch  mit  den  angehängten
  Buchstaben  A,  B,  C  usw.  (Gemenge  von  mindestens  54  Prozent
  Ammoniaksalpeter,  höchstens  10  Prozent  Kalisalpeter,  höchstens
15  Prozent  Trinitrotoluol  und  höchstens  4  Prozent  gelatiniertem  Nitrolglyzerin,
    ferner  von  Pflanzenmehl,  Harz,  Kochsalz,  Magnesit  und
Salmiak).
2.  In  der  2.  Gruppe.  b)  wird:
a)  hinter  dem  mit  „Wetter-Permonit“  beginnenden  Absatz  eingeschaltet:
Persalit  (Gemenge  von  höchstens  77  Prozent  Perchloraten  der
Alkalien  oder  alkalischen  Erden,  von  Kohlenstoffträgern  wie
Kohlenwasserstoffen,  Harzen,  Ölen,  Pflanzenmehlen  und  nitrierten
aromatischen  Kohlenwasserstoffen  —  mit  der  Beschränkung,  daß
bei  einem  Perchloratgehalt  über  70  Prozent  höchstens  10  Prozent
Trinitrotoluol  vorhanden  sein  dürfen  —,  und  von  mindestens
4  Prozent  Ammoniaksalpeter;  ein  Zusatz  von  Natronsalpeter  und
von  solchen  anorganischen  Salzen,  die  die  Gefahr  nicht  erhöhen,
  ist  zulässig).
b)  der  mit  „Silesia“  beginnende  Absatz  gefaßt:
Silesia  (Gemenge  von  höchstens  80  Prozent  Kaliumchlorat  und
von  Harz,  von  dem  höchstens  4  Prozent  nitriert  sein  dürfen.
Auch  Gemenge  von  höchstens  75  Prozent  Kaliumchlorat,  mindestens
8  Prozent  Harz  und  mindestens  10  Prozent  Kochsalz;  letzteres
muß  durch  Paraffinöl  (¼  Prozent  seines  Gewichts)  denaturiert
sein;  das  Harz  muß  einen  Schmelzpunkt  von  etwa  70°  haben).

Nr.  Ib.  Munition.  Beförderungsvorschriften.
1.  A.  Verpackung.  Zu  6.
a)  Folgender  neuer  Absatz  (1)  wird  eingefügt:
(1)  Leere  Patronenhülsen  (a)  sind  in  starke,  dichte,  sicher
verschlossene  Holzkisten  zu  verpacken,  die  die  deutliche  Aufschrift
„Leere  Patronenhülsen.  Ib.“  tragen  müssen.
        <pb n="1007" />
        —  976  —

b)  Die  bisherigen  Absätze  (1)  bis  (3)  werden  in  einen  neuen  Absatz  (2)  zusammengezogen,
  dessen  Eingang  gefaßt  wird:
(2)  Die  Patronen  für  Handfeuerwaffen  (b  bis  h)  sind  in
Behälter  aus  Blech,  Holz  ....  usw.  wie  bisher.
2.  C.  Bescheinigungen.  Frachtbriefe.
Im  Abs.  (6)  wird  hinter  den  Worten  „Handfeuerwaffen  der
Ziffer  6“  nachgetragen:
b  bis  h .

Nr.  Id.  Verdichtete  und  verflüssigte  Gase.

1.  B.  Beschaffenheit  des  Materials  und  Herstellung  der  Gefäße.
Als  Abs.  (3)  wird  nachgetragen:
(3)  Wagen,  die  für  die  Beförderung  flüssiger  Kohlensäure
(Ziffer  5)  besonders  eingerichtet  sind  (Kesselwagen),  dürfen  Flaschen
von  mehr  als  2  m  Länge  enthalten.  Im  übrigen  müssen  die
Gefäße  den  Vorschriften  des  Abs.  (2)  entsprechen  und  in  die  Wagen
fest  und  sicher  eingebaut  sein;  sie  dürfen  nicht  aus  den  Wagen
herausgenommen  werden.
2.  C.  Amtliche  Prüfung  der  Gefäße.
Im  Abs.  (1)  wird  der  vorletzte  Satz  gefaßt:
Die  Wasserdruckproben  müssen  an  jedem  Gefäße,  die  anderen
Prüfungen  mindestens  an  einem  von  je  200  Gefäßen  und  bei  den

mehr  als  5  m  langen  Flaschen  (B.  Abs.  (3))  mindestens  an  einem
von  je  100  Gefäßen  vorgenommen  werden.

3.  D.  Ausstattung  der  Gefäße.

a)  Als  neuer  Abs.  (2)  wird  eingeschaltet:

(2)  Die  Kohlensäuregefäße  unter  Abschnitt  B.  Abs.  (3)  dürfen
nicht  je  für  sich  ein  Ventil  zum  Füllen  und  Entleeren  haben,
sondern  es  müssen  die  Gefäße  jeder  wagerechten  Schicht  an  ein
Sammelrohr  angeschlossen  sein,  das  an  seinen  Enden  Absperrventile
  trägt,  die  innerhalb  des  verschließbaren  Wagenkastens  liegen.

b)  Der  bisherige  Abs.  (e)  wird  Abs.  (6).
4.  F.  Sonstige  Vorschriften.
Im  Abs.  (2)  wird  am  Ende  hinzugefügt:
Die  Ventile  der  Kohlensäuregefäße  unter  Abschnitt  B.  Abs.  (3)

bedürfen  keiner  Schutzkappen,  die  Gefäße  auch  keiner  das  Rollen
verhindernden  Vorrichtungen.
        <pb n="1008" />
        —  976  —

Nr.  Ie.  Stoffe,  die  in  Berührung  mit  Wasser  entzündliche  oder  die
Verbrennung  unterstützende  Gase  entwickeln.

Ziffer  3  der  Eingangsbestimmungen  wird  gefaßt:

3.  Natriumsuperoxyd,  auch  in  Mischungen,  die  nicht  gefährlicher
sind  als  Natriumsuperoxyd.

Nr.  V.  Ätzende  Stoffe.

In  Ziffer  3  der  Eingangsbestimmungen  wird  hinter  „Pottaschenlauge“
eingefügt:
und  dergleichen .
Die  Änderungen  treten  sofort  in  Kraft.

Berlin,  den  8.  Dezember  1909.

Das  Reichs-Eisenbahnamt.
Schulz.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="1009" />
        —  977  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr  63.

Inhalt:  Bestimmungen  über  den  Betrieb  von  Telegraphenanlagen  auf  fremden  Schiffen  in  deutschen  Hoheitsgewässern.
  S.  977.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  gewerblicher
Anlagen,  in  denen  Thomasschlacke  gemahlen  oder  Thomasschlackenmehl  gelagert  wird.  S.  978

 

(Nr.  3690.)  Bestimmungen  über  den  Betrieb  von  Telegraphenanlagen  auf  fremden  Schiffen
in  deutschen  Hoheitsgewässern.  Vom  12.  Dezember  1909.

Auf  Grund  des  §  3b  des  Gesetzes  über  das  Telegraphenwesen  des  Deutschen
Reichs  vom  6.  April.1892  (Reichs-Gesetzbl. S.  467) / 7. März 1908 (Reichsgesetzbl. S.79)  wird,  mit  der  aus  §  15  dieses
                
Gesetzes  sich  ergebenden  Einschränkung,  über  den  Betrieb  von  Telegraphenanlagen
auf  fremden  Fahrzeugen  für  Seefahrt  und  Binnenschiffahrt,  welche  sich  in  deutschen
Hoheitsgewässern  aufhalten,  nachstehendes  bestimmt:
I.  Fremden  Kriegsschiffen  ist  allgemein  gestattet:

1.  die  Vermittelung  von  Nachrichten  durch  optische  und  akustische  Signale
mit  Ausnahme  der  Abgabe  von  Unterwasserschallsignalen;

2.  der  Gebrauch  der  Funkentelegraphie;  jedoch  darf  der  funkentelegraphische
Verkehr  der  öffentlichen  Küstenstationen  sowie  der  Küsten-  und  Bordstationen  
der  Kaiserlichen  Marine  nicht  gestört  werden.  Im  Verkehre  mit  deutschen
oder  fremden  Funkentelegraphenstationen  sind  für  fremde  Kriegsschiffe  die
Anweisung  für  den  Funkentelegraphendienst  (Zentralblatt  für  das  Deutsche
Reich  1909  S.  753)  und  die  sonst  ergehenden  Anordnungen  maßgebend.

II.  Anderen  fremden  Fahrzeugen  für  Seefahrt  und  Binnenschiffahrt  ist
bis  auf  weiteres  gestattet:

1.  die  Vermittelung  von  Nachrichten  durch  optische  und  akustische  Signale
mit  Ausnahme  der  Abgabe  von  Unterwasserschallsignalen  und  mit  der
ferneren  Einschränkung,  daß  im  Bereiche  der  Befeuerung  der  deutschen
Fahrwasser,  Küsten  und  Inseln  Signale  mit  Lichtblicken  und  farbigen
Laternen  nur  mit  solchen  Signallichtern  gemacht  werden  dürfen,  deren
Lichtstärke  die  für  Positionslaternen  vorgeschriebene  nicht  übersteigt;

2.  der  Gebrauch  der  Funkentelegraphie  nach  Maßgabe  der  Anweisung
für  den  Funkentelegraphendienst  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1909
S.  753)  und  der  sonst  ergehenden  Anordnungen,  jedoch  innerhalb  von
Häfen,  Reeden  und  Flußmündungen,  sowie  auf  Binnenwasserstraßen
nur  mit  schriftlicher  Genehmigung  des  Reichs-Postamts.

Reichs-Gesetzbl.  1909.  159
Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  Dezember  1909.
        <pb n="1010" />
        —  978  —

III.  Im  öffentlichen  Interesse  können  die  unter  I.  und  II.  getroffenen
Bestimmungen  vorübergehend  beschränkt  oder  aufgehoben  werden.

IV.  Ein  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  gestatteter  Betrieb  von
Telegraphenanlagen  ist  nach  §  9  des  Gesetzes  über  das  Telegraphenwesen  strafbar;
  auch  kann  nach  Maßgabe  des  §  40  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche
Reich  auf  Einziehung  der  zur  Nachrichtenübermittelung  bestimmten  Geräte  erkannt
werden.  Ferner  können  die  unbefugt  betriebenen  Anlagen  nach  §  11  des  Gesetzes
über  das  Telegraphenwesen  außer  Betrieb  gesetzt  oder  beseitigt  werden.

Berlin,  den  12.  Dezember  1909.

Der  Reichskanzler.
von  Bethmann  Hollweg.

 

(Nr.  3691.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  gewerblicher  Anlagen,
  in  denen  Thomasschlacke  gemahlen  oder  Thomasschlackenmehl  gelagert
wird.  Vom  17.  Dezember  1909.

Auf  Grund  des  §  120e  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrat  beschlossen:

Der  § 20  Abs.  3  der  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einrichtung  und
den  Betrieb  gewerblicher  Anlagen,  in  denen  Thomasschlacke  gemahlen  oder  Thomasschlackenmehl
  gelagert  wird,  vom  3.  Juli  1909  (Reichs-Gesetzbl.  S.  543)  erhält
folgende  Fassung:

Säcke  zum  Transporte  von  Thomasschlackenmehl  können,  auch

wenn  sie  den  Vorschriften  des  §  9  Abs.  1  nicht  entsprechen,  noch  bis
zum  31.  Dezember  1911  verwendet  werden.

Berlin,  den  17.  Dezember  1909.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Delbrück.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="1011" />
        —  979  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr 64.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Handelsbeziehungen  zum  Britischen  Reiche.  S.  979.  —  Bekanntmachung,
betreffend  die  Handelsbeziehungen  zum  Britischen  Reiche.  S.  980.  —  Verordnung,  betreffend
Änderung  des  Statuts  der  Reichsbank  vom  21.  Mai  1875.  S.  980.

 

 

(Nr.  3692.)  Gesetz,  betreffend  die  Handelsbeziehungen  zum  Britischen  Reiche.  Vom
13.  Dezember  1909.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  für  die  Zeit  nach  dem  31.  Dezember  1909,  was  folgt:
Der  Bundesrat  wird  ermächtigt,  den  Angehörigen  und  den  Erzeugnissen
  des  Vereinigten  Königreichs  von  Großbritannien  und  Irland
sowie  den  Angehörigen  und  den  Erzeugnissen  britischer  Kolonien  und
auswärtiger  Besitzungen  bis  zum  31.  Dezember  1911  diejenigen  Vorteile
einzuräumen,  die  seitens  des  Reichs  den  Angehörigen  oder  den  Erzeugnissen
  des  meistbegünstigten  Landes  gewährt  werden.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1910  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  13.  Dezember  1909.

(L.  S.)  Wilhelm.
Delbrück.

 

Reichs-Gesetzbl.  1909.  160
Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  Dezember  1909.
        <pb n="1012" />
        —  980  —

(Nr.  3693.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Handelsbeziehungen  zum  Britischen  Reiche.  Vom
22.  Dezember  1909.

Auf  Grund  des  vorstehenden  Gesetzes  hat  der  Bundesrat  beschlossen,  die
Geltungsdauer  der  in  der  Bekanntmachung  vom  11.  Juni  1901  (Reichs-Gesetzbl.
S.  205)  enthaltenen  Bestimmungen  für  die  Zeit  nach  dem  31.  Dezember  1909
bis  auf  weiteres  zu  verlängern.

Berlin,  den  22.  Dezember  1909.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Delbrück.







(Nr.  3694.)  Verordnung,  betreffend  Änderung  des  Statuts  der  Reichsbank  vom  21.  Mai  1875.
Vom  18.  Dezember  1909.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.
verordnen  auf  Grund  des  §  40  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  1875  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  177)  im  Einvernehmen  mit  dem  Bundesrat,  im  Namen  des  Reichs,
was  folgt:
  Artikel  1.

Im  §  3  des  Statuts  der  Reichsbank  vom  21.  Mai  1875  (Reichs-Gesetzbl.
S.  203)  wird  als  Abs.  2  nachstehende  Vorschrift  eingestellt:

Vom  1.  Januar  1910  ab  werden  gegen  die  Talons  der  abgelaufenen
  Dividendenbogen  Dividendenscheine  für  zehn  Jahre  und  Talons
zur  Abhebung  neuer  Dividendenscheine  für  weitere  zehn  Jahre  nach  den

  anliegenden  Mustern  ausgegeben.

Artikel  2.

§ 11  des  Statuts  der  Reichsbank  vom  21.  Mai  1875  (Reichs-Gesetzbl.
S.  203)  erhält  vom  1.  Januar  1911  ab  nachstehende  Fassung:
Die  Reichsbank  ist  verpflichtet,  die  Geschäfte  der  Reichshauptkasse
unentgeltlich  zu  besorgen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  18.  Dezember  1909.

(L.  S.)  Wilhelm.
Delbrück.
        <pb n="1013" />
        —  981  —

 

   

(Nr.)  Reihe...  Erstes  Halbjahr.  ...Reihe.  (Nr.)
Der Inhaber dieses Scheines empfängt gegen dessen Rückgabe am 1. Juli 19___ auf die für
das  Jahr  19___  festzusetzende  Dividende  des  Reichsbankanteils  Nr. ____
  als  erste  halbjährige  Abschlagszahlung  
Zweiundfünfzig  Mark  fünfzig  Pfennig
  bei der  Reichsbankhauptkasse  und sämtlichen  Reichsbankhauptstellen  und Bankstellen.  
Archivar:  Reichsbank-  Dlrektorium.  Bankführer:
(L. S.)
Dividendenrückstände verjähren binnen vier Jahren,  
vom  Tage  ihrer  Fälligkeit  an  gerechnet, wenn  Vorteile  der  Bank  (§ 24  des  Bankgesetzes).  

 

 

 

  
     

(Nr.)  Reihe...   Zweites  Halbjahr  ...Reihe.  (Nr.)

Der Inhaber  dieses Scheines empfängt gegen dessen Rückgabe am 2. Januar 19....  auf die





für das Jahr 19___ festzusetzende Dividende des reichsbankanteils  Nr. ____
  als  zweite  halbjährige  Abschlagszahlung  
  Zweiundfünfzig  Mark  fünfzig  Pfennig  
bei der  Reichsbankhauptkasse und sämtlichen Reichsbankhauptstellen und Bankstellen.
Archivar:  Reichsbank-Direktorium.  Bankführer:
(L. S.)
Dividendenrückstände verjähren binnen vier Jahren,  vom  Tage ihrer Fälligkeit an gerechnet,  wenn Vorteile der Bank (§ 24 des Bankgesetzes).





(Nr.)  Reihe...  Restzahlung.  ...Reihe  (Nr.)

Der  Inhaber  dieses  Scheines  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  auf  die  für  
das  Jahr  19.... festgesetzte  Dividende  des  Bankanteils  Nr. ___  
  die  Restzahlung  bei  der  Reichsbankhauptkasse  und  sämtlichen  Reichsbankhauptstellen  und  Bankstellen.
Der  Betrag  derselben  sowie  die  Zeit  der  Zahlung  werden  von  dem  Reichskanzler  Öffentlich  bekanntgemacht.
(Bankgesetz  §§  24,  32a,  Statut  §§  15,  21,  30).  —  Berlin,  den  19...
Reichsbank-Direktorium.
Archivar:  Bankführer:

(L.  S.)

  








Reihe...   TALON   ...Reihe.

zu  dem  Reichsbankanteile  Nr. ___

Der Inhaberdieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe die Dividendenscheine für die zehn Jahre
____ bis ____  einschließlich  nebst  Talon.  —  Wird  von  dem  Verluste  eines  Talons  Anzeige



gemacht,  so  vertritt  die  Verlegung  des  Anteilscheines  die  Einlieferung  des  Talons  (§ 9  des  Statuts).
Berlis,  den  19....

Archivar:  Relchsbank-Direktorlum.  Bankführer:
(L.  S.)
        <pb n="1014" />
        —  982  —

Muster  B.




  


  

(Nr.)     Reihe....  Erstes  Halbjahr.    ....Reihe.  (Nr.)

Der  Inhaber  dieses  Scheines  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  am  1.  Juli  19....  auf  die  für
das  Jahr  19....  festzusetzende  Dividende  des  Reichsbankanteils        
als  erste  halbjährige  Abschlagazahlung  Nr.  ___  

Siebzehn  Mark  fünfzig  Pfennig

bei  der  Reichsbankhauptkasse  und sämtliche Reichsbankhauptstellen.
Berlin, den  19..
Archivar:    Reichsbank-Direktorium.  Bankführer:

 

     

 

 



(L.  S.)
Dividendenrückstände  verjähren  nach  vier  Jahren,
vom Tage  ihrer  Fälligkeit  an  gerechnet,  zum  Vorteile  der  Bank  (§ 24  des  Bankgesetzes).



(Nr.)  Reihe...  Zweites  Halbjahr.  ...Reihe.  (Nr.)

Der  lnhaber  dieses  Scheines  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  am  2.  Januar  19....  auf die
für  das  Jahr  19.... festzusetzende  Dividende  des  Reichsbankanteils    
als  zweite  halbjährige  Abschlagszahlung  Nr. ____

     

 









  

  Siebzehn  Mark  fünfzig  Pfennig  
  bei  der  Reichsbankhauptkasse  und  sämtlichen  Reichsbankhauptstellen  und  Bankstellen.  

Archivar:  Relchshank-Direktorium.  Bankführer:

(L.  S.)

Dividendenrückstände  verjähren  binnen  vler  Jahren,

vom  Tage  Ihrer  Fälllgeit  an  gerechnet,  zum  Vorteile  der  Bank  (§ 24  des  Bankgesetzes).  







(Nr.)  Reihe...    Restzahlung.   ...Reihe. (Nr.)

Der  lnhaber  dieres  Scheines  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  auf  die  für

 





das  Jahr  19....  festgeselzte  Dividende  des  Bankanteils Nr. ___
die  Restzahlung  bei  der  Reichsbankbauptkasse  und  sämtlichen  Reichsbankhauptstellen    und  Bankstellen.  
Der  Betrag  derselben  sowie  die  Zeit  der  Zahlung  werden  von  dem  Reichskanzler  öffentlich  bekanntgemacht.
(Bankgesetz  §§  24,  32a,  Statut  §§  15,  21,  30).  —  Berlin,  den  19....
Reichsbank-Direktorium.
Archivar:  Buchführer:
(L.  S.)

Dividendenrückstände  verjähren  binnen  vier  Jahren,
vom  Tage  Ihrer  Fälligkeit  an  gerechnet,  zum  Vorteile  der  Bank  (§ 24  des  Bankgesetzes).










    

Reihe...  TALON  ... Reihe.

















  zu dem Reichsbankanteile Nr. ___  
    Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  die  Dividendenscheine  für  die  zehn  Jahre  
    ....  bis ....  einschließlich  nebst  Talon.  —  Wird  von  dem  Verluste  eines  Talons  Anzeige    
gemacht,  so  vertritt  die  Verlegung  des  Anteilscheines  die  Einlieferung  des  Talons  (§  9  des  Statuts).  

  Berlin,  den  19....  
  Archivar:  Reichsbank-Direktorium.  Buchführer:  
(L.  S.)  
                  

  



Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  die  Postanstalten  zu  richlen.
        <pb n="1015" />
        — 983 —       Reichs-Gesetzblatt.

Nr 65.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat  für  das  Rechnungsjahr
  1900.  S.  983.  —  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Haushalts-Etat





für  die  Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1909.  S.  991.  —  Bekanntmachung,  betreffend
die  dem  Internationalen  Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  S.  902.

 

(Nr.  3695.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat  für
das  Rechnungsjahr  1909.  Vom  27.  Dezember  1909.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§ 1.

Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  Nachtrag  zum  Reichshaushalts-Etat

  für  das  Rechnungsjahr  1909  tritt  dem  Reichshaushalts-Etat  für  das  Rechnungsjahr

  1909  hinzu.
§  2.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  zur  Bestreitung  einmaliger  außerordentlicher
  Ausgaben  die  Summe  von  522  201  419  Mark  im  Wege  des  Kredits

flüssig  zu  machen.
§ 3.

Der  diesem  Gesetz  als  zweite  Anlage  beigefügte  Nachtrag  zum  Besoldungs-Etat
  für  das  Reichsbank-Direktorium  auf  das  Rechnungsjahr  1909  wird  auf
13  325  Mark  festgestellt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  27.  Dezember  1909.

(L.  S.)  Wilhelm.
von  Bethmann  Hollweg.

Reichs-Gesetzbl.  1909.  161
Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  Dezember  1909.
        <pb n="1016" />
        —  984
Erste  Anlage  zum  Etatsgesetze.

 

Nachtrag
zum  Reichshaushalts-Etat  für  das  Rechnungsjahr  1909.

 

Für  das  Rechnungsjahr  1909

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kap.  Tit.  Ausgabe.  treten  hinzu  fallen  weg
Mark.  Mark.
A.  Ordentlicher  Etat.
Ausgabe.
a.  Fortdauernde  Ausgaben.
2.  II.  Reichstag.....  40  875  —
3.  III.  Reichskanzler  und  Reichskanzlei.  13  435  —
4/6.  IV.  Auswärtiges  Amt  .....    273  488  —
7/13d.  V.  Reichsamt  des  Innen  1  362  282  —
14/43.  VI.  Verwaltung  des  Reichsheers:
a)  Preußen  usw.  ................      18  921  354  —
b)  Sachsen .....  1554  927  —
c)  Württemberg .....  858  745  —
= 21335  026  —
44.  Militärverwaltung  von  Bayern
4773  878  Mark.
Ab:  der  auf  die  fortdauernden
  Ausgaben  Kapitel  44  a  (Reichsmilitärgericht)
  mit .....  1  831  〃
Kapitel  74  (Allgemeiner  Pensions-  
fonds) mit................  54598 〃
Kapitel  81  (Allgemeiner  Pensionsfonds)
  mit .....  700  〃
Seite .....  57  129  Mark.   21  335  026  —
        <pb n="1017" />
        —985 —



 

 

 

 

 

Für  das  Rechnungsjahr  1909
Kap.  Tit.  Ausgabe.  treten  hinzu  fallen  weg
Mark.  Mark.
(44.)  Übertrag  ...  57  129  Mark.   21  335  026  —
und  auf  die  einmaligen  Aus-  
gaben  des  ordentlichen  Etats
—  Kapitel 16  Titel  5  —  mit.  2  059  405  〃
Kapitel  16  Titel  6a  mit .....  1  936  〃
und  Kapitel  16  Titel  13  mit
17  045  +  570  Mark  —  .....    17  615  〃
entfallende  Teil  obiger  Quote  2  136  085  Mark.
Bleiben .....  2  637  793  —
Summe  VI.  .  .  .  23972819  —
44a.  Vla.  Reichsmilitärgericht .....  38  564  —

An  Bayern .....  1  831  —
45/64a.  VII.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine .....  3  362  341  —
65/66.  VIII.  Reichs-Justizverwaltung .....  172  573  —

XI.  Reichsschatzamt:
67, 68e, 69.  Reichsschatzamt  usw. .....  190  884  —
68  a.  Überweisungen .....  —  74  681  000
69a  /  69b.  IXa.  Reichs-Kolonialamt  .....                139  696  —
70.  X.  Reichs-  Eisenbahnamt  ...............    44  485  —
73.  XII.  Rechnungshof  ....................    147  036  —
74/81.  XIII.  Allgemeiner  Pensionsfonds .....  600  518  —
An  Bayern  54598  und  700  Mark,  zusammen .....
  55  298  —
82.  XIV.  Reichs-Invalidenfonds  .....  —  15  830
85.  XV.  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung  55  433  260  —
86.  XVI.  Reichsdruckerei .....  79  880  —
87.  XVII.  Reichs-Eisenbahnverwaltunng .....  3294250  —
89  223  515       74  696  830
Summe  der  fortdauernden  Ausgaben ..... 14  526  685 —







161
        <pb n="1018" />
        —986 —

Für  das  Rechnungsjahr  1909







Kap.  Tit.  Ausgabe.  treten  hinzu  fallen  weg
Mark.    Mark.
b.  Einmalige  Ausgaben.
3.  III.  Reichsamt  des  Innen .....  5  000  —
5.  V.  Verwaltung  des  Reichsheers:
a)  Preußen .....  —  —
b)  Sachsen .....  —  —
c)  Württemberg .....  —  —
6.  VI.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  —  —
6a.  Zuschuß  zur  Bestreitung  der  Verwaltungsausgaben
im  Schutzgebiete  Kiautschou  .....  54  474 —
6b.  Zuschuß  in  Höhe  der  Unterhaltungskosten  des  ostasiatischen
  Marinedetachements .....  1  185  —
8.  VIII.  Reichsschatzamt .....  2  500  000  —
12.  XII.  Expedition  nach  Ostasien .....  910  —
13.  XIII.  Zur  Deckung  des  Fehlbetrags  im  ordentlichen
  Haushalte  für  das  Rechnungsjahr
1907 .....  —  13  842  652
11.  XIV.  Zur  Deckung  der  für  das  Rechnungsjahr
  1907  bewilligten  außerordenklichen  einmaligen
  Beihilfen .....  3  371  087  —
15  XV.  Zur  Deckung  der  für  das  Rechnungsjahr
  1906  gestundeten  Matrikularbeiträge  —  28  403  680
16.  XVI.  Zur  Nachzahlung  von  Diensteinkünften  und
Versorgungsgebührnissen  für  das  Rech-  
nungsjahr  1908  aus  Anlaß  der  Besoldungsaufbesserung

und  zwar:
1.  beim  Reichsttag .....  36  445  —
2.  beim  Reichskanzler  und  bei  der  Reichskanzlei .....  9980  —
3.  beim  Auswärtigen  Amte .................      242  538  —









Seite ..... 288  963
        <pb n="1019" />
        —987—

Für  das  Rechnungsjahr  1909

















Kap.  Tit.  Ausgabe.  treten  hinzu  fallen  weg
Mark.  Mark.
(16.)  Übertrag .....  288  963  —
4.  beim  Reichsamt  des  Innern .....  1  088  847  —
5.  bei  der  Verwaltung  des  Reichsheers:
a)  Preußen  usw. .....  14  933  197  Mark
b)  Sachsen .....  1  084  358  〃
e)  Württemberg .....  639  347  〃
=  16  656  902  Mark
Quote  an  Bayern  .....  2059  405  〃  18  716  307  —
6.  beim  Reichsmilitärgerichht  35  494  —
6a.   an Bayern ...............................  1  936  —
7.  bei  der  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine .....  2  845  027  —
8.  bei  der  Reichs-Justizverwaltung    .............  169  133  —-9.   beim Reichsschatzamt ........................
  117  036  —
10.  beim  Reichs-Kolonialmt .....  128  744  —
11.  beim  Reichs-Eisenbahnamte .....  41  812  —
12.  beim  Rechnungshofe  .....  126  500  —
13.  beim  Allgemeinen  Pensionsfonds  .....                202  360  —
an  Bayern  17  045  Mark  und  570  Mark,  zusammen  17  615  —
14.  beim  Reichs-Invalidenfonds  .....            5  250  —
15.  bei  der  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung .....  922  763  —
16.  bei  der  Reichsdruckerei  .....          63  330  —
17.  bei  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung .....  2562  300  —
18.  bei  der  Expedition  nach  Ostasien  .....        3315  —
Summe  Kapitel  16 .....  60  336  732  —
66  269  388       42246  332
Summe  der  einmaligen  Ausgaben .....  24  023  056  —
Hierzu  Summe  der  fortdauernden  Ausgaben ..... 14526  685  —
Summe  der  Ausgaben  des  ordentlichen  Etats .....  38549  741  —
        <pb n="1020" />
        —  988  —





Für  das  Rechnungsjahr  1909











Kap.   Tit.   Einnahme.

Kap.   Tit.   Einnahme.  treten  hinzu  fallen  weg
Mark.  Mark.
Einnahme.
1.  I.  Zölle,  Steuern  und  Gebübren.
11.  Reichsstempelabgaben:
die  Überschriften  
„I.  Überweisungssteuern“
„II.  Reichseigene  Steuern“
fallen  weg.
2a.  IIa.  Einnahmen  auf  Grund  der  neuen  Steuergesetze
  .....  85  000  000  —

4.  V.  Reichs-Eisenbahnverwaltung  .....        —  230  000
18.  VIII.  Aus  dem  Reichs-Invalidenfondes .....  —  10  580
19.  IX.  Zum  Ausgleich  für  die  nicht  allen  Bundesstaaten

  gemeinsamen  Einnahmen:
1.  Für  die  Brausteuer:
von  Bayern .....  —  566  718
von  Württemberg .....  —  199  971
von  Baden  .....            —  174  655
von  Elsaß-Lothringen  .....    —  157  616
zusammen  (Titel  1) .....  —  1  098  960
2.   Für  den  Überschuß  der  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung:

von  Bayern ....  —  11  043  400
von  Württemberg .....  —  3  896  756
zusammen  (Titel  2) .....  —  14  940  156
20.  X.  Matrikularbeiträge .....  —  242  250  799
21.  XI.  Von  den  Bundesstaaten  an  gestundeten  Makrikularbeiträgen
  für  1906 .....  —  28  403  680
22.  XII.  Zur  vorläufigen  Begleichung  des  Fehlbetrags
  für  1909  aus  den  Mitteln  des
außerordentlichen  Etats .....  240  483  916  —
325483  916       286  934  175
Summe  der  Einnahme  des  ordentlichen  Etats ..... 38549741  —
        <pb n="1021" />
        —  989  —

    innahme.



Für  das  Rechnungsjahr-  1909













Kap.   Tit.   Ausgabe und Einnahme   treten  hinzu  fallen  weg
Mark.  Mark.
B.  Außerordentlicher  Etat.
Ausgabe.
3.  III.  Verwaltung  des  Reichsheers  Preußen:
1/4.  Festungen  .....    —  —
8.  VIII.  Zur  Deckung  der  Fehlbeträge  im  ordentlichen
  Haushalt:
a)  für  das  Rechnungsjahr  1907  .........  13  842  652  —
b)  für  das  Rechnungsjahr  1908 ..........  121  996  273  —
Summe  VIII  .....    135  838  925  —
9.  IX.  Zur  Deckung  der  den  Bundesstaaten  gestundeten
  Matrikularbeiträge:
a)  für  das  Rechnungsjahr  1906 .....  28  403  680  —
b)  für  das  Rechnungsjahr  1907 .....  37  858  456  —
e)  für  das  Rechnungsjahr  1908 .....  79  616  442  —
Summe  IX  .....      145  878  578  —
10.  X.  Zur  vorläufigen  Begleichung  der  den  Sollbetrag
  der  Überweisungen  um  mehr  als
80  Pf.  auf  den  Kopf  der  Bevölkerung
übersteigenden  Matrikularbeiträge  für  1909     240  483  916  —
Summe  der  Ausgabe  des  außerordentlichen  Etatss  522  201  419  —
Einnahme.
9.  IX  Aus  der  Anleihe.
1.  Zu  einmaligen  Ausgaben  für  Rechnung  der  Gesamtheit
  aller  Bundesstaaten .....  522  201  419  —
Summe  der  Einnahme  des  außerordentlichen  Etats  522  201  419  —





Neues  Palais,  den  27.  Dezember  1909.





(L.  S.)  Wilhelm.

von  Bethmann  Hollweg.
        <pb n="1022" />
        Zweite  Anlage  zum  Etatsgesetze.

 

 

—990—

Nachtrag
zum  Besoldungs-Etat  für  das  Reichsbank-Direktorium  auf  das  Rechnungsjahr  1909.







  



Für  das  Rechnungsjahr

 

 

 

 



Betrag  für  Im  Etat  1909
  das  für  das  Jahr  
Kap.  Tit.  Ausgabe.  Rechnungsjahr  1909
1909  sind  bewilligt  treten  hinzu  fallen  weg
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
Besoldungen.
2.  Ein  Vize-Präsident  18  000  Mark,
acht  Mitglieder  mit  9000  Mark
bis  15000  Mark .....  116  000  114  000  2  000  —
3.  Mietsentschädigung  (Wohnungsgeldzuschuß)
  je  2100  Mark  für
die  Beamten  unter  Titel  2 .....  18  900  13  500  5400
Summe  Titel  2  und  3 .....  7  400  —
Zur  Nachzahlung  von  Diensteinkünften
  für  das  Rechnungsjahr
1908  aus  Anlaß  der  Besoldungsaufbesserung .....
  5  925  —  5  925  —
Überhaupt .....  13  325  —
        <pb n="1023" />
        —  991  —

(Nr.  3696.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Haushalts-Etat  für  die
Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1909.  Vom  27.  Dezember  1909.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  Nachtrag  zum  Etat  der  Schutzgebiete
  auf  das  Rechnungsjahr  1909  wird  in  Einnahme  und  Ausgabe,

und  zwar  im  ordentlichen  Etat  auf  54  474  Mark  festgestellt
und  tritt  dem  Etat  der  Schutzgebiete  für  1909  hinzu.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  27.  Dezember  1909.

(L. S.)  Wilhelm.

von  Bethmann  Hollweg.

Nachtrag
zum  Haushalts-Etat  der  Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1909.

 

 

Für  das  Rech-

  nungsjahr  1909
Kap.  Tit.  Ausgabe.  treten  hinzu

Mark.



A.  Ordentlicher  Etat.

I.  Ostafrikanisches  Schutzgebiet.
I.  Fortdauernde  Ausgaben.
2. 1.  Militärverwaltung .....  —

II.  Schutzgebiet  Kamerun.

I.  Fortdauernde  Ausgaben.
2. 1.  Militärverwaltung  ...........  —

IV.  Südwestafrikanisches  Schutzgebiet.

I.  Fortdauernde  Ausgaben.
2. 1.   Militärverwaltung .....  —
Reichs-Gesetzbl.  1909.  162
        <pb n="1024" />
        —  992  —

 



























    Für  das  Rechnungsjahr 1909
Kap.  Tit.  Ausgabe  und  Einnahme.  treten  hinzu

Mark.

VIII.  Schutzgebiet  Kiautschou.
1.  Ausgabe.
I.  Fortdauernde  Ausgaben.
2.,4.,5. —  Militärverwaltung .....  31  710
9/10.  —  Gemeinsame  Ausgaben .....  3  090
Summe  I:  Fortdauernde  Ausgaben .....  34  800
1.  10.  II.  Einmalige  Ausgaben.
Summe  II:  Einmalige  Ausgaben .....  19  674
Summe  der  Ausgabbe .....  54  474
2.  Einnahme.
2.  —   Reichszuschuß .....  54  474
Summe  der  Einnahme .....  54  474
Die  Ausgabe  beträgt .....  54  474
Wiederholung.
Die  Einnahmen  und  Ausgaben  des  ordentlichen  Etats
betragen:

I.  für  das  Ostafrikanische  Schutzgebiet .....  —

II.  für  Kamerun  .....  —

IV.  für  das  Südwestafrikanische  Schutzgebiet .....  —
VIII.  für  Kiautschou .....  54  474
zusammen  .....  54  474

Neues  Palais,  den  27.  Dezember  1909.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Bethmann  Hollweg.





(Nr.  3697.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Internationalen  Übereinkommen  über  den
  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  18.  Dezember  1909.
  Die  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  die  das  Internationale  Übereinkommen  über
den  Eisenbahnfrachtverkehr  Anwendung  findet  (Ausgabe  vom  15.  Februar  1900,
Reichs-Gesetzbl.  S.  280  ff.),  ist,  wie  folgt,  geändert  worden:

Unter  „Italien.  A.  2.“  ist  mit  Wirkung  vom  28.  Dezember  1909  neu  hinzugefügt:

„i)  Ferrara—Cento“.
Berlin,  den  18.  Dezember  1909.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Schulz.

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="1025" />
        —  993  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr 66.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  den  börsenmäßigen  Zeithandel  in  Getreide  an  der  Produktenbörse
zu  Danzig.  S.  993.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Geschäftsbedingungen  der  Produktenbörse
  zu  Mannheim  für  den  Leithandel  in  Getreide.  S.  997.  —  Bekanntmachung,  betreffend
die  Zulassung  von  Börsentermingeschäften  in  Anteilen  von  Bergwerks-  und  Fabrikunternehmungen.
S.  1000.

 

 

(Nr.  3698.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  börsenmäßigen  Zeithandel  in  Getreide  an  der
Produktenbörse  zu  Danzig.  Vom  24.  Dezember  1909.

Auf  Grund  des  §  67  des  Börsengesetzes  (Reichs-Gesetzbl.  1908  S.  215)  hat
der  Bundesrat  beschlossen,  die  nachstehenden  Geschäftsbedingungen  der  Börse
zu  Danzig  für  den  Kauf  oder  die  sonstige  Anschaffung  von  Weizen,  Roggen
und  Hafer  in  Mengen  von  50  Tonnen  oder  einem  Vielfachen  davon  —  die
Tonne  zu  1000  Kilogramm  —  mit  der  Maßgabe  zu  genehmigen,  daß  es  den
Vertragschließenden  gestattet  ist,  Vereinbarungen  über  die  in  diesen  Bedingungen

nicht  geregelten  Punkte  zu  treffen:
§ 1.
Zu  liefern  ist:

a)  bei  Weizen:  guter,  gesunder,  geruchfreier,  mindestens  bunter  Weizen  mit
einem  Normalgewichte  von  755  Gramm  für  das  Liter,  bei  dem  etwaiger
Auswuchs  den  Durchschnitt  der  letzten  Ernte  in  den  östlichen  Provinzen
Ost-  und  Westpreußen,  Posen  und  Pommern)  vor  dem  Lieferungstermine
  nicht  übersteigt.  Das  Erntejahr  wird  vom  1.  September  bis
31.  August  gerechnet.

Von  der  Lieferung  ausgeschlossen  sind:  Rauhweizen,  Kubanka  und
anderer  ausländischer  Hart- (Grieß-)  Weizen  sowie  egyptischer  Weizen;

b)  bei  Roggen:  guter,  gesunder,  trockener  Roggen,  frei  von  Darrgeruch
und  anderen  Gerüchen,  mit  einem  Normalgewichte  von  712  Gramm
für  das  Liter;  

c)  bei  Hafer:  guter,  gesunder,  trockener  Hafer,  frei  von  Darrgeruch  und
anderen  Gerüchen,  mit  einem  Normalgewichte  von  480  Gramm  für
das  Liter.  

§ 2.
Die  Lieferung  hat  innerhalb  der  von  den  Vertragschließenden  vereinbarten
Lieferzeit  nach  Wahl  des  Verkäufers  zu  erfolgen.
Reichs-Gesetzbl.  1909.  163
Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  Dezember  1909.
        <pb n="1026" />
        —  994  —

§ 3.

Erfüllungsort  für  Lieferung  und  Zahlung  ist  Danzig.  Die  Ware  ist  zu

liefern  von

a)  einem  Speicher  auf  der  Speicherinsel,

b)  oder  einem  am  Wasser  gelegenen  Speicher  oder  Schuppen  im  Kaiserhafen,
  in  Neufahrwasser  oder  an  der  Weichseluferbahn,

c)  oder  einem  Wasserfahrzeug  auf  der  Mottlau  oder  am  rechten  oder  linken
Ufer  der  toten  Weichsel  zwischen  dem  Holm  und  dem  Ganskrug,

d)  oder  an  einem  anderen  durch  Beschluß  des  Vorsteheramts  der  Kaufmannschaft
  in  Danzig  für  die  Lieferung  von  Speicher,  Schuppen  oder
Wasserfahrzeug  bestimmten  Orte,  sofern  seit  Bekanntmachen  des  Beschlusses
  sechs  Monate  verstrichen  sind.

§  4.

Es  darf  nur  eine  Ware  geliefert  werden,  die  vor  der  Erklärung  der  Lieferungsbereitschaft
  (Andienung),  frühestens  aber  an  dem  der  Andienung  vorhergehenden
  Werktag  von  Sachverständigen,  die  von  dem  Vorsteheramte  der  Kaufmannschaft
  in  Danzig  für  die  in  Frage  kommenden  Waren  öffentlich  angestellt
und  beeidigt  sind,  nach  Maßgabe  der  von  dem  Vorsteheramt  erlassenen  Prüfungsordnung,
  untersucht  und  lieferbar  befunden  worden  ist.

Bei  der  Untersuchung  der  Ware  und  Festsetzung  eines  Mehr-  oder  Minderwerts
  ist  Beschaffenheit  und  Naturalgewicht  zu  berücksichtigen.

Ergibt  sich  auf  Grund  der  Untersuchung  ein  Minderwert

bei  Weizen  bis  zu  2  Mark,

bei  Roggen  bis  zu  1,50  Mark,

bei  Hafer  bis  zu  1,50  Mark
für  die  Tonne,  so  ist  der  Käufer  zur  Abnahme  unter  Abzug  des  Minderwerts
verpflichtet.  Bei  einem  höheren  Minderwert  ist  die  Ware  nicht  lieferbar.  Bei
Weizen  ist  ein  Mehrwert  bis  zu  2  Mark,  bei  Hafer  ein  Mehrwert  bis  zu  1,50  Mark
zu  vergüten.

Ergibt  sich  bei  Roggen  ein  Gewicht  von  mehr  als  712  Gramm  für  das
Liter,  so  sind  für  jede  3  Gramm  Mehrgewicht  auf  die  Tonne  50  Pfennig,  höchstens
jedoch  5  Mark  zu  vergüten.  Im  übrigen  ist  ein  Mehrwert  bis  zu  1,50  Mark
zu  vergüten.  Ein  höherer  Mehrwert  ist  nicht  zu  vergüten.

§ 5.

Die  Ware  ist  ungesackt  und  in  Posten  von  50  Tonnen  anzudienen.  Es
steht  dem  Verkäufer  aber  frei,  jeden  Posten  von  zwei  verschiedenen  Stellen
zu  liefern.

Die  Andienung  hat  schriftlich  unter  Beifügung  der  Bescheinigung  über
die  Lieferbarkeit,  an  einem  Börsentage  der  vereinbarten  Lieferzeit,  und  zwar
        <pb n="1027" />
        —  995  —

spätestens  am  drittletzten  Börsentage,  zu  erfolgen.  Die  beiden  jüdischen  Neujahrstage
  und  das  Versöhnungsfest  gelten  im  Sinne  dieser  Bestimmung  auch  dann
nicht  als  Börsentage,  wenn  an  ihnen  eine  Börsenversammlung  stattfindet.

Das  Andienungsschreiben  und  die  Bescheinigung  der  Sachverständigen
über  die  Lieferbarkeit  sind  bis  12  Uhr  Mittags  bei  dem  Vorsteheramte  der  Kaufmannschaft
  in  Danzig  einzureichen;  sie  müssen  enthalten:

a)  bei  Lieferung  vom  Speicher  das  Datum,  die  genaue  Bezeichnung  nach

Lagerraum  und  Menge,

b)  bei  Lieferung  von  Wasserfahrzeugen  das  Datum,  den  Namen  des
Schiffers,  die  Nummer  oder  den  Namen  des  Fahrzeugs;  wenn  es  sich
um  einen  Dampfer  handelt,  ist  dies  anzugeben,
den  Standort  des  Fahrzeugs,
de  möglichst  genaue  Bezeichnung  des  Postens  nach  Lagerraum  und

enge.

Die  Andienung  kann  am  Andienungstag  an  Dritte  weitergegeben  werden.
Die  Übergabe  des  Andienungsschreibens  an  den  Käufer  und  die  Weitergabe  an
Dritte  hat  nach  Maßgabe  der  von  dem  Vorsteheramte  der  Kaufmannschaft  in
Danzig  erlassenen  Kündigungsordnung  zu  erfolgen.

