— 421 — 4. Für Dampfmaschinen wird mit Rücksicht auf die große Verschiedenheit der Konstruktionen und Dampfspannungen davon Abstand genommen, eine Formel an. zugeben, desgleichen für Zweitakt. Verbrennungsmaschinen und für Viertakt-Verbrennungs- maschinen anormaler Bauart, z. B. solche mit gegenläufigen Kolben (System Gobron- Brillie). Der Prüfer hat bei solchen Fahrzeugen nach sachverständigem Ermessen die Leistung zu bestimmen. Falls ein Bremszeugnis über die Normalleistung des Motors vorliegt, sind für Getriebeverluste 25 Prozent in Abzug zu bringen; der so berechnete Wert ist als Nutzleistung des Fahrzeugs zu bezeichnen.                                                    IX. Eigengewicht. Bei der Nachprüfung des Eigengewichts des Fahrzeugs sind Abweichungen von den Angaben auf dem Schilde des Fahrzeugs insoweit zulässig, als sie durch die Mitführung der Vorräte an Betriebsstoffen (Benzin, Öl, Karbid, Kühlwasser usw.) bedingt werden. Die Nachprüfung hat durch Wägung des ganzen Fahrzeugs zu erfolgen.                                                   X. Typenprüfung. 1. Für die Typenprüfung kommen nicht die Aufbauten (Karosserie) sondern nur das Fahrgestell in Betracht. Die Prüfung der Huppe und der Laternen fällt fort. 2. Bei Anträgen auf Typenprüfung ist dem zuständigen amtlich anerkannten Sachverständigen von dem Fabrikanten oder Händler in je dreifacher Ausfertigung eine Beschreibung, eine schematische Zeichnung des Fahrgestells mit dem in Betracht kommenden Motor und Triebwerk, Bremsen und Lenkvorrichtung vorzulegen. In der Beschreibung sind anzugeben: a) Firma, die das Fahrgestell herstellt, b) Art des Fahrzeugs (Kraftwagen oder Kraftrad), Bestimmung des Fahrzeugs und Kennwort oder Unterscheidungszeichen für den Typ, c) Art der Kraftquelle, d) Bauart der Maschine oder des Motors (Viertakt oder Zweitakt, Verbund- wirkung oder einfache Wirkung, Hauptschluß oder Nebenschluß usw.), e) Angaben für die Berechnung der Maschinen= oder Motorleistung (Iylinder- zahl, Bohrung, Kolbenhub, Volt, Ampere), f) Angaben über Bauart und Größe des Dampferzeugers, Kesseldruck, Akku- mulatorenbatterie, 8) Art der Kraftübertragung (Gelenkwelle, Kette, Reibradgetriebe usw.), h) Bauart und Ubersetzung der Lenkvorrichtung, i) Art und Zahl der Bremsen, Hauptabmessungen und Übersetzungsverhältnis, k) Einrichtungen zur Verhinderung der unbeabsichtigten Rückwärtsbewegung auf Steigungen, l) betriebsfertiges Eigengewicht des Fahrgestells, m) Tragfähigkeit des Fahrgestells in Kilogramm, Reichs-Gesetzbl. 1910.                                                                              56