§ 2. Für den Verkehr mit Kraftfahrzengen gelten sinngemäß die den Verkehr von Fuhrwerken oder von Fahrrädern auf öffentlichen Wegen und Plätzen allgemein regelnden Vorschriften, sofern nicht nachfolgend oder gemäß §6 Abs. 3 des Gesetzes von den Landeszentralbehörden andere Bestimmungen getroffen werden. Auf Kraftfahrzeuge, die für den öffentlichen Fuhrbetrieb verwendet werden, sowie auf die Führer dieser Fahrzeuge finden neben den nachstehenden Vorschriften die allgemeinen Bestimmungen über den Betrieb der Droschken, Omnibusse und sonstigen dem öffentlichen Transportgewerbe dienenden Fuhrwerke Anwendung. Die nachstehenden Vorschriften sinden keine Anwendung auf Straßen- lokomotiven, Straßenwalzen, Zugmaschinen ohne Güterladeraum, deren betriebs- fertiges Eigengewicht, und Lastkraftwagen, deren Gesamtgewicht (einschließlich Ladung) 9 Tonnen übersteigt, sowie auf selbstfahrende Arbeits- und Werkzeug- maschinen zu landwirtschaftlichen oder gewerblichen Zwecken (z. B. Dampf-, Motor- pflüge, Motorsägen).                                   B. Das Kraftfahrzeng.                           a. Beschaffenheit und Ausrüstung.                                         § 3. Die Kraftfahrzeuge müssen verkehrssicher und insbesondere so gebaut, ein- gerichtet und ausgerüstet sein, daß Feuers- und Explosionsgefahr sowie jede ver- meidbare Belästigung von Personen und Gefährdung von Fuhrwerken durch Geräusch, Rauch, Dampf oder üblen Geruch ausgeschlossen ist. Die Radkränze dürfen keine Unebenheiten besitzen, die geeignet sind, die Fahrbahn zu beschädigen.                                             § 4. Jedes Fahrzeug muß versehen sein: 1. mit einer zuverlässigen Lenkvorrichtung, die gestattet, sicher und rasch auszuweichen; die zur Lenkung benutzten Wagenräder sollen nach beiden Seiten möglichst weit einschlagen, um kurz wenden zu können; 2. mit zwei voneinander unabhängigen Bremseinrichtungen, von denen jede auf die Wagenräder der gebremsten Achse gleichmäßig einwirkt; mindestens eine Bremseinrichtung muß unmittelbar auf die Hinterräder oder auf Bestandteile, die mit diesen Rädern fest verbunden sind, wirken; diese Bremse muß feststellbar sein. Jede Bremseinrichtung muß für sich geeignet sein, den Lauf des Fahrzengs sofort zu hemmen und es auf die kürzeste Entfernung zum Stehen zu bringen; 3. mit einer zurerlässigen Vorrichtung die beim Befahren von Steigungen die unbeabsichtigte Rückwärtsbewegung verhindert, sofern nicht eine der Bremsen diese Forderung erfüllt;