 

 

 

 

 

§  6.
Die  Abnahme  des  angedienten  Stückes  hat  zu  erfolgen:

a)  an  einem  Börsentag,  und  zwar,  wenn  aus  einem  Dampfer  angedient
ist,  spätestens  am  zweiten  Börsentag,  in  anderen  Fällen  spätestens  am
vierten  Börsentage  nach  dem  Andienungstag,  und

b)  Zug  um  Zug  gegen  Zahlung  des  Kaufpreises  zuzüglich  einer  Faktoreiprovision
  von  2  Mark  für  die  Tonne,  oder  wenn  die  Lieferung  durch
einen  Dritten  erfolgt  oder  an  einen  Dritten  zu  liefern  ist,  gegen
Zahlung  des  von  dem  Börsenvorstande  für  den  Andienungstag  festgesetzten

  Regulierungspreises  zuzüglich  der  Faktoreiprovision  von  2  Mark

für  die  Tonne  und  zugänglich  oder  abgänglich  des  zu  vergütenden
Mehr-  oder  Minderwerts.  Im  letzteren  Falle  ist  der  Unterschied
zwischen  dem  Regulierungspreis  und  dem  vereinbarten  Kaufpreis
zwischen  den  Vertragschließenden  am  Tage  nach  der  Abnahme  auszugleichen.
  .

Der  Regulierungspreis  ist  derjenige  Preis,  zu  dem  lieferbare
Ware,  die  dem  Zeitgeschäfte  zu  Grunde  liegt,  als  Lokalware  zu  beschaffen
  ist.  Er  wird  an  jedem  Börsentage  burch  den  Vorstand  der
Produktenbörse  festgestellt.

Auf  Verlangen  des  Lieferanten  ist  der  zu  zahlende  Betrag  vor
dem  Beginne  der  Abnahme  bei  dem  Vorsteheramte  der  Kaufmannschaft
zu  hinterlegen.

163
        <pb n="1028" />
        —  996  —

§ 7.

Die  für  die  Verwiegung  erforderlichen  Gerätschaften  und  Arbeitskräfte  hat
bei  der  Lieferung  vom  Speicher  der  Lieferer,  bei  der  Lieferung  aus  dem  Kahne
der  Empfänger  zu  stellen.  Von  der  anderen  Seite  sind  hierfür  15  Pfennig  für  die
Tonne  zu  vergüten.  Im  übrigen  hat  der  Empfänger  die  Kosten  der  Übergabe
und  der  Abnahme  zu  tragen,  insoweit  sie  die  angemessenen  Sätze  nicht  überschreiten;
  Mehrkosten  fallen  dem  Lieferer  zur  Last.

a)  Bei  Lieferung  von  einem  Speicher  kann  der  Empfänger  noch  für  zehn
Tage  freie  Lagerung  verlangen.  Die  Kosten  der  Versicherung  fallen
ihm  zur  Last.  Liegt  der  Speicher  nicht  am  Wasser  oder  lagert  die
Ware  über  dem  dritten  Stockwerk,  so  ist  dem  Empfänger  die  hierdurch
erwachsende  Erhöhung  des  Trägerlohns  zu  erstatten.  Wird  von  einem
in  Neufahrwasser  oder  an  der  Weichseluferbahn  belegenen  Schuppen
oder  Speicher  geliefert,  so  ist  dem  Empfänger  eine  Sondervergütung
von  1,50  Mark  für  die  Tonne  zu  gewähren.

b)  Wird  aus  einem  Wasserfahrzeug  angedient,  so  ist  dieses  unverzüglich
an  die  von  dem  Empfänger  bezeichnete  Stelle  der  Mottlau  oder  der
toten  Weichsel  innerhalb  der  unter  §  3c  bezeichneten  oder  gemäß
§ 3d  bestimmten  Grenzen  auf  flottem  Wasser  zu  führen.  Sind  aus
einem  Fahrzeug  mehrere  Stücke  angedient,  die  von  den  Empfängern
nach  verschiedenen  Stellen  verlangt  werden,  so  ist  der  Lieferer  berechtigt,
innerhalb  angemessener  Frist  die  Ware  auf  seine  Kosten  in  ein  anderes
Fahrzeug  zu  überladen.

Der  Verkäufer  hat  das  Recht,  bis  zu  5  Prozent  der  angedienten  Menge
mehr  oder  weniger  zu  liefern.  Ein  Mehr-  oder  Mindergewicht  wird  zum  amtlichen
  Regulierungspreise  des  Abnahmetags  berechnet.

§ 8.

Ergibt  sich  bei  der  Abnahme  ein  Mindergewicht  von  mehr  als  5  Prozent,
oder  ist  nach  der  Prüfung  durch  die  Sachverständigen  infolge  von  Brand,
Havarie  oder  dergleichen  eine  Verschlechterung  der  Beschaffenheit  der  Ware  eingetreten,
  oder  sind  die  von  den  Sachverständigen  zur  Kennzeichnung  der  Ware

ungebrachten  Zeichen  entfernt  oder  zerstört,  so  kann  die  Abnahme  verweigert
werden.

§ 9.

Im  Falle  des  Verzugs  darf  der  nichtsäumige  Teil,  unbeschadet  seiner
Ansprüche  auf  Ersatz  des  durch  den  Verzug  entstandenen  Schadens,  die  Annahme
  der  Leistung  nicht  ablehnen,  ohne  dem  säumigen  Teile  eine  angemessene
Frist  zur  Bewirkung  der  Leistung  zu  bestimmen.
        <pb n="1029" />
        —  997  —

§  10.

Stellt  der  eine  Teil  seine  Zahlung  ein,  so  hat  der  andere  Teil  unabhängig
von  der  bedungenen  Lieferzeit  unverzüglich,  spätestens  aber  an  dem  auf  das
Bekanntwerden  der  Zahlungseinstellung  folgenden  Börsentage  die  Zwangsregulierung
  vorzunehmen.  Die  Zwangsregulierung  erfolgt  nach  seiner  Wahl  im
ganzen  oder  in  Teilen  entweder  durch  Kauf  oder  Verkauf  oder  durch  Verrechnung.
Die  Verrechnung  erfolgt  auf  Grund  des  am  Tage  der  Zwangsregulierung  für
die  bedungene  Lieferzeit  an  der  Börse  zu  Danzig  amtlich  festgesetzten  Preises
oder,  wenn  mehrere  Preise  festgestellt  sind,  des  Mittelpreises.  Der  bei  der
Zwangsregulierung  sich  ergebende  Preisunterschied  ist  sofort  fällig.  An  Zinsen
sind  vom  Tage  der  Zwangsregulierung  bis  zum  ersten  Tage  der  vertragsmäßigen
Lieferzeit  6  Prozent  zu  vergüten.  Auch  im  Falle  der  Verrechnung  sind  die
üblichen  Maklergebühren  und  die  sonstigen  Unkosten  zu  vergüten,  die  bei  Kauf
oder  Verkauf  entstanden  wären.

Berlin,  den  24.  Dezember  1909.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
Richter.

 



 

(Nr.  3699.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Geschäftsbedingungen  der  Produktenbörse  zu
Mannheim  für  den  Zeithandel  in  Getreide.  Vom  27.  Dezember  1909.

Auf  Grund  des  §  67  des  Börsengesetzes  (Reichs-Gesetzbl.  1908  S.  215)  hat

der  Bundesrat  beschlossen,  die  nachstehenden  Geschäftsbedingungen  der  Produktenbörse

  zu  Mannheim  für  den  Kauf  oder  die  sonstige  Anschaffung  von  Weizen,

Roggen,  Hafer  oder  Mais  in  Mengen  von  50  Tonnen  oder  einem  Vielfachen

davon  —  die  Tonne  zu  1000  Kilogramm  —  mit  der  Maßgabe  zu  genehmigen,

daß  es  den  Vertragschließenden  gestattet  ist,  Vereinbarungen  über  die  in  diesen
Bedingungen  nicht  geregelten  Punkte  zu  treffen:

I.  Zu  liefern  ist:

1.  bei  Weizen:  gesunder,  trockener  und  für  Müllereizwecke  gut  verwendbarer

  Weizen  mit  einem  Normalgewichte  von  755  Gramm  für  das

Liter,  festzustellen  auf  der  Mannheimer  Börsenwage.  Von  der  Lieferung

ausgeschlossen  sind:  Rauhweizen,  indische  Weizen,  Kubanka  und  andere

ausländische  Hart- (Grieß-)  Weizen,  ferner  künstliche  Mischungen  von

weißem  und  rotem  (gelbem)  Weizen,  ebenso  Mischungen  von  weichem
        <pb n="1030" />
        —  998  —

Weizen  (Landweizen,  Red-Winter,  Redwalla,  Semence  française  usw.)
mit  hartem  Weizen  (russischem,  rumänischem,  Kansas-Springweizen  und
sonstigen  Laplataweizen  außer  Semence  francaise);

2.  bei  Roggen:  guter,  gesunder,  trockener  Roggen,  frei  von  Darrgeruch,
mit  einem  Normalgewichte  von  712  Gramm  für  das  Liter,  festzustellen
auf  der  Mannheimer  Börsenwage;

3.  bei  Hafer:  guter,  gesunder,  trockener  Hafer,  frei  von  Darrgeruch,  mit
einem  Normalgewichte  von  450  Gramm  für  das  Liter,  festzustellen  auf
der  Mannheimer  Börsenwage;

4.  bei  Mais:  guter,  gesunder  Mais.

II.  Die  Lieferung  hat  innerhalb  des  von  den  Parteien  vereinbarten  Monats
nach  Wahl  des  Verkäufers  zu  erfolgen.

III.  Erfüllungsort  ist  Mannheim.

Die  zu  liefernde  Ware  ist  anzudienen:

a)  lose  oder  gesackt  in  Lagerhäusern,  welche  am  Rheinstrom  oder  an  den
Hafenkanälen  von  Mannheim  und  Ludwigshafen  a.  Rh.  sich  befinden;

b)  lose  in  Schiffen,  welche  innerhalb  der  Hafengebiete  von  Mannheim
und  Ludwigshafen  a.  Rh.  liegen  und  zugänglich  sind.

IV.  Es  darf  nur  eine  Ware  geliefert  werden,  die  vor  der  Erklärung  der
Lieferungsbereitschaft  (Andienung),  frühestens  aber  an  dem  der  Andienung  vorherehenden
  Werktage,  von  drei  von  der  Handelskammer  in  Mannheim  für  die  in
Frage  kommenden  Waren  ernannten  und  beeidigten  Sachverständigen  untersucht
und  als  lieferbar  befunden  worden  ist.

Bei  der  Untersuchung  der  Ware  und  Festsetzung  eines  Mehr-  oder  Minderwerts
  sind  Beschaffenheit  und  Naturalgewicht  zu  berücksichtigen.

Ergibt  sich  auf  Grund  dieser  Untersuchung  ein  Mehr-  oder  Minderwert
bis  zu  2  Mark  für  die  Tonne,  so  ist  der  Käufer  zur  Abnahme  unter  Vergütung
  des  Mehrwerts  oder  Abzug  des  Minderwerts  verpflichtet.  Ein  Mehrwert
über  2  Mark  für  die  Tonne  ist  nicht  zu  vergüten.  Bei  einem  Minderwerte  von
mehr  als  2  Mark  für  die  Tonne  ist  die  Ware  nicht  lieferbar.

V.  Die  Andienung  hat  in  Posten  von  je  50  Tonnen  schriftlich  unter
Beifügung  einer  Bescheinigung  über  die  Lieferbarkeit  zu  erfolgen  und  muß  dem
Käufer  an  einem  Werktag  bis  11½  Uhr  Mittags  zugestellt  sein.  Endet  diese
Lieferzeit  an  einem  Sonn-  oder  Feiertage,  so  muß  die  Andienung  spätestens  an
dem  vorhergehenden  Werktag  erfolgen.  Die  Andienung  kann  an  Dritte  weitergegeben

  werden.  Die  Weitergabe  muß  unverzüglich  erfolgen.  Die  Umlaufzeit
er  Andienung  endet  am  Andienungstage  Nachmittags  2  Uhr.

Der  Verkäufer  ist  verpflichtet,  jeden  einzelnen  Posten  von  einer  Stelle  zu
liefern.  Die  Ware  ist  innerhalb  von  6  Tagen,  einschließlich  des  Tages  der
        <pb n="1031" />
        —  999  —

Andienung,  Zug  um  Zug  gegen  Zahlung  abzunehmen.  Endet  die  Frist  an
einem  Sonn-  oder  Feiertage,  so  muß  die  Abnahme  spätestens  am  vorhergehenden
Werktag  erfolgen.

Das  Andienungsschreiben  und  die  Bescheinigung  der  Sachverständigen
müssen  enthalten:  

bei  Lieferung  vom  Schiffe:
1.  das  Datum,

2.  den  Namen  des  Schiffes  und  des  Schiffers  sowie  die  Räume,  in  denen
die  Ware  sich  befindet,

3.  den  Standort  des  Schiffes;

bei  Lieferung  vom  Speicher:
1.  das  Datum,
2.  die  genaue  Bezeichnung  des  Postens  nach  Lagerraum  und  Menge.

Der  Empfänger  hat  die  Kosten  der  Übergabe  und  Abnahme  der  Ware
zu  tragen,  insoweit  sie  die  angemessenen  Sätze  nicht  überschreiten.  Etwaige  Mehrkosten
  fallen  dem  Verkäufer  zur  Last.  Uber  die  Angemessenheit  entscheidet  in
Streitfällen  der  Vorstand  der  Mannheimer  Produktenbörse.

Der  Verkäufer  hat  das  Recht,  5  Prozent  mehr  oder  weniger  zu  liefern.
Ergibt  sich  bei  einem  Posten  ein  Fehlgewicht  von  mehr  als  5  Prozent,  so  kann
die  Abnahme  abgelehnt  werden.  Die  Ablehnung  muß  jedoch  innerhalb  der
vertragsmäßigen  Abnahmefrist  erklärt  werden.  Ein  Mehr-  oder  Mindergewicht
wird  zum  Preise  des  Abnahmetags,  falls  jedoch  die  Abnahme  nach  Ablauf  der
vertragsmäßigen  Frist  von  6  Tagen  erfolgt,  zum  Preise  des  letzten  Tages  der
Abnahmefrist  berechnet.

VI.  Im  Falle  des  Verzugs  darf  der  nicht  säumige  Teil  die  Annahme
der  Leistung  nicht  ablehnen,  ohne  dem  säumigen  Teile  eine  angemessene  Frist  zur
Bewirkung  der  Leistung  zu  bestimmen.

VII.  Stellt  der  eine  Teil  seine  Zahlungen  ein,  so  hat  der  andere  Teil,
unabhängig  von  der  bedungenen  Lieferzeit,  unverzüglich,  spätestens  aber  einen
Tag,  nachdem  er  hiervon  Kenntnis  erhielt  oder  Kenntnis  haben  mußte,  ohne  vorherige
  Androhung  die  Zwangsregulierung  vorzunehmen.  Die  Zwangsregulierung
erfolgt  nach  seiner  Wahl  im  ganzen  oder  in  Teilen,  entweder  durch  Kauf  oder
Verkauf  oder  durch  Verrechnung.  Der  Kauf  oder  Verkauf  hat  an  der  Börse
zu  Mannheim  für  die  bedungene  Lieferzeit  durch  einen  Kursmakler  zu  erfolgen.
Die  Verrechnung  erfolgt  auf  Grund  des  am  Tage  der  Zwangsregulierung  für
die  bedungene  Lieferzeit  an  der  Börse  zu  Mannheim  amtlich  festgestellten  Preises
oder,  wenn  mehrere  Preise  festgestellt  sind,  des  Mittelpreises.  Der  bei  der
Zwangsregulierung  sich  ergebende  Preisunterschied  ist  sofort  fällig.  An  Zinsen
        <pb n="1032" />
        —  1000  —

sind  vom  Tage  der  Zwangsregulierung  bis  zum  ersten  Tage  der  vertragsmäßigen
Lieferzeit  5  Prozent  zu  vergüten.  Auch  im  Falle  der  Verrechnung  sind  die
üblichen  Maklergebühren  und  die  sonstigen  Unkosten  zu  vergüten,  welche  bei
Kauf  oder  Verkauf  entstanden  sein  würden.

VIII.  Als  Feiertage  gelten  die  staatlich  anerkannten  allgemeinen  Feiertage,
die  beiden  jüdischen  Neujahrstage  und  der  Versöhnungstag,  in  bezug  auf  die
Abnahmefrist  jedoch  nur  die  staatlich  anerkannten  allgemeinen  Feiertage.

Berlin,  den  27.  Dezember  1909.

 

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
Richter.

 

 

(Nr.  3700.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Zulassung  von  Börsentermingeschäften  in  An-
  teilen  von  Bergwerks-  und  Fabrikunternehmungen.  Vom  27.  Dezember  1909.

Auf  Grund  des  §  63  des  Börsengesetzes  (Reichs-Gesetzbl.  1908  S.  215)  hat
der  Bundesrat  beschlossen:

Börsentermingeschäfte  in  den  Aktien  der  Gesellschaft  für  elektrische
Unternehmungen  in  Berlin  sind  zulässig.

Berlin,  den  27.  Dezember  1909.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
Richter.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="1033" />
        <pb n="1034" />
        Sachregister
zum  Reichs-Gesetzblatte.

Jahrgang  1909.

 

A.

Abfälle,  Verbot  der  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter
bei  Bearbeitung  von  Abfällen  (Bek.  v.  8.  Dez.)  969.

Abfindung  von  Kleinbrennereien  (G.  v.  15.  Juli
§§  15  bis  17)  664.  —  von  Brauereien  bezüglich  der
Vermahlungssteuer  (G.  v.  15.  Juli  §  33)  784.

Abhäuten  gefallener  oder  getöteter  seuchekranker  Tiere
(G.  v.  26.  Juni)  519.

Abkommen  über  Lazarettschiffe  vom  21.  Dezember
1904,  Ratifzierung  durch  Persien  und  Beitritt  Schwedens
  (Bek.  v.  11.  März)  333.  —  Internationales  Abkommen
  über  den  Zivilprozeß  vom  17.  Juli  1905
(Bek.  v.  24.  April)  409.  (G.  v.  5.  April)  430.  (Bek.  v.
16.  Aug.)  907.

Ablieferung  von  Eisenbahngut  s.  Auslieferung.

Abnahme,  amtliche,  des  fertiggestellten  Branntweins  (G.
v.  15.  Juli  §§  97  u.  98)  682.

Abnahmeprüfung  bei  Landdampfkesseln  (Bek.  v.
17.  Dez.  08.  §  12)  10.  —  Bescheinigung  darüber  (das.
Anl.  V)  47.  —  bei  Schiffsdampfkesseln  (Bek.  v.
17.  Dez.  08.  §  12)  58.  —  Bescheinigung  darüber  (das.
Anl.  5)  88.

Abrechnungsstellen  im  Scheckverkehre  (Bek.  v.  21.  Jan.)
262.  (Bek.  v.  4.  Febr.)  274.  (Bek.  v.  24.  März)  331.
(Bek.  v.  4.  Dez.)  969.

Absender  von  Expreßgut,  Leichen  und  lebenden  Tieren
im  Eisenbahnverkehre  (Bek.  v.  23.  Dez.  08.  §§  40,
41,  44,  45,  48,  40)  107.  —  von  anderem  Eisenbahngute
  (das.  §§  54  ff.)  113.  —  Haftung  für  die  Angaben
im  Frachtbrief  (das.  §  57)  116.  —  Verfügungerecht
des  Absenders  (das.  §§  73,  74)  128.

Reichs-  Gesetzbl.  1909.

Absperrvorrichtungen  bei  Landdampfkesseln  (Bek.
v.  17.  Dez.  08.  §  6)  6.  —  bei  Schiffsdampfkesseln
(Bek.  v.  17.  Dez.  08.  §  6)  54.

Aktien,  Reichsstempelabgabe  davon  (G.  v.  15.  Juli)  833.
—  Tarifsätze  dazu  (G.  v.  15.  Juli  Art.  I,  1)  717.  (G.
v.  15.  Juli  Anl.)  861.

Aktiengesellschaften,  Besteuerung  der  an  Aufsichts.
ratsmitglieder  zahlbaren  Vergütungen  (G.  v.  15.  Juli
VII)  850.—Zulassung  von  Börsentermingeschäften
in  Anteilen  bestimmter  Bergwerks-  und  Fabrikunternehmungen
  (Bek.  v.  29.  April)  435.  (Bek.  v.  27.  Dez.)
1000.

Alkohol,  Kontingentierung  der  von  den  Branntweinbrennereien
  herzustellenden  Jahresmengen  (G.  v.  15.  Juli
§§  24  ff.)  666.

Amtsgericht,  Zuständigkeit  im  internationalen  Gerichtsverfahren
  (G.  v.  5.  April  §§  3  u.  5)  431.  —
Änderung  der  Vorschriften  über  die  Zuständigkeit
in  Rechtsstreiten  (G.  v.  1.  Juni  Art.  I,  1)  475.  —
desgl.  über  das  Verfahren  vor  den  Amtsgerichten
das.  Art.  II,  26)  483.

Andienung  von  Getreide,  das  an  der  Produktenbörse
zu  Danzig  gehandelt  ist  (Bek.  v.  24.  Dez.)  993.  —
desgl.  zu  Mannheim  (Bek.  v.  27.  Dez.)  997.

Angebot  von  Waren  usw.,  Beachtung  der  Vorschriften
des  Gesetzes  gegen  den  unlauteren  Wettbewerb  (G.  v.
7.  Juni)  499.

Angoraziegen,  Verbot  der  Ausfuhr  aus  Deutsch-Süd.
westafrika  (V.  v.  15.  Febr.)  403.

Ankaufsrecht  des  Reichs  an  Tabak  (G.  v.  15.  Juli
Art.  I,  1  §  1g)  709.  (G.  v.  15.  Juli  §  8)  797.

A
        <pb n="1035" />
        2  Sachregister.   1909.

Ankleideraum  in  Anlagen  zur  Verarbeitung  von  Thomasschlacke
  (Bek.  v.  3.  Juli  §  13)  546.

Anleihen  zur  Bestreitung  außerordentlicher  Ausgaben  des
Reichs  für  das  Rechnungsjahr  1909  (G.  v.  4.  April
§  2)  345.  (G.  v.  27.  Dez.  §  2)  983.  —  Tilgung  der
Reichsanleiheschuld  vom  1.  April  1911  ab  (G.  v.  15.  Juli
Art.  183)  744.

Anmeldung  von  Branntwein  brennereien  (G.  v.  15.  Juli
 § 74)  678.  —  von  Brauereiräumen  und  -gefäßen
(G.  v.  15.  Juli  §§  14  bis  16)  778.  —  Brauanzeige
(das.  §§  21  u.  22)  780.  —  Anmeldepflicht  für  zollzuschlagpflichtigen
  Tabak  (G.  v.  15.  Juli  Art.  I,  1
§§  1b  u.  d)  706.  (G.  v.  15.  Juli  §§  3  u.  5)  794.
—  Anmeldung  von  Tabakpflanzungen  (G.  v.  15.  Juli
§  12)  799.  —  Anmeldepflicht  für  gewerbsmäßige  Herstellung
  steuerpflichtiger  Beleuchtungsmittel  (G.  v.
15.  Juli  Art.  III  §  8)  749.  (G.  v.  15.  Juli  §  8)  882.
—  desgl.  von  steuerpflichtigen  Zündwaren  (G.  v.
15.  Juli  Art.  IV  §§  12  u.  13)  759.  (G.  v.  15.  Juli
§§  12  u.  13)  817.

s.  auch  Anzeigepflicht.

Annahme  von  Expreßgut  im  Eisenbahnverkehre  (Bek.
v.  23.  Dez.  08.  §  40)  107.  —  desgl.  von  sonstigen
Gütern  (das.  §  63)  121.

Anschaffungsgeschäfte,  Reichsstempelabgabe  davon  (G.
v.  15.  Juli  II)  837.  —  Tarifsätze  dazu  (G.  v.  15.  Juli
Art.  I,  2)  724.  (G.  v.  15.  Juli  Anl.)  866.

Ansiedelungsbeihilfen  für  Schutzgebietsbeamte  (G.  v.
4.  April)  390.

Anstaltspflege,  Einwirkung  auf  öffentliche  Rechte  (G.
v.  15.  März)  319.

Anteile  von  Bergwerks-  und  Fabrikunternehmungen,
Zulassung  zu  Börsentermingeschäften  (Bek.  v.
29.  April)  435.  (Bek.  v.  27.  Dez.)  1000.  —  Reichsstempelabgabe
  davon  (G.  v.  15.  Juli  Anl.)  866.

Anteilseigner  der  Reichsbank  (G.  v.  1.  Juni  Art.  1)  515.

Anteilsscheine  der  Reichsbank  (G.  v.  1.  Juni  Art.  1)
515.  —  Reichsstempelabgabe  von  Aktienanteilscheinen
  und  Reichsbankanteilscheinen  (G.  v.  15.  Juli
Art.  1,  1)  717.  (G.  v.  15.  Juli  Anl.)  861.

Antiquitäten,  Beförderung  mit  der  Elsenbahn  (Bek.  v.
23.  Dez.  08.  §  54  zu  2,  B,  1)  113.

Anweisungen  über  die  Zahlung  von  Geld,  Wechselstempelpflicht
  (G.  v.  4.  März  Art.  1,  XIV)  308.  (G.  v.
4.  März  §  26)  315.  (G.  v.  15.  Juli  §  27)  831.

Anzeigepflicht  bei  Viehseuchen  (G.  v.  26.  Juni  §§ 9
u.  10)  522.  —  bei  Zuckerung  von  Wein  (Bek.  v.
9.  Juli)  549.  —  für  Brenn-  und  Wiengeräte  zur



Anzeigepflicht  (Forts.).
Branntweinerzeugung  (G.  v.  15.  Juli  §  73)  678.
—  für  Brauereiräume  und  gefäße  (G.  v.  15.  Juli
§§  14  bis  160)  778.  —  Brauanzeige  (das.  §  21)
780.  —  Anzeigepflicht  für  zollzuschlagpflichtigen  Tabak
(G.  v.  15.  Juli  Art.  I,  1  §§  1b  u.  d)  706.  (G.  v.
15.  Juli  §§  3  u.  5)  794.  —  desgl.  für  Tabakpflanzungen
(G.  v.  15.  Juli  §  12) 799.—  desgl.  von  der  beabsichtigten
Auflegung  stempelpslichtiger  Wertpapiere  (G.  v.
15.  Juli  §  3)  834.  —  desgl.  für  steuerpflichtige  Beleuchtungsmittel
  (G.  v.  15.  Juli  Art.  III  §§  8,  9,
14)  749.  (G.  v.  15.  Juli  §§  8,  9,  14)  882.  —  desgl.
für  steuerpflichtige  Zündwaren  (G.  v.  15.  Juli  Art.  IV.
§§  12  u.  13)  759.  (G.  v.  15.  Juli  §§  12  u.  13)  817.—
Anzeigepflicht  bei  Milzbrand  (Bek.  v.  28.  Sept.)  933.
s.  auch  Anmeldung.

Anzug  bei  Vernehmungen  usw.  im  strafgerichtlichen  Verfahren
  gegen  Angehörige  der  Schutztruppen  (Bek.  v.
6.  Nov.  III  zu  §§  171,  341)  957.

Arbeiter,  Unterstützung  der  durch  das  Tabaksteuergesetz
geschädigten  Arbeiter  (G.  v.  15.  Juli  Art.  II  a)  713.
Arbeiterfahrkarten  sind  befreit  von  der  Reichsstempelabgabe

  (G.  v.  15.  Juli  Anl.)  872.

Arbeiterinnen  in  Steinmetzbetrieben  (Bek.  v.  31.  Mal
§  10)  473.  —  in  Anlagen  zur  Verarbeitung  von
Thomasschlacke  (Bek.  v.  3.  Juli  §  14)  546.  —  in
Betrieben  zur  Herstellung  von  Gemüse-  und  Obst.
konserven  und  -präserven  (Bek.  v.  25.  Nov.)  965.  —
desgl.  von  Fischkonserven  (Bek.  v.  25.  Nov.)  966.
—  desgl.  von  Zichorien  (Bek.  v.  25.  Nov.)  968.

Arbeitsbuden  in  Steinmetzbetrieben  (Bek.  v.  31.  Mai)  471.

Arbeitsräume  in  Anlagen  zur  Verarbeitung  der  Thomasschlacke
  (Bek.  v.  3.  Juli)  543.

Arbeitszeit  in  Steinmetzbetrieben  (Bek.  v.  31.  Mai)
471.  —  in  Anlagen  zur  Verarbeitung  von  Thomasschlacke
  (Bek.  v.  3.  Juli  §  15)  546.  —  in  Betrieben
zur  Gewinnung  von  Gemüse.  und  Obstkonserven
(Bek.  v.  25.  Nov.)  965.  —  desgl.  von  Fischkonserven
(Bek.  v.  25.  Nov.)  966.

Argentinien,  Schug  deutscher  Warenbezeichnungen  (Bek.
v.  13.  März)  320.  

Armenrecht  bei  Rechtsstreitigkeiten  im  internationalen
Verkehre  (Vertr.  v.  17.  Juli  05.  IV)  424.

Armenunterstützung,  Einwirkung  auf  öffentliche  Rechte
(G.  v.  15.  März)  319.

Arrak,  Eingangszoll  (G.  v.  15.  Juli  §  106)  684.

Arrest  in  Rechtsstreiten,  Änderung  der  Vorschriften  darüber
  (G.  v.  1.  Juni  Art.  II,  57  u.  58)  402.
        <pb n="1036" />
        Sachregister.   1909.   3

Assistenzãrzte,  Berechnung  des  Besoldungsdienstalters
(G.  v.  15.  Juli  §  18)  578.  

Äther,  Eingangszoll  (G.  v.  15.  Juli  §  106)  684.

Atmosphärendruck  bei  Landdampfkesseln  (Bek.  v.
17.  Dez.  08.  §  12,4  )  11.  —  bei  Schiffsdampfkesseln
  (Bek.  v.  17.  Dez.  08.  §  12,4)  59.

Ätzende  Stoffe,  bedingungsweise  Zulassung  zur  Eisenbahnbeförderung
  (Bek.  v.  23.Dez.  08.  §§  54,  60  und  Anl.  CV)
113  (Bek.  v.  8.  Dez.)  976.  —  Verbot  ihrer  Mitnahme
in  die  Eisenbahnwagen  (Bek.  v.  23.  Dez.  08.  5  29)  103.

Aufbewahrung  von  Gepäck  auf  Eisenbahnstationen
(Bek.  v.  23.  Dez.  08.  §  39)  107.  —  von  Brennereigeräten
  zur  Branntweinerzeugung  (G.  v.  15.  Juli
§  77)  679.  —  von  Vorräten  an  Braustoffen  (G.  v.
15.  Juli  §  18)  779.

s.  auch  Einlagerung.

Aufhebung  von  Strafurteilen  gegen  Angehörige  der
Schugztruppen  (V.  v.  2.  Nov.  §  8)  946.

Auslieferung  von  Reisegepäck  im  Eisenbahnverkehre
(Bek.  v.  23.  Dez.  08.  §  32)  104.—  desgl.  von  Expreßgut
  (das.  §  40)  107.—  desgl.  von  Leichen  (das.  §  41)
108.  —  desgl.  von  lebenden  Tieren  (das.  §  48)  110
—  desgl.  von  sonstigen  Gütern  (das.  §  63)  121.

Aufnahmescheine  über  Eisenbahngut  (Bek.  v.  23.  Dez.  08.
§  56,  1h,  §§  58,  61,  69,  73,  74,  99)  116.

Aufsicht  in  Branntweinbrennereien  (G.  v.  15.  Juli
§  99)  683.  —  ũber  Brauereibetriebe  (G.  v.  15.  Juli
§§  34  bis  36)  784.  —  über  den  Handel  und  die  Verarbeitung
  von  Tabak  (G.  v.  15.  Juli)  705.  (Bek.  v.
21.  Juli)  793.—  über  Gewerbebetriebe  für  steuerpflichtige
  Beleuchtung  mittel  (G.  v.  15.  Juli  Art.  III
§§  11  u.  12)  750  (G.  v.  15.  Juli  §§  11  u.  12)  883.—
desgl.  für  steuerpflichtige  Zündwaren  (G.  v.  15.  Juli
Art.  IV  §§  17  ff.)  761.  (G.  v.  15.  Juli  §§  17  ff.)  819.

Aussichtsrat,  Besteuerung  der  an  Aussichtsratemitglieder
zahlbaren  Vergütungen  (G.  v.  15.  Juli  VII)  850.

Aufstellung  von  Landdampfkesseln  (Bek.  v.  17.  Dez.  08.
§§  15.  u.  16)  12.—  von  Schiffsdampfkesseln  (Bek.
v.  17.  Dez.  08.  §  15)  60.

Ausfuhr  von  Angoraziegen  aus  Deutsch-Südwestafrika,
Verbot  (V.  v.  15.  Febr.)  403.  —  desgl.  von  Straußen
und  Straußeneiern  (V.  v.  15.  Febr.)  404.  —  Aus.
fuhr  von  Branntwein,  Befreiung  von  der  Verbrauchs.
abgabe  (G.  v.  15.  Juli  §  3)  662.

Ausführungsbestimmungen  zum  Abkommen  über  den
Zivilprozeß  vom  17.  Juli  1905  (G.  v.  5.  April)  430.
—  desgl.  zum  Münzgesetze  vom  1.  Juni  1909  (Bek.
v.  9.  Juni)  512.  —  desgl.  zum  Weingesetze  vom

  

Ausführungsbestimmungen  (Forts.)
7.  April  1909  (Bek.  v.  9.  Juli)  549.  —  desgl.  zur
Verordnung,  betreffend  das  strafgerichtliche  Verfahren
  gegen  Militärpersonen  der  Schutztruppen  (Bek.
v.  6.  Nov.)  954.

Ausfuhrvergütung  für  Bier  (G.  v.  15.  Juli  §9)
777.  —  für  Tabak  (G.  v.  15.  Juli  Art.  1,7)  711.
(G.  v.  15.  Juli  §§  40  u.  47)  807.

Aushang  von  Eisenbahn-Fahrplänen,  Tarifen  und
sonstigen  Bekanntmachungen  auf  den  Stationen  (Bek.
v.  23.  Dez.  08.  §§  9,  10,  12,  26,  38,  39,  40,  48,  63,
76,  78,  80)  95.

Auslagen,  bare,  für  die  Beförderung  von  Gütern  mit
der  Eisenbahn  (Bek.  v.  23.  Dez.  08.  §§  68,  69,  73,
76,  81)  125.—  für  Zustellungen  usw.  im  internationalen
  Verkehre  (Vertr.  v.  17.  Juli  05.  Art.7,
16)  417.  (G.  v.  5.  April)  430.  —  Abänderung  der
Vorschriften  über  Auslagen  in  Rechtsstreiten  (G.  v.
1.  Juni  Art.  III,  7  u.  8)  493.  —  desgl.  über  Auslagen
  der  Rechtsanwälte  (das.  Art.  IV,  15)  497.

Ausland,  Stempelfreiheit  der  im  Ausland  zahlbaren
Wechsel  (G.  v.  4.  März  Art.  1,  1)  305.  (G.  v.  4.  März
§  1)  310.  (G.  v.  15.  Juli  §  1)  825.  —  Außerkrafttreten
  des  Abkommens  betr.  Fragen  des  internationalen
Privatrechts  vom  14.  November  1896,  Ersetzung  durch
das  Abkommen  über  den  Zivilprozeß  vom  17.  Juli  1905
(Bek.  v.  24.  April)  409.  (G.  v.  5.  April)  430.  —
Abwehr  der  Einschleppung  von  Viehseuchen  aus  dem
Ausland  (G.  v.  26.  Juni  §§  6  bis  8)  521.

Reichsstempelabgabe  von  ausländischen  Wertpapieren
  (G.  v.  15.  Juli  §  2)  834.  —  desgl.  von  aus.
ländischen  Kauf-  und  Anschaffungsgeschäften  (das.  §  12)
837.  —  besgl.  von  ausländischen  Losen  und  Spielausweisen
  (das.  §  31)  842.

Auslandsgehälter  der  Schutzgebietsbeamten  (G.  v.
4.  April)  388.

Auslieferung  von  Reisegepäck    im  Eisenbahnverkehre
(Bek.  v.  23.  Dez.  08.  §  34)  105.  —  desgl.  von  Expreßgut
  (das.  §  42)  108.  —  desgl.  von  Leichen
(das.  §  46)  110.  —  desgl.  von  lebenden  Tieren
(das.  §  50)  111.  —  desgl.  von  sonstigem  Eisenbahngute
  (daf.  §§  76  ff.)  131.

Ausnahmetarife  im  Eisenbahnverkehre  (Bek.  v.  23.  Dez.
08.  §§  35,  69,  89,  92)  105.

Ausprägung  von  Reichsmünzen  (G.  v.  1.  Juni)  507.
—  von  Zwanzigmarkstücken  für  Rechnung  von  Privatpersonen
  (das.  §  7)  509.

A
        <pb n="1037" />
        4  Sachregister.   1909.

Ausrüstung  von  Landdampfkesseln  (Bek.  v.  17.  Dez.
08.  §§  4  bis  11)  5.  —  von  Schiffsdampfkesseln
(Bek.  v.  17.  Dez.  08.  §§  4  bis  11)  53.

Ausspielungen,  Reichsstempelabgabe  davon  (G.  v.  15.  Juli
§  28)  842.

Ausstellung,  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und
Warenzeichen  auf  der  Internationalen  Photographischen
  Ausstellung  zu  Dresden  1909  (Bek.  v.  9.  Jan.)
249.  —  desgl.  auf  der  Internationalen  Luftschiff.
fahrt-  Ausstellung  zu  Frankfurt  am  Main  1909
(Bek.  v.  19.  März)  334.  —  desgl.  auf  der  Wanderausstellung
  der  Deutschen  Landwirtschafts  -Gesellschaft
  zu  Leipzig  1909  (Bek.  v.  12.  Mai)  415.—
desgl.  auf  der  Deutschen  Brauerei-Ausstellung  zu
München  1909  (Bek.  v.  18.  Aug.)  917.  —  desgl.  auf
der  Weltausstellung  in  Brüssel  1910  (Bek.  v.  6.  Okt.)
935.

Australien,  Erhöhung  der  Reichsbeihilfe  für  die  Post.
Dampfschiffsverbindungen  dahin  (G.  v.  8.  März)
317.  —  Beitritt  des  Australischen  Bundes  zur  internationalen
  Übereinkunft  über  Maßregeln  gegen  Pest  usw.
vom  3.  Dezember  1903  (Bek.  v.  26.  Mai)  468.

Ausverkauf,  Verstöße  gegen  das  Gesetz  über  unlauteren
Wettbewerb  (G.  v.  7.  Juni)  499.

Auswandererschifsfe,  Änderung  der  Vorschriften  darüber

vom 14.  März  1898 /
20.  Dezember  1905  (Bek.  v.  3.  Aug.)  904.

Außergerichtliche  Urkunden,  Zustellung  im  internatienalen
  Verkehre  (Vertr.  v.  17.  Juli  05.  1)  414.  (G.  v.
5.  April)  130.

Außerkurssetzung  von  Münzen  (G.  v.  1.  Juni  §  14)
510.

Auszüge,  wohlriechende,  Eingangszoll  (G.  v.  15.  Juli
§  106)  684.

Automobile  s.  Kraftfahrzenge.

 



B.

Backsteinblattern  der  Schweine,  Anzeigepflicht  (G.  v.
26.  Juni  §  10)  523.  —  besondere  Vorschriften  (das.
§  60)  535.

Baden,  Bildung  von  Weinbaubezirken  (Bek.  v.
30.  Jan.)  264.  —  Kontingentierungsverfahren  für
Branntwein  (G.  v.  15.  Juli  §§  26  u.  154)  666.—
Änderung  des  Verteilungsplans  der  Branntweinsteuer
  nur  mit  Zustimmung  Badens  zulässig  (G.  v.
15.  Juli  Art.  1  §  5)  744.



Baderaum  in  Anlagen  zur  Verarbeitung  von  Thomas.
schlacke  (Bek.  v.  3.  Juli  §  13)  546.

Bahnlagernde  Güter  im  Eisenbahnverkehre  (Bek.  v.
23.  Dez.  08.  §§  40,  42,  56,  75,  79,  80)  107.

Bahnsteigkarten  zum  Betreten  der  abgesperrten  Teile
einer  Station  (Bek.  v.  23.  Dez.  08.  §  16)  98.

Balkenwagen,  Eichung  (Bek.  v.  3.  Ang.  Art.  4,  6,  12)  924.

Banken,  Annahme  und  Eintausch  ihrer  Noten  durch  die
Reichsbank  (G.  v.  1.  Juni  Art.  4)  516.

Bankgesetz  vom  14.  März  1875,  Änderung  (G.  v.
1.  Juni)  515.

Banknoten,  Betrag  des  steuerfreien  ungedeckten  Notenumlaufs
  (G.  v.  1.  Juni  Art.  2)  516.  —  Einlösung  von
Noten  der  Privatnotenbanken  durch  die  Reichsbank  (das.
Art.  4)  516.

Barvorschuß  bei  Nachnahmen  im  Eisenbahnrerkehre
(Bek.  v.  23.  Dez.  08.  §  72)  128.

Bau,  Vorschriften  über  den  Bau  von  Landdampfkesseln
  (Bek.  v.  17.  Dez.  08.  §§  2  u.  3  und  Anl.  II)
4.  —  von  Schiffsdampfkesseln  (Bek.  v.  17.  Dez.  08.
§§  2  u.  3  und  Anl.  2)  52.  —  Sicherung  von  Bauforderungen
  (G.  v.  1.  Juni)  119.

Baubuch  zur  Sicherung  von  Bauforderungen  (G.  v.
1.  Juni)  449.

Bauforderungen,  Sicherung  (G.  v.  1.  Juni)  419.

Baugeldhypothek  (G.  v.  1.  Juni  §§  33  ff.)  459.

Bauhypothek  zur  Sicherung  von  Bauforderungen  (G.  v.
1.  Juni  §§  27  ff.)  458.

Bauprüfung  von  Landdampfkesseln  (Bek.  v.
17.  Dez.  08.  §  12)  10.  —  Bescheinigung  darüber  (das.
Anl.  III)  45.  —  von  Schiffsdampfkesseln  (Bek.
v.  17.  Dez.  08.  §  12)  58.  —  Bescheinigung  darüber
(das.  Anl.  3)  86.

Bauschöffenamt,  Einrichtung  und  Befugnisse  (G.  v.
1.  Juni)  419.

Bauvermerk  auf  dem  Grundbuchblatt  einer  Baustelle
(G.  v.  1.  Juni  §§  11  ff.)  452.

Bayern,  Bildung  von  Weinbaubezirken  (Bek.  v.
30.  Jan.)  203.  —  Kontingentierungsverfahren  für
Branntwein  (G.  v.  15.  Juli  §§  26  u.  154)  666.—
Änderung  des  Verteilungsplans  der  Branntweinsteuer
  nur  mit  Zustimmung  Bayerns  zulässig  (G.  v.
15.  Juli  Art.  I.  §  5)  744.

Beamte,  Heranziehung  zu  den  direkten  Staatssteuern
(G.  v.  22.  Mai)  329.  (G.  v.  22.  Mai)  332.

s.  auch  Reichs--  und  Staatsbeamte.

Bedürfnisanstalten  in  Steinmetzbetrieben  (Bek.  v.
31.  Mai)  471.
        <pb n="1038" />
        Sachregister.   1909.   5

Beeidigung  der  Richter  im  strafgerichtlichen  Verfahren
gegen  Angehörige  der  Schutztruppen  (B.  v.  2.  Nov.
§§  14)  947.  —  desgl.  der  Dolmetscher  daselbst  (Bek.
v.  6.  Nov.  III  zu  §§  119,  120)  956.

s.  auch  Eid.

Beerdigung  des  Leichnams  einer  Militärperson  der  Schutz
truppen,  Genehmigung  dazu  (Bek.  v.  6.  Nov.  III zu  § 154) 957.

Befähigungsnachweis  der  Maschinisten  auf  Seedampfschiffen
  der  deutschen  Handelsflotte  (Bek.  v.
7.  Jan.)  210.  —  zum  Führen  von  Kraftfahrzeugen
(G.  v.  3.  Mai  I.)  437.  —  Änderung  der  Vorschriften
über  den  Befähigungsnachweis  der  Seeschiffer  und  Seesteuerleute
  auf  deutschen  Kauffahrteischiffen  vom
16.  Januar  1904  (Bek.  v.  24.  Juli)  892.

Beförderung  auf  der  Eisenbahn,  Verpflichtung  dazu
(Bek.  v.  23.  Dez.  08.  §  3)  94.  —  Beförderung  von
Personen  (das.  §§  10  bis  29)  96.  —  desgl.  von
Reisegepäck  (das.  §§  30  bis  39)  103.  —  desgl.  von
Expreßgut  (das.  §§  40  bis  43)  107.  —  desgl.  von
Leichen  (das.  §§  44  bis  47)  108.  —  desgl.  von
lebenden  Tieren  (das.  §§  48  bis  52  und  Anl.  B.)
110.  —  desgl.  von  Gütern  (das.  §§  53  ff.)  112.

