— 381 — Unter dem in den vorstehenden beiden Vorbehalten in Bezug genommenen Artikel 44 des geltenden Abkommens (der Kriegsordnung von 1899) ist der Artikel 44 der dem Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Land- kriegs, vom 29. Juli 1899 als Anlage beigefügten Bestimmungen (Reichs- Gesetzbl. 1901 S. 450) zu verstehen. Die in den beiden Vorbehalten ferner erwähnten neuen Artikel 22 a und 44 a sind, der erste als Artikel 23 Abs. 2, der zweite als Artikel 44 in die Ordnung der Gesetze und Gebräuche des Landkriegs aufgenommen worden, welche die Anlage zum Abkommen vom 18. Oktober 1907 bildet (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 132). IV. Vorbebalt Rußlands zu dem in der vorstehenden Bekanntmachung unter 6 aufgeführten Abkommen über die Behandlung der feindlichen Kauffahrteischiffe beim Ausbruche der Feindseligkeiten. Die von Rußland zu Artikel 3 und Artikel 4 Abs. 2 gemachten Vorbehalte ergeben sich aus dem Protokolle der siebenten Vollversammlung der Zweiten Haager Friedenskonferenz, vom 27. September 1907), wonach bei der Gesamt- abstimmung über den Entwurf des Abkommens 37 Staaten ohne Vorbehalt und vier Staaten, darunter Deutschland und Rußland, unter Vorbehalt des Artikel 3 und des Artikel 4 Abs. 2 für das Abkommen gestimmt haben. Das Protokoll vermerkt in dieser Hinsicht: .                                                                            (Übersetzung.) ’Ont voté pour, sous la rGerve  „Dafür haben gestimmt unter Vor de Tarticle 3 et de Tarticle 4, al. 2 behalt des Artikel 3 und                                                                             des Artikel 4 Allemagne , Russie.                                  Abs. 2: Deutschland Rußland.“ Reichs- Gesetzbl. 1910. 40