— 382 — (Nr. 3715.) Bekanntmachung über den Beitritt der Vereinigten        Staaten von Amerika zu dem Haager Abkommen vom 18. Oktober 1907, betreffend die Rechte und Pflichten der Neutralen im Falle eines Seekriegs, sowie über den Bei- tritt Nikaraguas zu diesem und elf anderen auf der Zweiten Haager Friedenskonferenz abgeschlossenen Abkommen vom 18. Oktober 1907. Vom 25. Januar 1910. Die Vereinigten Staaten von Amerika, die das auf der Zweiten Haager Friedenskonferenz abgeschlossene Abkommen vom 18. Oktober 1907, betreffend die Rechte und Pflichten der Neutralen im Falle eines Seekriegs (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 343) nicht unterzeichnet haben, sind ihm später beigetreten. Die Königlich Niederländische Regierung hat die schriftliche Anzeige des Beitritts nebst der Beitrittsurkunde am 3. Dezember 1909 erhalten. Nach dieser Urkunde ist der Beitritt der Vereinigten Staaten mit zwei von dem Senate der Vereinigten Staaten am 17. April 1908 beschlossenen Vorbehalten erfolgt. Die Urkunde besagt hierüber: (Übersetzung.) Ihe United States adheres to the said Convention, subject to the reservation and erclusion of its Article XXIII and with the under- standing that the last clause of Article III thereof implies the duty of a neutral power to make the demand therein mentioned for the return of a ship captured within the neutral jurisdiction and no longer within that jurisdiction. „Die Vereinigten Staaten treten dem Abkommen bei, unter Vorbehalt und Ausschluß des Artikel 23 und indem sie die letzte Bestimmung des Artikel 3 des Abkommens dahin verstehen, daß diese für die neutrale Macht die Verpflichtung in sich schließt, das dort erwähnte Ver- langen der Freigabe eines Schiffes zu stellen, das innerhalb des neutralen Hoheitsgebiets weggenommen ist und sich nicht mehr in diesem Hoheitsgebiete befindet." Die Republik Nikaragua, welche die im Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 5 ff. abgedruckten, auf der Zweiten Haager Friedenskonferenz abgeschlossenen zwölf Abkommen vom 18. Oktober 1907, auf die sich die anderweitige Bekanntmachung vom heutigen Tage (Reichs-Gesetzbl. S. 375) bezieht, nicht unterzeichnet hat, ist diesem Abkommen später beigetreten. Die Königlich Niederländische Regierung hat die schriftliche Anzeige des Beitritts nebst der Beitrittsurkunde am 16. Dezember 1909 erhalten. Nach dieser Urkunde ist der Beitritt Nikaraguas zu dem Abkommen, betreffend die Be- schränkung der Anwendung von Gewalt bei der Eintreibung von Vertrags- schulden (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 59) mit den nachstehenden Vorbehalten erfolgt: (Übersetzung.) a) Wegen Schulden aus gewöhnlichen Verträgen zwischen den Angehöri- ’a) En lo relativo 4 las deudas qgue tengan origen en contratos or-