Beförderungsscheine  zu  Leichen  im  Eisenbahnverkehre
(Bek.  v.  23.  Dez.  08.  §  44)  109.—  desgl.  zu  lebenden
Tieren  (das.  §§  48,  50)  111.

Beförderungszeichen,  Entfernung  älterer  Beförderungs.
zeichen  bei  Auslieferung  von  Reisegepäck  im  Eisenbahnverkehre
  (Bek.  v.  23.  Dez.  08.  §  31)  104.  —  desgl.
von  Stückgütern  (das.  §  62  zu  7)  121.

Befreiung  von  der  Verbrauchsabgabe  für  Branntwein
  (G.  v.  15.  Juli  §  3)  662.  —  von  der  Reichs.
stempelabgabe  für  Aktien,  Anteilscheine,  Kuxe,  Rentenund
  Schuldverschreibungen  (G.  v.  15.  Juli  Art.  I,  1)
718, 720.  (G.  v.  15.  Juli  Anl.)  862.  863.  —  desgl.
für    Gewinnanteilschein-  und  Zinsbogen  (G.  v.  15.  Juli
Artt.  1,  1)  723.  (G.  v.  15.  Juli  Anl.)  865.  —  desgl.
für  Kauf-  und  sonstige  Anschaffungsgeschäfte  (G.  v.
15.  Juli  Anl.)  868.  —  desgl.  für  Lotterielose  (das.
Anl.)  869.  —  desgl.  für  Personenfahrkarten  (das.  Anl.)
871.  —  desgl.  für  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge
(das.  Anl.)  873.  —  desgl.  für  Vergütungen  (das.  Anl.)
974.  —  desgl.  für  Schecks  (das.  Anl.)  874.  —  desgl.
für  Grundstücksübertragungen  (das.  Anl.)  875.  —  Befreinng
  von  der  Zündwarensteuer  (G.  v.  15.  Juli
Art.  IV  §  9)  758.  (G.  v.  15.  Juli  §  9)  816.

Beglaubigung  von  Abschriften  von  Schriftstücken  im
strafgerichtlichen  Verfahren  gegen  Militärpersonen  der
Schutztruppen  (Bek.  v.  6.  Nov.  III  zu  §  139)  956.

  

Begleiter  von  Leichensendungen  im  Eisenbahnverkehre
  (Bek.  v.  23.  Dez.  08.  §  45)  109.  —  desgl.  von
lebenden  Tieren  (das.  §  48)  111.

Behälter  zur  Versendung  von  Sprengstoffen  mit  der
Eisenbahn  (Bek.  v.  29.  Dez.  08.)  1.  (Bek.  v.  19.  Jan.)
261.  (Bek  v.  1.  April)  340.  (Bek.  v.  13.  Juli)  770.
(Bek.  v.  7.  Okt.)  935.  (Bek.  v.  8.  Dez.)  974.  —  desgl.
von  Reisegepäck  (Bek.  v.  23.  Dez.  08.  §  30)  103.

s.  auch  Kisten.

Beihilfe  des  Reichs  zu  Postdampfschiffsverbindungen
  nach  Ostasien  und  Australien  (G.  v.
8.  März)  317.  —  an  Schutzgebietsbeamte  usw.  zu
den  Kosten  für  den  Umzug  (G.  v.  4.  April)  389.

Bekanntmachung  der  Verfügungen  über  vorläufige
Änderungen  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung
durch  den  Reichsanzeiger  (Bek.  v.  23.  Dez.  08.  §  2)
94.  —  Bekanntmachung  von  Zugverspätungen
und  Betriebsstörungen  im  Eisenbahnverkehre  (das.
§  26)  102.  —  vom  Ausbruch  von  Viehseuchen  (G.
v.  26.  Juni)  519.

Beköstigung  auf  Auswandererschiffen,  Änderung  der
Vorschriften  darüber  vom  14.  März  1998  (Bek.  v.
3.  Aug.)  904.

Beleuchtungsmittel,  Besteuerung  (G.  v.  15.  Juli  Art.  III)
746.  (Bek.  v.  22.  Juli)  880.

Belgien,  neue  Liste  der  am  Internationalen  Übereinkommen
  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beteiligten
Eisenbahnstrecken  (Bek.  v.  3.  März)  292.  295.  298.  —
Internationales  Abkommen  über  den  Zivilprozeß  vom
17.  Juli  1905  (Bek.  v.  24.  April)  109.  —  Gestattung
der  Einfuhr  von  Pflanzen  usw.  aus  Belgien  über
das  Zollamt  Rothwasser  (Bek.  v.  30.  Sept.)  934.

Benachbarte  Orte  im  Sinne  der  Wechselordnung  und
des  Scheckgesetzes  (Bek.  v.  9.  Jan.)  249.

Benachrichtigung  des  Empfängers  über  das  Eintreffen
von  Expreßgut  im  Eisenbahnverkehre  (Bek.  v.  23.  Dez.
08.  §  42)  108.  —  desgl.  einer  Leichensendung
(das.  §  46)  110.  —  desgl.  von  lebenden  Tieren
(das.  §  50)  111.  —  deegl.  von  sonstigem  Eisenbahngute
  (das.  §§  76,  79,  81)  132.

Benennung  des  Weins  beim  Verkaufe  (G.  v.  7.  April)  393.

Bergwerke,  Börsentermingeschäfte  in  Anteilen  von  Bergwerksunternehmungen
  (Bek.  v.  29.  April)  435.  (Bek.  v.
27.  Dez.)  1000.

Berlin,  Zentralgenossenschaftskasse  daselbst  ist  Abrechnungsstelle
  für  den  Scheckverkehr  (Bek.  v.  4.  Febr.)  274.

Berufsgenossenschaft,  Beseitigung  der  Unfallversicherungsvorschüsse
  (G.  v.  15.  Juli  Art.  1  §  6)  745.
        <pb n="1039" />
        6  Sachregister.   1909.

Berufung  als  Rechtsmittel  im  Zivilprozeß,  Änderung
der  Vorschriften  (G.  v.  1.  Juni  Art.  II,  27  bis  30)  487.

Bernfungsgerichte  in  Handelssachen  (G.  v.  1.  Juni
Art.  l,  3 ff.)  475.

Beschädigung,  Haftung  der  Eisenbahn  für  Beschädigung
des  Reisegepäcks  (Bek.  v.  23.  Dez.  08.  §  35)  105.—
Beschädigung  von  sonstigem  Eisenbahngute  (das.
§§  62,  82  ff.)  120.

Beschälseuche  der  Pferde,  Anzeigepflicht  (G.  v.  26.  Juni
§ 10)  523.—  besondere  Vorschriften  (das.  §§  57  u.  58)  534.

Bescheinigung  über  die  Bauprüfung  eines  Landdampfkessels
  (Bek.  v.  17.  Dez.  08.  Anl.  III)  45.  —  desgl.
über  die  Wasserdruckprobe  (das.  Anl.  IV)  46.  —  desgl.
über  die  Abnahmeuntersuchung  (das.  Anl.  V)  47.

Bescheinigung  über  die  Bauprüfung  eines  Schiffsdampfkessels
  (Bek.  v.  17.  Dez.  08.  Anl.  3)  86.  —
desgl.  über  die  Wasserdruckprobe  (das.  Anl.  4)  87.  —
desgl.  über  die  Abnahmeuntersuchung  (das.  Anl.  5)  88.

Beschwerdegerichte  in  Handelssachen  (G.  v.  1.  Juni
Art.  1,  3  ff.)  475.

Beschwerden  im    Eisenbahnverkehre  (Bek.  v.  23.  Dez.
08.  §  7)  95.  —  wegen  Verletzung  der  Vorschriften  des
Doppelsteuergesetzes  (G.  v.  22.  März  Art.  1,  V)
330.  (G.  v.  22.  März  §  6)  333.  —  Änderung  der  Vorschriften
  über  das  Rechtsmittel  der  Beschwerde  im  Zivilprozeß
  (G.  v.  1.  Juni  Art.  II,  31)  488.  —  Beschwerde
wegen  Versagung  der  Dienstalterszulage  (G.  v.
15.  Juli  §  12)  576.

Besoldung  s.  Gehalt,  Diensteinkommen.

Besoldungsdienstalter  der  Beamten  (G.  v.  15.  Juli
§§  6  ff.)  574.  —  der  Offiziere  (das.  §§  16  ff.)  577.  —
der  Unteroffiziere  (das.  §§  25  ff.)  579.

Besoldungsgesetz  (v.  15.  Juli)  573.

Besoldungsordnung  für  Reichs-  und  Konsularbeamte
  (G.  v.  15.  Juli  §  1  u.  Beil.  1  u.  2)  573.  —
für  Offiziere  (das.  §  14  u.  Beil.  3)  577.  —  für
Unteroffiziere  (das.  §  24  u.  Beil.  4)  579.

Bestätigung  von  Strafurteilen  gegen  Angehörige  der
Schutztruppen  (B.,  v.  2.  Nov.  §  6)  944.

Besteuerung  der  von  den  Banken  ausgegebenen  Noten
(G.  v.  1.  Juni  Art.  2)  516.  —  Branntweinsteuer    (G.
v.  15.  Juli)  661.  —  Brausteuer  (G.  v.  15.  Juli)  695.
(Bek.  v.  21.  Juli)  773.  —  Besteuerung  des  inländischen
Tabaks  (G.  v.  15.  Juli  Art.  I,  2  bis  6)  710.  (G.  v.  15.  Juli
§§  11 ff.)  798.  —  von  Aktien,  Anteilscheinen,  Kuxen,
Renten-  und  Schuldverschreibungen,  Gewinnanteilschein-
  und  Zinsbogen  (G.  v.  15.  Juli  Art.  1  bis  3a)
717.  (G.  v.  15.  Juli  I)  833.  —  desgl.  von  Kauf-  und



Besteuerung  (Forts.)
sonstigen  Anschaffungsgeschäften  (G.  v.  15.  Juli II)  837.—
desgl.  von  Spiel  und  Wette  (das.  III)  842.—  desgl.
von  Frachturkunden  (das.  IV)  843.  —  desgl.  von
Personenfahrkarten  (das.  V)  845.—  desgl.  von  Erlaubniskarten
  für  Kraftfahrzeuge  (das.  VI)  847.  —
desgl.  von  Vergütungen  (das.  VII)  850.  —  desgl.  von
Schecks  (G.  v.  15.  Juli  Art.  4) 732.  (G.  v.  15.  Juli  VIII)
850.  —  desgl.  von  Grundstücksübertragungen
(G.  v.  15.  Juli  Art.  4)  734.  (G.  v.  15.  Juli  IX)  852.
—  desgl.  von  Beleuchtungsmitteln  (G.  v.  15.  Juli
Art.  III)  746.  (Bek.  v.  22.  Juli)  880.  —  desgl.  von
Zündwaren  (G.  v.  15.  Juli  Art.  IV)  757.  (Bek.  v.
21.  Juli)  814.  —  Beseitigung  der  Doppelbesteuerung
(G.  v.  22.  März)  329.  (Bek.  v.  24.  März)  331.—  Änderung
des  Zigarettensteuergesetzes  vom  3.  Juni  1906  (G.  v.
15.  Juli  Art.  IIIa)  713.  —  desgl.  des  Schaumwein
steuergesetzes    vom  9.  Mai  1902  (G.  v.  15.  Juli)  714.

s.  auch  Steuern.

Betrieb  von  Steinbrüchen  und  Steinhauereien  (Bek.
v.  31.  Mai)  471.  (Bek.  v.  8.  Dez.)  971.  —  von  gewerb.
lichen  Anlagen  für  Thomasschlacke  (Bek.  v.  3.  Juli)
543.  (Bek.  v.  17.  Dez.)  978.  —  Anzeige  von  Betriebseröffnung,
  Betriebsunterbrechung  usw.  in  Branntweinbrennereien
  (G.  v.  15.  Juli  §§  94  bis  96)  682.
—  desgl.  im  Tabakhandel  usw.  (G.  v.  15.  Juli  Art.  l,  1
§  1d)  708.  (G.  v.  15.  Juli  §  5)  796.  —  Betrieb  von
Telegraphenanlagen  auf  fremden  Schiffen  in  deutschen
  Hoheitsgewässern  (Bek.  v.  12.  Dez.)  977.

Betriebsauflage  für  Branntwein  (G.  v.  15.  Juli  §§  42  ff.)
670.

Betriebsfonds  für  Unfallversicherungsbeträge  (G.  v.
15.  Juli  Art.  1  §  6)  745.

Betriebsgeheimnisse,  Verrat  (G.  v.  7.  Juni  §  17)  504.

Betriebsleiter  von  Branntweinbrennereien  (G.  v.
15.  Juli  §  104)  684.—  von  Brauereien  (G.  v.  15.  Juli
Art.  1,  7  a)  699.  (G.  v.  15.  Juli  95  12  u.  13)  778.—
von  Fabriken  usw.  für  steuerpflichtige  Beleuchtungsmittel
  (G.  v.  15.  Juli  Art.  111  §  9)  749.  (G.  v.  15.  Juli
§  9)  883.  —  dergl.  für  steuerpflichtige  Zündwaren
(G.  v.  15.  Juli  Art.  IV  §§  14  u.  31)  760.  (G.  v.  15.  Juli
§§  14  u.  31)  817.

Betriebsstätte  zur  Ausübung  eines  stehenden  Gewerbes
im  Sinne  des  Doppelsteuergesetzes  (G.  v.  22.  März
Art.  1,  III)  330.  (G.  v.  22.  März  §  3)  332.

Bewaffnete  Macht  im  Frieden,  Abänderung  der  Verordnung
  vom  13.  Juli  1898  über  Naturalleistungen
(A.  E.  v.  27.  Mai)  470.
        <pb n="1040" />
        Sachregister. 1909.   7

Beweisaufnahme  in  Rechtsstreiten,  Abänderung  der
Vorschriften  über  den  Zeugenbeweis  (G.  v.  1.  Juni

Art.  II,  19  bis  21)  482.  —  desgl.  über  den  Beweis
durch  Sachverständige  (das.  Art.  II,  22  u.  23)  482.
Bezeichnung  des  Weines  beim  Verkaufe  (G.  v.  7.  April)
393.  —  von  Brennereigeräten  zur  Erzeugung  von
Branntwein  (G.  v.  15.  Juli  §  76)  679.  —  von
Brauereigefäßen  (G.  v.  15.  Juli  §  16)  778.

Bier,  Stoffe  zur  Bierbereitung  und  Festsetzung  des
Begriffs  „Bier“  und  „Malzbier“  (G.  v.  15.  Juli
Art.  1,  1)  695.  (G.  v.  15.  Juli  §  1)  773.  —  Besteuerung
  der  Braustoffe  (G.  v.  15.  Juli  Art.  I,  2)
696.  (G.  v.  15.  Juli  § 2)  774.  —  Strafe  für  Verwendung
  unzulässiger  Stoffe  zur  Bierbereitung
(G.  v.  15.  Juli  Art.  I,  13)  700.  (G.  v.  15.  Juli  §  38)
785.  —  Steuerermäßigung  für  den  Haustrunk  (6.
v.  15.  Juli  Art.  1,  6)  697.  (G.  v.  15.  Juli  §  6)  776.
—  Ausfuhrvergütungen  (G.  v.  15.  Juli  §  9)  777.
—  Füllstrich  bei  Schankgefäßen  für  Bier  (G.  v.
24.  Juli)  891.  —  zollwidrige  Verwendung  von  Gerste
als  Malzgerste  (G.  v.  3.  Aug.)  899.

Ausscheiden  Luxemburgs  aus  der  norddeutschen
Brausteuergemeinschaft  (Bek.  v.  29.  Sept.)  933.

Bierfässer,  Eichung  (Bek.  v.  3.  Ang.  Art.  II)  924.

Bildwerke,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.
23.  Dez.  08.  §  54)  113.

Binnenschiffahrt,  Betrieb  von  Telegraphenanlagen  auf
fremden  Schiffen  in  deutschen  Hoheitsgewässern  (Bek.  v.
12.  Dez.)  977.

Bläschenausschlag  der  Pferde  und  des  Rindviehs,  Anzeigepflicht
  (G.  v.  26.  Juni  §  10)  523.  —  besondere
Vorschriften  (das.  §§  57  u.  58)  534.

Bogenlampen,  Besteuerung  der  Brennstifte  für  elektrische
Bogenlampen  (G.  v.  15.  Juli  Art.  III)  746.  (Bek.  v.
22.  Juli)  880.

Borkum,  Festungsanlagen  daselbst  (Bek.  v.  4.  Juli)  571.

Börse,  börsenmäßiger  Zeithandel  in  Getreide  an  der
Produktenbörse  zu  Danzig  (Bek.  v.  24.  Dez.)  993.
—  desgl.  zu  Mannheim  (Bek.  v.  27.  Dez.)  997.

Börsenpreis  für  Zucker  (Bek.  v.  11.  März)  318.

Börsentermingeschäfte,  Zulassung  in  Anteilen  bestimmter
  Bergwerks-  und  Fabrikunternehmungen  (Bek.
v.  29.  April)  435.  (Bek.  v.  27.  Dez.)  1000.

Börsenterminhandel  s.  Zeithandel.

Bosnien-Herzegowina,  neue  Liste  der  am  Internationalen
  Übereinkommen  über  den  Eisenbahnverkehr
  beteiligten  Eisenbahnstrecken  (Bek.  v.  3.  März)
290.  292.

  

Branntwein,  Verbot  der  Mitnahme  in  die  Betriebsräume
zur  Verarbeitung  von  Thomasschlacke  (Bek.  v.  3.  Juli
§  12)  546.

Branntweinsteuergesetz  (v.  15.  Juli)  661.—
Branntweinverbrauchsabgabe  (das.  §§  1  bis  23)  661.  —
Kontingent  (das.  §§  24  bis  41)  666.  —  Betriebsauflage
(das.  §§  42  bis  60)  670.  —  Durchschnittsbrand  (das.
§§  61  bis  72)  675.  —  Überwachung  der  Branntweinerzeugung
  (das.  §§  73  bis  105)  678.  —  besondere  Vorschriften
  (das.  §§  106  bis  110)  684.  —  Strafvorschriften
(das.  §§  111  bis  143)  686.

Verteilung  der  Branntweinsteuer  zwischen
Reich  und  Bundesstaaten  (G.  v.  15.  Juli  Art.  I.  §  5)  744.

Brauereien,  zur  Bierbereitung  zulässige  Stoffe  (G.  v.
15.  Juli  Art.  I,  1)  695.  (G.  v.  15.  Juli  §  1)  773.—
Entrichtung  der  Brausteuer  (G.  v.  15.  Juli)  695.
(Bek.  v.  21.  Juli)  773.  —  Schutz  von  Erfindungen,
Mustern  und  Warenzeichen  auf  der  Deutschen  Brauerei-Ausstellung
  zu  München  1909 (Bek.  v.  18.  Aug.)  917.

Brauereiräume  und  gefäße,  Anmeldung  (G.  v.  15.  Juli
§§  14  bis  16)  778.

Braumalz,  zollwidrige  Verwendung  von  Gerste  als  Malz.
gerste  (G. v.  3.  Aug.)  899.

Brausteuer,  Änderung  des  Gesetzes  vom  3.  Juni  1906
(G.  v.  15.  Juli)  695.  —  Neue  Fassung  des  Brausteuergesetzes
  vom  15.  Juli  1909  (Bek.  v.  21.  Juli)  773.
—  Geltungsbereich  (G.  v.  15.  Juli,  Einleitung)  773.
—  Bierbereitung  und  Festsetzung  des  Begriffs
  „Bier  und  „Malzbier“  (G.  v.  15.  Juli  Art.  I,  1)  695.
(G.  v.  15.  Juli  §  1)  773.  —  Gegenstand  der  Brausteuer
  (G.  v.  15.  Juli  Art.  I,  2  u.  3)  696.  (G.  v.
15.  Juli  §§  2  u.  3)  774.  —  Besteuerung  der  Essigund
  Malzextraktbereitung  (G.  v.  15.  Juli  Art.  I,  4)  696.
(G.  v.  15.  Juli  §  4)  775.  —  Steuerpflichtiges  Gewicht
(G.  v.  15.  Juli  Art.  I,  5)  697.  (G.  v.  15.  Juli  §  5)
775.  —  Erhebungssätze  der  Brausteuer  (G.  v.
15.  Juli  Art.  1,  6)  697.  (G.  v.  15.  Juli  §  6)  775.  —
Fälligkeit  und  Stundung  (6.  v.  15.  Juli  Art.  I,
6a)  699.  (G.  v.  15.  Juli  §§  7  u.  8)  776.  —  Ausfuhrvergütung
  für  Bier  (G.  v.  15.  Juli  § 9)  777.—
Erlaß  oder  Erstattung    der  Steuer  (das.  §  10)  777.
—  Verjährung  der  Abgabe  (das.  §  11)  777.  —  Betriebsleiter
  und  ihre  Verantwortlichkeit  (G.  v.  15.  Juli
Art.  1,  7a)  699.  (G.  v.  15.  Juli  85  12  u.  13)  778.
—  Brauereiräume    und  -gefäße  (G.  v.  15.  Juli
§§  14  bis  16)  778.  —  Vermahlungssteuer  (G.  v.
15.  Juli  Art.  I,  11)  699.  (G.  v.  15.  Juli  §§  27  bis  32)
782.  —  Aufsichtsbefuguis  der  Steuerbeamten  (G.  v.
        <pb n="1041" />
        8  Sachregister.   1909.

Brausteuer  (Forts.)

15.  Juli  §§  34  bis  36)  784.  —  Strafvorschriften
(G.  v.  15.  Juli  Art.  I,  13  bis  16  a)  700.  (G.  v.  15.  Juli
§§    38  ff.)  785.  —  Beitritt  Elsaß-Lothringens  zur
Brausteuergemeinschaft  (G.  v.  15.  Juli  Art.  II)  702.
G.  v.  15.  Juli  §  59)  791.  —  Verhältnis  zu  Luxemburg
  (G.  v.  15.  Juli  Art.  III)  702.  (G.  v.  15.  Juli
§  60)  791.  —  Zoll  für  Bier  (G.  v.  15.  Juli  Art.  V)
703.  (G.  v.  15.  Juli  §  61)  792.

Ausscheiden  Luxemburgs  aus  der  norddeutschen
Brausteuergemeinschaft  (Bek.  v.  29.  Sept.)  933.

Braustoffe  zur  Bierbereitung  (G.  v.  15.  Juli  Art.  I,  1  u.
13)  695.  (G.  v.  15.  Juli  §§  1  und  38)  773.  —  ihre
Besteuerung  (G.  v.  15.  Juli  Art.  I,  2  u.  60)  696.
(G.  v.  15.  Juli  §§  2  und  6)  774.  —  ihre  Aufbewahrung
  (G.  v.  15.  Juli  §  18)  779.  —  zollwidrige  Verwendung
  von  Gerste  als  Malzgerste  (G.  v.  3.  Aug.)  899.

Brenner  für  elektrische  Glühlampen,  Besteuerung  (G.  v.
15.  Juli  Art.  III)  746.  (Bek.  v.  22.  Juli)  880.

Brennereien,  Begriff  der  landwirtschaftlichen
Brennereien  (G.  v.  15.  Juli  §§  10  u.  11)  663.  —  der
Obstbrennereien  (das.  §  12)  664.  —  der  gewerblichen
  Brennereien  (das.  §  13)  664.  —  der  Verschlußbrennereien
  (das.  §  14)  664.  —  Abfindung  von
Kleinbrennereien  (das.  §  15)  664.  —  Anmeldung  (das.
§ 74)  678.

Brennereigeräte  zur
15.  Juli  §§  73  ff.)  678.

Brennstifte  für  elektrische  Bogenlampen,  Besteuerung
(G.  v.  15.  Juli  Art.  1I1)  746.  (Bek.  v.  22.  Juli)  880.

Britisches  Reich  s.  Großbritannien.

Britisch-Indien,  Beitritt  zur  internationalen  Übereinkunft
  über  Maßregeln  gegen  Pest,  Cholera  und  Gelbfieber
  vom  3.  Dezember  1903  (Bek.  v.  15.  Juni)  514.

Brückenwagen,  Eichung  (Bek.  v.  3.  Aug.  Art.  6  u.  12)
924.

Brüssel,  Beitritt  Serbiens  zur  Brüsseler  Zusatzakte  vom
14.  Dezember  1900,  betreffend  die  Abänderung  der
Übereinkunft  zum  Schutze  des  gewerblichen  Eigentums
  vom  20.  März  1883  (Bek.  v.  21.  Sept.)  926.  —
Schutz  von  Erfindungen  usw.  auf  der  Weltausstellung
in  Brüssel  1910  (Bek.  v.  6.  Okt.)  935.

Bruttoabsackwagen,  Eichung  (Bek.  v.  3.  Aug.  Art.  8)  924.
Buchführung  über  Weinbereitung  (G.  v.  7.  April
§  19)  397  (Bek.  v.  9.  Juli)  549.  —  über  den  zur
Bierbereitung  bestimmten  Zucker  (G.  v.  15.  Juli  §  19)
779.  —  über  zollpflichtigen  Tabak  (G.  v.  15.  Juli
Art.  I  1  §  14)  708.  (G.  v.  15.  Juli  §  5)  796.  —

Branntweinerzeugung  (G.  v.



Buchführung  (Forts.)
ũber  steuerpflichtige  Beleuchtungsmittel  (G.  v.
15.  Juli  Art.  III  §§  7  u.  10)  749.  (G.  v.  15.  Juli
§§  7  u.  10)  882.  —  über  steuerpflichtige  Zündwaren
G.  v.  15.  Juli  Art.  IV  §  15)  760.  (G.  v.  15.  Juli
§  15)  818.

Bundesrat,  Erlaß  allgemeiner  polizeilicher  Bestimmungen
über  die  Anlegung  von  Landdampfkesseln  (Bek.  v.
17.  Dez.  08.)  3.  —  desgl.  von  Schiffsdampfkesseln
(Bek.  v.  17.  Dez.  08.)  51.  —  Erlaß  von  Vorschriften
über  den  Befähigungsnachweis  und  die  Prüfung  der
Maschinisten  auf  Seedampfschiffen  der  deutschen
Handelsflotte  (Bek.  v.  7.  Jan.)  210.  —  Ergänzung  der
Vorschriften  über  die  Besetzung  der  Kauffahrteischiffe
  mit  Kapitänen  und  Schiffsoffizieren  vom  16.  Juni
1903  (Bek.  v.  7.  Jan.)  247.  (Bek.  v.  21.  Mai)  445.
—  Feststellung  der  benachbarten  Orte  im  Sinne
der  Wechselordnung  und  des  Scheckgesetzes  (Bek.  v.
9.  Jan.)  249.  —  Änderung  der  Wandergewerbescheine
  (Bek.  v.  13.  Jan.)  259.  —  Erklärung  der
Schuldverschreibungen  der  Zivilhospizien  der  Stadt
Straßburg  (Elsaß)  für  mündelsichere  Papiere  (Bek.
v.  16.  Jan.)  260.  —  Abrechnungsstellen  im  Scheckverkehre
  (Bek.  v.  21.  Jan.)  262.  (Bek.  v.  4.  Febr.)
274.  (Bek.  v.  24.  März)  334.  (Bek.  v.  4.  Dez.)  969.
—  Änderung  der  Militär-  Transport-Ordnung
(Bek.  v.  2.  Febr.)  272.  —  Änderung  der  Anlage  B
zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (Bek  v.  6.  Febr.)
275.  (Bek.  v.  27.  Febr.)  279.  —  Erlaß  näherer  Einzelbestimmungen
  zum  Wechselstempelgesetze  (G.  v.
4.  März)  305.  (Bek.  v.  10.  März)  310.  (Bek.  v.
21.  Juli)  825.  —  Feststellung  des  Börsenpreises  für
Zucker  (Bek.  v.  11.  März)  318.  —  Erlaß  weiterer
Bestimmungen  zum  Weingesetze  (G.  v.  7.  April)  393.
(Bek.  v.  9.  Juli)  549.  —  desgl.  zum  Gesetz  über  den
Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen  (G.  v.  3.  Mai  §§  6)
438.  —  desgl.  zum  Branntweinsteuergesetze  (G.
v.  15.  Juli)  661.  —  desgl.  zum  Brausteuergesetze
(G.  v.  15.  Juli)  695.  (Bek.  v.  21.  Juli)  773.  —  desgl.
zum  Tabaksteuergesetze  (G.  v.  15.  Juli)  705.  (Bek.
v.  21.  Juli)  793.  —  zum  Reichsstempelgesetze  (G.
v.  15.  Juli)  717.  (Bek.  v.  22.  Juli)  833.  —  zum  Leuchtmittelsteuergesetze
  (G.  v.  15.  Juli  Art.  III)  746.
(Bek.  v.  22.  Juli)  880.  —  zum  Zündwarensteuergesetze
  (G.  v.  15.  Juli  Art.  IV)  757.  (Bek.  v.  21.  Juli)
814.  —  Ergänzung  der  Vorschriften  über  Krankenfürsorge
  auf  Kauffahrteischiffen  vom  3.  Juli  1905
(Bek.  v.  21.  Mai)  446.  —  Erlaß  von  Bestimmungen
        <pb n="1042" />
        Sachregister. 1909.   9

Bundesrat  (Forts.)
über  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  von  Steinbrüchen
und  Steinhauereien  (Steinmetzbetrieben)  (Bek.  v.
31.  Mai)  471.  (Bek.  v.  8.  Dez.)  971.  —  desgl.  von  gewerblichen
  Anlagen  zur  Verarbeitung  von  Thomasschlacke
  (Bek.  v.  3.  Juli)  543.  (Bek.  v.  17.  Dez.)  978.—
Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetze  gegen  den  unlauteren
  Wettbewerb  (G.  v.  7.  Juni § 11) 501.—  desgl.
zum  Münzgesetze  (G.  v.  1.  Juni)  507.  (Bek.  v.  9.  Juni
512.—  desgl.  zum  Viehseuchengesetze  (G.  v.  26.  Juni
§  79)  541.  —  Änderung  der  Vorschriften  über  den  Be.
fähigungsnachweis  und  die  Prüfung  der  Seeschiffer  und
Seesteuerleute  auf  deutschen  Kauffahrteischiffen  vom
16.  Jannar  1904  (Bek.  v.  24.  Juli)  892.  —  Änderung
des  Militärtarifs  für  Eisenbahnen  (Bek.  v.  28.  Juli)
902.  —  Änderung  der  Vorschriften  über  Auswandererschiffe vom
  14.  März  1898 / 
    20.  Dezember  1505  (Bek.  v.  3.  Aug.)  904.
—  Einführung  der  Anzeigepflicht  bei  Milzbrand
(Bek.  v.  28.  Sept.)  933.  —  Bestimmungen  über  die
Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  in  Betrieben  zur  Herstellung
  von  Gemüse-  und  Obstkonserven  und  Gemüse-
  und  Obstpräserven  (Bek.  v.  25.  Nov.)  965.—
desgl.  von  Fischkonserven  (Bek.  v.  25.  Nov.)  966.
—  Verbot  der  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und
jugendlichen  Arbeitern  in  Anlagen  zur  Herstellung  von
Zichorien  (Bek.  v.  25.  Nov.)  968.  —  desgl.  von
jugendlichen  Arbeitern  bei  der  Bearbeitung  von  Faserstoffen,
  Tierhaaren,  Abfällen  oder  Lumpen
(Bek.  v.  8.  Dez.)  969.  —  Verlängerung  der  Gültigkeitsdauer
  der  Bestimmungen  vom  6.  Februar  1900
über  Einrichtung  und  Betrieb  der  Zinkhütten  (Bek.
v.  8.  Dez.)  971.  —  Ermächtigung  zur  Gewährung  der
Vorteile  der  meist  begünstigten  Länder  an  Großbritannien
  und  Irland  (G.  v.  13.  Dez.)  979.  (Bek.
v.  22.  Dez.)  980.  —  Genehmigung  der  Geschäftsbedingungen
  der  Börse  zu  Danzig  für  den  Zeithandel
  in  Getreide  (Bek.  v.  24.  Dez)  993.  —
desgl.  für  Mannheim  (Bek.  v.  27.  Dez.)  997.

Bundesstaaten,  Anteil  am  Ertrage  der  Wechsel.
stempelsteuer  (G.  v.  4.  März)  305.  (Bek.  v.  10.  März)
310.  (Bek.  v.  21.  Juli)  825.  —  an  den  Einnahmen
aus  der  Verbrauchsabgabe  für  Branntwein  (G.  v.
15.  Juli  §  23)  666.  —  Beseitigung  der  Doppelbesteuerung
  (G.  v.  22.  März)  329.  (Bek.  v.  24.  März)
331.  —  Kassengeschäfte  der  Reichsbank  mit  den
Bundesstaaten  (G.  v.  1.  Juni  Art.  7)  519.  —  Mitwirkung
  bei  Durchführung  des  Viehseuchengesetes
Reichs-Gesetzbl.  1909.



  

Bundesstaaten  (Forts.)

(G.  v.  26.  Juni  §§  4  u.  5)  521.  —  Anteil  an  den
Reichsstempelabgaben  (G.  v.  15.  Juli  §  105)
860.  —  Verteilung  der  Erbschafts-  und  Branntweinsteuer
  zwischen  Reich  und  Bundesstaaten  (G.  v.
15.  Juli  Art.  1  §  5)  744.

Bürgerliche  Ehrenrechte,  Verlust  bei  Bestrafung  wegen
Fälschung  von  Steuerzeichen  für  die  Leuchtmittelsteuer
(G.  v.  15.  Juli  Art.  III  §  23)  753.  (G.  v.  15.  Juli
§  23)  886.

C.

Chemische  Meßgeräte,  Eichung  (Bek.  v.  3.  Aug.
Art.  14)  924.

China,  Bestimmungen  über  das  in  China  verbliebene
Ostasiatische  Detachement  (G.  v.  4.  April  §  6)  346.
—  Einfuhrverbot  für  lebende  Pflanzen,  Obst  usw.
(Bek.  v.  27.  Juli)  893.

Cholera,  Ratifizierung  der  internationalen  Übereinkunst
über  Maßregeln  gegen  Cholera  usw.  vom  3.  Dez.  1903
durch  Spanien  (Bek.  v.  8.  März)  318.  —  Beitritt
des  Australischen  Bundes  zu  dieser  Übereinkunft
(Bek.  v.  26.  Mai)  468.  —  Austritt  der  niederländischen
  Kolonien  in  Westindien  (Bek.  v.  7.  Juni)
512.  —  Beitritt  von  Britisch--Indien  (Bek.  v.
15.  Juni)  514.  —  desgl.  von  Mexiko  (Bek.  v.
8.  Juli)  769.

D.

Dampfkessel,  allgemeine  polizeiliche  Bestimmungen  über
die  Anlegung  von  Landdampfkesseln  (Bek.  v.
17.  Dez.  08.)  3.  —  desgl.  von  Schiffsdampfkesseln
(Bek.  v.  17.  Dez.  08.)  51.

Dampfschiffe,  allgemeine  polizeiliche  Bestimmungen  über
die  Anlegung  von  Schiffsdampfkesseln  (Bek.  v.
17.  Dez.  08.)  51.  —  Befähigungsnachweis  und  Prüfung
der  Maschinisten  in  der  deutschen  Handelsflotte  (Bek.
v.  7.  Jan.)  210.

Dänemark,  neue  Liste  der  am  Internationalen  Überein.
kommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beteiligten
Eisenbahnstrecken  (Bek.  v.  3.  März)  287.  293.  302.  —
Internationales  Abkommen  über  den  Zivilprozeß
vom  17.  Juli  1905  (Bek.  v.  24.  April)  409.  —  Ab.
kommen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Dänemark
über  den  gegenseitigen  Schutz  der  Muster  und  Modelle
(Vertr.  v.  12.  Juni)  915.
        <pb n="1043" />
        10   Sachregister.   1909.

Danzig,  börsenmäßiger  Zeithandel  in  Getreide  an  der
Produktenbörse  daselbst  (Bek.  v.  24.  Dez.)  993.

Darlehne  durch  die  Reichsbank  (G.  v.  1.  Juni  Art.  6)
517.

Deckungsmittel  für  die  Noten  der  Privatnotenbanken
(G.  v.  1.  Juni  Art.  5,  V)  517.

Defraudation  s.  Hinterzlehung.

Denaturierung  des  Branntweins  (G.  v.  15.  Juli  §  21)
665.

Desinfektion  als  Schutzmaßregel  bei  Viehseuchen  (G.  v.
26.  Juni  §  27)  529.

Detachement,  Ostafiatisches,  Auflösung  (G.  v.  4.  April
§  6)  346.

Deutschland  s.  Reich  (Deutsches).

Deutsch-Ostafrika,  Haushalts-Etat  für  1909  (G.  v.
4.  April)  380.  392.  —  Nachtrag  dazu  (G.  v.  27.  Dez.)
991.

Diamanten,  Handel  mit  südwestafrikanischen  Diamanten
(V.  v.  16.  Jan.)  270.

Diätariat,  Anrechnung  auf  das  Besoldungsdienstalter
der  Beamten  (G.  v.  15.  Juli  §  6)  574.

Dienstaltersstufen  der  Beamten  (G.  v.  15.  Juli  §  4)
574.  —  der  Offiziere  (das.  §  15)  577.  —  der
Unteroffiziere  (das.  §  27)  579.

Diensteinkommen  der  Reichsbeamten  (G.  v.  15.  Juli
§§  1  bis  13  und  28  ff.)  573.  —  desgl.  der    Offiziere
(das.  §§  14  bis  23  und  28 ff.)  577.  —  desgl.  der
Unteroffiziere  (das.  §§  24  bis  27  und  28  ff.)  579.

Dividende  der  Anteilseigner  der  Reichsbank  (G.  v.  1.  Juni)
515.

Dokumente,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.
23.  Dez.  08.  §  54  zu  2,  B,  1)  113.

Dolmetscher  im  strafgerichtlichen  Verfahren  gegen  Militärpersonen
  der  Schutztruppen  (Bek.  v.  6.  Nov.  III  zu
§§  116,  119,  120)  956.

Doppelbesteuerung,  Abänderung  des  Reichsgesetzes
vom  13.  Mai  1870  (G.  v.  22.  März)  329.  —  Neue
Fassung  dieses  Gesetzes  (Bek.  v.  24.  März)  331.

Doppelsteuergesetz  vom  22.  März  1909  (Bek.  v.
24.  März)  331.

Dresden,  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und  Waren.
zeichen  auf  der  Internationalen  Photographischen  Ausstellung
  daselbst  1909  (Bek.  v.  9.  Jan.)  249.

Druckproben  bei  Landdampfkesseln  (Bek.  v.  17.  Dez.
08.  §§  12  u.  13)  10.  —  Bescheinigung  darüber  (das.
Anl.  IV)  46.  —  bei  Schiffsdampfkesseln  (Bek.  v.
17.  Dez.  08.  §§  12  u.  13)  58.  —  Bescheinigung  darüber
(das.  Anl.  4)  87.





Durchschnittsbrand  bei  Herstellung  von  Branntwein
(G.  v.  15.  Juli  §§  61  ff.)  675.

Düsseldorf,  Reichsbank  daselbst  Abrechnungsstelle  im
Scheckverkehre  (Bek.  v.  24.  März)  334.

E.

Edelsteine,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.
23.  Dez.  08.  §  54  zu  2, B,  1)  113.  —  Handel  mit
südwestafrikanischen  Diamanten  (V.  v.  16. Jan.) 270.

Ehesachen,  Änderung  der  Vorschriften  über  das  Verfahren
  in  streitigen  Ehesachen  (G.  v.  1.  Juni  Art.  II,
34  u.  35)  489.

Eichgebührentaxe,  Abänderung  und  Ergänzung  (Bek.
v.  3.  Aug.)  924.

Eichordnung,  Abänderung  und  Ergänzung  (Bek.  v.
3.  Aug.)  924.

Eid,  Abänderung  der  Vorschriften  über  das  Verfahren
bei  der  Abnahme  von  Eiden  in  Zivilprozessen  (G.
v.  1.  Juni  Art.  II,  24  u.  25)  482.  —  Zengeneid  im
strafgerichtlichen  Verfahren  gegen  Angehörige  der
Schutztruppen  (Bek.  v.  6.  Nov.  III  zu  §  196)  957.

s.  auch  Beeidigung.

Eilgut  im  Eisenbahnverkehre  (Bek.  v.  23.  Dez.  08.
§§  48,  55,  63,  67)  111.  —  Lieferfristen  für  Eilgut
(das.  §§  75,  79,  80)  130.  —  Formular  zu  Eilgutsendungen
  (das.  §  55  und  Anlage  E)  114.

Einfuhr  von  Wein  und  weinhaltigen  Getränken  (G.  v.
7.  April  §§  13  bis  15)  396.  —  von  Branntwein,
Parfümerien,  Essigsäure,  Äther  usw.  (G.  v.  15.  Juli
§  106)  684.

Gestattung  der  Einfuhr  von  Pflanzen  usw.  über
das  Zollamt  Rothwasser  (Bek.  v.  30.  Sept.)  934.

Einführungsgesetz  zur  Militärstrafgerichtsordnung,  Ausführungsbestimmungen
  dazu  bei  Anwendung  für  das
strafgerichtliche  Verfahren  gegen  Militärpersonen  der
Schutztruppen  (Bek.  v.  6.  Nov.  II)  955.

Einfuhrverbot  von  Tieren  usw.  aus  Seuchengebieten
(G.  v.  26.  Juni  §§  6  bis  8)  521.  —  desgl.  von  lebenden
Pflanzen,  Obst  usw.  aus  China  und  Hawai  (Bek.  v.
27.  Juli)  893.

Eingangszoll  für  Branntwein,  Parfümerien,  kosmetische
  Mittel,  Essigsäure,  Äther  usw.  (G.  v.  15.  Juli
§  106)  684.  —  für  Tabak  und  Tabakerzeugnisse  (G.
v.  15.  Juli  Art.  1)  705.  (G.  v.  15.  Juli  §§  1  ff.)  793.
—  für  Zigaretten  (G.  v.  15.  Juli  Art.  III  a)  713.
(G.  v.  15.  Juli  §  1)  794.  —  für  Kaffee  und  Tee  (G.
v.  16.  Juli  Art.  II  746.  —  für  Schaumwein  (G.  v.
        <pb n="1044" />
        Sachregister. 1909.   11

Eingangszoll  (Forts.)

15.  Juli  Art.  3) 715.—  für  Zündhölzer,  Zündstäbchen
aus  Pappe  (G.  v.  15.  Juli  Art.  IV  §  40)  765.  (G.  v.
15.  Juli  §  40)  823.

s.  auch  Zölle.

Einhufer,  Anzeigepfticht  für  Räude  der  Einhufer  (G.  v.
26.  Juni  § 10)  523.—  besondere  Vorschriften  (das.  559)  534.

Einkaufsstellen  sind  Betriebsstätten  im  Sinne  des
Doppelsteuergesetzes  (G.  v.  22.  März  Art.  1,  III)  330.
(G.  v.  22.  März  §  3)  332.

Einkommen,  Besteuerung  (G.  v.  22.  März  Art.  1,  III)
330.  (G.  v.  22.  März  §  3)  332.

Einlagerung  von  Gütern  auf  der  Eisenbahn  (Bek.  v.
23.  Dez.  08.  §§  63,  64,  81)  122.

Einlieferungsscheine  im  Schiffsverkehre,  Reichsstempelabgabe
  davon  (G.  v.  15.  Juli  Anl.)  870.

Einmaischung  in  Brauereibetrieben  (G.  v.  15.  Juli
§§  21  ff.)  780.

Einrichtung  von  Steinmetzbetrieben  (Bek.  v.  31.  Mai)
471.  (Bek.  v.  8.  Dez.)  971.  —  von  gewerblichen  Anlagen
  für  Thomasschlacke  (Bek.  v.  3.  Juli)  543.
(Bek.  v.  17.  Dez.)  978.

Einschleppung  von  Viehseuchen  aus  dem  Auslande  (G.
v.  26.  Juni  §§  6  bis  8)  521.

Einzahlung  der  Brausteuer  (G.  v.  15.  Juli  §  8)  777.

Einzelkontingente  für  Branntwein  (G.  v.  15.  Juli
§§  27  ff.)  667.

Einziehung  von  Reichsmünzen  (G.  v.  1.  Juni)  507.

Eisenbahnen,  Ergänzung  und  Änderung  der  Anlage  B
zur  Eisenbahn  -  Verkehrsordnung  (Bek.  v.
29.  Dez.  08.)  1.  (Bek.  v.  9.  Jan.)  258.  (Bek.  v.  19.  Jan)
261.  (Bek.  v.  6.  Febr.)  275.  (Bek.  v.  27.  Febr.)  279.
(Bek.  v.  23.  März)  334.  —  desgl.  der  Anlage  C  (Bek.
v.  1.  April)  337.  (Bek.  v.  1.  Mai)  435.  (Bek.  v.  3.  Juli)
571.  (Bek.  v.  13.  Juli)  769.  (Bek.  v.  28.  Juli)  901.
(Bek.  v.  10.  Sept.)  923.  (Bek.  v.  7.  Okt.)  935.  (Bek.  v.
8.  Dez.)  974.  —  Veröffentlichung  der  neuen  Eisenbahn-Verkehrsordnung
  als  Ersatz  für  die  vom
26.  Oktober  1899  (Bek.  v.  23.  Dez.  08.)  93.

