— 4 —        c) Der Abschnitt „Zu 57 wird, wie folgt, geändert:             α) Abs. () wird statt „26 mm starken, gespundeten Brettern“                   gesetzt:                                   „22 mm starken usw.“             β) Im Abs. (2) wird statt „daß die Blechkapseln sich weder“                   gesetzt:                                  „daß sie weder sich“.        d) Abschnitt „Zu 6“ wird gefaßt:                   (1) Die Patronen für Handfeuerwaffen sind in Behälter              aus Blech, Holz oder steifer Pappe so fest zu verpacken,              daß sie sich              nicht verschieben können. Die Behälter sind dicht neben=              und über-              einander in starke, dichte, sicher verschlossene Uberkisten zu              verpacken.              Zwischenräume sind mit Pappe, Papier, Werg, Holzwolle oder             Hobelspänen — alles völlig trocken — so fest auszufüllen,              daß             jedes Schlottern verhindert ist. .                  (2) Das Rohgewicht einer Kiste darf 200 kg nicht                         übersteigen.                  (3) Die Kisten müssen die deutliche Aufschrift „Patronen                         für                         Handfeuerwaffen. I b.“ tragen.              Die Anderungen treten sofort in Kraft.             Berlin, den 5. Januar 1910.                                               Das Reichs-Eisenbahnamt.                                                     Wackerzapp. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.