— 417 —                                                                                                                   Anlage A                                                                                                      (zu § 5 Abs. 4). Anweisung über die Prüfung von Fraftfabrzeugen.                                I. Allgemeine Bestimmungen. 1. Bei der Beurteilung der Verkehrssicherheit eines Kraftfahrzeugs kommen nur die Teile in Betracht, deren Versagen an dem in Bewegung befindlichen Fahrzeug eine Gefahr für den öffentlichen Verkehr in sich schließt, nämlich Einrichtungen für Lenken, Bremsen, Verhinderung unbeabsichtigter Rückwärtsbewegung, Rückwärts- gang und Radkonstruktion. Diese Einrichtungen müssen unter allen Umständen so beschaffen sein, daß ihr Versagen bei sachgemäßer Unterhaltung und Bedienung nicht zu befürchten ist. Einrichtungen, deren Versagen nur den Antrieb des Fahrzeugs stört oder unmöglich macht (Störungen an der Maschine oder am Motor, an der Kuppelung und dergleichen) kommen für die Prüfung nicht in Betracht. 2. Die Wahl der Materialien bleibt dem Fabrikanten unter eigener Verant- wortlichkeit überlassen, jedoch müssen Vorderachsen, Lenkhebel und Lenkgestänge aus gezogenem oder geschmiedetem Material hergestellt werden. Die gewählten Abmessungen sind nur dann zu beanstanden, wenn sich bei der Prüfung bleibende Formveränderungen bemerkbar machen.                            II. Feuers-- und Explosionsgefahr. 1. Zur Vermeidung von Feuers= und Explosionsgefahr bei Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb sind die unter Nr. XII besonders angegebenen Vorschriften für elektrisch betriebene Fahrzeuge zu beachten. 2. Bei Dampffahrzeugen muß die Kesselanlage, soweit dafür nicht von der zuständigen Behörde Ausnahmen zugelassen sind, den allgemeinen polizeilichen Bestim- mungen über die Anordnung von Landdampfkesseln entsprechen. Ferner ist bei Ver- wendung fester Brennstoffe darauf zu achten, daß der Funkenauswurf verhindert wird. Endlich muß die Feuerstelle von allen brennbaren Teilen des Fahrzeugs genügend isoliert und der Aschenkasten so gebaut und angeordnet sein, daß keine glühenden Aschenteile herausfallen können. 3. Bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmaschine sind zur Vermeidung von Feuers. und Explosionsgefahr folgende Vorschriften zu befolgen: a) Behälter, die zur Aufnahme flüssigen Brennstoffs dienen, sind aus zähem, gegen Rost geschützten Material herzustellen; Nähte müssen, sofern sie nicht durch Nietung und Lötung, Hartlötung oder Schweißung her- gestellt sind, doppelt gefalzt und gelötet sein. Die Behälter sind mit einem hydraulischen Uberdruck von 0,3 Atmosphären auf Dichthalten zu