Reichsstempelabgabe  von  Frachturkunden  und
Personenfahrkarten  (G.  v.  15.  Juli  IV  u.  V)  843.

Berichtigung  der  Liste  der  am  Internationalen
Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
beteiligten  Eisenbahnstrecken  (Bek.  v.  5.  Jan.)  209.  —
nene  Liste  (Bek.  v.  3.  März)  280.  —  Änderung  und  Ergänzung
  der  Liste  (Bek.  v.  26.  April)  434.  (Bek.  v.
2.  Juni)  474.  (Bek.  v.  14.  Juni)  513.  (Bek.  v.  16.  Juli)
771.  (Bek.  v.  5.  Nov.)  962.  (Bek.  v.  18.  Dez.)  992.

  

Eisenbahnen  (Forts.)

Änderung  und  Ergänzung  der  Militär-Transport.
  Ordnung  (Bek.  v.  29.  Dez.  08.)  2.  (Bek.  v.
2.  Febr.)  272.  (Bek.  v.  19.  März)  321.  (Bek.  v.  27.  März)
336.  (Bek.  v.  30.  Juni)  543.  (Bek.  v.  28.  Juli)  902.
(Bek.  v.  17.  Sept.)  927.  (Bek.  v.  16.  Okt.)  937.

Änderung  des  Militärtarifs  für  Eisenbahnen
(Bek.  v.  28.  Juli)  902.

Eisenbahnfahrzeuge,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn
(Bek.  v.  23.  Dez.  08.  §  54  zu  2,  B,  3)  114.

Eisenbahn-Verkehrsordnung,  Veröffentlichung  der
neuen  Fassung  an  Stelle  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung
  vom  26.  Oktober  1899  (Bek.  v.  23.  Dez.  08.)  93.

s.  auch  Eisenbahnen.

Eisessig,  Eingangszoll  (G.  v.  15.  Juli  §  106)  684.

Elektrische  Lampen,  Besteuerung  (G.  v.  15.  Juli
Art.  III)  746.  (Bek.  v.  22.  Juli)  880.

Elektrische  Unternehmungen,  Zulassung  der  Aktien
der  Gesellschaft  für  elektrische  Unternehmungen  in  Berlin
zu  Börsentermingeschäften  (Bek.  v.  27.  Dez.)  1000.

Elsaß-  Lothringen,  Bildung  von  Wein  baubezirken
(Bek.  v.  30.  Jan.)  264.  —  Kontrolle  des  Landeshaus.
halts  für  1908  (G.  v.  17.  März)  320.  —  Beitritt  zur

Brausteuergemeinschaft  (G.  v.  15.  Juli  Art.  II)  702.
(G.  v.  15.  Juli  §  59)  791.

Empfänger  von  Expreßgut  im  Eisenbahnverkehre  (Bek.
v.  23.  Dez.  08.  §§  40,  42)  107.  —  desgl.  von  Leichen
(das.  §§  44  bis  46)  109.  —  desgl.  von  lebenden
Tieren  (das.  §  50)  111.  —  von  sonstigem  Eisenbahnfrachtgute
  (das.  §§  56,  60,  65,  69,  70,  72 ff.)
114.

Entleerungsvorrichtungen  bei  Landdampfkesseln
(Bek.  v.  17.  Dez.  08.  §  6)  6.  —  bei  Schiffsdampfkesseln
  (Bek.  v.  17.  Dez.  08.  §  6)  54.

Entschädigung  für  Viehverluste  bei  Viehseuchen  (G.
v.  26.  Juni  §§  66  bis  73)  536.  —  Entschädigung  der
im  Wiederaufnahmeverfabren  freigesprochenen  Personen
  der  Schutztruppen  (Bek.  v.  6.  Nov.  III  zu
§§  465,  468)  961.

Erbschaftssteuer,  Verteilung  zwischen  Reich  und  Bundes.
staaten  (G.  v.  15.  Juli  Art.  1  §  5)  744.

Erfindungen,  Schutz  auf  der  Internationalen  Photographischen
  Ausstellung  zu  Dresden  1909  (Bek.  v.
9.  Jan.)  249.  —  desgl.  auf  der  Internationalen  Luft.
schiffahrt-  Ausstellung  zu  Frankfurt  am  Main  1909
(Bek.  v.  19.  März)  334.  —  desgl.  auf  der  Wanderausstellung
  der  Deutschen  Landwirtschafts  Gesellschaft
zu  Leipzig  1909  (Bek.  v.  12.  Mai)  445.  —  desgl.
        <pb n="1045" />
        12  Sachregister.   1909.

Erfindungen  (Forts.)
auf  der  Deutschen  Brauerei-  Ausstellung  zu  München
1909  (Bek.  v.  18.  Aug.)  917.  —  desgl.  auf  der  Weltausstellung
  in  Brüssel  1910  (Bek.  v.  6.  Okt.)  935.

Erhebungssätze  der  Brausteuer  (G.  v.  15.  Juli  Art.  J,  6)
697.  (G.  v.  15.  Juli  §  6)  775.

Erlaß  der  Brausteuer  (G.  v.  15.  Juli  §  10)  777.

Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge,  Reichsstempelabgabe
(G.  v.  15.  Juli  VI)  847.

Ermäßigungen  der  Reichsstempelabgabe  (G.  v.  15.  Juli
Anl.)  861.

Ermittelung  von  Seuchenausbrüchen  (G.  v.  26.  Juni
§#§  11  bis  16)  523.  —  der  Menge  des  zu  versteuernden
Tabaks  (G.  v.  15.  Juli  89  15  ff.)  799.

Ermittelungsverfahren  in  militärgerichtlichen  Untersuchungen
  gegen  Angehörige  der  Schutztruppen,  Rechtsbeschwerden
  (V.  v.  2.  Nov.  5  5)  944.

Erstattung  von  Fahrgeld  und  Gepäckfracht  bei
Benutzung  pon  Eisenbahnzügen  für  Personenbeförderung
(Bek.  n.  23.  Dez.  08.  5  26)  101.  —  von  Fracht  für
Eisenbahngüter  (das.  8&amp;amp;  70,  71,  88,  94)  126.  —  von
Prozeßkosten  in  Zivilprozessen  (G.  v.  1.  Juni  Art.  11)
477.  —  der  Brausteuer  (E.  v.  15.  Juli  §  10)  777.
—  von  Reichsstempelabgaben  (G.  v.  15.  Juli  55  16,
34,  53,  79)  838.

s.  auch  Entschädigung,  Schadensersatz.

Ersuchungsschreiben  um  Vornahme  von  Prozeßhandlungen
  u.  dergl.  im  internationalen  Verkehre  (Vertr.  v.
17.  Juli  05.  11)  418  (G.  v.  5.  April)  430.

Erzguß,  Beförderung  von  Gegenständen  aus  Erzguß  mit
der  Eisenbahn  (Bek.  v.  23.  Dez.  08.  §  54)  113.

Eschweiler  Bergwerks-Verein,  Julassung  seiner  Anteile
  zu  Börsentermingeschäften  (Bek.  v.  29.  April)  435.
Essen,  Reichsbank  daselbst  ist  Abrechnungsstelle  für  den
Scheckverkehr  (Bek.  v.  4.  Dez.)  969.
Essenzen,  Eingangszoll  (G.  v.  15.  Juli  §  106)  684.
Essig,  Befreiung  von  der  Verbrauchsabgabe  für
Branntwein  zur  Essigbereitung  (G.  v.  15.  Juli  §  3)  662.
—  Eingangszoll  für  wohlriechenden  Essig  (G.  v.
15.  Juli  §106)  684.  —  Besteuerung  der  Essigbereitung
(G.  v.  15.  Juli  Art.  I,  4)  696.  (G.  v.  15.  Juli  8  4)  775.
Essigsäure,  Eingangszoll  (G.  v.  15.  Juli  §  106)  684.
—  Verbrauchsabgabe  (das.  8§  110  u.  141  bis  143)  685.
Etikettierung  von  Wein  (G.  v.  7.  April  §  6)  394.
Expeditionskorps,  Ostasiatisches,  Auflösung  (G.  v.
4.  April  §  6)  346.

1909.

Explosion,  Beförderung  von  explosionsgefährlichen  Gegenständen
  mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.  23.  Dez.  08.
6##25,  54,  60)  103.

Expreßgut,  Beförderung  im  Eisenbahnverkehre  (Bek.  v.
23.  Dez.  08.  85  40  bis  43)  107.

Extrakte,  Eingangszoll  (G.  v.  15.  Juli  §  106)  684.

Extrazüge  der  Eisenbahn  (Bek.  v.  23.  Dez.  O8.  8  4)  55.

F.

Fabrik  gilt  als  Betriebsstätte  im  Sinne  des  Doppelsteuergesetzes
  (G.  v.  22.  März  Art.  1  III)  330.  (G.
v.  22.  März  §  3)  332.  —  Zulassung  von  Börsentermingeschäften
  in  Anteilen  von  Fabrikunternehmungen
  (Bek.  v.  29.  April)  435.  (Bek.  v.  27.  Dez.)  1000.

Fabrikschild  an  Landdampfkesseln  (Bek.  v.  17.Dez.08.
8  11)  9.  —  an  Schiffsdampfkesseln  (Bek.  v.
17.  Dez.  08.  8  11)  58.

Fahrerlaubnis  für  Kraftfahrzeuge  (G.  v.  3.  Mai)  437.

Fahrkarten  zur  Benutzung  der  Eisenbahnen  (Bek.  v.
23.  Dez.  08.  12  bis  16,  19  bis  21,  26,  32,  34,
45)  97.  —  Reichsstempelabgabe  davon  (G.  v.  15.  Juli
V)  845.

Fahrlässigkeit,  grobe,  Schadensersatz  der  Eisenbahn
(Bek.  v.  23.  Dez.  08.  §.95)  142.

Fahrpläne  der  Eisenbahnen,  Veröffentlichung  (Bek.  v.
23.  Dez.  08.  8#§  4  u.  10)  94.

Fahrpreise  auf  den  Eisenbahnen  (Bek.  v.  23.  Dez.  08.
§§  12  u.  13)  97.  —  Fahrpreiszuschläge  (das.  §§  16,
27)  97.  —  Fahrpreiserstattung  (das.  §§  11,  20,  21,
26)  96.

Fahrräder,  Beförderung  als  Reisegepäck  auf  Eisenbahnen
(Bek.  v.  23.  Dez.  08.  5  32  zu  7)  104.

Fahrscheine,  Reichsstempelabgabe  davon  (G.  v.  15.  Juli
V)  845.

Fahrtunterbrechung  auf  Eisenbahnen  (Bek.  v.  23.Dez.  08.
565  25  u.  26)  101.

Fahrzeuge,  Beförderung  als  Reisegepäck  auf  der  Eisenbahn
  (Bek.  v.  23.  Dez.  08.  88§  32,  34,  35,  37)  104.

Fälligkeit  der  Verbrauchsabgabe  für  Branntwein  (6.
v.  15.  Juli  §  5)  662.  —  desgl.  der  Betriebsauflage
(das.  §  50)  673.  —  desgl.  der  Brausteuer  (G.  v.
15.  Juli  §  8)  777.  —  desgl.  des  Zollzuschlags  für
Tabakblätter  (G.  v.  15.  Juli  Art.  I,  1  519)  706.  (G.
v.  15.  Juli  §  2)  794.
        <pb n="1046" />
        Sachregister.   1909.   13

Fälschung  von  Steuerzeichen  für  die  Leuchtmittelsteuer
(G.  v.  15.  Juli  Art.  III  §§  23  ff.)  753.  (G.  v.  15.  Juli
§§  23  ff.)  886.

Faserstoffe,  Verbot  der  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter
  bei  ihrer  Bearbeitung  (Bek.  v.  8.  Dez.)  969.

Fässer,  Eichung  (Bek.  v.  3.  Aug.  Art.  II)  924.

Faßlagerbuch  für  Weinkellereien  (Bek.  v.  9.  Juli  Anl.  5)
561.

Fäulnis,  bedingungsweise  Zulassung  fäulnisfähiger  Stoffe
zur  Eisenbahnbeförderung  (Bek.  v.  23.  Dez.  08.  §§  54,
60  und  Anl.  CVI)  113.  (Bek.  v.  1.  April)  344.

Faustpfand  für  Darlehne  der  Reichsbank  (G.  v.  1.  Juni
Art.  6)  517.

Fehlergrenzen  bei  der  Eichung  (Bek.  v.  3.  Aug.  Art.  8,
10,  12  IV,  14)  924.

Feriensachen  im  Prozeßverfahren  (G.  v.  1.  Juni  Art. I,
10)  476.

Festnahme,  vorläufige,  im  strafgerichtlichen  Verfahren
gegen  Angehörige  der  Schutztruppen  (Bek.  v.  6.  Nov.
III  zu  §  180)  957.

Festtage,  Nichtannahme  von  Tieren  an  Festtagen  zur
Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.  23.  Dez.  08.
§  48  zu  2)  111.  —  desgl.  von  gewöhnlichem  Frachtgute
  (das.  §  63)  122.  —  Ablieferung  von  Eisen
bahngut  an  Sonn.  und  Festtagen  und  Berücksichtigung
dieser  Tage  bei  Berechnung  der  Lieserfristen  (das.  §§  75,
79,  80)  130.

Festungsanlagen  in  Borkum,  Thorn  und  Swinemünde
(Bek.  v.  4.  Juli)  571.  —  bei  Neubreisach  und  an  der
Masurischen  Seenkette  (Bek.  v.  22.  Juli)  892.  —  bei
Hüningen  und  Neuenburg  (Bek.  v.  28.  Sept.)  933.

Feuerwerkskörper,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn
(Bek.  v.  23.  Dez.  08.  §  54  und  Anl.  Cl c)  113.  (Bek.
v.  1.  April)  342.  (Bek.  v.  13.  Juli)  771.  (Bek.  v.
28.  Juli)  901.

Feuerzüge  von  Landdampfkesseln  (Bek.  v.  17.  Dez.  08.
§  3)  5.  —  von  Schiffsdampfkesseln  (Bek.  v.
17.  Dez.  08.  §  3)  52.

Finanzen,  Änderungen  im  Finanzwesen  (G.  v.  15.  Juli)
743.

Fischkonserven,  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  in
Betrieben  zur  Herstellung  von  Fischkonserven  (Bek.
v.  25.  Nov.)  966.

Flußeisen  zum  Bau  von  Landdampfkesseln  (Bek.
v.  17.  Dez.  08.  Anl.  I,  dritter  Teil)  24.  —  desgl.  für
Schiffsdampfkessel  (Bek.  v.  17.  Dez.  08.  Anl.  1,
dritter  Teil)  70.

  

Flüssigkeiten,  brennbare,  bedingungsweise  Zulassung  zur
Eisenbahnbeförderung  (Bek.  v.  23.  Dez.  08.  §§  54,  60
und  Anl.  CIII)  113.  (Bek.  v.  1.  April)  343.  (Bek.  v.
7.  Okt.)  936.

Früssigkeitsmaße,  Eichung  (Bek.  v.  3.  Aug.  Art.  I)  924.

Frachtbriefe  bel  Beförderungen  im  Eisenbahnverkehre
(Bek.  v.  23.  Dez.  08.  §§  47,  48,  55  ff.)  110.  —  Frachtbriefduplikat
  (das.  §  56  zu  1,  h,  §  58  zu  6,  §§  61,  64,
69,  72  bis  74,  99)  115.  —  Formulare  zu  Frachtbriefen
  (das.  §  55  und  Anl.  D  u.  E)  114.  —  Reichsstempelabgabe
  davon  (G.  v.  15.  Juli  IV)  843.

Frachtgeld  für  Beförderungen  im  Eisenbahnverkehre
(Bek.  v.  23.  Dez.  08.  §  44  zu  7,  §  48  zu  11,  §§  68  bis
70)  109.  —  Vorausbezahlung  (das.  §§  44,  48,
69)  109.  —  Nebengebühren  und  Auslagen
(das.  §  68)  125.  —  Frachtgelderstattung  (das.
§§  70,  71,  88,  94)  126.  —  Frachtzuschläge  (daf.
§§  44,  60,  66)  109.  —  Verjährung  der  Ansprüche
wegen  unrichtiger  Frachtberechnung  (das.  §  71)  127.

Frachtgüter,  Beförderung  auf  der  Eisenbahn  (Bek.  v.
23.  Dez.  08.  §§  53  ff.)  112.

Frachturkunden,  Reichsstempelabgabe  (G.  v.  15.  Juli
IV)  843.

Frachtvertrag  zwischen  dem  Absender  und  der  Eisenbahn
  über  Güterbeförderung  (Bek.  v.  23.  Dez.  08.
§§    61,  64,  74,  76,  82,  88,  96,  97,  99,  100)  120.

Frankfurt  a.  M.,  Schutz  von  Erfindungen  usw.  auf
der  Internationalen  Luftschiffahrt.  Ausstellung  daselbst
1909  (Bek.  v.  19.  März)  334.

Frankreich,  neue  Liste  der  am  Internationalen  Übereinkommen
  über  den  Eisenbahn  frachtverkehr  beteiligten
  Eisenbahnstrecken  (Bek.  v.  3.  März)  286.  292.
294.  297.  303.  —  Internationales  Abkommen  über  den
Zivilprozeß  vom  17.  Juli  1905  (Bek.  v.  24.  April)  409.

Frauenabteile  in  den  Eisenbahnwagen  (Bek.  v.  23.  Dez.
08.  §  18)  99.

Freiheitsstrafen,  Umwandlung  von  Geldstrafen  in
Freiheitsstrafen  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  das
Branntweinsteuergesetz  (G.  v.  15.  Juli  §  135)  691.
—  desgl.  gegen  das  Brausteuergesetz  (G.  v.  15.  Juli
§  53)  790.  —  desgl.  gegen  das  Tabaksteuergesetz
(G.  v.  15.  Juli  §  53)  811.  —  desgl.  gegen  das  Leuchtmittelsteuergesetz
  (G.  v.  15.  Juli  Art.  III  §  29)  754.
(G.  v.  15.  Juli  §  29)  887.  —  desgl.  gegen  das  Zündwarensteuergesetz
  (G.  v.  15.  Juli  Art.  IV  §§  32  u.  33)
764.  (G.  v.  15.  Juli  §§  32  u.  33)  822.

Verbot  der  Umwandlung  einer  Geldstrafe  in  eine
Freiheitsstrafe  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  das
        <pb n="1047" />
        14  Sachregister.   1909.

Freiheitsstrafen  (Forts.)

Wechselstempelgesetz  (G.  v.  4.  März  Art.  1,  VII)
306.  (G.  v.  4.  März  §  21)  314.  (G.  v.  15.  Juli  §  22)
830.  —  desgl.  gegen  das  Reichsstempelgesetz  (G.
v.  15.  Juli  §  98)  858.

Freisprechung,  Entschädigung  der  im  Wiederaufnahmeverfahren
  freigesprochenen  Personen  der  Schutztruppen
(Bek.  v.  6.  Nov.  III  zu  §§  465,  468)  961.

Freizügigkeit,  Einführung  des  Gesetzes  darüber  vom
1.  November  1867  in  Helgoland  (B.  v.  29.  März)  335.

Freundschaftsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche
und  Venezuela  (Vertr.  v.  26.  Jan.)  919.

Fristen  für  Inkrafttreten  von  Tarifbestimmungen  im
Eisenbahnverkehre  (Bek.  v.  23.  Dez.  08.  §  6)  95.
—  für  Auflieferung  und  Auslieferung  von  Reisegepäck
    (das.  §§  32,  34)  104.  —  desgl.  für  Anmeldung
und  Zuführung  von  Expreßgut  (das.  §  43)  108.  —
desgl.  für  die  Auflieferung  und  Auslieferung  von
Leichen  (das.  §§  44,  46)  108.  —  desgl.  für  die  Auflieferung,
  Beförderung  und  Auslieferung  von  lebenden
Tieren  (das.  §§  48,  50,  51)  110.  —  desgl.  bei
sonstigem  Eisenbahngute  (das.  §§  63,  65,  73,  75,
78,  79,  80,  81,  94,  97,  98)  122.

Fristen  bei  den  Prüfungen  der  Seemaschinisten
(Bek.  v.  7.  Jan.)  210.  —  bei  Entrichtung  des  Wechsel.
stempels  (G.  v.  4.  März)  305.  (Bek.  v.  10.  März)
310.  (G.  v.  15.  Juli)  740.  (Bek.  v.  21.  Juli)  825.
—  für  Beschwerden  über  Verletzung  der  Bestimmungen  des
Doppelsteuergesetzes  (G.  v.  22.  März  Art.  1,  V)
330.  (G.  v.  22.  März  §  6)  333.  —  bei  Verstößen
gegen  das  Gesetz  über  den  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen
  (G.  v.  3.  Mai)  437.  —  desgl.  bei  Sicherung
von  Bauforderungen  (G.  v.  1.  Juni)  449.  —  desgl.
für  die  Fälligkeit  und  Stundung  der  Brausteuer
(G.  v.  15.  Juli  Art.  I,  6)  699.  (G.  v.  15.  Juli  §  8)
777.  —  desgl.  für  die  Anzeige  der  Brauereiräume
und  -gefäße  (G.  v.  15.  Juli  §  14)  778.  —  desgl.
für  die  Anmeldung  von  Tabakpflanzungen  (G.  v.
15.  Juli  §  12)  799.  —  besgl.  für  Versteuerung  ausländischer
  Wertpapiere  (G.  v.  15.  Juli  §  2)  834.
—  desgl.  für  Entrichtung  der  Reichsstempelabgabe  bei
Grundstücksübertragungen  (G.  v.  15.  Juli  §  83)
853.  —  desgl.  zur  Beschreitung  des  Rechtswegs  in
Reichsstempelabgabesachen  (G.  v.  15.  Juli  §  94)
857.  —  Frist  für  die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen
Stand  im  strafgerichtlichen  Verfahren  gegen  Militärpersonen
  der  Schutztruppen  (B.  v.  2.  Nov.  §  16)  948.

s.  auch  Lieferfrist,  Verjährung.



Führer  von  Kraftfahrzeugen  (G.  v.  3.  Mal  I)  437.
—  Führerschein  (das.  §§  2  bis  4,  24)  437.  —  Haftpflicht
  (das.  §§ 7  ff.)  439.

Füllstrich  bei  Schankgefäßen  für  Bier  (G.  v.  24.  Juli)
891.

Funkentelegraphie,  Betrieb  von  Telegraphenanlagen
auf  fremden  Schiffen  in  deutschen  Hoheitsgewässern  (Bek.
v.  12.  Dez.)  977.

Funktionszulagen  der  mit  richterlichen  Geschäften  betrauten
  Schutzgebietsbeamten  (G.  v.  4.  April)  389.

G.

Gartenbau,  Gestattung  der  Einfuhr  von  Gegenständen
des  Gartenbaues  über  das  Zollamt  Rothwasser  (Bek.  v.
30.  Sept.)  934.

Gas,  Beförderung  von  Wasserstoffgas  mit  der  Eisen.
bahn  (Bek.  v.  29.  Dez.  08.)  2.  —  desgl.  von  verdichteten
  und  verflüssigten  Gasen  (Bek.  v.
23.  Dez.  08.  §  54  und  Anl.  CI d)  113.  (Bek.  v.
1.  April)  342.  (Bek.  v.  10.  Sept.)  923.  (Bek.  v.
7.  Okt.)  936.  (Bek.  v.  8.  Dez.)  974.

Besteuerung  der  Beleuchtungsmittel  (G.  v.  15.  Juli
Art.  III)  746.  (Bek.  v.  22.  Juli)  880.  —  Eichung
von  Meßwerkzeugen  fär  chemische  und  physikalische
Gasbestimmungen  (Vek.  v.  3.  Aug.  Art.  14,  B)  924.

Gebäude,  Besteuerung  (G.  v.  22.  März  Art.  1,  III)
330.  —  Sicherung  von  Bauforderungen  (G.  v.
1.  Juni)  449.

Gebrauchsmuster,  gegenseitiger  Rechtsschutz  zwischen
Deutschland  und  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika
(Vertr.  v.  23.  Febr.)  895.

Gebühren  für  Zustellungen  usw.  im  internationalen
Verkehre  (Vertr.  v.  17.  Juli  05.  Art.  7,  16)  417.  (G.
v.  5.  April)  430.  —  Abänderung  der  Bestimmungen
über  Gebühren  in  bürgerlichen  Rechtsstreitig.
keiten  (G.  v.  1.  Juni  Art.  III,  1  bis  6)  493.  —
desgl.  über  Gebühren  der  Rechtsanwälte  in  bürgerlichen
  Rechtsstreitigkeiten  (das.  Art.  IV,  1  bis  14)  495.
—  Gebühren  für  Zeugen  und  Sachverständige  im  straf.
gerichtlichen  Verfahren  gegen  Angehörige  der  Schutztruppen
  (Bek.  v.  6.  Nov.  III  zu  §§  205,  208)  958.

Gebührenordnung  für  Rechtsanwälte,  Änderung  (G.  v.
1.  Juni)  475.

Gefängnis  als  Strafe  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die
Vorschriften  über  den  Handel  mit  südwestafrikanischen
Diamanten  (B.  v.  16.  Jan.)  271.  —  desgl.  gegen  das
        <pb n="1048" />
        Sachregister.   1909.   15

Gefängnis  (Forts.)
Weingesetz  (G.  v.  7.  April  §§  26  ff.)  399.  —  desgl.
gegen  das  Verbot  der  Ausfuhr  von  Angoraziegen
aus  Deutsch-  Südwestafrika  (B.  v.  15.  Febr.)  403.  —
desgl.  von  Straußen  und  Straußeneiern  (B.  v.
15.  Febr.)  404.  —  desgl.  gegen  das  Gesetz  über  den
Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen  (G.  v.  3.  Mai  III)
442.  —  desgl.  gegen  das  Gesetz  über  die  Sicherung
von  Bauforderungen  (G.  v.  1.  Juni)  449.  —  desgl.
gegen  das  Gesetz  gegen  den  unlauteren  Wettbewerb
(G.  v.  7.  Juni)  499.  —  dezgl.  gegen  das  Vlehseuchengesetz
  (G.  v.  26.  Juni  §§  74  bis  77)  539.  —
desgl.  gegen  das  Branntweinsteuergesetz  (G.  v.
15.  Juli  §§  111  f.)  686.  —  desgl.  gegen  das  Brausteuergesetz

  (G.  v.  15.  Juli  §§  45  ff..)  788.  —  desgl.
gegen  das  Tabaksteuergesetz  (G.  v.  15.  Juli  Art.  I,  1
§  1  i)  710.  (G.  v.  15.  Juli  §§  10,  41  ff.)  798.—  desgl.
gegen  das  Leuchtmittelsteuergesetz  (G.  v.  15.  Juli
Art.  III  §§  19  ff.)  752.  (G.  v.  15.  Juli  §§  19  ff.)  885.
—  desgl.  gegen  das  Zündwarensteuergesetz  (G.  v.
15.  Juli  Art.  IV  §  29)  763.  (G.  v.  15.  Juli  §  29)  821.

Gefäße  für  den  Brauereibetrieb,  Anzeigepflicht  (G.  v.
15.  Juli  §  14)  778.

Geflügelcholera,  Anzeigepsticht  (G.  v.  26.  Juni  §  10)
523.

Gehalt  und  Zulagen  der  Reichsbeamten  (6.  v.
15.  Juli  §§  1  bis  13)  573.  —  desgl.  der    Offiziere

(das.  §§  14  bis  23)  577.  —  desgl.  der  Unteroffiziere

(das.  §§  24  bis  27)  579.

Gelbfieber,  Ratifzierung  des  internationalen  Übereinkommens
  über  Maßregeln  gegen  Gelbfieber  usw.  vom
3.  Dezember  1903  durch  Spanien  (Bek.  v.  8.  März)
318.  —  Beitritt  des  Australischen  Bundes  zur
Übereinkunft  (Bek.  v.  26.  Mail)  468.  —  Austritt  der
niederländischen  Kolonien  in  Westindien  (Bek.
v.  7.  Juni)  512.  —  Beitritt  von  Britisch--Indien
(Bek.  v.  15.  Juni)  514.  —  desgl.  von  Mexiko  (Bek.
v.  8.  Juli)  769.

Geld  und  Papiere  mit  Geldwert,  Beförderung  auf
der  Eisenbahn  (Bek.  v.  23.  Dez.  08.  §  54  zu  2,  B  1)
113.  —  ausländisches  Geld  als  Zahlungsmittel  im
Eisenbahnverkehre  (das.  §  9)  95.

Geldforderungen,  Änderung  der  Bestimmungen  über
Zwangsvollstreckung  wegen  Geldforderungen  (G.  v.  1.  Juni
Art.  II,  53)  492.

Geldstrafen  bei  Reisen  auf  der  Eisenbahn  ohne  gültige
Fahrkarte  (Bek.  v.  23.  Dez.  08.  §  16)  98.  —  bei
Mitnahme  von  Hunden  in  die  Personenzüge  ohne  vor-

  

Geldstrafen  (Forts.)

schriftsmäßigen  Ausweis  (das.  §  27)  102.  —  für  unrichtige
  Bezeichnung  bei  Auflieferung  von  Leichen  im
Eisenbahnverkehre  (das.  §  44)  109.  —  für  unrichtige
Angabe  des  Inhalts  usw.  bei  gewöhnlichem  Frachtgut
  (das.  §  60)  118.  —  bei  Zuwiderhandlungen  gegen
die  Vorschriften  über  den  Markthandel  mit  Schlachtvieh
  (G.  v.  8.  Febr.)  270.  —  desgl.  über  den
Handel  mit  südwestafrikanischen  Diamanten  (V.
v.  16.  Jan.)  271.  —  desgl.  bei  Zuwiderhandlungen
gegen  das  Wechselstempelgesetz  (G.  v.  4.  März)
305.  (Bek.  v.  10.  März)  310.  (G.  v.  15.  Juli)  740.
(Bek.  v.  21.  Juli)  825.  —  desgl.  gegen  das  Weingesetz
  (G.  v.  7.  April  §§  26  ff.)  399.  —  Geldstrafe
für  Ausfuhr  von  Angoraziegen  aus  Deutsch-  Südwestafrika
  (B.  v.  15.  Febr.)  403.  —  desgl.  von
Straußen  und  Straußeneiern  (B.  v.  15.  Febr.)
404.  —  Geldstrafen  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  das
Gesetz  über  den  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen  (G.  v.
3.  Mai  §§  21  ff.)  442.  —  desgl.  gegen  das  Gesetz  über
die  Sicherung  von  Bauforderungen  (G.  v.  1.  Juni)
449.  —  desgl.  gegen  das  Gesetz  gegen  den  unlauteren
Wettbewerb  (G.  v.  7.  Juni)  499.  —  desgl.  gegen
das  Viehseuchengesetz  (G.  v.  26.  Juni  §§  74  bis  77)
539.  —  desgl.  gegen  das  Branntweinsteuergesetz
(G.  v.  15.  Juli  §  111)  686.  —  desgl.  gegen  das
Brausteuergesetz  (G.  v.  15.  Juli  Art.  I,  13  ff.)  700.
(G.  v.  15.  Juli  §§  38  ff.)  785.  —  desgl.  gegen  das
Tabaksteuergesetz  (G.  v.  15.  Juli  Art.  I,  1  §  1i)
710.  (G.  v.  15.  Juli  §§  10,  41  ff.)  798.  —  desgl.
gegen  das  Reichsstempelgesetz  (G.  v.  15.  Juli)  833.
—  besgl.  gegen  dast  Leuchtmittelsteuergesetz  (G.
v.  15.  Juli  Art.  III  §§  19,  20,  24  ff.)  752.  (G.  v.
15.  Juli  §§  19,  20,  24  ff.)  885.  —  desgl.  gegen  das
Zündwarenstenergesetz  (G.  v.  15.  Juli  Art.  IV
§§  27  ff.)  763.  (G.  v.  15.  Juli  §§  27  ff.)  820.  —  desgl.
für  zollwidrige  Verwendung  von  Gerste  als  Malzgerste
  (G.  v.  3.  Aug.)  899.

Geltungsbereich  des  Brausteuergesetzes  (G.  v.  15.  Juli,
Einleitung)  773.

Gemälde,  Beförderung  auf  der  Eisenbahn  (Bek.  v.
23.  Dez.  08.  §  54  zu  2,  B  1)  113.

Gemarkung  des  Weines  als  Herkunftsbezeichnung  (G.  v.
7.  April  §  6)  394.

Gemeinde,  Abgabenerhebung  von  Bier  für  Rechnung
von  Gemeinden  (G.  v.  15.  Juli  Art.  I,  16  a)  701.  (G.
v.  15.  Juli  §§  58)  791.  —  Mitwirkung  der  Gemeinde-
        <pb n="1049" />
        16  Sachregister.   1909.

Gemeinde  (Forts.)
behörden  bei  Festsetzung  der  Unterlagen  für  Tabaksteuern
  (G.  v.  15.  Juli  §  16).  799.

Gemüse,  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  in  Betrieben

zur  Herstellung  von  Gemüse-  und  Obstkonserven  und
-präserven  (Bek.  v.  25.  Nov.)  965.

Genehmigung,  Urkunde  über  die  Genehmigung  zur  Anlegung
  von  Landdampfkesseln  (Bek.  v.  17.  Dez.  08.
Anl.  VI)  49.  —  desgl.  von  Schiffsdampfkesseln
(Bek.  v.  17.  Dez.  08.  Anl.  6)  90.

Genossenschaftsmühlen  in  Brauereibetrieben  (G.  v.
15.  Juli  §  32)  784.

Gepäck,  Beförderung  von  Reisegepäck  auf  der  Eisenbahn
(Bek.  v.  23.  Dez.  08.  §§  30  bis  39)  103.

Gepäckschein  über  Reisegepäck  im  Eisenbahnverkehre
(Bek.  v.  23.  Dez.  08.  §§  32,  34)  104.  —  Beförderung

von  Expreßgut  auf  Gepäckschein  (das.  §§  40,  41)  108.

Gepäckträger  auf  Eisenbahnstationen  (Bek.  v.  23. Dez. 08.
§  38)  107.

Geräte,  ärztliche,  auf  Kauffahrteischiffen  (Bek.  v.  21.  Mai)
447.

Gerichte,  Ersuchungsschreiben  im  internationalen  Verkehre
(Vertr.  v.  17.  Juli  05.  II)  418.  (G.  v.  5.  April)  430.

Gerichtliche  Urkunden,  Zustellung  im  internationalen
Verkehre  (Vertr.  v.  17.  Juli  05.  1)  414.  (G.  v.  5.  April)
430.

Gerichtsherren  im  Strafverfahren  gegen  Angehörige
der  Schutztruppen  (B.  v.  2.  Nov.  §§  3  u.  4)  943.

Gerichtskosten  im  internationalen  Verkehre  (Vertr.  v.
17.  Juli  05.  III)  421.  (G.  v.  5.  April)  430.

Gerichtskostengesetz,  Änderungen  (G.  v.  1.  Juni)  475.

Gerichtsoffiziere  im  Strafverfahren  gegen  Angehörige
der  Schutztruppen  (B.  v.  2.  Nov.)  943.  (Bek.  v.  6.  Nov.)
954.

Gerichtsschreiber,  Zuständigkeit  für  die  Besorgung
der  Zustellungen  im  internationalen  Verkehre  (G.  v.
5.  April  §  1)  430.

Gerichtsverfassungsgesetz,  Änderung  (G.  v.  1.  Juni)
475.

Gerste,  zollwidrige  Verwendung  als  Malzgerste  (G.  v.
3.  August)  899.

Gesandte,  Gehalt  und  Zulagen  der  gesandtschaftlichen
Beamten  (G.  v.  15.  Juli  § 1)  573.

Geschäft,  Gesetz  gegen  den  unlauteren  Wettbewerb  (G.
v.  7.  Juni)  499.

Geschäftsgeheimnisse,  Verrat  (G.  v.  7.  Juni  §  17)  504.

Geschäftsvermittler,  Buch  dafür  im  Weinhandel  (Bek.
v.  9.  Juli  Anl.  7)  565.



Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,  Besteuerung
der  an  Aufsichtsratsmitglieder  zahlbaren  Vergütung
(G.  v.  15.  Juli  VII)  850.

Getreide,  börsenmäßiger  Zeithandel  in  Getreide  an  der
Produktenbörse  zu  Danzig  (Bek.  v.  24.  Dez.)  993.
—  desgl.  zu  Mannheim  (Bek.  v.  27.  Dez.)  997.

Gewerbe,  Besteuerung  (G.  v.  22.  März  Art.  1,  III)
330.  (G.  v.  22.  März  §  3)  332.  —  Abkommen  zwischen
dem  Deutschen  Reiche  und  den  Vereinigten  Staaten  von
Amerika,  betreffend  den  gegenseitigen  gewerblichen  Rechts.
schutz  (Vertr.  v.  23.  Febr.)  895.

Gewerbebetrieb,  Besteuerung  (G.  v.  22.  März  Art.  1,  111)
330.  (G.  v.  22.  März  §  3)  332.

Gewerbeordnung,  Erlaß  allgemeiner  polizeilicher  Bestimmungen
  über  die  Anlegung  von  Landdampfkesseln
  (Bek.  v.  17.  Dez.  08.)  3.  —  desgl.  von
Schiffsdampfkesseln  (Bek.  v.  17.  Dez.  08.)  51.  —
desgl.  von  Vorschriften  über  den  Befähigungsnachweis
und  die  Prüfung  der  Maschinisten  auf  Seedampfschiffen
  der  deutschen  Handelsflotte  (Bek.  v.  7.  Jan.)
210.  —  Änderung  der  Wandergewerbescheine
(Bek.  v.  13.  Jan.)  259.  —  Einrichtung  und  Betrieb
von  Steinbrüchen  und  Steinhauereien  (Steinmetzbetrieben)
  (Bek.  v.  31.  Mai)  471.  (Bek.  v.  8.  Dez.)
971.  —  desgl.  von  Anlagen  zur  Verarbeitung  der
Thomasschlacke  (Bek.  v.  3.  Juli)  543.  (Bek.  v.
17.  Dez.)  978.  —  Änderung  der  Vorschriften  über  den
Befähigungsnachweis  und  die  Prüfung  der  Seeschiffer
und  Seesteuerleute  auf  deutschen  Kauffahrteischiffen
vom  16.  Januar  1904  (Bek.  v.  24.  Juli)  892.  —  Beschäftigung
  von  Arbeiterinnen  in  Betrieben  zur  Herstellung
  von  Gemüse.  und  Obstkonserven  (Bek.  v.
25.  Nov.)  965.  —  desgl.  von  Fischkonserven  (Bek.
v.  25.  Nov.)  966.  —  desgl.  von  Zichorie  (Bek.  v.
25.  Nov.)  968.  —  desgl.  von  jugendlichen  Arbeitern
bei  der  Bearbeitung  von  Faserstoffen,  Tierhaaren,
Abfällen  oder  Lumpen  (Bek.  v.  8.  Dez.)  969.

Gewerbliche  Brennereien,  Begriff  (G.  v.  15.  Juli
§  13)  664.

Gewerbliche  Leistungen,  Beachtung  der  Vorschriften
des  Gesetzes  gegen  den  unlauteren  Wettbewerb  (G.  v.
7.  Juni)  499.

Gewerbliches  Eigentum,  Beitritt  Serbiens  zur  Brüsseler
Zusatzakte  vom  14.  Dezember  1900,  betreffend  die  Abänderung
  der  Übereinkunft  zum  Schutze  des  gewerblichen
Eigentums,  vom  20.  März  1883  (Bek.  v.  21.  Sept.)  926.

Gewicht,  Gewichtsfestsetzung  beim  Markthandel  mit
Schlachtvieh  (G.  v.  8.  Febr.)  269.  —  Gewicht  der
        <pb n="1050" />
        Sachregister.   1909.   17

Gewicht  (Forts.)
Reichsmünzen  (G.  v.  1.  Juni  §  3)  508.  —  Passiergewicht
  der  Goldmünzen  (das.  §  11)  509.  —  Steuerpflichtiges
  Gewicht  der  Braustoffe  zur  Bierbereitung
(G.  v.  15.  Juli  §  5)  775.  —  desgl.  des  inländischen
Tabaks  (G.  v.  15.  Juli  Art.  I,  2  bis  4)  710.  (G.  v.
15.  Juli  §§  11  ff.)  798.

Gewinnanteile  von  Aussichtsratsmitgliedern,  ihre  Besteuerung
  (G.  v.  15.  Juli  VII)  850.

Gewinnanteilscheinbogen,  Reichsstempelabgabe  (G.  v.
15.  Juli  Art.  3a)  731.  (G.  v.  15.  Juli  1)  833.  —
Tarifsätze  dazu  (G.  v.  15.  Juli  Art.  I,  1)  717.  (G.  v.
15.  Juli  Anl.)  864.

Gift,  bedingungsweise  Zulassung  von  giftigen  Stoffen  zur
Eisenbahnbeförderung  (Bek.  v.  23.  Dez.  08.  §§  54,  60
und  Anl.  CIV)  113.  (Bek.  v.  1.  April)  343.

Gläubiger,  Sicherung  von  Bauforderungen  (G.  v.
1.  Juni)  449.

Glühkörper  für  Gas-,  Spiritus-,  Petroleum-  und  ähnliche

  Glühlampen,  Besteuerung  (G.  v.  15.  Juli  Art.  III)
746.  (Bek.  v.  22.  Juli)  880.

Glühlampen,  Besteuerung  (G.  v.  15.  Juli  Art.  III)  746.
(Bek.  v.  22.  Juli)  880.

Goldmünzen,  Ausprägung,  Soll-  und  Passiergewicht,
Beschaffenheit  usw.  (G.  v.  1.  Juni)  507.

Gold-  und  Silberbarren,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn
  (Bek.  v.  23.  Dez.  08.  §  54  zu  2,  B  1)  113.

Gouvernementsangehörige  in  den  Schutzgebieten,
Wohnung  und  Mietsentschädigung  (G.  v.  4.  April)  389.

Gouverneur  von  Deutsch-Südwestafrika,  Vermittelung  bei
Verwertung  der  südwestafrikanischen  Diamanten
(B.  v.  16.  Jan.)  270.  —  Mitwirkung  beim  straf.
gerichtlichen  Verfahren  gegen  Militärpersonen  der
Schutztruppen  (B.  v.  2.  Nov.)  943.  (Bek.  v.  6.  Nov.)
954.

Großbritannien,  Beitritt  von  Britisch-Indien  zur
internationalen  Übereinkunft  über  Maßregeln  gegen  Pest,
Cholera  und  Gelbfieber  vom  3.  Dezember  1903
(Bek.  v.  15.  Juni)  514.  —  Handelsbeziehungen
zum  Britischen  Reiche  (G.  v.  13.  Dez.)  979.  (Bek.  v.
22.  Dez.)  980.

Grundbesitz,  Besteuerung  (G.  v.  22.  März  Art.  1,  III)
330.  (G.  v.  22.  März  §  3)  332.

Grundkapital  der  Reichsbank  (G.  v.  1.  Juni)  515.

Grundstücke,  Besteuerung  (G.  v.  22.  März  Art.  1,  111)
330.  (G.  v.  22.  März  §  3)  332.  —  Reichsstempelabgabe
  bei  Grundstücksübertragungen  (G.  v.  15.  Juli
Art.  4)  734.  (G.  v.  15.  Juli  IX)  852.  —  Tarifsätze
Reichs-Gesetzbl.  1909.

  

Grundstücke  (Forts.)
dazu  (G.  v.  15.  Juli  Art.  2)  725.  (G.  v.  15.  Juli
Anl.)  875.

Güter,  Beförderung  auf  der  Eisenbahn  (Eisenb.-Verkehrsordnung
  v.  23.  Dez.  08.)  93.  —  Beförderung  von
Handgepäck  (das.  §§  28,  29)  102.  —  desgl.  von
Reisegepäck  (das.  §§  30  bis  39)  103.  —  desgl.  von
Expreßgut  (das.  §§  40  bis  43)  107.  —  desgl.  von
Leichen  (das.  §§  44  bis  47)  108.  —  desgl.  von
lebenden  Tieren  (das.  §§  48  bis  52  und  Anl.  B)
110.  —  desgl.  von  sonstigen  Gütern  (das.  §§  53  bis
100)  112.  —  von  der  Beförderung  ausgeschlossene
oder  nur  bedingungsweise  zur  Beförderung  zugelassene
  Gegenstände  (das.  §§  29,  54,  60)  103.

H.

Haarfärbemittel,  Eingangszoll  (G.  v.  15.  Juli  §  106)
684.

Hafer,  Zeithandel  darin  an  der  Produktenbörse  zu
Danzig  (Bek.  v.  24.  Dez.)  993.  —  desgl.  zu  Mannheim
  (Bek.  v.  27.  Dez.)  997.

Haft  als  Strafe  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften
  über  den  Markthandel  mit  Schlachtvieh  (G.
v.  8.  Febr.  §  3)  270.  —  Personalhaft  in  Zivil-  und
Handelssachen  im  internationalen  Verkehre  (Vertr.  v.
17.  Juli  05.  V)  425.

