— 392 — 7. die zulässige Belastung (in Kilogramm oder Personen einschließlich Führer), 8. bei Fahrzeugen, deren Gesamtgewicht (einschließlich Ladung) 5 Tonnen übersteigt, die Achsdrucke im beladenen Zustand. Dem Antrag ist das Gutachten eines von der höheren Verwaltungsbehörde eines Bundesstaats anerkannten Sachverständigen beizufügen, das die Richtigkeit der Angaben unter Nr. 4 bis 8 sowie ferner bestätigt, daß das Fahrzeug den nach dieser Verordnung zu stellenden Anforderungen genügt. Hinsichtlich der Nr. 5 kann das Gutachten des Sachverständigen durch eine Bescheinigung der Firma ersetzt werden, die die Maschine oder den Motor hergestellt hat. Das Gutachten hat der Antragsteller auf seine Kosten zu beschaffen. Die höhere Verwaltungsbehörde ist befugt, auf Antrag einer Firma, deren Sitz sich im Bezirke der Behörde befindet, nach einer auf Kosten der Firma vor- genommenen Prüfung eine Bescheinigung darüber zu erteilen, daß eine fabrik- mäßig gefertigte Gattung eines Kraftfahrzeugs den nach Maßgabe dieser Ver- ordnung zu stellenden Anforderungen genügt (Typenprüfung). Die Typen- bescheinigung gilt für das ganze Reich. Bei der Veräußerung eines Kraftfahr- zeugs, das einer derart zugelassenen Gattung angehört, kann die Firma dem Abnehmer eine mit laufender Nummer versehene Ausfertigung der Bescheinigung, die auch die Richtigkeit der im Abs. 1 unter Nr. 4 bis 8 vorgeschriebenen An- gaben bestätigen muß, mit der Wirkung verabfolgen, daß sie das im Abs. 2 ge- forderte Gutachten ersetzt; die Übereinstimmung der Ausfertigung mit der Original- bescheinigung muß amtlich beglaubigt sein. Uber die solchergestalt in den Verkehr gebrachten Fahrzeuge hat die Firma ein Verzeichnis zu führen. Für die nach Abs. 2 und 3 vorzunehmenden Prüfungen gelten die Anlage A Vorschriften der als Anlage 4 beigefügten „Anweisung                   über die Prüfung von Kraft-                   fahrzeugen“.                        c. Zulassung zum Verkehr und Kennzeichnung.                                                       § 6. Die höhere Verwaltungsbehörde (§ 5 Abs. 1) entscheidet über den Antrag auf Zulassung des Kraftfahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen. Die Zulassung gilt für das ganze Reich. Im Falle der Zulassung hat die höhere Verwaltungsbehörde das Kraft- Muster 1   fahrzeug in eine Liste nach beiliegendem Muster 1                   einzutragen, dem Fahrzeug ein                   polizeiliches Kennzeichen (§ 8) zuzuteilen und hiervon                  dem Antragsteller Mitteilung                zu machen, sowie über die Zulassung und die Eintragung                  des Kraftfahrzeugs und Muster 2 - die Zuteilung des Kennzeichens eine Bescheinigung nach                    beillegendem Muster 2                    auszufertigen. Die Aushändigung der Bescheinigung erfolgt                    durch die für den                    Ort, wo das Kraftfahrzeug in Betrieb gesetzt werden soll,                   zuständige Polizei=                   behörde.