Haftpflicht  s.  Haftung.

Haftung  der  Eisenbahn  für  ihre  Leute  (Bek.  v.
23.  Dez.  08.  §  5)  95.  —  Haftung  für  Reisegepäck
(das.  §§  35  bis  39)  105.  —  Haftung  bes  Absenders
für  Angaben  im  Frachtbrief  (das.  §  57)  116.  —
desgl.  für  Schaden,  der  durch  mangelhaft  verpacktes
  Gut  entsteht  (das.  §  62  zu  4)  121.  —  desgl.
für  Vollständigkeit  der  Begleitpapiere  zur  Erfüllung
der  Zoll.,  Steuer-  und  Polizeivorschriften  (das.  §  65)
124.  —  desgl.  für  Nachzahlung  an  Gebühren  (das.
§§  60  zu  4  und  70)  119.  —  Haftung  der  Eisenbahn
für  Güter  (das.  §§  73,  84  bis  100)  128.  —  Haftung
bei  Mängeln  der  Verpackung  (das.  §  62)  121.  —
Haftung  der  Eisenbahn  bei  Überschreitung  der  Lieferfrist
  (das.  §  94)  141.  —  Haftung  des  Empfängers  für
Frachtzuschläge  (das.  §  60  zu  4)  119.

Haftung  für  die  Entrichtung  der  Wechselstempel.
abgabe  (G.  v.  4.  März  Art.  1,  IV)  306.  (G.  v.  4.  März
§§  4  ff.)  311.  (G.  v.  15.  Juli  Art.  1,  III  bis  VI)  741.
(G.  v.  15.  Juli  §§  5  ff.)  826.  —  Haftpflicht  für  Un-
        <pb n="1051" />
        18  Sachregister.   1909.

Haftung  (Forts.)
fälle  im  Verkehre  mit  Kraftfahrzeugen  (G.  v.  3.  Mal
§§  7  bis  20)  439.  —  Haftung  für  Bauforderungen
(G.  v.  1.  Juni)  449.  —  desgl.  für  die  Verbrauchsabgabe
  für  Branntwein  (G.  v.  15.  Juli  §§  8  u.  131
bis  133)  663.  —  desgl.  für  verwirkte  Geldstrafen  in
Brauereibetrieben  (G.  v.  15.  Juli  §  51)  789.  —
desgl.  für  die  Tabakversteuerung  (G.  v.  15.  Juli  §§  14,
20  und  52)  799.  —  desgl.  für  die  Reichsstempelabgaben
  (G.  v.  15.  Juli)  717.  (G.  v.  15.  Juli)  833.
—  desgl.  für  die  Leuchtmittelsteuer  (G.  v.  15.  Juli
Art.  III  §  28)  754.  (G.  v.  15.  Juli  §  28)  887.  —  desgl.
für  die  Zündwarensteuer  (G.  v.  15.  Juli  Art.  IV
§§  6  u.  31)  758.  (G.  v.  15.  Juli  §§  6  u.  31)  816.

s.  auch  Schadensersatz.

Halberzeugnisse  steuerpflichtiger  Beleuchtungsmittel  (G.
v.  15.  Juli  Art.  III  §  13)  750.  (G.  v.  15.  Juli  §  13)
884.

Halter  eines  Kraftfahrzeugs,  Haftpflicht  (G.  v.  3.  Mai  II)
439.

Handel  mit  südwestafrikanischen  Diamanten  (V.
v.  16.  Jan.)  270.  —  börsenmäßiger  Zeithandel  in  Getreide
  an  der  Produktenbörse  zu  Danzig  (Bek.
v.  24.  Dez.)  993.  —  desgl.  zu  Mannheim  (Bek.  v.
27.  Dez.)  997.

Handelsbeziehungen  zum  Britischen  Reiche  (G.  v.
13.  Dez.)  979.  (Bek.  v.  22.  Dez.)  980.

Handelsflotte,  Befähigungsnachweis  und  Prüfung  der
Maschinisten  auf  Seedampfschiffen  der  deutschen  Handelsflotte
  (Bek.  v.  7.  Jan.)  210.

Handelssachen,  Zustellung  gerichtlicher  und  außergerichtlicher
  Urkunden  in  Zivil-  und  Handelssachen  im  internationalen
  Verkehre  (Vertr.  v.  17.  Juli  05.  I)  414.
(G.  v.  5.  April)  430.  —  Berufungs-  und  Beschwerdegerichte
  in  Handelssachen  (G.  v.  1.  Juni
Art.  I,  ff.)  475.

Handelsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem
Freistaat  El  Salvador  (v.  14.  April  08.)  405.  —
zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Venezuela  (v.
26.  Jan.)  919.

Handgepäck,  Mitnahme  in  die  Eisenbahn-Personen.
wagen  (Bek.  v.  23.  Dez.  08.  §§  28,  29)  102.  —  Beförderung
  durch  Gepäckträger  (das.  §  38)  107.  —
Aufbewahrung  auf  den  Stationen  (das.  §  39)  107.

Handlungen,  Änderung  der  Vorschriften  über  Zwangsvollstreckung
  zur  Erwirkung  von  Handlungen  (G.  v.
1.  Juni  Art.  II,  54)  492.



Häuser,  Sicherung  von  Bauforderungen  (G.  v.  1.  Juni)
449.

Hausgewerbetreibende,  Unterstützung  aus  Anlaß  des
Tabaksteuergesetzes  (G.  v.  15.  Juli  Art.  IIa)  713.

Haushalt  der  Schutzgebiete,  Kontrolle  für  1908  (G.  v.
17.  März)  320.  —  Haushalts-  Etat  für  1909  (G.  v.
4.  April)  378.  —  Nachtrag  dazu  (G.  v.  27.  Dez.)  991.

Haussuchungen  bei  Verdacht  von  Brausteuerhinterziehungen
  (G.  v.  15.  Juli  §  35)  785.

Haustiere,  Viehseuchengesetz  (G.  v.  26.  Juni)  519.

Haustrunk  aus  Traubenmaische,  Traubenmost,  Wein.
rückständen  oder  getrockneien  Weinbeeren  (G.  v.  7.  April
§  11)  395  (Bek  v.  9.  Juli)  549.  —  Steuerermäßigung
für  Bier  als  Haustrunk  (G.  v.  15.  Juli  Art.  I,  6  u.  7)
698.  (G.  v.  15.  Juli  §  6)  776.

Hautverschönerungsmittel,  Eingangszoll  (G.  v.  15.  Juli
§  106)  684.

Hawai,  Einfahrverbot  für  lebende  Pflanzen,  Obst  usw.
aus  Hawai  (Bek.  v.  27.  Juli)  893.

Heizfläche  bei  Landdampfkesseln  (Bek.  v.  17.  Dez.  08.
§  3,  3)  5.  —  bei  Schiffsdampfkesseln  (Bek.  v.
17.  Dez.  08.  §  3,  3)  53.

Helgoland,  Einführung  des  Wechselstempelgesetzes
(G.  v.  4.  März  Art.  3)  309.  (G.  v.  4.  März  §  30)
316.  (G.  v.  15.  Juli  §  31)  832.  —  desgl.  der  Gesetze
über  die  Freizügigkeit  und  über  den  Unter.
stützungswohnsitz  (B.  v.  29.  März)  335.  —  Anwendung
  des  Gesetzes  über  die  Reichskriegshäfen
auf  die  Insel  Helgoland  und  ihre  Gewässer  (B.  v.
28.  Juni)  925.

Herkunftsbezeichunng  von  Wein  (G.  v.  7.  April  §  6)
394.

Herzegowina  s.  Bosnien-Herzegowina.

Hessen,  Bildung  von  Weinbaubezirken  (Bek.  v.  30.  Jan.)
264.

Hilfsmittel  zur  Krankenpflege  auf  Kauffahrteischiffen
(Bek.  v.  21.  Mai)  447.

Hinterblichene,  Übertragung  der  Verwaltung  des  Hinterbliebenen-
  Versicherungsfonds  an  den  Reichskanzler
(G.  v.  1.  Juni)  469.  —  Gewährung  des  Gnadenquartals
  an  Hinterbliebene  nichtetatsmäßiger  Schutz.
gebietsbeamter  (G.  v.  4.  April)  390.  —  Änderung
des  §  2  des  Eesetzes,  betreffend  den  Hinterbliebenen.
Versicherungsfonds,  vom  8.  April  1907  (G.  v.  11.  Dez.)
973.

Hinterlegung  von  Prozeßkosten  im  internationalen  Verkehre
  (Vertr.  v.  17.  Juli  05.  III)  421.  (G.  v.  5.  April)
430.
        <pb n="1052" />
        Sachregister.   1909.   19

Hinterziehung  der  Wechselstempelsteuer  (G.  v.
4.  März)  305.  (Bek.  v.  10.  März)  310.  (G.  v.  15.  Juli)
740.  (Bek.  v.  21.  Juli)  825.  —  der  Branntweinverbrauchsabgabe
  (G.  v.  15.  Juli  §  111)  686.  —
der  Brausteuer  (G.  v.  15.  Juli  §§  39  ff.)  786.  —
des  Tabakzolls  (G.  v.  15.  Juli  Art.  I,  1  §  1i)  710.
(G.  v.  15.  Juli  §  10)  798.  —  der  Tabaksteuer
(G.  v.  15.  Juli  §§  41  ff.)  807.  —  der  Leuchtmittelsteuer
  (G.  v.  15.  Juli  Art.  III  §§  17  bis  21)  751.
(G.  v.  15.  Juli  §§  17  bis  21)  884.  —  der  Zündwarensteuer
  (G.  v.  15.  Juli  Art.  IV  §§  23  ff.)  762.
(G.  v.  15.  Juli  §§  23  ff.)  820.

Zollwidrige  Verwendung  von  Gerste  als  Malzgerste
  (G.  v.  3.  Aug.)  899.

Hochseefischereifahrzeuge,  Nichtanwendung  der  Vorschriften
  über  die  Besetzung  der  Kauffahrteischiffe  mit
Kapitänen  und  Schiffsoffizieren  vom  16.  Juni  1903
(Bek.  v.  21.  Mai)  446.

Hohenzollern,  Kontingentierungsverfahren  für  Branntwein
  (G.  v.  15.  Juli  §  26)  666.

Höhere  Gewalt  befreit  von  der  Verpflichtung  zur
Eisenbahnbeförderung  (Bek.  v.  23.  Dez.  08.  §  3)
94.  —  desgl.  von  der  Verpflichtung  zum  Schadensersatze
  (das.  §  84)  137.

Hongkong,  Beihilfe  des  Reichs  zu  Postdampfschiffsverbindungen
  dahin  (G.  v.  8.  März)  317.

Hopfen,  zulässiger  Stoff  zur  Bierbereitung  (G.  v.  15.  Juli
§  1)  773.

Hühnerpest,  Anzeigepflicht  (G.  v.  26.  Juni  §  10)  523.

Hunde,  Mitnahme  auf  den  Eisenbahnen  (Bek.  v.
23.  Dez.  08.  §  27)  102.  —  Beförderung  als  Reisegepäck
  (das.  §  30  zu  3)  103.  —  als  besonderes
Frachtgut  (das.  §§  48  bis  52  und  Anl.  B)  110.

Hüningen,  Schaffung  von  Rayons  (Bek.  v.  28.  Sept.)
933.

Hypothek,  Sicherung  von  Bauforderungen  (G.  v.  1.  Juni)
449.

J.

Impfung  bei  Viehseuchen  (G.  v.  26.  Juni  §  23)  628.

Instrumente,  ärztliche,  auf  Kauffahrteischiffen  (Bek.  v.
21.  Mai)  447.

Interesse  an  der  Lieferung  bei  Beförderung  von
Gepäck,  Gütern  usw.  auf  der  Eisenbahn  (Bek.  v.  23.  Dez.
08.  §§  27,  32,  37,  48,  56,  92  bis  94)  102.

Internationale  Luftschiffahrt-Ausstellung  zu  Frank.
furt  a.  M.  1909,  Schutz  von  Erfindungen  usw.  (Bek.
v.  19.  März)  334.

  

Internationale  Übereinkunft  über  Maßregeln  gegen
Pest,  Cholera  und  Gelbfieber  vom  3.Dezember  1903,
Ratifizierung  durch  Spanien  (Bek.  v.  8.  März)  318.
—  Beitritt  des  Australischen  Bundes  (Bek.  v.  26.  Mai)
468.  —  Austritt  der  niederländischen  Kolonien
in  Westindien  (Bek.  v.  7.  Juni)  512.  —  Beitritt  von
Britisch.  Indien  (Bek.  v.  15.  Juni)  514.  —  desgl.
von  Mexiko  (Bek.  v.  8.  Juli)  769.

Internationales  Abkommen  über  den  Zivilprozeß  vom
17.  Juli  1905  (Bek.  v.    24.  April)  409.  (G.  v.  5.  April)  439.

Internationales  Privatrecht,  Außerkrafttreten  des
Abkommens  darüber  vom  14.  November  1896  und  des
Zusatzprotokolls  vom  22.  Mai  1897.  (Bek.  v.  24.  April)
409.  (G.  v.  5.  April)  430.

Internationales  Übereinkommen  über  den  Eisenbabnfrachtverkehr,
  Berichtigung  der  Liste  der  daran
beteiligten  Eisenbahnstrecken  (Bek.  v.  5.  Jan.)  209.  —
neue  Liste  (Bek.  v.  3.  März)  280.  —  Änderung  und
Ergänzung  der  Liste  (Bek.  v.  26.  April)  434.  (Bek.  v
2.  Juni)  474.  (Bek.  v.  14.  Juni)  513.  (Bek.  v.  16.  Juli)
771.  (Bek.  v.  5.  Nov.)  962.  (Bek.  v.  18.  Dez.)  992.

Invalidenfonds  s.  Reichs-Invalidenfonds.

Inventurausverkauf,  Befreiung  von  den  Vorschriften
gewöhnlicher  Warenausverkäufe  (G.  v.  7.  Juni  §  9)  501.

Italien,  neue  Liste  der  am  Internationalen  Übereinkommen
  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beteiligten
Eisenbahnstrecken  (Bek.  v.  3.  März)  289.  295.  290.  303.
—  Änderung  der  Liste  (Bek.  v.  2.  Juni)  474.  (Bek.  v.
14.  Juni)  514.  (Bek.  v.  5.  Nov.)  963.  (Bek.  v.  18.  Dez.)
992.  —  Internationales  Abkommen  über  den  Zivilprozeß
  vom  17.  Juli  1905  (Bek.  v.  24.  April)  409.

Jugendliche  Arbeiter  in  Steinmetzbetrieben  (Bek.
v.  31.  Mai  §  10)  473.  —  in  Anlagen  zur  Verarbeitung
von  Thomasschlacke  (Bek.  v.  3.  Juli  §  14)  546.  —
in  Anlagen  zur  Herstellung  von  Zichorie  (Bek.  v.
25.  Nov.)  908.  —  Beschäfligung  bei  der  Bearbeitung
von  Faserstoffen,  Tierhaaren,  Abfällen  oder
Lumpen  (Bek.  v.  8.  Dez.)  909.

K.

Kadaver  gefallener  oder  getöteter  seuchekranker  Tiere
(G.  v.  26.  Juni)  519.

Kaffee,  Zollerhöhung  und  Nachverzollung  (G.  v.  15.  Juli
Art.  II)  746.

Kahn,  Andienung  von  börsenmäßig  gehandeltem  Getreide
in  Danzig  von  einem  Wasserfahrzeug  aus  (Bek.  v.
21.  Dez.)  993.
        <pb n="1053" />
        20   Sachregister.   1909.

Kaiser,  Bestätigung,  Milderung  und  Aufhebung  von
Strafurteilen  gegen  Angehörige  der  Schutztruppen
(B.  v.  2.  Nov.  §§  6  bis  8)  944.

Kaiserliche  Schutztruppen,  Diensteinkommen  der
Offiziere  und  Unteroffiziere  (G.  v.  15.  Juli  §§  14  ff.)  577.
—  Strafgerichtliches  Verfahren  gegen  Militärpersonen
  der  Kaiserlichen  Schutztruppen  (B.  v.  2.  Nov.)
943.

Kaiserliche  Verordnung  über  den  Handel  mit  südwestafrikanischen
  Diamanten  (B.  v.  16.  Jan.)  270.
—  über  die  Einführung  der  Gesetze  über  die  Freizügigkeit
und  über  den  Unterstützungswohnsitz  in  Helgoland
(V.  v.  29.  März)  335.  —  über  die  Ausfuhr  von
Angoraziegen  aus  Südwestafrika  (B.  v.  15.  Febr.)
403.  —  desgl.  von  Straußen  und  Straußeneiern
(B.  v.  15.  Febr.)  404.  —  Anrechnung  von  Kriegsjahren
  (A.  E.  v.  1.  April)  433.  —  Abänderung  der
Verordnung  vom  13.  Juli  1898  betr.  Naturalleistungen
für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  (A.  E.  v.
27.  Mai)  470.  —  Anwendung  des  Gesetzes  über  die
Reichskriegshäfen  auf  die  Jnsel  Helgoland  und
ihre  Gewässer  (B.  v.  28.  Juni)  925.  —  Einberufung
des  Reichstags  (B.  v.  3.  Nov.)  941.  —  Strafgerichtliches
  Verfahren  gegen  Militärpersonen  der  Kaiserlichen
  Schutztruppen  (B.  v.  2.  Nov.)  943.  —  Änderung
  des  Statuts  der  Reichsbank  (B.  v.  18.  Dez.)
980.

Kalahariexpedition,  Anrechnung  von  Kriegsjahren
(A.  E.  v.  1.  April)  433.

Kamerun,  Haushalts-Etat  für  1909  (G.  v.  4.  April.)
381.  392.  —  Nachtrag  dazu  (G.  v.  27.  Dez.)  991.—
Anrechnung  von  Kriegsjahren  (A.  E.  v.  1.  April)  433.

Kammern  für  Handelssachen  als  Berufungs-  und
Beschwerdegerichte  (G.  v.  1.  Juni  Art.  I,  3)  475.
—  Zuständigkeit  (das.  Art.  I,  5)  475.—  Zuständigkeit
für  Klagen  wegen  unlauteren  Wettbewerbs  (G.  v.
7.  Juni  §  27)  506.

Kanzleibeamte,  Anrechnung  des  Diätariats  auf  das
Besoldungsdienstalter  (G.  v.  15.  Juli  §§  6  und  8)  574.

Kapitän,  Ergänzung  der  Vorschriften  über  die  Besetzung
der  Kauffahrteischiffe  mit  Kapitänen  vom  16.  Juni  1903
(Bek.  v.  7.  Jan.)  247.  (Bek.  v.  21.  Mai)  445.

Karlsruhe  (Baden),  Reichsbank  daselbst  Abrechnungsstelle
  im  Scheckverkehre  (Bek.  v.  21.  Jan.)  262.

Karolinen,  Haushalts-Etat  für  1909  (G.  v.  4.  April)
385.

Kauffahrteischiffe,  Ergänzung  der  Vorschriften  über  ihre
Besetzung  mit  Kapitänen  und  Schiffsoffizieren  vom

Sachregister.



Kauffahrteischiffe  (Forts.)

16.  Juni  1903  (Bek.  v.  7.  Jan.)  247.  (Bek.  v.  21.  Mai)
445.—  desgl.  über  Kranken  fürsorge  auf  Kauffahrteischiffen
  vom  3.  Juli  1905  (Bek.  v.  21.  Mai)  446.  —
desgl.  über  den  Befähigungsnachweis  und  die  Prüfung
der  Seeschiffer  und  Seesteuerleute  vom  16.  Januar
1904  (Bek.  v.  24.  Juli)  892.  

Kaufgeschäfte, Reichsstempelabgabe (G. v. 15. Juli II)
837.  —  Tarifsätze  dazu  (das.  Anl.)  866.

Kaufmann,  Gesetz  gegen  den  unlauteren  Wettbewerb
(G.  v.  7.  Juni)  499.

Kaufverträge,  Reichsstempelabgabe  (G.  v.  15.  Juli  Art.  2)
725.  (G.  v.  15.  Juli  Anl.)  875.

Kautabak,  Soll  (G.  v.  15.  Juli  Art.  I,  1)  705.  (G.  v.
15.  Juli  § 1)  794.

Kellerbehandlung  des  Weines  (G.  v.  7.  April  §§  4,  19)
394.  (Bek.  v.  9.  Juli)  549.

Kellerbuch  für  Weinkellereien  (Bek.  v.  3.  Juli  Anl.  3  u.  4)
557.

Kennzeichnung  des  Weines  beim  Verkaufe  (G.  v.  7.  April)
393.  —  der  Kraftfahrzeuge  (G.  v.  3.  Mai  §§  6,  25)
438.

Kessel,  allgemeine  polizeiliche  Bestimmungen  über  die
Anlegung  von  Landdampfkesseln  (Bek.  v.  17. Dez.  08.)
3.  —  desgl.  von  Schiffsdampfkesseln  (Bek.  v.
17.  Dez.  08.)  51.

Kiautschon,  Haushalts-Etat  für  1909  (G.  v.  4.  April)  387.
—  Nachtrag  dazu  (G.  v.  27.  Dez.)  992.

Kinder,  Fahrpreisermäßigung  auf  den  Eisenbahnen  (Bek.
v.  23.  Dez.  08.  §  12)  97.

Kisten  zur  Versendung  von  Sprengstoffen  mit  der  Eisenbahn
  (Bek.  v.  29.  Dez.  08.)  1.  (Bek.  v.  19.  Jan.)  261.

s.  auch  Behälter.

Klagen  im  internationalen  Verkehre  (Bek.  v.  24.  April)
409.  (G.  v.  5.  April)  430.

Klasseneinteilung  der  Orte  bezüglich  der  Wohnungsgeldzuschüsse
  (G.  v.  15.  Juli  §  30)  580.

Klauenseuche,  Anzeigepflicht  (G.  v.  26.  Juni  §  10)  523.
—  besondere  Vorschriften  (das.  §§  47  bis  49)  532.

Kleinbrennereien,  Begriff  und  Abfindung  (G.  v.  15.  Juli
§§  15  bis  17)  664.

Kleinverkauf  von  Zigaretten,  Änderung  der  Steuersätze
(G.  v.  15.  Juli  Art.  IIIa)  713.

Knallkorke,  Versendung  mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.
29.  Dez.  08.)  1.  (Bek.  v.  19.  Jan.)  261.

Knochen,  Bahnversand  ungereinigter  Knochen  zwischen
Kiel  -  Eiderstedt  und  Rendsburg -  Tornesch  (Bek.  v.
23.  März)  334.
        <pb n="1054" />
        Sachregister. 1909.   21

Kognak,  Herstellung  und  Verkauf  (G.  v.  7.  April
§§  15  ff.)  396.  (Bek.  v.  9.  Juli)  549.  —  Eingangszoll
  (G.  v.  15.  Juli  §  106)  684.

Kognaköl,  Eingangszoll  (G.  v.  15.  Juli  §  106)  684.

Kohlenfadenlampen,  Besteuerung  (G.  v.  15.  Juli
Art.  III  §  2)  747.  (G.  v.  15.  Juli  §  2)  880.

Kolonialdienstzulagen  der  Schutzgebietsbeamten  (G.  v.
4.  April)  388.

Kommissionär,  Versteuerung  der  von  ihm  abgeschlossenen
Geschäfte  (G.  v.  15.  Juli  §  13)  837.

Konkursmasse,  Verkauf  von  Waren  daraus  (G.  v.  7.  Juni
§  6)  500.

Konnossemente,  Reichsstempelabgabe  (G.  v.  15.  Juli
Anl.)  869.

Konserven,  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  in  Betrieben
zur  Herstellung  von  Gemüse-  und  Obstkonserven
(Bek.  v.  25.  Nov.)  965.  —  desgl.  von  Fischkonserven  
(Bek.  v.  25.  Nov.)  966.

Konsularbeamte,  Schalt  und  Zulagen  (G.  v.  15.  Juli
§  1)  573.

Konsuln,  Vermittelung  bei  Zustellung  gerichtlicher  und
außergerichtlicher  Urkunden  in  Zivil-  und  Handelssachen
im  internationalen  Verkehre  (Vertr.  v.  17.  Juli  05.  I)
414.  (G.  v.  5.  April)  430.

Kontingentierung  des  Branntweins  (G.  v.  15.  Juni
§§  24  ff.)  666.

Kontore  sind  Betriebsstätten  im  Sinne  des  Doppelsteuergesetzes
  (G.  v.  22.  März  Art.  1,  III)  330.  (G.  v.
22.  März  §  3)  332.

Kontrollbuch  in  Betrieben  zur  Verarbeitung  von  Thomasschlacke
  (Bek.  v.  3.  Juli  §  17)  547.  —  Kontrollbuch
  über  Zuckerung  von  Wein  (Bek.  v.  9.  Juli  Anl.  9)
569.

Kontrolle  des  Reichshaushalts  usw.  s.  Reichshaus.
halt  usw.  —  Kontrolle  der  Weinbereitung  usw.  (G.
v.  7.  April  §  21)  398.

Kopfwasser,  Eingangszoll  (G.  v.  15.  Juli  §  106)  684.

Körperverletzungen,  Hinzuziehung  von  Sachverständigen

im  strafgerichtlichen  Verfahren  gegen  Angehörige  der

Schutztruppen  (Bek.  v.  6.  Nov.  III  zu  §§  209,  299,  B)
958.  

Kosmetische  Mittel,  Eingangszoll  (G.  v.  15.  Juli
§  106)  684.

Kostbarkeiten,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (Bek.
v.  23.  Dez.  08.  §  54  zu  2,  B  1)  113.

Kosten  im  strafgerichtlichen  Verfahren  gegen  Militärpersonen
  der  Schutztruppen  (Bek.  v.  6.  Nov.  III  zu  §  469)
961.

  

Kostenvorschuß  in  Rechtsstreiten,  Abänderung  der  Vorschriften
  (G.  v.  1.  Juni  Art.  III,  9  bis  11)  495.

Kostenzahlung  in  Rechtsstreiten,  Abänderung  der  Vorschriften
  (G.  v.  1.  Juni  Art.  III,  9  bis  11)  495.

Kraftfahrzeuge,  Verkehr  damit  (G.  v.  3.  Mai)  437.
—  allgemeine  Verkehrsvorschriften  (das.  §§  1  bis  6)
437.  —  Haftpflicht  (das.  §§  7  bis  20)  439.  —
Strafvorschriften  (das.  §§  21  bis  26)  442.  —  Besteuerung
  der  Erlaubniskarten  (G.  v.  15.  Juli  VI)
847.

Krafträder,  Besteuerung  der  Erlaubniskarten  (G.  v.
15.  Juli  Anl.)  872.

Kraftwagen,  Besteuerung  der  Erlaubniskarten  (G.  v.
15.  Juli  Anl.)  872.

Krankenfürsorge  auf  Kauffahrteischiffen,  Änderung  der
Vorschriften  darüber  vom  3.  Juli  1905  (Bek.  v.  21.  Mai)
446.

Krankenpflege  auf  Kauffahrteischiffen,  Ergänzung  der  Vor.
schriften  über  die  Hilfsmittel  dazu  vom  3.  Juli  1905
(Bek.  v.  21.  Mai)  447.

Krankenunterstützung,  Einwirkung  auf  öffentliche  Rechte
(G.  v.  15.  März  319.

Kreditierung  der  Tabaksteuer  (G.  v.  15.  Juli  §  30)  804.

Kriegsgerichte  für  Angehörige  der  Schutztruppen  (B.
v.  2.  Nov.)  913.  (Bek.  v.  6.  Nov.)  954.

Kriegsjahre,  Aurechnung  solcher  aus  Anlaß  militärischer
Unternehmungen  in  Südwestafrika  und  Kamerun  (A.  E.
v.  1.  April)  433.

Kriegsschiffe,  Betrieb  von  Telegraphenanlagen  auf
fremden  Schiffen  in  deutschen  Hoheitsgewässern  (Bek.  v.
12.  Dez.)  977.

Kunstaltertümer,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (Bek.
v.  23.  Dez.  08.  §  54  zu  2,  B  1)  113.

Kunstgegenstände,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn
(Bek.  v.  23.  Dez.  08.  §  54  zu  2,  B  1)  113.

Kupfermünzen,  Ausprägung,  Gewicht,  Beschaffenheit  usw.
(G.  v.  1.  Juni)  507.

Kuxe,  Reichsstempelabgabe  (G.  v.  15.  Juli  I)  833.  —
Tarifsätze  dazu  (G.  v.  15.  Juli  Art.  I,  1)  717  (G.  v.
15.  Juli  Anl.)  861.

L.

Ladegewicht  im  Eisenbahnverkehre  (Bek.  v.  23.  Dez.  08.
§§  59,  60)  117.  

Ladescheine,  Reichsstempelabgabe  (G.  v.  15.  Juli  Anl.)
870.
        <pb n="1055" />
        22  Sachregister.   1909.
Ladungen  im  Zivilprozeß,  Abänderung  der  Vorschriften
  (G.  v.  1.  Juni  Art.  II,  8)  480.  —  Ladung

von  Reichs-  und  Staatsbeamten  als  Zeugen  im  strafgerichtlichen
  Verfahren  gegen  Angebörige  der  Schutztruppen
  (Bek.  v.  6.  Nov.  III  zu  §  185)  957.

Lage,  Bezeichnung  von  Wein  nach  Weinbergslagen  (G.
v.  7.  April  §  6)  394.

Lagergeld  im  Eisenbahnverkehre  für  Reisegepäck  (Bek.
v.  23.  Dez.  08.  §  34  zu  3)  105.  —  desgl.  für  Leichen
(das.  §  46)  110.  —  desgl.  für  lebende  Tiere  (das.
§  50)  112.  —  desgl.  für  sonstige  Güter  (das.  §§  63,
65,  73,  80,  81)  122.

Lagerräume  für  Thomasmehl  (Bek.  v.  3.  Juli)  543.

Lampen,  Besteuerung  von  Brennern  und  Glühkörpern
für  elektrische  und  Glühlampen  (G.  v.  15.  Juli  Art.  III)
746  (Bek.  v.  22.  Juli)  880.

Landbriefträger,  Anrechnung  des  Diätariats  auf  das
Besoldungsdienstalter  (G.  v.  15.  Juli  §  6)  574.

Landdampfkessel,  allgemeine  polizeiliche  Bestimmungen
über  ihre  Anlegung  (Bek.  v.  17.  Dez.  08.)  3.

Landesaussichtsbehörden,  Genehmigung  zu  Ausfübrungabestimmungen,
  Abweichungen  und  Änderungen
bezüglich  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (Bek.  v.  23.  Dez.
08.  §§  2,  6,  16,  26,  35,  47,  55,  56,  62  bis  64,  67,
75,  78)  94.

Landesfürst,  Befreiung  von  der  Reichsstempelabgabe
bei  Grundstücksübertragungen  (G.  v.  15.  Juli  §  84)  853.

Landeshaushalt  für  Elsaß-Lothringen,  Kontrolle  für
1918  (G.  v.  17.  März)  320.

Landesregierung,  Maßregeln  zur  Durchführung  des
Viehseuchengesetzes  (G.  v.  26.  Juni)  519.  —  Erteilung
  von  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge
(G.  v.  15.  Juli  VI)  847.

Landeszentralbehörden,  Preisfestsetzung  beim  Markt.
handel  mit  Schlachtvieh  (G.  v.  8.  Febr.)  269.  —
Befugnisse,  betr.  den  Vollzug  des  Weingesetzes  (G.
v.  7.  April  §  25)  399.  —  desgl.  des  Gesetzes  über  den
Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen  (G.  v.  3.  Mai  §6  0)  438.

Landgericht,  Mitglieder  (G.  v.  1.  Juni  Art.  I,  2)
475.  —  Ergänzung  der  Vorschriften  über  das  Verfahren
  vor  den  Landgerichten  in  Zivilprozessen  (G.  v.
1.  Juni  Art.  II,  12  und  13)  480.

Landheer,  Servisklassen  für  die  einzelnen  Stellen  (G.  v.
1.  April  §  5)  346.

Landwirtschaft,  Schutz  von  Erfindungen  usw.  auf  der
Wanderausstellung  der  Deutschen  Landwirtschaftsgesellschaft
  zu  Leipzig  1900  (Bek.  v.  12.  Mai)  415.—
landwirtschaftliche  Erzeugnisse  usw.  als  Waren  im  Sinne



Landwirtschaft  (Forts.)
des  Gesetzes  gegen  den  unlauteren  Wettbewerb
(G.  v.  7.  Juni  §  2)  499.  —  Begriff  der  landwirtschaftlichen
  Brennereien  (G.  v.  15.  Juli  §§  10  und  11)
663.

Laufgewichtswagen,  Eichung  (Bek.  v.  3.  Aug.  Art.  12
u.  13.)  924.

Lazarettschiffe,  Ratifzierung  des  Abkommens  darüber
vom  21.  Dezember  1904  durch  Persien  und  Beitritt
Schwedens  (Bek.  v.  11.  März)  333.

Lehrer,  Berechnung  des  Besoldungsdienstalters  (G.  v
15.  Juli  §  6)  574.

Leichen,  Beförderung  auf  Eisenbahnen  (Bek.  v.  23. Dez.  08.
§§  44  bis  47)  108.

Leichenöffnung  im  strafgerichtlichen  Verfahren  gegen
Militärpersonen  der  Schutztruppen  (Bek.  v.  6.  Nov.  III
zu  §  227)  960.

Leichenpaß  bei  Versendung  von  Leichen  im  Eisenbahnverkehre
  (Bek.  v.  23.  Dez.  08.  §§  44,  47)  109.

Leichenschau  im  strafgerichtlichen  Verfahren  gegen  Militär.
personen  der  Schußztruppen  (Bek.  v.  6.  Nov.  III  zu
§§  223  ff.)  959.

Leichnam  einer  Militärperson  der  Schutztruppen,  Genehmigung
  zur  Beerdigung  (Bek.  v.  ö.  Nov.  III  zu  §  151)
957.

Leipzig,  Schutz  von  Erfindungen  usw.  auf  der  Wanderaussiellung
  der  Deutschen  Landwirtschafts-Gesellschaft  zu
Leipzig  1909  (Bek.  v.  12.  Mai)  445.

Leuchtmittel,  Besteuerung  (G.  v.  15.  Juli  Art.  III)  746.
(Bek.  v.  22.  Juli)  880.

Leutnant,  Berechnung  des  Besoldungsdbienstalters  (G.  v.
15.  Juli  §  17)  577.

Licht,  Besteuerung  der  Beleuchtungsmittel  (G.  v.  15.  Juli
Artt.  III)  746.  (Bek.  v.  22.  Juli)  880.

Lieferfrist  im  Eisenbahnverkehre  für  Reisegepäck  (Bek.
v.  23.  Dez.  08.  §§  33,  34,  37)  105.  —  desgl.  für
Expreßgut  (das.  §  42)  108.  —  desgl.  für  lebende
Tiere  (das.  88  50,  51)  111.  —  desgl.  für  andere
Güter  (das.  §§  64,  75,  90,  91)  123.  —  Haftung  für
Überschreitung  der  Lieferfrist  (das.  §§  94,  97,  98)
141.  —  Zuschlagsfristen  zur  Lieferfrist  (das.  §  75)
130.

s.  auch  Fristen.

Likör,  Eingangszoll  (G.  v.  15.  Juli  §  106)  684.

Liste  der  am  internationalen  Übereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beteiligten  Eisenbahnstrecken,
Berichtigung  (Bek.  v.  5.  Jan.)  209.  —  neue  Liste  (Bek.
v.  3.  März)  280.  —  Änderung  und  Ergänzung  der  Liste
        <pb n="1056" />
        Sachregister.   1909.   23

Liste  (Forts.)

(Bek.  v.  26.  April)  484.  (Bek.  v.  2.  Juni)  474.  (Bek.  v.
14.  Juni)  513.  (Bek.  v.  16.  Juli)  771.  (Bek.  v.  5.  Nov.)
962.  (Bek.  v.  18.  Dez.)  992.

Löhnung  der  Unteroffizlere  (G.  v.  15.  Juli  §§  24  ff.)  579.

Lombardgeschäfte  der  Reichsbank  (G.  v.  1.  Juni  Art.  6)
517.

Lose  zu  Lotterien,  Reichsstempelabgabe  (G.  v.  15.  Juli  III)
842.  —  Tarifsätze  dazu  (das.  Anl.)  869.

Lösung  von  Fahrkarten  im  Eisenbahnverkehre  (Bek.  v.
23.  Dez.  08.  §  14)  97.

Lotterien,  Entrichtung  der  Reichsstempelabgabe  von
Lotterielosen  (G.  v.  15.  Juli  III)  842.  —  Tarifsätze  dazu
(das.  Anl.)  869.

Luftschiffahrt,  Schutz  von  Erfindungen  usw.  auf  der
Internationalen  Luftschiffahrt.  Ausstellung  zu  Frankfurt
am  Main  1909  (Bek.  v.  19.  März)  334.

Luftzug,  künstlicher,  bei  Landdampfkesseln  (Bek.  v.
17.  Dez.  08.  §  3,  4)  5.  —  bei  Schiffsdampfkesseln
(Bek.  v.  17.  Dez.  08.  §  3,  4)  53.

Lumpen,  Verbot  der  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter
bei  ihrer  Bearbeitung  (Bek.  v.  8.  Dez.)  969.

Lungenseuche  des  Rindviehs,  Anzeigepflicht  (G.  v.
26.  Juni  §  10)  523.  —  besondere  Vorschriften  (das.
§§  50  u.  51)  533.

Luftfahrzeuge,  Nichtanwendung  der  Vorschriften  über
die  Besetzung  der  Kauffahrteischiffse  mit  Kapitänen  und
Schiffsoffizieren  vom  16.  Juni  1903  (Bek.  v.  21.  Mai)
446.

Luxemburg,  neue  Liste  der  am  Internationalen  Übereinkommen
  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beteiligten
Eisenbahnstrecken  (Bek.  v.  3.  März)  293.  297.  —  Be.
handlung  der  daselbst  gewonnenen  Weine  (G.  v.  7.  April
§  33)  402.—  Internationales  Abkommen  über  den  Zivilprozeß
  (v.  17.  Juli  05.)  410.  —  Ratifizierung  des  Abkommens
  und  Vereinbarung  weiterer  Vereinfachungen  des
Rechtshilfeverkehrs  (Bek.  v.  16.  August)  907.  —
Verhältnis  zu  Deutschland  hinsichtlich  der  Braustener
(G.  v.  15.  Juli  Art.  III)  702.  (G.  v.  15.  Juli  §  60)
791.  —  Ausscheiden  aus  der  norddentschen  Braustenergemeinschaft
  (Bek.  v.  29.  Sept.)  933.

M.

Mahlbuch  über  Schroten  von  Malz  (G.  v.  15.  Juli
§  31)  784.

Mahnverfahren,  Änderung  der  Vorschriften  (G.  v.
1.  Juni  Art.  II,  36  bis  43)  489.

  

Mais,  börsenmäßiger  Zeithandel  an  der  Produktenbörse
zu  Mannheim  (Bek.  v.  27.  Dez.)  997.

Maischbottiche  in  Branntweinbrennereien  (G.  v.  15.  Juli
§ 93)  681.

Malz,  Besteuerung  des  zur  Bierbereitung  verwendeten
Malzes  (G.  v.  15.  Juli)  695.  (Bek.  v.  21.  Juli)  773.
—  zollwidrige  Verwendung  von  Gerste  als  Malzgerste
(G.  v.  3.  August)  899.

Malzbier,  Herstellung  und  Festsetzung  des  Begriffs  (G.  v.
15.  Juli  Art.  I,  1)  695.  (G.  v.  15.  Juli  §  1)  773.
Malzextrakt,  Besteuerung  der  Stoffe  zu  seiner  Herstellung
  (G.  v.  15.  Juli  Art.  I,  4)  696.  (G.  v.  15.  Juli

§ 4)  775.

Malzgerste,  zollwidrige  Verwendung  von  Gerste  als
Malzgerste  (G.  v.  3.  Aug.)  899.

Malzsteuermühlen  (Malzaquetschen)  bei  größeren  Brauereien
  (G.  v.  15.  Juli  Art.  I,  11)  699.  (G.  v.  15.  Juli
§  27)  782.

Mannheim,  Geschäftsbedingungen  der  Produktenbörse
daselbst  für  den  Zeithandel  in  Getreide  (Bek.  v.  27.  Dez.)
997.

Manometer  bei  Landdampfkesseln  (Bek.  v.  17. Dez.  08.
§  10)  9.  —  bei  Schiffsdampfkesseln  (Bek.  v.
17.  Dez.  08.  §  10)  57.  —  Prüfungsmanometer
(Bek.  v.  17.  Dez.  08.  §  14)  11.  (Bek.  v.  17.  Dez.  08.
§  14)  60.

Marianen,  Haushalts-Etat  für  1909  (G.  v.  4.  April)  385.

Marine,  Servisklassen  für  die  einzelnen  Stellen  (G.  v.
4.  April  §  5)  346.  —  Diensteinkommen  der  Offiziere
und  Unteroffiziere  (G.  v.  15.  Juli  §§  14  ff.)  577.

Marine-Ingenieure,  Diensteinkommen  (G.  v.  15.  Juli
§§  14  ff.)  577.

Mark,  Rechnungseinheit  für  die  Reichsgoldwährung
(G.  v.  1.  Juni  §  1)  507.  —  Ausprägung  von  Gold.
und  Silbermünzen  in  Markwerten  (das.  §  2)  507.  —
Wertverhältnis  zu  den  Landesmünzen  (das.  §  15)  511.

Markt,  Preisfestsezung  beim  Markthandel  mit  Schiachtvieh
  (G.  v.  8.  Febr.)  269.

Marschallinseln,  Haushalts-Etat  für  1909  (G.  v.
4.  April)  385.

Maschinenspeisepumpen  bei  Landdampfkesseln  (Bek.
v.  17.  Dez.  08.  §  4)  5.  —  bei  Schiffsdampfkesseln
(Bek.  v.  17.  Dez.  08.  §  4)  53.

Maschinisten  auf  Seedampfschiffen  der  deutschen  Handelsflotte,
  Prüfung  und  Befähigungsnachweis  (Bek.
v.  7.  Jan.)  210.  —  Ergänzung  der  Vorschriften  über
die  Besetzung  der  Kauffahrteischiffe  mit  Schiffsoffizieren
  (Bek.  v.  7.  Jan.)  247.
        <pb n="1057" />
        24   Sachregister.   1909.

Masurien,  Neufestsetzung  von  Rayons  für  die  neuen
Befestigungen  an  der  Masurischen  Seenkette  (Bek.  v.
22.  Juli)  892.

Materialvorschriften  für  Landdampfkessel  (Bek.  v.
17.  Dez.  08.  Anl.  I)  16.  —  für  Schiffsdampfkessel
(Bek.  v.  17.  Dez.  08.  Anl.  1)  63.

Matrikularbeiträge  aus  den  Jahren  1906  bis  1908
(G.  v.  15.  Juli  Art.  I  §§  1  u.  2)  743.  (G.  v.  27.  Dez.)
983.

Maul-  und  Klauenseuche,  Anzeigepflicht  (G.  v.  26.  Juni
§  10)  523.  —  besondere  Vorschriften  (das.  §§  47  bis  49)
532.

Meinungsverschiedenheiten  zwischen  dem  Publikum
und  den  Eisenbahn-Bediensteten  (Bek.v.  23.Dez  08. §8) 95.

Meistbegünstigung,  gegenseitiges  Zugeständnis  in  den
Verkehrsbeziehungen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und
dem  Freistaat  El  Salvador  (Vertr.  v.  14  April  08.
Art.  I)  406.  —  desgl.  zwischen  dem  Deutschen  Reiche
und  Venezuela  (Vertr.  v.  26.  Jan.)  919.  —  desgl.
zwischen  dem  Deutschen  Reiche  einerseits  und  Großbritannien
  und  Irland  sowie  den  britischen  Kolonien
und  auswärtigen  Besitzungen  anderseits  (G.  v.  13.  Dez.)
979.  (Bek.  v.  22.  Dez.)  980.

Meßgeräte,  chemische  und  physikalische,  Eichung  (Bek.
v.  3.  Aug.  Art.  14)  924.

Meßuhren  bei  der  Branntweinerzeugung  (G.  v.  15.  Juli
§§  84  ff.)  680.

Meßwerkzeuge  für  chemische  und  physikalische  Untersuchungen
  (chemische  und  physikalische  Meßgeräte),  Eichung
(Bek.  v.  3.  Aug.  Art.  14)  924.

Metallfadenlampen,  Besteuerung  (G.  v.  15.  Juli  Art.  III
§  2)  747.  (G.  v.  15.  Juli  §  2)  880.

Mexiko,  Beitritt  zur  internationalen  Übereinkunft  über
Maßregeln  gegen  Pest  usw.  vom  3.  Dezember  1903
(Bek.  v.  8.  Juli)  769.

Mietsentschädigung  für  Gouvernementsangehörige  in
den  Schutzgebieten  (G.  v.  4.  April)  389.

Milch,  Beschränkung  des  Verkaufs  bei  Maul-  und  Klauenseuche
  und  bei  Tuberkulose  des  Rindviehs  (G.  v.  26.  Juni
§§  48  u.  61)  533.

Milderung  von  Strafurteilen  gegen  Angehörige  der
Schutztruppen  (B.  v.  2.  Nov.  §  6)  944.

Militäranwärter,  Anrechnung  der  Militär-  und  Marinedienstzeit
  auf  das  Besoldungsdienstalter  (G.  v.  15.  Juli
§7)  575.

Militärbehörden,  Schutzmaßregeln  gegen  Seuchen  der
Pferde  und  Provianttiere  der  Militärverwaltung  (G.  v.
26.  Juni)  519.





Militärfahrkarten,  Befreiung  von  der  Reichsstempelabgabe
  (G.  v.  15.  Juli  Anl.)  872.

Militärjustizverwaltung  beim  strafgerichtlichen  Verfahren
  gegen  Militärpersonen  der  Schutztruppen  (B.  v.
2.  Nov.  §  21)  949.

Militärpersonen,  strafgerichtliches  Verfahren  gegen
Militärpersonen  der  Kaiserlichen  Schutztruppen  (B.  v.
2.  Nov.)  943.  (Bek.  v.  6.  Nov.)  954.

Militärstrafgerichtsordnung,  Anwendung  beim  strafgerichtlichen
  Verfahren  gegen  die  Angehörigen  der  Schutztruppen
  (B.  v.  2.  Nov.  §  1)  943.  (Bek.  v.  6.  Nov.)  954.

Militärtarif  für  Eisenbahnen,  Änderung  (Bek.  v.
28.  Juli)  902.

Militär-Transport-Ordnung,  Änderung  (Bek.  v.
29.  Dez.  08.)  2.  (Bek.  v.  2.  Febr.)  272.  (Bek.  v.
19.  März)  321.  (Bek.  v.  27.  März)  336.  (Bek.  v.
30.  Juni)  543.  (Bek.  v.  28.  Juli)  902.  (Bek.  v.  17.  Sept.)
927.  (Bek.  v.  16.  Okt.)  937.

Milzbrand,  Anzeigepflicht  (G.  v.  26.  Juni  §  10)  523.
(Bek.  v.  28.  Sept.)  933.  —  besondere  Vorschriften
(G.  v.  26.  Juni  §§  32  bis  35)  530.

Minderung,  Haftung  der  Eisenbahn  für  Minderung  des
Reisegepäcks  (Bek.  v.  23.  Dez.  08.  §  35)  105.  —
Minderung  von  sonstigem  Eisenbahngute  (das.  §§  62,
77,  81,  82  ff.)  120.

Mischungsverhältnis  der  Reichsgold-  und  Silbermünzen
  (G.  v.  1.  Juni  §  3)  508.

Mitglieder  des  Landgerichts  (G.  v.  1.  Juni  Art.  I,  2)
475.  —  Reichsstempelabgabe  von  Vergütungen  usw.  der
Mitglieder  des  Aufsichtsrats  von  Aktiengesellschaften
usw.  (G.  v.  15.  Juli  VII)  850.

Modell,  gegenseitiger  Rechtsschutz  zwischen  Deutschland
und  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  (Vertr.
v.  23.  Febr.)  895.  —  desgl.  zwischen  Deutschland  und
Dänemark  (Vertr.  v.  12.  Juni)  915.

Most,  Behandlung  bei  der  Weinbereitung  (G.  v.  7.  April)
393.  (Bek.  v.  9.  Juli)  549.

Mühlenwerke  bei  größeren  Brauereien  (G.  v.  15.  Juli
Art.  I,  11)  699.  (G.  v.  15.  Juli  §  27)  782.

München,  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und  Warenzeichen
  auf  der  Deutschen  Brauerei-Ausstellung  zu
München  1909  (Bek.  v.  18.  Aug.)  917.

Mündelgeld,  Anlegung  in  Schuldverschreibungen  der
Zivilhospizien  der  Stadt  Straßburg  im  Elsaß  (Bek.  v.
16.  Jan.)  260.

Mündliche  Verhandlung  im  Zivilprozeß,  Abänderung
der  Vorschriften  (G.  v.  1.  Juni  Art.  II,  4  u.  5)  479.

Mundwasser,  Eingangszoll  (G.  v.  15.  Juli  §  106)  684.
        <pb n="1058" />
        Sachregister.   1909.   25

Munition,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.
29.  Dez.  08.)  1.  (Bek.  v.  23.  Dez.  08.  §§  29,  54  und
Anl.  C1b)  103.  (Bek.  v.  2.  Febr.)  272.  (Bek.  v.
19.  März)  321.  (Bek.  v.  1.  April)  341.  (Bek.  v.  30.  Juni)
543.  (Bek.  v.  7.  Okt.)  935.  (Bek.  v.  8.  Dez.)  974.

Munitionsgegenstände,  Verzeichnis  der  in  der  Armee
und  Marine  eingeführten  Sprengstoffe  und  Munitionsgegenstände
  (Bek.  v.  17.  Sept.)  927.

Münzen,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.
23.  Dez.  08.  §  54  zu  2,  B  1)  113.  —  Ausprägung
usw.  von  Reichsmünzen  (G.  v.  1.  Juni)  507.

Münzgesetz  (v.  1.  Juni)  507.

Münzverbrechen  (Münzvergehen)  im  strafgerichtlichen
Verfahren  gegen  Angehörige  der  Schutztruppen  (Bek.  v.
6.  Nov.  III  zu  §  219)  959.

Muster,  Schutz  auf  der  Internationalen  Photographischen
  Ausstellung  zu  Dresden  1909  (Bek.  v.  9.  Jan.)
249.  —  desgl.  auf  der  Internationalen  Luftschifffahrt-Ausstellung
  zu  Frankfurt  a.  M.  1909  (Bek.
v.  19.  März)  334.  —  desgl.  auf  der  Wanderausstellung
der  Deutschen  Landwirtschafts-  Gesellschaft  zu
Leipzig  1909  (Bek.  v.  12.  Mai)  445.  —  desgl.  auf
der  Deutschen  Brauerei-Ausstellung  zu  München
1909  (Bek.  v.  18.  Aug.)  917.  —  desgl.  auf  der  Weltausstellung
  in  Brüssel  1910  (Bek.  v.  6.  Okt.)  935.

Gegenseitiger  Rechtsschutz  zwischen  Deutschland
und  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  (Vertr.  v.
23.  Febr.)  895.  —  desgl.  zwischen  Deutschland  und
Dänemark  (Vertr.  v.  12.  Juni)  915.

N.

Nachbarorte  im  Sinne  der  Wechselordnung  und  des
Scheckgesetzes  (Bek.  v.  9.  Jan.)  249.

Nachmachen  von  Wein  ist  verboten  (G.  v.  7.  April  §  9)
395.

Nachmaischen  in  Brauereibetrieben  (G.  v.  15.  Juli  §  26)
781.

Nachnahmen  auf  Eisenbahngütern  (Bek.  v.  23.  Dez.  08.
§§  56,  72,  73,  76,  81)  115.

Nachschieben  von  Waren  bei  Ausverkäufen  (G.  v.  7.  Juni
§  8)  501.

Nachsteuer  für  Branntwein  (G.  v.  15.  Juli  §  144)
692.  —  für  Tabak  (G.  v.  15.  Juli  Art.  II)  711.
(G.  v.  15.  Juli  §  57)  812.  —  für  Schaumwein
(G.  v.  15.  Juli  Art.  4)  715.  —  für  Leuchtmittel
(G.  v.  15.  Juli  Art.  III  §  39)  756.  (G.  v.  15.  Juli

Reichs-Gesetzbl.  1909.

  

Nachsteuer  (Forts.)
§  39)  889.  —  für  Zündwaren  (G.  v.  15.  Juli
Art.  IV  §  42)  766.  (G.  v.  15.  Juli  §  42)  823.

Nachverzollung  für  Tabak  (G.  v.  15.  Juli  Art.  II)
711.  (G.  v.  15.  Juli  §  57)  812.  —  für  Kaffee  und
Tee  (G.  v.  15.  Juli  Art.  II  §  3)  746.

Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden,
Abänderung  der  Verordnung  vom  13.  Juli  1898
(A.  E.  vom  27.  Mai)  470.

Nebenamt,  Diensteinkommen  von  Beamten  daraus  (G.
v.  15.  Juli  §  3)  573.

Nebenbeschäftigung,  Diensteinkommen  von  Beamten
daraus  (G.  v.  15.  Juli  §  3)  573.

Nebeneisenbahnen,  Anwendung  der  Eisenbahn-Verkehrs.
ordnung  auf  dieselben  (Bek.  v.  23.  Dez.  08.  §  1)  93.

Nebengebühren  für  die  Beförderung  von  Gütern  mit
der  Eisenbahn  (Bek.  v.  23.  Dez.  08.  §§  68,  69,  70,

73,  76,  81)  125.  —  Unzulässigkeit  von  Nebengebühren
bei  Erhebung  der  Brausteuer  (G.  v.  15.  Juli  §  8)
777.

Nernstlampe,  Besteuerung  (G.  v.  15.  Juli  Art.  III  §2)
747.  (G.  v.  15.  Juli  §  2)  880.

Nesselfieber  der  Schweine,  Anzeigepflicht  (G.  v.  26.  Juni
§  10)  523.  —  besondere  Vorschriften  (das.  §  60)  535.

Neubauten,  Sicherung  von  Bauforderungen  (G.  v.  1.  Juni)
449.

Neubreisach,  Neufestsezung  von  Rayons  (Bek.  v.  22.  Juli)
892.

Neuenburg,  Schaffung  von  Rayons  (Bek.  v.  28.  Sept.)
933.

Neu-Guinea,  Beihilfe  des  Reichs  zu  Postdampfschiffsverbindungen
  (G.  v.  8.  März)  317.  —
Haushalts-Etat  für  1909  (G.  v.  4.  April)  384.

Nichtraucherabteile  in  den  Eisenbahnpersonenwagen
(Bek.  v.  23.  Dez.  08.  §  18)  99.

Nickelmünzen,  Ausprägung,  Gewicht,  Beschaffenheit  usw.
(G.  v.  1.  Juni)  507.

Niederlagen  sind  Betriebsstätten  im  Sinne  des  Doppel.
steuergesetzes  (G.  v.  22.  März  Art.  I,  III)  330.  (G.
v.  22.  März  §  3)  332.  —  Niederlagen  für  Thomas.
mehl  (Bek.  v.  3.  Juli)  543.

Niederlande,  neue  Liste  der  am  Internationalen  Übereinkommen
  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beteiligten
  Eisenbahnstrecken  (Bek.  v.  3.  März)  286.  298.  —
Internationales  Abkommen  über  den  Zivilprozeß
vom  17.  Juli  1905  (Bek.  v.  24.  April)  409.  —  Vereinbarung
  weiterer  Vereinfachungen  des  Rechtshilfeverkehrs
  mit  Deutschland  (Bek.  v.  16.  Aug.)  907.—
        <pb n="1059" />
        26   Sachregister.   1909.

Niederlarde  (Forts.)

Austritt  der  niederländischen  Kolonien  in  Westindien
aus  dem  Verbande  der  internationalen  Übereinkunft  über
Maßregeln  gegen  Pest  usw.  vom  3.  Dezember  1903
(Bek.  v.  7.  Juni)  512.

Norddeutscher  Lloyd,  Beihilfe  des  Reichs  zu  Postdampfschiffsverbindungen
  nach  Ostasien  und  Australien
(G.  v.  8.  März)  317.

Normal-Eichungskommission,  Abänderung  und  Ergänzung
  der  Eichordnung  und  Eichgebührentaxe  (Bek.
v.  3.  Aug.)  924.

Norwegen,  Internationales  Abkommen  über  den  Zivilprozeß
  vom  17.  Juli  1905  (Bek.  v.  24.  April)  409.—
Vereinbarung  weiterer  Vereinfachungen  im  Rechtshilfeverkehre
  mit  Deutschland  (Bek.  v.  16.  Aug.)  907.

Notenumlauf,  Anteil  der  Reichsbank  am  Gesamtbetrage
des  steuerfreien  ungedeckten  Notenumlaufs  (G.  v.  1.  Juni
Art.  2)  516.

O.

Ober-Rechnungskammer  s.  Rechnungshof.

Obst,  Beschränkungen  der  Einfuhr  aus  China  und
Hawai  (Bek.  v.  27.  Juli)  893.  —  Beschäftigung  von
Arbeiterinnen  in  Betrieben  zur  Herstellung  von  Obstkonserven
  und  präserven  (Bek.  v.  25.  Nov.)  965.

Obstbrennereien,  Begriff  (G.  v.  15.  Juli  §  12)  664.

Offenbarungseid,  Änderung  der  Vorschriften  darüber
(G.  v.  1.  Juni  Art.  II,  55  u.  56)  492.

Öffentliche  Rechte,  Einwirkung  von  Armenunterstätzungen
auf  öffentliche  Rechte  (G.  v.  15.  März)  319.

Offiziere  des  Relchsheers,  des  Reichsmilitärgerichts,  der
Kaiserlichen  Marine  und  der  Kaiserlichen  Schutztruppen,
Diensteinkommen  (G.  v.  15.  Juli  §§  14  ff.)  577.

Ordnungsstrafen  für  Zuwiderhandlungen  gegen  das
Branntweinsteuergeseg  (G.  v.  15.  Juli  §  130)  690.
—  desgl.  gegen  das  Brausteuergesetz  (G.  v.  15.  Juli
§§  47  ff.)  788.  —  desgl.  gegen  daß  Tabaksteuergesetz
(G.  v.  15.  Juli  §§  49  bis  51)  810.  —  desgl.  gegen  das
Leuchtmittelsteuergeset  G.  v.  15.  Juli  Art.  III  §  27)
753.  (G.  v.  15.  Juli  §  27)  887.  —  desgl.  gegen  das
Zündwarensteuergesetz  (G.  v.  15.  Juli  Art. IV  §  30)
763.  (G.  v.  15.  Juli  §  30)  821.  —  für  zollwidrige  Verwendung
  von  Gerste  als  Malzgerste  (G.  v.  3.  Aug.)
899.

Orte,  benachbarte,  im  Sinne  der  Wechselordnung
und  des  Scheckgesetzes  (Bek.  v.  9.  Jan.)  249.  —





Orte  (Forts.)
Ortsklassen  für  den  Wohnungsgeldzuschuß  (G.  v.
15.  Juli  §  30)  580.

Ostafrikanisches  Schutzgebiet  s.  Deutsch.  Ostafrika.

Ostasiatische  Expeditionskorps,  Auflösung  (G.  v.
4.  april  §  6)  346.

Ostasiatisches  Detachement,  Auflösung  (G.  v.  4.  April
§  6)  346.

Ostasien,  Erhöhung  der  Reichsbeihilfe  für  die  Post.
dampsschiffsverbindungen  dahin  (G.  v.  8.  März)  317.

Österreich,  neue  Liste  der  am  Internatonalen  Übereinkommen
  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beteiligten
  Eisenbahnstrecken  (Bek.  v.  3.  März)  295.  287.  297.
299.  301.  303.  —  Änderung  der  Liste  (Bek.  v.  5.  Nov.)
962.  —  Internationales  Abkommen  über  den  Zivilprozeß
  vom  17.  Juli  1905  (Bek.  v.  24.  April)  409.

P.

Palau,  Haushalts-Etat  für  1909  (G.  v.  4.  April)  385.

Papiere,  Kesselpapiere  für  Landdampfkessel  (Bek.  v.
17.  Dez.  08.  &amp;amp;  19)  13.  —  für  Schiffsdampfkessel
(Bek.  v.  17.  Dez.  08.  §  16)  60.

Parfümerien,  Eingangszoll  (G.  v.  15.  Juli  §  106)  684.

Passiergewicht  für  Goldmünzen  (G.  v.  1.  Juni  §  11)  509.

Paß  für  Leichen  bei  ihrer  Versendung  im  Eisenbahnverkehre
  (Bek.  v.  23.  Dez.  08.  §§  44,  47)  109.

Patent,  gegenseitiger  Rechtsschutz  zwischen  Deutschland
und  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  (Vertr.  v.
23.  Febr.)  895.

Perlen,  echte:  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.
23.  Dez.  08.  §  54  zu  2,  B  1)  113.

Persien,  Ratifizierung  des  Abkommens  über  Lazarettschiffe
  vom  21.  Dezember  1904  (Bek.  v.  11.  März  333.

Personalhaft  in  Zivil-  und  Handelssachen  im  internationalen
  Verkehre  (Vertr.  v.  17.  Juli  05.  Art.  24)  425.

Personen,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.
23.  Dez.  08.  §§  10  bis  29)  96.  —  Beförderung  ihres
Gepäcks  (das.  §§  30  bis  39)  103.

Pest,  Ratifizierung  des  internationalen  Übereinkommens
über  Maßregeln  gegen  Pest  usw.  vom  3.  Dezember  1903
durch  Spanien  (Bek.  v.  8.  März)  318.  —  Beitritt  des
Australischen  Bundes  zur  Übereinkunft  (Bek.  v.
26.  Mai)  468.  —  Austritt  der  niederländischen
Kolonien  in  Westindien  (Bek.  v.  7.  Juni)  512.  —
Beitritt  von  Britisch-Indien  (Bek.  v.  15.  Juni)  514.
—  desgl.  von  Mexiko  (Bek.  v.  8.  Juli)  769.
        <pb n="1060" />
        Sachregister.   1909.   27

Pfandrecht  der  Reichsbank  an  Forderungen,  die  im
Reichsschuldbuch  oder  im  Staatsschuldbuch  eines  deutschen
Staates  eingetragen  sind  (G.  v.  1.  Juni  Art.  6,  II  u.
III)  518.

Pfeifentabak,  Zoll  (G.  v.  15.  Juli  Art.  I,  1)  706.  (G.
v.  15.  Juli  §  1)  794.

Pferde,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.
23.  Dez.  08.  §§  49  u.  51  und  Anl.  B)  111.  —  besondere
  Bestimmungen  für  Pferde  der  Militärverwaltung
  beim  Auftreten  von  Seuchen  (G.  v.  26.  Juni
§  3)  520.  —  Anzeigepflicht  für  Beschälseuche  und
Bläschenausschlag  der  Pferde  (G.  v.  26.  Juni  §  10)
523.  —  besondere  Vorschriften  (das.  §§  57,  58)  534.

Pflanzen,  Gestattung  der  Einfuhr  über  das  Zollamt
Rothwasser  (Bek.  v.  30.  Sept.)  934.

Photographie,  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und
Warenzeichen  auf  der  Internationalen  Photographischen
Ausstellung  zu  Dresden  1909  (Bek.  v.  9.  Jan.)  249.

Physikalische  Meßgeräte,  Eichung  (Bek.  v.  3.  Aug.
Art.  14)  924.

Platina,  bedingungsweise  Zulassung  zur  Eisenbahnbeförderung
  (Bek.  v.  23.  Dez.  08.  §  54)  113.

Platzanweisungen,  Befreiung  von  der  Wechselstempelsteuer
  (G.  v.  4.  März)  305.  (Bek.  v.  10.  März)  310.
(Bek.  v.  21.  Juli)  825.

Pockenseuche  der  Schafe,  Anzeigepflicht  (G.  v.  26.  Juni
§10)  523.—  besondere  Vorschriften  (das.  §§  52  bis  56) 533.

Polizei,  allgemeine  polizeiliche  Bestimmungen  über  die
Anlegung  von  Landdampfkesseln  (Bek.  v.  17.  Dez.  08.)
3.  —  desgl.  von  Schiffsdampfkesseln  (Bek.  v.
17. Dez.  08.)  51.  —  Polizeivorschriften  im    Eisenbahnverkehre
  (Bek.  v.  23.  Dez.  08.  §§  28,  33,  34,  50,  56,
63,  65,  66,  75,  80)  102.  —  Überweisung  einer  von
der  Eisenbahn  nicht  rechtzeitig  abgeholten  Leiche  an
die  Ortspolizeibehörde  (das.  §  46)  110.  —  Mitwirkung
bei  Durchführung  des  Viehseuchengesetzes  (G.  v.
26.  Juni)  519.

Portugal,  Abkommen  über  den  Zivilprozeß  vom  17.  Juli
1905  (Bek.  v.  24.  April)  409.

Post,  Beseitigung  der  Unfallversicherungsvorschüsse  (.  v.
15.  Juli  Art.  1  §  6)  745.

Postdampfschiffsverbindungen  nach  Ostafien  und
Australien,  Erhöhung  der  Reichsbeihilfen  (G. v.  8.  März)
317.

Postfreimarken,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (Bek.
v.  23.  Dez.  08.  §  54)  113.

Postgehilfinnen,  Anrechnung  des  Diätariats  auf  das
Besoldungsdienstalter  (G.  v.  15.  Juli  §  6)  574.

  

Postscheck,  Befreiung  von  der  Reichsstempelabgabe  (G.
v.  15.  Juli  Art.  2)  725.  (G.  v.  15.  Juli  Anl.)  874.

Postscheckordnung  vom  6.  November  1908,  Änderung
(Bek.  v.  22.  Okt.)  938.

Postzwang,  Ausschluß  der  ihm  unterliegenden  Gegenstände
  von  der  Beförderung  durch  die  Eisenbahn  (Bek.
v.  23.  Dez.  08.  §  54  zu  1,  A)  113.

Präserven,  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  in  Betrieben.
zur  Herstellung  von  Gemüse-  und  Obstpräserven  (Bek.
v.  25.  Nov.)  965.

Präsident  des  Landgerichts,  Zuständigkeit  im  internationalen
  Gerichtsverfahren  (G.  v.  5.  April  §§  1  und  3)
430.

Preisfeststellung  beim  Markthandel  mit  Schlachtvieh
(G.  v.  8.  Febr.)  269.

Preußen,  Bildung  von  Weinbaubezirken  (Bek.  v.  30.  Jan.)
263.

Privatnotenbanken,  Annahme  und  Eintausch
ihrer  Noten  durch  die  Reichsbank  (G.  v.  1.  Juni
Art.  4)  516.  —  Deckungsmittel  für  ausgegebene
Noten  (G.  v.  1.  Juni  Art.  5,  V)  517.

Privatrecht  —  internationales  —,  Außerkrafttreten  des
Abkommens  darüber  vom  14.  Novremher  1896  und  des
Zusatzprotokolls  vom  22.  Mai  1897  (Bek.  v.  24.  April)
409.  (G.  v.  5.  April)  430.

Produktenbörse,  börsenmäßiger  Zeithandel  in  Getreide
an  der  Produktenbörse  zu  Danzig  (Bek.  v.  24.  Dez.)
993.  —  desgl.  zu  Mannheim  (Bek.  v.  27.  Dez.)  997.

Prozeßhandlungen,  Ersuchen  um  Vornahme  solcher  im
internationalen  Verkehre  (Vertr.  v.  17.  Juli  05.  11)
418.  (G.  v.  5.  April)  430.

Prozeßkosten  im  internationalen  Verkehre,  Sicherheitsleistung
  (Vertr.  v.  17.  Juli  05.  III)  421.  (G.
v.  5.  April)  430.  —  Abänderung  der  Vorschriften
über  Prozeßkosten  (G.  v.  1.  Juni  Art.  II,  2  u.  3)  477.

Prüfung  von  Landdampfkesseln  (Bek.  v.  17.  Dez.
08. §§  12  bis  14  und  Anl.  I  u.  II)  10.  —  von  Schiffsdampfkesseln
  (Bek.  v.  17.  Dez.  08.  §§  12  bis  14
und  Anl.  1  u.  2)  58.  —  von  Maschinisten  auf
Seedampfschifsen  der  deutschen  Handelsflotte  (Bek.  v.
7.  Jan.)  210.  —  von  Kraftfahrzeugen  und  ihrer
Führer  (G.  v.  3.  Mai  I)  437.  —  Änderung  der  Vorschriften
  über  die  Prüfung  der  Seeschiffer  und  Seesteuerleute
  auf  deutschen  Kauffahrteischiffen  vom
16.  Januar  1904  (Bek.  v.  24.  Juli)  892.

Prüfungsamt  für  Tabakbewertung  (G.  v.  15.  Juli
Art.  I,  1  §  1f)  708.  (G.  v.  15.  Juli  §  7)  797.
        <pb n="1061" />
        28   Sachregister.   1909.

Prüfungskommission  für  Prüfungen  von  Maschinisten
auf  Seedampfschiffen  und  von  Schiffsingenieuren  (Bek.
v.  7.  Jan.  II)  215.

Prüfungsmanometer  für  Landdampfkessel  (Bek.  v.
17.  Dez.  08.  §  14)  11.  —  für  Schiffsdampfkessel
(Bek.  v.  17.  Dez.  08.  §  14)  60.

Pumpen  zur  Speisung  von  Landdampfkesseln  (Bek.
v.  17.  Dez.  08.  §  4)  5.  —  von  Schiffsdampfkesseln
(Bek.  v.  17.  Dez.  08.  §  4)  53.

Q.

Quecksilberdampflampen,  Besteuerung  (G.  v.  15.  Juli
Art.  111)  746  (Bek.  v.  22.  Juli)  880.

Quittungen  über  Rückzahlungen  aus  Guthaben,  Reichsstempelabgabe
  (G.  v.  15.  Juli  Art.  2)  724.  (G.  v.
15.  Juli  Anl.)  874.

R.

Ratifizierung  der  internationalen  Übereinkunft  über
Maßregeln  gegen  Pest,  Cholera  und  Gelbfieber
vom  3.  Dezember  1903  durch  Spanien  (Bek.  v.
8.  März)  318.—  desgl.  des  Abkommens  über  Lazarettschiffe
  vom  21.  Dezember  1904  durch  Persien  (Bek.
v.  11.  März)  333.  —  desgl.  des  internationalen  Abkommens
  über  den  Zivilprozeß  vom  17.  Juli  1905
durch  Luxemburg  (Bek.  v.  16.  August)  907.

Rauchen,  Verbot  in  den  Warteräumen  der  Eisenbahnen
  (Bek.  v.  23.  Dez.  08.  §  17)  98.  —  desgl.  in
den  Frauen-  und  Nichtraucherabteilen  der  Personenwagen
  (das.  §  18)  99.

Rauchtabak,  Zoll  (G.  v.  15.  Juli  Art.  I,  1)  706.  (G.  v.
15.  Juli  §  1)  794.

Räude  der  Einhufer  und  der  Schafe,  Anzeigepflicht  (G.
v.  26.  Juni  §  10)  523.  —  besondere  Vorschriften  (das.
§ 59)  534.

Räume  für  Brauereibetrieb,  Anmeldung  (G.  v.  15.  Juli
&amp;amp;  14)  778.  —  Anmeldung  von  Betriebs-  und  Lagerräumen
  für  steuerpflichtige  Beleuchtungsmittel  (G.  v.
15.  Juli  Art.  III  §§  8  u.  10)  749.  (G.  v.  15.  Juli
§§  8  u.  10)  882.  —  desgl.  für  steuerpflichtige  Zündwaren
  (G.  v.  15.  Juli  Art.  IV  §§  12  u.  13)  759.  (G.
v.  15.  Juli  §§  12  u.  13)  817.

Raumgehalt,  Änderung  der  Bezeichnung  bei  Schankgefäßen
  (G.  v.  24.  Juli)  891.





Rauschbrand,  Anzeigepflicht  (G.  v.  26.  Juni  §  10)  523.
—  besondere  Vorschriften  (das.  §§  32  bis  35)  530.
Rayons  in  Borkum,  Thorn  und  Swinemünde

(Bek.  v.  4.  Juli)  571.  —  bei  Neubreisach  und  an
der  Masurischen  Seenkette  (Bek.  v.  22.  Juli)  892.  —
bei  Hüningen  und  Neuenburg  (Bek.  v.  28.  Sept.)

933.

Reblaus,  Bildung  von  Weinbaubezirken  (Bek.  v.  30.  Jan.)
263.

Rechnung  über  zollzuschlagpflichtigen  Tabak  als  Grundlage
  der  amtlichen  Wertermittelung  (G.  v.  15.  Juli  Art.  I,1
§§  1b  bis  c)  706.  (G.  v.  15.  Juli  §§  3  bis  6)  794.

Rechnungshof,  Kontrolle  des  Reichshaushalts  usw.  für
1908  (G.  v.  17.  März)  320.

Rechte,  Einwirkung  von  Armenunterstützung  auf  öffentliche
Rechte  (G.  v.  15.  März)  319.

Rechtsanwalt,  Änderung  der  Gebührenordnung  für
Rechtsanwälte  (G.  v.  1.  Juni)  475.

Rechtsbeschwerde  im  strafgerichtlichen  Verfahren  gegen
Angehörige  der  Schutztruppen  (B.  v.  2.  Nov.  §  5)  944.

Rechtshilfe,  Vereinbarung  von  Erleichterungen  im  Rechtshilfeverkehre
  zwischen  Deutschland,  Luxemburg,  den
Niederlanden  und  Norwegen  (Bek.  vom  16.  August)
907.  —  Rechtshilfe  im  strafgerichtlichen  Verfahren
gegen  Angehörige  der  Schutztruppen  (B.  v.  2.  Nov.)
943.  (Bek.  v.  6.  Nov.)  954.

Rechtsmittel  der  Berufung  im  Zivilprozeß,  Änderung
der  Vorschriften  (G.  v.  1.  Juni  Art.  II,  27  bis  30)  487.
—  desgl.  der  Beschwerde  (das.  Art.  II,  31)  488.  —
Rechtsmittel  im  strafgerichtlichen  Verfahren  gegen
Angehörige  der  Schutztruppen  (Bek.  v.  6.  Nov.  III  zu
§ 368)  960.

Rechtsschutz,  Abkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche
und  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,  betreffend
den  gegenseitigen  gewerblichen  Rechtsschutz  (Vertr.  v.
23.  Febr.)  895.

Rechtsstreitigkeiten  im  internationalen  Verkehre
(Bek.  v.  24.  April)  409.  (G.  v.  5.  April)  430.  —  Abänderung
  der  Vorschriften  über  Gebühren  in  bürgerlichen
  Rechtsstreitigkeiten  (G.  v.  1.  Juni  Art.  III,  1  bis  6)
493.  —  desgl.  über  Gebühren  der  Rechtsanwälte  in
bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  (das.  Art.  IV,  1  bis  14)
495.

Rechtsweg  in  Reichsstempelabgabesachen  (G.  v.  15.  Juli
§  94)  857.

Registrierwagen,  Eichung  (Bek.  v.  3.  Aug.  Art.  7  ff.)
924.
        <pb n="1062" />
        Sachregister.   1909.   29

Reich  (Deutsches),  neue  Liste  der  am  Internationalen
Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
beteiligten  Eisenbahnstrecken  (Bek.  v.  3.  März)  280,
289,  293,  295,  297,  298,  300,  303.  —  Änderung
und  Ergänzung  dieser  Liste  (Bek.  v.  26.  April)  434.
(Bek.  v.  14.  Juni)  513.  (Bek.  v.  16.  Juli)  771.  (Bek.
v.  5.  Nov.)  963.

Fünfter  Nachtrag  zum  Reichshaushalts-Etat
  für  1908  (G.  v.  13.  Febr.)  277.  —  Beihilfe
  zu  den  Postdampfschiffsverbindungen

nach  Ostasien  und  Australien  (G.  v.  8.  März)  317.  —

Kontrolle  des  Reichshaushalts  für  1908  (G.  v.
17.  März)  320.  —  Reichshaushalts--Etat  für
1909  (G.  v.  4.  April)  345.  —  Nachtrag  dazu  (G.  v.
27.  Dez.)  983.  —  Handelsvertrag  mit  dem  Freistaat
El  Salvador  (v.  14.  April  08.)  405.  —  desgl.  mit
Venezuela  (Vertr.  v.  26.  Jan.)  919.  —  Handelsbeziehungen
  zum  Britischen  Reiche  (G.  v.  13.  Dez.)
979  (Bek.  v.  22.  Dez)  980.  —  Internationales
Abkommen  über  den  Zivilprozeß  vom  I7.  Juli
1905  (Bek.  v.  24.  April)  409.  —  Ankaufsrecht  des
Reichs  an  Tabak  (G.  v.  15.  Juli  Art.  I,  1  §  1g)
709.  (G.  v.  15.  Juli  §  8)  797.  —  Änderungen  im
Finanzwesen  (Reichsfinanzreform)  (G.  v.  15.  Juli)
743.  —  Abkommen  mit  den  Vereinigten  Staaten  von
Amerika  über  gegenseitigen  gewerblichen  Rechtsschutz
  (Vertr.  v.  23.  Febr.)  895.  —  Vereinbarung  von
Vereinfachungen  im  Rechtshilfeverkehre  mit  den
Niederlanden,  mit  Luxemburg  und  mit  Norwegen  (Bek.
v.  16.  Aug.)  907.  —  Abkommen  mit  Dänemark
über  den  gegenseitigen  Schutz  der  Muster  und  Modelle
(Vertr.  v.  12.  Juni)  915.

Reichsanzeiger,  Bekanntmachung  der  Verfügungen  über
vorläufige  Änderungen  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung
(Bek.  v.  23.  Dez.  08.  §  2)  94.

Reichsbank,  Kontrolle  ihrer  Rechnungen  für  1908
(G.  v.  17.  März)  320.  —  Besoldungs-Etat  für
das  Reichsbankdirektorium  für  1909  (G.  v.  4.  April
§  4)  346.  —  Nachtrag  dazu  (G.  v.  27.  Dez.  §  3)  983.
—  Änderung  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  1875
(G.  v.  1.  Juni)  515.  —  Änderung  des  Statuts  (B.
v.  18.  Dez.)  980.

Reichsbeamte,  Gehalt  und  Zulagen  (G.  v.  15.  Juli
§§  1  bis  13)  573.  —  Wohnungsgeldzuschüsse
(das.  §§  28  bis  35)  579.  —  Ladung  als  Zeugen  im
strafgerichtlichen  Verfahren  gegen  Angehörige  der  Schutz.
truppen  (Bek.  v.  6.  Nov.  III  zu  §  185)  957.

  

Reichseinnahmen,  Verwendung  überschüssiger  Reichseinnahmen
  zur  Schuldentilgung  (G.  v.  15.  Juli  Art.  1
§ 4)  744.

Reichs-Eisenbahnamt,  Ergänzung  und  Änderung  der
Anl.  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (Bek.
v.  29.  Dez.  08.)  1.  (Bek.  v.  9.  Jan)  258.  (Bek.  v.
19.  Jan.)  261.  (Bek.  v.  23.  März)  334.  —  desgl.  der
Anl.  C  (Bek.  v.  1.  April)  337.  (Bek.  v.  1.  Mai)  435.
(Bek.  v.  3.  Juli)  571.  (Bek.  v.  13.  Juli)  769.  (Bek.
v.  28.  Juli)  901.  (Bek.  v.  10.  Sept.)  923.  (Bek.  v.
7.  Okt.)  935.  (Bek.  v.  8.  Dez.)  974.  —  Zustimmung
zu  Abweichungen  und  Änderungen  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung
  (Bek.  v.  23.  Dez.  08.  §§  2,  16,  26,  35,
55,  56,  62,  67)  94.  —  Bestimmung  der  zu  den  Frachtbriefen
  zu  verwendenden  Papiersorten  (das.  §  55)  114.

Reichsfinanzreform  (G.  v.  15.  Juli)  743.

Reichs-Gesetzblatt,  Veröffentlichung  der  Verfügungen
über  vorläufige  Änderungen  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung
  (Bek.  v.  23.  Dez.  08.  §  2)  94.

Reichsgoldmünzen,  Ausprägung  usw.  (G.  v.  1.Juni)  507.

Reichshauptkasse,  Ausgabe  von  Schatzanweisungen
zur  Verstärkung  ihrer  Betriebsmittel  (G.  v.  13  Febr.)
277.  (G.  v.  4.  April  §  3)  345.  —  Unentgeltliche  Besorgung
  ihrer  Geschäfte  durch  die  Reichsbank  (G.  v.
1.  Juni  Art.  7)  519.  (V.  v.  18.  Dez.)  980.

Reichshaushalt,  fünfter  Nachtrag  zum  Reichshaushalts.
Etat  für  1908  (G.  v.  13.  Febr.)  277.  v

Kontrolle  des  Reichshaushalts  für  1908  (G.  v.
17.  März)  320.

Reichshaushalts.  Etat  für  1909  (G.  v.  4.  April)
345.  —  Nachtrag  dazu  (G.  v.  27.  Dez.)  983.

Reichsheer,  Diensteinkommen  der  Offiziere  und  Unteroffiziere
  (G.  v.  15.  Juli  §§  14  ff.)  577.

Reichs-Invalidenfonds,  Übertragung  der  Verwaltung
an  den  Reichskanzler,  Aufhebung  des  §  5  des  Gesegtzes
vom  23.  Mai  1873  (G.  v.  1.  Juni)  4609.  —  Änderung
des  §  2  des  Gesetzes  vom  8.  April  1907,  betr.  den
Reichs-Invalidenfonds  (G.  v.  11.  Dez.)  973.

Reichskanzlei,  Diensteinkommen  der  Beamten  (G.  v.
15.  Juli  §  5)  574.  

Reichskanzler, Änderung des Militär-Transport-Ordnung
  (Bek.  v.  29.  Dez.  08.)  2.  (Bek.  v.  19.  März)
321.  (Bek.  v.  27.  März)  336.  (Bek.  v.  30.  Juni)  543.
(Bek.  v.  28.  Juli  II)  903.  (Bek.  v.  17.  Sept.)  927.
(Bek.  v.  16.  Okt.)  937.  —  Bekanntmachung  der  neuen
Eisenbahn-Verkehrsordnung  (Bek.  v.  23.Dez.  08.)
93.  —  Bildung  von  Weinbaubezirken  (Bek.  v.
30.  Jan.)  263.  —  Vermittelung  bei  Verwertung  der
        <pb n="1063" />
        30   Sachregister. 1909.

Reichskanzler  (Forts.)

südwestafrikanischen  Diamanten  (B.  v.  16.  Jan.)
270.  —  Ermächtigung  zur  Ausgabe  von  Schatz
anweisungen  (G.  v.  13.  Febr.)  277.  (G.  v.  4.  April
§ 3)  345.  —  desgl.  zur  Veröffentlichung  der  neuen
Fassung  des  Wechselstempelgesetzes  bzw.  Veröffentlichung
  dieser  Fassung  (G.  v  4.  März  Art.  2)
309.  (Bek.  v.  10.  März)  310.  (G.  v.  15.  Juli  Art.  II)
742.  (Bek.  v.  21.  Juli)  825.  —  desgl.  des  Doppelsteuergesetzes
  (G.  v.  22.  März  Art.  III)  331.  (Bek.  v.
24.  März)  331.—  desgl.  des  Brausteuergesetzes  (G.  v.
15.  Juli  Art. VII) 704.  (Bek.  v.  21.  Juli)  773.—  desgl.  des
Tabaksteuergesetzes  (G.  v.  15.  Juli  Art.  III)  713.
(Bek.  v.  21.  Juli)  793.  —  desgl.  des  Reichsstempel.
gesetzes  (G.  v.  15.  Juli  Art.  6)  739.  (Bek.  v.  22.  Juli)
833.  —  desgl.  des  Leuchtmittelsteuergesetzes
und  des  Zündwarensteuergesetzes  (G.  v.  15.  Juli
Art.  VI)  767.  (Bek.  v.  21.  Juli)  814.  (Bek.  v.
22.  Juli)  880.

Erhöhung  der  Reichsbeihilfe  für  die  Postdampfschiffsfahrten
  nach  Ostasien  und  Australien  (G.  v.
8.  März)  317.  —  Ermächtigung  zu  Anleihen  für
das  Rechnungsjahr  1909  (G.  v.  4.  April  §  2)  345.
(G.  v.  27.  Dez.  §  2)  983.  —  desgl.  zwecks  Tilgung
des  ungedeckten  Teiles  der  Matrikularbeiträge  aus
den  Jahren  1906  bis  1908  (G.  v.  15.  Juli  Art.  I
§  2)  743.  —  Übertragung  der  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds
  und  des  Hinterbliebenen-Unterstützungsfonds
  (G.  v.  1.  Juni)  469.  —  Befugnisse
  hinsichtlich  der  Ausprägung  usw.  der  Reichsmünzen
  (G.  v.  1.  Juni)  507.  —  desgl.  in  bezug  auf
Privatnotenbanken  (G.  v.  1.  Juni  Art.  4)  516.
—  Überwachung  der  Maßregeln  zur  Durchführung  des
Viehseuchengesetzes  (G.  v.  26.  Juni  §  4)  521.  —
Festungsanlagen  in  Borkum,  Thorn  und  Swinemünde
  (Bek.  v.  4.  Juli)  571.  —  desgl.  bei  Neubreisach
und  an  der  Masurischen  Seenkette  (Bek.  v.  22.  Juli)
892).  —  desgl.  bei  Hüningen  und  Neuenburg  (Bek.  v.
28.  Sept.)  933.  —  Befugnisse  auf  Grund  des  Besoldungsgesetzes
  (G.  v.  15.  Juli)  573.  —  Bestimmungen
  über  die  Prüfungsämter  für  Tabakbewertung
  (G.  v.  15.  Juli  Art.  I,  1  §  1f)  709.  (G.  v.
15.  Juli  § 7)  797.  —  Erlaß  von  Übergangsvorschriften
zum  Tabaksteuergesetze  (G.  v.  15.  Juli  Art.  II)  711.
(G.  v.  15.  Juli  §  57)  812.  —  Änderung  der  Postscheckordnung
  vom  6.  November  1908  (Bek.  v.
22.  Okt.)  938.  —  Erlaß  von  Ausführungsbestimmungen
zur  Verordnung,  betreffend  das  strafgerichtliche





Reichskanzler  (Forts.)

Verfahren  gegen  Militärpersonen  der  Schuptruppen
(Bek.  v.  6.  Nov.)  954.  —  desgl.  von  Bestimmungen
über  den  Betrieb  von  Telegraphenanlagen  auf
fremden  Schiffen  in  deutschen  Hoheitsgewässern  (Bek.  v.
12.  Dez.)  977.

Reichskasse  erhält  einen  Teil  des  Reingewinns  der
Reichsbank  (G.  v.  1.  Juni  Art.  1)  515.  —  desgl.

die  Verbrauchsabgabe  für  inländischen  Branntwein
(G.  v.  15.  Juli  §  1)  661.

Reichs-Kolonialamt,  Vermittelung  bei  Verwertung  der
südwestafrikanischen  Diamanten  (B.  v.  16.  Jan.)
270.  —  Mitwirkung  beim  Strafverfahren  gegen
Angehörige  der  Schutztruppen  (B.  v.  2.  Nov.)  943.
(Bek.  v.  6.  Nov.)  954.

Reichskriegshäfen,  Anwendung  des  Gesetzes  über  die
Reichskriegshäfen  vom  19.  Juni  1883  auf  die  Insel
Helgoland  und  ihre  Gewässer  (B.  v.  28.  Juni)  925.

Reichsmilitärgericht,  Servisklassen  für  die  einzelnen
Stellen  (G.  v.  4.  April  §  5)  316.  —  Diensteinkommen
  der  Offiziere  (G.  v.  15.  Juli  §§  14  ff.)  577.

Reichs-Prüfungsinspektor  zur  Beaufsichtigung  des
Seemaschinisten-  Prüfungswesens  (Bek.  v.  7.  Jan.  §§  14,
42)  216.

Reichsstempelgesetz  vom  3.  Juni  1906,  Änderungen
(G.  v.  15.  Juli)  717.  —  Neue  Fassung  (Bek.  v.
22.  Juli)  833.

Reichstag,  Einberufung  (B.  v.  3.  Nov.)  941.

Reichsversicherungsamt,  Feststellung  der  Betriebsfonds
für  Unfallversicherungszahlungen  (G.  v.  15.  Juli  Art.  I
§  6)  745.

Reichswährung  ist  Goldwährung  (G.  v.  1.  Juni  §  1)
507.

Reingewinn  der  Reichsbank  (G.  v.  1.  Juni)  515.

Reinigung  von  Ställen  usw.  als  Schutzmaßregel  gegen
Viehseuchen  (G.  v.  26.  Juni  §  27)  529.

Reisebeihilfen  für  Schutzgebietsbeamte  (G.  v.  4.  April)
389.

Reisegelder  von  Aufsichtsratsmitgliedern,  ihre  Versteuerung
  (G.  v.  15.  Juli  VII)  850.

Reisegepäck,  Beförderung  auf  der  Eisenbahn  (Bek.  v.
23.  Dez.  08.  §§  30  bis  39)  103.

Rentenverschreibungen,  Reichsstempelabgabe  (G.  v.
15.  Juli  I)  833.  —  Tarifsätze  dazu  (G.  v.  15.  Juli
Art.  I,  1)  717.  (G.  v.  15.  Juli  Anl.)  861.

Reservefonds  der  Reichsbank  (G.  v.  1.  Juni  Art.  1)
515.
        <pb n="1064" />
        Sachregister.   1909.   31

Revisionsbuch  für  Dampfkessel  (Bek.  v.  17.  Dez.  08.
Anl.  VII)  50.  (Bek.  v.  17.  Dez.  08.  Anl.  7)  91.
Richter,  Funktionszulagen  in  den  Schutzgebieten  (G.  v.

4.  April)  389.

Richteramt  im  strafgerichtlichen  Verfahren  gegen  Angehörige
  der  Schuzzruppen  (B.  v.  2.  Nov.)  943.  (Bek.  v.
6.  Nov.)  954.

Riechmittel,  Eingangszoll  (G.  v.  15.  Juli  §  106)  684.
Rinderpest,  Maßregeln  dagegen  werden  durch  das  Viehseuchengesetz
  nicht  berührt  (G.  v.  26.  Juni  §  1)  519.
Rinderseuche,  Anzeigepflicht  (G.  v.  26.  Juni  §  10)  523.

—  besondere  Vorschriften  (das.  §  35)  530.

Rindvieh,  Anzeigepflicht  für  Lungenseuche  und  Bläschenausschlag
  des  Rindviehs  (G.  v.  26.  Juni  §  10)  523.
—  besondere  Vorschriften  (das.  §§  50,  51,  57,  58,  61)
533.

Roggen,  Zeithandel  darin  an  der  Produktenbörse  zu
Danzig  (Bek.  v.  24.  Dez.)  993.  —  desgl.  zu  Mannheim
  (Bek.  v.  27.  Dez.)  997.

Rollfuhrmämer,  An-  und  Abfuhr  von  Eisenbahngütern
  (Bek.  v.  23.  Dez.  08.  §§  68,  76,  78)  125.
Rothwasser,  Gestattung  der  Einfuhr  von  Pflanzen  usw.
über  das  Zollamt  daselbst  (Bek.  v.  30.  Sept.)  934.
Rotlauf  der  Schweine,  Anzeigepflicht  (G.  v.  26.  Juni

§  10)  523.  —  besondere  Vorschriften  (das.  §  60)  535.

Rotz,  Anzeigepflicht  (G.  v.  26.  Juni  §  10)  523.  —  besondere
  Vorschriften  (das.  §§  42  bis  46)  531.

Rückfall  bei  Hinterziehungen  der  Branntweinstener
(G.  v.  15.  Juli  §  120)  688.  —  desgl.  der  Brausteuer
(G.  v.  15.  Juli  §§  45  u.  46)  788.—  der  Tabaksteuer
(G.  v.  15.  Juli  §§  46  bis  48)  809.  —  der  Leuchtmittelsteuer
  (G.  v.  15.  Juli  Art.  III  §  20)  752.
(G.  v.  15.  Juli  §  20)  885.  —  der  Zündwarensteuer
  (G.  v.  15.  Juli  Art.  IV  §  29)  763.  (G.  v.
15.  Juli  §  29)  821.

Rückschlagventil  bei  Landdampfkesseln  (Bek.  v.
17.  Dez.  08.  §§  5  u.  6)  6.  —  bei  Schiffsdampfkesseln
  (Bek.  v.  17.  Dez.  08.  §§  5  u.  6)  54.

Rum,  Eingangszoll  (G.  v.  15.  Juli  §  106)  684.

Rumänien,  neue  Liste  der  am  Internationalen  Übereinkommen
  über  den  Eisenbahn  frachtverkehr  beteiligten
Eisenbahnstrecken  (Bek.  v.  3.  März)  290.  292.  298.  301.
—  Änderung  der  Liste  (Bek.  v.  5.  Nov.)  964.  —  Internationales
  Abkommen  über  den  Zivilprozeß  vom
17.  Juli  1905  (Bek.  v.  24.  April)  409.

Rußland,  neue  Liste  der  am  Internationalen  Übereinkommen
  über  den  Eisenbahn  frachtverkehr  beteiligten
Eisenbahnstrecken  (Bek.  v.  3.  März)  285.  290.  298.  299.

  

Rußland  (Forts.)
—  Änderung  der  Liste  (Bek.  v.  5.  Nov.)  964.  —  Internationales
  Abkommen  über  den  Zivilprozeß  vom
17.  Juli  1905  (Bek.  v.  24.  April)  409.

S.

Sachsen  (Großherzogtum),  Bildung  von  Weinbaubezirken
(Bek.  v.  30.  Jan.)  264.

Sachsen  (Königreich),  Bildung  von  Weinbaubezirken  (Bek.
v.  30.  Jan.)  263.

Sachsen-Meiningen,  Bildung  von  Weinbaubezirken  (Bek.
v.  30.  Jan.)  264.

Sachverständiger,  Sachverständigenkommission  für  den
Bau  von  Dampfkesseln  (Bek.  v.  17.  Dez.  08.  §  2)  4.
(Bek.  v.  17.  Dez.  08.  §  2)  52.  —  Hinzuziehung  bei  der
Feststellung  von  Beschädigungen  von  Eisenbahngut
(Bek.  v.  23.  Dez.  08.  §§  82,  83)  136.  —  Sachverständige
zur  Kontrolle  der  Weinkeltereibetriebe  (G.  v.
7.  April  §§  21  bis  24)  398.  —  Abänderung  der  Vor.
schriften  über  den  Beweis  durch  Sachverständige  im
Zivilprozeß  (G.  v.  1.  Juni  Art.  II,  22  u.  23)  482.
—  Sachverständige  beim  Prüfungsamte  für  Tabakbewertung
  (G.  v.  15.  Juli  Art.  I,  1  § 1f)  708.  (G.  v.
15.  Juli  §  7)  797.  —  Sachverständige  im  strafgerichtlichen
  Verfahren  gegen  Angehörige  der  Schutztruppen
(Bek.  v.  6.  Nov.  III  zu  §§  209,  299)  958.  —  Gebühren
  der  Sachverständigen  in  diesem  Verfahren  (das.
zu  §§  205,  208)  958.

Säcke  für  Thomasschlackenmehl,  ihre  Stärke  und  Dichtigkeit
(Bek.  v.  3.  Juli  §  9)  545.

Saisonausverkauf,  Befreiung  von  den  Vorschriften  für
gewöhnliche  Warenausverkäufe  (G.  v.  7.  Juni  §  9)  501.

Salvador  (Freistaat),  Handelsvertrag  mit  dem  Deutschen
Reiche  (v.  14.  April  08.)  405.

Sammelgefäße  in  Branntweinbrennereien  (G.  v.  15.  Juli
§§  82  ff.)  680.

Samoa,  Haushalts-Etat  für  1909  (G.  v.  4.  April)  386.

Sandstein,  Einrichtung  und  Betrieb  in  Sandsteinhauereien
(Bek.  v.  31.  Mai  §§  6  bis  8)  472.

San  Jose-Schildlaus,  Einfuhrbeschränkungen  wegen

Gefahr  ihrer  Einschleppung  (Bek.  v.  27.  Juli)  893.

Sanitätsoffiziere,  Diensteinkommen  (G.  v.  15.  Juli
§§  14  ff.)  577.

Schadensersatz  für  Verlust  usw.  von  Eisenbahngütern
  (Bek.  v.  23.  Dez.  08.  §§  33,  35  bis  37,  67,  72,
77,  81,  84  bis  97)  105.  —  Verjährung  der  Ersatzansprüche
  (das.  §  98)  143.  —  Ersatz  von  Schäden  durch
        <pb n="1065" />
        32   Sachregister.   1909.

Schadensersatz  (Forts.)

Kraftfahrzeuge  (G.  v.  3.  Mai  II)  439.  —  desgl.
durch  unlauteren  Wettbewerb  (G.  v.  7.  Juni)  499.
s.  auch  Haftung.

Schafe,  Anzeigepflicht  für  Pockenseuche  und  Räude  der
Schafe  (G.  v.  26.  Juni  §  10)  523.  —  besondere  Vorschriften
  (das.  §§  52  bis  56  u.  59)  533.

Schankgefäße,  Änderung  des  Gesetzes  vom  20.  Juli  1881
über  die  Bezeichnung  des  Raumgehalts  der  Schankgesäße
  (G.  v.  24.  Juli)  891.

Schatzanweisungen,  Ausgabe  zur  Verstärkung  der  Betriebsmittel
  der  Reichshauptkasse  (G.  v.  13.  Febr.)  277.
(G.  v.  4.  April  §  3)  345.

Schaumwein,  Herstellung  und  Vertrieb  (G.  v.  7.  April)
393.  (Bek.  v.  9.  Juli)  549.  —  Änderung  des  Schaumweinsteuergesetzes
  vom  9.  Mai  1902  (G.  v.  15.  Juli)  714.

Scheckverkehr,  Verzeichnis  der  benachbarten  Orte
im  Sinne  des  Scheckgesetzes  (Bek.  v.  9.  Jan.)  249.  —
Abrechnungsstellen  (Bek.  v.  21.  Jan.)  262.  (Bek.
v.  4.  Febr.)  274.  (Bek.  v.  24.  März)  334.  (Bek.  v.
4.  Dez.)  969.  —  Befreiung  gewisser  Schecks  von  der
Wechselstempelsteuer  (G.  v.  4.  März)  305.  (Bek.
v.  10.  März)  310.  (Bek.  v.  21.  Juli)  825.  —  Änderung
des  Bankgesetzes  mit  Bezug  auf  Schecks  (G.  v
1.  Juni  Art.  5)  517.  —  Reichsstempelabgabe  von
Schecks  (G.  v.  15.  Juli  Art.  4)  732.  (G.  v.  15.  Juli
VIII)  850.  —  Tarifsätze  dazu  (G.  v.  15.  Juli  Art.  2)
724.  (G.  v.  15.  Juli  Anl.)  874.  —  Änderung  der
Postscheckordnung  vom  6.  November  1908  (Bek.  v.
22.  Okt.)  938.

Schießmittel,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.
23.  Dez.  08.  §  54  und  Anl.  C  la  B)  113.  (Bek.  v.
2.  Febr.)  272.

Schiffahrtsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und
Venezuela  (v.  26.  Jan.)  919.

Schiffe,  allgemeine  polizelliche  Bestimmungen  über  die
Anlegung  von  Schiffsdampfkesseln  (Bek.  v.
17.  Dez.  08.)  51.  —  Besteuerung  von  Frachturkunden
  und  Personenfahrkarten  im  Schiffsverkehre
  (G.  v.  15.  Juli  IVu  u.  V)  843.  —  Betrieb  von
Telegraphenanlagen  auf  fremden  Schiffen  in
deutschen  Hoheitsgewässern  (Bek.  v.  12.  Dez.)  977.

Schiffsdampfkessel,  allgemeine  polizeiliche  Bestimmung
über  ihre  Anlegung  (Bek.  v.  17.  Dez.  08.)  51.

Schiffsingenieure,  Befähigungsnachweis  und  Prüfung
(Bek.  v.  7.  Jan.)  210.  —  Ergänzung  der  Vorschriften
über  die  Besetzung  der  Kauffahrteischiffe  mit
Schiffsoffizieren  (Bek.  v.  7.  Jan.)  247.





Schiffsoffiziere,  Ergänzung  der  Vorschriften  über  die
Besetzung  der  Kauffahrteischiffe  mit  Schiffsoffizieren  vom
16.  Juni  1903  (Bek.  v.  7.  Jan.)  247.  (Bek.  v.  21.  Mai)
45.

Schildlaus  s.  San  Jose  Schildlaus.

Schlachthäuser,  öffentliche,  besondere  Vorschriften  bel
Viehseuchen  (G.  v.  26.  Juni  §§  62  bis  65)  535.

Schlachthöfe,  besondere  Vorschriften  bei  Viehseuchen  (G.
v.  26.  Juni  §§  62  bis  65)  535.

Schlachtvieh,  Preisfestseung  beim  Markthandel  mit
Schlachtvieh  (G.  v.  8.  Febr.)  269.  —  Anwendung  der
Bestimmungen  des  Viehseuchengesetzes  (G.  v.
26.  Juni)  519.

Schlußnoten,  Reichsstempelabgabe  (G.  v.  15.  Juli  §  15)
838.

Schmiergelder  im  geschäftlichen  Wettbewerbe  (G.  v.
7.  Juni  §  12)  502.

Schnellzugsgut  im  Eisenbahnverkehre  (Bek.  v.  23.  Dez.
08.  §  67)  125.

Schnupftabak,  Zoll  (G.  v.  15.  Juli  Art.  I,  1)  705.
(G.  v.  15.  Juli  §  1)  794.

Schönheitsmittel,  Eingangszoll  (G.  v.  15.  Juli  §  106)
684.

Schuldbuch,  Darlehne  der  Reichsbank  gegen  Verpfändung
  von  Forderungen,  die  im  Reichsschuldbuch
oder  Staatsschuldbuch  eines  deutschen  Staates  eingetragen
sind  (G.  v.  1.  Juni  Art  6,  II  u.  111)  518.

Schuldentilgung  des  Deutschen  Reichs  vom  1.  April
1911  ab  (G.  v.  15.  Juli  Art.  I  §  3)  744.

Schuldverschreibungen,  Mündelsicherheitder  Schuldverschreibungen
  der  Zivilhospizien  der  Stadt  Straßburg
im  Elsaß  (Bek.  v.  16.  Jan.)  260.—  Schuldverschreibungen,
gegen  deren  Verpfändung  die  Reichsbank  Darlehne
gewährt  (G.  v.  1.  Juni  Art.  6)  517.  —  Reichsstempelabgaben
  von  Schuldverschreibungen  (G.  v.
15.  Juli  I)  833.  —  Tarifsätze  dazu  (G.  v.  15.  Juli
Art.  I,  1)  717.  (G.  v.  15.  Juli  Anl.)  861.

Schülerfahrkarten,  Befreiung  von  der  Reichsstempelabgabe
  (G.  v.  15.  Juli  Anl.)  872.

Schuppen,  Andienung  von  börsenmäßig  gehandeltem
Getreide  in  Danzig  vom  Schuppen  aus  (Bek.  v.
24.  Dez.)  993.

Schußwaffen,  geladene,  Verbot  der  Mitnahme  in  die
Eisenbahnwagen  (Bek.  v.  23.  Dez.  08.  §  29)  103.
Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und  Warenzeichen
auf  der  Internationalen  Photographischen  Ausstellung
zu  Dresden  1909  (Bek.  v.  9.  Jan.)  249.  —  desgl.
auf  der  Internationalen  Luftschiffahrt--Ausstellung
        <pb n="1066" />
        Sachregister.   1909.   33

Schutz  (Forts.)
zu  Frankfurt  a.  M.  1909  (Bek.  v.  19.  März)  334.  —
desgl.  auf  der  Wanderausstellung  der  Deutschen  Landwirtschafts.
  Gesellschaft  zu  Leipzig  1909  (Bek.  v.
12.  Mai)  445.  —  desgl.  auf  der  Deutschen  Brauerei-Ausstellung
  in  München  1909  (Bek.  v.  18.  Aug)
917.  —  desgl.  auf  der  Weltausstellung  in  Brüssel
1910  (Bek.  v.  6.  Okt.)  935.  —  Schutz  von  deutschen
Warenbezeichnungen  in  Argentinien  (Bek.  v.
13.  März)  320.  —  Gegenseitiger  Schutz  der  Muster

und  Modelle  zwischen  Deutschland  und  Dänemark

(Vertr.  v.  12.  Juni)  915.  —  Beitritt  Serbiens  zur
Brüsseler  Zusatzakte  vom  14.  Dezember  1900,  betr.  die
Abänderung  der  Übereinkunft  zum  Schutze  des  gewerb.
lichen  Eigentums,  vom  20.  März  1883  (Bek.  v.
21.  Sept.)  926.

Schutzgebiete,  Handel  mit  sädwestafrikanischen
Diamanten  (V.  v.  16.  Jan.)  270.  —  Beihilfe  des
Reichs  zu  den  Post.  Dampfschiffsverbindungen
des  Schutgebiets  Neu.  Guinea  (G.  v.  8.  März)  317.

Kontrolle  des  Haushalts  für  1908  (G.  v.  17.  März)
320.  —  Haushalts-Etat  für  1909  (G.  v.  4.  April)
378.  —  Nachtrag  dazu  (G.  v.  27.  Dez.)  991.

Anrechnung  von  Kriegsjahren  (A.  E.  v.  1.  April)
433.

Schutzmaßregeln  gegen  Seuchengefahr  (G.  v.  26.  Juni
§§  17  bis  30)  525.

Schutztruppen  s.  Kaiserliche  Schutztruppen.

Schweden,  neue  Liste  der  am  Internationalen  Übereinkommen
  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beteiligten
Eisenbahnstrecken  (Bek.  v.  3.  März)  294.  301.  (Bek.  v.
14.  Juni)  513.—  Beitritt  zum  Abkommen  über  Lazarettschiffe
  vom  21.  Dezember  1904  (Bek.  v.  11.  März)
333.  —  Internationales  Abkommen  über  den  Zivilprozeß
  vom  17.  Juli  1905  (Bek.  v.  24.  April)  409.

Schweine,  Anzeigepflicht  für  Rotlauf,  Nesselfieber  (Backsteinblattern)
  sowie  für  Schweineseuche  und  Schweinepest
(G.  v.  26.  Juni  §  10)  523.  —  besondere  Vorschriften
(das.  §  60)  535.

Schweinepest  und  Schweineseuche, Anzeigepflicht
(G.  v.  26.  Juni  §  10)  523.

Schweißeisen  zum  Bau  von  Landdampfkesseln  (Bek.
v.  17.  Dez.  08.  Anl.  1,  zweiter  Teil)  19.  —  von
Schiffsdampfkesseln  (Bek.  v.  17.  Dez.  08.  Anl.  1,
zweiter  Teil)  65.

Schweiz,  neue  Liste  der  am  Internationalen  Übereinkommen
  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beteiligten
  



  

Schweiz  (Forts.)
Eisenbahnstrecken  (Bek.  v.  3.  März)  286.  295.  297.  302.
—  Änderung  der  Liste  (Bek.  v.  2.  Juni)  474.  —  In.
ternationales  Abkommen  über  den  Zivilprozeß  vom
17.  Juli  1905  (Bek.  v.  24.  April)  409.

Schwund  beim  Branntwein,  Befreiung  von  der  Verbrauchsabgabe
  (G.  v.  15.  Juli  §  3)  662.

Seedampfschiffe,  Befähigungsnachweis  und  Prüfung  der
Maschinisten  (Bek.  v.  7.  Jan.)  210.

Seefische,  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  in  Betrieben
zur  Herstellung  von  Fischkonserven  (Bek.  v.  25.  Nov.)  966.

Seemannsordnung,  Anderung  der  Vorschriften  über  die
Besetzung  der  Kauffahrteischiffe  mit  Kapitänen  und
Schiffsoffizieren  vom  16.  Juni  1903  (Bek.  v.  7.  Jan.)
247.  (Bek.  v.  21.  Mai)  445.  —  desgl.  über  Kranken
fürsorge  auf  Kauffahrteischiffen  vom  3.  Juli  1905
(Bek.  v.  21.  Mai)  446.

Seemaschinisten,  Befähigungsnachweis  und  Prüfung
(Bek.  v.  7.  Jan.)  210.

Seeschiffe,  Betrieb  von  Telegraphenanlagen  auf  fremden
Schiffen  in  deutschen  Hohcitsgewässern  (Bek.  v.  12.  Dez.)
977.

Seeschiffer  auf  deutschen  Kauffahrteischifsen,  Änderung
der  Vorschriften  über  ihren  Befähigungsnachweis  und
ihre  Prüfung  vom  16.  Januar  1904  (Bek.  v.  21.  Juli)
892.

Seesteuerleute  auf  deutschen  Kauffahrteischiffen,  Änderung
der  Vorschriften  über  ihren  Befähigungsnachweis  und
ihre  Prüfung  vom  16.  Januar  1904  (Bek.  v.  21.  Juli)
892.

Selbstabholung  von  Expreßgut  im  Eisenbahnverkehre
(Bek.  v.  23.  Dez.  08.  §§  40,  42)  107.  —  deegl.  von
sonstigem  Eisenbahngute  (das.  §§  76,  78)  132.

Selbstentzündung,  Beförderung  der  ihr  unterliegenden
Gegenstände  mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.  23.  Dez.  08.
§§  29,  54,  60  und  Anl.  Cll)  103.

Serbien,  Beitritt  zur  Brüsseler  Zusatzakte  vom  14.  De.
zember  1900,  betreffend  die  Abänderung  der  Übereinkunft
  zum  Schutze  des  gewerblichen  Eigentums,  vom
20.  März  1883  (Bek.  v.  21.  Sept.)  926.

Seuchen,  Viehseuchengesetz  (v.  26.  Juni)  519.

Sicherheitsleistung  für  Prozeßkosten  im  internationalen
Verkehre  (Vertr.  v.  17.  Juli  05.  III)  421.  (G.  v.  ö.  April)
430.

Sicherheitsventil  bei  Landdampfkesseln    (Bek.  v.
17.  Dez.  08.  §  9)  8.  —  bei  Schiffsdampfkesseln
(Bek.  v.  17.  Dez.  08.  §  9)  57.
        <pb n="1067" />
        34   Sachregister.   1909.

Sicherung  von  Bauforderungen  (G.  v.  1.  Juni)  449.
—  Sicherung  gegen  heimliche  Entnahme  von  Branntwein
  (G.  v.  15.  Juli  §  82)  630.

Signale,  Betrieb  von  Telegraphenanlagen  auf  fremden
Schiffen  in  deutschen  Hoheitsgewässern  (Bek.  v.  12.  Dez.)
977.

Silberbarren,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.
23.  Dez.  08.  §  54  zu  2,  B  1)  113.

Silbermünzen,  Ausprägung,  Gewicht,  Beschaffenheit
usw.  (G.  v.  1.  Juni)  507.

Silos,  Lagerräume  für  Thomasschlackenmehl  (Bek.  v.
3.  Juli)  543.

Singapore,  Beihilfe  des  Reichs  zu  Postdampfschiffsverbindungen
  dahin  (G.  v.  8.  März)  317.

Sitten,  gute,  Verstoß  dagegen  im  geschäftlichen  Verkehre
gilt  als  unlauterer  Wettbewerb  (G.  v.  7.  Juni  §  1)  499.

Sonderzüge  auf  der  Eisenbahn  (Bek.  v.  23.  Dez.  08.
§  4)  95.

Sonntag,  Nichtannahme  von  Tieren  an  Sonntagen  zur
Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.  23.  Dez.  08.
§  48  zu  2)  111.  —  desgl.  von  gewöhnlichem  Frachtgut
(das.  &amp;amp;  63  zu  3)  122.  —  Ablieferung  von  Eisenbahngut
an  Sonn,  und  Festtagen  und  Berücksichtigung  der  Sonnund
  Festtage  bei  Berechnung  der  Lieferfristen  (das.  §§  75,
79,  80)  130.

Spanien,  Ratifizierung  des  internationalen  Übereinkommens
über  Maßregeln  gegen  Pest  usw.  vom  3.  Dezember  1903
(Bek.  v.  8.  März)  318.  —  Internationales  Abkommen
über  den  Zivilprozeß  vom  17.  Juli  1905  (Bek.  v.
24.  April)  409.

Spediteure,  Vermittelung  bei  der  Beförderung  von
Eisenbahngütern  (Bek.  v.  23.  Dez.  08.  §§  65,  76,  78,
81,  85)  124.

Speicher,  Andienung  von  börsenmäßig  gehandeltem  Getreide
  in  Danzig  vom  Speicher  aus  (Bek.  v.
24.  Dez.)  993.  —  desgl.  in  Mannheim  (Bek.  v.
27.  Dez.)  997.

Speiseraum  in  Anlagen  zur  Verarbeitung  von  Thomasschlacke
  (Bek.  v.  3.  Juli  §  13)  546.

Speisevorrichtungen,  Speiseventile  und  Speiseleitungen.
bei  Landdampfkesseln  (Bek.  v.  17.  Dez.  08.  §§  4
u.  5)  5.  —  bei  Schiffsdampfkesseln  (Bek.  v.  17.  Dez.
08.  §§  4  u.  5)  53.

Sperre  bei  Viehseuchen  (G.  v.  26.  Juni  §  22)  528.

Spiel,  Reichsstempelabgabe  davon  (G.  v.  15.  Juli  IlI)
842.  —  Tarifsätze  dazu  (das.  Anl.)  869.

Spitzen,  wertwolle,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (Bek.
v.  23.  Dez.  08.  §  54)  113.





Sprengstoffe,  Versendung  mit  der  Eisen  bahn  (Bek.
v.  29.  Dez.  08.)  1.  (Bek.  v.  19.  Jan.)  251.  (Bek.  v.
2.  Febr.)  272.  (Bek.  v.  19.  März)  321.  (Bek.  v.  1.  April)
337.  (Bek.  v.  30.  Juni)  543.  (Bek.  v.  13.  Juli)  769.
(Bek.  v.  10.  Sept.)  923.  (Bek.  v.  7.  Okt.)  935.  (Bek.  v.
8.  Dez.)  974.  —  von  der  Beförderung  mit  der  Eisenbahn
  ausgeschlossene  und  bedingungsweise  zugelassene
  Sprengstoffe  (Bek.  v.  23.  Dez.  08.  §  54  u.
Anl.  C  Ia)  113.

Verzeichnis  der  in  der  Armee  und  Marine  eingeführten
  Sprengstoffe  und  Munitionsgegenstände  (Bek.
v.  17.  Sept.)  927.

Staatsbeamte,  Ladung  als  Zeugen  im  strafgerichtlichen
Verfahren  gegen  Angehörige  der  Schutztruppen  (Bek.  v.
6.  Nov.  III  zu  §  185)  957.

Staatssteuern,  direkte,  Beseitigung  der  Doppelbesteuerung
(G.  v.  22.  März)  332.

Standgeld  s.  Lagergeld,  Wagenstandgeld.

Statistische  Vorschriften,  Beachtung  seitens  der  Absender
  von  Eisenbahngut  (Bek.  v.  23.  Dez.  08.  §  65)  124.

Statut  der  Reichsbank,  Änderung  (B.  v.  18.  Dez.)  980.

Staub  von  Thomasschlackenmehl  (Bek.  v.  3.  Juli)  543.

Steckbriefe,  Erlaß  im  strafgerichtlichen  Verfahren  gegen
Militärpersonen  der  Schutztruppen  (B.  v.  2.  Nov.  §  32)
951.

Steinbrüche,  Einrichtung  und  Betrieb  (Bek.  v.  31.  Mai)
471.  (Bek.  v.  8.  Dez.)  971.

Steinhauereien,  Einrichtung  und  Betrieb  (Bek.  v.  31.  Mai)
471.  (Bek.  v.  8.  Dez.)  971.

Steinmetzbetriebe,  Einrichtung  und  Betrieb  (Bek.  v.
31.  Mai)  471.  (Bek.  v.  8.  Dez.)  971.

Stempelabgaben  von  Wechseln  usw.  (G.  v.  4.  März)
305.  (Bek.  v.  10.  März)  310.  (G.  v.  15.  Juli)  740.
(Bek.  v.  21.  Juli)  825.

s.  auch  Reichsstempelgesetz.

Stempelbogen,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (Bek.
v.  23.  Dez.  08.  §  54)  113.

Stempelfreiheit  für  Wechsel  usw.  (G.  v.  4.  März)  305.
(Bek.  v.  10.  Mär)  310.  (G.  v.  15.  Juli)  740.  (Bek.  v.
21.  Juli)  825.

Stempelmarken,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (Bek.
v.  23.  Dez.  08.  §  54)  113.

Stenerbehörden,  Aufsicht  in  Branntweinbrenne.
reien  (G.  v.  15.  Juli  §  99)  633.  —  über  Brauereibetriebe
  (G.  v.  15.  Juli  §  34)  784.  —  über  den  Handel
und  die  Verarbeitung  von  Tabak  (G.  v.  15.  Juli)  705.
(Bek.  v.  21.  Juli)  793.  —  über  Gewerbebetriebe  für
        <pb n="1068" />
        Sachregister.   1909.   35
Stickstofftetroxyd,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (Bek.

Steuerbehörden  (Forts.)
steuerpflichtige  Beleuchtungsmittel  (G.  v.  15.  Juli
Art.  III  §§  11  u.  12)  750.  (G.  v.  15.  Juli  §§  11  u.  12)
883.
Steuerfreiheit  s.  Befreiung.
Steuern,  Beachtung  der  Steuervorschriften  im  Eisenbahnverkehre
  (Bek.  v.  23.  Dez.  08.  §§  28,  33,  34,
50,  56,  63,  65,  66,  67,  75,  76,  78,  80)  102.  —
Wechselstempelsteuern  (G.  v.  4.  März)  305.  (Bek.  v.
10.  März)  310.  (G.  v.  15.  Juli)  740.  (Bek.  v.  21.  Juli)
825.  —  Beseitigung  der  Doppelbesteuerung  (G.  v.
22.  März)  329.  (Bek.  v.  24.  März)  331.  —  Steuern  für
die  Ausgabe  von  Banknoten  (G.  v.  1.  Juni  Art.  2)
516.  —  Branntweinsteuergesetz  (G.  v.  15.  Juli)
661.  —  Änderung  des  Brausteuergesetzes  vom
3.  Juni  1906  (G.  v.  15.  Juli)  695.  —  Neue  Fassung
des  Brausteuergesetzes  (Bek.  v.  21.  Juli)  773.—  Änderung
  des  Tabakstenergesetzes  vom  16. Juli  1879  (G.
v.  15.  Juli)  705.  —  Neue  Fassung  des  Tabaksteuergesetzes
  (Bek.  v.  21.  Juli)  793.  —  Änderung  des
Zigarettensteuergesetzes  vom  3.  Juni  1906  (G.  v.
15.  Juli  Art.  III  a)  713.  —  desgl.  des  Schaumweinsteuergesetzes
  vom  9.  Mai  1902  (G.  v.  15.  Juli)  714.
—  Besteuerung  von  Aktien,  Anteilscheinen,  Kuxen,
Renten-  und  Schuldverschreibungen,  Gewinnanteilschein-
  und  Zinsbogen  (G.  v.  15.  Juli  Art.  1  bis  3a)
717.  (G.  v.  15.  Juli  I)  833.  —  desgl.  von  Kauf.  und
sonstigen  Anschaffungsgeschäften  (G.  v.  15.  Juli  II)  837.
—  desgl.  von  Spiel  und  Wette  (das.  III)  842.  —
desgl.  von  Frachturkunden  (das.  IV)  843.  —  desgl.
von  Personenfahrkarten  (das.  V)  845.  —  dezsgl.
von  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge  (das.  VII
847.  —  desgl.  von  Vergütungen  (das.  VII)  850.—
besgl.  von  Schecks  (G.  v.  15.  Juli  Art.  4)  732.  (G.  v.
15.  Juli  VIII)  850.  —  desgl.  von  Grundstücksübertragungen
  (G.  v.  15.  Juli  Art.  4)  734.  (G.  v.
15.  Juli  IX)  852.  —  Verteilung  der  Erbschafts-  und
Branntweinsteuer  zwischen  Reich  und  Bundesstaaten
(G.  v.  15.  Juli  Art.  1  §  5)  744.  —  Besteuerung  der
Beleuchtungsmittel  (G.  v.  15.  Juli  Art.  III)  746.
(Bek.  v.  22.  Juli)  880.  —  desgl.  der  Zündwaren
(G.  v.  15.  Juli  Art.  IV)  757.  (Bek.  v.  21.  Juli)  814.
s.  auch  Besteuerung.
Steuerzeichen  für  die  Leuchtmittelsteuer  (G.  v.  15.  Juli
Art.  III  §§  3,  16,  23  ff.)  747.  (G.  v.  15.  Juli  §§  3,
16,  23  ff.)  881.
Stickereien,  wertvolle,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn
(Bek.  v.  23.  Dez.  08.  §  54)  113.

Stickstofftetroxid, Beförderung mit der Eisenbahn (Bek.   

v.  9.  Jan.)  258.  (Bek.  v.  3.  Juli)  571.

Strafen  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  der

Eisenbahn-  Verkehrsordnung  (Bek.  v.  23. Dez.  08.)
93.  —  desgl.  gegen  die  Vorschriften  über  den  Markthandel
  mit  Schlachtvieh  (G.  v.  8.  Febr.)  270.  —
desgl.  über  den  Handel  mit  südwestafrikanischen
Diamanten  (B.  v.  16.  Jan.)  271.  —  desgl.  bei
Zuwiderhandlungen  gegen  das  Wechselstempelgesetz
(G.  v.  4.  März)  305.  (Bek.  v.  10.  März)  310.  (G.  v.
15.  Juli)  740.  (Bek.  v.  21.  Juli)  825.  —  desgl.  gegen
das  Weingesetz  (G.  v.  7.  April  §§  26  ff.)  399.  —
desgl.  gegen  das  Verbot  der  Ausfuhr  von  Angoraziegen
  aus  Deutsch.  Südwestafrika  (B.  v.  15.  Febr.)
403.  —  desgl.  von  Straußen  und  Straußeneiern
(B.  v.  15.  Febr.)  404.  —  desgl.  vegen  das  Gesetz  über
den  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen  (G.  v.  3.  Mai  III)
442.  —  desgl.  gegen  das  Gesetz  über  die  Sicherung  von
Bauforderungen  (G.  v.  1.  Juni)  449.  —  desgl.
gegen  das  Gesetz  gegen  den  unlauteren  Wettbewerb
(G.  v.  7.  Juni)  499.  —  desgl.  gegen  das  Viehseuchengesetz
  (G.  v.  26.  Juni  §§ 74  bis  77)  539.  —  desgl.
gegen  das  Branntweinsteuergesetz  (G.  v.  15.  Juli
§§  111  ff.)  686.  —  desgl.  gegen  das  Brausteuergesetz
(G.  v.  15.  Juli  §§  38  ff.)  785.  —  desgl.  gegen  das
Tabakstenergesetz  (G.  v.  15.  Juli  Art.  I,  1,  §  1i)
710.  (G.  v.  15.  Juli  §§  10,  41  ff.)  798.  —  desgl.
gegen  das  Reichsstempelgesetz  (G.  v.  15.  Juli)  717.
(G.  v.  15.  Juli)  833.  —  desgl.  gegen  das  Leuchtmittelsteuergesetz
  (G.  v.  15.  Juli  Art.  III  §§  17  ff.)
751.  (G.  v.  15.  Juli  §§  17  ff.)  884.  —  desgl.  gegen
das  Zündwaren  steuergesetz  (G.  v.  15.  Juli  Art.  IV
§§  23  ff.)  762.  (G.  v.  15.  Juli  §§  23  ff.)  820.

Strafgerichtliches  Verfahren  gegen  Militärpersonen

der  Kaiserlichen  Schutzruppen  (B.  v.  2.  Nov.)  913.
(Bek.  v.  6.  Nov.)  954.

Strafregister  für  Angehörige  der  Schutztruppen  (B.  v.

2.  Nov.  §  42)  953.

Strafurteile  gegen  Angehörige  der  Schutztruppen  (B.  v.

2.  Nov.  §  42)  943.  (Bek.  v.  6.  Nov.)  954.

Strafverfahren  bei  Brausteuer  vergehen  (G.  v.  15.  Juli

§  55)  790.  —  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  das

Leuchtmittelsteuergesetz  (G.  v.  15.  Juli  Art.  III

§§  32,  33)  755.  (G.  v.  15.  Juli  §§  32,  33)  888.  —

desgl.  gegen  das  Zündwarensteuergesetz  (G.  v.

15.  Juli  Art.  IV  §  37)  765.  (G.  v.  15.  Juli  §  37)  822.
        <pb n="1069" />
        36  Sachregister.   1909.

Strafvollstreckung  im  strafgerichtlichen  Verfahren  gegen
Militärpersonen  der  Schutztruppen  (B.  v.  2.  Nov.)  913.
(Bek.  v.  6.  Nov.)  954.

Straßburg  (Elsaß),  Erklärung  der  Schuldverschreibungen
der  Zivilhospizien  daselbst  für  mündelsichere  Papiere
(Bek  v.  16.  Jan.)  260.

Strauße  und  Straußeneier,  Verbot  ihrer  Ausfuhr    aus
Deutsch-  Südwestafrika  (B.  v.  15.  Febr.)  404.

Stundung  direkter  Staatssteuern  (G.  v.  22.  März
Art.  1,  IVa)  330.  (G.  v.  22.  März  §  4)  333.  —  der
Verbrauchsabgabe  für  Branntwein  (G.  v.  15.  Juli
§  7)  662.  —  der  Brausteuer  (G.  v.  15.  Juli  Art.  I,
6a)  699.  (G.  v.  15.  Juli  §  8)  777.  —  der  Leuchtmittelsteuer
  (G.  v.  15.  Juli  Art.  III  §  3)  747.  (G.
v.  15.  Juli  §  3)  881.  —  der  Zündwarensteuer  (G.
v.  15.  Juli  Art.  IV  §  7)  758.  (G.  v.  15.  Juli  §  7)  816.

Südwestafrikanisches  Schutzgebiet,  Handel  mit  südwestafrikanischen
  Diamanten  (B.  v.  16.  Jan.)  270.—
Haushalts-Etat  für  1909  (G.  v.  4.  April)  383,  392.
—  Nachtrag  dazu  (G.  v.  27.  Dez.)  991.  —  Verbot  der
Ausfuhr  von  Angoraziegen  (B.  v.  15.  Febr.)  403.—
desgl.  von  Straußen  und  Straußeneiern  (B.  v.
15.  Febr.)  404.  —  Anrechnung  von  Kriegsjahren
(A.  E.  v.  1.  April)  433.

Swinemünde,  Erweiterung  der  Festungsanlagen  (Bek.
v.  4.  Juli)  571.

T.

Tabak,  Änderung  des  Tabaksteuergesetzes  vom  16.  Juli
1879  (G.  v.  15.  Juli)  705.  —  Neue  Fassung  des  Tabaksteuergesetzes
  (Bek.  v.  21.  Juli)  793.

Tabakblätter,  Zoll  (G.  v.  15.  Juli  Art.  I,  1)  705.  (G.
v.  15.  Juli  §  1)  793.  —  Zollzuschlag  (G.  v.  15.  Juli
Art.  I,  1,  §  1  a)  706.  (G.  v.  15.  Juli  §  2)  794.

Tabakerzeugnisse,  Zoll  (G.  v.  15.  Juli  Art.  I,  1)  705.
(G.  v.  15.  Juli  §  1)  793.

Tabaklaugen,  Zoll  (G.  v.  15.  Juli  Art.  I,  1)  705.  (G.
v.  15.  Juli  §  1)  793.

Tabakpflanzungen,  Anmeldung  (G.  v.  15.  Juli  §  12)
799.  —  Behandlung  (das.  §  32)  805.  —  Besteuerung
nach  dem  Flächenraum  (das.  §§  33  ff.)  806.  (G.  v.  15.  Juli
Art.  I,  5  u.  6)  711.

Tabakrauchen  in  den  Warteräumen  auf  Bahnhöfen  (Bek.
v.  23.  Dez.  08.  §  17)  98.  —  in  den  Eisenbahnpersonenwagen
  (das.  §  18)  99.

Tabakrippen,  Zoll  (G.  v.  15.  Juli  Art.  I,  1)  705.  (G.
v.  15.  Juli  §  1)  793.



Tabakstengel,  Zoll  (G.  v.  15.  Juli  Art.  I,  1)  705.  (G.
v.  15.  Juli  §  1)  793.

Tabaksteuer,  Änderung  des  Gesetzes  darüber  vom  16.  Juli
1879  (G.  v.  15.  Juli)  705.  —  Neue  Fassung  des  Tabaksteuergesetzes
  (Bek.  v.  21.  Juli)  793.

Tabaksurrogate,  Verwendung  bei  Herstellung  von  Tabakfabrikaten
  (G.  v.  15.  Juli  §  37)  807.

Tagegelder  von  Aufsichtsratsmitgliedern,  ihre  Besteuerung
(G.  v.  15.  Juli  VII)  850.

Talon  s.  Zinsbogen.

Tantiemen  von  Auisichtsratsmitgliedern,  ihre  Besteuerung
(G.  v.  15.  Juli  VII)  850.

Tarife  der  Eisenbahnen,  Aufnahme  ergänzender  Bestimmungen
  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  in  den
Tarif  (Bek.  v.  23.  Dez.  08.  §  2) 94.  —  Aufstellung
und  Veröffentlichung  der  Tarife  (das.  §  6)  95.  —
Tarifauszug  über  Fahrpreise  (das.  §  12)  97.  —
Angaben  über  die  Personenbeförderung  in  den
Tarifen  (das.  §§  13,  15,  20,  25,  26,  27)  97.  —  desgl.
über  Beförderung  von  Reisegepäck  (das.  §§  30,  32,
35,  38)  103.  —  desgl.  über  Beförderung  von  Expreßgut
  (das.  §§  40,  43)  107.  —  desgl.  über  Beförderung
von  lebenden  Tieren  (das.  §  48)  111.  —  desgl.
über  die  Beförderung  von  Wertsendungen  (das.  §  54)
113.  —  Gebührentarif  der  Gepäckträger  (das.  §  38)
107.  —  desgl.  der  Rollfuhrleute  (das.  §§  63,  78)
123.  —  Angaben  in  den  Tarifen  über  die  Beförderung
von  Frachtgut  (das.  §§  55,  56,  58  bis  60,  62,  63,
66  bis  69,  72,  73,  75,  76,  81)  114.  —  Ausnahmetarife
  (das.  §§  69,  89,  92)  126.

Tarif  für  die  Wohnungsgeldzuschüsse  (G.  v.
15.  Juli  §§  25  ff.)  579.  —  für  Reichsstempelabgaben
  (G.  v.  15.  Juli)  717.  (G.  v.  15.  Juli  Anl.)  861.

Tauschverträge,  Reichsstempelabgabe  (G.  v.  15.  Juli
Art.  2)  725.  (G.  v.  15.  Juli  Anl.)  875.

Tee,  Zollerhöhung  und  Nachverzollung  (G.  v.  15.  Juli
Art.  II)  746.

Teilnehmer  am  Umlauf  eines  Wechsels  haften  als  Gesamtschuldner
  für  die  Wechselstempelabgabe  (G.  v.  4.  März
§§  4  u.  5)  311  (G.  v.  15.  Juli  §§  5  u.  6)  826.

Telegraphenanlagen,  Betrieb  auf  fremden  Schiffen  in
deutschen  Hoheitsgewässern  (Bek.  v.  12.  Dez.)  977.

Telegraphengehilfinnen,  Anrechnung  des  Diätariats
auf  das  Besoldungsdienstalter  (G.  v.  15.  Juli  §  6)  574.

Terminhandel  s.  Zeithandel.

Thomasschlacke,  Einrichtung  und  Betrieb  gewerblicher
Anlagen  zu  ihrer  Verarbeitung  (Bek.  v.  3.  Juli)  543.
(Bek.  v.  17.  Dez.)  978.
        <pb n="1070" />
        Sachregister.   1909.   37

Thorn,  Erweiterung  der  Festungsanlagen  (Bek.  v.  4.  Juli)
571.

Tierarzt,  Mitwirkung  bei  Durchführung  des  Viehseuchengesetzes
  (G.  v.  26.  Juni)  519.

Tiere,  lebende,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (Bek.
v.  23.  Dez.  08.  §§  48  bis  52  und  Anl.  B.)  110.  —
Beförderung  als  Reisegepäck  (das.  §  30)  103.  —
Mitnahme  in  die  Personenwagen  (das.  §  27)  102.
—  Viehseuchengesetz  (G.  v.  26.  Juni)  519.

Tierhaare,  Verbot  der  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter
  bei  ihrer  Bearbeitung  (Bek.  v.  8.  Dez.)  969.

Tilgung  der  Reichsanleiheschuld  vom  1.  April  1911
ab  (G.  v.  15.  Juli  Art.  I,  §  3)  744.  —  der  von  der
Post  verauslagten  Unfallentschädigungen  (G.  v.
15.  Juli  Art.  1  §  6)  745.

Tinkturen,  Eingangszoll  (G.  v.  15.  Juli  §  106)  681.

Togo,  Haushalts-Etat  für  1909  (G.  v.  4.  April)  332,
392.

Tollwut,  Anzeigepflicht  (G.  v.  26.  Juni  §  10)  523.  —
besondere  Vorschriften  (das.  §§  36  bis  41)  530.

Tötung  eines  Menschen  durch  ein  Kraftfahrzeug  (G.
v.  3.  Mai  II)  439.  —  von  Tieren  bei  Viehseuchen
(G.  v.  26.  Juni  §§  24  ff.)  528.

Tragfähigkeit  der  Eisenbahnwagen  (Bek.  v.  23.  Dez.  08.
§  59)  117.

Traubenmaische,  Behandlung  bei  der  Weinbereitung
(G.  v.  7.  April)  393.  (Bek.  v.  9.  Juli)  549.

Tranubenmost,  Behandlung  bei  der  Weinbereitung  (G.
v.  7.  April)  393.  (Bek.  v.  9.  Juli)  549.

Trinkbrauntwein  unter  der  Bezeichnung  Kognak  (G.  v.
7.  April  §  18)  397.

Tuberkulose  des  Rindviehs,  Anzeigepflicht  (G.  v.  26.  Juni
§  10)  523.  —  besondere  Vorschriften  (das.  §  61)  535.

U.

Überbrand  bei  Herstellung  von  Branntwein  (G.  v.  15.  Juli
§ 48)  672.

Übereinkommen  —  Internationales  —  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr,
  Berichtigung  der  Liste  der  daran
beteiligten  Eisenbahnstrecken  (Bek.  v.  5.  Jan.)  209.  —
neue  Liste  (Bek.  v.  3.  März)  280.  —  Änderung  und
Ergänzung  der  Liste  (Bek.  v.  26.  April)  434.  (Bek.  v.
2.  Juni)  474.  (Bek.  v.  14.  Juni)  513.  (Bek.  v.  16.  Juli)
771.  (Bek.  v.  5.  Nov.)  962.  (Bek.  v.  18.  Dez.)  992.

Übereinkunft,  Ratifizierung  der  internationalen  Übereinkunft
  über  Maßregeln  gegen  Pest  usw.  vom  3.  De.

  

Übereinkunft  (Forts.)
zember  1903  durch  Spanien  (Bek.  v.  8.  März)  318.
—  Beitritt  des  Australischen  Bundes  (Bek.  v.
26.  Mai)  468.  —  Austritt  der  niederländischen
Kolonien  in  Westindien  (Bek.  v.  7.  Juni)  512.  —
Beitritt  von  Britisch-Indien  (Bek.  v.  15.  Juni)
514.  —  desgl.  von  Mexiko  (Bek.  v.  8.  Juli)  769.

Beitritt  Serbiens  zur  Brüsseler  Zusatzakte  vom
14.  Dezember  1900,  betreffend  die  Abänderung  der
Übereinkunft  zum  Schutze  des  gewerblichen  Eigentums
  vom  20.  März  1883  (Bek.  v.  21.  Sept.)  926.

Übergangsabgabe  für  Branntwein  (G.  v.  15.  Juli
§  22)  665.

Überlastung  von  Eisenbahnwagen  seitens  der  Absender
(Bek.  v.  23.  Dez.  08.  §§  59,  60)  117.

Überwachung  der  Weinkeltereibetriebe  (G.  v.
7.  April  §  21)  398.  —  des  Branntweins  und  seiner
Herstellung  (G.  v.  15.  Juli  §§  18  bis  20  und  73  ff.)  663.

Überweisungssteuern,  Verwendung  von  Mehrerträgen

zur  Schuldentilgung  (G.  v.  15.  Juli  Art.  I  §  4)  744.

Umherziehen,  Besteuerung  des  Gewerbebetriebs  im  Umherziehen
  (G.  v.  22.  März  Art.  1,  III)  330.  (G.  v.  22.  März
§ 3)  333.

Umsatzsteuer  bei  Grundstücksübertragungen  (G.  v.  15.  Juli
Art.  4)  734.  (G.  v.  15.  Juli  IX)  852.  —  Tarifsätze
dazu  (G.  v.  15.  Juli  Art.  2)  725.  (G.  v.  15.  Juli
Anl.)  875.

Umtausch  von  Noten  der  Privatbanken  gegen  Reichsbanknoten
  (G.  v.  1.  Juni  Art.  4)  516.

Umzugskosten  für  Schutzgebietsbeamte  (G.  v.  4.  April)
389.

Unfall  durch  ein  Kraftfahrzeng  (G.  v.  3.  Mai  II)  439.

Unfallversicherung,  Veseitigung  der  Unfallversicherungsvorschüsse
  (G.  v.  15.  Juli  Art.  1  §  6)  745.

Ungarn,  Berichtigung  der  Liste  der  am  Internationalen
Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
beteiligten  Eisenbahnstrecken  (Bek.  v.  5.  Jan.)  209.  —
neue  Liste  (Bek.  v.  3.  März)  291,  299.  —  Änderung
der  Liste  (Bek.  v.  5.  Nov.)  962.  —  Internationales
Abkommen  über  den  Zivilprozeß  vom  17.  Juli  1905
(Bek.  v.  24.  April)  409.

Unlauterer  Wettbewerb,  Bekämpfung  (G.  v.  7.  Juni)
499.

Unterbeamte,  Anrechnung  des  Diätariats  auf  das  Besoldungsdienstalter
  (G.  v.  15.  Juli  §§  6  u.  8)  574.
Unterbrechung  der  Verjährung  der  Ansprüche  wegen
unrichtiger  Frachtberechnung  im  Eisenbahnverkehre
(Bek.  v.  23.  Dez.  08.  §  71)  127.  —  desgl.  wegen
        <pb n="1071" />
        38   Sachregister.   1909.

Unterbrechung  (Forts.)

Schadensersatzes  (das.  §  98)  143.  —  desgl.  wegen
der  Wechselstempelstener  (G.  v.  4.  März)  305.
(Bek.  v.  10.  März)  310.  (Bek.  v.  21.  Juli)  825.

Unterkunftsräume  in  Steinmetzbetrieben  (Bek.  v.
31.  Mai)  471.

Unteroffiziere,  Diensteinkommen  (G.  v.  15.  Juli  § 24)
579.

Unterstützung,  Einwirkung  auf  öffentliche  Rechte
(G.  v.  15.  März)  319.  —  Unterstützung  geschädigter
Arbeiter  des  Tabakgewerbes  (G.  v.  15.  Juli  Art.  IIa)
713.

Unterstützungswohnsitz,  Einführung  des  Gesetzes  darüber
  vom  6.  Juni  1870  in  Helgoland  (V.  v.  29.  März)
335.

Unterwasserschallsignale,  Verbot  ihrer  Abgabe  von
fremden  Schiffen  in  deutschen  Hoheitsgewässern  (Bek.
v.  12.  Dez.)  977.

Urkunde  über  die  Genehmigung  zur  Anlegung  von
Dampfkesseln  (Bek.  v.  17.  Dez.  08.  Anl.  VI)  49.
(Bek.  v.  17.  Dez.  08.  Anl.  6)  90.  —  Zustellung
gerichtlicher  und  außergerichtlicher  Urkunden  in  Zivilund
  Handelssachen  im  internationalen  Verkehre
(Vertr.  v.  17.  Juli  05.  I  414.  (G.  v.  5.  April)  430.

Urkundenprozeß,  Änderung  der  Vorschriften  über  das
Verfahren  (Bek.  v.  1.  Juni  Art.  II,  33)  488.

Urteil  in  Rechtsstreiten,  Abänderung  der  Vorschriften
über  das  Verfahren  bis  zum  Urteil  (G.  v.  1.  Juni
Art.  II,  12  u.  13)  480.  —  desgl.  über  das  Erlassen
des  Urteils  (das.  Art.  II,  14  bis  16)  481.  —  desgl.
über  Versäumnisurteile  (das.  Art.  II,  17  u.  18)  481.

V.

Venezuela,  Freundschafts-,  Handels-  und  Schiffahrtsvertrag
  mit  dem  Deutschen  Reiche  (v.  26.  Jan.)  919.

Ventile  bei  Landdampfkesseln  (Bek.  v.  17.  Dez.  08.
§§  5 ff.)  6.  —  bei  Schiffsdampfkesseln  (Bek.  v.
17.  Dez.  08.  §§  5  ff.)  54.

Veranlagung  zum  Kontingent  in  Branntweinbrennereien
(G.  v.  15.  Juli  §  34)  668.  —  desgl.  für  den  Durchschnittsbrand
  (das.  §§  63  ff.)  675.

Verantwortlichkeit  der  Betriebsleiter  von  Brauereien
(G.  v.  15.  Juli  Art.  I,  7a)  699.  (G.  v.  15.  Juli
§§  12  u.  13)  778.

Verarbeiter  von  zollzuschlagpflichtigem  Tabak,  Anmeldepflicht
  (G.  v.  15.  Juli  Art.  I,  1  §  10)  706.  (G.  v.
15.  Juli  §  3)  794.





Veräußerungsverträge,  Reichsstempelabgabe  (G.  v.
15.  Juli  Art.  2)  725.  (G.  v.  15.  Juli  Anl.)  875.
Verbot  des  Rauchens  in  den  Warteräumen  der
Eisenbahn  (Bek.  v.  23.  Dez.  08.  §  17)  98.  —  desgl.
in  den  Frauen-  und  Nichtraucherabteilen  der
Personenwagen  (das.  §  18)  99.  —  der  Ausfuhr  von
Angoraziegen  aus  Deutsch.  Südwestafrika  (B.  v.
15.  Febr.)  403.  —  desgl.  von  Straußen  und
Straußeneiern  (B.  v.  15.  Febr.)  404.  —  des  Mitnehmens
  von  Branntwein  in  die  Betriebsräume  zur
Verarbeitung  der  Thomasschlacke  (Bek.  v.  3.  Juli
§  12)  546.  —  der  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen
und  jugendlichen  Arbeitern  in  Anlagen  zur  Herstellung
von  Zichorie  (Bek.  v.  25.  Nov.)  968.  —  desgl.  von
jugendlichen  Arbeitern  bei  der  Bearbeitung  von  Faserstoffen,
  Tierhaaren,  Abfällen  oder  Lumpen
(Bek.  v.  8.  Dez.)  969.  —  Verbot  der  Abgabe  von
Unterwasserschallsignalen  von  fremden  Schiffen
in  deutschen  Hoheitsgewässern  (Bek.  v.  12.  Dez.)  977.

Verbrauchsabgabe  für  Branntwein  (G.  v.  15.  Juli
§§  1  ff.)  661.

Vereinigte  Staaten  von  Amerika,  Abkommen  mit
Deutschland  über  den  gegenseitigen  gewerblichen  Rechtsschutz
  (Vertr.  v.  23.  Febr.)  895.

Verfahren  vor  den  Landgerichten  in  Zivilprozessen,
Ergänzung  der  Vorschriften  (G.  v.  1.  Juni  Art.  II,
12  u.  13)  480.  —  besgl.  vor  den  Amtsgerichten
(das.  Art.  II,  26)  483.  —  desgl.  der  Vorschriften  über
Wiederaufnahme  des  Verfahrens  (das.  Art.  II,  32)
488.  —  desgl.  über  das  Verfahren  in  Ehesachen
(das.  Art.  II,  34  u.  35)  489.

Vergällung  des  Branntweins  (G.  v.  15.  Juli  §  21)
665.  —  Vergällungspflicht  für  bestimmte  Prozente  des
Durchschnittsbrandes  (das.  §  72)  677.

Vergütung  der  Verbrauchsabgabe  für  Brauntwein
(G.  v.  15.  Juli  §  4)  662.  —  desgl.  der  Betriebsauflage
(das.  §  54)  673.  —  Ausfuhrvergütungen  für  Bier
(G.  v.  15.  Juli  §  9)  777.  —  desgl.  für  Tabak  (G.  v.
15.  Juli  Art.  I,  7)  711.  (G.  v.  15.  Juli  §§  40  u.  47)
807.  —  Besteuerung  der  an  Aufsichtsratsmitglieder
  zahlbaren  Vergütungen  (G.  v.  15.  Juli  VII)  850.

Verjährung  der  Ansprüche  wegen  Zahlung  oder  Rückzahlung
  des  Frachtzuschlags  für  Eisenbahngut  (Bek.
v.  23.  Dez.  08.  §  60)  120.  —  desgl.  wegen  unrichtiger
Frachtberechnung  (das.  §  71)  127.  —  desgl.  der
Schadensersatzausprüche  gegen  die  Eisenbahn  (das.
§  98)  143.  —  desgl.  der  Ansprüche  wegen  Entrichtung
des  Wechselstempels  (G.  v.  4.  März  Art.  1,  VI)  306.
        <pb n="1072" />
        Sachregister.   1909.   39

Verjährung  (Forts.)

(G.  v.  4.  März  §  15)  313.  (G.  v.  15.  Juli  §  16)  829.
—  desgl.  der  Ansprüche  auf  Schadensersagz  bei  Unfällen
im  Verkehre  mit  Kraftfahrzengen  (G.  v.  3.  Mai  § 14)
441.  —  desgl.  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  das  Gesetz
gengen  den  unlauteren  Wettbewerb  (G.  v.  7.  Juni
§  21)  504.  —  Verjährung  der  Dividendenrückstände
der  Reichsbank  (G.  v.  1.  Juni  Art.  1)  515.  —
der  Zahlung  und  Erstattung  der  Verbrauchsabgabe  für
Branntwein  (G.  v.  15.  Juli  §  9)  663.  —  der
Strafen  für  Zuwiderhandlung  gegen  dat  Branntweinsteuergesetz
  (das.  §  136)  691.  —  Verjährung
der  Braustener  (G.  v.  15.  Juli  §  11)  777.  —  desgl.
der  Strafverfolgung  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  das
Brausteuergesetz  (G.  v.  15.  Juli  §  54)  790.  —  desgl.
der  Tabaksteuer  (G.  v.  15.  Juli  §  39)  807.  —  desgl.
der  Strafverfolgung  bei  Tabaksteuerhinterziehungen  (G.
v.  15.  Juli  §  54)  811.  —  desgl.  der  Reichsstempel.
abgaben  (G.  v.  15.  Juli  §  93)  857.  —  desgl.  der
Leuchtmittelsteuer  (G.  v.  15.  Juli  Art.  III  §  5)
748.  (G.  v.  15.  Juli  §  5)  881.  —  desgl.  der  Strafverfolgung
  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  das  Leuchtmittelsteuergesetz
  (G.  v.  15.  Juli  Art.  III  §  31)  755.
(G.  v.  15.  Juli  §  31)  888.  —  desgl.  der  Zündwarensteuer
  (G.  v.  15.  Juli  Art.  IV  §  8)  758.
(G.  v.  15.  Juli  §  8)  816.  —  der  Strafverfolgung
bei  Zuwiderhandlungen  gegen  das  Zündwarensteuergesetz
(G.  v.  15.  Juli  Art.  IV  §  36)  765.  (G.  v.  15.  Juli
§  36)  822.

Verkauf  von  unanbringlichem  Eisenbahngute  (Bek.  v.
23.  Dez.  08.  §  81)  136.  —  von  Wein  und  weinhaltigen
  Getränken  (G.  v.  7.  April)  393.  —  Beachtung
der  Vorschriften  des  Gesetzes  gegen  den  unlauteren
Wettbewerb  beim  Verkaufe  von  Waren  (G.  v.  7.  Juni)
499.

Verkaufsstellen  sind  Betriebsstätten  im  Sinne  des
Doppelsteuergesetzes  (G.  v.  22.  März  Art.  1,  III)
330.  (G.  v.  22.  März  §  3)  332.  —  Anzeigepflicht
von  Verkaufsstellen  für  steuerpflichtige  Beleuchtungsmittel
  (G.  v.  15.  Juli  Art.  III  §  14)  750.  (G.  v.
15.  Juli  §  14)  884.

Verlust,  Gastung  der  Eisenbahn  für  Verlust  des  Reise.
gepäcks  (Bek.  v.  23.  Dez.  08.  §§  35,  36)  105.  —
Verlust  von  sonstigem  Eisenbahngute  (das.  §§  62,  82  f..)
120.  —  von  Vieh  bei  Viehseuchen  (G.  v.  26.  Juni
§§  66  bie  73)  536.

Vermahlungsstener  von  ungeschrotetem  Malze  (G.  v.
15.  Juli  §§  27  ff.)  782.

  

Vermessung  von  Brennereigeräten  zur  Branntweinerzeugung
  (G.  v.  15.  Juli  §  76)  679.  —  desgl.  von
Brauereigefäßen  (G.  v.  15.  Juli  §  16)  778.

Vermögen,  Änderung  der  Vorschriften  über  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  (G.  v.
1.  Juni  Art.  II,  53)  492.

Veröffentlichung  von  Verfügungen  über  vorläufige  Änderungen
  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung  im  Reichs-Gesetzblatt
  (Bek.  v.  23.  Dez.  08.  §  2)  94.  —  desgl.  der
Tarife  der  Eisenbahn  (das.  §  6)  95.

Verpackung  von  Reisegepäck  im  Eisenbahnverkehre
(Bek.  v.  23.  Dez.  08.  §§  30,  31)  103.  —  desgl.  von
Leichen  (das.  §§  44,  47)  108.  —  desgl.  von  kleineren
lebenden  Tieren  (das.  §§  27,  48)  102.  —  desgl.
von  bedingungsweise  zur  Beförderung  zugelassenen
  Gegenständen  (das.  §  54  und  Anl.  C)  113.
—  desgl.  von  sonstigen  Gütern  (das.  §§  62  und
86  zu  2)  120.  —  Erklärung  des  Absenders  über  unverpackte
  oder  mangelhaft  verpackte  Güter  (das.  Anl.  F)  207.

Verpackung  steuerpflichtiger  Beleuchtungsmittel
(G.  v.  15.  Juli  Art.  III  §  6)  748.  (G.  v.  15.  Juli  §  6)
882.  —  desgl.  steuerpflichtiger  Zündwaren  (G.  v.
15.  Juli  Art.  IV  §  10)  759.  (G.  v.  15.  Juli  §  10)  816.

Verpflichtungsscheine  über  die  Zahlung  von  Geld,
Wechselstempelpflicht  (G.  v.  4.  März  Art.  1,  XIV)  308.
(G.  v.  4.  März  §  26)  315.  (G.  v.  15.  Juli  § 27)  831.

Versäumnisurteil  in  Rechtsstreiten,  Abänderung  der
Vorschriften  (G.  v.  1.  Juni  Art.  II,  17  u.  18)  481.

Verschluß  von  Brauereigefäßen  (G.  v.  15.  Juli  §  16)  778.

Verschlußbrennereien,  Einrichtung  (G.  v.  15.  Juli  §§  14
u.  82  bis  88)  664.

Verschnittweine,  Herstellung  und  Vertrieb  (G.  v.  7.  April)
393.

Verschönerungsmittel,  Eingangszoll  (G.  v.  15.  Juli
§  106)  684.

Versicherung,  Übertragung  der  Verwaltung  des  Hinterbliebenen-
  Versicherungsfonds  an  den  Reichskanzler
(G.  v.  1.  Juni)  469.  —  Änderung  des  §  2  des  Gesetzes,
betr.  den  Hinterbliebenen  Versicherungsfonds,  vom
8.  April  1907  (G.  v.  11.  Dez.)  973.

s.  auch  Invaliden-  und  Unfallversicherung.

Verteidigung  des  Angeklagten  im  strafgerichtlichen  Verfahren
  gegen  Militärpersonen  der  Schutztruppen  (B.  v.
2.  Nov.  §§  40  und  41)  953.  (Bek.  v.  6.  Nov.  III  zu
§  341)  960.

Vertrag,  Frachtvertrag  Über  Güterbeförderung  zwischen
dem  Absender  und  der  Eisenbahn  (Bek.  v.  23.  Dez.  08.
§§  61,  74,  76,  82,  88,  96,  97,  99,  100)  120.
        <pb n="1073" />
        40   Sachregister.   1909.

Verwaltungskosten  für  die  Erhebung  der  Verbrauchsabgabe
  für  Branntwein  (G.  v.  15.  Juli  §  23)  666.
Verzeichnis  der  benachbarten  Orte  im  Sinne  der  Wechselordnung

  und  des  Scheckgesetzes  (Bek.  v.  9.  Jan.)  250.

Verzinsung  der  von  der  Post  verauslagten  Unfallentschädigungen
  (G.  v.  15.  Juli  Art.  I  §  6)  745.

Verzögerung  der  Abnahme  von  Eisenbahngütern  (Bek.
v.  23.  Dez.  08.  §  81)  135.

Vieh,  Preisfestsetzung  beim  Markthandel  mit  Schlachtvieh
  (G.  v.  8.  Febr.)  269.  —  Viehseuchengesetz  (G.
v.  26.  Juni)  519.

Viehhöfe,  besondere  Vorschriften  bei  Viehseuchen  (G.  v.
26.  Juni  §§  62  bis  65)  535.

Viehseuchen,  Viehseuchengesetz  (v.  26.  Juni)  519.  —
Abwehr  der  Einschleppung  aus  dem  Ausland  (das.
§§  6  bis  8)  521.  —  Bekämpfung  von  Viehseuchen
im  Inland  (das.  §§  9  bis  73)  522.  —  Strafvorschriften
  (das.  §§  74  bis  77)  539.

Vorausbestellung  von  Abteilen  oder  einzelnen  Plätzen
im  Eisenbahnverkehre  (Bek.  v.  23.  Dez.  08.  §  15)  97.

Vorauszahlung  von  Gerichtskosten  im  internationalen
Verkehre  (Vertr.  v.  17.  Juli  05.  Art.  17)  421.  (G.  v.
5.  Upril)  430.

Vorsatz,  Schadensersatz  bei  Vorsatz  der  Eisenbahn  (Bek.
v.  23.  Dez.  08.  §  95)  142.

Vorschieben  von  Waren  bei  Ausverkäufen  (G.  v.  7.  Juni
§ 8)  501.

Vorschuß,  Beseitigung  der  Unfallversicherungsvorschüsse
(G.  v.  15.  Juli  Art.  1  §  6)  745.

W.

Wachräume  für  Steuerbeamte  in  Zündwarenfabriken

(G.  v.  15.  Juli  Art.  IV  §  16)  760.  (G.  v.  15.  Juli  §  16)
818.

Wagen  in  Bierbrauereien  (6.  v.  15.  Juli  §  17)  779.
—  Eichung  (Bek.  v.  3.  Aug.  Art.  3  ff.)  924.

Wagenstandgeld  im  Eisenbahnverkehre  für  verspätet
abgeholte  Leichen  (Bek.  v.  23.  Dez.  08.  §  46)  110.  —
desgl.  für  lebende  Tiere  (das.  §  50)  112.  —  desgl.
für  verspätet  aufgelieferte  oder  abgeholte  sonstige
Eisenbahngüter  (das.  §§  63,  65,  73,  80,  81)  122.

Währung  im  Deutschen  Reiche  ist  Goldwährung  (G.  v.
1.  Juni  §  1)  507.

Wandergewerbeschein,  Änderung  der  Formulare  (Bek.
v.  13.  Jan.)  259.

Wanderlagerbetrieb,  Besteuerung  (G.  v.  22.  März
Art.  1,  III)  330.  (G.  v.  22.  März  §  3)  333.





Wandungen  von  Landdampfkesseln  (Bek.  v.
17.  Dez.  08.  §  2)  4.  —  von  Schiffsdampfkesseln
(Vek.  v.  17.  Dez.  08.  §  2)  52.

Waren,  Vorschriften  beim  Angebot  und  Verkauf  im
Sinne  des  Gesetzes  gegen  den  unlauteren  Wettbewerb
(G.  v.  7.  Juni)  499.

Warenzeichen,  Schutz  auf  der  Internationalen  Photegraphischen
  Ausstellung  zu  Dresden  1909  (Bek.  v.
9.  Jan.)  249.  —  desgl.  auf  der  Internationalen
Luftschiffahrt-  Ausstellung  zu  Frankfurt  a.  M.
1909  (Bek.  v.  19.  März)  334.  —  desgl.  auf  der
Wanderausstellung  der  Deutschen  Landwirtschafts-Gesellschaft
  zu  Leipzig  1909  (Bek.  v.  12.  Mai)  445.
—  desgl.  auf  der  Deutschen  Brauerei-Ausstellung
zu  München  (Bek.  v.  18.  Aug.)  917.  —  desgl.  auf  der
Weltausstellung  in  Brüssel  1910  (Bek.  v.  6.  Okt.)  935.
—  Schutz  deutscher  Warenbezeichnungen  in  Argentinien
  (Bek.  v.  13.  März)  320.

Warteräume  auf  den  Eisenbahnstationen  (Bek.  v.
23.  Dez.  08.  §§  17,  19)  98.

Waschraum  in  Anlagen  zur  Verarbeitung  von  Thomasschlacke
  (Bek.  v.  3.  Juli  §  13)  546.

Wasser,  wohlriechendes,  Eingangszoll  (G.  v.  15.  Juli
§  106)  684.

Wasserdruckproben  bei  Landdampfkesseln  (Bek.  v.
17.  Dez.  08.  §§    12  u.  13)  10.  —  Bescheinigung  darüber
(das.  Anl.  IV)  46.  —  bei  Schiffsdampfkesseln
(Bek.  v.  17. Dez.  08.  §§  12  u.  13)  58.  —  Bescheinigung
darüber  (das.  Anl.  4)  87.

Wasserfahrzeug,  Andienung  von  börsenmäßig  gehandeltem
Getreide  in  Danzig  von  einem  Wasserfahrzeug  aus
(Bek.  v.  24.  Dez.)  993.

Wasserstandsglas  bei  Landdampfkesseln  (Bek.  v.
17.  Dez.  08.  §  7)  7.  —  bei  Schiffsdampfkesseln
(Bek.  v.  17.  Dez.  08.  §  7)  54.

Wasserstandsmarke  bei  Landdampfkesseln  (Bek.  v.
17.  Dez.  08.  §  8)  8.  —  bei  Schiffsdampfkesseln
(Bek.  v.  17.  Dez.  08.  §  8)  56.

Wasserstandsvorrichtungen  bei  Landdampfkesseln
(Bek.  v.  17.  Dez.  08.  §  7)  7.  —  bei  Schiffsdampfkesseln
  (Bek.  v.  17.  Dez.  08.  §  7)  54.

Wasserstoffgas,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (Bek.
v.  29.  Dez.  08.)  2.  (Bek.  v.  19.  März)  328.

Wechselabschriften,  Besteuerung  wie  Wechselduplikate
(G.  v.  4.  März  §  10)  312.  (G.  v.  15.  Juli  §  11)  828.

Wechselduplikat,  Besteuerung  (G.  v.  4.  März  §  9)  312.
(G.  v.  15.  Juli  §  10)  828.
        <pb n="1074" />
        Sachregister.   1909.   41

Wechselordnung,  Verzeichnis  der  benachbarten  Orte
(Bek.  v.  9.  Jan.)  249.

Wechselprozeß,  Änderung  der  Vorschriften  über  das
Verfahren  (G.  v.  1.  Juni  Art.  II,  33)  488.

Wechselstempelgesetz  vom  4.  März  1909  (Bek.  v.
10.  März)  310.  —  neue  Fassung  vom  15.  Juli  1909
(Bek.  v.  21.  Juli)  825.  —  Höhe  der  Stempelabgabe
(G.  v.  4.  März  §  2)  310.  (G.  v.  15.  Juli  Art.  1,  II)
740.  (G.  v.  15.  Juli  §  3)  825.  —  Haftung  für
ihre  Entrichtung  (G.  v.  4.  März  Art.  1,  IV)  306.  (G.
v.  4.  März  §§  4  ff.)  311.  (G.  v.  15.  Juli  Art.  1,  III
bis  VI)  741.  (G.  v.  15.  Juli  §§  5  ff.)  826.  —  Erfüllung
  der  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Abgabe
(G.  v.  4.  März  §§  13  u.  14)  313.  (G.  v.  15.  Juli
§§  14  u.  15)  829.  —  Verjährung  der  Stempelpflicht
(G.  v.  4.  März  Art.  1,  VI)  306.  (G.  v.  4.  März  §  15)
313.  (G.  v.  15.  Juli  §  16)  829.  —  Strafen  für
Hinterziehung  (G.  v.  4.  März  Art.  1,  VII  bis  X)
306.  (G.  v.  4.  März  §§  17  bis  23)  313.  (G.  v.  15.  Juli
Art.  1,  VII)  742.  (G.  v.  15.  Juli  §§  18  bis  24)  829.
—  Anwendung  des  Gesetzes  auf  Verpflichtungsscheine,
Anweisungen  und  ähnliche  Papiere  (G.  v.  4.  März
Art.  1,  XIV)  308.  (G.  v.  4.  März  §  26)  315.  (G.  v.
15.  Juli  Art.  1,  I)  740.  (G.  v.  15.  Juli  §§  2  u.  27)  325.

Wechselstempelmarken,  Verwendung  zur  Entrichtung
der  Stempelabgabe  (G.  v.  4.  März  §§  13  u.  14)  313.
(G.  v.  15.  Juli  §§  14  u.  15)  829.

Wechselstempelsteuer  s.  Wechselstempelgesetz.

Wein,  Weingesetz  (v.  7.  April)  393.  —  Herstellung
von  Wein  (das.  §§  1  u.  2)  393.  —  Zuckerung  und
Zusatz  anderer  Stoffe  (das.  §§  3  bis  5)  393.  (Bek.  v.
9.  Juli)  549.  —  Kennzeichnung  und  Benennung
von  Wein  (G.  v.  7.  April  §§  6  bis  8)  394.  —  Verbot,
Wein  nachzumachen  (das.  §  9)  395.  —  Herstellung
von  Haustrunk  (das.  §  11)  395.  (Bek.  v.  9.  Juli)  549.
—  Einfuhr  und  Vertrieb  von  weinhaltigen  Getränken,
Schaumwein  und  Kognak  (G.  v.  7.  April  §§  13  bis
18)  396.  (Bek.  v.  9.  Juli)  549.  —  Buchführung
(G.  v.  7.  April  §  19)  397.  (Bek.  v.  9.  Juli)  549.  —
Kontrolle  (G.  v.  7.  April  §§  22  bis  25)  398.  —
Strafen  bei  Zuwiderhandlungen  (das.  §§  26  bis  31)
399.  —  Erlaß  von  Ausführungsbestimmungen
zum  Weingesetze  (Bek.  v.  9.  Juli)  549.

Änderung  des  Schaumweinsteuergesetzes  vom

9.  Mai  1902  (G.  v.  15.  Juli)  714.

Weinbau,  Gestattung  der  Einfuhr  von  Gegenständen  des
Weinbaues  über  das  Zollamt  Rothwasser  (Bek.  v.
30.  Sept.)  934.

Reichs-Gesetzbl.  1909.

  

Weinbaubezirke,  Bildung  von  solchen  (Bek.  v.  30.  Jan.)
263.

Weinbeeröl,  Eingangszoll  (G.  v.  15.  Juli  §  106)  684.

Weinbuch  für  Schankwirte  usw.  (Bek.  v.  9.  Juli  Anl.  8)
567.

Weingeist,  Eingangszoll  (G.  v.  15.  Juli  §  106)  684.

Weinlagerbuch  für  Weinkellereien  (Bek.  v.  9.  Juli  Anl.  6)
563.

Weizen,  Zeithandel  darin  an  der  Produktenbörse  zu
Danzig  (Bek.  v.  24.  Dez.)  993.  —  desgl.  zu  Mannheim
  (Bek.  v.  27.  Dez.)  997.

Weltausstellung  in  Brüssel  1910,  Schutz  von  Erfindungen
  usw.  (Bek.  v.  6.  Okt.)  935.

Werkstätten  in  Steinmetzbetrieben  (Bek.  v.  31.  Mai)  471.

Wertermittelung  für  zollzuschlagpflichtigen  Tabak  (G.
v.  15.  Juli  Art.  I,  1  §§  1b  u.  c)  706.  (G.  v.  15.  Juli
§§  3  u.  4)  794.

Wertpapiere,  Reichsstempelabgabe  (G.  v.  15.  Juli)  833.
—  Tarifsätze  dazu  (das.  Anl.)  861.

Wertzuwachssteuer,  Zeilpunkt  der  Einführung  (G.  v.
15.  Juli  Art.  5a)  739.  (G.  v.  15.  Juli  §  90)  856.

Wettbewerb,  Bekämpfung  des  unlauteren  Wettbewerbs
(G.  v.  7.  Juni)  499.

Wetteinsätze,  Reichsstempelabgabe  (G.  v.  15.  Juli  III)
842.  —  Tarifsätze  dazu  (das.  Anl.)  869.

Wetten,  Reichsstempelabgabe  davon  (G.  v.  15.  Juli  111)
842.

Wiederaufnahme  des  Verfahrens  im  Zivilprozeß,
Änderung  der  Vorschriften  (G.  v.  1.  Juni  Art.  II,  32)
488.  —  Wiederaufnahme  des  strafgerichtlichen  Verfahrens
  gegen  Militärpersonen  der  Schuttruppen  (V.
v.  2.  Nov.  §  20)  949.  (Bek.  v.  6.  Nov.  III  zu  §§  405,
468)  961.

Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  bei  Rechtsstreiten,
  Abänderung  der  Vorschriften  (G.  v.  1.  Juni
Art.  II,  9  bis  11)  480.  —  Frist  für  die  Wiedereinsegung
in  den  vorigen  Stand  beim  strafgerichtlichen  Verfahren
  gegen  Militärpersonen  der  Schutztruppen  (V.
v.  2.  Nov.  §  16)  948.

Wiengeräte  zur  Branntweinerzeugung  (G.  v.  15.  Juli
§§  73  ff.)  678.

Wildseuche,  Anzeigepflicht  (G.  v.  26.  Juni  §  10)  523.
—  besondere  Vorschriften  (das.  §  35)  530.

Wohnsitz  im  Sinne  des  Doppelsteuergesetzes  (G.  v.
22.  März)  329.  (Bek.  v.  24.  März)  331.

Wohnung  von  Gouvernementsangehörigen  in  den  Schutz-  
gebieten  (G.  v.  4.  April)  389.
        <pb n="1075" />
        42   Sachregister.   1909.

Wohnungsgeldzuschüsse  an  Beamte  und  Offiziere  (G.
v.  15.  Juli  §§  28  f.)  579.

Württemberg,  Bildung  von  Weinbaubezirken  (Bek.
v.  30.  Jan.)  264.  —  Kontingentierungsverfahren  für
Branntwein  (G.  v.  15.  Juli  §§  26  und  154)  666.
—  Änderung  des  Verteilungsplans  der  Branntweinsteuer
  nur  mit  Zustimmung  Württembergs  zulässig  (G.
v.  15.  Juli  Art.  I  §  5)  744.

Z.

Zahlung,  Münzen,  in  denen  Zahlung  zu  leisten  ist  (G.
v.  1.  Juni  §  9)  509.

Zahlungsmittel  im  Eisenbahnverkehre  (Bek.  v.
23.  Dez.  08.  §  9)  95.  —  die  Noten  der  Reichsbank
sind  gesetzliches  Zahlungsmittel  (G.  v.  1.  Juni  Art.  3)
516.

Zahnwasser,  Eingangszoll  (G.  v.  15.  Juli  §  106)  684.

Zeithandel,  börsenmäßiger,  in  Getreide  an  der  Produktenbörse
  zu  Danzig  (Bek.  v.  24.  Dez.)  993.  —
desgl.  zu  Mannheim  (Bek.  v.  27.  Dez.)  997.

Zeitkarten,  Reichsstempelabgabe  (G.  v.  15.  Juli  V)  845.

Zentefimalwagen,  Eichung  (Bek.  v.  3.  Aug.  Art.  5)
924.

Zentralgenossenschaftskasse  zu  Berlin,  Abrechnungsstelle
  für  den  Scheckverkehr  (Bek.  v.  4.  Febr.)  274.
Zeugen,  Ladung  von  Reichs-  und  Staatsbeamten  als
Zeugen  im  strafgerichtlichen  Verfahren  gegen  Angehörige
  der  Schutztruppen  (Bek.  v.  6.  Nov.  III  zu
§  185)  957.  —  Zeugeneid  in  diesem  Verfahren  (das.
zu  §  196)  957.  —  desgl.  Zeugengebühren  (das.  zu

§§  205,  208)  958.

Zeugenbeweis  in  Rechtsstreiten,  Abänderung  der  Vorschriften

  (G.  v.  1.  Juni  Art.  II,  19  bis  21)  482.

Zeugnis  über  die  Bauprüfung  eines  Dampfkessels
(Bek.  v.  17.  Dez.  08.  Anl.  III)  45.  (Bek.  v.  17.  Dez.  08.
Anl.  3)  86.  —  desgl.  über  die  Wasserdruckprobe
(Bek.  v.  17.  Dez.  08.  Anl.  IV)  46.  (Bek.  v.  17.Dez.  08.
Anl.  4)  87.  —  desgl.  über  die  Abnahmeuntersuchung
  (Bek.  v.  17.  Dez.  08.  Anl.  V)  47.  (Bek.  v.
17.  Dez.  08.  Anl.  5)  88.

Zichorie,  Verbot  der  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen
und  jugendlichen  Arbeitern  in  Anlagen  zur  Herstellung
der  Zichorie  (Bek.  v.  25.  Nov.)  968.

Zigarren,  Zoll  (G.  v.  15.  Juli  Art.  I,  1)  706.  (G.  v.
15.  Juli  §  1)  794.  —  Zollzuschlag  (G.  v.  15.  Juli
Art.  I,  1  §  1h)  709.  (G.  v.  15.  Juli  §  9)  797.




Zigaretten,  Zoll  (G.  v.  15.  Juli  Art.  I,  1  u.  IIIa)
706.  (G.  v.  15.  Juli  §  1)  794.  —  Änderung  der

Steuersätze  im  Kleinverkaufspreise  (G.  v.  15.  Juli
Art.  III  a)  713.

Zigarettenhülsen,  Steuersätze  (G.  v.  15.  Juli  Art.  IIIa)
714.

Zigarettenpapier,  Steuersätze  (G.  v.  15.  Juli  Art.  IIIa)
714.

Zinkhütten,  Verlängerung  der  Gültigkeitsdaner  der  Bestimmungen
  vom  6.  Februar  1900  über  Einrichtung  und
Betrieb  der  Zinkhütten  (Bek.  v.  8.  Dez.)  971.

Zinsbogen,  Reichsstempelabgabe  (G.  v.  15.  Juli  Art.  3a)
731.  (G.  v.  15.  Juli  I)  833.  —  Tarifsätze  dazu  (G.
v.  15.  Juli  Art.  1,  I)  717.  (G.  v.  15.  Juli  Anl.)  864.

Zivilhospizien  der  Stadt  Straßburg,  Erklärung  ihrer
Schuldverschreibungen  für  mündelsichere  Papiere  (Bek.
v.  16.  Jan.)  260.

Zivilprozeß,  internationales  Abkommen  darüber
vom  17.  Juli  1905  (Bek.  v.  24.  April)  409.  —  Mitteilung
  gerichtlicher  und  außergerichtlicher  Urkunden
(das.  Art.  1  bis  7)  414.  —  Ersuchungsschreiben
(das.  Art.  8  bis  16)  418.  —  Sicherheitsleistung  bei
Prozeßkosten  (das.  Art.  17  bis  19)  421.  —  Armenrecht
  (das.  Art.  20  bis  23)  424.  —  Personalhaft
(das.  Art.  24)  425.  —  Ausführungsbestimmungen
zum  Abkommen  über  den  Zivilprozeß  vom  17.  Juli  1905
(G.  v.  5.  April)  430.  —  Ratifzierung  des  Abkommens
durch  Luxemburg  und  Vereinbarung  weiterer  Vereinfachungen
  des  Rechtshilfeverkehrs  mit  den  Niederlanden,
  mit  Luxemburg  und  mit  Norwegen
(Bek.  v.  16.  Aug.)  907.

Zivilprozeßordnung,  Änderung  (G.  v.  1.  Juni)  475.

Zollamt,  Gestattung  der  Einfuhr  von  Pflanzen  usw.
über  das  Zollamt  Rothwasser  (Bek.  v.  30.  Sept.)  934.

Zölle,  Änderung  des  Zolltarifs  für  Bier  usw.  (G.  v.
15.  Juli  Art.  V)  703.  (G.  v.  15.  Juli  §  61)  792.—
desgl.  für  Tabakblätter  und  Tabakerzeugnisse  (G.  v.
15.  Juli  Art.  1)  705.  (G.  v.  15.  Juli  §§  1  ff.)  793.  —
desgl.  für  Zigaretten  (G.  v.  15.  Juli  Art.  IIIa)
713.  (G.  v.  15.  Juli  §  1)  794.  —  desgl.  für  Kaffee
und  Tee  (G.  v.  15.  Juli  Art.  II)  746.  —  desgl.  für
Zündhölzer  und  Zündstäbchen  aus  Pappe  (G.  v.
15.  Juli  Art.  IV  §  40)  765.  (G.  v.  15.  Juli  §  40)  823.

Änderung  des  §  15  des  Zolltarifgesetzes  vom
25.  Dezember  1902  (G.  v.  11.  Dez.)  973.
s.  auch  Eingangszoll.  

Zollvereinigungsvertrag  vom  8.  Juli  1867,  Änderungen

  (G.  v.  15.  Juli  Art.  IV)  703.
        <pb n="1076" />
        Sachregister.   1909.   43

Zollvorschriften,  Beachtung  bei  der  Beförderung  von
Gütern  mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.  23.  Dez.  08.
§§  28,  33,  34,  50,  56,  63,  65,  66,  67,  69,  75,  76,
78,  80)  102.  —  desgl.  bei  Einführung  von  ausländischem
  Weine  (Bek.  v.  9.  Juli)  549.

Zollwidrige  Verwendung  von  Gerste  als  Malzgerste
G.  v.  3.  Aug.)  899.

Zollzuschlag  für  Tabakblätter  (G.  v.  15.  Juli  Art.  I, 1
§  1a)  706.  (G.  v.  15.  Juli  §  2)  794.—  für  Zigarren
(G.  v.  15.  Juli  Art.  I,  1  §  1h)  709.  (G.  v.  15.  Juli
§  9)  797.

Zucker,  Feststellung  des  Börsenpreises  (Bek.  v.
11.  März)  318.  —  Zuckerung  von  Wein  (G.  v.  7.  April
§§  3  ff.)  393.  (Bek.  v.  9.  Juli)  549.  —  Zucker  als
Braustoff  zur  Bierbereitung  (G.  v.  15.  Juli  Art.  1)
695.  (G.  v.  15.  Juli  §§  1  ff.)  774.  —  Buchführung
darüber  (G.  v.  15.  Juli  §  19)  779.

Zuckersteuer,  Herabsetzung  ab  1.  April  1914  (G.  v.  15.  Juli
Art.  V)  767.

Zuführung  von  Expreßgut  an  den  Empfänger  (Bek.  v.
23.  Dez.  08.  §  42)  108.  —  desgl.  von  sonstigem  Eisenbahngute
  (das.  §§  76,  78)  132.

Zulagen  für  Reichsbeamte  (G.  v.  15.  Juli  §§  1  bis  13)
573.  —  desgl.  für    Offiziere  (das.  §§  14  bis  23)  577.
—  desgl.  für  Unteroffiziere  (das.  §§  24  bis  27)  579.

Zündhölzer,  Besteuerung  (G.  v.  15.  Juli  Art.  IV)
757.  (Bek.  v.  21.  Juli)  814.  —  Änderung  des  Eingangszolls
  (das.  §  40)  765,  823.

Zündkerzen  aus  Stearin,  Wachs  usw.,  Besteuerung  (G.
v.  15.  Juli  Art.  IV)  757.  (Bek.  v.  21.  Juli)  814.
Zündspänchen,  Zündstäbchen,  Besteuerung  (G.  v.
15.  Juli  Art.  IV)  757.  (Bek.  v.  21.  Juli)  814.  —
Änderung  des  Eingangszolls  (das.  §  40)  765,  823.

Zündwaren,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (Bek.
v.  23.  Dez.  08.  §  54  und  Anl.  C1c)  113.  (Bek.  v.
1.  April)  342.  (Bek.  v.  13.  Juli)  771.  (Bek.  v.  28.  Juli)
901.  —  Zündwarensteuergesetz  (G.  v.  15.  Juli
Art.  IV)  757.  (Bek.  v.  21.  Juli)  814.

  

Zündwarensteuerlager  im  Großhandel  unter  amtlichem
Mitverschluß  (G.  v.  15.  Juli  Art.  IV  §  11)  759.  (G.
v.  15.  Juli  §  11)  817.

Zusatzstoffe  zur  Weinbereltung  (G.  v.  7.  April)  393.
(Bek.  v.  9.  Juli)  549.

Zuständigkeit  im  internationalen  Gerichtsverfahren
  (G.  v.  5.  April  §§  1  u.  3)  430.  —  Änderung
  in  der  Zuständigkeit  der  Amtsgerichte  (G.  v.
1.  Juni  Art.  I,  1)  475.  —  Zuständigkeit  der  Kammern
für  Handelssachen  (das.  Art.  I,  5)  475.

Zustellung  gerichtlicher  und  außergerichtlicher  Urkunden
in  Zivil-  und  Handelssachen  im  internationalen
Verkehre  (Vertr.  v.  17.  Juli  05.  I)  414.  (G.  v.  5.  April)
430.  —  Abänderung  der  Vorschriften  über  Zustellungen
im  Zivilprozeß  (G.  v.  1.  Juni  Art.  II,  6  u.  7)
479.  —  Justellungen  im  strafgerichtlichen  Verfahren
gegen  Angehörige  der  Schutztruppen  (Bek.  v.  6.  Nov.
III  zu  §  142)  956.

Zwangsmittel  zur  Ausführung  gerichtlicher  Handlungen
im  internarionalen  Verkehre  (Vertr.  v.  17.  Juli  05.
Art.  11)  419.  (G.  v.  5.  April)  430.  —  zur  Beobachtung
der  Vorschriften  des  Branntweinsteuergesetzes
(G.  v.  15.  Juli  §  134)  691.  —  desgl.  des  Brausteuergesetzes
  (G.  v.  15.  Juli  §  50)  789.  —  desgl.
des  Leuchtmittelsteuergesetzes  (G.  v.  15.  Juli
Art.  III  §  30)  754.  (G.  v.  15.  Juli  §  30)  888.  —
desgl.  des  Zündwarensteuergesetzes  (G.  v.  15.  Juli
Art.  IV  §  34)  764  (G.  v.  15.  Juli  §  34)  822.

Zwangsvollstreckung,  Änderung  der  allgemeinen
Bestimmungen  darüber  (G.  v.  1.  Juni  Art.  II,  44  bis
52)  491.  —  desgl.  der  Bestimmungen  über  Zwangsvollstreckung
  wegen  Geldforderungen  (das.  Art.  II,
53)  492.  —  desgl.  zur  Erwirkung  von  Handlungen
(das.  Art.  II,  54)  492.

Zweigniederlassung  gilt  als  Betriebsstätte  im  Sinne
des  Doppelsteuergesetzes  (G.  v.  22.  März  Art.  1,  III)
330.  (G.  v.  22.  März  §  3)  332.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-  Gesetzblatts  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
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